Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Mai 2017 - 4 A 2568/16 SN

bei uns veröffentlicht am16.05.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wesentlichen das Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren bzw. eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme von acht bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheiden.

A)

2

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mietswohnhaus bebauten Grundstücks in der H.straße q in B., bestehend aus dem Flurstück a der Flur b, Gemarkung B..

3

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000146, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 9.091,82 € heran.

4

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die das Gericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 (Az. 4 A 1460/12, zuvor 4 A 1021/06) abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die vom erkennenden Gericht zugelassene Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 zurück (Az. 1 L 207/13). Die vom OVG zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2015 zurückgewiesen (Az. 9 C 19.14, juris). Die gegen die Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2015 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1766/15 –, juris).

5

II. Die Klägerin ist weiterhin Eigentümerin des Grundstücks in der Straße K. D. Hausnummern … in der Gemeinde W., bestehend aus dem Flurstück c der Flur d, Gemarkung W..

6

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000151, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 4.758,80 € heran.

7

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die das Gericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 (Az. 4 A 1461/12, zuvor 4 A 1025/06) abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die vom erkennenden Gericht zugelassene Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 zurück (Az. 1 L 208/13). Die vom OVG zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2015 zurückgewiesen (Az. 9 C 20.14). Die gegen die Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2015 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1766/15 oder 1 BvR 1783/15 oder 1 BvR 1815/15, juris).

8

III. Die Klägerin ist ebenso Eigentümerin des Grundstücks in der H.straße r in der Gemeinde B., bestehend aus dem Flurstück d der Flur e, Gemarkung B..

9

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000147, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 6.305,04 € heran.

10

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1022/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1460/12 (damals 4 A 1021/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei.

11

IV. Die Klägerin ist außerdem Eigentümerin des Grundstücks in der H.straße s in der Gemeinde B., bestehend aus dem Flurstück f der Flur g, Gemarkung B..

12

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000148, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 3.657,92 € heran.

13

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1023/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1460/12 (damals 4 A 1021/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei.

14

V. Die Klägerin ist darüber hinaus Eigentümerin des Grundstücks in der H.straße t in der Gemeinde B., bestehend aus dem Flurstück h der Flur i, Gemarkung B..

15

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000149, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 28.531,18 € heran.

16

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1024/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1460/12 (damals 4 A 1021/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei.

17

VI. Die Klägerin ist ferner Eigentümerin des Grundstücks in der S.straße u in der heutigen Gemeinde (seit 2004) K.-W., bestehend aus den Flurstücken j und k der Flur l, Gemarkung W.

18

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 24. Oktober 2001, Bescheidnummer B2001000508, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 34.311,20 DM (= 17.543,04 €) heran.

19

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1798/02). Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 hat der Beklagte den Beitrag auf 15.329,75 € reduziert. Das mit Aufnahme des zuvor ruhend gestellten Verfahrens neue Aktenzeichen der Klage wurde dann 4 A 1613/12. Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Gericht das Verfahren im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das vom erkennenden Gericht zugelassene Berufungsverfahren wurde mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Februar 2014 beendet (Az. 1 L 209/13). Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1628/12 nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei.

20

VII. Die Klägerin ist überdies Eigentümerin des Grundstücks in der Straße K. D … in der Gemeinde W., bestehend aus dem Flurstück m der Flur n, Gemarkung W..

21

Mit Bescheid über den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 19. April 2006, Bescheidnummer B2006000152, zog der Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 5.319,25 € heran.

22

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (Az. 4 A 1026/ 06), die mit einem Verfahrensvergleich gemäß Beschluss vom 15. Februar 2006 beendet wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Klägerin so gestellt werde, wie sie im Musterverfahren 4 A 1461/12 (damals 4 A 1025/06) nach dessen rechtskräftigem Abschluss bezüglich der Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung gestellt sei.

23

VIII. Die Klägerin ist schließlich auch Eigentümerin des mit einem Mietswohnhaus bebauten Grundstücks in der S.straße …. in (seit 2004) K.-W., eingetragen im Grundbuch von W., Blatt o, bestehend aus dem Flurstück p der Flur q, Gemarkung W.

24

Mit Bescheid über einen Anschlussbeitrag vom 24. Oktober 2001, Bescheidnummer B2001000509, zog der Beklagte die Klägerin (mit anderer Bezeichnung) für dieses Grundstück zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 20.137,60 DM (= 10.296,19 €) heran.

25

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben (4 A 1799/02). Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 hat der Beklagte zum einen den Bescheid vom 24. Oktober 2001 dahingehend „konkretisiert“, dass dessen Adressat die Klägerin sei, und zum anderen den Anschlussbeitrag unter Hinweis auf die Satzung vom 3. Dezember 2004 auf 8.997,19 € reduziert. Das mit Aufnahme des zuvor ruhend gestellten Verfahrens neue Aktenzeichen der Klage wurde dann 4 A 1628/12. Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Gericht das Verfahren im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

26

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die vom erkennenden Gericht zugelassene Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 zurück (Az. 1 L 210/13). Die vom OVG zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2015 zurückgewiesen (Az. 9 C 21.14). Die gegen die Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2015 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1766/15 oder 1 BvR 1783/15 oder 1 BvR 1815/15, juris).

B)

27

Mit mehreren anwaltlichen Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen der vorgenannten acht Verwaltungsverfahren und die Rücknahme der Anschlussbeitragsbescheide.

28

Der Beklagte lehnte die Anträge sinngemäß mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juni 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bestandskräftigen Bescheide rechtmäßig seien, wie die Gerichte übereinstimmend festgestellt hätten. Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts an der Verfassungsgemäßheit des § 9 Abs. 3 KAG M-V hätten sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgewirkt, da diese vor dem 31. Dezember 2008 erlassen worden seien.

29

Die von der Klägerin angenommene Änderung der Rechtsprechung gehöre auch nicht zu einem Tatbestand, der nach der Abgabenordnung ein behördliches Ermessen zu einer Änderung oder Aufhebung von Beitragsbescheiden eröffne. Hinzu komme, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 3 KAG M-V auch dann keine Auswirkungen auf bestandskräftige Bescheide habe, wenn diese Norm für verfassungswidrig erklärt werden sollte. Auf § 79 Abs. 2 BVerfGG werde hingewiesen.

30

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2016 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung der rechtswidrigen Anschlussbeitragsbescheide aus § 3 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes habe. Das im Jahre 2009 aufgehobene Staatshaftungsgesetz bleibe auf einen vor Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes entstandenen Schadensersatzanspruch weiter anwendbar. Alle acht Anschlussbeitragsbescheide seien lange vor dem Jahr 2009 erlassen worden.

31

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 3051/14) zur gleichlautenden Regelung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg sei indes schon jetzt davon auszugehen, dass die damaligen Anschlussbeitragsbescheide rechtswidrig seien. Denn die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V sei verfassungswidrig.

32

Die Klägerin stellte in diesem Widerspruchsschreiben zugleich Antrag auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz.

33

Der Beklagte wies den Widerspruch mit am 8. August 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 zurück.

34

Die Klägerin hat am 8. September 2016 Klage erhoben, mit der sie vorträgt:

35

Durch Beschluss vom 12. November 2015 habe das Bundesverfassungsgericht eine dem § 9 Abs. 3 KAG M-V gleichlautende Regelung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg für verfassungswidrig erklärt. Es spreche alles dafür, dass auch § 9 Abs. 3 KAG M-V verfassungswidrig sei.

36

Dem Beklagten stehe nach § 3 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes der ehemaligen DDR auch das Recht zu, den Schaden durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall bestanden habe, auszugleichen.

37

Die Bescheide seien ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe die Anträge auf Wiederaufgreifen und auf Rücknahme zurückgewiesen, ohne die zutreffenden Rechtsvorschriften anzuwenden und sein Ermessen auszuüben (Ermessensunterschreitung).

38

Die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG M-V, die grundsätzlich auch auf Beitragsbescheide anzuwenden sei (VG München, Urt. v. 6. Okt. 2015 - M 16 K 15.2780 -), werde verkannt. § 12 Abs. 1 KAG M-V enthalte keine Generalverweisung auf die Vorschriften der Abgabenordnung, sondern diese seien nur insoweit entsprechend anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthielten. Denn die Abgabenordnung gelte trotz der Verweisung nach der Legaldefinition des § 3 AO nur für Steueransprüche. Da die gesamte Abgabenordnung insbesondere auf Steuern zugeschnitten sei, könne sie – was näher ausgeführt wird – nicht uneingeschränkt für Beitragsbescheide gelten. § 12 Abs. 1 KAG M-V müsse dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass nur diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung auf Beitragsbescheide entsprechend anwendbar seien, die nicht steuerspezifisch seien, wie insbesondere die §§ 172 ff. AO. Zudem seien aufgrund des bereits hervorgehobenen Gesetzeswortlauts des § 12 Abs. 1 KAG M-V die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und die (sinngemäß anwendbaren) Vorschriften der Abgabenordnung nebeneinander anwendbar und insbesondere dann heranzuziehen, wenn Regelungslücken bestünden oder sich die rechtliche Ausgestaltung von rechtlichen Instrumentarien der Abgabenordnung nicht auf Beitragsbescheide übertragen lasse. § 51 VwVfG M-V sei eine besondere Vorschrift eines anderen Gesetzes i. S. des § 12 Abs. 1 KAG M-V.

39

Der Beklagte gehe ferner rechtsirrig davon aus, dass eine Rücknahme von Beitragsbescheiden nur aufgrund von § 172 AO möglich sei und übersehe, dass auch § 130 Abs. 1 und 3 AO die Rücknahme rechtswidriger Beitragsbescheide regle.

40

Die §§ 130 ff. AO würden hinsichtlich der (mittelbar) streitgegenständlichen Beitragsbescheide auch durch die Regelungen der §§ 172 ff. AO nicht verdrängt. Denn letztere Vorschriften enthielten ein steuerspezifisches Regelungsinstrumentarium, welches auf Beitragsbescheide auch sinngemäß nicht anwendbar sei.

41

Im Übrigen könne der Landesgesetzgeber eine vom Bundesverfassungsgericht noch festzustellende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht dadurch heilen, dass er den Rechtsmangel für unbeachtlich erkläre; § 22 Abs. 3 KAG M-V sei gleichermaßen verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber fehle die Kompetenz, für verfassungswidrig erklärte Rechtslagen für „rechtmäßig“ zu erklären. Es werde auf § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG und Art. 31 GG verwiesen.

42

Dass nach der Aufhebung des Vorlagebeschlusses eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 3 KAG M-V mit Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG jetzt nicht mehr zu erwarten sei, lasse den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unberührt, zumal die Aufhebung ebenso wie die Gesetzesänderung erst nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts erfolgt seien.

43

Die Gesetzesänderung könne die Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 (i. V. m. § 12) KAG M-V nicht rückwirkend bis zum Tag des Inkrafttretens der Neufassung am 30. Juli 2016 beseitigen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG. Die Anträge vom 10. Juni 2016 seien daher jedenfalls als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet gewesen.

44

Durch die mit dem Vorlagebeschluss dokumentierte Änderung der Rechtsprechung habe sich die Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert und seien dem Beklagten damit auch Tatsachen bekannt geworden i. S. von § 130 Abs. 3 AO, die die Rücknahme rechtfertigen könnten. Der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig gewesen.

45

Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bestehe insbesondere auch unabhängig davon, ob die Behörde den begehrten Verwaltungsakt ermessensfehlerfrei hätte ablehnen können.

46

§ 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V n. F. sei im Übrigen verfassungswidrig und nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, nach der der Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt zulässig sei. Es sei evident, dass allein die neue zeitliche Obergrenze des „§ 169 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KAG M-V“ (gemeint ist offenbar § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V) von 20 Jahren nicht mehr mit dieser Rechtsprechung (vom 5. März 2013) in Einklang stehe, nach der bereits zwölf Jahre zu lang seien, wobei ja noch hinzu komme, dass diese Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 zu laufen beginne. Der Vorteil könne aber bereits 1990 erlangt worden sei, so dass de facto eine Inanspruchnahme von bis zu 30 Jahren nach Erlangung des Vorteils ermöglicht werde. Dies sei evident verfassungswidrig.

47

Werde der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung negiert und habe sie, die Klägerin, keinen Anspruch mehr auf eine solche Bescheidung, hätte sich der Verwaltungsakt infolge der späteren Gesetzesänderung sowie der darauffolgenden Aufhebung des Vorlagebeschlusses „anderweitig erledigt“ i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung und bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts habe der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung der Anträge auf Wiederaufgreifen und Rücknahme bestanden.

48

Das besondere Feststellungsinteresse an dem Hilfsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergebe sich zum einen daraus, dass die Klägerin aufgrund des rechtswidrigen, da ermessensfehlerhaften Bescheids vom 14. Juni 2016 ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung eines Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahrens hätten beauftragen müssen. Diese Kosten wären nicht entstanden, hätte der Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden.

49

Zum anderen ergebe sich dieses Interesse aus dem Umstand, dass die Klägerin Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz erhoben habe. Es werde auf dessen § 2 hingewiesen.

50

Die Klägerin beantragt,

51

den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 und seinen Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Anträge auf Wiederaufgreifen der acht Anschlussbeitragsverfahren und auf Rücknahme dieser Bescheide gemäß Klageschrift vom 8. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

52

hilfsweise,

53

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 rechtswidrig gewesen sind.

54

Der Beklagte beantragt,

55

die Klage abzuweisen,

56

und trägt dazu vor:

57

Er sei nicht verpflichtet, die bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheide gegen die Klägerin zurückzunehmen oder die Verfahren wieder aufzugreifen. Dafür existiere keine Rechtsgrundlage.

58

Die Unanwendbarkeit des § 51 VwVfG M-V auf Kommunalabgabenverfahren ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes. In Bayern gelte eine andere Rechtslage. Auch wenn einige Vorschriften der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes inhaltsgleich seien, so gelte dies für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG M-V nicht.

59

Der Anwendungsbereich der §§ 130, 131 AO sei nicht sonderlich groß, weil die §§ 172 ff. AO als Sonderregelungen für Abgabenbescheide gelten würden. Die §§ 130, 131 AO erfassten nur die „übrigen“ Verwaltungsakte wie z. B. Stundungsbescheide (Aussprung zu § 12 KAG M-V Punkt 35). Auf Beitragsbescheide seien diese Normen nicht anwendbar.

60

Eine Aufhebung von kommunalen Abgabenbescheiden, die einer erhöhten Bestandskraft unterlägen, könne allenfalls erfolgen, soweit dies – was hier nicht der Fall sei - sonst gesetzlich zugelassen sei, § 172 Abs. 1 Ziff. 2 lit. d AO, oder gemäß 3 175 AO aufgrund eines Ereignisses, welches Wirkung für die Vergangenheit habe.

61

Die Rechtmäßigkeit der hier (mittelbar) streitbefangenen Beitragsbescheide sei bis zum Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.

62

Es sei auch kein Ereignis eingetreten, demgemäß die Beitragserhebung in der Vergangenheit nicht zulässig gewesen wäre.

63

Die Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern zur Frage der Verfassungsgemäßheit des § 9 Abs. 3 KAG M-V habe sich nicht der Rechtsprechung in Brandenburg angeschlossen. Die Rechtslage in Brandenburg unterscheide sich grundlegend von der in Mecklenburg-Vorpommern.

64

Das Anschlussbeitragsrecht sei hier durch die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. April 2005 nicht rückwirkend geändert worden.

65

Auch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch das Gesetz vom 14. Juli 2016 lasse die Beitragserhebung nicht nachträglich entfallen. Gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V n. F. sei für Beiträge, auch wenn der tatsächliche Anschluss vor 1990 erfolgt sei, noch keine Verjährung eingetreten.

66

Ferner sei ein sich eventuell aus dem Fehlen einer zeitlichen Obergrenze für die Erhebung von kommunalen Beitragen ergebender Rechtsmangel in den Beitragssatzungen gemäß § 22 Abs. 3 KAG M-V n. F. unbeachtlich.

67

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

68

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

69

I. Die im Hauptantrag als Unterfall der Verpflichtungsklage verfolgte Neubescheidungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Wiederaufgreifen der Verwaltungsverfahren zu den unanfechtbar gewordenen Anschlussbeitragsbescheiden mit dem Ziel ihrer Rücknahme, § 113 Abs. 5 VwGO.

70

1. Die mit der Neubescheidungsklage angegriffenen Bescheide des Beklagten haben sich jedenfalls nicht vollumfänglich durch das Änderungsgesetz zum Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 2016 erledigt, soweit diesem Gesetz überhaupt Auswirkung auf die Problematik der Rechtmäßigkeit der 2001 und 2006 ergangenen Anschlussbeitragsbescheide zukommt (dazu im Folgenden). So geht die Klägerin auch von einer die Rechtmäßigkeit dieser Anschlussbeitragsbescheide beeinträchtigenden Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) aus, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) ergeben soll, ebenso von der Verfassungswidrigkeit des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 (dazu ebenfalls im Folgenden).

71

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt § 51 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) weder unmittelbar noch in analoger Anwendung für Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet des kommunalen Abgabengesetzes (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 7; Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2017, § 8 Rn. 182; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 3. Sept. 2014 – 20 ZB 14.1531 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urt. v. 1. Okt. 2015 – 9 A 349/14 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 4. Nov. 2013 – 17 K 8594/12 –, juris, Rn. 42). Vielmehr schließt dies § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V aus. Nach der erstgenannten Norm gelten die Vorschriften dieses Hauptteils des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – zu denen auch § 51 gehört – nicht für Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; lediglich § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 Nr. 2 VwVfG M-V werden davon ausgenommen. Kommunalabgabenrechtliche Verfahren werden zwar nicht unmittelbar nach dem Bundesgesetz der Abgabenordnung durchgeführt. Allerdings sind die Vorschriften der Abgabenordnung - als Landesrecht - über die dynamische Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V in diesen Verfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

72

Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Auch die Klägerin benennt kein solches „anderes Gesetz“, dass für die vorliegenden kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 51 VwVfG M-V ausspricht. Die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 2015 – M 16 K 15.2780 – hilft nicht weiter. Der dort zugrunde liegende Fall betraf bestandskräftige Beitragsbescheide einer Industrie- und Handelskammer auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen gemäß einer Beitragsordnung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern), dagegen nicht unanfechtbar gewordene kommunalabgabenrechtliche Beitragsbescheide von (bayerischen) Gemeinden, Zweckverbänden oder Landkreisen.

73

3. Die hier im Range von Landesrecht geltende Abgabenordnung kennt keine dem § 51 VwVfG M-V entsprechende Vorschrift zum Wiederaufgreifen des Abgabenverfahrens (VG Schwerin, Urteil v. 7. März 2016 – 4 A 152/15 –, juris Rn. 70 m. w. N.).

74

4. Insoweit besteht auch keine Regelungslücke, erst recht keine durch verfassungskonforme Auslegung zu vermeidende Verfassungswidrigkeit, welche zur entsprechenden Anwendung des § 51 VwVfG M-V zwänge. Es gilt vielmehr:

75

5. Das „Wiederaufgreifen“ bestandskräftig abgeschlossener kommunalabgabenrechtlicher Verfahren wird durch die entsprechend anwendbaren Normen der Abgabenordnung abschließend geregelt (vgl. Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], a. a. O., § 12 Rn. 6).

76

6. Dazu hat das Gericht bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 7. März 2016 in der Sache 4 A 152/15 (juris) entschieden:

77

„…In Betracht kommen könnten für das Begehren des Klägers zu 2 stattdessen zum einen der § 130 AO – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – oder (erst recht im Falle der Rechtswidrigkeit) der § 131 AO – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts – i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (vgl. Sauthoff, a. a. O. [=, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 12 Rn. 6, Ergänzung durch das erkennende Gericht]).

78

Möglichkeiten zur Aufhebung und Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids eröffnen allerdings zum anderen auch die §§ 172 ff. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Diese Normen stellen nach Auffassung des Gerichts in ihrem Anwendungsbereich, der kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern umfasst, die §§ 130, 131 AO verdrängende Sonderregelungen dar (vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V, der ausdrücklich ausspricht, dass „die §§ 130 und 131... nicht (gelten)“, für § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V auch Urteil der Kammer vom 8. Okt. 2015 – 4 A 1861/13 –). Kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern unterliegen danach (gegenüber sonstigen Verwaltungsakten) einer besonderen – nämlich erhöhten - Bestandskraft (so auch für das dortige Landesrecht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 S 1516/14 –, juris Rn. 87 m. w. N., Urteil v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30 und Urt. v. 15. September 2011 – 2 S 654/11 –, juris Rn. 24). Die Rücknahmemöglichkeit des § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V etwa erfasst mithin nur die „übrigen Verwaltungsakte“ im kommunalen Abgabenrecht wie etwa abgabenrechtliche Stundungsbescheide usw. (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 unter Hinweis auf die Kommentarliteratur zur Abgabenordnung, ebenso Erl. 50.1), um die es hier indessen nicht geht.

79

aa) Einer teilweisen Aufhebung oder Änderung des Anschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 steht allerdings die Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V nicht entgegen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach dieser Vorschrift zwar die Aufhebung oder Änderung einer (hier:) Abgabenfestsetzung ausgeschlossen (vgl. dazu etwa VG Greifswald, Urt. v. 10. August 2011 – 3 A 141/08 –, juris Rn. 22). Darauf, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Abgabenpflichtigen erfolgen soll, kommt es dabei nicht an (VGH Mannheim, Urt. v. 15. September 2011, a. a. O., juris Rn. 28 m. w. N.). …

80

bb) Die Voraussetzungen für die Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeit eines Abgabenbescheids nach § 172 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V hat der Kläger zu 2 nicht dargetan; sie sind, soweit sie für kommunale Abgabenbescheide entsprechend anwendbar sind (vom Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift wohl nur Nr. 2 lit. b bis d AO), auch nicht ersichtlich.

81

cc) Die Voraussetzungen zur (zwingenden) Aufhebung und Änderung eines kommunalen Abgabenbescheids durch die Abgabenbehörde nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V liegen ebenfalls nicht vor. Hier wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass Tatsachen oder Beweismittel, die für das Buchgrundstück … zu einem niedrigeren Anschlussbeitrag führen, nachträglich bekannt geworden sind und den Kläger zu 2 kein grobes Verschulden daran trifft, dass dies erst nachträglich bekannt geworden ist. … Mit Tatsachen sind in dieser Vorschrift ausschließlich solche gemeint, die in der tatsächlichen Sphäre des Abgabenpflichtigen begründet sind, nicht aber etwa geänderte Rechtsgrundlagen (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, a. a. O. [= AO, Stand: Februar 2016, Ergänzung durch das erkennende Gericht], § 173 Rn. 2 f.; ebenso verneint für eine rückwirkend in Kraft getretene Abgabensatzung VG Freiburg [Breisgau], Urt. v. 11. Nov. 2015 – 1 K 2954/14 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Zudem handelt es sich dabei [vorliegend, Ergänzung durch das erkennende Gericht] nicht um eine nachträglich bekannt werdende Tatsache, also um eine solche, die bereits vorhanden, aber noch unbekannt war (vgl. Aussprung, a. a. O. [, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, Ergänzung durch das erkennende Gericht], § 12 Erl. 51; vgl. ebenso Loose, a. a. O., § 173 Rn. 25 f.). …

82

Eine Tatsache i. S. dieser Norm ist ebenfalls nicht der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG entwickelte (aber auch schon vorher vorhandene, wenngleich bis dahin nicht be- und erkannte) verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163), der zur derzeitigen Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V führt, weil im Kommunalabgabengesetz damals wie heute eine gesetzliche Bestimmung des absoluten Endes einer Beitragserhebungsmöglichkeit fehlt (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. –, juris; siehe nunmehr den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer v. 31. März 2016 – 4 A 94/11 –, juris; vgl. aber auch den von der Landesregierung eingebrachten und in Erster Lesung am 20. April 2016 im Landtag debattierten Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, LT-Drucks. 6/5257, der bei Erlass und Inkrafttreten eines solchen Gesetzes die aktuell bestehende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V „verflüchtigen“ würde). Dieser Umstand betrifft lediglich die Rechtslage, nicht aber die Tatsachensituation.

83

dd) Auch § 175 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V als weitere mögliche Norm zur „zwingenden“ teilweisen Änderung-/Aufhebung eines Anschlussbeitragsbescheids ist vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Namentlich handelt es sich weder bei dem Erlass der aktuellen Beitragssatzung mit dem nunmehr niedrigeren Schmutzwasseranschlussbeitragssatz noch bei dem nunmehr festgestellten Verfassungsverstoß um ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eingetretenes Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Dem Begriff des Ereignisses unterfallen nur nachträglich „sachverhaltsändernde“ Geschehnisse, nicht aber Fälle rückwirkender materieller Gesetze bzw. Gesetzesänderungen einschließlich Satzungen und Satzungsänderungen (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 53 m. w. N.) oder etwa die rückwirkende Nichtigerklärung von Normen durch das Bundesverfassungsgericht (Loose, a. a. O., § 175 Rn. 25 m. w. N.). Im Übrigen legitimiert die Vorschrift nicht zu einer Aufhebung oder Änderung eines kommunalen Abgabenbescheids, der von vornherein rechtswidrig war und es nicht erst durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts geworden ist (vgl. Loose, a. a. O., § 175 Rn. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

84

ee) Aber selbst im Falle der parallelen Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V hätte die Klage des Klägers zu 2 keinen Erfolg. Im Folgenden ist dazu für den vordringlichen Bereich der Rücknahme – für die bei Rechtswidrigkeit erst recht geltende Möglichkeit eines Widerrufs gilt dies gleichermaßen - Folgendes auszuführen:

85

Zwar dürfte der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 wegen Unwirksamkeit der damaligen Satzung des Zweckverbands sowie der vorangegangenen rechtswidrig sein (vgl. statt vieler das Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 – 4 A 1300/10 -, S. 23-26 des amtlichen Umdrucks, das insoweit aus dem Kammerurteil vom 11. April 2013 – 4 A 1250/12 - zitiert).

86

Für die zu treffende teilumfängliche Aufhebungsentscheidung gilt jedoch, dass sie nach dieser Vorschrift im Ermessen der Abgabenbehörde steht. Für einen ermessensreduzierenden Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen (bestandskräftigen) Beitragsbescheides ist maßgebend, ob die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs in Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und der Rechtssicherheit andererseits, die für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Verwaltungsakte streitet, fehlerfrei von ihrem Aufhebungsermessen Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es liegen im vorliegenden Fall aber keine Umstände vor, nach denen sich das der Beklagten eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Entscheidung zur teilweisen Aufhebung des damaligen Anschlussbeitragsbescheids ermessensfehlerfrei wäre.

87

Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Für Letzteres ist aber im kommunalen Abgabenrecht – wie wohl auch in den meisten anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebieten - nichts ersichtlich. Weder das Kommunalabgabengesetz noch die darin in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung enthalten Vorschriften, denen zu entnehmen ist, dass die materielle Richtigkeit der Abgabenerhebung grundsätzlich Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit zu erhalten hat. Es bleibt vielmehr grundsätzlich bei der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten (bzw. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile) Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zumisst. Entscheidet sich ein Beitragspflichtiger für die Hinnahme des Verwaltungsakts, kann er nicht deshalb, weil andere erfolgreich das Risiko eines Rechtsbehelfs eingegangen sind, eine Gleichbehandlung mit diesen verlangen (OVG Münster, Beschl. vom 9. Sept. 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 11). Dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kommt nach Eintritt der Bestandskraft besonderes Gewicht zu, weil durch § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V die Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden dürfen (BFH, Urt. v. 9. März 1989 – VI R 101/84 –, BFHE 157, 1 = juris Rn. 32 m. w. N.; Rüsken, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 130 Rn. 29). Wird die teilweise oder vollständige Rücknahme eines rechtswidrigen Beitragsbescheids in Durchbrechung seiner Bestandskraft beantragt, ist die Ablehnungsentscheidung der Behörde in der Regel frei von Ermessensfehlern, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid hätten geltend gemacht werden können (VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris Rn. 24; Rüsken, a. a. O., § 130 Rn. 29a). Unter diesen Umständen ist es in aller Regel gerechtfertigt, wenn die Behörde der Rechtssicherheit den Vorzug vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt (vgl. statt vieler etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 4. Nov. 2013, a. a. O., juris Rn. 65 f. m. w. N.).

88

Das Ermessen reduziert sich indessen auf eine Pflicht zur Rücknahme (bzw. zum Widerruf), wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17. Jan. 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13 m. w. N.; VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010, a. a. O., juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 18. August 2004 – 1 A 344/00 –, juris, Rn. 25 m. w. N.) oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (OVG Münster, Beschl. v. 9. September 2009, a. a. O., juris Rn. 4 m. w. N.; Driehaus, a. a. O., § 25 Rn. 8 m. w. N. ; Rüsken, a. a. O., § 130 Rn. 29a m. w. N.). Letzteres könnte zutreffen, wenn die Gemeinde in Kenntnis der Rechtswidrigkeit den bestandskräftigen Bescheid erlassen hätte. Denn angesichts der Bindung der Gemeinde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) würde es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen in der Hoffnung, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden (OVG Münster, Beschl. v. 9. September 2009, a. a. O., juris Rn. 6; Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 S. 40) …“

89

7. An diesen Ausführungen hält das Gericht fest. Vorliegend ist Folgendes zu ergänzen:

90

Die vorgenannten Spezialvorschriften greifen auch hier aus den genannten Gründen nicht Platz.

91

Soweit Rechtsgrundlagen für das klägerische Begehren die §§ 130, 131 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V sein könnten, fehlt es bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2. August 2016 an der (fortbestehenden) Rechtswidrigkeit der unanfechtbar gewordenen damaligen Anschlussbeitragsbescheide, die gegenüber der Klägerin erlassen worden waren. Zu der erst im Rahmen der Rechtsfolge zu beantwortenden Frage, ob der Beklagte sein – soweit die genannten Normen überhaupt einschlägig sind (s. o.) - Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, dringt das Gericht bereits mangels tatbestandlicher Rechtswidrigkeit der damaligen Anschlussbeitragsbescheide nicht vor.

92

a) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (etwa 9 C 19/14) liegt mit Blick auf die hier betroffenen Anschlussbeitragsbescheide aus den Jahren 2001 und 2006 bereits keine Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit vor.

93

b) Selbst wenn dies nicht gälte, dürfte zwar die bis Mitte 2016 bestehende Verfassungswidrigkeit mindestens des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (und wohl auch der Vorgängerregelung im Kommunalabgabengesetz in der Fassung bis zum 30. März 2005) wegen Verstoßes gegen den im Jahre 2013 vom Bundesverfassungsgericht entwickelten genannten verfassungsrechtlichen Grundsatz die hier in Rede stehenden Anschlussbeitragsbescheide aus den Jahren 2001 und 2006 zunächst – gleichsam „rückwirkend“ – mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig gemacht haben.

94

c) Dies kann indessen letztlich auch bei dieser Annahme dahin stehen. Denn seit dem 30. Juli 2016, also noch vor Erlass des vorliegenden Widerspruchsbescheids vom 2. August 2016, besteht diese Phase der temporären Verfassungswidrigkeit – es lag ein verfassungswidriges legislatives Unterlassen vor – nicht mehr. Mit diesen Tag des Inkrafttretens des sog. Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584) am 30. Juli 2016 hat der Landesgesetzgeber in dem geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V die verfassungsrechtlich geforderte absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung gesetzt.

95

d) Diese neue Norm begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu etwa nicht rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 21. November 2016 – 4 A 94/11 -, S. 15 ff. des amtlichen Umdrucks). Entgegen der Lesart der Klägerin sind dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a. a. O.) keine inhaltlichen Festlegungen zur zeitlichen Obergrenze einer Beitragserhebung zu entnehmen, namentlich nicht etwa, dass bereits zwölf Jahre zu lang seien, um eine solche wirksame Obergrenze verfassungsrechtlich zu legitimieren. Die mehrfache Verwendung der angeblichen „Evidenz“ der Verfassungswidrigkeit ersetzt keine juristische Auseinandersetzung und Argumentation mit dem Verfassungsrecht, an der es bei der Klägerin gerade fehlt. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht es auch insoweit dem bayerischen Landesgesetzgeber überlassen, den verfassungswidrigen Zustand durch verschiedene Möglichkeiten zu beseitigen (a. a. O., Rn. 50); selbst dort wurden keine zeitlichen Vorgaben kraft Verfassungsrechts gemacht.

96

Dass dem Gesetzgeber, wie die Klägerin meint, die Kompetenz fehle, verfassungswidrige Rechtslagen für „rechtmäßig“ zu erklären, ist schräg formuliert und in der Sache jedenfalls unzutreffend. Im vorliegenden Fall des (zunächst) verfassungswidrigen gesetzgeberischen Unterlassens einer verfassungsrechtlich erforderlichen parlamentarischen Gesetzesregelung kommt dem Landesgesetzgeber genau diese Aufgabe zu. Dazu sei etwa auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a. a. O., Rn. 49) verwiesen:

97

„…Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen …“

98

e) Demgegenüber geht die Klägerin fehl in der rechtlichen Einschätzung, § 9 Abs. 3 KAG M-V sei auch aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) verfassungswidrig und begründe insoweit die tatbestandliche Rücknahmevoraussetzung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Anschlussbeitragsbescheide.

99

Im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt bereits keine Rechtswidrigkeit dieser Bescheide vor. Auch hierzu kann auf die Ausführungen im Kammerurteil vom 21. November 2016 (a. a. O., S. 10 ff. des amtlichen Umdrucks) Bezug genommen werden, denen sich das Gericht auch im vorliegenden Fall vollumfänglich anschließt:

100

„…Dem zwei Verfassungsbeschwerden stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – (NVwZ 2016, 300 und etwa juris) zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg liegt eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde und er bindet die Kammer allein deswegen schon nicht. Dort ging es um Fragen der gesetzlichen Rückwirkung einer Änderung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes. Das hiesige Landesrecht beinhaltet aber im Hinblick auf die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Einfügung des Wortes „wirksam(en)“ keine – weder eine echte noch eine unechte – Rückwirkung.

101

Die hiesige zuvor geltende gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 wurde nicht mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 im nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in dem Sinne geändert, dass dadurch („wieder“) Anschlussbeiträge erhoben werden konnten, die nach der vormals geltenden Vorschrift bzw. deren Auslegung – etwa wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Ebenso wenig wurde in eine laufende Frist, etwa in den Lauf der Festsetzungsverjährung, eingegriffen.

102

a) Anders als im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (und der erstinstanzlichen Gerichte), die sachliche Anschlussbeitragspflicht unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens dann entstehen zu lassen, wenn eine wirksame Anschlussbeitragssatzung vorliegt (obergerichtlich, soweit ersichtlich, erstmals im Beschluss vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 – ausgesprochen, siehe danach etwa OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 65, Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 76 m. w. N.; vgl. die weiteren obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, 33. Ergänzungslieferung November 2015, § 9 Erl. 7.2).

103

Soweit man juristisch überhaupt davon sprechen kann, wäre mithin schon zuvor durch die (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Rechtslage geprägt gewesen. Der Landesgesetzgeber hat lediglich zur („wahren“, wenngleich – dazu sogleich – juristisch überflüssigen) Klarstellung ausdrücklich in den seit Ende März 2005 geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V das hineingeschrieben, was nach der landesobergerichtlichen Rechtsprechung gegolten hat (ebenso für das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016 – 4 L 119/15 -, LKV 2016, 186, 191; OVG Weimar, Urt. v. 12. Januar 2016 – 4 KO 850/09 –, juris Rn. 48-56 für das Kommunalabgabengesetz des Landes Thüringen).

104

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem nach hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom 5. Dezember 2016 (a. a. O., S. 12 f. des amtlichen Umdrucks) ergänzend Folgendes ausgeführt:

105

„… Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) ruht, auch der Höhe nach ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe nach unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen …“

106

b) Aber nicht einmal um die Frage einer durch Rechtsprechung zu klärenden Gesetzesauslegung und ihrem späteren textlichen Einfließen in das ausgelegte Gesetz ging und geht es hier bei genauerer Betrachtung des geltenden Landesrechts im Lichte des Grundgesetzes wie auch der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern letztlich.

107

Das Kommunalabgabengesetz ist – wie wohl mindestens ganz überwiegend auch die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer - dadurch geprägt, dass es nicht bereits auf der Ebene dieses Parlamentsgesetzes das Entstehen der sachlichen („abstrakten“) Beitragspflicht normiert, sondern dazu zwingend eine satzungsrechtliche Entscheidung des Ortsgesetzgebers fordert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, so auch in den Vorgängerfassungen, vorliegend i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V).

108

Letztlich hat der Landesgesetzgeber – wie bereits zuvor mit ebensolcher Selbstverständlichkeit und deshalb wohl ohne nähere Darlegung der dahinstehenden juristischen Dogmatik die Verwaltungsgerichte – schlicht einen verfassungsrechtlichen Allgemeinplatz in das Kommunalabgabengesetz geschrieben, der auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Vorschrift gilt; wohl treffender, wenn er denn unbedingt gesetzlich – im Sinne eines Pleonasmus, vergleichbar etwa mit einer Zeitungsmeldung über eine „tote Leiche“ – erwähnt werden soll, wäre der Hinweis auf die erforderliche Gültigkeit einer Abgabensatzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu geben: Abgaben dürfen nur aufgrund einerwirksamen Satzung erhoben werden (vgl. auch das erst nach hiesiger Urteilsfällung ergangene Normenkontrollurteil des OVG Greifswald vom 5. Dez. 2016, a. a. O., S. 7 des amtlichen Umdrucks, wo ebenfalls betont wird, dass „… ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 … KAG M-V … nicht erhoben werden dürfen ….“).

109

Aus dem Rechtsstaatsprinzip und vor allem dem Wesen der Grundrechte, soweit dies im jeweiligen Grundrecht nicht sogar explizit gefordert wird, ist die rechtliche Selbstverständlichkeit, dass die sachliche Beitragspflicht eine gültige Beitragssatzung erfordert, wie folgt abzuleiten: Ein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts muss durch Schranken dieses Grundrechts legitimiert sein. Mit anderen Worten muss eine Behörde, will sie den Schutzbereich des Grundrechtsträgers beeinträchtigen, dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung haben. Ein staatlicher Eingriff in das hier einschlägige Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 (1. HS) GG, vorliegend verkörpert durch den erlassenen Beitragsbescheid der Beklagten, ist daher nur legitimiert, wenn er Ausdruck der verfassungsrechtlichen Schranke dieses Grundrechts ist.

110

Eine Schranke der Freiheit eines jeden im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Menschen, mit seinen Vermögenswerten im Sinne einer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit tun und lassen zu können, was er will, setzt bei dem hier einschlägigen Grundrecht (neben den Rechten anderer und dem Sittengesetz) insbesondere die „verfassungsmäßige Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 [HS 2] GG). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so ist zu prüfen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, d. h. formell und materiell mit den Normen der Verfassung in Einklang steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BVerfGE 80, 137 ff., juris Rn. 62 m. w. N.). Nur, wenn dies bei der – hier – den Grundrechtseingriff rechtfertigenden Beitragssatzung mit seinen materiell-rechtlichen Regelungen der Fall ist und auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, bildet die wirksame Satzung eine wirksame Schranke für die Grundrechtsausübung. Mit anderen Worten zwingt das höherrangige Verfassungsrecht auch im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide zur Prüfung, ob die Beitragssatzung formell und materiell (gesamt-)wirksam ist, da die in dem Grundrecht beschriebene Freiheit des Grundrechtinhabers nur mit einem Verwaltungsakt, der sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann, eingeengt werden darf und kann.

111

Dass dies nichts stets in dieser Ausführlichkeit ausdrücklich angesprochen wird, ändert nichts. Von daher ist auch eine etwaige Begründung des Landesgesetzgebers, in dem der verfassungsrechtliche Umstand einer wirksamen/gültigen Beitragssatzung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ohne Bedeutung. Es ist im Übrigen juristisch absurd, aus dieser Nichterwähnung in den historischen Dokumenten den Willen des damaligen Landesgesetzgebers zu extrahieren, damit sei erkennbar, dass er bei der Beschlussfassung über das damalige Kommunalabgabengesetz (1991 und 1993) besonderen Wert darauf gelegt habe, dass jede Satzung, die erstmals den Anschlussbeitrag nach neuem Recht regle, die Anschlussbeitragspflicht entstehen lasse und eine Rechtswirksamkeit keine Voraussetzung für die Beitragspflicht sein solle.

112

c) Divergierende Auslegungen des jeweiligen Landesrechts durch andere Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer, wie sie die Kläger näher darlegen, führt auch nicht zur Annahme, es habe bundesweit Verwirrungen im Recht gegeben, die der (hiesige) Landesgesetzgeber zum Anlass für eine Änderung seines Landesrechts genommen habe, die dann auf dem Prüfstand einer gesetzlichen Rückwirkung zu stellen wäre.

113

Wie bereits im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31. März 2016 ausgeführt, verkennen die Kläger insoweit, dass es in Mecklenburg-Vorpommern – und nur darauf kommt es an – vor dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 keine Divergenzen in der Auslegung des zuvor geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 bzw. 1991 gegeben hat; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich um Landesrecht. Zur Auslegung von Landesrecht, hier des Kommunalabgabengesetzes des Bundeslands Mecklenburg-Vorpommern, sind die dortigen Landesfachgerichte, insoweit vorliegend die beiden Verwaltungsgerichte in Schwerin und Greifswald und vor allem das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald berufen, niemals aber die Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer. Der Hinweis, wie andere (Ober-)Gerichte anderer Bundesländer „ihr“ dort jeweils geltendes Landesrecht, mag es auch wortlautidentisch sein, auslegen, ist nicht geeignet, eine kontroverse Auslegungslage in Mecklenburg-Vorpommern für das nur hier geltende Kommunalabgabengesetz (dieses Bundeslandes) herbeizureden. Die Kläger ignorieren den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik nach Art. 20 Abs. 1 GG („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialerBundesstaat.“, Hervorhebung durch die Kammer). Eine „länderübergreifende“ Übereinstimmung oder Homogenität in der Auslegung wortgleichen Landesrechts mehrerer Bundesländer ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch mit Blick auf das Grundrecht in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu et al., GG Kommentar zum Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht deshalb verletzt, weil ein Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandelt als ein anderes Bundesland, eine Landesbehörde „ihr“ Landesrecht anders anwendet als Landesbehörden anderer Bundesländer „ihr“ jeweiliges Landesrecht oder ein Gericht das dort geltende Landesrecht nicht so auslegt, wie es andere Gerichte in anderen Bundesländern für deren Landesrecht judizieren (vgl. Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 14. Aufl. 2014, Rn. 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Grundrecht fordert die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes nur innerhalb der (hier: Landes-) Grenzen des jeweiligen Rechtssystems bzw. bindet – aus grundrechtlicher Perspektive betrachtet – nur den jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt innerhalb des von ihm geschaffenen oder anzuwendenden (hier: Landes-)Rechts für den Kreis der dadurch rechtsunterworfenen Grundrechtsträger …“

114

II. Auch die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist jedenfalls unbegründet.

115

Ob die Tätigkeit des Landesgesetzgebers Mitte des Jahres 2016 in dem Sinne Auswirkungen auf die betroffenen Verwaltungsakte haben, dass sie sich wenigstens „anderweitig“ vollumfänglich erledigen, erscheint jedenfalls dann zweifelhaft, wenn – wie hier - Angriffe gegen die bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheide und ihre Rechtsgrundlagen auch unabhängig von der verfassungsrechtlichen Problematik der gesetzlich zu normierenden Endlichkeit kommunaler Beiträge erfolgen (s. o.).

116

Aus den unter der Ziffer I dargelegten Gründen sind der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 aber selbst in diesem Falle rechtmäßig gewesen. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bilden insoweit eine Einheit (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; dazu etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 79 Rn. 1 m. w. N.); entscheidend ist letztlich die Rechtmäßigkeit der behördlichen (hier: ablehnenden) Entscheidung im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Maßgeblich ist m. a. W., ob ggf. ursprünglich bestehende Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt ausgeräumt („geheilt“) sind. Dies ist hier der Fall.

117

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

118

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


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(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


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(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl

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(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen de

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(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 15.2780

Im Namen des Volkes

Urteil

6. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets - Nr. 412

Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (verneint); Ermessensentscheidung über Rücknahme von Beitragsbescheiden

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer, Balanstr. 55-59, 81541 München

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Beitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 6. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide.

Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Mai 2012 wurde der Kläger u. a. für das Jahr 2012 vorläufig zu einem Grundbeitrag von 50,- EUR veranlagt. Der Beitrag des Klägers für 2011 wurde mit weiterem Bescheid vom ... Juli 2013 ebenfalls mit 50,- EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom ... Mai 2014 erfolgte gegenüber dem Kläger eine „Abrechnung“ des Beitrags für 2012 unverändert in Höhe von 50,- EUR; weiter wurde als Beitrag für das Jahr 2014 vorläufig erneut der Grundbeitrag von 50 EUR eingefordert.

Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 13. April 2015 unter TOP 2, dass der im Nachtragswirtschaftsplan 2011 vom 29. November 2011 für das Geschäftsjahr 2011 bislang ausgewiesene Ergebnisvortrag von 32.908 TEUR mit Wirkung für die Vergangenheit zusammen mit dem Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2011 von 13.057 TEUR zweckgebunden in Höhe von Teilbeträgen von 32.400 TEUR der Rücklage zur Generalsanierung Max-Joseph-Straße, in Höhe von 2.245 TEUR der neu zu bildenden Rücklage zur „Anschubfinanzierung Regionalisierung bis 2015“ sowie in Höhe von 11.320 TEUR einer zu bildenden Rücklage „Finanzierung neues Bildungszentrum“ zugeführt wird. Entsprechend wurde für die Jahre 2012 und 2013 entschieden, den jeweiligen Jahresüberschuss (3.608 TEUR in 2012, 19.972 TEUR in 2013) für diese Geschäftsjahre zweckgebunden bestimmten Rücklagen zuzuführen.

Für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich 2015 wurden jeweils neue Wirtschaftssatzungen erlassen, welche die vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs erlassenen bisherigen Wirtschaftssatzungen ersetzen sollten. Für das Geschäftsjahr 2015 wurde der Umlagesatz von 0,100 Prozent auf 0,050 Prozent einmalig gesenkt.

Die bisherige Bauwirtschaftssatzung vom 16. März 2011 für die Generalsanierung Max-Joseph-Straße wurde durch eine neue Bauwirtschaftssatzung ersetzt. Die einzige Änderung durch die Neufassung dieser Satzung liegt darin, dass die Finanzierung nunmehr vollständig aus zweckgebundenen Rücklagen erfolgen soll.

Dem Protokoll zur Vollversammlung der Beklagten vom 13. April 2015 zufolge wurde zu TOP 2 u. a. ausgeführt, dass gemäß Beschluss der Vollversammlung vom 18. März 2015 die Wirtschaftssatzungen der Geschäftsjahre 2011 bis 2015 ersetzt werden sollten. Anlass sei das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015, mit dem der Beklagten auf den Weg gegeben worden sei, den Ergebnisvortrag des streitigen Jahres 2013 durch einen formalen Beschluss der Vollversammlung verbindlich und eindeutig zweckgebunden zu verwenden. Mit der Neufassung der Wirtschaftssatzung werde ein Zuordnungsfehler im Eigenkapital korrigiert; die ausgewiesenen Ergebnisvorträge würden zweckbestimmten Rücklagen zugeführt. Da sich der Zuordnungsfehler bereits in den Vorjahren entwickelt habe und in den Folgejahren fortsetze, habe die Vollversammlung am 18. März 2015 beschlossen, konsequenterweise die Jahre 2011 bis 2014 rückwirkend erfolgsneutral zu korrigieren.

Die am 13. April 2015 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen wurden in der Maiausgabe 2015 der Kammerzeitschrift der Beklagten veröffentlicht.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 28. Mai 2015 und 1. Juni 2015 nahm der Kläger auf den Erlass der Wirtschaftssatzungen am 13. April 2015 Bezug. Hierdurch seien die aufgrund der bisherigen Satzungen erlassenen Bescheide ungültig und damit in Anbetracht der fehlenden Rechtsgrundlage hinfällig. Demnach habe die Beklagte vom Kläger für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge „ohne Befugnisnorm“ und damit zu Unrecht empfangen. Er fordere die Beklagte auf, die von ihm für diese 4 Jahre ohnehin unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlten Kammer-Beiträge in Höhe von 200,- EUR zu erstatten.

Mit Bescheid vom ... Juni 2015 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Anträge auf Rücknahme bzw. Aufhebung der Bescheide vom ... Mai 2012, ... Juli 2013 und ... Mai 2014 (Ziff. 1 des Bescheides) sowie auf Rückerstattung der hierauf geleisteten Beiträge (Ziff. 2) ab.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Rücknahme der vom Kläger beanstandeten Beitragsbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 würde gemäß Art. 48 BayVwVfG voraussetzen, dass diese rechtswidrig seien. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide liege seit Inkrafttreten der neuen Wirtschaftssatzungen vom 13. April 2015 nicht mehr vor. Unbeschadet dessen würde die Entscheidung über den Antrag auf Rücknahme im pflichtgemäßen Ermessen stehen. Die Beklagte habe die durch Bescheid erhobenen Finanzmittel zur Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwendet, indem die Ergebnisvorträge gemäß Beschlussfassung der Vollversammlung zweckbestimmten Rücklagen zugeführt worden seien. Sie stünden daher nicht für eine rückwirkende Beitragskorrektur zur Verfügung. Im Rahmen einer formalisierten Ermessensausübung seien die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen einer möglichen Rücknahme abzuwägen. Da die neuen Wirtschaftssatzungen vorliegend zu keiner Änderung der Höhe der ursprünglich angeforderten Beiträge führten, würde dies zusätzlich gegen eine Rücknahme der Beitragsbescheide sprechen. Darüber hinaus würde eine Rücknahme der antragsgegenständlichen Bescheide zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes führen, da andernfalls alle übrigen Mitgliedsunternehmen, bei denen keine Rücknahme der Bescheide erfolge, benachteiligt würden. Individuelle Gründe für eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur die Rücknahme der Beitragsbescheide rechtmäßig sein würde, seien nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich. Der Forderung, die antragsgegenständlichen Bescheide zurückzunehmen, könne aus den genannten Gründen nicht nachgekommen werden. Es bestehe folglich auch kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

Am 3. Juli 2015 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom ... Juni 2015. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, bei dem rückwirkenden Erlass von Wirtschaftssatzungen durch die Beklagte für die Jahre 2011 bis 2015 handele es sich um eine unzulässige unechte Rückwirkung bzw. eine unzulässige Veränderung von Tatsachen. So habe die am 29. November 2011 beschlossene erste Nachtragswirtschaftssatzung für das Jahr 2011 einer Jahresüberschuss in Höhe von 2.324 TEUR vorgesehen und damit mehr als das Dreifache gegenüber dem ursprünglichen Planwert. Der tatsächliche mit der Bilanz für das Jahr 2011 im Sommer 2012 festgestellte Jahresgewinn hätte sich dann auf das knapp 19-fache dessen belaufen, was einmal geplant gewesen sei. Die jetzt für 2011 vorgesehene Rücklagenbildung liege mit dem 66-fachen über dem ursprünglichen Ansatz. Eine Rücklagenbildung aus einem einzigen Haushaltsjahr in dieser Größenordnung sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Zudem handele es sich überwiegend um Mittel aus ungeplanten, in keinen Haushaltsplänen mit keinerlei Beschlussfassung legitimierten bzw. einer Zweckbindung zugeordneten Gewinnen. Auch die neuerlichen Wirtschaftssatzungen seien im Hinblick auf die Rücklagenbildungen und die Verwendung ungeplanter Gewinne rechtswidrig; sie würden gegen die eigenen Satzungsregeln der Beklagten und höherrangiges Recht verstoßen. Es sei offensichtlich, dass Investitionskosten von rund 100 Mio. EUR als zufällige Gewinne aus nur 7 Beitragsjahren für ein Projekt mit einer Nutzungsdauer von sicher mindestens 25 bis 30 Jahren die Beitragszahler völlig einseitig und übermäßig, unter Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes, sowie willkürlich belasten würden. Eine offensichtlich unvernünftige und unwirtschaftliche Projektfinanzierung würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Durch einen rückwirkenden Satzungserlass ohne die Möglichkeit einer juristischen Überprüfung würde das Gebot auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Zudem lägen Verstöße gegen staatliches Haushaltsrecht vor. Mit der Beschlussfassung über neue, rückwirkend geltende Wirtschaftssatzungen sei die Rechtsgrundlage für die vom Kläger angeforderten Kammerbeiträge entfallen. Damit habe er einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund der entsprechenden Bescheide gezahlten Beiträge. Im Hinblick auf die Forderung des Klägers nach Rückzahlung der gezahlten Beiträge sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom ... Mai 2012, ... Juli 2013 und ... Mai 2014 aufzuheben und die geleisteten Kammerbeiträge über insgesamt 150,- EUR an den Kläger zurückzuerstatten.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die streitgegenständlichen Beitragsbescheide der Beklagten seien rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere beruhten sie auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Dessen ungeachtet habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Bescheide. Grundsätzlich bestehe keine Verpflichtung des Abgabegläubigers, einen rechtswidrigen Abgabenbescheid aufzuheben. Der Erlass des streitgegenständlichen Bescheides habe auf einer Abwägung der beiderseitigen Interessen beruht. Zutreffend sei dargetan worden, dass seitens des Klägers individuelle Gründe, welche zu einer Ermessensentscheidung führen könnten, nicht vorgebracht worden und solche auch nicht ersichtlich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe die beantragte Bescheidsaufhebung abgelehnt werden können, auch unter Hinweis darauf, dass die erhobenen Finanzmittel per Beschlussfassung zweckbestimmten Rücklagen zugeführt worden seien.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Oktober 2015, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beitragsbescheide der Beklagten vom ... Mai 2012, ... Juli 2013 und ... Mai 2014 aufgehoben werden.

Die vorgenannten Bescheide sind bestandskräftig geworden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG liegen nicht vor. Insbesondere hat sich die den Beitragsbescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Der Kläger geht selbst davon aus, dass die zur Begründung der jeweiligen Bescheide ursprünglich herangezogenen Beitragstatbestände wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig waren; hierfür spricht auch die Entscheidung der Kammer vom 20. Januar 2015, Az. M 16 K 13.2277. Soweit der Kläger weiter annimmt, auch die am 13. April 2015 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen würden entsprechende Rechtsmängel aufweisen und seien deshalb ebenfalls unwirksam, hätte sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert; die Beitragsbescheide wären weiterhin wegen fehlender wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Sollten dagegen diese Wirtschaftssatzungen vom 13. April 2015 wirksam sein, so müsste davon gesprochen werden, dass sich die Rechtslage insoweit zulasten des Klägers geändert hätte, als die Bescheide nunmehr auf wirksame Beitragstatbestände gestützt werden könnten.

Dem Kläger steht weiter auch auf Grundlage des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kein Rechtsanspruch auf Aufhebung der genannten Beitragsbescheide zu. Es kommt hierfür nicht entscheidungserheblich darauf an, ob diese Bescheide rechtmäßig sind. Aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG lässt sich nur ein subjektivöffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts herleiten (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 19 BV 11.1915 - juris Rn. 41). Grund hierfür ist, dass dem für eine Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung streitende Interesse des Betroffenen, der materiellen Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen, der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenübersteht, welcher grundsätzlich die Bestandskraft rechtfertigt. Anderes ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus der Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in § 3 Abs. 2 IHKG. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (im Folgenden IHK), soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht; der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Gerade die hiermit verbundene Zweckbindung der Beiträge an die Defizitdeckung im jeweiligen Haushaltsjahr spricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit großes Gewicht zu. Hätte eine Beitragserhebung, die in Folgejahren ergehende Gerichtsentscheidungen als rechtswidrig ansehen, die generelle Beitragsrückzahlung zur Folge, so müssten zwangsläufig später IHK-Mitglieder herangezogen werden, um Rückzahlungsansprüche der früheren Beitragszahler zu befriedigen. Im Ergebnis hätten IHK-Mitglieder in Folgejahren in früheren Haushaltsjahren aufgetretene Aufwände zu finanzieren; die Beitragsschuldner der betreffenden Vorjahre dagegen wären hiervon befreit. Dies wiederspräche gerade der in § 3 Abs. 2 IHKG angelegten Bestimmung der jährlichen Beiträge zur Aufwandsdeckung hinsichtlich der IHK-Tätigkeit im betreffenden Haushaltsjahr.

Nur in Ausnahmefällen kann sich infolge einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null ein Rechtsanspruch auf Rücknahme ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 22.10.1984 - 8 B 56/84 - juris Rn. 3) kann dies der Fall sein, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, welche die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. „Schlechthin unerträglich“ ist das Festhalten an einem Verwaltungsakt möglicherweise z. B. dann, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch gemacht hat, oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, offensichtlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 19 BV 11.1915 - juris Rn. 45).

Bei Beitragsbescheiden, die wie hier lediglich Grundbeiträge festsetzen und eine nach § 3 Abs. 2 IHKG grundsätzlich bestehende Beitragspflicht konkretisieren, stellt die Ablehnung der Rücknahme grundsätzlich kein unerträgliches Ergebnis im vorstehenden Sinne dar. Auch hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sie auch im Falle anderer Beitragszahler die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide aus den Jahren 2011 bis 2014 ablehnt. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beitragstatbestände in der Beitragsordnung der Beklagten in Verbindung mit den am 13. April 2014 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen zu schließen wäre. Der Kläger bezieht sich insoweit maßgeblich auf die Entscheidung der Kammer vom 20. Januar 2015, Az. M 16 K 13.2277. Die Begründung dieser Entscheidung zeigt jedoch sehr deutlich auf, dass die Klärung einer möglicherweise ungerechtfertigten Beitragserhebung im Einzelfall eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordert. Die rechtliche Beurteilung kann hier unter Umständen auch nicht auf den unmittelbaren Beitragstatbestand beschränkt werden, sondern erfordert die Einbeziehung weiterer Dokumente wie etwa die betreffenden Wirtschaftssatzungen der Beklagten. Auch ist der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - juris); ein zunächst rechtswidriger Bescheid kann durch eine wirksame neue Satzung rechtmäßig werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 20 BV 14.293 - juris Rn. 16).

Soweit der Kläger meint, ein Rücknahmeanspruch wäre stets gegeben, wenn die Rechtsverstöße gravierend wären, ist zu differenzieren. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist nicht ausreichend, dass eine Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht verstößt, solange dieser Verstoß wie hier nicht offensichtlich ist. Andererseits kann unter Umständen z. B. die Rechtswidrigkeit eines Bescheids, der mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden ist, einen solchen Anspruch begründen. Im Falle des Klägers jedoch stellt die dem Grunde nach durch § 3 Abs. 2 IHKG vorgegebene Beitragserhebung in Höhe eines relativ geringfügigen Grundbeitrags jedenfalls keinen solchen Eingriff dar.

Auch hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, welche in seinem Einzelfall die Berufung der Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der Beitragsbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden. Soweit auch insoweit Gründe geltend gemacht werden, die für eine Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Gebührenerhebung sprechen sollen, ist wiederum auf die vorstehenden Überlegungen zu verweisen.

Die Ermessensentscheidung im Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 weist keine Rechtsfehler auf (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das Rücknahmeinteresse des Klägers in nicht zu beanstandender Weise mit dem gegenläufigen Bestandsinteresse abgewogen.

Das gewonnene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Kläger hatte die Möglichkeit, eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung innerhalb der dafür geltenden gesetzlichen Fristen durch Klage geltend zu machen. Mittlerweile steht dem die Bestandskraft der Beitragsbescheide entgegen. Das Interesse, die Rechtmäßigkeit der Wirtschaftssatzung in der jeweils aktuellen Fassung überprüfen zulassen, dient ersichtlich nicht dem Schutz weitergehender Rechte des Klägers. Für die Wahrung seiner Rechtsposition ist nur entscheidend, dass er Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung als solche erlangen konnte; seine subjektiven Rechte werden nicht in anderer Weise dadurch tangiert, dass sich die nähere Begründung für eine möglicherweise fortdauernde Rechtswidrigkeit verändert.

Da der in den betreffenden Beitragsbescheiden liegende Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Beitragszahlungen des Klägers fortwirkt, sind die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Absatz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 150,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.394,85 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 - 5 VwGO zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargetan.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG abgelehnt, weil durch die Einfügung von § 6 Abs. 2 in die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde M. vom 21. November 2011 (BGS/EWS 2011) keine neue Rechtslage zugunsten des Klägers eingetreten ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS 2011 darf für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung der Beklagten eingeleitet werden kann, der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben werden. Dieses Gebot der Vorteilsabstufung folgt unmittelbar aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG, weil Grundstücke, von denen kein Oberflächenwasser abgeleitet werden darf, von einer entsprechenden Entwässerungseinrichtung der Gemeinde keinen Vorteil haben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das in seiner Rechtsprechung seit geraumer Zeit und wiederholt zum Ausdruck gebracht (z. B. U. v. 21.10.2003 - 23 B 03.824). Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen sind derartige Abstufungen in der Beitragssatzung vorzunehmen, was die Beklagte auch getan hat. Denn in der dem Bescheid vom 20. März 2003 zugrundeliegenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde M. vom 21. Juli 1993 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 29. Oktober 2001 (BGS/EWS 2001) war für die Geschossfläche ein Beitragssatz von 16,54 Euro pro m² und für die Grundstücksfläche von 3,47 Euro pro m² festgelegt. Auch letzteren Beitrag konnte die Beklagte von Kläger erheben, weil diese mit ihrer Entwässerungseinrichtung die Beseitigung des auf den befestigten Flächen des klägerischen Grundstücks anfallenden Niederschlagswassers ermöglicht. Das ist im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Dingolfing-Landau vom 6. April 2006 festgehalten und durch das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. September 2006 - RN 3 K 06.953 - bestätigt (vgl. hierzu auch Beschluss des BayVGH vom 22.1.2007 - 23 B 06.2899). § 6 Abs. 2 BGS/EWS 2011 hat an dieser Rechtslage nichts geändert, war insbesondere nicht die dem Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG Rechnung tragende Klarstellung, dass der in der Abgabesatzung ausdrücklich ausgewiesene Beitrag für die Oberflächenentwässerung nicht für ein Grundstück zu entrichten ist, von dem aus Niederschlagswasser nicht in das Entwässerungssystem der Beklagten eingeleitet werden darf. Vielmehr wurde der Kläger zum Oberflächenentwässerungsbeitrag herangezogen, weil die Widerspruchsbehörde und die Gerichte davon ausgingen, dass das streitgegenständliche Grundstücke (auch) an die Oberflächenentwässerung angeschlossen werden kann. Gegen diese Feststellungen richten sich die umfangreichen Ausführungen des Klägers, der die satzungsrechtliche Klarstellung des § 6 Abs. 2 BGS/EWS 2011 zum Anlass nehmen möchte, im Wesentlichen seinen bereits in den früheren Verfahren vorgetragenen, aber bestands- bzw. rechtskräftig verneinten Standpunkt erneut einer Prüfung zu unterziehen und ihm damit letztlich Geltung zu verschaffen. Die Klarstellung in § 6 Abs. 2 BGS/EWS 2011 schafft aber keine neue Rechtslage, die dafür die Grundlage bilden könnte.

Über Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG und die dieser Bestimmung zugeordneten Gesichtspunkte kommt der Kläger bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil der dort in Bezug genommene, die Möglichkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes regelnde Art. 48 BayVwVfG im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Denn der gemäß Art. 10 Nr. 1 KAG für Beiträge zur Entwässerungseinrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG geltende Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG verweist bezüglich der Rücknahme eines Abgabenbescheides auf § 130 AO und trifft damit eine landesrechtliche Regelung, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG die Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Kommentar zum BayVwVfG und BayVwZVG, Rn. 1 zu Art. 2 II BayVwVfG).

Der Kläger legt nicht hinreichend dar, inwiefern es für die Beklagte geboten sein sollte, den nach gerichtlicher Überprüfung bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 130 AO (teilweise) zurückzunehmen. Sein Vortrag macht bereits nicht deutlich, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Zwar verneint er nachhaltig eine Anschlussmöglichkeit seines Grundstücks an die Oberflächenentwässerung, was einen Beitrag für diese nicht zuließe, aber es besteht kein Zweifel, dass die Beklagte eine solche für ihn bereithält. Seine umfangreichen Darlegungen zur Unzulänglichkeit und Fehlerhaftigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung stehen dem nicht entgegen, denn allein die Anschlussmöglichkeit bildet den die Beitragsforderung rechtfertigenden Grund. Sie wird durch nach Meinung des Klägers vorliegende Verstöße gegen generelle Regelungen der Abwasserbeseitigung und gegen Grundsätze des Umwelt- und Wasserrechts nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon ist nicht nachvollziehbar dargelegt, worin ein die Rücknahme gebietender Vertrauensschutz des Klägers bestehen könnte. Die Beklagte vertrat stets und offenkundig die Ansicht, dass der Kläger auch hinsichtlich der Oberflächenentwässerung beitragspflichtig ist und sie hat diesen Standpunkt auch im gerichtlichen Verfahren vertreten und schließlich durchgesetzt. Inwiefern die Geltendmachung des erstrittenen Urteils rechtsmissbräuchlich, gegen die guten Sitten sowie Treu und Glauben verstoßend sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Anrechnung bereits aufgrund nichtigen Satzungsrechts erbrachter Leistungen, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.

Nicht nachvollziehbar ist, worauf der Kläger mit der Geltendmachung eines Billigkeitserlasses abzielt, den er auf § 131 AO gegründet sieht. Diese im Kommunalen Abgabenrecht über Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG anwendbare Vorschrift beinhaltet nämlich den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes und der Kläger macht in seinem auch insoweit umfangreichen Vortrag keine Angaben, die irgendeinen Bezug zu dieser Vorschrift aufweisen. Der im über Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG anwendbaren § 227 AO geregelte Billigkeitserlass, den der Kläger mit behaupteten generellen Fehlern der Oberflächenentwässerung zu begründen sucht, kommt nach seinem eigenen Vorbringen nicht in Betracht. Außerdem können bestandskräftige Abgabenfestsetzungen im Billigkeitswege nur ausnahmsweise überprüft werden und zwar allenfalls dann, wenn die Abgabepflicht offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Pflichtigen schlechterdings weder möglich noch zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand Juni 2014, Rn. 4 zu § 227 AO).

Die vom Kläger formulierten Fragen rechtfertigen ebenfalls nicht die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wobei schon nicht erkennbar ist, ob der Kläger damit rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten des Falles geltend machen möchte, die durch das Berufungsgericht zu klären wären.

Frage Nr. 1 geht unzutreffend davon aus, dass der Kläger das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickern muss. Die Fragen Nrn. 2 - 5 betreffen den Billigkeitserlass, der aus den oben dargestellten Gründen nicht in Betracht kommt. Unzutreffend geht darüber hinaus Frage Nr. 5 davon aus, dass der Kläger das Oberflächenwasser in das Entwässerungssystem der Beklagten nicht einleiten darf. Frage Nr. 6 stellt sich bereits deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Grundstücksflächenbeitrag dem Art. 9 der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie RL (EG) 2000/60 widerspricht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 - 1 K 885/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide des Beklagten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 und begehrt insoweit die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise deren Aufhebung.
Der am ...1952 geborene Kläger ist seit 12.10.1983 als Rechtsanwalt zugelassen und seit Gründung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Pflichtmitglied des Beklagten.
Mit Schreiben vom 14.12.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2006 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung des Beklagten - RAVwS - monatlich 78,75 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2006 an. Mit Schreiben vom 04.07. und vom 11.10.2006 forderte der Beklagte erneut Einkommensnachweise aus dem Jahre 2004. Im zweiten Schreiben wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt und der Hinweis erteilt, „nach fruchtlosem Fristablauf müsse Beitragsbescheid mit dem Regelpflichtbeitrag“ ergehen.
Mit Schreiben vom 14.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2007 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 80,37 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2007 an. Mit weiteren Schreiben vom 14.06.2007 und vom 16.10.2007 wurde der Kläger erneut zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2004 und 2005 aufgefordert und auf das Ergehen eines Beitragsbescheids mit dem Regelpflichtbeitrag nach fruchtlosem Ablauf von drei Wochen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2008 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 81,13 EUR betrage: Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2008 an. Abermals erging der Hinweis auf den Vorbehalt einer Höherveranlagung.
Mit getrennten Beitragsbescheiden jeweils vom 09.07.2008 setzte der Beklagte unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 RAVwS ab 01.01.2006 den monatlichen Beitrag auf 1.023,75 EUR, ab 01.01.2007 auf 1.044,75 EUR und ab 01.01.2008 auf 1054,70 EUR - jeweils 10/10-Regelpflichtbeitrag - fest. In einem Begleitschreiben vom 08.07.2008 führte der Beklagte aus, dass der Kläger wahrlich oft genug daran erinnert worden sei, entsprechend seiner Auskunftspflicht nach § 39 RAVwS seine Einkommensbelege vorzulegen. Deshalb werde der Beitrag jetzt entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 01.01.2006 laut Anlage festgesetzt. Die Zustellung der jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide erfolgte laut Zustellungsurkunde an den Kläger persönlich am 10.07.2008. Ein dagegen eingelegter Widerspruch findet sich in den Akten des Beklagten nicht. Am 21.08.2008 erließ der Beklagte eine mit „Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen“ überschriebene Verfügung, die dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 23.08.2008 zugestellt wurde. Darin ist ausgeführt, es werde, da der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und die schriftliche Mahnung nicht beachtet habe, die Vollstreckung angeordnet. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung werde „wegen der unten aufgeführten Beträge“ Vollstreckungsauftrag erteilt, sofern bis dahin nicht bezahlt worden sei. Ferner wurden Säumniszuschläge festgesetzt. In der Anlage werden die offenen Beiträge (Summe 30.704,92 EUR) und Säumniszuschläge (Summe 297,00 EUR) aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 wandte sich der Kläger gegen die Vollstreckung mit Vollstreckungsauftrag vom 08.10.2008 und führte aus, dass ein Beitragsbescheid vom 09.07.2008 nicht existiere. Die Beiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 seien jeweils mit dem Mindestbetrag festgesetzt und auch vollständig bezahlt worden. Mit weiterem Schreiben vom 21.10.2008, welches beim Beklagten am 25.10.2008 einging, legte der Kläger die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 vom 25.04.2005, für 2005 vom 28.08.2006, für 2006 vom 08.06.2007 und für 2007 vom 08.08.2008 vor. Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Beiträge seien ab 01.01.2006 auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt worden, weil der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe weder gegen die Beitragsbescheide noch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen Widerspruch erhoben. Eine Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsauftrags erfolge nicht.
Mit Schreiben vom 30.10.2008 machte der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Festsetzung seiner Beiträge geltend. Unter dem 31.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2009 sei sein Einkommen im Jahr 2007 maßgebend. Eine Neuveranlagung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 komme nicht in Betracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Einkommensteuerbescheide trotz Erinnerung nicht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 19.11.2008 wies der Kläger auf den Inhalt seiner Schreiben vom 21. und 30.10.2008 hin. Er benötige einen Widerspruchsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung einer Neuveranlagung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beitragsbescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006 bis 2008 seien bestandskräftig geworden, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und auch nicht gemäß § 11 Abs. 4 RAVwS innerhalb von drei Monaten glaubhafte Belege vorgelegt habe. Die Tatsachen oder Beweismittel, auf die sich der Kläger beziehe, seien nicht nachträglich bekannt geworden. Auf jeden Fall treffe ihn ein grobes Verschulden daran, dass er solche nicht rechtzeitig bekannt gemacht habe. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 hätten dem Kläger lange vor Erlass der Bescheide vom 09.07.2008 vorgelegen.
10 
Am 09.03.2009 beantragte der Kläger wegen eines auf den 19.03. durch die Gerichtsvollzieherin anberaumten Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, die angeblich vollstreckbaren Beitragsbescheide vom 09.07.2008 existierten nicht bzw. seien nicht zugestellt worden. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide, weil ihre Vollstreckung seine wirtschaftliche Existenz vernichte. Durch Beschluss vom 19.03.2009 - 1 K 3337/09 - lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag des Klägers ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 09.06.2009 - 9 S 830/09 - zurück und führte im wesentlichen aus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung nicht zustehe. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei Ablehnung des Wiederaufgreifens seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig seien. Die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung ergebe sich auch nicht aus den nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, weil das nachgewiesene individuelle Einkommen angesichts der in Bestandskraft erwachsenen Beitragsbescheide nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Bescheide seien dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde persönlich am 10.07.2008 zugestellt worden. Das bloße Bestreiten des Zugangs stehe dem nicht entgegen, weil hierdurch die mit der Zustellungsurkunde verbundene Beweiskraftvermutung nicht erschüttert werde.
11 
Am 17.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die bestandskräftigen Bescheide vom 14.12.2005, 14.12.2006 und 11.12.2007, mit denen jeweils der Mindestbeitrag festgesetzt worden sei, materiell richtig und wirksam gewesen seien und keinen Vorbehalt für eine nachträgliche Neufestsetzung mit dem 10/10-Regelpflichtbeitrag enthalten hätten. Die Festsetzung vom 09.07.2008, für die eine Rechtsgrundlage fehle, sei nicht nur offensichtlich rechtswidrig, sondern nichtig. Gegen die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008 habe er keinen Rechtsbehelf einlegen oder die Frist des § 11 Abs. 4 RAVwS wahren können, weil er keine Kenntnis von der Festsetzung erlangt habe. Eine Übergabe durch den Postboten könne nur so zustande gekommen sein, dass ihm dieser die Postsendung mit der Festsetzung vom 09.07.2008 zusammen mit der übrigen Post, der Zeitung und Werbematerial übergeben habe, sich die Postsendung zwischen der Zeitung und dem Werbematerial befunden habe und dies auch noch so gewesen sei, als er die Zeitung und das Werbematerial weggeworfen habe.
12 
Mit Urteil vom 25.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats im Eilverfahren Bezug genommen worden.
13 
Am 26.02.2011 hat der Kläger in dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Umfang Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den näheren Umständen der überraschenden Neufestsetzung unter Wechsel der Berechnungsgrundlage auseinandergesetzt habe. Die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008, die die materiell zutreffende Beitragsfestsetzung um das ca. Zwölffache übersteige, sei offensichtlich und eindeutig rechtswidrig. Der Beklagte habe sich bewusst über § 11 Abs. 4 RAVwS hinweggesetzt und willkürlich im Sinne einer Strafaktion unter Außerachtlassung jeglicher Fürsorgepflicht ihm gegenüber die Neufestsetzung vorgenommen. Jedenfalls hätte ihm auf seinen Antrag vom 21.10.2008 hin Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO und gemäß § 126 Abs. 3 AO i.V.m. § 110 AO gewährt werden müssen. Denn er sei ohne Verschulden an einem Widerspruch und Antrag nach § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS gehindert gewesen. Erstmals am 21.10.2008 habe er anlässlich des Vollstreckungsversuchs des Gerichtsvollziehers Kenntnis von einem Beitragsbescheid vom 09.07.2008 erhalten. Ausgeschlossen sei, dass er am 10.07.2008 mehrere Zustellungen vom Beklagten erhalten habe. Dass in der Postsendung vom 09.07.2008 mehrere Bescheide auf einmal gewesen sein sollen, werde bestritten. Auch durch die am 23.08.2008 zugestellte Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen habe er keine Kenntnis von den Beitragsfestsetzungen vom 09.07.2008 erlangt. Im Wissen um seine bestandskräftigen Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2006 bis 2008 und deren Bezahlung habe er die Auflistung für einen Computerfehler gehalten. Jedenfalls müsse ihm die Möglichkeit einer Abänderung nach § 11 Abs. 4 der Satzung verbleiben, da er die Dreimonatsfrist nur um 14 Tage überschritten habe. Schließlich sei die Festsetzung wegen grober Unbilligkeit und unzumutbarer Folgen zurückzunehmen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 9. Juli 2008 nichtig sind,
16 
hilfsweise,
17 
den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, seine Bescheide vom 9. Juli 2008 aufzuheben, hilfsweise, über den Antrag des Klägers vom 21. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die Veranlagung zum Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit der Anpassungsmöglichkeit mittels Nachweisen innerhalb von drei Monaten nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sei rechtmäßig. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, dass er ununterbrochen 20 Jahre lang den Mindestbeitrag geleistet habe. Schließlich reiche die vom Kläger gelieferte Begründung für das Vorliegen eines Härtesachverhalts gemäß § 15 Abs. 4 RAVwS nicht aus.
21 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch des Beschwerdeverfahrens 9 S 830/09), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 885/09 und 1 K 3337/09) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel, der Aufhebung zweier die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 betreffenden Gebührenbescheide (Niederschlagswassergebühren).

2

Der Kläger ist seit dem Jahr 2006 Eigentümer der in der Gemarkung H…, Flur, Flurstücke und, hinsichtlich welcher die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2013 für das Veranlagungsjahr 2011 und mit Bescheid vom 29.11.2013 für das Veranlagungsjahr 2012 jeweils Niederschlagswassergebühren in Höhe von 2.054,94 EUR festgesetzt hat. Hierbei ging sie jeweils von einer anrechenbaren Abflussfläche von 2.389,47 qm bei einem Gebührensatz von 0,86 EUR/qm aus. Gegen die Bescheide hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt, so dass sie in Bestandskraft erwachsen sind.

3

Mit Schreiben vom 26.03.2014 legte der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der jeweils versäumten Widerspruchsfrist. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte die bestehende direkte Zuleitung seines Niederschlagswassers in den Goldbach auf ihre Niederschlagswasserbeseitigungsanlage rechtswidrig – d.h. ohne Zustimmung des Eigentümers – umgebunden hätte. Diese Umbindung bringe keinerlei Vorteil für den Kläger und verursache zudem unnötigerweise Gebühren.

4

Die Beklagte lehnte den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 21.05.2014 ab und führte zur Begründung aus, dass die Bescheide vom 25.09.2013 und 29.11.2013 bestandskräftig seien. Eine hinreichende Begründung aus der sich ergebe, weshalb der Kläger gehindert gewesen sein soll, rechtzeitig Widerspruch einzulegen, liege nicht vor.

5

Mit Widerspruch vom 03.06.2014 beantragte der Kläger gleichzeitig, die Gebührenbescheide vom 25.09.2013 und 29.11.2013 aufzuheben. Zur Begründung trägt der Kläger erstmals vor, dass sich die Sachlage geändert hätte, wie die verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem VG Magdeburg zeigen würden (9 A 200/13 MD, 9 A 297/13 MD, 9 A 132/13 MD, 9 A 41/14 MD). Der Kläger habe auf die Richtigkeit der Gebührenerhebung vertrauen dürfen. Durch die bekanntgewordenen Aufhebungsbescheide der Beklagten in den genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergäbe sich für den Kläger ein Anspruch aus § 51 VwVfG auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, da sich die Sachlage nachträglich geändert habe. Dem Kläger habe nicht bekannt sein können, dass die Kalkulation des Gebührensatzes fehlerhaft sei, dies habe sich erst im Laufe der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechterdings unerträglich sei oder Umstände erkennbar seien, die die Berufung auf die Bestandskraft als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lasse. Beides liege hier vor.

6

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2014 den Widerspruch zurück und führte aus, die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass das Grundstück auch vor dem Jahr 2006 an die Anlage der Beklagten angeschlossen gewesen sei, da auch der Ablauf in den Goldbach zum öffentlichen Einrichtung der Beklagten gehört habe. Die Gründe für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor; der Antrag sei bereits unzulässig, da für den Kläger die Möglichkeit bestanden habe, Widerspruch gegen die Gebührenbescheide einzulegen.

7

Hiergegen hat der Kläger am 09.09.2014 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass er nicht habe erkennen können, dass der Gebührensatz rechtsfehlerhaft sei. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zwinge zur Wiederaufnahme Der Beklagten sei bekannt, dass sie die Niederschlagswassergebühr nicht in der ausgewiesenen Höhe hätte erheben dürfen. Der Kläger habe nicht die Möglichkeit gehabt, auf die vorhandenen Beweismittel zuzugreifen. Es könne nicht erwartet werden, dass der Kläger die Kalkulation prüfe und die Fehlerhaftigkeit erkenne. Die Gebührensatzung sei nichtig, so dass die Gebühr noch nicht entstanden sei, mithin neue Bescheide erlassen werden könnten. Werden jedoch – wie hier – keine neuen Bescheide erlassen, so müsse es dem Kläger möglich sein, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren zu den Heranziehungsbescheiden vom 25.09.2013 und 29.11.2013 gegenüber dem Kläger wiederaufzunehmen und

10

die Beklagte zu verpflichten, die Heranziehungsbescheide vom 25.09.2013 und 29.11.2013 aufzuheben sowie

11

die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie verteidigt ihre Bescheide und ergänzt, ein Anspruch ergäbe sich weder aus § 173 AO bzw. § 13 KAG LSA i.V.m. § 130 AO noch aus § 51 VwVfG. Es liege keine geänderte Sach- oder Rechtslage vor. Der Kläger habe die öffentliche Einrichtung der Beklagten in den Jahren 2011 und 2012 in Anspruch genommen und sei nach dem vorliegenden Satzungsrecht veranlagt worden. Die Satzung sei nach wie vor existent und es sei nicht belegt, dass der Gebührensatz nicht trage; von einer Nichtigkeit des Satzungsrechts sei nicht auszugehen. Dass in anderen Verfahren, die Gebührenbescheide im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit aufgehoben worden seien, sei ohne Bedeutung für die begehrte Wiederaufnahme und das Aufhebungsverlangen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

16

I. Die zulässige Klage – über die das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, weil die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) – ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren bzw. Aufhebung der Gebührenbescheide der Beklagten vom 25.09.2013 und 29.11.2013. Der Bescheid der Beklagten vom 21.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

17

Voranzustellen ist, dass die streitbefangenen Gebührenbescheide vom 25.09.2013 und 29.11.2013 unstreitig in Bestandskraft erwachsen sind, weil der Kläger im Vertrauen auf deren Rechtmäßigkeit keinen Widerspruch eingelegt hat, und keine Gründe vorgetragen hat, die eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigen. Streitentscheidend kommt es somit allein darauf an, ob der Kläger ein Wiederaufgreifen der Verfahren nach § 51 VwVfG verlangen kann (1.) oder der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Gebührenbescheide ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, weil sie nichtig oder rechtswidrig sind (2.). Dies ist nicht der Fall.

18

1. Der Anwendungsbereich des § 51 VwVfG ist bereits nicht eröffnet, so dass sich ein Anspruch auf Abänderung der bestandskräftigen Gebührenbescheide nicht aus der Bestimmung über das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren ergeben kann. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 13 Abs. 1 KAG LSA, sind auf kommunale Abgaben die in der Norm bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten (vgl. VG Köln, U. v. 19.06.2012 – 14 K 726/11 –; U. v. 22.11.2011 – 14 K 3620/10 – alle juris).

19

2. Ein Aufhebungsanspruch besteht nicht.

20

a. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Gebührenbescheide nichtig i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG LSA i.V.m. § 125 Abs. 1 AO sind. Die Bescheide leiden nicht an einem besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehler. Denn Fehler i.S.v. § 125 Abs. 1 AO sind (nur) solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es schlechterdings unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Der Verstoß muss nach Art und Ausmaß ein Gewicht haben, so dass eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Stabilität des Verwaltungsakts und damit der Rechtssicherheit nicht mehr gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte für die Beurteilung geben die in § 125 Abs. 2 und 3 geregelten Fälle. Deshalb muss es sich grundsätzlich um Fehler handeln, die denen in Abs. 2 an Tragweite und Schwere vergleichbar sind, die aber schwerer wiegen als die in Abs. 3 genannten Mängel. Selbst wenn man mit dem Kläger unterstellt, dass die Gebührenbescheide rechtlichen Bedenken begegnen, weil der mit der Gebührensatzung zugrunde gelegte Gebührensatz nicht durch eine Kalkulation unterlegt werden kann, folgt hieraus nicht die Nichtigkeit der Verwaltungsakte. Denn Verwaltungsakte, die aufgrund von Rechtsnormen ergingen, die (ggf.) später durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Normenkontrolle für nichtig erklärt wurden oder deren Nichtigkeit in einer gerichtlichen Entscheidung inzident festgestellt wurde, sind nicht nichtig (vgl. Fundstelle zur Regelung des § 44 VwVfG, die im Wesentlichen mit der Regelung des hier maßgebenden § 125 AO identisch ist: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 14. Aufl., § 44 Rn. 30, m.w.N.).

21

b. Der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Gebührenbescheide folgt auch nicht aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG LSA i.V.m. § 130 Abs. 1 AO. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

22

Selbst wenn man – was hier schlussendlich offen bleiben kann – zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Gebührenbescheide rechtswidrig sind, weil der Gebührensatz überhöht ist, vermag dies keinen Aufhebungsanspruch hinsichtlich der bestandskräftigen Gebührenbescheide begründen; insbesondere ist für eine Ermessensreduzierung auf Null nichts ersichtlich. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen; sie hat zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit an Rechtssicherheit und –frieden abzuwägen, wobei Letzterer nach Bestandskraft besonderes Gewicht erhalten muss. Die Abwägung muss also bei bestandskräftigen Verwaltungsakten in der Regel zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit ausgehen (vgl. Klein, AO Kommentar, 9. Aufl., § 130 Rn. 27, m.w.N.). Die Behörde ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nach der Unanfechtbarkeit nicht aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur Rücknahme verpflichtet, denn durch § 130 AO dürfen die Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden. Die Ablehnung eines Rücknahmebegehrens ist damit in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. Klein, a.a.O., § 130 Rn. 29). Dies ist hier der Fall, so dass die Beklagte zu Recht dem Aufhebungsverlangen des Klägers nicht nachgekommen ist. Der Kläger beruft sich im hiesigen Verfahren zuvorderst darauf, dass der Gebührensatz anhand keiner Kalkulation nachvollzogen werden könne, mithin überhöht sei. Den überhöhten Abgabensatz hätte er jedoch ohne weiteres bereits rechtzeitig mittels Widerspruchs rügen können. Dass er auf die Richtigkeit des Satzes als Laie vertraut und deshalb sein Aufhebungsverlangen erst angestrengt habe, nachdem er von seinem Prozessbevollmächtigten darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass in ähnlich gelagerten – von seinem Bevollmächtigten betreuten – verwaltungsgerichtlichen Gebührenstreitigkeiten, die Beklagte Gebührenbescheide der Veranlagungsjahre 2011 und 2012 aufgehoben habe, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn dem Kläger blieb es unbenommen, den Gebührensatz im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist (s)einer Rechtskontrolle zu unterwerfen und die Einlegung eines Rechtsbehelfs sodann zu erwägen. Dies hat er unterlassen. Die Mitwirkung eines Klägers an der Aufklärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Feststellung eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist ihm – entgegen seiner Rechtsauffassung – auch zumutbar. Dass vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrautem Laien überfordert, entbindet den jeweiligen Kläger/Widerspruchsführer nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, sei es durch Unterstützung eines insoweit versierten Prozessbevollmächtigten oder eines Sachverständigen (im Einzelnen zu den Mitwirkungspflichten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 – 9 A 253/14 MD – juris, m.w.N.).

23

Soweit der Kläger schließlich einwendet, er habe erst nach Bestandskraft der Gebührenbescheide erfahren, dass sein im Jahr 2006 erworbenes Grundstück umgeschlossen worden sei und er gehe davon aus, dass diese Umbindung auf den Niederschlagswasserkanal rechtswidrig erfolgt sei, weil dies ohne die Zustimmung des Eigentümers erfolgt sei, vermag das Gericht nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vorbringen der Beklagten zum einen bereits nicht zu erkennen, dass der Umschluss rechtswidrig war, berücksichtigt man, dass auch die vorherige Leitungsführung zur öffentlichen Einrichtung der Beklagten gehörte und die Leitungsführung dem weiten Planungsermessen des Aufgabenträgers unterliegt. Zum anderen führt auch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Umbindung nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide. Denn der Kläger hat – was er selbst nicht in Abrede stellt – die öffentliche Einrichtung der Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung benutzt, mithin den Gebührentatbestand, nämlich die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfüllt.

24

Nach alledem sind Anhaltspunkte dafür, die die Aufrechterhaltung der Gebührenbescheide schlechterdings unerträglich ist oder Umstände erkennbar sind, die die Berufung auf die Bestandskraft als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen, nicht ersichtlich.

25

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Wert der streitigen Abgabe zugrunde zu legen ist.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.

(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 15.2780

Im Namen des Volkes

Urteil

6. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets - Nr. 412

Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (verneint); Ermessensentscheidung über Rücknahme von Beitragsbescheiden

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer, Balanstr. 55-59, 81541 München

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Beitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 6. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide.

Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Mai 2012 wurde der Kläger u. a. für das Jahr 2012 vorläufig zu einem Grundbeitrag von 50,- EUR veranlagt. Der Beitrag des Klägers für 2011 wurde mit weiterem Bescheid vom ... Juli 2013 ebenfalls mit 50,- EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom ... Mai 2014 erfolgte gegenüber dem Kläger eine „Abrechnung“ des Beitrags für 2012 unverändert in Höhe von 50,- EUR; weiter wurde als Beitrag für das Jahr 2014 vorläufig erneut der Grundbeitrag von 50 EUR eingefordert.

Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 13. April 2015 unter TOP 2, dass der im Nachtragswirtschaftsplan 2011 vom 29. November 2011 für das Geschäftsjahr 2011 bislang ausgewiesene Ergebnisvortrag von 32.908 TEUR mit Wirkung für die Vergangenheit zusammen mit dem Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2011 von 13.057 TEUR zweckgebunden in Höhe von Teilbeträgen von 32.400 TEUR der Rücklage zur Generalsanierung Max-Joseph-Straße, in Höhe von 2.245 TEUR der neu zu bildenden Rücklage zur „Anschubfinanzierung Regionalisierung bis 2015“ sowie in Höhe von 11.320 TEUR einer zu bildenden Rücklage „Finanzierung neues Bildungszentrum“ zugeführt wird. Entsprechend wurde für die Jahre 2012 und 2013 entschieden, den jeweiligen Jahresüberschuss (3.608 TEUR in 2012, 19.972 TEUR in 2013) für diese Geschäftsjahre zweckgebunden bestimmten Rücklagen zuzuführen.

Für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich 2015 wurden jeweils neue Wirtschaftssatzungen erlassen, welche die vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs erlassenen bisherigen Wirtschaftssatzungen ersetzen sollten. Für das Geschäftsjahr 2015 wurde der Umlagesatz von 0,100 Prozent auf 0,050 Prozent einmalig gesenkt.

Die bisherige Bauwirtschaftssatzung vom 16. März 2011 für die Generalsanierung Max-Joseph-Straße wurde durch eine neue Bauwirtschaftssatzung ersetzt. Die einzige Änderung durch die Neufassung dieser Satzung liegt darin, dass die Finanzierung nunmehr vollständig aus zweckgebundenen Rücklagen erfolgen soll.

Dem Protokoll zur Vollversammlung der Beklagten vom 13. April 2015 zufolge wurde zu TOP 2 u. a. ausgeführt, dass gemäß Beschluss der Vollversammlung vom 18. März 2015 die Wirtschaftssatzungen der Geschäftsjahre 2011 bis 2015 ersetzt werden sollten. Anlass sei das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015, mit dem der Beklagten auf den Weg gegeben worden sei, den Ergebnisvortrag des streitigen Jahres 2013 durch einen formalen Beschluss der Vollversammlung verbindlich und eindeutig zweckgebunden zu verwenden. Mit der Neufassung der Wirtschaftssatzung werde ein Zuordnungsfehler im Eigenkapital korrigiert; die ausgewiesenen Ergebnisvorträge würden zweckbestimmten Rücklagen zugeführt. Da sich der Zuordnungsfehler bereits in den Vorjahren entwickelt habe und in den Folgejahren fortsetze, habe die Vollversammlung am 18. März 2015 beschlossen, konsequenterweise die Jahre 2011 bis 2014 rückwirkend erfolgsneutral zu korrigieren.

Die am 13. April 2015 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen wurden in der Maiausgabe 2015 der Kammerzeitschrift der Beklagten veröffentlicht.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 28. Mai 2015 und 1. Juni 2015 nahm der Kläger auf den Erlass der Wirtschaftssatzungen am 13. April 2015 Bezug. Hierdurch seien die aufgrund der bisherigen Satzungen erlassenen Bescheide ungültig und damit in Anbetracht der fehlenden Rechtsgrundlage hinfällig. Demnach habe die Beklagte vom Kläger für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge „ohne Befugnisnorm“ und damit zu Unrecht empfangen. Er fordere die Beklagte auf, die von ihm für diese 4 Jahre ohnehin unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlten Kammer-Beiträge in Höhe von 200,- EUR zu erstatten.

Mit Bescheid vom ... Juni 2015 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Anträge auf Rücknahme bzw. Aufhebung der Bescheide vom ... Mai 2012, ... Juli 2013 und ... Mai 2014 (Ziff. 1 des Bescheides) sowie auf Rückerstattung der hierauf geleisteten Beiträge (Ziff. 2) ab.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Rücknahme der vom Kläger beanstandeten Beitragsbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 würde gemäß Art. 48 BayVwVfG voraussetzen, dass diese rechtswidrig seien. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide liege seit Inkrafttreten der neuen Wirtschaftssatzungen vom 13. April 2015 nicht mehr vor. Unbeschadet dessen würde die Entscheidung über den Antrag auf Rücknahme im pflichtgemäßen Ermessen stehen. Die Beklagte habe die durch Bescheid erhobenen Finanzmittel zur Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwendet, indem die Ergebnisvorträge gemäß Beschlussfassung der Vollversammlung zweckbestimmten Rücklagen zugeführt worden seien. Sie stünden daher nicht für eine rückwirkende Beitragskorrektur zur Verfügung. Im Rahmen einer formalisierten Ermessensausübung seien die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen einer möglichen Rücknahme abzuwägen. Da die neuen Wirtschaftssatzungen vorliegend zu keiner Änderung der Höhe der ursprünglich angeforderten Beiträge führten, würde dies zusätzlich gegen eine Rücknahme der Beitragsbescheide sprechen. Darüber hinaus würde eine Rücknahme der antragsgegenständlichen Bescheide zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes führen, da andernfalls alle übrigen Mitgliedsunternehmen, bei denen keine Rücknahme der Bescheide erfolge, benachteiligt würden. Individuelle Gründe für eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur die Rücknahme der Beitragsbescheide rechtmäßig sein würde, seien nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich. Der Forderung, die antragsgegenständlichen Bescheide zurückzunehmen, könne aus den genannten Gründen nicht nachgekommen werden. Es bestehe folglich auch kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

Am 3. Juli 2015 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom ... Juni 2015. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, bei dem rückwirkenden Erlass von Wirtschaftssatzungen durch die Beklagte für die Jahre 2011 bis 2015 handele es sich um eine unzulässige unechte Rückwirkung bzw. eine unzulässige Veränderung von Tatsachen. So habe die am 29. November 2011 beschlossene erste Nachtragswirtschaftssatzung für das Jahr 2011 einer Jahresüberschuss in Höhe von 2.324 TEUR vorgesehen und damit mehr als das Dreifache gegenüber dem ursprünglichen Planwert. Der tatsächliche mit der Bilanz für das Jahr 2011 im Sommer 2012 festgestellte Jahresgewinn hätte sich dann auf das knapp 19-fache dessen belaufen, was einmal geplant gewesen sei. Die jetzt für 2011 vorgesehene Rücklagenbildung liege mit dem 66-fachen über dem ursprünglichen Ansatz. Eine Rücklagenbildung aus einem einzigen Haushaltsjahr in dieser Größenordnung sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Zudem handele es sich überwiegend um Mittel aus ungeplanten, in keinen Haushaltsplänen mit keinerlei Beschlussfassung legitimierten bzw. einer Zweckbindung zugeordneten Gewinnen. Auch die neuerlichen Wirtschaftssatzungen seien im Hinblick auf die Rücklagenbildungen und die Verwendung ungeplanter Gewinne rechtswidrig; sie würden gegen die eigenen Satzungsregeln der Beklagten und höherrangiges Recht verstoßen. Es sei offensichtlich, dass Investitionskosten von rund 100 Mio. EUR als zufällige Gewinne aus nur 7 Beitragsjahren für ein Projekt mit einer Nutzungsdauer von sicher mindestens 25 bis 30 Jahren die Beitragszahler völlig einseitig und übermäßig, unter Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes, sowie willkürlich belasten würden. Eine offensichtlich unvernünftige und unwirtschaftliche Projektfinanzierung würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Durch einen rückwirkenden Satzungserlass ohne die Möglichkeit einer juristischen Überprüfung würde das Gebot auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Zudem lägen Verstöße gegen staatliches Haushaltsrecht vor. Mit der Beschlussfassung über neue, rückwirkend geltende Wirtschaftssatzungen sei die Rechtsgrundlage für die vom Kläger angeforderten Kammerbeiträge entfallen. Damit habe er einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund der entsprechenden Bescheide gezahlten Beiträge. Im Hinblick auf die Forderung des Klägers nach Rückzahlung der gezahlten Beiträge sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom ... Mai 2012, ... Juli 2013 und ... Mai 2014 aufzuheben und die geleisteten Kammerbeiträge über insgesamt 150,- EUR an den Kläger zurückzuerstatten.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die streitgegenständlichen Beitragsbescheide der Beklagten seien rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere beruhten sie auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Dessen ungeachtet habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Bescheide. Grundsätzlich bestehe keine Verpflichtung des Abgabegläubigers, einen rechtswidrigen Abgabenbescheid aufzuheben. Der Erlass des streitgegenständlichen Bescheides habe auf einer Abwägung der beiderseitigen Interessen beruht. Zutreffend sei dargetan worden, dass seitens des Klägers individuelle Gründe, welche zu einer Ermessensentscheidung führen könnten, nicht vorgebracht worden und solche auch nicht ersichtlich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe die beantragte Bescheidsaufhebung abgelehnt werden können, auch unter Hinweis darauf, dass die erhobenen Finanzmittel per Beschlussfassung zweckbestimmten Rücklagen zugeführt worden seien.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Oktober 2015, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beitragsbescheide der Beklagten vom ... Mai 2012, ... Juli 2013 und ... Mai 2014 aufgehoben werden.

Die vorgenannten Bescheide sind bestandskräftig geworden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG liegen nicht vor. Insbesondere hat sich die den Beitragsbescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Der Kläger geht selbst davon aus, dass die zur Begründung der jeweiligen Bescheide ursprünglich herangezogenen Beitragstatbestände wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig waren; hierfür spricht auch die Entscheidung der Kammer vom 20. Januar 2015, Az. M 16 K 13.2277. Soweit der Kläger weiter annimmt, auch die am 13. April 2015 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen würden entsprechende Rechtsmängel aufweisen und seien deshalb ebenfalls unwirksam, hätte sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert; die Beitragsbescheide wären weiterhin wegen fehlender wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Sollten dagegen diese Wirtschaftssatzungen vom 13. April 2015 wirksam sein, so müsste davon gesprochen werden, dass sich die Rechtslage insoweit zulasten des Klägers geändert hätte, als die Bescheide nunmehr auf wirksame Beitragstatbestände gestützt werden könnten.

Dem Kläger steht weiter auch auf Grundlage des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kein Rechtsanspruch auf Aufhebung der genannten Beitragsbescheide zu. Es kommt hierfür nicht entscheidungserheblich darauf an, ob diese Bescheide rechtmäßig sind. Aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG lässt sich nur ein subjektivöffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts herleiten (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 19 BV 11.1915 - juris Rn. 41). Grund hierfür ist, dass dem für eine Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung streitende Interesse des Betroffenen, der materiellen Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen, der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenübersteht, welcher grundsätzlich die Bestandskraft rechtfertigt. Anderes ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus der Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in § 3 Abs. 2 IHKG. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (im Folgenden IHK), soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht; der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Gerade die hiermit verbundene Zweckbindung der Beiträge an die Defizitdeckung im jeweiligen Haushaltsjahr spricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit großes Gewicht zu. Hätte eine Beitragserhebung, die in Folgejahren ergehende Gerichtsentscheidungen als rechtswidrig ansehen, die generelle Beitragsrückzahlung zur Folge, so müssten zwangsläufig später IHK-Mitglieder herangezogen werden, um Rückzahlungsansprüche der früheren Beitragszahler zu befriedigen. Im Ergebnis hätten IHK-Mitglieder in Folgejahren in früheren Haushaltsjahren aufgetretene Aufwände zu finanzieren; die Beitragsschuldner der betreffenden Vorjahre dagegen wären hiervon befreit. Dies wiederspräche gerade der in § 3 Abs. 2 IHKG angelegten Bestimmung der jährlichen Beiträge zur Aufwandsdeckung hinsichtlich der IHK-Tätigkeit im betreffenden Haushaltsjahr.

Nur in Ausnahmefällen kann sich infolge einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null ein Rechtsanspruch auf Rücknahme ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 22.10.1984 - 8 B 56/84 - juris Rn. 3) kann dies der Fall sein, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, welche die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. „Schlechthin unerträglich“ ist das Festhalten an einem Verwaltungsakt möglicherweise z. B. dann, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch gemacht hat, oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, offensichtlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 19 BV 11.1915 - juris Rn. 45).

Bei Beitragsbescheiden, die wie hier lediglich Grundbeiträge festsetzen und eine nach § 3 Abs. 2 IHKG grundsätzlich bestehende Beitragspflicht konkretisieren, stellt die Ablehnung der Rücknahme grundsätzlich kein unerträgliches Ergebnis im vorstehenden Sinne dar. Auch hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sie auch im Falle anderer Beitragszahler die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide aus den Jahren 2011 bis 2014 ablehnt. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beitragstatbestände in der Beitragsordnung der Beklagten in Verbindung mit den am 13. April 2014 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen zu schließen wäre. Der Kläger bezieht sich insoweit maßgeblich auf die Entscheidung der Kammer vom 20. Januar 2015, Az. M 16 K 13.2277. Die Begründung dieser Entscheidung zeigt jedoch sehr deutlich auf, dass die Klärung einer möglicherweise ungerechtfertigten Beitragserhebung im Einzelfall eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordert. Die rechtliche Beurteilung kann hier unter Umständen auch nicht auf den unmittelbaren Beitragstatbestand beschränkt werden, sondern erfordert die Einbeziehung weiterer Dokumente wie etwa die betreffenden Wirtschaftssatzungen der Beklagten. Auch ist der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - juris); ein zunächst rechtswidriger Bescheid kann durch eine wirksame neue Satzung rechtmäßig werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 20 BV 14.293 - juris Rn. 16).

Soweit der Kläger meint, ein Rücknahmeanspruch wäre stets gegeben, wenn die Rechtsverstöße gravierend wären, ist zu differenzieren. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist nicht ausreichend, dass eine Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht verstößt, solange dieser Verstoß wie hier nicht offensichtlich ist. Andererseits kann unter Umständen z. B. die Rechtswidrigkeit eines Bescheids, der mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden ist, einen solchen Anspruch begründen. Im Falle des Klägers jedoch stellt die dem Grunde nach durch § 3 Abs. 2 IHKG vorgegebene Beitragserhebung in Höhe eines relativ geringfügigen Grundbeitrags jedenfalls keinen solchen Eingriff dar.

Auch hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, welche in seinem Einzelfall die Berufung der Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der Beitragsbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden. Soweit auch insoweit Gründe geltend gemacht werden, die für eine Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Gebührenerhebung sprechen sollen, ist wiederum auf die vorstehenden Überlegungen zu verweisen.

Die Ermessensentscheidung im Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 weist keine Rechtsfehler auf (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das Rücknahmeinteresse des Klägers in nicht zu beanstandender Weise mit dem gegenläufigen Bestandsinteresse abgewogen.

Das gewonnene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Kläger hatte die Möglichkeit, eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung innerhalb der dafür geltenden gesetzlichen Fristen durch Klage geltend zu machen. Mittlerweile steht dem die Bestandskraft der Beitragsbescheide entgegen. Das Interesse, die Rechtmäßigkeit der Wirtschaftssatzung in der jeweils aktuellen Fassung überprüfen zulassen, dient ersichtlich nicht dem Schutz weitergehender Rechte des Klägers. Für die Wahrung seiner Rechtsposition ist nur entscheidend, dass er Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung als solche erlangen konnte; seine subjektiven Rechte werden nicht in anderer Weise dadurch tangiert, dass sich die nähere Begründung für eine möglicherweise fortdauernde Rechtswidrigkeit verändert.

Da der in den betreffenden Beitragsbescheiden liegende Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Beitragszahlungen des Klägers fortwirkt, sind die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Absatz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 150,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren nunmehr letztlich die teilweise Erstattung eines gezahlten Schmutzwasseranschlussbeitrags, der von der Beklagten aufgrund eines damals höheren Beitragssatzes in einem seit langem bestandskräftigen Bescheid verlangt worden war.

2

Roswitha B. war am 1. Juli 1992 im Grundbuch von B-Stadt, Blatt k, eingetragene Eigentümerin des damals bereits bebauten Grundstücks, bestehend aus dem 2.498 m² großen Flurstück x der Flur w, Gemarkung B-Stadt. Mit – nicht vorliegendem – Grundstückskaufvertrag vom 6. Februar 1997 verkaufte sie mit Zustimmung ihres Ehemanns Siegfried B. – die Eltern des Klägers zu 2 bzw. Schwiegereltern der Klägerin zu 1 - das daraufhin herausparzellierte Flurstück z mit einer Fläche von 888 m² an die Kläger. Ende November 1998 erfolgte die Auflassung für dieses Grundstück, das nach der notariellen Urkunde auch das herrschende Grundstück gegenüber dem dienenden Grundstück Flurstück y (1.610 m²) im Sinne des Grundstückskaufvertrags sein soll. Die Kläger sind daraufhin je zu ½ als Eigentümer des Grundstücks Flurstück z im Grundbuch von B-Stadt, Blatt l, eingetragen worden (bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel am 24. Januar 2006 eingetragen).

3

Für das Grundstück Flurstück z (Grundbuchblatt k) ist im Zeitpunkt der Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel am 24. Januar 2006 als Eigentümer der Kläger zu 2 eingetragen.

4

Mit sog. endgültigen Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 (Az. A 52/2001) für den Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigung betreffend das Grundstück in B-Stadt, Flurstück y der Flur w, Gemarkung B-Stadt, mit einer Grundstücksfläche von 1.610 m² setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2 einen Beitrag in Höhe von 13.968 DM (entspricht 7.142,72 €) fest. Zugrunde gelegt wurden dabei unter Hinweis auf den Beschluss der Vorstandssitzung vom 17. März 1999 – VS 01/99 - 1.600 m² und ein Beitragssatz von 8,73 DM/m² (entspricht 4,46 €/m²).

5

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Anschlussbeitrag gezahlt wurde.

6

Anfang des Jahres 2013 stellte die Beklagte nach eigenem Bekunden fest, dass auch das Grundstück in B-Stadt Flurstück z der Flur w, Gemarkung B-Stadt, an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen ist. Daraufhin setzte sie mit Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 5. März 2013, Bescheidnummer S2013000190, gegenüber den Klägern für dieses Grundstück einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 2.752,80 € fest; der Beitragssatz betrug 3,10 €/m².

7

In dem dagegen binnen Monatsfrist erhobenen Widerspruch trugen die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2013 u. a. vor, dass der Bescheid vom „02.01.2001“, mit dem ein Anschlussbeitrag für das Grundstück Flurstück y gefordert und von den Klägern auch bezahlt worden sei, rechtsunwirksam gewesen sei. Er habe auf einer nichtigen Satzung des Zweckverbands basiert. Auch wegen des geänderten Beitragssatzes von heute 3,10 €/m² zu damals 8,73 DM/m² stelle sich der damalige Bescheid als rechtswidrig dar. Er sei nachträglich aufzuheben. Es werde vorgeschlagen, so zu verfahren und für das Grundstück Flurstück y einen neuen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid zu erlassen. Dann wären die im Jahre 2001 verzinst gezahlten Beträge auf den neuen Beitrag für das Grundstück Flurstück y zu verrechnen, ebenso der überschießende Betrag auf die Forderung aus dem Beitragsbescheid vom 5. März 2013.

8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 zurück. Soweit hier von Interesse, teilte sie in der Begründung mit, eine Verrechnung der Beitragsschuld aus dem angegriffenen Bescheid und dem bereits gezahlten Beitrag für das Grundstück Flurstück y werde nicht erfolgen. Der Bescheid A 52/2001 sei bestandskräftig. Die Kläger hätten den Beitrag auf der Grundlage der damals angewandten Satzung nach Abschluss eines Vergleichs über die Zahlungsmodalität gezahlt. Der bestandskräftige Bescheid könne mit rechtlichen Mitteln nur noch im Fall behördlicher Willkür angefochten werden. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte. Die Verbandsversammlung habe den Schmutzwasserbeitrag in der den Klägern bekannten Höhe neu festgelegt und dabei zugleich entschieden, dass „Altbescheide“ nicht geändert werden sollten, sondern bestandskräftige Bescheide beibehalten würden. Dies liege in ihrem Ermessen und sei eine Frage der Rechtssicherheit, die der Gesetzgeber grundsätzlich wolle. Die seinerzeit vereinnahmten Mittel seien auch eingeplant und könnten nur durch Aufnahme eines Kredits, dessen Zinsen wiederum den Haushalt belasten und sich auf die Gebührenhöhe auswirken würden, ausgezahlt werden. Die Situation eines Härtefalls durch besondere Zahlungsschwierigkeiten oder ein schlechterdings unerträgliches Missverhältnis zwischen dem bezahlten und aktuellen Schmutzwasserbeitrag sei zudem nicht ersichtlich.

9

Binnen Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids haben die Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 5. März 2013 unter dem Aktenzeichen 4 A 1422/13 Klage eingereicht, dessen Ruhen das Gericht mit Beschluss vom 18. Juni 2015 angeordnet hat.

10

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Oktober 2013, eingegangen am gleichen Tag per Telefax, haben die Kläger auch die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von 4.388,92 € beantragt. Diese Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Januar 2015 vom Verfahren getrennt, das nunmehr unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt wird.

11

Die Kläger tragen vor:

12

Zur Aktivlegitimation der Klägerin zu 1 werde darauf hingewiesen, dass der damals für das Grundstück Flurstück y geleistete Beitrag vom gemeinsamen Bankkonto der Eheleute, die im rechtlichen Stand der Zugewinngemeinschaft leben würden, überwiesen worden sei.

13

Eigentümer des Grundstücks Flurstück x sei der Vater des Klägers zu 2 gewesen, der im Dezember 1998 verstorben sei. Die Erbengemeinschaft habe das Eigentum an diesem Grundstück, nunmehr bestehend aus dem Flurstück y, auf den Kläger zu 2 übertragen.

14

Die Kläger seien seit vor der Jahrtausendwende Eigentümer des „streitgegenständlichen Grundstücks“.

15

Die Beklagte habe vor diesem Hintergrund mit dem „Gebührenbescheid“ (gemeint ist offenkundig der Beitragsbescheid vom 5. März 2013) nicht zum ersten Mal „Gebühren“ (gemeint sind offenbar Beiträge) für den Herstellungsbeitrag Schmutzwasser gegenüber ihnen abgerechnet. Es werde auf den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 hingewiesen, der sich auf die Beitragssatzung Schmutzwasser des Zweckverbands vom 18. Oktober 2000 gestützt habe. Diese Satzung sei vom Verwaltungsgericht für nichtig erklärt worden.

16

Die Beklagte könne keine weiteren Herstellungsbeiträge in Höhe von 2.752,80 € ihnen, den Klägern, gegenüber festsetzen. Denn sie habe bereits auf der Grundlage einer Schmutzwassersatzung 7.141,72 € für das „streitgegenständliche Grundstück“ als Herstellungsbeitrag Schmutzwasser festgesetzt und diesen Betrag auch vereinnahmt.

17

Infolgedessen hätte die Beklagte hier zwar auf der Grundlage der nunmehr rechtskonformen Schmutzwassersatzung einen „Gebührenbescheid“ ihnen gegenüber erlassen können, jedoch die 2001 geleistete Zahlung verrechnen müssen.

18

Die Argumentation der Beklagten hinsichtlich der Bestandskraft des damaligen Beitragsbescheids vom 4. Januar 2001 gehe ins Leere. Eine Bestandskraft könne hier nicht gegeben sein, da der „Gebührenbescheid“ vom 4. Januar 2001 gemäß § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig sei. Die damalige Beitragssatzung Schmutzwasser habe u. a. an dem erheblichen Mangel gelitten, dass die beitragspflichtige Grundstücksfläche einfach nach der Grundstücksgröße festgesetzt worden sei, und dies ganz unabhängig davon, ob das Grundstück im Innenbereich einer Ortschaft oder weit überwiegend im baurechtlichen Außenbereich liege. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte in dem Bescheid vom 4. Januar 2001 auch eine Grundstücksfläche von 1.600 m² als beitragspflichtig angesetzt, nunmehr jedoch mit Bescheid vom 5. März 2013 nur noch 888 m², mithin nahezu die Hälfte der Quadratmeter als beitragspflichtig eingestuft. Es handele sich hierbei um einen offensichtlichen rechtlichen Fehler der Satzung, der im Ergebnis zu deren Nichtigkeit geführt habe.

19

Aufgrund der Tatsache, dass der „Gebührenbescheid“ vom 4. Januar 2001 jedoch primär aufgrund der zu hoch angesetzten Grundstücksfläche zu der erheblich höheren Beitragsfestsetzung geführt habe, als dies nach der aktuellen Satzung der Fall sei, leide auch der Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 unter einem offensichtlichen Mangel i.S. des § 44 Abs. 1 VwVfG.

20

Er, der Kläger, habe zwar den auf den Bescheid vom 4. Januar 2001 gezahlten Beitrag nicht allein für jenes Grundstück gezahlt, für welches nunmehr die Beklagte erneut Beitragsforderungen erhebe. Er habe den Gesamtbetrag auf einen Bescheid der Beklagten geleistet, der sich aufgrund der nichtigen Beitragssatzung ebenfalls als nichtig darstelle.

21

Ist dieses der Falle, so habe er, der Kläger, auch hinsichtlich der Beitragsleistungen für das zweite Grundstück einen Rückerstattungsanspruch, der aus Gründen der Prozessökonomie in dem gleichen Verfahren geltend gemacht werde, in dem die Rechtsfrage zu klären sei, ob der Beklagte in Folge der erfolgten Zahlungen des Klägers auf den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 noch Beitragsansprüche für das Grundstück Flurstück z zustünden.

22

Selbst falls das Gericht hier Bedenken hinsichtlich der Nichtigkeit des damaligen Beitragsbescheids habe, so würde es sich als treuwidrig darstellen, wenn die Beklagte über den bereits vereinnahmten Betrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 2.752,80 € festsetzen könne. Es käme dann zu dem Ergebnis, dass sie, die Kläger, einen mehr als dreimal höheren Herstellungsbeitrag Schmutzwasser für ihr Grundstück bezahlen müssten, als dieses nach der aktuellen Satzung erforderlich wäre.

23

Im Ergebnis sei der angegriffene „Gebührenbescheid“ vom 5. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2013 aufzuheben und auszusprechen, dass aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen aus dem Jahr 2001 zum jetzigen Zeitpunkt keine Zahlungsverpflichtungen mehr bestünden. Es sei mithin eine Verrechnung der damals gezahlten Summe in Höhe der nunmehr festgesetzten Herstellungsbeiträge vorzunehmen.

24

Mit dem vorliegenden Klageantrag begehrten sie, die Kläger, die Rückzahlung des überzahlten Betrags. Sie hätten an die Beklagte auf einen nichtigen Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 einen Betrag in Höhe von (umgerechnet) 7.141,72 € ohne Rechtsgrund geleistet.

25

Es wäre grob treuwidrig, wenn die Beklagte, deren Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts handle und an Recht und Gesetz gebunden sei, hier ohne jede Rechtsgrundlage das eingezahlte Geld einbehalten würde.

26

Es sei aus ihrer Sicht nicht angängig, dass sie auf der Grundlage der damals nichtigen Beitragssatzung im Jahr 2001 einen Beitrag hätten zahlen müssen, der höher sei als derjenige, der auf der Grundlage der aktuellen Beitragssatzung Schmutzwasser erstellt worden wäre. Insofern gehe es ihnen nunmehr um die Differenz in Höhe von 2.080,00 Euro.

27

Die Kläger beantragen nunmehr,

28

die Beklagte unter Aufhebung entsprechender Bescheide zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid über einen Betrag in Höhe von 2.080,00 Euro an sie, die Kläger, zu erteilen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen,

31

und trägt dazu vor:

32

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht ersichtlich. Es bestehe insbesondere keine Aufrechnungslage.

33

Der Beitragsbescheid aus dem Jahre 2001 für das Grundstück B-Stadt, Flurstück y, sei bestandskräftig und insbesondere nicht nichtig. Es möge zutreffend sein, dass der Bescheid auf rechtswidrigem und damit nichtigem Satzungsrecht beruht habe. Dies rufe jedoch, wenn nicht Nichtigkeitsgründe gegeben seien, lediglich die Rechtswidrigkeit von Bescheiden hervor, die auf der Grundlage der entsprechenden Satzung ergingen. Der Adressat habe dann die Möglichkeit, hiergegen ins Rechtsmittel zu gehen oder den Bescheid hinzunehmen, der dann bei Bestandskraft im Sinne der Rechtssicherheit nach dem Grundgesetz bindend werde. Es sei dann auch ein rechtlicher Grund zum Behalten entsprechender Gelder. Dies sei vorliegend erfolgt.

34

Auch eine besondere Härte, die hier zu einer anderen Einschätzung hätte führen können, sei nicht ersichtlich oder dargetan.

35

Die aktuelle Flurstückssituation habe bereits im Jahre 2001 bestanden. Leider sei aus den damals erlangbaren Karten nicht ersichtlich gewesen, wo genau und welcher Art die Bebauung sei. Aber bereits damals sei jedem Bescheid eine Karte beigefügt worden, aus der die veranlagte Fläche ersichtlich sei. Es sei damals auch nicht vergessen worden, das Grundstück Flurstück z zu veranlagen, sondern es sei gezielt zurückgestellt worden, weil aus den alten Karten nicht ersichtlich gewesen sei, dass es wohnbebaut sei.

36

In den Verbandsversammlungen sei auch über die Frage gesprochen worden, ob man, wenn man aufgrund früherer Satzungen einen im Vergleich zur heutigen Beitragssatzung höheren Beitrag eingenommen habe, handeln müsse oder nicht. Die Verbandsversammlung bzw. der Vorstand habe beschlossen, keine teilweisen Rückzahlungen vorzunehmen. Insoweit werde auf die Bestandskraft hingewiesen.

37

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Januar 2015 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

38

Soweit die Klage konkludent durch die Reduzierung des zur Erstattung begehrten Betrags zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

39

Die Kläger wollen letztlich die Erstattung eines zuviel gezahlten Schmutzwasseranschlussbeitrags gemäß Bescheid vom 4. Januar 2001 (Az. A 52/2001) durchsetzen. Wie dieses Begehren prozessual umzusetzen ist, war und ist trotz anwaltlicher Vertretung auslegungsbedürftig, aber auch –fähig (dazu im Folgenden).

40

A) Die Klage der Klägerin zu 1 ist jedoch unzulässig. Sie ist nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist schlechthin ausgeschlossen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur teilweisen Erstattung bzw. einen Anspruch auf teilweise Aufhebung des Beitragsbescheids aus dem Jahr 2001 geltend machen kann (zu diesen beiden Begehren siehe unter B). Der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001, um den es hier letztlich geht, ist nur an den Kläger zu 2 adressiert. Nur er ist insoweit der Schuldner dieser kommunalen Abgabe, zumal viel dafür spricht, dass die Klägerin zu 1 auch zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids im Jahre 2001 nicht (Mit-)Eigentümerin des der Veranlagung zugrunde liegenden Grundstücks Flurstück y war. Es spielt insoweit auch keine Rolle, dass auch sie Adressatin des im Verfahren 4 A 1422/13 angegriffenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids vom 5. März 2013 ist, der für ein anderes Grundstück erhoben wird, das in ihrem Miteigentum steht.

41

Die Klägerin zu 1 wäre selbst dann nicht die richtige Erstattungsgläubigerin i. S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V), wenn sie – was ohnehin rechtlich unaufgearbeitet und nur am Rande vorgetragen sowie nicht nachgewiesen worden ist – den damaligen Beitrag mindestens in Höhe der zuletzt zur Erstattung begehrten 2.080 € (auch) aus ihrem Vermögen gezahlt hätte. Bestenfalls hätte die Klägerin zu 1 auf eine ausschließlich fremde Schuld, die Beitragsschuld ihres Ehemanns, des Klägers zu 2, gezahlt. Das hätte aber nicht ausreicht, um ihr einen eigenen Erstattungsanspruch zuzusprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht auch für das vorliegende Gebiet der kommunalen Abgaben anschließt, gilt zu dieser Frage Folgendes (etwa Urt. v. 25. Juli 1989 - VII R 118/87 -, juris, Rn. 9 und Urteil v. 4. April 1995 – VII R 82/94 –, BFHE 177, 224 = juris Rn. 14; ebenso Urt. des erkennenden Gerichts vom 29. Dez. 2015 – 4 A 2014/11 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 58 m. w. N.):

42

„…Nach § 37 Abs.2 AO 1977 ist erstattungsberechtigt (Erstattungsgläubiger) … derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 19; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 37 AO 1977 Anm. 60, 62; Drenseck, Das Erstattungsrecht der Abgabenordnung 1977, S. 78; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 1963 I 383/60 U, BFHE 77, 619, BStBl III 1963, 545, und vom 7. Oktober 1970 I R 145/68, BFHE 100, 346, BStBl II 1971, 119, 120). Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen -- im Innenverhältnis -- auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1959 II 189/56 U, BFHE 70, 480, BStBl III 1960, 180, 181; Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO 1977 Tz.19; Offerhaus, a.a.O., § 37 AO 1977 Anm.62) …“

43

B) Die Verpflichtungsklagen des Klägers zu 2 haben keinen Erfolg.

44

I. Der Kläger zu 2 hat zu Recht keine Anfechtungsklage erhoben, soweit es um den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 und die erfolgte Zahlung angeht. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden. Zwar hatte sich der Kläger zu 2 mit Schreiben vom 8. Januar 2001 im Hinblick auf diesen Bescheid an die Beklagte gewandt. Es erscheint indessen durchgreifend zweifelhaft, ob darin ein Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung und vor allem ihre Höhe zu sehen ist. Es ging dem Kläger zu 2 in diesem Schreiben vielmehr um die Zahlungsbedingungen gemäß der Regelung unter der gleichnamigen Überschrift im Beitragsbescheid, wobei sich der Kläger dann mit den geänderten Zahlungsmodalitäten gemäß Schreiben der Beklagten vom 23. Januar 2001 einverstanden erklärt hat, wie sein Schreiben vom 1. Februar 2001 zeigt.

45

II. 1. Seine nunmehr ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zur teilweisen Erstattung des auf den Bescheid vom 4. Januar 2001 gezahlten Schmutzwasseranschlussbeitrags im Umfang von 2.080 € dürfte zwar zulässig sein.

46

a) Das anwaltliche Schreiben zur Begründung des Widerspruchs gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 5. März 2013 enthält auslegungsbedürftige und gerade noch auslegungsfähige Ausführungen zu der mitgeteilten „Besonderheit“, dass für das andere Grundstück bereits ein ebensolcher Beitragsbescheid – dort noch mit falschem Tagesdatum „02.01.2001“ benannt – erlassen worden war, und dazu, dass nach dessen Aufhebung und Erlass eines neuen Beitragsbescheids Verrechnungen mit beiden Beitragsbescheiden erfolgen sollten. Ist dort von einem Erstattungsverlangen nicht ausdrücklich die Rede, so dürfte dies aber in der vorgeschlagenen „Verrechnung“ der Zahlungen auf den damaligen Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 ansatzweise zu erkennen sein.

47

b) Die Ablehnung dieses Antrags auf „Verrechnung“ – und damit konkludent die Erstattung - beschied die Beklagte dann konkludent im Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013, mit dem im Übrigen der Widerspruch gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 5. März 2013 zurückgewiesen wurde. Unter dem Gliederungspunkt II. 3. lit. c wird dazu u. a. ausgeführt, dass eine „Verrechnung“ der Beitragsschuld aus dem Bescheid vom 5. März 2013 und dem bereits gezahlten Beitrag für das andere „Grundstück y, Bescheid A 52/2001“ nicht erfolgen werde. Ob die Beklagte sich dieser Bescheidung eines eigenständigen Antrags, der nicht unmittelbar etwas mit dem Anfechtungswiderspruch gegen den Beitragsbescheid aus dem Jahre 2013 zu tun hat, bewusst gewesen ist, erscheint zwar eher zweifelhaft, nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont traf sie allerdings diese ablehnende Regelung neben der Zurückweisung des genannten Widerspruchs.

48

c) Zwar hat (auch) der Kläger zu 2 insoweit vor Erhebung der vorliegenden Klage dagegen keinen Widerspruch gegen die Versagungsentscheidung erhoben und daher kein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchführen lassen. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte – Ausgangs- und Widerspruchsbehörde in einem – durch die Einbettung in einen (eigentlich zu einem anderen Beitragsbescheid ergangenen) Widerspruchsbescheid für einen verständigen Dritten unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass ihre ablehnende Haltung in dieser Frage feststehe und sich auch in einem Vorverfahren nicht ändern werde (vgl. zu dieser Ausnahme die Nachweise bei W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 32 Fn. 53).

49

Soweit dies anders zu sehen sein sollte, wäre ein konkludenter Widerspruch gegen den eine „Verrechnung“ ablehnenden (Widerspruchs-)Bescheid vom 14. August 2013 aber zumindest in der Klagerweiterung gemäß Schriftsatz der Kläger vom 28. Oktober 2013 zu sehen. Damit wird (über das Gericht) gegenüber der Beklagten offengelegt, dass der Kläger zu 2 mit dem Versagungsbescheid nicht einverstanden ist und er an seinem Willen zur Erstattung festhält. Die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Sie betrug mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr, §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO. In dem Widerspruchsbescheid wurden in Wahrheit zwei Regelungen getroffen (zum einen die Zurückweisung des Anfechtungswiderspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 5. März 2013, zum anderen konkludent die Antragsablehnung zur „Verrechnung“ im Hinblick auf den gezahlten Beitrag des Bescheids vom 4. Januar 2001), eine Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf den konkludent abgelehnten Antrag auf Erstattung/Verrechnung fehlt aber. Hier wäre der zutreffende Rechtsbehelf ein Widerspruch gewesen. Die fehlende Bescheidung dieses „versteckten“ Widerspruchs auf die in einem Widerspruchsbescheid für einen anderen Beitragsbescheid enthaltene „versteckte“ Ablehnung des Erstattungsantrags und das damit nicht erfolglos abgeschlossene Vorverfahren macht die Klage nicht unzulässig. Jedenfalls hat sich die Beklagte namentlich im Schriftsatz vom 17. Februar 2015 rügelos auf die erweiterte Klage mit dem hier behandelten Streitgegenstand zur Sache eingelassen (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 28 Fn. 49).

50

2. Die auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu 2 ist indessen unbegründet. Es fehlt insoweit an einem Anspruch des Klägers zu 2 auf Erlass eines solchen Verwaltungsakts, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

51

a) Die Erstattung im Umfang der begehrten 2.080 € selbst wäre zwar in einem Bescheid der Beklagten abzurechnen, §§ 37 Abs. 2, 218 Abs. 2 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Grundlage der Erstattung von kommunalen Abgaben ist nach Auffassung des Gerichts stets ein solcher Abrechnungsbescheid des Abgabengläubigers (vgl. etwa Urteile des erkennenden Gerichts vom 29. Dezember 2015 – 4 A 2014/11 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 28. Dez. 2012 - 4 A 1728/09 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 12 Erl. 56 S. 83; für den unmittelbaren Anwendungsbereich des AO etwa Drüen, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 38, 89). Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des § 218 Abs. 1 AO betreffen, entscheidet die Abgabenbehörde nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO betrifft, § 218 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Kraft der Verweisungs- bzw. Anwendungsnorm des § 12 Abs. 1 KAG M-V trifft dies auch für den Bereich der kommunalen Abgaben zu.

52

b) Allerdings ist der damalige Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 nicht nichtig, sodass hier das Erstattungsbegehren nicht unmittelbar in einen Abrechnungsbescheid münden kann. Die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen nach § 125 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V liegen nicht vor. Die Norm lautet:

53

„(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

54

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

55

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,

56

2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,

57

3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,

58

4. der gegen die guten Sitten verstößt.“

59

Keine dieser Alternativen beider Absätze dieser Vorschrift ist tatbestandlich erfüllt. Namentlich liegt keine Nichtigkeit des damals ergangenen Anschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 nach § 125 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V vor.

60

Der Verwaltungsakt muss nach dem Gesetz an einem besonders schweren und offenkundigen Mangel leiden, er muss seine grobe Fehlerhaftigkeit also gewissermaßen auch „auf der Stirn“ tragen bzw. diese muss „mit den Händen zu greifen sein“. Besonders schwerwiegend ist nur ein Fehler, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist. Dabei bezieht sich „schwerwiegend“ auf den Bescheid und nicht auf das Verhalten der Behörde, sodass für die Beurteilung, ob ein solcher schwerwiegender Fehler dem Verwaltungsakt innewohnt, das Verhalten der Behörde unbeachtlich ist. Offenkundig ist ein Fehler nur, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen (vgl. zum Vorstehenden etwa Beschl. der Kammer v. 26. Februar 2016 – 4 B 178/16 SN – u. v. 6. März 2013 – 4 B 463/12 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. statt vieler auch etwa BFH, Urt. v. 26. März 1996 – VII R 40/95 –, juris Rn. 15; Ratschow, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 125 Rn. 2 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Seer, in: Tipke /Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Stand: Februar 2016, § 125 Rn. 4 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 11. Februar 2009 – 9 K 12/06 -, juris, Rn. 36 m. w. N. zur parallelen Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG M-V). Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (OVG Greifswald, Urt. v. 11. Februar 2009, a. a. O.; Seer, a. a. O., § 125 Rn. 5). Demgegenüber ist ein Verwaltungsakt regelmäßig nicht bereits deshalb nichtig, weil er gegen einfachgesetzliche Rechtsnormen – wie z. B. das Kommunalabgabengesetz oder „seine“ wirksame Satzung - verstößt (vgl. Seer, a. a. O., § 125 Rn. 12 m. w. N.). Erforderlich ist in einem solchen Fall vielmehr ein deutliches, mit den Händen zu greifendes „Mehr“, namentlich an Tiefe und Schwere des Rechtsverstoßes (s. o.). Die „bloße“ Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheids führt regelmäßig – so auch hier – nicht auch zu seiner Nichtigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dem Abgabenbescheid die formell vorhandene, materiell-rechtlich aber unwirksame Rechtsgrundlage in Form einer Abgabensatzung fehlt. Die Nichtigkeit der Abgabensatzung führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines Abgabenbescheids, der sich auf diese Abgabensatzung als Rechtsgrundlage beruft.

61

Die von den Klägern vorgenommene argumentative Verquickung zweier Buchgrundstücke mit deren beitragsrechtlichen Schicksalen ist von vornherein nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund für den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001, der nur ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne zugrunde gelegt hat, darzulegen. Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun. Es liegt auch keine Doppelveranlagung eines Buchgrundstücks vor, die mindestens zur Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags (dann aber wohl auch des zeitlich jüngeren Beitragsbescheids) führte. Offenbar verkennt der Kläger zu 2, dass es sich um zwei Buchgrundstücke handelt, die jeweils sachlich (und zeitlich) getrennt Grundlage zu dem jeweiligen Anschlussbeitrag gebildet haben, der mit dem jeweiligen Beitragsbescheid ihm gegenüber erhoben worden ist.

62

Auch der übrige Vortrag des Klägers zu 2 zur Nichtigkeit des genannten Beitragsbescheids ist nicht einmal geeignet, daraus Rückschlüsse auf eine Rechtswidrigkeit des abgabenrechtlichen Bescheids vom 4. Januar 2001 zu ziehen. Anlass zur Annahme der Nichtigkeit des damaligen Beitragsbescheids bietet der Vortrag jedenfalls nicht einmal im Ansatz.

63

III. Die Erstattung eines Teils des auf einen bestandskräftigen, nicht nichtigen Beitragsbescheid gezahlten Betrags kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn zuvor der unanfechtbar gewordene Anschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 im gleichen Umfang beseitigt wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 22. April 2013 – 2 S 598/13 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Dieser nicht nichtige Bescheid stellt den Behaltensgrund für den gezahlten Beitrag dar, sodass die Zahlung bislang vollumfänglich nicht ohne, sondern mit rechtlichem Grund erfolgt ist. Insofern ist das Begehren des Klägers zu 2 gegenüber der Beklagten darüber hinaus dahingehend auszulegen, dass ebenfalls mittels Verpflichtungsurteils durchzusetzen ist, dass die Beklagte den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 im Umfang von 2.080 € aufhebt.

64

Es kann dahingestellt bleiben, ob beide Klagen gemeinsam nebeneinander erhoben werden können oder ob zunächst die Verpflichtungsklage zur teilumfänglichen Aufhebung des Beitragsbescheids zu verfolgen ist und dann ggf. nachfolgend eine weitere Verpflichtungsklage, soweit sich die Behörde dennoch weigert, von sich aus einen Abrechnungsbescheid über den Erstattungsbetrag zu erstellen. Einschlägig sein könnte hier eine wegen der Verpflichtungssituation analoge Anwendung der § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO (vgl. dazu Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 12 Rn. 6). Jedenfalls schon die Verpflichtungsklage zur teilweisen Aufhebung des Beitragsbescheids vom 4. Januar 2001 hat keinen Erfolg; ohne ihn kann aber auch kein Abrechnungsbescheid zur Erstattung verlangt werden.

65

1. Die auf teilweise Aufhebung des Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 durch die Beklagte gerichtete Verpflichtungsklage ist allerdings im Hinblick auf den Kläger zu 2 ebenfalls zulässig.

66

a) In der Begründung des Widerspruchs gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 5. März 2013 mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2013 (siehe die dortige Seite 2) ist der ausdrückliche Wille des Klägers zu 2 enthalten, den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 durch die Beklagte aufheben zu lassen.

67

b) Die Ablehnung dieses Antrags beschied die Beklagte dann unter dem Gliederungspunkt II. 3. lit. c konkludent mit in dem Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013.

68

c) Wegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, die hier entsprechend Platz greifen.

69

2. Auch diese Verpflichtungsklage ist indessen unbegründet. Der Kläger zu 2 hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf teilumfängliche Aufhebung des bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001, § 113 Abs. 5 VwGO.

70

a) Ein Wiederaufgreifen des damaligen Beitragsverfahrens aus dem Jahre 2001 ist mangels landesgesetzlich dafür vorgesehener Normen nicht möglich. Maßgeblich ist hier die über § 12 Abs. 1 KAG M-V anzuwendende Abgabenordnung, dagegen grundsätzlich nicht der Hauptteil des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V macht nur für die §§ 61 Abs. 3 und 80 Abs. 4 Nr. 2 eine Ausnahme). Die insoweit im Range von Landesrecht geltende Abgabenordnung kennt aber keine dem § 51 VwVfG M-V entsprechende Vorschrift zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 3. September 2014 – 20 ZB 14.1531 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urteil vom 01. Oktober 2015 – 9 A 349/14 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 4. November 2013 – 17 K 8594/12 –, juris, Rn. 42).

71

b) In Betracht kommen könnten für das Begehren des Klägers zu 2 stattdessen zum einen der § 130 AO – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – oder (erst recht im Falle der Rechtswidrigkeit) der § 131 AO – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts – i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (vgl. Sauthoff, a. a. O.).

72

Möglichkeiten zur Aufhebung und Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids eröffnen allerdings zum anderen auch die §§ 172 ff. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Diese Normen stellen nach Auffassung des Gerichts in ihrem Anwendungsbereich, der kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern umfasst, die §§ 130, 131 AO verdrängende Sonderregelungen dar (vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V, der ausdrücklich ausspricht, dass „die §§ 130 und 131... nicht (gelten)“, für § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V auch Urteil der Kammer vom 8. Okt. 2015 – 4 A 1861/13 –). Kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern unterliegen danach (gegenüber sonstigen Verwaltungsakten) einer besonderen – nämlich erhöhten - Bestandskraft (so auch für das dortige Landesrecht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 S 1516/14 –, juris Rn. 87 m. w. N., Urteil v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30 und Urt. v. 15. September 2011 – 2 S 654/11 –, juris Rn. 24). Die Rücknahmemöglichkeit des § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V etwa erfasst mithin nur die „übrigen Verwaltungsakte“ im kommunalen Abgabenrecht wie etwa abgabenrechtliche Stundungsbescheide usw. (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 unter Hinweis auf die Kommentarliteratur zur Abgabenordnung, ebenso Erl. 50.1), um die es hier indessen nicht geht.

73

aa) Einer teilweisen Aufhebung oder Änderung des Anschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 steht allerdings die Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V nicht entgegen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach dieser Vorschrift zwar die Aufhebung oder Änderung einer (hier:) Abgabenfestsetzung ausgeschlossen (vgl. dazu etwa VG Greifswald, Urt. v. 10. August 2011 – 3 A 141/08 –, juris Rn. 22). Darauf, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Abgabenpflichtigen erfolgen soll, kommt es dabei nicht an (VGH Mannheim, Urt. v. 15. September 2011, a. a. O., juris Rn. 28 m. w. N.). Zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 2 sich im Jahr 2013 mit seinem Begehren an die Beklagte gewandt hat, war die Frist für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags für das Buchgrundstück, bestehend aus dem Flurstück y der Flur w, Gemarkung B-Stadt, noch nicht bereits verstrichen. Frühestens mit der entsprechenden Beitragssatzung des Zweckverbands C-Stadt vom 3. März 2010 ist die vierjährige Festsetzungsfrist nach den §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt worden.

74

bb) Die Voraussetzungen für die Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeit eines Abgabenbescheids nach § 172 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V hat der Kläger zu 2 nicht dargetan; sie sind, soweit sie für kommunale Abgabenbescheide entsprechend anwendbar sind (vom Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift wohl nur Nr. 2 lit. b bis d AO), auch nicht ersichtlich.

75

cc) Die Voraussetzungen zur (zwingenden) Aufhebung und Änderung eines kommunalen Abgabenbescheids durch die Abgabenbehörde nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V liegen ebenfalls nicht vor. Hier wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass Tatsachen oder Beweismittel, die für das Buchgrundstück, bestehend aus dem Flurstück y der Flur w, Gemarkung B-Stadt, zu einem niedrigeren Anschlussbeitrag führen, nachträglich bekannt geworden sind und den Kläger zu 2 kein grobes Verschulden daran trifft, dass dies erst nachträglich bekannt geworden ist. Eine solche Tatsache ist nicht eine neue Kalkulation des Schmutzwasseranschlussbeitrags bzw. deren aus politischem Ermessen niedriger (als „höchstzulässig“ kalkuliert) beschlossenen Beitragssatzes aufgrund einer nunmehr rechtswirksamen Beitragssatzung. Mit Tatsachen sind in dieser Vorschrift ausschließlich solche gemeint, die in der tatsächlichen Sphäre des Abgabenpflichtigen begründet sind, nicht aber etwa geänderte Rechtsgrundlagen (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, a. a. O., § 173 Rn. 2 f.; ebenso verneint für eine rückwirkend in Kraft getretene Abgabensatzung VG Freiburg [Breisgau], Urt. v. 11. Nov. 2015 – 1 K 2954/14 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Zudem handelt es sich dabei nicht um eine nachträglich bekannt werdende Tatsache, also um eine solche, die bereits vorhanden, aber noch unbekannt war (vgl. Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 51; vgl. ebenso Loose, a. a. O., § 173 Rn. 25 f.). Vielmehr ist der aktuelle Beitragssatz für den Anschluss (oder die Anschlussmöglichkeit) eines Grundstücks an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung eine nachträglich durch den Erlass der neuen wirksamen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung im Jahre 2010 entstandene Tatsache.

76

Eine Tatsache i. S. dieser Norm ist ebenfalls nicht der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG entwickelte (aber auch schon vorher vorhandene, wenngleich bis dahin nicht be- und erkannte) verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163), der zur derzeitigen Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V führt, weil im Kommunalabgabengesetz damals wie heute eine gesetzliche Bestimmung des absoluten Endes einer Beitragserhebungsmöglichkeit fehlt (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. –, juris; siehe nunmehr den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer v. 31. März 2016 – 4 A 94/11 –, juris; vgl. aber auch den von der Landesregierung eingebrachten und in Erster Lesung am 20. April 2016 im Landtag debattierten Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, LT-Drucks. 6/5257, der bei Erlass und Inkrafttreten eines solchen Gesetzes die aktuell bestehende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V „verflüchtigen“ würde). Dieser Umstand betrifft lediglich die Rechtslage, nicht aber die Tatsachensituation.

77

dd) Auch § 175 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V als weitere mögliche Norm zur „zwingenden“ teilweisen Änderung-/Aufhebung eines Anschlussbeitragsbescheids ist vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Namentlich handelt es sich weder bei dem Erlass der aktuellen Beitragssatzung mit dem nunmehr niedrigeren Schmutzwasseranschlussbeitragssatz noch bei dem nunmehr festgestellten Verfassungsverstoß um ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eingetretenes Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Dem Begriff des Ereignisses unterfallen nur nachträglich „sachverhaltsändernde“ Geschehnisse, nicht aber Fälle rückwirkender materieller Gesetze bzw. Gesetzesänderungen einschließlich Satzungen und Satzungsänderungen (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 53 m. w. N.) oder etwa die rückwirkende Nichtigerklärung von Normen durch das Bundesverfassungsgericht (Loose, a. a. O., § 175 Rn. 25 m. w. N.). Im Übrigen legitimiert die Vorschrift nicht zu einer Aufhebung oder Änderung eines kommunalen Abgabenbescheids, der von vornherein rechtswidrig war und es nicht erst durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts geworden ist (vgl. Loose, a. a. O., § 175 Rn. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

78

ee) Aber selbst im Falle der parallelen Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V hätte die Klage des Klägers zu 2 keinen Erfolg. Im Folgenden ist dazu für den vordringlichen Bereich der Rücknahme – für die bei Rechtswidrigkeit erst recht geltende Möglichkeit eines Widerrufs gilt dies gleichermaßen - Folgendes auszuführen:

79

Zwar dürfte der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 wegen Unwirksamkeit der damaligen Satzung des Zweckverbands sowie der vorangegangenen rechtswidrig sein (vgl. statt vieler das Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 – 4 A 1300/10 -, S. 23-26 des amtlichen Umdrucks, das insoweit aus dem Kammerurteil vom 11. April 2013 – 4 A 1250/12 - zitiert).

80

Für die zu treffende teilumfängliche Aufhebungsentscheidung gilt jedoch, dass sie nach dieser Vorschrift im Ermessen der Abgabenbehörde steht. Für einen ermessensreduzierenden Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen (bestandskräftigen) Beitragsbescheides ist maßgebend, ob die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs in Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und der Rechtssicherheit andererseits, die für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Verwaltungsakte streitet, fehlerfrei von ihrem Aufhebungsermessen Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es liegen im vorliegenden Fall aber keine Umstände vor, nach denen sich das der Beklagten eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Entscheidung zur teilweisen Aufhebung des damaligen Anschlussbeitragsbescheids ermessensfehlerfrei wäre.

81

Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Für Letzteres ist aber im kommunalen Abgabenrecht – wie wohl auch in den meisten anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebieten - nichts ersichtlich. Weder das Kommunalabgabengesetz noch die darin in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung enthalten Vorschriften, denen zu entnehmen ist, dass die materielle Richtigkeit der Abgabenerhebung grundsätzlich Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit zu erhalten hat. Es bleibt vielmehr grundsätzlich bei der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten (bzw. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile) Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zumisst. Entscheidet sich ein Beitragspflichtiger für die Hinnahme des Verwaltungsakts, kann er nicht deshalb, weil andere erfolgreich das Risiko eines Rechtsbehelfs eingegangen sind, eine Gleichbehandlung mit diesen verlangen (OVG Münster, Beschl. vom 9. Sept. 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 11). Dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kommt nach Eintritt der Bestandskraft besonderes Gewicht zu, weil durch § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V die Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden dürfen (BFH, Urt. v. 9. März 1989 – VI R 101/84 –, BFHE 157, 1 = juris Rn. 32 m. w. N.; Rüsken, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 130 Rn. 29). Wird die teilweise oder vollständige Rücknahme eines rechtswidrigen Beitragsbescheids in Durchbrechung seiner Bestandskraft beantragt, ist die Ablehnungsentscheidung der Behörde in der Regel frei von Ermessensfehlern, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid hätten geltend gemacht werden können (VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris Rn. 24; Rüsken, a. a. O., § 130 Rn. 29a). Unter diesen Umständen ist es in aller Regel gerechtfertigt, wenn die Behörde der Rechtssicherheit den Vorzug vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt (vgl. statt vieler etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 4. Nov. 2013, a. a. O., juris Rn. 65 f. m. w. N.).

82

Das Ermessen reduziert sich indessen auf eine Pflicht zur Rücknahme (bzw. zum Widerruf), wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17. Jan. 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13 m. w. N.; VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010, a. a. O., juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 18. August 2004 – 1 A 344/00 –, juris, Rn. 25 m. w. N.) oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (OVG Münster, Beschl. v. 9. September 2009, a. a. O., juris Rn. 4 m. w. N.; Driehaus, a. a. O., § 25 Rn. 8 m. w. N. ; Rüsken, a. a. O., § 130 Rn. 29a m. w. N.). Letzteres könnte zutreffen, wenn die Gemeinde in Kenntnis der Rechtswidrigkeit den bestandskräftigen Bescheid erlassen hätte. Denn angesichts der Bindung der Gemeinde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) würde es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen in der Hoffnung, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden (OVG Münster, Beschl. v. 9. September 2009, a. a. O., juris Rn. 6; Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 S. 40).

83

All dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

84

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu 2 den hier zur teilweisen Aufhebung begehrten Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 hat unanfechtbar werden lassen. Er hätte sich allerdings wegen der damaligen Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts zur Wehr setzen können und müssen, wobei die Angriffe wohl nicht darauf hätten gestützt werden können, dass – wie der aktuelle zeige – der damalige Beitragssatz überhöht gewesen sei. Der aktuelle Beitragssatz ist ein aus dem Satzungsgeber überlassenen Ermessensgründen niedriger gewählter als der kalkulierte. Auch sonst hat der Kläger zu 2 keinen Grund gegen die Rechtmäßigkeit des damaligen Beitragsbescheids angeführt, der nicht hätte damals vorgetragen werden können; so etwas ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich.

85

Allein die Rechtswidrigkeit des damaligen Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf (hier: teilumfängliche) Rücknahme des Abgabenbescheids, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde ist (vgl. VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010, a. a. O., juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 17. Jan. 2007, a. a. O. juris Rn. 13).

86

Es ist weiter auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die beklagte Behörde damals etwa sehenden Auges einen auch für sie schon eindeutig rechtswidrigen Anschlussbeitrag mit dem Bescheid vom 4. Januar 2001 erhoben hat, sodass ihr Beharren auf die eingetretene Bestandskraft gegen Treu und Glauben verstieße. Insbesondere war für sie damals nicht erkennbar, dass das Kommunalabgabengesetz bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V durchgreifenden (aber auch „heilbaren“) verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Vor dem insofern wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 war aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG – soweit ersichtlich - das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit im kommunalen Abgabenrecht mit der Folge einer gesetzgeberisch zu treffenden zeitlichen Grenze einer entsprechenden Abgabenerhebung nicht bereits erkennbar zu entnehmen gewesen. Erst nach dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung haben manch andere Bundesländer – Mecklenburg-Vorpommern allerdings gerade nicht (s. o.) - ihre kommunalen Abgabengesetze um eine absolute zeitliche Grenze der Abgabenerhebung jenseits der „variablen“ Festsetzungsverjährungsfrist ergänzt.

87

Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, welche die Aufrechterhaltung des damaligen Bescheids schlechthin unerträglich erscheinen lassen und deshalb das Ermessen der Beklagten zur (teilweisen) Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Beitragsbescheids vom 4. Januar 2001 auf Null reduzierten.

88

Der vielerorts wohl vor allem von Nichtjuristen im hiesigen Land hierbei zitierte, Verfassungsbeschwerden brandenburgischer Grundstückseigentümer stattgebende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris, ebenso in einer Vielzahl ähnlicher Verfassungsbeschwerden aus dem Land Brandenburg, Beschlüsse v. 22. Dez. 2015 - statt vieler 1 BvR 2343/14 u. a. - und Beschl. v. 15. Jan. 2016 - 1 BvR 2911/14 -) bietet schon keinen Anlass zu Ermessenserwägungen zur (teilweisen) Aufhebung früherer Beitragsbescheide im Land Mecklenburg-Vorpommern, erst recht führt er auch nicht zu einer entsprechenden Ermessensreduzierung.

89

Die dort angeprangerte echte Rückwirkung einer Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Brandenburg) Anfang des Jahres 2004 beruhte darauf, dass seither die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung eintritt. Zuvor hatte aber das dortige Oberverwaltungsgericht (damals noch „nur“ Brandenburg) seit dem Normenkontrollurteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 = juris, Rn. 43 ff.) eine andere (und im Übrigen recht komplizierte) Rechtslage geprägt, die in juris mit dem folgenden Leitsatz wiedergegeben wird:

90

Für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht kommt es nach § 8 Abs. 7 S 2 KAG(Brandenburg a. F.) für bereits an die leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage anschließbare Grundstücke nicht auf das In-Kraft-Treten der ersten gültigen Beitragssatzung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte, bzw. den in dieser Satzung bestimmten späteren Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht. Bei Ungültigkeit dieser Satzung muss sich eine später erlassene gültige Satzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung.

91

Als Konsequenz dieser Rechtsprechung führte vor der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Brandenburg a. F. der Erlass einer wirksamen Beitragssatzung dann zu einer Verjährung der Anschlussbeitragsforderungen, wenn der erste „Satzungsversuch“ bereits mehr als vier Jahre (Verjährungsbeginn ist allerdings nicht der Tag des Inkrafttretens der alten Satzung, sondern der Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, § 170 Abs. 1 AO) zurücklag. Die Beitragspflicht wäre zwar mit dem notwendig rückwirkenden Erlass einer wirksamen Beitragssatzung für eine „juristische Sekunde“ entstanden, dann aber gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG Brandenburg i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt.

92

Die gesetzliche Änderung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes führte nun dazu, dass offenbar in einer Vielzahl von Fällen Beitragspflichtige in Brandenburg wieder herangezogen werden konnte, die nach der rechtsprechungsgeprägten alten Rechtslage wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr hätten veranlagt werden können und dürfen.

93

Diesen Zustand einer echten gesetzlichen Rückwirkung in einen abgeschlossenen Sachverhalt, in den der Gesetzgeber nachträglich eingegriffen hat, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. November 2015 (und weiteren Beschlüssen) als rechtsstaatlich unzulässig verurteilt und zudem im Sinne einer Hilfserwägung dieses Ergebnis auch nach den Grundsätzen einer unechten gesetzlichen Rückwirkung entwickelt, da selbst dann ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegt.

94

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zwar die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Eine Bindung setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch einschlägig ist, also auf eine vergleichbare Sach- und Rechtslage zutrifft. Daran fehlt es hier.

95

Das hiesige Landesrecht beinhaltet jedenfalls im hier relevanten Bereich durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. S. 91) weder eine sog. echte noch eine sog. unechte gesetzliche Rückwirkung. Darin wird überhaupt keine Rückwirkung vorgenommen. Grundsätzlich liegt keine Rückwirkung vor, wenn eine Neuregelung nur deklaratorischer Art ist, also lediglich bestätigt, was von vornherein aus der ursprünglichen Norm folgte (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 21. Sept. 2012 – 46/11 –, LKV 2012, 506 = juris, Rn. 72 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1979 – 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 –, BVerfGE 50, 177-195 = juris Rn. 49).

96

Das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 nahm von der Vorstellung einer „einheitlichen“ Beitragserhebungsvorschrift (§ 8 KAG vom 1. Juni 1993 bzw. zuvor auch § 8 KAG vom 11. April 1991) Abschied und scheidet seither die Straßenbaubeiträge (§ 8 KAG M-V) von den Anschlussbeiträgen nach § 9 KAG M-V. Eingefügt wurde durch das Änderungsgesetz in die anschlussbeitragsrechtliche Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (gegenüber der Vorgängerfassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG), dass die sachliche (Anschluss-)Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der „ersten wirksamen“ (Anschlussbeitrags-)Satzung.

97

Dadurch ist das Anschlussbeitragsrecht in Mecklenburg-Vorpommern aber nicht rückwirkend geändert worden. Anders als im durch die Rechtsprechung des dortigen Oberverwaltungsgerichts geprägten Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es auch schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (und der erstinstanzlichen Gerichte), die sachliche Anschlussbeitragspflicht unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG vom 1. Juni 1993 frühestens dann entstehen zu lassen, wenn eine wirksame Anschlussbeitragssatzung vorliegt (obergerichtlich, soweit ersichtlich, erstmals im Beschl. v. 8. April 1999 – 1 M 41/99 – entwickelt, siehe seither auch etwa OVG Greifswald, Urteil v. 13. Nov. 2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 65, Urt. v. 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 76 m. w. N.; vgl. die weiteren obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, a. a. O., § 9 Erl. 7.2). Diese mithin schon zuvor durch die (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geprägte Rechtslage hat der Landesgesetzgeber lediglich zur („wahren“) Klarstellung ausdrücklich in den seit Ende März 2005 geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V hineingeschrieben.

98

Die hiesige zuvor geltende gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 wurde im Übrigen aus diesem Grund auch nicht mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 im nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in dem Sinne geändert, dass dadurch („wieder“) Anschlussbeiträge erhoben werden konnten, die nach der Auslegung der Vorgängervorschrift – namentlich wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Nach der Rechtslage konnte diese Situation zuvor in Mecklenburg-Vorpommern nicht auftreten, da der Lauf der Festsetzungsverjährung von vornherein an das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung als Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht gekoppelt war.

