Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2018 - 4 LB 10/18

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:1219.4LB10.18.00
19.12.2018

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen in der Nordsee.

2

Mit Bescheid vom 31.03.1999 erteilte der Beklagte der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „... GmbH“ mit Wirkung ab dem 01.04.1999 die bergrechtliche Bewilligung zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinen, Kies und Sand in dem Feld „Weiße Bank“ im Gebiet des „Sylter Außenriffs“. Das Bewilligungsfeld erstreckt sich über eine Fläche von ca. 440,5 km² und befindet sich in der ausschließlichen Wirtschaftszone der deutschen Nordsee, ca. 68 km nordwestlich von Helgoland und 65 km westlich der Südspitze von Sylt. Es liegt im Bereich des vom Land Schleswig-Holstein beanspruchten Teils des Festlandsockels der Deutschen Nordsee. Die Bewilligung wurde auf eine Dauer von 40 Jahren, mithin bis zum 30.03.2039, befristet.

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Die Klägerin reichte den geforderten Rahmenbetriebsplan im Oktober 2001 zur Zulassung ein. Dieser umfasste räumlich zwei jeweils knapp 60 km² große Teilfelder, die wiederum unterteilt waren in jeweils gleich große Bereichsfelder (Bereichsfeld 1-8 im Teilfeld I und Bereichsfeld 9-11 in Teilfeld II). Bestandteil des Rahmenbetriebsplans waren eine Umweltverträglichkeitsstudie mit landschaftspflegerischem Begleitplan und eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Am 31.10.2002 ließ der Beklagte den Rahmenbetriebsplan im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses nach §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG zu. Dort wurde u.a. ausgeführt, dass die Teilfelder I und II zu 90 % in einem Gebiet lägen, das sich noch als FFH-Gebiet „Elbe-Urstromtal“ qualifizieren solle. Da gemäß FFH-Richtlinie die Lebensraumtypen Sandbänke und Riffe besonders zu schützen seien, wurde in einer Nebenbestimmung festgelegt, dass die in der Umweltverträglichkeitsstudie ausgewiesenen Steinfelder mit einer Schutzzone von 500 Metern bei der Gewinnung von Kies und Sand auszusparen seien. Eine FFH-Verträglichkeitsstudie sei nicht erforderlich, da das Abbaugebiet nicht die Qualität eines potenziellen FFH-Gebietes aufweise. Auflagen zum Schutz der Meeressäuger (Schweinswale und Kegelrobben) erfolgten nicht.

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Mit Bescheid vom 16.12.2002 erteilte der Beklagte der Klägerin erstmals die für die Gewinnung erforderliche Zulassung des vorgelegten Hauptbetriebsplanes (§§ 51, 52 Abs. 1 BBergG) zunächst für die Bereichsfelder 1 und 3 bis zum 31.12.2004. Dieser Hauptbetriebsplan wurde mehrfach verlängert. Im Juni 2007 erfolgte eine vorerst letzte Verlängerung bis zum 30.06.2009, bezogen auf die Bereichsfelder 3 und 5. In den Jahren von 2002 bis 2007 förderte die Klägerin auf der Grundlage der zugelassenen Hauptbetriebspläne im Feld „Weiße Bank“ jährlich Sand- und Kiesmengen zwischen ca. 44.000 und 306.000 t. Im Jahr 2009 erfolgte eine einmalige und zugleich letzte Förderung von 9.250 t.

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Bereits im Jahre 2004 hatte die Bundesregierung das „Sylter Außenriff“ als FFH-Gebiet gemeldet; im Januar 2008 nahm die EU-Kommission das „Sylter Außenriff“ in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gem. Art. 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG auf.

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Im Oktober 2007 legten verschiedene Umweltverbände bei der EU-Kommission Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland ein wegen Verletzung habitat- und artenschutzrechtlicher Vorschriften, u.a. in Bezug auf die Abbaubewilligung für das Feld „Weiße Bank“. Im August 2008 versenkte die Organisation Greenpeace e.V. im Bereich des „Sylter Außenriffs“ an drei Tagen ca. 300 Felsblöcke mit einer Größe von mindestens 1 m³, davon betroffen auch das Teilfeld I im Feld „Weiße Bank“. Mit Schreiben vom 27.11.2008 teilte Greenpeace der Klägerin die Koordinaten der versenkten Felsblöcke mit.

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Im März 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf weitere Verlängerung der Zulassung des Hauptbetriebsplanes. Das im Rahmen der Antragsprüfung beteiligte Bundesamt für Naturschutz (BfN) bezog sich auf seine bereits Anfang 2007 geäußerten schwerwiegenden Bedenken, die sich daraus ergaben, dass im Bewilligungsfeld weitere als Lebensraumtyp „Riff“ (EU-Code 1170) zu bezeichnende schutzbedürftige Steinfelder entdeckt worden seien. Insoweit hatte es bereits weitere Untersuchungen zwecks sach- und fachgerechter Bewertung der im Planfeststellungsbeschluss nicht ausgewiesenen Steinfelder gefordert. Auch eine FFH-Verträglichkeitsstudie sei notwendig. Darüber hinaus verwies das BfN auf den erforderlichen Schutz der marinen Säugetiere (Schweinswale und Kegelrobben). Die daraufhin vom Beklagten geforderten weiteren Untersuchungen und Unterlagen bezüglich der vorhandenen Steinfelder und des Schutzes der Meeressäugetiere legte die Klägerin fristgerecht vor.

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Im Juli 2009 wies der Beklagte die Klägerin auf nochmals veränderte Rahmenbedingungen hin, die sich aus der abgestimmten Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission und den darin entwickelten Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung des Hauptbetriebsplanes ergeben hätten. Das beteiligte BfN legte in seinen Stellungnahmen von August und September 2009 einen neuen Maßstab hinsichtlich der Korngröße in den Steinfeldern an und hielt die bis dahin eingereichten Unterlagen der Klägerin für nicht ausreichend; erforderlich sei u.a. noch ein Schallgutachten zur Abschätzung der Folgen des Abbaus auf die Meeressäugetiere. Eine Einigung zwischen der Klägerin, dem Beklagten und dem BfN hinsichtlich einzureichender Unterlagen und Untersuchungen kam nicht zustande.

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Nach Anhörung der Klägerin ließ der Beklagte den weiteren Abbau durch Zulassung des Hauptbetriebsplanes am 23.02.2010 befristet bis zum 28.02.2012 zu. In den Nebenbestimmungen beschränkte sie den Abbau auf eine Fläche von etwa 1,8 km², weil das BfN die Existenz weiterer geschützter Riffe belegt habe. Wegen des Schutzes der marinen Säugetiere forderte der Beklagte die Vorlage weiterer Unterlagen, unter anderem ein begleitendes Monitoring. Mit dem Abbau dürfe im Übrigen erst begonnen werden, wenn sich der Beklagte unter Berücksichtigung der Auffassung der zuständigen Naturschutzbehörde zuvor die Gewissheit verschafft habe, dass durch den Abbau eine Beeinträchtigung der geschützten Meeressäugetiere ausgeschlossen sei.

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Gegen die zitierten Nebenbestimmungen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2010 Widerspruch und stellte zugleich eine Erweiterung der Abbauflächen in den Bereichsfeldern 3 und 5 nach Süden zur Diskussion. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 06.07.2010 zurück, weil zum Schutz der Riffe Neufestlegungen erforderlich geworden und die Unterlagen hinsichtlich des Schutzes der Schweinswale unzureichend seien. Dagegen erhob die Klägerin am 05.08.2010 Klage vor dem VG Braunschweig (letztes Az. 2 A 119/15), ohne diese zu begründen. Da die Klägerin weiterhin eine einvernehmliche Lösung anstrebte und dies dem Gericht mitteilte, wurde auf Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2011 und mit Zustimmung des Beklagten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Wegen des Ablaufs der letzten Hauptbetriebsplanzulassung am 28.02.2012 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit im Frühjahr 2015 übereinstimmend für erledigt. Durch Beschluss vom 29.04.2015 stellte das VG Braunschweig das Verfahren ein.

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In der Zeit zwischen April 2010 und Mai 2014 hatten zwischen der Klägerin, dem Beklagten sowie dem BfN weitere Gespräche stattgefunden, u.a. über die Auffassung des Beklagten, dass ein weiterer Abbau im Feld „Weiße Bank“ kritisch, aber nicht unmöglich sei. Hier befänden sich die am besten ausgeprägten Riffgebiete; ein Vorkommen besonders geschützter „artenreicher Grobsand-, Kies und Schillgründe“ sei sehr wahrscheinlich. Für eine Erweiterung der Abbauflächen außerhalb der im Hauptbetriebsplan behandelten Flächen seien weitere Untersuchungen, etwa hinsichtlich „Artenreiche Grobsande“, erforderlich. Der Beklagte empfahl, hierfür ein Fachbüro für Naturschutz einzuschalten und die gesamten Teilflächen I und II in Abstimmung mit dem BfN auf Abbaumöglichkeiten hin zu untersuchen. Im September 2009 kündigte die Klägerin die Prüfung an, ob ein Abbau außerhalb der Schutzzonen möglich sei. Im Oktober 2013 teilte sie mit, dass sie in Kontakt stehe mit dem BSH - Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - und Alternativflächen außerhalb des Schutzgebietes suche. Der Beklagte empfahl eine frühe Beteiligung des BfN. An der Bewilligung für das Feld „Weiße Bank“ wolle die Klägerin jedoch festhalten. Die Aktivitäten könnten für die Dauer anderweitiger Zulassungen zum Ruhen gebracht werden. Auf die Frage, ob die bestehende Bewilligung in diesem Fall gefährdet sei, bekundeten Beklagter und BfN, dass es nicht in ihrer Absicht liege, die Bewilligung zu widerrufen. Eine andauernde Bewilligung habe den Vorteil, dass in dieser Zeit keine anderen Nutzungen stattfinden könnten. Rein rechtlich sei ein Widerruf aber nicht auszuschließen. Im Mai 2014 unterrichtete die Klägerin den Beklagten über ein in der Abstimmung mit dem BfN befindliches Monitoring-Konzept für das ebenfalls im Bereich des FFH-Gebietes liegende und von der Klägerin betriebene Bewilligungsfeld „OAM III“ und nochmals über die Planung von Alternativflächen.

12

Mit Schreiben vom 02.07.2015 hörte der Beklagte die Klägerin zum geplanten Widerruf der Bewilligung an. Die Klägerin machte u.a. geltend, dass sie sich für die Unterbrechung der Gewinnung seit 2009 auf berechtigte Gründe berufen könne und diese nicht zu vertreten habe. Sie wolle an dem Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ festhalten und sei darin sowohl vom Beklagten als auch vom BfN bestärkt worden. Von einem Widerruf sei nie die Rede gewesen. Vielmehr habe man seit Februar 2012 vielfache Versuche unternommen, um den rechtlichen und naturschutzfachlichen Rahmen auszuloten. Eigentlicher Grund für die Unterbrechung der Gewinnung seien die ungeklärte Rechtslage und die Unsicherheit der beteiligten Behörden. Der Beklagte und das BfN kämen nicht zu einer sachgerechten Einigung. Die Klägerin kündigte an, in Kürze die Zulassung eines neuen Hauptbetriebsplanes innerhalb der Teilfelder I und II zu beantragen.

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Mit Bescheid vom 20.08.2015 widerrief der Beklagte die Bewilligung vom 31.03.1999 für das Feld „Weiße Bank“ gemäß § 18 Abs. 3 BBergG. Er stellte fest, dass seit Juli 2007 eine Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung vorliege. Für die Unterbrechung ursächliche Gründe, die die Klägerin über einen Zeitraum von drei Jahren nicht zu vertreten habe, lägen nicht vor. Dies gelte sowohl für die Zeit bis zur Zulassung des Hauptbetriebsplanes vom 23.02.2010 als auch für die Geltungsdauer der Zulassung bis zum 28.02.2012. Eine Rechtswidrigkeit des Zulassungsbescheides – mit der Folge, dass der Bewilligungsinhaber eine darauf beruhende Unterbrechung nicht zu vertreten habe – sei weder gerichtlich festgestellt noch sonst ersichtlich. Da das Feld „Weiße Bank“ nunmehr in einem FFH-Gebiet liege, seien zusätzliche naturschutzfachliche Untersuchungen erforderlich gewesen. Den diesbezüglichen Anforderungen nach § 52 Abs. 4 BBergG und § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG sei die Klägerin nicht nachgekommen. Nach dem 28.02.2012 sei kein neuer Hauptbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt worden; greifbare Ansätze für eine Fortsetzung des Abbaus gebe es auch sonst nicht. Sollte es tatsächlich nicht möglich sein, in dem zuerteilten Feld einen sowohl wirtschaftlichen wie naturschutzrechtlichen Kriterien entsprechenden Abbau zu betreiben, könne die Bewilligung angesichts der strengen Widerrufsregelungen gleichwohl nicht bestehen bleiben. Eine über dreijährige Unterbrechung müsse auch dann angenommen werden können, wenn die Hinderungsgründe auf Erkenntnissen beruhten, die erst nach Erteilung der Bewilligung aufträten und bei rechtzeitiger Kenntnis zur Versagung hätten führen müssen. Die Rechtslage sei im Übrigen seit Anerkennung des Gebietes durch die EU-Kommission geklärt.

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Am 09.09.2015 stellte die Klägerin, ohne weitere Unterlagen beizufügen, einen Antrag auf Verlängerung der letzten Hauptbetriebsplanzulassung sowie auf Zulassung des Rohstoffabbaus im Bereichsfeld 7 (Teilfeld I). Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden.

15

Gegen den Widerrufsbescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Widerspruch. Selbst wenn der Beginn der Drei-Jahres-Frist im Juli 2007 läge, wäre der Fristlauf wegen der begründeten Unterbrechung durch die rechtswidrig versenkten Gesteinsblöcke ab dem 12.08.2008 wieder ausgesetzt worden. Bis zur Mitteilung der Koordinaten der Gesteinsblöcke habe sie keine Baggerarbeiten durchführen können. Der Beklagte habe außerdem versäumt zu prüfen, ob die allgemeine wirtschaftliche Situation einer sinnvollen Abbauplanung entgegengestanden habe. Ab Antragstellung im März 2009 bis zur Bescheidung am 23.02.2010 habe die Verfahrensdauer allein in der Hand des Beklagten gelegen. Ohne Vorliegen eines bestandskräftigen Hauptbetriebsplanes sei die Klägerin schon aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, im Bewilligungsfeld Rohstoffe zu gewinnen. Die Zeiträume des laufenden Widerspruchsverfahrens sowie des am VG Braunschweig anhängig gemachten Klageverfahrens dürften ebenfalls nicht mit eingerechnet werden, zumal die angefochtenen Nebenbestimmungen einer sinnvollen Planung entgegengestanden hätten. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, die Gewinnung in dem zugelassenen Abbaufeld währenddessen fortzusetzen, da sie mit dem Rechtsstreit die Verlängerung des ursprünglich beantragten Hauptbetriebsplans verfolgt habe. Dieser sei Grundlage ihrer Planungen gewesen. Es könne nicht sein, dass die Klägerin während des anhängigen Rechtsstreits eine Verlängerung der eingeschränkten Zulassung des Hauptbetriebsplans hätte beantragen müssen, obgleich sie gegen den Zulassungsbescheid Rechtsmittel erhoben hätte. Stattdessen habe sie folgerichtig erst nach Ende der Rechtshängigkeit am 10.09.2015 einen Verlängerungsantrag (der tatsächlich als neuer Antrag zu betrachten sei) gestellt. Durch die andauernden außergerichtlichen Gespräche habe der Beklagte den Rechtsschein gesetzt, dass ein Konsens gefunden werden könne. Deshalb habe die Klägerin auf Anraten des Verwaltungsgerichts das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Beklagte habe dem zugestimmt und das Gericht habe die Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung bejaht – mithin hätten auch beide Erfolgsaussichten für die außergerichtlichen Gespräche gesehen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Angesichts der geringen Fördermenge im Juni 2009 und des gänzlichen Ausfalls in 2008 sowie ab 2010 sei eine regelmäßige Gewinnung schon seit Juli 2007 nicht mehr anzunehmen. Es sei nicht dargelegt, aus welchen konkreten technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Unterbrechung erfolgt sei. Da die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum in dem benachbarten Abbaufeld „OAM III“ kontinuierlich erhebliche Mengen Sand und Kies gefördert habe, sei es nicht plausibel, weshalb dies nicht auch im Feld „Weiße Bank“ möglich gewesen sein solle. Wenn eine Gewinnung in dem zugelassenen verkleinerten Abbaufeld weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll planbar gewesen sei, hätte die Klägerin eine gerichtliche Klärung herbeiführen müssen. Die diesbezüglichen Aktivitäten hätten sich jedoch in der Einreichung einer Klage ohne Begründung und in der Erklärung zum Ruhen des Verfahrens erschöpft. Nach Klageerhebung sei weder eine außergerichtliche Einigung betrieben noch seien neue Vorschläge zur Beendigung des Verfahrensstillstandes unterbreitet bzw. entsprechende Schritte unternommen worden. Im Rahmen der zwischenzeitlich geführten Gespräche habe der Beklagte immer betont, dass der Antrag ohne weitere naturschutzfachliche Untersuchungen nicht genehmigungsfähig sei. Mögliche Alternativen seien von der Klägerin zwar angesprochen, aber nicht weiterverfolgt worden. Hieraus folge, dass der Beklagte weder neue Perspektiven eröffnet noch einen Rechtsschein hinsichtlich der Fortsetzung des Abbaus gesetzt habe. Nach Ablauf der Geltungsdauer des Hauptbetriebsplanes am 28.02.2012 habe die Klägerin zwar ihr Interesse an einer Beibehaltung der Bewilligung bekundet, aber keinerlei Fortschritte in der Sache, insbesondere hinsichtlich des gebotenen Schutzes von Schweinswalen und Riffen unternommen. Dies gelte auch für den Verlängerungsantrag vom 09.09.2015.

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Am 27.11.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf ihren bisherigen rechtlichen Vortrag hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das die Unterbrechungsgründe im Zeitraum seit der zuletzt beantragten Verlängerung des Hauptbetriebsplanes im März 2009 insbesondere im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen hätten. Darüber hinaus habe es für die Unterbrechung Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung gegeben, die im Widerspruchsverfahren bereits chronologisch dargelegt, aufgrund einer Vorfestlegung des Beklagten aber nicht berücksichtigt worden seien. Dabei handele es sich um unternehmerische Entscheidungen, die auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen im Rahmen des Wettbewerbs beruhten. Die Entscheidung, die Gewinnung auf das nahe gelegene Bewilligungsfeld „OAM III“ zu konzentrieren, sei als marktstrategische Überlegung zu berücksichtigen, wie sie das Bergamt Stralsund in einem vergleichbaren Fall für das Feld „Adlergrund NO“ akzeptiert habe. Im Jahr 2014 habe der Beklagte die Klägerin darüber informiert, dass zur Verlängerung des Hauptbetriebsplanes für das Feld „OAM III“ ein Dialogprozess unter Beteiligung der Naturschutzverbände durchzuführen sei. Für die Klägerin sei absehbar gewesen, dass der Verlauf eines solchen Verfahrens auch für das Feld „Weiße Bank“ relevant werden würde. Daher habe sie mit Blick auf ihre Abbauplanung entschieden, zunächst nur das Hauptbetriebsplanverfahren „OAM III“ zu verfolgen. In Anbetracht der mehrfachen Zusicherung des Beklagten, die Bewilligung nicht widerrufen zu wollen, habe keine Veranlassung bestanden, über die diesbezüglichen wirtschaftlichen Überlegungen und Planungen zu berichten. Erst nachdem der Beklagte mit der Ankündigung, die Bewilligung zu widerrufen, den Konsensprozess beendet habe, sei es für die Klägerin zwingend gewesen, ihr wirtschaftliches Interesse am Fortbestand der Bewilligung durch den weiteren Antrag vom 09.09.2015 zu dokumentieren. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Nebenbestimmungen im Bescheid vom 23.02.2010 und die Unterbrechung der Gewinnung über mehr als drei Jahre bei parallel geführten außergerichtlichen Verhandlungen und Beantragung von Erweiterungsflächen sei ebenfalls wirtschaftlich geboten gewesen. Schließlich habe der Beklagte die allgemeine (rohstoff-)wirt-schaftliche Situation als möglichen Unterbrechungsgrund nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt.

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Außerdem gebe es für die Unterbrechung auch sonstige Gründe, die die Klägerin nicht zu vertreten habe, weil sie außerhalb ihrer Einflusssphäre lägen. So müsse eine rechtsmittelbedingte Unterbrechung für die gesamte Verfahrensdauer wirken, hier somit bis zur Einstellung des Verfahrens am 29.04.2015. Anderenfalls stelle ein länger als drei Jahre laufendes Verfahren ein unkalkulierbares Risiko für den Bestand der Bewilligung dar. Dauer und Ablauf des Verfahrens seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorhersehbar gewesen. Zu nennen seien außerdem die Greenpeace-Aktion ab August und bis über den November 2008 hinaus und vor allem die Einstufung des „Sylter Außenriffs“ als FFH-Gebiet sowie die sich daraus ergebenden fachlichen Differenzen zwischen dem Beklagten und dem BfN, die im letzten Zulassungsverfahren zu erheblichen Verzögerungen geführt hätten. Auch habe der politische Druck infolge der Gebietsausweisung und die Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der EU-Kommission offenkundig Einfluss auf die Genehmigungspraxis des Beklagten gehabt, während die Klägerin weiterhin auf eine einvernehmliche Lösung vertraut habe.

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Schließlich sei der Widerruf verspätet erfolgt. Anzuwenden sei die einjährige Widerrufsfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG. Sie beginne zu laufen, wenn dem zuständigen Sachbearbeiter alle für die Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt seien. Die Widerrufsproblematik sei von der Klägerin bereits seit 2010 mehrfach angesprochen und mit der Behörde diskutiert worden. Wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben habe der Beklagte zudem das Widerrufsrecht verwirkt, da er der Klägerin seit 2010 in fortgesetzten Gesprächen den Eindruck vermittelt habe, sich über die Rahmenbedingungen verständigen zu können und die Bewilligung nicht widerrufen zu wollen. Schließlich sehe der Widerrufsbescheid keine Entschädigung gemäß § 49 Abs. 6 VwVfG vor.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Widerruf der Bewilligung für das Feld „Weiße Bank“ vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und geltend gemacht, dass in der Konzentration des Abbaus im Nachbarfeld „OAM III“ keine unternehmerische Entscheidung i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG erkannt werden könne. Einen legitimen Grund für eine auch längere Einstellung oder eine Konzentration auf ein bestimmtes Feld müsse zwecks Vermeidung einer unzulässigen Rohstoffbevorratung der Behörde mitgeteilt und mit präzisen Konzepten unterlegt werden. Dies sei nicht erfolgt. Die zum Vergleich angeführten Entscheidungen des Bergamtes Stralsund hätten einen anderen Hintergrund. Dort sei es nicht um genehmigungsrechtliche Hindernisse gegangen, sondern um die zeitliche Reihenfolge des Abbaus in zwei verschiedenen Feldern, in denen beiden in naher Zukunft habe abgebaut werden können. Der Dialogprozess für den Abbau im Feld „OAM III“ sei von der Landesregierung angestoßen worden, um die auch hier defizitäre FFH-Prüfung und das Beteiligungsdefizit mit Blick auf das Vertragsverletzungsverfahren zu korrigieren. Es zeige, dass sowohl Landesregierung als auch Beklagter am Abbau in diesem Feld festhalten wollten; dieser Dialogprozess aus dem Jahre 2015/2016 habe aber keine Vorbildwirkung für das Feld „Weiße Bank“.

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Die anfangs vorhandenen Konflikte zwischen dem BfN und dem Beklagten sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen seien seit der Zulassungsentscheidung vom 23.02.2010 geklärt und der Klägerin bekannt gewesen. Auch wenn die eingeräumte Abbaufläche von 1,8 km² eine Gewinnung wirtschaftlich nicht ermöglicht haben sollte, erkläre dies nicht, aus welchen Gründen die Klägerin seit Februar 2012 nicht einen anderen Hauptbetriebsplan zur Genehmigung vorgelegt habe. Statt den gegen die Nebenbestimmungen anhängig gemachten Rechtsstreit aktiv mit inhaltlichem Gegenvorbringen zu führen, habe die Klägerin das Verfahren zum Ruhen gebracht. § 18 Abs. 3 BBergG solle die Führung eines Rechtsstreits zwar nicht dem Risiko eines Widerrufs aussetzen, doch dürfe ein zögerliches Prozessverhalten auch nicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben entscheiden. Es sei Sache des Unternehmers, den Bergbau aktiv voranzubringen. In den fünf Jahren seit Klageerhebung habe es keinen Fortschritt gegeben. Die Klägerin habe in dieser Zeit keine zielführenden Vorschläge oder Abbau-Alternativen vorgestellt. Auch die Anerkennung des „Sylter Außenriffs“ als FFH-Gebiet vermöge nicht zu erklären, warum acht Jahre später die erforderlichen natur- und artenschutzfachlichen Unterlagen nicht hätten vorgelegt werden können. Das laufende Vertragsverletzungsverfahren berühre oder behindere die Zulassung von Betriebsplänen unter Wahrung aktueller natur- und artenschutzrechtlicher Standards nicht. In dem ebenfalls vom Vertragsverletzungsverfahren betroffenen Feld „OAM III“ habe die Klägerin den Abbau denn auch weiter betrieben.

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Weisungen, politische Einflussnahmen oder eine Vorfestlegung aufseiten des Beklagten habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sich schon im Jahre 2009 gezeigt, dass der Beklagte dem BfN fachlich nichts entgegenzusetzen habe. In der Folgezeit habe sich die Meinung herausgebildet, dass ein weiteres Zuwarten mit Blick auf § 18 Abs. 3 BBergG nicht zu vertreten sei und wegen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens riskant erscheine. Bei Einleitung des Widerrufsverfahrens habe nicht mehr damit gerechnet werden können, dass die Klägerin noch einen genehmigungsfähigen Hauptbetriebsplan einreichen werde. Es sei zwar zutreffend, dass gegenüber der Klägerin lange Zeit signalisiert worden sei, einen Widerruf der Bewilligung nicht zu wollen. Es seien jedoch keine Zusagen gemacht worden. Die angeführten Gespräche seit dem Jahre 2010 hätten eingedenk der behördlichen Äußerungen auch nicht ein Vertrauen darauf begründen können, dass der Status Quo entgegen des Normbefehls des § 18 Abs. 3 BBergG unbegrenzt andauern werde. Aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde könne sich keine Verwirkung eines Anspruchs ableiten lassen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf das behauptete Vertrauen getroffen haben wolle.

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Durch Urteil vom 30.03.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der bergrechtlichen Bewilligung lägen vor. Ab August 2008 bis zum Ablauf der letzten Hauptbetriebsplanzulassung am 28.02.2012 hätten zwar ausreichende Unterbrechungsgründe gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Widerruf der Bewilligung mit Bescheid vom 20.08.2015 habe jedoch eine mehr als dreijährige Unterbrechung vorgelegen, für welche keine hinreichenden Gründe gegeben seien. Insbesondere seien unternehmerische Gründe i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BBergG nicht ausreichend konkret dargelegt worden. So habe eine Konzentration auf das Feld „OAM III“ und die damit einhergehende Untätigkeit im Feld „Weiße Bank“ als unternehmerische Entscheidung betriebswirtschaftlicher Art dem Beklagten zur Kenntnis gegeben werden müssen, sei aber erstmals im Klageverfahren vorgetragen worden. Der Dialogprozess für das Feld „OAM III“ sei erst im Jahre 2014 angestoßen worden und habe im Übrigen keinen Einfluss auf ein Genehmigungsverfahren im Feld „Weiße Bank“. Erforderlich sei eine konkrete Auseinandersetzung auf der Grundlage eines vorgelegten Hauptbetriebsplanes für dieses Feld. Gleiches gelte für Beschwerdeverfahren bei der EU-Kommission; auch dieses mache eine konkrete Auseinandersetzung nicht entbehrlich. Insgesamt habe die Klägerin nach Ablauf des letzten zugelassenen Hauptbetriebsplanes am 28.02.2012 keine Aktivitäten entfaltet, um den weiteren Abbau voranzutreiben. Sie habe die Ursache für die weitere Unterbrechung selbst gesetzt, indem sie es unterlassen habe, einen Verlängerungsantrag zu stellen bzw. einen neuen Hauptbetriebsplan aufzustellen. Auf dieser Grundlage wäre es überhaupt erst möglich gewesen, die Gewinnung fortzusetzen und die rechtlichen Erwägungen des Beklagten – ggf. im Rechtswege – zu klären. Die verbale Absichtserklärung, an der Bewilligung festhalten zu wollen, reiche zur Annahme einer wirtschaftlichen Planung nicht aus. Der vorliegende Fall sei mit den Fällen des Bergamtes Stralsund nicht vergleichbar, dort habe aus marktstrategischen Gründen ein Planfeststellungsverfahren abgewartet werden sollen.

