Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 91e

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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18/02/2016 12:12

Eine sachgrundlose Befristung ist nach § 14 II 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
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published on 20/12/2017 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 98.511,23 EUR an die Klägerin zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die verweigerte Mittelfreigabe mit Schreiben vom 13.12.2013 rechtswidrig gewesen ist. III. Die Beklagte hat die K
published on 20/09/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Übertritts der Klägerin als Beamtin aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur für Arbeit in den des beige
published on 20/09/2018 00:00

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published on 20/09/2018 00:00

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