Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - AusglBGG | § 2 Höhe


(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach §

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags


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Wohngeldgesetz - WoGG | § 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung


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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil
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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Feb. 2016 - AN 2 K 14.01930

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2017 - L 19 R 287/14

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Okt. 2016 - W 5 K 15.967

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Okt. 2016 - W 5 K 15.966

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Sozialgericht München Urteil, 23. Nov. 2017 - S 38 KA 1487/14

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2019 - 12 C 18.1894

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2019 - 12 C 18.1893

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.981) wird aufgehoben, soweit die Klägerin sich gegen den Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3.768,- € wendet; insowe

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Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 15. Juli 2016 - S 10 AL 161/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 R 673/13

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Sozialgericht München Beschluss, 08. Nov. 2016 - S 44 KR 218/16

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2016 - L 5 KR 323/14

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 3 K 14.444

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 27. Sept. 2016 - S 6 KR 148/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

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Sozialgericht München Urteil, 11. Okt. 2016 - S 38 KA 1611/14

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 14.1267

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2018 - L 19 R 38/18

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2016 - L 13 R 1025/13

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Juni 2018 - L 9 AL 27/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Mai 2014 und 10. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheide

Sozialgericht Landshut Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 11 AY 66/18 ER

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 10.02.2018 bis zum 30.06.2018, für Februar 2018 a

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2014 - L 16 AS 150/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.10.2013 streitig. Den Beschwerdegegnern (Bg) wurde mi

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. März 2014 - L 10 AL 222/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tatbestand Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Überbrückungsgeld und dessen Rückforderung für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 i. H. v. 10.981,74 Euro. Am 30.06.2005 beantragte der Kläger Überbrückungsgeld zur Aufna

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 10 AL 342/13 B PKH

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Gründe I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und eine sich daraus ergebende Erstattung im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme zum 26.03.2013. Am 27.02.2013 meldete sich die Klägerin bei der Beklag

Sozialgericht Landshut Schlussurteil, 22. Jan. 2014 - S 10 R 5023/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2013 wird insoweit aufgehoben, als darin Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.10.2006 bis 31.12.2009 nachgefordert werden.

Sozialgericht Landshut Schlussurteil, 05. Feb. 2014 - S 10 AS 390/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor I. Der Bescheid des beklagten Jobcenters vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2012 und der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.11.2013 werden

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2019 - L 16 AS 621/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer III des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 aufgehoben, soweit das ursprüngliche Verfahren S 46 AS 2639/13 betroffen ist. II. Die Berufung der Klägerin wir

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 10 AL 52/14

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. März 2017 - L 5 KR 141/17 ER

bei uns veröffentlicht am 10.03.2017

Tenor I. Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 1. September 2016, Az.: S 3 KR 381/15 auszusetzen, wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Koste

Sozialgericht München Beschluss, 28. Dez. 2016 - S 46 AS 2872/16 ER

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren dag

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 15 K 14.1073

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 10 AL 163/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.07.2016 teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 22.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Sept. 2018 - L 11 AS 788/18 B PKH

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. März 2016 - Au 3 K 15.1900

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger d

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2017 - M 18 K 16.2363

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin reiste

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2015 - Au 3 K 15.345

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bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Okt. 2014 - 3 K 14.1079

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bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 15 K 13.3240

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2014 - M 15 K 13.195

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Volls

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist im Wege eines Überprüfungsantrags die Höhe der laufenden Leistungen zur Sic

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