Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 3 K 15.1001

bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von 4.826,40 € für ihrerseits erbrachte Jugendhilfe.

Der am ...1994 geborene N.G. reiste eigenen Angaben zufolge am 22.06.2010 in das Gebiet der Klägerin ein.

Am 22.06.2010 meldete er sich bei der Polizei und wurde vorläufig im Kinder- und Jugendnotdienst, Hamburg, untergebracht. Am 24.06.2010 stellte er sich bei der Ausländerbehörde vor. Er gab an, aus Afghanistan zu stammen.

Am 25.06.2010 wurde für ihn Vormundschaft beantragt.

Sein Geburtsdatum wurde - entgegen seinen Angaben, nach denen er am ...1996 geboren worden sei - fiktiv auf dem ...1994 festgesetzt. Vorausgegangen war eine Altersuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin am 29.06.2010; hierin wurde er auf „16 bis unter 18 Jahre“ geschätzt.

Für ihn wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ...- Familiengericht - das ..., Jugendamt, als Vormund eingesetzt.

Mit Bescheid vom 05.07.2010 nahm ihn die Klägerin am selben Tag gemäß § 42 SGB VIII in Obhut. Die Inohutnahme endete am 21.11.2010.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihm Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII gewährt.

Mit Bescheid vom 16.07.2010 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII als überörtlichen Träger der Jugendhilfe.

Mit Schreiben vom 21.07.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII für N.G. und mit Schreiben vom 02.08.2010 beantragte der Vormund von N.G. für diesen Hilfe zur Erziehung.

Mit Schreiben vom 11.10.2010 teilte der Beklagte mit, dass er die „Kosten der Jugendhilfe ab 22.06.2010 für die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII vorerst bis zu deren Ende“ übernehme. Im Folgenden wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Weiterführung der Hilfe als Hilfe zur Erziehung bei dem Beklagten nicht vorgelegt worden sei. Es wurde um Mitteilung des Endes der Inobhutnahme sowie die Vorlage der Abrechnung dafür gebeten.

Die Klägerin bewilligte mit Bescheid vom 30.11.2010 für N.G. stationäre Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII aufgrund des Antrages vom02.08.2010. Diese sollte ab 22.11.2010 befristet bis 23.06.2012 durch den Kinder- und Jugendhilfeverbund ...in der Jugendwohnung ...erbracht werden.

Am 02.01.2012 wurde die Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII beendet.

Mit Rechnung vom 03.02.2011 forderte die Klägerin 21.427,68 € für die Hilfeleistung im Zeitraum vom 22.06. bis 21.11.2010 vom Beklagten. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Jugendhilfe noch andauere, jedoch ein Wechsel der Hilfeform stattgefunden habe.

Der Beklagte erstattete die Kosten für die Inobhutnahme vom 22.06. bis zum 21.11.2010 in Höhe von 21.427,68 € und bat mit Schreiben vom 18.02.2011 um Mitteilung, warum diese Maßnahme erst zum 21.11.2010 beendet werden konnte.

Mit Bescheid vom 04.01.2012 wurde N.G. Hilfe in Form einer ambulanten Betreuung nach §§ 27, 30 SGB VIII für die Zeit ab dem03.01.2012 in einer Jugendwohnung gewährt und mit Ablauf des 02.06.2013 wieder beendet.

Ab dem 24.06.2012 erhielt er Hilfe für junge Volljährige in Form der ambulanten Betreuung im Ambulant Betreuten Wohnen für Flüchtlinge ...

Mit Schreiben vom 02.08.2012 übersandte die Klägerin eine Kostenrechnung für die stationäre Unterbringung von N.G. im Zeitraum vom 22.10.2010 (wohl richtig: 22.11.2010) bis 02.01.2012. Die Gesamtausgaben beliefen sich auf 50.926,58 €, wovon 4.826,40 € (40 Tage X 120,66 €) auf die Unterbringung im Zeitraum vom 22.10. bis 31.12.2010, 44.482,55 € (365 Tage x 121,87 €) auf die Unterbringung im Jahr 2011 und 246,90 € (2 Tage x 123,45 €) auf die Unterbringung für die Tage 01. und 02.01.2012 entfielen. Daneben sind 13,50 € Taschengeld für den Zeitraum 22. bis 30.11.2010, 962,00 € erhöhtes Taschengeld für das Jahr 2011 sowie Dezember 2010, 4,77 € erhöhtes Taschengeld für den 01. und 02.01.2012, 200,76 € für Bekleidung und für Dolmetscherkosten 81,30 € (30.01.2011), 40,65 € (04.10.2011) sowie 67,75 € (17.10.2011) angefallen. Es wurde angegeben, dass die Maßnahme mit Ablauf des 02.01.2012 beendet worden sei. Dem Schreiben legte die Klägerin den Antrag des Vormundes vom 02.08.2010 bei.

Mit Schreiben vom 07.08.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Hilfe nicht beendet, sondern in eine ambulante Hilfe nach § 30 SGB VIII umgewandelt worden sei, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2012 um die Übersendung der „Bescheide über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 34 SGB VIII ab 22.11.2010 sowie der ambulanten Hilfe gem. § 30 SGB VIII ab 03.01.2012 sowie die Hilfeplanfortschreibungen“ bat. Außerdem werde ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus von N. benötigt.

Mit Schreiben vom 14.09.2012 übersandte die Klägerin die Aufenthaltserlaubnis an den Beklagten. Sie gab an, dass die weiteren angeforderten Unterlagen von der fallzuständigen Sozialkraft, Frau A..., zugesandt würden.

Mit Schreiben vom 06.11.2012 mahnte der Beklagte die Übersendung der angeforderten Unterlagen an. Er teilte mit, die „Rechnung vom 02.08.2012 […] erst nach Vorlage der o.g. Unterlagen anweisen“ zu können. Weiterhin wurde um baldige Übersendung gebeten, da bereits eine Mahnung der Kasse ...verschickt worden sei.

Mit E-Mail vom 18.02.2013 teilte der Beklagte mit, das er „die Rechnung vom 02.08.2012 erst nach Vorlage der Unterlagen anweisen“ könne und bereits eine zweite Mahnung der Kasse ...erhalten habe. Es werde um baldige Übersendung gebeten.

Mit Schreiben vom 19.02.2013 stellte die Klägerin dem Beklagten 643,94 € für die Erziehungshilfe für N.G. in der Zeit vom 22.10.2010 bis 02.01.2012 in Rechnung. Es wurde angegeben, dass die Jugendhilfe mit Ablauf des 02.01.2012 beendet worden sei.

Mit E-Mail vom 20.02.2013 erklärte die Klägerin, dass sie die fehlenden Unterlagen nicht vorlegen könne, da sie sich bei Frau A... befänden. Auch sei die Mahnung aufgrund eines Eingabefehlers erfolgt, dieser sei nunmehr korrigiert.

Mit Bescheid vom 10.06.2013 wurde N.G. für die Zeit ab dem 02.01.2013 Volljährigenhilfe in Form einer ambulant betreuten Wohnform nach §§ 41, 30 SGB VIII in der bisherigen Einrichtung bewilligt.

Mit E-Mail vom 09.07.2013 erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten, ob die angeforderten Unterlagen mittlerweile eingetroffen seien, was dieser mit E-Mail vom 15.07.2013 verneinte.

Mit E-Mail vom 15.07.2013 übersandte die Klägerin die Bescheide über die Hilfen nach §§ 27, 34 SGB VIII (vom30.11.2010 gegenüber Herrn G.) und §§ 27, 30 SBG VIII (vom04.01.2012 gegenüber Frau E...). Bezüglich der Hilfeplanfortschreibung verwies sie auf die fallzuständige Sozialkraft.

Mit Schreiben vom 19.03.2015 teilte der Beklagte mit, „mit Schreiben vom 22.08.2011, 06.11.2012 sowie Mail vom 18.02.2013 zur Begleichung der Rechnung für die Zeit vom 22.10.2010 bis 02.01.2012 und Entscheidung über weitere Kostenerstattung ab 03.01.2012 um Übersendung folgender Unterlagen gebeten“ zu haben. Dann zählte er die Bewilligungsbescheide ab 22.11.2010 für die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII, die Bewilligungsbescheide ab 03.01.2012 für die Hilfe nach §§ 27, 30 SGB VIII sowie den Hilfeplan mit Fortschreibungen auf. Diese Unterlagen habe er bislang noch nicht erhalten. Er sei erneut angemahnt worden und bat „- auch im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum - um Erledigung“.

Mit Schreiben vom 01. und 02.04.2015 leitete die Klägerin Kopien über die Beendigung nach § 42 SGB VIII zum21.11.2010, von Bewilligungen nach §§ 27, 34 SGB VIII ab dem22.11.2010, über die Beendigung nach §§ 27, 34 SGB VIII zum 02.01.2012, eines Hinweisschreibens auf die Fortführung der Hilfe als Maßnahme nach §§ 27, 30 SGB VIII ab dem 03.01.2012, der Bewilligung nach §§ 27, 30 SGB VIII ab dem 03.01.2012, des Bewilligungsbescheides für N.G. bezüglich der Gewährung von Hilfe nach §§ 41, 30 SGB VIII ab dem 24.06.2012, des Protokolls des Hilfeplangesprächs vom 17.10.2011, des Fachgesprächs vom 04.10.2011, der Protokolle der Hilfeplangespräche vom 13.02., 17.08., 14.12.2012 und 08.04.2013 sowie der Bewilligung der Hilfe nach §§ 41, 30 SGB VIII ab dem 02.01.2013 bis zum 02.06.2013 an den Beklagten weiter.

Mit Schreiben vom 30.04.2015 teilte der Beklagte mit, dass Aufwendungen in Höhe von 46.100,18 € erstattet werden. Die Kosten für die Maßnahme im Zeitraum vom 22.11. bis 31.12.2010 seien hingegen verjährt. Die mit Rechnung vom 19.02.2013 geltend gemachten 643,94 € seien bereits mit der Kostenrechnung im Februar 2010 erstattet worden. Bezüglich der Abrechnung über das 18. Lebensjahr hinaus werde um Vorlage des Antrages von N.G. gebeten.

Am 19.05.2015 teilte die Klägerin telefonisch mit, mit der Einrede der Verjährung nicht einverstanden zu sein, da die Rechnung bereits im August 2012 vorgelegen habe.

Mit E-Mail vom 19.06.2015 übersandt die Klägerin die im Schreiben vom 30.04.2015 geforderten Nachweise.

Mit E-Mail vom 19.06.2015 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die fehlenden 4.826,40 € anzuweisen, da eine Verjährung nach § 113 SGB X nicht eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 29.06.2015 teilte der Beklagte mit, die Verjährung nochmals geprüft zu haben, aber zu keinem anderen Ergebnis gelangt zu sein. Vorliegend sei eine Regelungslücke hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist durch entsprechende Anwendung des § 111 SGB XII zu schließen. Hiernach seien Erstattungsansprüche für das Jahr 2010 mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.

Mit Schreiben vom 27.07.2015 teilte die Klägerin mit, dass sie die Rechtsauffassung des Beklagten bezüglich der Verjährung nicht teile. Sie ist der Ansicht, dass nach § 113 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 203 BGB aufgrund der andauernden Verhandlungen eine Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten sei. Seit der Kostenrechnungsstellung am 02.08.2012 seien mehrere Schreiben gewechselt und weitere Unterlagen zur Rechnungsprüfung verlangt worden.

Mit Schreiben vom 24.08.2015 rechnete die Klägerin Leistungen in Höhe von 32.830,03 € für die Zeit vom 03.01.2012 bis zum 02.06.2013 ab.

Mit Schreiben vom 10.09.2015 teilte der Beklagte mit, § 113 Abs. 2 SGB X sehe lediglich eine sinngemäße Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB vor. Die Hemmungsregelungen seien als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Eine Anwendung komme nur in Betracht, soweit die Regelungen des SGB lückenhaft seien, was nicht der Fall sei. Nach § 20 SGB X gelte der Amtsermittlungsgrundsatz, zu dem auch das Anfordern von Unterlagen gehöre, so dass kein Verhandeln gegeben sei. Der im Zivilrecht geltende Verhandlungsgrundsatz sei nicht anwendbar und eine sinngemäße Anwendung des § 203 BGB nicht geboten.

Mit E-Mail vom 08.12.2015 entgegnete die Klägerin, dass die Anwendung der §§ 203 ff BGB nach der Rechtsprechung im Fall von Verhandlungen nicht geboten sei. Es sei kein Fall des Amtsermittlungsgrundsatzes gegeben, vielmehr liege ein Meinungsaustausch vor, der bereits für die Annahme von Verhandlungen ausreichend sei. Am 11.10.2010 sei ein Grundanerkenntnis abgegeben worden, so dass die Anspruchsgrundlage hinreichend bekannt war, und der Anspruch sei durch die Rechnungsstellung geltend gemacht worden. Der Schriftwechsel zeige den ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch und dessen tatsächliche Grundlagen - es sei der Nachweis der Höhe nach verlangt worden. Eine Beendigung der Verhandlungen habe nicht stattgefunden.

Mit Schreiben vom 14.12.2015 erklärte der Beklagte, dass die Anwendung des BGB nach § 113 Abs. 2 SGB X nur dann erfolgen könne, wenn es geboten sei. Ein ernsthafter Meinungsaustausch sei in den Schreiben vom 22.08.2012, 06.11.2012, 18.02.2013, 20.02.2013, 09.07.2013 und 15.07.2013 nicht enthalten, sondern nur die Kommunikation über die Vorlage von Unterlagen. Auch sei aufgrund der E-Mail vom 15.07.2013 nicht mehr davon auszugehen gewesen, dass die angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt werden können. Die Vorlage sei erst auf nochmalige Nachfrage mit Schreiben vom 01. und 02.04.2015 erfolgt. Mangels ernsthaften Meinungsaustausches sei auch keine Notwendigkeit für eine Beendigungserklärung gegeben gewesen.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragte die Klägerin,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in der Zeit vom 22.11.2010 bis 31.12.2010 für die an den Hilfeempfänger N.G., geb. am ...1994, gewährten Leistungen gemäß §§ 27/34 SGB VIII entstandenen Kosten gemäß § 89d SGB VIII in Höhe von 4.826,40 € einschließlich der ab Prozessanhängigkeit entstehenden Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu erstatten.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe mit Schreiben vom 11.10.2010 seine grundsätzliche Erstattungspflicht anerkannt. Eine Verjährung sei wegen der gemäß § 113 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 203 BGB geführten Verhandlungen nicht eingetreten. Es habe seitens des Beklagten keine Ausübung des Amtsermittlungsgrundsatzes gegeben, sondern er habe an einer inhaltlichen Auseinandersetzung über den Anspruch teilgenommen. Er habe den Nachweis des Anspruchs der Höhe nach verlangt, was einem Bestreiten der Anspruchshöhe gleichkomme. Zudem seien seine Schreiben vom 22.08.2012 und 06.11.2012 als konkludente Anerkenntnisse im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten, so dass er sich des Bestehens seiner Schuld bewusst gewesen sei und seine Leistungspflicht auch erkennbar nicht abgelehnt habe.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.03.2016,

die Klage abzuweisen.

Die Verjährung werde nicht durch die bloße Geltendmachung des Erstattungsanspruches gehemmt. Es sei schon zweifelhaft, ob die konkreten Umstände des Erstattungsanspruches bei der Geltendmachung hinreichend substantiiert mitgeteilt worden seien, so dass er nicht mit der Erstattungspflicht rechnen konnte. Falls man hingegen keine zu strengen Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruches stelle, sei dennoch der Normzweck des § 111 SGB X zu beachten, wonach die Erstattung schnell und möglichst einfach erfolgen soll.

Weiterhin seien die Verjährungsregelungen des BGB nur sinngemäß anwendbar. Dies bedeute, dass die Hemmungsregelungen als Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien. Die Rechtsprechung zum Begriff der „Verhandlung“ im Sinn des § 203 BGB lasse erkennen, dass nur dann Erklärungen im Sinne dieser Norm vorlägen, wenn sich die Beteiligten inhaltlich über den Anspruch auseinander setzen und der Anspruch nicht endgültig abgelehnt werde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung sei ohne Aktenmaterial aber schon nicht möglich gewesen.

Unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes habe es in der Phase der Fallbehandlung schon keinen Platz für Verhandlungen geben können. Die bloße Anforderung von Unterlagen stelle nicht den Beginn von Verhandlungen dar, sondern befinde sich noch auf der dazu notwendigen Vorstufe. Ein Meinungsaustausch habe nie stattgefunden; allenfalls habe der Beklagte konkludent zu erkennen gegeben, dass er in diesem Rechtsbereich der richtige Erstattungspflichtige sei.

Das Schreiben vom 06.11.2012 lasse keine Auslegung hin zu einem (Teil)Anerkenntnis zu. Vielmehr sei dieses im Lichte der angeforderten Akten so zu verstehen, dass die Entscheidung noch offen sei. Ein Anerkenntnis sei ohne eine ausreichende Entscheidungsgrundlage schon nicht möglich.

Jedenfalls sei vor der Verjährung der Anspruch bereits verwirkt gewesen. Entgegen dem § 111 SGB X und dem Grundsatz von Treu und Glauben innewohnenden Beschleunigungsgrundsatz seien erst im fünften Jahr nach der Anmeldung des Anspruches prüffähige Unterlagen vorgelegt worden.

Die Klägerin habe die Jahresfrist zur Vorlage der Prüfungsunterlagen nach § 111 SGB X nicht eingehalten.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 31.05.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten diesem Vorgehen zugestimmt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein einredefreier Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 89d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 52 Satz 2 AGSG gegen den Beklagten ist nicht gegeben.

1.1 Zwar ist der Beklagte nach der Bestimmung durch das Bundesverwaltungsamt als Kostenschuldner der richtige Klagegegner, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 89d Absätze 1 und 3 SGB VIII.

1.2 Auch ist kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1 SGB VIII nicht vorliegen sollten. Ein Ausschluss nach § 111 Satz 1 SGB X scheidet aus. Mit Schreiben vom 02.08.2012 machte die Klägerin die Kosten für die Unterbringung von N.G. in der Zeit vom 22.11.2010 bis 02.01.2012 geltend. Da die konkrete Maßnahme am 03.01.2012 endete, lief die Ausschlussfrist frühestens am 03.01.2013 ab, § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB (vgl.: BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15 m. w. N.; VG Bayreuth, U. v. 16.03.2015, Az. B 3 K 13.619). Die Geltendmachung erfolgte vorher und war auch hinreichend substantiiert, zumal sie erkennen ließ, um welche Hilfeleistungen es sich im Einzelnen handelte und welche Beträge auf diese entfielen. Auch die Umstände des Anspruches waren ausreichend konkretisiert worden.

Soweit beklagtenseits in den § 111 SGB X eine Vorlagepflicht für die vollständigen Prüfungsunterlagen hineingelesen werden soll, überdehnt dies die Grenze des Wortlautes. § 111 SGB X verlangt nur die Geltendmachung des Anspruches; das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, somit deutlich erkennbar werden muss und dabei ausreichend klar wird, welche Leistungen zu erstatten sind, also zumindest die Umstände, die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der relevante Zeitraum, in dem die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden (BSG, U.v. 23.02.1999, Az. B 1 KR 14/97 R m. w. N.; BayVGH, U. v. 30.08.2004, Az. 12 B 00.1434; VG Stuttgart, U. v. 29.11.2004, Az. 8 K 1836/04). Dies ist mit der Rechnungsstellung vom 02.08.2012 geschehen, da bereits in der dieser vorausgehenden Korrespondenz die allgemeinen Umstände mitgeteilt worden waren - es hatte bereits eine Kostenübernahmeerklärung gegeben - und die einzelnen Kostenpunkte in der Rechnung hinreichend deutlich aufgezählt und konkretisiert worden waren. Diese Art der Geltendmachung reicht auch aus, um dem Anspruchsschuldner - dem Sinn der Ausschlussfrist entsprechend (vgl.: BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15; VG Stuttgart, U. v. 29.11.2004, Az. 8 K 1836/04) - zeitnah Kenntnis von den auf ihn zukommenden Ansprüchen zu verschaffen und ihm so zu ermöglichen, Rückstellungen zu bilden und sich mit dem Anspruch auseinander zu setzen. Nicht notwendig ist deshalb, dass das Bestehen der Leistungspflicht, die letztlich die Kostenerstattung auslöst, bei der Geltendmachung in allen Einzelheiten bewiesen wird (BVerwG, U. v. 10.04.2003, Az. 5 C 18/02 m. w. N.).

1.3 Der Erstattungsanspruch ist jedoch verjährt.

Erstattungsansprüche verjähren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren. Zwar handelt es sich bei dem Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII nicht um einen solchen des Abschnittes der §§ 102 ff SGB X, doch ist § 113 SGB X gemäß § 37 Satz 1 SGB I auf diesen anwendbar.

1.3.1 Die Verjährungsfrist beginnt analog § 111 Abs. 1 SGB XII mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (BayVGH, U. v. 23.11.2009, Az. 12 BV 08/2146; U. v. 03.12.2009, Az. 12 BV 08/2147; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.11.2014, Az. OVG 9 B 59.11; U. v. 27.02.2013, Az. OVG 9 B 57.11; OVG des Saarlandes, U. v. 23.05.2012, Az. 3 A 410/11; VG Würzburg, U. v. 24.01.2013, Az. W 3 K 11.1060). Dies ist mit der Erbringung der dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden Leistung der Fall (vgl.: BayVGH, U. v. 23.11.2009, Az. 12 BV 08.2146; U. v. 03.12.2009, Az. 12 BV 08.2147; VG Würzburg, U. v. 24.01.2013, Az. W 3 K 11.1060). Somit begann die Verjährungsfrist für die Erstattungsansprüche für Maßnahmen der stationären Hilfe aus dem Jahr 2010 mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen, da die Leistungen in diesem Jahr erbracht worden waren. Nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB endet die Verjährungsfrist damit mit Ablauf des 31.12.2014.

1.3.2 Eine Hemmung der Verjährungsfrist liegt nicht vor. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen reichen hierfür nicht aus.

Nach § 113 Abs. 2 SGB X finden die Regelungen des BGB betreffend der Hemmung, Ablaufhemmung, des Neubeginns und der Wirkung der Verjährung sinngemäß Anwendung. Dabei sind die Hemmungsvorschriften grundsätzlich eng auszulegen, da es sich bei diesen um Ausnahmeregelungen handelt; dies bedeutet, dass die Heranziehung weiterer Hemmungsregelungen außerhalb des BGB nicht möglich ist (vgl.: BSG, U. v. 19.09.2013, Az. B 3 KR 30/12 R).

1.3.2.1 Soweit eine Hemmung aufgrund eines Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB behauptet wird, ist ein solches in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich. Anerkenntnis meint ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (Palandt, BGB, 2016, § 212 Rn. 2 m. w. N.). Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist es ausreichend, wenn der Schuldner den Anspruch dem Grunde nach anerkennt oder nur in Bezug auf die Höhe der Forderung Einwendungen erhebt (Palandt, a. a. O., Rn. 5)

Im Schreiben vom 11.10.2010 ist zwar eine allgemeine Kostenübernahme ausgesprochen worden, doch bezog sich diese allein auf die Maßnahme der Inobhutnahme und kann daher nicht auf die nachfolgenden Leistungen, deren Anspruchsvoraussetzungen und rechtliche Einordnung sich von denen der Inobhutnahme - als anderer Aufgabe - unterscheiden, erstreckt werden. Es ist insoweit nicht von einer Gesamtleistung auszugehen, sondern von einzelnen Hilfen (BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15; VG Münster, U. v. 19.05.2015, Az. 6 K 1095/14). Darüber hinaus führte dieses Anerkenntnis im Ergebnis nicht zu einer länger laufenden Frist, da es im Oktober 2010 abgegeben worden ist, der Beginn der neuen Verjährungsfrist also vor dem der ursprünglichen liegen würde.

Auch in den Schreiben vom 22.08. und 06.11.2012 sind keine Anerkenntnisse zu sehen. In beiden Schreiben wurde die Vorlage weiterer Nachweise gefordert und in letzterem ausdrücklich festgestellt, dass eine Anweisung der geforderten Summe erst nach Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgen könne. Hieraus lässt sich aus Sicht des Empfängers nicht entnehmen, dass sich der Beklagte des Bestehens eines Anspruches eindeutig bewusst war. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII ist an bestimmte Tatbestandsmerkmale gebunden, wozu unter anderem auch gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Gesetzmäßigkeit der kostenverursachenden Maßnahme gehört. Hier hatte der Beklagte die Vorlage der relevanten Gewährungsbescheide und der Hilfeplanfortschreibungen gefordert. Insoweit bezogen sich die begehrten Unterlagen auf das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit der kostenauslösenden Maßnahme. Ein etwaiges Anerkenntnis dem Grunde nach kann daraus folglich nicht herausgelesen werden. Zwar mag das Schreiben vom 06.11.2012 insoweit missverständlich sein, als davon geredet wird, dass erst nach Vorlage der Unterlagen der Rechnungsbetrag angewiesen werden kann, doch sind insoweit die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenspiel mit dem Schreiben vom 22.08.2012 ist ersichtlich, dass das Bestehen der Schuld eben nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr sollte die Notwendigkeit der Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung unterstrichen werden. Dies zeigt sich daran, dass im Schreiben vom 22.08.2012 eine solche Formulierung nicht vorhanden war und dem Schreiben vom 06.11.2012 eine Aufforderung der Kasse ...bezüglich des geltend gemachten Betrages vorausging; auf diese nahm das Schreiben mit der Formulierung ersichtlich Bezug. Da bezüglich der neuen Maßnahme noch keine Entscheidung des Beklagten zur Kostenübernahme getroffen worden war, ist eine Auslegung als Anerkenntnis dem Grunde nach ausgeschlossen.

1.3.2.2 Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB sind nicht ersichtlich. Zwar ist der Begriff der Verhandlung weit auszulegen, so dass jeder Meinungsaustausch über einen Anspruch oder dessen Grundlagen nach vorheriger Geltendmachung eines Anspruches, bei der klargestellt wird, worauf sich der Anspruch im Kern stützt, ausreicht. Es genügen damit Äußerungen seitens des Schuldners, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, dass der Schuldner sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Ansprüchen einlasse. Nicht ausreichend ist die bloße Anmeldung von Ansprüchen. (Palandt, a. a. O., § 203 Rn. 2)

1.3.2.2.1 § 203 BGB ist grundsätzlich auch in der vorliegenden Situation anwendbar (vgl.: OVG Münster, B. v. 26.01.2012, Az. 12 A 877/11).

Das seitens des Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 12.02.2004, Az. B 13 RJ 58/03 R, spricht nicht dafür, die Anwendung des § 203 BGB auszuschließen (vgl.: von Wulffen/Schütze, SGB X, 2014, § 113 Rn. 9). Dieses verneinte die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB a. F., also § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt 2 BGB n. F., betrifft also nicht den Fall der Verhandlung, sondern den der schwebenden Entscheidungsfindung nach Antragstellung durch den Bürger. Damit lag dieser Entscheidung eine andere Situation zugrunde: Es ging um das Verhältnis Bürger-Behörde. Vorliegend geht es aber um das Verhältnis Behörde-Behörde, die Beteiligten treffen also auf Augenhöhe aufeinander (BSG, U.v. 23.02.1999, Az. B 1 KR 14/97 R m. w. N.), so dass der Ausgangspunkt für die sinngemäße Anwendung der Hemmungsregelungen ein anderer ist. Zwar gilt auch hier nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Amtsermittlungsgrundsatz, doch stehen sich hier zwei Behörden mit Amtsermittlungspflicht gegenüber, die gemäß § 20 Abs. 2 SGB X auch zur Ermittlung der für den „Gegner“ günstigen Umstände verpflichtet sind. Deshalb kann die Rechtsprechung des BSG, die für die Situation des vom Untersuchungsgrundsatz begünstigten Bürgers im Verhältnis zum verpflichteten Staat erging, nicht auf diese Situation übertragen werden. Durch den Verweis in § 113 Abs. 2 SGB X hat der Gesetzgeber - trotz der nur sinngemäßen Anwendbarkeit - zum Ausdruck gebracht, dass er die Anwendung der Regelungen zur Hemmung aus dem BGB wünscht. Da sich die Situation für Erstattungsansprüche nicht so stark von der Situation der Gleichordnung nach dem BGB unterscheidet, bestehen gegen die Anwendbarkeit der Regelungen des BGB keine Bedenken.