99

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

100

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2014 - 2 K 2957/12 - wird, soweit hierin der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 teilweise aufgehoben wurde, geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte wendet sich gegen die teilweise Aufhebung von Entwässerungsgebühren.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flurstücksnummer 79/3 in der ... in Mannheim. In dem viergeschossigen bebauten Anwesen befinden sich im Erdgeschoß zwei Imbissbetriebe, in den weiteren drei Geschossen jeweils zwei Wohnungen.
Mit „Forderungsbescheid der Stadt Mannheim über Entwässerungsgebühren für das Grundstück: ... Mannheim, 1.OG - Vertragskonto-Nr. ... - Bescheid-Nr. ...“ vom 05.07.2008 forderte die Beklagte von dem Kläger für die Zeit vom 23.06.2007 bis 01.07.2008 Entwässerungsgebühren in Höhe von 6.288,20 EUR. Die Beklagte teilte mit, die Entwässerungsgebühren würden durch die MVV Energie AG Mannheim [im Folgenden MVV] im Auftrag und auf Rechnung der Stadt Mannheim eingezogen.
Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass die Schmutzwassergebühr sich nach dem Verbrauch an Brauchwasser pro Kubikmeter berechne, die Niederschlagswassergebühr entweder aus den Quadratmetern entwässerter Fläche und Jahr oder als Zuschlag zur Schmutzwassergebühr pro Kubikmeter Brauchwasser. Die Brauchwassermenge entspreche bei Wasserbezug von der MVV der Frischwassermenge. Die Verbrauchsermittlung ergebe im Falle des Klägers für die Zeit vom 23.06.2007 bis 01.04.2008 einen Verbrauch von Frischwasser in Höhe von 2.374 m³ sowie für die Zeit vom 02.04.2008 bis 01.07.2008 in Höhe von 360 m³. Hiervon ausgehend errechneten sich unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes für Schmutzwasser von 1,58 EUR/m³ eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 4.319,72 EUR sowie unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes für Niederschlagswasser von 0,72 EUR/m³ eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 1.968,48 EUR. Ferner führte die Beklagte aus, der Bescheid ergehe unter Vorbehalt, falls zwischen der letzten und dieser Jahresverbrauchsabrechnung ein Wasserzähler neu gesetzt worden sei.
Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Forderungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Mannheim, Eigenbetrieb Stadtentwässerung, Collinistr. 1, 68161 Mannheim einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.“
Mit Schreiben vom 05.07.2008 erstellte die MVV unter der Vertragskontonummer ... sowie der Rechnungsnummer ... dem Kläger für den Zeitraum vom 23.06.2007 bis 01.07.2008 eine Jahresabrechnung und berechnete an „Leistungen von MVV Energie AG“ u.a. für Wasser einen Betrag in Höhe von 6.049,66 EUR sowie für „Leistungen der Stadt Mannheim“ u.a. für Entwässerung einen Betrag in Höhe von 8.288,20 EUR. Insgesamt wurde inklusive der Leistungen für Strom und Abfallwirtschaft ein Betrag von 7.986,01 EUR gefordert.
Die MVV teilte im Einzelnen mit, der Frischwasserverbrauch habe für die Zeit vom 23.06.2007 bis 01.04.2008 (Zählernummer ...357) 2.374 m³ betragen sowie für die Zeit vom 02.04.2008 bis 01.07.2008 (Zählernummer ...180) 360 m³. Zur Information wies sie darauf hin, dass der Wasserverbrauch mit dem vorigen Abrechnungszeitraum (993 m³ Wasser an 353 Tagen) verglichen worden sei und der Kläger im aktuellen Abrechnungszeitraum 159,17 Prozent mehr Wasser verbraucht habe. Fragen zur Abrechnung würden durch Mitarbeiter im Servicecenter oder im MVV Kundenzentrum beantwortet.
Mit Schreiben vom 21.07.2008, eingegangen bei der MVV am 23.07.2008, wandte sich der Kläger an das Kundenzentrum der MVV mit dem Betreff „Einspruch gegen Jahresabrechnung 08 - Vertragskontonummer ...“ und teilte mit, er „lege Widerspruch ein gegen den ergangenen Forderungsbescheid vom 05.07.2008 in Höhe von 7.986,01 EUR die Vertragskontonummer ... betreffend“. Der Verbrauch von 2.734 m³ Frischwasser liege außerhalb jeder Realität. Dies würde eine Verdreifachung des bisherigen Verbrauches bedeuten. Im fraglichen Zeitraum sei keine Nutzungsänderung im Haus erfolgt. Ebenso habe es keinerlei Leitungsdefekte gegeben. Jedoch sei zum 01.04.2008 ein Austausch der Wasseruhr erfolgt. Die Funktionstüchtigkeit könne laut MVV nicht mehr überprüft werden, da das Gerät inzwischen der Verschrottung zugeführt worden sei; die Funktionstüchtigkeit müsse jedoch unbedingt angezweifelt werden. Die Beobachtung des aktuellen Wasserzählers in der vergangenen Woche habe einen mittleren Tagesverbrauch von circa 3 m³ ergeben. Dieser Wert ergebe hochgerechnet auf ein Jahr einen Verbrauch von 1095 m³, was mit den Verbrauchswerten in den beiden zurückliegenden Jahren in etwa vergleichbar wäre. Er bitte, den Verbrauch auf Grund der Verbrauchswerte in der Vergangenheit zu schätzen und die Forderungen für Frischwasser, Abwasser und Niederschlagswasser neu zu berechnen. Ferner bitte er „um Weiterleitung dieses Schreibens an die entsprechenden Stellen sowie eine Bestätigung des Eingangs“.
Die MVV antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 01.08.2008 „zu dem entstandenen Wasserverbrauch“ und erläuterte dessen Ermittlung. Der Zählerstand des Wasserzählers ...357 zum 22.06.2007 sei geschätzt worden. Es sei zu vermuten, dass der Verbrauch für die letzte Rechnung zu niedrig geschätzt worden und insoweit ein Teil der Verbrauchsmenge der aktuellen Rechnung entstanden sei.
10 
Im Folgenden wandte sich der Kläger telefonisch an die MVV und teilte mit, es gehe um den Widerspruch zur letzten Jahresabrechnung (Vermerk der MVV vom 08.08.2008). Es liege ein hoher Wasserverbrauch vor. Er habe den Wasserverbrauch jeden Tag beobachtet und einen Verbrauch von 3 m³ am Tag festgestellt. Die MVV wies mit Schreiben vom 26.08.2008 zur Erklärung des verhältnismäßig hohen Wasserverbrauchs (nochmals) auf die vorangegangene, vermutlich zu geringe Ermittlung des Wasserverbrauchs hin. Ferner listete sie tabellarisch die (im Durchschnitt schwankenden) Verbräuche seit 16.07.2004 auf und führte aus, dass hierfür verschiedene Gründe maßgeblich sein könnten, etwa jahreszeitlich bedingte Schwankungen, geänderte Mieterstrukturen und/oder geändertes Verbrauchsverhalten.
11 
Der Anwalt des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15.09.2008 mit, sein Mandant habe bereits gegen den Bescheid vom 05.07.2008 Widerspruch eingelegt. Zur weiteren Begründung verweise er auf sein heutiges Schreiben an die MVV unter Bezugnahme auf dessen Inhalt. Des Weiteren werde gegen den Bescheid eingewandt, dass die Kostenansätze für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr nicht nachvollziehbar seien. Es werde beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Um Stellungnahme werde bis zum 26.09.2008 gebeten.
12 
Auf die Mitteilung der MVV vom 13.10.2008 mahnte die Beklagte beim Kläger den offenen Betrag in Höhe von 3.509,81 EUR aus dem „Bescheid Nr. ... der MVV vom 05.07.2008“ mit Schreiben vom 17.11.2008 an. Die MVV verklagte den Kläger erfolgreich in dem beim Amtsgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahren auf die Zahlung der Kosten für die Versorgung mit Strom und Wasser; die unter dem Aktenzeichen ... beim Landgericht Mannheim eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück. In der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ist ausgeführt, die vom Kläger erhobenen Einwände eines ungewöhnlich hohen Verbrauchs sowie der fehlenden Eichung des Zählers berechtigten diesen nicht zur Zahlungsverweigerung gemäß § 30 AVBWasserV. Denn relevant sei nur eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit, wofür ein hoher Verbrauch alleine nicht ausreiche. Die Fehlerhaftigkeit des Zählers wäre (zuvor) geltend zu machen und festzustellen gewesen (§§ 19, 21 II AVBWasserV).
13 
Die Beklagte ließ sich über diese Vorgänge von der MVV unterrichten. Unter dem 08.03.2011 wurde der Beklagten das an die MVV gerichtete Widerspruchsschreiben des Klägers vom 21.07.2008 weitergeleitet.
14 
Unter dem 08.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Widerspruch vom 21.07.2008 gegen den Forderungsbescheid der Stadt Mannheim liege vor. Es werde um Mitteilung gebeten, ob angesichts der gegenüber der MVV unstreitig gestellten Forderungen der Widerspruch aufrecht erhalten und die Erteilung eines Widerspruchsbescheids beantragt werde. Dies bejahte der Kläger (Schreiben vom 12.04.2011) und machte geltend, die angesetzte Brauchwassermenge sei ebenso zu beanstanden wie die Koppelung der Niederschlagswassergebühr an die Menge des Brauch- und Schmutzwassers. Mit weiteren Schreiben vom 23.03.2012 informierte die Beklagte den Kläger über die rechtlichen Grundlagen der Entwässerungsgebühren und wies hinsichtlich des Frischwasserverbrauchs auf das zwischenzeitlich abgeschlossene zivilgerichtliche Verfahren hin. Da trotz Aufforderung und Mahnung keine Zahlung erfolgt sei, werde der Vorgang zur Betreibung an die Stadtkämmerei abgegeben.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2012, dem Klägervertreter am 18.10.2012 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei - wie sich auch aus der dem Bescheid vom 05.07.2008 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe - bei der Behörde, welche den Bescheid erlassen hat, zu erheben. Hierfür genüge das Schreiben vom 21.07.2008 an die MVV, welcher im Übrigen die Behördeneigenschaft fehle, nicht. Das Schreiben vom 15.09.2008 sei demgegenüber zwar zutreffend adressiert, jedoch verfristet gewesen.
16 
Der Kläger beantragte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2012, eingegangen bei der Beklagten am 31.10.2012, wegen der Versäumnis der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte zugleich gegen den Bescheid vom 05.07.2008 Widerspruch ein. Er gab an, er habe mit einem am 22.07.2008 zur Post gegebenen Schreiben vom 21.07.2008 an die Beklagte gegen den Bescheid vom 05.07.2008 Widerspruch eingelegt. Vom fehlenden Zugang bei der Beklagten habe er keine Kenntnis gehabt. Beigefügt war eine unter dem 29.10.2012 abgegebene eidesstattliche Versicherung des Klägers mit entsprechendem Inhalt sowie eine Mehrfertigung des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008. In diesem wird unter dem Betreff „Einspruch gegen die Jahresabrechnung 08 - Vertragskontonummer ...“ Widerspruch „gegen den ergangenen Forderungsbescheid vom 05.07.2008 in Höhe von 4.015,10 EUR“ eingelegt, um Weiterleitung an die „entsprechenden Stellen“ sowie um Eingangsbestätigung gebeten.
17 
Mit Bescheid vom 08.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Gemäß § 110 Abs. 3 AO i.V.m. § 3 KAG könne die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, wenn - wie vorliegend - seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen sei. Ein Fall höherer Gewalt sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 08.11.2012 traf die Beklagte keine förmliche Entscheidung.
18 
Mit seiner am 19.11.2012 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 05.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er habe bereits mit Schreiben vom 21.07.2008 gegenüber der Beklagten Widerspruch eingelegt. Unabhängig davon sei auch der gegenüber der MVV unter dem 21.07.2008 eingelegte Widerspruch „gegen deren Jahresabrechnung und Bescheid“ als rechtzeitiger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zu behandeln. Es habe der MVV als Vertreterin der Beklagten oblegen, das an sie gerichtete Schreiben an die Beklagte weiter zu leiten. Mit ihrem Schreiben vom 08.03.2011 habe die Beklagte zudem bestätigt, dass ihr sein Widerspruch vorliege. Soweit die Beklagte bei der Berechnung der Gebühren für Niederschlagswasser als Berechnungsgrundlage den aus dem Frischwasserverbrauch errechneten Abwasserverbrauch zu Grunde lege, sei dies - wie der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg mit Urteil vom 11.03.2010 entschieden habe - rechtswidrig. Ferner sei die zu Grunde gelegte Frischwassermenge nicht verbraucht worden. Der Zählerstand sei unzutreffend übermittelt worden, eine Überprüfung des Zählers habe - obwohl er sich umgehend nach Zugang der Jahresabrechnung an die MVV gewandt habe -wegen der zwischenzeitlichen Verwertung des Zählers nicht mehr veranlasst werden können. Der berechnete Frischwasserverbrauch sei auszuschließen. Es habe weder ein geändertes Nutzungsverhalten, Wasserschäden, Installationsmängel, Reparaturen o.ä. gegeben. Hiernach sei der Anscheinsbeweis für eine fehlerhafte Ermittlung und/oder Übertragung des Zählerstands erbracht.
19 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.02.2014 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung entschieden, die zulässige Klage sei begründet, soweit eine über 2.020,10 EUR hinausgehende Abwassergebühr erhoben werde. Die Klage sei - trotz verfristeten Widerspruchs und Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässig, da der Kläger insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung seitens der Beklagten habe. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Sachprüfung nicht mehr ablehnen können.
20 
Zunächst sei festzustellen, dass der Kläger die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids vom 05.07.2008 versäumt habe, da er trotz fehlerfreier Rechtsbehelfsbelehrung gegen den von der MVV namens der Beklagten übersandten Gebührenbescheid verspätet Widerspruch erhoben habe. Der Zusatz „Eigenbetrieb Stadtentwässerung, Collinistr. 1, 68161 Mannheim“ sei nicht in erheblicher Weise geeignet, von der Einlegung eines Widerspruchs abzuhalten. Denn auch der rechtsunkundige Adressat könne erkennen, dass er sich an die Beklagte wenden müsse, um dort Widerspruch einzulegen. Das Schreiben des Klägers vom 21.07.2007 an die Beklagte wahre die Frist nicht, da ein solches Schreiben bei der Beklagten nicht angekommen sei bzw. der Zugang jedenfalls nicht nachweisbar sei. Das bei der MVV eingegangene Schreiben vom 21.07.2007 könne bei der insoweit gebotenen formalen Betrachtung der Beklagten nicht zugerechnet werden. Die MVV sei als Verwaltungshelferin nicht zur Behandlung von Widersprüchen ermächtigt. Es ergebe sich auch keine andere Beurteilung daraus, dass die Beklagte mit 50,1 % die Mehrheit der Anteile an der MVV halte, da die MVV hinsichtlich der Entgegennahme von Widersprüchen weder selbst Behörde noch Teil einer anderen Behörde sei. Schließlich wahre auch das Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 an die Beklagte - worin sinngemäß eine eigene wirksame Widerspruchserhebung bei der Beklagten gesehen werden könne - die Widerspruchsfrist nicht.
21 
Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da der Wiedereinsetzungsantrag wohl zu spät gestellt sein dürfte. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO könne nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies - was wohl zu verneinen sei - vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei.
22 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei die Widerspruchsbehörde, wenn nicht Rechte anderer entgegenstünden, regelmäßig ermächtigt, auch über einen erheblich verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden. Ein Widerspruchführer habe insoweit einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Sei das Ermessen der Widerspruchsbehörde auf Grund der Besonderheiten des Verfahrensablaufs in der Weise eingeschränkt, dass - wie vorliegend - nur eine materielle Entscheidung rechtmäßig wäre, nicht dagegen eine Abweisung als unzulässig wegen Verspätung, so erwachse der Ablehnungsbescheid nicht in Bestandskraft. Ermessensfehlerhaft sei die Ablehnung einer Sachentscheidung jedenfalls dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten die Erwartung des Widerspruchsführers hervorgerufen habe, es werde noch zur Sache entschieden, was vor allem dann gelte, wenn der Behörde ein rechtsunkundiger und nicht in Verwaltungsverfahren erfahrener Bürger gegenüberstehe. In solchen Fällen sei es wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben angebracht, von einem eingeschränkten Ermessen auszugehen. Die Beklagte habe über mehrere Jahre die Gelegenheit nicht genutzt, den Kläger bzw. seinen Anwalt auf die Zulässigkeitsbedenken hinzuweisen. Sie habe mit der MVV in Kontakt gestanden und mit dieser korrespondiert, ohne die Verfristung des Widerspruchs zu thematisieren. Unabhängig davon erscheine das Verhalten der Beklagten in der Gesamtschau einer Reihe weiterer Umstände treuwidrig und ermessensfehlerhaft: Auf die im Schreiben vom 15.09.2008 enthaltene Bitte zur Stellungnahme sei keine Reaktion in irgendeiner Form erfolgt. Der Kläger habe fristgerecht (wenn auch adressiert an die MVV) einen Widerspruch erhoben, welcher bei der (vom Kläger erbetenen) Weiterleitung durchaus hätte fristgerecht bei der Beklagten ankommen können. Die dortige Reklamation sei hinsichtlich der Frischwasserabrechnung an richtiger Stelle erfolgt; die Abwassergebührenrechnung knüpfe an den Frischwasserverbrauch an.
23 
Die sonach zulässige Klage sei teilweise begründet. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühr sei der Gebührenbescheid der Beklagten teilweise rechtswidrig, da der Bezug der zugrunde gelegten Wassermenge nicht nachgewiesen sei. Infolgedessen habe die Beklagte die Schmutzwassermenge zu schätzen bzw. nach Erfahrungswerten zu ermitteln gehabt. Ziehe man grundsätzlich in Anlehnung an die Methodik der Beklagten einen Zweijahreszeitraum heran, sei vorliegend in Abweichung hiervon (Zeitraum vom 05.07.2006 bis zum 01.04.2008) der zuletzt brauchbare Wert (Zeitraum vom 06.08.2005 bis zum 22.06.2007) anzusetzen, wonach sich ein mittlerer Tagesverbrauch von 2,82 m³ bezogen auf einen Zeitraum von 284 Tagen sowie als Resultat ein Betrag in Höhe von 1.265,39 EUR (2,82 x 284 x 1,58 EUR) ergebe.
24 
Soweit es um die Niederschlagswassergebühr gehe, sei das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -zu berücksichtigen, wonach ein - vorliegend zur Anwendung gebrachter - einheitlicher Frischwassermaßstab unzulässig sei. Die Beklagte habe von der Möglichkeit der Heilung im Wege des Erlasses einer neuen, rückwirkend zum 01.07.1983 in Kraft gesetzten Abwassersatzung Gebrauch gemacht. Die Vergleichsberechnung nach dem Maßstab der gesplitteten Abwassergebühr ergebe Niederschlagswassergebühren in Höhe von 185,91 EUR (224 m² x 0,81 EUR [§ 16 i.V.m. Anlage 2 Abs. 1 AbwS], hochgerechnet auf den streitgegenständlichen Zeitraum von 374 Tagen).
25 
Gegen das ihr am 27.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte den am 17.03.2014 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 01.08.2014 die Berufung zugelassen.
26 
Unter dem 10.10.2014 hat die Beklagte die Berufung wie folgt begründet: Die Klage sei unzulässig, da der Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 05.07.2008 - wenn überhaupt - dann allenfalls nach Ergehen des Widerspruchbescheids und damit verspätet mit Schreiben vom 31.10.2012 eingelegt worden sei. Der ebenfalls mit Schreiben vom 31.10.2012 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei durch Bescheid vom 08.11.2012 im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden. Zu einer Wiedereinsetzung in Bezug auf ein überhaupt niemals abgesandtes (sondern nachträglich „konstruiertes“) Widerspruchsschreiben könne eine Verpflichtung zur Wiedereinsetzung nicht bestehen. Der nachträgliche Klägervortrag, er habe zusätzlich zu dem mit Schreiben vom 21.07.2008 bei der MVV eingelegten Widerspruch mit Schreiben gleichen Datums Widerspruch bei der Beklagten eingelegt, sei nicht glaubhaft. In dem Schreiben vom 15.09.2008 sei nur von einem Widerspruch die Rede; für zwei Schreiben gebe es keinen vernünftigen und einleuchtenden Grund. Insbesondere belege die Bitte um Weiterleitung an die entsprechenden Stellen sehr plastisch, dass die Gesamtproblematik in nur einem Widerspruchsschreiben habe abgearbeitet werden sollen. Schließlich scheine es verwunderlich, dass der Kläger jahrelang mit der MVV über den Frischwasserbezug verhandelt und gestritten habe, wenn er gleichzeitig auch Widerspruch bei der Beklagten eingelegt haben wolle. Sonstige Wiedereinsetzungsgründe seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Verlust einer Briefsendung komme zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als „höhere Gewalt“ in Betracht; diese Rechtsprechung beziehe sich aber lediglich auf die bis zum Jahr 2005 geltende Rechtslage bezüglich der Deutschen Post. Im Übrigen habe der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass der vorliegende Fall dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27/03 - entschiedenen Fall vergleichbar sei. Würde man das Rechtsanwaltsschreiben vom 15.09.2008 als Widerspruch werten, sei keinerlei Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich bzw. geltend gemacht.
27 
Nachdem die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorlägen, bestehe - wie der Senat mit Urteil vom 25.06.1987 - 2 S 1960/84 - entschieden habe - kein Raum mehr für Ermessenserwägungen. Davon unbesehen liege keine Ermessensreduktion auf Null zur sachlichen Verbescheidung vor. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten weder als Ausgangs- noch als Widerspruchsbehörde bei dem Kläger die Erwartung hervorgerufen bzw. (aktiv) einen Rechtsschein gesetzt, es werde noch zur Sache entschieden. Eine Verpflichtung, den Eingang eines Widerspruchs zu bestätigen oder Hinweise auf Zulässigkeitsbedenken mitzuteilen, bestehe nicht. Der rechtzeitige Eingang sowie ggf. eine Nachfrage diesbezüglich seien Sache des Klägers.
28 
Es könne sich auch nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - aus einer Gesamtschau der Besonderheiten des Einzelfalls eine Treuwidrig- und damit Ermessensfehlerhaftigkeit einer Berufung auf die Verfristung des Widerspruchs ergeben. Aus der Nichtreaktion auf das Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 sei kein derartiger Rückschluss möglich, zumal dem Anwalt die Erhebung einer Untätigkeitsklage offen gestanden habe. Die (bislang gerichtlich nicht beanstandete Art der) Rechnung der MVV und der Forderungsbescheid der Beklagten unterschieden sich ebenso hinreichend voneinander wie die im Forderungsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung einerseits sowie der in der Rechnung enthaltene Hinweis auf die Auskunft zu abrechnungstechnischen Fragen andererseits. Das Risiko der rechtzeitigen Widerspruchseinlegung bei der zuständigen Stelle trage der Widerspruchsführer. Zu einer Weiterleitung sei die MVV (mangels Behördeneigenschaft) nicht verpflichtet. Es sei nach der mit der MVV getroffenen Rahmenvereinbarung nicht Sache der MVV, Entscheidungen über die zu berechnenden Gebühren zu treffen, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass die Beklagte Mehrheitsaktionärin der MVV sei. Die zweistufige Verfahrensweise, die Stelle, welche bereits über die erforderlichen Daten hinsichtlich des Frischwasserverbrauchs verfüge, mit der Berechnung, Ausfertigung und Versendung von Gebührenbescheiden etc. zu beauftragen, sei eine gängige und jahrelang praktizierte und dem Kläger bekannte Verfahrensweise, welche vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 und 4 KAG vorgesehen sei.
29 
Abschließend hat die Beklagte - unter Bezug auf die Begründung im Widerspruchsbescheid - darauf hingewiesen, dass die Klage unbegründet sei und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abwassergebühren zutreffend unter Berücksichtigung der zählermäßig erfassten und abgelesenen Frischwassermenge errechnet worden seien.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.02.2014 - 2 K 2957/12 -, soweit hierin der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012 teilweise aufgehoben wurde, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
32 
Der Kläger beantragt unter Verweis auf seinen bisherigen Vortrag,
33 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
34 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Die Berufung ist zulässig.
36 
Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Beklagten übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
37 
Die Berufung ist auch begründet.
38 
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben. Die Klage ist bereits unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens fehlt.
39 
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012. Mit dem Bescheid vom 05.07.2008 hat die Beklagte endgültig die Entwässerungsgebühren festgesetzt, denn der im Bescheid vom 05.07.2008 ausgesprochene Vorläufigkeitsvermerk bei Zählerwechsel im Vorabrechnungszeitraum ist nicht einschlägig. Wie sich aus dem Schreiben der MVV vom 26.08.2008 ergibt, betrug der vor dem Bezugszeitraum liegende Vorabrechnungszeitraum 353 Tage und begann somit im Juni 2006. In dem Zeitraum von Juni 2004 bis April 2008 kam es zu keinem Zählertausch, mithin ist die im Bescheid vom 05.07.2008 getroffene Festsetzung endgültig.
40 
Gegen den Bescheid vom 05.07.2008 hat der Kläger nicht fristgerecht Widerspruch erhoben (s. hierzu 1.). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. hierzu 2.) noch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über eine Entscheidung in der Sache trotz Verfristung (s. hierzu 3.). Mangels ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens ist die Klage daher unzulässig.
41 
1. Der Widerspruch (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 KAG i.V.m. § 68 VwGO) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einzulegen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Diese Frist beginnt nach §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO nur, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Verwaltungsbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist.
42 
Die danach maßgebliche Frist (dazu a) ist weder durch die an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21.07.2008 (dazu b) und vom 15.09.2008 (dazu c) noch durch das an die MVV gerichtete Schreiben vom 21.07.2008 gewahrt (dazu d).
43 
a) Die maßgebliche Frist zur Erhebung des Widerspruchs im vorliegenden Fall beträgt einen Monat. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Folge, dass für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist in Lauf gesetzt worden wäre. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Betroffene über „die Verwaltungsbehörde“, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den „Sitz“ und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die hier in Frage stehende Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten trotz des Hinweises, dass der Widerspruch bei dem „Eigenbetrieb Stadtentwässerung" der Stadt Mannheim zu erheben ist.
44 
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Dies trifft auch zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - juris Rn. 23). Rechtsbehelfsbelehrungen haben nicht die Aufgabe, dem Betroffenen bis nahezu an die Bevormundung alle eigenen Überlegungen bezüglich der Art seines weiteren Vorgehens abzunehmen, sondern es ist sachgerecht, den Betroffenen - entsprechend seiner Stellung als eines von der Verfassung mit Freiheitsgrundrechten ausgestatteten Staatsbürgers - Verantwortung tragen zu lassen. Die Belehrung über Rechtsbehelfe ist „für den geschäfts- und prozeßfähigen Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die sich nicht zu helfen weiß“ (BVerwG, Urteil vom 27.2.1976 - IV C 74.74 - juris Rn. 21). Sie hat nur den Sinn und Zweck, die Rechtsunkenntnis des Betroffenen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 09.11.1966 - V C 196.65 - juris Rn. 20).
45 
Der Hinweis auf den „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ ist weder generell geeignet, den Betroffenen von der Einlegung eines Widerspruchs abzuhalten noch erschwert er dem Betroffenen die Einlegung des Widerspruchs in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Zum einen will der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der Stadt Mannheim, Eigenbetrieb Stadtentwässerung, unter dem 21.07.2008 einen Widerspruch eingelegt haben. Zum anderen hätte der Kläger bei der Stadt Mannheim als der Behörde, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, schriftlich Widerspruch mit oder ohne Verwendung des Zusatzes „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ einlegen können. Durch die Hinzufügung „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ wird ihm (und wurde ihm im vorliegenden Fall auch rein tatsächlich) die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht erschwert. Hätte der Kläger - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls zutreffend (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) aufgeführt - zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch einlegen wollen, so bestünde zwar die Möglichkeit, dass sich der Kläger durch den Hinweis auf den „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ gehindert gesehen hätte, den Widerspruch bei anderen Stellen der Stadt Mannheim einzulegen. Der Hinweis ist jedoch nicht generell geeignet, ihn von der Einlegung des Widerspruchs abzuhalten bzw. ihm dies zu erschweren. Denn auch der rechtsunkundige Adressat einer derartigen Belehrung kann erkennen, dass er sich zur Einlegung des Widerspruchs (letztlich) an die Stadt Mannheim wenden muss. Besondere Hindernisse für die Lokalisierung (BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 30.88 - juris Rn. 12), die eine Einlegung des Widerspruchs erschweren könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
46 
Der vorliegende Bescheid vom 05.07.2008 gilt als schriftlicher Verwaltungsakt, welcher durch die Post übermittelt wird, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bei Übermittlung im Inland als bekannt gegeben. Das Datum der Aufgabe zur Post ist vorliegend aus der Verwaltungsakte nicht ersichtlich. Es spricht einiges dafür, bei - wie vorliegend - maschinell erstellten Schreiben im Wege des Anscheinsbeweises anzunehmen, dass diese am Tag des Erstelldatums zur Post gegeben wurden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 140. EL, § 122 AO Rn. 50). Danach wäre die Rechtsbehelfsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 108 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 08.08.2008 abgelaufen. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger mit dem an die Beklagte unter dem 21.07.2008 gerichteten Schreiben deutlich gemacht hat, dass ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 05.07.2008 bekannt (gegeben worden) war. Danach wäre die Rechtsbehelfsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 108 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 21.08.2008 abgelaufen.
47 
b) Das an die Beklagte adressierte Schreiben vom 21.07.2008 ist (überhaupt) nicht bei der Beklagten eingegangen und sonach nicht fristwahrend.
48 
Der Widerspruch ist als einseitige, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 21.07.2008 ist - vorbehaltlich einer Aufgabe zur Post - jedenfalls nicht bei der Beklagten angekommen. Ein entsprechender Eingang ist bei der Beklagten nicht verzeichnet worden und dementsprechend den vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten nicht zu entnehmen. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, er habe das Schreiben an die Beklagte vom 21.07.2008 zusammen mit seinem Schreiben an die MVV zur Post aufgegeben. Dies genügt jedoch nicht - auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises - für die Annahme eines Zugangs.
49 
Die Regeln des Beweises des ersten Anscheins sind im Verwaltungsprozess grundsätzlich anwendbar (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 - juris Rn. 18; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl, § 108 Rn. 18 m.w.N.). Der Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (BVerwG, aaO).
50 
In Zusammenhang mit § 70 VwGO ist zu beachten, dass der Nachweis des Zugangs dem Widerspruchsführer obliegt. Falls dieser Nachweis als Anscheinsbeweis durch den Nachweis der Postaufgabe als erbracht angesehen und von der zuständigen Behörde verlangt würde, sie solle den „ersten Anschein“ durch den (in der Regel gar nicht zu führenden) Beweis der negativen Möglichkeit, dass ihr die Sendung nicht zugegangen sei, entkräften, würde die vom Widerspruchsführer zu beweisende Erhebung des Widerspruchs durch den bloßen Nachweis der Absendung des Widerspruchs ersetzt. Der Widerspruch würde dann - entgegen §§ 69, 70 VwGO - mit der Aufgabe zur Post als erhoben gelten und das Vorverfahren damit beginnen. Dies bedeutete eine normativ ungewollte Verkehrung des Zugangsnachweises bzw. des Nachweises der Erhebung des Widerspruchs, welche im Übrigen weder sachlich gerechtfertigt noch notwendig erscheint, da es dem Widerspruchsführer zwanglos möglich ist, den ihm obliegenden Beweis des Zugangs durch die Wahl entsprechender Versendungsformen sicherzustellen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, ist es nicht unbillig, wenn er die volle Gefahr trägt, dass sein Widerspruch bei der zuständigen Behörde nicht fristwahrend eingeht oder er den Zugang nicht beweisen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2005 - 3 Nc 37/05 - juris Rn. 8; ThürOVG, Beschluss vom 07.02.2011 - 2 ZKO 621/09 - juris Rn. 9).
51 
Darüber hinaus kann der Nachweis des Zugangs bei Postsendungen nicht mittels eines an die Aufgabe zur Post anknüpfenden Anscheinsbeweises erbracht werden (Schenke, aaO). Denn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es (auch außerhalb von Poststreiks u.ä.) immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe, sogar Einschreiben, den Empfänger nicht erreichen. Sonach gibt es lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass abgesendete Briefe auch ankommen. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten des Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1996 - VIII ZR 150/95 - juris Rn. 18). Sonach kann aus der vom Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 29.10.2012 behaupteten (im Einzelnen - hinsichtlich Beförderungsunternehmen, Beförderungsart, Aufgabeort und Aufgabe(uhr) zeit - nicht näher konkretisierten) Aufgabe zur Post (vgl. dazu auch unten 2b) jedenfalls nicht auf den Zugang geschlossen werden.
52 
c) Das Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 wahrt ebenfalls nicht die maßgebliche Widerspruchsfrist. Denn es ist - unabhängig davon, ob diesem ein (selbstständiger) Widerspruch zu entnehmen ist - am 17.09.2008 bei der Beklagten eingegangen und damit außerhalb der maßgeblichen Widerspruchsfrist.
53 
d) Auch das unter dem 21.07.2008 an die MVV adressierte und bei dieser am 23.07.2008 eingegangene Schreiben des Klägers wahrt - unabhängig davon, ob diesem mit hinreichender Bestimmtheit ein Widerspruch gegen den Forderungsbescheid vom 05.07.2008 zu entnehmen ist - nicht die Widerspruchsfrist.
54 
Der Widerspruch ist erhoben, wenn er der zuständigen Behörde zugeht, d.h. mit Wissen und Wollen des Widerspruchsführers in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt. Die Einlegung eines Widerspruchs bei einem (zur Entgegennahme des Widerspruchs weder ermächtigten noch verpflichteten) Verwaltungshelfer stellt keine wirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs in diesem Sinne dar. Die MVV kann (insoweit) als Verwaltungshelferin der Beklagten nicht - auch nicht auf Grund einer Duldung oder eines gesetzten Anscheins seitens der Beklagten - als Empfangsvertreterin oder als Empfangsbotin angesehen werden. Die Kenntnis der MVV ist der Beklagten demnach nicht zuzurechnen.
55 
Die MVV ist (hinsichtlich der Entgegennahme/Nichtweiterleitung des an sie gerichteten Schreibens vom 05.07.2008) als unselbstständige Verwaltungshelferin einzuordnen und besitzt keine Ermächtigung zur Entgegennahme von Widersprüchen im Sinne einer Empfangsvertreterschaft.
56 
Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, die in der Befugnis wurzelt, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst zu regeln. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben. Hierbei kann sich die Kommune als Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen auch externer Hilfe bedienen und Dritte mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben betrauen. Gemäß § 2 Abs. 3 KAG kann die Satzung u.a. bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. In § 14 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 28.06.1983 in der Fassung vom 07.02.2006 ist vorgesehen, dass die Beklagte einen Dritten - insoweit als Beliehenen - beauftragen kann, die Abwassergebühren gemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu berechnen, die Gebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Beklagten mitzuteilen.
57 
Danach hat die Beklagte von der in § 2 Abs. 3 KAG vorgesehenen Ermächtigung durch Satzung Gebrauch gemacht und die MVV als Dritten (im Rahmen des § 2 Abs. 3 KAG) mit den vorgenannten (abschließend aufgezählten) Aufgaben beauftragt. Ferner hat die Beklagte mit der MVV einen Vertrag vom 01.10.1998 geschlossen, nach dessen § 1 Ziffer 1 die MVV mit dem Einzug der Abwassergebühren „im Namen und für Rechnung der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung -“ von der Beklagten beauftragt wird. § 1 Ziffer 2 des Vertrags stellt klar, dass die Sachherrschaft bei der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung - verbleibt und es nicht Sache der MVV ist, Entscheidungen über die zu berechnenden Gebühren zu treffen. Zu den Aufgaben der MVV gehört nach § 1 Ziffer 3 lit. b und c des Vertrags insbesondere das Erstellen der Gebührenfestsetzungs- und Forderungsbescheide sowie die Bekanntgabe der Bescheide und das Inkasso der Gebühren.
58 
Eine Ermächtigung zur Entgegennahme oder gar Behandlung von Widersprüchen gegen Gebührenfestsetzungs- und Forderungsbescheide ist (neben der Beauftragung zum Erstellen und zur Bekanntgabe von Gebührenbescheiden) weder in der Abwassersatzung noch in dem Vertrag vom 01.10.1998 vorgesehen. Denn die MVV ist „im Namen und für Rechnung der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung -“ lediglich zum Inkasso (§ 1 Ziffern 1 und 3 lit. c Vertrag vom 01.10.1998) beauftragt bzw. gemäß § 14 Abs. 3 AbwS zur Entgegennahme der Gebühren, nicht jedoch zur Entgegennahme von Widersprüchen oder gar einer inhaltlichen Befassung mit einem Widerspruch. Mit dieser Beauftragung der MVV hält sich die Beklagte innerhalb der von § 2 Abs. 3 KAG gezogenen Grenzen zur Beleihung, welcher in Zusammenhang mit Abgabenbescheiden neben dem Auftrag zu deren Ausfertigen und Versenden lediglich die weitere Möglichkeit der Beauftragung zur Entgegennahme der Abgaben vorsieht.
59 
Eine Empfangsvertreterschaft oder Empfangsbotenschaft scheidet demnach aus. Die Beklagte hat weder im Innenrechtsverhältnis zwischen ihr und der MVV im Vertrag vom 01.10.1998 noch im Außenrechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger in der Abwassersatzung eine Beauftragung und Ermächtigung der MVV zur Entgegennahme von Widersprüchen vorgenommen. Auch aus dem Auftreten der MVV gegenüber dem Kläger in Gestalt des von der MVV übermittelten Forderungsbescheids vom 05.07.2008 einerseits und der Rechnung der MVV vom 05.07.2008 andererseits ergibt sich nichts Gegenteiliges. Unabhängig davon, ob durch die Formulierung und Ausgestaltung von Forderungsbescheid und/oder Rechnung ein Anschein gesetzt wurde (s. dazu u.), die MVV sei in Zusammenhang mit Einwendungen hinsichtlich der Abwassergebühren zur Entgegennahme von Wissens- und/oder Willens-erklärungen ermächtigt, vermögen jedenfalls die Grundsätze der sog. Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht die durch § 2 Abs. 3 KAG gezogenen Grenzen rechtlich zulässiger Beleihung nicht zu erweitern bzw. außer Kraft zu setzen.
60 
Dies verstieße auch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Neben dem Verstoß gegen einfachgesetzliche Normen hinsichtlich von Aufgaben, Zuständigkeit und Vertretungsmacht ließe sich die Anerkennung der im Bereich des Zivilrechts entwickelten Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht im Bereich des öffentlichen Abgabenrechts nicht mit dem aus höherrangigem Recht ableitbaren Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vereinbaren. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wird im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Seine Geltung ist jedoch u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG vorausgesetzt. Die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht würden ihren Sinn verlieren, wenn nicht bereits die Verfassung selbst verlangen würde, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen nur Rechtens ist, falls es durch ein förmliches Gesetz legitimiert wird (Burghart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 68. Lieferung 05/2015, Art. 20, Rn. 1026). Das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung ist ein unverzichtbares Merkmal der Beleihung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1969 - VII C 37.67 - juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., Einführung I Rn. 89a; Schmid in ZKF 1980, 178 ff.) und deren Abgrenzung zur Verwaltungshilfe. Von daher ist die Delegation und Mandatierung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Zuständigkeiten nur durch einfachgesetzliche Grundlage möglich. Diesen Anforderungen genügen die durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht. Daran kann auch die Mehrheitsbeteiligung der Beklagten an der MVV nichts ändern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat.
61 
Im Übrigen fehlte es bereits an einem gesetzten Anschein dafür, dass Wissen oder Handlungen der MVV der Beklagten zurechenbar sein könnten oder sollten. Die MVV hat ausweislich des Forderungsbescheids die Entwässerungsgebühren „im Auftrag und auf Rechnung der Stadt Mannheim“ eingezogen. In der Rechnung vom 05.07.2008 sind die Entwässerungsgebühren ausdrücklich als „Leistungen der Stadt Mannheim“ (getrennt von den Leistungen der MVV) ausgewiesen. Der Forderungsbescheid vom 05.07.2008 enthält eine (richtige, s.o.) Widerspruchsbelehrung. Dem in der Rechnung zusätzlich angebrachten Hinweis auf die Möglichkeit zur Nachfrage bei der MVV vermag angesichts der insoweit klar und eindeutig formulierten, (nicht auf der Rechnung, sondern) auf dem Forderungsbescheid angebrachten Rechtsbehelfsbelehrung ebenso wenig ein Anschein entnommen werden, die MVV sei zur Entgegennahme von (inhaltlich an die Beklagte gerichteten) Widerspruchsschreiben ermächtigt, wie dem (unmittelbar der Rechtsbehelfsbelehrung folgenden) Hinweis in dem Forderungsbescheid vom 05.07.2008, die MVV handele im Auftrag und auf Rechnung, da dieser Hinweis sich lediglich auf den Einzug der Entwässerungsgebühren bezieht und nicht auf die (im Übrigen in der Rechtsbehelfsbelehrung eigens erläuterte) Entgegennahme von Widersprüchen.
62 
2. Dem Kläger ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ungeachtet der bescheidmäßigen Ablehnung der Wiedereinsetzung durch die Beklagte (dazu a) hat der Kläger nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht, dass es ihm auf Grund höherer Gewalt unmöglich war, die Jahresfrist einzuhalten (dazu b). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfürsorge durch die Beklagte scheidet eine Wiedereinsetzung aus (dazu c).
63 
a) Dies ergibt sich jedoch nicht bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 08.11.2012, mit welchem diese den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung vom 31.10.2012 abgelehnt hat. Dabei kann zum einen dahinstehen, ob die Entscheidung über die Gewährung bzw. Versagung der Wiedereinsetzung ein selbstständiger (und der Bestandskraft fähiger) Verwaltungsakt ist oder nicht (wofür § 44a VwGO angeführt werden könnte, s. zum Meinungsstand Schenke in Kopp/Schenke, aaO, § 44a Rn. 5 sowie § 70 Rn. 12 jeweils m.w.N.), als auch, ob (jedenfalls im Falle der tatsächlich erfolgten Verbescheidung) die Wiedereinsetzung im Rahmen eines (von dem Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung zu trennenden) eigenen Rechtsmittelverfahrens mittels einer Verpflichtungsklage erstritten werden kann oder muss (sog. zweistufiges Verfahren, s. hierzu BSG, Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 11/08 R - juris Rn. 24 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1981 - 5 S 1387/80 - juris). Jedenfalls ist die von der Beklagten im Bescheid vom 08.11.2012 (der gewählten Form nach) in Gestalt eines Verwaltungsaktes getroffene ablehnende Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht bindend geworden, da der Kläger mit Schreiben vom 12.11.2012 hiergegen einen (bislang noch nicht verbeschiedenen) Widerspruch erhoben hat. Damit ist der Bescheid vom 08.11.2012 jedenfalls nicht bestandskräftig und steht - anders als möglicherweise im Falle seiner Bestandskraft (s. hierzu BSG, aaO, Rn. 22; gegen eine Bindung Schenke, aaO, § 70 Rn. 12) - einer Prüfung der Wiedereinsetzung im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht entgegen. Ob (dann, wenn wie vorliegend eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts ergangen ist) der Anspruch auf Wiedereinsetzung in einem - bislang nicht durchgeführten - Rechtsmittelverfahren eigens erstritten werden müsste (mit der Folge, dass das Vorliegen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung bzw. die bescheidmäßige Ablehnung nicht Gegenstand dieses, sondern eines hiervon zu trennenden Rechtsmittelverfahrens ist bzw. sein kann, s. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007 - 4 K 4738/06 - juris Rn 14 f.), kann dahinstehen, da jedenfalls im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen.
64 
b) Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da diese durch Zeitablauf ausgeschlossen war (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO). Denn dem Kläger war es nicht in Folge höherer Gewalt unmöglich, die (Jahres-)Frist einzuhalten. Dementsprechend war dem Kläger weder eine behördliche Wiedereinsetzung auf Antrag oder von Amts wegen noch eine Wiedereinsetzung durch das Gericht zu gewähren.
65 
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag - ggf. auch von Amts wegen, wie aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO folgt - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AO). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO).
66 
Die Wiedereinsetzung scheitert bereits an der Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m.§ 110 Abs. 3 AO. Vorliegend endete die Widerspruchsfrist (spätestens) am 21.08.2008 (s.o.). Der Kläger hat aber erst am 31.10.2012 die versäumte Rechtshandlung ausdrücklich nachgeholt und den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine Ausnahme von der Jahresfrist gilt nur, wenn deren Wahrung infolge höherer Gewalt unmöglich war. Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht erfüllt.
67 
Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 BvR 51/05 - juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - juris Rn. 53). Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger als der Begriff „ohne Verschulden“ (s. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Dabei ist anerkannt, dass eine Fristversäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf, wenn er durch das Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1969 - 6 C 56.65 - juris; Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 - juris; Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 - juris; Schenke, aaO, § 60 Rn. 28, § 58 Rn. 20). Gemessen an diesen Maßstäben sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer es dem Kläger infolge höherer Gewalt unmöglich war, Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO zu beantragen und die (nicht bzw. nicht wirksam erfolgte) Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.07.2008 nachzuholen. Es ist nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht, dass der behauptete Verlust des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 auf dem Postweg den Kläger in diesem Sinne an der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs gehindert hat.
68 
Ob der Verlust einer Briefsendung bei Beförderung durch die Deutsche Post grundsätzlich (noch) als ein Fall höherer Gewalt anzusehen ist (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27.03 - juris), kann dahinstehen, da der Kläger einen solchen Verlust jedenfalls weder in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2012 noch in der beigefügten eidesstaatlichen Versicherung vom 29.10.2012 hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn selbst ein innerhalb der Jahresfrist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 2 AO nur Erfolg haben, wenn die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, substantiiert vorgetragen werden. Der Kläger macht insoweit geltend, dass er das (an die Beklagte adressierte) Widerspruchsschreiben vom 21.07.2008 (zusammen mit dem an die MVV gerichteten Schreiben vom 21.07.2008) zur Post gegeben habe. Weitere Angaben hat der Kläger nicht gemacht. Dem Kläger hätte es oblegen, die Tatsachen, aus welchen sich die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Widerspruchsschreibens zur Post ergibt, vollständig vorzutragen und glaubhaft zu machen (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 17.02.1987 - IV R 115/86; Urteil vom 21.02.1995 - VIII R 76/93; Beschluss vom 19.06.1996 - I R 13/96; Beschluss vom 26.02.1998 - III R 66/97; Beschluss vom 03.01.1995 - VII B 134/94 - jeweils juris). Dazu gehören substantiierte Angaben, wie z.B. zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Briefumschlag mit dem Schriftsatz von welcher Person und auf welche Weise (z.B. durch Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten) zur Post aufgegeben worden ist (BFH, Beschluss vom 03.01.1995 - VII B 134/94 - juris Rn. 4). Dies ist vorliegend weder in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2012 noch der eidesstattlichen Versicherung vom 29.10.2012 geschehen. Mit der bloßen Mitteilung, das Widerspruchsschreiben sei am 22.07.2008 zusammen mit einem anderen Schreiben zur Post gegeben worden, sind die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen nicht ausreichend bezeichnet. Eine derartige pauschale Behauptung, ein Schreiben auf den Postweg gegeben zu haben, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
69 
Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen einen Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend glaubhaft machen. Der nachträgliche Klägervortrag, er habe zusätzlich zu dem mit Schreiben vom 21.07.2008 bei der MVV eingelegten Widerspruch mit Schreiben gleichen Datums Widerspruch bei der Beklagten eingelegt, ist zweifelhaft. Denn in dem Schreiben vom 15.09.2008 ist zum einen nur von einem Widerspruch die Rede; zum anderen ist mit Blick auf die im Schreiben vom 21.07.2008 an die MVV enthaltene Bitte um Weiterleitung an die entsprechenden Stellen nicht ohne Weiteres die Fertigung eines weiteren Schreibens gleichen Datums (mit unterschiedlichem Schriftbild) an die Beklagte nachvollziehbar. Zu diesem Komplex hätte es jedenfalls besonderer Erklärungen im Wiedereinsetzungsantrag bedurft.
70 
c) Auch der weiter vom Kläger geltend gemachte Umstand, er habe von der Verfristung des Widerspruchs erst mit Zusendung des Widerspruchs vom 16.10.2012 am 23.10.2012 erfahren und bereits mit Schreiben vom 15.08.2008 auf seinen zuvor eingelegten Widerspruch verwiesen (Schreiben vom 31.10.2012, eidesstaatliche Versicherung vom 29.10.2012), rechtfertigt nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Wiedereinsetzung. Es liegt kein Verhalten der Beklagten vor, welches den Kläger kausal im Rechtssinne an der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs gehindert hat.
71 
Die Beklagte hat den Kläger nicht durch aktives Tun von der Einlegung des Widerspruchs abgehalten. Vielmehr war dem Bescheid vom 05.07.2008 eine richtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt (s.o.). Der Kläger war sich - wie die von ihm behauptete Einlegung des Widerspruchs zeigt - offensichtlich der Notwendigkeit, förmlich gegen den Bescheid vom 05.07.2008 vorzugehen, bewusst.
72 
Ein (qualifiziertes) Unterlassen der Beklagten liegt nicht vor, denn es bestand weder eine entsprechende Pflicht zum Handeln in Gestalt einer sog. Verfahrensfürsorgepflicht noch ist der Irrtum des Klägers über den Zugang des Widerspruchs unvermeidbar gewesen.
73 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 2 AO trifft die Körperschaft, welche die Abgabe erhebt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG), die Pflicht, soweit erforderlich, den Beteiligten Auskunft über die ihnen zustehenden Rechte und die obliegenden Pflichten zu erteilen. Diese letztlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitbare (s. König, AO, 3. Aufl., § 89 Rn. 1) sog. Verfahrensfürsorgepflicht verpflichtet die abgabenerhebende Körperschaft - wenn bereits ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist oder durch eine Erklärung oder einen Antrag eingeleitet wird - zur Beratung und Auskunft in Bezug auf das jeweilige Verfahren (König, aaO, Rn. 7). Hierbei ist zwischen selbstständigen Anträgen, welche ein Verfahren voraussetzungsgemäß einleiten, und unselbstständigen Anträgen, welche innerhalb eines bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens gestellt werden, zu unterscheiden. In aller Regel besteht eine behördliche Verpflichtung zur Anregung von Anträgen, welche offenkundig nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind, nur im Falle von unselbstständigen Anträgen. Zur Anregung sog. selbstständiger Anträge besteht eine behördliche Verpflichtung nur ausnahmsweise in einem laufenden Verfahren aufgrund einer besonderen Situation (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 28.01.1981 - 2 A 307/80 - juris). Hierbei wird die Behörde nur ausnahmsweise von Amts wegen tätig, im Übrigen nur auf Anfrage (König, aaO, Rn. 16). Je höher demnach die erkennbare oder gar offenkundige Fürsorgebedürftigkeit des Beteiligten ist, desto höher ist die behördliche Pflicht zur Beratung anzusetzen (Roser in Beermann/Gosch, AO/FGO, 116. Lieferung, § 89 Rn. 13).
74 
Zur Vermeidung einer ausufernden Inanspruchnahme der Verwaltung ist die behördliche Fürsorgepflicht auf solche Sachverhalte zu begrenzen, bei welchen sich eine Hinweispflicht aufdrängt. Neben der Offenkundigkeit ergibt sich eine weitere Begrenzung aus der nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Erforderlichkeit. In zeitlicher Hinsicht richtet sich die Fürsorgepflicht ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Pflicht zu unverzüglichem Handeln besteht jedoch nicht (Roser, aaO, Rn. 19). Insbesondere kann grundsätzlich keine Verpflichtung angenommen werden, eingegangene Wissens- und/oder Willenserklärungen auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit unverzüglich zu (über-)prüfen und den Beteiligten hierüber zu unterrichten (BFH, Urteil vom 28.01.2014 - VII R 10/12 - juris Rn. 16), denn dies würde die behördliche Fürsorgepflicht in nicht angemessener Weise überspannen (FG Nürnberg, Urteil vom 16.09.2008 - II 241/2006 - juris Rn. 28 f.). Ebenso kann keine Pflicht zur Eingangsbestätigung angenommen werden (arg. e contr. § 2 KDVG, § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
75 
Ein (laufendes) Widerspruchsverfahren (welches einen Anknüpfungspunkt für eine behördliche Fürsorgepflicht der Beklagten geboten hätte) hat mit Blick auf das bei der Beklagten nicht angekommene Schreiben vom 21.07.2008 nicht vorgelegen. Der - zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltschaftlich vertretene - Kläger macht insoweit geltend, dass im Schreiben vom 15.09.2008 auf einen zuvor eingelegten Widerspruch Bezug genommen worden sei und die Beklagte ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass zum einen (noch) kein Widerspruch anhängig sei und zum anderen, dass (bei Auslegung des Schreibens vom 15.09.2008 als eigenen Widerspruch) von einer Verfristung des Widerspruchs auszugehen sei.
76 
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze kann keine Verpflichtung der Beklagten angenommen werden, das Schreiben vom 15.09.2008 unverzüglich einer Prüfung auf eine mögliche Verfristung zu unterziehen und den Kläger (ungeachtet der Tatsache, dass in dem Schreiben vom 15.09.2008 keine entsprechend explizite Anfrage zum Eingang des behaupteten, bereits eingelegten Widerspruchs enthalten war) darauf hinzuweisen, dass (bislang noch) kein Widerspruch vorliege.
77 
Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ihn über den Nichtzugang des Widerspruchsschreibens in Unkenntnis gelassen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Höhere Gewalt liegt, wie oben dargelegt, nur vor, wenn die Behörde die Einhaltung der Frist verhindert hat. Dazu reicht eine bloße Untätigkeit in aller Regel nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -juris).
78 
Selbst die Annahme einer Pflichtverletzung könnte jedoch nichts daran ändern, dass der Kläger selbst die ihm obliegende Sorgfalt bei der Einlegung des Widerspruchs nicht hat walten lassen. Der Kläger selbst hat trotz fehlender Eingangsbestätigung den Eingang des Schreibens vom 21.07.2008, in welchem eine solche Empfangsbestätigung ausdrücklich erbeten war, nicht in Zweifel gezogen. Hierbei wäre es dem Kläger ein Leichtes gewesen, sich durch (ausdrückliche) Nachfrage bei der Beklagten über den Zugang des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat - wie der Vermerk der MVV vom 08.08.2008 zeigt - telefonisch bei der MVV nachgefragt. Weshalb eine vergleichbare Nachfrage bei der Beklagten unterblieben ist bzw. ihm eine solche nicht abverlangbar war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zumindest hätte es die dem Kläger obliegende Sorgfalt geboten, nachdem bereits einige Zeit seit der Einlegung des Widerspruchs vergangen war, sich vorsorglich um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen.
79 
Der Kläger hat es innerhalb der (in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO genannten) Jahresfrist nicht für erforderlich gehalten, sich nach dem Stand der Angelegenheit zu erkundigen, mithin beruht die Unkenntnis des Klägers über die ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs nicht auf einem unabwendbaren Zufall, welcher die Annahme höherer Gewalt zu rechtfertigen vermag. Bei Anwendung der dem Kläger zumutbaren (äußersten) Sorgfalt wäre der (ursächliche) Irrtum über den nicht erfolgten Eingang des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 (sowie über den zu spät erfolgten Eingang des Schreibens vom 15.09.2008) und damit der Irrtum über die Fristversäumnis vermeidbar gewesen. Die im Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 unter Fristsetzung bis 26.09.2008 erbetene Stellungnahme bezog sich nicht eindeutig auf den fristgerechten Eingang des datumsmäßig nicht näher bezeichneten Widerspruchs des Klägers. Im Übrigen hätte dem Kläger auch diesbezüglich nach (erfolglosem) Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist eine Nachfrage oblegen.
80 
Auch aus der unterlassenen zeitnahen Übermittlung des bei der MVV eingelegten Widerspruchs an die Beklagte ergibt sich kein Wiedereinsetzungsgrund, der die Jahresfrist überspielen könnte. Abgesehen davon, dass insoweit allenfalls ein Pflichtverstoß der MVV - nicht der Beklagten - in Betracht käme, hat ein solcher - unterstellter - Verstoß den Kläger nach eigenen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung nicht daran gehindert, einen eigenen Widerspruch gegen die Beklagte zu verfassen; damit wäre jedenfalls eine Verhinderung an der Einlegung des Widerspruchs durch höhere Gewalt auszuschließen.
81 
3. Der Kläger hat kein (subjektives) Recht auf eine (ermessensfehlerfreie) behördliche Sachentscheidung bei - wie vorliegend - verfristetem Widerspruch gegen einen kommunalen Abgabenbescheid. Dies setzte eine dahingehende behördliche Sachentscheidungsbefugnis bei verfristetem Widerspruch voraus, welche (jedenfalls) im kommunalen Abgabenrecht nicht besteht (dazu a); darauf, ob grundsätzlich ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf eine behördliche Sachentscheidung bei verfristetem Widerspruch besteht, was zu verneinen sein dürfte, kommt es daher nicht mehr an (dazu b).
82 
a) Nach § 70 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Norm beansprucht als Verhaltensnorm für den Beschwerten Beachtung, aber auch als Entscheidungsnorm für Behörden und Gerichte, welche gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an sie gebunden sind (BAG, Urteil vom 16.06.1998 - 5 AZR 728/97 - juris Rn. 33). Danach ergibt sich aus § 70 VwGO eine - dem Wortlaut nach uneingeschränkt zu beachtende - Frist von einem Monat. Im Gegensatz zu § 358 Satz 2 AO statuiert § 70 VwGO keine ausdrückliche (behördliche) Entscheidungsnorm, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Ob eine solche (ausdrückliche) Entscheidungsnorm verzichtbar ist, da sich diese „von selbst“ (so Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 70 Rn. 13) oder aber letztlich aus der Bindung der Behörde an Recht und Gesetz ergibt, ist nicht zwingend, denn es sind sowohl statuierte Verhaltensnormen ohne korrelierende Entscheidungsnormen oder auch nicht deckungsgleiche Verhaltens- und Entscheidungsnormen denkbar (s. hierzu Schilling, Rang und Geltung von Normen in gestuften Rechtsordnungen, 1994, § 3 A. III. 1 sowie § 7 B II. 4.). Denn eine Verhaltensnorm ist nicht in Frage gestellt, wenn eine Entscheidungsnorm von der Verhaltensnorm „abweicht“, falls sie eine Sanktion für die Nichterfüllung festsetzt (vorliegend die im Ermessen stehende Befugnis zur Zurückweisung des Widerspruchs als verfristet), nicht jedoch deren Erfüllung (kategorische Durchsetzung des Fristerfordernisses) anordnet (Schilling, aaO). Im Einzelnen:
83 
aa) Nach der ständigen (freilich umstrittenen, s. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 70 Rn. 9 ff. m.w.N.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine Verpflichtung der Widerspruchsbehörde, den verfristeten Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89; Urteil vom 07.01.1972 - IV C 61.69 - DVBl. 1972, 423; Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42.79 - juris Rn. 11; Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4.80 - juris Rn.10; Urteil vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 - juris Rn. 9). Es stehe vielmehr im „freien Ermessen“ der Widerspruchsbehörde, einen unzulässigen Widerspruch in der Sache zu bescheiden, die „im Verwaltungsprozeß grundsätzlich nicht überprüft werden“ können (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO). Zur Begründung wird insoweit die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde angeführt, welche durch die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht berührt werde (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO). Die Widerspruchsfrist diene „vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst“ (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO), weshalb es der Widerspruchsbehörde „frei“ stehe, den Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen oder trotz des Fristablaufs in der Sache zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO). Die der Behörde eingeräumte Befugnis zur Sachentscheidung über einen verfristeten Widerspruch finde bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ihre Grenze, da der Dritte nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch die eingetretene Bestandskraft eine gesicherte Rechtsposition erlangt habe, für deren Entzug die §§ 68 ff. VwGO - mit Ausnahme der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine Rechtsgrundlage enthielten; vielmehr sei durch die Behörde eine Abänderung von Amts wegen gemäß §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO).
84 
bb) Ob dieser Rechtsprechung insgesamt zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn auch, wenn man ihr folgt, fehlt es vorliegend jedenfalls im Bereich des kommunalen Abgabenrechts an einer Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde.
85 
Ein (wie im Falle der Entscheidung über den verfristeten Widerspruch angenommenes) grundsätzlich freies bzw. offenes Ermessen unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl einer Bindung (BVerwG, Urteil vom 05.09.1966 - V C 175.65 - juris Rn. 13). Das freie Ermessen ist sehr weit und ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift (soweit dieser reicht). Grenzen ergeben sich (zudem aus höherrangigem Recht wie beispielsweise) aus Art. 3 GG (BVerwG, aaO). Das freie Ermessen hat sich innerhalb der durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen zu halten (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -NJW 1993, 1667, 1669). Die Begründung der Ermessensausübung ist in der Regel entbehrlich, da hierfür der Ausschluss oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der das freie Ermessen einräumenden Vorschrift genügt (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, aaO).
86 
Unter Berücksichtigung des Vorgesagten sind die - nicht in den §§ 68 ff. VwGO enthaltenen - Vorschriften, welche die (materielle) Bestandskraft und Abänderbarkeit von Verwaltungsakten regeln, in Bezug genommen. Zum einen wird die Widerspruchsbehörde das ihr zustehende - nur grundsätzlich -freie Ermessen, dann ggf. einschränkend auszuüben haben, falls dies durch höherrangige Rechtgrundsätze wie z.B. aus Art. 3 GG oder (in den Fällen von Verwaltungsakten mit Drittwirkung) Gründen des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit geboten erscheint. Zum anderen enthalten die §§ 68 ff. VwGO keine Ermächtigung der Widerspruchsbehörde zur Abänderung des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern setzen - was die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten anbelangt - eine solche Befugnis voraus und lassen damit Raum für die - subsidiäre - Anwendung und Berücksichtigung des jeweiligen Verwaltungsverfahrensrechts. Die Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Sachentscheidung steht mithin mit der Befugnis zur Durchbrechung der (materiellen) Bestandskraft des Verwaltungsaktes in wechselseitigem Zusammenhang. In Ergänzung des in §§ 68 ff. VwGO als Sachurteilsvoraussetzung des gerichtlichen Verfahrens (nicht abschließend) geregelten Widerspruchsverfahrens sind die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder heranzuziehen und - subsidiär - anwendbar.
87 
Die danach das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 ff. VwGO ergänzenden Regelungen der §§ 172 ff., 367 Abs. 2 AO zur Abänderbarkeit von Abgabenbescheiden führen zu einer eingeschränkten Sachherrschaft der Behörde. Die hierbei in § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 172 ff. AO für die Ausgangsbehörde gesetzgeberisch erfolgte Ausgestaltung der Durchbrechung der (materiellen) Bestandkraft ist auf das Handeln der Widerspruchsbehörde übertragbar, da sich dem Willen des Landesgesetzgebers insoweit eine Schlechterstellung des Widerspruchsführers nicht entnehmen lässt (Senatsurteil vom 30.11.1989, aaO, juris Rn. 20). Die §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 172 ff. AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG enthalten für Abgabenbescheide besondere Regelungen. Abgabenbescheide unterliegen danach (gegenüber sonstigen Verwaltungsakten) einer besonderen (erhöhten) Bestandskraft (Senatsurteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11 - juris Rn. 24; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 - juris Rn. 30).
88 
Die ausdifferenzierten und sonach abschließenden Regelungen zur Durchbrechung der materiellen Bestandkraft von Abgabenbescheiden engen die uneingeschränkte Sachherrschaft der Behörde bei verfristetem Widerspruch in vergleichbarer Weise den Fällen bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ein, in welchen ebenfalls eine eingeschränkte Sachherrschaft mit Blick auf die rechtlichen Wirkungen der Bestandkraft angenommen wird. Denn die Frage der Abänderbarkeit von Verwaltungsakten ist eine Frage des Verwaltungsverfahrensrechts, auf das hierbei (ergänzend) zurückzugreifen ist. Die für Abgabenbescheide einschlägigen, über § 3 KAG anwendbaren Vorschriften der §§ 172 ff. AO regeln die Durchbrechung der Bestandskraft und gelten - wie sich aus § 172 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt („soweit er nicht vorläufig oder unter Vorbehalt ergangen ist“) - nur für materiell bestandskräftige Bescheide, was deren formelle Bestandkraft voraussetzt. Bei verfristetem Widerspruch trifft die Widerspruchsbehörde über die Unanfechtbarkeit und damit formelle Bestandkraft eine Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89). Damit könnte die Widerspruchsbehörde über die Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO oder aber bei Ausübung freien Ermessens über die Nichtanwendbarkeit der über § 3 KAG anwendbaren Regelungen der AO, welche - wie z.B. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AO (vgl. BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - II B 33/06 - juris Rn. 4) - einen zulässigen „Widerspruch“ (§ 3 Abs. 4 KAG) voraussetzen, disponieren.
89 
Durch die §§ 172 ff. AO ist eine Gesamtaufrollung (wie sie durch ein Widerspruchsverfahren bewirkt würde) nicht vorgesehen und lediglich eine sog. Punktberichtigung möglich (Tipke/Kruse, AO/FGO, 140. Lieferung, Vorbemerkungen zu §§ 172-177 Rn. 2). § 173 Abs. 2 AO enthält eine Änderungssperre (Tipke/Kruse, aaO). Bei unzulässigem Widerspruch ist eine Verböserung des angefochtenen Abgabenbescheids ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 09.08.2007 - VI R 7 /04 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem im Bereich des Abgabenrechts nach § 3 KAG anwendbaren § 367 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Regelung des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist nach dem oben Gesagten subsidiär zu §§ 68 ff. VwGO anwendbar und daher im Rahmen der Auslegung des § 70 VwGO bei der Bestimmung der Reichweite der (insoweit partiell im Bereich des kommunalen Abgabenrechts einzuschränkenden) Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen. Weitere Einschränkungen ergeben sich durch die ebenfalls subsidiär als verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen zur Abänderbarkeit von Abgabenbescheiden anwendbaren Regelungen der §§ 172 ff. AO. Schließlich gebietet die letztlich im öffentlichen Interesse liegende erhöhte Bestandskraft von Abgabenbescheiden (bei der vorgelagerten freien Ermessensentscheidung über die formelle Bestandskraft) eine eingeschränkte Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Bejahung oder Verneinung der formellen Bestandkraft. In Übereinstimmung hiermit hat die Beklagte zu Recht den Widerspruch als verfristet zurückgewiesen.
90 
b) Unabhängig hiervon kann - ohne dass es noch tragend darauf ankommt -der Kläger von der Beklagten jedenfalls nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich einer Sachentscheidung verlangen. Das ergibt sich bereits unmittelbar daraus, dass - wie gezeigt - im kommunalen Abgabenrecht ein Ermessen, sich über die Verfristung hinwegzusetzen, objektiv nicht eingeräumt ist. Darüber hinaus gilt auch für den Fall einer anzunehmenden objektiven Ermessensermächtigung im Sinn der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidungsbefugnis bei verfristetem Widerspruch grundsätzlich zuzuerkennen ist, dass hieraus jedenfalls nicht auf ein dieser Sachentscheidungsbefugnis korrelierendes (subjektives) Recht auf ermessenfehlerfreie Entscheidung geschlossen werden kann. Denn zur Herleitung subjektiver Rechte wird nach der insoweit herrschenden, auch für die Herleitung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung maßgeblichen Schutznormtheorie darauf abgestellt, ob und ggf. welche Interessen die maßgeblichen Rechtsnormen schützen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 40 Rn. 52). Nach dem Ansatz der vorgenannten Rechtsprechung ist Schutzzweck der Widerspruchsfrist (vornehmlich) das Interesse der Behörde. Der Widerspruchsbehörde soll es frei stehen (sog. freies Ermessen), sich entweder auf die Fristversäumnis zu berufen oder - ungeachtet der Fristversäumnis - eine Sachentscheidung zu treffen. Die (abgelaufene) Widerspruchsfrist dient jedoch nicht (zumindest auch) den Interessen des Widerspruchsführers, der nur vor Ablauf, jedoch nicht nach Ablauf der Widerspruchsfrist die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen wahrt und damit einhergehend einen Anspruch auf eine Sachentscheidung besitzt. Mithin steht dem Widerspruchsführer (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) gerade kein subjektives Recht zu - auch nicht in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Senatsurteil vom 25.06.1987 - 2 S 1960/84 - juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1981 - 5 S 1387/80 - juris; Urteil vom 21.10.1992 - 6 S 1335/92 - juris Rn. 27; Urteil vom 14. Oktober 1991 - 8 S 623/91 - juris Rn. 26; Urteil vom 26. Oktober 1981 - 5 S 1387/80 - juris). Ein (über das Vorgesagte hinausgehendes) allgemeines subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung würde sich nicht ohne Weiteres mit der insoweit herrschenden Schutznormtheorie in Einklang bringen lassen.
91 
Ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre im Übrigen mit der Offenheit bzw. Freiheit des insoweit angenommenen Ermessens (s.o.) ebenso unvereinbar wie der insoweit anerkannten Entbehrlichkeit der Begründung der Ermessenausübung (s.o.). Denn ein solcher Anspruch relativierte die Offenheit des Ermessens und wäre angesichts der fehlenden Begründungspflicht (vorbehaltlich von Evidenz) in aller Regel nicht (gerichtlich) überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO) und damit nicht auf Durchsetzbarkeit angelegt.
92 
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
94 
Beschluss vom 10. Dezember 2015
95 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.268,10 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
96 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
35 
Die Berufung ist zulässig.
36 
Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von der Beklagten übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
II.
37 
Die Berufung ist auch begründet.
38 
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben. Die Klage ist bereits unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens fehlt.
39 
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2012. Mit dem Bescheid vom 05.07.2008 hat die Beklagte endgültig die Entwässerungsgebühren festgesetzt, denn der im Bescheid vom 05.07.2008 ausgesprochene Vorläufigkeitsvermerk bei Zählerwechsel im Vorabrechnungszeitraum ist nicht einschlägig. Wie sich aus dem Schreiben der MVV vom 26.08.2008 ergibt, betrug der vor dem Bezugszeitraum liegende Vorabrechnungszeitraum 353 Tage und begann somit im Juni 2006. In dem Zeitraum von Juni 2004 bis April 2008 kam es zu keinem Zählertausch, mithin ist die im Bescheid vom 05.07.2008 getroffene Festsetzung endgültig.
40 
Gegen den Bescheid vom 05.07.2008 hat der Kläger nicht fristgerecht Widerspruch erhoben (s. hierzu 1.). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. hierzu 2.) noch einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über eine Entscheidung in der Sache trotz Verfristung (s. hierzu 3.). Mangels ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens ist die Klage daher unzulässig.
41 
1. Der Widerspruch (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 KAG i.V.m. § 68 VwGO) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einzulegen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Diese Frist beginnt nach §§ 70 Abs. 2, 58 VwGO nur, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Verwaltungsbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist.
42 
Die danach maßgebliche Frist (dazu a) ist weder durch die an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21.07.2008 (dazu b) und vom 15.09.2008 (dazu c) noch durch das an die MVV gerichtete Schreiben vom 21.07.2008 gewahrt (dazu d).
43 
a) Die maßgebliche Frist zur Erhebung des Widerspruchs im vorliegenden Fall beträgt einen Monat. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Folge, dass für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist in Lauf gesetzt worden wäre. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Betroffene über „die Verwaltungsbehörde“, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den „Sitz“ und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die hier in Frage stehende Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten trotz des Hinweises, dass der Widerspruch bei dem „Eigenbetrieb Stadtentwässerung" der Stadt Mannheim zu erheben ist.
44 
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Dies trifft auch zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - juris Rn. 23). Rechtsbehelfsbelehrungen haben nicht die Aufgabe, dem Betroffenen bis nahezu an die Bevormundung alle eigenen Überlegungen bezüglich der Art seines weiteren Vorgehens abzunehmen, sondern es ist sachgerecht, den Betroffenen - entsprechend seiner Stellung als eines von der Verfassung mit Freiheitsgrundrechten ausgestatteten Staatsbürgers - Verantwortung tragen zu lassen. Die Belehrung über Rechtsbehelfe ist „für den geschäfts- und prozeßfähigen Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die sich nicht zu helfen weiß“ (BVerwG, Urteil vom 27.2.1976 - IV C 74.74 - juris Rn. 21). Sie hat nur den Sinn und Zweck, die Rechtsunkenntnis des Betroffenen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 09.11.1966 - V C 196.65 - juris Rn. 20).
45 
Der Hinweis auf den „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ ist weder generell geeignet, den Betroffenen von der Einlegung eines Widerspruchs abzuhalten noch erschwert er dem Betroffenen die Einlegung des Widerspruchs in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Zum einen will der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der Stadt Mannheim, Eigenbetrieb Stadtentwässerung, unter dem 21.07.2008 einen Widerspruch eingelegt haben. Zum anderen hätte der Kläger bei der Stadt Mannheim als der Behörde, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, schriftlich Widerspruch mit oder ohne Verwendung des Zusatzes „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ einlegen können. Durch die Hinzufügung „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ wird ihm (und wurde ihm im vorliegenden Fall auch rein tatsächlich) die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht erschwert. Hätte der Kläger - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls zutreffend (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) aufgeführt - zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch einlegen wollen, so bestünde zwar die Möglichkeit, dass sich der Kläger durch den Hinweis auf den „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ gehindert gesehen hätte, den Widerspruch bei anderen Stellen der Stadt Mannheim einzulegen. Der Hinweis ist jedoch nicht generell geeignet, ihn von der Einlegung des Widerspruchs abzuhalten bzw. ihm dies zu erschweren. Denn auch der rechtsunkundige Adressat einer derartigen Belehrung kann erkennen, dass er sich zur Einlegung des Widerspruchs (letztlich) an die Stadt Mannheim wenden muss. Besondere Hindernisse für die Lokalisierung (BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 30.88 - juris Rn. 12), die eine Einlegung des Widerspruchs erschweren könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
46 
Der vorliegende Bescheid vom 05.07.2008 gilt als schriftlicher Verwaltungsakt, welcher durch die Post übermittelt wird, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bei Übermittlung im Inland als bekannt gegeben. Das Datum der Aufgabe zur Post ist vorliegend aus der Verwaltungsakte nicht ersichtlich. Es spricht einiges dafür, bei - wie vorliegend - maschinell erstellten Schreiben im Wege des Anscheinsbeweises anzunehmen, dass diese am Tag des Erstelldatums zur Post gegeben wurden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 140. EL, § 122 AO Rn. 50). Danach wäre die Rechtsbehelfsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 108 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 08.08.2008 abgelaufen. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger mit dem an die Beklagte unter dem 21.07.2008 gerichteten Schreiben deutlich gemacht hat, dass ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 05.07.2008 bekannt (gegeben worden) war. Danach wäre die Rechtsbehelfsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 108 AO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 21.08.2008 abgelaufen.
47 
b) Das an die Beklagte adressierte Schreiben vom 21.07.2008 ist (überhaupt) nicht bei der Beklagten eingegangen und sonach nicht fristwahrend.
48 
Der Widerspruch ist als einseitige, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 21.07.2008 ist - vorbehaltlich einer Aufgabe zur Post - jedenfalls nicht bei der Beklagten angekommen. Ein entsprechender Eingang ist bei der Beklagten nicht verzeichnet worden und dementsprechend den vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten nicht zu entnehmen. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, er habe das Schreiben an die Beklagte vom 21.07.2008 zusammen mit seinem Schreiben an die MVV zur Post aufgegeben. Dies genügt jedoch nicht - auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises - für die Annahme eines Zugangs.
49 
Die Regeln des Beweises des ersten Anscheins sind im Verwaltungsprozess grundsätzlich anwendbar (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 - juris Rn. 18; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl, § 108 Rn. 18 m.w.N.). Der Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (BVerwG, aaO).
50 
In Zusammenhang mit § 70 VwGO ist zu beachten, dass der Nachweis des Zugangs dem Widerspruchsführer obliegt. Falls dieser Nachweis als Anscheinsbeweis durch den Nachweis der Postaufgabe als erbracht angesehen und von der zuständigen Behörde verlangt würde, sie solle den „ersten Anschein“ durch den (in der Regel gar nicht zu führenden) Beweis der negativen Möglichkeit, dass ihr die Sendung nicht zugegangen sei, entkräften, würde die vom Widerspruchsführer zu beweisende Erhebung des Widerspruchs durch den bloßen Nachweis der Absendung des Widerspruchs ersetzt. Der Widerspruch würde dann - entgegen §§ 69, 70 VwGO - mit der Aufgabe zur Post als erhoben gelten und das Vorverfahren damit beginnen. Dies bedeutete eine normativ ungewollte Verkehrung des Zugangsnachweises bzw. des Nachweises der Erhebung des Widerspruchs, welche im Übrigen weder sachlich gerechtfertigt noch notwendig erscheint, da es dem Widerspruchsführer zwanglos möglich ist, den ihm obliegenden Beweis des Zugangs durch die Wahl entsprechender Versendungsformen sicherzustellen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, ist es nicht unbillig, wenn er die volle Gefahr trägt, dass sein Widerspruch bei der zuständigen Behörde nicht fristwahrend eingeht oder er den Zugang nicht beweisen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2005 - 3 Nc 37/05 - juris Rn. 8; ThürOVG, Beschluss vom 07.02.2011 - 2 ZKO 621/09 - juris Rn. 9).
51 
Darüber hinaus kann der Nachweis des Zugangs bei Postsendungen nicht mittels eines an die Aufgabe zur Post anknüpfenden Anscheinsbeweises erbracht werden (Schenke, aaO). Denn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es (auch außerhalb von Poststreiks u.ä.) immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe, sogar Einschreiben, den Empfänger nicht erreichen. Sonach gibt es lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass abgesendete Briefe auch ankommen. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten des Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1996 - VIII ZR 150/95 - juris Rn. 18). Sonach kann aus der vom Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 29.10.2012 behaupteten (im Einzelnen - hinsichtlich Beförderungsunternehmen, Beförderungsart, Aufgabeort und Aufgabe(uhr) zeit - nicht näher konkretisierten) Aufgabe zur Post (vgl. dazu auch unten 2b) jedenfalls nicht auf den Zugang geschlossen werden.
52 
c) Das Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 wahrt ebenfalls nicht die maßgebliche Widerspruchsfrist. Denn es ist - unabhängig davon, ob diesem ein (selbstständiger) Widerspruch zu entnehmen ist - am 17.09.2008 bei der Beklagten eingegangen und damit außerhalb der maßgeblichen Widerspruchsfrist.
53 
d) Auch das unter dem 21.07.2008 an die MVV adressierte und bei dieser am 23.07.2008 eingegangene Schreiben des Klägers wahrt - unabhängig davon, ob diesem mit hinreichender Bestimmtheit ein Widerspruch gegen den Forderungsbescheid vom 05.07.2008 zu entnehmen ist - nicht die Widerspruchsfrist.
54 
Der Widerspruch ist erhoben, wenn er der zuständigen Behörde zugeht, d.h. mit Wissen und Wollen des Widerspruchsführers in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt. Die Einlegung eines Widerspruchs bei einem (zur Entgegennahme des Widerspruchs weder ermächtigten noch verpflichteten) Verwaltungshelfer stellt keine wirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs in diesem Sinne dar. Die MVV kann (insoweit) als Verwaltungshelferin der Beklagten nicht - auch nicht auf Grund einer Duldung oder eines gesetzten Anscheins seitens der Beklagten - als Empfangsvertreterin oder als Empfangsbotin angesehen werden. Die Kenntnis der MVV ist der Beklagten demnach nicht zuzurechnen.
55 
Die MVV ist (hinsichtlich der Entgegennahme/Nichtweiterleitung des an sie gerichteten Schreibens vom 05.07.2008) als unselbstständige Verwaltungshelferin einzuordnen und besitzt keine Ermächtigung zur Entgegennahme von Widersprüchen im Sinne einer Empfangsvertreterschaft.
56 
Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, die in der Befugnis wurzelt, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst zu regeln. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben. Hierbei kann sich die Kommune als Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen auch externer Hilfe bedienen und Dritte mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben betrauen. Gemäß § 2 Abs. 3 KAG kann die Satzung u.a. bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. In § 14 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 28.06.1983 in der Fassung vom 07.02.2006 ist vorgesehen, dass die Beklagte einen Dritten - insoweit als Beliehenen - beauftragen kann, die Abwassergebühren gemäß den Bestimmungen dieser Satzung zu berechnen, die Gebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Beklagten mitzuteilen.
57 
Danach hat die Beklagte von der in § 2 Abs. 3 KAG vorgesehenen Ermächtigung durch Satzung Gebrauch gemacht und die MVV als Dritten (im Rahmen des § 2 Abs. 3 KAG) mit den vorgenannten (abschließend aufgezählten) Aufgaben beauftragt. Ferner hat die Beklagte mit der MVV einen Vertrag vom 01.10.1998 geschlossen, nach dessen § 1 Ziffer 1 die MVV mit dem Einzug der Abwassergebühren „im Namen und für Rechnung der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung -“ von der Beklagten beauftragt wird. § 1 Ziffer 2 des Vertrags stellt klar, dass die Sachherrschaft bei der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung - verbleibt und es nicht Sache der MVV ist, Entscheidungen über die zu berechnenden Gebühren zu treffen. Zu den Aufgaben der MVV gehört nach § 1 Ziffer 3 lit. b und c des Vertrags insbesondere das Erstellen der Gebührenfestsetzungs- und Forderungsbescheide sowie die Bekanntgabe der Bescheide und das Inkasso der Gebühren.
58 
Eine Ermächtigung zur Entgegennahme oder gar Behandlung von Widersprüchen gegen Gebührenfestsetzungs- und Forderungsbescheide ist (neben der Beauftragung zum Erstellen und zur Bekanntgabe von Gebührenbescheiden) weder in der Abwassersatzung noch in dem Vertrag vom 01.10.1998 vorgesehen. Denn die MVV ist „im Namen und für Rechnung der Stadt - Eigenbetrieb Stadtentwässerung -“ lediglich zum Inkasso (§ 1 Ziffern 1 und 3 lit. c Vertrag vom 01.10.1998) beauftragt bzw. gemäß § 14 Abs. 3 AbwS zur Entgegennahme der Gebühren, nicht jedoch zur Entgegennahme von Widersprüchen oder gar einer inhaltlichen Befassung mit einem Widerspruch. Mit dieser Beauftragung der MVV hält sich die Beklagte innerhalb der von § 2 Abs. 3 KAG gezogenen Grenzen zur Beleihung, welcher in Zusammenhang mit Abgabenbescheiden neben dem Auftrag zu deren Ausfertigen und Versenden lediglich die weitere Möglichkeit der Beauftragung zur Entgegennahme der Abgaben vorsieht.
59 
Eine Empfangsvertreterschaft oder Empfangsbotenschaft scheidet demnach aus. Die Beklagte hat weder im Innenrechtsverhältnis zwischen ihr und der MVV im Vertrag vom 01.10.1998 noch im Außenrechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger in der Abwassersatzung eine Beauftragung und Ermächtigung der MVV zur Entgegennahme von Widersprüchen vorgenommen. Auch aus dem Auftreten der MVV gegenüber dem Kläger in Gestalt des von der MVV übermittelten Forderungsbescheids vom 05.07.2008 einerseits und der Rechnung der MVV vom 05.07.2008 andererseits ergibt sich nichts Gegenteiliges. Unabhängig davon, ob durch die Formulierung und Ausgestaltung von Forderungsbescheid und/oder Rechnung ein Anschein gesetzt wurde (s. dazu u.), die MVV sei in Zusammenhang mit Einwendungen hinsichtlich der Abwassergebühren zur Entgegennahme von Wissens- und/oder Willens-erklärungen ermächtigt, vermögen jedenfalls die Grundsätze der sog. Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht die durch § 2 Abs. 3 KAG gezogenen Grenzen rechtlich zulässiger Beleihung nicht zu erweitern bzw. außer Kraft zu setzen.
60 
Dies verstieße auch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Neben dem Verstoß gegen einfachgesetzliche Normen hinsichtlich von Aufgaben, Zuständigkeit und Vertretungsmacht ließe sich die Anerkennung der im Bereich des Zivilrechts entwickelten Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht im Bereich des öffentlichen Abgabenrechts nicht mit dem aus höherrangigem Recht ableitbaren Grundsatz des Gesetzesvorbehalts vereinbaren. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wird im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Seine Geltung ist jedoch u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG vorausgesetzt. Die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht würden ihren Sinn verlieren, wenn nicht bereits die Verfassung selbst verlangen würde, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen nur Rechtens ist, falls es durch ein förmliches Gesetz legitimiert wird (Burghart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 68. Lieferung 05/2015, Art. 20, Rn. 1026). Das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung ist ein unverzichtbares Merkmal der Beleihung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1969 - VII C 37.67 - juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., Einführung I Rn. 89a; Schmid in ZKF 1980, 178 ff.) und deren Abgrenzung zur Verwaltungshilfe. Von daher ist die Delegation und Mandatierung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Zuständigkeiten nur durch einfachgesetzliche Grundlage möglich. Diesen Anforderungen genügen die durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht. Daran kann auch die Mehrheitsbeteiligung der Beklagten an der MVV nichts ändern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat.
61 
Im Übrigen fehlte es bereits an einem gesetzten Anschein dafür, dass Wissen oder Handlungen der MVV der Beklagten zurechenbar sein könnten oder sollten. Die MVV hat ausweislich des Forderungsbescheids die Entwässerungsgebühren „im Auftrag und auf Rechnung der Stadt Mannheim“ eingezogen. In der Rechnung vom 05.07.2008 sind die Entwässerungsgebühren ausdrücklich als „Leistungen der Stadt Mannheim“ (getrennt von den Leistungen der MVV) ausgewiesen. Der Forderungsbescheid vom 05.07.2008 enthält eine (richtige, s.o.) Widerspruchsbelehrung. Dem in der Rechnung zusätzlich angebrachten Hinweis auf die Möglichkeit zur Nachfrage bei der MVV vermag angesichts der insoweit klar und eindeutig formulierten, (nicht auf der Rechnung, sondern) auf dem Forderungsbescheid angebrachten Rechtsbehelfsbelehrung ebenso wenig ein Anschein entnommen werden, die MVV sei zur Entgegennahme von (inhaltlich an die Beklagte gerichteten) Widerspruchsschreiben ermächtigt, wie dem (unmittelbar der Rechtsbehelfsbelehrung folgenden) Hinweis in dem Forderungsbescheid vom 05.07.2008, die MVV handele im Auftrag und auf Rechnung, da dieser Hinweis sich lediglich auf den Einzug der Entwässerungsgebühren bezieht und nicht auf die (im Übrigen in der Rechtsbehelfsbelehrung eigens erläuterte) Entgegennahme von Widersprüchen.
62 
2. Dem Kläger ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ungeachtet der bescheidmäßigen Ablehnung der Wiedereinsetzung durch die Beklagte (dazu a) hat der Kläger nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht, dass es ihm auf Grund höherer Gewalt unmöglich war, die Jahresfrist einzuhalten (dazu b). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfürsorge durch die Beklagte scheidet eine Wiedereinsetzung aus (dazu c).
63 
a) Dies ergibt sich jedoch nicht bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 08.11.2012, mit welchem diese den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung vom 31.10.2012 abgelehnt hat. Dabei kann zum einen dahinstehen, ob die Entscheidung über die Gewährung bzw. Versagung der Wiedereinsetzung ein selbstständiger (und der Bestandskraft fähiger) Verwaltungsakt ist oder nicht (wofür § 44a VwGO angeführt werden könnte, s. zum Meinungsstand Schenke in Kopp/Schenke, aaO, § 44a Rn. 5 sowie § 70 Rn. 12 jeweils m.w.N.), als auch, ob (jedenfalls im Falle der tatsächlich erfolgten Verbescheidung) die Wiedereinsetzung im Rahmen eines (von dem Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung zu trennenden) eigenen Rechtsmittelverfahrens mittels einer Verpflichtungsklage erstritten werden kann oder muss (sog. zweistufiges Verfahren, s. hierzu BSG, Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 11/08 R - juris Rn. 24 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1981 - 5 S 1387/80 - juris). Jedenfalls ist die von der Beklagten im Bescheid vom 08.11.2012 (der gewählten Form nach) in Gestalt eines Verwaltungsaktes getroffene ablehnende Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht bindend geworden, da der Kläger mit Schreiben vom 12.11.2012 hiergegen einen (bislang noch nicht verbeschiedenen) Widerspruch erhoben hat. Damit ist der Bescheid vom 08.11.2012 jedenfalls nicht bestandskräftig und steht - anders als möglicherweise im Falle seiner Bestandskraft (s. hierzu BSG, aaO, Rn. 22; gegen eine Bindung Schenke, aaO, § 70 Rn. 12) - einer Prüfung der Wiedereinsetzung im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht entgegen. Ob (dann, wenn wie vorliegend eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts ergangen ist) der Anspruch auf Wiedereinsetzung in einem - bislang nicht durchgeführten - Rechtsmittelverfahren eigens erstritten werden müsste (mit der Folge, dass das Vorliegen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung bzw. die bescheidmäßige Ablehnung nicht Gegenstand dieses, sondern eines hiervon zu trennenden Rechtsmittelverfahrens ist bzw. sein kann, s. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007 - 4 K 4738/06 - juris Rn 14 f.), kann dahinstehen, da jedenfalls im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen.
64 
b) Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da diese durch Zeitablauf ausgeschlossen war (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO). Denn dem Kläger war es nicht in Folge höherer Gewalt unmöglich, die (Jahres-)Frist einzuhalten. Dementsprechend war dem Kläger weder eine behördliche Wiedereinsetzung auf Antrag oder von Amts wegen noch eine Wiedereinsetzung durch das Gericht zu gewähren.
65 
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag - ggf. auch von Amts wegen, wie aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 4 AO folgt - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AO). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO).
66 
Die Wiedereinsetzung scheitert bereits an der Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m.§ 110 Abs. 3 AO. Vorliegend endete die Widerspruchsfrist (spätestens) am 21.08.2008 (s.o.). Der Kläger hat aber erst am 31.10.2012 die versäumte Rechtshandlung ausdrücklich nachgeholt und den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine Ausnahme von der Jahresfrist gilt nur, wenn deren Wahrung infolge höherer Gewalt unmöglich war. Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht erfüllt.
67 
Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 BvR 51/05 - juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - juris Rn. 53). Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger als der Begriff „ohne Verschulden“ (s. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Dabei ist anerkannt, dass eine Fristversäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf, wenn er durch das Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1969 - 6 C 56.65 - juris; Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 - juris; Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 - juris; Schenke, aaO, § 60 Rn. 28, § 58 Rn. 20). Gemessen an diesen Maßstäben sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer es dem Kläger infolge höherer Gewalt unmöglich war, Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist vor Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO zu beantragen und die (nicht bzw. nicht wirksam erfolgte) Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.07.2008 nachzuholen. Es ist nicht (ausreichend) glaubhaft gemacht, dass der behauptete Verlust des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 auf dem Postweg den Kläger in diesem Sinne an der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs gehindert hat.
68 
Ob der Verlust einer Briefsendung bei Beförderung durch die Deutsche Post grundsätzlich (noch) als ein Fall höherer Gewalt anzusehen ist (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27.03 - juris), kann dahinstehen, da der Kläger einen solchen Verlust jedenfalls weder in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2012 noch in der beigefügten eidesstaatlichen Versicherung vom 29.10.2012 hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn selbst ein innerhalb der Jahresfrist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 2 Satz 2 AO nur Erfolg haben, wenn die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, substantiiert vorgetragen werden. Der Kläger macht insoweit geltend, dass er das (an die Beklagte adressierte) Widerspruchsschreiben vom 21.07.2008 (zusammen mit dem an die MVV gerichteten Schreiben vom 21.07.2008) zur Post gegeben habe. Weitere Angaben hat der Kläger nicht gemacht. Dem Kläger hätte es oblegen, die Tatsachen, aus welchen sich die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Widerspruchsschreibens zur Post ergibt, vollständig vorzutragen und glaubhaft zu machen (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 17.02.1987 - IV R 115/86; Urteil vom 21.02.1995 - VIII R 76/93; Beschluss vom 19.06.1996 - I R 13/96; Beschluss vom 26.02.1998 - III R 66/97; Beschluss vom 03.01.1995 - VII B 134/94 - jeweils juris). Dazu gehören substantiierte Angaben, wie z.B. zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Briefumschlag mit dem Schriftsatz von welcher Person und auf welche Weise (z.B. durch Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten) zur Post aufgegeben worden ist (BFH, Beschluss vom 03.01.1995 - VII B 134/94 - juris Rn. 4). Dies ist vorliegend weder in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2012 noch der eidesstattlichen Versicherung vom 29.10.2012 geschehen. Mit der bloßen Mitteilung, das Widerspruchsschreiben sei am 22.07.2008 zusammen mit einem anderen Schreiben zur Post gegeben worden, sind die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen nicht ausreichend bezeichnet. Eine derartige pauschale Behauptung, ein Schreiben auf den Postweg gegeben zu haben, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
69 
Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen einen Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend glaubhaft machen. Der nachträgliche Klägervortrag, er habe zusätzlich zu dem mit Schreiben vom 21.07.2008 bei der MVV eingelegten Widerspruch mit Schreiben gleichen Datums Widerspruch bei der Beklagten eingelegt, ist zweifelhaft. Denn in dem Schreiben vom 15.09.2008 ist zum einen nur von einem Widerspruch die Rede; zum anderen ist mit Blick auf die im Schreiben vom 21.07.2008 an die MVV enthaltene Bitte um Weiterleitung an die entsprechenden Stellen nicht ohne Weiteres die Fertigung eines weiteren Schreibens gleichen Datums (mit unterschiedlichem Schriftbild) an die Beklagte nachvollziehbar. Zu diesem Komplex hätte es jedenfalls besonderer Erklärungen im Wiedereinsetzungsantrag bedurft.
70 
c) Auch der weiter vom Kläger geltend gemachte Umstand, er habe von der Verfristung des Widerspruchs erst mit Zusendung des Widerspruchs vom 16.10.2012 am 23.10.2012 erfahren und bereits mit Schreiben vom 15.08.2008 auf seinen zuvor eingelegten Widerspruch verwiesen (Schreiben vom 31.10.2012, eidesstaatliche Versicherung vom 29.10.2012), rechtfertigt nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Wiedereinsetzung. Es liegt kein Verhalten der Beklagten vor, welches den Kläger kausal im Rechtssinne an der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs gehindert hat.
71 
Die Beklagte hat den Kläger nicht durch aktives Tun von der Einlegung des Widerspruchs abgehalten. Vielmehr war dem Bescheid vom 05.07.2008 eine richtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt (s.o.). Der Kläger war sich - wie die von ihm behauptete Einlegung des Widerspruchs zeigt - offensichtlich der Notwendigkeit, förmlich gegen den Bescheid vom 05.07.2008 vorzugehen, bewusst.
72 
Ein (qualifiziertes) Unterlassen der Beklagten liegt nicht vor, denn es bestand weder eine entsprechende Pflicht zum Handeln in Gestalt einer sog. Verfahrensfürsorgepflicht noch ist der Irrtum des Klägers über den Zugang des Widerspruchs unvermeidbar gewesen.
73 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 2 AO trifft die Körperschaft, welche die Abgabe erhebt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG), die Pflicht, soweit erforderlich, den Beteiligten Auskunft über die ihnen zustehenden Rechte und die obliegenden Pflichten zu erteilen. Diese letztlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitbare (s. König, AO, 3. Aufl., § 89 Rn. 1) sog. Verfahrensfürsorgepflicht verpflichtet die abgabenerhebende Körperschaft - wenn bereits ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist oder durch eine Erklärung oder einen Antrag eingeleitet wird - zur Beratung und Auskunft in Bezug auf das jeweilige Verfahren (König, aaO, Rn. 7). Hierbei ist zwischen selbstständigen Anträgen, welche ein Verfahren voraussetzungsgemäß einleiten, und unselbstständigen Anträgen, welche innerhalb eines bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens gestellt werden, zu unterscheiden. In aller Regel besteht eine behördliche Verpflichtung zur Anregung von Anträgen, welche offenkundig nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind, nur im Falle von unselbstständigen Anträgen. Zur Anregung sog. selbstständiger Anträge besteht eine behördliche Verpflichtung nur ausnahmsweise in einem laufenden Verfahren aufgrund einer besonderen Situation (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 28.01.1981 - 2 A 307/80 - juris). Hierbei wird die Behörde nur ausnahmsweise von Amts wegen tätig, im Übrigen nur auf Anfrage (König, aaO, Rn. 16). Je höher demnach die erkennbare oder gar offenkundige Fürsorgebedürftigkeit des Beteiligten ist, desto höher ist die behördliche Pflicht zur Beratung anzusetzen (Roser in Beermann/Gosch, AO/FGO, 116. Lieferung, § 89 Rn. 13).
74 
Zur Vermeidung einer ausufernden Inanspruchnahme der Verwaltung ist die behördliche Fürsorgepflicht auf solche Sachverhalte zu begrenzen, bei welchen sich eine Hinweispflicht aufdrängt. Neben der Offenkundigkeit ergibt sich eine weitere Begrenzung aus der nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Erforderlichkeit. In zeitlicher Hinsicht richtet sich die Fürsorgepflicht ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Pflicht zu unverzüglichem Handeln besteht jedoch nicht (Roser, aaO, Rn. 19). Insbesondere kann grundsätzlich keine Verpflichtung angenommen werden, eingegangene Wissens- und/oder Willenserklärungen auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit unverzüglich zu (über-)prüfen und den Beteiligten hierüber zu unterrichten (BFH, Urteil vom 28.01.2014 - VII R 10/12 - juris Rn. 16), denn dies würde die behördliche Fürsorgepflicht in nicht angemessener Weise überspannen (FG Nürnberg, Urteil vom 16.09.2008 - II 241/2006 - juris Rn. 28 f.). Ebenso kann keine Pflicht zur Eingangsbestätigung angenommen werden (arg. e contr. § 2 KDVG, § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
75 
Ein (laufendes) Widerspruchsverfahren (welches einen Anknüpfungspunkt für eine behördliche Fürsorgepflicht der Beklagten geboten hätte) hat mit Blick auf das bei der Beklagten nicht angekommene Schreiben vom 21.07.2008 nicht vorgelegen. Der - zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltschaftlich vertretene - Kläger macht insoweit geltend, dass im Schreiben vom 15.09.2008 auf einen zuvor eingelegten Widerspruch Bezug genommen worden sei und die Beklagte ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass zum einen (noch) kein Widerspruch anhängig sei und zum anderen, dass (bei Auslegung des Schreibens vom 15.09.2008 als eigenen Widerspruch) von einer Verfristung des Widerspruchs auszugehen sei.
76 
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze kann keine Verpflichtung der Beklagten angenommen werden, das Schreiben vom 15.09.2008 unverzüglich einer Prüfung auf eine mögliche Verfristung zu unterziehen und den Kläger (ungeachtet der Tatsache, dass in dem Schreiben vom 15.09.2008 keine entsprechend explizite Anfrage zum Eingang des behaupteten, bereits eingelegten Widerspruchs enthalten war) darauf hinzuweisen, dass (bislang noch) kein Widerspruch vorliege.
77 
Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ihn über den Nichtzugang des Widerspruchsschreibens in Unkenntnis gelassen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Höhere Gewalt liegt, wie oben dargelegt, nur vor, wenn die Behörde die Einhaltung der Frist verhindert hat. Dazu reicht eine bloße Untätigkeit in aller Regel nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -juris).
78 
Selbst die Annahme einer Pflichtverletzung könnte jedoch nichts daran ändern, dass der Kläger selbst die ihm obliegende Sorgfalt bei der Einlegung des Widerspruchs nicht hat walten lassen. Der Kläger selbst hat trotz fehlender Eingangsbestätigung den Eingang des Schreibens vom 21.07.2008, in welchem eine solche Empfangsbestätigung ausdrücklich erbeten war, nicht in Zweifel gezogen. Hierbei wäre es dem Kläger ein Leichtes gewesen, sich durch (ausdrückliche) Nachfrage bei der Beklagten über den Zugang des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat - wie der Vermerk der MVV vom 08.08.2008 zeigt - telefonisch bei der MVV nachgefragt. Weshalb eine vergleichbare Nachfrage bei der Beklagten unterblieben ist bzw. ihm eine solche nicht abverlangbar war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zumindest hätte es die dem Kläger obliegende Sorgfalt geboten, nachdem bereits einige Zeit seit der Einlegung des Widerspruchs vergangen war, sich vorsorglich um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen.
79 
Der Kläger hat es innerhalb der (in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 110 Abs. 3 AO genannten) Jahresfrist nicht für erforderlich gehalten, sich nach dem Stand der Angelegenheit zu erkundigen, mithin beruht die Unkenntnis des Klägers über die ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs nicht auf einem unabwendbaren Zufall, welcher die Annahme höherer Gewalt zu rechtfertigen vermag. Bei Anwendung der dem Kläger zumutbaren (äußersten) Sorgfalt wäre der (ursächliche) Irrtum über den nicht erfolgten Eingang des Widerspruchsschreibens vom 21.07.2008 (sowie über den zu spät erfolgten Eingang des Schreibens vom 15.09.2008) und damit der Irrtum über die Fristversäumnis vermeidbar gewesen. Die im Anwaltsschreiben vom 15.09.2008 unter Fristsetzung bis 26.09.2008 erbetene Stellungnahme bezog sich nicht eindeutig auf den fristgerechten Eingang des datumsmäßig nicht näher bezeichneten Widerspruchs des Klägers. Im Übrigen hätte dem Kläger auch diesbezüglich nach (erfolglosem) Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist eine Nachfrage oblegen.
80 
Auch aus der unterlassenen zeitnahen Übermittlung des bei der MVV eingelegten Widerspruchs an die Beklagte ergibt sich kein Wiedereinsetzungsgrund, der die Jahresfrist überspielen könnte. Abgesehen davon, dass insoweit allenfalls ein Pflichtverstoß der MVV - nicht der Beklagten - in Betracht käme, hat ein solcher - unterstellter - Verstoß den Kläger nach eigenen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung nicht daran gehindert, einen eigenen Widerspruch gegen die Beklagte zu verfassen; damit wäre jedenfalls eine Verhinderung an der Einlegung des Widerspruchs durch höhere Gewalt auszuschließen.
81 
3. Der Kläger hat kein (subjektives) Recht auf eine (ermessensfehlerfreie) behördliche Sachentscheidung bei - wie vorliegend - verfristetem Widerspruch gegen einen kommunalen Abgabenbescheid. Dies setzte eine dahingehende behördliche Sachentscheidungsbefugnis bei verfristetem Widerspruch voraus, welche (jedenfalls) im kommunalen Abgabenrecht nicht besteht (dazu a); darauf, ob grundsätzlich ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf eine behördliche Sachentscheidung bei verfristetem Widerspruch besteht, was zu verneinen sein dürfte, kommt es daher nicht mehr an (dazu b).
82 
a) Nach § 70 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Norm beansprucht als Verhaltensnorm für den Beschwerten Beachtung, aber auch als Entscheidungsnorm für Behörden und Gerichte, welche gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an sie gebunden sind (BAG, Urteil vom 16.06.1998 - 5 AZR 728/97 - juris Rn. 33). Danach ergibt sich aus § 70 VwGO eine - dem Wortlaut nach uneingeschränkt zu beachtende - Frist von einem Monat. Im Gegensatz zu § 358 Satz 2 AO statuiert § 70 VwGO keine ausdrückliche (behördliche) Entscheidungsnorm, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Ob eine solche (ausdrückliche) Entscheidungsnorm verzichtbar ist, da sich diese „von selbst“ (so Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 70 Rn. 13) oder aber letztlich aus der Bindung der Behörde an Recht und Gesetz ergibt, ist nicht zwingend, denn es sind sowohl statuierte Verhaltensnormen ohne korrelierende Entscheidungsnormen oder auch nicht deckungsgleiche Verhaltens- und Entscheidungsnormen denkbar (s. hierzu Schilling, Rang und Geltung von Normen in gestuften Rechtsordnungen, 1994, § 3 A. III. 1 sowie § 7 B II. 4.). Denn eine Verhaltensnorm ist nicht in Frage gestellt, wenn eine Entscheidungsnorm von der Verhaltensnorm „abweicht“, falls sie eine Sanktion für die Nichterfüllung festsetzt (vorliegend die im Ermessen stehende Befugnis zur Zurückweisung des Widerspruchs als verfristet), nicht jedoch deren Erfüllung (kategorische Durchsetzung des Fristerfordernisses) anordnet (Schilling, aaO). Im Einzelnen:
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aa) Nach der ständigen (freilich umstrittenen, s. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 70 Rn. 9 ff. m.w.N.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine Verpflichtung der Widerspruchsbehörde, den verfristeten Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89; Urteil vom 07.01.1972 - IV C 61.69 - DVBl. 1972, 423; Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42.79 - juris Rn. 11; Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4.80 - juris Rn.10; Urteil vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 - juris Rn. 9). Es stehe vielmehr im „freien Ermessen“ der Widerspruchsbehörde, einen unzulässigen Widerspruch in der Sache zu bescheiden, die „im Verwaltungsprozeß grundsätzlich nicht überprüft werden“ können (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO). Zur Begründung wird insoweit die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde angeführt, welche durch die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht berührt werde (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO). Die Widerspruchsfrist diene „vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst“ (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO), weshalb es der Widerspruchsbehörde „frei“ stehe, den Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen oder trotz des Fristablaufs in der Sache zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO). Die der Behörde eingeräumte Befugnis zur Sachentscheidung über einen verfristeten Widerspruch finde bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ihre Grenze, da der Dritte nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch die eingetretene Bestandskraft eine gesicherte Rechtsposition erlangt habe, für deren Entzug die §§ 68 ff. VwGO - mit Ausnahme der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine Rechtsgrundlage enthielten; vielmehr sei durch die Behörde eine Abänderung von Amts wegen gemäß §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, aaO).
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bb) Ob dieser Rechtsprechung insgesamt zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn auch, wenn man ihr folgt, fehlt es vorliegend jedenfalls im Bereich des kommunalen Abgabenrechts an einer Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde.
85 
Ein (wie im Falle der Entscheidung über den verfristeten Widerspruch angenommenes) grundsätzlich freies bzw. offenes Ermessen unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl einer Bindung (BVerwG, Urteil vom 05.09.1966 - V C 175.65 - juris Rn. 13). Das freie Ermessen ist sehr weit und ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift (soweit dieser reicht). Grenzen ergeben sich (zudem aus höherrangigem Recht wie beispielsweise) aus Art. 3 GG (BVerwG, aaO). Das freie Ermessen hat sich innerhalb der durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen zu halten (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 -NJW 1993, 1667, 1669). Die Begründung der Ermessensausübung ist in der Regel entbehrlich, da hierfür der Ausschluss oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der das freie Ermessen einräumenden Vorschrift genügt (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, aaO).
86 
Unter Berücksichtigung des Vorgesagten sind die - nicht in den §§ 68 ff. VwGO enthaltenen - Vorschriften, welche die (materielle) Bestandskraft und Abänderbarkeit von Verwaltungsakten regeln, in Bezug genommen. Zum einen wird die Widerspruchsbehörde das ihr zustehende - nur grundsätzlich -freie Ermessen, dann ggf. einschränkend auszuüben haben, falls dies durch höherrangige Rechtgrundsätze wie z.B. aus Art. 3 GG oder (in den Fällen von Verwaltungsakten mit Drittwirkung) Gründen des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit geboten erscheint. Zum anderen enthalten die §§ 68 ff. VwGO keine Ermächtigung der Widerspruchsbehörde zur Abänderung des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern setzen - was die Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten anbelangt - eine solche Befugnis voraus und lassen damit Raum für die - subsidiäre - Anwendung und Berücksichtigung des jeweiligen Verwaltungsverfahrensrechts. Die Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Sachentscheidung steht mithin mit der Befugnis zur Durchbrechung der (materiellen) Bestandskraft des Verwaltungsaktes in wechselseitigem Zusammenhang. In Ergänzung des in §§ 68 ff. VwGO als Sachurteilsvoraussetzung des gerichtlichen Verfahrens (nicht abschließend) geregelten Widerspruchsverfahrens sind die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder heranzuziehen und - subsidiär - anwendbar.
87 
Die danach das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 ff. VwGO ergänzenden Regelungen der §§ 172 ff., 367 Abs. 2 AO zur Abänderbarkeit von Abgabenbescheiden führen zu einer eingeschränkten Sachherrschaft der Behörde. Die hierbei in § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 172 ff. AO für die Ausgangsbehörde gesetzgeberisch erfolgte Ausgestaltung der Durchbrechung der (materiellen) Bestandkraft ist auf das Handeln der Widerspruchsbehörde übertragbar, da sich dem Willen des Landesgesetzgebers insoweit eine Schlechterstellung des Widerspruchsführers nicht entnehmen lässt (Senatsurteil vom 30.11.1989, aaO, juris Rn. 20). Die §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 172 ff. AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG enthalten für Abgabenbescheide besondere Regelungen. Abgabenbescheide unterliegen danach (gegenüber sonstigen Verwaltungsakten) einer besonderen (erhöhten) Bestandskraft (Senatsurteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11 - juris Rn. 24; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.07.2012 - 9 S 569/11 - juris Rn. 30).
88 
Die ausdifferenzierten und sonach abschließenden Regelungen zur Durchbrechung der materiellen Bestandkraft von Abgabenbescheiden engen die uneingeschränkte Sachherrschaft der Behörde bei verfristetem Widerspruch in vergleichbarer Weise den Fällen bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ein, in welchen ebenfalls eine eingeschränkte Sachherrschaft mit Blick auf die rechtlichen Wirkungen der Bestandkraft angenommen wird. Denn die Frage der Abänderbarkeit von Verwaltungsakten ist eine Frage des Verwaltungsverfahrensrechts, auf das hierbei (ergänzend) zurückzugreifen ist. Die für Abgabenbescheide einschlägigen, über § 3 KAG anwendbaren Vorschriften der §§ 172 ff. AO regeln die Durchbrechung der Bestandskraft und gelten - wie sich aus § 172 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt („soweit er nicht vorläufig oder unter Vorbehalt ergangen ist“) - nur für materiell bestandskräftige Bescheide, was deren formelle Bestandkraft voraussetzt. Bei verfristetem Widerspruch trifft die Widerspruchsbehörde über die Unanfechtbarkeit und damit formelle Bestandkraft eine Sachentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.01.1964 - VIII C 72.62 - DVBl. 1965, 89). Damit könnte die Widerspruchsbehörde über die Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO oder aber bei Ausübung freien Ermessens über die Nichtanwendbarkeit der über § 3 KAG anwendbaren Regelungen der AO, welche - wie z.B. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AO (vgl. BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - II B 33/06 - juris Rn. 4) - einen zulässigen „Widerspruch“ (§ 3 Abs. 4 KAG) voraussetzen, disponieren.
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Durch die §§ 172 ff. AO ist eine Gesamtaufrollung (wie sie durch ein Widerspruchsverfahren bewirkt würde) nicht vorgesehen und lediglich eine sog. Punktberichtigung möglich (Tipke/Kruse, AO/FGO, 140. Lieferung, Vorbemerkungen zu §§ 172-177 Rn. 2). § 173 Abs. 2 AO enthält eine Änderungssperre (Tipke/Kruse, aaO). Bei unzulässigem Widerspruch ist eine Verböserung des angefochtenen Abgabenbescheids ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 09.08.2007 - VI R 7 /04 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem im Bereich des Abgabenrechts nach § 3 KAG anwendbaren § 367 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Regelung des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist nach dem oben Gesagten subsidiär zu §§ 68 ff. VwGO anwendbar und daher im Rahmen der Auslegung des § 70 VwGO bei der Bestimmung der Reichweite der (insoweit partiell im Bereich des kommunalen Abgabenrechts einzuschränkenden) Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen. Weitere Einschränkungen ergeben sich durch die ebenfalls subsidiär als verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen zur Abänderbarkeit von Abgabenbescheiden anwendbaren Regelungen der §§ 172 ff. AO. Schließlich gebietet die letztlich im öffentlichen Interesse liegende erhöhte Bestandskraft von Abgabenbescheiden (bei der vorgelagerten freien Ermessensentscheidung über die formelle Bestandskraft) eine eingeschränkte Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Bejahung oder Verneinung der formellen Bestandkraft. In Übereinstimmung hiermit hat die Beklagte zu Recht den Widerspruch als verfristet zurückgewiesen.
90 
b) Unabhängig hiervon kann - ohne dass es noch tragend darauf ankommt -der Kläger von der Beklagten jedenfalls nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich einer Sachentscheidung verlangen. Das ergibt sich bereits unmittelbar daraus, dass - wie gezeigt - im kommunalen Abgabenrecht ein Ermessen, sich über die Verfristung hinwegzusetzen, objektiv nicht eingeräumt ist. Darüber hinaus gilt auch für den Fall einer anzunehmenden objektiven Ermessensermächtigung im Sinn der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidungsbefugnis bei verfristetem Widerspruch grundsätzlich zuzuerkennen ist, dass hieraus jedenfalls nicht auf ein dieser Sachentscheidungsbefugnis korrelierendes (subjektives) Recht auf ermessenfehlerfreie Entscheidung geschlossen werden kann. Denn zur Herleitung subjektiver Rechte wird nach der insoweit herrschenden, auch für die Herleitung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung maßgeblichen Schutznormtheorie darauf abgestellt, ob und ggf. welche Interessen die maßgeblichen Rechtsnormen schützen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 40 Rn. 52). Nach dem Ansatz der vorgenannten Rechtsprechung ist Schutzzweck der Widerspruchsfrist (vornehmlich) das Interesse der Behörde. Der Widerspruchsbehörde soll es frei stehen (sog. freies Ermessen), sich entweder auf die Fristversäumnis zu berufen oder - ungeachtet der Fristversäumnis - eine Sachentscheidung zu treffen. Die (abgelaufene) Widerspruchsfrist dient jedoch nicht (zumindest auch) den Interessen des Widerspruchsführers, der nur vor Ablauf, jedoch nicht nach Ablauf der Widerspruchsfrist die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen wahrt und damit einhergehend einen Anspruch auf eine Sachentscheidung besitzt. Mithin steht dem Widerspruchsführer (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) gerade kein subjektives Recht zu - auch nicht in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Senatsurteil vom 25.06.1987 - 2 S 1960/84 - juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1981 - 5 S 1387/80 - juris; Urteil vom 21.10.1992 - 6 S 1335/92 - juris Rn. 27; Urteil vom 14. Oktober 1991 - 8 S 623/91 - juris Rn. 26; Urteil vom 26. Oktober 1981 - 5 S 1387/80 - juris). Ein (über das Vorgesagte hinausgehendes) allgemeines subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung würde sich nicht ohne Weiteres mit der insoweit herrschenden Schutznormtheorie in Einklang bringen lassen.
91 
Ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre im Übrigen mit der Offenheit bzw. Freiheit des insoweit angenommenen Ermessens (s.o.) ebenso unvereinbar wie der insoweit anerkannten Entbehrlichkeit der Begründung der Ermessenausübung (s.o.). Denn ein solcher Anspruch relativierte die Offenheit des Ermessens und wäre angesichts der fehlenden Begründungspflicht (vorbehaltlich von Evidenz) in aller Regel nicht (gerichtlich) überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1964, aaO) und damit nicht auf Durchsetzbarkeit angelegt.
92 
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
94 
Beschluss vom 10. Dezember 2015
95 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.268,10 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
96 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 - 1 K 885/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide des Beklagten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 und begehrt insoweit die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise deren Aufhebung.
Der am ...1952 geborene Kläger ist seit 12.10.1983 als Rechtsanwalt zugelassen und seit Gründung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Pflichtmitglied des Beklagten.
Mit Schreiben vom 14.12.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2006 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung des Beklagten - RAVwS - monatlich 78,75 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2006 an. Mit Schreiben vom 04.07. und vom 11.10.2006 forderte der Beklagte erneut Einkommensnachweise aus dem Jahre 2004. Im zweiten Schreiben wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt und der Hinweis erteilt, „nach fruchtlosem Fristablauf müsse Beitragsbescheid mit dem Regelpflichtbeitrag“ ergehen.
Mit Schreiben vom 14.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2007 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 80,37 EUR betrage. Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2007 an. Mit weiteren Schreiben vom 14.06.2007 und vom 16.10.2007 wurde der Kläger erneut zur Vorlage von Unterlagen für die Jahre 2004 und 2005 aufgefordert und auf das Ergehen eines Beitragsbescheids mit dem Regelpflichtbeitrag nach fruchtlosem Ablauf von drei Wochen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ab 01.01.2008 der Mindestbetrag nach § 11 Abs. 3 RAVwS monatlich 81,13 EUR betrage: Gleichzeitig forderte er bei Nichtübereinstimmen des Einkommens mit dem genannten Betrag die in § 11 Abs. 2 RAVwS vorgesehenen Belege bis 31.03.2008 an. Abermals erging der Hinweis auf den Vorbehalt einer Höherveranlagung.
Mit getrennten Beitragsbescheiden jeweils vom 09.07.2008 setzte der Beklagte unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 RAVwS ab 01.01.2006 den monatlichen Beitrag auf 1.023,75 EUR, ab 01.01.2007 auf 1.044,75 EUR und ab 01.01.2008 auf 1054,70 EUR - jeweils 10/10-Regelpflichtbeitrag - fest. In einem Begleitschreiben vom 08.07.2008 führte der Beklagte aus, dass der Kläger wahrlich oft genug daran erinnert worden sei, entsprechend seiner Auskunftspflicht nach § 39 RAVwS seine Einkommensbelege vorzulegen. Deshalb werde der Beitrag jetzt entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit ab 01.01.2006 laut Anlage festgesetzt. Die Zustellung der jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide erfolgte laut Zustellungsurkunde an den Kläger persönlich am 10.07.2008. Ein dagegen eingelegter Widerspruch findet sich in den Akten des Beklagten nicht. Am 21.08.2008 erließ der Beklagte eine mit „Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen“ überschriebene Verfügung, die dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 23.08.2008 zugestellt wurde. Darin ist ausgeführt, es werde, da der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und die schriftliche Mahnung nicht beachtet habe, die Vollstreckung angeordnet. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung werde „wegen der unten aufgeführten Beträge“ Vollstreckungsauftrag erteilt, sofern bis dahin nicht bezahlt worden sei. Ferner wurden Säumniszuschläge festgesetzt. In der Anlage werden die offenen Beiträge (Summe 30.704,92 EUR) und Säumniszuschläge (Summe 297,00 EUR) aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 wandte sich der Kläger gegen die Vollstreckung mit Vollstreckungsauftrag vom 08.10.2008 und führte aus, dass ein Beitragsbescheid vom 09.07.2008 nicht existiere. Die Beiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 seien jeweils mit dem Mindestbetrag festgesetzt und auch vollständig bezahlt worden. Mit weiterem Schreiben vom 21.10.2008, welches beim Beklagten am 25.10.2008 einging, legte der Kläger die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2004 vom 25.04.2005, für 2005 vom 28.08.2006, für 2006 vom 08.06.2007 und für 2007 vom 08.08.2008 vor. Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Beiträge seien ab 01.01.2006 auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt worden, weil der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe weder gegen die Beitragsbescheide noch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen Widerspruch erhoben. Eine Zurücknahme des Zwangsvollstreckungsauftrags erfolge nicht.
Mit Schreiben vom 30.10.2008 machte der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Festsetzung seiner Beiträge geltend. Unter dem 31.10.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2009 sei sein Einkommen im Jahr 2007 maßgebend. Eine Neuveranlagung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 komme nicht in Betracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Einkommensteuerbescheide trotz Erinnerung nicht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 19.11.2008 wies der Kläger auf den Inhalt seiner Schreiben vom 21. und 30.10.2008 hin. Er benötige einen Widerspruchsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung einer Neuveranlagung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beitragsbescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006 bis 2008 seien bestandskräftig geworden, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und auch nicht gemäß § 11 Abs. 4 RAVwS innerhalb von drei Monaten glaubhafte Belege vorgelegt habe. Die Tatsachen oder Beweismittel, auf die sich der Kläger beziehe, seien nicht nachträglich bekannt geworden. Auf jeden Fall treffe ihn ein grobes Verschulden daran, dass er solche nicht rechtzeitig bekannt gemacht habe. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 hätten dem Kläger lange vor Erlass der Bescheide vom 09.07.2008 vorgelegen.
10 
Am 09.03.2009 beantragte der Kläger wegen eines auf den 19.03. durch die Gerichtsvollzieherin anberaumten Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, die angeblich vollstreckbaren Beitragsbescheide vom 09.07.2008 existierten nicht bzw. seien nicht zugestellt worden. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide, weil ihre Vollstreckung seine wirtschaftliche Existenz vernichte. Durch Beschluss vom 19.03.2009 - 1 K 3337/09 - lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag des Klägers ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 09.06.2009 - 9 S 830/09 - zurück und führte im wesentlichen aus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung nicht zustehe. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei Ablehnung des Wiederaufgreifens seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig seien. Die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung ergebe sich auch nicht aus den nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, weil das nachgewiesene individuelle Einkommen angesichts der in Bestandskraft erwachsenen Beitragsbescheide nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Bescheide seien dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde persönlich am 10.07.2008 zugestellt worden. Das bloße Bestreiten des Zugangs stehe dem nicht entgegen, weil hierdurch die mit der Zustellungsurkunde verbundene Beweiskraftvermutung nicht erschüttert werde.
11 
Am 17.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die bestandskräftigen Bescheide vom 14.12.2005, 14.12.2006 und 11.12.2007, mit denen jeweils der Mindestbeitrag festgesetzt worden sei, materiell richtig und wirksam gewesen seien und keinen Vorbehalt für eine nachträgliche Neufestsetzung mit dem 10/10-Regelpflichtbeitrag enthalten hätten. Die Festsetzung vom 09.07.2008, für die eine Rechtsgrundlage fehle, sei nicht nur offensichtlich rechtswidrig, sondern nichtig. Gegen die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008 habe er keinen Rechtsbehelf einlegen oder die Frist des § 11 Abs. 4 RAVwS wahren können, weil er keine Kenntnis von der Festsetzung erlangt habe. Eine Übergabe durch den Postboten könne nur so zustande gekommen sein, dass ihm dieser die Postsendung mit der Festsetzung vom 09.07.2008 zusammen mit der übrigen Post, der Zeitung und Werbematerial übergeben habe, sich die Postsendung zwischen der Zeitung und dem Werbematerial befunden habe und dies auch noch so gewesen sei, als er die Zeitung und das Werbematerial weggeworfen habe.
12 
Mit Urteil vom 25.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats im Eilverfahren Bezug genommen worden.
13 
Am 26.02.2011 hat der Kläger in dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Umfang Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den näheren Umständen der überraschenden Neufestsetzung unter Wechsel der Berechnungsgrundlage auseinandergesetzt habe. Die Beitragsfestsetzung vom 09.07.2008, die die materiell zutreffende Beitragsfestsetzung um das ca. Zwölffache übersteige, sei offensichtlich und eindeutig rechtswidrig. Der Beklagte habe sich bewusst über § 11 Abs. 4 RAVwS hinweggesetzt und willkürlich im Sinne einer Strafaktion unter Außerachtlassung jeglicher Fürsorgepflicht ihm gegenüber die Neufestsetzung vorgenommen. Jedenfalls hätte ihm auf seinen Antrag vom 21.10.2008 hin Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO und gemäß § 126 Abs. 3 AO i.V.m. § 110 AO gewährt werden müssen. Denn er sei ohne Verschulden an einem Widerspruch und Antrag nach § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS gehindert gewesen. Erstmals am 21.10.2008 habe er anlässlich des Vollstreckungsversuchs des Gerichtsvollziehers Kenntnis von einem Beitragsbescheid vom 09.07.2008 erhalten. Ausgeschlossen sei, dass er am 10.07.2008 mehrere Zustellungen vom Beklagten erhalten habe. Dass in der Postsendung vom 09.07.2008 mehrere Bescheide auf einmal gewesen sein sollen, werde bestritten. Auch durch die am 23.08.2008 zugestellte Vollstreckungsandrohung und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen habe er keine Kenntnis von den Beitragsfestsetzungen vom 09.07.2008 erlangt. Im Wissen um seine bestandskräftigen Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2006 bis 2008 und deren Bezahlung habe er die Auflistung für einen Computerfehler gehalten. Jedenfalls müsse ihm die Möglichkeit einer Abänderung nach § 11 Abs. 4 der Satzung verbleiben, da er die Dreimonatsfrist nur um 14 Tage überschritten habe. Schließlich sei die Festsetzung wegen grober Unbilligkeit und unzumutbarer Folgen zurückzunehmen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 9. Juli 2008 nichtig sind,
16 
hilfsweise,
17 
den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, seine Bescheide vom 9. Juli 2008 aufzuheben, hilfsweise, über den Antrag des Klägers vom 21. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die Veranlagung zum Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1 der Satzung mit der Anpassungsmöglichkeit mittels Nachweisen innerhalb von drei Monaten nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sei rechtmäßig. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, dass er ununterbrochen 20 Jahre lang den Mindestbeitrag geleistet habe. Schließlich reiche die vom Kläger gelieferte Begründung für das Vorliegen eines Härtesachverhalts gemäß § 15 Abs. 4 RAVwS nicht aus.
21 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch des Beschwerdeverfahrens 9 S 830/09), die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 885/09 und 1 K 3337/09) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die im Rahmen der Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Die Klage ist in Hauptantrag und Hilfsanträgen zulässig. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da die Beteiligten über die Wirksamkeit der Bescheide streiten und der Beklagte deren Vollstreckung mit Bescheid vom 21.08.2008 eingeleitet hat, besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Hilfsanträge, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 09.07.2008 im Wege des Wiederaufgreifens, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über das Wiederaufgreifen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, sind ebenfalls zulässig. Insoweit hat der Kläger auch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit noch auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008. Auch kann er die erneute Bescheidung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nicht verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
25 
Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“ im Sinne von § 45 KAG (vgl. Senatsbeschlüsse zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 KAG a.F. vom 02.04.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, 480 und vom 27.11.1996 - 9 S 1155/93 -, NJW-RR 1997, 958 und vom 22.03.2012 - 9 S 2744/09 -). Auf ihn sind daher die in § 3 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
26 
Damit bestimmt sich die mit dem Hauptantrag vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008 nach § 125 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3b KAG. Die Regelbeispiele des § 125 Abs. 2 AO liegen ersichtlich nicht vor. Mithin kommt nur eine Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Das Vorliegen eines schwerwiegenden offenkundigen Fehlers hat der Kläger schon selbst nicht substantiiert behauptet. Da die Beitragsbescheide des Beklagten vom 09.07.2008 in vollem Umfang den Anforderungen des § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 4c KAG über Form und Inhalt eines Festsetzungsbescheides entsprechen, fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Unabhängig davon fehlt es bereits an der Fehlerhaftigkeit der Bescheide. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 09.06.2009 im Eilverfahren 9 S 830/09. Die dortigen Erwägungen, dass auch im Falle eines Antrags auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS die Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS erfolgen kann, wenn trotz mehrfacher Aufforderung weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu den tatsächlichen Einkünften gemacht werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt.
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise begehrte Aufhebung oder Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 09.07.2008.
28 
Der Kläger hat bei sachdienlicher Auslegung mit seinem Schreiben vom 21.10.2008 im Hinblick auf die Bescheide vom 09.07.2008 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Denn diese Bescheide haben Bestandskraft erlangt. Die Bescheide vom 09.07.2008 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wurden dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10.07.2008 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Bescheide waren jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hat, versehen. Damit endete die Widerspruchsfrist am 10.08.2008. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch eingelegt. Greifbare Anhaltspunkte für Zustellungsmängel oder Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Eine fehlende tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Zustellung vom 10.07.2008 - wie sie der Kläger geltend macht - reicht ersichtlich nicht aus, um die der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft zu erschüttern. Aber auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass er diesen ebenfalls förmlich zugestellten Bescheid wegen eines vermeintlichen „Computerfehlers“ nicht zum Anlass genommen hat, sich beim Beklagten wegen eines dort ausgewiesenen Beitragsrückstands von mehr als 30.000,- EUR nach etwaigen Beitragsbescheiden zu erkundigen, um dann umgehend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen zu können, schließt einen Wiedereinsetzungsanspruch ersichtlich aus. Hinzu kommt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt hat. Vielmehr war das Begehren des Klägers zu Recht schon im Verwaltungsverfahren allein darauf gerichtet, eine Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide - entweder nach satzungsrechtlichen Spezialvorschriften oder nach den allgemeinen Wiederaufgreifensregelungen - zu erreichen. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor.
29 
Nach der speziellen Satzungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS kann die Festsetzung des Beitrags aufgrund einer Einkommensschätzung geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheids glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. Damit hätte der Kläger aufgrund der wirksamen Zustellung am 10.07.2008 (s.o.) bis spätestens Montag, den 12.10.2008 Einkommensnachweise vorlegen müssen. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS war somit am 25.10.2008, bei Eingang der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 - 2006 beim Beklagten, bereits abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 - also während (noch) laufender Dreimonatsfrist - in keiner Weise reagiert hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen und schließt eine erst mehr als zwei Monate später begehrte Wiedereinsetzung in die inzwischen um zwei Wochen versäumte Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS ersichtlich aus.
30 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach allgemeinen Vorschriften. Da die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen zum Versorgungswerk nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung erfolgt (s.o.), finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - hier insbesondere die Bestimmung des § 51 LVwVfG - keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1 LVwVfG). Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, durch die verbindlich festgesetzt wird, wie hoch die nach Art, Zeitraum und Zeitpunkt näher bestimmte Steuer ist. Während die übrigen Verwaltungsakte grundsätzlich frei abänderbar oder aufhebbar sind, sofern nicht die Einschränkungen der §§ 130 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 AO eingreifen, gelten für Steuerbescheide in Gestalt der §§ 172 ff. AO besondere Regelungen. Steuerbescheide unterliegen danach einer besonderen Bestandskraft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11-, VBlBW 2012, 193 m.w.N.). Die genannten Vorschriften sind gemäß § 45, § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG auf die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit bestimmten Maßgaben sinngemäß anzuwenden. Diese besitzen somit ebenfalls eine gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft.
31 
Eine Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist zu Gunsten des Klägers deshalb hier nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO zulässig. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es ersichtlich, denn an der verspäteten Vorlage der Einkommensteuerbescheide trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab Zustellung der Beitragsbescheide vom 09.07.2008, sondern insbesondere auch für die Zeit davor. Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, weshalb er trotz zahlreicher Aufforderungsschreiben des Beklagten in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2008 seine Einkommensnachweise für die Jahre 2004 - 2006 erst Ende Oktober 2008 vorgelegt hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt selbst der letzte hierfür erforderliche Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 08.06.2007 schon seit mehr als 16 Monaten vorlag. Seine Einlassung, er habe irrtümlich die jeweiligen Mitteilungen des Beklagten am Jahresende zur Höhe des Mindestbeitrags für das Folgejahr schon für endgültige Beitragsbescheide gehalten, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Denn es entsprach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass stets nicht nur diese Mitteilungen verschickt wurden, sondern nach Vorlage der Einkommensnachweise noch förmliche Beitragsfestsetzungen, ggf. exakt auf den Mindestbeitrag, erfolgten. Dies geschah in den Vorjahren im Falle des Klägers auch bei einem von ihm nachgewiesenen geringen Einkommen, wie exemplarisch anhand des Beitragsbescheids für das Jahr 1999 vom 11.11.1999 in der Behördenakte belegt wird. Deshalb musste auch dem Kläger bekannt sein, dass es sich bei den jeweils zum Jahresende verschickten Mitteilungen des Beklagten noch nicht einmal um vorläufige Beitragsbescheide handelte, die lediglich im Rahmen ihres Vorbehalts abänderbar gewesen wären. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Rechtsirrtum mit Blick auf die zahlreichen Mahnungen des Beklagten und die den Kläger treffenden besonderen Mitwirkungspflichten aus § 39 Abs. 1 RAVwS nicht geeignet, ein grobes Verschulden - zumal bei einem Volljuristen - auszuschließen.
32 
Aufgrund der Anwendbarkeit der Vorschriften für Steuerbescheide i.S.d. Abgabenordnung und deren besonderer Bestandskraft (s.o.) fehlt es an einer Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weshalb auch der weitere Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann.
33 
Die vom Kläger ergänzend geltend gemachten Härtegründe sind nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen erfolgt in Erhebungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz in einem gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 5a KAG. Dies ist vom Kläger nicht durchgeführt worden und auch nicht Streitgegenstand.
34 
Auch aus der Härtefallregelung des § 15 Abs. 4 RAVwS vermag der Kläger für sein Begehren nichts herzuleiten. Denn diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Bestimmung des § 163 AO, der sie nachgebildet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306) - Billigkeitsmaßnahmen, die bei der Beitragsfestsetzung selbst getroffen werden (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, Rn 1 zu § 163 und Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 9 S 2396/95 -). Da das Festsetzungsverfahren durch die bestandskräftigen Bescheide vom 09.07.2008 (s.o.) abgeschlossen ist, findet § 15 Abs. 4 RAVwS keine Anwendung.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.
36 
Beschluss vom 27. Juli 2012
37 
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 37.478,40 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheides.

2

Herr W. war Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1 (nunmehr G2) in einer Größe von 77 m². Herr W. fiel am 18.03.1943. Mit Beschluss vom 30.11.1999 - 3 VI 33/98 - hob das Amtsgericht Waren die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Herrn W. auf und stellte das fiskalische Erbrecht des Klägers fest.

3

Das Grundstück Flurstück G1 grenzt an die H.-Straße, einer Gemeindestraße in Penzlin. Sie liegt im Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren beschlossenen Satzung der Stadt Penzlin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern Penzlin“ vom 21.01.1992. Mit der 1. Änderungssatzung vom 04.10.2005 wurde vom vereinfachten Verfahren auf das „umfassende“ Sanierungsverfahren umgestellt.

4

Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts hatte der Beklagte die H.-Straße ausbauen lassen. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 10.12.1998. Fördermittel sind für die Maßnahme nicht ausgereicht worden.

5

Mit Bescheid vom 26.09.2001 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück Flurstück G1 zu einem Straßenausbaubeitragsbescheid für den Ausbau der H.-Straße i.H.v. 999,81 DM (entspricht 511,20 EUR) heran. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist dem Beklagten am 01.10.2001 bekannt gegeben worden. Seinen Widerspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 01.11.2001 zurück. In der Folgezeit bezahlte er die Beitragsforderung.

6

Mit Beschluss vom 26.07.2004 hob das Amtsgericht Waren den Beschluss vom 30.11.1999 in Bezug auf das fiskalische Erbrecht des Klägers auf. Zur Begründung führte es aus, es sei zwischenzeitlich bekannt geworden, dass der Erblasser sechs Geschwister hatte. Erbausschlagungen dieser Geschwister lägen nicht vor.

7

Unter dem 18.10.2006 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Hinweis auf den Beschluss vom 26.07.2004 die Erstattung des Straßenausbaubeitrages, was der Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2006 ablehnte. Mit Schreiben vom 13.12.2006 und 06.03.2007 lehnte der Beklagte Anträge des Klägers auf Aufhebung des Beitragsbescheides ab. Die Schreiben enthalten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 06.03.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung der Rücknahme ein, der vom Beklagten nicht beschieden worden ist.

8

Am 06.02.2008 hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stehe eine Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO), zumindest aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Aufhebungsbegehren zu. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, da der Kläger nicht Eigentümer des Grundstücks sei. Der Beschluss des Amtsgerichts Waren vom 30.11.1999 habe lediglich die widerlegliche Vermutung begründet, dass der Kläger Fiskalerbe sei. Die Vermutung sei jedoch ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Waren vom 26.07.2004 widerlegt worden. Bei der Existenz erbberechtigter Geschwister des Erblassers handele es sich um das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Den Kläger treffe kein grobes Verschulden daran, dass die Tatsache erst nachträglich bekannt worden sei. Der Ablauf der Festsetzungsfrist stehe der Rücknahme nicht entgegen, da in Ansehung des betroffenen Nachlasses gemäß § 171 Abs. 12 AO eine Ablaufhemmung eingetreten sei. Ungeachtet dessen bestehe ein Aufhebungsanspruch nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dem Beschluss des Amtsgerichts Waren vom 26.07.2004 komme - obwohl nur feststellender Natur - eine Rückwirkung zu. Schließlich werde bezweifelt, dass die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes im vereinfachten Verfahren in rechtlich zutreffender Weise erfolgt sei.

9

Der Kläger beantragt - sinngemäß -,

10

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 13.12.2006 und 06.03.2007 zu verpflichten, den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 26.09.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 511,20 EUR zu zahlen,

11

hilfsweise,

12

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 13.12.2006 und 06.03.2007 zu verpflichten, über die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 26.09.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Aufhebungsanspruch zu. Es liege kein Fall des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, denn die Frage der Eigentümerstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides sei eine Rechtsfrage, aber keine Tatsachen- oder Beweismittelfrage. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erbberechtigte Geschwister vorhanden gewesen seien, könne nicht als nachträglich bekannt gewordene Tatsache berücksichtigt werden, da dieser Umstand nicht zu einem anderen Veranlagungsergebnis geführt hätte, denn diese Geschwister oder deren Erben seien weder dem Kläger noch dem Beklagten bekannt. Zudem treffe den Kläger ein grobes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift, denn dadurch, dass er den Beitragsbescheid habe bestandskräftig werden lassen, habe er sich ohne Not die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren oder einem sich anschließenden Klageverfahren genommen. Weiter sei die Aufhebung des Beitragsbescheides wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung ausgeschlossen. Zudem verstoße das Aufhebungsbegehren gegen Treu- und Glauben. Ein Aufhebungsanspruch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bestehe ebenfalls nicht. Eine rückwirkende Änderung der Rechtsprechung werde von der Vorschrift nicht erfasst. Zudem komme dem Beschluss vom 26.07.2004 keine Rückwirkung zu. Auch § 171 Abs. 12 AO sei vorliegend nicht einschlägig.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 08.07.2011 bzw. 12.07.2011 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

II.

18

Die als sog. Untätigkeitsklage auch ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides vom 26.09.2001 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Demgemäß kann er vom Beklagten nicht die Auskehrung des gezahlten Beitrages verlangen (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO). Auch ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über den Aufhebungsantrag besteht nicht.

19

1. Der Aufhebungsanspruch folgt zunächst nicht aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO). Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

20

a. Zwar findet die Vorschrift kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) vorliegend Anwendung. Auch dürften ihre Voraussetzungen vorliegen. Der Beitragsbescheid vom 26.09.2001 ist durch die Zurücknahme des Widerspruchs des Klägers bestandskräftig geworden (zu diesem Erfordernis siehe die Gliederungsüberschrift „III. Bestandkraft“ über § 172 ff. AO). Der Umstand, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens sechs Geschwister hatte, ist unstreitig erst nach dem Erlass des Beitragsbescheides vom 26.09.2001 bekannt geworden. Wäre dieser Umstand vor dem Erlass des Bescheides bekannt gewesen, so wäre selbst dann, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Geschwister des Erblasser verstorben gewesen wären und in Bezug auf alle Geschwister die Voraussetzungen des § 1936 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgelegen hätten, jedenfalls das gesetzliche Erbrecht des Klägers ausgeschlossen gewesen, da diese Geschwister - soweit bekannt - ihren letzten Wohnsitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hatten. Damit hätte der Kläger nicht als Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1 angesehen werden dürfen. Der Beitragsbescheid hätte nicht ihm gegenüber erlassen werden dürfen (vgl. § 8 Abs. 10 Satz 1 KAG 1993). Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger ein grobes Verschulden daran trifft, dass die genannte Tatsache erst nachträglich bekannt wurde, sind nicht ersichtlich. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten übersieht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides und nicht der Zeitpunkt des Eintritts seiner Bestandskraft ist. Daher kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft nicht durch Einlegung von Rechtsbehelfen hinausgezögert zu haben. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides keine Hinweise auf die Geschwister der Erblassers vorlagen und er deshalb keinen Anlass hatte, an seiner Erben- und damit Eigentümerstellung zu zweifeln.

21

Dem Aufhebungsanspruch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO steht auch nicht entgegen, dass zum Erlasszeitpunkt das fiskalische Erbrecht des Klägers durch den Beschluss des Amtsgerichts Waren vom 30.11.1999 festgestellt war, denn der Beschluss begründet gemäß § 1964 Abs. 2 BGB lediglich die (widerlegliche) Vermutung, der Kläger sei gesetzlicher Erbe.

22

b. Der Aufhebungsanspruch ist jedoch nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Auch diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar (§ 12 Abs. 1 KAG M-V). Ihre Voraussetzungen liegen vor.

23

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG 1993 beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Straßenausbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist begann gemäß § 12 Abs. 1 KAG 1993 i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. In Ansehung der H.-Straße ist die Beitragspflicht mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 10.12.1998 entstanden. Demgemäß ist die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2002 eingetreten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

24

aa. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes 1993 über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sind in Ansehung des Grundstücks Flurstück G1 anwendbar, obwohl es im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Stadtkern Penzlin“ liegt. Zwar bestimmt § 154 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB), dass, wenn im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert werden, Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden sind. Die Vorschrift findet vorliegend jedoch keine Anwendung, da die Sanierung zum Zeitpunkt der Fertigstellung der abgerechneten Baumaßnahme im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wurde, § 152 BauGB. Dabei kann dahin stehen, ob die ursprüngliche Entscheidung, die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchzuführen, fehlerfrei war. Maßgeblich ist nicht, welches Verfahren der Beklagte hätte wählen müssen, sondern welches Verfahren er gewählt hat. Die Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB tritt nur ein, wenn die Sanierung im förmlichen Verfahren durchgeführt wird. Hieran fehlte es zu dem vorliegend maßgebenden Zeitpunkt.

25

bb. Voraussetzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages ist die Existenz einer wirksamen Beitragssatzung, die zum Zeitpunkt der Schaffung der Vorteilslage gilt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 09.06.1999 - 1 L 307/98). Dies trifft auf die Satzung der Stadt Penzlin über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung - SABS) vom 17.11.2000 zu, die rückwirkend zum 28.10.1993 in Kraft getreten ist (§ 13 Satz 1 SBS). Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Darlegung wird daher abgesehen.

26

cc. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 erste Var. KAG 1993 entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Das Merkmal „endgültige Herstellung“ wird in § 11 SABS definiert. Danach entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb durchgeführt ist (§ 11 Satz 1 SABS). Dies ist nach § 11 Satz 2 SABS frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Diese datiert vorliegend vom 10.12.1998 und ist am 11.12.1998 beim Beklagten eingegangen. Fördermittel sind für die abgerechnete Maßnahme nicht ausgereicht worden, so dass eine Verwendungsnachweisprüfung nicht erfolgt ist. Damit ist die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme H.-Straße am 11.12.1998 entstanden. Die Festsetzungsfrist ist mit Ablauf des Jahres 1998 an- und mit Ablauf des Jahres 2002 abgelaufen.

27

dd. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch eine Ablaufhemmung hinausgezögert worden. Dies folgt insbesondere nicht aus § 171 Abs. 12 erste Var. AO. Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nach dieser Vorschrift nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft vom Erben angenommen wird. Die Vorschrift ist vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil unter Steuern, die sich gegen den Nachlass richten, nur solche zu verstehen sind, die bereits in der Person des Erblassers entstanden sind und gegen den Erben oder von diesem geltend gemacht werden (Baum in: Koch/Scholz, Abgabenordnung, 5. Auflage 1996, § 171 Rn. 50). Der vorliegend in Rede stehende Beitragsanspruch ist nicht bereits in der Person des Erblassers entstanden.

28

2. Ein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides folgt auch nicht aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Nach dieser Bestimmung ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

29

a. Zwar steht der Ablauf der Festsetzungsfrist dem Anspruch aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entgegen, da diese in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das Ereignis eintritt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO). Mit Blick auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ist die Frist auch gegenwärtig noch nicht abgelaufen.

30

b. Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Es fehlt am Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses. Ein solches Ereignis muss sich steuerlich für die Vergangenheit auswirken, was z.B. vor allem dann der Fall ist, wenn die Abgabenerhebung nicht an Lebensvorgänge, sondern unmittelbar oder mittelbar an Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse oder Verwaltungsakte anknüpft und diese Umstände nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit gestaltet werden. Daher erfasst § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur den Fall, dass derrichtig ermittelte und beurteilte Sachverhalt durch eine später eingetretene Entwicklung verändert worden ist, welcher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Rechtserheblichkeit für den bereits erlassenen Steuerbescheid zuzumessen ist (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 10. Auflage 2009, § 175 Rn. 50 m.w.N.). Bei der Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 AO erfährt der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt dagegen nicht wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nachträglich und rückwirkend eine andere Gestaltung, sondern es wird nur die Kenntnis der Behörde bezüglich des vorhandenen Sachverhalts nachträglich erweitert (vgl. BFH, Urt. v. 21.04.1988 - IV R 215/85). Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 AO erfasst daher denfehlerhaften Abgabenbescheid. Folglich schließen die Möglichkeit einer Änderung nach § 173 Abs. 1 und die Möglichkeit einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO einander aus (vgl. Szymezak in: Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Auflage 1996, § 175 Rn. 11 m.w.N. aus der Rspr. des BFH).

31

Gemessen an diesen Kriterien liegt in dem Umstand, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls sechs Geschwister hatte, kein nachträgliches Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Vielmehr hätte das nachträgliche Bekanntwerden dieses vorhandenen Sachverhalts zu einer Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO führen müssen, wenn nicht die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre. Denn zum Zeitpunkt des Ergehens des Beitragsbescheides hatte der Beklagte die Erbenstellung des Klägers und demgemäß seine persönliche Beitragspflicht fehlerhaft beurteilt. Dem steht nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt die Vermutung nach § 1964 Abs. 2 BGB galt, denn die Vermutung ist widerlegt worden. Eine Fiktionswirkung kommt § 1964 Abs. 2 BGB nicht zu.

32

Auch in dem Beschluss des Amtsgerichts Waren vom 26.07.2004 liegt kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass er an das nachträgliche Bekanntwerden eines anfänglich vorhandenen Sachverhalts anknüpft und damit keine andere rechtliche Bedeutung haben kann als dieser Sachverhalt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschluss nur eine deklaratorische Wirkung zukommt, was der Einstufung als rückwirkendes Ereignis ebenfalls entgegen steht. Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet die Annahme einer gestaltenden oder feststellenden Wirkung aus, denn die Vermutung nach § 1964 Abs. 2 BGB war bereits durch das im Laufe des Erbscheinsverfahrens erfolgte Bekanntwerden des Umstandes, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls sechs Geschwister hatte, widerlegt worden. Einer förmlichen Aufhebung des Beschlusses vom 30.11.1999 bedurfte es hierzu nicht.

33

3. Dem Kläger steht schließlich weder ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Aufhebungsanträge nach § 130 Abs. 1 AO zu, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.

34

a. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist vorliegend jedoch gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d zweite Var. AO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung darf ein (bestandskräftiger) Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht. Auch diese Vorschrift findet kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V auf kommunale Abgabenbescheide entsprechende Anwendung (so auch Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 06/11, § 12 Rn. 35).

35

Die Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach die Bestimmungen der §§ 172 ff. AO der Nacherhebung von Anschlussbeiträgen nicht entgegen stehen (Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06, juris Rn. 59 f.), zwingt zu keiner anderen Betrachtung. Denn der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Unanwendbarkeit der §§ 172 ff. AO allein für den Bereich der Nacherhebung angenommen wird. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat seine Auffassung damit begründet, dass nach dem Kommunalabgabengesetz im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen das „besondere" Gebot der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs gelte, das keinen einschränkenden Voraussetzungen unterliege. Da die Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V unter dem Vorbehalt der „besonderen Vorschriften nach diesem Gesetz" stehe, sei die Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO ausgeschlossen, da sie in zahlreichen Fällen dazu führen würde, dass die Ausschöpfung des Anschlussbeitragsanspruchs nicht möglich wäre. Darüber hinaus liege in der Nacherhebung keine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Beitragsbescheides, sondern lediglich seine Ergänzung.

36

b. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die Festsetzungsfrist - wie dargelegt - abgelaufen ist. § 169 Abs. 1 AO bildet eine absolute Rücknahmesperre, die auch die Anwendung des § 130 AO von vornherein ausschließt (VG Saarlouis, Urt. v. 10.03.2010 - 11 K 848/09, juris Rn. 43).

37

4. Ein Anspruch auf Rücknahme bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Rücknahmebegehren folgt schließlich auch nicht aus § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V), da diese Vorschrift vorliegend ebenfalls keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V).

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Neufestsetzung der Abwassergebühren für das Jahr 1998.
Mit Bescheid vom 10.02.1999 zog die Beklagte die Kläger für das Jahr 1998 zu einer Abwassergebühr von 1495,26 DM heran. Hiergegen erhoben die Kläger am 21.03.2000 Untätigkeitsklage (1 K 731/00). Mit gerichtlichem Vergleich vom 14.03.2001 verpflichtete sich die Beklagte, diesen Abwassergebührenbescheid zu reduzieren und durch einen neuen Bescheid auf der Grundlage der Änderungssatzung vom 7.11.2000 zu ersetzen. Mit Änderungsbescheid vom 23.04.2001 setzte die Beklagte die Abwassergebühren für das Jahr 1998 auf 1432,08 DM fest.
Unter dem 27.10.2014 beantragten die Kläger, für das Jahr 1998 bis zum 15.11.2014 Änderungsbescheide zu erlassen. Die neue Änderungssatzung vom 23.10.2014 diene explizit der Realisierung des Kostenüberdeckungsverbots. Diese Realisierung eines solchen expliziten Willens des Ortsgesetzgebers könne nicht nach den bisher bekannten Regeln abgehandelt werden.
Am 08.12.2014 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Sie machen geltend: Die Klage sei vor Ablauf der Frist gemäß § 75 VwGO zulässig, da die Beklagte über gestellte Anträge generell nicht entscheide und die der Beklagten gesetzte Frist zum 15.11.2014 erfolglos abgelaufen sei. Der Bescheid vom 10.02.1999 und nachfolgende Änderungsbescheide seien rechtswidrig, weil sich deren satzungsrechtliche Grundlagen auf einen unzulässigen einheitlichen Frischwassermaßstab stützten. Diese Bescheide seien jedoch bestandskräftig. Die Änderungssatzung der Beklagten vom 23.10.2014 habe rückwirkend für das Gebührenjahr 1998 reduzierte Abwassergebühren für Schmutz-und Niederschlagswasser bestimmt. Auch diese Änderungssatzung sei - wie alle vorausgegangenen Gebührensatzregelungen - nichtig. Im Festsetzungsverfahren sei die Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die Änderungssatzung vom 23.10.2014 gebunden. Daher sei der begehrte Änderungsbescheid zu erlassen. Auf die Bestandskraft bereits ergangener Abwassergebührenbescheide könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie sonst durch Rechtsmissbrauch zum Nachteil der Gebührenschuldner 230.881,82 EUR bei sich behalten könne. Im Hinblick auf die Gesamtzusammenhänge (Rechtsmissbrauch der Beklagten) in Verbindung mit dem Grundsatz der Verlässlichkeit der Rechtsordnung komme es auf die Bestandskraft bereits ergangener Gebührenbescheide nicht an. Schließlich sei auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu verweisen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, die Abwassergebühren für das Jahr 1998 auf der Grundlage ihrer Änderungssatzung vom 23.10.2014 neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, da die 3-Monats-Frist seit Beantragung der Gebührenbescheide bei Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen sei. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines neuen, die Bestandskraft des Bescheides vom 10.02.1999 durchbrechenden Gebührenbescheides hätten. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG lägen nicht vor. Entsprechendes gelte für die §§ 130 ff., 172 ff. AO.
10 
Dem Gericht liegen zwei Hefte Akten und eine Gebührenkalkulation (Stand September 2000) der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 K 731/00 vor. Auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten - die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind - wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Über die Klage entscheidet der Vorsitzende, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
12 
I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO jedenfalls mittlerweile zulässig geworden. Da die Einhaltung der Drei-Monats-Frist eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss, heilt der Zeitablauf einen eventuellen Mangel einer vorzeitigen Klageerhebung (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfaut/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 75 Rn. 7).
13 
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Neufestsetzung der Abwassergebühren für das Jahr 1998 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Es liegt bereits eine bestandskräftige Gebührenfestsetzung in Gestalt des Bescheids vom 10.02.1999 vor, der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 14.03.2001 mit Änderungsbescheid vom 23.04.2001 geändert wurde. Eine Abänderung dieser bestandskräftigen Gebührenfestsetzung wäre nur dann möglich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG) vorliegen würden. Dies ist aber nicht der Fall.
14 
1. Der begehrte Erlass eines Änderungsbescheids lässt sich nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG) stützen. Nach dieser Vorschrift können Abgabenbescheide zu Gunsten des Abgabenpflichtigen u.a. geändert werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Abgabe führen, und den Abgabenpflichtigen kein Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt; also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 1).
15 
Es ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die Festsetzung der Abwassergebühren für das Jahr 1998 Tatsachen in diesem Sinne nachträglich bekannt geworden sind. Das in den Jahren 2010 und 2014 erfolgte rückwirkende Inkrafttreten einer neuen Satzung stellt jeweils eine Rechtsänderung und keine Tatsache dar (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.2013 - 2 S 598/13 - KStZ 2013, 236; Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 173 Rn. 12; von Wedelstädt in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rn. 9; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 3).
16 
Bei den subjektiven Vorstellungen des Gemeinderats der Beklagten bei Erlass der Satzung vom 23.10.2014 mag es sich zwar möglicherweise um innere Tatsachen handeln. Sie stellen jedoch offensichtlich keinen Sachverhalt dar, der im Rahmen eines Abgabentatbestandes rechtlich relevant sein könnte. Sie wären daher auch ersichtlich ungeeignet, zu einer niedrigeren Abgabe zu führen. Daher ist der Beweisantrag der Kläger, der darauf zielt, diese subjektiven Vorstellungen des Gemeinderats der Beklagten näher aufzuklären, auf den Beweis einer im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO unerheblichen Tatsache gerichtet.
17 
2. Die begehrte Abänderung ist auch nicht von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gedeckt. Danach ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Der rückwirkende Erlass einer neuen Satzung (wie auch die rückwirkende Änderung von Steuergesetzen) stellt jedoch kein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift dar, denn er verändert nur den satzungsrechtlichen Tatbestand rückwirkend, nicht aber den eigentlichen Lebenssachverhalt selbst (vgl. Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 175 Rn. 38; Rüsken in: Klein, AO, 9. Aufl., § 175 Rn. 80; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175 AO Rn. 42).
18 
Dies gilt unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Satzungsgebers. Daher ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisantrag der Kläger, der darauf gerichtet ist, den subjektiven „Willen“ des Satzungsgebers bei Erlass der Satzung vom 23.10.14 zu ermitteln, auch in diesem Zusammenhang auf den Beweis einer unerheblichen Tatsache gerichtet.
19 
3. Der in § 176 AO gewährte Vertrauensschutz kann von vornherein keinen Anspruch auf Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids begründen. § 176 AO schützt in seinem tatbestandlichen Anwendungsbereich allein das Vertrauen in den Bestand eines bestandskräftigen Abgabenbescheids (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 176 AO Rn. 3).
20 
4. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nach alledem auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus sonstigen allgemeinen Billigkeitserwägungen. Hierfür besteht hier schon aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit des Abgabenrechts kein Raum (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126).
21 
Hoheitliches Handeln ist zwar einerseits durch die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) der Rechtsrichtigkeit verpflichtet. Die jederzeitige Abänderbarkeit hoheitlicher Maßnahmen zugunsten der materiellen Richtigkeit wird jedoch durch das Prinzip der Rechtssicherheit eingeschränkt, das - als Anliegen des Rechtsstaatsprinzips - Verlässlichkeit als Gerechtigkeitskriterium postuliert. Entgegen der Auffassung der Kläger besteht dabei kein absoluter Vorrang des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Beide Belange stehen sich vielmehr gleichwertig gegenüber (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w. Nachw.: Koenig, AO, 3. Aufl., Vor §§ 172-177 Rn. 1). Die Abwägung beider Verfassungsprinzipien obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber. Sie hat hier ihren Niederschlag in der ausdifferenzierten Regelung der §§ 172 ff. AO gefunden. Danach wird die Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte zugunsten der materiellen Richtigkeit nur unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen zugelassen. In allen anderen Fällen ist deren Rechtswidrigkeit hinzunehmen. Dieses ausdifferenzierte Regelungssystem kann grundsätzlich nicht durch einen Rückgriff auf allgemeine Rechtsgedanken ausgehebelt werden.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
11 
Über die Klage entscheidet der Vorsitzende, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
12 
I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO jedenfalls mittlerweile zulässig geworden. Da die Einhaltung der Drei-Monats-Frist eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss, heilt der Zeitablauf einen eventuellen Mangel einer vorzeitigen Klageerhebung (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfaut/Funke-Kaiser/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 75 Rn. 7).
13 
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Neufestsetzung der Abwassergebühren für das Jahr 1998 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Es liegt bereits eine bestandskräftige Gebührenfestsetzung in Gestalt des Bescheids vom 10.02.1999 vor, der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 14.03.2001 mit Änderungsbescheid vom 23.04.2001 geändert wurde. Eine Abänderung dieser bestandskräftigen Gebührenfestsetzung wäre nur dann möglich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG) vorliegen würden. Dies ist aber nicht der Fall.
14 
1. Der begehrte Erlass eines Änderungsbescheids lässt sich nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG) stützen. Nach dieser Vorschrift können Abgabenbescheide zu Gunsten des Abgabenpflichtigen u.a. geändert werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Abgabe führen, und den Abgabenpflichtigen kein Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt; also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 1).
15 
Es ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die Festsetzung der Abwassergebühren für das Jahr 1998 Tatsachen in diesem Sinne nachträglich bekannt geworden sind. Das in den Jahren 2010 und 2014 erfolgte rückwirkende Inkrafttreten einer neuen Satzung stellt jeweils eine Rechtsänderung und keine Tatsache dar (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.2013 - 2 S 598/13 - KStZ 2013, 236; Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 173 Rn. 12; von Wedelstädt in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rn. 9; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 3).
16 
Bei den subjektiven Vorstellungen des Gemeinderats der Beklagten bei Erlass der Satzung vom 23.10.2014 mag es sich zwar möglicherweise um innere Tatsachen handeln. Sie stellen jedoch offensichtlich keinen Sachverhalt dar, der im Rahmen eines Abgabentatbestandes rechtlich relevant sein könnte. Sie wären daher auch ersichtlich ungeeignet, zu einer niedrigeren Abgabe zu führen. Daher ist der Beweisantrag der Kläger, der darauf zielt, diese subjektiven Vorstellungen des Gemeinderats der Beklagten näher aufzuklären, auf den Beweis einer im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO unerheblichen Tatsache gerichtet.
17 
2. Die begehrte Abänderung ist auch nicht von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gedeckt. Danach ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Der rückwirkende Erlass einer neuen Satzung (wie auch die rückwirkende Änderung von Steuergesetzen) stellt jedoch kein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift dar, denn er verändert nur den satzungsrechtlichen Tatbestand rückwirkend, nicht aber den eigentlichen Lebenssachverhalt selbst (vgl. Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 175 Rn. 38; Rüsken in: Klein, AO, 9. Aufl., § 175 Rn. 80; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175 AO Rn. 42).
18 
Dies gilt unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Satzungsgebers. Daher ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisantrag der Kläger, der darauf gerichtet ist, den subjektiven „Willen“ des Satzungsgebers bei Erlass der Satzung vom 23.10.14 zu ermitteln, auch in diesem Zusammenhang auf den Beweis einer unerheblichen Tatsache gerichtet.
19 
3. Der in § 176 AO gewährte Vertrauensschutz kann von vornherein keinen Anspruch auf Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids begründen. § 176 AO schützt in seinem tatbestandlichen Anwendungsbereich allein das Vertrauen in den Bestand eines bestandskräftigen Abgabenbescheids (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 176 AO Rn. 3).
20 
4. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nach alledem auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus sonstigen allgemeinen Billigkeitserwägungen. Hierfür besteht hier schon aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit des Abgabenrechts kein Raum (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126).
21 
Hoheitliches Handeln ist zwar einerseits durch die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) der Rechtsrichtigkeit verpflichtet. Die jederzeitige Abänderbarkeit hoheitlicher Maßnahmen zugunsten der materiellen Richtigkeit wird jedoch durch das Prinzip der Rechtssicherheit eingeschränkt, das - als Anliegen des Rechtsstaatsprinzips - Verlässlichkeit als Gerechtigkeitskriterium postuliert. Entgegen der Auffassung der Kläger besteht dabei kein absoluter Vorrang des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Beide Belange stehen sich vielmehr gleichwertig gegenüber (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w. Nachw.: Koenig, AO, 3. Aufl., Vor §§ 172-177 Rn. 1). Die Abwägung beider Verfassungsprinzipien obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber. Sie hat hier ihren Niederschlag in der ausdifferenzierten Regelung der §§ 172 ff. AO gefunden. Danach wird die Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte zugunsten der materiellen Richtigkeit nur unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen zugelassen. In allen anderen Fällen ist deren Rechtswidrigkeit hinzunehmen. Dieses ausdifferenzierte Regelungssystem kann grundsätzlich nicht durch einen Rückgriff auf allgemeine Rechtsgedanken ausgehebelt werden.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ..., das bereits vor der Wiedervereinigung an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen war. Der Beklagte übernahm mit seiner Gründung 1991 die Abwasserentsorgungseinrichtung. Nachdem frühere Beitragssatzungen an durchgreifenden Rechtsfehlern gelitten hatten, zog er auf der Grundlage seiner - ersten wirksamen - Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 die Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2006 zu einem Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 9 091,82 € heran. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) aufgestellten Grundsätze über die zeitliche Befristung der Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich seien auf die Erhebung von Abwasseranschlussbeiträgen nicht übertragbar. Auch Eigentümern bereits angeschlossener Grundstücke sei erstmalig nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. In die Beitragskalkulation zur Abgeltung dieses Vorteils flössen zudem nur sog. "Nachwendeinvestitionen" ein. Darauf, ob diese die vom klägerischen Grundstück in Anspruch genommenen Anlagenteile erfassten, komme es nicht an; ausreichend sei vielmehr, dass die betreffenden Maßnahmen der erstmaligen Herstellung der Gesamtanlage dienten.

3

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtsprechung der Vorinstanzen sowie die zugrundeliegenden landesrechtlichen Vorschriften ermöglichten eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu Beiträgen; dies sei mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unvereinbar. Da ihr Grundstück bereits zu DDR-Zeiten an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei, könne sie nicht zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden. Die Gründung des Beklagten sei kein wirtschaftlicher Vorteil; eine beitragsfähige Verbesserung oder Erweiterung der Einrichtung, die unmittelbar ihrem Grundstück zugutegekommen sei, habe der Beklagte nicht dargelegt. Das vom Berufungsgericht bemühte Gesamtanlagenkonzept trage nicht, wenn - wie vorliegend - kein zusammenhängendes Kanalisationsnetz und keine gemeinsam genutzte Kläranlage existierten; insoweit sei das Urteil auch überraschend. Fehle es damit an einem Vorteil, so handele es sich bei dem vermeintlichen Beitrag um eine verkappte Steuer, für deren Erlass dem Beklagten die Zuständigkeit fehle.

4

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. April 2014 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Juni 2013 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2006 aufzuheben.

5

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verneint einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar verstößt das angefochtene Urteil insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, als es entgegen dem gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) ausführt, der vorgenannte Grundsatz setze der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung keine von den Umständen des Einzelfalls unabhängige zeitliche Grenze. Es stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Er verpflichtet deshalb den Gesetzgeber sicherzustellen, dass Beiträge, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, unabhängig von einem Vertrauen des Vorteilsempfängers und ungeachtet der Fortwirkung des Vorteils zeitlich nicht unbegrenzt festgesetzt werden können. Im Rahmen des danach zu schaffenden Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42 ff.).