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Auch sonstige Gründe i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG, die die Klägerin nicht zu vertreten gehabt habe, lägen für die Zeit nach dem 28.02.2012 nicht vor. Dies gelte – trotz ex ante-Betrachtung und Verfahrensleitung durch das Gericht – für den gesamten Zeitraum des anhängigen Rechtsstreits am VG Braunschweig (05.08.2010 bis 29.04.2015), den allein die Klägerin zum Stillstand gebracht habe. Analog §§ 204, 209 BGB könne eine Klageerhebung zwar die Drei-Jahres-Frist hemmen, doch ende die Hemmung im Falle einer Ruhensanordnung sechs Monate nach Antragstellung, mithin am 18.08.2011. Eine Hemmung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen (§ 203 BGB) sei nicht eingetreten. Zum einen habe es über drei Jahre (bis zum 23.10.2013) keinerlei Gespräche gegeben, zum anderen sei es nicht um eine konkrete zukünftige Abbauplanung, sondern nur um die klägerische Versicherung gegangen, an der Bewilligung festhalten zu wollen. Über einen Widerruf sei nur am 23.10.2013 gesprochen worden; an der Besprechung am 17.03.2014 sei der Beklagte nicht beteiligt gewesen und im Telefonat vom 13.05.2014 sei es nur um die Konsequenzen der Aufgabe des Rahmenbetriebsplans gegangen.

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Bei einer anzunehmenden Unterbrechung erst ab dem 28.02.2012 und der erfolgten Anhörung mit Schreiben vom 02.07.2015 komme es auf die (streitige) Geltung der einjährigen Widerrufsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht an. Es liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. eine Verwirkung der Widerrufsmöglichkeit durch den Beklagten vor. Dieser habe allenfalls unverbindliche Absichtserklärungen, aber keine Zusagen abgegeben.

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Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung wegen neuen Tatsachenvortrags durch Beschluss vom 23.02.2018 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass sie zu der Frage, welche Aktivitäten sie entwickelt habe, um den weiteren Abbau voranzutreiben, bislang nur exemplarisch vorgetragen habe. Ergänzend verweist sie auf den Inhalt ihres Zulassungsantrages und damit auf zahlreiche weitere Kontakte, Gespräche, E-Mail-Verkehre, Telefonate und Mitwirkungshandlungen ab Oktober 2010, die belegten, dass unternehmerische Gründe i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen, aufgrund derer die Drei-Jahres-Frist erst im Jahre 2014 begonnen haben könne. Gegenstand der Gespräche seien nicht die zur Wirkungslosigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung führenden Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid vom 23.02.2010, sondern die Suche nach alternativen Abbauflächen gewesen. Insoweit wird im Einzelnen auf den Inhalt der Begründung des Zulassungsantrages (Schriftsatz der Klägerin v. 11.09.2017, S. 7-23 mit Anl. K 26-32 = GA Bl. 162-178, 184-199) und der Berufung (Schriftsatz der Klägerin v. 11.09.2017, S. 7-23 mit Anl. K 33-44 = GA Bl. 222-224, 243-268 und v. 02.11.2018, S. 5/6 mit Anl. K 44-46 = GA Bl. 286, 286R, 290-292R) Bezug genommen.

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Des Weiteren verweist die Klägerin für den vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt ab dem 28.02.2012 auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht nochmals geltend, dass sie die bezeichneten Maßnahmen getroffen habe, um die Rahmenbedingungen für eine weitere Hauptbetriebsplanzulassung zu klären. Ergänzend führt sie aus, dass zu einer sinnvollen technischen bzw. wirtschaftlichen Planung deshalb auch gehört habe, in Verfolgung einer Doppelstrategie nach weniger sensiblen Alternativflächen im Bewilligungsfeld zu suchen. Dies habe die Klägerin seit einem Gesprächstermin beim Beklagten am 19.10.2010 getan und zwecks Erhalt neuer Daten über alternative Potenzialräume außerdem ab 2011 am Projekt „Geopotenzial Deutsche Nordsee“ (GPDN) mitgewirkt. Insoweit habe die Drei-Jahres-Frist frühestens nach dem abschließenden Projektgespräch am 05.09.2013 beginnen können. Noch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für das Hochspannungsgleichstromseekabel „COBRA-cable“ im Jahre 2015 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie daneben eine langfristige Nutzung des Bewilligungsfeldes „Weiße Bank“ anstrebe. Der Beklagte habe dort klar zum Ausdruck gebracht, dass auch er eine einvernehmliche Lösung des Nutzungskonflikts zwischen der Rohstoffgewinnung und der Kabelverlegung befürworte. Dies habe die Klägerin in ihrem Verständnis bestärkt, dass zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung naturschutzfachlicher Konflikte möglich sei.

32

Ein neuer Antrag ohne vorherige Erörterung der strittigen Rahmenbedingungen und Klärung von Alternativflächen hätte absehbar zu einem kostenträchtigen Rechtsstreit geführt und sei nicht förderlich gewesen. Diese Einschätzung sei dem Beklagten nicht nur bekannt gewesen, sondern nach Einschätzung der Klägerin von ihm auch geteilt worden. Auf eine neuerliche Antragstellung nach Ablauf der Zulassung am 28.02.2012 könne es auch deshalb nicht ankommen, weil die Klägerin zunächst auf die Beklagte zugegangen sei, um auf eine Verlängerung der Zulassung hinzuwirken. Die dabei geführte Erörterung innerer und äußerer Einflüsse sei, wie sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergebe, zu berücksichtigen und stehe einer fristauslösenden Untätigkeit entgegen. Die Aktivitäten der Klägerin seien damit konstant darauf gerichtet gewesen, zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären und sodann zielgerichtet einen neuen Antrag zu stellen, um die Gewinnung unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen wieder aufnehmen zu können. Dies sei als sinnvoller Planungsschritt zu berücksichtigen. Die in beiden Instanzen dargestellten Aktivitäten müssten im Übrigen auch insoweit, wie es sich nur um verbale Absichtserklärungen gehandelt habe, berücksichtigt werden. Gerade in frühen Entwicklungsphasen komplexer Planungen seien Absichtserklärungen elementare Prozesse für die weiteren Planungsschritte, insbesondere dann, wenn sie solche Willensbekundungen – wie hier vom Beklagten zunächst – auch akzeptiert würden.

33

Das Verwaltungsgericht habe die inhaltliche Reichweite des Unterbrechungsgrundes fehlerhaft auf „im Wesentlichen betriebswirtschaftliche Gründe im Rahmen des vorhandenen Wettbewerbs“ beschränkt, weshalb die Entscheidung der Klägerin, sich nach Ablauf der Zulassung am 28.02.2012 auf das Feld „OAM III“ zu konzentrieren, nicht berücksichtigt worden sei. Diese Konzentration sei der schwierigen Rechtslage und dem drohenden Vertragsverletzungsverfahren als regulatorische Rahmenbedingung geschuldet gewesen und damit ebenfalls planungsrelevant. Gleiches gelte für die Entscheidung, den Ausgang des Dialogprozesses für das Feld „OAM III“ abzuwarten, wozu der Beklagte der Klägerin sogar selbst geraten habe. Wie das Bergamt Stralsund zutreffend und in verallgemeinerungsfähiger Weise entschieden habe, könnte für den Fall, dass mehrere Bewilligungsfelder von denselben bzw. vergleichbaren naturschutzfachlichen oder sonstigen Konflikten betroffen seien, eine Unterbrechung der Gewinnung gerechtfertigt sein, wenn im Rahmen eines Verfahrens übertragbare Konflikte bewältigt würden. So liege es auch hier. Es sei einem Bewilligungsinhaber nicht zuzumuten, mehrere kostenintensive und mit ungewissem Ausgang behaftete Verfahren parallel zu führen. Auch sei eine Forcierung des Abbaus mit Blick auf den offenen Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens weder sachgerecht noch zielführend gewesen. Die Klägerin habe sich nicht auf den Vertrauensschutz einer vorangegangenen Genehmigung berufen und vor einer Entscheidung im Vertragsverletzungsverfahren keine vollendeten Tatsachen schaffen können.

