Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

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Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Steuerrecht: Zur Wirkung eines Feststellungsbescheids über eine Umsatzsteuernachzahlung

14.03.2014

Ein solcher steht als Insolvenzforderung einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn der Bescheid nicht mehr geändert werden kann.
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Abgabenordnung - AO 1977 | § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,1.wenn er Verbrauchsteuern betrifft,2.wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artik

Abgabenordnung - AO 1977 | § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Abgabenordnung - AO 1977 | § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren


Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 26 Zuständigkeitswechsel


Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervo

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157 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2019 - III ZR 209/17

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 209/17 Verkündet am: 17. Januar 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sechst

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Sept. 2017 - 1 K 1514/16

bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Nichtigkeit eines Körperschaftsteuerbescheids. Falls er wirksam sein sollte, ist str

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2017 - 4 B 16.1541

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2014 - 20 ZB 14.1531

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.394,85 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 14.5560

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. März 2016 - M 10 K 15.4729

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. März 2015 - M 10 S 14.5559

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 75.687,50 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die aufschie

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 20 ZB 15.1573

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.160,10 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 06. Feb. 2017 - RN 11 S 16.1977

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 318,89 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die aufsch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2017 - 20 CS 17.346

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 318,89 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 02. Juni 2015 - RO 8 K 15.10

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die He

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 20 ZB 15.1574

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 959,34 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Sept. 2015 - B 4 K 14.157

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 4 K 14.157 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. September 2015 rechtskräftig: Ja 4. Kammer gez. ... stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiet

Finanzgericht München Urteil, 25. Okt. 2018 - 14 K 2375/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am 20.

Finanzgericht München Urteil, 25. Okt. 2018 - 14 K 2319/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am 20.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2017 - B 4 K 16.826

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 10 K 17.1259

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 29. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat 3

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. März 2014 - 2 K 931/12

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob das Finanzamt die Klägerin rechtmäßig mit Duldungsbescheiden gemäß § 191 Abgab

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Nov. 2016 - B 4 K 16.36

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Nov. 2016 - B 4 K 16.197

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2015 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 11.03.2015 auf Rücknahme der streitgegenständlichen Wassergebührenbescheide (betreffend den Zähler Nr. B) unter Be

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 3 K 17.02427

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2017 in Form des Widerspruchbescheids vom 6. November 2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Juli 2018 - XI B 18/18

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. November 2017 1 K 3808/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Juli 2018 - XI B 17/18

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. November 2017 1 K 3807/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Mai 2018 - VII B 112/17

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 6. Juni 2017  13 K 756/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 14. Mai 2018 - 2 K 2304/18

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2017 wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.Der Streitwert wird auf 460 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 01. Dez. 2017 - 4 A 1438/14

bei uns veröffentlicht am 01.12.2017

Tenor Der Verwaltungsakt der Beklagten zur Aufhebung der teilweisen Stundung des Schmutzwasserbeitrags gemäß Schreiben vom 30. April 2014 und ihr Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahr

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Okt. 2017 - 4 V 215/17

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Die Vollziehung des Bescheides über Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 28. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2017 wird ausgesetzt, soweit mit diesem Bescheid das Kindergeld für das Kind B für die Zeit

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2017 - XI R 9/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. März 2016  14 K 2710/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Juni 2017 - 3 A 1415/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Mai 2017 - 2 K 249/13

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu gestatten, das Feldinventar auch zum 30. Juni 2009 u

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Mai 2017 - 4 A 2568/16 SN

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende

Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2017 - X R 13/15

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Februar 2015  5 K 135/12 aufgehoben.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 30. Jan. 2017 - 4 A 1352/12

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 24. Nov. 2016 - 4 A 617/10

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Nov. 2016 - 14 K 4341/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Nov. 2016 - 24 L 2221/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480,25 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag der Antragstellerin, 3„die Zwangsvollstreckung aus dem Zweitwohnungssteue

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Nov. 2016 - 14 K 4551/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstrec

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 14. Okt. 2016 - 3 V 201/16

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Anrechnungsverfügung vom 18.07.2006 über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen für das Jahr 2006. Streitig ist die Rückforderung der angerechneten Kapitalertrags

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Okt. 2016 - 8 A 158/16

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung des Wasserentnahmeentgeltbescheides für das Erhebungsjahr 2014, soweit das Entgelt einen Betrag von 300,- Euro überschreitet. 2 Der Vater des Klägers, Herr Eberhard B., war Inhaber einer..

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 06. Okt. 2016 - 4 K 799/15.KO

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Neuwied vom 5. August 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte t

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 05. Sept. 2016 - 4 A 206/13

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Be

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Aug. 2016 - 12 K 1786/15

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 28. Juli 2016 - 3 A 1099/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

Finanzgericht Köln Urteil, 16. Juni 2016 - 13 K 984/11

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Ablehnungsverfügung vom 16. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchs-entscheidung vom 28. Februar 2011 hinsichtlich der Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO wird wegen sac

Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2016 - III R 2/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2014  1 K 1556/13 dahin geändert, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. März 2016 - V B 82/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des ... Finanzgerichts vom .... wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. März 2016 - 4 A 152/15

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger begehren nunmehr letztlich d

Finanzgericht Münster Urteil, 03. März 2016 - 1 K 2245/12 L

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 28.05.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.06.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldn

Finanzgericht Münster Urteil, 03. März 2016 - 1 K 2243/12 L

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 28.05.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.06.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldn

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Feb. 2016 - 3 K 1049/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ihr Feldinventar im Streitzeitraum aktivieren mus

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