Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 66 Antrag
Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 66 Antrag
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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,
- 1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt oder - 2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.
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(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz, das Abspiel und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn 1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz o
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Vora
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published on 29/01/2015 00:00
Tenor
I.
ie Beklagte wird verurteilt, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehm
published on 20/08/2014 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
published on 20/08/2014 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass von ihr vertriebene Bildträger der Filmabgabe der Videowirtschaft nach de
published on 28/01/2014 00:00
Gründe
A.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Film
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(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz, das Abspiel und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn 1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in...
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen nach § 59 ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die antragstellende Person kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen...