Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 04. Nov. 2014 - RN 9 K 14.488
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren.
III.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
IV.
Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten.
Der Kläger ist wohnhaft in B. und bezieht vom dortigen Jobcenter Leistungen nach SGB II. Der Beklagte ist eine „gemeinsame Einrichtung“ i. S. v. § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt... und für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet der Stadt ... zuständig. Für die telefonische Kommunikation mit seinen „Kunden“ hat der Beklagte ein „Service-Center“ eingerichtet, über das jegliche Anrufe von Kunden erfolgen bzw. weitergeleitet werden (vgl.
Mit Schreiben vom 29.12.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle“ zu Verfügung zu stellen. Grund hierfür sei, dass der Kläger aus den ihm zugänglichen Informationsquellen keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden habe bzw. diese zum Teil von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 2.1.2014 ab und teilte ihm dabei u. a. eine zentrale Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Beklagten mit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2014, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, zurück. Ein Zustellungsnachweis ist der Behördenakte nicht zu entnehmen; der Entwurf des Widerspruchsbescheids trägt jedoch den Vermerk „Entwurf abges. am: 18.2.14“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es beim Beklagten keine aktuelle Diensttelefonliste gebe. Er habe 2013 ein „modernes Telefonsystem z. B. mit Sprachsteuerung oder PC-unterstützter Anwahl von Gesprächspartnern eingeführt“, das schriftlich fixierte oder elektronisch gespeicherte oder handschriftlich geführte Diensttelefonlisten überflüssig gemacht habe. Dem Informationsanspruch des Klägers sei der Beklagte auch bereits nachgekommen, da dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid die Verbindungsnummer des vom Beklagten eingeschalteten Service-Centers mitgeteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 14.3.2014, bei Gericht eingegangen mit Fax am selben Tag, beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage gegen den Beklagten; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ging am selben Tag mit Fax ein. Dem Antrag beigefügt war ein Klageentwurf, mit dem er begehrte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren. Mit Beschluss vom 22.8.2014, dem Kläger am 26.8.2014 zugestellt, hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. Daraufhin ließ der Kläger am 1.9.2014 Klage erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Telefonnummern um amtliche Informationen i. S.v. § 2 Nr. 1 IFG handele. An diesem Charakter ändere sich nicht deshalb etwas, weil es dem Kläger nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter gehe. Dem IFG lasse sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen und sei auch nicht vom Sinn des Gesetzes getragen. Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG seien nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf § 3 Nr. 2 IFG sei nicht ersichtlich, dass bei Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern die Funktionsfähigkeit des Beklagten in Frage gestellt sei. Auch das vermeintliche Interesse der Mitarbeiter des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege nicht das Interesse des Klägers am Informationszugang. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer würden keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stelle. Auf die Einwilligung der Mitarbeiter des Beklagten komme es daher nicht an. Auch Organisationserwägungen des Beklagten fänden als Ausschlussgrund im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber habe die Frage der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung allgemein in §§ 3, 4 IFG gesehen, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlägen. Für den Fall, dass der Rechtsauffassung des Klägers in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Namen der Behördenmitarbeiter nicht gefolgt werde, werde die Herausgabe der anonymisierten Diensttelefonnummernliste beantragt. Sofern eine Diensttelefonliste beim Beklagten nicht mehr weitergeführt werde, begehre der Kläger die letztmalig aktualisierte Telefonliste des Beklagten.
Der Kläger lässt sinngemäß beantragen:
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
2. Hilfsweise wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten anonymisierten Diensttelefonnummernliste zu gewähren, anstatt der Namen der Mitarbeiter ist der jeweilige Zuständigkeitsbereich zu nennen. Sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da der Kläger sein Begehren mit der Klageschrift abgeändert habe und jetzt Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ begehre. Hinsichtlich des Antrags auf Bekanntgabe der „letzten“ Diensttelefonliste fehle der Klage aber ein abgeschlossenes Vorverfahren. Über den nunmehr neuen Antrag müsse daher gesondert in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass die begehrte Datenliste nicht mehr existiere. Die Kommunikationsabwicklung des Beklagten erfolge über Intranet-basierte IT-Systeme der Agentur für Arbeit, bei denen es sich um eine globale Adressliste handele, auf die der Beklagte keine eigene Verfügungsbefugnis habe, sondern nur lesenden Zugriff. Bei der Diensttelefonliste des Beklagten handele es sich auch nicht um eine „amtliche Information“ i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterlägen. Auch der Beklagte könne daher selbst bestimmen, ob und ggf. auf welche Weise er die tatsächliche Erreichbarkeit seiner Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen wolle. Selbst wenn sich der Beklagte entscheiden würde, Diensttelefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliege dies dem Organisationsermessen und begründe über das IFG keinen Anspruch auf Offenlegung. Dem Informationsbegehren stünde auch § 5 IFG entgegen. Um einen Fall des § 5 Abs. 4 IFG handele es sich nicht, wenn explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten beantragt werde, die aufgrund ihrer detaillierten Aufschlüsselung nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen. Es handele sich dann um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass eine Abwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden müsse. Die gebotene Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 79 BBG sei vorrangig zu gewährleisten. Dem Kläger sei außerdem mitgeteilt worden, dass die externe Kommunikation mit dem Beklagten über dessen Service-Center und die mitgeteilte Telefonnummer sichergestellt sei. Der Kläger verfüge daher bereits über ausreichende Informationen gemäß § 9 Abs. 3 IFG.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben je vom 19.9.2014 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO).
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, da die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Informationen nach dem IFG - wovon offenbar § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG auch ausgeht - in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 31.5.2011 - 12 N 20.10; VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194).
2. Die Klage ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Der Kläger erhob zwar erst am 1.9.2014 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2014 und damit auch unter etwaiger Berücksichtigung von § 8 VwZG nicht mehr innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger war jedoch insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat noch am 14.2.2014 - und damit jedenfalls noch vor Ablauf der vorgenannten Frist - Prozesskostenhilfe unter Vorlage aller nach § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen beantragt, die dem Kläger mit Beschluss vom 22.8.2014 auch bewilligt worden ist. Der Klageerhebung vor Ablauf der Klagefrist stand damit ein Hindernis entgegen, das der Kläger nicht zu vertreten hatte (§ 60 Abs. 1 VwGO) und das mit Zustellung des Beschlusses vom 22.8.2014 am 26.8.2014 wegfiel. Die Klageerhebung am 1.9.2014 erfolgte innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass dem Kläger gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
3. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger im Hinblick auf sein Klagebegehren vor Klageerhebung kein (erfolgloses) behördliches Vorverfahren durchlaufen hätte. Mit seinem Schreiben vom 29.12.2013 begehrte der Kläger vom Beklagten „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler“ des Beklagten und begründete dies damit, dass er selbst keine „aktuelle Diensttelefonliste“ gefunden habe. Nachdem der Beklagte dieses Begehren u. a. mit der Begründung abgelehnt hatte, dass Diensttelefonlisten seit 2013 bei ihm nicht mehr erstellt würden, erhob der Kläger Klage mit dem Hauptantrag, ihm Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ des Beklagten zu gewähren. Bei dem hiermit geltend gemachten Informationsbegehren handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um ein gegenüber dem behördlichen Ausgangsverfahren „anderes“ oder „neues“, sondern um ein identisches Begehren. Die Kammer ist bei der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nach § 88 VwGO nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern nur an das erkennbare Klageziel, so wie es sich aufgrund des gesamten Parteivorbringens und nicht nur allein aufgrund des Wortlauts des Klageantrags darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 88 Rn. 3 f.); insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (BVerwG, U. v. 9.4.2014 - 8 C 50/12). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich unter Berücksichtigung des Klageantrags und der Begründung bei verständiger Würdigung zweifelsfrei, dass es ihm darum geht, Kenntnis der gegenwärtig gültigen dienstlichen Telefonnummern der einzelnen Mitarbeiter des Beklagten („Diensttelefonliste“) zu erlangen. Kein anderer Sinngehalt ist seinem Antragsschreiben an den Beklagten vom 29.12.2013 zu entnehmen. Die Kammer hält es daher für müßig, den semantischen Unterschied zwischen einer „aktuellen“, einer „letzten“ und einer „letzten aktuellen“ Diensttelefonliste zu erörtern, will der Kläger durch diese Attribute doch erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass es ihm um den Zugang zu Informationen geht, die möglichst „aktuell“, „auf dem letzten Stand“ oder „up to date“ sein sollen.
II.
Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, ihm Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Auffassung der Kammer steht dem Kläger grundsätzlich ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Seite (1.), gegen den der Beklagte auf Grundlage des IFG oder anderer einfachgesetzlicher Regelungen keine Einwände erheben kann (2.).
1. Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Informationsbegehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
a) Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtet. Der Beklagte ist zwar keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan, keine sonstige Bundeseinrichtung und keine Person i. S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 IFG. Die Anwendbarkeit des IFG auf ihn ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wonach sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet (vgl. VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11; VG Neustadt/Weinstraße,
b) Das Informationsbegehren des Klägers scheitert nicht daran, dass die begehrte Information nicht existent wäre oder der Beklagte objektiv nicht in der Lage wäre, das Informationsbegehren des Klägers zu erfüllen. Die Kammer hält das Vorbringen des Beklagten, bei ihm existiere keine Liste der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter (mehr), angesichts ihrer Erfahrung im privaten wie dienstlichen Umgang mit Behörden auch im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel für unglaubhaft. Es wird davon auszugehen sein, dass der Beklagte die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter zumindest in Form einer elektronisch gespeicherten Liste erfasst, zur internen Kommunikation vorhält und regelmäßig pflegt. Selbst für den lebensfremden Fall, dass ein solches „herkömmliches“ Telefonverzeichnis beim Beklagten nicht existent sein sollte, ändert dies nichts daran, dass - was auch der Beklagte selbst zu erkennen gibt - die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter jedenfalls in Form von elektronisch gespeicherten Datensätzen in seinem „Intranet-basierten IT-System“ hinterlegt sind, die der Beklagte auch abzurufen in der Lage ist. Dass der Beklagte hierauf nur „lesenden Zugriff“ habe, kann dem Beklagten ebenfalls nicht geglaubt werden. Er gibt selbst an, dass bei ihm „neben grundlegenden organisatorischen Veränderungen zwischenzeitlich auch mehrfach (und andauernd) personelle Veränderungen erfolgten, sei es dass andere Aufgabengebiete übertragen oder solche geändert wurden, Mitarbeiter/-innen ganz oder vorübergehend ausgeschieden sind oder neu eingestellt wurden“. Ergeben sich beim Beklagten aber ständig personelle oder strukturelle Änderungen, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er die dabei erforderlich werdenden Änderungen im Hinblick auf die Kontaktdaten der betroffenen Mitarbeiter nicht selbst vorzunehmen in der Lage wäre. Selbst wenn aber der Beklagte nur „lesenden Zugriff“ auf die begehrten Daten haben sollte, hindert ihn dies nicht, dem Informationsbegehren des Klägers nachzukommen und den Kläger in Kenntnis der begehrten Telefonnummern zu setzen, zumal es dem Kläger nach seinem gesamten Vorbringen ersichtlich nicht darum geht, die begehrte Information nur in einer bestimmten, etwa gedruckten Form zu erhalten.
Im Übrigen hat der Beklagte sich insofern bereits selbst widerlegt. Immerhin war es ihm möglich, in seinem Bescheid vom 2.1.2014 dem Kläger Name, Telefondurchwahlnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des sachbearbeitenden Mitarbeiters mitzuteilen. Es erschließt sich daher nicht, warum eine entsprechende Mitteilung nicht ebenso auch im Hinblick auf die dienstlichen Telefonnummern anderer Mitarbeiter des Beklagten möglich sein sollte.
c) Bei der begehrten Information handelt es sich auch um eine amtliche Information. Dies ist nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Erfasst werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4493, S. 8 f.) „alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen […], die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.“ Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zumindest um elektronisch gespeicherte Informationen, die auch der in- und externen Kommunikation des Beklagten und somit ausschließlich amtlichen Zwecken dienen. Für die Einordnung einer Information als „amtliche Information“ i. S. v. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG unerheblich ist es nach Ansicht des Gerichts, ob die jeweilige Information in Beziehung zu einem konkreten Verwaltungsvorgang steht oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Informationen nach dem IFG generell davon abhängig sein soll, dass sich das Informationsbegehren auf einen konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang bezöge, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (so auch VG Neustadt/Weinstraße,
Auch aus § 11 Abs. 2 IFG ergibt sich nicht, dass der Informationszugang nach dem IFG generell von einem Bezug zu einem (bestimmten) Vorgang abhinge. Nach § 11 Abs. 2 IFG sind „Organisations- und Aktenpläne ohne Angaben personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen“. § 11 Abs. 2 IFG statuiert damit eine generelle, d. h. antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht, von der aber personenbezogene Daten (und damit auch dienstliche Telefonnummern) ausgenommen sind. Solche sollen „als sonstige amtliche Information […] nur auf Antrag mitzuteilen“ sein (BT-Drucks. 15/4493, S. 16). § 11 Abs. 2 IFG kann daher lediglich entnommen werden, wann Informationszugang generell und ohne vorherigen Antrag zu gewähren ist. Diese Bestimmung schließt indessen nicht aus, dass andere als die darin genannten Informationen zwar nicht generell, aber auf Antrag mitzuteilen sind und trifft auch hinsichtlich der Einordnung einer Information als „amtliche“ i. S. d. IFG keine (einschränkende) Aussage. Dass es sich speziell bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern um eine amtliche Information handelt, ergibt sich schließlich auch aus der Existenz der Regelung in § 5 Abs. 4 IFG, wonach u. a. die Telekommunikationsnummern von Bearbeitern unter den dort genannten Voraussetzungen vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber geht daher offenbar selbst davon aus, dass es sich bei den in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten um amtliche Informationen i. S. d. IFG handelt.
2. Dem Informationsbegehren lassen sich nach Auffassung der Kammer auch keine Ausnahmetatbestände des IFG entgegenhalten.
a) Dass sich der Beklagte hier nicht auf § 9 Abs. 3 IFG berufen kann, ist offensichtlich; weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht.
b) Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG sind ebenfalls nicht gegeben; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten an den Kläger die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Im Hinblick auf Individualrechte und -rechtsgüter der Mitarbeiter des Beklagten ist (abgesehen von datenschutzrechtlichen Belangen; dazu sogleich unter Buchst. c)) bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger oder gar an die Allgemeinheit in irgendeiner Weise gefährdet würden. Ein allenfalls denkbares erhöhtes Aufkommen an dienstlichen Anrufen je Mitarbeiter berührt keine schützenswerten Interessen der Beklagtenmitarbeiter, sondern führte allenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufwand und ggf. Auswirkungen auf die Bearbeitungskapazitäten des Beklagten und schlimmstenfalls auf dessen Funktionsfähigkeit. Eine derartige Gefahrenlage ist jedoch nicht ersichtlich.
Was die Rechte und Rechtsgüter des Beklagten selbst angeht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe der Telefonnummern seiner Mitarbeiter gefährdet würden. Verschiedene Stimmen weisen insoweit zwar darauf hin, dass der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ auch die Befugnis, die Verpflichtung oder das (Organisations-) Ermessen einer Behörde umfasse, Regelungen zur telefonischen Kommunikation bzw. Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter zu treffen (vgl. VG Potsdam, B. v. 3.9.2014 - 9 K 1334/14 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 19). Diese Annahme mag zutreffend sein, führt jedoch nicht dazu, dass bereits einer Anfrage wie der des Klägers entgegengehalten werden könnte, sie gefährde das Organisationsermessen des Beklagten. Der Begriff des „(Organisations-) Ermessens“ bezeichnet lediglich die (regelmäßig nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare) Befugnis oder Verpflichtung einer Behörde, sich innerhalb rechtlicher und tatsächlicher Grenzen aus einer Mehrzahl von Entscheidungsvarianten für die eine oder andere Variante der Organisationsgestaltung zu entscheiden. Handelt es sich aber bei der Frage, ob eine Behörde ihre Diensttelefonliste allgemein oder einzelnen Personen zugänglich macht, gerade um eine Frage, die im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen in die eine oder andere Richtung beantwortet werden kann, so kann es sich bei einer Anfrage eines Bürgers an die Behörde, dieses Ermessen zu betätigen, kaum um eine Gefährdung dieses Ermessens handeln - es stellt sich in einem derartigen Fall lediglich die Frage, ob die Entscheidung zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt ist. Bei dem Ansinnen des Klägers handelt es sich mithin nicht um eine Gefahr für das Organisationsermessen des Beklagten, sondern nur um eine Anfrage an den Beklagten, sein Organisationsermessen (möglichst im Sinne des Klägers) auszuüben. Die Bekanntgabe der Diensttelefonliste des Beklagten - an wen auch immer - stellt also nicht eine Gefährdung des Organisationsermessens des Beklagten dar, sondern das Ergebnis der Ausübung dieses Ermessens.
c) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Bekanntgabe bzw. die Pflicht zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Beklagtenmitarbeiter an den Kläger das Organisationsermessen bzw. die Organisationsgewalt des Beklagten berührt, ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen den verfahrensgegenständlichen Informationsanspruch. Der Beklagte hat sich hier dazu entschlossen, für seine externe Kommunikation grundsätzlich keinen direkten telefonischen Zugang zu seinen Mitarbeitern zu eröffnen, sondern hierfür ein sog. „Service-Center“ einzurichten, in dem zunächst alle von außen kommenden telefonischen Anfragen eingehen und ggf. dann an den jeweils zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden. Dieses Konzept mag zwar politisch diskussionswürdig sein, ist rechtlich aber nicht zu beanstanden. Durch die Verpflichtung des Beklagten, die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter auf Antrag Dritten bekannt zu geben, wird dieses Organisationskonzept jedoch nicht in Frage gestellt. Dem Beklagten ist es zunächst schon unbenommen, auch im Fall der Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter an Außenstehende dieses Organisationskonzept (etwa durch Einrichtung automatischer Rufumleitungen) weiterhin zu verwirklichen. Soweit in der Verpflichtung des Beklagten zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter dennoch eine Einschränkung seines Organisationsermessens zu erblicken sein sollte, ist dies als Folge eines gesetzlich geregelten Individualanspruchs hinzunehmen, dem der Beklagte Organisationserwägungen nicht entgegenhalten kann, zumal diese im Hinblick auf die Bekanntgabe von behördlichen Telefonnummern nicht einmal eine unmittelbare einfachgesetzliche Regelung erfahren haben. Das Organisationsermessen des Beklagten besteht - wie jeder behördliche Ermessenspielraum - nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen u. a. die Regelungen des IFG und hieraus folgende Informationsansprüche zählen.
d) Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch der in § 5 IFG geregelte Schutz personenbezogener Daten nicht entgegen.
Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zwar um Daten mit Bezug zu Personen. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass solche Telefonnummern grundsätzlich keinem wie auch immer gearteten Datenschutz unterliegen und gegen ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe an Dritte daher auch aus Sicht des Datenschutzes in der Regel keinerlei Bedenken bestehen. Insbesondere setzt ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe datenschutzrechtlich keine Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, „werden mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten [auf der Internetseite der Behörde] keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8; ähnlich auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 67 m. w. N., und Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23: „diese Daten sind nach Absatz 1 grundsätzlich nicht geschützt“; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - juris Rn. 34). In die gleiche Richtung dürfte auch das Verständnis des Beklagten gehen, der mit Schriftsatz vom 8.4.2014 die Auffassung vertritt, dass „nach § 5 Abs. 4 IFG einfache Mitarbeiterdaten (Name, Telefonnummer etc.), die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, generell keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen“. Spricht daher aus datenschutzrechtlicher Sicht bereits nichts dagegen, die genannten Daten auf jedermann zugänglichen Internetseiten zu veröffentlichen, wie dies beispielsweise die Jobcenter der Landkreise C. und N. - B. oder das Landratsamt S. für jeden ihrer Mitarbeiter tun
(vgl.
so sollte dies erst recht gelten, wenn diese Daten lediglich gegenüber einer Einzelperson bekannt gegeben werden sollen.
An dieser Einschätzung ändert sich auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten in § 5 IFG nichts. § 5 IFG regelt in seinem Abs. 1, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten von einer Interessenabwägung bzw. einer Einwilligung des Betroffenen abhängt. Abs. 2 und 3 enthalten für bestimmte Daten und Fallkonstellationen Leitlinien für die Abwägung nach Abs. 1. Nach Abs. 4 „sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“. Die Bedeutung dieser Regelung erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres und wird untergerichtlich uneinheitlich interpretiert. Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W.
Nach Auffassung der Kammer kommt § 5 Abs. 4 IFG dagegen lediglich klarstellende Bedeutung dahingehend zu, dass die darin genannten zwar personenbezogenen Daten generell jedenfalls keinen Datenschutz nach § 5 Abs. 1 IFG (unter Berücksichtigung der Leitlinien des § 5 Abs. 2 und 3 IFG), sondern „nur“ den Schutz der §§ 3, 4 und 6 IFG (vgl. § 5 Abs. 4 IFG a.E.: „soweit … kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“) genießen sollen (so offenbar auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 69, dem zufolge die in § 5 Abs. 4 genannten Daten dem Schutz des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG „entzogen“ seien). Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht erklärlich ist, warum diese Informationen aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt schutzbedürftig und schutzwürdig sein sollen (vgl. BVerwG a. a. O.). Ferner lässt sich für diese Sichtweise die etwas umständlich anmutende negative Formulierung der Vorschrift anführen (die Daten „sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen“). Hätte der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 4 IFG einen ohne diese Vorschrift etwa wegen § 5 Abs. 1 - 3 IFG ausgeschlossenen Informationszugang konstitutiv erst begründen wollen, so hätte es nahe gelegen, diese Norm positiv zu formulieren („Zugang zu Name, Titel, … ist zu gewähren, soweit …“). Schließlich ist auch auf die Gesetzesbegründung zu verweisen, die nach ihrem Wortlaut ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei § 5 Abs. 4 IFG nur um eine Klarstellung zu § 5 Abs. 1 IFG handele (BT-Drucks. 15/4493 S. 14, zu § 5 IFG - Hervorhebung durch das Gericht: „Absatz 4 stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach Absatz 1 geschützt sind.“ Vgl. auch die Begründung zur Definition des Begriff des „Dritten“ in § 2 Nr. 2, BT-Drucks. 15/4493 S. 8: „Amtsträger sind (nur) insoweit keine Dritten als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktion beziehen (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 4).“). Die Kammer gelangt daher zur Erkenntnis, dass es sich bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nicht um Daten handelt, deren Bekanntgabe an Dritte anhand von § 5 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Abwägungsleitlinien in § 5 Abs. 2 und 3 IFG zu beurteilen wäre.
Was den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 IFG betrifft, sieht die Kammer auch keinen Anlass, diesen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die darin genannten Informationen nur dann zugänglich zu machen wären, wenn sich das Informationsbegehren auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B. v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U. v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W.
Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Auslegung des Begriffs des „Bearbeiters“. Richtig ist zwar, dass der Begriff des „Bearbeiters“ bedeutet, dass es sich bei der betreffenden Person um jemanden handeln muss, der „etwas bearbeitet (hat)“, d. h. „sich mit einem Gesuch, einem Fall als entsprechende Instanz prüfend oder erforschend beschäftigt (und darüber befindet)“
(
Daraus ergibt sich zwar, dass im Fall des Beklagten Bearbeiter nur sein kann, wer sich mit einem oder mehreren Vorgängen befasst, d. h. zur Aufklärung und/oder Entscheidung von Vorgängen aus dem behördlichen Bereich des Beklagten berufen ist. Dies dürfte jedenfalls auf alle sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zutreffen. Dass „Bearbeiter“ indessen nur wäre, wer sich mit einem bestimmten oder konkreten Vorgang befasst, der mit dem Informationsbegehren zu bezeichnen wäre, lässt sich diesem Begriff jedoch nicht entnehmen.
Auch im Hinblick auf andere Vorschriften des IFG ergibt sich nicht, dass Informationsbegehren, die die in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten zum Gegenstand haben, einen konkreten Vorgangsbezug aufweisen müssten. Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wie auch aus § 11 Abs. 2 IFG lässt sich eine derartige Erkenntnis nicht gewinnen (vgl. aber VG Neustadt/W.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des IFG und speziell des § 5 Abs. 4 IFG nicht, einen Informationsanspruch entgegen des Wortlauts vom Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang abhängig zu machen. Mit dem IFG beabsichtigt der Gesetzgeber, die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen, die Transparenz behördlicher Entscheidungen und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern. Das IFG „dient vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung“, wofür „unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung sind“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Ferner reagiert der Gesetzgeber mit dem IFG auf ein in seinen Augen gewandeltes Verwaltungsverständnis, in dem „neben das autoritative Handeln des Staates zunehmend eine konsensorientierte Kooperation mit dem Bürger tritt, die eine gleichgewichtige Informationsverteilung erfordert“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6).
Richtig wird danach zwar sein, dass das IFG auch einen erleichterten Zugang des Bürgers zu Sachinformationen bezweckt und insofern ein „Informationsgleichgewicht“ zwischen Bürger und Verwaltung anstrebt. Es ließe sich zwar durchaus vertreten, dass dieser Zweck die Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern nicht zwingend erfordere. Aus dieser Erkenntnis wären hier jedoch keine Konsequenzen zu ziehen. Gibt eine Rechtsnorm nach ihrem Wortlaut in der Rechtsfolge mehr her als nach dem Gesetzeszweck vorgesehen oder erforderlich, so gibt dies allenfalls Anlass zu einer einschränkenden Auslegung dieser Norm im Sinne einer „teleologischen Reduktion“. Eine derartige Gesetzesauslegung ist jedoch nicht schon dann möglich oder gar nötig, wenn die nach dem Wortlaut vorgesehene Rechtsfolge dem Gesetzeszweck „lediglich“ nicht entspricht, sondern erst dann, wenn sie diesem widerspricht. Letzteres vermag die Kammer im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem die Folgerung einiger, warum der Informationszugangsanspruch nach dem IFG an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden sei, wenn (nach deren Auffassung) das Informationsbegehren schon gar nicht dem IFG entspreche.
Abgesehen davon ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass das IFG neben einer verbesserten Sachinformation jedenfalls auch die „Transparenz behördlicher Entscheidungen“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 6) verbessern soll. Zumindest diesem gesetzgeberischen Anliegen entspricht das hier verfolgte Informationsbegehren unzweifelhaft, wird doch durch die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten dessen interne Organisationsstruktur für Außenstehende wie den Kläger zumindest teilweise offengelegt.
Die Regelung speziell des § 5 IFG schließlich ist ausweislich seiner Überschrift dem datenschutzrechtlichen Zwecken geschuldet. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, warum gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht der Informationszugang davon abhängig sein soll, dass er sich auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die Bekanntgabe von dienstlichen Kontaktdaten einzelner Behördenmitarbeiter an Dritte oder die Öffentlichkeit unterliegt datenschutzrechtlich grundsätzlich keinen Bedenken oder Vorbehalten - unabhängig davon, ob die Bekanntgabe anlass- oder verfahrensbezogen oder generell im Rahmen etwa eines behördlichen Internetauftritts oder Telefonbucheintrags erfolgt. Spielen datenschutzrechtliche Erwägungen aber bei der Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern bereits generell grundsätzlich keine Rolle, ist daher auch nicht erklärlich, warum sich gerade aus solchen (im Rahmen des § 5 IFG allein relevanten) datenschutzrechtlichen Erwägungen ergeben soll, dass Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nur dann nach dem IFG bekannt gegeben werden dürften, wenn sich das Informationsbegehren auch auf einen bestimmten Verwaltungsvorgang bezieht. Mit datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich ein derartiges Erfordernis jedenfalls nicht erklären oder gar rechtfertigen, sondern allenfalls mit Gesichtspunkten eines - wie auch immer zu begründenden - Behördenschutzes, der jedoch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschrift des § 5 IFG keine Rolle spielt.
Datenschutzrechtliche Belange können dem Klagebegehren demnach nicht entgegengehalten werden.
e) Der Bekanntgabe der begehrten Informationen an den Kläger steht auch nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Bediensteten entgegen. Nach § 78 Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (§ 78 Satz 2 BBG). Es ist hier jedoch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass und inwiefern die Mitarbeiter des Beklagten durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger in ihrem Wohl oder in ihrer amtlichen Tätigkeit oder Stellung beeinträchtigt würden. Ein etwaiges Interesse der Beklagtenmitarbeiter daran, von direkten Kontaktaufnahmen von „Kunden“ verschont zu bleiben, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, denn: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8).
III.
Einer Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch bedurfte es nach dem erfolgreichen Hauptantrag nicht mehr.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
Es bezeichnen die Begriffe:
- 1.
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann; - 2.
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; - 3.
„Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; - 4.
„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit, der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der Zuverlässigkeit, des Verhaltens, der Aufenthaltsorte oder der Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; - 5.
„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können; - 6.
„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; - 7.
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; - 8.
„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; - 9.
„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; - 10.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt hat, die verarbeitet wurden; - 11.
„genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden; - 12.
„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; - 13.
„Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; - 14.
„besondere Kategorien personenbezogener Daten“ - a)
Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, - b)
genetische Daten, - c)
biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, - d)
Gesundheitsdaten und - e)
Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung;
- 15.
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; - 16.
„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde; - 17.
„Einwilligung“ jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.