Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinhG | § 2

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

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Bundesberggesetz - BBergG | § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze


(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder

Bundesberggesetz - BBergG | § 18 Widerruf


(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung

Bundesberggesetz - BBergG | § 12 Versagung der Bewilligung


(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn 1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben w

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - III ZR 30/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 30/10 Verkündet am: 14. April 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Bergfreie Bodenschät

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Juli 2018 - 2 L 96/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer bis zum Jahr 2011 befristeten, einem anderen Unternehmen erteilten bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 zur Ausübung der Rechte für den – seinerzeit – bergfreien Bodenschatz Kiese und

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2016 - 10 A 4/16

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung, welche das frühere Bergamt Staßfurt einem anderen Bergbau-Unternehmen erteilt hatte. Die Klägerin begehrt des weiteren die Zustimmung des Beklagten

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Juni 2015 - 2 L 20/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 257.815,00 € (zweihundertsiebenundfünfzigtausendachthundertfünfzeh

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 24. Sept. 2014 - 5 A 160/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten, mit dem die ihr mit Urkunde vom 31. Januar 1994 erteilte bergrechtliche Bewilligung zum Abbau von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen im Be

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Jan. 2014 - 5 A 157/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer bergrechtlichen Bewilligung. 2 Der Klägerin wurde unter dem 20. Juli 1993

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Juli 2012 - I R 101/10

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, deren Zweck es ist, Kiese, Sande, Schotter und Splitt zu gewinnen, aufzubereiten und zu vertrei

Referenzen

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser...
(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser...
(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn 1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,2. das...
(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn 1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,2. das...
(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn 1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,2. das...
(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn 1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,2. das...
(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn 1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,2. das...
(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht...
(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht...