(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 5. Mai 2021 - B 7 K 21.210

bei uns veröffentlicht am 01.10.2021

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Verdienstausfallentschädigung nebst Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 280,16 EUR zu erstatten. Der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 29.01.2021 wir

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - RiZ(R) 1/18

bei uns veröffentlicht am 20.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/18 Verkündet am: 20. Juli 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Versetzung in den Ruhestand ECLI:DE:

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 05. März 2018 - Au 5 K 18.50256

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - RO 9 M 18.1103

bei uns veröffentlicht am 16.08.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 22. Okt. 2018 - M 10 K 18.3336

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 03. Feb. 2016 - B 3 K 15.516

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 15.516 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2016 rechtskräftig: Ja 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 420 Hauptpunkte: -

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 09. Okt. 2018 - M 10 K 18.3371

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 27. Jan. 2016 - B 3 K 14.562

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 14.562 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2016 rechtskräftig: Ja 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 212 Hauptpunkte:

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 30. Okt. 2018 - M 1 K 17.52005

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2016 - 7 ZB 15.2372

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 493,46 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 5 C 18.1932

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 06. Nov. 2015 - M 16 K 15.30946

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.30946 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 6. November 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Asylrecht; Her

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Apr. 2018 - B 1 K 17.1025

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 12. Nov. 2018 - Au 4 K 18.31113

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 2 und zu 3 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid vom 30.05.2018 (Gesch.-Z. 7399352-475) wird in Ziffer 2 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2019 - W 8 K 19.30434

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger ist algerischer Staatsa

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Sept. 2018 - M 24 K 17.44362

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 24. Okt. 2018 - M 1 K 17.51475

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin, die sich zur ihrer Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach ih

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 09. Juni 2015 - RN 3 K 14.1978

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 02. Apr. 2015 - Au 7 K 14.30540

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. III. Das Urte

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 28. Apr. 2015 - W 1 K 14.30481

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Jan. 2016 - W 2 K 14.1040

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 24. Okt. 2018 - M 1 K 17.51216

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 28. Nov. 2014 - W 7 K 14.682

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Juli 2014 verpflichtet, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 19. Nov. 2014 - W 7 K 14.594

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. Juni 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Dez. 2014 - W 7 K 14.498

bei uns veröffentlicht am 05.12.2014

Tenor I. Die Abschiebungsandrohung im Schreiben des Landratsamts M.-S. vom 14. Mai 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vo

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 26. Jan. 2015 - W 7 K 14.1220

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. Oktober 2011 verpflichtet, den Klägern jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 24. Juli 2018 - B 1 K 17.717

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am … geborene Klägerin wendet sich geg

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2015 - W 6 K 15.30198

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1. Der Kläger ist kosovarische

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 7 ZB 19.320

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Feb. 2018 - Au 4 K 17.35007

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Juni 2016 - RO 1 K 15.2188

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Hinsichtlich des Tatbestandes wi

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 14. Nov. 2016 - M 21 K 16.30080

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereiste Kläger gibt an,

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 12. Okt. 2016 - B 1 K 16.592

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Halterin des PKW mit dem

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Okt. 2018 - M 25 K 16.413

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2018 - M 1 K 16.50384

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger und am 4. Deze

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Okt. 2018 - M 1 K 17.42573

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist nach seinen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 15. Nov. 2016 - M 21 K 16.32710

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der nicht ausgewiesene Kläger ist nach eigenen Angaben senegalesischer

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 15. Okt. 2018 - RN 5 K 17.1134, RN 5 K 17.1140, RN 5 K 17.1141, RN 5 K 17.1142

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor I.Die Verfahren Az. RN 5 K 17.1134, RN 5 K 17.1140, RN 5 K 17.1141 und RN 5 K 17.1142 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Az. RN 5 K 17.1134 geführt. II.Die Klagen werden abgewiesen. III.Die Klä

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 21. Dez. 2016 - M 1 K 16.50018

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 01. Apr. 2019 - W 2 K 18.32190

bei uns veröffentlicht am 01.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Klägerin, eine am … 2018 in Würzburg/Deutsch

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 02. Apr. 2019 - W 2 K 18.31876

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 28. Jan. 2019 - Au 4 K 18.31900

bei uns veröffentlicht am 28.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 23. Aug. 2016 - B 1 K 15.1014

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, d

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 19. Okt. 2018 - Au 4 K 18.31033

bei uns veröffentlicht am 19.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich ge

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 06. März 2019 - W 2 K 19.216

bei uns veröffentlicht am 06.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 15. Okt. 2018 - Au 4 K 18.30820

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2016 - W 3 K 15.30267

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. November 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Geri

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 22. Apr. 2015 - RO 5 K 14.937

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor I. Die Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Landratsamts ... vom 30.04.2014, Aktenzeichen 56-56213.1/..., werden aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2018 - 9 ZB 18.50054

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. August 2018 wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 08. Jan. 2019 - M 7 K 17.1334

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Der Bescheid der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt - K 5 vom 3. März 2017 wird in den Nrn. 2 und 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt...