Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.

Der Beklagte ermöglicht den telefonischen Zugang des Bürgers zu Leistungen des ... über eine Servicenummer. Der Kläger, der nicht im Leistungsbereich des Beklagten wohnt, beantragte mit Telefax vom 29. Dezember 2013 die Bekanntgabe einer Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle. Der Antrag enthielt die Einschränkung, dass die Vornamen der Mitarbeiter/innen nicht benötigt würden und die Nachnamen ebenfalls entbehrlich wären, soweit die Zuständigkeit des Mitarbeiters /der Mitarbeiterin klar einer Telefonnummer zugeordnet sei. Zur Begründung wurde angegeben, dass in den zugänglichen Informationsquellen (vor allem dem Internet) keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden worden sei bzw. diese zum Teil nur von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht haben.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit E-Mail vom 16. Januar 2014 ab. Ein entsprechendes Telefonverzeichnis, wie vom Kläger gewünscht, sei nicht vorhanden. Der Beklagte bediene sich zur Abwicklung des allgemeinen Telefonverkehrs der Serviceleistung Telefonie durch das Service-Center der Agentur für Arbeit A., um eine größtmögliche Erreichbarkeit und qualifizierte Telefonbearbeitung sicherzustellen. Sobald ein Kunde seinem zuständigen Sachbearbeiter zugeordnet worden sei, erhalte er dessen Durchwahlnummer bzw. erscheine diese im Briefkopf des Kundenanschreibens.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.

Gleichzeitig wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und die Beiordnung des Klägerbevollmächtigten beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Bei den Telefonlisten handle es sich um amtliche Informationen, Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. Die Funktionsfähigkeit des Beklagten sei nicht in Frage gestellt, wenn die Sachbearbeiter direkt telefonisch erreichbar seien. Telefonische Kommunikation sei Teil der behördlichen Aufgabe und zwar in beide Richtungen. Dies gelte auch in sogenannten Massenverfahren noch dazu in Bereichen der sozialen Existenz. Im Übrigen sei es eine Frage der Organisation, beispielsweise der Einrichtung von Telefonzeiten. Auch die Telefonlisten anderer ... seien veröffentlicht, ohne dass Störungen der Betriebsabläufe bekannt seien. Im Internet seien Telefonlisten von über 150 ... in ganz Deutschland zugänglich. Darüber hinaus bestünde kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse der Mitarbeiter.

Der Beklagte ... hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Der Kläger wohne in einem anderen Bundesland, ein ihn betreffender Vorgang sei nicht feststellbar.

Im Übrigen handle es sich bei den Telefonnummernlisten nicht um amtliche Informationen. Der Gesetzgeber sei vielmehr davon ausgegangen, dass für den Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs auszugehen sei. Die Telefonlisten des Beklagten fielen aber gerade nicht hierunter, da sie keinem bestimmten Verwaltungsvorgang zugeordnet würden. Darüber hinaus ändere sich die Personalstruktur des Beklagten durch hohe Personalfluktuation ständig, so dass bereits aus diesem Grund eine verlässliche Zuordnung der einzelnen Fälle zu einem Mitarbeiter nicht möglich sei.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Zwar wurde dem Kläger in einem Parallelverfahren im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen der Erfolgsgewissheit nicht überspannt werden dürfen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO - Kommentar, 34. Auflage 2013, § 114 Rn. 3) und es noch der notwendigen Klärung offener Fragen bedürfe, Prozesskostenhilfe gewährt (VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565 - noch unveröffentlicht). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger teilweise zitierten und zu diesem Themenkomplex vorliegenden - bislang lediglich erstinstanziellen - Entscheidungen (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 5.8.2011 - 2 K 765/11 - juris; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris - nicht rechtskräftig: SächsOVG - 5 A 207/13; VG Gießen, U. v. 24.2.2014 - 4 K 2911/13 GI - unveröffentlicht - rechtskräftig; VG Arnsberg, U. v. 31.3.2014 - 7 K 1755/13 - unveröffentlicht - nicht rechtskräftig: OVG NRW - 8 A 856/14) sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DuD 2008, 696 - juris) zu fehlenden schützenswerten Interessen von Bediensteten, deren Diensttelefonnummer veröffentlicht werden soll, erschien die Argumentation des Klägers zumindest vertretbar (Seiler in Thomas/Putzo, a. a. O., § 114 Rn. 5).

Gleichwohl ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.

Zwar kann sich der Kläger - unabhängig von einem Leistungsverhältnis zum Beklagten - voraussetzungslos auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG berufen, bei den begehrten Telefonnummernlisten handelt es sich jedoch nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Denn nach Auslegung der Norm sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass allgemeine Telefonlisten oder E-Mail-Adresslisten nicht unter amtliche Informationen fallen. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass (nur) diese Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die allgemeinen organisatorischen Telefonnummernlisten der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und damit nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 30). Das Gericht folgt im Übrigen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 27. Mai 2014 - Az. AN 4 K 13.01194. Diese Entscheidung ist zudem im Gegensatz zu den maßgeblichen o. g. Entscheidungen außerbayerischer Verwaltungsgerichte rechtskräftig.

Zudem ist - unterstellt, es handle sich bei den Telefonlisten um amtliche Informationen - im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG zu berücksichtigen, dass zwar die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit, gerade in Fällen sozialer Existenz, in beide Richtungen gewährleistet sein muss (VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris Rn. 32 - nicht rechtskräftig). Gleichwohl geht der Gesetzgeber davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterliegen (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 II.). Damit sind neben der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter auch die Arbeitsfähigkeit und behördliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung berücksichtigt (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 III.). Der Behörde obliegt auch ein erhebliches Organisationsermessen, sich für oder gegen einen personalisierten Behördenauftritt zu entscheiden (OVG RP, U. v. 10.9.2007 - 2 A 10413/07 - ZBR 2008, 388 - juris Rn. 18; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8). Die Behörde kann daher auch selbst bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Ob dies zeitgemäßen Kommunikationsmöglichkeiten entspricht oder nicht, ist dabei vom Gericht nicht zu bewerten. Soweit die Behörde sich dafür entscheidet, Telefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliegt dies ihrem Organisationsermessen und begründet über das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Offenlegung (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.001194 - juris Rn. 45; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8).

Unabhängig davon hat der Beklagte ausgeführt, dass Betroffene im Falle eines konkreten Vorgangs - hier offenbar anders als in vergleichbaren Fällen der Einschaltung eines Service-Centers - die (Durchwahl-) Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters telefonisch oder schriftlich mitgeteilt bekommen. Ein solcher konkreter Bezug zu einem Vorgang ist jedoch vom Kläger gerade nicht geltend gemacht.

Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Auskunftsbegehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten abzulehnen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;2. Dritter: jed

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(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugäng

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die entschädigungslose Enteignung des Flurstücks … aus der Flur … der Gemarkung G.. Der Kläger ist Rechtsnachfolger nach der im Jahr 2012 verstorbenen Frau D. A.. Frau D. A. war Mitglied der Erbengemeinschaft nach Herrn H. W. (sen.), dessen ehemaliges landwirtschaftliches Unternehmen einschließlich des beweglichen Vermögens und privater Vermögenswerte und Forderungen beschlagnahmt und entschädigungslos in das Eigentum des Volkes übertragen wurde, nachdem er das Gebiet der ehemaligen DDR im Jahr 1953 verlassen hatte.

2

Auf den Rückübertragungsantrag wurden die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Bescheid vom 26. September 1991 zurückübertragen. Wegen des Flurstücks … der Flur … aus der Gemarkung G. wurde die Rückübertragung auf die Berechtigten abgelehnt, weil die Eheleute Z. an dem Grundstück im Jahr 1985 in redlicher Weise ein Nutzungsrecht erworben hätten. Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 stellte der Landkreis Börde fest, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft Berechtigte i. S. d. Vermögensgesetzes hinsichtlich des im Jahre 1953 enteigneten landwirtschaftlichen Betriebsvermögens seien. Die Rückübertragung des Unternehmens sei ausgeschlossen, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt und eine Wiederaufnahme nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung unmöglich sei. Wegen des Betriebsvermögens einschließlich des von der Rückübertragung ausgeschlossenen Grundstücks stehe ihnen eine Entschädigung zu.

3

Mit Bescheid vom 16. April 2013 stellte der Beklagte fest, dass den Mitgliedern der Erbengemeinschaft auch wegen der Enteignung von privaten beweglichen Vermögenswerten (Hausrat und ein Krad) und Geldforderungen (BHG-Anteile) vermögensrechtliche Ansprüche zustünden. Eine Rückübertragung sei ausgeschlossen. Den Mitgliedern der Erbengemeinschaft stehe wegen der Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmens, der beweglichen privaten Vermögenswerte und der Geldforderungen eine Entschädigung i. H. v. insgesamt 795,06 € zu. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der vor der Schädigung festgestellte Einheitswert für das landwirtschaftliche unternehmen habe 33.800,- DM betragen, so dass als Bemessungsgrundlage von einem Betrag i. H. v. 101.400 DM auszugehen sei. Darauf seien die Grundstücke mit dem Wert im Zeitpunkt der Rückgabe abzuziehen, die zurückübertragen worden seien. Ausgehend von Bodenrichtwerten für Acker von 1,35 DM/m² und 22,00 DM/m² Bauland ergebe dies für die zurückübertragenen Flächen einen Wert von insgesamt 137.548,80 DM, so dass die Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmen mit 0,00 DM festzusetzen sei. Wegen der Enteignung der Forderungen und privaten beweglichen Vermögenswerte sei von einer Bemessungsgrundlage von 1.410,00 DM auszugehen, aus der sich ein Entschädigungsbetrag i. H. v. 1.000,00 DM (= 511,29 €) ergebe, der wiederum ab dem 01. Januar 2004 mit monatlich 0,5 v. H. zu verzinsen sei, so dass sich der Gesamtbetrag auf 795,06 € belaufe.

4

Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte habe bei der Bemessung der Entschädigung den Wert des von der Restitution ausgeschlossenen Flurstücks … der Flur … unberücksichtigt gelassen. Der Nutzwert habe zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Eheleute Z. 13.258 M betragen. Für das Grundstück sei eine gesonderte Entschädigung festzusetzen, weil dieses Grundstück aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegliedert und als Eigenheimgrundstück veräußert worden sei. Zwar sei wegen der Festsetzung der Entschädigung auf den Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens abzustellen. Im Zeitpunkt der Enteignung der Grundstücke indes habe das landwirtschaftliche Unternehmen nicht mehr bestanden, weil dem Betrieb das lebende und tote Inventar nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, als die Grundstücke in Volkseigentum überworden seien.

5

Er beantragt,

6

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2013 zu verpflichten, die Entschädigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu festzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er meint, die Entschädigung sei zu bemessen nach dem 3-fachen des vor der Schädigung ermittelten Einheitswertes des landwirtschaftlichen Unternehmens. Eine gesonderte Entschädigung für Grundstücke, die zum Schädigungszeitpunkt zum Betriebsvermögen gehörten, gebe es nicht. Anderes gelte nur in dem hier nicht gegebenen Fall, in dem es sich bei einem Grundstück bereits vor der Schädigung um eine selbständige wirtschaftliche Einheit gehandelt habe. Das Vermögen des Herrn Hermann Wittenberg sei infolge des Verlassens der DDR im Februar 1953 auf der Grundlage des § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 enteignet worden. Damit sei das gesamte Vermögen in Volkseigentum übergegangen, ohne dass es einer gesonderten Verfügung bedurft habe. Dieser Eigentumsentzug sei nach der Rechtswirklichkeit in der DDR für den „Republikflüchtigen“ ungeachtet des Zeitpunkts etwaiger Eintragungen im Grundbuch unangreifbar gewesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung der geltend gemachten weiteren Entschädigung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

11

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ausgeschlossen ist. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, von der ggf. Verbindlichkeiten, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen, der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegebenen Vermögensgegenständen oder Kürzungsbeträge abgezogen werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Danach ist die Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes der Höhe nach zutreffend unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Einheitswertes von 33.800,00 DM nach der Bemessungsgrundlage von 101.400,00 DM und dem abzuziehenden Wert zurückübertragener Grundstücke i. H. v. 137.548,80 DM auf 0,00 DM festgesetzt.

12

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, für den Entzug des Eigentums an dem Flurstück 32 der Flur 15 aus der Gemarkung G. sei eine gesonderte Entschädigung festzusetzen. Zutreffend macht der Beklagte geltend, dass auch dieser Vermögensgegenstand bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit erfasst ist, weil der Einheitswert von 33.800,- DM den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitpunkt der Schädigung erfasst. Im Zeitpunkt der Schädigung, der Beschlagnahme des Vermögens des Herrn H. W. (sen.) im Februar 1953, gehörte auch das Flurstück … der Flur … zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Unternehmens.

13

Der Kläger kann nicht mit dem Einwand durchdringen, im Zeitpunkt der Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Volkes habe das landwirtschaftliche Unternehmen nicht mehr bestanden. Es befand sich nach der bei den Akten befindlichen Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde G.n (Beiakte C Blatt 406) am 23. Februar 1953 „in vorläufiger Verwaltung“. Nach einem weiteren Vermerk vom 16. März 1953 „wurde dieser Betrieb in die Prod.-Genossenschaft aufgenommen“ (Beiakte C Blatt 410). Es ist somit davon auszugehen, dass das gesamte Vermögen einschließlich des landwirtschaftlichen Betriebes und des dazu gehörenden Flurstücks … der Flur … ungeachtet der zeitlich erst nachfolgenden Grundbuchumschreibung dem Eigentümer faktisch bereits im Zusammenhang mit seiner Flucht am 21. Februar 1953 (Beiakte C Blatt 405) durch die in § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten angeordnete Beschlagnahme entzogen worden sei. Eben dies entspricht der Rechtswirklichkeit in der DDR, die dadurch gekennzeichnet war, dass der Eigentumsentzug für den Republikflüchtling selbst dann unangreifbar war, wenn die Rechtsänderung nicht im Grundbuch eingetragen worden ist. Lag damit der faktische Anknüpfungspunkt des Eigentumsentzugs in dem unerlaubten Verlassen der DDR, so bedarf es neben der dadurch ausgelösten Vermögensbeschlagnahme nicht der Feststellung weiterer tatsächlicher Merkmale, in denen die Enteignung des Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.1997 – 7 B 203/97 – Rdnr. 3 ).

14

Nicht durchzudringen vermag der Kläger schließlich mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, die Entschädigungsregelung sei verfassungswidrig, weil die Entschädigungsleistungen für Grundstücke landwirtschaftlicher Unternehmen nach anderen Grundsätzen vorgenommen werde als dies sonst für Entschädigungen gelte, die zu zahlen seien, weil die Rückübertragung nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sei. Der Einwand ist bereits deshalb unbegründet, weil sich die Entschädigung ungeachtet des Grundes für den Ausschluss der Restitution unterschiedslos aus den Regelungen des Entschädigungsgesetzes ergeben. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers weder sachwidrig, noch verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auch die Entschädigung wegen des Ausschlusses der Rückübertragung des Eigentums an dem Flurstück … der Flur.. in der Gemarkung G. durch die Bemessung nach dem 3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG) abgegolten wird. Für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung kommt es wie die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG mit dem Bezug auf den vor der Schädigung festgestellten Einheitswert deutlich macht, auf den Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme an. Die Entschädigung und die für ihre Bemessung maßgeblichen Umstände knüpfen an die schädigende Maßnahme an und haben nichts mit der davon zu unterscheidenden Frage zu tun, aus welchen Gründen eine Rückübertragung des Vermögenswertes ausscheidet. Diese Umstände, der redliche Erwerb eines Grundstücks nach (§ 4 Abs. 2 VermG) oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG), folgen der schädigenden Maßnahme typischerweise zeitlich nach. Anknüpfungspunkt für die Entschädigung ist nach der gesetzlichen Regelung die schädigende Maßnahme und nicht die Maßnahme, die zum Ausschluss der Rückübertragung führt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 VwGO) liegen nicht vor.


Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:


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(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.