Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt
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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis
Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
- 1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft einschließlich der Kinos durchzuführen; - 2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland unter Berücksichtigung ökologischer Belange zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen; - 3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen; - 4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern; - 5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen; - 6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen; - 7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und auf die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union; - 8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und - 9.
darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und fairen Bedingungen beschäftigt wird.
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(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 sowie nach Maßgabe des Kapitels 10 insbesondere auch Förderhilfen gew
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published on 29/01/2015 00:00
Tenor
I.
ie Beklagte wird verurteilt, das folgende Angebot des „Abkommens zur Feststellung der Höhe der Filmabgabe und Einzelheiten der Leistungserbringung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 FFG“ der Klägerin anzunehm
published on 23/02/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog die Beklagte sie unter Angabe der Leinwandnummern zur Zahlung von Filmabgaben
published on 23/02/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheid vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung einer Filmabgabe
published on 23/02/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt ein Filmtheater. Durch Bescheide vom 30. August 2004 zog sie die Beklagte unter jeweiliger Angabe der Leinwandnummer zur Zahlung von F
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