Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer bis zum Jahr 2011 befristeten, einem anderen Unternehmen erteilten bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 zur Ausübung der Rechte für den – seinerzeit – bergfreien Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) sowie die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin.

2

Mit Urkunde vom 07.11.1991 erteilte das damalige Bergamt Staßfurt der Fa. (B.) GmbH die Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und zur Ausübung des in § 7 BBergG festgeschriebenen Rechts für den – seinerzeit bergfreien – Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Erlaubnisfeld (M.) im früheren Landkreis Schönebeck. Ein von der Fa. (B.) GmbH eingereichter Aufsuchungsbetriebsplan wurde mit Bescheid vom 28.01.1992 auf die Fa. (D.) GmbH übertragen.

3

Mit Urkunde vom 05.08.1992 erteilte das Bergamt Staßfurt der Fa. (D.) GmbH auf deren Antrag vom 11.03.1992 eine bis zum Jahr 2011 befristete Bewilligung (Nr. II-B-f-232/92) zur Ausübung der in § 8 BBergG genannten Rechte für den (damals) bergfreien Bodenschatz „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) (Bl. 155 der Beiakte A). Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmungen, gemäß § 51 Abs. 1 BBergG einen Hauptbetriebsplan für eine Geltungsdauer von zwei Jahren und gemäß § 52 Abs. 2a BBergG einen Rahmenbetriebsplan einschließlich Umweltverträglichkeitsuntersuchung in einem Planfeststellungsverfahren vorzulegen, falls die beanspruchte Gesamtfläche des Tagebaus einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen 10 ha oder mehr beträgt oder wenn eine Förderkapazität von 3.000/Tag oder mehr errichtet werden soll oder wenn eine großräumige Grundwasserabsenkung erfolgen soll. Auf den Antrag der Fa. (D.) vom 19.11.1992 stimmte das Bergamt mit Bescheid vom 17.12.1992 der Übertragung der Bergbauberechtigung auf die Fa. (R.) GmbH & Co. KG. zu.

4

Die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beantragte am 14.06.1993 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für den Zeitraum 1993 bis 2011. Im Rahmenbetriebsplanverfahren beteiligte das Bergamt Staßfurt andere Träger öffentlicher Belange. Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Magdeburg äußerte mit Schreiben vom 26.11.1993 "schwerwiegende Bedenken gegenüber der Realisierung des Bergbauvorhabens". Ebenfalls am 14.06.1993 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beim Bergamt Staßfurt die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gemäß § 51 BBergG für den Zeitraum 1994 bis 1996. Ferner beantragte sie die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Das damalige Regierungspräsidium Magdeburg lehnte in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 26.01.1994 das Vorhaben ab, da es den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspreche. Am 23.07.1993 stellte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG den Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns des Abbaus von Bodenschätzen nach § 57 b BBergG. Am 14.09.1993 beantragte sie beim Bergamt Staßfurt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gemäß § 10 NatSchG LSA (a.F.). Außerdem beantragte sie am 02.05.1994 ein Planfeststellungsverfahren, in dem zuletzt ein Scoping-Termin am 27.04.1995 stattfand. Am 29.03.1996 legte sie einen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum August 1996 bis August 1998 zur Zulassung vor.

5

Am 11.03.1998 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Fa. (S.) GmbH & Co. KG, die das Bergamt Staßfurt mit Bescheid vom 09.10.1998 erteilte.

6

Inzwischen hatte die Fa. (S.) GmbH & Co. KG mit Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 das Bergrecht gemeinsam mit Bewilligungen für vier andere Lagerstätten an die Klägerin zu einem Gesamtkaufpreis von 120.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer veräußert. Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG beantragte mit Schreiben vom 01.06.1999 beim Bergamt Staßfurt die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin. In einem Schreiben vom 02.06.1999 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bergamt, dass das Unternehmen allen sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde. Mit Schreiben vom 06.04.2000 bat die Klägerin, Bezug nehmend auf den mit Schreiben der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 gestellten Antrag zur Übertragung der Bewilligung für das Feld (M.), um Mitteilung über den Stand der Bearbeitung. Mit Schreiben vom 10.05.2000 bat sie um Übertragung der Berechtigung.

7

Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG wurde am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht. Nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Jena war die persönlich haftende Gesellschafterin, die (S.) Verwaltungs-Gesellschaft mbH, ausgeschieden, die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen.

8

Unter Datum vom 29.12.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass mit Datum vom 23.12.2011 ihr Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für den Zeitraum 2012 bis 2013 für das geplante Vorhaben (M.) - (K.) eingegangen sei, und bat darum, den erforderlichen Nachweis für die Bergbauberechtigung Nr. II-B-f-232/92 im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) nachzureichen, da dieser Nachweis nicht habe festgestellt werden können und der Nachweis dem Unternehmer obliege (Bl. 323 der Beiakte B). Ebenfalls am 29.12.2011 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Bewilligung für das Feld (M.) - (K.) über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren. Die Verlängerung sei erforderlich, da die im Bergwerksfeld vorhandenen Rohstoffe noch nicht abgebaut seien. Am 12.01.2012 sandte das Bergamt die Hauptbetriebsplan-Unterlagen an die Klägerin "bis zum Zeitpunkt ihrer Nachweiserklärung der Berechtigung" zurück. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2012, ein Dokument über die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung der Bewilligung auf sie sei dort nicht greifbar. Sie verweise jedoch auf die formgültigen Anträge der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 und ihren Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG vom 02.06.1999. Sie gehe davon aus, dass diesen Anträgen gemäß die Zustimmung zur Übertragung erteilt worden sei, da Versagungsgründe nicht ersichtlich und auch nicht mitgeteilt worden seien.

9

Den von der Klägerin am 29.12.2011 gestellten Antrag auf Verlängerung der Bewilligung lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.04.2013 ab. Zur Begründung gab er an, die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und planmäßigen Gewinnung im Bewilligungsfeld bis zum Ablauf der Befristung (§ 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG) lägen nicht vor. Dies setze voraus, dass auch tatsächlich Gewinnungsarbeiten stattfänden bzw. stattgefunden hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Bewilligungsfeld sei unverritzt. Es sei auch kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und daher kein Hauptbetriebsplan zugelassen worden. Während der 19-jährigen Geltungsdauer der Bergbauberechtigung seien keine Gewinnungstätigkeiten durchgeführt worden. Da dies einen zwingenden Widerrufsgrund darstelle, wäre vor der Entscheidung über die Verlängerung der Bewilligung deren Widerruf gemäß § 18 Abs. 3 BBergG zu prüfen gewesen. Die Verlängerung der Bewilligung sei zu versagen, wenn in Bezug auf die Erlaubnis Widerrufsgründe vorlägen. Es seien keine Gründe erkennbar, die den Widerruf hemmen würden. Das Recht der Bewilligung sei nicht auf die Klägerin übertragen worden, denn es fehle an der schriftlichen Zustimmung der Behörde zum Übertragungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Eine Genehmigungsfiktion sehe das BBergG nicht vor. Über die Bewilligung könne nur der Inhaber, aber kein Dritter bestimmen. Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung sei auch nicht rechtzeitig gestellt worden. Er, der Beklagte, habe keine ausreichende Zeit gehabt, um auch ein eventuelles Beteiligungsverfahren durchführen zu können. Die ihm verbliebene Zeit vom 29. bis 30.12.2011 sei keine ausreichende Bearbeitungsfrist.

10

Am 08.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen:

11

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlange nicht die Feststellung, dass in der Vergangenheit und aktuell eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" stattfinde oder stattgefunden habe. Vielmehr solle die Verlängerung für eine Zeit gewährt werden, in der das Vorkommen bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung voraussichtlich erschöpft sei. Richtiges Mittel zur zeitlichen Begrenzung einer Bewilligung in Fällen, in denen eine der sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung gemäße bergbauliche Tätigkeit nicht vorliege, sei der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG. Auf die Frage, ob denkbar Umstände vorlägen, die einen Widerruf rechtfertigten, komme es nicht an, auch weil der Beklagte keinen Widerruf erklärt habe.

12

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Die Verzögerungen, die infolge ausstehender Durchführung des von ihrer Rechtsvorgängerin beantragten Raumordnungsverfahrens und ausstehender Zustimmungen zum Erlass des Rahmen- und Hauptbetriebsplans eingetreten seien, habe sie nicht zu vertreten. Die aktenkundigen internen Rücksprachen im Bergamt Staßfurt offenbarten vielmehr, dass die Fristenproblematik zwar aufgeworfen, jedoch überhaupt nur für die Zukunft gesehen worden und daher beabsichtigt gewesen sei, mit dem zu erlassenden Bescheid nach § 22 BBergG einen Hinweis auf § 18 Abs. 3 BBergG zu erteilen. Ebenso werde deutlich, dass das Bergamt Staßfurt hieraus die Notwendigkeit erkannt habe, die in ihrer Behörde anhängigen Verfahren zügig zu betreiben. Da eine Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 nach § 22 BBergG nicht erteilt worden sei, seien alte und neue Bewilligungsinhaberin hinsichtlich des Bergrechts nicht handlungsbefugt gewesen. Zudem sei eine Anzahl von Umständen hinzugetreten, die sich auf die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit hinderlich ausgewirkt hätten. Im Jahre 2009 sei es zum Erwerb der Geschäftsanteile der Klägerin durch ihren Geschäftsführer bzw. durch eine ihm gehörige Gesellschaft gekommen, so dass die heutige Geschäftsführerin der Klägerin nur eingeschränkt über Informationen aus der geschäftlichen Tätigkeit vor 2009 verfügt habe. Die Fa. (R.) GmbH & Co.KG habe mit den von ihr gestellten Anträgen auf Zulassung des Rahmen- und Hauptbetriebsplans, auf vorzeitigen Beginn des Abbaus, auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und eines Planfeststellungsverfahrens sowie mit der Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens, einer Umweltverträglichkeitsstudie und eines landschaftspflegerischen Begleitplans alles für die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit Nötige getan. Die (S.) GmbH & Co.KG sei im Herbst 1998 dahingehend beschieden worden, dass eine Zustimmung der Wasserbehörde nach damaligem Stand (hohe Anzahl von Nassgewinnungstagebauen) nicht möglich sei und empfohlen werde, in den nächsten drei bis fünf Jahren keine ernsthaften Aktivitäten zu unternehmen. Abgesehen von der Untätigkeit des Bergamts Staßfurt und des Regierungspräsidiums Magdeburg bezüglich des Wasserrechts und des Raumordnungsverfahrens hätten aufseiten der (S.) GmbH & Co.KG und bei ihr, der Klägerin, Umstände vorgelegen, die hätten Anlass geben können, die bei den Behörden anhängigen Verfahren abzuwarten. Nach dem Kauf der Bewilligung am 25./28.09.1998 habe sie, die Klägerin, Anstalten getroffen, die Lagerstätte zu verkaufen. Deshalb sei es geboten gewesen, den Bestand von Rechten zu wahren, jedoch gewisse kosten- und zeitintensive Investitionen zu unterlassen bzw. zurückzustellen. Nicht anders habe sich die Lage im Vorfeld und im Zuge der Verkaufsbemühungen dargestellt, die die Klägerin betreffend den Verkauf der Geschäftsanteile unternommen habe. Die (H.) AG habe bereits in den Jahren 2004 und 2005 starke Bemühungen unternommen, die GmbH-Geschäftsanteile zu verkaufen, die sich bis zum Jahr 2009 fortgesetzt hätten. Die neue Inhaberin der Geschäftsanteile und die neue Geschäftsführung seien zunächst mit beträchtlichen personelle Mittel in Anspruch nehmenden Aufgaben befasst gewesen, die für die unproblematische und reibungslose Übernahme des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe Aktivitäten zur Aufnahme der Verfahren entfaltet sowie einen Antrag auf Hauptbetriebsplanzulassung und Verlängerung der Bewilligung gestellt, sobald sie hierzu imstande gewesen sei.

13

Der Beklagte erhebe zu Unrecht den Einwand, dass sie nicht befugt sei, den Verlängerungsantrag zu stellen. Dies sei treuwidrig, weil der Beklagte verpflichtet sei, der Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG auf die Klägerin zuzustimmen. Einer Mitwirkung der (S.) GmbH & Co.KG bedürfe es nicht. Als Anwartschaftsberechtigte sei sie tauglicher Adressat des Bescheides gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Sollte der Beklagte die Mitwirkung der früheren Inhaberin des Bergrechts bei Erlass des Bescheides in formeller Hinsicht trotzdem für notwendig halten, könne nach einem entsprechenden Hinweis die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die nicht mehr existente Fa. (S.) GmbH & Co. KG veranlasst werden. Auch wenn sie, die Klägerin, noch nicht Inhaberin der Bewilligung sei, habe sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung des Beklagten nach § 22 BBergG. Dieser Norm liege der Grundsatz der Veräußerlichkeit bergrechtlicher Bewilligungen zugrunde. Liege die ratio der Norm in der prinzipiellen Veräußerlichkeit von Bergrechten, so diene die Norm dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit solcher Rechte. Damit sei der Kaufpartner in den Schutzbereich der Norm einbezogen, so dass sie, die Klägerin, ein eigenes klagbares Recht auf Erteilung der Zustimmung und Verlängerung der Bewilligung habe. Der Beklagte sei zur Zustimmung verpflichtet. Mithin könne ihr auch ein Recht auf Verlängerung der Bewilligung nicht abgesprochen werden. Der Beklagte berufe sich treuwidrig auf rechtliche Nachteile, die durch eigenes rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bewirkt worden seien. Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Frage getroffener Dispositionen stelle sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht.

14

Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verurteilen, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

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sowie,

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den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

18

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

20

und erwidert:

21

Die Klage sei bereits unzulässig. Da die Klägerin nicht Bewilligungsinhaberin sei, müsste sie die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen können. Eine solche Norm stelle § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht dar. Unabhängig davon sei das Rechtsschutzbedürfnis fraglich, weil die Bewilligung bereits am 31.12.2011 erloschen und eine rückwirkende Verlängerung nicht möglich sei.

22

Die Klage sei auch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vorlägen. Der Antrag, der am 29.12.2011 eingegangen sei, habe eine rechtzeitige Bearbeitung nicht ermöglicht. Bei der Befristung der Bewilligung handele es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Derartige Fristen könnten schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht rückwirkend verlängert werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich durch das Erlöschen der Bewilligung die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der von der Bewilligung umfassten Bodenschätze geändert hätten. Kiese und Kiessande seien nach dem Einigungsvertrag den bergfreien Bodenschätzen zugeordnet gewesen. Somit habe die bergrechtliche Bewilligung seinerzeit erteilt werden können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen am 23.04.1996 seien die bestehenden Bergbauberechtigungen unberührt geblieben. Mit dem Erlöschen der Bewilligung am 31.12.2011 seien die Kiese und Kiessande in (M.) - (K.) jedoch nicht mehr bergfrei und fielen dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Die Verlängerung der Bewilligung würde also eklatante eigentumsrechtliche Veränderungen mit sich bringen, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem Gesetz erreicht werden sollten, nicht vereinbar seien. Auch deshalb verbiete sich eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung.

23

Das Erfordernis einer ordnungs- und planmäßigen Gewinnung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG sei nicht nur auf die Zukunft gerichtet. Es erfordere ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen. Zu beachten sei das der Bewilligung zugrundeliegende Arbeitsprogramm. Dort sei beschrieben worden, dass die Arbeiten zum Vorhaben (M.) 1992 aufgenommen würden und 18 Jahre andauern sollten. Daraus erkläre sich auch die Befristung bis 2011. Änderungen des Arbeitsprogramms seien nicht angezeigt worden. Zudem seien die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Bewilligung in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend. Neben den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG seien zumindest auch die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Unternehmers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollten; dies betreffe etwa § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG (Vorlage eines Arbeitsprogramms) und § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit). Hierzu habe die Klägerin bislang keine Angaben gemacht.

24

Eine Verlängerung sei zudem nicht möglich, weil die Bewilligung zu widerrufen wäre. Es wäre widersinnig, nicht verfahrensökonomisch und aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig, eine Bewilligung (zunächst) zu verlängern, die zu widerrufen sei. Die von der Klägerin genannten Gründe seien keine, die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG einem Widerruf entgegenstünden. Der eingereichte Hauptbetriebsplan habe nicht vor der Rahmenbetriebsplanzulassung zugelassen werden sollen. Nach der Durchführung des Scoping-Termins im Jahr 1995 sei es Sache der Bewilligungsinhaberin gewesen, die Antragsunterlagen entsprechend den Abstimmungen zu überarbeiten. Dies sei aber nicht erfolgt. Nach der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vom 09.10.1998 habe sich die nunmehrige Bewilligungsinhaberin in den Betriebsplanverfahren nicht geäußert – weder ob sie in die vorliegenden Betriebspläne eintrete noch ob sie neue Betriebspläne einreiche. Diese Untätigkeit müsse sich die Bewilligungsinhaberin – und, soweit sie die Verlängerung der Bewilligung begehre, auch die Klägerin – zurechnen lassen. Die Einwände der Klägerin, dass durch firmeninterne Veränderungen Informationsverluste entstanden seien und der Großteil der Zeit dazu habe verwendet werden müssen, sich intern neu aufzustellen, seien keine, die für das Vorliegen nicht zu vertretender Umstände im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG sprächen. Vielmehr liege es an der Klägerin, das Unternehmen so zu organisieren, dass die erforderlichen Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit interne – hier sehr langwierige – Umstrukturierungs- und Umorientierungsmaßnahmen eine verspätete Aufnahme der Gewinnung rechtfertigen sollten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe die Bewilligungsinhaberin das Bergrecht mit Vertrag vom 25./28.9.1998 an die Klägerin veräußert – mithin vor der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Bewilligungsinhaberin, die erst am 09.10.1998 erteilt worden sei. Bereits 1999, also nicht einmal ein Jahr nach dem Erwerb des Gewinnungsrechts, habe sich die Klägerin bereits wieder bemüht, das Gewinnungsrecht weiterzuverkaufen. Das lasse den Schluss zu, dass die Klägerin nie an der Verwirklichung des Vorhabens interessiert gewesen sei, sondern die Bewilligung allenfalls als Handelsobjekt betrachtet habe. Dies sei vom Bergrecht aber nicht geschützt bzw. solle gerade verhindert werden. Das Bergrecht bezwecke, im öffentlichen Interesse die Rohstoffversorgung zu sichern und eine zügige Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu gewährleisten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Aufsuchungs- und die Abbautätigkeit kurzfristig aufgenommen und mit der gebotenen Intensität betrieben werden. Zugleich solle vermieden werden, dass Erlaubnisse und Bewilligungen dazu eingesetzt würden, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu ermöglichen. Auch aus diesem Grund wäre ein Widerruf hier gerechtfertigt gewesen.

25

Die Klägerin sei auch nicht befugt gewesen, die Verlängerung der Bewilligung zu beantragen, denn die Bergbehörde habe der Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin nicht zugestimmt. Die Klägerin sei nicht Bewilligungsinhaberin. Sie könne keine Klagebefugnis aus § 22 BBergG herleiten. § 22 entfalte keine Rechtswirkungen für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Normen. § 22 BBergG habe keinen drittschützenden Charakter.

26

Auch für die Klageerweiterung, mit der die Klägerin die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung begehre, bestünden Zulässigkeitsprobleme. Selbst wenn der Klägerin nunmehr die Zustimmung zur Übertragung erteilt würde, änderte dies nichts am Ablauf der Bewilligung, so dass es auch insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Zustimmung hätte für die Klägerin keinen erkennbaren Nutzen. Im Übrigen fehle es für die Zustimmung an der Vorlage eines schlüssigen Arbeitsprogramms. Inzwischen dürfte auch ein neuer Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) vorausgesetzt werde, erforderlich sein. Deshalb habe über das Zustimmungsbegehren nicht abschließend entschieden werden können. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Klägerin auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse verwiesen werde. Sie habe über mehrere Jahre versäumt, das Verfahren voranzutreiben, und könne daher nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit erheben. Keines der betroffenen Grundstücke stehe im Eigentum der Klägerin oder der Bewilligungsinhaberin. Daraus sei ersichtlich, dass die Unternehmen keine Dispositionen zur Vorbereitung des Abbaus von Sand und Kies getroffen hätten. Investitionen, die Vertrauensschutz begründen könnten, seien nicht getätigt worden.

27

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

28

Die Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft. Der zusätzlich zum Antrag in der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung gestellte weitere Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu verpflichten, stelle eine Klageerweiterung im Sinne von § 91 VwGO dar, die die Kammer als sachdienlich ansehe, weil sie zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs führe, der im Wesentlichen derselbe bleibe.

29

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung habe. Dabei könne dahinstehen, ob eine Bewilligung durch Zeitablauf erledigt sei, wenn nicht rechtzeitig vor deren Ablauf ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, ob der Antrag vom 29.11.2011 "rechtzeitig" gewesen sei und ob nach dem 31.12.2011 eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung noch möglich sei.

30

Die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung setze einen entsprechenden Antrag des Unternehmers voraus, da auch eine Bewilligung gemäß § 10 BBergG nur auf Antrag erteilt werde. Der Klägerin habe jedoch die Befugnis zur Stellung eines Verlängerungsantrages gefehlt, da nur der Inhaber der Bewilligung einen solchen Antrag stellen könne, die Fa. (S.) GmbH & Co.KG aber aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG Inhaberin der Bewilligung geblieben sei. Da dieses Unternehmen laut Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2007 erloschen sei, habe es danach einen Verlängerungsantrag nicht mehr stellen können. Den Antrag vom 29.11.2011 habe die Klägerin als Nichtberechtigte gestellt, da für sie keine Möglichkeit eigener Rechtsbetroffenheit bestanden habe. Ein Verwaltungsrechtsverhältnis mit der Behörde habe nur zu dem Unternehmen bestanden, das die Bewilligung erhalten habe. Außenstehende Dritte seien nicht einbezogen. Die Klägerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der (S.) GmbH & Co.KG sondern nur deren Vertragspartnerin gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei die (S.) GmbH & Co.KG im Übrigen noch nicht Inhaberin der Bewilligung gewesen, weil die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung erst danach erfolgt sei. Da das Verwaltungsverfahrensrecht keine gewillkürte Verfahrensstandschaft kenne, sei es der Klägerin versagt, allein aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Übereinkommens mit privaten Dritten deren verwaltungsrechtliche Anliegen als eigene wahrzunehmen.

31

Die Klägerin könne auch nichts daraus herleiten, dass der von der (S.) GmbH & Co.KG gestellte Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung an die Klägerin nicht beschieden worden sei. Die Klägerin selbst habe den Antrag nicht gestellt, und zudem könne auch ein solcher Antrag nur von der Bewilligungsinhaberin selbst gestellt werden. Der Fa. (S.) GmbH & Co.KG könne nach ihrer Auflösung die Zustimmung nicht mehr erteilt werden. Eine eigene Rechtsposition räume § 22 Abs. 1 BBergG dem so wörtlich bezeichneten Dritten nicht ein. Auch diese Norm vermittle nur Rechtswirkungen zwischen der Bewilligungsinhaberin und der Bergbehörde. Die Verweigerung der Zustimmung könne nur die Rechte der Bewilligungsinhaberin verletzen. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Erwerbers sei ausgeschlossen, da die Vorschrift ersichtlich nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sei. Auch aus dem Eigentumsgrundrecht ergebe sich kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, da der Kaufvertrag nur privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien begründe und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht betroffen sein könne, weil erst das Vorliegen der bergbehördlichen Zustimmung den Kaufvertrag wirksam werden lasse. Die Rechtsposition der Klägerin werde auch nicht dadurch gestärkt, dass sie dem Beklagten am 23.12.2011 einen Hauptbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt habe. Die Klägerin genieße insoweit keinen Vertrauensschutz zur Erhaltung des Bestandsschutzes aus der bis zum 31.12.2011 noch bestehenden Bergfreiheit des Bodenschatzes "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BodSchVereinhG). Die zur Erlangung einer öffentlich-rechtlichen Zulassung, Erlaubnis, etc. gemachten Aufwendungen würden jedenfalls nicht zu den vertrauensbegründenden Investitionen gezählt. Darüber hinaus habe die Klägerin in Ziffer 3 des Kaufvertrages erklärt, Kenntnis zu haben vom Stand der Projekte nach entsprechenden Berechtigungs- und Bewilligungsurkunden. Sie müsse sich daher die Kenntnis zurechnen lassen, dass ein Hauptbetriebsplan erst nach erfolgter Rahmenbetriebsplanzulassung habe zugelassen werden sollen und ein Rahmenbetriebsplan wegen der im Planfeststellungsverfahren zu Tage getretenen Hindernisse und Bedenken anderer Träger öffentlicher Belange "im Verfahren steckengeblieben" sei.

32

Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung auf die Klägerin zuzustimmen, könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte einen Antrag bescheide (und diesem stattgebe), den nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen gestellt habe, mit dem die Klägerin lediglich einen (zivilrechtlichen) Vertrag auf Erwerb des Bergrechts geschlossen habe. Zudem sei der Beklagte nicht in der Lage, die von der Fa. (S.) GmbH & Co.KG beantragte Zustimmung auszusprechen, weil dieses Unternehmen seit 2007 nicht mehr existiere. Die Klägerin sei auch nicht etwa deren Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 BBergG geworden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Nachtragsliquidator vorhanden sei oder einzusetzen wäre. Dabei könne dahinstehen, ob eine Nachtragsliquidation voraussetze, dass es zu verteilende Aktiva gebe. Selbst wenn heute beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Nachtragsliquidation gestellt würde, um geltend zu machen, dass die Auflösung der Gesellschaft noch nicht zu deren Vollbeendigung geführt habe, dürfte es an einem nachträglichen Liquidationsgrund deshalb fehlen, weil der Beklagte seit dem 01.01.2012 nicht mehr seine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin erteilen könne; denn das Bergrecht sei seit dem 31.12.2011 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG erloschen. Kiese und Kiessande im ehemaligen Bewilligungsfeld (M.) - (K.) gehörten seitdem nicht mehr zu den bergfreien, sondern zu den grundeigenen Bodenschätzen. Dies sei unweigerliche Konsequenz dessen, dass die Bewilligungsinhaberin bis dahin keinen Antrag auf Verlängerung gestellt und die Klägerin hierfür keine Befugnis besessen habe.

33

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

34

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bereits an einem nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG erforderlichen Antrag fehle, sei fehlerhaft.

35

Das Bergrecht normiere schon kein Antragserfordernis für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 10 BBergG überzeuge nicht, weil diese Vorschrift nur für die Erteilung des Bergrechts ein Antragserfordernis im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG statuiere. Erst recht sei keiner Rechtsnorm zu entnehmen, dass ein etwaiger Antrag nur vom Inhaber des Bergrechts gestellt werden dürfe. Eine analoge Anwendung des § 10 BBergG dürfte sowohl wegen eines Umkehrschlusses als auch deswegen ausscheiden, weil die Sachlagen nicht vergleichbar seien. Im Fall der Erteilung des Bergrechts würden Rechte und Pflichten des Antragstellers erstmalig begründet; für die Verlängerung eines einmal begründeten Bergrechts könnten durchaus öffentliche Interessen sprechen, so dass die Möglichkeit einer von Amts wegen ausgesprochenen Verlängerung der Bewilligung nicht schlechthin ausgeschlossen sei.

36

Aber auch wenn im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG von einem Antragserfordernis auszugehen sein sollte, habe sie einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht nur der Inhaber der bergrechtlichen Bewilligung, sondern auch sie selbst berechtigt gewesen, einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu stellen. Einen solchen Antrag habe sie auch gestellt. Ihr Schreiben vom 02.06.1999 habe zwar vorrangig beinhaltet und bezweckt, Erklärungen im Hinblick auf die Prüfung des Bergamtes nach §§ 11, 12 BBergG abzugeben. Es könne aber auch im Sinne eines Antrages nach § 22 Abs. 1 BBergG verstanden werden. Ein solcher Antrag sei überdies ihrem Schreiben vom 10.05.2000 zu entnehmen, in welchem sie um Übertragung von Bergbauberechtigungen gebeten habe. Selbst wenn nur die (S.) GmbH & Co. KG einen Antrag gestellt haben sollte, habe sich aus dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 in Verbindung mit dem Antrag der Rechtsinhaberin vom 01.06.1999 und der nachfolgenden Erklärungen der Klägerin ein Verwaltungsrechtsverhältnis gerade auch zwischen ihr und dem Beklagten ergeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 22 Abs. 1 BBergG bezwecke nicht auch den Schutz der Interessen des Erwerbers und künftig Berechtigten, sei zweifelhaft. Die Vorschrift diene neben dem öffentlichen Interesse an der Realisierung von Lagerstättenvorkommen und der Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 BodSchVereinhG verfolgten öffentlichen Interesse dem individuellen Interesse des Bergrechtsinhabers an der Verwirklichung von ihm erworbener Rechtspositionen und des Investitionsschutzes sowie dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Anderes gelte jedoch dann, wenn der Rechtsinhaber mit einem privaten Dritten einen privatrechtlichen Vertrag über die Übertragung des Bergrechts abschließe, durch dinglichen Übertragungsakt über das Recht verfüge und aufgrund der ihm obliegenden Pflichten zum Vollzug des Rechtsgeschäfts einen Antrag nach § 22 Abs. 1 BBergG stelle. Die Anerkennung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin folge auch aus der Regelungsnähe, die sich daraus ergebe, dass mit der Antragstellung in Bezug auf die Person des künftigen Rechtsinhabers dasjenige Prüfprogramm gemäß § 11 Nr. 6 bis 10, § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG i.V.m. § 22 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BBergG anstehe, das bei Erteilung der Bewilligung in Ansehung der Person des Bewilligungsinhabers maßgebend gewesen sei. Solange die Übertragung des Bergrechts wegen fehlender Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG schwebend unwirksam sei, hätten beide Vertragspartner eines hiervon betroffenen Rechtsgeschäfts in Bezug auf die begehrte oder angefochtene Entscheidung subjektiv-öffentliche Rechte.

37

Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Bergrecht infolge des Ablaufs der Geltungsdauer zum 31.12.2011 erloschen sei. Das von ihr einklagbare Recht auf Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 BBergG bewirke, sofern die Verpflichtung gerichtlich ausgesprochen werde, dass sie die bergrechtliche Bewilligung rückwirkend erwerbe. Durch die behördliche Genehmigung werde das Rechtsgeschäft privatrechtsgestaltend und mit der Wirkung ex tunc rückwirkend zum Zeitpunkt des genehmigten Rechtsgeschäfts wirksam.

38

Aus alldem folge, dass sie ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst oder die Rechtsinhaberin den Antrag gestellt habe, einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG habe. Eine fortbestehende Existenz des (damaligen) Rechtsinhabers sei nicht erforderlich.

39

Schließlich hätten auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG vorgelegen.

40

Die Klägerin beantragt,

41

das angefochtene Urteil zu ändern und

42

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verpflichten, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

43

sowie,

44

den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er trägt vor: Die Vorschrift des § 10 BBergG sei auf die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung entsprechend anwendbar. Die Klägerin sei nicht antragsbefugt, da sie lediglich Vertragspartnerin hinsichtlich des schwebend unwirksamen Kaufvertrages mit der damaligen Bewilligungsinhaberin, nicht jedoch Gesamtrechtsnachfolgerin der erloschenen Bewilligungsinhaberin sei. Der Antrag sei zudem nicht rechtzeitig gestellt, weil für dessen Bearbeitung die verbliebenen (höchstens) zwei Arbeitstage nicht ausgereicht hätten. Ferner genüge der Verlängerungsantrag nicht, um zumindest die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG prüfen zu können. Eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung habe sich durch den Fristablauf am 31.12.2011 erledigt. Auch lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG für eine Verlängerung der Bewilligung nicht vor. Eine ordnungs- und planmäßige Gewinnung im Feld (M.) - (K.) sei nicht gegeben und könne im Übrigen mangels Änderung zum Arbeitsprogramm auch nicht nachgewiesen werden. Daneben seien die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten. Eine Verlängerung sei auch deshalb nicht möglich, weil die Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG zu widerrufen wäre. Die Gewinnung sei nicht innerhalb von drei Jahren aufgenommen worden. Auch lägen keine Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers vor, die es erforderten, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werde und die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung. Ihr erwachse aus einer von der Bewilligungsinhaberin beantragten Übertragung der Bewilligung kein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung. § 22 Abs. 1 BBergG räume dem Dritten keine eigene Rechtsposition ein. Aufgrund des Erlöschens des Bewilligungsinhabers sei eine Zustimmung nicht mehr möglich. Eine Übertragung der Bewilligung scheitere zudem daran, dass auch die Bewilligung erloschen sei.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

50

I. Die Berufung ist zwar zulässig.

51

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der verlangt, dass die Begründung neben einem bestimmten Antrag auch die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Danach muss die Begründung der Berufung substanziiert und konkret auf den Streitfall und die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zugeschnitten sein. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieses Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Hierfür muss der Berufungskläger zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen. Seine Darlegungen müssen aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf schriftliche Stellungnahmen sind zulässig, wenn sich diese in den Gerichtsakten befinden (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2015 – BVerwG 6 B 24.15 –, juris, RdNr. 7, m.w.N.).

52

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin vom 04.01.2018 gerecht, auch wenn sie damit begründet wird, dass das angefochtene Urteil "ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit" (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unterliege. Die darauf folgende kurze Zusammenfassung der Gründe, weshalb die verwaltungsgerichtliche Entscheidung fehlerhaft sei und die (ergänzende) Bezugnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung genügen, da sich daraus hinreichend verständlich ergibt, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird.

53

II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zum einen auf die Verlängerung der Bewilligung und zum anderen auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

54

1. Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Bewilligung begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

55

1.1. Die Klägerin ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie kann geltend machen, durch die nicht gewährte Verlängerung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist. Dies ist bereits anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nach seinem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 42 RdNr. 65, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin Anspruch auf die von ihr beantragte und mit dem Bescheid vom 05.04.2013 abgelehnte Verlängerung der Bewilligung hat, auch wenn sie derzeit nicht Inhaberin der Bewilligung ist. Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin kann sie möglicherweise die Erteilung einer Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG verlangen, die möglicherweise auf den Zeitpunkt der Übertragung zurückwirkt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Verpflichtungsklage.

56

1.2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beklagte hat die begehrte Verlängerung der am 05.08.1992 erteilen, bis zum Jahr 2011 befristeten bergrechtlichen Bewilligung Nr. II - B - f - 232/92 zu Recht versagt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat den geltend gemachten Verlängerungsanspruch nicht.

57

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 16 Abs. 5 BBergG. Danach wird die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen (Satz 1). Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Satz 2). Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig (Satz 3).

58

1.2.1. Eine Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG dürfte bereits daran scheitern, dass es an einem Verlängerungsantrag des Bewilligungsinhabers fehlt und die Klägerin selbst nicht die Befugnis besitzt, einen Verlängerungsantrag zu stellen.

59

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine bergrechtliche Bewilligung nach § 8 BBergG nur auf Antrag und nicht von Amts wegen verlängert werden kann.

60

Zwar regelt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht ausdrücklich, dass die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung einen Antrag voraussetzt. Ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsvorschrift ein Antragserfordernis nicht ausdrücklich, ist aber durch Auslegung zu klären, ob ein Offizialverfahren oder ein Antragsverfahren durchzuführen ist (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 22 RdNr. 23). Ein Antragsverfahren liegt nahe, wenn der Anlass für das Verfahren in erster Linie im Interesse des Einzelnen liegt, etwa weil er eine Genehmigung benötigt oder eine Leistung erwartet (vgl. Schmitz, a.a.O., § 22 RdNr. 15, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Verlängerung einer Bewilligung nach § 8 BBergG liegt (hauptsächlich) im Interesse des Bewilligungsinhabers. Allein dieser entscheidet darüber, ob er das ihm gewährte Recht auch über die in der Bewilligungsurkunde festgesetzte Frist hinaus weiterhin beanspruchen will. Soweit § 10 BBergG für die (erstmalige) Bewilligung ein Antragserfordernis ausdrücklich benennt, hat dies lediglich klarstellenden Charakter, weil Bergbauberechtigungen schon nach allgemeinen Grundsätzen nur auf Antrag erteilt werden dürften (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 10 RdNr. 1).

61

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde der danach erforderliche Verlängerungsantrag allerdings rechtzeitig am 29.12.2011 vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung gestellt. Ob die Zeit bis zum Auflauf der Geltungsdauer am 31.12.2011 für eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Verlängerungsantrages genügt hätte, ist unerheblich.

62

aa) Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist anerkannt, dass zwar eine rückwirkende Verlängerung grundsätzlich ausscheidet, es aber ausreicht, wenn der Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird; auf den vor Fristablauf gestellten Antrag kann eine Frist auch noch nach Fristablauf verlängert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – BVerwG 7 C 25.04 –, juris, RdNr. 15). In diesen Fällen wird das Erlöschen als durch den Antrag oder auch eine ablehnende Entscheidung über den Verlängerungsantrag aufschiebend bedingt angesehen (Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 18 BImSchG RdNr. 34). Gründe dafür, dass dies bei der bergrechtlichen Bewilligung anders zu beurteilen sein sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 22.12.2016 – 3 L 1081/16 –, juris, RdNr. 16 f.). Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass es vom Schwierigkeitsgrad der Prüfung abhinge und es die Behörde ggf. in der Hand hätte, ob eine bergrechtliche Bewilligung verlängert werden kann oder nicht. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass auch bei Forderung einer – wie auch immer zu bemessenden – "ausreichenden" Bearbeitungsfrist sich eine aus Sicht des Beklagten "rückwirkende" Verlängerung nicht immer vermeiden ließe, nämlich dann, wenn die Behörde den Verlängerungsantrag zunächst ablehnt und erst auf eine Klage des Antragstellers hin dazu verpflichtet wird, die Verlängerung zu erteilen oder den Verlängerungsantrag erneut zu bescheiden. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des VG Leipzig vom 19.05.2010 (1 K 191/08 –, juris) berufen; denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Geltungsdauer der Bewilligung im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages bereits abgelaufen (vgl. RdNr. 20 in juris).

63

bb) Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Beklagten, eine "rückwirkende" Verlängerung der Bewilligung komme deshalb nicht in Betracht, weil die in Rede stehenden Bodenschätze (Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen) nach den Regelungen des am 23.04.1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 (BodSchVereinhG) mit dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr bergfrei seien und damit dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustünden.

64

Richtig ist, dass diese Bodenschätze im Katalog der in § 3 Abs. 3 BBergG aufgezählten bergfreien Bodenschätze nicht aufgeführt sind, sondern aufgrund von Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. § 3 des Berggesetzes der DDR vom 12.05.1969 (GBl DDR S. 29) und der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.08.1990 (GBl. DDR I S. 1071) i.V.m. Nr. 9.23 der Anlage hierzu als mineralische Rohstoffe zu den bergfreien Bodenschätzen gehörten und den Beschränkungen des BodSchVereinhG unterworfen sind. Nach § 1 BodSchVereinhG sind die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages genannten Maßgaben nicht mehr anzuwenden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beitrittsgebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführt sind, bleiben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BodSchVereinhG unberührt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG bleiben die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze.

65

Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass – bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung – eine auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung "rückwirkende" Verlängerung nicht mehr möglich wäre.

66

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine solche Verlängerung der Bewilligung "eklatante, eigentumsrelevante Veränderungen" mit sich brächten, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem BodSchVereinhG erreicht werden sollte, nicht vereinbar seien. Aus der ausschließlich für das Beitrittsgebiet geltenden Rechtslage lässt sich für die Frage, bis wann ein Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG gestellt sein muss, nichts gewinnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem BodSchVereinhG die Möglichkeit ausschließen wollte, dass eine Bewilligung für die Gewinnung der nach übergeleitetem DDR-Recht bergfreien Bodenschätze verlängert wird. Der in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG angeordnete Bestandsschutz u.a. für bestehende Bewilligungen erlaubt auch die Verlängerung dieser Bergbauberechtigungen. Nach der Begründung zum Entwurf des BodSchVereinhG vom 28.02.1996 (BT-Drs. 13/3876, S. 4) folgt die Notwendigkeit des Bestandsschutzes für die bestehenden Bergbauberechtigungen aus der Eigentumsgarantie und dem in Art. 20 Abs. 3 GG als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verankerten Vertrauensschutzprinzip. Das weitere Schicksal dieser Berechtigungen mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten soll sich weiter nach den Vorschriften des BBergG richten, z.B. im Hinblick auf Erlöschen, Aufhebung, Widerruf, Verlängerung, Grundabtretung, Betriebsplanverfahren, Bergschadenshaftung usw., soweit sich aus § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG nichts anderes ergibt. Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass ungeachtet des Interesses an einer Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen eine Verlängerung möglich sein soll. Im Übrigen genießen auch die bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG (BVerfG, Beschl. v. 13.04.2007 – 1 BvR 284/05 –, RdNr. 4; Beschl. v. 21.10.1987 – 1 BvR 1048/87 –, juris, RdNr. 18). Dem Bewilligungsinhaber wird durch die Erteilung der Gewinnungsberechtigung eine vermögenswerte Rechtsposition zur privatnützigen Verfügung zugeordnet (Franke, a.a.O., § 8 RdNr. 20, m.w.N.). Durch die Übergangsregelung in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG werden zwar Grundeigentümer, die aufgrund fortbestehender Bergbauberechtigungen nach wie vor nicht Eigentümer der unterhalb ihres Grundstückes vorhandenen Kiese und Kiessande sind, sowohl im Vergleich zu Grundstückseigentümer im alten Bundesgebiet als auch gegenüber den Eigentümern im Beitrittsgebiet, denen das Eigentum an Kies- und Kiessandvorkommen wieder zusteht, ungleich behandelt; dies ist jedoch durch den hinreichend gewichtigen Umstand der Besitzstandssicherung sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 24.09.1997 – 1 BvR 647/91 u.a. –, juris, RdNr. 53).

67

c) Beizupflichten ist dem Beklagten und der Vorinstanz hingegen darin, dass die Klägerin, die den Verlängerungsantrag gestellt hat, eine Rechtsposition, die ein Antragsrecht zur Verlängerung der Bewilligung vermittelt, im Zeitpunkt der Antragstellung am 29.12.2011 nicht innehatte. Denn die Bewilligung war mangels erforderlicher Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht wirksam von der (S.) GmbH & Co.KG auf die Klägerin übergegangen. Zwar mag, wenn der Rechtsinhaber die ihm erteilte oder übertragene Bewilligung veräußert hat, (auch) der im Kaufvertrag benannte Erwerber die Berechtigung zur Stellung eines Antrages nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG haben. Da aber erst die auf den Antrag ergangene behördliche Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG den wirksamen Übergang der Bewilligung auf den Erwerber bewirkt (vgl. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 22 RdNr. 10; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl., § 22 RdNr. 6; Enderle, NVwZ 2012, 340), kann der Käufer nur dann wirksam einen Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG stellen, wenn die behördliche Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vorliegt. Dies war hier im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages nicht der Fall.

68

d) Im Ergebnis zutreffen dürfte auch die Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz, dass die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht mehr in Betracht kommt mit der Folge, dass die Klägerin nicht rückwirkend die Berechtigung zur Stellung eines Verlängerungsantrages erhalten kann.

69

aa) Die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Geltungsdauer der Bewilligung bereits abgelaufen ist. Denn eine Zustimmung würde auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken.

70

Die privatrechtlichen Folgen der Erteilung einer behördlichen Genehmigung sind dem öffentlichen Recht zu entnehmen. Es ist dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu entnehmen, ob die Genehmigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entfaltet. Im Regelfall kommt der behördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu, wenn sich nicht aus dem Genehmigungserfordernis selbst oder den mit ihm in Zusammenhang stehenden Bestimmungen ausnahmsweise etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – BVerwG 6 C 1.03 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 19.05.2015 – 8 LB 92/14 –, juris, RdNr. 31, m.w.N.; OVG NW, Urt. v. 16.12.1981 – 14 A 1894/81 –, NJW 1982, 1771).

71

Für eine solche Ausnahme bestehen bei einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG keine Anhaltspunkte. Die Erreichung des mit diesem Zustimmungsvorbehalt verfolgten Zwecks ist durch eine Rückwirkung nicht gefährdet. Wie sich aus den antragstellerbezogenen Versagungsgründen etwa des § 11 Nr. 6 und 7 i.V.m. § 12 Abs. 1 BBergG ergibt, sind Erlaubnis und Bewilligung grundsätzlich an die Person des Inhabers gebundene Berechtigungen. Bei freier Übertragbarkeit könnten diese subjektiven Erteilungsvoraussetzungen unterlaufen werden. Im Widerstreit zwischen der Inhaberbindung einerseits und dem Bedürfnis nach Verkehrsfähigkeit solcher Berechtigungen andererseits hat sich der Gesetzgeber sachgerecht für die Übertragbarkeit mit sachlich begrenzter behördlicher Zustimmungsbedürftigkeit entschieden (Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 2). Eine Rückwirkung der behördlichen Zustimmung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses stellt dieses gesetzgeberische Ziel nicht in Frage.

72

bb) Auch neigt der Senat zu der Auffassung, dass nicht nur der Bewilligungsinhaber, sondern auch der Erwerber einer Bewilligung einen Anspruch auf Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG geltend machen kann (so Manten, UPR 2010, 429, [431]; a.A.: Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 10, mit der Begründung dass nur der Inhaber der Berechtigung das Verfügungsrecht habe). Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Vorschrift des § 22 Abs. 1 BBergG, wie etwa gegenüber dem Eigentümer der von der Bewilligung betroffenen Grundstücke, drittschützende Wirkung hat (vgl. dazu Vitzthum/Piens, a.a.O., RdNr. 13; VG Schwerin, Urt. v. 31.08.2006 – 2 A 395/04 –, juris).

73

§ 22 Abs.1 BBergG bestimmt nicht, auf wessen Antrag die Zustimmung zur Übertragung der Bergbauberechtigung bei Nichtvorliegen der in der Person des Erwerbers liegenden Versagungsgründe zu erteilen ist, wer also zugleich auf die Zustimmung Anspruch hat.

74

Allgemein gilt: Ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, kann das von dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch umfasste Recht verletzen, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 – BVerwG 6 C 8.01 –, juris, RdNr. 18). So bedeutet etwa der Umstand, dass ein Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer auszuüben ist, nicht, dass nur ihm gegenüber eine Regelung getroffen wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts wird die Rechtssphäre beider Vertragsteile berührt. § 25 BauGB eröffnet die Möglichkeit, dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner aufzuzwingen. Für den Erstkäufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsakts darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann. Der Eingriff in die Rechtsstellung des Käufers ist auch unabhängig davon, ob die §§ 24 ff. BauGB drittschützenden Charakter im Sinne der Schutznormtheorie haben (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 15.02.2000 – BVerwG 4 B 10.00 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

75

Geht es um die Frage, ob dem Erwerber eines Rechts ein Antragsrecht und zugleich der Anspruch auf den beantragten Verwaltungsakt zustehen soll, ist – wenn das Gesetz zur Frage der Antragberechtigung schweigt – ebenfalls in den Blick zunehmen, dass der Verkäufer und der Käufer gleichermaßen an der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und der Erteilung der erforderlichen Genehmigung interessiert sind (vgl. zur Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG: BVerwG, Urt. v. 09.04.1976 – BVerwG IV C 75.74 –, juris, RdNr. 18). Wäre der Käufer vom Betreiben des Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen, müsste er sein Interesse an der Durchführung dieses Verfahrens notfalls dadurch zu verwirklichen suchen, dass er vom Verkäufer die Antragstellung und eventuell auch die Einlegung von Rechtsmitteln verlangt und, sollte sich der Verkäufer weigern, im Zivilrechtsweg gegen den Verkäufer vorgeht. Eine solche "Verschiebung" und – zumindest in den praktischen Konsequenzen – beträchtliche Erschwerung des Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen, hat offensichtlich wenig für sich (BVerwG, Urt. v. 09.04.1976, a.a.O.).

76

Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt in den Fällen des § 22 Abs. 1 BBergG vor. Der Erwerber der Bewilligung ist in aller Regel mindestens gleichermaßen an der Durchführung des Kauf- bzw. Übertragungsvertrages interessiert wie der Verkäufer.

77

Dafür, dass dem künftigen Bewilligungsinhaber ein Antragsrecht und – bei Fehlen von Versagungsgründen – ein Zustimmungsanspruch zusteht, spricht auch der Umstand, dass die Erteilung der Zustimmung insbesondere von persönlichen Eigenschaften und vom Verhalten des Erwerbers abhängig ist, was die Klägerin als "besondere Regelungsnähe" bezeichnet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG darf die Zustimmung zur Übertragung nur versagt werden, wenn bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorliegt. Dies u.a. ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 11 Nr. 6 BBergG) oder bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG). Diese Versagungsgründe gelten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch für die Bewilligung.

78

cc) Einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG dürfte auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass die Verkäuferin der Bewilligung, die (S.) GmbH & Co.KG, bereits aufgelöst und die Firma erloschen ist mit der Folge, dass eine Bekanntgabe der Zustimmung an sie nicht mehr möglich ist.

79

(1) Die behördliche Genehmigung eines privaten Rechtsgeschäfts durch Verwaltungsakt entfaltet zwar regelmäßig erst dann Wirkung, wenn sie allen Beteiligten bekannt gegeben wurde (vgl. Bayreuther, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Vor § 182 RdNr. 17). Gemäß § 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA wird ein Verwaltungsakt gegenüber denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Demzufolge hätte die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG bis zum Erlöschen der Fa. (S.) GmbH & Co.KG zumindest auch dieser bekannt gegeben werden müssen, damit der zwischen ihr und der Klägerin geschlossene Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.09.1998 hätte Wirksamkeit erlangen können. Nach dem Erlöschen der Bewilligungsinhaberin kann ihr gegenüber eine (wirksame) Bekanntgabe nicht mehr erfolgen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 RdNr. 176; OVG LSA, Beschl. v. 29.08.2011 – 4 L 90/11 –, juris, RdNr. 3 ff.).

80

(2) Es kommt jedoch eine Bekanntgabe der Zustimmung an den Gesamtrechtsnachfolger der (S.) GmbH & Co.KG in Betracht.

81

Die (S.) GmbH & Co.KG wurde nach Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters, der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH, aufgelöst und am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bekanntmachung des Amtsgerichts Jena vom 17.01.2007 [HRA 202443]). Bei der (S.) GmbH & Co. KG handelte es sich offenbar um eine zweigliedrige Kommanditgesellschaft. Laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Gera [HRA 2443] (Bl. 220 ff. der Beiakte A) war zuletzt nur noch ein Kommanditist, die (K.) GmbH mit Sitz in L-Stadt, an der Gesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Der Wegfall der Komplementärin bei einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft führt zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZR 11/16 –. juris, RdNr. 8, m.w.N.). Dies dürfte bedeuten, dass mit dem Ausscheiden der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH die (K.) GmbH alleinige Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung wurde.

82

Die Rechtsfolgen im Fall der Gesamtrechtsnachfolge sind in § 22 Abs. 2 BBergG geregelt. Danach geht mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung das Recht auf die Erben über (Satz 1). Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden (Satz 2). Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen (Satz 3). Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist (Satz 4). Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend (Satz 5). Die Bewilligung geht daher – gerade auch bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen – ohne behördliche Zustimmung auf den Rechtsnachfolger über. Da Satz 4 nicht in die Verweisung nach Satz 5 eingeschlossen ist, findet der Rechtsvorgang ohne Zwischenschaltung einer behördlichen Kontrolle statt; die Behörde hat allenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs nach
§ 18 Abs. 1 z.B. i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Kühne, a.a.O., RdNr. 16). Der Umstand, dass der Rechtsübergang hier nicht, wie in § 22 Abs. 2 Satz 3 BBergG verlangt, der Bergbehörde unverzüglich angezeigt wurde, dürfte nicht zum Verlust des Rechts geführt haben.

83

Auch die danach erfolgten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, dürften einen Übergang der Bewilligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zur Folge gehabt haben. Die (frühere) Kommanditistin, die (K.) GmbH in L-Stadt, wurde gemäß Bekanntmachung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur vom 23.09.2011 als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2011 mit der (...) Asphaltwerke GmbH mit Sitz in L-Stadt [HRB 20872] verschmolzen. Die Eintragung einer Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers bewirkt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandungsgesetzes (UmwG) den Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger. Auch dies stellt einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2016 – VII ZR 298/14 –, juris, RdNr. 27). Die (...) Asphaltwerke GmbH in L-Stadt verlegte nach der Bekanntmachung des Amtsgerichts Montabaur vom 08.01.2014 ihren Sitz nach F-Stadt. Seit dem 23.12.2013 ist diese Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal [HRB 20172] eingetragen, und seit dem 15.05.2014 trägt die Gesellschaft die Firma (N.) Naturstein GmbH. Die letzte Eintragung im Handelsregister datiert vom 08.05.2018; diese Gesellschaft existiert also nach derzeitigem Stand noch. Ihr könnte die Zustimmung noch bekannt gegeben werden.

84

dd) Eine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG ist aber – jedenfalls derzeit – nicht möglich, weil ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegt.

85

Nach dieser Vorschrift darf die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, vorliegt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG gilt für die Versagung der Bewilligung § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Dem entsprechend darf die Zustimmung zur Übertragung einer Bewilligung nur aus den Gründen des § 11 Nr. 6 bis 10 BBergG versagt werden (vgl. Kühne, a.a.O.,
§ 22 RdNr. 12). Gemäß § 11 Nr. 7 BBergG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können. Das Erfordernis der glaubhaft zu machenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus den rohstoffwirtschaftlichen Zielen des Gesetzes. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller zur Finanzierung seines Vorhabens lediglich Vorstellungen oder Pläne entwickelt; auch Finanzierungszusagen, die von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiss ist, sind zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, dass er die Finanzierung durch Eigenmittel oder Fremdmittel verlässlich gewährleisten kann (zum Ganzen: Franke, a.a.O., RdNr. 10).

86

Diese Voraussetzung ist derzeit nicht mehr erfüllt. In ihrem Schreiben vom 02.06.1999 teilte die Klägerin dem Bergamt Staßfurt mit, dass sie hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten für eine ordnungsgemäße Aufsuchung bzw. Gewinnung, das Wiederurbarmachen der Oberfläche sowie die Anschaffung von Betriebsanlagen etc. zunächst von einem Entwicklungsbetrag in Höhe von ca. 1 Mio. DM ausgehe. Zu einer ggf. später erfolgenden, zusätzlichen Entwicklung an dem angegebenen Standort werde dann zu gegebener Zeit im notwendigen Umfang auf Bankdarlehen zurückgegriffen. Zur Bestätigung, dass die für einen ordnungsgemäßen Abbau bzw. die für eine insgesamt ordnungsgemäße Gewinnung und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können, legte die Klägerin eine Auskunft der Commerzbank vom 07.06.1999 (Bl. 180 der Beiakte A) vor.

87

Damit mag die Klägerin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft gemacht haben. Dass die finanzielle Leistungsfähigkeit vor 19 Jahren glaubhaft gemacht wurde, genügt aber nicht, um auch heute noch eine Zustimmung erteilen zu können. Die Klägerin hätte erneut – ggf. durch eine aktualisierte Finanzierungsbestätigung einer Bank – glaubhaft machen müssen, dass sie auch weiterhin finanziell in der Lage ist, die Gewinnungstätigkeit durchzuführen. Daran fehlt es derzeit.

88

1.2.2. Die Klägerin hat aber auch dann keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, wenn eine Zustimmung rückwirkend erteilt werden könnte und der Klägerin damit rückwirkend eine Recht zur Stellung eines Verlängerungsantrages erwachsen sollte. Deshalb hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, der Klägerin – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung beantragt – Gelegenheit zu geben, die Angaben zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.

89

Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG ist eine Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung zulässig.

90

a) Die Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 kommt nicht in Betracht, weil mit der Gewinnung der darin bezeichneten Bodenschätze vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung nicht begonnen wurde.

91

aa) Allerdings verlangt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige" Gewinnung des Bodenschatzes im Sinne dieser Regelung stattgefunden haben muss. Insoweit besteht im Wortlaut ein Unterschied zu der die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG regelnden Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, die für einen Verlängerungsanspruch voraussetzt, dass das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

92

In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 8/1315, S. 90) wird zu § 16 Abs. 4 und 5 BBergG ausgeführt:

93

"Erlaubnis und Bewilligung sind entsprechend der mit dem neuen Konzessionssystem verbundenen Zielsetzung in jedem Falle zu befristen; sogenannte „ewige" Bergbauberechtigungen werden also in Zukunft nicht mehr begründet werden können. Nach Ablauf der Frist erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung.

94

Eine einheitliche Behandlung von Erlaubnis und Bewilligung verbietet sich allerdings nach der Natur der damit verbundenen Tätigkeiten...

95

Bei der Bewilligung und beim Bergwerkseigentum ist … schon wegen der beschränkten Übersehbarkeit der in Betracht kommenden Zeiträume ein elastischeres System angebracht. Die Frist ist in jedem Einzelfall zunächst danach zu bemessen, welche Zeit für die Durchführung der Gewinnung angemessen ist (Absatz 5 Satz 1). Die Dauer von fünfzig Jahren darf jedoch nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen überschritten werden, nämlich nur dann, wenn dies mit Rücksicht auf die für die beabsichtigte Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Absatz 5 Satz 2). Die „Investitionen" sind hier deshalb als Kriterium ausgewählt worden, weil sie bei der ungewöhnlichen Länge des Beurteilungszeitraumes von allen in Betracht kommenden Maßstäben die geeignetste Grundlage für die möglichst größte Objektivität bilden. Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Lagerstätten wird eine Verlängerung der Berechtigungen zugelassen, wobei der Endzeitpunkt unter Berücksichtigung einer planmäßigen und ordnungsgemäßen Ausbeutung des Vorkommens festzusetzen ist…"

96

Danach ist das Merkmal der "ordnungs- und planmäßigen Gewinnung" nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Verlängerung, sondern nur Maßstab für die Bestimmung der zu verlängernden Frist (vgl. Kühne, a.a.O., § 16 RdNr. 52).

97

Gegen das Erfordernis, dass vor Ablauf der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" bereits stattgefunden haben muss, spricht zudem, dass das BBergG in § 18 Abs. 3 BBergG Sonderregelungen enthält, die Vorsorge dafür treffen, dass die Gewinnungstätigkeit zügig aufgenommen und durchgeführt wird. Danach ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist (Satz 1). Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat (Satz 2). In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 91) heißt es hierzu:

98

"Auch die nicht ausgeübte Bewilligung muss entsprechend dem oben für die Erlaubnis erläuterten Grundgedanken widerrufen werden können. Im Hinblick darauf, dass die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen ein längeres Stadium der Vorbereitung und in aller Regel größere Investitionen als die Aufsuchung erfordert, können hier nicht dieselben Fristen wie nach Absatz 2 für die Erlaubnis gelten.

99

Eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung muss aber grundsätzlich ausreichen, um auch hier festzustellen, dass der Inhaber nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen. Allerdings lassen sich Fälle nicht ausschließen, wo Gründe, die der Inhaber der Bewilligung nicht zu vertreten hat, die also außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, eine längere Untätigkeit erfordern können. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers werden dabei besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Diese Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein."

100

Liegen etwa Gründe im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung der Bewilligung ausscheiden sollte.

101

bb) Der Senat teilt aber die Auffassung des Beklagten, dass eine Verlängerung der Bewilligung nicht in Betracht kommt, wenn eine verlängerte Bewilligung gemäß § 18 Abs. 3 BBergG (sofort) zu widerrufen wäre. Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben.

102

(1) § 18 Abs. 3 BBergG findet hier ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass für die in Rede stehenden Bodenschätze "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" die Sonderregelungen des BodSchVereinhG und damit auch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG zu berücksichtigen sind. Danach gilt für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft. Diese Vorschrift ist nicht anstelle, sondern neben der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 3 BBergG anzuwenden.

103

§ 2 Abs. 3 BodSchVereinhG verfolgt den Zweck der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BT-Drs. 13/3876, S. 4). Neben der Verkürzung der Frist auf 18 Monate wird ein gegenüber § 18 Abs. 3 BBergG zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme der Gewinnung festgelegt, indem dieser allgemeine Tatbestand durch die Einreichung eines Betriebsplans nachgewiesen werden muss (vgl. Herrmann, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., Anhang RdNr. 27). Während § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen ausgeht, enthält § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG eine das Instrumentarium jener Vorschrift ergänzende und diese in zweierlei Hinsicht modifizierende punktuelle Sonderregelung: Sie verkürzt mit dem Ziel einer zügigen Rechtsangleichung die Widerrufsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG auf 18 Monate und bestimmt, dass jene Frist (nur) durch Einreichung eines Betriebsplans eingehalten werden kann. Im Übrigen eröffnet § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG den Weg zu § 18 Abs. 3 BBergG (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 – 2 K 561/98 –, ZfB 2000, 66 [71]); vgl. auch Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 [2696]). Auch die bisher dazu vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Chemnitz, a.a.O., VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 – 1 K 484/13 –, juris, RdNr. 17; VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 – 5 A 160/13 –, juris, RdNr. 43 ff.) gehen davon aus, dass § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG neben § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG anzuwenden ist, dass also, wenn nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen, ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn – entweder – die Gewinnungstätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde – oder – nicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG ein Betriebsplan eingereicht wurde. Eine andere Beurteilung würde die Inhaber von Bewilligungen für nach den Übergangsvorschriften des Einigungsvertrages und des BodSchVereinhG (noch) bergfreie Bodenschätze gegenüber den Inhabern sonstiger Bewilligungen privilegieren, was dem dargestellten Zweck des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen widersprechen würde.

104

(2) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG sind erfüllt. Die Gewinnung der in der Bewilligungsurkunde bezeichneten Bodenschätze wurde nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen.

105

(2.1) Die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG begann mit der Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992 zu laufen. Der Beginn änderte sich nicht durch die nachfolgenden Übertragungen der Bewilligung.

106

Durch eine Übertragung der Bewilligung wird die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht erneut in Lauf gesetzt (so auch VG Chemnitz; Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm, die für den Fristbeginn allein an die Erteilung der Bewilligung anknüpft. Andernfalls wäre das Instrument der Übertragung nach § 22 BBergG geeignet, die Widerrufsmöglichkeit in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG zu unterlaufen, um damit letztlich eine vom Gesetzgeber weder volkswirtschaftlich noch energiepolitisch gewollte (bloße) Vorratshaltung zu zementieren (VG Chemnitz, a.a.O.). Mit einer fortlaufen Weiterübertragung der Bewilligung könnte eine bergrechtliche Bewilligung auch ohne Aufnahme der Gewinnungstätigkeit auf Dauer und damit entgegen dem Zweck der Widerrufsregelungen aufrechterhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der gegenteiligen Auffassung des VG Potsdam (Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 17), nicht anzuschließen. Allein der Umstand, dass der neue Bewilligungsinhaber, wenn der Drei-Jahres-Zeitraum schon bei der Übernahme abgelaufen war oder der Ablauf der Frist kurz bevorsteht, bereits kurz nach der Übernahme der Bewilligung damit rechnen muss, dass ihm gegenüber ein Widerruf ausgesprochen wird, obwohl er willens und in der Lage ist, mit der Gewinnung zu beginnen, rechtfertigt es nicht, die Frist entgegen dem Wortlaut der Norm mit der Übertragung neu beginnen zu lassen. Der Dritte trägt vielmehr das Risiko, dass mit dem Abbau wegen über dreijähriger Untätigkeit nicht begonnen werden kann und muss dies bei seiner Planung mit in den Blick nehmen (VG Chemnitz, a.a.O.).

107

(2.2) Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung wurde die Gewinnung nicht aufgenommen. Das Bewilligungsfeld ist bis heute unverritzt.

108

Die Klägerin kann sind nicht mit Erfolg darauf berufen, es seien im Zusammenhang mit den Betriebsplanverfahren, dem Raumordnungs- sowie dem Planfeststellungsverfahren umfangreiche Tätigkeiten durchgeführt worden, insbesondere habe die Fa. (R.) GmbH & Co.KG ein hydrogeologisches Gutachten, eine Umweltverträglichkeitsstudie sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan erarbeiten lassen.

109

Gewinnen (Gewinnung) ist gemäß § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Zu den vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten gehören etwa der Feldesaufschluss, die Beseitigung von Abraum oberhalb von Bodenschätzen, die im Tagebau gewonnen werden, der Einbau der Abbau- oder Fördereinrichtungen, die Wasserhaltung und Bewetterung, sowie Schacht- und Tunnelbauarbeiten (vgl. Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl, § 4 RdNr. 6). Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören zwar auch die Erkundung der Grundwasserverhältnisse und die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 – BVerwG 7 C 5.90 –, juris, RdNr. 29). Zur Gewinnung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG gehören solche Tätigkeiten aber nur dann, wenn sie von einem zugelassenen Betriebsplan und – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2a BBergG – von einem in einem Planfeststellungsverfahren zugelassenen Rahmenbetriebsplan umfasst sind (vgl. VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 36). Gemäß § 51 Abs. 1 BBergG dürfen u.a. Gewinnungsbetriebe nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmen aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Insoweit besteht ein Unterschied etwa zur Grundabtretung zugunsten eines Gewinnungsbetriebes nach §§ 77 ff. BBergG, die keine Betriebsplanzulassung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O., RdNr. 50). § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geht von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen aus (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Ein zugelassener Betriebsplan lag hier aber zu keinem Zeitpunkt vor.

