Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur


(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden,
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Referenzen - Urteile |

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117 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - IV ZR 232/08

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/08 Verkündetam: 6.April2011 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OWiG

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Mai 2019 - W 1 E 19.489

bei uns veröffentlicht am 17.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese trägt der Beigeladene selbst. III. Der Streitwert wird auf

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. März 2015 - Au 3 K 14.881

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 7 CE 19.343

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2014 - M 22 K 12.1366

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wandte sich mit Verpflichtung

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Apr. 2018 - AN 14 E 18.200

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - 11 ZB 18.32313

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung h

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 04. Nov. 2014 - RN 9 K 14.488

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefon

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2015 - 10 C 15.165

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 C 15.165 Beschluss Entscheidungsdatum: 23.03.2015 10. Senat vorgehend VG München, 20. November 2014, Az: M 22 K 12.1366, Entscheidung Sonstiger Orien

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2015 - 22 ZB 15.282

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 ZB 15.263

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 ZB 14.2633

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.698 Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 17. Juli 2017 - W 1 K 17.501

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2019 - AN 1 K 17.02005

bei uns veröffentlicht am 07.05.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - M 16 K 15.3205

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.3205 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. Dezember 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 420 Hauptpunkte: Unbegründeter Antrag auf Fortsetzung des Ver

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Apr. 2016 - L 15 SF 72/15 E

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. Tatbestand I. Streitig ist die Höhe der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (KV)

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. Aug. 2018 - RN 14 E 18.50544

bei uns veröffentlicht am 20.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 ZB 13.631

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2019 - W 8 K 18.1027

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass Nr. 1.1 und Nr. 3.1 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 rechtswidrig waren. Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 18. Juli 2018 werden aufg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2016 - 7 CE 16.10077

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Nov. 2015 - W 4 K 14.1300

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 14.1300 Im Namen des Volkes Urteil 10. November 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrie

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2017 - B 3 K 16.346

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts er

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 13a ZB 19.30070

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - 5 CE 15.2140

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Juni 2017 - W 3 M 15.1176

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Am 28. August 2015 ließ der Kläger und Erinnerungsführer durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten erhe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Aug. 2018 - M 7 M 18.3122

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgeric

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 20 C 15.1906

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 20. Juli 2015, mit dem das Verwaltungsgericht die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - 21 ZB 14.208

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2015 - 11 C 15.1987

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2015 - 10 CS 15.2330

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - 3 ZB 14.502

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.131,04 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 15 ZB 13.417

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulas

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2017 - M 24 S 16.5635

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Die im Eilverfahren M 24 S 16.5635 gestellten Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 24 K 16.5634, auf vorläufige Einsetzung der Antragstellerin zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Fl

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Apr. 2018 - M 28 M 17.5164

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor I. Soweit der Antragsteller die Erinnerung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 10 CS 16.893

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheides die Vermittlung von - (Live-)Wetten Über/Unte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2016 - 9 CS 15.336

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 wird wie folgt geändert: „I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2014 wird angeordnet, so

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2018 - 21 CE 18.854

bei uns veröffentlicht am 18.11.2018

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. April 2018 wird festgestellt, dass die im Verfahren AN 14 K 18.00201 erhobene Klage gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 25. Januar 2018 in de

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 3 E 15.5787

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Antragsteller

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 10 ZB 17.1782

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - M 5 E 18.424

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe Die Antragstellerpartei hat mit S

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Dez. 2017 - AN 14 E 17.02475

bei uns veröffentlicht am 08.12.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 105.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 13a ZB 17.31153

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor I. Die Berufung wird hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots zugelassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des zugelassenen Tei

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2019 - 3 M 421/18

bei uns veröffentlicht am 11.01.2019

Gründe 1 I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 13. November 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Sept. 2018 - 8 B 2/18

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Gründe 1 Der Kläger begehrt die Rückübertragung der "W. i.L.". Einen hierauf gerichteten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2016 ab, da die Ausschlus

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2018 - 9 B 18/17

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2018 - 9 BN 4/18

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Gründe I 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Wirkung zum 1. Januar 2014 neu gefasste

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 16. November 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Dez. 2017 - 7 B 985/17

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug eines Bescheides, mit welchem eine Verwaltungsgebühr sowie Auslagen für die Überlassung von Akten festgesetzt worden sind. 2 Mit Bescheid vom 30.08.2017

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Mai 2017 - 9 B 1/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Gründe I 1 Mit Beschluss vom 11. März 2015 - 9 B 5.15 - hat der Senat die Nichtzulassungsbeschw

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. März 2017 - 9 B 50/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Gründe 1 Die Beschwerde ist begründet. Der Beklagte sieht zu Recht einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, dass das Berufungsgericht in der Sa

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen...