Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Mai 2015 - 6 K 1095/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die der Kläger in der Zeit vom 24. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 bzw. ab dem 1. Mai 2014 für die in Afghanistan geborenen und unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten afghanischen Staatsangehörigen I. -S. T. , geb. am 5. September 1998, und N. T1. , geb. am 6. März 1999, aus Mitteln der Kinder- Jugendhilfe aufgewendet hat.
3Am Freitag, dem 24. Mai 2013, wurden die genannten Jugendlichen gemeinsam mit einer dritten Person im Zug - Regionalexpress 4986 - auf der Fahrt von Bamberg nach Lichtenfels, auf Höhe Lichtenfels, polizeilich kontrolliert. Da sie keinerlei Identitätspapiere mit sich führten, übergaben die Polizeibeamten sie der Polizeiinspektion Lichtenfels zur weiteren Sachbearbeitung. Hier gaben die Jugendlichen unter anderem an, aus Afghanistan nach Deutschland gereist zu sein und Asyl beantragen zu wollen. Daraufhin wurden sie nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde des Landkreises Lichtenfels von Beamten der Polizeiinspektion Lichtenfels zur Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Zirndorf, Landkreis Fürth, gefahren. Dort wurden die oben Genannten jedoch nicht aufgenommen, weil sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Daher wurden sie von den Polizeibeamten zum Kinder- und Jugendnotdienst (Jugendschutzstelle) in O. gebracht, wo sie aufgenommen wurden. Am Montag, dem 27. Mai 2013, informierten die Polizeiinspektion, die Ausländerbehörde und die Jugendschutzstelle in O. das Jugendamt des Klägers – Sachgebiet Jugend und Familie – über den Sachverhalt.
4Auf Antrag des Jugendamts des Klägers vom 28. Mai 2013 ordnete das Amtsgericht Lichtenfels mit Beschlüssen vom 29. Mai 2013 (Az. 001 F 204/13 und 001 F 205/13) für die genannten Jugendlichen die Vormundschaft an und bestellte jeweils das Landratsamt M. zum Vormund. Am 29. Mai 2013 wurden die Jugendlichen von Mitarbeitern des Jugendamts des Klägers in O. abgeholt und in der Jugendhilfeeinrichtung „E. am D. “ in I1. untergebracht.
5Unter dem 28. Juni 2013 beantragte das Landratsamt M. als Amtsvormund der Jugendlichen für diese jeweils ab dem 1. Juli 2013 Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung „E. am D. “ in I1. zu gewähren. Mit Bescheiden vom 31. Juli 2013 gewährte das Landratsamt M. für die Jugendlichen „ab 24. Mai 2013 Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zunächst bis 28. Mai 2013 in der Jugendschutzstelle O. …, seit 29. Mai 2013 in der Einrichtung E. am D. …“. In der Begründung der Bescheide heißt es unter anderem: Die Zuständigkeit des Landratsamts M. für die Gewährung der Inobhutnahme sei darin begründet, dass die unbegleiteten afghanischen Jugendlichen im Zuständigkeitsbereich des Landkreises M. aufgegriffen und der tatsächliche Aufenthalt erstmals am selben Tag amtlich festgestellt worden sei. Mit Bescheiden vom 6. September 2013 stellte das Landratsamt M. die Inobhutnahme ein und setzte die mit den Bescheiden vom 31. Juli 2013 gesicherte Unterbringung der Jugendlichen zum 1. Juli 2013 im Rahmen der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII fort.
6Auf Antrag des Landratsamts M. bestimmte das Bundesverwaltungsamt unter dem 11. Oktober 2013 für die genannten Jugendlichen den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe.
7Mit Schreiben vom 27. November 2013, beim Beklagten eingegangen am 2. Dezember 2013, bat das Landratsamt M. unter Beifügung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 11. Oktober 2013 den Beklagten, seine Kostenerstattungsverpflichtung anzuerkennen. In der Folgezeit, zuletzt unter dem 13. Februar 2014, lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Eine Kostenerstattung komme nicht in Betracht, weil die Erfüllung der Aufgaben dem Achten Buch Sozialgesetzbuch widerspreche. Das Jugendamt M. habe am 24. Mai 2013 nicht über die Inobhutnahme der Jugendlichen entscheiden können, weil es zu diesem Zeitpunkt über die Anwesenheit der Jugendlichen nicht informiert gewesen sei. Vielmehr habe es erst am 27. Mai 2013 Kenntnis von der Anwesenheit der Minderjährigen erlangt. Da diese sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in O. aufgehalten hätten, sei der Kläger für eine Inobhutnahme der Jugendlichen örtlich nicht zuständig gewesen. Eine Inobhutnahme aufgrund nachträglicher Information und Entscheidung sei ausgeschlossen. Die polizeilichen Maßnahmen stellten keine dem Jugendamt zurechenbare Inobhutnahme dar. Für die ab dem 1. Juli 2013 gewährte Hilfe zur Erziehung sei der Kläger ebenfalls nicht örtlich zuständig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Jugendlichen bereits in I1. aufgehalten.
8Der Kläger hat am 26. Mai 2014 Klage erhoben.
9Er macht im Wesentlichen geltend: Es sei eine wirksame Inobhutnahme erfolgt. Nach den gesetzlichen Regelungen sei das Jugendamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Jugendliche erstmals aufgegriffen werde und das hiervon auch Kenntnis erlange. Dieses Jugendamt müsse von den ggf. beteiligten Stellen informiert werden, damit die Inobhutnahme und damit verbundenen Aufgaben durchgeführt werden könnten. Hier habe es die Polizei versäumt, am 24. Mai 2013 das Jugendamt M. zu informieren. Dieser Verfahrensfehler der Polizei könne nicht dazu führen, dass verschiedene Jugendämter erst die Zuständigkeit untereinander klären müssten und in letzter Konsequenz mitunter Ansprüche auf Kostenerstattung verwirkt würden. Wäre das Jugendamt einbezogen worden, wäre keine andere Entscheidung erfolgt, als die fachlich geeignete Unterbringung beider Jugendlicher. Unter dem Blickwinkel des bestmöglichen Schutzes von unbegleitet eingereisten Kindern und Jugendlichen sei der Ankunftsort das relevante Kriterium für die Beurteilung der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, weil dieses eindeutig zugeordnet werden könne. Nachdem die Jugendlichen in M. aufgegriffen worden seien, sei auch der Zuständigkeitsbereich des Sachgebiets Jugend und Familie M. gegeben gewesen. Da ihm die Kenntniserlangung erst am 27. Mai 2013 möglich geworden sei, sei die Inobhutnahme nachträglich genehmigt worden. Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme hätten von Anfang an vorgelegen. Der Schutz der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge habe bis zur Bestellung eines Vormunds nur im Rahmen der Inobhutnahme sichergestellt werden können. Selbst wenn die Inobhutnahme erst am 27. Mai 2013 erfolgt sein sollte, wäre der Beklagte verpflichtet, die Kosten zu erstatten. Denn dann wäre im Rahmen von § 105 SGB X die Stadt O. erstattungspflichtig gewesen, weil die Sozialleistung unzuständigerweise erbracht worden sei. Die Stadt O. ihrerseits hätte wiederum einen Anspruch nach § 89d SGB VIII gegenüber dem Beklagten. Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung des § 89d SGB VIII sei es, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe seine finanziellen Aufwendungen für Maßnahmen für eingereiste Kinder und Jugendliche ersetzt bekomme. Im Rehabilitationsrecht könne ein erstangegangener Jugendhilfeträger, der seine Zuständigkeit zunächst irrtümlich bejaht und Hilfe geleistet habe, zu einer Korrektur seiner Entscheidung im Rahmen des Erstattungsverfahrens berechtigt sein. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass ein Rehabilitationsträger schon bei geringen Zweifeln über seine Zuständigkeit den Antrag vorsichtshalber weiterleiten würde. Mit Blick auf den Zweck der Kinder- und Jugendhilfe sowie insbesondere auch deshalb, weil sich die Fallzunahme in letzter Zeit vervielfacht habe und weiter anhalten werde, trage die derzeitige wörtliche Ausgestaltung der Kostenerstattungsnorm des § 89d SGB VIII der aktuellen Situation keine hinreichende Rechnung mehr. So vertrete auch die „Arbeitsgruppe Kosten- und Zuständigkeitsfragen“ beim bayerischen Landesjugendamt die Auffassung, dass als tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Maßnahme im Sinne von § 87 SGB VIII nicht das erstmalige Erreichen eines Jugendamtsbezirks zu verstehen sei, sondern die erste Vermutung des Jugendhilfebedarfs durch amtliche Feststellung, die im Regelfall mit oder unmittelbar nach dem Aufgreifen unbegleiteter Minderjähriger durch die Polizei erfolge. Dass die Jugendhilfebehörden hier mitunter verspätet von der Einreise unbegleiteter Minderjähriger Kenntnis erlangten, könne insoweit keinen Einfluss auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit haben. Auch habe die bayerische Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in einem Schreiben an die Bundesministerin Schwesig und die Jugendminister/– innen der Länder vom 12. Mai 2015 unter Hinweis darauf, dass „sich in jüngster Zeit Beschwerden bayerischer Jugendämter häufen, dass Kosten für die notwendige lösungsorientierte Unterbringungspraxis oftmals von den überörtlichen Kostenerstattungsträgern aus formalen Gründen nicht nach § 89d SGB VIII erstattet werden…“, nachdrücklich darum gebeten, „dass bis zu den dringend erforderlichen gesetzlichen Änderungen die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen unbürokratisch und pragmatisch ausgelegt und angewandt werden.“ Im vorliegenden Fall sei die Jugendhilfe auch innerhalb eines Monats nach der Einreise der Jugendlichen gewährt worden. Von dem Begriff der Jugendhilfe seien nicht nur die Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasst, sondern auch die Wahrnehmung anderer Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII, so dass sowohl die Inobhutnahme ab dem 24. Mai 2013 als auch die geleistete Hilfe zur Erziehung ab dem 1. Juli 2013 kostenerstattungsfähig seien.
10Der Kläger beantragt,
11- 12
1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die in der Zeit vom 24. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 angefallenen Kosten der Jugendhilfe für den Hilfeempfänger I. -S. T. in Höhe von 38.337,83 € sowie für den Hilfeempfänger N. T1. in Höhe von 39.279,53 €, insgesamt also 77.617,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 14
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ab dem 1. Mai 2014 für die Hilfeempfänger I. -S. T. und N. T1. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufzuwendenden Kosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
16die Klage verweisen.
17Er ist der Auffassung: Dem geltend gemachten Anspruch stehe § 89f Abs. 1 SGB VIII entgegen, weil es keine rechtmäßige Inobhutnahme gegeben habe. Der Verwaltungsakt Inobhutnahme sei durch den Kläger zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die beiden Jugendlichen sich bereits in O. , also im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers, aufgehalten hätten. Die Jugendlichen seien am 24. Mai 2013 nicht durch das Landratsamt M. in Obhut genommen worden. Die Überstellung eines Kindes durch die Polizei in ein Kinderheim stelle keine dem Jugendamt zurechenbare Inobhutnahme dar, sondern eine polizeiliche Maßnahme nach dem Sicherheitsrecht zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung sei nicht gegeben. Vielmehr sei die Jugendhilfe erst mit der Hilfe zur Erziehung gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die kreisfreie Stadt I1. zuständig gewesen, weil sich die beiden Jugendlichen dort aufgehalten hätten. Auch sei diese Hilfe außerhalb der Monatsfrist des § 89d SGB VIII erfolgt. Der Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X greife nicht ein, weil die Inobhutnahme nicht zu den von dieser Vorschrift erfassten Sozialleistungen gehöre.
18Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die hinsichtlich des Klageantrags zu 1. als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
22Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 24. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 für die Jugendlichen I. -S. T. und N. T1. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendeten Kosten.
23Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII. Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person richtet. Ist die Person im Ausland geboren, so wird das erstattungspflichtige Land vom Bundesverwaltungsamt bestimmt (§ 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Gemäß § 89g SGB VIII können die Aufgaben des Landes auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. So hat das Land Nordrhein-Westfalen die Aufgaben nach § 89d SGB VIII auf seine Landschaftsverbände übertragen (vgl. § 15a AG KJHG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1999, GV NRW 99, 386).
24Demnach ist hier der Beklagte gemäß § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dem Grunde nach kostenerstattungspflichtig, weil das Bundesverwaltungsamt unter dem 11. Oktober 2013 ihn für die Jugendlichen I. -S. T. und N. T1. als überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hat.
25Die aufgewendeten Kosten sind nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht, wobei nach § 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Nach dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten zu verneinen.
26Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zielt darauf ab, zum einen sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
28Danach scheidet eine Kostenerstattung aus, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig war, wobei dies allein anhand der Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu beurteilen ist.
29Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -, juris.
30Hinsichtlich der Zeit vom 24. Mai 2013 bis zum 28. Mai 2013 entsprach die durch die Bescheide des Klägers vom 31. Juli 2013 erfolgte „Gewährung von Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zunächst bis 28. Mai 2013 in der Jugendschutzstelle O. “ schon deshalb nicht den Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch, weil es insoweit an einer Inobhutnahme i.S.v. § 42 SGB VIII fehlte.
31Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder – wie hier - ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnformen vorläufig unterzubringen, ggf. auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. Damit handelt es sich bei der Inobhutnahme um eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die dem Jugendamt die Möglichkeit des elternunabhängigen unmittelbaren Handelns zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Eil- oder Notfällen eröffnet. Im Hinblick auf die Funktion der Inobhutnahme als Ausübung des staatlichen Wächteramts ist die Erfüllung der Aufgaben grundsätzlich den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorbehalten. Die einzelnen Befugnisse sind an das Jugendamt adressiert. Auch wenn die Aufgabe zur Durchführung an anerkannte Träger der freien Hilfe übertragen werden kann, bleiben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich. Auch kann der Verwaltungsakt der Inobhutnahme mangels einer Befugnis zur Beleihung Dritter nur vom Jugendamt erlassen werden.
32Vgl. Wiesner, SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 42, Rn. 34.
33Nach diesen Grundsätzen waren die Jugendlichen I. -S. T. und N. T1. in der Zeit vom 24. Mai 2013 bis einschließlich 28. Mai 2013 nicht im Rahmen einer Inobhutnahme im Sinn von § 42 SGB VIII in der Jugendschutzstelle in O. untergebracht. Insbesondere die Befugnis, ein Kind oder Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen und es anderweitig unterzubringen, verdeutlicht, dass die durch § 42 Abs. 1 SGB VIII ermöglichte Krisenintervention ein aktives Handeln des Jugendamts voraussetzt, wobei Adressat dieses Handelns das Kind oder der Jugendliche ist, das oder der in Obhut genommen wird. Im genannten Zeitraum ist indes kein Handeln des Jugendamts des Klägers ersichtlich, das als Inobhutnahme der Jugendlichen qualifiziert werden könnte. Das Jugendamt hat die Jugendlichen weder aufgegriffen noch sie in der Jugendschutzstelle untergebracht noch diese Maßnahmen veranlasst. Vielmehr hatte das Jugendamt nach den Angaben des Klägers bis zum Montag, dem 27. Mai 2013, keinerlei Kenntnis von der am vorangegangenen Freitag durch die Polizei veranlassten Unterbringung der Jugendlichen in der Jugendschutzstelle in O. . Daher konnte das Jugendamt gegenüber den Jugendlichen nicht tätig werden und ist auch nicht tätig geworden. Es besteht auch keine Grundlage etwa dafür, das Handeln der Polizei dem Jugendamt des Klägers als Inobhutnahme zuzurechnen. Der Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass es der Polizei nicht um das Wohl der Jugendlichen gegangen sei, sondern vorrangig um Feststellungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalts- bzw. Asylverfahrensgesetz sowie um eine polizeiliche Maßnahme nach dem Sicherheitsrecht zur Vermeidung von Obdachlosigkeit.
34Vgl. hierzu auch: VG Regensburg, Urteil vom 12. April 2012 – RO 7 K 12.93 -, juris.
35Dabei ist das Vorbringen des Klägers unerheblich, die Polizei habe es am Freitag, dem 24. Mai 2013, versäumt, das Jugendamt über das so genannte Notfallhandy über das Aufgreifen der Jugendlichen zu informieren, was nicht zu einem Verlust seiner Kostenerstattungsansprüche führen dürfe. Zwar mag es sein, dass die Polizei nach dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Bundespolizeidirektion München vom 20. März 2015 verpflichtet gewesen ist, das für den Aufgriffsort der Jugendlichen zuständige Jugendamt unverzüglich zu informieren und das Jugendamt des Klägers bei rechtzeitiger Information die Inobhutnahme der Jugendlichen vorgenommen oder veranlasst hätte. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es hier zum Erlass eines Verwaltungsakts der Inobhutnahme – aus welchen Gründen auch immer – nicht gekommen ist und eine Rechtsgrundlage dafür, einen solchen Verwaltungsakt im Hinblick auf etwaige Kostenerstattungsansprüche zu fingieren, nicht besteht. Vielmehr kann eine verspätete Information und entsprechende Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe keinen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit etablieren. Wurde der Jugendhilfeträger nicht über die Voraussetzungen einer Inobhutnahme informiert, ist das Vorgehen einer anderen Stelle nicht als Inobhutnahme zu qualifizieren.
36Vgl. DIJuF-Rechtsgutachen vom 8. November 2005
37– J 3.317 Sch -, JAmt 2006, 32 (33).
38Zur Annahme einer Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII der Jugendlichen vom 24. bis 28. Mai 2013 durch das Jugendamt des Klägers zwingt es auch nicht, dass der Kläger mit seinen Bescheiden vom 31. Juli 2013 „Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zunächst bis 28. Mai 2013 in der Jugendschutzstelle O. “ gewährt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine nachträgliche „Genehmigung“ der Inobhutnahme schon deshalb nicht in Betracht, weil – wie oben ausgeführt – es hinsichtlich der Zeit vom 24. bis 28. Mai 2013 an einer Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII fehlte. Die Bescheide des Klägers vom 31. Juli 2013 vermochten auch keine wirksame nachträgliche Fiktion einer Inobhutnahme zu bewirken. Ebenso wenig wie der Charakter einer Jugendhilfemaßnahme allein durch das Etikett bestimmt wird, das ihr der tätig werdende Jugendhilfeträger förmlich aufgedrückt,
39vgl. zum Fall einer „unschädlichen falschen Begriffswahl“: OVG NRW, Urteil 26. September 2014 – 12 A 2524/13 -, juris, Rn. 83 ff,
40lässt sich eine tatsächlich nicht erfolgte Jugendhilfemaßnahme durch bloße Erklärung des Jugendhilfeträgers - sei es auch durch Verwaltungsakt - fingieren.
41Eine Inobhutnahme im Sinn von § 42 SGB VIII erfolgte hier auch nicht am 27. Mai 2013 durch die Kenntnisnahme des Jugendamts des Klägers von der Unterbringung der Jugendlichen in der Jugendschutzstelle in O. . An diesem Tag wurde das Jugendamt des Klägers von der Polizeiinspektion M. , der Ausländerbehörde und der Jugendschutzstelle über die Unterbringung der Jugendlichen lediglich informiert. Ein aktives Handeln des Jugendamts des Klägers im oben genannten Sinn einer Krisenintervention ist dabei ebenfalls nicht erkennbar. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des am 28. Mai 2013 vom Jugendamt des Klägers beim Amtsgericht M. gestellten Antrags, für die Jugendlichen die Vormundschaft anzuordnen. Auch wenn hier das Jugendamt entsprechend § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII tätig geworden ist, lässt sich dieses Handeln nicht als Krisenintervention im genannten Sinne qualifizieren. Das Handeln des Jugendamts entsprechend der in § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII normierten Pflicht, in den Fällen des von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen, stellt selbst keine Krisenintervention im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII dar, sondern setzt diese voraus. Eine solche war hier jedoch – wie dargelegt – nicht erfolgt.
42Einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII steht auch hinsichtlich des Zeitraums vom 29. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 die Vorschrift des § 89f Abs. 1 SGB VIII entgegen. Auch insoweit entsprach die durch die Bescheide des Klägers vom 31. Juli 2013 erfolgte „Gewährung von Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII … seit 29.05.2013 in der Einrichtung: E. am D. …, I1. “ nicht den Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch.
43Allerdings ist es als Inobhutnahme im Sinn von § 42 SGB VIII anzusehen, dass das Jugendamt des Klägers die Jugendlichen I. -S. T. und N. T1. am 29. Mai 2013 in der Jugendschutzstelle O. abgeholt und sie in der Jugendhilfeeinrichtung „E. am D. “ in I1. untergebracht hat. Hier ist das Jugendamt erkennbar im Sinne einer Krisenintervention im oben genannten Sinn tätig geworden, nachdem nach seinen Feststellungen die Jugendlichen nicht länger in der Jugendschutzstelle O. hätten verbleiben können. Gleichwohl war die Aufgabenerfüllung auch insoweit rechtswidrig, weil es an der örtlichen Zuständigkeit des Klägers für eine Inobhutnahme der Jugendlichen am 29. Mai 2013 fehlte.
44Da es sich bei den Bestimmungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch über die sachliche und örtliche Zuständigkeit (§§ 85 ff. SGB VIII) um zwingende Rechtsvorschriften handelt, gehört die Beachtung der Zuständigkeit zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Sinne von § 89f Abs. 1 SGB VIII. Daher entspricht eine in sachlicher und/oder örtliche Unzuständigkeit gewährte Jugendhilfe nicht dem Gesetz.
45Vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Auflage, 48. Lieferung 2012, Erl. Art. 1 KJHG, § 89f, Rn. 16.
46Im vorliegenden Fall richtete sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme am 29. Mai 2013 nach § 87 SGB VIII. Danach ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Dies war hier, da sich die Jugendlichen – wie der Kläger letztlich auch selbst einräumt – vor der Inobhutnahme tatsächlich in O. aufhielten, die Stadt O. .
47Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich seine Zuständigkeit für die Inobhutnahme nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Aufgreifen der Jugendlichen I. -S. T. und N. T1. und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch das Jugendamt wegen der von der Polizei versäumten rechtzeitigen Information auseinander fielen. Soweit der Kläger mit seinem Hinweis, unter dem Blickwinkel des bestmöglichen Schutzes von unbegleitet eingereisten Kindern und Jugendlichen sei der Ankunftsort das relevante Kriterium für die Beurteilung der Zuständigkeit, sowie mit seinem Hinweis auf die Auffassung der „Arbeitsgruppe Kosten- und Zuständigkeitsfragen“ beim bayerischen Landesjugendamt, dass als tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Maßnahme im Sinne von § 87 SGB VIII die erste Vermutung des Jugendhilfebedarfs durch amtliche Feststellung beim Aufgreifen unbegleiteter Minderjähriger durch die Polizei erfolge, meint, er sei für die am 29. Mai 2013 in O. vorgenommene Inobhutnahme der Jugendlichen örtlich zuständig gewesen, weil die Jugendlichen am 24. Mai 2013 im Zug bei M. durch die Polizei aufgegriffen worden seien, besteht für diese Auffassung kein Raum. Nach der eindeutigen Regelung des § 87 SGB VIII ist für die Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers in den Fällen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII der Ort maßgeblich, an dem ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher nach der Einreise in Obhut genommen wird.
48Vgl. Wiesner, a.a.O., § 87, Rn. 3.
49Wie oben dargelegt, ist jedoch im Zuständigkeitsbereich des Klägers keine Inobhutnahme der Jugendlichen I. -S. T. und N. T1. vorgenommen worden. Schon deshalb steht dem Kläger auch nicht etwa § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII zur Seite, wonach in den Fällen, in denen der Leistungsgewährung an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, eine Inobhutnahme vorausgeht, die nach § 87 SGB VIII begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Für die Annahme des Klägers, seine Zuständigkeit sei durch das Aufgreifen der Jugendlichen begründet und zur Vermeidung von ggf. wiederholten Zuständigkeitswechseln „fixiert“ worden, ist daher eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Dies wird auch eher bestätigt durch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der bayerischen Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 12. Mai 2015, in dem diese ausdrücklich auf die „dringend erforderlichen gesetzlichen Änderungen“ hinweist und damit erkennbar davon ausgeht, dass die gegenwärtige Rechtslage eine Beurteilung der Zuständigkeiten für die Inobhutnahme unbegleitet eingereister Minderjähriger im Sinne der Auffassung des Klägers nicht zulässt. Dabei mag die von der Staatsministerin erbetene „unbürokratische und pragmatische“ Auslegung und Anwendung „der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen“ im Hinblick auf eine „kindeswohlgerechte Versorgungsstruktur“ und die von den Kommunen benötigte „Gewissheit, dass die ihnen … entstandenen Aufwendungen … zügig erstattet werden“, nachvollziehbar sein. Einen Anhaltspunkt für eine Auslegung des § 87 SGB VIII im Sinne der Auffassung des Klägers bietet die gegenwärtige Rechtslage indes – wie dargelegt – nicht.
50Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten für die in der Zeit vom 29. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 für die Unterbringung der Jugendlichen I. -S. T. und N. T1. in der Jugendhilfeeinrichtung „E. D. “ in I1. aufgewendeten Kosten ergibt sich auch nicht aus § 105 SGB X.
51Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist in den Fällen, in denen ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
52Diese Vorschrift greift hinsichtlich des Zeitraums der Inobhutnahme vom 29. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 schon deshalb nicht ein, weil – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht zu den Sozialleistungen im Sinne von § 105 SGB X gehört.
53Sozialleistungen sind nach § 11 Satz 1 SGB I die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, wobei nach § 11 Satz 2 SGB I die persönliche und erzieherische Hilfe zu den Dienstleistungen gehört. Die im Ersten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind in § 27 Abs. 1 SGB I aufgeführt. Darin findet sich die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII nicht. Die Inobhutnahme gehört auch nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Die Leistungen der Jugendhilfe sind in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführt. Auch hier findet sich die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nicht. Diese stellt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vielmehr eine „andere Aufgabe“ der Jugendhilfe dar. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Inobhutnahme nicht nur eingriffsrechtliche, sondern durchaus auch leistungsrechtliche Komponenten enthält. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dieser anderen Aufgabe der Jugendhilfe um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, die der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und damit der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl dient und nicht zur Disposition des Sorgeberechtigten steht,
54vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2014 – 12 A 2524/13 -, juris, Rn. 85-88,
55und damit die Inobhutnahme nicht als Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I bzw. 105 SGB X qualifiziert werden kann.
56Der Kläger kann den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auch nicht auf § 14 SGB IX stützen. Diese Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei der hier in Rede stehenden Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht um Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 14 SGB IX handelt und der Kläger insoweit nicht Rehabilitationsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Deshalb kann der Kläger auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Sinn und Zweck des § 14 SGB IX herleiten. Es mag sein, dass in den Fällen, in denen ein erstangegangener Rehabilitationsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit einen Leistungsantrag nicht weiterleitet, dies im Erstattungsverhältnis zu anderen Trägern lediglich eine nachrangige Zuständigkeit begründet.
57Vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 12 B 11.1886 –, juris.
58Der Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII keine Leistung darstellt und damit einem Vergleich mit einer Leistung zur Teilhabe nicht zugänglich ist. Jedenfalls deshalb scheidet etwa eine entsprechende Anwendung des § 14 SGB IX auf den hier vorliegenden Fall von vornherein aus.
59Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch gemäß § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Erstattung der für die Jugendlichen I. -S. T. und N. T1. in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 aufgewendeten Kosten zu.
60Auch insoweit steht dem geltend gemachten Anspruch jedenfalls die Regelung des § 89f Abs. 1 SGB VIII entgegen, weil der Kläger für die ab dem 1. Juli 2013 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII ebenfalls nicht örtlich zuständig gewesen ist. Dabei kann es offen bleiben, ob sich die örtliche Zuständigkeit für die den Jugendlichen gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII oder nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII richtet, ob also die Jugendlichen in der Einrichtung „E. am D. “ in I1. bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) begründet oder dort lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt hatten, oder hier – soweit die Jugendlichen um Asyl nachgesucht haben sollten - § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII eingreift. Denn in allen Fällen war jedenfalls nicht der Kläger, sondern entweder - nach § 86 Abs. 4 Satz 1 oder 2 SGB VIII - die kreisfreie Stadt I1. oder – nach § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII – die Stadt O. örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe, weshalb die Hilfegewährung durch den Kläger auch insoweit nicht den Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch entsprach.
61Hinsichtlich der in der Zeit ab dem 1. Juli 2013 gewährten Hilfe zur Erziehung kann der Kläger den geltend gemachten Erstattungsanspruch ebenfalls nicht auf § 105 SGB X stützen.
62Insoweit greift diese Vorschrift nicht ein, weil der Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden Hilfe zur Erziehung nicht der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger und damit hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 105 SGB X nicht passiv legitimiert ist. Wie oben ausgeführt, war für die ab dem 1. Juli 2013 gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 1 oder 2 SGB VIII die Stadt I1. oder nach § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII die Stadt O. örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe. Danach wäre ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Klägers gemäß § 105 SGB X allenfalls gegen die Stadt I1. bzw. die Stadt O. zu richten. Der Beklagte ist hinsichtlich dieses Anspruchs nicht etwa dadurch passiv legitimiert worden, dass das Bundesverwaltungsamt ihn unter dem 11. Oktober 2013 für die Jugendlichen als überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hat. Hierdurch ist der Beklagte vielmehr allein zum kostenerstattungspflichtigen Träger im Sinn von § 89d Abs. 3 SGB VIII, § 15a AG-KJHG NRW bestimmt worden. Erstattungspflichtiger Leistungsträger im Sinne von § 105 SGB X ist jedoch allein der für den Sozialleistungsanspruch sachlich befugte und passiv legitimierte Leistungsträger, gegenüber dem der materielle Sozialleistungsanspruch tatsächlich besteht. Gibt es keinen Leistungsträger, gegenüber dem ein entsprechender Sozialleistungsanspruch des Leistungsempfängers besteht, kommt ein Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X nicht in Betracht.
63Vgl. Diering/Timme/Waschau, a.a.O., § 105 Rn. 16.
64Hiernach scheidet der Beklagte als erstattungspflichtiger Leistungsträger im Sinne von § 105 SGB X aus, weil er, wie sich aus § 85 Abs. 1 und 2 SGB VIII ergibt, als überörtlicher Träger der Jugendhilfe für die hier in Rede stehende Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII nicht sachlich zuständig ist.
65Für einen „Durchgriff“ etwa dergestalt, dass der Kläger anstelle eines Anspruchs gemäß § 105 SGB X gegen die Stadt I1. oder die Stadt O. und deren Anspruchs gemäß § 89d SGB VIII gegenüber dem Beklagten die Kostenerstattung unmittelbar vom Beklagten beanspruchen kann, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
66Die Klage hat auch hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. begehrten Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der vom Kläger für die Hilfeempfänger I. -S. T. und N. T1. ab dem 1. Mai 2014 aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendeten bzw. aufzuwendenden Kosten keinen Erfolg.
67Insoweit kann es offen bleiben, ob die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig ist oder ihrer Zulässigkeit § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht.
68Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 –, BVerwGE 114, 61.
69Jedenfalls hat die Klage auch insoweit in der Sache keinen Erfolg. Wie oben dargelegt, kann der Kläger vom Beklagten nicht die Erstattung der in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 aufgewendeten Kosten der Hilfe zur Erziehung für die Jugendlichen I. -S. T. und N. T1. beanspruchen. Dies gilt entsprechend auch für die Zeit ab dem 1. Mai 2014.
70Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
72Die Berufung war aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil insbesondere die Auslegung des Merkmals des tatsächlichen Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme nach § 87 SGB VIII in den Fällen des Aufgreifens unbegleitet eingereister Minderjähriger jedenfalls angesichts der vom Kläger geltend gemachten Vielzahl der Fälle und dabei aufgetretener Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung einer zumindest obergerichtlichen Klärung bedarf.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Mai 2015 - 6 K 1095/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Mai 2015 - 6 K 1095/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Mai 2015 - 6 K 1095/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an Jugendhilfekosten, die sie für M. -N. T. im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mit Ausnahme des Zeitraums vom 18. September 2009 bis 15. November 2009 aufgewendet hat, 9.621,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu erstatten.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen erstinstanzlich die Beteiligten je zur Hälfte, zweitinstanzlich die Klägerin zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreck-ung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der jeweils andere vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die die Klägerin in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 für die am 1995 geborene M. -N. T. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet hat; daneben stand die Rückzahlung der Leistungen, die der Beklagte der Klägerin für M. -N. im Jahr 2007 gewährte Jugendhilfe erstattet hat, im Streit.
3Nach Auswertung der Unterlagen dürfte M. -N. T. in X. als Tochter serbischer Staatsangehöriger geboren und in den Niederlanden von den Ehe-leuten H. und E. T. adoptiert worden sein. Ende 1996 zogen die Eheleute T. von X. nach F. in den Niederlanden. Im Januar 2001 verstarb Frau E. T. . Ab Sommer 2001 besuchte M. -N. eine Grundschule in H1. , wohnte jedoch weiterhin bei Herrn H. T. in F. . Am 10. März 2003 wurde Herr H. T. aufgrund eines Haft-befehls in der Justizvollzugsanstalt D. untergebracht.
4Am 11. März 2003 meldete sich die Schwiegertochter des Herrn H. T. , Frau O. T. , beim Jugendamt der Klägerin und teilte u.a. mit, sie habe M. -N. zu sich und ihren Ehemann, Herrn S. T. , nach H1. genommen. Am 7. August 2003 ging beim Jugendamt der Klägerin ein von Herrn H. T. unterzeichnetes Antragsformular ein, mit dem er die Gewährung von Jugendhilfe für M. -N. ab dem 11. März 2003 beantragte. Mit Urteil vom 10. Oktober 2003 verurteilte ihn das Landgericht N1. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
5Am 13. Oktober 2003 wurde Herr H. T. wegen einer schweren Erkrankung von der Justizvollzugsanstalt D. in das krankenhaus in G. verlegt.
6Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 gewährte die Klägerin Herrn H. T. für M. -N. Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie unter dem Vorbehalt, dass die Überprüfung der Adoption rechtlich unbedenklich sei. Unter dem 15. Januar 2004 lehnte die Stadt D. den Antrag der Klägerin auf Übernahme des Hilfefalles in ihre Zuständigkeit mit der Begründung ab, Herr H. T. habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. begründet, weil er sich nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt in D. dort in Untersuchungshaft befinde und sich zudem seit dem 13. Oktober 2003 in G. aufhalte.
7Am 5. Februar 2004 verstarb Herr H. T. im krankenhaus in G. .
8Unter dem 19. April 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten Kostenerstat-tung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum Tode des Herrn H. T. gemäß § 89 i.V.m. § 89c Abs. 3 SGB VIII, und für die Zeit ab Februar 2004 Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89e Abs. 3 SGB VIII. Unter dem 21. Februar 2005 erkannte der Beklagte seine Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII für die Zeit vom 5. Februar 2004 bis auf weiteres an und lehnte eine Kostenerstattung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum 4. Februar 2004 ab.
9Mit Schreiben vom 14. August 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Kostenerstattung ab dem 11. März 2003 und teilte u.a. mit: Wie sich jetzt herausgestellt habe, sei Herr T. bis zu seinem Tode nicht rechtskräftig verurteilt gewesen. Da er Revision eingelegt gehabt habe, sei das Urteil des Landgerichts N1. vom 10. Oktober 2003 bis zu seinem Tode nicht rechtskräftig geworden. Folglich sei er bis zu seinem Tode in Untersuchungshaft gewesen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter dem 26. September 2005 u.a. mit der Begründung ab, die Hilfeleistung im Zeitraum vom 11. März 2003 bis zum 6. August 2003 sei rechtswidrig gewesen, weil es insoweit an einer vorherigen Antragstellung gefehlt habe.
10Am 29. April 2005 wurde M. -N. T. in der Pflegefamilie L. in O1. untergebracht. Mit Schreiben vom 16. März 2006 beantragte die Klä-gerin beim Beklagten nochmals die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem Hilfebeginn. Zur Begründung verwies sie auf ein Gespräch mit Frau O. T. , die am 16. März 2006 erklärt habe: Die Wohnung des Herrn H. T. in F. sei 14 Tage nach seiner Inhaftierung aufgelöst worden, da allen Beteiligten klar gewesen sei, dass eine Rückkehr nicht erfolgen würde. Herr T. habe die Tat eingestanden gehabt und gewusst, dass es für seine Tat mehrere Jahre Haft geben würde. Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 bestellte das Amtsgericht S1. die Klägerin zum Einzelvormund für M. -N. . Unter dem 9. Juni 2006 lehnte der Beklagte auch den Antrag auf Kostenerstattung vom 16. März 2006 ab.
11Am 6. Dezember 2007 wurde M. -N. nach mehreren Eskalationen in der Pflegefamilie L. in die Jugendschutzstelle in I. gebracht und wegen der dortigen ungünstigen Belegungssituation in die Übergangsgruppe der F1. K. Westmünsterland in I. verlegt.
12Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 stellte die Klägerin die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII für M. N. zum 31. Januar 2008 ein, da trotz intensiver Bemühungen eine Rückführung in die Pflegefamilie nicht möglich sei, und gewährte bis zur weiteren Klärung des Lebensmittelpunkts von M. -N. Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in der Übergangsgruppe I. .
13Am 14. März 2008 wurde M. -N. T. im „T2. X3. “ der F3. Jugendhilfe N3. gGmbH in I. untergebracht.
14Mit Bescheid vom 21. September 2009 stellte die Klägerin die Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII für M. N. T. zum 18. September 2009 mit der Begründung ein: „M. -N. befand sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Erziehungs-stelle der F3. Jugendhilfe N3. . Die Eheleute X3. leisteten die Erziehung in ihrer Familie. Die Jugendliche verließ die Wohnung der Pflegeeltern und kehrte nicht mehr zurück. Sie wurde daraufhin in der Schule aufgegriffen und am 18. September 2009 in Obhut genommen.“ Hierzu heißt es im „Abschlussbericht 14.03.2008 bis 17.09.2009“ der F. Jugendhilfe N3. gGmbH vom 20. Oktober 2009 u.a.: „In den Sommerferien 2009 schloss sich M. einer Gruppe von Jugendlichen in I. -C. an. ... Wir wussten zu Beginn der Schulzeit nicht mehr, wo sie sich aufhielt. Sie war mehrere Tage bei ihrem Freund, dessen Mutter zu der Zeit im Krankenhaus lag. ... Nach einem Klärungsversuch meldete sie sich in der Jugendschutzstelle I. und gab an, wir hätten sie aus dem Haus geschmissen. Dies konnte jedoch durch die diensthabende Kollegin mit uns geklärt werden und M. wurde dort nicht aufgenommen. Daraufhin blieb sie erst einmal verschwunden. Am 12.09.09 wurde sie von der Polizei aus der Wohnung ihres Freundes geholt und in die Jugendschutzstelle gebracht."
15Am 16. November 2009 wurde M. N. T. in einer Wohngruppe in F4. untergebracht.
16Mit Bescheid vom 25. November 2009 gewährte die Klägerin auf Antrag des Amtsvormunds M. -N4. vom 17. November 2009 Hilfe zur Erziehung ab dem 17. November 2009 für die Dauer von sechs Monaten, wobei die Maßnahme durch die Evangelische Jugendhilfe N3. in der Wohngruppe in F4. durchgeführt werde.
17Unter dem 29. Januar 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Kosten-erstattung für die "Inobhutnahme 18.9. bis 15.11.2009“ in Höhe von 9.660,58 Euro. Mit E-Mail vom 10. März 2010 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten u.a., M. sei durch das Jugendamt H1. aus der Schule heraus in Obhut genommen und durch die F. Jugendhilfe, Herrn T3. , in die Einrichtung gebracht worden.
18Unter dem 21. April 2010 bat der Beklagte die Klägerin, eine neue, korrigierte Rechnung unter Absetzung des Betrages für die Inobhutnahme sowie eines nur 80-prozentigen Ansatzes des Leistungsentgelts für die Abwesenheitszeit von M. -N. im Projekt X3. zu übersenden. Die erfolgte Inobhutnahme sei rechtswidrig und daher nicht erstattungsfähig. Nach den vorliegenden Unterlagen und der Bestätigung vom 10. März 2010 habe das Jugendamt H1. M. -N. aus der Schule heraus in Obhut genommen. Da M. -N. eine Schule in I. besuche und sich somit vor Beginn der Inobhutnahme tatsächlich in I. aufgehalten habe, sei für die Maßnahme nach § 42 SGB VIII der Kreis T4. örtlich zuständig gewesen. Aufgrund der Abwesenheit Lisas vor der Inobhut-nahme im Projekt X3. ab dem 17. August 2009 sei vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an ein auf 80 % gemindertes Leistungsentgelt zu berechnen. Dies sei in der Rechnung vom 29. Januar 2010 nicht berücksichtigt worden.
19Mit Schreiben vom 13. August 2010 bat die Klägerin erneut um Kostenerstattung und führte u.a. aus: M. -N. sei in der Zeit vom 14. März 2008 bis zum 17. September 2009 im T2. X3. untergebracht gewesen, das vom Regionalleiter der F3. Jugendhilfe, Herrn T3. , koordiniert worden sei. Diese Maßnahme sei gescheitert, weil M. -N. aus dem T2. entwichen und nicht wieder zurückgekehrt sei. Am 18. September 2009 habe Herr T3. mit M. -N. in der Schule gesprochen. Sie habe den Wunsch geäußert, nicht mehr im T2. X3. leben zu wollen. Aufgrund dieser Situation sei M. -N. nach Rücksprache mit dem fallzuständigen Sozialarbeiter und Herrn T3. innerhalb der Einrichtungen der F3. Jugendhilfe kurzzeitig untergebracht worden, bis eine Lösung gefunden worden sei, welche Einrichtung für M. N. am geeignetsten erscheine. Hierfür habe sich die trägerinterne Schutzstelle angeboten. Hierbei habe es sich weder inhaltlich noch nach der Vorgehensweise um eine Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII gehandelt, sondern um eine Fortführung der Maßnahme gemäß § 34 SGB VIII. Da M. -N. keine volle drei Tage am Stück abwesend gewesen sei, könne keine Korrekturrechnung erfolgen. Nach der Mitteilung des Herrn T3. sei M. -N. am 7. September 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet und am 12. September 2009 von der Schule abgeholt worden, dort am selben Tag jedoch wieder weggelaufen und in die Jugendschutzstelle I. ausgelagert worden, weil sie nicht zur Familie X3. habe zurückkehren wollen. Am 17. September 2009 sei sie offiziell in der Schutzstelle aufgenommen worden.
20Mit Schreiben vom 18. August 2010 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung erneut ab.
21Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 hob die Klägerin ihren Einstellungsbescheid vom 21. September 2009 rückwirkend zum 18. September 2009 auf. Zur Begründung gab sie an: Die Jugendhilfe für M. -N. T. in Form von Heimpflege gemäß § 34 SGB VIII sei nicht zum 18. September 2009 eingestellt worden, sondern durch die Bereitschaftsstelle der F3. Jugendhilfe bis zur Klärung der möglichen neuen Einrichtung fortgeführt worden. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sei nicht veranlasst worden, eine Unterbrechung der Jugendhilfemaßnahme sei nicht eingetreten. Nach dem Aufenthalt in der Bereitschaftspflegestelle habe sich eine Vermittlung in eine Wohngruppe gemäß § 34 SGB VIII anschließen können. Unter dem 21. Juli 2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Einstellungsbescheid und führte hierzu aus: Die Rücknahme des Verwaltungsakts sei erfolgt, da in diesem Bescheid der Wechsel der Hilfemaßnahme irrtümlich als Inobhutnahme bezeichnet worden sei, obwohl es sich in keiner Weise um eine Unterbrechung der Hilfe gehandelt habe. Die Unterbringung des Kindes in der Bereitschaftspflegestelle des bisherigen Jugendhilfeträgers habe dem Zweck der Klärung der Frage gedient, welche Wohngruppe die geeignetste für M. -N. sei. Da die Fortführung der Hilfe zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen sei, habe es keine Leistungspflicht des örtlichen Jugendhilfeträgers gegeben. Mit Schreiben vom 2. August 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er bleibe bei seiner im Schreiben vom 18. August 2010 dargelegten Rechtsauffassung.
22Die Klägerin hat am 30. November 2011 Klage erhoben.
23Sie hat dazu die Auffassung vertreten, ihr stehe gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 20.314,55 Euro zu. Der Beklagte habe seine Erstattungspflicht unter dem 21. Februar 2005 dem Grunde nach anerkannt. Bei der Unterbringung von M. -N. vom 18. September bis 15. November 2009 habe es sich nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Vielmehr sei M. -N. in der Jugendschutzstelle I. „geparkt“ worden, um in einer anderen Wohngruppe untergebracht zu werden. Es sei kein typischer Fall der Inobhutnahme gegeben, weil M. -N. nicht auf der Straße aufgegriffen worden sei. Zudem spreche der Zeitraum von 2 Monaten gegen eine Inobhutnahme, die eine zeitlich befristete Krisenintervention darstelle. Soweit im Zusammenhang mit der Unterbringung M. -N4. in der Jugendschutzstelle I. der Begriff Inobhutnahme gebraucht worden sei, handele es sich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung.
24Die Klägerin hat beantragt,
25den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.314,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
26Der Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Klägerin stehe insgesamt keine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe zu. Dass sich die Klägerin darauf berufe, in der Kinder- und Jugendschutzstelle sei die Fortführung der Hilfe gemäß § 34 SGB VIII erfolgt, ändere nichts daran, dass die entsprechende Rechnung selbst das erhöhte Entgelt einer Inobhutnahme ausweise. Des Weiteren sei für die Abwesenheitszeiten M. -N4. im T2. X3. das geminderte Leistungsentgelt von 80 % zu berechnen.
29Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
30Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die von der Klägerin geleistete Hilfe zur Erziehung für M. -N. T. sei durch die Unterbringung in der Jugend-schutzstelle I. in der Zeit vom 18. September 2009 bis 16. November 2009 nicht bzw. nicht relevant unterbrochen worden. Eine erneute Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers sei deshalb nicht notwendig, er sei für die Fortführung der Hilfe zur Erziehung in der Wohngruppe nicht zuständig geworden. Die Klägerin habe nachvollziehbar erläutert, dass die Unterbringung in der Jugendschutzstelle im Rahmen der Hilfe zur Erziehung erfolgt sei. Die Unter-bringung sei lediglich erfolgt, um M. -N. T. nach dem plötzlichen Scheitern in der Erziehungsstelle während der Suche nach einer geeigneten Wohngruppe vorübergehend zu versorgen und zu erziehen. Ein Grund für eine Inobhutnahme sei nicht ersichtlich. Eine Gefährdungssituation habe nicht be-standen, ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung sei gestellt gewesen und der Bedarf für eine solche Hilfe habe durchgehend bestanden. Wenn aber ein fortsetzungs-fähiger und -bedürftiger Hilfebedarf bestehe, sei trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer einheitlichen kontinuierlichen Leistungsgewährung auszugehen.
31Der Beklagte hat am 29. Dezember 2011 Widerklage erhoben.
32Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klägerin sei zur Rückzahlung der ihr bislang erstatteten Leistungen verpflichtet, weil diese zu Unrecht geleistet worden seien. Mit der Widerklage würden zunächst nur die für das Jahr 2007 geleisteten Erstattungen geltend gemacht. Der Klägerin habe insgesamt kein Kostenerstattungsanspruch zugestanden, weil sich ihre örtliche Zuständigkeit nicht nach dem tatsächlichen Aufenthalt M. -N4. gerichtet habe, sondern nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in H1. . Dort habe sie mit ihrer Aufnahme in den Haushalt ihres Bruders und seiner Ehefrau am 10. März 2003 einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil ihr Vater verhaftet worden und ihre Mutter bereits verstorben gewesen sei, so dass sie sich bis auf weiteres zukunftsoffen bei ihrem Bruder in H1. aufgehalten habe. Da Herr H. T. während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D. keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, habe sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gerichtet. Da dieser in einer nicht vom Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e SGB VIII erfassten anderen Familie begründet worden sei, stehe der Klägerin keine Kostenerstattung zu. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin scheide auch deshalb aus, weil der Antrag auf Hilfe zur Erziehung von der Schwiegertochter des Herrn H. T. gestellt worden sei, die jedoch hierzu nicht berechtigt gewesen sei.
33Der Beklagte als Widerkläger hat beantragt,
34die Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn 23.029,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen.
35Die Klägerin als Widerbeklagte hat beantragt,
36die Widerklage abzuweisen.
37Sie hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die bisherigen Erstattungen seien nicht zu Unrecht erfolgt. Der Widerkläger sei nach wie vor gemäß §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 89 SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Hierfür sei der tatsächliche Aufenthalt des Kindes M. -N. T. vor Hilfebeginn maßgeblich. M. -N. habe vor Hilfebeginn zusammen mit ihrem Vater in den Niederlanden gelebt, also in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Anfangs sei es auch nicht klar gewesen, ob M. -N. in der Familie ihres Bruders verbleiben könne. Durch die unmittelbare Beantragung von Hilfe zur Erziehung sei deutlich geworden, dass die Familie des Bruders von M. -N. wie eine sonstige Institution im Sinne von § 89e SGB VIII tätig geworden sei. Im Übrigen sei der Widerkläger selbst von seiner Kostenerstattungspflicht ausgegangen.
38Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.685,02 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu zahlen. Die Klage im Übrigen und die Widerklage sind abgewiesen worden.
39Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten als überörtlichem Träger nach § 89 SGB VIII zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die sie in der Zeit vom 1. August 2009 bis jedenfalls zum 17. September 2009 als nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wegen des tatsächlichen Aufenthaltes des Mädchens zuständiger örtlicher Träger für M. -N. T. gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form von Unterbringungs-kosten aufgewendet habe, von diesen seien aber - nach dem in § 89f Abs. 1 SGB VIII enthaltenen sog. „Grundsatz der Interessenwahrnehmung“ - Überzahlungen an das „T2. X3. “ wegen der Abwesenheitszeiten der Hilfeempfängerin, die nach Maßgabe des einschlägigen Rahmenvertrages nur i. H. v. 80 % des für den Pflegetag vereinbarten Leistungsentgeltes hätten übernommen werden dürfen, in Abzug zu bringen. Weil es für die Rechtmäßigkeit der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 34 SGB VIII ausreiche, dass der Personensorge-berechtigte mit der Hilfe einverstanden sei, sei vor dem Hintergrund des vom Adoptivvater H. T. nachträglich im August 2003 gestellten und ausdrücklich auf die Zeit ab dem 11. März 2003 bezogenen Jugendhilfeantrages hingegen unschädlich, dass die Hilfe anfänglich am 11. März 2003 durch die für M. -N. nicht sorgeberechtigte Frau O. T. beantragt worden sei.
40§ 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, nach dem in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, der örtliche Träger zuständig sei, in dessen Bereich sich das Kind bzw. der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufgehalten habe, greife hier deswegen, weil Herr H. T. , der - da seine Ehefrau E. T. bereits verstorben war - für M. -N. nach überein-stimmender Auffassung der Beteiligten allein sorgeberechtigt und damit nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII maßgeblicher Elternteil gewesen sei, im Sinne von § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Ausgehend von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I sei durch seine Inhaftierung am 10. März 2003 in der JVA D. und seine Umverlegung ab dem 13. Oktober 2003 in das krankenhaus G. kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland begründet worden, weil er sich wegen der gegen die Verurteilung zu einer Frei-heitsstrafe vom 10. Oktober 2003 eingelegten Revision bis zu seinem Tod am 5. Februar 2004 nur in Untersuchungshaft befunden habe und insoweit - trotz des angeblichen Geständnisses seiner Tat gegenüber seiner Schwiegertochter am 16. März 2006 und der Auflösung seiner Wohnung bereits 14 Tage nach seiner Inhaftierung - weder von einem „nicht nur vorübergehenden Verweilen“ noch von einem „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ im Vollzug ausgegangen werden könne.
41Obwohl Herr H. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe, richte sich die örtliche Zuständigkeit hier nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nämlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, weil auch M. -N. T. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) besessen habe. Unter Berücksichtigung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sei als Beginn der Leistung nämlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die Klägerin für das Mädchen Jugendhilfeleistungen erbracht und Herrn H. T. ausweislich des Bescheides vom 23. Oktober 2003 Hilfe zur Erziehung ab dem 11. März 2003 gewährt habe. Vor diesem Zeitpunkt habe M. -N. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet, weil sie diesen bis zum 10. März 2003 gemeinsam mit ihrem Adoptivvater im niederländischen F. gehabt habe und bei ihrer anschließenden Aufnahme in den Haushalt der Eheleute T. in H1. noch nicht festgestanden habe, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt begründen würde. Vor dem Hintergrund, dass Frau M. T. nicht sorgeberechtigt und damit auch gegenüber dem Jugendamt nicht antragsberechtigt gewesen sei und gegen Herrn H. T. gerade erst die Untersuchunghaft verhängt, aber noch keine Verurteilung erfolgt sei, habe sich das weitere Aufenthaltsschicksal des Mädchens vielmehr als völlig ungewiss dargestellt.
42Trotz mangelnden gewöhnlichen Aufenthaltes sei die Klägerin aber nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe gewesen, weil M. -N. T. sich vor dem 11. März 2003 als Zeitpunkt des Beginns der Leistung jedenfalls tatsachlich bei den Eheleuten T. in H1. aufgehalten habe.
43Demgegenüber sei ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 89 SGB VIII sowohl hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 als auch hinsichtlich des Zeitraums vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu verneinen.
44Bezüglich der erstgenannten Phase sei die Klägerin für die M. -N. T. gewährte Jugendhilfe nicht die örtlich zuständige Jugendhilfeträgerin gewesen. Denn hinsichtlich der für das Mädchen in diesem Zeitraum gewährten Jugendhilfe sei die örtliche Zuständigkeit neu zu bestimmen. Hierfür spreche bereits, dass die Klägerin die für M. -N. bis dahin gewährte Hilfe zur Erziehung durch Be-scheid vom 21. September 2009 ausdrücklich zum 18. September 2009 einge-stellt und die Pflegestelle „T2. X3. “ die Maßnahme am 17. September lt. Abschlussbericht vom 20. Oktober 2009 beendet habe. An der Erforderlichkeit einer neuen Bestimmung der Zuständigkeit ändere es nichts, dass die Klägerin den Einstellungsbescheid vom 21. September 2009 mit Bescheid vom 22. Juni 2011 wieder zurückgenommen habe, weil der Annahme einer bloßen Fortsetzung der zuvor gewährten Hilfe zur Erziehung bereits entgegenstehe, dass für die Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 kein Bescheid der Klägerin über eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung (in Form der Unterbringung nunmehr in der Jugendschutzstelle in I. ) ergangen sei. Auch habe insoweit kein Antrag auf Hilfe zur Erziehung des seinerzeit für M. - N. personensorgeberechtigten Amtsvormundes vorgelegen. Dieser sei vielmehr erst am 17. November 2009 gestellt worden, woraufhin die Klägerin durch Bescheid vom 25. November 2009 Hilfe zur Erziehung (in Form der Heimerziehung in einer Wohngruppe in F4. ) ausdrücklich erst wieder ab dem 17. November 2009 gewährt habe. Sei danach die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers zum 18. September 2009 neu zu bestimmen, scheide ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII der Klägerin gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 aus, weil es sich bei der in diesem Zeitraum für M. -N. T. gewährten Jugendhilfe um eine Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII gehandelt habe, für die nicht die Klägerin, sondern nach § 87 SGB VIII der Beigeladene örtlich zuständig gewesen sei. Nach der einschlägigen Vorschrift sei für die Inobhutnahme der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind bzw. der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhalte. Dies sei hier - da sich M. -N. vor Beginn ihrer Aufnahme in der Jugendschutzstelle tatsächlich in I. aufgehalten habe, diese Stadt aber über kein eigenes Jugendamt verfüge - der beigeladene Kreis.
45Dafür, dass es sich bei der am 18. September 2009 erfolgten Unterbringung von M. -N. in der Jugendschutzstelle I. um eine Inobhutnahme gehandelt habe, spreche bereits, dass die Klägerin diese Maßnahme wiederholt selbst als Inobhutnahme bezeichnet habe. Aber auch unabhängig hiervon sei die Maß-nahme gemessen an Sinn und Zweck des Institutes sowie seinen Vorausset-zungen als Inobhutnahme zu qualifizieren. Insbesondere habe sich M. -N. T. - nachdem sie am 7. September 2009 als vermisst gemeldet, dann am 12. September aufgegriffen worden sei und dabei offenbar erklärt habe, nicht wieder in die Pflegefamilie zurückkehren zu wollen - in einer Gefährdungssitu-ation befunden, die eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenin-tervention des Jugendamtes gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII habe erforderlich erscheinen lassen. Dass hier von einer Gefahr für das Wohl des Mädchens auszugehen gewesen sei, zeige, dass die damals 14 Jahre alte Jugendliche ohne die Intervention der Klägerin offensichtlich ohne feste Unterkunft und Erziehung geblieben wäre. Der Annahme einer Inobhutnahme stehe auch nicht entgegen, dass M. -N. in der Jugendschutzstelle angeblich nur „geparkt“ gewesen sein soll, um nach einer geeigneten anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit zu suchen. Vielmehr ergebe sich bereits aus dem Charakter der Inob-hutnahme als bloß vorläufiger Maßnahme und lasse sich deshalb von vornherein nicht als Argument gegen die Annahme einer Inobhutnahme anführen, dass das Jugendamt verpflichtet sei, die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Anschlusshilfe herbeizuführen.
46Ebenso wenig greife vorliegend der Grundsatz, dass in Fällen, in denen ein fortsetzungsfähiger und -bedürftiger Hilfebedarf bestehe, trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer einheitlichen kontinuierlichen Leistungsgewährung auszugehen sei. Abgesehen davon, dass die hier vorliegende Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII darstelle, hinsichtlich derer bei einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf eine bloße Schwerpunktverlagerung mit der Folge einer Anpassung der Ausgestaltung der Hilfe für unschädlich erachtet werde, sondern zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehöre (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), bedeute der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nämlich nicht, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstelle oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankomme. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme komme für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung vielmehr unmittelbar insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung gerade nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nähmen. Dies sei ausweislich § 87 SGB VIII auch hinsichtlich der Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII der Fall. Nehme § 87 SGB VII auf die spezielle Hilfegewährung nach § 42 SGB VIII Bezug, greife im vorliegenden Fall hinsichtlich des Zeitraums ab dem 18. September 2009 eine besondere Zuständigkeitsregelung ein, die das Fortbestehen der bisherigen örtlichen Zuständigkeit ausschließe.
47Dementsprechend stehe der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII der Klägerin auch hinsichtlich des Zeitraums vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu, denn insoweit sei sie ebenfalls nicht im Sinne der genannten Vorschrift die örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe gewesen. Da die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die M. -N. zu gewährende Jugendhilfe am 17. September 2009 geendet habe, sei die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gleichfalls für die Zeit ab dem 17. November 2009 neu zu bestimmen. Insoweit richte sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen vor Beginn der neu ansetzenden Leistung. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung am 17. November 2009 die Eltern von M. -N. T. bereits verstorben gewesen seien und das Mädchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Leistungsbeginn in I. (Pflegefamilie X3. bzw. Jugendschutzstelle) gehabt habe, sei diesbezüglich ebenfalls der Beigeladene örtlich zuständig gewesen.
48Dem Beklagten als Widerkläger seinerseits stehe gegenüber der Klägerin als Widerbeklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm der Klägerin erstatteten Beträge für die im Jahr 2007 geleistete Jugendhilfe für M. -N. T. aus § 112 SGB X zu. Habe der Widerbeklagten gegenüber dem Widerkläger für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII zugestanden, weil sie für die dem Mädchen vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 in Anwendung von §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und damit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthaltes M. -N4. örtlich zuständig gewesen ist, habe der Widerkläger auf Grund seiner Kostenerstattungszusage vom 21. Februar 2005 der Widerbeklagten die Kosten der aufgewendeten Jugendhilfe jedenfalls auch für das Jahr 2007 zu Recht erstattet.
49Hinsichtlich weiterer Einzelheiten in der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
50Mit Beschluss vom 24 März 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zugelassen, weil es besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwerfe, inwieweit der Charakter einer - Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII nachfolgenden - Maßnahme als Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII, die als solche keine „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII darstelle, maßgeblich durch das Etikett bestimmt werde, das ihr der tätig werdende Jugendhilfeträger förmlich aufdrücke, oder nicht vielmehr für die Änderung der Hilfe von einer Leistung i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII zur Aufgabenerfüllung i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und damit für eine Unterbrechung entscheidend sei, ob sich bei gleichbleibender Art und Weise der Förderung die objektive Bedarfslage beim Kind oder Jugendlichen maßgeblich geändert habe. Zum anderen würden besondere Anforderungen an die Rechtsfindung aus der Beantwortung der Frage erwachsen, ob nicht auch dann, wenn vorliegend von einer weniger als 3 Monate dauernden Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII auszugehen sei, die Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII dennoch zuständigkeitsrechtlich gesehen keine relevante Unterbrechung erfahren habe.
51Die Klägerin begründet ihre Berufung unter Bezugnahme auf ihre Zulassungsbegründung und den Zulassungsbeschluss des Senates im Wesentlichen wie folgt:
52Bezüglich des Zeitraums vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf der Grundlage des Abschlussberichtes der Ev. Jugendhilfe N3. vom 20. Oktober 2009 davon aus, dass sich M. -N. ab dem 17. August 2009 nicht mehr in der Pflegefamilie X3. befunden habe und deshalb für den Zeitraum vom 17. August 2009 bis zum 17. September 2009 eine Kürzung des Pflegesatzes auf 80 % in Rechnung zu stellen sei. Soweit ein gegenläufiger Aktenvermerk von Frau I1. - Wirtschaftliche Jugendhilfe der Klägerin - vom 13. August 2010 als nicht überzeugend abgetan werde, stimme dieser indes mit den Angaben in der E-Mail des - ggfs. anzuhörenden - Herrn T3. , Regionalkoordinator der F3. Jugendhilfe für den Bereich I. , vom 29. Juli 2010 überein, derzufolge M. -N. im T2. X3. zu keinem Zeitpunkt länger als 3 Tage abwesend gewesen sein solle.
53Was den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 angehe, gehe das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer fehlerhaften Sach-verhaltswürdigung in gleicher Weise zu Unrecht davon aus, dass mit der endgültigen Unterbringung von M. -N. in der Jugendschutzstelle I. die bis dahin gewährte Hilfeleistung in Form der Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII zugunsten einer Inobhutnahme geendet habe. Voraussetzung einer Inobhut-nahme sei nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nämlich unter anderem, dass einedringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Maßnahme erfordere. Eine Gefahr sei dringend, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen gefährdet werde. Die Gefahrenlage müsse also eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder Jugendlichen erwarten lassen, wobei in der Praxis insbesondere die Fälle einer extremen Vernachlässigung des Kindes - beispielsweise durch Überforderung der Eltern - oder Fälle einer Kindesmisshandlung bzw. eines Kindesmissbrauchs sowie einer Eigengefährdung aufgrund exzessiven Alkohol- oder Drogenkonsums in Betracht kämen. Von einer derartigen Sachlage könne vorliegend jedoch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil M. -N. nach Mitteilung von Herrn T3. keine vollen 3 Tage abwesend gewesen sei. Des Weiteren ergebe sich aus dem Abschlussbericht X3. lediglich, dass die Situation dort derart eskaliert sei, dass M. -N. den bloßen Wunsch gehabt habe, nicht mehr am T2. X3. zu verbleiben. Der Abschlussbericht habe aufgrund der festgestellten und aufgeführten Fakten aber dennoch eine weitere Unterbringung in einer Wohngruppe empfohlen. Daraus ergebe sich zwar, dass die Inobhutnahme M. -N4. der Beseitigung einer aktuellen Krisensituation gedient habe. Eine Kindeswohlgefährdung, wie sie die Beklagte vortrage und vom Verwaltungsgericht angenommen werde, habe hingegen zu keinem Zeitpunkt bestanden. In qualitativer Hinsicht habe der Hilfebedarf vielmehr im wesentlichen unverändert auch nach dem 17. September 2009 fortbestanden. Die Inobhutnahme in der Jugendschutzstelle I. habe gerade nicht diesen - kontinuierlich Hilfe erfordernden - Bedarf von M. -N. unterbrochen, sondern sei wegen der Eskalation der Situation bei der Pflegestelle X3. notwendig geworden, um mit dem Mädchen gemeinsam eine andere Lösung zu finden.
54Wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass es sich bei der Unterbringung in der Jugendschutzstelle auch deshalb um eine Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII handele, weil die Klägerin diese Maßnahme selbst als Inobhutnahme bezeichnet habe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz mehrfach betont, sei M. -N. in der Jugendschutzstelle lediglich „geparkt“ worden, um von dort aus eine weitere Unterbringungsmöglichkeit in einer anderen Wohngruppe zu suchen. Die Bezeichnung „Inobhutnahme“ stelle in diesem Zusammenhang ein Fall der „falsa demonstratio non nocet“ dar. Dass die Tagessätze von der Jugendschutzstelle I. der Höhe nach wie für eine Maßnahme i. S. v. § 42 SGB VIII abgerechnet worden seien, sei insoweit irrelevant. Von der Jugendschutzstelle I. sei rein tatsächlich eine Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII erbracht worden, ohne dass eine Änderung der Hilfeform herbeigeführt worden sei, die eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit habe auslösen können.
55Die örtliche Zuständigkeit sei auch im Übrigen nicht ab dem 18. September 2009 neu zu bestimmen gewesen. Die Beendigung der Maßnahme X3. am 17. September 2009 habe nämlich keine Unterbrechung der nach wie vor erforderlichen Wohngruppenunterbringung für M. -N. dargestellt. Deshalb könne der Annahme, dass die am 22. Juni 2011 erfolgte Rücknahme des Einstellungs-bescheides vom 21. September 2009 an der Erforderlichkeit der Neubestimmung der Zuständigkeit nichts ändere, nicht gefolgt werden. Der Hilfebedarf in Form der Wohngruppenunterbringung i. S. d. §§ 27, 34 SGB VIII sei bei M. -N. nach wie vor vornehmlich deshalb gegeben gewesen, weil ihre Adoptiveltern verstor-ben seien. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen „Inobhutnahme“ sei M. -N. erst 14 Jahre alt und Vollwaise gewesen, weshalb eine Beendigung der Jugendhilfe-leistung nicht habe erfolgen könnten und auch nie in Betracht gezogen worden sei.
56Ein Bescheid der Klägerin über eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 sei nicht erforderlich gewesen, da die Hilfe zur Erziehung kontinuierlich gewährt worden sei. Die Rücknahme der rechtswidrigen Einstellung vom 21. September 2009 habe lediglich der Klarstellung gedient, dass die ursprünglich gewährte Hilfe fortgesetzt worden sei. Insofern sei auch unschädlich gewesen, dass für diesen Zeitraum kein Antrag des Amtsvormundes vorgelegen habe. In Anbetracht der Kontinuität der bisherigen Leistung auf Grundlage des ursprünglichen Antrags vom 2. August 2003 sei kein erneuter Leistungsantrag erforderlich gewesen. Auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag vom 17. November 2009 habe lediglich der Klarstellung gedient, dass die Wohnunterbringung ab dem gleichen Tage woanders - nämlich nunmehr bei einer Wohngruppe in F4. - fortgesetzt werde. In qualitativer Hinsicht habe sich an der Jugendhilfe für M. -N. dadurch nichts geändert.
57Selbstverständliche Konsequenz der vorstehenden Ausführungen sei, dass die örtliche Zuständigkeit ab dem 17. November 2009 ebenfalls nicht neu zu bestim-men gewesen sei.
58Selbst wenn man begrifflich von einer zwischenzeitlichen Inobhutnahme ausgeh-en wolle, könne - wenn nicht sogar zuständigkeitsrechtlich die Fortsetzung der gleichen Leistung anzunehmen sei - dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ans-bach vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 - und einem DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 zumindest entnommen werden, dass eine zum 16. No-vember 2009 wiederaufgenommene Hilfeleistung jedenfalls nicht durch eine solche Inobhutnahme unterbrochen werde. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Hilfe in der Jugendschutzstelle in der Zeit vom 18. September bis zum 15. November 2009 bestehe zwischen der Hilfegewährung vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 und der ab dem 16. November 2009 nämlich als Geringstes ein Fortsetzungszusammenhang. Vor dem Hintergrund eines zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffes, dem eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen im Hinblick darauf zugrundezulegen sei, ob sie zur Deckung eines unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfes erforderlich seien, komme es an sich von vornherein schon gar nicht darauf an, ob sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess bloß die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes zwischenzeitlich verschieben und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bedingen würden. Stehe für den Begriff „Leistung“ die Sicherstellung der Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Vordergrund, hätte selbst eine kurzfristige Unterbrechung jeglicher Hilfeleistung von bis zu 3 Monaten nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bei kontinuierlich fortbestehendem Hilfebedarf außer Betracht zu bleiben. Auch hier sei bei gleichbleibendem Bedarf mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Unterbringung in Heimerziehung zu rechnen gewesen.
59Die Klägerin beantragt,
60den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils über die dort zugesprochenen 3.685,02 Euro hinaus zur Erstattung der vollen 20.314,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu verurteilen.
61Der Beklagte beantragt,
62die Berufung zurückzuweisen.
63Der Beklagte verteidigt - bis auf eine im dort zugestandenen Erstattungsbetrag von 3.685,02 Euro enthaltene Weihnachtsbeihilfe über 35,- Euro - das erstin-stanzliche Urteil.
64In der Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 sei M. -N. T. ausweislich der Mitteilung an den personensorgeberechtigten Amtsvor-mund vom 21. September 2009 und den Angaben im Hilfeplan vom 6. Januar 2010 im Rahmen einer Inobhutnahme untergebracht gewesen. Von einer „falsa demonstratio“ könne angesichts des eindeutigen Wortlautes der Mitteilung nicht die Rede sein. Da M. -N. an der I2. -Schule in I. aufgegriffen worden sei, stelle sich die Inobhutnahme - weil nach § 87 SGB VIII der Beige-ladene als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für diesen Bereich örtlich zuständig gewesen sei - im Übrigen zudem als rechtswidrig dar.
65Ebenso wenig könne nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichtes zum Leistungsbegriff dann vom Vorliegen einer einheitlichen Hilfemaßnahme die Rede sein, wenn - wie hier - vom Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII (Leistung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) zum Katalog des § 2 Abs. 3 SGB VIII (andere Aufgabe i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gewechselt werde. Im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung des Vormundes am 17. November 2009 sei das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zu Recht von der Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ausgegangen, da im Zeitpunkt der förmlichen Beendigung der vorherigen Hilfe zum 18. September 2009 keine „konkretisierte“ Wiederaufnahmeperspektive vorgelegen habe. Erst im Abschlussbericht des Standortprojektes X3. vom 20. Oktober 2009 sei eine weitere Unterbringung in einer Wohngruppe empfohlen worden.
66Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, schließt sich den Ausführungen der Klägerin zur Berufungsbegründung an.
67Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der zu dem Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) verwiesen.
68E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
69Die Berufung hat - wie aus dem Tenor ersichtlich - jedenfalls teilweise Erfolg.
70Der Klägerin steht - über den vom Verwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes der Interessenwahrnehmung zu Recht auf 3.685,02 Euro beschränkten Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung von M. -N. T. in der Pflegefamilie X3. im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 hinaus - ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII i. H. v. 5.936,85 Euro auch für den Leistungszeitraumzeitraum vom 16. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu, in dem Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Unterbringung des Mädchens in einer Wohngruppe der F3. Jugendhilfe N3. in F4. erbracht worden ist. Hingegen kann die Klägerin vom Beklagten nicht die Erstattung der Kosten geltend machen, die ihr für die Unterbringung M. -N4. in der Phase vom 18. September 2009 bis zum 15. November 2009 in der Jugendschutzstelle entstanden sind.
71Soweit der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zusteht, folgt dieser aus § 89 SGB VIII. Danach sind in den Fällen, in denen für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, die Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Ein derartiger Fall liegt hier sowohl für die Unterbringungszeit M. -N. T. vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 als auch für deren Unterbringungszeit vom 16. November 2009 bis 31. Dezember 2009 vor.
72Die Klägerin war zunächst einmal für die für M. -N. vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 gem. §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und damit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthalts des Mädchens örtlich zuständig.
73Nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Diese Regelung greift hier ein, weil weder Herr H. T. , der - da seine Ehefrau E. T. bereits verstorben war - für M. -N. nach übereinstimmender Annahme aller Beteiligten allein sorgeberechtigt und damit maßgeblicher Elternteil i. S. v. § 86 Abs. 1 - 3 SGB VIII gewesen ist, i. S. v. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vor Beginn der Leistung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte noch das Mädchen selbst. Nach der letztgenannten Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit in den Fällen, in denen die Eltern oder der maßgebliche Eltern-teil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ein gewöhnlicher Auf-enthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
74Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend und mit überzeugenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht und die auch von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden sind, zunächst davon ausgegangen, dass Herr H. T. weder zum Zeitpunkt des Hilfeantrags vom 11. März 2003 noch zu einem späteren Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besessen hat.
75Obwohl Herr H. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall dennoch deshalb nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, weil M. -N. T. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der Leistung ebenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat. Auch dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden und vor keiner Seite mehr bestrittenen Argumenten schlüssig dargelegt, so dass auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes und der mangelnden Festigung des seinerzeitigen Aufenthaltes M. -N4. im Haushalt der Eheleute T. in H1. verwiesen werden kann.
76Hatte M. -N. T. vor Beginn der Leistung am 11. März 2003 keinen gewöhnlichen Aufenthalt, bestimmt sich die örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung bei den Eheleuten T. in H1. .
77Dass die ab dem 11. März 2003 kontinuierlich gewährte Hilfe zur Erziehung und damit auch die Phase ab dem 1. August 2009 von dem erforderlichen Einver-ständnis des Adoptivvaters abgedeckt gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht wiederum plausibel dargelegt und wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen, so dass der Senat auch insoweit keinen Anlass sieht, diese rechtliche Würdigung zu hinterfragen.
78Der Senat folgt gleichermaßen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zur Wahrung des in § 86f Abs. 1 SGB VIII enthaltenen Grundsatzes der Interessen-wahrung die zu erstattenden Pflegekosten für die 14 Tage vom 17. August 2009 bis zum 31. August 2009 und für die 17 Tage vom 1. September 2009 bis zum 17. September 2009 nach Maßgabe des einschlägigen „Rahmenvertrages I für die Übernahme von Leistungsentgelten in der Jugendhilfe nach §§ 78a - f SGB VIII“ auf 80 % zu kürzen sind. Der sorgefältigen Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, der sich der Senat diesbezüglich anschließt, kann nicht entgegen gehalten werden, die Angaben im Aktenvermerk der Frau I1. von der wirtschaftlichen Jugendhilfe der Klägerin stimmten mit denen des Herrn T3. als Regionalkoordinator des F3. Jugendwerkes für den Bereich I. und Verfasser auch des Abschlussberichtes zum T2. X3. vom 20. Oktober 2009 überein, die dieser in seiner E-Mail vom 19. Juli 2010 gemacht habe. Abgesehen davon, dass diese Angaben - anders als der Abschlussbericht - erst 10 Monate nach den Ereignissen gemacht worden sind und sie offenbar vor dem Hintergrund einer durch den Beklagten initiierten entsprechenden Nachfrage der Klägerin und der Weigerung der Verwaltung der Ev. Jugendhilfe N3. zur Korrektur ihrer Rechnungsstellung erfolgten, verhält sich die Mitteilung - über die schlichte Behauptung hinaus, dass M. -N. T. keine volle 3 Tage abwesend gewesen sei - weder konkret zum Zeitraum zwischen dem 17. August 2009 bis zum 31. August 2009 noch lässt sich ihr eine substan-tiierte Aussage da-zu entnehmen, dass M. -N. zwischen dem 1. September 2009 und dem 17. September 2009 doch mit Unterbrechungen von unter 3 vollen Tagen in der abgerechneten Pflegestelle X3. anwesend gewesen ist. Der chronologischen Aufzählung in der E-Mail lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass das Mädchen am 7. September 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet worden ist und sie nach ihrem Aufgreifen in der Schule am 12. September 2009 und einem erneuten Versuch, wegzulaufen, noch am gleichen Tage in die Jugendschutzstelle I. ausgelagert wurde, weil sie nicht wieder zur Familie X3. zurück wollte. Dass M. -N. T. am 12. September 2009 oder in der Zeit zwischen dem 1. und dem 7. September bzw. ab dem 12. September 2009 jemals wieder Aufenthalt im T2. X3. in einer Weise genommen hat, dass von einer Anwesenheit i. S. d. Rahmenvertrages gesprochen werden konnte, kommt nicht annähernd zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund drängt es sich dem Senat auch nicht auf, Herrn T3. als jemanden, der die Betreuung des Mädchens lediglich als Koordinator des freien Trägers der Jugendhilfe miterlebt hat, als Zeugen anzuhören.
79Nicht von dem hier gegenüber dem Beklagten allein in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII erfasst wird die Unterbringung von M. -N. T. in der Bereitschaftsstelle der F3. Jugendhilfe, soweit sie vom 18. September 2009 bis zum 15. November 2009 Kosten verursacht hat. Dabei handelt es sich nämlich weder materiell-rechtlich um die Fortsetzung der bis dahin geleisteten Hilfe zur Erziehung i. S. v. §§ 27, 34 SGB VIII, noch um den Teil einer einheitlichen Leistung i. S. d. zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbe-griffes.
80Die Klägerin muss sich zunächst daran festhalten lassen, dass sie selbst die Unterbringung M. -N4. im Rahmen der Einstellung der Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zum 18. September 2009 mit Bescheid vom 21. September 2009 als Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 SGB VIII gewertet hat. In der Information von Herrn I3. als dem zuständigen und als hinreichend sachkundig einzuschätzenden B. -Mitarbeiter an die wirtschaftliche Jugendhilfe der Klägerin vom 16. November 2009 wird für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 unmissverständlich von einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ausgegangen. Auch im Hilfeplan vom 6. Januar 2010 hat Herr I3. unter der Rubrik „bisherige Hilfen“ eindeutig eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII angegeben. Dem Charakter einer Inobhutnahme entspricht es auch, wenn Herr I3. - nachdem die Vorhaltung des Platzes in der Pflegefamilie X3. zum 18. September 2009 beendet worden war - den Amtsvormund, Herrn V. vom Jugendamt der Klägerin, mit offiziellem, rechtmittelfähigem Bescheid von Montag, dem 21. September 2009, unverzüglich - nämlich inner-halb von 3 Werktagen -
81vgl. zu diesem Kriterium einer Inobhutnahme: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE, 109, 155, juris,
82nicht nur über die Einstellung der Hilfe zur Erziehung, sondern auch über die Inobhutnahme, deren Beginn er auf den 18. September 2009 datiert, informiert hat. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung besteht auf eine Inobhutnahme nämlich kein individueller Anspruch, dessen Erfüllung das Einholen des Einverständnisses des Berechtigten voraussetzt, sondern handelt es sich bei dieser anderen Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII um eine hoheitliche Tätigkeit, die der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und damit der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl dient und nicht zur Disposition des Sorgeberechtigten steht.
83Vgl. Häußner, in: JurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 2 Rn. 25 ff., m.w.N.
84Daran ändert nichts, dass die Inobhutnahme nicht nur eingriffsrechtliche, sondern durchaus auch leistungsrechtliche Komponenten enthält.
85Vgl. auch: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 3, 15 f.; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. 8.1 KJHG § 2 Rn. 10.
86Auch deshalb, weil nämlich eine Inobhutnahme nicht nur eine reine Verwahrung, sondern auch gezielt und geplant die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beinhalten kann, kommt hier das Vorliegen einer unschädlichen falschen Begriffswahl - also ein Fall von „falsa demonstratio non nocet“ - nicht in Betracht.
87Die Qualifizierung der Maßnahme als Inobhutnahme trifft auch in der Sache zu.
88Wenn die Klägerin meint, schon der objektiv-rechtliche Tatbestand einer Inob-hutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sei nicht erfüllt gewesen, weil keine dringende Gefahr für das Wohl der Jugendlichen bestanden habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Krisenintervention, die bereits am 12. September 2009 anlässlich des Aufgreifens des Mädchens, seines erneuten Fluchtversuches und seiner nachdrücklichen Weigerung zur Rückkehr in das T2. X3. parallel zu der zunächst noch aufrecht erhaltenen Vorhaltung eines Platzes in der Pflegefamilie X3. eingesetzt hat, diente nämlich insoweit der Abwendung einer dringenden - bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden - Gefahr der erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls M. -N. T. ,
89vgl. zur Dringlichkeit einer Gefahr: BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, juris,
90als der seinerzeit erst 14jährigen Jugendlichen angesichts ihrer den Umständen nach ernst zu nehmenden Weigerung, wieder in das T2. X3. zurückzukehren, nicht nur die bloße Obdachlosigkeit und Nichterfüllung anderer rein physischer Bedürfnisse drohte, sondern auch Schutzlosigkeit, mangels Er-ziehung und Betreuung Verwahrlosung und nicht zuletzt das - auch im Ab-schlussbericht vom 20. Oktober 2009 heraufbeschworene - Absinken in ein Alkoholmilieu.
91Vgl. insoweit zur für eine Inobhutnahme erforder-lichen Gefahrenlage: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68, juris.
92Ebenso wenig spielt es für die Rechtsnatur eine Rolle, dass die Maßnahme als Inobhutnahme rechtswidrig gewesen sein dürfte, weil die Klägerin nicht der zu ihrer Vornahme nach § 87 SGB VIII örtlich zuständige Träger war.
93Auch rein zuständigkeitsrechtlich bildet die Unterbringung M. -N. T. in der Bereitschaftspflegestelle der F3. Jugendhilfe N3. vom 18. September 2009 bis zum Morgen des 16. November 2009 keine Einheit mit der Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII in der Pflegefamilie X3. bis zum 17. September 2009. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
94vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris; Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25. 10 -, BVerwGE 141, 77, juris; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257, juris,
95sind „Leistung“, an deren Beginn hier auch § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einem längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es käme - da hier zweifellos von einem kontinuierlich Hilfe erfordernden unverändertem Bedarf von M. -N. auszugehen ist - insofern auch nicht darauf an, ob die neue - für notwendig erachtete - Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient. Wenn die Frage nach der zuständigkeitsrechtlichen Einheitlichkeit der Leistung aus dem Blickwinkel des zugrunde liegenden Hilfebedarfs betrachtet wird, liegt es zwar an sich nahe, in die Bewertung auch Zeiten einer Inobhutnahme einzubeziehen. Denn gerade in Fällen erzieherischer Defizite oder etwa bei einem - ggfs. kurzfristigen - Ausfall der Erziehungsperson tritt der dadurch entstehende und zu deckende jugendhilferechtliche Bedarf nicht selten in einer Weise auf, die zunächst ein sofortiges Einschreiten in Form einer Inobhutnahme gebietet, an die sich dann aber wiederum bereits absehbar mehr oder weniger nahtlos eine weitergehende Jugendhilfemaßnahme in Form einer Leistung namentlich aus dem Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII anschließt.
96Vgl. Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 61.
97Der Einbeziehung einer Inobhutnahme in die Bewertung steht aber entgegen, dass es sich dabei nach dem Maßnahmenkonzept des SGB VIII gerade nicht um eine Leistung, sondern um eine „andere Aufgabe der Jugendhilfe“ i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB VIII handelt, für die im Gesetz auch zuständigkeitsrechtlich mit § 87 SGB VIII eine eigenständige Regelung geschaffen wurde.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 -, juris; Kunkel/Kippert, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 11.
99Trotz gleichgebliebenen Bedarfs hat der Wechsel von der Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht zur Inobhutnahme damit zu einer zuständigkeitsrechtlich beachtlichen Zäsur geführt.
100Die nur zweimonatige Inobhutnahme ist als kurzfristiges „Intermezzo“ nicht geeignet, die Einheitlichkeit der Leistungsgewährung mit der sich ab dem 16. November 2009 anschließenden Hilfe zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII - diesmal in Form der Unterbringung in einer Wohngruppe der F3. Jugendhilfe N3. in F4. - in Frage zu stellen, die der Deckung des zumindest qualitativ einheitlich gebliebenen jugendhilferechtlichen Bedarfs diente.
101So auch Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 62.
102Aus der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität folgt, dass trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Inobhutnahme eine einheitliche Leistung vorliegt, soweit die Dauer der Inobhutnahme hier einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreitet.
103Vgl. zu dieser Zeitgrenze auch: DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 - J8.110/J8.130AS -, JAmt 2009, 453 (454), m.w.N.
104Unter solchen Umständen stellt sich die Leistung von Hilfe zur Erziehung weiterhin als einheitliche Maßnahme im Sinne einer Gesamtbetrachtung dar.
105Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 -, EuG 2013, 203, juris.
106Dabei kann hier offenbleiben, ob den Regeln in vergleichbaren Vorschriften (vgl. z.B. § 86a Abs. 4, § 86 Abs. 7, § 86b Abs. 3 SGB VIII) der allgemein gültige Rechtsgedanke entnommen werden kann, dass Unterbrechungen von bis zu 3 Monaten grundsätzlich und ohne weiteres außer Betracht bleiben sollen,
107so wohl im Ergebnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - , EuG 2012, 381, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012, a. a. O.,
108oder ob diese auf bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger zugeschnittenen Vorschriften zur Relevanz von Unterbrechungen mangels ausdrücklicher Verankerung auch in § 86 Abs. 4 SGB VIII für den „Beginn der Leistung“ im vorliegenden Fall unmittelbar nichts hergeben.
109So schon: OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 2913/12 -.
110Die angeführten Vorschriften lassen nämlich zumindest erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden sollen, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden.
111Vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris, mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris.
112Auch wenn man das Vorliegen einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles maßgeblich danach bemisst, ob nach der Einstellung der Leistungen mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar war,
113so OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013, a.a.O.; Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, jeweils m.w.N.,
114stellt sich bei natürlicher Betrachtung die nur zweimonatige Inobhutnahme hier nicht als relevante Unterbrechung dar. Die bloße Einstellung der Hilfe führt - ungeachtet ihrer späteren Aufhebung durch Bescheid vom 22. Juni 2011 - für sich genommen nicht zur gegenteiligen Annahme, da sie nicht auf tragfähige Ge-sichtspunkte im Hinblick darauf gestützt worden ist, dass eine zukünftige Hilfegewährung nicht absehbar sei, d. h. nicht auf mangelnde Wiederaufnahmeperspektiven.
115So auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.430 -, juris.
116Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise Anderes anordnet,
117so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13 -, juris,
118folgt der Senat nicht.
119Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, a. a. O.
120Eine zwischenzeitliche (förmliche) Einstelllung der bisherigen Jugendhilfe muss nicht zwangsläufig den Fortsetzungszusammenhang unterbrechen. Insoweit ist vielmehr der Grund der Einstellung mit zu berücksichtigen. Eine Zäsur ergibt sich aus einer solchen Einstellung zwar dann ohne Weiteres, wenn diese auf einen Wegfall des der bisherigen Hilfe zugrunde liegenden Bedarfs beruht, nicht aber zwingend, wenn die Einstellung aus anderen Gründen erfolgt ist, etwa wegen mangelnder Mitwirkung der Betroffenen oder Ungeeignetheit der Maßnahme, obwohl der jugendhilferechtliche Bedarf - namentlich bei Erziehungsdefiziten wie hier - qualitativ unverändert weiter besteht. Das wird allerdings auch schon zu gelten haben, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zumindest grob geplant ist, dass in Bezug auf denselben jugendhilferechtlichen Bedarf in absehbarer Zeit eine neue Jugendhilfemaßnahme installiert werden soll.
121So wohl auch: Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 58, m.w.N.
122Gerade dies geht aber ausreichend aus dem Abschlussbericht zur Unterbringung im T2. X3. vom 20. Oktober 2009 für die Zeitspanne vom 13. März 2008 bis zum 17. September 2009 hervor und drängt sich vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der Klägerin, M. -N. in der Jugendschutzstelle lediglich „geparkt“ zu haben, um von dort aus eine weitere Unterbringung in einer geeigneten Erziehungsstelle zu suchen, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wie sie etwa aus dem Abschlussbericht vom 20. Oktober 2009 hervorgehen, auch als plausibel auf.
123Hat die fortsetzungsfähige Hilfeleistung zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII danach keine relevante Unterbrechung erfahren, stellt sich die Zuständigkeitsfrage mit Wiederaufnahme am 16. November 2009 auch nicht neu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin einen neuen Antrag des Amtsvormunds eingeholt hat. Dass ein ausreichendes Einverständnis des Personensorgeberechtigten mit der Maßnahme vorliegt, berührt die zuständig-keitsrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahme nämlich nicht.
124Zuständigkeitsrechtlicher Zeitpunkt des Beginns der Leistung ist mithin auch für die Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII im Zeitraum vom 16. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Form der Unterbringung M. -N. T. in der F. Wohngruppe der 11. März 2003, ab dem die Klägerin dem Adoptivvater H. T. ausweislich des Bescheides vom 23. Oktober 2003 erstmals Hilfe zur Erziehung gewährt hat. Für die Erstattung der ab dem 16. No-vember 2009 entstandenen Kosten gilt deshalb das zur Erstattung der Auf-wendungen des Zeitraums 1. August 2009 bis 17. September 2009 Ausgeführte entsprechend.
125Die Höhe des diesbezüglichen Erstattungsbetrages errechnet sich auf der Grund-lage der dem Beklagten von der Klägerin erteilten Rechnung vom 29. Januar 2010 dergestalt, dass für 45 Tage ein täglicher Pflegesatz von 131,93 Euro an-zusetzen ist. Abzüge wegen anteiligen Bettengeldes und den in der Rechnung aufgeführten Einnahmen aus der von M. -N. T. bezogenen Waisen-rente und im Hinblick auf Kindergeld sind nicht gerechtfertigt, weil das Verwal-tungsgericht die entsprechenden Beträge - ebenso wie das sachlich an sich dem zweiten Erstattungszeitraum zuzuordnende Weihnachtsgeld und das volle Taschengeld - bereits im Rahmen des Erstattungszeitraumes vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 berücksichtigt hat.
126Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 188 BGB. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden.
127Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010
128- 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575, juris.
129Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
130Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
131Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich fehlt es einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die streitentscheidenden Rechtsfragen, die nicht bereits durch die höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind, aus der Einzelfallproblematik erwachsen.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, - 4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an Jugendhilfekosten, die sie für M. -N. T. im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mit Ausnahme des Zeitraums vom 18. September 2009 bis 15. November 2009 aufgewendet hat, 9.621,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu erstatten.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen erstinstanzlich die Beteiligten je zur Hälfte, zweitinstanzlich die Klägerin zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreck-ung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der jeweils andere vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die die Klägerin in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 für die am 1995 geborene M. -N. T. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet hat; daneben stand die Rückzahlung der Leistungen, die der Beklagte der Klägerin für M. -N. im Jahr 2007 gewährte Jugendhilfe erstattet hat, im Streit.
3Nach Auswertung der Unterlagen dürfte M. -N. T. in X. als Tochter serbischer Staatsangehöriger geboren und in den Niederlanden von den Ehe-leuten H. und E. T. adoptiert worden sein. Ende 1996 zogen die Eheleute T. von X. nach F. in den Niederlanden. Im Januar 2001 verstarb Frau E. T. . Ab Sommer 2001 besuchte M. -N. eine Grundschule in H1. , wohnte jedoch weiterhin bei Herrn H. T. in F. . Am 10. März 2003 wurde Herr H. T. aufgrund eines Haft-befehls in der Justizvollzugsanstalt D. untergebracht.
4Am 11. März 2003 meldete sich die Schwiegertochter des Herrn H. T. , Frau O. T. , beim Jugendamt der Klägerin und teilte u.a. mit, sie habe M. -N. zu sich und ihren Ehemann, Herrn S. T. , nach H1. genommen. Am 7. August 2003 ging beim Jugendamt der Klägerin ein von Herrn H. T. unterzeichnetes Antragsformular ein, mit dem er die Gewährung von Jugendhilfe für M. -N. ab dem 11. März 2003 beantragte. Mit Urteil vom 10. Oktober 2003 verurteilte ihn das Landgericht N1. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
5Am 13. Oktober 2003 wurde Herr H. T. wegen einer schweren Erkrankung von der Justizvollzugsanstalt D. in das krankenhaus in G. verlegt.
6Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 gewährte die Klägerin Herrn H. T. für M. -N. Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie unter dem Vorbehalt, dass die Überprüfung der Adoption rechtlich unbedenklich sei. Unter dem 15. Januar 2004 lehnte die Stadt D. den Antrag der Klägerin auf Übernahme des Hilfefalles in ihre Zuständigkeit mit der Begründung ab, Herr H. T. habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. begründet, weil er sich nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt in D. dort in Untersuchungshaft befinde und sich zudem seit dem 13. Oktober 2003 in G. aufhalte.
7Am 5. Februar 2004 verstarb Herr H. T. im krankenhaus in G. .
8Unter dem 19. April 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten Kostenerstat-tung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum Tode des Herrn H. T. gemäß § 89 i.V.m. § 89c Abs. 3 SGB VIII, und für die Zeit ab Februar 2004 Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89e Abs. 3 SGB VIII. Unter dem 21. Februar 2005 erkannte der Beklagte seine Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII für die Zeit vom 5. Februar 2004 bis auf weiteres an und lehnte eine Kostenerstattung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum 4. Februar 2004 ab.
9Mit Schreiben vom 14. August 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Kostenerstattung ab dem 11. März 2003 und teilte u.a. mit: Wie sich jetzt herausgestellt habe, sei Herr T. bis zu seinem Tode nicht rechtskräftig verurteilt gewesen. Da er Revision eingelegt gehabt habe, sei das Urteil des Landgerichts N1. vom 10. Oktober 2003 bis zu seinem Tode nicht rechtskräftig geworden. Folglich sei er bis zu seinem Tode in Untersuchungshaft gewesen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter dem 26. September 2005 u.a. mit der Begründung ab, die Hilfeleistung im Zeitraum vom 11. März 2003 bis zum 6. August 2003 sei rechtswidrig gewesen, weil es insoweit an einer vorherigen Antragstellung gefehlt habe.
10Am 29. April 2005 wurde M. -N. T. in der Pflegefamilie L. in O1. untergebracht. Mit Schreiben vom 16. März 2006 beantragte die Klä-gerin beim Beklagten nochmals die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem Hilfebeginn. Zur Begründung verwies sie auf ein Gespräch mit Frau O. T. , die am 16. März 2006 erklärt habe: Die Wohnung des Herrn H. T. in F. sei 14 Tage nach seiner Inhaftierung aufgelöst worden, da allen Beteiligten klar gewesen sei, dass eine Rückkehr nicht erfolgen würde. Herr T. habe die Tat eingestanden gehabt und gewusst, dass es für seine Tat mehrere Jahre Haft geben würde. Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 bestellte das Amtsgericht S1. die Klägerin zum Einzelvormund für M. -N. . Unter dem 9. Juni 2006 lehnte der Beklagte auch den Antrag auf Kostenerstattung vom 16. März 2006 ab.
11Am 6. Dezember 2007 wurde M. -N. nach mehreren Eskalationen in der Pflegefamilie L. in die Jugendschutzstelle in I. gebracht und wegen der dortigen ungünstigen Belegungssituation in die Übergangsgruppe der F1. K. Westmünsterland in I. verlegt.
12Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 stellte die Klägerin die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII für M. N. zum 31. Januar 2008 ein, da trotz intensiver Bemühungen eine Rückführung in die Pflegefamilie nicht möglich sei, und gewährte bis zur weiteren Klärung des Lebensmittelpunkts von M. -N. Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in der Übergangsgruppe I. .
13Am 14. März 2008 wurde M. -N. T. im „T2. X3. “ der F3. Jugendhilfe N3. gGmbH in I. untergebracht.
14Mit Bescheid vom 21. September 2009 stellte die Klägerin die Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII für M. N. T. zum 18. September 2009 mit der Begründung ein: „M. -N. befand sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Erziehungs-stelle der F3. Jugendhilfe N3. . Die Eheleute X3. leisteten die Erziehung in ihrer Familie. Die Jugendliche verließ die Wohnung der Pflegeeltern und kehrte nicht mehr zurück. Sie wurde daraufhin in der Schule aufgegriffen und am 18. September 2009 in Obhut genommen.“ Hierzu heißt es im „Abschlussbericht 14.03.2008 bis 17.09.2009“ der F. Jugendhilfe N3. gGmbH vom 20. Oktober 2009 u.a.: „In den Sommerferien 2009 schloss sich M. einer Gruppe von Jugendlichen in I. -C. an. ... Wir wussten zu Beginn der Schulzeit nicht mehr, wo sie sich aufhielt. Sie war mehrere Tage bei ihrem Freund, dessen Mutter zu der Zeit im Krankenhaus lag. ... Nach einem Klärungsversuch meldete sie sich in der Jugendschutzstelle I. und gab an, wir hätten sie aus dem Haus geschmissen. Dies konnte jedoch durch die diensthabende Kollegin mit uns geklärt werden und M. wurde dort nicht aufgenommen. Daraufhin blieb sie erst einmal verschwunden. Am 12.09.09 wurde sie von der Polizei aus der Wohnung ihres Freundes geholt und in die Jugendschutzstelle gebracht."
15Am 16. November 2009 wurde M. N. T. in einer Wohngruppe in F4. untergebracht.
16Mit Bescheid vom 25. November 2009 gewährte die Klägerin auf Antrag des Amtsvormunds M. -N4. vom 17. November 2009 Hilfe zur Erziehung ab dem 17. November 2009 für die Dauer von sechs Monaten, wobei die Maßnahme durch die Evangelische Jugendhilfe N3. in der Wohngruppe in F4. durchgeführt werde.
17Unter dem 29. Januar 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Kosten-erstattung für die "Inobhutnahme 18.9. bis 15.11.2009“ in Höhe von 9.660,58 Euro. Mit E-Mail vom 10. März 2010 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten u.a., M. sei durch das Jugendamt H1. aus der Schule heraus in Obhut genommen und durch die F. Jugendhilfe, Herrn T3. , in die Einrichtung gebracht worden.
18Unter dem 21. April 2010 bat der Beklagte die Klägerin, eine neue, korrigierte Rechnung unter Absetzung des Betrages für die Inobhutnahme sowie eines nur 80-prozentigen Ansatzes des Leistungsentgelts für die Abwesenheitszeit von M. -N. im Projekt X3. zu übersenden. Die erfolgte Inobhutnahme sei rechtswidrig und daher nicht erstattungsfähig. Nach den vorliegenden Unterlagen und der Bestätigung vom 10. März 2010 habe das Jugendamt H1. M. -N. aus der Schule heraus in Obhut genommen. Da M. -N. eine Schule in I. besuche und sich somit vor Beginn der Inobhutnahme tatsächlich in I. aufgehalten habe, sei für die Maßnahme nach § 42 SGB VIII der Kreis T4. örtlich zuständig gewesen. Aufgrund der Abwesenheit Lisas vor der Inobhut-nahme im Projekt X3. ab dem 17. August 2009 sei vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an ein auf 80 % gemindertes Leistungsentgelt zu berechnen. Dies sei in der Rechnung vom 29. Januar 2010 nicht berücksichtigt worden.
19Mit Schreiben vom 13. August 2010 bat die Klägerin erneut um Kostenerstattung und führte u.a. aus: M. -N. sei in der Zeit vom 14. März 2008 bis zum 17. September 2009 im T2. X3. untergebracht gewesen, das vom Regionalleiter der F3. Jugendhilfe, Herrn T3. , koordiniert worden sei. Diese Maßnahme sei gescheitert, weil M. -N. aus dem T2. entwichen und nicht wieder zurückgekehrt sei. Am 18. September 2009 habe Herr T3. mit M. -N. in der Schule gesprochen. Sie habe den Wunsch geäußert, nicht mehr im T2. X3. leben zu wollen. Aufgrund dieser Situation sei M. -N. nach Rücksprache mit dem fallzuständigen Sozialarbeiter und Herrn T3. innerhalb der Einrichtungen der F3. Jugendhilfe kurzzeitig untergebracht worden, bis eine Lösung gefunden worden sei, welche Einrichtung für M. N. am geeignetsten erscheine. Hierfür habe sich die trägerinterne Schutzstelle angeboten. Hierbei habe es sich weder inhaltlich noch nach der Vorgehensweise um eine Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII gehandelt, sondern um eine Fortführung der Maßnahme gemäß § 34 SGB VIII. Da M. -N. keine volle drei Tage am Stück abwesend gewesen sei, könne keine Korrekturrechnung erfolgen. Nach der Mitteilung des Herrn T3. sei M. -N. am 7. September 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet und am 12. September 2009 von der Schule abgeholt worden, dort am selben Tag jedoch wieder weggelaufen und in die Jugendschutzstelle I. ausgelagert worden, weil sie nicht zur Familie X3. habe zurückkehren wollen. Am 17. September 2009 sei sie offiziell in der Schutzstelle aufgenommen worden.
20Mit Schreiben vom 18. August 2010 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung erneut ab.
21Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 hob die Klägerin ihren Einstellungsbescheid vom 21. September 2009 rückwirkend zum 18. September 2009 auf. Zur Begründung gab sie an: Die Jugendhilfe für M. -N. T. in Form von Heimpflege gemäß § 34 SGB VIII sei nicht zum 18. September 2009 eingestellt worden, sondern durch die Bereitschaftsstelle der F3. Jugendhilfe bis zur Klärung der möglichen neuen Einrichtung fortgeführt worden. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sei nicht veranlasst worden, eine Unterbrechung der Jugendhilfemaßnahme sei nicht eingetreten. Nach dem Aufenthalt in der Bereitschaftspflegestelle habe sich eine Vermittlung in eine Wohngruppe gemäß § 34 SGB VIII anschließen können. Unter dem 21. Juli 2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Einstellungsbescheid und führte hierzu aus: Die Rücknahme des Verwaltungsakts sei erfolgt, da in diesem Bescheid der Wechsel der Hilfemaßnahme irrtümlich als Inobhutnahme bezeichnet worden sei, obwohl es sich in keiner Weise um eine Unterbrechung der Hilfe gehandelt habe. Die Unterbringung des Kindes in der Bereitschaftspflegestelle des bisherigen Jugendhilfeträgers habe dem Zweck der Klärung der Frage gedient, welche Wohngruppe die geeignetste für M. -N. sei. Da die Fortführung der Hilfe zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen sei, habe es keine Leistungspflicht des örtlichen Jugendhilfeträgers gegeben. Mit Schreiben vom 2. August 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er bleibe bei seiner im Schreiben vom 18. August 2010 dargelegten Rechtsauffassung.
22Die Klägerin hat am 30. November 2011 Klage erhoben.
23Sie hat dazu die Auffassung vertreten, ihr stehe gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 20.314,55 Euro zu. Der Beklagte habe seine Erstattungspflicht unter dem 21. Februar 2005 dem Grunde nach anerkannt. Bei der Unterbringung von M. -N. vom 18. September bis 15. November 2009 habe es sich nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Vielmehr sei M. -N. in der Jugendschutzstelle I. „geparkt“ worden, um in einer anderen Wohngruppe untergebracht zu werden. Es sei kein typischer Fall der Inobhutnahme gegeben, weil M. -N. nicht auf der Straße aufgegriffen worden sei. Zudem spreche der Zeitraum von 2 Monaten gegen eine Inobhutnahme, die eine zeitlich befristete Krisenintervention darstelle. Soweit im Zusammenhang mit der Unterbringung M. -N4. in der Jugendschutzstelle I. der Begriff Inobhutnahme gebraucht worden sei, handele es sich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung.
24Die Klägerin hat beantragt,
25den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.314,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
26Der Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Klägerin stehe insgesamt keine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe zu. Dass sich die Klägerin darauf berufe, in der Kinder- und Jugendschutzstelle sei die Fortführung der Hilfe gemäß § 34 SGB VIII erfolgt, ändere nichts daran, dass die entsprechende Rechnung selbst das erhöhte Entgelt einer Inobhutnahme ausweise. Des Weiteren sei für die Abwesenheitszeiten M. -N4. im T2. X3. das geminderte Leistungsentgelt von 80 % zu berechnen.
29Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
30Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die von der Klägerin geleistete Hilfe zur Erziehung für M. -N. T. sei durch die Unterbringung in der Jugend-schutzstelle I. in der Zeit vom 18. September 2009 bis 16. November 2009 nicht bzw. nicht relevant unterbrochen worden. Eine erneute Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers sei deshalb nicht notwendig, er sei für die Fortführung der Hilfe zur Erziehung in der Wohngruppe nicht zuständig geworden. Die Klägerin habe nachvollziehbar erläutert, dass die Unterbringung in der Jugendschutzstelle im Rahmen der Hilfe zur Erziehung erfolgt sei. Die Unter-bringung sei lediglich erfolgt, um M. -N. T. nach dem plötzlichen Scheitern in der Erziehungsstelle während der Suche nach einer geeigneten Wohngruppe vorübergehend zu versorgen und zu erziehen. Ein Grund für eine Inobhutnahme sei nicht ersichtlich. Eine Gefährdungssituation habe nicht be-standen, ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung sei gestellt gewesen und der Bedarf für eine solche Hilfe habe durchgehend bestanden. Wenn aber ein fortsetzungs-fähiger und -bedürftiger Hilfebedarf bestehe, sei trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer einheitlichen kontinuierlichen Leistungsgewährung auszugehen.
31Der Beklagte hat am 29. Dezember 2011 Widerklage erhoben.
32Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klägerin sei zur Rückzahlung der ihr bislang erstatteten Leistungen verpflichtet, weil diese zu Unrecht geleistet worden seien. Mit der Widerklage würden zunächst nur die für das Jahr 2007 geleisteten Erstattungen geltend gemacht. Der Klägerin habe insgesamt kein Kostenerstattungsanspruch zugestanden, weil sich ihre örtliche Zuständigkeit nicht nach dem tatsächlichen Aufenthalt M. -N4. gerichtet habe, sondern nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in H1. . Dort habe sie mit ihrer Aufnahme in den Haushalt ihres Bruders und seiner Ehefrau am 10. März 2003 einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil ihr Vater verhaftet worden und ihre Mutter bereits verstorben gewesen sei, so dass sie sich bis auf weiteres zukunftsoffen bei ihrem Bruder in H1. aufgehalten habe. Da Herr H. T. während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D. keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, habe sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gerichtet. Da dieser in einer nicht vom Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e SGB VIII erfassten anderen Familie begründet worden sei, stehe der Klägerin keine Kostenerstattung zu. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin scheide auch deshalb aus, weil der Antrag auf Hilfe zur Erziehung von der Schwiegertochter des Herrn H. T. gestellt worden sei, die jedoch hierzu nicht berechtigt gewesen sei.
33Der Beklagte als Widerkläger hat beantragt,
34die Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn 23.029,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen.
35Die Klägerin als Widerbeklagte hat beantragt,
36die Widerklage abzuweisen.
37Sie hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die bisherigen Erstattungen seien nicht zu Unrecht erfolgt. Der Widerkläger sei nach wie vor gemäß §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 89 SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Hierfür sei der tatsächliche Aufenthalt des Kindes M. -N. T. vor Hilfebeginn maßgeblich. M. -N. habe vor Hilfebeginn zusammen mit ihrem Vater in den Niederlanden gelebt, also in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Anfangs sei es auch nicht klar gewesen, ob M. -N. in der Familie ihres Bruders verbleiben könne. Durch die unmittelbare Beantragung von Hilfe zur Erziehung sei deutlich geworden, dass die Familie des Bruders von M. -N. wie eine sonstige Institution im Sinne von § 89e SGB VIII tätig geworden sei. Im Übrigen sei der Widerkläger selbst von seiner Kostenerstattungspflicht ausgegangen.
38Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.685,02 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu zahlen. Die Klage im Übrigen und die Widerklage sind abgewiesen worden.
39Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten als überörtlichem Träger nach § 89 SGB VIII zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die sie in der Zeit vom 1. August 2009 bis jedenfalls zum 17. September 2009 als nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wegen des tatsächlichen Aufenthaltes des Mädchens zuständiger örtlicher Träger für M. -N. T. gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form von Unterbringungs-kosten aufgewendet habe, von diesen seien aber - nach dem in § 89f Abs. 1 SGB VIII enthaltenen sog. „Grundsatz der Interessenwahrnehmung“ - Überzahlungen an das „T2. X3. “ wegen der Abwesenheitszeiten der Hilfeempfängerin, die nach Maßgabe des einschlägigen Rahmenvertrages nur i. H. v. 80 % des für den Pflegetag vereinbarten Leistungsentgeltes hätten übernommen werden dürfen, in Abzug zu bringen. Weil es für die Rechtmäßigkeit der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 34 SGB VIII ausreiche, dass der Personensorge-berechtigte mit der Hilfe einverstanden sei, sei vor dem Hintergrund des vom Adoptivvater H. T. nachträglich im August 2003 gestellten und ausdrücklich auf die Zeit ab dem 11. März 2003 bezogenen Jugendhilfeantrages hingegen unschädlich, dass die Hilfe anfänglich am 11. März 2003 durch die für M. -N. nicht sorgeberechtigte Frau O. T. beantragt worden sei.
40§ 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, nach dem in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, der örtliche Träger zuständig sei, in dessen Bereich sich das Kind bzw. der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufgehalten habe, greife hier deswegen, weil Herr H. T. , der - da seine Ehefrau E. T. bereits verstorben war - für M. -N. nach überein-stimmender Auffassung der Beteiligten allein sorgeberechtigt und damit nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII maßgeblicher Elternteil gewesen sei, im Sinne von § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Ausgehend von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I sei durch seine Inhaftierung am 10. März 2003 in der JVA D. und seine Umverlegung ab dem 13. Oktober 2003 in das krankenhaus G. kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland begründet worden, weil er sich wegen der gegen die Verurteilung zu einer Frei-heitsstrafe vom 10. Oktober 2003 eingelegten Revision bis zu seinem Tod am 5. Februar 2004 nur in Untersuchungshaft befunden habe und insoweit - trotz des angeblichen Geständnisses seiner Tat gegenüber seiner Schwiegertochter am 16. März 2006 und der Auflösung seiner Wohnung bereits 14 Tage nach seiner Inhaftierung - weder von einem „nicht nur vorübergehenden Verweilen“ noch von einem „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ im Vollzug ausgegangen werden könne.
41Obwohl Herr H. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe, richte sich die örtliche Zuständigkeit hier nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nämlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, weil auch M. -N. T. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) besessen habe. Unter Berücksichtigung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sei als Beginn der Leistung nämlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die Klägerin für das Mädchen Jugendhilfeleistungen erbracht und Herrn H. T. ausweislich des Bescheides vom 23. Oktober 2003 Hilfe zur Erziehung ab dem 11. März 2003 gewährt habe. Vor diesem Zeitpunkt habe M. -N. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet, weil sie diesen bis zum 10. März 2003 gemeinsam mit ihrem Adoptivvater im niederländischen F. gehabt habe und bei ihrer anschließenden Aufnahme in den Haushalt der Eheleute T. in H1. noch nicht festgestanden habe, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt begründen würde. Vor dem Hintergrund, dass Frau M. T. nicht sorgeberechtigt und damit auch gegenüber dem Jugendamt nicht antragsberechtigt gewesen sei und gegen Herrn H. T. gerade erst die Untersuchunghaft verhängt, aber noch keine Verurteilung erfolgt sei, habe sich das weitere Aufenthaltsschicksal des Mädchens vielmehr als völlig ungewiss dargestellt.
42Trotz mangelnden gewöhnlichen Aufenthaltes sei die Klägerin aber nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe gewesen, weil M. -N. T. sich vor dem 11. März 2003 als Zeitpunkt des Beginns der Leistung jedenfalls tatsachlich bei den Eheleuten T. in H1. aufgehalten habe.
