Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

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zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen


Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein
wird zitiert von 12 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 99 Erhebungsmerkmale


(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind1.im Hinblick auf die Hilfea)Art des
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - XII ZB 234/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB234/13 Verkündet am: 12. März 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - III ZR 164/05

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 164/05 Verkündet am: 23. Februar 2006 H o l m e s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 A, Fm;

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2004 - XII ZB 166/03

bei uns veröffentlicht am 15.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/03 vom 15. Dezember 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1666; MSA Artt. 3, 8 Die Gefahr, daß bei einem Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit während eines Aufen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Sept. 2018 - W 3 K 17.634

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für … … … seit dem 4. Februar 2013 bis zum 31. Oktober 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in noch genau zu beziffernder Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 3 E 15.251

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Entscheidung des Gerichts die Kosten für die Unterbringung von ... in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen. Im Übrigen w

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2019 - 8 BV 18.2005

bei uns veröffentlicht am 17.04.2019

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 wird der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 5. Mai 2017 auch insoweit

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2014 - 18 E 14.3960

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller weiterhin vorläufig in Obhut zu nehmen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Verfahrens. Gründe I. D

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2017 - M 18 K 16.2363

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin reiste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 12 CS 16.2181

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2016 (Az.: RN 4 S 16.1535) ist wirkungslos. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskos

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.113

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.106

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 41, 35a SGB VIII entstandenen und noch in unveränderter Form entstehenden Nettoaufwendungen ab dem 05.12.2013 zu erstatten. Im Übrigen wi

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.67

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Juni 2018 - W 3 S 18.745

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragsteller (W 3 K 18.744) gegen die vom Antragsgegner angeordnete Inobhutnahme ihrer Pflegetochter C. … aufschiebende Wirkung hat und dass der Antragsgegner das Kind den Antr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2015 - M 18 E 14.5261

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller trägt vor afghanischer Staatsangehöriger und am ... 1998

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2017 - 12 ZB 17.1508

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Kläger, ein in der Jugendhilfe überr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Dez. 2014 - M 24 S 14.4798

bei uns veröffentlicht am 29.12.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von ... vom 16. Oktober 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 18 E 14.3412

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2014 - 18 E 14.2857

bei uns veröffentlicht am 11.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin ist nach ihren eigenen Ang

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 12 C 14.1865

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2014 - M 18 E 14.3412 - wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur endgültigen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Juli 2014 - 6 K 13.01950

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2013 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - 12 CE 16.2333

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. November 2016 - AN 6 E 16.2044 - wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur en

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Jan. 2016 - M 18 E 15.5489

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Die Antragsgegnerin trägt die K

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2015 - M 18 K 12.5739

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom ... Februar 2012 und in der Form des Widerspruchsbescheids von ... Oktober 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Jan. 2016 - M 18 E 15.3106

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller einstweilen in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahre

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für das Kind L… seit dem 15. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 33.390,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - M 18 E 16.4362

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragssteller vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Ko

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Nov. 2015 - RO 4 K 15.287

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 3 K 15.1001

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung od

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 23. März 2017 - 13a B 17.30011

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2016 wie folgt geändert:

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Juni 2018 - Au 7 S 18.30995

bei uns veröffentlicht am 08.06.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: Au 7 K 18.30994) gegen die in Nummer 3 des Bescheids vom 23. April 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2016 - M 24 K 16.31812

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2016 wird in den Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verp

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 18 K 12.6173

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Apr. 2014 - 21 S 14.30537

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Februar 2014 (Gesch.-Z. ...) angeordnete Abschiebung nach Italien wird angeordnet. II.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Apr. 2017 - Au 3 K 16.1457

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2014 - 2 K 13.30188

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die am ... Oktober 1995 geborene ledige Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Aug. 2016 - Au 3 E 16.1082

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Pr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 12 CE 16.1570

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2016 - M 18 E 16.2783 - wird aufgehoben. II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur endgültig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 12 CE 16.1172

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antragsteller, der in einer von ihm angemie

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - M 18 K 16.4361

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2016 wird aufgehoben. II. Die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Sept. 2015 - M 24 S 15.3187

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist Asylbewerber. Er wurde von der Regierung von Oberbayern - Regieru

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2016 - 12 CS 16.1550

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2016 (M 18 S7 16.2804) wird aufgehoben und der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 2. Mai 2016 (M 18 E 16.1267) wird abgelehnt. Dadurch wird der Beschluss d

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Juli 2016 - B 3 K 16.257

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsrechtsweg) ist unzulässig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Bayreuth verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Enden

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 31. Aug. 2015 - B 3 K 13.221

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2010 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 18.03.2013 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig v

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2014 - 12 ZB 12.2766

bei uns veröffentlicht am 20.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteilig

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2016 - M 18 E 16.797

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller einstweilen in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtsko

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 12 BV 17.185

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Rev

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Juli 2015 - Au 3 K 14.1550

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1550 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; vor

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - M 18 E 14.4704

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur endgültigen Klärung seines Alters im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder-

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - 12 CE 16.1186

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die vorläu

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Apr. 2015 - M 24 K 14.4797

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 24 K 14.4797 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 17. April 2015 24. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Landesinterne Verteilung; unbegleitete

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(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und...
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember...