Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2018 - 4 K 3025/15

bei uns veröffentlicht am02.02.2018

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Jugendhilfe zugunsten von ... in Höhe von 18.156,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Jugendhilfe zugunsten von ... in Höhe von 39.958,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz für Kosten für jugendhilferechtliche Leistungen in der Zeit vom 01.01.2004 (zunächst vom 01.02.2000) bis zum 31.12.2010 (zunächst bis zum 31.03.2017) zugunsten von ....
Die Beklagte gewährte ab 10.01.1997 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege (§§ 27, 33, 39 SGB VIII) für den am...1996 geborenen ..., dessen damals allein sorgeberechtigte Mutter zu diesem Zeitpunkt in Freiburg wohnhaft war. Mit Schreiben vom 03.08.1999 bat die Beklagte um Anerkennung ihrer örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII und Übernahme des Hilfefalls und sicherte zugleich die Kostenerstattungsverpflichtung gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII zu. Hintergrund war, dass eine Rückführung von ... in den Haushalt nicht möglich und das Pflegeverhältnis bei der im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhaften Großmutter (Frau ...) auf Dauer angelegt war.
Beginnend mit 01.02.2000 übernahm der Kläger mit Bescheid vom 20.12.1999 die Hilfegewährung in Form der Vollzeitpflege, ab ...2014 bis zum 13.03.2017 (erstmals mit Bescheid vom 16.07.2014) als Hilfe für junge Volljährige. Ergänzend gewährte er ab 23.05.2011 Hilfe in Form eines Erziehungsbeistandes/Betreuungshelfers nach § 30 SGB VIII (i.V.m. § 41 SGB VIII).
Der Kläger machte mit Schreiben vom 06.06.2001 und 25.02.2002 gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch für die gewährten Leistungen vom 01.02.2000 bis 30.06.2001 bzw. 01.07.2001 bis 31.12.2001 geltend.
In einem Schreiben vom 03.07.2002 erklärte der Kläger jedoch, er sei seit dem 09.02.2000 auch kostenrechtlich zuständig, da mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 09.02.2000 der Kindsmutter die Personen- und Vermögenssorge entzogen und die in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhafte Pflegemutter zum Vormund bestellt worden sei; die von der Beklagten geleistete Kostenerstattung für die Zeit vom 09.02.2000 bis 31.12.2001 in Höhe von 12.292,20 Euro werde zurückgezahlt.
Mit Schreiben vom 09.05.2006 änderte der Kläger seine im Schreiben vom 03.07.2002 geäußerte Auffassung, meldete Kostenerstattungsansprüche nach § 89a Abs. 1 SGB VIII an und bat um Rückerstattung des Betrags in Höhe von 12.291,20 Euro gemäß § 112 SGB X. Die kostenrechtliche Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt hätten.
Mit Schreiben vom 02.06.2006, 28.08.2006, 25.10.2006 und 29.11.2006 bat der Kläger die Beklagte erneut um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII sowie Rückerstattung der 12.291,20 Euro.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 12.12.2006 den geltend gemachten Anspruch zurück. Sie führte aus: Die Kindsmutter sei bei ihrem Zuzug am 30.08.1996 und bei ihrem erneuten Zuzug am 12.02.2001 in ein Übergangswohnheim der Heilsarmee für wohnungslose Frauen gezogen; der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII gelte auch nach Verlassen der Einrichtung fort. Ungeachtet des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs scheitere dieser überwiegend wegen § 111 SGB X.
Mit Schreiben vom 23.01.2007 machte der Kläger erneut gegenüber der Beklagten Kostenerstattungsansprüche ab 01.02.2000 bis einschließlich 31.12.2006 geltend. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
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Am 04.01.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst Erstattung der angefallenen Kosten für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.12.2007 sowie die Feststellung des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a SGB X begehrte. Er machte geltend: Die Leistungsgewährung seit 01.02.2000 beruhe auf § 86 Abs. 6 SGB VIII. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 89a SGB VIII. Entscheidend sei, dass die damals allein sorgeberechtigte Kindsmutter zum Zeitpunkt des Leistungsbeginn am 10.01.1997 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewohnt habe; unerheblich sei, dass die Kindsmutter zuvor (und später) in einer geschützten Einrichtung im Sinne von § 89e SGB VIII im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelebt habe. Aufgrund dieser Sachlage sowie dem Kostenanerkenntnis der Beklagten vom 03.08.1998 bestehe ein zeitlich ununterbrochener Erstattungsanspruch.
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Die Beteiligten beantragten mit Schriftsätzen vom 06.02.2009 jeweils das Ruhen des Verfahrens und nahmen dabei Bezug auf die Zulassung der Berufung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.06.2008 (ursprüngliches Az. 12 S 2671/06, neues Az. 12 S 1608/08) in einem Verfahren, in dem es ebenfalls um die Frage der Fortgeltung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach Verlassen der geschützten Einrichtungsorte ging. Mit Beschluss vom 11.02.2009 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.02.2011 (12 S 1608/08) entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2013 - 5 C 25.11 -, dass § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für den Zeitraum vermittelte, in der die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung gehabt habe.
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Am 30.12.2015 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen. Er macht geltend: Im Anschluss an die bisherige Hilfe zur Erziehung werde seit ...2014 eine Hilfe für junge Volljährige (Vollzeitpflege) gewährt; auch insoweit bestehe der Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten. Die eigene Rechtsauffassung sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Auch die Beklagte erhebe nun keine materiell-rechtlichen Einwände mehr, sondern berufe sich lediglich auf die Einrede der Verjährung. Es seien jedoch allenfalls die Kostenerstattungsansprüche für Leistungen der Jahre 2000 bis 2003 verjährt; die weiteren Ansprüche für Leistungen ab dem Jahr 2004 seien durch die Klage vom 19.12.2007 rechtzeitig verjährungshemmend geltend gemacht worden. Die Verjährungshemmung dauere bis in die Gegenwart an, da die Parteien gleichzeitig mit der Beantragung des Ruhens des Verfahrens konkludent eine Hemmungsvereinbarung getroffen hätten. Durch die eindeutige Bezugnahme auf das damals anhängige Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bzw. beim Bundesverwaltungsgericht sei allen Beteiligten klar gewesen, dass es sich nur um einen befristeten Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Begehrens gehandelt habe, damit aber nicht die Verjährungshemmung beendet werden sollte.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage, soweit sie Kostenerstattungsansprüche bezüglich jugendhilferechtlicher Leistungen der Jahre 2000 bis 2003 umfasst, zurückgenommen, den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit er Kostenerstattungsansprüche bezüglich Leistungen der Jahre 2011 bis 2017 betrifft, und im Übrigen beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 entstandenen Kosten in Höhe von 36.072 Euro, die er für jugendhilferechtliche Leistungen zu Gunsten von ... aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.01.2008 zu zahlen,
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und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 39.958,80 Euro, die er für jugendhilferechtliche Leistungen zu Gunsten von ... aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu zahlen.
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Die Beklagte hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit er Kostenerstattungsansprüche bezüglich Leistungen der Jahre 2011 bis 2017 betrifft, und im Übrigen beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Den für den Zeitraum von 2004 bis 2006 geltend gemachten Ansprüchen werde die Einrede der Verjährung entgegengehalten, da die zwischen den Beteiligten im Jahr 2009 vereinbarte Hemmung der Verjährung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 13.12.2012 im Musterverfahren (5 C 25.11) geendet habe, der Kläger das Verfahren aber erst am 30.12.2015 wieder angerufen habe. Die aus 2008 bis 2010 resultierenden Ansprüche seien ebenfalls verjährt, weil sie vor der Hemmungsvereinbarung nicht geltend gemacht worden, daher nicht Gegenstand der Hemmungsvereinbarung gewesen und vom Kläger erstmals am 30.12.2015 erhoben worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beginn der Ausschlussfrist des § 111 SGB X (u.a. Urteil vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -) lasse keine andere Beurteilung zu, da die Anzeige des Anspruchs bereits am 09.05.2006 erfolgt sei. Andernfalls würden Ansprüche, die aus einer Leistung über 21 Jahre hinweg herrührten, danach noch insgesamt über weitere vier Jahre geltend gemacht werden können, womit die vierjährige Verjährungsfrist obsolet wäre. Im Übrigen liefe diese Ansicht der Absicht des Gesetzgebers, mit § 111 SGB X eine Beschleunigung der Kostenerstattungsverfahren zu erreichen, entgegen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Frist des § 111 SGB X erst mit dem Ende einer kontinuierlichen Leistung in Gang gesetzt sehe, sei dies dem Wortlaut der Vorschrift geschuldet, der aber im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers stehe.
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Dem Gericht liegen Akten des Klägers (fünf Hefte) vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Erstattungsansprüche betreffend jugendhilferechtliche Leistungen der Jahre 2011 bis 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage (für Erstattungsansprüche betreffend die Jahre 2000 bis 2003) zurückgenommen hat.
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Die noch aufrechterhaltene Klage ist als Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen. Die Umstellung von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage ist ohne weiteres zulässig, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1987 - 4 B 211.87 -, VBlBW 1988, 253 = juris Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 15).
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Die noch anhängige Leistungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen, die er in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 in Höhe von insgesamt 58.114,80 Euro erbracht hat. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen, die er in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 in Höhe von insgesamt 17.916,00 Euro erbracht hat; insoweit ist der Anspruch verjährt.
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1. Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche des Klägers ist § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII bestimmt in Fällen, in denen ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, dass der örtliche Träger zuständig ist oder wird, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
24 
Die beim Kläger angefallenen Kosten für jugendhilferechtliche Leistungen zugunsten von ... hat er - dies ist zwischen den Beteiligten (nunmehr) unstreitig - auf der Grundlage einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII aufgewendet. Die Beklagte war auch zuvor zuständig gewesen, da die zum Leistungsbeginn allein sorgeberechtigte Mutter damals im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII). Die Beklagte hatte die eigene Zuständigkeit zwar zunächst bestritten und geltend gemacht, die Mutter habe bei ihrem Zuzug nach Freiburg am 30.08.1996 zunächst in einer geschützten Einrichtung im Sinne von § 89e SGB VIII gelebt und § 89e SGB VIII gelte auch nach dem Verlassen der geschützten Einrichtung fort. Hiervon ist sie aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 (- 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257) zurecht abgerückt, da § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für den Zeitraum vermittelt, in der die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung hatte.
25 
2. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers steht nicht § 111 SGB VIII entgegen. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (vgl. Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 Rn. 3 m.w.N.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 Rn. 4 m.w.N.).
26 
Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach § 111 Satz 2 SGB X beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
27 
Die Regelung zum Fristbeginn in § 111 Satz 2 SGB X geht im vorliegenden Fall jedoch ins Leere, weil eine sachliche Entscheidung des erstattungspflichtigen Beklagten gegenüber dem Hilfeempfänger - wie von der Neuregelung vorgesehen - nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2016 - 4 K 2981/15 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 12/13, § 111 Rn. 51; Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 Rn. 3; Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 111 Rn. 32 ff.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 Rn. 7 f.). Der erstattungspflichtige Leistungsträger (hier die Beklagte) trifft im Hinblick auf die von 2004 bis 2010 erbrachten Leistungen gerade keine Entscheidung über ihre Leistungspflicht, sondern der leistungsberechtigte Leistungsträger (hier der Kläger) trifft eine Entscheidung allein im Verhältnis zum Hilfeempfänger (hier der Pflegemutter und Vormundin), und zwar dann, wenn er über deren Hilfeanspruch entscheidet. Der Neuregelung des § 111 Satz 2 SGB X liegt hingegen die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden und in der der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat (vgl. Entwurf der Bundesregierung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, BT-Drs. 14/4375, 60).
28 
Bei wiederkehrenden Leistungen - wie hier - stellt sich die Frage, ob und ggf. wie hinsichtlich der Frage des Fristbeginns auf Teilleistungszeiträume abzustellen ist (vgl. etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 07.01.2014 - 12 ZB 13.2512 -, juris; zum Streitstand Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 111 Rn. 36 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von dem Fristbeginn nach Teilleistungszeiträumen in einer Reihe neuerer Entscheidungen (Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, JAmt 2017, 453) entschieden, dass bei jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsansprüchen die Leistung im Sinne von § 111 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen ist und die Frist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 25.11.2015 - 10 A 233/15.Z -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 87/13 -, juris Rn. 29 f.). Nach Maßgabe des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs bilden alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 20, m.w.N.). Zur Begründung der ganzheitlichen Betrachtung auch im Rahmen des § 111 SGB X stellt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere systematische Gesichtspunkte in den Vordergrund und versucht Bedenken, die mit der zeitnahen Anmeldung verfolgten Informations- und Warnfunktion des § 111 SGB X drohe ausgehöhlt zu werden (vgl. etwa Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 111 Rn. 40) - worauf auch die Beklagte verweist -, aufzugreifen. Im Urteil vom 17.12.2015 (- 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1 = juris Rn. 15 ff.) führt das Bundesverwaltungsgericht unter Bestätigung seiner Rechtsprechung aus:
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„Für sie sprechen insbesondere systematische Gesichtspunkte. Dem in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriff der Leistung kommt eine doppelte Funktion zu. Er dient zum einen dazu, den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm näher zu umschreiben, da sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf die Kosten einer "Leistung" beziehen muss. Zum anderen wird durch ihn der Beginn der Ausschlussfrist ("nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde") markiert. Den Grundsätzen der systematischen Gesetzesauslegung entsprechend wird der Begriff der Leistung in § 111 Satz 1 SGB X bezüglich beider Wirkungsrichtungen einheitlich verwendet. Denn ein Begriff ist innerhalb derselben Norm grundsätzlich nicht inhaltlich unterschiedlich zu deuten. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber einem Begriff innerhalb derselben Norm keine sich einander widersprechenden oder gegenseitig ausschließenden Bedeutungsinhalte beimisst. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise beim Vorliegen entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte gelten (vgl. Bleckmann, JuS 2002, 942 <944> m.w.N.), an denen es in Bezug auf § 111 Satz 1 SGB X fehlt.
30 
Nach Maßgabe des kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegenden Leistungsbegriffs des § 111 Satz 1 SGB X kann - wie aufgezeigt - unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten eine einzige Leistung auch aus verschiedenen (Einzel-)Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen. Liegen die Voraussetzungen einer solchen bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung vor und ist deshalb mit Blick auf den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X von einer einzigen Leistung auszugehen, streitet aus systematischen Gründen im Interesse der Einheitlichkeit des Leistungsbegriffs ganz Überwiegendes dafür, auch für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X von diesem Verständnis auszugehen. Dies spricht deutlich dagegen, für den Fristlauf von einem zeitabschnittsweisen Leistungsbegriff auszugehen, also die (Gesamt-)Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X in Teilleistungen zu stückeln, die mit einer im Einzelfall erfolgten abschnittsweisen Abrechnung korrespondieren, und für den Fristbeginn infolgedessen den Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Teilleistung als maßgeblich anzusehen. Geboten ist vielmehr, auch für den Beginn der Ausschlussfrist die erstattungspflichtige Leistung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen und dementsprechend auf den letzten Tag ihrer Gewährung abzustellen. [...]
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Dem systematischen Argument kommt ein so hohes Gewicht zu, dass teleologische Erwägungen zurücktreten müssen, zumal der mit der zeitnahen Anmeldung des Erstattungsanspruchs verfolgte Schutz des erstattungspflichtigen Leistungsträgers durch das Abstellen auf das Ende der (Gesamt-)Leistung nicht ausgehöhlt wird. Die Ausschlussfrist soll - wie dargelegt - gewährleisten, dass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet wird. Vielmehr soll der erstattungspflichtige Leistungsträger möglichst bald nach der Leistungserbringung über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche in Kenntnis gesetzt werden, so dass er sich darauf einstellen und gegebenenfalls Vorsorge treffen kann (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 26). Wird Hilfe nur über einen kurzen Zeitraum gewährt, ist die rechtzeitige Information des erstattungspflichtigen Leistungsträgers auch bei einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb eines Jahres nach dem Ende der (Gesamt-)Leistung in der Regel gewährleistet. Erstreckt sich die Hilfegewährung über einen längeren, möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, liegt es mit Blick auf die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten schon im Eigeninteresse des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, seinen Anspruch frühzeitig, gegebenenfalls schon während der laufenden Hilfegewährung anzumelden, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger regelmäßig auch in diesen Fällen hinreichend geschützt ist. Zudem führen etwa erhebliche Leistungsunterbrechungen (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) oder die (weitere) Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs dazu, dass eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt und mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird.“
32 
Auf Grundlage dieser Rechtsprechung sind die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche nicht nach § 111 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen. Der Kläger hat die streitigen Ansprüche betreffend Leistungen ab dem 01.01.2004 zwar erstmals mit Schreiben vom 09.05.2006 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Ansprüche betreffend Leistungen in den Jahren 2007 bis 2010 hat er mit Erhebung der Feststellungsklage am 04.01.2008 angemeldet und mit Schreiben an die Beklagte vom 15.12.2015 beziffert. Ein fristgerechtes Geltendmachen des Kostenerstattungsanspruchs liegt für den gesamten Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2010 aber vor, da die erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen als eine einheitliche (Gesamt-)Leistung zu werten sind und die einheitliche Leistungsgewährung erst am 13.03.2017 endete (zuletzt als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII). Die seit der Übernahme der zunächst von der Beklagten erbrachten Hilfegewährung wurde aufgrund eines qualitativ unveränderten Hilfebedarfs fortlaufend und ununterbrochen insbesondere in Hilfe in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII (ggf. i.V.m. § 41 SGB VIII) gewährt. Das Vorliegen einer einheitlichen Leistung wurde auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
33 
Der letzte Tag, an dem fortlaufende jugendhilferechtliche Leistungen erbracht wurden, war der 13.03.2017. Damit endete die Frist im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X mit Ablauf des 13. März 2018. Vor Ablauf dieser Frist hat der Kläger die Ansprüche angemeldet. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch vollumfänglich bereits mit Schreiben vom 09.05.2006 bzw. Klageschriftsatz vom 19.12.2007 geltend gemacht werden konnte, denn jedenfalls mit Schreiben an die Beklagte vom 15.12.2015 hat der Kläger die Ansprüche im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 22, zu den Anforderungen an das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X; vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2006 - 4 K 2981/15 -, juris Rn. 21, zum Geltendmachen künftiger Ansprüche).
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3. Soweit die Beklagte für Ansprüche betreffend den vom Kläger erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen in den Jahren 2004 bis 2006 sowie den Jahren 2008 bis 2010 die Einrede der Verjährung erhebt, dringt sie damit nur hinsichtlich der Ansprüche betreffend die in den Jahren 2004 und 2005 erbrachten Leistungen durch.
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Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Zwar handelt es sich bei dem Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht um einen solchen des Abschnitts der §§ 102 ff. SGB X, doch ist § 113 SGB X gemäß § 37 Satz 1 SGB I auf diesen anwendbar.
36 
a) Nach der überwiegenden Meinung verjährt ein jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 03/17, Vorbemerkungen §§ 89 bis 89h Rn. 9 m.w.N.). Dies findet sich zwar nicht unmittelbar in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X wieder. Denn diese Vorschrift enthält für den Beginn der Verjährungsfrist eine Regelung, die - wie § 111 Satz 2 SGB X - keine Aussagekraft für Kostenerstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII hat. Dass der Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist in diesen Fällen nicht gesetzlich geregelt ist, stellt nach allgemeiner Ansicht eine planwidrige Regelungslücke dar. Zur Schließung dieser Lücke wird teils die Regelung des § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, wonach ein Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährte, in dem er entstanden war (so etwa OVG Saarl., Urteil vom 23.05.2012 - 3 A 410/11 -, juris), teils wird die Regelung in § 111 Satz 1 SGB XII, wonach die Vierjahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattungspflicht entstanden ist (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 03/17, Vorbemerkung §§ 89 bis 89h, Rn. 9; Bayer. VGH, Urteil vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 -, juris Rn. 14 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 15.06.2016 - B 3 K 15.1001 -, juris Rn. 60 m.w.N.) und teils die Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wonach Rückerstattungsansprüche in vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 12/13, § 113 Rn. 24), herangezogen.
37 
Dabei ist auf Teilleistungszeiträume abzustellen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beginn der Ausschlussfrist des § 111 SGB X bei jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen lässt sich auf den Beginn der Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X nicht übertragen.
38 
Für einen Gleichlauf des Beginns der Ausschlussfrist des § 111 SGB X und der Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X spricht zwar die Gesetzeshistorie (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 03/17, Vorbemerkung §§ 89 bis 89h, Rn. 9). Nach der Gesetzesbegründung sollte die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X, der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.10.2000 (BGBl I S. 1983) hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist neugefasst wurde, kompatibel gestaltet werden (BT-Drs. 14/4375, S. 60). Ein Auseinanderfallen des Fristbeginns kann zudem zu Friktionen bei einer mehrjährigen, einheitlichen Leistung führen. Denn in diesen Fällen kann es sein, dass einerseits die Ausschlussfrist noch nicht begonnen hat und die Ansprüche daher noch nicht im Sinne von § 111 SGB X geltend gemacht werden müssen, andererseits der anspruchsberechtigte Leistungsträger Handlungen, die die Verjährung hemmen (vgl. § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 BGB), vornehmen müsste, um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern.
39 
Entscheidend gegen eine Übertragung der Rechtsprechung zu § 111 SGB X auf § 113 Abs. 1 SGB X spricht jedoch Sinn und Zweck der (Verjährungs-) Vorschrift. Die Verjährung soll den durch Zeitablauf oft auftretenden Problemen entgegen wirken und dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem sie Ansprüche einer beschleunigten Klärung zuführt (vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 12/13, § 113 Rn. 1; Böttiger, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 113 Rn. 1). Würde die vierjährige Verjährungsfrist bei einer als einheitlicher Leistung zu wertenden fortlaufenden Hilfemaßnahme erst mit Ablauf des letzten Tages beginnen, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung erbracht wurde bzw. entstanden ist, könnte die Bestimmung ihren Regelungszweck kaum mehr erfüllen. Im äußersten Fall könnte bei einer Gesamtleistung von Hilfe zur Erziehung und anschließender Hilfe für junge Volljährige ein Leistungszeitraum von 21 Jahren (vgl. § 41 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII) bzw. von 27 Jahren (vgl. § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB VIII) eintreten, so dass die Verjährungsfrist von vier Jahren erst nach Ablauf dieses Zeitraums begönne. Der Zweck der Verjährungsregelung würde damit faktisch ins Leere laufen. Auch gibt der Wortlaut von § 113 Abs. 1 SGB X anders als der von § 111 Satz 1 SGB X („Leistung erbracht wurde“) keinen Anhaltspunkt für eine einheitliche Behandlung des gesamten Leistungszeitraums. Dementsprechend lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Übertragung der zu § 111 SGB X ergangenen Rechtsprechung auf § 113 Abs. 1 SGB X finden, weder in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 111 SGB X noch sonst in Rechtsprechung oder Literatur, auch dort nicht, wo das Bundesverwaltungsgericht einen „längeren möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum“ berücksichtigt (Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 - a.a.O.).
40 
b) Die Verjährung war zunächst durch Erhebung der Klage am 04.01.2008 gehemmt (§ 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
41 
Die Hemmung der Verjährung wurde nicht dadurch beendet, dass die Beteiligten nach Erlass des Ruhensbeschlusses durch das Gericht vom 11.02.2009 das Verfahren (zunächst) nicht weiter betrieben haben. Nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB endet die Hemmung zwar sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts (hier: 11.08.2009) oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Die Beteiligten haben hier aber nicht nur prozessuale Anträge zum Ruhen des Verfahrens gestellt, sondern konkludent eine sogenannte (materielle) Hemmungsvereinbarung (sog. pactum de non petendo) geschlossen.
42 
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch ein vom Gericht angeordnetes, von beiden Beteiligten beantragtes Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO ein den Beteiligten zuzurechnender Verfahrensstillstand im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und damit ein Ende der Hemmung eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2000 - XII ZR 85/98 -, NJW 2001, 218, und vom 20.10.1987 - VI ZR 104/87 -, NJW-RR 1988, 279; siehe auch BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 620/02 -, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2009 - 1 S 91/07 -, juris; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 48). Das soll auch dann gelten, wenn die Beteiligten lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwarteten, weil dadurch allein § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht unanwendbar werde (so - ausdrücklich in Bezug auf § 211 Abs. 2 BGB a. F., der Vorgängerregelung zu § 204 Abs. 2 BGB n. F. - BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 113-97 -, NJW 1999, 1101 m.w.N.; ebenso BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 620/02 -, juris).
43 
Allerdings haben die Beteiligten hier durch die konkrete Art und Weise der Beantragung des Ruhens des Verfahrens zugleich eine sogenannte Hemmungsvereinbarung bzw. ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) im Sinne von § 205 BGB getroffen, das heißt eine Vereinbarung, mit der sie die Hemmungswirkung trotz des Verfahrensstillstands aufrecht erhalten wollten (vgl. hierzu J. Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 204 Rn. 55 und § 205 Rn. 2 m.w.N.; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 205 Rn. 2; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 205 Rn. 14 ff.).
44 
Eine solche Vereinbarung über einen befristeten Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung kann auch konkludent und sogar stillschweigend getroffen werden, wenn der Wille der Beteiligten, dass der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Auch muss kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart werden; dabei genügt es, dass die Partner auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstellen (BGH, Urteil vom 05.11.1992 - IX ZR 200/91 -, NJW 1993, 1320; J. Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 205 Rn. 2 und 5, m.w.N.; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 205 Rn. 2; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 205 Rn. 16 ff.). Ein solches Stillhalteabkommen wird u. a. gerade auch dann angenommen, wenn die Beteiligten einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Musterprozesses in anderer Sache zustimmen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 05.11.1992, - IX ZR 200/91 -, NJW 1993, 1320, und vom 28.09.1978 - III ZR 203/74 -, juris; J. Schmidt-Räntsch, Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 205 Rn. 5 m.w.N.; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 205 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2009 - 1 S 91/07 -, juris).
45 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dies wird von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt. Die Beklagte selbst hat bereits in ihrer Klageerwiderung vom 11.03.2008 ausdrücklich auf das damals beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängige Berufungszulassungsverfahren (12 S 2671/06), in dem es um die hier zunächst ebenfalls streitige Rechtsfrage der Fortgeltung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach Verlassen eines geschützten Einrichtungsortes ging, hingewiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt. Entsprechend des zunächst erteilten Hinweises des Gerichts, es sei demnächst mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu rechnen, haben die Beteiligten zunächst vom Ruhen des Verfahrens abgesehen. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 29.01.2009 darauf verwiesen hat, die Berufung sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.06.2008 zugelassen worden und mit einer Entscheidung im Berufungsverfahren (neues Aktenzeichen 12 S 1608/08) sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 06.02.2009 jeweils unter Bezugnahme auf das anhängige Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Kläger hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser Antrag nur im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 S 1608/08 (und nachfolgend beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 C 25.11) anhängige Verfahren gestellt werde. Indem die Beklagte auf Anfrage des Gerichts ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beantragt hatte, hat sie zumindest konkludent einer Hemmungsvereinbarung zugestimmt. Durch die eindeutige Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bzw. Bundesverwaltungsgericht ist allen Beteiligten auch klar gewesen, dass es sich nur um einen befristeten Verzicht auf eine Weiterverfolgung des klageweise geltend gemachten Leistungsbegehrens handelte.
46 
Die Verjährung war jedoch nicht bis zum Wiederanrufen des Verfahrens durch den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2015 (und damit erneutem Eintritt der Hemmung, vgl. § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) gehemmt. Da die Hemmungsvereinbarung lediglich stillschweigend geschlossen wurde, fehlt es an dem der Auslegung zugänglichen Text. Entscheidend ist daher, wann die Hemmungsvereinbarung sinngemäß enden sollte oder mit anderen Worten, wann ein Nichtbetreiben des Prozesses im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB anzunehmen ist.
47 
Ein Nichtbetreiben des Prozesses im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt nach allgemeiner Ansicht dann vor, wenn die Beteiligten Maßnahmen zu seiner Förderung ohne eine triftigen, für den anderen Teil jeweils erkennbaren Grund unterlassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 32/08 -, NJW 2009, 1598 m.w.N.). Es reicht aus, dass objektiv ein Verhalten gegeben ist, das die mit der Hemmung der Verjährung bewirkte Verlängerung der Verjährung nicht mehr hinreichend zu rechtfertigen vermag.
48 
Ein triftiger Grund lag hier zunächst - wie ausgeführt - im Abwarten des Musterverfahrens, dessen Rechtsfragen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, vor. Das Musterverfahren war durch rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 beendet, die relevante materiell-rechtliche Frage höchstrichterlich entschieden. Der Kläger hat das Verfahren allerdings erst am 30.12.2015, also etwa drei Jahre nach Abschluss des Musterverfahrens, wieder angerufen. Ein hinreichender Grund für die dadurch bedingte weitere Verlängerung der Verjährung ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. (Spätestens) Im Zeitpunkt des Vorliegens der Urteilsgründe und deren Veröffentlichung in den Fachzeitschriften (insbesondere in der Zeitschrift JAmt 5/2013, also im Mai 2013) musste den Beteiligten klar sein, dass der Zweck der Hemmungsvereinbarung erreicht war und ein sachlicher Grund für das Unterlassen prozessfördernder Maßnahmen nicht mehr vorlag. In diesem Zeitpunkt ist auch von einer Kenntnis oder zumindest einem Kennenmüssen des Ausgangs des Musterverfahrens durch die beteiligten Fachbehörden auszugehen. Damit war auch der legitimierende Grund für ein Nichtbetreiben im Sinne der Hemmungsvereinbarung entfallen und der Zweck des befristeten Verzichts auf die Geltendmachung einer Forderung entfallen. Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt (z.B. Entscheidungsdatum, Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts) oder einen späteren Zeitpunkt hält die Kammer hingegen nicht für sachgerecht.
49 
In Anlehnung an § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nimmt die Kammer weiter an, dass die Hemmung erst sechs Monate (hier November 2013) nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen vom Abschluss des Musterverfahrens endete. Dafür spricht, dass die Beteiligten nach Abschluss des Musterprozesses erst noch eine Entscheidung über die Folgen für ihr Verfahren, insbesondere über ein Fortsetzen oder Beenden des anhängigen Verfahren, treffen müssen (vergleichbar mit einer „Entscheidungsfrist“ bzw. Überlegungsfrist, vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1998 - III ZR 7-97 -, NJW 1998, 2274 <2277>).
50 
Demnach liegen zwischen dem Ende der Hemmung und dem Wiederanrufen des Verfahrens am 30.12.2015 (und damit erneuten Eintreten der Hemmung, vgl. § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) etwa zwei Jahre und ein Monat. Da die Klage erst am 04.01.2008 erhoben wurde, bedeutet dies, dass die Erstattungsansprüche für die in den Jahren 2004 und 2005 erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Wiederanrufens bereits verjährt, die Ansprüche für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen des Jahres im Zeitpunkt des Wiederanrufens hingegen nicht verjährt waren.
51 
c) Die Verjährungseinrede wird nicht durch den Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entkräftet. Offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen für einen Arglisteinwand des Klägers gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterprozesses gegeben sind. Denn dies unterstellt, wäre die Grundlage des Arglisteinwands wohl jedenfalls fortgefallen, nachdem dem Kläger von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Musterprozess Kenntnis hatte bzw. hätte haben konnte (hier Mai 2013). Anschließend hätte der Kläger - nach einer angemessenen Überlegungsfrist (hier bis November 2013) - den Prozess gegen die Beklagte fortsetzen können und müssen. Der verstrichene Zeitraum von etwa drei Jahren zwischen Abschluss des Musterprozesses und Wiederanrufen ist zu lang (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1998 - III ZR 7-97 -, NJW 1998, 2274 <2277>).
52 
d) Soweit im Zeitpunkt des Wiederanrufens die Ansprüche noch bestanden, ist durch Wiederanrufen des Verfahrens mit Schriftsatz vom 30.12.2015 die Verjährung erneut gehemmt (§ 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB).
53 
Die Beklagte macht geltend, dass die Ansprüche für die in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachten Leistungen erstmals im Jahr 2015 - genau: durch den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2015 -, also nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht worden seien. Damit dringt sie allerdings nicht durch.
54 
Dem steht entgegen, dass der Kläger mit Klageschrift vom 19.12.2007 sowie mit Schriftsatz vom 30.01.2008 nicht nur eine Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung eines Kostenerstattungsanspruchs für erbrachte Leistungen in der Zeit zunächst vom 01.02.2000 bis 31.12.2007, sondern zusätzlich eine Feststellungsklage erhoben hatte, mit der er das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten nach § 89a SGB VIII aufgrund Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ab dem 01.02.2000 begehrte. Nach Erbringung der Leistungen hat er die Feststellungsklage zulässig auf eine Leistungsklage umgestellt, § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1987 - 4 B 211.87 -, VBlBW 1988, 253 = juris Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 15).
55 
Es trifft zwar zu, dass die Ansprüche für die in den Jahren 2008 bis 2010 vom Kläger erbrachten Leistungen erstmals mit Schriftsatz vom 30.12.2015 bzw. mit Schriftsatz vom 31.01.2017 in Form eines (bezifferten) Leistungsantrags geltend gemacht worden sind. Richtig ist auch, dass jedenfalls die Ansprüche betreffend die in den Jahren 2009 und 2010 erbrachten Leistungen im Zeitpunkt, in dem die Hemmungsvereinbarung getroffen wurde, noch nicht entstanden waren. Allerdings hatte der Kläger mit der am 04.01.2008 bei Gericht eingegangenen Klageschrift sowie Schriftsatz vom 30.01.2008 nicht nur einen Leistungsantrag, sondern zugleich eine Feststellungsklage, die ersichtlich gerade künftige Ansprüche umfassen sollte, erhoben. Hierfür bestand bei Klageerhebung wohl auch ein berechtigtes Interesse, da die Beklagte ihre Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach bestritten hatte und in diesem Zeitpunkt schon erkennbar war, dass die jugendhilferechtlichen Leistung fortdauern werde. Letztlich löst eine Klage die Hemmung unabhängig davon aus, ob sie zulässig (und begründet) ist (Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB Kommentar, 15 Aufl. 2017, § 204 Rn. 3). Die Feststellungsklage hemmt die Verjährung (§ 113 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 204 Nr. 1 BGB) wegen des ganzen Anspruchs (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2018, § 256 Rn. 9 m.w.N.).
56 
4. Einen Anspruch auf Prozesszinsen hat der Kläger im tenorierten Umfang.
57 
Prozesszinsen sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entrichten, dies gilt auch in Erstattungsstreitigkeiten unter Jugendhilfeträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61). Rechtshängig wurde die Klage gemäß § 91 VwGO mit Eingang bei Gericht am 04.01.2008. Der Zinsanspruch für Forderungen, die erst nach Klageerhebung entstanden sind (hier also für Ansprüche betreffend der in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachten Leistungen), besteht jedoch nicht schon mit Rechtshängigkeit der Klage am 04.01.2008. Sie besteht auch nicht erst ab der Umstellung auf die Leistungsklage. Denn die Verzinsungspflicht besteht - anders als im Zivilprozess (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1984 - IV b ZR 51/83 -, juris; Jauernig, BGB, § 291 Rn. 3) - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur dann, wenn der Kostenerstattungsberechtigte Leistungsträger eine Leistungsklage erhebt, sondern auch in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt und die Geldschuld nur dem Grund nach, nicht aber in ihrer Höhe umstritten ist; ist dies der Fall, erfasst die Rechtshängigkeit nicht nur die dem Grunde nach festzustellenden streitige Geldschuld, sondern auch deren unstreitige Höhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61). Da der Kläger bereits mit Klageerhebung die Feststellungsklage erhoben hat, entsteht der Zinsanspruch für die erst nach Klageerhebung entstandenen Forderungen für die in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachten Leistungen ab Entstehen bzw. Fälligkeit des Erstattungsanspruchs (vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 11/17, Vorbemerkungen zu §§ 102-114, Rn. 78 m.w.N., zum Entstehen eines Kostenerstattungsanspruchs).
58 
Der Kläger hat nach Rücknahme der Klage für Ansprüche betreffend die Jahre 2000 bis 2003 die Kosten zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten das Verfahren für Ansprüche betreffend die Jahre 2011 bis 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
59 
Wegen der noch ungeklärten Frage zum Beginn der Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsansprüchen lässt die Kammer die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
60 
Soweit das Verfahren nach Klagerücknahme und übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt wurde, ist der dazu im Urteilstenor enthaltene Einstellungs- und Kostenbeschluss gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
61 
Beschluss vom 13.02.2018
62 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 62 Abs. 2 GKG auf157.609,21 EUR festgesetzt.
63 
Dies entspricht der Gesamtheit der im gerichtlichen Verfahren streitigen Ansprüche des Klägers betreffend die in den Jahre 2000 bis 2017 erbrachten Leistungen. Unberücksichtigt bleiben Forderungen des Klägers in Höhe von 89.155,30 Euro, die die Beklagte zum 21.01.2016 beglichen hat, also noch bevor der Kläger insoweit einen bezifferten Leistungsantrag im Klageverfahren gestellt hat.