1.3.2.2.2 Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist nicht gegeben. Vielmehr wurde allein über die Vorlage von prüffähigen Unterlagen korrespondiert, aber nicht über das Bestehen oder Nicht-Bestehen von Ansprüchen. Der Beklagte hatte nur die Vorlage von Unterlagen gefordert, die ihn in die Lage versetzen, sich an der Diskussion um Bestehen und Nicht-Bestehen beteiligen zu können. Zwar ist für die Verhandlung keine endgültige Meinungsbildung notwendig, sondern sie kann jederzeit eingeleitet werden. Auch setzt das Vorlageverlangen grundsätzlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechnung voraus, indem deren Inhalt und die für die Anspruchsgewährung notwendigen Nachweise geprüft werden müssen. Auch bringt das Vorlageverlangen zum Ausdruck, dass die vorgelegten Unterlagen nicht als ausreichend erachtet werden.

Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen dem bloßen Verlangen von Unterlagen und einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem Anspruch, der im Verwaltungsprozess deutlich zu Tage tritt. Bei Erstattungsansprüchen ist beim Anspruchsschuldner ein strukturimmanentes Informationsdefizit gegeben, das nur durch den Anspruchsinhaber beseitigt werden kann. Der Anspruchsgegner ist auf die Informationsweitergabe des Anspruchsinhabers angewiesen. Ohne diese Informationen kann schon keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anspruch stattfinden, so dass inhaltlich nicht verhandelt werden kann. Insoweit unterscheidet sich diese Situation von der im Zivilrecht häufig vorliegenden Situation der bloß unvollständigen und ungleichmäßigen Informationsverteilung, bei der die inhaltliche Auseinandersetzung über das Bestehen des Anspruchs auch und insbesondere auf der Tatbestandsebene geführt wird, da zumeist unterschiedliche Informationslagen bestehen. Hinzu tritt, dass bei Behörden grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 SGB X) gilt, so dass diese selbst zur Ermittlung des „richtigen“ und nicht für sie günstigsten Sachverhaltes angehalten sind, und nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind, also grundsätzlich nur in rechtmäßiger Weise tätig werden dürfen und damit vorher die rechtliche Würdigung selbst vorzunehmen haben. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Anspruch ist bei Erstattungen aber erst nach Informationsbeschaffung und häufig nur auf rechtlicher Ebene möglich.

Von der Informationsbeschaffung ist insoweit der das Zivilrecht prägende Streit um die Richtigkeit von Informationslagen zu unterscheiden.

1.3.2.2.3 Unter Zugrundelegung dieser Gedanken war die Aufforderung des Beklagten vom 22.08.2012 aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht als eine inhaltliche Auseinandersetzung über den Anspruch, sondern als bloßes Ergänzungsverlangen bezüglich der Rechnungsunterlagen zu verstehen. Eine inhaltliche Stellungnahme wird daraus nicht ersichtlich, da ausschließlich Unterlagen angefordert wurden, ohne auf die Begründetheit des Anspruches einzugehen. Aus der bloßen Anforderung konnte nicht per se darauf geschlossen werden, dass sich der Beklagte auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche einlassen will. Vielmehr wird aus den Schreiben klar, dass dazu - noch - keine Aussagen getroffen werden sollten. Ein ernsthafter Austausch von Meinungen ist nicht gegeben und auch nicht in Aussicht gestellt worden.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in der Nachforderung von Unterlagen gleichsam das Bestreiten der Anspruchshöhe gesehen werden kann, ist dem nicht zu folgen. Zwar regelt § 89f SGB VIII, dass die Kosten nur soweit zu erstatten sind, als die Aufgabenerfüllung den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dies kann zu einem teilweisen oder auch vollständigen Ausschluss der Kostenerstattung führen. Jedoch kann aus dem bloßen Vorlageverlangen der Nachweise für die gesamte in Frage stehende Hilfeleistung an sich kein Bestreiten des Anspruchs oder dessen Höhe herausgelesen werden. Es wurden keine weiteren Nachweise für ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal gefordert und auch kein konkretes Tatbestandsmerkmal bestritten, sondern lediglich - neutral - die Vorlage von prüfungsrelevanten Unterlagen gefordert.

Die erste inhaltliche Stellungnahme zu dem Anspruch fand mit Schreiben vom 30.04.2015 statt. Ab diesem Zeitpunkt wurde über das Bestehen des Anspruches aufgrund von Verjährung diskutiert.

2.3.3 Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung beruhte nicht auf Ermessensfehlern. Es steht im Ermessen des Beklagten, ob er sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl.: BSG, U. v. 14.03.2006, Az. B 4 RA 8/05 R; von Wulffen/Schütze, SGB X, 2014, § 113 Rn. 12). Zwar hat er am 19.03.2015 und damit nach dem Eintritt der Verjährung nochmals die Vorlage bestimmter Unterlagen auch bezüglich der Unterbringung im bereits verjährten Erstattungszeitraum verlangt, doch gehen diese Unterlagen in ihrem Nachweischarakter über das Jahr 2010 hinaus, so dass sie zumindest auch Erstattungsansprüche für das Jahr 2011 betreffen beziehungsweise deren Grundlage bilden. Insoweit ist in der auf die Vorlage der Unterlagen am 01. und 02.04.2015 erfolgten Berufung auf die Einrede der Verjährung kein widersprüchliches Verhalten zu sehen.

2.4 Auf die Frage der Verwirkung des Anspruchs kommt es damit schon nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.826,40 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 3 K 15.1001

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 3 K 15.1001 zitiert 37 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 26 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer B

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89f Umfang der Kostenerstattung


(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn 1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und2. sich die örtliche Zuständigke

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer


Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 27 Berufsförderung


(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Berufsförderung im Sinne des Ab

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 40 Krankenhilfe


Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 111 Verjährung


(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 30 Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung


(1) Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn Soldatinnen oder Soldaten ihrer Wählergruppe für die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder für einen Orden vorgeschlagen werden sollen. Die Anhörung erfolgt in der Regel durch die nächste

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 3 K 15.1001 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Sept. 2013 - B 3 KR 30/12 R

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2012 - 3 A 410/11

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2004 - 8 K 1836/04

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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.200

Referenzen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

(1) Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn Soldatinnen oder Soldaten ihrer Wählergruppe für die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder für einen Orden vorgeschlagen werden sollen. Die Anhörung erfolgt in der Regel durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatinnen und Soldaten, denen eine Auszeichnung verliehen werden soll.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei der Vergabe von leistungsbezogenen Elementen der Besoldung an Soldatinnen und Soldaten.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückerstattung eines Teilbetrages, den er als überörtlicher Träger der Jugendhilfe an die beklagte Stadt im Rahmen einer Kostenerstattung gezahlt hat.

2

Mit einem am 25. August 2011 eingegangenen Schreiben vom 23. August 2011 machte die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII gegenüber dem vom Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 18. März 2010 zum erstattungspflichtigen Kostenträger bestimmten Kläger geltend. Der Anspruch betraf die Aufwendungen für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer. Die Beklagte hatte diesen nach ihren eigenen Angaben am 14. Januar 2010 in Obhut genommen und ihm im Anschluss an die am 2. März 2010 beendete Inobhutnahme ab dem 3. März 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gewährt.

3

Der Kläger erkannte seine Kostenerstattungspflicht zunächst nur für die Zeit vom 25. August 2010 bis 13. Juni 2011, dem Ende der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung, an. Später gab er auch für den verbleibenden Zeitraum eine Kostenerstattungszusage ab und leistete den insoweit angeforderten Betrag. In der Folgezeit begehrte er die Rückerstattung des für die Zeit vom 14. Januar bis zum 24. August 2010 gezahlten Betrages in Höhe von 45 038,42 €. Zur Begründung stützte er sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 -. Diese sei nicht - wie von ihm ursprünglich angenommen - dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X erst mit dem Ende der Gesamtleistung zu laufen beginne. Bei der Berechnung der Ausschlussfrist sei vielmehr auf die einzelnen Teilleistungszeiträume abzustellen. Somit könne eine Erstattung erst ab dem 25. August 2010 erfolgen. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung des geforderten Betrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der am 6. November 2014 erhobenen Klage auf Rückerstattung stattgegeben. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs nach § 112 SGB X lägen vor. Der für die Zeit vom 14. Januar bis zum 24. August 2010 nach § 89d SGB VIII gegebene Kostenerstattungsanspruch sei mangels Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X untergegangen. Nach dieser Vorschrift sei für den Ablauf des Leistungszeitraums bei wiederkehrenden Leistungen der jeweilige Teilzeitraum erheblich, für den jeweils geleistet worden sei. Die Ausschlussfrist beginne deshalb für jeden Teilzeitraum neu zu laufen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch Jugendhilfeleistungen, die nicht auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkt seien, abschnittsweise gewährt würden und für die Konkretisierung des Leistungs(teil)zeitraums auf die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten abzustellen sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - stehe dem nicht entgegen. Ihr ließen sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anknüpfung an Teilzeiträume völlig habe aufgegeben werden sollen. Eine solche, ausschließlich auf das Ende der (Gesamt-)Leistung abstellende Interpretation der Entscheidung wäre mit dem Normzweck des § 111 Satz 1 SGB X, Erstattungsansprüche zeitnah geltend zu machen, nicht vereinbar. Außerdem sei die der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze sei das Erstattungsbegehren für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Denn für diesen habe die Zwölf-Monats-Frist bereits am 24. August 2011 geendet.

5

Mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 111 Satz 1 SGB X.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Sprungrevision der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse zeitabschnittsweise geprüft werden, ob der Kostenerstattungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) - SBG X - geltend gemacht worden sei, so dass für den Fristbeginn der letzte Tag des jeweiligen Abrechnungszeitraums maßgebend sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X auf den letzten Tag, an dem die Leistung erbracht wurde, abzustellen ist, besteht lediglich ein Anspruch auf Rückerstattung der vom Kläger für die Inobhutnahme erstatteten Kosten in Höhe von 13 884,50 €.

8

Grundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch des Klägers ist § 112 SBG X. Danach sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) - SGB VIII - erfüllt waren und der Beklagten damit gegen den Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zugestanden haben konnte, die sie für den unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer anlässlich seiner Inobhutnahme und der ihm gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung aufgewandt hatte. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII grundsätzlich der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X unterliegt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 13 f. m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Anspruch nach dieser Bestimmung im konkreten Fall ausgeschlossen war, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nur in Bezug auf die von ihm für die Inobhutnahme vom 14. Januar bis zum 2. März 2010 erstatteten Kosten zu bejahen (1.). Soweit der Kläger der Beklagten die Kosten für die vom 3. März bis zum 24. August 2010 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung erstattet hat, hat die Beklagte den Kostenerstattungsanspruch mit Schreiben vom 23. August 2011 fristwahrend geltend gemacht (2.). Das ergibt den zuerkannten Rückerstattungsbetrag, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig und der in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB antragsgemäß ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (vgl. insoweit stRspr im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrecht, z.B. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 44 m.w.N.).

9

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung hat, soweit es um die von ihm für die Inobhutnahme vom 14. Januar bis zum 2. März 2010 erstatteten Kosten geht. Denn deren Erstattung ist zu Unrecht erfolgt. Der Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII war, soweit er sich auf die Inobhutnahme bezieht, gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Ob diese Frist gewahrt wird, ist für jede Leistung im Sinne der Vorschrift gesondert zu prüfen. Bezüglich der Geltendmachung des jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt auch die Inobhutnahme ihrer Art nach eine Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X dar (a). Die fristgerechte Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung zu beurteilen (b). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht mit Blick auf § 111 Satz 2 SGB X als fehlerhaft (c).

10

a) Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X ist auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch insoweit anwendbar, als dieser - wie hier - die Kosten der Inobhutnahme zum Gegenstand hat. Die Inobhutnahme nach 42 SGB VIII ist als (eigenständige) Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X anzusehen.

11

Der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X ist kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 18). Bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen erfasst die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X alle Maßnahmen und Hilfen, deren Kosten von einem Jugendhilfeträger infolge der jugendhilferechtlichen Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der Kostentragungspflicht zu zahlen sind, mit denen dieser aber nach den Regelungen über die Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII nicht endgültig belastet werden soll. Denn nach der Systematik des Gesetzes ist es Aufgabe der Kostenerstattung, durch die Zuständigkeitsregelungen nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen nach Möglichkeit auszugleichen und auf diesem Weg für eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der Jugendhilfe zu sorgen. Dementsprechend folgt im Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Achtes Buch unmittelbar auf die im Zweiten Abschnitt geregelte (vorrangige) örtliche Zuständigkeit der Dritte Abschnitt mit seinen Regelungen über die Kostenerstattung. Überdies knüpft auch der Wortlaut der einzelnen Erstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII zum Teil ausdrücklich an die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII an (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 19). Mithin unterfallen dem Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X alle Maßnahmen und Aufgaben, für die im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen und eine Kostenerstattungsregelung (§§ 89 ff. SGB VIII) vorgesehen ist.

12

Gemessen daran ist die Inobhutnahme eine Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB XII, weil insoweit in § 87 SGB die örtliche Zuständigkeit geregelt ist und sich in § 89b SGB VIII eine ausdrücklich und in § 89d SGB VIII eine der Sache nach an die Inobhutnahme anknüpfende Kostenerstattungsregelung findet. Ihr etwaiger Eingriffscharakter steht ihrer Bewertung als Leistung im Kontext des jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrechts und damit ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X nicht entgegen. Die Inobhutnahme enthält in Form der mit ihr notwendig verbundenen Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung auch Leistungs- bzw. Zuwendungselemente (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 - juris Rn. 13 und 15 m.w.N.). Die dadurch verursachten Kosten sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Jugendhilferechts zunächst von dem nach § 87 SGB VIII örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zu tragen, der aber gegebenenfalls durch den nach §§ 89b, 89d SGB VIII erstattungspflichtigen Leistungsträger von der Kostenbelastung freizustellen ist. Letzterer ist im Hinblick auf die Erstattung der durch eine Inobhutnahme anfallenden Kosten nicht weniger schutzwürdig als ein erstattungspflichtiger Leistungsträger bezüglich der Ansprüche, die auf die Kosten einer Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII gerichtet sind. Auch im Fall der Inobhutnahme ist dem berechtigten Interesse des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Rechnung zu tragen, möglichst kurze Zeit nach der Gewährung der mit der Inobhutnahme verbundenen Leistungen zu erfahren, welche finanziellen Ansprüche auf ihn zukommen, so dass er gegebenenfalls für die zu erwartende Belastung entsprechende Mittel im Haushalt einstellen bzw. Rücklagen bilden kann.

13

Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine selbständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB VIII und nicht etwa zusammen mit der nachfolgend gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung um einen Teil einer Gesamtleistung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X auch aus verschiedenen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen, wenn und soweit die betreffenden Einzelleistungen unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten als eine Einheit zu werten sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die gewährte Jugendhilfe im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen und dementsprechend innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu bewilligen ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 20 m.w.N.). Keine im Sinne des Jugendhilferechts einheitliche Leistung können - auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme und die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bilden (vgl. so für die Inobhutnahme und die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22 f.).

14

b) Bei der Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs ist von einer ganzheitlichen Betrachtung auszugehen. Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde. Der Senat hält an dieser im Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - (BVerwGE 137, 368 Rn. 22) vertretenen Auffassung fest (so auch: Kunkel/Pattar, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89f Rn. 30; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., § 111 SGB X Rn. 2b; Eschelbach/Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 89f Rn. 5; DIJuF-Rechtsgutachten vom 9. April 2014, JAmt 2014, S. 199).

15

Für sie sprechen insbesondere systematische Gesichtspunkte. Dem in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriff der Leistung kommt eine doppelte Funktion zu. Er dient zum einen dazu, den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm näher zu umschreiben, da sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf die Kosten einer "Leistung" beziehen muss. Zum anderen wird durch ihn der Beginn der Ausschlussfrist ("nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde") markiert. Den Grundsätzen der systematischen Gesetzesauslegung entsprechend wird der Begriff der Leistung in § 111 Satz 1 SGB X bezüglich beider Wirkungsrichtungen einheitlich verwendet. Denn ein Begriff ist innerhalb derselben Norm grundsätzlich nicht inhaltlich unterschiedlich zu deuten. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber einem Begriff innerhalb derselben Norm keine sich einander widersprechenden oder gegenseitig ausschließenden Bedeutungsinhalte beimisst. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise beim Vorliegen entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte gelten (vgl. Bleckmann, JuS 2002, 942 <944> m.w.N.), an denen es in Bezug auf § 111 Satz 1 SGB X fehlt.

16

Nach Maßgabe des kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegenden Leistungsbegriffs des § 111 Satz 1 SGB X kann - wie aufgezeigt - unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten eine einzige Leistung auch aus verschiedenen (Einzel-)Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen. Liegen die Voraussetzungen einer solchen bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung vor und ist deshalb mit Blick auf den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X von einer einzigen Leistung auszugehen, streitet aus systematischen Gründen im Interesse der Einheitlichkeit des Leistungsbegriffs ganz Überwiegendes dafür, auch für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X von diesem Verständnis auszugehen. Dies spricht deutlich dagegen, für den Fristlauf von einem zeitabschnittsweisen Leistungsbegriff auszugehen, also die (Gesamt-)Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X in Teilleistungen zu stückeln, die mit einer im Einzelfall erfolgten abschnittsweisen Abrechnung korrespondieren, und für den Fristbeginn infolgedessen den Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Teilleistung als maßgeblich anzusehen. Geboten ist vielmehr, auch für den Beginn der Ausschlussfrist die erstattungspflichtige Leistung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen und dementsprechend auf den letzten Tag ihrer Gewährung abzustellen.

17

Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem es nicht um eine aus mehreren Einzelleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB X bestehende Gesamtleistung geht, sondern um eine Inobhutnahme. Da die Frage, wie der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X im Zusammenhang mit dem Beginn der Ausschlussfrist auszulegen ist, ebenfalls aus systematischen Gründen nur einheitlich beantwortet werden kann, ist auch bei dieser Fallgestaltung auf das Ende dieser Maßnahme abzustellen.

18

Dem systematischen Argument kommt ein so hohes Gewicht zu, dass teleologische Erwägungen zurücktreten müssen, zumal der mit der zeitnahen Anmeldung des Erstattungsanspruchs verfolgte Schutz des erstattungspflichtigen Leistungsträgers durch das Abstellen auf das Ende der (Gesamt-)Leistung nicht ausgehöhlt wird. Die Ausschlussfrist soll - wie dargelegt - gewährleisten, dass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet wird. Vielmehr soll der erstattungspflichtige Leistungsträger möglichst bald nach der Leistungserbringung über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche in Kenntnis gesetzt werden, so dass er sich darauf einstellen und gegebenenfalls Vorsorge treffen kann (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 26). Wird Hilfe nur über einen kurzen Zeitraum gewährt, ist die rechtzeitige Information des erstattungspflichtigen Leistungsträgers auch bei einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb eines Jahres nach dem Ende der (Gesamt-)Leistung in der Regel gewährleistet. Erstreckt sich die Hilfegewährung über einen längeren, möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, liegt es mit Blick auf die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten schon im Eigeninteresse des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, seinen Anspruch frühzeitig, gegebenenfalls schon während der laufenden Hilfegewährung anzumelden, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger regelmäßig auch in diesen Fällen hinreichend geschützt ist. Zudem führen etwa erhebliche Leistungsunterbrechungen (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) oder die (weitere) Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs dazu, dass eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt und mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird.

19

In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte den Anspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, soweit er auf die Erstattung der im Zusammenhang mit der Inobhutnahme angefallenen Kosten gerichtet war, nicht fristgerecht geltend gemacht. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, endete die Inobhutnahme am 2. März 2010. Der diesbezügliche Erstattungsanspruch hätte also bis zum Ablauf des 2. März 2011 geltend gemacht werden müssen. Der entsprechende Antrag der Beklagten ging beim Kläger aber erst am 25. August 2011 ein.

20

c) Ein anderes Ergebnis ist hier auch nicht mit Blick auf § 111 Satz 2 SGB X gerechtfertigt.

21

Nach dieser Vorschrift wird der Beginn der Ausschlussfrist auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Der Lauf der Frist beginnt danach frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Es kann hier dahinstehen, ob § 111 Satz 2 SGB X auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. zur verneinten unmittelbaren Anwendung BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3). Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Analogieschluss ist eine Geltendmachung innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist nicht feststellbar.

22

Im Fall der in Rede stehenden Gewährung von Jugendhilfe an einen im Ausland geborenen, unbegleitet eingereisten jungen Menschen wäre der Beginn der Ausschlussfrist bei einer entsprechenden Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem der örtliche Träger von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die zur Bestimmung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erforderlich sind. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts datiert die von der Beklagten beim Bundesverwaltungsamt beantragte Bestimmung des zur Kostenerstattung verpflichteten Leistungsträgers im Sinne von § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom 18. März 2010. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf dem sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden Schreiben des Bundesverwaltungsamtes ist dieses am 25. März 2010 bei der Beklagten eingegangen. Der Senat kann diesen Umstand seiner Entscheidung zugrunde legen, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich auch die Verwaltungsakten in Bezug genommen und damit die darin enthaltenen tatsächlichen Umstände im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO festgestellt hat. Mithin war die Zwölf-Monats-Frist bei Eingang des Antrags auf Kostenerstattung abgelaufen.

23

2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung im Ergebnis zu Unrecht bejaht, soweit er die für die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung vom 3. März bis 24. August 2010 erstatteten Kosten zum Gegenstand hat. Diese Kosten wurden der Beklagten zu Recht erstattet. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Anspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht.

24

Die zur Deckung eines qualitativ unveränderten Bedarfs von der Beklagten im vorgenannten Zeitraum gewährte Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII ist - nach Maßgabe der dargelegten Rechtsgrundsätze - eine Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X.

25

Der sich auch auf diese Kosten beziehende Anspruch der Beklagten auf Erstattung gemäß § 89d SGB VIII wurde innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist beim Kläger eingereicht. Denn diese begann - in Anwendung des dargelegten rechtlichen Maßstabes - erst mit Ablauf des 13. Juni 2011 zu laufen.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 131.158,48 EUR für die Unterbringung der beigeladenen Leistungsberechtigten ... im Zeitraum vom 21.09.2005 bis einschließlich 19.06.2008 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 131.158,48 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die Unterbringung der Beigeladenen, geb. ....1990, in der Zeit vom 21.09.2005 bis 19.06.2008.

Die Beigeladene hielt sich seit November 2001 in verschiedenen stationären Einrichtungen wegen massiver Verhaltensauffälligkeiten auf. Sie wurde am 01.04.2004 in die Clearingstelle der Diakonie ..., aufgenommen, wo sie bis zum 06.12.2004 blieb. Ab dem 02.07.2004 erstattete der Beklagte dem Kläger die Aufwendungen für diese Unterbringung (Schreiben vom 24.06.2005).

Ausweislich des Gutachtens der Universitätsklinik ... Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 03.05.2004 (Diagnose: Störung des Sozialverhaltens, ICD 10, F91.3, und leichte Intelligenzminderung ICD 10, F70.1), des Gutachtens des Landesarztes für geistig und seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Regierungsbezirk Unterfranken vom 12.07.2004 (Diagnose: gravierende geistige Behinderung, die die Eingliederung in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigt) sowie des Gutachtens des Diakonischen Werks ..., Clearingstelle, vom 15.12.2004 (Diagnose: Störung des Sozialverhaltens mit oppositionell aufsässigem Verhalten auf Grundlage einer bestehenden Intelligenzminderung, wobei die Intelligenzminderung als im Vordergrund stehend eingestuft wurde) sind bei der Beigeladenen eine leichte geistige als auch eine seelische Behinderung festzustellen.

Die Diakonie ... schlug als anschließende Maßnahme die Betreuung der Beigeladenen in einer Intensivkleingruppe mit zwei Personen vor. Der Beklagte gewährte daraufhin Eingliederungshilfe vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in einer Intensivkleingruppe in ... (Bescheid vom 17.01.2005). Aufgrund dessen beendete der Kläger seine bislang gewährte Hilfe zur Erziehung mit Ablauf des 31.12.2004 (Bescheid vom 31.01.2005). Den Antrag des Vereins „...“ vom 05.08.2005 auf (weitere) Heimerziehung der Beigeladenen auf dem Bauernhof der Familie ... leitete der Beklagte an den Kläger weiter, da die Erlaubnis nach § 45 SGBVIII (Erziehung auf Bauernhöfen) nach Nr. 2.3. sich nicht auf geistig behinderte Jugendliche erstrecke. Diese vom 01.07.2005 bis 18.08.2005 andauernde, im Ergebnis doch vom Beklagten finanzierte Anschlussmaßnahme (vgl. Schreiben vom 09.12.2005) wurde am 18.08.2005 durch die Beigeladene abgebrochen; sie blieb nach einer Familienheimfahrt bei ihren Eltern.

Bereits am 21.09.2005 wurde sie jedoch aufgrund des Antrags der Mutter an den Kläger vom gleichen Tag erneut in der Clearingstelle der Evang. Kinder- und Jugendhilfe ..., ..., aufgenommen und ab dem 24.09.2005 wiederum auf dem Bauernhof der Familie ... (Aktenvermerk des Beklagten vom 08.12.2005) untergebracht. Diesen vom Kläger an den Beklagten weitergeleiteten Antrag lehnte der Beklagte ab (Schreiben vom 13.10.2005), weil es sich um eine Jugendhilfemaßnahme handele und keine Verpflichtung nach § 14 SGB IX vorliege. Der Kläger sei als erstangegangener Träger nach § 43 SGB I zuständig.

Ab dem 02.01.2006 wechselte die Beigeladene auf den Bauernhof der Familie ...

Mit Schreiben vom 06.04.2006 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut eine Kostenübernahme ab, weil keine Betriebserlaubnis vorliege, ausschließlich Jugendhilfe geleistet werde und keine geistig behinderten Jugendlichen im Rahmen der Erziehungsstellen auf Bauerhöfen aufgenommen werden dürften. Eingliederungshilfe sei nicht geleistet worden und eine stationäre Unterbringung sei nicht gerechtfertigt.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Mutter der Beigeladenen vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az. S 10 SO 53/06 ER) gegen den Beklagten auf vorläufige Kostenübernahme der Unterbringungskosten der Beigeladenen im Rahmen der Maßnahme „Erziehung auf Bauernhöfen“ erledigte sich, da der Kläger mit Bescheid vom 17.05.2006 vorläufige Leistungen gemäß § 43 SGB I i.V.m. § 27, § 34 SGB VIII rückwirkend ab dem 21.09.2005 gewährte. Er beantragte gleichzeitig unter Übermittlung dieses Bescheids beim Beklagten Kostenerstattung.