9

Die vorgenannten Grundsätze gelten für das gesamte Beitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16 f.; OVG Münster, Urteil vom 30. April 2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 <242>; Driehaus, KStZ 2014, 181 <182>; Schmitt, KommJur 2013, 367 <369, 371>). Sie sind damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern - KAG M-V - anwendbar. Die hiergegen von den Vorinstanzen vorgebrachten Einwände beziehen sich ausnahmslos auf Umstände, denen das Bundesverfassungsgericht bei seiner gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Auslegung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entweder von vornherein keine oder eine gegenüber dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nachrangige Bedeutung beigemessen hat. Namentlich die Besonderheit des der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden bayerischen Landesrechts, demzufolge Grundstückseigentümer auch nach Übertragung des Eigentums zu Beiträgen herangezogen werden können, hat in den Entscheidungsgründen keine Berücksichtigung gefunden. Dementsprechend hat das Gericht einen Verzicht auf diese Regelung nicht als Möglichkeit zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands in Erwägung gezogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 50). Darüber hinaus hat es ausdrücklich festgestellt, dass der verfassungsrechtlich gebotenen zeitlichen Begrenzung der Heranziehung zu Beiträgen weder ein fehlendes Vertrauen des Bürgers auf seine Nichtberücksichtigung noch das Fortwirken des Vorteils entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 44 f.).

10

2. Dies zugrunde gelegt, genügt § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 169 Abs. 2, § 170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Kann somit ohne eine wirksame Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und diese deshalb auch nicht verjähren, so setzt das Landesrecht der Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, keine bestimmte zeitliche Höchstgrenze, falls die maßgeblichen Satzungen - wie hier - zunächst nichtig waren und erst später durch rechtswirksame Satzungen ersetzt worden sind. Es lässt damit in diesen Fällen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit das berechtigte Interesse des Bürgers, in zumutbarer Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss, völlig unberücksichtigt.

11

3. Allerdings mussten Grundstückseigentümer aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 mit ihrer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung rechnen. Der Landesgesetzgeber hat damit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zwar nur unvollständig, aber dennoch so weit Rechnung getragen, dass die Träger kommunaler Entsorgungseinrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt Herstellungsbeiträge erheben konnten.

12

Da das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift offen gelassen hat, kann sie der erkennende Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO selbständig auslegen, obwohl sie nicht zum revisiblen Bundesrecht i.S.d. § 137 Abs. 1 VwGO gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <300> m.w.N.). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V endete die Festsetzungsfrist bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Hiermit wollte der Gesetzgeber den beitragserhebenden Körperschaften mehr Zeit einräumen, um der sog. Altanschließerproblematik Rechnung tragen zu können (vgl. LT-Drs. 4/1576 S. 77; Abg. Müller, PlProt vom 9. März 2005 S. 2984 f. und Abg. Schulz, ebd. S. 2987). Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).

13

Verschaffte § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V dem Beitragsschuldner mithin bis zu diesem Stichtag die - vom Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit geforderte - Gewissheit darüber, dass er noch zu einem Beitrag herangezogen werden konnte, so verstößt das Landesrecht allerdings weiterhin insoweit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, als es damit nur eine Mindest-, nicht aber eine zeitliche Höchstgrenze für eine Beitragserhebung festlegt. Jedenfalls für Beiträge, die nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden, dürfte zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze auch ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG M-V - sowohl im Wege der Analogie (so für Erschließungsbeiträge VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 <242>) als auch vermittelt über den Grundsatz von Treu und Glauben (so für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 28, 31 ff.) - ausscheiden. Denn es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42). Mit diesem Gestaltungsauftrag ist - nicht zuletzt angesichts der Vielzahl der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten, jedoch gerade nicht den Verweis auf die Höchstverjährungsfrist einschließenden Lösungsmöglichkeiten wie auch der Unterschiedlichkeit der in einzelnen Ländern erlassenen und zudem deutlich kürzeren Ausschlussfristen - der schematische Rückgriff auf § 53 Abs. 2 VwVfG M-V wohl unvereinbar, zumal die Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V nicht für Verfahren gilt, die - wie vorliegend - nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind. Einer verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V dahingehend, dass eine zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene Beitragssatzung rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden muss, zu dem die ursprünglich nichtige Beitragssatzung in Kraft treten sollte (so zu § 22 Abs. 1 SächsKAG: OVG Bautzen, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 A 478/10 - juris Rn. 8 ff., sowie zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW: OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 - NVwZ-RR 2000, 535 <536 f.>), steht schließlich der Wortlaut der Vorschrift wie auch § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V entgegen.

14

Bezieht sich die verbleibende Ungewissheit mithin nur auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Bürger nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen muss, so lässt der hierin liegende Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V getroffene Übergangsregelung unberührt. Auch wenn diese in erster Linie dem Interesse der beitragserhebenden Körperschaften diente, trug sie doch dazu bei, dass die hiervon betroffenen Beitragsschuldner über die Möglichkeit der Beitragserhebung nicht "dauerhaft im Unklaren" (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 45) waren, sondern vielmehr die Gewissheit hatten, dass sie jedenfalls bis zum Ablauf der darin genannten Frist mit der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen rechnen mussten. Zudem unterliegt es - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 <333>) - angesichts der gesetzgeberischen Intention, einen zeitlichen Spielraum für die Lösung insbesondere der sog. Altanschließerproblematik zu schaffen, keinem Zweifel, dass der Gesetzgeber, wäre er sich der Notwendigkeit einer weitergehenden Regelung bewusst gewesen, eine gesetzliche Ausschlussfrist nicht vor dem 31. Dezember 2008 hätte enden lassen. Damit wirkt sich der Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit erst auf den Zeitraum nach Ablauf der vorgenannten Übergangsfrist und folglich nicht auf Bescheide aus, die zuvor erlassen wurden.

15

4. Die Zeitdauer zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Heranziehung zu Beiträgen bis zum 31. Dezember 2008 war für die Vorteilsempfänger zumutbar.

16

Bei dem Begriff des Vorteils handelt es sich um einen landesrechtlichen und damit - vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bindungen - nicht revisiblen Begriff (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2012 - 9 BN 1.12 - juris Rn. 16). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, der beitragsrechtliche Vorteil sei auch Eigentümern von tatsächlich schon zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücken erst in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem ihnen mit den jeweiligen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen erstmals und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden sei, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. Dies begegnet angesichts der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, dass Herstellungsbeiträge nur für nach der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen - und somit nicht doppelt - erhoben werden dürfen, keinen bundesrechtlichen Bedenken. Insbesondere steht Bundesverfassungsrecht dieser Auslegung - auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) - nicht entgegen. Zwar schützt danach das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 41). Indes bedeutet dies nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt ausnahmslos bereits derjenige des tatsächlichen Anschlusses an das Abwassersystem ist. Die Bestimmung der ab dem Eintritt der Vorteilslage zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung, sondern auch das öffentliche Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Anlage berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 40). Hieraus folgt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln muss. Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Umgestaltung der Rechtsordnung und der Neugründung einer kommunalen - und damit erstmals kommunalabgabenrechtlich relevanten - Abwasserentsorgung im Jahr 1990 sei mit Blick auf den zukünftigen Ausbau der Einrichtung erstmalig eine Vorteilslage entstanden, stimmt damit überein.

17

Die demnach rund 18-jährige Zeitspanne, innerhalb derer gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung jedenfalls möglich war, überschreitet die Grenze des verfassungsrechtlich Zumutbaren nicht. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht entschieden, schon eine 12-jährige Dauer verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 37). Der Verfassungsbeschwerde wurde nicht wegen der im konkreten Fall zwischen der Vorteilserlangung und der beitragsrechtlichen Heranziehung verstrichenen Zeit, sondern deshalb stattgegeben, weil das bayerische Landesrecht überhaupt keine zeitliche Grenze für die Abgabenerhebung bestimmte. Für deren Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 46). Angesichts der besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung, welche nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben wie einem grundlegenden Verwaltungsumbau, der Herstellung kommunaler Strukturen einschließlich der notwendigen Rechtsgrundlagen sowie der Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur geprägt waren, wahrt § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens.

18

5. Widerspricht mithin die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen bis zum 31. Dezember 2008 nicht dem Gebot der Rechtssicherheit, so ist der angefochtene Bescheid auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig.

19

a) Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seiner Prüfung die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 3. Dezember 2004, statt in ihrer ursprünglichen, in der erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Fassung vom 9. Dezember 2013 zugrunde legen durfte. Zwar berücksichtigt die letztgenannte Fassung die Vereinigung der vormals fünf getrennten öffentlichen Einrichtungen zu einer Einrichtung, die mit der am 1. Januar 2008 - und somit nach Entstehung der Beitragsschuld - in Kraft getretenen Dritten Änderungssatzung zur Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten vom 21. Mai 2001 - AES - erfolgte. Hierdurch erhöhte sich aber der Beitragssatz nur für die in der vormaligen Zone III gelegenen Grundstücke, nicht jedoch für die Grundstücke, die - wie dasjenige der Klägerin - der Zone IV angehörten.

20

b) Deren Einwand, an den Anlagenteilen, die von ihrem Grundstück aus genutzt würden, seien keine Maßnahmen durchgeführt oder geplant worden, welche die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag rechtfertigten, wohingegen Verbesserungen anderer Anlagenteile, die mit dem für die Abwasserentsorgung ihres Grundstücks erforderlichen Anlagenteil nicht leitungsmäßig verbunden seien, keinen wirtschaftlichen Vorteil für sie bedeuteten, begründet keinen Verstoß gegen Bundesrecht.

21

Insoweit hat das Berufungsgericht das nicht revisible Landesrecht dahingehend ausgelegt, dass es dem Beklagten unabhängig von einer leitungsmäßigen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung einzelner Anlagenteile ein Organisationsermessen einräumt, ob er die Abwasseranlagen als eine oder als mehrere Einrichtungen betreibt. Dem landesrechtlichen Vorteilsbegriff werden bundesrechtlich durch den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip nur sehr weite Grenzen gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1995 - 8 C 16.94 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 35 S. 2, Beschlüsse vom 30. April 1996 - 8 B 31.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37 S. 5 f. und vom 24. April 2012 - 9 BN 1.12 - juris Rn. 16). Insbesondere setzt die Annahme eines (Sonder-)Vorteils nicht die Existenz eines "funktionalen Zusammenhangs" zwischen der abgerechneten Anlage und dem beitragsbelasteten Grundstück voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448 Rn. 54). Danach sind die Grenzen dieses Ermessens erst überschritten, wenn die zu einer Anlage zusammengefassten, technisch voneinander unabhängigen Teile in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich sind, dass ihre Vergleichbarkeit schlechterdings ausgeschlossen und ihre Zusammenfassung daher willkürlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1978 - 7 B 118.78 u.a. - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40 S. 46; OVG Münster, Urteil vom 17. November 1975 - 2 A 203/74 - juris Rn. 3, 15 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 3/89 - NVwZ-RR 1990, 507 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 24. September 2008 - 2 LB 2/08 - juris Rn. 33 f.). Anhaltspunkte für eine derartige Verschiedenheit der Anlagenteile hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich; insbesondere gehören Grundstückskläranlagen und abflusslose Gruben - die mit einer zentralen Schmutzwasserbeseitigung nicht vergleichbar sind und daher nicht mit dieser zusammengefasst werden können (OVG Schleswig, Urteil 24. Oktober 2001 - 2 L 29/00 - juris Rn. 45 f.) - gemäß § 2 Abs. 4 AES nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen, für welche die Klägerin zu Beiträgen herangezogen wird.

22

c) Des Weiteren verstößt die dem Bescheid zugrundeliegende Globalkalkulation nicht gegen revisibles Recht. Zum Kommunalabgabenrecht des Landes hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Globalkalkulation beinhalte Prognosen, weshalb Pauschalierungen und Schätzungen zulässig seien; eine "millimetergenaue" Ermittlung von Aufwand und Flächen sei daher von vornherein ausgeschlossen. Zu dem von der Klägerin erhobenen Einwand, die Berechnung sei fehlerhaft, weil sie zu Unrecht Aufwendungen in der Gemeinde Z. berücksichtige, hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen zufolge nicht ersichtlich ist, dass die betreffende Prognose bereits bei der Kalkulationserstellung unzutreffend gewesen ist, und denen zufolge sich das Vorhaben aufgrund des Anteils von nur 1,12 v.H. der Gesamtherstellungskosten und wegen des gedeckelten Beitragssatzes nicht auf dessen Höhe ausgewirkt hat. Dies lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen.

23

d) Eine Verletzung des vom Eigentumsgrundrecht umfassten (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 - 9 A 15.10 - ZfB 2011, 188 Rn. 18) Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen scheidet - ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin als im (Mit-)Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften stehende juristische Person des Privatrechts auf Art. 14 GG berufen kann (hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 1977 - 1 BvR 108/73 u.a. - BVerfGE 45, 63 <79 f.> und vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <105>; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 22) - bereits deshalb aus, weil die Abgabenpflicht grundstücksbezogen ist, sich mithin nicht gegen den Betrieb als solchen richtet, und es daher an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - BGHZ 192, 204 Rn. 31) fehlt.

24

6. Schließlich erweist sich das angefochtene Urteil nicht als verfahrensfehlerhaft.

25

Der Einwand, das Berufungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, indem es die Globalkalkulation der Beklagten keiner vollständigen Überprüfung unterzogen habe, verkennt, dass Kalkulationen von Abgabensätzen gerichtlich in aller Regel nur insoweit zu überprüfen sind, als substantiierte Einwände dagegen erhoben wurden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <197>). Derartige Einwände hat die Klägerin nur hinsichtlich der kalkulatorischen Berücksichtigung der Kläranlage in Z. geltend gemacht; diese hat das Verwaltungsgericht geprüft, ist ihnen jedoch in der Sache nicht gefolgt. Damit hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren ebenso wenig substantiiert auseinandergesetzt wie mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur rechnerischen Behandlung unbebauter und nicht an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke, sondern hat es bei einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags belassen. Dieses wie auch das weitere Vorbringen gegen die Beitragsberechnung erschöpfte sich jedoch in pauschalen Einwänden und in Mutmaßungen. Dass sich dem Berufungsgericht eine weitergehende Ermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, ist daher weder ersichtlich noch von der Revision dargelegt. Einen Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Deren Einwand, für ein substantiierteres Vorbringen hätten ihr die erforderlichen Informationen gefehlt, berücksichtigt nicht die in § 12 Abs. 4 KAG M-V getroffene Regelung. Danach ist den Beitragspflichtigen auf Verlangen Einsicht in die der Abgabenfestsetzung zugrundeliegenden Kalkulationen zu gewähren, soweit diese Gegenstand der Beschlussfassung u.a. nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V waren. Da den Verbandsvertretern des Beklagten die gesamten Kalkulationsunterlagen zur Verfügung standen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 - juris Rn. 45), hätte sich auch die Klägerin die maßgeblichen Informationen verschaffen können.

26

Soweit sie darüber hinaus einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs und gegen die Aufklärungspflicht für den Fall rügt, dass das Berufungsgericht das Gesamtanlagenprinzip dahin verstanden hat, dass ein zusammenhängendes Abwasserkanalisationsnetz zwischen allen im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden oder ein gemeinsam genutztes Klärwerk existiert, liegt gleichfalls kein Verfahrensfehler vor. Hierauf kam es nach dem materiellen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ebenso wenig an wie auf die Frage, ob gerade zu den Liegenschaften der Klägerin neue Anschlussleitungen verlegt oder ob die von dort in Anspruch genommenen Leitungen in einem einer Herstellung gleichkommenden Maße erneuert wurden. Auch insofern bedurfte es daher keiner weiteren Ermittlungen durch das Berufungsgericht.

27

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger sind befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Beitragsbescheid für den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserentsorgung.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks auf der A-Stadt mit einer Größe von 300 m² (Flurstücksbezeichnung Gemarkung O., Flur 2, Flurstück 177).

3

Mit Beitragsbescheid vom 06. Oktober 2010 erhob der Beklagte für das genannte Grundstück einen Herstellungsbeitrag für die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe 933,10 €. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 Widerspruch ein, den sie umfangreich begründeten.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass er nunmehr mit seiner Beitragssatzung vom 03. März 2010 über gültiges Satzungsrecht für die Erhebung von Anschlussbeiträgen verfüge. Dies sei die erste wirksame Satzung des Zweckverbandes. Seit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom April 1999 sei es ständige Rechtsprechung aller Verwaltungsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern, dass Beiträge von allen angeschlossenen Grundstücken erhoben werden, selbst wenn diese bereits „altangeschlossen“ seien. Der Verband habe in seine Anlage erhebliche Investitionen getätigt. So seien ab Januar 1997 fast alle Kläranlagen auf dem Stand der Technik umgebaut worden. Dies habe an den meisten Standorten faktisch einen Neubau bedeutet. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Juli 2012 zugestellt.

5

Am 03. August 2012 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Sie meinen, dem Bescheid fehle eine wirksame Rechtsgrundlage. Die maßgebliche Satzung habe keine gültige Rechtsgrundlage. Die für die Satzung herangezogene Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 3 KAG M-V sei nichtig. Soweit das Gesetz bestimme, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehe, verstoße eine derartige Regelung gegen Artikel 20 Abs. 3 GG. Auch seien das Bestimmtheitsgebot und das Transparenzgebot in nicht hinnehmbarer Weise verletzt. Die Regelung modifiziere die verfassungsrechtlichen Vorgaben über das Inkrafttreten von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Für den Bürger sei nicht erkennbar, wann das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sein könne.

6

Darüber hinaus gelte folgendes,

7

- durch den Beklagten sei keine öffentliche Einrichtung hergestellt worden,
- der Beklagte biete den Klägern keinen Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung,
- eine Inanspruchnahme durch Beitragsbescheid sei verjährt/verwirkt,
- eine Inanspruchnahme der Kläger verstoße gegen das Vertrauensschutzgebot und das Gleichbehandlungsverbot.

8

Zu Zeiten der DDR habe es auf der A-Stadt eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage gegeben. Diese Abwasserbeseitigungsanlage sei von dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung E-Stadt betrieben worden. Dieser Betrieb sei den jetzigen Eigenbetrieben der Kommunen vergleichbar. Deshalb habe auch zu DDR-Zeiten eine öffentliche Einrichtung der Wasserver- und Abwasserentsorgung existiert. Die von dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung E-Stadt betriebene Anlage sei letztlich auf den Beklagten übergegangen. Die Kläger seien seit den Zeiten des VEB Wasserversorgung bis zum Entstehen des Beklagten unverändert mit ihrem Grundstück an die Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen gewesen. Die Erhebung eines Herstellungsbeitrages sei daher rechtswidrig. Unter Herstellung sei begrifflich etwas Neues zu verstehen. Eine Abwasseranlage werde hergestellt, wenn zuvor keine Abwasserbehandlungsanlage gegeben habe.

9

Die Anlage böte den Klägern auch keinen Vorteil. Die Kläger hätten auch zuvor ihr Abwasser entsorgen können. Allein der Wechsel der Rechtsträgerschaft könne nicht als Vorteil im Sinne des Beitragsgesetzes angesehen werden.

10

Der Beitrag sei auch verjährt. Die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern betrage vier Jahre. Sie beriefen sich darauf, dass bereits das Kommunalabgabengesetz von 1993 eine Bestimmung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht enthalte. Die Regelung im KAG 1993 habe auch vorgesehen, dass eine Abgabensatzung rückwirkend erlassen werde, damit ein Beitragspflichtiger noch in Anspruch genommen werden könne. Die Inanspruchnahme eines nicht angeschlossenen Grundstücks zu einem Anschlussbeitrag könne in der Tat frühestens mit dem Inkrafttreten von entsprechenden Satzungsregelungen gerechtfertigt werden. Für bereits angeschlossene Grundstücke gelten derartige Erwägungen aber nicht. Hier sei als Entstehungszeitpunkt ausschließlich auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Einrichtung der Anlage abzustellen. Für die endgültige Herstellung der leitungsgebundenen Anlage zur Schmutzwasserversorgung sei das Jahr 1993 zugrunde zu legen. Die Festsetzungsfrist sei daher bereits länger verstrichen. Selbst wenn man hineinlesen wolle, dass das Tatbestandmerkmal einer wirksamen Satzung habe vorliegen müssen, so hätte der Beklagte seit dem Jahr 1993 über eine entsprechende wirksame Beitragssatzung verfügt. Die am 22. Dezember 1993 erlassene Beitragssatzung sei zu keinem Zeitpunkt in einem förmlichen Verfahren für unwirksam erklärt worden. Auch die Nachfolgesatzungen seien nicht offiziell für unwirksam erklärt worden. Vor diesem Hintergrund werde es als unzulässig angesehen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall feststelle, dass Satzungen rechtsunwirksam gewesen seien. Diese Feststellung sei vom Verwaltungsgericht quasi ungefragt erfolgt. Eine Normverwerfungskompetenz sei dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen.

11

Weiter verstoße die Heranziehung gegen das Gleichbehandlungsverbot. Entgegen der gefestigten Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald sei eine derartige Heranziehung unbillig. Denn es sei gerade keine wesentlich gleiche Ausgangssituation gegeben. Soweit das OVG Greifswald in seiner Entscheidung vom 21. April 1999 feststelle, dass erstmalig den Grundstückseigentümern ein rechtlich gesicherter Vorteil geboten worden sei, so sei diese Feststellung unhaltbar, denn auch zu DDR-Zeiten hätten die Eigentümer einen rechtlich gesicherten Vorteil gehabt.

12

Die Heranziehung mehr als zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot des Artikel 19 Abs. 4, Artikel 20 GG. Danach sei die Exekutive verpflichtet, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zu gewährleisten. Dies gelte auch im Hinblick auf Verjährungsvorschriften. Verjährungsvorschriften stellten Rechtssicherheit her. Der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Rechtssicherheit könne nicht aushebelt werden.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Bescheid des Beklagten vom 06.10.2010 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides des Beklagten vom 12.07.2012 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er meint, die von den Klägern angesprochenen Fragen zum Satzungsrecht sowie zur sogenannten „Altanschließer-Rechtsprechung“ seien seit geraumer Zeit hinreichend in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald geklärt. Der Bescheid verfüge auch nach der Rechtsprechung der Kammer über wirksames Satzungsrecht. Es möge sein, dass das Grundstück der Kläger unverändert an eine zentrale Anlage angeschlossen sei. In die Beitragskalkulation seien aber nur die Investitionen eingeflossen, die seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in die Anlage investiert worden seien. Dies seien die Herstellungsmaßnahmen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern und damit ein Herstellungsbeitrag im rechtlichen Sinne und nicht im technischen Sinne. Darüber hinaus hätten die Kläger auch nicht „denselben“ Vorteil wie zu DDR-Zeiten sondern eine nach heutigen Maßstäben technisch einwandfreie Anlage. Eine Heranziehung sei auch nie so fair wie heute gewesen, da nunmehr über den langen Zeitraum ein mit „harten“ Zahlen unterlegbares Kalkulationswerk vorliege und man nicht nur auf Prognosen angewiesen sei. Ein Vertrauensschutz oder eine Verwirkung, komme daher nicht in Betracht, da allen Beteiligten jederzeit bekannt gewesen sei, dass der Beklagte sich um eine rechtlich einwandfreie Beitragserhebung bemühe und dies nur durch eine „höchst dynamische Rechtsprechung“ im Lande verzögert worden sei. Die Investitionen seien im Sinne aller Anschlussberechtigten auch getätigt worden. Wo in abgabenrechtlich fairerweise das Geld sonst herkommen solle, lasse die Klägerseite leider unerwähnt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, den Inhalt der Gerichtsakte und die in dem Verfahren 8 A 3/12 vorgelegten Vorgänge zur Kalkulation des Beitragssatzes.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

20

Der Zweckverband Wismar, die Körperschaft des Beklagten, ist rechtlich existent. Sie verfügt über eine wirksame Satzung zur Erhebung von Beiträgen. Diese Satzung entspricht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), das Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern selbst verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

21

Zur Gründung und Existenz des Beklagten hat das Gericht schon in seiner Entscheidung vom 15. März 2011 (siehe unten, 8 A 547/11, dokumentiert bei juris) Stellung genommen, daran hält das Gericht weiter fest. Ebenso hält das Gericht an seinen Ausführungen zur Wirksamkeit der beschlossenen Beitragssatzung fest. Es handelt sich in der Tat um die erste wirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes.

22

Die der Satzung zugrundeliegenden Normen des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, so insbesondere nicht die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V; auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08; zitiert nach juris).

23

Nach § 9 Abs. 3 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle von 2005 klargestellt, was zuvor seit 1999 ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald war, dass Beiträge nur erhoben werden können, wenn sie auf eine rechtswirksame Satzung verweisen können (OVG Greifswald, Besch. v. 08.04.1999 – 1 M 41/99). Dies hat die Kammer seit jeher ebenso gesehen. Auch vor dem Hintergrund der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung fest.

24

Zunächst handelt es sich bei der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung des Art 13 Abs. 1 Nr. Buchst b) cc) Bayerisches Kommunalabgabengesetz (Bay-KAG vom 04. April 1993) um eine Verjährungsregelung, die in gleicher oder ähnlicher Weise im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht existent ist. Die Besonderheit der beanstandeten Regelung ist darin zu sehen, dass nach bayerischem Landesrecht augenscheinlich eine Anschlussbeitragssatzung rückwirkend in Kraft gesetzt werden muss, damit sie – bislang „in satzungsloser Zeit“ ergangene – Abgabenbescheide heilen kann. Vom Bundesverfassungsgericht ist nunmehr beanstandet worden, dass der Satzungsgeber zwar praktisch in beliebig lange Zeiträume rückwirkend eine Satzung erstmalig in Kraft setzen kann, ohne dabei gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zu verstoßen, die Regelung des Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) cc) Bay-KAG, der zu Folge die Verjährungsfrist immer erst in der Zukunft nach dem Erlass der ersten wirksamen Satzung zu laufen beginnt, hingegen dazu führen kann, dass zwischen Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und dem Eintritt der Festsetzungsverjährung ein nicht mehr mit dem Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit zu vereinbarender Zeitraum liegen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem bayerischen Landesrecht beitragspflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist oder war. Es kommt hingegen nach der dortigen Regelung nicht darauf an, ob er im Zeitpunkt des Erlasses des Anschlussbeitragsbescheides noch Eigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger ist.

25

Eine vergleichbare Verjährungsregelung gibt es im Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht. § 12 Abs. 2 KAG M-V i.V.m. § 169 AO setzt die Verjährungsfrist für alle Fälle auf vier Jahre ab dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fest. Ein beliebiges Auseinanderklaffen von Entstehung der Beitragspflicht und Eintritt der Verjährung ist damit ausgeschlossen. Wird eine Beitragssatzung rückwirkend in Kraft gesetzt, wie im Straßenbaubeitragsrecht in Mecklenburg-Vorpommern, beginnt auch die Verjährungsfrist ab dem rückwirkenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zu laufen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 9.6.1999 – 1 L 307/98 -, juris). Es gelten die gewöhnlichen Regelungen über die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährungsfrist.

26

Auch die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V unterliegt nach Auffassung der Kammer in Ansehung der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

§ 9 Abs. 3 KAG M-V regelt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für Anschlussbeiträge in der Weise, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Dabei stellt die Formulierung „erste(n) wirksame(n)“ eine Präzisierung gegenüber der zuvor geltenden Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V 1993 dar, die in der Rechtsprechung des OVG Greifswald stets in gleicher Weise ausgelegt worden war.

28

Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger widerspricht die Regelung nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung dazu ausgeführt: Rechtsicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerin und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtsicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischen Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und – Vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Element des Rechtsstaatsprinzip sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten (BVerfG, a. a. O., Rn. 41).

29

Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, der Gesetzgeber verpflichtet ist, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt – unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (BVerfG, a. a. O., Rn. 45).

30

Die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern und die Regelungen im Bayerischen Kommunalabgabengesetz unterscheiden sich insofern, da das Entstehen der sachlichen und persönlichen Beitragspflicht nach Artikel 5 Abs. 6 Bay-KAG zusammenfällt. Nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern ist nach § 7 Abs. 2 KAG M-V hingegen beitragspflichtig immer derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides die persönlichen Kriterien der Beitragspflicht als Grundstückseigentümer oder sonstiger Pflichtiger erfüllt. Eine „Verflüchtigung“ des Vorteils wie im bayerischen Landesrecht, das unter Umständen – wie im Fall des Bundesverfassungsgerichts - an eine längst vergangene Eigentümerstellung anknüpft, ist deshalb nicht möglich.

31

Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rechtssicherheit zuwiderlaufende Regelung ist in § 9 Abs. 3 KAG M-V ist auch insoweit nicht zu erkennen, als dort nicht das Erfordernis der rückwirkenden Inkraftsetzung der Beitragssatzung oder aber eine starre äußerste zeitliche Grenze für das zulässige Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durch Erlass einer wirksamen Beitragssatzung geregelt ist. Eine derartige Regelung gebietet das Verfassungsrecht nicht und lässt sich aus der Entscheidung auch nicht herauslesen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das bundesrechtlich geprägte (Straßen-) Erschließungsbeitragsrecht ebenfalls das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ggf. vom nachträglichen Erlass einer Erschließungsbeitragssatzung abhängig macht, ohne dass dort eine zeitliche Höchstgrenze festgelegt wäre. Diese durch das Richterrecht des Bundesverwaltungsgerichts geprägte Rechtslage ist bislang verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden. Auch in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden sich keine Hinweise darauf, dass diese Rechtslage verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, obwohl es nahe gelegen hätte, dieses Rechtsgebiet bei der Betrachtung mit in den Blick zu nehmen.

32

Schließlich ist im Hinblick auf die „Verflüchtigung“ des Vorteils für das Anschlussbeitragsrecht nach Maßgabe des Landesrechts in Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen, dass der Anschlussvorteil ein weitaus länger währender ist als beispielsweise der Anliegervorteil aus einer Straßenbaumaßnahme. Die Konzeption und Realisierung einer Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsanlage ist – der Materie geschuldet – weitaus aufwändiger als z. B. die Erneuerung einer Straße. So ist im konkreten Fall noch nicht einmal der bis in das Jahr 2014 reichende Investitionszeitraum für die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung abgelaufen. Unter diesen Rahmenbedingungen kann eine zeitliche Höchstgrenze in Ansehung der konkreten Planungs- und Realisierungserfordernisse nicht gezogen werden, ohne auf der anderen Seite den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung zu verletzen. Eine Rechtssicherheit im o.g. Sinne beginnt daher, wenn die Vorteile, die die Anlage bietet, den Eigentümern vollständig zugeflossen sind. Bezug zu nehmen ist dabei auf die konkrete Anlage, für die die Vorteile abgeschöpft werden. Unerheblich ist es hingegen, ob es unter früheren Rechtsregimen ähnliche Entsorgungsmöglichkeiten gab.

33

Eine andere verfassungsrechtliche Betrachtung mag sich im Einzelfall dann ergeben, wenn lange Zeit – d.h. mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte - nach Abschluss des von der gemeindlichen Selbstverwaltung geplanten Ausbauzustandes bzw. der Investitionsmaßnahme immer noch keine wirksame Satzung als rechtliche Voraussetzung der Beitragserhebung gegeben ist. Eine starre Bestimmung dieser zeitlichen Höchstgrenze ist für das Anschlussbeitragsrecht aber verfassungsrechtlich nicht geboten.

34

Soweit die Kläger rügen, das Transparenzgebot sei verletzt worden, vermag das Gericht den Ausführungen nicht beizutreten. Bei einer Beitragssatzung handelt es sich nicht um ein formelles Gesetz, so dass die Vorschriften über Verkündung und Inkrafttreten von Gesetzen (Artikel 82 Abs. 2 GG bzw. 58 Abs. 3 Landesverfassung M-V) nicht anwendbar sind. Die für die Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragssatzung geltenden Vorschriften sind eingehalten worden, so insbesondere die Vorschriften der Kommunalverfassung zum Erlass und Veröffentlichung von Satzungen.

35

Hinsichtlich der weiterhin gerügten Mängel verweist das Gericht auf das Urteil der Kammer vom 15. März 2012 (8 A 547/11, juris) Das Gericht hat dort ausgeführt:

36

„1. Der Zweckverband Wismar und damit seine Behörde, der Beklagte, sind jedenfalls seit dessen Nachgründung im Jahre 1998 rechtlich existent. Der Zweckverband hat insbesondere eine wirksame Verbandssatzung. Dies wird klägerseitig auch nicht in Abrede gestellt und hat das Gericht bereits mehrfach entschieden.

37

Vgl. näher etwa VG Schwerin, Urt. v. 10. Oktober 2011 – 8 A 560/10 – juris LS 3 und Rn. 76 ff.

38

Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall auch deshalb nicht darauf an, ob der Zweckverband mit Wirkung für die Vergangenheit rechtswirksam gegründet worden ist, weil es vorliegend um Bescheide aus dem Jahre 2011 geht. Dass der Zweckverband Wismar nach seiner Nachgründung 1998 für die Zukunft und damit heute rechtlich nicht existent ist, ist nicht ersichtlich. Einer gesonderten Veröffentlichung etwa des Gründungsvertrages oder der Gründungsverbandssatzung im Veröffentlichungsorgan der zuständigen Aufsichtsbehörde sieht § 152 KV M-V im Gegensatz zu § 11 Abs. 2 des (Reichs)Zweckverbandesgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I. S. 979) nicht vor. Die danach beschlossene Verbandssatzung vom 26. Januar 1999 ist nach klägerseitig nicht angezweifelten Angaben des Beklagten am 10. März 1999 in der Ostsee-Zeitung (Wismarer Ausgabe) veröffentlicht worden.

39

2 a) Entgegen klägerischer Auffassung ist § 5 Abs. 5 derVerbandsatzung des Zweckverbandes Wismar (VS) mit der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vereinbar. Diese Satzungsvorschrift lautet:

40

(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung entscheiden nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen:

41

1. Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers und der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
2. Änderung der Verbandssatzung,
3. Beratung der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstehers,
4. Festsetzung von Umlagen und Stammkapital,
5. Zusammenschluss von Verbänden.

42

Nach dem Inhalt der Vorschrift ist weder vorgeschrieben noch sonst möglich, den Mitgliedern der Verbandsversammlung in allen Fällen Weisungen für Abstimmungen durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde zu erteilen. Nach §§ 23 Abs. 3, 154 Abs. 1 KV M-V üben die Mitglieder der Verbandsversammlung ihr Mandat „im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus“. Sie sind an diesen Vorgaben widerstreitende Weisungen, Aufträge oder Verpflichtungen nicht gebunden. § 156 Abs. 7 KV M-V enthält zur Frage der Weisungen an die Mitglieder der Verbandsversammlung enumerativ aufgezählte (abschließende sowie eng auszulegende) - und hier vom Zweckverband Wismar übernommene - Ausnahmen.

43

Vgl. allgemein dazu Bielenberg, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 156 Rn. 6.

44

Eine einheitliche Stimmabgabe, wie sie etwa Art. 51 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für Abstimmungen im Bundesrat vorschreibt, ist im Gemeinderecht im Übrigen nicht vorgesehen. Nur in den in § 156 Abs. 7 KV M-V genannten Fällen kommt sie in Betracht, wenn und soweit die Verbandssatzung dazu eine Bestimmung enthält und wenn und soweit eine Mitgliedsgemeinde tatsächlich von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen sollte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Schwerin im Urteil vom 21. November 2008 – 8 A 3375/04 – (n. v., Umdruck, S. 16 f.) durchgreifende Bedenken gegen eine Bestimmung in einer Verbandssatzung eines anderen Zweckverbandes geäußert hat, in welcher die einheitliche Stimmabgabe in anderen Fällen zwingend vorgeschrieben war.

45

b) Die Veröffentlichungsbestimmung des § 22 VS ist nicht rechtsfehlerhaft, weil dieOstsee-Zeitung (Lokalteil Wismarer Zeitung) nicht überall im Verbandsgebiet erhältlich ist. Entscheidend ist, dass durch die Art und Weise der Bekanntmachung jeder Bürger als Normadressaten der Regelung ermöglicht wird, sich über den Inhalt der Regelung zu informieren.

46

Vgl. BVerfG, Urt. v. 2. April 1963 – 2 BvL 22/60 – juris Rn. 36; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 5 Rn. 15.

47

Dies ist bei einer Veröffentlichung in der Ostsee-Zeitung im ausreichenden Maß gewährleistet.

48

c) Im Übrigen dürfte die Klägerseite mit dem Vortrag gegen Regelungen der Verbandssatzung schon deshalb nicht gemäß §§ 5 Abs. 5, 154 KV M-V gehört werden, weil er die Fehlerhaftigkeit der Verbandssatzung erst nach über einem Jahr nach Bekanntgabe der Verbandssatzung in einem im Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht hat.

49

3. Wie das Verwaltungsgericht Schwerin in ständiger Rechtsprechung entschieden hat,

50

- vgl. zuletzt etwa VG Schwerin, Urt. v. 10. Oktober 2011 – 8 A 560/10 – juris, Rn. 88 ff. mwN -

51

entspricht die den angegriffenen Bescheiden nunmehr zugrunde liegende Beitragssatzung Schmutzwasser (BSSW 2010) des Zweckverbandes Wismar in der Fassung vom 3. März 2010 den Vorgaben höherrangigen Rechts, insbesondere dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ist damit wirksam.

52

a) Sie enthält die nach § 2 Abs. 1 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestbestandteile. Die in den drei Urteilen des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Januar 2010 - 8 A 1364/09, 1366/09 und 1369/09 - (letzteres in veröffentlicht juris, Rn. 14 ff.) monierten Regelungen der Beitragssatzung Schmutzwasser in der Fassung vom 7. Mai 2009 (BSSW 2009) sind beseitigt bzw. ergänzt worden. Die Widersprüchlichkeit der Vorschriften der Satzung in § 6 Abs. 4 c) BSSW 2009 einerseits und § 6 Abs. 5 f) BSSW 2009 andererseits bezüglich der Zahl der Vollgeschosse, sofern solche nicht feststellbar sind, ist durch Streichung des § 6 Abs. 4 c) BSSW 2009 beseitigt worden. Die weiterhin beanstandete Bestimmung des § 6 Abs. 5 e) Satz 3 BSSW 2009 bezüglich von vor dem 30. April 1994 entsprechend bisherigen Rechts errichteten Gebäuden ist um folgenden Satz ergänzt worden:

53

"[...]; weisen die in einem solchen Gebäude vorhandenen Geschosse schräge Wände auf, gelten sie dann als Vollgeschoss, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die lichte Höhe des darunter liegenden Geschosses aufweisen."

54

Damit hat der Satzungsgeber eine bestimmbare lichte Höhe für weitere Vollgeschosse festgelegt, die als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit nach dem genannten Stichtag errichteten Gebäuden erscheint oder diese jedenfalls relativiert. Solche oder ähnliche Bestimmungen bei anderen Zweckverbänden sind von der Kammer in der Vergangenheit nicht beanstandet worden.

55

b) Klägerseitig wird gegen die Bestimmung des Gegenstandes der Beitragspflicht in § 3 BSSW geltend gemacht, Absatz 2 dieser Vorschrift sei kein Auffangtatbestand, sondern die gegenüber Absatz 1 speziellere Regelung. Diese Bestimmungen lauten:

56

(1) Der Beitragspflicht zur Deckung des Aufwandes nach §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 Satz 1 unterliegen alle Grundstücke, die an die betriebsfertige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des ZvWis tatsächlich angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und

57

a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder

58

b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsanschauung Bauland sind und sie nach der geordneten baulichen Entwicklung der Verbandsmitgliedsgemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen oder

59

c) wenn sie bebaut sind.

60

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung des ZvWis tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

61

(3) […]

62

Das Gericht vermag die rechtliche Relevanz dieses Vortrags nicht zu erkennen. Es hat bereits im Urteil vom 10. Oktober 2011 (juris Rn. 94) entschieden, dass die genannten Bestimmungen nicht nichtig sind, weil unklar sein könnte, wie diese Vorschrift sich zu den Absätze 1 und 2 in § 3 BSSW 2010 verhalte. § 3 Abs. 2 BSSW 2010 stelle eine Auffangvorschrift für den Fall dar, dass das Grundstück eines Eigentümers tatsächlich angeschlossen ist, obgleich die Vorgaben des § 3 Abs. 1 BSSW 2010 nicht erfüllt seien. Lediglich in diesem Fall sei ein Beitrag zwingend zu erheben. Dies ist auch vorteilsgerecht, weil das angeschlossene Grundstück von den Vorteilen der Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes profitiert. Auch das OVG M-V hat eine solche Regelung in einer Schmutzwasserbeitragssatzung eines anderen Zweckverbandes nicht beanstandet.

63

Vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung Parchim/Lübz vom 14. Dezember 2006: OVG M-V, Urt. v. 14. September 2010 – 4 K 12/07 und - 4 K 10/4 K 10/07 -, juris Rn. 33 ff. bzw. Umdruck, S. 14 (unter f)).

64

c) Entgegen klägerseitiger Auffassung ist die Vollgeschossregelung in § 6 Abs. 5 BSSW 2010 nicht zu beanstanden. Die Vorschrift lautet im Kontext mit Absatz 4:

65

(4) Der Nutzungsfaktor eines Grundstückes wird anhand der Zahl der Vollgeschosse eines Gebäudes wie folgt bewertet:

66

a) das 1. Vollgeschoss mit dem Nutzungsfaktor 1,0;

67

b) jedes weitere Vollgeschoss mit dem Nutzungsfaktor 0,5;

68

c) abweichend von den Buchstaben a) und b) wird Gemeinbedarfs- bzw. Grünflächengrundstücken, für die im B-Plan oder im Vorhaben bezogenen B-Plan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist und deren Fläche aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur zum untergeordneten Teil mit Gebäuden bebaut sind oder bebaut werden dürfen (Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze, Parkanlagen) ein Nutzungsfaktor von 0,3, für Campingplätze ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugeordnet.

69

(5) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 4 gelten:

70

a) soweit ein B-Plan oder ein Vorhaben bezogener B-Plan besteht, die im B-Plan oder im Vorhaben bezogenen B-Plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;

71

b) soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, sondern nur die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei nach kaufmännischen Regeln Beitragssatzung Schmutzwasser auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die höchstzulässige Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Ist in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, jedoch sowohl die höchstzulässige Gebäudehöhe als auch die höchstzulässige Baumassenzahl bestimmt, ist die höchstzulässige Gebäudehöhe maßgeblich;

72

c) soweit kein B-Plan oder Vorhaben bezogener B-Plan besteht oder in einem solchen Plan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch der höchstzulässigen Gebäudehöhe, noch die höchstzulässige Baumassenzahl angegeben sind

73

- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
- bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

74

d) […]

75

e) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses oder, wenn kein darunter liegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischenböden und Zwischendecken, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung von Satz 1 unberücksichtigt […].

76

Diese Satzungsbestimmung wird klägerseitig unter Hinweis auf unterschiedliche bauplanungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen im Zweckverbandsgebiet insoweit beanstandet, als bei fehlenden Angaben zur Anzahl der Vollgeschosse in den Bebauungsplänen (I, II usw.) keine anderen Parameter wie First- oder Traufhöhe (FH, TH) genannt werden. Ferner bleibe unklar, was gelte, wenn in einem Bebauungsplan ohne Angabe von Vollgeschossen sowohl First- als auch Traufhöhe bezeichnet würde. Damit werde dem Beklagten ein Ermessen eingeräumt, was unzulässig sei.

77

aa) Die genannte Bestimmung ist weder zu unbestimmt noch vorteilswidrig. Fehlt es im Bebauungsplan an einer Festlegung der Vollgeschosse, gilt zunächst § 6 Abs. 5 b) BSSW 2010. Danach ist auf die bauplanungsrechtlich höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage abzustellen. Die Anzahl der Vollgeschosse wird durch den Divisor 2,6 mit kaufmännischer Rundung ermittelt. Höchstzulässige Höhe ist jedenfalls die Firsthöhe sowie die klägerseitig genannte (ggf. maximale) Oberkante einer baulichen Anlage (OK [max]). Die festgesetzte Firsthöhe ist eine Gesamthöhe

78

- so auch Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Aufl. 2006, Rn. 394 -

79

und damit die höchstzulässige Gebäudehöhe im satzungsrechtlichen Sinn. Danach ist es möglich, über die Traufhöhe, also dem Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dach (vgl. Dürr/Sauthoff, aaO) hinaus noch einen First zu errichten. Zwar mag es zulässig sein, bis zur Trauf- oder Firsthöhe ein Gebäude mit einem Flachdach zu errichten, sofern weitere bauplanungsrechtliche Vorgaben (etwa hinsichtlich der Dachform) fehlen. Allerdings dürfte auch dann eine Firsthöhe vorhanden sein, weil dieses Dach leicht geneigt sein muss, damit das Regenwasser abfließen kann. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass bauplanungsrechtlich die Möglichkeit besteht, bis zur Firsthöhe zu bauen. Unter Berücksichtigung der baulichen Ausnutzbarkeit der konkreten bauplanungsrechtlichen Vorgaben ist von der Firsthöhe als höchstzulässige Höhe auszugehen. Ob sich daraus ein (oder mehrere) Vollgeschoss(e) im Sinne der Satzungsdefinition des § 6 Abs. 5 e) BSSW 2010 ergeben, ist dann eine Frage der Anwendung der Satzung im Einzelfall.

80

bb) Sofern sich die Firsthöhe nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, greift die Auffangregelung des § 6 Abs. 5 c) BSSW 2010, da sich in diesen Fällen keine höchstmögliche Gebäudehöhe ermitteln lässt. Demnach wäre nach dieser Vorschrift entweder auf bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder bei unbebauten Grundstücken die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Ein Auswahlermessen steht dem Beklagten insoweit nicht zu.

81

cc) Soweit darauf hingewiesen wird, in einem Bebauungsplan (Nr. 3 der Gemeinde Glasin) sei im Gewerbegebiet eine Gebäudehöhe im Höchstmaß über HN [= Höhennull] mit 101 m genannt, ist klarzustellen, dass es sich bei HN um den in der DDR gebräuchlichen Bezugspunkt für das Höhensystem gehandelt hat (dem sog. Kronstädter Pegel), der – mit späteren Änderungen – im Wesentlichen auf dem mittleren Meeresspiegel des Finnischen Meerbusens abstellte.

82

Näher: Kronstädter Pegel, in: www.wikipedia.de

83

Demnach ist von den festgesetzten 101 m über HN die jeweilige im Bebauungsplan auch mitgeteilte Geländehöhe abzuziehen. Im konkreten Bebauungsgebiet wären dies ca. 85 m, so dass Gebäude von maximal 16 m Höhe errichtet werden dürften. Dies ergäbe sechs Vollgeschosse.

84

cc) Der Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Glasin enthält die Festsetzung maximale Oberkante (OK max) für Windkrafträder (WEA) 100 m. Dies ist für die beitragsrechtliche Bestimmung der Vollgeschosse unerheblich. Nach § 6 Abs. 4 BSSW 2010 sind für die Berechnung des Beitrags nur die Vollgeschosse von Gebäuden maßgebend. Dies hat auch nach Inhalt, Regelungszusammenhang und Zweck der Satzungsbestimmung für die nachfolgenden Vorschriften zu gelten, selbst wenn dort von „baulichen Anlagen“ die Rede ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V sind Gebäude u. a. geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Windkrafträder sind demnach zwar bauliche Anlagen, aber ersichtlich keine Gebäude.

85

d) Die Kalkulation des in § 7 Abs. 1 SWBS festgesetzten Beitragssatz in Höhe von 3,10 € je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

86

aa) Das Gericht ist bei der Prüfung der Gültigkeit einer angegriffenen Satzung einerseits nicht auf die von Klägerseite geltend gemachten Mängel beschränkt. Sind objektiv mehrere Rechtsfehler vorhanden, so ist das Gericht insbesondere nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und darauf seine Entscheidung zu stützen. Das gerichtliche Verfahren dient nicht - wie etwa ein behördliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren - einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.

87

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Februar 2001 – 4 BN 21.01 -, juris Rn. 12 für das Normenkontrollverfahren.

88

Andererseits untersucht das Gericht die Kalkulation nur insoweit auf Rechtsfehler, als solche von den Beteiligten substantiiert geltend gemacht werden. Das Gericht geht diesbezüglich nicht „ungefragt auf Fehlersuche“.

89

Vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris LS 2 und 3 und Rn. 43 mwN.

90

Bei Beachtung dieser Vorgaben gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

91

bb) Bereits im zitierten Urteil vom 22. Januar 2010 (juris Rn. 26 ff.) hat das Gericht ausführlich zur Kalkulation der Beitragsatzung Schmutzwasser 2009 Stellung genommen und keine Fehler festgestellt. Darauf wird zunächst hingewiesen. In diesem Zusammenhang sind auch die Flächenermittlungen des Zweckverbandes erörtert und nicht beanstandet worden. Daran ist festzuhalten. Einzelne Flächenermittlungen werden im vorliegenden Fall auch nicht substantiiert angegriffen.

92

cc) Klägerseitig wird weiter die Auffassung vertreten, dass mit der (rechtlichen oder faktischen) Einbeziehung von aus DDR-Zeiten übernommenen Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage diese Anlagen beitragsrechtlich als hergestellt gelten müsste. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Sanierung alter (zu DDR-Zeiten errichteter) Schmutzwasserkanäle bewirkt beitragsrechtlich keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne. Sie ist lediglich ein unselbständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließt und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird.

93

Vgl. OVG M-V, Beschl. v. 21. April 1999 – 1 M 12/99-, juris LS 4 und Rn. 22; Urt. v. 18. Oktober 2005 – 1 L 197/05 -, juris Rn. 17 mwN.

94

Nur für Investitionen, die nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind, können Herstellungsbeiträge erhoben werden.

95

Vgl. näher Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 2.5.2.2 mwN aus der Rechtsprechung des OVG M-V.

96

Durch die auf neuer Rechtsgrundlage neu geschaffene öffentliche Einrichtung "Schmutzwasserentsorgung" wird allen angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken erstmals der gleiche rechtlich dauerhaft abgesicherte Vorteil verschafft. Dies gilt sowohl für "Altanschließer" als auch für neu angeschlossene Grundstücke.

97

Vgl. OVG M-V, Beschl. vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 -, juris, Rn. 12 mwN; Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 16/00 - juris Rn. 58 ff. unter Hinweis auf den Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 - NordÖR 1999, 302 = juris Rn. 16 ff.

98

Diese Rechtsprechung wurde vom Landesgesetzgeber bei der Novellierung des KAG M-V 2005 unter Hinweis auf seine Bindung an den Gleichheitssatz aufgenommen und berücksichtigt (LtDrs 4/1307, S. 48). Nach allem ist auch bei einem bereits vorhandenen Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Wertsteigerung des betroffenen Grundstücks auszugehen.

99

Da die Alt- und Neuanschließer durch den Anschluss an die Schmutzwasseranlage die gleichen Vorteile genießen, sind entgegen klägerischer Auffassung auch die Kosten der technischen Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten erstellten Schmutzwasseranlagen aus der aktuellen Beitragskalkulation einzubeziehen. In den beiden (nicht veröffentlichten) Urteilen vom 22. Januar 2010 - 8 A 1364/09 und 1366/10 - hat das Gericht diesbezüglich hinsichtlich der Beitragskalkulation ergänzend ausgeführt, dass die

100

"nach 1990 durchgeführte (technisch betrachtet) Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten erbauten Anlageteilen beitragsrechtlich gesehen keine Erneuerung [ist], sondern erstmalige Herstellung einer Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Deshalb bedarf es insoweit auch keiner Beitragssatzung über Erneuerungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Nur wenn diese Anlagenteile danach nochmals erneuert werden, sind die dadurch verursachten Kosten Erneuerungskosten, die beitragsrechtlich nicht als Herstellungsaufwand berücksichtigt werden dürfen."

101

Danach durfte der Zweckverband Wismar die gelegentlich im Widerspruch klägerseitig monierte Einstellung von Kosten für die die technische Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten hergestellten Kanalsystemen bei der Beitragskalkulation als Herstellungskosten berücksichtigen.

102

Der in der Schmutzwasserbeitragssatzung festgelegte einheitliche Beitragssatz für alt und neu angeschlossene Grundstücke verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Willkürverbot, sondern ist sogar geboten. Dieser Beitragssatz gilt gleichermaßen für die sogenannten Altanschließer, d.h. Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes (KAG 1991) an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen waren, und für danach (neu) angeschlossene Grundstücke. Dies Ergebnis entspricht sowohl der Rechtsprechung der Kammer als auch derjenigen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.

103

Vgl. OVG M-V, Urt. v. 6. Februar 2007 – 1 L 295/05 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 – juris LS und Rn. 16 ff. je mwN; VG Schwerin, Urteile v. 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 –, v. 22. Januar 2010 – 8 A 1369/09 – juris Rn. 39 mwN; v. 27. Mai 2011 – 8 A 898/10 -, juris Rn. 65 ff. und vom 10. Oktober 2011 – 8 A 560/10 – juris, Rn. 163 ff.

104

dd) Die Klägerseite beanstandet weiter, dass die mit Übernahme von Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes im Rahmen der Gebührenkalkulation vereinnahmten Abschreibungen bei der Beitragskalkulation keine Berücksichtigung finden. Dies sei fehlerhaft, weil der Zweckverband Wismar solche Anlagen kostenfrei übernommen habe und führe dazu, dass Beitragszahler jedenfalls zeitweise diese Anlagen doppelt bezahlten.

105

(1) Diese Auffassung ist unzutreffend. Soweit klägerseitig unter Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (OVG LSA, Beschl. v. 7. November 2001 – 1 L 152/01 – n. v.) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Nds OVG, Urt. v. 25. September 1980 – 3 C 2/79 juris nur LS = KStZ 1981, 193 ff.) vorgetragen wird, es seien die gebührenrechtlich erwirtschafteten Abschreibungen bei der Bemessung des Beitrages abzuziehen, vermag das Gericht diesem nicht zu folgen. Dabei wird zunächst übersehen, dass abweichend von § 7 Abs. 1 KAG M-V nach § 6 Abs. 1 KAG LSA Beiträge nur erhoben werden dürfen, „soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist“. In diesem Zusammenhang mag in Betracht kommen, erwirtschaftete Abschreibungen beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Eine solche Regelung gibt es aber nicht im Kommunalabgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns und stellt auch kein allgemeines kommunalabgabenrechtliches Prinzip dar. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in der genannten Entscheidung einschränkend ausgeführt:

106

„[…] Der Vorbehalt in § 6 Abs 1 S 1 KAG LSA, wonach die Erhebung von Beiträgen nur zulässig ist, soweit der Finanzbedarf durch Gebühren nicht gedeckt ist, soll nur verhindern, dass eine Gemeinde Beiträge erhebt, obwohl sie durch das Aufkommen aus einer nach dem Wiederbeschaffungszeitwert kalkulierten Abwassergebühr Rücklagen für die Finanzierung der Investitionskosten gebildet hat. Sofern der Investitionsaufwand in die Gebührenkalkulation nur über die Abschreibungssätze für die voraussichtliche (Rest-) Nutzungsdauer Eingang findet, hat er auf den festgesetzten Beitragssatz keinen Einfluss. […]“

107

OVG LSA v. 7. November 2001 – 1 L 152/01 – (n. v.), S. 5. – Hervorhebung durch das Gericht.

108

Ähnlich hat das OVG LSA im Beschluss vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, juris LS 2 und Rn 15 dargelegt:

109

„Neben der Sache liegt der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht erkennbar, dass bei der Beitragsbemessung der durch Gebühren gedeckte Aufwand abgezogen worden sei. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, dass Beiträge nur erhoben werden dürfen, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Gemeinde den Aufwand, der in der Vergangenheit bereits ganz oder teilweise durch das Ansammeln von Abschreibungserlösen abgedeckt hat, nunmehr über die Erhebung von Beiträgen nochmals verteilt. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich zugleich, dass diese Abschreibungserlöse jedenfalls bei der Kalkulation von Herstellungsbeiträgen, um die es im vorliegenden Fall geht, nicht abgezogen werden müssen. Es ist vielmehr sachgerecht, Abschreibungserlöse durch eine Minderung des Beitragsaufwands nur denjenigen zugute kommen zu lassen, die in der Vergangenheit durch die Zahlung der Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung dazu beigetragen haben, dass das Kapital für die beitragsfähige Maßnahme in Form der Abschreibungserlöse zur Verfügung steht und nicht (gänzlich) über Beiträge beschafft werden muss.[…]“

110

Das von Klägerseite weiter angeführte Urteil des Nds. OVG enthält über die Frage der Berechnung der Abschreibung hinaus zu der Anrechnung von kalkulatorischen Abschreibungen bei der Kalkulation von Beiträgen keine Aussage. Die kostenlose Übernahme von Altanlagen lässt die gebührenrechtliche Möglichkeit der Abschreibung demnach unberührt.

111

Vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v. 6. April 2005 – 4 ZKO 78/02 -, juris Rn. 3 mwN.

112

(2) Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind im Beitragrecht für leitungsgebundene Anlagen in der Kalkulation keine Abschreibungen vorzunehmen. Im hier maßgebenden Anschlussbeitragsrecht ist gemäß § 9 KAG M-V bei der Kalkulation der Aufwand für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebunden Versorgung mit Wasser oder Abwasserentsorgung anzusetzen. Der Aufwand ist nach den Kosten zu ermitteln. Abschreibungen sind dabei nicht vorzunehmen. Dies folgt auch aus Nr. 5.1.1 des Einführungserlasses des Innenministeriums vom 14. Juni 2005 – II 330 – 179-00-06 – (abgedruckt bei Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Anhang 1).

113

Abschreibungen von Anlagewerten sind zwar nach § 6 Abs. 2 KAG M-V bei der Ermittlung derGebührensätze u. a. nach Maßgabe des dortigen Absatz 2a zu berücksichtigen. Danach sind kalkulatorische Abschreibungen auf die um Beiträge und Zuschüsse Dritter reduzierte Anlagenwerte (Anschaffungs- und Herstellungskosten) vorzunehmen Unzutreffend ist insoweit die klägerische Annahme, die über die Gebühren realisierten Abschreibungen für kostenlos übernommene Anlagen seien beim Beitragsaufwand abzuziehen. Maßgebend ist allein, dass nach den gesetzlichen Vorgaben der Aufwand in die Kalkulation einzustellen ist. Ob die Berechnung der Abschreibungen fehlerhaft ist, ist ggf. bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation in einem Verfahren zum Gebührenrecht zu prüfen.

114

(3) Soweit klägerseitig darauf verwiesen wird, dass der Zweckverband Wismar Altanlagen kostenlos übernommen hat und trotzdem Abschreibungen in der Gebührenkalkulation eingestellt hat, weist das Gericht auf Folgendes hin:

115

Nach ständiger Rechtsprechung des OVG M-V, dem das Gericht folgt, können Anschaffungs- und Herstellungskosten übernommener Altanlagen nur dann bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden, wenn und soweit für die jeweiligen (konkreten) Anlagen Verbindlichkeiten übernommen worden sind. Da im Übrigen die Altanlagen kostenlos übertragen worden sind, also der Zweckverband keinen Aufwand gehabt hat, dürfen diese Anlagen bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt werden.

116

Vgl. dazu OVG M-V, Urt. v. 15. November 2000 – 4 K 8/99 -, juris Rn. 51; Urt. v. 13. November 2001 – 4 K 16/00 - juris Rn. 51; Beschl. v. 2. Dezember 2003 – 1 M 72/03 -, juris Rn. 9 mwN; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 3.5.5 f.

117

Das den §§ 7 ff. und § 6 KAG M-V zugrundeliegende Prinzip besagt, dass im Grundsatz die Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst beitragsrechtlich zu finanzieren sind und sodann gebührenrechtlich kalkulatorisch abgeschrieben werden können. Dieses Prinzip wird bei der kostenlosen Übernahme von Altanlagen in der oben genannten Weise ausreichend gewahrt.

118

Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte aus DDR-Zeiten übernommene Altanlagen auch dann mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Beitragskalkulation eingestellt hat, wenn der Zweckverband Wismar dadurch nicht finanziell belastet worden ist.

119

ee) Die der Schmutzwasserbeitragssatzung zugrunde liegende Globalkalkulation ist nicht deshalb zu beanstanden, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung das Abwasserbeseitigungskonzept noch nicht beschlossen war. Nach den dem Gericht vorliegenden Kalkulationsunterlagen sind Prognosen in der „Planung der Investitionskosten und Fördermittel (Zuarbeit Fr. Dick)“, der „Kostenschätzung Baumaßnahmen 2008 bis 2014“ sowie einer Auflistung „Kostenschätzung B-Pläne“. Dies genügt als Schätzungsgrundlage. Es ist nichts Substantiiertes dazu vorgetragen worden und es bestehen auch derzeit sonst keine Anhaltspunkte, aus dem sich ergeben könnte, dass die Prognosen des Zweckverbandes und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen offensichtlich unzutreffend und die zugrunde liegenden Investitionszahlen oder -vorgaben offensichtlich willkürlich oder sonst falsch sein könnten. Im Übrigen folgt aus der Aufzählung von Altanlagen im Anlagespiegel oder im Vermögensnachweis nicht, dass der Wert dieser Anlagen auch in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden ist.

120

cc) Die Annahmen in der Kalkulation müssen entgegen klägerischer Auffassung mit den Angaben in den jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzepten nicht übereinstimmen. Es ist weder vorgeschrieben noch sonst zwingend, dass die erforderlichen Prognosen nur auf Grund eines förmlichen Abwasserbeseitigungskonzeptes zu erstellen sind. Weder das Kommunalabgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns noch dessen Kommunalrecht oder das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes oder das Wassergesetz des Landes schreiben ein Abwasserbeseitigungskonzept vor, geschweige den enthalten Vorgaben aus einem Abwasserbeseitigungskonzept für die Beitragskalkulation. Das Konzept stellt als Planungsgrundlage eine Bestandsaufnahme und eine unverbindliche grobe Richtlinie dar, wie der Aufgabenträger sich die Planung und Entwicklung seiner Abwasserbeseitigungsanlagen in seinem Gebiet vorstellt. Zwar ist es dem Aufgabenträger nicht verwehrt, aus dem Abwasserbeseitigungskonzept die Beitragskalkulation zu entwickeln. Dies ist aber nicht zwingend. Wenn danach der Zweckverband Wismar die Vorgaben der Kalkulation maßgeblich seinen jährlich verabschiedeten Wirtschaftsplänen entnimmt, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist daher grundsätzlich unerheblich, ob die Angaben der verschiedenen Abwasserbeseitigungskonzepte des Zweckverbandes Wismar nach Höhe und Umfang sowie in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht mit den Angaben zu Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation übereinstimmt.

121

ff) Die Kalkulation hinsichtlich der Klärablage Neukloster hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert, dass die Anteile der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung und der Regenwasserentsorgung herausgerechnet worden seien. Dies ist klägerseitig nicht weiter beanstandet worden.

122

gg) Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit die Beitragskalkulation des Zweckverband Wismar nicht allen gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, folgt nicht, dass die nunmehr vorliegende Kalkulation fehlerhaft ist. Klägerseitig ist in den Widerspruchsverfahren gelegentlich vorgetragen worden, dass der Beitragssatz über Jahre stabil geblieben sei, was wegen der sich ändernden wirtschaftlichen Grundannahmen nicht möglich sei. Sofern damit der in der Satzung in § 7 Abs. 1 BSSW 2010festgesetzte Beitragssatz von 3,10 €/m² gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Zweckverband unbenommen ist, einen Beitragssatz unterhalb des kalkulierten Höchstbeitragssatz (derzeit - nach der Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V in der heutigen mündlichen Verhandlung -: 4,29 €/m²) festzusetzen. Sollte mit dem Vortrag der kalkulierte höchstmögliche Beitragssatz gemeint sein, stimmt nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits die Annahme nicht, dass der Beitragssatz stabil gewesen ist. Nach dem Kalkulationsgutachten (einer Rechnungsperiodenkalkulation) der Fa. WIBERA vom 9. März 2001 sollte der kalkulierte Schmutzwasserbeitragssatz 6,58 DM/m² betragen, also 3,36 €/m². Im WIBERA-Gutachten (einer Globalkalkulation) vom 1. Dezember 2005 war ein Beitragssatz von 4,48 € ermittelt worden. Nach der bisher maßgebenden Kalkulation 2009 lag der höchstmögliche Beitragssatz bei 4,43 €. Daraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht herleiten, dass die heute maßgebende Kalkulation unzutreffend ist. Auch die Fehler in der Beitragssatzung 2009 sind nicht so gravierend gewesen, dass die Kalkulation grundlegend neu erarbeitet werden musste. Maßgebende Parameter mussten deshalb nicht neu definiert werden, so dass der kalkulierte Beitragssatz plausibel erscheint.

123

hh) Die Kalkulation ist nicht deshalb fehlerhaft, weil in früheren Beitragsatzungen die Hausanschlusskosten nicht im Beitrag enthalten gewesen seien. Die Kalkulation hat nach Maßgabe der jetzigen Satzungslage zu erfolgen und die Kosten des ersten Hausanschlusses zu berücksichtigen. Sollten im Einzelfall zu einem früheren Zeitpunkt Hausanschlusskosten nach damaliger Satzungslage für einen ersten Hausanschluss gezahlt worden sein, wäre dies bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen.

124

ii) Die Kalkulation ist auch noch hinreichend aktuell, obgleich für die im März 2010 beschlossene Satzung in die Kalkulation nach dem 31. Dezember 2007 nur noch prognostische Werte eingestellt worden sind. Zur Aktualität hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt, dass mit Blick auf § 6 Abs. 2d KAG M-V eine Kalkulation grundsätzlich dann noch hinreichend aktuell ist, wenn sie nicht älter als fünf Jahre ist.

125

Vgl. OVG M-V; Urt. v. 15. November 2000 – 4 K 8/99 -, juris Rn. 47; Urt. v. 14. September 2010 – 4 K 12/07-, juris Rn. 31 mwN.

126

Dieser Zeitrahmen ist im vorliegenden Fall auch deshalb gewahrt, weil für die tatsächlichen Kosten prüffähige und/oder geprüfte Rechnungen vorliegen müssen und ggf. diese Kosten noch von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen sind. Eine Anpassung der einstellungsfähigen Kosten bzw. eine Überprüfung der Kalkulation ist zudem vor Ablauf von fünf Jahren nur erforderlich, wenn die Kosten ersichtlich von den prognostizierten Kosten abweichen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal flächenseitig vor der Beschlussfassung Ergänzungen vorgenommen worden sind. Abweichungen des kalkulierten Beitragssatzes dürften wegen des erheblich geringer festgesetzten Beitragssatzes auch keine unmittelbaren Auswirkungen haben.

127

4. Die Erhebung von Beiträgen ist nicht nach § 242 Abs. 9 BauGB (früher: § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F.) unzulässig, weil die Schmutzwasseranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bereits hergestellt gewesen ist. Denn bei einer solchen Anlage handelt es sich um keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. In § 127 Abs. 4 BauGB wird bezüglich (u. a.) leitungsgebundener Anlagen ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Recht zur Erhebung von Beiträgen für diese Anlagen unberührt bleibt, sofern andere Gesetze - wie insbesondere die Kommunalabgabengesetze der Länder - dies vorsehen.

128

Dazu Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 127 Rn. 50; Kniest, in: Ferner/Kröniger/Aschke, BauGB, 2. Aufl. 2008, § 127 Rn. 27.

129

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Bundesgesetzgeber in den Fällen von bereits zu "DDR-Zeiten" fertig gestellten öffentlich-rechtlichen leitungsgebundenen Anlagen gerade keine zeitliche Sperre für eine Beitragserhebung vorschreiben wollte.

130

So jetzt auch OVG M-V, Urt. v. 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 – juris Rn. 23 mwN.

131

5. Der Beitragsanspruch des Zweckverbandes Wismar ist auch gemäß § 12 KAG 1993 bzw. § 12 Abs. 2 KAG M-V in Verbindung mit §§ 47,169 ff. AO nicht endgültig verjährt. Danach galt bzw. gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Verjährung hängt nicht allein davon ab, dass ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist. Maßgebend ist zunächst, dass die Frist auch angelaufen ist. Das ist hier nicht der Fall:

132

a) Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, indem die Abgabe (abstrakt) entstanden ist. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 war dies der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die Anlage, frühestens mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass ein einmal verjährter Beitragsanspruch durch eine gesetzliche Neuregelung oder eine neue Beitragssatzung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht wieder aufleben könnte (vgl. nur Steiner, LKV 2009, 254 [255 f. mwN]).

133

Im Falle der Schmutzwasserbeiträge des Zweckverbandes Wismar sind bisher keine Beitragsansprüche verjährt, weil die maßgebenden Festsetzungsfristen überhaupt noch nicht angelaufen sind.

134

Die Frist beginnt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, welcher der Kammer folgt, erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung,

135

- vgl. nur OVG M-V, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 – juris, Rn. 21 ff.; Beschl. v. 27. Januar 2006 - 1 M 60/06 - juris Rn. 8, weitere Nachweise bei Aussprung, NordÖR 2005, 240 (246 Fn. 43) -

136

nicht hingegen mit der Veröffentlichung einer (Vorgänger-)Satzung mit formellem Geltungsanspruch. Dies entspricht nunmehr auch dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 KAG M-V 2005.

137

Vgl. dazu auch LtDrs 4/1307 S. 48 unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des OVG M-V.

138

Das Gericht hat dies u. a. in seinen Urteilen vom 10. Oktober 2011 ausführlich begründet. Hierauf ist im Einzelnen zu verweisen.

139

Vgl. näher etwa VG Schwerin, Urt. v. 10. Oktober 2011 – 8 A 340/10 – juris Rn. 177 ff. mwN.

140

b) Der Beitragsanspruch konnte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht endgültig verjähren, weil die Festsetzungsfrist mangels wirksamer Beitragssatzung nicht anlaufen konnte. Die bisherigen Beitragssatzungen des Zweckverbandes Wismar waren sämtlich rechtsunwirksam:

141

aa) Die Beitrags- und Gebührenssatzung des Zweckverbandes Wismar vom 1. März 1992 war nichtig, weil sie nicht im eigenen Amtsblatt des Zweckverbandes oder einer von der Verbandssatzung bestimmten Zeitung veröffentlicht worden ist, sondern im Wismarer Kreisanzeiger mit Amtsblatt für den Landkreis Wismar. Dabei handelte es sich um das amtliche Veröffentlichungsorgan (nur) für den Landkreis Wismar, in dem Satzungen anderer Träger nicht rechtswirksam veröffentlicht werden konnten. Denn nach § 5 Abs. 3 KV DDR waren Satzungen zu veröffentlichen. Wenn es dort auch an näheren Bestimmungen zur Veröffentlichung fehlt, war es dennoch ausgeschlossen in einem Amtsblatt eines fremden Hoheitsträgers Satzungen zu veröffentlichen. Es musste sich aber - nach Maßgabe der Hauptsatzung - um das eigene amtliche Veröffentlichungsorgan oder jedenfalls um eine Tages- oder Wochenzeitung handeln (vgl. auch Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung, 1. Aufl. 1991, § 5 Rn. 8). Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Veröffentlichung im Amtsblatt eines anderen Rechtsträgers nur möglich ist, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Eine solche Bestimmung hat es zu damaliger Zeit – soweit ersichtlich – nicht gegeben. Jedenfalls hätte in dem Veröffentlichungsorgan deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass in ihm auch Satzungen des Zweckverbandes veröffentlicht werden, damit der rechtsuchende Bürger in zumutbarer Weise erkennt, dass im Amtsblatt des Kreises auch Satzungen des Zweckverbandes enthalten sein können. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

142

In materieller Hinsicht war die Satzung schon deshalb nichtig, weil sie entgegen § 8 Abs. 1 KAG 1991 bei der Bestimmung des Baukostenbeitrages in Teil II Nr. 1.1 nicht auf die individuellen Vorteile des jeweils bevorteilten Grundstücks abstellte, sondern als Zuschlag zu der Abwassergebühr pauschal ein jährlich neu festzusetzender Baukostenbeitrag erhoben werden sollte. Zudem sollte der Baukostenbeitrag von allen „Grundstücksbesitzern“ erhoben werden, also auch von Mietern oder Pächtern. Dies war mit § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG 1991 nicht zu vereinbaren, da Beiträge nur von Eigentümern und Erbbauberechtigten erhoben werden durften.

143

bb) Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 1. Juli 1993 ist nach den obigen Vorgaben ebenfalls nichtig, weil sie im Wismarer Kreisanzeiger veröffentlicht worden ist. Der Baukostenbeitrag stellte nicht auf die Vorteile des Anschlusses des Grundstücks ab.

144

cc) Auch die Beitrags- und Gebührensatzung in der Fassung vom 22. Dezember 1993 wurde am 21. Januar 1994 im Wismarer Kreisanzeiger veröffentlicht und ist schon deshalb nichtig. Zudem begegnet sie in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken, weil der in Nr. 1.3 bestimmte pauschale Anschlussbeitrag von 750,-- DM je Entsorgungseinheit unabhängig von der Größe und Art des Grundstück festgelegt wurde, also gleichfalls nicht auf die Vorteile für das jeweilige angeschlossene Grundstück abstellte.

145

dd) Auch die am 1. Januar 1996 erlassene Satzung des Zweckverbandes Wismar vom 22. Dezember 1995 war in materieller Hinsicht nichtig. Zum einen wies diese Satzung Fehler insoweit auf, als beim Beitragsmaßstab die Außenbereichsflächen mit der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 vorteilswidrig zu hoch angesetzt und keine Abgeltungsfläche festgelegt war. Dies wäre aber wegen der Einmaligkeit der Beitragsveranlagung notwendig gewesen. Zum anderen lag der Verbandsversammlung seinerzeit keine ordnungsgemäße Kalkulation vor. Ihr hat nur eine Tabelle mit den maßgebenden Daten vorgelegen, nicht aber notwendige weitere Unterlagen. Zudem waren für Teilmaßnahmen Teilbeiträge ermittelt und danach addiert worden, obgleich die Satzung keine Kostenspaltung vorsah.

146

Dazu VG Schwerin, Urt. v. 28. Juni 2001 - 4 A 2239/98 - sowie im Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 4 B 889/98 - zur Kalkulation.

147

Das Verdikt der Unwirksamkeit würde diese Satzung selbst dann treffen, wenn diese während ihrer formellen Gültigkeitsdauer unbeanstandet angewandt worden sein sollte und es auch keine entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts oder Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in einzelnen Verfahren oder im Normenkontrollverfahren gegeben haben sollte. Die Nichtigkeit der früheren Satzungen muss nicht durch Normenkontrollentscheidung gemäß § 47 VwGO in Verbindung mit § 13 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstrukturgesetz durch das OVG M-V festgestellt werden, um daraus Konsequenzen für die Verjährung im vorliegenden Verfahren herleiten zu können. Das Gericht hat bereits in den genannten Urteilen vom 22. Januar 2010 (u. a. juris Rn. 46) im Einzelnen dargelegt, dass die Nichtigkeit früherer Satzungen nicht allein durch eine Normenkontrollentscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern festgestellt werden muss, um daraus Konsequenzen für die Verjährung im Einzelfall herleiten zu können. Bei Satzungen ist zwar die formelle Verwerfungskompetenz der Gerichte mit allgemeiner Verbindlichkeit auf das abstrakte Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO beschränkt.

148

Zu den Folgerungen daraus siehe Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 141 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 364 ff.

149

Den Verwaltungsgerichten fehlt diese Kompetenz. Sie haben aber nach Art. 20 Abs. 3 GG mit Blick auf das zwingende Satzungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bei Überprüfung einzelner Abgabenbescheide die ihnen zugrunde liegenden Satzungen auf ihre Wirksamkeit (inzidenter) zu überprüfen, soweit hierzu Anlass besteht. Eine gültige Satzung ist Entstehungsvoraussetzung der Abgabe.

150

Vgl. dazu Quaas, Kommunales Abgabenrecht, Rn. 22 mwN; Meyer, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2002 Rn. 180a; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 5 Rn. 4 aE.

151

Weist die Satzung bei dieser Prüfung Fehler auf, die sie unanwendbar machen, ist der angefochtene Bescheid in jedem Einzelfall mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und aufzuheben, wenn die Satzung auch nicht formell vom Gericht aufgehoben werden und deren Nichtigkeit ausdrücklich (und mit Allgemeinverbindlichkeit) festgestellt werden kann. Für den jeweiligen Einzelfall wird die fehlerhafte Satzung aber so behandelt, als wäre sie nichtig.

152

Vgl. Sensburg/Maslaton, Abgabenrecht in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, 2007, S. 25; weitergehend Hill, Soll das kommunale Satzungsrecht gegenüber staatlicher und gerichtlicher Kontrolle gestärkt werden? 1990, D 109 (Nichtigkeitserklärung durch jedes Gericht im Einzelfall.).

153

Zwar könnte der kommunale Aufgabenträger die Satzung weiter anwenden, da Urteile des Verwaltungsgerichts nur inter partes gelten (vgl. § 121 VwGO) und die inzidente Nichtigkeitsfeststellung nicht allgemein verbindlich (Umkehrschluss aus § 47 Abs. 5 VwGO) ist. Er würde dann aber jeweils ein möglicherweise kostenträchtiges Unterliegen in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren riskieren. Auch das Verwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der Satzung nur in diesem Einzelfall fest.

154

Diese Feststellung der Nichtigkeit kann entgegen klägerischer Ansicht auch erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Satzung bereits nicht mehr formell in Kraft ist, es aber - etwa wie hier zur Klärung der Verjährungsfrage – auf die Gültigkeit früherer Satzungen ankommen sollte. Dem Gericht ist kein Rechtssatz bekannt, wonach eine während ihres Anwendungszeitraums gerichtlich unbeanstandet gebliebene Satzung später nicht mehr auf ihre Wirksamkeit überprüft werden darf.

155

ee) Im Übrigen sind die bisher behandelten Abgabensatzungen auch deshalb nichtig, weil der Zweckverband Wismar 1991 fehlerhaft gegründet worden ist. Die danach verkündeten Abgabensatzungen konnten somit nicht wirksam beschlossen und veröffentlicht werden. Dabei kann offenbleiben, ob – wie geschehen - das Reichszweckverbandsgesetz (RZVG) vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979) ergänzend zu § 61 KV DDR herangezogen werden konnte.

156

Zum Meinungsstand: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10. Dezember 1998 – LVerfG 1/98 -, Umdruck S. 15 ff.; Saugier, Der fehlerhafte Zweckverband, 2001, S. 58 ff. mwN. – Zum Verfahren bei der Gründung eines Zweckverbandes vor Inkrafttreten der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern siehe auch VG B-Stadt, Urt. v. 19. Februar 1997 – 4 A 1092/95 – (n. v.), Umdruck S. 6 ff.; Beschl. v. 29. August 1997 – 4 B 431/96 -, Umdruck, S. 8 ff. (letzterer Entscheidung betr. den Zweckverband Wismar).

157

Selbst wenn die Anwendbarkeit des Reichszweckverbandsgesetzes zu bejahen wäre, würde es bei der Gründung des Zweckverbandes Wismar an dem nach § 11 Abs. 1 RZVG erforderlichen Beschluss der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landrat des Landkreises Wismar) fehlen. Dieser Beschluss hätte auch gemäß § 11 Abs. 2 RZVG im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landrates nebst der Verbandssatzung veröffentlicht werden müssen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

158

So bereits ausführlich VG Schwerin, Beschl. v. 29. August 1997 – 4 B 431/96 – Umdruck, S. 11 ff.

159

Demzufolge hätte der Zweckverband seine Satzungen nach seiner bestätigenden Neugründung im Jahr 1998 und Neukonstituierung seiner Organe erneut beschließen und veröffentlichen müssen, um ihnen Wirksamkeit zu verleihen. Da dies nicht geschehen ist, waren und blieben die genannten Satzungen nichtig.

160

ff) Auch die Satzung von 18. Oktober 2000 verstieß gegen höherrangiges Recht und war nichtig. Dem Beitragssatz lag keine ordnungsgemäße Kalkulation zu Grunde. Die Vollgeschossfaktoren in Satzung und Kalkulation wichen voneinander ab. Zudem lagen Fehler bei Flächenermittlung vor, da der Vollgeschossfaktor der Satzung nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Schließlich waren die Kläranlagen in die Kalkulation nicht einbezogen worden (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 3. Juni 2004 - 4 A 1623/02). Die Satzung vom 20. Dezember 2005 ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. Juni 2008 - 8 A 1654/08 - aus materiellen, die Satzung betreffenden Gründe für nichtig erklärt worden.

161

gg) Auch die (letzte) Beitragssatzung vom 7. Mai 2009 war - wie die Kammer in den oben genannten Urteilen vom 22. Januar 2010 festgestellt hat - wegen Widersprüchlichkeit der Regelungen in § 6 Abs. 4 und 5 f) BSSW 2009 (Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse, wenn diese nicht feststellbar sind) bzw. wegen Unvollständigkeit der Bestimmung zur Festlegung von Vollgeschossen in vor dem 30. April 1994 errichteten Gebäuden in § 6 Abs. 5 e) Satz 3 BSSW 2009 nichtig.

162

Zur Frage der Bestimmung der Vollgeschosse bei Altbauten vgl. aber OVG M-V, Urt. v. 14. September 2010 – 4 K 12/07 -, juris Rn. 65.

163

hh) Die Festsetzungsverjährungsfrist konnte daher erst mit Bekanntgabe der letzten, jetzt maßgebenden Änderungssatzung (BSSW 2010) zu laufen beginnen. Das war im vorliegende Fall der 1. Januar 2011, da der Beitragsanspruch erst mit Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 3. März 2010, also im Jahr 2010 entstanden ist (vgl. § 170 Abs. 1 AO).

164

6. Dem jeweiligen Beitragsschuldner steht auch kein Vertrauensschutz in die Rechtswirksamkeit der Vorgängersatzungen zur Seite. Das Ergebnis, wonach im Beitragsrecht eine spätere rechtswirksame Satzung den Zeitraum einer früheren nichtigen Satzung erfasst, steht mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG im Einklang. Insbesondere ist das Vertrauen des Beitragszahlers in die Rechtswirksamkeit der Vorgängersatzungen nicht in der Weise geschützt, dass er Anspruch hätte, auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Anschließbarkeit des Grundstücks maßgebenden Verhältnissen nach der damals formell gültigen Satzung veranlagt zu werden. Der Bürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich eine Rechtsnorm im Nachhinein als ungültig erweist und durch eine neue rechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung ersetzt wird.

165

Vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 ff., zit. nach juris Rn. 48 ff., 54 m. w. N.

166

Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht im Übrigen nicht so weit, den Bürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Schutzwürdig ist zudem nur das getätigte Vertrauen, also eine "Vertrauensinvestition", die zu Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 - u. a. juris Rn. 82 m. w. N.). Eine solche Rechtsposition erwächst nicht aus dem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzung.

167

7. Der Beitragsanspruch ist auch nicht verwirkt. Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung).

168

Zu den Voraussetzungen der Verwirkung OVG M-V, Beschl. v. 22.9. 2004 - 1 M 166/04 - juris Rn. 24; Gersch, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 4 Rn. 21; Rüsken, ebenda, § 228 Rn. 13 je mwN. aus der Rechtspr. des Bundesfinanzhofs; vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 18. März 2008 - 1 M 15/08 - S. 6 mwN (n. v.]).

169

Zwar ist der Anschlussbeitrag über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht worden. Jedoch durfte der Beitragsschuldner regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte den Beitrag nicht mehr einfordern wird. Es ist nichts ersichtlich, dass der Beklagte gegenüber Beitragsschuldner jemals zu erkennen gegeben hat, er werde den Beitrag nicht mehr geltend machen. Auch nach dem Inhalt früherer Satzungen war der Beklagte gehalten, Beiträge gegenüber Altanschließern geltend zu machen. Die Durchsetzung dieses Rechts mit einem Bescheid erscheint daher nicht als unzumutbarer Nachteil zu Lasten des Beitragsschuldners. Zudem kann eine Verwirkung bei einer laufenden Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (siehe Rüsken, ebenda, § 228 Rn. 13). Solche sind hier nicht ersichtlich.

170

8. Die nach allem rechtsgültige Beitragssatzung hat der Beklagte im vorliegenden Fall zutreffend angewandt. Soweit die Kläger geltend machen, dass ihr Grundstück zum Teil aus Gartenland bestehe, kann dies zu keiner Reduzierung des Beitrags führen. Denn beide Flurstücke sind rechtlich gesehen ein Grundstück, weil beide Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer Nummer geführt werden. Sie sind daher einheitlich zu veranlagen.

171

9. Anzumerken bleibt, dass die Beitragsschuldner auch nicht mit dem Argument durchdringen, der Beklagte habe zeitnah mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks und seiner Satzung aus dem Jahre 1992 neben den Hausanschlussbeitrag sogleich auch den Anschlussbeitrag erheben müssen, so dass sie in den "Genuss" eines früheren niedrigen Beitrags von 2.000,-- DM oder 3.000,-- DM gekommen wären. Zum einen geben die Verjährungsvorschriften dem Beklagten vor, innerhalb welcher Zeiträume er Beitragsbescheide erlassen muss. Er ist weder nach Satzungsrecht noch nach sonstigen Vorschriften verpflichtet, zeitnah nach Herstellung der Anschlussfähigkeit des Grundstücks Beitragsbescheide zu erlassen. Zum anderen ist es dem Beklagten unbenommen, soweit er aufgrund früherer, nichtiger Satzungen (zu niedrige) Beiträge durch (bestandskräftige) Beitragsbescheide erhoben hat, im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, ob er die diesbezüglichen abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit §§ 130, 131 AO wieder aufgreift (oder gar aufgreifen muss) und unter Beachtung neuer Satzungsbestimmungen und der erbrachten Beiträge neu entscheidet. Die Einmaligkeit der Beitragserhebung dürfte ihn nicht daran hindern, weil es noch immer um die erstmalige Beitragserhebung geht (vgl. jetzt auch OVG M-V, Urt. v. 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 – juris Rn. 52 ff. mwN).“

172

An diesen Ausführungen hält das Gericht auch im vorliegenden Verfahren fest.

173

Die Kläger haben als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

174

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

175

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VerGO zugelassen. Die von den Klägern angesprochene Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 3 KAG M-V ist bislang – soweit ersichtlich – noch nicht vom Oberverwaltungsgericht M-V im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) bewertet worden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ..., das bereits vor der Wiedervereinigung an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen war. Der Beklagte übernahm mit seiner Gründung 1991 die Abwasserentsorgungseinrichtung. Nachdem frühere Beitragssatzungen an durchgreifenden Rechtsfehlern gelitten hatten, zog er auf der Grundlage seiner - ersten wirksamen - Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 die Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2006 zu einem Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 9 091,82 € heran. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) aufgestellten Grundsätze über die zeitliche Befristung der Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich seien auf die Erhebung von Abwasseranschlussbeiträgen nicht übertragbar. Auch Eigentümern bereits angeschlossener Grundstücke sei erstmalig nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. In die Beitragskalkulation zur Abgeltung dieses Vorteils flössen zudem nur sog. "Nachwendeinvestitionen" ein. Darauf, ob diese die vom klägerischen Grundstück in Anspruch genommenen Anlagenteile erfassten, komme es nicht an; ausreichend sei vielmehr, dass die betreffenden Maßnahmen der erstmaligen Herstellung der Gesamtanlage dienten.

3

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtsprechung der Vorinstanzen sowie die zugrundeliegenden landesrechtlichen Vorschriften ermöglichten eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu Beiträgen; dies sei mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unvereinbar. Da ihr Grundstück bereits zu DDR-Zeiten an die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei, könne sie nicht zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden. Die Gründung des Beklagten sei kein wirtschaftlicher Vorteil; eine beitragsfähige Verbesserung oder Erweiterung der Einrichtung, die unmittelbar ihrem Grundstück zugutegekommen sei, habe der Beklagte nicht dargelegt. Das vom Berufungsgericht bemühte Gesamtanlagenkonzept trage nicht, wenn - wie vorliegend - kein zusammenhängendes Kanalisationsnetz und keine gemeinsam genutzte Kläranlage existierten; insoweit sei das Urteil auch überraschend. Fehle es damit an einem Vorteil, so handele es sich bei dem vermeintlichen Beitrag um eine verkappte Steuer, für deren Erlass dem Beklagten die Zuständigkeit fehle.

4

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. April 2014 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Juni 2013 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2006 aufzuheben.

5

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verneint einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar verstößt das angefochtene Urteil insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, als es entgegen dem gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) ausführt, der vorgenannte Grundsatz setze der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung keine von den Umständen des Einzelfalls unabhängige zeitliche Grenze. Es stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Er verpflichtet deshalb den Gesetzgeber sicherzustellen, dass Beiträge, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, unabhängig von einem Vertrauen des Vorteilsempfängers und ungeachtet der Fortwirkung des Vorteils zeitlich nicht unbegrenzt festgesetzt werden können. Im Rahmen des danach zu schaffenden Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42 ff.).

9

Die vorgenannten Grundsätze gelten für das gesamte Beitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16 f.; OVG Münster, Urteil vom 30. April 2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 <242>; Driehaus, KStZ 2014, 181 <182>; Schmitt, KommJur 2013, 367 <369, 371>). Sie sind damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern - KAG M-V - anwendbar. Die hiergegen von den Vorinstanzen vorgebrachten Einwände beziehen sich ausnahmslos auf Umstände, denen das Bundesverfassungsgericht bei seiner gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Auslegung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entweder von vornherein keine oder eine gegenüber dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nachrangige Bedeutung beigemessen hat. Namentlich die Besonderheit des der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden bayerischen Landesrechts, demzufolge Grundstückseigentümer auch nach Übertragung des Eigentums zu Beiträgen herangezogen werden können, hat in den Entscheidungsgründen keine Berücksichtigung gefunden. Dementsprechend hat das Gericht einen Verzicht auf diese Regelung nicht als Möglichkeit zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands in Erwägung gezogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 50). Darüber hinaus hat es ausdrücklich festgestellt, dass der verfassungsrechtlich gebotenen zeitlichen Begrenzung der Heranziehung zu Beiträgen weder ein fehlendes Vertrauen des Bürgers auf seine Nichtberücksichtigung noch das Fortwirken des Vorteils entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 44 f.).

10

2. Dies zugrunde gelegt, genügt § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 169 Abs. 2, § 170 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Kann somit ohne eine wirksame Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und diese deshalb auch nicht verjähren, so setzt das Landesrecht der Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, keine bestimmte zeitliche Höchstgrenze, falls die maßgeblichen Satzungen - wie hier - zunächst nichtig waren und erst später durch rechtswirksame Satzungen ersetzt worden sind. Es lässt damit in diesen Fällen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit das berechtigte Interesse des Bürgers, in zumutbarer Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss, völlig unberücksichtigt.

11

3. Allerdings mussten Grundstückseigentümer aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 mit ihrer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung rechnen. Der Landesgesetzgeber hat damit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zwar nur unvollständig, aber dennoch so weit Rechnung getragen, dass die Träger kommunaler Entsorgungseinrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt Herstellungsbeiträge erheben konnten.

12

Da das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift offen gelassen hat, kann sie der erkennende Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO selbständig auslegen, obwohl sie nicht zum revisiblen Bundesrecht i.S.d. § 137 Abs. 1 VwGO gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <300> m.w.N.). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V endete die Festsetzungsfrist bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Hiermit wollte der Gesetzgeber den beitragserhebenden Körperschaften mehr Zeit einräumen, um der sog. Altanschließerproblematik Rechnung tragen zu können (vgl. LT-Drs. 4/1576 S. 77; Abg. Müller, PlProt vom 9. März 2005 S. 2984 f. und Abg. Schulz, ebd. S. 2987). Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).

13

Verschaffte § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V dem Beitragsschuldner mithin bis zu diesem Stichtag die - vom Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit geforderte - Gewissheit darüber, dass er noch zu einem Beitrag herangezogen werden konnte, so verstößt das Landesrecht allerdings weiterhin insoweit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, als es damit nur eine Mindest-, nicht aber eine zeitliche Höchstgrenze für eine Beitragserhebung festlegt. Jedenfalls für Beiträge, die nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden, dürfte zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze auch ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG M-V - sowohl im Wege der Analogie (so für Erschließungsbeiträge VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 <242>) als auch vermittelt über den Grundsatz von Treu und Glauben (so für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 28, 31 ff.) - ausscheiden. Denn es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42). Mit diesem Gestaltungsauftrag ist - nicht zuletzt angesichts der Vielzahl der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten, jedoch gerade nicht den Verweis auf die Höchstverjährungsfrist einschließenden Lösungsmöglichkeiten wie auch der Unterschiedlichkeit der in einzelnen Ländern erlassenen und zudem deutlich kürzeren Ausschlussfristen - der schematische Rückgriff auf § 53 Abs. 2 VwVfG M-V wohl unvereinbar, zumal die Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V nicht für Verfahren gilt, die - wie vorliegend - nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind. Einer verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V dahingehend, dass eine zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene Beitragssatzung rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden muss, zu dem die ursprünglich nichtige Beitragssatzung in Kraft treten sollte (so zu § 22 Abs. 1 SächsKAG: OVG Bautzen, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 A 478/10 - juris Rn. 8 ff., sowie zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW: OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 - NVwZ-RR 2000, 535 <536 f.>), steht schließlich der Wortlaut der Vorschrift wie auch § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V entgegen.

14

Bezieht sich die verbleibende Ungewissheit mithin nur auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Bürger nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen muss, so lässt der hierin liegende Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V getroffene Übergangsregelung unberührt. Auch wenn diese in erster Linie dem Interesse der beitragserhebenden Körperschaften diente, trug sie doch dazu bei, dass die hiervon betroffenen Beitragsschuldner über die Möglichkeit der Beitragserhebung nicht "dauerhaft im Unklaren" (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 45) waren, sondern vielmehr die Gewissheit hatten, dass sie jedenfalls bis zum Ablauf der darin genannten Frist mit der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen rechnen mussten. Zudem unterliegt es - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 <333>) - angesichts der gesetzgeberischen Intention, einen zeitlichen Spielraum für die Lösung insbesondere der sog. Altanschließerproblematik zu schaffen, keinem Zweifel, dass der Gesetzgeber, wäre er sich der Notwendigkeit einer weitergehenden Regelung bewusst gewesen, eine gesetzliche Ausschlussfrist nicht vor dem 31. Dezember 2008 hätte enden lassen. Damit wirkt sich der Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit erst auf den Zeitraum nach Ablauf der vorgenannten Übergangsfrist und folglich nicht auf Bescheide aus, die zuvor erlassen wurden.

15

4. Die Zeitdauer zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Heranziehung zu Beiträgen bis zum 31. Dezember 2008 war für die Vorteilsempfänger zumutbar.

16

Bei dem Begriff des Vorteils handelt es sich um einen landesrechtlichen und damit - vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bindungen - nicht revisiblen Begriff (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2012 - 9 BN 1.12 - juris Rn. 16). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, der beitragsrechtliche Vorteil sei auch Eigentümern von tatsächlich schon zu DDR-Zeiten angeschlossenen Grundstücken erst in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem ihnen mit den jeweiligen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen erstmals und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden sei, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. Dies begegnet angesichts der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, dass Herstellungsbeiträge nur für nach der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen - und somit nicht doppelt - erhoben werden dürfen, keinen bundesrechtlichen Bedenken. Insbesondere steht Bundesverfassungsrecht dieser Auslegung - auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) - nicht entgegen. Zwar schützt danach das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 41). Indes bedeutet dies nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt ausnahmslos bereits derjenige des tatsächlichen Anschlusses an das Abwassersystem ist. Die Bestimmung der ab dem Eintritt der Vorteilslage zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung, sondern auch das öffentliche Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Anlage berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 40). Hieraus folgt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln muss. Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Umgestaltung der Rechtsordnung und der Neugründung einer kommunalen - und damit erstmals kommunalabgabenrechtlich relevanten - Abwasserentsorgung im Jahr 1990 sei mit Blick auf den zukünftigen Ausbau der Einrichtung erstmalig eine Vorteilslage entstanden, stimmt damit überein.

17

Die demnach rund 18-jährige Zeitspanne, innerhalb derer gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung jedenfalls möglich war, überschreitet die Grenze des verfassungsrechtlich Zumutbaren nicht. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht entschieden, schon eine 12-jährige Dauer verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 37). Der Verfassungsbeschwerde wurde nicht wegen der im konkreten Fall zwischen der Vorteilserlangung und der beitragsrechtlichen Heranziehung verstrichenen Zeit, sondern deshalb stattgegeben, weil das bayerische Landesrecht überhaupt keine zeitliche Grenze für die Abgabenerhebung bestimmte. Für deren Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 46). Angesichts der besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung, welche nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben wie einem grundlegenden Verwaltungsumbau, der Herstellung kommunaler Strukturen einschließlich der notwendigen Rechtsgrundlagen sowie der Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur geprägt waren, wahrt § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens.

18

5. Widerspricht mithin die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen bis zum 31. Dezember 2008 nicht dem Gebot der Rechtssicherheit, so ist der angefochtene Bescheid auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig.

19

a) Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seiner Prüfung die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 3. Dezember 2004, statt in ihrer ursprünglichen, in der erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Fassung vom 9. Dezember 2013 zugrunde legen durfte. Zwar berücksichtigt die letztgenannte Fassung die Vereinigung der vormals fünf getrennten öffentlichen Einrichtungen zu einer Einrichtung, die mit der am 1. Januar 2008 - und somit nach Entstehung der Beitragsschuld - in Kraft getretenen Dritten Änderungssatzung zur Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten vom 21. Mai 2001 - AES - erfolgte. Hierdurch erhöhte sich aber der Beitragssatz nur für die in der vormaligen Zone III gelegenen Grundstücke, nicht jedoch für die Grundstücke, die - wie dasjenige der Klägerin - der Zone IV angehörten.

20

b) Deren Einwand, an den Anlagenteilen, die von ihrem Grundstück aus genutzt würden, seien keine Maßnahmen durchgeführt oder geplant worden, welche die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag rechtfertigten, wohingegen Verbesserungen anderer Anlagenteile, die mit dem für die Abwasserentsorgung ihres Grundstücks erforderlichen Anlagenteil nicht leitungsmäßig verbunden seien, keinen wirtschaftlichen Vorteil für sie bedeuteten, begründet keinen Verstoß gegen Bundesrecht.

21

Insoweit hat das Berufungsgericht das nicht revisible Landesrecht dahingehend ausgelegt, dass es dem Beklagten unabhängig von einer leitungsmäßigen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung einzelner Anlagenteile ein Organisationsermessen einräumt, ob er die Abwasseranlagen als eine oder als mehrere Einrichtungen betreibt. Dem landesrechtlichen Vorteilsbegriff werden bundesrechtlich durch den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip nur sehr weite Grenzen gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1995 - 8 C 16.94 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 35 S. 2, Beschlüsse vom 30. April 1996 - 8 B 31.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37 S. 5 f. und vom 24. April 2012 - 9 BN 1.12 - juris Rn. 16). Insbesondere setzt die Annahme eines (Sonder-)Vorteils nicht die Existenz eines "funktionalen Zusammenhangs" zwischen der abgerechneten Anlage und dem beitragsbelasteten Grundstück voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448 Rn. 54). Danach sind die Grenzen dieses Ermessens erst überschritten, wenn die zu einer Anlage zusammengefassten, technisch voneinander unabhängigen Teile in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich sind, dass ihre Vergleichbarkeit schlechterdings ausgeschlossen und ihre Zusammenfassung daher willkürlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1978 - 7 B 118.78 u.a. - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40 S. 46; OVG Münster, Urteil vom 17. November 1975 - 2 A 203/74 - juris Rn. 3, 15 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 3/89 - NVwZ-RR 1990, 507 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 24. September 2008 - 2 LB 2/08 - juris Rn. 33 f.). Anhaltspunkte für eine derartige Verschiedenheit der Anlagenteile hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich; insbesondere gehören Grundstückskläranlagen und abflusslose Gruben - die mit einer zentralen Schmutzwasserbeseitigung nicht vergleichbar sind und daher nicht mit dieser zusammengefasst werden können (OVG Schleswig, Urteil 24. Oktober 2001 - 2 L 29/00 - juris Rn. 45 f.) - gemäß § 2 Abs. 4 AES nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen, für welche die Klägerin zu Beiträgen herangezogen wird.

22

c) Des Weiteren verstößt die dem Bescheid zugrundeliegende Globalkalkulation nicht gegen revisibles Recht. Zum Kommunalabgabenrecht des Landes hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Globalkalkulation beinhalte Prognosen, weshalb Pauschalierungen und Schätzungen zulässig seien; eine "millimetergenaue" Ermittlung von Aufwand und Flächen sei daher von vornherein ausgeschlossen. Zu dem von der Klägerin erhobenen Einwand, die Berechnung sei fehlerhaft, weil sie zu Unrecht Aufwendungen in der Gemeinde Z. berücksichtige, hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen zufolge nicht ersichtlich ist, dass die betreffende Prognose bereits bei der Kalkulationserstellung unzutreffend gewesen ist, und denen zufolge sich das Vorhaben aufgrund des Anteils von nur 1,12 v.H. der Gesamtherstellungskosten und wegen des gedeckelten Beitragssatzes nicht auf dessen Höhe ausgewirkt hat. Dies lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen.

23

d) Eine Verletzung des vom Eigentumsgrundrecht umfassten (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 - 9 A 15.10 - ZfB 2011, 188 Rn. 18) Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen scheidet - ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin als im (Mit-)Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften stehende juristische Person des Privatrechts auf Art. 14 GG berufen kann (hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 1977 - 1 BvR 108/73 u.a. - BVerfGE 45, 63 <79 f.> und vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <105>; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 22) - bereits deshalb aus, weil die Abgabenpflicht grundstücksbezogen ist, sich mithin nicht gegen den Betrieb als solchen richtet, und es daher an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - BGHZ 192, 204 Rn. 31) fehlt.

24

6. Schließlich erweist sich das angefochtene Urteil nicht als verfahrensfehlerhaft.

25

Der Einwand, das Berufungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, indem es die Globalkalkulation der Beklagten keiner vollständigen Überprüfung unterzogen habe, verkennt, dass Kalkulationen von Abgabensätzen gerichtlich in aller Regel nur insoweit zu überprüfen sind, als substantiierte Einwände dagegen erhoben wurden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <197>). Derartige Einwände hat die Klägerin nur hinsichtlich der kalkulatorischen Berücksichtigung der Kläranlage in Z. geltend gemacht; diese hat das Verwaltungsgericht geprüft, ist ihnen jedoch in der Sache nicht gefolgt. Damit hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren ebenso wenig substantiiert auseinandergesetzt wie mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur rechnerischen Behandlung unbebauter und nicht an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke, sondern hat es bei einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags belassen. Dieses wie auch das weitere Vorbringen gegen die Beitragsberechnung erschöpfte sich jedoch in pauschalen Einwänden und in Mutmaßungen. Dass sich dem Berufungsgericht eine weitergehende Ermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, ist daher weder ersichtlich noch von der Revision dargelegt. Einen Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Deren Einwand, für ein substantiierteres Vorbringen hätten ihr die erforderlichen Informationen gefehlt, berücksichtigt nicht die in § 12 Abs. 4 KAG M-V getroffene Regelung. Danach ist den Beitragspflichtigen auf Verlangen Einsicht in die der Abgabenfestsetzung zugrundeliegenden Kalkulationen zu gewähren, soweit diese Gegenstand der Beschlussfassung u.a. nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V waren. Da den Verbandsvertretern des Beklagten die gesamten Kalkulationsunterlagen zur Verfügung standen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 - juris Rn. 45), hätte sich auch die Klägerin die maßgeblichen Informationen verschaffen können.

26

Soweit sie darüber hinaus einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs und gegen die Aufklärungspflicht für den Fall rügt, dass das Berufungsgericht das Gesamtanlagenprinzip dahin verstanden hat, dass ein zusammenhängendes Abwasserkanalisationsnetz zwischen allen im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden oder ein gemeinsam genutztes Klärwerk existiert, liegt gleichfalls kein Verfahrensfehler vor. Hierauf kam es nach dem materiellen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ebenso wenig an wie auf die Frage, ob gerade zu den Liegenschaften der Klägerin neue Anschlussleitungen verlegt oder ob die von dort in Anspruch genommenen Leitungen in einem einer Herstellung gleichkommenden Maße erneuert wurden. Auch insofern bedurfte es daher keiner weiteren Ermittlungen durch das Berufungsgericht.

27

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, Eigentümerin mehrerer, mit zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern bebauter Grundstücke (Gemarkung G., Flur A, Flurstücke 38, 41, 26 und 28) im Verbandsgebiet des Beklagten, wendet sich gegen die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen.

2

Mit Bescheiden vom 7. Juni 2012 zog der Beklagte die Klägerin für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren, zu einem Beitrag für die Herstellung seiner Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (Herstellungsbeitrag II) in Höhe von insgesamt 8.011,91 € heran. Mit Bescheiden vom 22. August 2012 mahnte der Beklagte die Klägerin und setzte darin Säumniszuschläge und Mahngebühren fest. Die gegen die Bescheide vom 22. August 2012 erhobenen Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Januar 2013 zurück und zog sie mit Kostenfestsetzungsbescheiden vom selben Tag zu Kosten für den Erlass der Widerspruchsbescheide heran. Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Februar 2013 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Beitragsbescheide vom 7. Juni 2012 zurück.

3

Am 18. Februar 2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Halle Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide, die Mahnbescheide sowie die Kostenfestsetzungsbescheide erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, ein Beitrag könne nicht gefordert werden, da nicht ersichtlich sei, welche Gegenleistung damit abgegolten werde. Die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten sei nicht funktionstüchtig. Zudem widerspreche die Beitragserhebung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gestalt der Gebote der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Die nunmehr in § 13b KAG LSA vorgesehene Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage sei im Hinblick auf den Anschluss der Grundstücke an die Kanalisation in den 1930er Jahren längst abgelaufen. § 18 Abs. 2 KAG LSA sei nicht anwendbar. Hilfsweise rechne sie mit Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Funktionsstörungen auf.

4

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 hat der Beklagte im Hinblick auf eine Änderung der Regelung für übergroße Wohngrundstücke in der Beitragssatzung die angegriffenen Beitragsbescheide geändert und den Beitrag auf insgesamt 7.976,28 € herabgesetzt; insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

5

Das Verwaltungsgericht Halle hat das Verfahren im Hinblick auf die Erledigungserklärungen teilweise eingestellt, die Beitragsbescheide aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Aufhebung der Beitragsbescheide hat das Gericht ausgeführt, die vom Beklagten herangezogene Beitragssatzung vom 9. März 2015 bilde keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, weil es an einer wirksamen Regelung des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag II fehle. Die Regelung in der Satzung, wonach die Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung für die entsprechenden Sachverhalte bereits zum 1. Januar 2010 entstehe, sei unwirksam, da sie gegen die höherrangige landesrechtliche Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA verstoße. Früheres Satzungsrecht scheide als rechtliche Grundlage für die Beitragsbescheide ebenfalls aus.

6

Nachdem der Beklagte eine Beitragssatzung mit einer neuen Regelung über die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erlassen und bekanntgemacht hatte, hat der Senat auf dessen Antrag mit Beschluss vom 17. November 2015 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

7

Der Beklagte macht zur Begründung seiner Berufung geltend, dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte Satzungsfehler mit der Neufassung der Beitragssatzung geheilt worden sei. § 7 Abs. 1 dieser Satzung enthalte eine ausdrückliche Regelung zur Entstehung der Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag I und II. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht weitere Satzungsfehler nicht gesehen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

das auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie trägt vor, der Beklagte verfolge Ansprüche aus Beitragsbescheiden vom 7. Juni 2012 in der Gestalt der am 15. Februar 2013 ergangenen Widerspruchsbescheide. Da die neue Satzung rückwirkend zum 5. Oktober 2013 in Kraft getreten sei, habe es zu diesem Zeitpunkt keine wirksame Satzung gegeben, die Grundlage für ihre Heranziehung seien könnte.

13

Die Höhe der angeforderten Beiträge, zu der das Verwaltungsgericht keine Prüfung vorgenommen habe, werde bestritten. Die auf die Altanschlussnehmer umgelegten Kosten seien im Einzelnen nicht nachgewiesen. Der streitige Herstellungsbeitrag II, der angeblich nicht gedeckte Kosten betreffe, stelle Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung von Abwasseranlagen dar, die über Benutzungsgebühren umzulegen seien.

14

Sie könne als Altanschlussnehmerin nicht für die Kosten der Neuanschlüsse der nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes angeschlossenen Grundstücke herangezogen werden, sondern nur für die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon bestehenden Anschlüsse ihrer Grundstücke. Da für solche Investitionen nichts ersichtlich sei, trete eine Privilegierung der Neuanschlussteilnehmer ein. Die angegriffene Beitragssatzung nehme mit dem Herstellungsbeitrag II allein die Altanschlussteilnehmer für Maßnahmen in Anspruch, die allen Anschlussnehmern zugutekämen. Hierin liege ein eklatanter Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit und der Beitragsgerechtigkeit.

15

Weiter seien die Anforderungen verjährt. Die Anschlüsse ihrer Grundstücke hätten im Jahre 2002 bereits annähernd 70 Jahre bestanden, so dass § 13b KAG LSA einschlägig sei. Hinsichtlich des Vorteilsausgleichs sei nach der Gesetzesbegründung an die jeweilige zurückliegende technische Herstellung anzuknüpfen. Hierdurch werde für das Land Sachsen-Anhalt nicht der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht gefolgt, wonach der auszugleichende Vorteil darin sehen zu sei, dass mit Übernahme der Abwasserversorgung durch die Kommunen die Beitragspflichtigen eine (angeblich) gesicherte Abwasserversorgung erhalten würden. Diese Unterstellung werde nicht nur durch die Intention des Landesgesetzgebers widerlegt, sondern auch durch die Situation im konkreten Fall. Denn die Abwasserentsorgung ihrer Grundstücke sei seit der Inbetriebnahme in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts völlig unproblematisch gewesen, während seit der Übernahme durch den Beklagten ganz erhebliche Probleme aufgetreten seien.

16

Die Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 KAG LSA ändere nichts. Die Schlussfolgerungen, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juni 2015 (- 4 L 24/14 -) gezogen habe, griffen nicht. Denn dort sei es um einen Neuanschluss einer Straßenbeleuchtungsanlage im Jahr 1999 gegangen, für den es erst im Jahre 2003 eine gültige Straßenausbausatzung gegeben habe. Nach den Ausführungen des Gerichts in dem o.g. Verfahren komme es für das Entstehen einer Beitragspflicht nicht auf das Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung an, so dass ein Widerspruch zu seinen Bemerkungen bestehe, dass seine Rechtsprechung bisher immer eine wirksame Beitragssatzung voraussetze. In § 13b KAG LSA sei zudem klargestellt, dass die Beitragspflicht an den tatsächlichen Anschluss als Vorteilslage anknüpfe. Es handele sich um eine materielle Ausschlussfrist. Die Vorteilslage sei hier zu einem Zeitpunkt entstanden, für den die Ausschlussfrist auf jeden Fall eingreife, so dass eine Abgabenfestsetzung ausgeschlossen sei. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Interpretation, wonach sich die Ausschlussfrist auf Grund der Regelung des § 18 Abs. 2 KAG LSA auf bis zu 24,5 Jahre belaufen könne, stehe im krassen Gegensatz zu gefestigten Rechtsgrundsätzen. Vorteilsfälle, die weit in der Zeit vor dem Inkrafttreten des KAG LSA lägen, seien nach den zwingenden und auf jeden Fall zu berücksichtigenden Grundsätzen in der Verfassungsrechtsprechung, den Gesetzesmaterialien des Landesgesetzgebers sowie im KAG LSA und in der Beitragssatzung des Beklagten nicht beitragsfähig. Ansonsten greife das Kommunalabgabengesetz in einen Sachverhalt ein, der auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts vollständig abgeschlossen gewesen sei und der damit eine echte Rückwirkung darstelle. Eine Gesetzesauslegung, die eine solche Rückwirkung für zulässig erkläre, setze auch die jetzt im Gesetz festgeschriebene 10jährige materielle Ausschlussfrist außer Kraft. Dass hierfür eine Stütze in § 18 Abs. 2 KAG LSA gesehen werde, führe dazu, dass die verfassungskonforme Regelung in § 13b KAG LSA völlig außer Acht gelassen werde. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Interpretation habe einen unlösbaren Widerspruch dieser Regelungen zur Folge. Damit werde eine völlig ungerechtfertigte Bevorzugung der fiskalischen Interessen der Verwaltung bewirkt. Das weite Ermessen des Gesetzgebers könne sich allenfalls auf die Bestimmung der Dauer der materiellen Ausschlussfrist beziehen. Dazu sei mit § 13b KAG LSA eine klare Regelung getroffen worden.

17

Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2691/14 - und - 1 BvR 3051/14 -) noch einmal hervorgehobenen Grundsätze für eine echte und somit unzulässige Rückwirkung träfen vollständig auch auf vorliegende Angelegenheiten zu. Dem könne nicht damit entgegengetreten werden, dass das Oberverwaltungsgericht schon immer als Anspruchsgrundlage vom Vorliegen einer wirksamen Satzung ausgegangen sei. Es komme nicht darauf an, wie die Gerichte die Rechtslage bisher beurteilt hätten, sondern wie es in der gesetzlichen Regelung tatsächlich fest verankert sei. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe zur Folge, dass die Neuregelungen in der Kommunalabgabenordnung eine neue gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in abgeschlossene Rechtsverhältnisse konstituierten.

18

Es werde beantragt, über die eingelegte Berufung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

20

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht.

21

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund der Schriftsätze der Klägerin vom 7. und 23. Januar 2016 sowie 8. Februar 2016 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor. Dass die Klägerin einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO - ohne neuen, erheblichen Sachvortrag oder zusätzliche Beweisangebote - ausdrücklich widersprochen hat, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, zit. nach JURIS).

22

Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 7. Juni 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Februar 2013 und der Änderungsbescheide vom 16. Juli 2015, die im Berufungsverfahren allein noch streitbefangen sind, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Rechtsgrundlage der Bescheide über einen Anschlussbeitrag in der Gestalt des sog. besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen und über die Kostenerstattung für Anschlusskanäle des Beklagten vom 31. August 2015 - BS -, die rückwirkend am 5. Oktober 2013 in Kraft getreten ist.

24

1. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung - KAG LSA -, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach der vorher geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes entstand die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu beiden Gesetzesfassungen (vgl. Beschl. v. 3. Dezember 2012 - 4 L 59/13 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Für den sog. besonderen Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II gilt nichts anderes, da es sich dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA handelt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -, zit. nach JURIS; Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2228). Soweit in dem Urteil des beschließenden Senats vom 4. Juni 2015 (- 4 L 24/14 -, zit. nach JURIS) zu § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. LSA S. 150) vertreten wird, dass in manchen Fällen eine Satzung vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme vorliegen muss, betrifft dies allein die Erhebung von (Straßen)Ausbaubeiträgen.

25

Die Satzung des Beklagten vom 31. August 2015 ist für die Grundstücke der Klägerin die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung, da die vorher geltenden Beitragssatzungen des Beklagten keine taugliche Rechtsgrundlage dargestellt hatten.

26

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegt, dass sowohl die Beitragsatzung des Beklagten vom 12. November 2012 - auch in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 9. September 2013 - als auch die Beitragssatzung des Beklagten vom 4. Februar 2002, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2010, u.a. wegen eines Fehlers der Tiefenbegrenzungsregelung nichtig seien und weder geltend gemacht sei noch sonst dafür etwas ersichtlich, dass vorher erlassenes Satzungsrecht des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers als Rechtsgrundlage für die angegriffenen Beitragsbescheide herangezogen werden könnte. Dem tritt der Beklagte nicht entgegen; Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung liegen nicht vor. Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA notwendige Regelung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag II in der Beitragssatzung vom 9. März 2015 - BS 2015 - fehlte, da die in § 7 Abs. 3 BS 2015 getroffene Bestimmung nichtig war. Diese Beitragssatzung sollte rückwirkend zum 5. Oktober 2013 in Kraft treten (§ 16 BS 2015); die Festlegung eines Entstehenszeitpunktes der sachlichen Beitragspflicht auf den 1. Januar 2010 in § 7 Abs. 3 BS 2015 und damit auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der BS 2015 verstieß gegen § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass eine abweichende Auslegung der Satzungsbestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht möglich ist. Ohne eine wirksame Bestimmung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist eine Beitragssatzung nichtig (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. Dezember 2012, a.a.O.).

27

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist für eine Heranziehung der neuen Satzung vom 31. August 2015 unschädlich, dass der Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide und der Widerspruchsbescheide nicht von dem Geltungszeitraum der Satzung erfasst wird. Eine nachträglich erlassene Beitragssatzung kann auch dann als Rechtsgrundlage für einen vorher erlassenen Beitragsbescheid dienen, wenn sie sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe oder der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beimisst. Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt; der Betroffene ist prozessrechtlich dadurch geschützt, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären kann (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 173, m.w.N.).

28

2. Durchgreifende Bedenken an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 31. August 2015 - BS - sind weder von der Klägerin substanziiert geltend gemacht noch nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab sonst ersichtlich.

29

a) Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren pauschal die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntmachung der Beitragssatzung bestritten hat, gibt es dafür keinerlei Anhaltspunkte. Die Satzung wurde entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des Beklagten in den Amtsblättern der Stadt Landsberg und des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 11. und 16. September 2015 veröffentlicht.

30

b) Die Satzung enthält - was von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird - mit ihrem § 7 Abs. 1 eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Regelung über das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag II. Danach entsteht die Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag I und II, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung.

31

c) Dass der in § 5 Abs. 2 BS festgesetzte Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II von 2,12 €/m2 gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS) verstößt, ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Berechnung des Beitragssatzes und damit die Höhe der auf die Altanschlussnehmer umgelegten Aufwendungen ergibt sich aus der vom Beklagten erstellten Beitragskalkulation, auf welche der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden vom 15. Februar 2013 Bezug genommen hat. Gegen diese Kalkulation erhebt die Klägerin keine substanziierten Einwendungen. Für ihre pauschale Behauptung, mit dem erhobenen Beitrag würden „Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung von Abwasseranlagen“ bzw. „durchlaufende Betriebskosten“ erhoben, die über Benutzungsgebühren umzulegen seien, gibt es keinerlei Anhaltspunkte; Belege nennt die Klägerin nicht. Demgegenüber hat der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden ausdrücklich ausgeführt, in die Kalkulation seien nur die beitragsfähigen Investitionskosten eingeflossen.

32

d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit geltend macht, verkennt sie schon die rechtlichen Grundlagen.

33

Wie oben dargelegt handelt es sich bei dem Herstellungsbeitrag II dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, der sich lediglich wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA von einem „normalen“ Herstellungsbeitrag unterscheidet. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bestimmt zum einen, dass für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA am 16. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Entsorgungsanlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, in Abweichung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Beitragspflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht für Investitionen entsteht, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt abgeschlossen worden sind. Zum anderen folgt aus der Regelung, dass bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, d.h. bei der Ermittlung der nach dem 15. Juni 1991 getätigten Investitionen, der Aufwand für die nach diesem Zeitpunkt neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete unberücksichtigt bleiben muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Juli 2006, a.a.O.). Danach gehört zum beitragsfähigen Aufwand beim Herstellungsbeitrag II der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die jeweilige öffentliche leitungsgebundene Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen und es ist lediglich der Aufwand abzuziehen, der notwendig geworden ist, um nach dem 15. Juni 1991 (Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes) erstmals Grundstücken eine Anschlussmöglichkeit zu bieten (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19. Mai 2005 - 1 L 252/04 - und Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 - jeweils zit. nach JURIS; Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2225).

34

Der Vorteil, der durch den Herstellungsbeitrag II abgegolten werden soll, ist Eigentümern von tatsächlich schon vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt angeschlossenen Grundstücken daher - wie bei dem allgemeinen Herstellungsbeitrag - erst in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem ihnen erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden ist, ihr Schmutzwasser mittels einer nach Inkrafttreten des Gesetzes geschaffenen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsorgen zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 18. November 2004 - 1 M 61/04 -; Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2220f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, zit. nach JURIS). Dieser Vorteil knüpft gerade nicht an eine tatsächliche Anschlussnahme von Grundstücken an, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes erfolgt ist, so dass es auf das Vorbringen der Klägerin zu den Unterschieden in der Qualität der tatsächlichen Abwasserentsorgung ihrer Grundstücke nicht ankommt.

35

Es ist auch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in die Beitragskalkulation für den Herstellungsbeitrag II Investitionen einbezogen hat, die vor dem 15. Juni 1991 abgeschlossen waren, oder Aufwand für nach dem 15. Juni 1991 geschaffene Anlagenteile, der dazu dient, neue Flächen durch die zentrale Abwasserentsorgungsanlage zu erschließen. Dafür bestehen angesichts der Höhe des in § 5 Abs. 1 BS festgesetzten Beitragssatzes von 10,23 €/m2 für den allgemeinen Herstellungsbeitrag auch keinerlei Anhaltspunkte.

36

3. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages II sind nach der Beitragssatzung des Beklagten erfüllt.

37

Die Grundstücke der Klägerin verfügten i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 BS am 15. Juni 1991 über einen Anschluss an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage und hatten unstreitig i.S.d. § 7 Abs. 1 BS nach diesem Zeitpunkt eine Anschlussmöglichkeit an die gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten geschaffene Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten.

38

Soweit die Klägerin vorträgt, die tatsächliche Schmutzwasserentsorgung ihrer Grundstücke durch die Einrichtung des Beklagten sei immer wieder gestört, steht dieser Einwand einer Beitragserhebung nicht entgegen. Denn der Beitrag wird gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA schon für die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhoben. Dass eine ordnungsgemäße Schmutzwasserentsorgung ihrer Grundstücke auf Grund natürlicher Gegebenheiten technisch ausgeschlossen ist oder zu unzumutbaren Belastungen führt, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht.

39

Einwände gegen die Berechnung des Beitrages sind nicht substanziiert geltend gemacht; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das pauschale Bestreiten „der Höhe der angeforderten Beiträge“ durch die Klägerin ist nicht ausreichend.

40

Soweit sie im Klageverfahren eine hilfsweise Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen vorgenommen hat, steht dem gem. § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 226 Abs. 3 AO schon entgegen, dass diese Gegenansprüche weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt sind.

41

4. Die angefochtenen Bescheide vom 7. Juni 2012 sind nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden.

42

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin erst mit der Beitragssatzung vom 31. August 2015 entstanden sein kann, die rückwirkend zum 5. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, ist die Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen.

43

5. Eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 18 Abs. 2 i.V.m. § 13b KAG LSA durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht ausgeschlossen.

44

Dieses Gebot schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davor, dass lange zurück liegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicher zu stellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS). Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013 - 9 B 13.13 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Urt. v. 15. April 2015, a.a.O. und Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, zit. nach JURIS). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014, a.a.O.) und damit für das gesamte Beitragsrecht (so BVerwG, Urt. v. 15. April 2015, a.a.O.).

45

Zwar sind sowohl § 6 Abs. 6 KAG a.F. als auch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) wie auch in der inhaltgleichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. LSA S. 150) - in der bisher vorgenommenen Auslegung auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. Dezember 2014, a.a.O.). Denn beide Regelungen ermöglichten in der bisherigen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, wonach die sachliche Beitragspflicht mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entsteht, eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von Anschlussbeiträgen.

46

Dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit tragen aber die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Art. 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten sind, hinreichend Rechnung (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Juni 2015, a.a.O.). Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des 10. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt und auf diese Weise den bislang bestehenden verfassungswidrigen Zustand beseitigt.

47

Die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA berücksichtigen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und die Interessen des Einzelnen an Rechtssicherheit. Die gewählte Ausschlussfrist von grundsätzlich 10 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage, die jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 2015 abläuft und daher im Einzelfall auf Grund des erstmaligen Inkrafttretens des KAG LSA im Jahre 1991 bis zu 24,5 Jahre betragen kann, hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber insoweit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 5. März 2013, a.a.O.) zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und belastet die Abgabenpflichtigen nicht unzumutbar (vgl. VG Halle, Urt. v. 13. März 2015 - 4 A 13/15 HAL -; VG Magdeburg, Urt. vom 26. März 2015 - 9 A 253/14 MD -; Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2014, 241, 244f, 248; Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2254; Driehaus, KStZ 2014, 181, 184f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 - zu § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG BB, zit. nach JURIS; Martini, NVwZ-Extra 2014, S. 1, 8ff., 12; vgl. weiter § 3a Abs. 3 Satz 2 SächsKAG; a.M.: Beck/Neumann, DWW 2015, 362, 370ff., 374; vgl. auch Möller, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2015h ff.; Rottenwallner, KStZ 2014, 189, 194ff.). Zum einen unterschreitet sie die auch dem öffentlichen Recht nicht fremde dreißigjährige Verjährungsfrist (vgl. etwa § 53 Abs. 2 VwVfG), gegen deren grundsätzliche Anwendbarkeit im öffentlichen Recht aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens keine Bedenken bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, zit. nach JURIS) und die einen Maßstab für die Bestimmung einer Ausschlussfrist darstellt (vgl. Driehaus, KStZ 2014, 184f.; vgl. auch Bücken-Thielmeyer/Fenzel, a.a.O., S. 244: äußerste Grenze). Zudem wirkt der Vorteil, der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer Einrichtung vermittelt wird, lange in die Zukunft fort, während ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Abgabepflichtigen an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht, sondern deren Interesse nur darin liegt, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist (VG Halle, Urt. v. 13. März 2015, a.a.O.; Driehaus, KStZ 2014, 185; VGH Bayern, Urt. v. 12. März 2015 - 20 B 14.1441 -; VG Cottbus, Urt. v. 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, jeweils zit. nach JURIS). Schließlich sind die nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung sowie die sonstigen Schwierigkeiten, in einem neuen Bundesland wie Sachsen-Anhalt überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, in Rechnung zu stellen (VG Halle, Urt. v. 13. März 2015, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, zit. nach JURIS: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Juli 2014, a.a.O.) und der Umstand, dass die abgabenerhebenden Körperschaften in Sachsen-Anhalt jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 auf Grund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt darauf vertrauen durften, nicht wirksam entstandene Forderungen zeitlich grundsätzlich unbegrenzt geltend machen zu können (vgl. auch Martini, a.a.O., S. 12).

48

Die abgabenerhebenden Körperschaften werden durch die 10-Jahres-Ausschlussfrist, die zwar (teilweise deutlich) kürzer ist als vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern, ebenfalls nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise (vgl. dazu Bücken-Thielmeyer/Fenzel, a.a.O. S. 245ff.) belastet (wohl a.M.: Driehaus, KStZ 2014, 185). Auch wenn es aus den verschiedensten Gründen zu einer Verzögerung der Erhebung von Abgaben kommen kann, die der zuständigen Körperschaft nicht anzulasten ist, durfte der Gesetzgeber mit der gewählten Frist, die jedenfalls mehr als doppelt so lang ist wie die Festsetzungsverjährungsfrist, die Interessen des einzelnen Abgabenschuldners sehr hoch gewichten. Weder werden dadurch die abgabenerhebenden Körperschaften in ihrer Finanzhoheit als Ausprägung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung verletzt noch ist das Gleichheitsgebot in seiner Ausprägung als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit beeinträchtigt. Im Gesetzgebungsverfahren haben die Interessenverbände insoweit gerade keine durchgreifenden Einwendungen erhoben, sondern nur für eine längere Übergangsfrist plädiert. Durch § 18 Abs. 2 KAG LSA ist hinreichend sichergestellt, dass Altverfahren noch fristgerecht abgeschlossen werden können. Denn die abgabenerhebenden Körperschaften mussten schon seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 mit einer gesetzgeberischen Regelung rechnen.

49

Die vorgesehene Ausschlussfristenregelung ermöglicht damit einerseits die Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und schränkt andererseits die Abgabenerhebung nach Eintritt der Vorteilslage zeitlich ein, nämlich auf einen Zeitraum von höchstens 24,5 Jahren. Insoweit enthält sie einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des einzelnen Abgabenpflichtigen an Rechtssicherheit. Auch der Umstand, dass die "Übergangsregelung" in § 18 Abs. 2 KAG LSA sogenannte "Altfälle", bei denen die die Ausschlussfrist frühestens am 31. Dezember 2015 endet, gegenüber den Abgabenpflichtigen benachteiligt, bei denen die Vorteilslage erst nach 2005 eingetreten ist, führt unter Berücksichtigung von Art. 3 GG nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Denn nach dem Vorhergesagten besteht jedenfalls ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.

50

Auch den von der Klägerin und einzelnen Literaturstimmen sonst genannten Einwendungen gegen die Übergangsfrist des § 18 Abs. 2 KAG LSA ist nicht zu folgen. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kommt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum nicht nur hinsichtlich der (zeitlichen) Ausgestaltung einer allgemeinen Ausschlussfrist zu, sondern auch hinsichtlich der Einräumung einer besonderen Übergangsfrist. Diesen Spielraum hat der Landesgesetzgeber (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-DrS 6/3419 vom 10. September 2014, S. 23) ausdrücklich genutzt und darauf abgestellt, dass die kommunalen Aufgabenträger erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 von einer neuen Rechtslage auszugehen hatten. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ausdrücklich gerügt hat, die Verjährung des in Rede stehenden Anschlussbeitrages könne nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen unter Umständen „erst Jahrzehnte“ nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen, folgt daraus keine Absage an die Bestimmung einer Ausschlussfrist, die im Einzelfall zwanzig Jahre überschreiten kann. Zum einen wurde diese Aussage zu Regelungen im bayerischen Kommunalabgabengesetz über die (Festsetzungs)Verjährung getroffen, die gerade keine Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers enthielten. Zum anderen entfaltet § 18 Abs. 2 KAG LSA nur für einen Übergangszeitraum Geltung und ist durch landesspezifische Umstände gerechtfertigt. Beide Erwägungen hatte das Bundesverfassungsgericht zu dem damals streitigen bayerischen Kommunalabgabengesetz nicht zu berücksichtigen. Auch dass den Problemen bei der Bildung von Aufgabenträgern in Sachsen-Anhalt durch zwei Heilungsgesetze im Kommunalabgabenrecht Rechnung getragen wurde, hindert nicht eine Berücksichtigung der sonstigen Schwierigkeiten, überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, sowie eine Berücksichtigung der bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geltenden letztinstanzlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Soweit eine Geltendmachung von Fehlern der Abgabenfestsetzung durch den herangezogenen Abgabepflichtigen infolge des Zeitablaufs seit Entstehen der Vorteilslage (z.B. durch natürliche Änderungen der tatsächlichen Umstände oder Eigentümerwechsel) erschwert sein sollte, ist dem schon im Rahmen der Darlegungsverpflichtungen und der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.

51

Die Regelungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA sind anzuwenden, obwohl vor Inkrafttreten dieser Normen sowohl die sachliche Beitragspflicht entstanden ist als auch die angefochtenen Beitragsbescheide erlassen worden sind. Es handelt sich dabei um Regelungen, mit denen - wie § 18 Abs. 2 KAG LSA klarstellt - eine Ausschlussfrist festgesetzt wird (vgl. auch Driehaus, KStZ 2014, 183, m.w.N.; Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2254). Deren umfassende Anwendbarkeit ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Vorschriften, der darin besteht, der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen und eine zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung im Kommunalabgabengesetz vorzusehen, um die Beitragserhebung verfassungsrechtlich sicher zu gestalten (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 10. September 2014, LT-DrS 6/3419, S. 3; VG Halle, Urt. v. 13. März 2015, a.a.O.; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015, a.a.O.).

52

Da die streitbefangenen Beitragsbescheide vor Ende des Jahres 2015 erlassen worden sind, ist die Ausschlussfrist des § 13b KAG LSA jedenfalls gem. § 18 Abs. 2 KAG LSA gewahrt.

53

Es kann danach offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt für die Grundstücke der Klägerin die Vorteilslage i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. Dezember 2014, a.a.O.; vgl. auch Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2255; Driehaus, KStZ 2014, 181, 183f.; Martensen, LKV 2014, 446, 451ff.) entstanden ist. Jedenfalls ist nach den obigen Darlegungen diese Vorteilslage nicht schon mit der tatsächlichen Anschlussnahme der Grundstücke an eine zentrale Entsorgungsanlage vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes erfolgt, da es sich dabei um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015, a.a.O.). Auch aus dem Gesetzeswortlaut oder den „Intentionen“ des Gesetzgebers folgt im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nichts anderes. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-DrS 6/3419 vom 10. September 2014, S. 22f.) wird jeweils nur auf die „Vorteilslage“ bzw. die „tatsächliche Vorteilslage“ abgestellt. Soweit der Begriff „technische Herstellung“ verwendet wird (S. 3), bezieht er sich - wie aus dem Zusammenhang deutlich wird - auf den Vorteilsausgleich i.S.d. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dass nach den Angaben der Klägerin die tatsächliche Schmutzwasserentsorgung ihrer Grundstücke durch die Einrichtung des Beklagten immer wieder gestört sei, führt von vornherein nicht dazu, den Eintritt der Vorteilslage schon früher anzunehmen.

54

Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob bei einer Beitragsfestsetzung, die vor einem nach den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erfolgt ist, der Erlass der als Rechtsgrundlage heranzuziehenden Beitragssatzung nach diesem Zeitpunkt - möglicherweise auch verbunden mit einer Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erst nach dem Zeitpunkt - zur Folge hat, dass die Ausschlussfrist nicht eingehalten ist (vgl. dazu Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2254 a.E.). Denn die heranzuziehende Beitragssatzung des Beklagten ist vor dem 31. Dezember 2015 erlassen worden, und auch die sachliche Beitragspflicht ist vor diesem Zeitpunkt entstanden.

55

6. Die im Anschlussbeitragsrecht geltenden Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt haben auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, zit. nach JURIS) zu dem Kommunalabgabengesetz Brandenburg keine unzulässige Rückwirkung zur Folge.

56

Eine Rechtsnorm entfaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 12. November 2015, a.a.O., m.w.N. und Beschl. v. 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung").

57

a) Dass Grundstücke auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden, die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 15. Juni 1991 eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgungsanlage hatten, stellt entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb keine unzulässige Rückwirkung dar, weil - wie oben dargelegt - damit nur an eine erst nach dem 15. Juni 1991 entstandene Vorteilslage durch die Anschlussmöglichkeit an eine nach diesem Zeitpunkt geschaffene öffentliche Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA angeknüpft wird.

58

b) Der mit Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) eingeführte § 6 Abs. 6 Satz 2 entfaltet ebenfalls keine unzulässige Rückwirkung (so auch VG Halle, Urt. v. 25. Januar 2016 - 4 A 10/15 HAL -; a.M. wohl: Beck/Neumann, a.a.O., S. 364 Fn. 25, 374). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA gegenüber der vorher geltenden Rechtslage nach § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. lediglich klarstellend verdeutliche, dass die sachliche Beitragspflicht im Anschlussbeitragsrecht unabhängig vom Abschluss der Baumaßnahme und der Begründung der Vorteilslage nicht vor Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entsteht (so Urt. v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 -, m.w.N.; Beschl. v. 23. Oktober 2000 - 1 M 209/00 -; Beschl. v. 10. November 1999 - B 3 S 29/98 -; Beschl. v. 25. Januar 2011 - 4 L 234/09 -; vgl. auch Beschl. v. 19. Februar 1998 - B 2 S 141/97 - zit. nach JURIS; vgl. weiter Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2202, m.w.N.). Dass nach der Gesetzesbegründung (LT-DrS 2/3895 v. 26. August 1997, S. 7) zu § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA „ein Hinausschieben der Entstehung der Beitragspflicht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten rechtsgültigen Satzung“ erforderlich gewesen sei, um möglichen Beitragsausfällen oder Rückforderungen vorzubeugen, führt zu keiner anderen Auslegung. Ein Gesetz kann auch rein deklaratorische Wirkung haben, um das klarzustellen, was sich aus anderen Regelungen, wenn auch nicht ausdrücklich, bereits ergibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Februar 1998, a.a.O.). Daher fehlt es von vornherein schon an einem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer (echten oder unechten) Rückwirkung, da die Rechtslage sich durch das Änderungsgesetz nicht geändert hat. Grundsätzlich liegt keine Rückwirkung vor, wenn eine Neuregelung deklaratorischer Art ist, also nur bestätigt, was von vornherein aus der verkündeten ursprünglichen Norm folgte (BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2010, a.a.O.).

59

Dass § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA dem Wortlaut nach im Wesentlichen der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. entspricht, deren Abänderung durch die Einführung des Begriffes „rechtswirksam“ vor dem Wort „Satzung“ mit einem Änderungsgesetz vom 17. Dezember 2003 das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 12. November 2015 (a.a.O.) hinsichtlich der Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht (mehr) erhoben werden konnten, als unzulässige Rückwirkung angesehen hat, steht dem nicht entgegen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem Änderungsgesetz deshalb eine konstitutive Änderung der Rechtslage bzw. einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gesehen, weil das Oberverwaltungsgericht Brandenburg § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in ständiger Rechtsprechung (seit Urt. v. 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, zit. nach JURIS) so ausgelegt hatte, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht und damit auch für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns lediglich auf das formelle Inkrafttreten der ersten - möglicherweise unwirksamen - Beitragssatzung, nicht aber auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ankam (vgl. dazu auch Herrmann, LKV 2016, 54ff.). Eine vergleichbare „Korrektur“ der die Festsetzungsverjährung betreffenden Rechtsprechung durch den Gesetzgeber erfolgte - schon im Hinblick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht stets auf das Erfordernis einer wirksamen Satzung abgestellt hatte - in Sachsen-Anhalt gerade nicht.

60

Es muss daher nicht entschieden werden, ob selbst bei der Annahme einer Änderung der Rechtslage durch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA vorliegend deshalb keine Rückwirkung eingetreten wäre, weil für die klägerischen Grundstücke bis zum Inkrafttreten des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA keine öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA existierte (vgl. VG Halle, Urt. v. 25. Januar 2016 - 4 A 10/15 HAL -).

61

c) Den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA kommt danach schließlich auch keine (echte oder unechte) Rückwirkung zu. Auf Grund dieser Bestimmungen treten schon keine Rechtsfolgen mit belastender Wirkung ein, da die Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt keine Ausschlussfrist angenommen hatte, innerhalb derer die abgabenerhebende Körperschaft nach dem Entstehen einer Vorteilslage die Abgabe festzusetzen hatte. Die Neuregelungen, mit denen eine solche Ausschlussfrist erstmalig eingeführt wird, haben für die betroffenen Abgabenpflichtigen daher allein eine begünstigende Wirkung.

62

Selbst wenn man aber den §§ 13b, 18 KAG LSA eine unechte Rückwirkung unterstellte, läge ein - für die Annahme der Verfassungswidrigkeit notwendiger - Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vor. Die noch nicht herangezogenen Abgabenpflichtigen konnten weder vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 noch danach darauf vertrauen, dass ihnen gegenüber auf Grund eines langen Zeitraumes seit Entstehen einer Vorteilslage keine Abgabe mehr festgesetzt werden könnte. Insoweit kam es allein darauf an, ob und in welcher Weise der Landesgesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reagieren würde.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

65

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

66

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Kostengläubigers abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung eines Anschlussbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus und einem Ferienhaus bebauten und 2.191 qm großen Grundstücks Gemarkung ##, Flur #, Flurstück ###. Es ist an die von der Gemeinde Zingst betriebene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 28. Juni 1995 hatte der Beklagte den Kläger zu Anschlussbeiträgen in Höhe von 5.076,36 EUR (9.928,50 DM) herangezogen, mit Nachveranlagungsbescheid vom 15. Oktober 1999 zu weiteren 1.514,47 (2.962,05 DM). Der Berechnung des Beitrages gemäß Bescheid vom 28. Juni 1995 war eine Grundstücksfläche von 1.500 m² (x 4,65 DM = 6.975,00 DM) und eine Geschossfläche von 179 m² (x 16,50 DM = 2.953,50 DM) zugrunde gelegt worden. Der Nachveranlagungsbescheid vom 15. Oktober 1999 legte eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 2.137 m² zugrunde (2.191 abzüglich 54 m² Wasserfläche), von der die bereits veranlagte Fläche von 1.500 m² in Abzug gebracht wurde. Den Betrag von 5.076,36 EUR zahlte der Kläger. Ein gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1999 anhängig gemachtes Klageverfahren (VG Greifswald, Az. 3 A 1288/01) ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden.

3

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 16. Juni 2003 zum Nachveranlagungsbescheid vom 15. Oktober 1999 setzte der Beklagte im Wege der Nacherhebung einen Anschlussbeitrag in Höhe von 12.263,10 EUR fest. Im Bescheid heißt es, die Differenz zwischen dem bereits gezahlten und dem neu festgesetzten Anschlussbeitrag betrage 7.186,74 .

4

Auf den unter dem 23. Juni 2003 dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers reduzierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004, zugestellt am 18. August 2004, den zu zahlenden Beitrag auf 3.656,80 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, die bereits 1995 veranlagte Teilfläche von 1.500 m² habe wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht erneut veranlagt werden dürfen. Für die Restfläche von 637 m² errechne sich eine beitragspflichtige Fläche von 891,80 m² (erstes Vollgeschoss: 100 %, zweites Vollgeschoss: 40 % - § 4 Abs. 3 der Abwasserbeitragssatzung). Bei einem Beitragssatz von 4,10 EUR ergebe sich ein Nacherhebungsbeitrag von 3.656,38 EUR.

5

Dagegen hat der Kläger am 20. September 2004 (Montag) Klage erhoben.

6

Zu ihrer Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,

7

seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Satzungsgrundlage. Die Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 10. April 2003 sei bereits nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Der "Zingster Strandbote", jedenfalls dessen Ausgabe vom April 2003, genüge wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 KV-DVO a. F nicht den gesetzlichen Anforderungen für ein amtliches Bekanntmachungsblatt. Die Satzung sei auch materiell-rechtlich unwirksam. §4 Abs. 2 Buchst. d ABS verstoße gegen den Gleichheitssatz. Zudem halte § 3 Abs. 2 ABS einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, indem die Bestimmung ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff zugunsten des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes auch dann zulasse, wenn die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffes nicht zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führen würde. Die Satzungsanwendung sei ebenfalls fehlerhaft. Eine Nacherhebung sei wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung unzulässig.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 aufzuheben.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat vorgetragen,

13

die formell-rechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung seien unbegründet. Gleichwohl sei der "Zingster Strandbote" in seinem Erscheinungsbild geändert und die Abwasserbeitragssatzung im Februar 2005 vorsorglich erneut bekannt gemacht worden. § 4 Abs. 2 Buchst. d ABS verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei rechtlich zulässig, die Grenze der baulichen oder gewerblichen Nutzung bei der am weitesten entfernten Gebäudegrenze zu ziehen. Außerdem gebe es in der Gemeinde Zingst keine übergreifende, nicht-bauliche gewerbliche Nutzung und damit den vom Kläger angesprochenen Fall nicht. Auch § 3 Abs. 2 ABS sei nicht zu beanstanden. Die Regelung sei auch kein einziges Mal angewendet, sondern stets das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne zugrundegelegt und herangezogen worden.

14

Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. September 2006 - 3 A 2268/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der rechtmäßige Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Seeheilbad Zingst (Abwasserbeitragssatzung) vom 10. April 2003, bekanntgemacht durch Veröffentlichung im "Zingster Strandboten" vom 16. April 2003. Die Vorgängersatzungen vom 26. Juni 1993 und

15

24. Mai 1996 seien unwirksam und schieden deswegen als Rechtsgrundlage aus.

16

Die Abwasserbeitragssatzung vom 10. April 2003 sei rechtswirksam. Sie sei ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Zingst vom 07. Dezember 2001 erfolgten öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde, dem monatlich erscheinenden "Zingster Strandboten". Dieser genüge den Anforderungen des §6 Abs. 1 KV-DVO, insoweit werde auf den Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2005 - 3 B 3820/04 - Bezug genommen. Darüber hinaus dürfte der klägerische Einwand wegen der Neubekanntmachung im "Zingster Strandboten" vom 18. Februar 2005 hinfällig geworden sein.

17

Die Satzung sei auch materiell-rechtlich wirksam und weise den erforderlichen Mindestinhalt auf.

18

Entgegen der Auffassung des Klägers sei insbesondere § 4 Abs. 2 Buchst. d ABS fehlerfrei. Die Bestimmung finde ihre Rechtfertigung darin, dass die in der Tiefenbegrenzung liegende Vermutung, wonach jenseits der Tiefengrenze der Außenbereich beginne, in Fällen sogenannter übergreifender baulicher bzw. gewerblicher Nutzung widerlegt sei und daher in diesen Fällen die beitragspflichtige Fläche durch die hintere Grenze der Nutzung begrenzt werde. Wenn der Kläger meine, dass die Regelung eine übergreifende gewerbliche Nutzung, die nicht zugleich bauliche Nutzung sei, nicht erfasse, berücksichtige er nicht, dass eine "nur gewerbliche" Nutzung, die nicht auch bauliche Nutzung sei, in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung kaum denkbar sei. Der Hinweis auf "zahlreiche" gewerbliche Grundstücksnutzungen, deren Grenze nicht durch eine bauliche Anlage gezogen werde, treffe nicht zu. Mit Blick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit habe der Beklagte zudem unwidersprochen dargelegt, dass es jedenfalls im Gebiet der Gemeinde Zingst kein Grundstück gebe, das jenseits der Tiefenbegrenzungslinie "nur gewerblich" genutzt würde, ohne dass zugleich eine (übergreifende) Gebäudenutzung vorhanden wäre. Fehlerhaft und damit unwirksam sei allerdings § 3 Abs. 2 ABS, wenn die Gemeinde nach dieser Bestimmung ermächtigt werde, unter dort näher genannten Voraussetzungen im Einzelfall den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff anzuwenden. Der Fehler wirke sich aber auf die Rechtswirksamkeit der Satzung insgesamt nicht aus. An die Stelle der insoweit nichtigen Regelung trete der gesetzliche Grundstücksbegriff mit der Folge, dass die Satzung weiterhin zur Beitragserhebung geeignet sei. Der Satzungsfehler in § 3 Abs. 2 ABS habe sich auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation ausgewirkt. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Regelung für die Berechnung der Beitragseinheiten in keinem einzigen Fall angewendet worden sei.

19

Auch die Satzungsanwendung sei nicht zu beanstanden. Rechtmäßig sei insbesondere die Nacherhebung des Beitrages. Ihr stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen. In diesem Zusammenhang gehe das Verwaltungsgericht von folgenden Grundsätzen - nach Maßgabe seines Beschlusses vom 27. Februar 2006 - 3 B 3023/05 - aus: Dem Beitragswesen immanent sei das Merkmal der Einmaligkeit. Der Grundsatz der Einmaligkeit schränke zugleich auch die Möglichkeit einer Nacherhebung ein. Jedoch schließe die grundsätzlich bestehende - auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V fortgeltende - Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, die Verpflichtung ein, einen entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Sei ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne rechtfertigenden Grund (versehentlich) nur zum Teil berücksichtigt worden sei - oder seien alle Beitragspflichtigen - etwa weil ein Rechnungsposten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes übersehen worden sei - zu niedrig veranlagt worden, sei die Gemeinde regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um dadurch ihren Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Die Bestandskraft eines Heranziehungsbescheides, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt worden sei, stehe einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines entstandenen Beitragsanspruch gefordert werde, nicht entgegen. Insbesondere hinderten Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Nacherhebung nicht. Denn der Betroffene müsse sich entgegenhalten lassen, dass die Gemeinde ihre Leistungen unter anderem auch zu seinen Gunsten erbracht habe und dass sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern könnten, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts der Gemeinde, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Allerdings seien über die Verweisung des § 12 Abs. 1 KAG M-V die §§ 172 ff. AO über die nachträgliche Aufhebung und Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden entsprechend anwendbar. Diese Vorschriften stünden aber einer Nachveranlagung nicht entgegen, weil durch den Nacherhebungsbescheid der (bestandskräftige) frühere Heranziehungsbescheid nicht im Sinne der genannten Vorschriften aufgehoben oder abgeändert, sondern lediglich der Beitragsanspruch ausgeschöpft werde. Die Gegenauffassung berücksichtige nicht genügend das den Entgeltabgaben zugrunde liegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Die §§ 172 ff. AO basierten auf einem vorrangigen Vertrauensschutz gegenüber bestandskräftigen Steuerbescheiden, wobei Steuern ohne Gegenleistung geschuldet würden. Bei Entgeltabgaben stehe demgegenüber die Zahlungspflicht in unmittelbarer Beziehung zu einer von der Allgemeinheit erbrachten Leistung. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, dass eine fehlerhafte Abgabenfestsetzung nicht innerhalb der Festsetzungsfrist auch zu Lasten des Abgabenschuldners behoben werden sollte. Dabei sei zu beachten, dass die Unabänderbarkeit fehlerhafter Bescheide, die Beiträge zu niedrig festgesetzt hätten, zu einem Defizit führen würde, das entweder durch Abgabenerhöhung von den übrigen Benutzern der Einrichtung oder vom Steuerzahler getragen werden müsste.

20

Gemessen an diesen Grundsätzen sei die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nachveranlagung nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe lediglich den in den vorherigen Beitragsbescheiden unberücksichtigt gebliebenen Teilbetrag des Anschlussbeitrags festgesetzt. Hierzu sei er nach der Beitragssatzung und dem genannten Grundsatz, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen, auch verpflichtet gewesen. Im Übrigen komme es für die Frage, ob die Einmaligkeit der Beitragserhebung verletzt sei, auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Das bedeute, eine Nacherhebung sei immer dann zulässig und geboten, wenn - wie vorliegend - der (niedrigere) Beitrag zunächst auf Grundlage einer Satzung errechnet und erhoben worden sei, die sich später als rechtsunwirksam erwiesen habe. Hier sei zu berücksichtigen, dass die sachliche Beitragspflicht erstmals mit Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung von 2003 entstanden sei. Offen bleiben könne, ob die Reduzierung des Nacherhebungsbetrages im Widerspruchsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Denn dies verletze den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. Schließlich sei die Beitragsforderung nicht in Folge Festsetzungsverjährung erloschen.

21

Das Urteil ist dem Kläger am 02. Oktober 2006 zugestellt worden. Auf den am 01. November 2006 eingegangenen und unter dem 04. Dezember 2006 (Montag) begründeten Antrag hin hat der Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009, dem Kläger am 26. Oktober 2009 zugestellt, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Unter dem 16. November 2009 hat der Kläger seine Berufung begründet.

22

Er hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem angefochtenen Nacherhebungsbescheid stünde trotz Bestandskraft des ursprünglichen Heranziehungsbescheides §12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. den §§172 ff. AO nicht entgegen, für unzutreffend. Gegenstand der Kanalbaubeitragspflicht sei nach dem KAG M-V (a.F.) der auf die Eigentümer der bevorteilten Grundstücke umzulegende Aufwand für die - hier erstmalige - Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde Zingst, wobei die Beiträge "nach den Vorteilen zu bemessen" seien. Die Vorteilsbemessung bzw. gleichheitsgerechte Verteilung des Aufwandes auf die Eigentümer der bevorteilten Grundstücke habe der Gesetzgeber den Kommunen überlassen. Anknüpfungspunkt für die gleichheitsgerechte Bemessung des Beitragssatzes für einen Kanalbaubeitrag könne richtigerweise nur die Größe bzw. Bebaubarkeit des bevorteilten Grundstücks selbst sein. Hieran habe sich die Gemeinde Zingst mit ihren Vorgängersatzungen vom 26. Juni 1993 und vom 24. Mai 1996 auch gehalten, selbst wenn diese Satzungen - wovon auch er ausgehe - im Ergebnis nichtig gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe sich weder die Grundstücksfläche noch die Bebaubarkeit seines Grundstücks im Zuge der Nacherhebung verändert. Die Nacherhebung sei nichts anderem geschuldet gewesen als dem mehrfach geänderten Satzungsrecht der Gemeinde Zingst, nicht aber dem Umstand, dass sein Grundstück etwa "nur teilweise" von den Vorgängersatzungen berücksichtigt und veranlagt worden sei, sodass er "für" sein Grundstück mit dem Ursprungsbescheid hinsichtlich des Herstellungsaufwandes für die öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde Zingst bereits "vollständig" und bestandskräftig veranlagt worden sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die §§ 172 ff. AO vorliegend deswegen nicht anwendbar seien, weil Steuern grundsätzlich ohne, Beiträge dagegen für eine Gegenleistung des Staates erhoben würden, möge allenfalls als Hinweis an den Gesetzgeber verstanden werden. Dieser habe nämlich auch mit § 12 Abs. 1 KAG M-V n. F. geregelt, dass auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anwendbar seien, während eine ganze Anzahl von Bundesländern mit ihren Kommunalabgabengesetzen insoweit Einschränkungen gemacht hätten. Es bedürfe keiner richterlichen "Korrektur" des § 12 Abs. 1 KAG M-V im Sinne der Gesetze anderer Bundesländer. Der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern habe nämlich den Abgaben erhebenden Behörden durch vorbehaltlose Anordnung der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung genügend Instrumente an die Hand gegeben, im Zweifel genau die Probleme zugunsten der öffentlichen Haushalte zu lösen, die das Verwaltungsgericht wegen Satzungsfehlern - d. h. wegen Fehlern von Rechtsnormen - zulasten der Bürger lösen wolle. Denn eine Abgaben erhebende Behörde sei durch nichts daran gehindert (gewesen), wegen § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 164 AO einen Kanalbaubeitragsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Dass die Behörden dies regelmäßig nicht tun würden, dürfe die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dazu veranlassen, entgegen § 12 Abs. 1 KAG M-V die Abgabenordnung nur auf kommunale Steuern anzuwenden. Angesichts dessen, dass kommunale Steuern gegenüber Beiträgen und Gebühren nur einen verschwindend geringen Anteil ausmachten, wäre es nicht erklärlich, wenn der Gesetzgeber die §§172 ff. AO nur auf kommunale Steuern angewendet wissen wollte. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG M-V sei nicht mehr zu fragen, ob auch auf Kanalbaubeiträge die §§ 172 AO ff. "entsprechend" anwendbar seien. Schließlich seien dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Kommentierungen zum KAG a. F. die Konsequenzen für eine Nacherhebung bekannt gewesen, wenn er die Anwendung der §§ 172 ff. AO nicht bei Novellierung des KAG ausschließen würde. Er habe dennoch an der uneingeschränkten Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V festgehalten.

23

Er, der Kläger, halte außerdem die Abwasserbeitragssatzung der Gemeinde Zingst vom 10. April 2003 (ABS) auch in ihrer Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. April 2008 deshalb für nichtig, weil sie einen fehlerhaften Beitragsmaßstab aufweise. So regele § 4 Abs. 2 Buchst. e ABS den Fall einer gegenüber einer baulichen oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks "sonstigen" Nutzung, also eine solche, die gerade nicht baulich oder gewerblich sei. Es sei widersprüchlich, dass die Regelung für eine sonstige Nutzung zur Bestimmung der maßgeblichen Grundstücksfläche gleichwohl an eine anschließbare Baulichkeit und weitergehend gar an ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude anknüpfe. Zudem sei auch § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 ABS rechtswidrig. Wegen der mit dieser Regelung erfolgenden "doppelten" Anwendung der Tiefenbegrenzung wäre ein 140 m tiefes Grundstück, welches in dieser Tiefe beidseits durch jeweils eine Straße erschlossen wäre, ohne sachlichen Grund beitragsfrei. Er halte schließlich daran fest, dass eine Beitragssatzung nur dann ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht werden könne, wenn die Hauptsatzung der Gemeinde in Bezug auf ihre Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden sei.

24

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. September 2006 - 3 A 2268/04 - zu ändern und den Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 aufzuheben.

26

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, der Grundsatz der Einmaligkeit stehe einer Nacherhebung nicht entgegen; dieser sei nicht gleichbedeutend mit einem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheides. Der Kläger gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 12 Abs. 1 KAG M-V die Anwendung der Abgabenordnung vorbehaltlos anordne. Denn die Abgabenordnung gelte nur "entsprechend". Die Aufnahme des Begriffs "entsprechend" berücksichtige die Unterschiede bei den Regelungsgegenständen der Abgabenordnung einerseits und des Kommunalabgabenrechts andererseits. Es sei jeweils zu prüfen, ob eine in der Abgabenordnung getroffene, sich auf Steuern beziehende Regelung dem Wesen etwa kommunaler Entgeltabgaben gerecht werde. Das den Entgeltabgaben zugrundeliegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung verlange, dass eine - gleichgültig aus welchem Grunde - zu niedrig festgesetzte Abgabe innerhalb der Festsetzungsfrist bis zur richtigen Höhe nacherhoben werden müsse, um die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Diesem Prinzip stünden die §§ 172 ff. AO von ihrem Sinn und Zweck her nicht unproblematisch, wenn nicht sogar unvereinbar gegenüber. Sie könnten daher im Bereich der Entgeltangaben keine strikte Anwendung finden. So habe das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits entschieden, dass die §§ 172 ff. AO auf Erschließungsbeiträge nicht anwendbar seien. Entsprechendes müsse für Anschlussbeiträge gelten. § 9 Abs. 1 KAG M-V verlange eine Ausschöpfung des Beitragsanspruchs. Jedenfalls habe er sein ihm in der Gesamtschau der Regelungen der §§ 172 ff. AO zustehendes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein hinsichtlich der Beitragshöhe zu niedriger Bescheid sei im Übrigen ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt, der keine begünstigenden Elemente aufweise. Eine Begünstigung liege nur vor, soweit sie im Verwaltungsakt ausdrücklich ausgesprochen worden sei, wenn also die Behörde ausnahmsweise und verbindlich zum Ausdruck bringe, dass sie von einer Mehrforderung absehen wolle. Einen solchen Anschein habe er nicht erweckt. Auch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes stehe einem Nachveranlagungsbescheid nicht entgegen. Der Beitragsschuldner müsse sich im Rahmen einer Interessenabwägung entgegenhalten lassen, dass der Beitrag ein Entgelt für eine Leistung der Gemeinde sei. Er könne nicht erwarten, diese zu Lasten der Allgemeinheit ohne volle Gegenleistung und kostengünstiger als andere zu erhalten. Erst durch die Nacherhebung sei eine "nach den Vorteilen zu bemessende" Veranlagung erfolgt. Der Beklagte verteidigt schließlich die Maßstabsregelungen des §4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 und Buchst. e ABS.

29

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, die Gerichtsakte im Verfahren Az. 1 L 324/06 samt Beiakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

Der angefochtene Bescheid findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Seeheilbad Zingst (Abwasserbeitragssatzung - ABS) vom 10. April 2003; der Senat legt dabei in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht zugrunde, dass die Vorläufersatzungen nicht wirksam gewesen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.04.2002 - 1 M 1/02 -, juris; VG Greifswald, Urt. v. 12.01.2005 - 3 A 2331/01 -). Die Satzung ist wirksam (1.) und die konkrete Rechtsanwendung nicht zu beanstanden (2.).

32

1. Die Wirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung unterliegt weder unter dem Blickwinkel ihrer ordnungsgemäßen Bekanntmachung (a) noch hinsichtlich ihrer seitens des Klägers angegriffenen Maßstabsregelungen (b) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

33

a) Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu, dass die Abwasserbeitragssatzung - jedenfalls zwischenzeitlich - wirksam bekannt gemacht worden sei (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Bekanntmachung im "Zingster Strandboten" im April 2003 auch mit Blick darauf nicht zu beanstanden ist, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a.F. das amtliche Bekanntmachungsblatt durch seine Bezeichnung auf seinen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen muss. Denn insoweit sind - ohne dass dies den normunterworfenen Bürger überfordern würde - "Zingster Strandbote" und die konkrete Beilage, in der die Abwasserbeitragssatzung abgedruckt worden ist, im Zusammenhang zu betrachten. Schon die äußere Gestaltung der Beilage mit dem Aufdruck "Gemeinde Seeheilbad Zingst", dem darunter befindlichen Gemeindewappen, das sich - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - auch auf dem "Zingster Strandboten" findet, und der Auflistung der verschiedenen Satzungen, die im Inhalt zu finden sind, lässt keinen Zweifel am amtlichen Charakter des Bekanntmachungsblattes und hinsichtlich des herausgebenden Trägers der öffentlichen Verwaltung zu (vgl. auch das Impressum der Beilage, in dem die Gemeindeverwaltung Zingst als Herausgeber bezeichnet ist). Zudem ist die Bekanntmachung jedenfalls im Februar 2005 wirksam nachgeholt worden. Soweit der Kläger - nachdem er den rechtlichen Gesichtspunkt der Bekanntmachung zunächst zweitinstanzlich nicht mehr thematisiert hatte - in seinem Schriftsatz vom 07. Dezember 2009 vorgetragen hat, er halte daran fest, dass eine Beitragssatzung nur dann ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht werden könne, wenn die Hauptsatzung der Gemeinde in Bezug auf ihre Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen selbst ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden sei, handelt es sich lediglich um eine rechtliche Feststellung. Der Kläger trägt damit schon selbst nicht ausdrücklich vor, dass die Bekanntmachung der Hauptsatzung fehlerhaft gewesen sein könnte. Jedenfalls ist dieses Vorbringen dermaßen unspezifiziert, dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, hier gleichsam "ins Blaue" weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Schließlich spricht mit Blick auf das vorliegende Exemplar der Hauptsatzung, das als Beilage zum "Zingster Strandboten" im Dezember 2001 erschienen ist, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nichts für einen Bekanntmachungsfehler.

34

b) Die in der Abwasserbeitragssatzung enthaltenen, vom Kläger angegriffenen maßstäblichen Regelungen sind wirksam.

35

Soweit der Kläger rügt, die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 Buchst. e ABS sei mit Blick auf die Bestimmungen, die Grundstücke mit baulicher bzw. möglicher baulicher Nutzung erfassten, widersprüchlich und damit gleichheitswidrig, dringt er damit nicht durch.

36

Nach § 4 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 ABS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die im B-Plan eine sonstige Nutzung (z.B. als Sportplatz, Grünfläche, Friedhof) festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. In den nachfolgenden Sätzen schließen sich Regelungen zur Zuordnung der so ermittelten Abgeltungsfläche an.

37

Diese Vorschrift regele - so meint der Kläger - den Fall einer gegenüber einer baulichen oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks "sonstigen" Nutzung, also nur eine solche, die gerade nicht baulich oder gewerblich sei. Es sei daher ein Widerspruch in sich, dass die Regelung für eine sonstige Nutzung in diesem Sinne zur Bestimmung der maßgeblichen Grundstücksfläche gleichwohl an eine anschließbare Baulichkeit und sodann weitergehend gar an ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude anknüpfe.

38

Dieses Vorbringen geht fehl. Das Merkmal der "sonstigen" Nutzung will nicht besagen, dass mit der Satzungsregelung nur Grundstücke ohne jede Bebauung/Bebauungsmöglichkeit erfasst werden sollen, sondern will - so das zutreffende Vorbringen des Beklagten - Grundstücke mit bestimmten "sonstigen" (= untergeordneten baulichen) Nutzungen wie Sportplätze durch einen Artabschlag erfassen und begünstigen, ohne dass damit auf den entsprechenden Flächen angeschlossene oder anschließbare Baulichkeiten ausgeschlossen würden. Eine solche Regelung, die den atypisch niedrigen Vorteil solcher Flächen berücksichtigen will, begegnet keinen Bedenken und liegt im ortsgesetzgeberischen Ermessen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 24.03.2004 - 1 L 58/02 -, juris).

39

Auch die Rüge, die Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 ABS stelle als "doppelte" Anwendung der Tiefenbegrenzung eine sachwidrige Privilegierung dar, führt nicht zum Erfolg der Berufung. Gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. c ABS gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Straßengrenze der dem Innenbereich zugewandten Straße und einer im Abstand von siebzig Meter dazu verlaufenden Parallelen (Satz 1). Liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer Straßenseite zugewandten Grundstücksseite anzusetzen (Satz 2).

40

Der Kläger meint, wegen der in Satz 2 der Regelung aus seiner Sicht vorgesehenen "doppelten" Anwendung der Tiefenbegrenzung wäre ein 140 m tiefes Grundstück, welches beidseits durch eine Straße erschlossen ist, beitragsfrei. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist jedoch das Gegenteil der Fall, die Gesamtfläche wäre in diesem Fall beitragspflichtig. Die von jeweils einer Straße aus gesehen der Beitragspflicht unterliegende Fläche mit einer Tiefe von siebzig Metern geht der Freistellung derselben Fläche durch die Tiefenbegrenzung ausgehend von der anderen Straße vor.

41

2. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Beitragsnacherhebung, mit der der Kläger zusätzlich zu dem durch Anschlussbeitragsbescheid vom 28. Juni 1995 ursprünglich festgesetzten und bezahlten Beitrag von 5.076,36 EUR (9.928,50 DM) nochmals zu einem Betrag 3.656,38 EUR herangezogen wird, ist rechtmäßig.

42

Eine solche Nacherhebung ist unter den vorliegenden Sachverhaltsgegebenheiten, insbesondere der Unwirksamkeit der Vorgängersatzungen, grundsätzlich zulässig und auch in der konkreten Rechtsanwendung ohne Rechtsfehler durchgeführt worden.

43

Der Beklagte ist nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes M-V und auf der Grundlage der Abwasserbeitragssatzung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass er einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpft, soweit dies noch nicht durch eine erste Beitragserhebung erfolgt ist. Einer solchen Nacherhebung stehen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragerhebung, die Rechtsfolgen der Bestandskraft des Erstheranziehungsbescheides und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenso wenig entgegen wie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KAG M-V und die darin enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung.

44

Eine Nacherhebung ist zwar weder ausdrücklich Gegenstand der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Abwasserbeitragssatzung noch finden sich insoweit Bestimmungen im Kommunalabgabengesetz M-V, die ausdrücklich die Möglichkeit einer Nacherhebung in Fällen der vorliegenden Art vorsehen. Auch ist die Beitragserhebung im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen insoweit nicht bundesrechtlich determiniert und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 103.98 -, juris; Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 102.98 -, juris; Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218; Beschl. v. 05.03.1997 - 8 B 37.97 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 86; Beschl. v. 12.08.1991 - 8 B 108.91 -; Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.11.2007 - 1 L 1/07 -, juris) zur Verpflichtung der Kommunen, einen entstandenen Erschließungsbeitragsanspruch ggfs. auch im Wege der Nacherhebung auszuschöpfen, nicht unmittelbar einschlägig. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Nacherhebung ist eine solche des irrevisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 103.98 -, juris; Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 102.98 -, juris).

45

Wie im Erschließungsbeitragsrecht ergibt sich jedoch aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes M-V grundsätzlich auch im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen das Recht und die Verpflichtung der beitragserhebenden Körperschaft, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass sie einen wirksam entstandenen Anschlussbeitragsanspruch voll ausschöpft, soweit dies etwa auf der Basis einer früheren unwirksamen Satzung noch nicht durch eine erste Beitragserhebung erfolgt ist.

46

Die rechtliche Zulässigkeit der Nacherhebung und die Pflicht zur Ausschöpfung der kommunalen Beitragsanspruchs lässt sich - so zutreffend das Verwaltungsgericht - zunächst grundsätzlich § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (wie schon der Vorläuferbestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG a. F.) entnehmen.

47

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V sollen zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser oder Wärme oder zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung Anschlussbeiträge erhoben werden. Nur in atypischen Situationen kann von dieser "Soll"-Bestimmung abgewichen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris). Beiträge sind dabei Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes insbesondere für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen dienen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Sie werden nach näheren gesetzlichen Maßgaben als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile geboten werden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich die grundsätzliche Vorstellung des Landesgesetzgebers, dass die Herstellungskosten einer öffentlichen Einrichtung - ggfs. bis zur Höhe eines in rechtmäßiger Ausübung ortsgesetzgeberischen Ermessens festgesetzten bzw. mit der Beitragserhebung zu erzielenden Kostendeckungsgrades - vollständig als Gegenleistung für die Verschaffung der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Ver- oder Entsorgungseinrichtung durch Beiträge gedeckt werden sollen. Daraus folgt, dass grundsätzlich im Falle einer bei erstmaliger Heranziehung unterbliebenen Ausschöpfung des Beitragsanspruchs für die beitragserhebende Körperschaft die Möglichkeit bestehen muss, eine solche Ausschöpfung - zeitlich limitiert bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung - durch eine Nacherhebung zu erreichen. Dies galt erst recht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. Diese Vorschrift regelte noch strenger als § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, dass Beiträge "zu erheben sind".

48

Dieser Annahme steht zunächst - anders als der Kläger meint - nicht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen, der insbesondere nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auch im Abgabenrecht des Landes Mecklenburg Vorpommern Geltung beansprucht.

49

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung besagt zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung - hinsichtlich desselben Aufwands - grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris; Beschl. v. 08.07.2004 - 1 M 170/04 -, juris; Beschl. v. 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, NordÖR 2004, 262; OVG Berlin/Brandenburg, Urt. v. 06.06.2007 - 9 A 77.05 -, LKV 2008, 377; OVG Weimar, Beschl. v. 03.05.2007 - 4 EO 101/07 -, juris; VGH München, Urt. v. 15.04.1999 - 23 B 97.1108 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.11.1992 - 2 S 152/90 -; Beschl. v. 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -Beschl. v. 20.03.1991 - 2 S 1313/89 -; Beschl. v. 19.07.1990 - 2 S 412/90 -: jeweils juris; VG Potsdam, Urt. v. 18.09.2008 - 9 K 1128/05 -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 07.07.2004 - B 4 K 04.578 -, juris; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 12.04.2005 - 5 TG 116/05 -, NVwZ-RR 2006, 143 - zitiert nach juris). Die Einmaligkeit der Leistung des Kanalanschlussbeitrags folgt aus dem Wesen des Beitrags, der an einen bestimmten Zustand ("Möglichkeit der Inanspruchnahme") anknüpft und der den bei Verwirklichung des Zustands gebotenen wirtschaftlichen Vorteil insgesamt abgelten soll. Der Grundstückseigentümer erbringt die "Gegenleistung" für den ihm durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteil, der der Natur der Sache nach mit der Anschlussmöglichkeit entsteht und auch in der Zukunft in der Regel nicht verändert wird. Die Einmaligkeit der Beitragserhebung ist auch Folge des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutzgedankens (vgl. VGH München, Urt. v. 15.04.1999 - 23 B 97.1108 -, juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris).

50

Nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (vgl. auch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und die dazu ergangenen Rspr. des OVG Greifswald, etwa Beschl. v. 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris) entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung geht das Landesrecht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Auch die Höhe des Beitrags, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird, steht auf der Grundlage der - wirksamen - Beitragssatzung zu diesem Zeitpunkt endgültig fest. Der Beitrag ruht - in Höhe der sachlichen Beitragspflicht - als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V). Daraus folgt, dass - vorbehaltlich der Regelung des § 9 Abs. 7 KAG M-V - jedenfalls Nacherhebungstatbestände in einer Beitragssatzung, die eine zusätzliche Beitragspflicht für dasselbe Grundstück daran knüpfen, dass sich nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - was eine rechtswirksame Satzung voraussetzt - die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück verändert haben, grundsätzlich unzulässig sind (vgl. ebenso zur Rechtslage in Thüringen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, LKV 2009, 35 - zitiert nach juris).

51

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bedeutet danach zusammengefasst, dass die sachliche Beitragspflicht nur einmal und endgültig in der Höhe des nach Maßgabe der wirksamen Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in dieser Höhe gedeckt wird. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass ein ergangener Beitragsbescheid in keinem Fall durch einen weiteren Bescheid ergänzt oder ersetzt werden dürfte. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter - so plastisch das Thüringische OVG - Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids. Der Umstand, dass erst der Beitragsbescheid das Beitragsschuldverhältnis für den Beitragsschuldner konkretisiert (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) und mit der Festsetzung des Beitrags die Grundlage für die Zahlungsaufforderung in bestimmter Höhe schafft, vermag nicht zu begründen, dass die Einmaligkeit und Endgültigkeit, die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gilt, auch für den Beitragsbescheid gelten solle (vgl. zum Ganzen ebenso OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, a.a.O.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat für das Erschließungsbeitragsrecht - insoweit auf das Anschlussbeitragsrecht übertragbar - angenommen, dass sich die Rechtswidrigkeit eines Nacherhebungsbescheids nicht mit einem aus dem materiellen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht herzuleitenden Verbot einer Doppelveranlagung begründen lasse, da jedenfalls sicher sei, dass sich ein solches Verbot allenfalls auf eine zweite Veranlagung zu ein und demselben Beitragsbetrag beziehen könnte, nicht aber auf eine Nacherhebung im hier in Rede stehenden Sinne, die lediglich einen noch nicht ausgeschöpften bzw. nicht bescheidmäßig festgesetzten Teil des Beitragsanspruchs einfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - zitiert nach juris).

52

Somit ist die Frage, ob und inwieweit der Beitragsschuldner sich auf die Endgültigkeit eines ihm gegenüber ergangenen Beitragsbescheides verlassen darf, nicht schon mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung beantwortet. Denn dieser Grundsatz lässt das Recht und die Pflicht des Einrichtungsträgers zur vollständigen Erhebung des Beitrags in Höhe der - wirksam - entstandenen sachlichen Beitragspflicht unberührt. Wenn der Einrichtungsträger in einem ersten Beitragsbescheid den Beitrag - wie hier - etwa auf der Basis einer im Nachhinein als unwirksam erkannten Beitragssatzung fehlerhaft in einer Höhe festgesetzt hat, die die später tatsächlich entstandene sachliche Beitragspflicht der Höhe nach nicht ausschöpft, hat er grundsätzlich das Recht und darüber hinaus eine Pflicht zur Nachforderung (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.11.2006 - 4 L 191/06 -, LKV 2008, 139; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2009, § 8 Rn 26 ff.). Nur wenn der Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht bereits voll ausgeschöpft hat, steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot der Doppelbelastung im Ergebnis auch jedem weiteren Nachforderungsbescheid oder einer Ersetzung durch einen Bescheid mit höherer Beitragsforderung für die gleiche Maßnahme entgegen. Wenn der Erstbescheid dagegen die - einmalig und endgültig entstandene - sachliche Beitragspflicht in der Höhe noch nicht ausgeschöpft hat, führt dieser Erstbescheid regelmäßig auch nicht zur Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses. Denn das Beitragsschuldverhältnis entsteht entsprechend § 38 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes und erlischt nicht mit einer bestandskräftigen Beitragsfestsetzung, sondern entsprechend § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung (vgl. zum Ganzen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, a.a.O.).

53

Die streitgegenständliche Nacherhebung wird auch nicht mit Blick auf eine Bestandskraft des Anschlussbeitragsbescheids vom 28. Juni 1995 ausgeschlossen. Die Frage, ob der Eintritt der Bestandskraft des Anschlussbeitragsbescheids vom 28. Juni 1995 das durch das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht begründete Beitragsschuldverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger beendet hat, ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 23.04.2009 - 22 ZB 07.819 -, juris), hier also nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Diesen liegt - wie ausgeführt - die Vorstellung zugrunde, dass die der Abgaben erhebenden Körperschaft zustehenden Beitragsansprüche grundsätzlich in vollem Umfang bzw. dem Betrag nach voll auszuschöpfen sind.

54

Das landesrechtliche Gebot der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs schließt nicht nur die Auffassung aus, die Bestandskraft eines den entstandenen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpfenden Heranziehungsbescheids könne zur Beendigung eines Beitragsschuldverhältnisses führen, sondern zwingt überdies zu der Annahme, dass ein solches Schuldverhältnis unabhängig vom Erlass eines Heranziehungsbescheids und dessen Bestandskraft erst in dem Zeitpunkt endet, in dem - aus welchen Gründen immer - der Beitragsanspruch selbst erlischt. Diese Betrachtungsweise liegt auch der vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 6 KAG M-V (§ 8 Abs. 11 KAG a.F.) getroffenen Regelung zur dinglichen Sicherung des Beitragsanspruchs durch das Institut der öffentlichen Last zugrunde. Die dingliche Sicherung einer Beitragsforderung beginnt mit ihrem Entstehen, d.h. mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, und sie endet unabhängig vom Erlass eines Heranziehungsbescheids und dem Eintritt von dessen Bestandskraft erst mit dem Erlöschen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. zum Ganzen entsprechend zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - jeweils zitiert nach juris). § 7 Abs. 6 KAG M-V geht damit ebenfalls von der Pflicht zur Ausschöpfung des Beitragsanspruchs aus: Es erschiene widersinnig, auf der einen Seite eine öffentliche Last im vollen Umfang der sachlich entstandenen Beitragspflicht anzunehmen, auf der anderen Seite aber der Abgaben erhebenden Körperschaft im Falle einer erstmalig zu niedrigen Beitragsfestsetzung im hier erörterten Sinne zu verwehren, den Beitragsanspruch in entsprechender Höhe zu realisieren. Wollte man diesen Standpunkt einnehmen, hätte dies zur Folge, dass die öffentliche Last zwar fortbestünde, soweit der Beitragsanspruch nicht befriedigt oder anderweitig erloschen ist, für die Behörde jedoch keinerlei Möglichkeit mehr bestünde, den durch die öffentliche Last auch insoweit gesicherten Beitragsanspruch durchzusetzen.

55

Vor diesem Hintergrund enthält die Beitragsfestsetzung in bestimmter Höhe regelmäßig auch keine - begünstigende - verbindliche Regelung dahingehend, dass eine spätere Nacherhebung ausgeschlossen sein soll. Ein Beitragsbescheid ist nach seinem Tenor grundsätzlich ausschließlich belastender Verwaltungsakt und enthält keine begünstigende Regelung des Inhalts, "mehr" werde von dem jeweiligen Beitragsschuldner nicht verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218 - jeweils zitiert nach juris). Wenn der Regelungsgehalt des Erstbescheids somit in der Regel nicht einer späteren vollständigen Ausschöpfung der entstandenen Beitragspflicht entgegensteht, bedarf es auch nicht zwingend einer Aufhebung des Erstbescheids. Vielmehr kann ein neuer Bescheid den Erstbescheid ergänzen und den Differenzbetrag zwischen ursprünglicher Festsetzung und tatsächlich entstandener Beitragspflicht festsetzen. Lediglich klarstellende Bedeutung hätte dann eine Mitteilung der mit beiden Bescheiden insgesamt festgesetzten Beitragshöhe (vgl. zum Ganzen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, a.a.O.). Diesen grundsätzlichen Erwägungen entsprechend enthält der Anschlussbeitragsbescheid vom 28. Juni 1995 keine verbindliche Regelung dahingehend, dass eine spätere Nacherhebung ausgeschlossen sein soll.

56

Auch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes rechtfertigt nicht die Annahme, mit Rücksicht auf den bestandskräftig gewordenen Anschlussbeitragsbescheid vom 28. Juni 1995 sei der angefochtene Änderungs- bzw. Nacherhebungsbescheid wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot rechtswidrig. Zwar ist ein Bescheid, mit dem ein entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft, d.h. mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Auch ein solcher Bescheid kann allerdings ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Ein solches Vertrauen setzt jedoch außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung die Interessen des Betroffenen die der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 - zitiert nach juris). An alledem fehlt es hier. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum öffentlichen Interesse an der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs verwiesen werden. Da sich die Abwasserbeitragssatzung vom 10. April 2003 ausweislich ihres § 10 keine Rückwirkung beigemessen hat und sie dies auch nicht musste, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ist - insoweit kommt es auf das materielle Recht an, hier § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bzw. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. mit der Regelung zur sachlichen Beitragspflicht -, stellen sich keine weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem früher in § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. normierten einfachgesetzlichen Schlechterstellungsverbot.

57

Schließlich ergibt sich auch aus der in § 12 Abs. 1 KAG M-V enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen der Abgabenordnung nicht, dass eine Nacherhebung allgemein oder im konkreten Fall des Klägers nicht in Betracht käme. Gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V sind auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

58

Die Vorschriften der Abgabenordnung, die vorliegend von Bedeutung sein könnten, finden sich vor allem in den Bestimmungen der §§ 172 ff. AO, die eine erhöhte Bestandskraft von Steuerbescheiden zum Gegenstand haben, indem sie die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden einschränkenden Voraussetzungen unterwerfen. Der Verweis des § 12 Abs. 1 KAG M-V führt zu der Frage, ob auch Anschlussbeitragsbescheiden eine dermaßen erhöhte Bestandskraft innewohnt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.

59

Nach Maßgabe des Vorstehenden greift hinsichtlich der Nacherhebung von Anschlussbeiträgen bereits der Vorbehalt der "besonderen Vorschriften nach diesem Gesetz" gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V: Wie ausgeführt enthält dieses Gesetz im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen das "besondere" Gebot der Ausschöpfung des Beitragsanspruchs, das keinen einschränkenden Voraussetzungen unterliegt. Die Anwendung der §§ 172 ff. AO würde in zahlreichen Fällen dazu führen, dass die Ausschöpfung des Anschlussbeitragsanspruchs nicht möglich wäre, und infolgedessen dem entsprechenden gesetzlichen Ziel zuwider laufen. Damit ist bereits grundsätzlich eine entsprechende Anwendung der §§ 172 ff. AO im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ausgeschlossen, soweit sie einer Ausschöpfung des Beitragsanspruchs entgegensteht; eine solche Anwendung im Bereich andersartiger Abgaben bleibt davon unberührt. Dabei kann dahin stehen, ob dem Kläger darin gefolgt werden kann, wenn er vorträgt, die Erhebung von Steuern durch die Kommunen mache im Vergleich mit dem Aufkommen aus Gebühren und Beiträgen nur einen geringen Teil der kommunalen Abgaben aus. Denn jedenfalls bliebe für die Verweisung des § 12 Abs. 1 KAG M-V auf die Abgabenordnung hinsichtlich der Erhebung kommunaler Steuern grundsätzlich insbesondere auch ein Anwendungsbereich für die §§ 172 ff. AO.

60

Darüber hinaus folgt der Senat dem Wortlautargument des Verwaltungsgerichts, demzufolge die Ausschöpfung des Beitragsanspruchs den früheren Beitragsbescheid nicht "ändern" oder "aufheben" (vgl. § 172 AO), sondern ergänzen will. Auch vorliegend soll der zwar hinsichtlich seiner Begründung fehlerhafte, aber bezüglich des festgesetzten Betrages zu niedrige und damit jedenfalls - weil nicht belastend - der Höhe nach nicht zu beanstandende Erstheranziehungsbescheid unverändert bleiben. Nach dem Inhalt von Nachveranlagungsbescheid und streitgegenständlichem Änderungsbescheid ist auch vorliegend nicht ersichtlich, dass der bestandskräftige Bescheid vom 28. Juni 1995 geändert oder aufgehoben werden sollte.

61

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen "passen" die §§ 172 ff. AO in ihrem ausdifferenzierten Regelungsgehalt und ihrem Wortlaut nach jedenfalls für die Nacherhebung von Anschlussbeiträgen im hier in Rede stehenden Sinne offensichtlich nicht ohne weiteres. Dies gilt umso mehr, als die Fälle der vorliegenden Art dadurch geprägt sind, dass die Erstheranziehung deshalb zu niedrig ausgefallen ist, weil ihr eine fehlerhafte bzw. im Nachhinein als unwirksam erkannte Satzung bzw. Rechtsgrundlage zugrundelag und die sachliche Beitragspflicht in der "richtigen" Höhe gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit der ersten wirksamen Satzung entstanden ist. Diese Situation und Rechtslage sowie die daraus resultierende Interessenlage haben die §§ 172 ff. AO erkennbar nicht vor Augen; zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf das dem Beitragsrecht im Unterschied zur Steuererhebung zugrunde liegende Prinzip von Leistung und Gegenleistung verwiesen, das ebenfalls die unterschiedliche Interessenlage in den beiden Gebieten der Abgabenerhebung erhellt. Da es nach Auffassung des Senats an hinreichend schlüssigen rechtlichen Konstruktionen zu einer Transformation des Regelungssystems der §§ 172 ff. AO für die Beitragsnacherhebung im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen fehlt, spricht auch dies grundsätzlich gegen eine Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO in diesem Bereich.

62

Insoweit führt auch der Hinweis des Klägers auf § 164 AO (i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V) und die mit dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit, einen Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellen zu können, nicht weiter. Dieses Vorbringen lässt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO unberücksichtigt. Steuern können nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass es einer Begründung bedarf. Ein Anschlussbeitragsbescheid ergeht jedoch grundsätzlich nach abschließender Prüfung des Abgabenfalles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, so dass die einzige Voraussetzung für die Beifügung eines Vorbehalts regelmäßig nicht erfüllt ist. Die Abgaben erhebende Behörde darf nicht trotz abschließender Prüfung eine Vorbehaltsfestsetzung vornehmen, nur um den Abgabenfall offen zu halten (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 164 Rn. 13). § 164 AO dient der Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens. Der Vorbehalt ermöglicht im Interesse des Fiskus eine rasche Steuererhebung ohne Notwendigkeit zur sofortigen und abschließenden Prüfung, andererseits wird der Steuerfall im Interesse sowohl des Staates als auch des Steuerpflichtigen offen gehalten (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 164 Rn. 1). Diese Vorschrift ist jedoch nicht dafür gedacht, eine Beitragserhebung generell wegen des bloßen Verdachts oder der theoretischen Möglichkeit, die als Rechtsgrundlage herangezogene Satzung könnte unwirksam sein, einem Nachprüfungsvorbehalt zu unterwerfen. Eine solche Möglichkeit eröffnet auch § 165 AO im Übrigen in der Regel nicht, da die vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO ungewisse Tatsachen voraussetzt und die steuerrechtliche Würdigung von Tatsachen selbst hiervon nicht erfasst wird. Diese rechtfertigt vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO eine vorläufige Festsetzung, die jedoch im Bereich der kommunalen Beitragserhebung regelmäßig nicht vorliegen werden.

63

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. November 2007 - 1 L 1/07 - (juris) ausgeführt, der Gesetzgeber in M-V habe keine "vorbehaltlose Anordnung der entsprechenden Anwendung der AO" getroffen. Zum einen liege schon in dem Begriff der "entsprechenden" Anwendung eine Einschränkung; diese erfordere bei jeder Einzelnorm der Abgabenordnung die Prüfung ihrer Zielsetzung und der Vergleichbarkeit der Anwendungsbereiche (siehe auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 12 Anm. 1.2). Daher könne allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern nicht bestimmte Regelungen der Abgabenordnung ausdrücklich für unanwendbar erklärt hat, nicht umgekehrt geschlossen werden, sie seien grundsätzlich anwendbar.

64

Der Senat hat zudem bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2005 - 1 M 140/05 - (juris) darauf hingewiesen, dass klärungsbedürftig sei, wie die "entsprechend" anzuwendenden Vorschriften der §§ 172 und 173 AO ihrem Sinn und Zweck nach vom bundesrechtlichen Steuerrecht auf das Kommunale Abgabenrecht (und hier speziell auf das Beitragsrecht) zu übertragen sein können. Insbesondere § 172 Abs. 1 AO sei erkennbar auf bundesrechtliche Steuern zugeschnitten. Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchssteuern (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 AO) und anderen Steuern (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 AO) sei dem kommunalen Abgabenrecht fremd. Daher seien auch die einzelnen, gleichfalls speziell auf das bundesrechtliche Steuerrecht zugeschnittenen Tatbestände des § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht ohne Weiteres auf das Kommunale Abgabenrecht "1 zu 1" zu übertragen. Der Senat hat deshalb dort in Erwägung gezogen, aus einer Gesamtschau der Regelungen des § 172 Abs. 1 AO im Bereich des Kommunalen Abgabenrechts eine im Ermessen der Abgaben erhebenden Behörde stehende Kompetenz zu bejahen, Abgabenbescheide zu ändern, ebenso wie dies bundesrechtlich für die Verbrauchssteuern geregelt ist. Nimmt man die Regelung des § 173 Abs. 1 AO hinzu, die eine Aufhebungs- oder Änderungspflicht normiert, spräche auch einiges dafür, den Sachverhalt der zunächst unerkannt fehlerhaften Rechtsgrundlage, der zu einer zu niedrigen Steuerfestsetzung geführt hat, "entsprechend" (§ 12 Abs. 1 KAG M-V) dem nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen gleichzustellen, die zu höheren Steuern führen. Bei - unabhängig von den obigen Ausführungen - unterstellter Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO wäre nach Auffassung des Senats mit Blick auf die erörterte Ausschöpfungspflicht und die "Regelungspole" der §§ 172 und 173 AO aufgrund der durch § 12 Abs. 1 KAG M-V angeordneten "entsprechenden" Anwendung der §§ 172 ff. AO jedenfalls von einer Regelverpflichtung zur Nacherhebung im Sinne einer "Soll"-Bestimmung auszugehen. Dafür spricht auch nachhaltig der schon angesprochene Aspekt, dass der Beitragsanspruch mit Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in der zu diesem Zeitpunkt in Anwendung einer wirksamen Satzung errechneten Höhe als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Es wäre - wie gesagt - nicht folgerichtig sondern widersprüchlich, würde man einerseits eine öffentliche Last in entsprechender Höhe annehmen, der beitragserhebenden Kommune andererseits aber unter Rückgriff auf die §§ 172 ff. AO die Geltendmachung des Beitragsanspruchs in dieser Höhe erschweren oder gar verwehren. Bejahte man eine grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 172 ff. AO mit einem Regelungsgehalt in diesem Sinne, gelangte man folglich regelmäßig und auch vorliegend nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit der Nacherhebung.

65

Schließlich kann für die Annahme der grundsätzlichen Ausschöpfungspflicht im Anschlussbeitragsrecht nach Maßgabe des Landesrechts die Erwägung angeführt werden, dass dem Gesetzgeber die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nacherhebungs- und Ausschöpfungspflicht im Erschließungsbeitragsrecht bekannt war.

66

Angesichts der insoweit für den Bereich etwa des Anschlussbeitragsrechts geringen Regelungsdichte des § 12 Abs. 1 KAG M-V und der erläuterten, nicht von der Hand zu weisenden Auslegungsschwierigkeiten bei einer "entsprechenden" Anwendung der §§ 172 ff. AO erscheint die Annahme ausgeschlossen, der Gesetzgeber habe für das Anschlussbeitragsrecht gegenüber dem Erschließungsrecht bewusst Abweichendes regeln wollen. Dies gilt erst recht, nimmt man die insoweit identische Interessenlage in den Blick: Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht - was in vollem Umfang auch für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen gilt - ausgeführt, ein Kläger müsse sich im Rahmen einer Interessenabwägung jedenfalls durchgreifend entgegenhalten lassen, dass der Einrichtungsträger seine Leistung u.a. auch zugunsten des Klägers erbracht habe und dass er und die hinter ihm stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts des Einrichtungsträgers, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 - zitiert nach juris). Demgegenüber tritt der vom Kläger angeführte Umstand, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf Kommentierungen zum Kommunalabgabengesetz a. F. die Konsequenzen für eine Nacherhebung bekannt gewesen sein müssten, wenn er die Anwendung der §§ 172 ff. AO nicht im Zuge der Novellierung des KAG ausschließe, zurück.

67

Die Rechtsanwendung des Beklagten im Übrigen führt nicht zum Erfolg der Berufung. Soweit die Reduzierung des Nacherhebungsbetrages durch den Widerspruchsbescheid mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen rechtlichen Bedenken unterliegt, wäre der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Widerspruchsbescheid in seinem Tenor zu Ziffer 1. einen Betrag von 3.656,80 EUR statt wie in der Begründung zutreffend errechnet von 3.656,38 EUR angibt, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Der Tenor ist entsprechend korrigierend auszulegen.

68

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

69

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.