Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln
Verwaltungszustellungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
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Ordnungswidrigkeitsrecht: Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinens
16.10.2017
Zu den Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht Berlin
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Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgeg
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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2009 - EnVR 14/09
bei uns veröffentlicht am 29.09.2009
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 14/09 Verkündet am: 29. September 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - KVR 18/06
bei uns veröffentlicht am 19.06.2007
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 18/06 Verkündet am: 19. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - KVR 17/06
bei uns veröffentlicht am 19.06.2007
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 17/06 Verkündet am: 19. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - KVR 16/06
bei uns veröffentlicht am 19.06.2007
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 16/06 Verkündet am: 19. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - I ZB 30/02
bei uns veröffentlicht am 19.12.2002
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 30/02 vom 19. Dezember 2002 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 30 196.4 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. D
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2009 - V ZR 168/08
bei uns veröffentlicht am 05.06.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 168/08 Verkündet am: 5. Juni 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2017 - AN 4 K 17.33064, AN 4 K 17.33065
bei uns veröffentlicht am 10.11.2017
Tenor
1. Die Klagen werden als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Kläger sind ukrainischer Staat
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 R 673/13
bei uns veröffentlicht am 29.09.2016
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Dez. 2016 - M 21 S 16.35313
bei uns veröffentlicht am 29.12.2016
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2016 aufschiebende Wirkung zukommt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der am
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405
bei uns veröffentlicht am 18.03.2019
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 19.487,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am …1946 geborene, Herr Ȃ
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Okt. 2018 - AN 3 K 17.34111, AN 3 K 17.34439
bei uns veröffentlicht am 02.10.2018
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2017 wird in Ziffern 1) und 2) insoweit aufgehoben, als die darin ausgesprochene Antragsablehnung als „offensichtlich unbegründet“ erfolgte
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Okt. 2018 - AN 3 K 17.34111
bei uns veröffentlicht am 02.10.2018
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2017 wird in Ziffern 1) und 2) insoweit aufgehoben, als die darin ausgesprochene Antragsablehnung als „offensichtlich unbegründet“ erfolgte
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2014 - 16 S 14.50537
bei uns veröffentlicht am 20.10.2014
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... April 2014 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Geri
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. März 2017 - M 9 S 16.51303
bei uns veröffentlicht am 07.03.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der nach eigenen Angaben am 1. Januar 1983 geborene Antragsteller (Bl.
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Dez. 2015 - M 2 K 15.31215
bei uns veröffentlicht am 23.12.2015
Tenor
I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Die Kostenentschei
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 04. Nov. 2014 - RN 9 K 14.488
bei uns veröffentlicht am 04.11.2014
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefon
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Nov. 2014 - B 3 S 14.30369
bei uns veröffentlicht am 10.11.2014
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Tatbestand
Die Antragsteller, Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas
Sozialgericht Augsburg Endurteil, 30. Sept. 2016 - S 8 AS 822/16
bei uns veröffentlicht am 30.09.2016
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Feb. 2015 - RN 5 K 14.1327
bei uns veröffentlicht am 05.02.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2015 - M 3 K 13.2992
bei uns veröffentlicht am 10.11.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 3 K 13.2992
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 10. November 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 212
Hauptpunkte:
Schulwegkostenersatz;
Besu
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Feb. 2019 - M 22 K 18.32189
bei uns veröffentlicht am 27.02.2019
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Dez. 2015 - M 3 E 15.50973
bei uns veröffentlicht am 17.12.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der nach seinen eigenen Angaben am ... in ... geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsa
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Nov. 2014 - M 6a S 14.3176
bei uns veröffentlicht am 05.11.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 57,94 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wird vom Antrag
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Aug. 2017 - AN 14 S 17.50857
bei uns veröffentlicht am 11.08.2017
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Mai 2017 betreffend die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2017 wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gerichtsko
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. Nov. 2016 - Au 3 S 16.32189
bei uns veröffentlicht am 17.11.2016
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 3 K 16.32188) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für ... vom 29. September 2016 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 12 K 13.31141
bei uns veröffentlicht am 12.02.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. Juni 2014 - 1 S 14.30240
bei uns veröffentlicht am 02.06.2014
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2014 wird abgelehnt. Der Antragsgegnerin wird jedoch auferlegt, dafür
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Juni 2014 - 23 K 11.30549
bei uns veröffentlicht am 04.06.2014
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2011 wird in den Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerk
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2015 - M 16 K 15.50328
bei uns veröffentlicht am 10.11.2015
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... März 2015 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Nov. 2015 - M 16 K 14.50536
bei uns veröffentlicht am 09.11.2015
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... April 2014 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2014 - 24 S 13.31410
bei uns veröffentlicht am 28.02.2014
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2013 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Juni 2014 - 4 E 14.898
bei uns veröffentlicht am 17.06.2014
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. August 2010 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 wird mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 angeordnet.
II.
Die Antragsgeg
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Aug. 2016 - W 1 S 16.31069
bei uns veröffentlicht am 23.08.2016
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. Juli 2016 Az. W 1 K 16.31068 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2016, Geschäftszeichen 6374218-461, wird angeordn
Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 10. Apr. 2018 - Au 7 K 17.35638
bei uns veröffentlicht am 10.04.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als
Finanzgericht München Urteil, 15. Sept. 2015 - 2 K 2528/14
bei uns veröffentlicht am 15.09.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einspruchsentscheidung an die …S
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Feb. 2016 - M 22 S 15.50590
bei uns veröffentlicht am 22.02.2016
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 22 K 15.50589) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für ... vom 29. Mai 2015 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 7 S 14.30260
bei uns veröffentlicht am 08.04.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der am ... 1985 geborene Antragsteller, ein s
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Aug. 2015 - B 3 K 15.30135
bei uns veröffentlicht am 13.08.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ... 1993 in ..., Afghanistan
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2015 - M 6a K 14.3991
bei uns veröffentlicht am 22.05.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 6a K 14.3991
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. Mai 2015
6a. Kammer
Sachgebiets-Nr. 250
Hauptpunkte:
Rundfunkbeitrag im privaten
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2017 - M 4 S7 17.39603
bei uns veröffentlicht am 18.05.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flücht
Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Aug. 2016 - M 16 S 16.31367
bei uns veröffentlicht am 19.08.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Feb. 2018 - Au 7 S 17.35640
bei uns veröffentlicht am 05.02.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz geg
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Juni 2017 - B 5 S 17.32160
bei uns veröffentlicht am 20.06.2017
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 22. Mai 2017 im Verfahren B 5 K 17.31951 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2017 aufschiebende Wirkung hat.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Ko
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 14 S 15.50107
bei uns veröffentlicht am 14.09.2015
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt,
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der am 10. Juli 1987 geborene Antragsteller und Kläger (im Folgenden Antragsteller) is
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - M 4 K 16.34521
bei uns veröffentlicht am 27.04.2017
Tenor
I. Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 7. November 2016 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2016 - W 1 S 16.31109
bei uns veröffentlicht am 04.08.2016
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Mai 2016, Az: W 1 S 16.30617, wird in Ziffer I. abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Mai 2016 gegen den Bescheid des Bundesamte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 11 ZB 15.50126
bei uns veröffentlicht am 03.08.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerinnen sind russ
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Feb. 2017 - Au 7 S 16.32815
bei uns veröffentlicht am 23.02.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1 und 2, die Eltern der Antrags
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2017 - M 22 K 16.50220
bei uns veröffentlicht am 27.03.2017
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2016 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte d
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - 5 ZB 17.31905
bei uns veröffentlicht am 22.02.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Ber
Referenzen
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der...