Mit Schreiben vom 17.08.2006 teilte der Kläger dem Beklagten die geplante Verlegung der Beigeladenen in das ...-Stift in ..., Wohnheim für geistig behinderte Kinder und Jugendliche, mit und bat um Kostenübernahme. Einen auf die gleiche Maßnahme gerichteten Antrag der Mutter vom 21.08.2006 richtete diese an den Kläger. Der Kläger lehnte die Kostenübernahme mit Hinweis auf eine niederschwellige geistige Behinderung ab, die für sich keine Eingliederungsmaßnahme in vollstationärer Form nach sich ziehe (Schreiben vom 30.08.2006). Er erklärte gegenüber der Einrichtung mit Schreiben vom 31.08. und 14.09.2006 sowie 10.07.2007, die Unterbringungskosten von täglich 134,89 EUR (vgl. Schreiben vom 14.09.2006) gemäß § 43 SGB I i.V.m. §§ 27, 34 SGB VIII vorläufig zu übernehmen. Am 06.09.2006 wurde die Beigeladene dort aufgenommen. Den Antrag der Schule auf Einzelbetreuung wegen massivster Verhaltensauffälligkeiten leitete der Beklagte an den Kläger weiter (Schreiben vom 27.03.2008) und lehnte den Erstattungsanspruch des Klägers vom 17.05.2006 (s.o.) ab. Auf Antrag der Mutter (vom 10.06.2008) übernahm der Kläger mit Bescheid vom 10.07.2008 die Unterbringungskosten für die Beigeladene im ...-Stift vom 20.06.2008 bis 31.07.2008 als vorläufige Leistung gem. § 43 Abs. 1 SGB I bzw. Art. 53 AGSG i.V.m. § 41 SGB VIII und forderte vom Beklagte Kostenerstattung. Für die Zeit ab dem 01.08.2008 lehnte der Kläger eine Kostenübernahme ab, da die Beigeladene zusammen mit ihrem Lebensgefährten selbständig in einer Wohnung lebe.

Mit Schreiben vom 09.06.2009 erkannte der Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 20.06.2008 bis 31.07.2008 wegen der Volljährigkeit der Beigeladenen an. Mit Bescheid vom 25.03.2009 übernahm der Beklagte die Kosten der Tagesstätte der Lebenshilfe ..., die die Beigeladene seit dem 16.09.2008 besuchte, bis zum Ende der Schulpflicht.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Er beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die stationäre Unterbringung von ... geb. ....1990, für den Zeitraum vom 21.09.2005 bis einschließlich 19.06.2008 131.561,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Zur Klagebegründung verwies er auf die wesentliche geistige Behinderung der Beigeladenen, die eine vollstationäre Unterbringung notwendig gemacht habe, sowie auf die vom Beklagten bereits gewährte Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2005 in der Intensivkleingruppe in .... Der Sachverhalt habe sich seitdem nicht verändert. Die Leistungsgewährung sei aufgrund von § 43 SGB I erfolgt. Die Aufnahme in der Clearingstelle stelle keine Inobhutnahme dar. Der Aufenthalt der Beigeladenen in den beiden Bauernhöfen sei eine einheitliche Maßnahme und über die Aufnahme der Beigeladenen in das ...-Stift in ... sei der Beklagte durch den in Kopie zugeleiteten Bewilligungsbescheid sehr wohl informiert gewesen. Zudem sei damit ein Kostenerstattungsbegehren verbunden gewesen, das mit Schreiben vom 17.12.2009 wiederholt worden sei.

Im Schriftsatz vom 28.03.2012 schlüsselte er die Kostenerstattung in Höhe von nunmehr 131.158,48 EUR näher auf.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Das Erstattungsbegehren für die Unterbringung der Beigeladenen im ...-Stift in ... sei an den Beklagten erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellt worden. Die mangelnde Notwendigkeit einer stationären Unterbringung sei durch die erfolgreiche Betreuung im Betreuten Wohnen ab dem 01.08.2008 nachträglich bestätigt worden.

Es liege zwar eine Mehrfachbehinderung der Beigeladenen vor, doch sei der Aufenthalt in der Clearingstelle (21.09.2005 – 23.09.2005) eine Notmaßnahme zur Abwendung einer dringenden Gefahr gewesen. Dies sei nicht deckungsgleich mit einer Eingliederungshilfe. Die Betreuung der Beigeladenen vom 24.09.2005 – 05.09.2006 in zwei Erziehungsstellen (Bauernhöfen) stellten reine Jugendhilfemaßnahmen dar, deren Konzept einen klaren Ausschluss für geistig behinderte Kinder und Jugendliche beinhalte. Das Kostenerstattungsverlangen für die Unterbringung im ...-Stift in ... (06.09.2006 – 19.08.2008) sei erstmalig im Klageverfahren geäußert worden; er werde deshalb wegen der eingetretenen Ausschlussfrist abgelehnt.

In der Sozialmedizinischen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 20.02.2011 wurden bei der Beigeladenen Übergewicht, eingeschränkte intellektuelle Leistungsfähigkeit, seelische Problematik und schwerwiegende Leistungseinschränkung festgestellt. Im Psychologischen Gutachten der Bundesagentur vom 08.08.2011 werden der Beigeladenen ein intellektuelles Leistungsvermögen weitgehend auf durchschnittlichem Förderschulniveau, große Defizite in den Kulturtechniken Lesen und Rechnen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit, schwere Lernbehinderung sowie eine massiv herabgesetzte psychische Belastbarkeit attestiert.

Das Sozialgericht Bayreuth lud mit Beschluss vom 01.03.2012 die Leistungsberechtigte, ..., zum Verfahren bei. Es erhob mit Beschluss vom 26.10.2012 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu folgenden Fragen:

1. Welche gesundheitlichen Störungen lagen bei der Beigeladenen im Zeitraum 21.09.2005 bis 19.06.2008 vor?

2. Erreichten die gesundheitlichen Störungen das Ausmaß einer wesentlichen seelischen Behinderung oder hat eine solche gedroht?

3. Erreichten die gesundheitlichen Störungen das Ausmaß einer wesentlichen geistigen Behinderung oder hat eine solche gedroht?

4. War die Unterbringung

- im Heim der Evang. Kinder- und Jugendhilfe ...

- innerhalb der Maßnahme „Erziehung auf Bauernhöfen“ und

- in der Stiftung ... geeignet, neben den Zielen der Jugendhilfe auch den Zielen der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 3 SGB XII) zu dienen?

Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Frau ..., Bezirkskrankenhaus Fachklinik für Psychiatrie, ..., beauftragt.

Das Gutachten wurde unter dem 25.04.2013 erstellt und diagnostizierte für die Beigeladene einen Gesamtintelligenzquotienten von 67 (ICD 10, F 70); es liege eine geistige sowie eindeutig eine wesentliche seelische Behinderung (ICD 10 F 91) mit Neurosen und einer Persönlichkeitsstörung vor. Beides sei nicht voneinander zu trennen. Sie sei infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang an der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt. Die Beigeladene sei somit dem Personenkreis derjenigen zuzuordnen, bei denen eine wesentliche und überdauernde geistige Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestehe. Die genannten Maßnahmen dienten danach zum einen den Zielen der Jugendhilfe, jedoch erscheinen „auch die Ziele der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII eindeutig erfüllt.“ Die Beigeladene habe gezeigt, dass sie mit Gleichaltrigen nicht gruppenfähig gewesen sei und alltagspraktische Fertigkeiten habe vermissen lassen. So hätten die Maßnahmen eindeutig dazu gedient, die seelische und geistige Behinderung bzw. deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und im Rahmen dessen bereits bestehende Fähigkeiten weiter zu verfestigen und ihr in alltagspraktischen Fertigkeiten Anleitung zu geben.

Mit Beschluss vom 29.07.2013 verwies das Sozialgericht Bayreuth den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth.

Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung (Schreiben vom 19.09.2014 und 22.09.2014).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Akten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.

1. Die sachliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -; die örtliche Zuständigkeit beruht auf § 52 Nr. 5 VwGO.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gemäß § 104 SGB X, da dieser vorrangig zur Leistung gegenüber der Beigeladenen verpflichtet ist, während die Leistungsverpflichtung des Klägers nachrangig ist.

Ein Erstattungsanspruch besteht nach § 104 Abs. 1 SGB X dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen. Erstattungspflichtig ist der Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Diese notwendigen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 SGB X liegen vor:

Die Voraussetzungen des § 103 SGB X (Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist) sind erkennbar nicht gegeben.

Die Beigeladene besaß im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme von Eingliederungshilfe in Form der stationären Unterbringung bzw. der Unterbringung in einer Pflegefamilie o.ä. (siehe unten Nr. 2.2.). Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen in solchen Fällen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch (SGB VIII) vor. Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen (vgl. BVerwG vom 23.09.1999, Az. 5 C 26.98 in juris).

Die jeweiligen Ansprüche der Beigeladenen richteten sich auch auf gleiche und gleichartige Leistungen der jeweiligen Leistungsträger (siehe unten Nr. 2.3.). Die Regelung des Vor- und Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt neben der doppelten Anspruchslage gegenüber den Trägern der Jugendhilfe und der Sozialhilfe notwendig voraus, dass beide Ansprüche gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend und deckungsgleich sind (BVerwG vom 23.09.1999, Az. 5 C 26.98 in juris).

2.2. Die Beigeladene hatte - insoweit unstreitig - gegen den Kläger als gem. § 86 Abs. 1 SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger gemäß § 35a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe (Unterbringung) entweder in Form der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII), der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder der sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII). Die Voraussetzung hierfür (seelische Behinderung nach § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) liegen zweifelsfrei vor, wie nicht zuletzt im Sachverständigengutachten des Bezirkskrankhauses...vom 25.04.2013 unschwer nachzulesen ist, worin zusätzlich zu einer eigenen Diagnostik sämtliche bisherigen ärztlichen Stellungnahmen zur Diagnostik im Sinne des § 35a Abs. 1a SGB VIII seit 2002 ausführlich dargestellt und einbezogen wurden (Kinder- und Jugendpsychiatrie Bayreuth in Jahr 2002, Clearingstelle der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe...2004, Kinder und Jugendpsychiatrie ...2003, Landesarzt Prof. ... 2004). Diagnostiziert wurde u.a. eine Störung des Sozialverhaltens nach ICD 10: F91.-, was mit den früheren ärztlichen Diagnosen übereinstimmt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hatte die Beigeladene gleichzeitig auch gegen ihn als Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4, § 53 Abs. 1 bis 3 SGB XII. Insbesondere zählt die Beigeladene zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 53 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX.

Nach § 53 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles (…) die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Nach den in sich stimmigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens des Bezirkskrankenhauses ... vom 25.04.2013 hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind: Bei der Beigeladenen liegt eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX vor. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach Auswertung aller bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen etc. (s.o.) sowie eigener Testungen wurde im genannten Gutachten eine leichte Intelligenzminderung (Kodierung nach ICD-10: F70.-) diagnostiziert, die der Ziffer F70.1 nach ICD zuzuordnen ist, da bei der Beigeladenen die Intelligenzminderung in Verbindung mit einer deutlichen Verhaltensstörung auftrat.

In dieser Kombination ist die Behinderung der Beigeladenen „wesentlich“ im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII, weil sie dadurch wesentlich in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist, was auch in ihrem bisherigen Lebensweg mehr als deutlich zu Tage trat. Soweit es um die Voraussetzung der „wesentlichen“ Teilhabebeeinträchtigung in § 53 Abs. 1 SGB XII geht, muss diese entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ausschließlich auf der geistigen Behinderung beruhen. Dies ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen.

Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als nach den Ausführungen im Gutachten des Bezirkskrankenhauses Niederbayern (S. 20) die intellektuelle Leistungsfähigkeit und Verhaltensauffälligkeiten eine nicht zu trennende, weil sich gegenseitig beeinflussende Kombination darstellen und deshalb intellektuell überforderte Jugendliche grundsätzlich häufig mit oppositionellem und aggressivem Verhalten reagierten. Darüber hinaus erfasst die Intelligenzminderung nach ICD 10 auch Fertigkeiten, die zum Intelligenzniveau beitragen, wie z.B. soziale Fähigkeiten. Da die Beigeladene diesbezüglich große Defizite aufweist, beeinflusst dies wiederum die Intelligenz.

2.3. Das Gericht hat keine Zweifel an der Kongruenz und Deckungsgleichheit der Leistungen im Form der stationären Unterbringung der Beigeladenen hinsichtlich der Unterbringung in der Clearingstelle, auf den Bauerhöfen und im ...-Stift, unabhängig davon, ob sie auf § 35a i.V.m. § 27, § 33, § 34, § 35 SGBVIII oder § 53, § 54 SGB beruhen.

- Der Aufenthalt in der Clearingstelle dient in erster Linie der „multidisziplinären Diagnostik“ (vgl. http://www.... vom 15.09.2014).

Als Grundlage für sich daran anschließende Hilfemaßnahmen ist die dort durchgeführte Diagnostik unabdingbar und diente damit unmittelbar der Aufgabe, die Behinderung abzuwenden, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu mildern. Der dortige Aufenthalt in der geschlossenen Wohngruppe stellt auch keinen Aufenthalt in einer Klinik mit einer medizinischen Behandlung dar, sondern ist eher als Notmaßnahme im Rahmen einer Eingliederungshilfe, wenn andere Maßnahmen zeitlich nicht greifbar sind, zu verstehen. Sie schließt nach Überzeugung des Gerichts die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht aus.

Gegen die Annahme einer bloßen Inobhutnahme, wie der Beklagte argumentiert, sprechen die dort gewährten Leistungen einer multidisziplinären Diagnostik sowie die Gewährung von der Lebenssituation der Beigeladenen adäquaten Hilfemaßnahmen, die darauf abzielten, sie am Leben in der Gesellschaft wieder teilnehmen lassen zu können.

Gerade weil beide Leistungseinschränkungen bei der Beigeladenen (intellektuell und seelisch) nicht voneinander zu trennen sind, war die Aufnahme in der Clearingstelle offensichtlich die einzige greifbare Möglichkeit, um in einer Krisensituation helfend einzugreifen, und damit auch erforderlich. Dies bestreitet auch der Beklagte nicht und hatte insbesondere auch keine Alternative anzubieten, obwohl er sofort über die Notsituation informiert worden war (Weiterleitung des Antrags der Mutter vom 21.09.2005 mit Schreiben vom 22.09.2006 an den Beklagten). Unabhängig davon, ob der Schwerpunkt der Hilfeleistung die geistige oder eine seelische Behinderung war, hätte die Beigeladene zur Überzeugung des Gerichts als Notmaßnahme keine andere Unterbringung, Behandlung oder Betreuung erfahren. Zweifel an der Geeignetheit oder Erforderlichkeit der Maßnahme hat auch der Beklagte nicht angemeldet.

- Die Unterbringung auf den Bauernhöfen ... ist nach der Genehmigung der Regierung von Unterfranken vom 16.10.2003, Az. 611-6586.09-5, siehe dort Ziffer 2.3., grundsätzlich zwar nicht für Menschen mit einer geistigen Behinderung vorgesehen. Dessen ungeachtet stellten die dort erbrachten Hilfeleistungen gem. § 35a SGB VIII nicht nur Leistungen der Jugendhilfe sondern auch Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII dar. Denn im Rahmen des Leistungskatalogs des SGB XII ist ebenso wie in § 33 SGB VIII die Unterbringung in einer anderen Familie als Hilfeleistung vorgesehen, wie sich § 107 SGB XII entnehmen lässt. Diesbezüglich ist grundsätzlich von einer Gleichartigkeit der Hilfeleistung auszugehen.

Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass die tatsächlich geleistete Eingliederungshilfe auf den Bauerhöfen dem Bedarf der Beigeladenen entsprach. Denn dem Erziehungsbericht vom 12.01.2006 kann entnommen werden, dass die geistige Behinderung der Beigeladenen sehr wohl bekannt war, in die Hilfeplanung und -gewährung einbezogen und berücksichtigt wurde. Unter dem Punkt 5. „Auftrag und Ziele“ des genannten Erziehungsberichts (S. 5) ist beispielsweise zu lesen, die „geistige Behinderung schränke sie in ihrer Fähigkeit, die Aufgaben und Anforderungen des Alltags zu bewältigen, stark ein. Sie sei nicht in der Lage, Aufgaben selbständig zu erledigen, benötige Kontrolle und wiederholte Aufforderungen und brauche auch dann überdurchschnittlich lange für die Erledigung“. So wurden aufgrund dessen Arbeitsanweisungen „einfach formuliert und die korrekte Durchführung zeitnah kontrolliert.“ Weiter ist ausgeführt, dass wenn möglich Frau ...Aufgaben mit ihr gemeinsam erledige, da es der Beigeladenen so am leichtesten falle, sich zu motivieren und ordentlich zu arbeiten. Unter Punkt 7 „Resümee und Ausblick“ wird darauf hingewiesen, aufgrund ihrer geistigen Behinderung sei zu berücksichtigen, dass eine langfristige Betreuung auch über das achtzehnte Lebensjahr hinaus gesichert werden müsse, innerhalb derer die Beigeladene eine stabile emotionale Bindung zu ihrem Betreuungsumfeld aufbauen könne. Daher werde es als Aufgabe angesehen, die Beigeladene bis zu ihrer Volljährigkeit in eine Einrichtung zu vermitteln, die diesen Anforderungen entsprechen könne.

Im Übrigen kann sich der Beklagte nach Überzeugung des Gerichts entsprechend den Rechtsgrundsätzen, wie sie in § 15 SGB IX und § 36a SGB VIII i.V.m. § 97 SGB VIII normiert sind, nicht darauf berufen, dass diese Hilfegewährung nicht für Jugendliche mit geistiger Behinderung vorgesehen ist.

Nach § 15 SGB IX können Leistungsberechtigte (hier die Beigeladene) bei nicht rechtzeitiger Entscheidung des Rehabilitationsträgers (vgl. § 6 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SGB IX) nach Fristsetzung sich die erforderliche Leistung selbst beschaffen; der Rehabilitationsträger ist dann zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder zu Unrecht ablehnt (§ 15 SGB IX). Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ist der Träger der Jugendhilfe zur Übernahme der vom Leistungsberechtigten selbst beschafften Hilfen (nur) verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (…) keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Zwar besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier Kläger) und der Leistungsberechtigten (hier Beigeladene) keine Personenidentität, doch steht der Träger der Jugendhilfe der leistungsberechtigten Beigeladenen insofern gleich, als er gemäß § 97 SGB VIII die Feststellung einer Sozialleistung anstelle und für sie betreiben und ihre Position einnehmen kann. Übertragen auf diesen Sachverhalt können die Entscheidungen des Klägers zur Unterbringung der Leistungsberechtigten wie eine selbstbeschaffte Leistung des Leistungsberechtigten durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verstanden und behandelt werden, die der zur Leistung verpflichtete Rehabilitationsträger (hier der Beklagte) bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen gegen sich geltend lassen und erstatten muss.

So gesehen sind die oben genannten Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach diesen Vorschriften erfüllt. Der Beklagte war vor den Hilfeleistungen jeweils in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Antrag der Mutter vom 21.09.2005, der vom Kläger an den Beklagten weitergeleitet worden war; dem Vermerk des Beklagten vom 08.12.2005 ist zu entnehmen, dass er bereits von der Fortsetzung der Maßnahme auf dem Hof ...Kenntnis hatte; auch der weitere Schriftverkehr des Beklagten hinsichtlich der Genehmigung für den Hof ... lässt keine andere Annahme zu; durch den Anruf der Ev. Kinder- und Jugendhilfe ... am 05.01.2006 wurde der Beklagte auch vom Wechsel auf den Hof ... in Kenntnis gesetzt; von der geplanten Unterbringung im ...-Stift informierte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 17.08.2006), eine Kostenübernahme lehnte dieser jedoch jeweils ab (vgl. Schreiben vom 13.10.2005, 13.03.2006, 06.04.2006, 12.04.2006, 23.05.2006, 30.08.2006, 09.05.2007, 07.05.2008, 30.08.2008). Die Voraussetzungen für die Hilfegewährung lagen vor (siehe obige Ausführungen) und die Maßnahmen duldeten keinen Aufschub, da eine anderweitige Unterbringung der Beigeladenen auch vom Beklagten nicht vorgeschlagen wurde und insbesondere ihre Unterbringung bei der Familie nach den bisherigen Erfahrungen keinen Erfolg versprach. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass sie als Minderjährige jedenfalls nicht auf die Straße entlassen hätten werden können. Auf die Ausführungen in Nr. 2.2. (s.o.) wird verwiesen.

Der Beklagte hatte durch seine durchgängig ablehnende Haltung dem Kläger und der Clearingstelle keine andere Wahl gelassen, als selbst über weitere notwendige Hilfemaßnahmen zu entscheiden und die Beigeladene folgerichtig nach ihrem Aufenthalt in der Clearingstelle dort weiterhin unterzubringen, wo sie bereits vor dem dreitätigen Aufenthalt in der Clearingstelle vom 01.07. bis zum 18.08.2005 (unter Kostentragung des Beklagten s.o.) untergebracht war. Es ist auch nicht verwunderlich, dass die Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen gewählt wird; solche sind dem Kläger als Träger der Jugendhilfe und der beteiligten Kinder- und Jugendhilfe ... bekannt und es liegen Erfahrungen dazu vor, während die Auswahl von Einrichtungen der Sozialhilfe mangels ausreichender Kenntnis schwerer fällt. So lehnte der Beklagte nicht nur die Kostenübernahme in der Clearingstelle (Schreiben vom 13.10.2005), sondern auch die jeweilige Unterbringung in einer Erziehungsstelle auf dem Bauernhof (Schreiben vom 13.10.2005, 13.03., 06.04., 12.04., 23.05 und 30.08.2006) ab. Er hatte sich auch selbst zeitnah (Telefonat vom 05.12.2005) über den Verbleib der Beigeladenen informiert und wurde von der Verlegung auf den Hof ... telefonisch informiert (Telefonat vom 05.01.2006), bot jedoch keinerlei Alternativen an. Zwar erklärte er sich zu Übernahme von Kosten einer Tagesstätte in der Schule der Lebenshilfe ... (Bescheid vom 15.12.2005) bereit, sah jedoch keinen Anlass, sich selbst um die offensichtlich notwendige Unterbringung der Beigeladenen zu bemühen. Dies verwundert umso mehr, als nicht ersichtlich ist, wo die geistig behinderte, minderjährige Beigeladene denn hätte wohnen sollen, wenn sie auch bei ihrer Mutter nicht bleiben kann.

Vorliegend hatte der Beklagte sich an der Entscheidung zur Unterbringung der Beigeladenen nicht nur nicht beteiligt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, alle Vorschläge dazu abzulehnen, und den Jugendhilfeträger somit gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Unterbringung zu treffen. Weil nun diesem die Entscheidung aufgebürdet war, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass das Verwaltungsgericht nur das Vorhandensein des spezifischen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen hat. Ist die Entscheidung des Leistungsträgers in diesem Sinne vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, der vorrangig zuständige Leistungsträger hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2014, Az. 12 A 3019/11 – in juris, BVerwG vom 18.10.2012, Az. 5 C 21.11, in juris, m.w.N., BayVGH vom 15.05.2013, Az. 12 B 13.129, in juris). Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte hinsichtlich der Unterbringung der Beigeladenen sogar keinerlei Hilfe für erforderlich gehalten.

Der Beklagte kann deshalb mit seinem Argument, die Kosten der Eingliederungshilfe auf den Bauerhöfen sei nicht von ihm zu übernehmen, da es sich um reine Jugendhilfemaßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gehandelt habe, nicht durchdringen.

- Die Kongruenz der Hilfemaßnahme des Klägers - Unterbringung im ...-Stift - mit einer Hilfemaßnahme des Beklagten nach dem Leistungskatalog des SGB XII ist zweifellos gegeben, insbesondere weil diese Art der Unterbringung dem Leistungskatalog des SGB XII (Wohnheim für geistig behinderte Kinder und Jugendliche), für den der Beklagte zuständig ist, entspricht. Selbst der Beklagte hat anhand der vorliegenden Konzeption dieser Einrichtung vom 02.04.2009 (Wohnstätte ..., Wohnen für Kinder und Jugendliche mit leichter, mit mittelgradiger geistiger Behinderung und zusätzlichen psychischen Störungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten) offenbar eine Deckungsgleichheit im Sinne des § 10 Abs. 4 SGB VIII angenommen (vgl. Vermerk vom 30.03.2011) und sich deshalb bereit erklärt, die Kosten der Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit bis zum Auszug der Beigeladenen aus dieser Einrichtung (20.06.2008 bis 31.07.2008) zu übernehmen (vgl. Schreiben vom 09.06.2009).

Der Beklagte war auch hinsichtlich dieser geplanten Veränderung frühzeitig informiert (Schreiben des Klägers vom 17.08.2006), lehnte die Übernahme der Maßnahme jedoch ab, diesmal allerdings mit der Begründung, dass eine Unterbringung wegen der niedrigschwelligen geistigen Behinderung nicht notwendig sei (Schreiben an Kläger vom 30.08.2006 und 09.05.2008). Auf die Ausführungen dazu in Nr. 2.2. wird verwiesen.

Die vorliegende Entscheidung des Gerichts fügt sich im Übrigen nahtlos in die übrigen, den streitgegenständlichen Zeitraum einrahmenden Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten ein; so hatte er bereits die Übernahme der Kosten auf dem Bauernhof ...vom 01.07.2005 bis 18.08.2005 - also kurz vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums (Schreiben vom 09.12.2005) - erklärt, als auch später die Kosten der Unterbringung der Beigeladenen im ..., ...-Stift, vom 20.08. bis 31.08.2008 übernommen und sich in der dazwischen liegenden Zeit bereit erklärt, die Kosten für den Besuch der Tagesstätte der Lebenshilfeschule ... zu übernehmen.

2.4. Die Kostenerstattungsforderung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verfristet. Gem. § 111 SGB X, anwendbar gem. § 37 Abs. 1 SGB I, ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010, Az. 5 C 14/09 (in BVerwGE 137,368-377 und FEVS 62, 289-295) genügt zur Wahrung dieser Ausschlussfrist für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, jede – innerhalb dieser Frist erfolgende – Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung. Dabei ist nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts

„der Begriff der (jugendhilferechtlichen) Leistung anhand einer bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu bestimmen. Demzufolge bilden alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten kontinuierlichen Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist.“ … „An das Geltendmachen im Sinne von § 111 SGB X dürfen keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen.“ … „Ein konkludentes Geltendmachen ist zulässig und ausreichend.“ … „Danach kommt es nicht darauf an, ob die Kosten für die Maßnahme von dem Dritten gegebenenfalls zeitabschnittsweise in Rechnung gestellt und beglichen werden. Vielmehr genügt zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen und Hilfe, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, jede innerhalb dieser Frist erfolgende Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung.“

An der früheren Rechtsauffassung, wonach für die Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf die im Einzelfall erfolgte monatsweise Abrechnung abgestellt worden war, hält das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht mehr fest. Das Verwaltungsgericht Bayreuth schließt sich - ebenfalls unter Aufgabe der früheren monatsweisen Berechnung der Ausschlussfrist - dieser Auffassung an. Dabei bestimmt sich der (sozialhilferechtliche) Leistungsbegriff in seiner Gesamtheit nach den gleichen Kriterien.

Gemessen daran ist die Kostenerstattungsforderung, jedenfalls soweit sie den Aufenthalt der Beigeladenen im ...-Stift betrifft, nicht verfristet. Nach der obigen Definition stellt die Hilfemaßnahme im gesamten streitigen Zeitraum eine zusammenhängende Hilfemaßnahme (Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung im Sinne des SGB VIII als auch den SGB XII) ohne maßgebliche Unterbrechung (gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII bzw. § 106 Abs. 3 Satz 3 SGB XII) dar. Die Tatsache, dass der Ort der Unterbringung mehrfach wechselte, ist ebenso unschädlich wie der Wechsel des Hilfeschwerpunkts (Einrichtung der Jugendhilfe und Einrichtung für Jugendliche mit geistiger Behinderung); die Unterbringung der Beigeladenen im ...-Stift verschiebt lediglich den Schwerpunkt der Eingliederungshilfe, stellt keine neue Hilfemaßnahme dar und setzt insbesondere keine neue Ausschlussfrist nach § 111 SGB X in Gang. Unter diesen Voraussetzungen genügte jede innerhalb der Frist erfolgende Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der Gesamtleistung am 21.09.2005. Den dargelegten Anforderungen an das Geltendmachen hat der Kläger in Bezug auf die (Gesamt-) Leistung innerhalb der mit Ablauf des 31.09.2006 endenden Ausschlussfrist (beginnend am 01.10.2005) mit seiner Kostenerstattungsforderung im Schreiben vom 17.05.2006 erfüllt. Darüber hinaus war der Beklagte über die jeweiligen Änderungen der Hilfegewährung jeweils zeitnah informiert. Der Zweck der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X, die Warnfunktion, wurde dadurch gewahrt.

Weitere Kostenerstattungsansprüche machte der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2008 und gleichzeitig mit Erlass des Bescheids vom 10.07.2008 gegenüber dem Beklagten geltend.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Erstattungsnorm in § 102 SGB X wegen des Vorliegens eines Vorrang-/Nachrangverhältnisses nicht einschlägig (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 24.02.2014, Az. 12 ZB 12.715) ist. Auch der Anwendungsbereich des § 14 SGB IX ist nicht eröffnet, weil im Falle eines Vorrang-/Nachrangverhältnisses beide Leistungsträger zuständig sind. Aus diesem Grund ist sowohl die Frage, ob der Kläger oder der Beklagte gem. § 14 Abs. 4 SGB IX oder gemäß § 43 SGB I zur Vorleistung verpflichtet gewesen wären, als auch die vorläufige Leistungsgewährung des Klägers mit Bescheiden vom 17.05.2006, 31.08.2006 und 10.07.2008 für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unerheblich.

Die Höhe der Erstattungsforderung nach der Kostenaufstellung im Schriftsatz vom 28.03.2012 mit 131.518,48 EUR (mit Aufwendungsbetrag abzüglich Kostenbeitrag der Mutter und Ausbildungsförderungsleistungen) ist plausibel und nachvollziehbar und wurde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten, zumal der Beklagte entsprechende Kosten (Clearingstelle als auch Hof ...) vorher bereits unbeanstandet übernommen hatte. Für den Aufenthalt im ...-Stift lässt sich die tägliche Gesamtvergütung in Höhe von 134,89 EUR der Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz vom 31.08.2000 entnehmen.

2.5. Dieser Anspruch ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend (stRspr für den Bereich der Jugendhilfe z.B. BVerwG vom 22.11.2001 Az. 5 C 42.01 in BVerwGE 115, 251 256). Für den Bereich der Sozialhilfe setzt das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 23.01.2014, Az. 5 C 8/13 in NJW 2014, 1979-1981 (Leitsatz und Gründe), in Buchholz 435.12 § 104 SGB X Nr. 4 (Leitsatz und Gründe) fort. Es führt dazu aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen zu entrichten, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 <62> = Buchholz 435.12 § 108 SGB X Nr. 1 S. 2 m.w.N.). Dies gilt auch für verwaltungsgerichtliche Erstattungsklagen, die auf den §§ 102 ff. SGB X gründen. Dabei knüpft das Gericht an Rechtsüberzeugungen an, die in Deutschland schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs fast allgemein zur Anerkennung gelangt und im Verkehrsleben herrschend waren. Sie halten den Schuldner, auch wenn er sich in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben für verpflichtet, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er diesem während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (Urteil vom 7. Juni 1958 - BVerwG 5 C 272.57 - BVerwGE 7, 95 <97> = Buchholz 409.2 § 45 AbgeltG Nr. 1 S. 4). Aus § 108 SGB X folgt nichts Gegenteiliges (Urteil vom 22. Februar 2001 a.a.O. S. 65 f. bzw. S. 5).

Daran hält der Senat fest, auch wenn das Bundessozialgericht für den Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens die Gewährung von Prozesszinsen bei Erstattungsansprüchen zwischen Sozialversicherungs- und Sozialleistungsträgern ablehnt (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 22/08 - juris Rn. 8 m.w.N.; ferner BSG, Urteil vom 16. Dezember 1964 - 12 RJ 526/64 - BSGE 22, 150 <154 f.>). Denn im Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Zuerkennung von Prozesszinsen die nach Treu und Glauben gebotene Regel und keine an die engen Voraussetzungen der Analogie gebundene Ausnahme. Auch gebietet es das zu Grunde liegende materielle Recht - wie ausgeführt - nicht, von dieser Regel abzuweichen. Ebenso wenig liefe die Zuerkennung eines Anspruchs des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger auf Gewährung von Prozesszinsen der Billigkeit und den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwider. Es ist nicht zu erkennen, warum der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger nicht gehalten sein soll, dem in einem Gleichordnungsverhältnis zu ihm stehenden, jedoch nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger nicht auch für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er diesem während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Erstattungsrechtsstreits vorenthalten hat.“

Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen uneingeschränkt an.

3. Als Unterlegener trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder Anträge gestellt noch das Verfahren in sonstiger Weise gefördert hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
 

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 GKG auf 131.158,48 EUR festgesetzt.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als überörtlichem Träger der Jugendhilfe die weitergehende Erstattung von Aufwendungen gemäß § 89 d SGB VIII, die ihr nach der Inobhutnahme für die am 12.11.1979 in Sierra Leone geborene Ausländerin entstanden sind. Im vorliegenden Verfahren sind davon nur die ab Eintritt der Volljährigkeit entstandenen Jugendhilfekosten anhängig.
Die damals über 17-jährige Hilfeempfängerin reiste nach eigenen Angaben am 15.12.1996 unbegleitet in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin ein und wurde am 10.01.1997 in hochschwangerem und erschöpftem Zustand vom Jugendamt der Klägerin in Obhut genommen und zunächst im Jugendwohnheim ... (Erstaufnahmeeinrichtung) untergebracht. Die Jugendliche wurde am 07.03.1997 von ihrem Kind entbunden.
Am 17.01.1997 beantragte das Jugendamt der Klägerin beim zuständigen Amtsgericht die vormundschaftsrechtlichen Anordnungen. Mit Beschluss vom 08.02.1997 stellte das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Bezirksamt Wandsbek/Jugendamt der Klägerin zum Vormund. Der Beschluss wurde am 25.02.1997 bekannt gegeben. - Mit Beschluss vom 21.03.1997 wurde auch über das Kind Amtsvormundschaft angeordnet.
Ein mündlich gestellter Antrag des Vormundes auf Hilfe zur Erziehung für die Jugendliche wurde zunächst zurück gestellt. Mit Verfügung vom 20.05.1997 wurde die Inobhutnahme rückwirkend ab dem 13.05.1997 aufgehoben und der Jugendlichen wurde ab diesem Zeitpunkt und auf neuerlichen Antrag ihres Vormunds Hilfe zur Erziehung gewährt. Dem war eine Erziehungskonferenz vorausgegangen, deren Tischvorlage vom 16.04.1997 als Erziehungsplan behandelt wurde der u.a. ausführte, die Jugendliche sei im Notfall hilflos und benötige intensive Unterstützung und bedürfe der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Die Jugendliche wurde in die Einrichtung ... aufgenommen und bezog für ihren Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erfolgte mit Verfügung vom 12.06.1997. - Im Hinblick auf die heran nahende Volljährigkeit der Jugendlichen fand am 21.08.1997 eine weitere Erziehungskonferenz statt. Die hierzu erstellte Tischvorlage vom 06.08.1997 führte aus, die Jugendliche sei noch sehr unsicher und hilflos, spreche kaum Deutsch und sei Analphabetin. Sie bedürfe bei allen Behördengängen Begleitung und bei der Betreuung des Kindes dringend Hilfe. Im Protokoll vom 02.10.1997 wurde ausgeführt: eine Verlängerung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus scheide aus, weil die Jugendliche wegen ihres Aufenthaltsstatus keinen eigenen Wohnraum erhalte und somit die notwendigen Voraussetzungen für den Verselbständigungsprozess nicht geschaffen werden könnten; deshalb werde ihr Hilfe bis zum Jahresende nach §§ 41 und 34 SGB VIII gewährt, um eine geeignete Asylbewerberunterkunft zu finden, sie auf die neue Wohnsituation vorzubereiten und ihr bei der Asylantragstellung zu helfen. - Die Hilfebewilligung erfolgte mit Verfügung vom 05.11.1997 und wurde sodann zum 31.12.1997 eingestellt.
Mit Verfügung vom 11.03.1997 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten zum erstattungsverpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe und die Klägerin machte mit Schreiben vom 24.03.1997 ihre Erstattungsansprüche diesem gegenüber geltend.
Der Beklagte lehnte zunächst jegliche Erstattung mit Schreiben vom 14.05.1997 unter Verweis auf die Vorschriften des AsylVfG ab. Er verzichtete mit Schreiben vom 19.07.2001 auf die Verjährungseinrede und anerkannte mit Schreiben vom 07.04.2003 teilweise seine Erstattungspflicht, nämlich für die Zeit vom 10. - 14.01.1997, 17.01. - 08.02.1997 und 14.05. - 11.11.1997. Im Übrigen, nämlich für die Zeit vom 09.02.1997 - 13.05.1997 und 12.11.1997 - 31.12.1997 lehnte er die Erstattung jedoch ab und begründete dies mit der verspäteten Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, dem Andauern der Inobhutnahme über den Zeitpunkt der Anordnung der Amtsvormundschaft hinaus und dem Eintritt der Volljährigkeit der Jugendlichen.
Die Klägerin trat dem entgegen und führte insbesondere mit Schreiben vom 02.09.2003 aus, dem erstattungsverpflichteten Träger stehe hinsichtlich der Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen, hier der Gewährung von Jugendhilfe für junge Erwachsene, keine Ermessenskontrolle des erstattungsberechtigten Leistungsträgers zu. Diese Leistung sei der Jugendlichen nach allgemeingültigen fachlichen Maßstäben erbracht worden und hätten dem für diesen Personenkreis typischen Problemen im Hinblick auf Wohnen, Sicherung des Lebensunterhalts, Schul- oder Berufsperspektiven, ausländerrechtlicher Situation usw. Rechnung getragen. Der Beklagte akzeptiere nicht einmal eine durch Eintritt der Volljährigkeit gebotene Übergangslösung.
Der Beklagte machte demgegenüber noch mit Schreiben vom 18.12.2003 geltend, die Unterrichtung der Klägerin vom 24.03.1997 habe sich nur auf die Inobhutnahme der Jugendlichen bezogen und keinesfalls Hilfen für junge Erwachsene eingeschlossen. Dabei handele es sich um eine gänzlich andere Hilfeart, über die neu zu entscheiden sei, nicht zuletzt, weil die Jugendhilfe kraft Gesetzes mit Eintritt der Volljährigkeit ende und andere Zuständigkeitsregelungen gälten. Deshalb hätte es einer erneuten Erstattungsmeldung bedurft, die nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe von dieser Hilfeart erstmals durch Vorlage der Unterlagen am 31.03.2003 Kenntnis erlangt, zu diesem Zeitpunkt sei der Erstattungsanspruch jedoch insoweit gemäß § 111 SGB X bereits erloschen gewesen.
Am 07.05.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt zur Begründung u.a. aus: Der Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X berufen. Es habe sich um fortdauernde einheitliche Hilfeleistungen ohne wesentliche Unterbrechungen gehandelt, so dass die erste Erstattungsmeldung alle in § 2 SGB VIII benannten Fälle der Jugendhilfe einschließlich der künftigen, noch ungewissen Erstattungsansprüche beinhalte. Das Antragsbedürfnis bestehe auch bei anderen Hilfearten, ebenso wenig wie unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen, wie auch § 42 SGB VIII zeige. Der Klägerin seien nach § 89 d SGB VIII in der Fassung von 1993 die "aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe" zu erstatten, was sehr weit formuliert sei und einen Wechsel der Leistungsart nicht ausschließe. Damit erfordere der Wechsel der Leistungsart auch keine neue Erstattungsmeldung. Zudem sei hier vor und nach der Volljährigkeit Hilfe nach § 34 SGB VIII geleistet worden, so dass auch keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Der Beklagte habe die Erstattung boykottiert und sich nicht für das Kostenvolumen interessiert. Er könne sich auch nach Treu und Glauben nicht auf § 111 SGB X berufen, nachdem er über Jahre hinweg die Bearbeitung des Erstattungsantrags abgelehnt habe, zudem habe er generell auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Zinsanspruch folge aus § 291 BGB in Verbindung mit § 90 VwGO.
10 
In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2004 haben die Beteiligten einen verfahrensübergreifenden widerruflichen Vergleich geschlossen, der jedoch nicht die vorliegend streitige Frage der Anwendbarkeit von § 111 SGB X mit eingeschlossen hat. Das Gericht hat deshalb in der mündlichen Verhandlung diesen Verfahrensteil aus dem ursprünglichen Verfahren 8 K 1836/04 abgetrennt.
11 
Die Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren,
12 
den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 entstandenen Jugendhilfekosten gemäß § 89 d SGB VIII zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er führt zur Begründung aus: Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Hilfe nach § 41 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Protokoll der Erziehungskonferenz vom 21.08.1997. Die Maßnahme habe auch nicht der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenständigen Lebensführung dienen können. Auch werde die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X eingewandt. Auf eine unzulässige Rechtsausübung könne die Klägerin sich dagegen nicht berufen.
16 
Dem Gericht lagen die Akten der beteiligten Behörden vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Aufwendungen nicht beanspruchen.
18 
Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung vorlagen. Denn der Beklagte kann sich vorliegend mit Erfolg auf das Versäumnis der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X berufen.
19 
Diese Vorschrift findet auf den hier zugrunde liegenden Erstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII Anwendung (vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002, - 12 A 4007/00 -, FEVS 54, 342 ff. mit zahlr. Nachw.).
20 
Nach § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich der Gewährung von Jugendhilfe nach §§ 41 in Verbindung mit 34 SGB VIII versäumt.
21 
Die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1997 stellt insoweit keine wirksame Geltendmachung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.08. 2000, FEVS 52, 145-150) beinhaltet der Begriff der Geltendmachung iS des § 111 Satz 1 SGB X ein unbedingtes Einfordern der Leistung, nicht ein bloß vorsorgliches Anmelden, durch das der Fristablauf also gar nicht aufgehalten werden konnte (BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2). Die Anforderungen, die an das wirksame Geltendmachen eines Erstattungsanspruches zu stellen sind, bestimmten sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (unter Bezugnahme auf die BT-Drucks 9/95, S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB X). Danach müsse der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies könne er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind (vgl. BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG Urteil vom 28.11. 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG Urteil vom 23.02.1999 - B 1 KR 14/97 R - HVBG-Info 1999, 2803). – Dem entsprechend hat auch das BVerwG entschieden, für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, sei die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müßten die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2003, - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495 ff.).
22 
Die Mitteilung der Klägerin vom 24.03.1997, mit der der Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist, hat sich ausdrücklich nur auf Hilfemaßnahmen gemäß § 42 KJHG (= SGB VIII) bezogen. Damit war für den Anspruch allenfalls die vorübergehende Inobhutnahme dargetan worden, die aus der Natur der Sache heraus ohnehin spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit enden musste. Ein Anhaltspunkt für den Beklagten, dass Leistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu erbringen sein würden, war der Mitteilung weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.
23 
Die soeben zitierte Rechtsprechung steht auch der Auffassung der Klägerin entgegen, eine einmal angezeigte Jugendhilfemaßnahme sei gewissermaßen "ganzheitlich" zu betrachten und schließe mit der einmal rechtzeitig erfolgten Erstattungsanzeige jedenfalls den Lauf der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X aus. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Zwölfmonatsfrist des § 111 S. 1 SGB X beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden ist, zu laufen. Eine Leistung ist in diesem Sinne erbracht, wenn die darauf gerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger - gemäß § 107 Abs. 1 SGB X - erfüllt ist (vgl. BVerwG, aaO.). Der Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung beziehen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der Bewilligung. Wird die Leistung nicht ohnehin von Monat zu Monat erbracht, so lassen sich regelmäßig andere Abschnitte - etwa festgelegte Bewilligungszeiträume - voneinander trennen, auf die bei Anwendung von § 111 S. 1 SGB X jeweils im einzelnen abzustellen ist (vgl. zur bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe BVerwGE 64, 224 <226> und BVerwG, aaO.). Dem liegt der bereits dargelegte Zweck des § 111 S. 1 SGB X zugrunde, nach welchem der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten erfahren soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen, außerdem dient die Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens. Dies lässt es als ausgeschlossen erscheinen, ggfs. sogar über den Bewilligungszeitraum hinaus zu gehen und an den Zeitraum von Beginn der Hilfemaßnahme bis zu deren Ende anzuknüpfen (so schon OVG NRW , aaO., mit weiteren Nachweisen).
24 
Daher vermag auch ein ganzheitlicher Leistungsbegriff des Jugendhilferechts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen nichts zu ändern (vgl. BVerwG, aaO.). Vielmehr bedingt diese, dass der Erstattungsberechtigte den erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträger "auf dem Laufenden halten" muss, wenn sich in der einmal angezeigten und eingeschlagenen Hilfeleistung Änderungen ergeben. Ergeben sich Änderungen, wird nämlich nur im Rahmen des neuen Bedarfs geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmepakets im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nur schwer vereinbaren ließe (OVG NRW, aaO.).
25 
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls von den jeweiligen Ergebnissen der Erziehungskonferenzen und der dabei beschlossenen Maßnahmen zu unterrichten verpflichtet war - soweit damit Änderungen der Hilfeleistung verbunden waren -, um seine Rechte zu wahren.
26 
Unabhängig von materiell-rechtlichen Veränderungen stellt jedenfalls der Eintritt der Volljährigkeit eine (zeitliche) Zäsur dar, die den Abschnitt der bis dahin erbrachten Jugendhilfeleistung in jedem Falle zunächst einmal zum Abschluß bringt, weil die Hilfe zur Erziehung höchstens bis zu deren Eintritt gewährt werden kann (vgl. OVG NRW, aaO.). Das bedeutet, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger allein schon durch den Eintritt der Volljährigkeit zur erneuten Erstattungsanzeige veranlasst wird, sofern der Erstattungspflichtige für Leistungen über diesen Abschnitt hinaus in Anspruch genommen werden kann.
27 
Davon, dass der Eintritt der Volljährigkeit jugendhilferechtlich nicht unbeachtlich ist, sondern sogar eine neue Maßnahmeentscheidung auf der Grundlage einer Erziehungskonferenz und ggfs. auch unter Fortschreibung des Hilfeplanes erfordert, ist auch die Klägerin selbst ausgegangen. Denn sie hat diese Schritte im Hinblick auf die anstehende Volljährigkeit der Hilfeempfängerin rechtzeitig in die Wege geleitet und durchgeführt. - Warum es ihr unter diesen Voraussetzungen nicht möglich oder gar zumutbar gewesen sein könnte, den Beklagten von dem Ergebnis dieser Maßnahmen zu unterrichten, ist nicht ersichtlich.
28 
Die Klägerin hat den Beklagten über die konkret eingeleitete Hilfemaßnahme für die junge Erwachsene in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 unstreitig nicht unterrichtet und insoweit auch nicht gesondert einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Von der Klägerin nicht bestritten und nach der Aktenlage bestätigt, hat der Beklagte geltend gemacht, er habe von dieser Hilfeleistung erst nach Vorlage der Jugendhilfeakten – am 31.03.2003 - überhaupt erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Ablauf des 31.12.1997 in Gang gesetzte Zwölfmonatsfrist jedoch schon längst abgelaufen.
29 
Schließlich kann die Klägerin dem Beklagten mit der Inanspruchnahme der Ausschlussfrist auch nicht eine unzulässige Rechtsausübung entgegen halten. Denn das Verhalten des Beklagten (das ersichtlich auf Zeitgewinn - allerdings unter Verzicht auf die Verjährungseinrede - gerichtet war und auch sonst erkennen ließ, dass jedwede Möglichkeit, der Erstattungspflicht zu entgehen, gesucht und genutzt würde) war für das Unterlassen einer erneuten Erstattungsanzeige keinesfalls kausal. Die Klägerin hätte dem Beklagten ohne weiteres in jeder neuen Phase der Hilfeleistung davon Anzeige machen können.
30 
Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII keinen Raum haben. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlußfrist konzipiert, deren Verfallswirkung des Fristablaufs nach herrschender Meinung unabhängig davon eintritt, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Hauck/Haines, SGB X, § 111 RdNr 10; von Wulffen in Schroeder-Printzen, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; s. auch VG Hamburg 8. Kammer Urteil vom 9. Dezember 1999, Az: 8 VG 5830/98, NordÖR 2000, 202); abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlußfrist von den Gerichten von Amts wegen und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten hin zu beachten (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1989, BSGE 65, 27 und vom 23.09. 1997, BSGE 81, 103, 106).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Aufwendungen nicht beanspruchen.
18 
Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung vorlagen. Denn der Beklagte kann sich vorliegend mit Erfolg auf das Versäumnis der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X berufen.
19 
Diese Vorschrift findet auf den hier zugrunde liegenden Erstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII Anwendung (vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002, - 12 A 4007/00 -, FEVS 54, 342 ff. mit zahlr. Nachw.).
20 
Nach § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich der Gewährung von Jugendhilfe nach §§ 41 in Verbindung mit 34 SGB VIII versäumt.
21 
Die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1997 stellt insoweit keine wirksame Geltendmachung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.08. 2000, FEVS 52, 145-150) beinhaltet der Begriff der Geltendmachung iS des § 111 Satz 1 SGB X ein unbedingtes Einfordern der Leistung, nicht ein bloß vorsorgliches Anmelden, durch das der Fristablauf also gar nicht aufgehalten werden konnte (BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2). Die Anforderungen, die an das wirksame Geltendmachen eines Erstattungsanspruches zu stellen sind, bestimmten sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (unter Bezugnahme auf die BT-Drucks 9/95, S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB X). Danach müsse der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies könne er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind (vgl. BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG Urteil vom 28.11. 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG Urteil vom 23.02.1999 - B 1 KR 14/97 R - HVBG-Info 1999, 2803). – Dem entsprechend hat auch das BVerwG entschieden, für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, sei die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müßten die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2003, - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495 ff.).
22 
Die Mitteilung der Klägerin vom 24.03.1997, mit der der Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist, hat sich ausdrücklich nur auf Hilfemaßnahmen gemäß § 42 KJHG (= SGB VIII) bezogen. Damit war für den Anspruch allenfalls die vorübergehende Inobhutnahme dargetan worden, die aus der Natur der Sache heraus ohnehin spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit enden musste. Ein Anhaltspunkt für den Beklagten, dass Leistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu erbringen sein würden, war der Mitteilung weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.
23 
Die soeben zitierte Rechtsprechung steht auch der Auffassung der Klägerin entgegen, eine einmal angezeigte Jugendhilfemaßnahme sei gewissermaßen "ganzheitlich" zu betrachten und schließe mit der einmal rechtzeitig erfolgten Erstattungsanzeige jedenfalls den Lauf der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X aus. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Zwölfmonatsfrist des § 111 S. 1 SGB X beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden ist, zu laufen. Eine Leistung ist in diesem Sinne erbracht, wenn die darauf gerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger - gemäß § 107 Abs. 1 SGB X - erfüllt ist (vgl. BVerwG, aaO.). Der Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung beziehen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der Bewilligung. Wird die Leistung nicht ohnehin von Monat zu Monat erbracht, so lassen sich regelmäßig andere Abschnitte - etwa festgelegte Bewilligungszeiträume - voneinander trennen, auf die bei Anwendung von § 111 S. 1 SGB X jeweils im einzelnen abzustellen ist (vgl. zur bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe BVerwGE 64, 224 <226> und BVerwG, aaO.). Dem liegt der bereits dargelegte Zweck des § 111 S. 1 SGB X zugrunde, nach welchem der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten erfahren soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen, außerdem dient die Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens. Dies lässt es als ausgeschlossen erscheinen, ggfs. sogar über den Bewilligungszeitraum hinaus zu gehen und an den Zeitraum von Beginn der Hilfemaßnahme bis zu deren Ende anzuknüpfen (so schon OVG NRW , aaO., mit weiteren Nachweisen).
24 
Daher vermag auch ein ganzheitlicher Leistungsbegriff des Jugendhilferechts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen nichts zu ändern (vgl. BVerwG, aaO.). Vielmehr bedingt diese, dass der Erstattungsberechtigte den erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträger "auf dem Laufenden halten" muss, wenn sich in der einmal angezeigten und eingeschlagenen Hilfeleistung Änderungen ergeben. Ergeben sich Änderungen, wird nämlich nur im Rahmen des neuen Bedarfs geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmepakets im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nur schwer vereinbaren ließe (OVG NRW, aaO.).
25 
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls von den jeweiligen Ergebnissen der Erziehungskonferenzen und der dabei beschlossenen Maßnahmen zu unterrichten verpflichtet war - soweit damit Änderungen der Hilfeleistung verbunden waren -, um seine Rechte zu wahren.
26 
Unabhängig von materiell-rechtlichen Veränderungen stellt jedenfalls der Eintritt der Volljährigkeit eine (zeitliche) Zäsur dar, die den Abschnitt der bis dahin erbrachten Jugendhilfeleistung in jedem Falle zunächst einmal zum Abschluß bringt, weil die Hilfe zur Erziehung höchstens bis zu deren Eintritt gewährt werden kann (vgl. OVG NRW, aaO.). Das bedeutet, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger allein schon durch den Eintritt der Volljährigkeit zur erneuten Erstattungsanzeige veranlasst wird, sofern der Erstattungspflichtige für Leistungen über diesen Abschnitt hinaus in Anspruch genommen werden kann.
27 
Davon, dass der Eintritt der Volljährigkeit jugendhilferechtlich nicht unbeachtlich ist, sondern sogar eine neue Maßnahmeentscheidung auf der Grundlage einer Erziehungskonferenz und ggfs. auch unter Fortschreibung des Hilfeplanes erfordert, ist auch die Klägerin selbst ausgegangen. Denn sie hat diese Schritte im Hinblick auf die anstehende Volljährigkeit der Hilfeempfängerin rechtzeitig in die Wege geleitet und durchgeführt. - Warum es ihr unter diesen Voraussetzungen nicht möglich oder gar zumutbar gewesen sein könnte, den Beklagten von dem Ergebnis dieser Maßnahmen zu unterrichten, ist nicht ersichtlich.
28 
Die Klägerin hat den Beklagten über die konkret eingeleitete Hilfemaßnahme für die junge Erwachsene in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 unstreitig nicht unterrichtet und insoweit auch nicht gesondert einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Von der Klägerin nicht bestritten und nach der Aktenlage bestätigt, hat der Beklagte geltend gemacht, er habe von dieser Hilfeleistung erst nach Vorlage der Jugendhilfeakten – am 31.03.2003 - überhaupt erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Ablauf des 31.12.1997 in Gang gesetzte Zwölfmonatsfrist jedoch schon längst abgelaufen.
29 
Schließlich kann die Klägerin dem Beklagten mit der Inanspruchnahme der Ausschlussfrist auch nicht eine unzulässige Rechtsausübung entgegen halten. Denn das Verhalten des Beklagten (das ersichtlich auf Zeitgewinn - allerdings unter Verzicht auf die Verjährungseinrede - gerichtet war und auch sonst erkennen ließ, dass jedwede Möglichkeit, der Erstattungspflicht zu entgehen, gesucht und genutzt würde) war für das Unterlassen einer erneuten Erstattungsanzeige keinesfalls kausal. Die Klägerin hätte dem Beklagten ohne weiteres in jeder neuen Phase der Hilfeleistung davon Anzeige machen können.
30 
Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII keinen Raum haben. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlußfrist konzipiert, deren Verfallswirkung des Fristablaufs nach herrschender Meinung unabhängig davon eintritt, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Hauck/Haines, SGB X, § 111 RdNr 10; von Wulffen in Schroeder-Printzen, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; s. auch VG Hamburg 8. Kammer Urteil vom 9. Dezember 1999, Az: 8 VG 5830/98, NordÖR 2000, 202); abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlußfrist von den Gerichten von Amts wegen und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten hin zu beachten (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1989, BSGE 65, 27 und vom 23.09. 1997, BSGE 81, 103, 106).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückerstattung eines Teilbetrages, den er als überörtlicher Träger der Jugendhilfe an die beklagte Stadt im Rahmen einer Kostenerstattung gezahlt hat.

