Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

ie Beklagte wird verurteilt, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehmen:

„Abkommen zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG für die Jahre 2009 bis 2013 zwischen der Filmförderungsanstalt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn ... und der Tele ... ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. … und …

§ 1 Leistungen und Zahlungsweise

1. Gemäß § 67 Abs. 2 FFG beträgt die von den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme zu zahlende Filmabgabe bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

- von weniger als 10 v. H. 0,15 v. H.

- von mindestens 10, aber weniger als 18 v.H. 0,35 v. H.

- von mindestens 18, aber weniger als 26 v. H.0,55 v. H.

- von mindestens 26, aber weniger als 34 v. H. 0,75 v. H.

- von mindestens 34 v. H. 0,95 v. H.

der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.

2. Der Kinofilmanteil bezieht sich, wie die Nettowerbeumsätze, jeweils auf das vorletzte Jahr.

3. Die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG geschuldete Filmabgabe wird entsprechend § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG in zwei gleichen, halbjährlichen Raten zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres fällig.

4. Nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG können die Fernsehveranstalter bis zu 50% ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten. Sofern die Tele ... ... ... von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen möchte, wird sie dies sowie den Umfang der ersetzten Barleistung gegenüber der FFA schriftlich mitteilen. Die Höhe der Abgabe und damit der Medialeistungen wird auf Basis der von der Tele ... ... ... mitzuteilenden Nettowerbeumsätze und des Kinofilmanteils festgestellt.

5.Die Filmabgaben für die Jahre 2009 bis 2013 werden in folgender Höhe festgestellt und sind von der Tele ... ... ... an die Filmförderungsanstalt zu zahlen:

2009 147.829,50 €

2010199.497,63 €

2011167.142,91 €

2012141.736,63 €

2013150.536,01 €

Insgesamt beträgt die von der Tele … der Filmförderungsanstalt geschuldete Abgabe 806.742,68 €.

§ 2 Medialeistungen

Die Tele … erklärt, ihre Abgabenverpflichtung in Form von Medialeistungen zu erbringen. Die Medialeistungen für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 sind nachträglich im Laufe des Jahres 2015 oder in den Folgejahren zu erbringen, bis das Guthaben verbraucht ist. Die Tele ... ... ... ist bei der Erbringung der Medialeistungen in der Bestimmung der Sendeplätze frei. Ein Verfall der Medialeistungen erfolgt nicht. Sollte eine sinnvolle Verwendung der Medialeistungen aufgrund des aufgelaufenen Guthabens über den Verteilerschlüssel nach dem ...-Abkommen nicht möglich sein, werden sich die Parteien bemühen, hierfür eine angemessene und einvernehmliche Lösung herbeizuführen.“.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Filmabgabe für die Jahre 2009 bis 2013.

Die Klägerin, eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die bundesweite Filmförderungseinrichtung, die nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativkünstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert (§ 1 Abs. 1 FFG). Die Beklage ist Veranstalterin frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts.

Mit Schreiben vom 2. September und 13. Oktober 2010 bat die Klägerin die Beklagte um Übersendung der erforderlichen Unterlagen für die Bestimmung der Filmabgabenhöhe für die Jahre 2004 bis 2011. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2010, 1. Dezember 2010, 24. Februar 2012 und 19. Oktober 2012 u. a. die Anzahl der von ihr ausgestrahlten Spielfilme, den diesbezüglichen Nettowerbeumsatz und den Anteil an der Gesamtsendezeit mit. Diese Mitteilung erfolgte unter Vorbehalt, da die gesetzlichen Regelungen der §§ 67 und 73 Abs. 7 FFG nach Auffassung der Beklagten nichtig seien. Außerdem wurden nur diejenigen Kinofilme angegeben, die in Deutschland zum Zweck der Vorführung in Filmtheatern hergestellt, dort vorgeführt und nach Maßgabe des Filmförderungsgesetzes gefördert wurden. Bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass unter Kinofilm jeder Film von unbestimmter Länge und auf beliebigem Träger zu verstehen sei, welcher entweder in Deutschland oder in seinem jeweiligen Ursprungsland im Kino aufgeführt worden sei. Nachdem die Beklagte dieser Auffassung u. a. mit Schreiben vom 16. März 2012 entgegentrat und die Auffassung vertrat, dass ihre Angaben vollständig seien, schätzte die Klägerin die von der Beklagten nach ihrer Auffassung zu leistende Filmabgabe für die Jahre 2009 bis 2012 mit Schreiben vom 10. Juli 2012. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2013 wurde auch die Filmabgabe für 2013 geschätzt. Der Bitte im Schreiben vom 10. Juli 2012, ein entsprechendes Abkommen zu unterzeichnen, kam die Beklagte nicht nach.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 21. Mai 2013, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehmen:

„Abkommen zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG zwischen der Filmförderungsanstalt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn … und der Tele … vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. … und …

§ 1 Leistungen und Zahlungsweise

1. Gemäß § 67 Abs. 2 FFG beträgt die von den Veranstaltern frei emfangbarer Fernsehprogramme zu zahlende Filmabgabe bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

- von weniger als 10 v. H. 0,15 v. H.

- von mindestens 10, aber weniger als 18 v. H. 0,35 v. H.

- von mindestens 18, aber weniger als 26 v. H.0,55 v. H.

- von mindestens 26, aber weniger als 34 v. H. 0,75 v. H.

- von mindestens 34 v. H. 0,95 v. H.

der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.

2. Der Kinofilmanteil bezieht sich, wie die Nettowerbeumsätze, jeweils auf das vorletzte Jahr.

3. Die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG geschuldete Filmabgabe wird entsprechend § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG in zwei gleichen, halbjährlichen Raten zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres fällig.

4. Die Filmabgaben für die Jahre 2009 bis 2013 werden in folgender Höhe festgestellt und sind von der Tele ... ... ... an die Filmförderungsanstalt zu zahlen:

2009161.000,- €

2010292.000,- €

2011266.000,- €

2012362.000,- €

2013408.000,- €

Insgesamt beträgt die von der Tele ... ... ... der Filmförderungsanstalt geschuldete Abgabe 1.489.000,- €.

§ 2 Medialeistungen

Der Tele ... ... ... bleibt vorbehalten, bis zu 50% der Abgaben in Form vom Medialeistungen zu erbringen. Dies entspricht der Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG. Wenn die Absicht besteht, von dieser Regelung Gebrauch zu machen, obliegt es der Tele ... ... ... die entsprechenden Nachweise für die Jahre 2009 bis 2013 der Filmförderungsanstalt vorzulegen, damit die Anrechnung der Medialeistungen einvernehmlich festgelegt werden kann. Die Vergabe der Medialeistungen richtet sich nach der „Richtlinie für die Vergabe von TV Medialeistungen“ sowie den mit den anderen Veranstaltern frei empfangbaren Fernsehprogramme privaten Rechts diesbezüglich getroffenen Regelungen“.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 67 Abs. 5 FFG die Filmabgabe halbjährlich jeweils zum... Januar und zum ... Juli eines Jahres an die Klägerin zu zahlen sei. Die Höhe der Filmabgabe nach den Abs. 1 bis 4 des § 67 FFG sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung würden in einem Abkommen mit der Klägerin festgestellt. Anders als bei Filmtheatern und Unternehmen der Videowirtschaft, die durch Bescheide der Klägerin regelmäßig zur Filmabgabe veranlagt würden, sehe § 67 Abs. 5 FFG die Feststellung der Filmabgabe bei Fernsehveranstaltern durch Abkommen vor. Insoweit bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein gesetzlicher Kontrahierungszwang. Für die Ermittlung der Filmabgabe bedürfe es sowohl der Angabe des Anteils von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit als auch der Nettowerbeumsätze des jeweils vorletzten Jahres. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass der Begriff des Kinofilms im Filmförderungsgesetz nicht abschließend umschrieben sei. Insoweit könne aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nehme. Danach seien Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt seien. In diesem Sinne verwendeten auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms. Da die Beklagte ihrer Meldung einen unzutreffenden Kinofilmbegriff zugrunde gelegt habe und davon ausgegangen sei, sie habe keine Filmabgabe zu zahlen, habe sie die ihr nach § 70 FFG obliegende Auskunftsverpflichtung nicht vollständig erfüllt. Dementsprechend sei der Klägerin keine andere Wahl geblieben, als gemäß § 70 Abs. 7 FFG im Wege der Schätzung den Kinofilmanteil an der Gesamtsendezeit des Programms sowie der Nettowerbeumsätze des jeweils vorletzten Jahres der Beklagten zu ermitteln und auf dieser Basis die Filmabgabe zu errechnen. Das Schätzungsverfahren wurde im Einzelnen dargelegt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, da die herangezogenen Rechtsnormen verfassungswidrig und damit nichtig seien. Der Bundesgesetzgeber verfüge nicht über die Befugnis zum Erlass des § 67 FFG. Er könne sich nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG berufen, weil Hauptzweck des FFG die Kulturförderung sei, so dass die Regelungsmaterie nicht unter das „Recht der Wirtschaft“ falle. Dies ergebe sich insbesondere aus § 1 Abs. 1, §§ 22 ff. und § 32 FFG sowie aus dem durchgeführten Notifizierungsverfahren vor der Europäischen Kommission, die die Beihilfe als Maßnahme der Kulturförderung genehmigt habe. Die deutsche Verfassungstradition weise die Kulturhoheit aber grundsätzlich den Ländern zu. Selbst wenn man Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG als Kompetenznorm heranziehen wollte, genüge der Abgabetatbestand des § 67 FFG nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG, wonach eine bundesgesetzliche Regelung nur erforderlich sei, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter nicht ausreichten. Einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfe es hier nicht, weil die Bundesländer in Ausübung ihrer Kulturhoheit selbst funktionierende Systeme zur Filmförderung etabliert hätten. Das FFG ziele deshalb auch nicht auf die im gesamtstaatlichen Interesse liegende Wahrung der Wirtschaftseinheit ab. Es bewirke vielmehr eine unnötige Zersplitterung der Förderlandschaft und versuche, dem Bund über eine zusätzliche Förderpraxis wirtschaftlichen Einfluss auf die Kulturpolitik zu verschaffen. Es erweise sich damit auch als ein Übergriff in die Länderkompetenzen.

Auch seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Belastungen durch Sonderabgaben nur in sehr engen Grenzen erlaubt. Die von der Abgabe betroffene Gruppe müsse in einer besonderen Sachnähe zu der mit der Abgabe verknüpften Aufgabe stehen. Die Abgabe dürfe dabei nicht der bloßen Mittelbeschaffung dienen, vielmehr müsse die Verwendung der Mittel einem solchen Sachzweck dienen, an dessen Verfolgung auch die mit der Abgabe belegte, durch den Zweck geeinte und insoweit homogene Gruppe ein gemeinsames Interesse habe. Die Nähe der Gruppe zur finanziellen Aufgabe müsse dabei evident sein. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Fördermittel evident gruppennützig verwendet würden. Schließlich müsse der Gesetzgeber die Erhebung der Sonderabgaben hinreichend haushaltsrechtlich dokumentieren. An diesen Voraussetzungen fehle es hier, da die einzelnen Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts völlig unterschiedliche Ausrichtungen und auch Zielgruppen hätten. Die Beklagte unterscheide sich von den anderen privaten Sendern dadurch, dass sie teilweise deutlich mehr Serien und Spielfilme sende als die (meist wesentlich größere) Konkurrenz, diese Serien und Spielfilme aber fast ausschließlich aus dem angloamerikanischen Raum stammten. Die Beklagte sei daher nicht Mitglied einer homogenen Gruppe. Da die Beklagte eine andere Programmausrichtung habe als die anderen privaten Sender und deshalb nahezu keine deutschen, insbesondere keine geförderten deutschen Filme sende, profitiere sie von der Förderung deutscher Filme durch die Klägerin in keiner Weise. Sie sei nach dem FFG vielmehr gehalten, Filme zu subventionieren, die nicht von ihr, sondern von der Konkurrenz gesendet würden, so dass keine Gruppennützigkeit vorliege. Es stünden bei der Beklagten einer zu vernachlässigenden Anzahl gesendeter geförderter deutscher Kinofilme unverhältnismäßig hohe Abgabelasten gegenüber. Der aus der Abgabe resultierende Nutzen dürfe aber nicht völlig außer Verhältnis zur Abgabelast stehen.

Das 6. Änderungsgesetz zum FFG sehe eine rückwirkende Regelung bezüglich des Abschlusses eines Abkommens bzw. der Leistung einer entsprechenden Abgabe vor. Da das Gesetz in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreife und die bisher nicht belastete Beklagte rückwirkend ab Januar 2004 der Abgabepflicht unterziehe, weise das Änderungsgesetz eine echte Rückwirkung auf. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass § 67 FFG nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoße, es dürfe aber bezweifelt werden, ob diese Rechtsprechung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werde.

Der Abgabetatbestand des § 67 Abs. 2 FFG werde auch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Die Abgabe werde aufgrund einer Formel ermittelt, die mit den Begriffen „Kinofilm“, „Nettowerbeumsatz“ und „Medialeistungen“ drei gesetzlich nicht definierte Begriffe enthalte, die beliebig interpretationsfähig seien. Die gesetzliche Regelung widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Eine Norm müsse umso bestimmter und klarer sein, je stärker die Eingriffsintensität der Norm sei. Bei § 67 Abs. 2 FFG handele es sich um eine Eingriffsnorm mit besonders hoher Eingriffsintensität, weil es sich hierbei nicht um eine „einfache“ Steuer- oder Abgabennorm handele, sondern um eine Norm, die eine Sonderabgabe vorsehe, durch die die Normadressaten in besonderer Weise und weit mehr als die Allgemeinheit belastet würden. Hinsichtlich des Begriffs „Kinofilm“ liege es wegen der erforderlichen evidenten Gruppennützigkeit auf der Hand, dass für den Abgabemaßstab grundsätzlich nur solche Kinofilme berücksichtigt werden dürften, denen die Sonderabgabe im Wege der Förderung auch zugute komme. Ansonsten stünden Abgabenbelastung und Gruppennützlichkeit in Bezug auf die Beklagte völlig außer Verhältnis. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes müsse es sich somit um Filme handeln, die in Deutschland zum Zwecke der Vorführung in Filmtheatern hergestellt, dort vorgeführt und nach Maßgabe des Filmförderungsgesetzes gefördert worden seien. Auch gehe das Bundesverwaltungsgericht von einem wesentlich engeren Begriff des Kinofilms aus, da es offenbar davon ausgehe, dass es sich um Filme handeln müsse, die in Deutschland produziert worden seien und zur Aufführung gekommen seien oder die jedenfalls unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen fielen und damit Gegenstand einer Fördermaßnahme gewesen seien.

Selbst wenn der Abgabetatbestand des § 67 FFG verfassungskonform wäre, bestehe kein Kontrahierungszwang, da die Beklagte das von der Klägerin unterbreitete „Angebot“, das nicht in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 2 und 5 FFG stehe, nicht annehmen müsse. Soweit die Klägerin vortrage, die Beklagte habe bereits früher unterbreitete Angebote nicht angenommen, sei festzustellen, dass ein Kontrahierungszwang für nicht gesetzeskonforme Vereinbarungen nicht bestehe. Die Klägerin habe in dem früher übermittelten Entwurf eines Abkommens versucht, die Beklagte zu veranlassen, eine von der Klägerin formulierte weite Definition des Begriffs „Kinofilm“ vertraglich zu akzeptieren. Zudem habe der Entwurf nicht die Möglichkeit vorgesehen, die Erbringung eines Teils der Abgabe in Form von Medialeistungen vorzunehmen. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung sei ebenfalls durch das FFG nicht gedeckt gewesen.

Auch das mit der Klage erstmals unterbreitete „Angebot“ entspreche nicht den Anforderungen des § 67 FFG. § 2 des Angebots enthalte einen faktischen Ausschluss der Anrechnung von Medialeistungen. Denn es sei fraglich, wie es die Beklagte bewerkstelligen solle, im Nachhinein Belege für Medialeistungen vorzulegen, die sie aufgrund ihrer zutreffenden Rechtsauffassung, dass sie Abgaben an die Klägerin überhaupt nicht schulde, in diesem Zeitrahmen nicht habe erbringen müssen. Dies dürfte zu einer eklatanten Benachteiligung im Vergleich zu den anderen Veranstaltern führen, denen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit eingeräumt worden sei, für die betreffenden Zeiträume Medialeistungen in Anrechnung zu bringen. Des Weiteren ergebe sich aus der Formulierung, dass die Medialeistungen nicht - wie von § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG vorgesehen - zwingend anzurechnen wären, sondern nur, dass die Anrechnung einvernehmlich festgelegt werde. Eine derartige zusätzliche vertragliche Einigung könne von der Klägerin möglicherweise verweigert werden. Schließlich werde hier auf Richtlinien und Regelungen verwiesen, die dem Angebot weder als Anlagen beigelegt seien noch der Beklagten sonst in irgendeiner Weise zugänglich gemacht worden seien. Es sei schwer vorstellbar, dass die anderen Veranstalter in den mit der Klägerin geschlossenen Abkommen eine entsprechende Klausel akzeptiert hätten. Es sei daher die hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Beklagte gegenüber den anderen Veranstaltern benachteiligt werde und damit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vorliegen könne.

Auch die Schätzung der Filmabgabe sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Jedenfalls sei die von der Klägerin geltend gemachte Abgabe bereits erfüllt, weil die anderen privaten Sender aufgrund der zwischen ihnen und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen bereits Leistungen erbracht hätten, die die Abgabepflicht aller privaten Sender abdeckten. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 (6 C 22/10). Die Vereinbarung zwischen dem ... und der Klägerin sei insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt, dass die Ansprüche der Klägerin gegen Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der Klägerin geschlossen hätten, der Verjährung unterlägen. Die Verjährung sei im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Vorsorglich werde noch einmal ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2014 übersandte die Klägerseite die Richtlinien der Filmförderungsanstalt für die Vergabe von TV Medialeistungen und die Abkommen zur Abwicklung der Filmabgabe, die mit den anderen Veranstaltern für frei empfangbare Fernsehprogramme privaten Rechts abgeschlossen wurden.

Die Beklagtenseite vertiefte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 ihr Vorbringen und führte insbesondere aus, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014 auf einen anders gelagerten Sachverhalt beziehe und nur einen Teil der von der Beklagten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken betreffe.

Das FFG sei mit Unionsrecht unvereinbar. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die gesetzliche Grundlage der Abgabenerhebung durch die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gedeckt sei. Die Kulturförderung sei somit nur Nebenfolge, so dass ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, da nunmehr eindeutig staatliche Beihilfen zur Wirtschaftsförderung gewährt würden, ohne dass eine wirksame Genehmigung gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV vorliege. Zwar habe die Europäische Kommission die Beihilferegelung des FFG wiederholt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. d AEUV genehmigt, allerdings vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, so dass nicht berücksichtigt worden sei, dass aus nationaler Sicht die Filmförderung als Wirtschaftsförderung zu qualifizieren sei. Die bisherigen Genehmigungen seien auf Basis eines nicht einschlägigen Genehmigungstatbestands beantragt und erteilt worden und damit nicht wirksam. Bis zum Abschluss der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gelte das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Diese Frage habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht geprüft, so dass diese vom Gericht zu entscheiden sei. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union werde beantragt.

§ 67 FFG genüge auch nicht den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts könnten nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Die Beklagte zähle nicht zur homogenen Gruppe der Verwerter deutscher Kinofilme mit erheblichem Marktanteil. Das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass die spezifische Sachnähe und damit die Zugehörigkeit zu der abgabenbelasteten homogenen Gruppe voraussetze, dass der Abgabepflichtige zum Kreis der Inlandsvermarkter deutscher Kinofilme gehöre und damit ein spezifisches Interesse am Erfolg des deutschen Kinofilms habe. Entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sei die Untergrenze des Anteils deutscher Kinofilme insoweit bei 11,9% zu ziehen. Der Sendeanteil von deutschen Kinofilmen im Programm der Beklagten sei aber entsprechend ihrer „Programmfarbe“ seit Jahren konstant minimal. Die Sendeplätze geförderter deutscher Kinofilme würden nur einen Anteil von ca. 1% einnehmen. Es könne auch nicht argumentiert werden, die Beklagte könne jederzeit ihre Programmfarbe ändern, da dies nichts anderes bedeuten würde, als dass durch die Abgabepflicht auf die freie Programmgestaltung der Beklagten Einfluss genommen würde, was einen Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 2, 5, 12 und 14 GG darstellte. Einem nicht gegebenen oder allenfalls minimalen Nutzeneffekt stehe damit eine hohe Abgabenlast ohne „Gegenwert“ gegenüber, so dass die Abgabenlast völlig außer Verhältnis zum Nutzen der Beklagten stehe. Der Gesetzgeber habe Konstellationen, wie sie bei der Beklagten bestünden, offensichtlich nicht berücksichtigt.

Das Bundesverfassungsgericht habe die Begriffe „Kinofilm“, „Nettowerbeumsatz“ und „Medialeistungen“ nicht interpretiert. Insbesondere knüpfe § 66 FFG an die Vorführungen von „Filmen“ an, während § 67 FFG auf die Ausstrahlung von „Kinofilmen“ abstelle. Die von der Klägerin vertretene Definition des Begriffs Kinofilm stimme nicht mit der vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Definition überein. Das Bundesverwaltungsgericht erläutere, dass keine Fernsehproduktionen erfasst würden, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun hätten. Dieser Gedanke sei auf Kinofilme übertragbar, die im Ausland produziert worden seien. Auch § 2 Abs. 1 Nr. 6 FFG verwende den Begriff „deutscher Kinofilm“. § 67 FFG sei daher in Ansehung des Begriffs „Fernsehfilm“ entweder wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht unter dem Gesichtspunkt der finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen bzw. wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nichtig, jedenfalls aber verfassungskonform eng auszulegen.

Die Beklagte habe einen Rechtsanspruch darauf, dass sie gegebenenfalls auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume noch Medialeistungen erbringen könne. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2014. Zudem sei auch den anderen privaten Sendeunternehmen eine rückwirkende Ersetzungsbefugnis eingeräumt worden.

Wie das Bundesverfassungsgericht bestätigt habe, hätten die aufgrund der Vereinbarungen in den Jahren 2004 bis 2009 erbrachten Leistungen der Fernsehveranstalter über dem gelegen, was nach den rückwirkend in Kraft gesetzten Abgabevorschriften hätte geleistet werden müssen. Jedenfalls für das Jahr 2009 sei es daher der Klägerin verwehrt, die Abgabe geltend zu machen.

Die Klägerseite legte mit Schreiben vom 1. und 10. Juli 2014 dar, dass die Argumente der Beklagten durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 widerlegt seien. Insbesondere die verfassungsrechtlichen Argumente seien danach gegenstandslos, und für den Begriff „Kinofilm“ sei maßgeblich, dass er zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sei. Auch von allen anderen Fernsehsendern sei bei der Meldung für die Berechnung der Filmabgabe dieser Begriff zugrunde gelegt worden. Die Beschränkung auf Filme, die nach dem Filmförderungsgesetz gefördert würden, gehe fehl und sei, wie auch die Förderfähigkeit, kein zwingendes Erfordernis der Gruppennützigkeit der Filmabgabe. Es handele sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Bundesverwaltungsgericht überzeugend ausgelegt worden sei. Von dieser Auslegung seien auch die privaten Fernsehveranstalter in dem Ergänzungsabkommen von 2012 ausgegangen. Bei § 66 FFG, der die Filmtheater betreffe, könne es sich nur um Kinofilme handeln. Ein Unterschied zwischen den Begriffen von § 66 und § 67 FFG bestehe daher in Wahrheit nicht.

Die Zugehörigkeit zu einer sonderabgabenrechtlich relevanten homogenen Gruppe entfalle auch bei einem Fernsehveranstalter, der nur sehr wenige deutsche Kinofilme ausstrahle, nicht. Dies sei für die Abgabenpflicht irrelevant. Die Beklagte übersehe, dass sie sich im Sonderabgabenrecht und nicht im Gebührenrecht befänden, wo die Gebühr für eine bestimmte Leistung verlangt werde. Nur die Gruppe als ganzes müsse zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen und das gesamte Abgabenaufkommen müsse gruppennützig verwendet werden. Soweit einzelne Gruppenmitglieder ein geringeres Interesse an der Ausstrahlung deutscher Kinofilme hätten, könnten sie eine besondere Berücksichtigung dieses Umstands nicht geltend machen, zumal sie ihr Vorgehen jederzeit ändern könnten. Die Beklagte verstehe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch zu Unrecht dahingehend, dass das Gericht eine quantitative Mindestnutzung von 11,9% Marktanteil verlange. Es sei nicht darauf abgestellt worden, welchen Marktanteil die Unternehmen haben, sondern darauf, wie hoch der Marktanteil der gesamten (Unter-)Gruppe gewesen sei. Die Finanzierungsverantwortung einer Gruppe müsse nicht mit einem unmittelbaren Einzelfallinteresse jedes einzelnen Gruppenmitglieds verbunden sein, solange der Gruppennutzen insgesamt gewahrt sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei auch auf den im vorliegenden Verfahren streitigen Sachverhalt anwendbar, da Entscheidungsgegenstand die gesamte Filmabgabe sei.

Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem festgestellt, dass ein Zwang zum Abschluss der erforderlichen Verträge, somit ein Kontrahierungszwang, bestehe.

Auch habe es dargelegt, dass die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht im Widerspruch dazu stehe, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe bestätigt, dass das Unionsrecht und die Genehmigung der Filmförderungsmaßnahmen als Beihilfen zur Förderung der Kultur durch die Europäische Kommission der Zuordnung zum Recht der Wirtschaft nicht entgegenstünden. Für die unionsrechtliche Genehmigungsfähigkeit komme es nicht darauf an, dass die Förderungsregelungen keinen wirtschaftlichen Charakter hätten. Auch zeige die Genehmigungsmitteilung der Kommission vom 10. Dezember 2008, dass sich die Kommission sehr differenziert mit den verschiedenen Förderbereichen der FFA auseinandergesetzt habe.

Dass es sich bei den Medialeistungen, die in § 67 Abs. 5 Satz 4 und 5 FFG geregelt seien, um Werbung für Kinofilme handele, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Es könne der Beklagten nicht gefolgt werden, dass diese „faktisch ausgeschlossen“ seien. Mit der Formulierung „entsprechende Nachweise“ in § 2 des Vertragsangebots seien die zur Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten sowie die Erklärung, von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen zu wollen, gemeint. Mit den Medialeistungen erhalte der Verleih ein Guthaben für den Kauf von Werbezeiten im Fernsehen für die Bewerbung des Kinostarts eines Films. Eine nachträgliche Erbringung der Filmabgabe durch Medialeistungen sei auch in Zukunft möglich. In der Vergangenheit geschaltete Werbespots seien von den Verleihern bezahlt worden und damit keine Medialeistungen im Sinne des FFG. Die Formulierung „einvernehmliche“ Festlegung der Medialeistungen verstehe sich dahingehend, dass bei Inanspruchnahme der Ersetzungsbefugnis Medialeistungen in einem Umfang erbracht werden müssten, die möglicherweise einen sinnvollen Rahmen für die Beklagte sprengen würden, so dass hier lediglich signalisiert werden solle, dass man sich über den Modus der Nachleistungen gegebenenfalls verständigen müsse.

Hinsichtlich der Definition der Nettowerbeumsätze werde ebenfalls auf die Gesetzesbegründung hingewiesen. Es handele sich danach um die tatsächlich erzielten Werbeeinnahmen nach Abzug der Mehrwertsteuer. Da der Klägerin eigene Erhebungen nicht möglich seien, habe bei der Schätzung auf öffentlich zugängliche Informationen zurückgegriffen werden müssen. Einer Schätzung hätte es nicht bedurft, wenn die Beklagte die Nettowerbeumsätze mitgeteilt hätte.

Die Berufung auf Verjährung sei nicht nachvollziehbar. Im Streit sei der Abschluss eines Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe. Solange dieses Abkommen nicht abgeschlossen sei, könne die Filmabgabe nicht fällig werden.

Die Abgabeforderung sei auch nicht durch die Leistung anderer Sender bereits erfüllt. Gegenstand des Verfahrens seien die Jahre 2009 bis 2013. Seit 2010 werde aber auf gesetzlicher Basis gezahlt, so dass diese Überlegung allenfalls das Jahr 2009 betreffe. Allerdings hätten die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts in dem entsprechenden Vertrag über die in Form von Barzahlungen und Medialeistungen an die Klägerin zu zahlenden Beiträge eine Erfüllungswirkung für ...-Mitglieder ausgeschlossen, die sich einer Beteiligung entzogen hätten, wie sich aus § 6 Nr. 2 Abs. 1 des Vertrags ergebe.

Die Beklagte wiederholte und vertiefte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 ihr Vorbringen erneut und entgegnete unter anderem, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob das FFG mit den Beihilfevorschriften des Art. 87 EG (jetzt Art. 107 AEUV) vereinbar sei, ausdrücklich nicht geprüft habe. Die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 sei vor sechs Jahren ergangen und habe zwischenzeitliche Entwicklungen nicht berücksichtigt. Zudem sei eine Vereinbarkeit des FFG mit Unionsrecht nur im Hinblick auf Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG geprüft worden, auf den eigentlich zu prüfenden Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gehe die Kommission mit keinem Wort ein. Das Bundesverfassungsgericht habe keine Entscheidung zu den vorliegend aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen getroffen. Die Formulierung „§§ 68ff. FFG“ in Rn. 129 beziehe sich auf §§ 66, 66a und 66b FFG, nicht aber notwendig auf § 67 FFG.

Bei der Gruppennützigkeit dürften die Belange des einzelnen Gruppenmitglieds nicht völlig ignoriert werden. Die zu leistende Abgabe müsse der betreffenden Gruppe, aber - jedenfalls mittelbar - auch dem einzelnen Abgabepflichtigen zugutekommen.

Die von der Klägerin vertretene Abgabenbelastung sei unverhältnismäßig, da die Beklagte überproportional viele Kinofilme sende, wobei der Anteil deutscher bzw. geförderter deutscher Kinofilme unterproportional ausfalle. Die Beklagte verstehe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014 so, dass der Marktanteil deutscher Filme eine bestimmte, jedenfalls nicht unerhebliche Größenordnung erreichen müsse. Die Höhe der vom Bundesverfassungsgericht für die Untergruppe der Kinobetreiber ermittelten Durchschnittswerte indiziere, dass es keine Mitglieder der Gruppe gegeben habe, bei denen der Marktanteil so deutlich unter den Mittelwerten gelegen habe, wie es bei der Beklagten der Fall sei.

Die von der Klägerin vorgelegte Zusatzvereinbarung bestätige, dass der Begriff „Kinofilm“ zu unbestimmt sei. Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe das Bundesverwaltungsgericht auch keine exakte Definition dieses Begriffs formuliert. Ob es sich um deutsche und geförderte Kinofilme handeln müsse, habe im Kontext der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle gespielt. Es ergäben sich noch weiter Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, ob ein Kriterium der Mindestlaufzeit gelten müsse und zur Aufführung in welchen Filmtheatern der Film bestimmt sein müsse. Die Definition in dem Zusatzabkommen greife nicht lediglich eine Definition des Bundesverwaltungsgerichts auf, sondern ergänze diese und habe daher nicht lediglich „offensichtlich deklaratorische Bedeutung“. Der Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit und des darin umschlossenen Gebots der Normenklarheit sei verletzt, so dass die Norm wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip nichtig sei. Damit sei eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben.

Die Klägerin erläutere zwar, dass die von ihr formulierten Vertragsklauseln hinsichtlich der Anrechnung von Medialeistungen anders zu interpretieren seien, lege aber keinen entsprechend revidierten Vertragstext vor.

Aus dem Wortlaut des § 6 Nr. 2 Abs. 1 des Abkommens mit den anderen privaten Fernsehveranstaltern lasse sich kein Ausschluss der Erfüllungswirkung zugunsten der Beklagten entnehmen. Außerdem würde eine solche Vereinbarung allenfalls im Verhältnis der privaten Veranstalter untereinander Wirkung entfalten, nicht aber im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten.

Da das FFG keine Vorschriften zur Verjährung enthalte, seien die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB einschlägig. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese sei auch nicht gemäß § 203 BGB gehemmt, da die Beklagte mit der Klägerin keine Verhandlungen geführt habe.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, der jedoch von der Klägerin am 25. September 2014 widerrufen wurde.

Nachdem die Beklagte der Klägerin Angaben zu den Netto-Werbeumsätzen und dem Anteil der Kinofilme an der Gesamtsendezeit übermittelt hatte, fasste die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. November 2014 den Klageantrag neu und beantragte,

1. die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 I. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehmen:

„Abkommen zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG zwischen der Filmförderungsanstalt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn … und der Tele … vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. … und ...

§ 1 Leistungen und Zahlungsweise

1. Gemäß § 67 Abs. 2 FFG beträgt die von den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme zu zahlende Filmabgabe bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

- von weniger als 10 v. H. 0,15 v. H.

- von mindestens 10, aber weniger als 18 v. H. 0,35 v. H.

- von mindestens 18, aber weniger als 26 v. H.0,55 v. H.

- von mindestens 26, aber weniger als 34 v. H. 0,75 v. H.

- von mindestens 34 v. H. 0,95 v. H.

der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.

2. Der Kinofilmanteil bezieht sich, wie die Nettowerbeumsätze, jeweils auf das vorletzte Jahr.

3. Die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG geschuldete Filmabgabe wird entsprechend § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG in zwei gleichen, halbjährlichen Raten zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres fällig.

4. Nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG können die Fernsehveranstalter bis zu 50% ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten. Sofern die Tele ... ... ... von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen möchte, wird sie dies sowie den Umfang der ersetzten Barleistung gegenüber der FFA schriftlich mitteilen. Die Höhe der Abgabe und damit der Medialeistungen wird auf Basis der von der Tele ... ... ... mitzuteilenden Nettowerbeumsätze und des Kinofilmanteils festgestellt.

5.Die Filmabgaben für die Jahre 2009 bis 2013 werden in folgender Höhe festgestellt und sind von der Tele ... ... ... an die Filmförderungsanstalt zu zahlen:

200 147.829,50 €

2010199.497,63 €

2011167.142,91 €

2012141.736,63 €

2013150.536,01 €

Insgesamt beträgt die von der Tele ... ... ... der Filmförderungsanstalt geschuldete Abgabe 806.742,68 €.

§ 2 Medialeistungen

Sofern die Tele ... ... ... erklärt, ihre Abgabeverpflichtung in Form von Medialeistungen zu erbringen, so richtet sich die Vergabe der Medialeistungen nach der „Richtlinie für die Vergabe von TV Medialeistungen“ sowie den mit den anderen Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts diesbezüglich getroffenen Regelungen.“,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 806.742,68 € zu zahlen.

3. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen,

4. das Urteil hinsichtlich der Festsetzungen zu Ziffer 2 und zu Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankbürgschaft erfolgen.

Es werde der gesamte Abgabebetrag als Barleistung geltend gemacht, da die Abgabeverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach auf dem Prüfstand stehe. Ob die Beklagte von der vorgesehenen Ersetzungsbefugnis Gebrauch mache bzw. in der Lage sei, die ersetzten Barleistungen vollumfänglich in Form von Medialeistungen zu erbringen, bedürfe weiterer, das Abkommen ergänzender Verhandlungen, die erst nach Bestätigung der klägerischen Rechtsauffassung zur Ermittlung des Umfangs der Abgabeverpflichtung geführt werden könnten.

Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 20. Januar 2015 Stellung und führte insbesondere aus, dass sich die Entscheidung des BVerfG vom 28. Januar 2014 ausschließlich auf die Normgebungskompetenz für § 66 FFG beziehe. Hiervon unterscheide sich aber § 67 FFG, da Kinobetreiber und Unternehmen der Videowirtschaft keine Veranstalter von Rundfunk im Sinne des Grundgesetzes seien. § 67 FFG ermögliche Eingriffe in die Finanzierungsgrundlagen privater Veranstalter. Die Finanzierung des Rundfunks falle aber in die ausschließliche Rundfunkkompetenz der Länder. Wenn der Veranstalter von seinem Recht Gebrauch mache, Barzahlungen durch Medialeistungen zu substituieren, sei er an zahlreiche Vorgaben hinsichtlich Art, Inhalt und Volumen der zugewiesenen Werbung gebunden, so dass ein Eingriff in die Programmfreiheit der Beklagten vorliege. Programmfreiheit bzw. Programmgestaltung seien Fragen des Rundfunkrechts und für den Erlass der Rundfunkgesetze seien ausschließlich die Länder zuständig. Die Rundfunkkompetenz umfasse die inhaltlichen Aspekte der Veranstaltung von Rundfunk und die Rundfunkfinanzierung.

Die Beklagte habe wiederholt erklärt, von ihrem Recht, 50% ihrer Abgaben durch Medialeistungen zu ersetzen, Gebrauch zu machen. Da die entsprechenden Zahlen mitgeteilt worden seien, bedürfe es keiner „weiteren, das Abkommen ergänzenden Verhandlungen“, wie sie in § 1 Nr. 4 des angebotenen Abkommens vorgesehen seien. Auch ergebe sich aus dem FFG keine Verpflichtung, die „Richtlinie für die Vergabe von TV Medialeistungen“ sowie die „mit den anderen Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts diesbezüglich getroffenen Regelungen“ anzuerkennen, zumal eine zeitlich unbefristete Verpflichtung verlangt werde und die Abkommen bereits beendet seien.

Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem FFG nicht. Im Übrigen sei der Betrag aufgrund der Ersetzungsbefugnis in Gestalt von Medialeistungen um 50% zu reduzieren.

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015 änderte die Klägerin Nr. 1 ihres Antrags und nahm Nr. 2 zurück. Sie beantragte dementsprechend,

1. die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 I. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehmen:

„Abkommen zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG für die Jahre 2009 bis 2013 zwischen der Filmförderungsanstalt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn … und der Tele ... vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr... und ...

1 Leistungen und Zahlungsweise

1. Gemäß § 67 Abs. 2 FFG beträgt die von den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme zu zahlende Filmabgabe bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

- von weniger als 10 v. H.0,15 v. H.

- von mindestens 10, aber weniger als 18 v. H. 0,35 v. H.

- von mindestens 18, aber weniger als 26 v. H.0,55 v. H.

- von mindestens 26, aber weniger als 34 v. H. 0,75 v. H.

- von mindestens 34 v. H. 0,95 v. H.

der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.

2. Der Kinofilmanteil bezieht sich, wie die Nettowerbeumsätze, jeweils auf das vorletzte Jahr.

3. Die gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG geschuldete Filmabgabe wird entsprechend § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG in zwei gleichen, halbjährlichen Raten zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres fällig.

4. Nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG können die Fernsehveranstalter bis zu 50% ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten. Sofern die Tele ... ... ... von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen möchte, wird sie dies sowie den Umfang der ersetzten Barleistung gegenüber der FFA schriftlich mitteilen. Die Höhe der Abgabe und damit der Medialeistungen wird auf Basis der von der Tele ... ... ... mitzuteilenden Nettowerbeumsätze und des Kinofilmanteils festgestellt.

5. Die Filmabgaben für die Jahre 2009 bis 2013 werden in folgender Höhe festgestellt und sind von der Tele ... ... ... an die Filmförderungsanstalt zu zahlen:

2009147.829,50 €

2010199.497,63 €

2011167.142,91 €

2012141.736,63 €

2013150.536,01 €

Insgesamt beträgt die von der Tele ... ... ... der Filmförderungsanstalt geschuldete Abgabe 806.742,68 €.

§ 2 Medialeistungen

Die Tele ... ... ... erklärt, ihre Abgabenverpflichtung in Form von Medialeistungen zu erbringen. Die Medialeistungen für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 sind nachträglich im Laufe des Jahres 2015 oder in den Folgejahren zu erbringen, bis das Guthaben verbraucht ist. Die Tele ... ... ... ist bei der Erbringung der Medialeistungen in der Bestimmung der Sendeplätze frei. Ein Verfall der Medialeistungen erfolgt nicht. Sollte eine sinnvolle Verwendung der Medialeistungen aufgrund des aufgelaufenen Guthabens über den Verteilerschlüssel nach dem ...-Abkommen nicht möglich sein, werden sich die Parteien bemühen, hierfür eine angemessene und einvernehmliche Lösung herbeizuführen.“.

2. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen,

3. das Urteil hinsichtlich der Festsetzungen zu Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankbürgschaft erfolgen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen und der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Akten der Klägerin sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen am 24. Juli 2014 und 29. Januar 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere konnte die Klägerin den Klageantrag in § 2 des streitgegenständlichen Abkommens in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015 neufassen.

Selbst wenn man in dieser Neufassung eine Klageänderung und nicht nur eine Konkretisierung bzw. Klarstellung der Klage sieht, wäre diese gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).

Im vorliegenden Fall wäre eine Klageänderung nach Auffassung des Gerichts sachdienlich, da durch die nunmehr in § 2 des Abkommens vorgesehene Möglichkeit, Medialeistungen im Laufe des Jahres 2015 oder in den Folgejahren ohne Verfall der Medialeistungen zu erbringen, wobei die Beklagte in der Bestimmung der Sendeplätze frei ist, der endgültigen Ausräumung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten dient (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 31). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Änderung zugunsten der Beklagten auswirkt und diese eine entsprechende Regelung im Vergleich vom 24. Juli 2014, der auch nicht von der Beklagten, sondern nur von der Klägerin widerrufen worden war, akzeptiert hatte.

II.

Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss eines Abkommens über die Zahlung der Filmabgabe für die Jahre 2009 bis 2013 in Höhe von insgesamt 806.742,68 € hat.

1. Gemäß § 67 Abs. 2 FFG haben die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts eine Filmabgabe zu leisten. Diese beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

von weniger als 10 vom Hundert0,15 vom Hundert

von mindestens 10, aber weniger als 18 vom Hundert0,35 vom Hundert

von mindestens 18, aber weniger als 26 vom Hundert0,55 vom Hundert

von mindestens 26, aber weniger als 34 vom Hundert0,75 vom Hundert

von mindestens 34 vom Hundert0,95 vom Hundert

der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.

Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 vom Hundert beträgt, und Veranstalter und Anbieter von Programmangeboten, deren Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als 750.000 Euro beträgt, sind von der Abgabe befreit (§ 67 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FFG).

Die Filmabgabe ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die Klägerin zu zahlen, wobei die Höhe der Filmabgabe sowie Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der Klägerin festgestellt werden. Die Fernsehveranstalter können bis zu 50 vom Hundert ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten (§ 67 Abs. 5 FFG).

Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts mit höherrangigem Recht vereinbar:

1.1 Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des § 67 FFG.

a) Das Bundesverfassungsgericht (U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 100ff.) hat entschieden, dass § 66 FFG sowie die für die Beurteilung der Vorschrift unter kompetenziellen Gesichtspunkten belangvollen übrigen Regelungen des Filmförderungsgesetzes durch die vom Bundesgesetzgeber in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) gedeckt sind und die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Inanspruchnahme dieses Kompetenztitels vorliegen. Der Begriff des Rechts der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sei weit zu verstehen und die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes entfalle nicht schon dann, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolge. Dies sei unschädlich, solange der maßgebliche objektive Regelungsgegenstand und -gehalt in seinem Gesamtzusammenhang ein im Schwerpunkt wirtschaftsrechtlicher ist. Zwar gälten die Länder als Träger der Kulturhoheit, daraus folge jedoch nicht, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes Einwirkungen auf den Kulturbereich und eine Berücksichtigung kultureller Belange von vornherein nicht ermöglichten. Eine Reihe spezifisch kulturbezogener Gesetzgebungskompetenzen seien dem Bundesgesetzgeber ausdrücklich zugewiesen (vgl. gegenwärtig etwa Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a, Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 13 GG). Annexkompetenzen oder Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs, wie sie dem Bund nach allgemeinen Grundsätzen zuzubilligen seien, könnten auch den Kulturbereich betreffen. Gewisse Kulturkompetenzen könnten darüber hinaus in einem Bundesstaat kraft Natur der Sache dem Bund zustehen. Der Kulturbegriff sei zudem weit zu fassen. Die Kulturhoheit der Länder könne daher nicht als eine Grenze der Bundeskompetenzen in dem Sinne verstanden werden, dass der Bund bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen kulturelle Aspekte unberücksichtigt zu lassen hätte und durch sie nicht motiviert sein dürfte. Einem Staat, der sich von Verfassungs wegen als Kulturstaat verstehe, könne nicht verwehrt sein, in der Wahrnehmung aller seiner Kompetenzen auch auf Schonung, Schutz und Förderung der Kultur Bedacht zu nehmen. Die dem Bund zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen endeten nicht ohne weiteres dort, wo Institutionen, Güter oder Akteure des Kulturbereichs betroffen seien.

Seinem objektiven Regelungsgehalt nach sei das Filmförderungsgesetz auf die Förderung der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films ausgerichtet. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG weise der Filmförderungsanstalt die Aufgabe zu, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativkünstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu fördern. Dass damit auch die kreativkünstlerische Qualität des deutschen Films zum Förderziel bestimmt sei, ändere nichts am wirtschaftsrechtlichen Regelungsgehalt der Aufgabenbestimmung. Es handele sich hier um eine instrumentelle Zielsetzung, die bereits ihrem Wortlaut nach dem Ziel der Förderung des Erfolgs des deutschen Films im In- und Ausland zu dienen bestimmt sei. Auf das übergeordnete Ziel hin sei das Gesetz demgemäß auszulegen und anzuwenden. So liege den qualitätsbezogenen Fördervoraussetzungen die Annahme zugrunde, dass der angestrebte wirtschaftliche Erfolg des deutschen Films als Ganzen gerade von einer auch qualitätsorientierten Förderung abhänge. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass diese Annahme unrealistisch und nur vorgeschoben wäre, um unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung reine Kulturförderung zu betreiben. Danach bestehe für das Filmförderungsgesetz, dessen Regelungen den Film als handelbares Wirtschaftsgut und die ihn produzierenden und verwertenden Wirtschaftszweige betreffen, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes scheide nicht bereits deshalb aus, weil der Film zugleich ein Kulturgut darstelle und mit dem Filmförderungsgesetz stets auch kulturelle Zwecke verfolgt worden seien.

Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG lägen ebenfalls vor. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass die Regelungen des Filmförderungsgesetzes in der hier zu beurteilenden Fassung zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich seien (vgl. a. BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 15ff.).

b) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Filmabgabe gemäß § 66 FFG ergingen, kann für die Filmabgabe nach § 67 FFG nichts anderes gelten, da die Argumente insoweit übertragbar sind. Insbesondere greift der zuletzt erhobene Einwand der Beklagten, dass sich § 66 FFG und § 67 FFG unterschieden, weil Kinobetreiber und Unternehmen der Videowirtschaft keine Veranstalter von Rundfunk im Sinne des Grundgesetzes seien, nicht. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass § 67 FFG Eingriffe in die Finanzierungsgrundlagen privater Rundfunkveranstalter ermögliche und bei der Erbringung von Medialeistungen der Veranstalter an zahlreiche Vorgaben hinsichtlich Art, Inhalt und Volumen der zugewiesenen Werbung gebunden sei, so dass ein Eingriff in die Programmfreiheit der Beklagten vorliege. Das Rundfunkrecht falle aber in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.

aa) Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Rundfunkkompetenz insoweit zu den „ausschließlichen“ Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder zählt, als in Art. 71 ff. GG hierfür keine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundes normiert ist (Art. 70 Abs. 1 GG; vgl. a. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. Ergänzungslieferung 2014, Art. 70 Rn. 113). Damit ist grundsätzlich die Zuständigkeit der Länder für die Regelung der inhaltlichen Aspekte der Veranstaltung von Rundfunk gegeben und Bundesregelungen über Organisation, Veranstalter und Programm von Rundfunksendungen sowie über die Rundfunkfinanzierung sind ausgeschlossen (Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. Ergänzungslieferung 2014, Art. 70 Rn. 113).

bb) Die Beklagte verkennt jedoch, dass für die Einordnung eines Gesetzes unter eine Kompetenznorm der unmittelbare Zweck, der Hauptzweck, die unmittelbare Wirkung, der Kern, das Spezifische bzw. das Spezielle der Regelung entscheidend ist, während es nicht ausreicht, wenn der Gegenstand einer Kompetenznorm nur als „Reflex“ mitberührt ist (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 7 m. w. N.). Auch im Überschneidungsbereich von Bundes- und Landeskompetenzen kommt es auf den stärkeren Sachzusammenhang und Schwerpunkt an bzw. darauf, mit welchem Kompetenzbereich eine Regelung enger „verzahnt“ ist (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 8 m. w. N.).

Wie das Bundesverfassungsgericht (U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 100ff.) und das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 15ff.) ausführlich dargelegt haben (s.o. a), regelt das Filmförderungsgesetz schwerpunktmäßig nicht das Kulturrecht, sondern das Recht der Wirtschaft, so dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gegeben ist. Für die Abgrenzung zwischen dem Recht der Wirtschaft und dem Rundfunkrecht kann aber nichts anderes gelten als für die Abgrenzung zwischen dem Recht der Wirtschaft und dem Kulturrecht, für das ebenfalls die Länder die „ausschließliche“ Gesetzgebungskompetenz haben.

Bei der Erhebung der Filmförderungsabgabe nach § 67 FFG geht es nicht unmittelbar um die Aspekte des Rundfunks. Insbesondere betrifft die Verpflichtung zur Zahlung einer Filmabgabe nicht die Frage, wie sich der Rundfunk als solcher grundsätzlich finanziert. Zwar wird auch die von den Fernsehveranstaltern ausgestrahlte Werbung - und damit auch die hier relevanten Medialeistungen als Werbung für Kinofilme - von der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2007 - 7 CS 06.2495 - juris Rn. 34). Abgesehen davon, dass Werbebotschaften im Vergleich zu der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich genannten sachbezogenen „Berichterstattung“, also insbesondere den redaktionellen Sendungen, einen schwächeren Schutz genießen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2007 - 7 CS 06.2495 - juris Rn. 34), sind die Auswirkungen auf den Rundfunk hier aber nur mittelbarer Natur. Derartige mittelbare Auswirkungen bzw. „Reflexe“ können nach dem oben Dargelegten nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Materie nicht mehr dem Recht der Wirtschaft im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen wäre (vgl. a. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. Ergänzungslieferung 2014, Art. 70 Rn. 113). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Fernsehveranstalter darüber entscheiden darf, ob und in welchem Umfang er Medialeistungen erbringen will und die Beklagte aufgrund § 2 des Abkommens die Medialeistungen nach ihren Vorstellungen über etliche Jahre verteilen kann sowie in der Bestimmung der Sendeplätze frei ist. Ein Eingriff in den Kernbereich der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist daher nicht ersichtlich.

cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich hier um eine Annexkompetenz des Bundes handelt, da Annexkompetenzen oder Kompetenzen kraft Sachzusammenhangs, wie sie dem Bund nach allgemeinen Grundsätzen zuzubilligen sind, nicht nur im Kulturbereich zulässig sind (s. BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 104; BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 18), sondern auch im Rundfunkbereich. Denn sowohl das Kulturrecht als auch das Rundfunkrecht fallen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 72. Ergänzungslieferung 2014, Art. 70 Rn. 106,113), so dass die Sachlage kompetenzrechtlich vergleichbar ist.

dd) Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen vom 25. Februar 2009 an das Bundesverfassungsgericht der Auffassung war, dass § 67 FFG 2004 keinen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz begegne (s. BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 34). Auch diese Vorschrift beinhaltete aber bereits einen Kontrahierungszwang bzw. eine Abgabepflicht für die Fernsehveranstalter (BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 147; BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 37). Der Vorlagebeschluss wurde nach Erlass des § 67 FFG in seiner jetzigen Fassung vom Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen (BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 35), da dieses keine Bedenken mehr hinsichtlich der Abgabengerechtigkeit hatte. Die Rücknahme wäre aber wohl nicht erfolgt, sondern der Vorlagebeschluss stattdessen ergänzt bzw. abgeändert worden, wenn das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den neu gefassten § 67 FFG gehabt hätte.

1.2 Nach Auffassung des Gerichts ist § 67 FFG auch mit Europarecht vereinbar.

a) Gemäß Art. 107 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt grundsätzlich unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Abs. 1). Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können unter anderem angesehen werden Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Abs. 3 Buchst. c), und Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Abs. 3 Buchst. d).

b) Hier hat die Europäische Kommission die Filmabgabe bisher nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. d AEUV (Kulturförderung) genehmigt. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Genehmigung unwirksam ist.

aa) Zwar haben das Bundesverfassungsgericht (U.v. 28.1. 2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 100ff.) und das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 15ff.) entschieden, dass Hauptzweck des FFG die Förderung der Filmwirtschaft ist (s.o. 1.1). Mit dem FFG werden aber neben der Wirtschaftsförderung auch kulturelle Zwecke verfolgt, insbesondere ging es dem Gesetzgeber auch um die Erhöhung der Qualität des deutschen Films um ihrer selbst willen, weil er den Film nicht nur als Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BVerfG, U.v. 28.1. 2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 102ff.; BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 19, 21, 25). Damit stellt die Filmabgabe aber eine Beihilfe (auch) zur Förderung der Kultur im Sinne des Art. 107 Abs. 3 Buchst. d AEUV dar. Durch die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat sich auch keine Änderung des tatsächlichen Sachverhalts ergeben. Dieser wurde jedoch von der Kommission vor Erteilung der Genehmigung ausführlich geprüft, wie sich aus der von der Klägerseite vorgelegten Genehmigungsmitteilung der Europäischen Kommission an die Bundesregierung vom 10. Dezember 2008 (Bl. 205ff. der Gerichtsakten) ergibt. Aufgrund dieser Prüfung hat die Kommission die Zulässigkeit der Filmabgabe bejaht. Dass diese Genehmigung sechs Jahre alt ist, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung. Seitdem sind nur die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergangen, am Sachverhalt der Filmförderung und an dessen Zweck hat sich seitdem dagegen nichts Grundlegendes geändert.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird diese Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 25), das unter anderem Folgendes ausgeführt hat:

„Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat [...]. Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.“

Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung zumindest indirekt bestätigt. Es hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2014 (2 BvR 1561/12 u. a. - juris) zwar dahingestellt sein lassen, ob das Filmförderungsgesetz mit den Beihilfevorschriften des für die streitgegenständliche Gesetzesfassung maßgeblichen Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d AEUV) vereinbar war (Rn. 172). Andererseits hat es aber festgestellt, dass für eine Unvereinbarkeit der Argumente, mit denen einerseits eine beihilferechtliche Genehmigungsfähigkeit der bundesgesetzlichen Filmförderung und andererseits der in kompetenzieller Hinsicht wirtschaftsrechtliche Charakter der Filmförderung zu begründen seien, nichts ersichtlich sei. Für die unionsrechtliche Genehmigungsfähigkeit könne es nicht darauf ankommen, dass die Förderregelungen keinen wirtschaftsrechtlichen Charakter hätten (Rn. 112). Außerdem hat es ausgeführt, dass sich die Annahme aufdränge, dass ein im Sinne der nationalen Kompetenznormen wirtschaftsrechtlicher Charakter gesetzlicher Förderregelungen deren beihilferechtlicher Einordnung als Regelungen zur Kulturförderung - erst recht angesichts der Genehmigungsentscheidungen der Kommission - nicht entgegenstehe (Rn. 186).

cc) Selbst wenn man aber insoweit die Auffassung vertreten würde, dass die Genehmigung der Kommission auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden sei, da eigentlich Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AUEV (Wirtschaftsförderung) einschlägig wäre, könnte dies allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Unwirksamkeit der Genehmigung führen, da nach dem oben Gesagten (aa, bb) zumindest keine Offensichtlichkeit eines etwaigen Fehlers gegeben wäre.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf Art. 108 Abs. 3 AEUV berufen: Nach dieser Vorschrift ist die Kommission vor jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich ein Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

Hier liegt jedoch eine (wirksame) Genehmigung der Filmabgabe vor, die seitdem auch nicht umgestaltet wurde, so dass Art. 108 Abs. 3 AEUV keine Anwendung findet.

Das Gericht sieht nach alledem keine Veranlassung, von seinem Recht, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit des § 67 FFG mit Europarecht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, Gebrauch zu machen (vgl. Art. 267 Abs. 2 AEUV).

1.3 § 67 FFG ist auch verfassungsgemäß.

a) Insbesondere sind die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe erfüllt.

aa) Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund derer ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Gegenüber den Steuern müssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben (BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 121f. m. w. N.; BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 39; vgl. a. BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 26; U.v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 - juris Rn. 100ff.; B.v. 31.5.1990 - 2 BvL 12/88 u. a. - juris Rn. 92ff.).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

aaa) Der besondere Sachzweck ist hier die Förderung der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films bzw. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG die Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft und der kreativkünstlerischen Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für dessen Erfolg im In- und Ausland. Damit dient die Erhebung der Abgabe einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck (BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 108, 130).

bbb) Auch die erforderliche Gruppenhomogenität ist gegeben.

Diese setzt voraus, dass die Abgabepflichtigen hinsichtlich gemeinsamer oder annähernd gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sind. Dabei genügt nicht eine beliebige spezifische Gemeinsamkeit. Die Gruppenhomogenität muss von einer Art sein, die geeignet ist, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen. Die homogenitätsstiftende Gemeinsamkeit muss zudem eine vorgegebene, darf also keine erst durch die Abgabenregelung selbst begründete sein (BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 123 m. w. N.).

Die erforderliche spezifische Sachnähe ist gegeben, wenn die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Für die dementsprechende Gruppenbildung stehen dem Gesetzgeber Spielräume zur Verfügung. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also als im Rechtssinn gleich ansehen will. Dies gilt auch für die Frage, was hinsichtlich der Nähe zum Sachzweck als gleich oder ungleich anzusehen ist. Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen. Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume. Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe. Besonders ausgeprägt ist der Zusammenhang zwischen den Kriterien für die Zulässigkeit von Sonderabgaben bei denjenigen Sonderabgaben, mit denen Angehörige eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zugunsten eben dieses Wirtschaftszweiges herangezogen werden. Erforderliche Sachnähe und Finanzierungsverantwortung lassen sich hier praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe - das heißt: mit der Gruppennützigkeit der Mittelverwendung - begründen. Angesichts dieses die Eigenständigkeit der genannten Kriterien in ihrer beschränkenden Funktion mindernden engen Zusammenhangs sind für diesen Abgabentyp erhöhte Anforderungen an das Merkmal der Gruppennützigkeit der Mittelverwendung zu stellen, von dem her in dieser Konstellation die Bedeutung der übrigen Merkmale zu bestimmen ist. Der die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss hier evident sein (vgl. BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 124ff.; U.v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 - juris Rn. 108).

Das Gericht folgt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 131ff.), wonach die mit der Abgabe belasteten Untergruppen der Kinobetreiber (§ 66 FFG), der Programmanbieter und gleichgestellten Lizenzrechteinhaber der Videowirtschaft (§ 66a FFG) sowie der Fernsehveranstalter (§ 67 FFG) als Inlandsvermarkter von Kinofilmen, und insbesondere auch deutschen Kinofilmen, gemeinsam eine homogene, durch spezifische Nähe zu diesem Sachzweck der Abgabe und eine daraus resultierende spezifische Finanzierungsverantwortung verbundene Gruppe bilden. Die besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sei begründet in der Gemeinsamkeit des Interesses an der durch die Abgabe geförderten gedeihlichen Struktur der deutschen Filmwirtschaft und am Erfolg des deutschen Films. Gerade der Umstand, dass diese Untergruppen in nicht unerheblichem Umfang deutsche Filme vermarkteten, zeige eine insoweit im Vergleich zu ausländischen Konkurrenzprodukten höhere Nutzenerwartung.

Dass die Abgabe drei verschiedene Teilgruppen betreffe, zwischen denen gewisse Unterschiede und darüber hinaus Konkurrenzverhältnisse bestünden, schließe die Gruppenhomogenität nicht aus. Die Homogenität einer Gruppe werde durch Konkurrenz oder sonstige Interessensgegensätze zwischen Gruppenangehörigen nicht in Frage gestellt, sofern, wie hier, zugleich ein gemeinsames Interesse im Hinblick auf den Abgabenzweck bestehe. Dem Gesetzgeber stehe es auch frei, innerhalb einer homogenen Gruppe Untergruppen zu bilden, um Unterschieden Rechnung zu tragen, die innerhalb einer im Hinblick auf gemeinsame Nähe zum Sachzweck homogenen Gruppe ungeachtet der homogenitäts- und sachnähebegründenden Gemeinsamkeit bestehen könnten. Je nach Art der bestehenden Unterschiede zwischen den Teilgruppen könne dies zur Wahrung der Belastungsgleichheit, auf die die Anforderungen an Sonderabgaben unter anderem abzielten, sogar geboten sein (vgl. a. BVerwG, U.v. 23.2.2011, 6 C 27/10 Rn. 41ff.).

Das Abgabenaufkommen wird hier auch im Sinne des die Abgabepflichtigen verbindenden gemeinsamen Interesses am Sachzweck der Abgabe und damit gruppennützig verwendet. Der Nutzen, den die Hauptverwerter deutscher Filme hieraus ziehen, ist auch evident (BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 149ff.).

Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG). Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53ff., 56ff. FFG). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zulasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht. Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen (BVerwG, U.v. 23.2.2011, 6 C 27/10 - juris Rn. 63f.).

Auch dass die gesetzlichen Förderkriterien oder die gesetzlich vorgegebenen institutionellen Rahmenbedingungen, unter denen die Förderentscheidungen getroffen werden, nicht in der gebotenen Weise auf die Erzielung eines angemessenen Gruppennutzens ausgerichtet wären, ist nicht erkennbar (BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 150).

Der Bejahung der Gruppenhomogenität und der gruppennützigen Verwendung der Abgabe kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur die §§ 66, 66a und 66b FFG betreffen, wie die Beklagtenseite geltend macht. Denn es werden nicht nur die drei Untergruppen und damit auch die Fernsehveranstalter ausdrücklich angesprochen, auch § 67 FFG wird vom Bundesverfassungsgericht explizit zitiert (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 131, 134, 145ff.). Zudem regelt § 66b FFG gar keine eigenständige Abgabe, sondern die Rechtsbehelfe gegen Bescheide nach §§ 66, 66a FFG. Wenn das Bundesverfassungsgericht mit der Formulierung „Abgabe nach §§ 66ff. FFG“ (BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 129) nur die Abgaben nach § 66 und § 66a FFG gemeint hätte, hätte es korrekterweise von der „Abgabe nach §§ 66f. FFG“ sprechen müssen. So ist aber davon auszugehen, dass auch die Abgabe nach § 67 FFG gemeint war.

Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen ausdrücklich fest, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in § 67 Abs. 1 und 2 FFG bestehen (BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 38).

Ebenso wenig greift das Argument der Beklagten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 66 FFG sei nicht auf § 67 FFG übertragbar, da erstere Vorschrift von „Filmen“ spreche, während § 67 FFG an „Kinofilme“ anknüpfe, somit davon auszugehen sei, dass die Begriffe einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt hätten. Denn § 66 FFG regelt die Filmabgabepflicht der Kinos, so dass es sich bei den dort vorgeführten Filmen naturgemäß nur um Kinofilme handeln kann. Bei den Fernsehveranstaltern war dagegen eine Klarstellung erforderlich, dass ebenfalls nur Kinofilme und nicht z. B. Fernsehproduktionen abgabenpflichtig sind.

Nach Auffassung des Gerichts greift auch der Einwand der Beklagten, dass sie keiner homogenen Gruppe angehöre und keine Sachnähe zur deutschen Filmförderung besitze, weil sie aufgrund ihrer besonderen „Programmfarbe“ kaum deutsche Filme ausstrahle, nicht. Allein der Umstand, dass bei einem Mitglied einer (Unter-)Gruppe eine Sondersituation vorliegt, kann nicht zur Verneinung der Homogenität führen. Bei Sonderabgaben ist allein auf die Gruppe insgesamt abzustellen, wobei Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf genommen werden können (BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 125). Die Kinobetreiber, die Programmanbieter und gleichgestellten Lizenzrechteinhaber der Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter sind auch deshalb als homogene Gruppe anzusehen, weil sie insoweit von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sind, als sie (auch) deutsche Filme verwerten (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 29; B.v. 31.5.1990 - 2 BvL 12/66 u. a. - juris Rn. 93). Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art sind aber grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, aber auch ausreichend, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen. Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 68). Aufgrund dieser typisierenden Betrachtung, die auf den Nutzen der (Unter-)Gruppe abstellt, können Besonderheiten eines einzelnen Angehörigen einer Untergruppe gerade nicht berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber, der insoweit einen weiten Spielraum hat, war auch nicht verpflichtet, eine weitere Differenzierung innerhalb einer Untergruppe, wie hier der Fernsehveranstalter, vorzunehmen.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Bundesverfassungsgericht (U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 132ff.) eine Untergrenze des Anteils der deutschen Kinofilme an den insgesamt verwerteten Kinofilmen verlange. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass der Marktanteil deutscher Filme, gemessen an den Kinobesucherzahlen, seit 2000 zwischen 11,9 und 27,4% schwanke. Es hat aber nicht verlangt, dass diese Zahlen von jedem einzelnen Kinobetreiber und damit auch von jedem einzelnen Fernsehveranstalter erreicht werden müssten. Es handelt sich bei den genannten Zahlen um reine Durchschnittswerte, die das Interesse der gesamten Gruppe am Vertrieb deutscher Filme belegen. Über die einzelnen Kinobetreiber und deren Filmanteile sagen diese Werte dagegen nichts aus. Insbesondere kann im Hinblick auf die große Anzahl der Kinosäle in Deutschland (4.610 Kinoleinwände im Jahr 2013; http://de.statista.com) - anders als die Beklagte meint - allein aus diesen Durchschnittswerten nicht geschlossen, dass kein Kinobetreiber so wenige deutsche Filme zeigt wie die Beklagte. Würde z. B. ein kleineres Kino nur ausländische Filme zeigen, hätte dies auf den Gesamtdurchschnittswert keinen relevanten Einfluss.

Die Situation der Beklagten ist insoweit vergleichbar mit derjenigen eines Videoverleihs, der ausschließlich Pornofilme vertreibt. Obwohl derartige Filme - ebenso wie die von der Beklagten vorrangig gesendeten ausländischen Filme - nicht nach dem FFG gefördert werden, muss der Verleiher eine Filmabgabe nach § 66a FFG zahlen. Das OVG Berlin Brandenburg (U.v. 4.6.2014 - OVG 6 B 11.13 - juris Rn. 24f.) hat insoweit Folgendes ausgeführt:

„Die Klägerin gehört als Videoprogrammanbieterin im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG zur homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen [...]. Dem Gesetzgeber stehen für die Gruppenbildung Spielräume zur Verfügung. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn gleich ansehen will. Das gilt auch für die Frage, was hinsichtlich der Nähe zum Sachzweck als gleich oder ungleich anzusehen ist. Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen. Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume [...]. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die ihm zustehenden Spielräume war der Gesetzgeber nicht gehalten, die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie einer speziellen Sparte der Filmwirtschaft, nämlich der sog. Pornoindustrie, zuzurechnen ist, aus dem Kreis der Abgabepflichtigen auszunehmen.

[...] Die Filmförderungsabgabe wird auch gruppennützig im vorbezeichneten Sinne verwendet [...]. Daran ändert nichts, dass die von der Klägerin vertriebenen Pornofilme grundsätzlich nicht förderungsfähig (vgl. § 19 FFG) sind und daher per se nicht in den Genuss der nach dem Filmförderungsgesetz verteilten Fördermittel kommen können. Gruppennützige Verwendung besagt nicht, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird [...].Es liegt im eigenverantwortlichen Geschäftsbereich des jeweiligen Programmanbieters, welche Filme er in den Verkehr bringt oder verkauft. Ebenso wenig wie etwa ein Programmanbieter, der ausschließlich ausländische und damit ebenfalls nicht förderfähige Filme anbietet, den Ausschluss von der Förderfähigkeit gegen seine Abgabepflicht einwenden könnte, vermag dies die Klägerin, der es im Übrigen freisteht, förderfähige Filme in ihr Programmangebot aufzunehmen.“

Damit ist hier entgegen der Auffassung der Beklagten auch von einer (evidenten) Gruppennützigkeit der Mittelverwendung auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte keine bzw. kaum geförderte deutsche Filme sendet und daher nach ihren Angaben von der Förderung nicht profitiert. Das Erfordernis der gruppennützigen Verwendung besagt insbesondere nicht, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, B.v. 31.5.1990 - 2 BvL 12/88 u. a. - juris Rn. 95). Auf die Frage, ob die Verwendung der Filmabgabe für einen einzelnen „Ausreißer“ innerhalb einer homogenen Gruppe einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen hat, wie die Beklagte für sich bestreitet, kommt es daher nicht an.

ccc) Ebenso ist der für Sonderabgabenregelungen geltenden Pflicht zur Überprüfung in angemessenen Abständen genügt und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation fehlt (vgl. BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 155). Auch die Beklagte macht insoweit keine Einwände geltend.

ddd) Die angegriffene Regelung des § 67 FFG stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung der Abgabenschuldner dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der Wirtschaftspolitik ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Die Regelungen sind insbesondere geeignet und erforderlich, um das Ziel, d. h. die Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft und der kreativkünstlerischen Qualität des deutschen Films, zu erreichen. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich und die Abgabe führt auch im engeren Sinne nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der betroffenen Fernsehveranstalter, da § 67 FFG nicht nur bei der Bemessung der Abgabenhöhe auf die Anzahl der gesendeten Filme und die jeweiligen Nettowerbeumsätze abstellt (Abs. 2), sondern insbesondere in Abs. 4 Satz 2 eine Geringfügigkeitsschwelle enthält, bis zu der keine Abgabe zu entrichten ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 36ff.)

b) Aus den oben (a) dargelegten Gründen liegt auch im Übrigen kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bzw. gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Das Maß der Bindung hängt unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 43).

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs können die angegriffenen Regelungen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.

Mit der vorliegenden Regelung hat der Gesetzgeber von der Befugnis Gebrauch gemacht, Typisierungen vorzunehmen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Der Gesetzgeber bildet seine Tatbestände nach sozialtypischen Befunden, erfasst dabei das Individuelle im Typus, verallgemeinert das Konkrete, vergröbert Unterschiedlichkeiten. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen aufzunehmen. Deshalb ist jedenfalls bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten eine Typisierung zulässig.

Die mit der Typisierung einhergehenden Härten sind hier - wenn überhaupt - nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Insbesondere würde ein Abstellen auf die konkretindividuellen Umstände des einzelnen Fernsehveranstalters regelmäßig mit der legitimen wirtschaftspolitischen Zielsetzung kollidieren, die Finanzierung durch Abgaben auf möglichst viele Schultern zu verteilen und dadurch die Kosten für das einzelne Mitglied der homogenen Gruppe gering zu halten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Fernsehveranstaltern von den mit der Typisierung verbundenen Härten betroffen ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 41ff. m. w. N.; B.v. 31.5.1990 - 2 BvL 12/88 u. a. - juris Rn. 111). Vielmehr macht nur die Beklagte geltend, durch die typisierte Filmabgabe aufgrund ihrer speziellen „Programmfarbe“ besonders hart getroffen zu sein.

bb) Auch ein Verstoß gegen die Abgabengleichheit bzw. -gerechtigkeit, der das Recht der Abgaben beherrscht, ist nicht ersichtlich. Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit. Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist. Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt. Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein.

Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit ist bei Sonderabgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - „voraussetzungslos“, d. h. ohne individuelle Gegenleistung, erhoben wird. Der Einwand der Beklagten, der Nutzen, den der Abgabepflichtige aus dem mit der Sonderabgabe verfolgten Zweck habe, dürfe nicht außer Verhältnis zur Abgabenlast stehen, greift daher gerade nicht. Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet die Belastungsgleichheit vielmehr, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat - wie bereits ausgeführt - nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige (bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung) aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen. Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 66ff. m. w. N.).

Diesen Anforderungen tragen §§ 66ff. FFG in vollem Umfang Rechnung.

Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber, der einen weiten Gestaltungsspielraum hat, insbesondere in § 67 FFG einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist. Er hat sich an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 66ff. m. w. N.).

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erhebung der Filmabgabe unter einem strukturellen Vollzugsdefizit leidet, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte (BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 105ff.).

c) § 67 FFG verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot und damit gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip.

aa) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte.

Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.

Eine echte Rückwirkung ist dagegen vom Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich untersagt und damit verfassungsrechtlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte bzw. ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist oder wenn überragende Belange des Gemeinwohls die Rückwirkung erfordern. So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen. Ebenso wenig kommt Vertrauensschutz in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 96; BVerfG, U.v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 u. a. - juris Rn. 212; U.v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - juris Rn. 94ff.).

bb) Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S.1048) wurde § 67 FFG neu gefasst, wobei diese Vorschrift rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft trat (vgl. § 73 Abs. 7 FFG). Da diese Vorschrift damit in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor (BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 22/10 - juris Rn. 94f.). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung kann darin nach dem oben Gesagten aber nicht gesehen werden. Das Gericht folgt insoweit den vom Bundesverfassungsgericht (U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 147f.) bestätigten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.2.2011 - 6 C 22/10 - juris Rn. 92ff.; vgl. a. U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 37, 92 ff.), wonach die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Fernsehveranstalter haben nicht schutzwürdig darauf vertrauen können, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben, da bereits die Finanzierungspflicht nach § 67 FFG 2004 keine bloß freiwillige Leistung darstellte, sondern auch insoweit ein Kontrahierungszwang bestand. Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 98f.) führt hierzu im Einzelnen Folgendes aus:

„Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - „voraussetzungslos“, d. h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben [...].

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen [...]. Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen „Systeme“ (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei „nachgeschobene“ Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

[...] Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden [...], hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht. [...]

Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden [...]. Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende „Heilung“ eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z. B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.“

d) Auch der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht verletzt.

aa) Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird. Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen hinzunehmen. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (BVerfG, B.v. 3.9.2014 - 1 BvR 3353/13 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Welche Anforderungen an das Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelfall zu stellen sind, lässt sich demnach nicht allgemein festlegen. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt vielmehr von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere auch davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Darüber hinaus ist auch auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen Bedacht zu nehmen. Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheitsbereich und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (BVerfG, B.v. 8.1.1981 - 2 BvL 3/77, 2 BvL 9/77 - juris Rn. 42 m. w. N.).

bb) Im vorliegenden Fall macht die Beklagte geltend, dass die in § 67 FFG verwendeten Begriffe „Kinofilm“, „Nettowerbeumsätze“ und „Medialeistungen“ nicht hinreichend bestimmt genug seien.

aaa) Nach den oben genannten Kriterien ist nicht davon auszugehen, dass die Verwendung des Begriffs „Kinofilm“ unzulässig ist. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der zwar auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig ist. Soweit die Beklagte angibt, es sei unklar, welche Länge ein „Kinofilm“ haben müsse und in welchen Filmtheatern dieser aufgeführt worden sein müsse, ist dem eindeutigen Wortlaut zu entnehmen, dass es auf diese Fragen nicht ankommt, da der Begriff „Kinofilm“ keine derartigen Einschränkungen enthält und damit sehr weit gefasst ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 86) hatte bei seiner Definition dieses Begriffs keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s.u. 2.1. a).

bbb) Auch der Begriff „Nettowerbeumsätze“ ist hinreichend bestimmt. Sein Verständnis ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach unter Nettoumsätzen die Bruttoumsätze nach Abzug der Steuern zu verstehen sind. Zumindest ist der Begriff einer Auslegung zugänglich, wobei die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf bezüglich § 67 FFG herangezogen werden kann, wonach Nettowerbeumsätze die tatsächlich erzielten Werbeeinnahmen nach Abzug der Mehrwertsteuer sind (BR-Drs. 75/10, S. 12).

ccc) Bei dem Begriff „Medialeistungen“ handelt es sich um einen Fachbegriff, dessen Inhalt der Klägerin, aber auch Fernsehveranstaltern wie der Beklagten bekannt sein muss. Jedenfalls kann auch hier für die Auslegung die Gesetzesbegründung herangezogen werden. Aus dieser ist zu entnehmen, dass es sich um Werbung für Kinofilme handelt (BR-Drs. 75/10, S. 13; vgl. a. BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 83).

2. Da § 67 FFG somit weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt, war die Beklagte gemäß § 67 Abs. 2 FFG grundsätzlich zur Leistung der Filmabgabe für die Jahre 2009 bis 2013 verpflichtet. Da die Einzelheiten in einem Abkommen zu regeln sind (§ 67 Abs. 5 FFG), besteht insoweit auch ein Kontrahierungszwang (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27710 - juris Rn. 37, 70, 73). Das streitgegenständliche Abkommen gibt dabei im Wesentlichen § 67 FFG wieder und setzt - basierend auf den Angaben der Beklagten - die Höhe der Filmabgabe für die Jahre 2009 bis 2013 fest. Die Beklagte ist daher zum Abschluss des streitgegenständlichen Abkommens verpflichtet.

Im Einzelnen gilt dabei Folgendes:

2.1 Der Abgabepflicht bzw. dem Kontrahierungszwang steht vorliegend nicht die Geringfügigkeitsschwelle des § 67 Abs. 4 Satz 2 FFG entgegen, wonach Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 vom Hundert beträgt, nicht einzubeziehen sind.

Die Beklagte macht insoweit zu Unrecht geltend, dass allein auf deutsche Spielfilme bzw. auf geförderte deutsche Spielfilme abzustellen sei, deren Anteil bei ihr nur ca. 1 vom Hundert betrage.

a) Weder das streitgegenständliche Abkommen noch § 67 FFG enthalten eine Definition des Begriffs „Kinofilm“. Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 86) hat insoweit jedoch Folgendes ausgeführt:

„Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.“

b) Die Beklagte hat gegen die Verwendung dieses Kinofilm-Begriffs eine Reihe von Einwendungen erhoben, die nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht greifen:

aa) So macht die Beklagte geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die oben genannte Definition nur in Abgrenzung zu dem Begriff des „Films“ im Sinne von §§ 66 und 66a FFG definiere. Dem kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht § 67 FFG im Zusammenhang mit der genannten Definition ausdrücklich erwähnt (BVerwG, a. a. O., Rn. 86).

bb) Der Einbeziehung der ausländischen Kinofilme in die Filmabgabe steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 23. Februar 2011 (6 C 27/10 - juris Rn. 87) ausgeführt hat, dass für Fernsehproduktionen, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben, eine Filmabgabe nicht erhoben werden darf. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dieses Argument aber nicht auf ausländische Kinofilme, die nicht gefördert werden, übertragen werden. Denn das Bundesverfassungsgericht (U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 141) hat ausgeführt, dass die Filmabgabe, da sie nicht speziell auf die mit deutschen Filmen erzielten Erlöse erhoben wird, keine speziell den deutschen Film und seine Nutzung verteuernde Wirkung entfaltet. Die Belastung des Exports deutscher Filme und Filmrechte wäre dagegen mit einer solchen das Förderziel konterkarierenden Wirkung unvermeidlich verbunden. Dem ist aber zu entnehmen, dass ausländische Kinofilme im Gegensatz zu Fernsehfilmen zumindest im mittelbaren Zusammenhang mit der Filmförderung stehen, so dass im Rahmen der Filmabgabe auch pauschal auf alle Kinofilme abgestellt werden darf.

Bestätigt wird dies auch durch die bereits erwähnte (s. 1.3 a) bb) eee)) Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (U.v. 4.6.2014 - OVG 6 B 11.13 - juris Rn. 25), das ausgeführt hat, dass ein Programmanbieter, der ausschließlich ausländische und damit nicht förderfähige Filme anbietet, den Ausschluss der Förderfähigkeit nicht gegen seine Abgabepflicht einwenden kann.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Auslegung auch § 2 Abs. 1 Nr. 6 FFG nicht entgegen. Diese Vorschrift besagt lediglich, dass die Klägerin unter anderem die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen. Abgesehen davon, dass es hier nicht um Fragen der Zusammenarbeit, sondern um die Filmabgabe geht, schließt die Verwendung des Begriffs „Stärkung des deutschen Kinofilms“ nicht aus, bei der Berechnung der Filmabgabe auch ausländische Kinofilme zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt (s.o. bb), würde eine Erhebung der Filmabgabe nur auf deutsche Kinofilme diese letztendlich verteuern, so dass der deutsche Kinofilm entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 FFG gerade nicht gestärkt würde.

dd) Der weiten Auslegung des § 67 FFG steht auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie aufgrund des Umstands, dass sie nur sehr wenige deutsche Kinofilme sendet, allenfalls einen geringen Nutzen von der Filmförderung hat, andererseits bei weiter Auslegung des Begriffs „Kinofilm“ aber nicht unbeträchtliche Filmabgaben zu zahlen hat. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Filmabgabe um eine Sonderabgabe handelt, bei der allein eine Gruppennützigkeit, nicht jedoch die „Einzelnützigkeit“ erforderlich ist. Sonderabgaben werden im Übrigen voraussetzungslos, das heißt ohne individuelle Gegenleistung, erhoben (BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 67; vgl.a. BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 25).

Zudem liegt es im eigenverantwortlichen Geschäftsbereich des jeweiligen Fernsehveranstalters, welche Filme er sendet. Auch wenn die Beklagte nicht in ihrer Programmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) eingeschränkt werden, d. h. gezwungen werden kann, ihre „Programmfarbe“ zu ändern und mehr deutsche Kinofilme zu zeigen, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Filmabgabe doch zu berücksichtigen, dass es ihr freistünde, mehr förderfähige Filme in ihr Programmangebot aufzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 4.6.2014 - OVG 6 B 11.13 - juris Rn. 25).

ee) Schließlich führt auch der in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015 vorgebrachte Einwand der Beklagtenseite, sie könne unmöglich wissen, ob einer der von der Beklagten ausgestrahlten Filme in irgendeinem Land irgendwann einmal im Kino gezeigt worden sei, nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen kommt es nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur darauf an, ob der Film zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist. Ob der Film für das Kino oder das Fernsehen produziert wurde, ist aber in der Regel erkennbar oder durch Nachfragen bei demjenigen, der der Beklagten das Recht zur Ausstrahlung des Films veräußert hat, zu ermitteln. Zum anderen handelt es sich allenfalls um ein Vollzugsproblem in wenigen Einzelfällen, das nicht dazu führen kann, dass die Erhebung der Filmförderabgabe bei der Beklagten generell unmöglich wäre.

c) Die Beklagte hat der Klägerin nach der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 unter Zugrundelegung des oben dargestellten Kinofilmbegriffs die jeweiligen Anteile der Kinofilme an der Gesamtsendezeit übermittelt, woraufhin die Beklagte eine neue Berechnung der Filmabgabe für die Jahre 2009 bis 2013 vornahm und diese ihrem nunmehrigen Klageantrag zugrunde legte. Dass die Berechnung fehlerhaft erfolgte, ist weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

2.2 Ebenso hat die Beklagte mittlerweile die tatsächlichen Nettowerbeumsätze der für die Filmabgabe der Jahre 2009 bis 2013 maßgeblichen Jahre 2007 bis 2011 vorgelegt, die die Klägerin ihrer nunmehrigen Forderung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit sind Fehler weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2.3 Auch die Einwände der Beklagten betreffend die Erbringung von Medialeistungen gehen spätestens seit der Änderung des Abkommens im Klageantrag durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 ins Leere.

§ 1 Nr. 1.4 des Abkommens sieht nicht nur - entsprechend § 67 Abs. 5 Sätze 4 und 5 FFG - ausdrücklich die Möglichkeit vor, 50% der Abgaben in Form von Medialeistungen zu erbringen. Zudem ist nunmehr in § 2 geregelt, dass die Medialeistungen nachträglich im Laufe des Jahres 2015 oder in den Folgejahren erbracht werden dürfen, wobei die Beklagte bei der Erbringung der Medialeistungen in der Bestimmung der Sendeplätze frei ist und ein Verfall der Medialeistungen nicht erfolgt. Sollte eine sinnvolle Verwendung der Medialeistungen aufgrund des aufgelaufenen Guthabens über den Verteilerschlüssel nach dem ...-Abkommen nicht möglich sein, werden sich die Parteien bemühen, hierfür eine angemessene und einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Dass das Abkommen es faktisch ausschließen würde, die Filmabgabe auch im Wege der Medialeistungen zu erbringen, wie von Beklagtenseite behauptet, ist daher nicht (mehr) ersichtlich.

Da die Beklagte insbesondere die Sendeplätze der Medialeistungen und ihre Verteilung auf die kommenden Jahre frei bestimmen kann, kann auch nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) der Beklagten ausgegangen werden. Dass diese Regelung für sie zumutbar ist, ist im Übrigen auch dem Umstand zu entnehmen, dass eine dem nunmehrigen § 2 des Abkommens entsprechende Regelung Inhalt des am 24. Juli 2014 geschlossenen Vergleichs war, den nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte widerrufen hat.

Da das Abkommen in seiner aktuellen Fassung auch nicht mehr auf die „Richtlinie für die Vergabe von TV Medialeistungen“ sowie den mit den anderen Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts diesbezüglich getroffenen Regelungen verweist, greifen auch die gegen die Anwendung dieser Bestimmungen gerichteten Bedenken der Beklagtenseite nicht mehr.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Filmabgabe für die Jahre 2009 bis 2013 nicht bereits durch die Entrichtung der Filmabgabe durch die anderen privaten Fernsehveranstalter erfüllt.

3.1 Abgesehen von der Beklagten haben sämtliche privaten Fernsehveranstalter, die Kinofilme ausstrahlen, mit der Klägerin Abkommen über die Filmabgabe geschlossen. Die aufgrund der Vereinbarungen in den Jahren 2004 bis 2009 tatsächlich erbrachten Leistungen der anderen Fernsehveranstalter lagen dabei zwar über dem, was nach dem rückwirkend in Kraft gesetzten § 67 FFG von der betreffenden Gruppe hätte geleistet werden müssen (BVerfG, U.v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 u. a. - juris Rn. 146; BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 102). Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Abkommen um Erfüllungsübernahmen im Sinne des § 329 BGB handelte, mit der Folge, dass die privaten Sender zugleich mit befreiender Wirkung für die Beklagte ihre jeweilige Filmabgabe entrichtet hätten:

a) Seit dem Jahr 2010 haben die anderen privaten Fernsehveranstalter seit dem Jahr 2010 Filmförderungsabgaben nur noch in der dem § 67 FFG entsprechenden Höhe entrichtet. Es bestehen daher für diese Jahre keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen auch die Beklagte entlasten sollten, deren Abgabepflicht somit abgegolten wäre.

b) Aber auch für das Jahr 2009 ist nicht von einer Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten auszugehen. Eine Erfüllungsübernahme im Sinne von § 329 BGB setzt einen Vertrag zwischen dem Schuldner - hier der Beklagten - und dem Übernehmer - hier den anderen privaten Fernsehveranstaltern - voraus, in dem sich der Übernehmer verpflichtet, eine Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 329 Rn. 1). Ein derartiger Vertrag wurde aber nicht geschlossen. Im Gegenteil ist in § 6 Nr. 2 des Vertrags zwischen der Klägerin und den anderen privaten Sendeunternehmen für das Jahr 2009 (s. Bl. 180, Rückseite, der Gerichtsakte) explizit Folgendes geregelt:

„Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt die sich aus § 67 Abs. 1 FFG ergebende Verpflichtung für alle Medienunternehmen, die zum 31.12.2008 Mitglieder des ... sind, als erfüllt, sofern sie nicht ihre Beteiligung am vorliegenden Abkommen ausdrücklich ausgeschlossen haben.“

Die Beklagte war zu dem genannten Stichtag zwar Mitglied des ..., die Erfüllungswirkung tritt aber nicht ein, da sie sich an dem Abkommen gerade nicht beteiligt hat. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 unbestritten und nachvollziehbar erläutert, dass die Beklagte sich ursprünglich am Vertrag habe beteiligen wollen, aber kurz vor Vertragsabschluss abgesprungen sei. Die Höhe der Filmabgabe sei dann nicht mehr geändert, aber der Erfüllungsausschluss in § 6 Nr. 2 des Vertrags aufgenommen worden.

Eine Erfüllungsübernahme kann damit in der Zahlung der Filmabgabe durch die anderen privaten Fernsehveranstalter nicht gesehen werden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass diese 2009 mehr gezahlt haben, als sie nach dem rückwirkend in Kraft gesetzten § 67 FFG hätten zahlen müssen. Denn weder § 67 FFG 2004 noch § 67 FFG in seiner aktuellen Fassung verbieten die Zahlung freiwilliger Leistungen zur Förderung des deutschen Films.

Ebenso wenig liegt eine Schuldübernahme nach § 414 BGB vor, da aufgrund des oben genannten § 6 Nr. 2 des Vertrags gerade nicht angenommen werden kann, dass die anderen privaten Fernsehsender die Schuld der Beklagten übernehmen wollten. Letztendlich würde eine derartige Schuldübernahme gegenüber der Beklagten eine Schenkung (§ 516 BGB) darstellen, ein entsprechender Schenkungswille der privaten Fernsehveranstalter ist aber nicht ersichtlich.

3.2 Auch der Einwand der Beklagtenseite, der Erfüllungsausschluss in § 6 Nr. 2 des oben genannten Vertrags würde nur im Verhältnis der privaten Veranstalter untereinander Wirkung entfalten, nicht aber im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten, greift nicht.

Zum einen kann eine Schuld- oder Erfüllungsübernahme nur mit Einverständnis des Übernehmers erfolgen, das hier aber - wie ausgeführt - gerade nicht vorliegt. Zum anderen könnte, wenn man der Auffassung der Beklagten folgte, im Umkehrschluss auch die Abgabenzahlung nur im Verhältnis der privaten Fernsehveranstalter untereinander wirken, so dass der Klägerin gegenüber gerade keine Erfüllungswirkung eingetreten wäre.

3.3 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 (6 C 27/10 - juris Rn. 102), in dem Folgendes ausgeführt wird:

„[...] hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit [...] zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. [...] In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).“

Das Bundesverwaltungsgericht gibt somit lediglich die Ausführungen der Klägerin basierend auf deren damaligem Verständnis der Sachlage wieder. Eine eigenständige, von den obigen (3.1, 3.2) Ausführungen abweichende, Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist dem Urteil dagegen gerade nicht zu entnehmen.

4. Schließlich ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Filmabgabe und damit auf Abschluss eines entsprechenden Abkommens für die Jahre 2009 bis 2013 nicht verjährt.

Im FFG ist die Verjährung nicht ausdrücklich geregelt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite geht es hier nicht um die Verjährung eines Anspruchs aus dem noch zu schließenden Abkommen über die Filmabgabe, sondern um die Frage, ob der Anspruch auf Zahlung der Filmabgabe und damit auf Abschluss dieses Abkommens verjährt ist. Da es somit nicht um vertragliche Ansprüche geht, scheidet eine direkte Anwendung von § 62 VwVfG i. V. m. §§ 194ff. BGB wohl aus. Diese Vorschriften könnten jedoch analog herangezogen werden. Aufgrund der Rechtsnatur der Filmabgabe als Sonderabgabe ist es nach Auffassung des Gerichts naheliegender, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 AO anzuwenden.

Letztendlich kann dies dahingestellt bleiben, da nach beiden in Frage kommenden Rechtsgrundlagen keine Verjährung eingetreten ist:

4.1 Gemäß § 195 BGB (i. V. m. § 62 VwVfG analog) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

a) Da § 67 FFG in seiner jetzigen Fassung erst 2010 erlassen wurde, begann die Verjährungsfrist Ende 2010 und endete mit Ablauf des Jahres 2013. Durch Klageerhebung am 21. Mai 2013 wurde die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr. 1 BGB).

b) Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass für den Verjährungsbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des § 67 FFG, sondern aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens auf das jeweilige Abgabenjahr abzustellen wäre, würde dies nicht zu einer Verjährung des Abgabenanspruchs führen. Für die Abgabejahre 2010 bis 2013 wäre auch in diesem Fall vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben worden, so dass die Verjährung gehemmt ist. Aber auch für die Abgabepflicht aus dem Jahr 2009 ist der Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht verjährt. Zwar wäre für dieses Jahr die Verjährungsfrist dann bereits Ende 2012 abgelaufen, es wäre aber von einer Hemmung nach § 203 BGB auszugehen:

Diese Vorschrift besagt, dass - wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben - die Verjährung gehemmt ist, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Begriff der Verhandlungen ist dabei weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn im Kern stützen will. Es genügt insbesondere jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort erkennbar Verhandlungen ab (Palandt BGB, 71. Aufl. 2012, § 203 Rn. 2).

Hier haben die Klägerin und die Beklagte zwischen September 2010 und März 2012 einen regen Schriftwechsel geführt, bei dem insbesondere über die Auslegung des Begriffs „Kinofilm“ und die Verfassungsmäßigkeit des § 67 FFG diskutiert wurde. Im Juni 2012 übersandte die Klägerin einen ersten Entwurfs eines Abkommens, dem die Beklagte widersprach. Ein weiterer Entwurf eines Abkommens wurde dann mit Schreiben vom 10. Juli 2012 übersandt, dem sich die Beklagte ebenfalls widersetzte. Anschließend setzte sich der Schriftwechsel der Beteiligten zu den strittigen Punkten bis zum April 2013 fort. Weit vor dem hier unterstellten Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2012 fand damit ein Meinungsaustausch im oben genannten Sinn statt. Aufgrund des regen Schriftverkehrs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sofort und erkennbar Verhandlungen abgelehnt hat, so dass die Voraussetzungen einer Hemmung gemäß § 203 BGB erfüllt sind.

4.2 Nichts anderes ergibt sich bei Heranziehung von § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 AO. In diesem Fall würde die Verjährungsfrist sogar vier Jahre betragen und mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Abgabe entstanden ist. Bei einem Verjährungsbeginn Ende 2010 würde die Verjährung somit erst Ende 2014 enden. Da vorher - wie oben (4.1. a) dargelegt - rechtzeitig Klage erhoben wurde, war der Fristablauf aber gehemmt (§ 171 Abs. 3a Satz 1 AO).

Es würde auch in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn man aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des § 67 FFG auf das Ende des jeweiligen Abgabejahrs als Verjährungsbeginn abstellen würde. Denn selbst für das Jahr 2009 liefe die vierjährige Frist erst Ende 2013 ab. Zuvor war jedoch die den Fristablauf hemmende Klage erhoben worden.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag, die Beklagte unmittelbar auf Zahlung von 806.742,68 € zu verurteilen, zurückgenommen, jedoch findet § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige, der eine Klage (teilweise) zurücknimmt, insoweit die Kosten zu tragen hat, hier keine Anwendung. Denn der Zahlungsantrag hat gegenüber dem Antrag, die Beklagte zum Abschluss eines Abkommens über die Zahlung einer Filmabgabe in Höhe von 806.742,68 €, also in gleicher Höhe, zu verurteilen, keine selbstständige Bedeutung und war bei der Streitwertermittlung und damit auch bei der Kostenquotelung nicht zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs).

Ebenso konnte § 155 Abs. 2 VwGO hier nicht herangezogen werden, obwohl die Klägerin ursprünglich eine Filmförderungsabgabe in Höhe von 1.489.000,- € festgesetzt hatte, nunmehr aber nur noch 806.742,68 € beansprucht. Zwar kann darin eine Klagerücknahme gesehen werden, es wäre jedoch unbillig, der Klägerin insoweit nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten aufzuerlegen, da diese bei Klageerhebung gezwungen war, die Filmförderungsabgabe zu schätzen, weil sich die Beklagte stets geweigert hatte, die Anzahl der gesendeten Kinofilme und die Nettowerbeumsätze für die streitgegenständlichen Jahre anzugeben. Erst als im Rahmen der Vergleichsverhandlungen die entsprechenden Unterlagen von der Beklagten vorgelegt worden waren, konnte die Klägerin die tatsächliche - geringere - Abgabenhöhe ermitteln. Die (Teil-)Klagerücknahme erfolgte somit nicht - wie § 155 Abs. 2 VwGO unterstellt -, um einer (Teil-)Klageabweisung zuvorzukommen, sondern aus anderen Gründen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 6). Letztendlich beruhen die Kosten auf einem Verschulden der Beklagten, nämlich auf der Weigerung, (vorsorglich) die für die Ermittlung der Filmförderungsabgabe erforderlichen Angaben zu machen, so dass ihr auch diese Kosten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden konnten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Dem Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, war nicht stattzugeben, da der Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 806.742,68 € zu verurteilen, in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zurückgenommen wurde. Die Vollstreckung des allein noch streitgegenständlichen Antrags, die Beklagte zur Annahme des Angebots eines Abkommens, also zur Abgabe einer Willenserklärung, zu verurteilen, richtet sich aber nach § 894 Satz 1 ZPO, wonach bei Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Für eine vorläufige Vollstreckung des Urteils bleibt damit - abgesehen von der Kostenentscheidung - kein Raum, so dass auch der Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz ins Leere geht.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zum 27. November 2014 auf EUR 1.489.000,-, für die Zeit danach auf 806.742,68 € festgesetzt(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 17 K 13.2314 zitiert 48 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

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(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

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(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 516 Begriff der Schenkung


(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 73


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und

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Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 67 Bewilligung


(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Vora

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer


Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 73 Förderhilfen, Referenzpunkte


(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millione

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme


Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 56 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen


(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn 1. sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und2. der Hersteller im Sinne des

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 32 Satzung


(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über 1. die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,2. das Re

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 66 Antrag


(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1. (2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1, 1. wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaf

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 1 Filmförderungsanstalt


(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. S

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt


Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe, 1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen;2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft i

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 19 Entscheidungen zu Sperrfristen


(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenreg

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 68 Förderzusage, Form


(1) Der Vorstand kann auf Antrag aufgrund des Drehbuchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderhilfen nach § 59 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 16 Aufgaben, Rechte


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erkläru

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 70 Schlussprüfung


(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, insbesondere, ob 1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht,2. der Stab und die Besetzung des Films mit der

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 17 K 13.2314 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 17 K 13.2314 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 6 C 22/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog die Beklagte sie unter Angabe der Leinwandnummern zur Zahlung von Filmabgaben

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 6 C 27/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von F

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(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, insbesondere, ob

1.
der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht,
2.
der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,
3.
der Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht,
4.
der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht.

(2) Der Hersteller eines Films, der nach diesem Gesetz gefördert worden ist, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt elf Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über

1.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
2.
das Rechnungswesen,
3.
die Rechnungslegung und
4.
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsidiums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass

1.
den Mitgliedern der Förderkommissionen und den stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden und
2.
die Mitglieder der Förderkommissionen und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen;
2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
9.
darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.
Die Filmförderungsanstalt wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Belange der Geschlechtergerechtigkeit, der Menschen mit Behinderung und auf Belange der Diversität hin.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen;
2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
9.
darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.
Die Filmförderungsanstalt wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Belange der Geschlechtergerechtigkeit, der Menschen mit Behinderung und auf Belange der Diversität hin.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

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Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

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b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

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a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

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Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

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a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

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b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

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Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

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a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

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b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

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Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

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a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

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b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

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b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Vorstand kann auf Antrag aufgrund des Drehbuchs, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung von Förderhilfen nach § 59 auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist (Förderzusage).

(2) Die Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von neun Monaten nach Erteilung der Förderzusage erbracht worden ist, oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 die Frist zur Erbringung des Finanzierungsnachweises um jeweils sechs Monate verlängern.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 115 bis zu150 000 Eurogeben, wenn für das Filmvorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird. Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Förderzusage bedarf der Schriftform.

(1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn

1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
2.
der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.

(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(2) Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3, über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog die Beklagte sie unter Angabe der Leinwandnummern zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) in Höhe von insgesamt 15 920,10 € für die Monate Januar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage gegen diese Bescheide erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht, denn das Filmförderungsgesetz stehe mit dem Grundgesetz nicht in Einklang. Dem Bund fehle es an der Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die im Vergleich zum Deutschen Filmförderfonds (DFFF) aus dem Jahr 2007 ältere Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Selbst wenn die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG vorliegen sollte, sei ihre Inanspruchnahme nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht erforderlich. Das Gesetz sei weder zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die zahlreichen Änderungen des Filmförderungsgesetzes in den letzten Jahren kämen einer Neukonzeption des Gesetzes gleich. Die Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG sei deshalb überschritten. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Sie seien nicht durch eine gemeinsame, in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Interessenlage oder andere besondere Gemeinsamkeiten verbunden, die sie von der Allgemeinheit oder anderen Gruppen abgrenzten. Mit der Filmabgabe verbinde der Gesetzgeber den Zweck, die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage zu steigern. Hieran seien die privatwirtschaftlich ausgerichteten Abgabepflichtigen, also die Kinobetreiber, die Videowirtschaft und die privaten Fernsehveranstalter, nicht interessiert, denn die kulturelle Qualität eines Films sei für dessen Marktgängigkeit unerheblich. Davon abgesehen setze die Homogenität der Gruppe deren Vollständigkeit voraus. An der Vollständigkeit der Gruppe fehle es zum einen, weil die Fernsehveranstalter nach wie vor nicht durch Bescheid zur Filmabgabe herangezogen werden könnten, sondern die beklagte Filmförderungsanstalt auf den Abschluss von Verträgen angewiesen sei, ohne dass sich dem Gesetz ein Kontrahierungszwang für die Fernsehveranstalter entnehmen lasse. Zum anderen gebe es neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten die Filmexporteure, die Filmverleiher, die Filmrechtehändler, die Verwerter der Filmmusikrechte und die Merchandising-Unternehmen. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden. Weil die beklagte Filmförderungsanstalt die Vergabe von Fördermitteln nicht auf die Produktion wirtschaftlich erfolgreicher Filme ausrichte, werde die Abgabe insoweit auch nicht gruppennützig verwendet. Dasselbe sei bei der Förderung von Filmtheatern der Fall. Diese komme aufgrund der Vergabepraxis der beklagten Filmförderungsanstalt in erster Linie den Kinobetreibern zugute, die aufgrund geringer Umsätze keine Filmabgabe leisten müssten. Dies habe zur Folge, dass die Abgabepflichtigen ihre Wettbewerber finanziell unterstützen müssten. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Gruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft, private und öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter) ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen leide das Filmförderungsgesetz auch nach Inkrafttreten des Sechsten Änderungsgesetzes unter einem strukturellen Vollzugsdefizit. Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen und deshalb keine Leistungen erbracht hätten, könnten jetzt wegen eingetretener Verjährung nicht mehr für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum herangezogen werden. Schließlich handele es sich bei dem FFG 2010 um den Fall einer echten Rückwirkung, die unzulässig und nichtig sei. Sie - die Klägerin - würde dadurch mittelbar betroffen, indem sie der Abgabenpflicht unterworfen bleibe.

6

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil: § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 v.H. der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des Filmförderungsgesetzes 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

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Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

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a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

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b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

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ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 8 Millionen Euro gewährt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000. Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Gründe

I.

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die den Entzug seines Doktorgrades wegen Unwürdigkeit aufgrund späteren Verhaltens bestätigt haben.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Physiker. Die Universität Konstanz promovierte ihn zum Doktor der Naturwissenschaften. Anschließend arbeitete er an einer Forschungseinrichtung in den USA. Er war in dieser Zeit an einer Vielzahl von Publikationen beteiligt, die in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit teilweise als bahnbrechend gewürdigt wurden.

3

Im Mai 2002 setzte die Forschungseinrichtung eine Kommission ein, um Vorwürfe des wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu klären, die in der Fachöffentlichkeit unter Bezug auf Publikationen des Beschwerdeführers erhoben worden waren. Nach ihren Untersuchungen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Originaldaten und verwendeten Proben seiner beschriebenen Experimente nicht systematisch archiviert habe. Zudem gebe es zwingende Belege dafür, dass er Daten manipuliert und falsch dargestellt habe.

4

Der Promotionsausschuss der Universität Konstanz leitete daraufhin ein Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades ein und entzog dem Beschwerdeführer im Jahr 2004 unter Berufung auf § 55c Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Februar 2000 (später unverändert übernommen in § 35 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg, Landeshochschulgesetz - LHG a.F., seit dem 9. April 2014 enthalten in § 36 Abs. 7 LHG n.F.) den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften.

5

2. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren gab das Verwaltungsgericht der Klage des Beschwerdeführers statt. Das wissenschaftsbezogene Verständnis des in § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG a.F. enthaltenen Begriffs der Unwürdigkeit sei verfassungsrechtlich nicht zulässig und die Unwürdigkeit auf Fälle besonders zu missbilligender Straftaten zu beschränken.

6

Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil und wies die Klage ab. Er führte im Wesentlichen aus, das in § 35 Abs. 7 LHG a.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit sei wegen des in ihm angelegten Wissenschaftsbezugs hinreichend bestimmt. Ein Titelinhaber erweise sich als unwürdig zur Führung des Doktorgrades, wenn er gravierend gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verstoße, insbesondere Forschungsergebnisse fälsche.

7

3. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, die es mit dem angegriffenen Urteil zurückwies.

8

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorschrift des § 35 Abs. 7 LHG a.F., die dem nicht revisiblen Landesrecht angehöre, verstoße in ihrer für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht gegen das Grundgesetz. Die als abschließend anzusehende Auslegung, dass von der Vorschrift nur der Doktorgrad erfasst sei und dessen Entziehung wegen späterer Unwürdigkeit vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen wissenschaftliche Kernpflichten voraussetze, stehe nicht in Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Sie stimme überein mit der restriktiven, verfassungskonformen Auslegung des Unwürdigkeitsbegriffs durch das Bundesverfassungsgericht (Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -, juris). Die Vorschrift erfasse im Wesentlichen die Verletzung von Pflichten, die sich bereits aus dem Begriff der Wissenschaft als solchem, das heißt dem ernsthaften Versuch der Ermittlung von Wahrheit, ergeben.

9

In der wissenschaftsbezogenen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof sei § 35 Abs. 7 LHG a.F. mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Der Eingriff finde seine Rechtfertigung in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Grundsatznorm, weil er der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses diene; wissenschaftlich Tätige, die auf Erkenntnissen anderer aufbauten, müssten darauf vertrauen können, dass diese nicht manipuliert seien.

10

Die fehlende Möglichkeit der Befristung der Entziehungsentscheidung mache § 35 Abs. 7 LHG a.F. nicht unverhältnismäßig. Erweise es sich als unzumutbar, die Entziehungsentscheidung aufrechtzuerhalten, könne dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung getragen werden, dass sie widerrufen werde. Unabhängig davon bestehe die Möglichkeit, den Doktorgrad erneut zu erwerben.

11

Einschränkungen der Berufsfreiheit für Tätigkeiten im Wissenschaftsbetrieb durch die Entziehung des Doktorgrades seien ebenfalls gerechtfertigt, weil sie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses, einem überragend wichtigen und verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Gemeinschaftsgut, erforderlich und auch sonst verhältnismäßig seien. Faktische Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit außerhalb des Wissenschaftsbereichs müssten deshalb ebenfalls hingenommen werden.

12

Die nachfolgend erhobene Anhörungsrüge wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

13

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Urteile sowie - mittelbar - durch § 35 Abs. 7 LHG a.F. Er macht insbesondere geltend, das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit verstoße gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot.

II.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

15

1. Die Angriffe gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile und mittelbar gegen § 35 Abs. 7 LHG a.F. bleiben ohne Erfolg. Die Vorschrift verstößt in ihrer Auslegung durch die Fachgerichte nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (a). Die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind auch verhältnismäßig (b).

16

a) Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird (vgl. BVerfGE 56, 1 <12> m.w.N.). Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen hinzunehmen. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 103, 332 <384> m.w.N.).

17

Nach diesen Maßstäben begegnet die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Unwürdigkeit" in der streitigen Vorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Bestimmtheitsgebot wird genügt, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ergeben. Das ist bei dem Begriff der Würdigkeit der Fall, der sich im Wissenschaftsrecht durch Wesen und Bedeutung des akademischen Grads präzisieren lässt. Ein solches wissenschaftsbezogenes Verständnis des an sich unscharfen Begriffs der Würdigkeit erzwingt eine restriktive Handhabung durch den unmittelbaren Bezug zu der mit dem Doktorgrad verbundenen fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation. Dies hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, weil es das die Unwürdigkeit begründende Fehlverhalten funktionell mit dem Wesen und der Bedeutung des akademischen Grads verknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -, juris, Rn. 8 f.; siehe auch Lorenz, DVBl 2005, S. 1242 <1244 f.>; von Coelln, FuL 2011, S. 278 <279>; Stumpf, BRJ Sonderausgabe 2011, S. 8 <37 f.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unwürdigkeit ausschließlich wissenschaftsbezogen auszulegen ist, und eine Entziehung eines akademischen Titels etwa bei Verfehlungen außerhalb des Wissenschaftsbetriebs nicht in Betracht komme. Das verstieße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil damit für eine Entscheidung über die Unwürdigkeit Kriterien herangezogen werden würden - wie eine Enttäuschung traditioneller gesellschaftlicher Vorstellungen über den Doktorgrad -, die keine gesetzliche Grundlage haben. Zudem sind die Hochschulen zur Abgabe und Durchsetzung solcher außerhalb der Wissenschaft angesiedelter Werturteile nicht berufen.

18

b) Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Freiheit der Wissenschaft ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Grundsatznorm garantiert, was auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses dient.

19

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer versäumt, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung notwendige Revisionsbegründung vorzulegen.

20

3.Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

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Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

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a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

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b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen;
2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
9.
darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.
Die Filmförderungsanstalt wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Belange der Geschlechtergerechtigkeit, der Menschen mit Behinderung und auf Belange der Diversität hin.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder
2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen;
2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
9.
darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.
Die Filmförderungsanstalt wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Belange der Geschlechtergerechtigkeit, der Menschen mit Behinderung und auf Belange der Diversität hin.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

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Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

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b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

10

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

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a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 16 339,82 € für die Monate Januar bzw. Februar bis Juni 2004 heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004) hat die Klägerin am 1. Dezember 2004 gegen diese Bescheide Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach § 66 FFG habe, wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstalte, eine Filmabgabe für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle (Leinwand) im Jahr 75 000 € übersteige. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorlägen, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Vorschrift stehe mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Bund sei zur Regelung der Filmabgabe gemäß Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuständig. Nach dieser Vorschrift erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das "Recht der Wirtschaft". Dazu gehöre das Filmförderungsgesetz. Denn nicht die kulturelle, sondern die wirtschaftliche Förderung des Films stehe im Vordergrund. Die bundeseinheitlichen Regelungen des Filmförderungsgesetzes, insbesondere § 66 FFG, seien im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Jedenfalls wäre der Bund zu den Änderungen des Filmförderungsgesetzes durch das Dritte und Vierte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG befugt gewesen. Diese Änderungen enthielten keine Neukonzeption des Filmförderungsgesetzes, sondern knüpften an die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen an, soweit sie die Erhebung der Abgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft bzw. die Beiträge der Fernsehveranstalter beträfen. Die Filmabgabe sei eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck. Ihre Erhebung und Bemessung seien mit den besonderen Anforderungen vereinbar, die sich für solche Sonderabgaben aus der Finanzverfassung des Grundgesetzes ergäben. Die Filmabgabe diene einem Zweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Die Filmtheater (§ 66 FFG) bildeten zusammen mit den Programmanbietern der Videowirtschaft einschließlich der Video-on-Demand-Anbieter (§ 66a FFG) sowie den Fernsehveranstaltern (§ 67 FFG) eine homogene Gruppe. Die Homogenität folge aus dem gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse an der Vermarktung deutscher Kinofilme und einer unabhängigen, sich auf dem internationalen Markt bewährenden deutschen Filmproduktion. Die Homogenität der Gruppe werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Fernsehveranstalter privaten Rechts keine Filmabgabe zu zahlen hätten, sondern Beiträge zur Förderung des deutschen Films aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisteten. Der Gleichheitssatz gestatte die Sonderbelastung einer Gruppe nur, wenn die Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehe als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dies sei hier der Fall, denn die Gruppe der Filmtheaterbetreiber, der Videoanbieter und der Fernsehveranstalter stehe der Förderung der deutschen Filmwirtschaft näher als die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das Aufkommen aus der Filmabgabe werde gruppennützig verwendet. Es werde überwiegend für die Filmproduktion eingesetzt (§§ 22, 32, 41, 47 FFG). Daneben würden im Wesentlichen der Absatz von Filmen und mit Filmen bespielter Bildträger (§§ 53, 53a, 53b FFG), das Abspiel von Filmen in Filmtheatern (§ 56 FFG) sowie Videotheken (§ 56a FFG) gefördert. Soweit das Filmabspiel in Filmtheatern gefördert werde, profitierten die Betreiber von Filmtheatern unmittelbar von der Abgabe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen. Durch diese Novellierung sind § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst worden. Die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 bestimmt grundsätzlich die Geltung der §§ 67 und 67b FFG 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das angefochtene Urteil verletze revisibles Recht. Das FFG verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, weil die Fernsehveranstalter anders als die Kinobetreiber ihren Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt auf vertraglicher Grundlage und ohne gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Abgabe erbringen könnten. Die sich hieraus ergebende Verfassungswidrigkeit des Filmförderungsgesetzes 2004 sei durch das Filmförderungsgesetz 2010 nicht rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 beseitigt worden. Zwar habe der Gesetzgeber das Filmförderungsgesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Damit habe er jedoch eine hier verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung angeordnet. Unabhängig davon sei das Filmförderungsgesetz 2010 jedenfalls auf ihren Fall nicht anwendbar. Nach den Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 1 und 2 FFG 2010 sei ihr Anspruch auf Aufhebung der streitigen Bescheide nach dem bisher geltenden Recht abzuwickeln. Davon abgesehen stelle auch das Filmförderungsgesetz 2010 die Belastungsgleichheit zwischen den Kinobetreibern, der Videowirtschaft und den Fernsehveranstaltern nicht her. Der Gesetzgeber habe nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit dieser in Anspruch genommenen Gruppen ermittelt und hieran anknüpfend deren jeweilige Abgabenpflicht geregelt. Der Gesetzgeber habe ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Filmabgabe gewählt, bei den Kinobetreibern und der Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, bei den Fernsehveranstaltern den Kinofilm. Die Fernsehveranstalter würden zudem dadurch begünstigt, dass sie ihre Abgabe zum Teil durch sogenannte Medialeistungen erbringen könnten, während dies den Kinobetreibern verwehrt sei, obwohl sie vergleichbare Leistungen erbrächten. Im Übrigen fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Zu Unrecht leite er sie aus dem Recht der Wirtschaft in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ab. Die Förderung nach dem Filmförderungsgesetz habe den Hauptzweck nicht in der Förderung der Wirtschaft, sondern in der Förderung der Kultur. Die Filmabgabe sei mit den Vorgaben unvereinbar, die das Finanzverfassungsrecht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine homogene Gruppe. Es fehle an der Vollständigkeit der Gruppe. Neben den Filmverwertern, die der Gesetzgeber mit der Sonderabgabe belegt habe, gebe es weitere Unternehmen, deren Grundlage ebenfalls die Verwertung von Dritten produzierter Filme sei und die deshalb ebenso auf die kontinuierliche Versorgung mit neuen Filmen aus deutscher Produktion angewiesen seien. Dazu gehörten insbesondere die Filmexporteure. Ferner fehle es an der besonderen Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Sie erfordere einen evidenten Gruppennutzen. Daran fehle es, weil die beklagte Filmförderungsanstalt ganz überwiegend Filme fördere, die für das Publikum uninteressant seien und mit denen sich deshalb im Kino keine Umsätze erzielen ließen. Filme aus deutscher Produktion könnten ohne weiteres durch ausländische Filme ersetzt werden.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2004 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2007 zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, § 67 FFG 2010 enthalte nunmehr die Kriterien für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und stelle bei der Veranlagung zur Abgabe die Belastungsgleichheit auch zwischen den Filmtheatern und der Videowirtschaft her. Das Änderungsgesetz wirke rückwirkend. Dies sei aber zulässig, weil die allein in ihren Grundrechten betroffenen Fernsehveranstalter durch die Regelungen nicht verletzt würden. Für die Belastungsgerechtigkeit wichtig sei, dass 25,5 % der Abgaben der Kinos für die Kinoförderung verwendet würden und damit unmittelbar dieser Zahlergruppe zugutekomme. Für die Jahre 2004 bis 2008 habe die Bundesregierung eine Abgabepflicht für die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in Höhe von insgesamt ca. 60 Mio. € als Barleistung plus ca. 30 Mio. € als Medialeistungen ermittelt. Für das Jahr 2009 müssten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter - einschließlich Pay-TV - sowie die als Zahlungspflichtige neu hinzugekommenen Programmvermarkter eine Abgabe in Höhe von etwas weniger als 13 Mio. € als Geldleistung sowie etwas mehr als 6 Mio. € als Medialeistungen erbringen. Tatsächlich hätten die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter in den Jahren 2004 bis 2008 jedoch Barleistungen von mehr als 80 Mio. € sowie Medialeistungen im Wert von 35 Mio. € erbracht. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Barleistungen von Seiten der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter auf mehr als 16 Mio. €. Hinzu kämen 11,5 Mio. € als Medialeistungen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das FFG für gegeben. Dies betreffe die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die Förderung der Filmwirtschaft sei Teil der Entwicklung des eigenständigen Wirtschaftsfelds der Kultur- und Kreativwirtschaft - ebenso wie seine Inanspruchnahme gemäß § 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die Novelle des FFG 2010 trage auch Bedenken wegen der Belastungsgerechtigkeit Rechnung.

Entscheidungsgründe

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Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe ist auf der Grundlage der nunmehr geltenden Fassung des Filmförderungsgesetzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

12

Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat nach § 66 FFG für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75 000 € übersteigt. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 FFG erfüllt sind.

13

Die Vorschrift ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Erhebung der Filmabgabe in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des Filmförderungsgesetzes (1.) begegnet im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (2.) und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bund eine Sonderabgabe erheben darf (3.), keinen durchgreifenden Bedenken. Die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 wahrt darüber hinaus nunmehr die verfassungsrechtlich geforderte Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen (4.). Der Gesetzgeber durfte § 67 FFG 2010 rückwirkend für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum in Kraft setzen (5.) Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist dadurch nicht entstanden (6.).

14

1. Entscheidungserheblicher Maßstab für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist die Rechtslage, die auch die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 6 C 5.09 - NJW 2011, 405 Rn. 23; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 95 m.w.N.). Materiellrechtlich kommt es vorliegend auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der umstrittenen Veranlagung, mithin im Jahr 2004 bestand. Das Filmförderungsgesetz 2010 hat im Wesentlichen § 67 FFG - betreffend die Filmabgabe der Fernsehveranstalter - und § 67b FFG - betreffend die Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter - neu gefasst. Durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 wird die Neufassung des § 67 FFG 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Auf die Vereinbarkeit dieser Gesetzesfassung mit höherrangigem Recht kommt es daher entscheidungserheblich an. Die im Vorlagebeschluss des Senats vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9) noch aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 stellt sich daher jetzt nicht mehr.

15

2. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Filmförderungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen (a)) und konnte sie auch in Anspruch nehmen (b)).

16

a) Das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt die gesetzgeberische Befugnis zur Regelung der Filmförderungstätigkeit der Beklagten ebenso wie diejenige zur Erhebung der Filmabgabe (aa)). Das Filmförderungsgesetz 2004 erfüllt ebenso wie das Filmförderungsgesetz 2010 die Anforderungen an das "Recht der Wirtschaft" (bb)). Der Einordnung der Filmförderung nach nationalem Verfassungsrecht als Wirtschaftsförderung steht nicht die Bewertung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission als "Beihilfe zur Förderung der Kultur" entgegen (cc)).

17

aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft. Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <314> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 3). Die Einordnung eines Gesetzes in diesen Zuständigkeitsbereich hängt davon ab, welchen Zweck es aufgrund objektiver Auslegung seiner Normen verfolgt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <2 ff.> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 2 ff.).

18

Der Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG deckt nicht nur die im Filmförderungsgesetz 2004 geregelte Förderungstätigkeit der beklagten Filmförderungsanstalt, sondern auch die dort vorgesehene Erhebung der Filmabgabe. Bei der Filmabgabe handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine sogenannte Vorzugslast (Gebühr, Beitrag), sondern um eine sogenannte Sonderabgabe, die der Finanzierung der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt dient (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion). Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer derartigen Abgabe folgt als Annexkompetenz aus der jeweiligen Sachzuständigkeit, hier derjenigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <309>; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 a.a.O. S. 313 f. bzw. S. 2 m.w.N.).

19

bb) Die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wird nicht dadurch von vornherein ausgeschlossen, dass Gegenstand der Förderung ein Kulturgut ist. Dies zwingt nicht dazu, die Filmförderung einem im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthaltenen Tatbestand wie etwa dem "Recht der Kulturwirtschaft" oder dem "Kulturrecht" zuzuweisen und hierfür dann eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anzunehmen. Eine Trennung zwischen Kunst- und Kommerzfilm ist nicht möglich. Filme sind Waren, deren Funktion die Vermittlung von Kultur ist. Damit fällt die Filmwirtschaft in den Bereich der Kulturindustrie. Sowohl der Begriff der Filmwirtschaft als auch der Begriff der Kulturindustrie beinhaltet eine Symbiose von Wirtschaft und Kultur und damit die Verquickung wirtschafts- und kulturrechtlicher Rahmenbedingungen (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 476). Das Produkt Film kann danach einer unterschiedlichen Betrachtung unterzogen werden und ist somit auch der unterschiedlichen gesetzgeberischen Befassung zugänglich. Es kann kulturell als reines Produkt der Kunst oder Unterhaltung gesehen werden und insofern von Maßnahmen der für Kulturrecht zuständigen legislativen und administrativen Stellen betroffen sein. Es kann aber auch als Wirtschaftsgut verstanden und daher den Regeln der Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs unterliegen. Dafür besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ohne sich im Widerspruch zur kulturellen Eigenschaft von Filmen und den damit verbundenen anderweitigen Zuständigkeiten zu befinden. Für die Kompetenzwahrung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG kommt es dabei nur darauf an, ob der Hauptzweck des Gesetzes "Recht der Wirtschaft" ist. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob mit dem Gesetz auch Nebenzwecke verfolgt werden, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen wären.

20

Die Bestimmungen der Filmförderungsgesetze 2004 und 2010 belegen, dass ihnen primär wirtschaftliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Das ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus der - weiterhin geltenden - grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004, wonach die beklagte Filmförderungsanstalt die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland fördert. Das Qualitätsmerkmal hat somit nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine dienende Bedeutung, und zwar in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg des deutschen Films, auf den es dem Gesetzgeber nach seiner Grundaussage, die Struktur der deutschen Filmwirtschaft fördern zu wollen, in erster Linie ankommt. In diesem Licht sind alle folgenden Einzelvorschriften zu verstehen, vor allem diejenigen, welche die nach § 2 Abs. 3, § 14 ff., § 68a FFG 2004 im Vordergrund stehende Gewährung von Förderungshilfen betreffen. Das gilt insbesondere für die generellen und speziellen Qualitätsanforderungen bei der Filmproduktionsförderung (§ 19 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 FFG 2004). In diesem Sinne ist auch bei der von Preisen und Festivalerfolgen abhängigen Referenzfilmförderung der wirtschaftliche Erfolg dominierend: Zwar führt die Prämierung eines Films dazu, dass die für die Förderung notwendige Mindestzuschauerzahl deutlich reduziert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und 4 FFG 2004). Für die Höhe der Förderung bildet aber in jedem Fall der Zuschauererfolg gemeinsam mit der Prämierung die ausschlaggebende Messgröße (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 6, Abs. 6 FFG 2004); dabei steht die Prämierung insofern in einem Zusammenhang mit dem Zuschauererfolg, als prämierte Filme wegen der Werbewirkung der Prämierung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 FFG 2004) häufig auch bei den Zuschauern erfolgreich sind. Dass die im Rahmen der Mittelverwendung ebenfalls nicht unerhebliche Absatz- und Abspielförderung (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004) vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt ohnehin auf der Hand (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 18).

21

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 die Bedeutung der Qualität des deutschen Films - namentlich seiner "kreativ-künstlerischen" Qualität - für die Filmförderung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt hat; dies lässt darauf schließen, dass es ihm bei der Novellierung des Gesetzes auch um die Erhöhung der Qualität um ihrer selbst willen ging, weil er den Film nicht nur als ein Wirtschafts-, sondern auch als ein Kulturgut ansah (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18: "Kulturwirtschaftsgut"; S. 19: "... auch kulturelle Ziele verfolgt"). Doch tritt die kulturelle Motivation des Gesetzgebers hinter dem im Wege der objektiven Auslegung zu erschließenden Hauptzweck des Gesetzes, der es als ein Wirtschaftsförderungsgesetz kennzeichnet, zurück und ist daher für seine kompetenzielle Einordnung nicht bestimmend (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 19).

22

An der bereits mit dem Filmförderungsgesetz 2004 verfolgten Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber auch im Filmförderungsgesetz 2010 festgehalten. Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

23

Das Filmförderungsgesetz 2010 sieht zwar zusätzlich zu den - bereits im FFG 2004 vorhanden gewesenen - Kriterien bezüglich Herstellereigenschaft, Regisseur und Sprachfassung deutlich strengere Voraussetzungen für eine Förderung von Filmproduktionen vor, die sich in der Einführung sogenannter kultureller Kriterien niederschlagen. Diese müssen erfüllt sein, damit Förderhilfen gewährt werden. § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG verlangt, dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat, und schafft damit erstmals ausschließlich kulturell motivierte inhaltliche Kriterien als Eingangsvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich ist - ähnlich dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) - ein kultureller Test mit Hilfe eines Kriterienkatalogs in § 15 Abs. 1 Nr. 6 FFG 2010 eingeführt worden. Demnach müssen zusätzlich zu der Eingangsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG mindestens drei der dort aufgezählten acht Kriterien erfüllt sein. Damit soll den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV genügt werden (von Have/Harris in ZUM 2009, 470, 474). Die Einführung der kulturellen Kriterien verschärft die Bedingungen, aber verändert nicht die ökonomische Zwecksetzung des Gesetzes. Sie stellen lediglich einen kulturellen Vortest dar, dessen Bestehen für die Erlangung von Förderungsmitteln Grundvoraussetzung ist, jedoch allein nicht ausreicht (von Have/Harris, ZUM 2009, 470, 477 ff.; im Ergebnis ebenso Pres, DÖV 2009, 155).

24

Eine vorrangig kulturpolitische Absicht des Gesetzgebers lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber sich zwar nachdrücklich um die Erhaltung der deutschen Filmwirtschaft bemühe, anderen schwachen industriellen Branchen, wie z.B. der Textilindustrie, aber nicht geholfen habe. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. für Kinobesuche, der ebenfalls nur kulturpolitisch zu erklären sei. Der abgesenkte Umsatzsteuersatz kann ebenso sozialpolitisch gedeutet werden, als Absenkung der Schwelle für finanzschwache Bevölkerungskreise. Welche wirtschaftlichen Branchen der Gesetzgeber durch finanzielle Zuwendungen erhält und welche nicht, unterliegt seiner jeweils autonomen Entscheidung und fügt sich nicht zwingend in allgemeine Deutungsschemata.

25

cc) Die Herleitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Europäische Kommission die Filmförderung des Bundes nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur genehmigt hat (Kommissionsbeschluss vom 15. Oktober 2003, Hinweis und Internet-Fundstelle in ABl Nr. C 295 S. 15). Die Bewertung des Filmförderungsgesetzes 2004 unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 1 EG steht in einem grundlegend anderen Sach- und Regelungszusammenhang als seine Einordnung in das System der Zuständigkeiten von Bund und Ländern nach Art. 30, 70 ff. GG. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Filmförderung, die primär wirtschaftlichen und daneben kulturellen Zwecken dient, gemeinschaftsrechtlich als Förderung von Kultur von dem generellen Beihilfeverbot ausgenommen wird. Auf die Frage, ob die Europäische Kommission in der Begründung ihrer Genehmigungsentscheidung die nationalen Förderungszwecke in jeder Hinsicht richtig beschrieben hat, kommt es nicht an. Im Übrigen sind die Kompetenztatbestände nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften und dem Grundgesetz nicht aufeinander abgestimmt. Der Kommission kommt keine Befugnis zur verbindlichen Auslegung deutscher Verfassungskompetenzregeln zu. Jeder Kompetenzträger muss vielmehr über die Auslegung seines Rechts selbst entscheiden und indiziert mit seinem Rechtsverständnis nicht die Auslegung der zu einem anderen Rechtskreis gehörenden Norm.

26

b) Der Bund durfte zum Erlass des Vierten und Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, denn er durfte ihren Erlass gemäß Art. 72 Abs. 2 GG für erforderlich halten (aa)). Davon abgesehen lägen aber auch die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Änderungskompetenz des Bundes aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG vor (bb)).

27

aa) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund waren beim Erlass des Filmförderungsgesetzes 2004 erfüllt. Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden. Während nach Art. 72 Abs. 2 GG a.F. die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Wesentlichen an ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung geknüpft war, über dessen Vorliegen in erster Linie der Bundesgesetzgeber selbst zu entscheiden hatte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <136> m.w.N.; Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - BVerfGE 2, 213 <224 f.>), verlangt Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass das Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Das Filmförderungsgesetz bestand bereits am 15. November 1994 - damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993, BGBl I S. 66 - und genügte bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F.

28

Das Filmförderungsgesetz genügt auch in den Fassungen, die es durch das Dritte Änderungsgesetz vom 6. August 1998, BGBl I S. 2046, und das Vierte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl I S. 2771, erhalten hat, diesen verschärften Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., und zwar unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftseinheit.

29

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, unterliegt nicht einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen. Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf. Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2189/04 - BVerfGE 125, 141).

30

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Voraussetzungen nicht erst dann erfüllt, wenn ohne eine bundeseinheitliche Regelung die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch dann von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch machen, wenn er eine Regelung nur für einen bestimmten Wirtschaftssektor treffen will, ohne dass dieser Wirtschaftssektor für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft von Bedeutung sein müsste. Es kommt nur darauf an, dass die Wirtschaftseinheit auf diesem zu regelnden Sektor aus den mit dem Gesetz verfolgten gesamtstaatlichen Interessen bundesgesetzlicher Regelung bedarf.

31

Nach der Begründung des Entwurfs zum Filmförderungsgesetz 2004 waren drei Gründe für die Inanspruchnahme des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich: eine von Standorteffekten unabhängige Filmförderung, kultur- und medienpolitische Gesichtspunkte des Bundes einschließlich des Aspekts der auswärtigen Kulturpolitik sowie die effektive Unterstützung des Filmschaffens in Deutschland und der Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland (BTDrucks 15/1506 S. 19). Daran ändert der Umstand nichts, dass auch die Länder den deutschen Kinofilm mit erheblichen Mitteln fördern (BTDrucks 15/1506 S. 18). Bei einem Wegfall der standortunabhängigen Förderung des Bundes steht ein gleichwertiger Ersatz auf der Länderebene nicht zur Verfügung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 22 f.). Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7). Diese Zielvorgaben lassen sich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ohne eine bundeseinheitliche Regelung nicht oder nicht hinlänglich verwirklichen.

32

aaa) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Funktionsfähigkeit eines umfassenden Produktions- und Auswertungsraums für Kinofilme ist danach eine Filmförderung erforderlich, die von partikularen Standortinteressen unabhängig ist. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

33

Während es wesentliche Aufgabe der Beklagten ist, standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen und damit die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, dienen die Förderungen der Länder in erster Linie Standortinteressen. Sie sollen die Attraktivität einzelner Länder als Medienstandort steigern, die dort jeweils ansässige Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in der jeweiligen Region sichern. Entsprechend wird die Förderung eines Films an die Erzielung bestimmter Regionaleffekte geknüpft, die in aller Regel auch den konkreten Produktionsstandort determinieren. Zwar zeitigen auch diese Förderungen positive Effekte für die Entwicklung der Filmproduktionslandschaft, allerdings ist nur eine von Regionaleffekten unabhängige Filmförderung auf Bundesebene geeignet, die Wirtschaftseinheit zu wahren und eine Konzentration auf die finanzstarken klassischen Standorte zu vermeiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der gleiche Effekt durch gleichlautende Landesgesetze erreicht werden könne und daher eine bundesgesetzliche Regelung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass eine solche Länderregelung gerade wegen der unterschiedlichen Standortinteressen nicht zu erwarten ist, soll durch die Einschränkung legislatorischer Befugnisse des Bundes durch Art. 72 Abs. 2 GG nicht die Möglichkeit zur Vereinbarung bundeseinheitlichen Landesrechts geschützt werden, sondern der Spielraum des Landesgesetzgebers überhaupt. Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

34

bbb) Auch dem Umfang nach wäre eine Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maß realisierbar. Die Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz basiert auf einer Sonderabgabe. Die Filmförderungen auf Länderebene sind hingegen durch Steuern oder durch einen Teil der für die Landesmedienanstalten zur Verfügung stehenden Rundfunkgebühren finanziert. Eine erhebliche Erhöhung der Filmförderung durch die Länder auf diesem Weg erscheint nicht realistisch. Ein auf Sonderabgaben gegründetes System, das auch nur zu annähernd gleichen Ergebnissen wie das Filmförderungsgesetz führen würde, ist auf Länderebene hingegen nicht vorstellbar. Insbesondere auf den Auswertungsebenen der Videoprogrammanbieter und Fernsehveranstalter haben in vielen Bundesländern allenfalls einzelne Unternehmen ihren Sitz. Ein Mittelaufkommen in der notwendigen Höhe lässt sich aber durch die Heranziehung weniger Unternehmen nicht erzielen. Zudem wäre so kaum der Gefahr zu begegnen, dass eine Regelung der Abgabe auf Länderebene zu erheblichen Disproportionalitäten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Abgabepflichtigen in verschiedenen Bundesländern führen, die dem Ziel der Wirtschaftseinheit gerade entgegenwirken würden. Darüber hinaus bürgt allein eine bundesgesetzliche Regelung dafür, dass wichtige Förderbereiche, die einen bundesweiten Charakter haben, angemessen ausgestattet werden. Dazu gehört insbesondere die Absatzförderung im Bereich des Verleihs und der Videowirtschaft. Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

35

bb) Lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, könnte der Bund jedenfalls die übergangsrechtliche Änderungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Anspruch nehmen. Danach gilt Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann (Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <29 ff.>) sichert Art. 125a Abs. 2 GG nicht nur den Fortbestand des bisherigen Rechts, sondern ermöglicht dem Bund darüber hinaus auch Änderungen des fortgeltenden Rechts. Die Änderungskompetenz des Bundes ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben sind, allerdings eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber lediglich modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption sind dagegen nur die Länder befugt, jedoch erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 24).

36

Der Bund hat sich mit dem Erlass des Dritten und des Vierten Änderungsgesetzes zum Filmförderungsgesetz in dem so abgesteckten Rahmen seiner übergangsrechtlichen Änderungskompetenz gehalten. Die damit bewirkten Änderungen des Gesetzes sind zwar im Detail umfangreich, stellen sich aber gleichwohl nur als Modifikationen unter Beibehaltung der Grundkonzeption der Filmförderung dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gesetz in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes die Erhebung der Filmabgabe auf fünf Jahre befristete, sodass sich das Vierte Änderungsgesetz insoweit als ein Verlängerungsgesetz darstellt (§ 75 Abs. 1 FFG 2004). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Erlass eines Verlängerungsgesetzes in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser dem Erlass eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleichkomme (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <290 f., 295>). Diese Sichtweise ist jedoch bei Anwendung der Fortgeltungsregel des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG nicht sachgerecht, weil es danach allein auf die inhaltliche Kontinuität der bereits vor dem 15. November 1994 bestehenden gesetzlichen Konzeption ankommt. Die Fünfjahresfrist für die Erhebung der Filmabgabe hatte ersichtlich den Zweck, die verfassungsrechtlich in gewissen Abständen gebotene (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 308) Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe zu ermöglichen, und trug damit gerade dem Kontinuitätsgedanken in Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung: Die weitere Erhebung der Abgabe lag nahe, wenn die bei ihrer Einführung bestehende Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert fortbestand; andernfalls wäre die Geltung der betreffenden Vorschriften nicht verlängert worden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

37

Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sich auch die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes bewirkten Änderungen, deren wesentlicher materieller Gehalt in der Neufassung des § 67 FFG 2010 liegt, innerhalb der Änderungskompetenz des Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG halten. In der ausdrücklichen Unterwerfung der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter unter die gesetzliche Abgabepflicht, die mit der Einführung eines besonderen Abgabemaßstabs einhergeht, ist keine grundlegende Neukonzeption der Filmförderung zu erblicken. Schon nach bisherigem Recht waren die Fernsehveranstalter und die ihnen gleichgestellten Anbieter im Sinne von § 67 Abs. 2 FFG 2004 neben den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft in die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt einbezogen. Das ergab sich aus § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004, der auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruhte, dass sich die Fernsehveranstalter durch mit der Filmförderungsanstalt vereinbarte Beiträge und sonstige Leistungen angemessen an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes beteiligen würden. Die Vorschrift war verfassungskonform im Sinne eines Kontrahierungszwangs auszulegen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 46). Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden. Darin ist umso weniger eine konzeptionelle Zäsur in der Gesetzesentwicklung und umso mehr eine nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erlaubte Fortschreibung des weiter geltenden Bundesrechts zu sehen, als in § 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010 an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die konkrete Höhe der Filmabgabe, etwaige darüber hinausgehende Zahlungen sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung durch Abkommen mit der Filmförderungsanstalt, also vertraglich, geregelt werden.

38

3. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenregelung in §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010. Die Erhebung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

39

Das Bundesverfassungsgericht unterwirft Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung (beispielsweise Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <333 ff.> m.w.N.) unter Hinweis auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den Abgabepflichtigen neben der Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments strengen Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass sie gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (a)). Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden (b)). Diese Gruppe muss in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehen (c)). Ihr muss deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden können (d)). Darüber hinaus muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden (e)). Das erstmals in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - (BVerfGE 108, 186 <218 f.>) zusätzlich aufgestellte Erfordernis einer vollständigen haushaltsrechtlichen Dokumentation findet auf die Filmabgabe für das Jahr 2004 noch keine Anwendung (a.a.O. S. 232; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 27).

40

a) Der Gesetzgeber verfolgt, wie bereits erwähnt, mit der Erhebung der Filmabgabe über die bloße Mittelbeschaffung hinaus den Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25).

41

b) Die nach §§ 66, 66a und 67 Abs. 1 und 2 FFG 2010 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter (einschließlich der gleichgestellten Anbieter) - bilden eine homogene Gruppe.

42

Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <305 f.>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <390>).

43

aa) Die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter sind in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

44

Ihnen gemeinsam ist, dass sie auf der Stufe der Endverbraucher Kinofilme im Inland verwerten. Kinofilme dem Publikum anzubieten und zugänglich zu machen, ist zwar zunächst Geschäftszweck der Kinobetreiber. Insoweit hat sich aber in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eine sogenannte Auswertungskaskade herausgebildet, deren erste Stufe die Kinos sind. Neue Filme werden im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt; dabei sind die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt (s. § 30 FFG 2004; vgl. dazu BTDrucks 15/1506 S. 19). Die von Dritten produzierten Filme zu verwerten, indem sie dem Publikum als Endverbrauchern zugänglich gemacht werden, bildet mithin bei allen drei Untergruppen eine wichtige Grundlage ihrer Tätigkeit, die sie zu einer Gesamtgruppe zusammenführt. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter gehören mithin, wenngleich sie an der letzten Stelle der Verwertungskette stehen und ihre Programme überwiegend selbst gestalten, zu derjenigen real vorhandenen Gruppe, deren Existenz eine zentrale Voraussetzung für die Abgabenerhebung darstellt und die zugleich den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt.

45

bb) Die Homogenität dieser Gruppe wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Videowirtschaft überwiegend auf der Großhandelsstufe zur Abgabe herangezogen wird; nach § 66a Abs. 1 FFG hat nämlich eine Filmabgabe zu entrichten, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter). Ursprünglich wurde die Filmabgabe, soweit sie von der Videowirtschaft zu leisten ist, ebenfalls auf der Endverbraucherstufe erhoben, nämlich insbesondere von den Videotheken oder Einzelhandelsgeschäften, die ausschließlich oder neben einem anderen Sortiment auch mit Bildträgern (Videokassetten, DVD) handeln. Der Versuch einer Abgabenerhebung auf dieser Stufe hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen. Er wurde vom Bundesrechnungshof als zu aufwändig kritisiert. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) wurde deshalb die Abgabepflicht auf den überschaubaren Kreis der Inhaber der originär deutschen und der ausländischen Lizenzrechte - nämlich deutsche Programmanbieter und Importeure - beschränkt, deren Gesamtzahl damals zwischen 50 und 100 - gegenüber etwa 10 000 Videotheken - vermutet wurde (BTDrucks 12/2021 S. 22). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Filmabgabe von den Inhabern der Lizenzrechte (Programmanbieter) über den Preis an die Videotheken und Einzelhändler weitergegeben wird. Bei der Inanspruchnahme der Programmanbieter handelt es sich mithin der Sache nach nur um eine Vereinfachung des Abrechnungs- und Erhebungsvorgangs innerhalb der Videowirtschaft, die aber nichts daran ändert, dass materiell die Videowirtschaft als Verwerter von Filmen auf der Endverbraucherstufe in Anspruch genommen wird.

46

cc) Die gleichgerichtete Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe findet ihren Ausdruck und zudem ihre Bestätigung in einer gemeinsamen Interessenlage, die die Produktion von Filmen betrifft. Um Filme dem Publikum zugänglich zu machen und durch Vorführungen, den Verkauf, die Vermietung oder die Fernsehausstrahlung Einnahmen erzielen bzw. ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind die Gruppenangehörigen auf die kontinuierliche Versorgung mit Neuproduktionen angewiesen. Das daraus notwendig erwachsende Interesse an der Filmproduktion im Allgemeinen schließt ein Interesse ein, das gerade auf die Herstellung von deutschen Filmen gerichtet ist. Das gilt namentlich für die Filmtheater, die am Anfang der Verwertungskaskade stehen. Immerhin bewegte sich der Anteil des deutschen Films am Kinomarkt seit den 1970er Jahren auf einem Niveau von 10 bis 17 v.H. (BTDrucks 15/1506 S. 18). Ungeachtet der nicht unerheblichen Schwankungsbreite dieser Daten ist der Marktanteil der deutschen Filmwirtschaft danach nicht so gering, dass der deutsche Film für die Sicherung des Nachschubs an Filmen als irrelevant anzusehen wäre (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 29 f.).

47

Hiergegen wendet die Klägerin sich vergebens mit dem Hinweis, die Verwertungskaskade sei nicht das Resultat eines die Einzelakteure übergreifenden Konsenses oder gemeinsamen Interesses, weil innerhalb der Verwertungskaskade jeder einzelne Akteur zunächst einmal selbst so viel mit einem neuen Spielfilm verdienen möchte wie nur möglich. Die Beschreibung einer Verwertungskaskade mit egoistischen Gewinninteressen der dort jeweils Handelnden schließt aber die Homogenität der Gruppe nicht aus. Mit ihr ist vereinbar, wenn unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen jedes Mitglied der Gruppe seine je privatnützigen Interessen verfolgt, weil der gleichgerichteten jeweils privatnützigen Tätigkeit der Gruppenmitglieder als Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe das Interesse an der Produktion neuer Filme gemeinsam bleibt.

48

dd) An der Homogenität der belasteten Gruppe fehlt es nicht deshalb, weil der Gesetzgeber - wie die Klägerin meint - nicht alle Unternehmen zur Filmabgabe herangezogen habe, die sich in einer vergleichbaren Interessenlage befänden, wie der Gesetzgeber sie für die belastete Gruppe unterstelle.

49

aaa) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine mit einer Sonderabgabe belastete Gruppe allein dann als homogen bewertet werden könne, wenn nicht nur ihre sämtlichen Mitglieder sich im Hinblick auf den mit der Abgabe verfolgten Zweck durch eine vorgegebene gemeinsame Interessenlage oder durch sonstige Gelegenheiten von der Allgemeinheit abgrenzen ließen, sondern wenn ihr darüber hinaus sämtliche Teilgruppen zugeordnet würden, die in der betreffenden Interessenlage bzw. den sonstigen Gegebenheiten übereinstimmten. Die Homogenität im sonderabgabenrechtlichen Sinne habe somit die Vollständigkeit bei der Gruppenbildung zur notwendigen Voraussetzung. Damit missversteht die Klägerin die rechtliche Funktion der Homogenitätsanforderung bei der Bestimmung der Pflichtigen einer Sonderabgabe und beruft sich insbesondere zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Erfordernis einer homogenen Gruppe, deren Mitglieder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durch annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden sind, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen, begrenzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, indem es ihm aus der Hand genommen wird, eine Gruppe durch normative Gestaltungsmacht selbst zu "erfinden". Er darf lediglich aus einer beschreibbaren Realität eine Gruppe auswählen, d.h. die Merkmale der Homogenität, an die seine Auswahl anknüpft, müssen im gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich vorhanden sein. Andernfalls verfehlt er eine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung zur Sonderabgabe.

50

Daraus ergibt sich aber kein Zwang zur Vollständigkeit der Gruppe in dem von der Klägerin gemeinten umfassenden Sinne. Die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers ist somit in positiver Hinsicht an die beschreibbare gesellschaftliche oder wirtschaftliche Realität gebunden, bleibt aber in negativer Hinsicht frei, nämlich beim Verzicht auf die Einbeziehung von Einzelpersonen oder Personenmehrheiten in die Gruppe. In der Lebenswirklichkeit lässt sich eine homogene Gruppe zwar in ihren ausgewählten Grenzen beschreiben und begründen, nicht aber in ihrem abschließenden Verhältnis zu allen denkbaren Weiterungen. Dem Gesetzgeber wäre es unmöglich, eine Gruppe wirklich abschließend festzulegen. Er könnte schon deshalb nie die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe schaffen. Soweit es um den Verzicht auf die Einbeziehung in die Gruppe geht, unterliegt er daher nicht den besonderen Anforderungen der Sonderabgabendogmatik, sondern lediglich dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf Einbeziehung in eine - ansonsten homogene - Gruppe von Sonderabgabepflichtigen lediglich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

51

Etwas anderes ist nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Bei der Entscheidung zur Altenpflegeausbildungsumlage, welche die Klägerin ausdrücklich anführt, hat es im Ergebnis keinen Anstoß daran genommen, dass ein Landesgesetzgeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Pflichtigen einbezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 <226>). Es hat dies mit der Überlegung begründet, bei komplexen Sachverhalten könne es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen.

52

bbb) Wie ausgeführt, bilden die Betreiber von Filmtheatern, die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgefundene Gruppe in der Gestalt der Verwertungskaskade, deren Homogenität mit Blick auf die Einbeziehung in die Gruppe der Pflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz dadurch begründet wird, dass es sich um Filmverwerter auf der Endverbraucherstufe im Inland handelt. Hierdurch unterscheiden sie sich von zahlreichen anderen durchaus heterogenen Gruppen, die ebenfalls ein Interesse an der Produktion neuer Filme haben. Die Abgabepflichtigen stehen im Sinne der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Gruppenhomogenität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <227>) der zu finanzierenden Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films evident näher als diese anderen Gruppen oder gar als die Allgemeinheit der Steuerzahler.

53

Hiervon ausgehend brauchte der Gesetzgeber in die Gruppe der Abgabepflichtigen nach dem Filmförderungsgesetz nicht die Unternehmen einzubeziehen, die nicht auf der Stufe der Endverbraucher, sondern auf einer vorgelagerten Stufe an der Verwertung von Filmen beteiligt sind. Statt mit der Folge einer mehrfachen Erhebung der Filmabgabe auf unterschiedlichen Verwertungsstufen alle Filmverwerter heranzuziehen, durfte er sich innerhalb der Verwertungskette auf die Stufe der Endverbraucher beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aus diesem Grund ohne Verfassungsverstoß die Filmverleiher, die Filme für die Vorführung in Lichtspieltheatern aufbereiten und von denen die Kinobetreiber ihre Vorführrechte erwerben, ferner die Filmexporteure (Weltvertriebsfirmen), die deutsche Filmproduktionen im nicht deutschsprachigen Ausland vertreiben, und schließlich die Filmrechtehändler, die als Inhaber von Verwertungsrechten Filme Fernsehveranstaltern zum Abspielen im Fernsehen überlassen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

54

Außerhalb der Verwertungskette für den Film selbst stehen die von der Klägerin ferner erwähnten Verwerter der Rechte an der Filmmusik und die Merchandising-Unternehmen. Sie bilden in der gesellschaftlichen Wirklichkeit eigenständige Geschäftszweige und haben einen allenfalls losen Bezug zur Verwertung von Filmen durch deren Aufführung für den filminteressierten Endkunden. Trotz ihres auch vorhandenen Interesses an der Produktion neuer Filme hat der Gesetzgeber sie aus sachgerechten Gründen nicht in die Gruppe der Abgabepflichtigen einbezogen.

55

c) Die Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft sowie die Fernsehveranstalter weisen zu der mit der Filmabgabe finanzierten Aufgabe eine besondere Sachnähe auf. In Anbetracht der beschriebenen gemeinsamen Interessen stehen sie der zu finanzierenden Aufgabe, nämlich der Förderung der deutschen Filmwirtschaft und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Herstellung von Filmen, evident näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 31).

56

d) Der Gesetzgeber hat der Gruppe der Filmverwerter aus hinreichend tragfähigen Gründen die Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt zugewiesen. Bei der Filmabgabe handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen findet. Mit der Tätigkeit der Filmförderungsanstalt und der Erhebung der Filmabgabe bezweckt der Gesetzgeber u.a. "die Verbesserung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft" (BTDrucks 15/1506 S. 18). Eine zurechenbare Verantwortlichkeit der Kino- und Videowirtschaft sowie der Fernsehveranstalter für die Leistungsfähigkeit sowie den Fortbestand der deutschen Filmwirtschaft ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <336 f.>).

57

Lässt sich - wie hier - eine Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so bedarf es zur Rechtfertigung der Abgabe der Feststellung eines "evidenten" Gruppennutzens (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <337 f.>). Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. 316 <338>). Nach diesen Grundsätzen ist die Finanzierungsverantwortung hier zu bejahen.

58

Dem Filmförderungsgesetz 2004 liegt - ebenso wie den früheren Fassungen des Gesetzes - eine Analyse der ökonomischen Lage der deutschen Filmwirtschaft durch die Bundesregierung zugrunde. In dem Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz (BTDrucks 15/1506 S. 18 f.) heißt es, dass sich der deutsche Film (weiterhin) in einer schwierigen Lage befinde. Er verfüge nur über eine schwache Eigenkapitaldecke, die seine Kreditfähigkeit beeinträchtige; zudem seien die aufzubringenden Produktions- und Vermarktungskosten erheblich gestiegen. Der Kinomarkt werde durch den US-amerikanischen Film (Hollywood) dominiert. Ohne die staatliche Förderung würden deutsche sowie europäische Produktionen im Allgemeinen sowohl national als auch weltweit allenfalls noch eine marginale Rolle spielen. In den Gesprächen mit den Verbänden der Filmwirtschaft, den Vertretern der Bundesländer und den Filmförderungen der Länder im "Bündnis für den Film" sei allseits die Notwendigkeit betont worden, die von Standorteffekten unabhängige Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt fortzusetzen und nach Möglichkeit auszubauen. Die Klägerin zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen der Bundesregierung nicht in Zweifel; im Gegenteil fasst auch sie ausdrücklich die Möglichkeit eines Zusammenbruchs der deutschen Filmproduktion ins Auge. Hiernach ist anzunehmen, dass die staatliche Filmförderung in Deutschland einschließlich der Förderungstätigkeit der Filmförderungsanstalt für die deutsche Filmwirtschaft existenznotwendig ist. Ferner gibt es bislang keine Anzeichen für das Zustandekommen einer die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt ersetzenden Eigeninitiative aller Filmverwerter mit gleicher Wirksamkeit.

59

Unter diesen Umständen kommt die Tätigkeit der Filmförderungsanstalt nicht nur dem deutschen Film zugute, sondern wirkt sich zugleich auch - zwar mittelbar, aber dennoch greifbar und infolgedessen die Erhebung der Filmabgabe rechtfertigend - zugunsten der Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter aus, weil diese durch einen Zusammenbruch der deutschen Filmproduktion in besonderer Weise nachteilig betroffen wären. Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film, wie erwähnt, mit einem beachtlichen Anteil beiträgt. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Wegfall des deutschen Films durch ausländische, insbesondere US-amerikanische Filme vollständig ausgeglichen würde. Sein beachtlicher und in jüngerer Zeit der Tendenz nach steigender Umsatzanteil spricht vielmehr dafür, dass beim inländischen Publikum eine spezielle Nachfrage nach mit den Mitteln des Films erzählten Geschichten besteht, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. In diesem Spektrum sind ausländische Filme, die eine andere soziokulturelle Realität widerspiegeln, kein gleichwertiger Ersatz (vgl. BTDrucks 15/1506 S. 18). Diese Aussage ist nicht etwa nur normativ-kultureller Natur, sondern beansprucht auch im Rahmen tatsächlicher wirtschaftlicher Geschehensabläufe Plausibilität. Da deutsche Filme zumindest bei einem Teil des deutschen Publikums auf ein besonderes Interesse stoßen, müsste in Anbetracht der Vielfalt anderer Optionen der Freizeitgestaltung mit einem Rückgang der Nachfrage nach filmischen Erzeugnissen beim Publikum gerechnet werden, wenn deutsche Filme nicht mehr im Angebot wären. Die beschriebenen Zusammenhänge gelten für alle hier in Rede stehenden Verwertergruppen gleichermaßen, die insgesamt die homogene Gruppe der Abgabepflichtigen bilden.

60

Deshalb greift das Argument der Klägerin zu kurz, dass es eine hinreichende Zahl ausländischer Filme gebe, die an Stelle deutscher Filme in den Kinos gezeigt werden könnten, wenn die Produktion deutscher Filme zurückgehe oder gar ausbleibe. Mit diesen Filmen könnte jener Teil des Publikums nicht erreicht werden, der Wert gerade auf Filme legt, die Themen der deutschen Gesellschaft und Historie aufgreifen und bearbeiten. Die Kinobetreiber hätten deshalb mit einem Rückgang der Besucherzahlen zu rechnen, wenn sie die Erwartung jenes nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums nicht mehr mit deutschen Filmen bedienen könnten. Dass dieser Zusammenhang nicht fernliegt, wird im Übrigen schon dadurch belegt, dass die Kinobetreiber tatsächlich deutsche Filme vorführen, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin auch andere Filme zur Verfügung hätten.

61

Die Annahme eines Gruppennutzens für die Abgabepflichtigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Filmförderungsanstalt viele - auch qualitativ wertvolle - Filme fördert, die beim deutschen Publikum keinen oder nur einen geringen Anklang finden. Der Erfolg eines Films lässt sich praktisch kaum vorhersagen; daher ist eine gewisse Breite der Förderung nötig, um einzelne besonders erfolgreiche Filme zu fördern. Dabei kann auch kein alleiniges Kriterium sein, ob ein Film dem durchschnittlichen Kinobesucher voraussichtlich gefällt, den die Klägerin als ausschließlich an leichter Unterhaltung interessierten 16- bis 25-Jährigen beschreibt. Damit würden durchaus gewichtige Teile des Publikums ausgeblendet, deren Interesse am Kino und dessen Bedienung mit Filmen zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Kino mitbeiträgt. Gegen die gewisse Breite in der Förderung lässt sich auch nicht einwenden, Erfolg beim Publikum sei in erster Linie von Filmen zu erwarten, die an einen bereits erfolgreichen Film anschlössen (Sequels). Die Meinung der Klägerin, gruppennützig könne nur oder jedenfalls vorzugsweise die Förderung solcher Filme sein, übersieht, dass zunächst ein (möglicherweise gerade von der beklagten Filmförderungsanstalt geförderter) Film erfolgreich sein muss, damit Fortsetzungen sich an diesen Erfolg anhängen können. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der allgemeine Vorwurf der Klägerin, es gebe geeignetere Methoden, den wirtschaftlichen Erfolg eines Films zu prognostizieren, als die beklagte Filmförderungsanstalt sie bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln einsetze. Das Filmförderungsgesetz macht insoweit keine Vorgaben. Ob die beklagte Filmförderungsanstalt im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung über die Förderung eines bestimmten Films getroffen hat, darüber mag mit guten Gründen gestritten werden können. Für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist dies unerheblich.

62

Dass die Filmförderungsanstalt ihre Förderungsleistungen (auch) nach dem Kriterium der Qualität vergibt, steht gleichfalls nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gruppennutzens; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 FFG 2004) ist die Qualität eines Films - zumindest tendenziell - geeignet, die Chance seines Erfolgs bei den Zuschauern zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 40.72 - BVerwGE 45, 1 <7> = Buchholz 451.551 FFG Nr. 1 S. 6; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 32 ff.). Daher ist entgegen der Auffassung der Klägerin der Gruppennutzen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Mitglieder der Vergabekommission, die nach § 7 FFG über die Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung entscheidet, nicht ausschließlich von den abgabepflichtigen Gruppen benannt würden. Dass der Vergabekommission auch Mitglieder angehören, die dem kreativ-künstlerischen Bereich zugehören (§ 8 Satz 1 Nr. 2 FFG) oder vom Verband der Drehbuchautoren benannt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 7 FFG), belegt nicht, dass die Vergabekommission schon nach ihrer Zusammensetzung die Fördermittel nicht gruppennützig im Sinne der Abgabepflichtigen vergibt, sich also insbesondere nicht am voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Filme orientiert. Die Klägerin schafft (auch) hier einen künstlichen Gegensatz zwischen künstlerischer Qualität und wirtschaftlichem Erfolg. Dass dem künstlerisch-kreativen Bereich angehörende Mitglieder der Vergabekommission, wie etwa Drehbuchautoren, von vornherein keinen Wert auf den Erfolg von Filmen beim Publikum und damit auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filme legen, ist in der von der Klägerin behaupteten Absolutheit nicht nachvollziehbar. Ein Künstler wird schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel mit seinen Leistungen Beachtung und damit ein Publikum finden wollen.

63

e) Schließlich genügt die Filmabgabe auch insofern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, als ihr Aufkommen - jedenfalls überwiegend - ihrem dargelegten Zweck entsprechend und darum gruppennützig (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - BVerfGE 113, 128 <150 f.>) verwendet wird. Der größte Teil des Aufkommens wird für Beihilfen zur Filmproduktion verwendet (§§ 67a Abs. 1 und 2, § 67b Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FFG 2004). Zur Förderung der Filmproduktion gehört auch die der Nachwuchsförderung dienende Förderung des Kurzfilms und die Drehbuchförderung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FFG 2004).

64

Die Absatz- und die Abspielförderung wird abweichend von der vom Gesetz sonst in Anspruch genommenen Finanzierungsverantwortung der Gesamtgruppe der Filmverwerter ausschließlich aus dem Abgabenaufkommen der Kinobetreiber und der Unternehmen der Videowirtschaft finanziert (§ 67a Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 FFG 2004) und kommt auch nur diesen Untergruppen zugute (§§ 53 ff., 56 ff. FFG 2004; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 25). Zwar kann von einer gruppennützigen Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden, wenn durch den Einsatz der Mittel nur innerhalb der Gruppe ein Wettbewerber zu Lasten des anderen unterstützt wird und ihm die Verdrängung des anderen Wettbewerbers ermöglicht wird. Ein solcher Effekt lässt sich aber für die Abspielförderung nicht feststellen. Soweit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FFG auch die Neuerrichtung eines Filmtheaters gefördert werden kann, ist dies nur aus Gründen der Strukturverbesserung zulässig, die nicht vorliegt, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. Die Förderung der Neuerrichtung eines Kinos dient der vom Gesetz vorausgesetzten Strukturverbesserung vielmehr insbesondere dann, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht (Urteil vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 - Buchholz 451.551 FFG Nr. 10). Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Filmtheatern stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt gegenüber anderen Unterhaltungsangeboten und dienen auf diese Weise dem Gruppennutzen.

65

4. Auf der Grundlage des neugefassten § 67 FFG 2010 verstoßen die hier maßgeblichen Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe nicht mehr gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (a)) in der Form der Belastungsgleichheit (b)). Namentlich ist die Abgabepflicht der Fernsehveranstalter durch § 67 FFG 2010 in einer Weise geregelt, die nunmehr die Belastungsgleichheit aller zur Abgabe herangezogenen Mitglieder der abgabenpflichtigen Gruppe sicherstellt.

66

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.). Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.). Der gewählte Maßstab muss aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht sein (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 40).

67

Als allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechts gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit u.a. auch für die Sonderabgaben. Ihm ist sogar bei diesen Abgaben eine besondere Bedeutung beizumessen. Denn unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit kommt die Sonderabgabe vor allem der Steuer nahe, weil sie - insofern nicht anders als die Steuer - "voraussetzungslos", d.h. ohne individuelle Gegenleistung erhoben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2007 - BVerwG 6 B 33.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 22 Rn. 12). Infolgedessen gewinnt der mit der Sonderabgabe verbundene Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Abgabepflichtigen ähnlich wie bei der Steuer seine Rechtfertigung nicht zuletzt aus der Gleichheit der Lastenzuteilung (vgl. für die Steuer BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <269>). Das hat Folgen nicht nur für die materiellen Abgabennormen, sondern zugleich auch für die Verfahrensregeln, nach denen die Abgabe erhoben wird; diese dürfen nicht die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 a.a.O. S. 271; Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 41).

68

b) Für eine Sonderabgabe der hier in Rede stehenden Art bedeutet dies, dass grundsätzlich alle Angehörigen der als homogen und finanzierungsverantwortlich erkannten Gruppe zu der Abgabe heranzuziehen sind, welche der Finanzierung der staatlichen Aufgabe dient. Das hat unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens zu geschehen, den der einzelne Gruppenangehörige - bei generalisierender und damit zwangsläufig weitgehend typisierender Betrachtung - aus der staatlichen Tätigkeit zieht. Besteht die Gruppe der Abgabepflichtigen - wie hier - aus mehreren Untergruppen, so ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung der Abgabe den Besonderheiten der Untergruppen im Verhältnis zueinander Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <329 ff.> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 15 f.). Dabei ist anzustreben, dass jede Untergruppe sich in dem Maß an der Finanzierung der staatlichen Aufgabe beteiligt, in welchem sie daraus Vorteile erlangt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 42).

69

aa) Die Belastungsgleichheit wird dabei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach wie vor die von ihnen zu erbringende Abgabe in Vereinbarungen mit der beklagten Filmförderungsanstalt regeln.

70

Die Abgabengerechtigkeit und insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbieten es nicht, den Angehörigen einer bestimmten Untergruppe zu gestatten, ihre Finanzierungsbeiträge statt im Wege der Heranziehung durch Bescheid auf der Grundlage von Verträgen mit dem Staat zu erbringen, falls für diese Form der Abgabenerhebung besondere sachliche Gründe sprechen. Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 <312> = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.). Das heißt allerdings nicht, dass er sich aus diesem Anlass von den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts lösen könnte. Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <189> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <83> = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19). Aus diesem Grund ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Leistung der Sonderabgabe bei Teilen der Abgabepflichtigen infolge der Zulassung von Verträgen in deren Belieben steht. Der Gesetzgeber muss daher zugleich mit der partiellen Abkehr von der Abgabenerhebung durch Bescheid und deren Ersetzung durch die Vertragsform dafür sorgen, dass der Abschluss der vorgesehenen Verträge verpflichtend ist und dass die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit zwischen den Abgabepflichtigen erforderlich ist. Andernfalls wird dieses verfassungsrechtliche Ziel, das - jedenfalls bei den Steuern und den Sonderabgaben - auch die tatsächliche Gleichheit des Belastungserfolgs umfasst, schwerwiegend verfehlt (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 43).

71

Die vorbezeichneten Anforderungen des Gleichheitssatzes sind zugleich ein Gebot des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ordnung der Lebensverhältnisse vor allem bei der Berührung von Grundrechten dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <126 f.>). Zwar erfasst das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" verwaltungsrechtliche Verträge in der Regel nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen eines Vertragspartners berührt werden, angesichts seiner einverständlichen Mitwirkung nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <335> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 26 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn sich der Abschluss von Verträgen aus sonstigen Gründen als ein Handeln im grundrechtsrelevanten Bereich darstellt. Bei der Zulassung von Verträgen über Abgaben wird der grundrechtliche Bezug durch das Grundrecht der anderen Abgabepflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, das dem Gesetzgeber gebietet, zur Wahrung der Belastungsgleichheit in der dargelegten Richtung tätig zu werden (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 44).

72

Diesen Anforderungen trägt das Filmförderungsgesetz in vollem Umfang Rechnung.

73

§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, § 67 Abs. 2 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 für die Veranstalter von Bezahlfernsehen bestimmen jeweils ausdrücklich, dass diese Fernsehveranstalter eine Filmabgabe (auf je unterschiedlicher Bemessungsgrundlage) "zu zahlen" oder "zu leisten haben". § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 schreibt ebenso eindeutig vor, dass die Filmabgabe zu bestimmten Terminen an die Beklagte "zu zahlen ist". Wie die Filmabgabe der Höhe nach zu berechnen ist, ist in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 FFG 2010 genau vorgegeben. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 werden lediglich die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie die Einzelheiten der Leistungserbringung in Abkommen mit der beklagten Filmförderungsanstalt "festgestellt". Dabei kann keine niedrigere Abgabe vereinbart werden, als sich aus den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsgrundlagen ergibt. § 67 Abs. 5 Satz 3 FFG 2010 lässt lediglich zu, dass im Rahmen der Abkommen über die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beiträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Nach diesen Regelungen steht es weder im Belieben der beklagten Filmförderungsanstalt noch der Fernsehveranstalter, ob sie Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 FFG 2010 treffen wollen. Es besteht vielmehr eine gesetzliche Pflicht der Fernsehveranstalter, sich an der Finanzierung der Filmförderung des Bundes in einer vorgegebenen Höhe zu beteiligen. Aus dieser gesetzlichen Pflicht und den sie begründenden gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar ein Zwang zum Abschluss der hierfür erforderlichen Vereinbarungen, mithin ein gesetzlicher Kontrahierungszwang.

74

bb) Bei der Bemessung der Filmabgabe hat der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen Maßstab gewählt, der mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der Erhebung der Filmförderabgabe vereinbar ist.

75

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl bei der Bestimmung des Abgabesatzes als auch des Abgabemaßstabs (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <19> m.w.N.). Er hat sich bei der Neufassung des § 67 FFG 2010 an den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Vorteilsgerechtigkeit orientiert. Um eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, durfte er dabei in weitem Umfang pauschalieren.

76

aaa) Der Gesetzgeber ist bei der Bemessung der Filmabgabe für alle Abgabepflichtigen von einem im Kern einheitlichen Ansatz ausgegangen. Für die Filmtheater knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66 FFG an den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten an. Der Bemessungssatz ist der Höhe nach in drei Stufen abhängig von der Größe des Umsatzes gestaffelt. Bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze entfällt die Filmabgabe. Für die Videowirtschaft knüpft die Bemessung der Filmabgabe nach § 66a FFG an den Umsatz mit Bildträgern an, gestaffelt ebenfalls in drei Stufen nach der Größe des Umsatzes, wobei die Filmabgabe wiederum nicht zu leisten ist, wenn eine Bagatellgrenze unterschritten wird.

77

Ausgehend von diesen Vorgaben in § 66 und § 66a FFG 2004 hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter einen "Grundabgabesatz" von 2,5 v.H. der Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen als angemessen bewertet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010). Er hat dabei im Ausgangspunkt die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter wegen ihrer besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit den umsatzstärksten Filmtheatern gleichgestellt, für die ein Abgabesatz von 3 v.H. des Umsatzes gilt. Er hat andererseits berücksichtigt, dass an die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Unterschied zu den Filmtheatern keine unmittelbaren Rückflüsse in Form von Förderungsleistungen nach dem Filmförderungsgesetz ausgekehrt werden. Er hat deshalb den Abgabesatz niedriger, nämlich auf 2,5 v.H. festgelegt. Diese Ableitung des Abgabesatzes ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb sachwidrig, weil die Fernsehveranstalter nach § 67b Abs. 2 FFG 2010 mit der beklagten Filmförderungsanstalt vereinbaren können, dass ein Teil der von ihnen aufgebrachten Abgaben für die Produktion auch fernsehgeeigneter Filmprojekte verwendet wird. Dieser Einfluss auf die Verwendung der Mittel ist nicht mit einem unmittelbaren Rückfluss in Form von Förderleistungen gleichzustellen, wie er den Kinobetreibern als Abspielförderung nach § 56 FFG zugutekommt.

78

Der Abgabesatz für die Fernsehveranstalter bezieht sich auf die Einnahmen aus der Verwertung von Kinofilmen. Bei der Veranstaltung von Fernsehprogrammen, namentlich durch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, lassen sich aber Einnahmen nicht ohne weiteres und auch nicht wirklichkeitsgenau ermitteln. Der Gesetzgeber hat deshalb bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern die Einnahmen mit den Realkosten für die Ausstrahlung gleichgesetzt, denn diese Kosten gehen - gleichsam auf der Seite der Einnahmen - in die Bemessung der Fernsehgebühren ein. Bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts hat er auf die Nettowerbeumsätze, gestaffelt nach den Anteilen von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit, und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen auf die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern in Deutschland als Bemessungsgrundlage abgestellt. Aus Praktikabilitätsgründen hat er dabei jeweils die Datenlage des vorletzten Jahres für maßgeblich erklärt.

79

Der Gesetzgeber hat damit, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung und angepasst an die unterschiedliche Geschäftsstruktur der Abgabepflichtigen, einen sachgerechten Maßstab gewählt, der sich jedenfalls im Rahmen des sachlich Möglichen bewegt. Durch die Anwendung eines solchen Maßstabs wird zwischen den Abgabepflichtigen die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene verhältnismäßige Belastungsgleichheit hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>).

80

bbb) Die Kritik der Klägerin an dem Abgabemaßstab ist unbegründet.

81

Es kann offenbleiben, ob die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter - wie die Klägerin meint - leistungsfähiger sind als der Durchschnitt der Kinobetreiber. Sie können ihr Gebührenaufkommen nicht beliebig vermehren. Der Gesetzgeber hat jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter im Ansatz den umsatzstärksten Lichtspieltheatern gleichgestellt und insoweit bei beiden Untergruppen nach oben nicht weiter differenziert. Hierzu zwingt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit auch nicht.

82

Der Gesetzgeber mag - wie die Klägerin vorträgt - bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen sein, dass die drei Untergruppen (Kinobetreiber, Videowirtschaft und Fernsehveranstalter) der Höhe nach einen in etwa gleichen Beitrag zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Diese Vorstellung mag insbesondere für das Filmförderungsgesetz 2004 eine Rolle gespielt haben, weil dort der Beitrag der Fernsehveranstalter der Höhe nach zwar gesetzlich nicht vorgegeben war, aber faktisch ein Beitrag mindestens in der Höhe der anderen beiden abgabepflichtigen Gruppen erwartet wurde. Eine solche starre Drittelung der Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt ist aber nicht Grundlage der Abgabenerhebung nach dem Filmförderungsgesetz 2010. Die Abgabesätze knüpfen an bewegliche wirtschaftliche Kenngrößen an, mit der Folge, dass die Höhe der Abgabe flexibel auf Schwankungen im Geschäftserfolg reagiert. Damit erledigt sich insbesondere der Hinweis der Klägerin, während der Kinobesuch zurückgehe, expandiere der Verkauf von Bildträgern (DVD). Wegen der Abhängigkeit der Abgabe vom Umsatz schlägt sich diese Entwicklung in der Höhe des Beitrags nieder, den die Kinobetreiber einerseits, die Videowirtschaft andererseits zur Finanzierung der beklagten Filmförderungsanstalt leisten. Die Abgabe passt sich mithin einer schwankenden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gruppen an.

83

ccc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die erforderliche Belastungsgleichheit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Fernsehveranstalter nach § 67 Abs. 5 Satz 4 FFG 2010 bis zu 50 v.H. ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen können. Dabei handelt es sich vor allem um Werbespots für Kinofilme, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kinostart des Films (und nicht etwa als Hinweis auf das eigene aktuelle Fernsehprogramm) ausgestrahlt werden, ohne dass diese Sendezeit von Dritten bezahlt würde. Derartige Fernsehbeiträge haben sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers als wirksames Mittel für den Filmabsatz herausgestellt. Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

84

Indem die Fernsehveranstalter in ihren Programmen mit der fernsehtypischen Breitenwirkung für Kinofilme werben, unterscheiden sie sich von den Unternehmen der Kino- und Videowirtschaft (Beschluss vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07 - BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 47). Damit nicht vergleichbar sind die als Werbung für einen Film gezeigten Ausschnitte (Trailer) im Vorprogramm der Filmtheater. Sie erreichen zum einen nur die Kinobesucher und haben damit nicht die Breitenwirkung, die mit den Beiträgen im Fernsehen erzielt werden kann. Sie beziehen sich zum anderen als Vorschau auf das eigene aktuelle Programm des Kinos und sind insoweit den Programmvorschauen der Fernsehveranstalter vergleichbar, die ebenfalls nicht als Medialeistungen anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass er den Kinobetreibern nicht gestattet, die Kosten der von ihnen gezeigten Trailer als Medialeistungen von der Filmabgabe abzusetzen.

85

ddd) Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber in § 67 FFG 2010 einen anderen Bezugspunkt für die Ermittlung der Umsätze bzw. (bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern) der Kosten gewählt hat als in § 66 und § 66a FFG. Während es bei den Fernsehveranstaltern auf die Umsätze mit Kinofilmen bzw. auf die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen ankommt, sind bei den Kinobetreibern und den Unternehmen der Videowirtschaft die Umsätze mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten maßgeblich.

86

Das Filmförderungsgesetz verwendet den Begriff des Kinofilms in mehreren Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 und § 67 FFG) und bestimmt ihn inhaltlich teilweise, ohne ihn abschließend zu umschreiben. Insoweit kann aber auf Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zurückgegriffen werden, zumal das Filmförderungsgesetz in verschiedenen Normen das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 3 FFG). Danach sind Kinofilme im Sinne dieses Übereinkommens Filme von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, die den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entsprechen und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind. In diesem Sinne verwenden ersichtlich auch die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes den Begriff des Kinofilms, der danach maßgeblich dadurch bestimmt ist, dass der Kinofilm zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist.

87

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei den Fernsehveranstaltern nicht auf den Umsatz mit Filmen einer bestimmten Laufzeit oder den Kosten ihrer Ausstrahlung abgestellt werden kann. Damit würden zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Bezugspunkt kann nur der Kinofilm sein, also der Film der für die Aufführung im Kino bestimmt war und dort auch in der Regel zunächst aufgeführt worden ist. Für die Kinobetreiber konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie faktisch ebenfalls nur Kinofilme in diesem Sinne auswerten, der abweichende Bezug auf Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten also nicht zu einem anderen Ergebnis im Vergleich zu den Fernsehveranstaltern führt. Allerdings werden - wie die Klägerin vorgetragen hat - auch im Kino mitunter Filme vorgeführt, die ursprünglich für das Fernsehen produziert und dort gezeigt worden sind. Die auf sie entfallenden Umsätze werden für die Filmabgabe der Kinobetreiber erfasst, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Dies durfte der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, weil der Anteil solcher Fernsehproduktionen im Kino verschwindend gering ist. Anders verhält es sich hingegen im Falle der Videowirtschaft. Sie vertreibt auf ihren Bildträgern inzwischen in einer nicht unerheblichen Zahl auch Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien. Der Gesetzgeber hat dem aber Rechnung getragen. Die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft sind niedriger als die Abgabesätze der Kinobetreiber. Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8). Unter dieser Voraussetzung konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen.

88

eee) Nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit führt, dass nach § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Umsätze unberücksichtigt bleiben, die auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9). Zu Unrecht wird hieraus eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit mit der Begründung hergeleitet, auch die Kinobetreiber erbrächten technische Leistungen, die allerdings als Kosten in die Preise für Kinokarten eingingen, deshalb im Umsatz enthalten seien und bei der Filmabgabe berücksichtigt würden. Dabei handelt es sich um die allgemeinen Kosten für den Betrieb des Kinos, während § 67 Abs. 3 Satz 1 FFG 2010 Umsätze erfasst, die durch individuelle Leistungen an einzelne Kunden erzielt werden. Die allgemeinen Kosten des Sendebetriebs gehen regelmäßig in die Abonnementpreise ein wie die allgemeinen Betriebskosten des Kinos in die Eintrittspreise.

89

5. Der Gesetzgeber hat die Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 hergestellt. Die Heranziehung der Klägerin zur Filmabgabe durch die streitigen Bescheide verstößt deshalb nicht (mehr) gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hat durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 die Bestimmung des § 67 FFG 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt und damit die belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen ermöglicht.

90

Nach § 73 Abs. 7 FFG 2010 gelten die §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004 (Satz 1). Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt (Satz 2). Ergeben sich nach den in § 67 FFG 2010 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der beklagten Filmförderungsanstalt nicht nachgefordert (Satz 3).

91

a) Die Berücksichtigung der Rechtsänderung, die durch § 67 FFG 2010 bewirkt wird, ist im Falle der Klägerin nicht durch § 73 Abs. 1 FFG 2010 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin nicht deshalb anwendbar, weil sie auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2009 geltenden Rechts einen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide und Rückzahlung der Filmabgabe gehabt habe, da diese Bescheide auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden seien. § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 erfasst derartige Ansprüche nicht, sondern im Wesentlichen Ansprüche auf Gewährung von Fördermitteln und deren Abwicklung. § 73 Abs. 1 FGG 2010 bezieht sich insoweit klarstellend auf das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 3000), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes). Dies belegt beispielhaft der Verweis in § 73 Abs. 1 Satz 2 FFG 2010 auf § 39 FFG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes geändert worden ist, durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes hingegen unberührt geblieben ist. Jedenfalls geht § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als lex spezialis dem allgemeinen § 73 Abs. 1 Satz 1 FFG 2010 vor. Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 FFG 2010, der sich ebenfalls als Übergangsvorschrift zum Fünften Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes darstellt, im Übrigen von § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 als der spezielleren Regelung verdrängt würde.

92

b) Die Rechtsänderung durch § 67 FFG 2010 muss nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ihre rückwirkende Inkraftsetzung durch § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 verfassungswidrig ist.

93

aa) Eine belastende Wirkung entfaltet die angeordnete Rückwirkung unmittelbar nur für die Fernsehveranstalter, weil § 67 FFG 2010 deren Heranziehung zur Filmabgabe abweichend von der bisherigen Rechtslage erstmals der Höhe nach gesetzlich normiert. Auf eine verfassungswidrige Rückwirkung könnte sich auch die Klägerin berufen, weil ihre rechtmäßige Inanspruchnahme für die Filmabgabe davon abhängt, ob schon für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum eine belastungsgleiche Heranziehung aller Abgabepflichtigen normiert ist.

94

bb) Der Regelung des § 67 FFG 2010 durfte auch Rückwirkung beigemessen werden. Es handelt sich bei § 73 Abs. 7 FFG um den Fall der Anordnung einer echten Rückwirkung von § 67 FFG (aaa)), welche den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer echten Rückwirkung (bbb)) genügt, denn die Fernsehveranstalter hatten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des FFG "dem Grunde nach" (ccc)). Die Fernsehveranstalter hatten ferner keinen Vertrauensschutz hinsichtlich einer Änderung des Filmförderungsgesetzes "der konkreten Höhe ihrer Abgabenlast" nach (ddd)).

95

aaa) Die Inkraftsetzung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 ist mit einer echten Rückwirkung verbunden. Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263>; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <314>). So verhält es sich hier. Denn die Filmabgabe ist - nach bisherigem wie nach neuem Recht - keine einmalige, sondern eine zeitabschnittsweise zu erhebende Abgabe. So wird die Filmabgabe der Fernsehveranstalter bezogen auf das Kalenderjahr bemessen (§ 67 Abs. 1 bis 3 FFG 2010) und ist nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FFG 2010 halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres zu entrichten. Selbst wenn von der Wirksamkeit des § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 ausgegangen würde, werden mit der nachträglichen Einführung eines verbindlichen Abgabemaßstabs und Abgabesatzes für die Fernsehveranstalter belastendere Rechtsfolgen, als sie bislang galten, für abgeschlossene Zeiträume - die Jahre 2004 bis 2009 - vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt. Bei Annahme der Unwirksamkeit der Altregelung gilt das erst recht. Angesichts des am 18. Juni 2010 gefassten Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags handelt es sich lediglich für das Jahr 2010 um eine auf noch nicht abgewickelte Sachverhalte einwirkende sogenannte unechte Rückwirkung.

96

bbb) Gesetze mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen jedoch dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei einer Reihe von Fallgruppen schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271 f.>). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Auch kann der Bürger sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.). Demgemäß ist im Bereich des Kommunalabgabenrechts geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes den Ortsgesetzgeber nicht hindert, eine wegen eines Fehlers im Abgabemaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Abgabemaßstab rückwirkend zu ersetzen, und zwar auch insoweit, als der neue Abgabemaßstab zu höheren Abgabepflichten führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4 und vom 31. März 2008 - BVerwG 9 B 30.07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191 S. 19). Hat eine Gemeinde ihre Absicht, eine bestimmte Abgabe zu erheben, durch den förmlichen Erlass einer entsprechenden Satzung kundgetan, kann der Bürger, auch wenn er sie für rechtswidrig hält, dementsprechend bekämpft und möglicherweise in einigen Punkten erhebliche Mängel der Abgabesatzung aufzuzeigen vermag, je nach Art und Behebbarkeit dieser Mängel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, auf Dauer von dieser Abgabe verschont zu bleiben. Sofern diese Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden "Reparatur" einer solchen Satzung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O.).

97

ccc) Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Erhebung der Filmabgabe als einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verletzt die in § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 angeordnete Rückwirkung des § 67 FFG 2010 zum 1. Januar 2004 nicht das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fernsehveranstalter konnten nicht schutzwürdig darauf vertrauen, von der Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe im Rückwirkungszeitraum verschont zu bleiben.

98

Anders als im Beitrags- und Gebührenrecht ergibt sich das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens hier zwar nicht schon daraus, dass den Betroffenen Sondervorteile gewährt wurden, deren Unentgeltlichkeit sie grundsätzlich nicht erwarten konnten, so dass schon aus diesem Grund mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung gerechnet werden musste. Denn Sonderabgaben werden - ebenso wie Steuern - "voraussetzungslos", d.h. unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316 <334>).

99

Das schließt aber nicht aus, die echte Rückwirkung der Abgabenerhebung gleichwohl ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 314 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 a.a.O.). Entscheidende Bedeutung hat vielmehr, dass die Fernsehveranstalter sich schon aufgrund der früheren Rechtslage in ihren Dispositionen darauf einstellen mussten, zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Filmförderung des Bundes verpflichtet zu sein. In § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 kam unmissverständlich der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, die Fernsehveranstalter als dritte Untergruppe innerhalb der Gesamtheit der Sonderabgabepflichtigen im Hinblick auf die Verwertung von Kinofilmen mit Finanzierungsbeiträgen zugunsten der Förderungstätigkeit der Beklagten zu belasten. Deshalb hatte er in § 67b FFG 2004 auch eine spezielle Regelung zur Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts getroffen. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert. Die dabei "nachgeschobene" Normierung von Kriterien zur Bemessung der Höhe der von den Fernsehveranstaltern mindestens zu erbringenden Leistungen hat weder den von Anfang an beabsichtigten Charakter dieser Zahlungen als Erfüllung der Sonderabgabepflicht einer Untergruppe der Filmverwerter noch die grundlegenden Strukturen der (anteiligen) gesetzlichen Finanzierungspflicht verändert; vielmehr hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Fernsehveranstalter sogar an dem Grundsatz der vertraglichen Regelung festgehalten (§ 67 Abs. 5 Satz 2 und 3 FFG 2010) und auch die Vorgaben zur Verwendung des Abgabeaufkommens, insbesondere in § 67b FFG 2010, im Kern unverändert gelassen.

100

ddd) Mussten die Fernsehveranstalter demnach im Rückwirkungszeitraum ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach mit einer Inanspruchnahme zur Finanzierung der Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz rechnen, können sie sich auch hinsichtlich der aus § 67 FFG 2010 folgenden konkreten Höhe ihrer Abgabenlast nicht auf die Verletzung schutzwürdigen Vertrauens berufen. Da § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 keine Bemessungskriterien für die Kostenbeteiligung der Fernsehveranstalter an der Filmförderung enthielt, konnte bei ihnen ein Vertrauen darauf, zwar nicht von der rückwirkenden Abgabenerhebung überhaupt, wohl aber von der Abgabenerhebung in einer bestimmten Höhe verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht entstehen. Soweit Vertrauensschutz dahingehend in Betracht kommt, dass die Fernsehveranstalter davon ausgehen durften, gegenüber der für den Rückwirkungszeitraum eingegangenen vertraglichen Regelung mit der Filmförderungsanstalt nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 a.a.O. S. 315), hat der Gesetzgeber dem durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 Rechnung getragen. Nach diesen Vorschriften sollen die auf der Grundlage von § 67 FFG 2004 geschlossenen Altvereinbarungen zwischen der Filmförderungsanstalt und den Fernsehveranstaltern für abgelaufene Wirtschaftsjahre (2004 bis 2009) unberührt bleiben und Nachforderungen der Filmförderungsanstalt für den Fall, dass sich nach § 67 FFG 2010 höhere Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, ausgeschlossen sein.

101

Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3). Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3). Aus jedenfalls zwei Gründen ist in diesen Fällen aber nicht mit rechtswidrigen Folgen einer echten Rückwirkung zu rechnen. Zum einen sprechen wenige Umstände für eine nachträgliche Heranziehung der beiden privaten Sender durch die Beklagte und zum anderen würde dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

102

Erstens hat die Beklagte erläutert, mit den Fernsehveranstaltern seien in der Vergangenheit - jedenfalls seitdem auch die Privaten abgabepflichtig geworden seien - zwei Verträge über die Filmabgabe geschlossen worden. In dem einen sei die Abgabe für sämtliche öffentlich-rechtlichen und in dem anderen für sämtliche privatrechtlichen Fernsehveranstalter vereinbart worden. Nach dem zugrunde liegenden Verständnis seien damit die Pflichten für die jeweilige Gruppe vollständig erfüllt worden. Dies steht auch materiell im Einklang damit, dass beide Gruppen jeweils mehr gezahlt haben, als sie nach dem Maßstab des FFG 2010 geschuldet hätten. Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. €, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46,5 zu 36 Mio. € ergibt).

103

Zum zweiten stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte einer solchen rückwirkenden Heranziehung, wie sie nach § 67 in Verbindung mit § 73 Abs. 7 Satz 1 FFG 2010 einfachgesetzlich geboten ist, auch nicht entgegen. Zwar könnte in einem Fall der vorliegenden Art ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen erwogen werden, nicht nachträglich in einer gänzlich unvorhersehbaren Größenordnung einer sich deshalb als unverhältnismäßig darstellenden Abgabepflicht unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 15. April 1983 a.a.O. S. 132). Dass die rückwirkende Anwendung der Neuregelung in § 67 FFG 2010 die Fernsehveranstalter, soweit sie nicht bereits durch die Übergangsbestimmungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 geschützt sind, einer unvorhersehbaren Abgabelast aussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Unvorhersehbarkeit in diesem Sinne wird nicht schon dadurch begründet, dass es in der bisherigen gesetzlichen Regelung an der Normierung eines Abgabemaßstabs vollständig fehlte; andernfalls müsste die rückwirkende "Heilung" eines solchen Mangels von vornherein unterbleiben. In welcher Größenordnung der Gesetzgeber eine Beteiligung der Fernsehveranstalter öffentlichen und privaten Rechts an der Filmförderung erwartete, ging vielmehr aus den Film-Fernseh-Abkommen hervor, die die Filmförderungsanstalt seit 1974 mit den öffentlich-rechtlichen und seit 1989 zusätzlich mit den privaten Sendern geschlossen hatte. Das in diesen Abkommen vereinbarte Leistungsvolumen war öffentlich bekannt und Gegenstand der Erörterung in den Gesetzgebungsverfahren zur Änderung und regelmäßigen Verlängerung der Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes (vgl. z.B. BTDrucks 13/9695 S. 12; 15/1506 S. 20). Das könnte darauf hindeuten, dass die rückwirkende Heranziehung einzelner privatrechtlicher Fernsehveranstalter nach § 67 FFG 2010 diese eher in geringerem Maße belastet, als von ihnen in Kenntnis der nach § 67 Abs. 1 und 2 FFG 2004 geschlossenen Vereinbarungen einkalkuliert werden musste. Jedenfalls aber fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Abgabenhöhe aus der rückwirkenden Inanspruchnahme nach § 67 FFG 2010 ganz außer Verhältnis zu dem Verpflichtungsumfang steht, der die betreffenden Fernsehveranstalter getroffen hätte, wenn sie sich an den Abkommen mit der Filmförderungsanstalt beteiligt hätten.

104

cc) Nicht zu verkennen ist, dass die durch die Übergangsregelungen des § 73 Abs. 7 Satz 2 und 3 FFG 2010 bewirkten Einschränkungen in der rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG 2010 dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Belastungsgleichheit innerhalb der Gruppe der Fernsehveranstalter nur unvollkommen verwirklicht wird. Sie haben zur Konsequenz, dass jene Fernsehveranstalter, die im Rückwirkungszeitraum Abkommen mit der Filmförderungsanstalt geschlossen hatten, teils besser, teils schlechter gestellt werden, als sie bei einer Heranziehung nach § 67 FFG 2010 stünden, und nur die bislang nicht vertraglich gebundenen Fernsehveranstalter ohne Abstriche nach dem neuen Abgabemaßstab veranlagt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10). Damit liegen ausreichende Sachgründe vor, aus denen der Gesetzgeber die Übergangsregelungen im Rahmen des ihm insoweit grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <359 f.>) als angemessen ansehen durfte, soweit er sie nicht sogar für geboten halten musste.

105

6. Die Erhebung der Filmabgabe leidet nicht unter einem strukturellen Vollzugsdefizit, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz und damit zur Verfassungswidrigkeit der Abgabengrundlage führen könnte.

106

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Abgabepflichtigen durch ein Abgabengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Abgabengrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Abgabenbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Abgabennorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Abgabentatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Abgabennorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <113>).

107

Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin sieht ein strukturelles Erhebungsdefizit dadurch begründet, dass Ansprüche gegen solche Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Verträge mit der beklagten Filmförderungsanstalt geschlossen haben, für zurückliegende Zeiträume, insbesondere für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2004, wegen insoweit eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist jedoch ein eng begrenztes Problem des Übergangsrechts, das zudem dem verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz zuzurechnen ist und das deshalb ungeeignet ist, den Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits zu begründen.

108

7. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin macht zwar geltend, ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits seien die Kosten dafür der Beklagten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Diese habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Gesetzes, d.h. des FFG 2004, und trotz Kenntnis der hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch ihr Verwaltungshandeln im Jahr 2004 zum vorliegenden Rechtsstreit Anlass gegeben. Jedoch hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt, nachdem der Gesetzgeber die im Vorlagebeschluss des Senats aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken behoben hat. Sie hat zudem sich schon zuvor auf andere nicht tragfähige verfassungsrechtliche Einwände gestützt. Sie hätte einer Kostenlast nur entgehen können, wenn sie den Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes zum Anlass genommen hätte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Kosten des Prozesses hat sie durch ihre im Ergebnis unberechtigten Angriffe gegen die Bescheide der Beklagten veranlasst.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.

(2) Die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderhilfen für die Herstellung des Films dürfen insgesamt 50 Prozent der Herstellungskosten des Films nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen sie 60 Prozent des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers (Förderintensität) nicht übersteigen. Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Union abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei schwierigen Filmen eine höhere Förderintensität zulassen.

(3) Der Film muss zu der Filmmiete vermietet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblich ist.

(4) Die Vermietung des Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat stammen.

(5) Bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Films muss das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert werden.

(6) Der Hersteller muss bei der Durchführung des Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

(7) Der Hersteller des Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.

(8) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.

(9) Der Hersteller muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.

(10) Der Hersteller des Films muss entweder versichern, dass keine Auslandsrechteerteilung an dem Film stattfindet, oder nachweisen, dass er bei einer solchen Auslandsrechteerteilung einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse des Films, maximal jedoch 50 000 Euro pro Film.

(11) Der Hersteller des Films muss die Filmförderungsanstalt darüber informieren, ob auf das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal ein Branchentarifvertrag anwendbar ist oder auf anderem Weg die Einhaltung entsprechender sozialer Standards vereinbart wurde.

(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.