Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 70 Schlussprüfung
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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, insbesondere, ob
- 1.
der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht, - 2.
der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen, - 3.
der Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht, - 4.
der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht.
(2) Der Hersteller eines Films, der nach diesem Gesetz gefördert worden ist, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt elf Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.
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(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz, das Abspiel und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn 1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz o
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 29/01/2015 00:00
Tenor
I.
ie Beklagte wird verurteilt, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehm
published on 20/08/2014 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
published on 20/08/2014 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass von ihr vertriebene Bildträger der Filmabgabe der Videowirtschaft nach de
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