Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 16 Aufgaben, Rechte

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

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Referenzen - Gesetze | § 68 VwGO

§ 68 VwGO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 68 VwGO zitiert 1 andere §§ aus dem Verwaltungsgerichtsordnung.

Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 3 Aufgabenerfüllung


(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9. (2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 sowie nach Maßgabe des Kapitels 10 insbesondere auch Förderhilfen gew

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 68 VwGO.

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 17 K 13.2314

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. ie Beklagte wird verurteilt, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehm

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2014 - 6 C 12/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung, der Finanzierung, der Produktion und dem Vertrieb von Kino- und Fernsehfilmen befasst. Sie

Bundesverfassungsgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Gründe A. 1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Film

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 6 C 22/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog die Beklagte sie unter Angabe der Leinwandnummern zur Zahlung von Filmabgaben

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 6 C 28/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheid vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung einer Filmabgabe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 6 C 23/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von F

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 6 C 27/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von F

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 6 C 30/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 1. September 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 6 C 24/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von F

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 6 C 29/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheid vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung einer Filmabgabe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 6 C 25/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von F

Referenzen

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9. (2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 sowie nach Maßgabe des Kapitels 10 insbesondere auch Förderhilfen gewähren, soweit...