Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 8 E 1090/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Klage, mit der der Antragsteller den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Antragsgegners erstrebt, erscheint mutwillig.
4Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung (BGBl. I 2013, S. 3533) kodifiziert die schon bisher herrschende Rechtsprechung, wonach als Vergleichsperson derjenige Bemittelte heranzuziehen ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Denn Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt.
5Vgl. BT-Drs. 17/13538, S. 26; BVerfG, Beschlüsse vom 18. November 2009 - 1 BvR 2245/08 -, NJW 2010, 988 f., und vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, BVerfGE 122, 39, juris, Rn. 31.
6Nach diesen Maßstäben ist die vom Antragsteller beabsichtigte Klage mutwillig. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, würde angesichts der vom Antragsteller selbst dargelegten uneinheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu den streitentscheidenden Rechtsfragen kein (weiteres) Klageverfahren auf Zugänglichmachung der vollständigen Telefonliste eines (weiteren) Jobcenters anhängig machen, solange die maßgeblichen Rechtsfragen bereits in anderen, u.a. auch von ihm betriebenen Verfahren in der Rechtsmittelinstanz anhängig sind. Das ist hier der Fall.
7Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben der Antragsteller und sein den gleichen Nachnamen tragender Prozessbevollmächtigter offenbar bereits eine Vielzahl von gleichlautenden Anträgen bei Jobcentern zahlreicher Bundesländer gestellt und bei verschiedenen Verwaltungsgerichten Klage- bzw. Prozesskostenhilfeverfahren eingeleitet. Hiervon ist bereits das Verwaltungsgericht aufgrund verschiedener Anhaltspunkte ausgegangen, ohne dass die Beschwerde dem substantiiert entgegengetreten wäre. Zum Beleg kann exemplarisch zudem auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar im Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris, Rn. 7, verwiesen werden, der in einem gleichgelagerten Verfahren des hiesigen Antragstellers, vertreten durch dieselben Prozessbevollmächtigten, ergangen ist. Letzteres erschließt sich bereits aus der Angabe des Wohnorts des Antragstellers, der näheren Beschreibung seines - mit dem hier gestellten weitestgehend übereinstimmenden - Antrags und der auch im vorliegenden Verfahren angegebenen Motivation, „ein politisches Zeichen zu setzen“. Bestätigt wird die Personengleichheit durch den im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar hergestellten Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, das - wie aus der Beschwerdebegründung und der Internetseite der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hervorgeht - vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in eigener Sache erstritten worden ist.
8Mehrere dieser Verfahren sind bereits in der Berufungsinstanz anhängig. So hat das beklagte Jobcenter Leipzig gegen das vorzitierte Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist.
9Vgl. dazu VG Weimar, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris, Rn. 7 und 9.
10Beim beschließenden Senat sind nicht nur mehrere Zulassungsverfahren (vgl. etwa die vom Verwaltungsgericht genannten) mit einem vergleichbaren Streitgegenstand anhängig, sondern auch ein Berufungsverfahren, in dem der - vom Antragsteller verschiedene - Kläger durch die Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens vertreten wird (OVG NRW, 8 A 2429/14). Aufgrund der allgemeinkundigen, im Internet abrufbaren Terminvorschau des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist weiter bekannt, dass in einem vergleichbaren Berufungsverfahren (OVG Rh.-Pf., 10 A 10924/14.OVG) am 15. Dezember 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war. Der dortige - allem Anschein nach mit dem hiesigen Antragsteller identische - Kläger wird ebenfalls von den im vorliegenden Verfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten vertreten.
11Vor diesem Hintergrund würde ein Bemittelter in der Situation des Antragstellers keine weiteren vergleichbaren Klageverfahren anstrengen, sondern abwarten, bis in einem der bereits anhängigen, fortgeschrittenen Verfahren eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht. Davon könnte er gegebenenfalls auch gegenüber anderen Jobcentern profitieren, ohne sich einem (weiteren) Kostenrisiko auszusetzen. Denn bei einer Behörde ist in der Regel davon auszugehen, dass diese einer einschlägigen rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung auch ohne einen Vollstreckungstitel nachkommt.
12Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 5 C 14.1925 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris.
13Ausgehend davon greift der Einwand nicht durch, dem Antragsteller komme es auf ein Obsiegen in jedem der anhängigen und beabsichtigten Verfahren an.
14Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2014 im erstinstanzlichen Verfahren letztlich selbst indirekt bestätigt, dass mit dem vorliegenden Verfahren ganz vorrangig das Ziel verfolgt wird, die vom Staat gewährte Prozesskostenhilfe - mag diese auch keine größeren Gewinne versprechen - zu vereinnahmen. Denn darin hat er die Anregung des Verwaltungsgerichts abgelehnt, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur endgültigen Entscheidung eines beim Senat anhängigen Parallelverfahrens auszusetzen, gleichzeitig aber sein Einverständnis mit der Ruhendstellung einer nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu erhebenden Klage erklärt.
15Die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren Klageverfahrens überzeugen nicht. Er ist nicht gezwungen, den Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Bescheide kostenaufwändig zu verhindern, um seine Rechte zu wahren. Abgesehen davon, dass er das Ergebnis, die Regelungswirkung der Bescheide in der Schwebe zu halten, bereits durch eine Zustimmung zu der vom Verwaltungsgericht angeregten Verfahrensaussetzung hätte erreichen können, spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner einem erneuten Antrag des Antragstellers nicht stattgeben wird, wenn in einem anderen, gleich gelagerten Verfahren das Bestehen des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs höchstrichterlich bestätigt werden sollte. Da die begehrte vollständige Diensttelefonliste eines Jobcenters laufenden Änderungen ausgesetzt ist, dürfte ein derartiger neuer Antrag schon nicht denselben Gegenstand betreffen wie der hier im Streit stehende. Zumindest dürfte ein gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG eröffnetes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert sein.
16Die Behauptung des Antragstellers, sein Rechtsschutzziel sei gerade auf die Diensttelefonliste mit Stand der Antragstellung vom 26. Dezember 2013 gerichtet und könne durch einen späteren Antrag möglicherweise nicht mehr erfüllt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie steht bereits im Widerspruch zum Antrag vom 26. Dezember 2013 und zum Klageentwurf, wonach mit der beabsichtigten Klage erkennbar - und einzig sinnvoll - der Zugang zu der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Diensttelefonliste erstrebt werden soll. Die Befürchtung, die Erfüllung des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs könne durch Löschung der vorhandenen Telefonliste vereitelt werden, ist fernliegend. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine sofortige Klageerhebung dies verhindern könnte. Im Übrigen dürfte auch eine etwaige Löschung elektronisch gespeicherter Telefonlisten nichts daran ändern, dass die Daten bei dem Antragsgegner vorhanden sind und zugänglich gemacht werden müssen, soweit die (sonstigen) Voraussetzungen für einen Informationszugangsanspruch erfüllt sein sollten.
17Vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 22.
18Entgegen der Auffassung der Beschwerde muss dem Antragsteller ein weiteres Klageverfahren auch nicht zur Klärung der Frage ermöglicht werden, ob das Begehren auf Zugang zu dienstlichen Telefonnummern einen „konkreten Fallbezug“ aufweisen muss. Die Beantwortung dieser Frage ist, soweit hierzu Klärungsbedarf bestehen sollte, ebenfalls in den bereits in der Berufungsinstanz anhängigen, vergleichbaren Verfahren zu erwarten. Die - hier allein entscheidende - Mutwilligkeit der beabsichtigten (weiteren) Klage ist nach den vorstehenden Ausführungen unabhängig davon gegeben. In diesem rechtlichen Zusammenhang - und nicht etwa zwecks Verneinung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage - hat das Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass der außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners wohnhafte Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihm die Kenntnis sämtlicher Diensttelefonnummern des Antragsgegners einen konkreten Nutzen bringt. Diese Überlegung führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer Benachteiligung unbemittelter Personen gegenüber bemittelten bei der Rechtsschutzgewährung, sondern stellt die erforderliche Gleichbehandlung beider Personengruppen gerade sicher. Jemand, der auf eigene Kosten prozessiert, würde in einer derartigen Situation von der Erhebung einer weiteren Klage voraussichtlich Abstand nehmen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger bezieht beim beklagten Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Er begehrt den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten, soweit dessen Mitarbeiter amtlichen Kontakt zum Bürger haben.
3Der Beklagte wird von der Agentur für Arbeit Köln sowie der Stadt Köln getragen und nimmt in deren Auftrag seit dem 1. Januar 2005 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II wahr. Er gewährt Leistungen zum Lebensunterhalt und unterstützt Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. An seinen sieben Standorten im Stadtgebiet Köln beschäftigt der Beklagte 1.309 beamtete und nicht beamtete Mitarbeiter. Der Beklagte bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme hat der Beklagte ein Service-Center der Bundesagentur für Arbeit betraut, das montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen Telefonnummer, die u. a. im Internet veröffentlicht ist, erreichbar ist.
4Neben den beiden Kerntätigkeitsbereichen Arbeitsvermittlung/Integration sowie Leistung gibt es im operativen Service den Bereich Eingangszone und Orientierungsservice. In den Eingangszonen kümmern sich die Mitarbeiter um die Erstanträge und die Kundenzuweisung. Nach der Erstvorsprache erhält der Kunde einen Termin bei einem Mitarbeiter des Orientierungsservice. Dieser bespricht das Anliegen und sichtet und prüft die eingereichten Unterlagen. Anschließend wird der Kunde für den weiteren Verlauf an die Bereiche Integration und Leistung übergeben.
5Alle genannten Bereiche sind organisiert nach Teams. Die Zahl der Teams für die jeweiligen Bereiche ist je nach Standort unterschiedlich. Im Bereich Eingangszone gibt es noch keine feste Zuordnung zum Kunden. Auch im Bereich Orientierung gibt es keinen dauerhaften festen Ansprechpartner, da der Mitarbeiter nur für die erste Orientierung zuständig ist. Im Bereich Integration besteht jedes Team aus mehreren Sachbearbeitern, denen jeweils konkrete Kunden zugewiesen sind. Im Leistungsbereich ist dem Kunden kein Sachbearbeiter fest zugeordnet. Die Teams bestehen hier in der Regel aus fünf Hauptsachbearbeitern, denen wiederum jeweils zwei Fachassistenten zugeordnet sind. Ein Hauptsachbearbeiter und die ihm zugeordneten Fachassistenten bilden einen Pool. Zusätzlich gibt es einen Hauptsachbearbeiter, der für besonders schwierige Fälle, Widersprüche und Vertretungen zuständig ist.
6Dieser unterschiedlichen Arbeitsorganisation in den beiden Haupttätigkeitsfeldern entspricht die Organisation der telefonischen Kontakte mit den Kunden. Im Integrationsbereich hat der Kunde die Telefonnummer des für ihn zuständigen Sachbearbeiters. Da es im Leistungsbereich keinen bestimmten zuständigen Sachbearbeiter für den einzelnen Kunden gibt, erhält der Kunde hier keine Telefonnummer eines Sachbearbeiters. Die Kontaktaufnahme kann zum einen über eine persönliche Vorsprache in der Eingangszone des Jobcenters erfolgen. Dort wird bei Bedarf ein Termin im Leistungsbereich gebucht, oder es erfolgt ein Rückruf beim Kunden. Zum anderen kann der Kunde das Service-Center anrufen. Einen Teil der telefonischen Anfragen können die dortigen Mitarbeiter bereits abschließend bearbeiten bzw. Auskünfte erteilen. Ansonsten stellt das Service-Center ein sog. Ticket aus und meldet den Kontaktwunsch des Kunden an das Postfach des zuständigen Teams. Das Ticket wird durch den Hauptsachbearbeiter des zuständigen Pools bearbeitet bzw. an einen Fachassistenten zur Bearbeitung weitergeleitet. Anrufe beim Kunden - auf dessen Wunsch oder aus anderen Gründen - erfolgen durch einen Mitarbeiter des Pools, nicht aber zwangsläufig immer von einer festen Person. Grund dafür ist u. a., dass die telefonische Leistungsauskunft rollierend besetzt wird. Zu unterschiedlichen (Tages-)Zeiten sind unterschiedliche Mitarbeiter mit der telefonischen Leistungsauskunft befasst.
7Am 26. April 2013 stellte der Kläger im Internet auf der Seite „fragdenStaat.de“ einen „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“ bei der Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen). Er bat, ihm die internen Telefonlisten und Durchwahlnummern des Beklagten zuzusenden, und zwar nach Möglichkeit von allen betreffenden Dienststellen, insbesondere aber der Dienststellen C. Ring und M. Straße in Köln.
8Mit Bescheid vom 19. August 2013 lehnte der Beklagte, an den der Antrag zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, den Informationszugang ab. Zur Begründung führte er aus, er bediene sich des Service-Centers der Bundesagentur für Arbeit, um die ihm übertragenen Dienstleistungen effektiv anbieten zu können. Durch die Steuerung der Kundenanliegen über die Service-Center könne der ungestörte Verlauf der Vermittlungs- und Beratungsgespräche sichergestellt werden. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG stehe einer Herausgabe der Telefonliste ohne Einwilligung der Sachbearbeiter entgegen.
9Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013, zugestellt am 30. Dezember 2013, zurück. Er verwies auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dem Beklagten sei es aufgrund der Vielzahl der Mitarbeiter nicht zumutbar, alle diese Personen anzuhören.
10Der Kläger hat am 27. Januar 2014 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dem geltend gemachten Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG stünden keine Versagungsgründe entgegen. Dies gelte zunächst für den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Es spreche nichts dafür, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gänzlich in Frage gestellt werde. Verschiedene Jobcenter hätten die Durchwahllisten ihrer Mitarbeiter ins Internet gestellt. Sollten dennoch Beeinträchtigungen der Arbeitseffizienz drohen, wäre es dem Beklagten möglich und zumutbar, organisatorische Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen. Auch der Datenschutz der Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 IFG stehe dem Informationsbegehren nicht entgegen. Die Durchwahlnummern seien keine schützenswerten personenbezogenen Daten, sondern als Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit der Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 4 IFG bekannt zu geben. „Bearbeiter“ im Sinne dieser Vorschrift seien alle Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung von SGB II-Angelegenheiten betraut seien. Für die Auffassung, dass es sich um den Bearbeiter eines konkreten Vorgangs handeln müsse, gäben der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts her. Jedenfalls sei das Informationsinteresse des Klägers gewichtiger als der Datenschutz. Eine vollständige Telefonliste sei für ihn nützlich, weil die Sachbearbeiter des Beklagten häufig wechselten; zudem sei die Arbeit stark arbeitsteilig organisiert, so dass eine Vielzahl von Mitarbeitern für den Kläger zuständig seien oder zuständig werden könnten. Organisationserwägungen des Beklagten könnten dem Anspruch nicht entgegengehalten werden; dafür sehe das Informationsfreiheitsgesetz keinen Ausschlussgrund vor.
11Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren,
13hilfsweise,
14den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen anonymisierten Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren und dabei anstatt der Namen der Mitarbeiter den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu nennen bzw. bei Einsatz mehrerer Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hat geltend gemacht, dem Anspruch stünden bereits formale Erwägungen entgegen. Der von dem Kläger beim Beklagten gestellte Antrag auf Herausgabe der Diensttelefonliste sei unzulässig gewesen, weil er - obwohl die Preisgabe von Daten Dritter begehrt worden sei - keinerlei Begründung enthalten habe. Das Fehlen dieses wesentlichen Formerfordernisses sei nicht heilbar. In der Sache scheitere der Anspruch an dem Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten werde durch die Regelung in § 5 Abs. 4 IFG nicht eingeschränkt, da dessen Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Mitarbeiter des Beklagten seien nicht „Bearbeiter“ im Sinne dieser Vorschrift. Bei der somit erforderlichen Interessenabwägung überwögen die Interessen der Mitarbeiter des Beklagten. Darüber hinaus könne die Veröffentlichung der Dienst-Telefonliste des Beklagten auch die öffentliche Sicherheit gefährden (§ 3 Nr. 2 IFG). Die Arbeitsfähigkeit und Effizienz des Beklagten würden im Falle einer Herausgabe der Dienst-Telefonliste stark beeinträchtigt. Die mit der Errichtung eines Service-Centers geschaffene Organisationsstruktur wäre in Frage gestellt. Die Arbeitskraft und -zeit der Sachbearbeiter würde durch derartige Spontan-Anrufe nicht unwesentlich belastet. Der konzentriert an einer Akte arbeitende Mitarbeiter würde gestört und müsste die Bearbeitung unterbrechen. Bearbeitungen würden sich dadurch zumindest deutlich verzögern. Effizienzsteigernde Spezialisierungen von Teammitgliedern würden konterkariert, könnte der Kunde durch Kontaktaufnahme mit einem bestimmten Mitarbeiter per Zufallsprinzip entscheiden, welches Teammitglied sich mit seinem Anliegen zu beschäftigen hätte. Einschlägig sei auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, der Beratungen von Behörden vor Beeinträchtigung schütze. Interne Beratungen der Mitarbeiter würden deutlich erschwert. Unterbrechungen der Beratungsgespräche mit Kunden durch externe Anrufer führten dazu, dass der anwesende Kunde das Telefonat mithören könne. Eine effiziente Durchführung von Beratungsgesprächen sei bei ständigen Unterbrechungen unmöglich.
18Der Hilfsantrag sei unzulässig, einen solchen Antrag habe der Kläger beim Beklagten nie gestellt. Er sei auch unbegründet, weil mit der Angabe zweier Anfangsbuchstaben eine Identifizierung der Mitarbeiter möglich sei.
19Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2014 abgewiesen. Dem nach § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers stünden Ausschlussgründe entgegen. Zwar greife wohl nicht § 3 Nr. 2 IFG ein, wonach der Anspruch auf Information nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Dem Informationszugangsanspruch stehe jedoch der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Der Zugang zu der Telefonliste könne nicht nach § 5 Abs. 4 IFG gewährt werden, wonach u. a. Name und Bürotelekommunikationsnummer von „Bearbeitern“ grundsätzlich nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind. Die in der fraglichen Liste aufgeführten Mitarbeiter des Beklagten seien keine Bearbeiter der Liste oder der Angelegenheiten des Klägers. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter des Beklagten - also des „Dritten“ - am Ausschluss des Informationszugangs. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut habe. Da der Zugangsanspruch mithin zwingend abzulehnen sei, könne dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht von einer Anhörung seiner Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG abgesehen habe. Der Hilfsantrag sei jedenfalls unbegründet, weil der Personenbezug der in Rede stehenden Informationen durch die (teilweise) Anonymisierung nicht entfalle. Die zugeordneten Personen könnten - etwa durch einen Anruf bei der angegebenen Durchwahlnummer - bestimmt werden.
20Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die öffentliche Sicherheit sei nicht gefährdet. Die bloße Anfrage des Klägers gefährde noch nicht das Organisationsermessen des Beklagten, sondern veranlasse diesen lediglich, dieses Ermessen auszuüben. Das Organisationskonzept des Beklagten werde nicht in Frage gestellt. Im Übrigen bestehe das Organisationsermessen des Beklagten nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen auch die Regelungen des IFG zählten. Davon gehe offensichtlich auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE u. a. (BT-Drs. 18/735) aus. Die abstrakte Gefahr, zum Ziel von Übergriffen zu werden, bestehe unabhängig von der Kenntnis der Diensttelefonnummer. Verschiedene Jobcenter veröffentlichten selbst die Namen ihrer Angestellten.
21Datenschutzrechtliche Erwägungen stünden ebenfalls nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greife bereits der Tatbestand des § 5 Abs. 4 IFG ein. Der Begriff „Bearbeiter“ im Sinne dieser Regelung umfasse nicht nur den Bearbeiter eines bestimmten Vorgangs. Dies bestätige die Gesetzesbegründung. Nicht diese, sondern das Gesetz selbst sei missverständlich formuliert. Anders als etwa in § 9 Abs. 3 IFG NRW sei ein Bezug auf einen bestimmten Vorgang nicht Voraussetzung für die Sonderregelung betreffend Amtsträger-Daten. Auch nach dem - den Plural verwendenden - Wortlaut der Vorschrift könne mit Bearbeiter nur die Gesamtheit der Mitarbeiter gemeint sein, die die Anliegen der Bürger bearbeiten. Jedenfalls überwiege das Informationsinteresse des Klägers das Interesse des Beklagten. Das Verwaltungsgericht sei bei der Interessenabwägung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte bediene sich entgegen den Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Abwicklung seines Betriebs sehr wohl eines Service-Centers; die Mitarbeiter des Beklagten seien keineswegs in einen Sammel-Ruf eingeloggt. Der Kläger bezwecke mit seinem Antrag auch, das Verwaltungshandeln des Beklagten transparenter zu gestalten. Das Interesse des Beklagten sei demgegenüber nicht schutzwürdig. Den begehrten Informationen komme wegen ihres dienstlichen Bezugs generell kein hoher Schutz zu. Auch auf der Grundlage der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Interessenabwägung hätte eine Anhörung der Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG stattfinden müssen. Allein die Menge der zu beteiligenden Mitarbeiter begründe noch keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG.
22Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet. Ohne die Namen und Vornamen der Amtswalter stellten die Diensttelefonnummern in Verbindung mit einer Funktionszuordnung schon keine personenbezogenen Daten dar. Durch die Herausgabe der Diensttelefonnummern sei auch keine namentliche Bestimmung der zugeordneten Personen möglich. Die Möglichkeit, die betreffenden Amtswalter durch einen Anruf zu bestimmen, reiche dafür nicht aus, weil noch eine autonome Handlung des potentiell Betroffenen hinzukommen müsse.
23Der Kläger beantragt,
24das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den aktuellen dienstlichen Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter und Vermittler sowie der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle des Beklagten zu gewähren,
25hilfsweise, den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur vorgenannten anonymisierten Diensttelefonnummernliste unter Angabe des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu gewähren; sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
26Der Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend hält er an seiner Auffassung fest, der Anspruch sei auch deshalb ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - in Gestalt der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen - gefährden könne. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber zum Schutz behördlicher Beratungen und Entscheidungsprozesse konkrete Versagungsgründe geregelt habe, sei nicht zu schließen, dass er anderweitige Aspekte der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen, insbesondere Regelungen zum telefonischen Außenkontakt nicht habe schützen bzw. aus dem Schutzbereich des § 3 Nr. 2 IFG habe ausklammern wollen. Soweit er mit der Eröffnung des allgemeinen Informationszugangsanspruchs eine zusätzliche Belastung der informationspflichtigen Stellen in Kauf genommen habe, betreffe dies lediglich die Belastung durch die Bearbeitung entsprechender Informationsanträge. Keinesfalls folge hieraus aber, dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung staatlicher Stellen auch als Folge der Herausgabe bestimmter Informationen pauschal in Kauf genommen hätte.
29Die telefonische Erreichbarkeit des Beklagten sei für den Kläger auch ohne die Bekanntgabe sämtlicher Durchwahlnummern sichergestellt. Das vom Beklagten bereitgehaltene Service-Center sei zu dem Sammelruf im Fall des VG Neustadt eine (mindestens) gleichwertige Alternative. Der Beklagte habe intern vorgegeben, dass ein Mitarbeiter den Kunden innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang eines Anrufs im Service-Center, beginnend mit dem Folgetag des Anrufs, zurückrufen müsse. Bei einem unmittelbaren Direktanruf ohne „Umweg“ über das Service-Center sei zu erwarten, dass die jeweils angerufenen Mitarbeiter den Anruf gar nicht erst entgegen nähmen oder den Anruf unmittelbar nach Entgegennahme beendeten. Jedenfalls müsse sich das angerufene Pool-Mitglied zunächst die Akte ziehen und sich mit dem Sachverhalt des Kunden vertraut machen. Dies erfolge nicht während des Telefonats „auf Kommando“ des Kunden, sondern innerhalb der genannten Frist. Ein Direktanruf würde daher zu keiner schnelleren Erledigung führen. Würde der Beklagte zur Herausgabe der Telefonliste verurteilt, müsste er seine Telefonanlage dergestalt umgestalten, dass während der Geschäftszeiten im Leistungsbereich externe Telefonanrufe auf die jeweiligen Anrufbeantworter umgeleitet würden. Für den Kläger würde sich somit nichts ändern.
30In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten ergänzend erklärt, sie hätten lediglich einmal in der Anfangsphase eine Anfrage mit der Herausgabe einer vollständigen komplett anonymisierten Telefonliste beantwortet. Seit diesem Zeitpunkt würden generell keine Telefonnummern herausgegeben mit folgenden Ausnahmen: Die Telefonnummern der Beschwerdestelle seien im Internet veröffentlicht. Im Einzelfall werde auch die Telefonnummer des persönlichen Ansprechpartners in der Arbeitsvermittlung bekannt gegeben. Die Telefonnummern der Vermittler im Leistungsbereich würden generell nicht bekannt gegeben; die einzige Ausnahme betreffe den Sonderfall von Zeugenschutzprogrammen. Seit neuestem würden außerdem die Telefonnummern der Standortleiter/innen den Flüchtlingshilfeorganisationen bekannt gegeben. Auch die Telefonnummer der Datenschutzbeauftragten sei im Internet verfügbar.
31Der Kläger hat u. a. vorgetragen, dass sein Bruder, den er auch vertrete, in der gesamten Bundesrepublik bei Jobcentern Anträge auf Herausgabe von Telefonlisten gestellt habe. Auf einen im Dezember 2013 gestellten Antrag habe das Jobcenter Köln diesem im Februar 2014 eine anonymisierte Liste zur Verfügung gestellt.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
35A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO, § 9 Abs. 4 IFG). Das beklagte Jobcenter ist beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO, weil es einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichsteht.
36Vgl. näher BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, NJW 2011, 2538, juris, Rn. 11.
37B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten weder in vollständiger noch in der hilfsweise begehrten (teil-)anonymisierten Fassung beanspruchen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
38I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG).
39Dem Informationsbegehren stehen keine formalen Hinderungsgründe entgegen. Eine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG fehlende Begründung des Antrags auf Informationszugang führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern allenfalls dazu, dass eine erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die Begründung soll die Behörde nämlich lediglich in den Stand versetzen, eine Interessenabwägung vorzunehmen (§ 5 IFG) oder den Dritten darüber zu informieren, wer an seinen geschützten Informationen Interesse hat.
40Vgl. Fluck, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 7 IFG Bund Rn. 87 ff.
41Ausgehend davon begegnet es jedenfalls keinen Bedenken, wenn ein zunächst ohne Begründung gestellter Antrag nach Klageerhebung näher begründet wird. Hier hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend angegeben, warum die begehrte Telefonliste für ihn nützlich ist.
42Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Informationszugang liegen vor (dazu 1.). Der Anspruch ist jedoch nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen (dazu 2.).
431. Der Kläger ist als natürliche Person grundsätzlich anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 IFG i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II eine informationspflichtige Stelle. Das beklagte Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung (§§ 44b, 6d SGB II) der beiden Träger Bundesagentur für Arbeit - Arbeitsagentur Köln - und der Stadt Köln. Es ist Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X, weil es Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger - die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - in eigenem Namen wahr und ist insbesondere befugt, Bescheide und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II).
44Vgl. Knapp, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 44b SGB II Rn. 66.
45Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Diese gesetzliche Klarstellung war erforderlich, weil es sich nicht um eine Bundesbehörde, sondern um eine - durch Art. 91e Abs. 1 GG zugelassene - „Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde“ handelt.
46Vgl. BT-Drs. 17/1555, S. 23.
47Bei der streitbefangenen Diensttelefonliste handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Diese Begriffsbestimmung erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.
48Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9.
49Das Telefonverzeichnis des Beklagten ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten im (jedenfalls internen) Dienstbetrieb und ist daher als amtliche Information anzusehen.
50Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG und der zugehörigen Begründung, wonach die Vorschrift keine Änderung der Aktenführung der Behörden durch Trennung von Unterlagen erforderlich macht,
51vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9,
52folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift sind Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, keine amtlichen Informationen. Hieraus mag die Annahme des Gesetzgebers deutlich werden, dass der Zugang zu Informationen regelmäßig im Rahmen eines „konkreten Vorgangs“ gewährt wird. Dass sich ein Informationsanspruch zwingend auf einen konkreten Verwaltungsvorgang beziehen müsste, ergibt sich daraus aber nicht. Ungeachtet dessen spricht nichts dagegen, in einer Telefonliste einen eigenständigen Vorgang zu sehen. Eine Begrenzung des primären Informationsziels auf - bereits schwierig abgrenzbare - „Sachinformationen“ ist dem Gesetz auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 4 IFG nicht hinreichend deutlich zu entnehmen.
53So i. E. wohl auch BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442, juris, Rn. 13.
54Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz behördlicher Entscheidungen sowie demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken,
55vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6, wo auch die Bedeutung von Sachkenntnissen als Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen hervorgehoben wird,
56daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich ebenso wie das IFG NRW,
57vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 ‑ 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 45 ff.
58keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem weit gefassten Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Im Gegenteil lässt die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG erkennen, dass der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, als amtliche Information angesehen hat.
59Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16.
60Es ist nicht ersichtlich, warum für Verzeichnisse dienstlicher Rufnummern etwas anderes gelten sollte.
61So i. E. neben der Vorinstanz auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, ZD 2013, 193, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 24 f.; Urteil vom 13. März 2015 - RN 9 K 15.70 -, Abdruck S. 6; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; Husein, LKV 2014, 529, 530; Wirtz, LKRZ 2015, 4, 5; a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff.; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.; offen lassend VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3.
62Das Telefonverzeichnis steht dem Beklagten zur Verfügung und muss nicht erst angefertigt werden. Das gilt ungeachtet dessen, dass sich der Klageantrag auf die Durchwahlnummern der Mitarbeiter beschränkt, die als Sachbearbeiter, Vermittler oder Bearbeiter von Widersprüchen tätig sind. Insoweit bedürfte es lediglich einer Teilschwärzung der vom Informationsbegehren nicht erfassten Mitarbeiter auf der beim Beklagten vorhandenen Liste.
63Vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 K 54.14 -, juris, Rn. 5, 16.
642. Dem begehrten Informationszugang steht jedoch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
65Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu bestimmen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
66Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105; zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.
67Zu den staatlichen Einrichtungen zählt auch der Beklagte (s. o.). Der Ausschlussgrund greift bereits bei einer möglichen konkreten Gefährdung des Schutzguts („gefährden kann“). Angesichts der so herabgesetzten Eintrittswahrscheinlichkeit sind an die Gefahrenschwelle keine strengeren Anforderungen gestellt als im Rahmen des § 3 Nr. 1 IFG, der die Möglichkeit „nachteiliger Auswirkungen“ auf das Schutzgut erfordert.
68Vgl. BT-Drs. 15/5606, S. 5 (einheitlicher Schutzstandard); wohl auch Scherzberg/Solka, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 3 IFG Bund Rn. 119.
69Nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.
71Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Beklagten in diesem Sinne beeinträchtigen, wenn die Telefonnummern seiner Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht die Prognose erforderlich, dass ein Jobcenter seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also seine Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 2 IFG greift vielmehr bereits dann ein, wenn die organisatorischen Vorkehrungen staatlicher Stellen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger betroffenen Amtsträger beeinträchtigt bzw. erschwert wird.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 72 (zu § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW); VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4; VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, ZD 2013, 193, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27; VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 - AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Eichelberger, K&R 2013, 211; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982.
73Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung - in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG - allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die (nicht: infolge der) Erfüllung der Informationspflicht nach dem IFG an der Erfüllung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre.
74Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037.
75Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 78; VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f.
77Das gilt auch für die Jobcenter, bei denen die Organisation des Telefonverkehrs nach § 44c Abs. 2 SGB II in der Entscheidungsverantwortung der Trägerversammlung liegt.
78Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/735, S. 2 f.
79Derartige Vorkehrungen hat der Beklagte hier getroffen und plausibel dargelegt, dass diese zum Schutz der behördlich vorgesehenen Arbeitsabläufe erforderlich sind: Er bedient sich für die Beantwortung telefonischer Anfragen im Leistungsbereich des Service-Centers der Bundesagentur für Arbeit, um die ihm übertragenen Aufgaben in einem Bereich der Massenverwaltung effektiv anbieten zu können. Durch die weitgehende Auslagerung des Telefonverkehrs auf ein speziell dafür zuständiges Service-Center soll sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und persönlichen Beratungsgespräche stellen können, ohne dabei ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden. Die Annahme des Beklagten, dass sich Bearbeitungen andernfalls deutlich verzögern würden, leuchtet angesichts der großen Vielzahl von Leistungsempfängern, zu denen mitunter auch Personen mit querulatorischer Neigung zählen, ohne weiteres ein. Indem das Service-Center einen hohen Prozentsatz der eingehenden Anrufe bereits abschließend erledigt,
80vgl. wiederum BT-Drs. 18/735, S. 8,
81nimmt es eine wichtige Filterfunktion wahr. Eine im Jahr 2012 von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführte Interne Revision hat bestätigt, dass es damit zu einer spürbaren Entlastung der Sachbearbeiter beiträgt.
82BT-Drs. 18/735, S. 9.
83Effizienzsteigernde Spezialisierungen von Teammitgliedern würden konterkariert, könnte der Kunde durch Kontaktaufnahme mit einem bestimmten Mitarbeiter per Zufallsprinzip entscheiden, welches Teammitglied sich mit seinem Anliegen zu beschäftigen hätte. Dass die Möglichkeit der Durchstellung an das zuständige Teammitglied bestünde, ändert nichts daran, dass es zunächst zu einer überflüssigen Störung eines unzuständigen Mitarbeiters käme. Ein kaum zu vermeidender Mehraufwand ergibt sich - wie die Leiterin der Beschwerdestelle des Beklagten in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat - zudem daraus, dass angesichts fehlender persönlicher Zuständigkeiten und häufiger Verhinderung der Sachbearbeiter durch Beratungsgespräche Kunden zumeist nacheinander mehrere Mitglieder eines Teams anrufen würden, bis sie einen Ansprechpartner erreichten. Da in diesem Fall auf jedem Telefondisplay ein Anruf erscheine, müsse immer wieder koordiniert werden, wer den Anrufer zurückrufe.
84Die Überantwortung des Telefonverkehrs an das Service-Center der Bundesagentur für Arbeit dient überdies dazu, den ungestörten Verlauf der zahlreichen von den Sachbearbeitern zu führenden persönlichen Beratungsgespräche zu gewährleisten. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, eine effiziente und kundenorientierte Durchführung von Beratungsgesprächen sei bei ständigen Unterbrechungen unmöglich. Kompliziertere Anfragen könnten im Übrigen auch bei einer telefonischen Erreichbarkeit des Sachbearbeiters regelmäßig nicht ohne einen Rückruf beantwortet werden, weil dieser sich zunächst die Akte besorgen und sich entsprechend einarbeiten müsse. Zudem führten Unterbrechungen der Beratungsgespräche mit Kunden durch externe Anrufer dazu, dass der anwesende Kunde das Telefonat mithören könne bzw. dieser zum Zwecke des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse.
85Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den Senat nachvollziehbar, dass die behördlich vorgesehenen Arbeitsabläufe nicht unerheblich erschwert werden, wenn Kunden in großem Umfang Sachbearbeiter unter Umgehung des Service-Centers unmittelbar telefonisch kontaktieren könnten. Sie werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, seine Erreichbarkeit - namentlich auch in dringlichen Fällen - sicherzustellen. Dies ist auch im Rahmen des hier gewählten Modells grundsätzlich gewährleistet. Dass in Einzelfällen auftretende Probleme nicht innerhalb dieses Organisationskonzepts behoben werden könnten, ist weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich.
86Vgl. auch BT-Drs. 18/735, S. 8 f.
87Ebensowenig vermag der Senat zu erkennen, dass § 17 Abs. 1 SGB I, auf den der Kläger in diesem Zusammenhang hingewiesen hat, den Jobcentern die Gewährleistung der Möglichkeit einer unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme mit den dortigen Sachbearbeitern vorschreiben könnte.
88Der im Bereich der Massenverwaltung einer Großstadt tätige Beklagte durfte dieses Konzept daher für erforderlich halten, um die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtung bestmöglich zu gewährleisten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass außer dem Beklagten 154 weitere Jobcenter (Stand: 1. April 2014) den Telefonverkehr in gleicher Weise organisiert haben,
89vgl. BT-Drs. 18/735, S. 3 ff.
90Hinzu kommen Jobcenter, die vor Ort eigene Service-Center mit der Abwicklung des Telefonverkehrs betraut haben (vgl. z. B. das Jobcenter Essen, https://www.essen.de/rathaus/ordner_1/service/essen_de_basisvorlage_zweispaltig_37.de.html). Vor diesem Hintergrund wird die Annahme einer Funktionsbeeinträchtigung des Beklagten nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige Jobcenter die mit einer direkten telefonischen Erreichbarkeit ihrer Sachbearbeiter verbundenen Nachteile für hinnehmbar halten und die entsprechenden Telefondaten auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben (vgl. etwa die Jobcenter Wuppertal und Hagen, des Kreises Borken oder des Hochsauerlandkreises).
