Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 4 S 2542/16

bei uns veröffentlicht am06.02.2017

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Bezirksnotar im Dienste des Antragsgegners. Er ist seit dem 01.04.2016 als Bezirksnotar mit der Funktion des Leiters eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter (A 14) dem Notariat E. zugewiesen.
Zum 01.01.2018 (Art. 12 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15.07.2009 [BGBl. I S. 1798], im Folgenden: ÄndG) werden die für das Land Baden-Württemberg geltenden besonderen Vorschriften der Bundesnotarordnung grundlegend geändert. Nach § 114 Abs. 1 BNotO in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 ÄndG (im Folgenden: BNotO [2018]) werden im Land Baden-Württemberg (nur noch) Notare nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellt. Die derzeit nach § 114 Abs. 1 BNotO bestehende Möglichkeit, neben Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO Notare im Landesdienst zu bestellen, entfällt ab diesem Zeitpunkt. Zum gleichen Zeitpunkt wird § 64 des Beurkundungsgesetzes, wonach Notar im Sinne des Beurkundungsgesetzes auch der nach dem Badischen Landesgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar ist, aufgehoben (Art. 7 ÄndG). Zur Änderung des § 114 Abs. 1 BNotO ab dem 01.01.2018 ist als besondere Regelung zu § 3 Abs. 1 BNotO in § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO (2018) vorgesehen, dass als am 01.01.2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt gilt, wer am 31.12.2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig ist und mit Ablauf des 31.12.2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde. Letztere Regelung knüpft dabei ersichtlich an das in § 8 Abs. 1 Satz 1 BNotO enthaltene gesetzliche Verbot an, wonach der Notar nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein darf (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 4 S 1988/14 -).
Damit besteht für Notare im Landesdienst die Befugnis, Urkunden im Sinne des Beurkundungsgesetzes zu errichten und Verwahrungen nach dem Beurkundungsgesetz vorzunehmen, ab dem 01.01.2018 nicht mehr. Der Antragsteller hält diese Regelung für verfassungswidrig und hat am 20.04.2015 Klage beim Verwaltungsgericht S. erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass die am 01.01.2018 in Kraft tretende Rechtslage zu der Amtsausgestaltung des Bezirksnotariats in Württemberg verfassungswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit Urteil vom 20.09.2016 (- 4 K 1435/15 -) abgewiesen und die Berufung zugelassen, die noch anhängig ist (- 4 S 2522/16 -). Gleichzeitig mit der Berufungsbegründung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.12.2016 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Der Antragsteller macht zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, dass seine amtsangemessene Beschäftigung als Bezirksnotar ohne Beurkundungsfunktion nicht möglich sei. Aufgrund der Rechtsänderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft träten, werde es danach aber keine Beurkundungsfunktion der bediensteten Bezirksnotare mehr geben. Es sei unsicher, ob für den Fall, dass er mit der Feststellungsklage obsiegen werde, ihm überhaupt noch rechtlich eine Beurkundungsfunktion zugewiesen werden könne, weil dies ggf. der Gedanke einer Stabilität der vergebenen Notariatsstellen verhindern könnte. Es sei daher in einem einstweiligen Verfahren sicherzustellen, dass sein Klageziel nicht durch Zeitablauf zunichte gemacht werde. Er gehe davon aus, dass seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne eine Regelung im Rahmen eines formellen Gesetzes aufrechterhalten werden könne. Es könne aber sein, dass organisationsrechtliche Möglichkeiten bestünden, auch ohne eine solche Regelung auszukommen. Wie das Land Baden-Württemberg die vorläufige Regelung vornehme, sei in dessen Ermessen gestellt. Aufgrund des Zusammengreifens von Bundesrecht und Landesrecht sei ggf. auch ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers erforderlich. Der Bundesgesetzgeber sei nicht Beteiligter des Verfahrens. Man werde aber dem Land aus Art. 138 GG ein Recht zuweisen müssen, vom Bund zu verlangen, die Mitwirkungsakte vorzunehmen, die notwendig seien, damit das Land in verfassungsgemäßer Weise die Notariatsreform umgestalten könne. Sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz erkläre sich aus der Unsicherheit, ob ohne ein Handeln des Antragsgegners nicht nach dem 31.12.2017 unwiderruflich die Beurkundungsmöglichkeit dahin sein werde.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache seine Beurkundungstätigkeit auch nach dem 01.01.2018 wahrnehmen kann.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er macht im Wesentlichen geltend, dass bereits der begehrte Inhalt der einstweiligen Anordnung unklar sei. Jedenfalls sei aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine amtsangemessene Anschlussverwendung sei im Falle der Angehörigen der Laufbahn des Bezirksnotardienstes über den 31.12.2017 möglich. Dies gelte auch für den Antragsteller, wenngleich sein künftiger Tätigkeitsbereich noch nicht feststehe. Trotz des Wegfalls der Beurkundungsbefugnis verblieben jedenfalls genügend Aufgaben, um eine amtsangemessene Verwendung zu ermöglichen. Die Beurkundungsbefugnis mache nicht den Kernbereich seines Amtes aus. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bestehe auch kein Anlass, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 138 GG anzuzweifeln. Denn in dem Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15.07.2009 sei ausdrücklich erwähnt, dass die Regierung des Landes Baden-Württemberg diesem zugestimmt hat (BGBl. 2009, S. 1800).
10 
Eine auf die Neubescheidung seiner Bewerbung um die Übertragung eines Dienstpostens in einer der neu zu bildenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" gerichtete Klage des Klägers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts K. vom 26.04.2016 (- 1 K 2982/14 -) abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Beschluss vom 06.02.2017 - 4 S 1167/16 -).
11 
Dem Gericht liegen die Berufungsakten (4 S 2522/16), die Akte des Verwaltungsgerichts S. (4 K 1435/15), die Generalakten des Justizministeriums zum Widerspruch des Antragstellers gegen den Aufgabenentzug, die Gerichtsakte des Streitwertbeschwerdeverfahrens (4 S 2523/16) sowie die Gerichtsakten zum Antrag auf Zulassung der Berufung (4 S 1167/16), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (1 K 2982/14) und die Verwaltungsakten des Oberverwaltungsgerichts Stuttgart zur Bewerbung des Antragstellers um Übertragung eines Dienstpostens in einer der neu zu bildenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ vor.
II.
12 
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
13 
1. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das im anhängigen Berufungsverfahren (- 4 S 2522/16 -) streitige Rechtsverhältnis. Für den in der Hauptsache gestellten Klageantrag ist allerdings der Rechtsweg nicht eröffnet, so dass insoweit in gleicher Weise auch für den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung in Bezug auf das in der Hauptsache streitige Rechtsverhältnis der Rechtsweg nicht gegeben ist.
14 
a) In dem Berufungsverfahren verfolgt der Antragsteller sein, im Wege der - vorbeugenden - Feststellungstellungsklage anhängig gemachtes Begehren weiter, das, wie dies mit dem in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag eindeutig zum Ausdruck kommt, unmittelbar darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die zum 01.01.2018 in Kraft tretende Rechtslage zu der Amtsausgestaltung des Bezirksnotariats in Württemberg verfassungswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Für dieses Begehren ist der Rechtsweg im Sinne des § 17a GVG nicht eröffnet. Denn die Gerichte haben das Entscheidungs- und Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG zu beachten. Danach entscheiden über eine Verletzung der Verfassung durch den zu ihrer Beachtung verpflichteten Gesetzgeber allein die Verfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 10, 124 <127 f.>; 70, 35 <67>). Dementsprechend kann der Senat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Grundgesetzgemäßheit eines Gesetzes oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einfachem Bundesrecht nicht originär prüfen.
15 
b) Es erscheint auch fraglich, ob in der Hauptsache eine sachgerechte, den Rechtsweg eröffnende Fassung des Klageantrags in Betracht kommt. Die angegriffenen Normen, insbesondere die der Regelungen der Art. 2 und Art. 7 ÄndG, sind einer Auslegung nicht zugänglich und entfalten unmittelbar gestaltende Wirkungen. Im Übrigen beruht die Notariatsreform in erster Linie auf Bundesnormen, bezüglich deren Inhalts bzw. Gültigkeit sich jedenfalls kein unmittelbar streitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Land ergeben kann.
16 
2. Die beantragte Regelungsanordnung kann aber auch bei unterstellter Zulässigkeit des Klageantrags in der Hauptsache nicht ergehen.
17 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Eine auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete einstweilige Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass eines Verwaltungsakts bzw. eine Rechtsverletzung abzuwarten und sodann Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachträglicher Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit ausschließlich die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein ge- oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen - erst recht: vorbeugende vorläufige Eilverfahren - sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
18 
a) Zunächst fehlt es schon an einer konkret absehbaren Maßnahme, die die Rechte des Antragstellers verletzen könnte. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dient nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht S. in seinem Urteil vom 20.09.2016 ausgeführt, dass erst, wenn der dem Antragsteller ab dem 01.01.2018 zugewiesene Aufgabenbestand in seiner konkreten Gestalt feststehe, geklärt werden könne, ob das vom Land verfolgte Ziel der amtsangemessenen Anschlussverwendung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Weise realisiert werden kann.
19 
b) Richtig ist zwar, dass, unabhängig davon, welches funktionelle Amt ihm nach Wegfall der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg übertragen wird, Beurkundungen nicht mehr zu seinen dienstlichen Tätigkeiten zählen werden. Soweit der Antragsteller vor diesem Hintergrund letztlich wohl die bundes- und landesrechtlichen Regelungen zur Notariatsreform für verfassungswidrig hält, weil die Sonderlaufbahn der Bezirksnotare zwar landesrechtlich übergangsweise weitergeführt wird, die Befugnis der Bezirksnotare zur Wahrnehmung von Beurkundungsaufgaben aber bundesrechtlich übergangslos bereits ab dem 01.01.2018 entfällt, und hieraus ableitet, dass ab diesem Zeitpunkt keine, mit den Statusämtern dieser Sonderlaufbahn korrespondierende funktionellen Ämter mehr vorhanden sein werden, lassen sich - die Richtigkeit dieser Argumentation unterstellt - aber auch hieraus keine die Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes rechtfertigende, ihm drohende Nachteile herleiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sein Statusamt und sein funktionelles Amt nach dem Wegfall der staatlichen Notariate und der Beurkundungsfunktion der Bezirksnotare dauernd auseinanderfallen. Denn es steht fest, dass nicht nur sein derzeitiges funktionelles Amt (Bezirksnotar als Leiter eines Notariats Esslingen), sondern auch sein derzeitiges Statusamt (Bezirksnotar als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter, A 14) nach dem Wegfall der staatlichen Notariate nicht mehr vorhanden sein werden. Sein Statusamt wird also im Wege einer gesetzlichen Überleitungsregelung oder durch eine der neuen Situation Rechnung tragende Versetzungsverfügung eine Änderung erfahren müssen. Entscheidend für die Frage, ob er in Zukunft noch amtsangemessen beschäftigt werden kann, ist damit allein, ob der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des neuen statusrechtlichen Amtes entsprechen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris m.w.N.). Insoweit ist der Antragsteller aber auf nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht von vorneherein davon auszugehen, dass eine rechtmäßige Versetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ausgeschlossen wäre.
20 
§ 24 Abs. 2 Satz 3 LBG regelt personalorganisatorische Maßnahmen, die aufgrund der Auflösung von Behörden erforderlich werden. Danach können bei der Auflösung einer Behörde Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte. Diese Maßnahme tritt neben die grundsätzliche Möglichkeit, dem Beamten bei einer anderen Dienststelle ein anderes Amt ohne seine Zustimmung zu übertragen, wenn die neue Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung dem Beamten zumutbar und das Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt (§ 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG).
21 
Das Statusamt, das der Antragsteller innehat, gehört zwar zu den funktionsgebundenen Ämtern. Dieses Amt wird nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion definiert. Jedoch sind auch die Inhaber funktionsgebundener Ämter unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LBG versetzbar. Eine Einschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die dem Statusamt vom Gesetz zugeordneten "einmaligen" Funktionen schließen die Versetzbarkeit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 - und vom 11.12. 2014 - 2 C 51.13 -, jeweils Juris m.w.N.). Hiervon ausgehend kann grundsätzlich auch der Antragsteller jederzeit, sowohl vor als auch nach dem 01.01.2018, in ein Amt der gleichen - oder einer gleichwertigen - Laufbahn versetzt werden und ihm ein Statusamt mit dem gleichen - oder auch mit einem geringeren Endgrundgehalt - übertragen werden.
22 
Dass der Wegfall der staatlichen Notariate und der bundesrechtlichen Sonderregelung des § 64 BeurkG für Bezirksnotare in Württemberg Auswirkungen auf ihre - landesrechtliche - Sonderlaufbahn hat, hat der Landesgesetzgeber berücksichtigt. Er hat insbesondere in der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) für die Besoldungsgruppe A 14 zur Amtsbezeichnung „Bezirksnotar“ neue Funktionszusätze ergänzt. Zuletzt hat er insoweit im Hinblick auf die neue Struktur der Tätigkeit der im Landesdienst verbleibenden Angehörigen des Bezirksnotardienstes mit Wirkung zum 09.12.2016 (Art. 2 des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016, GBl. 605) als weitere Funktionsämter für den Bezirksnotar der Besoldungsgruppe A 14 u.a. den Bezirksnotar als Fachgruppenleiter in einem Amtsgericht mit drei und mehr Dienstposten für Angehörige des gehobenen Dienstes in den Bereichen Nachlass und Betreuung, sofern in der Fachgruppe Aufgaben nach § 33 Abs. 3 RPflG in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung wahrgenommen werden, und den Bezirksnotar als Prüfungsbeauftragter nach § 114 Absatz 7 der Bundesnotarordnung in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung geschaffen. Diese Ämter sind bezogen auf das derzeitige Statusamt des Antragstellers gleichwertig. Für die Gleichwertigkeit des neuen und des alten statusrechtlichen Amtes kommt es auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich der Besoldung und der geforderten Vor- und Ausbildung an. Dagegen ist nicht erforderlich, dass das bisherige Statusamt mit dem neuen übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris m.w.N.). Maßgeblich ist daher, dass es sich bei den den Bezirksnotaren (hier: A 14 als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter) bisher nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LFGG, § 17 Abs. 3 LFGG (in der bis zum 27.02.2015 geltenden Fassung) und § 38 LFGG zugewiesenen Aufgaben in Grundbuch- und Nachlasssachen um nichtrichterliche Aufgaben handelt, die das statusrechtliche Amt eines Notars im Landesdienst schon bisher geprägt haben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2007 - 2 BvR 1825/07 -, Juris). Zudem trägt die bundesrechtliche Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 RPflG in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung der übergangsweisen Beibehaltung der Sonderlaufbahn der Bezirksnotare Rechnung. Damit bleiben auch richterliche Aufgaben der Rechtspflege im Bereich der Vormundschafts- und Nachlasssachen in dem Umfang, in dem sie schon bisher von den Bezirksnotaren erledigt wurden, erhalten. In der Gesetzesbegründung zur Ergänzung der Besoldungsgruppe A 14 zur Amtsbezeichnung „Bezirksnotar“ um die genannten Funktionszusätze wird insoweit ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Fachwissens, der Belastung und der Verantwortung künftig auch Fachgruppenleiter in Amtsgerichten mit drei und mehr Dienstposten für Angehörige des gehobenen Dienstes in den Bereichen Nachlass und/oder Betreuung in die Besoldungsgruppe A 14 einzustufen sein sollen. Diese Bereiche würden ab dem 01.01.2018 die bislang bei den staatlichen Notariaten erledigten Aufgaben in Nachlass- und Betreuungssachen übernehmen. Die Fachgruppenleiter hätten dann Führungsverantwortung für Bedienstete inne, die ihrerseits soweit sie dem Bezirksnotardienst angehörten auch Aufgaben erfüllten, welche außerhalb Baden-Württembergs von Richtern erledigt würden (§ 33 Abs. 3 RPflG z.F.). Gleichermaßen sei in die Besoldungsgruppe A 14 die ab 01.01.2018 an die Stelle der bisherigen Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit tretende Tätigkeit als Prüfungsbeauftragter einzuordnen, die sonst nur durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt ausgeübt werde und die mit besonders hohen Anforderungen an Fachwissen und Verantwortung verbunden sei. Aus personalwirtschaftlicher Sicht und im Interesse der Schaffung beruflicher Perspektiven für Notare und Notarvertreter, die im Landesdienst bleiben, sei die Anpassung des Funktionszusatzes in der Besoldungsgruppe A 14 schon jetzt geboten (vgl. LT-Drs. 16/216, S. 19). Damit hat der Landesgesetzgeber den Bezirksnotaren in ihrer Sonderlaufbahn Statusämter geschaffen, die in erster Linie ihnen offenstehen und die Bezirksnotaren der Besoldungsgruppe A 14 - wie der Antragsteller grundsätzlich im Falle der Versetzung übertragen werden können.
23 
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums besteht ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, aber kein uneingeschränktes Recht auf die unveränderte Beibehaltung des verliehenen Statusamts und der diesem entsprechenden Aufgaben. Das Landesbeamtenrecht knüpft mit § 24 Abs. 2 LBG an die hergebrachten Strukturen des Dienstrechts an, die im Falle wesentlicher Organisationsänderungen seit jeher flexible Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Beamten vorgesehen haben (vgl. zu § 29 Abs. 3 Satz 1 LBG Rheinl.-Pfalz BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, Juris m.w.N.). Die Versetzung in ein gleichwertiges Amt der gleichen - oder auch einer gleichwertigen - Laufbahn mit demselben Endgrundgehalt ohne Dienstherrnwechsel ist insoweit der Regelfall und gegenüber der Statusabsenkung (oder der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) das mildere Mittel. Neben den - hier wie dargelegt im Falle einer entsprechenden Versetzung nicht verletzten - Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG ist, jedenfalls soweit es - wie derzeit - allein um Fragen der Amtsausübung - insbesondere ohne Auswirkung auf die Besoldung - geht, kein Raum mehr für weitere Verhältnismäßigkeits- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte.
24 
b) Hinzukommt, dass neben der landesrechtlichen Schaffung neuer (Beförderungs-)Statusämter für Bezirksnotare bundesrechtliche Übergangsregelungen für Bezirksnotare bestehen, die dem vom Antragsteller in den Vordergrund gestellten Bezug ihrer Laufbahn zum Notarberuf Rechnung tragen. Sie eröffnen insbesondere im Zuge des Systemwechsels einen privilegierten Übergang von Beamten der gehobenen Laufbahn in die höher bewerteten Ämter öffentlicher Notare. Die Grundlage hierfür enthält § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO z.F. Danach gilt, wer am 31.12.2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31.12.2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, als am 01.01.2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt. Hierfür werden bei den Notariaten nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 LFGG Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ gebildet, bei denen als Notar nur verwendet wird, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt. Der Landesgesetzgeber ging dabei davon aus, dass im badischen Rechtsgebiet die Zahl der Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung größer sei, als die Zahl der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst und derjenigen Notarvertreter, die an einem Statuswechsel interessiert sein würden. Deshalb schuf er in § 17 Abs. 2 LFGG auch die Möglichkeit, Notare im Landesdienst und Notarvertreter mit der Befähigung für das Amt des Bezirksnotars an die staatlichen Notariate des badischen Rechtsgebiets - dort die Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ - zu versetzen (LT-Drs. 14/6250, S. 31 zu § 17; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11.05.2016 - 4 S 114/16 -, Juris). Damit wurde den Notaren im Landesdienst und Notarvertretern im Sinne des § 17 Abs. 4 LFGG ermöglicht, ohne an einem Auswahlverfahren nach §§ 6 bis 7 BNotO teilgenommen zu haben, am 01.01.2018 kraft Gesetzes zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt zu sein. Hierzu wurden am 31.01.2014 Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ ausgeschrieben und auf der Grundlage der für die Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen im März 2015 Auswahlentscheidungen getroffen. Der Antragsteller wurde allerdings trotz seiner Bewerbung in dieses Auswahlverfahren nicht einbezogen, weil er den von den Bewerbern geforderten Entlassungsantrag zum 31.12.2017 nicht gestellt hat. Der hiergegen beschrittene Rechtsweg blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts K. vom 26.04.2016 - 1 K 2982/14 -, Beschluss des Senats vom 06.02.2017 - 4 S 1167/16 -).
25 
c) Dem Antragsteller steht schließlich gemäß § 114 Abs. 5 BNotO z.F. - ebenso wie anderen zunächst weiterhin im Landesdienst verbleidenden - Bezirksnotaren, auch in Zukunft aufgrund der historisch bedingten Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare im württembergischen Rechtsgebiet die Bestellung zum öffentlichen Notar als (höchste) Beförderungsstufe offen, auch wenn diese ebenfalls - wie bisher - mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 13/13 - und vom 22.10.1979 - NotZ 1/79 -, jeweils Juris).
26 
Zu ergänzen ist, dass der Senat keine Anhaltpunkte zu erkennen vermag, dass die Regierung des Landes Baden-Württemberg entgegen der Vorgabe des Art. 138 GG des auf seine Initiative vom Bundesrat eingebrachten Reformvorhabens, obwohl dies in dem vom Bundespräsidenten ausgefertigten Änderungsgesetz ausdrücklich festgestellt wird, nicht zugestimmt haben sollte.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 4 S 2542/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 4 S 2542/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 4 S 2542/16 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Bundesnotarordnung - BNotO | § 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung


(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorb

Bundesnotarordnung - BNotO | § 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg


(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9. (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württem

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 24


Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be

Bundesnotarordnung - BNotO | § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare


(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare). (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich

Bundesnotarordnung - BNotO | § 8 Nebentätigkeit


(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich aus

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 29


(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind 1. der Bund;2. der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 138


Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars


(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst besta

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 4 S 2542/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 4 S 2542/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 1435/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg und begehrt die Feststellung, dass die mit

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2016 - 4 S 114/16

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2015 - 1 K 5117/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach einer erneut

Referenzen

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.

(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.

(3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,
2.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg und begehrt die Feststellung, dass die mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft tretende Reform verfassungswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger ist Bezirksnotar im Dienste des Beklagten, war zunächst in eine Planstelle beim Notariat R. eingewiesen und ist nunmehr seit dem 01.04.2016 als Bezirksnotar (A14) dem Notariat E. zugewiesen. Beide Notariate liegen im württembergischen Rechtsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. 2016, S. 1)). Ein Ausscheiden aus dem Landesdienst zur Bestellung als freiberuflicher Notar ab dem 01.01.2018 lehnte der Kläger bislang ab. Eine auf die Übertragung eines Dienstpostens in einer der neu zu bildenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ gerichtete Klage des Klägers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.04.2016 (Az.: 1 K .../14) abgewiesen.
Das Notariatswesen im Bundesgebiet wird durch die Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. In der derzeit gültigen Fassung des Gesetzes vom 13.02.1937 (RGBl. 1937 I, S. 191, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2015, BGBl. 2015 I, S. 2090) werden gemäß § 3 Abs. 1 BNotO hauptberufliche Notare (sog. „Nur-Notare“) zur Amtsausübung bestellt. Ausnahmsweise können auch sog. „Anwaltsnotare“ bestellt werden, welche neben ihrer Tätigkeit als Notar auch als Rechtsanwalt tätig sind (§ 3 Abs. 2 BNotO). Die Nur- und Anwaltsnotare sind selbständige freiberufliche Unternehmer.
Das Notariatswesen in Baden-Württemberg weicht von der in § 3 BNotO vorgegebenen Struktur ab, da für das Land Baden-Württemberg besondere bundesrechtliche Vorschriften gelten. Gemäß § 114 Abs. 1 BNotO können – abweichend von §§ 5 Satz 1 und 3 Abs. 1 BNotO – Amtsnotare im Landesdienst bestellt werden.
Auf Grundlage dieser bundesrechtlichen Sonderregelung wurden in Baden-Württemberg Notare als Beamte des Landes bestellt. Im badischen Landesteil erfordert diese Bestellung zu Notaren im Landesdienst die Befähigung zum Richteramt, während im württembergischen Landesteil sog. „Bezirksnotare“ bestellt werden. Neben Bezirksnotaren können im württembergischen – nicht jedoch im badischen – Landesteil auch Nur-Notare und Anwaltsnotare bestellt werden (§ 17 Abs. 2 LFGG in der bis zum 13.08.2010 geltenden Fassung). Änderungen im derzeit (noch) in dieser Form bestehenden süddeutschen Notariatswesen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierungen (Art. 138 GG).
Die §§ 1-4 sowie 13-25 LFGG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung enthalten Vorschriften über die Einrichtung von staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern (§ 1 LFGG), über deren Unterbringung und Ausstattung, deren Besetzung und Gliederung sowie die Amtsbezirke, Amtswechsel und über die Amtsverwalter. § 2 LFGG regelt die sachliche Unabhängigkeit und § 4 LFGG die Dienstaufsicht. § 6 LFGG enthält besondere gerichtliche Zuständigkeiten betreffend die Ausschließung und Ablehnung von Notaren sowie die Anordnung von Haft in einem notariellen Verfahren. Die §§ 47-50 LFGG regeln den örtlichen Umfang der Notariate und Grundbuchämter, enthalten Überleitungsvorschriften und Sonderbestimmungen sowie Sonderregelungen für das hohenzollerische Rechtsgebiet.
Die Ernennung zum Bezirksnotar setzte den erfolgreichen Abschluss einer – nunmehr eingestellten – zweistufigen Ausbildung über fünf Jahre voraus (§ 17 Abs. 2 LFGG in Verbindung mit § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bezirksnotare (APrONot)), welche als Vorbereitungsdienst im Amt des Notaranwärters im Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) LBG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 APrONot) erfolgte.
Dieser Vorbereitungsdienst bestand aus einem Studium an der baden-württembergischen Notarakademie, welches zwei Studienabschnitte von zehn und 20 Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 APrONot) umfasste, sowie einer studienpraktischen Ausbildung in zwei Ausbildungsabschnitten von 27 und drei Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 APrONot). Insgesamt sollte die Ausbildung zum Bezirksnotar die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung der dem Bezirksnotar zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung erforderlich sind (§ 1 Abs. 2 APrONot).
Die Studienabschnitte erfolgten nach einem vorgegebenen Studienplan. Dabei sollten das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Notaranwärter sowie ihr allgemeiner Bildungsstand gefördert werden (§ 5 APrONot). Die Studienabschnitte wurden ergänzt durch ein gesetzlich vorgesehenes Selbststudium zur Ergänzung und Vervollkommnung der Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 5 Abs. 5 APrONot). Die studienpraktischen Teile erfolgten bei einem Notariat, einem Amtsgericht sowie nach Wahl des Notaranwärters bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsunternehmen oder einer sonstigen inländischen oder ausländischen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet war (§ 8 Abs. 2 APrONot). Sie wurden durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt (§ 8 Abs. 3 APrONot).
10 
Die Ausbildung wurde mit der Notarprüfung abgeschlossen, für welche das Landesjustizprüfungsamt zuständig war (§ 15 Abs. 1 APrONot). Der Prüfungsstoff umfasste zuletzt im Wesentlichen vollumfänglich das Bürgerliche Recht, das Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht, das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Zwangsvollstreckungsrecht. Ergänzend traten Grundzüge verschiedener anderer Rechtsgebiete hinzu (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 APrONot). Die Notarprüfung erfolgte durch eine schriftliche Prüfung, welche sich aus acht Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zusammensetzte, sowie einer mündlichen Gruppenprüfung mit einer Prüfungszeit von etwa 45 Minuten je Kandidat (§§ 20, 21 APrONot)
11 
Die Zuständigkeiten der Bezirksnotare sind im Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geregelt; die Bundesnotarordnung gilt für sie insofern nicht unmittelbar (§ 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO).
12 
Bezirksnotare nehmen als sachlich unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 2 LFGG) diejenigen Aufgaben wahr, welche durch Bundesrecht als Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten und durch § 1 Abs. 2, 3 LFGG den staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern zugewiesen sind. Dies sind – vorbehaltlich der in § 37 LFGG vorbehaltenen Aufgaben – Nachlass- und Teilungssachen, die Funktion als Grundbuchamt (§ 1 Abs. 3 LFGG) und die amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen sowie Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 1 Abs. 2 LFGG).
13 
Hinzu tritt eine Zuständigkeit für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, welche durch die Bundesnotarordnung den Notaren übertragen wurden. Diese Aufgaben werden von den Bezirksnotaren „neben“ ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 LFGG ausgeführt (§ 3 Abs. 1 LFGG). Auf die Beurkundungstätigkeit (§ 3 Abs. 1 LFGG) finden die Vorschriften in §§ 14-18, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und in § 31 BNotO20 Satz 1 LFGG) Anwendung. Ferner gelten die besonderen Vorschriften der §§ 21 bis 24 BNotO20 Satz 2 LFGG).
14 
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2 BNotO sind die Notare zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen. Hinzukommen die Entgegennahme von Auflassungen, die Ausstellung von Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefen (§ 20 Abs. 2 BNotO), die Durchführung freiwilliger Versteigerungen (§ 20 Abs. 3 BNotO) sowie die Vermittlung nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes20 Abs. 4 BNotO). Sie sind ferner zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben, wobei die Bescheinigung die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts hat (§ 21 Abs. 1 BNotO). Auch sind Notare gemäß § 22 BNotO zur Abnahme von Eiden, zu eidlichen Vernehmungen sowie zur Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen zuständig. Sie sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen (§ 23 BNotO). Gemäß § 24 BNotO ist den Notariaten auch der Bereich vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten, zugewiesen; in diesem Umfange ist der Notar – vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen – auch befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten (§ 24 Abs. 1 BNotO).
15 
Durch das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. 2009 I, S. 1798) wurde die Vorschrift des § 64 BeurkG, welche die Notare im Landesdienste in Baden-Württemberg funktionell als Notare im Sinne des Beurkundungsgesetzes definierte, mit Wirkung zum 01.01.2018 aufgehoben. Ferner erhielt § 114 BNotO seine derzeit geltende Fassung.
16 
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg vom 23.11.2015 (BGBl. 2015 I, S. 2090) wurde § 114 BNotO mit Wirksamkeit zum 01.01.2018 wie folgt gefasst:
17 
§ 114
18 
(1) 1Im Land Baden-Württemberg werden Notare nach § 3 Absatz 1 bestellt. 2Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 7.
19 
(2) 1Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. 2Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. 3§ 13 gilt entsprechend.
20 
(3) 1Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach § 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. 2Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. 3Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden. 4Die Notare nach Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 vollständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.
21 
(4) 1Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. 2Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.
22 
(5) 1Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. 2§ 5 Satz 1 gilt insoweit nicht. 3§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
23 
(6) 1Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. 2Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. 3Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.
24 
(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.“
25 
Nach der derzeit bestehenden Rechtslage (Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010, GBl. BW 2010, S. 555; Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12.11.2013, GBl. BW 2013, S. 303; Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (Landesanerkennungsgesetz Baden-Württemberg – LAnGBW) vom 19.12.2013, GBl. BW 2014, S. 1; Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 11.03.2014, GBl. BW 2014, S. 85; Gesetz zur Umsetzung der Notariatsreform und zur Anpassung grundbuchrechtlicher Vorschriften vom 10.02.2015, GBl. BW 2015, S. 89; Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz vom 21.04.2015, GBl. BW 2015, S. 281; Gesetz zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015, GBl. BW 2016, S. 1) sind die Vorschriften in §§ 1-4, 6, 13-25, 26-34a 36, 37, 38, 47-50 sowie 51 LFGG mit Wirkung zum 01.01.2018 aufgehoben. Die übrigen Vorschriften werden neu gefasst.
26 
§ 5 LFGG in der derzeit zum 01.01.2008 in Kraft tretenden Fassung (im Folgenden: LFGG n.F.) lautet:
27 
§ 5
Allgemeine Verfahrensvorschriften
28 
(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
29 
(2) Für alle den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 7 bis 11.
30 
§ 7 LFGG n.F. lautet:
31 
§ 7
Mitwirkung der Urkundsbeamten,
Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten
32 
(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung.
33 
(2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar.
34 
§ 11 LFGG n.F. lautet:
35 
§ 11
Ausfertigungen und Abschriften
36 
(1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle.
37 
(2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein.
38 
(3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
39 
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
40 
(5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
41 
§ 12 LFGG n.F. lautet:
42 
§ 12
Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen
außerhalb eines anhängigen Verfahrens
43 
Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.
44 
§ 35 LFGG n.F. lautet:
45 
§ 35
Verfahren in Grundbuchsachen
46 
(1) Für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 93 der Grundbuchverfügung.
47 
(2) Für die dem Landesrecht nach § 143 der Grundbuchordnung vorbehaltenen Bereiche des Grundbuchrechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die bundesrechtlichen Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen entsprechend. Für Bergwerke und Grundstücke der Privatbahnen werden besondere Grundbücher angelegt.
48 
(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.
49 
§ 35a LFGG n.F. lautet:
50 
§ 35 a
Grundbucheinsichtsstelle
51 
(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie zur Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken hieraus eingerichtet werden (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist.
52 
(2) Die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle erledigt ein Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. Der Ratschreiber wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. Der Ratschreiber führt das Siegel der Gemeinde. Er wird vom Bürgermeister bestimmt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln.
53 
(3) Die Grundbucheinsichtsstellen stehen unter der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. Der Ratschreiber untersteht der Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen. Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vorab zu hören. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. Ist eine Maßnahme nach Satz 3 ergangen, ist die Neubestellung des Ratschreibers unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat.
54 
(4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
55 
(5) Gegen Entscheidungen des Ratschreibers ist die Erinnerung zulässig. Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Grundbucheinsichtsstelle ihren Sitz hat. § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend.
56 
(6) Soweit Gebühren für die Tätigkeit der Ratschreiber anfallen, werden sie zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von fünf Euro.
57 
§ 39 LFGG n.F. lautet:
58 
§ 39
Mitteilungen an das Nachlaßgericht
59 
(1) Der Standesbeamte, der den Tod einer Person beurkundet, hat den Sterbefall dem Nachlaßgericht seines Bezirks mitzuteilen. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde des Landes, so ist die Mitteilung über den Standesbeamten der anderen Gemeinde dem für diese zuständigen Nachlaßgericht zu übersenden.
60 
(2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlaßgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird
61 
(3) Hat der Verstorbene das 16. Lebensjahr nicht vollendet und wohnte er zuletzt bei seinen Eltern, so unterbleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 und 2.
62 
(4) Jeder Standesbeamte hat auf Ersuchen des Nachlaßgerichts Personenstandsurkunden auf Grund seiner Personenstandsbücher zu erteilen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Standesbeamte der Mitteilung des Sterbefalls auf Grund seiner Personenstandsbücher die Personenstandsurkunden anzuschließen, die für die Ermittlung der gesetzlichen Erben erforderlich sind.
63 
§ 40 LFGG n.F. lautet:
64 
§ 40
Mitwirkung der Gemeinde
65 
(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlaßgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259 Abs. 1 BGB) soll hingewiesen werden.
66 
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde in ihrem Gebiet die nach § 1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Anordnungen, ausgenommen die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, zu treffen und auszuführen. Die Anordnungen sind unverzüglich dem Nachlaßgericht mitzuteilen. Das Nachlaßgericht kann die Anordnungen abändern oder aufheben.
67 
(3) Die Gemeinde hat nach den Anordnungen des Nachlaßgerichts bei der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses mitzuwirken. Der Gemeinde kann vom Nachlaßgericht ebenso die Ausführung der Anordnung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen übertragen werden. Auf Verlangen des Nachlaßgerichts ist der Wert von Nachlaßgegenständen zu schätzen.
68 
(4) Die bei der Mitwirkung der Gemeinde in Nachlaßsachen anfallenden Akten werden beim Nachlaßgericht verwahrt.
69 
(5) Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 ist die Erinnerung zulässig. Die Gemeinde kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Amtsgericht vor. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird.
70 
§ 41 LFGG n.F. lautet:
71 
§ 41
Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht
72 
(1) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.
73 
(2) Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen.
74 
(3) Das Nachlaßgericht kann die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren einem Notar übertragen. Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig.
75 
(4) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen.
76 
Die §§ 43-45 LFGG n.F. enthalten Vorschriften zu Teilungssachen zum Verfahren der Wertermittlung von Grundstücken. § 46 LFGG n.F. enthält die folgende Überleitungsvorschrift:
77 
§ 46
Allgemeine Überleitungsvorschrift
78 
(1) Die staatlichen Notariate und Grundbuchämter werden aufgehoben. An die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts.
79 
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung.
80 
(3) Die bisher von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern, und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts, Betreuungs-, Nachlass- und Teilungsakten und die bei den Abteilungen Freiwillige Gerichtsbarkeit der staatlichen Notariate angefallenen Niederschriften über die Beurkundungen gehen in die Verwahrung des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das staatliche Notariat, Grundbuchamt, die Grundbucheinsichtsstelle oder Gemeinde lag oder liegt. Anderweitige Regelungen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte bleiben hiervon unberührt. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen.
81 
(4) Die von den staatlichen Notariaten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hatte.
82 
(5) In den Fällen des § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung wird einem Notar der Ort als Amtssitz zugewiesen, in dem das staatliche Notariat, in dessen Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der Notar im Landesdienst oder Notarvertreter am 31. Dezember 2017 tätig war, seinen Sitz hatte. Wäre demnach Stuttgart Amtssitz, wird hiervon abweichend derjenige Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen, in dessen Gebiet das staatliche Notariat nach Satz 1 seinen Sitz hatte. Waren Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege sowohl beim staatlichen Notariat Karlsruhe-Durlach als auch beim staatlichen Notariat Karlsruhe eingerichtet, so werden einem Notar, der am 31. Dezember 2017 in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe-Durlach als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter tätig war, von der Stadt Karlsruhe die Stadtteile Durlach mit Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich und Wolfartsweier als Amtssitz zugewiesen. Einem Notar, der zum 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege des staatlichen Notariats Karlsruhe tätig war, werden in diesem Falle von der Stadt Karlsruhe diejenigen Stadtteile als Amtssitz zugewiesen, die in Satz 3 nicht gesondert genannt sind.
83 
Durch die Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg (im Folgenden: „Notariatsreform“) sollen nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/6520) funktionsfähige und leistungsstarke Notariate gewährleistet werden. In der Vorbereitung der Umsetzung sollen Verwendungswünsche der württembergischen Bezirksnotare erhoben werden. Die bestehenden Notariate sollen in die Abteilungen „freiwillige Gerichtsbarkeit“ sowie „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ aufgeteilt werden. Bezirksnotare mit der Bereitschaft, unter Entlassung aus dem Landesdienst freiberuflich als Notar tätig zu werden sollen in der letztgenannten, den Verbleib im Landesdienst beabsichtigende Notare sollen in der erstgenannten Abteilung eingesetzt werden (LT-Drs. 14/6250). Im letzten Schritt sollen zum Stichtag die Notare der Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ unter Entlassung aus dem Landesdienst zu freiberuflichen Notaren bestellt werden. Die Aufgaben der Abteilungen „freiwillige Gerichtsbarkeit“ sollen auf die Amtsgerichte übergehen (LT-Drs. 14/6250, S. 29 f.).
84 
Gegen die zum 01.01.2018 in Kraft tretende Rechtslage hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2014 an den Präsidenten des Landgerichts R. Widerspruch erhoben. Die Regelungen über die Neuordnung des Notarwesens seien verfassungswidrig, was im Wege der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Verwaltungsgerichts im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden könne. Hierfür bilde die Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Durch die Übertragung von Beurkundungsaufgaben von den staatlichen Notariaten auf freiberufliche Notariate werde dem Kläger diese Aufgabe entzogen. Er könne diese Aufgaben lediglich durch Entlassung aus seinem statusrechtlichen Amt weiterhin wahrnehmen. Dies verletze zum einen das Lebenszeitprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums und den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Die Beurkundungstätigkeit bilde den Kernbereich seiner bisherigen amtsbezogenen Aufgaben. Es handele sich letztlich der Sache nach um eine materielle Privatisierung, welche darauf ziele, die zu Beamten ernannten Bezirksnotare zu entlassen. Der Dienstherr sei nicht berechtigt, Aufgaben Amtsinhabern zu entziehen, und sie als Aufgabe einem anderen Beschäftigungsverhältnis zuzuweisen. Das neu zugeschnittene Amt des Bezirksnotars sei nicht mehr mit dem bisherigen Amt vergleichbar.
85 
Dieser Widerspruch wurde durch den Präsidenten des Landgerichts R. nach Anhörung des Klägers auf dem Dienstweg an das Justizministerium weitergeleitet und vom Justizministerium mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2015 – zugestellt am 26.03.2015 – als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger wende sich gegen gesetzliche Vorschriften, welche noch keine Wirkung entfalteten. Der Widerspruchsführer könne auch nach Ablauf des 31.12.2017 seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten ausüben und werde auch weiterhin nach der Besoldungsgruppe A13 besoldet.
86 
Jedenfalls sei der Widerspruch unbegründet. Das beklagte Land sei nicht verpflichtet, dem Kläger die „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ zuzuweisen. Dies stehe nicht im Belieben des Landes, sondern folge aus § 114 BNotO und dem Wegfall des § 64 BeurkG. Diese Aufgabenfelder könnten dem Kläger nur durch die Bestellung zum selbständigen Notar zugewiesen werden, was ein Ausscheiden aus dem Landesdienst voraussetze, wozu der Kläger wiederum nicht bereit sei. Der Wegfall der Beurkundungsbefugnis durch die Aufhebung des § 64 BeurkG sei auch rechtmäßig. Art. 33 Abs. 5 GG schütze nur den Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, welche als hergebrachte Grundsätze anerkannt seien, wozu das statusrechtliche Amt gehöre. Dieses bleibe jedoch durch die Reform unverändert. Das statusrechtliche Amt sei gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, die Besoldungsgruppe sowie die Amtsbezeichnung. All diese Elemente blieben jedoch erhalten. Das Amt des Bezirksnotars werde nicht von der Reform berührt; vielmehr könne der Kläger in seiner Laufbahngruppe weiter in die Besoldungsgruppe A14 aufsteigen. Einen Anspruch auf einen ungeschmälerten Bestand an Aufgaben vermittle Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Organisatorische Maßnahmen und Änderungen müsse der Beamte grundsätzlich hinnehmen. Der Dienstherr könne den Aufgabenbereich verändern, solange dem Amt ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. Der Kernbereich des Amtes eines Bezirksnotars sei nicht betroffen. Den Bezirksnotaren verblieben alle gerichtlichen Aufgaben, welche diese aufgrund der Notarprüfung wahrnehmen könnten. Diese Aufgaben seien diejenigen, welche die Tätigkeit der Notare im Landesdienst wesentlich mitgeprägt hätten. Hierzu gehörten neben der Beurkundung und der vorsorgenden Rechtspflege auch die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 LFGG, welche den im Landesdienst verbleibenden Bezirksnotaren grundsätzlich erhalten blieben. Nach Angaben des Klägers habe dieser im Umfang von etwa 45 vom Hundert seiner Tätigkeit notarielle Amtsgeschäfte wahrgenommen. Die wirtschaftlichen Folgen des Wegfalls der Beurkundungsbefugnis tangierten Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Der Kläger werde durch seine Besoldung hinreichend und amtsangemessen alimentiert. Sofern durch Gebührenanteile aufgrund von Beurkundungen Zusatzeinkünfte erzielt werden könnten, würden diese zur Besoldung hinzutreten und diese ergänzen. Auch sei die Gestaltung der Reform des Notariatswesens verhältnismäßig, da Übergangsregelungen in § 114 Abs. 2 und Abs. 4 BNotO sowie in § 33 Abs. 3 RPflG jeweils in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung vorgesehen seien. Diese seien auch angemessen. Ein Systemwechsel im Wege des Ersetzens bisheriger Bezirksnotare durch selbständige Nur-Notare sei nicht geboten. Folge eines so gestalteten Systemwechsels wäre ein „Flickenteppich“ unterschiedlicher Notariats- und Gerichtsstrukturen, da die dann sukzessive wegfallenden Aufgaben nach und nach in einzelnen Gerichtsbezirken den jeweiligen Amtsgerichten zugewiesen werden müssten. Dies sei insbesondere mit Blick auf die Erschwerung des Zugangs zu notariellen Dienstleistungen und die personalwirtschaftlichen Komplikationen nicht zumutbar, sodass gewichtige Gründe des Gemeinwohls die gewählte Stichtagslösung zum 01.01.2018 rechtfertigten. Die Übergangslösung sei seit 2009 bekannt; die bisherigen Bezirksnotare wüssten um den Wegfall ihrer Beurkundungsbefugnis und die Einführung des Nur-Notariats auch im Land Baden-Württemberg.
87 
Der Kläger hat am 20.04.2015 die vorliegende Klage erhoben. Er bringt vor, in Baden-Württemberg dürften ab 2018 nur noch Nur-Notare und „Rechtsanwaltsnotare“ rekrutiert werden. Auch sei ein Studium an der Notarakademie nicht mehr möglich. Es werde auch keine Neuernennungen in diese Laufbahn geben. Die im Staatsdienst verbleibenden Notare im badischen Rechtsgebiet gingen in den richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst, während die Bezirksnotare im württembergischen Rechtsbereich in den Rechtspflegerdienst bei gleichbleibender Besoldung gingen. Der Kläger habe jedoch mangels neuer Dienstaufsicht dann keine Möglichkeit mehr, in das Amt eines aufsichtführenden Notars, welches der Besoldungsgruppe A14 zugeordnet sei, berufen zu werden. Es verblieben lediglich Stellen von 20 „FG-Referenten“, welche der Besoldungsgruppe A14 zugeordnet seien. Soweit Rechtspfleger eingestellt würden, würde für sie das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A9 – das Eingangsamt des gehobenen Dienstes – gelten. Durch den Verlust der Beurkundungsbefugnis entfalle der Kernbereich der bisherigen amtsbezogenen Aufgaben des Klägers. Die Beurkundung präge das Amt des württembergischen Bezirksnotars; ihm werde durch die Reform seine statusrechtliche Beschäftigung entzogen. Es handele sich der Sache nach um eine materielle Privatisierung. Das verbleibende Amt sei nicht amtsangemessen. Der Aufgabenbestand des Klägers sei ab dem 01.01.2018 substanziell nicht mehr auf dem gleichen Niveau. Die Ämter entsprächen sich nicht. Die künftigen Inhaber der Ämter, welche die früher den Bezirksnotaren zugeordneten Aufgaben wahrnähmen, müssten keine Sonderlaufbahn mehr durchlaufen. Das bisherige Amt sei auch kein „normales Amt des gehobenen Dienstes“ gewesen. Die Dienstaufsicht erfolge auch nicht mehr durch den Präsidenten des Landgerichts, sondern den Behördenleiter des Amtsgerichts. Die Beurkundungsbefugnis habe das Ansehen des Amtes in der Öffentlichkeit im Wesentlichen geprägt. Der Gebührenanteil sei nicht durch das Alimentationsprinzip gesichert. Der durch den Beklagten bezifferte statistische Anteil liege beim Bezirksnotar höher, da der Anteil von 42 vom Hundert, welcher die Beurkundung im Rahmen der Geschäfte ausmache, sich auf das Notariat, nicht aber auf den jeweiligen Notar beziehe.
88 
Der Kläger beantragt,
89 
den Widerspruchsbescheid des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 25.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die am 01.01.2018 in Kraft tretende Rechtslage zu der Amtsausgestaltung des Bezirksnotariats in Württemberg verfassungswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
90 
Der Beklagte beantragt,
91 
die Klage abzuweisen.
92 
Zur Begründung wird ausgeführt, der Status einer Sonderlaufbahn werde beibehalten. Dies ergebe sich aus der Verordnung des Justizministeriums über die Errichtung von Laufbahnen vom 05.11.2014 (GBl. 2014, S. 614). Es werde keine Neueinstellungen in diese Laufbahn geben, was aber für die derzeitigen Laufbahninhaber unerheblich sei. An der Einordnung des Amtes als eines des gehobenen Dienstes bestünden gesetzessystematisch, mit Blick auf die Stellung des § 37 in der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg in der vom 28.08.1991 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung innerhalb des Regelungsbereichs der Fachrichtungen im gehobenen Dienst, keine rechtlichen Zweifel. Dies finde Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 22.10.1979 – NotZ 1/79 –, juris). Es erfolge keine Überführung in den Rechtspflegerdienst. Auch könnten nach dem Stichtag Bezirksnotare bei der Aufsichtsbehörde eingesetzt werden. Deshalb würden Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A14 geschaffen. Das Land wolle – sofern dies suggeriert werden solle – die Inhaber des Amtes der Bezirksnotare auch nicht „loswerden“, vielmehr hätten die Notare im Landesdienst die Möglichkeit des Übergangs in ein Nur-Notariat. Die Klage sei mangels Bestimmtheit des in Aussicht gestellten Antrags unzulässig. Es fehle an einem Feststellungsinteresse. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das statusrechtliche Amt sei gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahngruppe, die Besoldungsgruppe sowie die Amtsbezeichnung. Diese Elemente blieben weiterhin bestehen. Historisch gesehen leite sich die Amtsbezeichnung „Bezirksnotar“ aus dem Begriff des „Amts- und Gerichtsnotars“ ab, welcher nicht an den Notarbegriff der Bundesnotarordnung anknüpfe. Art. 33 Abs. 5 GG vermittle auch keinen Schutz des konkreten Amtes. Es sei erforderlich und ausreichend, dass dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. Dem Kläger verblieben die bereits in seinem früheren Amt im Notariat R. ausgeübten Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Beurkundungsbefugnis falle auch nicht in den Kernbereich seines Amtes. Im notariellen Bereich habe der Kläger im Jahr 2013 ... Geschäftserledigungen und im gerichtlichen Bereich ... Geschäftserledigungen gemeldet. Das Alimentationsprinzip sei nicht verletzt, da die Gebührenanteile das Gesamteinkommen erhöhten, nicht aber von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt seien. Im Übrigen hätten Bezirksnotare im Umfang von 10 vom Hundert im Jahr 2010 Gebührenanteile im Umfang von weniger als 10.000 Euro jährlich erwirtschaftet. Die Übergangsregelung und Gestaltung der Reform seien verhältnismäßig. Das vom Kläger verschiedentlich vorgeschlagene Modell eines „Auslaufenlassens“ der Notariatsform im württembergischen Rechtsgebiet stelle eine unzumutbare Erschwernis für Rechtssuchende dar. Zudem entstehe die latente Gefahr einer Unterversorgung, da Bezirksnotare zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Ruhestand treten würden und aufgrund des höher zu bemessenden Geschäftsaufkommens der Nur-Notare eine Überversorgung eintreten würde, welche nach der Bundesnotarordnung aufgrund der in § 4 BNotO vorgesehenen Bedürfnisprüfung unzulässig sei. Dadurch könne ein freigewordenes Amt eines Bezirksnotars nicht durch einen Nur-Notar ersetzt werden; es käme dann, bis ein Nur-Notariat geschaffen werden könnte, ohne dass dieses wirtschaftlich wegen einer Überversorgung im jeweiligen Gebiet gefährdet wäre, zu einer Unterversorgung der Bevölkerung mit Rechtsdienstleistungen. Im Übrigen sei aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten des Ruhestands eine Planbarkeit nicht gegeben. Es entstünden personalwirtschaftliche Probleme, welche in Nachteile für die nachgeordneten Beschäftigten umschlagen würden. Ferner müssten bis zu einem Auslaufen des Bezirksnotariats im Jahre 2055 Stellen im Bereich des nachgeordneten Personals neu besetzt werden. Der Aufbau eines leistungsfähigen Versorgungswerks für die – nach jenem Modell – sukzessive bestellten Nur-Notare sei faktisch unmöglich. Die vorgesehenen Möglichkeiten einer Überleitung in ein Nur-Notariat oder der Verbleib im Landesdienst seien in Abwägung mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes vereinbar.
93 
Der Kläger replizierte auf die Klageerwiderung, dass durch die Abspaltung der Beurkundungstätigkeit ein hochwertiger Aufgabenbereich entzogen werde. Materiell werde sein Amt trotz der Wiedereröffnung der Sonderlaufbahn nicht mehr das selbe sein. Die Beförderungsposten der Besoldungsgruppe A14 enthielten einen anderen Aufgabenzuschnitt. Das beklagte Land könne auch nicht mehr als zwei konkrete Aufgabenbereiche benennen, welche über die Aufgaben eines Rechtspflegers hinausgingen. Auch die Berechnung des Anteils der Beurkundungstätigkeit sei unerheblich, da bereits ein Entzug im Umfang von 30 vom Hundert des Aufgabenbereichs verfassungswidrig sei. Die Zahlen über die Gebührenanteile seien nicht vergleichbar, da in einem näher bezeichneten Notariat bewusst keine Beurkundungen ausgeführt würden. Der Kläger habe selbst Gebührenanteile im Schnitt von jährlich ...000,00 Euro erhalten. Das Argument eines unübersehbaren Flickenteppichs für Rechtssuchende bei der Implementierung eines auslaufenden Übergangsmodells verfange nicht, da bereits jetzt Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechts aufgeteilt seien und dies keine Schwierigkeiten bereite.
94 
Dem Gericht liegen die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 4 K .../15 des Klägers gegen den Beklagten, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, sowie die Akte des Ministeriums der Justiz und für Europa im vorangegangenen Widerspruchsverfahren vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
95 
Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig.
96 
1. Statthafte Verfahrensart ist die Feststellungsklage. Die statthafte Verfahrensart bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers unter Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmenspezifischer Rechtsschutzformen und des Gebots der Effektivität (§§ 88, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwGO). Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sind die, durch Eintritt eines tatsächlichen Sachverhalts aufgrund einer Rechtsnorm eintretenden rechtlichen Sonderbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten, welche diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen besonders berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 <329>; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 3 C 3.04 – NVwZ-RR 2005, 711 <711 f.>).
97 
Dies ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers gegeben. Der Inhalt des – in § 114 BNotO vorgesehenen – Amtes eines Bezirksnotars besteht in Handlungs- und Unterlassungspflichten, welche durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geregelt werden. Wird ein formelles Bundes- oder Landesgesetz – wie vorliegend die Bundesnotarordnung, das Beurkundungsgesetz und das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit zum 01.01.2018 – derart geändert, dass es wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder im Einzelfall nicht anwendbar ist, besteht neben der Feststellungsklage keine andere Verfahrensart, mit welcher eine Feststellung dieser Nichtigkeit oder Nicht-Anwendbarkeit erreicht werden könnte, da die Rechtsfolgen unmittelbar aufgrund des Änderungsgesetzes eintreten und keines – mit der Anfechtungsklage angreifbaren – verwaltungsbehördlichen Umsetzungsakts bedürfen (vgl. zum Ganzen Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 12). Insofern kann – wie hier – eine allgemeine Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen normativer Pflichten gerichtet sein (BVerfG, Beschluss vom 02.04.1997 – 1 BvR 446/96 –, NVwZ 1998, 169 <170>; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000 – 2 BvR 1329/00 –, NVwZ 2000, 1407 <1408>; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2004 – 1BvR 2016/01 –, NVwZ 2004, 977 <979>; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 – 1 BvR 541/02 u.a. –, NVwZ 2006, 922 <923 f.>).
98 
So verhält es sich auch mit den zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Änderungen der Bundesnotarordnung, des Beurkundungsgesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Das aufgrund dieser Normen entstehende bzw. entfallende Rechtsverhältnis ist – obgleich es noch nicht besteht – hinreichend konkret und damit feststellungsfähig. Die mit Ablauf des 31.12.2017 in Kraft tretenden Vorschriften sind beschlossen und bekanntgemacht. Es ist dabei für die Konkretisierung unerheblich, dass diese Vorschriften vor deren Inkrafttreten wieder aufgehoben werden könnten. Es handelt sich dabei um spekulative und hypothetische Kausalverläufe, welche zum jetzigen Zeitpunkt weder absehbar noch zu erwarten sind. Entsprechend der Grundsätze zur entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage legt das Gericht dieser Entscheidung diejenige Rechtslage zugrunde, welche zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wirksam beschlossen und bekannt gemacht worden war.
99 
2. Der Kläger hat ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches besteht in jedem schutzwürdigen Interesse ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 – 6 C 55.68 –, BVerwGE 36, 218 <226>). Die Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg führt zu einem Wegfall eines jedenfalls nicht schlechthin nur unerheblichen Teils der den Bezirksnotaren bisher zugeordneten Aufgaben oder Befugnisse; an deren Erhaltung hat der Kläger zumindest ein ideelles Interesse mit – durch den Wegfall der Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Gebührenanteilen – wirtschaftlichen Folgen. Nur durch die Feststellungsklage kann der Kläger vorab seinen Aufgaben- und Befugnisbestand sichern, ohne dass durch Vollzug der Notariatsreform vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten und eine rückwirkende Behebung von Vollzugsfolgen unverhältnismäßig oder unmöglich würde.
100 
3. Ob neben dem berechtigten Feststellungsinteresse analog § 42 Abs. 2 VwGO die Glaubhaftmachung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung der Feststellungsklage zu fordern ist (vgl. zum Streitstand Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 43 Rn 28 ff. (Stand: Oktober 2008)), kann dahinstehen, da diese jedenfalls vorliegt. Der Kläger kann durch die Reform der Amtsnotariate in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sein. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums den Anspruch eines Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 73, m.w.N.). Durch den Wegfall eines nicht nur unerheblichen Teils des Aufgabenbestands der Bezirksnotariate ist es nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass aufgrund der Besonderheiten des Amts eines Bezirksnotars eine amtsangemessene Weiterverwendung des Klägers nach dem Vollzug der Notariatsreform nicht mehr möglich ist.
101 
4. Das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durchzuführende verwaltungsbehördliche Vorverfahren wurde erfolglos durchgeführt.
102 
5. Beim Kläger besteht nach alledem auch ein Bedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen die erst künftig eintretende Rechtslage, da der Sachverhalt aufgrund der bereits beschlossenen und bekanntgemachten Gesetzesänderung hinreichend konkret und damit überschaubar ist (vgl. hierzu Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 45) sowie die mit der Notariatsreform bewirkten bundes- und landesweiten Änderungen im Geschäftsbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notare jedenfalls faktisch kaum rückabzuwickelnde tatsächliche und rechtliche Veränderungen im gesamten Justizwesen bewirken dürften. Ein Verweis auf einen – im Übrigen auf demselben prozessualen Wege zu verfolgenden – nachträglichen Rechtsschutz gegen die Notariatsreform dürfte dem Kläger entgegen der anfänglichen Auffassung des Beklagten nicht zumutbar sein und damit ein Rechtsschutzbedürfnis begründen.
103 
Ein Vorgehen gegen die Anschlussverwendung ab dem 01.01.2018 vermittelt keinen gleichwertigen Rechtsschutz, da eine amtsangemessene Verwendung im Falle der Feststellung, dass für den Kläger keine anderen amtsangemessenen Verwendungsmöglichkeiten bestehen, nur durch Rückabwicklung der Notariatsreform bewirkt werden könnte.
104 
6. Nach alledem ist die Klage zulässig.
II.
105 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das maßgeblich durch § 114 BNotO und das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie § 64 BeurkG zum 01.01.2018 begründete Rechtsverhältnis ist verfassungsgemäß und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da diese gesetzlichen Vorschriften in ihrer Fassung ab dem 01.01.2018 nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder unanwendbar sind.
106 
1. Eine formelle Verfassungswidrigkeit dieser Gesetze in der derzeit zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Fassung wird weder vorgebracht noch ist sie ersichtlich.
107 
2. Die zum 01.01.2018 eintretende Rechtslage ist auch mit Art. 138 GG vereinbar. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 138 GG wird weder von den Beteiligten noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen; es besteht demnach auch kein Anlass, dem ohne ersichtliche Anhaltspunkte von Amts wegen nachzugehen.
108 
3. Die künftige Rechtslage ist auch mit dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums vereinbar.
109 
Art. 33 Abs. 5 GG erhebt mit dem Verweis auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums diese als Kernbestand verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien in den Rang höherrangiger Maximen für die legislative Gestaltungsfreiheit im Rahmen des dienstverfassungsrechtlichen Fortentwicklungsauftrags (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 64 f. (Stand: Mai 2015)). Die Vorschrift ist – anders als in Art. 129 Satz 2 der sog. „Weimarer Reichsverfassung“ – nicht als Schutznorm für „wohl erworbene Rechte“ ausgestaltet (so bereits BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <13>). Sie vermittelt aber dennoch grundrechtsgleiche Individualrechte des einzelnen Amtsinhabers (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) GG), welche diesem – in Ermangelung von Arbeitskampfmaßnahmen wie in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen – eine rechtliche Möglichkeit eröffnen, im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes seine verfassungsrechtlich geschützte Position zu wahren und zu verteidigen (Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 65; Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <26>; vgl. zum rechtshistorischen Hintergrund Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39, jew. m. w. N.).
110 
Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 26/05 –, BVerwGE 126, 182 <183 f.>; BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 1/06 –, NVwZ 2006, 1291 <1292>). Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gestützt auf diesen Grundsatz beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 70 (Stand: Dezember 2014)).
111 
Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 C 16.88 –, BVerwGE 87, 310 <313 f.>, und BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 11.04 –, BVerwGE 123, 107 <110> m.w.N.). Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen, bestimmt (vgl. vgl. § 18 BBesG, § 20 LBesGBW; BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 – BVerwG 2 C 13.80 –, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15).
112 
Von diesem Amt im statusrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist das Amt im funktionellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>). Letzteres ist eine Sammelbezeichnung für das abstrakte und das konkrete Amt. Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amtes im funktionellen Sinne demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten) gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 04.05.1972 – 2 C 13.71–, BVerwGE 40, 104 <107>).
113 
a. Der Beamte hat dabei grundsätzlich nur einen Anspruch auf die Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes mit einem „amtsgemäßen“ Aufgabenbereich (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 – 2 C 51.13 –, Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 128). Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d. h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes – „unterwertig“ ist (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 31.13 –, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11).
114 
Demnach ist der Beamte zwar in seinem Status, nicht aber in seinem konkreten Aufgabenbereich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 <345 f.>; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 1 BvR 79/70 – , BVerfGE 43, 242 <278>; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; BVerwG, Urteil vom 03.03.1975 – 6 C 17.72 –, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6). Der Beamte hat insofern einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, nicht jedoch auf ein konkretes Amt mit konkreten Aufgaben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39).
115 
Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt nämlich auf diesem Wege kein Recht am Amt im Sinne eines subjektiven Rechts auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der dienstlichen Aufgaben des dem Beamten einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 198). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts ist der Dienstherr vielmehr berechtigt, die dienstlichen Aufgaben eines Beamten, d. h. Bestand und Umfang des dem Beamten übertragenen Amtes, jederzeit zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, PersV 2016, 302 <307>; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 09.11.1976 –, BVerfGE 43, 242 <282>; m.w.N.). Der Beamte muss insofern Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, PersV 2016, 302 <307>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 <344 f.>; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144 <150>; BayVGH, Beschluss vom 08.03.2016 – 3 ZB 15.1559 –, juris). Insofern kann im vorliegenden Fall an den rechtlichen Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ des öffentlichen Dienstrechts angeknüpft werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 – 2 C 1.14 –, Buchholz 11 Art. 91e GG Nr. 1; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.07.2016 – 5 K 2256/15 –, juris).
116 
Dieser grundlegende Rechtsgedanke des öffentlichen Dienstverfassungsrechts findet seinen einfach-gesetzlichen Niederschlag bereits in den Vorschriften des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes des Bundes, des vierten Abschnitts des Bundesbeamtengesetzes sowie des vierten Teils des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg, aus welchen folgt, dass dem Beamten selbst in Bezug auf die seine Rechtsstellung und sein statusrechtliches Amt mitbestimmende Laufbahnzugehörigkeit kein uneingeschränktes Recht auf Verbleib in einer bestimmten Laufbahn zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>). Dies verfolgt das verfassungsrechtlich legitime Ziel, die Funktionalität und Flexibilität der öffentlichen Verwaltung zu sichern und womöglich zu steigern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 – 1 A 2758/13 –, juris; vgl. auch in Zusammenhang mit den Postnachfolgeunternehmen BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 31.31 –, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11) und setzt die Möglichkeit der Auflösung von Behörden als rechtlich gegeben voraus, ohne diese einzuschränken. Führt dann – wie im vorliegenden Falle – eine umfassende Strukturreform zur Auflösung von Behörden – wie hier den Bezirksnotariaten –, so bildet nicht das Dienstrecht der bei diesen Behörden beschäftigten Beamten den primären Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit; sie ist vielmehr an den allgemeinen Vorschriften des anwendbaren Rechts – wie den Vorschriften Grundgesetzes – zu messen, welche im vorliegenden Fall eine grundlegende Veränderung des süddeutschen Notariatswesens ausdrücklich zulassen (Art. 138 GG, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 – 1 BvR 2319/07 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 –, BVerfGE 111, 191 <222 f.>; BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 – 1 K 2982/14 –; zusammenfassend Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 3 ).
117 
Ob der Tatbestand der auf den Kläger möglichweise anwendbaren Vorschrift des § 24 LBG erfüllt ist, ist demnach für die verfassungsrechtliche Bewertung der Notarreform am Maßstab des grundrechtsgleichen Rechts des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG unerheblich, da das formelle Gesetzrecht nicht den Inhalt des diesem gegenüber höherrangigen Verfassungsrechts zu determinieren vermag. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wird mit der Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg aber eine Sach- und Rechtslage bewirkt, welche mit den in § 31 BeamtStG und § 24 LBG abstrakt-generell in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgezeichneten Sachverhalten vergleichbar ist. Denn durch den Wegfall der Bezirksnotariate wird auch die Behörde, welcher der Kläger zugewiesen ist, aufgelöst. Durch die Verteilung der bisherigen Aufgaben und Befugnisse auf die Amtsgerichte und die freiberuflichen Notare wird eine mit der im bisherigen Amt – im funktionalen Sinne – übereinstimmende Verwendung nicht mehr möglich sein, was die Frage der Weiterverwendung des Klägers aufzurufen, nicht aber zu einer Verfassungswidrigkeit der Notariatsreform zu führen vermag.
118 
Eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers nach dem 01.01.2018 wird durch die Notariatsreform nicht per se ausgeschlossen. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Zahl der Inhaber eines der Besoldungsgruppe A14 zugeordneten Amtes eines Bezirksnotars, die zum 01.01.2018 nicht in den Ruhestand versetzt worden sind, der Zahl ihnen zugänglicher Planstellen dieser Besoldungsgruppe, weitgehend entsprechen wird. Ob dieses vom Beklagten verfolgte Ziel der amtsangemessenen Anschlussverwendung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Weise realisiert wird, kann erst geklärt werden, wenn der dann dem Kläger ab dem 01.01.2018 zugewiesene Aufgabenbestand in seiner konkreten Gestalt feststeht. Bereits die – vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung beispielhaft angeführte – Möglichkeit einer Tätigkeit im Rahmen der in § 114 Abs. 7 BNotO n.F. vorgesehenen Aufsicht oder als Prüfungsbeauftragter gem. § 93 BNotO n.F. zeigen, dass eine angemessene Anschlussverwendung im Falle des Kläger nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Jedenfalls kann aus den, den Bezirksnotaren zugewiesenen, Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - durch deren vermehrte Zuweisung - ein dem Amt des Bezirksnotars in Art und Umfang angemessener Aufgabenbestand gebildet werden, der den verfassungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf eine amtsangemessene Beschäftigung erfüllt, da dieser Anspruch keinen konkreten Aufgabenbestand schützt.
119 
b. Selbst wenn der gedankliche Ansatz des Klägers zuträfe, wonach sein dienstverfassungsrechtlicher Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung der Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg entgegenstehen könnte, wäre die Klage unbegründet. Die Notariatsreform bewirkt mit dem Wegfall der Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare keinen Eingriff in den Kernbereich seines Amtes im statusrechtlichen Sinne. Sein statusrechtliches Amt bleibt vielmehr mit der Sonderlaufbahn, der derzeit gesetzlich vorgesehenen Besoldung und der Dienstbezeichnung erhalten.
120 
Die Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare ist auch nicht wesentlicher Kernbereichsbestandteil des statusrechtlichen Amtes eines Bezirksnotars.
121 
aa. Dem Amt des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsgebiet sind seit jeher in seinem Kernbereich Aufgaben zugewiesen, welche nach dem heutigen Verständnis als solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen sind.
122 
Der funktionelle Ursprung des Amts des Bezirksnotars lässt sich historisch bis in das späte Mittelalter und dem seinerzeit – nicht zuletzt wegen der Einführung des römischen und kanonischen Rechts – wachsenden Bedürfnis nach einem geregeltem Rechtsverkehr und einem Instrument zur Sicherung und Dokumentierung von Erklärungen und ähnlichen rechtlichen Vorgängen verfolgen.
123 
Das frühere römische Recht kannte eine mit dem modernen Notar vergleichbare Institution nicht; vielmehr agierten im Bereich der Beurkundung von Willenserklärungen Schreiber, hinsichtlich derer zwischen Behörden- bzw. Gerichtsschreibern und Privatschreibern als Stenografen differenziert wurde (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). Im weiteren Verlauf kam erstmals im römischen Kaiserreich, auf Grundlage der sog. „Tabellionen“, ein Modell staatlich konzessionierter Stellen auf, welche – teilweise mit den Elementen der Zuziehung von Zeugen, Verlesung und Unterzeichnung formalisiert – Beurkundungen vornahmen (vgl. Rupp, Von der Wiege bis zur Bahre: die Geschichte des Bezirksnotariats in Württemberg, 2014, S. 56 f.; Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>).
124 
Im fränkischen Rechtsraum wurden Tabellionen zu beamteten und vereidigten Notaren mit Sitz in den jeweiligen Gerichtsbezirken bestellt (vgl. generell Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 36). Ihre Aufgaben bestanden in den Geschäften der Gerichtsschreiber, in der Tätigkeit als Schöffen sowie in der Ausübung eines Gerichtsnotariats als „notarii electi“ oder „judices et notarii domini imperatoris“, welches u.a. für die Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte vor dem Grafschaftsgericht zuständig war (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Außerhalb dieser Tätigkeit nahmen diese „Notare“ private Urkunden unter Verwendung der Begriffe „notarius“, „amanuensis“ und „cancellarius“ auf (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Diese so aufgenommenen Urkunden erfuhren im Laufe der Zeit einen zunehmenden Grad an Glaubwürdigkeit.
125 
Auf Grundlage dieser Entwicklungen bildete sich im 12. Jahrhundert im germanischen Rechtsraum der Grundsatz der Protokollierung von Verhandlungen und so ein Bedürfnis nach amtlichen Urkundspersonen heraus. Nach der Entwicklung von Notariaten in den kirchlichen Verwaltungsbezirken (vgl. dazu Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>) kam es zunehmend zur Bestellung staatlicher Schreiber und Notare durch den Kaiser und später durch die Hofpfalzgrafen (Rupp, a.a.O., S. 56 f.). Ihnen kam – sowohl im kirchlichen als auch weltlichen Bereich – die Aufgabe einer öffentlichen Urkundsperson zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <4>).
126 
Mit der Reichsnotarordnung erfolgte im Jahre 1512, nachdem im Jahre 1498 ein reichsweiter Examinationsvorbehalt für die Notartätigkeit eingeführt worden war, eine erstmalige Kodifikation eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für die Notartätigkeit (vgl. Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <114 f.>). Die Amtsausübung des Notars wurde als dem allgemeinen Nutzen dienend und als dem gemeinen Rechte unterworfen beschrieben (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6>). Mit der Reichsnotarordnung wurden auch ein Honoraranspruch dem Grunde nach sowie Verfahrens- und Formvorschriften für die Aufgabenausführung aufgestellt (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6 f.>).
127 
Im weiteren Verlauf wurde in den französisch beeinflussten oder beherrschten Gebieten das „Nur-Notariat“ eingeführt, während in anderen – insbesondere preußisch beherrschten – Teilen Anwalts- und Gerichtsnotariat nebeneinander bestanden (Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, 113 <116>). Im Geschäftsbereich des Reichskammergerichts war der Notar insbesondere Exekutiv- oder Zustellungsorgan, welches in dieser Funktion neben dem Gerichtsboten stand (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Hinzu kamen die Zulassung der Appellation an das Reichskammergericht vor dem Notar sowie besondere Aufgaben im Bereich der Zeugenvernehmung (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Der Notar blieb als mit öffentlichem Glauben ausgestattete aber mangels außergerichtlicher Tätigkeit an die Gerichtsbarkeit angeknüpfte Urkundsperson (Conrad, DNotZ 1960, 3 <9>). Ihm kamen so auch Aufgaben im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit, wie die Aufnahme von Prozesserklärungen, die Zustellung von Schriftstücken oder eine Funktion als Beweiskommissar zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <11>). Die Beurkundungstätigkeit spielte sich stets im Vollzug gerichterlicher Entscheidungen und Maßnahmen ab (Conrad, DNotZ 1960, 3 <12>).
128 
Die unterschiedlichen Gestaltungen in den einzelnen Gliedstaaten des Reiches führten in Ermangelung einer einheitlichen Qualitätsstandardisierung zu Missständen und Ungleichheiten hinsichtlich der Qualität der Notartätigkeit (Rupp, a.a.O., S. 57 f.; Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <119>).
129 
Erst im preußischen Rechtsraum erfolgte mit der Herausbildung des Anwaltsnotariats eine Verbindung des Notariatswesens mit der – nach der Prozessordnung von 1781 staatlich organisierten und nicht mehr freien – Advokatur, welche durch sog. „Assistenzräte“ wahrgenommen wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <13>; vgl. zur preußischen Advokatur Muscheler, Die Schoppenhauer-Marquet-Prozesse und das preußische Recht, 1996, S. 18 ff.). Im Rahmen der weiteren preußischen Justizreformen wurde das Amt des Justizkommissars mit der Voraussetzung eines abgeschlossenen Rechtsstudiums geschaffen, welchem Aufgaben im Bereich der Rechtsberatung und Vertretung zufielen; diesem Amt wurden sodann auch die Aufgaben des Notars übertragen, sodass dieser zu einer Gerichtsperson wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <16>). Es erfolgte eine Zusammenführung der juristischen Ausbildung mit dem Notariat dahingehend, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechte zur Voraussetzung der Notarbestellung wurde (§ 1 der Instruktion für die Notarien in den königlichen preußischen sämtlichen Provintzien vom 11.07.1771; Näheres hierzu bei Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 64 f.), vgl. auch Conrad, DNotZ 1960, 3 <15>). Das Amt des Notars wurde so zunächst stärker der gerichtlich organisierten Advokatur zugeordnet, wenngleich die notariellen Tätigkeiten materiell weiterhin eher denen der heutigen freiwilligen Gerichtsbarkeit angenähert waren (Fischer, Juristen in Westfalen im 19. Jahrhundert, 2012 , S. 18).
130 
Im heutigen baden-württembergischen Rechtsraum kann die Bestellung von Notaren in einem festen Dienst- und Treueverhältnis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im 17. Jahrhundert erfolgte mit dem Württemberger Landrecht eine gesetzliche Regelung des öffentlichen Notariats. Insbesondere wurde den Urkunden eines Notars, dessen Amtsausübung an eine Approbation geknüpft wurde, ein öffentlicher Glaube beigemessen (Rupp, a.a.O., S. 64). Vor allem in den ländlichen Gebieten Württembergs entwickelte sich eine gesteigerte Bedeutung der gemeindlichen Stadt- und Amtsschreiber. Diesen oblag u.a. die Aufgabe der Protokollführung bei Gerichtsverhandlungen, die Führung des Gerichtsbuchs, die Protokollierung, Registrierung und Verwahrung von Grundstücksverträgen und Testamenten sowie die Inventarerrichtung und Abnahme der Pflegschaftsrechnungen (Rupp, a.a.O., S. 72 f.). Den Stadt- bzw. Amtsschreibern kamen so Aufgaben im Bereich des heutigen Betreuungs-, Familien- und Erbrechts zu.
131 
In Württemberg wurden durch königliche Verordnung vom 17.04.1826 die Stadt- und Amtsschreiber abgeschafft und an ihre Stelle die staatlichen Gerichts- und Amtsnotare eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 88) sowie im weiteren Verlauf Gerichts- bzw. Bezirksnotariate als staatliche Ämter eingerichtet. Diese waren als vom Amtswalter unabhängige Amtsstellen organisiert (Rupp, a.a.O., S. 104). Der Gerichtsnotar wurde so in eine feste Rangklasse von Beamten eingeordnet und erhielt eine gesetzlich normierte Besoldung aus dem Staatshaushalt (vgl. Art. XI, XIII, XVII,...II und ...III der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, 275 ff.; vgl. auch zusammenfassend Rupp, a.a.O., S. 104 ff).
132 
Durch die Einrichtung der Gerichts- und Amtsnotariate sollten Kontinuität in einer dezentralen und bürgernahen freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen werden und andererseits Mängel des bisherigen Ratsschreibertums durch die staatliche Institution des Notariats behoben werden (Rupp, a.a.O., S. 136). Zum Aufgabenbereich der Gerichts- und Amtsnotare wurden die „Beratung und Unterstützung“ der Waisengerichte und der Gemeinderäte sowie die zwingende Mitwirkung bei bestimmten gerichtlichen Tätigkeiten zugewiesen. Mitwirkungspflichten waren bei der Errichtung von Inventaren, der Fertigung von Erbschaftsteilungen, der „Solennisierung“ der Vermögensübergaben, der Schuldenliquidation, der Fertigung der Gantrechnungen und der Stellung von Vormundschaftsrechnungen vorgesehen (Rupp, a.a.O., S. 136 ff.). Die hinzutretenden Beurkundungsbefugnisse der Gerichts- und Amtsnotare umfassten insbesondere die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften, die Errichtung von Testamenten und Stiftungen, die Beurkundung von Verträgen aller Art, die Fertigung von Bittschriften und die Erhebung von Wechselprotesten. Diese wurden durch die amtliche Überschrift zu Art. IX der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts- Notariats- Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, Seite 275 ff.) als „Nebenverrichtungen“ definiert.
133 
Art. 9 des Notariatsgesetzes vom 14.06.1843 (Reg.Bl. 1843, Seite 375) beließ die gemeindliche Zuständigkeit für die freiwillige Gerichtsbarkeit und wiederholte die Zuständigkeit des Gerichts- und Amtsnotars auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts, in dem diese „neben ihren amtlichen Geschäften“ auch diejenigen Verrichtungen auszuüben befugt sind, welche den „immatrikulierten Notaren“ zustehen (Rupp, a.a.O., S. 141 ff.). Dies sowie die alleinige Haftung des Notars für bestimmte Tätigkeiten lassen erkennen, dass die notariellen Geschäfte mit der Zeit umfangreicher und juristisch anspruchsvoller wurden und der Notar sich zunehmend zum Mittelpunkt der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelte (Rupp, a.a.O., S. 142). Insbesondere sollten Inventurerrichtungen sowie Nachlassteilungen staatsnah durch Gerichts- und Amtsnotare ausgeführt werden; Gleiches gilt für die Führung der Güterbücher (Rupp, a.a.O., S. 142).
134 
Im hohenzollerischen Landesteil wurden insbesondere nach der Besitzergreifung durch Preußen sämtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach preußischem Vorbild auf die Gerichte verlagert (Rupp, a.a.O., S. 149). Im Jahr 1880 wurden dort die altpreußische Notariatsordnung vom 11.07.1845 und damit das Anwaltsnotariat eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 150). Der Anwaltsnotar fungierte als Urkundsorgan; die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren den Amtsgerichten zugewiesen (Rupp, a.a.O., S. 151).
135 
Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 01.01.1900 traten zahlreiche landesrechtliche Änderungen in Württemberg in Kraft. Durch den Erlass des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) wurde das Notariatsgesetz von 1843 aufgehoben. Die bisherigen Amtsnotariate wurden – wie auch die Gerichtsnotariate – in „Bezirksnotariate“ umbenannt; die Unterscheidung zwischen Gerichts- und Amtsnotariaten entfiel (Rupp, a.a.O., S. 194). Den Notaren wurde der einheitliche Titel „Bezirksnotar“ verliehen (Rupp, a.a.O., S. 195). Die Bezirksnotare erhielten als staatliche Beamte ein festes Gehalt aus der Staatskasse. Die Gebühren aus amtlichen Geschäften wurden der Staatskasse zugewiesen (§ 1 der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Abgrenzung der amtlichen Geschäfte der Bezirksnotare und sonstiger Beamter der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 06.11.1899, ABl. S. 407). Zum beamtenrechtlichen Gehalt traten Ansprüche der Bezirksnotare auf Anteile an Gebühren aus den öffentlichen Geschäften, wie der Testamentserrichtung (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 AGBGB; vgl. auch Rupp, a.a.O., S. 195). Im Beurkundungsbereich entstand so eine Konkurrenz zwischen dem Bezirksnotar und dem öffentlichen Notar, der bei Bedürfnis bestellt werden konnte und keine Beamtenstellung innehatte (vgl. Art. 99 AGBGB; Rupp, a.a.O., S. 196).
136 
Aufgrund der Änderungen im Nachlassrecht erfolgte die Begründung einer Zuständigkeit der Bezirksnotariate für die Nachlassauseinandersetzung (Art. 84 AGBGB). In jeder Gemeinde wurde ein Vormundschafts- und Nachlassgericht eingerichtet, zu dessen Vorsitzenden der Bezirksnotar bestellt wurde (Art. 42, 43 AGBGB). Daneben wurden vier Waisenrichter gewählt, die jeweils für das Vormundschafts- und Nachlassgericht identisch waren. Das Bezirksnotariat wurde als ordentliches Vormundschaftsgericht für bestimmte Vormundschaftsangelegenheiten ausschließlich zuständig. Zudem wurden sämtliche Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf den Bezirksnotar übertragen (Rupp, a.a.O., S. 187). Mit der Ausgestaltung des Grundbuchs als Grundlage des Grundstückverkehrs und damit als zivilrechtliches Institut sollte eine Einbindung in die staatliche Organisation – also eine Zuständigkeitsverlagerung von den Gemeinden zu den Bezirksnotariaten als Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung – erfolgen (Rupp, a.a.O., S. 188).
137 
Durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) wurde auf Grundlage der bundesrechtlichen Sondervorschriften für Baden-Württemberg auch im hohenzollerischen Landesteil das württembergische Bezirksnotariat eingeführt (§ 50 LFGG). Die Grundbuchämter wurden bei den Bezirksnotariaten angesiedelt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 LFGG). Das Notariatswesen in Baden-Württemberg sollte so auf eine einheitliche normative Rechtsquelle gestützt werden, während die Notariate und das Notariatswesen dabei ohne Änderung von Notariatsrecht oder -verfassung beibehalten wurden (LT-Drs. 6/5462, S. 5 f.). Die Gebührenanteile der Notare im Landesdienst blieben erhalten und richteten sich fortan nach dem Landesjustizkostengesetz vom 25.03.1975 (vgl. Rupp, a.a.O., S. 273). Auch wenn durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Annäherung der badischen und württembergischen Notariatsformen erreicht werden sollte, so verblieb es – auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung – bei einer Differenzierung zwischen dem badischen und dem württembergischen Notariat in der, das Notariat in seiner bundeseinheitlichen Ausgestaltung betreffenden, Vorschrift des § 114 BNotO (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris).
138 
Das Gericht schließt aus dieser historischen Entwicklung, dass das Amt des Notars seit jeher in allen Ländern als öffentliches Amt ausgestaltet ist. Dabei ist das in den übrigen Ländern als freiberufliche Tätigkeit ausgestaltete Notariatswesen einer ursprünglich den Gerichten zugeordneten Tätigkeit entsprungen. Die notarielle Tätigkeit findet demnach ihren Ursprung in der Entwicklung einer staatlichen Streitschlichtung und der damit einhergehenden Formalisierung des Rechtsverkehrs. Die ersten beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung. Erst im Zuge der zunehmenden Regulierung und gesetzlichen Steuerung auch des privatrechtlichen Verkehrs entwickelten sich Bedürfnisse nach einer vorbeugenden Rechtspflege, welche zunächst aufgrund des Zusammenhangs zu staatlichen Registertätigkeiten bei den Gerichten angesiedelt war. Bis zuletzt im seinerzeitigen deutschen Reich des 18. und 19. Jahrhunderts fungierten Notare nicht – wie heute in den übrigen Staaten – primär als Urkundspersonen, sondern nahmen auch Aufgaben wie Zustellungen oder die Entgegennahme von Prozesserklärungen wahr. Diese entsprechen in der modernen Zeit insbesondere Vorgängen der gerichtlichen Rechtsantrags- und Geschäftsstellen sowie der Gerichtsvollzieher, welche heutzutage dem mittleren oder gehobenen Justizdienst zugeordnet sind und teilweise von Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden.
139 
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich der Aufgabenbestand mit der Veränderung des Beurkundungswesens gewandelt hat und die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Ausbildung der Urkundspersonen zunehmend gestiegen sind (so bereits Oberneck, DNotZ 1925, 383 <383 f.>; Lent, DNotZ 1934, 637 <637 ff.>). Dies geht zurück auf die zunehmende Komplexität der Rechtsvorgänge, weshalb die notarielle – unter Einschluss der im heutigen Verständnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden – Tätigkeit hinsichtlich Zugang und Ausübung bereits durch die frühen Kodifikationsbemühungen in Gestalt der Reichsnotarordnung staatlich geregelt wurde. Diese Entwicklung führte im früheren preußischen Rechtsraum zu der Einführung der juristischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zum Amt des Notars, welche auch in der Bundesnotarordnung beibehalten wurde, und schließlich zur institutionellen Trennung von gerichtlicher und notarieller Rechtspflege. Insofern knüpft die Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare als Annex zur Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsarbeit an den – im Übrigen Bundesgebiet seit langem aufgegebenen – Gedanken einer Beurkundung neben der eigentlichen Amtstätigkeit an. Die Besonderheit der Beurkundungsbefugnis des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsraum stellt so ein verfassungsrechtlich hingenommenes rechtshistorisches Erbe dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>), dessen Defizite lediglich durch eine zunehmend anspruchsvollere Ausbildung der Bezirksnotare kompensiert werden konnten. Dies hat sich gesetzlich in der Zulassung von freiberuflichen Notaren im württembergischen Rechtsgebiet als in § 114 Abs. 1 BNotO vorrangig umzusetzender Regelfall niedergeschlagen (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., 2012, § 114 Rn. 10).
140 
Bereits im fränkischen Rechtsraum wurde das Bedürfnis nach einer Trennung der Beurkundung von privaten und öffentlichen Vorgängen mit der Folge der Trennung dieser Geschäftsbereiche erkannt, welche sich ob der zwischenzeitlichen Gestaltung des preußischen Justizwesens dahingehend durchgesetzt hat, dass die Aufgaben der vorbeugenden Rechtspflege getrennt von der streitentscheidenden – gerichtlichen – Rechtspflege verwirklicht werden.
141 
Wie der Staat diese öffentliche Aufgabe der vorbeugenden Rechtspflege und die ihn so treffende Gewährleistungsverantwortung wahrnimmt unterliegt einer gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative (vgl. zum Begriff Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 3; s. konkret zur notariellen Tätigkeit Löwer, DNotZ 2011, 424 <431>). Deren Rahmen überschreitet die Entscheidung des Bundes- und Landesgesetzgebers, das Amtsnotariatswesen in Baden-Württemberg entsprechend der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 138 GG aufzugeben, nicht, zumal es sich bei der beurkundenden Tätigkeit weder rechtshistorisch noch in der Jetztzeit um zwingend hoheitlich wahrzunehmende Aufgaben handelt, welche dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterlägen (vgl. hierzu generell Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 21; zum Notarwesen BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <21 f.>), wobei es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, da Art. 33 Abs. 4 GG ausschließlich öffentlichen Interessen dient und der Vorschrift kein subjektiv-rechtlicher Charakter zukommt (Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 104; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 – 2 C 31.99 –, NVwZ-RR 2001, 253 <254>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1980 – IV 1631/79 –, NJW 1980, 1868 <1868>). Für den Anspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG ist dies jedoch unerheblich.
142 
Selbst wenn der Kläger – insofern aufgrund der normativ u.a. den §§ 4, 93 BNotO zu entnehmenden staatlichen Organisations- und Gewährleistungsverantwortung unzutreffend – auf eine „materielle Privatisierung“ bzw. dem teilweise synonym verwendeten Begriff der „Aufgabenprivatisierung“ abstellt, ist dies im vorliegenden Fall nicht zielführend, da das im übrigen Bundesgebiet weitgehend einheitlich implementierte System der Trennung einer streitlösenden Rechtspflege – als unmittelbare Staatsaufgabe –, einer rechtsberatenden Rechtspflege – insofern materiell privatisiert – und einer im Wege der formellen (Organisations-)privatisierung beliehenen Privaten übertragenen rechtsgestaltenden – vorsorgenden – Rechtspflege verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>; vgl. zu den Abgrenzungen verschiedener Modi staatlicher Aufgabenwahrnehmung Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 8 f.).
143 
bb. Hieran knüpft auch die Vorschrift des Art. 138 GG an, indem sie dem Notarwesen im heutigen württembergischen Landesteil einen relativen Bestandsschutz einräumt, aber das süddeutsche Notarwesen nicht einem vollumfänglichen bundesverfassungsrechtlichen Schutz unterstellt. Die Vorschrift des Art. 138 GG zeichnet vielmehr das Ende des süddeutschen Notariats vor.
144 
Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung entfaltet aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1876/91 u.a. –, BVerfGE 98, 83 <98>; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 –, BVerfGE 98, 106 <119>; BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. –, BVerfGE 98, 265 <301>; vgl. auch Jarass, AöR 126, 588 <590 f.>; zum Verhältnis zum Topos der Systemgerechtigkeit Brüning, NVwZ 2002, S. 33 <35 f.>), nach dem die Verfassung gesamtheitlich auszulegen ist, auch für die Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG Relevanz und bildet so eine wesentliche Determinante für die Bestimmung des Inhalts des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 – I C 148.60 –, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 – NotZ 9/62 –, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6). Insbesondere unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Sonderregelung liegt es fern, allein im Wegfall der Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare und der auch verfassungsrechtlich als systemfremde Sonderfälle angesehenen süddeutschen Notariatsformen einen Eingriff in den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers anzunehmen.
145 
cc. Diese Annahme findet auch im heutigen Aufgabenzuschnitt der Bezirksnotariate Bestätigung. Das Amt des Bezirksnotars umfasst die Aufgaben des Grundbuchbeamten (§ 29 Abs. 1 LFGG). Weiter sind die Aufgaben des Betreuungsgerichts umfasst. Hiervon ausgenommen sind die, den Amtsgerichten (§ 37 Abs. 1 LFGG) zugewiesenen Aufgaben der Genehmigung und Anordnung einer Freiheitsentziehung, die Anordnung einer Vorführung sowie Entscheidungen in Unterbringungssachen, Entscheidungen betreffend einen Einwilligungsvorbehalt, die Pflegschaft, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Betreuers, den Erlass einer Maßregel und die Genehmigung nach § 6 über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden. Umfasst sind zudem die Aufgaben des Nachlassgerichts (§ 38 LFGG).
146 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes üben „neben“ diesen Aufgaben die Notare die Aufgaben der Beurkundung von Rechtsvorgängen und die anderen, den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben aus (§ 3 Abs. 1 LFGG). Dies sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BNotO Beurkundungen jeder Art sowie die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften (§ 20 Abs. 1 BNotO). Hierzu gehören insbesondere die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 GBO, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
147 
Die Beurkundungsbefugnis tritt insofern auch nach der heutigen Gesetzesfassung zu dem eigentlichen Kernbereich der bezirksnotariellen Aufgaben als disponible Tätigkeit hinzu, ohne das Amt in seinem Kern maßgeblich zu prägen.
148 
dd. Soweit der Kläger im Verfahren 4 K .../16 betreffend die – nach seiner Auffassung nicht gegebene – Amtsangemessenheit seiner Besoldung vorgebracht hat, dass die Ausbildung zum Bezirksnotar materiell mit der eines Juristen vergleichbar sei und dies zeige, dass sein Amt von der rechtsgestaltenden Beurkundungstätigkeit geprägt sei, geht diese Annahme fehl.
149 
Beim Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich um ein Universitätsstudium, während die Ausbildung zum Bezirksnotar an der früheren württembergischen Notarakademie erfolgte. Dieser Abschluss steht dem eines berufsbefähigenden Abschlusses an besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und öffentliche Verwaltung gleich (§ 88 Abs. 4 Fachhochschulgesetz – FHG – in der bis zum 05.01.2005 gültigen Fassung vom 01.02.2000).
150 
Auch materiell sind die Inhalte des juristischen Studiums und des späteren Vorbereitungsdienstes nicht mit der Ausbildung zum Bezirksnotar vergleichbar. Das juristische Universitätsstudium setzt eine umfassende Kenntnis sämtlicher Rechtsgebiete voraus, während die zum Pflichtstoff des juristischen Studiums rechnenden Gebiete des Handelsrechts, Zwangsvollstreckungsrechts, des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, des öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Straf- und Strafverfahrensrechts in Bezirksnotarausbildung nur in „Grundzügen“ (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 APrONot) umfasst sind.
151 
ee. Dies zeigt sich ebenfalls in der Gestaltung der Besoldung des Klägers. Die vom Kläger innegehabten Ämter eines Bezirksnotars und eines aufsichtführenden Bezirksnotars sind einer Sonderlaufbahn des gehobenen Dienstes und so den Besoldungsgruppen A13 und A14 zugeordnet, zu der die – vom Kläger selbst als „volatil“ bezeichneten – Gebührenanteile aus der beurkundenden Tätigkeit treten. Die Möglichkeit, über seinen Tätigkeitsumfang und deren finanzielle Abgeltung selbst zu disponieren zeigt, dass es sich bei der Beurkundungsbefugnis nicht um eine Zuweisung originärer Staatsaufgaben, sondern vielmehr um einen nicht amtsprägenden Annex zum eigentlichen Amt handelt. Es steht dem Beamten regelmäßig nämlich nicht zu, über seine Aufgabenwahrnehmung und den Inhalt seines Amtes zu disponieren (vgl. §§ 34, 35 BeamtStG). Eine solche Dispositionsmöglichkeit des Beamten steht vielmehr in eklatantem Widerspruch zum Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis, welches die Wahrnehmung der dem Staat obliegenden Aufgaben sicherstellen soll (vgl. zu den beamtenrechtlichen Hauptpflichten aus verfassungsrechtlicher Sicht Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 66 f. (Stand: Dezember 2014); Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 48).
152 
Dass die Gebührenanteile besoldungsrechtlich bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips Berücksichtigung finden, steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn die Amtsangemessenheit der Besoldung darf variable Leistungsbezüge jedenfalls dann berücksichtigen, wenn auf diese gegenüber dem Dienstherren ein Anspruch besteht (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <308 f.>). Die mit der vom Kläger verwendeten Begrifflichkeit der „Volatilität“ ausgedrückte Unsicherheit im Aufkommen der Gebührenanteile, geht indes nicht auf seinem Einfluss entzogene Umstände, sondern vielmehr auch und insbesondere auf den von ihm als Bezirksnotar selbst bestimmten Umfang seiner beurkundenden Tätigkeit zurück und bestätigt so die Annahme, dass das Amt des Bezirksnotars im Kern primär auf die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit abstellt.
153 
c. Soweit der Kläger dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Pflicht des Beklagten entnimmt, bereits berufene Bezirksnotare bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst in deren Amt im funktionellen Sinne zu belassen, und hieraus einen Anspruch auf eine insofern teilweise Aufrechterhaltung des bisherigen Bezirksnotarwesens herleitet, geht dies fehl.
154 
Selbst wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall eine Schranke für die Gestaltung der Notariatsreform darstellen sollte – was mangels rechtfertigungsbedürftigen Eingriffs in den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dahinstehen kann – steht dieser der Reform des Notarwesens in seiner derzeitigen Gestalt nicht entgegen.
155 
Das vom Kläger als alternative Übergangsregelung vorgeschlagene System eines zweispurigen Notarwesens in Württemberg mit der Folge eines mindestens dreispurigen Notarwesens im Land Baden-Württemberg stellt bereits kein – verglichen mit der Reform des Notarwesens in der derzeitigen Gestalt – gleichermaßen effektives Mittel zur Verfolgung des vom Beklagten und des Bundesgesetzgebers mit der Reform des Notarwesens verfolgten legitimen Zwecks der Bereinigung einer historisch bedingten Rechtszersplitterung (BT-Drs. 16/8696, S. 15) und der Herstellung der Rechtseinheit im Landesgebiet dar (vgl. zum legitimen Ziel der Rechtseinheit in Zusammenhang mit der Notariatsreform in Rheinland-Pfalz BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>).
156 
Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, ist eine teilweise Aufrechterhaltung des Bezirksnotarwesens als Parallelstruktur neben den freiberuflichen Nur-Notariaten nicht und allenfalls nur mit unangemessenem Aufwand möglich.
157 
Zum einen hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass aufgrund der Verlagerung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Amtsgerichten die künftigen freiberuflichen Nur-Notare eine lediglich aus der Beurkundungstätigkeit bestehende Geschäftsstruktur haben werden. Dies führt zum Erfordernis einer globalen Prognose des Geschäftsanfalls im Bereich der Beurkundung im gesamten württembergischen Rechtsgebiet als Grundlage für die Bildung der Notarbezirke und der Bestellung der freiberuflichen Nur-Notare.
158 
Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, dass mitnichten eine bestimmte Zahl von Bezirksnotaren durch dieselbe Zahl von Nur-Notaren ersetzt werden kann, da der Geschäftsanfall im Beurkundungswesen insbesondere in kleineren Bezirksnotariaten unter Umständen nicht genügt, um einen wirtschaftlichen Bestand eines freiberuflichen Notariatswesens zu sichern. Es wären dann im Falle der Auflösung eines Bezirksnotariats entweder eine – gesetzlich jeweils nicht zulässige (vgl. insofern die auch nach dem 01.01.2018 fortbestehende Vorschrift des § 4 Satz 1 BNotO) – Unterversorgung oder Überversorgung des bisherigen Notariatsbezirks mit rechtsgestaltenden Dienstleistungen zu besorgen. Eine nur sukzessiv steigende Zahl an freiberuflichen Notaren würde im Übrigen die Schaffung eines beitragsfinanzierten Versorgungssystem mangels hinreichenden Beitragsaufkommens verwehren und so die Notwendigkeit der Schaffung eines ebenfalls nur übergangsweisen Versorgungssystems für freiberufliche Notare begründen.
159 
Jedenfalls würde ein – auch nur temporär – drei- bzw. mehrspuriges Notarwesen im Land dem Ziel der Notariatsreform diametral zuwiderlaufen, indem es das bestehende System eines – wie der Kläger auch selbst im Verfahren 4 K .../15 vorbringt – sachlich nicht gerechtfertigten, lediglich historisch bedingten und für den Bürger kaum nachvollziehbaren Auseinanderfallens der Notariatsverfassungen zwischen den einzelnen Landesteilen noch undurchschaubarer gestalten würde.
160 
Im Übrigen könnte auch die Übertragung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Amtsgerichte nur verzögert erfolgen, um eine amtsangemessene Beschäftigung der Bezirksnotare sicherzustellen. In Amtsgerichtsbezirken, in denen mehrere Bezirksnotariate bestehen (vgl. § 13 Abs. 1 LFGG) könnte dies innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks zum Auseinanderfallen der Zuständigkeit in Betreuungs-, Nachlass- oder Grundbuchsachen führen, wenn eines der bestehenden Bezirksnotariate früher aufgelöst würde als das andere.
161 
d. Selbst wenn, entgegen der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, Art. 33 Abs. 5 GG Rechte am Amt vermitteln würde, wäre eine Aufrechterhaltung der Bezirksnotariate bis zum Ausscheiden der jeweiligen Amtsinhaber auch nicht unter Berücksichtigung eines etwaigen Vertrauensschutzes dieser Amtsinhaber geboten. Selbst wenn im vorliegenden Zusammenhang ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Bezirksnotariate bestünde, wäre dieses durch die vorliegend gewählte Stichtagsregelung zum 01.01.2018 in zulässiger Weise eingeschränkt worden.
162 
Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wäre durch den Reformgesetzgeber nämlich eine Abwägung zwischen dem Interesse der Bezirksnotare an der Aufrechterhaltung ihres Amtes im funktionellen Sinne und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Bereinigung der Rechtszersplitterung zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 <260>). Bei einer solchen Abwägung kommt dem Gesetzgeber insofern eine aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende legislative Einschätzungsprärogative zu (Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 10 Rn. 224). Dabei hat der Träger eines subjektiven Rechts grundsätzlich keinen Anspruch auf den Schutz des Vertrauens auf den künftigen unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1974 – 1 BvR 51/69 u.a. –, BVerfGE 38, 61 <83>; BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 u.a. –, BVerfGE 68, 193 <222>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 2 Rn. 48).
163 
Der Gesetzgeber darf zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen einzelnen, in Konflikt zueinander stehenden, rechtlichen Interessen auch einen Stichtag festlegen, bis zu dem der Vertrauensschutz Vorrang genießt und ab dem die mit der Neuregelung verfolgten öffentlichen Interessen überwiegen (BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 <261>), auch wenn mit einer solchen Stichtagsregelung im Einzelfall besondere Härten verbunden sein können (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14 –, NZA 2016, 1163 <1164>). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15 –, NVwZ 2016, 56 <57>).
164 
Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15 –, NVwZ 2016, 56 <57>). Bereits unter diesem Gesichtspunkt begegnet der Umgang mit den derzeitigen Amtsinhabern bei der Umsetzung der Reform des Notariatswesens keinen Bedenken, da ihnen mit einer genügenden Bedenkzeit (VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 – 1 K 2982/14 –) Möglichkeiten einer ausbildungsgerechten Weiterbeschäftigung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder als öffentlich bestellte Nur-Notare in Aussicht gestellt wurden. Diese – jedenfalls faktisch – mehrjährige Bedenkzeit sieht das Gericht als angemessen an. Im Falle des Klägers wird dies durch die im Verfahren 4 K .../15 beigezogene Behördenakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung belegt, da aus dieser hervorgeht, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 Auskünfte zu verschiedenen fiktiven Zeitpunkten seines Ausscheidens aus dem Landesdienst, im Einzelnen zum ...12.2017, ...09.2019, ...09.2024 und zum ...04.2025 eingeholt hat.
165 
Entgegen der Auffassung des Klägers schließt sein derzeit noch bestehender Aufgabenbestand nicht schlechterdings die Möglichkeit einer gleichwertigen amtsangemessenen Anschlussverwendung aus. Dass die Beurkundungsbefugnis wegfällt, mag für den Kläger nicht unwesentliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Diese sind jedoch für die Bestimmung des dem Kernbereich des Amts zuzurechnenden Aufgabenstands unerheblich. Der Kläger bringt insofern maßgeblich vor, dass mit seinem Amt eine besondere Freiheit einherginge, welche es ihm erlaube, über den Umfang an Beurkundungen zu disponieren. Dies mag faktisch zutreffen, spiegelt jedoch die rechtliche Lage nicht wieder.
166 
aa. Die Dispositionsbefugnis des Bezirksnotars hinsichtlich des Umfangs der beurkundenden Tätigkeit und die gesetzlich vorgesehene Zulassung von selbständigen Notaren im Wege der Beleihung in Konkurrenz zu den Bezirksnotariaten spricht nach den obigen Ausführungen vielmehr dafür, dass das nicht-disponible Kerngeschäft der Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesichert werden sollte, indem die Bezirksnotare eine Möglichkeit erhalten, entsprechend der Geschäftsentwicklung ihre Beurkundungstätigkeit zu reduzieren. Sofern Bezirksnotare die Beurkundung zu ihrem Kerngeschäft gemacht haben, mag dies faktisch den primären Bereich ihrer Tätigkeit ausmachen; der gesetzlichen Gestaltung des Amtes entspricht dies indes nicht.
167 
bb. Auch vermittelt die durch § 2 LFGG begründete sachliche Unabhängigkeit des Bezirksnotars oder seine in § 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG geregelte Eigenschaft „als unabhängiger Träger“ eines öffentlichen Amtes keine besonders hervorgehobene Stellung, welche das Amt in seinem Kernbereich maßgeblich prägen könnte. Diese – rein sachliche – Unabhängigkeit entspricht nicht der richterlichen – insofern auch personellen – Unabhängigkeit, welche das Richteramt als solches prägt (statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 409.02.1971 – 1 BvL 27/70 –, BVerfGE 30, 170 <172 f.>). Sie liegt ihrem materiellen Gehalt nach – abgesehen von der für Bezirksnotare nicht vorgesehenen Vorlagepflicht (vgl. § 5 RPflG) – näher an der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110 <127 f.>; BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 103, 397 <405>).
168 
Der Bezirksnotar muss vielmehr die ihm zugewiesenen Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlerfrei wahrnehmen und dies – ggf. durch die Reduzierung seiner beurkundenden Tätigkeit – sicherstellen. Bereits dies für sich genommen bestärkt den aus der historischen Entwicklung hergeleiteten Schluss, dass die Beurkundungstätigkeit keiner der Disposition des zuständigen Gesetzgebers schlechthin entzogene Kernaufgabe des Amts eines Bezirksnotars sein kann. Auch die in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten mitgeteilten Zahlen zum Geschäftsanfall zeigen, dass der Anteil der vom Kläger vorgenommenen Beurkundungsgeschäfte – trotz der von ihm maßgeblich in den Vordergrund gestellten „Freiheit“ zur Gestaltung seiner Amtswahrnehmung – lediglich 40-45% seines Geschäftsanfalls in den Jahren 2013 und 2014 ausgemacht haben.
169 
f. Nach alledem begegnet die Reform des Notariatswesens im Land Baden-Württemberg weder vor dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung noch dem Lebenszeitprinzip rechtlichen Bedenken, sodass das vorliegende Verfahren auch nicht auszusetzen und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
III.
170 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt.
IV.
171 
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Vereinbarkeit der Gesetze zur Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg über den Geschäftsbereich des erkennenden Gerichts hinaus Bedeutung beansprucht und daher zur Sicherung der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124 Rn. 10).
172 
Beschluss vom 20.09.2016
173 
Der Streitwert wird auf ...000,00 Euro festgesetzt.
174 
Gründe
175 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei den wirtschaftlichen Wert des Wegfalls der Beurkundungsbefugnis des Klägers anhand der von ihm dargelegten, in einem Jahr durchschnittlich erwirtschafteten, Gebührenanteile ermittelt. Es berücksichtigt dabei die aufgrund des nunmehr veränderten Aufgabenbereichs des Klägers voraussichtlich sinkende Höhe der künftigen durchschnittlichen Gebührenanteile in einem Geschäftsjahr, indem es von einer Multiplikation des jährlichen Durchschnittsbetrags analog Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit absieht.