2

Mit einem am 25. August 2011 eingegangenen Schreiben vom 23. August 2011 machte die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII gegenüber dem vom Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 18. März 2010 zum erstattungspflichtigen Kostenträger bestimmten Kläger geltend. Der Anspruch betraf die Aufwendungen für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer. Die Beklagte hatte diesen nach ihren eigenen Angaben am 14. Januar 2010 in Obhut genommen und ihm im Anschluss an die am 2. März 2010 beendete Inobhutnahme ab dem 3. März 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gewährt.

3

Der Kläger erkannte seine Kostenerstattungspflicht zunächst nur für die Zeit vom 25. August 2010 bis 13. Juni 2011, dem Ende der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung, an. Später gab er auch für den verbleibenden Zeitraum eine Kostenerstattungszusage ab und leistete den insoweit angeforderten Betrag. In der Folgezeit begehrte er die Rückerstattung des für die Zeit vom 14. Januar bis zum 24. August 2010 gezahlten Betrages in Höhe von 45 038,42 €. Zur Begründung stützte er sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 -. Diese sei nicht - wie von ihm ursprünglich angenommen - dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X erst mit dem Ende der Gesamtleistung zu laufen beginne. Bei der Berechnung der Ausschlussfrist sei vielmehr auf die einzelnen Teilleistungszeiträume abzustellen. Somit könne eine Erstattung erst ab dem 25. August 2010 erfolgen. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung des geforderten Betrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der am 6. November 2014 erhobenen Klage auf Rückerstattung stattgegeben. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs nach § 112 SGB X lägen vor. Der für die Zeit vom 14. Januar bis zum 24. August 2010 nach § 89d SGB VIII gegebene Kostenerstattungsanspruch sei mangels Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X untergegangen. Nach dieser Vorschrift sei für den Ablauf des Leistungszeitraums bei wiederkehrenden Leistungen der jeweilige Teilzeitraum erheblich, für den jeweils geleistet worden sei. Die Ausschlussfrist beginne deshalb für jeden Teilzeitraum neu zu laufen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch Jugendhilfeleistungen, die nicht auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkt seien, abschnittsweise gewährt würden und für die Konkretisierung des Leistungs(teil)zeitraums auf die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten abzustellen sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - stehe dem nicht entgegen. Ihr ließen sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anknüpfung an Teilzeiträume völlig habe aufgegeben werden sollen. Eine solche, ausschließlich auf das Ende der (Gesamt-)Leistung abstellende Interpretation der Entscheidung wäre mit dem Normzweck des § 111 Satz 1 SGB X, Erstattungsansprüche zeitnah geltend zu machen, nicht vereinbar. Außerdem sei die der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze sei das Erstattungsbegehren für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Denn für diesen habe die Zwölf-Monats-Frist bereits am 24. August 2011 geendet.

5

Mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 111 Satz 1 SGB X.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Sprungrevision der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse zeitabschnittsweise geprüft werden, ob der Kostenerstattungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) - SBG X - geltend gemacht worden sei, so dass für den Fristbeginn der letzte Tag des jeweiligen Abrechnungszeitraums maßgebend sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X auf den letzten Tag, an dem die Leistung erbracht wurde, abzustellen ist, besteht lediglich ein Anspruch auf Rückerstattung der vom Kläger für die Inobhutnahme erstatteten Kosten in Höhe von 13 884,50 €.

8

Grundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch des Klägers ist § 112 SBG X. Danach sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) - SGB VIII - erfüllt waren und der Beklagten damit gegen den Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zugestanden haben konnte, die sie für den unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer anlässlich seiner Inobhutnahme und der ihm gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung aufgewandt hatte. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII grundsätzlich der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X unterliegt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 13 f. m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Anspruch nach dieser Bestimmung im konkreten Fall ausgeschlossen war, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nur in Bezug auf die von ihm für die Inobhutnahme vom 14. Januar bis zum 2. März 2010 erstatteten Kosten zu bejahen (1.). Soweit der Kläger der Beklagten die Kosten für die vom 3. März bis zum 24. August 2010 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung erstattet hat, hat die Beklagte den Kostenerstattungsanspruch mit Schreiben vom 23. August 2011 fristwahrend geltend gemacht (2.). Das ergibt den zuerkannten Rückerstattungsbetrag, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig und der in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB antragsgemäß ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (vgl. insoweit stRspr im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrecht, z.B. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 44 m.w.N.).

9

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung hat, soweit es um die von ihm für die Inobhutnahme vom 14. Januar bis zum 2. März 2010 erstatteten Kosten geht. Denn deren Erstattung ist zu Unrecht erfolgt. Der Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII war, soweit er sich auf die Inobhutnahme bezieht, gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Ob diese Frist gewahrt wird, ist für jede Leistung im Sinne der Vorschrift gesondert zu prüfen. Bezüglich der Geltendmachung des jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt auch die Inobhutnahme ihrer Art nach eine Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X dar (a). Die fristgerechte Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung zu beurteilen (b). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht mit Blick auf § 111 Satz 2 SGB X als fehlerhaft (c).

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a) Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X ist auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch insoweit anwendbar, als dieser - wie hier - die Kosten der Inobhutnahme zum Gegenstand hat. Die Inobhutnahme nach 42 SGB VIII ist als (eigenständige) Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X anzusehen.

11

Der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X ist kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 18). Bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen erfasst die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X alle Maßnahmen und Hilfen, deren Kosten von einem Jugendhilfeträger infolge der jugendhilferechtlichen Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der Kostentragungspflicht zu zahlen sind, mit denen dieser aber nach den Regelungen über die Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII nicht endgültig belastet werden soll. Denn nach der Systematik des Gesetzes ist es Aufgabe der Kostenerstattung, durch die Zuständigkeitsregelungen nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen nach Möglichkeit auszugleichen und auf diesem Weg für eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der Jugendhilfe zu sorgen. Dementsprechend folgt im Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Achtes Buch unmittelbar auf die im Zweiten Abschnitt geregelte (vorrangige) örtliche Zuständigkeit der Dritte Abschnitt mit seinen Regelungen über die Kostenerstattung. Überdies knüpft auch der Wortlaut der einzelnen Erstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII zum Teil ausdrücklich an die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII an (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 19). Mithin unterfallen dem Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X alle Maßnahmen und Aufgaben, für die im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen und eine Kostenerstattungsregelung (§§ 89 ff. SGB VIII) vorgesehen ist.

12

Gemessen daran ist die Inobhutnahme eine Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB XII, weil insoweit in § 87 SGB die örtliche Zuständigkeit geregelt ist und sich in § 89b SGB VIII eine ausdrücklich und in § 89d SGB VIII eine der Sache nach an die Inobhutnahme anknüpfende Kostenerstattungsregelung findet. Ihr etwaiger Eingriffscharakter steht ihrer Bewertung als Leistung im Kontext des jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrechts und damit ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X nicht entgegen. Die Inobhutnahme enthält in Form der mit ihr notwendig verbundenen Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung auch Leistungs- bzw. Zuwendungselemente (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 - juris Rn. 13 und 15 m.w.N.). Die dadurch verursachten Kosten sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Jugendhilferechts zunächst von dem nach § 87 SGB VIII örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zu tragen, der aber gegebenenfalls durch den nach §§ 89b, 89d SGB VIII erstattungspflichtigen Leistungsträger von der Kostenbelastung freizustellen ist. Letzterer ist im Hinblick auf die Erstattung der durch eine Inobhutnahme anfallenden Kosten nicht weniger schutzwürdig als ein erstattungspflichtiger Leistungsträger bezüglich der Ansprüche, die auf die Kosten einer Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII gerichtet sind. Auch im Fall der Inobhutnahme ist dem berechtigten Interesse des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Rechnung zu tragen, möglichst kurze Zeit nach der Gewährung der mit der Inobhutnahme verbundenen Leistungen zu erfahren, welche finanziellen Ansprüche auf ihn zukommen, so dass er gegebenenfalls für die zu erwartende Belastung entsprechende Mittel im Haushalt einstellen bzw. Rücklagen bilden kann.

13

Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine selbständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB VIII und nicht etwa zusammen mit der nachfolgend gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung um einen Teil einer Gesamtleistung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X auch aus verschiedenen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen, wenn und soweit die betreffenden Einzelleistungen unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten als eine Einheit zu werten sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die gewährte Jugendhilfe im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen und dementsprechend innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu bewilligen ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 20 m.w.N.). Keine im Sinne des Jugendhilferechts einheitliche Leistung können - auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme und die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bilden (vgl. so für die Inobhutnahme und die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22 f.).

14

b) Bei der Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs ist von einer ganzheitlichen Betrachtung auszugehen. Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde. Der Senat hält an dieser im Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - (BVerwGE 137, 368 Rn. 22) vertretenen Auffassung fest (so auch: Kunkel/Pattar, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89f Rn. 30; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., § 111 SGB X Rn. 2b; Eschelbach/Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 89f Rn. 5; DIJuF-Rechtsgutachten vom 9. April 2014, JAmt 2014, S. 199).

15

Für sie sprechen insbesondere systematische Gesichtspunkte. Dem in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriff der Leistung kommt eine doppelte Funktion zu. Er dient zum einen dazu, den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm näher zu umschreiben, da sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf die Kosten einer "Leistung" beziehen muss. Zum anderen wird durch ihn der Beginn der Ausschlussfrist ("nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde") markiert. Den Grundsätzen der systematischen Gesetzesauslegung entsprechend wird der Begriff der Leistung in § 111 Satz 1 SGB X bezüglich beider Wirkungsrichtungen einheitlich verwendet. Denn ein Begriff ist innerhalb derselben Norm grundsätzlich nicht inhaltlich unterschiedlich zu deuten. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber einem Begriff innerhalb derselben Norm keine sich einander widersprechenden oder gegenseitig ausschließenden Bedeutungsinhalte beimisst. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise beim Vorliegen entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte gelten (vgl. Bleckmann, JuS 2002, 942 <944> m.w.N.), an denen es in Bezug auf § 111 Satz 1 SGB X fehlt.

16

Nach Maßgabe des kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegenden Leistungsbegriffs des § 111 Satz 1 SGB X kann - wie aufgezeigt - unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten eine einzige Leistung auch aus verschiedenen (Einzel-)Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen. Liegen die Voraussetzungen einer solchen bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung vor und ist deshalb mit Blick auf den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X von einer einzigen Leistung auszugehen, streitet aus systematischen Gründen im Interesse der Einheitlichkeit des Leistungsbegriffs ganz Überwiegendes dafür, auch für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X von diesem Verständnis auszugehen. Dies spricht deutlich dagegen, für den Fristlauf von einem zeitabschnittsweisen Leistungsbegriff auszugehen, also die (Gesamt-)Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X in Teilleistungen zu stückeln, die mit einer im Einzelfall erfolgten abschnittsweisen Abrechnung korrespondieren, und für den Fristbeginn infolgedessen den Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Teilleistung als maßgeblich anzusehen. Geboten ist vielmehr, auch für den Beginn der Ausschlussfrist die erstattungspflichtige Leistung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen und dementsprechend auf den letzten Tag ihrer Gewährung abzustellen.

17

Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem es nicht um eine aus mehreren Einzelleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB X bestehende Gesamtleistung geht, sondern um eine Inobhutnahme. Da die Frage, wie der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X im Zusammenhang mit dem Beginn der Ausschlussfrist auszulegen ist, ebenfalls aus systematischen Gründen nur einheitlich beantwortet werden kann, ist auch bei dieser Fallgestaltung auf das Ende dieser Maßnahme abzustellen.

18

Dem systematischen Argument kommt ein so hohes Gewicht zu, dass teleologische Erwägungen zurücktreten müssen, zumal der mit der zeitnahen Anmeldung des Erstattungsanspruchs verfolgte Schutz des erstattungspflichtigen Leistungsträgers durch das Abstellen auf das Ende der (Gesamt-)Leistung nicht ausgehöhlt wird. Die Ausschlussfrist soll - wie dargelegt - gewährleisten, dass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet wird. Vielmehr soll der erstattungspflichtige Leistungsträger möglichst bald nach der Leistungserbringung über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche in Kenntnis gesetzt werden, so dass er sich darauf einstellen und gegebenenfalls Vorsorge treffen kann (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 26). Wird Hilfe nur über einen kurzen Zeitraum gewährt, ist die rechtzeitige Information des erstattungspflichtigen Leistungsträgers auch bei einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb eines Jahres nach dem Ende der (Gesamt-)Leistung in der Regel gewährleistet. Erstreckt sich die Hilfegewährung über einen längeren, möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, liegt es mit Blick auf die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten schon im Eigeninteresse des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, seinen Anspruch frühzeitig, gegebenenfalls schon während der laufenden Hilfegewährung anzumelden, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger regelmäßig auch in diesen Fällen hinreichend geschützt ist. Zudem führen etwa erhebliche Leistungsunterbrechungen (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) oder die (weitere) Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs dazu, dass eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt und mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird.

19

In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte den Anspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, soweit er auf die Erstattung der im Zusammenhang mit der Inobhutnahme angefallenen Kosten gerichtet war, nicht fristgerecht geltend gemacht. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, endete die Inobhutnahme am 2. März 2010. Der diesbezügliche Erstattungsanspruch hätte also bis zum Ablauf des 2. März 2011 geltend gemacht werden müssen. Der entsprechende Antrag der Beklagten ging beim Kläger aber erst am 25. August 2011 ein.

20

c) Ein anderes Ergebnis ist hier auch nicht mit Blick auf § 111 Satz 2 SGB X gerechtfertigt.

21

Nach dieser Vorschrift wird der Beginn der Ausschlussfrist auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Der Lauf der Frist beginnt danach frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Es kann hier dahinstehen, ob § 111 Satz 2 SGB X auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. zur verneinten unmittelbaren Anwendung BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3). Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Analogieschluss ist eine Geltendmachung innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist nicht feststellbar.

22

Im Fall der in Rede stehenden Gewährung von Jugendhilfe an einen im Ausland geborenen, unbegleitet eingereisten jungen Menschen wäre der Beginn der Ausschlussfrist bei einer entsprechenden Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem der örtliche Träger von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die zur Bestimmung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erforderlich sind. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts datiert die von der Beklagten beim Bundesverwaltungsamt beantragte Bestimmung des zur Kostenerstattung verpflichteten Leistungsträgers im Sinne von § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom 18. März 2010. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf dem sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden Schreiben des Bundesverwaltungsamtes ist dieses am 25. März 2010 bei der Beklagten eingegangen. Der Senat kann diesen Umstand seiner Entscheidung zugrunde legen, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich auch die Verwaltungsakten in Bezug genommen und damit die darin enthaltenen tatsächlichen Umstände im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO festgestellt hat. Mithin war die Zwölf-Monats-Frist bei Eingang des Antrags auf Kostenerstattung abgelaufen.

23

2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung im Ergebnis zu Unrecht bejaht, soweit er die für die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung vom 3. März bis 24. August 2010 erstatteten Kosten zum Gegenstand hat. Diese Kosten wurden der Beklagten zu Recht erstattet. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Anspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht.

24

Die zur Deckung eines qualitativ unveränderten Bedarfs von der Beklagten im vorgenannten Zeitraum gewährte Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII ist - nach Maßgabe der dargelegten Rechtsgrundsätze - eine Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X.

