Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 3

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

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Steuerrecht: Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

25.04.2018

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Steuerrecht Berlin

Gesellschaftsrecht: Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

14.09.2017

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Freiberufler und Gewerbetreibende: IHK-Mitgliedschaft auch bei rechtswidriger Betätigung

05.02.2015

Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer erfasst auch Personen, die gewerbliche Einkünfte aus rechtswidrigem Handeln erzielen.
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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gewerbeordnung - GewO | § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 4


(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind 1. die Vollversammlung,2. das Präsidium,3. der Präsident,4. der Hauptgeschäftsführer und5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben. (2) Über di

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 10 Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss


(1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtli

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 11


(1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Geb

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 12


(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über 1. die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,2. die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Hand
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handwerksordnung - HwO | § 19


Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gew
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 1


(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gege

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 9


(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen oder öffentlichen Stell

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2017 - AN 4 K 17.00537

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragsheranziehung durch die Beklagte. Die Klägerin ist seit dem 2

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Nov. 2017 - AN 4 K 17.00581

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen durch die Beklagte. Die Klägerin ist seit d

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. Nov. 2017 - RO 5 K 16.1990

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Betreiber einer Photovo

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Nov. 2017 - AN 4 K 15.01648

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, wendet sich im Wesentlichen gegen den ihr gegenüber ergangenen Beitrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. März 2019 - 22 B 16.2014

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 wird in der Nummer 1 abgeändert. II. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin - für das Jahr 2002 ein höherer

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Nov. 2014 - M 16 K 14.3548

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Das Verfahren wird eingestellt. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 50,- Euro

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2017 - 22 ZB 15.2639

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.192,13 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Mai 2015 - AN 4 K 14.01151

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 4 K 14.01151 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 28. Mai 2015 rechtskräftig: ... 4. Kammer gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachge

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Juli 2014 - 4 K 13.50

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Beitragsbescheid vom 14.

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2015 - M 16 K 13.2277

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor I. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte da

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Dez. 2014 - B 4 K 13.242

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hin

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 16 K 15.2780

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.2780 Im Namen des Volkes Urteil 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Anspruch auf Wiederaufgreif

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 16 K 15.2495

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.2495 Im Namen des Volkes Urteil 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Rückwirkender Erlass einer

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2015 - AN 4 K 14.01227, AN 4 K 15.01109

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 4 K 14.01227 /AN 4 K 15.01109 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. November 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0412 Hauptpunkte: - Vereinbar

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 16 K 14.1635

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.1635 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Rückwirkender Erl

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - M 16 K 12.4031

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 12.4031 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Antrag auf öffentliche Bestellung als Sach

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 16 K 15.2443

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.2443 Im Namen des Volkes Urteil 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr.412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Rückwirkender Erlass einer W

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2016 - 22 ZB 16.288

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.039,60 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 22 ZB 15.271

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.350 € festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Sept. 2015 - AN 4 K 14.01257

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 4 K 14.01257 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0412 Hauptpunkte: IHK-Beiträge; Festsetzungsverjährung; Aus

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2017 - B 4 K 16.446

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Beitragsbescheid 2

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Okt. 2016 - B 4 K 15.533

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines IHK

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 7 K 17.295

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Dez. 2016 - B 4 K 15.580

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Festset

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2015 - W 6 K 14.369

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 14.369 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. April 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 412 Hauptpunkte: IHK-Beitrag; Grundbeitrag; hinreichende Best

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Juni 2018 - 2 K 1089/18.TR

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom ... 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... 2018 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 K 9375/17.TR

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte j

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 K 5521/17.TR

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Bekla

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - 5 Bf 213/12

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 12 A 173/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor Der Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als er die vorläufige Veranlagung des IHK – Beitrages für das Jahr 2016 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 10. Nov. 2017 - 4 K 1310/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtl

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Mai 2017 - 4 A 2568/16 SN

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. März 2017 - 10 K 4888/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er kein Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer ist.2 Der Kläger ist Landwirt und züchtet Schafe. Zu die

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Jan. 2017 - 1 L 189/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu IHK-Beiträgen für die Jahre 2009 bis 2013 und begehrt die Erstattung der von ihr bereits geleisteten Beträge. 2 Die im Handelsregister des Amtsgerichtes Halle eingetragene Klägerin

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2016 - 10 C 11/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die vorläufige Festsetzung von Beiträgen zur beklagten Industrie- und Handelskammer für die Jahre 2011 und 2012.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Nov. 2016 - 3 A 1055/14, 3 #A 1055/14

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin, die in A-Stadt ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, wendet sich gegen ihre Veranlagung zu IHK-Beiträgen für die Jahre 2012-2016. 2 Mit Bescheid vom 12.11.2014 zog die Beklagte die Klägerin im Wege der Abrechnung des Be

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2016 - 6 S 1261/14

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 - 4 K 1546/13 - geändert. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 werden aufgehoben.D

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Juli 2016 - 3 A 138/14

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vorläufige Veranlagung der Beklagten zum IHK-Beitrag für das Beitragsjahr 2014. 2 Die Klägerin betreibt in A-Stadt ei

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 1 K 1188/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Der Beitragsbescheid vom 06.02.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Der Kläger, ein Gewerbetreibender im Bereich der Immobilienvermittlung, wendet sich gegen die Erhebung des IHK-Beitrags für das Ja

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 1 K 1838/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Der Beitragsbescheid vom 06.03.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen die                   Erhebung des IHK-Beitrags für da

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 02. März 2016 - 17 K 2912/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor 1. Der Beitragsbescheid vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Beitragsbescheides vom 31. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2014 wird hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 14

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 10. Feb. 2016 - 20 K 3039/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betra

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2016 - 20 K 8226/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1 2Tatbestand: 3Die K

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Dez. 2015 - 10 C 6/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer. Sie wendet sich gegen die Höhe ihrer Beiträge.

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 08. Mai 2015 - 2 K 693/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrage

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 08. Mai 2015 - 5 K 751/14.KO

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Apr. 2015 - 1 O 75/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe 1 Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Juli 2007

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. März 2015 - 17 A 1046/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 195,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die gel

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. März 2015 - 17 A 1047/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 195,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gema

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Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei...