Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 56 Aufbringung der Mittel


(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18d Absatz 2, trägt der Bund. Die Mittel für die Darlehen nach § 17 Absatz 2 und 3 Satz 1 können von
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Onlinezugangsgesetz - OZG | § 9 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nut

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254 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2019 - III ZR 4/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/18 Verkündet am: 11. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 81

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2011 - VI ZB 59/10

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 59/10 vom 8. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 148; SGB X § 12 Abs. 2 Erwägt das Gericht die Aussetzung nach § 148 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer

Sozialgericht München Urteil, 23. Nov. 2017 - S 38 KA 1487/14

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage sind die Honorarbescheide für die Quartale in der F

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 R 673/13

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sozialgericht München Beschluss, 06. Dez. 2016 - S 51 AS 2390/16 ER

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Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, sich

Sozialgericht München Urteil, 13. Feb. 2019 - S 38 KA 21/18

bei uns veröffentlicht am 13.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage richtet sich gegen den Ausgangsbescheid vom 20.06.2017 in der

Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2014 - S 8 U 336/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Jahresarbeitsverdienst infolge des Abschlusses eines Masterstudiums neu festgesetzt werden muss. Der 1984 geborene Kläger, damals Gymnasiast, wurde am 30. Juli 2002 auf dem

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. März 2014 - L 11 AS 50/14 NZB

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Gründe Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 17.12.2013). Der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 sei am 04.08.2011 lt. eines Vermerkes des Sachbearbeiters zur Post gegeb

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. März 2014 - L 11 AS 48/14 NZB

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Gründe Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 17.12.2013). Der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 sei am 04.08.2011 lt. eines Vermerkes des Sachbearbeiters zur Post gegeb

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 30. Sept. 2016 - S 8 AS 822/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Feb. 2015 - RN 5 K 14.1327

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 02. Aug. 2016 - L 15 SF 206/16

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 31. Mai 2016 - L 11 AS 329/16 B PKH

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Sozialgericht München Urteil, 17. Aug. 2017 - S 46 EG 93/15

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 11 AS 255/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 11 AS 254/14

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Aug. 2015 - L 10 AL 200/15 NZB

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.06.2015 - S 1 AL 125/15 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Juli 2015 - L 2 P 2/11

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.12.2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2009 abgewiesen. I

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Juli 2015 - L 12 KA 55/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Juni 2015 - L 10 AL 159/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: B., B-Straße, Bamberg - - gegen Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Geschäftsführung des O

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2014 - 18 K 12.846

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt die Übernahme von Kinderkrippengebühren im

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - L 19 R 167/10

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2010 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - L 8 SO 227/15

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2015, S 22 SO 599/13, dahingehend geändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 29.05.2015 aufgehoben wird. II. Im Übrigen wird die

Sozialgericht München Urteil, 23. März 2018 - S 46 EG 109/16 BG

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2016 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2015 bis 03.04.2015 Betreuung Geld zu gewähren. Im Übr

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. März 2018 - L 11 AS 191/18 B PKH

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.12.2017 - S 15 AS 56/16 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist zuletzt im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage der

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 15 K 14.4709

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Ge

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 10 AL 121/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.04.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2015 - M 1 K 15.1043

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.1043 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Wegen Verfristung unzulässige Klage; Bekanntgabe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2018 - L 9 AL 298/15

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. November 2015 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 27. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2014 werden insoweit aufgehob

Sozialgericht Augsburg Urteil, 12. Feb. 2016 - S 2 R 541/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 30. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2015 wird bezüglich der Rückforderung für den Zeitraum 1. September 2014 bis 30. April 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiese

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 19 R 824/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Mai 2017 - L 20 KR 545/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.09.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 aufgehoben. II. Die

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 940/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. III. Die Revision wird zugelassen.

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 27. Dez. 2017 - S 15 AS 56/16

bei uns veröffentlicht am 27.12.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer umgestellten Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung des Lebensu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2018 - L 1 RS 3/13

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. August 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2012 aufgehoben.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Apr. 2017 - L 11 AS 61/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 10.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.01.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskost

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Nov. 2018 - L 13 R 533/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht München zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2016 - L 4 KR 136/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten. III. Die Rev

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - L 11 AS 828/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tatbestand Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 insbesondere i

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2016 - M 18 K 14.3472

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es wird festgestellt, dass die Klägerin

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Nov. 2018 - L 20 KR 486/18 B

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben. II. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 30.04.2016 werden auf die Staatskasse übernommen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Dez. 2018 - L 6 R 464/16

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden Ziffer 1 und 2 des Tenors des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Speyer vom 04.10.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 832,70 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zu

Bundessozialgericht Urteil, 06. Nov. 2018 - B 1 KR 13/17 R

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lünebu

Bundessozialgericht Urteil, 06. Nov. 2018 - B 1 KR 20/17 R

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 31. März 2016 sowie der Bescheid de

Bundessozialgericht Urteil, 06. Nov. 2018 - B 1 KR 30/18 R

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 und des Sozialgerichts Ulm vom 19. Mai 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vo

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Juni 2018 - L 6 KR 117/17 NZB

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 11. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag, dem Kläger Pr

Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - B 5 RS 7/17 R

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Jahresendprämien für die Zuflussjahr

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2018 - B 5 RS 8/17 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 und des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als die Beklagte

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(1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach...