Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger bezieht beim beklagten Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Er begehrt den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten, soweit dessen Mitarbeiter amtlichen Kontakt zum Bürger haben.
3Der Beklagte wird von der Agentur für Arbeit Köln sowie der Stadt Köln getragen und nimmt in deren Auftrag seit dem 1. Januar 2005 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II wahr. Er gewährt Leistungen zum Lebensunterhalt und unterstützt Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. An seinen sieben Standorten im Stadtgebiet Köln beschäftigt der Beklagte 1.309 beamtete und nicht beamtete Mitarbeiter. Der Beklagte bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme hat der Beklagte ein Service-Center der Bundesagentur für Arbeit betraut, das montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen Telefonnummer, die u. a. im Internet veröffentlicht ist, erreichbar ist.
4Neben den beiden Kerntätigkeitsbereichen Arbeitsvermittlung/Integration sowie Leistung gibt es im operativen Service den Bereich Eingangszone und Orientierungsservice. In den Eingangszonen kümmern sich die Mitarbeiter um die Erstanträge und die Kundenzuweisung. Nach der Erstvorsprache erhält der Kunde einen Termin bei einem Mitarbeiter des Orientierungsservice. Dieser bespricht das Anliegen und sichtet und prüft die eingereichten Unterlagen. Anschließend wird der Kunde für den weiteren Verlauf an die Bereiche Integration und Leistung übergeben.
5Alle genannten Bereiche sind organisiert nach Teams. Die Zahl der Teams für die jeweiligen Bereiche ist je nach Standort unterschiedlich. Im Bereich Eingangszone gibt es noch keine feste Zuordnung zum Kunden. Auch im Bereich Orientierung gibt es keinen dauerhaften festen Ansprechpartner, da der Mitarbeiter nur für die erste Orientierung zuständig ist. Im Bereich Integration besteht jedes Team aus mehreren Sachbearbeitern, denen jeweils konkrete Kunden zugewiesen sind. Im Leistungsbereich ist dem Kunden kein Sachbearbeiter fest zugeordnet. Die Teams bestehen hier in der Regel aus fünf Hauptsachbearbeitern, denen wiederum jeweils zwei Fachassistenten zugeordnet sind. Ein Hauptsachbearbeiter und die ihm zugeordneten Fachassistenten bilden einen Pool. Zusätzlich gibt es einen Hauptsachbearbeiter, der für besonders schwierige Fälle, Widersprüche und Vertretungen zuständig ist.
6Dieser unterschiedlichen Arbeitsorganisation in den beiden Haupttätigkeitsfeldern entspricht die Organisation der telefonischen Kontakte mit den Kunden. Im Integrationsbereich hat der Kunde die Telefonnummer des für ihn zuständigen Sachbearbeiters. Da es im Leistungsbereich keinen bestimmten zuständigen Sachbearbeiter für den einzelnen Kunden gibt, erhält der Kunde hier keine Telefonnummer eines Sachbearbeiters. Die Kontaktaufnahme kann zum einen über eine persönliche Vorsprache in der Eingangszone des Jobcenters erfolgen. Dort wird bei Bedarf ein Termin im Leistungsbereich gebucht, oder es erfolgt ein Rückruf beim Kunden. Zum anderen kann der Kunde das Service-Center anrufen. Einen Teil der telefonischen Anfragen können die dortigen Mitarbeiter bereits abschließend bearbeiten bzw. Auskünfte erteilen. Ansonsten stellt das Service-Center ein sog. Ticket aus und meldet den Kontaktwunsch des Kunden an das Postfach des zuständigen Teams. Das Ticket wird durch den Hauptsachbearbeiter des zuständigen Pools bearbeitet bzw. an einen Fachassistenten zur Bearbeitung weitergeleitet. Anrufe beim Kunden - auf dessen Wunsch oder aus anderen Gründen - erfolgen durch einen Mitarbeiter des Pools, nicht aber zwangsläufig immer von einer festen Person. Grund dafür ist u. a., dass die telefonische Leistungsauskunft rollierend besetzt wird. Zu unterschiedlichen (Tages-)Zeiten sind unterschiedliche Mitarbeiter mit der telefonischen Leistungsauskunft befasst.
7Am 26. April 2013 stellte der Kläger im Internet auf der Seite „fragdenStaat.de“ einen „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“ bei der Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen). Er bat, ihm die internen Telefonlisten und Durchwahlnummern des Beklagten zuzusenden, und zwar nach Möglichkeit von allen betreffenden Dienststellen, insbesondere aber der Dienststellen C. Ring und M. Straße in Köln.
8Mit Bescheid vom 19. August 2013 lehnte der Beklagte, an den der Antrag zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, den Informationszugang ab. Zur Begründung führte er aus, er bediene sich des Service-Centers der Bundesagentur für Arbeit, um die ihm übertragenen Dienstleistungen effektiv anbieten zu können. Durch die Steuerung der Kundenanliegen über die Service-Center könne der ungestörte Verlauf der Vermittlungs- und Beratungsgespräche sichergestellt werden. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG stehe einer Herausgabe der Telefonliste ohne Einwilligung der Sachbearbeiter entgegen.
9Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013, zugestellt am 30. Dezember 2013, zurück. Er verwies auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dem Beklagten sei es aufgrund der Vielzahl der Mitarbeiter nicht zumutbar, alle diese Personen anzuhören.
10Der Kläger hat am 27. Januar 2014 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dem geltend gemachten Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG stünden keine Versagungsgründe entgegen. Dies gelte zunächst für den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Es spreche nichts dafür, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gänzlich in Frage gestellt werde. Verschiedene Jobcenter hätten die Durchwahllisten ihrer Mitarbeiter ins Internet gestellt. Sollten dennoch Beeinträchtigungen der Arbeitseffizienz drohen, wäre es dem Beklagten möglich und zumutbar, organisatorische Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen. Auch der Datenschutz der Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 IFG stehe dem Informationsbegehren nicht entgegen. Die Durchwahlnummern seien keine schützenswerten personenbezogenen Daten, sondern als Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit der Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 4 IFG bekannt zu geben. „Bearbeiter“ im Sinne dieser Vorschrift seien alle Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung von SGB II-Angelegenheiten betraut seien. Für die Auffassung, dass es sich um den Bearbeiter eines konkreten Vorgangs handeln müsse, gäben der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts her. Jedenfalls sei das Informationsinteresse des Klägers gewichtiger als der Datenschutz. Eine vollständige Telefonliste sei für ihn nützlich, weil die Sachbearbeiter des Beklagten häufig wechselten; zudem sei die Arbeit stark arbeitsteilig organisiert, so dass eine Vielzahl von Mitarbeitern für den Kläger zuständig seien oder zuständig werden könnten. Organisationserwägungen des Beklagten könnten dem Anspruch nicht entgegengehalten werden; dafür sehe das Informationsfreiheitsgesetz keinen Ausschlussgrund vor.
11Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren,
13hilfsweise,
14den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen anonymisierten Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren und dabei anstatt der Namen der Mitarbeiter den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu nennen bzw. bei Einsatz mehrerer Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hat geltend gemacht, dem Anspruch stünden bereits formale Erwägungen entgegen. Der von dem Kläger beim Beklagten gestellte Antrag auf Herausgabe der Diensttelefonliste sei unzulässig gewesen, weil er - obwohl die Preisgabe von Daten Dritter begehrt worden sei - keinerlei Begründung enthalten habe. Das Fehlen dieses wesentlichen Formerfordernisses sei nicht heilbar. In der Sache scheitere der Anspruch an dem Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten werde durch die Regelung in § 5 Abs. 4 IFG nicht eingeschränkt, da dessen Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Mitarbeiter des Beklagten seien nicht „Bearbeiter“ im Sinne dieser Vorschrift. Bei der somit erforderlichen Interessenabwägung überwögen die Interessen der Mitarbeiter des Beklagten. Darüber hinaus könne die Veröffentlichung der Dienst-Telefonliste des Beklagten auch die öffentliche Sicherheit gefährden (§ 3 Nr. 2 IFG). Die Arbeitsfähigkeit und Effizienz des Beklagten würden im Falle einer Herausgabe der Dienst-Telefonliste stark beeinträchtigt. Die mit der Errichtung eines Service-Centers geschaffene Organisationsstruktur wäre in Frage gestellt. Die Arbeitskraft und -zeit der Sachbearbeiter würde durch derartige Spontan-Anrufe nicht unwesentlich belastet. Der konzentriert an einer Akte arbeitende Mitarbeiter würde gestört und müsste die Bearbeitung unterbrechen. Bearbeitungen würden sich dadurch zumindest deutlich verzögern. Effizienzsteigernde Spezialisierungen von Teammitgliedern würden konterkariert, könnte der Kunde durch Kontaktaufnahme mit einem bestimmten Mitarbeiter per Zufallsprinzip entscheiden, welches Teammitglied sich mit seinem Anliegen zu beschäftigen hätte. Einschlägig sei auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, der Beratungen von Behörden vor Beeinträchtigung schütze. Interne Beratungen der Mitarbeiter würden deutlich erschwert. Unterbrechungen der Beratungsgespräche mit Kunden durch externe Anrufer führten dazu, dass der anwesende Kunde das Telefonat mithören könne. Eine effiziente Durchführung von Beratungsgesprächen sei bei ständigen Unterbrechungen unmöglich.
18Der Hilfsantrag sei unzulässig, einen solchen Antrag habe der Kläger beim Beklagten nie gestellt. Er sei auch unbegründet, weil mit der Angabe zweier Anfangsbuchstaben eine Identifizierung der Mitarbeiter möglich sei.
19Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2014 abgewiesen. Dem nach § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers stünden Ausschlussgründe entgegen. Zwar greife wohl nicht § 3 Nr. 2 IFG ein, wonach der Anspruch auf Information nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Dem Informationszugangsanspruch stehe jedoch der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Der Zugang zu der Telefonliste könne nicht nach § 5 Abs. 4 IFG gewährt werden, wonach u. a. Name und Bürotelekommunikationsnummer von „Bearbeitern“ grundsätzlich nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind. Die in der fraglichen Liste aufgeführten Mitarbeiter des Beklagten seien keine Bearbeiter der Liste oder der Angelegenheiten des Klägers. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter des Beklagten - also des „Dritten“ - am Ausschluss des Informationszugangs. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut habe. Da der Zugangsanspruch mithin zwingend abzulehnen sei, könne dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht von einer Anhörung seiner Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG abgesehen habe. Der Hilfsantrag sei jedenfalls unbegründet, weil der Personenbezug der in Rede stehenden Informationen durch die (teilweise) Anonymisierung nicht entfalle. Die zugeordneten Personen könnten - etwa durch einen Anruf bei der angegebenen Durchwahlnummer - bestimmt werden.
20Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die öffentliche Sicherheit sei nicht gefährdet. Die bloße Anfrage des Klägers gefährde noch nicht das Organisationsermessen des Beklagten, sondern veranlasse diesen lediglich, dieses Ermessen auszuüben. Das Organisationskonzept des Beklagten werde nicht in Frage gestellt. Im Übrigen bestehe das Organisationsermessen des Beklagten nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen auch die Regelungen des IFG zählten. Davon gehe offensichtlich auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE u. a. (BT-Drs. 18/735) aus. Die abstrakte Gefahr, zum Ziel von Übergriffen zu werden, bestehe unabhängig von der Kenntnis der Diensttelefonnummer. Verschiedene Jobcenter veröffentlichten selbst die Namen ihrer Angestellten.
21Datenschutzrechtliche Erwägungen stünden ebenfalls nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greife bereits der Tatbestand des § 5 Abs. 4 IFG ein. Der Begriff „Bearbeiter“ im Sinne dieser Regelung umfasse nicht nur den Bearbeiter eines bestimmten Vorgangs. Dies bestätige die Gesetzesbegründung. Nicht diese, sondern das Gesetz selbst sei missverständlich formuliert. Anders als etwa in § 9 Abs. 3 IFG NRW sei ein Bezug auf einen bestimmten Vorgang nicht Voraussetzung für die Sonderregelung betreffend Amtsträger-Daten. Auch nach dem - den Plural verwendenden - Wortlaut der Vorschrift könne mit Bearbeiter nur die Gesamtheit der Mitarbeiter gemeint sein, die die Anliegen der Bürger bearbeiten. Jedenfalls überwiege das Informationsinteresse des Klägers das Interesse des Beklagten. Das Verwaltungsgericht sei bei der Interessenabwägung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte bediene sich entgegen den Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Abwicklung seines Betriebs sehr wohl eines Service-Centers; die Mitarbeiter des Beklagten seien keineswegs in einen Sammel-Ruf eingeloggt. Der Kläger bezwecke mit seinem Antrag auch, das Verwaltungshandeln des Beklagten transparenter zu gestalten. Das Interesse des Beklagten sei demgegenüber nicht schutzwürdig. Den begehrten Informationen komme wegen ihres dienstlichen Bezugs generell kein hoher Schutz zu. Auch auf der Grundlage der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Interessenabwägung hätte eine Anhörung der Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG stattfinden müssen. Allein die Menge der zu beteiligenden Mitarbeiter begründe noch keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG.
22Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet. Ohne die Namen und Vornamen der Amtswalter stellten die Diensttelefonnummern in Verbindung mit einer Funktionszuordnung schon keine personenbezogenen Daten dar. Durch die Herausgabe der Diensttelefonnummern sei auch keine namentliche Bestimmung der zugeordneten Personen möglich. Die Möglichkeit, die betreffenden Amtswalter durch einen Anruf zu bestimmen, reiche dafür nicht aus, weil noch eine autonome Handlung des potentiell Betroffenen hinzukommen müsse.
23Der Kläger beantragt,
24das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den aktuellen dienstlichen Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter und Vermittler sowie der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle des Beklagten zu gewähren,
25hilfsweise, den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur vorgenannten anonymisierten Diensttelefonnummernliste unter Angabe des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu gewähren; sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
26Der Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend hält er an seiner Auffassung fest, der Anspruch sei auch deshalb ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - in Gestalt der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen - gefährden könne. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber zum Schutz behördlicher Beratungen und Entscheidungsprozesse konkrete Versagungsgründe geregelt habe, sei nicht zu schließen, dass er anderweitige Aspekte der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen, insbesondere Regelungen zum telefonischen Außenkontakt nicht habe schützen bzw. aus dem Schutzbereich des § 3 Nr. 2 IFG habe ausklammern wollen. Soweit er mit der Eröffnung des allgemeinen Informationszugangsanspruchs eine zusätzliche Belastung der informationspflichtigen Stellen in Kauf genommen habe, betreffe dies lediglich die Belastung durch die Bearbeitung entsprechender Informationsanträge. Keinesfalls folge hieraus aber, dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung staatlicher Stellen auch als Folge der Herausgabe bestimmter Informationen pauschal in Kauf genommen hätte.
29Die telefonische Erreichbarkeit des Beklagten sei für den Kläger auch ohne die Bekanntgabe sämtlicher Durchwahlnummern sichergestellt. Das vom Beklagten bereitgehaltene Service-Center sei zu dem Sammelruf im Fall des VG Neustadt eine (mindestens) gleichwertige Alternative. Der Beklagte habe intern vorgegeben, dass ein Mitarbeiter den Kunden innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang eines Anrufs im Service-Center, beginnend mit dem Folgetag des Anrufs, zurückrufen müsse. Bei einem unmittelbaren Direktanruf ohne „Umweg“ über das Service-Center sei zu erwarten, dass die jeweils angerufenen Mitarbeiter den Anruf gar nicht erst entgegen nähmen oder den Anruf unmittelbar nach Entgegennahme beendeten. Jedenfalls müsse sich das angerufene Pool-Mitglied zunächst die Akte ziehen und sich mit dem Sachverhalt des Kunden vertraut machen. Dies erfolge nicht während des Telefonats „auf Kommando“ des Kunden, sondern innerhalb der genannten Frist. Ein Direktanruf würde daher zu keiner schnelleren Erledigung führen. Würde der Beklagte zur Herausgabe der Telefonliste verurteilt, müsste er seine Telefonanlage dergestalt umgestalten, dass während der Geschäftszeiten im Leistungsbereich externe Telefonanrufe auf die jeweiligen Anrufbeantworter umgeleitet würden. Für den Kläger würde sich somit nichts ändern.
30In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten ergänzend erklärt, sie hätten lediglich einmal in der Anfangsphase eine Anfrage mit der Herausgabe einer vollständigen komplett anonymisierten Telefonliste beantwortet. Seit diesem Zeitpunkt würden generell keine Telefonnummern herausgegeben mit folgenden Ausnahmen: Die Telefonnummern der Beschwerdestelle seien im Internet veröffentlicht. Im Einzelfall werde auch die Telefonnummer des persönlichen Ansprechpartners in der Arbeitsvermittlung bekannt gegeben. Die Telefonnummern der Vermittler im Leistungsbereich würden generell nicht bekannt gegeben; die einzige Ausnahme betreffe den Sonderfall von Zeugenschutzprogrammen. Seit neuestem würden außerdem die Telefonnummern der Standortleiter/innen den Flüchtlingshilfeorganisationen bekannt gegeben. Auch die Telefonnummer der Datenschutzbeauftragten sei im Internet verfügbar.
31Der Kläger hat u. a. vorgetragen, dass sein Bruder, den er auch vertrete, in der gesamten Bundesrepublik bei Jobcentern Anträge auf Herausgabe von Telefonlisten gestellt habe. Auf einen im Dezember 2013 gestellten Antrag habe das Jobcenter Köln diesem im Februar 2014 eine anonymisierte Liste zur Verfügung gestellt.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
35A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO, § 9 Abs. 4 IFG). Das beklagte Jobcenter ist beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO, weil es einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichsteht.
36Vgl. näher BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, NJW 2011, 2538, juris, Rn. 11.
37B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten weder in vollständiger noch in der hilfsweise begehrten (teil-)anonymisierten Fassung beanspruchen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
38I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG).
39Dem Informationsbegehren stehen keine formalen Hinderungsgründe entgegen. Eine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG fehlende Begründung des Antrags auf Informationszugang führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern allenfalls dazu, dass eine erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die Begründung soll die Behörde nämlich lediglich in den Stand versetzen, eine Interessenabwägung vorzunehmen (§ 5 IFG) oder den Dritten darüber zu informieren, wer an seinen geschützten Informationen Interesse hat.
40Vgl. Fluck, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 7 IFG Bund Rn. 87 ff.
41Ausgehend davon begegnet es jedenfalls keinen Bedenken, wenn ein zunächst ohne Begründung gestellter Antrag nach Klageerhebung näher begründet wird. Hier hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend angegeben, warum die begehrte Telefonliste für ihn nützlich ist.
42Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Informationszugang liegen vor (dazu 1.). Der Anspruch ist jedoch nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen (dazu 2.).
431. Der Kläger ist als natürliche Person grundsätzlich anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 IFG i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II eine informationspflichtige Stelle. Das beklagte Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung (§§ 44b, 6d SGB II) der beiden Träger Bundesagentur für Arbeit - Arbeitsagentur Köln - und der Stadt Köln. Es ist Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X, weil es Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger - die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - in eigenem Namen wahr und ist insbesondere befugt, Bescheide und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II).
44Vgl. Knapp, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 44b SGB II Rn. 66.
45Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Diese gesetzliche Klarstellung war erforderlich, weil es sich nicht um eine Bundesbehörde, sondern um eine - durch Art. 91e Abs. 1 GG zugelassene - „Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde“ handelt.
46Vgl. BT-Drs. 17/1555, S. 23.
47Bei der streitbefangenen Diensttelefonliste handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Diese Begriffsbestimmung erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.
48Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9.
49Das Telefonverzeichnis des Beklagten ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten im (jedenfalls internen) Dienstbetrieb und ist daher als amtliche Information anzusehen.
50Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG und der zugehörigen Begründung, wonach die Vorschrift keine Änderung der Aktenführung der Behörden durch Trennung von Unterlagen erforderlich macht,
51vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9,
52folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift sind Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, keine amtlichen Informationen. Hieraus mag die Annahme des Gesetzgebers deutlich werden, dass der Zugang zu Informationen regelmäßig im Rahmen eines „konkreten Vorgangs“ gewährt wird. Dass sich ein Informationsanspruch zwingend auf einen konkreten Verwaltungsvorgang beziehen müsste, ergibt sich daraus aber nicht. Ungeachtet dessen spricht nichts dagegen, in einer Telefonliste einen eigenständigen Vorgang zu sehen. Eine Begrenzung des primären Informationsziels auf - bereits schwierig abgrenzbare - „Sachinformationen“ ist dem Gesetz auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 4 IFG nicht hinreichend deutlich zu entnehmen.
53So i. E. wohl auch BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442, juris, Rn. 13.
54Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz behördlicher Entscheidungen sowie demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken,
55vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6, wo auch die Bedeutung von Sachkenntnissen als Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen hervorgehoben wird,
56daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich ebenso wie das IFG NRW,
57vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 ‑ 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 45 ff.
58keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem weit gefassten Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Im Gegenteil lässt die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG erkennen, dass der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, als amtliche Information angesehen hat.
59Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16.
60Es ist nicht ersichtlich, warum für Verzeichnisse dienstlicher Rufnummern etwas anderes gelten sollte.
61So i. E. neben der Vorinstanz auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, ZD 2013, 193, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 24 f.; Urteil vom 13. März 2015 - RN 9 K 15.70 -, Abdruck S. 6; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; Husein, LKV 2014, 529, 530; Wirtz, LKRZ 2015, 4, 5; a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff.; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.; offen lassend VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3.
62Das Telefonverzeichnis steht dem Beklagten zur Verfügung und muss nicht erst angefertigt werden. Das gilt ungeachtet dessen, dass sich der Klageantrag auf die Durchwahlnummern der Mitarbeiter beschränkt, die als Sachbearbeiter, Vermittler oder Bearbeiter von Widersprüchen tätig sind. Insoweit bedürfte es lediglich einer Teilschwärzung der vom Informationsbegehren nicht erfassten Mitarbeiter auf der beim Beklagten vorhandenen Liste.
63Vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 K 54.14 -, juris, Rn. 5, 16.
642. Dem begehrten Informationszugang steht jedoch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
65Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu bestimmen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
66Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105; zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.
67Zu den staatlichen Einrichtungen zählt auch der Beklagte (s. o.). Der Ausschlussgrund greift bereits bei einer möglichen konkreten Gefährdung des Schutzguts („gefährden kann“). Angesichts der so herabgesetzten Eintrittswahrscheinlichkeit sind an die Gefahrenschwelle keine strengeren Anforderungen gestellt als im Rahmen des § 3 Nr. 1 IFG, der die Möglichkeit „nachteiliger Auswirkungen“ auf das Schutzgut erfordert.
68Vgl. BT-Drs. 15/5606, S. 5 (einheitlicher Schutzstandard); wohl auch Scherzberg/Solka, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 3 IFG Bund Rn. 119.
69Nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.
71Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Beklagten in diesem Sinne beeinträchtigen, wenn die Telefonnummern seiner Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht die Prognose erforderlich, dass ein Jobcenter seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also seine Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 2 IFG greift vielmehr bereits dann ein, wenn die organisatorischen Vorkehrungen staatlicher Stellen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger betroffenen Amtsträger beeinträchtigt bzw. erschwert wird.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 72 (zu § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW); VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4; VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, ZD 2013, 193, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27; VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 - AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Eichelberger, K&R 2013, 211; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982.
73Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung - in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG - allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die (nicht: infolge der) Erfüllung der Informationspflicht nach dem IFG an der Erfüllung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre.
74Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037.
75Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 78; VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f.
77Das gilt auch für die Jobcenter, bei denen die Organisation des Telefonverkehrs nach § 44c Abs. 2 SGB II in der Entscheidungsverantwortung der Trägerversammlung liegt.
78Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/735, S. 2 f.
79Derartige Vorkehrungen hat der Beklagte hier getroffen und plausibel dargelegt, dass diese zum Schutz der behördlich vorgesehenen Arbeitsabläufe erforderlich sind: Er bedient sich für die Beantwortung telefonischer Anfragen im Leistungsbereich des Service-Centers der Bundesagentur für Arbeit, um die ihm übertragenen Aufgaben in einem Bereich der Massenverwaltung effektiv anbieten zu können. Durch die weitgehende Auslagerung des Telefonverkehrs auf ein speziell dafür zuständiges Service-Center soll sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und persönlichen Beratungsgespräche stellen können, ohne dabei ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden. Die Annahme des Beklagten, dass sich Bearbeitungen andernfalls deutlich verzögern würden, leuchtet angesichts der großen Vielzahl von Leistungsempfängern, zu denen mitunter auch Personen mit querulatorischer Neigung zählen, ohne weiteres ein. Indem das Service-Center einen hohen Prozentsatz der eingehenden Anrufe bereits abschließend erledigt,
80vgl. wiederum BT-Drs. 18/735, S. 8,
81nimmt es eine wichtige Filterfunktion wahr. Eine im Jahr 2012 von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführte Interne Revision hat bestätigt, dass es damit zu einer spürbaren Entlastung der Sachbearbeiter beiträgt.
82BT-Drs. 18/735, S. 9.
83Effizienzsteigernde Spezialisierungen von Teammitgliedern würden konterkariert, könnte der Kunde durch Kontaktaufnahme mit einem bestimmten Mitarbeiter per Zufallsprinzip entscheiden, welches Teammitglied sich mit seinem Anliegen zu beschäftigen hätte. Dass die Möglichkeit der Durchstellung an das zuständige Teammitglied bestünde, ändert nichts daran, dass es zunächst zu einer überflüssigen Störung eines unzuständigen Mitarbeiters käme. Ein kaum zu vermeidender Mehraufwand ergibt sich - wie die Leiterin der Beschwerdestelle des Beklagten in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat - zudem daraus, dass angesichts fehlender persönlicher Zuständigkeiten und häufiger Verhinderung der Sachbearbeiter durch Beratungsgespräche Kunden zumeist nacheinander mehrere Mitglieder eines Teams anrufen würden, bis sie einen Ansprechpartner erreichten. Da in diesem Fall auf jedem Telefondisplay ein Anruf erscheine, müsse immer wieder koordiniert werden, wer den Anrufer zurückrufe.
84Die Überantwortung des Telefonverkehrs an das Service-Center der Bundesagentur für Arbeit dient überdies dazu, den ungestörten Verlauf der zahlreichen von den Sachbearbeitern zu führenden persönlichen Beratungsgespräche zu gewährleisten. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, eine effiziente und kundenorientierte Durchführung von Beratungsgesprächen sei bei ständigen Unterbrechungen unmöglich. Kompliziertere Anfragen könnten im Übrigen auch bei einer telefonischen Erreichbarkeit des Sachbearbeiters regelmäßig nicht ohne einen Rückruf beantwortet werden, weil dieser sich zunächst die Akte besorgen und sich entsprechend einarbeiten müsse. Zudem führten Unterbrechungen der Beratungsgespräche mit Kunden durch externe Anrufer dazu, dass der anwesende Kunde das Telefonat mithören könne bzw. dieser zum Zwecke des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse.
85Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den Senat nachvollziehbar, dass die behördlich vorgesehenen Arbeitsabläufe nicht unerheblich erschwert werden, wenn Kunden in großem Umfang Sachbearbeiter unter Umgehung des Service-Centers unmittelbar telefonisch kontaktieren könnten. Sie werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, seine Erreichbarkeit - namentlich auch in dringlichen Fällen - sicherzustellen. Dies ist auch im Rahmen des hier gewählten Modells grundsätzlich gewährleistet. Dass in Einzelfällen auftretende Probleme nicht innerhalb dieses Organisationskonzepts behoben werden könnten, ist weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich.
86Vgl. auch BT-Drs. 18/735, S. 8 f.
87Ebensowenig vermag der Senat zu erkennen, dass § 17 Abs. 1 SGB I, auf den der Kläger in diesem Zusammenhang hingewiesen hat, den Jobcentern die Gewährleistung der Möglichkeit einer unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme mit den dortigen Sachbearbeitern vorschreiben könnte.
88Der im Bereich der Massenverwaltung einer Großstadt tätige Beklagte durfte dieses Konzept daher für erforderlich halten, um die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtung bestmöglich zu gewährleisten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass außer dem Beklagten 154 weitere Jobcenter (Stand: 1. April 2014) den Telefonverkehr in gleicher Weise organisiert haben,
89vgl. BT-Drs. 18/735, S. 3 ff.
90Hinzu kommen Jobcenter, die vor Ort eigene Service-Center mit der Abwicklung des Telefonverkehrs betraut haben (vgl. z. B. das Jobcenter Essen, https://www.essen.de/rathaus/ordner_1/service/essen_de_basisvorlage_zweispaltig_37.de.html). Vor diesem Hintergrund wird die Annahme einer Funktionsbeeinträchtigung des Beklagten nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige Jobcenter die mit einer direkten telefonischen Erreichbarkeit ihrer Sachbearbeiter verbundenen Nachteile für hinnehmbar halten und die entsprechenden Telefondaten auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben (vgl. etwa die Jobcenter Wuppertal und Hagen, des Kreises Borken oder des Hochsauerlandkreises).
91Der Beklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, feste Telefonzeiten für seine Mitarbeiter einzurichten, in denen diese zusätzlich zu den Beratungsgesprächen und schriftlichen Sachbearbeitungen ungefiltert sämtliche telefonischen Anfragen selbst zu beantworten hätten.
92Anders VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 ‑ 5 K 981/11 -, ZD 2013, 193, juris, Rn. 32; Wenner, Soziale Sicherheit 2/2013, 76, 77.
93Dies liefe dem dargestellten arbeitsteiligen und effizienzorientierten Organisationskonzept gerade zuwider.
94Nicht nachvollziehbar ist die vereinzelt vertretene Auffassung, ein derartiges Informationsbegehren gefährde nicht das Organisationsermessen des betroffenen Jobcenters, sondern veranlasse dieses nur, sein Organisationsermessen auszuüben.
95Vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 13. März 2015 - RN 9 K 15.70 -, Abdruck S. 8.
96Bei dieser Betrachtung bleibt unberücksichtigt, dass der Beklagte seine Organisationsentscheidung zugunsten der Abwicklung des Telefonverkehrs über ein Service-Center zum Zeitpunkt des Informationsantrags des Klägers längst getroffen hatte. Das Ansinnen des Klägers zielt daher sehr wohl darauf, diese zu umgehen. Die Behauptung, eine Zugänglichmachung der Diensttelefonliste an einzelne Antragsteller lasse die Entscheidung des Beklagten für ein Service-Center unberührt, vermag ebensowenig zu überzeugen. Schon die Vielzahl der derzeit bundesweit betriebenen Klageverfahren mit dem Ziel des Zugangs zu Diensttelefonnummern der Jobcenter zeigt, dass die eigens für die Abwicklung des Telefonverkehrs betriebenen Service-Center der Bundesagentur für Arbeit in vielen Fällen nicht mehr genutzt würden, sobald ein entsprechender Zugangsanspruch endgültig gerichtlich bestätigt wäre. Einmal herausgegebene Telefonlisten würden binnen kurzer Zeit im Internet allgemein verbreitet. Dies war in der Vergangenheit bereits häufig der Fall. Es macht weder Sinn noch ist es zumutbar, den Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit zu verweisen, die Abwicklung des Telefonverkehrs über das Service-Center dadurch aufrecht zu erhalten, dass sämtliche bei den Sachbearbeitern des Beklagten eingehende Anrufe durch eine allgemeine Rufumleitung auf das Service-Center umgeleitet werden.
97Vgl. aber VG Regensburg, Urteil vom 13. März 2015 - RN 9 K 15.70 -, Abdruck S. 8 f.
98Die damit verbundenen Einbußen seiner Arbeitseffizienz muss der Beklagte nicht hinnehmen.
99Gegen die Berücksichtigung derartiger Arbeitserschwernisse im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG kann schließlich nicht eingewandt werden, es sei Folge des gesetzgeberischen Willens, dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürde und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen könne.
100So aber VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 ‑ 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 - 26 K 4682/13 -, juris, Rn. 40, Husein, LKV 2014, 529, 531.
101Dieser Feststellung kann zwar - wie der Beklagte mit Recht anmerkt - ohne weiteres für den unmittelbar mit der Bearbeitung von Informationsanträgen verbundenen Aufwand gefolgt werden. Auch soweit der Bürger aufgrund erhaltener inhaltlicher Informationen von seinem demokratischen Partizipationsrecht Gebrauch macht und der Behörde durch seine Beteiligung „Mehraufwand“ entsteht, steht dies einem Informationszugangsanspruch nicht entgegen; dies ist die hinzunehmende Folge der mit dem Informationsfreiheitsgesetz angestrebten besseren Kontrolle der Staatstätigkeit und höheren Transparenz des staatlichen Handelns. Es spricht jedoch nichts dafür, dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung staatlicher Stellen als Folge der Herausgabe bestimmter Informationen auch für den Fall in Kauf nehmen wollte, dass der geltend gemachte Informationszugangsanspruch - wie hier - darauf zielt, die behördenintern vorgesehene Arbeitsabläufe zu umgehen und die im Interesse der Arbeitseffizienz getroffenen Maßnahmen zu vereiteln, so dass die behördliche Arbeit spürbar beeinträchtigt wird.
102Vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 5.
103Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen von § 3 Nr. 2 IFG ist die Versagung der Herausgabe im Sinne einer gebundenen Entscheidung. Eine Abwägung ist - anders als beim Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.
104Vgl. Schnabel, Der Schutz öffentlicher Belange vor der Informationsfreiheit, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2012, S. 53, 155; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, Vorb §§ 3 bis 6 Rn. 66.
105Einer Beteiligung Dritter - hier der Mitarbeiter des Beklagten - nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 8 Abs. 1 IFG bedarf es in diesem Fall nicht. Die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Sachbearbeiter des Beklagten wäre selbst dann abzulehnen, wenn diese ihre Einwilligung erteilten. Denn die von § 3 Nr. 2 IFG geschützten öffentlichen Belange stehen nicht zur Disposition der Drittbetroffenen.
106Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 8 Rn. 22.
107II. Der Hilfsantrag hat aus den gleichen Gründen keinen Erfolg wie der Hauptantrag. Eine (Teil-)Anonymisierung der begehrten Diensttelefonliste änderte nichts daran, dass das Bekanntwerden der Information die Funktionsfähigkeit des Beklagten gefährden kann, weil die dem Service-Center zugedachte Entlastungsfunktion beeinträchtigt würde. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe diese Argumentation durch eine inkonsequente Verwaltungspraxis selbst entwertet, greift nicht durch. Dabei kann unterstellt werden, dass der Beklagte in einem oder allenfalls wenigen Einzelfällen anonymisierte Telefonlisten auf Antrag herausgegeben hat. Die Vertreter des Beklagten haben hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sich nach gewissen Unsicherheiten hinsichtlich des Umgangs mit derartigen Informationsanträgen in der Anfangsphase mittlerweile eine einheitliche Verwaltungspraxis herausgebildet habe, wonach die Telefonnummern der Sachbearbeiter im Leistungsbereich generell nicht bekannt gegeben würden. Hiervon werde nur im Sonderfall von Zeugenschutzprogrammen eine Ausnahme gemacht.
108Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
110Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserheblichen, revisibles Recht betreffenden Rechtsfragen werden in der - bisher ganz überwiegend erstinstanzlichen - Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, so dass eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht geboten erscheint.
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(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Tenor
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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. bis 25.9.2008.
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Die Kläger bezogen im Zeitraum vom 1.3. bis 31.8.2008 existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II. In einem Schreiben vom 4.7.2008 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Leistungsbezug am 31.8.2008 ende und - da Leistungen nur auf Antrag gewährt werden könnten - ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungsabschnitts gestellt werden müsse. Ein Antragsformular fügte er bei.
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Der Fortzahlungsantrag der Kläger ging am 26.9.2008 bei dem Beklagten ein. Darauf bewilligte er den Klägern ab diesem Tag SGB II-Leistungen bis zum 28.2.2009. Der Widerspruch der Kläger, mit dem sie Leistungen bereits ab dem 1.9.2008 begehren, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.2.2009).
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SG Gelsenkirchen und LSG Nordrhein-Westfalen haben die Entscheidung des Beklagten bestätigt (Urteile des SG vom 11.12.2009 und des LSG vom 11.5.2010). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen im Zeitraum vor der Antragstellung hätten, denn Alg II bzw Sozialgeld werde nach dem Wortlaut des § 37 SGB II nur auf Antrag gewährt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich um einen Erst- oder einen Fortzahlungsantrag handele. § 37 SGB II differenziere nach der Gesetzesbegründung insoweit nicht. Verfahrensrechtlich bleibe ein einmal gestellter Antrag nur so lange bestehen, bis er beschieden worden sei, sodass für den nächsten Bewilligungsabschnitt auch ein neuer Antrag erforderlich werde. Diese Rechtsanwendung werde durch die Rechtsprechung des BSG bestätigt, wonach Folgezeiträume nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits über einen vorhergehenden Bewilligungsabschnitt sein könnten. Die Rechtsprechung des BSG zum SGB III (Alhi) hinsichtlich der Fortwirkung der Antragstellung über den Bewilligungsabschnitt hinaus könne nicht auf das SGB II übertragen werden. Der Antrag habe im SGB III materiell-rechtliche Wirkung gehabt, was im SGB II nicht der Fall sei. Habe der Antrag im SGB II jedoch nur verfahrensrechtliche Funktion, verliere er seine Wirkung mit der Beendigung des Verwaltungsverfahrens. Ebenso sei die Entbehrlichkeit eines Folgeantrags, wie der 8. Senat des BSG sie für das Recht der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung angenommen habe, nicht auf das SGB II übertragbar. Dort sei von einem geringen Anpassungs- oder Änderungsbedarf nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auszugehen. Insoweit unterscheide sich die Situation im SGB II - allein schon aufgrund der Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft - grundlegend. Sie führe zu einem schnellen und häufigen Wechsel des Bedarfs. Eine Antragstellung der Kläger vor dem 1.9.2008 sei nicht nachgewiesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da hier keine gesetzliche Frist versäumt worden sei. Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kämen die Kläger nicht zu dem Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum, denn eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten sei weder geltend gemacht, noch liege sie vor.
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Die Kläger haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügen eine Verletzung von § 37 SGB II. Nach dem Wortlaut des § 37 SGB II sei eine erneute Antragstellung nicht erforderlich. Systematisch sei das SGB II auf Dauerleistungen angelegt, die nicht durch den Ablauf eines Bewilligungsabschnitts unterbrochen würden. Sinn und Zweck der Leistungsbewilligung in Abschnitten sei die daraus erwachsende Möglichkeit, den Einfluss des Leistungsträgers auf die Vermittlung des Hilfebedürftigen zu stärken. Dazu bedürfe es der regelhaften Unterbrechung in Bewilligungszeiträume jedoch nicht. Den praktischen Schwierigkeiten könne mit den Vorschriften zur mangelnden Mitwirkung nach §§ 60 ff SGB I Rechnung getragen werden.
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Die Kläger beantragen,
die Urteile des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2009 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 aufzuheben sowie den Bescheid vom 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe auch für den Zeitraum vom 1. September bis 25. September 2008 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet.
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Die Entscheidung des LSG ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. bis 25.9.2008. Es mangelt insoweit an einem Leistungsantrag nach § 37 Abs 1 SGB II für den streitigen Zeitraum. Es war vorliegend auch nicht auf das Antragserfordernis zu verzichten, weil eine Fortzahlung von Leistungen im direkten Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt wird (3.). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG ist der Zugang eines Antrags bei dem Beklagten für den Leistungsabschnitt ab dem 1.9.2008 nicht vor dem 26.9.2008 nachgewiesen (4.). Den Klägern ist insoweit auch weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X einzuräumen (5.), noch steht ihnen ein Anspruch auf Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu (6.).
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1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar (vgl BSG Urteil vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 = BSGE 62, 269 , 270 f = SozR 1200 § 48 Nr 14; BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R = BSGE 99, 15, 16 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 2c). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) bestehen nicht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die "Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art 91e GG) vom 21.7.2010 (BGBl I 944) in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert (Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl 2011, Art 91e, RdNr 43; Volkmann in: v Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 6. Aufl 2010, Art 91e GG, RdNr 3 f; unklar Hermes in Dreier, Grundgesetzkommentar, 5. Aufl 2010, Art 91e RdNr 26 ff). Der Gesetzgeber hat sich bei der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl Henneke, aaO, RdNr 46 ff; Volkmann, aaO, RdNr 6 f).
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2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 29.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2009, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 26.9.2008 bis 28.2.2009 bewilligt hat. Die Kläger haben diesen Bescheid hinsichtlich des Leistungsbeginns angefochten und machen einen Anspruch auf Alg II und Sozialgeld auch für den Zeitraum vom 1.9.2008 an, dem ersten Tag nach dem Ende der Bewilligung durch den Bescheid vom 10.4.2008, bis zum 25.9.2008 zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend.
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3. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern im streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Es fehlt insoweit bereits an einem Antrag.
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Nach § 37 Abs 1 SGB II werden Leistungen auf Antrag und zudem nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht(§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II). Die gesetzlich geregelte einzige Ausnahme hiervon besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag eintreten, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach dem SGB II nicht geöffnet hat. Dann wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB II). Das Antragserfordernis gilt auch nicht nur für das erstmalige Begehren der Leistungsgewährung, sondern ebenso im Fortzahlungsfalle (s auch: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.3.2010 - L 12 AS 1857/09, Revision anhängig beim BSG unter B 14 AS 55/10 R; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.3.2009 - L 14 B 2368/08 AS PKH, ZFSH/SGB 2009, 221; SG Reutlingen Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2203/06; so wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.9.2008 - L 9 B 39/08 AS, RdNr 17; aA SG Reutlingen Urteil vom 13.12.2007 - S 3 AS 3000/07). Dieses folgt aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung.
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Aus dem Wortlaut des § 37 SGB II lässt sich eine unterschiedliche Behandlung von Erst- und Fortzahlungsanträgen nicht entnehmen. Die Regelung stellt allgemein auf das Erfordernis der Antragstellung als Voraussetzung für den Leistungsbeginn ab. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird betont, dass der Antrag auf Leistungen konstitutive Wirkung habe, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustünden (BT-Drucks 15/1516, S 62). Ein Hinweis darauf, dass insoweit zwischen dem erstmaligen Leistungsbegehren und einem Anspruch auf die Fortzahlung zu differenzieren sei, findet sich nicht.
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Das Antragserfordernis im Fortzahlungsfall wird vielmehr durch Überlegungen zur Systematik des Verhältnisses von Alg II-/Sozialgeldanspruch und Antrag bestätigt. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt für in der Regel 6 Monate (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) und kann auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr ausgedehnt werden. Die Befristung erfolgt zum einen, um die Grundsicherungsleistungen wegen des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsmarkt von vornherein nur auf den hierfür unerlässlichen Zeitraum zu begrenzen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Es handelt sich insoweit - wie auch bei der Alhi (vgl hierzu BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr 3) - nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung. Zum anderen können durch die Befristung Änderungen der Verhältnisse - insbesondere bedingt durch wechselnde Einkommensverhältnisse und Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft - verfahrensrechtlich und verwaltungstechnisch leichter bearbeitet und erfasst werden (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; vgl hierzu auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 41 RdNr 2 ). In diesen Zweck der Befristung der Leistungen fügt es sich systematisch zwingend ein, die Leistungsgewährung von der Antragstellung abhängig zu machen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Insoweit gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen der Situation der Erstantragstellung und der beanspruchten Folgebewilligung. Ebenso wie eine Leistungspflicht des SGB II-Leistungsträgers nicht vor einem Kontakt - es reicht ein formloser Antrag - zwischen dem Leistungsberechtigten und ihm entsteht, entfällt sie ohne Antrag vollständig, wenn keine Fortzahlung von Alg II oder Sozialgeld begehrt wird. Eine nachrangige weitere Leistungsverpflichtung des Grundsicherungsträgers entsteht - anders als nach dem BSHG/SGB XII -, selbst wenn weiter Hilfebedürftigkeit gegeben ist, nicht. Zwar kann Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von der Antragstellung vorliegen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Anders als im Sozialhilferecht ist der Zeitpunkt des Leistungsbeginns im SGB II jedoch nicht von der Kenntnis der Hilfebedürftigkeit abhängig, sondern bedarf des konstitutiven Akts des Antrags. Mit diesem konstitutiven Akt wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; s auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38). Der Antrag hat insoweit Türöffnerfunktion. Die konstitutive Wirkung des Antrags im SGB II und die nur formal befristete Leistungsgewährung sind auch die entscheidenden Gesichtspunkte, warum die Rechtsprechung des 8. Senat das BSG für das Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bei dem die Leistung ebenfalls von einem Antrag abhängig ist (§ 41 SGB XII), nicht in die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden kann.
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Der 8. Senat des BSG hat einen Fortzahlungsantrag im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ua deswegen nicht für erforderlich befunden (BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R, BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1),weil nur der Erstantrag materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung sei. Mit der ersten Antragstellung sei diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt und danach gehe der Gesetzgeber von weitgehend gleichbleibenden Verhältnissen aus, sodass sich insoweit ein Fortzahlungsantrag erübrige. Der einjährige Bewilligungszeitraum des § 6 Satz 1 GSiG sei davon getragen, dass die Rentenanpassungen jährlich erfolgten und eine Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers nur bei der Meldung von Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestehe(BT-Drucks 14/4595, S 30, 71). Zudem seien dem Leistungsträger die gesundheitlichen und Einkommensverhältnisse auch bekannt. Anders als im SGB II hat er im Zweifel ohnehin von Amts wegen (Kenntnis von Hilfebedürftigkeit) zu prüfen, ob ein Anspruch auf die nachrangige Sozialhilfeleistung besteht. Die rechtliche Ausgangslage, wie oben dargelegt, ist damit im SGB II eine grundlegend andere. Insoweit verfängt auch nicht die Argumentation, ein einmal gestellter Antrag auf Alg II/Sozialgeld entfalte für den nächsten Bewilligungszeitraum weitere Wirkung, weil er als zeitlich unbefristeter Antrag durch die nur befristete Leistungsgewährung noch nicht verbraucht sei.
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Hat ein Antrag verfahrensrechtliche, hier konstitutive Bedeutung, so hängt von der Antragstellung zwar der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ab. Der Antrag erschöpft sich jedoch zugleich auch mit seiner Bescheidung. Die Verwaltung ist mit der Bescheidung - im Sinne der Funktion des Antrags - tätig geworden und hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft, Leistungen bewilligt oder abgelehnt (vgl BSG Urteil vom 28.10.2010 - B 14 AS 56/08 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 1). Der Antrag ist bereits aus diesem Grunde auch nicht insoweit unverbraucht geblieben. Zwar ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 2; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R , SozR 4-4200 § 7 Nr 13 mwN; vgl zum Klageantrag BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl Link in Eicher/Spellbrink aaO; Striebinger in Gagel, SGB II, Stand Dezember 2009, § 37 RdNr 34). Unter Berücksichtigung des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II umfasst dieses im Regelfall jedoch nur Leistungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Selbst nach § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II, der den Bewilligungszeitraum auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist, ist jedoch eine Begrenzung vorgesehen. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass außer in Ausnahmefällen der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach einem so vielfältigen Wandel unterliegt, dass es geboten ist, die Leistungen immer nur für einen begrenzten Zeitraum zu gewähren und alsdann - auf Veranlassung des Hilfebedürftigen - einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
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Hieraus folgt auch, dass die Rechtsprechung des BSG zum Anspruch auf Fortzahlung der Alhi ohne Fortzahlungsantrag nicht ins SGB II übernommen werden kann. Zum Recht der Alhi hat das BSG mehrfach entschieden, dass Arbeitslosmeldung und Antrag auf Alhi nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums nicht seine Wirkung verlören (vgl Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 16/00 R, BSGE 87, 262 = SozR 3-4300 § 196 Nr 1; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 6/90, BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr 29; zustimmend der 11. Senat des BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 99/99 R , SozR 3-4100 § 152 Nr 10), weil es sich bei Alg und Alhi im Falle ununterbrochener Arbeitslosigkeit mit Fortbestand der übrigen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handele (BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr 29). Die Bewilligung erfolge zwar nur für einen begrenzten Zeitraum (damals noch § 139a Abs 1 AFG, später § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III) und danach sei das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen (zu § 139a Abs 2 AFG: BSG Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 6/90, BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; später § 190 Abs 3 Satz 2 SGB III). Eines neuen Antrags bedurfte es dazu jedoch - anders als im SGB II - nicht, denn die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der Antragstellung/Arbeitslosmeldung war bereits erfüllt und der einheitliche Anspruch auf Alg/Alhi - sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin gegeben waren - wurden durch den Ablauf des Bewilligungsabschnitts nicht berührt.
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Schließlich belegen auch Sinn und Zweck des § 37 Abs 1 SGB II das Antragserfordernis für eine Fortzahlung von Leistungen im Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum. Durch eine Antragstellung bringt der Leistungsberechtigte zum Ausdruck, dass sich aus seiner Sicht die tatsächliche und rechtliche Lage nicht grundlegend geändert habe und er weiterhin Leistungen zur Existenzsicherung benötige. Er fordert damit die Verwaltung im Sinne der konstitutiven Wirkung dieses Begehrens auf zu überprüfen, ob und ggf in welchem Umfang für den nächsten Bewilligungsabschnitt Leistungen zu gewähren sind. Soweit die Kläger geltend machen, dass dem Leistungsträger bei Fortwirkung des Erstantrags im Falle der Überzahlung die Instrumentarien insbesondere der Aufhebung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X zur Verfügung stünden, vermag der Senat hierin kein Argument gegen das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags zu erkennen. Vielmehr soll die Anwendung dieser Vorschrift mit Rücksicht auf die sich im Grundsicherungsbereich häufig ändernden Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse begrenzt werden. Nur aufgrund der Begrenzung der Bewilligungszeiträume mit dem Erfordernis eines Fortzahlungsantrags können Änderungsverfügungen selbst und deren Frequenz für den Leistungsträger und den Leistungsempfänger überschaubar bleiben (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15).
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4. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist der Fortzahlungsantrag im vorliegenden Fall am 26.9.2008 bei dem Beklagten eingegangen; die Kläger haben die Feststellungen des LSG nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Es ist daher nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II von diesem Datum als Leistungsbeginn auszugehen.
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5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ist den Klägern nicht zu gewähren. Nach § 27 Abs 1 SGB X ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 37 SGB II nicht um eine gesetzliche Frist handele(s nur LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.11.2008 - L 2 AS 6052/07; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.4.2008 - L 9 AS 69/07; Hessisches LSG Urteil vom 18.12.2009 - L 7 AS 413/09, anhängig beim BSG unter B 4 AS 29/10 R). Dem folgt der Senat, denn § 37 SGB II setzt keine Frist fest, sondern regelt lediglich das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung. Die Antragstellung selbst ist nicht an eine Frist gebunden und der Ausschluss der Leistungsgewährung vor dem Tag der Antragstellung stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar (vgl hierzu auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 106b).
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6. Die Kläger können die Leistungen für den streitigen Zeitraum auch nicht über einen sozial-rechtlichen Herstellungsanspruch erhalten. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl ua BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267 , 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Zwar kann es eine sich aus dem speziellen Sozialrechtsverhältnis des SGB II ergebende Pflicht des Grundsicherungsträgers sein, den Hilfebedürftigen vor dem Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums über das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags zu beraten (s hierzu Entscheidung des Senats vom selben Tag B 4 AS 29/10 R). Gleichwohl besteht hier kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung zur Unterrichtung der Kläger - wie er in den Fachlichen Hinweisen der BA unter Ziffer 37.11a dargelegt worden ist - nachgekommen. Die Kläger haben von dem Beklagten - nach den Feststellungen des LSG - mit Schreiben vom 4.7.2008 einen Hinweis auf das Ende des Bewilligungszeitraumes erhalten, ihnen wurde ein Fortzahlungsantragsformular übersandt und sie wurden auf das Erfordernis der Antragstellung für die Weiterbewilligung (vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes) hingewiesen. Die Kläger haben die Feststellungen des LSG insoweit nicht angegriffen. Der Beklagte hat damit alles objektiv Erforderliche zur Beratung der Kläger getan.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.
3Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 beantragte der Kläger, der die Sozialberatung „B.“ unterhält, in der den Ratsuchenden bei sozialen Problemen Unterstützung bei der Bewältigung von Problemlagen geboten wird, bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und § 50 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig die Zusendung einer aktuellen Liste mit den Durchwahlen aller mit Klienten in Außenkontakt stehenden Jobcenter-Mitarbeitern (Leistungsgewährung, Arbeitsvermittlung, Fallmanagement, Widerspruchsstelle). Zur Begründung ist ausgeführt: Der beidseitige Austausch mit den Sachbearbeitern im Wege der direkten Kontaktaufnahme sei – insbesondere bei existenzsichernden Problemlagen – sehr wichtig.
4Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Vorliegend sei der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG gegeben. Danach dürfe Zugang zu personenbezogenen Daten – wie hier – nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des antragstellenden Klägers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Es sei nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers gegenüber dem Interesse der betroffenen Mitarbeiter an der Herausgabe ihrer Namen und Telefonnummern überwiege. Auch eine Herausgabemöglichkeit nach § 5 Abs. 4 IFG sei nicht gegeben. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend seien nur solche Daten vom Informationsanspruch umfasst, die Auswirkung einer bestimmten amtlichen Tätigkeit seien. Die Liste der Diensttelefonnummern der in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter des Jobcenters sei keine originäre Folge deren Aufgabenwahrnehmung und stehe nicht im Zusammenhang mit behördlichen Entscheidungen. Hinzu komme, dass im Hinblick auf konkrete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Ausschlussgründe gegeben seien. So sei aufgrund schützenswerter Interessen einzelner, die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen betraut seien (Verhängung von Bußgeldern und Sanktionen) eine Herausgabe deren vollständiger Namen nicht geboten (Deutscher Bundestag, Drucksache [BT-Drs.] 15/4493, S. 14). Es bestehe auch keine Verpflichtung, infolge eines Antrages nach dem IFG neue Aufzeichnungen zu erstellen. Dies wäre hier jedoch erforderlich, weil eine Telefonliste, die sich allein auf in Außenkontakt stehende Mitarbeiter beschränke, nicht existiere und erst neu erstellt werden müsse. Im Übrigen sei eine Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern des Beklagten von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr über das Service-Center möglich. Die dortigen Mitarbeiter seien speziell für den telefonischen Kundenkontakt ausgebildet und in der Lage, die meisten Anfragen abschließend zu bearbeiten. Sollte im Einzelfall eine weitere Abklärung mit dem zuständigen Sachbearbeiter notwendig sein, so werde die Anfrage an diesen weiter geleitet und innerhalb der nächsten zwei Werktage geklärt.
5Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei der Telefonliste der Mitarbeiter des Jobcenters handele es sich unstreitig um einen amtliche Information, zu der jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Information habe. Hier liege jedoch ein Ausschussgrund nach § 5 Abs. 1 IFG vor. Danach dürfe der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Wer Dritter sei, regele § 2 Nr. 2 IFG. Die vollständigen Namen der Mitarbeiter des Jobcenters seien als personenbezogene Daten einzustufen.
6Das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Telefonnummern und Namen überwiege nicht das Interesse der betroffenen Mitarbeiter. Eine Einwilligung der Mitarbeiter liege nicht vor und wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Der Vortrag des Klägers, der beiderseitige Austausch sei für dessen Tätigkeit unerlässlich, rechtfertige keine andere Bewertung. Die Erreichbarkeit eines jeden Mitarbeiters des Beklagten sei stets gesichert. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten sei eine Erreichbarkeit über das Service Center möglich. Sollte eine abschließende Bearbeitung dort nicht möglich sein, so würden alle Anfragen innerhalb von zwei Werktagen durch den zuständigen Sachbearbeiter selbst geklärt. Zusätzlich seien die Mitarbeiter des Beklagten auch innerhalb der Öffnungszeiten über email und Faxpostfächer der einzelnen Standorte und postalisch unmittelbar erreichbar.
7Schützenswerte Interessen einzelner Mitarbeiter des Beklagten, die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen beauftragt seien, erforderten es, unter diesen Umständen keine andere Interessengewichtung vorzunehmen. Dabei handele es sich nicht allein um die Verhängung von Sanktionen. Es würden vielmehr durch einzelne Mitarbeiter teils von dem jeweiligen Adressaten existenzbedrohend empfundene Entscheidungen getroffen, die es zum Schutz dieser Mitarbeiter gebieten würden, deren vollständige Namen und die Diensttelefonnummer nicht herauszugeben. Dazu zählten u.a. auch Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen oder Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft.
8Mit Blick auf den Antrag, der sich auf eine Liste aller mit Klienten in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter bezieht, sei auszuführen, dass eine solche gesonderte Telefonliste noch eine Liste der SGB II Sachbearbeiter bestehe. Es bestehe nach dem IFG keine Verpflichtung, neue Informationen herzustellen. Es existiere vielmehr für den internen Gebrauch eine Telefonliste aller Mitarbeiter.
9Am 18. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt er vor: Die Mitarbeiter des Beklagten seien telefonisch nicht direkt erreichbar. Es existiere lediglich ein externes Servicecenter, das einen Einblick in die jeweilige elektronische Leistungsakte habe. Die Bearbeitung existenzieller Fälle (Stromsperrungen, drohender Wohnungsverlust) finde daher nur mit zeitlicher Verzögerung statt. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG überwiege nicht das Interesse der Mitarbeiter des Beklagten. Auch § 5 Abs. 4 IFG stehe ihrem Begehren nicht entgegen. Sanktionierungen und als existenzbedrohend empfundene Entscheidungen gehörten zum Tagesgeschäft der Mitarbeiter der SGB II Sachbearbeitung. Er könne auch nicht an das Service Center verwiesen werden, da eine abschließende Bearbeitung dort nicht gewährleistet sei. Andere Jobcenter hätten ihre Telefonliste veröffentlicht. Der Aufwand, die begehrte Telefonliste zu erstellen, sei gering und zumutbar.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf den Inhalt des Bescheides vom 26. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 und führt ergänzend aus:
16Es existiere für den internen Gebrauch lediglich eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter, sortiert nach ihrem Dienstsitz. Eine Liste mit den Durchwahlen aller mit Klienten im Außenkontakt stehenden Mitarbeiter bzw. eine Liste der SGB II Sachbearbeiter bestehe nicht. Die begehrten Informationen bestünden daher nicht, sondern müssten erst erstellt werden. Aber auch die behördeninterne Telefonliste könne dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Vortrag, der schnelle direkte Austausch mit dem zuständigen Sachbearbeiter sei unerlässlich, rechtfertige keine andere Entscheidung. Gerade um diesen Dialog und die Sachbearbeitung störungsfrei zu halten, sei das Service Center für telefonische Anfragen eingeführt worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagen übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
20Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
21Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig.
22Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des Zuganges zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten, d.h. einer Telefonliste, in der die Durchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeführt sind, die in ihrer amtlichen Tätigkeit Außenkontakt zum Bürger haben und damit amtlich i.S.d. § 5 Abs. 4 IFG tätig sind, erfolgt – wie § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG verdeutlicht - in Form eines Verwaltungsaktes.
23Der Beklagte ist beteiligtenfähig und passivlegitimiert.Insoweit hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 -, juris, ausgeführt:
24“Der Beklagte ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urt. v. 18.1.2011 ‑ B 4 AS 90/10 R -, m. w. N., juris) und passivlegitimiert. Er steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6 d SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44 b Abs 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44 b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG richtet sich zwar gegen die Behörden des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz auch aber auch für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte für den hier fraglichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich, also auch für die Aufgaben der kommunalen Träger.“
25Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
26Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet.Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
27Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger als einer juristischen Person des Privatrechts (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 7 zu § 1 Abs. 1). Der Anspruch ist also grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse.
28Vgl. VG Leipzig, a.a.O.
29Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor.Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 erster Halbsatz IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fallen die hier begehrten dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind.
30Vgl. VG Leipzig, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 5. August 2011– 2 K 765/11, juris.
31Dafür spricht auch, dass gemäß § 5 Abs. 4 IFG u.a. Bürotelekommunikations-nummern von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.An diesem Charakter als amtliche Information im Sinne des Informations-freiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG (vgl. auch (BT-Drs. 15/4493 S. 16).
32Die begehrten Informationen stehen dem Beklagten auch zur Verfügung und müssen nicht „erstellt“ werden. Unstreitig existiert eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter, sortiert nach ihrem Dienstsitz. Es stellt offenkundig keinen größeren Aufwand dar, aus dieser Liste die Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten zu anonymisieren, soweit diese keine amtlichen Tätigkeiten wahrnehmen. Der Zugang kann dem Kläger mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 IFG).Dem Informationsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen.
33Ausschlussgründe nach den §§ 3, 4 und 6 IFG trägt der Beklagte nicht vor; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf.Der vom Beklagten geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 IFG liegt nicht vor.Zu dieser Problematik hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem – bereits zitierten – Urteil ausgeführt:
34Gemäß § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des Informationszugangsanspruchs kein Ermessen (vgl. auch Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 14; a. A. VG Karlsruhe, a. a. O.).Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Für die Konstellation des § 5 Abs. 4 IFG ist diese Abwägung gesetzlich stark vorgeformt (vgl. Schoch, a. a. O. Rdnr. 14). Nach § 5 Abs. 4 IFG sind unter anderem Name und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5 Abs. 1 IFG nicht betroffen. Das ist auch das Verständnis des Gesetzgebers, wonach Amtsträger insoweit keine Dritten sind, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2 unter ausdrücklichem Bezug auf § 5 Abs. 4 IFG).
35Bei den von der Klägerin verlangten Telefondurchwahlnummern handelt es sich nicht nur um amtliche Informationen, sondern zudem um personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG. Der Beklagte macht hierzu geltend, die Vorschrift beziehe sich auf die Telefonnummer des Bearbeiters eines konkreten Vorgangs, nicht auf einen davon losgelösten Informationsanspruch. Richtig ist, dass sich im Hinblick auf einen eventuellen Ausnahmetatbestand und das Abwägungsgebot nach § 5 Abs. 1 IFG die datenschutzrechtliche Frage nur für den jeweiligen konkreten Bearbeiter eines Vorgangs stellt. Die Frage des "Bearbeiters" i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG wird auch diskutiert im Zusammenhang damit, ob nur der konkret zuständige Bearbeiter oder auch alle weiteren mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter gemeint seien (vgl. Schoch, a. a. O. Rdnr. 70). Sie wird sich in der Regel auch anhand konkreter Verwaltungsvorgänge stellen.
36Hingegen gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss (anders z. B. § 9 Abs. 3 InfFrG NRW v. 27,11,2001 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin v. 15.10.1999, jeweils in der bereits zum Zeitpunkt der Verkündung gültige Fassung und damit älter als das erst am 1.1.2006 in Kraft getretene IFG). Gesetz und Gesetzesbegründung sprechen im Plural von "Bearbeitern" (§ 5 Abs. 4 IFG), "Amtsträger" und ihre "Amtsträgerfunktionen" (BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2), nur allgemein die "dienstliche Funktion" von „Amtsträgern" (BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG ergibt sich nichts für die einschränkende Auslegung des Beklagten. Danach stellt nämlich § 5 Abs. 4 IFG klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen
37Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind. Sie beträfen regelmäßig nur die amtliche Funktion. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang wird vom Gesetzgeber also erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruchs aus sonstigen Ausschluss-gründen, insbesondere des § 3 Nr. 2 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4), hergestellt.
38Für die hier vertretene Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden, spricht zudem ein allgemeines Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer dienstlichen Telefonnummer. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und
39der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungs-grundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 -, juris). Es ist daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner sind (BVerwG, a. a. O.).“
40Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 4 IFG im Hinblick auf einen konkreten Fall/konkrete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in denen die Telekommunikationsnummer ausnahmsweise Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eines Bearbeiters ist bzw. eine persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers besteht (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14), hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er stellt vielmehr nur ganz allgemein darauf ab, dass verschiedene Entscheidungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. Verhängung von Sanktionen, Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen, Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft) von dem jeweiligen Adressaten als existenzbedrohend empfunden werden. Dies reicht nicht für die Darlegung des Ausschlussgrundes.Damit steht dem Informationsanspruch des Klägers kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Auf die Einwilligung der Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter kommt es daher nicht an.
41Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine ständige telefonische Erreichbarkeit durch die Einführung des Service Center gewährleistet sei und dadurch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter störungsfrei arbeiten könnten. Denn das Anliegen, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bearbeitung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, stellt keinen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand dar. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist Folge des gesetzgeberischen Willens.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
44Ferner ergeht folgender
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren.
III.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
IV.
Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten.
Der Kläger ist wohnhaft in B. und bezieht vom dortigen Jobcenter Leistungen nach SGB II. Der Beklagte ist eine „gemeinsame Einrichtung“ i. S. v. § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt... und für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet der Stadt ... zuständig. Für die telefonische Kommunikation mit seinen „Kunden“ hat der Beklagte ein „Service-Center“ eingerichtet, über das jegliche Anrufe von Kunden erfolgen bzw. weitergeleitet werden (vgl.
Mit Schreiben vom 29.12.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle“ zu Verfügung zu stellen. Grund hierfür sei, dass der Kläger aus den ihm zugänglichen Informationsquellen keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden habe bzw. diese zum Teil von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 2.1.2014 ab und teilte ihm dabei u. a. eine zentrale Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Beklagten mit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2014, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, zurück. Ein Zustellungsnachweis ist der Behördenakte nicht zu entnehmen; der Entwurf des Widerspruchsbescheids trägt jedoch den Vermerk „Entwurf abges. am: 18.2.14“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es beim Beklagten keine aktuelle Diensttelefonliste gebe. Er habe 2013 ein „modernes Telefonsystem z. B. mit Sprachsteuerung oder PC-unterstützter Anwahl von Gesprächspartnern eingeführt“, das schriftlich fixierte oder elektronisch gespeicherte oder handschriftlich geführte Diensttelefonlisten überflüssig gemacht habe. Dem Informationsanspruch des Klägers sei der Beklagte auch bereits nachgekommen, da dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid die Verbindungsnummer des vom Beklagten eingeschalteten Service-Centers mitgeteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 14.3.2014, bei Gericht eingegangen mit Fax am selben Tag, beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage gegen den Beklagten; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ging am selben Tag mit Fax ein. Dem Antrag beigefügt war ein Klageentwurf, mit dem er begehrte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren. Mit Beschluss vom 22.8.2014, dem Kläger am 26.8.2014 zugestellt, hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. Daraufhin ließ der Kläger am 1.9.2014 Klage erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Telefonnummern um amtliche Informationen i. S.v. § 2 Nr. 1 IFG handele. An diesem Charakter ändere sich nicht deshalb etwas, weil es dem Kläger nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter gehe. Dem IFG lasse sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen und sei auch nicht vom Sinn des Gesetzes getragen. Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG seien nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf § 3 Nr. 2 IFG sei nicht ersichtlich, dass bei Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern die Funktionsfähigkeit des Beklagten in Frage gestellt sei. Auch das vermeintliche Interesse der Mitarbeiter des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege nicht das Interesse des Klägers am Informationszugang. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer würden keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stelle. Auf die Einwilligung der Mitarbeiter des Beklagten komme es daher nicht an. Auch Organisationserwägungen des Beklagten fänden als Ausschlussgrund im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber habe die Frage der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung allgemein in §§ 3, 4 IFG gesehen, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlägen. Für den Fall, dass der Rechtsauffassung des Klägers in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Namen der Behördenmitarbeiter nicht gefolgt werde, werde die Herausgabe der anonymisierten Diensttelefonnummernliste beantragt. Sofern eine Diensttelefonliste beim Beklagten nicht mehr weitergeführt werde, begehre der Kläger die letztmalig aktualisierte Telefonliste des Beklagten.
Der Kläger lässt sinngemäß beantragen:
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
2. Hilfsweise wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten anonymisierten Diensttelefonnummernliste zu gewähren, anstatt der Namen der Mitarbeiter ist der jeweilige Zuständigkeitsbereich zu nennen. Sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da der Kläger sein Begehren mit der Klageschrift abgeändert habe und jetzt Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ begehre. Hinsichtlich des Antrags auf Bekanntgabe der „letzten“ Diensttelefonliste fehle der Klage aber ein abgeschlossenes Vorverfahren. Über den nunmehr neuen Antrag müsse daher gesondert in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass die begehrte Datenliste nicht mehr existiere. Die Kommunikationsabwicklung des Beklagten erfolge über Intranet-basierte IT-Systeme der Agentur für Arbeit, bei denen es sich um eine globale Adressliste handele, auf die der Beklagte keine eigene Verfügungsbefugnis habe, sondern nur lesenden Zugriff. Bei der Diensttelefonliste des Beklagten handele es sich auch nicht um eine „amtliche Information“ i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterlägen. Auch der Beklagte könne daher selbst bestimmen, ob und ggf. auf welche Weise er die tatsächliche Erreichbarkeit seiner Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen wolle. Selbst wenn sich der Beklagte entscheiden würde, Diensttelefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliege dies dem Organisationsermessen und begründe über das IFG keinen Anspruch auf Offenlegung. Dem Informationsbegehren stünde auch § 5 IFG entgegen. Um einen Fall des § 5 Abs. 4 IFG handele es sich nicht, wenn explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten beantragt werde, die aufgrund ihrer detaillierten Aufschlüsselung nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen. Es handele sich dann um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass eine Abwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden müsse. Die gebotene Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 79 BBG sei vorrangig zu gewährleisten. Dem Kläger sei außerdem mitgeteilt worden, dass die externe Kommunikation mit dem Beklagten über dessen Service-Center und die mitgeteilte Telefonnummer sichergestellt sei. Der Kläger verfüge daher bereits über ausreichende Informationen gemäß § 9 Abs. 3 IFG.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben je vom 19.9.2014 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO).
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, da die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Informationen nach dem IFG - wovon offenbar § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG auch ausgeht - in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 31.5.2011 - 12 N 20.10; VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194).
2. Die Klage ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Der Kläger erhob zwar erst am 1.9.2014 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2014 und damit auch unter etwaiger Berücksichtigung von § 8 VwZG nicht mehr innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger war jedoch insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat noch am 14.2.2014 - und damit jedenfalls noch vor Ablauf der vorgenannten Frist - Prozesskostenhilfe unter Vorlage aller nach § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen beantragt, die dem Kläger mit Beschluss vom 22.8.2014 auch bewilligt worden ist. Der Klageerhebung vor Ablauf der Klagefrist stand damit ein Hindernis entgegen, das der Kläger nicht zu vertreten hatte (§ 60 Abs. 1 VwGO) und das mit Zustellung des Beschlusses vom 22.8.2014 am 26.8.2014 wegfiel. Die Klageerhebung am 1.9.2014 erfolgte innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass dem Kläger gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
3. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger im Hinblick auf sein Klagebegehren vor Klageerhebung kein (erfolgloses) behördliches Vorverfahren durchlaufen hätte. Mit seinem Schreiben vom 29.12.2013 begehrte der Kläger vom Beklagten „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler“ des Beklagten und begründete dies damit, dass er selbst keine „aktuelle Diensttelefonliste“ gefunden habe. Nachdem der Beklagte dieses Begehren u. a. mit der Begründung abgelehnt hatte, dass Diensttelefonlisten seit 2013 bei ihm nicht mehr erstellt würden, erhob der Kläger Klage mit dem Hauptantrag, ihm Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ des Beklagten zu gewähren. Bei dem hiermit geltend gemachten Informationsbegehren handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um ein gegenüber dem behördlichen Ausgangsverfahren „anderes“ oder „neues“, sondern um ein identisches Begehren. Die Kammer ist bei der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nach § 88 VwGO nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern nur an das erkennbare Klageziel, so wie es sich aufgrund des gesamten Parteivorbringens und nicht nur allein aufgrund des Wortlauts des Klageantrags darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 88 Rn. 3 f.); insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (BVerwG, U. v. 9.4.2014 - 8 C 50/12). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich unter Berücksichtigung des Klageantrags und der Begründung bei verständiger Würdigung zweifelsfrei, dass es ihm darum geht, Kenntnis der gegenwärtig gültigen dienstlichen Telefonnummern der einzelnen Mitarbeiter des Beklagten („Diensttelefonliste“) zu erlangen. Kein anderer Sinngehalt ist seinem Antragsschreiben an den Beklagten vom 29.12.2013 zu entnehmen. Die Kammer hält es daher für müßig, den semantischen Unterschied zwischen einer „aktuellen“, einer „letzten“ und einer „letzten aktuellen“ Diensttelefonliste zu erörtern, will der Kläger durch diese Attribute doch erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass es ihm um den Zugang zu Informationen geht, die möglichst „aktuell“, „auf dem letzten Stand“ oder „up to date“ sein sollen.
II.
Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, ihm Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Auffassung der Kammer steht dem Kläger grundsätzlich ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Seite (1.), gegen den der Beklagte auf Grundlage des IFG oder anderer einfachgesetzlicher Regelungen keine Einwände erheben kann (2.).
1. Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Informationsbegehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
a) Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtet. Der Beklagte ist zwar keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan, keine sonstige Bundeseinrichtung und keine Person i. S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 IFG. Die Anwendbarkeit des IFG auf ihn ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wonach sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet (vgl. VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11; VG Neustadt/Weinstraße,
b) Das Informationsbegehren des Klägers scheitert nicht daran, dass die begehrte Information nicht existent wäre oder der Beklagte objektiv nicht in der Lage wäre, das Informationsbegehren des Klägers zu erfüllen. Die Kammer hält das Vorbringen des Beklagten, bei ihm existiere keine Liste der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter (mehr), angesichts ihrer Erfahrung im privaten wie dienstlichen Umgang mit Behörden auch im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel für unglaubhaft. Es wird davon auszugehen sein, dass der Beklagte die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter zumindest in Form einer elektronisch gespeicherten Liste erfasst, zur internen Kommunikation vorhält und regelmäßig pflegt. Selbst für den lebensfremden Fall, dass ein solches „herkömmliches“ Telefonverzeichnis beim Beklagten nicht existent sein sollte, ändert dies nichts daran, dass - was auch der Beklagte selbst zu erkennen gibt - die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter jedenfalls in Form von elektronisch gespeicherten Datensätzen in seinem „Intranet-basierten IT-System“ hinterlegt sind, die der Beklagte auch abzurufen in der Lage ist. Dass der Beklagte hierauf nur „lesenden Zugriff“ habe, kann dem Beklagten ebenfalls nicht geglaubt werden. Er gibt selbst an, dass bei ihm „neben grundlegenden organisatorischen Veränderungen zwischenzeitlich auch mehrfach (und andauernd) personelle Veränderungen erfolgten, sei es dass andere Aufgabengebiete übertragen oder solche geändert wurden, Mitarbeiter/-innen ganz oder vorübergehend ausgeschieden sind oder neu eingestellt wurden“. Ergeben sich beim Beklagten aber ständig personelle oder strukturelle Änderungen, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er die dabei erforderlich werdenden Änderungen im Hinblick auf die Kontaktdaten der betroffenen Mitarbeiter nicht selbst vorzunehmen in der Lage wäre. Selbst wenn aber der Beklagte nur „lesenden Zugriff“ auf die begehrten Daten haben sollte, hindert ihn dies nicht, dem Informationsbegehren des Klägers nachzukommen und den Kläger in Kenntnis der begehrten Telefonnummern zu setzen, zumal es dem Kläger nach seinem gesamten Vorbringen ersichtlich nicht darum geht, die begehrte Information nur in einer bestimmten, etwa gedruckten Form zu erhalten.
Im Übrigen hat der Beklagte sich insofern bereits selbst widerlegt. Immerhin war es ihm möglich, in seinem Bescheid vom 2.1.2014 dem Kläger Name, Telefondurchwahlnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des sachbearbeitenden Mitarbeiters mitzuteilen. Es erschließt sich daher nicht, warum eine entsprechende Mitteilung nicht ebenso auch im Hinblick auf die dienstlichen Telefonnummern anderer Mitarbeiter des Beklagten möglich sein sollte.
c) Bei der begehrten Information handelt es sich auch um eine amtliche Information. Dies ist nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Erfasst werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4493, S. 8 f.) „alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen […], die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.“ Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zumindest um elektronisch gespeicherte Informationen, die auch der in- und externen Kommunikation des Beklagten und somit ausschließlich amtlichen Zwecken dienen. Für die Einordnung einer Information als „amtliche Information“ i. S. v. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG unerheblich ist es nach Ansicht des Gerichts, ob die jeweilige Information in Beziehung zu einem konkreten Verwaltungsvorgang steht oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Informationen nach dem IFG generell davon abhängig sein soll, dass sich das Informationsbegehren auf einen konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang bezöge, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (so auch VG Neustadt/Weinstraße,
Auch aus § 11 Abs. 2 IFG ergibt sich nicht, dass der Informationszugang nach dem IFG generell von einem Bezug zu einem (bestimmten) Vorgang abhinge. Nach § 11 Abs. 2 IFG sind „Organisations- und Aktenpläne ohne Angaben personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen“. § 11 Abs. 2 IFG statuiert damit eine generelle, d. h. antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht, von der aber personenbezogene Daten (und damit auch dienstliche Telefonnummern) ausgenommen sind. Solche sollen „als sonstige amtliche Information […] nur auf Antrag mitzuteilen“ sein (BT-Drucks. 15/4493, S. 16). § 11 Abs. 2 IFG kann daher lediglich entnommen werden, wann Informationszugang generell und ohne vorherigen Antrag zu gewähren ist. Diese Bestimmung schließt indessen nicht aus, dass andere als die darin genannten Informationen zwar nicht generell, aber auf Antrag mitzuteilen sind und trifft auch hinsichtlich der Einordnung einer Information als „amtliche“ i. S. d. IFG keine (einschränkende) Aussage. Dass es sich speziell bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern um eine amtliche Information handelt, ergibt sich schließlich auch aus der Existenz der Regelung in § 5 Abs. 4 IFG, wonach u. a. die Telekommunikationsnummern von Bearbeitern unter den dort genannten Voraussetzungen vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber geht daher offenbar selbst davon aus, dass es sich bei den in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten um amtliche Informationen i. S. d. IFG handelt.
2. Dem Informationsbegehren lassen sich nach Auffassung der Kammer auch keine Ausnahmetatbestände des IFG entgegenhalten.
a) Dass sich der Beklagte hier nicht auf § 9 Abs. 3 IFG berufen kann, ist offensichtlich; weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht.
b) Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG sind ebenfalls nicht gegeben; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten an den Kläger die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Im Hinblick auf Individualrechte und -rechtsgüter der Mitarbeiter des Beklagten ist (abgesehen von datenschutzrechtlichen Belangen; dazu sogleich unter Buchst. c)) bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger oder gar an die Allgemeinheit in irgendeiner Weise gefährdet würden. Ein allenfalls denkbares erhöhtes Aufkommen an dienstlichen Anrufen je Mitarbeiter berührt keine schützenswerten Interessen der Beklagtenmitarbeiter, sondern führte allenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufwand und ggf. Auswirkungen auf die Bearbeitungskapazitäten des Beklagten und schlimmstenfalls auf dessen Funktionsfähigkeit. Eine derartige Gefahrenlage ist jedoch nicht ersichtlich.
Was die Rechte und Rechtsgüter des Beklagten selbst angeht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe der Telefonnummern seiner Mitarbeiter gefährdet würden. Verschiedene Stimmen weisen insoweit zwar darauf hin, dass der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ auch die Befugnis, die Verpflichtung oder das (Organisations-) Ermessen einer Behörde umfasse, Regelungen zur telefonischen Kommunikation bzw. Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter zu treffen (vgl. VG Potsdam, B. v. 3.9.2014 - 9 K 1334/14 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 19). Diese Annahme mag zutreffend sein, führt jedoch nicht dazu, dass bereits einer Anfrage wie der des Klägers entgegengehalten werden könnte, sie gefährde das Organisationsermessen des Beklagten. Der Begriff des „(Organisations-) Ermessens“ bezeichnet lediglich die (regelmäßig nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare) Befugnis oder Verpflichtung einer Behörde, sich innerhalb rechtlicher und tatsächlicher Grenzen aus einer Mehrzahl von Entscheidungsvarianten für die eine oder andere Variante der Organisationsgestaltung zu entscheiden. Handelt es sich aber bei der Frage, ob eine Behörde ihre Diensttelefonliste allgemein oder einzelnen Personen zugänglich macht, gerade um eine Frage, die im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen in die eine oder andere Richtung beantwortet werden kann, so kann es sich bei einer Anfrage eines Bürgers an die Behörde, dieses Ermessen zu betätigen, kaum um eine Gefährdung dieses Ermessens handeln - es stellt sich in einem derartigen Fall lediglich die Frage, ob die Entscheidung zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt ist. Bei dem Ansinnen des Klägers handelt es sich mithin nicht um eine Gefahr für das Organisationsermessen des Beklagten, sondern nur um eine Anfrage an den Beklagten, sein Organisationsermessen (möglichst im Sinne des Klägers) auszuüben. Die Bekanntgabe der Diensttelefonliste des Beklagten - an wen auch immer - stellt also nicht eine Gefährdung des Organisationsermessens des Beklagten dar, sondern das Ergebnis der Ausübung dieses Ermessens.
c) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Bekanntgabe bzw. die Pflicht zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Beklagtenmitarbeiter an den Kläger das Organisationsermessen bzw. die Organisationsgewalt des Beklagten berührt, ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen den verfahrensgegenständlichen Informationsanspruch. Der Beklagte hat sich hier dazu entschlossen, für seine externe Kommunikation grundsätzlich keinen direkten telefonischen Zugang zu seinen Mitarbeitern zu eröffnen, sondern hierfür ein sog. „Service-Center“ einzurichten, in dem zunächst alle von außen kommenden telefonischen Anfragen eingehen und ggf. dann an den jeweils zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden. Dieses Konzept mag zwar politisch diskussionswürdig sein, ist rechtlich aber nicht zu beanstanden. Durch die Verpflichtung des Beklagten, die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter auf Antrag Dritten bekannt zu geben, wird dieses Organisationskonzept jedoch nicht in Frage gestellt. Dem Beklagten ist es zunächst schon unbenommen, auch im Fall der Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter an Außenstehende dieses Organisationskonzept (etwa durch Einrichtung automatischer Rufumleitungen) weiterhin zu verwirklichen. Soweit in der Verpflichtung des Beklagten zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter dennoch eine Einschränkung seines Organisationsermessens zu erblicken sein sollte, ist dies als Folge eines gesetzlich geregelten Individualanspruchs hinzunehmen, dem der Beklagte Organisationserwägungen nicht entgegenhalten kann, zumal diese im Hinblick auf die Bekanntgabe von behördlichen Telefonnummern nicht einmal eine unmittelbare einfachgesetzliche Regelung erfahren haben. Das Organisationsermessen des Beklagten besteht - wie jeder behördliche Ermessenspielraum - nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen u. a. die Regelungen des IFG und hieraus folgende Informationsansprüche zählen.
d) Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch der in § 5 IFG geregelte Schutz personenbezogener Daten nicht entgegen.
Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zwar um Daten mit Bezug zu Personen. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass solche Telefonnummern grundsätzlich keinem wie auch immer gearteten Datenschutz unterliegen und gegen ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe an Dritte daher auch aus Sicht des Datenschutzes in der Regel keinerlei Bedenken bestehen. Insbesondere setzt ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe datenschutzrechtlich keine Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, „werden mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten [auf der Internetseite der Behörde] keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8; ähnlich auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 67 m. w. N., und Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23: „diese Daten sind nach Absatz 1 grundsätzlich nicht geschützt“; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - juris Rn. 34). In die gleiche Richtung dürfte auch das Verständnis des Beklagten gehen, der mit Schriftsatz vom 8.4.2014 die Auffassung vertritt, dass „nach § 5 Abs. 4 IFG einfache Mitarbeiterdaten (Name, Telefonnummer etc.), die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, generell keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen“. Spricht daher aus datenschutzrechtlicher Sicht bereits nichts dagegen, die genannten Daten auf jedermann zugänglichen Internetseiten zu veröffentlichen, wie dies beispielsweise die Jobcenter der Landkreise C. und N. - B. oder das Landratsamt S. für jeden ihrer Mitarbeiter tun
(vgl.
so sollte dies erst recht gelten, wenn diese Daten lediglich gegenüber einer Einzelperson bekannt gegeben werden sollen.
An dieser Einschätzung ändert sich auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten in § 5 IFG nichts. § 5 IFG regelt in seinem Abs. 1, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten von einer Interessenabwägung bzw. einer Einwilligung des Betroffenen abhängt. Abs. 2 und 3 enthalten für bestimmte Daten und Fallkonstellationen Leitlinien für die Abwägung nach Abs. 1. Nach Abs. 4 „sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“. Die Bedeutung dieser Regelung erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres und wird untergerichtlich uneinheitlich interpretiert. Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W.
Nach Auffassung der Kammer kommt § 5 Abs. 4 IFG dagegen lediglich klarstellende Bedeutung dahingehend zu, dass die darin genannten zwar personenbezogenen Daten generell jedenfalls keinen Datenschutz nach § 5 Abs. 1 IFG (unter Berücksichtigung der Leitlinien des § 5 Abs. 2 und 3 IFG), sondern „nur“ den Schutz der §§ 3, 4 und 6 IFG (vgl. § 5 Abs. 4 IFG a.E.: „soweit … kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“) genießen sollen (so offenbar auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 69, dem zufolge die in § 5 Abs. 4 genannten Daten dem Schutz des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG „entzogen“ seien). Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht erklärlich ist, warum diese Informationen aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt schutzbedürftig und schutzwürdig sein sollen (vgl. BVerwG a. a. O.). Ferner lässt sich für diese Sichtweise die etwas umständlich anmutende negative Formulierung der Vorschrift anführen (die Daten „sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen“). Hätte der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 4 IFG einen ohne diese Vorschrift etwa wegen § 5 Abs. 1 - 3 IFG ausgeschlossenen Informationszugang konstitutiv erst begründen wollen, so hätte es nahe gelegen, diese Norm positiv zu formulieren („Zugang zu Name, Titel, … ist zu gewähren, soweit …“). Schließlich ist auch auf die Gesetzesbegründung zu verweisen, die nach ihrem Wortlaut ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei § 5 Abs. 4 IFG nur um eine Klarstellung zu § 5 Abs. 1 IFG handele (BT-Drucks. 15/4493 S. 14, zu § 5 IFG - Hervorhebung durch das Gericht: „Absatz 4 stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach Absatz 1 geschützt sind.“ Vgl. auch die Begründung zur Definition des Begriff des „Dritten“ in § 2 Nr. 2, BT-Drucks. 15/4493 S. 8: „Amtsträger sind (nur) insoweit keine Dritten als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktion beziehen (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 4).“). Die Kammer gelangt daher zur Erkenntnis, dass es sich bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nicht um Daten handelt, deren Bekanntgabe an Dritte anhand von § 5 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Abwägungsleitlinien in § 5 Abs. 2 und 3 IFG zu beurteilen wäre.
Was den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 IFG betrifft, sieht die Kammer auch keinen Anlass, diesen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die darin genannten Informationen nur dann zugänglich zu machen wären, wenn sich das Informationsbegehren auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B. v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U. v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W.
Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Auslegung des Begriffs des „Bearbeiters“. Richtig ist zwar, dass der Begriff des „Bearbeiters“ bedeutet, dass es sich bei der betreffenden Person um jemanden handeln muss, der „etwas bearbeitet (hat)“, d. h. „sich mit einem Gesuch, einem Fall als entsprechende Instanz prüfend oder erforschend beschäftigt (und darüber befindet)“
(
Daraus ergibt sich zwar, dass im Fall des Beklagten Bearbeiter nur sein kann, wer sich mit einem oder mehreren Vorgängen befasst, d. h. zur Aufklärung und/oder Entscheidung von Vorgängen aus dem behördlichen Bereich des Beklagten berufen ist. Dies dürfte jedenfalls auf alle sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zutreffen. Dass „Bearbeiter“ indessen nur wäre, wer sich mit einem bestimmten oder konkreten Vorgang befasst, der mit dem Informationsbegehren zu bezeichnen wäre, lässt sich diesem Begriff jedoch nicht entnehmen.
Auch im Hinblick auf andere Vorschriften des IFG ergibt sich nicht, dass Informationsbegehren, die die in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten zum Gegenstand haben, einen konkreten Vorgangsbezug aufweisen müssten. Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wie auch aus § 11 Abs. 2 IFG lässt sich eine derartige Erkenntnis nicht gewinnen (vgl. aber VG Neustadt/W.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des IFG und speziell des § 5 Abs. 4 IFG nicht, einen Informationsanspruch entgegen des Wortlauts vom Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang abhängig zu machen. Mit dem IFG beabsichtigt der Gesetzgeber, die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen, die Transparenz behördlicher Entscheidungen und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern. Das IFG „dient vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung“, wofür „unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung sind“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Ferner reagiert der Gesetzgeber mit dem IFG auf ein in seinen Augen gewandeltes Verwaltungsverständnis, in dem „neben das autoritative Handeln des Staates zunehmend eine konsensorientierte Kooperation mit dem Bürger tritt, die eine gleichgewichtige Informationsverteilung erfordert“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6).
Richtig wird danach zwar sein, dass das IFG auch einen erleichterten Zugang des Bürgers zu Sachinformationen bezweckt und insofern ein „Informationsgleichgewicht“ zwischen Bürger und Verwaltung anstrebt. Es ließe sich zwar durchaus vertreten, dass dieser Zweck die Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern nicht zwingend erfordere. Aus dieser Erkenntnis wären hier jedoch keine Konsequenzen zu ziehen. Gibt eine Rechtsnorm nach ihrem Wortlaut in der Rechtsfolge mehr her als nach dem Gesetzeszweck vorgesehen oder erforderlich, so gibt dies allenfalls Anlass zu einer einschränkenden Auslegung dieser Norm im Sinne einer „teleologischen Reduktion“. Eine derartige Gesetzesauslegung ist jedoch nicht schon dann möglich oder gar nötig, wenn die nach dem Wortlaut vorgesehene Rechtsfolge dem Gesetzeszweck „lediglich“ nicht entspricht, sondern erst dann, wenn sie diesem widerspricht. Letzteres vermag die Kammer im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem die Folgerung einiger, warum der Informationszugangsanspruch nach dem IFG an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden sei, wenn (nach deren Auffassung) das Informationsbegehren schon gar nicht dem IFG entspreche.
Abgesehen davon ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass das IFG neben einer verbesserten Sachinformation jedenfalls auch die „Transparenz behördlicher Entscheidungen“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 6) verbessern soll. Zumindest diesem gesetzgeberischen Anliegen entspricht das hier verfolgte Informationsbegehren unzweifelhaft, wird doch durch die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten dessen interne Organisationsstruktur für Außenstehende wie den Kläger zumindest teilweise offengelegt.
Die Regelung speziell des § 5 IFG schließlich ist ausweislich seiner Überschrift dem datenschutzrechtlichen Zwecken geschuldet. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, warum gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht der Informationszugang davon abhängig sein soll, dass er sich auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die Bekanntgabe von dienstlichen Kontaktdaten einzelner Behördenmitarbeiter an Dritte oder die Öffentlichkeit unterliegt datenschutzrechtlich grundsätzlich keinen Bedenken oder Vorbehalten - unabhängig davon, ob die Bekanntgabe anlass- oder verfahrensbezogen oder generell im Rahmen etwa eines behördlichen Internetauftritts oder Telefonbucheintrags erfolgt. Spielen datenschutzrechtliche Erwägungen aber bei der Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern bereits generell grundsätzlich keine Rolle, ist daher auch nicht erklärlich, warum sich gerade aus solchen (im Rahmen des § 5 IFG allein relevanten) datenschutzrechtlichen Erwägungen ergeben soll, dass Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nur dann nach dem IFG bekannt gegeben werden dürften, wenn sich das Informationsbegehren auch auf einen bestimmten Verwaltungsvorgang bezieht. Mit datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich ein derartiges Erfordernis jedenfalls nicht erklären oder gar rechtfertigen, sondern allenfalls mit Gesichtspunkten eines - wie auch immer zu begründenden - Behördenschutzes, der jedoch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschrift des § 5 IFG keine Rolle spielt.
Datenschutzrechtliche Belange können dem Klagebegehren demnach nicht entgegengehalten werden.
e) Der Bekanntgabe der begehrten Informationen an den Kläger steht auch nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Bediensteten entgegen. Nach § 78 Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (§ 78 Satz 2 BBG). Es ist hier jedoch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass und inwiefern die Mitarbeiter des Beklagten durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger in ihrem Wohl oder in ihrer amtlichen Tätigkeit oder Stellung beeinträchtigt würden. Ein etwaiges Interesse der Beklagtenmitarbeiter daran, von direkten Kontaktaufnahmen von „Kunden“ verschont zu bleiben, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, denn: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8).
III.
Einer Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch bedurfte es nach dem erfolgreichen Hauptantrag nicht mehr.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.
Gründe
I.
den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.
II.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Familienkasse F.... vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.... zu gewähren,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
A)
B)
I)
II)
1)
2)
3)
a)
b)
c)
III.
IV.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Rechtsanwalt in Aachen. Auf seine Bitte um erneute Überlassung eines vollständigen Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen teilte ihm dessen Präsident mit Schreiben vom 29. November 2010 mit, er habe sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt, dass über die Telefonnummern, die im Internetauftritt des Gerichts verlautbart seien, hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben würden. Die Service-Einheiten der Kammern seien am ehesten in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin/den jeweiligen Richter z. B. durch Vermerk über einen Anruf und eine etwaige Rückrufbitte zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt.
3Mit Schreiben vom 30. November 2010 bat der Kläger, diese Entscheidung zu überdenken. Er wies darauf hin, dass die Telefonverzeichnisse anderer Aachener Gerichte über die Internetseite des Aachener Anwaltsvereins passwortgeschützt verfügbar seien. In der Vergangenheit - zuletzt etwa Anfang 2008 - habe er auch die Telefonliste des Verwaltungsgerichts erhalten.
4Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts nach Besprechung der Problematik bei der jährlichen Richterversammlung dem Kläger mit, das Verwaltungsgericht wolle bei seiner bisherigen Praxis verbleiben. Der ganz überwiegende Teil der Richterschaft sei nach wie vor der Auffassung, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit den Richtern über die Service-Einheit sinnvoll erscheine. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Rückrufbitte eines Anwalts selbstverständlich baldmöglichst Rechnung getragen werden solle. Die Handhabung des Verwaltungsgerichts decke sich mit der des Sozialgerichts und des Arbeitsgerichts Aachen, während das Landgericht, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft die vom Kläger beschriebene Handhabung über den Aachener Anwaltsverein praktizierten.
5Unter dem 11. Januar 2011 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), ihm die Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zur Verfügung zu stellen. Seit 1984 habe er problemlos die Telefonverzeichnisse auch der Aachener Fachgerichte erhalten. Selbst die Telefonliste des Verwaltungsgerichts habe er noch ganz offiziell kurz nach dem Umzug in das Justizzentrum erhalten. Die nun aufgetretenen Schwierigkeiten könne er nicht nachvollziehen.
6Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen diesen Antrag ab. Bei den Telefondurchwahlnummern der Richter handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW, deren Offenbarung ohne Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich abzulehnen sei. Abweichend hiervon solle einem Antrag zwar in der Regel stattgeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen und Rufnummer beschränkten und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt habe; etwas anderes gelte aber, wenn der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen stünden (§ 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW). Diese Rückausnahme greife hier ein. Als Gerichtspräsident, der die richterliche Unabhängigkeit zu wahren habe, sehe er sich nicht in der Lage, ohne ausdrückliches Einverständnis der jeweiligen Richter durch Herausgabe der Durchwahlnummer die telefonische Erreichbarkeit so zu beeinflussen, dass diese am gerichtlichen Arbeitsplatz unerwünschten Störungen ausgesetzt seien. Personalvertretungsrechtlich bedürfe es hierzu der Zustimmung des Richterrats, die nicht vorliege. Die derzeitigen Kommunikationsmöglichkeiten über die Service-Einheiten seien ausreichend und sachgerecht. Es sei in der Arbeitswelt allgemein üblich, dass man sich jedenfalls an solchen Arbeitsplätzen, an denen mit hohem Konzentrationsaufwand besonders qualifizierte Arbeit geleistet werden müsse, durch Vorschaltung eines Sekretariats gegen unerwünschte Anrufe abschirme. Darin liege keine Kommunikationsverweigerung, sondern eine Organisation des persönlichen Arbeitsumfeldes, die erst eine effiziente Erledigung der Arbeit ermögliche.
7Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Ein Ausschlusstatbestand sei nicht erfüllt. Öffentliche Belange im Sinne des § 6 IFG NRW seien nicht berührt. Auch der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW stehe dem begehrten Informationszugang nicht entgegen. Der damit bezweckte Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter werde Amtsträgern nur sehr eingeschränkt zuteil. Die Weitergabe lediglich dienstlicher Kontaktdaten berühre diese lediglich in amtlicher Eigenschaft, greife aber nicht in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Dies komme in § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW zum Ausdruck. Der Antrag beschränke sich auf Namen und Rufnummern der darin genannten Amtsträger; und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stünden nicht entgegen. Jedenfalls sei der Informationszugang nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW zu gewähren. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Telefonverzeichnisses. In dieser Funktion sei er auf einen zügigen, effektiven und gleichberechtigten Informationszugang zu den Entscheidungsträgern angewiesen. Soweit es auf eine Einwilligung ankommen sollte, könne sich der Beklagte auf deren Fehlen nicht berufen, weil er die betroffenen Richterinnen und Richter nicht angehört habe. Eine personalvertretungsrechtliche Mitwirkung finde bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen des Beklagten nicht statt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen vollständig zur Verfügung zu stellen.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat vorgetragen, der Anspruch scheitere am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor. Da bei der Richterversammlung zahlreiche Richterinnen und Richter mit der Weitergabe der dienstlichen Durchwahlnummern nicht einverstanden gewesen seien, werde eine förmliche Befragung der kompletten Richterschaft nicht für erforderlich gehalten. Der Kläger habe auch kein „rechtliches Interesse“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der Telefonliste. Ein zügiger und effektiver Zugang zu den Entscheidungsträgern sei schon jetzt möglich, sei es schriftlich oder per Fax, sei es mündlich im Termin. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit des Zugangs per Telefon, wenn auch über die das Gespräch vermittelnde Service-Einheit. Dieses Verfahren biete gegenüber einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit sogar Vorteile. Regelmäßig suche die Geschäftsstelle unmittelbar nach der Weiterleitung eines Gesprächs die jeweilige Akte heraus und lege sie dem Richter noch während des Gesprächs vor. Durch einen Anruf bei der Service-Einheit könnten Mitteilungen des Anrufers den Richter auch dann erreichen, wenn er nicht selbst im Zimmer sei. Die Service-Einheiten könnten auch Auskunft darüber geben, wann der Richter voraussichtlich wieder erreichbar sei, oder eine Bitte um Rückruf weitergeben. Jedenfalls stünden überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung der Durchwahlnummern entgegen. Könnte der Kläger jederzeit jeden Richter unmittelbar kontaktieren, stellte dies einen nicht unerheblichen Eingriff in die Arbeitsprozesse dar. Ein solcher - unangekündigter - Anruf sei stets mit einer Störung verbunden. Es entspreche daher allgemeinen Grundregeln der Organisation des Arbeitslebens, dass Berufstätige, die eine besonders qualifizierte Tätigkeit mit hohem Konzentrationsaufwand ausübten, selbst festlegten, unter welchen Bedingungen sie durch Telefonanrufe unmittelbar gestört werden wollten. Zudem bestehe die Gefahr, dass Rechtsanwälte Richter mit Fragen angingen, deren Beantwortung in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle falle. Die Service-Einheit fungiere sachgerechter Weise als eine Art Filter und entlaste dadurch den Richter. Auch Behördenvertreter müssten grundsätzlich die Service-Einheit anrufen und sich von dieser weiterverbinden lassen. Bei einem unmittelbaren telefonischen Zugriff drohe zumindest abstrakt ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Diese ermögliche einem Richter auch, die Auffassung zu vertreten, Erörterungen über eine Streitsache außerhalb anberaumter Termine und in Abwesenheit der Gegenseite abzulehnen. Ein Anspruch auf Offenbarung der gesamten Telefonliste ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 IFG NRW.
13Der Beklagte hat eine Betriebsanleitung für die an den Richterarbeitsplätzen verwendeten Telefonapparate vorgelegt.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Bekanntgabe der Telefonliste an den Kläger sei weder wegen der richterlichen Unabhängigkeit noch wegen des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der dienstlichen Telefonnummern der Gerichtsangehörigen. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Richter und Bediensteten des Verwaltungsgerichts stünden der Bekanntgabe nicht entgegen.
15Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sei bereits nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte es für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Dem Kläger gehe es jedoch um den Zugang zur Rechtsprechungstätigkeit. Er begehre die Herausgabe der Durchwahlnummern vor allem, um den jeweils zuständigen Richter in den Rechtsstreitigkeiten, die er für seine Mandantschaft führe, unmittelbar telefonisch kontaktieren zu können. Damit sei der Bereich der der Verwaltungstätigkeit unterfallenden Organisationsgewalt des Gerichtspräsidenten nicht berührt. Zudem sei das Informationsfreiheitsgesetz NRW auch gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW nicht anwendbar, weil sich die Rechte der Verfahrensbeteiligten eines Rechtsstreits allein aus den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften ergäben.
16Jedenfalls schließe der Schutz personenbezogener Daten es aus, dem Kläger die gewünschten Telefonnummern zugänglich zu machen. Eine Einwilligung der betroffenen Richterinnen und Richter liege nicht vor. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse am Zugang zu den Durchwahlrufnummern dargelegt. Hieran fehle es zunächst in Bezug auf die Rufnummern derjenigen nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen, die bestimmungsgemäß keinerlei Außenkontakte wahrnähmen. Hinsichtlich der übrigen Gerichtsangehörigen, insbesondere der Richter, gelte nichts anderes. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er das Telefonverzeichnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner anwaltlichen Aufgaben - sei es im Allgemeinen, sei es in einem konkreten Fall - benötige. Erst recht sei nichts dafür ersichtlich, dass er sämtliche Durchwahlnummern der Richterschaft sozusagen „auf Vorrat“ benötige. Die bestehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Richter reichten aus. Weitergehende Zugangsrechte könnten auch nicht aus der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege hergeleitet werden. Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts führte zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung anwaltlich nicht vertretener Verfahrensbeteiligter. Ungeachtet des fehlenden rechtlichen Interesses stünden einer Offenbarung der Durchwahlnummern der Richterschaft überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Die grundgesetzlich garantierte Unabhängigkeit der Richter umfasse auch die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann sie mit Verfahrensbeteiligten in telefonischen Kontakt träten bzw. telefonischen Kontakt zuließen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf bestehende Möglichkeiten der Richter, unerwünschte Störungen des Arbeitsablaufs zu verhindern, überzeuge nicht.
17Die Offenbarung der personenbezogenen Daten sei auch nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Die Entscheidung, ob und ggf. wann der Richter mit den am Verfahren Beteiligten in telefonischen Kontakt trete, treffe dieser in richterlicher Unabhängigkeit, die der Organisationshoheit des Dienstherrn nicht zugänglich sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 IFG NRW, wonach dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden solle, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränkten. Auch insoweit stünden schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass „die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat“. Denn der Kläger erstrebe unabhängig von jedwedem Vorgang den Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts.
18Der Anspruch sei ferner deshalb ausgeschlossen, weil die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts beeinträchtigen würde. Im Falle einer unmittelbaren telefonischen Zugangsmöglichkeit zum Richter müsste künftig sehr viel häufiger mit Störungen gerechnet werden, weil die Filterfunktion einer vorgeschalteten Service-Einheit nicht mehr im gleichen Maße wie bisher zum Tragen käme. Auch eine zeitliche Steuerung von Telefonaten wäre erschwert.
19Der Beklagte beantragt,
20das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt wörtlich,
22„1. die Berufung als unzulässig zurückzuweisen;
232. die Berufung als unbegründet zurückzuwei-sen;
243. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Bediensteten des Verwaltungsgerichts Aachen um Zustimmung zur Herausgabe ihrer Daten zu befragen und im Anschluss dieser, die Liste derjenigen Bediensteten, die ihre Zustimmung erteilt haben, an den Kläger herauszugeben.“
25Er verteidigt das angegriffene Urteil. Mit der Führung des Telefonverzeichnisses und dem Betrieb der hauseigenen Telefonanlage nehme das Verwaltungsgericht Verwaltungsaufgaben wahr. Um Rechtsprechung handele es sich hierbei nicht, allenfalls um eine technische Voraussetzung für diese. Er habe ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der in dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW). Ein solches rechtliches Interesse bestehe schon dann, wenn die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen könne. Das sei hier der Fall. Er werde als Organ der Rechtspflege tätig und wolle im Einzelfall nicht nur die Rechte seiner Mandantschaft, sondern generell seine Rechte als Rechtsanwalt optimal und zugleich verantwortungsvoll durch Zugang zu den Telefondurchwahlen der Gerichtsangehörigen wahrnehmen. Ob die zuständigen Mitarbeiter im Regelfall Außenkontakte wahrnähmen oder nicht, sei dabei unerheblich. Er sei mit der Verwaltungsjustiz in prozessualen und berufsrechtlichen Verhältnissen verbunden. Angehörigen des öffentlichen Dienstes werde kraft des gesetzlichen Informationszugangsanspruchs mehr abverlangt als Rechtsanwälten und anderen Angehörigen freier Berufe. Dem Informationszugang stünden auch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegen. Interessen der Dienstorganisation oder -ausübung beträfen die Sphäre des Dienstherrn und würden nicht durch den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen erfasst. Auch eine besondere verfassungsrechtliche Stellung der Richter führe daher nicht zu einem überwiegenden Schutz ihrer dienstlichen personenbezogenen Daten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige Daten von vornherein nicht schützenswert. Ein Blick auf § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bestätige, dass auch im Rahmen von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an das rechtliche Interesse des Antragstellers keine hohen Anforderungen zu stellen seien, wenn es um Grunddaten einschließlich der telefonischen Erreichbarkeit von Amtsträgern gehe. Aus der Stellung des Klägers als Organ der Rechtspflege (§§ 1, 3 Abs. 1 und 2 BRAO) ergebe sich ein Anspruch auf kollegialen Zugang zum Gericht und zum Richter, der über die Rechtspositionen von Naturalparteien oder sonstigen Dritten hinausgehe. Auch die Ausschlusstatbestände zum Schutz öffentlicher Belange (§§ 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 IFG NRW) seien nicht einschlägig. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch Verwendung der freizugebenden Informationen sei weder beabsichtigt noch objektiv aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen. Einzelne, aus richterlicher Sicht unerwünschte Anrufe gefährdeten noch nicht die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts.
26Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die zunächst als Prozessvertreter der den Beklagten vertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts aufgetretenen Richter am Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Danach ist die weitere Prozessvertretung von einer beim Oberverwaltungsgericht beschäftigten Regierungsdirektorin übernommen worden. Einem Antrag des Klägers, die derzeitige Prozessvertreterin des Beklagten ebenfalls zurückzuweisen, hat der Senat nicht entsprochen. Der Kläger meint, die Vertretungsordnung JM NRW bestimme die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts in Person zur Vertreterin des beklagten Landes. Da diese das Land im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Gericht, dem sie selbst als Richterin angehöre, jedoch nicht vertreten könne (§ 67 Abs. 5 VwGO), könne sie auch keine Vollmacht an eine Bedienstete erteilen. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO greife ebenfalls nicht ein, weil die Präsidentin keine Behörde sei. Soweit es an einer Vollmachterteilung bisher fehle, werde der Mangel der Vollmacht der Prozessvertreterin gerügt (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Gerügt werde ferner der Mangel der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt. Diese Befähigung sei mit der bloßen Mitteilung nicht glaubhaft gemacht.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend zu Unrecht stattgegeben.
30A. Die Berufung ist zulässig.
31Sie ist insbesondere fristgerecht und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Prozessvertreterin der zur Vertretung des beklagten Landes berufenen Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, eine beim Oberverwaltungsgericht beschäftigte Regierungsdirektorin mit Befähigung zum Richteramt, konnte diese Prozesshandlung wirksam vornehmen. Sie ist nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Vertretung befugt.
32Nach Abschnitt A Teil I Nr. 1b der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 27. Juli 2011 in der Fassung vom 18. Juni 2013 - JMBl. NRW 2013 S. 148 - (Vertretungsordnung JM NRW) wird das beklagte Land in gerichtlichen Verfahren von der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für deren Geschäftsbereich vertreten. Der Anwendung dieser Regelung steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht § 67 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach Berufsrichter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten dürfen, dem sie angehören. Die Vertretungsordnung JM NRW bestimmt lediglich, welche „vertretungsberechtigten Stelle“ (A VII) bzw. Behörde das Land vertritt. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Präsidentin die Vertretung im gerichtlichen Verfahren persönlich zu übernehmen hat. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der aufrecht erhaltenen Einwände des Klägers fest. Nach § 67 Abs. 5 VwGO ist nur die unmittelbare Prozessvertretung durch Verfassen von Schriftsätzen und Wahrnehmung der Gerichtstermine („vor dem Gericht auftreten“) mit einer Tätigkeit als Richter an demselben Gericht unvereinbar.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358, juris, Rn. 3; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 13 D 27/14 -, juris.
34Die Prozessvertreterin war danach gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO berechtigt, die Prozessvertretung für die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts wahrzunehmen. Sie ist als allgemeine Vertreterin des nach der internen Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts in Justizverwaltungssachen primär zur Prozessvertretung berufenen, aus Rechtsgründen hieran vorliegend aber gehinderten richterlichen Dezernenten für diese Aufgabe zuständig. Die Vorlage einer Prozessvollmacht ist nicht erforderlich, wenn sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 -, NVwZ-RR 2011, 23, juris, Rn. 33 m. w. N.
36Im Übrigen wird die Bevollmächtigung der Prozessvertreterin durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, von der Präsidentin des OVG NRW erteilte Terminsvollmacht bestätigt. An der Bevollmächtigung der Prozessvertreterin war die Präsidentin auch nicht gemäß § 67 Abs. 5 VwGO gehindert, dessen Reichweite in dem oben dargestellten Sinne beschränkt ist.
37Den pauschalen Zweifeln des Klägers an der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt, die diese ausdrücklich versichert hat, muss nicht weiter nachgegangen werden.
38B. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend auch begründet.
39Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugänglichmachung des Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen, soweit die Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter betroffen sind. Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. März 2011 hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife kann der Kläger insoweit jedoch lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Antrags verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
40Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sind zumindest insoweit erfüllt, als der Kläger den Zugang zu den Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen begehrt (I.). Der Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegen (II.). In Bezug auf die Durchwahlnummern der Richterschaft ist der Anspruch jedenfalls nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen (III.). Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen stehen dem begehrten Informationszugang Ablehnungsgründe nach § 6 IFG NRW nicht entgegen. Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (IV.).
41I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
421. Der Kläger ist - auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist im Streitfall jedenfalls insoweit informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW, als es um die Namen und Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen geht. Nach dieser Vorschrift gilt das Informationsfreiheitsgesetz für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Begriff der Verwaltungsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Er umfasst auch lediglich verwaltungsinterne Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstellt. Die Ausklammerung der Rechtsprechung vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292, juris, Rn. 34, 36, 43.
44Das Führen der Telefonliste stellt - ebenso wie etwa die Bereitstellung der Telefonanlage und -apparate für die richterlichen und nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen - zweifelsfrei eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar. Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich der Kläger mit den begehrten Durchwahlnummern vor allem eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit in den für seine Mandantschaft geführten Rechtsstreitigkeiten verschaffen will. Ob das Informationsbegehren aufgrund dieses Verwendungszwecks der Rechtsprechung zuzuordnen ist,
45verneinend im Ergebnis Debus, NJW 2015, 981, 984,
46lässt der Senat hinsichtlich der Durchwahlnummern der Richterschaft offen; die Klage hat insoweit jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg. Hinsichtlich der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ändert sich auch bei Einbeziehung der beabsichtigten Verwendung nichts an der Zuordnung des Informationsbegehrens zur verwaltenden Tätigkeit des Gerichts. Soweit derartige Anrufe bei den Mitarbeitern der Serviceeinheiten im Zusammenhang mit Rechtssachen erfolgen, ist die richterliche Unabhängigkeit jedenfalls nicht betroffen.
472. Bei dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen handelt es sich um dort vorhandene amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach § 3 IFG NRW sind Informationen im Sinne dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Diese Definition soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine „offene und umfassende Auslegung“ des Begriffs der Informationen sicherstellen.
48Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 10.
49Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist das Telefonverzeichnis des Gerichts in verschiedenen Versionen im dortigen Hausintranet sowie in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der (internen) Erreichbarkeit der Gerichtsangehörigen und ist daher als amtliche Information anzusehen.
50Vgl. zu Telefonlisten von Jobcentern nach dem IFG (Bund): VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 13 K 498/14 -, Urteilsabdruck S. 9 f.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; anders VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff., siehe auch Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f., sowie Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.
51Soweit in der zitierten Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vereinzelt Zweifel an der Einordnung von Telefonlisten als amtliche Informationen geltend gemacht worden sind, hält der Senat diese jedenfalls im Geltungsbereich des IFG NRW nicht für durchgreifend. Dass sich das Informationsbegehren nicht zwingend auf einen „Vorgang“ beziehen muss, ergibt sich - ungeachtet der Frage, was darunter zu verstehen ist - schon aus § 7 Abs. 2 Buchst. c IFG NRW. Danach sind auch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, amtliche Informationen im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW; andernfalls hätte es des dort normierten Ablehnungsgrundes nicht bedurft.
52Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz des behördlichen Handelns sowie die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse zu erhöhen und den Bürgern eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand zu geben,
53vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9,
54daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem offen und umfassend zu verstehenden Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Auch die Zweckbestimmung in § 1 IFG NRW, die Auslegungshilfe für die nachfolgenden Vorschriften sein soll, ist offen und weit formuliert.
55Vgl. Haurand/Möhring/Stollmann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -, Oktober 2014, § 1 Anm. 2: Schaffung eines voraussetzungslosen Informationsanspruchs „um seiner selbst“.
56II. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
57Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
58Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162, juris, Rn. 29; und vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568, juris, Rn. 36.
60Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechte Verfahrensbeteiligter enthalten keine derartigen besonderen Rechtsvorschriften, die die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes für den geltenden gemachten Zugangsanspruch ausschließen. Einen Informationszugangsanspruch regelt im gerichtlichen Verfahren das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten nach § 100 VwGO. Dieses kann den hier geltend gemachten Anspruch, unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren Zugang zum vollständigen Telefonverzeichnis eines Gerichts zu erhalten, von vornherein nicht berühren. Das streitgegenständliche Informationsbegehren ist auf einen gänzlich anderen Gegenstand gerichtet als der prozessrechtliche Akteneinsichtsanspruch.
61Die Auffassung des Beklagten, die prozessrechtlichen Vorschriften hätten eine Möglichkeit der unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme von Verfahrensbeteiligten zu Richtern bewusst nicht vorgesehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unmittelbarer Streitgegenstand sind hier nicht die Äußerungsmöglichkeiten von Beteiligten eines Gerichtsverfahrens; vielmehr wird - unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren - ein Zugangsanspruch auf Informationen geltend gemacht, die erst in einem weiteren Schritt in einer unbestimmten Vielzahl von Gerichtsverfahren einen zusätzlichen Weg eröffnen sollen, die Entscheidung oder das Verfahren durch sach- oder verfahrensbezogene Mitteilungen zu beeinflussen oder eine kurzfristige Antwort auf diesbezügliche Fragen zu erhalten. Unabhängig hiervon ist für eine „absichtsvolle Nichtregelung“ direkter telefonischer Kontakte zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern in den Prozessgesetzen nichts ersichtlich. Diese enthalten keine Regelungen zu der Frage, ob und ggf. in welcher Form derartige telefonische Kontakte stattfinden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit unvermittelte - nicht aber durch die Service-Einheit vermittelte - Anrufe bei Richtern ausgeschlossen werden sollten, gibt es nicht.
62Ein solcher Ausschluss lässt sich auch aus dem Recht auf rechtliches Gehör nicht herleiten. Das folgt schon daraus, dass ein Telefongespräch nicht nur zu dem Zweck in Betracht kommt, Sachvortrag anzubringen, sondern auch Inhalte haben kann, die die anderen Beteiligten nicht berühren (Nachfrage, ob ein Schriftsatz eingegangen ist o. ä.). Im Übrigen wird das rechtliche Gehör der anderen Beteiligten nach Telefongesprächen regelmäßig dadurch gewahrt, dass diesen ein Vermerk über das Telefonat übersandt wird. Dementsprechend finden telefonische Gespräche zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern - sei es nach Vermittlung durch die Geschäftsstelle, sei es auf Initiative des Richters - seit jeher statt, ohne dass dies grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet.
63III. Der begehrten Zugänglichmachung von Durchwahlnummern der Gerichtsangehörigen steht, soweit das richterliche Personal betroffen ist, § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen.
64Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
65Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105; zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.
66Hierzu gehören alle Behörden und Gerichte. Soweit § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden besonders erwähnt, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Sie hat nicht zur Folge, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang enger zu verstehen wäre als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.
67So wohl auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 717, 720; für das insoweit wortgleiche rheinland-pfälzische Recht OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 - 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 41 ff.
68Dies wird letztlich dadurch bestätigt, dass die im ursprünglichen Entwurf noch nicht vorhandene Erwähnung der „öffentlichen Ordnung“ auf den Wunsch der Kommunen nach einer Berücksichtigung auch ihrer Belange aufgenommen wurde.
69Vgl. LT-Ausschussprotokoll 13/419, S. 15.
70Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass die Vorschrift nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmte hochrangige öffentliche Interessen bzw. Aspekte des Staatswohls schützen solle, übersieht er, dass diese die ursprünglich geplante engere Textfassung des § 6 Buchst. a IFG NRW („innere Sicherheit“) betraf.
71Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 5 und 12.
72An eine „Beeinträchtigung“ der öffentlichen Sicherheit sind keine hohen Anforderungen gestellt. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW setzt der hier einschlägige Buchst. a keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.
73Zu einer derartigen (umgekehrten) Gleichsetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 762; siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 ‑ 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 43.
74Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW beeinträchtigen, wenn die Telefondurchwahlnummern der Richterinnen und Richter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht erforderlich, dass das Gericht seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also die gerichtliche Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen sind vielmehr schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird.
75Ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4, zu § 3 Nr. 2 IFG (Bund); VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27, VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982.
76Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die (nicht: infolge der) Erfüllung ihrer Informationspflicht an der Erledigung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre.
77Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037, zum IFG (Bund).
78Bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts durch die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter beeinträchtigt würde, kann nicht lediglich auf den Kläger und den von ihm beabsichtigten Gebrauch der Telefonliste abgestellt werden. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW vorliegt. Sie darf deshalb bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120, juris, Rn. 24 (zu § 3 IFG Bund).
80Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Gerichte und Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können.
81Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 ‑ 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f.
82Dazu gehört auch die Möglichkeit, Telefonanrufe sachgerecht so zu steuern, dass ein effektives Arbeiten sichergestellt wird. Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass. Vielfach werden deshalb sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst die Durchwahlnummern nicht „nach außen“ bekannt gegeben, sondern lediglich eine oder mehrere Sammelnummern für das jeweilige Sekretariat oder die jeweilige Geschäftsstelle. Es ist deshalb auch in Anwaltskanzleien oder Arztpraxen überwiegend üblich, dass Anrufe zunächst über das Sekretariat geleitet werden. Bei Gerichten kommt es darüber hinaus auch immer wieder zu wiederholten Anrufen von Personen mit querulatorischer Neigung.
83Die Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Durchwahlnummern von Richtern nicht allgemein bekannt zu geben, sondern lediglich die Telefonnummern der Service-Einheiten, dient dem Ziel, ein effektives und störungsfreies Arbeiten sicherzustellen. Anrufer sollen gezielt geführt, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen sortiert und fachkompetent beantwortet werden. Dies ist eine wichtige Aufgabe der Service-Einheiten der Gerichte. Sie sollen bestimmte Anfragen selbstständig beantworten und andere Anrufe je nach Anliegen und Erreichbarkeit der Richter weiterleiten. Die Service-Einheiten können auch Auskunft dazu geben, wann ein Richter zu erreichen ist oder ob er momentan z. B. durch eine Beratung an der Annahme von Anrufen gehindert ist.
84Durch die Herausgabe der Telefonliste wird die bewusste, im Interesse der Arbeitseffizienz getroffene Maßnahme, dass Richter nicht unmittelbar von jedem angerufen werden sollen, vereitelt. Der geltend gemachte Informationszugangsanspruch zielt darauf, die gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe zu umgehen und den direkten Zugang zum Richter zu erreichen. Damit wird nicht mehr der freie Informationszugang zu staatlichen Dokumenten im Sinne einer besseren Kontrolle der Staatstätigkeit und einer höheren Transparenz des staatlichen Handelns angestrebt, sondern die gerichtsinterne Arbeitsorganisation soll umgangen werden. Im Ergebnis kann die Arbeit der Richter auf diese Weise nachhaltig gestört werden. Der Eingriff in behördlich vorgesehene Arbeitsabläufe bliebe im Übrigen nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt; Antragsteller könnten sich in vielfacher Hinsicht nicht vorgesehene „Zugänge“ zu Amtsträgern verschaffen und damit behördliche Arbeitsabläufe erschweren. Dies kann etwa Mobilfunkgeräte betreffen, mit denen manche Behördenmitarbeiter zu dienstinternen Zwecken ausgestattet werden, E-Mail-Adressen oder auch Codes, mit denen bestimmte Gänge in einer Behörde aus organisatorischen Gründen für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt werden.
85Eine Beeinträchtigung der richterlichen Arbeitseffektivität infolge der Herausgabe der Durchwahlnummern kann entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Klägers auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, der Richter könne die notwendige Konzentration herstellen, indem er Anrufe nicht entgegen nehme, umleite, den Hörer daneben lege oder gar zu Hause arbeite.
86So aber Schmittmann/Misoch, ZD 2014, 109, 112.
87Es versteht sich von selbst, dass es Richtern möglich sein muss, ihre Arbeit im Gericht zu erledigen, und dass bereits mit dem (häufigen) Klingeln des Telefons eine Störung verbunden ist. Über die dargestellte gerichtliche Arbeitsorganisation, die die Voraussetzungen für konzentriertes Arbeiten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der notwendigen Erreichbarkeit bestmöglich sichert, soll gerade erreicht werden, dass die Richter in der Regel nicht ständig eigene Vorkehrungen zum Schutz ihrer Arbeitseffizienz treffen müssen und ihre inhaltliche Tätigkeit (Aktenbearbeitung, Vor- und Nachbereitung von Sitzungen etc.) ganz in den Vordergrund stellen können. Die sinnvolle und effizienzfördernde Filterfunktion der Service-Einheiten würde vereitelt, wenn der Richter, um konzentriert arbeiten zu können, stets zu differenzierungslosen Abschirmungsmaßnahmen gezwungen wäre.
88Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob einer Herausgabe der Telefondurchwahlnummern der Richterschaft darüber hinaus die richterliche Unabhängigkeit entgegenstünde, die aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung (Art. 97 Abs. 1 GG) ebenfalls zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen dürfte.
89IV. Soweit die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen sind, stehen dem Informationszugang öffentliche Belange nach § 6 IFG NRW nicht entgegen (unten 1.). Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (unten 2.).
901. Öffentliche Belange stehen der Mitteilung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen an den Kläger nicht entgegen. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die Bekanntgabe dieser Rufnummern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. a IFG beeinträchtigen würde. Es hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll (§ 6 Satz 2 IFG NRW).
91Die Mitarbeiter der Service-Einheiten können und sollen von Rechtsanwälten und Verfahrensbeteiligten unmittelbar angerufen werden, soweit ein entsprechender Bedarf besteht. Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts ist für die Service-Einheit jeder Kammer (mindestens) eine entsprechende Telefonnummer angegeben, gleiches gilt für die Zentrale (vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 2 EGovG). Diese Mitarbeitergruppe ist für die unmittelbare Entgegennahme und erste Beantwortung von Anrufen in Rechtssachen nach der Organisationsentscheidung der Gerichtsleitung gerade zuständig; sie soll die telefonische Erreichbarkeit des Gerichts hinreichend differenziert sicherstellen. Derartige Anrufe können daher keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gerichts darstellen. Soweit mit den Angaben der Telefonliste nunmehr auch die Namen der betreffenden Mitarbeiter bekannt gemacht würden, stellen sich allerdings datenschutzrechtliche Fragen (siehe sogleich).
922. Der Bekanntgabe der Telefonnummern des nichtrichterlichen Personals steht ‑ vorbehaltlich noch zu erteilender Einwilligungen der betroffenen Personen - der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen (dazu a). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist derzeit rechtswidrig, weil dieser die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt hat und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung deshalb nicht vorliegen (dazu b).
93a) Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbar werden, wenn nicht einer der unter Buchst. a bis e aufgeführten Ausnahmegründe vorliegt oder der Tatbestand des § 9 Abs. 3 IFG NRW eingreift. Die Vorschrift dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst wird.
94Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 13.
95aa) Bei den im Telefonverzeichnis unter Namensnennung eingetragenen dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG NRW; diese Begriffsbestimmung wird auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW herangezogen.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris, Rn. 7; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954.
97Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Darunter fallen alle Informationen, die sich auf eine einzelne, natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen.
98Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 18; ausführlich Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, Rn. 3 ff.
99Das vom Kläger begehrte Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts muss, um seinem Anliegen zu entsprechen, zumindest die Namen und Telefondurchwahlnummern aller Angehörigen des Verwaltungsgerichts enthalten.
100Dabei handelt es sich um personenbezogene Angaben, die vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden. Daran ändert im Grundsatz nichts, dass Mitarbeiter von Behörden und Gerichten in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
101Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442, juris, Rn. 10; Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, BVerwGE 121, 115, juris, Rn. 30 ff.; anders wohl BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8.
102bb) Diese personenbezogenen Daten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen können nicht bereits nach § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bekannt gegeben werden. Nach dieser Vorschrift soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Der „jeweilige Vorgang“ ist in diesem Zusammenhang derjenige, auf den sich das Informationsbegehren bezieht. Diese Vorschrift lässt als einfach-gesetzliche Norm den dargestellten Schutzumfang des höherrangigen informationellen Selbstbestimmungsrechts auch zugunsten von Amtsträgern unberührt. Sie kann mit anderen Worten nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die genannten Daten von Amtsträgern von vornherein keinerlei Schutz genießen. Vielmehr enthält sie eine generalisierte Abwägung, wonach das Interesse des Antragstellers, den begehrten Vorgang ohne Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der an seiner Erstellung beteiligten Amtsträger zu erhalten, das Interesse der Amtsträger an der Geheimhaltung dieser Daten regelmäßig überwiegt. Auf der einen Seite gelten die Identifikationsdaten des mit einem Verwaltungsvorgang befassten Sachbearbeiters, da sie nur die Ausübung eines öffentlichen Amtes betreffen, als wenig(er) sensibel. Auf der anderen Seite können derartige Daten zur Beurteilung der zugänglichen amtlichen (Sach-)Informationen notwendig sein.
103Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 67 (zu § 5 Abs. 4 IFG Bund); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187, juris, Rn. 128 ff.; Eichelberger, K&R 2013, 211, 212.
104Damit wird zugleich ein übermäßiger Schwärzungsaufwand vermieden. Die Vorschrift betrifft somit personenbezogene Daten von Amtsträgern, die an einem zugänglich zu machenden Vorgang mitgewirkt haben, soweit deren Daten aus dem Vorgang hervorgehen. Ausgehend davon kann der Kläger aus dieser Vorschrift für sein Begehren nichts herleiten. Es fehlt schon an einem zugänglich zu machenden Vorgang. Das Informationsbegehren zielt gerade ausschließlich auf die personenbezogenen Telefondaten.
105cc) Die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen dürfen auch nicht nach § 9 Abs. 1 Buchst. a bis e IFG NRW ausnahmsweise offenbart werden, soweit die Betroffenen nicht noch ihre Einwilligung erteilen. Derartige Einwilligungen liegen bisher nicht vor (Buchst. a). Die Offenbarung ist weder zur Abwehr der in Buchst. c benannten Nachteile oder Gefahren geboten, noch liegt sie offensichtlich im Interesse der betroffenen Personen (Buchst. d). Der in Buchst. e genannten Ausnahmetatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach greift der Schutz personenbezogener Daten als Ablehnungsgrund nicht ein, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Insoweit hat der Kläger schon kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Telefonnummern geltend gemacht. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
106Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 ‑ 8 A 175/03 -, juris, Rn. 11 ff.
107Demgegenüber hält der Kläger es für ausreichend, dass die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen kann. Ob ihm darin zu folgen ist, bedarf für den hier nur noch relevanten Fall der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen keiner Entscheidung. Wie auch immer das rechtliche Interesse im Einzelnen zu definieren sein mag, in Bezug auf die begehrte personenbezogene Offenlegung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen hat der Kläger hierzu nichts Hinreichendes vorgetragen. Die bloße Berufung auf seine Eigenschaft als Organ der Rechtspflege erhellt nicht, warum die Verfolgung von Rechten davon abhängen könnte, dass die - ohnehin bekannten - Nummern der Service-Einheiten jeweils mit einer namentlichen Zuordnung versehen werden oder ihm darüber hinaus auch die Telefonnummern von Gerichtsangehörigen ohne Außenkontakte zur Verfügung stehen. Auch der Bekanntgabe weiterer Nummern von Geschäftsstellenmitarbeitern bedarf es dazu nicht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter einer Service-Einheit, der dort anwesend ist, dessen eigene Nummer aber nicht auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts erscheint, einen Anruf nicht entgegennehmen würde, der auf dem „Hauptapparat“ der Service-Einheit eingeht. In diesem Zusammenhang wird nach der Kenntnis des Senats erforderlichenfalls auch von den technischen Möglichkeiten der Rufumleitung oder „Heranholung“ von Anrufen auf den eigenen Apparat Gebrauch gemacht. Schließlich ist das Erreichen der zuständigen Service-Einheit sogar sicherer gewährleistet, wenn die aus der Internetseite des Gerichts hervorgehende, nicht personenbezogene Nummer der Service-Einheit angerufen wird. Diese ist unabhängig von der konkreten personellen Besetzung, die sich im Bedarfsfall auch zwischen verschiedenen Service-Einheiten einmal kurzfristig ändern kann.
108Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf denkbare Anrufe bei Kostenbeamten verwiesen hat (etwa mit der Frage: „Soll ich Beschwerde einlegen oder berichtigen Sie den Rechenfehler selbst“), ergibt sich auch daraus kein rechtliches Interesse an der Kenntnis derartiger Durchwahlnummern. Solche Anrufe werden ebenfalls von den Service-Einheiten der Kammern entgegengenommen und gegebenenfalls weitergeleitet. Die Verfolgung von Rechten hängt nicht von einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit zum Kostenbeamten ab.
109Die Offenbarung der Durchwahlnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (Buchst. b). Eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur Offenbarung der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen besteht nicht. § 12 IFG NRW verpflichtet lediglich dazu, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Telefonlisten sind davon nicht erfasst. Die Frage, inwieweit personenbezogene Daten von Beschäftigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden dürfen, regelt § 29 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW.
110Vgl. Guckelberger, ZBR 2009, 332, 337.
111Danach ist eine solche Übermittlung abweichend von § 16 Abs. 1 DSG NRW nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die erste und die dritte Alternative liegen - wie zu § 9 Abs. 1 Buchst. a und e IFG NRW ausgeführt - nicht vor. Der Dienstverkehr erfordert es nicht, dem Kläger weitere Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen zugänglich zu machen als diejenigen der Service-Einheiten und der Zentrale, die ihm über die Internetseite des Gerichts bekannt sind. Ebensowenig stellt es ein Erfordernis des Dienstverkehrs dar, dem Kläger die jeweils zu den genannten Telefonnummern zugehörigen Namen der betreffenden Mitarbeiter mitzuteilen.
112Die vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung,
113vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8,
114wonach unter anderem Namen und dienstliche Telefonnummern von mit Außenkontakten betrauten Amtswaltern einer Behörde auch ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage veröffentlicht werden dürfen, kann im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehende Offenbarungsbefugnis begründen. Der Landesgesetzgeber hat sie nicht aufgegriffen. Er hat in § 9 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a, § 12 IFG NRW ausdrückliche und differenzierende Regelungen der vorliegenden Problematik getroffen. Diese können und sollen durch die Annahme einer darüber hinausgehenden ungeschriebenen Veröffentlichungsbefugnis nicht unterlaufen werden.
115b) Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen derzeit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung wegen entgegenstehenden Datenschutzes nicht vorliegen. Der Beklagte hat die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt.
116Hängt ein Antrag auf Informationszugang allein von der Einwilligung betroffener Personen in die Bekanntgabe personenbezogener Daten ab, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies ‑ wie offensichtlich hier - nicht möglich, ist die Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW gehalten, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Erst wenn und soweit die Einwilligung nicht erteilt wird oder nach § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt, ist die Feststellung möglich, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht (§ 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW).
117An der Einholung dieser Einwilligungen fehlt es bisher. Die Einholung eines Meinungsbildes in einer Richterversammlung steht dem nicht gleich. Der Senat ist nicht verpflichtet, diese im laufenden Gerichtsverfahren nachzuholen und damit die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der Anspruch auf Informationszugang gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW ausgeschlossen ist, um eine gebundene Entscheidung. Es ist jedoch - in Anlehnung an die Grundsätze zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren - nicht Aufgabe des Senats, die dem Beklagten obliegende Anhörung einer großen Anzahl von Betroffenen im Rahmen einer Beiladung selbst durchzuführen.
118Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981, juris, Rn. 135 ff.; siehe auch nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, Rn. 47.
119Der ablehnende Bescheid ist vielmehr aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach personenbezogener Befassung der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen mit der Frage der Einwilligung erneut zu bescheiden.
120Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
122Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.
Gründe
I.
den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.
II.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Familienkasse F.... vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.... zu gewähren,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
A)
B)
I)
II)
1)
2)
3)
a)
b)
c)
III.
IV.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Rechtsanwalt in Aachen. Auf seine Bitte um erneute Überlassung eines vollständigen Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen teilte ihm dessen Präsident mit Schreiben vom 29. November 2010 mit, er habe sich mit den Personalvertretungen darauf verständigt, dass über die Telefonnummern, die im Internetauftritt des Gerichts verlautbart seien, hinaus keine weiteren Durchwahlnummern herausgegeben würden. Die Service-Einheiten der Kammern seien am ehesten in der Lage, Auskünfte zu erteilen und die jeweilige Richterin/den jeweiligen Richter z. B. durch Vermerk über einen Anruf und eine etwaige Rückrufbitte zu unterrichten. Diese Handhabung habe sich bewährt.
3Mit Schreiben vom 30. November 2010 bat der Kläger, diese Entscheidung zu überdenken. Er wies darauf hin, dass die Telefonverzeichnisse anderer Aachener Gerichte über die Internetseite des Aachener Anwaltsvereins passwortgeschützt verfügbar seien. In der Vergangenheit - zuletzt etwa Anfang 2008 - habe er auch die Telefonliste des Verwaltungsgerichts erhalten.
4Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts nach Besprechung der Problematik bei der jährlichen Richterversammlung dem Kläger mit, das Verwaltungsgericht wolle bei seiner bisherigen Praxis verbleiben. Der ganz überwiegende Teil der Richterschaft sei nach wie vor der Auffassung, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit den Richtern über die Service-Einheit sinnvoll erscheine. Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass der Rückrufbitte eines Anwalts selbstverständlich baldmöglichst Rechnung getragen werden solle. Die Handhabung des Verwaltungsgerichts decke sich mit der des Sozialgerichts und des Arbeitsgerichts Aachen, während das Landgericht, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft die vom Kläger beschriebene Handhabung über den Aachener Anwaltsverein praktizierten.
5Unter dem 11. Januar 2011 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), ihm die Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zur Verfügung zu stellen. Seit 1984 habe er problemlos die Telefonverzeichnisse auch der Aachener Fachgerichte erhalten. Selbst die Telefonliste des Verwaltungsgerichts habe er noch ganz offiziell kurz nach dem Umzug in das Justizzentrum erhalten. Die nun aufgetretenen Schwierigkeiten könne er nicht nachvollziehen.
6Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen diesen Antrag ab. Bei den Telefondurchwahlnummern der Richter handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW, deren Offenbarung ohne Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich abzulehnen sei. Abweichend hiervon solle einem Antrag zwar in der Regel stattgeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen und Rufnummer beschränkten und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt habe; etwas anderes gelte aber, wenn der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen stünden (§ 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW). Diese Rückausnahme greife hier ein. Als Gerichtspräsident, der die richterliche Unabhängigkeit zu wahren habe, sehe er sich nicht in der Lage, ohne ausdrückliches Einverständnis der jeweiligen Richter durch Herausgabe der Durchwahlnummer die telefonische Erreichbarkeit so zu beeinflussen, dass diese am gerichtlichen Arbeitsplatz unerwünschten Störungen ausgesetzt seien. Personalvertretungsrechtlich bedürfe es hierzu der Zustimmung des Richterrats, die nicht vorliege. Die derzeitigen Kommunikationsmöglichkeiten über die Service-Einheiten seien ausreichend und sachgerecht. Es sei in der Arbeitswelt allgemein üblich, dass man sich jedenfalls an solchen Arbeitsplätzen, an denen mit hohem Konzentrationsaufwand besonders qualifizierte Arbeit geleistet werden müsse, durch Vorschaltung eines Sekretariats gegen unerwünschte Anrufe abschirme. Darin liege keine Kommunikationsverweigerung, sondern eine Organisation des persönlichen Arbeitsumfeldes, die erst eine effiziente Erledigung der Arbeit ermögliche.
7Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Ein Ausschlusstatbestand sei nicht erfüllt. Öffentliche Belange im Sinne des § 6 IFG NRW seien nicht berührt. Auch der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW stehe dem begehrten Informationszugang nicht entgegen. Der damit bezweckte Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter werde Amtsträgern nur sehr eingeschränkt zuteil. Die Weitergabe lediglich dienstlicher Kontaktdaten berühre diese lediglich in amtlicher Eigenschaft, greife aber nicht in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Dies komme in § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW zum Ausdruck. Der Antrag beschränke sich auf Namen und Rufnummern der darin genannten Amtsträger; und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stünden nicht entgegen. Jedenfalls sei der Informationszugang nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW zu gewähren. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Telefonverzeichnisses. In dieser Funktion sei er auf einen zügigen, effektiven und gleichberechtigten Informationszugang zu den Entscheidungsträgern angewiesen. Soweit es auf eine Einwilligung ankommen sollte, könne sich der Beklagte auf deren Fehlen nicht berufen, weil er die betroffenen Richterinnen und Richter nicht angehört habe. Eine personalvertretungsrechtliche Mitwirkung finde bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen des Beklagten nicht statt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen vollständig zur Verfügung zu stellen.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat vorgetragen, der Anspruch scheitere am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor. Da bei der Richterversammlung zahlreiche Richterinnen und Richter mit der Weitergabe der dienstlichen Durchwahlnummern nicht einverstanden gewesen seien, werde eine förmliche Befragung der kompletten Richterschaft nicht für erforderlich gehalten. Der Kläger habe auch kein „rechtliches Interesse“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der Telefonliste. Ein zügiger und effektiver Zugang zu den Entscheidungsträgern sei schon jetzt möglich, sei es schriftlich oder per Fax, sei es mündlich im Termin. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit des Zugangs per Telefon, wenn auch über die das Gespräch vermittelnde Service-Einheit. Dieses Verfahren biete gegenüber einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit sogar Vorteile. Regelmäßig suche die Geschäftsstelle unmittelbar nach der Weiterleitung eines Gesprächs die jeweilige Akte heraus und lege sie dem Richter noch während des Gesprächs vor. Durch einen Anruf bei der Service-Einheit könnten Mitteilungen des Anrufers den Richter auch dann erreichen, wenn er nicht selbst im Zimmer sei. Die Service-Einheiten könnten auch Auskunft darüber geben, wann der Richter voraussichtlich wieder erreichbar sei, oder eine Bitte um Rückruf weitergeben. Jedenfalls stünden überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung der Durchwahlnummern entgegen. Könnte der Kläger jederzeit jeden Richter unmittelbar kontaktieren, stellte dies einen nicht unerheblichen Eingriff in die Arbeitsprozesse dar. Ein solcher - unangekündigter - Anruf sei stets mit einer Störung verbunden. Es entspreche daher allgemeinen Grundregeln der Organisation des Arbeitslebens, dass Berufstätige, die eine besonders qualifizierte Tätigkeit mit hohem Konzentrationsaufwand ausübten, selbst festlegten, unter welchen Bedingungen sie durch Telefonanrufe unmittelbar gestört werden wollten. Zudem bestehe die Gefahr, dass Rechtsanwälte Richter mit Fragen angingen, deren Beantwortung in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle falle. Die Service-Einheit fungiere sachgerechter Weise als eine Art Filter und entlaste dadurch den Richter. Auch Behördenvertreter müssten grundsätzlich die Service-Einheit anrufen und sich von dieser weiterverbinden lassen. Bei einem unmittelbaren telefonischen Zugriff drohe zumindest abstrakt ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Diese ermögliche einem Richter auch, die Auffassung zu vertreten, Erörterungen über eine Streitsache außerhalb anberaumter Termine und in Abwesenheit der Gegenseite abzulehnen. Ein Anspruch auf Offenbarung der gesamten Telefonliste ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 IFG NRW.
13Der Beklagte hat eine Betriebsanleitung für die an den Richterarbeitsplätzen verwendeten Telefonapparate vorgelegt.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Bekanntgabe der Telefonliste an den Kläger sei weder wegen der richterlichen Unabhängigkeit noch wegen des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Kenntnis der dienstlichen Telefonnummern der Gerichtsangehörigen. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Richter und Bediensteten des Verwaltungsgerichts stünden der Bekanntgabe nicht entgegen.
15Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sei bereits nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte es für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Dem Kläger gehe es jedoch um den Zugang zur Rechtsprechungstätigkeit. Er begehre die Herausgabe der Durchwahlnummern vor allem, um den jeweils zuständigen Richter in den Rechtsstreitigkeiten, die er für seine Mandantschaft führe, unmittelbar telefonisch kontaktieren zu können. Damit sei der Bereich der der Verwaltungstätigkeit unterfallenden Organisationsgewalt des Gerichtspräsidenten nicht berührt. Zudem sei das Informationsfreiheitsgesetz NRW auch gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW nicht anwendbar, weil sich die Rechte der Verfahrensbeteiligten eines Rechtsstreits allein aus den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften ergäben.
16Jedenfalls schließe der Schutz personenbezogener Daten es aus, dem Kläger die gewünschten Telefonnummern zugänglich zu machen. Eine Einwilligung der betroffenen Richterinnen und Richter liege nicht vor. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse am Zugang zu den Durchwahlrufnummern dargelegt. Hieran fehle es zunächst in Bezug auf die Rufnummern derjenigen nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen, die bestimmungsgemäß keinerlei Außenkontakte wahrnähmen. Hinsichtlich der übrigen Gerichtsangehörigen, insbesondere der Richter, gelte nichts anderes. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass er das Telefonverzeichnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner anwaltlichen Aufgaben - sei es im Allgemeinen, sei es in einem konkreten Fall - benötige. Erst recht sei nichts dafür ersichtlich, dass er sämtliche Durchwahlnummern der Richterschaft sozusagen „auf Vorrat“ benötige. Die bestehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Richter reichten aus. Weitergehende Zugangsrechte könnten auch nicht aus der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege hergeleitet werden. Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts führte zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung anwaltlich nicht vertretener Verfahrensbeteiligter. Ungeachtet des fehlenden rechtlichen Interesses stünden einer Offenbarung der Durchwahlnummern der Richterschaft überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Die grundgesetzlich garantierte Unabhängigkeit der Richter umfasse auch die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann sie mit Verfahrensbeteiligten in telefonischen Kontakt träten bzw. telefonischen Kontakt zuließen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf bestehende Möglichkeiten der Richter, unerwünschte Störungen des Arbeitsablaufs zu verhindern, überzeuge nicht.
17Die Offenbarung der personenbezogenen Daten sei auch nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt. Die Entscheidung, ob und ggf. wann der Richter mit den am Verfahren Beteiligten in telefonischen Kontakt trete, treffe dieser in richterlicher Unabhängigkeit, die der Organisationshoheit des Dienstherrn nicht zugänglich sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 IFG NRW, wonach dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden solle, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränkten. Auch insoweit stünden schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegen. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass „die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat“. Denn der Kläger erstrebe unabhängig von jedwedem Vorgang den Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts.
18Der Anspruch sei ferner deshalb ausgeschlossen, weil die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts beeinträchtigen würde. Im Falle einer unmittelbaren telefonischen Zugangsmöglichkeit zum Richter müsste künftig sehr viel häufiger mit Störungen gerechnet werden, weil die Filterfunktion einer vorgeschalteten Service-Einheit nicht mehr im gleichen Maße wie bisher zum Tragen käme. Auch eine zeitliche Steuerung von Telefonaten wäre erschwert.
19Der Beklagte beantragt,
20das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt wörtlich,
22„1. die Berufung als unzulässig zurückzuweisen;
232. die Berufung als unbegründet zurückzuwei-sen;
243. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Bediensteten des Verwaltungsgerichts Aachen um Zustimmung zur Herausgabe ihrer Daten zu befragen und im Anschluss dieser, die Liste derjenigen Bediensteten, die ihre Zustimmung erteilt haben, an den Kläger herauszugeben.“
25Er verteidigt das angegriffene Urteil. Mit der Führung des Telefonverzeichnisses und dem Betrieb der hauseigenen Telefonanlage nehme das Verwaltungsgericht Verwaltungsaufgaben wahr. Um Rechtsprechung handele es sich hierbei nicht, allenfalls um eine technische Voraussetzung für diese. Er habe ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der in dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW). Ein solches rechtliches Interesse bestehe schon dann, wenn die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen könne. Das sei hier der Fall. Er werde als Organ der Rechtspflege tätig und wolle im Einzelfall nicht nur die Rechte seiner Mandantschaft, sondern generell seine Rechte als Rechtsanwalt optimal und zugleich verantwortungsvoll durch Zugang zu den Telefondurchwahlen der Gerichtsangehörigen wahrnehmen. Ob die zuständigen Mitarbeiter im Regelfall Außenkontakte wahrnähmen oder nicht, sei dabei unerheblich. Er sei mit der Verwaltungsjustiz in prozessualen und berufsrechtlichen Verhältnissen verbunden. Angehörigen des öffentlichen Dienstes werde kraft des gesetzlichen Informationszugangsanspruchs mehr abverlangt als Rechtsanwälten und anderen Angehörigen freier Berufe. Dem Informationszugang stünden auch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegen. Interessen der Dienstorganisation oder -ausübung beträfen die Sphäre des Dienstherrn und würden nicht durch den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen erfasst. Auch eine besondere verfassungsrechtliche Stellung der Richter führe daher nicht zu einem überwiegenden Schutz ihrer dienstlichen personenbezogenen Daten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige Daten von vornherein nicht schützenswert. Ein Blick auf § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bestätige, dass auch im Rahmen von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an das rechtliche Interesse des Antragstellers keine hohen Anforderungen zu stellen seien, wenn es um Grunddaten einschließlich der telefonischen Erreichbarkeit von Amtsträgern gehe. Aus der Stellung des Klägers als Organ der Rechtspflege (§§ 1, 3 Abs. 1 und 2 BRAO) ergebe sich ein Anspruch auf kollegialen Zugang zum Gericht und zum Richter, der über die Rechtspositionen von Naturalparteien oder sonstigen Dritten hinausgehe. Auch die Ausschlusstatbestände zum Schutz öffentlicher Belange (§§ 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 IFG NRW) seien nicht einschlägig. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch Verwendung der freizugebenden Informationen sei weder beabsichtigt noch objektiv aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen. Einzelne, aus richterlicher Sicht unerwünschte Anrufe gefährdeten noch nicht die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts.
26Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die zunächst als Prozessvertreter der den Beklagten vertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts aufgetretenen Richter am Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Danach ist die weitere Prozessvertretung von einer beim Oberverwaltungsgericht beschäftigten Regierungsdirektorin übernommen worden. Einem Antrag des Klägers, die derzeitige Prozessvertreterin des Beklagten ebenfalls zurückzuweisen, hat der Senat nicht entsprochen. Der Kläger meint, die Vertretungsordnung JM NRW bestimme die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts in Person zur Vertreterin des beklagten Landes. Da diese das Land im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Gericht, dem sie selbst als Richterin angehöre, jedoch nicht vertreten könne (§ 67 Abs. 5 VwGO), könne sie auch keine Vollmacht an eine Bedienstete erteilen. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO greife ebenfalls nicht ein, weil die Präsidentin keine Behörde sei. Soweit es an einer Vollmachterteilung bisher fehle, werde der Mangel der Vollmacht der Prozessvertreterin gerügt (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Gerügt werde ferner der Mangel der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt. Diese Befähigung sei mit der bloßen Mitteilung nicht glaubhaft gemacht.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend zu Unrecht stattgegeben.
30A. Die Berufung ist zulässig.
31Sie ist insbesondere fristgerecht und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Prozessvertreterin der zur Vertretung des beklagten Landes berufenen Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, eine beim Oberverwaltungsgericht beschäftigte Regierungsdirektorin mit Befähigung zum Richteramt, konnte diese Prozesshandlung wirksam vornehmen. Sie ist nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Vertretung befugt.
32Nach Abschnitt A Teil I Nr. 1b der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 27. Juli 2011 in der Fassung vom 18. Juni 2013 - JMBl. NRW 2013 S. 148 - (Vertretungsordnung JM NRW) wird das beklagte Land in gerichtlichen Verfahren von der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für deren Geschäftsbereich vertreten. Der Anwendung dieser Regelung steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht § 67 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach Berufsrichter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten dürfen, dem sie angehören. Die Vertretungsordnung JM NRW bestimmt lediglich, welche „vertretungsberechtigten Stelle“ (A VII) bzw. Behörde das Land vertritt. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Präsidentin die Vertretung im gerichtlichen Verfahren persönlich zu übernehmen hat. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der aufrecht erhaltenen Einwände des Klägers fest. Nach § 67 Abs. 5 VwGO ist nur die unmittelbare Prozessvertretung durch Verfassen von Schriftsätzen und Wahrnehmung der Gerichtstermine („vor dem Gericht auftreten“) mit einer Tätigkeit als Richter an demselben Gericht unvereinbar.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 8 A 1943/13 -, NVwZ-RR 2015, 358, juris, Rn. 3; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 - 13 D 27/14 -, juris.
34Die Prozessvertreterin war danach gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO berechtigt, die Prozessvertretung für die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts wahrzunehmen. Sie ist als allgemeine Vertreterin des nach der internen Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts in Justizverwaltungssachen primär zur Prozessvertretung berufenen, aus Rechtsgründen hieran vorliegend aber gehinderten richterlichen Dezernenten für diese Aufgabe zuständig. Die Vorlage einer Prozessvollmacht ist nicht erforderlich, wenn sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 -, NVwZ-RR 2011, 23, juris, Rn. 33 m. w. N.
36Im Übrigen wird die Bevollmächtigung der Prozessvertreterin durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, von der Präsidentin des OVG NRW erteilte Terminsvollmacht bestätigt. An der Bevollmächtigung der Prozessvertreterin war die Präsidentin auch nicht gemäß § 67 Abs. 5 VwGO gehindert, dessen Reichweite in dem oben dargestellten Sinne beschränkt ist.
37Den pauschalen Zweifeln des Klägers an der Befähigung der Prozessvertreterin zum Richteramt, die diese ausdrücklich versichert hat, muss nicht weiter nachgegangen werden.
38B. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend auch begründet.
39Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugänglichmachung des Telefonverzeichnisses des Verwaltungsgerichts Aachen, soweit die Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter betroffen sind. Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. März 2011 hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife kann der Kläger insoweit jedoch lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Antrags verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
40Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sind zumindest insoweit erfüllt, als der Kläger den Zugang zu den Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen begehrt (I.). Der Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegen (II.). In Bezug auf die Durchwahlnummern der Richterschaft ist der Anspruch jedenfalls nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen (III.). Hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen stehen dem begehrten Informationszugang Ablehnungsgründe nach § 6 IFG NRW nicht entgegen. Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend festgestellt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (IV.).
41I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
421. Der Kläger ist - auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt - als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist im Streitfall jedenfalls insoweit informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW, als es um die Namen und Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen geht. Nach dieser Vorschrift gilt das Informationsfreiheitsgesetz für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Begriff der Verwaltungsaufgabe im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Er umfasst auch lediglich verwaltungsinterne Tätigkeiten. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstellt. Die Ausklammerung der Rechtsprechung vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292, juris, Rn. 34, 36, 43.
44Das Führen der Telefonliste stellt - ebenso wie etwa die Bereitstellung der Telefonanlage und -apparate für die richterlichen und nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen - zweifelsfrei eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung dar. Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich der Kläger mit den begehrten Durchwahlnummern vor allem eine weitere unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit in den für seine Mandantschaft geführten Rechtsstreitigkeiten verschaffen will. Ob das Informationsbegehren aufgrund dieses Verwendungszwecks der Rechtsprechung zuzuordnen ist,
45verneinend im Ergebnis Debus, NJW 2015, 981, 984,
46lässt der Senat hinsichtlich der Durchwahlnummern der Richterschaft offen; die Klage hat insoweit jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg. Hinsichtlich der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ändert sich auch bei Einbeziehung der beabsichtigten Verwendung nichts an der Zuordnung des Informationsbegehrens zur verwaltenden Tätigkeit des Gerichts. Soweit derartige Anrufe bei den Mitarbeitern der Serviceeinheiten im Zusammenhang mit Rechtssachen erfolgen, ist die richterliche Unabhängigkeit jedenfalls nicht betroffen.
472. Bei dem Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen handelt es sich um dort vorhandene amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach § 3 IFG NRW sind Informationen im Sinne dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Diese Definition soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine „offene und umfassende Auslegung“ des Begriffs der Informationen sicherstellen.
48Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 10.
49Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist das Telefonverzeichnis des Gerichts in verschiedenen Versionen im dortigen Hausintranet sowie in der Telefondatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vorhanden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der (internen) Erreichbarkeit der Gerichtsangehörigen und ist daher als amtliche Information anzusehen.
50Vgl. zu Telefonlisten von Jobcentern nach dem IFG (Bund): VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 13 K 498/14 -, Urteilsabdruck S. 9 f.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; anders VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff., siehe auch Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f., sowie Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.
51Soweit in der zitierten Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vereinzelt Zweifel an der Einordnung von Telefonlisten als amtliche Informationen geltend gemacht worden sind, hält der Senat diese jedenfalls im Geltungsbereich des IFG NRW nicht für durchgreifend. Dass sich das Informationsbegehren nicht zwingend auf einen „Vorgang“ beziehen muss, ergibt sich - ungeachtet der Frage, was darunter zu verstehen ist - schon aus § 7 Abs. 2 Buchst. c IFG NRW. Danach sind auch Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, amtliche Informationen im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW; andernfalls hätte es des dort normierten Ablehnungsgrundes nicht bedurft.
52Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz des behördlichen Handelns sowie die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse zu erhöhen und den Bürgern eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand zu geben,
53vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9,
54daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem offen und umfassend zu verstehenden Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Auch die Zweckbestimmung in § 1 IFG NRW, die Auslegungshilfe für die nachfolgenden Vorschriften sein soll, ist offen und weit formuliert.
55Vgl. Haurand/Möhring/Stollmann, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -, Oktober 2014, § 1 Anm. 2: Schaffung eines voraussetzungslosen Informationsanspruchs „um seiner selbst“.
56II. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
57Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
58Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162, juris, Rn. 29; und vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568, juris, Rn. 36.
60Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechte Verfahrensbeteiligter enthalten keine derartigen besonderen Rechtsvorschriften, die die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes für den geltenden gemachten Zugangsanspruch ausschließen. Einen Informationszugangsanspruch regelt im gerichtlichen Verfahren das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten nach § 100 VwGO. Dieses kann den hier geltend gemachten Anspruch, unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren Zugang zum vollständigen Telefonverzeichnis eines Gerichts zu erhalten, von vornherein nicht berühren. Das streitgegenständliche Informationsbegehren ist auf einen gänzlich anderen Gegenstand gerichtet als der prozessrechtliche Akteneinsichtsanspruch.
61Die Auffassung des Beklagten, die prozessrechtlichen Vorschriften hätten eine Möglichkeit der unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme von Verfahrensbeteiligten zu Richtern bewusst nicht vorgesehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unmittelbarer Streitgegenstand sind hier nicht die Äußerungsmöglichkeiten von Beteiligten eines Gerichtsverfahrens; vielmehr wird - unabhängig von einem konkreten Gerichtsverfahren - ein Zugangsanspruch auf Informationen geltend gemacht, die erst in einem weiteren Schritt in einer unbestimmten Vielzahl von Gerichtsverfahren einen zusätzlichen Weg eröffnen sollen, die Entscheidung oder das Verfahren durch sach- oder verfahrensbezogene Mitteilungen zu beeinflussen oder eine kurzfristige Antwort auf diesbezügliche Fragen zu erhalten. Unabhängig hiervon ist für eine „absichtsvolle Nichtregelung“ direkter telefonischer Kontakte zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern in den Prozessgesetzen nichts ersichtlich. Diese enthalten keine Regelungen zu der Frage, ob und ggf. in welcher Form derartige telefonische Kontakte stattfinden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit unvermittelte - nicht aber durch die Service-Einheit vermittelte - Anrufe bei Richtern ausgeschlossen werden sollten, gibt es nicht.
62Ein solcher Ausschluss lässt sich auch aus dem Recht auf rechtliches Gehör nicht herleiten. Das folgt schon daraus, dass ein Telefongespräch nicht nur zu dem Zweck in Betracht kommt, Sachvortrag anzubringen, sondern auch Inhalte haben kann, die die anderen Beteiligten nicht berühren (Nachfrage, ob ein Schriftsatz eingegangen ist o. ä.). Im Übrigen wird das rechtliche Gehör der anderen Beteiligten nach Telefongesprächen regelmäßig dadurch gewahrt, dass diesen ein Vermerk über das Telefonat übersandt wird. Dementsprechend finden telefonische Gespräche zwischen Verfahrensbeteiligten und Richtern - sei es nach Vermittlung durch die Geschäftsstelle, sei es auf Initiative des Richters - seit jeher statt, ohne dass dies grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet.
63III. Der begehrten Zugänglichmachung von Durchwahlnummern der Gerichtsangehörigen steht, soweit das richterliche Personal betroffen ist, § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen.
64Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
65Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105; zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.
66Hierzu gehören alle Behörden und Gerichte. Soweit § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden besonders erwähnt, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Sie hat nicht zur Folge, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang enger zu verstehen wäre als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.
67So wohl auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 717, 720; für das insoweit wortgleiche rheinland-pfälzische Recht OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 - 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 41 ff.
68Dies wird letztlich dadurch bestätigt, dass die im ursprünglichen Entwurf noch nicht vorhandene Erwähnung der „öffentlichen Ordnung“ auf den Wunsch der Kommunen nach einer Berücksichtigung auch ihrer Belange aufgenommen wurde.
69Vgl. LT-Ausschussprotokoll 13/419, S. 15.
70Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass die Vorschrift nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmte hochrangige öffentliche Interessen bzw. Aspekte des Staatswohls schützen solle, übersieht er, dass diese die ursprünglich geplante engere Textfassung des § 6 Buchst. a IFG NRW („innere Sicherheit“) betraf.
71Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 5 und 12.
72An eine „Beeinträchtigung“ der öffentlichen Sicherheit sind keine hohen Anforderungen gestellt. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW setzt der hier einschlägige Buchst. a keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.
73Zu einer derartigen (umgekehrten) Gleichsetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 6 Rn. 762; siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2010 ‑ 10 A 10076/10 -, LKRZ 2010, 460, juris, Rn. 43.
74Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW beeinträchtigen, wenn die Telefondurchwahlnummern der Richterinnen und Richter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht erforderlich, dass das Gericht seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also die gerichtliche Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen sind vielmehr schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird.
75Ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4, zu § 3 Nr. 2 IFG (Bund); VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27, VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982.
76Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die (nicht: infolge der) Erfüllung ihrer Informationspflicht an der Erledigung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre.
77Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037, zum IFG (Bund).
78Bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts durch die Herausgabe der Durchwahlnummern der Richter beeinträchtigt würde, kann nicht lediglich auf den Kläger und den von ihm beabsichtigten Gebrauch der Telefonliste abgestellt werden. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW vorliegt. Sie darf deshalb bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120, juris, Rn. 24 (zu § 3 IFG Bund).
80Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Gerichte und Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können.
81Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 ‑ 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f.
82Dazu gehört auch die Möglichkeit, Telefonanrufe sachgerecht so zu steuern, dass ein effektives Arbeiten sichergestellt wird. Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass. Vielfach werden deshalb sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst die Durchwahlnummern nicht „nach außen“ bekannt gegeben, sondern lediglich eine oder mehrere Sammelnummern für das jeweilige Sekretariat oder die jeweilige Geschäftsstelle. Es ist deshalb auch in Anwaltskanzleien oder Arztpraxen überwiegend üblich, dass Anrufe zunächst über das Sekretariat geleitet werden. Bei Gerichten kommt es darüber hinaus auch immer wieder zu wiederholten Anrufen von Personen mit querulatorischer Neigung.
83Die Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Durchwahlnummern von Richtern nicht allgemein bekannt zu geben, sondern lediglich die Telefonnummern der Service-Einheiten, dient dem Ziel, ein effektives und störungsfreies Arbeiten sicherzustellen. Anrufer sollen gezielt geführt, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen sortiert und fachkompetent beantwortet werden. Dies ist eine wichtige Aufgabe der Service-Einheiten der Gerichte. Sie sollen bestimmte Anfragen selbstständig beantworten und andere Anrufe je nach Anliegen und Erreichbarkeit der Richter weiterleiten. Die Service-Einheiten können auch Auskunft dazu geben, wann ein Richter zu erreichen ist oder ob er momentan z. B. durch eine Beratung an der Annahme von Anrufen gehindert ist.
84Durch die Herausgabe der Telefonliste wird die bewusste, im Interesse der Arbeitseffizienz getroffene Maßnahme, dass Richter nicht unmittelbar von jedem angerufen werden sollen, vereitelt. Der geltend gemachte Informationszugangsanspruch zielt darauf, die gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe zu umgehen und den direkten Zugang zum Richter zu erreichen. Damit wird nicht mehr der freie Informationszugang zu staatlichen Dokumenten im Sinne einer besseren Kontrolle der Staatstätigkeit und einer höheren Transparenz des staatlichen Handelns angestrebt, sondern die gerichtsinterne Arbeitsorganisation soll umgangen werden. Im Ergebnis kann die Arbeit der Richter auf diese Weise nachhaltig gestört werden. Der Eingriff in behördlich vorgesehene Arbeitsabläufe bliebe im Übrigen nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt; Antragsteller könnten sich in vielfacher Hinsicht nicht vorgesehene „Zugänge“ zu Amtsträgern verschaffen und damit behördliche Arbeitsabläufe erschweren. Dies kann etwa Mobilfunkgeräte betreffen, mit denen manche Behördenmitarbeiter zu dienstinternen Zwecken ausgestattet werden, E-Mail-Adressen oder auch Codes, mit denen bestimmte Gänge in einer Behörde aus organisatorischen Gründen für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrt werden.
85Eine Beeinträchtigung der richterlichen Arbeitseffektivität infolge der Herausgabe der Durchwahlnummern kann entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Klägers auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, der Richter könne die notwendige Konzentration herstellen, indem er Anrufe nicht entgegen nehme, umleite, den Hörer daneben lege oder gar zu Hause arbeite.
86So aber Schmittmann/Misoch, ZD 2014, 109, 112.
87Es versteht sich von selbst, dass es Richtern möglich sein muss, ihre Arbeit im Gericht zu erledigen, und dass bereits mit dem (häufigen) Klingeln des Telefons eine Störung verbunden ist. Über die dargestellte gerichtliche Arbeitsorganisation, die die Voraussetzungen für konzentriertes Arbeiten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der notwendigen Erreichbarkeit bestmöglich sichert, soll gerade erreicht werden, dass die Richter in der Regel nicht ständig eigene Vorkehrungen zum Schutz ihrer Arbeitseffizienz treffen müssen und ihre inhaltliche Tätigkeit (Aktenbearbeitung, Vor- und Nachbereitung von Sitzungen etc.) ganz in den Vordergrund stellen können. Die sinnvolle und effizienzfördernde Filterfunktion der Service-Einheiten würde vereitelt, wenn der Richter, um konzentriert arbeiten zu können, stets zu differenzierungslosen Abschirmungsmaßnahmen gezwungen wäre.
88Nach den vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob einer Herausgabe der Telefondurchwahlnummern der Richterschaft darüber hinaus die richterliche Unabhängigkeit entgegenstünde, die aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Verankerung (Art. 97 Abs. 1 GG) ebenfalls zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen dürfte.
89IV. Soweit die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen sind, stehen dem Informationszugang öffentliche Belange nach § 6 IFG NRW nicht entgegen (unten 1.). Ob der Informationszugang insoweit am Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW scheitert, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt hat (unten 2.).
901. Öffentliche Belange stehen der Mitteilung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen an den Kläger nicht entgegen. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die Bekanntgabe dieser Rufnummern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. a IFG beeinträchtigen würde. Es hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll (§ 6 Satz 2 IFG NRW).
91Die Mitarbeiter der Service-Einheiten können und sollen von Rechtsanwälten und Verfahrensbeteiligten unmittelbar angerufen werden, soweit ein entsprechender Bedarf besteht. Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts ist für die Service-Einheit jeder Kammer (mindestens) eine entsprechende Telefonnummer angegeben, gleiches gilt für die Zentrale (vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 2 EGovG). Diese Mitarbeitergruppe ist für die unmittelbare Entgegennahme und erste Beantwortung von Anrufen in Rechtssachen nach der Organisationsentscheidung der Gerichtsleitung gerade zuständig; sie soll die telefonische Erreichbarkeit des Gerichts hinreichend differenziert sicherstellen. Derartige Anrufe können daher keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gerichts darstellen. Soweit mit den Angaben der Telefonliste nunmehr auch die Namen der betreffenden Mitarbeiter bekannt gemacht würden, stellen sich allerdings datenschutzrechtliche Fragen (siehe sogleich).
922. Der Bekanntgabe der Telefonnummern des nichtrichterlichen Personals steht ‑ vorbehaltlich noch zu erteilender Einwilligungen der betroffenen Personen - der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen (dazu a). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist derzeit rechtswidrig, weil dieser die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt hat und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung deshalb nicht vorliegen (dazu b).
93a) Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbar werden, wenn nicht einer der unter Buchst. a bis e aufgeführten Ausnahmegründe vorliegt oder der Tatbestand des § 9 Abs. 3 IFG NRW eingreift. Die Vorschrift dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst wird.
94Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 13.
95aa) Bei den im Telefonverzeichnis unter Namensnennung eingetragenen dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG NRW; diese Begriffsbestimmung wird auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW herangezogen.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris, Rn. 7; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954.
97Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Darunter fallen alle Informationen, die sich auf eine einzelne, natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen.
98Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 18; ausführlich Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, Rn. 3 ff.
99Das vom Kläger begehrte Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts muss, um seinem Anliegen zu entsprechen, zumindest die Namen und Telefondurchwahlnummern aller Angehörigen des Verwaltungsgerichts enthalten.
100Dabei handelt es sich um personenbezogene Angaben, die vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden. Daran ändert im Grundsatz nichts, dass Mitarbeiter von Behörden und Gerichten in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
101Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442, juris, Rn. 10; Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 -, BVerwGE 121, 115, juris, Rn. 30 ff.; anders wohl BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8.
102bb) Diese personenbezogenen Daten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen können nicht bereits nach § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW bekannt gegeben werden. Nach dieser Vorschrift soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Der „jeweilige Vorgang“ ist in diesem Zusammenhang derjenige, auf den sich das Informationsbegehren bezieht. Diese Vorschrift lässt als einfach-gesetzliche Norm den dargestellten Schutzumfang des höherrangigen informationellen Selbstbestimmungsrechts auch zugunsten von Amtsträgern unberührt. Sie kann mit anderen Worten nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die genannten Daten von Amtsträgern von vornherein keinerlei Schutz genießen. Vielmehr enthält sie eine generalisierte Abwägung, wonach das Interesse des Antragstellers, den begehrten Vorgang ohne Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der an seiner Erstellung beteiligten Amtsträger zu erhalten, das Interesse der Amtsträger an der Geheimhaltung dieser Daten regelmäßig überwiegt. Auf der einen Seite gelten die Identifikationsdaten des mit einem Verwaltungsvorgang befassten Sachbearbeiters, da sie nur die Ausübung eines öffentlichen Amtes betreffen, als wenig(er) sensibel. Auf der anderen Seite können derartige Daten zur Beurteilung der zugänglichen amtlichen (Sach-)Informationen notwendig sein.
103Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 5 Rn. 67 (zu § 5 Abs. 4 IFG Bund); siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187, juris, Rn. 128 ff.; Eichelberger, K&R 2013, 211, 212.
104Damit wird zugleich ein übermäßiger Schwärzungsaufwand vermieden. Die Vorschrift betrifft somit personenbezogene Daten von Amtsträgern, die an einem zugänglich zu machenden Vorgang mitgewirkt haben, soweit deren Daten aus dem Vorgang hervorgehen. Ausgehend davon kann der Kläger aus dieser Vorschrift für sein Begehren nichts herleiten. Es fehlt schon an einem zugänglich zu machenden Vorgang. Das Informationsbegehren zielt gerade ausschließlich auf die personenbezogenen Telefondaten.
105cc) Die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen dürfen auch nicht nach § 9 Abs. 1 Buchst. a bis e IFG NRW ausnahmsweise offenbart werden, soweit die Betroffenen nicht noch ihre Einwilligung erteilen. Derartige Einwilligungen liegen bisher nicht vor (Buchst. a). Die Offenbarung ist weder zur Abwehr der in Buchst. c benannten Nachteile oder Gefahren geboten, noch liegt sie offensichtlich im Interesse der betroffenen Personen (Buchst. d). Der in Buchst. e genannten Ausnahmetatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach greift der Schutz personenbezogener Daten als Ablehnungsgrund nicht ein, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Insoweit hat der Kläger schon kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Telefonnummern geltend gemacht. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
106Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 ‑ 8 A 175/03 -, juris, Rn. 11 ff.
107Demgegenüber hält der Kläger es für ausreichend, dass die Verfolgung von Rechten von der Kenntnis der Daten abhängen kann. Ob ihm darin zu folgen ist, bedarf für den hier nur noch relevanten Fall der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen keiner Entscheidung. Wie auch immer das rechtliche Interesse im Einzelnen zu definieren sein mag, in Bezug auf die begehrte personenbezogene Offenlegung der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen hat der Kläger hierzu nichts Hinreichendes vorgetragen. Die bloße Berufung auf seine Eigenschaft als Organ der Rechtspflege erhellt nicht, warum die Verfolgung von Rechten davon abhängen könnte, dass die - ohnehin bekannten - Nummern der Service-Einheiten jeweils mit einer namentlichen Zuordnung versehen werden oder ihm darüber hinaus auch die Telefonnummern von Gerichtsangehörigen ohne Außenkontakte zur Verfügung stehen. Auch der Bekanntgabe weiterer Nummern von Geschäftsstellenmitarbeitern bedarf es dazu nicht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter einer Service-Einheit, der dort anwesend ist, dessen eigene Nummer aber nicht auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts erscheint, einen Anruf nicht entgegennehmen würde, der auf dem „Hauptapparat“ der Service-Einheit eingeht. In diesem Zusammenhang wird nach der Kenntnis des Senats erforderlichenfalls auch von den technischen Möglichkeiten der Rufumleitung oder „Heranholung“ von Anrufen auf den eigenen Apparat Gebrauch gemacht. Schließlich ist das Erreichen der zuständigen Service-Einheit sogar sicherer gewährleistet, wenn die aus der Internetseite des Gerichts hervorgehende, nicht personenbezogene Nummer der Service-Einheit angerufen wird. Diese ist unabhängig von der konkreten personellen Besetzung, die sich im Bedarfsfall auch zwischen verschiedenen Service-Einheiten einmal kurzfristig ändern kann.
108Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf denkbare Anrufe bei Kostenbeamten verwiesen hat (etwa mit der Frage: „Soll ich Beschwerde einlegen oder berichtigen Sie den Rechenfehler selbst“), ergibt sich auch daraus kein rechtliches Interesse an der Kenntnis derartiger Durchwahlnummern. Solche Anrufe werden ebenfalls von den Service-Einheiten der Kammern entgegengenommen und gegebenenfalls weitergeleitet. Die Verfolgung von Rechten hängt nicht von einer unmittelbaren Durchwahlmöglichkeit zum Kostenbeamten ab.
109Die Offenbarung der Durchwahlnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen ist nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (Buchst. b). Eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis zur Offenbarung der Telefondaten der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen besteht nicht. § 12 IFG NRW verpflichtet lediglich dazu, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Telefonlisten sind davon nicht erfasst. Die Frage, inwieweit personenbezogene Daten von Beschäftigten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden dürfen, regelt § 29 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW.
110Vgl. Guckelberger, ZBR 2009, 332, 337.
111Danach ist eine solche Übermittlung abweichend von § 16 Abs. 1 DSG NRW nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat. Die erste und die dritte Alternative liegen - wie zu § 9 Abs. 1 Buchst. a und e IFG NRW ausgeführt - nicht vor. Der Dienstverkehr erfordert es nicht, dem Kläger weitere Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen zugänglich zu machen als diejenigen der Service-Einheiten und der Zentrale, die ihm über die Internetseite des Gerichts bekannt sind. Ebensowenig stellt es ein Erfordernis des Dienstverkehrs dar, dem Kläger die jeweils zu den genannten Telefonnummern zugehörigen Namen der betreffenden Mitarbeiter mitzuteilen.
112Die vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung,
113vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8,
114wonach unter anderem Namen und dienstliche Telefonnummern von mit Außenkontakten betrauten Amtswaltern einer Behörde auch ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage veröffentlicht werden dürfen, kann im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehende Offenbarungsbefugnis begründen. Der Landesgesetzgeber hat sie nicht aufgegriffen. Er hat in § 9 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a, § 12 IFG NRW ausdrückliche und differenzierende Regelungen der vorliegenden Problematik getroffen. Diese können und sollen durch die Annahme einer darüber hinausgehenden ungeschriebenen Veröffentlichungsbefugnis nicht unterlaufen werden.
115b) Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen derzeit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW für eine Antragsablehnung wegen entgegenstehenden Datenschutzes nicht vorliegen. Der Beklagte hat die Betroffenen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW noch nicht nach ihrer Einwilligung befragt.
116Hängt ein Antrag auf Informationszugang allein von der Einwilligung betroffener Personen in die Bekanntgabe personenbezogener Daten ab, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies ‑ wie offensichtlich hier - nicht möglich, ist die Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW gehalten, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Erst wenn und soweit die Einwilligung nicht erteilt wird oder nach § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt, ist die Feststellung möglich, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht (§ 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW).
117An der Einholung dieser Einwilligungen fehlt es bisher. Die Einholung eines Meinungsbildes in einer Richterversammlung steht dem nicht gleich. Der Senat ist nicht verpflichtet, diese im laufenden Gerichtsverfahren nachzuholen und damit die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der Anspruch auf Informationszugang gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW ausgeschlossen ist, um eine gebundene Entscheidung. Es ist jedoch - in Anlehnung an die Grundsätze zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren - nicht Aufgabe des Senats, die dem Beklagten obliegende Anhörung einer großen Anzahl von Betroffenen im Rahmen einer Beiladung selbst durchzuführen.
118Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981, juris, Rn. 135 ff.; siehe auch nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, Rn. 47.
119Der ablehnende Bescheid ist vielmehr aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach personenbezogener Befassung der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen mit der Frage der Einwilligung erneut zu bescheiden.
120Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
122Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere
- 1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, - 2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation, - 3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung, - 4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden, - 5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, - 6.
die Arbeitsplatzgestaltung, - 7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung, - 8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung, - 9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.
(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.
(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:
- 1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, - 2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.
(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.
(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
- 1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, - 2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, - 3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und - 4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren.
III.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
IV.
Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten.
Der Kläger ist wohnhaft in B. und bezieht vom dortigen Jobcenter Leistungen nach SGB II. Der Beklagte ist eine „gemeinsame Einrichtung“ i. S. v. § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt... und für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet der Stadt ... zuständig. Für die telefonische Kommunikation mit seinen „Kunden“ hat der Beklagte ein „Service-Center“ eingerichtet, über das jegliche Anrufe von Kunden erfolgen bzw. weitergeleitet werden (vgl.
Mit Schreiben vom 29.12.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle“ zu Verfügung zu stellen. Grund hierfür sei, dass der Kläger aus den ihm zugänglichen Informationsquellen keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden habe bzw. diese zum Teil von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 2.1.2014 ab und teilte ihm dabei u. a. eine zentrale Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Beklagten mit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2014, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, zurück. Ein Zustellungsnachweis ist der Behördenakte nicht zu entnehmen; der Entwurf des Widerspruchsbescheids trägt jedoch den Vermerk „Entwurf abges. am: 18.2.14“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es beim Beklagten keine aktuelle Diensttelefonliste gebe. Er habe 2013 ein „modernes Telefonsystem z. B. mit Sprachsteuerung oder PC-unterstützter Anwahl von Gesprächspartnern eingeführt“, das schriftlich fixierte oder elektronisch gespeicherte oder handschriftlich geführte Diensttelefonlisten überflüssig gemacht habe. Dem Informationsanspruch des Klägers sei der Beklagte auch bereits nachgekommen, da dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid die Verbindungsnummer des vom Beklagten eingeschalteten Service-Centers mitgeteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 14.3.2014, bei Gericht eingegangen mit Fax am selben Tag, beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage gegen den Beklagten; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ging am selben Tag mit Fax ein. Dem Antrag beigefügt war ein Klageentwurf, mit dem er begehrte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren. Mit Beschluss vom 22.8.2014, dem Kläger am 26.8.2014 zugestellt, hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. Daraufhin ließ der Kläger am 1.9.2014 Klage erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Telefonnummern um amtliche Informationen i. S.v. § 2 Nr. 1 IFG handele. An diesem Charakter ändere sich nicht deshalb etwas, weil es dem Kläger nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter gehe. Dem IFG lasse sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen und sei auch nicht vom Sinn des Gesetzes getragen. Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG seien nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf § 3 Nr. 2 IFG sei nicht ersichtlich, dass bei Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern die Funktionsfähigkeit des Beklagten in Frage gestellt sei. Auch das vermeintliche Interesse der Mitarbeiter des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege nicht das Interesse des Klägers am Informationszugang. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer würden keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stelle. Auf die Einwilligung der Mitarbeiter des Beklagten komme es daher nicht an. Auch Organisationserwägungen des Beklagten fänden als Ausschlussgrund im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber habe die Frage der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung allgemein in §§ 3, 4 IFG gesehen, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlägen. Für den Fall, dass der Rechtsauffassung des Klägers in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Namen der Behördenmitarbeiter nicht gefolgt werde, werde die Herausgabe der anonymisierten Diensttelefonnummernliste beantragt. Sofern eine Diensttelefonliste beim Beklagten nicht mehr weitergeführt werde, begehre der Kläger die letztmalig aktualisierte Telefonliste des Beklagten.
Der Kläger lässt sinngemäß beantragen:
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
2. Hilfsweise wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten anonymisierten Diensttelefonnummernliste zu gewähren, anstatt der Namen der Mitarbeiter ist der jeweilige Zuständigkeitsbereich zu nennen. Sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da der Kläger sein Begehren mit der Klageschrift abgeändert habe und jetzt Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ begehre. Hinsichtlich des Antrags auf Bekanntgabe der „letzten“ Diensttelefonliste fehle der Klage aber ein abgeschlossenes Vorverfahren. Über den nunmehr neuen Antrag müsse daher gesondert in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass die begehrte Datenliste nicht mehr existiere. Die Kommunikationsabwicklung des Beklagten erfolge über Intranet-basierte IT-Systeme der Agentur für Arbeit, bei denen es sich um eine globale Adressliste handele, auf die der Beklagte keine eigene Verfügungsbefugnis habe, sondern nur lesenden Zugriff. Bei der Diensttelefonliste des Beklagten handele es sich auch nicht um eine „amtliche Information“ i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterlägen. Auch der Beklagte könne daher selbst bestimmen, ob und ggf. auf welche Weise er die tatsächliche Erreichbarkeit seiner Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen wolle. Selbst wenn sich der Beklagte entscheiden würde, Diensttelefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliege dies dem Organisationsermessen und begründe über das IFG keinen Anspruch auf Offenlegung. Dem Informationsbegehren stünde auch § 5 IFG entgegen. Um einen Fall des § 5 Abs. 4 IFG handele es sich nicht, wenn explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten beantragt werde, die aufgrund ihrer detaillierten Aufschlüsselung nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen. Es handele sich dann um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass eine Abwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden müsse. Die gebotene Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 79 BBG sei vorrangig zu gewährleisten. Dem Kläger sei außerdem mitgeteilt worden, dass die externe Kommunikation mit dem Beklagten über dessen Service-Center und die mitgeteilte Telefonnummer sichergestellt sei. Der Kläger verfüge daher bereits über ausreichende Informationen gemäß § 9 Abs. 3 IFG.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben je vom 19.9.2014 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO).
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, da die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Informationen nach dem IFG - wovon offenbar § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG auch ausgeht - in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 31.5.2011 - 12 N 20.10; VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194).
2. Die Klage ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Der Kläger erhob zwar erst am 1.9.2014 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2014 und damit auch unter etwaiger Berücksichtigung von § 8 VwZG nicht mehr innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger war jedoch insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat noch am 14.2.2014 - und damit jedenfalls noch vor Ablauf der vorgenannten Frist - Prozesskostenhilfe unter Vorlage aller nach § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen beantragt, die dem Kläger mit Beschluss vom 22.8.2014 auch bewilligt worden ist. Der Klageerhebung vor Ablauf der Klagefrist stand damit ein Hindernis entgegen, das der Kläger nicht zu vertreten hatte (§ 60 Abs. 1 VwGO) und das mit Zustellung des Beschlusses vom 22.8.2014 am 26.8.2014 wegfiel. Die Klageerhebung am 1.9.2014 erfolgte innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass dem Kläger gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
3. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger im Hinblick auf sein Klagebegehren vor Klageerhebung kein (erfolgloses) behördliches Vorverfahren durchlaufen hätte. Mit seinem Schreiben vom 29.12.2013 begehrte der Kläger vom Beklagten „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler“ des Beklagten und begründete dies damit, dass er selbst keine „aktuelle Diensttelefonliste“ gefunden habe. Nachdem der Beklagte dieses Begehren u. a. mit der Begründung abgelehnt hatte, dass Diensttelefonlisten seit 2013 bei ihm nicht mehr erstellt würden, erhob der Kläger Klage mit dem Hauptantrag, ihm Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ des Beklagten zu gewähren. Bei dem hiermit geltend gemachten Informationsbegehren handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um ein gegenüber dem behördlichen Ausgangsverfahren „anderes“ oder „neues“, sondern um ein identisches Begehren. Die Kammer ist bei der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nach § 88 VwGO nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern nur an das erkennbare Klageziel, so wie es sich aufgrund des gesamten Parteivorbringens und nicht nur allein aufgrund des Wortlauts des Klageantrags darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 88 Rn. 3 f.); insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (BVerwG, U. v. 9.4.2014 - 8 C 50/12). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich unter Berücksichtigung des Klageantrags und der Begründung bei verständiger Würdigung zweifelsfrei, dass es ihm darum geht, Kenntnis der gegenwärtig gültigen dienstlichen Telefonnummern der einzelnen Mitarbeiter des Beklagten („Diensttelefonliste“) zu erlangen. Kein anderer Sinngehalt ist seinem Antragsschreiben an den Beklagten vom 29.12.2013 zu entnehmen. Die Kammer hält es daher für müßig, den semantischen Unterschied zwischen einer „aktuellen“, einer „letzten“ und einer „letzten aktuellen“ Diensttelefonliste zu erörtern, will der Kläger durch diese Attribute doch erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass es ihm um den Zugang zu Informationen geht, die möglichst „aktuell“, „auf dem letzten Stand“ oder „up to date“ sein sollen.
II.
Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, ihm Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Auffassung der Kammer steht dem Kläger grundsätzlich ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Seite (1.), gegen den der Beklagte auf Grundlage des IFG oder anderer einfachgesetzlicher Regelungen keine Einwände erheben kann (2.).
1. Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Informationsbegehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
a) Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtet. Der Beklagte ist zwar keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan, keine sonstige Bundeseinrichtung und keine Person i. S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 IFG. Die Anwendbarkeit des IFG auf ihn ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wonach sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet (vgl. VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11; VG Neustadt/Weinstraße,
b) Das Informationsbegehren des Klägers scheitert nicht daran, dass die begehrte Information nicht existent wäre oder der Beklagte objektiv nicht in der Lage wäre, das Informationsbegehren des Klägers zu erfüllen. Die Kammer hält das Vorbringen des Beklagten, bei ihm existiere keine Liste der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter (mehr), angesichts ihrer Erfahrung im privaten wie dienstlichen Umgang mit Behörden auch im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel für unglaubhaft. Es wird davon auszugehen sein, dass der Beklagte die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter zumindest in Form einer elektronisch gespeicherten Liste erfasst, zur internen Kommunikation vorhält und regelmäßig pflegt. Selbst für den lebensfremden Fall, dass ein solches „herkömmliches“ Telefonverzeichnis beim Beklagten nicht existent sein sollte, ändert dies nichts daran, dass - was auch der Beklagte selbst zu erkennen gibt - die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter jedenfalls in Form von elektronisch gespeicherten Datensätzen in seinem „Intranet-basierten IT-System“ hinterlegt sind, die der Beklagte auch abzurufen in der Lage ist. Dass der Beklagte hierauf nur „lesenden Zugriff“ habe, kann dem Beklagten ebenfalls nicht geglaubt werden. Er gibt selbst an, dass bei ihm „neben grundlegenden organisatorischen Veränderungen zwischenzeitlich auch mehrfach (und andauernd) personelle Veränderungen erfolgten, sei es dass andere Aufgabengebiete übertragen oder solche geändert wurden, Mitarbeiter/-innen ganz oder vorübergehend ausgeschieden sind oder neu eingestellt wurden“. Ergeben sich beim Beklagten aber ständig personelle oder strukturelle Änderungen, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er die dabei erforderlich werdenden Änderungen im Hinblick auf die Kontaktdaten der betroffenen Mitarbeiter nicht selbst vorzunehmen in der Lage wäre. Selbst wenn aber der Beklagte nur „lesenden Zugriff“ auf die begehrten Daten haben sollte, hindert ihn dies nicht, dem Informationsbegehren des Klägers nachzukommen und den Kläger in Kenntnis der begehrten Telefonnummern zu setzen, zumal es dem Kläger nach seinem gesamten Vorbringen ersichtlich nicht darum geht, die begehrte Information nur in einer bestimmten, etwa gedruckten Form zu erhalten.
Im Übrigen hat der Beklagte sich insofern bereits selbst widerlegt. Immerhin war es ihm möglich, in seinem Bescheid vom 2.1.2014 dem Kläger Name, Telefondurchwahlnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des sachbearbeitenden Mitarbeiters mitzuteilen. Es erschließt sich daher nicht, warum eine entsprechende Mitteilung nicht ebenso auch im Hinblick auf die dienstlichen Telefonnummern anderer Mitarbeiter des Beklagten möglich sein sollte.
c) Bei der begehrten Information handelt es sich auch um eine amtliche Information. Dies ist nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Erfasst werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4493, S. 8 f.) „alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen […], die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.“ Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zumindest um elektronisch gespeicherte Informationen, die auch der in- und externen Kommunikation des Beklagten und somit ausschließlich amtlichen Zwecken dienen. Für die Einordnung einer Information als „amtliche Information“ i. S. v. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG unerheblich ist es nach Ansicht des Gerichts, ob die jeweilige Information in Beziehung zu einem konkreten Verwaltungsvorgang steht oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Informationen nach dem IFG generell davon abhängig sein soll, dass sich das Informationsbegehren auf einen konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang bezöge, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (so auch VG Neustadt/Weinstraße,
Auch aus § 11 Abs. 2 IFG ergibt sich nicht, dass der Informationszugang nach dem IFG generell von einem Bezug zu einem (bestimmten) Vorgang abhinge. Nach § 11 Abs. 2 IFG sind „Organisations- und Aktenpläne ohne Angaben personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen“. § 11 Abs. 2 IFG statuiert damit eine generelle, d. h. antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht, von der aber personenbezogene Daten (und damit auch dienstliche Telefonnummern) ausgenommen sind. Solche sollen „als sonstige amtliche Information […] nur auf Antrag mitzuteilen“ sein (BT-Drucks. 15/4493, S. 16). § 11 Abs. 2 IFG kann daher lediglich entnommen werden, wann Informationszugang generell und ohne vorherigen Antrag zu gewähren ist. Diese Bestimmung schließt indessen nicht aus, dass andere als die darin genannten Informationen zwar nicht generell, aber auf Antrag mitzuteilen sind und trifft auch hinsichtlich der Einordnung einer Information als „amtliche“ i. S. d. IFG keine (einschränkende) Aussage. Dass es sich speziell bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern um eine amtliche Information handelt, ergibt sich schließlich auch aus der Existenz der Regelung in § 5 Abs. 4 IFG, wonach u. a. die Telekommunikationsnummern von Bearbeitern unter den dort genannten Voraussetzungen vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber geht daher offenbar selbst davon aus, dass es sich bei den in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten um amtliche Informationen i. S. d. IFG handelt.
2. Dem Informationsbegehren lassen sich nach Auffassung der Kammer auch keine Ausnahmetatbestände des IFG entgegenhalten.
a) Dass sich der Beklagte hier nicht auf § 9 Abs. 3 IFG berufen kann, ist offensichtlich; weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht.
b) Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG sind ebenfalls nicht gegeben; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten an den Kläger die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Im Hinblick auf Individualrechte und -rechtsgüter der Mitarbeiter des Beklagten ist (abgesehen von datenschutzrechtlichen Belangen; dazu sogleich unter Buchst. c)) bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger oder gar an die Allgemeinheit in irgendeiner Weise gefährdet würden. Ein allenfalls denkbares erhöhtes Aufkommen an dienstlichen Anrufen je Mitarbeiter berührt keine schützenswerten Interessen der Beklagtenmitarbeiter, sondern führte allenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufwand und ggf. Auswirkungen auf die Bearbeitungskapazitäten des Beklagten und schlimmstenfalls auf dessen Funktionsfähigkeit. Eine derartige Gefahrenlage ist jedoch nicht ersichtlich.
Was die Rechte und Rechtsgüter des Beklagten selbst angeht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe der Telefonnummern seiner Mitarbeiter gefährdet würden. Verschiedene Stimmen weisen insoweit zwar darauf hin, dass der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ auch die Befugnis, die Verpflichtung oder das (Organisations-) Ermessen einer Behörde umfasse, Regelungen zur telefonischen Kommunikation bzw. Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter zu treffen (vgl. VG Potsdam, B. v. 3.9.2014 - 9 K 1334/14 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 19). Diese Annahme mag zutreffend sein, führt jedoch nicht dazu, dass bereits einer Anfrage wie der des Klägers entgegengehalten werden könnte, sie gefährde das Organisationsermessen des Beklagten. Der Begriff des „(Organisations-) Ermessens“ bezeichnet lediglich die (regelmäßig nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare) Befugnis oder Verpflichtung einer Behörde, sich innerhalb rechtlicher und tatsächlicher Grenzen aus einer Mehrzahl von Entscheidungsvarianten für die eine oder andere Variante der Organisationsgestaltung zu entscheiden. Handelt es sich aber bei der Frage, ob eine Behörde ihre Diensttelefonliste allgemein oder einzelnen Personen zugänglich macht, gerade um eine Frage, die im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen in die eine oder andere Richtung beantwortet werden kann, so kann es sich bei einer Anfrage eines Bürgers an die Behörde, dieses Ermessen zu betätigen, kaum um eine Gefährdung dieses Ermessens handeln - es stellt sich in einem derartigen Fall lediglich die Frage, ob die Entscheidung zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt ist. Bei dem Ansinnen des Klägers handelt es sich mithin nicht um eine Gefahr für das Organisationsermessen des Beklagten, sondern nur um eine Anfrage an den Beklagten, sein Organisationsermessen (möglichst im Sinne des Klägers) auszuüben. Die Bekanntgabe der Diensttelefonliste des Beklagten - an wen auch immer - stellt also nicht eine Gefährdung des Organisationsermessens des Beklagten dar, sondern das Ergebnis der Ausübung dieses Ermessens.
c) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Bekanntgabe bzw. die Pflicht zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Beklagtenmitarbeiter an den Kläger das Organisationsermessen bzw. die Organisationsgewalt des Beklagten berührt, ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen den verfahrensgegenständlichen Informationsanspruch. Der Beklagte hat sich hier dazu entschlossen, für seine externe Kommunikation grundsätzlich keinen direkten telefonischen Zugang zu seinen Mitarbeitern zu eröffnen, sondern hierfür ein sog. „Service-Center“ einzurichten, in dem zunächst alle von außen kommenden telefonischen Anfragen eingehen und ggf. dann an den jeweils zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden. Dieses Konzept mag zwar politisch diskussionswürdig sein, ist rechtlich aber nicht zu beanstanden. Durch die Verpflichtung des Beklagten, die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter auf Antrag Dritten bekannt zu geben, wird dieses Organisationskonzept jedoch nicht in Frage gestellt. Dem Beklagten ist es zunächst schon unbenommen, auch im Fall der Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter an Außenstehende dieses Organisationskonzept (etwa durch Einrichtung automatischer Rufumleitungen) weiterhin zu verwirklichen. Soweit in der Verpflichtung des Beklagten zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter dennoch eine Einschränkung seines Organisationsermessens zu erblicken sein sollte, ist dies als Folge eines gesetzlich geregelten Individualanspruchs hinzunehmen, dem der Beklagte Organisationserwägungen nicht entgegenhalten kann, zumal diese im Hinblick auf die Bekanntgabe von behördlichen Telefonnummern nicht einmal eine unmittelbare einfachgesetzliche Regelung erfahren haben. Das Organisationsermessen des Beklagten besteht - wie jeder behördliche Ermessenspielraum - nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen u. a. die Regelungen des IFG und hieraus folgende Informationsansprüche zählen.
d) Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch der in § 5 IFG geregelte Schutz personenbezogener Daten nicht entgegen.
Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zwar um Daten mit Bezug zu Personen. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass solche Telefonnummern grundsätzlich keinem wie auch immer gearteten Datenschutz unterliegen und gegen ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe an Dritte daher auch aus Sicht des Datenschutzes in der Regel keinerlei Bedenken bestehen. Insbesondere setzt ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe datenschutzrechtlich keine Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, „werden mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten [auf der Internetseite der Behörde] keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8; ähnlich auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 67 m. w. N., und Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23: „diese Daten sind nach Absatz 1 grundsätzlich nicht geschützt“; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - juris Rn. 34). In die gleiche Richtung dürfte auch das Verständnis des Beklagten gehen, der mit Schriftsatz vom 8.4.2014 die Auffassung vertritt, dass „nach § 5 Abs. 4 IFG einfache Mitarbeiterdaten (Name, Telefonnummer etc.), die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, generell keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen“. Spricht daher aus datenschutzrechtlicher Sicht bereits nichts dagegen, die genannten Daten auf jedermann zugänglichen Internetseiten zu veröffentlichen, wie dies beispielsweise die Jobcenter der Landkreise C. und N. - B. oder das Landratsamt S. für jeden ihrer Mitarbeiter tun
(vgl.
so sollte dies erst recht gelten, wenn diese Daten lediglich gegenüber einer Einzelperson bekannt gegeben werden sollen.
An dieser Einschätzung ändert sich auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten in § 5 IFG nichts. § 5 IFG regelt in seinem Abs. 1, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten von einer Interessenabwägung bzw. einer Einwilligung des Betroffenen abhängt. Abs. 2 und 3 enthalten für bestimmte Daten und Fallkonstellationen Leitlinien für die Abwägung nach Abs. 1. Nach Abs. 4 „sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“. Die Bedeutung dieser Regelung erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres und wird untergerichtlich uneinheitlich interpretiert. Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W.
Nach Auffassung der Kammer kommt § 5 Abs. 4 IFG dagegen lediglich klarstellende Bedeutung dahingehend zu, dass die darin genannten zwar personenbezogenen Daten generell jedenfalls keinen Datenschutz nach § 5 Abs. 1 IFG (unter Berücksichtigung der Leitlinien des § 5 Abs. 2 und 3 IFG), sondern „nur“ den Schutz der §§ 3, 4 und 6 IFG (vgl. § 5 Abs. 4 IFG a.E.: „soweit … kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“) genießen sollen (so offenbar auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 69, dem zufolge die in § 5 Abs. 4 genannten Daten dem Schutz des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG „entzogen“ seien). Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht erklärlich ist, warum diese Informationen aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt schutzbedürftig und schutzwürdig sein sollen (vgl. BVerwG a. a. O.). Ferner lässt sich für diese Sichtweise die etwas umständlich anmutende negative Formulierung der Vorschrift anführen (die Daten „sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen“). Hätte der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 4 IFG einen ohne diese Vorschrift etwa wegen § 5 Abs. 1 - 3 IFG ausgeschlossenen Informationszugang konstitutiv erst begründen wollen, so hätte es nahe gelegen, diese Norm positiv zu formulieren („Zugang zu Name, Titel, … ist zu gewähren, soweit …“). Schließlich ist auch auf die Gesetzesbegründung zu verweisen, die nach ihrem Wortlaut ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei § 5 Abs. 4 IFG nur um eine Klarstellung zu § 5 Abs. 1 IFG handele (BT-Drucks. 15/4493 S. 14, zu § 5 IFG - Hervorhebung durch das Gericht: „Absatz 4 stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach Absatz 1 geschützt sind.“ Vgl. auch die Begründung zur Definition des Begriff des „Dritten“ in § 2 Nr. 2, BT-Drucks. 15/4493 S. 8: „Amtsträger sind (nur) insoweit keine Dritten als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktion beziehen (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 4).“). Die Kammer gelangt daher zur Erkenntnis, dass es sich bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nicht um Daten handelt, deren Bekanntgabe an Dritte anhand von § 5 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Abwägungsleitlinien in § 5 Abs. 2 und 3 IFG zu beurteilen wäre.
Was den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 IFG betrifft, sieht die Kammer auch keinen Anlass, diesen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die darin genannten Informationen nur dann zugänglich zu machen wären, wenn sich das Informationsbegehren auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B. v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U. v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W.
Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Auslegung des Begriffs des „Bearbeiters“. Richtig ist zwar, dass der Begriff des „Bearbeiters“ bedeutet, dass es sich bei der betreffenden Person um jemanden handeln muss, der „etwas bearbeitet (hat)“, d. h. „sich mit einem Gesuch, einem Fall als entsprechende Instanz prüfend oder erforschend beschäftigt (und darüber befindet)“
(
Daraus ergibt sich zwar, dass im Fall des Beklagten Bearbeiter nur sein kann, wer sich mit einem oder mehreren Vorgängen befasst, d. h. zur Aufklärung und/oder Entscheidung von Vorgängen aus dem behördlichen Bereich des Beklagten berufen ist. Dies dürfte jedenfalls auf alle sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zutreffen. Dass „Bearbeiter“ indessen nur wäre, wer sich mit einem bestimmten oder konkreten Vorgang befasst, der mit dem Informationsbegehren zu bezeichnen wäre, lässt sich diesem Begriff jedoch nicht entnehmen.
Auch im Hinblick auf andere Vorschriften des IFG ergibt sich nicht, dass Informationsbegehren, die die in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten zum Gegenstand haben, einen konkreten Vorgangsbezug aufweisen müssten. Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wie auch aus § 11 Abs. 2 IFG lässt sich eine derartige Erkenntnis nicht gewinnen (vgl. aber VG Neustadt/W.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des IFG und speziell des § 5 Abs. 4 IFG nicht, einen Informationsanspruch entgegen des Wortlauts vom Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang abhängig zu machen. Mit dem IFG beabsichtigt der Gesetzgeber, die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen, die Transparenz behördlicher Entscheidungen und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern. Das IFG „dient vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung“, wofür „unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung sind“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Ferner reagiert der Gesetzgeber mit dem IFG auf ein in seinen Augen gewandeltes Verwaltungsverständnis, in dem „neben das autoritative Handeln des Staates zunehmend eine konsensorientierte Kooperation mit dem Bürger tritt, die eine gleichgewichtige Informationsverteilung erfordert“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6).
Richtig wird danach zwar sein, dass das IFG auch einen erleichterten Zugang des Bürgers zu Sachinformationen bezweckt und insofern ein „Informationsgleichgewicht“ zwischen Bürger und Verwaltung anstrebt. Es ließe sich zwar durchaus vertreten, dass dieser Zweck die Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern nicht zwingend erfordere. Aus dieser Erkenntnis wären hier jedoch keine Konsequenzen zu ziehen. Gibt eine Rechtsnorm nach ihrem Wortlaut in der Rechtsfolge mehr her als nach dem Gesetzeszweck vorgesehen oder erforderlich, so gibt dies allenfalls Anlass zu einer einschränkenden Auslegung dieser Norm im Sinne einer „teleologischen Reduktion“. Eine derartige Gesetzesauslegung ist jedoch nicht schon dann möglich oder gar nötig, wenn die nach dem Wortlaut vorgesehene Rechtsfolge dem Gesetzeszweck „lediglich“ nicht entspricht, sondern erst dann, wenn sie diesem widerspricht. Letzteres vermag die Kammer im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem die Folgerung einiger, warum der Informationszugangsanspruch nach dem IFG an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden sei, wenn (nach deren Auffassung) das Informationsbegehren schon gar nicht dem IFG entspreche.
Abgesehen davon ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass das IFG neben einer verbesserten Sachinformation jedenfalls auch die „Transparenz behördlicher Entscheidungen“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 6) verbessern soll. Zumindest diesem gesetzgeberischen Anliegen entspricht das hier verfolgte Informationsbegehren unzweifelhaft, wird doch durch die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten dessen interne Organisationsstruktur für Außenstehende wie den Kläger zumindest teilweise offengelegt.
Die Regelung speziell des § 5 IFG schließlich ist ausweislich seiner Überschrift dem datenschutzrechtlichen Zwecken geschuldet. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, warum gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht der Informationszugang davon abhängig sein soll, dass er sich auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die Bekanntgabe von dienstlichen Kontaktdaten einzelner Behördenmitarbeiter an Dritte oder die Öffentlichkeit unterliegt datenschutzrechtlich grundsätzlich keinen Bedenken oder Vorbehalten - unabhängig davon, ob die Bekanntgabe anlass- oder verfahrensbezogen oder generell im Rahmen etwa eines behördlichen Internetauftritts oder Telefonbucheintrags erfolgt. Spielen datenschutzrechtliche Erwägungen aber bei der Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern bereits generell grundsätzlich keine Rolle, ist daher auch nicht erklärlich, warum sich gerade aus solchen (im Rahmen des § 5 IFG allein relevanten) datenschutzrechtlichen Erwägungen ergeben soll, dass Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nur dann nach dem IFG bekannt gegeben werden dürften, wenn sich das Informationsbegehren auch auf einen bestimmten Verwaltungsvorgang bezieht. Mit datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich ein derartiges Erfordernis jedenfalls nicht erklären oder gar rechtfertigen, sondern allenfalls mit Gesichtspunkten eines - wie auch immer zu begründenden - Behördenschutzes, der jedoch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschrift des § 5 IFG keine Rolle spielt.
Datenschutzrechtliche Belange können dem Klagebegehren demnach nicht entgegengehalten werden.
e) Der Bekanntgabe der begehrten Informationen an den Kläger steht auch nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Bediensteten entgegen. Nach § 78 Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (§ 78 Satz 2 BBG). Es ist hier jedoch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass und inwiefern die Mitarbeiter des Beklagten durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger in ihrem Wohl oder in ihrer amtlichen Tätigkeit oder Stellung beeinträchtigt würden. Ein etwaiges Interesse der Beklagtenmitarbeiter daran, von direkten Kontaktaufnahmen von „Kunden“ verschont zu bleiben, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, denn: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8).
III.
Einer Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch bedurfte es nach dem erfolgreichen Hauptantrag nicht mehr.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.
3Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 beantragte der Kläger, der die Sozialberatung „B.“ unterhält, in der den Ratsuchenden bei sozialen Problemen Unterstützung bei der Bewältigung von Problemlagen geboten wird, bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und § 50 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig die Zusendung einer aktuellen Liste mit den Durchwahlen aller mit Klienten in Außenkontakt stehenden Jobcenter-Mitarbeitern (Leistungsgewährung, Arbeitsvermittlung, Fallmanagement, Widerspruchsstelle). Zur Begründung ist ausgeführt: Der beidseitige Austausch mit den Sachbearbeitern im Wege der direkten Kontaktaufnahme sei – insbesondere bei existenzsichernden Problemlagen – sehr wichtig.
4Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Vorliegend sei der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG gegeben. Danach dürfe Zugang zu personenbezogenen Daten – wie hier – nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des antragstellenden Klägers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Es sei nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers gegenüber dem Interesse der betroffenen Mitarbeiter an der Herausgabe ihrer Namen und Telefonnummern überwiege. Auch eine Herausgabemöglichkeit nach § 5 Abs. 4 IFG sei nicht gegeben. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend seien nur solche Daten vom Informationsanspruch umfasst, die Auswirkung einer bestimmten amtlichen Tätigkeit seien. Die Liste der Diensttelefonnummern der in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter des Jobcenters sei keine originäre Folge deren Aufgabenwahrnehmung und stehe nicht im Zusammenhang mit behördlichen Entscheidungen. Hinzu komme, dass im Hinblick auf konkrete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Ausschlussgründe gegeben seien. So sei aufgrund schützenswerter Interessen einzelner, die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen betraut seien (Verhängung von Bußgeldern und Sanktionen) eine Herausgabe deren vollständiger Namen nicht geboten (Deutscher Bundestag, Drucksache [BT-Drs.] 15/4493, S. 14). Es bestehe auch keine Verpflichtung, infolge eines Antrages nach dem IFG neue Aufzeichnungen zu erstellen. Dies wäre hier jedoch erforderlich, weil eine Telefonliste, die sich allein auf in Außenkontakt stehende Mitarbeiter beschränke, nicht existiere und erst neu erstellt werden müsse. Im Übrigen sei eine Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern des Beklagten von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr über das Service-Center möglich. Die dortigen Mitarbeiter seien speziell für den telefonischen Kundenkontakt ausgebildet und in der Lage, die meisten Anfragen abschließend zu bearbeiten. Sollte im Einzelfall eine weitere Abklärung mit dem zuständigen Sachbearbeiter notwendig sein, so werde die Anfrage an diesen weiter geleitet und innerhalb der nächsten zwei Werktage geklärt.
5Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei der Telefonliste der Mitarbeiter des Jobcenters handele es sich unstreitig um einen amtliche Information, zu der jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Information habe. Hier liege jedoch ein Ausschussgrund nach § 5 Abs. 1 IFG vor. Danach dürfe der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Wer Dritter sei, regele § 2 Nr. 2 IFG. Die vollständigen Namen der Mitarbeiter des Jobcenters seien als personenbezogene Daten einzustufen.
6Das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Telefonnummern und Namen überwiege nicht das Interesse der betroffenen Mitarbeiter. Eine Einwilligung der Mitarbeiter liege nicht vor und wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Der Vortrag des Klägers, der beiderseitige Austausch sei für dessen Tätigkeit unerlässlich, rechtfertige keine andere Bewertung. Die Erreichbarkeit eines jeden Mitarbeiters des Beklagten sei stets gesichert. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten sei eine Erreichbarkeit über das Service Center möglich. Sollte eine abschließende Bearbeitung dort nicht möglich sein, so würden alle Anfragen innerhalb von zwei Werktagen durch den zuständigen Sachbearbeiter selbst geklärt. Zusätzlich seien die Mitarbeiter des Beklagten auch innerhalb der Öffnungszeiten über email und Faxpostfächer der einzelnen Standorte und postalisch unmittelbar erreichbar.
7Schützenswerte Interessen einzelner Mitarbeiter des Beklagten, die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen beauftragt seien, erforderten es, unter diesen Umständen keine andere Interessengewichtung vorzunehmen. Dabei handele es sich nicht allein um die Verhängung von Sanktionen. Es würden vielmehr durch einzelne Mitarbeiter teils von dem jeweiligen Adressaten existenzbedrohend empfundene Entscheidungen getroffen, die es zum Schutz dieser Mitarbeiter gebieten würden, deren vollständige Namen und die Diensttelefonnummer nicht herauszugeben. Dazu zählten u.a. auch Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen oder Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft.
8Mit Blick auf den Antrag, der sich auf eine Liste aller mit Klienten in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter bezieht, sei auszuführen, dass eine solche gesonderte Telefonliste noch eine Liste der SGB II Sachbearbeiter bestehe. Es bestehe nach dem IFG keine Verpflichtung, neue Informationen herzustellen. Es existiere vielmehr für den internen Gebrauch eine Telefonliste aller Mitarbeiter.
9Am 18. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt er vor: Die Mitarbeiter des Beklagten seien telefonisch nicht direkt erreichbar. Es existiere lediglich ein externes Servicecenter, das einen Einblick in die jeweilige elektronische Leistungsakte habe. Die Bearbeitung existenzieller Fälle (Stromsperrungen, drohender Wohnungsverlust) finde daher nur mit zeitlicher Verzögerung statt. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG überwiege nicht das Interesse der Mitarbeiter des Beklagten. Auch § 5 Abs. 4 IFG stehe ihrem Begehren nicht entgegen. Sanktionierungen und als existenzbedrohend empfundene Entscheidungen gehörten zum Tagesgeschäft der Mitarbeiter der SGB II Sachbearbeitung. Er könne auch nicht an das Service Center verwiesen werden, da eine abschließende Bearbeitung dort nicht gewährleistet sei. Andere Jobcenter hätten ihre Telefonliste veröffentlicht. Der Aufwand, die begehrte Telefonliste zu erstellen, sei gering und zumutbar.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf den Inhalt des Bescheides vom 26. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 und führt ergänzend aus:
16Es existiere für den internen Gebrauch lediglich eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter, sortiert nach ihrem Dienstsitz. Eine Liste mit den Durchwahlen aller mit Klienten im Außenkontakt stehenden Mitarbeiter bzw. eine Liste der SGB II Sachbearbeiter bestehe nicht. Die begehrten Informationen bestünden daher nicht, sondern müssten erst erstellt werden. Aber auch die behördeninterne Telefonliste könne dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Vortrag, der schnelle direkte Austausch mit dem zuständigen Sachbearbeiter sei unerlässlich, rechtfertige keine andere Entscheidung. Gerade um diesen Dialog und die Sachbearbeitung störungsfrei zu halten, sei das Service Center für telefonische Anfragen eingeführt worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagen übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
20Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
21Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig.
22Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des Zuganges zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten, d.h. einer Telefonliste, in der die Durchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeführt sind, die in ihrer amtlichen Tätigkeit Außenkontakt zum Bürger haben und damit amtlich i.S.d. § 5 Abs. 4 IFG tätig sind, erfolgt – wie § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG verdeutlicht - in Form eines Verwaltungsaktes.
23Der Beklagte ist beteiligtenfähig und passivlegitimiert.Insoweit hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 -, juris, ausgeführt:
24“Der Beklagte ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urt. v. 18.1.2011 ‑ B 4 AS 90/10 R -, m. w. N., juris) und passivlegitimiert. Er steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6 d SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44 b Abs 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44 b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG richtet sich zwar gegen die Behörden des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz auch aber auch für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte für den hier fraglichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich, also auch für die Aufgaben der kommunalen Träger.“
25Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
26Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet.Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
27Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger als einer juristischen Person des Privatrechts (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 7 zu § 1 Abs. 1). Der Anspruch ist also grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse.
28Vgl. VG Leipzig, a.a.O.
29Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor.Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 erster Halbsatz IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fallen die hier begehrten dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind.
30Vgl. VG Leipzig, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 5. August 2011– 2 K 765/11, juris.
31Dafür spricht auch, dass gemäß § 5 Abs. 4 IFG u.a. Bürotelekommunikations-nummern von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.An diesem Charakter als amtliche Information im Sinne des Informations-freiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG (vgl. auch (BT-Drs. 15/4493 S. 16).
32Die begehrten Informationen stehen dem Beklagten auch zur Verfügung und müssen nicht „erstellt“ werden. Unstreitig existiert eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter, sortiert nach ihrem Dienstsitz. Es stellt offenkundig keinen größeren Aufwand dar, aus dieser Liste die Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten zu anonymisieren, soweit diese keine amtlichen Tätigkeiten wahrnehmen. Der Zugang kann dem Kläger mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 IFG).Dem Informationsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen.
33Ausschlussgründe nach den §§ 3, 4 und 6 IFG trägt der Beklagte nicht vor; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf.Der vom Beklagten geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 IFG liegt nicht vor.Zu dieser Problematik hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem – bereits zitierten – Urteil ausgeführt:
34Gemäß § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des Informationszugangsanspruchs kein Ermessen (vgl. auch Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 14; a. A. VG Karlsruhe, a. a. O.).Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Für die Konstellation des § 5 Abs. 4 IFG ist diese Abwägung gesetzlich stark vorgeformt (vgl. Schoch, a. a. O. Rdnr. 14). Nach § 5 Abs. 4 IFG sind unter anderem Name und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5 Abs. 1 IFG nicht betroffen. Das ist auch das Verständnis des Gesetzgebers, wonach Amtsträger insoweit keine Dritten sind, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2 unter ausdrücklichem Bezug auf § 5 Abs. 4 IFG).
35Bei den von der Klägerin verlangten Telefondurchwahlnummern handelt es sich nicht nur um amtliche Informationen, sondern zudem um personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG. Der Beklagte macht hierzu geltend, die Vorschrift beziehe sich auf die Telefonnummer des Bearbeiters eines konkreten Vorgangs, nicht auf einen davon losgelösten Informationsanspruch. Richtig ist, dass sich im Hinblick auf einen eventuellen Ausnahmetatbestand und das Abwägungsgebot nach § 5 Abs. 1 IFG die datenschutzrechtliche Frage nur für den jeweiligen konkreten Bearbeiter eines Vorgangs stellt. Die Frage des "Bearbeiters" i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG wird auch diskutiert im Zusammenhang damit, ob nur der konkret zuständige Bearbeiter oder auch alle weiteren mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter gemeint seien (vgl. Schoch, a. a. O. Rdnr. 70). Sie wird sich in der Regel auch anhand konkreter Verwaltungsvorgänge stellen.
36Hingegen gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss (anders z. B. § 9 Abs. 3 InfFrG NRW v. 27,11,2001 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin v. 15.10.1999, jeweils in der bereits zum Zeitpunkt der Verkündung gültige Fassung und damit älter als das erst am 1.1.2006 in Kraft getretene IFG). Gesetz und Gesetzesbegründung sprechen im Plural von "Bearbeitern" (§ 5 Abs. 4 IFG), "Amtsträger" und ihre "Amtsträgerfunktionen" (BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2), nur allgemein die "dienstliche Funktion" von „Amtsträgern" (BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG ergibt sich nichts für die einschränkende Auslegung des Beklagten. Danach stellt nämlich § 5 Abs. 4 IFG klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen
37Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind. Sie beträfen regelmäßig nur die amtliche Funktion. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang wird vom Gesetzgeber also erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruchs aus sonstigen Ausschluss-gründen, insbesondere des § 3 Nr. 2 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4), hergestellt.
38Für die hier vertretene Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden, spricht zudem ein allgemeines Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer dienstlichen Telefonnummer. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und
39der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungs-grundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 -, juris). Es ist daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner sind (BVerwG, a. a. O.).“
40Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 4 IFG im Hinblick auf einen konkreten Fall/konkrete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in denen die Telekommunikationsnummer ausnahmsweise Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eines Bearbeiters ist bzw. eine persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers besteht (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14), hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er stellt vielmehr nur ganz allgemein darauf ab, dass verschiedene Entscheidungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. Verhängung von Sanktionen, Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen, Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft) von dem jeweiligen Adressaten als existenzbedrohend empfunden werden. Dies reicht nicht für die Darlegung des Ausschlussgrundes.Damit steht dem Informationsanspruch des Klägers kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Auf die Einwilligung der Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter kommt es daher nicht an.
41Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine ständige telefonische Erreichbarkeit durch die Einführung des Service Center gewährleistet sei und dadurch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter störungsfrei arbeiten könnten. Denn das Anliegen, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bearbeitung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, stellt keinen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand dar. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist Folge des gesetzgeberischen Willens.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
44Ferner ergeht folgender
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 29. April 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten, ihm Zugang zu dessen aktueller Diensttelefonliste zu gewähren. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der im September 2004 von der Stadt E. und der Agentur für Arbeit E. gegründeten ARGE E. und steht in gemeinsamer Trägerschaft der Stadt E. und der Agentur für Arbeit.
3Das Service-Center des Beklagten ist telefonisch unter einer Zentralnummer von Montag bis Freitag von 08:00-18:00 Uhr erreichbar. Wenn die vom Anrufer gestellten konkreten Fragen über das Service-Center nicht abschließend geklärt werden können, werden sie laut den auf der Homepage veröffentlichten Hinweisen an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jobcenter-Bereichen weitergeleitet. Von dort erhalten die Kunden dann laut Homepage zeitnah eine Rückmeldung.
4Den vom Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Leipzig vom 10. Januar 2013 5 K 981/11 gestellten Antrag auf Übersendung einer Telefonliste des Beklagten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab.
5Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Oberbürgermeister der Stadt E. „im Namen und im Auftrag des Jobcenter E. “ durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 – zugestellt am 2. Mai 2013 - als unbegründet zurück.
6Der Kläger hat am 25. Mai 2013 Klage erhoben.
7Er trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils des VG Leipzig vor: Bei den Telefonlisten handele es sich nicht um schutzbedürftige persönliche Daten der betroffenen Mitarbeiter. Es gehe allein darum, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter telefonisch erreichen zu können. Nachname und Telefonnummer seien ausreichend. Die Befürchtung, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährdet würde, sei durch nichts belegt. Bei fast allen Sozialbehörden der BRD seien in den Anschreiben stets die Sachbearbeiter mit Telefonnummer genannt worden. Auch im Bereich der Stadt E. sei es selbstverständlich, dass Telefonnummer und Name des Sachbearbeiters auf Bescheiden bzw. Anschreiben erscheine. Die einzige Ausnahme machten seit einigen Jahren die Familienkasse und die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter. Aus beruflichen Gründen sei er – der Kläger – jedoch dringend darauf angewiesen, die Sachbearbeiter telefonisch erreichen zu können. Es diene der unkomplizierten und unbürokratischen Abwicklung, wenn er sich in Streit- oder Zweifelsfällen unmittelbar per Telefon an den zuständigen Sachbearbeiter wenden könne. So werde dies gerade auch in den von der Rechtsstelle der Stadt bearbeiteten Widerspruchsverfahren gehandhabt. Die Telefonverbindung über das Callcenter sei schlechthin unzumutbar. In der Regel werde man, nachdem der Anruf längere Zeit in der Warteschleife hänge, nicht mit dem Sachbearbeiter verbunden. Von vielen Jobcentern würden die Telefonlisten wie selbstverständlich bekanntgegeben.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 29. April 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Er wendet ein: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus dem IFG. Aus § 11 Abs. 2 IFG ergebe sich eindeutig, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe allein für anonymisierte Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten bestehe. Über die Veröffentlichungspflicht nach § 11 Abs. 2 IFG hinausgehende amtliche Informationen seien vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände auf Antrag mitzuteilen. Der diesbezüglich gestellte Antrag sei jedoch abzulehnen, weil entsprechende Ausnahmetatbestände entgegenstünden. Über die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter könne der Staat nicht beliebig verfügen. Gemäß § 5 Abs. 1 IFG genieße der Schutz personenbezogener Daten Vorrang vor dem Informationsinteresse eines Antragstellers, wenn dieses Informationsinteresse nicht im Einzelfall überwiege. Mitarbeiterdaten, die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien, unterlägen generell keiner Geheimhaltungspflicht. Erforderlich sei jedoch stets ein konkreter Bezug zu einem laufenden Bearbeitungsvorgang. Werde dagegen wie hier explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten verlangt, die nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen, handele es sich nicht um einen von § 5 Abs. 4 IFG erfassten Fall, sondern um personenbezogene Daten der Mitarbeiter, deren Schutz im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung zu gewährleisten sei. Hier falle ins Gewicht, dass das Interesse des Klägers an dem Zugang zur Telefonliste als gering einzustufen sei. Dagegen sei das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter des Beklagten von erheblichem Gewicht. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei zu beachten, dass eine ungefilterte und umfassende Herausgabe der Telefonlisten einen Rückschluss über den Beruf der betroffenen Mitarbeiter zulasse und zudem die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährdet wäre. Dem Interesse des anrufenden Kunden könne ebenso gut gedient werden, wenn er über die Zentralnummer zu einem gesprächsbereiten Mitarbeiter weitergeleitet werde. Zudem werde dem datenschutzrechtlichen Interesse der anrufenden Kunden nicht entsprochen, wenn der örtlich anwesende Kunde das Gespräch mithören könne. Rechtlich unbeachtlich sei auch, ob andere Behörden dem Kläger eine Telefonliste zur Verfügung stellen würden. Aus der Gesetzesbegründung zum IFG gehe hervor, dass es sich bei Name und Rufnummer ums sonstige amtliche Informationen im Sinne des IFG handele und dass diese allein nach vorheriger Antragstellung und umfassender Interessenabwägung herausgegeben werden könnten, wenn Ausnahmetatbestände nicht vorlägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei die persönliche Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und das behördliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung im jeweiligen Einzelfall umfassend gegen das Auskunftsinteresse des Antragstellers abzuwägen. Der Beklagte setze insoweit lediglich die Einschätzungen des Deutschen Bundestags in tägliche Verwaltungspraxis um. Die Mitarbeiter des jobcenter stünden zu einem Großteil ihrer Arbeitszeit in unmittelbarem Kundenkontakt. Insofern bestehe in diesen Zeiträumen gar nicht die Möglichkeit, Telefonanrufe entgegenzunehmen. Ohne genaue Kenntnis des Falles bzw. ohne Beiziehung der Leistungsakten könnten konkrete Fragen zum Fall ohnehin nicht beantwortet werden. Insofern stelle die unmittelbare telefonische Erreichbarkeit für den Kläger gar keinen nennenswerten Vorteil dar, da ohnehin zunächst eine Einarbeitung und dann ein entsprechender Rückruf notwendig sei. Deshalb lasse sich die Kontaktaufnahme ohne weiteres und besser über das Service Center erreichen. Es erscheine zudem unter Berücksichtigung des Gesetzeswecks zweifelhaft, ob die Herausgabe einer umfangreichen Telefonliste ohne jeden Bezug zu einem laufenden Verwaltungsverfahren Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein könne. Angesichts der Vielzahl der möglichen Belange, die in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen seien, sei die getroffene Entscheidung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.
13Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
17Die Klage ist als Verpflichtungsklage – der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes – zulässig. Insbesondere ist der Beklagte beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO, weil das jobcenter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichsteht.
18BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 90/10 R – juris.
19Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeistes der Stadt E. vom 20. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
20Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Beklagen. Dieser ist passivlegitimiert. Bei dem beklagten Jobcenter handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 6 d und § 44 b Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes als (teil-) rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung nimmt entsprechend § 44 b Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr und ist nach Satz 3 befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz auch für sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte hier, weshalb sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet.
21Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 – 7 K 1755/13 – juris; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 – 4 K 2911/13.GI – juris; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 - ZFSH/SGB 2013, 168 .
22Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist mithin § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse.
23Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O.
24Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor.
25Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i. S. v. § 2 Nr. 1 erster Halbsatz IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fallen die hier begehrten dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind,
26vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 a.a.O., m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, a.a.O.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O.; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 – AN 4 K 13.01194 – juris.
27Für die Einordnung als amtliche Information spricht auch, dass gemäß § 5 Abs. 4 IFG u. a. Bürotelekommunikationsnummern von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
28An dem Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Mitarbeiter geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG (vgl. auch BT-Drs. 15/449 S. 16).
29Die begehrten Informationen stehen dem Beklagten auch zur Verfügung und müssen nicht „erstellt" werden. Unstreitig existiert eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter.
30Dem Informationsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen. § 11 Abs. 2 IFG, wonach Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen sind, enthält keine Beschränkung des Informationsanspruchs zu Lasten des Bürgers, sondern lediglich ein Handlungsgebot, das den durch Antrag geltend zu machenden Anspruch auf Zugang zu personalisierten Listen mit amtlichen Durchwahlnummern unberührt lässt,
31vgl. VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, a.a.O.
32Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Es spricht nichts dafür, dass per se die Funktionsfähigkeit des Beklagten dadurch infrage gestellt wäre, dass der Kläger, der als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege ist, Zugang zu den Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten erhält. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht die öffentliche Bekanntgabe der Nummern erstrebt, ist zu beachten, dass die telefonische Kommunikation mit dem Bürger Teil behördlicher Aufgabe ist. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen.
33Vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 a.a.O.
34Der vom Beklagten geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 IFG liegt nicht vor.
35a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 a.a.O..
36Nach der genannten Vorschrift darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Leipzig in seinem – bereits zitierten - Urteil an. In den Entscheidungsgründen des VG Leipzig heißt es:
37„Gemäß § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des Informationszugangsanspruchs kein Ermessen (vgl. auch Schoch, IFG, 1 Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 14: a. A. VG Karlsruhe, a.a.O.). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Für die Konstellation des § 5 Abs. 4 IFG ist diese Abwägung gesetzlich stark vorgeformt (vgl. Schoch, a. a O. Rdnr. 14). Nach § 5 Abs. 4 IFG sind unter anderem Name und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5 Abs. 1 IFG nicht betroffen. Das ist auch das Verständnis des Gesetzgebers, wonach Amtsträger insoweit keine Dritten sind, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 9 zu § 2 Nr. 2 unter ausdrücklichem Bezug auf § 5 Abs. 4 IFG).
38Bei den von der Klägerin verlangten Telefondurchwahlnummern handelt es sich nicht nur um amtliche Informationen, sondern zudem um personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG Der Beklagte macht hierzu geltend, die Vorschrift beziehe sich auf die Telefonnummer des Bearbeiters eines konkreten Vorgangs, nicht auf einen davon losgelösten Informationsanspruch. Richtig ist. dass sich im Hinblick auf einen eventuellen Ausnahmetatbestand und das Abwägungsgebot nach § 5 Abs. 1 IFG die datenschutzrechtliche Frage nur für den jeweiligen konkreten Bearbeiter eines Vorgangs stellt. Die Frage des "Bearbeiters" i. S v § 5 Abs. 4 IFG wird auch diskutiert im Zusammenhang damit, ob nur der konkret zuständige Bearbeiter oder auch alle weiteren mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter gemeint seien (vgl. Schoch, a.a.O. Rdnr. 70). Sie wird sich in der Regel auch anhand konkreter Verwaltungsvorgänge stellen.
39Hingegen gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss (anders z. B. § 9 Abs. 3 InfFrG NRW v 27.11.2001 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin v 15.10.1999, jeweils in der bereits zum Zeitpunkt der Verkündung gültige Fassung und damit älter als das erst am 1 1.2006 in Kraft getretene IFG). Gesetz und Gesetzesbegründung sprechen im Plural von "Bearbeitern" (§ 5 Abs. 4 IFG), "Amtsträger" und ihre "Amtsträgerfunktionen" (BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2), nur allgemein die "dienstliche Funktion" von „Amtsträgern" (BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG ergibt sich nichts für die einschränkende Auslegung des Beklagten. Danach stellt nämlich § 5 Abs. 4 IFG klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind. Sie beträfen regelmäßig nur die amtliche Funktion. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4). Der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang wird vom Gesetzgeber also erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruchs aus sonstigen Ausschlussgründen, insbesondere des § 3 Nr. 2 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4) hergestellt.
40Für die hier vertretene Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden, spricht zudem ein allgemeines Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer dienstlichen Telefonnummer. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z. B. der Sicherheit, gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. 3. 2008 - 2 B 131/07 -, juris). Es ist daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner sind (BVerwG a.a.O.)"
41Konkrete Fälle oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in denen die Telekommunikationsnummer ausnahmsweise Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist bzw. eine persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers besteht (vgl. BT-Drs. 15-4493. S. 14), hat der Beklagte nicht benannt bzw. aufgezeigt. Damit steht dem Informationsanspruch des Klägers kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Auf die Einwilligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommt es daher nicht an.
42Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine ständige telefonische Erreichbarkeit durch die Einführung des Service Center gewährleistet sei und dadurch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter störungsfrei arbeiten könnten. Denn das Anliegen, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bearbeitung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, stellt keinen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand dar. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist Folge des gesetzgeberischen Willens.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
46Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.