91Der Beklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, feste Telefonzeiten für seine Mitarbeiter einzurichten, in denen diese zusätzlich zu den Beratungsgesprächen und schriftlichen Sachbearbeitungen ungefiltert sämtliche telefonischen Anfragen selbst zu beantworten hätten.
92Anders VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 ‑ 5 K 981/11 -, ZD 2013, 193, juris, Rn. 32; Wenner, Soziale Sicherheit 2/2013, 76, 77.
93Dies liefe dem dargestellten arbeitsteiligen und effizienzorientierten Organisationskonzept gerade zuwider.
94Nicht nachvollziehbar ist die vereinzelt vertretene Auffassung, ein derartiges Informationsbegehren gefährde nicht das Organisationsermessen des betroffenen Jobcenters, sondern veranlasse dieses nur, sein Organisationsermessen auszuüben.
95Vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 13. März 2015 - RN 9 K 15.70 -, Abdruck S. 8.
96Bei dieser Betrachtung bleibt unberücksichtigt, dass der Beklagte seine Organisationsentscheidung zugunsten der Abwicklung des Telefonverkehrs über ein Service-Center zum Zeitpunkt des Informationsantrags des Klägers längst getroffen hatte. Das Ansinnen des Klägers zielt daher sehr wohl darauf, diese zu umgehen. Die Behauptung, eine Zugänglichmachung der Diensttelefonliste an einzelne Antragsteller lasse die Entscheidung des Beklagten für ein Service-Center unberührt, vermag ebensowenig zu überzeugen. Schon die Vielzahl der derzeit bundesweit betriebenen Klageverfahren mit dem Ziel des Zugangs zu Diensttelefonnummern der Jobcenter zeigt, dass die eigens für die Abwicklung des Telefonverkehrs betriebenen Service-Center der Bundesagentur für Arbeit in vielen Fällen nicht mehr genutzt würden, sobald ein entsprechender Zugangsanspruch endgültig gerichtlich bestätigt wäre. Einmal herausgegebene Telefonlisten würden binnen kurzer Zeit im Internet allgemein verbreitet. Dies war in der Vergangenheit bereits häufig der Fall. Es macht weder Sinn noch ist es zumutbar, den Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit zu verweisen, die Abwicklung des Telefonverkehrs über das Service-Center dadurch aufrecht zu erhalten, dass sämtliche bei den Sachbearbeitern des Beklagten eingehende Anrufe durch eine allgemeine Rufumleitung auf das Service-Center umgeleitet werden.
97Vgl. aber VG Regensburg, Urteil vom 13. März 2015 - RN 9 K 15.70 -, Abdruck S. 8 f.
98Die damit verbundenen Einbußen seiner Arbeitseffizienz muss der Beklagte nicht hinnehmen.
99Gegen die Berücksichtigung derartiger Arbeitserschwernisse im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG kann schließlich nicht eingewandt werden, es sei Folge des gesetzgeberischen Willens, dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürde und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen könne.
100So aber VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 ‑ 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 - 26 K 4682/13 -, juris, Rn. 40, Husein, LKV 2014, 529, 531.
101Dieser Feststellung kann zwar - wie der Beklagte mit Recht anmerkt - ohne weiteres für den unmittelbar mit der Bearbeitung von Informationsanträgen verbundenen Aufwand gefolgt werden. Auch soweit der Bürger aufgrund erhaltener inhaltlicher Informationen von seinem demokratischen Partizipationsrecht Gebrauch macht und der Behörde durch seine Beteiligung „Mehraufwand“ entsteht, steht dies einem Informationszugangsanspruch nicht entgegen; dies ist die hinzunehmende Folge der mit dem Informationsfreiheitsgesetz angestrebten besseren Kontrolle der Staatstätigkeit und höheren Transparenz des staatlichen Handelns. Es spricht jedoch nichts dafür, dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung staatlicher Stellen als Folge der Herausgabe bestimmter Informationen auch für den Fall in Kauf nehmen wollte, dass der geltend gemachte Informationszugangsanspruch - wie hier - darauf zielt, die behördenintern vorgesehene Arbeitsabläufe zu umgehen und die im Interesse der Arbeitseffizienz getroffenen Maßnahmen zu vereiteln, so dass die behördliche Arbeit spürbar beeinträchtigt wird.
102Vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 5.
103Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen von § 3 Nr. 2 IFG ist die Versagung der Herausgabe im Sinne einer gebundenen Entscheidung. Eine Abwägung ist - anders als beim Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.
104Vgl. Schnabel, Der Schutz öffentlicher Belange vor der Informationsfreiheit, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2012, S. 53, 155; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, Vorb §§ 3 bis 6 Rn. 66.
105Einer Beteiligung Dritter - hier der Mitarbeiter des Beklagten - nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 8 Abs. 1 IFG bedarf es in diesem Fall nicht. Die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Sachbearbeiter des Beklagten wäre selbst dann abzulehnen, wenn diese ihre Einwilligung erteilten. Denn die von § 3 Nr. 2 IFG geschützten öffentlichen Belange stehen nicht zur Disposition der Drittbetroffenen.
106Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 8 Rn. 22.
107II. Der Hilfsantrag hat aus den gleichen Gründen keinen Erfolg wie der Hauptantrag. Eine (Teil-)Anonymisierung der begehrten Diensttelefonliste änderte nichts daran, dass das Bekanntwerden der Information die Funktionsfähigkeit des Beklagten gefährden kann, weil die dem Service-Center zugedachte Entlastungsfunktion beeinträchtigt würde. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe diese Argumentation durch eine inkonsequente Verwaltungspraxis selbst entwertet, greift nicht durch. Dabei kann unterstellt werden, dass der Beklagte in einem oder allenfalls wenigen Einzelfällen anonymisierte Telefonlisten auf Antrag herausgegeben hat. Die Vertreter des Beklagten haben hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sich nach gewissen Unsicherheiten hinsichtlich des Umgangs mit derartigen Informationsanträgen in der Anfangsphase mittlerweile eine einheitliche Verwaltungspraxis herausgebildet habe, wonach die Telefonnummern der Sachbearbeiter im Leistungsbereich generell nicht bekannt gegeben würden. Hiervon werde nur im Sonderfall von Zeugenschutzprogrammen eine Ausnahme gemacht.
108Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
110Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserheblichen, revisibles Recht betreffenden Rechtsfragen werden in der - bisher ganz überwiegend erstinstanzlichen - Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, so dass eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht geboten erscheint.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. August 2014 (Az. Au K 14.983) wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Tenor
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren.
III.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
IV.
Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer III vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten.
Der Kläger ist wohnhaft in B. und bezieht vom dortigen Jobcenter Leistungen nach SGB II. Der Beklagte ist eine „gemeinsame Einrichtung“ i. S. v. § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt... und für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet der Stadt ... zuständig. Für die telefonische Kommunikation mit seinen „Kunden“ hat der Beklagte ein „Service-Center“ eingerichtet, über das jegliche Anrufe von Kunden erfolgen bzw. weitergeleitet werden (vgl.
Mit Schreiben vom 29.12.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle“ zu Verfügung zu stellen. Grund hierfür sei, dass der Kläger aus den ihm zugänglichen Informationsquellen keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden habe bzw. diese zum Teil von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 2.1.2014 ab und teilte ihm dabei u. a. eine zentrale Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Beklagten mit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2014, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, zurück. Ein Zustellungsnachweis ist der Behördenakte nicht zu entnehmen; der Entwurf des Widerspruchsbescheids trägt jedoch den Vermerk „Entwurf abges. am: 18.2.14“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es beim Beklagten keine aktuelle Diensttelefonliste gebe. Er habe 2013 ein „modernes Telefonsystem z. B. mit Sprachsteuerung oder PC-unterstützter Anwahl von Gesprächspartnern eingeführt“, das schriftlich fixierte oder elektronisch gespeicherte oder handschriftlich geführte Diensttelefonlisten überflüssig gemacht habe. Dem Informationsanspruch des Klägers sei der Beklagte auch bereits nachgekommen, da dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid die Verbindungsnummer des vom Beklagten eingeschalteten Service-Centers mitgeteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 14.3.2014, bei Gericht eingegangen mit Fax am selben Tag, beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage gegen den Beklagten; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ging am selben Tag mit Fax ein. Dem Antrag beigefügt war ein Klageentwurf, mit dem er begehrte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren. Mit Beschluss vom 22.8.2014, dem Kläger am 26.8.2014 zugestellt, hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. Daraufhin ließ der Kläger am 1.9.2014 Klage erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Telefonnummern um amtliche Informationen i. S.v. § 2 Nr. 1 IFG handele. An diesem Charakter ändere sich nicht deshalb etwas, weil es dem Kläger nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter gehe. Dem IFG lasse sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen und sei auch nicht vom Sinn des Gesetzes getragen. Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG seien nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf § 3 Nr. 2 IFG sei nicht ersichtlich, dass bei Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern die Funktionsfähigkeit des Beklagten in Frage gestellt sei. Auch das vermeintliche Interesse der Mitarbeiter des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege nicht das Interesse des Klägers am Informationszugang. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer würden keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stelle. Auf die Einwilligung der Mitarbeiter des Beklagten komme es daher nicht an. Auch Organisationserwägungen des Beklagten fänden als Ausschlussgrund im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber habe die Frage der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung allgemein in §§ 3, 4 IFG gesehen, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlägen. Für den Fall, dass der Rechtsauffassung des Klägers in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Namen der Behördenmitarbeiter nicht gefolgt werde, werde die Herausgabe der anonymisierten Diensttelefonnummernliste beantragt. Sofern eine Diensttelefonliste beim Beklagten nicht mehr weitergeführt werde, begehre der Kläger die letztmalig aktualisierte Telefonliste des Beklagten.
Der Kläger lässt sinngemäß beantragen:
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
2. Hilfsweise wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2014 verpflichtet, dem Kläger Zugang zur letzten anonymisierten Diensttelefonnummernliste zu gewähren, anstatt der Namen der Mitarbeiter ist der jeweilige Zuständigkeitsbereich zu nennen. Sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da der Kläger sein Begehren mit der Klageschrift abgeändert habe und jetzt Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ begehre. Hinsichtlich des Antrags auf Bekanntgabe der „letzten“ Diensttelefonliste fehle der Klage aber ein abgeschlossenes Vorverfahren. Über den nunmehr neuen Antrag müsse daher gesondert in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass die begehrte Datenliste nicht mehr existiere. Die Kommunikationsabwicklung des Beklagten erfolge über Intranet-basierte IT-Systeme der Agentur für Arbeit, bei denen es sich um eine globale Adressliste handele, auf die der Beklagte keine eigene Verfügungsbefugnis habe, sondern nur lesenden Zugriff. Bei der Diensttelefonliste des Beklagten handele es sich auch nicht um eine „amtliche Information“ i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterlägen. Auch der Beklagte könne daher selbst bestimmen, ob und ggf. auf welche Weise er die tatsächliche Erreichbarkeit seiner Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen wolle. Selbst wenn sich der Beklagte entscheiden würde, Diensttelefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliege dies dem Organisationsermessen und begründe über das IFG keinen Anspruch auf Offenlegung. Dem Informationsbegehren stünde auch § 5 IFG entgegen. Um einen Fall des § 5 Abs. 4 IFG handele es sich nicht, wenn explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten beantragt werde, die aufgrund ihrer detaillierten Aufschlüsselung nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen. Es handele sich dann um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass eine Abwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden müsse. Die gebotene Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 79 BBG sei vorrangig zu gewährleisten. Dem Kläger sei außerdem mitgeteilt worden, dass die externe Kommunikation mit dem Beklagten über dessen Service-Center und die mitgeteilte Telefonnummer sichergestellt sei. Der Kläger verfüge daher bereits über ausreichende Informationen gemäß § 9 Abs. 3 IFG.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben je vom 19.9.2014 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO).
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, da die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Informationen nach dem IFG - wovon offenbar § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG auch ausgeht - in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 31.5.2011 - 12 N 20.10; VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194).
2. Die Klage ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Der Kläger erhob zwar erst am 1.9.2014 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2014 und damit auch unter etwaiger Berücksichtigung von § 8 VwZG nicht mehr innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger war jedoch insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat noch am 14.2.2014 - und damit jedenfalls noch vor Ablauf der vorgenannten Frist - Prozesskostenhilfe unter Vorlage aller nach § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen beantragt, die dem Kläger mit Beschluss vom 22.8.2014 auch bewilligt worden ist. Der Klageerhebung vor Ablauf der Klagefrist stand damit ein Hindernis entgegen, das der Kläger nicht zu vertreten hatte (§ 60 Abs. 1 VwGO) und das mit Zustellung des Beschlusses vom 22.8.2014 am 26.8.2014 wegfiel. Die Klageerhebung am 1.9.2014 erfolgte innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass dem Kläger gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
3. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger im Hinblick auf sein Klagebegehren vor Klageerhebung kein (erfolgloses) behördliches Vorverfahren durchlaufen hätte. Mit seinem Schreiben vom 29.12.2013 begehrte der Kläger vom Beklagten „eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler“ des Beklagten und begründete dies damit, dass er selbst keine „aktuelle Diensttelefonliste“ gefunden habe. Nachdem der Beklagte dieses Begehren u. a. mit der Begründung abgelehnt hatte, dass Diensttelefonlisten seit 2013 bei ihm nicht mehr erstellt würden, erhob der Kläger Klage mit dem Hauptantrag, ihm Zugang zur „letzten aktuellen Diensttelefonliste“ des Beklagten zu gewähren. Bei dem hiermit geltend gemachten Informationsbegehren handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um ein gegenüber dem behördlichen Ausgangsverfahren „anderes“ oder „neues“, sondern um ein identisches Begehren. Die Kammer ist bei der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nach § 88 VwGO nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern nur an das erkennbare Klageziel, so wie es sich aufgrund des gesamten Parteivorbringens und nicht nur allein aufgrund des Wortlauts des Klageantrags darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 88 Rn. 3 f.); insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (BVerwG, U. v. 9.4.2014 - 8 C 50/12). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich unter Berücksichtigung des Klageantrags und der Begründung bei verständiger Würdigung zweifelsfrei, dass es ihm darum geht, Kenntnis der gegenwärtig gültigen dienstlichen Telefonnummern der einzelnen Mitarbeiter des Beklagten („Diensttelefonliste“) zu erlangen. Kein anderer Sinngehalt ist seinem Antragsschreiben an den Beklagten vom 29.12.2013 zu entnehmen. Die Kammer hält es daher für müßig, den semantischen Unterschied zwischen einer „aktuellen“, einer „letzten“ und einer „letzten aktuellen“ Diensttelefonliste zu erörtern, will der Kläger durch diese Attribute doch erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass es ihm um den Zugang zu Informationen geht, die möglichst „aktuell“, „auf dem letzten Stand“ oder „up to date“ sein sollen.
II.
Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, ihm Zugang zu den dienstlichen Telefonnummern der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zu gewähren. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Auffassung der Kammer steht dem Kläger grundsätzlich ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Seite (1.), gegen den der Beklagte auf Grundlage des IFG oder anderer einfachgesetzlicher Regelungen keine Einwände erheben kann (2.).
1. Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Informationsbegehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
a) Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtet. Der Beklagte ist zwar keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan, keine sonstige Bundeseinrichtung und keine Person i. S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 IFG. Die Anwendbarkeit des IFG auf ihn ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wonach sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet (vgl. VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11; VG Neustadt/Weinstraße,
b) Das Informationsbegehren des Klägers scheitert nicht daran, dass die begehrte Information nicht existent wäre oder der Beklagte objektiv nicht in der Lage wäre, das Informationsbegehren des Klägers zu erfüllen. Die Kammer hält das Vorbringen des Beklagten, bei ihm existiere keine Liste der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter (mehr), angesichts ihrer Erfahrung im privaten wie dienstlichen Umgang mit Behörden auch im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel für unglaubhaft. Es wird davon auszugehen sein, dass der Beklagte die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter zumindest in Form einer elektronisch gespeicherten Liste erfasst, zur internen Kommunikation vorhält und regelmäßig pflegt. Selbst für den lebensfremden Fall, dass ein solches „herkömmliches“ Telefonverzeichnis beim Beklagten nicht existent sein sollte, ändert dies nichts daran, dass - was auch der Beklagte selbst zu erkennen gibt - die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter jedenfalls in Form von elektronisch gespeicherten Datensätzen in seinem „Intranet-basierten IT-System“ hinterlegt sind, die der Beklagte auch abzurufen in der Lage ist. Dass der Beklagte hierauf nur „lesenden Zugriff“ habe, kann dem Beklagten ebenfalls nicht geglaubt werden. Er gibt selbst an, dass bei ihm „neben grundlegenden organisatorischen Veränderungen zwischenzeitlich auch mehrfach (und andauernd) personelle Veränderungen erfolgten, sei es dass andere Aufgabengebiete übertragen oder solche geändert wurden, Mitarbeiter/-innen ganz oder vorübergehend ausgeschieden sind oder neu eingestellt wurden“. Ergeben sich beim Beklagten aber ständig personelle oder strukturelle Änderungen, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er die dabei erforderlich werdenden Änderungen im Hinblick auf die Kontaktdaten der betroffenen Mitarbeiter nicht selbst vorzunehmen in der Lage wäre. Selbst wenn aber der Beklagte nur „lesenden Zugriff“ auf die begehrten Daten haben sollte, hindert ihn dies nicht, dem Informationsbegehren des Klägers nachzukommen und den Kläger in Kenntnis der begehrten Telefonnummern zu setzen, zumal es dem Kläger nach seinem gesamten Vorbringen ersichtlich nicht darum geht, die begehrte Information nur in einer bestimmten, etwa gedruckten Form zu erhalten.
Im Übrigen hat der Beklagte sich insofern bereits selbst widerlegt. Immerhin war es ihm möglich, in seinem Bescheid vom 2.1.2014 dem Kläger Name, Telefondurchwahlnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des sachbearbeitenden Mitarbeiters mitzuteilen. Es erschließt sich daher nicht, warum eine entsprechende Mitteilung nicht ebenso auch im Hinblick auf die dienstlichen Telefonnummern anderer Mitarbeiter des Beklagten möglich sein sollte.
c) Bei der begehrten Information handelt es sich auch um eine amtliche Information. Dies ist nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Erfasst werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4493, S. 8 f.) „alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen […], die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.“ Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zumindest um elektronisch gespeicherte Informationen, die auch der in- und externen Kommunikation des Beklagten und somit ausschließlich amtlichen Zwecken dienen. Für die Einordnung einer Information als „amtliche Information“ i. S. v. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG unerheblich ist es nach Ansicht des Gerichts, ob die jeweilige Information in Beziehung zu einem konkreten Verwaltungsvorgang steht oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Informationen nach dem IFG generell davon abhängig sein soll, dass sich das Informationsbegehren auf einen konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang bezöge, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (so auch VG Neustadt/Weinstraße,
Auch aus § 11 Abs. 2 IFG ergibt sich nicht, dass der Informationszugang nach dem IFG generell von einem Bezug zu einem (bestimmten) Vorgang abhinge. Nach § 11 Abs. 2 IFG sind „Organisations- und Aktenpläne ohne Angaben personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen“. § 11 Abs. 2 IFG statuiert damit eine generelle, d. h. antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht, von der aber personenbezogene Daten (und damit auch dienstliche Telefonnummern) ausgenommen sind. Solche sollen „als sonstige amtliche Information […] nur auf Antrag mitzuteilen“ sein (BT-Drucks. 15/4493, S. 16). § 11 Abs. 2 IFG kann daher lediglich entnommen werden, wann Informationszugang generell und ohne vorherigen Antrag zu gewähren ist. Diese Bestimmung schließt indessen nicht aus, dass andere als die darin genannten Informationen zwar nicht generell, aber auf Antrag mitzuteilen sind und trifft auch hinsichtlich der Einordnung einer Information als „amtliche“ i. S. d. IFG keine (einschränkende) Aussage. Dass es sich speziell bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern um eine amtliche Information handelt, ergibt sich schließlich auch aus der Existenz der Regelung in § 5 Abs. 4 IFG, wonach u. a. die Telekommunikationsnummern von Bearbeitern unter den dort genannten Voraussetzungen vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber geht daher offenbar selbst davon aus, dass es sich bei den in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten um amtliche Informationen i. S. d. IFG handelt.
2. Dem Informationsbegehren lassen sich nach Auffassung der Kammer auch keine Ausnahmetatbestände des IFG entgegenhalten.
a) Dass sich der Beklagte hier nicht auf § 9 Abs. 3 IFG berufen kann, ist offensichtlich; weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht.
b) Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG sind ebenfalls nicht gegeben; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten an den Kläger die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Im Hinblick auf Individualrechte und -rechtsgüter der Mitarbeiter des Beklagten ist (abgesehen von datenschutzrechtlichen Belangen; dazu sogleich unter Buchst. c)) bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger oder gar an die Allgemeinheit in irgendeiner Weise gefährdet würden. Ein allenfalls denkbares erhöhtes Aufkommen an dienstlichen Anrufen je Mitarbeiter berührt keine schützenswerten Interessen der Beklagtenmitarbeiter, sondern führte allenfalls zu einem erhöhten Arbeitsaufwand und ggf. Auswirkungen auf die Bearbeitungskapazitäten des Beklagten und schlimmstenfalls auf dessen Funktionsfähigkeit. Eine derartige Gefahrenlage ist jedoch nicht ersichtlich.
Was die Rechte und Rechtsgüter des Beklagten selbst angeht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese durch die Bekanntgabe der Telefonnummern seiner Mitarbeiter gefährdet würden. Verschiedene Stimmen weisen insoweit zwar darauf hin, dass der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ auch die Befugnis, die Verpflichtung oder das (Organisations-) Ermessen einer Behörde umfasse, Regelungen zur telefonischen Kommunikation bzw. Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter zu treffen (vgl. VG Potsdam, B. v. 3.9.2014 - 9 K 1334/14 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 19). Diese Annahme mag zutreffend sein, führt jedoch nicht dazu, dass bereits einer Anfrage wie der des Klägers entgegengehalten werden könnte, sie gefährde das Organisationsermessen des Beklagten. Der Begriff des „(Organisations-) Ermessens“ bezeichnet lediglich die (regelmäßig nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare) Befugnis oder Verpflichtung einer Behörde, sich innerhalb rechtlicher und tatsächlicher Grenzen aus einer Mehrzahl von Entscheidungsvarianten für die eine oder andere Variante der Organisationsgestaltung zu entscheiden. Handelt es sich aber bei der Frage, ob eine Behörde ihre Diensttelefonliste allgemein oder einzelnen Personen zugänglich macht, gerade um eine Frage, die im Rahmen des behördlichen Organisationsermessens vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen in die eine oder andere Richtung beantwortet werden kann, so kann es sich bei einer Anfrage eines Bürgers an die Behörde, dieses Ermessen zu betätigen, kaum um eine Gefährdung dieses Ermessens handeln - es stellt sich in einem derartigen Fall lediglich die Frage, ob die Entscheidung zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt ist. Bei dem Ansinnen des Klägers handelt es sich mithin nicht um eine Gefahr für das Organisationsermessen des Beklagten, sondern nur um eine Anfrage an den Beklagten, sein Organisationsermessen (möglichst im Sinne des Klägers) auszuüben. Die Bekanntgabe der Diensttelefonliste des Beklagten - an wen auch immer - stellt also nicht eine Gefährdung des Organisationsermessens des Beklagten dar, sondern das Ergebnis der Ausübung dieses Ermessens.
c) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Bekanntgabe bzw. die Pflicht zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Beklagtenmitarbeiter an den Kläger das Organisationsermessen bzw. die Organisationsgewalt des Beklagten berührt, ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen den verfahrensgegenständlichen Informationsanspruch. Der Beklagte hat sich hier dazu entschlossen, für seine externe Kommunikation grundsätzlich keinen direkten telefonischen Zugang zu seinen Mitarbeitern zu eröffnen, sondern hierfür ein sog. „Service-Center“ einzurichten, in dem zunächst alle von außen kommenden telefonischen Anfragen eingehen und ggf. dann an den jeweils zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden. Dieses Konzept mag zwar politisch diskussionswürdig sein, ist rechtlich aber nicht zu beanstanden. Durch die Verpflichtung des Beklagten, die dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter auf Antrag Dritten bekannt zu geben, wird dieses Organisationskonzept jedoch nicht in Frage gestellt. Dem Beklagten ist es zunächst schon unbenommen, auch im Fall der Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter an Außenstehende dieses Organisationskonzept (etwa durch Einrichtung automatischer Rufumleitungen) weiterhin zu verwirklichen. Soweit in der Verpflichtung des Beklagten zur Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter dennoch eine Einschränkung seines Organisationsermessens zu erblicken sein sollte, ist dies als Folge eines gesetzlich geregelten Individualanspruchs hinzunehmen, dem der Beklagte Organisationserwägungen nicht entgegenhalten kann, zumal diese im Hinblick auf die Bekanntgabe von behördlichen Telefonnummern nicht einmal eine unmittelbare einfachgesetzliche Regelung erfahren haben. Das Organisationsermessen des Beklagten besteht - wie jeder behördliche Ermessenspielraum - nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen u. a. die Regelungen des IFG und hieraus folgende Informationsansprüche zählen.
d) Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch der in § 5 IFG geregelte Schutz personenbezogener Daten nicht entgegen.
Bei den dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich zwar um Daten mit Bezug zu Personen. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass solche Telefonnummern grundsätzlich keinem wie auch immer gearteten Datenschutz unterliegen und gegen ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe an Dritte daher auch aus Sicht des Datenschutzes in der Regel keinerlei Bedenken bestehen. Insbesondere setzt ihre Veröffentlichung oder Bekanntgabe datenschutzrechtlich keine Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, „werden mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten [auf der Internetseite der Behörde] keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8; ähnlich auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 67 m. w. N., und Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 23: „diese Daten sind nach Absatz 1 grundsätzlich nicht geschützt“; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - juris Rn. 34). In die gleiche Richtung dürfte auch das Verständnis des Beklagten gehen, der mit Schriftsatz vom 8.4.2014 die Auffassung vertritt, dass „nach § 5 Abs. 4 IFG einfache Mitarbeiterdaten (Name, Telefonnummer etc.), die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, generell keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen“. Spricht daher aus datenschutzrechtlicher Sicht bereits nichts dagegen, die genannten Daten auf jedermann zugänglichen Internetseiten zu veröffentlichen, wie dies beispielsweise die Jobcenter der Landkreise C. und N. - B. oder das Landratsamt S. für jeden ihrer Mitarbeiter tun
(vgl.
so sollte dies erst recht gelten, wenn diese Daten lediglich gegenüber einer Einzelperson bekannt gegeben werden sollen.
An dieser Einschätzung ändert sich auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten in § 5 IFG nichts. § 5 IFG regelt in seinem Abs. 1, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten von einer Interessenabwägung bzw. einer Einwilligung des Betroffenen abhängt. Abs. 2 und 3 enthalten für bestimmte Daten und Fallkonstellationen Leitlinien für die Abwägung nach Abs. 1. Nach Abs. 4 „sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“. Die Bedeutung dieser Regelung erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres und wird untergerichtlich uneinheitlich interpretiert. Es ließe sich einerseits vertreten, dass § 5 Abs. 4 IFG konstitutiv einen Informationszugang speziell zu den darin genannten Daten erst eröffne, den es ohne diese Regelung gar nicht gäbe oder der ohne diese Regelung gemäß § 5 Abs. 1 (nach Maßgabe von Abs. 2 und 3) ausgeschlossen wäre (so offenbar das etwa Verständnis bei VG Neustadt/W.
Nach Auffassung der Kammer kommt § 5 Abs. 4 IFG dagegen lediglich klarstellende Bedeutung dahingehend zu, dass die darin genannten zwar personenbezogenen Daten generell jedenfalls keinen Datenschutz nach § 5 Abs. 1 IFG (unter Berücksichtigung der Leitlinien des § 5 Abs. 2 und 3 IFG), sondern „nur“ den Schutz der §§ 3, 4 und 6 IFG (vgl. § 5 Abs. 4 IFG a.E.: „soweit … kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“) genießen sollen (so offenbar auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 69, dem zufolge die in § 5 Abs. 4 genannten Daten dem Schutz des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG „entzogen“ seien). Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht erklärlich ist, warum diese Informationen aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt schutzbedürftig und schutzwürdig sein sollen (vgl. BVerwG a. a. O.). Ferner lässt sich für diese Sichtweise die etwas umständlich anmutende negative Formulierung der Vorschrift anführen (die Daten „sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen“). Hätte der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 4 IFG einen ohne diese Vorschrift etwa wegen § 5 Abs. 1 - 3 IFG ausgeschlossenen Informationszugang konstitutiv erst begründen wollen, so hätte es nahe gelegen, diese Norm positiv zu formulieren („Zugang zu Name, Titel, … ist zu gewähren, soweit …“). Schließlich ist auch auf die Gesetzesbegründung zu verweisen, die nach ihrem Wortlaut ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei § 5 Abs. 4 IFG nur um eine Klarstellung zu § 5 Abs. 1 IFG handele (BT-Drucks. 15/4493 S. 14, zu § 5 IFG - Hervorhebung durch das Gericht: „Absatz 4 stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach Absatz 1 geschützt sind.“ Vgl. auch die Begründung zur Definition des Begriff des „Dritten“ in § 2 Nr. 2, BT-Drucks. 15/4493 S. 8: „Amtsträger sind (nur) insoweit keine Dritten als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktion beziehen (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 4).“). Die Kammer gelangt daher zur Erkenntnis, dass es sich bei den dienstlichen Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nicht um Daten handelt, deren Bekanntgabe an Dritte anhand von § 5 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Abwägungsleitlinien in § 5 Abs. 2 und 3 IFG zu beurteilen wäre.
Was den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 IFG betrifft, sieht die Kammer auch keinen Anlass, diesen einschränkend dahingehend auszulegen, dass die darin genannten Informationen nur dann zugänglich zu machen wären, wenn sich das Informationsbegehren auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die verschiedentlich zu beobachtende Tendenz, den Informationszugang nach dem IFG bereits generell (so VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30; dem folgend VG Augsburg, B. v. 6.8.2014, Au 4 K 13.983 - juris Rn. 18 unter Abweichung von VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565) oder aber im Rahmen der in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten an einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang zu binden (so VG Berlin, U. v. 5.6.2014 - 2 K 252.13 - juris Rn. 20 ff.; VG Neustadt/W.
Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Auslegung des Begriffs des „Bearbeiters“. Richtig ist zwar, dass der Begriff des „Bearbeiters“ bedeutet, dass es sich bei der betreffenden Person um jemanden handeln muss, der „etwas bearbeitet (hat)“, d. h. „sich mit einem Gesuch, einem Fall als entsprechende Instanz prüfend oder erforschend beschäftigt (und darüber befindet)“
(
Daraus ergibt sich zwar, dass im Fall des Beklagten Bearbeiter nur sein kann, wer sich mit einem oder mehreren Vorgängen befasst, d. h. zur Aufklärung und/oder Entscheidung von Vorgängen aus dem behördlichen Bereich des Beklagten berufen ist. Dies dürfte jedenfalls auf alle sachbearbeitenden Mitarbeiter des Beklagten zutreffen. Dass „Bearbeiter“ indessen nur wäre, wer sich mit einem bestimmten oder konkreten Vorgang befasst, der mit dem Informationsbegehren zu bezeichnen wäre, lässt sich diesem Begriff jedoch nicht entnehmen.
Auch im Hinblick auf andere Vorschriften des IFG ergibt sich nicht, dass Informationsbegehren, die die in § 5 Abs. 4 IFG genannten Daten zum Gegenstand haben, einen konkreten Vorgangsbezug aufweisen müssten. Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wie auch aus § 11 Abs. 2 IFG lässt sich eine derartige Erkenntnis nicht gewinnen (vgl. aber VG Neustadt/W.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des IFG und speziell des § 5 Abs. 4 IFG nicht, einen Informationsanspruch entgegen des Wortlauts vom Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang abhängig zu machen. Mit dem IFG beabsichtigt der Gesetzgeber, die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen, die Transparenz behördlicher Entscheidungen und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern. Das IFG „dient vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung“, wofür „unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung sind“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Ferner reagiert der Gesetzgeber mit dem IFG auf ein in seinen Augen gewandeltes Verwaltungsverständnis, in dem „neben das autoritative Handeln des Staates zunehmend eine konsensorientierte Kooperation mit dem Bürger tritt, die eine gleichgewichtige Informationsverteilung erfordert“ (BT-Drucks. 15/4493, S. 6).
Richtig wird danach zwar sein, dass das IFG auch einen erleichterten Zugang des Bürgers zu Sachinformationen bezweckt und insofern ein „Informationsgleichgewicht“ zwischen Bürger und Verwaltung anstrebt. Es ließe sich zwar durchaus vertreten, dass dieser Zweck die Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern nicht zwingend erfordere. Aus dieser Erkenntnis wären hier jedoch keine Konsequenzen zu ziehen. Gibt eine Rechtsnorm nach ihrem Wortlaut in der Rechtsfolge mehr her als nach dem Gesetzeszweck vorgesehen oder erforderlich, so gibt dies allenfalls Anlass zu einer einschränkenden Auslegung dieser Norm im Sinne einer „teleologischen Reduktion“. Eine derartige Gesetzesauslegung ist jedoch nicht schon dann möglich oder gar nötig, wenn die nach dem Wortlaut vorgesehene Rechtsfolge dem Gesetzeszweck „lediglich“ nicht entspricht, sondern erst dann, wenn sie diesem widerspricht. Letzteres vermag die Kammer im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar erscheint zudem die Folgerung einiger, warum der Informationszugangsanspruch nach dem IFG an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden sei, wenn (nach deren Auffassung) das Informationsbegehren schon gar nicht dem IFG entspreche.
Abgesehen davon ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass das IFG neben einer verbesserten Sachinformation jedenfalls auch die „Transparenz behördlicher Entscheidungen“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 6) verbessern soll. Zumindest diesem gesetzgeberischen Anliegen entspricht das hier verfolgte Informationsbegehren unzweifelhaft, wird doch durch die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten dessen interne Organisationsstruktur für Außenstehende wie den Kläger zumindest teilweise offengelegt.
Die Regelung speziell des § 5 IFG schließlich ist ausweislich seiner Überschrift dem datenschutzrechtlichen Zwecken geschuldet. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, warum gerade aus datenschutzrechtlicher Sicht der Informationszugang davon abhängig sein soll, dass er sich auf einen konkreten Verwaltungsvorgang bezöge. Die Bekanntgabe von dienstlichen Kontaktdaten einzelner Behördenmitarbeiter an Dritte oder die Öffentlichkeit unterliegt datenschutzrechtlich grundsätzlich keinen Bedenken oder Vorbehalten - unabhängig davon, ob die Bekanntgabe anlass- oder verfahrensbezogen oder generell im Rahmen etwa eines behördlichen Internetauftritts oder Telefonbucheintrags erfolgt. Spielen datenschutzrechtliche Erwägungen aber bei der Bekanntgabe von dienstlichen Telefonnummern bereits generell grundsätzlich keine Rolle, ist daher auch nicht erklärlich, warum sich gerade aus solchen (im Rahmen des § 5 IFG allein relevanten) datenschutzrechtlichen Erwägungen ergeben soll, dass Telefonnummern von Behördenmitarbeitern nur dann nach dem IFG bekannt gegeben werden dürften, wenn sich das Informationsbegehren auch auf einen bestimmten Verwaltungsvorgang bezieht. Mit datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten lässt sich ein derartiges Erfordernis jedenfalls nicht erklären oder gar rechtfertigen, sondern allenfalls mit Gesichtspunkten eines - wie auch immer zu begründenden - Behördenschutzes, der jedoch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschrift des § 5 IFG keine Rolle spielt.
Datenschutzrechtliche Belange können dem Klagebegehren demnach nicht entgegengehalten werden.
e) Der Bekanntgabe der begehrten Informationen an den Kläger steht auch nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Bediensteten entgegen. Nach § 78 Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (§ 78 Satz 2 BBG). Es ist hier jedoch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass und inwiefern die Mitarbeiter des Beklagten durch die Bekanntgabe ihrer dienstlichen Telefonnummern an den Kläger in ihrem Wohl oder in ihrer amtlichen Tätigkeit oder Stellung beeinträchtigt würden. Ein etwaiges Interesse der Beklagtenmitarbeiter daran, von direkten Kontaktaufnahmen von „Kunden“ verschont zu bleiben, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, denn: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies“ (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - juris Rn. 8).
III.
Einer Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch bedurfte es nach dem erfolgreichen Hauptantrag nicht mehr.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.