Sozialgericht Dortmund Beschluss, 02. Okt. 2014 - S 32 AS 1991/14 ER
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Vollziehbarkeit zweier Sanktionsbescheide der Antragsgegnerin nach §§ 31 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II) und in diesem Zusammenhang um den Umfang der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II.
4Der am XX.XX.XXXX geborene Antragsteller zu 1) und seine Ehefrau, die am XX.XX.XXXX geborene Antragstellerin zu 2), sind pakistanische Staatsangehörige. Sie beziehen zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin.
5Am 16.01.2014 schloss die Antragstellerin zu 2) mit der Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II mit dem Ziel "Integration in den 1. Arbeitsmarkt" und der Bezeichnung "Selbstständigkeit" sowie der Angabe "Frist zur Erledigung der Aufgaben: 15.07.2014". In dieser Vereinbarung heißt es unter der Überschrift "Aufgaben des/der Kunden/in" u. a., dass die Antragstellerin zu 2) auf eigenen Wunsch selbstständig bleibe mit einem Imbiss, und dass sie dabei von ihrem Ehemann unterstützt werde. Sie werde "monatlich ab Januar 2014 alle Betriebseinnahmen und -ausgaben in geeigneter Form durch Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR) bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) immer fristgerecht bis zum 15. des Folgemonats zur Prüfung dem zuständigen Selbstständigenberater/-beraterin vorlegen, um zeitnah eine Tragfähigkeit des Unternehmens und eine Überschuldung prüfen zu lassen". Nach Ablauf eines halben Jahres werde spätestens ein erneutes Beratungsgespräch geführt, in welchem die Tragfähigkeit des Gewerbes besprochen wird. Die Antragstellerin zu 2) verpflichte sich, "im Rahmen der Geschäftstätigkeit ( ) geplante Investitionen (Betriebsausgaben) ab einer Höhe von 250 EUR sowie sämtliche geplanten betrieblichen Ausgaben mit Dauerwirkung (z. B. Mietverträge, Darlehensverträge) vor der tatsächlichen Ausgabe im Vorfeld anzuzeigen, damit die Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgabe geprüft werden kann". Ferner heißt es dort, die Antragstellerin zu 2) werde verpflichtet, "vor Realisierung der geplanten Investition ( ) drei Kostenangebote vorzulegen". Weiterhin werde sie verpflichtet, "die vertragliche Bindung von Arbeitnehmern unabhängig vom Beschäftigungsumfang unverzüglich anzuzeigen und mit dem Selbstständigenberater/-beraterin abzustimmen". Zudem heißt es dort: "Die Einstellung oder Beauftragung von Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern (Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder) ist von Ihnen dem Berater/-in vorab bekanntzugeben und die Zustimmung einzuholen. Dies ist erforderlich, damit die Notwendigkeit geprüft werden kann." Außerdem enthält die Vereinbarung Vorgaben zur Erreichbarkeit der Antragstellerin zu 2) bzw. zur Abstimmung beruflich veranlasster Aufenthalte außerhalb des Zeit- und ortsnahen Bereichs. Unter der Überschrift "Aufgaben des/der Berater/in" heißt es im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin "als Ansprechpartner bei Fragen bezüglich der Selbstständigkeit zur Verfügung" stehe. Die Vereinbarung beinhaltet eine Rechtsfolgenbelehrung, nach der das Arbeitslosengeld II im Fall einer ohne den Nachweis eines wichtigen Grundes erfolgten Weigerung, die Pflichten aus der Vereinbarung zu erfüllen, für die Dauer von drei Monaten um 30 % der für die Antragstellerin zu 2) maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde, maximal um 105,90 EUR.
6Mit einem an den Antragsteller zu 1) gerichteten Bescheid vom 13.03.2014 senkte die Antragsgegnerin sein Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % seines maßgebenden Regelbedarfs ab, was nach aktueller Sachlage bedeute, dass sein Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von max. 105,90 EUR abgesenkt werde. Diese Regelung gelte für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.06.2014. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 30.01.2014 aufgefordert worden sei, eine zumutbare Arbeit als Verpacker/Lagermitarbeiter aufzunehmen bzw. fortzuführen. Der Antragsteller zu 1) sei dieser Aufforderung trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Die vom Antragsteller zu 1) gegebene Begründung für sein Verhalten, dass er sich zum 01.01.2014 selbständig gemacht habe, sei nicht als wichtiger Grund anerkannt worden, da der Imbiss von der Antragstellerin zu 2) und nicht von ihm geführt werde und er nicht ihr Arbeitnehmer sei bzw. hieraus Einkommen erziele. Der Bescheid vom 13.03.2014 wurde dem Antragsteller zu 1) per Postzustellungsurkunde am 20.03.2014 zugestellt.
7Mit Bescheid vom 21.03.2014 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern und den Kindern Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014. Die Bewilligung erfolgte nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig, soweit zukünftige bzw. noch nicht nachgewiesener Einkünfte auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet wurden. Als Einkommen wurden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) i. H. v. 610 EUR abzüglich eines Freibetrags von 202 EUR, mithin 408 EUR, angerechnet. Auf Seite 1 dieses Bescheides heißt es, dass "folgende Leistungen" bewilligt werden; im Anschluss hieran folgt eine tabellarische Aufstellung, der man entnehmen kann, dass dem Antragsteller zu 1) Arbeitslosengeld II i. H. v. 263,67 EUR bewilligt wird und der Antragstellerin zu 2) Arbeitslosengeld II i. H. v. 369,59 EUR. Im Berechnungsabschnitt 1 des Bescheides heißt es bei der Berechnung der Leistungen für den April 2014 in Bezug auf den Antragsteller zu 1), dass sein Anspruch i. H. v. 369,57 EUR aufgrund einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II – 1. Pflichtverletzung (30 % vom Regelbedarf) – vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 um 105,90 EUR gemindert werde.
8Mit einem an die Antragstellerin zu 2) gerichteten Bescheid vom 03.04.2014 senkte die Antragsgegnerin – nach vorangegangener Anhörung (Schreiben vom 13.03.2014) – ihr Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % ihres maßgebenden Regelbedarfs ab, was nach aktueller Sachlage bedeute, dass ihr Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von max. 105,90 EUR abgesenkt werde. Diese Regelung gelte für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.07.2014. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin zu 2) – was zwischen den Beteiligten im vorliegenden Eilverfahren unstreitig ist – die in der Eingliederungsvereinbarung vom 16.01.2014 vereinbarte Verpflichtung, monatlich ab dem Monat Januar 2014 eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) bis zum 15. des Folgemonats abzugeben, trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung nicht erfüllt habe. Zwar sei die EÜR für den Monat Januar 2014 im Rahmen des Anhörungsverfahrens am 27.03.2014 nachgereicht worden. Jedoch könne darin kein wichtiger Grund gesehen werden, da die EÜR für den Folgemonat Februar 2014 erneut nicht abgegeben worden sei. Der Bescheid vom 03.04.2014 wurde der Antragstellerin zu 2) per Postzustellungsurkunde am 08.04.2014 zugestellt.
9Mit Änderungsbescheid vom 17.04.2014 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 21.03.2014 "in dem dargestellten Umfang mit Wirkung ab 01.05.2014" nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung gegenüber den Verhältnissen, die beim Erlass jenes Bescheides vorgelegen hatten, auf, und setzte die Leistungen, wiederum nach § 328 SGB III vorläufig, für den Zeitraum ab dem 01.05.2014 neu fest. Die Bewilligungsentscheidung blieb im Hinblick auf den Antragsteller zu 1) gleich. Für die Antragstellerin zu 2) wurde nunmehr Arbeitslosengeld II nur noch i. H. v. 263,69 EUR bewilligt. In Berechnungsabschnitt 1 des Bescheides heißt es hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs der Antragstellerin zu 2) für den Mai 2014, dass ihr Anspruch wegen einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II – 1. Pflichtverletzung (30 % vom Regelbedarf) – vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2014 um 105,90 EUR gemindert werde.
10Mit Schreiben vom 03.05.2014 erhob der Antragsteller zu 1) gegen den Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde während des vorliegenden Eilverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Bescheid am 20.03.2014 zugestellt worden sei und dementsprechend der Widerspruch nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist, die am 20.04.2014 abgelaufen sei, erhoben worden sei. Dem in dem Widerspruchsschreiben enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag sei nicht stattzugeben gewesen. Der Vortrag, der Bescheid sei erst am 02.05.2014 "aufgefunden worden", rechtfertige keine Wiedereinsetzung. Die Antragsgegnerin legte den verspäteten Widerspruch zu Gunsten des Antragstellers zu 1) auch als Antrag auf Überprüfung des Sanktionsbescheides nach § 44 SGB X aus und wies diesen Überprüfungsantrag ebenfalls mit Bescheid vom 18.06.2014 zurück, da keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides erkennbar seien.
11Mit dem Schreiben vom 03.05.2014 erhob zudem die Antragstellerin zu 2) Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 03.04.2014. Mit Schreiben vom 18.05.2014 erklärten die Antragsteller den "Widerruf von Anfang an" bzgl. der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegnerin. Sie machten geltend, die Vereinbarung sei sittenwidrig und unzulässig. Es sei keine Leistung der Antragsgegnerin enthalten. Der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 03.04.2014 wurde während des vorliegenden Eilverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass ein wichtiger Grund weiterhin nicht benannt worden sei. Die Erklärung, die Eingliederungsvereinbarung widerrufen zu wollen, stelle keinen wichtigen Grund dar.
12Mit dem Schreiben vom 03.05.2014 erhoben die Antragsteller zu 1) und 2) schließlich auch Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.03.2014. Sie wandten sich hiermit gegen die darin vorgesehene abgesenkte Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Antragsteller zu 1). Dieser Widerspruch wurde während des vorliegenden Eilverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass der Bescheid hinsichtlich der Sanktion nur der Umsetzung des Sanktionsbescheides vom 13.03.2014 diene. Gegen diesen Umsetzungsakt sei ein Widerspruch nicht zulässig, da es sich hierbei nicht um eine Regelung nach § 31 SGB X (Verwaltungsakt) handele. Eine Regelung sei insoweit lediglich in dem Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 getroffen worden.
13Am 20.05.2014 haben die Antragsteller Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 32 AS 2022/14 geführt. Die Kammer hat in jenem Verfahren zunächst darauf hingewiesen, dass die Klage mangels abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Sanktionen richtete. Nachdem die Antragsteller bzw. die dortigen Kläger mit Schreiben vom 30.06.2014 auf fünf zwischenzeitlich zugestellte Widerspruchsbescheide Bezug genommen hatten, hat die Kammer mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass sich die Klage S 32 AS 2022/14 nunmehr (jedenfalls auch) gegen die Sanktionsbescheide vom 13.03.2014 und vom 03.04.2014 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 18.06.2014 und gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 richtet.
14Die Antragsteller tragen vor, dass die gegenüber den Antragstellern jeweils vorgenommenen Kürzungen um 30 % unberechtigt seien. Die Eingliederungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 2) sei widerrufen worden und die darin geregelten Verpflichtungen der Antragstellerin zu 2) seien sittenwidrig und ihnen stehen keine ausreichenden Leistungen der Antragsgegnerin gegenüber. Zudem fordere die Antragsgegnerin, dass die monatlichen Überschussrechnungen der Einnahmen und Ausgaben durch einen Steuerberater o. ä. eingereicht werden. Der Steuerberater der Antragsteller habe sich "längere Zeit im Krankenhaus" befunden habe, was "der Stadt Hamm vorsorglich mitgeteilt" worden sei, und dass er die "Einnahme-Überschussrechnungen für FEB und MRZ 2014 jedoch längst eingereicht" habe. Die Sanktion gegenüber dem Antragsteller zu 1) sei deshalb unberechtigt, weil der Antragstellerin zu 2) in der Eingliederungsvereinbarung auferlegt worden sei, dass der Antragsteller zu 1) ihr helfen solle; die Antragsgegnerin könne dann nicht gleichzeitig vom Antragsteller zu 1) fordern, eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Von den gekürzten Leistungen können die Antragsteller nicht leben. Sie können im Übrigen auch ihre Selbstständigkeit nicht fortführen. Das Gewerbe (Imbiss) sei mit Schreiben vom 19.05.2014 abgemeldet worden.
15Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
16die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 2022/14 gegen den an den Antragsteller zu 1) gerichteten Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 anzuordnen und die Vollziehung dieses Bescheides aufzuheben, indem die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, dem Antragsteller zu 1) Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung dieser Sanktion zu gewähren;
17die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 2022/14 gegen den an die Antragstellerin zu 2) gerichteten Sanktionsbescheid vom 03.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 in Verbindung mit der Aufhebungsverfügung in dem Änderungsbescheid vom 17.04.2014 anzuordnen und die Vollziehung dieser Bescheide aufzuheben, indem die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, der Antragstellerin zu 2) Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides vom 21.03.2014 zu gewähren.
18Die Antragsgegnerin beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Sie trägt vor, dass der den Antragsteller zu 1) betreffende Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 bestandskräftig geworden und der erst am 03.05.2014 eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 wegen Verfristung zurückgewiesen worden sei. Auch der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, als der der Widerspruch zu Gunsten des Antragstellers zu 1) ausgelegt worden sei, sei mit Bescheid vom 18.06.2014 abgelehnt worden. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen, wenn der Antragsteller zu 1) einen Sanktionsbescheid zunächst bestandskräftig werden lässt. Die Eingliederungsvereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und könne nicht von der Antragstellerin zu 2) einseitig widerrufen werden. Die darin von der Antragstellerin zu 2) eingegangene Verpflichtung, monatlich Einnahme-Überschussrechnungen abzugeben, sei für Januar lediglich zu spät, im Rahmen des Anhörungsverfahrens, erfüllt worden; weitere Rechnungen seien nicht eingereicht worden. Der Leistungsbescheid vom 21.03.2014 habe die Sanktion vom 13.03.2014 gegenüber dem Antragsteller zu 1) berücksichtigt. Die Sanktion gegenüber der Antragstellerin zu 2) sei mit dem Änderungsbescheid vom 17.04.2014 umgesetzt worden. Die Umsetzungen Leistungsbescheide enthalten bezüglich der Sanktionen keine eigenständigen Regelungen. Soweit die Antragsteller geltend machen, ihr Gewerbe abgemeldet zu haben und über geringeres Einkommen zu verfügen, seien sie – bislang vergeblich –aufgefordert worden, entsprechende Belege einzureichen.
21Die Antragsteller haben im laufenden Verfahren mehrfach um Fristverlängerung gebeten. Nachdem sich eine Rechtsanwältin als Bevollmächtigte bestellt hatte, erhielt sie Akteneinsicht. Trotz Fristsetzung und Erinnerung ist im Anschluss hieran bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine weitere Stellungnahme erfolgt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Leistungsakten und Integrationsakten) Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
23II.
24Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
25Der Antrag ist auslegungsbedürftig, denn die schriftsätzlich gestellten Anträge sind ihrem Wortlaut nach nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 92 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Gericht hat in einem solchen Fall den Inhalt des Antrags nach Maßgabe von § 123 SGG und dem Rechtsgedanken von § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und nach dem erkennbaren Gegenstand des Klage- bzw. Eilrechtsschutzbegehrens (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 123 Rn. 3 und Vorbemerkung vor § 60 Rn. 11a; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 92 Rn. 12).
26Da das Begehren der Antragsteller sich erkennbar gegen zwei Sanktionen nach §§ 31, 31a, 31b SGB II und die hierauf zurückzuführende um 30 % des Regelbedarfes verminderte Gewährung von Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II im Zeitraum zwischen dem 01.04.2014 und dem 30.06.2014 (Sanktion gegen den Antragsteller zu 1)) bzw. zwischen dem 01.05.2014 und dem 31.07.2014 (Sanktion gegen die Antragstellerin zu 2)) richtet, hat das Gericht den Antrag entsprechend § 133 BGB dahingehend ausgelegt, dass er gegen die Umsetzung bzw. Vollziehung der entsprechenden Sanktionsbescheide bzw. aller der Durchführung der Sanktionen dienenden Bescheide gerichtet ist.
27Der unter Ziff. I genannte Antrag gibt das genaue Ergebnis der Auslegung wieder.
28Als Sanktionsbescheide in diesem Sinne und damit als "Angriffsziele" für einen Eilantrag existieren hier die zwei Sanktionsfeststellungsbescheide nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II vom 13.03.2014 und 03.04.2014. Da es damit, wie es wohl in der Verwaltungspraxis auch regelmäßig der Fall ist, in Bezug auf beide Sanktionen Bescheide nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II, die "die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellen", gibt, kann dahin stehen, ob es nach der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage immer eines feststellenden Verwaltungsaktes bedarf (zweifelnd Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 18), oder ob im Einzelfall weiterhin ein Aufhebungsverwaltungsakt nach § 48 SGB X ausreicht, wie es der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zu der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage jedenfalls für die Fälle angenommen hat, in denen die Sanktion einen Zeitraum betrifft, für den bereits ungekürzte Leistungen bewilligt worden waren (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R – juris (Rn. 13); BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R – juris (Rn. 12); BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris (Rn. 13-15); offen gelassen vom 14. Senat des BSG im Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R – juris (Rn. 16)).
29Angesichts dessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles handelt es sich nach Meinung der Kammer vorliegend entgegen dem "Betreff" der Antragsschrift weder um einen ausschließlichen, noch um einen zusätzlich oder hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern allein um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen:
30Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widersprüche und Klagen gegen Sanktionsfeststellungsbescheide nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II ("Verwaltungsakt, der die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt") keine aufschiebende Wirkung. Das gleiche gilt für Widersprüche und Klagen gegen Aufhebungsverwaltungsakte gem. § 48 SGB X, vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 1 SGB II ("Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt"); dies gilt für Aufhebungen im Allgemeinen und gerade auch dann, wenn sie – wie die hier in dem Änderungsbescheid vom 17.04.2014 enthaltene Aufhebungsverfügung (dazu sogleich) – der Umsetzung eines Sanktionstatbestandes dienen (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 18).
31Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG kommt demgegenüber nur in Betracht, soweit kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "). Soweit ein Antragsteller sein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgtes Ziel vollständig mit einem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG erreichen kann, ist der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung ausgeschlossen (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 28 m. w. N.). Dies ist dann der Fall, wenn das Rechtsschutzbegehren auf die einstweilige Wiederherstellung des Zustands vor Erlass des Verwaltungsaktes beschränkt ist.
32Für die – ggf. zusätzliche – Anwendung der Eilrechtsschutzform des § 86b Abs. 2 SGG ist daher grundsätzlich nur dann Raum, wenn in der Hauptsache keine isolierte Anfechtungsklage zu erheben ist, sondern eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG), eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 4 SGG), eine isolierte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) oder eine Feststellungsklage nach § 55 SGG (vgl. Aubel a. a. O.).
33Daher wird auch teilweise vertreten, dass für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG – ggf. als Hilfsantrag zu einem Hauptantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – dann Raum ist, wenn in der Hauptsache grundsätzlich ein isolierter Anfechtungsrechtsbehelf zu erheben gewesen wäre, dieser im konkreten Fall, etwa wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist und wegen Fehlens oder Aussichtslosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages (§ 67 SGG), offensichtlich unzulässig ist (zu dieser Konstellation später näher), der angefochtene Bescheid damit bestandskräftig und nach § 77 SGG verbindlich geworden ist, aber ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden ist.
34Ein Antrag nach § 44 SGB X ändert die Bestandskraft des Ursprungsbescheids so lange nicht, wie ihm nicht ganz oder teilweise entsprochen worden ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.07.2011 – L 5 AS 226/11 B ER – juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.03.2011 – L 13 AS 82/11 B ER – juris (Rn. 8); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2011 – L 14 AL 373/10 B ER – juris (Rn. 3); Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2010 – L 7 AS 651/10 B ER – juris (Rn. 19)). Einer Klage bzgl. einer Überprüfungsentscheidung kommt daher keine aufschiebende Wirkung gegen die zu überprüfenden Entscheidungen zu; die aufschiebende Wirkung kann in der Folge nicht gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hergestellt werden (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.02.2010 – L 5 R 43/10 B ER – juris (Rn. 11)).
35Zudem ist bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X in der Hauptsache nicht ein isolierter Anfechtungswiderspruch bzw. eine isolierte Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf, sondern im Falle der Nichtbescheidung des Überprüfungsantrages eine Untätigkeitsklage und im Falle eines den Antrag ablehnenden Bescheides eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungsklage und wenn höhere Leistungen gewährt werden sollen eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage: Das Gericht hat auf die Anfechtungsklage nur über die Ablehnung (d. h. negative Feststellung) des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme des / der nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakte(s) zu entscheiden. Auf die damit verbundene Verpflichtungsklage wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme dieses / dieser Verwaltungsakte(s) ausgeurteilt. Und auf eine weitere Verpflichtungsklage wird die Pflicht zur Neufeststellung ausgeurteilt, sofern nicht diese zweite Verpflichtungsklage entsprechend § 54 Abs. 4 SGG durch eine allgemeine Leistungsklage konsumiert wird (vgl. den Beschluss der Kammer vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris (Rn. 55); BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 22/13 R – juris (Rn. 11) m. w. N.; BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R – juris (Rn. 12) m. w. N.; BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 62/02 R – juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 20c m. w. N.; Baumeister in: juris-PK SGB X, § 44 Rn. 154; a. A. BSG, Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 24/05 R – juris (Rn. 9); Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, Kapitel IV Rn. 76). Auch wegen dieser in der Hauptsache statthaften Klagekombination ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Überprüfungsanträgen nicht statthaft.
36In Fällen, in denen eine (ggf. teilweise) ablehnende Entscheidung zu einem Leistungsantrag bestandskräftig geworden ist, wird vor diesem Hintergrund teilweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG dahingehend, dass vorläufig Leistungen zu gewähren sind, für statthaft gehalten, wenn ein Antrag auf Überprüfung gestellt worden ist, der Antragsteller also einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X geltend macht (vgl. den Beschluss der Kammer vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris (Rn. 55 und 120); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29c m. w. N.). Das Bayerische LSG hält diese Grundsätze auf Eingriffsbescheide, jdf. auf Aufrechnungsverwaltungsakte, für übertragbar (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.03.2014 – L 7 AS 220/14 B ER – juris; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014 – L 7 AS 260/14 B ER – juris (Rn. 47 ff.)).
37Erforderlich ist auch nach dieser Auffassung aber, dass der Behörde insoweit vor Eilantragstellung eine ausreichende Bearbeitungsfrist eingeräumt worden ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011 – L 7 AS 206/11 B ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2010 – L 7 AS 651/10 B ER – a. a. O.). An Darlegung und Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind dann besonders strenge Anforderungen zu stellen; denn das Unterlassen eines rechtzeitigen Rechtsbehelfs trotz Rechtsbehelfsbelehrung spricht gegen eine Eilbedürftigkeit. Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid in einem Verfahren nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und gegebenenfalls in einem anschließendem Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011 a. a. O. m. w. N.); zur Annahme der Unzumutbarkeit eines solchen Abwartens ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.05.2013 – L 19 AS 638/13 B ER – juris).
38Der zu einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG für den Fall einer bereits erfolgten Vollziehung regelmäßig hinzutretende "Annexantrag" auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst dabei als unselbstständiger Folgenbeseitigungsanspruch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, wobei umstritten ist, ob diese Vorschrift die Gerichte nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, die Beseitigung rechtswidrig eingetretener Vollzugsfolgen anzuordnen, ob also ein "Automatismus" besteht, oder ob ein Ermessen besteht und eine gesonderte Interessenabwägung durchgeführt werden muss, bei der das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen und auch insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, ausreichend zu beachten ist, und bei der der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht fällt, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris (Rn. 113 f.)).
39Vor dem Hintergrund dieses Systems des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes ist nach Meinung der Kammer bei Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG der statthafte und zur Verwirklichung des Rechtsschutzzieles ausreichende Hauptsacherechtsbehelf (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris (Rn. 22)).
