Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 16 K 15.2780

published on 06/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 16 K 15.2780
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 15.2780

Im Namen des Volkes

Urteil

6. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets - Nr. 412

Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (verneint); Ermessensentscheidung über Rücknahme von Beitragsbescheiden

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer, Balanstr. 55-59, 81541 München

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Beitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 6. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide.

Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Mai 2012 wurde der Kläger u. a. für das Jahr 2012 vorläufig zu einem Grundbeitrag von 50,- EUR veranlagt. Der Beitrag des Klägers für 2011 wurde mit weiterem Bescheid vom ... Juli 2013 ebenfalls mit 50,- EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom ... Mai 2014 erfolgte gegenüber dem Kläger eine „Abrechnung“ des Beitrags für 2012 unverändert in Höhe von 50,- EUR; weiter wurde als Beitrag für das Jahr 2014 vorläufig erneut der Grundbeitrag von 50 EUR eingefordert.

Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 13. April 2015 unter TOP 2, dass der im Nachtragswirtschaftsplan 2011 vom 29. November 2011 für das Geschäftsjahr 2011 bislang ausgewiesene Ergebnisvortrag von 32.908 TEUR mit Wirkung für die Vergangenheit zusammen mit dem Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2011 von 13.057 TEUR zweckgebunden in Höhe von Teilbeträgen von 32.400 TEUR der Rücklage zur Generalsanierung Max-Joseph-Straße, in Höhe von 2.245 TEUR der neu zu bildenden Rücklage zur „Anschubfinanzierung Regionalisierung bis 2015“ sowie in Höhe von 11.320 TEUR einer zu bildenden Rücklage „Finanzierung neues Bildungszentrum“ zugeführt wird. Entsprechend wurde für die Jahre 2012 und 2013 entschieden, den jeweiligen Jahresüberschuss (3.608 TEUR in 2012, 19.972 TEUR in 2013) für diese Geschäftsjahre zweckgebunden bestimmten Rücklagen zuzuführen.

Für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich 2015 wurden jeweils neue Wirtschaftssatzungen erlassen, welche die vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs erlassenen bisherigen Wirtschaftssatzungen ersetzen sollten. Für das Geschäftsjahr 2015 wurde der Umlagesatz von 0,100 Prozent auf 0,050 Prozent einmalig gesenkt.

Die bisherige Bauwirtschaftssatzung vom 16. März 2011 für die Generalsanierung Max-Joseph-Straße wurde durch eine neue Bauwirtschaftssatzung ersetzt. Die einzige Änderung durch die Neufassung dieser Satzung liegt darin, dass die Finanzierung nunmehr vollständig aus zweckgebundenen Rücklagen erfolgen soll.

Dem Protokoll zur Vollversammlung der Beklagten vom 13. April 2015 zufolge wurde zu TOP 2 u. a. ausgeführt, dass gemäß Beschluss der Vollversammlung vom 18. März 2015 die Wirtschaftssatzungen der Geschäftsjahre 2011 bis 2015 ersetzt werden sollten. Anlass sei das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015, mit dem der Beklagten auf den Weg gegeben worden sei, den Ergebnisvortrag des streitigen Jahres 2013 durch einen formalen Beschluss der Vollversammlung verbindlich und eindeutig zweckgebunden zu verwenden. Mit der Neufassung der Wirtschaftssatzung werde ein Zuordnungsfehler im Eigenkapital korrigiert; die ausgewiesenen Ergebnisvorträge würden zweckbestimmten Rücklagen zugeführt. Da sich der Zuordnungsfehler bereits in den Vorjahren entwickelt habe und in den Folgejahren fortsetze, habe die Vollversammlung am 18. März 2015 beschlossen, konsequenterweise die Jahre 2011 bis 2014 rückwirkend erfolgsneutral zu korrigieren.

Die am 13. April 2015 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen wurden in der Maiausgabe 2015 der Kammerzeitschrift der Beklagten veröffentlicht.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 28. Mai 2015 und 1. Juni 2015 nahm der Kläger auf den Erlass der Wirtschaftssatzungen am 13. April 2015 Bezug. Hierdurch seien die aufgrund der bisherigen Satzungen erlassenen Bescheide ungültig und damit in Anbetracht der fehlenden Rechtsgrundlage hinfällig. Demnach habe die Beklagte vom Kläger für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge „ohne Befugnisnorm“ und damit zu Unrecht empfangen. Er fordere die Beklagte auf, die von ihm für diese 4 Jahre ohnehin unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlten Kammer-Beiträge in Höhe von 200,- EUR zu erstatten.

Mit Bescheid vom ... Juni 2015 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Anträge auf Rücknahme bzw. Aufhebung der Bescheide vom ... Mai 2012, ... Juli 2013 und ... Mai 2014 (Ziff. 1 des Bescheides) sowie auf Rückerstattung der hierauf geleisteten Beiträge (Ziff. 2) ab.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Rücknahme der vom Kläger beanstandeten Beitragsbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 würde gemäß Art. 48 BayVwVfG voraussetzen, dass diese rechtswidrig seien. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide liege seit Inkrafttreten der neuen Wirtschaftssatzungen vom 13. April 2015 nicht mehr vor. Unbeschadet dessen würde die Entscheidung über den Antrag auf Rücknahme im pflichtgemäßen Ermessen stehen. Die Beklagte habe die durch Bescheid erhobenen Finanzmittel zur Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwendet, indem die Ergebnisvorträge gemäß Beschlussfassung der Vollversammlung zweckbestimmten Rücklagen zugeführt worden seien. Sie stünden daher nicht für eine rückwirkende Beitragskorrektur zur Verfügung. Im Rahmen einer formalisierten Ermessensausübung seien die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen einer möglichen Rücknahme abzuwägen. Da die neuen Wirtschaftssatzungen vorliegend zu keiner Änderung der Höhe der ursprünglich angeforderten Beiträge führten, würde dies zusätzlich gegen eine Rücknahme der Beitragsbescheide sprechen. Darüber hinaus würde eine Rücknahme der antragsgegenständlichen Bescheide zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes führen, da andernfalls alle übrigen Mitgliedsunternehmen, bei denen keine Rücknahme der Bescheide erfolge, benachteiligt würden. Individuelle Gründe für eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur die Rücknahme der Beitragsbescheide rechtmäßig sein würde, seien nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich. Der Forderung, die antragsgegenständlichen Bescheide zurückzunehmen, könne aus den genannten Gründen nicht nachgekommen werden. Es bestehe folglich auch kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

Am 3. Juli 2015 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom ... Juni 2015. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, bei dem rückwirkenden Erlass von Wirtschaftssatzungen durch die Beklagte für die Jahre 2011 bis 2015 handele es sich um eine unzulässige unechte Rückwirkung bzw. eine unzulässige Veränderung von Tatsachen. So habe die am 29. November 2011 beschlossene erste Nachtragswirtschaftssatzung für das Jahr 2011 einer Jahresüberschuss in Höhe von 2.324 TEUR vorgesehen und damit mehr als das Dreifache gegenüber dem ursprünglichen Planwert. Der tatsächliche mit der Bilanz für das Jahr 2011 im Sommer 2012 festgestellte Jahresgewinn hätte sich dann auf das knapp 19-fache dessen belaufen, was einmal geplant gewesen sei. Die jetzt für 2011 vorgesehene Rücklagenbildung liege mit dem 66-fachen über dem ursprünglichen Ansatz. Eine Rücklagenbildung aus einem einzigen Haushaltsjahr in dieser Größenordnung sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Zudem handele es sich überwiegend um Mittel aus ungeplanten, in keinen Haushaltsplänen mit keinerlei Beschlussfassung legitimierten bzw. einer Zweckbindung zugeordneten Gewinnen. Auch die neuerlichen Wirtschaftssatzungen seien im Hinblick auf die Rücklagenbildungen und die Verwendung ungeplanter Gewinne rechtswidrig; sie würden gegen die eigenen Satzungsregeln der Beklagten und höherrangiges Recht verstoßen. Es sei offensichtlich, dass Investitionskosten von rund 100 Mio. EUR als zufällige Gewinne aus nur 7 Beitragsjahren für ein Projekt mit einer Nutzungsdauer von sicher mindestens 25 bis 30 Jahren die Beitragszahler völlig einseitig und übermäßig, unter Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes, sowie willkürlich belasten würden. Eine offensichtlich unvernünftige und unwirtschaftliche Projektfinanzierung würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Durch einen rückwirkenden Satzungserlass ohne die Möglichkeit einer juristischen Überprüfung würde das Gebot auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Zudem lägen Verstöße gegen staatliches Haushaltsrecht vor. Mit der Beschlussfassung über neue, rückwirkend geltende Wirtschaftssatzungen sei die Rechtsgrundlage für die vom Kläger angeforderten Kammerbeiträge entfallen. Damit habe er einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund der entsprechenden Bescheide gezahlten Beiträge. Im Hinblick auf die Forderung des Klägers nach Rückzahlung der gezahlten Beiträge sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom ... Mai 2012, ... Juli 2013 und ... Mai 2014 aufzuheben und die geleisteten Kammerbeiträge über insgesamt 150,- EUR an den Kläger zurückzuerstatten.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die streitgegenständlichen Beitragsbescheide der Beklagten seien rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere beruhten sie auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Dessen ungeachtet habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Bescheide. Grundsätzlich bestehe keine Verpflichtung des Abgabegläubigers, einen rechtswidrigen Abgabenbescheid aufzuheben. Der Erlass des streitgegenständlichen Bescheides habe auf einer Abwägung der beiderseitigen Interessen beruht. Zutreffend sei dargetan worden, dass seitens des Klägers individuelle Gründe, welche zu einer Ermessensentscheidung führen könnten, nicht vorgebracht worden und solche auch nicht ersichtlich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe die beantragte Bescheidsaufhebung abgelehnt werden können, auch unter Hinweis darauf, dass die erhobenen Finanzmittel per Beschlussfassung zweckbestimmten Rücklagen zugeführt worden seien.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Oktober 2015, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beitragsbescheide der Beklagten vom ... Mai 2012, ... Juli 2013 und ... Mai 2014 aufgehoben werden.

Die vorgenannten Bescheide sind bestandskräftig geworden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG liegen nicht vor. Insbesondere hat sich die den Beitragsbescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Der Kläger geht selbst davon aus, dass die zur Begründung der jeweiligen Bescheide ursprünglich herangezogenen Beitragstatbestände wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig waren; hierfür spricht auch die Entscheidung der Kammer vom 20. Januar 2015, Az. M 16 K 13.2277. Soweit der Kläger weiter annimmt, auch die am 13. April 2015 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen würden entsprechende Rechtsmängel aufweisen und seien deshalb ebenfalls unwirksam, hätte sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert; die Beitragsbescheide wären weiterhin wegen fehlender wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Sollten dagegen diese Wirtschaftssatzungen vom 13. April 2015 wirksam sein, so müsste davon gesprochen werden, dass sich die Rechtslage insoweit zulasten des Klägers geändert hätte, als die Bescheide nunmehr auf wirksame Beitragstatbestände gestützt werden könnten.

Dem Kläger steht weiter auch auf Grundlage des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kein Rechtsanspruch auf Aufhebung der genannten Beitragsbescheide zu. Es kommt hierfür nicht entscheidungserheblich darauf an, ob diese Bescheide rechtmäßig sind. Aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG lässt sich nur ein subjektivöffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts herleiten (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 19 BV 11.1915 - juris Rn. 41). Grund hierfür ist, dass dem für eine Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung streitende Interesse des Betroffenen, der materiellen Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen, der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenübersteht, welcher grundsätzlich die Bestandskraft rechtfertigt. Anderes ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus der Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in § 3 Abs. 2 IHKG. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (im Folgenden IHK), soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht; der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Gerade die hiermit verbundene Zweckbindung der Beiträge an die Defizitdeckung im jeweiligen Haushaltsjahr spricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit großes Gewicht zu. Hätte eine Beitragserhebung, die in Folgejahren ergehende Gerichtsentscheidungen als rechtswidrig ansehen, die generelle Beitragsrückzahlung zur Folge, so müssten zwangsläufig später IHK-Mitglieder herangezogen werden, um Rückzahlungsansprüche der früheren Beitragszahler zu befriedigen. Im Ergebnis hätten IHK-Mitglieder in Folgejahren in früheren Haushaltsjahren aufgetretene Aufwände zu finanzieren; die Beitragsschuldner der betreffenden Vorjahre dagegen wären hiervon befreit. Dies wiederspräche gerade der in § 3 Abs. 2 IHKG angelegten Bestimmung der jährlichen Beiträge zur Aufwandsdeckung hinsichtlich der IHK-Tätigkeit im betreffenden Haushaltsjahr.

Nur in Ausnahmefällen kann sich infolge einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null ein Rechtsanspruch auf Rücknahme ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 22.10.1984 - 8 B 56/84 - juris Rn. 3) kann dies der Fall sein, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, welche die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. „Schlechthin unerträglich“ ist das Festhalten an einem Verwaltungsakt möglicherweise z. B. dann, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch gemacht hat, oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, offensichtlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 19 BV 11.1915 - juris Rn. 45).

Bei Beitragsbescheiden, die wie hier lediglich Grundbeiträge festsetzen und eine nach § 3 Abs. 2 IHKG grundsätzlich bestehende Beitragspflicht konkretisieren, stellt die Ablehnung der Rücknahme grundsätzlich kein unerträgliches Ergebnis im vorstehenden Sinne dar. Auch hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sie auch im Falle anderer Beitragszahler die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide aus den Jahren 2011 bis 2014 ablehnt. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beitragstatbestände in der Beitragsordnung der Beklagten in Verbindung mit den am 13. April 2014 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen zu schließen wäre. Der Kläger bezieht sich insoweit maßgeblich auf die Entscheidung der Kammer vom 20. Januar 2015, Az. M 16 K 13.2277. Die Begründung dieser Entscheidung zeigt jedoch sehr deutlich auf, dass die Klärung einer möglicherweise ungerechtfertigten Beitragserhebung im Einzelfall eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordert. Die rechtliche Beurteilung kann hier unter Umständen auch nicht auf den unmittelbaren Beitragstatbestand beschränkt werden, sondern erfordert die Einbeziehung weiterer Dokumente wie etwa die betreffenden Wirtschaftssatzungen der Beklagten. Auch ist der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - juris); ein zunächst rechtswidriger Bescheid kann durch eine wirksame neue Satzung rechtmäßig werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 20 BV 14.293 - juris Rn. 16).

Soweit der Kläger meint, ein Rücknahmeanspruch wäre stets gegeben, wenn die Rechtsverstöße gravierend wären, ist zu differenzieren. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist nicht ausreichend, dass eine Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht verstößt, solange dieser Verstoß wie hier nicht offensichtlich ist. Andererseits kann unter Umständen z. B. die Rechtswidrigkeit eines Bescheids, der mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbunden ist, einen solchen Anspruch begründen. Im Falle des Klägers jedoch stellt die dem Grunde nach durch § 3 Abs. 2 IHKG vorgegebene Beitragserhebung in Höhe eines relativ geringfügigen Grundbeitrags jedenfalls keinen solchen Eingriff dar.

Auch hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, welche in seinem Einzelfall die Berufung der Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der Beitragsbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden. Soweit auch insoweit Gründe geltend gemacht werden, die für eine Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Gebührenerhebung sprechen sollen, ist wiederum auf die vorstehenden Überlegungen zu verweisen.

Die Ermessensentscheidung im Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2015 weist keine Rechtsfehler auf (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das Rücknahmeinteresse des Klägers in nicht zu beanstandender Weise mit dem gegenläufigen Bestandsinteresse abgewogen.

Das gewonnene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Kläger hatte die Möglichkeit, eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung innerhalb der dafür geltenden gesetzlichen Fristen durch Klage geltend zu machen. Mittlerweile steht dem die Bestandskraft der Beitragsbescheide entgegen. Das Interesse, die Rechtmäßigkeit der Wirtschaftssatzung in der jeweils aktuellen Fassung überprüfen zulassen, dient ersichtlich nicht dem Schutz weitergehender Rechte des Klägers. Für die Wahrung seiner Rechtsposition ist nur entscheidend, dass er Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung als solche erlangen konnte; seine subjektiven Rechte werden nicht in anderer Weise dadurch tangiert, dass sich die nähere Begründung für eine möglicherweise fortdauernde Rechtswidrigkeit verändert.

Da der in den betreffenden Beitragsbescheiden liegende Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Beitragszahlungen des Klägers fortwirkt, sind die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Absatz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 150,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/07/2014 00:00

Tenor I. Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Insoweit ist das
published on 06/10/2015 00:00

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published on 06/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.2780 Im Namen des Volkes Urteil 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr. 412 Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Anspruch auf Wiederaufgreif
published on 16/05/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.