Sozialgericht Dortmund Beschluss, 08. Apr. 2015 - S 35 AS 594/15 ER

ECLI:ECLI:DE:SGDO:2015:0408.S35AS594.15ER.00
bei uns veröffentlicht am08.04.2015

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.01.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.01.2015, mit dem dieser eine Beschränkung der Leistungen der Antragstellerin auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgestellt hat, wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

I.


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Sozialgericht Dortmund Beschluss, 08. Apr. 2015 - S 35 AS 594/15 ER zitiert 19 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31 Pflichtverletzungen


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder e

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan


(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststel

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 39 Sofortige Vollziehbarkeit


Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 159 Ruhen bei Sperrzeit


(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn1.die oder der Arbeitslose

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 309 Allgemeine Meldepflicht


(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Un

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 2 Örtliche Zuständigkeit


(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsb

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Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten im Wege des einstwe

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Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2012 - L 12 AS 3569/11

bei uns veröffentlicht am 23.03.2012

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Juni 2011 und die Bescheide des Beklagten vom 8. und 9. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 insoweit abgeändert, als de

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 76,40 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 und in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.


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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Juni 2011 und die Bescheide des Beklagten vom 8. und 9. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 insoweit abgeändert, als der Klägerin für Januar und Februar 2011 höhere Leistungen ohne Abzug der Warmwasserpauschale sowie unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von 364 EUR und um 12 EUR höherer KdU zu gewähren sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage wegen des Bescheids vom 9. November 2011 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über eine Absenkung der Regelleistung bzw. des Regelbedarfs nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011.
Die 1965 geborene Klägerin bezieht nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bis 30. November 2009 seit Dezember 2009 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt erhielt sie mit Bescheid vom 20. Mai 2010 Leistungen für Juni bis November 2010 in Höhe von 804,53 EUR (359 EUR Regelleistung, 374,53 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung , 71 EUR befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II). Nachdem die Klägerin eine ihr am 17. September 2010 vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnete, erließ der Beklagte am gleichen Tag eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt, welche u.a. die Verpflichtung der Klägerin vorsah, ab 27. September 2010 an der Maßnahme „Aktivcenter“ des Trägers SRH in Mannheim teilzunehmen. Diese Maßnahme umfasste u.a. sozialpädagogische Begleitung, projektbezogene Arbeit, Bewerbungstraining, Berufsorientierung, Jobcoaching und betriebliche Erprobung. Der Verwaltungsakt enthielt folgende Rechtsfolgenbelehrung: „Wenn Sie erstmals gegen die Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 2. Bemühungen), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30% der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgesenkt. … Absenkung und Wegfall dauern drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). …“
Die Klägerin nahm an der Maßnahme nicht teil. Ihren Widerspruch gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid wies der Beklagte mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2010 zurück.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 hörte der Beklagte die Klägerin zu einem möglichen Eintritt einer Sanktion wegen Nichtteilnahme an der Maßnahme an. Die Klägerin führte aus, sie habe keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen und wolle auch keine, entsprechend werde sie auch dem Inhalt nicht nachkommen. Mit Bescheid vom 8. November 2010 senkte der Beklagte das der Klägerin zustehende Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 um 30 vom Hundert der zustehenden Regelleistung - 107,70 EUR monatlich - unter gleichzeitigem Wegfall des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 36 EUR ab. Mit Bescheid vom 9. November 2010 bewilligte er Leistungen für Dezember 2010 bis einschließlich Februar 2011 in Höhe von 625,83 EUR und für März bis Mai 2011 in Höhe von 733,53 EUR.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Sanktionsbescheid vom 8. November 2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2011 zurück. Bereits am 10. Februar 2011 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) vorläufigen Rechtsschutz (Az. S 10 AS 457/11 ER) .
Am 24. Februar 2011 hat die Klägerin zum SG Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II könne nicht auf Eingliederungsbescheide angewendet werden, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. Als Sanktionsnorm sei die Vorschrift eng auszulegen. Es liege auch keine Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe angesichts der überwiegend ablehnenden Haltung der Instanzgerichte bei zahlreichen Gesetzesänderungen die Möglichkeit gehabt, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II um Eingliederungsbescheide zu ergänzen. Da dies (noch) nicht geschehen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Einbeziehung von Eingliederungsbescheiden in das Sanktionssystem des § 31 SGB II nicht gewollt sei. Aus dem gleichen Grund sei auch eine auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II gestützte Sanktionierung rechtswidrig.
Das SG hat mit Beschluss vom 1. März 2011 die aufschiebenden Wirkung der Klage vom 24. Februar 2011 angeordnet (- S 10 AS 457/11 ER -). In Umsetzung dieses Beschlusses hat der Beklagte vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über die Absenkung mit Bescheid vom 14. März 2011 Leistungen ohne Absenkung gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 hat er sodann die Erhöhung des Regelbedarfs um 5 EUR und mit weiterem Änderungsbescheid vom 17. Mai 2011 die Änderung hinsichtlich des Abzugs der Warmwasserpauschale sowie eine Mietänderung jeweils zum 1. Januar 2011 umgesetzt.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011 die damalige persönliche Ansprechpartnerin der Klägerin beim Beklagten, S. G., als Zeugin vernommen und sodann durch Urteil vom gleichen Tag die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Absenkung des Arbeitslosengelds II unter gleichzeitigem Wegfall des Zuschlags sei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II, da die Klägerin entgegen der sich aus der Eingliederungsvereinbarung vom 17. September 2010 ergebenden Verpflichtung nicht an der Maßnahme „Aktivcenter“ teilgenommen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass diese Verpflichtung der Klägerin im Rahmen einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II auferlegt worden sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum der Verstoß gegen Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung, die durch Verwaltungsakt inhaltsgleich festgesetzt worden seien, nicht von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II erfasst sein sollten. Andernfalls würden Hilfebedürftige privilegiert, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigerten. In Anbetracht der Tatsache, dass Hilfebedürftige ohnehin keinen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung hätten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 = BSGE 104, 185), fehle es an Argumenten, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Die Maßnahme sei der Klägerin auch zumutbar gewesen, denn sie sei darauf gerichtet gewesen, die Chancen der Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Auch der Widerspruch gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt stelle keinen wichtigen Grund für die Nichtaufnahme der Maßnahme dar, denn dieser Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung gehabt (§ 39 Nr. 1 SGB II a.F.). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II nicht die Verletzung von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erfasse, könne die Absenkung jedenfalls auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II gestützt werden, der insoweit als Auffangtatbestand fungiere.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 26. Juli 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. August 2011 eingelegte, vom SG zugelassene Berufung der Klägerin. Das SG habe mit seinem Beschluss vom 1. März 2011 - S 10 AS 457/11 ER - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und sich insoweit im Wesentlichen mit der Zumutbarkeit der Maßnahme befasst. Zwischenzeitlich sei die Maßnahme beim Beklagten abgeschafft und auch in der aktuellen Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt sei eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin nicht enthalten. Zur Begründung der Berufung wird vorgetragen, das SG weiche von der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung ab (insbesondere Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 19 B 140/09 AS ER -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - L 11 AS 298/10 NZB -). Bei der Fülle von Meinungen und Entscheidungen zu der Rechtsproblematik, ob Pflichtverstöße gegen eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nicht von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II erfasst sein sollten, sei die Argumentation des SG, eine Beschränkung auf Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II privilegiere die Hilfebedürftigen, soweit ersichtlich noch nicht vorgekommen. Von einer Gesetzeslücke bzw. einem Analogieverbot werde ein Hilfebedürftiger nicht dadurch privilegiert, dass Unklarheiten zu seinen Lasten ausgelegt würden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 und Abänderung des Bescheids vom 9. November 2010 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Absenkung zu gewähren.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor, das BSG habe mit Urteil vom 22. September 2009 (SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 = BSGE 104, 185) entschieden, dass von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II auch Verstöße erfasst würden, deren Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt bekannt gegeben worden seien. Nach dem genannten Urteil handele es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift, Eingliederungsvereinbarung und ersetzender Verwaltungsakt seien zwei gleichwertige Wege.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat überwiegend keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da das SG die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist hieran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch überwiegend nicht begründet, denn der Klägerin stehen keine höheren als abgesenkte Leistungen nach dem SGB II zu. Lediglich die bisher in der endgültigen Regelung noch nicht umgesetzte Erhöhung des Regelbedarfs um 5 EUR, der Wegfall des Abzugs für die Warmwasserpauschale und eine Mietänderung sind für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 noch zu berücksichtigen.
18 
Streitgegenstand sind die von der Klägerin begehrten Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011. Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Sanktionsereignis bzw. ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 4 = BSGE 102, 201; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - ). Der Beklagte hat mit Bescheid vom 9. November 2010 für den hier streitigen Zeitraum Leistungen lediglich unter Berücksichtigung der sich aus der Sanktion ergebenden Kürzung in Höhe von insgesamt 143,70 EUR monatlich bewilligt. Der Sanktionsbescheid korrespondiert insoweit mit den Verfügungen des Bewilligungsbescheids, beide Bescheide bilden eine rechtliche Einheit (vgl. BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 = BSGE 84, 270; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 4 zur Sperrzeit im Arbeitsförderungsrecht). Da das SG den Bescheid vom 9. November 2010 nicht berücksichtigt hat, entscheidet der Senat hierüber erstinstanzlich auf Klage (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S. 53). Zu Recht verfolgt die Klägerin ihr Klageziel, wie sie im Berufungsverfahren zutreffend erkannt hat, mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG, denn das Begehren, für den hier streitigen Zeitraum höhere Leistungen zu erhalten, kann nicht allein mit der reinen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 erreicht werden.
19 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dagegen der Ausführungsbescheid vom 14. März 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und 17. Mai 2011, mit welchem der Klägerin in Umsetzung des Beschlusses des SG vom 1. März 2011 - S 10 AS 457/11 ER - vorläufig Leistungen ohne Absenkung bewilligt worden sind. Derartige Ausführungsbescheide werden nach der Rechtsprechung des BSG weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, noch erledigen sie den ursprünglichen belastenden Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (; vgl. BSGE 9, 169 f.; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27; BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 10). Dies gilt auch für die Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und 17. Mai 2011; sie teilen das Schicksal des (Ausführungs)bescheids vom 14. März 2011, den sie ersetzen. Mit dem das Verfahren abschließenden Urteil verlieren alle Ausführungsbescheide ihre Wirkung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27).
20 
Die Klägerin erfüllt als im streitigen Zeitraum 45-jährige, erwerbsfähige, hilfebedürftige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
21 
Der Sanktionsbescheid vom 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 sowie der Bewilligungsbescheid vom 9. November 2010 sind lediglich insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als die Klägerin für Januar und Februar 2011 insoweit Anspruch auf höhere Leistungen hat, als die Erhöhung des Regelbedarfs um 5 EUR, der Wegfall des Abzugs der Warmwasserpauschale und eine Erhöhung der insgesamt geschuldeten Miete (inklusive Nebenkosten) um 12 EUR noch zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sind die Bescheide nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.
22 
Der Sanktionsbescheid war inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Das Bestimmtheitserfordernis - eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung - verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S. 384 m.w.N.). Unbestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten(vgl. BSG SozR 3-4100 § 242q Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 46). Nach diesen Maßstäben war der Sanktionsbescheid hinreichend bestimmt, denn die Klägerin konnte ihm ohne weiteres die Höhe der monatlichen Kürzung des Arbeitslosengelds II sowie den Wegfall des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 entnehmen.
23 
Maßgebend ist vorliegend gemäß § 77 Abs. 12 SGB II § 31 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, (Nr. 1 b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, oder (Nr. 1 c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II geregelte Sanktionierung der Weigerung, eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzusetzen, überschneidet sich mit dem bereits in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II erfassten Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung und geht als speziellere Regelung vor (vgl. Berlit, LPK-SGB II, 3. Aufl., § 31 Rdnr. 32).
24 
Bei beiden Varianten stellt sich indes die Frage, ob die Sanktionsregelungen auch auf einen Eingliederungsverwaltungsakt anzuwenden sind. Insoweit teilt der Senat die Rechtsauffassung des SG. Die Eingliederungsvereinbarung, an die der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und 1 c SGB II anknüpft, ist in § 15 SGB II geregelt. Danach soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung, Satz 1 der Vorschrift). Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgesehenen inhaltlichen Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Das BSG hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handele; der Grundsicherungsträger treffe eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wähle, ohne dass dieser einen Rechtsverlust erleide. Nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 SGB II seien der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung einerseits und der Erlass eines ersetzenden Verwaltungsakts zwei grundsätzlich gleichwertige Wege. Dabei stehe dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsakts schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheine (vgl. BSG SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 = BSGE 104, 185). Der Senat folgt diesen Ausführungen. Aus der Gleichstellung von Eingliederungsvereinbarung und -verwaltungsakt folgt jedoch, dass dann auch die Sanktionsregelungen der Nrn. 1 b und 1 c in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II unabhängig davon greifen, ob eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegt - worauf sich der Wortlaut begrifflich bezieht - oder ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (ebenso Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 31 Rdnr. 28; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 14; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2010 - L 12 AS 600/10 B ER -; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Februar 2007 - L 7 AS 288/06 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 19 B 140/09 AS ER -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - L 11 AS 298/10 NZB - ; Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 13a; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdnr. 34). Denn wenn die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt als gleichwertige Handlungsform neben dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gesehen wird, lässt sich nicht begründen, dass sich bei gleichwertigen Handlungsmöglichkeiten unterschiedliche Rechtsfolgen ergäben und der Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt dann nicht sanktionierbar wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2010 - L 12 AS 600/10 B ER - ). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Eingliederungsverwaltungsakte ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine Sanktion handelt, denn insoweit handelt es sich bei der Absenkung nicht um eine Kriminalstrafe, für die das Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 2005, 642) zu beachten ist. Schließlich wird die hier vertretene Auffassung auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber inzwischen klarstellend - so die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 S. 111) - geregelt hat, dass bei einem Verstoß gegen die im Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen eintreten wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung - BGBl. 2011 I S. 453, neugefasst durch Bek. v. 13. Mai 2011 - BGBl. I S. 850).
25 
Die Klägerin hat sich vorliegend geweigert, eine im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehene Maßnahme aufzunehmen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II). Weigern bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten. Die Aufnahme der Tätigkeit kann mithin auch durch konkludentes Verhalten verweigert werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, a.a.O.). Die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie sich an die im Eingliederungsverwaltungsakt geregelten Inhalte nicht halten werde und entsprechend auch der vorgesehenen Maßnahme nicht nachkomme. Damit liegt eine ausdrückliche Weigerung vor.
26 
Auch wenn der Eingliederungsverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, muss seine Rechtmäßigkeit jedenfalls dann gemäß § 40 SGB II i.V.m. § 44 SGB X im Verfahren betreffend den Absenkungsbescheid mit geprüft werden, wenn sich der Hilfebedürftige gegen den Absenkungsbescheid durch Vorbringen von Argumenten gegen die Rechtmäßigkeit des ersetzenden Verwaltungsakts wehrt (vgl. BSG zur Überprüfung des ersten Sperrzeitbescheids bei Streit um Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld infolge einer zweiten Sperrzeit - SozR 3-4100 § 119 Nr. 23). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts wurde in einem gesonderten Verwaltungsverfahren überprüft, welches mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2010 abgeschlossen war. In der Folgezeit hat sich die Klägerin nur noch mit der rechtlichen Argumentation geäußert, dass die Verletzung von Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt keine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auslösen könne. Ein - ggf. auch konkludent gestellter - Antrag nach § 44 SGB X kann daher nicht angenommen werden. Ob darüber hinaus stets bei einem bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsakt die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen inzident zu überprüfen ist (so Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 19) kann hier dahin stehen, denn an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheids bestehen keinerlei Zweifel. Die geregelten Inhalte entsprechen § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II und sind sowohl hinsichtlich der vorgesehenen Leistungen als auch der durch die Klägerin zu erbringenden Bemühungen hinreichend konkret (vgl. Sonnhoff in juris-PK, 3. Aufl. 2012, § 15 Rdnr. 51 ff.). Soweit der Klägerin kostenträchtige Eingliederungsbemühungen aufgegeben werden, ist auch eine entsprechende Finanzierung durch den Beklagten vorgesehen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 15 Rdnr. 29).
27 
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Maßnahme. Grundsätzlich ist der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar (§ 10 Abs. 1, 3 SGB II), insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie nicht ihrer früheren beruflichen Tätigkeit oder ihrer Ausbildung entspricht (§ 10 Abs. 2, 3 SGB II). Soweit die Klägerin der Maßnahme generell die Geeignetheit abspricht, kann dem nicht gefolgt werden, denn durch die Maßnahme sollten langzeitarbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige durch intensive sozialpädagogische Begleitung aktiviert und an den Beschäftigungsmarkt herangeführt werden. Angesichts der bereits seit Dezember 2008 bestehenden Arbeitslosigkeit der Klägerin kann die Einschätzung der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG als Zeugin hierzu vernommenen persönlichen Ansprechpartnerin, die die spezielle Maßnahme auch wegen der gebotenen Möglichkeit eines betrieblichen Praktikums für besonders sinnvoll erachtete, ohne weiteres nachvollzogen werden.
28 
Die der Klägerin angebotene Maßnahme war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Dabei muss die Belehrung zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgen und dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. SozR 4-4200 § 31 Nr. 5 m.w.N. = BSGE 105, 297). Diesen Ausführungen genügt die im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltene Rechtsfolgenbelehrung. Sie bezieht sich ausdrücklich auf die konkreten Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die auferlegten Verpflichtungen. Die Klägerin konnte somit ohne weiteres die Konsequenzen der Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme erkennen.
29 
Wichtige Gründe für die Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme liegen nicht vor. Insoweit weist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Anhaltspunkte für weitere berechtigte Interessen der Klägerin in Abwägung mit entgegen stehenden Belangen der Allgemeinheit ergeben sich über die bereits vom SG angesprochenen Punkte hinaus nicht.
30 
Soweit über den hier nicht zu beanstandenden Eintritt einer Sanktion noch zu prüfen ist, ob die Klägerin ihr Klageziel auf höhere Leistungen nicht auf andere Weise erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, a.a.O.), ergibt diese Prüfung - wie oben ausgeführt - dass der Klägerin lediglich für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2011 höhere als die mit Bescheid vom 9. November 2011 bewilligten Leistungen zustanden. Insoweit hat der Beklagte für diese beiden Monate die Sanktion neu zu berechnen unter Berücksichtigung des Regelbedarfs in Höhe von 364 EUR, ohne Abzug einer Warmwasserpauschale und unter Berücksichtigung der gestiegenen KdU, wie dies im Rahmen der Ausführungsbescheide bereits geschehen war. Anspruch auf weitere Leistungen, insbesondere für Mehrbedarfe i.S.v. § 21 SGB II hatte die Klägerin im hier streitigen Zeitraum nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Hinblick auf den geringen Grad des Obsiegens der Klägerin hält der Senat eine Kostenquotelung nicht für angemessen.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Da die hier streitige Rechtsfrage außer Kraft getretenes Recht betrifft und nicht ersichtlich ist, dass insoweit noch eine Vielzahl von Fällen zu entscheiden wäre (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19), vermag der Senat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu erkennen.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat überwiegend keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da das SG die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist hieran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch überwiegend nicht begründet, denn der Klägerin stehen keine höheren als abgesenkte Leistungen nach dem SGB II zu. Lediglich die bisher in der endgültigen Regelung noch nicht umgesetzte Erhöhung des Regelbedarfs um 5 EUR, der Wegfall des Abzugs für die Warmwasserpauschale und eine Mietänderung sind für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 noch zu berücksichtigen.
18 
Streitgegenstand sind die von der Klägerin begehrten Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011. Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Sanktionsereignis bzw. ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 4 = BSGE 102, 201; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - ). Der Beklagte hat mit Bescheid vom 9. November 2010 für den hier streitigen Zeitraum Leistungen lediglich unter Berücksichtigung der sich aus der Sanktion ergebenden Kürzung in Höhe von insgesamt 143,70 EUR monatlich bewilligt. Der Sanktionsbescheid korrespondiert insoweit mit den Verfügungen des Bewilligungsbescheids, beide Bescheide bilden eine rechtliche Einheit (vgl. BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 = BSGE 84, 270; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 4 zur Sperrzeit im Arbeitsförderungsrecht). Da das SG den Bescheid vom 9. November 2010 nicht berücksichtigt hat, entscheidet der Senat hierüber erstinstanzlich auf Klage (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S. 53). Zu Recht verfolgt die Klägerin ihr Klageziel, wie sie im Berufungsverfahren zutreffend erkannt hat, mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG, denn das Begehren, für den hier streitigen Zeitraum höhere Leistungen zu erhalten, kann nicht allein mit der reinen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 erreicht werden.
19 
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dagegen der Ausführungsbescheid vom 14. März 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und 17. Mai 2011, mit welchem der Klägerin in Umsetzung des Beschlusses des SG vom 1. März 2011 - S 10 AS 457/11 ER - vorläufig Leistungen ohne Absenkung bewilligt worden sind. Derartige Ausführungsbescheide werden nach der Rechtsprechung des BSG weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, noch erledigen sie den ursprünglichen belastenden Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (; vgl. BSGE 9, 169 f.; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27; BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 10). Dies gilt auch für die Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und 17. Mai 2011; sie teilen das Schicksal des (Ausführungs)bescheids vom 14. März 2011, den sie ersetzen. Mit dem das Verfahren abschließenden Urteil verlieren alle Ausführungsbescheide ihre Wirkung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27).
20 
Die Klägerin erfüllt als im streitigen Zeitraum 45-jährige, erwerbsfähige, hilfebedürftige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
21 
Der Sanktionsbescheid vom 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 sowie der Bewilligungsbescheid vom 9. November 2010 sind lediglich insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als die Klägerin für Januar und Februar 2011 insoweit Anspruch auf höhere Leistungen hat, als die Erhöhung des Regelbedarfs um 5 EUR, der Wegfall des Abzugs der Warmwasserpauschale und eine Erhöhung der insgesamt geschuldeten Miete (inklusive Nebenkosten) um 12 EUR noch zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sind die Bescheide nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.
22 
Der Sanktionsbescheid war inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Das Bestimmtheitserfordernis - eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung - verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 46 S. 384 m.w.N.). Unbestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten(vgl. BSG SozR 3-4100 § 242q Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 46). Nach diesen Maßstäben war der Sanktionsbescheid hinreichend bestimmt, denn die Klägerin konnte ihm ohne weiteres die Höhe der monatlichen Kürzung des Arbeitslosengelds II sowie den Wegfall des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 entnehmen.
23 
Maßgebend ist vorliegend gemäß § 77 Abs. 12 SGB II § 31 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, (Nr. 1 b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, oder (Nr. 1 c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II geregelte Sanktionierung der Weigerung, eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzusetzen, überschneidet sich mit dem bereits in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II erfassten Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung und geht als speziellere Regelung vor (vgl. Berlit, LPK-SGB II, 3. Aufl., § 31 Rdnr. 32).
24 
Bei beiden Varianten stellt sich indes die Frage, ob die Sanktionsregelungen auch auf einen Eingliederungsverwaltungsakt anzuwenden sind. Insoweit teilt der Senat die Rechtsauffassung des SG. Die Eingliederungsvereinbarung, an die der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und 1 c SGB II anknüpft, ist in § 15 SGB II geregelt. Danach soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung, Satz 1 der Vorschrift). Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgesehenen inhaltlichen Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Das BSG hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handele; der Grundsicherungsträger treffe eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wähle, ohne dass dieser einen Rechtsverlust erleide. Nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 SGB II seien der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung einerseits und der Erlass eines ersetzenden Verwaltungsakts zwei grundsätzlich gleichwertige Wege. Dabei stehe dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsakts schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheine (vgl. BSG SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 = BSGE 104, 185). Der Senat folgt diesen Ausführungen. Aus der Gleichstellung von Eingliederungsvereinbarung und -verwaltungsakt folgt jedoch, dass dann auch die Sanktionsregelungen der Nrn. 1 b und 1 c in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II unabhängig davon greifen, ob eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegt - worauf sich der Wortlaut begrifflich bezieht - oder ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (ebenso Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 31 Rdnr. 28; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 14; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2010 - L 12 AS 600/10 B ER -; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Februar 2007 - L 7 AS 288/06 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 19 B 140/09 AS ER -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - L 11 AS 298/10 NZB - ; Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rdnr. 13a; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdnr. 34). Denn wenn die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt als gleichwertige Handlungsform neben dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gesehen wird, lässt sich nicht begründen, dass sich bei gleichwertigen Handlungsmöglichkeiten unterschiedliche Rechtsfolgen ergäben und der Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt dann nicht sanktionierbar wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2010 - L 12 AS 600/10 B ER - ). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Eingliederungsverwaltungsakte ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine Sanktion handelt, denn insoweit handelt es sich bei der Absenkung nicht um eine Kriminalstrafe, für die das Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 2005, 642) zu beachten ist. Schließlich wird die hier vertretene Auffassung auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber inzwischen klarstellend - so die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 S. 111) - geregelt hat, dass bei einem Verstoß gegen die im Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen eintreten wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung - BGBl. 2011 I S. 453, neugefasst durch Bek. v. 13. Mai 2011 - BGBl. I S. 850).
25 
Die Klägerin hat sich vorliegend geweigert, eine im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehene Maßnahme aufzunehmen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II). Weigern bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten. Die Aufnahme der Tätigkeit kann mithin auch durch konkludentes Verhalten verweigert werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, a.a.O.). Die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie sich an die im Eingliederungsverwaltungsakt geregelten Inhalte nicht halten werde und entsprechend auch der vorgesehenen Maßnahme nicht nachkomme. Damit liegt eine ausdrückliche Weigerung vor.
26 
Auch wenn der Eingliederungsverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, muss seine Rechtmäßigkeit jedenfalls dann gemäß § 40 SGB II i.V.m. § 44 SGB X im Verfahren betreffend den Absenkungsbescheid mit geprüft werden, wenn sich der Hilfebedürftige gegen den Absenkungsbescheid durch Vorbringen von Argumenten gegen die Rechtmäßigkeit des ersetzenden Verwaltungsakts wehrt (vgl. BSG zur Überprüfung des ersten Sperrzeitbescheids bei Streit um Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld infolge einer zweiten Sperrzeit - SozR 3-4100 § 119 Nr. 23). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts wurde in einem gesonderten Verwaltungsverfahren überprüft, welches mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2010 abgeschlossen war. In der Folgezeit hat sich die Klägerin nur noch mit der rechtlichen Argumentation geäußert, dass die Verletzung von Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt keine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auslösen könne. Ein - ggf. auch konkludent gestellter - Antrag nach § 44 SGB X kann daher nicht angenommen werden. Ob darüber hinaus stets bei einem bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsakt die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen inzident zu überprüfen ist (so Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 19) kann hier dahin stehen, denn an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheids bestehen keinerlei Zweifel. Die geregelten Inhalte entsprechen § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II und sind sowohl hinsichtlich der vorgesehenen Leistungen als auch der durch die Klägerin zu erbringenden Bemühungen hinreichend konkret (vgl. Sonnhoff in juris-PK, 3. Aufl. 2012, § 15 Rdnr. 51 ff.). Soweit der Klägerin kostenträchtige Eingliederungsbemühungen aufgegeben werden, ist auch eine entsprechende Finanzierung durch den Beklagten vorgesehen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 15 Rdnr. 29).
27 
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Maßnahme. Grundsätzlich ist der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar (§ 10 Abs. 1, 3 SGB II), insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie nicht ihrer früheren beruflichen Tätigkeit oder ihrer Ausbildung entspricht (§ 10 Abs. 2, 3 SGB II). Soweit die Klägerin der Maßnahme generell die Geeignetheit abspricht, kann dem nicht gefolgt werden, denn durch die Maßnahme sollten langzeitarbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige durch intensive sozialpädagogische Begleitung aktiviert und an den Beschäftigungsmarkt herangeführt werden. Angesichts der bereits seit Dezember 2008 bestehenden Arbeitslosigkeit der Klägerin kann die Einschätzung der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG als Zeugin hierzu vernommenen persönlichen Ansprechpartnerin, die die spezielle Maßnahme auch wegen der gebotenen Möglichkeit eines betrieblichen Praktikums für besonders sinnvoll erachtete, ohne weiteres nachvollzogen werden.
28 
Die der Klägerin angebotene Maßnahme war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen. Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Dabei muss die Belehrung zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgen und dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. SozR 4-4200 § 31 Nr. 5 m.w.N. = BSGE 105, 297). Diesen Ausführungen genügt die im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltene Rechtsfolgenbelehrung. Sie bezieht sich ausdrücklich auf die konkreten Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die auferlegten Verpflichtungen. Die Klägerin konnte somit ohne weiteres die Konsequenzen der Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme erkennen.
29 
Wichtige Gründe für die Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme liegen nicht vor. Insoweit weist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Anhaltspunkte für weitere berechtigte Interessen der Klägerin in Abwägung mit entgegen stehenden Belangen der Allgemeinheit ergeben sich über die bereits vom SG angesprochenen Punkte hinaus nicht.
30 
Soweit über den hier nicht zu beanstandenden Eintritt einer Sanktion noch zu prüfen ist, ob die Klägerin ihr Klageziel auf höhere Leistungen nicht auf andere Weise erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, a.a.O.), ergibt diese Prüfung - wie oben ausgeführt - dass der Klägerin lediglich für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2011 höhere als die mit Bescheid vom 9. November 2011 bewilligten Leistungen zustanden. Insoweit hat der Beklagte für diese beiden Monate die Sanktion neu zu berechnen unter Berücksichtigung des Regelbedarfs in Höhe von 364 EUR, ohne Abzug einer Warmwasserpauschale und unter Berücksichtigung der gestiegenen KdU, wie dies im Rahmen der Ausführungsbescheide bereits geschehen war. Anspruch auf weitere Leistungen, insbesondere für Mehrbedarfe i.S.v. § 21 SGB II hatte die Klägerin im hier streitigen Zeitraum nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Hinblick auf den geringen Grad des Obsiegens der Klägerin hält der Senat eine Kostenquotelung nicht für angemessen.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Da die hier streitige Rechtsfrage außer Kraft getretenes Recht betrifft und nicht ersichtlich ist, dass insoweit noch eine Vielzahl von Fällen zu entscheiden wäre (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19), vermag der Senat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu erkennen.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.