40Statthafte und ausreichende Eilrechtsschutzart ist damit grundsätzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Sächsisches LSG a. a. O.; LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris (Rn. 19)), verbunden mit dem Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2)).
41Auch bei den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sanktionen ist dies der Fall:
42Die isolierte Anfechtungsklage ist nach Meinung der Kammer die in der Hauptsache statthafte Klageart. Dies gilt sowohl für die Konstellation, in der für den Sanktionszeitraum bereits Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind und der/die entsprechende(n) Bewilligungsbescheid(e) durch einen entsprechenden zusätzlichen Verfügungssatz, der entweder in dem Sanktionsfeststellungsbescheid oder in einem die Sanktion "umsetzenden" Änderungsbescheid enthalten sein kann, im Umfang der Minderung nach § 48 SGB X aufgehoben wird, wie es vorliegend bei der Sanktion gegen die Antragstellerin zu 2) der Fall ist (dazu sogleich näher), als auch für die Konstellation, in der schon die erste den Sanktionszeitraum erfassende Bewilligungsentscheidung Leistungen nach dem SGB II nur in der sich aus der Sanktion ergebenden Höhe festsetzt, wie es hier bei der Sanktion gegen den Antragsteller zu 1) der Fall ist (dazu später näher).
43Nach Auffassung der Kammer bildet in der ersten Konstellation der Sanktionsfeststellungsbescheid nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X eine rechtliche Einheit (Regelungseinheit), und zwar auch dann, wenn der Aufhebungsverfügungssatz nicht in dem Sanktionsfeststellungsbescheid sondern in einem nachfolgenden Änderungsbescheid enthalten ist.
44Die Antragsgegnerin hat hier die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin zu 2) in dem Bescheid vom 21.03.2014, mit der ungekürzte Leistungen nach dem SGB II u. a. im Sanktionszeitraum bewilligt worden waren, durch einen Verfügungssatz in dem Änderungsbescheid vom 17.04.2014 im Umfang der mit dem Bescheid vom 03.04.2014 gegenüber der Antragstellerin zu 2) ausgesprochenen Sanktion – wie es aus Sicht der Kammer geboten ist (dazu später näher) – teilweise nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben.
45In einem solchen Fall ist nach Auffassung der Kammer nicht nur das Sanktionsereignis bzw. der Sanktionsbescheid Streitgegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens, sondern die Regelungseinheit aus dem Sanktionsbescheid und der Aufhebungsverfügung, und in diesem Rahmen der Leistungsanspruch des von der Sanktion betroffenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sanktionszeitraum dem Grunde und der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (insbes. Rn. 12, 13 ff. und 26) zur bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage; vgl. ferner BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R – juris (Rn. 12 ff.)).
46Daher ist für den Fall, dass sich die Sanktion als rechtmäßig herausstellt, zu prüfen, ob das Rechtsschutzziel – die Gewährung ungeminderter Leistungen – auf andere Weise ganz oder teilweise erreicht werden kann, ob also aus einem anderen Grund ein höherer Anspruch besteht und die Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X daher ganz oder teilweise (der Höhe nach) rechtswidrig und aufzuheben ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 a. a. O. – juris (Rn. 12, 26)). Da es sich bei isolierter Betrachtung sowohl bei einer Sanktion als auch bei einer Aufhebung nach § 48 SGB X um belastende Verwaltungsakte handelt, die im Wege der isolierten Anfechtung angreifbar sind bzw. wären, muss das gleiche dann auch für eine solche Regelungseinheit gelten. Daher ist auch – soweit ersichtlich – allgemein anerkannt, dass Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage die statthaften Hauptsacherechtsbehelfe gegen kombinierte Sanktionsfeststellungs- und Aufhebungsbescheide sind (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 14 f.); BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R – juris (Rn. 12); BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris (Rn. 12)). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die Aufhebungsverfügung nicht im Sanktionsfeststellungsbescheid sondern in einem Änderungsbescheid enthalten ist.
47In Bezug auf die mit dem Bescheid vom 03.04.2014 gegenüber der Antragstellerin zu 2) ausgesprochene Sanktion richtet sich der ausdrücklich gegen den Sanktionsbescheid gerichtete Hauptsacherechtsbehelf, die Klage S 32 AS 2022/14, nach Meinung der Kammer bei dieser Sachlage "automatisch" auch gegen die Aufhebungsverfügung. Damit korrespondierend ist auch der vorliegende Eilantrag nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sanktionsverfügung und auf Aufhebung ihrer Vollziehung, sondern auch gegen die Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X und auf Aufhebung ihrer Vollziehung gerichtet. Ist die Aufhebungsverfügung im Sanktionsbescheid enthalten, versteht sich das von selbst; ist sie – wie hier – in einem Änderungsbescheid enthalten, kann wegen der Regelungseinheit nichts anderes gelten.
48Sollte der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg haben, so wären die mit dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid bewilligten und dadurch bereits titulierten Leistungen endgültig auszuzahlen, ohne dass es einer entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin bedarf (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 29). Und wenn die Sanktion und die Aufhebungsverfügung außer Vollzug sind, "lebt" der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vorläufig "wieder auf" und die Leistungen sind vorläufig so zu gewähren, wie sie in diesem festgesetzt worden waren.
49Da der Sanktionszeitraum aber bereits abgelaufen ist und die Sanktion nebst Aufhebungsverfügung bereits vollzogen worden sind, ist der Antrag nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs gerichtet, sondern auch auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, wobei diese zu einer Auszahlung aller aufhebungsbedingt nicht ausgezahlten Leistungen ab Eingreifen der aufschiebenden Wirkung ("Suspensiveffekt") führen soll, also rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 10 und Rn. 19).
50Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach Meinung der Kammer dann, wenn man nicht von einer Regelungseinheit ausginge, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenüber dem Sanktionsbescheid in Verbindung mit der Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides zu dem gleichen Ergebnis, dem vorläufigen Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, führen muss. Denn in dem Erlass und in der Vollziehung eines Aufhebungsverwaltungsaktes nach § 48 SGB X würde bei dieser Betrachtungsweise eine Vollziehung der feststellenden Regelung in dem Sanktionsbescheid liegen. Die Aufhebung der Vollziehung des Sanktionsbescheides muss dazu führen, dass schon dieser "erste Schritt" der Vollziehung unterbleibt, und damit dazu, dass die Antragsgegnerin Leistungen nach dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid und nicht nach dem Änderungsbescheid auszahlen muss.
51Eine einstweilige Anordnung ist in dieser Konstellation anstelle oder neben dieser/-n Anordnung(en) und der Aufhebung der Vollziehung – wie bereits weiter oben allgemein dargelegt worden ist – regelmäßig nicht statthaft (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris (Rn. 22); LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris (Rn. 27 ff.); vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 28 f.) bzw. für sie besteht kein Bedürfnis, wenn der Eilantragsteller "nur" die Leistungen ausgezahlt erhalten möchte, die ihm mit dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid bewilligt worden waren. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nur dann erforderlich, wenn die konkret begehrte Leistung von der Verwaltung nicht oder nicht im beantragten Umfang bewilligt worden ist (vgl. den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (insbes. Rn. 61, 64); Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 a. a. O. (Rn. 22); vgl. auch Aubel a. a. O. Rn. 28), wenn also Leistungen beansprucht werden, die höher sind, als sie in dem ungeminderte Leistungen vorsehenden Bewilligungsbescheid vorgesehen sind. Der Anordnungsanspruch würde dann (auch) darauf beruhen, dass die Sanktion aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vollziehbar ist (vgl. insoweit Sächsisches LSG a. a. O. (Rn. 22 und 46)). Hier gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin zu 2) höhere als die mit dem Bescheid vom 21.03.2014 bewilligten Leistungen beanspruchen will.
52Eine zusätzliche einstweilige Anordnung könnte man darüber hinaus in Betracht ziehen, soweit die Auszahlung zusätzlicher Leistungen beansprucht wird, die erst mit dem Änderungsbescheid bewilligt worden sind, in dem auch die Aufhebungsverfügung enthalten ist, wenn dieser Änderungsbescheid also nicht nur die Sanktion sondern auch Änderungen zugunsten des Antragstellers umsetzt, und wenn der Antragsteller nicht nur den Sanktionsvollzug verhindern und Leistungen nach Maßgabe des vorangegangenen Bewilligungsbescheides erhalten möchte, sondern auch von den in dem Änderungsbescheid enthaltenen positiven Änderungen profitieren möchte. Denn auch dann begehrt er, dass über die "wiederauflebende" ursprüngliche Bewilligung hinausgehende Leistungen gewährt werden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in dieser Konstellation nur ausreichend, um das Rechtsschutzziel zu erreichen, wenn man davon ausgeht, dass sich die Aufhebungsverfügung und die begünstigenden Regelungen im Änderungsbescheid so voneinander trennen lassen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht auch die begünstigenden Regelungen suspendiert. Das kann aber dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
53Offen bleiben kann hier auch, ob im Einzelfall bei einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II (Weigerung, in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen) ein gegen den Sanktionsfeststellungsbescheid gerichteter Hauptsacherechtsbehelf so auszulegen ist, dass er sich auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt richtet, und ob damit korrespondierend ein Eilantrag nicht nur als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGG in Bezug auf die Sanktionsfeststellung und ggf. auf die dazugehörige Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X (s. o.) sondern auch auf den Eingliederungsverwaltungsakt auszulegen ist (vgl. Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31 Rn. 53).
54Für eine solche Auslegung kann Veranlassung bestehen, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist, da so ggf. Rechtsschutzlücken, die wegen des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) problematisch wären, verhindert werden können (vgl. insoweit auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.11.2012 – L 3 AS 618/12 B ER – juris (Rn. 17)). Denn es werden verschiedene Ansichten zur Zulässigkeit von Eilrechtsschutz in Bezug auf Sanktionen und Eingliederungsverwaltungsakte vertreten, die zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führen können:
55Teilweise wird vertreten, dass ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Eingliederungsverwaltungsakte regelmäßig als nicht eilbedürftige Maßnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gegen Sanktionen zu bewerten sei und daher nur ausnahmsweise Erfolg haben könne (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 03.09.2014 – S 35 AS 2893/14 ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.06.2014 – L 7 AS 446/14 B ER – juris; a. A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 16.01.2014 – L 9 AS 846/13 B ER – juris: vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts im Eilverfahren). Teilweise wird aber auch vertreten, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion keine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts sondern nur eine Kontrolle auf Wirksamkeit und Vollziehbarkeit stattfinde (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 – S 205 AS 30970/13 – juris (Rn. 26 ff.) m. w. N.: nur Wirksam- und Vollziehbarkeitskontrolle, ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt zunächst zu befolgen; anders LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – juris (Rn. 26): Rechtmäßigkeitskontrolle auch bei Bestandskraft durch Annahme eines ggf. konkludent gestellten Überprüfungsantrags gem. § 40 SGB II i. V. m. § 44 SGB X; insoweit zweifelnd: Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris (Rn. 15)). Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken könnte es sich als vermittelnder Ansatz anbieten, gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt Rechtsschutz in der Hauptsache unbeschränkt zu gewähren, isolierten Eilrechtsschutz nur dann, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt dem Adressaten Pflichten mit einer überdurchschnittlichen Belastungswirkung auferlegt, und unbeschränkten Eilrechtsschutz mit vollständiger Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf alle im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten nur bei einem Eilantrag gegen eine Sanktion (durch die vorstehend beschriebene erweiternde Auslegung dieses Eilantrages), soweit der Eingliederungsverwaltungsakt noch keine Bestandskraft erlangt hat; bei Bestandskraft des Eingliederungsverwaltungsaktes würde hingegen grundsätzlich nur eine inzidente Wirksamkeitskontrolle stattfinden.
56Diese Fragen können und müssen hier aber offen bleiben, denn vorliegend geht es nicht um einen Eingliederungsverwaltungsakt, sondern um eine Eingliederungsvereinbarung. Eine solche Vereinbarung kann keine Bestandskraft erlangen und unterliegt nach Auffassung der Kammer ohnehin nur einer Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe von § 15 SGB II und §§ 53 ff. SGB X, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder inzident überprüft wird (dazu später näher). Eine entsprechende Auslegung des Eilantrages ist daher hier jedenfalls nicht angezeigt.
57Nach Auffassung der Kammer existiert auch in der zweiten Konstellation – die hier bei der Sanktion gegen den Antragsteller zu 1) vorliegt – eine Regelungseinheit, und zwar bestehend aus dem Sanktionsfeststellungsbescheid und dem die Sanktion "umsetzenden" Bewilligungsbescheid.
58In Bezug auf die Sanktion gegen den Antragsteller zu 1) ist es so, dass für den Sanktionszeitraum noch keine Bewilligungsentscheidung existierte, die im Umfang der sanktionsbedingten Anspruchsminderung hätte teilweise aufgehoben werden müssen. Vielmehr berücksichtigte der Bewilligungsbescheid vom 21.03.2014 die Sanktion vom 13.03.2014 von vornherein.
59Es handelt sich in dieser Konstellation um eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); so offenbar auch BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 13, 16 und 26); vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – juris (Rn. 18)). Eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid bedarf es nicht; ausreichend ist ein Rechtsbehelf gegen die Sanktion (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 8 m. w. N.).
60Nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage konnte nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG ein Sanktionsereignis bzw. ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann (vgl. bereits die obigen Ausführungen und BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 12 und 13) m. w. N.). Deswegen und wegen der beschriebenen Regelungseinheit aus Sanktionsfeststellungsbescheid und Bewilligungsbescheid wurde angenommen, dass auch in dieser Konstellation nicht die Sanktion als solche Streitgegenstand eines entsprechenden Rechtsbehelfsverfahrens, sondern der Leistungsanspruch im Sanktionszeitraum dem Grunde und der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – a. a. O.; BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – a. a. O.).
61Zudem hat das BSG in seiner jüngeren – aber noch zur alten Rechtslage ergangenen – Judikatur die Auffassung vertreten, dass in dieser Konstellation die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft ist (so – ohne nähere Begründung – BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 16); ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – a. a. O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 10) (dazu sogleich näher)), nachdem es zuvor diese Frage noch ausdrücklich offen gelassen hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R – juris (Rn. 12); auch dazu sogleich näher).
62An dieser Bewertung ist aber nach Meinung der Kammer jedenfalls nach der seit dem 01.04.2011 geltenden aktuellen Rechtslage nicht insgesamt festzuhalten, sondern nur insoweit, als prinzipiell eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum anzunehmen ist und es deshalb eines gesonderten Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid nicht bedarf.
63Diese rechtliche Einheit kann zwar mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angefochten werden, wenn – anders als hier – geltend gemacht wird, dass der Bewilligungsbescheid auch unabhängig von der Sanktion eine Beschwer enthält. Jedoch spricht dies nach Meinung der Kammer nicht dagegen, in dem Sanktionsfeststellungsbescheid i. V. m. der ihn im Bewilligungsbescheid umsetzenden "Regelung", bei der es sich im Verhältnis zu dem die Höhe der Minderung regelnden Verfügungssatz des Sanktionsbescheides aber nicht um einen Verwaltungsakt sondern um eine wiederholende Verfügung handelt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Rn. 40)), einen seinerseits einheitlichen aber vom Rest des Bewilligungsbescheides abtrennbaren Verfügungssatz zu sehen, der in der Hauptsache isoliert mit Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage angefochten werden und insoweit auch zu einem eigenständigen Streitgegenstand gemacht werden kann (so Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 18 m. w. N.; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31b Rn. 26.1 (Aktualisierung vom 02.06.2014); Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Leitsatz Nr. 2 und Rn. 25 ff.), das allerdings in diesem Zusammenhang entgegen der hier vertretenen Auffassung (s. u.) annimmt, dass eine Sanktion den Leistungsanspruch unberührt lässt und es daher der teilweisen Aufhebung einer vorangegangenen Bewilligungsentscheidung gem. § 48 SGB X im Umfang der sanktionsbedingten Minderung nicht bedarf; a. A. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris; anders insoweit auch noch der Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (Rn. 65)).
64Nach Meinung der Kammer bedarf es entgegen der vom 4. Senat des BSG im Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – vertretenen Auffassung (juris: Rn. 16) keiner zusätzlichen Leistungsklage, also keiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zum Zwecke der Abänderung des Bewilligungsbescheides durch das Gericht, wenn – wie hier – die Höhe der beanspruchten Leistungen allein von der Sanktion abhängt. Die Kammer tendiert zu der Auffassung, dass dies schon nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage der Fall war. Jedenfalls aber die vorliegend maßgebliche, seit dem 01.04.2011 geltende Rechtslage und die auf ihr beruhende Rechtsanwendungspraxis sprechen dafür, einen isolierten Anfechtungsrechtsbehelf für statthaft zu halten und einen isolierten Streitgegenstand "Sanktion" anzunehmen. Denn das Gesetz sieht nun in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II zumindest grundsätzlich feststellende Verwaltungsakte vor, die "die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellen", die Praxis setzt dies – soweit ersichtlich – regelmäßig so um, und § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II sieht vor, dass gegen diese feststellenden Verwaltungsakte gerichtete Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Damit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage der Sanktion bzw. der Minderung des Anspruchs nicht nur um ein unselbständiges Berechnungselement handelt, sondern um einen eigenständigen Regelungsgegenstand. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden nur die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und ein isolierter Streitgegenstand "Sanktion" nicht möglich ist, hätte es auch nahe gelegen, entweder in § 39 Nr. 1 SGB II keine Regelung zu Sanktionsbescheiden aufzunehmen, da statthafte Eilrechtsschutzform dann wohl ohnehin nicht der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sondern der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre, oder § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II wenigstens so zu formulieren, dass sich daraus der Streitgegenstand "Leistungsanspruch im Sanktionszeitraum dem Grunde und der Höhe nach" entnehmen lässt.
65Es ist daher statthaft und reicht aus, wenn der Sanktionsfeststellungsbescheid angefochten und im Erfolgsfall durch das Gericht aufgehoben wird (ebenso Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 18 m. w. N.). Ähnlich wie bei der o. g. anderen Konstellation (Aufhebung einer vorangegangenen ungekürzten Bewilligung nach § 48 SGB X), bei der davon auszugehen ist, dass die Aufhebung der aus dem Sanktionsfeststellungsbescheid und der Aufhebungsverfügung bestehenden Regelungseinheit durch das Gericht die Behörde auch ohne Verpflichtung durch das Gericht dazu veranlassen wird, die mit dem "wiederauflebenden" Bescheid bewilligten Leistungen auszuzahlen, ist hier bei Aufhebung der Sanktionsfeststellungsregelung durch das Gericht davon auszugehen, dass die Behörde die dem Kläger danach materiell-rechtlich zustehenden, ungeminderten Leistungen gewähren wird.
66Demensprechend hatte das BSG in einer in dem o. g. Urteil vom 17.12.2009 in Bezug genommenen früheren Entscheidung (BSG, Urteil vom 18.08.2005 – B 7a AL 4/05 R – juris), in der es darum ging, dass die Bundesagentur für Arbeit mit entsprechendem Bescheid eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung festgestellt und mit dem nachfolgenden Bewilligungsbescheid eine Bewilligung unter Berücksichtigung der Sperrzeit und der geminderten Anspruchsdauer vorgenommen hatte, zwar auch die These einer Einheit von Sperrzeitbescheid und Bewilligungsbescheid vertreten aber gleichwohl eine "Anfechtungssituation" gesehen, weil es die den Sperrzeitbescheid umsetzenden Regelungen im Bewilligungsbescheid als wiederholende und abtrennbare Verfügungen ansah, deren Aufhebung zu einer ungekürzten Bewilligung führt. Gerade weil die Bewilligungsbescheide im SGB II-Bereich die Minderung, die ja letztlich auch nur eine Umsetzung der maßgeblichen Sanktionsbescheide darstellt, nach oder bei der Darstellung des ungekürzten Leistungsanspruchs gesondert ausweisen (vgl. hier Seite 6 des Bewilligungsbescheides vom 21.03.2014), lässt sich die Argumentation aus dem Urteil vom 18.08.2005 – B 7a AL 4/05 R – auch hier vertreten.
67Das BSG hat zudem auch nach dem Urteil vom 17.12.2009, und zwar im Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – (juris: Rn. 10) zu erkennen gegeben, dass eine Beschränkung des Streitgegenstandes und eine isolierte Anfechtungsklage nicht ausgeschlossen sind, denn dort heißt es: "Das LSG hat das Begehren des Klägers insofern zu Unrecht einschränkend dahingehend ausgelegt (§ 123 SGG), dass er eine gerichtliche Entscheidung lediglich hinsichtlich der Absenkungsentscheidung, nicht jedoch auch hinsichtlich des im streitigen Zeitraum zu zahlenden Alg II begehrt. Der unvertretene Kläger hat weder schriftsätzlich noch in anderer Weise den Streitgegenstand beschränkt." Diese Ausführungen wären sinnlos, wenn eine Einschränkung des Klagebegehrens schon aus Rechtsgründen gar nicht möglich gewesen wäre.
68Die Kammer hält nach alledem die Sichtweise für vorzugswürdig, dass eine Sanktion nach §§ 31 ff. SGB II isolierter Streitgegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, und dass eine Klage dementsprechend als isolierte Anfechtungsklage auszulegen ist, wenn – wie hier – die Höhe der beanspruchten Leistungen nach dem klägerischen Vorbringen allein von der Sanktion abhängt. Klargestellt sei dabei aber nochmals, dass die Kammer in der o. g. ersten Konstellation (Sanktion und Aufhebung eines für den Sanktionszeitraum bereits bestehenden, ungekürzte Leistungen bewilligenden Bescheides) annimmt, dass die Anfechtungsklage sich auch auf Aufhebung der Aufhebungsverfügung und der Eilantrag sich auch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Aufhebungsverfügung richtet, weil insofern eine Regelungseinheit zwischen Sanktionsfeststellung und Aufhebungsverfügung besteht.
69Da somit auch in der zweiten Konstellation die isolierte Anfechtungsklage der statthafte Hauptsacherechtsbehelf ist, ist damit grundsätzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nebst Aufhebung der Vollziehung der statthafte Eilrechtsbehelf.
70Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung ist in einem Fall wie dem vorliegenden neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zusätzlich der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich und der vorliegende Antrag nicht entsprechend auszulegen. Zur Begründung wird von den Vertretern dieser Auffassung angeführt, dass in einem solchen Fall die begehrte Leistung von der Verwaltung nicht im beantragten Umfang bewilligt worden sei (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – a. a. O. (Rn. 22) m. w. N.; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31b Rn. 26; so trotz anderen Prüfungsaufbaus wohl auch SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ER – juris (insbes. Rn. 33 und Rn. 53 ff.)). Der Anordnungsanspruch beruht dann gerade darauf, dass die Sanktion aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vollziehbar ist (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 a. a. O. (Rn. 22, 46); SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 a. a. O. (Rn. 54, 64)). Jedoch hält die Kammer für den – hier vorliegenden – Fall, dass das Rechtsschutzbegehren nur darauf abzielt, von den Folgen der Sanktion verschont zu bleiben, die Höhe der bewilligten Leistungen also ausschließlich von der Sanktion abhängt, die Gegenauffassung für vorzugswürdig, nach der es keines zusätzlichen Antrags nach § 86b Abs. 2 SGG bedarf und der Grundsicherungsträger vielmehr nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zur einstweiligen Gewährung von Leistungen ohne Berücksichtigung der Sanktion verpflichtet werden kann (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 29 m. w. N.). Zum einen erscheint es widersinnig, die isolierte Anfechtungsklage für den statthaften Hauptsacherechtsbehelf zu halten und gleichwohl im Eilrechtsschutzverfahren eine Rechtsschutzform für (zusätzlich) erforderlich zu halten, die bei isolierten Anfechtungsklagen eigentlich nicht statthaft ist. Zum anderen wird so vermieden, dass es von zeitlichen Zufälligkeiten (Lage des Sanktionszeitraums) abhängt, ob ein Fall der Aufhebung vorangegangener, ungeminderte Leistungen festsetzender Bewilligungsentscheidungen vorliegt, und dann für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nebst Aufhebung der Vollziehung nach Auffassung der Kammer nur eine gewisse, nicht aber eine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich ist, oder ob ein neuer Bewilligungszeitraum betroffen ist, und dann für den Erlass der zusätzlichen einstweiligen Anordnung eine besondere Eilbedürftigkeit i. S. eines Anordnungsgrundes erforderlich ist.
71In Bezug auf die Sanktion gegen den Antragsteller zu 1) kann sodann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass hier nicht der – weiter oben beschriebene – Sonderfall vorliegt, in dem ein ausdrücklich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Eilantrag entweder ausschließlich oder hilfsweise auch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf einen gestellten Antrag auf Überprüfung des Sanktionsbescheides nach § 44 SGB X auszulegen ist. Denn der von der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers zu 1) angenommene Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid vom 18.06.2014 zurückgewiesen und es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hiergegen der erforderliche Widerspruch eingelegt worden wäre. Auch ist der Ablehnungsbescheid vom 18.06.2014 erkennbar nicht Gegenstand des Klageverfahrens S 32 AS 2022/14; die Antragsteller haben sich insoweit nur gegen mehrere während des Klageverfahrens ergangene "Widerspruchsbescheide" gewandt. Ist der Überprüfungsantrag damit bestandskräftig abgelehnt, fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung an einem regelungsfähigen, "offenen" Rechtsverhältnis (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris (Rn. 61) m. w. N.). Eine Auslegung als Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt vor diesem Hintergrund keinen Sinn.
72Hier liegt schließlich in Bezug auf beide Sanktionen nicht die Sonderkonstellation vor, dass für den Sanktionszeitraum bereits Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind und der/die entsprechende(n) Bewilligungsbescheid(e) nicht durch einen entsprechenden Verfügungssatz im Sanktionsbescheid oder in einem diesen "umsetzenden" Änderungsbescheid im Umfang der Minderung nach § 48 SGB X aufgehoben worden ist/sind. Wenn für den Sanktionszeitraum bereits Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind, ist eine solche teilweise Aufhebung nach umstrittener aber von der Kammer für vorzugswürdig gehaltener Auffassung auch nach der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage erforderlich, damit die Sanktion nicht "ins Leere geht" (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (insbes. Rn. 62 f. und Rn. 84 ff.); vgl. ferner SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER – juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 – L 7 AS 1058/13 B – juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 7 AS 439/13 – juris (Berufung zugelassen); SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ER – juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013 – L 7 AS 332/13 B ER – juris; S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31 Rn. 26.1 (Aktualisierung vom 05.05.2014); so nun auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 31 ff. SGB II in der Fassung vom 22.04.2014; a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Revision zugelassen); SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris (Berufung zugelassen); SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 – S 4 AS 449/11 ER – juris; Burkiczak in: BeckOK SozR SGB II § 31b Rn. 11a; zweifelnd Lauterbach in: Gagel, SGB II / SGB III, 53. Ergänzungslieferung 2014, § 31b Rn. 2; vgl. ferner (ohne Festlegung) LSG NRW, Beschluss vom 08.09.2014 – L 2 AS 1461/14 B – juris).
73Eine solche Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X kann nach Auffassung der Kammer auch nicht in der Formulierung des Sanktionsbescheides, das Arbeitslosengeld II werde nach § 31a SGB II abgesenkt, gesehen werden (vgl. den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 a. a. O. (Rn. 97); Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 a. a. O. (Rn. 5); zweifelnd auch LSG NRW, Beschluss vom 08.09.2014 a. a. O. (Rn. 11); a. M. wohl (zur bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage) LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B – juris (Rn. 19)).
74Das Fehlen einer Aufhebungsverfügung macht nach Auffassung der Kammer zwar nicht den Sanktionsfeststellungsbescheid als solchen ohne weiteres "wirkungslos" und führt damit in einem Anfechtungsklageverfahren gegen diesen Bescheid nicht sofort zu dessen Aufhebung (so aber möglicherweise LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 a. a. O. (Rn. 13)). Wirkungslos dürfte ein Sanktionsfeststellungsbescheid aus Sicht der Kammer allenfalls werden, sobald eine rechtmäßige nachträgliche Aufhebung wegen Ablaufs der Frist gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht mehr möglich ist.
75Jedoch kann, so lange es an der gebotenen teilweisen Aufhebung fehlt, in der Hauptsache die Auszahlung der bewilligten Leistungen durch isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend gemacht werden, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides ankommt, und dementsprechend im Eilverfahren die vorläufige Auszahlung durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, ohne dass es einer zusätzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 a. a. O. (Rn. 5)), und ohne dass an die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 a. a. O. (Rn. 103 ff.)).
76Die Antragsgegnerin hat hier allerdings – wie bereits erwähnt – die Bewilligungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin zu 2) im Bescheid vom 21.03.2014, die die Leistungen nach dem SGB II u. a. im Sanktionszeitraum regelte, durch einen Verfügungssatz in dem Änderungsbescheid vom 17.04.2014 im Umfang der mit dem Bescheid vom 03.04.2014 gegenüber der Antragstellerin zu 2) ausgesprochenen Sanktion teilweise nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben.
77Es ist nach alledem zusammenfassend festzustellen, dass es vorliegend um vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG geht, und nicht (auch) nach § 86b Abs. 2 SGG.
78Genau genommen handelt es sich insofern vorliegend um zwei entsprechende Anträge.
79Erstens ist über den Antrag des Antragstellers zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs – zunächst war dies der Widerspruch vom 03.05.2014, nunmehr, nach Erlass des Widerspruchsbescheides, ist es bei sachdienlicher Auslegung des Rechtsschutzbegehrens (vgl. insoweit Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris (insbes. Rn. 26)) die bei der Kammer anhängige Klage S 32 AS 2022/14 – gegen den an ihn gerichteten Sanktionsbescheid vom 13.03.2014, nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014, und auf Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides zu entscheiden. Und zweitens ist über den Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Hauptsacherechtsbehelfs – zunächst war dies der Widerspruch vom 03.05.2014, nunmehr ist es die bei der Kammer anhängige Klage S 32 AS 2022/14 – gegen den an sie gerichteten Sanktionsbescheid vom 03.04.2014, nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014, in Verbindung mit der Aufhebungsverfügung im Änderungsbescheid vom 17.04.2014, und auf Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide zu entscheiden.
80Dabei bilden die beiden Antragsteller im vorliegenden Einzelfall nach Auffassung der Kammer trotz des Umstandes, dass die gegen sie gerichteten Sanktionen jeweils auf unterschiedliche Pflichtverletzungen gestützt wurden, als zusammen klagende Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 2 und 3 SGB II eine gem. § 74 SGG i. V. m. §§ 59, 60 ZPO zulässige (einfache) Streitgenossenschaft (subjektive Antragshäufung), weil sie ihre behaupteten Ansprüche auf ungeminderte SGB II-Leistungen – bei einem großzügigen und auch an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierten Bewertungsmaßstab – aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund herleiten (vgl. zur Frage der Streitgenossenschaft und zur damit zusammenhängenden Frage der (notwendigen) Beiladung: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006 – L 8 AS 4314/05 – juris (Rn. 18); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2008 – L 8 AS 3380/07 – juris (Rn. 23); BSG, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 24/07 R – juris (Rn. 14); BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – juris (Rn. 13)). Denn die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass die Sanktion gegenüber dem Antragsteller zu 1) deshalb unzulässig ist, weil sie einen Verstoß gegen eine Pflicht (Arbeitsaufnahme) ahndet, die im Widerspruch zu einer Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung der Antragstellerin zu 2) vom 16.01.2014 (Hilfe bei der selbständigen Tätigkeit der Antragstellerin zu 2)) steht. Dieser Zusammenhang zwischen den sanktionsrelevanten Sachverhalten rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, eine einfache Streitgenossenschaft anzunehmen.
81Der nach alledem statthafte Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG ist – bzw. die beiden Anträge sind – nur teilweise zulässig.
82Den Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Vollziehungszeitraum der Sanktionsbescheide am 30.06.2014 bzw. 31.07.2014 abgelaufen ist. Denn in Bezug auf diesen bereits vergangenen Zeitraum bestehen noch andauernde konkrete Vollzugsfolgen in Gestalt der aufgrund der Sanktionen gemindert ausgezahlten Geldleistungen. In einem solchen Fall muss ein Eilantrag in der Gestalt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig sein (vgl. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA ER – juris (Rn. 22)). Das ergibt sich nach Meinung der Kammer zum einen daraus, dass bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – anders als bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG – zwar ein "gewisses Maß an Eilbedürftigkeit" (vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126; SG Dortmund, Beschluss vom 03.09.2014 – S 35 AS 2893/14 ER – juris (Rn. 30)) aber keine "besondere" Eilbedürftigkeit im Sinne einer gegenwärtigen Notlage erforderlich ist (a. A. insoweit offenbar Thüringer LSG, Beschluss vom 16.03.2012 – L 4 AS 106/12 B ER – juris und Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 33.1 (allerdings nicht im Rahmen des Rechtsschutzinteresses, sondern im Rahmen der Interessenabwägung)). Zum anderen ergibt es sich daraus, dass die vorherige Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Auffassung der Kammer Voraussetzung für eine Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist. Die Möglichkeit der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht nach Meinung des Gerichts auch nicht nur, wenn bzw. soweit der Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Eilverfahrens stattgefunden hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann auch dann bestehen, wenn ein Sanktionsbescheid bereits vor Rechtshängigkeit ganz oder – wie es hier bei beiden Sanktionen der Fall war – teilweise vollzogen ist, denn der Antragsteller kann einen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung schon getroffener Maßnahmen haben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 7a; LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O.; Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (Rn. 126 ff.)).
83Jedoch ist der Antrag des Antragstellers zu 1) nach Auffassung der Kammer deshalb unzulässig, weil sein Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid als derjenige Hauptsacherechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, offensichtlich unzulässig ist.
84Zwar besitzt auch ein unbegründeter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 SGG und nach herrschender Meinung ist das auch bei einem unzulässigen Rechtsbehelf grundsätzlich der Fall (vgl. Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86a Rn. 16-18.2 m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86a Rn. 10 m. w. N.; a. A. Bischofs, SGb 2013, 570 (572)). Nach wohl herrschender und von der Kammer geteilter Auffassung kommt aber einem offensichtlich unzulässigen Hauptsacherechtsbehelf, insbesondere einem offensichtlich verfristeten Rechtsbehelf gegen einen damit bestandskräftig und gem. § 77 SGG verbindlich gewordenen Verwaltungsakt, keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Krodel a. a. O.; Keller a. a. O.).
85Daher scheidet nach ebenfalls wohl herrschender Auffassung in den Fällen, in denen – wie hier aufgrund § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGG – ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dann aus, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist und entweder kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist, oder ein solcher Antrag zwar gestellt worden ist, aber bei prognostischer Betrachtung offensichtlich aussichtslos ist (vgl. z. B. den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (insbes. Rn. 124 ff.); LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris (Rn. 29: kein Rechtsschutzbedürfnis); Thüringer LSG, Beschluss vom 23.04.2002 – L 6 RJ 113/02 ER – juris (Rn. 28); Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.11.2010 – L 16 AS 788/10 B ER – juris (Rn. 13); Keller a. a. O. und § 86b Rn. 7 m. w. N.; Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86b Rn. 28 und 28.1; weitergehend Bischofs, SGb 2013, 570 (572-573): Antrag unzulässig auch bei nicht offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs, zulässig dann nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Wiedereinsetzung).
86Ein solcher Fall der offensichtlichen Unzulässigkeit liegt hier vor. Der Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 ist bestandskräftig und für die Beteiligten und die Gerichte nach § 77 SGG bindend geworden, da die Widerspruchsfrist vor Widerspruchserhebung abgelaufen war. Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 als unzulässig zurückgewiesen und in diesem Rahmen auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
87Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hier greift nicht die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG ein, sondern die genannte Monatsfrist. Denn der Antragsteller zu 1) wurde mit dem angefochtenen Bescheid über die Art des möglichen Rechtsbehelfs, die Verwaltungsstelle, bei der er anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist ("innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe") ordnungsgemäß im Sinne von § 66 SGG belehrt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die – wie hier – für den Beginn einer Frist den im Gesetz verwandten Begriff der Bekanntgabe gebraucht, ist weder irreführend noch unrichtig, auch wenn der angefochtene Bescheid – wie hier – in der besonderen Form der Zustellung bekanntgegeben wird; die Bekanntgabe, die den Fristlauf auslöst, besteht dann in der Zustellung (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2014 – B 14 AS 46/13 R – juris).
88Ausweislich der Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 128 der Integrationsakte) wurde dem Antragsteller zu 1) der an ihn adressierte Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 (Az. KJC-5216/2190) am 20.03.2014 im Wege der Ersatzzustellung nach §§ 37 Abs. 5, 65 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 3 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
89Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Widerspruchsfrist mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist wie die Widerspruchsfrist des § 84 SGG endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist nach § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags.
90Die Monatsfrist begann damit hier am 21.03.2014 und endete am 22.04.2014 um 24:00 Uhr, da der 20.04.2014, an dem die Frist eigentlich geendet hätte, ein Sonntag und der 21.04.2014 ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag) war.
91Der Widerspruch wurde erst mit dem Schreiben vom 03.05.2014 und damit außerhalb dieser Frist eingelegt.
92Die Postzustellungsurkunde erbringt dabei als öffentliche Urkunde nach (§§ 37 Abs. 5, 65 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m.) §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen. Hier erstreckt sich der durch die Zustellungsurkunde erbrachte Beweis – da eine Zustellung nach § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) beurkundet wurde – insbesondere auf das Einlegen in den Briefkasten des Antragstellers und damit darauf, dass das Schriftstück in seinen Machtbereich gelangt ist, und auf den Zeitpunkt des Einlegens in den Briefkasten.
93Dieser Beweis kann zwar widerlegt werden, § 418 Abs. 2 ZPO. Jedoch kann der entsprechende Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Der Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat; vielmehr erfordert der Gegenbeweis der Unrichtigkeit den Beweis eines anderen als in der Zustellungsurkunde bezeugten Geschehensablaufs; nur so wird ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (vgl. BSG, Beschluss vom 13.11.2008 – B 13 R 138/07 B – juris (Rn. 6); LSG NRW, Beschluss vom 11.09.2013 – L 2 AS 1380/13 B ER – juris).
94Im vorliegenden Fall ist weder etwas vorgetragen noch glaubhaft gemacht, was darauf schließen ließe, dass der beurkundete Geschehensablauf nicht zutrifft, die Zustellungsurkunde also unrichtig ist. Der Vortrag des Antragstellers zu 1), er habe den Bescheid erst am 02.05.2014 "aufgefunden", ist irrelevant, denn es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme bzw. auf deren Zeitpunkt an, sondern nur auf den Zeitpunkt der Zustellung. Mit dem Einlegen in den Briefkasten ist aber die Zustellung bewirkt.
95Eine unverschuldete fehlende bzw. spätere Kenntnisnahme könnte allenfalls ein Anlass für eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nach §§ 84 Abs. 2 Satz 3, 67 SGG sein. Der im Widerspruchsschreiben vom 03.05.2014 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist aber nach Auffassung der Kammer offensichtlich aussichtslos, so dass die o. g. Ausnahmekonstellation nicht vorliegt, in der trotz Fristversäumnisses wegen eines Wiedereinsetzungsantrages die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet werden kann.
96Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (vgl. § 67 Abs. 2 und 3 SGG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Maßgeblich für die Frage des Verschuldens ist dasjenige Maß an Sorgfalt, welches einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen entsprechend allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. z. B. LSG NRW, Beschluss vom 08.04.2014 – L 8 R 829/13 B – juris).
97Hier ist nichts vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht worden, das den Schluss zuließe, dass der Antragsteller zu 1) ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, dass er also die genannten Sorgfaltsanforderungen beachtet hat.
98Ein spätes "Auffinden" eines Bescheides ist keine Entschuldigung; vielmehr hätte es einer näheren Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft, warum ein "Auffinden" innerhalb der Widerspruchsfrist nicht möglich war. Hier musste der Antragsteller sogar wegen der kurz zuvor erfolgten schriftlichen Anhörung nach § 24 SGB X in Bezug auf die beabsichtigte Sanktion (Anhörungsschreiben vom 19.02.2014), im März / April verstärkt mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung eines Sanktionsbescheides rechnen. Dass er sich hierauf eingerichtet hat, ist nicht ansatzweise vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden.
99Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass auch die – hier als solche möglicherweise noch fristgerecht erfolgte – Anfechtung des Bewilligungsbescheides vom 21.03.2014 am Eintritt der Bestandskraft des Sanktionsfeststellungsbescheides vom 13.03.2014 nichts ändern kann. Der Bewilligungsbescheid enthält nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die Sanktion vom 13.03.2014 keine eigenständig anfechtbaren Regelungen i. S. eines Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X sondern nur den Inhalt des Sanktionsbescheides umsetzende "wiederholende Verfügungen". Der Bewilligungsbescheid bzw. diese Bestandteile desselben bildet/n zwar mit dem Sanktionsbescheid eine Regelungseinheit (s. o.). Der Bewilligungsbescheid muss daher nicht gesondert mit Widerspruch angefochten werden. Jedoch muss gerade deshalb stattdessen der Sanktionsbescheid fristgerecht angefochten werden.
100Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist daher unzulässig.
101Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist aus den soeben genannten Gründen auch – hilfsweise – unbegründet (siehe sogleich).
102Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist zwar zulässig aber unbegründet.
103Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen.
104Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt daher das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2013 – L 19 AS 434/13 B ER – juris; BSG, Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R – juris).
105Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn – etwa wegen offenbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder bei unklaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung – ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
106Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt, wird m. a. W. die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse (oder Interesse eines Dritten) an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12f m. w. N.). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage u. U. auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) werden wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen ist. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.).
107Nach diesen Maßstäben war hier die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf keine der beiden Sanktionen anzuordnen.
108In Bezug auf den Antrag des Antragstellers zu 1) ist es so, dass die offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs und seine sich hieraus ergebende Aussichtslosigkeit – wenn man annimmt, dass sie nicht schon zur Unzulässigkeit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt – zumindest im Rahmen der beschriebenen Abwägung zwischen dem Vollziehungs- und dem Aussetzungsinteresse dazu führt, dass sich das Vollziehungsinteresse durchsetzt.
109In Bezug auf den Antrag der Antragstellerin zu 2) bestehen zwar gewisse Zweifel daran, dass der sie betreffende Sanktionsfeststellungsbescheid vom 03.04.2014 i. V. m. der teilweisen Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsentscheidung durch den Änderungsbescheid vom 17.04.2014 rechtmäßig ist. Es liegt aber kein Fall offenbarer Rechtswidrigkeit vor. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Sanktionsfeststellung nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht eindeutig zu bestimmen. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragstellerin zu 2) im Sanktionszeitraum ein höherer Anspruch auf SGB II-Leistungen zugestanden haben könnte und die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X deshalb unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Sanktion teilweise rechtswidrig sein könnte. Insgesamt sind die sich aus diesen Zweifeln ergebenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens S 32 AS 2022/14 nach Auffassung der Kammer nicht so groß, dass sie unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen können.
110Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 20.12.2011 verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn sie einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 13.05.2011 mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Nach § 31b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 13.05.2011 mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt; der Minderungszeitraum beträgt drei Monate; die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
111Die Antragstellerin zu 2) war zunächst i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 SGB II erwerbsfähig und auch im Übrigen leistungsberechtigt nach dem SGB II. Jedenfalls ergeben sich aus den Verwaltungsakten keine Zweifel hieran.
112Die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung entspricht bei summarischer Prüfung den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt werden muss, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 20, 24); BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R – juris (Rn. 17)).
113Zudem liegt nach summarischer Beurteilung eine Weigerung vor, die Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung vom 16.01.2014 zu erfüllen, monatlich Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR) oder Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) einzureichen.
114Weigern in diesem Sinne bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 21)).
115Eine entsprechende objektive Pflichtverletzung liegt unstreitig in Bezug auf die im Vertrag klar und eindeutig geregelte Pflicht zur Einreichung von EÜR oder GuV für den Monat Januar bis zum 15.02.2014 vor. Dass die EÜR für Januar tatsächlich nachgereicht wurde oder ob – was die Antragsteller behaupten, sich jedoch aus dem Akteninhalt nicht ergibt – für spätere Monate EÜR ein- oder nachgereicht wurden, ist insofern unerheblich.
116Da eine Weigerung nur vorliegt, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen wird, wäre die Sanktion jedoch rechtswidrig, wenn die EÜR nur fahrlässig oder unverschuldet nicht fristgerecht eingereicht worden wäre. Die Antragsteller behaupten, es habe eine mündliche Vorgabe dahingehend gegeben, dass die EÜR durch einen Steuerberater o. ä. erstellt werden muss. Sollte dies zutreffen, dann würde sich dies zwar wohl nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages auswirken, da dieser eine solche Vorgabe nicht enthält. Jedoch würde es wohl an einer "Weigerung" fehlen, wenn es der Antragstellerin zu 2) wegen einer (hier bislang nicht hinreichend glaubhaft gemachten) Erkrankung des Steuerberaters nicht möglich oder ggf. aus finanziellen Gründen nicht zumutbar gewesen sein sollte, diese Vorgabe zu erfüllen. Dabei geht die Kammer für das vorliegende Eilverfahren davon aus, dass keine solche mündliche Vorgabe erfolgt ist. Denn die Behauptung der Antragsteller ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Aber auch ohne eine solche Vorgabe dürfte Vorsatz nicht vorliegen, wenn ein beauftragter Steuerberater erkrankt wäre. Ggf. könnte insoweit auch ein wichtiger Grund nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzunehmen sein. All dies ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären. Bei summarischer Bewertung des Sachverhalts ist wegen unzureichender Glaubhaftmachung des Vortrags der Antragsteller davon auszugehen, dass eine Weigerung i. S. einer vorsätzlichen Pflichtverletzung vorliegt.
117Nicht abschließend im Eilverfahren klären lässt sich die Frage, ob die Pflicht zur Einreichung von EÜR bzw. GuV auch wirksam begründet worden ist, oder ob die auf § 15 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung entweder nur in Bezug auf diese Pflicht oder sogar vollständig unwirksam ist.
118Nach Auffassung der Kammer findet dabei im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB II keine inzidente "Rechtmäßigkeitskontrolle" der Eingliederungsvereinbarung statt, wie sie bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II – ggf. in Abhängigkeit von dessen Bestandskraft (siehe dazu die obigen Ausführungen) – durchzuführen sein kann, sondern lediglich eine inzidente "Wirksamkeitskontrolle". Eine Absenkung nach §§ 31 ff. SGB II kann nur vorgenommen werden und ein entsprechender Verwaltungsakt ist nur rechtmäßig, wenn eine wirksame und nicht nichtige Eingliederungsvereinbarung vereinbart worden ist; die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung ist hingegen nicht von Bedeutung, da auch eine rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung wirksam ist und Bindungswirkung entfaltet (str.; vgl. Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 15 Rn. 97; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31 Rn. 32 ff. m. w. N.). Prüfungsmaßstab der Wirksamkeits- bzw. Nichtigkeitskontrolle sind § 15 SGB II und nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II die §§ 53 ff. SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R – juris (Rn. 33 ff.) m. w. N.).
119Nach Meinung der Kammer sind alle möglicherweise mit dieser Sichtweise trotz intensiver Prüfung der Nichtigkeitsgründe (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 31 Rn. 33) verbundenen Unterschiede zwischen der Intensität des Rechtsschutzes, die bei auf Verstößen gegen Eingliederungsvereinbarungen beruhenden Sanktionen besteht, und derjenigen, die bei auf Verstößen gegen Eingliederungsverwaltungsakte besteht, jedenfalls nach der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage hinnehmbar und verfassungsrechtlich unbedenklich, da Hilfebedürftige weder rechtlich noch "faktisch" gezwungen sind, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; denn die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II a. F., wonach die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, sanktioniert wurde, gilt nicht mehr.
120§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren, aktuellen Fassung vom 13.05.2011 sieht vor, dass die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger – bzw. hier aufgrund §§ 6a, 6b SGB II allein die Antragsgegnerin als zugelassener kommunaler Träger ("Optionskommune") – mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren soll (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II insbesondere bestimmen, (1.) welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, (2.) welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, (3.) welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben. Nach § 15 Abs. 1 Sätze 3-5 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen und danach eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden; bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Aus § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergibt sich, dass für den – hier nicht vorliegenden – Fall, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen sollen (Eingliederungsverwaltungsakt).
121Bei der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich nach überwiegender Ansicht, die die Kammer für zutreffend hält, um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X (vgl. Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 15 Rn. 22 ff. m. w. N.; Sächsisches LSG, Urteil vom 26.05.2011 – L 3 AL 120/09 – juris; BSG, Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 15/11 R – juris (Rn. 19 ff.) m. w. N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 05.12.2012 – L 16 AS 927/11 – juris; so tendenziell auch BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R – juris (Rn. 18); so nun offenbar auch BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R – juris (Rn. 33 ff.) m. w. N.), wobei die §§ 53 ff. SGB X teilweise von den Spezialregelungen in § 15 SGB II verdrängt werden (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 43).
122Es handelt sich, schon weil nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die erforderlichen Regelungen im Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung durch Verwaltungsakt getroffen werden sollen, um einen "subordinationsrechtlichen" öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X; konkret handelt es sich um einen (subordinationsrechtlichen) Austauschvertrag nach § 55 SGB X (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 30 ff., insbes. Rn. 30, 35, 43; BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R – a. a. O.). Nach herrschender Auffassung und jüngerer Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R – juris (Rn. 18 f.)), ist dabei nicht von einer Gleichrangigkeit der Handlungsformen Vereinbarung und Verwaltungsakt auszugehen, sondern von einem Vorrang der vertraglichen Lösung (vgl. auch Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 24 ff. m. w. N.; anders der 4. Senat des BSG noch im Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R – juris).
123Die vorliegende Eingliederungsvereinbarung ist in formaler Hinsicht wirksam zustande gekommen. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages richtet sich mangels einer ausdrücklichen Regelung gem. § 61 Satz 2 SGB X nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung sind mehrere übereinstimmende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 44). Da zudem gem. § 56 SGB X der Vertrag in Schriftform abzuschließen ist, ist eine Vertragsurkunde erforderlich und eine eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 47). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn es liegen übereinstimmende schriftliche Erklärungen nebst Unterschriften beider Parteien vor.
124Die materielle Wirksamkeit der Vereinbarung ist demgegenüber nicht zweifelsfrei. Es erscheint möglich, dass zumindest einige der in der Vereinbarung geregelten Pflichten unwirksam sind. Prüfungsmaßstab sind außer § 15 SGB II nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II die §§ 53 ff. SGB X; materiell-rechtlich relevant ist insofern in erster Linie § 58 SGB X.
125Nach § 58 Abs. 1 SGB X in der hier anwendbaren, aktuellen Fassung vom 18.01.2001 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Nach § 58 Abs. 2 SGB X ist ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X (subordinationsrechtlicher Vertrages) ferner nichtig, wenn (1.) ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, (2.) ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 SGB X rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, (3.) die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 SGB X rechtswidrig wäre, (4.) sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. In § 58 Abs. 3 SGB X ist geregelt, dass der Vertrag, wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages betrifft, im Ganzen nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
126§ 58 Abs. 2 Nr. 3 SGB X ist vorliegend nicht von Bedeutung, da es nicht um einen Vergleichsvertrag nach § 54 SGB X geht, sondern um einen Austauschvertrag. Relevant sind aber § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 SGB X.
127Nach summarischer Prüfung ist die Kammer der Auffassung, dass kein Verstoß gegen § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 134 BGB bzw. gegen das Vertragsformverbot des § 53 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB X vorliegt. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. § 134 BGB ist bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zwar anwendbar, aber dahin gehend auszulegen, dass nur solche schwerwiegenden (qualifizierten) Gesetzesverstöße zur Nichtigkeit des Vertrages führen, die nach ihrem Sinn und Zweck die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verbieten oder einen bestimmten Vertragsinhalt ausschließen; ein Verstoß gegen Regelungen des SGB II (oder des SGB III bei entsprechender Anwendbarkeit) führt daher nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrages (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 101). Aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB X, dessen Anwendungsbereich sich insofern mit § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 134 BGB überschneiden dürfte, ergibt sich, dass ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag nur insoweit begründet, geändert oder aufgehoben werden, als Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Verwaltung hat dabei stets den rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes zu beachten (Art. 20 Abs. 3 GG). Sofern der Verwaltung eine bestimmte Handlungsform eindeutig durch Gesetz vorgegeben wird, hat sie dies nach Art 20 Abs. 3 GG zu beachten, ihr steht vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gegenüber den von ihrem Handeln Betroffenen insoweit keine Gestaltungsfreiheit zu. Eine Eingliederungsvereinbarung ist daher rechtlich nicht zulässig und nichtig, wenn mit ihr keine Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. SGB II, sondern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II geregelt werden (vgl. – unter dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB X – BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R – juris (Rn. 34 ff.) m. w. N.; vgl. auch – offenbar unter dem Gesichtspunkt der §§ 58 Abs. 1 SGB X, 134 BGB – Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 101 und 101.1). Hier enthält die Eingliederungsvereinbarung zwar Regelungen, die sich – zumindest faktisch – auch auf die Mitwirkung bei der Berechnung der Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II auswirken, und zwar die Regelung zu der im vorliegenden Verfahren im Fokus stehenden Verpflichtung, monatlich GuV bzw. EÜR vorzulegen. Jedoch wird in der Vereinbarung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – anders als in dem vom BSG im Urteil vom 02.04.2014 entschiedenen Fall – nicht unmittelbar geregelt oder gar mit der Erfüllung dieser Verpflichtung verknüpft.
128Einen Verstoß gegen § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 138 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt – insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen –, nichtig ist, sieht die Kammer entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht.
129Sonstige Verstöße gegen § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. Vorschriften des BGB sind nicht erkennbar.
130Auch die Voraussetzungen von § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB X sind nach der Überzeugung der Kammer nicht erfüllt. Ein Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II mit gleichem Inhalt wäre hier nicht nach § 40 SGB II i. V. m. § 40 SGB X nichtig und es spricht auch nichts dafür, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit (nicht nur wegen eines Verfahrens oder Formfehlers i. S. d. § 42 SGB X) beiden Vertragschließenden bekannt gewesen wäre.
131Möglich erscheint ein Verstoß gegen § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ("sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen lässt") i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB X. Die Kammer hält jedoch ein Obsiegen der Antragstellerin zu 2) in der Hauptsache für nicht wahrscheinlicher als ein Unterliegen, so dass es im Rahmen der Interessenabwägung nach dem o. g. Entscheidungsmaßstab, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es um eine Absenkung des Regelbedarfes für einen auf drei Monate beschränkten Zeitraum geht, dabei bleibt, dass sich entsprechend der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 39 Nr. 1 SGB II das Vollziehungsinteresse durchsetzt. Im Einzelnen ist zu § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X folgendes auszuführen:
132Nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X darf die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde – hier die Gegenleistung der Antragstellerin zu 2) – nicht unzulässig i. S. v. § 55 SGB X sein (vgl. hierzu Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 110 ff. und Rn. 54 ff.).
133Nach § 55 Abs. 1 SGB X in der anwendbaren, aktuellen Fassung vom 18.01.2001 kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X (subordinationsrechtlicher Vertrag), in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient; die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
134Ein bestimmter Vertragszweck inkl. einer Vermittlungsstrategie (vgl. hierzu Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 54 ff., 58) ist hier bestimmt worden: Die Vereinbarung nennt als Ziel in Übereinstimmung mit § 15 SGB II die "Integration in den 1. Arbeitsmarkt" wobei dies durch Nennung von "Bezeichnung: Selbständigkeit" und durch die Ausführungen unter der Überschrift "Aufgabe des/der Kunden/in", dass die bereits aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit (Imbiss-Betrieb) beibehalten werden soll, näher konkretisiert wird. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch eine selbständige Tätigkeit in diesem Zusammenhang eine "Integration in den 1. Arbeitsmarkt" darstellt und deshalb keine widersprüchliche Zwecksetzung vorliegt, und dass nicht nur die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einen zulässigen Vertragszweck darstellt (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 61 und 78), sondern auch deren Beibehaltung mit dem Ziel einer schrittweisen Steigerung des Erfolgs und damit einhergehenden Minderung der Hilfebedürftigkeit. Die Eingliederungsvereinbarung enthält auch keine Regelungen, die dem verfolgten Ziel widersprechen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung dient unproblematisch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 63). Unproblematisch ist auch die Einhaltung des Kopplungsverbots bzw. des Gebots eines sachlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. Sonnhoff a. a. O. Rn. 72).
135Zweifel hat die Kammer in Bezug auf die Angemessenheit der Gegenleistungen der Antragstellerin zu 2), die unter der Überschrift "Aufgabe des/der Kunden/in" geregelt sind.
136Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein. Als Ausgestaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel soll sichergestellt sein, dass die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zum Inhalt der Leistung der Behörde steht. Es soll verhindert werden, dass sich der Bürger zu einer Leistung verpflichtet, die bei Betrachtung des Gesamtvorgangs außer Verhältnis zu den Leistungen steht, die die Behörde zu erbringen hat. Dem Bürger soll keine unzumutbare Belastung für das Verwaltungshandeln auferlegt werden (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 64 m. w. N.). Allgemein ist von einer Störung des Austauschverhältnisses auszugehen, wenn auf der einen Seite völlig unverbindliche Absichts- und Verpflichtungserklärungen konkreten, die Zumutbarkeit überschreitenden Eigenbemühungen gegenüberstehen. Ein derartiger "Vertrag" ist mangels Angemessenheit nichtig gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X. Ist die Gegenleistung für sich alleine betrachtet bereits eindeutig unzumutbar, liegt ebenfalls keine Angemessenheit vor (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 69, 71 und ferner Rn. 110 ff.).
137Die Zumutbarkeit der Pflicht, monatlich alternativ eine EÜR oder eine GuV einzureichen, ist bei isolierter Betrachtung nach vorläufiger Bewertung zu bejahen, weil es der Antragstellerin zu 2) ohnehin für steuerliche Zwecke obliegt, ihren Gewinn zumindest durch Erstellung von EÜR zu ermitteln. Bei der EÜR handelt es sich um eine Gewinnermittlungsart. Gewerbetreibende, die nicht nach § 140 Abgabenordnung (AO), § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.&8201;V.&8201;m. §§ 238&8201;ff. Handelsgesetzbuch (HGB) oder nach § 141 AO (nach Aufforderung durch das Finanzamt) verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, können diese Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wählen. Die (jährliche) GuV ist demgegenüber in § 242 Abs. 2 und 3 sowie §§ 275 ff. HGB geregelt und als Teil des Jahresabschlusses von Kaufleuten vorzunehmen, die zur Buchführung verpflichtet sind, bzw. von Gewerbetreibenden, die sich freiwillig entscheiden, Bücher zu führen. Der Umstand, dass die vorliegende Vereinbarung eine monatliche Erstellung von EÜR vorsieht, dürfte den für EÜR ohnehin zwangsläufig zu betreibenden Aufwand nur unwesentlich erhöhen.
138Ob die sonstigen Gegenleistungspflichten (Anzeige / Abstimmung bestimmter Investitionen etc.) für sich genommen zumutbar sind, muss aus Sicht der Kammer ebenfalls einer Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Es wäre aus vorläufiger Sicht insoweit auch eher von einer bloßen Teilnichtigkeit und nicht von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen, da nach Meinung der Kammer anzunehmen wäre, dass die Antragsgegnerin die Eingliederungsvereinbarung auch ohne diese Regelungen abgeschlossen hätte (§ 58 Abs. 3 SGB X), und die vorliegend streitige Sanktion beruht nicht auf Verstößen gegen diese Pflichten.
