Sozialgericht Würzburg Urteil, 28. Juli 2015 - S 16 AS 305/15
Gericht
Tenor
I.
Die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides und die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30% des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom
Der am … 1979 geborene Kläger, seine Ehefrau B. und die Kinder C., geboren am … 2004, D., geboren am ... 2007 und E., geboren am … 2010 beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 27.05.2015 wurden dem Kläger und seinen Familienangehörigen Leistungen für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 gewährt. Auf den Kläger entfallen hierbei 360 Euro Regelbedarf, 8,28 Euro Mehrbedarf bei dezentraler Wassererzeugung sowie anteilig 118,48 Euro für Unterkunft und Heizung.
Am
Der Kläger trat die Maßnahme, die vom
Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom
Gegen den Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe sich in der am 25.02.2015 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, an der Arbeitsgelegenheit im Sozialkaufhaus Main Second vom 02.03.2015 bis 01.06.2015 mit 20 Wochenstunden teilzunehmen. Die Eingliederungsvereinbarung habe eine ordnungsgemäße, vor allem konkrete, verständliche, richtige und vollständige Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Die Eingliederungsvereinbarung habe auch nicht wirksam widerrufen werden können. Es habe keine gravierenden Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers gegeben. Durch sein Verhalten habe der Kläger die vorzeitige Beendigung der Arbeitsgelegenheit herbeigeführt. Trotz vorheriger Abmahnungen habe er sein Verhalten nicht verbessert. Die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit sei dem Kläger zumutbar gewesen. Es habe sich um eine Tätigkeit mit durchschnittlich vier Arbeitsstunden täglich gehandelt. Da es sich nicht um eine Vollzeittätigkeit gehandelt habe, verstoße die Sanktion auch nicht gegen den vor dem Sozialgericht Würzburg geschlossenen Vergleich. Auch in gesundheitlicher Hinsicht sei die Tätigkeit zumutbar gewesen. Der Kläger habe in der Regel mit der Überprüfung von Elektrogeräten auf Funktionstüchtigkeit und mit der Warenpflege zu tun gehabt. Er habe nicht schwer heben müssen. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit habe seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprochen. Der Kläger sei auch nicht vom Träger der Maßnahme bedroht oder gezwungen worden, trotz Rückenschmerzen weiter zu arbeiten. Wäre er tatsächlich gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, der Tätigkeit weiter nachzugehen, so hätte er die Möglichkeit gehabt, sich dies von einem Arzt attestieren zu lassen und dem Jobcenter dies mitzuteilen. Dies habe er jedoch nicht getan. Vielmehr habe der Kläger durch sein Verhalten, indem er wiederholt falsche Anschuldigungen gegenüber dem Arbeitgeber geäußert habe, veranlasst, dass die Arbeitsgelegenheit beendet worden sei.
Der Kläger hatte zunächst am
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Sanktionsbescheides vom
Der Kläger beantragt,
den Sanktionsbescheid vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Gründe
Die nach Erlass des Widerspruchsbescheides am
Der angefochtene Sanktionsbescheid vom
Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II entspricht §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger hat sich trotz ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 25.02.2015 festgelegten Pflichten zu erfüllen. Die Zweifel des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsvorschriften teilt die Kammer nicht.
Der Kläger konnte die von ihm unterschriebene Eingliederungsvereinbarung nicht wirksam widerrufen. Bei dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Vorliegend ist die Eingliederungsvereinbarung vom 25.02.2015 in formaler Hinsicht wirksam zustande gekommen. Eine Rechtsgrundlage für einen „Widerruf“ besteht nicht. Eine Anfechtbarkeit der Vereinbarung z. B. wegen Irrtums entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB ist nicht ersichtlich. Auch wenn der Kläger geltend macht, dass er die Eingliederungsvereinbarung nicht habe unterschreiben müssen (vgl. Widerrufserklärung vom 07.03.2015), so hat er doch die Eingliederungsvereinbarung freiwillig unterschrieben. Dem steht auch nicht entgegen, dass er bei Nichtunterschreiben der Vereinbarung gegebenenfalls mit dem Erlass einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hätte rechnen müssen.
Zwar sieht § 40 Abs. 1 Satz SGB II in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages und bei Unzumutbarkeit ein Kündigungsrecht vor (vgl. z. B. SG Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014, Az.: S 32 AS 1991/14 ER, m. w. N.; zitiert nach juris). Hierfür hätte es jedoch zu einer nachträglichen und wesentlichen Änderung der Verhältnisse kommen müssen. Und dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger vorträgt, dass er sich um seine Familie habe kümmern müssen, und unter anderem seine Kinder habe betreuen und erziehen müssen, stellt dies gerade keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Zumal der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, inwieweit gerade zwischen Abschluss der Vereinbarung und der Widerrufserklärung eine Änderung eingetreten ist. Für das Gericht ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb nicht während der Dauer der Teilnahme an der Maßnahme die Ehefrau des Klägers die Kinder hätte betreuen können.
Die Tätigkeit im Sozialkaufhaus war dem Kläger nach Überzeugung der Kammer auch zumutbar. Gesundheitliche Einschränkungen, die der konkreten Tätigkeit im Sozialkaufhaus entgegenstanden, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Ausweislich des ärztlichen Gutachtens vom 04.09.2014 von Dr. G. bestand beim Kläger eine Leistungsfähigkeit von bis zu vier Stunden für leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltung, ohne längeres Stehen, ohne Nässe und Kälteexposition und ohne Affekt-, Zeit- und Leistungsdruck unter Fortführung der laufenden nervenärztlichen Behandlung. Die im ärztlichen Gutachten genannten Leistungseinschränkungen, nämlich hohe Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, hohe Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, hohe Verantwortung, intensiver fordernder Publikumsverkehr/Reizüberflutung, gewerbliche Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Zeitdruck und Nachtschicht, unregelmäßige Arbeitszeiten, lange Anfahrtswege und hohe Verletzungsgefahr waren berücksichtigt. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Tätigkeit im Sozialkaufhaus die psychische Erkrankung des Klägers und die Einnahme von Medikamenten entgegenstanden. Zudem wurde die Maßnahme durch den Maßnahmenträger auch nicht deshalb beendet, weil der Kläger die ihm aufgetragenen Aufgaben nicht erfüllt hat bzw. erfüllen konnte, sondern weil er den Maßnahmenträger mit haltlosen Anschuldigungen überzogen hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die GbF die Maßnahme zu Recht beendet hat. Auch aus den umfangreichen Ausführungen des Klägers in der Verwaltungsakte wie auch an das Gericht ergeben sich zahlreiche nicht nachvollziehbare Anschuldigungen gegenüber der GbF. So wirft der Kläger der GbF u. a. vor, dass ihm von dort aus gedroht worden sei, dass er nicht zum Arzt gehen dürfe. Die Ärzte seien von der GbF bzw. dem Jobcenter aufgefordert worden, ihn zurückzuweisen und nicht krankzuschreiben. Auch diese Anschuldigung ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger darauf hingewiesen wurde, außerhalb der Tätigkeitszeiten einen Arzt aufzusuchen. Im Hinblick darauf war der GbF die Fortführung der Maßnahme nicht zumutbar.
Nach alledem liegt eine vorwerfbare Pflichtverletzung des Klägers vor. Der Sanktionsbescheid ist rechtmäßig ergangen. Die Klage war somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde.
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, B-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen.
Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG“ in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
b) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Annotations
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.