Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 8 E 1090/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:1217.8E1090.14.00
bei uns veröffentlicht am17.12.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils v
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 8 E 1090/14.

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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes/ einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mi

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. August 2014 (Az. Au K 14.983) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg, in dem der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zur aktuellen und vollständigen Diensttelefonliste des Antragsgegners geltend macht, ist unbegründet.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum einen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung und zum anderen voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Zumindest an der zweiten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall.

Nach der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese seit 1. Januar 2014 geltende Regelung kodifiziert im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2009 (Az. 1 BvR 1781/09 - NJW 2010, 988) die bis dahin herrschende Rechtsprechung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 9) und konkretisiert den Begriff der Mutwilligkeit dahingehend, dass eine weniger bemittelte Partei in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen darf, das ein ausreichend Bemittelter in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde (vgl. LAG Hamburg, B.v. 1.12.2003 - 6 Ta 23/03 - juris Rn. 5 m. w. N.). Vergleichsperson ist demnach derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - juris Rn. 31 = BVerfGE 122, 39 ff.). Denn Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt (vgl. BVerfG, B.v. 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08 - NJW 2010, 988 f.). Dabei ist auch zu beachten, dass derjenige, der auf Kosten des Staates einen Prozess führen will, einen kostengünstigen Weg wählen muss.

Vor diesem Hintergrund ist die vorliegend zu beurteilende beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, würde vorliegend angesichts der vom Antragsteller selbst dargelegten Uneinigkeit der bisher mit den auch hier streitentscheidenden Rechtsfragen befassten Verwaltungsgerichte kein (weiteres) Hauptsacheverfahren gerichtet auf Herausgabe einer vollständigen Diensttelefonliste eines (weiteren) Jobcenters anstrengen, so lange die hier maßgeblichen Rechtsfragen bereits in (einem) anderen Verfahren anhängig sind (sog. unechte Musterverfahren). Denn auf diesem Wege kann er im Falle einer in seinem Sinne positiven höchstrichterlichen Entscheidung vom Ausgang dieses Verfahrens auch gegenüber allen anderen Jobcentern profitieren, ohne einem weiteren Kostenrisiko zu unterliegen.

Wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt, hat er bereits bundesweit Klagen gegen zahlreiche Jobcenter angestrengt, welche ihre Telefonnummern nicht veröffentlichen oder herausgeben wollen. Jedenfalls für das entsprechende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt (OVG Berlin-Bbg., B.v. 7.10.2014 - OVG 12 M 49.14 - vom Antragsteller vorgelegt). Angesichts der Verpflichtung zur Wahl eines kostengünstigen prozessualen Weges kann vom Antragsteller vorliegend erwartet werden, sich zunächst zur Klärung der Rechtsfragen auf die Durchführung desjenigen Verfahrens zu beschränken, für das ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Das Abwarten der - höchstrichterlichen - Entscheidung in einem (unechten) Musterverfahren ist dem Antragsteller auch zumutbar; einen nachvollziehbaren sachlichen Grund dafür, warum er sein behauptetes Recht auf Herausgabe von Diensttelefonlisten sämtlicher Jobcenter in Deutschland in parallelen Klageverfahren zeitgleich gerichtlich durchsetzen müsste, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere müssen vorliegend keine Fristen beachtet werden. Der bloßen Befriedigung eines privaten Informationsinteresses ist lediglich ein geringes Gewicht beizumessen und dies kann es nicht rechtfertigen, dass das Kostenrisiko für jede der zahlreichen, dieselben Rechtsfragen betreffenden Klagen der Allgemeinheit, d. h. dem Steuerzahler überbürdet wird.

Geht dieses (Muster)Verfahren hingegen aus Sicht des Antragstellers negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel in einem weiteren Verfahren - dann aber möglicherweise wegen mangelnder Erfolgsaussichten auf eigene Kosten - weiter zu verfolgen.

Da ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg nach alledem nicht besteht, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten (§ 121 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren.

III.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten.

Der Kläger ist wohnhaft in B. und bezieht vom dortigen Jobcenter Leistungen nach SGB II. Der Beklagte ist eine „gemeinsame Einrichtung“ i. S. v. § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt... und für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet der Stadt ... zuständig. Für die telefonische Kommunikation mit seinen „Kunden“ hat der Beklagte ein „Service-Center“ eingerichtet, über das jegliche Anrufe von Kunden erfolgen bzw. weitergeleitet werden (vgl. ).

Mit Schreiben vom 29.12.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle“ zu Verfügung zu stellen. Grund hierfür sei, dass der Kläger aus den ihm zugänglichen Informationsquellen keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden habe bzw. diese zum Teil von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 2.1.2014 ab und teilte ihm dabei u. a. eine zentrale Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Beklagten mit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2014, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, zurück. Ein Zustellungsnachweis ist der Behördenakte nicht zu entnehmen; der Entwurf des Widerspruchsbescheids trägt jedoch den Vermerk „Entwurf abges. am: 18.2.14“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es beim Beklagten keine aktuelle Diensttelefonliste gebe. Er habe 2013 ein „modernes Telefonsystem z. B. mit Sprachsteuerung oder PC-unterstützter Anwahl von Gesprächspartnern eingeführt“, das schriftlich fixierte oder elektronisch gespeicherte oder handschriftlich geführte Diensttelefonlisten überflüssig gemacht habe. Dem Informationsanspruch des Klägers sei der Beklagte auch bereits nachgekommen, da dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid die Verbindungsnummer des vom Beklagten eingeschalteten Service-Centers mitgeteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 14.3.2014, bei Gericht eingegangen mit Fax am selben Tag, beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage gegen den Beklagten; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ging am selben Tag mit Fax ein. Dem Antrag beigefügt war ein Klageentwurf, mit dem er begehrte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren. Mit Beschluss vom 22.8.2014, dem Kläger am 26.8.2014 zugestellt, hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. Daraufhin ließ der Kläger am 1.9.2014 Klage erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Telefonnummern um amtliche Informationen i. S.v. § 2 Nr. 1 IFG handele. An diesem Charakter ändere sich nicht deshalb etwas, weil es dem Kläger nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter gehe. Dem IFG lasse sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen und sei auch nicht vom Sinn des Gesetzes getragen. Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG seien nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf § 3 Nr. 2 IFG sei nicht ersichtlich, dass bei Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern die Funktionsfähigkeit des Beklagten in Frage gestellt sei. Auch das vermeintliche Interesse der Mitarbeiter des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege nicht das Interesse des Klägers am Informationszugang. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer würden keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stelle. Auf die Einwilligung der Mitarbeiter des Beklagten komme es daher nicht an. Auch Organisationserwägungen des Beklagten fänden als Ausschlussgrund im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber habe die Frage der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung allgemein in §§ 3, 4 IFG gesehen, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlägen. Für den Fall, dass der Rechtsauffassung des Klägers in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Namen der Behördenmitarbeiter nicht gefolgt werde, werde die Herausgabe der anonymisierten Diensttelefonnummernliste beantragt. Sofern eine Diensttelefonliste beim Beklagten nicht mehr weitergeführt werde, begehre der Kläger die letztmalig aktualisierte Telefonliste des Beklagten.

Der Kläger lässt sinngemäß beantragen:

1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.

2. Hilfsweise wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten anonymisierten Diensttelefonnummernliste zu gewähren, anstatt der Namen der Mitarbeiter ist der jeweilige Zuständigkeitsbereich zu nennen. Sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da der Kläger sein Begehren mit der Klageschrift abgeändert habe und jetzt Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ begehre. Hinsichtlich des Antrags auf Bekanntgabe der „letzten“ Diensttelefonliste fehle der Klage aber ein abgeschlossenes Vorverfahren. Über den nunmehr neuen Antrag müsse daher gesondert in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass die begehrte Datenliste nicht mehr existiere. Die Kommunikationsabwicklung des Beklagten erfolge über Intranet-basierte IT-Systeme der Agentur für Arbeit, bei denen es sich um eine globale Adressliste handele, auf die der Beklagte keine eigene Verfügungsbefugnis habe, sondern nur lesenden Zugriff. Bei der Diensttelefonliste des Beklagten handele es sich auch nicht um eine „amtliche Information“ i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterlägen. Auch der Beklagte könne daher selbst bestimmen, ob und ggf. auf welche Weise er die tatsächliche Erreichbarkeit seiner Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen wolle. Selbst wenn sich der Beklagte entscheiden würde, Diensttelefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliege dies dem Organisationsermessen und begründe über das IFG keinen Anspruch auf Offenlegung. Dem Informationsbegehren stünde auch § 5 IFG entgegen. Um einen Fall des § 5 Abs. 4 IFG handele es sich nicht, wenn explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten beantragt werde, die aufgrund ihrer detaillierten Aufschlüsselung nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen. Es handele sich dann um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass eine Abwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden müsse. Die gebotene Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 79 BBG sei vorrangig zu gewährleisten. Dem Kläger sei außerdem mitgeteilt worden, dass die externe Kommunikation mit dem Beklagten über dessen Service-Center und die mitgeteilte Telefonnummer sichergestellt sei. Der Kläger verfüge daher bereits über ausreichende Informationen gemäß § 9 Abs. 3 IFG.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben je vom 19.9.2014 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO).

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, da die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Informationen nach dem IFG - wovon offenbar § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG auch ausgeht - in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 31.5.2011 - 12 N 20.10; VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194).

2. Die Klage ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Der Kläger erhob zwar erst am 1.9.2014 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2014 und damit auch unter etwaiger Berücksichtigung von § 8 VwZG nicht mehr innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger war jedoch insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat noch am 14.2.2014 - und damit jedenfalls noch vor Ablauf der vorgenannten Frist - Prozesskostenhilfe unter Vorlage aller nach § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen beantragt, die dem Kläger mit Beschluss vom 22.8.2014 auch bewilligt worden ist. Der Klageerhebung vor Ablauf der Klagefrist stand damit ein Hindernis entgegen, das der Kläger nicht zu vertreten hatte (§ 60 Abs. 1 VwGO) und das mit Zustellung des Beschlusses vom 22.8.2014 am 26.8.2014 wegfiel. Die Klageerhebung am 1.9.2014 erfolgte innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass dem Kläger gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

3. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger im Hinblick auf sein Klagebegehren vor Klageerhebung kein (erfolgloses) behördliches Vorverfahren durchlaufen hätte. Mit seinem Schreiben vom 29.12.2013 begehrte der Kläger vom Beklagten „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler“ des Beklagten und begründete dies damit, dass er selbst keine „aktuelle Diensttelefonliste“ gefunden habe. Nachdem der Beklagte dieses Begehren u. a. mit der Begründung abgelehnt hatte, dass Diensttelefonlisten seit 2013 bei ihm nicht mehr erstellt würden, erhob der Kläger Klage mit dem Hauptantrag, ihm Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ des Beklagten zu gewähren. Bei dem hiermit geltend gemachten Informationsbegehren handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um ein gegenüber dem behördlichen Ausgangsverfahren „anderes“ oder „neues“, sondern um ein identisches Begehren. Die Kammer ist bei der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nach § 88 VwGO nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern nur an das erkennbare Klageziel, so wie es sich aufgrund des gesamten Parteivorbringens und nicht nur allein aufgrund des Wortlauts des Klageantrags darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 88 Rn. 3 f.); insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (BVerwG, U. v. 9.4.2014 - 8 C 50/12). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich unter Berücksichtigung des Klageantrags und der Begründung bei verständiger Würdigung zweifelsfrei, dass es ihm darum geht, Kenntnis der gegenwärtig gültigen dienstlichen Telefonnummern der einzelnen Mitarbeiter des Beklagten („Diensttelefonliste“) zu erlangen. Kein anderer Sinngehalt ist seinem Antragsschreiben an den Beklagten vom 29.12.2013 zu entnehmen. Die Kammer hält es daher für müßig, den semantischen Unterschied zwischen einer „aktuellen“, einer „letzten“ und einer „letzten aktuellen“ Diensttelefonliste zu erörtern, will der Kläger durch diese Attribute doch erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass es ihm um den Zugang zu Informationen geht, die möglichst „aktuell“, „auf dem letzten Stand“ oder „up to date“ sein sollen.

II.

Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, ihm Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Auffassung der Kammer steht dem Kläger grundsätzlich ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Seite (1.), gegen den der Beklagte auf Grundlage des IFG oder anderer einfachgesetzlicher Regelungen keine Einwände erheben kann (2.).

1. Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Informationsbegehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

a) Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtet. Der Beklagte ist zwar keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan, keine sonstige Bundeseinrichtung und keine Person i. S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 IFG. Die Anwendbarkeit des IFG auf ihn ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wonach sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet (vgl. VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11; VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14).

b) Das Informationsbegehren des Klägers scheitert nicht daran, dass die begehrte Information nicht existent wäre oder der Beklagte objektiv nicht in der Lage wäre, das Informationsbegehren des Klägers zu erfüllen. Die Kammer hält das Vorbringen des Beklagten, bei ihm existiere keine Liste der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter (mehr), angesichts ihrer Erfahrung im privaten wie dienstlichen Umgang mit Behörden auch im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel für unglaubhaft. Es wird davon auszugehen sein, dass der Beklagte die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter zumindest in Form einer elektronisch gespeicherten Liste erfasst, zur internen Kommunikation vorhält und regelmäßig pflegt. Selbst für den lebensfremden Fall, dass ein solches „herkömmliches“ Telefonverzeichnis beim Beklagten nicht existent sein sollte, ändert dies nichts daran, dass - was auch der Beklagte selbst zu erkennen gibt - die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter jedenfalls in Form von elektronisch gespeicherten Datensätzen in seinem „Intranet-basierten IT-System“ hinterlegt sind, die der Beklagte auch abzurufen in der Lage ist. Dass der Beklagte hierauf nur „lesenden Zugriff“ habe, kann dem Beklagten ebenfalls nicht geglaubt werden. Er gibt selbst an, dass bei ihm „neben grundlegenden organisatorischen Veränderungen zwischenzeitlich auch mehrfach (und andauernd) personelle Veränderungen erfolgten, sei es dass andere Aufgabengebiete übertragen oder solche geändert wurden, Mitarbeiter/-innen ganz oder vorübergehend ausgeschieden sind oder neu eingestellt wurden“. Ergeben sich beim Beklagten aber ständig personelle oder strukturelle Änderungen, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er die dabei erforderlich werdenden Änderungen im Hinblick auf die Kontaktdaten der betroffenen Mitarbeiter nicht selbst vorzunehmen in der Lage wäre. Selbst wenn aber der Beklagte nur „lesenden Zugriff“ auf die begehrten Daten haben sollte, hindert ihn dies nicht, dem Informationsbegehren des Klägers nachzukommen und den Kläger in Kenntnis der begehrten Telefonnummern zu setzen, zumal es dem Kläger nach seinem gesamten Vorbringen ersichtlich nicht darum geht, die begehrte Information nur in einer bestimmten, etwa gedruckten Form zu erhalten.

Im Übrigen hat der Beklagte sich insofern bereits selbst widerlegt. Immerhin war es ihm möglich, in seinem Bescheid vom 2.1.2014 dem Kläger Name, Telefondurchwahlnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des sachbearbeitenden Mitarbeiters mitzuteilen. Es erschließt sich daher nicht, warum eine entsprechende Mitteilung nicht ebenso auch im Hinblick auf die dienstlichen Telefonnummern anderer Mitarbeiter des Beklagten möglich sein sollte.

c) Bei der begehrten Information handelt es sich auch um eine amtliche Information. Dies ist nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Erfasst werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4493, S. 8 f.) „alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen […], die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.“ Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zumindest um elektronisch gespeicherte Informationen, die auch der in- und externen Kommunikation des Beklagten und somit ausschließlich amtlichen Zwecken dienen. Für die Einordnung einer Information als „amtliche Information“ i. S. v. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG unerheblich ist es nach Ansicht des Gerichts, ob die jeweilige Information in Beziehung zu einem konkreten Verwaltungsvorgang steht oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Informationen nach dem IFG generell davon abhängig sein soll, dass sich das Informationsbegehren auf einen konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang bezöge, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (so auch VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14 - juris Rn. 35; a. A. aber VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30). Insbesondere ergibt sich aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG nicht, dass der Informationszugang in jedem Fall einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang voraussetzt. Dort ist geregelt, dass lediglich bestimmte Informationen, nämlich „Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“, keine amtlichen Informationen sind (vgl. insoweit auch § 4 IFG, § 299 Abs. 4 ZPO, § 100 Abs. 3 VwGO, § 46 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Daraus ergibt sich allenfalls, dass der Informationszugang nur hinsichtlich Entwürfen und Notizen einen konkreten Bezug zu einem Vorgang aufweisen muss. Es lässt sich hieraus jedoch nicht schließen, dass generell nur solche Informationen dem Informationszugang nach dem IFG unterlägen, die auch Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen oder einen entsprechenden Bezug aufweisen.

Auch aus § 11 Abs. 2 IFG ergibt sich nicht, dass der Informationszugang nach dem IFG generell von einem Bezug zu einem (bestimmten) Vorgang abhinge. Nach § 11 Abs. 2 IFG sind „Organisations- und Aktenpläne ohne Angaben personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen“. § 11 Abs. 2 IFG statuiert damit eine generelle, d. h. antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht, von der aber personenbezogene Daten (und damit auch dienstliche Telefonnummern) ausgenommen sind. Solche sollen „als sonstige amtliche Information […] nur auf Antrag mitzuteilen“ sein (BT-Drucks. 15/4493, S. 16). § 11 Abs. 2 IFG kann daher lediglich entnommen werden, wann Informationszugang generell und ohne vorherigen Antrag zu gewähren ist. Diese Bestimmung schließt indessen nicht aus, dass andere als die darin genannten Informationen zwar nicht generell, aber auf Antrag mitzuteilen sind und trifft auch hinsichtlich der Einordnung einer Information als „amtliche“ i. S. d. IFG keine (einschränkende) Aussage. Dass es sich speziell bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern um eine amtliche Information handelt, ergibt sich schließlich auch aus der Existenz der Regelung in § 5 Abs. 4 IFG, wonach u. a. die Telekommunikationsnummern von Bearbeitern unter den dort genannten Voraussetzungen vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber geht daher offenbar selbst davon aus, dass es sich bei den in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten um amtliche Informationen i. S. d. IFG handelt.

2. Dem Informationsbegehren lassen sich nach Auffassung der Kammer auch keine Ausnahmetatbestände des IFG entgegenhalten.

a) Dass sich der Beklagte hier nicht auf § 9 Abs. 3 IFG berufen kann, ist offensichtlich; weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht.

b) Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG sind ebenfalls nicht gegeben; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten an den Kläger die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Im Hinblick auf Individualrechte und -rechtsgüter der Mitarbeiter des Beklagten ist (abgesehen von datenschutzrechtlichen Belangen; dazu sogleich unter Buchst. c)) bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger oder gar an die Allgemeinheit in irgendeiner Weise gefährdet würden. Ein allenfalls denkbares erhöhtes Aufkommen an dienstlichen Anrufen je Mitarbeiter berührt keine schützenswerten Interessen der Beklagtenmitarbeiter, sondern führte allenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufwand und ggf. Auswirkungen auf die Bearbeitungskapazitäten des Beklagten und schlimmstenfalls auf dessen Funktionsfähigkeit. Eine derartige Gefahrenlage ist jedoch nicht ersichtlich.

Was die Rechte und Rechtsgüter des Beklagten selbst angeht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe der Telefonnummern seiner Mitarbeiter gefährdet würden. Verschiedene Stimmen weisen insoweit zwar darauf hin, dass der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ auch die Befugnis, die Verpflichtung oder das (Organisations-) Ermessen einer Behörde umfasse, Regelungen zur telefonischen Kommunikation bzw. Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter zu treffen (vgl. VG Potsdam, B. v. 3.9.2014 - 9 K 1334/14 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 19). Diese Annahme mag zutreffend sein, führt jedoch nicht dazu, dass bereits einer Anfrage wie der des Klägers entgegengehalten werden könnte, sie gefährde das Organisationsermessen des Beklagten. Der Begriff des „(Organisations-) Ermessens“ bezeichnet lediglich die (regelmäßig nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare) Befugnis oder Verpflichtung einer Behörde, sich innerhalb rechtlicher und tatsächlicher Grenzen aus einer Mehrzahl von Entscheidungsvarianten für die eine oder andere Variante der Organisationsgestaltung zu entscheiden. Handelt es sich aber bei der Frage, ob eine Behörde ihre Diensttelefonliste allgemein oder einzelnen Personen zugänglich macht, gerade um eine Frage, die im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen in die eine oder andere Richtung beantwortet werden kann, so kann es sich bei einer Anfrage eines Bürgers an die Behörde, dieses Ermessen zu betätigen, kaum um eine Gefährdung dieses Ermessens handeln - es stellt sich in einem derartigen Fall lediglich die Frage, ob die Entscheidung zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt ist. Bei dem Ansinnen des Klägers handelt es sich mithin nicht um eine Gefahr für das Organisationsermessen des Beklagten, sondern nur um eine Anfrage an den Beklagten, sein Organisationsermessen (möglichst im Sinne des Klägers) auszuüben. Die Bekanntgabe der Diensttelefonliste des Beklagten - an wen auch immer - stellt also nicht eine Gefährdung des Organisationsermessens des Beklagten dar, sondern das Ergebnis der Ausübung dieses Ermessens.

c) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Bekanntgabe bzw. die Pflicht zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Beklagtenmitarbeiter an den Kläger das Organisationsermessen bzw. die Organisationsgewalt des Beklagten berührt, ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen den verfahrensgegenständlichen Informationsanspruch. Der Beklagte hat sich hier dazu entschlossen, für seine externe Kommunikation grundsätzlich keinen direkten telefonischen Zugang zu seinen Mitarbeitern zu eröffnen, sondern hierfür ein sog. „Service-Center“ einzurichten, in dem zunächst alle von außen kommenden telefonischen Anfragen eingehen und ggf. dann an den jeweils zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden. Dieses Konzept mag zwar politisch diskussionswürdig sein, ist rechtlich aber nicht zu beanstanden. Durch die Verpflichtung des Beklagten, die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter auf Antrag Dritten bekannt zu geben, wird dieses Organisationskonzept jedoch nicht in Frage gestellt. Dem Beklagten ist es zunächst schon unbenommen, auch im Fall der Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter an Außenstehende dieses Organisationskonzept (etwa durch Einrichtung automatischer Rufumleitungen) weiterhin zu verwirklichen. Soweit in der Verpflichtung des Beklagten zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter dennoch eine Einschränkung seines Organisationsermessens zu erblicken sein sollte, ist dies als Folge eines gesetzlich geregelten Individualanspruchs hinzunehmen, dem der Beklagte Organisationserwägungen nicht entgegenhalten kann, zumal diese im Hinblick auf die Bekanntgabe von behördlichen Telefonnummern nicht einmal eine unmittelbare einfachgesetzliche Regelung erfahren haben. Das Organisationsermessen des Beklagten besteht - wie jeder behördliche Ermessenspielraum - nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen u. a. die Regelungen des IFG und hieraus folgende Informationsansprüche zählen.

d) Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch der in § 5 IFG geregelte Schutz personenbezogener Daten nicht entgegen.

Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zwar um Daten mit Bezug zu Personen. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass solche Telefonnummern grundsätzlich keinem wie auch immer gearteten Datenschutz unterliegen und gegen ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe an Dritte daher auch aus Sicht des Datenschutzes in der Regel keinerlei Bedenken bestehen. Insbesondere setzt ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe datenschutzrechtlich keine Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, „werden mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten [auf der Internetseite der Behörde] keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8; ähnlich auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 67 m. w. N., und Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23: „diese Daten sind nach Absatz 1 grundsätzlich nicht geschützt“; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - juris Rn. 34). In die gleiche Richtung dürfte auch das Verständnis des Beklagten gehen, der mit Schriftsatz vom 8.4.2014 die Auffassung vertritt, dass „nach § 5 Abs. 4 IFG einfache Mitarbeiterdaten (Name, Telefonnummer etc.), die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, generell keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen“. Spricht daher aus datenschutzrechtlicher Sicht bereits nichts dagegen, die genannten Daten auf jedermann zugänglichen Internetseiten zu veröffentlichen, wie dies beispielsweise die Jobcenter der Landkreise C. und N. - B. oder das Landratsamt S. für jeden ihrer Mitarbeiter tun

(vgl. , und ),

so sollte dies erst recht gelten, wenn diese Daten lediglich gegenüber einer Einzelperson bekannt gegeben werden sollen.

An dieser Einschätzung ändert sich auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten in § 5 IFG nichts. § 5 IFG regelt in seinem Abs. 1, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten von einer Interessenabwägung bzw. einer Einwilligung des Betroffenen abhängt. Abs. 2 und 3 enthalten für bestimmte Daten und Fallkonstellationen Leitlinien für die Abwägung nach Abs. 1. Nach Abs. 4 „sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“. Die Bedeutung dieser Regelung erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres und wird untergerichtlich uneinheitlich interpretiert. Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W., U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42, VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 39 oder VG Berlin, U. v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20; dem entspricht eine in der Literatur verbreitete, aber nicht näher begründete Ansicht, wonach es sich bei § 5 Abs. 4 IFG um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 2 IFG handeln solle; vgl. Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23; Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 34).

