Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
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(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohend
Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneim
(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherk
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht be
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published on 09/04/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 200/08 vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13; BRRG § 46 Abs. 1, § 126 Abs. 2; BeamtStG §§ 48, 54 Abs.1 Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche
published on 14/10/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 169/04 Verkündet am: 14. Oktober 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 34
published on 14/02/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 215/98 Verkündet am: 14. Februar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 12/07/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 43/00 vom 12. Juli 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bestechung, Bestechlichkeit u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2000, an der teilgenomm
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