Gründe

 
I.
95 
Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig.
96 
1. Statthafte Verfahrensart ist die Feststellungsklage. Die statthafte Verfahrensart bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers unter Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmenspezifischer Rechtsschutzformen und des Gebots der Effektivität (§§ 88, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwGO). Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sind die, durch Eintritt eines tatsächlichen Sachverhalts aufgrund einer Rechtsnorm eintretenden rechtlichen Sonderbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten, welche diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen besonders berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 <329>; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 3 C 3.04 – NVwZ-RR 2005, 711 <711 f.>).
97 
Dies ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers gegeben. Der Inhalt des – in § 114 BNotO vorgesehenen – Amtes eines Bezirksnotars besteht in Handlungs- und Unterlassungspflichten, welche durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geregelt werden. Wird ein formelles Bundes- oder Landesgesetz – wie vorliegend die Bundesnotarordnung, das Beurkundungsgesetz und das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit zum 01.01.2018 – derart geändert, dass es wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder im Einzelfall nicht anwendbar ist, besteht neben der Feststellungsklage keine andere Verfahrensart, mit welcher eine Feststellung dieser Nichtigkeit oder Nicht-Anwendbarkeit erreicht werden könnte, da die Rechtsfolgen unmittelbar aufgrund des Änderungsgesetzes eintreten und keines – mit der Anfechtungsklage angreifbaren – verwaltungsbehördlichen Umsetzungsakts bedürfen (vgl. zum Ganzen Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 12). Insofern kann – wie hier – eine allgemeine Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen normativer Pflichten gerichtet sein (BVerfG, Beschluss vom 02.04.1997 – 1 BvR 446/96 –, NVwZ 1998, 169 <170>; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000 – 2 BvR 1329/00 –, NVwZ 2000, 1407 <1408>; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2004 – 1BvR 2016/01 –, NVwZ 2004, 977 <979>; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 – 1 BvR 541/02 u.a. –, NVwZ 2006, 922 <923 f.>).
98 
So verhält es sich auch mit den zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Änderungen der Bundesnotarordnung, des Beurkundungsgesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Das aufgrund dieser Normen entstehende bzw. entfallende Rechtsverhältnis ist – obgleich es noch nicht besteht – hinreichend konkret und damit feststellungsfähig. Die mit Ablauf des 31.12.2017 in Kraft tretenden Vorschriften sind beschlossen und bekanntgemacht. Es ist dabei für die Konkretisierung unerheblich, dass diese Vorschriften vor deren Inkrafttreten wieder aufgehoben werden könnten. Es handelt sich dabei um spekulative und hypothetische Kausalverläufe, welche zum jetzigen Zeitpunkt weder absehbar noch zu erwarten sind. Entsprechend der Grundsätze zur entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage legt das Gericht dieser Entscheidung diejenige Rechtslage zugrunde, welche zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wirksam beschlossen und bekannt gemacht worden war.
99 
2. Der Kläger hat ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches besteht in jedem schutzwürdigen Interesse ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 – 6 C 55.68 –, BVerwGE 36, 218 <226>). Die Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg führt zu einem Wegfall eines jedenfalls nicht schlechthin nur unerheblichen Teils der den Bezirksnotaren bisher zugeordneten Aufgaben oder Befugnisse; an deren Erhaltung hat der Kläger zumindest ein ideelles Interesse mit – durch den Wegfall der Möglichkeit zur Erwirtschaftung von Gebührenanteilen – wirtschaftlichen Folgen. Nur durch die Feststellungsklage kann der Kläger vorab seinen Aufgaben- und Befugnisbestand sichern, ohne dass durch Vollzug der Notariatsreform vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten und eine rückwirkende Behebung von Vollzugsfolgen unverhältnismäßig oder unmöglich würde.
100 
3. Ob neben dem berechtigten Feststellungsinteresse analog § 42 Abs. 2 VwGO die Glaubhaftmachung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung der Feststellungsklage zu fordern ist (vgl. zum Streitstand Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 43 Rn 28 ff. (Stand: Oktober 2008)), kann dahinstehen, da diese jedenfalls vorliegt. Der Kläger kann durch die Reform der Amtsnotariate in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sein. Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums den Anspruch eines Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 73, m.w.N.). Durch den Wegfall eines nicht nur unerheblichen Teils des Aufgabenbestands der Bezirksnotariate ist es nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass aufgrund der Besonderheiten des Amts eines Bezirksnotars eine amtsangemessene Weiterverwendung des Klägers nach dem Vollzug der Notariatsreform nicht mehr möglich ist.
101 
4. Das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durchzuführende verwaltungsbehördliche Vorverfahren wurde erfolglos durchgeführt.
102 
5. Beim Kläger besteht nach alledem auch ein Bedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen die erst künftig eintretende Rechtslage, da der Sachverhalt aufgrund der bereits beschlossenen und bekanntgemachten Gesetzesänderung hinreichend konkret und damit überschaubar ist (vgl. hierzu Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 45) sowie die mit der Notariatsreform bewirkten bundes- und landesweiten Änderungen im Geschäftsbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notare jedenfalls faktisch kaum rückabzuwickelnde tatsächliche und rechtliche Veränderungen im gesamten Justizwesen bewirken dürften. Ein Verweis auf einen – im Übrigen auf demselben prozessualen Wege zu verfolgenden – nachträglichen Rechtsschutz gegen die Notariatsreform dürfte dem Kläger entgegen der anfänglichen Auffassung des Beklagten nicht zumutbar sein und damit ein Rechtsschutzbedürfnis begründen.
103 
Ein Vorgehen gegen die Anschlussverwendung ab dem 01.01.2018 vermittelt keinen gleichwertigen Rechtsschutz, da eine amtsangemessene Verwendung im Falle der Feststellung, dass für den Kläger keine anderen amtsangemessenen Verwendungsmöglichkeiten bestehen, nur durch Rückabwicklung der Notariatsreform bewirkt werden könnte.
104 
6. Nach alledem ist die Klage zulässig.
II.
105 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das maßgeblich durch § 114 BNotO und das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie § 64 BeurkG zum 01.01.2018 begründete Rechtsverhältnis ist verfassungsgemäß und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da diese gesetzlichen Vorschriften in ihrer Fassung ab dem 01.01.2018 nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig oder unanwendbar sind.
106 
1. Eine formelle Verfassungswidrigkeit dieser Gesetze in der derzeit zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Fassung wird weder vorgebracht noch ist sie ersichtlich.
107 
2. Die zum 01.01.2018 eintretende Rechtslage ist auch mit Art. 138 GG vereinbar. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 138 GG wird weder von den Beteiligten noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen; es besteht demnach auch kein Anlass, dem ohne ersichtliche Anhaltspunkte von Amts wegen nachzugehen.
108 
3. Die künftige Rechtslage ist auch mit dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums vereinbar.
109 
Art. 33 Abs. 5 GG erhebt mit dem Verweis auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums diese als Kernbestand verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien in den Rang höherrangiger Maximen für die legislative Gestaltungsfreiheit im Rahmen des dienstverfassungsrechtlichen Fortentwicklungsauftrags (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 64 f. (Stand: Mai 2015)). Die Vorschrift ist – anders als in Art. 129 Satz 2 der sog. „Weimarer Reichsverfassung“ – nicht als Schutznorm für „wohl erworbene Rechte“ ausgestaltet (so bereits BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <13>). Sie vermittelt aber dennoch grundrechtsgleiche Individualrechte des einzelnen Amtsinhabers (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) GG), welche diesem – in Ermangelung von Arbeitskampfmaßnahmen wie in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen – eine rechtliche Möglichkeit eröffnen, im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes seine verfassungsrechtlich geschützte Position zu wahren und zu verteidigen (Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 65; Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <26>; vgl. zum rechtshistorischen Hintergrund Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39, jew. m. w. N.).
110 
Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 26/05 –, BVerwGE 126, 182 <183 f.>; BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 1/06 –, NVwZ 2006, 1291 <1292>). Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gestützt auf diesen Grundsatz beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 70 (Stand: Dezember 2014)).
111 
Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 C 16.88 –, BVerwGE 87, 310 <313 f.>, und BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 11.04 –, BVerwGE 123, 107 <110> m.w.N.). Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen, bestimmt (vgl. vgl. § 18 BBesG, § 20 LBesGBW; BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 – BVerwG 2 C 13.80 –, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15).
112 
Von diesem Amt im statusrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist das Amt im funktionellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>). Letzteres ist eine Sammelbezeichnung für das abstrakte und das konkrete Amt. Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amtes im funktionellen Sinne demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten) gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>; BVerwG, Urteil vom 04.05.1972 – 2 C 13.71–, BVerwGE 40, 104 <107>).
113 
a. Der Beamte hat dabei grundsätzlich nur einen Anspruch auf die Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes mit einem „amtsgemäßen“ Aufgabenbereich (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 – 2 C 51.13 –, Buchholz 11 Art 33 Abs. 5 GG Nr. 128). Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d. h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes – „unterwertig“ ist (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 31.13 –, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11).
114 
Demnach ist der Beamte zwar in seinem Status, nicht aber in seinem konkreten Aufgabenbereich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 <345 f.>; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 1 BvR 79/70 – , BVerfGE 43, 242 <278>; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; BVerwG, Urteil vom 03.03.1975 – 6 C 17.72 –, Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6). Der Beamte hat insofern einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, nicht jedoch auf ein konkretes Amt mit konkreten Aufgaben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39).
115 
Art. 33 Abs. 5 GG vermittelt nämlich auf diesem Wege kein Recht am Amt im Sinne eines subjektiven Rechts auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der dienstlichen Aufgaben des dem Beamten einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 – 2 BvR 513/73 – 52, 303 <354>; BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a. – 56, 146 <163 f.>; Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 198). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts ist der Dienstherr vielmehr berechtigt, die dienstlichen Aufgaben eines Beamten, d. h. Bestand und Umfang des dem Beamten übertragenen Amtes, jederzeit zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, PersV 2016, 302 <307>; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 09.11.1976 –, BVerfGE 43, 242 <282>; m.w.N.). Der Beamte muss insofern Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, PersV 2016, 302 <307>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 02.12.1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332 <344 f.>; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144 <150>; BayVGH, Beschluss vom 08.03.2016 – 3 ZB 15.1559 –, juris). Insofern kann im vorliegenden Fall an den rechtlichen Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ des öffentlichen Dienstrechts angeknüpft werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 – 2 C 1.14 –, Buchholz 11 Art. 91e GG Nr. 1; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.07.2016 – 5 K 2256/15 –, juris).
116 
Dieser grundlegende Rechtsgedanke des öffentlichen Dienstverfassungsrechts findet seinen einfach-gesetzlichen Niederschlag bereits in den Vorschriften des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes des Bundes, des vierten Abschnitts des Bundesbeamtengesetzes sowie des vierten Teils des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg, aus welchen folgt, dass dem Beamten selbst in Bezug auf die seine Rechtsstellung und sein statusrechtliches Amt mitbestimmende Laufbahnzugehörigkeit kein uneingeschränktes Recht auf Verbleib in einer bestimmten Laufbahn zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 <272>). Dies verfolgt das verfassungsrechtlich legitime Ziel, die Funktionalität und Flexibilität der öffentlichen Verwaltung zu sichern und womöglich zu steigern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 – 1 A 2758/13 –, juris; vgl. auch in Zusammenhang mit den Postnachfolgeunternehmen BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 31.31 –, Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11) und setzt die Möglichkeit der Auflösung von Behörden als rechtlich gegeben voraus, ohne diese einzuschränken. Führt dann – wie im vorliegenden Falle – eine umfassende Strukturreform zur Auflösung von Behörden – wie hier den Bezirksnotariaten –, so bildet nicht das Dienstrecht der bei diesen Behörden beschäftigten Beamten den primären Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit; sie ist vielmehr an den allgemeinen Vorschriften des anwendbaren Rechts – wie den Vorschriften Grundgesetzes – zu messen, welche im vorliegenden Fall eine grundlegende Veränderung des süddeutschen Notariatswesens ausdrücklich zulassen (Art. 138 GG, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 – 1 BvR 2319/07 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 –, BVerfGE 111, 191 <222 f.>; BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 – 1 K 2982/14 –; zusammenfassend Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 3 ).
117 
Ob der Tatbestand der auf den Kläger möglichweise anwendbaren Vorschrift des § 24 LBG erfüllt ist, ist demnach für die verfassungsrechtliche Bewertung der Notarreform am Maßstab des grundrechtsgleichen Rechts des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG unerheblich, da das formelle Gesetzrecht nicht den Inhalt des diesem gegenüber höherrangigen Verfassungsrechts zu determinieren vermag. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wird mit der Reform des Notarwesens in Baden-Württemberg aber eine Sach- und Rechtslage bewirkt, welche mit den in § 31 BeamtStG und § 24 LBG abstrakt-generell in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgezeichneten Sachverhalten vergleichbar ist. Denn durch den Wegfall der Bezirksnotariate wird auch die Behörde, welcher der Kläger zugewiesen ist, aufgelöst. Durch die Verteilung der bisherigen Aufgaben und Befugnisse auf die Amtsgerichte und die freiberuflichen Notare wird eine mit der im bisherigen Amt – im funktionalen Sinne – übereinstimmende Verwendung nicht mehr möglich sein, was die Frage der Weiterverwendung des Klägers aufzurufen, nicht aber zu einer Verfassungswidrigkeit der Notariatsreform zu führen vermag.
118 
Eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers nach dem 01.01.2018 wird durch die Notariatsreform nicht per se ausgeschlossen. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Zahl der Inhaber eines der Besoldungsgruppe A14 zugeordneten Amtes eines Bezirksnotars, die zum 01.01.2018 nicht in den Ruhestand versetzt worden sind, der Zahl ihnen zugänglicher Planstellen dieser Besoldungsgruppe, weitgehend entsprechen wird. Ob dieses vom Beklagten verfolgte Ziel der amtsangemessenen Anschlussverwendung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Weise realisiert wird, kann erst geklärt werden, wenn der dann dem Kläger ab dem 01.01.2018 zugewiesene Aufgabenbestand in seiner konkreten Gestalt feststeht. Bereits die – vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung beispielhaft angeführte – Möglichkeit einer Tätigkeit im Rahmen der in § 114 Abs. 7 BNotO n.F. vorgesehenen Aufsicht oder als Prüfungsbeauftragter gem. § 93 BNotO n.F. zeigen, dass eine angemessene Anschlussverwendung im Falle des Kläger nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Jedenfalls kann aus den, den Bezirksnotaren zugewiesenen, Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - durch deren vermehrte Zuweisung - ein dem Amt des Bezirksnotars in Art und Umfang angemessener Aufgabenbestand gebildet werden, der den verfassungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf eine amtsangemessene Beschäftigung erfüllt, da dieser Anspruch keinen konkreten Aufgabenbestand schützt.
119 
b. Selbst wenn der gedankliche Ansatz des Klägers zuträfe, wonach sein dienstverfassungsrechtlicher Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung der Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg entgegenstehen könnte, wäre die Klage unbegründet. Die Notariatsreform bewirkt mit dem Wegfall der Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare keinen Eingriff in den Kernbereich seines Amtes im statusrechtlichen Sinne. Sein statusrechtliches Amt bleibt vielmehr mit der Sonderlaufbahn, der derzeit gesetzlich vorgesehenen Besoldung und der Dienstbezeichnung erhalten.
120 
Die Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare ist auch nicht wesentlicher Kernbereichsbestandteil des statusrechtlichen Amtes eines Bezirksnotars.
121 
aa. Dem Amt des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsgebiet sind seit jeher in seinem Kernbereich Aufgaben zugewiesen, welche nach dem heutigen Verständnis als solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen sind.
122 
Der funktionelle Ursprung des Amts des Bezirksnotars lässt sich historisch bis in das späte Mittelalter und dem seinerzeit – nicht zuletzt wegen der Einführung des römischen und kanonischen Rechts – wachsenden Bedürfnis nach einem geregeltem Rechtsverkehr und einem Instrument zur Sicherung und Dokumentierung von Erklärungen und ähnlichen rechtlichen Vorgängen verfolgen.
123 
Das frühere römische Recht kannte eine mit dem modernen Notar vergleichbare Institution nicht; vielmehr agierten im Bereich der Beurkundung von Willenserklärungen Schreiber, hinsichtlich derer zwischen Behörden- bzw. Gerichtsschreibern und Privatschreibern als Stenografen differenziert wurde (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). Im weiteren Verlauf kam erstmals im römischen Kaiserreich, auf Grundlage der sog. „Tabellionen“, ein Modell staatlich konzessionierter Stellen auf, welche – teilweise mit den Elementen der Zuziehung von Zeugen, Verlesung und Unterzeichnung formalisiert – Beurkundungen vornahmen (vgl. Rupp, Von der Wiege bis zur Bahre: die Geschichte des Bezirksnotariats in Württemberg, 2014, S. 56 f.; Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>).
124 
Im fränkischen Rechtsraum wurden Tabellionen zu beamteten und vereidigten Notaren mit Sitz in den jeweiligen Gerichtsbezirken bestellt (vgl. generell Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 36). Ihre Aufgaben bestanden in den Geschäften der Gerichtsschreiber, in der Tätigkeit als Schöffen sowie in der Ausübung eines Gerichtsnotariats als „notarii electi“ oder „judices et notarii domini imperatoris“, welches u.a. für die Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte vor dem Grafschaftsgericht zuständig war (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Außerhalb dieser Tätigkeit nahmen diese „Notare“ private Urkunden unter Verwendung der Begriffe „notarius“, „amanuensis“ und „cancellarius“ auf (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Diese so aufgenommenen Urkunden erfuhren im Laufe der Zeit einen zunehmenden Grad an Glaubwürdigkeit.
125 
Auf Grundlage dieser Entwicklungen bildete sich im 12. Jahrhundert im germanischen Rechtsraum der Grundsatz der Protokollierung von Verhandlungen und so ein Bedürfnis nach amtlichen Urkundspersonen heraus. Nach der Entwicklung von Notariaten in den kirchlichen Verwaltungsbezirken (vgl. dazu Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>) kam es zunehmend zur Bestellung staatlicher Schreiber und Notare durch den Kaiser und später durch die Hofpfalzgrafen (Rupp, a.a.O., S. 56 f.). Ihnen kam – sowohl im kirchlichen als auch weltlichen Bereich – die Aufgabe einer öffentlichen Urkundsperson zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <4>).
126 
Mit der Reichsnotarordnung erfolgte im Jahre 1512, nachdem im Jahre 1498 ein reichsweiter Examinationsvorbehalt für die Notartätigkeit eingeführt worden war, eine erstmalige Kodifikation eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für die Notartätigkeit (vgl. Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <114 f.>). Die Amtsausübung des Notars wurde als dem allgemeinen Nutzen dienend und als dem gemeinen Rechte unterworfen beschrieben (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6>). Mit der Reichsnotarordnung wurden auch ein Honoraranspruch dem Grunde nach sowie Verfahrens- und Formvorschriften für die Aufgabenausführung aufgestellt (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6 f.>).
127 
Im weiteren Verlauf wurde in den französisch beeinflussten oder beherrschten Gebieten das „Nur-Notariat“ eingeführt, während in anderen – insbesondere preußisch beherrschten – Teilen Anwalts- und Gerichtsnotariat nebeneinander bestanden (Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, 113 <116>). Im Geschäftsbereich des Reichskammergerichts war der Notar insbesondere Exekutiv- oder Zustellungsorgan, welches in dieser Funktion neben dem Gerichtsboten stand (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Hinzu kamen die Zulassung der Appellation an das Reichskammergericht vor dem Notar sowie besondere Aufgaben im Bereich der Zeugenvernehmung (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Der Notar blieb als mit öffentlichem Glauben ausgestattete aber mangels außergerichtlicher Tätigkeit an die Gerichtsbarkeit angeknüpfte Urkundsperson (Conrad, DNotZ 1960, 3 <9>). Ihm kamen so auch Aufgaben im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit, wie die Aufnahme von Prozesserklärungen, die Zustellung von Schriftstücken oder eine Funktion als Beweiskommissar zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <11>). Die Beurkundungstätigkeit spielte sich stets im Vollzug gerichterlicher Entscheidungen und Maßnahmen ab (Conrad, DNotZ 1960, 3 <12>).
128 
Die unterschiedlichen Gestaltungen in den einzelnen Gliedstaaten des Reiches führten in Ermangelung einer einheitlichen Qualitätsstandardisierung zu Missständen und Ungleichheiten hinsichtlich der Qualität der Notartätigkeit (Rupp, a.a.O., S. 57 f.; Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <119>).
129 
Erst im preußischen Rechtsraum erfolgte mit der Herausbildung des Anwaltsnotariats eine Verbindung des Notariatswesens mit der – nach der Prozessordnung von 1781 staatlich organisierten und nicht mehr freien – Advokatur, welche durch sog. „Assistenzräte“ wahrgenommen wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <13>; vgl. zur preußischen Advokatur Muscheler, Die Schoppenhauer-Marquet-Prozesse und das preußische Recht, 1996, S. 18 ff.). Im Rahmen der weiteren preußischen Justizreformen wurde das Amt des Justizkommissars mit der Voraussetzung eines abgeschlossenen Rechtsstudiums geschaffen, welchem Aufgaben im Bereich der Rechtsberatung und Vertretung zufielen; diesem Amt wurden sodann auch die Aufgaben des Notars übertragen, sodass dieser zu einer Gerichtsperson wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <16>). Es erfolgte eine Zusammenführung der juristischen Ausbildung mit dem Notariat dahingehend, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechte zur Voraussetzung der Notarbestellung wurde (§ 1 der Instruktion für die Notarien in den königlichen preußischen sämtlichen Provintzien vom 11.07.1771; Näheres hierzu bei Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 64 f.), vgl. auch Conrad, DNotZ 1960, 3 <15>). Das Amt des Notars wurde so zunächst stärker der gerichtlich organisierten Advokatur zugeordnet, wenngleich die notariellen Tätigkeiten materiell weiterhin eher denen der heutigen freiwilligen Gerichtsbarkeit angenähert waren (Fischer, Juristen in Westfalen im 19. Jahrhundert, 2012 , S. 18).
130 
Im heutigen baden-württembergischen Rechtsraum kann die Bestellung von Notaren in einem festen Dienst- und Treueverhältnis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im 17. Jahrhundert erfolgte mit dem Württemberger Landrecht eine gesetzliche Regelung des öffentlichen Notariats. Insbesondere wurde den Urkunden eines Notars, dessen Amtsausübung an eine Approbation geknüpft wurde, ein öffentlicher Glaube beigemessen (Rupp, a.a.O., S. 64). Vor allem in den ländlichen Gebieten Württembergs entwickelte sich eine gesteigerte Bedeutung der gemeindlichen Stadt- und Amtsschreiber. Diesen oblag u.a. die Aufgabe der Protokollführung bei Gerichtsverhandlungen, die Führung des Gerichtsbuchs, die Protokollierung, Registrierung und Verwahrung von Grundstücksverträgen und Testamenten sowie die Inventarerrichtung und Abnahme der Pflegschaftsrechnungen (Rupp, a.a.O., S. 72 f.). Den Stadt- bzw. Amtsschreibern kamen so Aufgaben im Bereich des heutigen Betreuungs-, Familien- und Erbrechts zu.
131 
In Württemberg wurden durch königliche Verordnung vom 17.04.1826 die Stadt- und Amtsschreiber abgeschafft und an ihre Stelle die staatlichen Gerichts- und Amtsnotare eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 88) sowie im weiteren Verlauf Gerichts- bzw. Bezirksnotariate als staatliche Ämter eingerichtet. Diese waren als vom Amtswalter unabhängige Amtsstellen organisiert (Rupp, a.a.O., S. 104). Der Gerichtsnotar wurde so in eine feste Rangklasse von Beamten eingeordnet und erhielt eine gesetzlich normierte Besoldung aus dem Staatshaushalt (vgl. Art. XI, XIII, XVII,...II und ...III der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, 275 ff.; vgl. auch zusammenfassend Rupp, a.a.O., S. 104 ff).
132 
Durch die Einrichtung der Gerichts- und Amtsnotariate sollten Kontinuität in einer dezentralen und bürgernahen freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen werden und andererseits Mängel des bisherigen Ratsschreibertums durch die staatliche Institution des Notariats behoben werden (Rupp, a.a.O., S. 136). Zum Aufgabenbereich der Gerichts- und Amtsnotare wurden die „Beratung und Unterstützung“ der Waisengerichte und der Gemeinderäte sowie die zwingende Mitwirkung bei bestimmten gerichtlichen Tätigkeiten zugewiesen. Mitwirkungspflichten waren bei der Errichtung von Inventaren, der Fertigung von Erbschaftsteilungen, der „Solennisierung“ der Vermögensübergaben, der Schuldenliquidation, der Fertigung der Gantrechnungen und der Stellung von Vormundschaftsrechnungen vorgesehen (Rupp, a.a.O., S. 136 ff.). Die hinzutretenden Beurkundungsbefugnisse der Gerichts- und Amtsnotare umfassten insbesondere die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften, die Errichtung von Testamenten und Stiftungen, die Beurkundung von Verträgen aller Art, die Fertigung von Bittschriften und die Erhebung von Wechselprotesten. Diese wurden durch die amtliche Überschrift zu Art. IX der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts- Notariats- Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, Seite 275 ff.) als „Nebenverrichtungen“ definiert.
133 
Art. 9 des Notariatsgesetzes vom 14.06.1843 (Reg.Bl. 1843, Seite 375) beließ die gemeindliche Zuständigkeit für die freiwillige Gerichtsbarkeit und wiederholte die Zuständigkeit des Gerichts- und Amtsnotars auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts, in dem diese „neben ihren amtlichen Geschäften“ auch diejenigen Verrichtungen auszuüben befugt sind, welche den „immatrikulierten Notaren“ zustehen (Rupp, a.a.O., S. 141 ff.). Dies sowie die alleinige Haftung des Notars für bestimmte Tätigkeiten lassen erkennen, dass die notariellen Geschäfte mit der Zeit umfangreicher und juristisch anspruchsvoller wurden und der Notar sich zunehmend zum Mittelpunkt der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelte (Rupp, a.a.O., S. 142). Insbesondere sollten Inventurerrichtungen sowie Nachlassteilungen staatsnah durch Gerichts- und Amtsnotare ausgeführt werden; Gleiches gilt für die Führung der Güterbücher (Rupp, a.a.O., S. 142).
134 