25

Der sich auch auf diese Kosten beziehende Anspruch der Beklagten auf Erstattung gemäß § 89d SGB VIII wurde innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist beim Kläger eingereicht. Denn diese begann - in Anwendung des dargelegten rechtlichen Maßstabes - erst mit Ablauf des 13. Juni 2011 zu laufen.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als überörtlichem Träger der Jugendhilfe die weitergehende Erstattung von Aufwendungen gemäß § 89 d SGB VIII, die ihr nach der Inobhutnahme für die am 12.11.1979 in Sierra Leone geborene Ausländerin entstanden sind. Im vorliegenden Verfahren sind davon nur die ab Eintritt der Volljährigkeit entstandenen Jugendhilfekosten anhängig.
Die damals über 17-jährige Hilfeempfängerin reiste nach eigenen Angaben am 15.12.1996 unbegleitet in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin ein und wurde am 10.01.1997 in hochschwangerem und erschöpftem Zustand vom Jugendamt der Klägerin in Obhut genommen und zunächst im Jugendwohnheim ... (Erstaufnahmeeinrichtung) untergebracht. Die Jugendliche wurde am 07.03.1997 von ihrem Kind entbunden.
Am 17.01.1997 beantragte das Jugendamt der Klägerin beim zuständigen Amtsgericht die vormundschaftsrechtlichen Anordnungen. Mit Beschluss vom 08.02.1997 stellte das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Bezirksamt Wandsbek/Jugendamt der Klägerin zum Vormund. Der Beschluss wurde am 25.02.1997 bekannt gegeben. - Mit Beschluss vom 21.03.1997 wurde auch über das Kind Amtsvormundschaft angeordnet.
Ein mündlich gestellter Antrag des Vormundes auf Hilfe zur Erziehung für die Jugendliche wurde zunächst zurück gestellt. Mit Verfügung vom 20.05.1997 wurde die Inobhutnahme rückwirkend ab dem 13.05.1997 aufgehoben und der Jugendlichen wurde ab diesem Zeitpunkt und auf neuerlichen Antrag ihres Vormunds Hilfe zur Erziehung gewährt. Dem war eine Erziehungskonferenz vorausgegangen, deren Tischvorlage vom 16.04.1997 als Erziehungsplan behandelt wurde der u.a. ausführte, die Jugendliche sei im Notfall hilflos und benötige intensive Unterstützung und bedürfe der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Die Jugendliche wurde in die Einrichtung ... aufgenommen und bezog für ihren Sohn Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erfolgte mit Verfügung vom 12.06.1997. - Im Hinblick auf die heran nahende Volljährigkeit der Jugendlichen fand am 21.08.1997 eine weitere Erziehungskonferenz statt. Die hierzu erstellte Tischvorlage vom 06.08.1997 führte aus, die Jugendliche sei noch sehr unsicher und hilflos, spreche kaum Deutsch und sei Analphabetin. Sie bedürfe bei allen Behördengängen Begleitung und bei der Betreuung des Kindes dringend Hilfe. Im Protokoll vom 02.10.1997 wurde ausgeführt: eine Verlängerung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus scheide aus, weil die Jugendliche wegen ihres Aufenthaltsstatus keinen eigenen Wohnraum erhalte und somit die notwendigen Voraussetzungen für den Verselbständigungsprozess nicht geschaffen werden könnten; deshalb werde ihr Hilfe bis zum Jahresende nach §§ 41 und 34 SGB VIII gewährt, um eine geeignete Asylbewerberunterkunft zu finden, sie auf die neue Wohnsituation vorzubereiten und ihr bei der Asylantragstellung zu helfen. - Die Hilfebewilligung erfolgte mit Verfügung vom 05.11.1997 und wurde sodann zum 31.12.1997 eingestellt.
Mit Verfügung vom 11.03.1997 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten zum erstattungsverpflichteten überörtlichen Träger der Jugendhilfe und die Klägerin machte mit Schreiben vom 24.03.1997 ihre Erstattungsansprüche diesem gegenüber geltend.
Der Beklagte lehnte zunächst jegliche Erstattung mit Schreiben vom 14.05.1997 unter Verweis auf die Vorschriften des AsylVfG ab. Er verzichtete mit Schreiben vom 19.07.2001 auf die Verjährungseinrede und anerkannte mit Schreiben vom 07.04.2003 teilweise seine Erstattungspflicht, nämlich für die Zeit vom 10. - 14.01.1997, 17.01. - 08.02.1997 und 14.05. - 11.11.1997. Im Übrigen, nämlich für die Zeit vom 09.02.1997 - 13.05.1997 und 12.11.1997 - 31.12.1997 lehnte er die Erstattung jedoch ab und begründete dies mit der verspäteten Antragstellung beim Vormundschaftsgericht, dem Andauern der Inobhutnahme über den Zeitpunkt der Anordnung der Amtsvormundschaft hinaus und dem Eintritt der Volljährigkeit der Jugendlichen.
Die Klägerin trat dem entgegen und führte insbesondere mit Schreiben vom 02.09.2003 aus, dem erstattungsverpflichteten Träger stehe hinsichtlich der Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen, hier der Gewährung von Jugendhilfe für junge Erwachsene, keine Ermessenskontrolle des erstattungsberechtigten Leistungsträgers zu. Diese Leistung sei der Jugendlichen nach allgemeingültigen fachlichen Maßstäben erbracht worden und hätten dem für diesen Personenkreis typischen Problemen im Hinblick auf Wohnen, Sicherung des Lebensunterhalts, Schul- oder Berufsperspektiven, ausländerrechtlicher Situation usw. Rechnung getragen. Der Beklagte akzeptiere nicht einmal eine durch Eintritt der Volljährigkeit gebotene Übergangslösung.
Der Beklagte machte demgegenüber noch mit Schreiben vom 18.12.2003 geltend, die Unterrichtung der Klägerin vom 24.03.1997 habe sich nur auf die Inobhutnahme der Jugendlichen bezogen und keinesfalls Hilfen für junge Erwachsene eingeschlossen. Dabei handele es sich um eine gänzlich andere Hilfeart, über die neu zu entscheiden sei, nicht zuletzt, weil die Jugendhilfe kraft Gesetzes mit Eintritt der Volljährigkeit ende und andere Zuständigkeitsregelungen gälten. Deshalb hätte es einer erneuten Erstattungsmeldung bedurft, die nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe von dieser Hilfeart erstmals durch Vorlage der Unterlagen am 31.03.2003 Kenntnis erlangt, zu diesem Zeitpunkt sei der Erstattungsanspruch jedoch insoweit gemäß § 111 SGB X bereits erloschen gewesen.
Am 07.05.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt zur Begründung u.a. aus: Der Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X berufen. Es habe sich um fortdauernde einheitliche Hilfeleistungen ohne wesentliche Unterbrechungen gehandelt, so dass die erste Erstattungsmeldung alle in § 2 SGB VIII benannten Fälle der Jugendhilfe einschließlich der künftigen, noch ungewissen Erstattungsansprüche beinhalte. Das Antragsbedürfnis bestehe auch bei anderen Hilfearten, ebenso wenig wie unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen, wie auch § 42 SGB VIII zeige. Der Klägerin seien nach § 89 d SGB VIII in der Fassung von 1993 die "aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe" zu erstatten, was sehr weit formuliert sei und einen Wechsel der Leistungsart nicht ausschließe. Damit erfordere der Wechsel der Leistungsart auch keine neue Erstattungsmeldung. Zudem sei hier vor und nach der Volljährigkeit Hilfe nach § 34 SGB VIII geleistet worden, so dass auch keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Der Beklagte habe die Erstattung boykottiert und sich nicht für das Kostenvolumen interessiert. Er könne sich auch nach Treu und Glauben nicht auf § 111 SGB X berufen, nachdem er über Jahre hinweg die Bearbeitung des Erstattungsantrags abgelehnt habe, zudem habe er generell auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Zinsanspruch folge aus § 291 BGB in Verbindung mit § 90 VwGO.
10 
In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2004 haben die Beteiligten einen verfahrensübergreifenden widerruflichen Vergleich geschlossen, der jedoch nicht die vorliegend streitige Frage der Anwendbarkeit von § 111 SGB X mit eingeschlossen hat. Das Gericht hat deshalb in der mündlichen Verhandlung diesen Verfahrensteil aus dem ursprünglichen Verfahren 8 K 1836/04 abgetrennt.
11 
Die Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren,
12 
den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 entstandenen Jugendhilfekosten gemäß § 89 d SGB VIII zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er führt zur Begründung aus: Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Hilfe nach § 41 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Protokoll der Erziehungskonferenz vom 21.08.1997. Die Maßnahme habe auch nicht der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenständigen Lebensführung dienen können. Auch werde die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X eingewandt. Auf eine unzulässige Rechtsausübung könne die Klägerin sich dagegen nicht berufen.
16 
Dem Gericht lagen die Akten der beteiligten Behörden vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Aufwendungen nicht beanspruchen.
18 
Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung vorlagen. Denn der Beklagte kann sich vorliegend mit Erfolg auf das Versäumnis der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X berufen.
19 
Diese Vorschrift findet auf den hier zugrunde liegenden Erstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII Anwendung (vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002, - 12 A 4007/00 -, FEVS 54, 342 ff. mit zahlr. Nachw.).
20 
Nach § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich der Gewährung von Jugendhilfe nach §§ 41 in Verbindung mit 34 SGB VIII versäumt.
21 
Die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1997 stellt insoweit keine wirksame Geltendmachung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.08. 2000, FEVS 52, 145-150) beinhaltet der Begriff der Geltendmachung iS des § 111 Satz 1 SGB X ein unbedingtes Einfordern der Leistung, nicht ein bloß vorsorgliches Anmelden, durch das der Fristablauf also gar nicht aufgehalten werden konnte (BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2). Die Anforderungen, die an das wirksame Geltendmachen eines Erstattungsanspruches zu stellen sind, bestimmten sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (unter Bezugnahme auf die BT-Drucks 9/95, S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB X). Danach müsse der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies könne er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind (vgl. BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG Urteil vom 28.11. 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG Urteil vom 23.02.1999 - B 1 KR 14/97 R - HVBG-Info 1999, 2803). – Dem entsprechend hat auch das BVerwG entschieden, für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, sei die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müßten die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2003, - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495 ff.).
22 
Die Mitteilung der Klägerin vom 24.03.1997, mit der der Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist, hat sich ausdrücklich nur auf Hilfemaßnahmen gemäß § 42 KJHG (= SGB VIII) bezogen. Damit war für den Anspruch allenfalls die vorübergehende Inobhutnahme dargetan worden, die aus der Natur der Sache heraus ohnehin spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit enden musste. Ein Anhaltspunkt für den Beklagten, dass Leistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu erbringen sein würden, war der Mitteilung weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.
23 
Die soeben zitierte Rechtsprechung steht auch der Auffassung der Klägerin entgegen, eine einmal angezeigte Jugendhilfemaßnahme sei gewissermaßen "ganzheitlich" zu betrachten und schließe mit der einmal rechtzeitig erfolgten Erstattungsanzeige jedenfalls den Lauf der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X aus. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Zwölfmonatsfrist des § 111 S. 1 SGB X beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden ist, zu laufen. Eine Leistung ist in diesem Sinne erbracht, wenn die darauf gerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger - gemäß § 107 Abs. 1 SGB X - erfüllt ist (vgl. BVerwG, aaO.). Der Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung beziehen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der Bewilligung. Wird die Leistung nicht ohnehin von Monat zu Monat erbracht, so lassen sich regelmäßig andere Abschnitte - etwa festgelegte Bewilligungszeiträume - voneinander trennen, auf die bei Anwendung von § 111 S. 1 SGB X jeweils im einzelnen abzustellen ist (vgl. zur bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe BVerwGE 64, 224 <226> und BVerwG, aaO.). Dem liegt der bereits dargelegte Zweck des § 111 S. 1 SGB X zugrunde, nach welchem der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten erfahren soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen, außerdem dient die Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens. Dies lässt es als ausgeschlossen erscheinen, ggfs. sogar über den Bewilligungszeitraum hinaus zu gehen und an den Zeitraum von Beginn der Hilfemaßnahme bis zu deren Ende anzuknüpfen (so schon OVG NRW , aaO., mit weiteren Nachweisen).
24 
Daher vermag auch ein ganzheitlicher Leistungsbegriff des Jugendhilferechts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen nichts zu ändern (vgl. BVerwG, aaO.). Vielmehr bedingt diese, dass der Erstattungsberechtigte den erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträger "auf dem Laufenden halten" muss, wenn sich in der einmal angezeigten und eingeschlagenen Hilfeleistung Änderungen ergeben. Ergeben sich Änderungen, wird nämlich nur im Rahmen des neuen Bedarfs geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmepakets im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nur schwer vereinbaren ließe (OVG NRW, aaO.).
25 
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls von den jeweiligen Ergebnissen der Erziehungskonferenzen und der dabei beschlossenen Maßnahmen zu unterrichten verpflichtet war - soweit damit Änderungen der Hilfeleistung verbunden waren -, um seine Rechte zu wahren.
26 
Unabhängig von materiell-rechtlichen Veränderungen stellt jedenfalls der Eintritt der Volljährigkeit eine (zeitliche) Zäsur dar, die den Abschnitt der bis dahin erbrachten Jugendhilfeleistung in jedem Falle zunächst einmal zum Abschluß bringt, weil die Hilfe zur Erziehung höchstens bis zu deren Eintritt gewährt werden kann (vgl. OVG NRW, aaO.). Das bedeutet, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger allein schon durch den Eintritt der Volljährigkeit zur erneuten Erstattungsanzeige veranlasst wird, sofern der Erstattungspflichtige für Leistungen über diesen Abschnitt hinaus in Anspruch genommen werden kann.
27 
Davon, dass der Eintritt der Volljährigkeit jugendhilferechtlich nicht unbeachtlich ist, sondern sogar eine neue Maßnahmeentscheidung auf der Grundlage einer Erziehungskonferenz und ggfs. auch unter Fortschreibung des Hilfeplanes erfordert, ist auch die Klägerin selbst ausgegangen. Denn sie hat diese Schritte im Hinblick auf die anstehende Volljährigkeit der Hilfeempfängerin rechtzeitig in die Wege geleitet und durchgeführt. - Warum es ihr unter diesen Voraussetzungen nicht möglich oder gar zumutbar gewesen sein könnte, den Beklagten von dem Ergebnis dieser Maßnahmen zu unterrichten, ist nicht ersichtlich.
28 
Die Klägerin hat den Beklagten über die konkret eingeleitete Hilfemaßnahme für die junge Erwachsene in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 unstreitig nicht unterrichtet und insoweit auch nicht gesondert einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Von der Klägerin nicht bestritten und nach der Aktenlage bestätigt, hat der Beklagte geltend gemacht, er habe von dieser Hilfeleistung erst nach Vorlage der Jugendhilfeakten – am 31.03.2003 - überhaupt erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Ablauf des 31.12.1997 in Gang gesetzte Zwölfmonatsfrist jedoch schon längst abgelaufen.
29 
Schließlich kann die Klägerin dem Beklagten mit der Inanspruchnahme der Ausschlussfrist auch nicht eine unzulässige Rechtsausübung entgegen halten. Denn das Verhalten des Beklagten (das ersichtlich auf Zeitgewinn - allerdings unter Verzicht auf die Verjährungseinrede - gerichtet war und auch sonst erkennen ließ, dass jedwede Möglichkeit, der Erstattungspflicht zu entgehen, gesucht und genutzt würde) war für das Unterlassen einer erneuten Erstattungsanzeige keinesfalls kausal. Die Klägerin hätte dem Beklagten ohne weiteres in jeder neuen Phase der Hilfeleistung davon Anzeige machen können.
30 
Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII keinen Raum haben. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlußfrist konzipiert, deren Verfallswirkung des Fristablaufs nach herrschender Meinung unabhängig davon eintritt, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Hauck/Haines, SGB X, § 111 RdNr 10; von Wulffen in Schroeder-Printzen, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; s. auch VG Hamburg 8. Kammer Urteil vom 9. Dezember 1999, Az: 8 VG 5830/98, NordÖR 2000, 202); abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlußfrist von den Gerichten von Amts wegen und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten hin zu beachten (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1989, BSGE 65, 27 und vom 23.09. 1997, BSGE 81, 103, 106).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann die Erstattung der vorliegend noch im Streit befindlichen Aufwendungen nicht beanspruchen.
18 
Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung vorlagen. Denn der Beklagte kann sich vorliegend mit Erfolg auf das Versäumnis der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X berufen.
19 
Diese Vorschrift findet auf den hier zugrunde liegenden Erstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII Anwendung (vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002, - 12 A 4007/00 -, FEVS 54, 342 ff. mit zahlr. Nachw.).
20 
Nach § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich der Gewährung von Jugendhilfe nach §§ 41 in Verbindung mit 34 SGB VIII versäumt.
21 
Die Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1997 stellt insoweit keine wirksame Geltendmachung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.08. 2000, FEVS 52, 145-150) beinhaltet der Begriff der Geltendmachung iS des § 111 Satz 1 SGB X ein unbedingtes Einfordern der Leistung, nicht ein bloß vorsorgliches Anmelden, durch das der Fristablauf also gar nicht aufgehalten werden konnte (BSGE 66, 246, 248 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2). Die Anforderungen, die an das wirksame Geltendmachen eines Erstattungsanspruches zu stellen sind, bestimmten sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (unter Bezugnahme auf die BT-Drucks 9/95, S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB X). Danach müsse der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies könne er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind (vgl. BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG Urteil vom 28.11. 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG Urteil vom 23.02.1999 - B 1 KR 14/97 R - HVBG-Info 1999, 2803). – Dem entsprechend hat auch das BVerwG entschieden, für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, sei die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müßten die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2003, - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495 ff.).
22 
Die Mitteilung der Klägerin vom 24.03.1997, mit der der Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist, hat sich ausdrücklich nur auf Hilfemaßnahmen gemäß § 42 KJHG (= SGB VIII) bezogen. Damit war für den Anspruch allenfalls die vorübergehende Inobhutnahme dargetan worden, die aus der Natur der Sache heraus ohnehin spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit enden musste. Ein Anhaltspunkt für den Beklagten, dass Leistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu erbringen sein würden, war der Mitteilung weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.
23 
Die soeben zitierte Rechtsprechung steht auch der Auffassung der Klägerin entgegen, eine einmal angezeigte Jugendhilfemaßnahme sei gewissermaßen "ganzheitlich" zu betrachten und schließe mit der einmal rechtzeitig erfolgten Erstattungsanzeige jedenfalls den Lauf der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X aus. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Zwölfmonatsfrist des § 111 S. 1 SGB X beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden ist, zu laufen. Eine Leistung ist in diesem Sinne erbracht, wenn die darauf gerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger - gemäß § 107 Abs. 1 SGB X - erfüllt ist (vgl. BVerwG, aaO.). Der Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung beziehen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der Bewilligung. Wird die Leistung nicht ohnehin von Monat zu Monat erbracht, so lassen sich regelmäßig andere Abschnitte - etwa festgelegte Bewilligungszeiträume - voneinander trennen, auf die bei Anwendung von § 111 S. 1 SGB X jeweils im einzelnen abzustellen ist (vgl. zur bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe BVerwGE 64, 224 <226> und BVerwG, aaO.). Dem liegt der bereits dargelegte Zweck des § 111 S. 1 SGB X zugrunde, nach welchem der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung durch den Erstattungsberechtigten erfahren soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen, außerdem dient die Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens. Dies lässt es als ausgeschlossen erscheinen, ggfs. sogar über den Bewilligungszeitraum hinaus zu gehen und an den Zeitraum von Beginn der Hilfemaßnahme bis zu deren Ende anzuknüpfen (so schon OVG NRW , aaO., mit weiteren Nachweisen).
24 
Daher vermag auch ein ganzheitlicher Leistungsbegriff des Jugendhilferechts an der bedarfsorientierten Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen nichts zu ändern (vgl. BVerwG, aaO.). Vielmehr bedingt diese, dass der Erstattungsberechtigte den erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträger "auf dem Laufenden halten" muss, wenn sich in der einmal angezeigten und eingeschlagenen Hilfeleistung Änderungen ergeben. Ergeben sich Änderungen, wird nämlich nur im Rahmen des neuen Bedarfs geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmepakets im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nur schwer vereinbaren ließe (OVG NRW, aaO.).
25 
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin den Beklagten jedenfalls von den jeweiligen Ergebnissen der Erziehungskonferenzen und der dabei beschlossenen Maßnahmen zu unterrichten verpflichtet war - soweit damit Änderungen der Hilfeleistung verbunden waren -, um seine Rechte zu wahren.
26 
Unabhängig von materiell-rechtlichen Veränderungen stellt jedenfalls der Eintritt der Volljährigkeit eine (zeitliche) Zäsur dar, die den Abschnitt der bis dahin erbrachten Jugendhilfeleistung in jedem Falle zunächst einmal zum Abschluß bringt, weil die Hilfe zur Erziehung höchstens bis zu deren Eintritt gewährt werden kann (vgl. OVG NRW, aaO.). Das bedeutet, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger allein schon durch den Eintritt der Volljährigkeit zur erneuten Erstattungsanzeige veranlasst wird, sofern der Erstattungspflichtige für Leistungen über diesen Abschnitt hinaus in Anspruch genommen werden kann.
27 
Davon, dass der Eintritt der Volljährigkeit jugendhilferechtlich nicht unbeachtlich ist, sondern sogar eine neue Maßnahmeentscheidung auf der Grundlage einer Erziehungskonferenz und ggfs. auch unter Fortschreibung des Hilfeplanes erfordert, ist auch die Klägerin selbst ausgegangen. Denn sie hat diese Schritte im Hinblick auf die anstehende Volljährigkeit der Hilfeempfängerin rechtzeitig in die Wege geleitet und durchgeführt. - Warum es ihr unter diesen Voraussetzungen nicht möglich oder gar zumutbar gewesen sein könnte, den Beklagten von dem Ergebnis dieser Maßnahmen zu unterrichten, ist nicht ersichtlich.
28 
Die Klägerin hat den Beklagten über die konkret eingeleitete Hilfemaßnahme für die junge Erwachsene in der Zeit vom 12.11. bis zum 31.12.1997 unstreitig nicht unterrichtet und insoweit auch nicht gesondert einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Von der Klägerin nicht bestritten und nach der Aktenlage bestätigt, hat der Beklagte geltend gemacht, er habe von dieser Hilfeleistung erst nach Vorlage der Jugendhilfeakten – am 31.03.2003 - überhaupt erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Ablauf des 31.12.1997 in Gang gesetzte Zwölfmonatsfrist jedoch schon längst abgelaufen.
29 
Schließlich kann die Klägerin dem Beklagten mit der Inanspruchnahme der Ausschlussfrist auch nicht eine unzulässige Rechtsausübung entgegen halten. Denn das Verhalten des Beklagten (das ersichtlich auf Zeitgewinn - allerdings unter Verzicht auf die Verjährungseinrede - gerichtet war und auch sonst erkennen ließ, dass jedwede Möglichkeit, der Erstattungspflicht zu entgehen, gesucht und genutzt würde) war für das Unterlassen einer erneuten Erstattungsanzeige keinesfalls kausal. Die Klägerin hätte dem Beklagten ohne weiteres in jeder neuen Phase der Hilfeleistung davon Anzeige machen können.
30 
Es kommt hinzu, dass die Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen von § 111 SGB VIII keinen Raum haben. Es handelt sich um striktes Recht, denn die Frist nach § 111 SGB X ist als materielle Ausschlußfrist konzipiert, deren Verfallswirkung des Fristablaufs nach herrschender Meinung unabhängig davon eintritt, ob der Erstattungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl u.a. Hauck/Haines, SGB X, § 111 RdNr 10; von Wulffen in Schroeder-Printzen, SGB X § 111 RdNr 8). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten auch verwehrt, dem sich auf die Fristversäumnis berufenden Erstattungsverpflichteten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, BSGE 86, 78-86; s. auch VG Hamburg 8. Kammer Urteil vom 9. Dezember 1999, Az: 8 VG 5830/98, NordÖR 2000, 202); abgesehen davon ist der Ablauf der Ausschlußfrist von den Gerichten von Amts wegen und nicht nur (wie bei der Verjährung) auf die Einrede der Beklagten hin zu beachten (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1989, BSGE 65, 27 und vom 23.09. 1997, BSGE 81, 103, 106).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten gemäß § 89 c SGB VIII, die er für die 1993 geborene M. erbracht hat.

Am 15.9.1997 war M. zu ihrer Mutter nach S. gezogen, um dort künftig zu wohnen. Bis zu einem schweren Rückfall ihrer alkoholkranken Mutter am 26.9.1997 lebte sie dort. Vom 27.9.1997 bis 5.10.1997 hielt sie sich bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Unterbringung bei ihrer Großmutter in R. auf. Am 5.10.1997 wurde sie auf Veranlassung des Rechtsvorgängers des Beklagten in der Einrichtung G. untergebracht, nachdem ihre Mutter (erneut) einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hatte. Die Mutter verstarb zwischen dem 13. und 16.12.1997 in S.. Der seinerzeit ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Kindes hatte zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. Daher wurde der Landkreis Mainz-Bingen ab dem 16.12.1997 zuständiger Träger der Jugendhilfe. Zum 1.8.2004 hatte der Vater seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verlegt. Der Jugendhilfefall war deshalb zum 1.2.2005 durch den Kläger vom Landkreis Mainz-Bingen übernommen worden.

Im Juni 2005 wurde dem Kläger bekannt, dass der Vater nicht mehr unter der bisherigen Anschrift wohnt. Eine neue Anschrift konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 15.7.2005 beantragte der Kläger daraufhin die Übernahme des Jugendhilfefalles und die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht ab dem 15.7.2005 beim Jugendamt des Beklagten. Er verwies darauf, dass der Aufenthalt des Vaters nicht mehr feststellbar sei und sich die örtliche Zuständigkeit deshalb nunmehr gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung bestimme. Da das Kind vor der Unterbringung im Haushalt der Mutter in S. gelebt habe, sei nunmehr der Beklagte zuständig. Der Beklagte lehnte beides ab.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Kläger am 25.10.2007 gab der Vater an, nach der Zwangsräumung seiner Wohnung am 19.5.2005 ziellos von Tonstudio zu Tonstudio gezogen zu sein. Seit 15.9.2005 befinde sich sein Lebensmittelpunkt in K., Kreis Mayen-Koblenz. Dort sei er stets postalisch erreichbar. Seit 18.3.2008 lebt er in F..

Am 21.12.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst lediglich die Erstattung der ihm im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten begehrt hat.

Er hat seinen Kostenerstattungsanspruch auf § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützt und dazu geltend gemacht, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die im vorgenannten Zeitraum erbrachten Jugendhilfeleistungen gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung richte. An den Aufenthalt des Vaters könne nicht angeknüpft werden, da dieser im vorgenannten Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sondern nach eigenen Angaben ziellos von Tonstudio zu Tonstudio gezogen sei und dort auch übernachtet habe. Vor Beginn der Leistung, nämlich der Unterbringung in der Einrichtung G., habe das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Haushalt der Mutter in S. gehabt.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 hat der Kläger die Klage um die Erstattung von Jugendhilfekosten für den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.8.2006 erweitert. Zur Begründung hat er ergänzend geltend gemacht, in einem beim VG Koblenz anhängigen Gerichtsverfahren sei mit Urteil vom 9.6.2010 - 5 K 1368/09.KO - nunmehr festgestellt worden, dass der Kläger gegenüber der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz für die Zeit vom 14.9.2005 bis 31.8.2006 keinen Anspruch auf Erstattung der in dieser Zeit entstandenen Jugendhilfekosten habe, weil die Angaben des Vaters des Kindes nicht den Schluss auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises Mayen-Koblenz zuließen. Auch für diesen Zeitraum richte sich die örtliche Zuständigkeit mangels gewöhnlichem Aufenthalt des Vaters nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten zur Erstattung der ihm nach dem SGB VIII entstandenen Jugendhilfekosten für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis zum 14.9.2005 in Höhe von 8.116,41 EUR sowie für den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.8.2006 in Höhe von 44.738,67 EUR zu verurteilen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach war der Vater von M. auch über den 19.5.2005 hinaus fest im Bereich des Klägers verwurzelt. Es sei davon auszugehen, dass er auch im streitgegenständlichen Zeitraum weiter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers gehabt habe. Die Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers habe sich somit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, sondern weiterhin nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt. Orientiert am nach wie vor im Bereich des Klägers bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters sei der Kläger selbst nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zur Leistung verpflichtet gewesen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehe daher nicht.

Im Übrigen habe das Kind vor Beginn der hier maßgeblichen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises Rheingau-Taunus begründet gehabt, so dass im Falle eines nicht mehr feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters für die Zeit ab dem 19.5.2005 das Jugendamt des Landkreises Rheingau-Taunus örtlich zuständig geworden wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 15.9.2005 bis zum 31.12.2005 hat sich der Beklagte zudem auf Verjährung berufen.

Mit Urteil vom 27.5.2011 - 3 K 2136/09 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Beklagten verurteilt, an den Kläger 52.855,08 EUR zu zahlen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.7.2005 bis 31.8.2006 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten. Der Kläger sei vorliegend bis zur Zwangsräumung der Wohnung des Vaters im Mai 2005 unstreitig örtlich zuständig gewesen, weil der Vater, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII seit dem Tod der Mutter angekommen sei, in seinem Zuständigkeitsbereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Danach sei der Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (erneut) örtlich zuständig geworden, denn insbesondere für den streitgegenständlichen Zeitraum hätten die von den Beteiligten angestellten Ermittlungen keine belastbaren Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters ergeben, so dass für diesen Zeitraum nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit gewesen sei. Entsprechend den Feststellungen des VG Koblenz sei davon auszugehen, dass der Vater in der Zeit nach der Zwangsräumung seiner ehemaligen Wohnung in B. bis Ende August 2006 lediglich eine Postanschrift bei seinem Musikagenten in K. (Landkreis Mayen-Koblenz) gehabt habe und erst ab 1.9.2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit seiner Lebensgefährtin in der T-Straße in K. begründet gehabt habe. Demnach bestimme sich die örtliche Zuständigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, den dieses vor Beginn der Leistung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt habe. Der demnach dem Kläger zustehende Erstattungsanspruch, dessen Höhe nicht bestritten werde, sei auch weder nach § 111 Abs. 1 SGB IX ausgeschlossen, noch nach § 113 Abs. 1 SGB X verjährt. Die Verjährungsregelung gemäß § 113 Abs. 1 SGB X sei ihrem Wortlaut nach auf Fälle der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar. Durch das Inkrafttreten der Neufassung von § 111 Satz 2 SGB VIII und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei eine unbeabsichtigte Regelungslücke entstanden, die dadurch geschlossen werden könne, dass entsprechend der mit der Neufassung der genannten Vorschriften verfolgten gesetzgeberischen Absicht der Kostenerstattungsanspruch in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Jahres verjähre, in dem der Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Mit Blick darauf, dass vorliegend neben dem Beklagten auch der Kreis Mayen-Koblenz als Erstattungsschuldner in Betracht gekommen und zunächst sogar in Anspruch genommen und verklagt worden sei, habe die Verjährungsfrist im konkreten Fall erst nach Kenntnisnahme von der gerichtlichen Entscheidung über jenen Rechtsstreit durch das VG Koblenz beginnen können und sei zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtshängigkeit dieses Teils des Streitgegenstandes ersichtlich noch nicht abgelaufen gewesen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.6.2011 zugestellt. Am 7.7. hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt, soweit er verurteilt worden ist, an den Kläger die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 angefallenen Kosten in Höhe von 9.739,64 EUR zu erstatten. Dem am 10.8.2011 begründeten Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 10.11.2011 - 3 A 302/11 - entsprochen.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, er sei zu Unrecht verurteilt worden, an den Kläger die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 angefallenen Kosten in Höhe von 9.739,64 EUR zu erstatten, da der diesen Zeitraum betreffende Erstattungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 SGB X verjährt sei. Zwar erfasse diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach die vorliegende Fallkonstellation nicht unmittelbar. Die durch das Inkrafttreten der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandene unbeabsichtigte Regelungslücke sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - jedoch dadurch zu schließen, dass in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. entsprechend der Regelung in § 111 Abs. 1 SGB XII für den Beginn der Verjährung auf den Ablauf des Kalenderjahres abzustellen sei, in dem der Anspruch entstanden sei. Demnach sei vorliegend der Kostenerstattungsanspruch betreffend das Jahr 2005 mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt gewesen. Den Erstattungsanspruch für diesen Zeitraum habe der Kläger aber erst mit Schriftsatz vom 15.10.2010 rechtshängig gemacht.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu erstatten, und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist - mit dem Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch der vorliegenden Art erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähre, in dem der Leistungsträger von allen seinen den Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Die in § 113 SGB X für das Jugendhilferecht bestehende Regelungslücke könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 111 SGB XII geschlossen werden. Die vielschichtige Kostenerstattungsstruktur des SGB VIII sei völlig andersartig als diejenige des SGB XII. So stehe bei Erstattungsansprüchen zwischen Sozialhilfeträgern der Erstattungszeitraum von vornherein fest. Der vorliegende Jugendhilfefall verdeutliche hingegen, dass der beim Berufungskläger grundsätzlich angemeldete Erstattungsanspruch letztlich erst nach der Entscheidung des VG Koblenz in seinem vollen Umfang habe angemeldet werden können. Eine solche Konstellation sei bei Erstattungsfällen des SGB XII nicht denkbar. Die Verjährungsfrist nach § 113 SGB X habe daher erst mit Kenntnis des Urteils des VG Koblenz beginnen können. Nehme man anderes an, würde dies dazu führen, dass bereits gemäß § 111 SGB X dem Grunde nach angemeldete Erstattungsansprüche nach § 113 SGB X verjähren würden, ohne dass der Erstattungsberechtigte hierauf durch aktives Handeln selbst Einfluss nehmen könnte.

Letztlich sei dies vorliegend aber unerheblich. Denn für den im Streit befindlichen Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 könne bereits aus anderen Gründen keine Verjährung eingetreten sein. So sei bereits in der Klageschrift vom 18.12.2009 auf das anhängige Verfahren beim VG Koblenz hingewiesen worden. Der Beklagte habe auch aufgrund des bekannten Sachverhalts und der gewählten Formulierung „zumindest“ damit rechnen müssen, dass sich der Erstattungszeitraum erweitern werde. Durch die anhängig gemachte Klage vom 18.12.2009 sei daher auch für den streitigen Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ein Neubeginn bzw. die Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen.

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die in der Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 und vom 1.1.2006 bis 31.8.2006 erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 43.115,44 EUR ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat, wie aus seinem Antrag folgt, lediglich beschränkt auf den Erstattungszeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 Berufung eingelegt.

Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur noch streitig, ob der aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgende Erstattungsanspruch der Klägerin für die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 9.739,64 EUR verjährt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ist in analoger Anwendung der §§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F., 111 SGB XII vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, mithin mit Ablauf des 31.12.2009. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.12.2010 insoweit die Einrede der Verjährung erhoben, welche begründet ist.

Zwar ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner aktuellen, ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung auf Erstattungsansprüche nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII nicht unmittelbar anwendbar (1.). Entsprechend dieser Vorschrift gilt aber auch bei Erstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII eine vierjährige Verjährungsfrist (2.), welche analog § 111 SGB XII nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (3.).

1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. In Fällen der vorliegenden Art trifft der erstattungspflichtige Leistungsträger aber keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im vorgenannten Sinne. Denn eine solche Entscheidung trifft der Leistungsträger allein im Verhältnis zum Hilfeempfänger, und zwar dann, wenn er über dessen Hilfeanspruch entscheidet. In Kostenerstattungsfällen nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII trifft im Verhältnis zum Hilfeberechtigten allein der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch, nicht aber der (nur) erstattungspflichtige Träger. Damit kann der erstattungsberechtigte Leistungsträger auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen und ist von daher die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. getroffene Verjährungregelung in Fällen der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar.

2. Der Gesetzeshistorie ist jedoch zu entnehmen, dass auch bei Erstattungs-ansprüchen, bei denen – wie hier im Falle eines Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII - der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. trifft, eine vierjährige Verjährungsfrist gilt. So bestimmte § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, dass ein Erstattungsanspruch der vorliegenden Art in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährte, in dem er entstanden war. Die Änderung des Verjährungsbeginns in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. war lediglich eine Folge der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) eingeführten Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Dadurch sollte die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel gestaltet werden

vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGBX hatte dabei eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des 4. Euro-Einführungsgesetzes ging es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte. Als Beispiel war der Fall einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wurde. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte

vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielte darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Leistungsentscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger trifft, den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung bzw. die Möglichkeit der Verjährung abschaffen wollte

vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -.

Vielmehr ist bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB X n.F. zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte.

Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, vorsieht.

Mithin ist durch das Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art, in denen im Erstattungszeitraum lediglich der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Hilfeempfänger tätig geworden ist und sodann im Innenverhältnis gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger einen Erstattungsanspruch geltend macht, offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden

vgl. zu alledem auch Bay.VGH, Urteile vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 - und vom 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007 - 4 B 160/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004 - 12 A 11823/03.OVG - sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -; jeweils dokumentiert bei juris.

Nicht zuletzt spricht auch die Begründung zur Neufassung der Verjährungsvorschrift des ehemaligen § 106 SGB XII (nunmehr § 111 SGB XII), wonach die Änderung der §§ 111 und 113 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, für die vorstehende Bewertung

vgl. zu § 106 SGB XII: BT-Drs. 15/1514 S. 69.

Denn für die Kostenerstattungsansprüche zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gilt insoweit nichts anderes.

3. Die hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke ist mangels einer Regelung im Kinder- und Jugendhilferecht durch eine entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Verjährungsvorschrift des § 111 Abs. 1 SGB XII zu schließen mit der Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der vorliegenden Art nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist

vgl. BayVGH, Urteil vom 23.11.2009 und 3.12.2009, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003, a.a.O.; so auch Hauck/Noftz SGB X, Stand: August 2011, § 113 SGB X Rz. 13.

§ 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden

vgl. allgemein zur Analogie im Bereich der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Der abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004, - 12 A 111823/03 OVG - a.a.O., und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05, a.a.O.,

wonach für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungspflichtigen Leistungsträgers anzuknüpfen ist, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass die hinter der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X stehende gesetzgeberische Absicht dahin gegangen sei, insoweit nicht mehr an das Entstehen des Anspruchs, sondern an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers anzuknüpfen. Ein analoges Abstellen auf das objektive Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs berücksichtige nicht den Zweck der Neuregelung von § 111 Satz 2 SGB X und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach Feststellung der durch die Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandenen Regelungslücke im Bereich der Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern zwischenzeitlich in § 111 SGB XII (zuvor § 106 SGB XII) für eine vergleichbare Interessenlage eine anders lautende Regelung getroffen hat, wonach nämlich diese Kostenerstattungsansprüche in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, wie dies auch § 113 SGB X a.F. bestimmte. Begründet wurde die zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung des damaligen § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) – wie oben bereits erwähnt -damit, dass die durch das 4. Euro-Einführungsgesetz erfolgte Änderung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die lediglich eine Folgeänderung des § 111 Satz 2 SGB X enthalten sollte, zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe in keiner Rechtsbeziehung zur leistungsberechtigten Person stehe, so dass es auch keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X) geben könne. Die Vorschrift des § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) sei deshalb neu gefasst worden, um eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist bei Kostenerstattungen von Sozialleistungsträgern auch im Sozialhilfebereich zu gewährleisten

vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 69.

Die Vorschrift knüpft also in Fallkonstellationen, in denen es keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt, den Beginn der Verjährung an den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber - anders als das OVG Rheinland-Pfalz meint - bei der Neufassung der §§ 111 und 113 SGB X den Verjährungsbeginn nicht generell, d.h. ausnahmslos in allen Fällen, von der Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen abhängig machen wollte, vielmehr die Neuregelung der §§ 111, 113 SGB X in erster Linie die in der Gesetzesbegründung genannte Fallkonstellation zusätzlich erfassen wollte.

In den in der Gesetzesbegründung zu §§ 111, 113 SGB X n.F. angeführten Fallkonstellationen dürfte es im Regelfall auch ohne besondere Probleme möglich sein, die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht, welche grundsätzlich in Form eines Verwaltungsaktes vorliegt, festzustellen. Fehlt es jedoch an einer solchen Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, kann hingegen die Feststellung des vom OVG Rheinland-Pfalz in diesen Fällen als maßgeblich erachteten Zeitpunkts der Kenntnis von sämtlichen den Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und damit eine beachtliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben.

Das Rechtsinstitut der Verjährung dient aber gerade der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, in dem es - in Abwägung mit dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit - Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Auch dies spricht dafür, in Fallkonstellationen, in denen es - wie vorliegend bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII - an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, wie in § 111 SGB XII bei vergleichbarer Interessenlage für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern vorgesehen, für den Beginn der Verjährung auf das Kalenderjahr des Entstehens des Anspruchs abzustellen.

Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern

vgl. Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -, a.a.O.

demgegenüber einwendet, dass ein Abstellen auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen dem Umstand gerecht werde, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten lägen, nicht zu dessen Lasten gingen und so insbesondere auch gleichzeitige Klagen gegen verschiedene in Betracht kommende Erstattungspflichtige zur Vermeidung eines Rechtsverlustes durch Verjährung und damit verbundene Prozesskosten vermieden werden könnten, so mag dies zwar im Einzelfall zu sachgerechteren Ergebnissen führen. Nach Auffassung des Senats ist demgegenüber jedoch dem Aspekt der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen, zumal in der Praxis die Anzahl der Fälle, in denen ein gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII erstattungsberechtigter Hilfeträger erst mehr als ein Jahr nach dem Entstehen seines Anspruchs von den dafür maßgeblichen Umständen und dem „richtigen“ erstattungsverpflichteten Hilfeträger Kenntnis erlangt, relativ gering sein dürfte.

4. Verjährt demnach der streitgegenständliche Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, so ist mit Ablauf des 31.12.2009 Verjährung eingetreten und hat der Beklagte hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 15.10.2010 im Wege der Klageerweiterung klageweise geltend gemachten Anspruchs zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verjährung des den Zeitraum vom 15.9.2009 bis 31.12.2009 betreffenden Erstattungsanspruchs nicht bereits durch die Klageerhebung am 31.12.2009 gehemmt worden. Zwar gelten nach § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß. Auch wird die Verjährung nach §§ 204 Abs. 1, 209 BGB durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Jedoch erstreckte sich die verjährungshemmende Wirkung der am 21.12.2009 erhobenen Klage lediglich auf den Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2009 in Höhe von 8.116,41 EUR. Denn die am 21.12.2009 zunächst erhobene Klage richtete sich nur hierauf. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der einleitenden Beschreibung des Gegenstands der Leistungsklage, nämlich „auf Kostenerstattung bezüglich der Jugendhilfekosten für das Kind M., geboren 1993, für die Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005“ wie auch dem in der Klageschrift formulierten Klageantrag, der ebenfalls unmissverständlich auf die im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 8.116,41 EUR beschränkt ist. Auch aus der Begründung der Klage lässt sich nichts anderes herleiten. Diese zielt ebenfalls auf den vorgenannten Zeitraum ab. Dass der Kläger in der Klagebegründung den ebenfalls im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Jugendhilfefall gegen den Landkreis Mayen-Koblenz geführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erwähnt hat, bietet entgegen der Auffassung des Klägers nicht einmal ansatzweise Anlass zu der Annahme, die ursprünglich erhobene Klage hätte einen weitergehenden Streitgegenstand als den im Antrag eindeutig bezeichneten umfasst. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte Formulierung auf den Seiten 4 und 5 des Klageschriftsatzes, wonach sich für die Zeit vom 19.5.2005 bis „zumindest“ 15.9.2005 die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung gerichtet habe und „zumindest“ in diesem Zeitraum keine Zuständigkeit des Klägers mehr bestanden habe.

Der den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 betreffende Erstattungsanspruch ist erstmals durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15.10.2010 in den Rechtsstreit eingeführt worden, wofür nicht zuletzt spricht, dass der Kläger die Geltendmachung des Anspruchs dort selbst als „Klageerweiterung“ bezeichnet hat. Die durch die ursprüngliche Klage bewirkte Verjährungshemmung umfasste demnach lediglich den für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 geltend gemachten Erstattungsanspruch, nicht jedoch die durch die Klageerweiterung eingeführte Mehrforderung

vgl. zu alledem auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2008 - L 5KR 152/06 -, juris.

Die Verjährung des im Berufungsverfahren allein noch umstrittenen Erstattungsanspruchs ist - anders als der Kläger meint - auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass sich der Kläger „bis 2009 noch im schriftlichen Austausch mit dem Beklagten hinsichtlich der Kostenerstattung“ befunden habe. Zwar ist nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben, und zwar bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Vorliegend kann jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht von verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten ausgegangen werden, auch wenn der Begriff der Verhandlung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen ist und es schon genügt, dass der Gläubiger klarstellt, einen Anspruch zu haben und worauf er ihn stützen will, und der in Anspruch Genommene sich auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über das Bestehen des Anspruchs oder seine tatsächlichen Grundlagen einlässt

vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.1.2012 - 12 A 877/11 - m.w.N., juris; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 113 Rz.9.

Denn der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 die vom Kläger begehrte Kostenerstattung und Übernahme des Falles in seine Zuständigkeit eindeutig abgelehnt. Zwar hat der Kläger danach den Beklagten noch wiederholt zu einer Fall- bzw. Kostenübernahme aufgefordert. Jedoch hat der Beklagte auch in der Folgezeit keine Erklärung abgegeben, die seitens des Klägers die Annahme ge-statteten, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des ihm gegenüber erhobenen Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vielmehr ist er stets bei der bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 erklärten Ablehnung geblieben.

Nach alledem war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerweiterung am 15.10.2010 die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 bereits abgelaufen.

Von daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Beginns der für Kostenerstattungsansprüche der vorliegenden Art geltenden vierjährigen Verjährungsfrist uneinheitlich ist, wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.739,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen.

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die in der Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 und vom 1.1.2006 bis 31.8.2006 erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 43.115,44 EUR ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat, wie aus seinem Antrag folgt, lediglich beschränkt auf den Erstattungszeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 Berufung eingelegt.

Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur noch streitig, ob der aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgende Erstattungsanspruch der Klägerin für die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 9.739,64 EUR verjährt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ist in analoger Anwendung der §§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F., 111 SGB XII vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, mithin mit Ablauf des 31.12.2009. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.12.2010 insoweit die Einrede der Verjährung erhoben, welche begründet ist.

Zwar ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner aktuellen, ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung auf Erstattungsansprüche nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII nicht unmittelbar anwendbar (1.). Entsprechend dieser Vorschrift gilt aber auch bei Erstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII eine vierjährige Verjährungsfrist (2.), welche analog § 111 SGB XII nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (3.).

1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. In Fällen der vorliegenden Art trifft der erstattungspflichtige Leistungsträger aber keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im vorgenannten Sinne. Denn eine solche Entscheidung trifft der Leistungsträger allein im Verhältnis zum Hilfeempfänger, und zwar dann, wenn er über dessen Hilfeanspruch entscheidet. In Kostenerstattungsfällen nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII trifft im Verhältnis zum Hilfeberechtigten allein der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch, nicht aber der (nur) erstattungspflichtige Träger. Damit kann der erstattungsberechtigte Leistungsträger auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen und ist von daher die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. getroffene Verjährungregelung in Fällen der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar.

2. Der Gesetzeshistorie ist jedoch zu entnehmen, dass auch bei Erstattungs-ansprüchen, bei denen – wie hier im Falle eines Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII - der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. trifft, eine vierjährige Verjährungsfrist gilt. So bestimmte § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, dass ein Erstattungsanspruch der vorliegenden Art in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährte, in dem er entstanden war. Die Änderung des Verjährungsbeginns in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. war lediglich eine Folge der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) eingeführten Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Dadurch sollte die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel gestaltet werden

vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGBX hatte dabei eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des 4. Euro-Einführungsgesetzes ging es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte. Als Beispiel war der Fall einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wurde. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte

vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielte darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Leistungsentscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger trifft, den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung bzw. die Möglichkeit der Verjährung abschaffen wollte

vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -.

Vielmehr ist bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB X n.F. zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte.

Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, vorsieht.

Mithin ist durch das Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art, in denen im Erstattungszeitraum lediglich der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Hilfeempfänger tätig geworden ist und sodann im Innenverhältnis gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger einen Erstattungsanspruch geltend macht, offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden

vgl. zu alledem auch Bay.VGH, Urteile vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 - und vom 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007 - 4 B 160/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004 - 12 A 11823/03.OVG - sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -; jeweils dokumentiert bei juris.

Nicht zuletzt spricht auch die Begründung zur Neufassung der Verjährungsvorschrift des ehemaligen § 106 SGB XII (nunmehr § 111 SGB XII), wonach die Änderung der §§ 111 und 113 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, für die vorstehende Bewertung

vgl. zu § 106 SGB XII: BT-Drs. 15/1514 S. 69.

Denn für die Kostenerstattungsansprüche zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gilt insoweit nichts anderes.

3. Die hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke ist mangels einer Regelung im Kinder- und Jugendhilferecht durch eine entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Verjährungsvorschrift des § 111 Abs. 1 SGB XII zu schließen mit der Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der vorliegenden Art nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist

vgl. BayVGH, Urteil vom 23.11.2009 und 3.12.2009, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003, a.a.O.; so auch Hauck/Noftz SGB X, Stand: August 2011, § 113 SGB X Rz. 13.

§ 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden

vgl. allgemein zur Analogie im Bereich der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Der abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004, - 12 A 111823/03 OVG - a.a.O., und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05, a.a.O.,

wonach für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungspflichtigen Leistungsträgers anzuknüpfen ist, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass die hinter der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X stehende gesetzgeberische Absicht dahin gegangen sei, insoweit nicht mehr an das Entstehen des Anspruchs, sondern an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers anzuknüpfen. Ein analoges Abstellen auf das objektive Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs berücksichtige nicht den Zweck der Neuregelung von § 111 Satz 2 SGB X und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach Feststellung der durch die Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandenen Regelungslücke im Bereich der Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern zwischenzeitlich in § 111 SGB XII (zuvor § 106 SGB XII) für eine vergleichbare Interessenlage eine anders lautende Regelung getroffen hat, wonach nämlich diese Kostenerstattungsansprüche in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, wie dies auch § 113 SGB X a.F. bestimmte. Begründet wurde die zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung des damaligen § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) – wie oben bereits erwähnt -damit, dass die durch das 4. Euro-Einführungsgesetz erfolgte Änderung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die lediglich eine Folgeänderung des § 111 Satz 2 SGB X enthalten sollte, zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe in keiner Rechtsbeziehung zur leistungsberechtigten Person stehe, so dass es auch keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X) geben könne. Die Vorschrift des § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) sei deshalb neu gefasst worden, um eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist bei Kostenerstattungen von Sozialleistungsträgern auch im Sozialhilfebereich zu gewährleisten

vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 69.

Die Vorschrift knüpft also in Fallkonstellationen, in denen es keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt, den Beginn der Verjährung an den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber - anders als das OVG Rheinland-Pfalz meint - bei der Neufassung der §§ 111 und 113 SGB X den Verjährungsbeginn nicht generell, d.h. ausnahmslos in allen Fällen, von der Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen abhängig machen wollte, vielmehr die Neuregelung der §§ 111, 113 SGB X in erster Linie die in der Gesetzesbegründung genannte Fallkonstellation zusätzlich erfassen wollte.

In den in der Gesetzesbegründung zu §§ 111, 113 SGB X n.F. angeführten Fallkonstellationen dürfte es im Regelfall auch ohne besondere Probleme möglich sein, die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht, welche grundsätzlich in Form eines Verwaltungsaktes vorliegt, festzustellen. Fehlt es jedoch an einer solchen Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, kann hingegen die Feststellung des vom OVG Rheinland-Pfalz in diesen Fällen als maßgeblich erachteten Zeitpunkts der Kenntnis von sämtlichen den Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und damit eine beachtliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben.

Das Rechtsinstitut der Verjährung dient aber gerade der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, in dem es - in Abwägung mit dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit - Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Auch dies spricht dafür, in Fallkonstellationen, in denen es - wie vorliegend bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII - an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, wie in § 111 SGB XII bei vergleichbarer Interessenlage für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern vorgesehen, für den Beginn der Verjährung auf das Kalenderjahr des Entstehens des Anspruchs abzustellen.

Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern

vgl. Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -, a.a.O.

demgegenüber einwendet, dass ein Abstellen auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen dem Umstand gerecht werde, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten lägen, nicht zu dessen Lasten gingen und so insbesondere auch gleichzeitige Klagen gegen verschiedene in Betracht kommende Erstattungspflichtige zur Vermeidung eines Rechtsverlustes durch Verjährung und damit verbundene Prozesskosten vermieden werden könnten, so mag dies zwar im Einzelfall zu sachgerechteren Ergebnissen führen. Nach Auffassung des Senats ist demgegenüber jedoch dem Aspekt der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen, zumal in der Praxis die Anzahl der Fälle, in denen ein gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII erstattungsberechtigter Hilfeträger erst mehr als ein Jahr nach dem Entstehen seines Anspruchs von den dafür maßgeblichen Umständen und dem „richtigen“ erstattungsverpflichteten Hilfeträger Kenntnis erlangt, relativ gering sein dürfte.

4. Verjährt demnach der streitgegenständliche Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, so ist mit Ablauf des 31.12.2009 Verjährung eingetreten und hat der Beklagte hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 15.10.2010 im Wege der Klageerweiterung klageweise geltend gemachten Anspruchs zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verjährung des den Zeitraum vom 15.9.2009 bis 31.12.2009 betreffenden Erstattungsanspruchs nicht bereits durch die Klageerhebung am 31.12.2009 gehemmt worden. Zwar gelten nach § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß. Auch wird die Verjährung nach §§ 204 Abs. 1, 209 BGB durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Jedoch erstreckte sich die verjährungshemmende Wirkung der am 21.12.2009 erhobenen Klage lediglich auf den Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2009 in Höhe von 8.116,41 EUR. Denn die am 21.12.2009 zunächst erhobene Klage richtete sich nur hierauf. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der einleitenden Beschreibung des Gegenstands der Leistungsklage, nämlich „auf Kostenerstattung bezüglich der Jugendhilfekosten für das Kind M., geboren 1993, für die Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005“ wie auch dem in der Klageschrift formulierten Klageantrag, der ebenfalls unmissverständlich auf die im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 8.116,41 EUR beschränkt ist. Auch aus der Begründung der Klage lässt sich nichts anderes herleiten. Diese zielt ebenfalls auf den vorgenannten Zeitraum ab. Dass der Kläger in der Klagebegründung den ebenfalls im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Jugendhilfefall gegen den Landkreis Mayen-Koblenz geführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erwähnt hat, bietet entgegen der Auffassung des Klägers nicht einmal ansatzweise Anlass zu der Annahme, die ursprünglich erhobene Klage hätte einen weitergehenden Streitgegenstand als den im Antrag eindeutig bezeichneten umfasst. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte Formulierung auf den Seiten 4 und 5 des Klageschriftsatzes, wonach sich für die Zeit vom 19.5.2005 bis „zumindest“ 15.9.2005 die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung gerichtet habe und „zumindest“ in diesem Zeitraum keine Zuständigkeit des Klägers mehr bestanden habe.

Der den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 betreffende Erstattungsanspruch ist erstmals durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15.10.2010 in den Rechtsstreit eingeführt worden, wofür nicht zuletzt spricht, dass der Kläger die Geltendmachung des Anspruchs dort selbst als „Klageerweiterung“ bezeichnet hat. Die durch die ursprüngliche Klage bewirkte Verjährungshemmung umfasste demnach lediglich den für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 geltend gemachten Erstattungsanspruch, nicht jedoch die durch die Klageerweiterung eingeführte Mehrforderung

vgl. zu alledem auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2008 - L 5KR 152/06 -, juris.

Die Verjährung des im Berufungsverfahren allein noch umstrittenen Erstattungsanspruchs ist - anders als der Kläger meint - auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass sich der Kläger „bis 2009 noch im schriftlichen Austausch mit dem Beklagten hinsichtlich der Kostenerstattung“ befunden habe. Zwar ist nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben, und zwar bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Vorliegend kann jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht von verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten ausgegangen werden, auch wenn der Begriff der Verhandlung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen ist und es schon genügt, dass der Gläubiger klarstellt, einen Anspruch zu haben und worauf er ihn stützen will, und der in Anspruch Genommene sich auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über das Bestehen des Anspruchs oder seine tatsächlichen Grundlagen einlässt

vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.1.2012 - 12 A 877/11 - m.w.N., juris; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 113 Rz.9.

Denn der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 die vom Kläger begehrte Kostenerstattung und Übernahme des Falles in seine Zuständigkeit eindeutig abgelehnt. Zwar hat der Kläger danach den Beklagten noch wiederholt zu einer Fall- bzw. Kostenübernahme aufgefordert. Jedoch hat der Beklagte auch in der Folgezeit keine Erklärung abgegeben, die seitens des Klägers die Annahme ge-statteten, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des ihm gegenüber erhobenen Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vielmehr ist er stets bei der bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 erklärten Ablehnung geblieben.

Nach alledem war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerweiterung am 15.10.2010 die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 bereits abgelaufen.

Von daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Beginns der für Kostenerstattungsansprüche der vorliegenden Art geltenden vierjährigen Verjährungsfrist uneinheitlich ist, wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.739,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2012 - L 1 KR 113/10 - und des Sozialgerichts Leipzig vom 21. April 2010 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 931,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 931,75 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

In dem von der klagenden Gesellschaft betriebenen Krankenhaus wurde der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Patient L. O. (Versicherter) in der Zeit vom 31.3. bis zum 22.5.2004 wegen der Folgen seiner Diabeteserkrankung behandelt; unter anderem wurde ein Fuß amputiert. Das Krankenhaus kodierte die Hauptdiagnose ICD-10 I 70.24 (Atherosklerose der Extremitätenarterien: Bein-Becken-Typ, mit Gangrän) und rechnete auf der Grundlage der Diagnosis Related Group (DRG) F 28 A (Amputation bei Kreislauferkrankungen außer obere Extremität und Zehen ohne Gefäßeingriff mit äußerst schweren oder schweren Komplikationen oder Komorbiditäten ) eine Vergütung in Höhe von 8020,47 Euro ab (Rechnung vom 27.5.2004), die von der Beklagten zunächst auch bezahlt worden ist.

2

Im Jahre 2006 fand eine Kassenprüfung stationärer Behandlungsfälle durch das Bundesversicherungsamt statt, bei der die Beklagte auf nach Ansicht der Aufsichtsbehörde unplausible Abrechnungsfälle hingewiesen wurde. Hierzu gehörte auch der vorliegende Behandlungsfall, weil die Kodierung der Atherosklerose (ICD-10 I 70.24) als Hauptdiagnose zweifelhaft erschien. Die Beklagte beauftragte am 22.10.2008 den Medizinischen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens (MD-BEV) mit einer Begutachtung der Abrechnung. Dieser zeigte der Klägerin noch am gleichen Tage den Begutachtungsauftrag an, wies auf Zweifel wegen der Kodierung der Hauptdiagnose hin, bat um Übersendung der Behandlungsunterlagen und kam in seiner Stellungnahme vom 28.2.2009 zu dem Ergebnis, auf der Grundlage des Entlassungsberichts vom 21.5.2004 sei die DRG-Fallpauschale K 01 B abzurechnen, weil gemäß den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) D 003 b und D 0401 ICD-10 E 11.70 (nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus - Typ II-Diabetes - mit multiplen Komplikationen: nicht als entgleist bezeichnet) als Hauptdiagnose und I 70.24 nur als Nebendiagnose zu kodieren sei. Die Beklagte berechnete daraufhin den Behandlungsfall nach der DRG-Fallpauschale K 01 B, kam dabei zu einer Überzahlung in Höhe von 931,75 Euro und forderte die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrages auf (Schreiben vom 6.3.2009). Am 30.4.2009 erklärte sie dann die Aufrechnung mit einem entsprechenden Erstattungsanspruch gegen eine unstreitige Vergütungsforderung des Krankenhauses über 1531,77 Euro aus der Behandlung der Versicherten M. M. (19.4. bis 22.4.2009) und zahlte deshalb nur den Differenzbetrag von 600,02 Euro.

3

Die Klägerin hält die Aufrechnung für unwirksam, weil die Abrechnungsprüfung unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durchgeführt worden und die Beklagte deshalb mit ihrem Einwand gegen die Richtigkeit der Abrechnung ausgeschlossen gewesen sei. Zudem sei die Forderung erst am 30.4.2009 und damit verspätet zur Aufrechnung gestellt worden, weil die vierjährige Verjährungsfrist (analog § 45 Abs 1 SGB I)am 31.12.2008 abgelaufen sei. Hilfsweise bestreitet sie die unrichtige Kodierung der Hauptdiagnose in ihrer Abrechnung vom 27.5.2004.

4

Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 21.4.2010). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16.5.2012): Für die Behandlung des Versicherten hätte die Klägerin nur die DRG-Fallpauschale K 01 B berechnen dürfen, wie sich aus der überzeugenden Stellungnahme des MD-BEV vom 28.2.2009 ergebe. Mit den Ausführungen des MD-BEV habe sich die Klägerin nicht im Einzelnen auseinandergesetzt, sondern diese nur pauschal angezweifelt, indem sie vorgetragen habe, weiterhin von der Richtigkeit der Abrechnung vom 27.5.2004 überzeugt zu sein. Daher habe es keinen Anlass gegeben, Ermittlungen "ins Blaue hinein" anzustellen. Der durch die Überzahlung entstandene Erstattungsanspruch sei auch rechtzeitig geltend gemacht worden, weil die Sechswochenfrist des § 275 Abs 1c SGB V für die Einleitung eines Prüfverfahrens durch den Medizinischen Dienst erst für Krankenhausbehandlungsfälle aus der Zeit ab 1.4.2007 gelte. Ein zum Anspruchsausschluss führender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sei nicht erkennbar, weil eine Verpflichtung zur "zeitnahen" Abrechnungsprüfung für Behandlungsfälle aus dem Jahre 2004 nicht existiere. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt, weil die an sich bis zum 31.12.2008 laufende Verjährungsfrist durch das am 22.10.2008 eingeleitete Prüfverfahren entsprechend § 204 Abs 1 Nr 8 BGB gehemmt gewesen sei.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Erstattungsanspruch sei nach § 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 242 BGB wegen Verwirkung ausgeschlossen, weil eine Verpflichtung zur "zeitnahen" Überprüfung einer Abrechnung durch den Medizinischen Dienst aufgrund des allgemeinen Beschleunigungsgebots immer schon bestanden habe. Die Zeitnähe sei hier nicht gewahrt worden, weil der MD-BEV erst mehr als vier Jahre nach der Rechnungserteilung eingeschaltet worden sei. Außerdem sei der Anspruch am 31.12.2008 verjährt gewesen, weil die vierjährige Verjährungsfrist (analog § 45 Abs 1 SGB I) durch die Einleitung des Prüfverfahrens nach § 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 204 Abs 1 Nr 8 BGB nicht gehemmt worden sei; denn das Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V sei kein "vereinbartes Begutachtungsverfahren" iS des § 204 Abs 1 Nr 8 BGB. Hilfsweise rügt die Klägerin, das LSG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, eigene Ermittlungen zu Grund und Höhe des von ihr bestrittenen Erstattungsanspruchs anzustellen (§ 103 SGG).

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen LSG vom 16.5.2012 - L 1 KR 113/10 - und des SG Leipzig vom 21.4.2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 931,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.5.2009 zu zahlen.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist zulässig und in der Sache auch begründet. Zu Unrecht war die Klage in den Vorinstanzen erfolglos. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 931,75 Euro aufgrund der stationären Krankenhausbehandlung der Versicherten M. (19.4. bis 22.4.2009) zu. Der Vergütungsanspruch wegen dieser am 28.4.2009 abgerechneten Krankenhausbehandlung in Höhe von 1531,77 Euro ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 600,02 Euro erloschen (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 362 Abs 1 BGB). Der Restbetrag von 931,75 Euro ist aber weiterhin offen, weil die erklärte Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch unwirksam war. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach überhaupt entstanden ist; denn er war auf jeden Fall nicht mehr durchsetzbar.

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Streitgegenstand ist der Anspruch eines Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse auf Zahlung der (restlichen) Vergütung für die Krankenhausbehandlung einer Versicherten. Diesen Anspruch macht die Klägerin zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend; denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2; BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 1; BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 3; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr 4; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 11 RdNr 10). Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten.

10

2. Rechtsgrundlage des restlichen Vergütungsanspruchs der Klägerin wegen der stationären Behandlung der Versicherten M. (19.4. bis 22.4.2009) ist § 109 Abs 4 S 3 SGB V iVm § 7 S 1 Nr 1; § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) idF des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) vom 17.3.2009 (BGBl I 534), § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), Anlage 1 Teil a) Fallpauschalenkatalog der G-DRG-Version 2009 der am 1.1.2006 in Kraft getretenen "Vereinbarung zu den allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung" nach § 112 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB V für den Freistaat Sachsen vom 4.10.2005 (Sicherstellungsvertrag) und der Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 2009. Hiernach stand der Klägerin für die stationäre Behandlung der Versicherten M. ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1531,77 Euro zu, der in Höhe eines Teilbetrages von 600,02 Euro durch die Zahlung der Beklagten vom 30.4.2009 erloschen ist (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 362 Abs 1 BGB). Der Restbetrag von 931,75 Euro steht aber noch offen, weil die von der Beklagten gegen die Klageforderung erklärte Aufrechnung vom 30.4.2009 unwirksam und eine Zahlung dieses Restbetrages nicht erfolgt ist.

11

3. Rechtsgrundlage für die Aufrechnung von Krankenkassen zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser ist § 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm §§ 387 ff BGB(vgl BSGE 107, 78 = SozR 4-2500 § 140d Nr 2; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17; BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13; BSG SozR 4-5565 § 14 Nr 8; BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr 2). Auch außerhalb der besonderen Regelungen der §§ 51, 52 SGB I über die Aufrechnung gegen Sozialleistungsansprüche besteht im Sozialrecht allgemein die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung, auf welche die §§ 387 ff BGB entsprechend anzuwenden sind, entgegenzutreten(BSGE 75, 283, 284 ff = SozR 3-2400 § 28 Nr 2; BSGE 63, 224, 230 f = SozR 1300 § 48 Nr 47). Voraussetzung dieses einseitigen Rechtsgeschäfts, mit dem die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen bewirkt wird, ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw erfüllbare Forderungen gegenüberstehen, wobei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung uneingeschränkt wirksam und fällig sein muss, die Hauptforderung dagegen lediglich erfüllbar zu sein braucht(Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 387 RdNr 11 f). Außerdem darf entsprechend § 390 BGB die Gegenforderung nicht einredebehaftet sein. Allerdings kann nach § 215 BGB(idF des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - SMG - vom 26.11.2001, BGBl I 3138; bis zum 31.12.2001 galt der inhaltsgleiche § 390 S 2 BGB aF) die Aufrechnung auf eine schon verjährte Gegenforderung gestützt werden, soweit diese bei Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war. Diese Aufrechnungsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der - insoweit einmal zu unterstellende - Erstattungsanspruch der Beklagten im Jahre 2009 dauerhaft nicht mehr durchsetzbar war.

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4. Die Aufrechnung ist unwirksam, weil der - zu unterstellende - Erstattungsanspruch der Beklagten bereits verjährt war, als der Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Behandlung der Versicherten M. erst entstanden und fällig geworden ist. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs ist am 31.12.2008 eingetreten, während die Vergütungsforderung erst aufgrund der in der Zeit vom 19.4. bis zum 22.4.2009 erfolgten Behandlung der Versicherten entstanden und mit der Rechnungsstellung (28.4.2009) sowie dem Ablauf der vertraglichen Zahlungsfrist von 18 Tagen ab Zugang der Rechnung (§ 13 Abs 1 Sicherstellungsvertrag), also Mitte Mai 2009, fällig geworden ist. Der Vergütungsanspruch, gegen den aufgerechnet worden ist (Hauptforderung), und der Erstattungsanspruch, mit dem aufgerechnet worden ist (Gegenforderung), haben sich also zu keinem Zeitpunkt aufrechenbar gegenübergestanden, was nach § 215 iVm § 390 BGB zum Ausschluss der Aufrechnung führt.

13

a) Ebenso wie die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser aus der Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen auch die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche der Krankenkassen wegen nicht gerechtfertigter Zahlungen der vierjährigen Verjährung (BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1, RdNr 25; BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr 3, RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 1 RdNr 18). Den Verjährungsregelungen in den Büchern des SGB, insbesondere in § 45 Abs 1 SGB I, hat die Rechtsprechung das allgemeine Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht entnommen, das einer analogen Anwendung der Verjährungsfristen des Zivilrechts(§§ 194 ff BGB) über § 69 Abs 1 S 3 SGB V entgegensteht(BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 1 RdNr 18). Lediglich für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend § 45 Abs 2 SGB I die Vorschriften des Zivilrechts(§§ 203 ff BGB) sinngemäß. Der Erstattungsanspruch der Beklagten ist bereits mit der im Juni 2004 erfolgten Zahlung des Rechnungsbetrages von 8020,47 Euro entstanden, weil dieser nach der - hier als zutreffend zu unterstellenden - Stellungnahme des MD-BEV vom 28.2.2009 wegen unrichtiger Kodierung der Hauptdiagnose um 931,75 Euro zu hoch ausgefallen ist. Demgemäß begann die vierjährige Verjährungsfrist am 1.1.2005 (§ 45 Abs 1 SGB I), und sie endete folglich am 31.12.2008.

14

b) Die Klägerin hat - erstmals am 18.5.2009 - die Einrede der Verjährung des Erstattungsanspruchs erhoben.

15

c) Der Einwand der Klägerin ist auch gerechtfertigt, weil der Ablauf der Verjährungsfrist nicht nach § 45 Abs 2 SGB I iVm § 204 Abs 1 Nr 8 BGB aufgrund der am 22.10.2008 erfolgten Einleitung des Prüfverfahrens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw durch den hier gemäß § 283 S 1 SGB V zuständigen MD-BEV gehemmt war.

16

aa) Nach § 204 Abs 1 Nr 8 BGB wird die Verjährung "durch den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens" gehemmt. Ein solches "vereinbartes Begutachtungsverfahren" stellt das MDK-Prüfverfahren nach § 275 SGB V nicht dar. Zwar handelt es sich bei der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit von stationären Leistungen der Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) sowie deren ordnungsgemäßer Abrechnung durch den MDK (§ 275 Abs 1 Nr 1 SGB V) um ein "Begutachtungsverfahren"; denn diese Prüfung hat die Erstellung einer "gutachtlichen Stellungnahme" des MDK zum Ziel (§ 275 Abs 1 letzter Halbs SGB V), die vom Gesetzgeber nach der amtlichen Überschrift des § 275 SGB V als "Begutachtung" begriffen wird. Es fehlt jedoch am Tatbestandsmerkmal des "vereinbarten" Begutachtungsverfahrens, weil eine Krankenkasse bei der Beauftragung des MDK mit einer Abrechnungsprüfung gemäß § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V einer im Gesetz verankerten öffentlich-rechtlichen Pflicht folgt und nicht eine Vereinbarung mit dem Krankenhausträger ausführt.

17

Dem steht nicht entgegen, dass der Sicherstellungsvertrag für den Freistaat Sachsen, der am 1.1.2006 in Kraft getreten ist (§ 20 Abs 1) und daher für den von der Beklagten am 22.10.2008 erteilten Begutachtungsauftrag gilt, in § 13 Abs 4 und § 14 Regelungen zum MDK-Prüfverfahren enthält. Es handelt sich dabei lediglich um Ausführungsbestimmungen zum gesetzlichen Prüfverfahren nach § 275 SGB V und setzt dieses gerade voraus. Ein von der gesetzlichen Regelung unabhängiges landesvertragliches und damit "vereinbartes" Begutachtungsverfahren ist im Sicherstellungsvertrag also nicht vorgesehen.

18

bb) Auch eine analoge Anwendung des § 204 Abs 1 Nr 8 BGB scheidet aus. Dabei ist vorab zu betonen, dass die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff BGB) als Ausnahmeregelungen zum Prinzip der Verjährung von Ansprüchen durch Zeitablauf (§§ 194 ff BGB) grundsätzlich eng auszulegen sind. Bei der Frage, ob eine in § 204 BGB nicht aufgeführte Rechtshandlung oder eine sonstige rechtserhebliche Tatsache mit einem der in § 204 BGB oder in Spezialgesetzen(vgl dazu Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 204 RdNr 53)genannten Hemmungstatbeständen nach Sinn und Zweck vergleichbar ist, kommt dem Charakter der Hemmungsvorschriften als Ausnahmeregelungen zum Prinzip der Verjährung also eine besondere Bedeutung zu, sodass bei der Bejahung einer Analogie große Zurückhaltung geboten ist.

19

Dabei scheidet die Heranziehung von Hemmungstatbeständen außerhalb des BGB im vorliegenden Fall von vornherein aus, weil § 45 Abs 2 SGB I ausdrücklich nur auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des BGB verweist. Innerhalb des § 204 BGB hat die Rechtsprechung zwar stets hervorgehoben, der Katalog des § 204 Abs 1 Nr 1 bis 14 BGB sei nicht abschließend, tatsächlich aber Analogien immer nur zum Tatbestand des § 204 Abs 1 Nr 1 BGB (Hemmung der Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils) entwickelt(Ellenberger, aaO, § 204 RdNr 54 mit Rechtsprechungsübersicht), der hier ersichtlich ausscheidet. Eine Analogie lässt sich hier allenfalls anhand des § 204 Abs 1 Nr 8 BGB prüfen, weil diese Vorschrift in ihrer bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung neben dem "vereinbarten Begutachtungsverfahren" auch den Hemmungstatbestand der "Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a BGB" kannte, also einen Hemmungstatbestand, bei dem das Begutachtungsverfahren nicht vertraglich vereinbart, sondern gesetzlich geregelt war. Dieser Hemmungstatbestand, der durch das SMG zum 1.1.2002 als Folgeregelung zu der am 1.5.2000 erfolgten Einfügung des § 641a BGB in das Werkvertragsrecht durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 (BGBl I 330) geschaffen worden war, ist als Folgeänderung zur Aufhebung des § 641a BGB, der sich nach Einschätzung des Gesetzgebers nicht bewährt hatte(BT-Drucks 16/511, S 14, 16), zum 1.1.2009 durch das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) vom 23.10.2008 (BGBl I 2022) wieder gestrichen worden. Zwar galt diese alte Fassung des § 204 Abs 1 Nr 8 BGB bis zum 31.12.2008, war also bei der Beauftragung des MD-BEV am 22.10.2008 noch in Kraft, es fehlt aber an den weiteren Grundlagen für eine Analogie, weil der Gesetzgeber eben nicht generell alle - vereinbarten oder gesetzlichen - Begutachtungsverfahren in § 204 Abs 1 Nr 8 BGB erfasst hatte, sondern ausdrücklich nur alle vereinbarten Begutachtungsverfahren genannt und von den gesetzlichen Begutachtungsverfahren nur jenes nach § 641a BGB aF aufgeführt hatte. Mit der Begutachtung eines Werkes zur Erteilung einer die Abnahme (§ 640 BGB)ersetzenden Fertigstellungsbescheinigung (Privaturkunde nach § 416 ZPO), die zusammen mit dem schriftlichen Werkvertrag dem Unternehmer die Möglichkeit der Vergütungsklage im Urkundenprozess (§§ 592 ff ZPO) eröffnete (vgl Sprau in Palandt, BGB, 66. Aufl 2007, § 641a RdNr 3), ist die Begutachtung einer Abrechnung durch den MDK nach § 275 SGB V, die lediglich eine Entscheidungshilfe für die Krankenkassen bei der Kontrolle von Rechnungen der Krankenhäuser darstellt, weder inhaltlich noch nach ihrem Zweck vergleichbar.

20

5. Da die Aufrechnung jedenfalls wegen der Verjährung des Erstattungsanspruchs unwirksam ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen zu der streitigen Frage, ob die Abrechnung vom 27.5.2004 richtig gewesen ist, wie die Klägerin meint, oder ob sie wegen unzutreffender Kodierung der Hauptdiagnose hätte korrigiert werden müssen und dann um 931,75 Euro niedriger ausgefallen wäre, wovon der MD-BEV und die Beklagte ausgehen.

21

6. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch noch aus einem zweiten Grund nicht mehr erfolgreich zur Aufrechnung gestellt werden konnte: Der Klägerin steht nämlich gegenüber dem Erstattungsanspruch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 242 BGB) zu, weil nach dem die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen prägenden allgemeinen Beschleunigungsgebot und dem "Prinzip der Waffengleichheit" auch bei Fällen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 275 Abs 1c SGB V (1.4.2007) Einwände gegen die erteilte Abrechnung lediglich innerhalb einer angemessenen Frist vorgebracht werden konnten. Diese Frist war nach viereinhalb Jahren (Rechnungsstellung am 27.5.2004, Begutachtungsauftrag am 22.10.2008) jedenfalls abgelaufen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 18.7.2013 - B 3 KR 22/12 R - für SozR 4 vorgesehen).

22

Die Aufrechnung ist damit unwirksam und der restliche Vergütungsanspruch in Höhe von 931,75 Euro aus der Behandlung der Versicherten M. somit begründet.

23

7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 13 Abs 3 des Sicherstellungsvertrages.

24

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 GKG.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückerstattung eines Teilbetrages, den er als überörtlicher Träger der Jugendhilfe an die beklagte Stadt im Rahmen einer Kostenerstattung gezahlt hat.

2

Mit einem am 25. August 2011 eingegangenen Schreiben vom 23. August 2011 machte die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII gegenüber dem vom Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 18. März 2010 zum erstattungspflichtigen Kostenträger bestimmten Kläger geltend. Der Anspruch betraf die Aufwendungen für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer. Die Beklagte hatte diesen nach ihren eigenen Angaben am 14. Januar 2010 in Obhut genommen und ihm im Anschluss an die am 2. März 2010 beendete Inobhutnahme ab dem 3. März 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gewährt.

3

Der Kläger erkannte seine Kostenerstattungspflicht zunächst nur für die Zeit vom 25. August 2010 bis 13. Juni 2011, dem Ende der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung, an. Später gab er auch für den verbleibenden Zeitraum eine Kostenerstattungszusage ab und leistete den insoweit angeforderten Betrag. In der Folgezeit begehrte er die Rückerstattung des für die Zeit vom 14. Januar bis zum 24. August 2010 gezahlten Betrages in Höhe von 45 038,42 €. Zur Begründung stützte er sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 -. Diese sei nicht - wie von ihm ursprünglich angenommen - dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X erst mit dem Ende der Gesamtleistung zu laufen beginne. Bei der Berechnung der Ausschlussfrist sei vielmehr auf die einzelnen Teilleistungszeiträume abzustellen. Somit könne eine Erstattung erst ab dem 25. August 2010 erfolgen. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung des geforderten Betrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der am 6. November 2014 erhobenen Klage auf Rückerstattung stattgegeben. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs nach § 112 SGB X lägen vor. Der für die Zeit vom 14. Januar bis zum 24. August 2010 nach § 89d SGB VIII gegebene Kostenerstattungsanspruch sei mangels Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X untergegangen. Nach dieser Vorschrift sei für den Ablauf des Leistungszeitraums bei wiederkehrenden Leistungen der jeweilige Teilzeitraum erheblich, für den jeweils geleistet worden sei. Die Ausschlussfrist beginne deshalb für jeden Teilzeitraum neu zu laufen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch Jugendhilfeleistungen, die nicht auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkt seien, abschnittsweise gewährt würden und für die Konkretisierung des Leistungs(teil)zeitraums auf die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten abzustellen sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - stehe dem nicht entgegen. Ihr ließen sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anknüpfung an Teilzeiträume völlig habe aufgegeben werden sollen. Eine solche, ausschließlich auf das Ende der (Gesamt-)Leistung abstellende Interpretation der Entscheidung wäre mit dem Normzweck des § 111 Satz 1 SGB X, Erstattungsansprüche zeitnah geltend zu machen, nicht vereinbar. Außerdem sei die der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze sei das Erstattungsbegehren für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Denn für diesen habe die Zwölf-Monats-Frist bereits am 24. August 2011 geendet.

5

Mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 111 Satz 1 SGB X.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Sprungrevision der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse zeitabschnittsweise geprüft werden, ob der Kostenerstattungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) - SBG X - geltend gemacht worden sei, so dass für den Fristbeginn der letzte Tag des jeweiligen Abrechnungszeitraums maßgebend sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X auf den letzten Tag, an dem die Leistung erbracht wurde, abzustellen ist, besteht lediglich ein Anspruch auf Rückerstattung der vom Kläger für die Inobhutnahme erstatteten Kosten in Höhe von 13 884,50 €.

8

Grundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch des Klägers ist § 112 SBG X. Danach sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) - SGB VIII - erfüllt waren und der Beklagten damit gegen den Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zugestanden haben konnte, die sie für den unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer anlässlich seiner Inobhutnahme und der ihm gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung aufgewandt hatte. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII grundsätzlich der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X unterliegt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 13 f. m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Anspruch nach dieser Bestimmung im konkreten Fall ausgeschlossen war, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nur in Bezug auf die von ihm für die Inobhutnahme vom 14. Januar bis zum 2. März 2010 erstatteten Kosten zu bejahen (1.). Soweit der Kläger der Beklagten die Kosten für die vom 3. März bis zum 24. August 2010 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung erstattet hat, hat die Beklagte den Kostenerstattungsanspruch mit Schreiben vom 23. August 2011 fristwahrend geltend gemacht (2.). Das ergibt den zuerkannten Rückerstattungsbetrag, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig und der in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB antragsgemäß ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (vgl. insoweit stRspr im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrecht, z.B. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 44 m.w.N.).

9

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung hat, soweit es um die von ihm für die Inobhutnahme vom 14. Januar bis zum 2. März 2010 erstatteten Kosten geht. Denn deren Erstattung ist zu Unrecht erfolgt. Der Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII war, soweit er sich auf die Inobhutnahme bezieht, gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Ob diese Frist gewahrt wird, ist für jede Leistung im Sinne der Vorschrift gesondert zu prüfen. Bezüglich der Geltendmachung des jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt auch die Inobhutnahme ihrer Art nach eine Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X dar (a). Die fristgerechte Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung zu beurteilen (b). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht mit Blick auf § 111 Satz 2 SGB X als fehlerhaft (c).

10

a) Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X ist auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch insoweit anwendbar, als dieser - wie hier - die Kosten der Inobhutnahme zum Gegenstand hat. Die Inobhutnahme nach 42 SGB VIII ist als (eigenständige) Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X anzusehen.

11

Der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X ist kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 18). Bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen erfasst die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X alle Maßnahmen und Hilfen, deren Kosten von einem Jugendhilfeträger infolge der jugendhilferechtlichen Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der Kostentragungspflicht zu zahlen sind, mit denen dieser aber nach den Regelungen über die Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII nicht endgültig belastet werden soll. Denn nach der Systematik des Gesetzes ist es Aufgabe der Kostenerstattung, durch die Zuständigkeitsregelungen nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen nach Möglichkeit auszugleichen und auf diesem Weg für eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der Jugendhilfe zu sorgen. Dementsprechend folgt im Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Achtes Buch unmittelbar auf die im Zweiten Abschnitt geregelte (vorrangige) örtliche Zuständigkeit der Dritte Abschnitt mit seinen Regelungen über die Kostenerstattung. Überdies knüpft auch der Wortlaut der einzelnen Erstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII zum Teil ausdrücklich an die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII an (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 19). Mithin unterfallen dem Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X alle Maßnahmen und Aufgaben, für die im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Zuständigkeitsbestimmung getroffen und eine Kostenerstattungsregelung (§§ 89 ff. SGB VIII) vorgesehen ist.

12

Gemessen daran ist die Inobhutnahme eine Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB XII, weil insoweit in § 87 SGB die örtliche Zuständigkeit geregelt ist und sich in § 89b SGB VIII eine ausdrücklich und in § 89d SGB VIII eine der Sache nach an die Inobhutnahme anknüpfende Kostenerstattungsregelung findet. Ihr etwaiger Eingriffscharakter steht ihrer Bewertung als Leistung im Kontext des jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrechts und damit ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X nicht entgegen. Die Inobhutnahme enthält in Form der mit ihr notwendig verbundenen Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung auch Leistungs- bzw. Zuwendungselemente (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 - juris Rn. 13 und 15 m.w.N.). Die dadurch verursachten Kosten sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Jugendhilferechts zunächst von dem nach § 87 SGB VIII örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zu tragen, der aber gegebenenfalls durch den nach §§ 89b, 89d SGB VIII erstattungspflichtigen Leistungsträger von der Kostenbelastung freizustellen ist. Letzterer ist im Hinblick auf die Erstattung der durch eine Inobhutnahme anfallenden Kosten nicht weniger schutzwürdig als ein erstattungspflichtiger Leistungsträger bezüglich der Ansprüche, die auf die Kosten einer Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII gerichtet sind. Auch im Fall der Inobhutnahme ist dem berechtigten Interesse des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Rechnung zu tragen, möglichst kurze Zeit nach der Gewährung der mit der Inobhutnahme verbundenen Leistungen zu erfahren, welche finanziellen Ansprüche auf ihn zukommen, so dass er gegebenenfalls für die zu erwartende Belastung entsprechende Mittel im Haushalt einstellen bzw. Rücklagen bilden kann.

13

Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine selbständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB VIII und nicht etwa zusammen mit der nachfolgend gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung um einen Teil einer Gesamtleistung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X auch aus verschiedenen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen, wenn und soweit die betreffenden Einzelleistungen unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten als eine Einheit zu werten sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die gewährte Jugendhilfe im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen und dementsprechend innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu bewilligen ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 20 m.w.N.). Keine im Sinne des Jugendhilferechts einheitliche Leistung können - auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme und die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bilden (vgl. so für die Inobhutnahme und die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22 f.).

14

b) Bei der Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs ist von einer ganzheitlichen Betrachtung auszugehen. Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde. Der Senat hält an dieser im Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - (BVerwGE 137, 368 Rn. 22) vertretenen Auffassung fest (so auch: Kunkel/Pattar, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89f Rn. 30; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., § 111 SGB X Rn. 2b; Eschelbach/Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 89f Rn. 5; DIJuF-Rechtsgutachten vom 9. April 2014, JAmt 2014, S. 199).

15

Für sie sprechen insbesondere systematische Gesichtspunkte. Dem in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriff der Leistung kommt eine doppelte Funktion zu. Er dient zum einen dazu, den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm näher zu umschreiben, da sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf die Kosten einer "Leistung" beziehen muss. Zum anderen wird durch ihn der Beginn der Ausschlussfrist ("nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde") markiert. Den Grundsätzen der systematischen Gesetzesauslegung entsprechend wird der Begriff der Leistung in § 111 Satz 1 SGB X bezüglich beider Wirkungsrichtungen einheitlich verwendet. Denn ein Begriff ist innerhalb derselben Norm grundsätzlich nicht inhaltlich unterschiedlich zu deuten. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber einem Begriff innerhalb derselben Norm keine sich einander widersprechenden oder gegenseitig ausschließenden Bedeutungsinhalte beimisst. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise beim Vorliegen entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte gelten (vgl. Bleckmann, JuS 2002, 942 <944> m.w.N.), an denen es in Bezug auf § 111 Satz 1 SGB X fehlt.

16

Nach Maßgabe des kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegenden Leistungsbegriffs des § 111 Satz 1 SGB X kann - wie aufgezeigt - unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten eine einzige Leistung auch aus verschiedenen (Einzel-)Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen. Liegen die Voraussetzungen einer solchen bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung vor und ist deshalb mit Blick auf den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X von einer einzigen Leistung auszugehen, streitet aus systematischen Gründen im Interesse der Einheitlichkeit des Leistungsbegriffs ganz Überwiegendes dafür, auch für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X von diesem Verständnis auszugehen. Dies spricht deutlich dagegen, für den Fristlauf von einem zeitabschnittsweisen Leistungsbegriff auszugehen, also die (Gesamt-)Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X in Teilleistungen zu stückeln, die mit einer im Einzelfall erfolgten abschnittsweisen Abrechnung korrespondieren, und für den Fristbeginn infolgedessen den Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Teilleistung als maßgeblich anzusehen. Geboten ist vielmehr, auch für den Beginn der Ausschlussfrist die erstattungspflichtige Leistung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen und dementsprechend auf den letzten Tag ihrer Gewährung abzustellen.

17

Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem es nicht um eine aus mehreren Einzelleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB X bestehende Gesamtleistung geht, sondern um eine Inobhutnahme. Da die Frage, wie der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X im Zusammenhang mit dem Beginn der Ausschlussfrist auszulegen ist, ebenfalls aus systematischen Gründen nur einheitlich beantwortet werden kann, ist auch bei dieser Fallgestaltung auf das Ende dieser Maßnahme abzustellen.

18

Dem systematischen Argument kommt ein so hohes Gewicht zu, dass teleologische Erwägungen zurücktreten müssen, zumal der mit der zeitnahen Anmeldung des Erstattungsanspruchs verfolgte Schutz des erstattungspflichtigen Leistungsträgers durch das Abstellen auf das Ende der (Gesamt-)Leistung nicht ausgehöhlt wird. Die Ausschlussfrist soll - wie dargelegt - gewährleisten, dass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet wird. Vielmehr soll der erstattungspflichtige Leistungsträger möglichst bald nach der Leistungserbringung über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche in Kenntnis gesetzt werden, so dass er sich darauf einstellen und gegebenenfalls Vorsorge treffen kann (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 26). Wird Hilfe nur über einen kurzen Zeitraum gewährt, ist die rechtzeitige Information des erstattungspflichtigen Leistungsträgers auch bei einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb eines Jahres nach dem Ende der (Gesamt-)Leistung in der Regel gewährleistet. Erstreckt sich die Hilfegewährung über einen längeren, möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, liegt es mit Blick auf die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten schon im Eigeninteresse des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, seinen Anspruch frühzeitig, gegebenenfalls schon während der laufenden Hilfegewährung anzumelden, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger regelmäßig auch in diesen Fällen hinreichend geschützt ist. Zudem führen etwa erhebliche Leistungsunterbrechungen (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) oder die (weitere) Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs dazu, dass eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt und mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird.

19

In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte den Anspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, soweit er auf die Erstattung der im Zusammenhang mit der Inobhutnahme angefallenen Kosten gerichtet war, nicht fristgerecht geltend gemacht. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, endete die Inobhutnahme am 2. März 2010. Der diesbezügliche Erstattungsanspruch hätte also bis zum Ablauf des 2. März 2011 geltend gemacht werden müssen. Der entsprechende Antrag der Beklagten ging beim Kläger aber erst am 25. August 2011 ein.

20

c) Ein anderes Ergebnis ist hier auch nicht mit Blick auf § 111 Satz 2 SGB X gerechtfertigt.

21

Nach dieser Vorschrift wird der Beginn der Ausschlussfrist auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Der Lauf der Frist beginnt danach frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Es kann hier dahinstehen, ob § 111 Satz 2 SGB X auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. zur verneinten unmittelbaren Anwendung BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3). Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Analogieschluss ist eine Geltendmachung innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist nicht feststellbar.

22

Im Fall der in Rede stehenden Gewährung von Jugendhilfe an einen im Ausland geborenen, unbegleitet eingereisten jungen Menschen wäre der Beginn der Ausschlussfrist bei einer entsprechenden Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem der örtliche Träger von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die zur Bestimmung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erforderlich sind. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts datiert die von der Beklagten beim Bundesverwaltungsamt beantragte Bestimmung des zur Kostenerstattung verpflichteten Leistungsträgers im Sinne von § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom 18. März 2010. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf dem sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden Schreiben des Bundesverwaltungsamtes ist dieses am 25. März 2010 bei der Beklagten eingegangen. Der Senat kann diesen Umstand seiner Entscheidung zugrunde legen, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich auch die Verwaltungsakten in Bezug genommen und damit die darin enthaltenen tatsächlichen Umstände im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO festgestellt hat. Mithin war die Zwölf-Monats-Frist bei Eingang des Antrags auf Kostenerstattung abgelaufen.

23

2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung im Ergebnis zu Unrecht bejaht, soweit er die für die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung vom 3. März bis 24. August 2010 erstatteten Kosten zum Gegenstand hat. Diese Kosten wurden der Beklagten zu Recht erstattet. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Anspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht.

24

Die zur Deckung eines qualitativ unveränderten Bedarfs von der Beklagten im vorgenannten Zeitraum gewährte Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII ist - nach Maßgabe der dargelegten Rechtsgrundsätze - eine Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X.

25

Der sich auch auf diese Kosten beziehende Anspruch der Beklagten auf Erstattung gemäß § 89d SGB VIII wurde innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist beim Kläger eingereicht. Denn diese begann - in Anwendung des dargelegten rechtlichen Maßstabes - erst mit Ablauf des 13. Juni 2011 zu laufen.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.