Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0616.8A2429.14.00
bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 5 Schutz personenbezogener Daten


(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg


(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen. (2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wan

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemei

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;2. Dritter: jed

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 91e


(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. (2) Der Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 17 Ausführung der Sozialleistungen


(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß1.jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,2.die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 7 Antrag und Verfahren


(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6d Jobcenter


Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 50 Datenübermittlung


(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter


(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am A

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 11 Veröffentlichungspflichten


(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugäng

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44c Trägerversammlung


(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen

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Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 4 AS 99/10 R

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Aug. 2015 - 5 BV 15.160

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(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. bis 25.9.2008.

2

Die Kläger bezogen im Zeitraum vom 1.3. bis 31.8.2008 existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II. In einem Schreiben vom 4.7.2008 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Leistungsbezug am 31.8.2008 ende und - da Leistungen nur auf Antrag gewährt werden könnten - ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungsabschnitts gestellt werden müsse. Ein Antragsformular fügte er bei.

3

Der Fortzahlungsantrag der Kläger ging am 26.9.2008 bei dem Beklagten ein. Darauf bewilligte er den Klägern ab diesem Tag SGB II-Leistungen bis zum 28.2.2009. Der Widerspruch der Kläger, mit dem sie Leistungen bereits ab dem 1.9.2008 begehren, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.2.2009).

4

SG Gelsenkirchen und LSG Nordrhein-Westfalen haben die Entscheidung des Beklagten bestätigt (Urteile des SG vom 11.12.2009 und des LSG vom 11.5.2010). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen im Zeitraum vor der Antragstellung hätten, denn Alg II bzw Sozialgeld werde nach dem Wortlaut des § 37 SGB II nur auf Antrag gewährt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich um einen Erst- oder einen Fortzahlungsantrag handele. § 37 SGB II differenziere nach der Gesetzesbegründung insoweit nicht. Verfahrensrechtlich bleibe ein einmal gestellter Antrag nur so lange bestehen, bis er beschieden worden sei, sodass für den nächsten Bewilligungsabschnitt auch ein neuer Antrag erforderlich werde. Diese Rechtsanwendung werde durch die Rechtsprechung des BSG bestätigt, wonach Folgezeiträume nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits über einen vorhergehenden Bewilligungsabschnitt sein könnten. Die Rechtsprechung des BSG zum SGB III (Alhi) hinsichtlich der Fortwirkung der Antragstellung über den Bewilligungsabschnitt hinaus könne nicht auf das SGB II übertragen werden. Der Antrag habe im SGB III materiell-rechtliche Wirkung gehabt, was im SGB II nicht der Fall sei. Habe der Antrag im SGB II jedoch nur verfahrensrechtliche Funktion, verliere er seine Wirkung mit der Beendigung des Verwaltungsverfahrens. Ebenso sei die Entbehrlichkeit eines Folgeantrags, wie der 8. Senat des BSG sie für das Recht der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung angenommen habe, nicht auf das SGB II übertragbar. Dort sei von einem geringen Anpassungs- oder Änderungsbedarf nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auszugehen. Insoweit unterscheide sich die Situation im SGB II - allein schon aufgrund der Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft - grundlegend. Sie führe zu einem schnellen und häufigen Wechsel des Bedarfs. Eine Antragstellung der Kläger vor dem 1.9.2008 sei nicht nachgewiesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da hier keine gesetzliche Frist versäumt worden sei. Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kämen die Kläger nicht zu dem Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum, denn eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten sei weder geltend gemacht, noch liege sie vor.

5

Die Kläger haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügen eine Verletzung von § 37 SGB II. Nach dem Wortlaut des § 37 SGB II sei eine erneute Antragstellung nicht erforderlich. Systematisch sei das SGB II auf Dauerleistungen angelegt, die nicht durch den Ablauf eines Bewilligungsabschnitts unterbrochen würden. Sinn und Zweck der Leistungsbewilligung in Abschnitten sei die daraus erwachsende Möglichkeit, den Einfluss des Leistungsträgers auf die Vermittlung des Hilfebedürftigen zu stärken. Dazu bedürfe es der regelhaften Unterbrechung in Bewilligungszeiträume jedoch nicht. Den praktischen Schwierigkeiten könne mit den Vorschriften zur mangelnden Mitwirkung nach §§ 60 ff SGB I Rechnung getragen werden.

6

Die Kläger beantragen,
die Urteile des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2009 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 aufzuheben sowie den Bescheid vom 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe auch für den Zeitraum vom 1. September bis 25. September 2008 zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

Die Entscheidung des LSG ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. bis 25.9.2008. Es mangelt insoweit an einem Leistungsantrag nach § 37 Abs 1 SGB II für den streitigen Zeitraum. Es war vorliegend auch nicht auf das Antragserfordernis zu verzichten, weil eine Fortzahlung von Leistungen im direkten Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt wird (3.). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG ist der Zugang eines Antrags bei dem Beklagten für den Leistungsabschnitt ab dem 1.9.2008 nicht vor dem 26.9.2008 nachgewiesen (4.). Den Klägern ist insoweit auch weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X einzuräumen (5.), noch steht ihnen ein Anspruch auf Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu (6.).

11

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar (vgl BSG Urteil vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 = BSGE 62, 269 , 270 f = SozR 1200 § 48 Nr 14; BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R = BSGE 99, 15, 16 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 2c). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

12

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) bestehen nicht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die "Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art 91e GG) vom 21.7.2010 (BGBl I 944) in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert (Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl 2011, Art 91e, RdNr 43; Volkmann in: v Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 6. Aufl 2010, Art 91e GG, RdNr 3 f; unklar Hermes in Dreier, Grundgesetzkommentar, 5. Aufl 2010, Art 91e RdNr 26 ff). Der Gesetzgeber hat sich bei der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl Henneke, aaO, RdNr 46 ff; Volkmann, aaO, RdNr 6 f).

13

2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 29.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2009, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 26.9.2008 bis 28.2.2009 bewilligt hat. Die Kläger haben diesen Bescheid hinsichtlich des Leistungsbeginns angefochten und machen einen Anspruch auf Alg II und Sozialgeld auch für den Zeitraum vom 1.9.2008 an, dem ersten Tag nach dem Ende der Bewilligung durch den Bescheid vom 10.4.2008, bis zum 25.9.2008 zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend.

14

3. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern im streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Es fehlt insoweit bereits an einem Antrag.

15

Nach § 37 Abs 1 SGB II werden Leistungen auf Antrag und zudem nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht(§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II). Die gesetzlich geregelte einzige Ausnahme hiervon besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag eintreten, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach dem SGB II nicht geöffnet hat. Dann wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB II). Das Antragserfordernis gilt auch nicht nur für das erstmalige Begehren der Leistungsgewährung, sondern ebenso im Fortzahlungsfalle (s auch: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.3.2010 - L 12 AS 1857/09, Revision anhängig beim BSG unter B 14 AS 55/10 R; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.3.2009 - L 14 B 2368/08 AS PKH, ZFSH/SGB 2009, 221; SG Reutlingen Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2203/06; so wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.9.2008 - L 9 B 39/08 AS, RdNr 17; aA SG Reutlingen Urteil vom 13.12.2007 - S 3 AS 3000/07). Dieses folgt aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung.

16

Aus dem Wortlaut des § 37 SGB II lässt sich eine unterschiedliche Behandlung von Erst- und Fortzahlungsanträgen nicht entnehmen. Die Regelung stellt allgemein auf das Erfordernis der Antragstellung als Voraussetzung für den Leistungsbeginn ab. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird betont, dass der Antrag auf Leistungen konstitutive Wirkung habe, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustünden (BT-Drucks 15/1516, S 62). Ein Hinweis darauf, dass insoweit zwischen dem erstmaligen Leistungsbegehren und einem Anspruch auf die Fortzahlung zu differenzieren sei, findet sich nicht.

17

Das Antragserfordernis im Fortzahlungsfall wird vielmehr durch Überlegungen zur Systematik des Verhältnisses von Alg II-/Sozialgeldanspruch und Antrag bestätigt. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt für in der Regel 6 Monate (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) und kann auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr ausgedehnt werden. Die Befristung erfolgt zum einen, um die Grundsicherungsleistungen wegen des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsmarkt von vornherein nur auf den hierfür unerlässlichen Zeitraum zu begrenzen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Es handelt sich insoweit - wie auch bei der Alhi (vgl hierzu BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr 3) - nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung. Zum anderen können durch die Befristung Änderungen der Verhältnisse - insbesondere bedingt durch wechselnde Einkommensverhältnisse und Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft - verfahrensrechtlich und verwaltungstechnisch leichter bearbeitet und erfasst werden (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; vgl hierzu auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 41 RdNr 2 ). In diesen Zweck der Befristung der Leistungen fügt es sich systematisch zwingend ein, die Leistungsgewährung von der Antragstellung abhängig zu machen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Insoweit gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen der Situation der Erstantragstellung und der beanspruchten Folgebewilligung. Ebenso wie eine Leistungspflicht des SGB II-Leistungsträgers nicht vor einem Kontakt - es reicht ein formloser Antrag - zwischen dem Leistungsberechtigten und ihm entsteht, entfällt sie ohne Antrag vollständig, wenn keine Fortzahlung von Alg II oder Sozialgeld begehrt wird. Eine nachrangige weitere Leistungsverpflichtung des Grundsicherungsträgers entsteht - anders als nach dem BSHG/SGB XII -, selbst wenn weiter Hilfebedürftigkeit gegeben ist, nicht. Zwar kann Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von der Antragstellung vorliegen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Anders als im Sozialhilferecht ist der Zeitpunkt des Leistungsbeginns im SGB II jedoch nicht von der Kenntnis der Hilfebedürftigkeit abhängig, sondern bedarf des konstitutiven Akts des Antrags. Mit diesem konstitutiven Akt wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; s auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38). Der Antrag hat insoweit Türöffnerfunktion. Die konstitutive Wirkung des Antrags im SGB II und die nur formal befristete Leistungsgewährung sind auch die entscheidenden Gesichtspunkte, warum die Rechtsprechung des 8. Senat das BSG für das Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bei dem die Leistung ebenfalls von einem Antrag abhängig ist (§ 41 SGB XII), nicht in die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden kann.

18

Der 8. Senat des BSG hat einen Fortzahlungsantrag im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ua deswegen nicht für erforderlich befunden (BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R, BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1),weil nur der Erstantrag materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung sei. Mit der ersten Antragstellung sei diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt und danach gehe der Gesetzgeber von weitgehend gleichbleibenden Verhältnissen aus, sodass sich insoweit ein Fortzahlungsantrag erübrige. Der einjährige Bewilligungszeitraum des § 6 Satz 1 GSiG sei davon getragen, dass die Rentenanpassungen jährlich erfolgten und eine Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers nur bei der Meldung von Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestehe(BT-Drucks 14/4595, S 30, 71). Zudem seien dem Leistungsträger die gesundheitlichen und Einkommensverhältnisse auch bekannt. Anders als im SGB II hat er im Zweifel ohnehin von Amts wegen (Kenntnis von Hilfebedürftigkeit) zu prüfen, ob ein Anspruch auf die nachrangige Sozialhilfeleistung besteht. Die rechtliche Ausgangslage, wie oben dargelegt, ist damit im SGB II eine grundlegend andere. Insoweit verfängt auch nicht die Argumentation, ein einmal gestellter Antrag auf Alg II/Sozialgeld entfalte für den nächsten Bewilligungszeitraum weitere Wirkung, weil er als zeitlich unbefristeter Antrag durch die nur befristete Leistungsgewährung noch nicht verbraucht sei.

19

Hat ein Antrag verfahrensrechtliche, hier konstitutive Bedeutung, so hängt von der Antragstellung zwar der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ab. Der Antrag erschöpft sich jedoch zugleich auch mit seiner Bescheidung. Die Verwaltung ist mit der Bescheidung - im Sinne der Funktion des Antrags - tätig geworden und hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft, Leistungen bewilligt oder abgelehnt (vgl BSG Urteil vom 28.10.2010 - B 14 AS 56/08 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 1). Der Antrag ist bereits aus diesem Grunde auch nicht insoweit unverbraucht geblieben. Zwar ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 2; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R , SozR 4-4200 § 7 Nr 13 mwN; vgl zum Klageantrag BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl Link in Eicher/Spellbrink aaO; Striebinger in Gagel, SGB II, Stand Dezember 2009, § 37 RdNr 34). Unter Berücksichtigung des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II umfasst dieses im Regelfall jedoch nur Leistungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Selbst nach § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II, der den Bewilligungszeitraum auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist, ist jedoch eine Begrenzung vorgesehen. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass außer in Ausnahmefällen der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach einem so vielfältigen Wandel unterliegt, dass es geboten ist, die Leistungen immer nur für einen begrenzten Zeitraum zu gewähren und alsdann - auf Veranlassung des Hilfebedürftigen - einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

20

Hieraus folgt auch, dass die Rechtsprechung des BSG zum Anspruch auf Fortzahlung der Alhi ohne Fortzahlungsantrag nicht ins SGB II übernommen werden kann. Zum Recht der Alhi hat das BSG mehrfach entschieden, dass Arbeitslosmeldung und Antrag auf Alhi nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums nicht seine Wirkung verlören (vgl Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 16/00 R, BSGE 87, 262 = SozR 3-4300 § 196 Nr 1; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 6/90, BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr 29; zustimmend der 11. Senat des BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 99/99 R , SozR 3-4100 § 152 Nr 10), weil es sich bei Alg und Alhi im Falle ununterbrochener Arbeitslosigkeit mit Fortbestand der übrigen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handele (BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr 29). Die Bewilligung erfolge zwar nur für einen begrenzten Zeitraum (damals noch § 139a Abs 1 AFG, später § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III) und danach sei das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen (zu § 139a Abs 2 AFG: BSG Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 6/90, BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; später § 190 Abs 3 Satz 2 SGB III). Eines neuen Antrags bedurfte es dazu jedoch - anders als im SGB II - nicht, denn die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der Antragstellung/Arbeitslosmeldung war bereits erfüllt und der einheitliche Anspruch auf Alg/Alhi - sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin gegeben waren - wurden durch den Ablauf des Bewilligungsabschnitts nicht berührt.

21

Schließlich belegen auch Sinn und Zweck des § 37 Abs 1 SGB II das Antragserfordernis für eine Fortzahlung von Leistungen im Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum. Durch eine Antragstellung bringt der Leistungsberechtigte zum Ausdruck, dass sich aus seiner Sicht die tatsächliche und rechtliche Lage nicht grundlegend geändert habe und er weiterhin Leistungen zur Existenzsicherung benötige. Er fordert damit die Verwaltung im Sinne der konstitutiven Wirkung dieses Begehrens auf zu überprüfen, ob und ggf in welchem Umfang für den nächsten Bewilligungsabschnitt Leistungen zu gewähren sind. Soweit die Kläger geltend machen, dass dem Leistungsträger bei Fortwirkung des Erstantrags im Falle der Überzahlung die Instrumentarien insbesondere der Aufhebung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X zur Verfügung stünden, vermag der Senat hierin kein Argument gegen das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags zu erkennen. Vielmehr soll die Anwendung dieser Vorschrift mit Rücksicht auf die sich im Grundsicherungsbereich häufig ändernden Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse begrenzt werden. Nur aufgrund der Begrenzung der Bewilligungszeiträume mit dem Erfordernis eines Fortzahlungsantrags können Änderungsverfügungen selbst und deren Frequenz für den Leistungsträger und den Leistungsempfänger überschaubar bleiben (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15).

22

4. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist der Fortzahlungsantrag im vorliegenden Fall am 26.9.2008 bei dem Beklagten eingegangen; die Kläger haben die Feststellungen des LSG nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Es ist daher nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II von diesem Datum als Leistungsbeginn auszugehen.

23

5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ist den Klägern nicht zu gewähren. Nach § 27 Abs 1 SGB X ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 37 SGB II nicht um eine gesetzliche Frist handele(s nur LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.11.2008 - L 2 AS 6052/07; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.4.2008 - L 9 AS 69/07; Hessisches LSG Urteil vom 18.12.2009 - L 7 AS 413/09, anhängig beim BSG unter B 4 AS 29/10 R). Dem folgt der Senat, denn § 37 SGB II setzt keine Frist fest, sondern regelt lediglich das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung. Die Antragstellung selbst ist nicht an eine Frist gebunden und der Ausschluss der Leistungsgewährung vor dem Tag der Antragstellung stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar (vgl hierzu auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 106b).

24

6. Die Kläger können die Leistungen für den streitigen Zeitraum auch nicht über einen sozial-rechtlichen Herstellungsanspruch erhalten. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl ua BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267 , 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Zwar kann es eine sich aus dem speziellen Sozialrechtsverhältnis des SGB II ergebende Pflicht des Grundsicherungsträgers sein, den Hilfebedürftigen vor dem Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums über das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags zu beraten (s hierzu Entscheidung des Senats vom selben Tag B 4 AS 29/10 R). Gleichwohl besteht hier kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung zur Unterrichtung der Kläger - wie er in den Fachlichen Hinweisen der BA unter Ziffer 37.11a dargelegt worden ist - nachgekommen. Die Kläger haben von dem Beklagten - nach den Feststellungen des LSG - mit Schreiben vom 4.7.2008 einen Hinweis auf das Ende des Bewilligungszeitraumes erhalten, ihnen wurde ein Fortzahlungsantragsformular übersandt und sie wurden auf das Erfordernis der Antragstellung für die Weiterbewilligung (vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes) hingewiesen. Die Kläger haben die Feststellungen des LSG insoweit nicht angegriffen. Der Beklagte hat damit alles objektiv Erforderliche zur Beratung der Kläger getan.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren.

III.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten.

Der Kläger ist wohnhaft in B. und bezieht vom dortigen Jobcenter Leistungen nach SGB II. Der Beklagte ist eine „gemeinsame Einrichtung“ i. S. v. § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt... und für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet der Stadt ... zuständig. Für die telefonische Kommunikation mit seinen „Kunden“ hat der Beklagte ein „Service-Center“ eingerichtet, über das jegliche Anrufe von Kunden erfolgen bzw. weitergeleitet werden (vgl. ).

Mit Schreiben vom 29.12.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle“ zu Verfügung zu stellen. Grund hierfür sei, dass der Kläger aus den ihm zugänglichen Informationsquellen keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden habe bzw. diese zum Teil von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 2.1.2014 ab und teilte ihm dabei u. a. eine zentrale Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Beklagten mit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2014, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, zurück. Ein Zustellungsnachweis ist der Behördenakte nicht zu entnehmen; der Entwurf des Widerspruchsbescheids trägt jedoch den Vermerk „Entwurf abges. am: 18.2.14“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es beim Beklagten keine aktuelle Diensttelefonliste gebe. Er habe 2013 ein „modernes Telefonsystem z. B. mit Sprachsteuerung oder PC-unterstützter Anwahl von Gesprächspartnern eingeführt“, das schriftlich fixierte oder elektronisch gespeicherte oder handschriftlich geführte Diensttelefonlisten überflüssig gemacht habe. Dem Informationsanspruch des Klägers sei der Beklagte auch bereits nachgekommen, da dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid die Verbindungsnummer des vom Beklagten eingeschalteten Service-Centers mitgeteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 14.3.2014, bei Gericht eingegangen mit Fax am selben Tag, beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage gegen den Beklagten; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ging am selben Tag mit Fax ein. Dem Antrag beigefügt war ein Klageentwurf, mit dem er begehrte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren. Mit Beschluss vom 22.8.2014, dem Kläger am 26.8.2014 zugestellt, hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. Daraufhin ließ der Kläger am 1.9.2014 Klage erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Telefonnummern um amtliche Informationen i. S.v. § 2 Nr. 1 IFG handele. An diesem Charakter ändere sich nicht deshalb etwas, weil es dem Kläger nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter gehe. Dem IFG lasse sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen und sei auch nicht vom Sinn des Gesetzes getragen. Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG seien nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf § 3 Nr. 2 IFG sei nicht ersichtlich, dass bei Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern die Funktionsfähigkeit des Beklagten in Frage gestellt sei. Auch das vermeintliche Interesse der Mitarbeiter des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege nicht das Interesse des Klägers am Informationszugang. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer würden keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stelle. Auf die Einwilligung der Mitarbeiter des Beklagten komme es daher nicht an. Auch Organisationserwägungen des Beklagten fänden als Ausschlussgrund im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber habe die Frage der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung allgemein in §§ 3, 4 IFG gesehen, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlägen. Für den Fall, dass der Rechtsauffassung des Klägers in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Namen der Behördenmitarbeiter nicht gefolgt werde, werde die Herausgabe der anonymisierten Diensttelefonnummernliste beantragt. Sofern eine Diensttelefonliste beim Beklagten nicht mehr weitergeführt werde, begehre der Kläger die letztmalig aktualisierte Telefonliste des Beklagten.

Der Kläger lässt sinngemäß beantragen:

1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.

2. Hilfsweise wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten anonymisierten Diensttelefonnummernliste zu gewähren, anstatt der Namen der Mitarbeiter ist der jeweilige Zuständigkeitsbereich zu nennen. Sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da der Kläger sein Begehren mit der Klageschrift abgeändert habe und jetzt Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ begehre. Hinsichtlich des Antrags auf Bekanntgabe der „letzten“ Diensttelefonliste fehle der Klage aber ein abgeschlossenes Vorverfahren. Über den nunmehr neuen Antrag müsse daher gesondert in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass die begehrte Datenliste nicht mehr existiere. Die Kommunikationsabwicklung des Beklagten erfolge über Intranet-basierte IT-Systeme der Agentur für Arbeit, bei denen es sich um eine globale Adressliste handele, auf die der Beklagte keine eigene Verfügungsbefugnis habe, sondern nur lesenden Zugriff. Bei der Diensttelefonliste des Beklagten handele es sich auch nicht um eine „amtliche Information“ i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterlägen. Auch der Beklagte könne daher selbst bestimmen, ob und ggf. auf welche Weise er die tatsächliche Erreichbarkeit seiner Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen wolle. Selbst wenn sich der Beklagte entscheiden würde, Diensttelefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliege dies dem Organisationsermessen und begründe über das IFG keinen Anspruch auf Offenlegung. Dem Informationsbegehren stünde auch § 5 IFG entgegen. Um einen Fall des § 5 Abs. 4 IFG handele es sich nicht, wenn explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten beantragt werde, die aufgrund ihrer detaillierten Aufschlüsselung nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen. Es handele sich dann um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass eine Abwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden müsse. Die gebotene Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 79 BBG sei vorrangig zu gewährleisten. Dem Kläger sei außerdem mitgeteilt worden, dass die externe Kommunikation mit dem Beklagten über dessen Service-Center und die mitgeteilte Telefonnummer sichergestellt sei. Der Kläger verfüge daher bereits über ausreichende Informationen gemäß § 9 Abs. 3 IFG.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben je vom 19.9.2014 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO).

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, da die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Informationen nach dem IFG - wovon offenbar § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG auch ausgeht - in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 31.5.2011 - 12 N 20.10; VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194).

2. Die Klage ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Der Kläger erhob zwar erst am 1.9.2014 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2014 und damit auch unter etwaiger Berücksichtigung von § 8 VwZG nicht mehr innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger war jedoch insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat noch am 14.2.2014 - und damit jedenfalls noch vor Ablauf der vorgenannten Frist - Prozesskostenhilfe unter Vorlage aller nach § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen beantragt, die dem Kläger mit Beschluss vom 22.8.2014 auch bewilligt worden ist. Der Klageerhebung vor Ablauf der Klagefrist stand damit ein Hindernis entgegen, das der Kläger nicht zu vertreten hatte (§ 60 Abs. 1 VwGO) und das mit Zustellung des Beschlusses vom 22.8.2014 am 26.8.2014 wegfiel. Die Klageerhebung am 1.9.2014 erfolgte innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass dem Kläger gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

3. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger im Hinblick auf sein Klagebegehren vor Klageerhebung kein (erfolgloses) behördliches Vorverfahren durchlaufen hätte. Mit seinem Schreiben vom 29.12.2013 begehrte der Kläger vom Beklagten „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler“ des Beklagten und begründete dies damit, dass er selbst keine „aktuelle Diensttelefonliste“ gefunden habe. Nachdem der Beklagte dieses Begehren u. a. mit der Begründung abgelehnt hatte, dass Diensttelefonlisten seit 2013 bei ihm nicht mehr erstellt würden, erhob der Kläger Klage mit dem Hauptantrag, ihm Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ des Beklagten zu gewähren. Bei dem hiermit geltend gemachten Informationsbegehren handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um ein gegenüber dem behördlichen Ausgangsverfahren „anderes“ oder „neues“, sondern um ein identisches Begehren. Die Kammer ist bei der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nach § 88 VwGO nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern nur an das erkennbare Klageziel, so wie es sich aufgrund des gesamten Parteivorbringens und nicht nur allein aufgrund des Wortlauts des Klageantrags darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 88 Rn. 3 f.); insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (BVerwG, U. v. 9.4.2014 - 8 C 50/12). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich unter Berücksichtigung des Klageantrags und der Begründung bei verständiger Würdigung zweifelsfrei, dass es ihm darum geht, Kenntnis der gegenwärtig gültigen dienstlichen Telefonnummern der einzelnen Mitarbeiter des Beklagten („Diensttelefonliste“) zu erlangen. Kein anderer Sinngehalt ist seinem Antragsschreiben an den Beklagten vom 29.12.2013 zu entnehmen. Die Kammer hält es daher für müßig, den semantischen Unterschied zwischen einer „aktuellen“, einer „letzten“ und einer „letzten aktuellen“ Diensttelefonliste zu erörtern, will der Kläger durch diese Attribute doch erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass es ihm um den Zugang zu Informationen geht, die möglichst „aktuell“, „auf dem letzten Stand“ oder „up to date“ sein sollen.

II.

Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, ihm Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Auffassung der Kammer steht dem Kläger grundsätzlich ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Seite (1.), gegen den der Beklagte auf Grundlage des IFG oder anderer einfachgesetzlicher Regelungen keine Einwände erheben kann (2.).

1. Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Informationsbegehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

a) Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtet. Der Beklagte ist zwar keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan, keine sonstige Bundeseinrichtung und keine Person i. S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 IFG. Die Anwendbarkeit des IFG auf ihn ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wonach sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet (vgl. VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11; VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14).

b) Das Informationsbegehren des Klägers scheitert nicht daran, dass die begehrte Information nicht existent wäre oder der Beklagte objektiv nicht in der Lage wäre, das Informationsbegehren des Klägers zu erfüllen. Die Kammer hält das Vorbringen des Beklagten, bei ihm existiere keine Liste der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter (mehr), angesichts ihrer Erfahrung im privaten wie dienstlichen Umgang mit Behörden auch im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel für unglaubhaft. Es wird davon auszugehen sein, dass der Beklagte die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter zumindest in Form einer elektronisch gespeicherten Liste erfasst, zur internen Kommunikation vorhält und regelmäßig pflegt. Selbst für den lebensfremden Fall, dass ein solches „herkömmliches“ Telefonverzeichnis beim Beklagten nicht existent sein sollte, ändert dies nichts daran, dass - was auch der Beklagte selbst zu erkennen gibt - die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter jedenfalls in Form von elektronisch gespeicherten Datensätzen in seinem „Intranet-basierten IT-System“ hinterlegt sind, die der Beklagte auch abzurufen in der Lage ist. Dass der Beklagte hierauf nur „lesenden Zugriff“ habe, kann dem Beklagten ebenfalls nicht geglaubt werden. Er gibt selbst an, dass bei ihm „neben grundlegenden organisatorischen Veränderungen zwischenzeitlich auch mehrfach (und andauernd) personelle Veränderungen erfolgten, sei es dass andere Aufgabengebiete übertragen oder solche geändert wurden, Mitarbeiter/-innen ganz oder vorübergehend ausgeschieden sind oder neu eingestellt wurden“. Ergeben sich beim Beklagten aber ständig personelle oder strukturelle Änderungen, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er die dabei erforderlich werdenden Änderungen im Hinblick auf die Kontaktdaten der betroffenen Mitarbeiter nicht selbst vorzunehmen in der Lage wäre. Selbst wenn aber der Beklagte nur „lesenden Zugriff“ auf die begehrten Daten haben sollte, hindert ihn dies nicht, dem Informationsbegehren des Klägers nachzukommen und den Kläger in Kenntnis der begehrten Telefonnummern zu setzen, zumal es dem Kläger nach seinem gesamten Vorbringen ersichtlich nicht darum geht, die begehrte Information nur in einer bestimmten, etwa gedruckten Form zu erhalten.

Im Übrigen hat der Beklagte sich insofern bereits selbst widerlegt. Immerhin war es ihm möglich, in seinem Bescheid vom 2.1.2014 dem Kläger Name, Telefondurchwahlnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des sachbearbeitenden Mitarbeiters mitzuteilen. Es erschließt sich daher nicht, warum eine entsprechende Mitteilung nicht ebenso auch im Hinblick auf die dienstlichen Telefonnummern anderer Mitarbeiter des Beklagten möglich sein sollte.

c) Bei der begehrten Information handelt es sich auch um eine amtliche Information. Dies ist nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Erfasst werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4493, S. 8 f.) „alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen […], die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.“ Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zumindest um elektronisch gespeicherte Informationen, die auch der in- und externen Kommunikation des Beklagten und somit ausschließlich amtlichen Zwecken dienen. Für die Einordnung einer Information als „amtliche Information“ i. S. v. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG unerheblich ist es nach Ansicht des Gerichts, ob die jeweilige Information in Beziehung zu einem konkreten Verwaltungsvorgang steht oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Informationen nach dem IFG generell davon abhängig sein soll, dass sich das Informationsbegehren auf einen konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang bezöge, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (so auch VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14 - juris Rn. 35; a. A. aber VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30). Insbesondere ergibt sich aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG nicht, dass der Informationszugang in jedem Fall einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang voraussetzt. Dort ist geregelt, dass lediglich bestimmte Informationen, nämlich „Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“, keine amtlichen Informationen sind (vgl. insoweit auch § 4 IFG, § 299 Abs. 4 ZPO, § 100 Abs. 3 VwGO, § 46 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Daraus ergibt sich allenfalls, dass der Informationszugang nur hinsichtlich Entwürfen und Notizen einen konkreten Bezug zu einem Vorgang aufweisen muss. Es lässt sich hieraus jedoch nicht schließen, dass generell nur solche Informationen dem Informationszugang nach dem IFG unterlägen, die auch Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen oder einen entsprechenden Bezug aufweisen.

Auch aus § 11 Abs. 2 IFG ergibt sich nicht, dass der Informationszugang nach dem IFG generell von einem Bezug zu einem (bestimmten) Vorgang abhinge. Nach § 11 Abs. 2 IFG sind „Organisations- und Aktenpläne ohne Angaben personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen“. § 11 Abs. 2 IFG statuiert damit eine generelle, d. h. antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht, von der aber personenbezogene Daten (und damit auch dienstliche Telefonnummern) ausgenommen sind. Solche sollen „als sonstige amtliche Information […] nur auf Antrag mitzuteilen“ sein (BT-Drucks. 15/4493, S. 16). § 11 Abs. 2 IFG kann daher lediglich entnommen werden, wann Informationszugang generell und ohne vorherigen Antrag zu gewähren ist. Diese Bestimmung schließt indessen nicht aus, dass andere als die darin genannten Informationen zwar nicht generell, aber auf Antrag mitzuteilen sind und trifft auch hinsichtlich der Einordnung einer Information als „amtliche“ i. S. d. IFG keine (einschränkende) Aussage. Dass es sich speziell bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern um eine amtliche Information handelt, ergibt sich schließlich auch aus der Existenz der Regelung in § 5 Abs. 4 IFG, wonach u. a. die Telekommunikationsnummern von Bearbeitern unter den dort genannten Voraussetzungen vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber geht daher offenbar selbst davon aus, dass es sich bei den in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten um amtliche Informationen i. S. d. IFG handelt.

2. Dem Informationsbegehren lassen sich nach Auffassung der Kammer auch keine Ausnahmetatbestände des IFG entgegenhalten.

a) Dass sich der Beklagte hier nicht auf § 9 Abs. 3 IFG berufen kann, ist offensichtlich; weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht.

b) Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG sind ebenfalls nicht gegeben; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten an den Kläger die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Im Hinblick auf Individualrechte und -rechtsgüter der Mitarbeiter des Beklagten ist (abgesehen von datenschutzrechtlichen Belangen; dazu sogleich unter Buchst. c)) bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger oder gar an die Allgemeinheit in irgendeiner Weise gefährdet würden. Ein allenfalls denkbares erhöhtes Aufkommen an dienstlichen Anrufen je Mitarbeiter berührt keine schützenswerten Interessen der Beklagtenmitarbeiter, sondern führte allenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufwand und ggf. Auswirkungen auf die Bearbeitungskapazitäten des Beklagten und schlimmstenfalls auf dessen Funktionsfähigkeit. Eine derartige Gefahrenlage ist jedoch nicht ersichtlich.

Was die Rechte und Rechtsgüter des Beklagten selbst angeht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe der Telefonnummern seiner Mitarbeiter gefährdet würden. Verschiedene Stimmen weisen insoweit zwar darauf hin, dass der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ auch die Befugnis, die Verpflichtung oder das (Organisations-) Ermessen einer Behörde umfasse, Regelungen zur telefonischen Kommunikation bzw. Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter zu treffen (vgl. VG Potsdam, B. v. 3.9.2014 - 9 K 1334/14 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 19). Diese Annahme mag zutreffend sein, führt jedoch nicht dazu, dass bereits einer Anfrage wie der des Klägers entgegengehalten werden könnte, sie gefährde das Organisationsermessen des Beklagten. Der Begriff des „(Organisations-) Ermessens“ bezeichnet lediglich die (regelmäßig nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare) Befugnis oder Verpflichtung einer Behörde, sich innerhalb rechtlicher und tatsächlicher Grenzen aus einer Mehrzahl von Entscheidungsvarianten für die eine oder andere Variante der Organisationsgestaltung zu entscheiden. Handelt es sich aber bei der Frage, ob eine Behörde ihre Diensttelefonliste allgemein oder einzelnen Personen zugänglich macht, gerade um eine Frage, die im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen in die eine oder andere Richtung beantwortet werden kann, so kann es sich bei einer Anfrage eines Bürgers an die Behörde, dieses Ermessen zu betätigen, kaum um eine Gefährdung dieses Ermessens handeln - es stellt sich in einem derartigen Fall lediglich die Frage, ob die Entscheidung zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt ist. Bei dem Ansinnen des Klägers handelt es sich mithin nicht um eine Gefahr für das Organisationsermessen des Beklagten, sondern nur um eine Anfrage an den Beklagten, sein Organisationsermessen (möglichst im Sinne des Klägers) auszuüben. Die Bekanntgabe der Diensttelefonliste des Beklagten - an wen auch immer - stellt also nicht eine Gefährdung des Organisationsermessens des Beklagten dar, sondern das Ergebnis der Ausübung dieses Ermessens.

c) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Bekanntgabe bzw. die Pflicht zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Beklagtenmitarbeiter an den Kläger das Organisationsermessen bzw. die Organisationsgewalt des Beklagten berührt, ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen den verfahrensgegenständlichen Informationsanspruch. Der Beklagte hat sich hier dazu entschlossen, für seine externe Kommunikation grundsätzlich keinen direkten telefonischen Zugang zu seinen Mitarbeitern zu eröffnen, sondern hierfür ein sog. „Service-Center“ einzurichten, in dem zunächst alle von außen kommenden telefonischen Anfragen eingehen und ggf. dann an den jeweils zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden. Dieses Konzept mag zwar politisch diskussionswürdig sein, ist rechtlich aber nicht zu beanstanden. Durch die Verpflichtung des Beklagten, die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter auf Antrag Dritten bekannt zu geben, wird dieses Organisationskonzept jedoch nicht in Frage gestellt. Dem Beklagten ist es zunächst schon unbenommen, auch im Fall der Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter an Außenstehende dieses Organisationskonzept (etwa durch Einrichtung automatischer Rufumleitungen) weiterhin zu verwirklichen. Soweit in der Verpflichtung des Beklagten zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter dennoch eine Einschränkung seines Organisationsermessens zu erblicken sein sollte, ist dies als Folge eines gesetzlich geregelten Individualanspruchs hinzunehmen, dem der Beklagte Organisationserwägungen nicht entgegenhalten kann, zumal diese im Hinblick auf die Bekanntgabe von behördlichen Telefonnummern nicht einmal eine unmittelbare einfachgesetzliche Regelung erfahren haben. Das Organisationsermessen des Beklagten besteht - wie jeder behördliche Ermessenspielraum - nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen u. a. die Regelungen des IFG und hieraus folgende Informationsansprüche zählen.

d) Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch der in § 5 IFG geregelte Schutz personenbezogener Daten nicht entgegen.

Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zwar um Daten mit Bezug zu Personen. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass solche Telefonnummern grundsätzlich keinem wie auch immer gearteten Datenschutz unterliegen und gegen ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe an Dritte daher auch aus Sicht des Datenschutzes in der Regel keinerlei Bedenken bestehen. Insbesondere setzt ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe datenschutzrechtlich keine Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, „werden mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten [auf der Internetseite der Behörde] keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8; ähnlich auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 67 m. w. N., und Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23: „diese Daten sind nach Absatz 1 grundsätzlich nicht geschützt“; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - juris Rn. 34). In die gleiche Richtung dürfte auch das Verständnis des Beklagten gehen, der mit Schriftsatz vom 8.4.2014 die Auffassung vertritt, dass „nach § 5 Abs. 4 IFG einfache Mitarbeiterdaten (Name, Telefonnummer etc.), die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, generell keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen“. Spricht daher aus datenschutzrechtlicher Sicht bereits nichts dagegen, die genannten Daten auf jedermann zugänglichen Internetseiten zu veröffentlichen, wie dies beispielsweise die Jobcenter der Landkreise C. und N. - B. oder das Landratsamt S. für jeden ihrer Mitarbeiter tun

(vgl. , und ),

so sollte dies erst recht gelten, wenn diese Daten lediglich gegenüber einer Einzelperson bekannt gegeben werden sollen.

An dieser Einschätzung ändert sich auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten in § 5 IFG nichts. § 5 IFG regelt in seinem Abs. 1, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten von einer Interessenabwägung bzw. einer Einwilligung des Betroffenen abhängt. Abs. 2 und 3 enthalten für bestimmte Daten und Fallkonstellationen Leitlinien für die Abwägung nach Abs. 1. Nach Abs. 4 „sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“. Die Bedeutung dieser Regelung erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres und wird untergerichtlich uneinheitlich interpretiert. Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W., U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42, VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 39 oder VG Berlin, U. v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20; dem entspricht eine in der Literatur verbreitete, aber nicht näher begründete Ansicht, wonach es sich bei § 5 Abs. 4 IFG um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 2 IFG handeln solle; vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 34).

Nach Auffassung der Kammer kommt § 5 Abs. 4 IFG dagegen lediglich klarstellende Bedeutung dahingehend zu, dass die darin genannten zwar personenbezogenen Daten generell jedenfalls keinen Datenschutz nach § 5 Abs. 1 IFG (unter Berücksichtigung der Leitlinien des § 5 Abs. 2 und 3 IFG), sondern „nur“ den Schutz der §§ 3, 4 und 6 IFG (vgl. § 5 Abs. 4 IFG a.E.: „soweit … kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“) genießen sollen (so offenbar auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 69, dem zufolge die in § 5 Abs. 4 genannten Daten dem Schutz des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG „entzogen“ seien). Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht erklärlich ist, warum diese Informationen aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt schutzbedürftig und schutzwürdig sein sollen (vgl. BVerwG a. a. O.). Ferner lässt sich für diese Sichtweise die etwas umständlich anmutende negative Formulierung der Vorschrift anführen (die Daten „sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen“). Hätte der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 4 IFG einen ohne diese Vorschrift etwa wegen § 5 Abs. 1 - 3 IFG ausgeschlossenen Informationszugang konstitutiv erst begründen wollen, so hätte es nahe gelegen, diese Norm positiv zu formulieren („Zugang zu Name, Titel, … ist zu gewähren, soweit …“). Schließlich ist auch auf die Gesetzesbegründung zu verweisen, die nach ihrem Wortlaut ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei § 5 Abs. 4 IFG nur um eine Klarstellung zu § 5 Abs. 1 IFG handele (BT-Drucks. 15/4493 S. 14, zu § 5 IFG - Hervorhebung durch das Gericht: „Absatz 4 stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach Absatz 1 geschützt sind.“ Vgl. auch die Begründung zur Definition des Begriff des „Dritten“ in § 2 Nr. 2, BT-Drucks. 15/4493 S. 8: „Amtsträger sind (nur) insoweit keine Dritten als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktion beziehen (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 4).“). Die Kammer gelangt daher zur Erkenntnis, dass es sich bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nicht um Daten handelt, deren Bekanntgabe an Dritte anhand von § 5 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Abwägungsleitlinien in § 5 Abs. 2 und 3 IFG zu beurteilen wäre.

Was den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 IFG betrifft, sieht die Kammer auch keinen Anlass, diesen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die darin genannten Informationen nur dann zugänglich zu machen wären, wenn sich das Informationsbegehren auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B. v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U. v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W., U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42 ff. m. w. N. zur a. A.), begegnet bereits Bedenken vor dem Hintergrund, dass der Informationszugangsanspruch nach dem IFG „voraussetzungslos“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 7) gewährt wird und jedenfalls nach seinem Wortlaut (abgesehen von der Ausnahme des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG) keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang verlangt - anders als z. B. das Berliner Informationsfreiheitsgesetz oder das Brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, die bereits nach ihrem Wortlaut (jew. § 1) „nur“ ein Akteneinsichtsrecht begründen.

Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Auslegung des Begriffs des „Bearbeiters“. Richtig ist zwar, dass der Begriff des „Bearbeiters“ bedeutet, dass es sich bei der betreffenden Person um jemanden handeln muss, der „etwas bearbeitet (hat)“, d. h. „sich mit einem Gesuch, einem Fall als entsprechende Instanz prüfend oder erforschend beschäftigt (und darüber befindet)“

( und ).

Daraus ergibt sich zwar, dass im Fall des Beklagten Bearbeiter nur sein kann, wer sich mit einem oder mehreren Vorgängen befasst, d. h. zur Aufklärung und/oder Entscheidung von Vorgängen aus dem behördlichen Bereich des Beklagten berufen ist. Dies dürfte jedenfalls auf alle sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zutreffen. Dass „Bearbeiter“ indessen nur wäre, wer sich mit einem bestimmten oder konkreten Vorgang befasst, der mit dem Informationsbegehren zu bezeichnen wäre, lässt sich diesem Begriff jedoch nicht entnehmen.

Auch im Hinblick auf andere Vorschriften des IFG ergibt sich nicht, dass Informationsbegehren, die die in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten zum Gegenstand haben, einen konkreten Vorgangsbezug aufweisen müssten. Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wie auch aus § 11 Abs. 2 IFG lässt sich eine derartige Erkenntnis nicht gewinnen (vgl. aber VG Neustadt/W., U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 44, 46). § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG nimmt „Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“, vom Informationszugang aus und § 11 Abs. 2 IFG regelt, welche Informationen eine Behörde „allgemein zugänglich zu machen“ hat. Warum sich hieraus ergeben soll, dass der Zugang zu allen anderen Informationen, die nicht von den genannten Regelungen erfasst werden, von einem Vorgangsbezug abhängen soll, erschließt sich nicht. Mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG wird vielmehr deutlich, dass ein konkreter Bezug zu einem Vorgang gerade nicht Voraussetzung für den Informationszugang sein kann. Nach dieser Regelung muss ein Antrag auf Informationszugang nach dem IFG (nur) dann begründet werden, wenn der Antrag Daten Dritter i. S. v. § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 IFG betrifft. Zielt das Informationsbegehren dagegen auf Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG ab, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG eine Begründung des Antrags nicht erforderlich, so dass vom Antragsteller danach auch nicht verlangt werden kann, sein Informationsbegehren in Bezug zu einem von ihm konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang zu setzen.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des IFG und speziell des § 5 Abs. 4 IFG nicht, einen Informationsanspruch entgegen des Wortlauts vom Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang abhängig zu machen. Mit dem IFG beabsichtigt der Gesetzgeber, die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen, die Transparenz behördlicher Entscheidungen und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern. Das IFG „dient vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung“, wofür „unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung sind“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Ferner reagiert der Gesetzgeber mit dem IFG auf ein in seinen Augen gewandeltes Verwaltungsverständnis, in dem „neben das autoritative Handeln des Staates zunehmend eine konsensorientierte Kooperation mit dem Bürger tritt, die eine gleichgewichtige Informationsverteilung erfordert“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6).

Richtig wird danach zwar sein, dass das IFG auch einen erleichterten Zugang des Bürgers zu Sachinformationen bezweckt und insofern ein „Informationsgleichgewicht“ zwischen Bürger und Verwaltung anstrebt. Es ließe sich zwar durchaus vertreten, dass dieser Zweck die Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern nicht zwingend erfordere. Aus dieser Erkenntnis wären hier jedoch keine Konsequenzen zu ziehen. Gibt eine Rechtsnorm nach ihrem Wortlaut in der Rechtsfolge mehr her als nach dem Gesetzeszweck vorgesehen oder erforderlich, so gibt dies allenfalls Anlass zu einer einschränkenden Auslegung dieser Norm im Sinne einer „teleologischen Reduktion“. Eine derartige Gesetzesauslegung ist jedoch nicht schon dann möglich oder gar nötig, wenn die nach dem Wortlaut vorgesehene Rechtsfolge dem Gesetzeszweck „lediglich“ nicht entspricht, sondern erst dann, wenn sie diesem widerspricht. Letzteres vermag die Kammer im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem die Folgerung einiger, warum der Informationszugangsanspruch nach dem IFG an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden sei, wenn (nach deren Auffassung) das Informationsbegehren schon gar nicht dem IFG entspreche.

Abgesehen davon ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass das IFG neben einer verbesserten Sachinformation jedenfalls auch die „Transparenz behördlicher Entscheidungen“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 6) verbessern soll. Zumindest diesem gesetzgeberischen Anliegen entspricht das hier verfolgte Informationsbegehren unzweifelhaft, wird doch durch die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten dessen interne Organisationsstruktur für Außenstehende wie den Kläger zumindest teilweise offengelegt.

Die Regelung speziell des § 5 IFG schließlich ist ausweislich seiner Überschrift dem datenschutzrechtlichen Zwecken geschuldet. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, warum gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht der Informationszugang davon abhängig sein soll, dass er sich auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die Bekanntgabe von dienstlichen Kontaktdaten einzelner Behördenmitarbeiter an Dritte oder die Öffentlichkeit unterliegt datenschutzrechtlich grundsätzlich keinen Bedenken oder Vorbehalten - unabhängig davon, ob die Bekanntgabe anlass- oder verfahrensbezogen oder generell im Rahmen etwa eines behördlichen Internetauftritts oder Telefonbucheintrags erfolgt. Spielen datenschutzrechtliche Erwägungen aber bei der Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern bereits generell grundsätzlich keine Rolle, ist daher auch nicht erklärlich, warum sich gerade aus solchen (im Rahmen des § 5 IFG allein relevanten) datenschutzrechtlichen Erwägungen ergeben soll, dass Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nur dann nach dem IFG bekannt gegeben werden dürften, wenn sich das Informationsbegehren auch auf einen bestimmten Verwaltungsvorgang bezieht. Mit datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich ein derartiges Erfordernis jedenfalls nicht erklären oder gar rechtfertigen, sondern allenfalls mit Gesichtspunkten eines - wie auch immer zu begründenden - Behördenschutzes, der jedoch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschrift des § 5 IFG keine Rolle spielt.

Datenschutzrechtliche Belange können dem Klagebegehren demnach nicht entgegengehalten werden.

e) Der Bekanntgabe der begehrten Informationen an den Kläger steht auch nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Bediensteten entgegen. Nach § 78 Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (§ 78 Satz 2 BBG). Es ist hier jedoch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass und inwiefern die Mitarbeiter des Beklagten durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger in ihrem Wohl oder in ihrer amtlichen Tätigkeit oder Stellung beeinträchtigt würden. Ein etwaiges Interesse der Beklagtenmitarbeiter daran, von direkten Kontaktaufnahmen von „Kunden“ verschont zu bleiben, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, denn: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8).

III.

Einer Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch bedurfte es nach dem erfolgreichen Hauptantrag nicht mehr.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.

Der Beklagte ermöglicht den telefonischen Zugang des Bürgers zu Leistungen des ... über eine Servicenummer. Der Kläger, der nicht im Leistungsbereich des Beklagten wohnt, beantragte mit Telefax vom 29. Dezember 2013 die Bekanntgabe einer Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle. Der Antrag enthielt die Einschränkung, dass die Vornamen der Mitarbeiter/innen nicht benötigt würden und die Nachnamen ebenfalls entbehrlich wären, soweit die Zuständigkeit des Mitarbeiters /der Mitarbeiterin klar einer Telefonnummer zugeordnet sei. Zur Begründung wurde angegeben, dass in den zugänglichen Informationsquellen (vor allem dem Internet) keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden worden sei bzw. diese zum Teil nur von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht haben.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit E-Mail vom 16. Januar 2014 ab. Ein entsprechendes Telefonverzeichnis, wie vom Kläger gewünscht, sei nicht vorhanden. Der Beklagte bediene sich zur Abwicklung des allgemeinen Telefonverkehrs der Serviceleistung Telefonie durch das Service-Center der Agentur für Arbeit A., um eine größtmögliche Erreichbarkeit und qualifizierte Telefonbearbeitung sicherzustellen. Sobald ein Kunde seinem zuständigen Sachbearbeiter zugeordnet worden sei, erhalte er dessen Durchwahlnummer bzw. erscheine diese im Briefkopf des Kundenanschreibens.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.

Gleichzeitig wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und die Beiordnung des Klägerbevollmächtigten beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Bei den Telefonlisten handle es sich um amtliche Informationen, Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. Die Funktionsfähigkeit des Beklagten sei nicht in Frage gestellt, wenn die Sachbearbeiter direkt telefonisch erreichbar seien. Telefonische Kommunikation sei Teil der behördlichen Aufgabe und zwar in beide Richtungen. Dies gelte auch in sogenannten Massenverfahren noch dazu in Bereichen der sozialen Existenz. Im Übrigen sei es eine Frage der Organisation, beispielsweise der Einrichtung von Telefonzeiten. Auch die Telefonlisten anderer ... seien veröffentlicht, ohne dass Störungen der Betriebsabläufe bekannt seien. Im Internet seien Telefonlisten von über 150 ... in ganz Deutschland zugänglich. Darüber hinaus bestünde kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse der Mitarbeiter.

Der Beklagte ... hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Der Kläger wohne in einem anderen Bundesland, ein ihn betreffender Vorgang sei nicht feststellbar.

Im Übrigen handle es sich bei den Telefonnummernlisten nicht um amtliche Informationen. Der Gesetzgeber sei vielmehr davon ausgegangen, dass für den Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs auszugehen sei. Die Telefonlisten des Beklagten fielen aber gerade nicht hierunter, da sie keinem bestimmten Verwaltungsvorgang zugeordnet würden. Darüber hinaus ändere sich die Personalstruktur des Beklagten durch hohe Personalfluktuation ständig, so dass bereits aus diesem Grund eine verlässliche Zuordnung der einzelnen Fälle zu einem Mitarbeiter nicht möglich sei.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Zwar wurde dem Kläger in einem Parallelverfahren im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen der Erfolgsgewissheit nicht überspannt werden dürfen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO - Kommentar, 34. Auflage 2013, § 114 Rn. 3) und es noch der notwendigen Klärung offener Fragen bedürfe, Prozesskostenhilfe gewährt (VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565 - noch unveröffentlicht). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger teilweise zitierten und zu diesem Themenkomplex vorliegenden - bislang lediglich erstinstanziellen - Entscheidungen (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 5.8.2011 - 2 K 765/11 - juris; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris - nicht rechtskräftig: SächsOVG - 5 A 207/13; VG Gießen, U. v. 24.2.2014 - 4 K 2911/13 GI - unveröffentlicht - rechtskräftig; VG Arnsberg, U. v. 31.3.2014 - 7 K 1755/13 - unveröffentlicht - nicht rechtskräftig: OVG NRW - 8 A 856/14) sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DuD 2008, 696 - juris) zu fehlenden schützenswerten Interessen von Bediensteten, deren Diensttelefonnummer veröffentlicht werden soll, erschien die Argumentation des Klägers zumindest vertretbar (Seiler in Thomas/Putzo, a. a. O., § 114 Rn. 5).

Gleichwohl ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.

Zwar kann sich der Kläger - unabhängig von einem Leistungsverhältnis zum Beklagten - voraussetzungslos auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG berufen, bei den begehrten Telefonnummernlisten handelt es sich jedoch nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Denn nach Auslegung der Norm sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass allgemeine Telefonlisten oder E-Mail-Adresslisten nicht unter amtliche Informationen fallen. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass (nur) diese Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die allgemeinen organisatorischen Telefonnummernlisten der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und damit nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 30). Das Gericht folgt im Übrigen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 27. Mai 2014 - Az. AN 4 K 13.01194. Diese Entscheidung ist zudem im Gegensatz zu den maßgeblichen o. g. Entscheidungen außerbayerischer Verwaltungsgerichte rechtskräftig.

Zudem ist - unterstellt, es handle sich bei den Telefonlisten um amtliche Informationen - im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG zu berücksichtigen, dass zwar die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit, gerade in Fällen sozialer Existenz, in beide Richtungen gewährleistet sein muss (VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris Rn. 32 - nicht rechtskräftig). Gleichwohl geht der Gesetzgeber davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterliegen (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 II.). Damit sind neben der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter auch die Arbeitsfähigkeit und behördliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung berücksichtigt (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 III.). Der Behörde obliegt auch ein erhebliches Organisationsermessen, sich für oder gegen einen personalisierten Behördenauftritt zu entscheiden (OVG RP, U. v. 10.9.2007 - 2 A 10413/07 - ZBR 2008, 388 - juris Rn. 18; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8). Die Behörde kann daher auch selbst bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Ob dies zeitgemäßen Kommunikationsmöglichkeiten entspricht oder nicht, ist dabei vom Gericht nicht zu bewerten. Soweit die Behörde sich dafür entscheidet, Telefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliegt dies ihrem Organisationsermessen und begründet über das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Offenlegung (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.001194 - juris Rn. 45; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8).

Unabhängig davon hat der Beklagte ausgeführt, dass Betroffene im Falle eines konkreten Vorgangs - hier offenbar anders als in vergleichbaren Fällen der Einschaltung eines Service-Centers - die (Durchwahl-) Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters telefonisch oder schriftlich mitgeteilt bekommen. Ein solcher konkreter Bezug zu einem Vorgang ist jedoch vom Kläger gerade nicht geltend gemacht.

Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Auskunftsbegehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten abzulehnen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.....

Der Kläger ist Diplomsozialpädagoge und selbständig als Berufsbetreuer und als Vormund im Raum ... tätig. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ist er für die betreuten Personen mit Kindergeldangelegenheiten befasst.

Telefonische Anfragen in Kindergeldangelegenheiten werden bei der Beklagten über eine bundesweit kostenfreie Rufnummer durch ein zentrales Servicecenter bearbeitet.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 stellte der Kläger bei der Familienkasse F.... den Antrag auf Übermittlung einer Telefonliste sämtlicher für die Kindergeldverfahren zuständigen Mitarbeitenden, hilfsweise die Übermittlung der Telefonnummern von Mitarbeitenden, die für selektiv genannte Kindergeldverfahren zuständig sind. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse F.... mit Schreiben vom 16. Januar 2013 unter Verweis auf die Organisationsinteressen und mit der Begründung ab, den Mitarbeitern der Familienkasse solle ermöglicht werden, sich ohne telefonische Störungen ganz auf die Bearbeitung der Kindergeldangelegenheiten zu konzentrieren. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass Name und dienstliche Rufnummer vom Informationszugang nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) nicht ausgeschlossen seien, und das Organisationsinteresse keinen Ausnahmetatbestand begründen könne. Durch den Verweis auf die bundesweit zentrale Servicerufnummer werde er in seiner Berufsausübung behindert und die Bearbeitung von Kindergeldverfahren unnötig verzögert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2013 wies die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, Nürnberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus Gründen der gebotenen Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 79 Bundesbeamtengesetz das Interesse der Mitarbeiter am Schutz der personenbezogenen Daten das Informationsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 IFG überwiege. Darüber hinaus würde die Herausgabe einer Mitarbeitertelefonliste insofern nicht zu dem gewünschten Erfolg führen, als die Kindergeldverfahren in den Familienkassen keinem bestimmten Bearbeiter, sondern einem „Pool“ von Bearbeitungskräften zugeordnet seien.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 2. April 2013, eingegangen am 3. April 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Klage erhoben.

Der Kläger hält die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach für nicht gegeben. Es handele sich um ein regionales Anliegen des Klägers, nämlich die Telefonnummern der Mitarbeiter der Familienkasse F.... mitgeteilt zu bekommen. Sein Anliegen richte sich damit nicht gegen die Bundesagentur für Arbeit als Bundesbehörde.

Zur Begründung des Sachantrags wird angeführt, die dienstlichen Telefonnummern von Bearbeitern seien vom Anspruch auf Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien und kein Ausnahmetatbestand erfüllt sei. Die Frage, wie die Informationsfreiheit des Bürgers realisiert werde, könne nicht von dem Einverständnis des einzelnen Behördenmitarbeiters abhängig gemacht werden. Dass im Einzelfall schutzwürdige Interessen von Behördenmitarbeitern an der Nichtveröffentlichung des dienstlichen Telefonanschlusses überwiegen könnten, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht zu befürchten, dass durch eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Klägers für die Mitarbeiter der Familienkasse F.... unzumutbare Belästigungen oder Störungen entstehen könnten. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass der Zugang zu Information und die Transparenz behördlicher Entscheidungen eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten sei. Der Informationsanspruch des Bürgers werde zusätzlich dadurch gestärkt, dass der Anspruchsteller durch eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Informationserteilung habe, während die Behörde das Vorliegen von Ausnahmen zum Zugang darlegen müsse. Ein solcher Ausnahmetatbestand sei seitens der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer, innerhalb derer regelmäßig Kindergeldsachen zu regeln seien, ein konkret begründetes Interesse an der Herausgabe der Liste mit den Diensttelefonnummern, um zielgerichtet Rückfragen halten zu können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Familienkasse F.... vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.... zu gewähren,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 4. April 2013 entgegengetreten.

Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach ergebe sich aus § 52 Nr. 2 VwGO. Die Familienkasse F.... sei organisatorisch ein Teil der Agentur für Arbeit in H...., die wiederum eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit sei. Die örtliche Zuständigkeit richte sich daher nach dem Sitz der Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige, bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg. Hieraus folge die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages trägt die Beklagte vor, dass auf den vom Kläger gestellten Antrag § 5 Abs. 1 IFG anzuwenden sei. Die Formulierung des § 5 Abs. 4 IFG im Plural „Bearbeiter“ lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich insoweit um einen Anspruch handele, der gleichzeitig auf die Herausgabe von Telefonnummern mehrerer oder gar sämtlicher Bearbeiter gerichtet sei. Vielmehr folge aus der Begrifflichkeit „Bearbeiter“ im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 4 IFG, dass es sich um den oder die Beteiligten an der Bearbeitung eines konkreten Sachvorgangs innerhalb der dienstlich veranlassten Tätigkeit der Behörde handele. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis setze der Begriff „Bearbeiter“ ein Bearbeiten und damit einen konkreten Handlungsvorgang im Rahmen der Dienstausübung eines Behördenmitarbeiters voraus. Eine Telefonliste sämtlicher Mitarbeiter bilde die Bearbeiter konkreter Verwaltungsvorgänge gerade nicht ab, es fehle an dem erforderlichen konkreten Sachzusammenhang zu einem Verwaltungsvorgang. Es würden lediglich Mitarbeiter der Behörde benannt, ohne dass diesen funktional ein bestimmter Vorgang zugeordnet werden könne. Der vom Kläger geltend gemachte, vom Einzelfall losgelöste, generelle Zugang auf personenbezogene Daten von sämtlichen Mitarbeitern in Gestalt einer Diensttelefonliste könne demnach nicht nach § 5 Abs. 4 IFG beansprucht werden. Die nach § 5 Abs. 1 IFG vorzunehmende Abwägung ergebe jedoch, dass das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege.

Wegen der Vorgangsbearbeitung ohne vorab benannte Einzelzuständigkeiten könne ein Kindergeldverfahren nicht eindeutig einem namentlich bestimmten oder bestimmbaren Beschäftigten zugeordnet werden. Eine Veröffentlichung der Telefonnummern der Beschäftigten der örtlichen Familienkasse hätte zur Folge, dass Anrufe bei Beschäftigten eingingen, die mit dem Vorgang nicht befasst seien. Die Beschäftigten müssten sich bei einem Anruf mit einem Vorgang befassen, für den sie nicht zuständig seien, oder der möglicherweise sogar nach tarifrechtlichen Vorschriften von ihnen gar nicht bearbeitet werden dürfte. Da den vom Kläger aufgelisteten Kindergeldfällen auch keine Telefonnummer einer bestimmten Mitarbeiterin oder eines bestimmten Mitarbeiters zugeordnet werden könne, sei schon aus tatsächlichen Gründen die Herausgabe einer Telefonnummer nicht möglich. Aus diesen Gründen wiege das Informationsinteresse des Klägers geringer als das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs.

Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 vor, aus den dargestellten Organisationabläufen und der Möglichkeit eines Anrufs bei einem im Einzelfall nicht zuständigen Mitarbeiter, ergebe sich für die Mitarbeiter der Familienkasse kein schutzwürdiges Interesse daran, von außen nicht direkt angerufen werden zu können. Das denkbare Bedürfnis von Mitarbeitern, von Publikumskontakt telefonisch und auch elektronisch abgeschirmt zu werden, sei gerade im Rahmen des gesetzlich gewollten freien Informationszugangs nicht schützenswert. Bei einem frei zugänglichen Telefonkontakt obliege es der Beklagten, die inneren Organisationabläufe so zu gestalten, dass sich hieraus keine Unzuträglichkeiten oder unzumutbaren Störungen in der Bearbeitung ergeben. Allein aus diesen Gründen aber den direkten Telefonkontakt völlig zu verweigern, erscheine unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft. Es liege eine Ermessensreduzierung auf null vor, die Telefondurchwahlnummern sämtlicher Mitarbeiter der Familienkasse Nord an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte verweist mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 auf den relativen Vorrang des Datenschutzes gegenüber dem freien Informationszugang nach § 5 Abs. 1 IFG. Mangels eines konkret begründeten Interesses an der Herausgabe der dienstlichen Telefonnummern sämtlicher Mitarbeiter überwiege das Interesse der Beschäftigten der Familienkasse F.... am Schutz der personenbezogenen Daten das Informationsinteresse des Klägers. Mit Schriftsatz vom 13. November 2014 verweist die Beklagte auf die Neuorganisation der Familienkassen, wonach seit 2013 die Familienkassen zu Familienkassenverbünden zusammengefasst worden seien und die Kindergeldverfahren aus dem Raum F.... nicht notwendigerweise durch das Team in F.... bearbeitet würden. Weder in der Agentur für Arbeit H...., der die Familienkasse Nord dienstaufsichtlich unterstellt sei, noch in der fachlich übergeordneten Familienkasse Direktion existiere eine Liste mit Diensttelefonnummern der Beschäftigten des in F.... ansässigen Teams der Familienkasse Nord.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2013 und 8. Juli 2013 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist zulässig, im Haupt- und Hilfsantrag jedoch nicht begründet.

A)

Die Klage ist zulässig, insbesondere bei dem nach § 52 Nr. 2 S. 1, 2 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes für die Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) i. d. F. d. Bek. v. 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162) zul. geä. d. V v. 22. Juli 2014, (GVBl. S. 286) örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft nach dem Sitz der Bundesbehörde oder bundesunmittelbaren Körperschaft.

Die Bundesagentur für Arbeit führt nach § 7 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i. d. F.d. Bek. v. 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) zul. geä. d. G. v. 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch und trägt dabei die Bezeichnung "Familienkasse". Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 367 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) i. d. F. d. Bek. v. 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595) zul. geä. d. G. v. 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Bei den nachgeordneten Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit handelt es sich um unselbständige Dienststellen. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach für die Klage gegen den Verwaltungsakt der organisatorisch unselbständigen Familienkasse F.... richtet sich somit nach dem Sitz der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) statthaft. Danach sind gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Streiten die Parteien, wie im vorliegenden Fall, um die Frage der Gewähr des begehrten Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz, geht es in der Sache um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. d. F. d. Bek. v. 23. Januar 2003 (BGBl I S. 102) hinsichtlich des „Ob“ der Informationsgewährung (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 31.5.2011 – OVG 12 N 20.10 – juris). Statthafte Klageart zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist demnach die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO.

Die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus der möglichen Verletzung des subjektiven Rechts auf Informationszugang.

B)

Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Die Ablehnung der Herausgabe der Telefonliste ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Familienkasse F...., noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages.

I)

Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) passivlegitimiert (Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

II)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen dienstlichen Telefonnummernliste der Familienkasse F.....

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 1 ist die Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes, mit der ein freier, voraussetzungsloser Informationszugangsanspruch gewährt wird.

1)

Zwar ist der Kläger grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sollte ein allgemeiner und voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes unter Berücksichtigung des Daten- und Geheimnisschutzes eröffnet werden (vgl. BT-Drs., 15/4493, S. 1/6). Damit kann jedermann den Zugang auf Information geltend machen, ohne sich hierfür auf ein rechtliches oder berechtigtes Interesse berufen zu müssen.

2)

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erstellung und Übermittlung einer aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.....

Offen bleiben kann, ob es sich bei einer dienstlichen Telefonliste um eine amtliche Information im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG handelt. Die amtliche Information erfasst alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind (BT-Drs. 15/4493, S. 8 f.). Nach § 2 Nr. 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht dazu gehören. Ob durch die Exemtion von „Entwürfen und Notizen“, bei denen es sich in der Sache um „amtliche Informationen“ handelt, der Begriffsbestimmung ein einschränkendes, normatives Element als „Bestandteil eines Vorgangs“ beigefügt wird, ist umstritten (so Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 2 Rn. 48; ebenso VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 – juris; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014 – Au 4 K 14.983 – juris; offen gelassen von VG Potsdam, B. v. 3.9.2014 – 9 K 1334/14 – juris; a. A. VG Neustadt, U. v. 4.9.2014 – 4 K 466/14.NW – juris; VG Gießen, U. v. 24.2.2014 – 4 K 2911/13.GI; VG Karlsruhe, U. v. 5.8.2011 – 2 K 765/11 - juris). Auch wenn das Informationsfreiheitsgesetz einen allgemeinen, voraussetzungslosen Zugang zu amtlicher Information des Bundes und damit keinen bloßen Verfahrensanspruch zu konkreten Vorgängen schaffen wollte, lässt sich der weit gefasste Begriff der „amtlichen Information“ entsprechend der gesetzgeberischen Intention auslegen: Das Informationsfreiheitsgesetz soll vor allem der Stärkung der Bürgerrechte und der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dienen. Nach der gesetzgeberischen Wertung stellen Sachkenntnisse unabhängig von einer individuellen Betroffenheit eine entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen dar (vgl. BT-Drs., 15/4493, S. 6). Die gesetzgeberische Intention des Informationsfreiheitsgesetzes war damit in erster Linie auf die Vermittlung von Sachinformationen und damit weniger auf rein dienstinterne Informationen wie beispielsweise Entwürfe und Notizen gerichtet. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konzentriert sich der Informationszugangsanspruch in aller Regel auf die in den Akten enthaltenen Sachinformationen (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Im Hinblick auf bloße Adresssammlungen ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft, ob eine derartige Adressensammlung nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein kann. Vielmehr sei die Definition des Begriffs „amtliche Information“ in § 2 Nr. 1 IFG dahingehend auszulegen, dass darunter nicht bloße Adressensammlungen zu verstehen seien (vgl. BayVGH, U. v. 07.10.2008 - 5 BV 07.2162, DVBl 2009, 323). Gleiches muss für eine Auflistung dienstlicher Durchwahltelefonnummern gelten.

Ob der Begriff der amtlichen Information im Hinblick auf einen Bezug zu einem Verwaltungsvorgang einschränkend auszulegen ist, braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn man die dienstliche Telefonliste ähnlich wie einen Geschäftsverteilungsplan, der Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich der einzelnen Mitarbeitenden enthält, als „sonstige amtliche Information“ ansehen mag, die nicht der Offenlegungspflicht unterliegt, sondern vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände nur auf Antrag mitzuteilen ist (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16), kann sich der Informationszugangsanspruch nur auf vorhandene und verfügbare Informationen beziehen. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs sind nur vorhandene Aufzeichnungen, die tatsächlich und dauerhaft der Verfügungsbefugnis der Behörde unterliegen. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörden vor, da es nicht allein den subjektiven Interessen der Einzelnen, sondern auch der Transparenz der Verwaltungstätigkeit im Allgemeinen dient (vgl. Kugelmann in: Praxis der Kommunalverwaltung, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2007, Band A 16 Bu, § 2 Nr. 3.2.1).

Nach der glaubhaften Einlassung der Beklagten gibt es seit der organisatorischen Reform der Familienkassen keine separaten Telefonlisten für das in F.... ansässige Team der Familienkasse Nord. Aufgrund der behördenintern geregelten Verfahrensabläufe, wonach die Bearbeitung von Kindergeldverfahren keinem namentlich bestimmten oder bestimmbaren Beschäftigten sondern einem räumlich nicht nur in F.... angesiedelten Bearbeitungspool zugewiesen ist, könnte eine dienstliche Telefonliste der Mitarbeitenden der Familienkasse Nord in F.... den gewünschten Informationsgehalt eines direkten, zuständigen Ansprechpartners gar nicht leisten. Aus einer solchen Telefonliste wird gerade nicht ersichtlich, welche funktionellen Zuständigkeiten in der Behörde bestehen.

Mangels vorhandener und verfügbarer Aufzeichnung ist somit nicht vom Vorliegen einer amtlichen Information nach § 2 Nr. 1 IFG auszugehen.

3)

Selbst unter der Annahme, die begehrte Telefonliste nebst Angabe von Zuständigkeitsbereichen sei vorhanden und stelle eine amtliche Information dar, hätte der Kläger trotzdem keinen Anspruch auf Informationszugang, da ein Ausnahmetatbestand vorliegt.

a)

Zwar steht dem Informationszugang nicht schon der Schutz besonderer öffentlicher Belange nach § 3 IFG entgegen. Die in § 3 IFG geregelten Ausnahmetatbestände stehen dem Informationszugang ohne jede Abwägung entgegen. Erforderlich ist daher eine enge Auslegung der teilweise weit formulierten Ausnahmetatbestände. Der in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG schützt mit dem Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Rechtsordnung und Individualrechtsgüter der Bürger, sondern auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin insbesondere auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Mit dem Belang der öffentlichen Sicherheit ist damit auch die Befugnis und die Verpflichtung staatlicher Stellen geschützt, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch Organisation sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden (begrenzten) personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können (vgl. VG Potsdam, B.v. 3.9.2014, - 9 K 1334/14 - juris).

Das schließt jedoch nicht jede negative Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen das Informationsrecht aus, weil ansonsten der Zweck des Gesetzes ausgehebelt werden könnte. Voraussetzung ist eine hinreichend konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Eine hinreichend konkrete Gefahr wird nicht erst dann zu bejahen sein, wenn durch den Informationszugang die Funktionsfähigkeit des Beklagten insgesamt infrage gestellt oder die Arbeit komplett lahmgelegt würde (vgl. hierzu VG Leipzig, U.v. 10.1.2013, - 5 K 981/11 - juris; VG Gießen, U.v. 24.2.2014, - 4 K 2911/13.GI - juris). Denn der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG setzt nicht erst dann ein, wenn zu befürchten ist, dass staatliche Stellen gar nicht mehr arbeiten können, sondern bereits dann, wenn eine Störung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen konkret möglich erscheint.

Im vorliegenden Verfahren ist eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Behörde schon nicht hinreichend dargelegt. Die in Folge der Herausgabe einer dienstlichen Telefonliste möglichen Anrufe bei unzuständigen oder tarifrechtlich nicht für die jeweilige Bearbeitung vorgesehenen Beschäftigten mögen zwar die effektive Aufgabenerledigung behindern können, eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde wird damit jedoch noch nicht bejaht werden können.

b)

Dem Informationsbegehren des Klägers steht jedoch der Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Die Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben bestimmt sich nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen. Dabei ist insbesondere der Bezug der am Gerichtsverfahren Beteiligten zu dem betreffenden Aktenbestand von Bedeutung. Beziehen sich die Akten auf ein die Rechte und Interessen des Beteiligten betreffendes Verwaltungsverfahren, besteht ein besonders gewichtiges Informationsinteresse. Die spezifische Nähe zu den in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgängen fehlt im Allgemeinen bei den voraussetzungslosen Informationszugangsansprüchen (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Daher hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG festgelegt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten das Informationsinteresse grundsätzlich überwiegt.

Dritter i. S. v. § 2 Nr. 2 IFG ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Amtsträger können grundsätzlich auch Dritte im Sinne des § 2 Nr. 2 IFG sein. Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Amtsträger sind nur insoweit keine Dritten, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Dieses ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 IFG vorliegen. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Das klägerische Informationsbegehren geht darüber jedoch hinaus.

Denn aus der Verwendung des Begriffs „Bearbeiter“ und der Bezugnahme auf Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit ergibt sich, dass Informationen über personenbezogene Daten von Mitarbeitern nur insoweit als geringer schutzwürdig anzusehen sind, als sie im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang stehen (VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 – juris; a.A. VG Arnsberg, U.v. 31.3.2014, Az. 7 K 1755/13). Der Begriff des „Bearbeiters“ ist dabei sprachlich mit einem konkreten Vorgang verknüpft. Durch § 5 Abs. 4 IFG wollte der Gesetzgeber gerade kenntlich machen, dass nur die genannten Daten der Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind, die an dem konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt waren (vgl. VG Ansbach, a.a.O. ; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014, - Au 4 K 14.983; VG Braunschweig, U. v. 26.6.2013 – 5 A 239/10 – juris; insoweit auch VG Neustadt, U. v. 4.9.2014, - 4 K 466/14.NW).

Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz des allgemeinen und voraussetzungslosen, freien Zugangs zu Information nach § 1 Abs. 1 IFG. Eine abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus den Veröffentlichungspflichten nach § 11 IFG. § 11 Abs. 2 IFG, wonach Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich zu machen sind, erfüllt insofern eine dienende Funktion, als die Veröffentlichung von Organisations- und Aktenplänen die wirksame Ausübung des Informationszugangsanspruches fördern soll. Von Aktenplänen abzugrenzen sind Geschäftsverteilungspläne, die aus Gründen der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht öffentlich zugänglich zu machen sind (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 11 Rn. 27). Die Pflicht zur Veröffentlichung von Organisations- und Aktenplänen nach § 11 Abs. 2 IFG schließt eine fakultative weitergehende Personalisierung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung nicht gehindert, Namen, Funktion und die dienstliche Erreichbarkeit solcher Bediensteter, die mit Außenkontakten betraut sind, ohne deren Einverständnis im Internet bekannt zu geben (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2008, - 2 B 131/07 - Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2). Name und dienstliche Telefonnummer eines Bediensteten werden insoweit als geringer schutzwürdig angesehen, als der Dienstherr diese Daten zur Regelung der Außenkontakte ohne Einverständnis der jeweiligen Bediensteten offenbaren darf. Daraus lässt sich jedoch umgekehrt kein Anspruch auf umfassende Herausgabe von Mitarbeiterdaten ableiten, wenn sich eine Behörde dazu entschließt, eine solche Veröffentlichung gerade nicht freiwillig zu veranlassen. Denn wie die Behörde sich nach außen präsentiert, den Aufgabenvollzug und die damit zusammenhängenden Kontaktaufnahmen organisiert, liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen. Die Behörde kann im Rahmen ihrer Organisationshoheit bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Im Rahmen ihrer Organisationshoheit trifft die Behörde Regelungen zur telefonischen Kommunikation. Die Entscheidung der Beklagten, die telefonische Erreichbarkeit von Sachbearbeitern nicht über eine Durchwahltelefonnummer sondern über ein Servicecenter zu steuern, steht im Organisationsermessen der Behörde. Soweit die Behörde im Rahmen ihres Organisationsermessens die Entscheidung trifft, Namen und telefonische Durchwahltelefonnummern nicht nach außen zu geben, handelt es sich insoweit um schutzwürdige, personenbezogene Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 IFG, zu denen nur Zugang gewährt werden darf, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Auch wenn der Informationszugangsanspruch von keinem berechtigten Interesse abhängig ist, ist das private Informationsinteresse und dessen Gewicht im Rahmen der Abwägung von § 5 Abs. 1 IFG relevant. Der Kläger verspricht sich von der mit der Klage verfolgten Herausgabe einer Diensttelefonliste eine Erleichterung in seiner beruflichen Tätigkeit. Er verfolgt mit seinem Informationsbegehren damit ein berechtigtes, privates Interesse. Nach den Angaben des Beklagten ist die Aufgabenwahrnehmung über einen sog. Bearbeitungspool organisiert. Die begehrte Telefonliste kann daher die gewünschte Information eines direkten Ansprechpartners nicht abbilden.

Demgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) grundrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.

Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt vorliegend das schutzwürdige Interesse der Bediensteten am Ausschluss des Informationszugangs entsprechend der Organisationsentscheidung der Behörde nicht.

c)

Eine Anhörung der Bediensteten der Beklagten nach § 8 Abs. 1 IFG, ob sie in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen, ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich (so auch VG Neustadt, U. v. 4.9.2014 – 4 K 466/14.NW – juris; a. A. VG Berlin, U. v. 5.6.2014 – VG 2 K 54.14 – juris). Eine Verfahrensbeteiligung Dritter ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Dritten um einen Amtsträger handelt. Soweit die Einwilligung des Dritten für den Informationszugang nicht Voraussetzung ist, ist kein Anhörungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG durchzuführen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 8 Rn. 45). Im Hinblick darauf, dass die Veröffentlichung von Namen und dienstlichen Kontaktdaten der Behörde im Rahmen ihres Organisationsermessens auch ohne Einwilligung der betroffenen Bediensteten zusteht, bedurfte es im vorliegenden Fall nicht der Durchführung eines umfassenden Anhörungsverfahrens sämtlicher Bediensteter der Familienkasse F.....

III.

Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht, so ist der geltend gemachte Informationsanspruch anzulehnen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des IFG kein Ermessen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 5 Rn. 39; VG Neustadt, U. v. 4.9.2014 – 4 K 466/14.NW – juris; a. A. VG Karlsruhe, U. v. 5. August 2011 – 2 K 765/11). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Daher ist auch der hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsantrag unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.

Der Beklagte ermöglicht den telefonischen Zugang des Bürgers zu Leistungen des ... über eine Servicenummer. Der Kläger, der nicht im Leistungsbereich des Beklagten wohnt, beantragte mit Telefax vom 29. Dezember 2013 die Bekanntgabe einer Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle. Der Antrag enthielt die Einschränkung, dass die Vornamen der Mitarbeiter/innen nicht benötigt würden und die Nachnamen ebenfalls entbehrlich wären, soweit die Zuständigkeit des Mitarbeiters /der Mitarbeiterin klar einer Telefonnummer zugeordnet sei. Zur Begründung wurde angegeben, dass in den zugänglichen Informationsquellen (vor allem dem Internet) keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden worden sei bzw. diese zum Teil nur von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht haben.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit E-Mail vom 16. Januar 2014 ab. Ein entsprechendes Telefonverzeichnis, wie vom Kläger gewünscht, sei nicht vorhanden. Der Beklagte bediene sich zur Abwicklung des allgemeinen Telefonverkehrs der Serviceleistung Telefonie durch das Service-Center der Agentur für Arbeit A., um eine größtmögliche Erreichbarkeit und qualifizierte Telefonbearbeitung sicherzustellen. Sobald ein Kunde seinem zuständigen Sachbearbeiter zugeordnet worden sei, erhalte er dessen Durchwahlnummer bzw. erscheine diese im Briefkopf des Kundenanschreibens.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.

Gleichzeitig wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und die Beiordnung des Klägerbevollmächtigten beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Bei den Telefonlisten handle es sich um amtliche Informationen, Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. Die Funktionsfähigkeit des Beklagten sei nicht in Frage gestellt, wenn die Sachbearbeiter direkt telefonisch erreichbar seien. Telefonische Kommunikation sei Teil der behördlichen Aufgabe und zwar in beide Richtungen. Dies gelte auch in sogenannten Massenverfahren noch dazu in Bereichen der sozialen Existenz. Im Übrigen sei es eine Frage der Organisation, beispielsweise der Einrichtung von Telefonzeiten. Auch die Telefonlisten anderer ... seien veröffentlicht, ohne dass Störungen der Betriebsabläufe bekannt seien. Im Internet seien Telefonlisten von über 150 ... in ganz Deutschland zugänglich. Darüber hinaus bestünde kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse der Mitarbeiter.

Der Beklagte ... hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Der Kläger wohne in einem anderen Bundesland, ein ihn betreffender Vorgang sei nicht feststellbar.

Im Übrigen handle es sich bei den Telefonnummernlisten nicht um amtliche Informationen. Der Gesetzgeber sei vielmehr davon ausgegangen, dass für den Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs auszugehen sei. Die Telefonlisten des Beklagten fielen aber gerade nicht hierunter, da sie keinem bestimmten Verwaltungsvorgang zugeordnet würden. Darüber hinaus ändere sich die Personalstruktur des Beklagten durch hohe Personalfluktuation ständig, so dass bereits aus diesem Grund eine verlässliche Zuordnung der einzelnen Fälle zu einem Mitarbeiter nicht möglich sei.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Zwar wurde dem Kläger in einem Parallelverfahren im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen der Erfolgsgewissheit nicht überspannt werden dürfen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO - Kommentar, 34. Auflage 2013, § 114 Rn. 3) und es noch der notwendigen Klärung offener Fragen bedürfe, Prozesskostenhilfe gewährt (VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565 - noch unveröffentlicht). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger teilweise zitierten und zu diesem Themenkomplex vorliegenden - bislang lediglich erstinstanziellen - Entscheidungen (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 5.8.2011 - 2 K 765/11 - juris; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris - nicht rechtskräftig: SächsOVG - 5 A 207/13; VG Gießen, U. v. 24.2.2014 - 4 K 2911/13 GI - unveröffentlicht - rechtskräftig; VG Arnsberg, U. v. 31.3.2014 - 7 K 1755/13 - unveröffentlicht - nicht rechtskräftig: OVG NRW - 8 A 856/14) sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DuD 2008, 696 - juris) zu fehlenden schützenswerten Interessen von Bediensteten, deren Diensttelefonnummer veröffentlicht werden soll, erschien die Argumentation des Klägers zumindest vertretbar (Seiler in Thomas/Putzo, a. a. O., § 114 Rn. 5).

Gleichwohl ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.

Zwar kann sich der Kläger - unabhängig von einem Leistungsverhältnis zum Beklagten - voraussetzungslos auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG berufen, bei den begehrten Telefonnummernlisten handelt es sich jedoch nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Denn nach Auslegung der Norm sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass allgemeine Telefonlisten oder E-Mail-Adresslisten nicht unter amtliche Informationen fallen. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass (nur) diese Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die allgemeinen organisatorischen Telefonnummernlisten der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und damit nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 30). Das Gericht folgt im Übrigen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 27. Mai 2014 - Az. AN 4 K 13.01194. Diese Entscheidung ist zudem im Gegensatz zu den maßgeblichen o. g. Entscheidungen außerbayerischer Verwaltungsgerichte rechtskräftig.

Zudem ist - unterstellt, es handle sich bei den Telefonlisten um amtliche Informationen - im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG zu berücksichtigen, dass zwar die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit, gerade in Fällen sozialer Existenz, in beide Richtungen gewährleistet sein muss (VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris Rn. 32 - nicht rechtskräftig). Gleichwohl geht der Gesetzgeber davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterliegen (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 II.). Damit sind neben der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter auch die Arbeitsfähigkeit und behördliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung berücksichtigt (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 III.). Der Behörde obliegt auch ein erhebliches Organisationsermessen, sich für oder gegen einen personalisierten Behördenauftritt zu entscheiden (OVG RP, U. v. 10.9.2007 - 2 A 10413/07 - ZBR 2008, 388 - juris Rn. 18; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8). Die Behörde kann daher auch selbst bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Ob dies zeitgemäßen Kommunikationsmöglichkeiten entspricht oder nicht, ist dabei vom Gericht nicht zu bewerten. Soweit die Behörde sich dafür entscheidet, Telefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliegt dies ihrem Organisationsermessen und begründet über das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Offenlegung (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.001194 - juris Rn. 45; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8).

Unabhängig davon hat der Beklagte ausgeführt, dass Betroffene im Falle eines konkreten Vorgangs - hier offenbar anders als in vergleichbaren Fällen der Einschaltung eines Service-Centers - die (Durchwahl-) Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters telefonisch oder schriftlich mitgeteilt bekommen. Ein solcher konkreter Bezug zu einem Vorgang ist jedoch vom Kläger gerade nicht geltend gemacht.

Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Auskunftsbegehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten abzulehnen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.....

Der Kläger ist Diplomsozialpädagoge und selbständig als Berufsbetreuer und als Vormund im Raum ... tätig. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ist er für die betreuten Personen mit Kindergeldangelegenheiten befasst.

Telefonische Anfragen in Kindergeldangelegenheiten werden bei der Beklagten über eine bundesweit kostenfreie Rufnummer durch ein zentrales Servicecenter bearbeitet.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 stellte der Kläger bei der Familienkasse F.... den Antrag auf Übermittlung einer Telefonliste sämtlicher für die Kindergeldverfahren zuständigen Mitarbeitenden, hilfsweise die Übermittlung der Telefonnummern von Mitarbeitenden, die für selektiv genannte Kindergeldverfahren zuständig sind. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse F.... mit Schreiben vom 16. Januar 2013 unter Verweis auf die Organisationsinteressen und mit der Begründung ab, den Mitarbeitern der Familienkasse solle ermöglicht werden, sich ohne telefonische Störungen ganz auf die Bearbeitung der Kindergeldangelegenheiten zu konzentrieren. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass Name und dienstliche Rufnummer vom Informationszugang nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) nicht ausgeschlossen seien, und das Organisationsinteresse keinen Ausnahmetatbestand begründen könne. Durch den Verweis auf die bundesweit zentrale Servicerufnummer werde er in seiner Berufsausübung behindert und die Bearbeitung von Kindergeldverfahren unnötig verzögert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2013 wies die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, Nürnberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus Gründen der gebotenen Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 79 Bundesbeamtengesetz das Interesse der Mitarbeiter am Schutz der personenbezogenen Daten das Informationsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 IFG überwiege. Darüber hinaus würde die Herausgabe einer Mitarbeitertelefonliste insofern nicht zu dem gewünschten Erfolg führen, als die Kindergeldverfahren in den Familienkassen keinem bestimmten Bearbeiter, sondern einem „Pool“ von Bearbeitungskräften zugeordnet seien.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 2. April 2013, eingegangen am 3. April 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Klage erhoben.

Der Kläger hält die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach für nicht gegeben. Es handele sich um ein regionales Anliegen des Klägers, nämlich die Telefonnummern der Mitarbeiter der Familienkasse F.... mitgeteilt zu bekommen. Sein Anliegen richte sich damit nicht gegen die Bundesagentur für Arbeit als Bundesbehörde.

Zur Begründung des Sachantrags wird angeführt, die dienstlichen Telefonnummern von Bearbeitern seien vom Anspruch auf Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien und kein Ausnahmetatbestand erfüllt sei. Die Frage, wie die Informationsfreiheit des Bürgers realisiert werde, könne nicht von dem Einverständnis des einzelnen Behördenmitarbeiters abhängig gemacht werden. Dass im Einzelfall schutzwürdige Interessen von Behördenmitarbeitern an der Nichtveröffentlichung des dienstlichen Telefonanschlusses überwiegen könnten, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht zu befürchten, dass durch eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Klägers für die Mitarbeiter der Familienkasse F.... unzumutbare Belästigungen oder Störungen entstehen könnten. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass der Zugang zu Information und die Transparenz behördlicher Entscheidungen eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten sei. Der Informationsanspruch des Bürgers werde zusätzlich dadurch gestärkt, dass der Anspruchsteller durch eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Informationserteilung habe, während die Behörde das Vorliegen von Ausnahmen zum Zugang darlegen müsse. Ein solcher Ausnahmetatbestand sei seitens der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer, innerhalb derer regelmäßig Kindergeldsachen zu regeln seien, ein konkret begründetes Interesse an der Herausgabe der Liste mit den Diensttelefonnummern, um zielgerichtet Rückfragen halten zu können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Familienkasse F.... vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.... zu gewähren,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 4. April 2013 entgegengetreten.

Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach ergebe sich aus § 52 Nr. 2 VwGO. Die Familienkasse F.... sei organisatorisch ein Teil der Agentur für Arbeit in H...., die wiederum eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit sei. Die örtliche Zuständigkeit richte sich daher nach dem Sitz der Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige, bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg. Hieraus folge die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages trägt die Beklagte vor, dass auf den vom Kläger gestellten Antrag § 5 Abs. 1 IFG anzuwenden sei. Die Formulierung des § 5 Abs. 4 IFG im Plural „Bearbeiter“ lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich insoweit um einen Anspruch handele, der gleichzeitig auf die Herausgabe von Telefonnummern mehrerer oder gar sämtlicher Bearbeiter gerichtet sei. Vielmehr folge aus der Begrifflichkeit „Bearbeiter“ im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 4 IFG, dass es sich um den oder die Beteiligten an der Bearbeitung eines konkreten Sachvorgangs innerhalb der dienstlich veranlassten Tätigkeit der Behörde handele. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis setze der Begriff „Bearbeiter“ ein Bearbeiten und damit einen konkreten Handlungsvorgang im Rahmen der Dienstausübung eines Behördenmitarbeiters voraus. Eine Telefonliste sämtlicher Mitarbeiter bilde die Bearbeiter konkreter Verwaltungsvorgänge gerade nicht ab, es fehle an dem erforderlichen konkreten Sachzusammenhang zu einem Verwaltungsvorgang. Es würden lediglich Mitarbeiter der Behörde benannt, ohne dass diesen funktional ein bestimmter Vorgang zugeordnet werden könne. Der vom Kläger geltend gemachte, vom Einzelfall losgelöste, generelle Zugang auf personenbezogene Daten von sämtlichen Mitarbeitern in Gestalt einer Diensttelefonliste könne demnach nicht nach § 5 Abs. 4 IFG beansprucht werden. Die nach § 5 Abs. 1 IFG vorzunehmende Abwägung ergebe jedoch, dass das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege.

Wegen der Vorgangsbearbeitung ohne vorab benannte Einzelzuständigkeiten könne ein Kindergeldverfahren nicht eindeutig einem namentlich bestimmten oder bestimmbaren Beschäftigten zugeordnet werden. Eine Veröffentlichung der Telefonnummern der Beschäftigten der örtlichen Familienkasse hätte zur Folge, dass Anrufe bei Beschäftigten eingingen, die mit dem Vorgang nicht befasst seien. Die Beschäftigten müssten sich bei einem Anruf mit einem Vorgang befassen, für den sie nicht zuständig seien, oder der möglicherweise sogar nach tarifrechtlichen Vorschriften von ihnen gar nicht bearbeitet werden dürfte. Da den vom Kläger aufgelisteten Kindergeldfällen auch keine Telefonnummer einer bestimmten Mitarbeiterin oder eines bestimmten Mitarbeiters zugeordnet werden könne, sei schon aus tatsächlichen Gründen die Herausgabe einer Telefonnummer nicht möglich. Aus diesen Gründen wiege das Informationsinteresse des Klägers geringer als das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs.

Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 vor, aus den dargestellten Organisationabläufen und der Möglichkeit eines Anrufs bei einem im Einzelfall nicht zuständigen Mitarbeiter, ergebe sich für die Mitarbeiter der Familienkasse kein schutzwürdiges Interesse daran, von außen nicht direkt angerufen werden zu können. Das denkbare Bedürfnis von Mitarbeitern, von Publikumskontakt telefonisch und auch elektronisch abgeschirmt zu werden, sei gerade im Rahmen des gesetzlich gewollten freien Informationszugangs nicht schützenswert. Bei einem frei zugänglichen Telefonkontakt obliege es der Beklagten, die inneren Organisationabläufe so zu gestalten, dass sich hieraus keine Unzuträglichkeiten oder unzumutbaren Störungen in der Bearbeitung ergeben. Allein aus diesen Gründen aber den direkten Telefonkontakt völlig zu verweigern, erscheine unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft. Es liege eine Ermessensreduzierung auf null vor, die Telefondurchwahlnummern sämtlicher Mitarbeiter der Familienkasse Nord an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte verweist mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 auf den relativen Vorrang des Datenschutzes gegenüber dem freien Informationszugang nach § 5 Abs. 1 IFG. Mangels eines konkret begründeten Interesses an der Herausgabe der dienstlichen Telefonnummern sämtlicher Mitarbeiter überwiege das Interesse der Beschäftigten der Familienkasse F.... am Schutz der personenbezogenen Daten das Informationsinteresse des Klägers. Mit Schriftsatz vom 13. November 2014 verweist die Beklagte auf die Neuorganisation der Familienkassen, wonach seit 2013 die Familienkassen zu Familienkassenverbünden zusammengefasst worden seien und die Kindergeldverfahren aus dem Raum F.... nicht notwendigerweise durch das Team in F.... bearbeitet würden. Weder in der Agentur für Arbeit H...., der die Familienkasse Nord dienstaufsichtlich unterstellt sei, noch in der fachlich übergeordneten Familienkasse Direktion existiere eine Liste mit Diensttelefonnummern der Beschäftigten des in F.... ansässigen Teams der Familienkasse Nord.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2013 und 8. Juli 2013 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist zulässig, im Haupt- und Hilfsantrag jedoch nicht begründet.

A)

Die Klage ist zulässig, insbesondere bei dem nach § 52 Nr. 2 S. 1, 2 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes für die Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) i. d. F. d. Bek. v. 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162) zul. geä. d. V v. 22. Juli 2014, (GVBl. S. 286) örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft nach dem Sitz der Bundesbehörde oder bundesunmittelbaren Körperschaft.

Die Bundesagentur für Arbeit führt nach § 7 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i. d. F.d. Bek. v. 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) zul. geä. d. G. v. 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch und trägt dabei die Bezeichnung "Familienkasse". Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 367 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) i. d. F. d. Bek. v. 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595) zul. geä. d. G. v. 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Bei den nachgeordneten Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit handelt es sich um unselbständige Dienststellen. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach für die Klage gegen den Verwaltungsakt der organisatorisch unselbständigen Familienkasse F.... richtet sich somit nach dem Sitz der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) statthaft. Danach sind gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Streiten die Parteien, wie im vorliegenden Fall, um die Frage der Gewähr des begehrten Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz, geht es in der Sache um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. d. F. d. Bek. v. 23. Januar 2003 (BGBl I S. 102) hinsichtlich des „Ob“ der Informationsgewährung (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 31.5.2011 – OVG 12 N 20.10 – juris). Statthafte Klageart zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist demnach die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO.

Die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus der möglichen Verletzung des subjektiven Rechts auf Informationszugang.

B)

Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Die Ablehnung der Herausgabe der Telefonliste ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Familienkasse F...., noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages.

I)

Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) passivlegitimiert (Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

II)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen dienstlichen Telefonnummernliste der Familienkasse F.....

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 1 ist die Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes, mit der ein freier, voraussetzungsloser Informationszugangsanspruch gewährt wird.

1)

Zwar ist der Kläger grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sollte ein allgemeiner und voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes unter Berücksichtigung des Daten- und Geheimnisschutzes eröffnet werden (vgl. BT-Drs., 15/4493, S. 1/6). Damit kann jedermann den Zugang auf Information geltend machen, ohne sich hierfür auf ein rechtliches oder berechtigtes Interesse berufen zu müssen.

2)

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erstellung und Übermittlung einer aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.....

Offen bleiben kann, ob es sich bei einer dienstlichen Telefonliste um eine amtliche Information im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG handelt. Die amtliche Information erfasst alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind (BT-Drs. 15/4493, S. 8 f.). Nach § 2 Nr. 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht dazu gehören. Ob durch die Exemtion von „Entwürfen und Notizen“, bei denen es sich in der Sache um „amtliche Informationen“ handelt, der Begriffsbestimmung ein einschränkendes, normatives Element als „Bestandteil eines Vorgangs“ beigefügt wird, ist umstritten (so Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 2 Rn. 48; ebenso VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 – juris; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014 – Au 4 K 14.983 – juris; offen gelassen von VG Potsdam, B. v. 3.9.2014 – 9 K 1334/14 – juris; a. A. VG Neustadt, U. v. 4.9.2014 – 4 K 466/14.NW – juris; VG Gießen, U. v. 24.2.2014 – 4 K 2911/13.GI; VG Karlsruhe, U. v. 5.8.2011 – 2 K 765/11 - juris). Auch wenn das Informationsfreiheitsgesetz einen allgemeinen, voraussetzungslosen Zugang zu amtlicher Information des Bundes und damit keinen bloßen Verfahrensanspruch zu konkreten Vorgängen schaffen wollte, lässt sich der weit gefasste Begriff der „amtlichen Information“ entsprechend der gesetzgeberischen Intention auslegen: Das Informationsfreiheitsgesetz soll vor allem der Stärkung der Bürgerrechte und der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dienen. Nach der gesetzgeberischen Wertung stellen Sachkenntnisse unabhängig von einer individuellen Betroffenheit eine entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen dar (vgl. BT-Drs., 15/4493, S. 6). Die gesetzgeberische Intention des Informationsfreiheitsgesetzes war damit in erster Linie auf die Vermittlung von Sachinformationen und damit weniger auf rein dienstinterne Informationen wie beispielsweise Entwürfe und Notizen gerichtet. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konzentriert sich der Informationszugangsanspruch in aller Regel auf die in den Akten enthaltenen Sachinformationen (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Im Hinblick auf bloße Adresssammlungen ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft, ob eine derartige Adressensammlung nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein kann. Vielmehr sei die Definition des Begriffs „amtliche Information“ in § 2 Nr. 1 IFG dahingehend auszulegen, dass darunter nicht bloße Adressensammlungen zu verstehen seien (vgl. BayVGH, U. v. 07.10.2008 - 5 BV 07.2162, DVBl 2009, 323). Gleiches muss für eine Auflistung dienstlicher Durchwahltelefonnummern gelten.

Ob der Begriff der amtlichen Information im Hinblick auf einen Bezug zu einem Verwaltungsvorgang einschränkend auszulegen ist, braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn man die dienstliche Telefonliste ähnlich wie einen Geschäftsverteilungsplan, der Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich der einzelnen Mitarbeitenden enthält, als „sonstige amtliche Information“ ansehen mag, die nicht der Offenlegungspflicht unterliegt, sondern vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände nur auf Antrag mitzuteilen ist (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16), kann sich der Informationszugangsanspruch nur auf vorhandene und verfügbare Informationen beziehen. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs sind nur vorhandene Aufzeichnungen, die tatsächlich und dauerhaft der Verfügungsbefugnis der Behörde unterliegen. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörden vor, da es nicht allein den subjektiven Interessen der Einzelnen, sondern auch der Transparenz der Verwaltungstätigkeit im Allgemeinen dient (vgl. Kugelmann in: Praxis der Kommunalverwaltung, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2007, Band A 16 Bu, § 2 Nr. 3.2.1).

Nach der glaubhaften Einlassung der Beklagten gibt es seit der organisatorischen Reform der Familienkassen keine separaten Telefonlisten für das in F.... ansässige Team der Familienkasse Nord. Aufgrund der behördenintern geregelten Verfahrensabläufe, wonach die Bearbeitung von Kindergeldverfahren keinem namentlich bestimmten oder bestimmbaren Beschäftigten sondern einem räumlich nicht nur in F.... angesiedelten Bearbeitungspool zugewiesen ist, könnte eine dienstliche Telefonliste der Mitarbeitenden der Familienkasse Nord in F.... den gewünschten Informationsgehalt eines direkten, zuständigen Ansprechpartners gar nicht leisten. Aus einer solchen Telefonliste wird gerade nicht ersichtlich, welche funktionellen Zuständigkeiten in der Behörde bestehen.

Mangels vorhandener und verfügbarer Aufzeichnung ist somit nicht vom Vorliegen einer amtlichen Information nach § 2 Nr. 1 IFG auszugehen.

3)

Selbst unter der Annahme, die begehrte Telefonliste nebst Angabe von Zuständigkeitsbereichen sei vorhanden und stelle eine amtliche Information dar, hätte der Kläger trotzdem keinen Anspruch auf Informationszugang, da ein Ausnahmetatbestand vorliegt.

a)

Zwar steht dem Informationszugang nicht schon der Schutz besonderer öffentlicher Belange nach § 3 IFG entgegen. Die in § 3 IFG geregelten Ausnahmetatbestände stehen dem Informationszugang ohne jede Abwägung entgegen. Erforderlich ist daher eine enge Auslegung der teilweise weit formulierten Ausnahmetatbestände. Der in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG schützt mit dem Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Rechtsordnung und Individualrechtsgüter der Bürger, sondern auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin insbesondere auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Mit dem Belang der öffentlichen Sicherheit ist damit auch die Befugnis und die Verpflichtung staatlicher Stellen geschützt, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch Organisation sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden (begrenzten) personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können (vgl. VG Potsdam, B.v. 3.9.2014, - 9 K 1334/14 - juris).

Das schließt jedoch nicht jede negative Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen das Informationsrecht aus, weil ansonsten der Zweck des Gesetzes ausgehebelt werden könnte. Voraussetzung ist eine hinreichend konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Eine hinreichend konkrete Gefahr wird nicht erst dann zu bejahen sein, wenn durch den Informationszugang die Funktionsfähigkeit des Beklagten insgesamt infrage gestellt oder die Arbeit komplett lahmgelegt würde (vgl. hierzu VG Leipzig, U.v. 10.1.2013, - 5 K 981/11 - juris; VG Gießen, U.v. 24.2.2014, - 4 K 2911/13.GI - juris). Denn der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG setzt nicht erst dann ein, wenn zu befürchten ist, dass staatliche Stellen gar nicht mehr arbeiten können, sondern bereits dann, wenn eine Störung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen konkret möglich erscheint.

Im vorliegenden Verfahren ist eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Behörde schon nicht hinreichend dargelegt. Die in Folge der Herausgabe einer dienstlichen Telefonliste möglichen Anrufe bei unzuständigen oder tarifrechtlich nicht für die jeweilige Bearbeitung vorgesehenen Beschäftigten mögen zwar die effektive Aufgabenerledigung behindern können, eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde wird damit jedoch noch nicht bejaht werden können.

b)

Dem Informationsbegehren des Klägers steht jedoch der Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Die Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben bestimmt sich nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen. Dabei ist insbesondere der Bezug der am Gerichtsverfahren Beteiligten zu dem betreffenden Aktenbestand von Bedeutung. Beziehen sich die Akten auf ein die Rechte und Interessen des Beteiligten betreffendes Verwaltungsverfahren, besteht ein besonders gewichtiges Informationsinteresse. Die spezifische Nähe zu den in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgängen fehlt im Allgemeinen bei den voraussetzungslosen Informationszugangsansprüchen (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Daher hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG festgelegt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten das Informationsinteresse grundsätzlich überwiegt.

Dritter i. S. v. § 2 Nr. 2 IFG ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Amtsträger können grundsätzlich auch Dritte im Sinne des § 2 Nr. 2 IFG sein. Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Amtsträger sind nur insoweit keine Dritten, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Dieses ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 IFG vorliegen. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Das klägerische Informationsbegehren geht darüber jedoch hinaus.

Denn aus der Verwendung des Begriffs „Bearbeiter“ und der Bezugnahme auf Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit ergibt sich, dass Informationen über personenbezogene Daten von Mitarbeitern nur insoweit als geringer schutzwürdig anzusehen sind, als sie im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang stehen (VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 – juris; a.A. VG Arnsberg, U.v. 31.3.2014, Az. 7 K 1755/13). Der Begriff des „Bearbeiters“ ist dabei sprachlich mit einem konkreten Vorgang verknüpft. Durch § 5 Abs. 4 IFG wollte der Gesetzgeber gerade kenntlich machen, dass nur die genannten Daten der Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind, die an dem konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt waren (vgl. VG Ansbach, a.a.O. ; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014, - Au 4 K 14.983; VG Braunschweig, U. v. 26.6.2013 – 5 A 239/10 – juris; insoweit auch VG Neustadt, U. v. 4.9.2014, - 4 K 466/14.NW).

Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz des allgemeinen und voraussetzungslosen, freien Zugangs zu Information nach § 1 Abs. 1 IFG. Eine abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus den Veröffentlichungspflichten nach § 11 IFG. § 11 Abs. 2 IFG, wonach Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich zu machen sind, erfüllt insofern eine dienende Funktion, als die Veröffentlichung von Organisations- und Aktenplänen die wirksame Ausübung des Informationszugangsanspruches fördern soll. Von Aktenplänen abzugrenzen sind Geschäftsverteilungspläne, die aus Gründen der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung nicht öffentlich zugänglich zu machen sind (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 11 Rn. 27). Die Pflicht zur Veröffentlichung von Organisations- und Aktenplänen nach § 11 Abs. 2 IFG schließt eine fakultative weitergehende Personalisierung nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung nicht gehindert, Namen, Funktion und die dienstliche Erreichbarkeit solcher Bediensteter, die mit Außenkontakten betraut sind, ohne deren Einverständnis im Internet bekannt zu geben (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2008, - 2 B 131/07 - Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2). Name und dienstliche Telefonnummer eines Bediensteten werden insoweit als geringer schutzwürdig angesehen, als der Dienstherr diese Daten zur Regelung der Außenkontakte ohne Einverständnis der jeweiligen Bediensteten offenbaren darf. Daraus lässt sich jedoch umgekehrt kein Anspruch auf umfassende Herausgabe von Mitarbeiterdaten ableiten, wenn sich eine Behörde dazu entschließt, eine solche Veröffentlichung gerade nicht freiwillig zu veranlassen. Denn wie die Behörde sich nach außen präsentiert, den Aufgabenvollzug und die damit zusammenhängenden Kontaktaufnahmen organisiert, liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen. Die Behörde kann im Rahmen ihrer Organisationshoheit bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Im Rahmen ihrer Organisationshoheit trifft die Behörde Regelungen zur telefonischen Kommunikation. Die Entscheidung der Beklagten, die telefonische Erreichbarkeit von Sachbearbeitern nicht über eine Durchwahltelefonnummer sondern über ein Servicecenter zu steuern, steht im Organisationsermessen der Behörde. Soweit die Behörde im Rahmen ihres Organisationsermessens die Entscheidung trifft, Namen und telefonische Durchwahltelefonnummern nicht nach außen zu geben, handelt es sich insoweit um schutzwürdige, personenbezogene Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 IFG, zu denen nur Zugang gewährt werden darf, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

Auch wenn der Informationszugangsanspruch von keinem berechtigten Interesse abhängig ist, ist das private Informationsinteresse und dessen Gewicht im Rahmen der Abwägung von § 5 Abs. 1 IFG relevant. Der Kläger verspricht sich von der mit der Klage verfolgten Herausgabe einer Diensttelefonliste eine Erleichterung in seiner beruflichen Tätigkeit. Er verfolgt mit seinem Informationsbegehren damit ein berechtigtes, privates Interesse. Nach den Angaben des Beklagten ist die Aufgabenwahrnehmung über einen sog. Bearbeitungspool organisiert. Die begehrte Telefonliste kann daher die gewünschte Information eines direkten Ansprechpartners nicht abbilden.

Demgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) grundrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, B. v. 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.

Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt vorliegend das schutzwürdige Interesse der Bediensteten am Ausschluss des Informationszugangs entsprechend der Organisationsentscheidung der Behörde nicht.

c)

Eine Anhörung der Bediensteten der Beklagten nach § 8 Abs. 1 IFG, ob sie in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen, ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich (so auch VG Neustadt, U. v. 4.9.2014 – 4 K 466/14.NW – juris; a. A. VG Berlin, U. v. 5.6.2014 – VG 2 K 54.14 – juris). Eine Verfahrensbeteiligung Dritter ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Dritten um einen Amtsträger handelt. Soweit die Einwilligung des Dritten für den Informationszugang nicht Voraussetzung ist, ist kein Anhörungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG durchzuführen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 8 Rn. 45). Im Hinblick darauf, dass die Veröffentlichung von Namen und dienstlichen Kontaktdaten der Behörde im Rahmen ihres Organisationsermessens auch ohne Einwilligung der betroffenen Bediensteten zusteht, bedurfte es im vorliegenden Fall nicht der Durchführung eines umfassenden Anhörungsverfahrens sämtlicher Bediensteter der Familienkasse F.....

III.

Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht, so ist der geltend gemachte Informationsanspruch anzulehnen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des IFG kein Ermessen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2009, § 5 Rn. 39; VG Neustadt, U. v. 4.9.2014 – 4 K 466/14.NW – juris; a. A. VG Karlsruhe, U. v. 5. August 2011 – 2 K 765/11). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Daher ist auch der hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsantrag unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. März 2011 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zum Telefonverzeichnis des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren.

III.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten.

Der Kläger ist wohnhaft in B. und bezieht vom dortigen Jobcenter Leistungen nach SGB II. Der Beklagte ist eine „gemeinsame Einrichtung“ i. S. v. § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt... und für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet der Stadt ... zuständig. Für die telefonische Kommunikation mit seinen „Kunden“ hat der Beklagte ein „Service-Center“ eingerichtet, über das jegliche Anrufe von Kunden erfolgen bzw. weitergeleitet werden (vgl. ).

Mit Schreiben vom 29.12.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle“ zu Verfügung zu stellen. Grund hierfür sei, dass der Kläger aus den ihm zugänglichen Informationsquellen keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden habe bzw. diese zum Teil von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 2.1.2014 ab und teilte ihm dabei u. a. eine zentrale Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Beklagten mit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2014, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, zurück. Ein Zustellungsnachweis ist der Behördenakte nicht zu entnehmen; der Entwurf des Widerspruchsbescheids trägt jedoch den Vermerk „Entwurf abges. am: 18.2.14“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es beim Beklagten keine aktuelle Diensttelefonliste gebe. Er habe 2013 ein „modernes Telefonsystem z. B. mit Sprachsteuerung oder PC-unterstützter Anwahl von Gesprächspartnern eingeführt“, das schriftlich fixierte oder elektronisch gespeicherte oder handschriftlich geführte Diensttelefonlisten überflüssig gemacht habe. Dem Informationsanspruch des Klägers sei der Beklagte auch bereits nachgekommen, da dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid die Verbindungsnummer des vom Beklagten eingeschalteten Service-Centers mitgeteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 14.3.2014, bei Gericht eingegangen mit Fax am selben Tag, beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage gegen den Beklagten; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ging am selben Tag mit Fax ein. Dem Antrag beigefügt war ein Klageentwurf, mit dem er begehrte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren. Mit Beschluss vom 22.8.2014, dem Kläger am 26.8.2014 zugestellt, hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. Daraufhin ließ der Kläger am 1.9.2014 Klage erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Telefonnummern um amtliche Informationen i. S.v. § 2 Nr. 1 IFG handele. An diesem Charakter ändere sich nicht deshalb etwas, weil es dem Kläger nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter gehe. Dem IFG lasse sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen und sei auch nicht vom Sinn des Gesetzes getragen. Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG seien nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf § 3 Nr. 2 IFG sei nicht ersichtlich, dass bei Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern die Funktionsfähigkeit des Beklagten in Frage gestellt sei. Auch das vermeintliche Interesse der Mitarbeiter des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege nicht das Interesse des Klägers am Informationszugang. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer würden keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stelle. Auf die Einwilligung der Mitarbeiter des Beklagten komme es daher nicht an. Auch Organisationserwägungen des Beklagten fänden als Ausschlussgrund im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber habe die Frage der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung allgemein in §§ 3, 4 IFG gesehen, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlägen. Für den Fall, dass der Rechtsauffassung des Klägers in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Namen der Behördenmitarbeiter nicht gefolgt werde, werde die Herausgabe der anonymisierten Diensttelefonnummernliste beantragt. Sofern eine Diensttelefonliste beim Beklagten nicht mehr weitergeführt werde, begehre der Kläger die letztmalig aktualisierte Telefonliste des Beklagten.

Der Kläger lässt sinngemäß beantragen:

1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.

2. Hilfsweise wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten anonymisierten Diensttelefonnummernliste zu gewähren, anstatt der Namen der Mitarbeiter ist der jeweilige Zuständigkeitsbereich zu nennen. Sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da der Kläger sein Begehren mit der Klageschrift abgeändert habe und jetzt Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ begehre. Hinsichtlich des Antrags auf Bekanntgabe der „letzten“ Diensttelefonliste fehle der Klage aber ein abgeschlossenes Vorverfahren. Über den nunmehr neuen Antrag müsse daher gesondert in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass die begehrte Datenliste nicht mehr existiere. Die Kommunikationsabwicklung des Beklagten erfolge über Intranet-basierte IT-Systeme der Agentur für Arbeit, bei denen es sich um eine globale Adressliste handele, auf die der Beklagte keine eigene Verfügungsbefugnis habe, sondern nur lesenden Zugriff. Bei der Diensttelefonliste des Beklagten handele es sich auch nicht um eine „amtliche Information“ i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterlägen. Auch der Beklagte könne daher selbst bestimmen, ob und ggf. auf welche Weise er die tatsächliche Erreichbarkeit seiner Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen wolle. Selbst wenn sich der Beklagte entscheiden würde, Diensttelefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliege dies dem Organisationsermessen und begründe über das IFG keinen Anspruch auf Offenlegung. Dem Informationsbegehren stünde auch § 5 IFG entgegen. Um einen Fall des § 5 Abs. 4 IFG handele es sich nicht, wenn explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten beantragt werde, die aufgrund ihrer detaillierten Aufschlüsselung nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen. Es handele sich dann um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass eine Abwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden müsse. Die gebotene Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 79 BBG sei vorrangig zu gewährleisten. Dem Kläger sei außerdem mitgeteilt worden, dass die externe Kommunikation mit dem Beklagten über dessen Service-Center und die mitgeteilte Telefonnummer sichergestellt sei. Der Kläger verfüge daher bereits über ausreichende Informationen gemäß § 9 Abs. 3 IFG.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben je vom 19.9.2014 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO).

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, da die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Informationen nach dem IFG - wovon offenbar § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG auch ausgeht - in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 31.5.2011 - 12 N 20.10; VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194).

2. Die Klage ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Der Kläger erhob zwar erst am 1.9.2014 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2014 und damit auch unter etwaiger Berücksichtigung von § 8 VwZG nicht mehr innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger war jedoch insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat noch am 14.2.2014 - und damit jedenfalls noch vor Ablauf der vorgenannten Frist - Prozesskostenhilfe unter Vorlage aller nach § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen beantragt, die dem Kläger mit Beschluss vom 22.8.2014 auch bewilligt worden ist. Der Klageerhebung vor Ablauf der Klagefrist stand damit ein Hindernis entgegen, das der Kläger nicht zu vertreten hatte (§ 60 Abs. 1 VwGO) und das mit Zustellung des Beschlusses vom 22.8.2014 am 26.8.2014 wegfiel. Die Klageerhebung am 1.9.2014 erfolgte innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass dem Kläger gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

3. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger im Hinblick auf sein Klagebegehren vor Klageerhebung kein (erfolgloses) behördliches Vorverfahren durchlaufen hätte. Mit seinem Schreiben vom 29.12.2013 begehrte der Kläger vom Beklagten „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler“ des Beklagten und begründete dies damit, dass er selbst keine „aktuelle Diensttelefonliste“ gefunden habe. Nachdem der Beklagte dieses Begehren u. a. mit der Begründung abgelehnt hatte, dass Diensttelefonlisten seit 2013 bei ihm nicht mehr erstellt würden, erhob der Kläger Klage mit dem Hauptantrag, ihm Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ des Beklagten zu gewähren. Bei dem hiermit geltend gemachten Informationsbegehren handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um ein gegenüber dem behördlichen Ausgangsverfahren „anderes“ oder „neues“, sondern um ein identisches Begehren. Die Kammer ist bei der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nach § 88 VwGO nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern nur an das erkennbare Klageziel, so wie es sich aufgrund des gesamten Parteivorbringens und nicht nur allein aufgrund des Wortlauts des Klageantrags darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 88 Rn. 3 f.); insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (BVerwG, U. v. 9.4.2014 - 8 C 50/12). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich unter Berücksichtigung des Klageantrags und der Begründung bei verständiger Würdigung zweifelsfrei, dass es ihm darum geht, Kenntnis der gegenwärtig gültigen dienstlichen Telefonnummern der einzelnen Mitarbeiter des Beklagten („Diensttelefonliste“) zu erlangen. Kein anderer Sinngehalt ist seinem Antragsschreiben an den Beklagten vom 29.12.2013 zu entnehmen. Die Kammer hält es daher für müßig, den semantischen Unterschied zwischen einer „aktuellen“, einer „letzten“ und einer „letzten aktuellen“ Diensttelefonliste zu erörtern, will der Kläger durch diese Attribute doch erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass es ihm um den Zugang zu Informationen geht, die möglichst „aktuell“, „auf dem letzten Stand“ oder „up to date“ sein sollen.

II.

Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, ihm Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Auffassung der Kammer steht dem Kläger grundsätzlich ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Seite (1.), gegen den der Beklagte auf Grundlage des IFG oder anderer einfachgesetzlicher Regelungen keine Einwände erheben kann (2.).

1. Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Informationsbegehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

a) Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtet. Der Beklagte ist zwar keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan, keine sonstige Bundeseinrichtung und keine Person i. S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 IFG. Die Anwendbarkeit des IFG auf ihn ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wonach sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet (vgl. VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11; VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14).

b) Das Informationsbegehren des Klägers scheitert nicht daran, dass die begehrte Information nicht existent wäre oder der Beklagte objektiv nicht in der Lage wäre, das Informationsbegehren des Klägers zu erfüllen. Die Kammer hält das Vorbringen des Beklagten, bei ihm existiere keine Liste der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter (mehr), angesichts ihrer Erfahrung im privaten wie dienstlichen Umgang mit Behörden auch im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel für unglaubhaft. Es wird davon auszugehen sein, dass der Beklagte die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter zumindest in Form einer elektronisch gespeicherten Liste erfasst, zur internen Kommunikation vorhält und regelmäßig pflegt. Selbst für den lebensfremden Fall, dass ein solches „herkömmliches“ Telefonverzeichnis beim Beklagten nicht existent sein sollte, ändert dies nichts daran, dass - was auch der Beklagte selbst zu erkennen gibt - die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter jedenfalls in Form von elektronisch gespeicherten Datensätzen in seinem „Intranet-basierten IT-System“ hinterlegt sind, die der Beklagte auch abzurufen in der Lage ist. Dass der Beklagte hierauf nur „lesenden Zugriff“ habe, kann dem Beklagten ebenfalls nicht geglaubt werden. Er gibt selbst an, dass bei ihm „neben grundlegenden organisatorischen Veränderungen zwischenzeitlich auch mehrfach (und andauernd) personelle Veränderungen erfolgten, sei es dass andere Aufgabengebiete übertragen oder solche geändert wurden, Mitarbeiter/-innen ganz oder vorübergehend ausgeschieden sind oder neu eingestellt wurden“. Ergeben sich beim Beklagten aber ständig personelle oder strukturelle Änderungen, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er die dabei erforderlich werdenden Änderungen im Hinblick auf die Kontaktdaten der betroffenen Mitarbeiter nicht selbst vorzunehmen in der Lage wäre. Selbst wenn aber der Beklagte nur „lesenden Zugriff“ auf die begehrten Daten haben sollte, hindert ihn dies nicht, dem Informationsbegehren des Klägers nachzukommen und den Kläger in Kenntnis der begehrten Telefonnummern zu setzen, zumal es dem Kläger nach seinem gesamten Vorbringen ersichtlich nicht darum geht, die begehrte Information nur in einer bestimmten, etwa gedruckten Form zu erhalten.

Im Übrigen hat der Beklagte sich insofern bereits selbst widerlegt. Immerhin war es ihm möglich, in seinem Bescheid vom 2.1.2014 dem Kläger Name, Telefondurchwahlnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des sachbearbeitenden Mitarbeiters mitzuteilen. Es erschließt sich daher nicht, warum eine entsprechende Mitteilung nicht ebenso auch im Hinblick auf die dienstlichen Telefonnummern anderer Mitarbeiter des Beklagten möglich sein sollte.

c) Bei der begehrten Information handelt es sich auch um eine amtliche Information. Dies ist nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Erfasst werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4493, S. 8 f.) „alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen […], die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.“ Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zumindest um elektronisch gespeicherte Informationen, die auch der in- und externen Kommunikation des Beklagten und somit ausschließlich amtlichen Zwecken dienen. Für die Einordnung einer Information als „amtliche Information“ i. S. v. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG unerheblich ist es nach Ansicht des Gerichts, ob die jeweilige Information in Beziehung zu einem konkreten Verwaltungsvorgang steht oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Informationen nach dem IFG generell davon abhängig sein soll, dass sich das Informationsbegehren auf einen konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang bezöge, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (so auch VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14 - juris Rn. 35; a. A. aber VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30). Insbesondere ergibt sich aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG nicht, dass der Informationszugang in jedem Fall einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang voraussetzt. Dort ist geregelt, dass lediglich bestimmte Informationen, nämlich „Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“, keine amtlichen Informationen sind (vgl. insoweit auch § 4 IFG, § 299 Abs. 4 ZPO, § 100 Abs. 3 VwGO, § 46 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Daraus ergibt sich allenfalls, dass der Informationszugang nur hinsichtlich Entwürfen und Notizen einen konkreten Bezug zu einem Vorgang aufweisen muss. Es lässt sich hieraus jedoch nicht schließen, dass generell nur solche Informationen dem Informationszugang nach dem IFG unterlägen, die auch Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen oder einen entsprechenden Bezug aufweisen.