Im hohenzollerischen Landesteil wurden insbesondere nach der Besitzergreifung durch Preußen sämtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach preußischem Vorbild auf die Gerichte verlagert (Rupp, a.a.O., S. 149). Im Jahr 1880 wurden dort die altpreußische Notariatsordnung vom 11.07.1845 und damit das Anwaltsnotariat eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 150). Der Anwaltsnotar fungierte als Urkundsorgan; die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren den Amtsgerichten zugewiesen (Rupp, a.a.O., S. 151).
135 
Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 01.01.1900 traten zahlreiche landesrechtliche Änderungen in Württemberg in Kraft. Durch den Erlass des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) wurde das Notariatsgesetz von 1843 aufgehoben. Die bisherigen Amtsnotariate wurden – wie auch die Gerichtsnotariate – in „Bezirksnotariate“ umbenannt; die Unterscheidung zwischen Gerichts- und Amtsnotariaten entfiel (Rupp, a.a.O., S. 194). Den Notaren wurde der einheitliche Titel „Bezirksnotar“ verliehen (Rupp, a.a.O., S. 195). Die Bezirksnotare erhielten als staatliche Beamte ein festes Gehalt aus der Staatskasse. Die Gebühren aus amtlichen Geschäften wurden der Staatskasse zugewiesen (§ 1 der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Abgrenzung der amtlichen Geschäfte der Bezirksnotare und sonstiger Beamter der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 06.11.1899, ABl. S. 407). Zum beamtenrechtlichen Gehalt traten Ansprüche der Bezirksnotare auf Anteile an Gebühren aus den öffentlichen Geschäften, wie der Testamentserrichtung (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 AGBGB; vgl. auch Rupp, a.a.O., S. 195). Im Beurkundungsbereich entstand so eine Konkurrenz zwischen dem Bezirksnotar und dem öffentlichen Notar, der bei Bedürfnis bestellt werden konnte und keine Beamtenstellung innehatte (vgl. Art. 99 AGBGB; Rupp, a.a.O., S. 196).
136 
Aufgrund der Änderungen im Nachlassrecht erfolgte die Begründung einer Zuständigkeit der Bezirksnotariate für die Nachlassauseinandersetzung (Art. 84 AGBGB). In jeder Gemeinde wurde ein Vormundschafts- und Nachlassgericht eingerichtet, zu dessen Vorsitzenden der Bezirksnotar bestellt wurde (Art. 42, 43 AGBGB). Daneben wurden vier Waisenrichter gewählt, die jeweils für das Vormundschafts- und Nachlassgericht identisch waren. Das Bezirksnotariat wurde als ordentliches Vormundschaftsgericht für bestimmte Vormundschaftsangelegenheiten ausschließlich zuständig. Zudem wurden sämtliche Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf den Bezirksnotar übertragen (Rupp, a.a.O., S. 187). Mit der Ausgestaltung des Grundbuchs als Grundlage des Grundstückverkehrs und damit als zivilrechtliches Institut sollte eine Einbindung in die staatliche Organisation – also eine Zuständigkeitsverlagerung von den Gemeinden zu den Bezirksnotariaten als Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung – erfolgen (Rupp, a.a.O., S. 188).
137 
Durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) wurde auf Grundlage der bundesrechtlichen Sondervorschriften für Baden-Württemberg auch im hohenzollerischen Landesteil das württembergische Bezirksnotariat eingeführt (§ 50 LFGG). Die Grundbuchämter wurden bei den Bezirksnotariaten angesiedelt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 LFGG). Das Notariatswesen in Baden-Württemberg sollte so auf eine einheitliche normative Rechtsquelle gestützt werden, während die Notariate und das Notariatswesen dabei ohne Änderung von Notariatsrecht oder -verfassung beibehalten wurden (LT-Drs. 6/5462, S. 5 f.). Die Gebührenanteile der Notare im Landesdienst blieben erhalten und richteten sich fortan nach dem Landesjustizkostengesetz vom 25.03.1975 (vgl. Rupp, a.a.O., S. 273). Auch wenn durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Annäherung der badischen und württembergischen Notariatsformen erreicht werden sollte, so verblieb es – auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung – bei einer Differenzierung zwischen dem badischen und dem württembergischen Notariat in der, das Notariat in seiner bundeseinheitlichen Ausgestaltung betreffenden, Vorschrift des § 114 BNotO (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris).
138 
Das Gericht schließt aus dieser historischen Entwicklung, dass das Amt des Notars seit jeher in allen Ländern als öffentliches Amt ausgestaltet ist. Dabei ist das in den übrigen Ländern als freiberufliche Tätigkeit ausgestaltete Notariatswesen einer ursprünglich den Gerichten zugeordneten Tätigkeit entsprungen. Die notarielle Tätigkeit findet demnach ihren Ursprung in der Entwicklung einer staatlichen Streitschlichtung und der damit einhergehenden Formalisierung des Rechtsverkehrs. Die ersten beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung. Erst im Zuge der zunehmenden Regulierung und gesetzlichen Steuerung auch des privatrechtlichen Verkehrs entwickelten sich Bedürfnisse nach einer vorbeugenden Rechtspflege, welche zunächst aufgrund des Zusammenhangs zu staatlichen Registertätigkeiten bei den Gerichten angesiedelt war. Bis zuletzt im seinerzeitigen deutschen Reich des 18. und 19. Jahrhunderts fungierten Notare nicht – wie heute in den übrigen Staaten – primär als Urkundspersonen, sondern nahmen auch Aufgaben wie Zustellungen oder die Entgegennahme von Prozesserklärungen wahr. Diese entsprechen in der modernen Zeit insbesondere Vorgängen der gerichtlichen Rechtsantrags- und Geschäftsstellen sowie der Gerichtsvollzieher, welche heutzutage dem mittleren oder gehobenen Justizdienst zugeordnet sind und teilweise von Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden.
139 
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich der Aufgabenbestand mit der Veränderung des Beurkundungswesens gewandelt hat und die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Ausbildung der Urkundspersonen zunehmend gestiegen sind (so bereits Oberneck, DNotZ 1925, 383 <383 f.>; Lent, DNotZ 1934, 637 <637 ff.>). Dies geht zurück auf die zunehmende Komplexität der Rechtsvorgänge, weshalb die notarielle – unter Einschluss der im heutigen Verständnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden – Tätigkeit hinsichtlich Zugang und Ausübung bereits durch die frühen Kodifikationsbemühungen in Gestalt der Reichsnotarordnung staatlich geregelt wurde. Diese Entwicklung führte im früheren preußischen Rechtsraum zu der Einführung der juristischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zum Amt des Notars, welche auch in der Bundesnotarordnung beibehalten wurde, und schließlich zur institutionellen Trennung von gerichtlicher und notarieller Rechtspflege. Insofern knüpft die Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare als Annex zur Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsarbeit an den – im Übrigen Bundesgebiet seit langem aufgegebenen – Gedanken einer Beurkundung neben der eigentlichen Amtstätigkeit an. Die Besonderheit der Beurkundungsbefugnis des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsraum stellt so ein verfassungsrechtlich hingenommenes rechtshistorisches Erbe dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>), dessen Defizite lediglich durch eine zunehmend anspruchsvollere Ausbildung der Bezirksnotare kompensiert werden konnten. Dies hat sich gesetzlich in der Zulassung von freiberuflichen Notaren im württembergischen Rechtsgebiet als in § 114 Abs. 1 BNotO vorrangig umzusetzender Regelfall niedergeschlagen (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., 2012, § 114 Rn. 10).
140 
Bereits im fränkischen Rechtsraum wurde das Bedürfnis nach einer Trennung der Beurkundung von privaten und öffentlichen Vorgängen mit der Folge der Trennung dieser Geschäftsbereiche erkannt, welche sich ob der zwischenzeitlichen Gestaltung des preußischen Justizwesens dahingehend durchgesetzt hat, dass die Aufgaben der vorbeugenden Rechtspflege getrennt von der streitentscheidenden – gerichtlichen – Rechtspflege verwirklicht werden.
141 
Wie der Staat diese öffentliche Aufgabe der vorbeugenden Rechtspflege und die ihn so treffende Gewährleistungsverantwortung wahrnimmt unterliegt einer gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative (vgl. zum Begriff Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 3; s. konkret zur notariellen Tätigkeit Löwer, DNotZ 2011, 424 <431>). Deren Rahmen überschreitet die Entscheidung des Bundes- und Landesgesetzgebers, das Amtsnotariatswesen in Baden-Württemberg entsprechend der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 138 GG aufzugeben, nicht, zumal es sich bei der beurkundenden Tätigkeit weder rechtshistorisch noch in der Jetztzeit um zwingend hoheitlich wahrzunehmende Aufgaben handelt, welche dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterlägen (vgl. hierzu generell Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 21; zum Notarwesen BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <21 f.>), wobei es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, da Art. 33 Abs. 4 GG ausschließlich öffentlichen Interessen dient und der Vorschrift kein subjektiv-rechtlicher Charakter zukommt (Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 104; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 – 2 C 31.99 –, NVwZ-RR 2001, 253 <254>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1980 – IV 1631/79 –, NJW 1980, 1868 <1868>). Für den Anspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG ist dies jedoch unerheblich.
142 
Selbst wenn der Kläger – insofern aufgrund der normativ u.a. den §§ 4, 93 BNotO zu entnehmenden staatlichen Organisations- und Gewährleistungsverantwortung unzutreffend – auf eine „materielle Privatisierung“ bzw. dem teilweise synonym verwendeten Begriff der „Aufgabenprivatisierung“ abstellt, ist dies im vorliegenden Fall nicht zielführend, da das im übrigen Bundesgebiet weitgehend einheitlich implementierte System der Trennung einer streitlösenden Rechtspflege – als unmittelbare Staatsaufgabe –, einer rechtsberatenden Rechtspflege – insofern materiell privatisiert – und einer im Wege der formellen (Organisations-)privatisierung beliehenen Privaten übertragenen rechtsgestaltenden – vorsorgenden – Rechtspflege verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>; vgl. zu den Abgrenzungen verschiedener Modi staatlicher Aufgabenwahrnehmung Burgi, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl., 2006, § 75 Rn. 8 f.).
143 
bb. Hieran knüpft auch die Vorschrift des Art. 138 GG an, indem sie dem Notarwesen im heutigen württembergischen Landesteil einen relativen Bestandsschutz einräumt, aber das süddeutsche Notarwesen nicht einem vollumfänglichen bundesverfassungsrechtlichen Schutz unterstellt. Die Vorschrift des Art. 138 GG zeichnet vielmehr das Ende des süddeutschen Notariats vor.
144 
Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung entfaltet aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1876/91 u.a. –, BVerfGE 98, 83 <98>; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 –, BVerfGE 98, 106 <119>; BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. –, BVerfGE 98, 265 <301>; vgl. auch Jarass, AöR 126, 588 <590 f.>; zum Verhältnis zum Topos der Systemgerechtigkeit Brüning, NVwZ 2002, S. 33 <35 f.>), nach dem die Verfassung gesamtheitlich auszulegen ist, auch für die Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG Relevanz und bildet so eine wesentliche Determinante für die Bestimmung des Inhalts des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 – I C 148.60 –, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 – NotZ 9/62 –, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6). Insbesondere unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Sonderregelung liegt es fern, allein im Wegfall der Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare und der auch verfassungsrechtlich als systemfremde Sonderfälle angesehenen süddeutschen Notariatsformen einen Eingriff in den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers anzunehmen.
145 
cc. Diese Annahme findet auch im heutigen Aufgabenzuschnitt der Bezirksnotariate Bestätigung. Das Amt des Bezirksnotars umfasst die Aufgaben des Grundbuchbeamten (§ 29 Abs. 1 LFGG). Weiter sind die Aufgaben des Betreuungsgerichts umfasst. Hiervon ausgenommen sind die, den Amtsgerichten (§ 37 Abs. 1 LFGG) zugewiesenen Aufgaben der Genehmigung und Anordnung einer Freiheitsentziehung, die Anordnung einer Vorführung sowie Entscheidungen in Unterbringungssachen, Entscheidungen betreffend einen Einwilligungsvorbehalt, die Pflegschaft, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Betreuers, den Erlass einer Maßregel und die Genehmigung nach § 6 über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden. Umfasst sind zudem die Aufgaben des Nachlassgerichts (§ 38 LFGG).
146 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes üben „neben“ diesen Aufgaben die Notare die Aufgaben der Beurkundung von Rechtsvorgängen und die anderen, den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben aus (§ 3 Abs. 1 LFGG). Dies sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BNotO Beurkundungen jeder Art sowie die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften (§ 20 Abs. 1 BNotO). Hierzu gehören insbesondere die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 GBO, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
147 
Die Beurkundungsbefugnis tritt insofern auch nach der heutigen Gesetzesfassung zu dem eigentlichen Kernbereich der bezirksnotariellen Aufgaben als disponible Tätigkeit hinzu, ohne das Amt in seinem Kern maßgeblich zu prägen.
148 
dd. Soweit der Kläger im Verfahren 4 K .../16 betreffend die – nach seiner Auffassung nicht gegebene – Amtsangemessenheit seiner Besoldung vorgebracht hat, dass die Ausbildung zum Bezirksnotar materiell mit der eines Juristen vergleichbar sei und dies zeige, dass sein Amt von der rechtsgestaltenden Beurkundungstätigkeit geprägt sei, geht diese Annahme fehl.
149 
Beim Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich um ein Universitätsstudium, während die Ausbildung zum Bezirksnotar an der früheren württembergischen Notarakademie erfolgte. Dieser Abschluss steht dem eines berufsbefähigenden Abschlusses an besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und öffentliche Verwaltung gleich (§ 88 Abs. 4 Fachhochschulgesetz – FHG – in der bis zum 05.01.2005 gültigen Fassung vom 01.02.2000).
150 
Auch materiell sind die Inhalte des juristischen Studiums und des späteren Vorbereitungsdienstes nicht mit der Ausbildung zum Bezirksnotar vergleichbar. Das juristische Universitätsstudium setzt eine umfassende Kenntnis sämtlicher Rechtsgebiete voraus, während die zum Pflichtstoff des juristischen Studiums rechnenden Gebiete des Handelsrechts, Zwangsvollstreckungsrechts, des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, des öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Straf- und Strafverfahrensrechts in Bezirksnotarausbildung nur in „Grundzügen“ (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 APrONot) umfasst sind.
151 
ee. Dies zeigt sich ebenfalls in der Gestaltung der Besoldung des Klägers. Die vom Kläger innegehabten Ämter eines Bezirksnotars und eines aufsichtführenden Bezirksnotars sind einer Sonderlaufbahn des gehobenen Dienstes und so den Besoldungsgruppen A13 und A14 zugeordnet, zu der die – vom Kläger selbst als „volatil“ bezeichneten – Gebührenanteile aus der beurkundenden Tätigkeit treten. Die Möglichkeit, über seinen Tätigkeitsumfang und deren finanzielle Abgeltung selbst zu disponieren zeigt, dass es sich bei der Beurkundungsbefugnis nicht um eine Zuweisung originärer Staatsaufgaben, sondern vielmehr um einen nicht amtsprägenden Annex zum eigentlichen Amt handelt. Es steht dem Beamten regelmäßig nämlich nicht zu, über seine Aufgabenwahrnehmung und den Inhalt seines Amtes zu disponieren (vgl. §§ 34, 35 BeamtStG). Eine solche Dispositionsmöglichkeit des Beamten steht vielmehr in eklatantem Widerspruch zum Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis, welches die Wahrnehmung der dem Staat obliegenden Aufgaben sicherstellen soll (vgl. zu den beamtenrechtlichen Hauptpflichten aus verfassungsrechtlicher Sicht Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 66 f. (Stand: Dezember 2014); Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 48).
152 
Dass die Gebührenanteile besoldungsrechtlich bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips Berücksichtigung finden, steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn die Amtsangemessenheit der Besoldung darf variable Leistungsbezüge jedenfalls dann berücksichtigen, wenn auf diese gegenüber dem Dienstherren ein Anspruch besteht (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <308 f.>). Die mit der vom Kläger verwendeten Begrifflichkeit der „Volatilität“ ausgedrückte Unsicherheit im Aufkommen der Gebührenanteile, geht indes nicht auf seinem Einfluss entzogene Umstände, sondern vielmehr auch und insbesondere auf den von ihm als Bezirksnotar selbst bestimmten Umfang seiner beurkundenden Tätigkeit zurück und bestätigt so die Annahme, dass das Amt des Bezirksnotars im Kern primär auf die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit abstellt.
153 
c. Soweit der Kläger dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Pflicht des Beklagten entnimmt, bereits berufene Bezirksnotare bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst in deren Amt im funktionellen Sinne zu belassen, und hieraus einen Anspruch auf eine insofern teilweise Aufrechterhaltung des bisherigen Bezirksnotarwesens herleitet, geht dies fehl.
154 
Selbst wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall eine Schranke für die Gestaltung der Notariatsreform darstellen sollte – was mangels rechtfertigungsbedürftigen Eingriffs in den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dahinstehen kann – steht dieser der Reform des Notarwesens in seiner derzeitigen Gestalt nicht entgegen.
155 
Das vom Kläger als alternative Übergangsregelung vorgeschlagene System eines zweispurigen Notarwesens in Württemberg mit der Folge eines mindestens dreispurigen Notarwesens im Land Baden-Württemberg stellt bereits kein – verglichen mit der Reform des Notarwesens in der derzeitigen Gestalt – gleichermaßen effektives Mittel zur Verfolgung des vom Beklagten und des Bundesgesetzgebers mit der Reform des Notarwesens verfolgten legitimen Zwecks der Bereinigung einer historisch bedingten Rechtszersplitterung (BT-Drs. 16/8696, S. 15) und der Herstellung der Rechtseinheit im Landesgebiet dar (vgl. zum legitimen Ziel der Rechtseinheit in Zusammenhang mit der Notariatsreform in Rheinland-Pfalz BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>).
156 
Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, ist eine teilweise Aufrechterhaltung des Bezirksnotarwesens als Parallelstruktur neben den freiberuflichen Nur-Notariaten nicht und allenfalls nur mit unangemessenem Aufwand möglich.
157 
Zum einen hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass aufgrund der Verlagerung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Amtsgerichten die künftigen freiberuflichen Nur-Notare eine lediglich aus der Beurkundungstätigkeit bestehende Geschäftsstruktur haben werden. Dies führt zum Erfordernis einer globalen Prognose des Geschäftsanfalls im Bereich der Beurkundung im gesamten württembergischen Rechtsgebiet als Grundlage für die Bildung der Notarbezirke und der Bestellung der freiberuflichen Nur-Notare.
158 
Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, dass mitnichten eine bestimmte Zahl von Bezirksnotaren durch dieselbe Zahl von Nur-Notaren ersetzt werden kann, da der Geschäftsanfall im Beurkundungswesen insbesondere in kleineren Bezirksnotariaten unter Umständen nicht genügt, um einen wirtschaftlichen Bestand eines freiberuflichen Notariatswesens zu sichern. Es wären dann im Falle der Auflösung eines Bezirksnotariats entweder eine – gesetzlich jeweils nicht zulässige (vgl. insofern die auch nach dem 01.01.2018 fortbestehende Vorschrift des § 4 Satz 1 BNotO) – Unterversorgung oder Überversorgung des bisherigen Notariatsbezirks mit rechtsgestaltenden Dienstleistungen zu besorgen. Eine nur sukzessiv steigende Zahl an freiberuflichen Notaren würde im Übrigen die Schaffung eines beitragsfinanzierten Versorgungssystem mangels hinreichenden Beitragsaufkommens verwehren und so die Notwendigkeit der Schaffung eines ebenfalls nur übergangsweisen Versorgungssystems für freiberufliche Notare begründen.
159 
Jedenfalls würde ein – auch nur temporär – drei- bzw. mehrspuriges Notarwesen im Land dem Ziel der Notariatsreform diametral zuwiderlaufen, indem es das bestehende System eines – wie der Kläger auch selbst im Verfahren 4 K .../15 vorbringt – sachlich nicht gerechtfertigten, lediglich historisch bedingten und für den Bürger kaum nachvollziehbaren Auseinanderfallens der Notariatsverfassungen zwischen den einzelnen Landesteilen noch undurchschaubarer gestalten würde.
160 
Im Übrigen könnte auch die Übertragung von Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Amtsgerichte nur verzögert erfolgen, um eine amtsangemessene Beschäftigung der Bezirksnotare sicherzustellen. In Amtsgerichtsbezirken, in denen mehrere Bezirksnotariate bestehen (vgl. § 13 Abs. 1 LFGG) könnte dies innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks zum Auseinanderfallen der Zuständigkeit in Betreuungs-, Nachlass- oder Grundbuchsachen führen, wenn eines der bestehenden Bezirksnotariate früher aufgelöst würde als das andere.
161 
d. Selbst wenn, entgegen der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, Art. 33 Abs. 5 GG Rechte am Amt vermitteln würde, wäre eine Aufrechterhaltung der Bezirksnotariate bis zum Ausscheiden der jeweiligen Amtsinhaber auch nicht unter Berücksichtigung eines etwaigen Vertrauensschutzes dieser Amtsinhaber geboten. Selbst wenn im vorliegenden Zusammenhang ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Bezirksnotariate bestünde, wäre dieses durch die vorliegend gewählte Stichtagsregelung zum 01.01.2018 in zulässiger Weise eingeschränkt worden.
162 
Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wäre durch den Reformgesetzgeber nämlich eine Abwägung zwischen dem Interesse der Bezirksnotare an der Aufrechterhaltung ihres Amtes im funktionellen Sinne und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Bereinigung der Rechtszersplitterung zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 <260>). Bei einer solchen Abwägung kommt dem Gesetzgeber insofern eine aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgende legislative Einschätzungsprärogative zu (Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 10 Rn. 224). Dabei hat der Träger eines subjektiven Rechts grundsätzlich keinen Anspruch auf den Schutz des Vertrauens auf den künftigen unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1974 – 1 BvR 51/69 u.a. –, BVerfGE 38, 61 <83>; BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 u.a. –, BVerfGE 68, 193 <222>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 2 Rn. 48).
163 
Der Gesetzgeber darf zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen einzelnen, in Konflikt zueinander stehenden, rechtlichen Interessen auch einen Stichtag festlegen, bis zu dem der Vertrauensschutz Vorrang genießt und ab dem die mit der Neuregelung verfolgten öffentlichen Interessen überwiegen (BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 <261>), auch wenn mit einer solchen Stichtagsregelung im Einzelfall besondere Härten verbunden sein können (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14 –, NZA 2016, 1163 <1164>). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15 –, NVwZ 2016, 56 <57>).
164 
Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 – 2 BvR 413/15 –, NVwZ 2016, 56 <57>). Bereits unter diesem Gesichtspunkt begegnet der Umgang mit den derzeitigen Amtsinhabern bei der Umsetzung der Reform des Notariatswesens keinen Bedenken, da ihnen mit einer genügenden Bedenkzeit (VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2016 – 1 K 2982/14 –) Möglichkeiten einer ausbildungsgerechten Weiterbeschäftigung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder als öffentlich bestellte Nur-Notare in Aussicht gestellt wurden. Diese – jedenfalls faktisch – mehrjährige Bedenkzeit sieht das Gericht als angemessen an. Im Falle des Klägers wird dies durch die im Verfahren 4 K .../15 beigezogene Behördenakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung belegt, da aus dieser hervorgeht, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 Auskünfte zu verschiedenen fiktiven Zeitpunkten seines Ausscheidens aus dem Landesdienst, im Einzelnen zum ...12.2017, ...09.2019, ...09.2024 und zum ...04.2025 eingeholt hat.
165 
Entgegen der Auffassung des Klägers schließt sein derzeit noch bestehender Aufgabenbestand nicht schlechterdings die Möglichkeit einer gleichwertigen amtsangemessenen Anschlussverwendung aus. Dass die Beurkundungsbefugnis wegfällt, mag für den Kläger nicht unwesentliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Diese sind jedoch für die Bestimmung des dem Kernbereich des Amts zuzurechnenden Aufgabenstands unerheblich. Der Kläger bringt insofern maßgeblich vor, dass mit seinem Amt eine besondere Freiheit einherginge, welche es ihm erlaube, über den Umfang an Beurkundungen zu disponieren. Dies mag faktisch zutreffen, spiegelt jedoch die rechtliche Lage nicht wieder.
166 
aa. Die Dispositionsbefugnis des Bezirksnotars hinsichtlich des Umfangs der beurkundenden Tätigkeit und die gesetzlich vorgesehene Zulassung von selbständigen Notaren im Wege der Beleihung in Konkurrenz zu den Bezirksnotariaten spricht nach den obigen Ausführungen vielmehr dafür, dass das nicht-disponible Kerngeschäft der Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesichert werden sollte, indem die Bezirksnotare eine Möglichkeit erhalten, entsprechend der Geschäftsentwicklung ihre Beurkundungstätigkeit zu reduzieren. Sofern Bezirksnotare die Beurkundung zu ihrem Kerngeschäft gemacht haben, mag dies faktisch den primären Bereich ihrer Tätigkeit ausmachen; der gesetzlichen Gestaltung des Amtes entspricht dies indes nicht.
167 
bb. Auch vermittelt die durch § 2 LFGG begründete sachliche Unabhängigkeit des Bezirksnotars oder seine in § 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG geregelte Eigenschaft „als unabhängiger Träger“ eines öffentlichen Amtes keine besonders hervorgehobene Stellung, welche das Amt in seinem Kernbereich maßgeblich prägen könnte. Diese – rein sachliche – Unabhängigkeit entspricht nicht der richterlichen – insofern auch personellen – Unabhängigkeit, welche das Richteramt als solches prägt (statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 409.02.1971 – 1 BvL 27/70 –, BVerfGE 30, 170 <172 f.>). Sie liegt ihrem materiellen Gehalt nach – abgesehen von der für Bezirksnotare nicht vorgesehenen Vorlagepflicht (vgl. § 5 RPflG) – näher an der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110 <127 f.>; BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 103, 397 <405>).
168 
Der Bezirksnotar muss vielmehr die ihm zugewiesenen Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlerfrei wahrnehmen und dies – ggf. durch die Reduzierung seiner beurkundenden Tätigkeit – sicherstellen. Bereits dies für sich genommen bestärkt den aus der historischen Entwicklung hergeleiteten Schluss, dass die Beurkundungstätigkeit keiner der Disposition des zuständigen Gesetzgebers schlechthin entzogene Kernaufgabe des Amts eines Bezirksnotars sein kann. Auch die in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten mitgeteilten Zahlen zum Geschäftsanfall zeigen, dass der Anteil der vom Kläger vorgenommenen Beurkundungsgeschäfte – trotz der von ihm maßgeblich in den Vordergrund gestellten „Freiheit“ zur Gestaltung seiner Amtswahrnehmung – lediglich 40-45% seines Geschäftsanfalls in den Jahren 2013 und 2014 ausgemacht haben.
169 
f. Nach alledem begegnet die Reform des Notariatswesens im Land Baden-Württemberg weder vor dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung noch dem Lebenszeitprinzip rechtlichen Bedenken, sodass das vorliegende Verfahren auch nicht auszusetzen und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
III.
170 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt.
IV.
171 
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Vereinbarkeit der Gesetze zur Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg über den Geschäftsbereich des erkennenden Gerichts hinaus Bedeutung beansprucht und daher zur Sicherung der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124 Rn. 10).
172 
Beschluss vom 20.09.2016
173 
Der Streitwert wird auf ...000,00 Euro festgesetzt.
174 
Gründe
175 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei den wirtschaftlichen Wert des Wegfalls der Beurkundungsbefugnis des Klägers anhand der von ihm dargelegten, in einem Jahr durchschnittlich erwirtschafteten, Gebührenanteile ermittelt. Es berücksichtigt dabei die aufgrund des nunmehr veränderten Aufgabenbereichs des Klägers voraussichtlich sinkende Höhe der künftigen durchschnittlichen Gebührenanteile in einem Geschäftsjahr, indem es von einer Multiplikation des jährlichen Durchschnittsbetrags analog Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit absieht.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.

(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.

(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.
die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und
3.
der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.

(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.

(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.
die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und
3.
der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind

1.
der Bund;
2.
der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, oder deren Rechtsnachfolger;
3.
Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus diesem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung dieses Grundstücks berechtigt oder die Benutzung dieses Grundstücks beschränkt.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so ist dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf einen anderen übertragen worden ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2015 - 1 K 5117/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die noch einzurichtende Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ am Standort xxx zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
I. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hat der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG, der auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL Oktober 2015, RdNr. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.1994 - 10 S 405/94 -, Juris), nicht zu prüfen, da die Beteiligten erstinstanzlich die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 -, Juris). Unabhängig hiervon greift die Rechtswegzuweisung von § 111 BNotO nicht ein. Auch wenn die Entscheidung über die Verwendung bei der Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ (im Folgenden auch: Beurkundungsabteilung) allein der Vorauswahl unter den Interessenten für die hauptberufliche Tätigkeit als Notar im Sinne der §§ 1 bis 3 BNotO dient, erfolgt sie in Form einer vom Dienstherrn gegenüber dem beamteten Notar angeordneten Verwendung und richtet sich auch materiell nicht nach der Bundesnotarordnung (vgl. unten III.), so dass - wie auch vom Landesgesetzgeber (vgl. § 17a LFGG; LT-Drs. 15/4661, S. 6 ausgehend von § 52 Nr. 4 VwGO und damit von § 54 BeamtStG) angenommen - die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Fällen wie dem vorliegenden gegeben ist.
II. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, greifen hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsgrundes durch. Ein Anordnungsgrund liegt auch weiterhin vor. Dem Antragsteller wurde zwar vom Antragsgegner inzwischen die Beurkundungsabteilung in xxx angeboten. Er verfolgt seine Bewerbung auf Übertragung der Beurkundungsabteilung in xxx jedoch weiter. Insoweit ist auch ein Anordnungsanspruch gegeben.
1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es schon an einem Anordnungsgrund fehle, und hat hierzu ausgeführt, es stehe nicht die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens in Streit, die in sogenannten Vorwirkungsfällen eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der unterlegenen Bewerber erfordern könne. Vielmehr werde von den erfolgreichen Bewerbern mit 0,2 AKA lediglich ein Teil der ihnen und allen anderen Notaren im Landesdienst gleichermaßen übertragenen Dienstaufgaben auf einem anderen Dienstposten als bisher ausgeübt, ohne dass sich an der Wertigkeit des Aufgabenbereichs insgesamt etwas ändere. Auch könne die Dienstpostenvergabe an einen zunächst erfolgreichen Bewerber jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, falls sich herausstelle, dass die Übertragung zu Unrecht erfolgt sein sollte.
2. Der Antragsteller hält dem entgegen, dass es angesichts der momentanen Verfahrenslaufzeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit keineswegs ausgeschlossen sei, dass das Hauptsacheverfahren - vor allem, wenn es sich über drei Instanzen erstrecken sollte - bis zum 31.12.2017 noch nicht abgeschlossen sein werde. Sollte der Beigeladene am 31.12.2017 den von ihm angestrebten Dienstposten innehaben, würde er kraft Gesetzes als zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt gelten. Er selbst wäre dann zu diesem Zeitpunkt weder Notar noch würde er weiterhin im Landesdienst des Antragsgegners tätig sein, wenn er nicht seinen Entlassungsantrag zurücknehmen würde. Mit der Zurücknahme seines Antrags würde er aber gleichzeitig auf seine Bestellung als Notar verzichten; dies könne ihm nicht zugemutet werden. Gegen die Möglichkeit, die Aufgabenzuweisung an den Beigeladenen, wenn sie erfolgt sei, noch rückgängig zu machen, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, es würde mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren sein, die Ende 2017 bereits im Hinblick auf die bevorstehende - gesetzlich fingierte - Bestellung zum Notar getätigten Investitionen bei der Entscheidung, ob ein Notar, der einen Dienstposten in der Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate innehabe, umgesetzt oder versetzt werde, nicht zu berücksichtigen. Je weiter fortgeschritten die „Geschäftseinrichtung“ sei, desto mehr spreche gegen die Zulässigkeit der Entbindung von diesem Dienstposten.
3. Dieses Vorbringen greift durch.
a) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen, die der Senat bisher entschieden hat. Dort wurde der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung - im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes - vor Ergehen einer Auswahlentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 20.02.2014 - 4 S 251/14 -, Juris) bzw. zur Sicherung eines geltend gemachten Anspruchs auf Beibehaltung der in die Beurkundungsabteilungen ausgegliederten Aufgaben, ohne dass ein Wechsel in den freien Beruf des Notars im Wege des privilegierten Übergangs angestrebt wurde (Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 4 S 1988/14 -), verneint. Im vorliegenden Verfahren möchte der Antragsteller, der seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2018 beantragt hat, dagegen aufgrund der Regelung des § 114 Abs. 2 BNotO in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (z.F.) zukünftig das Notariat in xxx freiberuflich wahrnehmen. Über seine entsprechende Bewerbung um die Übertragung einer noch zu bildenden Beurkundungsabteilung in xxx ist auch bereits negativ entschieden worden.
b) Die Ausschreibung der Beurkundungsabteilungen wurde bereits am 31.01.2014 durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Beurkundungsabteilungen im Jahr 2016 besetzt werden und ein geordneter Systemübergang erfolgen kann. Aus diesem Grund wurde von den Bewerberinnen und Bewerbern auch verlangt, bereits ihre Entlassung aus dem Landesdienst zum Ablauf des 31.12.2017 zu beantragen. Auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen wurde im März 2015 entschieden. Soweit ein Bewerber erfolgreich war, ihm aber keiner der gewünschten Standorte zugewiesen wurde, sollte in Gesprächen eine Lösung gefunden werden (vgl. http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum/search/1149211/Lde/index.html?quicksearch=true&query=Beurkundung). Diese Konzeption, die nach der Festlegung der Standorte für Notarstellen von den beamteten Notaren frühzeitig eine Entscheidung über den Verlauf ihrer beruflichen und persönlichen Zukunft fordert, um einen reibungslosen Systemübergang sicherzustellen, ist darauf angelegt, noch im laufenden Kalenderjahr die Besetzung der ab 01.01.2018 bestehenden freien Notariate abschließend zu regeln. Hieran ändert nichts, dass die Vorentscheidung für die Besetzung dieser Notariate organisatorisch durch die Übertragung von Beurkundungsabteilungen erfolgt, die bis zum 31.12.2017 grundsätzlich wieder rückgängig gemacht werden kann. Denn es ist alleiniger Sinn und Zweck der Schaffung und Vergabe der Beurkundungsabteilungen, die nach dem 31.12.2017 entfallen, die Auswahl unter den beamteten Notaren für die zukünftige Besetzung der Notariate rechtzeitig vor dem Stichtag treffen zu können, um einen nahtlosen Übergang zu gewähren. Nur im Hinblick darauf war es auch vertretbar, von den beamteten Notaren zu fordern, schon im Jahr 2014 innerhalb der Bewerbungsfristen eine Entscheidung für oder gegen den Wechsel aus dem Beamtenverhältnis in ein Notariat an einem bestimmten Standort zu treffen. Damit lässt es sich aber nicht vereinbaren, diese im Jahr 2016 noch darauf zu verweisen, gegen Ablehnungsentscheidungen erst kurzfristig vor dem 01.01.2018 - dem Zeitpunkt ihres vorgesehenen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis - vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2014, a.a.O.). Es lässt sich auch nicht von der Hand weisen, dass der Beigeladene für die zukünftige Übernahme des Notariats am künftigen Standort Vorkehrungen treffen soll und muss, die bei einer an persönlichen und sozialen Kriterien orientierten erneuten Auswahl hinsichtlich des Standorts Bedeutung haben könnten. Im Übrigen ergibt sich aus der Verfügung vom 27.03.2015 (S. 10), dass der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass die Neuzuordnung eines bereits vergebenen Standorts zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und insbesondere zu Folgeänderungen an anderen Standorten („Domino-Effekt“) führen kann. Damit ist aber anders als im Falle einer Umsetzung nicht davon auszugehen, dass die Vergabe von Beurkundungsabteilungen keine präjudizielle Wirkung hat und jederzeit - vor dem Stichtag - noch geändert werden kann. Dem entspricht es - ähnlich wie in beamtenrechtlichen Fällen, in denen die Vergabe eines Dienstpostens, die eine Vorentscheidung für eine Beförderung darstellt, in Streit steht - vorläufigen Rechtsschutz nach Ergehen der Auswahlentscheidung zu gewähren und den Antragsteller nicht auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dass der Antragsgegner erklärt hat, der Beigeladene werde für die Zeit vom 01.06.2016 bis zum 31.12.2017 mit 20 v.H seiner Arbeitskraft an das Notariat xxx abgeordnet, die Errichtung einer Beurkundungsabteilung sei derzeit aber nicht beabsichtigt, ändert hieran nichts. Denn aus diesem Vortrag geht nicht hervor, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen für den Standort xxx nicht mehr wirksam und/oder ihre Realisierung nicht mehr beabsichtigt wäre. Vielmehr dürfte die Teil-Abordnung des Beigeladenen nach xxx es ermöglichen, ihn dort jederzeit in einer kurzfristig noch (entsprechend der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, vgl. unten III. 2. a) zu errichtenden Beurkundungsabteilung einzusetzen.
III. Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf seine Klagebegründung im Verfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (1 K 3984/15) auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
10 
1. Soweit der Antragsteller in der Klagebegründung vorträgt, der Antragsgegner sei verpflichtet, zwei Notariate und dementsprechend zwei Beurteilungsabteilungen in xxx zu schaffen, ergibt sich hieraus allerdings kein Anordnungsanspruch. Zunächst könnte und müsste ein Anspruch auf Einrichtung einer zweiten Beurkundungsabteilung nicht im Wege der Unterlassung der Besetzung der bisher vorgesehenen Beurkundungsabteilung mit dem Beigeladenen gesichert werden. Aus der Fürsorgepflicht lässt sich aber auch kein Anspruch auf Einrichtung einer zweiten Beurkundungsabteilung herleiten. Die Fürsorgepflicht des Landes besteht in erster Linie hinsichtlich der Beamten, die im Dienstverhältnis des Landes bleiben wollen. Auch sie haben aber keinen Anspruch darauf, dass sich der Dienstherr bei dem Haushaltsgesetzgeber für die Schaffung einer Planstelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39.82 -, Juris) einsetzt, sondern lediglich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Hinsichtlich derjenigen, die, wie der Antragsteller, die freiberufliche Tätigkeit als Notar anstreben, lassen sich aus Art. 33 Abs. 5 GG zwar noch nachwirkende Fürsorgepflichten, z.B. hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften, ableiten. Für eine sich hieraus ergebende Verpflichtung des Dienstherrn, zwei Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ zu bilden, ist jedoch kein Raum. Es liegt bereits nicht in seiner Organisationshoheit, auf die Schaffung eines zweiten Amtssitzes in xxx für eine freiberufliche Tätigkeit ab dem 01.01.2018 hinzuwirken, die Voraussetzung für die Bildung einer zweiten Abteilung wäre. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden Umstrukturierung. Insoweit kommt dem Dienstherrn lediglich die Aufgabe zu, das Standortkonzept für Notarstellen (http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizportal%20badenw%C3%BCrttemberg/pdf/st/Standortkonzept-Notarstellen_Internet_Tabelle.pdf) umzusetzen. Dieses wiederum richtet sich gemäß § 4 BNotO an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen fehlerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eine Notarstelle gegenüber. Bei der Bestimmung der Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden Notarstellen (§ 4 BNotO) handelt die Landesjustizverwaltung in Ausübung ihrer allein objektiven Interessen dienenden Organisationsgewalt (BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 118/07 -, Juris m.w.N.).
11 
2. Der Antragsteller hat aber jedenfalls einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Verwendung in der am Standort xxx vorgesehenen und noch zu bildenden Beurkundungsabteilung.
12 
a) Diesem Anspruch steht wiederum nicht entgegen, dass der Antragsgegner mitgeteilt hat, er beabsichtige derzeit nicht, eine Beurkundungsabteilung in xxx einzurichten. Insoweit ist festzustellen, dass 246 Beurkundungsabteilungen nach dem zugrundeliegenden Standortkonzept vorgesehen sind und sich der Antragsteller um die Verwendung in einer Beurkundungsabteilung mit dem Ortswunsch xxx beworben hat. Sein hieraus abgeleiteter Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung auch über seinen Standortwunsch könnte damit nur dann untergehen, wenn das Justizministerium den Standort xxx aus diesem Konzept endgültig herausgelöst hätte. Dies lässt sich dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnehmen und wäre wohl angesichts des gesetzlichen Auftrags in § 17 Abs. 3 Satz 5 LFGG i.V.m. § 4 BNotO, wonach Beurkundungsabteilungen bei den Notariaten entsprechend dem Bedarf an notariellen Dienstleistungen zu bilden sind (vgl. hierzu oben III. 1.), nur zulässig, wenn der Bedarf für ein Notariat in xxx nicht gegeben wäre oder sich keine beamteten Notare für die Übernahme des Notariats in xxx gefunden hätten.
13 
b) Die Rechtsgrundlage für die Vergabe der Beurkundungsabteilungen ergibt sich aus § 17 Abs. 3 LFGG. Den Hintergrund dieser Regelung stellt § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO z.F. dar. Danach gilt, wer am 31.12.2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31.12.2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, als am 01.01.2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bestellt. § 17 Abs. 3 Satz 4 LFGG bestimmt, dass als Notar bei der Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ nur verwendet wird, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist. Im Hinblick auf die Eignung der Bewerber für das Amt des hauptberuflichen Notars erschöpft sich die Regelung damit auf die Wiedergabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wobei der Gesetzgeber eine entsprechende Eignung der Notare im Landesdienst grundsätzlich vorausgesetzt hat (LT-Drs. 14/6250, S. 51 zu § 17 Abs. 3 und S. 32 zu § 17). Regelungen für die Auswahl unter mehreren Bewerbern enthält die Vorschrift damit nicht (vgl. hierzu §§ 6b, 6 Abs. 3 BNotO sowie § 114 Abs. 5 Satz 3 BNotO z.F.). Der Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass im badischen Rechtsgebiet aller Voraussicht nach die Zahl der Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung größer sein würde, als die Zahl der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst und derjenigen Notarvertreter, die an einem Statuswechsel interessiert sein würden, und schuf deshalb in § 17 Abs. 2 LFGG auch die Möglichkeit, Notare im Landesdienst und Notarvertreter mit der Befähigung für das Amt des Bezirksnotars an die staatlichen Notariate des badischen Rechtsgebiets - dort die Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ - zu versetzen (LT-Drs. 14/6250, S. 31 zu § 17).
14 
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die vorliegende Auswahlentscheidung ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der mit dem öffentlichen Amt der Notare verbundenen Besonderheiten aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Denn § 17 Abs. 3 Satz 4 LFGG i.V.m. § 114 Abs. 2 BNotO z.F. dient allein der zur Vorbereitung des Systemwechsels zu treffenden Vorauswahl unter den noch beamteten Notaren, die ab dem 01.01.2018 als selbständige Notare tätig werden wollen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11.12.2014, a.a.O.) und regelt keine an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientierte personalorganisatorische Maßnahmen (Umsetzung oder Versetzung). Die tatbestandliche Anknüpfung an die Tätigkeit in einer Beurkundungsabteilung zum Stichtag 31.12.2017 beinhaltet lediglich den Auftrag an den Dienstherrn, in dessen Personalhoheit die Verwendung der beamteten Notare bis zum 31.12.2017 liegt, unter den wechselbereiten beamteten Notaren die Vorauswahl zu treffen, macht diese jedoch nicht zu einer an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung liegenden personalorganisatorischen Maßnahme. Der Antragsteller kann sich im Hinblick auf dieses besondere Verfahren aber auch nicht auf die bundesrechtliche Regelung des § 6 BNotO und die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Ausführung der Bundesnotarordnung (vom 06.06.2014 - 3830/0320 -, Die Justiz, S. 153) berufen, da das streitgegenständliche Auswahlverfahren auf die einmalige Gestaltung des Rechtsübergangs in Baden-Württemberg auf beamtete Notare beschränkt ist. Dass in den gesetzlichen Regelungen dieses Verfahrens eigene Vorgaben für die Auswahl unter den wechselbereiten beamteten Notaren nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG weitgehend fehlen, begegnet im Hinblick auf deren Berufswahlfreiheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Erkennbarkeit gesetzlicher Einschränkungen der Freiheit der Berufswahl vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01, 1 BvR 1303/01, 1 BvR 340/02, 1 BvR 1436/01, 1 BvR 1450/01 -, BVerfGE 110, 304 m.w.N.). Denn mit § 17 Abs. 3 LFGG und § 114 Abs. 3 BNotO z.F. wird den beamteten Notaren landesrechtlich in Baden-Württemberg ein privilegierter, weiterer Zugang zum freien Beruf des Notars geschaffen, ohne dass ihre Möglichkeit, diesen Beruf - nach Ausscheiden aus dem Dienst des Landes - entsprechend der bundesrechtlichen Regelungen für diesen Beruf zu ergreifen, eingeschränkt wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11.12.2014, a.a.O.). Insofern sieht § 114 Abs. 5 BNotO z.F. u.a. vielmehr vor, dass Personen, die am 31.12.2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO bewerben, Bewerbern gleichstehen, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.
15 
Damit sind die Vorgaben in den zur Durchführung der Auswahl unter den wechselbereiten beamteten Notaren erlassenen Verwaltungsvorschriften maßgeblich, an die der Dienstherr gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Das Verfahren für die Ausschreibung und die Auswahl regeln die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums betreffend das Verfahren zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten (VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen - Die Justiz 2014, S. 4) und die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Anlassbeurteilung für Bewerbungen auf Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ (Die Justiz 2013, S. 343). Diese Regelungen sollen den Besonderheiten der Notariatsreform Rechnung tragen. Das Verfahren unterscheidet sich dementsprechend deutlich von allgemeinen Ausschreibungs- und Auswahlverfahren (LT-Drs. 15/4661, S. 5 zu 17a LFGG).
16 
Mit § 17 Abs. 3 LFGG, der kein Vergabeverfahren vorsieht, ein solches aber wohl voraussetzt, ohne hierfür Grundsätze aufzustellen, dürften sie vereinbar sein, auch soweit sie die Ausschreibung der als „Teil-Dienstposten“ bezeichneten Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ und ihre Vergabe unabhängig davon vorsehen, ob der bisherigen Amtsinhaber selbst die Bestellung zum freiberuflichen Notar anstrebt. Entsprechendes gilt, soweit sich die Ausschreibung gemäß Nr. 1 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen allgemein auf eine Verwendung bei einer Abteilung „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bezieht und nicht auf den jeweiligen zukünftigen Amtssitz.
17 
c) Die zu Lasten des Antragstellers erfolgte Auswahlentscheidung für den Standort xxx steht - wie vom Antragsteller in der Klagebegründung überzeugend vorgetragen - mit den für die Standortauswahl nach dem obigen Maßstab geltenden Vorgaben der VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG im Widerspruch.
18 
aa) Zunächst verstößt der Rückgriff auf den einfachen Leistungsvorsprung gegen die Nrn 3.4 f. VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Nrn 3.4 f. VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen soll für die Zuordnung eines bestimmten Orts, den mehrere Bewerber gewünscht haben, nur ein deutlicher Leistungsvorsprung ausschlaggebend sein. Liegt dieser nicht vor, ist eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung nicht gerecht. Der Antragsgegner geht zunächst zwar selbst zutreffend davon aus, dass zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller kein deutlicher Leistungsunterschied besteht und nimmt in der angegriffenen Entscheidung auch eine Abwägung der persönlichen und sozialen Belange vor. Er ermittelt aber keine erheblichen Unterschiede im Gewicht der jeweils zu berücksichtigten Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen und sieht im Ergebnis letztlich doch den einfachen Leistungsvorsprung als maßgeblich an (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31.07.2015, S. 32, 40, 47, Bescheid vom 27.03.2015, S. 9). Damit weicht er von der Regelung der Nr. 3.5 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen ab, die im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Beurkundungsabteilungen insgesamt (Nrn. 1.2, 2.2 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen) und nicht standortgebundenen auszuschreiben, steht. Diese weist dem einfachen Leistungsvorsprung keine Bedeutung für die Ortsauswahl zu, sondern fordert, dass insoweit die Auswahl aufgrund einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände getroffen wird. An diese Entscheidung ist der Antragsgegner gebunden. Damit ist es nicht vereinbar, dass er in Einzelfällen wie dem vorliegenden die Standortauswahl aufgrund eines leichten Leistungsvorsprungs zugunsten des entsprechenden Bewerbers trifft und seine Entscheidung nicht auf das Ergebnis der Abwägung stützt.
19 
bb) Zudem ist es mit Nr. 3.5 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, die bisherige Dienstzeit eines Bewerbers am Standort außer Betracht zu lassen. Nach Nr. 3.5 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen hat eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen. Für den Antragsgegner hat es aber keine Rolle gespielt, wo ein Bewerber bislang tätig gewesen ist. Er hat die bisherige Dienstzeit am Standort, auf die sich der Antragsteller berufen hat, von vorneherein nicht in die Abwägung eingestellt (vgl. Klageerwiderung S. 20) und ist auch insoweit von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift, an die er sich gebunden hat, abgewichen.
20 
cc) Schließlich verstößt auch die vom Antragsgegner insoweit vorgetragene abweichende Praxis gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 13 <52>; 22, 254 <263>; stRspr). Hiermit ist die Praxis, bei der für die Standortauswahl vorzunehmenden Abwägung die bisherige Dienstzeit eines Bewerbers am Standort überhaupt nicht zu berücksichtigen bzw. ihr kein Gewicht beizumessen, nicht vereinbar. Denn es gibt keinen sachlich einleuchtenden Grund für dieses Vorgehen. Soweit in der Widerspruchsentscheidung ausgeführt wird (S. 42), dass es nicht sachgerecht wäre, Notare, die bereits langjährig an einem Ort tätig seien, gegenüber Mitbewerbern vorzuziehen, die bisher nicht die Möglichkeit hatten, an ihrem Wunschort tätig zu sein, lässt sich dem keine Begründung dafür entnehmen, warum das tatsächlich vorhandene und geltend gemachte Interesse an der Fortführung einer langjährigen Tätigkeit an dem gleichen Amtssitz der betreffenden Bewerber zu deren Nachteil anders als sonstige Belange nicht in die Abwägung eingestellt wird. Soweit in diesem Zusammenhang eine Benachteiligung derjenigen befürchtet wird, die an einem Ort tätig sind, an dem nach dem Standortkonzept ab dem 01.01.2018 kein Notariat errichtet wird, ergibt sich auch hieraus kein sachlich vertretbarer Grund dafür, die Bedeutung, die das Interesse eines Bewerbers an der Fortsetzung seiner langjährigen Tätigkeit am gleichen Ort hat, von vorneherein außer Acht zu lassen bzw. gegen einen bloßen Orts- bzw. Wechselwunsch auch dann aufzuwiegen, wenn der Konkurrent, wie hier, von einem solchen Standortwegfall nicht betroffen ist und aus ausschließlich privat verankerten Gründen einen Ortswechsel anstrebt. Hieraus ergibt sich, dass auch die hier vorgenommene Abwägung der Belange des Beigeladenen und derjenigen des Antragstellers nicht willkürfrei ist.
21 
Damit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren zumindest mit dem Bescheidungsantrag, der regelmäßig in der in dieselbe Richtung weisenden Verpflichtungsklage enthalten ist (BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007, 104; Urteil vom 31.03.2004 - 6 C 11.03 -, BVerwGE 120, 263), Erfolg haben wird. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gerichts, selbst eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Bei der vom Antragsgegner erneut vorzunehmenden Entscheidung auf der Grundlage der Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände ist der Erfolg des Antragstellers, wie sich aus dem soeben Dargelegten ergibt, durchaus möglich. Damit war dem sachdienlich ausgelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
22 
Ob, wie der Antragsteller mit der im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommenen Klagebegründung weiter geltend macht, auch gegen die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Anlassbeurteilungen zu seinem Nachteil verstoßen worden ist, kann nach alledem offenbleiben.
23 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); er kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
24 
V. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.