Nach Auffassung der Kammer kommt § 5 Abs. 4 IFG dagegen lediglich klarstellende Bedeutung dahingehend zu, dass die darin genannten zwar personenbezogenen Daten generell jedenfalls keinen Datenschutz nach § 5 Abs. 1 IFG (unter Berücksichtigung der Leitlinien des § 5 Abs. 2 und 3 IFG), sondern „nur“ den Schutz der §§ 3, 4 und 6 IFG (vgl. § 5 Abs. 4 IFG a.E.: „soweit … kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“) genießen sollen (so offenbar auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 69, dem zufolge die in § 5 Abs. 4 genannten Daten dem Schutz des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG „entzogen“ seien). Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht erklärlich ist, warum diese Informationen aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt schutzbedürftig und schutzwürdig sein sollen (vgl. BVerwG a. a. O.). Ferner lässt sich für diese Sichtweise die etwas umständlich anmutende negative Formulierung der Vorschrift anführen (die Daten „sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen“). Hätte der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 4 IFG einen ohne diese Vorschrift etwa wegen § 5 Abs. 1 - 3 IFG ausgeschlossenen Informationszugang konstitutiv erst begründen wollen, so hätte es nahe gelegen, diese Norm positiv zu formulieren („Zugang zu Name, Titel, … ist zu gewähren, soweit …“). Schließlich ist auch auf die Gesetzesbegründung zu verweisen, die nach ihrem Wortlaut ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei § 5 Abs. 4 IFG nur um eine Klarstellung zu § 5 Abs. 1 IFG handele (BT-Drucks. 15/4493 S. 14, zu § 5 IFG - Hervorhebung durch das Gericht: „Absatz 4 stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach Absatz 1 geschützt sind.“ Vgl. auch die Begründung zur Definition des Begriff des „Dritten“ in § 2 Nr. 2, BT-Drucks. 15/4493 S. 8: „Amtsträger sind (nur) insoweit keine Dritten als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktion beziehen (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 4).“). Die Kammer gelangt daher zur Erkenntnis, dass es sich bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nicht um Daten handelt, deren Bekanntgabe an Dritte anhand von § 5 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Abwägungsleitlinien in § 5 Abs. 2 und 3 IFG zu beurteilen wäre.

Was den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 IFG betrifft, sieht die Kammer auch keinen Anlass, diesen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die darin genannten Informationen nur dann zugänglich zu machen wären, wenn sich das Informationsbegehren auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B. v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U. v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W., U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 42 ff. m. w. N. zur a. A.), begegnet bereits Bedenken vor dem Hintergrund, dass der Informationszugangsanspruch nach dem IFG „voraussetzungslos“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 7) gewährt wird und jedenfalls nach seinem Wortlaut (abgesehen von der Ausnahme des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG) keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang verlangt - anders als z. B. das Berliner Informationsfreiheitsgesetz oder das Brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, die bereits nach ihrem Wortlaut (jew. § 1) „nur“ ein Akteneinsichtsrecht begründen.

Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Auslegung des Begriffs des „Bearbeiters“. Richtig ist zwar, dass der Begriff des „Bearbeiters“ bedeutet, dass es sich bei der betreffenden Person um jemanden handeln muss, der „etwas bearbeitet (hat)“, d. h. „sich mit einem Gesuch, einem Fall als entsprechende Instanz prüfend oder erforschend beschäftigt (und darüber befindet)“

( und ).

Daraus ergibt sich zwar, dass im Fall des Beklagten Bearbeiter nur sein kann, wer sich mit einem oder mehreren Vorgängen befasst, d. h. zur Aufklärung und/oder Entscheidung von Vorgängen aus dem behördlichen Bereich des Beklagten berufen ist. Dies dürfte jedenfalls auf alle sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zutreffen. Dass „Bearbeiter“ indessen nur wäre, wer sich mit einem bestimmten oder konkreten Vorgang befasst, der mit dem Informationsbegehren zu bezeichnen wäre, lässt sich diesem Begriff jedoch nicht entnehmen.

Auch im Hinblick auf andere Vorschriften des IFG ergibt sich nicht, dass Informationsbegehren, die die in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten zum Gegenstand haben, einen konkreten Vorgangsbezug aufweisen müssten. Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wie auch aus § 11 Abs. 2 IFG lässt sich eine derartige Erkenntnis nicht gewinnen (vgl. aber VG Neustadt/W., U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14.NW - juris Rn. 44, 46). § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG nimmt „Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“, vom Informationszugang aus und § 11 Abs. 2 IFG regelt, welche Informationen eine Behörde „allgemein zugänglich zu machen“ hat. Warum sich hieraus ergeben soll, dass der Zugang zu allen anderen Informationen, die nicht von den genannten Regelungen erfasst werden, von einem Vorgangsbezug abhängen soll, erschließt sich nicht. Mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG wird vielmehr deutlich, dass ein konkreter Bezug zu einem Vorgang gerade nicht Voraussetzung für den Informationszugang sein kann. Nach dieser Regelung muss ein Antrag auf Informationszugang nach dem IFG (nur) dann begründet werden, wenn der Antrag Daten Dritter i. S. v. § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 IFG betrifft. Zielt das Informationsbegehren dagegen auf Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG ab, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG eine Begründung des Antrags nicht erforderlich, so dass vom Antragsteller danach auch nicht verlangt werden kann, sein Informationsbegehren in Bezug zu einem von ihm konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang zu setzen.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des IFG und speziell des § 5 Abs. 4 IFG nicht, einen Informationsanspruch entgegen des Wortlauts vom Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang abhängig zu machen. Mit dem IFG beabsichtigt der Gesetzgeber, die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen, die Transparenz behördlicher Entscheidungen und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern. Das IFG „dient vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung“, wofür „unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung sind“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Ferner reagiert der Gesetzgeber mit dem IFG auf ein in seinen Augen gewandeltes Verwaltungsverständnis, in dem „neben das autoritative Handeln des Staates zunehmend eine konsensorientierte Kooperation mit dem Bürger tritt, die eine gleichgewichtige Informationsverteilung erfordert“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6).

Richtig wird danach zwar sein, dass das IFG auch einen erleichterten Zugang des Bürgers zu Sachinformationen bezweckt und insofern ein „Informationsgleichgewicht“ zwischen Bürger und Verwaltung anstrebt. Es ließe sich zwar durchaus vertreten, dass dieser Zweck die Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern nicht zwingend erfordere. Aus dieser Erkenntnis wären hier jedoch keine Konsequenzen zu ziehen. Gibt eine Rechtsnorm nach ihrem Wortlaut in der Rechtsfolge mehr her als nach dem Gesetzeszweck vorgesehen oder erforderlich, so gibt dies allenfalls Anlass zu einer einschränkenden Auslegung dieser Norm im Sinne einer „teleologischen Reduktion“. Eine derartige Gesetzesauslegung ist jedoch nicht schon dann möglich oder gar nötig, wenn die nach dem Wortlaut vorgesehene Rechtsfolge dem Gesetzeszweck „lediglich“ nicht entspricht, sondern erst dann, wenn sie diesem widerspricht. Letzteres vermag die Kammer im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem die Folgerung einiger, warum der Informationszugangsanspruch nach dem IFG an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden sei, wenn (nach deren Auffassung) das Informationsbegehren schon gar nicht dem IFG entspreche.

Abgesehen davon ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass das IFG neben einer verbesserten Sachinformation jedenfalls auch die „Transparenz behördlicher Entscheidungen“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 6) verbessern soll. Zumindest diesem gesetzgeberischen Anliegen entspricht das hier verfolgte Informationsbegehren unzweifelhaft, wird doch durch die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten dessen interne Organisationsstruktur für Außenstehende wie den Kläger zumindest teilweise offengelegt.

Die Regelung speziell des § 5 IFG schließlich ist ausweislich seiner Überschrift dem datenschutzrechtlichen Zwecken geschuldet. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, warum gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht der Informationszugang davon abhängig sein soll, dass er sich auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die Bekanntgabe von dienstlichen Kontaktdaten einzelner Behördenmitarbeiter an Dritte oder die Öffentlichkeit unterliegt datenschutzrechtlich grundsätzlich keinen Bedenken oder Vorbehalten - unabhängig davon, ob die Bekanntgabe anlass- oder verfahrensbezogen oder generell im Rahmen etwa eines behördlichen Internetauftritts oder Telefonbucheintrags erfolgt. Spielen datenschutzrechtliche Erwägungen aber bei der Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern bereits generell grundsätzlich keine Rolle, ist daher auch nicht erklärlich, warum sich gerade aus solchen (im Rahmen des § 5 IFG allein relevanten) datenschutzrechtlichen Erwägungen ergeben soll, dass Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nur dann nach dem IFG bekannt gegeben werden dürften, wenn sich das Informationsbegehren auch auf einen bestimmten Verwaltungsvorgang bezieht. Mit datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich ein derartiges Erfordernis jedenfalls nicht erklären oder gar rechtfertigen, sondern allenfalls mit Gesichtspunkten eines - wie auch immer zu begründenden - Behördenschutzes, der jedoch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschrift des § 5 IFG keine Rolle spielt.

Datenschutzrechtliche Belange können dem Klagebegehren demnach nicht entgegengehalten werden.

e) Der Bekanntgabe der begehrten Informationen an den Kläger steht auch nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Bediensteten entgegen. Nach § 78 Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (§ 78 Satz 2 BBG). Es ist hier jedoch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass und inwiefern die Mitarbeiter des Beklagten durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger in ihrem Wohl oder in ihrer amtlichen Tätigkeit oder Stellung beeinträchtigt würden. Ein etwaiges Interesse der Beklagtenmitarbeiter daran, von direkten Kontaktaufnahmen von „Kunden“ verschont zu bleiben, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, denn: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8).

III.

Einer Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch bedurfte es nach dem erfolgreichen Hauptantrag nicht mehr.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.