Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Sept. 2015 - 9 K 1334/14

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0917.9K1334.14.00
17.09.2015

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Sandgrube S.        -I.       in dem auf der Anlage A zur Klageschrift gekennzeichneten Bereich Entbuschungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist, soweit es der Klage stattgibt, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 23 Naturschutzgebiete


(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstä

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft


(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die P

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden


(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne


(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Geme

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 65 Duldungspflicht


(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortg

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Jan. 2010 - 7 B 34/09

bei uns veröffentlicht am 12.01.2010

Gründe I. 1 Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger betrieben seit 1936 südlich der am
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Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 04. Nov. 2014 - RN 9 K 14.488

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefon

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2014 - AN 14 K 13.00671

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F..... Der Kläger ist Diplo

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Gründe

I.

1

Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger betrieben seit 1936 südlich der am Ortsrand von H. verlaufenden L 422 eine Grube zum Abbau von Formsand (Sandgrube "L."). Nach Inkrafttreten des Abgrabungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (1. Januar 1973) weiter geführte Abgrabungen wurden mit der Maßgabe, einen Abbau- und Herrichtungsplan vorzulegen, genehmigt. Der bereits für Mitte der 1980er Jahre vorgesehene Abschluss der Sandgewinnung ist mehrfach hinausgeschoben worden; Ende 1999 erfolgte deren endgültige Einstellung. Die von der Beigeladenen schon 1998 aufgenommene Bauleitplanung (B-Plan HM-227 A) - Trassenverschiebung der L 422 in den Nordteil der Grube und deren Gestaltung als Grünfläche (ohne Wiederverfüllung der Grube) im Süden - steht nunmehr (nach gerichtlicher Beanstandung der ursprünglichen Planung) vor dem Abschluss. Ob und wann die Trassenverlegung realisiert wird, ist ungewiss. Im Jahr 2000 wurde eine Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung der Sandgrube erlassen. Diese enthielt u.a. ein Verbot weiterer Aufschüttungen und Abgrabungen. In der Folgezeit ordnete der Beklagte die Stilllegung der Grube an und versiegelte deren Zufahrtstor. 2004 erfolgte die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung der "Sandgrube H.".

2

Bereits im Dezember 1998 hatte die Klägerin eine Änderung der Abgrabung und Herrichtung zur "Renaturierung der Sandgrube R." (IDEKO und Ingenieurbüro M./Renatuierungskonzept) beantragt. Der Erläuterungsbericht für dieses Vorhaben geht von einer Neugestaltung der Sandgrube unter Einbau von ca. 500 000 cbm mineralischem Verfüllmaterials aus (inklusive ca. 60 000 cbm Sand aus der Grube zur Sicherstellung des erforderlichen Abstandes zum anstehenden Grundwasser). Eine Oberflächenabdichtung sollte die Herrichtung/Verfüllung abschließen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juni 2003 ab, der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Im Weiteren lehnte der Beklagte auch den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ab, der die Teilverfüllung mit ca. 240 000 cbm eines Gemisches von Erdaushub, Abbruchmaterialien und mineralischen Einbaustoffen zum Gegenstand hatte.

3

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Genehmigung der weiterführenden Abgrabung und Herrichtung. Die beabsichtigte Aufschüttung der Sandgrube mit schadstoffhaltigem Füllmaterial bedürfe der abfallrechtlichen Planfeststellung. Von einer Abfallverwertung könne nicht ausgegangen werden, da die Klägerin zur Verfüllung der Sandgrube nicht verpflichtet und eine Verfüllung in dem von der Klägerin geplanten Umfang auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht notwendig sei. Außerdem stünden einer Abfallverwertung - wenn man eine solche unterstelle - öffentliche Belange entgegen. Diese würde nicht schadlos erfolgen, da das Verfüllmaterial nach "LAGA Z2 Bauschutt" deutliche Schadstoffbelastungen aufweise. Das Vorhaben der Klägerin schließe keinen ausreichenden Schutz von Wasser und Boden ein; die vorgesehene mineralische Oberflächenabdichtung sei unzureichend. Aufgrund der Notwendigkeit einer abfallrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung scheide auch die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis aus.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Weder liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ein Verfahrensmangel feststellbar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6

1. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob für die Einordnung einer beantragten Herrichtung als Maßnahme der Verwertung zwingend ist, dass der Antragsteller mit der Verfüllung der Sandgrube einer abgrabungsrechtlichen/gesetzlichen Pflicht nachkommen muss und das beantragte Vorhaben mangels Vorliegen einer solchen Pflicht bereits als Maßnahme der Beseitigung anzusehen ist,

beantwortet sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst und bedarf daher nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 KrW-/AbfG liegt eine Verwertung von Abfällen auch in der Nutzung von Abfällen zu ihrem ursprünglichen Zweck, also zum Wiedereinbau zuvor aus- oder abgebauten Materials (Aushub) oder hieraus gewonnener Produkte (Bauschutt), wenn der Hauptzweck der Maßnahme auf die Substitution von Rohstoffen gerichtet ist (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 7 C 7.06 - BVerwGE 129, 1 <3>). Eine stoffliche Verwertung setzt damit voraus, dass der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls, nicht aber in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Ersteres ist dann der Fall, wenn mit der Verfüllung eine abgrabungs- oder auch abfallrechtliche Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erfüllt werden soll (Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247 <249 f.>). Da insoweit aber keine dem verfolgten Renaturierungskonzept entsprechende Verpflichtung der Klägerin auf abgrabungsrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Grundlage besteht, dieses im Gegenteil den vom Beklagten und der Beigeladenen verfolgten naturschutzrechtlichen und städteplanerischen Zielen zuwiderläuft, liegt der Hauptzweck der Maßnahme in der Beseitigung schadstoffbehafteten Verfüllmaterials in einer ausgebeuteten Sandgrube.

7

2. Die weitere als klärungsbedürftig erachtete Frage,

ob das Interesse der Klägerin an der Verfüllung des Grundstücks, auf dem zuvor Bodenschätze abgebaut wurden, dann durch Art. 14 GG geschützt ist, wenn mit der Verfüllung weder eine Benutzung des Grundwassers noch eine sonstige erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers verbunden ist,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die Klägerin selbst - zutreffend - einen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG nicht ausschließt und deshalb auch eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt hat, die der Beklagte wegen der horizontalen und vertikalen Wasserdurchlässigkeit der Deckschichten über dem Grundwasser versagt hat.

8

Im Übrigen gehört das Interesse der Klägerin an einer Auffüllung ihres Grundstücks ebenso wie andere Nutzungsmöglichkeiten, die zum Teil in § 29 Abs. 1 BauGB beschrieben sind, zwar zum Inhalt des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums an Grund und Boden. Doch ist die Reichweite der Eigentumsgarantie durch die dem Gesetzgeber obliegende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums beschränkt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Nutzungsmöglichkeiten - wie der Abbau von Bodenschätzen oder die Bebauung eines Grundstücks - sind somit nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (stRspr vgl. Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 <234>). Beabsichtigt der Eigentümer eines Grundstücks die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen, bedarf diese Abgrabung - wie ursprünglich im Falle der Klägerin - einer Genehmigung (vgl. § 3 Abs. 1 AbgrG), die zum einen an zwingenden Vorgaben der §§ 29 ff. BauGB auszurichten ist (Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 17.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 199) und zum anderen mit Rekultivierungs- bzw. Herrichtungsvorgaben verbunden werden kann. Die Aufschüttung eines Grundstücks als eigenständiges bauliches Vorhaben unterfällt § 29 Abs. 1 BauGB und bedarf nach landesrechtlicher Maßgabe (§ 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW) einer Baugenehmigung. Beabsichtigt der Eigentümer die Aufschüttung und Ablagerung schadstoffhaltiger Stoffe auf seinem Grundstück, um sie zu beseitigen, bedarf dies einer abfallrechtlichen Planfeststellung (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, vgl. Urteil vom 30. März 1990 - BVerwG 7 C 82.88 - BVerwGE 85, 120 <121 f.>). Die Klägerin ist jedoch weder Inhaberin eines Planfeststellungsbeschlusses noch Inhaberin einer Genehmigung zur Verfüllung des Grundstücks; allein auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann sie einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht stützen (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 C 4.03 - BVerwGE 120, 130 <137>).

9

3. Die weiter erhobene Frage nach der "Anwendbarkeit der LAGA-Regeln (M 20) und zur Reichweite bodenschutzrechtlicher Anforderungen bei der Verfüllung von Tongruben, Abgrabungen, technischen Bauwerken und sog. bodenähnlichen Anwendungen" genügt bereits nicht den Darlegungsanfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit darin, die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts als fehlerhaft anzugreifen. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil auf zwei von einander unabhängige, selbständig die Entscheidung tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Zum einen hat es die Verfüllung der Grube als unzulässige Abfallbeseitigung gewertet. Zum anderen hat es angenommen, dass selbst dann, wenn man die Verfüllung als Abfallverwertung qualifiziere, diese ohne Basisabdichtung der Grube nicht schadlos erfolgen könne. Da bereits die Erwägungen zu ersterem, d.h. die Annahme einer Abfallbeseitigung mangels Pflicht der Klägerin zur Rekultivierung der Grube, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbstständig trägt, kommt es auf die Zulässigkeitsanforderungen der Länderarbeitsgemeinschaft sowie der Bundes-Bodenschutzverordnung hinsichtlich einer schädlichen Bodenveränderung im Zusammenhang mit der Verwertung mineralischer Stoffe nicht weiter an.

10

4. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Ausgehend von der materiell-rechtlichen Erwägung, dass die beantragte Herrichtung und die damit einhergehende Teilverfüllung der Grube mit schadstoffbelasteten Materialien sich als planfeststellungsbedürftiger Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage erweist, musste sich dem Gericht keine weitergehende Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins aufdrängen. Darüber hinaus hat der Bevollmächtigte der Klägerin einen entsprechenden (unbedingten) Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung auch nicht gestellt. Ebenso wenig mussten sich dem Oberverwaltungsgericht vor dem materiell-rechtlichen Hintergrund eines beantragten Deponiebetriebs weitere Aufklärungen über den räumlichen und mengenmäßigen Umfang der beabsichtigten Verfüllung aufdrängen. Hierauf kommt es nicht an, wenn der beabsichtigten Herrichtung - in welcher Verfüllkapazität auch immer - grundsätzlich die Planfeststellungsbedürftigkeit dieses Vorhabens entgegen steht.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.