Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 30 Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 30 Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn Soldatinnen oder Soldaten ihrer Wählergruppe für die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder für einen Orden vorgeschlagen werden sollen. Die Anhörung erfolgt in der Regel durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatinnen und Soldaten, denen eine Auszeichnung verliehen werden soll.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei der Vergabe von leistungsbezogenen Elementen der Besoldung an Soldatinnen und Soldaten.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 15/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung od
published on 06/04/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2003 - 8 K 1236/01 - geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen, als die Kläger zu 1 und 2 die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihne
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.