Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

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Sozialrecht: Grundsicherungsempfänger im Trennungsjahr müssen Eigenheim nicht verkaufen

31.08.2017

Ein Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) darf während des Trennungsjahres nicht darauf verwiesen werden, sein Hausgrundstück zu verwerten.
Allgemeines

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 ha
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten


(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen


(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung


(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Ki
zitiert 10 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe


(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung we

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41a Vorläufige Entscheidung


(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn1.zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Ans

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44 Veränderung von Ansprüchen


Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 50 Datenübermittlung


(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22a Satzungsermächtigung


(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vo

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger


(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit


(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelten

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 47 Aufsicht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soz

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Bundessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2021 - B 14 AS 15/20 R

bei uns veröffentlicht am 29.04.2022

Streitgegenständlich ist die Aufhebung und Erstattung des Arbeitslosengeldes II, wegen eines erlittenen immateriellen Nachteils der Klägerin, aufgrund des überlangen Ausgangsverfahrens. Vorliegend berücksichtigte das beklagte Jobc
Sozialrecht

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/12 Verkündet am: 25. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 842; StVG § 11 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2015 - XII ZB 458/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISBESCHLUSS XII ZB458/14 Verkündet am: 17. Juni 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Mai 2019 - L 16 AS 293/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 14.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. März 2019 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - L 11 AS 322/17

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - L 11 AS 870/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.11.2016 und der Bescheid vom 30.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Be

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 31. Juli 2017 - S 9 AS 357/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt. Die am 1957 geborene Klä

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 31. Juli 2017 - S 9 AS 349/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor I. Die Klage gegen die Bescheide vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 wird abgewiesen. Der Antrag auf Unterlassung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatte

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 11 AS 742/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozess

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 15. Juli 2016 - S 10 AL 161/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen teilweisen Einbehalt des ihm nachträglich bewilligten Arbeitslosengel

Sozialgericht München Endurteil, 18. Nov. 2016 - S 46 AS 2740/11

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 18. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 wird aufgehoben - für die Monate Juli und August 2011 in voller Höhe, - für den Monat September 2011 bis auf einen Restb

Sozialgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 05. Dez. 2016 - S 15 AS 980/16

bei uns veröffentlicht am 05.12.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 02.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2016 wird aufgehoben und der Beklagte außerdem verurteilt, dem Kläger die mit Bescheid vom 04.04.2016 bewilligten Leistungen nach dem SGB I

Sozialgericht Würzburg Urteil, 23. Nov. 2016 - S 15 AS 653/13

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger wendet s

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 12. Okt. 2016 - S 6 AS 80/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Mit vier Änderungsbescheiden vom 10.11.2014 bewilligte der Beklagte der 1989 geborenen Klägerin zu 1) und ihrer 2008 geborenen Tochter, der

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. März 2014 - L 11 AS 864/13 B PKH

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Gründe I. Streitig war die vorläufige Zahlungseinstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.08.2013. Die Kl

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - L 11 AS 535/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tatbestand Streitig ist eine Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 30% der Regelleistung für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.201

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2019 - L 16 AS 621/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer III des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 aufgehoben, soweit das ursprüngliche Verfahren S 46 AS 2639/13 betroffen ist. II. Die Berufung der Klägerin wir

Sozialgericht München Beschluss, 28. Dez. 2016 - S 46 AS 2872/16 ER

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren dag

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 10 AL 163/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.07.2016 teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 22.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - L 11 AS 788/18 B PKH

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 01. März 2018 - S 8 AS 66/18

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist im Wege eines Überprüfungsantrags die Höhe der laufenden Leistungen zur Sic

Sozialgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2017 - S 8 AS 794/17

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Nachzahlung unterbliebener Sozialleistungen und Schadensersatz im Wege eines Amts

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 08. Aug. 2018 - S 46 AS 1477/15

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor I. Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid von 9. März 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. Juni 2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand De

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 01. Sept. 2016 - S 8 AS 603/16

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 11. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 verpflichtet, der Klägerin für April 2016 weitere 289,60 EUR zu bewilligen. 2. Im Übrigen wird die

Sozialgericht Augsburg Urteil, 21. Aug. 2015 - S 8 AS 126/15

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Rückforderung von insgesamt 2.376,81 EUR an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Sozialgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2017 - S 8 AS 1021/17

bei uns veröffentlicht am 13.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Eingliederungsvereinbarung. Die 1963 geborene Klägerin erhält -

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Juni 2016 - L 11 AS 261/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig sind höhere L

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. III. Die Revis

Sozialgericht Würzburg Urteil, 28. Juli 2015 - S 16 AS 305/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 29.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 14. Apr. 2016 - S 8 AS 267/16

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2016 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die gesamten außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die außergerichtlichen Koste

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 30. März 2016 - L 6 R 1/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugela

Sozialgericht Augsburg Beschluss, 30. März 2016 - S 8 AS 312/16 ER

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, den Antragstellerinnen die mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit einem monatlichen Abzug von 40 EUR w

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Nov. 2015 - L 11 AS 723/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Hauptschlagwort: Arbeitslosengeld II Aufhebung der Leistungsbewilligung Darlehenskündigung Darlehenszinsen Eigenheim grobe Fahrlässigkeit Kosten der Unterkunft und Heizung Rücknahme der Leistungsbewilligung Titel: Normenke

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2019 - L 11 AS 932/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.09.2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2018 abgewiesen. II

Sozialgericht Augsburg Urteil, 31. Juli 2015 - S 8 AS 53/15

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Gründe I. Der Bescheid des Beklagten vom 9. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit eine Überzahlung von mehr als 1.143,42 EUR zu erstatten ist. II. Im Übrigen wird die Kla

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - L 11 AS 451/16

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.06.2016 und Ziffer 9a des Bescheides vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2013 abgeändert. Der Kläger zu 1. hat ledi

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 31. Juli 2018 - L 15 AS 730/18 B ER

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Strittig ist ein

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2019 - L 11 AS 447/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 17. Nov. 2015 - S 8 AS 983/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 wird aufgehoben, soweit der Kläger mehr als 8.460,81 EUR zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Sept. 2015 - L 16 AS 510/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Okt. 2015 - L 11 AS 382/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.04.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Sept. 2015 - L 16 AS 523/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Gründe I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.Juli 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des e

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 7 AS 547/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014, S 11 AS 1113/12, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die R

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 7 AS 546/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014, S 11 AS 543/12, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juli 2015 - L 16 AS 502/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Gründe Hauptschlagwort: Bestattungskosten Direktüberweisung Erbschaft Streitgegenstand Teilaufhebung Titel: Normenkette: Leitsatz: in dem Rechtsstreit Dr.-Ing. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungsklä

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 11 AS 681/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Gründe Hauptschlagwort: Arbeitslosengeld II Aufhebung der Leistungsbewilligung Hilfebedürftigkeit Rückforderung von Leistungen Schuldentilgung Vermögen Titel: Normenkette: Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Stra

Sozialgericht München Endurteil, 24. Jan. 2018 - S 46 AS 1426/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid 08.12.2015 und den Erstattungsbescheid vom 08.12.2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Juli 2015 - L 11 AS 353/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.04.2015 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab 07.04.2015 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes längstens bis 30.09.201

Sozialgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - S 42 AS 1231/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor I. Der Bescheid vom 21.01.2015 und der Teilabhilfebescheid vom 12.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechts

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Juni 2018 - L 11 AS 652/17

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2017 wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2017

Referenzen

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der...
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(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur...
(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur...
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte...
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte...
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte...
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte...
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Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
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(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen...
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(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn1.zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit...
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(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur...
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(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte...
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(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei...
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(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter)...
(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter)...
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(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei...
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(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung...
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(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet...
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