139Zudem tendiert die Kammer dahin, dass im vorliegenden Fall die mit der Antragstellerin vereinbarte Pflicht zur Vorlage von EÜR / GuV und die sonstigen "Abstimmungs- und Genehmigungspflichten" nicht nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X unzulässig ist, weil sie ihrer Zielrichtung nach der Berechnung der Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II dienen soll.
140Das LSG NRW hat in einer Entscheidung zu einem teilweise ähnlichen Fall (Beschluss vom 26.11.2012 – L 2 AS 2052/12 B – juris (Rn. 6)) folgendes ausgeführt:
141"Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier erfüllt, weil gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 29.08.2012 durchgreifende Bedenken bestehen. Zentraler Bestandteil einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II und eines diese Vereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind gem. § 15 Abs.1 Satz 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er hierzu in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss sowie in welcher Form er diese Bemühungen nachweisen muss. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 29.08.2012 bestehen hier bereits deshalb, weil der Antragsgegner dort zwar umfangreiche Verpflichtungen des Antragstellers festgelegt hat, für sich selbst aber über die bereits nach den gesetzlichen Vorschriften des SGB II bestehende Verpflichtung zur "Info und Beratung nach gesetzlichen Vorgaben" keine eigenständigen konkreten Pflichten bestimmt hat. Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der sie ersetzende Verwaltungsakt aber konkrete und bestimmbare Pflichten für beide Vertragspartner enthalten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 15 Rdnr. 23; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12 B ER). Die dem Antragsteller auferlegten Pflichten betreffen zudem nicht Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit durch Ausbau seiner selbständigen Tätigkeit, sondern regeln allein, in welcher Weise er die mit seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen gegenüber dem Antragsgegner dokumentieren soll und welche unternehmerischen Entscheidung (ungeplante Betriebsausgaben, Einstellung von Personal) er nur nach vorheriger Zustimmung des Antragsgegners vornehmen darf. Der Antragsteller weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten zur Anzeige ungeplanter Betriebsausgaben, zur Einreichung einer monatlichen/quartalsweisen Gewinn- und Verlustrechnung und zum Nachweis des betriebsbedingten Anteils der Kraftfahrzeugnutzung, keine geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sind ist, sondern allein der Überprüfung seiner Leistungsberechtigung dienen. Diese Überprüfung ist aber nicht der Sinn und Zweck einer Eingliederungsvereinbarung."
142Die Kammer ist der Auffassung, dass in der vorliegenden Vereinbarung anders als bei dem dort entschiedenen Sachverhalt hinreichend deutlich wird, dass es nicht um die Überprüfung der Leistungsberechtigung bzw. die Berechnung der Leistungen gehen soll, sondern dass die Verpflichtungen hier eine Art ständiges "Monitoríng" bzw. eine "Erfolgskontrolle" – in der Vereinbarung ist die Rede von einer zeitnahen Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens und einer Überschuldung – und eine Verhinderung von unwirtschaftlichen unternehmerischen Entscheidungen ermöglichen sollen. Die Ergebnisse der Tragfähigkeitsprüfung sollen offenbar bei der vereinbarten, auf Initiative der Antragstellerin zu 2) möglichen begleitenden Beratung oder spätestens bei dem nach einem halben Jahr erfolgenden nächsten Beratungsgespräch dazu führen können, dass das Ratschläge erteilt werden, dass das Integrationsziel bzw. -konzept im Detail modifiziert wird oder – bei anhaltend fehlender Tragfähigkeit – ganz abgeändert und verlangt wird, dass anstelle einer Fortführung des Imbissbetriebs eine andere Tätigkeit aufgenommen wird (vgl. zur Zulässigkeit derartiger Aufforderungen § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Es scheint nach alledem insgesamt um die Förderung der Erfolgschancen der Eingliederung in Form der Beibehaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu gehen sowie um die Ermittlung der Tatsachen, die vor dem Hintergrund von § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II für die Prüfung einer Entscheidung zur Änderung des Eingliederungskonzeptes in Richtung einer Aufnahme einer Arbeit relevant sind, und nicht um die Ermittlung der für die Erbringung der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Tatsachen.
143Die Kammer hält dies bei vorläufiger Bewertung für ein potentiell zulässiges Regelungskonzept (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.06.2014 – L 7 AS 446/14 B ER – juris zu einem Eingliederungsverwaltungsakt, der eine Pflicht vorsah, "binnen nur einer Woche eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 und eine Vorschau für das Jahr 2014 vorzulegen", was nach Meinung des LSG – offenbar nur wegen der kurzen Frist – "an der Realität vorbeigeht").
144In Bezug auf die Frage der Angemessenheit ist allerdings festzustellen, dass die Antragsgegnerin nur eine sehr allgemein gehaltene Beratungsverpflichtung übernommen hat, während die Antragstellerin zu 2) inhaltlich und zeitlich konkret festgelegte Nachweispflichten (und sonstige Pflichten) übernommen hat. Dies spricht im Ausgangspunkt gegen eine Angemessenheit und für eine Nichtigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X.
145Die Kammer tendiert jedoch bei vorläufiger Bewertung zu der Auffassung, dass es der Antragsgegnerin in der hier konkret vorliegenden Einzelsituation, in der sie von der Antragstellerin die Beibehaltung einer selbst gewählten, bereits aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt – bzw. anders formuliert: in der sie ihr die Beibehaltung dieser Tätigkeit für zunächst weitere sechs Monate ausdrücklich zugesteht – nicht zwingend abverlangt werden kann, konkretere Verpflichtungen einzugehen. Andere Verpflichtungen als Beratungstätigkeiten sind bei diesem an und für sich zulässigen Integrationskonzept – bis auf Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern nach § 16c Abs. 1 SGB II – ohnehin schwer vorstellbar. Ein allgemeines Angebot zur Beratung durch eigene Mitarbeiter kann auch – je nach Qualität und Verfügbarkeit – durchaus sehr hilfreich sein. Zudem ist, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 2) ohnehin aus vom SGB II-Leistungsbezug unabhängigen Gründen verpflichtet ist, EÜR zu erstellen, wenn auch nicht unbedingt im Monatsturnus.
146Es wird im Hauptsacheverfahren zu ermitteln und abschließend zu bewerten sein, wie genau das vorliegend von der Antragsgegnerin verfolgte Eingliederungskonzept einer "begleitenden" Analyse der Tragfähigkeit gedacht ist und durchgeführt wird – durch über entsprechende Kompetenzen verfügende eigene Mitarbeiter und / oder durch Hinzuziehung externer fachkundiger Stellen –, und ob im Ergebnis durchgreifende Bedenken dagegen bestehen, in einer Eingliederungsvereinbarung Eigenbemühungen im Hinblick auf die Ermöglichung einer (nicht prognostischen sondern nachträglichen) Tragfähigkeitsanalyse zu vereinbaren, wenn Leistungen nach § 16b SGB II (Einstiegsgeld, das bei einem Antrag nach Aufnahme der Tätigkeit allerdings nicht gewährt werden kann (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 27.03.2013 – L 11 AS 809/10 – juris)) oder nach § 16c Abs. 1 oder Abs. 2 SGB II (Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, die auch bzw. im Fall von Abs. 2 nur nach Aufnahme der Tätigkeit gewährt werden können, insbesondere die "Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten" (im Hinblick auf die spezifische Situation eines Selbständigen, nicht berufliche Kenntnisse) "durch geeignete Dritte") – wie es hier offenbar, auch nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller, der Fall ist – zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung weder gewährt wurden / werden, noch beantragt oder wenigstens zwischen den Beteiligten konkret "im Gespräch" sind. Dabei wird auch abschließend zu ermitteln und zu bewerten sein, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es ausreicht, als Leistung der Behörde die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Selbständigen-Beratung anzubieten, die offenbar durch eigene Mitarbeiter und nicht wie bei § 16c Abs. 2 SGB II "durch geeignete Dritte" durchgeführt werden soll.
147Die Aussage im Vertrag, dass der Antragsteller zu 1) die Antragstellerin zu 2) bei dem Betrieb des Imbiss‘ "unterstützt", deutet die Kammer vorläufig nicht als einzuhaltende Verpflichtung, dass die Antragstellerin zu 2) auf ihren Ehemann dahingehend einwirken muss, dass er ihr hilft. Bei dieser Auslegung spräche alles dafür, dass diese Regelung nichtig wäre. Die Kammer geht aber davon aus, dass hier nur eine unverbindliche Erwartung formuliert wurde. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu 1) eine Sanktion wegen der Nichtaufnahme einer Tätigkeit ausgesprochen hat, die sich mit einer "Pflicht" zur Mithilfe im Imbissbetrieb wohl nicht "vertragen" hätte. Selbst bei einer Auslegung als Pflicht läge nach summarischer Bewertung insoweit aber nur eine Teilnichtigkeit und keine Gesamtnichtigkeit vor, da anzunehmen wäre, dass die Antragsgegnerin die Eingliederungsvereinbarung auch ohne diese Regelung abgeschlossen hätte (§ 58 Abs. 3 SGB X).
148Die Regelungen zur Ortsabwesenheit begegnen keinen Bedenken (vgl. Sonnhoff a. a. O. Rn. 73.1).
149Damit ist im summarischen Verfahren insgesamt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, dass in der Hauptsache inzident die Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung – als Grundlage der Pflicht, deren Nichterfüllung sanktioniert worden ist – festzustellen sein wird.
150Im Übrigen bestehen keine Bedenken bzgl. der Rechtmäßigkeit der Sanktion
151Ein "Widerruf" der Eingliederungsvereinbarung i. w. S. kommt nicht in Betracht bzw. würde ein solcher der Sanktion nicht die Grundlage entziehen.
152Eine Rechtsgrundlage für einen "Widerruf" i. e. S. ist nicht erkennbar. Eine Anfechtung der Vereinbarung nach § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 142 BGB wegen Irrtums, § 119 BGB, falscher Übermittlung, § 120 BGB, oder arglistiger Täuschung, § 123 BGB, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Und § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht zwar bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages und bei Unzumutbarkeit ein Kündigungsrecht vor (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 15/11 R – juris (Rn. 24 ff.) m. w. N.). Voraussetzung ist zunächst, dass es nachträglich zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen ist. Die Änderung kann sich auf tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse beziehen, sie muss stillschweigende Vertragsgrundlage sein. Hier gab es aber keinerlei Änderung der Verhältnisse.
153Ein wichtiger Grund nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt hier nicht vor (vgl. zum Begriff des wichtigen Grundes BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R – juris (Rn 29)). Denkbar ist – wie ausgeführt – allenfalls, dass es bereits an einer Weigerung fehlt.
154Der Sanktionsfeststellungsbescheid entspricht schließlich bzgl. des Sanktionszeitraums der gesetzlichen Regelung der § 31b Abs. 1 SGB I, wonach sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats mindert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, und die Minderung drei Monate dauert. Wirksam geworden ist der Sanktionsfeststellungsbescheid vom 03.04.2014 durch die Zustellung des Bescheides per Postzustellungsurkunde am 08.04.2014. Der Sanktionszeitraum musste daher am 01.05.2014 beginnen und am 31.07.2014 enden.
155Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
156Die Entscheidung über den mit Einreichung der Eilantragsschrift am 20.05.2014 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich sind aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung nach § 40 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO), der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, die §§ 114 ff. ZPO in der ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war unabhängig von den Erfolgsaussichten des Eilantrags gem. § 73a SGG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, da die Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem nach § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vorgeschriebenen Formular und die ebenfalls erforderlichen Belege zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht haben, obwohl die Antragsteller mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 21.05.2014 unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Einreichung dieser Unterlagen aufgefordert und u. a. mit Schreiben vom 20.06.2014 – erneut mit Fristsetzung – hieran erinnert wurden. Damit haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren innerhalb der gesetzten Fristen und darüber hinaus bis zum Abschluss der Instanz nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen.
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(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.