43Demgegenüber sei ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 89 SGB VIII sowohl hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 als auch hinsichtlich des Zeitraums vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu verneinen.
44Bezüglich der erstgenannten Phase sei die Klägerin für die M. -N. T. gewährte Jugendhilfe nicht die örtlich zuständige Jugendhilfeträgerin gewesen. Denn hinsichtlich der für das Mädchen in diesem Zeitraum gewährten Jugendhilfe sei die örtliche Zuständigkeit neu zu bestimmen. Hierfür spreche bereits, dass die Klägerin die für M. -N. bis dahin gewährte Hilfe zur Erziehung durch Be-scheid vom 21. September 2009 ausdrücklich zum 18. September 2009 einge-stellt und die Pflegestelle „T2. X3. “ die Maßnahme am 17. September lt. Abschlussbericht vom 20. Oktober 2009 beendet habe. An der Erforderlichkeit einer neuen Bestimmung der Zuständigkeit ändere es nichts, dass die Klägerin den Einstellungsbescheid vom 21. September 2009 mit Bescheid vom 22. Juni 2011 wieder zurückgenommen habe, weil der Annahme einer bloßen Fortsetzung der zuvor gewährten Hilfe zur Erziehung bereits entgegenstehe, dass für die Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 kein Bescheid der Klägerin über eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung (in Form der Unterbringung nunmehr in der Jugendschutzstelle in I. ) ergangen sei. Auch habe insoweit kein Antrag auf Hilfe zur Erziehung des seinerzeit für M. - N. personensorgeberechtigten Amtsvormundes vorgelegen. Dieser sei vielmehr erst am 17. November 2009 gestellt worden, woraufhin die Klägerin durch Bescheid vom 25. November 2009 Hilfe zur Erziehung (in Form der Heimerziehung in einer Wohngruppe in F4. ) ausdrücklich erst wieder ab dem 17. November 2009 gewährt habe. Sei danach die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers zum 18. September 2009 neu zu bestimmen, scheide ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII der Klägerin gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 aus, weil es sich bei der in diesem Zeitraum für M. -N. T. gewährten Jugendhilfe um eine Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII gehandelt habe, für die nicht die Klägerin, sondern nach § 87 SGB VIII der Beigeladene örtlich zuständig gewesen sei. Nach der einschlägigen Vorschrift sei für die Inobhutnahme der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind bzw. der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhalte. Dies sei hier - da sich M. -N. vor Beginn ihrer Aufnahme in der Jugendschutzstelle tatsächlich in I. aufgehalten habe, diese Stadt aber über kein eigenes Jugendamt verfüge - der beigeladene Kreis.
45Dafür, dass es sich bei der am 18. September 2009 erfolgten Unterbringung von M. -N. in der Jugendschutzstelle I. um eine Inobhutnahme gehandelt habe, spreche bereits, dass die Klägerin diese Maßnahme wiederholt selbst als Inobhutnahme bezeichnet habe. Aber auch unabhängig hiervon sei die Maß-nahme gemessen an Sinn und Zweck des Institutes sowie seinen Vorausset-zungen als Inobhutnahme zu qualifizieren. Insbesondere habe sich M. -N. T. - nachdem sie am 7. September 2009 als vermisst gemeldet, dann am 12. September aufgegriffen worden sei und dabei offenbar erklärt habe, nicht wieder in die Pflegefamilie zurückkehren zu wollen - in einer Gefährdungssitu-ation befunden, die eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenin-tervention des Jugendamtes gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII habe erforderlich erscheinen lassen. Dass hier von einer Gefahr für das Wohl des Mädchens auszugehen gewesen sei, zeige, dass die damals 14 Jahre alte Jugendliche ohne die Intervention der Klägerin offensichtlich ohne feste Unterkunft und Erziehung geblieben wäre. Der Annahme einer Inobhutnahme stehe auch nicht entgegen, dass M. -N. in der Jugendschutzstelle angeblich nur „geparkt“ gewesen sein soll, um nach einer geeigneten anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit zu suchen. Vielmehr ergebe sich bereits aus dem Charakter der Inob-hutnahme als bloß vorläufiger Maßnahme und lasse sich deshalb von vornherein nicht als Argument gegen die Annahme einer Inobhutnahme anführen, dass das Jugendamt verpflichtet sei, die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Anschlusshilfe herbeizuführen.
46Ebenso wenig greife vorliegend der Grundsatz, dass in Fällen, in denen ein fortsetzungsfähiger und -bedürftiger Hilfebedarf bestehe, trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer einheitlichen kontinuierlichen Leistungsgewährung auszugehen sei. Abgesehen davon, dass die hier vorliegende Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII darstelle, hinsichtlich derer bei einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf eine bloße Schwerpunktverlagerung mit der Folge einer Anpassung der Ausgestaltung der Hilfe für unschädlich erachtet werde, sondern zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehöre (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), bedeute der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nämlich nicht, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstelle oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankomme. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme komme für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung vielmehr unmittelbar insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung gerade nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nähmen. Dies sei ausweislich § 87 SGB VIII auch hinsichtlich der Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII der Fall. Nehme § 87 SGB VII auf die spezielle Hilfegewährung nach § 42 SGB VIII Bezug, greife im vorliegenden Fall hinsichtlich des Zeitraums ab dem 18. September 2009 eine besondere Zuständigkeitsregelung ein, die das Fortbestehen der bisherigen örtlichen Zuständigkeit ausschließe.
47Dementsprechend stehe der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII der Klägerin auch hinsichtlich des Zeitraums vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu, denn insoweit sei sie ebenfalls nicht im Sinne der genannten Vorschrift die örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe gewesen. Da die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die M. -N. zu gewährende Jugendhilfe am 17. September 2009 geendet habe, sei die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gleichfalls für die Zeit ab dem 17. November 2009 neu zu bestimmen. Insoweit richte sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen vor Beginn der neu ansetzenden Leistung. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung am 17. November 2009 die Eltern von M. -N. T. bereits verstorben gewesen seien und das Mädchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Leistungsbeginn in I. (Pflegefamilie X3. bzw. Jugendschutzstelle) gehabt habe, sei diesbezüglich ebenfalls der Beigeladene örtlich zuständig gewesen.
48Dem Beklagten als Widerkläger seinerseits stehe gegenüber der Klägerin als Widerbeklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm der Klägerin erstatteten Beträge für die im Jahr 2007 geleistete Jugendhilfe für M. -N. T. aus § 112 SGB X zu. Habe der Widerbeklagten gegenüber dem Widerkläger für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII zugestanden, weil sie für die dem Mädchen vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 in Anwendung von §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und damit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthaltes M. -N4. örtlich zuständig gewesen ist, habe der Widerkläger auf Grund seiner Kostenerstattungszusage vom 21. Februar 2005 der Widerbeklagten die Kosten der aufgewendeten Jugendhilfe jedenfalls auch für das Jahr 2007 zu Recht erstattet.
49Hinsichtlich weiterer Einzelheiten in der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
50Mit Beschluss vom 24 März 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zugelassen, weil es besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwerfe, inwieweit der Charakter einer - Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII nachfolgenden - Maßnahme als Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII, die als solche keine „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII darstelle, maßgeblich durch das Etikett bestimmt werde, das ihr der tätig werdende Jugendhilfeträger förmlich aufdrücke, oder nicht vielmehr für die Änderung der Hilfe von einer Leistung i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII zur Aufgabenerfüllung i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und damit für eine Unterbrechung entscheidend sei, ob sich bei gleichbleibender Art und Weise der Förderung die objektive Bedarfslage beim Kind oder Jugendlichen maßgeblich geändert habe. Zum anderen würden besondere Anforderungen an die Rechtsfindung aus der Beantwortung der Frage erwachsen, ob nicht auch dann, wenn vorliegend von einer weniger als 3 Monate dauernden Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII auszugehen sei, die Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII dennoch zuständigkeitsrechtlich gesehen keine relevante Unterbrechung erfahren habe.
51Die Klägerin begründet ihre Berufung unter Bezugnahme auf ihre Zulassungsbegründung und den Zulassungsbeschluss des Senates im Wesentlichen wie folgt:
52Bezüglich des Zeitraums vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf der Grundlage des Abschlussberichtes der Ev. Jugendhilfe N3. vom 20. Oktober 2009 davon aus, dass sich M. -N. ab dem 17. August 2009 nicht mehr in der Pflegefamilie X3. befunden habe und deshalb für den Zeitraum vom 17. August 2009 bis zum 17. September 2009 eine Kürzung des Pflegesatzes auf 80 % in Rechnung zu stellen sei. Soweit ein gegenläufiger Aktenvermerk von Frau I1. - Wirtschaftliche Jugendhilfe der Klägerin - vom 13. August 2010 als nicht überzeugend abgetan werde, stimme dieser indes mit den Angaben in der E-Mail des - ggfs. anzuhörenden - Herrn T3. , Regionalkoordinator der F3. Jugendhilfe für den Bereich I. , vom 29. Juli 2010 überein, derzufolge M. -N. im T2. X3. zu keinem Zeitpunkt länger als 3 Tage abwesend gewesen sein solle.
53Was den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 angehe, gehe das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer fehlerhaften Sach-verhaltswürdigung in gleicher Weise zu Unrecht davon aus, dass mit der endgültigen Unterbringung von M. -N. in der Jugendschutzstelle I. die bis dahin gewährte Hilfeleistung in Form der Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII zugunsten einer Inobhutnahme geendet habe. Voraussetzung einer Inobhut-nahme sei nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nämlich unter anderem, dass einedringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Maßnahme erfordere. Eine Gefahr sei dringend, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen gefährdet werde. Die Gefahrenlage müsse also eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder Jugendlichen erwarten lassen, wobei in der Praxis insbesondere die Fälle einer extremen Vernachlässigung des Kindes - beispielsweise durch Überforderung der Eltern - oder Fälle einer Kindesmisshandlung bzw. eines Kindesmissbrauchs sowie einer Eigengefährdung aufgrund exzessiven Alkohol- oder Drogenkonsums in Betracht kämen. Von einer derartigen Sachlage könne vorliegend jedoch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil M. -N. nach Mitteilung von Herrn T3. keine vollen 3 Tage abwesend gewesen sei. Des Weiteren ergebe sich aus dem Abschlussbericht X3. lediglich, dass die Situation dort derart eskaliert sei, dass M. -N. den bloßen Wunsch gehabt habe, nicht mehr am T2. X3. zu verbleiben. Der Abschlussbericht habe aufgrund der festgestellten und aufgeführten Fakten aber dennoch eine weitere Unterbringung in einer Wohngruppe empfohlen. Daraus ergebe sich zwar, dass die Inobhutnahme M. -N4. der Beseitigung einer aktuellen Krisensituation gedient habe. Eine Kindeswohlgefährdung, wie sie die Beklagte vortrage und vom Verwaltungsgericht angenommen werde, habe hingegen zu keinem Zeitpunkt bestanden. In qualitativer Hinsicht habe der Hilfebedarf vielmehr im wesentlichen unverändert auch nach dem 17. September 2009 fortbestanden. Die Inobhutnahme in der Jugendschutzstelle I. habe gerade nicht diesen - kontinuierlich Hilfe erfordernden - Bedarf von M. -N. unterbrochen, sondern sei wegen der Eskalation der Situation bei der Pflegestelle X3. notwendig geworden, um mit dem Mädchen gemeinsam eine andere Lösung zu finden.
54Wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass es sich bei der Unterbringung in der Jugendschutzstelle auch deshalb um eine Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII handele, weil die Klägerin diese Maßnahme selbst als Inobhutnahme bezeichnet habe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz mehrfach betont, sei M. -N. in der Jugendschutzstelle lediglich „geparkt“ worden, um von dort aus eine weitere Unterbringungsmöglichkeit in einer anderen Wohngruppe zu suchen. Die Bezeichnung „Inobhutnahme“ stelle in diesem Zusammenhang ein Fall der „falsa demonstratio non nocet“ dar. Dass die Tagessätze von der Jugendschutzstelle I. der Höhe nach wie für eine Maßnahme i. S. v. § 42 SGB VIII abgerechnet worden seien, sei insoweit irrelevant. Von der Jugendschutzstelle I. sei rein tatsächlich eine Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII erbracht worden, ohne dass eine Änderung der Hilfeform herbeigeführt worden sei, die eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit habe auslösen können.
55Die örtliche Zuständigkeit sei auch im Übrigen nicht ab dem 18. September 2009 neu zu bestimmen gewesen. Die Beendigung der Maßnahme X3. am 17. September 2009 habe nämlich keine Unterbrechung der nach wie vor erforderlichen Wohngruppenunterbringung für M. -N. dargestellt. Deshalb könne der Annahme, dass die am 22. Juni 2011 erfolgte Rücknahme des Einstellungs-bescheides vom 21. September 2009 an der Erforderlichkeit der Neubestimmung der Zuständigkeit nichts ändere, nicht gefolgt werden. Der Hilfebedarf in Form der Wohngruppenunterbringung i. S. d. §§ 27, 34 SGB VIII sei bei M. -N. nach wie vor vornehmlich deshalb gegeben gewesen, weil ihre Adoptiveltern verstor-ben seien. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen „Inobhutnahme“ sei M. -N. erst 14 Jahre alt und Vollwaise gewesen, weshalb eine Beendigung der Jugendhilfe-leistung nicht habe erfolgen könnten und auch nie in Betracht gezogen worden sei.
56Ein Bescheid der Klägerin über eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 sei nicht erforderlich gewesen, da die Hilfe zur Erziehung kontinuierlich gewährt worden sei. Die Rücknahme der rechtswidrigen Einstellung vom 21. September 2009 habe lediglich der Klarstellung gedient, dass die ursprünglich gewährte Hilfe fortgesetzt worden sei. Insofern sei auch unschädlich gewesen, dass für diesen Zeitraum kein Antrag des Amtsvormundes vorgelegen habe. In Anbetracht der Kontinuität der bisherigen Leistung auf Grundlage des ursprünglichen Antrags vom 2. August 2003 sei kein erneuter Leistungsantrag erforderlich gewesen. Auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag vom 17. November 2009 habe lediglich der Klarstellung gedient, dass die Wohnunterbringung ab dem gleichen Tage woanders - nämlich nunmehr bei einer Wohngruppe in F4. - fortgesetzt werde. In qualitativer Hinsicht habe sich an der Jugendhilfe für M. -N. dadurch nichts geändert.
57Selbstverständliche Konsequenz der vorstehenden Ausführungen sei, dass die örtliche Zuständigkeit ab dem 17. November 2009 ebenfalls nicht neu zu bestim-men gewesen sei.
58Selbst wenn man begrifflich von einer zwischenzeitlichen Inobhutnahme ausgeh-en wolle, könne - wenn nicht sogar zuständigkeitsrechtlich die Fortsetzung der gleichen Leistung anzunehmen sei - dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ans-bach vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 - und einem DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 zumindest entnommen werden, dass eine zum 16. No-vember 2009 wiederaufgenommene Hilfeleistung jedenfalls nicht durch eine solche Inobhutnahme unterbrochen werde. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Hilfe in der Jugendschutzstelle in der Zeit vom 18. September bis zum 15. November 2009 bestehe zwischen der Hilfegewährung vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 und der ab dem 16. November 2009 nämlich als Geringstes ein Fortsetzungszusammenhang. Vor dem Hintergrund eines zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffes, dem eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen im Hinblick darauf zugrundezulegen sei, ob sie zur Deckung eines unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfes erforderlich seien, komme es an sich von vornherein schon gar nicht darauf an, ob sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess bloß die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes zwischenzeitlich verschieben und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bedingen würden. Stehe für den Begriff „Leistung“ die Sicherstellung der Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Vordergrund, hätte selbst eine kurzfristige Unterbrechung jeglicher Hilfeleistung von bis zu 3 Monaten nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bei kontinuierlich fortbestehendem Hilfebedarf außer Betracht zu bleiben. Auch hier sei bei gleichbleibendem Bedarf mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Unterbringung in Heimerziehung zu rechnen gewesen.
59Die Klägerin beantragt,
60den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils über die dort zugesprochenen 3.685,02 Euro hinaus zur Erstattung der vollen 20.314,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu verurteilen.
61Der Beklagte beantragt,
62die Berufung zurückzuweisen.
63Der Beklagte verteidigt - bis auf eine im dort zugestandenen Erstattungsbetrag von 3.685,02 Euro enthaltene Weihnachtsbeihilfe über 35,- Euro - das erstin-stanzliche Urteil.
64In der Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 sei M. -N. T. ausweislich der Mitteilung an den personensorgeberechtigten Amtsvor-mund vom 21. September 2009 und den Angaben im Hilfeplan vom 6. Januar 2010 im Rahmen einer Inobhutnahme untergebracht gewesen. Von einer „falsa demonstratio“ könne angesichts des eindeutigen Wortlautes der Mitteilung nicht die Rede sein. Da M. -N. an der I2. -Schule in I. aufgegriffen worden sei, stelle sich die Inobhutnahme - weil nach § 87 SGB VIII der Beige-ladene als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für diesen Bereich örtlich zuständig gewesen sei - im Übrigen zudem als rechtswidrig dar.
65Ebenso wenig könne nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichtes zum Leistungsbegriff dann vom Vorliegen einer einheitlichen Hilfemaßnahme die Rede sein, wenn - wie hier - vom Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII (Leistung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) zum Katalog des § 2 Abs. 3 SGB VIII (andere Aufgabe i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gewechselt werde. Im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung des Vormundes am 17. November 2009 sei das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zu Recht von der Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ausgegangen, da im Zeitpunkt der förmlichen Beendigung der vorherigen Hilfe zum 18. September 2009 keine „konkretisierte“ Wiederaufnahmeperspektive vorgelegen habe. Erst im Abschlussbericht des Standortprojektes X3. vom 20. Oktober 2009 sei eine weitere Unterbringung in einer Wohngruppe empfohlen worden.
66Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, schließt sich den Ausführungen der Klägerin zur Berufungsbegründung an.
67Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der zu dem Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) verwiesen.
68E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
69Die Berufung hat - wie aus dem Tenor ersichtlich - jedenfalls teilweise Erfolg.
70Der Klägerin steht - über den vom Verwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes der Interessenwahrnehmung zu Recht auf 3.685,02 Euro beschränkten Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung von M. -N. T. in der Pflegefamilie X3. im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 hinaus - ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII i. H. v. 5.936,85 Euro auch für den Leistungszeitraumzeitraum vom 16. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu, in dem Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Unterbringung des Mädchens in einer Wohngruppe der F3. Jugendhilfe N3. in F4. erbracht worden ist. Hingegen kann die Klägerin vom Beklagten nicht die Erstattung der Kosten geltend machen, die ihr für die Unterbringung M. -N4. in der Phase vom 18. September 2009 bis zum 15. November 2009 in der Jugendschutzstelle entstanden sind.
71Soweit der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zusteht, folgt dieser aus § 89 SGB VIII. Danach sind in den Fällen, in denen für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, die Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Ein derartiger Fall liegt hier sowohl für die Unterbringungszeit M. -N. T. vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 als auch für deren Unterbringungszeit vom 16. November 2009 bis 31. Dezember 2009 vor.
72Die Klägerin war zunächst einmal für die für M. -N. vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 gem. §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und damit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthalts des Mädchens örtlich zuständig.
73Nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Diese Regelung greift hier ein, weil weder Herr H. T. , der - da seine Ehefrau E. T. bereits verstorben war - für M. -N. nach übereinstimmender Annahme aller Beteiligten allein sorgeberechtigt und damit maßgeblicher Elternteil i. S. v. § 86 Abs. 1 - 3 SGB VIII gewesen ist, i. S. v. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vor Beginn der Leistung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte noch das Mädchen selbst. Nach der letztgenannten Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit in den Fällen, in denen die Eltern oder der maßgebliche Eltern-teil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ein gewöhnlicher Auf-enthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
74Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend und mit überzeugenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht und die auch von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden sind, zunächst davon ausgegangen, dass Herr H. T. weder zum Zeitpunkt des Hilfeantrags vom 11. März 2003 noch zu einem späteren Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besessen hat.
75Obwohl Herr H. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall dennoch deshalb nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, weil M. -N. T. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der Leistung ebenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat. Auch dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden und vor keiner Seite mehr bestrittenen Argumenten schlüssig dargelegt, so dass auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes und der mangelnden Festigung des seinerzeitigen Aufenthaltes M. -N4. im Haushalt der Eheleute T. in H1. verwiesen werden kann.
76Hatte M. -N. T. vor Beginn der Leistung am 11. März 2003 keinen gewöhnlichen Aufenthalt, bestimmt sich die örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung bei den Eheleuten T. in H1. .
77Dass die ab dem 11. März 2003 kontinuierlich gewährte Hilfe zur Erziehung und damit auch die Phase ab dem 1. August 2009 von dem erforderlichen Einver-ständnis des Adoptivvaters abgedeckt gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht wiederum plausibel dargelegt und wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen, so dass der Senat auch insoweit keinen Anlass sieht, diese rechtliche Würdigung zu hinterfragen.
78Der Senat folgt gleichermaßen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zur Wahrung des in § 86f Abs. 1 SGB VIII enthaltenen Grundsatzes der Interessen-wahrung die zu erstattenden Pflegekosten für die 14 Tage vom 17. August 2009 bis zum 31. August 2009 und für die 17 Tage vom 1. September 2009 bis zum 17. September 2009 nach Maßgabe des einschlägigen „Rahmenvertrages I für die Übernahme von Leistungsentgelten in der Jugendhilfe nach §§ 78a - f SGB VIII“ auf 80 % zu kürzen sind. Der sorgefältigen Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, der sich der Senat diesbezüglich anschließt, kann nicht entgegen gehalten werden, die Angaben im Aktenvermerk der Frau I1. von der wirtschaftlichen Jugendhilfe der Klägerin stimmten mit denen des Herrn T3. als Regionalkoordinator des F3. Jugendwerkes für den Bereich I. und Verfasser auch des Abschlussberichtes zum T2. X3. vom 20. Oktober 2009 überein, die dieser in seiner E-Mail vom 19. Juli 2010 gemacht habe. Abgesehen davon, dass diese Angaben - anders als der Abschlussbericht - erst 10 Monate nach den Ereignissen gemacht worden sind und sie offenbar vor dem Hintergrund einer durch den Beklagten initiierten entsprechenden Nachfrage der Klägerin und der Weigerung der Verwaltung der Ev. Jugendhilfe N3. zur Korrektur ihrer Rechnungsstellung erfolgten, verhält sich die Mitteilung - über die schlichte Behauptung hinaus, dass M. -N. T. keine volle 3 Tage abwesend gewesen sei - weder konkret zum Zeitraum zwischen dem 17. August 2009 bis zum 31. August 2009 noch lässt sich ihr eine substan-tiierte Aussage da-zu entnehmen, dass M. -N. zwischen dem 1. September 2009 und dem 17. September 2009 doch mit Unterbrechungen von unter 3 vollen Tagen in der abgerechneten Pflegestelle X3. anwesend gewesen ist. Der chronologischen Aufzählung in der E-Mail lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass das Mädchen am 7. September 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet worden ist und sie nach ihrem Aufgreifen in der Schule am 12. September 2009 und einem erneuten Versuch, wegzulaufen, noch am gleichen Tage in die Jugendschutzstelle I. ausgelagert wurde, weil sie nicht wieder zur Familie X3. zurück wollte. Dass M. -N. T. am 12. September 2009 oder in der Zeit zwischen dem 1. und dem 7. September bzw. ab dem 12. September 2009 jemals wieder Aufenthalt im T2. X3. in einer Weise genommen hat, dass von einer Anwesenheit i. S. d. Rahmenvertrages gesprochen werden konnte, kommt nicht annähernd zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund drängt es sich dem Senat auch nicht auf, Herrn T3. als jemanden, der die Betreuung des Mädchens lediglich als Koordinator des freien Trägers der Jugendhilfe miterlebt hat, als Zeugen anzuhören.
79Nicht von dem hier gegenüber dem Beklagten allein in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII erfasst wird die Unterbringung von M. -N. T. in der Bereitschaftsstelle der F3. Jugendhilfe, soweit sie vom 18. September 2009 bis zum 15. November 2009 Kosten verursacht hat. Dabei handelt es sich nämlich weder materiell-rechtlich um die Fortsetzung der bis dahin geleisteten Hilfe zur Erziehung i. S. v. §§ 27, 34 SGB VIII, noch um den Teil einer einheitlichen Leistung i. S. d. zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbe-griffes.
80Die Klägerin muss sich zunächst daran festhalten lassen, dass sie selbst die Unterbringung M. -N4. im Rahmen der Einstellung der Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zum 18. September 2009 mit Bescheid vom 21. September 2009 als Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 SGB VIII gewertet hat. In der Information von Herrn I3. als dem zuständigen und als hinreichend sachkundig einzuschätzenden B. -Mitarbeiter an die wirtschaftliche Jugendhilfe der Klägerin vom 16. November 2009 wird für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 unmissverständlich von einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ausgegangen. Auch im Hilfeplan vom 6. Januar 2010 hat Herr I3. unter der Rubrik „bisherige Hilfen“ eindeutig eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII angegeben. Dem Charakter einer Inobhutnahme entspricht es auch, wenn Herr I3. - nachdem die Vorhaltung des Platzes in der Pflegefamilie X3. zum 18. September 2009 beendet worden war - den Amtsvormund, Herrn V. vom Jugendamt der Klägerin, mit offiziellem, rechtmittelfähigem Bescheid von Montag, dem 21. September 2009, unverzüglich - nämlich inner-halb von 3 Werktagen -
81vgl. zu diesem Kriterium einer Inobhutnahme: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE, 109, 155, juris,
82nicht nur über die Einstellung der Hilfe zur Erziehung, sondern auch über die Inobhutnahme, deren Beginn er auf den 18. September 2009 datiert, informiert hat. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung besteht auf eine Inobhutnahme nämlich kein individueller Anspruch, dessen Erfüllung das Einholen des Einverständnisses des Berechtigten voraussetzt, sondern handelt es sich bei dieser anderen Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII um eine hoheitliche Tätigkeit, die der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und damit der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl dient und nicht zur Disposition des Sorgeberechtigten steht.
83Vgl. Häußner, in: JurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 2 Rn. 25 ff., m.w.N.
84Daran ändert nichts, dass die Inobhutnahme nicht nur eingriffsrechtliche, sondern durchaus auch leistungsrechtliche Komponenten enthält.
85Vgl. auch: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 3, 15 f.; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. 8.1 KJHG § 2 Rn. 10.
86Auch deshalb, weil nämlich eine Inobhutnahme nicht nur eine reine Verwahrung, sondern auch gezielt und geplant die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beinhalten kann, kommt hier das Vorliegen einer unschädlichen falschen Begriffswahl - also ein Fall von „falsa demonstratio non nocet“ - nicht in Betracht.
87Die Qualifizierung der Maßnahme als Inobhutnahme trifft auch in der Sache zu.
88Wenn die Klägerin meint, schon der objektiv-rechtliche Tatbestand einer Inob-hutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sei nicht erfüllt gewesen, weil keine dringende Gefahr für das Wohl der Jugendlichen bestanden habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Krisenintervention, die bereits am 12. September 2009 anlässlich des Aufgreifens des Mädchens, seines erneuten Fluchtversuches und seiner nachdrücklichen Weigerung zur Rückkehr in das T2. X3. parallel zu der zunächst noch aufrecht erhaltenen Vorhaltung eines Platzes in der Pflegefamilie X3. eingesetzt hat, diente nämlich insoweit der Abwendung einer dringenden - bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden - Gefahr der erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls M. -N. T. ,
89vgl. zur Dringlichkeit einer Gefahr: BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, juris,
90als der seinerzeit erst 14jährigen Jugendlichen angesichts ihrer den Umständen nach ernst zu nehmenden Weigerung, wieder in das T2. X3. zurückzukehren, nicht nur die bloße Obdachlosigkeit und Nichterfüllung anderer rein physischer Bedürfnisse drohte, sondern auch Schutzlosigkeit, mangels Er-ziehung und Betreuung Verwahrlosung und nicht zuletzt das - auch im Ab-schlussbericht vom 20. Oktober 2009 heraufbeschworene - Absinken in ein Alkoholmilieu.
91Vgl. insoweit zur für eine Inobhutnahme erforder-lichen Gefahrenlage: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68, juris.
92Ebenso wenig spielt es für die Rechtsnatur eine Rolle, dass die Maßnahme als Inobhutnahme rechtswidrig gewesen sein dürfte, weil die Klägerin nicht der zu ihrer Vornahme nach § 87 SGB VIII örtlich zuständige Träger war.
93Auch rein zuständigkeitsrechtlich bildet die Unterbringung M. -N. T. in der Bereitschaftspflegestelle der F3. Jugendhilfe N3. vom 18. September 2009 bis zum Morgen des 16. November 2009 keine Einheit mit der Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII in der Pflegefamilie X3. bis zum 17. September 2009. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
94vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris; Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25. 10 -, BVerwGE 141, 77, juris; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257, juris,
95sind „Leistung“, an deren Beginn hier auch § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einem längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es käme - da hier zweifellos von einem kontinuierlich Hilfe erfordernden unverändertem Bedarf von M. -N. auszugehen ist - insofern auch nicht darauf an, ob die neue - für notwendig erachtete - Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient. Wenn die Frage nach der zuständigkeitsrechtlichen Einheitlichkeit der Leistung aus dem Blickwinkel des zugrunde liegenden Hilfebedarfs betrachtet wird, liegt es zwar an sich nahe, in die Bewertung auch Zeiten einer Inobhutnahme einzubeziehen. Denn gerade in Fällen erzieherischer Defizite oder etwa bei einem - ggfs. kurzfristigen - Ausfall der Erziehungsperson tritt der dadurch entstehende und zu deckende jugendhilferechtliche Bedarf nicht selten in einer Weise auf, die zunächst ein sofortiges Einschreiten in Form einer Inobhutnahme gebietet, an die sich dann aber wiederum bereits absehbar mehr oder weniger nahtlos eine weitergehende Jugendhilfemaßnahme in Form einer Leistung namentlich aus dem Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII anschließt.
96Vgl. Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 61.
97Der Einbeziehung einer Inobhutnahme in die Bewertung steht aber entgegen, dass es sich dabei nach dem Maßnahmenkonzept des SGB VIII gerade nicht um eine Leistung, sondern um eine „andere Aufgabe der Jugendhilfe“ i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB VIII handelt, für die im Gesetz auch zuständigkeitsrechtlich mit § 87 SGB VIII eine eigenständige Regelung geschaffen wurde.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 -, juris; Kunkel/Kippert, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 11.
99Trotz gleichgebliebenen Bedarfs hat der Wechsel von der Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht zur Inobhutnahme damit zu einer zuständigkeitsrechtlich beachtlichen Zäsur geführt.
100Die nur zweimonatige Inobhutnahme ist als kurzfristiges „Intermezzo“ nicht geeignet, die Einheitlichkeit der Leistungsgewährung mit der sich ab dem 16. November 2009 anschließenden Hilfe zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII - diesmal in Form der Unterbringung in einer Wohngruppe der F3. Jugendhilfe N3. in F4. - in Frage zu stellen, die der Deckung des zumindest qualitativ einheitlich gebliebenen jugendhilferechtlichen Bedarfs diente.
101So auch Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 62.
102Aus der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität folgt, dass trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Inobhutnahme eine einheitliche Leistung vorliegt, soweit die Dauer der Inobhutnahme hier einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreitet.
103Vgl. zu dieser Zeitgrenze auch: DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 - J8.110/J8.130AS -, JAmt 2009, 453 (454), m.w.N.
104Unter solchen Umständen stellt sich die Leistung von Hilfe zur Erziehung weiterhin als einheitliche Maßnahme im Sinne einer Gesamtbetrachtung dar.
105Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 -, EuG 2013, 203, juris.
106Dabei kann hier offenbleiben, ob den Regeln in vergleichbaren Vorschriften (vgl. z.B. § 86a Abs. 4, § 86 Abs. 7, § 86b Abs. 3 SGB VIII) der allgemein gültige Rechtsgedanke entnommen werden kann, dass Unterbrechungen von bis zu 3 Monaten grundsätzlich und ohne weiteres außer Betracht bleiben sollen,
107so wohl im Ergebnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - , EuG 2012, 381, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012, a. a. O.,
108oder ob diese auf bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger zugeschnittenen Vorschriften zur Relevanz von Unterbrechungen mangels ausdrücklicher Verankerung auch in § 86 Abs. 4 SGB VIII für den „Beginn der Leistung“ im vorliegenden Fall unmittelbar nichts hergeben.
109So schon: OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 2913/12 -.
110Die angeführten Vorschriften lassen nämlich zumindest erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden sollen, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden.
111Vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris, mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris.
112Auch wenn man das Vorliegen einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles maßgeblich danach bemisst, ob nach der Einstellung der Leistungen mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar war,
113so OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013, a.a.O.; Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, jeweils m.w.N.,
114stellt sich bei natürlicher Betrachtung die nur zweimonatige Inobhutnahme hier nicht als relevante Unterbrechung dar. Die bloße Einstellung der Hilfe führt - ungeachtet ihrer späteren Aufhebung durch Bescheid vom 22. Juni 2011 - für sich genommen nicht zur gegenteiligen Annahme, da sie nicht auf tragfähige Ge-sichtspunkte im Hinblick darauf gestützt worden ist, dass eine zukünftige Hilfegewährung nicht absehbar sei, d. h. nicht auf mangelnde Wiederaufnahmeperspektiven.
115So auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.430 -, juris.
116Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise Anderes anordnet,
117so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13 -, juris,
118folgt der Senat nicht.
119Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, a. a. O.
120Eine zwischenzeitliche (förmliche) Einstelllung der bisherigen Jugendhilfe muss nicht zwangsläufig den Fortsetzungszusammenhang unterbrechen. Insoweit ist vielmehr der Grund der Einstellung mit zu berücksichtigen. Eine Zäsur ergibt sich aus einer solchen Einstellung zwar dann ohne Weiteres, wenn diese auf einen Wegfall des der bisherigen Hilfe zugrunde liegenden Bedarfs beruht, nicht aber zwingend, wenn die Einstellung aus anderen Gründen erfolgt ist, etwa wegen mangelnder Mitwirkung der Betroffenen oder Ungeeignetheit der Maßnahme, obwohl der jugendhilferechtliche Bedarf - namentlich bei Erziehungsdefiziten wie hier - qualitativ unverändert weiter besteht. Das wird allerdings auch schon zu gelten haben, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zumindest grob geplant ist, dass in Bezug auf denselben jugendhilferechtlichen Bedarf in absehbarer Zeit eine neue Jugendhilfemaßnahme installiert werden soll.
121So wohl auch: Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 58, m.w.N.
122Gerade dies geht aber ausreichend aus dem Abschlussbericht zur Unterbringung im T2. X3. vom 20. Oktober 2009 für die Zeitspanne vom 13. März 2008 bis zum 17. September 2009 hervor und drängt sich vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der Klägerin, M. -N. in der Jugendschutzstelle lediglich „geparkt“ zu haben, um von dort aus eine weitere Unterbringung in einer geeigneten Erziehungsstelle zu suchen, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wie sie etwa aus dem Abschlussbericht vom 20. Oktober 2009 hervorgehen, auch als plausibel auf.
123Hat die fortsetzungsfähige Hilfeleistung zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII danach keine relevante Unterbrechung erfahren, stellt sich die Zuständigkeitsfrage mit Wiederaufnahme am 16. November 2009 auch nicht neu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin einen neuen Antrag des Amtsvormunds eingeholt hat. Dass ein ausreichendes Einverständnis des Personensorgeberechtigten mit der Maßnahme vorliegt, berührt die zuständig-keitsrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahme nämlich nicht.
124Zuständigkeitsrechtlicher Zeitpunkt des Beginns der Leistung ist mithin auch für die Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII im Zeitraum vom 16. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Form der Unterbringung M. -N. T. in der F. Wohngruppe der 11. März 2003, ab dem die Klägerin dem Adoptivvater H. T. ausweislich des Bescheides vom 23. Oktober 2003 erstmals Hilfe zur Erziehung gewährt hat. Für die Erstattung der ab dem 16. No-vember 2009 entstandenen Kosten gilt deshalb das zur Erstattung der Auf-wendungen des Zeitraums 1. August 2009 bis 17. September 2009 Ausgeführte entsprechend.
125Die Höhe des diesbezüglichen Erstattungsbetrages errechnet sich auf der Grund-lage der dem Beklagten von der Klägerin erteilten Rechnung vom 29. Januar 2010 dergestalt, dass für 45 Tage ein täglicher Pflegesatz von 131,93 Euro an-zusetzen ist. Abzüge wegen anteiligen Bettengeldes und den in der Rechnung aufgeführten Einnahmen aus der von M. -N. T. bezogenen Waisen-rente und im Hinblick auf Kindergeld sind nicht gerechtfertigt, weil das Verwal-tungsgericht die entsprechenden Beträge - ebenso wie das sachlich an sich dem zweiten Erstattungszeitraum zuzuordnende Weihnachtsgeld und das volle Taschengeld - bereits im Rahmen des Erstattungszeitraumes vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 berücksichtigt hat.
126Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 188 BGB. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden.
127Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010
128- 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575, juris.
129Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
130Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
131Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich fehlt es einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die streitentscheidenden Rechtsfragen, die nicht bereits durch die höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind, aus der Einzelfallproblematik erwachsen.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
- 1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch, - 2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige, - 3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten, - 4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe, - 5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen, - 6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a), - 7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung, - 8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe, - 9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt, - 10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.
(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.