Gründe

 
20 
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Erstattungsansprüche betreffend jugendhilferechtliche Leistungen der Jahre 2011 bis 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage (für Erstattungsansprüche betreffend die Jahre 2000 bis 2003) zurückgenommen hat.
21 
Die noch aufrechterhaltene Klage ist als Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen. Die Umstellung von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage ist ohne weiteres zulässig, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1987 - 4 B 211.87 -, VBlBW 1988, 253 = juris Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 15).
22 
Die noch anhängige Leistungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen, die er in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 in Höhe von insgesamt 58.114,80 Euro erbracht hat. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen, die er in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 in Höhe von insgesamt 17.916,00 Euro erbracht hat; insoweit ist der Anspruch verjährt.
23 
1. Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche des Klägers ist § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII bestimmt in Fällen, in denen ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, dass der örtliche Träger zuständig ist oder wird, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
24 
Die beim Kläger angefallenen Kosten für jugendhilferechtliche Leistungen zugunsten von ... hat er - dies ist zwischen den Beteiligten (nunmehr) unstreitig - auf der Grundlage einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII aufgewendet. Die Beklagte war auch zuvor zuständig gewesen, da die zum Leistungsbeginn allein sorgeberechtigte Mutter damals im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII). Die Beklagte hatte die eigene Zuständigkeit zwar zunächst bestritten und geltend gemacht, die Mutter habe bei ihrem Zuzug nach Freiburg am 30.08.1996 zunächst in einer geschützten Einrichtung im Sinne von § 89e SGB VIII gelebt und § 89e SGB VIII gelte auch nach dem Verlassen der geschützten Einrichtung fort. Hiervon ist sie aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 (- 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257) zurecht abgerückt, da § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für den Zeitraum vermittelt, in der die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung hatte.
25 
2. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers steht nicht § 111 SGB VIII entgegen. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (vgl. Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 Rn. 3 m.w.N.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 Rn. 4 m.w.N.).
26 
Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach § 111 Satz 2 SGB X beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
27 
Die Regelung zum Fristbeginn in § 111 Satz 2 SGB X geht im vorliegenden Fall jedoch ins Leere, weil eine sachliche Entscheidung des erstattungspflichtigen Beklagten gegenüber dem Hilfeempfänger - wie von der Neuregelung vorgesehen - nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2016 - 4 K 2981/15 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 12/13, § 111 Rn. 51; Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 Rn. 3; Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 111 Rn. 32 ff.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 Rn. 7 f.). Der erstattungspflichtige Leistungsträger (hier die Beklagte) trifft im Hinblick auf die von 2004 bis 2010 erbrachten Leistungen gerade keine Entscheidung über ihre Leistungspflicht, sondern der leistungsberechtigte Leistungsträger (hier der Kläger) trifft eine Entscheidung allein im Verhältnis zum Hilfeempfänger (hier der Pflegemutter und Vormundin), und zwar dann, wenn er über deren Hilfeanspruch entscheidet. Der Neuregelung des § 111 Satz 2 SGB X liegt hingegen die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden und in der der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat (vgl. Entwurf der Bundesregierung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, BT-Drs. 14/4375, 60).
28 
Bei wiederkehrenden Leistungen - wie hier - stellt sich die Frage, ob und ggf. wie hinsichtlich der Frage des Fristbeginns auf Teilleistungszeiträume abzustellen ist (vgl. etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 07.01.2014 - 12 ZB 13.2512 -, juris; zum Streitstand Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 111 Rn. 36 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von dem Fristbeginn nach Teilleistungszeiträumen in einer Reihe neuerer Entscheidungen (Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, JAmt 2017, 453) entschieden, dass bei jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsansprüchen die Leistung im Sinne von § 111 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen ist und die Frist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 25.11.2015 - 10 A 233/15.Z -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 87/13 -, juris Rn. 29 f.). Nach Maßgabe des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs bilden alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 20, m.w.N.). Zur Begründung der ganzheitlichen Betrachtung auch im Rahmen des § 111 SGB X stellt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere systematische Gesichtspunkte in den Vordergrund und versucht Bedenken, die mit der zeitnahen Anmeldung verfolgten Informations- und Warnfunktion des § 111 SGB X drohe ausgehöhlt zu werden (vgl. etwa Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 111 Rn. 40) - worauf auch die Beklagte verweist -, aufzugreifen. Im Urteil vom 17.12.2015 (- 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1 = juris Rn. 15 ff.) führt das Bundesverwaltungsgericht unter Bestätigung seiner Rechtsprechung aus:
29 
„Für sie sprechen insbesondere systematische Gesichtspunkte. Dem in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriff der Leistung kommt eine doppelte Funktion zu. Er dient zum einen dazu, den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm näher zu umschreiben, da sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf die Kosten einer "Leistung" beziehen muss. Zum anderen wird durch ihn der Beginn der Ausschlussfrist ("nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde") markiert. Den Grundsätzen der systematischen Gesetzesauslegung entsprechend wird der Begriff der Leistung in § 111 Satz 1 SGB X bezüglich beider Wirkungsrichtungen einheitlich verwendet. Denn ein Begriff ist innerhalb derselben Norm grundsätzlich nicht inhaltlich unterschiedlich zu deuten. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber einem Begriff innerhalb derselben Norm keine sich einander widersprechenden oder gegenseitig ausschließenden Bedeutungsinhalte beimisst. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise beim Vorliegen entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte gelten (vgl. Bleckmann, JuS 2002, 942 <944> m.w.N.), an denen es in Bezug auf § 111 Satz 1 SGB X fehlt.
30 
Nach Maßgabe des kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegenden Leistungsbegriffs des § 111 Satz 1 SGB X kann - wie aufgezeigt - unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten eine einzige Leistung auch aus verschiedenen (Einzel-)Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen. Liegen die Voraussetzungen einer solchen bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung vor und ist deshalb mit Blick auf den Anwendungsbereich des § 111 Satz 1 SGB X von einer einzigen Leistung auszugehen, streitet aus systematischen Gründen im Interesse der Einheitlichkeit des Leistungsbegriffs ganz Überwiegendes dafür, auch für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X von diesem Verständnis auszugehen. Dies spricht deutlich dagegen, für den Fristlauf von einem zeitabschnittsweisen Leistungsbegriff auszugehen, also die (Gesamt-)Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X in Teilleistungen zu stückeln, die mit einer im Einzelfall erfolgten abschnittsweisen Abrechnung korrespondieren, und für den Fristbeginn infolgedessen den Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Teilleistung als maßgeblich anzusehen. Geboten ist vielmehr, auch für den Beginn der Ausschlussfrist die erstattungspflichtige Leistung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen und dementsprechend auf den letzten Tag ihrer Gewährung abzustellen. [...]
31 
Dem systematischen Argument kommt ein so hohes Gewicht zu, dass teleologische Erwägungen zurücktreten müssen, zumal der mit der zeitnahen Anmeldung des Erstattungsanspruchs verfolgte Schutz des erstattungspflichtigen Leistungsträgers durch das Abstellen auf das Ende der (Gesamt-)Leistung nicht ausgehöhlt wird. Die Ausschlussfrist soll - wie dargelegt - gewährleisten, dass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet wird. Vielmehr soll der erstattungspflichtige Leistungsträger möglichst bald nach der Leistungserbringung über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche in Kenntnis gesetzt werden, so dass er sich darauf einstellen und gegebenenfalls Vorsorge treffen kann (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 26). Wird Hilfe nur über einen kurzen Zeitraum gewährt, ist die rechtzeitige Information des erstattungspflichtigen Leistungsträgers auch bei einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb eines Jahres nach dem Ende der (Gesamt-)Leistung in der Regel gewährleistet. Erstreckt sich die Hilfegewährung über einen längeren, möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, liegt es mit Blick auf die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten schon im Eigeninteresse des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, seinen Anspruch frühzeitig, gegebenenfalls schon während der laufenden Hilfegewährung anzumelden, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger regelmäßig auch in diesen Fällen hinreichend geschützt ist. Zudem führen etwa erhebliche Leistungsunterbrechungen (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) oder die (weitere) Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs dazu, dass eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt und mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird.“
32 
Auf Grundlage dieser Rechtsprechung sind die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche nicht nach § 111 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen. Der Kläger hat die streitigen Ansprüche betreffend Leistungen ab dem 01.01.2004 zwar erstmals mit Schreiben vom 09.05.2006 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Ansprüche betreffend Leistungen in den Jahren 2007 bis 2010 hat er mit Erhebung der Feststellungsklage am 04.01.2008 angemeldet und mit Schreiben an die Beklagte vom 15.12.2015 beziffert. Ein fristgerechtes Geltendmachen des Kostenerstattungsanspruchs liegt für den gesamten Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2010 aber vor, da die erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen als eine einheitliche (Gesamt-)Leistung zu werten sind und die einheitliche Leistungsgewährung erst am 13.03.2017 endete (zuletzt als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII). Die seit der Übernahme der zunächst von der Beklagten erbrachten Hilfegewährung wurde aufgrund eines qualitativ unveränderten Hilfebedarfs fortlaufend und ununterbrochen insbesondere in Hilfe in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII (ggf. i.V.m. § 41 SGB VIII) gewährt. Das Vorliegen einer einheitlichen Leistung wurde auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
33 
Der letzte Tag, an dem fortlaufende jugendhilferechtliche Leistungen erbracht wurden, war der 13.03.2017. Damit endete die Frist im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X mit Ablauf des 13. März 2018. Vor Ablauf dieser Frist hat der Kläger die Ansprüche angemeldet. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch vollumfänglich bereits mit Schreiben vom 09.05.2006 bzw. Klageschriftsatz vom 19.12.2007 geltend gemacht werden konnte, denn jedenfalls mit Schreiben an die Beklagte vom 15.12.2015 hat der Kläger die Ansprüche im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 22, zu den Anforderungen an das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X; vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2006 - 4 K 2981/15 -, juris Rn. 21, zum Geltendmachen künftiger Ansprüche).
34 
3. Soweit die Beklagte für Ansprüche betreffend den vom Kläger erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen in den Jahren 2004 bis 2006 sowie den Jahren 2008 bis 2010 die Einrede der Verjährung erhebt, dringt sie damit nur hinsichtlich der Ansprüche betreffend die in den Jahren 2004 und 2005 erbrachten Leistungen durch.
35 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Zwar handelt es sich bei dem Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht um einen solchen des Abschnitts der §§ 102 ff. SGB X, doch ist § 113 SGB X gemäß § 37 Satz 1 SGB I auf diesen anwendbar.
36 
a) Nach der überwiegenden Meinung verjährt ein jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 03/17, Vorbemerkungen §§ 89 bis 89h Rn. 9 m.w.N.). Dies findet sich zwar nicht unmittelbar in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X wieder. Denn diese Vorschrift enthält für den Beginn der Verjährungsfrist eine Regelung, die - wie § 111 Satz 2 SGB X - keine Aussagekraft für Kostenerstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII hat. Dass der Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist in diesen Fällen nicht gesetzlich geregelt ist, stellt nach allgemeiner Ansicht eine planwidrige Regelungslücke dar. Zur Schließung dieser Lücke wird teils die Regelung des § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, wonach ein Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährte, in dem er entstanden war (so etwa OVG Saarl., Urteil vom 23.05.2012 - 3 A 410/11 -, juris), teils wird die Regelung in § 111 Satz 1 SGB XII, wonach die Vierjahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattungspflicht entstanden ist (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 03/17, Vorbemerkung §§ 89 bis 89h, Rn. 9; Bayer. VGH, Urteil vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 -, juris Rn. 14 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 15.06.2016 - B 3 K 15.1001 -, juris Rn. 60 m.w.N.) und teils die Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wonach Rückerstattungsansprüche in vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 12/13, § 113 Rn. 24), herangezogen.
37 
Dabei ist auf Teilleistungszeiträume abzustellen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beginn der Ausschlussfrist des § 111 SGB X bei jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen lässt sich auf den Beginn der Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X nicht übertragen.
38 
Für einen Gleichlauf des Beginns der Ausschlussfrist des § 111 SGB X und der Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X spricht zwar die Gesetzeshistorie (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 03/17, Vorbemerkung §§ 89 bis 89h, Rn. 9). Nach der Gesetzesbegründung sollte die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X, der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.10.2000 (BGBl I S. 1983) hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist neugefasst wurde, kompatibel gestaltet werden (BT-Drs. 14/4375, S. 60). Ein Auseinanderfallen des Fristbeginns kann zudem zu Friktionen bei einer mehrjährigen, einheitlichen Leistung führen. Denn in diesen Fällen kann es sein, dass einerseits die Ausschlussfrist noch nicht begonnen hat und die Ansprüche daher noch nicht im Sinne von § 111 SGB X geltend gemacht werden müssen, andererseits der anspruchsberechtigte Leistungsträger Handlungen, die die Verjährung hemmen (vgl. § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 BGB), vornehmen müsste, um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern.
39 
Entscheidend gegen eine Übertragung der Rechtsprechung zu § 111 SGB X auf § 113 Abs. 1 SGB X spricht jedoch Sinn und Zweck der (Verjährungs-) Vorschrift. Die Verjährung soll den durch Zeitablauf oft auftretenden Problemen entgegen wirken und dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem sie Ansprüche einer beschleunigten Klärung zuführt (vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 12/13, § 113 Rn. 1; Böttiger, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 113 Rn. 1). Würde die vierjährige Verjährungsfrist bei einer als einheitlicher Leistung zu wertenden fortlaufenden Hilfemaßnahme erst mit Ablauf des letzten Tages beginnen, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung erbracht wurde bzw. entstanden ist, könnte die Bestimmung ihren Regelungszweck kaum mehr erfüllen. Im äußersten Fall könnte bei einer Gesamtleistung von Hilfe zur Erziehung und anschließender Hilfe für junge Volljährige ein Leistungszeitraum von 21 Jahren (vgl. § 41 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII) bzw. von 27 Jahren (vgl. § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB VIII) eintreten, so dass die Verjährungsfrist von vier Jahren erst nach Ablauf dieses Zeitraums begönne. Der Zweck der Verjährungsregelung würde damit faktisch ins Leere laufen. Auch gibt der Wortlaut von § 113 Abs. 1 SGB X anders als der von § 111 Satz 1 SGB X („Leistung erbracht wurde“) keinen Anhaltspunkt für eine einheitliche Behandlung des gesamten Leistungszeitraums. Dementsprechend lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Übertragung der zu § 111 SGB X ergangenen Rechtsprechung auf § 113 Abs. 1 SGB X finden, weder in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 111 SGB X noch sonst in Rechtsprechung oder Literatur, auch dort nicht, wo das Bundesverwaltungsgericht einen „längeren möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum“ berücksichtigt (Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 - a.a.O.).
40 
b) Die Verjährung war zunächst durch Erhebung der Klage am 04.01.2008 gehemmt (§ 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
41 
Die Hemmung der Verjährung wurde nicht dadurch beendet, dass die Beteiligten nach Erlass des Ruhensbeschlusses durch das Gericht vom 11.02.2009 das Verfahren (zunächst) nicht weiter betrieben haben. Nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB endet die Hemmung zwar sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts (hier: 11.08.2009) oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Die Beteiligten haben hier aber nicht nur prozessuale Anträge zum Ruhen des Verfahrens gestellt, sondern konkludent eine sogenannte (materielle) Hemmungsvereinbarung (sog. pactum de non petendo) geschlossen.
42 
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch ein vom Gericht angeordnetes, von beiden Beteiligten beantragtes Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO ein den Beteiligten zuzurechnender Verfahrensstillstand im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und damit ein Ende der Hemmung eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2000 - XII ZR 85/98 -, NJW 2001, 218, und vom 20.10.1987 - VI ZR 104/87 -, NJW-RR 1988, 279; siehe auch BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 620/02 -, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2009 - 1 S 91/07 -, juris; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 48). Das soll auch dann gelten, wenn die Beteiligten lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwarteten, weil dadurch allein § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht unanwendbar werde (so - ausdrücklich in Bezug auf § 211 Abs. 2 BGB a. F., der Vorgängerregelung zu § 204 Abs. 2 BGB n. F. - BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 113-97 -, NJW 1999, 1101 m.w.N.; ebenso BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 620/02 -, juris).
43 
Allerdings haben die Beteiligten hier durch die konkrete Art und Weise der Beantragung des Ruhens des Verfahrens zugleich eine sogenannte Hemmungsvereinbarung bzw. ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) im Sinne von § 205 BGB getroffen, das heißt eine Vereinbarung, mit der sie die Hemmungswirkung trotz des Verfahrensstillstands aufrecht erhalten wollten (vgl. hierzu J. Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 204 Rn. 55 und § 205 Rn. 2 m.w.N.; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 205 Rn. 2; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 205 Rn. 14 ff.).
44 
Eine solche Vereinbarung über einen befristeten Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung kann auch konkludent und sogar stillschweigend getroffen werden, wenn der Wille der Beteiligten, dass der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Auch muss kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart werden; dabei genügt es, dass die Partner auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstellen (BGH, Urteil vom 05.11.1992 - IX ZR 200/91 -, NJW 1993, 1320; J. Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 205 Rn. 2 und 5, m.w.N.; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 205 Rn. 2; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 205 Rn. 16 ff.). Ein solches Stillhalteabkommen wird u. a. gerade auch dann angenommen, wenn die Beteiligten einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Musterprozesses in anderer Sache zustimmen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 05.11.1992, - IX ZR 200/91 -, NJW 1993, 1320, und vom 28.09.1978 - III ZR 203/74 -, juris; J. Schmidt-Räntsch, Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 205 Rn. 5 m.w.N.; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 205 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2009 - 1 S 91/07 -, juris).
45 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dies wird von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt. Die Beklagte selbst hat bereits in ihrer Klageerwiderung vom 11.03.2008 ausdrücklich auf das damals beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängige Berufungszulassungsverfahren (12 S 2671/06), in dem es um die hier zunächst ebenfalls streitige Rechtsfrage der Fortgeltung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach Verlassen eines geschützten Einrichtungsortes ging, hingewiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt. Entsprechend des zunächst erteilten Hinweises des Gerichts, es sei demnächst mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu rechnen, haben die Beteiligten zunächst vom Ruhen des Verfahrens abgesehen. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 29.01.2009 darauf verwiesen hat, die Berufung sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.06.2008 zugelassen worden und mit einer Entscheidung im Berufungsverfahren (neues Aktenzeichen 12 S 1608/08) sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 06.02.2009 jeweils unter Bezugnahme auf das anhängige Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Kläger hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser Antrag nur im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 S 1608/08 (und nachfolgend beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 C 25.11) anhängige Verfahren gestellt werde. Indem die Beklagte auf Anfrage des Gerichts ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beantragt hatte, hat sie zumindest konkludent einer Hemmungsvereinbarung zugestimmt. Durch die eindeutige Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bzw. Bundesverwaltungsgericht ist allen Beteiligten auch klar gewesen, dass es sich nur um einen befristeten Verzicht auf eine Weiterverfolgung des klageweise geltend gemachten Leistungsbegehrens handelte.
46 
Die Verjährung war jedoch nicht bis zum Wiederanrufen des Verfahrens durch den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2015 (und damit erneutem Eintritt der Hemmung, vgl. § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) gehemmt. Da die Hemmungsvereinbarung lediglich stillschweigend geschlossen wurde, fehlt es an dem der Auslegung zugänglichen Text. Entscheidend ist daher, wann die Hemmungsvereinbarung sinngemäß enden sollte oder mit anderen Worten, wann ein Nichtbetreiben des Prozesses im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB anzunehmen ist.
47 
Ein Nichtbetreiben des Prozesses im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt nach allgemeiner Ansicht dann vor, wenn die Beteiligten Maßnahmen zu seiner Förderung ohne eine triftigen, für den anderen Teil jeweils erkennbaren Grund unterlassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 32/08 -, NJW 2009, 1598 m.w.N.). Es reicht aus, dass objektiv ein Verhalten gegeben ist, das die mit der Hemmung der Verjährung bewirkte Verlängerung der Verjährung nicht mehr hinreichend zu rechtfertigen vermag.
48 
Ein triftiger Grund lag hier zunächst - wie ausgeführt - im Abwarten des Musterverfahrens, dessen Rechtsfragen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, vor. Das Musterverfahren war durch rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 beendet, die relevante materiell-rechtliche Frage höchstrichterlich entschieden. Der Kläger hat das Verfahren allerdings erst am 30.12.2015, also etwa drei Jahre nach Abschluss des Musterverfahrens, wieder angerufen. Ein hinreichender Grund für die dadurch bedingte weitere Verlängerung der Verjährung ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. (Spätestens) Im Zeitpunkt des Vorliegens der Urteilsgründe und deren Veröffentlichung in den Fachzeitschriften (insbesondere in der Zeitschrift JAmt 5/2013, also im Mai 2013) musste den Beteiligten klar sein, dass der Zweck der Hemmungsvereinbarung erreicht war und ein sachlicher Grund für das Unterlassen prozessfördernder Maßnahmen nicht mehr vorlag. In diesem Zeitpunkt ist auch von einer Kenntnis oder zumindest einem Kennenmüssen des Ausgangs des Musterverfahrens durch die beteiligten Fachbehörden auszugehen. Damit war auch der legitimierende Grund für ein Nichtbetreiben im Sinne der Hemmungsvereinbarung entfallen und der Zweck des befristeten Verzichts auf die Geltendmachung einer Forderung entfallen. Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt (z.B. Entscheidungsdatum, Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts) oder einen späteren Zeitpunkt hält die Kammer hingegen nicht für sachgerecht.
49 
In Anlehnung an § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nimmt die Kammer weiter an, dass die Hemmung erst sechs Monate (hier November 2013) nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen vom Abschluss des Musterverfahrens endete. Dafür spricht, dass die Beteiligten nach Abschluss des Musterprozesses erst noch eine Entscheidung über die Folgen für ihr Verfahren, insbesondere über ein Fortsetzen oder Beenden des anhängigen Verfahren, treffen müssen (vergleichbar mit einer „Entscheidungsfrist“ bzw. Überlegungsfrist, vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1998 - III ZR 7-97 -, NJW 1998, 2274 <2277>).
50 
Demnach liegen zwischen dem Ende der Hemmung und dem Wiederanrufen des Verfahrens am 30.12.2015 (und damit erneuten Eintreten der Hemmung, vgl. § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) etwa zwei Jahre und ein Monat. Da die Klage erst am 04.01.2008 erhoben wurde, bedeutet dies, dass die Erstattungsansprüche für die in den Jahren 2004 und 2005 erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Wiederanrufens bereits verjährt, die Ansprüche für die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen des Jahres im Zeitpunkt des Wiederanrufens hingegen nicht verjährt waren.
51 
c) Die Verjährungseinrede wird nicht durch den Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entkräftet. Offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen für einen Arglisteinwand des Klägers gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterprozesses gegeben sind. Denn dies unterstellt, wäre die Grundlage des Arglisteinwands wohl jedenfalls fortgefallen, nachdem dem Kläger von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Musterprozess Kenntnis hatte bzw. hätte haben konnte (hier Mai 2013). Anschließend hätte der Kläger - nach einer angemessenen Überlegungsfrist (hier bis November 2013) - den Prozess gegen die Beklagte fortsetzen können und müssen. Der verstrichene Zeitraum von etwa drei Jahren zwischen Abschluss des Musterprozesses und Wiederanrufen ist zu lang (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1998 - III ZR 7-97 -, NJW 1998, 2274 <2277>).
52 
d) Soweit im Zeitpunkt des Wiederanrufens die Ansprüche noch bestanden, ist durch Wiederanrufen des Verfahrens mit Schriftsatz vom 30.12.2015 die Verjährung erneut gehemmt (§ 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB).
53 
Die Beklagte macht geltend, dass die Ansprüche für die in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachten Leistungen erstmals im Jahr 2015 - genau: durch den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2015 -, also nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht worden seien. Damit dringt sie allerdings nicht durch.
54 
Dem steht entgegen, dass der Kläger mit Klageschrift vom 19.12.2007 sowie mit Schriftsatz vom 30.01.2008 nicht nur eine Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung eines Kostenerstattungsanspruchs für erbrachte Leistungen in der Zeit zunächst vom 01.02.2000 bis 31.12.2007, sondern zusätzlich eine Feststellungsklage erhoben hatte, mit der er das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten nach § 89a SGB VIII aufgrund Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ab dem 01.02.2000 begehrte. Nach Erbringung der Leistungen hat er die Feststellungsklage zulässig auf eine Leistungsklage umgestellt, § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1987 - 4 B 211.87 -, VBlBW 1988, 253 = juris Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 15).
55 
Es trifft zwar zu, dass die Ansprüche für die in den Jahren 2008 bis 2010 vom Kläger erbrachten Leistungen erstmals mit Schriftsatz vom 30.12.2015 bzw. mit Schriftsatz vom 31.01.2017 in Form eines (bezifferten) Leistungsantrags geltend gemacht worden sind. Richtig ist auch, dass jedenfalls die Ansprüche betreffend die in den Jahren 2009 und 2010 erbrachten Leistungen im Zeitpunkt, in dem die Hemmungsvereinbarung getroffen wurde, noch nicht entstanden waren. Allerdings hatte der Kläger mit der am 04.01.2008 bei Gericht eingegangenen Klageschrift sowie Schriftsatz vom 30.01.2008 nicht nur einen Leistungsantrag, sondern zugleich eine Feststellungsklage, die ersichtlich gerade künftige Ansprüche umfassen sollte, erhoben. Hierfür bestand bei Klageerhebung wohl auch ein berechtigtes Interesse, da die Beklagte ihre Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach bestritten hatte und in diesem Zeitpunkt schon erkennbar war, dass die jugendhilferechtlichen Leistung fortdauern werde. Letztlich löst eine Klage die Hemmung unabhängig davon aus, ob sie zulässig (und begründet) ist (Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB Kommentar, 15 Aufl. 2017, § 204 Rn. 3). Die Feststellungsklage hemmt die Verjährung (§ 113 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 204 Nr. 1 BGB) wegen des ganzen Anspruchs (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2018, § 256 Rn. 9 m.w.N.).
56 
4. Einen Anspruch auf Prozesszinsen hat der Kläger im tenorierten Umfang.
57 
Prozesszinsen sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entrichten, dies gilt auch in Erstattungsstreitigkeiten unter Jugendhilfeträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61). Rechtshängig wurde die Klage gemäß § 91 VwGO mit Eingang bei Gericht am 04.01.2008. Der Zinsanspruch für Forderungen, die erst nach Klageerhebung entstanden sind (hier also für Ansprüche betreffend der in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachten Leistungen), besteht jedoch nicht schon mit Rechtshängigkeit der Klage am 04.01.2008. Sie besteht auch nicht erst ab der Umstellung auf die Leistungsklage. Denn die Verzinsungspflicht besteht - anders als im Zivilprozess (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1984 - IV b ZR 51/83 -, juris; Jauernig, BGB, § 291 Rn. 3) - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur dann, wenn der Kostenerstattungsberechtigte Leistungsträger eine Leistungsklage erhebt, sondern auch in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt und die Geldschuld nur dem Grund nach, nicht aber in ihrer Höhe umstritten ist; ist dies der Fall, erfasst die Rechtshängigkeit nicht nur die dem Grunde nach festzustellenden streitige Geldschuld, sondern auch deren unstreitige Höhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61). Da der Kläger bereits mit Klageerhebung die Feststellungsklage erhoben hat, entsteht der Zinsanspruch für die erst nach Klageerhebung entstandenen Forderungen für die in den Jahren 2008 bis 2010 erbrachten Leistungen ab Entstehen bzw. Fälligkeit des Erstattungsanspruchs (vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 11/17, Vorbemerkungen zu §§ 102-114, Rn. 78 m.w.N., zum Entstehen eines Kostenerstattungsanspruchs).
58 
Der Kläger hat nach Rücknahme der Klage für Ansprüche betreffend die Jahre 2000 bis 2003 die Kosten zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten das Verfahren für Ansprüche betreffend die Jahre 2011 bis 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
59 
Wegen der noch ungeklärten Frage zum Beginn der Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsansprüchen lässt die Kammer die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
60 
Soweit das Verfahren nach Klagerücknahme und übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt wurde, ist der dazu im Urteilstenor enthaltene Einstellungs- und Kostenbeschluss gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
61 
Beschluss vom 13.02.2018
62 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 62 Abs. 2 GKG auf157.609,21 EUR festgesetzt.
63 
Dies entspricht der Gesamtheit der im gerichtlichen Verfahren streitigen Ansprüche des Klägers betreffend die in den Jahre 2000 bis 2017 erbrachten Leistungen. Unberücksichtigt bleiben Forderungen des Klägers in Höhe von 89.155,30 Euro, die die Beklagte zum 21.01.2016 beglichen hat, also noch bevor der Kläger insoweit einen bezifferten Leistungsantrag im Klageverfahren gestellt hat.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2018 - 4 K 3025/15 zitiert 40 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pfleg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen


Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige


(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89e Schutz der Einrichtungsorte


(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels


Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes ni

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer


Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 112 Rückerstattung


Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 111 Verjährung


(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2018 - 4 K 3025/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 32/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 32/08 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2000 - XII ZR 85/98

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 85/98 Verkündet am: 18. Oktober 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 3 K 15.1001

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Nov. 2016 - 4 K 2981/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für gewährte Hilfen zur Erziehung in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 b

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2012 - 3 A 410/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 12 S 1608/08

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für gewährte Hilfen zur Erziehung in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J.
Beginnend mit dem 07.09.2009 bewilligte die Klägerin den (gemeinsam) sorgeberechtigten Eltern des am … 1997 geborenen L. J. Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, die in der Folgezeit (zumindest) bis zu Beginn des Jahres 2013 in unterschiedlichen Formen (u. a. Erziehung in Tagesgruppe, Heimerziehung) und mit gelegentlichen Unterbrechungen bewilligt wurde. Zu Beginn der Leistung (am 07.09.2009) lebte L. im Haushalt seiner Mutter in der Stadt F.; der Vater lebte (damals und zumindest bis zum Ende des Bewilligungszeitraums), von der Mutter getrennt, in L. Am 01.01.2010 zog die Mutter von F. nach K. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald um, wo sie zumindest bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gewohnt hat.
Mit Schreiben vom 21.07.2010 erklärte der Beklagte auf eine zuvor im Schreiben vom 14.01.2010 geäußerte Bitte der Klägerin um „Fallübernahme“ für L. und um Ersatz der Aufwendungen gemäß § 89c SGB X, dass er den Jugendhilfefall ab dem 01.08.2010 übernehme und seine Pflicht zur Erstattung der von der Klägerin aufgewendeten Kosten ab dem 01.01.2010 anerkenne.
Etwa ein Jahr später, mit Schreiben vom 06.07.2011, teilte der Beklagte der Klägerin mit: Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 sei die Zuständigkeit im vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Er sei doch nicht zuständig geworden, vielmehr sei die Klägerin aufgrund von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durchgängig für L. zuständig gewesen. Unter Beachtung von § 111 SGB X nehme er sein zuvor erklärtes Anerkenntnis der Kostentragungspflicht ab dem 06.07.2010 zurück.
Mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 erklärte ein Mitarbeiter der Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass der Fall von der Klägerin übernommen werde. Mit Schreiben vom 10.07.2012 erklärte die Klägerin in Beantwortung des Schreibens des Beklagten vom 06.07.2011, dass sie die Pflicht zur Erstattung der vom Beklagten aufgewendeten Kosten ab dem 06.07.2010 anerkenne.
In der Folge bewilligte die Klägerin den Eltern von L. weitere Hilfen zur Erziehung, insbesondere in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Form der Heimerziehung/sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII.
Etwa 19 Monate später, mit Schreiben vom 09.09.2014, teilte die Klägerin dem Beklagten mit: Nach gewandelter neuerer Rechtsprechung bestimme sich die Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach § 86 Abs. 2 SGB VIII. Sie (die Klägerin) sei nicht nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zuständig gewesen. Sie widerrufe deshalb die von ihr im Schreiben vom 10.07.2012 erklärte Anerkennung der Kostenerstattungspflicht und bitte ihrerseits den Beklagten um Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht für die von ihr bewilligten Leistungen der Heimerziehung/sonstigen betreuten Wohnform in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis 26.01.2013.
Mit Schreiben vom 12.06.2015 erwiderte der Beklagte: Es sei zutreffend, dass nach aktueller Rechtsprechung die Zuständigkeit im vorliegenden Fall anders zu beurteilen sei als nach bisheriger Rechtsauffassung und dass er (der Beklagte) nach § 86 Abs. 2 SGB VIII seit dem 01.01.2010 durchgängig zuständig gewesen sei. Grundsätzlich sei deshalb das Kostenerstattungsbegehren der Klägerin nach § 105 SGB X begründet. Doch stehe der Geltendmachung dieses Anspruchs die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen. Die Hilfegewährung der Klägerin für L. habe am 26.01.2013 geendet. Die mit Schreiben vom 09.09.2014 beanspruchte Kostenerstattung sei damit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Jugendhilfeleistung worden und damit verfristet.
Dem hielt die Klägerin im Schreiben vom 10.11.2015 entgegen: Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X beginne erst mit objektiver Kenntnis des Kostenerstattungsanspruchs. Die die neue Rechtslage darstellende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 34/12) stamme vom 14.11.2013. Die Jahresfrist des § 111 SGB X laufe damit erst ab diesem Zeitpunkt mit der Folge, dass sie ihren Anspruch mit Schreiben vom 09.09.2014 noch rechtzeitig geltend gemacht habe.
10 
Am 23.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Einrede des Beklagten hänge im Wesentlichen davon ab, ob Satz 2 von § 111 SGB X im Bereich der Jugendhilfe Anwendung finde. Die Neufassung von § 111 SGB X (vom 01.01.2001) habe einer gerechteren Lastenverteilung zwischen den Sozialleistungsträgern dienen sollen. Zwar laufe die Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts leer, wenn es keiner Entscheidung des erstattungsberechtigten Trägers gegenüber dem Leistungsberechtigten mehr bedürfe. Doch schließe das die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Licht der Intention des Gesetzgebers nicht aus. Danach sei eine Leistungspflicht des Beklagten erst mit der klarstellenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 entstanden. Sie (die Klägerin) habe im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht als unzuständige Behörde gehandelt. Denn sowohl sie als auch der Beklagte seien aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 von ihrer Zuständigkeit (der Klägerin) auch über dem 01.01.2010 hinaus ausgegangen. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen bewilligt habe, sei sie nach § 86c SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichtet gewesen. Erst die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 habe zweifelsfrei ergeben, dass im vorliegenden Fall der Beklagte zuständig gewesen wäre, was sie (die Klägerin) jedoch gemäß § 86c SGB VIII nicht von der Leistungsverpflichtung entbunden habe. Auf eine Verfristung des mit Schreiben vom 09.09.2014 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs könne sich der Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil dieser Anspruch bereits mit Schreiben vom 14.01.2010 geltend gemacht worden sei.
11 
Die Klägerin beantragt (sachdienlich),
12 
den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 entstandenen Kosten in Höhe von 25.530,50 EUR, die sie für Maßnahmen der Jugendhilfe zugunsten von L. J. aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.12.2015 zu bezahlen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Ein möglicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei gemäß § 111 SGB X verfristet. Die Maßnahme, für die Kostenerstattung begehrt werde, habe am 26.01.2013 geendet, so dass ein daraus resultierender Kostenerstattungsanspruch bis spätestens zum 26.01.2014 geltend zu machen gewesen wäre. Tatsächlich habe die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch erstmals am 09.09.2014 - und damit verspätet - geltend gemacht. Mit ihrem Schreiben vom 14.01.2010 habe die Klägerin lediglich eine Kostenerstattung für die bis dahin gewährten Leistungen begehrt. Eine Aufforderung zur Erstattung weiterer - nach Fallübernahme möglicherweise in der Zukunft entstehender - Aufwendungen der Klägerin sei darin nicht zu sehen. Der Lauf der zwölfmonatigen Ausschlussfrist des § 111 SGB X beginne auch nicht gemäß § 111 Satz 2 SGB X erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 zu laufen. Es komme nicht auf die Kenntnis der Rechtslage, sondern auf die Kenntnis der Klägerin von der Entscheidung des Beklagten über seine Leistungspflicht an. Diese Entscheidung habe er bereits im Jahr 2012 getroffen und die Klägerin habe auch bereits damals davon Kenntnis gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht schaffe kein Recht, sondern erkenne das Recht nur. Aus dem besagten Urteil vom 14.11.2013 ergebe sich die heute, aber auch schon früher maßgebliche Rechtsansicht, dass er (der Beklagte) im hier streitgegenständlichen Zeitraum zuständiger Jugendhilfeträger gewesen sei. Demgegenüber habe er aufgrund einer nach heutiger Erkenntnis falschen Rechtsansicht mit Schreiben vom 06.07.2011 der Klägerin die Entscheidung über seine Unzuständigkeit mitgeteilt und um Übernahme des Falls durch die Klägerin gebeten. Dass diese Entscheidung nicht der aktuellen Rechtsauslegung entspreche, ändere nichts an der Entscheidung als solcher. Von dieser Entscheidung habe die Klägerin Kenntnis gehabt, diese mitgetragen und dementsprechend in der Folge die hier in Streit stehenden Kosten eigenverantwortlich aufgewandt. Eine weitere Entscheidung über seine Leistungsverpflichtung für den streitgegenständlichen Zeitraum, habe er (der Beklagte) nicht getroffen. Damit bleibe es für den Fristbeginn bei dem letzten Tag, für den die Leistung der Klägerin erbracht worden sei, und damit bei einer Verfristung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin.
16 
Der Kammer liegen die Jugendhilfeakten über L. J. der Klägerin und des Beklagten (jew. 2 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der Kammerberatung und -entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung, die sie in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J. erbracht hat.
19 
1. Einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (vgl. Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 RdNr. 3, m.w.N.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 RdNr. 4, m.w.N.). Aus diesem Grund kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin materiell seine Rechtsgrundlage in dem hier möglicherweise in Betracht kommenden § 89c SGB VIII oder in § 105 SGB X hat (zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander siehe Urteil der Kammer vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris, m.w.N.). Jedenfalls ist die Anwendung von § 111 SGB X nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ein Rückerstattungsanspruch im Sinne von § 112 SGB X wäre, für den § 111 SGB X anerkanntermaßen nicht gilt (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 3, m.w.N.). Denn § 112 SGB X setzt einen bereits tatsächlich durchgeführten Erstattungsvorgang voraus (Böttiger, a.a.O., § 112 RdNr. 2, m.w.N.), der zwischen den Beteiligten hier nicht stattgefunden hat.
20 
Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der letzte Tag, an dem die Klägerin Leistungen für L. J. (besser: für seine Eltern) erbracht hat, war auch nach ihrem eigenen Vortrag der 26.01.2013. Damit endete gemäß § 26 Abs. 2 SGB X die Frist mit Ablauf des Januar 2014, ohne dass es hier auf ein genaues Datum ankäme, da jedenfalls die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben der Klägerin vom 09.09.2014 deutlich mehr als ein Jahr später und damit verspätet erfolgt ist.
21 
Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin sich nicht auf ihr erstmaliges Erstattungsbegehren im Schreiben an den Beklagten vom 14.01.2010 berufen. Zwar kann ein Erstattungsanspruch grundsätzlich auch schon für erst in der Zukunft entstehende Ansprüche geltend gemacht werden mit der Folge, dass insoweit die Frist des § 111 SGB X gewahrt wird. Doch müssen dieser Anspruch und die für seine Entstehung maßgeblichen Umstände konkret absehbar sein (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 5, m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 13 und 15, m.w.N.), so dass der in Anspruch genommene Leistungsträger die Berechtigung der Forderung sowie den Zeitraum, für den die Erstattung begehrt wird, beurteilen kann (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dez. 2013, § 111 RdNrn. 39 f., m.w.N.; Mutschler, in: jurisPK-SGB X, Stand: 11.05.2016, § 111 RdNr. 17, m.w.N.). Hiernach kann das Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 nicht als Geltendmachung einer Erstattung für die erst ab dem Jahr 2012 entstehenden Aufwendungen für Hilfen zur Erziehung zugunsten von L. J. in Betracht kommen. Das ergibt sich auch, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, aus dem Kontext des Schreibens vom 14.01.2010, mit dem ersichtlich nur eine Kostenerstattung für Aufwendungen begehrt wurde, die bis zur Fallübernahme durch den Beklagten angefallen sind und noch anfallen. Nach der im Schreiben vom 21.07.2010 erklärten Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Beklagten mit Wirkung vom 01.08.2010 und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab 01.01.2010 hatte sich das Begehren im Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 erledigt, da beide Seite zunächst übereinstimmend der Meinung waren, dass fortan der Beklagte für die jugendhilferechtlichen Maßnahmen zugunsten von L. J. zuständig sei. Soweit der Beklagte später (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010) seine Meinung änderte und dies mit Schreiben vom 06.07.2011 gegenüber der Klägerin kundtat, bestand auch insoweit kein Dissens zwischen den Beteiligten; vielmehr stimmte die Klägerin der Auffassung des Beklagten mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 und (normalem) Schreiben vom 10.07.2012 zu und erkannte ihre Kostenerstattungspflicht, wenngleich erst ab dem 06.07.2010, an. Bei der Bestimmung des 06.07.2010 als Datum der rückwirkenden Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht, die sich nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter auf den gesamten Zeitraum nach dem 01.01.2010 erstreckte, kam der Klägerin die Regelung in § 111 Satz 1 SGB X - ebenso wie im Hinblick auf den in diesem Verfahren streitigen Kostenerstattungsanspruch dem Beklagten - zugute.
22 
2. § 111 Satz 2 SGB X führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dieser Bestimmung liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden (vgl. Entwurf der Bundesregierung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, BT-Drs. 14/4375, 60). Diese Fallkonstellation entspricht nicht derjenigen im vorliegenden Fall. Denn hier sind die Leistungen, für die Kostenerstattung begehrt wird, von der Klägerin, also dem erstattungsberechtigten Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X, gewährt worden. Der Beklagte als der erstattungspflichtige Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X hat hier, das heißt im Hinblick auf die in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 gewährten Leistungen, gerade keine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der der Neuregelung in § 111 Satz 2 SGB X zugrunde lag und in dem der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4375, 60; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 48). Mit dem Begriff „Leistungspflicht“ in § 111 Satz 2 SGB X ist die Pflicht im Verhältnis zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (hier dem Beklagten) und der leistungsberechtigten Person (hier den Eltern von L. J.) gemeint (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, NVwZ-RR 2011, 67; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 51; Böttiger, a.a.O.; § 111 RdNr. 25, m.w.N.; Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 32 ff., m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 7 f.; siehe auch - zu einem vergleichbaren Fall, in dem der Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlich auf § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII beruhte - Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, m.w.N.). In diesem Sinne hat der Beklagte letztmals zu Beginn des Jahres 2012, vor der Fallübernahme durch die Klägerin am 23.01.2012, eine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen, von der die Klägerin ebenfalls spätestens zu Beginn des Jahres 2012 Kenntnis erlangt hat.
23 
Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass als Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht auch die Ablehnung der Erstattungspflicht gegenüber dem Erstattungsberechtigten anzusehen ist, stünde nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, demzufolge es einer Entscheidung über die „Leistungspflicht“ bedarf, während es hier um eine Kostenerstattungspflicht geht. Zudem führte eine solche Auslegung zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs erst nach dessen Geltendmachung zu laufen begänne, weil die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Pflicht zur Kostenerstattung notwendig voraussetzt, dass ein solcher Anspruch zuvor geltend gemacht wurde (so Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010, a.a.O., m.w.N.; zur Unanwendbarkeit von § 111 Satz 2 SGB X auf vergleichbare Fälle wie hier siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris).
24 
Hiernach verbleibt es bezüglich des Beginns des Fristlaufs allein bei der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X (siehe oben zu 1.).
25 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussregelung in § 111 SGB X nicht lediglich im Wege der Einrede geltend zu machen, vielmehr führt der Ausschluss nach dieser Vorschrift zu einem materiellen, von Amts wegen zu beachtenden Verlust des Kostenerstattungsanspruchs. Auch eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt somit nach § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht. Dem steht dementsprechend auch entgegen, dem Erstattungsverpflichteten, hier dem Beklagten, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, wenn er sich auf § 111 SGB X beruft (vgl. zum Ganzen u. a. Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 41 ff., m.w.N.). Für einen solchen Einwand ist ebenso wie für andere Berufungen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gerade im vorliegenden Fall auch deshalb kein Raum, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum in gleichem Maße wie die Klägerin (gutgläubig) der Auffassung war, dass die Klägerin der für L. J. zuständige Jugendhilfeträger sei. Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - (NVwZ-RR 2011, 203), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - (NVwZ-RR 2014, 306) korrigiert wurde, zuzurechnen sind.
26 
Dementsprechend war es rechtlich nicht zu beanstanden und ist vom Beklagten auch nicht beanstandet worden, dass die Klägerin früher, als die bis dahin einvernehmlich angenommene Zuständigkeit des Beklagten für den vorliegenden Jugendhilfefall aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (a.a.O.) vermeintlich auf die Klägerin übergegangen war, ihrerseits von der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X profitiert hatte und dem Beklagten erst ab dem 06.07.2010 Kostenerstattung leisten musste, obwohl ein solcher Anspruch (nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter) materiell-rechtlich bereits ab dem 01.01.2010 gegeben war und es durchaus nicht so klar war wie im vorliegenden Fall, ob damals im Hinblick auf die seinerzeit durchgehend gewährten Leistungen der Jugendhilfe für L. Jungfleisch überhaupt die Voraussetzungen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X vorgelegen hatten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO.
28 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung, die sie in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J. erbracht hat.
19 
1. Einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (vgl. Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 RdNr. 3, m.w.N.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 RdNr. 4, m.w.N.). Aus diesem Grund kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin materiell seine Rechtsgrundlage in dem hier möglicherweise in Betracht kommenden § 89c SGB VIII oder in § 105 SGB X hat (zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander siehe Urteil der Kammer vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris, m.w.N.). Jedenfalls ist die Anwendung von § 111 SGB X nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ein Rückerstattungsanspruch im Sinne von § 112 SGB X wäre, für den § 111 SGB X anerkanntermaßen nicht gilt (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 3, m.w.N.). Denn § 112 SGB X setzt einen bereits tatsächlich durchgeführten Erstattungsvorgang voraus (Böttiger, a.a.O., § 112 RdNr. 2, m.w.N.), der zwischen den Beteiligten hier nicht stattgefunden hat.
20 
Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der letzte Tag, an dem die Klägerin Leistungen für L. J. (besser: für seine Eltern) erbracht hat, war auch nach ihrem eigenen Vortrag der 26.01.2013. Damit endete gemäß § 26 Abs. 2 SGB X die Frist mit Ablauf des Januar 2014, ohne dass es hier auf ein genaues Datum ankäme, da jedenfalls die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben der Klägerin vom 09.09.2014 deutlich mehr als ein Jahr später und damit verspätet erfolgt ist.
21 
Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin sich nicht auf ihr erstmaliges Erstattungsbegehren im Schreiben an den Beklagten vom 14.01.2010 berufen. Zwar kann ein Erstattungsanspruch grundsätzlich auch schon für erst in der Zukunft entstehende Ansprüche geltend gemacht werden mit der Folge, dass insoweit die Frist des § 111 SGB X gewahrt wird. Doch müssen dieser Anspruch und die für seine Entstehung maßgeblichen Umstände konkret absehbar sein (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 5, m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 13 und 15, m.w.N.), so dass der in Anspruch genommene Leistungsträger die Berechtigung der Forderung sowie den Zeitraum, für den die Erstattung begehrt wird, beurteilen kann (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dez. 2013, § 111 RdNrn. 39 f., m.w.N.; Mutschler, in: jurisPK-SGB X, Stand: 11.05.2016, § 111 RdNr. 17, m.w.N.). Hiernach kann das Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 nicht als Geltendmachung einer Erstattung für die erst ab dem Jahr 2012 entstehenden Aufwendungen für Hilfen zur Erziehung zugunsten von L. J. in Betracht kommen. Das ergibt sich auch, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, aus dem Kontext des Schreibens vom 14.01.2010, mit dem ersichtlich nur eine Kostenerstattung für Aufwendungen begehrt wurde, die bis zur Fallübernahme durch den Beklagten angefallen sind und noch anfallen. Nach der im Schreiben vom 21.07.2010 erklärten Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Beklagten mit Wirkung vom 01.08.2010 und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab 01.01.2010 hatte sich das Begehren im Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 erledigt, da beide Seite zunächst übereinstimmend der Meinung waren, dass fortan der Beklagte für die jugendhilferechtlichen Maßnahmen zugunsten von L. J. zuständig sei. Soweit der Beklagte später (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010) seine Meinung änderte und dies mit Schreiben vom 06.07.2011 gegenüber der Klägerin kundtat, bestand auch insoweit kein Dissens zwischen den Beteiligten; vielmehr stimmte die Klägerin der Auffassung des Beklagten mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 und (normalem) Schreiben vom 10.07.2012 zu und erkannte ihre Kostenerstattungspflicht, wenngleich erst ab dem 06.07.2010, an. Bei der Bestimmung des 06.07.2010 als Datum der rückwirkenden Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht, die sich nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter auf den gesamten Zeitraum nach dem 01.01.2010 erstreckte, kam der Klägerin die Regelung in § 111 Satz 1 SGB X - ebenso wie im Hinblick auf den in diesem Verfahren streitigen Kostenerstattungsanspruch dem Beklagten - zugute.
22 
2. § 111 Satz 2 SGB X führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dieser Bestimmung liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden (vgl. Entwurf der Bundesregierung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, BT-Drs. 14/4375, 60). Diese Fallkonstellation entspricht nicht derjenigen im vorliegenden Fall. Denn hier sind die Leistungen, für die Kostenerstattung begehrt wird, von der Klägerin, also dem erstattungsberechtigten Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X, gewährt worden. Der Beklagte als der erstattungspflichtige Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X hat hier, das heißt im Hinblick auf die in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 gewährten Leistungen, gerade keine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der der Neuregelung in § 111 Satz 2 SGB X zugrunde lag und in dem der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4375, 60; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 48). Mit dem Begriff „Leistungspflicht“ in § 111 Satz 2 SGB X ist die Pflicht im Verhältnis zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (hier dem Beklagten) und der leistungsberechtigten Person (hier den Eltern von L. J.) gemeint (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, NVwZ-RR 2011, 67; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 51; Böttiger, a.a.O.; § 111 RdNr. 25, m.w.N.; Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 32 ff., m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 7 f.; siehe auch - zu einem vergleichbaren Fall, in dem der Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlich auf § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII beruhte - Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, m.w.N.). In diesem Sinne hat der Beklagte letztmals zu Beginn des Jahres 2012, vor der Fallübernahme durch die Klägerin am 23.01.2012, eine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen, von der die Klägerin ebenfalls spätestens zu Beginn des Jahres 2012 Kenntnis erlangt hat.
23 
Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass als Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht auch die Ablehnung der Erstattungspflicht gegenüber dem Erstattungsberechtigten anzusehen ist, stünde nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, demzufolge es einer Entscheidung über die „Leistungspflicht“ bedarf, während es hier um eine Kostenerstattungspflicht geht. Zudem führte eine solche Auslegung zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs erst nach dessen Geltendmachung zu laufen begänne, weil die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Pflicht zur Kostenerstattung notwendig voraussetzt, dass ein solcher Anspruch zuvor geltend gemacht wurde (so Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010, a.a.O., m.w.N.; zur Unanwendbarkeit von § 111 Satz 2 SGB X auf vergleichbare Fälle wie hier siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris).
24 
Hiernach verbleibt es bezüglich des Beginns des Fristlaufs allein bei der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X (siehe oben zu 1.).
25 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussregelung in § 111 SGB X nicht lediglich im Wege der Einrede geltend zu machen, vielmehr führt der Ausschluss nach dieser Vorschrift zu einem materiellen, von Amts wegen zu beachtenden Verlust des Kostenerstattungsanspruchs. Auch eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt somit nach § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht. Dem steht dementsprechend auch entgegen, dem Erstattungsverpflichteten, hier dem Beklagten, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, wenn er sich auf § 111 SGB X beruft (vgl. zum Ganzen u. a. Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 41 ff., m.w.N.). Für einen solchen Einwand ist ebenso wie für andere Berufungen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gerade im vorliegenden Fall auch deshalb kein Raum, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum in gleichem Maße wie die Klägerin (gutgläubig) der Auffassung war, dass die Klägerin der für L. J. zuständige Jugendhilfeträger sei. Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - (NVwZ-RR 2011, 203), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - (NVwZ-RR 2014, 306) korrigiert wurde, zuzurechnen sind.
26 
Dementsprechend war es rechtlich nicht zu beanstanden und ist vom Beklagten auch nicht beanstandet worden, dass die Klägerin früher, als die bis dahin einvernehmlich angenommene Zuständigkeit des Beklagten für den vorliegenden Jugendhilfefall aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (a.a.O.) vermeintlich auf die Klägerin übergegangen war, ihrerseits von der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X profitiert hatte und dem Beklagten erst ab dem 06.07.2010 Kostenerstattung leisten musste, obwohl ein solcher Anspruch (nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter) materiell-rechtlich bereits ab dem 01.01.2010 gegeben war und es durchaus nicht so klar war wie im vorliegenden Fall, ob damals im Hinblick auf die seinerzeit durchgehend gewährten Leistungen der Jugendhilfe für L. Jungfleisch überhaupt die Voraussetzungen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X vorgelegen hatten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO.
28 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten gemäß § 89 c SGB VIII, die er für die 1993 geborene M. erbracht hat.

