Sozialgericht Würzburg Urteil, 28. Juli 2015 - S 16 AS 305/15

published on 28/07/2015 00:00
Sozialgericht Würzburg Urteil, 28. Juli 2015 - S 16 AS 305/15
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Tenor

I.

Die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 29.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides und die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30% des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.09.2015.

Der am … 1979 geborene Kläger, seine Ehefrau B. und die Kinder C., geboren am … 2004, D., geboren am ... 2007 und E., geboren am … 2010 beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 27.05.2015 wurden dem Kläger und seinen Familienangehörigen Leistungen für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 gewährt. Auf den Kläger entfallen hierbei 360 Euro Regelbedarf, 8,28 Euro Mehrbedarf bei dezentraler Wassererzeugung sowie anteilig 118,48 Euro für Unterkunft und Heizung.

Am 25.02.2015 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung ab, gültig bis 24.08.2015 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Als Ziel ist genannt: Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt durch Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II. Unter Ziffer 2 („Bemühungen von A.“) heißt es unter anderem: „Sie nehmen an folgender Arbeitsgelegenheit (AGH) für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten gemäß § 16 d SGB II teil: Einsatzstelle Sozialkaufhaus …; Art der Tätigkeit: Anlerntätigkeiten im Kaufhaus; Arbeitsort: O.; zeitlicher Umfang: 20 Std./Woche; Lage und Verteilung der Arbeitszeit: 8 - 17 Uhr; in der Zeit vom 02.03.2015 bis 01.06.2015, Höhe der Mehraufwandsentschädigung pro Stunde: 1,50 Euro; weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem heute ausgehändigten Zuweisungsschreiben.“ In der Rechtsfolgenbelehrung heißt es u. a.: „Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 2 Bemühungen des Kunden), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30% des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60% des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert wird. ... Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig. Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeit) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. ... Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Pflichtverstoß darlegen und nachweisen können.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsfolgenbelehrung wird auf die Eingliederungsvereinbarung vom 25.02.2015 verwiesen. Zugleich erhielt der Kläger eine Zuweisung in die Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d SGB II, in der die Tätigkeit im … Sozialkaufhaus in O. näher beschrieben wurde. Als Tätigkeit wurde angegeben: Helfer/Elektro und unter Tätigkeitsbeschreibung hieß es: Einsatz im Sozialkaufhaus … O. im Rahmen der gesundheitlichen Einschränkungen. Wegen der Höhe der Mehraufwandsentschädigung war gegen den Bescheid vom 25.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 16 AS 328/15 anhängig.

Der Kläger trat die Maßnahme, die vom 02.03.2015 bis zum 01.06.2015 dauern sollte, zunächst an. Mit Schreiben vom 07.03.2015 „widerrief“ der Kläger die Eingliederungsvereinbarung vom 25.02.2015. Er verwies auf die Entscheidung eines Sozialgerichtes, wonach eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben werden müsse. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verstoße deshalb nach seiner Auffassung gegen die Vertragsfreiheit und damit gegen seine verfassungsmäßigen Rechte. Nach einer erfolgten Abmahnung vom 25.03.2015 durch den Maßnahmeträger GbF (Gesellschaft zur beruflichen Förderung Aschaffenburg mbH), wonach der Kläger unwahre Behauptungen verbreite, wie z. B. die GbF würde gegen ihn fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung betreiben und er würde bei der Arbeit erpresst, gequält, gefoltert, misshandelt usw., er wiegle andere Teilnehmer auf und zwar in der Art, sie sollten sich das alles nicht gefallen lassen, Arbeitsgelegenheiten seien ungesetzlich, der Stundenlohn sei zu gering und das Jobcenter sollte verklagt werden, beendete der Maßnahmenträger am 08.04.2015 die Maßnahme.

Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 13.04.2015 stellte der Beklagte mit Sanktionsbescheid vom 29.05.2015 für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Klägers monatlich um 30% des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des ihm zustehenden Gesamtbetrages fest. Das Arbeitslosengeld II minderte sich damit um 108 Euro monatlich. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen der Eingliederungsvereinbarung vom 25.02.2015 nicht nachgekommen sei, in der Zeit vom 02.03.2015 bis einschließlich 01.06.2015 an der Arbeitsgelegenheit teilzunehmen. Die Arbeitsgelegenheit sei nach vorheriger Abmahnung vorzeitig zum 08.04.2015 beendet worden, da sich der Kläger nicht maßnahmenkonform verhalten habe. Seine Begründung, wonach er die Eingliederungsvereinbarung vom 25.02.2015 widerrufen habe und somit an keine Verpflichtung gebunden sei und zudem Sanktionen gegen psychisch Erkrankte generell rechtswidrig und unzulässig seien, könne nicht gewertet werden. Eine Eingliederungsvereinbarung könne nur widerrufen werden, wenn es nach Abschluss zu gravierenden Änderungen in den persönlichen Verhältnissen gekommen sei. Die Tätigkeiten und der zeitliche Umfang seien entsprechend dem ärztlichen Gutachten vom 04.09.2014 erfolgt.

Gegen den Bescheid vom 29.05.2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 04.06.2015 Widerspruch ein. Er verwies erneut darauf, dass er die Eingliederungsvereinbarung widerrufen habe. Bei der Arbeit im Sozialkaufhaus sei das ärztliche Gutachten nicht eingehalten worden. Die GbF habe ihn absichtlich schwere Sachen heben und tragen lassen, wovon er Rückenschmerzen bekommen habe. Er sei von der GbF bedroht worden. So habe man ihm gedroht, dass er nicht zum Arzt gehen dürfe, weil dies sonst beim Jobcenter gemeldet würde. Er halte die Tätigkeit nicht für zumutbar. Er habe eine psychische Erkrankung und Rückenschmerzen. Die GbF habe Straftaten, wie z. B. Bedrohung gegen ihn begangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe sich in der am 25.02.2015 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, an der Arbeitsgelegenheit im Sozialkaufhaus Main Second vom 02.03.2015 bis 01.06.2015 mit 20 Wochenstunden teilzunehmen. Die Eingliederungsvereinbarung habe eine ordnungsgemäße, vor allem konkrete, verständliche, richtige und vollständige Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Die Eingliederungsvereinbarung habe auch nicht wirksam widerrufen werden können. Es habe keine gravierenden Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers gegeben. Durch sein Verhalten habe der Kläger die vorzeitige Beendigung der Arbeitsgelegenheit herbeigeführt. Trotz vorheriger Abmahnungen habe er sein Verhalten nicht verbessert. Die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit sei dem Kläger zumutbar gewesen. Es habe sich um eine Tätigkeit mit durchschnittlich vier Arbeitsstunden täglich gehandelt. Da es sich nicht um eine Vollzeittätigkeit gehandelt habe, verstoße die Sanktion auch nicht gegen den vor dem Sozialgericht Würzburg geschlossenen Vergleich. Auch in gesundheitlicher Hinsicht sei die Tätigkeit zumutbar gewesen. Der Kläger habe in der Regel mit der Überprüfung von Elektrogeräten auf Funktionstüchtigkeit und mit der Warenpflege zu tun gehabt. Er habe nicht schwer heben müssen. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit habe seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprochen. Der Kläger sei auch nicht vom Träger der Maßnahme bedroht oder gezwungen worden, trotz Rückenschmerzen weiter zu arbeiten. Wäre er tatsächlich gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, der Tätigkeit weiter nachzugehen, so hätte er die Möglichkeit gehabt, sich dies von einem Arzt attestieren zu lassen und dem Jobcenter dies mitzuteilen. Dies habe er jedoch nicht getan. Vielmehr habe der Kläger durch sein Verhalten, indem er wiederholt falsche Anschuldigungen gegenüber dem Arbeitgeber geäußert habe, veranlasst, dass die Arbeitsgelegenheit beendet worden sei.

Der Kläger hatte zunächst am 10.06.2015 Untätigkeitsklage erhoben (Az.: S 16 AS 291/15), mit dem Ziel, dass der Beklagte über seinen Widerspruch entscheidet. Mit Schreiben vom 17.06.2015, bei Gericht eingegangen am 19.06.2015, hat er Anfechtungsklage gegen den Sanktionsbescheid vom 29.05.2015 erhoben. Ein weiteres Klageverfahren (Az.: S 16 AS 352/15) hat er nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 15.07.2015 eingeleitet. Diese Klage hat er inzwischen zurückgenommen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 29.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015. Zur Begründung verweist er erneut darauf, dass er seine Eingliederungsvereinbarung vom 25.02.2015 bereits am 07.03.2015 widerrufen habe, weil er damit in seinen Grundrechten verletzt worden sei. Im Übrigen seien Sanktionen gegen psychisch kranke Menschen rechtswidrig und unzulässig. Überhaupt seien Sanktionen gegen Empfänger von Arbeitslosengeld II verfassungswidrig und rechtswidrig. Bei der Arbeit im Sozialkaufhaus sei das ärztliche Gutachten vom 04.09.2014 nicht berücksichtigt worden. Danach leide er an einer psychischen Erkrankung und einer Minderbelastbarkeit seiner Wirbelsäule. Weil er vom GbF bedroht worden sei, habe er erst am 16.04.2015 zum Arzt gehen können. Er sei weder psychisch, geistig, seelisch noch körperlich in der Lage gewesen, die Arbeiten im Sozialkaufhaus zu verrichten. Im Übrigen habe er auf seine Kinder aufpassen müssen, deshalb habe er an der Maßnahme nicht teilnehmen können. Letztlich verweist der Kläger noch auf die Erklärung des Beklagten im gerichtlichen Termin am 29.08.2014, wonach kein weiterer Sanktionsbescheid gegen ihn zu ergehen habe, solange keine volle Leistungsfähigkeit festgestellt worden sei. Er habe jedoch keine volle Leistungsfähigkeit. Er habe nur eine halbe Leistungsfähigkeit.