110

(2.3) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG, unter denen ein Widerruf der Bewilligung trotz Überschreitung der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht zulässig ist, liegen nicht vor. Diese Ausnahme gilt nur, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

111

Die Klägerin kann sich nicht auf sonstige, vom Bewilligungsinhaber nicht zu vertretende Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG berufen, da solche Gründe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Unterbrechung, nicht aber für die hier in Rede stehende Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 42). Um dem Bergbauunternehmer für den Fall, dass eine Verzögerung im Zulassungs- bzw. Planfeststellungsverfahren eintritt, die Möglichkeit zu geben, nicht tatenlos den Ablauf der in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geregelten Frist abwarten und den Widerruf der Bewilligung in Kauf nehmen zu müssen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 57b BBergG dem Bergbauunternehmer die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf vorzeitigen Beginn zu stellen. Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18). Einwendungen, die sich auf das Planfeststellungsverfahren und die dort geforderten Unterlagen beziehen, sind für das Widerrufsverfahren unerheblich; lässt die Bergbehörde trotz Einreichung der vollständigen Betriebsplanunterlagen den erforderlichen (Rahmen-)Betriebsplan nicht zu, hat der Bewilligungsinhaber die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18).

112

Mithin müssten "Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung" des Bewilligungsinhabers die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit es erfordert haben, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld nicht aufgenommen wurde. Dies ist aber nicht der Fall.

113

Die Gründe dafür, dass vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht wie geplant mit der Gewinnungstätigkeit begonnen werden konnte, waren rechtlicher Art. Eine für die Gewinnungstätigkeit erforderliche Rahmen- und Hauptbetriebsplanzulassung lag nicht vor. Auch ein vorzeitiger Beginn der Ausführung des Vorhabens wurde nicht zugelassen. Nach dem Scoping-Termin am 27.04.1995 (Bl. 130 ff. der Beiakte C) stand dem Bergbauvorhaben nach der Einschätzung der oberen Wasserbehörde und des Staatlichen Amtes für Umweltschutz insbesondere die damalige Wasserhaushaltssituation entgegen. Es wurde festgehalten, dass über eine Zustimmung zum Vorhaben erst entschieden werden könne, wenn alle Wasserrechte zurückgegeben worden seien und somit Kapazitäten hinsichtlich der Wasserbilanz frei würden. Außerdem wurde auf die Qualitätsminderung des Grundwassers durch Infiltration von Saalewasser hingewiesen. Außerdem habe auch die Landwirtschaft Wasserrechte beantragt. Es sollte letztlich im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden, ob oder in welcher Form das Vorhaben realisiert werden könne.

114

War aber die Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG drei Jahre nach Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992, mithin im August 1995 abgelaufen, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf erfolgen müssen. Auf die Frage, welche Gründe den Ausschlag dafür gaben, dass die (S.) GmbH & Co.KG und die Klägerin das Verfahren auf Zustimmung zur Übertragung über mehr als elf Jahre nicht weiterverfolgt haben und die Gewinnungstätigkeit auch deshalb nicht beginnen konnte, kommt es daher nicht entscheidend an.

115

(2.4) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewilligung während der gesamten Geltungsdauer der Bewilligung tatsächlich nicht widerrufen wurde.

116

Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG nicht anwendbar (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.06.2015 – 2 L 20/14 –, juris, RdNr. 23).

117

Dem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG steht auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 – BVerwG 7 A 8.09 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 08.06.2015, a.a.O., RdNr. 24). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, das Bergamt Staßfurt habe durch die mit Bescheid vom 09.10.1998 ausgesprochene Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung an die (S.) GmbH & Co.KG und mit ihrem Verhalten bei der Bearbeitung des Zustimmungsantrages vom 01.06.1999 die Erwartung erweckt, sie werde die Bewilligung trotz der bis dahin nicht begonnenen Gewinnungstätigkeit – etwa mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren – nicht widerrufen, ist der Widerruf nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zum einen konnten weder die (S.) GmbH & Co.KG noch die Klägerin darauf vertrauen, dass die Bergbehörde auch bei fortdauernder Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit die Bewilligung nicht widerrufen werde. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich die Unternehmen im Vertrauen auf den unterbliebenen Widerruf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hatten, dass ihnen im Fall des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie selbst bereits in erheblichem Umfang Investitionen zur Aufnahme der Bodenschatzgewinnung getätigt haben.

118

(2.5) Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu möglichen Widerrufsgründen nach § 18 Abs. 3 BBergG ergänzend vorzutragen. Die Klägerin hält dies insbesondere deshalb für erforderlich, weil sie bis zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen ist, dass "sonstige Gründe" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht nur die Unterbrechung, sondern auch die Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit rechtfertigen können. Dass "sonstige Gründe" nur für die Unterbrechung der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind, ergibt sich – wie oben bereits dargelegt – bereits in eindeutiger Weise aus dem Gesetzeswortlaut. Die Klägerin hatte während des gesamten Verfahrens hinreichend Gelegenheit, sich zu den Gründen zu äußern, die aus ihrer Sicht dazu führten, dass die Gewinnungstätigkeit nicht aufgenommen wurde.

119

b) Da hiernach eine Verlängerung der Bewilligung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil der Beklagte die Verlängerung sofort widerrufen müsste, kann letztlich offen bleiben, ob einer Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG auch entgegensteht, dass die Klägerin nicht erneut ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) und kein (aktualisiertes) Arbeitsprogramm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG vorgelegt hat, obwohl der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen entsprechender Unterlagen beanstandet hat. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zu einem (aktuellen) Arbeitsprogramm ergänzend vortragen zu können, hat der Senat deshalb nicht entsprechen müssen. Insoweit weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

120

Die Gründe für eine Versagung der Verlängerung sind in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend geregelt, vielmehr sind auch die für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zu beachtenden Versagungsgründe in den Blick zu nehmen.

121

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG (Urt. v. 03.03.2011 – BVerwG 7 C 4.10 –, juris, RdNr. 25 f.) regelt jene Vorschrift die Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 7 BBergG nicht abschließend. Zur Begründung hat das BVerwG ausgeführt:

122

"Als Sonderregelung enthebt sie von der Beachtung der für die Ersterteilung geltenden Vorschriften, soweit es um die Bewältigung von Konkurrenzsituationen geht (§ 14 Abs. 2 BBergG). In dieser Hinsicht ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Rechtsstellung des Erlaubnisnehmers gestärkt worden, um kapitalintensive und risikoreiche Aufsuchungsvorhaben zu begünstigen (BTDrucks 8/3965 S. 134). Insoweit normiert die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" – nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben – im Regelfall eine strikte Bindung der Behörde, von der nur bei Vorliegen von atypischen Umständen abgewichen werden kann (vgl. Boldt/Weller a.a.O. § 16 Rn. 14, sowie allgemein zuletzt Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 <270> m.w.N. = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 8).
Daneben ist jedenfalls ein Teil der Versagungsgründe des § 11 BBergG bei der Prüfung eines Verlängerungsantrags weiterhin zu beachten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bestimmte Versagungsgründe bereits durch die erstmalige Erteilung verbraucht sein können. Das gilt aber keinesfalls für die Versagungsgründe, die zusammen mit der Befristung der Erlaubnis und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Erlaubnisunternehmers eine zügige und intensive Aufsuchungstätigkeit sichern sollen. Deswegen ist § 11 Nr. 3 BBergG auch bei der Verlängerungsentscheidung zu beachten. Denn gerade mit der Verlängerung soll dem Erlaubnisnehmer die Gelegenheit gegeben werden, die Aufsuchung voranzutreiben bzw. zu einem Abschluss zu bringen. Diese Bewertung setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus. Der Erlaubnisnehmer muss dann auch glaubhaft machen, dass die zur Umsetzung des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG)."

123

Diese Grundsätze lassen sich auf die Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG übertragen. Deshalb sind diejenigen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu beachtenden Versagungsgründe zu berücksichtigen, die durch die erstmalige Erteilung nicht verbraucht sind, mithin diejenigen, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Bewilligungsinhabers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollen.

124

Dazu gehört der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26), so dass die Klägerin hätte glaubhaft machen müssen, dass sie die Mittel für die Durchführung der Gewinnung der Bodenschätze aufbringen kann; insoweit gelten dieselben Erwägungen, wie sie oben im Rahmen der Versagungsgründe für die Zustimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG) dargestellt sind. Zu beachten ist aber auch der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG, der gegeben ist, wenn der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

125

Zum Vorliegen eines Arbeitsprogramms nach § 11 Nr. 3 BBergG im Rahmen der Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 03.03.2011 (a.a.O., RdNr. 17 ff.) ausgeführt:

126

"Das Arbeitsprogramm, das von der Bergbehörde geprüft und insoweit mit ihr abgestimmt ist, soll die Möglichkeit einer sachgerechten Untersuchung des Erlaubnisfeldes in angemessener Zeit belegen, damit die Erschließung gewinnungswürdiger Bodenschätze nicht blockiert wird. An diesen Vorgaben muss sich der Erlaubnisnehmer, der ein realistisches, seinen Möglichkeiten angepasstes Konzept vorzulegen hat, auch nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis messen lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund (möglicher) Konkurrenzsituationen. Denn das Arbeitsprogramm hat zu seinen Gunsten den Ausschlag gegeben und schirmt ihn nunmehr vor der Konkurrenz ab; § 14 Abs. 2 BBergG findet nämlich im Interesse des Erlaubnisnehmers an der weiteren Nutzung bereits getätigter Investitionen bei der Verlängerungsentscheidung keine Anwendung. Eine solche Privilegierung wäre aber nicht gerechtfertigt, wenn sich eine auf dem Papier überlegene, gegebenenfalls ehrgeizige Planung nicht auch in der praktischen Umsetzung bewähren müsste und der Erlaubnisnehmer nunmehr von vornherein nur noch auf eine "durchschnittliche" Bemühung, die darüber hinaus nur schwer zu fassen wäre, verweisen könnte. Dieses Argument gilt auch dann, wenn bei Erteilung der Erlaubnis noch kein Mitbewerber vorhanden war; denn zwischenzeitlich können Mitinteressenten hinzukommen. Das auf einer Prognose beruhende Arbeitsprogramm und die rückschauende Betrachtung im Rahmen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG stehen somit nicht beziehungslos nebeneinander."

127

Das in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG für die Erteilung einer Bewilligung geforderte Arbeitsprogramm soll die Behörde in die Lage versetzen, die Vereinbarkeit der beabsichtigten Gewinnung mit der rohstoffwirtschaftlichen Zielsetzung des Gesetzes (§ 1 Nr. 1 BBergG) zu beurteilen. Da (auch insoweit) in Konkurrenzsituation die Qualität des Arbeitsprogramms ausschlaggebend ist (§ 14 Abs. 2 BBergG), muss es den finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten des Antragstellers entsprechen (Franke, a.a.O., § 12 RdNr. 5). Das Arbeitsprogramm muss gezielte, gerade für die Durchführung dieser Gewinnung maßgebliche Aussagen machen; das werden in erster Linie Aussagen über die technische Durchführung der Gewinnung sein, die dabei benötigten und einzusetzenden Betriebsanlagen und -einrichtungen unter und über Tage in dem für die Durchführung des geplanten Vorhabens ausreichenden Umfang sowie ein Zeitplan; er soll der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit zur Überprüfung geben, ob der Zeitrahmen für das Vorhaben angemessen und ausreichend ist (Vitzthum/Piens, a.a.O., § 12 RdNr. 10).

128

An einem solchen (aktuellen) Arbeitsprogramm fehlt es hier. Die ursprüngliche Bewilligungsinhaberin, die Fa. (D.) GmbH, legte zwar mit ihrem Antrag vom 11.03.1992 (Bl. 124 der Beiakte A) ein Arbeitsprogramm für die Gewinnung der Bodenschätze vor (vgl. Bl. 115 der Beiakte A), das von einem Abbauzeitraum von ca. 18 Jahren ausging. Für die Verlängerung der Bewilligung genügt dieses ursprüngliche Arbeitsprogramm aber nicht. Denn die Bewertung, ob die Gewinnung begonnen und zu einem Abschluss gebracht werden kann, setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26). Ein aktualisiertes Arbeitsprogramm ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin sich das ursprüngliche Arbeitsprogramm der Fa. (D.) GmbH zu Eigen macht, und die Klägerin – abweichend von diesem ursprünglichen Arbeitsprogramm – von einem Zeitraum von (nur noch) 15 Jahren ausgeht. Ihre Erklärung vom 02.06.1999, dass sie alle sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde, genügt insoweit nicht.

129

2. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 auf sie zuzustimmen. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

130

Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.1993 – BVerwG 4 B 110.93 –, juris, RdNr. 3).

131

So liegt es hier. Durch die begehrte Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG kann die Klägerin ihre subjektive Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die Bewilligung, zu deren Übertragung die Klägerin die Zustimmung begehrt, ist bereits erloschen und kann aus den oben dargelegten Gründen nicht gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlängert werden.

132

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

133

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

134

D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Bundesberggesetz - BBergG | § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes


(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Bet

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 18 Erlöschen der Genehmigung


(1) Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht meh

Bundesberggesetz - BBergG | § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze


(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder

Baugesetzbuch - BBauG | § 19 Teilung von Grundstücken


(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstüc

Bundesberggesetz - BBergG | § 51 Betriebsplanpflicht


(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden si

Bundesberggesetz - BBergG | § 8 Bewilligung


(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1. in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinne

Baugesetzbuch - BBauG | § 25 Besonderes Vorkaufsrecht


(1) Die Gemeinde kann 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulic

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 22 Beginn des Verfahrens


Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;2. nur auf Antrag tätig

Bundesberggesetz - BBergG | § 18 Widerruf


(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung

Bundesberggesetz - BBergG | § 12 Versagung der Bewilligung


(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn 1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben w

Bundesberggesetz - BBergG | § 11 Versagung der Erlaubnis


Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,2. das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten

Bundesberggesetz - BBergG | § 7 Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld) 1. die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,2. bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösend

Bundesberggesetz - BBergG | § 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen


(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zu

Bundesberggesetz - BBergG | § 1 Zweck des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Gru

Bundesberggesetz - BBergG | § 14 Vorrang


(1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat die zuständige Behörde unverzüglich den Inhalt jedes Antrages mitzuteilen, den ein Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb de

Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinhG | § 2


(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes au

Bundesberggesetz - BBergG | § 22 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung


(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn 1. bei einer Ü

Bundesberggesetz - BBergG | § 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang


(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn 1. mit

Bundesberggesetz - BBergG | § 10 Antrag


Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinhG | § 1


Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1004) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.

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(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1004) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 11/16
vom
9. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:091116BXIIZR11.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2015 zugelassen, soweit die Beklagten über den Betrag von 998,36 € nebst Zinsen hinaus zur Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger und zur Zahlung verurteilt worden sind sowie die Widerklage abgewiesen worden ist. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Umfang der Revisionszulassung und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 30.003 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger verlangt als Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks von den Beklagten als Gesamtschuldner unter anderem eine Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem Zuschlag und der Räumung des Grund- stücks. Das streitig geführte Räumungsverfahren, in dessen Verlauf die Beklag- ten 12.000 € zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hinterlegt hatten, wurde letztlich durch Vergleich beendet. Der Kläger beansprucht für die Dauer der zwischenzeitlichen Nutzung durch die Beklagten täglich 150 € zzgl. USt. = 42.126 € unter Anrechnung der hinterlegten und herausverlangten Sicherheits- leistung von 12.000 € und abzüglich bereits gezahlter 3.750 €, somit insgesamt noch 26.376 €. Davon hat das Oberlandesgericht 18.002,91 € nebst Zinsen zu- züglich weiterer 998,36 € Schadensersatz nebst Zinsen zugesprochen, die Beklagten zur Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrags von 12.000 € an den Kläger verurteilt und die Widerklage der Beklagten auf Freigabe des hinterlegten Betrags an sie abgewiesen. Gegen die Verurteilung hinsichtlich des Nutzungsentgelts wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Zulassung der Revision und gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
3
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei der Beurteilung der Frage , ob der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagten ein wirksamer Mietvertrag zugrundegelegen habe, entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.
4
In seinen Entscheidungsgründen hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der Kläger eine Nutzungsentschädigung in angemessener Höhe aus Bereicherungsrecht verlangen könne, da ein wirksamer Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 nicht geschlossen worden sei. Auch die „Zusatzvereinbarung“ vom 28. Januar 2010 sei nicht als wirksamer Mietvertrag anzusehen, da der Zeuge W. als Kommanditist der Gesellschaft und Geschäftsführer der Komplementär -GmbH den Mietvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Vermögen beider Gesellschaften nicht mehr mit Vertretungsmacht für die T. GmbH & Co. KG habe abschließen können.
5
Mit seinen Ausführungen hat das Oberlandesgericht den in beiden Instanzen gehaltenen Vortrag der Beklagten übergangen, der Zeuge W. habe bei Abschluss des Vertrags vom 28. Januar 2010 nicht im fremden, sondern im eigenen Namen gehandelt. Er habe den Mietvertrag wirksam als Eigengeschäft abschließen können, weil er zu dem Zeitpunkt verfügungsberechtigter Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Dieses Vorbringen ist entscheidungserheblich.
6
a) Vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der T. GmbH & Co. KG stand das Grundstück im Eigentum dieser Insolvenzschuldnerin. Mit der Insolvenzeröffnung am 30. Oktober 2009 wurde das Grundstück zunächst vom Insolvenzbeschlag erfasst.
7
b) Am 13. Dezember 2009 wurde das weitere Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH eröffnet. Dadurch schied die Komplementärin gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB mangels abweichender vertraglicher Bestimmung aus der Kommanditgesellschaft aus, wobei das Fehlen abweichender vertraglicher Bestimmungen – mangels dies betreffender tatrichterlicher Feststellungen – revisionsrechtlich zu unterstellen ist.
8
Da es sich bei der T. GmbH & Co. KG um eine zweigliedrige Kommanditgesellschaft handelte, führte der Wegfall der Komplementärin zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (BGH Urteil vom 15. März 2004 – II ZR 247/01 – NZG 2004, 611), was die Beklagten in beiden Tatsacheninstanzen unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt haben.
9
c) Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 gab der für die Kommanditgesellschaft bestellte Insolvenzverwalter das Grundstück gemäß § 32 Abs. 3 InsO aus der Insolvenzmasse frei. Dadurch fiel die Verfügungsbefugnis auf den Rechtsinhaber zurück. Dieser konnte anschließend im eigenen Namen über das Grundstück verfügen und einen Mietvertrag wirksam abschließen.
10
2. Das angefochtene Urteil beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens zu einer anderen Würdi- gung gelangt wäre. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 26.03.2015 - 9 O 306/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2015 - 5 U 69/15 -

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 298/14 Verkündet am:
22. September 2016
Klein,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB steht
dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche
auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1
Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung
des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen.
BGB § 648a Abs. 5 a.F., § 643
Der Auftragnehmer ist auch nach Aufhebung des Vertrags gemäß § 648a Abs. 5
Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 643 BGB berechtigt, diesen zeitnah wegen Verzugs des
Auftraggebers mit der Bezahlung von Abschlagsforderungen nach § 9 Nr. 1 b)
VOB/B zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorlagen
, in dem der Vertrag als aufgehoben galt (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil
vom 24. Februar 2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 = NZBau 2005, 335).
BGH, Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
ECLI:DE:BGH:2016:220916UVIIZR298.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. Bauunternehmung GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) und macht nach vorzeitiger Vertragsbeendigung restlichen Werklohn und Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte hat mit der Widerklage die Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Insolvenztabelle gefordert.
2
Der Beklagte ließ ein Mehrfamilienhaus in W. errichten. Am 30. Juni 1999 schloss er mit der D. GmbH auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses vom 25. Mai 1999 einen Bauvertrag über Mauer- und Betonarbeiten, in dem Besondere Vertragsbedingungen und subsidiär die VOB/B (1998) vereinbart wurden. Ziffer 9.4 des Vertrags enthielt ein Abtretungsverbot mit folgendem Wortlaut: "Abtretungen werden grundsätzlich gegenseitig für noch nicht erstattete Positionen nicht anerkannt."
3
Die Preisvereinbarung der Vertragsparteien sah vor, dass die Positionen 1-16 des Leistungsverzeichnisses nach Aufmaß abgerechnet werden sollten und für die Positionen 17-123 ein Pauschalpreis in Höhe von 470.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen war. In Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen war die Höhe der von dem Beklagten zu leistenden Abschlagszahlungen festgelegt. Die Bauarbeiten sollten am 26. Juli 1999 beginnen. Zudem waren weitere Vertragsfristen für die Fertigstellung des Rohbaus und der Gipsbauplattenwände sowie deren Verspachtelung vereinbart. Die Ausführung des Bauvorhabens verzögerte sich, wobei die Ursachen zwischen den Parteien streitig sind. Nachdem die Baugrube durch die Tiefbaugenossenschaft am 2. September 1999 wegen einer unzureichenden Baugrubenböschung stillgelegt worden war, beauftragte der Beklagte Privatgutachter mit der Erarbeitung von Lösungen. Auf eine Empfehlung des Gutachters Prof. Dr. Sch. hin wurde die Ausschachtung durch die D. GmbH in Handarbeit fortgeführt.
4
Nach Fertigstellung der Decke des Kellergeschosses und der Bodenplatte des Erdgeschosses stellte die D. GmbH unter dem 5. April 2000 drei Abschlagsrechnungen und am 29. Mai 2000 eine weitere Abschlagsrechnung, auf die der Beklagte nur teilweise Zahlungen leistete. Die D. GmbH mahnte mit Schreiben vom 17. Mai 2000 die ihrer Ansicht nach noch ausstehende Forderung an und verlangte zugleich eine Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe von 430.719,60 DM. Hierfür setzte sie eine Frist bis zum 25. Mai 2000, die einvernehmlich bis zum 10. Juni 2000 verlängert wurde, und kündigte an, dass sie die weitere Ausführung der Leistungen einstellen werde, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der Frist gestellt werde. Am 14. Juni 2000 übersandte der Beklagte der D. GmbH eine Bankbürgschaft über 225.000 DM, lehnte eine höhere Sicherheit im Hinblick auf seiner Auffassung nach bestehende Gegenforderungen ab, mit denen er die Aufrechnung erklärte, und forderte die Beseitigung einzelner Mängel. Daraufhin forderte die D. GmbH den Beklagten mit Schreiben vom 24. Juli 2000 erneut zur Sicherheitsleistung bis zum 4. August 2000 auf und kündigte für den fruchtlosen Fristablauf die Kündigung des Werkvertrags an. Am 8. August 2000 kündigte die D. GmbH den Werkvertrag unter Berufung auf § 9 VOB/B aus wichtigem Grund. Der Beklagte ließ die Arbeiten durch ein anderes Unternehmen fertigstellen.
5
Am 7. November 2000 stellte die D. GmbH dem Beklagten eine Schlussrechnung über 694.814,27 DM. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten geleisteten Zahlungen ergibt sich eine Restforderung in Höhe von 371.785,58 DM (190.090,94 €), die sie mit der Klage geltend gemacht hat. Die D. GmbH wurde im Laufe des Rechtsstreits auf die Schuldnerin verschmolzen, über deren Vermögen am 1. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.
6
Der Beklagte hat mit Gegenforderungen wegen entstandenen Mietausfalls , einer Vertragsstrafe, wegen Folgekosten, Gutachterkosten, der Kosten der gestellten Sicherheit, der Kosten für die Entsorgung von Bauschutt und Schalholz , Kranabbaukosten sowie wegen der Mehrkosten für die Fertigstellung des Rohbaus hilfsweise die Aufrechnung erklärt und im Wege der Widerklage beantragt , den überschießenden Betrag in Höhe von 98.348,50 € zuzüglich Zinsen zur Insolvenztabelle festzustellen.
7
Das Landgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der geltend gemachten Hilfsaufrechnungen zur Zahlung in Höhe von 141.733,65 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage erstrebt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und zur Begründung ausgeführt, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei die für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Rechtsfrage , inwieweit ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot auch im Fall der durch Verschmelzung von Gesellschaften nach §§ 2 ff. UmwG bewirkten Gesamtrechtsnachfolge vom Schuldner der übernehmenden Gesellschaft entgegengehalten werden könne.
8
Der Beklagte hat Revision eingelegt, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Die Widerklage und die geltend gemachten Hilfsaufrechnungen werden in der Revision nicht mehr weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
10
Auf das Schuldverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

11
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2015, 1868 veröffentlicht ist, hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
12
1. Der Kläger sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Vergütungsforderung aktivlegitimiert. Vertragspartner des Beklagten und damit originärer Anspruchsinhaber von vertraglichen Vergütungs-, vergütungsähnlichen Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüchen sei die D. GmbH gewesen. Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 24. Juli 2007 sei diese ausweislich des vom Kläger vorgelegten Handelsregisterauszugs mit der Schuldnerin als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG gehe das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über. Angesichts dieser Rechtsfolge sei im Grundsatz davon auszugehen , dass auf die Schuldnerin als Rechtsnachfolgerin der D. GmbH auch die zu deren Vermögen gehörenden - streitgegenständlichen - Forderungen gegen den Beklagten übergegangen seien.
13
Das rechtsgeschäftlich vereinbarte Abtretungsverbot stehe dem Forderungsübergang im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung von Gesellschaften nach §§ 2 ff. UmwG nicht entgegen. Es seien keine überzeugenden Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigten, den durch die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften auf eine übernehmende Gesellschaft unter Fortfall der übertragenden Gesellschaft ausgelösten Fall der Gesamtrechtsnachfolge anders zu behandeln als die durch den Tod des vormaligen Forderungsinhabers bedingte Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben.
14
2. Die Schuldnerin sei im Hinblick auf die begründeten, fälligen, aber noch nicht vollständig gezahlten Abschlagsforderungen aus den Rechnungen vom 5. April 2000 und vom 29. Mai 2000 gemäß § 9 Nr. 1 b) VOB/B zur Kündigung berechtigt gewesen. Dass sich die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung im Schreiben vom 17. Mai 2000 noch nicht auf die Abschlagsrechnung vom 29. Mai 2000 habe beziehen können, sei unbeachtlich, da der Beklagte im Anschluss daran in mehreren Schreiben hinreichend deutlich gemacht habe, dass er keine weiteren Zahlungen auf die Abschlagsrechnungen erbringen werde, hiermit also eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung in Bezug auf den hier in Rede stehenden Anspruch der Schuldnerin auf Abschlagszahlungen ausgesprochen habe, wodurch eine erneute Fristsetzung entbehrlich werde. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen und der Entschädigungsanspruch für die nicht erbrachten Leistungen könne jedoch nicht aus § 648a Abs. 5, § 643 BGB hergeleitet werden. Letztlich greife der verschuldensabhängige Anspruch wegen Vertragsverletzung ein, der auch den entgangenen Gewinn mit einbeziehe. Der Unternehmer sei, wenn der Vertrag wegen einer vom Besteller zu vertretenden Vertragspflichtverletzung vorzeitig beendet werde, berechtigt, eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen und eines durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erzielenden Erwerbs zu verlangen. Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch gerichtet auf die Kosten zur Mängelbeseitigung in Höhe eines weiteren Betrags von 12.840,90 DM habe der Beklagte nicht schlüssig dargetan. Unabhängig davon, dass es bereits an einer konkreten Darstellung der hier in Rede stehenden Mängel fehlen dürfte und die tabellarische Aufstellung eine konkrete Darlegung der in diesem Zusammenhang gerügten Baumängel nicht ersetzen könne, fehle es bereits an der Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch.

II.

15
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
16
1. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat seine Revision in zulässiger Weise mit dem Antrag eingelegt, das Berufungsurteil aufzuheben , soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage abzuweisen.
17
a) Das Berufungsgericht hat im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 201/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Rn. 12; Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14, BauR 2015, 1515 Rn. 13 ff. = NZBau 2015, 477; Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, ZfBR 2014, 671 Rn. 31; jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 201/15, aaO; Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, aaO; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16). Dies ist hier der Fall.
18
Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen die Zulassungsentscheidung dahin begründet, die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, ob der Vertragspartner des übertragenden Rechtsträgers dem übernehmenden Rechtsträger ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot entgegenhalten kann. Eine Revisionszulassung zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage ist allerdings unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 201/15, aaO Rn. 13; Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, aaO Rn. 33; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NZBau 2011, 354 Rn. 11 und Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NZBau 2010, 105 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage ist ausschließlich für die Berechtigung der Klageforderung von Bedeutung. Der Kläger wäre für die geltend gemachte Forderung nicht aktivlegitimiert, wenn sich der Beklagte auf das im Vertrag mit der D. GmbH als übertragendem Rechtsträger vereinbarte Abtretungsverbot berufen könnte und die Klageforderung daher nicht auf die Schuldnerin übergegangen wäre.
19
b) Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten kommt eine Beschränkung der Revision auf die Frage, ob der Kläger aktivlegitimiert ist, nicht in Betracht , weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den die Revision hätte beschränkt werden können. Der Forderungsübergang auf die Schuldnerin kraft Verschmelzung , von dem die Aktivlegitimation abhängig ist, bildet lediglich eine rechtliche Vorfrage für die Begründetheit der Klageforderung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177, juris Rn. 10).
20
Die Revision ist durch die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts auch nicht wirksam auf den Grund des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs beschränkt worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht lediglich eine Entscheidung über den Grund, nicht jedoch zugleich auch über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs eröffnen wollte. Eine solche Beschränkung kommt deswegen nicht in Betracht, weil als Grund des geltend gemachten Anspruchs verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, über die die Parteien streiten, die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Über den Grund des Anspruchs kann im vorliegenden Fall damit nicht unabhängig von der Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f., juris Rn. 19).
21
c) Die vom Beklagten vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 9; Urteil vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, WM 2015, 569 Rn. 9; Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07).
22
2. Die Revision des Beklagten ist in der Sache nicht begründet.
23
a) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Schuldnerin Inhaberin der Klageforderung kraft Verschmelzung geworden ist.
24
aa) Das Vermögen der D. GmbH, die vom Beklagten mit Vertrag vom 30. Juni 1999 mit der Ausführung von Mauer- und Betonarbeiten beauftragt worden war, ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 24. Juli 2007 und der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Schuldnerin als übernehmendem Rechtsträger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf diese übergegangen. Zu dem Vermögen der D. GmbH gehören auch die dieser gegen den Beklagten aufgrund des Vertrags vom 30. Juni 1999 zustehenden Zahlungsansprüche.
25
bb) Ein in einem Bauvertrag vereinbartes Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftragge- ber aufgrund dieses Vertrags zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen. Es kann daher dahinstehen , ob das zwischen der D. GmbH und dem Beklagten in Ziffer 9.4 des Vertrags vom 30. Juni 1999 vereinbarte Abtretungsverbot, wie der Revisionsbeklagte geltend macht, den Übergang von Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer Verschmelzung von vornherein nicht erfasste, sondern auf rechtsgeschäftlich vereinbarte Abtretungen beschränkt sein sollte.
26
(1) Die Frage, ob ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB den Übergang der betroffenen Forderung des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger aufgrund der gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Verschmelzung angeordnete Gesamtrechtsnachfolge entgegensteht, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil werden die Vorschriften über die Einzelrechtsübertragung von Forderungen für den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge insgesamt für nicht anwendbar gehalten (vgl. RGZ 136, 313, 315 f.; Lutter/ Grunewald, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 32; Henssler/Strohn/Heidinger, Gesellschaftsrecht , 3. Aufl., § 20 UmwG Rn. 5; Semler/Stengel/Kübler, UmwG, 3. Aufl., § 20 Rn. 13; Stratz in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 20 UmwG Rn. 27; KK-UmwG/Simon, § 2 Rn. 47, 54; BeckOK BGB/Rohe, Stand: 1. Mai 2016, § 412 Rn. 1; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 412 Rn. 1; Westermann in Erman, BGB, 14. Aufl., § 412 Rn. 2; Müller, BB 2000, 365, 366; Rieble, ZIP 1997, 301, 308; Heidenhain, ZIP 1995, 801; Hennrichs, Formwechsel und Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlungen , 1995, S. 45 f.). Demgegenüber wird die Anwendbarkeit des § 399 2. Alt. BGB auf den Vermögensübergang bei Verschmelzung zum Teil ohne Einschränkung bejaht (vgl. OLG Oldenburg, OLGR 2000, 65, 66 f.). Andere Stimmen in der Literatur halten eine differenzierte Betrachtung im Einzelfall für erforderlich (vgl. MünchKommBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., § 412 Rn. 15; Staudinger/Busche, 2012 BGB, § 412 Rn. 9; Rosch in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., Stand: 1. Oktober 2014, § 412 Rn. 35).
27
(2) Der Senat beantwortet die Frage für ein in einem Bauvertrag vereinbartes Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB dahin, dass dieses im Falle einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aufgrund dieses Vertrags zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft gemäß der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge nicht entgegensteht.
28
(a) Die Vorschrift des § 399 2. Alt. BGB, die eine rechtsgeschäftliche Beschränkung der Übertragbarkeit einer Forderung ermöglicht, ist auf die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für die Verschmelzung von Gesellschaften angeordnete Gesamtrechtsnachfolge nicht anwendbar. Die die Einzelrechtsnachfolge betreffende Vorschrift des § 399 2. Alt. BGB, die einen rechtsgeschäftlichen Einzelakt voraussetzt, ist nicht auf die Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge zugeschnitten (vgl. RGZ 136, 313, 315 f.; Lutter/Grunewald, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 32; Henssler/Strohn/Heidinger, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 20 UmwG Rn. 5; Semler/Stengel/Kübler, UmwG, 3. Aufl., § 20 Rn. 13; KK-UmwG/Simon, § 2 Rn. 47, § 20 Rn. 3; BeckOK BGB/Rohe, Stand: 1. Mai 2016, § 412 Rn. 1; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 8; Müller, BB 2000, 365, 366; Rieble, ZIP 1997, 301, 308; Heidenhain, ZIP 1995, 801). Die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG normierte Gesamtrechtsnachfolge vollzieht sich aufgrund der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes des überneh- menden Rechtsträgers unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung ohne weitere Rechtsakte mit dinglicher Wirkung (vgl. Lutter/ Grunewald, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 7 f.; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 5. Aufl., § 2 Rn. 8, § 20 Rn. 4; Stratz in: Schmidt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 2 Rn. 3 ff., § 20 Rn. 23; Schulte in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht , § 20 Rn. 4 ff.; Rieble, ZIP 1997, 301, 303; Hennrichs, Formwechsel und Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlungen, 1995, S. 45).
29
(b) Dieses Verständnis des § 399 2. Alt. BGB steht mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang. Dieser hat in den Vorschriften zur Umwandlung von Gesellschaften im Wege der Spaltung durch Aufspaltung, die nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG ebenso wie die Verschmelzung zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers führt, die Vorschrift des § 132 UmwG, nach dem allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, unberührt bleiben sollen, mit Wirkung zum 25. April 2007 aufgehoben (vgl. Art. 1 Nr. 21 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007, BGBl. I S. 542). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass neben der Vorschrift des § 399 BGB, die bereits nach § 132 UmwG a.F. einer Aufspaltung nicht entgegenstehen sollte, Beschränkungen betreffend die Einzelrechtsnachfolge im Umwandlungsrecht nicht zur Anwendung kommen sollen (vgl. BT-Drucks. 16/2919, S. 19).
30
(c) Die Gegenauffassung, die ein in einem Bauvertrag grundsätzlich zulässiges (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 150/88, BauR 1989, 610, juris Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 300, juris Rn. 20; Urteil vom 28. November 1968 - VII ZR 157/66, BGHZ 51, 113, 117 ff., juris Rn. 28 ff.) rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB auch gegenüber der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Ge- samtrechtsnachfolge durchgreifen ließe, führt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu einem unbilligen Ergebnis, das durch das Interesse des Auftraggebers , die Abrechnung übersichtlich zu halten und nicht mit einem neuen Gläubiger konfrontiert zu werden, nicht gerechtfertigt werden kann. Da mit Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, während der übertragende Rechtsträger erlischt, § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, hätte der Ausschluss des Übergangs der dem Auftragnehmer als übertragendem Rechtsträger gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen aufgrund des im Vertrag vereinbarten Abtretungsverbots zur Folge , dass der Auftraggeber wegen des Erlöschens seines ursprünglichen Vertragspartners von seinen Zahlungspflichten frei würde, er aber wegen des Übergangs der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger seine Forderungen gegen diesen weiter geltend machen könnte. Diese Begünstigung des Auftraggebers ist von dem mit dem Abtretungsverbot verfolgten Zweck nicht mehr gedeckt (in diesem Sinne auch: MünchKommBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., § 412 Rn. 15; Semler/Stengel/Kübler, UmwG, 3. Aufl., § 20 Rn. 14; Lutter/Grunewald, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 32).
31
b) Der Schuldnerin steht aufgrund der Kündigung des Vertrags ein Zahlungsanspruch für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen und eines durch die anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft zu erzielenden Erwerbs im Umfang von 141.733,65 € zu.
32
aa) Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die D. GmbH und der Beklagte im Vertrag vom 30. Juni 1999 die VOB/B wirksam vereinbart. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Maßgeblich ist die VOB/B Ausgabe 1992 in der Fassung des Ergänzungsbandes 1998.
33
bb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung mit der Bezahlung fälliger Abschlagsforderungen der Schuldnerin in Höhe von 97.492,59 DM (= 49.847,17 €) in Verzug befand und die Schuldnerin deshalb nach § 9 Nr. 1 b), Nr. 2 VOB/B zur Kündigung des Vertrags berechtigt war. Dies nimmt die Revision hin. Dagegen bestehen ebenfalls keine revisionsrechtlichen Bedenken.
34
cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kündigung des Vertrags durch die D. GmbH am 8. August 2000 nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B nicht dadurch ausgeschlossen war, dass der Vertrag gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung, Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, (im Folgenden nur: § 648a BGB a.F.) in Verbindung mit § 643 BGB als aufgehoben galt. Der Auftragnehmer ist auch nach Aufhebung des Vertrags gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 643 BGB berechtigt, diesen wegen Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung von Abschlagsforderungen nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorlagen, in dem der Vertrag als aufgehoben galt.
35
(1) Nach § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach § 643 BGB und § 645 Abs. 1 BGB, wenn der Besteller die Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. nicht fristgemäß leistet. Nach § 643 BGB ist der Unternehmer berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt. Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts galt der zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten geschlossene Bauvertrag vom 30. Juni 1999 gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 643 BGB im Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 8. August 2000 als aufgehoben, nachdem der Beklagte auf das Sicherungsverlangen der Schuldnerin gemäß § 648a Abs. 1 BGB a.F. vom 17. Mai 2000 in Höhe von 430.719,60 DM mit Fristsetzung unter Androhung der Leistungsverweigerung am 14. Juni 2000 lediglich eine Sicherheit durch Bürgschaft im Umfang von 225.000 DM gestellt hatte und die Schuldnerin mit weiterem Schreiben vom 24. Juli 2000 erfolglos eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung gesetzt hatte. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
36
(2) Durch § 648a Abs. 5 BGB a.F. werden Ansprüche nicht ausgeschlossen , die der Auftragnehmer aus anderem Grund hat als dem, dass die Sicherheit nicht gestellt wird (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861, 863, juris Rn. 17 = NZBau 2005, 335). Denn sonst würde der Auftraggeber ohne sachlichen Grund besser gestellt, der neben der unterlassenen Stellung einer Sicherheit zugleich eine Vertragspflichtverletzung zu vertreten hat, derentwegen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte zustehen können. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Vertragspflichtverletzung in dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 643 BGB als aufgehoben gilt, zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt ist. Liegen alle Voraussetzungen für eine solche Kündigung in diesem Zeitpunkt vor, so steht die Aufhebung des Vertrags der Wirksamkeit einer zeitnah danach erklärten Kündigung nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch nichtige Verträge wegen arglistiger Täuschung angefochten oder widerrufen werden können (sog. Doppelwirkung, vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1955 - V ZR 53/54, WM 1955, 1290, 1291; Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 14 ff.). Für das Recht des Auftragnehmers, den Vertrag wegen einer - neben die fehlende Sicherheitenstellung tretenden - Vertragspflichtverletzung des Auftraggebers zu kündigen, gilt nichts anderes.
37
(3) Nach den vorstehend genannten Grundsätzen war die von der D. GmbH am 8. August 2000 erklärte und auf § 9 Nr. 1 b) VOB/B gestützte Kündigung des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags vom 30. Juni 1999 unbeschadet der nach § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 643 BGB eingetretenen Vertragsaufhebung wirksam. Der Beklagte befand sich in dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag infolge des Fristablaufs der mit Schreiben vom 24. Juli 2000 erfolgten Nachfristsetzung als aufgehoben galt, mit der Bezahlung von Abschlagsrechnungen im Umfang von 97.492,59 DM in Verzug, der die D. GmbH zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B berechtigte.
38
dd) Der Schuldnerin stand danach neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen ein Zahlungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen und eines durch die anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft zu erzielenden Erwerbs zu (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 202/04, BGHZ 168, 368 Rn. 40; Versäumnisurteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861, 862, juris Rn. 14 m.w.N. = NZBau 2005, 335).
39
ee) Die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe des vom Berufungsgericht insgesamt für berechtigt gehaltenen Zahlungsanspruchs der Schuldnerin greifen nicht durch.
40
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, dass der Schuldnerin ein Zahlungsanspruch für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und eines anderweitig zu erzielenden Erwerbs in Höhe von insgesamt 141.733,65 € zusteht. Die zu- grunde liegende Berechnung wird von der Revision nicht beanstandet.
41
Der weitere Einwand, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Vortrag des Beklagten zur Darlegung der in Rede stehenden Mängel sei nicht ausreichend, ist ebenfalls nicht erheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Unternehmer nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist für die Sicherheitsleistung in sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit er den Leistungsanspruch erfüllt hat, das heißt die Leistung mangelfrei erbracht hat. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 91/03, BauR 2004, 1453 f., juris Rn. 10; Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342, juris Rn. 22). Auf diese Rechtsprechung , auf die sich die Revision stützt, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Das Berufungsgericht hat dem Kläger keinen Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen in entsprechender Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F., sondern einen Zahlungsanspruch wegen einer vom Beklagten zu vertretenden Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund zuerkannt.
42
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich der vom Landgericht nicht berücksichtigten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 24.430,73 DM (= 12.491,23 €) die Voraussetzungen für einen (aufrechen- baren) Schadensersatzanspruch gerichtet auf Ersatz der Kosten der Mängelbe- seitigung in der geltend gemachten Höhe nicht schlüssig dargetan, stehen im Hinblick auf die vom Beklagten nur beschränkt auf den Klageanspruch eingelegten Revision im Revisionsverfahren nicht mehr zur Überprüfung.

III.

43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.11.2012 - 7 O 6/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2014 - I-21 U 172/12 -

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten, mit dem die ihr mit Urkunde vom 31. Januar 1994 erteilte bergrechtliche Bewilligung zum Abbau von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen im Bewilligungsfeld Hinsdorf widerrufen wurde.

2

Mit Bescheid vom 10. Februar 1994 erteilte das damalige Bergamt Halle der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der A Sand + Kies GmbH, die unter dem 31. Januar 1994 erstellte und im Berechtsamsbuch eingetragene bis zum 31. Januar 2044 befristete Bergbauberechtigung für das Bewilligungsfeld Hinsdorf zum Abbau von Kiesen und Kiessanden (Berechtsamsnummer: II-B-f-110/94-4238) mit Nebenbestimmungen. Das Bewilligungsfeld ist im Gemeindegebiet der Stadt Südliches Anhalt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld gelegen und grenzt mit seinem südwestlichen Eckpunkt an die Bundesstraße B6n. Im Jahr 1994 verschmolz die A Sand + Kies GmbH mit der A Beton GmbH zur A Beton GmbH. Im Jahr 2003 firmierte die A Beton GmbH auf die Klägerin um.

3

Die Bergbauberechtigung enthält den Hinweis, dass ein Raumordnungsverfahren durchzuführen sei und die raumordnerische Einordnung des Vorhabens Voraussetzung für das Planfeststellungsverfahren sei. Am 30. Juni 1994 fand eine „Antragskonferenz“ zur Eröffnung des Raumordnungsverfahrens statt. Den daraufhin erarbeiteten Raumordnungsantrag legte die Klägerin im September 1995 vor. Am 10. September 1996 erfolgte der Erörterungstermin im Raumordnungsverfahren. Das Raumordnungsverfahren wurde am 30. Juni 1997 mit der Landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung nur unter Maßgaben vereinbar sei. Es erging dazu die Maßgabe, dass ein sofortiger Abbau der Kiessandlagerstätte Hinsdorf mit den Zielen der Raumordnung und Landesentwicklung nicht vereinbar sei. Die Lagerstätte sei im Regionalen Entwicklungsprogramm des Regierungsbezirks Dessau für die Zukunft als Vorsorgegebiet für Rohstoffgewinnung bestimmt. Die durchgeführte Bedarfsprüfung habe ergeben, dass der Aufschluss der Lagerstätte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich sei. Der Abbaubeginn sei mittel- bis langfristig einzuordnen, wobei die Empfehlung ausgesprochen wurde, aufgrund der Vorratssituation damit nach dem Jahr 2010 zu beginnen.

4

Für das insgesamt 163,14 ha große Bewilligungsfeld beantragte die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 30. April 1996 die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gemäß § 52 Abs. 1 BBergG. Mit Bescheid vom 14. Mai 1996 verlangte das Bergamt Halle von der Klägerin, einen Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG aufzustellen. Mit Schreiben vom 27. August 1996 teilte die befasste Außenstelle des Bergamtes in Staßfurt dem Bergamt Halle mit, dass die Bearbeitung des Hauptbetriebsplans solange auszusetzen sei, bis ein Rahmenbetriebsplan vorliege.

5

Soweit die Klägerin im Rahmen der beantragten Hauptbetriebsplanzulassung im Teilfeld Nord die Zulassung eines gesonderten Abbaus vorab im Umfang von unter 10 ha beantragt hatte und das Bergamt Halle eine Erteilung für diesen Teil ablehnte, weil ein Gesamtzusammenhang für das Abbauvorhaben mit dem übrigen Vorhaben bestehe, ist der Streit hierüber mit einem gerichtlichen Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Dessau vom 16. Juni 1999 im Verfahren A 2 K 35/97 beendet. Danach verpflichtete sich das Bergamt Halle den Antrag für das Teilfeld Nord (stattgebend) zu bescheiden, während sich die Klägerin verpflichtete, das übrige Bewilligungsfeld darüber hinaus erst nach Zulassung eines Rahmenbetriebsplans in Anspruch zu nehmen.

6

Mit Bescheid vom 18. April 2000 erteilte das Bergamt Halle der Klägerin die Betriebsplanzulassung für den Abbau der Bodenschätze im Teilfeld Nord. Ein Beginn der Abbautätigkeit erfolgte nicht. Vielmehr beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2002 eine Aussetzung des Hauptbetriebsplanes wegen Planungsunsicherheit bis zum Abschluss der Planfeststellung (für den Rahmenbetriebsplan) und stellte mit Schreiben vom 06. März 2002 den Antrag auf eine zeitliche Verlängerung der Zulassung. Mit Bescheid vom 14. März 2003 verlängerte der Beklagte daraufhin die Gültigkeit der Zulassung bis zum 31. März 2004. Eine weitere Verlängerung auf Antrag der Klägerin vom 11. Mai 2004 erfolgte mit Bescheid vom 21. Juli 2004 bis 30. April 2006. Eine dritte Verlängerung nach Antrag der Klägerin vom 01. April 2006 nahm der Beklagte mit Bescheid vom 05. Mai 2006 bis zum 30. April 2008 vor. Den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2008, welcher am 30. April 2008 bei dem Beklagten einging, auf weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Hauptbetriebsplanes lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2008 wegen verspäteter Beantragung ab. Ein ausgelaufener Betriebsplan könne nicht verlängert werden. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06. August 2008 Widerspruch. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 erklärte der Beklagte der Klägerin, dass der Widerspruch ins Leere gehe, weil das Schreiben vom 17. Juli 2008 keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen seien bislang keinerlei bergbaulich Tätigkeiten vorgenommen worden. Es werde anheim gestellt, einen neuen Hauptbetriebsplan zu beantragen.

7

Unter dem 11. September 2012 beantragte die Klägerin die Zulassung eines neuen Hauptbetriebsplanes für das Teilfeld Nord. Diese Unterlagen wurden an die Klägerin durch den Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2013 zurückgerecht mit der Erklärung, dass der Hauptbetriebsplan derzeit nicht zugelassen werden könne, weil der Widerruf der Bewilligung geprüft werde.

8

Bereits am 13. August 1997 hatte ein Scoping-Termin im Vorfeld für die von der Klägerin unter dem 20. April 1999 beantragte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans stattgefunden. Die maßgeblichen Plangenehmigungsunterlagen legte sie mit Schreiben vom 23. November 1999 in der Folge vor. Im Dezember 1999 wurde das Planfeststellungsverfahren mit dem Anhörungsverfahren eröffnet. Vom 20. Januar bis 21. Februar 2000 erfolgte die Auslegung der Antragsunterlagen in der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Ziethetal“. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 29. Februar 2000 Stellungnahmen der örtlich zuständigen Versorgungsträger und weitere Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren vor. Weitere Aktivitäten, insbesondere die Erörterung der Stellungnahmen und Einwendungen, im Planfeststellungsverfahren erfolgten danach nicht mehr.

9

Mit Schreiben vom 28. September 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf der am 31. Januar 1994 erteilten Bergbauberechtigung an. Gemäß § 18 Abs. 3 BBergG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Rechtsvereinheitlichung bei Bodenschätzen (BodSchVereinHG) vom 15. April 1996 sei die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als 18 Monate unterbrochen worden sei. Dieser Zeitraum sei hier schon längst überschritten.

10

Die Klägerin teilte hierauf mit, dass sie wichtige Gründe gehabt habe, die Bergbauberechtigung bislang nicht auszuüben. Diese hätten vor allem in der Intention gelegen, mögliche Konflikte mit der Trassenplanung der Bundesstraße B6n zu vermeiden. Das straßenbaurechtliche Planfeststellungsverfahren habe erst abgewartet werden sollen. Probleme der Flurstückskonfiguration und Flurstücksteilung, maßgeblich des ehemaligen Grundstücks Flur 3, Flurstück 22/13 der Gemarkung Hinsdorf, welches sich im Eigentum der BVVG befinde, hätten einen Abbaubeginn verhindert. Der Rahmenbetriebsplan für die Gewinnungsstätte befinde sich seit 1999 im Verfahren, welches noch nicht abgeschlossen sei.

11

Mit in diesem Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 02. April 2013 widerrief der Beklagte die Bergbauberechtigung vom 31. Januar 1994. Da eine Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erfolgt sei, sei die Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 BBergG zu widerrufen. Unstreitig sei bislang auch für das kleiner als 10 ha große Teilfeld im Norden des Bewilligungsfeldes nicht von der Abbaugenehmigung Gebrauch gemacht worden. Eine Gewinnung der Bodenschätze im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG habe nicht stattgefunden. Allein die Interessenbekundung an der Gewinnung durch Einreichung von Betriebsplänen reiche nicht aus. Gefordert sei die tatsächliche Aufnahme der Abbautätigkeit. Bei dem Widerruf gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG handele es sich um eine gebundene Entscheidung, die den vom Gesetzgeber intendierten Zweck umsetze, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu vermeiden. Es liege auch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor, der einen Widerruf verhinderte. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung, die einen späteren Zeitpunkt für die Aufnahme der Gewinnung erforderten und die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe, seien nicht gegeben. Insbesondere habe die Klägerin wegen des Rücksichtnahmegebotes, welches aus § 124 BBergG resultiere, nicht auf das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens zur Bundesstraße B6n warten müssen. Dies sei jedenfalls für den Aufschluss des Tagebaus im nördlichen Teilfeld des Bewilligungsfeldes nicht maßgeblich. Da die Gewinnungstätigkeit auf dieser Teilfläche auch einige Jahre angedauert hätte, habe auch ein Beginn des Abbaus an dieser Stelle den seinerzeitigen Feststellungen des Geologischen Landesamtes, welches einen Abbau in der Gesamtlagerstätte erst ab 2010 empfohlen habe, nicht entgegengestanden. Auch die behauptete, schwierige grundstücksrechtliche Situation rechtfertige keine Ausnahme. Denn lediglich bezüglich eines Flurstücks sei die Eigentumssituation im Jahr 2004 noch ungeklärt gewesen. Es habe ausreichend Zeit bestanden, diese – von der Klägerin zu veranlassende – Klärung herbeizuführen. Schließlich sei für das Vorantreiben des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan nicht vorrangig der Beklagte verantwortlich. Da die Klägerin den zugelassenen Hauptbetriebsplan nicht genutzt habe, habe sich der Beklagte nicht veranlasst gesehen, das aufwendige Planfeststellungsverfahren weiter durchzuführen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 10. April 2013 zugestellt.

12

Am 10. Mai 2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Rechstreit mit Beschluss vom 20. Juni 2013 an das erkennende Gericht verwiesen.

13

Die Klägerin trägt vor, der Widerruf der Bergbauberechtigung sei rechtswidrig. Widerrufsgründe lägen nicht vor. Die Frist des § 18 Abs. 3 BBergG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG, welche für sie, die Klägerin, am 23. September 1997 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung abgelaufen sei, sei durch die Einreichung des Antrages auf Zulassung eines Hauptbetriebsplanes vom 30. April 1996 gewahrt. Die Frist habe im Übrigen gar nicht zu laufen begonnen, weil dem die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG entgegenstehe. Insoweit verlängere sich jedenfalls die Frist. Es haben durchgehend Gründe bestanden, welche es durch eine sinnvolle technische oder wirtschaftliche Planung des Bewilligungsinhabers erforderlich gemacht hätten, die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen. Solche Gründe seien insbesondere in den Feststellungen des Raumordnungsverfahrens zu erkennen, nach denen der Abbaubeginn bei Vorliegen eines Bedarfsnachweises mittel- bis langfristig, das heißt nach 2010, einzuordnen sei. Diese öffentlich-rechtlichen Belange seien auch im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Dieses raumordnungsrechtliche Gebot sei auch dahingehend zu berücksichtigen, dass trotz Vorliegen eines genehmigten Hauptbetriebsplanes für die Teilfläche im Norden des Bewilligungsgebietes bislang kein Abbau vorgenommen worden sei. Insoweit liege keine zweckwidrige Bevorratung von Bodenschätzen vor, sondern entspreche ein Abbau erst ab dem Jahr 2010 den im Raumordnungsverfahren geltend gemachten Belangen der Rohstoffversorgung. Jedenfalls sei dies als Grund im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG zu berücksichtigen.

14

Da der Abbau im nördlichen Teilbereich im Rahmen des hierfür zugelassenen Hauptbetriebsplanes wirtschaftlich in einer Einheit mit der Zulassung des Gesamtbetriebsplanes stehe, sei es ihr wirtschaftlich auch nicht zumutbar gewesen, zunächst auf der Teilfläche mit dem Abbau zu beginnen, weil nicht sicher gewesen sei, ob der Rahmenbetriebsplan tatsächlich zugelassen werde. Nur bei dessen Zulassung sei der Abbau auf der Fläche insgesamt wirtschaftlich. Es sei nicht ihr Versäumnis, dass das Planfeststellungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan nach dem Jahr 2000 nicht weiter betrieben worden sei. Der Beklagte habe das Planfeststellungsverfahren betreiben müssen, was er nicht getan habe. Ihr seien keine Unterlassungen zur Last zu legen. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, das Planfeststellungsverfahren voranzutreiben. Sie habe zum Verfahren auch nichts mehr zu erbringen gehabt. Vielmehr habe sie sogar überobligatorisch die Stellungnahmen der Versorgungsträger eingeholt und vorgelegt. Aus der Untätigkeit des Beklagten könne nicht geschlossen werden, dass sie kein Bescheidungsinteresse gehabt habe und noch habe. Sie habe in jedem Verlängerungsantrag zum Hauptbetriebsplan auf das anhängige Planfeststellungsverfahren zum Rahmenbetriebsplan hingewiesen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, worauf sie warte. Auch in anderen ihr bekannten Verfahren habe das Planfeststellungsverfahren im Übrigen jahrelange Bearbeitungszeiten bei dem Beklagten beansprucht.

15

Zudem haben Schwierigkeiten beim Grundstückserwerb einer wirtschaftlichen Planung entgegen gestanden. Ein Abbau auch auf der Teilfläche sei ohne den Erwerb einer großen Grundstücksfläche im Bewilligungsfeld, die auch vom Hauptbetriebsplan betroffen werde, wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Es seien in diesem Zuge weitere Grundstücksteilungen notwendig geworden und dann habe das Straßenbauvorhaben der B6n das Vorhaben erneut ins Stocken gebracht. Der Erwerb des großen Grundstücks sei wirtschaftlich auch erst bei Planungssicherheit vertretbar gewesen. Unter den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen einer Krise der Bauwirtschaft ab dem Jahr 1999 sei ein isolierter Aufschluss der Teilfläche Nord nicht sinnvoll gewesen. Es sei technisch und wirtschaftlich unvernünftig, mit dem Abbau der Lagerstätte auf dem Teilfeld zu beginnen, die sich bis in den Grundwasserleiter erstrecke, solange unklar sei, ob und wann eine das Vertrauen in die Realisierbarkeit des Vorhabens begründende Genehmigung des Rahmenbetriebsplans erfolge. Die Kosten für den Aufschluss und die Wiedernutzbarmachung nach Beendigung des Teilvorhabens könnten aus der kleinen Teilfläche unterhalb von 10 ha nicht erwirtschaftet werden. Es sei der Preisverfall für die Bodenschätze seit Ende der 1990 Jahre zu berücksichtigen. Es sei auf ein technisch und wirtschaftlich sinnvolles Handeln der am Markt agierenden Unternehmen abzustellen und keine sinnlose Ausnutzung der Abbauberechtigung durchzusetzen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG sei auf die wirtschaftliche Planung des Bewilligungsinhabers abzustellen. Danach sei aber erst eine spätere Nutzung geboten gewesen. Das Gesamtvorhaben mit einem Investitionsvorhaben von etwa 3 Mio. € könne sehr wohl wirtschaftlich betrieben werden. Zusätzlich sei für den Grunderwerb ein Betrag von bis zu 1 Mio. € geplant.

16

Die Einleitung des Widerrufsverfahrens sei willkürlich erfolgt. Denn es sei eingeleitet worden, nachdem sie gegen die Verweigerung der erneuten Verlängerung des Hauptbetriebsplanes Widerspruch erhoben habe. Anstatt diesen Widerspruch zu bescheiden, habe der Beklagte insoweit willkürlich das Widerrufsverfahren eingeleitet. Der Grund für die Einleitung des Widerrufsverfahrens liege daher nicht in der Umsetzung des gesetzgeberischen Willens zur Prüfung spekulativ oder missbräuchlich gehaltener Bewilligungen, sondern in der Intention des Beklagten, sowohl das von ihr als Widerspruchsverfahren gegen die Versagung der Verlängerung des Hauptbetriebsplanes, als auch das mit Antrag vom 11. September 2012 erneut eingeleitete Zulassungsverfahren für einen Hauptbetriebsplan zu erledigen als auch sich der Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens zu entledigen. Dass sich dies so verhalte, lasse sich deutlich aus der Chronologie der Bearbeitung des am 13. September 2012 vorgelegten Hauptbetriebsplans ersehen.

17

Die Frist des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG werde durch die Einreichung eines Hauptbetriebsplans auch für die Teile des Bewilligungsfeldes gewahrt, für die zur Durchführung des Gesamtvorhabens die Aufstellung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben sei. Rein faktisch sei die Vorlage eines entsprechenden Rahmenbetriebsplans nicht möglich gewesen, weil zuförderst ein Raumordnungsverfahren durchzuführen gewesen sei. Dies habe der damaligen Rechtspraxis entsprochen. Vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens die Einreichung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen, wäre schlicht unverhältnismäßig. Diese Frage sei zudem höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Der Gesetzestext spreche von einem Betriebsplan, an anderer Stelle sei von technischen Betriebsplänen die Rede. Dies erfasse damit nicht einen Rahmenbetriebsplan. Das Verlangen nach einem Rahmenbetriebsplan sei in Ansehung des Vergleiches vor dem Verwaltungsgericht Dessau, dass der Hauptbetriebsplan zu erteilen sei, treuwidrig. Der Beklagte hätte dann die Bewilligung schon nach dem 23. Oktober 1997 widerrufen müssen. Insofern werde auch die Jahresfrist des neben dem § 18 BBergG anwendbaren § 49 Abs. 2 Satz i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG umgangen. Sollte es auf diese Fragen ankommen, werde angeregt, die Sprungsrevision zuzulassen.

18

Wenn die materiellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen, bedürfe es zum Ausschluss des Widerrufs der Bewilligung nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG weder eines Zulassungsantrages noch der Zulassung eines Betriebsplans. Denn Gesetzeszweck sei, Fälle einer späteren Aufnahme der bergbaulichen Arbeiten von den Widerrufsbestimmungen zu befreien. Das Verlangen nach einer Einreichung technischer Betriebspläne stelle in diesem Zusammenhang eine reine Förmelei dar. Für eine Noch-Nicht-Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit, wie sie Gegenstand des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG sei, sehe das BBergG keine Vorlage von Betriebsplänen vor. Zudem sei die Regelung des § 2 BodSchVereinHG auch auf die Gewährleistung von Bestandsschutz gerichtet. Dem habe zur Vermeidung von Willkür auch die Regelung gedient, dass die Einreichung des Betriebsplanes genüge. Stelle man auf die Vorlage eines Hauptbetriebsplans ab, werde ihr die Berufung auf die Abbauhindernisse abgeschnitten. Auch agiere der Beklagte nicht gleichmäßig, indem er in anderen Fällen, die ihm bekannt seien, stillschweigend von einem Widerruf absehe, obwohl auch dort keine Betriebsplanzulassung bestehe.

19

Die Klägerin beantragt,

20

den Bescheid des Beklagten vom 02. April 2013 aufzuheben.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Der Beklagte vertieft die bereits im Ausgangsbescheid benannten Argumente. Maßgeblich sei, dass auch nach Zulassung des ersten Hauptbetriebsplans binnen drei Jahren keine Abbautätigkeit begonnen worden sei. Die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG sei abgelaufen gewesen, weshalb der Widerruf der Bewilligung habe erfolgen müssen. Die Regelung aus § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG stehe der Annahme, dass die Frist aus § 18 Abs. 13 Satz1 BBergG bereits abgelaufen sei, nicht entgegen. Die Klägerin hätte nach § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG bis zum 23. Oktober 1997 die Gewinnung aufnehmen müssen, wobei die Frist auch durch Einreichung eines Betriebsplans gewahrt werde. Unabhängig davon könne die Frist aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht durch die Vorlage von Betriebsplänen unterbrochen werden. Nehme ein Bewilligungsinhaber auch nach Einreichen und Zulassung eines Betriebsplans die Gewinnung nicht auf, werde der Tatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG erfüllt, auch wenn seinerzeit die Frist nach § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG rechtzeitig unterbrochen worden sei. Zudem wahre der Hauptbetriebsplan für die Teilfläche nicht die Frist des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG, weil die Frist nur eingehalten werden könne, wenn für das gesamte Bewilligungsfeld Betriebspläne für den Abbau vorlägen.

24

Im Übrigen seien auch keine Ausnahmetatbestände gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG ersichtlich. Es lägen keine Gründe im Sinne einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung vor, welche der Nutzung der Abbaugenehmigung entgegengestanden hätten. Dies könne nur aufgrund objektiver, tatsächlich bestehender Gründe geschehen und wäre gerade nicht der persönlichen Einschätzung des Bergbauunternehmers unterworfen. Die gesetzliche Drei-Jahres-Frist räume dem Bergwerksunternehmer einen hinreichenden Vorbereitungs- und Planungszeitraum zur Aufnahme der Abbautätigkeit ein.

25

Gründe der Raumordnung hätten dem Abbau auch nicht entgegengestanden. Denn bei der Zulassung des Hauptbetriebsplanes für die Teilfläche wären gem. § 48 Abs. 2 BBergG auch die Belange der Raumordnung berücksichtigt worden. Diese hätten der Zulassung des Hauptbetriebsplanes nicht gehindert, so dass raumordnungsrechtliche Belange insgesamt dem Abbau nicht widersprochen hätten.

26

Auch das Planfeststellungsverfahren für die B6n habe einen Abbau nicht gehindert. Aufgrund der planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebote und wegen der Tatsache, dass bereits im Jahr 2006 festgestanden habe, dass selbst bei ungünstigstem Trassenverlauf mindestens 50 m Abstand zum Bewilligungsfeld bestanden hätten, wäre ein Abbau möglich gewesen. Das Bewilligungsfeld werde von der Trasse der B6n nicht tangiert oder gar zerschnitten.

27

Die Klägerin habe ihm gegenüber nicht dargestellt und glaubhaft gemacht, inwiefern ein Abbau auf der Teilfläche wirtschaftlich unvertretbar sei. Insofern könne die Klägerin ihre Untätigkeit nicht mit einer Sättigung des Marktes und der Stellung des Tagebaus als Reservelagerstätte begründen. Vielmehr sei fokussiert auf die jeweilige Lagerstätte abzustellen. Ansonsten werde einer nicht gewollten Bevorratung Vorschub geleistet.

28

Auch die Problematik des Grundstückserwerbs habe dem Beginn eines Abbaus nicht entgegen gestanden. Das betroffene Grundstück liege außerhalb des vom Hauptbetriebsplan erfassten Gebietes. Auch habe die Klägerin die Erwerbsbemühungen nach dem 19. Dezember 2005 nicht fortgesetzt, so dass die Eigentümerin, die BVVG fünf Jahre später von sich aus nachgefragt habe, ob noch ein Kaufinteresse bestehe. Zudem hätte bei erfolglosen Erwerbsbemühungen ein Grundabtretungsverfahren angestrengt werden können.

29

Schließlich sei die Einleitung des Widerrufsverfahrens bezüglich der Bewilligung nicht willkürlich. Aufgrund der Zeitabläufe und der Nichtbetätigung der Abbauerlaubnis habe er zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin den Abbau insgesamt nicht mehr betreiben werde. Die Klägerin sei auch bei anderen Vorhaben so verfahren, dass sie bereits vor Ergehen eines Rahmenbetriebsplans Teilvorhaben über gesonderte Hauptbetriebspläne umgesetzt habe. Es habe der Klägerin jederzeit freigestanden, sich mit ihm wegen der Planungsverfahren in Verbindung zu setzen. Dies sei nicht geschehen, weshalb er davon habe ausgehen, könne, dass kein vordringliches Sachbescheidungsinteresse an der Planfeststellung bestanden habe.

30

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage ist begründet.

32

Der Bescheid des Beklagten vom 02. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der strittige Bescheid lässt sich weder auf § 18 Abs. 3 Satz 1 Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) (BBergG) noch auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) (BodSchVereinHG) stützen. Er entbehrt einer Rechtsgrundlage.

33

Nach § 18 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt BBergG ist die Bewilligung ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Widerrufsgrund. Dabei reicht eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung bei der Gewinnung nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich aus, um festzustellen, dass der Inhaber der Berechtigung nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken der Bereitstellung der Bodenschätze, nachzukommen (vgl. Bold/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 18 Rdnr. 5). Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG gilt Satz 1 der Vorschrift jedoch nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat. Gründe die der Unternehmer nicht zu vertreten hat sind solche die nicht in seiner Sphäre liegen. Die Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalls herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein (vgl. Boldt/Weller, a. a. O., Rdnr. 6). Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. BBergG liegen hier vor.

34

Ohne Weiteres kann zwar festgestellt werden, dass die Gewinnung der Bodenschätze Kiese und Sande im Bewilligungsfeld Hinsdorf seit der Erteilung der Bewilligung vom 10. Februar 1994 nicht begonnen worden ist. Das Bewilligungsfeld ist nach der am 03. Mai 2013 erfolgten Befahrung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt unverritzt gewesen. Der Zeitraum von drei Jahren ist mithin abgelaufen gewesen.

35

Allerdings kann die Klägerin geltend machen, dass sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die sie nicht zu vertreten hat.

36

Eine Gewinnung der Bodenschätze im Bewilligungsfeld setzte zum Zeitpunkt der Beantragung des Hauptbetriebsplanes mit Schreiben vom 30. April 1996 nach § 51 Abs. 1 Satz BBergG voraus, dass hierfür ein vom Unternehmer aufgestellter Betriebsplan vorhanden ist, der von der zuständigen Behörde zugelassen ist (Betriebsplanpflicht). Angesichts der Größe des Bewilligungsfeldes von etwa 160 ha und einem geplanten Aufschluss von etwa 65 ha in dem Feld genügte und genügt jedoch nicht nur die Aufstellung eines Hauptbetriebsplans, um das Gesamtvorhaben zulassungsfähig zu machen. Seit der Einführung des Abs. 2a des § 52 BBergG (Fassung vom 12. Februar 1990, BGBl. I S. 215), ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Diese Regelung hat bis heute Bestand. Das Vorhaben der Klägerin bedurfte und bedarf nach der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG zum Erlass einer entsprechender Rechtsverordnung in Verbindung mit § 1 Nr. 1b) aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V-Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) der Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach dieser Vorschrift bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung die nachfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben der Gewinnung von sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau mit der Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 ha oder mehr. In der neuesten Fassung der Verordnung (Fassung vom 03. September 2010 – BGBl. I S. 1261) besteht die Pflicht in § 1 Nr. 1 b) aa) nunmehr zwar nur noch ab einer beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr oder in ausgewiesenen Schutzgebieten. Jedoch gilt sie nach § 1 Nr. 1b) bb), cc) und dd) auch bei einer Herstellung eines Gewässers, bei großräumiger Grundwasserabsenkung oder bei einer Fläche von mehr als 10 ha, wenn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zumindest letzteres ist im vorliegenden Fall gegeben. Nr. 2.1.1 Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zu § 3 und § 3c des UVPG sieht eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für Vorhaben im Bereich Steine und Erden bei einer Größe ab 10 ha vor. Das Vorhaben der Klägerin umfasst innerhalb des etwa 160 ha großen Bewilligungsfeldes einen Tagebau in einer Größe von etwa 65 ha. Dementsprechend ist die Klägerin auch zutreffend von der Außenstelle des Bergamtes in Staßfurt unter dem 14. Mai 1996 angeschrieben worden und auf die Rahmenbetriebsplanspflicht hingewiesen worden.

37

Bestand danach jedenfalls für das Gesamtvorhaben eine Rahmenbetriebsplanpflicht, so konnte die Klägerin zumutbarer Weise die Zulassung eines solchen Rahmenbetriebsplans nicht vor Durchführung des vorgeschalteten Raumordnungsverfahrens beantragen, weil das Raumordnungsverfahren seinerseits wiederum im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplan zu berücksichtigen gewesen wäre und ist und sich deshalb bereits auf die Erarbeitung der Antragsunterlagen und die Antragstellung auswirkt. Die Festsetzungen in Raumordnungsplänen enthalten rechtliche Vorentscheidungen, die für die nachfolgenden Planfeststellungen abhängig von der Art der Festsetzung einen unterschiedlichen Grad von Verbindlichkeit aufweisen. Zwar wirkt das Ergebnis einer Raumordnungsplanung nicht direkt gegenüber dem Vorhabenträger oder Dritten. Denn das Raumordnungsverfahren diente schon im Zeitpunkt seiner Durchführung in erster Linie dem Zweck festzustellen, ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) die etwa erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, mit den Erfordernissen der Raumplanung übereinstimmen und wie solche Vorhaben unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (vgl. § 13 Abs. 1 des Vorschaltgesetzes zur Raumordnung und Landesentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt vom 02. Juni 1992, GVBl. 390). Das Verfahren schloss nach § 18 Abs. 1 des Vorschaltgesetzes mit einer landesplanerischen Beurteilung ab. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Vorschaltgesetzes war allerdings die Ermächtigung gegeben, solche Planungen und Maßnahmen zu untersagen, wenn zu befürchten war, dass durch diese Planungen und Maßnahmen die Einhaltung geltender Raumordnungsprogramme unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. An diesen Wirkungen der Raumordnungsplanung hat sich mit dem nachfolgenden Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. S. 255) seither nichts geändert (vgl. dort §§ 1, 11). Die Raumordnungsplanung stellt daher faktisch das abschließende Urteil über die Raumverträglichkeit eines Vorhabens dar, das nur bei neuen, nachträglich eingetretenen Randbedingungen in der Planfeststellung infrage gestellt werden kann (vgl. Steinberg/Wickel/BF., Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 7 Rdnr. 65). Die Frage der raumordnerischen Verträglichkeit ist dann wiederum im Rahmen der Gesamtabwägung der Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans als Belang zu berücksichtigen. In Ansehung dieses jedenfalls inhaltlichen Vorrangs der Raumordnungsplanung vor der Planfeststellung eines konkreten Vorhabens, der auch in der damaligen Verwaltungspraxis des damaligen Bergamtes seinen Niederschlag gefunden hat, indem eben zunächst die Durchführung des Raumordnungsverfahren verlangt worden ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zunächst das Raumordnungsverfahren beantragt und betrieben hat und dessen Ergebnis abgewartet hat, bevor sie die Unterlagen für die Beantragung eines Rahmenbetriebsplans erarbeitet und den Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans erst dann gestellt hat. Angesichts des erheblichen Aufwandes und der Kosten für die Erstellung der Antragsunterlagen zur Beantragung des Rahmenbetriebsplans ist es also für die Klägerin unzumutbar anzusehen, einen zulassungsfähigen Rahmenbetriebsplan zu einem Zeitpunkt zu erarbeiten, zum dem nicht geklärt ist, ob ein solches Vorhaben nicht schon aus raumordnerischer Sicht abgelehnt wird und damit kaum Chancen auf eine Verwirklichung bestehen, weil maßgebliche öffentliche Belange dem entgegenstehen.

38

Für das Bewilligungsfeld der Klägerin ist die Antragskonferenz zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens bereits am 26. April 1994 erfolgt. Der Raumordnungsantrag mit zahlreichen Unterlagen ist von der Klägerin dann im September 1995 dem Regierungspräsidium Dessau vorgelegt worden. Die Klägerin hat damit das Verfahren an dieser Stelle ohne wesentliche Verzögerungen betrieben. Der Zeitraum bis zur Vorlage der Antragsunterlagen, die zunächst zu erarbeiten waren, erscheint angemessen. Die Dauer und den Verlauf des weiteren Raumordnungsverfahrens hat die Klägerin nicht zu verantworten. Dies fällt in die Sphäre der Raumordnungsbehörde. Erst mit Abschluss des Raumordnungsverfahrens am 30. Juni 1997 mit der Landesplanerischen Beurteilung bestand für die Klägerin eine hinreichende Grundlage für die Erarbeitung und Vorlage der Unterlagen zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Insoweit ist die Klägerin auch im Folgenden ohne wesentliche Unterbrechung tätig gewesen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Gewinnungstätigkeit zu schaffen.

39

Unmittelbar im Anschluss auf die Landesplanerische Beurteilung erfolgte ohne zeitliche Verzögerung am 13. August 1997 ein Scoping-Termin im Vorfeld für die von der Klägerin unter dem 20. April 1999 beantragte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, um zu klären, welche Planunterlagen benötigt und welche Fragestellungen zu bearbeiten sein würden. In der Folgezeit wurden von der Klägerin die Rahmenbetriebsplanunterlagen, das heißt der eigentliche Rahmenbetriebsplan erstellt. Dazu gehörten folgende Unterlagen: Kataster-Planunterlagen, ein hydrologisches Gutachten, eine bodenkundliche Beurteilung, ein amtliches Klimagutachten, eine schalltechnische Untersuchung, eine Berechnung der Rohstoffvorräte, ein Abbauplan, ein Abraumlagerungsplan, ein Verfahrensstammbaum, ein Ergebnisbericht zu biologischen Erfassungen, eine Umweltverträglichkeitsstudie, ein landschaftspflegerischer Begleitplan, eine Stellungnahme zum Naturschutzgesetz, ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis, und eine Planung der Grundwassermessstellen. Ein erheblicher Teil der Unterlagen musste durch beauftragte Ingenieurbüros erarbeitet werden. Angesichts dieses Umfangs an Unterlagen ist ein Zeitablauf vom Scoping-Termin bis zur Beantragung des Rahmenbetriebsplans am 23. November 1999 als nicht verzögert, sondern als in einem normalen und üblichen zeitlichen Rahmen liegend anzusehen. Eine zögerliche Erarbeitung der Unterlagen lässt sich damit nicht feststellen. Mit der Antragstellung hatte die Klägerin alles in ihrer Sphäre liegende getan, um eine Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung der Bodenschätze zu erlangen. Die Klägerin hat damit durchgängig ohne Verzögerungen eine sinnvolle technische und wirtschaftliche Planung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG verfolgt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Gewinnung herbeizuführen. Mehr kann von einem Bewilligungsinhaber nicht verlangt werden, wenn die Aufnahme der Gewinnung – wie hier - davon abhängig ist, dass zuvor ein Raumordnungs- und ein Rahmenbetriebsplanverfahren durchzuführen sind.

40

Dass dieses Planfeststellungsverfahren nach dessen Eröffnung im Dezember 1999 dann ab März 2000, nachdem die Klägerin noch im Februar 2000 Unterlagen der Versorgungsträger beigebracht hat - die eigentlich der Beklagte hätte einholen müssen –, gestockt hat und von dem Beklagten nicht weitergeführt worden ist, hat die Klägerin nicht zu vertreten, sondern liegt ausschließlich in der Verantwortung des Beklagten. Der Beklagte hat insofern auch nicht etwa geltend gemacht, dass die Antragsunterlagen unvollständig oder ungeeignet seien, um eine Zulassung auszusprechen oder dass Nachbesserungsbedarf bestehe. Vielmehr sind nach Ablauf der Auslegung der Unterlagen diese mit Schreiben vom 20. Juni 2000 von der Verwaltungsgemeinschaft „Oberes Ziethetal“ an das Bergamt zurückgesandt worden. Nach Aktenlage ist danach keine weitere Bearbeitung des Antrages mehr erfolgt, sondern der Vorgang bricht dort ab. Die Gründe für die mangelnde Fortsetzung des Verfahrens zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans bleiben im Dunkeln. Die als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgänge geben hierzu keinen Aufschluss, der Beklagte vermag hierfür nichts anzuführen.

41

Die fehlende Zulassung des Rahmenbetriebsplans steht sowohl der Einreichung von Hauptbetriebsplänen als auch der Gewinnung des Bodenschatzes im gesamten Bewilligungsfeld entgegen. Die Klägerin hat diesen Zustand auch nicht zu vertreten. Sie hat durch die Einreichung von vollständigen Unterlagen alles getan, wozu sie verpflichtet war. Das Planfeststellungsverfahren zügig und ordnungsgemäß durchzuführen, oblag dem Beklagten. Die Klägerin war nicht verpflichtet, eine raschere Erledigung zu erzwingen. Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor. Zur Klageerhebung war die Klägerin aber nicht verpflichtet.

42

Liegen damit sonstige Gründe im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG für die Unterbrechung, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, vor, so kann der Beklagte für den strittigen Widerruf der Bewilligung nicht darauf als tragende Begründung abstellen, dass es der Klägerin ja wenigstens möglich gewesen sei, ab der Betriebsplanzulassung vom 18. April 2000 im Teilfeld Nord die Gewinnung der Bodenschätze zu beginnen und sie diese dann bis heute nicht aufgenommen habe. Der Beklagte übersieht dabei, dass für den Widerruf der Bewilligung für das ganze Bewilligungsfeld dann auch auf die Gewinnung der Bodenschätze im gesamten Feld abzustellen ist. Nur dies korrespondiert rechtlich miteinander. Denn der unter dem 18. April 2000 erteilte Hauptbetriebsplan erlaubte lediglich die Gewinnung der Bodenschätze auf einer Fläche von etwa 10 ha. Das Gesamtvorhaben und das gesamte Bewilligungsfeld waren damit nicht umfasst. Ohne den Rahmenbetriebsplan war für die Klägerin eine weitere Gewinnung rechtlich nicht möglich. Eine Gewinnung etwa in lauter Einzelvorhaben von unter 10 ha Größe jeweils nur auf der Grundlage von Hauptbetriebsplänen stellt sich nach der Überzeugung der Kammer im Übrigen als unzulässig dar, weil damit das gesetzliche Rahmenbetriebsplanerfordernis ab einer Größe des Vorhabens von mehr als 10 ha unterlaufen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jeglicher weiterer Abbau der Bodenschätze über eine Größe von 10 ha die Rahmenbetriebsplanpflicht auslöst. Nur ein zugelassener Rahmenbetriebsplan ermöglicht in der Folge die Zulassung von Hauptbetriebsplänen für einen Abbau auf einer Fläche über 10 ha im planfestgestellten Bewilligungsfeld. Der Beginn einer Abbautätigkeit auf der Grundlage eines Hauptbetriebsplans vermag dementsprechend nichts über die hier maßgebliche Frage der Gewinnung der Bodenschätze im gesamten Abbaufeld auszusagen. Auf die für die Klägerin rechtlich vorhandene Möglichkeit, auf der Teilfläche Nord mit dem Abbau der Bodenschätze zu beginnen, kann nicht abgestellt werden. Der ausgebliebene Beginn des Abbaus in dem Teilfeld und die mehrfachen Verlängerungsanträge für die Streckung der Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans für das Teilfeld Nord sind daher rechtlich für die Frage des Widerrufs der Bewilligung ohne Bedeutung.

43

Der angefochtene Widerruf der Bewilligung lässt sich auch nicht auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinHG – vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) stützen. Hiernach gilt § 18 Abs. 2 und 3 BBergG für Bergbauberechtigungen im Sinne des § 2 Abs. 1 BodSchVereinhG mit der Maßgabe, dass die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

44

Zwar betrifft die hier in Rede stehende Bewilligung einen Bodenschatz, nämlich Kiese und Kiessande, der aufgrund der Übergangsregelungen des Einigungsvertrages (Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a) zum Zeitpunkt der Bewilligung vom 31. Januar 1994 – noch - ein bergfreier Bodenschatz war. Die Bewilligung fällt damit unter die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BodSchVereinHG.

45

Die Regelung des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG dient nach ihrem Sinn und Zweck dazu, das für das Beitrittsgebiet geltende Sonderrecht, das Kiese und Kiessande als bergfreie Bodenschätze qualifiziert, zu beenden. Um eine zügigere Rechtsangleichung zu bewirken, hat der Gesetzgeber die Frist des § 18 Abs. 3 BBergG von 3 Jahren für die Aufnahme der Gewinnung auf 18 Monate nach dem Inkrafttreten des BodSchVereinHG verkürzt, wobei allerdings nicht an die Aufnahme der Gewinnung, sondern an den davor liegenden Zeitpunkt der Einreichung eines Betriebsplans angeknüpft wird. Sinn des § 2 BodSchVereinHG ist es aber auch, für bereits erteilte Bewilligungen den gebotenen Vertrauensschutz zu sichern. Denn es ist zu bedenken, dass die Regelung des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG eine Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG darstellt und ohne die Gewährleistung einer hinreichenden Übergangsfrist ein Vertrauensschutz nicht mehr hinreichend bestehen und der Entzug des bergrechtlichen Eigentums an den Bodenschätzen sich dann als entschädigungspflichtige Enteignung darstellen würde. Von daher ist es zur geboten, die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG bei Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes, also in Fällen in denen der Bewilligungsinhaber im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung und ohne Verzögerungen Investitionen getätigt hat, weit auszulegen. Nur so hält sich die Norm im Rahmen der Verfassung. Das entsprecht dem Willen des Gesetzgebers, der gerade durch diese Norm den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Bewilligungsinhaber sichern wollte.

46

Von diesen Grundsätzen ausgehend führt auch der verkürzte Fristenansatz zu keiner anderen Bewertung, als sie schon im Rahmen des § 18 Abs. 3 BBergG vom Gericht vorgenommen worden ist. Da der Verweis in § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG auf § 18 Abs. 3 BBergG insgesamt erfolgt, gilt damit auch unter Anwendung der kürzeren 18-Monats-Frist die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG. Daher sind auch an dieser Stelle die Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers und auch sonstige Gründe für die Unterbrechung der Gewinnung, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, als „Aufschubgrund“ für den Widerruf zu berücksichtigen. Insoweit kann dann aber auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen werden.

47

Eine von der Klägerin zu vertretende 18monatige Untätigkeit im Hinblick auf die Nutzung der Bewilligung seit dem Inkrafttreten des BodSchVereinHG am 23. April 1996 liegt nicht vor. Anknüpfungspunkt für die Frage, ob binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG, also bis zum 23. Oktober 1997, ein Betriebsplan eingereicht worden ist, ist zwar nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Hauptbetriebsplans für das Teilfeld Nord mit Schreiben vom 30. April 1996, weil dieser – wie oben bereits ausgeführt – nicht mit der Bewilligung und dessen Widerruf insgesamt korrespondiert. Abzustellen ist aber auf den Zeitpunkt der Beantragung des Raumordnungsverfahrens als dem für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplan hier vorgeschalteten und zunächst zu durchlaufenden Verfahren. Schon die Durchführung des Raumordnungsverfahrens dokumentiert den Willen des Bewilligungsinhabers und Unternehmers die Bewilligung nutzen zu wollen und diese nicht ungenutzt „verfallen zu lassen“. Davon ausgehend ist die 18-Monats-Frist gewahrt worden.

48

Infolge des unmittelbar an den Abschluss des Raumordnungsverfahrens anschließenden Scoping-Termins zur Klärung, welche Unterlagen für einen Rahmenbetriebsplan zu erarbeiten und vorzulegen sind, ist auch das Verfahren zur Einreichung eines (Rahmen-) Betriebsplans innerhalb der Frist von 18 Monaten eingeleitet gewesen. Der Umstand, dass die Unterlagen dann erst zum 20. April 1999 vollständig waren, um die Zulassung des konkreten Rahmenbetriebsplans beantragen zu können, kann angesichts des Umfangs und der Komplexität der notwendigen Unterlagen nicht zu Lasten der Klägerin als Unternehmerin gehen, die ihrerseits ohne feststellbare Verzögerungen alles Notwendige binnen der 18 Monate eingeleitet hatte, um die erforderlichen Unterlagen für den Rahmenbetriebsplan zu erlangen. Mehr kann von einem Bewilligungsinhaber aber nicht abverlangt werden. Insofern ist zu konstatieren, dass Gründe einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung einer schnelleren Vorlage der Antragsunterlagen entgegenstanden. Dies ist als Hinderungsgrund im Sinne des § 18 Abs. 3 BBergG auch im Hinblick auf die verkürzte 18-Monats-Frist in Ansatz zu bringen. Nur bei diesem Verständnis der Vorschrift des § 2 Abs. 3 BodSchVereinHG ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen.