Am 15.9.1997 war M. zu ihrer Mutter nach S. gezogen, um dort künftig zu wohnen. Bis zu einem schweren Rückfall ihrer alkoholkranken Mutter am 26.9.1997 lebte sie dort. Vom 27.9.1997 bis 5.10.1997 hielt sie sich bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Unterbringung bei ihrer Großmutter in R. auf. Am 5.10.1997 wurde sie auf Veranlassung des Rechtsvorgängers des Beklagten in der Einrichtung G. untergebracht, nachdem ihre Mutter (erneut) einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hatte. Die Mutter verstarb zwischen dem 13. und 16.12.1997 in S.. Der seinerzeit ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Kindes hatte zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. Daher wurde der Landkreis Mainz-Bingen ab dem 16.12.1997 zuständiger Träger der Jugendhilfe. Zum 1.8.2004 hatte der Vater seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verlegt. Der Jugendhilfefall war deshalb zum 1.2.2005 durch den Kläger vom Landkreis Mainz-Bingen übernommen worden.

Im Juni 2005 wurde dem Kläger bekannt, dass der Vater nicht mehr unter der bisherigen Anschrift wohnt. Eine neue Anschrift konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 15.7.2005 beantragte der Kläger daraufhin die Übernahme des Jugendhilfefalles und die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht ab dem 15.7.2005 beim Jugendamt des Beklagten. Er verwies darauf, dass der Aufenthalt des Vaters nicht mehr feststellbar sei und sich die örtliche Zuständigkeit deshalb nunmehr gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung bestimme. Da das Kind vor der Unterbringung im Haushalt der Mutter in S. gelebt habe, sei nunmehr der Beklagte zuständig. Der Beklagte lehnte beides ab.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Kläger am 25.10.2007 gab der Vater an, nach der Zwangsräumung seiner Wohnung am 19.5.2005 ziellos von Tonstudio zu Tonstudio gezogen zu sein. Seit 15.9.2005 befinde sich sein Lebensmittelpunkt in K., Kreis Mayen-Koblenz. Dort sei er stets postalisch erreichbar. Seit 18.3.2008 lebt er in F..

Am 21.12.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst lediglich die Erstattung der ihm im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten begehrt hat.

Er hat seinen Kostenerstattungsanspruch auf § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützt und dazu geltend gemacht, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die im vorgenannten Zeitraum erbrachten Jugendhilfeleistungen gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung richte. An den Aufenthalt des Vaters könne nicht angeknüpft werden, da dieser im vorgenannten Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sondern nach eigenen Angaben ziellos von Tonstudio zu Tonstudio gezogen sei und dort auch übernachtet habe. Vor Beginn der Leistung, nämlich der Unterbringung in der Einrichtung G., habe das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Haushalt der Mutter in S. gehabt.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 hat der Kläger die Klage um die Erstattung von Jugendhilfekosten für den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.8.2006 erweitert. Zur Begründung hat er ergänzend geltend gemacht, in einem beim VG Koblenz anhängigen Gerichtsverfahren sei mit Urteil vom 9.6.2010 - 5 K 1368/09.KO - nunmehr festgestellt worden, dass der Kläger gegenüber der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz für die Zeit vom 14.9.2005 bis 31.8.2006 keinen Anspruch auf Erstattung der in dieser Zeit entstandenen Jugendhilfekosten habe, weil die Angaben des Vaters des Kindes nicht den Schluss auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises Mayen-Koblenz zuließen. Auch für diesen Zeitraum richte sich die örtliche Zuständigkeit mangels gewöhnlichem Aufenthalt des Vaters nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten zur Erstattung der ihm nach dem SGB VIII entstandenen Jugendhilfekosten für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis zum 14.9.2005 in Höhe von 8.116,41 EUR sowie für den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.8.2006 in Höhe von 44.738,67 EUR zu verurteilen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach war der Vater von M. auch über den 19.5.2005 hinaus fest im Bereich des Klägers verwurzelt. Es sei davon auszugehen, dass er auch im streitgegenständlichen Zeitraum weiter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers gehabt habe. Die Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers habe sich somit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, sondern weiterhin nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt. Orientiert am nach wie vor im Bereich des Klägers bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters sei der Kläger selbst nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zur Leistung verpflichtet gewesen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehe daher nicht.

Im Übrigen habe das Kind vor Beginn der hier maßgeblichen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises Rheingau-Taunus begründet gehabt, so dass im Falle eines nicht mehr feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters für die Zeit ab dem 19.5.2005 das Jugendamt des Landkreises Rheingau-Taunus örtlich zuständig geworden wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 15.9.2005 bis zum 31.12.2005 hat sich der Beklagte zudem auf Verjährung berufen.

Mit Urteil vom 27.5.2011 - 3 K 2136/09 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Beklagten verurteilt, an den Kläger 52.855,08 EUR zu zahlen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.7.2005 bis 31.8.2006 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten. Der Kläger sei vorliegend bis zur Zwangsräumung der Wohnung des Vaters im Mai 2005 unstreitig örtlich zuständig gewesen, weil der Vater, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII seit dem Tod der Mutter angekommen sei, in seinem Zuständigkeitsbereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Danach sei der Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (erneut) örtlich zuständig geworden, denn insbesondere für den streitgegenständlichen Zeitraum hätten die von den Beteiligten angestellten Ermittlungen keine belastbaren Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters ergeben, so dass für diesen Zeitraum nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit gewesen sei. Entsprechend den Feststellungen des VG Koblenz sei davon auszugehen, dass der Vater in der Zeit nach der Zwangsräumung seiner ehemaligen Wohnung in B. bis Ende August 2006 lediglich eine Postanschrift bei seinem Musikagenten in K. (Landkreis Mayen-Koblenz) gehabt habe und erst ab 1.9.2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit seiner Lebensgefährtin in der T-Straße in K. begründet gehabt habe. Demnach bestimme sich die örtliche Zuständigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, den dieses vor Beginn der Leistung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt habe. Der demnach dem Kläger zustehende Erstattungsanspruch, dessen Höhe nicht bestritten werde, sei auch weder nach § 111 Abs. 1 SGB IX ausgeschlossen, noch nach § 113 Abs. 1 SGB X verjährt. Die Verjährungsregelung gemäß § 113 Abs. 1 SGB X sei ihrem Wortlaut nach auf Fälle der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar. Durch das Inkrafttreten der Neufassung von § 111 Satz 2 SGB VIII und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei eine unbeabsichtigte Regelungslücke entstanden, die dadurch geschlossen werden könne, dass entsprechend der mit der Neufassung der genannten Vorschriften verfolgten gesetzgeberischen Absicht der Kostenerstattungsanspruch in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Jahres verjähre, in dem der Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Mit Blick darauf, dass vorliegend neben dem Beklagten auch der Kreis Mayen-Koblenz als Erstattungsschuldner in Betracht gekommen und zunächst sogar in Anspruch genommen und verklagt worden sei, habe die Verjährungsfrist im konkreten Fall erst nach Kenntnisnahme von der gerichtlichen Entscheidung über jenen Rechtsstreit durch das VG Koblenz beginnen können und sei zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtshängigkeit dieses Teils des Streitgegenstandes ersichtlich noch nicht abgelaufen gewesen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.6.2011 zugestellt. Am 7.7. hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt, soweit er verurteilt worden ist, an den Kläger die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 angefallenen Kosten in Höhe von 9.739,64 EUR zu erstatten. Dem am 10.8.2011 begründeten Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 10.11.2011 - 3 A 302/11 - entsprochen.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, er sei zu Unrecht verurteilt worden, an den Kläger die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 angefallenen Kosten in Höhe von 9.739,64 EUR zu erstatten, da der diesen Zeitraum betreffende Erstattungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 SGB X verjährt sei. Zwar erfasse diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach die vorliegende Fallkonstellation nicht unmittelbar. Die durch das Inkrafttreten der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandene unbeabsichtigte Regelungslücke sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - jedoch dadurch zu schließen, dass in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. entsprechend der Regelung in § 111 Abs. 1 SGB XII für den Beginn der Verjährung auf den Ablauf des Kalenderjahres abzustellen sei, in dem der Anspruch entstanden sei. Demnach sei vorliegend der Kostenerstattungsanspruch betreffend das Jahr 2005 mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt gewesen. Den Erstattungsanspruch für diesen Zeitraum habe der Kläger aber erst mit Schriftsatz vom 15.10.2010 rechtshängig gemacht.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu erstatten, und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist - mit dem Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch der vorliegenden Art erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähre, in dem der Leistungsträger von allen seinen den Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Die in § 113 SGB X für das Jugendhilferecht bestehende Regelungslücke könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 111 SGB XII geschlossen werden. Die vielschichtige Kostenerstattungsstruktur des SGB VIII sei völlig andersartig als diejenige des SGB XII. So stehe bei Erstattungsansprüchen zwischen Sozialhilfeträgern der Erstattungszeitraum von vornherein fest. Der vorliegende Jugendhilfefall verdeutliche hingegen, dass der beim Berufungskläger grundsätzlich angemeldete Erstattungsanspruch letztlich erst nach der Entscheidung des VG Koblenz in seinem vollen Umfang habe angemeldet werden können. Eine solche Konstellation sei bei Erstattungsfällen des SGB XII nicht denkbar. Die Verjährungsfrist nach § 113 SGB X habe daher erst mit Kenntnis des Urteils des VG Koblenz beginnen können. Nehme man anderes an, würde dies dazu führen, dass bereits gemäß § 111 SGB X dem Grunde nach angemeldete Erstattungsansprüche nach § 113 SGB X verjähren würden, ohne dass der Erstattungsberechtigte hierauf durch aktives Handeln selbst Einfluss nehmen könnte.

Letztlich sei dies vorliegend aber unerheblich. Denn für den im Streit befindlichen Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 könne bereits aus anderen Gründen keine Verjährung eingetreten sein. So sei bereits in der Klageschrift vom 18.12.2009 auf das anhängige Verfahren beim VG Koblenz hingewiesen worden. Der Beklagte habe auch aufgrund des bekannten Sachverhalts und der gewählten Formulierung „zumindest“ damit rechnen müssen, dass sich der Erstattungszeitraum erweitern werde. Durch die anhängig gemachte Klage vom 18.12.2009 sei daher auch für den streitigen Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ein Neubeginn bzw. die Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen.

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die in der Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 und vom 1.1.2006 bis 31.8.2006 erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 43.115,44 EUR ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat, wie aus seinem Antrag folgt, lediglich beschränkt auf den Erstattungszeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 Berufung eingelegt.

Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur noch streitig, ob der aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgende Erstattungsanspruch der Klägerin für die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 9.739,64 EUR verjährt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ist in analoger Anwendung der §§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F., 111 SGB XII vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, mithin mit Ablauf des 31.12.2009. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.12.2010 insoweit die Einrede der Verjährung erhoben, welche begründet ist.

Zwar ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner aktuellen, ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung auf Erstattungsansprüche nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII nicht unmittelbar anwendbar (1.). Entsprechend dieser Vorschrift gilt aber auch bei Erstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII eine vierjährige Verjährungsfrist (2.), welche analog § 111 SGB XII nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (3.).

1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. In Fällen der vorliegenden Art trifft der erstattungspflichtige Leistungsträger aber keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im vorgenannten Sinne. Denn eine solche Entscheidung trifft der Leistungsträger allein im Verhältnis zum Hilfeempfänger, und zwar dann, wenn er über dessen Hilfeanspruch entscheidet. In Kostenerstattungsfällen nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII trifft im Verhältnis zum Hilfeberechtigten allein der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch, nicht aber der (nur) erstattungspflichtige Träger. Damit kann der erstattungsberechtigte Leistungsträger auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen und ist von daher die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. getroffene Verjährungregelung in Fällen der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar.

2. Der Gesetzeshistorie ist jedoch zu entnehmen, dass auch bei Erstattungs-ansprüchen, bei denen – wie hier im Falle eines Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII - der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. trifft, eine vierjährige Verjährungsfrist gilt. So bestimmte § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, dass ein Erstattungsanspruch der vorliegenden Art in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährte, in dem er entstanden war. Die Änderung des Verjährungsbeginns in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. war lediglich eine Folge der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) eingeführten Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Dadurch sollte die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel gestaltet werden

vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGBX hatte dabei eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des 4. Euro-Einführungsgesetzes ging es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte. Als Beispiel war der Fall einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wurde. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte

vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielte darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Leistungsentscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger trifft, den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung bzw. die Möglichkeit der Verjährung abschaffen wollte

vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -.

Vielmehr ist bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB X n.F. zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte.

Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, vorsieht.

Mithin ist durch das Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art, in denen im Erstattungszeitraum lediglich der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Hilfeempfänger tätig geworden ist und sodann im Innenverhältnis gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger einen Erstattungsanspruch geltend macht, offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden

vgl. zu alledem auch Bay.VGH, Urteile vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 - und vom 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007 - 4 B 160/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004 - 12 A 11823/03.OVG - sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -; jeweils dokumentiert bei juris.

Nicht zuletzt spricht auch die Begründung zur Neufassung der Verjährungsvorschrift des ehemaligen § 106 SGB XII (nunmehr § 111 SGB XII), wonach die Änderung der §§ 111 und 113 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, für die vorstehende Bewertung

vgl. zu § 106 SGB XII: BT-Drs. 15/1514 S. 69.

Denn für die Kostenerstattungsansprüche zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gilt insoweit nichts anderes.

3. Die hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke ist mangels einer Regelung im Kinder- und Jugendhilferecht durch eine entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Verjährungsvorschrift des § 111 Abs. 1 SGB XII zu schließen mit der Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der vorliegenden Art nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist

vgl. BayVGH, Urteil vom 23.11.2009 und 3.12.2009, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003, a.a.O.; so auch Hauck/Noftz SGB X, Stand: August 2011, § 113 SGB X Rz. 13.

§ 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden

vgl. allgemein zur Analogie im Bereich der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Der abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004, - 12 A 111823/03 OVG - a.a.O., und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05, a.a.O.,

wonach für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungspflichtigen Leistungsträgers anzuknüpfen ist, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass die hinter der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X stehende gesetzgeberische Absicht dahin gegangen sei, insoweit nicht mehr an das Entstehen des Anspruchs, sondern an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers anzuknüpfen. Ein analoges Abstellen auf das objektive Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs berücksichtige nicht den Zweck der Neuregelung von § 111 Satz 2 SGB X und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach Feststellung der durch die Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandenen Regelungslücke im Bereich der Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern zwischenzeitlich in § 111 SGB XII (zuvor § 106 SGB XII) für eine vergleichbare Interessenlage eine anders lautende Regelung getroffen hat, wonach nämlich diese Kostenerstattungsansprüche in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, wie dies auch § 113 SGB X a.F. bestimmte. Begründet wurde die zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung des damaligen § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) – wie oben bereits erwähnt -damit, dass die durch das 4. Euro-Einführungsgesetz erfolgte Änderung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die lediglich eine Folgeänderung des § 111 Satz 2 SGB X enthalten sollte, zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe in keiner Rechtsbeziehung zur leistungsberechtigten Person stehe, so dass es auch keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X) geben könne. Die Vorschrift des § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) sei deshalb neu gefasst worden, um eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist bei Kostenerstattungen von Sozialleistungsträgern auch im Sozialhilfebereich zu gewährleisten

vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 69.

Die Vorschrift knüpft also in Fallkonstellationen, in denen es keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt, den Beginn der Verjährung an den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber - anders als das OVG Rheinland-Pfalz meint - bei der Neufassung der §§ 111 und 113 SGB X den Verjährungsbeginn nicht generell, d.h. ausnahmslos in allen Fällen, von der Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen abhängig machen wollte, vielmehr die Neuregelung der §§ 111, 113 SGB X in erster Linie die in der Gesetzesbegründung genannte Fallkonstellation zusätzlich erfassen wollte.

In den in der Gesetzesbegründung zu §§ 111, 113 SGB X n.F. angeführten Fallkonstellationen dürfte es im Regelfall auch ohne besondere Probleme möglich sein, die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht, welche grundsätzlich in Form eines Verwaltungsaktes vorliegt, festzustellen. Fehlt es jedoch an einer solchen Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, kann hingegen die Feststellung des vom OVG Rheinland-Pfalz in diesen Fällen als maßgeblich erachteten Zeitpunkts der Kenntnis von sämtlichen den Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und damit eine beachtliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben.

Das Rechtsinstitut der Verjährung dient aber gerade der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, in dem es - in Abwägung mit dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit - Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Auch dies spricht dafür, in Fallkonstellationen, in denen es - wie vorliegend bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII - an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, wie in § 111 SGB XII bei vergleichbarer Interessenlage für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern vorgesehen, für den Beginn der Verjährung auf das Kalenderjahr des Entstehens des Anspruchs abzustellen.

Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern

vgl. Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -, a.a.O.

demgegenüber einwendet, dass ein Abstellen auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen dem Umstand gerecht werde, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten lägen, nicht zu dessen Lasten gingen und so insbesondere auch gleichzeitige Klagen gegen verschiedene in Betracht kommende Erstattungspflichtige zur Vermeidung eines Rechtsverlustes durch Verjährung und damit verbundene Prozesskosten vermieden werden könnten, so mag dies zwar im Einzelfall zu sachgerechteren Ergebnissen führen. Nach Auffassung des Senats ist demgegenüber jedoch dem Aspekt der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen, zumal in der Praxis die Anzahl der Fälle, in denen ein gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII erstattungsberechtigter Hilfeträger erst mehr als ein Jahr nach dem Entstehen seines Anspruchs von den dafür maßgeblichen Umständen und dem „richtigen“ erstattungsverpflichteten Hilfeträger Kenntnis erlangt, relativ gering sein dürfte.

4. Verjährt demnach der streitgegenständliche Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, so ist mit Ablauf des 31.12.2009 Verjährung eingetreten und hat der Beklagte hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 15.10.2010 im Wege der Klageerweiterung klageweise geltend gemachten Anspruchs zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verjährung des den Zeitraum vom 15.9.2009 bis 31.12.2009 betreffenden Erstattungsanspruchs nicht bereits durch die Klageerhebung am 31.12.2009 gehemmt worden. Zwar gelten nach § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß. Auch wird die Verjährung nach §§ 204 Abs. 1, 209 BGB durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Jedoch erstreckte sich die verjährungshemmende Wirkung der am 21.12.2009 erhobenen Klage lediglich auf den Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2009 in Höhe von 8.116,41 EUR. Denn die am 21.12.2009 zunächst erhobene Klage richtete sich nur hierauf. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der einleitenden Beschreibung des Gegenstands der Leistungsklage, nämlich „auf Kostenerstattung bezüglich der Jugendhilfekosten für das Kind M., geboren 1993, für die Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005“ wie auch dem in der Klageschrift formulierten Klageantrag, der ebenfalls unmissverständlich auf die im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 8.116,41 EUR beschränkt ist. Auch aus der Begründung der Klage lässt sich nichts anderes herleiten. Diese zielt ebenfalls auf den vorgenannten Zeitraum ab. Dass der Kläger in der Klagebegründung den ebenfalls im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Jugendhilfefall gegen den Landkreis Mayen-Koblenz geführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erwähnt hat, bietet entgegen der Auffassung des Klägers nicht einmal ansatzweise Anlass zu der Annahme, die ursprünglich erhobene Klage hätte einen weitergehenden Streitgegenstand als den im Antrag eindeutig bezeichneten umfasst. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte Formulierung auf den Seiten 4 und 5 des Klageschriftsatzes, wonach sich für die Zeit vom 19.5.2005 bis „zumindest“ 15.9.2005 die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung gerichtet habe und „zumindest“ in diesem Zeitraum keine Zuständigkeit des Klägers mehr bestanden habe.

Der den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 betreffende Erstattungsanspruch ist erstmals durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15.10.2010 in den Rechtsstreit eingeführt worden, wofür nicht zuletzt spricht, dass der Kläger die Geltendmachung des Anspruchs dort selbst als „Klageerweiterung“ bezeichnet hat. Die durch die ursprüngliche Klage bewirkte Verjährungshemmung umfasste demnach lediglich den für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 geltend gemachten Erstattungsanspruch, nicht jedoch die durch die Klageerweiterung eingeführte Mehrforderung

vgl. zu alledem auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2008 - L 5KR 152/06 -, juris.

Die Verjährung des im Berufungsverfahren allein noch umstrittenen Erstattungsanspruchs ist - anders als der Kläger meint - auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass sich der Kläger „bis 2009 noch im schriftlichen Austausch mit dem Beklagten hinsichtlich der Kostenerstattung“ befunden habe. Zwar ist nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben, und zwar bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Vorliegend kann jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht von verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten ausgegangen werden, auch wenn der Begriff der Verhandlung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen ist und es schon genügt, dass der Gläubiger klarstellt, einen Anspruch zu haben und worauf er ihn stützen will, und der in Anspruch Genommene sich auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über das Bestehen des Anspruchs oder seine tatsächlichen Grundlagen einlässt

vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.1.2012 - 12 A 877/11 - m.w.N., juris; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 113 Rz.9.

Denn der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 die vom Kläger begehrte Kostenerstattung und Übernahme des Falles in seine Zuständigkeit eindeutig abgelehnt. Zwar hat der Kläger danach den Beklagten noch wiederholt zu einer Fall- bzw. Kostenübernahme aufgefordert. Jedoch hat der Beklagte auch in der Folgezeit keine Erklärung abgegeben, die seitens des Klägers die Annahme ge-statteten, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des ihm gegenüber erhobenen Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vielmehr ist er stets bei der bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 erklärten Ablehnung geblieben.

Nach alledem war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerweiterung am 15.10.2010 die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 bereits abgelaufen.

Von daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Beginns der für Kostenerstattungsansprüche der vorliegenden Art geltenden vierjährigen Verjährungsfrist uneinheitlich ist, wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.739,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen.

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die in der Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 und vom 1.1.2006 bis 31.8.2006 erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 43.115,44 EUR ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat, wie aus seinem Antrag folgt, lediglich beschränkt auf den Erstattungszeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 Berufung eingelegt.

Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur noch streitig, ob der aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgende Erstattungsanspruch der Klägerin für die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 9.739,64 EUR verjährt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ist in analoger Anwendung der §§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F., 111 SGB XII vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, mithin mit Ablauf des 31.12.2009. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.12.2010 insoweit die Einrede der Verjährung erhoben, welche begründet ist.

Zwar ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner aktuellen, ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung auf Erstattungsansprüche nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII nicht unmittelbar anwendbar (1.). Entsprechend dieser Vorschrift gilt aber auch bei Erstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII eine vierjährige Verjährungsfrist (2.), welche analog § 111 SGB XII nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (3.).

1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. In Fällen der vorliegenden Art trifft der erstattungspflichtige Leistungsträger aber keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im vorgenannten Sinne. Denn eine solche Entscheidung trifft der Leistungsträger allein im Verhältnis zum Hilfeempfänger, und zwar dann, wenn er über dessen Hilfeanspruch entscheidet. In Kostenerstattungsfällen nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII trifft im Verhältnis zum Hilfeberechtigten allein der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch, nicht aber der (nur) erstattungspflichtige Träger. Damit kann der erstattungsberechtigte Leistungsträger auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen und ist von daher die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. getroffene Verjährungregelung in Fällen der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar.

2. Der Gesetzeshistorie ist jedoch zu entnehmen, dass auch bei Erstattungs-ansprüchen, bei denen – wie hier im Falle eines Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII - der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. trifft, eine vierjährige Verjährungsfrist gilt. So bestimmte § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, dass ein Erstattungsanspruch der vorliegenden Art in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährte, in dem er entstanden war. Die Änderung des Verjährungsbeginns in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. war lediglich eine Folge der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) eingeführten Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Dadurch sollte die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel gestaltet werden

vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGBX hatte dabei eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des 4. Euro-Einführungsgesetzes ging es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte. Als Beispiel war der Fall einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wurde. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte

vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielte darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Leistungsentscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger trifft, den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung bzw. die Möglichkeit der Verjährung abschaffen wollte

vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -.

Vielmehr ist bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB X n.F. zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte.

Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, vorsieht.

Mithin ist durch das Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art, in denen im Erstattungszeitraum lediglich der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Hilfeempfänger tätig geworden ist und sodann im Innenverhältnis gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger einen Erstattungsanspruch geltend macht, offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden

vgl. zu alledem auch Bay.VGH, Urteile vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 - und vom 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007 - 4 B 160/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004 - 12 A 11823/03.OVG - sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -; jeweils dokumentiert bei juris.

Nicht zuletzt spricht auch die Begründung zur Neufassung der Verjährungsvorschrift des ehemaligen § 106 SGB XII (nunmehr § 111 SGB XII), wonach die Änderung der §§ 111 und 113 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, für die vorstehende Bewertung

vgl. zu § 106 SGB XII: BT-Drs. 15/1514 S. 69.

Denn für die Kostenerstattungsansprüche zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gilt insoweit nichts anderes.

3. Die hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke ist mangels einer Regelung im Kinder- und Jugendhilferecht durch eine entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Verjährungsvorschrift des § 111 Abs. 1 SGB XII zu schließen mit der Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der vorliegenden Art nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist

vgl. BayVGH, Urteil vom 23.11.2009 und 3.12.2009, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003, a.a.O.; so auch Hauck/Noftz SGB X, Stand: August 2011, § 113 SGB X Rz. 13.

§ 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden

vgl. allgemein zur Analogie im Bereich der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Der abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004, - 12 A 111823/03 OVG - a.a.O., und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05, a.a.O.,

wonach für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungspflichtigen Leistungsträgers anzuknüpfen ist, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass die hinter der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X stehende gesetzgeberische Absicht dahin gegangen sei, insoweit nicht mehr an das Entstehen des Anspruchs, sondern an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers anzuknüpfen. Ein analoges Abstellen auf das objektive Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs berücksichtige nicht den Zweck der Neuregelung von § 111 Satz 2 SGB X und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach Feststellung der durch die Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandenen Regelungslücke im Bereich der Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern zwischenzeitlich in § 111 SGB XII (zuvor § 106 SGB XII) für eine vergleichbare Interessenlage eine anders lautende Regelung getroffen hat, wonach nämlich diese Kostenerstattungsansprüche in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, wie dies auch § 113 SGB X a.F. bestimmte. Begründet wurde die zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung des damaligen § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) – wie oben bereits erwähnt -damit, dass die durch das 4. Euro-Einführungsgesetz erfolgte Änderung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die lediglich eine Folgeänderung des § 111 Satz 2 SGB X enthalten sollte, zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe in keiner Rechtsbeziehung zur leistungsberechtigten Person stehe, so dass es auch keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X) geben könne. Die Vorschrift des § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) sei deshalb neu gefasst worden, um eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist bei Kostenerstattungen von Sozialleistungsträgern auch im Sozialhilfebereich zu gewährleisten

vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 69.

Die Vorschrift knüpft also in Fallkonstellationen, in denen es keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt, den Beginn der Verjährung an den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber - anders als das OVG Rheinland-Pfalz meint - bei der Neufassung der §§ 111 und 113 SGB X den Verjährungsbeginn nicht generell, d.h. ausnahmslos in allen Fällen, von der Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen abhängig machen wollte, vielmehr die Neuregelung der §§ 111, 113 SGB X in erster Linie die in der Gesetzesbegründung genannte Fallkonstellation zusätzlich erfassen wollte.

In den in der Gesetzesbegründung zu §§ 111, 113 SGB X n.F. angeführten Fallkonstellationen dürfte es im Regelfall auch ohne besondere Probleme möglich sein, die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht, welche grundsätzlich in Form eines Verwaltungsaktes vorliegt, festzustellen. Fehlt es jedoch an einer solchen Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, kann hingegen die Feststellung des vom OVG Rheinland-Pfalz in diesen Fällen als maßgeblich erachteten Zeitpunkts der Kenntnis von sämtlichen den Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und damit eine beachtliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben.

Das Rechtsinstitut der Verjährung dient aber gerade der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, in dem es - in Abwägung mit dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit - Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Auch dies spricht dafür, in Fallkonstellationen, in denen es - wie vorliegend bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII - an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, wie in § 111 SGB XII bei vergleichbarer Interessenlage für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern vorgesehen, für den Beginn der Verjährung auf das Kalenderjahr des Entstehens des Anspruchs abzustellen.

Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern

vgl. Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -, a.a.O.

demgegenüber einwendet, dass ein Abstellen auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen dem Umstand gerecht werde, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten lägen, nicht zu dessen Lasten gingen und so insbesondere auch gleichzeitige Klagen gegen verschiedene in Betracht kommende Erstattungspflichtige zur Vermeidung eines Rechtsverlustes durch Verjährung und damit verbundene Prozesskosten vermieden werden könnten, so mag dies zwar im Einzelfall zu sachgerechteren Ergebnissen führen. Nach Auffassung des Senats ist demgegenüber jedoch dem Aspekt der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen, zumal in der Praxis die Anzahl der Fälle, in denen ein gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII erstattungsberechtigter Hilfeträger erst mehr als ein Jahr nach dem Entstehen seines Anspruchs von den dafür maßgeblichen Umständen und dem „richtigen“ erstattungsverpflichteten Hilfeträger Kenntnis erlangt, relativ gering sein dürfte.

4. Verjährt demnach der streitgegenständliche Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, so ist mit Ablauf des 31.12.2009 Verjährung eingetreten und hat der Beklagte hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 15.10.2010 im Wege der Klageerweiterung klageweise geltend gemachten Anspruchs zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verjährung des den Zeitraum vom 15.9.2009 bis 31.12.2009 betreffenden Erstattungsanspruchs nicht bereits durch die Klageerhebung am 31.12.2009 gehemmt worden. Zwar gelten nach § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß. Auch wird die Verjährung nach §§ 204 Abs. 1, 209 BGB durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Jedoch erstreckte sich die verjährungshemmende Wirkung der am 21.12.2009 erhobenen Klage lediglich auf den Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2009 in Höhe von 8.116,41 EUR. Denn die am 21.12.2009 zunächst erhobene Klage richtete sich nur hierauf. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der einleitenden Beschreibung des Gegenstands der Leistungsklage, nämlich „auf Kostenerstattung bezüglich der Jugendhilfekosten für das Kind M., geboren 1993, für die Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005“ wie auch dem in der Klageschrift formulierten Klageantrag, der ebenfalls unmissverständlich auf die im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 8.116,41 EUR beschränkt ist. Auch aus der Begründung der Klage lässt sich nichts anderes herleiten. Diese zielt ebenfalls auf den vorgenannten Zeitraum ab. Dass der Kläger in der Klagebegründung den ebenfalls im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Jugendhilfefall gegen den Landkreis Mayen-Koblenz geführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erwähnt hat, bietet entgegen der Auffassung des Klägers nicht einmal ansatzweise Anlass zu der Annahme, die ursprünglich erhobene Klage hätte einen weitergehenden Streitgegenstand als den im Antrag eindeutig bezeichneten umfasst. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte Formulierung auf den Seiten 4 und 5 des Klageschriftsatzes, wonach sich für die Zeit vom 19.5.2005 bis „zumindest“ 15.9.2005 die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung gerichtet habe und „zumindest“ in diesem Zeitraum keine Zuständigkeit des Klägers mehr bestanden habe.

Der den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 betreffende Erstattungsanspruch ist erstmals durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15.10.2010 in den Rechtsstreit eingeführt worden, wofür nicht zuletzt spricht, dass der Kläger die Geltendmachung des Anspruchs dort selbst als „Klageerweiterung“ bezeichnet hat. Die durch die ursprüngliche Klage bewirkte Verjährungshemmung umfasste demnach lediglich den für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 geltend gemachten Erstattungsanspruch, nicht jedoch die durch die Klageerweiterung eingeführte Mehrforderung

vgl. zu alledem auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2008 - L 5KR 152/06 -, juris.

Die Verjährung des im Berufungsverfahren allein noch umstrittenen Erstattungsanspruchs ist - anders als der Kläger meint - auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass sich der Kläger „bis 2009 noch im schriftlichen Austausch mit dem Beklagten hinsichtlich der Kostenerstattung“ befunden habe. Zwar ist nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben, und zwar bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Vorliegend kann jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht von verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten ausgegangen werden, auch wenn der Begriff der Verhandlung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen ist und es schon genügt, dass der Gläubiger klarstellt, einen Anspruch zu haben und worauf er ihn stützen will, und der in Anspruch Genommene sich auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über das Bestehen des Anspruchs oder seine tatsächlichen Grundlagen einlässt

vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.1.2012 - 12 A 877/11 - m.w.N., juris; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 113 Rz.9.

Denn der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 die vom Kläger begehrte Kostenerstattung und Übernahme des Falles in seine Zuständigkeit eindeutig abgelehnt. Zwar hat der Kläger danach den Beklagten noch wiederholt zu einer Fall- bzw. Kostenübernahme aufgefordert. Jedoch hat der Beklagte auch in der Folgezeit keine Erklärung abgegeben, die seitens des Klägers die Annahme ge-statteten, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des ihm gegenüber erhobenen Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vielmehr ist er stets bei der bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 erklärten Ablehnung geblieben.

Nach alledem war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerweiterung am 15.10.2010 die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 bereits abgelaufen.

Von daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Beginns der für Kostenerstattungsansprüche der vorliegenden Art geltenden vierjährigen Verjährungsfrist uneinheitlich ist, wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.739,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von 4.826,40 € für ihrerseits erbrachte Jugendhilfe.

Der am ...1994 geborene N.G. reiste eigenen Angaben zufolge am 22.06.2010 in das Gebiet der Klägerin ein.

Am 22.06.2010 meldete er sich bei der Polizei und wurde vorläufig im Kinder- und Jugendnotdienst, Hamburg, untergebracht. Am 24.06.2010 stellte er sich bei der Ausländerbehörde vor. Er gab an, aus Afghanistan zu stammen.

Am 25.06.2010 wurde für ihn Vormundschaft beantragt.

Sein Geburtsdatum wurde - entgegen seinen Angaben, nach denen er am ...1996 geboren worden sei - fiktiv auf dem ...1994 festgesetzt. Vorausgegangen war eine Altersuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin am 29.06.2010; hierin wurde er auf „16 bis unter 18 Jahre“ geschätzt.

Für ihn wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ...- Familiengericht - das ..., Jugendamt, als Vormund eingesetzt.

Mit Bescheid vom 05.07.2010 nahm ihn die Klägerin am selben Tag gemäß § 42 SGB VIII in Obhut. Die Inohutnahme endete am 21.11.2010.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihm Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII gewährt.

Mit Bescheid vom 16.07.2010 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII als überörtlichen Träger der Jugendhilfe.

Mit Schreiben vom 21.07.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII für N.G. und mit Schreiben vom 02.08.2010 beantragte der Vormund von N.G. für diesen Hilfe zur Erziehung.

Mit Schreiben vom 11.10.2010 teilte der Beklagte mit, dass er die „Kosten der Jugendhilfe ab 22.06.2010 für die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII vorerst bis zu deren Ende“ übernehme. Im Folgenden wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Weiterführung der Hilfe als Hilfe zur Erziehung bei dem Beklagten nicht vorgelegt worden sei. Es wurde um Mitteilung des Endes der Inobhutnahme sowie die Vorlage der Abrechnung dafür gebeten.

Die Klägerin bewilligte mit Bescheid vom 30.11.2010 für N.G. stationäre Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII aufgrund des Antrages vom02.08.2010. Diese sollte ab 22.11.2010 befristet bis 23.06.2012 durch den Kinder- und Jugendhilfeverbund ...in der Jugendwohnung ...erbracht werden.

Am 02.01.2012 wurde die Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII beendet.

Mit Rechnung vom 03.02.2011 forderte die Klägerin 21.427,68 € für die Hilfeleistung im Zeitraum vom 22.06. bis 21.11.2010 vom Beklagten. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Jugendhilfe noch andauere, jedoch ein Wechsel der Hilfeform stattgefunden habe.

Der Beklagte erstattete die Kosten für die Inobhutnahme vom 22.06. bis zum 21.11.2010 in Höhe von 21.427,68 € und bat mit Schreiben vom 18.02.2011 um Mitteilung, warum diese Maßnahme erst zum 21.11.2010 beendet werden konnte.

Mit Bescheid vom 04.01.2012 wurde N.G. Hilfe in Form einer ambulanten Betreuung nach §§ 27, 30 SGB VIII für die Zeit ab dem03.01.2012 in einer Jugendwohnung gewährt und mit Ablauf des 02.06.2013 wieder beendet.

Ab dem 24.06.2012 erhielt er Hilfe für junge Volljährige in Form der ambulanten Betreuung im Ambulant Betreuten Wohnen für Flüchtlinge ...

Mit Schreiben vom 02.08.2012 übersandte die Klägerin eine Kostenrechnung für die stationäre Unterbringung von N.G. im Zeitraum vom 22.10.2010 (wohl richtig: 22.11.2010) bis 02.01.2012. Die Gesamtausgaben beliefen sich auf 50.926,58 €, wovon 4.826,40 € (40 Tage X 120,66 €) auf die Unterbringung im Zeitraum vom 22.10. bis 31.12.2010, 44.482,55 € (365 Tage x 121,87 €) auf die Unterbringung im Jahr 2011 und 246,90 € (2 Tage x 123,45 €) auf die Unterbringung für die Tage 01. und 02.01.2012 entfielen. Daneben sind 13,50 € Taschengeld für den Zeitraum 22. bis 30.11.2010, 962,00 € erhöhtes Taschengeld für das Jahr 2011 sowie Dezember 2010, 4,77 € erhöhtes Taschengeld für den 01. und 02.01.2012, 200,76 € für Bekleidung und für Dolmetscherkosten 81,30 € (30.01.2011), 40,65 € (04.10.2011) sowie 67,75 € (17.10.2011) angefallen. Es wurde angegeben, dass die Maßnahme mit Ablauf des 02.01.2012 beendet worden sei. Dem Schreiben legte die Klägerin den Antrag des Vormundes vom 02.08.2010 bei.

Mit Schreiben vom 07.08.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Hilfe nicht beendet, sondern in eine ambulante Hilfe nach § 30 SGB VIII umgewandelt worden sei, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2012 um die Übersendung der „Bescheide über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 34 SGB VIII ab 22.11.2010 sowie der ambulanten Hilfe gem. § 30 SGB VIII ab 03.01.2012 sowie die Hilfeplanfortschreibungen“ bat. Außerdem werde ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus von N. benötigt.

Mit Schreiben vom 14.09.2012 übersandte die Klägerin die Aufenthaltserlaubnis an den Beklagten. Sie gab an, dass die weiteren angeforderten Unterlagen von der fallzuständigen Sozialkraft, Frau A..., zugesandt würden.

Mit Schreiben vom 06.11.2012 mahnte der Beklagte die Übersendung der angeforderten Unterlagen an. Er teilte mit, die „Rechnung vom 02.08.2012 […] erst nach Vorlage der o.g. Unterlagen anweisen“ zu können. Weiterhin wurde um baldige Übersendung gebeten, da bereits eine Mahnung der Kasse ...verschickt worden sei.

Mit E-Mail vom 18.02.2013 teilte der Beklagte mit, das er „die Rechnung vom 02.08.2012 erst nach Vorlage der Unterlagen anweisen“ könne und bereits eine zweite Mahnung der Kasse ...erhalten habe. Es werde um baldige Übersendung gebeten.

Mit Schreiben vom 19.02.2013 stellte die Klägerin dem Beklagten 643,94 € für die Erziehungshilfe für N.G. in der Zeit vom 22.10.2010 bis 02.01.2012 in Rechnung. Es wurde angegeben, dass die Jugendhilfe mit Ablauf des 02.01.2012 beendet worden sei.

Mit E-Mail vom 20.02.2013 erklärte die Klägerin, dass sie die fehlenden Unterlagen nicht vorlegen könne, da sie sich bei Frau A... befänden. Auch sei die Mahnung aufgrund eines Eingabefehlers erfolgt, dieser sei nunmehr korrigiert.

Mit Bescheid vom 10.06.2013 wurde N.G. für die Zeit ab dem 02.01.2013 Volljährigenhilfe in Form einer ambulant betreuten Wohnform nach §§ 41, 30 SGB VIII in der bisherigen Einrichtung bewilligt.

Mit E-Mail vom 09.07.2013 erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten, ob die angeforderten Unterlagen mittlerweile eingetroffen seien, was dieser mit E-Mail vom 15.07.2013 verneinte.

Mit E-Mail vom 15.07.2013 übersandte die Klägerin die Bescheide über die Hilfen nach §§ 27, 34 SGB VIII (vom30.11.2010 gegenüber Herrn G.) und §§ 27, 30 SBG VIII (vom04.01.2012 gegenüber Frau E...). Bezüglich der Hilfeplanfortschreibung verwies sie auf die fallzuständige Sozialkraft.

Mit Schreiben vom 19.03.2015 teilte der Beklagte mit, „mit Schreiben vom 22.08.2011, 06.11.2012 sowie Mail vom 18.02.2013 zur Begleichung der Rechnung für die Zeit vom 22.10.2010 bis 02.01.2012 und Entscheidung über weitere Kostenerstattung ab 03.01.2012 um Übersendung folgender Unterlagen gebeten“ zu haben. Dann zählte er die Bewilligungsbescheide ab 22.11.2010 für die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII, die Bewilligungsbescheide ab 03.01.2012 für die Hilfe nach §§ 27, 30 SGB VIII sowie den Hilfeplan mit Fortschreibungen auf. Diese Unterlagen habe er bislang noch nicht erhalten. Er sei erneut angemahnt worden und bat „- auch im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum - um Erledigung“.

Mit Schreiben vom 01. und 02.04.2015 leitete die Klägerin Kopien über die Beendigung nach § 42 SGB VIII zum21.11.2010, von Bewilligungen nach §§ 27, 34 SGB VIII ab dem22.11.2010, über die Beendigung nach §§ 27, 34 SGB VIII zum 02.01.2012, eines Hinweisschreibens auf die Fortführung der Hilfe als Maßnahme nach §§ 27, 30 SGB VIII ab dem 03.01.2012, der Bewilligung nach §§ 27, 30 SGB VIII ab dem 03.01.2012, des Bewilligungsbescheides für N.G. bezüglich der Gewährung von Hilfe nach §§ 41, 30 SGB VIII ab dem 24.06.2012, des Protokolls des Hilfeplangesprächs vom 17.10.2011, des Fachgesprächs vom 04.10.2011, der Protokolle der Hilfeplangespräche vom 13.02., 17.08., 14.12.2012 und 08.04.2013 sowie der Bewilligung der Hilfe nach §§ 41, 30 SGB VIII ab dem 02.01.2013 bis zum 02.06.2013 an den Beklagten weiter.

Mit Schreiben vom 30.04.2015 teilte der Beklagte mit, dass Aufwendungen in Höhe von 46.100,18 € erstattet werden. Die Kosten für die Maßnahme im Zeitraum vom 22.11. bis 31.12.2010 seien hingegen verjährt. Die mit Rechnung vom 19.02.2013 geltend gemachten 643,94 € seien bereits mit der Kostenrechnung im Februar 2010 erstattet worden. Bezüglich der Abrechnung über das 18. Lebensjahr hinaus werde um Vorlage des Antrages von N.G. gebeten.

Am 19.05.2015 teilte die Klägerin telefonisch mit, mit der Einrede der Verjährung nicht einverstanden zu sein, da die Rechnung bereits im August 2012 vorgelegen habe.

Mit E-Mail vom 19.06.2015 übersandt die Klägerin die im Schreiben vom 30.04.2015 geforderten Nachweise.

Mit E-Mail vom 19.06.2015 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die fehlenden 4.826,40 € anzuweisen, da eine Verjährung nach § 113 SGB X nicht eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 29.06.2015 teilte der Beklagte mit, die Verjährung nochmals geprüft zu haben, aber zu keinem anderen Ergebnis gelangt zu sein. Vorliegend sei eine Regelungslücke hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist durch entsprechende Anwendung des § 111 SGB XII zu schließen. Hiernach seien Erstattungsansprüche für das Jahr 2010 mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.

Mit Schreiben vom 27.07.2015 teilte die Klägerin mit, dass sie die Rechtsauffassung des Beklagten bezüglich der Verjährung nicht teile. Sie ist der Ansicht, dass nach § 113 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 203 BGB aufgrund der andauernden Verhandlungen eine Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten sei. Seit der Kostenrechnungsstellung am 02.08.2012 seien mehrere Schreiben gewechselt und weitere Unterlagen zur Rechnungsprüfung verlangt worden.

Mit Schreiben vom 24.08.2015 rechnete die Klägerin Leistungen in Höhe von 32.830,03 € für die Zeit vom 03.01.2012 bis zum 02.06.2013 ab.

Mit Schreiben vom 10.09.2015 teilte der Beklagte mit, § 113 Abs. 2 SGB X sehe lediglich eine sinngemäße Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB vor. Die Hemmungsregelungen seien als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Eine Anwendung komme nur in Betracht, soweit die Regelungen des SGB lückenhaft seien, was nicht der Fall sei. Nach § 20 SGB X gelte der Amtsermittlungsgrundsatz, zu dem auch das Anfordern von Unterlagen gehöre, so dass kein Verhandeln gegeben sei. Der im Zivilrecht geltende Verhandlungsgrundsatz sei nicht anwendbar und eine sinngemäße Anwendung des § 203 BGB nicht geboten.

Mit E-Mail vom 08.12.2015 entgegnete die Klägerin, dass die Anwendung der §§ 203 ff BGB nach der Rechtsprechung im Fall von Verhandlungen nicht geboten sei. Es sei kein Fall des Amtsermittlungsgrundsatzes gegeben, vielmehr liege ein Meinungsaustausch vor, der bereits für die Annahme von Verhandlungen ausreichend sei. Am 11.10.2010 sei ein Grundanerkenntnis abgegeben worden, so dass die Anspruchsgrundlage hinreichend bekannt war, und der Anspruch sei durch die Rechnungsstellung geltend gemacht worden. Der Schriftwechsel zeige den ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch und dessen tatsächliche Grundlagen - es sei der Nachweis der Höhe nach verlangt worden. Eine Beendigung der Verhandlungen habe nicht stattgefunden.

Mit Schreiben vom 14.12.2015 erklärte der Beklagte, dass die Anwendung des BGB nach § 113 Abs. 2 SGB X nur dann erfolgen könne, wenn es geboten sei. Ein ernsthafter Meinungsaustausch sei in den Schreiben vom 22.08.2012, 06.11.2012, 18.02.2013, 20.02.2013, 09.07.2013 und 15.07.2013 nicht enthalten, sondern nur die Kommunikation über die Vorlage von Unterlagen. Auch sei aufgrund der E-Mail vom 15.07.2013 nicht mehr davon auszugehen gewesen, dass die angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt werden können. Die Vorlage sei erst auf nochmalige Nachfrage mit Schreiben vom 01. und 02.04.2015 erfolgt. Mangels ernsthaften Meinungsaustausches sei auch keine Notwendigkeit für eine Beendigungserklärung gegeben gewesen.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragte die Klägerin,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in der Zeit vom 22.11.2010 bis 31.12.2010 für die an den Hilfeempfänger N.G., geb. am ...1994, gewährten Leistungen gemäß §§ 27/34 SGB VIII entstandenen Kosten gemäß § 89d SGB VIII in Höhe von 4.826,40 € einschließlich der ab Prozessanhängigkeit entstehenden Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu erstatten.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe mit Schreiben vom 11.10.2010 seine grundsätzliche Erstattungspflicht anerkannt. Eine Verjährung sei wegen der gemäß § 113 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 203 BGB geführten Verhandlungen nicht eingetreten. Es habe seitens des Beklagten keine Ausübung des Amtsermittlungsgrundsatzes gegeben, sondern er habe an einer inhaltlichen Auseinandersetzung über den Anspruch teilgenommen. Er habe den Nachweis des Anspruchs der Höhe nach verlangt, was einem Bestreiten der Anspruchshöhe gleichkomme. Zudem seien seine Schreiben vom 22.08.2012 und 06.11.2012 als konkludente Anerkenntnisse im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten, so dass er sich des Bestehens seiner Schuld bewusst gewesen sei und seine Leistungspflicht auch erkennbar nicht abgelehnt habe.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.03.2016,

die Klage abzuweisen.

Die Verjährung werde nicht durch die bloße Geltendmachung des Erstattungsanspruches gehemmt. Es sei schon zweifelhaft, ob die konkreten Umstände des Erstattungsanspruches bei der Geltendmachung hinreichend substantiiert mitgeteilt worden seien, so dass er nicht mit der Erstattungspflicht rechnen konnte. Falls man hingegen keine zu strengen Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruches stelle, sei dennoch der Normzweck des § 111 SGB X zu beachten, wonach die Erstattung schnell und möglichst einfach erfolgen soll.

Weiterhin seien die Verjährungsregelungen des BGB nur sinngemäß anwendbar. Dies bedeute, dass die Hemmungsregelungen als Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien. Die Rechtsprechung zum Begriff der „Verhandlung“ im Sinn des § 203 BGB lasse erkennen, dass nur dann Erklärungen im Sinne dieser Norm vorlägen, wenn sich die Beteiligten inhaltlich über den Anspruch auseinander setzen und der Anspruch nicht endgültig abgelehnt werde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung sei ohne Aktenmaterial aber schon nicht möglich gewesen.

Unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes habe es in der Phase der Fallbehandlung schon keinen Platz für Verhandlungen geben können. Die bloße Anforderung von Unterlagen stelle nicht den Beginn von Verhandlungen dar, sondern befinde sich noch auf der dazu notwendigen Vorstufe. Ein Meinungsaustausch habe nie stattgefunden; allenfalls habe der Beklagte konkludent zu erkennen gegeben, dass er in diesem Rechtsbereich der richtige Erstattungspflichtige sei.

Das Schreiben vom 06.11.2012 lasse keine Auslegung hin zu einem (Teil)Anerkenntnis zu. Vielmehr sei dieses im Lichte der angeforderten Akten so zu verstehen, dass die Entscheidung noch offen sei. Ein Anerkenntnis sei ohne eine ausreichende Entscheidungsgrundlage schon nicht möglich.

Jedenfalls sei vor der Verjährung der Anspruch bereits verwirkt gewesen. Entgegen dem § 111 SGB X und dem Grundsatz von Treu und Glauben innewohnenden Beschleunigungsgrundsatz seien erst im fünften Jahr nach der Anmeldung des Anspruches prüffähige Unterlagen vorgelegt worden.

Die Klägerin habe die Jahresfrist zur Vorlage der Prüfungsunterlagen nach § 111 SGB X nicht eingehalten.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 31.05.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten diesem Vorgehen zugestimmt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein einredefreier Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 89d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 52 Satz 2 AGSG gegen den Beklagten ist nicht gegeben.

1.1 Zwar ist der Beklagte nach der Bestimmung durch das Bundesverwaltungsamt als Kostenschuldner der richtige Klagegegner, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 89d Absätze 1 und 3 SGB VIII.

1.2 Auch ist kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1 SGB VIII nicht vorliegen sollten. Ein Ausschluss nach § 111 Satz 1 SGB X scheidet aus. Mit Schreiben vom 02.08.2012 machte die Klägerin die Kosten für die Unterbringung von N.G. in der Zeit vom 22.11.2010 bis 02.01.2012 geltend. Da die konkrete Maßnahme am 03.01.2012 endete, lief die Ausschlussfrist frühestens am 03.01.2013 ab, § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB (vgl.: BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15 m. w. N.; VG Bayreuth, U. v. 16.03.2015, Az. B 3 K 13.619). Die Geltendmachung erfolgte vorher und war auch hinreichend substantiiert, zumal sie erkennen ließ, um welche Hilfeleistungen es sich im Einzelnen handelte und welche Beträge auf diese entfielen. Auch die Umstände des Anspruches waren ausreichend konkretisiert worden.

Soweit beklagtenseits in den § 111 SGB X eine Vorlagepflicht für die vollständigen Prüfungsunterlagen hineingelesen werden soll, überdehnt dies die Grenze des Wortlautes. § 111 SGB X verlangt nur die Geltendmachung des Anspruches; das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, somit deutlich erkennbar werden muss und dabei ausreichend klar wird, welche Leistungen zu erstatten sind, also zumindest die Umstände, die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der relevante Zeitraum, in dem die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden (BSG, U.v. 23.02.1999, Az. B 1 KR 14/97 R m. w. N.; BayVGH, U. v. 30.08.2004, Az. 12 B 00.1434; VG Stuttgart, U. v. 29.11.2004, Az. 8 K 1836/04). Dies ist mit der Rechnungsstellung vom 02.08.2012 geschehen, da bereits in der dieser vorausgehenden Korrespondenz die allgemeinen Umstände mitgeteilt worden waren - es hatte bereits eine Kostenübernahmeerklärung gegeben - und die einzelnen Kostenpunkte in der Rechnung hinreichend deutlich aufgezählt und konkretisiert worden waren. Diese Art der Geltendmachung reicht auch aus, um dem Anspruchsschuldner - dem Sinn der Ausschlussfrist entsprechend (vgl.: BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15; VG Stuttgart, U. v. 29.11.2004, Az. 8 K 1836/04) - zeitnah Kenntnis von den auf ihn zukommenden Ansprüchen zu verschaffen und ihm so zu ermöglichen, Rückstellungen zu bilden und sich mit dem Anspruch auseinander zu setzen. Nicht notwendig ist deshalb, dass das Bestehen der Leistungspflicht, die letztlich die Kostenerstattung auslöst, bei der Geltendmachung in allen Einzelheiten bewiesen wird (BVerwG, U. v. 10.04.2003, Az. 5 C 18/02 m. w. N.).

1.3 Der Erstattungsanspruch ist jedoch verjährt.

Erstattungsansprüche verjähren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren. Zwar handelt es sich bei dem Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII nicht um einen solchen des Abschnittes der §§ 102 ff SGB X, doch ist § 113 SGB X gemäß § 37 Satz 1 SGB I auf diesen anwendbar.

1.3.1 Die Verjährungsfrist beginnt analog § 111 Abs. 1 SGB XII mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (BayVGH, U. v. 23.11.2009, Az. 12 BV 08/2146; U. v. 03.12.2009, Az. 12 BV 08/2147; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.11.2014, Az. OVG 9 B 59.11; U. v. 27.02.2013, Az. OVG 9 B 57.11; OVG des Saarlandes, U. v. 23.05.2012, Az. 3 A 410/11; VG Würzburg, U. v. 24.01.2013, Az. W 3 K 11.1060). Dies ist mit der Erbringung der dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden Leistung der Fall (vgl.: BayVGH, U. v. 23.11.2009, Az. 12 BV 08.2146; U. v. 03.12.2009, Az. 12 BV 08.2147; VG Würzburg, U. v. 24.01.2013, Az. W 3 K 11.1060). Somit begann die Verjährungsfrist für die Erstattungsansprüche für Maßnahmen der stationären Hilfe aus dem Jahr 2010 mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen, da die Leistungen in diesem Jahr erbracht worden waren. Nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB endet die Verjährungsfrist damit mit Ablauf des 31.12.2014.

1.3.2 Eine Hemmung der Verjährungsfrist liegt nicht vor. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen reichen hierfür nicht aus.

Nach § 113 Abs. 2 SGB X finden die Regelungen des BGB betreffend der Hemmung, Ablaufhemmung, des Neubeginns und der Wirkung der Verjährung sinngemäß Anwendung. Dabei sind die Hemmungsvorschriften grundsätzlich eng auszulegen, da es sich bei diesen um Ausnahmeregelungen handelt; dies bedeutet, dass die Heranziehung weiterer Hemmungsregelungen außerhalb des BGB nicht möglich ist (vgl.: BSG, U. v. 19.09.2013, Az. B 3 KR 30/12 R).

1.3.2.1 Soweit eine Hemmung aufgrund eines Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB behauptet wird, ist ein solches in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich. Anerkenntnis meint ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (Palandt, BGB, 2016, § 212 Rn. 2 m. w. N.). Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist es ausreichend, wenn der Schuldner den Anspruch dem Grunde nach anerkennt oder nur in Bezug auf die Höhe der Forderung Einwendungen erhebt (Palandt, a. a. O., Rn. 5)

Im Schreiben vom 11.10.2010 ist zwar eine allgemeine Kostenübernahme ausgesprochen worden, doch bezog sich diese allein auf die Maßnahme der Inobhutnahme und kann daher nicht auf die nachfolgenden Leistungen, deren Anspruchsvoraussetzungen und rechtliche Einordnung sich von denen der Inobhutnahme - als anderer Aufgabe - unterscheiden, erstreckt werden. Es ist insoweit nicht von einer Gesamtleistung auszugehen, sondern von einzelnen Hilfen (BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15; VG Münster, U. v. 19.05.2015, Az. 6 K 1095/14). Darüber hinaus führte dieses Anerkenntnis im Ergebnis nicht zu einer länger laufenden Frist, da es im Oktober 2010 abgegeben worden ist, der Beginn der neuen Verjährungsfrist also vor dem der ursprünglichen liegen würde.

Auch in den Schreiben vom 22.08. und 06.11.2012 sind keine Anerkenntnisse zu sehen. In beiden Schreiben wurde die Vorlage weiterer Nachweise gefordert und in letzterem ausdrücklich festgestellt, dass eine Anweisung der geforderten Summe erst nach Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgen könne. Hieraus lässt sich aus Sicht des Empfängers nicht entnehmen, dass sich der Beklagte des Bestehens eines Anspruches eindeutig bewusst war. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII ist an bestimmte Tatbestandsmerkmale gebunden, wozu unter anderem auch gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Gesetzmäßigkeit der kostenverursachenden Maßnahme gehört. Hier hatte der Beklagte die Vorlage der relevanten Gewährungsbescheide und der Hilfeplanfortschreibungen gefordert. Insoweit bezogen sich die begehrten Unterlagen auf das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit der kostenauslösenden Maßnahme. Ein etwaiges Anerkenntnis dem Grunde nach kann daraus folglich nicht herausgelesen werden. Zwar mag das Schreiben vom 06.11.2012 insoweit missverständlich sein, als davon geredet wird, dass erst nach Vorlage der Unterlagen der Rechnungsbetrag angewiesen werden kann, doch sind insoweit die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenspiel mit dem Schreiben vom 22.08.2012 ist ersichtlich, dass das Bestehen der Schuld eben nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr sollte die Notwendigkeit der Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung unterstrichen werden. Dies zeigt sich daran, dass im Schreiben vom 22.08.2012 eine solche Formulierung nicht vorhanden war und dem Schreiben vom 06.11.2012 eine Aufforderung der Kasse ...bezüglich des geltend gemachten Betrages vorausging; auf diese nahm das Schreiben mit der Formulierung ersichtlich Bezug. Da bezüglich der neuen Maßnahme noch keine Entscheidung des Beklagten zur Kostenübernahme getroffen worden war, ist eine Auslegung als Anerkenntnis dem Grunde nach ausgeschlossen.

1.3.2.2 Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB sind nicht ersichtlich. Zwar ist der Begriff der Verhandlung weit auszulegen, so dass jeder Meinungsaustausch über einen Anspruch oder dessen Grundlagen nach vorheriger Geltendmachung eines Anspruches, bei der klargestellt wird, worauf sich der Anspruch im Kern stützt, ausreicht. Es genügen damit Äußerungen seitens des Schuldners, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, dass der Schuldner sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Ansprüchen einlasse. Nicht ausreichend ist die bloße Anmeldung von Ansprüchen. (Palandt, a. a. O., § 203 Rn. 2)

1.3.2.2.1 § 203 BGB ist grundsätzlich auch in der vorliegenden Situation anwendbar (vgl.: OVG Münster, B. v. 26.01.2012, Az. 12 A 877/11).

Das seitens des Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 12.02.2004, Az. B 13 RJ 58/03 R, spricht nicht dafür, die Anwendung des § 203 BGB auszuschließen (vgl.: von Wulffen/Schütze, SGB X, 2014, § 113 Rn. 9). Dieses verneinte die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB a. F., also § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt 2 BGB n. F., betrifft also nicht den Fall der Verhandlung, sondern den der schwebenden Entscheidungsfindung nach Antragstellung durch den Bürger. Damit lag dieser Entscheidung eine andere Situation zugrunde: Es ging um das Verhältnis Bürger-Behörde. Vorliegend geht es aber um das Verhältnis Behörde-Behörde, die Beteiligten treffen also auf Augenhöhe aufeinander (BSG, U.v. 23.02.1999, Az. B 1 KR 14/97 R m. w. N.), so dass der Ausgangspunkt für die sinngemäße Anwendung der Hemmungsregelungen ein anderer ist. Zwar gilt auch hier nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Amtsermittlungsgrundsatz, doch stehen sich hier zwei Behörden mit Amtsermittlungspflicht gegenüber, die gemäß § 20 Abs. 2 SGB X auch zur Ermittlung der für den „Gegner“ günstigen Umstände verpflichtet sind. Deshalb kann die Rechtsprechung des BSG, die für die Situation des vom Untersuchungsgrundsatz begünstigten Bürgers im Verhältnis zum verpflichteten Staat erging, nicht auf diese Situation übertragen werden. Durch den Verweis in § 113 Abs. 2 SGB X hat der Gesetzgeber - trotz der nur sinngemäßen Anwendbarkeit - zum Ausdruck gebracht, dass er die Anwendung der Regelungen zur Hemmung aus dem BGB wünscht. Da sich die Situation für Erstattungsansprüche nicht so stark von der Situation der Gleichordnung nach dem BGB unterscheidet, bestehen gegen die Anwendbarkeit der Regelungen des BGB keine Bedenken.

1.3.2.2.2 Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist nicht gegeben. Vielmehr wurde allein über die Vorlage von prüffähigen Unterlagen korrespondiert, aber nicht über das Bestehen oder Nicht-Bestehen von Ansprüchen. Der Beklagte hatte nur die Vorlage von Unterlagen gefordert, die ihn in die Lage versetzen, sich an der Diskussion um Bestehen und Nicht-Bestehen beteiligen zu können. Zwar ist für die Verhandlung keine endgültige Meinungsbildung notwendig, sondern sie kann jederzeit eingeleitet werden. Auch setzt das Vorlageverlangen grundsätzlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechnung voraus, indem deren Inhalt und die für die Anspruchsgewährung notwendigen Nachweise geprüft werden müssen. Auch bringt das Vorlageverlangen zum Ausdruck, dass die vorgelegten Unterlagen nicht als ausreichend erachtet werden.

Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen dem bloßen Verlangen von Unterlagen und einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem Anspruch, der im Verwaltungsprozess deutlich zu Tage tritt. Bei Erstattungsansprüchen ist beim Anspruchsschuldner ein strukturimmanentes Informationsdefizit gegeben, das nur durch den Anspruchsinhaber beseitigt werden kann. Der Anspruchsgegner ist auf die Informationsweitergabe des Anspruchsinhabers angewiesen. Ohne diese Informationen kann schon keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anspruch stattfinden, so dass inhaltlich nicht verhandelt werden kann. Insoweit unterscheidet sich diese Situation von der im Zivilrecht häufig vorliegenden Situation der bloß unvollständigen und ungleichmäßigen Informationsverteilung, bei der die inhaltliche Auseinandersetzung über das Bestehen des Anspruchs auch und insbesondere auf der Tatbestandsebene geführt wird, da zumeist unterschiedliche Informationslagen bestehen. Hinzu tritt, dass bei Behörden grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 SGB X) gilt, so dass diese selbst zur Ermittlung des „richtigen“ und nicht für sie günstigsten Sachverhaltes angehalten sind, und nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind, also grundsätzlich nur in rechtmäßiger Weise tätig werden dürfen und damit vorher die rechtliche Würdigung selbst vorzunehmen haben. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Anspruch ist bei Erstattungen aber erst nach Informationsbeschaffung und häufig nur auf rechtlicher Ebene möglich.

Von der Informationsbeschaffung ist insoweit der das Zivilrecht prägende Streit um die Richtigkeit von Informationslagen zu unterscheiden.

1.3.2.2.3 Unter Zugrundelegung dieser Gedanken war die Aufforderung des Beklagten vom 22.08.2012 aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht als eine inhaltliche Auseinandersetzung über den Anspruch, sondern als bloßes Ergänzungsverlangen bezüglich der Rechnungsunterlagen zu verstehen. Eine inhaltliche Stellungnahme wird daraus nicht ersichtlich, da ausschließlich Unterlagen angefordert wurden, ohne auf die Begründetheit des Anspruches einzugehen. Aus der bloßen Anforderung konnte nicht per se darauf geschlossen werden, dass sich der Beklagte auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche einlassen will. Vielmehr wird aus den Schreiben klar, dass dazu - noch - keine Aussagen getroffen werden sollten. Ein ernsthafter Austausch von Meinungen ist nicht gegeben und auch nicht in Aussicht gestellt worden.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in der Nachforderung von Unterlagen gleichsam das Bestreiten der Anspruchshöhe gesehen werden kann, ist dem nicht zu folgen. Zwar regelt § 89f SGB VIII, dass die Kosten nur soweit zu erstatten sind, als die Aufgabenerfüllung den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dies kann zu einem teilweisen oder auch vollständigen Ausschluss der Kostenerstattung führen. Jedoch kann aus dem bloßen Vorlageverlangen der Nachweise für die gesamte in Frage stehende Hilfeleistung an sich kein Bestreiten des Anspruchs oder dessen Höhe herausgelesen werden. Es wurden keine weiteren Nachweise für ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal gefordert und auch kein konkretes Tatbestandsmerkmal bestritten, sondern lediglich - neutral - die Vorlage von prüfungsrelevanten Unterlagen gefordert.

Die erste inhaltliche Stellungnahme zu dem Anspruch fand mit Schreiben vom 30.04.2015 statt. Ab diesem Zeitpunkt wurde über das Bestehen des Anspruches aufgrund von Verjährung diskutiert.

2.3.3 Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung beruhte nicht auf Ermessensfehlern. Es steht im Ermessen des Beklagten, ob er sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl.: BSG, U. v. 14.03.2006, Az. B 4 RA 8/05 R; von Wulffen/Schütze, SGB X, 2014, § 113 Rn. 12). Zwar hat er am 19.03.2015 und damit nach dem Eintritt der Verjährung nochmals die Vorlage bestimmter Unterlagen auch bezüglich der Unterbringung im bereits verjährten Erstattungszeitraum verlangt, doch gehen diese Unterlagen in ihrem Nachweischarakter über das Jahr 2010 hinaus, so dass sie zumindest auch Erstattungsansprüche für das Jahr 2011 betreffen beziehungsweise deren Grundlage bilden. Insoweit ist in der auf die Vorlage der Unterlagen am 01. und 02.04.2015 erfolgten Berufung auf die Einrede der Verjährung kein widersprüchliches Verhalten zu sehen.

2.4 Auf die Frage der Verwirkung des Anspruchs kommt es damit schon nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.826,40 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 85/98 Verkündet am:
18. Oktober 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nach
Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens gegen
den anderen Streitgenossen anordnet und dieser das Verfahren erst nach
Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt.

b) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiterbetreiben"
des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - OLG Köln
LG Bonn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 1998 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, hatte 1970 zunächst das Erdgeschoß und 1971 das gesamte Haus an die Beklagte zu 2, die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beklagten zu 1, zum Betrieb eines Spielclubs vermietet. Im Juni 1977 wurden zwei schriftliche Mietverträge über das Anwesen zum Zwecke des Betriebs eines Spielcasinos und einer Nachtbar geschlossen, von denen der erste Vertrag von beiden Beklagten, der zweite nur vom Beklagten zu 1 unterzeichnet wurde. Zwischen den Parteien war strei-
tig, ob die Beklagte zu 2 seit 1977 Mitmieterin war. Das Mietverhältnis endete nach mehrfachen Verlängerungen, die der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte, zum 31. Dezember 1993. Laut Mietvertrag waren die Mieter zu notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen und zum Rückbau etwaiger Einbauten verpflichtet. Das Haus befand sich bei der Übergabe am 28. Dezember 1993 in einem schlechten Zustand. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 1993 forderte der Kläger die Beklagten unter Hinweis auf verschiedene , bei der ersten Besichtigung überschlägig festgestellte Schäden auf, bis spätestens 20. Januar 1994 alle Einbauten zu entfernen, das Objekt wieder benutzbar zu machen und die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Für den Fall, daß die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist weder die Arbeiten durchführen noch ein entsprechendes Anerkenntnis abgeben würden, kündigte er an, die Kosten durch einen Architekten ermitteln zu lassen und sie gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten dem in der Folge nicht nachkamen, reichte der Kläger am 10. Juni 1994 Klage auf Schadensersatz in Höhe von rund 311.435 DM wegen nicht durchgeführter Reparaturen und wegen eines Mietausfallschadens ein. Die Klage wurde den Beklagten am 24. Juni 1994 zugestellt. Später reduzierte der Kläger die Forderung auf rund 228.667 DM. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 13. Dezember 1994 die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit der Begründung abgewiesen, daß sie seit Juni 1977 nicht mehr Mitmieterin gewesen sei und daher nicht hafte. Das vom Kläger angestrengte Berufungsverfahren endete mit Vergleich vom 17. September 1996. In dem in erster Instanz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 anhängig gebliebenen Rechtsstreit wurde im Termin vom 7. März 1995 das
Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem der Kläger in diesem Termin nicht erschien und der Beklagte keinen Sachantrag stellte. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens über das Teilurteil nahm der Kläger mit am 21. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 auf und verlangte nunmehr auf der Grundlage eines mittlerweile durchgeführten selbständigen Beweissicherungsverfahrens Schadensersatz in Höhe von 156.375 DM. Der Beklagte zu 1 berief sich auf Verjährung. Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1 wegen Verjährung gemäß § 558 BGB abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab, erklärte die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt und verwies die Sache zur Verhandlung über die Höhe der Forderung an das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, da die Forderung des Klägers verjährt ist.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dem Grunde nach angenommen. Diesen Ansprüchen stehe auch nicht die Einrede der Verjährung nach § 558 BGB entgegen. Der Ansicht des Landgerichts, daß die durch rechtzeitige Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beendet worden sei und die Verjährung von neuem zu laufen begonnen habe, weil der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 nach Erlaß des Teilurteils gegen die Beklagte zu 2 zunächst nicht weiterbetrieben habe, sei nicht zu folgen. § 211 Abs. 2 BGB, der lediglich eine Umgehung des § 225 BGB verhindern und den Eintritt der Verjährung nicht dem Belieben der Parteien überlassen wolle, sei unanwendbar, wenn die Parteien zunächst die Berufungsentscheidung über ein Teilurteil abwarten wollten, welches für den noch nicht entschiedenen Teil bedeutsam sei. Das sei hier der Fall gewesen. Denn wäre im Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 2 deren Passivlegitimation bejaht worden, hätte in der Sache selbst zumindest ein Grundurteil ergehen müssen, das sich mit den Voraussetzungen des Anspruchsgrundes hätte auseinandersetzen müssen. Dieses hätte zumindest teilweise auch für den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 Bedeutung gehabt. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Teilurteil einen von mehreren Streitgenossen betreffe oder einen Teil des gegen einen Beklagten geführten Rechtsstreites. Daher habe unter prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Beklagten zu 1 ein triftiger Grund bestanden, den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsmittelverfahrens gegen die Beklagte zu 2 ruhen zu lassen. Davon sei im Grunde auch der Beklagte zu 1 ausgegangen, da er gegen den im Termin vom 7. März 1995 nicht
erschienenen Kläger nicht etwa ein Versäumnisurteil, sondern nur das Ruhen des Verfahrens beantragt habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß sowohl für den Anspruch auf Erfüllung der vertraglichen Reparatur- und Beseitigungspflichten als auch für die Schadensersatzansprüche wegen Verzuges mit diesen Pflichten innerhalb der hierfür gesetzten Frist (§ 326 BGB) und wegen positiver Forderungsverletzung die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache beziehungsweise ab Umwandlung des Erfüllungsanspruches in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gilt (§ 558 BGB; st.Rspr. vgl. BGHZ 107, 179, 182 ff.; Senatsurteil BGHZ 128, 74, 81; Senatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 - MDR 1998, 272 ff. = NJW 1998, 1303 ff.). Die Verjährung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche begann mit Ablauf der vom Kläger für die Reparaturarbeiten bis zum 20. Januar 1994 gesetzten Frist. Noch innerhalb der Frist hatte der Kläger die Schadensersatzansprüche mit der am 10. Juni 1994 eingereichten und am 24. Juni 1994 zugestellten Klage rechtshängig gemacht und die Verjährung unterbrochen (§§ 209 Abs. 1 BGB). Die Unterbrechung dauert gemäß § 211 Abs. 1 BGB an, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Jedoch bestimmt § 211 Abs. 2 BGB, daß die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozeß-
handlung des Gerichts oder der Parteien endet und die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Ein solcher Stillstand trat hier mit dem Beschluß des Landgerichts vom 7. März 1995 über das Ruhen des in erster Instanz anhängig gebliebenen Verfahrensteils gegen den Beklagten zu 1 ein (§ 251 Abs. 1 i.V.m. § 251 a Abs. 3 ZPO). Wegen der Sperrwirkung des § 251 Abs. 2 ZPO war die neue Verjährungsfrist insoweit allerdings gemäß § 202 Abs. 1 BGB auf drei Monate gehemmt, so daß sie erst nach Ablauf der weiteren drei Monate wieder zu laufen begann (§ 217 BGB; vgl. Palandt/ Heinrichs BGB 59. Aufl. § 211 Rdn. 6). Da der Kläger das Verfahren jedoch erst am 21. Februar 1997 aufnahm, war Verjährung eingetreten. Auch die zuvor am 26. September 1996 verfügte Terminsbestimmung des Gerichts, die auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben wurde, konnte die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen. 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 211 Abs. 2 BGB hier nicht anwendbar sei, weil der Kläger einen triftigen Grund gehabt habe, das Berufungsurteil im Verfahren gegen die Beklagte zu 2 abzuwarten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anwendungsbereich des § 211 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß nicht jeder Prozeßstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung führt. § 211 Abs. 2 BGB soll verhindern , daß eine Partei unter Umgehung des § 225 BGB, wonach eine Verjährung durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann, den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Hat die Partei jedoch einen triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (Senatsurteil vom 27. Januar 1999
- XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - LM § 211 BGB Nr. 31 = NJW 1999, 3774 ff., jeweils m.w.N.). Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB setzt dabei allerdings weder eine Absicht der Parteien voraus, § 225 BGB zu umgehen, noch kommt es allein auf ihre subjektiven Motive an, das Verfahren nicht weiterzuführen, mögen diese auch von vernünftigen und prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erwägungen getragen sein. Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muß, und im Interesse des Schuldners, der durch die gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beginnende Verjährung geschützt werden soll, sind vielmehr die nach außen erkennbaren Umstände des Prozeßstillstandes maßgebend, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Partei ergeben muß (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO S. 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO; BGHZ 106, 295, 299 m.N.). So reicht es für den Ausschluß des § 211 Abs. 2 BGB noch nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozeßwirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (BGH, Urteile vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, S. 2496 ff.; vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW 1998, 2274, 2276) oder wenn sie ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiterbetreibt (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO). Daß auch die beklagte Partei mit dem Nichtbetreiben einverstanden ist, steht dem nicht entgegen. Die Parteien haben es in einem solchen Fall in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht (vgl. Staudinger/Peters, 12. Aufl. BGB Bearb. 1995 § 202 Rdn. 31).
Als triftigen, nach außen erkennbaren Grund, der die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ausnahmsweise hindert, hat der Bundesgerichtshof es aber angesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Antraten des Gerichts erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810, 811). Hierauf stützt sich das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, daß das Verfahren über die Berufung gegen das Teilurteil betreffend die Beklagte zu 2 auch Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 haben könne und daß deshalb für den Kläger ein triftiger Grund vorläge, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Das ist indes nicht richtig. Ein der Entscheidung des VII. Zivilsenats zugrunde liegender vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. In dem Teilurteil des Landgerichts war die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 verneint und die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen worden. Es war zum einen ungewiß, ob das Berufungsgericht die Passivlegitimation bejahen und dann ein Grundurteil erlassen würde, in dem es sich mit allen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes auseinandersetzen würde, die auch Bedeutung für die Klage gegen den Beklagten zu 1 hätten haben können. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Entscheidung des Berufungsgerichts zum anderen keinen Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1 gehabt, wovon im übrigen auch das Landgericht ausgegangen war, welches alsbald nach Erlaß seines Teilurteils erneut terminiert hatte. An die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wäre das Landgericht nämlich nur insoweit gebunden gewesen , als sie der Aufhebung zugrunde gelegen hätte, mithin lediglich hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 (BGHZ 51, 131, 135). An
mögliche Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund hätte dagegen im Verhältnis zum Beklagten zu 1 keine Bindung bestanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts macht es auch einen Unterschied, ob das Teilurteil - wie hier - einen von mehreren Streitgenossen betrifft oder - wie in dem vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fall - einen Teil einer Forderung, für die der Einwand der Verjährung nur einheitlich beurteilt werden konnte und für die daher die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorgreiflich war. Hier waren die Beklagten einfache Streitgenossen (vgl. § 425 BGB; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 62 Rdn. 15). Ihr Verteidigungsvorbringen war jeweils gesondert zu prüfen, wobei das Vorbringen der Beklagten zu 2, die sich lediglich auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen und die behaupteten Schäden mit Nichtwissen bestritten hatte, nicht zu einer für den Beklagten zu 1 vorgreiflichen Entscheidung führen konnte. Das ergibt sich auch aus materiell-rechtlichen Erwägungen mit Blick auf § 425 Abs. 2 BGB. Die dort aufgezählten Umstände, unter anderem der Eintritt der Verjährung oder die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Daher muß es jeweils ohne Einfluß auf den anderen Gesamtschuldner bleiben, ob sie gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt werden. Die Entscheidung eines gegen einen der Gesamtschuldner geführten Verfahrens, auch in der Rechtsmittelinstanz, hat daher für das andere, parallel geführte Verfahren gegen den zweiten Gesamtschuldner nicht mehr Bedeutung als es ein Musterprozeß hätte. Für diesen aber kommt eine Ausnahme von der Regelung des § 211 Abs. 2 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 aaO S. 2497; vom 23. April 1998 aaO S. 2276). 3. Daß auch der Beklagte zu 1 nicht an einer Fortführung des Prozesses vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens interessiert war, liegt auf der Hand, berechtigt aber noch nicht zu der Annahme, daß er damit stillschweigend mit
einer weiteren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen wäre. Für ein pactum de non petendo reicht der Vortrag des Klägers nicht aus. Hierfür wäre ein - auch konkludent möglicher - Vertrag zwischen den Parteien erforderlich , mit dem einverständlich die Verpflichtung des Gläubigers begründet wird, die gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung etwa für einen beschränkten Zeitraum einstweilen zu unterlassen. Dieses Ergebnis muß von beiden Parteien gewollt sein. Es genügt nicht, daß der Schuldner das passive Verhalten des Gläubigers nur hinnimmt. Selbst die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens reicht für sich allein nicht aus (Staudinger/Peters aaO § 202 Rdn. 16 und 18). 4. Schließlich hat auch das vom Kläger eingeleitete selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO die Verjährung nicht unterbrochen (Senatsurteil BGHZ 128 aaO 79 f.). Davon geht auch der Kläger in seiner Revisionserwiderung aus. Er meint aber, die Einleitung des Beweisverfahrens am 18. Juli 1995 sei zumindest im Rahmen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB als "Weiterbetreiben" des Prozesses anzusehen und führe hier zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist der Begriff des "Weiterbetreibens" weit zu verstehen (BGHZ 73, 8, 11 m.N.). Es muß sich aber um eine Prozeßhandlung handeln, die unmittelbar auf den Prozeß einwirkt und
dazu bestimmt und geeignet ist, ihn wieder in Gang zu setzen (Staudinger/ Peters aaO § 211 Rdn. 20, 21 m.N.). Das neben dem Prozeß geführte Beweisverfahren ist ein selbständiges Verfahren, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher war auf die Revision des Beklagten das klagabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückerstattung dem Kläger bereits erstatteter Kosten geltend. Der Erstattungsstreit betrifft Kosten der Jugendhilfe, welche im Fall des am 08.11.1985 geborenen H. S. durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bzw. nach der Volljährigkeit durch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entstanden sind.
Die Mutter des H. S. verstarb am 29.10.1990, dessen Vater lebte zunächst im Landkreis W., vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 war er in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert, anschließend nahm er in F. seinen Wohnsitz. H. S. selbst lebte ab dem 01.09.1991 bei Pflegefamilien im Landkreis W., zunächst bei einer Familie in L. und sodann ab dem 10.05.1993 bei der Familie S. in M.
Unter dem 07.06.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII für die Zeit seit der Haftentlassung des Vaters des H. S. am 15.04.1999. Mit Schreiben vom 15.09.1999 erkannte die Beklagte die Kostenerstattungspflicht ab dem 15.04.1999 an, wobei sie sich für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen den Widerruf des Anerkenntnisses vorbehielt. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten entstandene Aufwendungen jeweils halbjährlich in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Beklagten zunächst ganz, später teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr beglichen. Unter dem 16.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe derzeit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nach § 89e SGB VIII und mache diesen fristwahrend geltend. Dem trat der Kläger entgegen, worauf die Beklagte unter dem 05.12.2003 erklärte, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII werde nicht bestritten, gleichzeitig werde jedoch ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend gemacht. Die Beklagte forderte den Kläger auf, diesen Erstattungsanspruch anzuerkennen und die Aufwendungen zu erstatten. Es werde die Aufrechnung mit dem gegenläufigen Erstattungsanspruch erklärt. Auch dem trat der Kläger entgegen.
Am 21.04.2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.178,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten.
Seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an H. S. leitete der Kläger zunächst aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts dessen Vaters im Landkreis W. aus § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, seit dem 10.05.1995 aus § 86 Abs. 6 SGB VIII und seit der Volljährigkeit des H. S. aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII ab. Die Beklagte sei seit dem 15.04.1999 nach § 89a SGB VIII kostenerstattungspflichtig, sie habe diese Pflicht zunächst auch anerkannt, jedoch nur teilweise erfüllt. Ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII komme ihr nicht zu, denn diese Vorschrift sei nach dem Wortlaut nicht mehr anzuwenden, wenn die für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Person die geschützte Einrichtung verlasse, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers behalte.
Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen sowie den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 14.374,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der am 23.07.2004 erhobenen Widerklage zu zahlen.
Sie berief sich darauf, dass sie gegenüber dem dem Grunde nach unbestrittenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII erklärt habe. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Im Umfeld von Einrichtungen nach § 89e SGB VIII befänden sich in der Regel Dienste, die Hilfe bei der Rehabilitation, Integration oder Resozialisierung böten. Soweit Aufwendungen bereits erstattet worden seien, sei der Kläger unter Berücksichtigung von § 111 SGB X für den Zeitraum ab dem 01.02.2002 zur Rückerstattung verpflichtet.
Mit Urteil vom 01.08.2006 - 4 K 1335/04 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Klagantrag des Klägers, es wies die Widerklage der Beklagten ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf.
Zur Begründung der Entscheidung führte es aus, die Klage sei mit ihren beiden Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, denn dem Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach bereits ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt F. ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII zugestanden. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie S. am 10.05.1993 und nach dem Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 sei der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geworden. Die Einweisung des Vaters des H.S. in die Justizvollzugsanstalt F. habe zu keiner Zuständigkeitsänderung geführt. Mit der Volljährigkeit des H. S. habe sich die örtliche Zuständigkeit schließlich nach § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII fortgesetzt. Die Erstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII ergebe sich daraus, dass die Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetze. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Anwendungsbereich von § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht eröffnet sei, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe, werde nicht gefolgt, denn ansonsten werde der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt. So könnten z.B. aus Kostenerwägungen fachlich gebotene Maßnahmen unterbleiben, etwa wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen müsse, damit aller Voraussicht nach für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen.
10 
Ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII komme der Beklagten gegen den Kläger nicht zu, da diese Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach nicht eingreife. Mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII enthalte § 89e SGB VIII auch keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke. § 89a SGB VIII löse den aufgeworfenen Konflikt vorliegend zu Lasten eines Anspruchs nach § 89 e SGB VIII.
11 
Auch wenn dies anders gesehen werde, scheitere ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII jedenfalls daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der Schutz des Einrichtungsortes wirke nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die gegenteilige Auffassung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 89 e SGB VIII zu vereinbaren. Es würde die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn sie über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhalte der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Wann genau ein Übergang zu einer selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden könne, lasse sich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung sei auch kein weiterer Zeitpunkt geeignet, der den Wechsel der Kostenlast bestimmen könne. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII bestätigt. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Kostenerstattungspflicht über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus erstreckt, hierbei aber auch eine Höchstfrist vorgesehen.
12 
Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 seien die für H.S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig.
13 
Die zulässige Widerklage habe keinen Erfolg, weil der Beklagten gegen den Kläger kein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Beträge zukomme. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt.
14 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 - 12 S 2671/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
15 
Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, die zulässige Klage hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, da dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht zukomme. § 89a SGB VIII setze nach seinem Absatz 1 einen Wechsel von einem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger auf einen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigen Träger voraus. Da es in dem vorliegenden Fall keinen aus einer zweijährigen Familienpflege resultierenden Wechsel des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegeben habe, scheide eine Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII aus. Diese Regelungen erfassten bereits ihrem Wortlaut nach nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Jugendamt zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei und erst nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 86 Abs. 6 SGB VIII alleine weiterhin für die Leistung zuständig bleibe. Einen solch weitreichenden Schutz der Pflegestellenorte habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Werde bei § 89a SGB VIII auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit infolge einer zweijährigen Familienpflege verzichtet, sei der Kostenerstattungspflichtige auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen näher zu prüfen, was dem Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X widerspreche. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 89a SGB VIII sollten ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden. Insbesondere sei es dem Gesetzgeber um den Schutz von Kreisen und Städten im Umland von Großstädten gegangen, die von der Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffen würden, weil dort erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial von Pflegeeltern zur Verfügung stehe. § 89a SGB VIII solle solche Pflegestellenorte vor unangemessenen Belastungen schützen und gleichzeitig in Großstädten die Möglichkeit erhalten, auf entsprechende Pflegestellen zurückzugreifen. In dem vorliegenden Fall sei das Pflegekind indes in eine im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhafte Pflegefamilie vermittelt worden, weshalb der Kläger nicht des Schutzes eines Pflegestellenortes bedurfte. Die Gegenauffassung dehne den Schutz der Pflegestellenorte systemwidrig aus, indem sie § 89a Abs. 3 SGB VIII in unzutreffender Weise die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage beimesse. Diese Auffassung führe dazu, dass immer ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen Jugendhilfeträger geltend gemacht werden könne, bei dem die leiblichen Eltern ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt hätten. § 89a Abs. 3 SGB VIII diene indes allein dem Zweck, eine eingetretene Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 SGB VIII nur so lange aufrechtzuerhalten, wie dies eine Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt rechtfertige. Die Vorschrift diene nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern nur dem Schutz des Anspruchsverpflichteten.
16 
Da ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers somit nicht bestehe, seien von der Beklagten nach § 112 SGB X die in der Angelegenheit in den Jahren 1999 bis 2003 - zu Unrecht - geleisteten Kostenerstattungen in Höhe von 31.402,92 EUR (1999: 5.251,88 EUR, 2000: 4.149,22 EUR, 2001: 8.723,07 EUR, 2002: 8.121,10 EUR, 2003: 5.157,65 EUR) zurückzuerstatten.
17 
Selbst wenn aber ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII gegeben wäre, wäre die Klage unbegründet und die Widerklage jedenfalls teilweise - wegen § 111 SGB X lediglich für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 13.278,75 EUR - begründet. Denn der Beklagten komme gegen den Kläger ein Gegenanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII zu. Zwar beziehe diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich den zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegepersonen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit ein. Dass § 86 Abs. 6 SGB VIII auch im Rahmen des § 89e SGB VIII zu beachten sei, ergebe sich aber schon aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur deshalb nicht in § 89e SGB VIII erwähnt, weil der eine Kostenerstattung begehrende Pflegestellenort seine Ansprüche regelmäßig über die Sondervorschrift des § 89a SGB VIII durchsetzen könne. In dem vorliegenden Fall stehe der Beklagten aber gerade keine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Verfügung, um die finanziellen Belastungen als Einrichtungsort der Justizvollzugsanstalt abzufedern, weshalb es an einem Grund fehle, den Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII zu begrenzen.
18 
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gedanke der Rechtssicherheit könne dessen Auffassung nicht stützen. Zwar treffe zu, dass in dem Verlassen der Einrichtung eine Zäsur zu sehen sei, die geeignet sei, das Ende der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII hinreichend konkret zu bestimmen. Eine so bestimmte Zäsur sei aber keinesfalls notwendig, um den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gedanken der Rechtssicherheit zu genügen. Anknüpfungspunkt für ein Ende der Kostenerstattung könne ebenso eindeutig das melderechtlich bestätigte Verlassen der Person aus dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsortes darstellen. Im Übrigen ende der Kostenerstattungsanspruch spätestens mit dem Ende der kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, welches ebenfalls wegen des Erreichens bestimmter Altersgrenzen bestimmbar sei. Der gesetzgeberische Willen ziele auf einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene ab. Ein solch lückenloser Schutz sei nur dann gewährleistet, wenn er auch nach dem Verlassen der Einrichtung andauere. Denn häufig schließe sich an den Aufenthalt in einer Einrichtung zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort an, was keinesfalls zufällig erfolge, weil oftmals im Umfeld einer Einrichtung soziale Institutionen etwa der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen angesiedelt seien. Dass der Vater des H.S. nach seiner Haftentlassung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zurückgekehrt sei, liege auch daran, dass der Kläger über keinerlei fachspezifische Anlaufstellen mit Resozialisierungsmaßnahmen für entlassene Strafgefangene verfüge, hingegen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine entsprechende Anlaufstelle eingerichtet sei. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 89e SGB VIII an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollen. Nach diesen Vorschriften habe auch nach dem Verlassen der Einrichtung ein Kostenerstattungsanspruch bestanden. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 89e SGB VIII böten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber die neugeschaffene Erstattungsnorm in ihrem Anwendungsbereich gegenüber der früheren Regelung habe einschränken wollen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 - 4 K 1335/04 - zu ändern und
21 
1. die Klage abzuweisen,
22 
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 31.402,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, § 89a SGB VIII setze keinen tatsächlichen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII könne auch stattfinden, ohne dass sich der örtlich zuständige Träger ändere. Eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und § 86 Abs. 6 SGB VIII gebe es nicht. Entweder sei eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 oder eine solche nach Abs. 6 des § 86 SGB VIII gegeben. Mangels vergleichbarer zu beurteilender Sachverhalte könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Für die klägerische Auffassung spreche insbesondere der Wortlaut von § 89a Abs. 3 SGB VIII, der denjenigen Träger erwähne, der zuständig „geworden wäre“. Aus dieser Formulierung könne gerade nicht die Voraussetzung eines Wechsel des örtlichen Trägers abgeleitet werden. Der Verweis der Beklagten auf den Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X gehe fehl, da § 105 SGB X den vorliegend nicht gegebenen Fall der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers regele.
26 
Der von der Beklagten behauptete Sinn und Zweck von § 89a SGB VIII, wonach mit der Regelung nur eine kostenmäßige Belastung durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden sollte, sei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr solle die Kostenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Gebietskörperschaften vor unangemessenen Belastungen bewahren, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung stehe. Dieses gelte aber generell und nicht nur für von außen vermittelte Pflegestellen. Zu der Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII werde im Übrigen in den Gesetzesmaterialen nichts Näheres ausgeführt. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass § 89a SGB VIII den Grundsatz der Kostenbelastung des Herkunftsjugendamtes wiederherstellen wolle. Das Herkunftsjugendamt bestimme sich aber gerade nach den „wandernden Zuständigkeitsregelungen“ des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, weshalb im vorliegenden Fall mit der Inhaftierung des Vaters des H.S. in der Justizvollzugsanstalt in F. an sich die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagen eingetreten sei. Den Übergang der Zuständigkeit habe allein die Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII verhindert.
27 
Was die Entstehungsgeschichte des § 89a SGB VIII angehe, sei in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift zunächst ausdrücklich von einem „Zuständigkeitswechsel“, der auch in der Überschrift der Norm erwähnt gewesen sei, die Rede gewesen. Stattdessen habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 89a SGB VIII durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Sozialgesetzbuchs vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) die Anknüpfung an einen Zuständigkeitswechsel in Anpassung an die zugrundeliegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII bewusst beseitigt, da diese Norm entsprechend der BT-Drs. 13/3082, S. 12, einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetze.
28 
Der Beklagten stehe auch kein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII zu. Insoweit verkenne sie die Grenzen der Auslegung dieser Vorschrift. Jede systematische, teleologische bzw. historische Auslegung finde ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm. Vorliegend richte sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. Für diese Fälle gelte die Vorschrift des § 89e SGB VIII gerade nicht. Auf eine Regelung für den Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson habe der Gesetzgeber in § 89e SGB VIII bewusst verzichtet. Die für § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgebliche Erstattungsvorschrift stelle § 89a SGB VIII dar, der insoweit abschließend sei.
29 
Jedenfalls aber habe ein etwaiger Schutz des Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. geendet. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz reiche nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die Vorschrift stelle nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung ab. Der Schutz ende daher, wenn der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung neu begründet werde. Der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung postulierte umfassende Schutz der Einrichtungsorte beziehe sich nur auf die Zeitspanne, während der der gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung begründet sei. Ob nach deren Verlassen ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort begründet werde, sei von Zufällen abhängig. Eine entsprechende Entscheidung beruhe auf einem freien Willensentschluss und sei nicht die unmittelbare oder zwingende Folge der Haftentlassung. Entlassene könnten auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und zur Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen. Diese anderen Orte könnten dann auch keinem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen. Bereits dieser Aspekt zeige, dass der Gesetzgeber einen Schutz der Einrichtungsorte nur für den Zeitraum des dortigen Aufenthaltes habe sichern wollen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten der Beteiligten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 32/08 Verkündet am:
16. März 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 204 Abs. 2 Satz 2; HGB §§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 a.F.

a) Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.F. gestützten Anspruch ist der Kläger darlegungs
- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier:
Abbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer
veranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es
fehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht.

b) Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einverständnis
des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen außergerichtlicher
Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten nicht weiter, liegt
darin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB
führen kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung
endet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.
BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 12. Dezember 2007 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, Insolvenzverwalter in dem am 1. September 1999 über das Vermögen der T. Kommanditgesellschaft & Co. (nachfolgend : Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren, nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin auf Erstattung von "Zahlungen" in Anspruch, die dieser zu einer Zeit geleistet haben soll, als die Schuldnerin insolvenzreif war. Der Kläger stützt seine Gesamtforderung auf insgesamt 49 Einzelabbuchungen vom Konto der Schuldnerin in der Zeit vom 5. März bis 15. Juli 1999. Hierunter befindet sich mit Datum 22. April 1999 eine Belastung des Kontos in Höhe von 10.137,04 € mit dem Vermerk "Zahlungsempfänger: Rechtsanwälte Tr. ".
2
Am 19. Dezember 2000 forderte der Kläger vom Beklagten erstmals die Zahlung von 261.384,31 DM, was dieser ablehnte. Am 1. September 2003 verlangte der Kläger erneut - vergeblich - Zahlung vom Beklagten, diesmal in Höhe von 75.864,55 €. Mit Schreiben vom 2. März 2004 verzichtete der Beklagte zunächst bis zum 1. Juni 2004, mit Schreiben vom 4. Mai 2004 bis zum 1. Juli 2004 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung.
3
Mit am 29. Juni 2004 erhobener, dem Beklagten am 9. Juli 2004 zugestellter Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 75.864,55 €. Im Verhandlungstermin vom 3. November 2004 kamen die Parteien überein, außergerichtliche Vergleichsgespräche fortzusetzen und erklärten, sich bei Gericht zu melden, sobald absehbar sei, ob eine außergerichtliche Einigung möglich sei. Mit Schriftsatz vom 1. August 2005 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen sei und bat um Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
4
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 28.157,31 € betreffend Abbuchungen aus der Zeit vom 5. März bis 14. Juli 1999 stattgegeben. Davon umfasst ist die Belastung des Kontos der Schuldnerin vom 22. April 1999.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur vollständigen Klageabweisung.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verurteilung wegen der Zahlung an die Rechtsanwälte Tr. sei zu Recht erfolgt, da der für seine Behauptung, der Abbuchung liege keine freiwillige Zahlung, sondern eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugrunde, darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen ordnungsgemäßen Beweis angetreten habe. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt , da § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar sei.
8
II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der der Klage zugrunde liegenden Zahlungen insolvenzreif war, so dass der Beklagte für von ihm veranlasste Zahlungen gemäß §§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 HGB a.F. (= §§ 130 a Abs. 2, 177 a Satz 1 HGB n.F.) grundsätzlich haftbar ist. Hiergegen wird auch von der Revision nichts erinnert.
10
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts , das Landgericht habe den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 10.137,04 € bezüglich der Abbuchung "Rechtsanwälte Tr. " verurteilt.
11
a) Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Beklagten verkannt.
12
Der Geschäftsführer haftet gemäß § 130 a Abs. 3 HGB a.F. für Zahlungen , die er zu einer Zeit leistet, in der die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zwar ist der Zahlungsbegriff in § 130 a Abs. 2 und 3 HGB a.F. ebenso wie bei § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 GmbHG n.F.) weit auszulegen (BGHZ 126, 181, 194; 143, 184, 186 ff.), so dass die Abbuchung von einem Konto der Gesellschaft in der Regel darunter fällt, es sei denn, dass mit der Abbuchung nur ein Gläubigerwechsel verbunden ist (BGHZ 143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8), was hier nicht festgestellt ist.
13
Voraussetzung der Haftung des Geschäftsführers gemäß § 130 a Abs. 3 HGB a.F. ist jedoch stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zu Lasten der Gläubigermehrheit durch ihn "veranlasst" worden ist (siehe nur Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 280/07, Umdr. S. 16 z.V.b.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 38). Da der Geschäftsführer nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, ist die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 130 a Abs. 3 HGB a.F..
14
Für anspruchsbegründende Tatsachen ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Durch den Vortrag, die Abbuchung sei nicht von ihm veranlasst worden, sondern beruhe auf einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Kontopfändung) durch die Rechtsanwälte Tr. , hat der Beklagte das Vorliegen einer ihm anzulastenden, haftungsbegründenden Zahlung substantiiert bestritten. Angesichts dessen oblag es entgegen der verfehlten Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger, das Vorliegen des Haftungstatbestands des § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. insoweit zu beweisen.
15
b) Von seinem Rechtsstandpunkt aus grob verfahrensfehlerhaft (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG) war die Ablehnung der von dem Beklagten für die Richtigkeit seiner Darstellung angebotenen Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht.
16
aa) Schon das Landgericht durfte die Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt W. nicht mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ablehnen, ohne dem Beklagten zuvor eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt zu haben (BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - 2 BvR 1292/96, NJW 2000, 945, 946; BGH, Urt. v. 31. März 1993 - VIII ZR 91/92, NJW 1993, 1926, 1927 f.). Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst in erster Instanz keine Veranlassung hatte, von sich aus die Anschrift zu ergänzen, da er nach der vom Landgericht im Termin geäußerten Rechtsansicht davon ausgehen durfte, dass dieses den Kläger für die Gründe der Abbuchung für beweisbelastet hielt und der Kläger bis zu dem letzten Schriftsatz, auf den das Urteil erging, keinen Beweis angetreten hatte. Das Berufungsgericht hätte schon aufgrund dieses vom Beklagten gerügten Verfahrensfehlers seinerseits die Zeugenvernehmung nicht ohne Fristsetzung nach § 356 ZPO und erst Recht nicht unterlassen dürfen, nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren die ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte.
17
bb) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Te. stellt einen weiteren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Berufungsgericht hat insoweit - wie die Revision zu Recht rügt - die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantritts überspannt.
18
Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Benennung des Zeugen vorgetragen, dass dieser einer der Mandanten von Rechtsanwalt W. war, in deren Interesse die "Rechtsanwälte Tr. ", die Sozietät des Rechtsanwalts W. , die Kontopfändung veranlasst hatten. Mehr als eine solche Erkennt- nisquelle des Zeugen musste der Beklagte angesichts der Tatsache, dass der Zeuge nicht über innere Tatsachen aussagen sollte, unter keinen Umständen vortragen (BGH, Urt. v. 14. Juli 1987 - IX ZR 19/87, NJW-RR 1987, 1403; v. 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 373 Rdn. 8; Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl. § 373 Rdn. 11).
19
3. Einer Aufhebung und Zurückverweisung im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsfehler des Berufungsgerichts bedarf es nicht, da die Klage wegen der vom Beklagten zu Recht erhobenen Verjährungseinrede abweisungsreif ist, was der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anders als das Berufungsgericht meint, war die noch im Streit befindliche Klageforderung in Höhe von 28.157,31 €, wobei zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass es sich auch bei der Abbuchung i.H.v. 10.137,04 € um eine Zahlung auf Veranlassung des Beklagten gehandelt hat, bereits im Mai 2005 und damit vor der mit Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2005 beantragten Fortsetzung des Verfahrens verjährt. Der Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn er sich hierauf beruft.
20
a) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 130 a Abs. 3 HGB verjährt gemäß Abs. 3 Satz 6 HGB a.F. (§ 130 a Abs. 2 Satz 6 HGB n.F.) binnen fünf Jahren nach seiner Entstehung gemäß § 200 Satz 1 BGB, also ab dem Zeitpunkt, in dem die die Masse schmälernde Zahlung geleistet oder die schmälernde Maßnahme ergriffen worden ist (siehe nur Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, HGB 2. Aufl. § 130 a Rdn. 27; ebenso zu § 64 GmbHG Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 53; Rowedder/SchmidtLeithoff , GmbHG § 64 Rdn. 36). Bei wiederholten verbotswidrigen Zahlungen setzt jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf (vgl. Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Tz. 14). Danach wäre die erste Forderung am 5. März 2004 und die letzte am 14. Juli 2004 verjährt.
21
b) Nach Klageerhebung am 29. Juni 2005 konnte der Beklagte sich zunächst nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. Hinsichtlich der bei Klageerhebung bereits verjährten Einzelansprüche beruht dies auf dem von ihm erklärten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung (aa), hinsichtlich der noch nicht verjährten Forderungen wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Fassung gehemmt (bb).
22
aa) Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 2. März 2004, d.h. vor Eintritt der Verjährung der hier streitigen Zahlungen, zuletzt bis zum 1. Juli 2004 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Gemäß § 202 BGB kann ein Schuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung und schon vor deren Eintritt verzichten (BGH, Urt. v. 18. September 2007 - XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206 Tz. 15 m.w.Nachw.). Durch den Verjährungsverzicht wurde der Ablauf der Verjährung zwar nicht beeinflusst, d.h. die Verjährungsvollendung wurde nicht hinausgeschoben. Folge des Verzichts war jedoch , dass das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten für den hier ausdrücklich bis zum 1. Juli 2004 vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen war (MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 214 Rdn. 5; Lakkis, ZGS 2003, 423, 426; KG Berlin ZEV 2008, 481 Tz. 30). Grundsätzlich kann das Leistungsverweigerungsrecht bei einem derart befristeten Verzicht nach Ablauf der Frist wieder geltend gemacht werden. Macht der Gläubiger innerhalb der Frist seinen Anspruch nicht geltend, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Verzichtsfrist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH, Urt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 21/68, VersR 1969, 857 ff.; v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 699 f. m.w.Nachw.; Lakkis aaO). Allerdings findet § 167 ZPO in diesem Zusammenhang entsprechende Anwendung, d.h. wenn ein Antrag auf Rechtsverfolgung (Klage) innerhalb der Verzichtsfrist eingereicht und die Klage "demnächst", wenn auch nach Ablauf der Verzichtsfrist zugestellt wird, kann sich der Schuldner nicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 aaO m.w.Nachw.; MünchKommBGB /Grothe aaO § 214 Rdn. 8 m.w.Nachw.).
23
So liegt der Fall hier hinsichtlich der vom 5. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 vom Beklagten geleisteten Zahlungen. Hinsichtlich dieser Zahlungen war die Verjährungsfrist zwar abgelaufen, als die am 29. Juni 2004 erhobene Klage am 9. Juli 2004 und damit "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde. Die Klage wurde aber vor Ablauf der Verzichtsfrist eingereicht.
24
bb) Für die Zahlungen in der Zeit vom 29. Juni bis 14. Juli 1999 ist die (restliche) Verjährung durch die Klageerhebung vom 29. Juni 2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab diesem Zeitpunkt wegen der am 9. Juli 2004 und damit demnächst erfolgten Zustellung (§ 167 ZPO) gehemmt worden.
25
c) Wegen Nichtbetreibens des gerichtlichen Verfahrens durch den Kläger endete die Hemmung entgegen der fehlerhaften Ansicht des Berufungsgerichts am 3. Mai 2005 (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Danach begann die restliche Zeit der Verjährungsfrist zu laufen mit der Folge, dass die Verjährung der Gesamtforderung noch im Mai 2005 und damit längst vollendet war, als der Kläger Anfang August 2005 die Fortsetzung des Verfahrens beantragte.
26
aa) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch die Vereinbarung der Parteien im Termin vom 3. November 2004 ein Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB endet die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.
27
Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anders zu beurteilen mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten (= Klägers) ein triftiger , für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt (st. Rspr. zu der Vorgängervorschrift § 211 Abs. 2 BGB a.F. BGH, Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, WM 1983, 533, 534; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1496; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; v. 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, ZIP 2000, 294, 295; v. 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219 f.; v. 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, NJW-RR 2005, 606, 607).
28
Betreibt der Kläger lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen das Verfahren nicht weiter, stellt das keinen triftigen Grund in diesem Sinne dar und führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (= § 211 Abs. 2 BGB a.F.). Diese ist vielmehr nur dann gerechtfertigt , wenn besondere Umstände vorliegen, die über den in der Praxis häufigen Fall hinausgehen, dass die Parteien außerhalb des Prozesses noch in Verhandlungen stehen, und die es deshalb ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen (st.Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. 27. Januar 1999 aaO).
29
bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint.
30
(a) Das Berufungsgericht hat zwar gesehen, dass außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Anwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an sich nicht entgegenstehen, es hat jedoch gemeint, ein fehlendes Weiterbetreiben des Prozesses hier deshalb ablehnen zu können, weil der Beklagte sich im Unterschied zu dem vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27. Januar 1999 aaO) entschiedenen Fall nicht nur mit einem vom Kläger beantragten Nichtweiterbetreiben des Verfahrens im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen einverstanden erklärt habe, sondern hier die Parteien einvernehmlich verabredet hätten, den Prozess zunächst nicht weiter zu betreiben.
31
(b) Die Revision rügt zu Recht, dass eine derartige Differenzierung nach der Art des Zustandekommens eines von den Parteien ausgehenden Stillstandes weder dem Gesetzestext noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden kann. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass das Verfahren nicht betrieben wird, d.h. dass keine zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen (BGHZ 73, 8, 11; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 204 Rdn. 49 jew. m.w.Nachw.) vorgenommen werden. Dabei geht ab dem Zeitpunkt des Stillstands die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses wieder auf den Kläger über, solange nur das Gericht mit dessen Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht (st.Rspr. s. nur BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 aaO m.w.Nachw.).
32
Liegt das allein entscheidende Einverständnis des Klägers mit dem Stillstand des Verfahrens vor, ist es unerheblich, ob das Nichtweiterbetreiben des Prozesses auf eine Anregung des Gerichts oder eine Anregung des Klägers zurückgeht (BGH, Urt. v. 21. Februar 1983 aaO), ob das Gericht der Bitte des Beklagten, nicht zu terminieren folgt und der Kläger durch Untätigkeit nur konkludent zustimmt (BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 aaO), oder ob - wie hier - beide Parteien diesen Wunsch gemeinsam dem Gericht gegenüber zum Ausdruck bringen. Nicht zu Unrecht weist die Revision darauf hin, dass es regelmäßig von Zufälligkeiten abhängt, ob die Parteien übereinstimmend den Antrag stellen , das Verfahren nicht weiter zu betreiben, oder ob ihre Erklärungen sukzessiv bei Gericht eingehen bzw. in welcher Form das Gericht das Begehren proto- kolliert. Von solchen Zufälligkeiten kann die Bestimmbarkeit der Verjährung angesichts der erforderlichen Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr (s. hierzu BGHZ 59, 72, 74; BGH, Urt. v. 6. November 2008 - IX ZR 158/07, WM 2009, 282 Tz. 12) nicht abhängig gemacht werden.
33
d) Die Klage ist im Hinblick auf die vom Beklagten zu Recht erhobene Einrede der Verjährung abzuweisen.
34
(aa) Dies gilt auch für die Zahlungen in der Zeit vom 5. März bis 28. Juni 1999, hinsichtlich derer die Verjährung bei Klageerhebung bereits abgelaufen war (siehe oben 3 b, aa). Der Beklagte handelt nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er sich nunmehr angesichts des nachlässigen Verhaltens des Klägers nach Klageerhebung auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft.
35
(bb) Dem Berufen auf die Verjährung steht der Einwand der Treuwidrigkeit auch nicht deshalb entgegen, weil (auch) der Beklagte dem Landgericht gegenüber zugesagt hatte, mitzuteilen, ob eine außergerichtliche Einigung möglich sei. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung war mit dieser Erklärung des Beklagten nicht verbunden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, WM 2000, 2551, 2552); er hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht , zu weiteren Vergleichsverhandlungen bereit bzw. an solchen interessiert zu sein. Zu mehr als zur Mitwirkung an Vergleichsverhandlungen war er in der Folgezeit nicht verpflichtet. Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses lag unabhängig von der Erklärung des Beklagten allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Wenn dann zudem - wie hier unstreitig - der Kläger und nicht etwa der Beklagte diese Vergleichsverhandlungen einschlafen lässt, ist für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Beklagten erst Recht kein Raum.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2006 - 307 O 180/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 11 U 223/06 -

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für gewährte Hilfen zur Erziehung in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J.
Beginnend mit dem 07.09.2009 bewilligte die Klägerin den (gemeinsam) sorgeberechtigten Eltern des am … 1997 geborenen L. J. Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, die in der Folgezeit (zumindest) bis zu Beginn des Jahres 2013 in unterschiedlichen Formen (u. a. Erziehung in Tagesgruppe, Heimerziehung) und mit gelegentlichen Unterbrechungen bewilligt wurde. Zu Beginn der Leistung (am 07.09.2009) lebte L. im Haushalt seiner Mutter in der Stadt F.; der Vater lebte (damals und zumindest bis zum Ende des Bewilligungszeitraums), von der Mutter getrennt, in L. Am 01.01.2010 zog die Mutter von F. nach K. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald um, wo sie zumindest bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gewohnt hat.
Mit Schreiben vom 21.07.2010 erklärte der Beklagte auf eine zuvor im Schreiben vom 14.01.2010 geäußerte Bitte der Klägerin um „Fallübernahme“ für L. und um Ersatz der Aufwendungen gemäß § 89c SGB X, dass er den Jugendhilfefall ab dem 01.08.2010 übernehme und seine Pflicht zur Erstattung der von der Klägerin aufgewendeten Kosten ab dem 01.01.2010 anerkenne.
Etwa ein Jahr später, mit Schreiben vom 06.07.2011, teilte der Beklagte der Klägerin mit: Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 sei die Zuständigkeit im vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Er sei doch nicht zuständig geworden, vielmehr sei die Klägerin aufgrund von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durchgängig für L. zuständig gewesen. Unter Beachtung von § 111 SGB X nehme er sein zuvor erklärtes Anerkenntnis der Kostentragungspflicht ab dem 06.07.2010 zurück.
Mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 erklärte ein Mitarbeiter der Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass der Fall von der Klägerin übernommen werde. Mit Schreiben vom 10.07.2012 erklärte die Klägerin in Beantwortung des Schreibens des Beklagten vom 06.07.2011, dass sie die Pflicht zur Erstattung der vom Beklagten aufgewendeten Kosten ab dem 06.07.2010 anerkenne.
In der Folge bewilligte die Klägerin den Eltern von L. weitere Hilfen zur Erziehung, insbesondere in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Form der Heimerziehung/sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII.
Etwa 19 Monate später, mit Schreiben vom 09.09.2014, teilte die Klägerin dem Beklagten mit: Nach gewandelter neuerer Rechtsprechung bestimme sich die Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach § 86 Abs. 2 SGB VIII. Sie (die Klägerin) sei nicht nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zuständig gewesen. Sie widerrufe deshalb die von ihr im Schreiben vom 10.07.2012 erklärte Anerkennung der Kostenerstattungspflicht und bitte ihrerseits den Beklagten um Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht für die von ihr bewilligten Leistungen der Heimerziehung/sonstigen betreuten Wohnform in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis 26.01.2013.
Mit Schreiben vom 12.06.2015 erwiderte der Beklagte: Es sei zutreffend, dass nach aktueller Rechtsprechung die Zuständigkeit im vorliegenden Fall anders zu beurteilen sei als nach bisheriger Rechtsauffassung und dass er (der Beklagte) nach § 86 Abs. 2 SGB VIII seit dem 01.01.2010 durchgängig zuständig gewesen sei. Grundsätzlich sei deshalb das Kostenerstattungsbegehren der Klägerin nach § 105 SGB X begründet. Doch stehe der Geltendmachung dieses Anspruchs die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen. Die Hilfegewährung der Klägerin für L. habe am 26.01.2013 geendet. Die mit Schreiben vom 09.09.2014 beanspruchte Kostenerstattung sei damit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Jugendhilfeleistung worden und damit verfristet.
Dem hielt die Klägerin im Schreiben vom 10.11.2015 entgegen: Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X beginne erst mit objektiver Kenntnis des Kostenerstattungsanspruchs. Die die neue Rechtslage darstellende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 34/12) stamme vom 14.11.2013. Die Jahresfrist des § 111 SGB X laufe damit erst ab diesem Zeitpunkt mit der Folge, dass sie ihren Anspruch mit Schreiben vom 09.09.2014 noch rechtzeitig geltend gemacht habe.
10 
Am 23.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Einrede des Beklagten hänge im Wesentlichen davon ab, ob Satz 2 von § 111 SGB X im Bereich der Jugendhilfe Anwendung finde. Die Neufassung von § 111 SGB X (vom 01.01.2001) habe einer gerechteren Lastenverteilung zwischen den Sozialleistungsträgern dienen sollen. Zwar laufe die Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts leer, wenn es keiner Entscheidung des erstattungsberechtigten Trägers gegenüber dem Leistungsberechtigten mehr bedürfe. Doch schließe das die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Licht der Intention des Gesetzgebers nicht aus. Danach sei eine Leistungspflicht des Beklagten erst mit der klarstellenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 entstanden. Sie (die Klägerin) habe im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht als unzuständige Behörde gehandelt. Denn sowohl sie als auch der Beklagte seien aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 von ihrer Zuständigkeit (der Klägerin) auch über dem 01.01.2010 hinaus ausgegangen. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen bewilligt habe, sei sie nach § 86c SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichtet gewesen. Erst die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 habe zweifelsfrei ergeben, dass im vorliegenden Fall der Beklagte zuständig gewesen wäre, was sie (die Klägerin) jedoch gemäß § 86c SGB VIII nicht von der Leistungsverpflichtung entbunden habe. Auf eine Verfristung des mit Schreiben vom 09.09.2014 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs könne sich der Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil dieser Anspruch bereits mit Schreiben vom 14.01.2010 geltend gemacht worden sei.
11 
Die Klägerin beantragt (sachdienlich),
12 
den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 entstandenen Kosten in Höhe von 25.530,50 EUR, die sie für Maßnahmen der Jugendhilfe zugunsten von L. J. aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.12.2015 zu bezahlen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Ein möglicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei gemäß § 111 SGB X verfristet. Die Maßnahme, für die Kostenerstattung begehrt werde, habe am 26.01.2013 geendet, so dass ein daraus resultierender Kostenerstattungsanspruch bis spätestens zum 26.01.2014 geltend zu machen gewesen wäre. Tatsächlich habe die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch erstmals am 09.09.2014 - und damit verspätet - geltend gemacht. Mit ihrem Schreiben vom 14.01.2010 habe die Klägerin lediglich eine Kostenerstattung für die bis dahin gewährten Leistungen begehrt. Eine Aufforderung zur Erstattung weiterer - nach Fallübernahme möglicherweise in der Zukunft entstehender - Aufwendungen der Klägerin sei darin nicht zu sehen. Der Lauf der zwölfmonatigen Ausschlussfrist des § 111 SGB X beginne auch nicht gemäß § 111 Satz 2 SGB X erst mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 zu laufen. Es komme nicht auf die Kenntnis der Rechtslage, sondern auf die Kenntnis der Klägerin von der Entscheidung des Beklagten über seine Leistungspflicht an. Diese Entscheidung habe er bereits im Jahr 2012 getroffen und die Klägerin habe auch bereits damals davon Kenntnis gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht schaffe kein Recht, sondern erkenne das Recht nur. Aus dem besagten Urteil vom 14.11.2013 ergebe sich die heute, aber auch schon früher maßgebliche Rechtsansicht, dass er (der Beklagte) im hier streitgegenständlichen Zeitraum zuständiger Jugendhilfeträger gewesen sei. Demgegenüber habe er aufgrund einer nach heutiger Erkenntnis falschen Rechtsansicht mit Schreiben vom 06.07.2011 der Klägerin die Entscheidung über seine Unzuständigkeit mitgeteilt und um Übernahme des Falls durch die Klägerin gebeten. Dass diese Entscheidung nicht der aktuellen Rechtsauslegung entspreche, ändere nichts an der Entscheidung als solcher. Von dieser Entscheidung habe die Klägerin Kenntnis gehabt, diese mitgetragen und dementsprechend in der Folge die hier in Streit stehenden Kosten eigenverantwortlich aufgewandt. Eine weitere Entscheidung über seine Leistungsverpflichtung für den streitgegenständlichen Zeitraum, habe er (der Beklagte) nicht getroffen. Damit bleibe es für den Fristbeginn bei dem letzten Tag, für den die Leistung der Klägerin erbracht worden sei, und damit bei einer Verfristung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin.
16 
Der Kammer liegen die Jugendhilfeakten über L. J. der Klägerin und des Beklagten (jew. 2 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der Kammerberatung und -entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung, die sie in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J. erbracht hat.
19 
1. Einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (vgl. Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 RdNr. 3, m.w.N.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 RdNr. 4, m.w.N.). Aus diesem Grund kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin materiell seine Rechtsgrundlage in dem hier möglicherweise in Betracht kommenden § 89c SGB VIII oder in § 105 SGB X hat (zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander siehe Urteil der Kammer vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris, m.w.N.). Jedenfalls ist die Anwendung von § 111 SGB X nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ein Rückerstattungsanspruch im Sinne von § 112 SGB X wäre, für den § 111 SGB X anerkanntermaßen nicht gilt (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 3, m.w.N.). Denn § 112 SGB X setzt einen bereits tatsächlich durchgeführten Erstattungsvorgang voraus (Böttiger, a.a.O., § 112 RdNr. 2, m.w.N.), der zwischen den Beteiligten hier nicht stattgefunden hat.
20 
Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der letzte Tag, an dem die Klägerin Leistungen für L. J. (besser: für seine Eltern) erbracht hat, war auch nach ihrem eigenen Vortrag der 26.01.2013. Damit endete gemäß § 26 Abs. 2 SGB X die Frist mit Ablauf des Januar 2014, ohne dass es hier auf ein genaues Datum ankäme, da jedenfalls die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben der Klägerin vom 09.09.2014 deutlich mehr als ein Jahr später und damit verspätet erfolgt ist.
21 
Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin sich nicht auf ihr erstmaliges Erstattungsbegehren im Schreiben an den Beklagten vom 14.01.2010 berufen. Zwar kann ein Erstattungsanspruch grundsätzlich auch schon für erst in der Zukunft entstehende Ansprüche geltend gemacht werden mit der Folge, dass insoweit die Frist des § 111 SGB X gewahrt wird. Doch müssen dieser Anspruch und die für seine Entstehung maßgeblichen Umstände konkret absehbar sein (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 5, m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 13 und 15, m.w.N.), so dass der in Anspruch genommene Leistungsträger die Berechtigung der Forderung sowie den Zeitraum, für den die Erstattung begehrt wird, beurteilen kann (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dez. 2013, § 111 RdNrn. 39 f., m.w.N.; Mutschler, in: jurisPK-SGB X, Stand: 11.05.2016, § 111 RdNr. 17, m.w.N.). Hiernach kann das Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 nicht als Geltendmachung einer Erstattung für die erst ab dem Jahr 2012 entstehenden Aufwendungen für Hilfen zur Erziehung zugunsten von L. J. in Betracht kommen. Das ergibt sich auch, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, aus dem Kontext des Schreibens vom 14.01.2010, mit dem ersichtlich nur eine Kostenerstattung für Aufwendungen begehrt wurde, die bis zur Fallübernahme durch den Beklagten angefallen sind und noch anfallen. Nach der im Schreiben vom 21.07.2010 erklärten Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Beklagten mit Wirkung vom 01.08.2010 und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab 01.01.2010 hatte sich das Begehren im Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 erledigt, da beide Seite zunächst übereinstimmend der Meinung waren, dass fortan der Beklagte für die jugendhilferechtlichen Maßnahmen zugunsten von L. J. zuständig sei. Soweit der Beklagte später (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010) seine Meinung änderte und dies mit Schreiben vom 06.07.2011 gegenüber der Klägerin kundtat, bestand auch insoweit kein Dissens zwischen den Beteiligten; vielmehr stimmte die Klägerin der Auffassung des Beklagten mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 und (normalem) Schreiben vom 10.07.2012 zu und erkannte ihre Kostenerstattungspflicht, wenngleich erst ab dem 06.07.2010, an. Bei der Bestimmung des 06.07.2010 als Datum der rückwirkenden Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht, die sich nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter auf den gesamten Zeitraum nach dem 01.01.2010 erstreckte, kam der Klägerin die Regelung in § 111 Satz 1 SGB X - ebenso wie im Hinblick auf den in diesem Verfahren streitigen Kostenerstattungsanspruch dem Beklagten - zugute.
22 
2. § 111 Satz 2 SGB X führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dieser Bestimmung liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden (vgl. Entwurf der Bundesregierung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, BT-Drs. 14/4375, 60). Diese Fallkonstellation entspricht nicht derjenigen im vorliegenden Fall. Denn hier sind die Leistungen, für die Kostenerstattung begehrt wird, von der Klägerin, also dem erstattungsberechtigten Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X, gewährt worden. Der Beklagte als der erstattungspflichtige Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X hat hier, das heißt im Hinblick auf die in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 gewährten Leistungen, gerade keine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der der Neuregelung in § 111 Satz 2 SGB X zugrunde lag und in dem der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4375, 60; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 48). Mit dem Begriff „Leistungspflicht“ in § 111 Satz 2 SGB X ist die Pflicht im Verhältnis zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (hier dem Beklagten) und der leistungsberechtigten Person (hier den Eltern von L. J.) gemeint (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, NVwZ-RR 2011, 67; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 51; Böttiger, a.a.O.; § 111 RdNr. 25, m.w.N.; Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 32 ff., m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 7 f.; siehe auch - zu einem vergleichbaren Fall, in dem der Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlich auf § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII beruhte - Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, m.w.N.). In diesem Sinne hat der Beklagte letztmals zu Beginn des Jahres 2012, vor der Fallübernahme durch die Klägerin am 23.01.2012, eine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen, von der die Klägerin ebenfalls spätestens zu Beginn des Jahres 2012 Kenntnis erlangt hat.
23 
Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass als Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht auch die Ablehnung der Erstattungspflicht gegenüber dem Erstattungsberechtigten anzusehen ist, stünde nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, demzufolge es einer Entscheidung über die „Leistungspflicht“ bedarf, während es hier um eine Kostenerstattungspflicht geht. Zudem führte eine solche Auslegung zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs erst nach dessen Geltendmachung zu laufen begänne, weil die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Pflicht zur Kostenerstattung notwendig voraussetzt, dass ein solcher Anspruch zuvor geltend gemacht wurde (so Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010, a.a.O., m.w.N.; zur Unanwendbarkeit von § 111 Satz 2 SGB X auf vergleichbare Fälle wie hier siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris).
24 
Hiernach verbleibt es bezüglich des Beginns des Fristlaufs allein bei der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X (siehe oben zu 1.).
25 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussregelung in § 111 SGB X nicht lediglich im Wege der Einrede geltend zu machen, vielmehr führt der Ausschluss nach dieser Vorschrift zu einem materiellen, von Amts wegen zu beachtenden Verlust des Kostenerstattungsanspruchs. Auch eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt somit nach § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht. Dem steht dementsprechend auch entgegen, dem Erstattungsverpflichteten, hier dem Beklagten, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, wenn er sich auf § 111 SGB X beruft (vgl. zum Ganzen u. a. Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 41 ff., m.w.N.). Für einen solchen Einwand ist ebenso wie für andere Berufungen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gerade im vorliegenden Fall auch deshalb kein Raum, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum in gleichem Maße wie die Klägerin (gutgläubig) der Auffassung war, dass die Klägerin der für L. J. zuständige Jugendhilfeträger sei. Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - (NVwZ-RR 2011, 203), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - (NVwZ-RR 2014, 306) korrigiert wurde, zuzurechnen sind.
26 
Dementsprechend war es rechtlich nicht zu beanstanden und ist vom Beklagten auch nicht beanstandet worden, dass die Klägerin früher, als die bis dahin einvernehmlich angenommene Zuständigkeit des Beklagten für den vorliegenden Jugendhilfefall aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (a.a.O.) vermeintlich auf die Klägerin übergegangen war, ihrerseits von der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X profitiert hatte und dem Beklagten erst ab dem 06.07.2010 Kostenerstattung leisten musste, obwohl ein solcher Anspruch (nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter) materiell-rechtlich bereits ab dem 01.01.2010 gegeben war und es durchaus nicht so klar war wie im vorliegenden Fall, ob damals im Hinblick auf die seinerzeit durchgehend gewährten Leistungen der Jugendhilfe für L. Jungfleisch überhaupt die Voraussetzungen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X vorgelegen hatten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO.
28 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung, die sie in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J. erbracht hat.
19 
1. Einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII (vgl. Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 RdNr. 3, m.w.N.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 RdNr. 4, m.w.N.). Aus diesem Grund kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin materiell seine Rechtsgrundlage in dem hier möglicherweise in Betracht kommenden § 89c SGB VIII oder in § 105 SGB X hat (zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander siehe Urteil der Kammer vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris, m.w.N.). Jedenfalls ist die Anwendung von § 111 SGB X nicht deshalb ausgeschlossen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ein Rückerstattungsanspruch im Sinne von § 112 SGB X wäre, für den § 111 SGB X anerkanntermaßen nicht gilt (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 3, m.w.N.). Denn § 112 SGB X setzt einen bereits tatsächlich durchgeführten Erstattungsvorgang voraus (Böttiger, a.a.O., § 112 RdNr. 2, m.w.N.), der zwischen den Beteiligten hier nicht stattgefunden hat.
20 
Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der letzte Tag, an dem die Klägerin Leistungen für L. J. (besser: für seine Eltern) erbracht hat, war auch nach ihrem eigenen Vortrag der 26.01.2013. Damit endete gemäß § 26 Abs. 2 SGB X die Frist mit Ablauf des Januar 2014, ohne dass es hier auf ein genaues Datum ankäme, da jedenfalls die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben der Klägerin vom 09.09.2014 deutlich mehr als ein Jahr später und damit verspätet erfolgt ist.
21 
Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin sich nicht auf ihr erstmaliges Erstattungsbegehren im Schreiben an den Beklagten vom 14.01.2010 berufen. Zwar kann ein Erstattungsanspruch grundsätzlich auch schon für erst in der Zukunft entstehende Ansprüche geltend gemacht werden mit der Folge, dass insoweit die Frist des § 111 SGB X gewahrt wird. Doch müssen dieser Anspruch und die für seine Entstehung maßgeblichen Umstände konkret absehbar sein (Böttiger, a.a.O., § 111 RdNr. 5, m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 13 und 15, m.w.N.), so dass der in Anspruch genommene Leistungsträger die Berechtigung der Forderung sowie den Zeitraum, für den die Erstattung begehrt wird, beurteilen kann (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dez. 2013, § 111 RdNrn. 39 f., m.w.N.; Mutschler, in: jurisPK-SGB X, Stand: 11.05.2016, § 111 RdNr. 17, m.w.N.). Hiernach kann das Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 nicht als Geltendmachung einer Erstattung für die erst ab dem Jahr 2012 entstehenden Aufwendungen für Hilfen zur Erziehung zugunsten von L. J. in Betracht kommen. Das ergibt sich auch, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, aus dem Kontext des Schreibens vom 14.01.2010, mit dem ersichtlich nur eine Kostenerstattung für Aufwendungen begehrt wurde, die bis zur Fallübernahme durch den Beklagten angefallen sind und noch anfallen. Nach der im Schreiben vom 21.07.2010 erklärten Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Beklagten mit Wirkung vom 01.08.2010 und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab 01.01.2010 hatte sich das Begehren im Schreiben der Klägerin vom 14.01.2010 erledigt, da beide Seite zunächst übereinstimmend der Meinung waren, dass fortan der Beklagte für die jugendhilferechtlichen Maßnahmen zugunsten von L. J. zuständig sei. Soweit der Beklagte später (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010) seine Meinung änderte und dies mit Schreiben vom 06.07.2011 gegenüber der Klägerin kundtat, bestand auch insoweit kein Dissens zwischen den Beteiligten; vielmehr stimmte die Klägerin der Auffassung des Beklagten mit E-Mail-Schreiben vom 23.01.2012 und (normalem) Schreiben vom 10.07.2012 zu und erkannte ihre Kostenerstattungspflicht, wenngleich erst ab dem 06.07.2010, an. Bei der Bestimmung des 06.07.2010 als Datum der rückwirkenden Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht, die sich nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter auf den gesamten Zeitraum nach dem 01.01.2010 erstreckte, kam der Klägerin die Regelung in § 111 Satz 1 SGB X - ebenso wie im Hinblick auf den in diesem Verfahren streitigen Kostenerstattungsanspruch dem Beklagten - zugute.
22 
2. § 111 Satz 2 SGB X führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Dieser Bestimmung liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass verschiedene miteinander konkurrierende Leistungsträger zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber dem Leistungsberechtigten über ihre Leistungspflicht entscheiden (vgl. Entwurf der Bundesregierung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, BT-Drs. 14/4375, 60). Diese Fallkonstellation entspricht nicht derjenigen im vorliegenden Fall. Denn hier sind die Leistungen, für die Kostenerstattung begehrt wird, von der Klägerin, also dem erstattungsberechtigten Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X, gewährt worden. Der Beklagte als der erstattungspflichtige Leistungsträger im Sinne von § 111 Satz 2 SGB X hat hier, das heißt im Hinblick auf die in den Zeiten vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 gewährten Leistungen, gerade keine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der der Neuregelung in § 111 Satz 2 SGB X zugrunde lag und in dem der vorrangig leistungspflichtige (zuständige) Träger eine Leistung, die der nachrangig leistungspflichtige (unzuständige) Träger zuvor gewährt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bewilligt hat (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4375, 60; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 48). Mit dem Begriff „Leistungspflicht“ in § 111 Satz 2 SGB X ist die Pflicht im Verhältnis zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (hier dem Beklagten) und der leistungsberechtigten Person (hier den Eltern von L. J.) gemeint (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, NVwZ-RR 2011, 67; Becker, a.a.O., § 111 RdNr. 51; Böttiger, a.a.O.; § 111 RdNr. 25, m.w.N.; Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 32 ff., m.w.N.; Roller, a.a.O., § 111 RdNrn. 7 f.; siehe auch - zu einem vergleichbaren Fall, in dem der Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlich auf § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII beruhte - Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, m.w.N.). In diesem Sinne hat der Beklagte letztmals zu Beginn des Jahres 2012, vor der Fallübernahme durch die Klägerin am 23.01.2012, eine Entscheidung über seine Leistungspflicht getroffen, von der die Klägerin ebenfalls spätestens zu Beginn des Jahres 2012 Kenntnis erlangt hat.
23 
Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass als Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht auch die Ablehnung der Erstattungspflicht gegenüber dem Erstattungsberechtigten anzusehen ist, stünde nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, demzufolge es einer Entscheidung über die „Leistungspflicht“ bedarf, während es hier um eine Kostenerstattungspflicht geht. Zudem führte eine solche Auslegung zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs erst nach dessen Geltendmachung zu laufen begänne, weil die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Pflicht zur Kostenerstattung notwendig voraussetzt, dass ein solcher Anspruch zuvor geltend gemacht wurde (so Bayer. VGH, Urteil vom 21.05.2010, a.a.O., m.w.N.; zur Unanwendbarkeit von § 111 Satz 2 SGB X auf vergleichbare Fälle wie hier siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris).
24 
Hiernach verbleibt es bezüglich des Beginns des Fristlaufs allein bei der Regelung in § 111 Satz 1 SGB X (siehe oben zu 1.).
25 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ausschlussregelung in § 111 SGB X nicht lediglich im Wege der Einrede geltend zu machen, vielmehr führt der Ausschluss nach dieser Vorschrift zu einem materiellen, von Amts wegen zu beachtenden Verlust des Kostenerstattungsanspruchs. Auch eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt somit nach § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht. Dem steht dementsprechend auch entgegen, dem Erstattungsverpflichteten, hier dem Beklagten, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, wenn er sich auf § 111 SGB X beruft (vgl. zum Ganzen u. a. Mutschler, a.a.O., § 111 RdNrn. 41 ff., m.w.N.). Für einen solchen Einwand ist ebenso wie für andere Berufungen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gerade im vorliegenden Fall auch deshalb kein Raum, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum in gleichem Maße wie die Klägerin (gutgläubig) der Auffassung war, dass die Klägerin der für L. J. zuständige Jugendhilfeträger sei. Dass diese Auffassung (voraussichtlich) auf einem Rechtsirrtum beruhte, ist ohne Bedeutung, da es für die rechtlichen Wirkungen des § 111 SGB X weder auf ein Verschulden noch auf die Frage ankommt, wem die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17/09 - (NVwZ-RR 2011, 203), das später in einem für die Frage der Zuständigkeit im vorliegenden Jugendhilfefall maßgeblichen Punkt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 - (NVwZ-RR 2014, 306) korrigiert wurde, zuzurechnen sind.
26 
Dementsprechend war es rechtlich nicht zu beanstanden und ist vom Beklagten auch nicht beanstandet worden, dass die Klägerin früher, als die bis dahin einvernehmlich angenommene Zuständigkeit des Beklagten für den vorliegenden Jugendhilfefall aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (a.a.O.) vermeintlich auf die Klägerin übergegangen war, ihrerseits von der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X profitiert hatte und dem Beklagten erst ab dem 06.07.2010 Kostenerstattung leisten musste, obwohl ein solcher Anspruch (nach damaliger Rechtsauffassung beider Beteiligter) materiell-rechtlich bereits ab dem 01.01.2010 gegeben war und es durchaus nicht so klar war wie im vorliegenden Fall, ob damals im Hinblick auf die seinerzeit durchgehend gewährten Leistungen der Jugendhilfe für L. Jungfleisch überhaupt die Voraussetzungen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X vorgelegen hatten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO.
28 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten gemäß § 89 c SGB VIII, die er für die 1993 geborene M. erbracht hat.

Am 15.9.1997 war M. zu ihrer Mutter nach S. gezogen, um dort künftig zu wohnen. Bis zu einem schweren Rückfall ihrer alkoholkranken Mutter am 26.9.1997 lebte sie dort. Vom 27.9.1997 bis 5.10.1997 hielt sie sich bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Unterbringung bei ihrer Großmutter in R. auf. Am 5.10.1997 wurde sie auf Veranlassung des Rechtsvorgängers des Beklagten in der Einrichtung G. untergebracht, nachdem ihre Mutter (erneut) einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hatte. Die Mutter verstarb zwischen dem 13. und 16.12.1997 in S.. Der seinerzeit ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Kindes hatte zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. Daher wurde der Landkreis Mainz-Bingen ab dem 16.12.1997 zuständiger Träger der Jugendhilfe. Zum 1.8.2004 hatte der Vater seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verlegt. Der Jugendhilfefall war deshalb zum 1.2.2005 durch den Kläger vom Landkreis Mainz-Bingen übernommen worden.

Im Juni 2005 wurde dem Kläger bekannt, dass der Vater nicht mehr unter der bisherigen Anschrift wohnt. Eine neue Anschrift konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 15.7.2005 beantragte der Kläger daraufhin die Übernahme des Jugendhilfefalles und die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht ab dem 15.7.2005 beim Jugendamt des Beklagten. Er verwies darauf, dass der Aufenthalt des Vaters nicht mehr feststellbar sei und sich die örtliche Zuständigkeit deshalb nunmehr gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung bestimme. Da das Kind vor der Unterbringung im Haushalt der Mutter in S. gelebt habe, sei nunmehr der Beklagte zuständig. Der Beklagte lehnte beides ab.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Kläger am 25.10.2007 gab der Vater an, nach der Zwangsräumung seiner Wohnung am 19.5.2005 ziellos von Tonstudio zu Tonstudio gezogen zu sein. Seit 15.9.2005 befinde sich sein Lebensmittelpunkt in K., Kreis Mayen-Koblenz. Dort sei er stets postalisch erreichbar. Seit 18.3.2008 lebt er in F..

Am 21.12.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst lediglich die Erstattung der ihm im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten begehrt hat.

Er hat seinen Kostenerstattungsanspruch auf § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützt und dazu geltend gemacht, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die im vorgenannten Zeitraum erbrachten Jugendhilfeleistungen gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung richte. An den Aufenthalt des Vaters könne nicht angeknüpft werden, da dieser im vorgenannten Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sondern nach eigenen Angaben ziellos von Tonstudio zu Tonstudio gezogen sei und dort auch übernachtet habe. Vor Beginn der Leistung, nämlich der Unterbringung in der Einrichtung G., habe das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Haushalt der Mutter in S. gehabt.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 hat der Kläger die Klage um die Erstattung von Jugendhilfekosten für den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.8.2006 erweitert. Zur Begründung hat er ergänzend geltend gemacht, in einem beim VG Koblenz anhängigen Gerichtsverfahren sei mit Urteil vom 9.6.2010 - 5 K 1368/09.KO - nunmehr festgestellt worden, dass der Kläger gegenüber der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz für die Zeit vom 14.9.2005 bis 31.8.2006 keinen Anspruch auf Erstattung der in dieser Zeit entstandenen Jugendhilfekosten habe, weil die Angaben des Vaters des Kindes nicht den Schluss auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises Mayen-Koblenz zuließen. Auch für diesen Zeitraum richte sich die örtliche Zuständigkeit mangels gewöhnlichem Aufenthalt des Vaters nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten zur Erstattung der ihm nach dem SGB VIII entstandenen Jugendhilfekosten für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis zum 14.9.2005 in Höhe von 8.116,41 EUR sowie für den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.8.2006 in Höhe von 44.738,67 EUR zu verurteilen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach war der Vater von M. auch über den 19.5.2005 hinaus fest im Bereich des Klägers verwurzelt. Es sei davon auszugehen, dass er auch im streitgegenständlichen Zeitraum weiter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers gehabt habe. Die Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers habe sich somit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, sondern weiterhin nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt. Orientiert am nach wie vor im Bereich des Klägers bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters sei der Kläger selbst nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zur Leistung verpflichtet gewesen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehe daher nicht.

Im Übrigen habe das Kind vor Beginn der hier maßgeblichen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises Rheingau-Taunus begründet gehabt, so dass im Falle eines nicht mehr feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters für die Zeit ab dem 19.5.2005 das Jugendamt des Landkreises Rheingau-Taunus örtlich zuständig geworden wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 15.9.2005 bis zum 31.12.2005 hat sich der Beklagte zudem auf Verjährung berufen.

Mit Urteil vom 27.5.2011 - 3 K 2136/09 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Beklagten verurteilt, an den Kläger 52.855,08 EUR zu zahlen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.7.2005 bis 31.8.2006 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten. Der Kläger sei vorliegend bis zur Zwangsräumung der Wohnung des Vaters im Mai 2005 unstreitig örtlich zuständig gewesen, weil der Vater, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII seit dem Tod der Mutter angekommen sei, in seinem Zuständigkeitsbereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Danach sei der Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (erneut) örtlich zuständig geworden, denn insbesondere für den streitgegenständlichen Zeitraum hätten die von den Beteiligten angestellten Ermittlungen keine belastbaren Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters ergeben, so dass für diesen Zeitraum nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit gewesen sei. Entsprechend den Feststellungen des VG Koblenz sei davon auszugehen, dass der Vater in der Zeit nach der Zwangsräumung seiner ehemaligen Wohnung in B. bis Ende August 2006 lediglich eine Postanschrift bei seinem Musikagenten in K. (Landkreis Mayen-Koblenz) gehabt habe und erst ab 1.9.2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit seiner Lebensgefährtin in der T-Straße in K. begründet gehabt habe. Demnach bestimme sich die örtliche Zuständigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, den dieses vor Beginn der Leistung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt habe. Der demnach dem Kläger zustehende Erstattungsanspruch, dessen Höhe nicht bestritten werde, sei auch weder nach § 111 Abs. 1 SGB IX ausgeschlossen, noch nach § 113 Abs. 1 SGB X verjährt. Die Verjährungsregelung gemäß § 113 Abs. 1 SGB X sei ihrem Wortlaut nach auf Fälle der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar. Durch das Inkrafttreten der Neufassung von § 111 Satz 2 SGB VIII und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei eine unbeabsichtigte Regelungslücke entstanden, die dadurch geschlossen werden könne, dass entsprechend der mit der Neufassung der genannten Vorschriften verfolgten gesetzgeberischen Absicht der Kostenerstattungsanspruch in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Jahres verjähre, in dem der Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Mit Blick darauf, dass vorliegend neben dem Beklagten auch der Kreis Mayen-Koblenz als Erstattungsschuldner in Betracht gekommen und zunächst sogar in Anspruch genommen und verklagt worden sei, habe die Verjährungsfrist im konkreten Fall erst nach Kenntnisnahme von der gerichtlichen Entscheidung über jenen Rechtsstreit durch das VG Koblenz beginnen können und sei zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtshängigkeit dieses Teils des Streitgegenstandes ersichtlich noch nicht abgelaufen gewesen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.6.2011 zugestellt. Am 7.7. hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt, soweit er verurteilt worden ist, an den Kläger die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 angefallenen Kosten in Höhe von 9.739,64 EUR zu erstatten. Dem am 10.8.2011 begründeten Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 10.11.2011 - 3 A 302/11 - entsprochen.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, er sei zu Unrecht verurteilt worden, an den Kläger die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 angefallenen Kosten in Höhe von 9.739,64 EUR zu erstatten, da der diesen Zeitraum betreffende Erstattungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 SGB X verjährt sei. Zwar erfasse diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach die vorliegende Fallkonstellation nicht unmittelbar. Die durch das Inkrafttreten der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandene unbeabsichtigte Regelungslücke sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - jedoch dadurch zu schließen, dass in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. entsprechend der Regelung in § 111 Abs. 1 SGB XII für den Beginn der Verjährung auf den Ablauf des Kalenderjahres abzustellen sei, in dem der Anspruch entstanden sei. Demnach sei vorliegend der Kostenerstattungsanspruch betreffend das Jahr 2005 mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt gewesen. Den Erstattungsanspruch für diesen Zeitraum habe der Kläger aber erst mit Schriftsatz vom 15.10.2010 rechtshängig gemacht.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2011 - 3 K 2136/09 - insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu erstatten, und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist - mit dem Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch der vorliegenden Art erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähre, in dem der Leistungsträger von allen seinen den Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Die in § 113 SGB X für das Jugendhilferecht bestehende Regelungslücke könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 111 SGB XII geschlossen werden. Die vielschichtige Kostenerstattungsstruktur des SGB VIII sei völlig andersartig als diejenige des SGB XII. So stehe bei Erstattungsansprüchen zwischen Sozialhilfeträgern der Erstattungszeitraum von vornherein fest. Der vorliegende Jugendhilfefall verdeutliche hingegen, dass der beim Berufungskläger grundsätzlich angemeldete Erstattungsanspruch letztlich erst nach der Entscheidung des VG Koblenz in seinem vollen Umfang habe angemeldet werden können. Eine solche Konstellation sei bei Erstattungsfällen des SGB XII nicht denkbar. Die Verjährungsfrist nach § 113 SGB X habe daher erst mit Kenntnis des Urteils des VG Koblenz beginnen können. Nehme man anderes an, würde dies dazu führen, dass bereits gemäß § 111 SGB X dem Grunde nach angemeldete Erstattungsansprüche nach § 113 SGB X verjähren würden, ohne dass der Erstattungsberechtigte hierauf durch aktives Handeln selbst Einfluss nehmen könnte.

Letztlich sei dies vorliegend aber unerheblich. Denn für den im Streit befindlichen Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 könne bereits aus anderen Gründen keine Verjährung eingetreten sein. So sei bereits in der Klageschrift vom 18.12.2009 auf das anhängige Verfahren beim VG Koblenz hingewiesen worden. Der Beklagte habe auch aufgrund des bekannten Sachverhalts und der gewählten Formulierung „zumindest“ damit rechnen müssen, dass sich der Erstattungszeitraum erweitern werde. Durch die anhängig gemachte Klage vom 18.12.2009 sei daher auch für den streitigen Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ein Neubeginn bzw. die Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen.

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die in der Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 und vom 1.1.2006 bis 31.8.2006 erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 43.115,44 EUR ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat, wie aus seinem Antrag folgt, lediglich beschränkt auf den Erstattungszeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 Berufung eingelegt.

Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur noch streitig, ob der aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgende Erstattungsanspruch der Klägerin für die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 9.739,64 EUR verjährt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ist in analoger Anwendung der §§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F., 111 SGB XII vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, mithin mit Ablauf des 31.12.2009. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.12.2010 insoweit die Einrede der Verjährung erhoben, welche begründet ist.

Zwar ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner aktuellen, ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung auf Erstattungsansprüche nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII nicht unmittelbar anwendbar (1.). Entsprechend dieser Vorschrift gilt aber auch bei Erstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII eine vierjährige Verjährungsfrist (2.), welche analog § 111 SGB XII nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (3.).

1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. In Fällen der vorliegenden Art trifft der erstattungspflichtige Leistungsträger aber keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im vorgenannten Sinne. Denn eine solche Entscheidung trifft der Leistungsträger allein im Verhältnis zum Hilfeempfänger, und zwar dann, wenn er über dessen Hilfeanspruch entscheidet. In Kostenerstattungsfällen nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII trifft im Verhältnis zum Hilfeberechtigten allein der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch, nicht aber der (nur) erstattungspflichtige Träger. Damit kann der erstattungsberechtigte Leistungsträger auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen und ist von daher die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. getroffene Verjährungregelung in Fällen der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar.

2. Der Gesetzeshistorie ist jedoch zu entnehmen, dass auch bei Erstattungs-ansprüchen, bei denen – wie hier im Falle eines Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII - der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. trifft, eine vierjährige Verjährungsfrist gilt. So bestimmte § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, dass ein Erstattungsanspruch der vorliegenden Art in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährte, in dem er entstanden war. Die Änderung des Verjährungsbeginns in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. war lediglich eine Folge der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) eingeführten Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Dadurch sollte die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel gestaltet werden

vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGBX hatte dabei eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des 4. Euro-Einführungsgesetzes ging es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte. Als Beispiel war der Fall einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wurde. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte

vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielte darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Leistungsentscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger trifft, den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung bzw. die Möglichkeit der Verjährung abschaffen wollte

vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -.

Vielmehr ist bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB X n.F. zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte.

Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, vorsieht.

Mithin ist durch das Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art, in denen im Erstattungszeitraum lediglich der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Hilfeempfänger tätig geworden ist und sodann im Innenverhältnis gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger einen Erstattungsanspruch geltend macht, offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden

vgl. zu alledem auch Bay.VGH, Urteile vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 - und vom 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007 - 4 B 160/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004 - 12 A 11823/03.OVG - sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -; jeweils dokumentiert bei juris.

Nicht zuletzt spricht auch die Begründung zur Neufassung der Verjährungsvorschrift des ehemaligen § 106 SGB XII (nunmehr § 111 SGB XII), wonach die Änderung der §§ 111 und 113 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, für die vorstehende Bewertung

vgl. zu § 106 SGB XII: BT-Drs. 15/1514 S. 69.

Denn für die Kostenerstattungsansprüche zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gilt insoweit nichts anderes.

3. Die hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke ist mangels einer Regelung im Kinder- und Jugendhilferecht durch eine entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Verjährungsvorschrift des § 111 Abs. 1 SGB XII zu schließen mit der Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der vorliegenden Art nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist

vgl. BayVGH, Urteil vom 23.11.2009 und 3.12.2009, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003, a.a.O.; so auch Hauck/Noftz SGB X, Stand: August 2011, § 113 SGB X Rz. 13.

§ 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden

vgl. allgemein zur Analogie im Bereich der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Der abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004, - 12 A 111823/03 OVG - a.a.O., und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05, a.a.O.,

wonach für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungspflichtigen Leistungsträgers anzuknüpfen ist, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass die hinter der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X stehende gesetzgeberische Absicht dahin gegangen sei, insoweit nicht mehr an das Entstehen des Anspruchs, sondern an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers anzuknüpfen. Ein analoges Abstellen auf das objektive Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs berücksichtige nicht den Zweck der Neuregelung von § 111 Satz 2 SGB X und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach Feststellung der durch die Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandenen Regelungslücke im Bereich der Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern zwischenzeitlich in § 111 SGB XII (zuvor § 106 SGB XII) für eine vergleichbare Interessenlage eine anders lautende Regelung getroffen hat, wonach nämlich diese Kostenerstattungsansprüche in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, wie dies auch § 113 SGB X a.F. bestimmte. Begründet wurde die zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung des damaligen § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) – wie oben bereits erwähnt -damit, dass die durch das 4. Euro-Einführungsgesetz erfolgte Änderung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die lediglich eine Folgeänderung des § 111 Satz 2 SGB X enthalten sollte, zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe in keiner Rechtsbeziehung zur leistungsberechtigten Person stehe, so dass es auch keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X) geben könne. Die Vorschrift des § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) sei deshalb neu gefasst worden, um eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist bei Kostenerstattungen von Sozialleistungsträgern auch im Sozialhilfebereich zu gewährleisten

vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 69.

Die Vorschrift knüpft also in Fallkonstellationen, in denen es keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt, den Beginn der Verjährung an den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber - anders als das OVG Rheinland-Pfalz meint - bei der Neufassung der §§ 111 und 113 SGB X den Verjährungsbeginn nicht generell, d.h. ausnahmslos in allen Fällen, von der Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen abhängig machen wollte, vielmehr die Neuregelung der §§ 111, 113 SGB X in erster Linie die in der Gesetzesbegründung genannte Fallkonstellation zusätzlich erfassen wollte.

In den in der Gesetzesbegründung zu §§ 111, 113 SGB X n.F. angeführten Fallkonstellationen dürfte es im Regelfall auch ohne besondere Probleme möglich sein, die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht, welche grundsätzlich in Form eines Verwaltungsaktes vorliegt, festzustellen. Fehlt es jedoch an einer solchen Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, kann hingegen die Feststellung des vom OVG Rheinland-Pfalz in diesen Fällen als maßgeblich erachteten Zeitpunkts der Kenntnis von sämtlichen den Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und damit eine beachtliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben.

Das Rechtsinstitut der Verjährung dient aber gerade der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, in dem es - in Abwägung mit dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit - Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Auch dies spricht dafür, in Fallkonstellationen, in denen es - wie vorliegend bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII - an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, wie in § 111 SGB XII bei vergleichbarer Interessenlage für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern vorgesehen, für den Beginn der Verjährung auf das Kalenderjahr des Entstehens des Anspruchs abzustellen.

Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern

vgl. Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -, a.a.O.

demgegenüber einwendet, dass ein Abstellen auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen dem Umstand gerecht werde, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten lägen, nicht zu dessen Lasten gingen und so insbesondere auch gleichzeitige Klagen gegen verschiedene in Betracht kommende Erstattungspflichtige zur Vermeidung eines Rechtsverlustes durch Verjährung und damit verbundene Prozesskosten vermieden werden könnten, so mag dies zwar im Einzelfall zu sachgerechteren Ergebnissen führen. Nach Auffassung des Senats ist demgegenüber jedoch dem Aspekt der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen, zumal in der Praxis die Anzahl der Fälle, in denen ein gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII erstattungsberechtigter Hilfeträger erst mehr als ein Jahr nach dem Entstehen seines Anspruchs von den dafür maßgeblichen Umständen und dem „richtigen“ erstattungsverpflichteten Hilfeträger Kenntnis erlangt, relativ gering sein dürfte.

4. Verjährt demnach der streitgegenständliche Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, so ist mit Ablauf des 31.12.2009 Verjährung eingetreten und hat der Beklagte hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 15.10.2010 im Wege der Klageerweiterung klageweise geltend gemachten Anspruchs zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verjährung des den Zeitraum vom 15.9.2009 bis 31.12.2009 betreffenden Erstattungsanspruchs nicht bereits durch die Klageerhebung am 31.12.2009 gehemmt worden. Zwar gelten nach § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß. Auch wird die Verjährung nach §§ 204 Abs. 1, 209 BGB durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Jedoch erstreckte sich die verjährungshemmende Wirkung der am 21.12.2009 erhobenen Klage lediglich auf den Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2009 in Höhe von 8.116,41 EUR. Denn die am 21.12.2009 zunächst erhobene Klage richtete sich nur hierauf. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der einleitenden Beschreibung des Gegenstands der Leistungsklage, nämlich „auf Kostenerstattung bezüglich der Jugendhilfekosten für das Kind M., geboren 1993, für die Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005“ wie auch dem in der Klageschrift formulierten Klageantrag, der ebenfalls unmissverständlich auf die im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 8.116,41 EUR beschränkt ist. Auch aus der Begründung der Klage lässt sich nichts anderes herleiten. Diese zielt ebenfalls auf den vorgenannten Zeitraum ab. Dass der Kläger in der Klagebegründung den ebenfalls im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Jugendhilfefall gegen den Landkreis Mayen-Koblenz geführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erwähnt hat, bietet entgegen der Auffassung des Klägers nicht einmal ansatzweise Anlass zu der Annahme, die ursprünglich erhobene Klage hätte einen weitergehenden Streitgegenstand als den im Antrag eindeutig bezeichneten umfasst. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte Formulierung auf den Seiten 4 und 5 des Klageschriftsatzes, wonach sich für die Zeit vom 19.5.2005 bis „zumindest“ 15.9.2005 die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung gerichtet habe und „zumindest“ in diesem Zeitraum keine Zuständigkeit des Klägers mehr bestanden habe.

Der den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 betreffende Erstattungsanspruch ist erstmals durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15.10.2010 in den Rechtsstreit eingeführt worden, wofür nicht zuletzt spricht, dass der Kläger die Geltendmachung des Anspruchs dort selbst als „Klageerweiterung“ bezeichnet hat. Die durch die ursprüngliche Klage bewirkte Verjährungshemmung umfasste demnach lediglich den für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 geltend gemachten Erstattungsanspruch, nicht jedoch die durch die Klageerweiterung eingeführte Mehrforderung

vgl. zu alledem auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2008 - L 5KR 152/06 -, juris.

Die Verjährung des im Berufungsverfahren allein noch umstrittenen Erstattungsanspruchs ist - anders als der Kläger meint - auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass sich der Kläger „bis 2009 noch im schriftlichen Austausch mit dem Beklagten hinsichtlich der Kostenerstattung“ befunden habe. Zwar ist nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben, und zwar bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Vorliegend kann jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht von verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten ausgegangen werden, auch wenn der Begriff der Verhandlung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen ist und es schon genügt, dass der Gläubiger klarstellt, einen Anspruch zu haben und worauf er ihn stützen will, und der in Anspruch Genommene sich auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über das Bestehen des Anspruchs oder seine tatsächlichen Grundlagen einlässt

vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.1.2012 - 12 A 877/11 - m.w.N., juris; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 113 Rz.9.

Denn der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 die vom Kläger begehrte Kostenerstattung und Übernahme des Falles in seine Zuständigkeit eindeutig abgelehnt. Zwar hat der Kläger danach den Beklagten noch wiederholt zu einer Fall- bzw. Kostenübernahme aufgefordert. Jedoch hat der Beklagte auch in der Folgezeit keine Erklärung abgegeben, die seitens des Klägers die Annahme ge-statteten, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des ihm gegenüber erhobenen Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vielmehr ist er stets bei der bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 erklärten Ablehnung geblieben.

Nach alledem war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerweiterung am 15.10.2010 die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 bereits abgelaufen.

Von daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Beginns der für Kostenerstattungsansprüche der vorliegenden Art geltenden vierjährigen Verjährungsfrist uneinheitlich ist, wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.739,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen.

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die in der Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 und vom 1.1.2006 bis 31.8.2006 erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 43.115,44 EUR ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat, wie aus seinem Antrag folgt, lediglich beschränkt auf den Erstattungszeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 Berufung eingelegt.

Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur noch streitig, ob der aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgende Erstattungsanspruch der Klägerin für die im Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 für das Kind M. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 9.739,64 EUR verjährt ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 ist in analoger Anwendung der §§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F., 111 SGB XII vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, mithin mit Ablauf des 31.12.2009. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.12.2010 insoweit die Einrede der Verjährung erhoben, welche begründet ist.

Zwar ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner aktuellen, ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung auf Erstattungsansprüche nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII nicht unmittelbar anwendbar (1.). Entsprechend dieser Vorschrift gilt aber auch bei Erstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII eine vierjährige Verjährungsfrist (2.), welche analog § 111 SGB XII nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (3.).

1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. In Fällen der vorliegenden Art trifft der erstattungspflichtige Leistungsträger aber keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im vorgenannten Sinne. Denn eine solche Entscheidung trifft der Leistungsträger allein im Verhältnis zum Hilfeempfänger, und zwar dann, wenn er über dessen Hilfeanspruch entscheidet. In Kostenerstattungsfällen nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII trifft im Verhältnis zum Hilfeberechtigten allein der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch, nicht aber der (nur) erstattungspflichtige Träger. Damit kann der erstattungsberechtigte Leistungsträger auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen und ist von daher die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. getroffene Verjährungregelung in Fällen der vorliegenden Art nicht unmittelbar anwendbar.

2. Der Gesetzeshistorie ist jedoch zu entnehmen, dass auch bei Erstattungs-ansprüchen, bei denen – wie hier im Falle eines Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII - der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. trifft, eine vierjährige Verjährungsfrist gilt. So bestimmte § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, dass ein Erstattungsanspruch der vorliegenden Art in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährte, in dem er entstanden war. Die Änderung des Verjährungsbeginns in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. war lediglich eine Folge der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) eingeführten Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Dadurch sollte die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel gestaltet werden

vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGBX hatte dabei eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des 4. Euro-Einführungsgesetzes ging es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte. Als Beispiel war der Fall einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wurde. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte

vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 60.

Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielte darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in denen der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Leistungsentscheidung gegenüber dem Hilfeempfänger trifft, den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung bzw. die Möglichkeit der Verjährung abschaffen wollte

vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -.

Vielmehr ist bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB X n.F. zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte.

Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche auch in Fallgestaltungen der vorliegenden Art beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, vorsieht.

Mithin ist durch das Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art, in denen im Erstattungszeitraum lediglich der erstattungsberechtigte Träger gegenüber dem Hilfeempfänger tätig geworden ist und sodann im Innenverhältnis gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger einen Erstattungsanspruch geltend macht, offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden

vgl. zu alledem auch Bay.VGH, Urteile vom 23.11.2009 - 12 BV 08.2146 - und vom 3.12.2009 - 12 BV 08.2147 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003 - 12 LC 527/02 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007 - 4 B 160/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004 - 12 A 11823/03.OVG - sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -; jeweils dokumentiert bei juris.

Nicht zuletzt spricht auch die Begründung zur Neufassung der Verjährungsvorschrift des ehemaligen § 106 SGB XII (nunmehr § 111 SGB XII), wonach die Änderung der §§ 111 und 113 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, für die vorstehende Bewertung

vgl. zu § 106 SGB XII: BT-Drs. 15/1514 S. 69.

Denn für die Kostenerstattungsansprüche zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gilt insoweit nichts anderes.

3. Die hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke ist mangels einer Regelung im Kinder- und Jugendhilferecht durch eine entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Verjährungsvorschrift des § 111 Abs. 1 SGB XII zu schließen mit der Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der vorliegenden Art nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist

vgl. BayVGH, Urteil vom 23.11.2009 und 3.12.2009, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.2007, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.1.2003, a.a.O.; so auch Hauck/Noftz SGB X, Stand: August 2011, § 113 SGB X Rz. 13.

§ 111 Abs. 1 SGB XII regelt den Verjährungsbeginn für im Hinblick auf die zu entscheidende Interessenlage vergleichbare Fälle und kann deshalb zur Lückenschließung herangezogen werden

vgl. allgemein zur Analogie im Bereich der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Der abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.1.2004, - 12 A 111823/03 OVG - a.a.O., und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05, a.a.O.,

wonach für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungspflichtigen Leistungsträgers anzuknüpfen ist, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass die hinter der Neufassung von §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X stehende gesetzgeberische Absicht dahin gegangen sei, insoweit nicht mehr an das Entstehen des Anspruchs, sondern an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers anzuknüpfen. Ein analoges Abstellen auf das objektive Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs berücksichtige nicht den Zweck der Neuregelung von § 111 Satz 2 SGB X und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach Feststellung der durch die Neufassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstandenen Regelungslücke im Bereich der Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern zwischenzeitlich in § 111 SGB XII (zuvor § 106 SGB XII) für eine vergleichbare Interessenlage eine anders lautende Regelung getroffen hat, wonach nämlich diese Kostenerstattungsansprüche in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, wie dies auch § 113 SGB X a.F. bestimmte. Begründet wurde die zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung des damaligen § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) – wie oben bereits erwähnt -damit, dass die durch das 4. Euro-Einführungsgesetz erfolgte Änderung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die lediglich eine Folgeänderung des § 111 Satz 2 SGB X enthalten sollte, zu der nicht beabsichtigten Konsequenz geführt habe, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 SGB X mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst würden, da der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe in keiner Rechtsbeziehung zur leistungsberechtigten Person stehe, so dass es auch keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X) geben könne. Die Vorschrift des § 106 SGB XII (jetzt § 111 SGB XII) sei deshalb neu gefasst worden, um eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist bei Kostenerstattungen von Sozialleistungsträgern auch im Sozialhilfebereich zu gewährleisten

vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 69.

Die Vorschrift knüpft also in Fallkonstellationen, in denen es keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt, den Beginn der Verjährung an den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber - anders als das OVG Rheinland-Pfalz meint - bei der Neufassung der §§ 111 und 113 SGB X den Verjährungsbeginn nicht generell, d.h. ausnahmslos in allen Fällen, von der Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen abhängig machen wollte, vielmehr die Neuregelung der §§ 111, 113 SGB X in erster Linie die in der Gesetzesbegründung genannte Fallkonstellation zusätzlich erfassen wollte.

In den in der Gesetzesbegründung zu §§ 111, 113 SGB X n.F. angeführten Fallkonstellationen dürfte es im Regelfall auch ohne besondere Probleme möglich sein, die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht, welche grundsätzlich in Form eines Verwaltungsaktes vorliegt, festzustellen. Fehlt es jedoch an einer solchen Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, kann hingegen die Feststellung des vom OVG Rheinland-Pfalz in diesen Fällen als maßgeblich erachteten Zeitpunkts der Kenntnis von sämtlichen den Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und damit eine beachtliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben.

Das Rechtsinstitut der Verjährung dient aber gerade der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, in dem es - in Abwägung mit dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit - Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht werden, dem Streit entzieht

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris.

Auch dies spricht dafür, in Fallkonstellationen, in denen es - wie vorliegend bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII - an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehlt, wie in § 111 SGB XII bei vergleichbarer Interessenlage für Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern vorgesehen, für den Beginn der Verjährung auf das Kalenderjahr des Entstehens des Anspruchs abzustellen.

Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern

vgl. Urteil vom 28.8.2007 - 1 L 59/05 -, a.a.O.

demgegenüber einwendet, dass ein Abstellen auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen dem Umstand gerecht werde, dass Unklarheiten bezüglich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, die nicht in der Sphäre des Erstattungsberechtigten lägen, nicht zu dessen Lasten gingen und so insbesondere auch gleichzeitige Klagen gegen verschiedene in Betracht kommende Erstattungspflichtige zur Vermeidung eines Rechtsverlustes durch Verjährung und damit verbundene Prozesskosten vermieden werden könnten, so mag dies zwar im Einzelfall zu sachgerechteren Ergebnissen führen. Nach Auffassung des Senats ist demgegenüber jedoch dem Aspekt der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen, zumal in der Praxis die Anzahl der Fälle, in denen ein gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII erstattungsberechtigter Hilfeträger erst mehr als ein Jahr nach dem Entstehen seines Anspruchs von den dafür maßgeblichen Umständen und dem „richtigen“ erstattungsverpflichteten Hilfeträger Kenntnis erlangt, relativ gering sein dürfte.

4. Verjährt demnach der streitgegenständliche Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, so ist mit Ablauf des 31.12.2009 Verjährung eingetreten und hat der Beklagte hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 15.10.2010 im Wege der Klageerweiterung klageweise geltend gemachten Anspruchs zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verjährung des den Zeitraum vom 15.9.2009 bis 31.12.2009 betreffenden Erstattungsanspruchs nicht bereits durch die Klageerhebung am 31.12.2009 gehemmt worden. Zwar gelten nach § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sinngemäß. Auch wird die Verjährung nach §§ 204 Abs. 1, 209 BGB durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Jedoch erstreckte sich die verjährungshemmende Wirkung der am 21.12.2009 erhobenen Klage lediglich auf den Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2009 in Höhe von 8.116,41 EUR. Denn die am 21.12.2009 zunächst erhobene Klage richtete sich nur hierauf. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der einleitenden Beschreibung des Gegenstands der Leistungsklage, nämlich „auf Kostenerstattung bezüglich der Jugendhilfekosten für das Kind M., geboren 1993, für die Zeit vom 15.7.2005 bis 14.9.2005“ wie auch dem in der Klageschrift formulierten Klageantrag, der ebenfalls unmissverständlich auf die im Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 8.116,41 EUR beschränkt ist. Auch aus der Begründung der Klage lässt sich nichts anderes herleiten. Diese zielt ebenfalls auf den vorgenannten Zeitraum ab. Dass der Kläger in der Klagebegründung den ebenfalls im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Jugendhilfefall gegen den Landkreis Mayen-Koblenz geführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erwähnt hat, bietet entgegen der Auffassung des Klägers nicht einmal ansatzweise Anlass zu der Annahme, die ursprünglich erhobene Klage hätte einen weitergehenden Streitgegenstand als den im Antrag eindeutig bezeichneten umfasst. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte Formulierung auf den Seiten 4 und 5 des Klageschriftsatzes, wonach sich für die Zeit vom 19.5.2005 bis „zumindest“ 15.9.2005 die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung gerichtet habe und „zumindest“ in diesem Zeitraum keine Zuständigkeit des Klägers mehr bestanden habe.

Der den Zeitraum vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 betreffende Erstattungsanspruch ist erstmals durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15.10.2010 in den Rechtsstreit eingeführt worden, wofür nicht zuletzt spricht, dass der Kläger die Geltendmachung des Anspruchs dort selbst als „Klageerweiterung“ bezeichnet hat. Die durch die ursprüngliche Klage bewirkte Verjährungshemmung umfasste demnach lediglich den für den Zeitraum vom 15.7.2005 bis 14.9.2005 geltend gemachten Erstattungsanspruch, nicht jedoch die durch die Klageerweiterung eingeführte Mehrforderung

vgl. zu alledem auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2008 - L 5KR 152/06 -, juris.

Die Verjährung des im Berufungsverfahren allein noch umstrittenen Erstattungsanspruchs ist - anders als der Kläger meint - auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass sich der Kläger „bis 2009 noch im schriftlichen Austausch mit dem Beklagten hinsichtlich der Kostenerstattung“ befunden habe. Zwar ist nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben, und zwar bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Vorliegend kann jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht von verjährungshemmenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten ausgegangen werden, auch wenn der Begriff der Verhandlung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen ist und es schon genügt, dass der Gläubiger klarstellt, einen Anspruch zu haben und worauf er ihn stützen will, und der in Anspruch Genommene sich auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über das Bestehen des Anspruchs oder seine tatsächlichen Grundlagen einlässt

vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.1.2012 - 12 A 877/11 - m.w.N., juris; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 113 Rz.9.

Denn der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 die vom Kläger begehrte Kostenerstattung und Übernahme des Falles in seine Zuständigkeit eindeutig abgelehnt. Zwar hat der Kläger danach den Beklagten noch wiederholt zu einer Fall- bzw. Kostenübernahme aufgefordert. Jedoch hat der Beklagte auch in der Folgezeit keine Erklärung abgegeben, die seitens des Klägers die Annahme ge-statteten, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des ihm gegenüber erhobenen Anspruchs oder dessen Umfang ein. Vielmehr ist er stets bei der bereits mit Schriftsatz vom 5.9.2005 erklärten Ablehnung geblieben.

Nach alledem war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerweiterung am 15.10.2010 die vierjährige Verjährungsfrist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 15.9.2005 bis 31.12.2005 bereits abgelaufen.

Von daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über einen Betrag von 43.115,44 EUR hinaus weitere 9.739,64 EUR zu zahlen. In diesem Umfang ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Beginns der für Kostenerstattungsansprüche der vorliegenden Art geltenden vierjährigen Verjährungsfrist uneinheitlich ist, wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.739,64 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von 4.826,40 € für ihrerseits erbrachte Jugendhilfe.

Der am ...1994 geborene N.G. reiste eigenen Angaben zufolge am 22.06.2010 in das Gebiet der Klägerin ein.

Am 22.06.2010 meldete er sich bei der Polizei und wurde vorläufig im Kinder- und Jugendnotdienst, Hamburg, untergebracht. Am 24.06.2010 stellte er sich bei der Ausländerbehörde vor. Er gab an, aus Afghanistan zu stammen.

Am 25.06.2010 wurde für ihn Vormundschaft beantragt.

Sein Geburtsdatum wurde - entgegen seinen Angaben, nach denen er am ...1996 geboren worden sei - fiktiv auf dem ...1994 festgesetzt. Vorausgegangen war eine Altersuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin am 29.06.2010; hierin wurde er auf „16 bis unter 18 Jahre“ geschätzt.

Für ihn wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ...- Familiengericht - das ..., Jugendamt, als Vormund eingesetzt.

Mit Bescheid vom 05.07.2010 nahm ihn die Klägerin am selben Tag gemäß § 42 SGB VIII in Obhut. Die Inohutnahme endete am 21.11.2010.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihm Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII gewährt.

Mit Bescheid vom 16.07.2010 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Beklagten gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII als überörtlichen Träger der Jugendhilfe.

Mit Schreiben vom 21.07.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII für N.G. und mit Schreiben vom 02.08.2010 beantragte der Vormund von N.G. für diesen Hilfe zur Erziehung.

Mit Schreiben vom 11.10.2010 teilte der Beklagte mit, dass er die „Kosten der Jugendhilfe ab 22.06.2010 für die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII vorerst bis zu deren Ende“ übernehme. Im Folgenden wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Weiterführung der Hilfe als Hilfe zur Erziehung bei dem Beklagten nicht vorgelegt worden sei. Es wurde um Mitteilung des Endes der Inobhutnahme sowie die Vorlage der Abrechnung dafür gebeten.

Die Klägerin bewilligte mit Bescheid vom 30.11.2010 für N.G. stationäre Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII aufgrund des Antrages vom02.08.2010. Diese sollte ab 22.11.2010 befristet bis 23.06.2012 durch den Kinder- und Jugendhilfeverbund ...in der Jugendwohnung ...erbracht werden.

Am 02.01.2012 wurde die Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII beendet.

Mit Rechnung vom 03.02.2011 forderte die Klägerin 21.427,68 € für die Hilfeleistung im Zeitraum vom 22.06. bis 21.11.2010 vom Beklagten. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Jugendhilfe noch andauere, jedoch ein Wechsel der Hilfeform stattgefunden habe.

Der Beklagte erstattete die Kosten für die Inobhutnahme vom 22.06. bis zum 21.11.2010 in Höhe von 21.427,68 € und bat mit Schreiben vom 18.02.2011 um Mitteilung, warum diese Maßnahme erst zum 21.11.2010 beendet werden konnte.

Mit Bescheid vom 04.01.2012 wurde N.G. Hilfe in Form einer ambulanten Betreuung nach §§ 27, 30 SGB VIII für die Zeit ab dem03.01.2012 in einer Jugendwohnung gewährt und mit Ablauf des 02.06.2013 wieder beendet.

Ab dem 24.06.2012 erhielt er Hilfe für junge Volljährige in Form der ambulanten Betreuung im Ambulant Betreuten Wohnen für Flüchtlinge ...

Mit Schreiben vom 02.08.2012 übersandte die Klägerin eine Kostenrechnung für die stationäre Unterbringung von N.G. im Zeitraum vom 22.10.2010 (wohl richtig: 22.11.2010) bis 02.01.2012. Die Gesamtausgaben beliefen sich auf 50.926,58 €, wovon 4.826,40 € (40 Tage X 120,66 €) auf die Unterbringung im Zeitraum vom 22.10. bis 31.12.2010, 44.482,55 € (365 Tage x 121,87 €) auf die Unterbringung im Jahr 2011 und 246,90 € (2 Tage x 123,45 €) auf die Unterbringung für die Tage 01. und 02.01.2012 entfielen. Daneben sind 13,50 € Taschengeld für den Zeitraum 22. bis 30.11.2010, 962,00 € erhöhtes Taschengeld für das Jahr 2011 sowie Dezember 2010, 4,77 € erhöhtes Taschengeld für den 01. und 02.01.2012, 200,76 € für Bekleidung und für Dolmetscherkosten 81,30 € (30.01.2011), 40,65 € (04.10.2011) sowie 67,75 € (17.10.2011) angefallen. Es wurde angegeben, dass die Maßnahme mit Ablauf des 02.01.2012 beendet worden sei. Dem Schreiben legte die Klägerin den Antrag des Vormundes vom 02.08.2010 bei.

Mit Schreiben vom 07.08.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Hilfe nicht beendet, sondern in eine ambulante Hilfe nach § 30 SGB VIII umgewandelt worden sei, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2012 um die Übersendung der „Bescheide über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 34 SGB VIII ab 22.11.2010 sowie der ambulanten Hilfe gem. § 30 SGB VIII ab 03.01.2012 sowie die Hilfeplanfortschreibungen“ bat. Außerdem werde ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus von N. benötigt.

Mit Schreiben vom 14.09.2012 übersandte die Klägerin die Aufenthaltserlaubnis an den Beklagten. Sie gab an, dass die weiteren angeforderten Unterlagen von der fallzuständigen Sozialkraft, Frau A..., zugesandt würden.

Mit Schreiben vom 06.11.2012 mahnte der Beklagte die Übersendung der angeforderten Unterlagen an. Er teilte mit, die „Rechnung vom 02.08.2012 […] erst nach Vorlage der o.g. Unterlagen anweisen“ zu können. Weiterhin wurde um baldige Übersendung gebeten, da bereits eine Mahnung der Kasse ...verschickt worden sei.

Mit E-Mail vom 18.02.2013 teilte der Beklagte mit, das er „die Rechnung vom 02.08.2012 erst nach Vorlage der Unterlagen anweisen“ könne und bereits eine zweite Mahnung der Kasse ...erhalten habe. Es werde um baldige Übersendung gebeten.

Mit Schreiben vom 19.02.2013 stellte die Klägerin dem Beklagten 643,94 € für die Erziehungshilfe für N.G. in der Zeit vom 22.10.2010 bis 02.01.2012 in Rechnung. Es wurde angegeben, dass die Jugendhilfe mit Ablauf des 02.01.2012 beendet worden sei.

Mit E-Mail vom 20.02.2013 erklärte die Klägerin, dass sie die fehlenden Unterlagen nicht vorlegen könne, da sie sich bei Frau A... befänden. Auch sei die Mahnung aufgrund eines Eingabefehlers erfolgt, dieser sei nunmehr korrigiert.

Mit Bescheid vom 10.06.2013 wurde N.G. für die Zeit ab dem 02.01.2013 Volljährigenhilfe in Form einer ambulant betreuten Wohnform nach §§ 41, 30 SGB VIII in der bisherigen Einrichtung bewilligt.

Mit E-Mail vom 09.07.2013 erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten, ob die angeforderten Unterlagen mittlerweile eingetroffen seien, was dieser mit E-Mail vom 15.07.2013 verneinte.

Mit E-Mail vom 15.07.2013 übersandte die Klägerin die Bescheide über die Hilfen nach §§ 27, 34 SGB VIII (vom30.11.2010 gegenüber Herrn G.) und §§ 27, 30 SBG VIII (vom04.01.2012 gegenüber Frau E...). Bezüglich der Hilfeplanfortschreibung verwies sie auf die fallzuständige Sozialkraft.

Mit Schreiben vom 19.03.2015 teilte der Beklagte mit, „mit Schreiben vom 22.08.2011, 06.11.2012 sowie Mail vom 18.02.2013 zur Begleichung der Rechnung für die Zeit vom 22.10.2010 bis 02.01.2012 und Entscheidung über weitere Kostenerstattung ab 03.01.2012 um Übersendung folgender Unterlagen gebeten“ zu haben. Dann zählte er die Bewilligungsbescheide ab 22.11.2010 für die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII, die Bewilligungsbescheide ab 03.01.2012 für die Hilfe nach §§ 27, 30 SGB VIII sowie den Hilfeplan mit Fortschreibungen auf. Diese Unterlagen habe er bislang noch nicht erhalten. Er sei erneut angemahnt worden und bat „- auch im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum - um Erledigung“.

Mit Schreiben vom 01. und 02.04.2015 leitete die Klägerin Kopien über die Beendigung nach § 42 SGB VIII zum21.11.2010, von Bewilligungen nach §§ 27, 34 SGB VIII ab dem22.11.2010, über die Beendigung nach §§ 27, 34 SGB VIII zum 02.01.2012, eines Hinweisschreibens auf die Fortführung der Hilfe als Maßnahme nach §§ 27, 30 SGB VIII ab dem 03.01.2012, der Bewilligung nach §§ 27, 30 SGB VIII ab dem 03.01.2012, des Bewilligungsbescheides für N.G. bezüglich der Gewährung von Hilfe nach §§ 41, 30 SGB VIII ab dem 24.06.2012, des Protokolls des Hilfeplangesprächs vom 17.10.2011, des Fachgesprächs vom 04.10.2011, der Protokolle der Hilfeplangespräche vom 13.02., 17.08., 14.12.2012 und 08.04.2013 sowie der Bewilligung der Hilfe nach §§ 41, 30 SGB VIII ab dem 02.01.2013 bis zum 02.06.2013 an den Beklagten weiter.

Mit Schreiben vom 30.04.2015 teilte der Beklagte mit, dass Aufwendungen in Höhe von 46.100,18 € erstattet werden. Die Kosten für die Maßnahme im Zeitraum vom 22.11. bis 31.12.2010 seien hingegen verjährt. Die mit Rechnung vom 19.02.2013 geltend gemachten 643,94 € seien bereits mit der Kostenrechnung im Februar 2010 erstattet worden. Bezüglich der Abrechnung über das 18. Lebensjahr hinaus werde um Vorlage des Antrages von N.G. gebeten.

Am 19.05.2015 teilte die Klägerin telefonisch mit, mit der Einrede der Verjährung nicht einverstanden zu sein, da die Rechnung bereits im August 2012 vorgelegen habe.

Mit E-Mail vom 19.06.2015 übersandt die Klägerin die im Schreiben vom 30.04.2015 geforderten Nachweise.

Mit E-Mail vom 19.06.2015 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die fehlenden 4.826,40 € anzuweisen, da eine Verjährung nach § 113 SGB X nicht eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 29.06.2015 teilte der Beklagte mit, die Verjährung nochmals geprüft zu haben, aber zu keinem anderen Ergebnis gelangt zu sein. Vorliegend sei eine Regelungslücke hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist durch entsprechende Anwendung des § 111 SGB XII zu schließen. Hiernach seien Erstattungsansprüche für das Jahr 2010 mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.

Mit Schreiben vom 27.07.2015 teilte die Klägerin mit, dass sie die Rechtsauffassung des Beklagten bezüglich der Verjährung nicht teile. Sie ist der Ansicht, dass nach § 113 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 203 BGB aufgrund der andauernden Verhandlungen eine Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten sei. Seit der Kostenrechnungsstellung am 02.08.2012 seien mehrere Schreiben gewechselt und weitere Unterlagen zur Rechnungsprüfung verlangt worden.

Mit Schreiben vom 24.08.2015 rechnete die Klägerin Leistungen in Höhe von 32.830,03 € für die Zeit vom 03.01.2012 bis zum 02.06.2013 ab.

Mit Schreiben vom 10.09.2015 teilte der Beklagte mit, § 113 Abs. 2 SGB X sehe lediglich eine sinngemäße Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB vor. Die Hemmungsregelungen seien als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Eine Anwendung komme nur in Betracht, soweit die Regelungen des SGB lückenhaft seien, was nicht der Fall sei. Nach § 20 SGB X gelte der Amtsermittlungsgrundsatz, zu dem auch das Anfordern von Unterlagen gehöre, so dass kein Verhandeln gegeben sei. Der im Zivilrecht geltende Verhandlungsgrundsatz sei nicht anwendbar und eine sinngemäße Anwendung des § 203 BGB nicht geboten.

Mit E-Mail vom 08.12.2015 entgegnete die Klägerin, dass die Anwendung der §§ 203 ff BGB nach der Rechtsprechung im Fall von Verhandlungen nicht geboten sei. Es sei kein Fall des Amtsermittlungsgrundsatzes gegeben, vielmehr liege ein Meinungsaustausch vor, der bereits für die Annahme von Verhandlungen ausreichend sei. Am 11.10.2010 sei ein Grundanerkenntnis abgegeben worden, so dass die Anspruchsgrundlage hinreichend bekannt war, und der Anspruch sei durch die Rechnungsstellung geltend gemacht worden. Der Schriftwechsel zeige den ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch und dessen tatsächliche Grundlagen - es sei der Nachweis der Höhe nach verlangt worden. Eine Beendigung der Verhandlungen habe nicht stattgefunden.

Mit Schreiben vom 14.12.2015 erklärte der Beklagte, dass die Anwendung des BGB nach § 113 Abs. 2 SGB X nur dann erfolgen könne, wenn es geboten sei. Ein ernsthafter Meinungsaustausch sei in den Schreiben vom 22.08.2012, 06.11.2012, 18.02.2013, 20.02.2013, 09.07.2013 und 15.07.2013 nicht enthalten, sondern nur die Kommunikation über die Vorlage von Unterlagen. Auch sei aufgrund der E-Mail vom 15.07.2013 nicht mehr davon auszugehen gewesen, dass die angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt werden können. Die Vorlage sei erst auf nochmalige Nachfrage mit Schreiben vom 01. und 02.04.2015 erfolgt. Mangels ernsthaften Meinungsaustausches sei auch keine Notwendigkeit für eine Beendigungserklärung gegeben gewesen.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragte die Klägerin,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in der Zeit vom 22.11.2010 bis 31.12.2010 für die an den Hilfeempfänger N.G., geb. am ...1994, gewährten Leistungen gemäß §§ 27/34 SGB VIII entstandenen Kosten gemäß § 89d SGB VIII in Höhe von 4.826,40 € einschließlich der ab Prozessanhängigkeit entstehenden Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu erstatten.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe mit Schreiben vom 11.10.2010 seine grundsätzliche Erstattungspflicht anerkannt. Eine Verjährung sei wegen der gemäß § 113 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 203 BGB geführten Verhandlungen nicht eingetreten. Es habe seitens des Beklagten keine Ausübung des Amtsermittlungsgrundsatzes gegeben, sondern er habe an einer inhaltlichen Auseinandersetzung über den Anspruch teilgenommen. Er habe den Nachweis des Anspruchs der Höhe nach verlangt, was einem Bestreiten der Anspruchshöhe gleichkomme. Zudem seien seine Schreiben vom 22.08.2012 und 06.11.2012 als konkludente Anerkenntnisse im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten, so dass er sich des Bestehens seiner Schuld bewusst gewesen sei und seine Leistungspflicht auch erkennbar nicht abgelehnt habe.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.03.2016,

die Klage abzuweisen.

Die Verjährung werde nicht durch die bloße Geltendmachung des Erstattungsanspruches gehemmt. Es sei schon zweifelhaft, ob die konkreten Umstände des Erstattungsanspruches bei der Geltendmachung hinreichend substantiiert mitgeteilt worden seien, so dass er nicht mit der Erstattungspflicht rechnen konnte. Falls man hingegen keine zu strengen Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruches stelle, sei dennoch der Normzweck des § 111 SGB X zu beachten, wonach die Erstattung schnell und möglichst einfach erfolgen soll.

Weiterhin seien die Verjährungsregelungen des BGB nur sinngemäß anwendbar. Dies bedeute, dass die Hemmungsregelungen als Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien. Die Rechtsprechung zum Begriff der „Verhandlung“ im Sinn des § 203 BGB lasse erkennen, dass nur dann Erklärungen im Sinne dieser Norm vorlägen, wenn sich die Beteiligten inhaltlich über den Anspruch auseinander setzen und der Anspruch nicht endgültig abgelehnt werde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung sei ohne Aktenmaterial aber schon nicht möglich gewesen.

Unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes habe es in der Phase der Fallbehandlung schon keinen Platz für Verhandlungen geben können. Die bloße Anforderung von Unterlagen stelle nicht den Beginn von Verhandlungen dar, sondern befinde sich noch auf der dazu notwendigen Vorstufe. Ein Meinungsaustausch habe nie stattgefunden; allenfalls habe der Beklagte konkludent zu erkennen gegeben, dass er in diesem Rechtsbereich der richtige Erstattungspflichtige sei.

Das Schreiben vom 06.11.2012 lasse keine Auslegung hin zu einem (Teil)Anerkenntnis zu. Vielmehr sei dieses im Lichte der angeforderten Akten so zu verstehen, dass die Entscheidung noch offen sei. Ein Anerkenntnis sei ohne eine ausreichende Entscheidungsgrundlage schon nicht möglich.

Jedenfalls sei vor der Verjährung der Anspruch bereits verwirkt gewesen. Entgegen dem § 111 SGB X und dem Grundsatz von Treu und Glauben innewohnenden Beschleunigungsgrundsatz seien erst im fünften Jahr nach der Anmeldung des Anspruches prüffähige Unterlagen vorgelegt worden.

Die Klägerin habe die Jahresfrist zur Vorlage der Prüfungsunterlagen nach § 111 SGB X nicht eingehalten.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 31.05.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten diesem Vorgehen zugestimmt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein einredefreier Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 89d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 52 Satz 2 AGSG gegen den Beklagten ist nicht gegeben.

1.1 Zwar ist der Beklagte nach der Bestimmung durch das Bundesverwaltungsamt als Kostenschuldner der richtige Klagegegner, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 89d Absätze 1 und 3 SGB VIII.

1.2 Auch ist kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1 SGB VIII nicht vorliegen sollten. Ein Ausschluss nach § 111 Satz 1 SGB X scheidet aus. Mit Schreiben vom 02.08.2012 machte die Klägerin die Kosten für die Unterbringung von N.G. in der Zeit vom 22.11.2010 bis 02.01.2012 geltend. Da die konkrete Maßnahme am 03.01.2012 endete, lief die Ausschlussfrist frühestens am 03.01.2013 ab, § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187, 188 BGB (vgl.: BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15 m. w. N.; VG Bayreuth, U. v. 16.03.2015, Az. B 3 K 13.619). Die Geltendmachung erfolgte vorher und war auch hinreichend substantiiert, zumal sie erkennen ließ, um welche Hilfeleistungen es sich im Einzelnen handelte und welche Beträge auf diese entfielen. Auch die Umstände des Anspruches waren ausreichend konkretisiert worden.

Soweit beklagtenseits in den § 111 SGB X eine Vorlagepflicht für die vollständigen Prüfungsunterlagen hineingelesen werden soll, überdehnt dies die Grenze des Wortlautes. § 111 SGB X verlangt nur die Geltendmachung des Anspruches; das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, somit deutlich erkennbar werden muss und dabei ausreichend klar wird, welche Leistungen zu erstatten sind, also zumindest die Umstände, die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der relevante Zeitraum, in dem die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden (BSG, U.v. 23.02.1999, Az. B 1 KR 14/97 R m. w. N.; BayVGH, U. v. 30.08.2004, Az. 12 B 00.1434; VG Stuttgart, U. v. 29.11.2004, Az. 8 K 1836/04). Dies ist mit der Rechnungsstellung vom 02.08.2012 geschehen, da bereits in der dieser vorausgehenden Korrespondenz die allgemeinen Umstände mitgeteilt worden waren - es hatte bereits eine Kostenübernahmeerklärung gegeben - und die einzelnen Kostenpunkte in der Rechnung hinreichend deutlich aufgezählt und konkretisiert worden waren. Diese Art der Geltendmachung reicht auch aus, um dem Anspruchsschuldner - dem Sinn der Ausschlussfrist entsprechend (vgl.: BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15; VG Stuttgart, U. v. 29.11.2004, Az. 8 K 1836/04) - zeitnah Kenntnis von den auf ihn zukommenden Ansprüchen zu verschaffen und ihm so zu ermöglichen, Rückstellungen zu bilden und sich mit dem Anspruch auseinander zu setzen. Nicht notwendig ist deshalb, dass das Bestehen der Leistungspflicht, die letztlich die Kostenerstattung auslöst, bei der Geltendmachung in allen Einzelheiten bewiesen wird (BVerwG, U. v. 10.04.2003, Az. 5 C 18/02 m. w. N.).

1.3 Der Erstattungsanspruch ist jedoch verjährt.

Erstattungsansprüche verjähren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren. Zwar handelt es sich bei dem Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII nicht um einen solchen des Abschnittes der §§ 102 ff SGB X, doch ist § 113 SGB X gemäß § 37 Satz 1 SGB I auf diesen anwendbar.

1.3.1 Die Verjährungsfrist beginnt analog § 111 Abs. 1 SGB XII mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (BayVGH, U. v. 23.11.2009, Az. 12 BV 08/2146; U. v. 03.12.2009, Az. 12 BV 08/2147; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.11.2014, Az. OVG 9 B 59.11; U. v. 27.02.2013, Az. OVG 9 B 57.11; OVG des Saarlandes, U. v. 23.05.2012, Az. 3 A 410/11; VG Würzburg, U. v. 24.01.2013, Az. W 3 K 11.1060). Dies ist mit der Erbringung der dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden Leistung der Fall (vgl.: BayVGH, U. v. 23.11.2009, Az. 12 BV 08.2146; U. v. 03.12.2009, Az. 12 BV 08.2147; VG Würzburg, U. v. 24.01.2013, Az. W 3 K 11.1060). Somit begann die Verjährungsfrist für die Erstattungsansprüche für Maßnahmen der stationären Hilfe aus dem Jahr 2010 mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen, da die Leistungen in diesem Jahr erbracht worden waren. Nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB endet die Verjährungsfrist damit mit Ablauf des 31.12.2014.

1.3.2 Eine Hemmung der Verjährungsfrist liegt nicht vor. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen reichen hierfür nicht aus.

Nach § 113 Abs. 2 SGB X finden die Regelungen des BGB betreffend der Hemmung, Ablaufhemmung, des Neubeginns und der Wirkung der Verjährung sinngemäß Anwendung. Dabei sind die Hemmungsvorschriften grundsätzlich eng auszulegen, da es sich bei diesen um Ausnahmeregelungen handelt; dies bedeutet, dass die Heranziehung weiterer Hemmungsregelungen außerhalb des BGB nicht möglich ist (vgl.: BSG, U. v. 19.09.2013, Az. B 3 KR 30/12 R).

1.3.2.1 Soweit eine Hemmung aufgrund eines Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB behauptet wird, ist ein solches in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich. Anerkenntnis meint ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (Palandt, BGB, 2016, § 212 Rn. 2 m. w. N.). Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist es ausreichend, wenn der Schuldner den Anspruch dem Grunde nach anerkennt oder nur in Bezug auf die Höhe der Forderung Einwendungen erhebt (Palandt, a. a. O., Rn. 5)

Im Schreiben vom 11.10.2010 ist zwar eine allgemeine Kostenübernahme ausgesprochen worden, doch bezog sich diese allein auf die Maßnahme der Inobhutnahme und kann daher nicht auf die nachfolgenden Leistungen, deren Anspruchsvoraussetzungen und rechtliche Einordnung sich von denen der Inobhutnahme - als anderer Aufgabe - unterscheiden, erstreckt werden. Es ist insoweit nicht von einer Gesamtleistung auszugehen, sondern von einzelnen Hilfen (BVerwG, U. v. 17.12.2015, Az. 5 C 9/15; VG Münster, U. v. 19.05.2015, Az. 6 K 1095/14). Darüber hinaus führte dieses Anerkenntnis im Ergebnis nicht zu einer länger laufenden Frist, da es im Oktober 2010 abgegeben worden ist, der Beginn der neuen Verjährungsfrist also vor dem der ursprünglichen liegen würde.

Auch in den Schreiben vom 22.08. und 06.11.2012 sind keine Anerkenntnisse zu sehen. In beiden Schreiben wurde die Vorlage weiterer Nachweise gefordert und in letzterem ausdrücklich festgestellt, dass eine Anweisung der geforderten Summe erst nach Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgen könne. Hieraus lässt sich aus Sicht des Empfängers nicht entnehmen, dass sich der Beklagte des Bestehens eines Anspruches eindeutig bewusst war. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII ist an bestimmte Tatbestandsmerkmale gebunden, wozu unter anderem auch gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Gesetzmäßigkeit der kostenverursachenden Maßnahme gehört. Hier hatte der Beklagte die Vorlage der relevanten Gewährungsbescheide und der Hilfeplanfortschreibungen gefordert. Insoweit bezogen sich die begehrten Unterlagen auf das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit der kostenauslösenden Maßnahme. Ein etwaiges Anerkenntnis dem Grunde nach kann daraus folglich nicht herausgelesen werden. Zwar mag das Schreiben vom 06.11.2012 insoweit missverständlich sein, als davon geredet wird, dass erst nach Vorlage der Unterlagen der Rechnungsbetrag angewiesen werden kann, doch sind insoweit die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenspiel mit dem Schreiben vom 22.08.2012 ist ersichtlich, dass das Bestehen der Schuld eben nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr sollte die Notwendigkeit der Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung unterstrichen werden. Dies zeigt sich daran, dass im Schreiben vom 22.08.2012 eine solche Formulierung nicht vorhanden war und dem Schreiben vom 06.11.2012 eine Aufforderung der Kasse ...bezüglich des geltend gemachten Betrages vorausging; auf diese nahm das Schreiben mit der Formulierung ersichtlich Bezug. Da bezüglich der neuen Maßnahme noch keine Entscheidung des Beklagten zur Kostenübernahme getroffen worden war, ist eine Auslegung als Anerkenntnis dem Grunde nach ausgeschlossen.

1.3.2.2 Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB sind nicht ersichtlich. Zwar ist der Begriff der Verhandlung weit auszulegen, so dass jeder Meinungsaustausch über einen Anspruch oder dessen Grundlagen nach vorheriger Geltendmachung eines Anspruches, bei der klargestellt wird, worauf sich der Anspruch im Kern stützt, ausreicht. Es genügen damit Äußerungen seitens des Schuldners, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, dass der Schuldner sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Ansprüchen einlasse. Nicht ausreichend ist die bloße Anmeldung von Ansprüchen. (Palandt, a. a. O., § 203 Rn. 2)

1.3.2.2.1 § 203 BGB ist grundsätzlich auch in der vorliegenden Situation anwendbar (vgl.: OVG Münster, B. v. 26.01.2012, Az. 12 A 877/11).

Das seitens des Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 12.02.2004, Az. B 13 RJ 58/03 R, spricht nicht dafür, die Anwendung des § 203 BGB auszuschließen (vgl.: von Wulffen/Schütze, SGB X, 2014, § 113 Rn. 9). Dieses verneinte die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB a. F., also § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt 2 BGB n. F., betrifft also nicht den Fall der Verhandlung, sondern den der schwebenden Entscheidungsfindung nach Antragstellung durch den Bürger. Damit lag dieser Entscheidung eine andere Situation zugrunde: Es ging um das Verhältnis Bürger-Behörde. Vorliegend geht es aber um das Verhältnis Behörde-Behörde, die Beteiligten treffen also auf Augenhöhe aufeinander (BSG, U.v. 23.02.1999, Az. B 1 KR 14/97 R m. w. N.), so dass der Ausgangspunkt für die sinngemäße Anwendung der Hemmungsregelungen ein anderer ist. Zwar gilt auch hier nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Amtsermittlungsgrundsatz, doch stehen sich hier zwei Behörden mit Amtsermittlungspflicht gegenüber, die gemäß § 20 Abs. 2 SGB X auch zur Ermittlung der für den „Gegner“ günstigen Umstände verpflichtet sind. Deshalb kann die Rechtsprechung des BSG, die für die Situation des vom Untersuchungsgrundsatz begünstigten Bürgers im Verhältnis zum verpflichteten Staat erging, nicht auf diese Situation übertragen werden. Durch den Verweis in § 113 Abs. 2 SGB X hat der Gesetzgeber - trotz der nur sinngemäßen Anwendbarkeit - zum Ausdruck gebracht, dass er die Anwendung der Regelungen zur Hemmung aus dem BGB wünscht. Da sich die Situation für Erstattungsansprüche nicht so stark von der Situation der Gleichordnung nach dem BGB unterscheidet, bestehen gegen die Anwendbarkeit der Regelungen des BGB keine Bedenken.

1.3.2.2.2 Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist nicht gegeben. Vielmehr wurde allein über die Vorlage von prüffähigen Unterlagen korrespondiert, aber nicht über das Bestehen oder Nicht-Bestehen von Ansprüchen. Der Beklagte hatte nur die Vorlage von Unterlagen gefordert, die ihn in die Lage versetzen, sich an der Diskussion um Bestehen und Nicht-Bestehen beteiligen zu können. Zwar ist für die Verhandlung keine endgültige Meinungsbildung notwendig, sondern sie kann jederzeit eingeleitet werden. Auch setzt das Vorlageverlangen grundsätzlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechnung voraus, indem deren Inhalt und die für die Anspruchsgewährung notwendigen Nachweise geprüft werden müssen. Auch bringt das Vorlageverlangen zum Ausdruck, dass die vorgelegten Unterlagen nicht als ausreichend erachtet werden.

Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen dem bloßen Verlangen von Unterlagen und einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem Anspruch, der im Verwaltungsprozess deutlich zu Tage tritt. Bei Erstattungsansprüchen ist beim Anspruchsschuldner ein strukturimmanentes Informationsdefizit gegeben, das nur durch den Anspruchsinhaber beseitigt werden kann. Der Anspruchsgegner ist auf die Informationsweitergabe des Anspruchsinhabers angewiesen. Ohne diese Informationen kann schon keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anspruch stattfinden, so dass inhaltlich nicht verhandelt werden kann. Insoweit unterscheidet sich diese Situation von der im Zivilrecht häufig vorliegenden Situation der bloß unvollständigen und ungleichmäßigen Informationsverteilung, bei der die inhaltliche Auseinandersetzung über das Bestehen des Anspruchs auch und insbesondere auf der Tatbestandsebene geführt wird, da zumeist unterschiedliche Informationslagen bestehen. Hinzu tritt, dass bei Behörden grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 SGB X) gilt, so dass diese selbst zur Ermittlung des „richtigen“ und nicht für sie günstigsten Sachverhaltes angehalten sind, und nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind, also grundsätzlich nur in rechtmäßiger Weise tätig werden dürfen und damit vorher die rechtliche Würdigung selbst vorzunehmen haben. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Anspruch ist bei Erstattungen aber erst nach Informationsbeschaffung und häufig nur auf rechtlicher Ebene möglich.

Von der Informationsbeschaffung ist insoweit der das Zivilrecht prägende Streit um die Richtigkeit von Informationslagen zu unterscheiden.

1.3.2.2.3 Unter Zugrundelegung dieser Gedanken war die Aufforderung des Beklagten vom 22.08.2012 aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht als eine inhaltliche Auseinandersetzung über den Anspruch, sondern als bloßes Ergänzungsverlangen bezüglich der Rechnungsunterlagen zu verstehen. Eine inhaltliche Stellungnahme wird daraus nicht ersichtlich, da ausschließlich Unterlagen angefordert wurden, ohne auf die Begründetheit des Anspruches einzugehen. Aus der bloßen Anforderung konnte nicht per se darauf geschlossen werden, dass sich der Beklagte auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche einlassen will. Vielmehr wird aus den Schreiben klar, dass dazu - noch - keine Aussagen getroffen werden sollten. Ein ernsthafter Austausch von Meinungen ist nicht gegeben und auch nicht in Aussicht gestellt worden.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in der Nachforderung von Unterlagen gleichsam das Bestreiten der Anspruchshöhe gesehen werden kann, ist dem nicht zu folgen. Zwar regelt § 89f SGB VIII, dass die Kosten nur soweit zu erstatten sind, als die Aufgabenerfüllung den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dies kann zu einem teilweisen oder auch vollständigen Ausschluss der Kostenerstattung führen. Jedoch kann aus dem bloßen Vorlageverlangen der Nachweise für die gesamte in Frage stehende Hilfeleistung an sich kein Bestreiten des Anspruchs oder dessen Höhe herausgelesen werden. Es wurden keine weiteren Nachweise für ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal gefordert und auch kein konkretes Tatbestandsmerkmal bestritten, sondern lediglich - neutral - die Vorlage von prüfungsrelevanten Unterlagen gefordert.

Die erste inhaltliche Stellungnahme zu dem Anspruch fand mit Schreiben vom 30.04.2015 statt. Ab diesem Zeitpunkt wurde über das Bestehen des Anspruches aufgrund von Verjährung diskutiert.

2.3.3 Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung beruhte nicht auf Ermessensfehlern. Es steht im Ermessen des Beklagten, ob er sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl.: BSG, U. v. 14.03.2006, Az. B 4 RA 8/05 R; von Wulffen/Schütze, SGB X, 2014, § 113 Rn. 12). Zwar hat er am 19.03.2015 und damit nach dem Eintritt der Verjährung nochmals die Vorlage bestimmter Unterlagen auch bezüglich der Unterbringung im bereits verjährten Erstattungszeitraum verlangt, doch gehen diese Unterlagen in ihrem Nachweischarakter über das Jahr 2010 hinaus, so dass sie zumindest auch Erstattungsansprüche für das Jahr 2011 betreffen beziehungsweise deren Grundlage bilden. Insoweit ist in der auf die Vorlage der Unterlagen am 01. und 02.04.2015 erfolgten Berufung auf die Einrede der Verjährung kein widersprüchliches Verhalten zu sehen.

2.4 Auf die Frage der Verwirkung des Anspruchs kommt es damit schon nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.826,40 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 85/98 Verkündet am:
18. Oktober 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nach
Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens gegen
den anderen Streitgenossen anordnet und dieser das Verfahren erst nach
Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt.

b) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiterbetreiben"
des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - OLG Köln
LG Bonn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 1998 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, hatte 1970 zunächst das Erdgeschoß und 1971 das gesamte Haus an die Beklagte zu 2, die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beklagten zu 1, zum Betrieb eines Spielclubs vermietet. Im Juni 1977 wurden zwei schriftliche Mietverträge über das Anwesen zum Zwecke des Betriebs eines Spielcasinos und einer Nachtbar geschlossen, von denen der erste Vertrag von beiden Beklagten, der zweite nur vom Beklagten zu 1 unterzeichnet wurde. Zwischen den Parteien war strei-
tig, ob die Beklagte zu 2 seit 1977 Mitmieterin war. Das Mietverhältnis endete nach mehrfachen Verlängerungen, die der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte, zum 31. Dezember 1993. Laut Mietvertrag waren die Mieter zu notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen und zum Rückbau etwaiger Einbauten verpflichtet. Das Haus befand sich bei der Übergabe am 28. Dezember 1993 in einem schlechten Zustand. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 1993 forderte der Kläger die Beklagten unter Hinweis auf verschiedene , bei der ersten Besichtigung überschlägig festgestellte Schäden auf, bis spätestens 20. Januar 1994 alle Einbauten zu entfernen, das Objekt wieder benutzbar zu machen und die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Für den Fall, daß die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist weder die Arbeiten durchführen noch ein entsprechendes Anerkenntnis abgeben würden, kündigte er an, die Kosten durch einen Architekten ermitteln zu lassen und sie gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten dem in der Folge nicht nachkamen, reichte der Kläger am 10. Juni 1994 Klage auf Schadensersatz in Höhe von rund 311.435 DM wegen nicht durchgeführter Reparaturen und wegen eines Mietausfallschadens ein. Die Klage wurde den Beklagten am 24. Juni 1994 zugestellt. Später reduzierte der Kläger die Forderung auf rund 228.667 DM. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 13. Dezember 1994 die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit der Begründung abgewiesen, daß sie seit Juni 1977 nicht mehr Mitmieterin gewesen sei und daher nicht hafte. Das vom Kläger angestrengte Berufungsverfahren endete mit Vergleich vom 17. September 1996. In dem in erster Instanz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 anhängig gebliebenen Rechtsstreit wurde im Termin vom 7. März 1995 das
Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem der Kläger in diesem Termin nicht erschien und der Beklagte keinen Sachantrag stellte. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens über das Teilurteil nahm der Kläger mit am 21. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 auf und verlangte nunmehr auf der Grundlage eines mittlerweile durchgeführten selbständigen Beweissicherungsverfahrens Schadensersatz in Höhe von 156.375 DM. Der Beklagte zu 1 berief sich auf Verjährung. Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1 wegen Verjährung gemäß § 558 BGB abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab, erklärte die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt und verwies die Sache zur Verhandlung über die Höhe der Forderung an das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, da die Forderung des Klägers verjährt ist.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dem Grunde nach angenommen. Diesen Ansprüchen stehe auch nicht die Einrede der Verjährung nach § 558 BGB entgegen. Der Ansicht des Landgerichts, daß die durch rechtzeitige Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beendet worden sei und die Verjährung von neuem zu laufen begonnen habe, weil der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 nach Erlaß des Teilurteils gegen die Beklagte zu 2 zunächst nicht weiterbetrieben habe, sei nicht zu folgen. § 211 Abs. 2 BGB, der lediglich eine Umgehung des § 225 BGB verhindern und den Eintritt der Verjährung nicht dem Belieben der Parteien überlassen wolle, sei unanwendbar, wenn die Parteien zunächst die Berufungsentscheidung über ein Teilurteil abwarten wollten, welches für den noch nicht entschiedenen Teil bedeutsam sei. Das sei hier der Fall gewesen. Denn wäre im Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 2 deren Passivlegitimation bejaht worden, hätte in der Sache selbst zumindest ein Grundurteil ergehen müssen, das sich mit den Voraussetzungen des Anspruchsgrundes hätte auseinandersetzen müssen. Dieses hätte zumindest teilweise auch für den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 Bedeutung gehabt. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Teilurteil einen von mehreren Streitgenossen betreffe oder einen Teil des gegen einen Beklagten geführten Rechtsstreites. Daher habe unter prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Beklagten zu 1 ein triftiger Grund bestanden, den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsmittelverfahrens gegen die Beklagte zu 2 ruhen zu lassen. Davon sei im Grunde auch der Beklagte zu 1 ausgegangen, da er gegen den im Termin vom 7. März 1995 nicht
erschienenen Kläger nicht etwa ein Versäumnisurteil, sondern nur das Ruhen des Verfahrens beantragt habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß sowohl für den Anspruch auf Erfüllung der vertraglichen Reparatur- und Beseitigungspflichten als auch für die Schadensersatzansprüche wegen Verzuges mit diesen Pflichten innerhalb der hierfür gesetzten Frist (§ 326 BGB) und wegen positiver Forderungsverletzung die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache beziehungsweise ab Umwandlung des Erfüllungsanspruches in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gilt (§ 558 BGB; st.Rspr. vgl. BGHZ 107, 179, 182 ff.; Senatsurteil BGHZ 128, 74, 81; Senatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 - MDR 1998, 272 ff. = NJW 1998, 1303 ff.). Die Verjährung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche begann mit Ablauf der vom Kläger für die Reparaturarbeiten bis zum 20. Januar 1994 gesetzten Frist. Noch innerhalb der Frist hatte der Kläger die Schadensersatzansprüche mit der am 10. Juni 1994 eingereichten und am 24. Juni 1994 zugestellten Klage rechtshängig gemacht und die Verjährung unterbrochen (§§ 209 Abs. 1 BGB). Die Unterbrechung dauert gemäß § 211 Abs. 1 BGB an, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Jedoch bestimmt § 211 Abs. 2 BGB, daß die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozeß-
handlung des Gerichts oder der Parteien endet und die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Ein solcher Stillstand trat hier mit dem Beschluß des Landgerichts vom 7. März 1995 über das Ruhen des in erster Instanz anhängig gebliebenen Verfahrensteils gegen den Beklagten zu 1 ein (§ 251 Abs. 1 i.V.m. § 251 a Abs. 3 ZPO). Wegen der Sperrwirkung des § 251 Abs. 2 ZPO war die neue Verjährungsfrist insoweit allerdings gemäß § 202 Abs. 1 BGB auf drei Monate gehemmt, so daß sie erst nach Ablauf der weiteren drei Monate wieder zu laufen begann (§ 217 BGB; vgl. Palandt/ Heinrichs BGB 59. Aufl. § 211 Rdn. 6). Da der Kläger das Verfahren jedoch erst am 21. Februar 1997 aufnahm, war Verjährung eingetreten. Auch die zuvor am 26. September 1996 verfügte Terminsbestimmung des Gerichts, die auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben wurde, konnte die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen. 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 211 Abs. 2 BGB hier nicht anwendbar sei, weil der Kläger einen triftigen Grund gehabt habe, das Berufungsurteil im Verfahren gegen die Beklagte zu 2 abzuwarten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anwendungsbereich des § 211 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß nicht jeder Prozeßstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung führt. § 211 Abs. 2 BGB soll verhindern , daß eine Partei unter Umgehung des § 225 BGB, wonach eine Verjährung durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann, den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Hat die Partei jedoch einen triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (Senatsurteil vom 27. Januar 1999
- XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - LM § 211 BGB Nr. 31 = NJW 1999, 3774 ff., jeweils m.w.N.). Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB setzt dabei allerdings weder eine Absicht der Parteien voraus, § 225 BGB zu umgehen, noch kommt es allein auf ihre subjektiven Motive an, das Verfahren nicht weiterzuführen, mögen diese auch von vernünftigen und prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erwägungen getragen sein. Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muß, und im Interesse des Schuldners, der durch die gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beginnende Verjährung geschützt werden soll, sind vielmehr die nach außen erkennbaren Umstände des Prozeßstillstandes maßgebend, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Partei ergeben muß (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO S. 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO; BGHZ 106, 295, 299 m.N.). So reicht es für den Ausschluß des § 211 Abs. 2 BGB noch nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozeßwirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (BGH, Urteile vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, S. 2496 ff.; vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW 1998, 2274, 2276) oder wenn sie ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiterbetreibt (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO). Daß auch die beklagte Partei mit dem Nichtbetreiben einverstanden ist, steht dem nicht entgegen. Die Parteien haben es in einem solchen Fall in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht (vgl. Staudinger/Peters, 12. Aufl. BGB Bearb. 1995 § 202 Rdn. 31).
Als triftigen, nach außen erkennbaren Grund, der die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ausnahmsweise hindert, hat der Bundesgerichtshof es aber angesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Antraten des Gerichts erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810, 811). Hierauf stützt sich das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, daß das Verfahren über die Berufung gegen das Teilurteil betreffend die Beklagte zu 2 auch Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 haben könne und daß deshalb für den Kläger ein triftiger Grund vorläge, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Das ist indes nicht richtig. Ein der Entscheidung des VII. Zivilsenats zugrunde liegender vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. In dem Teilurteil des Landgerichts war die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 verneint und die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen worden. Es war zum einen ungewiß, ob das Berufungsgericht die Passivlegitimation bejahen und dann ein Grundurteil erlassen würde, in dem es sich mit allen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes auseinandersetzen würde, die auch Bedeutung für die Klage gegen den Beklagten zu 1 hätten haben können. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Entscheidung des Berufungsgerichts zum anderen keinen Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1 gehabt, wovon im übrigen auch das Landgericht ausgegangen war, welches alsbald nach Erlaß seines Teilurteils erneut terminiert hatte. An die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wäre das Landgericht nämlich nur insoweit gebunden gewesen , als sie der Aufhebung zugrunde gelegen hätte, mithin lediglich hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 (BGHZ 51, 131, 135). An
mögliche Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund hätte dagegen im Verhältnis zum Beklagten zu 1 keine Bindung bestanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts macht es auch einen Unterschied, ob das Teilurteil - wie hier - einen von mehreren Streitgenossen betrifft oder - wie in dem vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fall - einen Teil einer Forderung, für die der Einwand der Verjährung nur einheitlich beurteilt werden konnte und für die daher die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorgreiflich war. Hier waren die Beklagten einfache Streitgenossen (vgl. § 425 BGB; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 62 Rdn. 15). Ihr Verteidigungsvorbringen war jeweils gesondert zu prüfen, wobei das Vorbringen der Beklagten zu 2, die sich lediglich auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen und die behaupteten Schäden mit Nichtwissen bestritten hatte, nicht zu einer für den Beklagten zu 1 vorgreiflichen Entscheidung führen konnte. Das ergibt sich auch aus materiell-rechtlichen Erwägungen mit Blick auf § 425 Abs. 2 BGB. Die dort aufgezählten Umstände, unter anderem der Eintritt der Verjährung oder die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Daher muß es jeweils ohne Einfluß auf den anderen Gesamtschuldner bleiben, ob sie gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt werden. Die Entscheidung eines gegen einen der Gesamtschuldner geführten Verfahrens, auch in der Rechtsmittelinstanz, hat daher für das andere, parallel geführte Verfahren gegen den zweiten Gesamtschuldner nicht mehr Bedeutung als es ein Musterprozeß hätte. Für diesen aber kommt eine Ausnahme von der Regelung des § 211 Abs. 2 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 aaO S. 2497; vom 23. April 1998 aaO S. 2276). 3. Daß auch der Beklagte zu 1 nicht an einer Fortführung des Prozesses vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens interessiert war, liegt auf der Hand, berechtigt aber noch nicht zu der Annahme, daß er damit stillschweigend mit
einer weiteren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen wäre. Für ein pactum de non petendo reicht der Vortrag des Klägers nicht aus. Hierfür wäre ein - auch konkludent möglicher - Vertrag zwischen den Parteien erforderlich , mit dem einverständlich die Verpflichtung des Gläubigers begründet wird, die gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung etwa für einen beschränkten Zeitraum einstweilen zu unterlassen. Dieses Ergebnis muß von beiden Parteien gewollt sein. Es genügt nicht, daß der Schuldner das passive Verhalten des Gläubigers nur hinnimmt. Selbst die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens reicht für sich allein nicht aus (Staudinger/Peters aaO § 202 Rdn. 16 und 18). 4. Schließlich hat auch das vom Kläger eingeleitete selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO die Verjährung nicht unterbrochen (Senatsurteil BGHZ 128 aaO 79 f.). Davon geht auch der Kläger in seiner Revisionserwiderung aus. Er meint aber, die Einleitung des Beweisverfahrens am 18. Juli 1995 sei zumindest im Rahmen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB als "Weiterbetreiben" des Prozesses anzusehen und führe hier zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist der Begriff des "Weiterbetreibens" weit zu verstehen (BGHZ 73, 8, 11 m.N.). Es muß sich aber um eine Prozeßhandlung handeln, die unmittelbar auf den Prozeß einwirkt und
dazu bestimmt und geeignet ist, ihn wieder in Gang zu setzen (Staudinger/ Peters aaO § 211 Rdn. 20, 21 m.N.). Das neben dem Prozeß geführte Beweisverfahren ist ein selbständiges Verfahren, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher war auf die Revision des Beklagten das klagabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückerstattung dem Kläger bereits erstatteter Kosten geltend. Der Erstattungsstreit betrifft Kosten der Jugendhilfe, welche im Fall des am 08.11.1985 geborenen H. S. durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bzw. nach der Volljährigkeit durch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entstanden sind.
Die Mutter des H. S. verstarb am 29.10.1990, dessen Vater lebte zunächst im Landkreis W., vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 war er in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert, anschließend nahm er in F. seinen Wohnsitz. H. S. selbst lebte ab dem 01.09.1991 bei Pflegefamilien im Landkreis W., zunächst bei einer Familie in L. und sodann ab dem 10.05.1993 bei der Familie S. in M.
Unter dem 07.06.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII für die Zeit seit der Haftentlassung des Vaters des H. S. am 15.04.1999. Mit Schreiben vom 15.09.1999 erkannte die Beklagte die Kostenerstattungspflicht ab dem 15.04.1999 an, wobei sie sich für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen den Widerruf des Anerkenntnisses vorbehielt. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten entstandene Aufwendungen jeweils halbjährlich in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Beklagten zunächst ganz, später teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr beglichen. Unter dem 16.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe derzeit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nach § 89e SGB VIII und mache diesen fristwahrend geltend. Dem trat der Kläger entgegen, worauf die Beklagte unter dem 05.12.2003 erklärte, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII werde nicht bestritten, gleichzeitig werde jedoch ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend gemacht. Die Beklagte forderte den Kläger auf, diesen Erstattungsanspruch anzuerkennen und die Aufwendungen zu erstatten. Es werde die Aufrechnung mit dem gegenläufigen Erstattungsanspruch erklärt. Auch dem trat der Kläger entgegen.
Am 21.04.2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.178,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten.
Seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an H. S. leitete der Kläger zunächst aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts dessen Vaters im Landkreis W. aus § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, seit dem 10.05.1995 aus § 86 Abs. 6 SGB VIII und seit der Volljährigkeit des H. S. aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII ab. Die Beklagte sei seit dem 15.04.1999 nach § 89a SGB VIII kostenerstattungspflichtig, sie habe diese Pflicht zunächst auch anerkannt, jedoch nur teilweise erfüllt. Ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII komme ihr nicht zu, denn diese Vorschrift sei nach dem Wortlaut nicht mehr anzuwenden, wenn die für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Person die geschützte Einrichtung verlasse, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers behalte.
Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen sowie den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 14.374,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der am 23.07.2004 erhobenen Widerklage zu zahlen.
Sie berief sich darauf, dass sie gegenüber dem dem Grunde nach unbestrittenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII erklärt habe. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Im Umfeld von Einrichtungen nach § 89e SGB VIII befänden sich in der Regel Dienste, die Hilfe bei der Rehabilitation, Integration oder Resozialisierung böten. Soweit Aufwendungen bereits erstattet worden seien, sei der Kläger unter Berücksichtigung von § 111 SGB X für den Zeitraum ab dem 01.02.2002 zur Rückerstattung verpflichtet.
Mit Urteil vom 01.08.2006 - 4 K 1335/04 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Klagantrag des Klägers, es wies die Widerklage der Beklagten ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf.
Zur Begründung der Entscheidung führte es aus, die Klage sei mit ihren beiden Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, denn dem Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach bereits ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt F. ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII zugestanden. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie S. am 10.05.1993 und nach dem Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 sei der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geworden. Die Einweisung des Vaters des H.S. in die Justizvollzugsanstalt F. habe zu keiner Zuständigkeitsänderung geführt. Mit der Volljährigkeit des H. S. habe sich die örtliche Zuständigkeit schließlich nach § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII fortgesetzt. Die Erstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII ergebe sich daraus, dass die Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetze. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Anwendungsbereich von § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht eröffnet sei, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe, werde nicht gefolgt, denn ansonsten werde der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt. So könnten z.B. aus Kostenerwägungen fachlich gebotene Maßnahmen unterbleiben, etwa wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen müsse, damit aller Voraussicht nach für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen.
10 
Ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII komme der Beklagten gegen den Kläger nicht zu, da diese Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach nicht eingreife. Mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII enthalte § 89e SGB VIII auch keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke. § 89a SGB VIII löse den aufgeworfenen Konflikt vorliegend zu Lasten eines Anspruchs nach § 89 e SGB VIII.
11 
Auch wenn dies anders gesehen werde, scheitere ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII jedenfalls daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der Schutz des Einrichtungsortes wirke nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die gegenteilige Auffassung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 89 e SGB VIII zu vereinbaren. Es würde die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn sie über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhalte der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Wann genau ein Übergang zu einer selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden könne, lasse sich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung sei auch kein weiterer Zeitpunkt geeignet, der den Wechsel der Kostenlast bestimmen könne. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII bestätigt. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Kostenerstattungspflicht über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus erstreckt, hierbei aber auch eine Höchstfrist vorgesehen.
12 
Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 seien die für H.S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig.
13 
Die zulässige Widerklage habe keinen Erfolg, weil der Beklagten gegen den Kläger kein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Beträge zukomme. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt.
14 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 - 12 S 2671/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
15 
Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, die zulässige Klage hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, da dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht zukomme. § 89a SGB VIII setze nach seinem Absatz 1 einen Wechsel von einem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger auf einen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigen Träger voraus. Da es in dem vorliegenden Fall keinen aus einer zweijährigen Familienpflege resultierenden Wechsel des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegeben habe, scheide eine Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII aus. Diese Regelungen erfassten bereits ihrem Wortlaut nach nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Jugendamt zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei und erst nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 86 Abs. 6 SGB VIII alleine weiterhin für die Leistung zuständig bleibe. Einen solch weitreichenden Schutz der Pflegestellenorte habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Werde bei § 89a SGB VIII auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit infolge einer zweijährigen Familienpflege verzichtet, sei der Kostenerstattungspflichtige auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen näher zu prüfen, was dem Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X widerspreche. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 89a SGB VIII sollten ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden. Insbesondere sei es dem Gesetzgeber um den Schutz von Kreisen und Städten im Umland von Großstädten gegangen, die von der Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffen würden, weil dort erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial von Pflegeeltern zur Verfügung stehe. § 89a SGB VIII solle solche Pflegestellenorte vor unangemessenen Belastungen schützen und gleichzeitig in Großstädten die Möglichkeit erhalten, auf entsprechende Pflegestellen zurückzugreifen. In dem vorliegenden Fall sei das Pflegekind indes in eine im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhafte Pflegefamilie vermittelt worden, weshalb der Kläger nicht des Schutzes eines Pflegestellenortes bedurfte. Die Gegenauffassung dehne den Schutz der Pflegestellenorte systemwidrig aus, indem sie § 89a Abs. 3 SGB VIII in unzutreffender Weise die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage beimesse. Diese Auffassung führe dazu, dass immer ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen Jugendhilfeträger geltend gemacht werden könne, bei dem die leiblichen Eltern ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt hätten. § 89a Abs. 3 SGB VIII diene indes allein dem Zweck, eine eingetretene Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 SGB VIII nur so lange aufrechtzuerhalten, wie dies eine Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt rechtfertige. Die Vorschrift diene nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern nur dem Schutz des Anspruchsverpflichteten.
16 
Da ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers somit nicht bestehe, seien von der Beklagten nach § 112 SGB X die in der Angelegenheit in den Jahren 1999 bis 2003 - zu Unrecht - geleisteten Kostenerstattungen in Höhe von 31.402,92 EUR (1999: 5.251,88 EUR, 2000: 4.149,22 EUR, 2001: 8.723,07 EUR, 2002: 8.121,10 EUR, 2003: 5.157,65 EUR) zurückzuerstatten.
17 
Selbst wenn aber ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII gegeben wäre, wäre die Klage unbegründet und die Widerklage jedenfalls teilweise - wegen § 111 SGB X lediglich für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 13.278,75 EUR - begründet. Denn der Beklagten komme gegen den Kläger ein Gegenanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII zu. Zwar beziehe diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich den zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegepersonen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit ein. Dass § 86 Abs. 6 SGB VIII auch im Rahmen des § 89e SGB VIII zu beachten sei, ergebe sich aber schon aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur deshalb nicht in § 89e SGB VIII erwähnt, weil der eine Kostenerstattung begehrende Pflegestellenort seine Ansprüche regelmäßig über die Sondervorschrift des § 89a SGB VIII durchsetzen könne. In dem vorliegenden Fall stehe der Beklagten aber gerade keine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Verfügung, um die finanziellen Belastungen als Einrichtungsort der Justizvollzugsanstalt abzufedern, weshalb es an einem Grund fehle, den Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII zu begrenzen.
18 
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gedanke der Rechtssicherheit könne dessen Auffassung nicht stützen. Zwar treffe zu, dass in dem Verlassen der Einrichtung eine Zäsur zu sehen sei, die geeignet sei, das Ende der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII hinreichend konkret zu bestimmen. Eine so bestimmte Zäsur sei aber keinesfalls notwendig, um den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gedanken der Rechtssicherheit zu genügen. Anknüpfungspunkt für ein Ende der Kostenerstattung könne ebenso eindeutig das melderechtlich bestätigte Verlassen der Person aus dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsortes darstellen. Im Übrigen ende der Kostenerstattungsanspruch spätestens mit dem Ende der kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, welches ebenfalls wegen des Erreichens bestimmter Altersgrenzen bestimmbar sei. Der gesetzgeberische Willen ziele auf einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene ab. Ein solch lückenloser Schutz sei nur dann gewährleistet, wenn er auch nach dem Verlassen der Einrichtung andauere. Denn häufig schließe sich an den Aufenthalt in einer Einrichtung zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort an, was keinesfalls zufällig erfolge, weil oftmals im Umfeld einer Einrichtung soziale Institutionen etwa der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen angesiedelt seien. Dass der Vater des H.S. nach seiner Haftentlassung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zurückgekehrt sei, liege auch daran, dass der Kläger über keinerlei fachspezifische Anlaufstellen mit Resozialisierungsmaßnahmen für entlassene Strafgefangene verfüge, hingegen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine entsprechende Anlaufstelle eingerichtet sei. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 89e SGB VIII an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollen. Nach diesen Vorschriften habe auch nach dem Verlassen der Einrichtung ein Kostenerstattungsanspruch bestanden. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 89e SGB VIII böten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber die neugeschaffene Erstattungsnorm in ihrem Anwendungsbereich gegenüber der früheren Regelung habe einschränken wollen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 - 4 K 1335/04 - zu ändern und
21 
1. die Klage abzuweisen,
22 
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 31.402,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, § 89a SGB VIII setze keinen tatsächlichen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII könne auch stattfinden, ohne dass sich der örtlich zuständige Träger ändere. Eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und § 86 Abs. 6 SGB VIII gebe es nicht. Entweder sei eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 oder eine solche nach Abs. 6 des § 86 SGB VIII gegeben. Mangels vergleichbarer zu beurteilender Sachverhalte könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Für die klägerische Auffassung spreche insbesondere der Wortlaut von § 89a Abs. 3 SGB VIII, der denjenigen Träger erwähne, der zuständig „geworden wäre“. Aus dieser Formulierung könne gerade nicht die Voraussetzung eines Wechsel des örtlichen Trägers abgeleitet werden. Der Verweis der Beklagten auf den Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X gehe fehl, da § 105 SGB X den vorliegend nicht gegebenen Fall der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers regele.
26 
Der von der Beklagten behauptete Sinn und Zweck von § 89a SGB VIII, wonach mit der Regelung nur eine kostenmäßige Belastung durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden sollte, sei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr solle die Kostenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Gebietskörperschaften vor unangemessenen Belastungen bewahren, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung stehe. Dieses gelte aber generell und nicht nur für von außen vermittelte Pflegestellen. Zu der Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII werde im Übrigen in den Gesetzesmaterialen nichts Näheres ausgeführt. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass § 89a SGB VIII den Grundsatz der Kostenbelastung des Herkunftsjugendamtes wiederherstellen wolle. Das Herkunftsjugendamt bestimme sich aber gerade nach den „wandernden Zuständigkeitsregelungen“ des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, weshalb im vorliegenden Fall mit der Inhaftierung des Vaters des H.S. in der Justizvollzugsanstalt in F. an sich die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagen eingetreten sei. Den Übergang der Zuständigkeit habe allein die Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII verhindert.
27 
Was die Entstehungsgeschichte des § 89a SGB VIII angehe, sei in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift zunächst ausdrücklich von einem „Zuständigkeitswechsel“, der auch in der Überschrift der Norm erwähnt gewesen sei, die Rede gewesen. Stattdessen habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 89a SGB VIII durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Sozialgesetzbuchs vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) die Anknüpfung an einen Zuständigkeitswechsel in Anpassung an die zugrundeliegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII bewusst beseitigt, da diese Norm entsprechend der BT-Drs. 13/3082, S. 12, einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetze.
28 
Der Beklagten stehe auch kein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII zu. Insoweit verkenne sie die Grenzen der Auslegung dieser Vorschrift. Jede systematische, teleologische bzw. historische Auslegung finde ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm. Vorliegend richte sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. Für diese Fälle gelte die Vorschrift des § 89e SGB VIII gerade nicht. Auf eine Regelung für den Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson habe der Gesetzgeber in § 89e SGB VIII bewusst verzichtet. Die für § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgebliche Erstattungsvorschrift stelle § 89a SGB VIII dar, der insoweit abschließend sei.
29 
Jedenfalls aber habe ein etwaiger Schutz des Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. geendet. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz reiche nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die Vorschrift stelle nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung ab. Der Schutz ende daher, wenn der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung neu begründet werde. Der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung postulierte umfassende Schutz der Einrichtungsorte beziehe sich nur auf die Zeitspanne, während der der gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung begründet sei. Ob nach deren Verlassen ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort begründet werde, sei von Zufällen abhängig. Eine entsprechende Entscheidung beruhe auf einem freien Willensentschluss und sei nicht die unmittelbare oder zwingende Folge der Haftentlassung. Entlassene könnten auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und zur Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen. Diese anderen Orte könnten dann auch keinem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen. Bereits dieser Aspekt zeige, dass der Gesetzgeber einen Schutz der Einrichtungsorte nur für den Zeitraum des dortigen Aufenthaltes habe sichern wollen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten der Beteiligten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 32/08 Verkündet am:
16. März 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 204 Abs. 2 Satz 2; HGB §§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 a.F.

a) Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.F. gestützten Anspruch ist der Kläger darlegungs
- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier:
Abbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer
veranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es
fehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht.

b) Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einverständnis
des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen außergerichtlicher
Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten nicht weiter, liegt
darin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB
führen kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung
endet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.
BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 12. Dezember 2007 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, Insolvenzverwalter in dem am 1. September 1999 über das Vermögen der T. Kommanditgesellschaft & Co. (nachfolgend : Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren, nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin auf Erstattung von "Zahlungen" in Anspruch, die dieser zu einer Zeit geleistet haben soll, als die Schuldnerin insolvenzreif war. Der Kläger stützt seine Gesamtforderung auf insgesamt 49 Einzelabbuchungen vom Konto der Schuldnerin in der Zeit vom 5. März bis 15. Juli 1999. Hierunter befindet sich mit Datum 22. April 1999 eine Belastung des Kontos in Höhe von 10.137,04 € mit dem Vermerk "Zahlungsempfänger: Rechtsanwälte Tr. ".
2
Am 19. Dezember 2000 forderte der Kläger vom Beklagten erstmals die Zahlung von 261.384,31 DM, was dieser ablehnte. Am 1. September 2003 verlangte der Kläger erneut - vergeblich - Zahlung vom Beklagten, diesmal in Höhe von 75.864,55 €. Mit Schreiben vom 2. März 2004 verzichtete der Beklagte zunächst bis zum 1. Juni 2004, mit Schreiben vom 4. Mai 2004 bis zum 1. Juli 2004 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung.
3
Mit am 29. Juni 2004 erhobener, dem Beklagten am 9. Juli 2004 zugestellter Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 75.864,55 €. Im Verhandlungstermin vom 3. November 2004 kamen die Parteien überein, außergerichtliche Vergleichsgespräche fortzusetzen und erklärten, sich bei Gericht zu melden, sobald absehbar sei, ob eine außergerichtliche Einigung möglich sei. Mit Schriftsatz vom 1. August 2005 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen sei und bat um Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
4
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 28.157,31 € betreffend Abbuchungen aus der Zeit vom 5. März bis 14. Juli 1999 stattgegeben. Davon umfasst ist die Belastung des Kontos der Schuldnerin vom 22. April 1999.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur vollständigen Klageabweisung.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verurteilung wegen der Zahlung an die Rechtsanwälte Tr. sei zu Recht erfolgt, da der für seine Behauptung, der Abbuchung liege keine freiwillige Zahlung, sondern eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugrunde, darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen ordnungsgemäßen Beweis angetreten habe. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt , da § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar sei.
8
II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der der Klage zugrunde liegenden Zahlungen insolvenzreif war, so dass der Beklagte für von ihm veranlasste Zahlungen gemäß §§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 HGB a.F. (= §§ 130 a Abs. 2, 177 a Satz 1 HGB n.F.) grundsätzlich haftbar ist. Hiergegen wird auch von der Revision nichts erinnert.
10
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts , das Landgericht habe den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 10.137,04 € bezüglich der Abbuchung "Rechtsanwälte Tr. " verurteilt.
11
a) Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Beklagten verkannt.
12
Der Geschäftsführer haftet gemäß § 130 a Abs. 3 HGB a.F. für Zahlungen , die er zu einer Zeit leistet, in der die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zwar ist der Zahlungsbegriff in § 130 a Abs. 2 und 3 HGB a.F. ebenso wie bei § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 GmbHG n.F.) weit auszulegen (BGHZ 126, 181, 194; 143, 184, 186 ff.), so dass die Abbuchung von einem Konto der Gesellschaft in der Regel darunter fällt, es sei denn, dass mit der Abbuchung nur ein Gläubigerwechsel verbunden ist (BGHZ 143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8), was hier nicht festgestellt ist.
13
Voraussetzung der Haftung des Geschäftsführers gemäß § 130 a Abs. 3 HGB a.F. ist jedoch stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zu Lasten der Gläubigermehrheit durch ihn "veranlasst" worden ist (siehe nur Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 280/07, Umdr. S. 16 z.V.b.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 38). Da der Geschäftsführer nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, ist die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 130 a Abs. 3 HGB a.F..
14
Für anspruchsbegründende Tatsachen ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Durch den Vortrag, die Abbuchung sei nicht von ihm veranlasst worden, sondern beruhe auf einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Kontopfändung) durch die Rechtsanwälte Tr. , hat der Beklagte das Vorliegen einer ihm anzulastenden, haftungsbegründenden Zahlung substantiiert bestritten. Angesichts dessen oblag es entgegen der verfehlten Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger, das Vorliegen des Haftungstatbestands des § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. insoweit zu beweisen.
15
b) Von seinem Rechtsstandpunkt aus grob verfahrensfehlerhaft (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG) war die Ablehnung der von dem Beklagten für die Richtigkeit seiner Darstellung angebotenen Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht.
16
aa) Schon das Landgericht durfte die Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt W. nicht mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ablehnen, ohne dem Beklagten zuvor eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt zu haben (BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - 2 BvR 1292/96, NJW 2000, 945, 946; BGH, Urt. v. 31. März 1993 - VIII ZR 91/92, NJW 1993, 1926, 1927 f.). Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst in erster Instanz keine Veranlassung hatte, von sich aus die Anschrift zu ergänzen, da er nach der vom Landgericht im Termin geäußerten Rechtsansicht davon ausgehen durfte, dass dieses den Kläger für die Gründe der Abbuchung für beweisbelastet hielt und der Kläger bis zu dem letzten Schriftsatz, auf den das Urteil erging, keinen Beweis angetreten hatte. Das Berufungsgericht hätte schon aufgrund dieses vom Beklagten gerügten Verfahrensfehlers seinerseits die Zeugenvernehmung nicht ohne Fristsetzung nach § 356 ZPO und erst Recht nicht unterlassen dürfen, nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren die ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte.
17
bb) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Te. stellt einen weiteren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Berufungsgericht hat insoweit - wie die Revision zu Recht rügt - die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantritts überspannt.
18
Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Benennung des Zeugen vorgetragen, dass dieser einer der Mandanten von Rechtsanwalt W. war, in deren Interesse die "Rechtsanwälte Tr. ", die Sozietät des Rechtsanwalts W. , die Kontopfändung veranlasst hatten. Mehr als eine solche Erkennt- nisquelle des Zeugen musste der Beklagte angesichts der Tatsache, dass der Zeuge nicht über innere Tatsachen aussagen sollte, unter keinen Umständen vortragen (BGH, Urt. v. 14. Juli 1987 - IX ZR 19/87, NJW-RR 1987, 1403; v. 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 373 Rdn. 8; Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl. § 373 Rdn. 11).
19
3. Einer Aufhebung und Zurückverweisung im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsfehler des Berufungsgerichts bedarf es nicht, da die Klage wegen der vom Beklagten zu Recht erhobenen Verjährungseinrede abweisungsreif ist, was der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anders als das Berufungsgericht meint, war die noch im Streit befindliche Klageforderung in Höhe von 28.157,31 €, wobei zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass es sich auch bei der Abbuchung i.H.v. 10.137,04 € um eine Zahlung auf Veranlassung des Beklagten gehandelt hat, bereits im Mai 2005 und damit vor der mit Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2005 beantragten Fortsetzung des Verfahrens verjährt. Der Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn er sich hierauf beruft.
20
a) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 130 a Abs. 3 HGB verjährt gemäß Abs. 3 Satz 6 HGB a.F. (§ 130 a Abs. 2 Satz 6 HGB n.F.) binnen fünf Jahren nach seiner Entstehung gemäß § 200 Satz 1 BGB, also ab dem Zeitpunkt, in dem die die Masse schmälernde Zahlung geleistet oder die schmälernde Maßnahme ergriffen worden ist (siehe nur Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, HGB 2. Aufl. § 130 a Rdn. 27; ebenso zu § 64 GmbHG Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 53; Rowedder/SchmidtLeithoff , GmbHG § 64 Rdn. 36). Bei wiederholten verbotswidrigen Zahlungen setzt jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf (vgl. Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Tz. 14). Danach wäre die erste Forderung am 5. März 2004 und die letzte am 14. Juli 2004 verjährt.
21
b) Nach Klageerhebung am 29. Juni 2005 konnte der Beklagte sich zunächst nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. Hinsichtlich der bei Klageerhebung bereits verjährten Einzelansprüche beruht dies auf dem von ihm erklärten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung (aa), hinsichtlich der noch nicht verjährten Forderungen wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Fassung gehemmt (bb).
22
aa) Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 2. März 2004, d.h. vor Eintritt der Verjährung der hier streitigen Zahlungen, zuletzt bis zum 1. Juli 2004 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Gemäß § 202 BGB kann ein Schuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung und schon vor deren Eintritt verzichten (BGH, Urt. v. 18. September 2007 - XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206 Tz. 15 m.w.Nachw.). Durch den Verjährungsverzicht wurde der Ablauf der Verjährung zwar nicht beeinflusst, d.h. die Verjährungsvollendung wurde nicht hinausgeschoben. Folge des Verzichts war jedoch , dass das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten für den hier ausdrücklich bis zum 1. Juli 2004 vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen war (MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 214 Rdn. 5; Lakkis, ZGS 2003, 423, 426; KG Berlin ZEV 2008, 481 Tz. 30). Grundsätzlich kann das Leistungsverweigerungsrecht bei einem derart befristeten Verzicht nach Ablauf der Frist wieder geltend gemacht werden. Macht der Gläubiger innerhalb der Frist seinen Anspruch nicht geltend, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Verzichtsfrist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH, Urt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 21/68, VersR 1969, 857 ff.; v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 699 f. m.w.Nachw.; Lakkis aaO). Allerdings findet § 167 ZPO in diesem Zusammenhang entsprechende Anwendung, d.h. wenn ein Antrag auf Rechtsverfolgung (Klage) innerhalb der Verzichtsfrist eingereicht und die Klage "demnächst", wenn auch nach Ablauf der Verzichtsfrist zugestellt wird, kann sich der Schuldner nicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 aaO m.w.Nachw.; MünchKommBGB /Grothe aaO § 214 Rdn. 8 m.w.Nachw.).
23
So liegt der Fall hier hinsichtlich der vom 5. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 vom Beklagten geleisteten Zahlungen. Hinsichtlich dieser Zahlungen war die Verjährungsfrist zwar abgelaufen, als die am 29. Juni 2004 erhobene Klage am 9. Juli 2004 und damit "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde. Die Klage wurde aber vor Ablauf der Verzichtsfrist eingereicht.
24
bb) Für die Zahlungen in der Zeit vom 29. Juni bis 14. Juli 1999 ist die (restliche) Verjährung durch die Klageerhebung vom 29. Juni 2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab diesem Zeitpunkt wegen der am 9. Juli 2004 und damit demnächst erfolgten Zustellung (§ 167 ZPO) gehemmt worden.
25
c) Wegen Nichtbetreibens des gerichtlichen Verfahrens durch den Kläger endete die Hemmung entgegen der fehlerhaften Ansicht des Berufungsgerichts am 3. Mai 2005 (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Danach begann die restliche Zeit der Verjährungsfrist zu laufen mit der Folge, dass die Verjährung der Gesamtforderung noch im Mai 2005 und damit längst vollendet war, als der Kläger Anfang August 2005 die Fortsetzung des Verfahrens beantragte.
26
aa) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch die Vereinbarung der Parteien im Termin vom 3. November 2004 ein Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB endet die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.
27
Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anders zu beurteilen mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten (= Klägers) ein triftiger , für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt (st. Rspr. zu der Vorgängervorschrift § 211 Abs. 2 BGB a.F. BGH, Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, WM 1983, 533, 534; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1496; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; v. 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, ZIP 2000, 294, 295; v. 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219 f.; v. 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, NJW-RR 2005, 606, 607).
28
Betreibt der Kläger lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen das Verfahren nicht weiter, stellt das keinen triftigen Grund in diesem Sinne dar und führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (= § 211 Abs. 2 BGB a.F.). Diese ist vielmehr nur dann gerechtfertigt , wenn besondere Umstände vorliegen, die über den in der Praxis häufigen Fall hinausgehen, dass die Parteien außerhalb des Prozesses noch in Verhandlungen stehen, und die es deshalb ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verjährung noch andauern zu lassen (st.Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. 27. Januar 1999 aaO).
29
bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint.
30
(a) Das Berufungsgericht hat zwar gesehen, dass außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Anwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an sich nicht entgegenstehen, es hat jedoch gemeint, ein fehlendes Weiterbetreiben des Prozesses hier deshalb ablehnen zu können, weil der Beklagte sich im Unterschied zu dem vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27. Januar 1999 aaO) entschiedenen Fall nicht nur mit einem vom Kläger beantragten Nichtweiterbetreiben des Verfahrens im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen einverstanden erklärt habe, sondern hier die Parteien einvernehmlich verabredet hätten, den Prozess zunächst nicht weiter zu betreiben.
31
(b) Die Revision rügt zu Recht, dass eine derartige Differenzierung nach der Art des Zustandekommens eines von den Parteien ausgehenden Stillstandes weder dem Gesetzestext noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden kann. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass das Verfahren nicht betrieben wird, d.h. dass keine zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen (BGHZ 73, 8, 11; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 204 Rdn. 49 jew. m.w.Nachw.) vorgenommen werden. Dabei geht ab dem Zeitpunkt des Stillstands die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses wieder auf den Kläger über, solange nur das Gericht mit dessen Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht (st.Rspr. s. nur BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 aaO m.w.Nachw.).
32
Liegt das allein entscheidende Einverständnis des Klägers mit dem Stillstand des Verfahrens vor, ist es unerheblich, ob das Nichtweiterbetreiben des Prozesses auf eine Anregung des Gerichts oder eine Anregung des Klägers zurückgeht (BGH, Urt. v. 21. Februar 1983 aaO), ob das Gericht der Bitte des Beklagten, nicht zu terminieren folgt und der Kläger durch Untätigkeit nur konkludent zustimmt (BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 aaO), oder ob - wie hier - beide Parteien diesen Wunsch gemeinsam dem Gericht gegenüber zum Ausdruck bringen. Nicht zu Unrecht weist die Revision darauf hin, dass es regelmäßig von Zufälligkeiten abhängt, ob die Parteien übereinstimmend den Antrag stellen , das Verfahren nicht weiter zu betreiben, oder ob ihre Erklärungen sukzessiv bei Gericht eingehen bzw. in welcher Form das Gericht das Begehren proto- kolliert. Von solchen Zufälligkeiten kann die Bestimmbarkeit der Verjährung angesichts der erforderlichen Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr (s. hierzu BGHZ 59, 72, 74; BGH, Urt. v. 6. November 2008 - IX ZR 158/07, WM 2009, 282 Tz. 12) nicht abhängig gemacht werden.
33
d) Die Klage ist im Hinblick auf die vom Beklagten zu Recht erhobene Einrede der Verjährung abzuweisen.
34
(aa) Dies gilt auch für die Zahlungen in der Zeit vom 5. März bis 28. Juni 1999, hinsichtlich derer die Verjährung bei Klageerhebung bereits abgelaufen war (siehe oben 3 b, aa). Der Beklagte handelt nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er sich nunmehr angesichts des nachlässigen Verhaltens des Klägers nach Klageerhebung auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft.
35
(bb) Dem Berufen auf die Verjährung steht der Einwand der Treuwidrigkeit auch nicht deshalb entgegen, weil (auch) der Beklagte dem Landgericht gegenüber zugesagt hatte, mitzuteilen, ob eine außergerichtliche Einigung möglich sei. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung war mit dieser Erklärung des Beklagten nicht verbunden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, WM 2000, 2551, 2552); er hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht , zu weiteren Vergleichsverhandlungen bereit bzw. an solchen interessiert zu sein. Zu mehr als zur Mitwirkung an Vergleichsverhandlungen war er in der Folgezeit nicht verpflichtet. Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses lag unabhängig von der Erklärung des Beklagten allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Wenn dann zudem - wie hier unstreitig - der Kläger und nicht etwa der Beklagte diese Vergleichsverhandlungen einschlafen lässt, ist für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Beklagten erst Recht kein Raum.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2006 - 307 O 180/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 11 U 223/06 -

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.