Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

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§ 27 SGB 8 zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

§ 27 SGB 8 wird zitiert von 8 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163).

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder
§ 27 SGB 8 zitiert 4 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163).

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie


(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Te

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 28 Erziehungsberatung


Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Fakt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 13 Jugendsozialarbeit


(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, d

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236 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 27 SGB 8.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 661/11 vom 18. Juli 2012 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 37 Abs. 2, 159 Abs. 4 Satz 3, 151 Nr. 6; BGB § 1631 b a) In einer Kindschafts

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2011 - XII ZB 247/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 247/11 vom 26. Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1666, 1666a, 1684; FamFG §§ 18, 26 a) Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin ausz

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - III ZR 164/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2004 - III ZR 254/03

bei uns veröffentlicht am 21.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/03 Verkündet am: 21. Oktober 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHR: ja SGB VIII § 37 Abs. 3, § 86 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2006 - III ZR 2/06

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 17.791

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand I. Die Klägerin hat als Trägerin der Jugendhilfe Kosten für die Hilfe zur Erziehung zu Gunsten

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Nov. 2017 - L 8 SO 284/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2015, S 11 SO 99/12 ES, wird in Ziffer 1 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger die verauslagten Kosten für den Beigeladenen A. in der Zeit vom 01.01.200

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 3 E 15.251

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Entscheidung des Gerichts die Kosten für die Unterbringung von ... in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen. Im Übrigen w

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2018 - M 18 E 18.1892

bei uns veröffentlicht am 29.08.2018

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird einstweilen ab dem ... bis zum ... verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege inklusive monatlichem Pflegegeld zu gewähren. II. Die Antragsgegnerin trägt die

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Sept. 2016 - W 3 K 16.440

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … … … wird abgelehnt. Gründe Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - 12 ZB 13.388

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten ü

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - M 18 K 16.5286

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Tatbestand Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, Hilf

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - M 18 K 16.4560

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Tatbestand Der Kläger begehrt die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 12 ZB 14.1839

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten, sofern solche angefallen sind, selbst.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Nov. 2014 - RN 4 K 14.1481

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin will die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Februar 2014, RN 7 K 12.1606,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 12 B 15.25

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.113

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.106

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 41, 35a SGB VIII entstandenen und noch in unveränderter Form entstehenden Nettoaufwendungen ab dem 05.12.2013 zu erstatten. Im Übrigen wi

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.67

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Juni 2018 - W 3 S 18.745

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragsteller (W 3 K 18.744) gegen die vom Antragsgegner angeordnete Inobhutnahme ihrer Pflegetochter C. … aufschiebende Wirkung hat und dass der Antragsgegner das Kind den Antr

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 20. Juli 2017 - B 3 K 16.691

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte dur

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Sept. 2014 - 18 E 14.3520

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor I. Der Antragsgegner wird einstweilig verpflichtet, der Antragstellerin Eingliederungshilfe in Form der stationären Unterbringung im Landschulheim ... zum Besuch der dortigen Realschule zum Schuljahresbeginn am 16. September 2014

Sozialgericht München Urteil, 28. Okt. 2014 - S 30 R 1651/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tatbestand Tatbestand: Streitig zwischen den Beteiligten ist der versicherungsrechtliche Status der Klägerin zu 1). Sie ist geboren am ... 1970 und beantragte am 01.08.2012 bei der Beklagten, ihren sozialversicherungsrechtlichen Status

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Sept. 2014 - 18 K 13.1756

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor I. Der Bescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... März 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung des Sohnes der Klägerin, ..., geb. ... 1999, im Inte

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juli 2014 - 3 K 14.584

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die vom Kläger geleistete Vollzeitpflege für den minderjährigen ... für den Zeitraum vom 4. August 2013 bis zum 30. April 2014 in Höhe von 7.374,33 EUR zuzüglich Zinsen aus diesem

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Apr. 2016 - L 10 AL 47/16 NZB

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2016 - S 1 AL 412/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Juli 2014 - 6 K 13.01988

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hint

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Dez. 2015 - M 18 E 15.3807

bei uns veröffentlicht am 14.12.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes ... im Institut ... ... für das Schuljahr 2015/2016 zu gewähren.

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 18 K 12.3337

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen d

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 18 K 12.6247

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kostenerstattungen für die Zeiträume vom 15. September 2006 bis 22. April 2007, vom 29. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von EUR

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2015 - M 18 K 12.5739

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom ... Februar 2012 und in der Form des Widerspruchsbescheids von ... Oktober 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Jan. 2016 - M 18 E 15.3106

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller einstweilen in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahre

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2014 - 3 K 13.939

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattu

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2014 - 3 K 13.931

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für das Kind L… seit dem 15. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 33.390,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Okt. 2015 - W 3 K 14.948

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 3 K 14.948 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 1523 Hauptpunkte: Kinder- und Jugendhilfe; Rückerstattung von Erstattun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - 12 ZB 13.1886

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten übe

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 18 K 13.3788

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung von Pfl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1762

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2813 fortgeführt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 wird aufgehoben. III. Die Beklagte wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1761

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2812 fortgeführt. II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 aufgehoben.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1268

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetz

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1269

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt w

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2015 - L 16 R 1062/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. September 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Sozialgericht Landshut Endurteil, 05. Mai 2015 - S 11 SO 98/12 ES

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm verauslagten Kosten für den Beigeladenen A. ab dem 01. Januar 2008 bis 28. April 2014 zu erstatten mit Ausnahme der Kosten für die Sicherung des Lebensunterhalts sowie der K

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Okt. 2014 - 3 K 13.1117

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der Kläger als örtlicher Träger der Jugendhilfe begehrt vom beklagten Landkreis die Erstat

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2015 - RO 4 K 15.287

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 3 K 15.1001

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. März 2017 - M 18 E 17.315

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt, mit einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - 12 ZB 12.2509

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 12 ZB 14.772

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin, eine in Rumä

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