Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

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Trennungsunterhalt: Unterhaltsanspruch kann entfallen, wenn Berechtigter mit neuem Partner zusammenlebt

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Lebt der Unterhaltsberechtigte über länger andauernde Zeit mit einem neuen Partner zusammen, kann dies ein Härtegrund im Sinne des Unterhaltsrechts sein.

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Erbrecht: Pflichtteilsverzicht ist kein Vertrag zulasten des Jobcenters

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der Pflichtteilverzicht ist regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zulasten des Leistungsträgers zu handeln-SG Stuttgart vom 08.03.12-Az:S 15 AS 925/12 ER
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wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit


(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Bei der Berechnung des Ei

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12a Wohnsitzregelung


(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne v
wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre
zitiert 3 andere §§ aus dem .

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

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(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

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(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung we

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - VII ZB 70/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2019 - L 11 AS 335/18

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2019 - L 11 AS 904/18

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2019 - L 7 AS 24/19 B ER

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Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 28. Sept. 2016 - S 17 AS 675/16 ER

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Sozialgericht Nürnberg Urteil, 12. Juli 2017 - S 13 AS 1269/16

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 588/17

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2014 - L 7 AS 217/14 B ER

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2014 - L 7 AS 642/12

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2019 - L 16 AS 621/17

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2017 - L 11 AS 887/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Nov. 2016 - L 7 AS 683/16 B ER

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Sozialgericht München Beschluss, 29. Nov. 2016 - S 53 AS 2463/16 ER

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Aug. 2016 - L 16 AS 222/16 B PKH

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Sept. 2016 - L 16 AS 144/16 NZB

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - S 8 AS 659/15

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 12. Aug. 2015 - S 14 AS 992/14

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Juli 2016 - L 18 AS 405/16 B PKH

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juli 2016 - L 11 AS 861/15

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Sozialgericht München Beschluss, 01. Okt. 2015 - S 16 AS 1859/15 ER

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin

Sozialgericht Augsburg Urteil, 22. Mai 2015 - S 8 AS 167/15

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung

Sozialgericht Augsburg Urteil, 22. Mai 2015 - S 8 AS 121/15

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 28. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2015 verpflichtet, den Klägerinnen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2014 insgesamt 230 EUR mehr

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Juni 2016 - L 11 AS 261/16 B ER

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Sozialgericht Würzburg Urteil, 28. Juli 2015 - S 16 AS 305/15

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Tenor I. Die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 29.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand

Sozialgericht Augsburg Urteil, 15. Juni 2016 - S 11 AS 92/16

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 07.10.2015 und vom 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2016 verpflichtet, den Klägern vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebe

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Sept. 2015 - S 17 AS 1078/13

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - L 11 AS 723/13

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Sozialgericht Augsburg Endurteil, 24. Nov. 2015 - S 8 AS 984/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2019 - L 11 AS 932/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

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Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 15. Sept. 2017 - S 22 AS 229/17

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zw

Sozialgericht Würzburg Urteil, 18. Juli 2017 - S 10 AS 5/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine vom Beklagten festgestellte Minderung des dem Kläger zustehenden Arbeit

Sozialgericht München Urteil, 19. Apr. 2018 - S 46 AS 2799/16

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2016 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der K

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - L 11 AS 529/17 NZB

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

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Sozialgericht Augsburg Endurteil, 07. Dez. 2015 - S 8 AS 1018/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2015 - S 8 AS 860/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juli 2015 - L 16 AS 502/14

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Juni 2015 - L 16 AS 322/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Mai 2015 - L 11 AS 53/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Mai 2015 - L 11 AS 140/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Juni 2018 - L 11 AS 652/17

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2015 - L 11 AS 612/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2015 - L 7 AS 215/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

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(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei...
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres...
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei...
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres...
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach...
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach...