Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

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Ordnungswidrigkeitsrecht: Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinens

16.10.2017

Zu den Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht Berlin
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Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung


(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgeg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2009 - EnVR 14/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 14/09 Verkündet am: 29. September 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - KVR 18/06

bei uns veröffentlicht am 19.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 18/06 Verkündet am: 19. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgeric

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - KVR 17/06

bei uns veröffentlicht am 19.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 17/06 Verkündet am: 19. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - KVR 16/06

bei uns veröffentlicht am 19.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 16/06 Verkündet am: 19. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgeric

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - I ZB 30/02

bei uns veröffentlicht am 19.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 30/02 vom 19. Dezember 2002 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 30 196.4 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. D

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2009 - V ZR 168/08

bei uns veröffentlicht am 05.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 168/08 Verkündet am: 5. Juni 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2017 - AN 4 K 17.33064, AN 4 K 17.33065

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor 1. Die Klagen werden als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Kläger sind ukrainischer Staat

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 R 673/13

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Dez. 2016 - M 21 S 16.35313

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2016 aufschiebende Wirkung zukommt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 19.487,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am …1946 geborene, Herr Ȃ

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Okt. 2018 - AN 3 K 17.34111, AN 3 K 17.34439

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2017 wird in Ziffern 1) und 2) insoweit aufgehoben, als die darin ausgesprochene Antragsablehnung als „offensichtlich unbegründet“ erfolgte

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Okt. 2018 - AN 3 K 17.34111

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2017 wird in Ziffern 1) und 2) insoweit aufgehoben, als die darin ausgesprochene Antragsablehnung als „offensichtlich unbegründet“ erfolgte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2014 - 16 S 14.50537

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Geri

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. März 2017 - M 9 S 16.51303

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der nach eigenen Angaben am 1. Januar 1983 geborene Antragsteller (Bl.

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Dez. 2015 - M 2 K 15.31215

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentschei

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 04. Nov. 2014 - RN 9 K 14.488

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefon

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Nov. 2014 - B 3 S 14.30369

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Tatbestand Die Antragsteller, Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 30. Sept. 2016 - S 8 AS 822/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Tatbestand

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Feb. 2015 - RN 5 K 14.1327

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2015 - M 3 K 13.2992

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K 13.2992 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. November 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 212 Hauptpunkte: Schulwegkostenersatz; Besu

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Feb. 2019 - M 22 K 18.32189

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Dez. 2015 - M 3 E 15.50973

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der nach seinen eigenen Angaben am ... in ... geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsa

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Nov. 2014 - M 6a S 14.3176

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 57,94 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wird vom Antrag

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Aug. 2017 - AN 14 S 17.50857

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Mai 2017 betreffend die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2017 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtsko

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. Nov. 2016 - Au 3 S 16.32189

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 3 K 16.32188) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für ... vom 29. September 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 12 K 13.31141

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. Juni 2014 - 1 S 14.30240

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2014 wird abgelehnt. Der Antragsgegnerin wird jedoch auferlegt, dafür

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Juni 2014 - 23 K 11.30549

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2011 wird in den Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerk

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2015 - M 16 K 15.50328

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... März 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Nov. 2015 - M 16 K 14.50536

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... April 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2014 - 24 S 13.31410

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2013 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Juni 2014 - 4 E 14.898

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. August 2010 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 wird mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 angeordnet. II. Die Antragsgeg

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Aug. 2016 - W 1 S 16.31069

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. Juli 2016 Az. W 1 K 16.31068 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2016, Geschäftszeichen 6374218-461, wird angeordn

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 10. Apr. 2018 - Au 7 K 17.35638

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als

Finanzgericht München Urteil, 15. Sept. 2015 - 2 K 2528/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einspruchsentscheidung an die …S

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Feb. 2016 - M 22 S 15.50590

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 22 K 15.50589) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für ... vom 29. Mai 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 7 S 14.30260

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... 1985 geborene Antragsteller, ein s

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Aug. 2015 - B 3 K 15.30135

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1993 in ..., Afghanistan

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2015 - M 6a K 14.3991

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 6a K 14.3991 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Mai 2015 6a. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag im privaten

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2017 - M 4 S7 17.39603

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flücht

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Aug. 2016 - M 16 S 16.31367

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Feb. 2018 - Au 7 S 17.35640

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz geg

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Juni 2017 - B 5 S 17.32160

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 22. Mai 2017 im Verfahren B 5 K 17.31951 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2017 aufschiebende Wirkung hat. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Ko

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 14 S 15.50107

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe Der am 10. Juli 1987 geborene Antragsteller und Kläger (im Folgenden Antragsteller) is

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 4 K 16.34521

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor I. Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 7. November 2016 werden aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2016 - W 1 S 16.31109

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Mai 2016, Az: W 1 S 16.30617, wird in Ziffer I. abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Mai 2016 gegen den Bescheid des Bundesamte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 11 ZB 15.50126

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerinnen sind russ

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Feb. 2017 - Au 7 S 16.32815

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller zu 1 und 2, die Eltern der Antrags

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2017 - M 22 K 16.50220

bei uns veröffentlicht am 27.03.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - 5 ZB 17.31905

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. Der Antrag auf Zulassung der Ber

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(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der...