Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinhG | § 2

Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinhG | § 2
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Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen Inhaltsverzeichnis

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

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(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn 1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben w
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published on 14/04/2011 00:00

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published on 18/07/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer bis zum Jahr 2011 befristeten, einem anderen Unternehmen erteilten bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 zur Ausübung der Rechte für den – seinerzeit – bergfreien Bodenschatz Kiese und
published on 15/08/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung, welche das frühere Bergamt Staßfurt einem anderen Bergbau-Unternehmen erteilt hatte. Die Klägerin begehrt des weiteren die Zustimmung des Beklagten
published on 08/06/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 257.815,00 € (zweihundertsiebenundfünfzigtausendachthundertfünfzeh
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