49

Rechtlich ohne Belang ist der Umstand, dass die Klägerin sich möglicherweise offenhalten wollte, den Rohstoff zu einem späteren Zeitpunkt abzubauen, zu dem dies lukrativer erschien. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der Tatsache, dass sie den erforderlichen Grundstückserwerb im Bewilligungsfeld nicht zum Abschluss gebracht hat und auch den zugelassenen Hauptbetriebsplan dann nicht zur Gewinnung genutzt hat. Dies berührt aber nicht das von ihr trotzdem zügig betriebene Zulassungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan. Auch insofern ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin für den Grundstückserwerb kein weiteres Kapital gebunden hat, bevor sie die Zulassung des Rahmenbetriebsplans erhalten hat. Der fehlende Rahmenbetriebsplan stellt auch hier aus den oben ausgeführten Gründen ein beachtliches Hindernis für die Rohstoffgewinnung dar.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.


(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2.
eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist,
3.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
4.
der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

1.
eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchführung einer sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht,
2.
eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei
3.
eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden.

(3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 257.815,00 € (zweihundertsiebenundfünfzigtausendachthundertfünfzehn EURO) festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Widerruf einer ihr unter dem 20.07.1993 erteilten bergbaulichen Bewilligung zur Gewinnung für den bergfreien Bodenschatz Gesteine zur Herstellung von Schotter und Split für das in den Gemeinden … , … und … liegende Bewilligungsfeld "Lerchenhügel" mit einem Flächeninhalt 522.900 m² angefochten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte den Widerruf zu Recht auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 – VereinheitlichungsG – gestützt habe, da nach dieser Vorschrift § 18 Abs. 2 und 3 des BundesberggesetzesBBergG – mit der Maßgabe gelte, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate sowie die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplans achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes betrage und die Klägerin innerhalb dieser Frist keinen Betriebsplan eingereicht habe. Der am 11.04.1997 eingereichte Hauptbetriebsplan sei zwar innerhalb der am 22.10.1997 abgelaufenen Frist eingereicht worden, sei aber unabhängig von seinem Inhalt nicht zulassungsfähig. Die Zulassung eines Hauptbetriebsplans könne nur erfolgen, wenn zuvor ein Rahmenbetriebplan zugelassen worden sei. Die Klägerin sei schon deshalb verpflichtet, einen Rahmenbetriebsplan zu erstellen und genehmigen zu lassen, weil sie vom Bergamt Halle mit bestandskräftigem Bescheid hierzu verpflichtet worden sei. Im Übrigen bedürfe die Gewinnung des Bodenschatzes im Bewilligungsfeld aber auch aus materiellen Gründen unverändert bis heute eines Rahmenbetriebsplans. Es spreche viel dafür, dass die Vorlage des Betriebsplans nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG auch dann nicht unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht vorlägen. Die Klägerin vermöge nicht aufzuzeigen, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen eine Nichteinreichung eines Rahmenbetriebsplanes oder eine spätere Einreichung erforderten. Zudem spreche Vieles dafür, dass nur solche Gründe im Sinne dieser Vorschrift angeführt werden könnten, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder bezögen. Auf örtlich davon entfernte Bewilligungsfelder oder gar auf die Umstände anderer Bewilligungsinhaber könne dagegen nicht abgestellt werden. Es lägen auch keine sonstigen Gründe für die Unterbrechung vor, die die Klägerin nicht zu vertreten habe. Keine solchen Gründe seien Umstände, die im Planfeststellungsverfahren gegen die Durchführung der Maßnahme sprechen könnten, wie eine, hier aber nicht durchgeführte, negative Umweltverträglichkeitsprüfung, der Feststellung, das Vorhaben entspreche nicht den Zielen der Raumordnung, der möglicherweise nicht möglichen Befreiung nach dem Naturschutzgesetz sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes als auch hinsichtlich der teilweise das Bewilligungsfeld erfassenden Satzungslage der Gemeinde … . Denn keiner dieser Umstände sei geeignet, die Einreichung eines den Vorschriften des Bundesberggesetzes entsprechenden Rahmenbetriebsplanes zu verhindern. Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Projektierungsprozess für die Bundesautobahn A 143 sei kein solcher Umstand. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden sei, sei diese Frage für die Planungen bis zum Jahre 1998 ohne Bedeutung gewesen.

4

§ 18 BBergG sehe genauso wie § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG einen gebundenen Widerruf vor. Wenn der Tatbestand erfüllt sei, sei dem Beklagten die Entscheidung vorgegeben. Anders als bei § 49 VwVfG gebe es keine Entscheidungsfrist. Die Rücknahme habe auch dann zu erfolgen, wenn zwischen der Stellungnahme des Betroffenen und dem Widerruf mehr als ein Jahr verstrichen sei. Die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 48 Abs. 4 VwVfG sei auch deshalb nicht anwendbar, weil § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG dazu diene, möglichst schnell und umfassend die Rechtseinheit im Bundesgebiet wieder herzustellen. Durch die Aufhebung der Bewilligung gehe das Eigentum an den in der Bewilligung benannten Gesteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt im Bewilligungsgebiet auf den jeweiligen Grundeigentümer über. Dieser Eigentumsübergang könne und dürfe durch die Bergbehörde nicht durch Verfahrenverzögerungen verhindert werden.

5

2. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

6

2. 1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, nach juris, m.w.N.).

7

Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin formulierten Fragen nicht.

8

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Frage, ob "die Vorlage eines Betriebsplans nach § 2 Abs. 3 des VereinheitlichungsG auch dann nicht unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen, ist schon deshalb in diesem Verfahren nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht vor allem angenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergGnicht vorliegen.

9

Soweit die Klägerin weiterhin die Frage, ob "in Bezug auf § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nur solche Gründe zu berücksichtigen seien, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder beziehen, für klärungsfähig und –bedürftig hält, trifft dies ebenfalls nicht zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nämlich nicht auf dieser Annahme. Das Verwaltungsgericht ist nur davon ausgegangen, dass zudem "Vieles dafür spreche", dass nur solche Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG angeführt werden können, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder beziehen. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage daher weder abschließend entschieden noch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

10

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, es sei im Berufungsverfahren klärungsbedürftig. ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerruf nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG unterscheide sich vom Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG auch insofern, als dass die Jahresfrist des § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG im Gegensatz zu § 18 Abs. 3 BBergG keine Anwendung finde, trifft dies ebenso wenig zu. Diese Frage würde sich im Berufungsverfahren bereits deshalb nicht stellen, weil schon bei Anwendung des § 18 Abs. 3 BBergG die Frist der §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 BBergG nicht gilt. Bei dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG ist die Jahresfrist des § 49 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nämlich schon gar nicht anwendbar, weil die Widerrufsgründe des § 18 BBergG eine differenzierte bergbauspezifische abschließende Regelung darstellen. Für Berechtigungen nach dem BBergG gelten die §§ 18 BBergG und 49 VwVfG zwar nebeneinander. Dabei wird aber dem Berechtigungsinhaber lediglich bei Anwendung der Widerrufsmöglichkeiten nach § 49 Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 VwVfG Vertrauensschutz eingeräumt, weil er in allen anderen Fällen, insbesondere in denen des § 18 BBergG mit der Möglichkeit des Widerrufs rechnen musste oder die Tatsachen, die den Widerruf auslösen, in seiner Sphäre liegen (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzhum, Bundesberggesetz, 2. Aufl., § 18 RdNr. 16). Nach § 5 BBergG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auch das Verwaltungsgericht Chemnitz geht davon aus, dass bei dem Widerruf von Bergwerkeigentum nach § 18 Abs. 4 BBergG die Jahresfrist des § 49 VwVfG nicht anzuwenden ist (VG Chemnitz Urt. v. 30.04.2008 – 2 K 24/08 –, bestätigt durch Sächs.OVG, Beschl. v. 20.08.2010 – 4 A 325/08 –, ZfB 2011, 39-40; Juris RdNr. 5).

11

Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, grundsätzlich klärungsbedürftig sei die Frage, ob § 18 Abs. 3 BBergG der Behörde im Rahmen des Widerrufs des begünstigenden Verwaltungsakts Ermessen einräume, bedarf die Beantwortung dieser Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn sie lässt sich schon allein aufgrund des Wortlauts des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG beantworten: "Die Bewilligungist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist". Demnach handelt es sich unzweifelhaft um eine gebundene Entscheidung. Diese Auffassung entspricht auch der gängigen Kommentarliteratur (vgl. z.B. Boldt/Weller, BBergG, § 18 RdNr. 5) und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 8/1315 Seite 90 f.).

12

2.2 Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für die angefochtene Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06 –, juris; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –-, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

14

Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, im Rahmen der Anwendung des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG seien die Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht anwendbar. Das Gegenteil ist der Fall. Es hat auf den Seiten 12 letzter Absatz bis Seite 15 erster Absatz geprüft, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG im Fall der Klägerin vorliegen und hat diese Frage mit Recht verneint.

15

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: "Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen eine Nichteinreichung eines Rahmenbetriebsplanes oder eine spätere Einreichung erfordern. Der Hinweis auf Abbaumöglichkeiten der Konkurrenz und die Marktsättigung mit den im Bewilligungsfeld abbaubaren Gesteinen genügt als Grund nicht. Die Bergfreiheit eines Bodenschatzes und die Bewilligung des Abbaus rechtfertigen sich allein aus dem Zweck, diesen Rohstoff zeitnah dem Markt zur Verfügung zu stellen. Das schließt es aus, Bewilligungen an Unternehmen zu erteilen oder beizubehalten, die ausschließlich der Hortung der Rohstoffe dienen. Das würde dem Zweck des BBergG, Sicherung der Rohstoffversorgung, diametral entgegenstehen. Letzteres sei aber der Kern des Vortrages der Klägerin, das Bewilligungsfeld solle erst aufgeschlossen und abgebaut werden, wenn die Marktpreise und die Nachfrage nach dem dementsprechenden Rohstoff angestiegen wären. Damit nutze die Klägerin ihre Bewilligung ausschließlich zur Hortung von Rohstoffen, indem sie den Zugriff sowohl des Grundstückseigentümers als auch anderer Unternehmer auf den Rohstoff unterbindet". Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt auch der Senat. Die Klägerin vermag diese Rechtsansicht nicht damit zu entkräften, dass sie erneut unter Hinweis auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Dipl.-Ing. von ... vom 18.07.2011 darauf hinweist, dass der Marktbedarf für Hartgestein im Marktraum Halle und Umgebung (ca. 50 km Radius) durch vorhandene Gewinnungsstellen gedeckt sei. Denn der Marktbedarf ist allenfalls ein aber keinesfalls der entscheidende Gesichtspunkt für die Frage, ob eine Ausnahme von der Widerrufspflicht der bergrechtlichen Bewilligung zu bejahen ist. Schon der Gesetzgeber hat zum Widerrufspflicht der Behörde Folgendes ausgeführt:

16

"Sinn und Zweck einer Erlaubnis können nur sein, dass das von ihr umfasste Feld möglichst intensiv und zügig auf das Vorhandensein von Bodenschätzen untersucht wird. Der Inhaber der Erlaubnis muss daher von dem ihm eingeräumten Recht auch Gebrauch machen und die Aufsuchung ohne wesentliche Unterbrechungen durchführen.

17

18

Auch die nicht ausgeübte Bewilligung muss entsprechend dem oben für die Erlaubnis erläuterten Grundgedanken widerrufen werden können. Im Hinblick darauf, dass die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen ein längeres Stadium der Vorbereitung und in aller Regel größere Investitionen als die Aufsuchung erfordert, können hier nicht dieselben Fristen wie nach Absatz 2 für die Erlaubnis gelten. Eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung muss aber grundsätzlich ausreichen, um auch hier festzustellen, dass der Inhaber nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen. Allerdings lassen sich Fälle nicht ausschließen, wo Gründe, die der Inhaber der Bewilligung nicht zu vertreten hat, die also außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, eine längere Untätigkeit erfordern können. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers werden dabei besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Diese Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein".

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sanktioniert die in § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehene Möglichkeit des Widerrufs den Verstoß gegen die mit der Erlaubnis nach Sinn und Zweck des Gesetzes verbundene Erwartung, dass das Erlaubnisfeld möglichst intensiv und zügig auf das Vorhandensein von Bodenschätzen untersucht wird. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Um dem volkswirtschaftlichen Interesse Rechnung zu tragen, rohstoffhöffige Gebiete möglichst sachgerecht in angemessener Zeit zu untersuchen, müssen an die beabsichtigte Aufsuchung strenge Maßstäbe angelegt werden, um zu verhindern, dass durch unsachgemäße oder mangelhafte Aufsuchungsarbeiten die Erschließung von Rohstoffvorkommen blockiert und insoweit eine unproduktive Vorratshaltung betrieben wird (Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 4/10 –, juris RdNr. 15,13).

20

Diese Grundsätze gelten auch für die Bewilligung. Durch die Erlaubnis- und Bewilligungspflicht nach § 6 BBergG unterwirft das BBergG nämlich die Aufsuchung in gleicher Weise wie die anschließende Gewinnung einer präventiven staatlichen Kontrolle, die u.a. am gesetzgeberischen Ziel der Sicherung der Rohstoffgewinnung ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 a.a.O. RdNr. 12). Da der Bestandschutz von Erlaubnis und Bewilligung im Bergrecht nicht unterschiedlich, sondern im Wesentlichen gleich ausgeformt ist (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzhum, a.a.O. § 6 RdNr. 7), gelten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum volkswirtschaftlichen Interesse an der sachgerechten Erschließung rohstoffhöfiger Gebiete und an der Verhinderung einer unproduktiven Vorratshaltung zur Erlaubnis nach § 7 entsprechend für die Bewilligung nach § 8 BBergG.

21

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Interesse der Klägerin das Bewilligungsfeld erst dann aufzuschließen und abzubauen, wenn höhere Preise für den Rohstoff zu erzielen wären, den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht erfüllt, sondern eine vom Gesetzgeber nicht erwünschte Hortung von Rohstoffen zulasten des Grundstückseigentümers als auch anderer Unternehmer darstellt.

22

Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in der unklaren Planungslage der BAB A 143 keinen "sonstigen Grund" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG anerkannt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Entscheidend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das Planfeststellungsverfahren für die BAB A 143 deshalb für den für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt des 22.10.1997, bis zu dem die Klägerin einen Betriebsplan hätte einreichen müssen, keine Bedeutung haben konnte, weil der Planfeststellungsbeschluss für die BAB A 143 erst am 18.05.2005 ergangen ist und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az 9 A 20.05), welches nach dem Vortrag der Klägerin eine große Planungsunsicherheit bei ihr verursacht habe, vom 17.01.2007 stammt.

23

Ebenso wenig kann die Klägerin sich darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz für sie verneint habe. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG um eine gebundene Entscheidung handelt, für die die Jahresfrist des § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gilt. Dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, wurde bereits oben ausgeführt. Soweit die Klägerin darüber hinaus Vertrauensschutz geltend macht, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die §§ 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG den Vertrauensschutz abschließend regeln. Nach § 49 Abs. 2 VwVfG ist ein Widerruf begünstigender Verwaltungsakte grundsätzlich unzulässig. Damit wird schon durch einfaches Gesetz das Vertrauen auf den Bestand rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte geschützt. Ein Widerruf darf nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Widerrufgrund vorliegt, u.a. wenn der Widerruf Rechtsvorschrift zugelassen ist (§ 49 Abs. 2 Nr.1, 1.Alt. VwVfG) In diesem Fall greift der Vertrauensschutz nicht ein, weil der Bürger mit dem Widerruf rechnen musste (vgl. Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III § 60 RdNr. 77, 78). Vertrauen in eine Rechtsposition ist nur dann geschützt, wenn der Betroffenen auf den Bestand einer Rechtsposition vertrauen durfte. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie hier – mit den §§ 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG ein zwingender Widerrufsgrund gegeben ist.

24

Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht auf eine Verwirkung des Rechtes auf Widerruf zu berufen. Es trifft zwar zu, dass die Anhörung zum Erlass des Widerrufs der bergrechtlichen Bewilligung bereits mit Datum vom 31.03.2009 (Beiakte B, S.338) erfolgte und der Widerruf der Bewilligung (Datum vom 09.07.2012) der Klägerin erst am 13.07.2012 (Beiakte B, S. 11) zugestellt worden ist. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.07.2014 – 12 ZB 13.1886 –, juris RdNr. 15 m.w.N). Es müssen vielmehr noch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigen, dass die verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstößt. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 06.07.2005 – 12 B 01.1042 –, juris RdNr. 11, m.w.N.). Auf ein derartiges Verwirkungsverhalten des Beklagten vermag die Klägerin sich nicht erfolgreich zu berufen. Allein die Behauptung, dass sie den Gutachter Dipl.-Ing nach einem Hinweis des "Mitarbeiters …" des Beklagten in einem Telefongespräch vom 21.05.2009 beauftragt habe und der Gutachter in engem Kontakt zu dem "Mitarbeiter …" gestanden habe, reicht nicht aus anzunehmen, der Beklagte habe bei ihr Vertrauen geschaffen, dass er seine mit dem Anhörungsschreiben vom 31.03.2009 geäußerte Absicht, die Bewilligung vom 20.07.1993 zu widerrufen, nicht mehr verwirklichen wolle. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass kein verständiger Empfänger der Willensäußerungen des Beklagten hätte davon ausgehen können, dass der Beklagte seine Absicht, die Bewilligung zu widerrufen, aufgegeben habe. Bei objektiver Betrachtung stellt sich das Geschehen nämlich wie folgt dar:

25

Mit der Anhörung hatte der Beklagte der Klägerin bis zum 30.04.2009 Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 17.04.2009 bat die Klägerin um einen Terminaufschub bis zum 16.05.2009 (Beiakte A, S.90), der ihr gewährt wurde. Mit Schreiben vom 14.05.2009 bat die Klägerin um einen weiteren Terminaufschub, da ein von ihr beauftragtes Gutachten des Dipl.-Ing. v. … erst am 20.05.2009 fertig gestellt werden könne (Beiakte A, S.86). Am 08.07.2009 legte die Klägerin dann das Gutachten des Dipl.-Ing. v. ... vor. Mit Datum vom 23.09.2009 bat die Klägerin um ein Gespräch mit allen Beteiligten bei dem Beklagten (Beiakte A, S.82). Mit Schreiben vom 08.06.2010 bestätigte der Beklagte dann, dass "im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Widerruf gem. § 18 BBergG ein Besprechungstermin mit der Klägerin" am 16.06.2010 stattfinden solle. Die Verwaltungsvorgänge (Beiakte A, S.64) enthalten einen Vermerk über den Verlauf des Gespräches vom 16.06.2010 mit folgendem Inhalt:

26

"Ergebnis dieses Gespräches war, dass dieses Gutachten dem LAGB nicht plausibel dargelegt hat, welche wirtschaftlichen und planerischen Gründe vorgelegen haben, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat, damit von einem Widerruf gem. § 18 Absatz 3 BBergG abgesehen werden soll. Dem Rechtsinhaber ist im Gespräch am 16.06.2010 nochmals die Gelegenheit gegeben worden, ein fundiertes Gutachten einzureichen. Am 30.06.2010 wurde eine Einschätzung der Rohstoffsituation des Standortes Gimritz Lerchenhügel von der Firma ... beim LABG eingereicht. Nach Durchsicht der Einschätzung sind nach Meinung des Dezernats 14 keine neuen Gesichtspunkte dargelegt worden, die den Widerruf hemmen".

27

Dass die Klägerin Investitionen in die Aufnahme des Aufschlusses und der Gewinnung des Bodenschatzes im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung getätigt hat, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin die Begutachtung des Dipl.-Ing v. ... beauftragt hat, handelt es sich lediglich um eine Investition im Widerrufsanhörungsverfahren, um den drohenden Widerruf der Bewilligung abzuwenden, nicht hingegen um eine Investition in den Aufschluss und die Gewinnung des Bewilligungsfeldes. Nur solche Investitionen könnten allenfalls als Vertrauensverhalten Anerkennung finden.

28

Soweit die Klägerin schließlich eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend macht, verkennt sie, dass es sich bei dem Widerruf nach den §§ 18 Abs. 3 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG um eine gebundene Entscheidung handelt und dem Beklagten ein weniger belastendes Mittel als der Widerruf nicht zur Verfügung gestanden hat.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

30

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat die zuständige Behörde unverzüglich den Inhalt jedes Antrages mitzuteilen, den ein Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelegenes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz gestellt hat. Stellt der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für denselben Bodenschatz.

(2) In allen anderen Fällen hat bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung, bei denen Versagungsgründe nach § 11 oder § 12 nicht gegeben sind, der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der Voraussetzung, die nach § 11 Nr. 7 für Erlaubnis oder Bewilligung glaubhaft zu machen ist, den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung trägt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat die zuständige Behörde unverzüglich den Inhalt jedes Antrages mitzuteilen, den ein Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelegenes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz gestellt hat. Stellt der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für denselben Bodenschatz.

(2) In allen anderen Fällen hat bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung, bei denen Versagungsgründe nach § 11 oder § 12 nicht gegeben sind, der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der Voraussetzung, die nach § 11 Nr. 7 für Erlaubnis oder Bewilligung glaubhaft zu machen ist, den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung trägt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

(1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat die zuständige Behörde unverzüglich den Inhalt jedes Antrages mitzuteilen, den ein Dritter auf Erteilung einer Bewilligung für ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb der Erlaubnis gelegenes Feld und für einen bestimmten der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz gestellt hat. Stellt der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für denselben Bodenschatz.

(2) In allen anderen Fällen hat bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung, bei denen Versagungsgründe nach § 11 oder § 12 nicht gegeben sind, der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der Voraussetzung, die nach § 11 Nr. 7 für Erlaubnis oder Bewilligung glaubhaft zu machen ist, den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung trägt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.