Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

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Steuerrecht: Zum Gewerbesteuererlass bei Sanierungsgewinn

09.10.2014

Der Gesetzgeber hat mit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG aF eine härte für den Steuerpflichtigen bewusst in Kauf genommen, auch bei bestehenden Sanierungsgewinnen habe demnach eine Besteuerung zu erfolgen.
Steuerrecht

Grundsteuer: Neuregelung zum Anspruch auf Teilerlass verfassungsgemäß

21.06.2012

dies gilt auch für die rückwirkende Anwendung der Neuregelung für das Jahr 2008-BFH vom 18.4.12-Az:II R 36/10
Steuerrecht

Außenprüfung: Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld

27.08.2011

Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, da
Steuerrecht

Steuern

15.01.2009

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zitiert oder wird zitiert von 18 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233 Grundsatz


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüch
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle


(1)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehm
zitiert 15 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 89 Beratung, Auskunft


(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder g

Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen


(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

Abgabenordnung - AO 1977 | § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen


(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 beste

Abgabenordnung - AO 1977 | § 152 Verspätungszuschlag


(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungsp

Abgabenordnung - AO 1977 | § 239 Festsetzung der Zinsen


(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:1.in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fest

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233 Grundsatz


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 10 Geschäftsleitung


Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden


(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben

Abgabenordnung - AO 1977 | § 337 Kosten der Vollstreckung


(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 11 Sitz


Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 89a Vorabverständigungsverfahren


(1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vo

Abgabenordnung - AO 1977 | § 329 Zwangsgeld


Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2007 - 5 StR 461/06

bei uns veröffentlicht am 14.03.2007

5 StR 461/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2007, a

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2007 - 5 StR 127/07

bei uns veröffentlicht am 06.06.2007

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja (zu 1. und 2.) Veröffentlichung : ja AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266 1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhändig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlag

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 103/12 vom 22. Mai 2012 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ AO § 370 Abs. 1 und 3, § 373 Abs. 1; StGB § 46 1. Auch bei einer gewerbsmä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2016 - 4 B 14.2771

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2016 - 4 BV 15.2777

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. III. Die Entscheidung ist hinsich

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Sept. 2018 - W 8 E 18.1084

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 24,01 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragstellerin ist Eigen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 8 K 18.1386

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1672

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1671

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Recht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1670

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1669

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Recht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1668

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Recht

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Aug. 2018 - M 10 K 16.3952

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - M 10 K 14.4662

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Feb. 2015 - B 4 K 13.349

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen.

Finanzgericht München Urteil, 21. Juli 2017 - 7 K 1505/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) zur Körperschaftsteuer nach Durch

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 24. Mai 2019 - Vf. 23-VI-17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2019

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayeris

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2016 - 4 N 14.546

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor I. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 14. März 2013 wird für unwirksam erklärt, soweit Ehegatten und einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugere

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2018 - W 8 K 17.887

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Sozialgericht München Urteil, 16. Sept. 2015 - S 33 EG 38/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2018 - M 10 K 17.1511

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juli 2014 - 11 K 13.02050

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden K

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2016 - M 10 E 16.393

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Tenor I. Die Zwangsvollstreckung der für die Gewerbesteuer der Veranlagungsjahre 2003 und 2004 durch die Antragsgegnerin geforderten Säumniszuschläge in Höhe von 94.322,50 Euro wird vorläufig eingestellt. II. Die Antrag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - M 10 S 15.5732

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 237.008,35 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antrags

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2015 - M 10 K 14.4547

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.193,10 Euro zzgl. 6% Zinsen p.a. aus dem Betrag von 32.300 € ab dem 1. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - 8 ZB 14.2702

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wir

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 02. März 2016 - M 10 K 15.3017

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 07. Apr. 2014 - 11 K 13.01106

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 6. Juni 2013 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm die Grundsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 neu fest

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 10 K 16.984

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5124

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Partien es für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentsc

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5005

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckba

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Juli 2015 - RO 8 K 15.301

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RO 8 K 15.301 Im Namen des Volkes Urteil vom 13.7.2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr: 1030 Hauptpunkte: Hochwasserschutzmaßnahmen; Kostenuml

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2017 - M 10 K 16.2735

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i

Finanzgericht München Urteil, 08. Nov. 2018 - 10 K 2238/18

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - 4 BV 15.1540

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreck

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2017 - M 10 S 17.4897

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Gewerbesteuerhaftungsbescheids der Antragsgegnerin vom 25. September 2017 wird hinsichtlich der Haftung für die Gewerbesteuerrückstände der ...

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 10 K 17.2

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 der Regierung ... wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jew

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Juni 2015 - Au 7 K 14.363

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 7 K 14.363 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juni 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag; Verfassungsmä

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Nov. 2018 - W 8 K 18.1386

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die (angekündigte) Vollstreckung von Grundsteuer. Mit Änderungs

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Sept. 2018 - IV R 39/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Juli 2011  1 K 43/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Sept. 2018 - XI R 36/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2016  10 K 3370/14 aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Sept. 2018 - 4 K 122/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen auf Zoll. 2 Nach den polizeilichen Ermittlungen hätten am 26.05.2014 zwei Zeugen beobachtet, wie der gesondert verfolgte A auf einem näher bezeichneten Parkplatz an der Auto

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Aug. 2018 - VII R 24, 25/17, VII R 24/17, VII R 25/17

bei uns veröffentlicht am 07.08.2018

Tenor Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2017  1 K 3539/16 aufgehoben, soweit der angefochtene Feststellungsbescheid aufgehoben wurde.

Bundesverfassungsgericht Urteil, 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor 1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit s

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2018 - III R 26/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2016  13 K 1913/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2018 - 2 S 622/18

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Januar 2018 - 4 K 2817/16 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auf 439,52 EUR f

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Feb. 2018 - VIII R 53/14

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Oktober 2014  1 K 1008/14 sowie die Bescheide vom 1. Februar 2006 über die Ablehnung des Antrags auf Änderung

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2018 - 13 K 3586/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor 1. Die Bescheide über Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das 1. – 4. Quartal 2004 werden aufgehoben.2. Die Bescheide über Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag werden aufgehoben.3. Die

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Sept. 2017 - VIII R 59/14

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Soweit der Feststellungsantrag des Klägers nach Maßgabe der Entscheidungsgründe nicht die im Nachforderungsbescheid vom 13. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar

Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Juli 2017 - 4 K 10/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen. 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u. a. Mandarinenkonserven aus der Volksrepublik China in die Europäische Union einführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 6

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(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige...
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der...
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die...
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:1.in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt...
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro...
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden...
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden...
(1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann...
(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die...
(1)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die...
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden...
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden...
(1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann...
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.