Der Kläger beantragt,

den Sanktionsbescheid vom 29.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 15.07.2015 nunmehr zulässig gewordene Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Sanktionsbescheid vom 29.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger in seinen Rechten nicht. Das Gericht folgt der Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht deshalb gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nur ergänzend ist folgendes auszuführen:

Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II entspricht §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger hat sich trotz ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 25.02.2015 festgelegten Pflichten zu erfüllen. Die Zweifel des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsvorschriften teilt die Kammer nicht.

Der Kläger konnte die von ihm unterschriebene Eingliederungsvereinbarung nicht wirksam widerrufen. Bei dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Vorliegend ist die Eingliederungsvereinbarung vom 25.02.2015 in formaler Hinsicht wirksam zustande gekommen. Eine Rechtsgrundlage für einen „Widerruf“ besteht nicht. Eine Anfechtbarkeit der Vereinbarung z. B. wegen Irrtums entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB ist nicht ersichtlich. Auch wenn der Kläger geltend macht, dass er die Eingliederungsvereinbarung nicht habe unterschreiben müssen (vgl. Widerrufserklärung vom 07.03.2015), so hat er doch die Eingliederungsvereinbarung freiwillig unterschrieben. Dem steht auch nicht entgegen, dass er bei Nichtunterschreiben der Vereinbarung gegebenenfalls mit dem Erlass einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hätte rechnen müssen.

Zwar sieht § 40 Abs. 1 Satz SGB II in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages und bei Unzumutbarkeit ein Kündigungsrecht vor (vgl. z. B. SG Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014, Az.: S 32 AS 1991/14 ER, m. w. N.; zitiert nach juris). Hierfür hätte es jedoch zu einer nachträglichen und wesentlichen Änderung der Verhältnisse kommen müssen. Und dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger vorträgt, dass er sich um seine Familie habe kümmern müssen, und unter anderem seine Kinder habe betreuen und erziehen müssen, stellt dies gerade keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Zumal der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, inwieweit gerade zwischen Abschluss der Vereinbarung und der Widerrufserklärung eine Änderung eingetreten ist. Für das Gericht ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb nicht während der Dauer der Teilnahme an der Maßnahme die Ehefrau des Klägers die Kinder hätte betreuen können.

Die Tätigkeit im Sozialkaufhaus war dem Kläger nach Überzeugung der Kammer auch zumutbar. Gesundheitliche Einschränkungen, die der konkreten Tätigkeit im Sozialkaufhaus entgegenstanden, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Ausweislich des ärztlichen Gutachtens vom 04.09.2014 von Dr. G. bestand beim Kläger eine Leistungsfähigkeit von bis zu vier Stunden für leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltung, ohne längeres Stehen, ohne Nässe und Kälteexposition und ohne Affekt-, Zeit- und Leistungsdruck unter Fortführung der laufenden nervenärztlichen Behandlung. Die im ärztlichen Gutachten genannten Leistungseinschränkungen, nämlich hohe Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, hohe Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, hohe Verantwortung, intensiver fordernder Publikumsverkehr/Reizüberflutung, gewerbliche Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Zeitdruck und Nachtschicht, unregelmäßige Arbeitszeiten, lange Anfahrtswege und hohe Verletzungsgefahr waren berücksichtigt. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Tätigkeit im Sozialkaufhaus die psychische Erkrankung des Klägers und die Einnahme von Medikamenten entgegenstanden. Zudem wurde die Maßnahme durch den Maßnahmenträger auch nicht deshalb beendet, weil der Kläger die ihm aufgetragenen Aufgaben nicht erfüllt hat bzw. erfüllen konnte, sondern weil er den Maßnahmenträger mit haltlosen Anschuldigungen überzogen hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die GbF die Maßnahme zu Recht beendet hat. Auch aus den umfangreichen Ausführungen des Klägers in der Verwaltungsakte wie auch an das Gericht ergeben sich zahlreiche nicht nachvollziehbare Anschuldigungen gegenüber der GbF. So wirft der Kläger der GbF u. a. vor, dass ihm von dort aus gedroht worden sei, dass er nicht zum Arzt gehen dürfe. Die Ärzte seien von der GbF bzw. dem Jobcenter aufgefordert worden, ihn zurückzuweisen und nicht krankzuschreiben. Auch diese Anschuldigung ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger darauf hingewiesen wurde, außerhalb der Tätigkeitszeiten einen Arzt aufzusuchen. Im Hinblick darauf war der GbF die Fortführung der Maßnahme nicht zumutbar.

Nach alledem liegt eine vorwerfbare Pflichtverletzung des Klägers vor. Der Sanktionsbescheid ist rechtmäßig ergangen. Die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde.

Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, B-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen.

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG“ in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

b) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 02/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten im Wege des einstwe
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published on 27/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.07.2015 - S 16 AS 305/15 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründ
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Annotations

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.