Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89f Umfang der Kostenerstattung

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) Inhaltsverzeichnis

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

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(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn 1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und2. sich die örtliche Zuständigke

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. (2)
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Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für … … … seit dem 4. Februar 2013 bis zum 31. Oktober 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in noch genau zu beziffernder Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin reiste
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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für
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Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kostenerstattungen für die Zeiträume vom 15. September 2006 bis 22. April 2007, vom 29. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von EUR
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(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. (2) Ist ein...
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner...
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