Auch aus § 11 Abs. 2 IFG ergibt sich nicht, dass der Informationszugang nach dem IFG generell von einem Bezug zu einem (bestimmten) Vorgang abhinge. Nach § 11 Abs. 2 IFG sind „Organisations- und Aktenpläne ohne Angaben personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen“. § 11 Abs. 2 IFG statuiert damit eine generelle, d. h. antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht, von der aber personenbezogene Daten (und damit auch dienstliche Telefonnummern) ausgenommen sind. Solche sollen „als sonstige amtliche Information […] nur auf Antrag mitzuteilen“ sein (BT-Drucks. 15/4493, S. 16). § 11 Abs. 2 IFG kann daher lediglich entnommen werden, wann Informationszugang generell und ohne vorherigen Antrag zu gewähren ist. Diese Bestimmung schließt indessen nicht aus, dass andere als die darin genannten Informationen zwar nicht generell, aber auf Antrag mitzuteilen sind und trifft auch hinsichtlich der Einordnung einer Information als „amtliche“ i. S. d. IFG keine (einschränkende) Aussage. Dass es sich speziell bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern um eine amtliche Information handelt, ergibt sich schließlich auch aus der Existenz der Regelung in § 5 Abs. 4 IFG, wonach u. a. die Telekommunikationsnummern von Bearbeitern unter den dort genannten Voraussetzungen vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber geht daher offenbar selbst davon aus, dass es sich bei den in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten um amtliche Informationen i. S. d. IFG handelt.

2. Dem Informationsbegehren lassen sich nach Auffassung der Kammer auch keine Ausnahmetatbestände des IFG entgegenhalten.

a) Dass sich der Beklagte hier nicht auf § 9 Abs. 3 IFG berufen kann, ist offensichtlich; weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht.

b) Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG sind ebenfalls nicht gegeben; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten an den Kläger die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Im Hinblick auf Individualrechte und -rechtsgüter der Mitarbeiter des Beklagten ist (abgesehen von datenschutzrechtlichen Belangen; dazu sogleich unter Buchst. c)) bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger oder gar an die Allgemeinheit in irgendeiner Weise gefährdet würden. Ein allenfalls denkbares erhöhtes Aufkommen an dienstlichen Anrufen je Mitarbeiter berührt keine schützenswerten Interessen der Beklagtenmitarbeiter, sondern führte allenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufwand und ggf. Auswirkungen auf die Bearbeitungskapazitäten des Beklagten und schlimmstenfalls auf dessen Funktionsfähigkeit. Eine derartige Gefahrenlage ist jedoch nicht ersichtlich.

Was die Rechte und Rechtsgüter des Beklagten selbst angeht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe der Telefonnummern seiner Mitarbeiter gefährdet würden. Verschiedene Stimmen weisen insoweit zwar darauf hin, dass der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ auch die Befugnis, die Verpflichtung oder das (Organisations-) Ermessen einer Behörde umfasse, Regelungen zur telefonischen Kommunikation bzw. Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter zu treffen (vgl. VG Potsdam, B. v. 3.9.2014 - 9 K 1334/14 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 19). Diese Annahme mag zutreffend sein, führt jedoch nicht dazu, dass bereits einer Anfrage wie der des Klägers entgegengehalten werden könnte, sie gefährde das Organisationsermessen des Beklagten. Der Begriff des „(Organisations-) Ermessens“ bezeichnet lediglich die (regelmäßig nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare) Befugnis oder Verpflichtung einer Behörde, sich innerhalb rechtlicher und tatsächlicher Grenzen aus einer Mehrzahl von Entscheidungsvarianten für die eine oder andere Variante der Organisationsgestaltung zu entscheiden. Handelt es sich aber bei der Frage, ob eine Behörde ihre Diensttelefonliste allgemein oder einzelnen Personen zugänglich macht, gerade um eine Frage, die im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen in die eine oder andere Richtung beantwortet werden kann, so kann es sich bei einer Anfrage eines Bürgers an die Behörde, dieses Ermessen zu betätigen, kaum um eine Gefährdung dieses Ermessens handeln - es stellt sich in einem derartigen Fall lediglich die Frage, ob die Entscheidung zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt ist. Bei dem Ansinnen des Klägers handelt es sich mithin nicht um eine Gefahr für das Organisationsermessen des Beklagten, sondern nur um eine Anfrage an den Beklagten, sein Organisationsermessen (möglichst im Sinne des Klägers) auszuüben. Die Bekanntgabe der Diensttelefonliste des Beklagten - an wen auch immer - stellt also nicht eine Gefährdung des Organisationsermessens des Beklagten dar, sondern das Ergebnis der Ausübung dieses Ermessens.

c) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Bekanntgabe bzw. die Pflicht zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Beklagtenmitarbeiter an den Kläger das Organisationsermessen bzw. die Organisationsgewalt des Beklagten berührt, ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen den verfahrensgegenständlichen Informationsanspruch. Der Beklagte hat sich hier dazu entschlossen, für seine externe Kommunikation grundsätzlich keinen direkten telefonischen Zugang zu seinen Mitarbeitern zu eröffnen, sondern hierfür ein sog. „Service-Center“ einzurichten, in dem zunächst alle von außen kommenden telefonischen Anfragen eingehen und ggf. dann an den jeweils zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden. Dieses Konzept mag zwar politisch diskussionswürdig sein, ist rechtlich aber nicht zu beanstanden. Durch die Verpflichtung des Beklagten, die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter auf Antrag Dritten bekannt zu geben, wird dieses Organisationskonzept jedoch nicht in Frage gestellt. Dem Beklagten ist es zunächst schon unbenommen, auch im Fall der Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter an Außenstehende dieses Organisationskonzept (etwa durch Einrichtung automatischer Rufumleitungen) weiterhin zu verwirklichen. Soweit in der Verpflichtung des Beklagten zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter dennoch eine Einschränkung seines Organisationsermessens zu erblicken sein sollte, ist dies als Folge eines gesetzlich geregelten Individualanspruchs hinzunehmen, dem der Beklagte Organisationserwägungen nicht entgegenhalten kann, zumal diese im Hinblick auf die Bekanntgabe von behördlichen Telefonnummern nicht einmal eine unmittelbare einfachgesetzliche Regelung erfahren haben. Das Organisationsermessen des Beklagten besteht - wie jeder behördliche Ermessenspielraum - nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen u. a. die Regelungen des IFG und hieraus folgende Informationsansprüche zählen.

d) Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch der in § 5 IFG geregelte Schutz personenbezogener Daten nicht entgegen.

Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zwar um Daten mit Bezug zu Personen. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass solche Telefonnummern grundsätzlich keinem wie auch immer gearteten Datenschutz unterliegen und gegen ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe an Dritte daher auch aus Sicht des Datenschutzes in der Regel keinerlei Bedenken bestehen. Insbesondere setzt ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe datenschutzrechtlich keine Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, „werden mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten [auf der Internetseite der Behörde] keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8; ähnlich auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 67 m. w. N., und Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23: „diese Daten sind nach Absatz 1 grundsätzlich nicht geschützt“; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - juris Rn. 34). In die gleiche Richtung dürfte auch das Verständnis des Beklagten gehen, der mit Schriftsatz vom 8.4.2014 die Auffassung vertritt, dass „nach § 5 Abs. 4 IFG einfache Mitarbeiterdaten (Name, Telefonnummer etc.), die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, generell keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen“. Spricht daher aus datenschutzrechtlicher Sicht bereits nichts dagegen, die genannten Daten auf jedermann zugänglichen Internetseiten zu veröffentlichen, wie dies beispielsweise die Jobcenter der Landkreise C. und N. - B. oder das Landratsamt S. für jeden ihrer Mitarbeiter tun

(vgl. , und ),

so sollte dies erst recht gelten, wenn diese Daten lediglich gegenüber einer Einzelperson bekannt gegeben werden sollen.

An dieser Einschätzung ändert sich auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten in § 5 IFG nichts. § 5 IFG regelt in seinem Abs. 1, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten von einer Interessenabwägung bzw. einer Einwilligung des Betroffenen abhängt. Abs. 2 und 3 enthalten für bestimmte Daten und Fallkonstellationen Leitlinien für die Abwägung nach Abs. 1. Nach Abs. 4 „sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“. Die Bedeutung dieser Regelung erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres und wird untergerichtlich uneinheitlich interpretiert. Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W., U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42, VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 39 oder VG Berlin, U. v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20; dem entspricht eine in der Literatur verbreitete, aber nicht näher begründete Ansicht, wonach es sich bei § 5 Abs. 4 IFG um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 2 IFG handeln solle; vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 34).

Nach Auffassung der Kammer kommt § 5 Abs. 4 IFG dagegen lediglich klarstellende Bedeutung dahingehend zu, dass die darin genannten zwar personenbezogenen Daten generell jedenfalls keinen Datenschutz nach § 5 Abs. 1 IFG (unter Berücksichtigung der Leitlinien des § 5 Abs. 2 und 3 IFG), sondern „nur“ den Schutz der §§ 3, 4 und 6 IFG (vgl. § 5 Abs. 4 IFG a.E.: „soweit … kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“) genießen sollen (so offenbar auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 69, dem zufolge die in § 5 Abs. 4 genannten Daten dem Schutz des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG „entzogen“ seien). Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht erklärlich ist, warum diese Informationen aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt schutzbedürftig und schutzwürdig sein sollen (vgl. BVerwG a. a. O.). Ferner lässt sich für diese Sichtweise die etwas umständlich anmutende negative Formulierung der Vorschrift anführen (die Daten „sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen“). Hätte der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 4 IFG einen ohne diese Vorschrift etwa wegen § 5 Abs. 1 - 3 IFG ausgeschlossenen Informationszugang konstitutiv erst begründen wollen, so hätte es nahe gelegen, diese Norm positiv zu formulieren („Zugang zu Name, Titel, … ist zu gewähren, soweit …“). Schließlich ist auch auf die Gesetzesbegründung zu verweisen, die nach ihrem Wortlaut ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei § 5 Abs. 4 IFG nur um eine Klarstellung zu § 5 Abs. 1 IFG handele (BT-Drucks. 15/4493 S. 14, zu § 5 IFG - Hervorhebung durch das Gericht: „Absatz 4 stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach Absatz 1 geschützt sind.“ Vgl. auch die Begründung zur Definition des Begriff des „Dritten“ in § 2 Nr. 2, BT-Drucks. 15/4493 S. 8: „Amtsträger sind (nur) insoweit keine Dritten als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktion beziehen (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 4).“). Die Kammer gelangt daher zur Erkenntnis, dass es sich bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nicht um Daten handelt, deren Bekanntgabe an Dritte anhand von § 5 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Abwägungsleitlinien in § 5 Abs. 2 und 3 IFG zu beurteilen wäre.

Was den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 IFG betrifft, sieht die Kammer auch keinen Anlass, diesen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die darin genannten Informationen nur dann zugänglich zu machen wären, wenn sich das Informationsbegehren auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B. v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U. v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W., U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42 ff. m. w. N. zur a. A.), begegnet bereits Bedenken vor dem Hintergrund, dass der Informationszugangsanspruch nach dem IFG „voraussetzungslos“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 7) gewährt wird und jedenfalls nach seinem Wortlaut (abgesehen von der Ausnahme des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG) keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang verlangt - anders als z. B. das Berliner Informationsfreiheitsgesetz oder das Brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, die bereits nach ihrem Wortlaut (jew. § 1) „nur“ ein Akteneinsichtsrecht begründen.

Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Auslegung des Begriffs des „Bearbeiters“. Richtig ist zwar, dass der Begriff des „Bearbeiters“ bedeutet, dass es sich bei der betreffenden Person um jemanden handeln muss, der „etwas bearbeitet (hat)“, d. h. „sich mit einem Gesuch, einem Fall als entsprechende Instanz prüfend oder erforschend beschäftigt (und darüber befindet)“

( und ).

Daraus ergibt sich zwar, dass im Fall des Beklagten Bearbeiter nur sein kann, wer sich mit einem oder mehreren Vorgängen befasst, d. h. zur Aufklärung und/oder Entscheidung von Vorgängen aus dem behördlichen Bereich des Beklagten berufen ist. Dies dürfte jedenfalls auf alle sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zutreffen. Dass „Bearbeiter“ indessen nur wäre, wer sich mit einem bestimmten oder konkreten Vorgang befasst, der mit dem Informationsbegehren zu bezeichnen wäre, lässt sich diesem Begriff jedoch nicht entnehmen.

Auch im Hinblick auf andere Vorschriften des IFG ergibt sich nicht, dass Informationsbegehren, die die in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten zum Gegenstand haben, einen konkreten Vorgangsbezug aufweisen müssten. Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wie auch aus § 11 Abs. 2 IFG lässt sich eine derartige Erkenntnis nicht gewinnen (vgl. aber VG Neustadt/W., U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 44, 46). § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG nimmt „Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“, vom Informationszugang aus und § 11 Abs. 2 IFG regelt, welche Informationen eine Behörde „allgemein zugänglich zu machen“ hat. Warum sich hieraus ergeben soll, dass der Zugang zu allen anderen Informationen, die nicht von den genannten Regelungen erfasst werden, von einem Vorgangsbezug abhängen soll, erschließt sich nicht. Mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG wird vielmehr deutlich, dass ein konkreter Bezug zu einem Vorgang gerade nicht Voraussetzung für den Informationszugang sein kann. Nach dieser Regelung muss ein Antrag auf Informationszugang nach dem IFG (nur) dann begründet werden, wenn der Antrag Daten Dritter i. S. v. § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 IFG betrifft. Zielt das Informationsbegehren dagegen auf Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG ab, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG eine Begründung des Antrags nicht erforderlich, so dass vom Antragsteller danach auch nicht verlangt werden kann, sein Informationsbegehren in Bezug zu einem von ihm konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang zu setzen.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des IFG und speziell des § 5 Abs. 4 IFG nicht, einen Informationsanspruch entgegen des Wortlauts vom Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang abhängig zu machen. Mit dem IFG beabsichtigt der Gesetzgeber, die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen, die Transparenz behördlicher Entscheidungen und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern. Das IFG „dient vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung“, wofür „unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung sind“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Ferner reagiert der Gesetzgeber mit dem IFG auf ein in seinen Augen gewandeltes Verwaltungsverständnis, in dem „neben das autoritative Handeln des Staates zunehmend eine konsensorientierte Kooperation mit dem Bürger tritt, die eine gleichgewichtige Informationsverteilung erfordert“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6).

Richtig wird danach zwar sein, dass das IFG auch einen erleichterten Zugang des Bürgers zu Sachinformationen bezweckt und insofern ein „Informationsgleichgewicht“ zwischen Bürger und Verwaltung anstrebt. Es ließe sich zwar durchaus vertreten, dass dieser Zweck die Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern nicht zwingend erfordere. Aus dieser Erkenntnis wären hier jedoch keine Konsequenzen zu ziehen. Gibt eine Rechtsnorm nach ihrem Wortlaut in der Rechtsfolge mehr her als nach dem Gesetzeszweck vorgesehen oder erforderlich, so gibt dies allenfalls Anlass zu einer einschränkenden Auslegung dieser Norm im Sinne einer „teleologischen Reduktion“. Eine derartige Gesetzesauslegung ist jedoch nicht schon dann möglich oder gar nötig, wenn die nach dem Wortlaut vorgesehene Rechtsfolge dem Gesetzeszweck „lediglich“ nicht entspricht, sondern erst dann, wenn sie diesem widerspricht. Letzteres vermag die Kammer im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem die Folgerung einiger, warum der Informationszugangsanspruch nach dem IFG an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden sei, wenn (nach deren Auffassung) das Informationsbegehren schon gar nicht dem IFG entspreche.

Abgesehen davon ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass das IFG neben einer verbesserten Sachinformation jedenfalls auch die „Transparenz behördlicher Entscheidungen“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 6) verbessern soll. Zumindest diesem gesetzgeberischen Anliegen entspricht das hier verfolgte Informationsbegehren unzweifelhaft, wird doch durch die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten dessen interne Organisationsstruktur für Außenstehende wie den Kläger zumindest teilweise offengelegt.

Die Regelung speziell des § 5 IFG schließlich ist ausweislich seiner Überschrift dem datenschutzrechtlichen Zwecken geschuldet. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, warum gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht der Informationszugang davon abhängig sein soll, dass er sich auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die Bekanntgabe von dienstlichen Kontaktdaten einzelner Behördenmitarbeiter an Dritte oder die Öffentlichkeit unterliegt datenschutzrechtlich grundsätzlich keinen Bedenken oder Vorbehalten - unabhängig davon, ob die Bekanntgabe anlass- oder verfahrensbezogen oder generell im Rahmen etwa eines behördlichen Internetauftritts oder Telefonbucheintrags erfolgt. Spielen datenschutzrechtliche Erwägungen aber bei der Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern bereits generell grundsätzlich keine Rolle, ist daher auch nicht erklärlich, warum sich gerade aus solchen (im Rahmen des § 5 IFG allein relevanten) datenschutzrechtlichen Erwägungen ergeben soll, dass Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nur dann nach dem IFG bekannt gegeben werden dürften, wenn sich das Informationsbegehren auch auf einen bestimmten Verwaltungsvorgang bezieht. Mit datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich ein derartiges Erfordernis jedenfalls nicht erklären oder gar rechtfertigen, sondern allenfalls mit Gesichtspunkten eines - wie auch immer zu begründenden - Behördenschutzes, der jedoch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschrift des § 5 IFG keine Rolle spielt.

Datenschutzrechtliche Belange können dem Klagebegehren demnach nicht entgegengehalten werden.

e) Der Bekanntgabe der begehrten Informationen an den Kläger steht auch nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Bediensteten entgegen. Nach § 78 Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (§ 78 Satz 2 BBG). Es ist hier jedoch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass und inwiefern die Mitarbeiter des Beklagten durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger in ihrem Wohl oder in ihrer amtlichen Tätigkeit oder Stellung beeinträchtigt würden. Ein etwaiges Interesse der Beklagtenmitarbeiter daran, von direkten Kontaktaufnahmen von „Kunden“ verschont zu bleiben, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, denn: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8).

III.

Einer Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch bedurfte es nach dem erfolgreichen Hauptantrag nicht mehr.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 29. April 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.