34

Schließlich habe das im Hamburger Hafen gelegene und von der Klägerin angemietete Areal zur Aufbereitung, Fraktionierung und Veredelung des im Feld „Weiße Bank“ gewonnenen Rohkieses ab dem Jahr 2011 aus städtebaulichen Gründen in Teilschritten zurückgebaut und geräumt werden müssen; Bemühungen um geeignete Ersatzflächen im Hamburger Hafen für eine derart komplexe und genehmigungspflichtige Seekiesaufbereitungsanlage seien erfolglos geblieben. Einen Absatzmarkt für die aufbereiteten Rohstoffe habe es in B-Stadt auch noch nach Abschluss der Bauarbeiten an der BAB 1 gegeben.

35

Für die Zeit ab Ablauf der letzten Zulassung am 28.02.2012 hätten auch sonstige Unterbrechungsgründe i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG vorgelegen. Bei der Bewertung des Rechtsstreits am VG Braunschweig sei in Bezug auf die Ruhestellung des Verfahrens zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Verfahren nicht allein zum Stillstand gebracht habe, sondern dass dies unter Mitwirkung des Beklagten geschehen sei und das Gericht entsprechend § 251 ZPO davon habe ausgehen müssen, dass eine Ruhensanordnung wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig sei. Der Beklagte müsse folglich für eine außergerichtliche Lösung offen gewesen sein. Eine Hemmung durch schwebende Vergleichsverhandlungen sei schon vor dem 23.10.2013 eingetreten. Dies belegten die im einzelnen aufgeführten Gespräche, E-Mail-Verkehre, Telefonate und Mitwirkungshandlungen. Bereits am Tag der Antragstellung auf Ruhestellung am 17.02.2011 habe die Klägerin mit dem Beklagten auf der Grundlage ihrer Planungsstrategie ein Gespräch geführt, um die gebotenen einvernehmlichen Verhandlungen voranzubringen. Die Planungsstrategie sei dem Beklagten bekannt gewesen und er habe sie auch nicht sofort oder erkennbar abgelehnt; vielmehr habe bis zum 10.12.2014 ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch auf Zulassung eines neuen Hauptbetriebsplanes sowie dessen Voraussetzungen stattgefunden, ohne dass der Beklagte eine etwa geänderte Auffassung im Sinne eines eindeutigen Schlusspunktes zum Ausdruck gebracht habe. Unschädlich sei, dass die Klägerin nebenher weitere Aktivitäten zur Suche nach Alternativflächen im Bewilligungsfeld entwickelt habe. Die diesbezüglichen Erörterungen mit dem BfN und die Mitwirkung am GPDN-Projekt belegten, dass die Mindestanforderungen für schwebende Vergleichsverhandlungen erfüllt seien.

36

Auch die Einstufung des „Sylter Außenriffs“ als FFH-Gebiet, der dadurch ausgelöste öffentliche Druck auf den Beklagten, die Beschwerde bei der EU-Kommission und die Einflussnahme des MELUR hätten dazu beigetragen, dass die Klägerin keinen formalen Antrag gestellt, sondern sich auf eine auf unterschiedliche Lösungsansätze gerichtete Planungsstrategie konzentriert habe. Dem Beklagten sei aus politischen Gründen eine Bindung oktroyiert worden, denn es zeige sich, dass es für die im Zulassungsbescheid vom 23.02.2010 aufgeführten Nebenbestimmungen keine rechtlich zwingenden Vorgaben des Europarechts gebe und die für den Widerruf zur Anwendung gebrachte Rechtsgrundlage zweckentfremdet worden sei. Tatsächlich sei es darum gegangen, das EU-Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden. Dies erkläre auch, weshalb der Beklagte die vielfältigen Bemühungen der Klägerin, die in konkrete Planungsschritte hätten münden sollen, nicht konstruktiv aufgegriffen habe. Dabei hätten neuere Gespräche zum Bewilligungsfeld „OAM III“ ergeben, dass der EU-Kommission nicht am Entzug der Bewilligung, sondern nur an rechtskonformen Genehmigungen, insbesondere an einer neuen FFH-Verträglichkeitsprüfung und einer Verbändebeteiligung gelegen sei. Ein entsprechendes Verfahren sei aktuell für das Bewilligungsfeld „OAM III“ im Rahmen der anstehenden Verlängerung verabredet worden. Derartige Spielräume gebe es auch für das Bewilligungsfeld „Weiße Bank“.

37

Schließlich habe die Klägerin die Äußerungen des Beklagten im Rahmen der geführten Gespräche nicht nur als unverbindliche Absichtserklärungen verstehen können, sondern als rechtsverbindlich interpretieren dürfen, so dass der Widerruf auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.

38

Die Klägerin beantragt,

39

das Urteil der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30.03.2017, Az. 6 A 179/15, zu ändern und den Widerruf der Bewilligung für das Feld „Weiße Bank“ vom 20.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 aufzuheben.

40

Der Beklagte beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Der rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts für die Zeit ab Juli 2007 bis zum 28.02.2012 trete er nicht entgegen. Grund für die Unterbrechung der Gewinnungstätigkeit seit dem 28.02.2012 seien die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über die Nebenbestimmungen im letzten Zulassungsbescheid vom 23.02.2010 gewesen. Der hierzu geführte Rechtsstreit sei ohne Ergebnis geblieben. Zu einer Annäherung zwischen den Beteiligten oder gar einer Umsetzung der Nebenbestimmungen sei es nicht gekommen. Wegen dieses Stillstandes und vor dem Hintergrund des immer noch nicht abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahrens habe sich der Beklagte für den Widerruf entschieden.

43

Die Klägerin verfolge offenbar eine Strategie, die daraus bestehe, viele Gespräche zu führen, Alternativen zu erörtern, jegliche potenziellen Erkenntnisquellen abzuwarten und die vom Gesetz geforderte Abbautätigkeit hinter anderen Abbauaktivitäten zurückzustellen. Dies rechtfertige eine Ausnahme vom Grundsatz des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht. Die von der Klägerin aufgeführten Gespräche, Telefonate etc. hätten sich im Austausch von Allgemeinplätzen und bekannten Positionen erschöpft und zu keinem konkreten Ergebnis, etwa zu konkreten Planungsschritten, geführt. Konkrete Projekte bzw. Alternativlösungen oder auch nur Teilschritte seien weder präsentiert noch erörtert worden. Auch habe es keine „Vergleichsverhandlungen“ gegeben. Für solche sei schon wegen des europarechtlichen Hintergrundes kein Raum gewesen. Die im Bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen seien Folge der Einstufung des „Sylter Außenriffs“ als FFH-Gebiet und würden unabhängig vom Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens gelten.

44

Die von der Klägerin verfolgte Doppelstrategie sei nachvollziehbar, müsse aber irgendwann auch zu Ergebnissen führen. Bei dem GPDN-Projekt handele es sich um eine geowissenschaftliche Informationsplattform diverser Behörden und Institute u.a. zu Bodenschätzen in der Nordsee. Die Teilnahme an diesem Projekt sei dem Beklagten gegenüber nur mündlich erwähnt worden. Eine in diesem Zusammenhang im Zeitraum 2011/2013 unternommene Suche nach alternativen Abbauflächen könne unter Umständen einen temporären Unterbrechungsgrund darstellen, doch müssten solche Bemühungen den normierten Voraussetzungen entsprechend zügig und intensiv betrieben und die Resultate der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Hier sei offengeblieben, mit welcher Intensität die Klägerin ihre diesbezüglichen Aktivitäten betrieben habe und aus welchen Gründen sie damit trotz des abschließenden Gesprächs am 05.09.2013 erfolglos geblieben sei. Es sei nicht ersichtlich, warum es nicht möglich sein solle, auf bislang noch nicht zugelassenen Abbauflächen innerhalb des 440 km² großen Feldes Sand und Kies abzubauen. Das zitierte Planfeststellungsverfahren für das Hochspannungsgleichstromseekabel „COBRAcable“ habe mit dem streitgegenständlichen Verfahren nichts zu tun, so dass auch die dort getätigten Äußerungen von Behördenvertretern nicht in Bezug zu nehmen seien.

45

In Bezug auf die Entscheidung der Klägerin, sich nach Ablauf der Zulassung am 28.02.2012 auf das Feld „OAM III“ zu konzentrieren, habe das Verwaltungsgericht zutreffend gefordert, dass eine unternehmerische Entscheidung betriebswirtschaftlicher Art im Rahmen des vorhandenen Wettbewerbs, sofern sie denn getroffen worden sei, dem Beklagten habe mitgeteilt werden müssen. Der Dialogprozess für den Abbau im Feld „OAM III“ sei angestoßen worden, um Beteiligungsdefizite zu korrigieren und der EU-Kommission ein Zeichen zu geben. Zwei- bis dreimal habe ein Gesprächskreis getagt. Die Klägerin habe ihre Aktivitäten vorgestellt. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der dortige Austausch von Informationen und Meinungen für den Abbau im Feld „Weiße Bank“ von Relevanz oder Bedeutung sein solle. Eine Rechtfertigung für jahrelange Untätigkeit könne in dem Dialogprozess nicht gesehen werden. Der Fall des Bergamtes Stralsund sei, wie ausgeführt, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar; außerdem habe das Bergamt die ihm von der Klägerin zugeschriebenen Feststellungen tatsächlich nicht getroffen.

46

Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Standort der Seekiesaufbereitungsanlage und der Einstellung der Gewinnungstätigkeit im Feld „Weiße Bank“ bestehe nicht. Bei vorausschauender Planung hätte die erforderliche Räumung der Anlage kein Hindernis für eine Fortsetzung des Abbaus darstellen dürfen. Eine Aufbereitung von Sand und Kies könne auch an anderer Stelle vorgenommen werden. Die Errichtung einer entsprechenden Anlage sei vergleichsweise unproblematisch und wenig kostenintensiv. Sie erfolge dort, wo sich der Absatzmarkt befinde.

47

Wegen weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakte des VG Braunschweig verwiesen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

48

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

49

Der angefochtene Widerruf durch Bescheid vom 20.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 erweist sich als rechtmäßig; er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

50

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Widerrufsbescheides ist vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 04.07.2006 - 5 B 90/05 -, juris Rn. 6 m.w.N.), hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015.

I.

51

Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufs der Bewilligung nach § 8 BBergG ist § 18 Abs. 3 BBergG. Gemäß § 1 Abs. 2 BergRzustBehV SH ist der Beklagte sowohl für die Erteilung einer solchen Bewilligung als auch für deren Widerruf zuständig.

II.

52

Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG ist eine Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist (1.). Dies gilt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat (2.).

53

1. Als Gewinnung gilt nach § 4 Abs. 2 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Ob eine Gewinnung vorliegt, bestimmt sich nach rein tätigkeitsbezogenen, objektiven Kriterien (Keienburg in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., 2016, § 4 Rn. 7). Vom Begriff der Gewinnung umfasst ist der eigentliche Abbau bzw. die Förderung vom Bodenschätzen und damit eine Tätigkeit, die sich nicht mehr als Aufsuchung i.S.d. § 4 Abs. 1 BBergG und noch nicht als Aufbereitung i.S.d. § 4 Abs. 3 BBergG darstellt (Keienburg a.a.O., § 4 Rn. 6). Zu den vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten zählen auch Untersuchungsmaßnahmen wie die Erkundung der Grundwasserverhältnisse (z.B. im Bergbau) oder vorbereitend die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (Keienburg a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 109). Wegen der bestehenden Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 1 BBergG gehören die vorgenannten Tätigkeiten allerdings nur dann zur Gewinnung i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG, wenn sie von einem behördlich zugelassenen – und noch bestehenden – (Rahmen-)Betriebsplan umfasst sind. Zudem geht § 18 Abs. 3 BBergG von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von einer bestehenden Zulassung von Betriebsplänen aus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 109 m.w.N.).

54

Für die Frage, ob bzw. ab wann eine „Unterbrechung des regelmäßigen Gewinns“ vorliegt, kann mit dem Verwaltungsgericht auf andere, der Regelung des § 18 BBergG vergleichbare Regelungen über die Beendigung von öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Gestattungen wegen deren Nichtausnutzung zurückgegriffen werden, mit denen überlangen Bindungszeiten und Vorratsplanungen entgegengewirkt werden soll (Kühne in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., 2016, § 18 Rn. 15). Nach der herangezogenen Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG muss die Dauer der Betriebsunterbrechung mehr als drei Jahre „an einem Stück“ betragen, eine Addition mehrerer kürzerer Unterbrechungen kommt nicht in Frage (vgl. Laubinger in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Stand Juni 2006, § 18 Rn. D8). Nach Wiederaufnahme des Betriebs beginnt die Drei-Jahres-Frist erneut zu laufen (Jarras, BImSchG, 11. Aufl., § 18 Rn. 8).

55

2. Nach dem gesetzgeberischen Ziel der vorgenannten Regelung muss eine über dreijährige Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung grundsätzlich ausreichen, um festzustellen, dass der Inhaber der Berechtigung nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor. Die Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung werden im Gesetz besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind (BT-Drs. 8/1315, S. 91; Kühne a.a.O., § 18 Rn. 18).

56

Die Widerrufsgründe des § 18 BBergG stehen in einem engen Bezug zu der gemäß § 1 Nr. 1 BBergG beabsichtigten Ordnung und Förderung der Gewinnungstätigkeit, die letztlich dem öffentlichen Interesse an einer Sicherung der Rohstoffversorgung dient (Dammert/Brückner, ZfB 2014, 183). Über den allgemeinen Zweck der Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung wegen deren Nichtausnutzung hinaus kommen vorliegend rohstoffwirtschaftliche Aspekte hinzu wie das sich gerade aus dem Förderzweck des § 1 Nr. 1 BBergG ergebende Gebot der Zügigkeit der Aufsuchung und Gewinnung (Kühne a.a.O., § 18 Rn. 15). Der Widerrufstatbestand und das entsprechende Verfahren sollen dazu beitragen, das von einer Bewilligung umfasste Feld möglichst intensiv und zügig auszubeuten (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 - 2 K 561/98 - ZfB 2000, 66, 71).

57

Aus den vorgenannten Motiven und Gesetzeszwecken ergibt sich, dass die Gewinnung von Bodenschätzen nicht allein im privaten Interesse des Unternehmers, sondern vorrangig im öffentlichen Interesse liegt. Die Bewilligung begründet für den Unternehmer nicht nur das Recht zum Tätigwerden, sondern vielmehr auch die Pflicht zu einem bestimmten Tätigwerden. Dem Widerruf kommt damit die Funktion einer Gegensicherung zu, um über den Zeitpunkt der Bewilligungserteilung hinaus für die Wirtschaftsordnung nicht hinnehmbare Nachteile vermeiden zu können; sie wird als Instrument zur Anpassung des bergbaulichen Konzessionssystems an die jeweilige Entwicklung betrachtet (VG Chemnitz a.a.O., S. 70; Dammert/Brückner, ZfB 2014, 183, 190).

III.

58

Der Senat lässt offen, ob der Widerruf der Bewilligung schon auf eine Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung für die Zeit bis zum Ablauf des zuletzt am 23.02.2010 zugelassenen Hauptbetriebsplanes am 28.02.2012 gestützt werden kann. Hierauf kommt es nicht an. Eine Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung länger als drei Jahre ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG jedenfalls für die Zeit seit Ablauf der letzten Zulassung am 28.02.2012 gegeben (1.), ohne dass sich die Klägerin mit Erfolg auf einen Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG berufen kann (2.). Dies gilt auch angesichts der von der Klägerin neu vorgebrachten Tatsachen, die der Senat gemäß § 128 Abs. 2 VwGO im Berufungsverfahren zu berücksichtigen hat.

59

1. Seit dem 28.02.2012 hat (weiterhin) eine Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG vorgelegen. Dies war schon deshalb der Fall, weil die zeitliche Geltung des zuletzt zugelassenen Hauptbetriebsplanes mit dem 28.02.2012 abgelaufen war und tatsächlich auch keine Gewinnungstätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG mehr stattgefunden hatte.

60

2. An der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese Unterbrechung länger als drei Jahre währte, ohne dass sich die Klägerin auf einen Ausnahmetatbestand nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG berufen kann, ist festzuhalten.

61

a. Gründe einer „sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung", die eine Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit im Feld „Weiße Bank“ hinderten, sind nicht erkennbar geworden. Erforderlich ist insoweit zum einen, dass solche Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung tatsächlich vorliegen und zum anderen, dass sie für den Aufschub der wieder aufzunehmenden Gewinnungstätigkeit kausal geworden sind (Dammert/Brückner a.a.O., S. 191). Um den Lauf der Drei-Jahres-Frist folgenlos unterbrechen zu können, bedarf es einer kontinuierlichen Durchführung der für die Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit erforderlichen Schritte. Berücksichtigungsfähig sind insoweit die unternehmerische Konzeption für die Gewinnungstätigkeit und solche notwendigen Tätigkeiten, die auf eine technische und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung und Betriebsführung gerichtet sind (Dammert/Brückner a.a.O., S. 191, 188 f.).

62

Insoweit ist vorab festzustellen, dass der Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit wegen der Betriebsplanpflicht des § 51 Abs. 1 BBergG zunächst ein rechtlicher und kein technischer oder wirtschaftlicher Grund entgegenstand, weil die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf des letzten Hauptbetriebsplanes am 28.02.2012 keinen Verlängerungsantrag gestellt hatte. Die Ursache für eine dadurch bedingte fortdauernde Unterbrechung hat die Klägerin selbst gesetzt. Die in § 52 Abs. 4 Satz 2 BBergG vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung eines Hauptbetriebsplanes bedarf eines entsprechenden Antrages durch den Unternehmer; eine neuerliche Zulassung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (von Hammerstein in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., 2016, § 51 Rn. 2, § 52 Rn. 116; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 59). Der mit Schreiben vom 09.09.2015 gestellte Verlängerungsantrag geht schon deshalb ins Leere, weil der vorherige Hauptbetriebsplan zu diesem Zeitpunkt bereits seit dreieinhalb Jahren abgelaufen war und deshalb ein neu zuzulassender Hauptbetriebsplan aufzustellen und vorzulegen gewesen wäre. Für die Zeit nach dem 28.02.2012 ist auch kein neuer Hauptbetriebsplan aufgestellt und dessen Neuzulassung beantragt worden, wie es § 51 Abs. 1 BBergG gebietet. Dabei kann sich die Klägerin nicht auf einen bereits mit Schreiben vom 10.03.2010 gestellten und unbearbeitet gebliebenen Antrag auf Erweiterung der Abbauflächen in den Bereichsfeldern 3 und 5 berufen, denn ausweislich des genannten Schreibens wurde eine solche Erweiterung lediglich „zur Diskussion gestellt“; es ist auch nicht ersichtlich, dass die hierfür nach Auskunft des Beklagten benötigten Untersuchungen durchgeführt und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegen hätten. Soweit mit Schreiben vom 09.09.2015 die (Neu-)Zulassung der Kies- und Sandentnahme aus dem Bereichsfeld 7 beantragt worden war, ist weder den beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen, dass insoweit ein Hauptbetriebsplan oder auch nur ein Entwurf dessen vorgelegt worden wäre, mit dem sich der Beklagte konkret hätte befassen können bzw. müssen.

63

Dass sich die Klägerin kontinuierlich um die Beseitigung dieses rechtlichen Hindernisses bemüht und hierfür ergebnisorientierte Tätigkeiten einer wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung unternommen hätte, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Tatsachen nicht zu erkennen.

64

aa. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung können sich zunächst aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalles ergeben (BT-Drs. 8/1315, S. 91; Kühne a.a.O., § 18 Rn. 18; Dammert/Brückner a.a.O., S. 191).

65

(1) Die von der Klägerin als vorrangig angeführte Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt die Anforderungen auch unter Berücksichtigung der behördlichen Pflichten aus § 5 BBergG i.V.m. § 25 Abs. 2 VwVfG nicht. Diese Erörterungspflicht bezieht sich nicht auf die verbindliche Vorabklärung der Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Antrages, sondern nur auf die Erörterung bzw. Beratung, welche Nachweise und Unterlagen der Antragsteller beizubringen hat, um eine schnelle Abwicklung des Verfahrens zu ermöglichen (Ruthig in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 25 Rn. 17, 17a). Dieser Pflicht ist der Beklagte regelmäßig nachgekommen, ohne dass dies jedoch zu einer Beschleunigung geführt hätte. Seit der letzten Zulassung am 23.02.2010 war der Klägerin darüber hinaus auch bekannt, dass sich der Beklagte der Rechtsauffassung des BfN zur Fortführung der Abbautätigkeit in den bis dahin betriebenen Bereichsfeldern 3 und 5 angeschlossen hatte. Dass die Klägerin damit nicht einverstanden war und versuchte, für die Zukunft durch Vorab-Gespräche eine für sie günstigere Lösung zu finden, bevor kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten geführt würden, ist für sich betrachtet als Planungsschritt zwar nachvollziehbar und tatsächlich wohl auch kausal für den weiteren Stillstand, führte aber über mehrere Jahre zu keinen konkreten Ergebnissen. Wegen der im öffentlichen Interesse bestehenden Pflicht zu intensiven und zügigen Bemühungen um eine Wiederaufnahme der Abbautätigkeit kann dieses Anliegen allerdings nicht als ein ausreichender, den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten geschuldeter Grund i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG anerkannt werden.

66

Den bereits vom Verwaltungsgericht behandelten Gesprächen vom 23.10.2013, 17.03.2014 und im Telefonat vom 13.05.2014 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, welche konkreten Schritte die Klägerin hätte geplant haben können, um die Gewinnungstätigkeit wieder aufzunehmen. Insoweit kann gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Urteils (Umdr. S. 13) Bezug genommen werden. Im Übrigen mögen verbale Absichtserklärungen gerade in frühen Entwicklungsphasen erforderlich sein, doch war dieses Stadium für das Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ seit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ende 2002 lange überschritten.

67

Entsprechendes gilt unter Berücksichtigung der beschriebenen Doppelstrategie, aufgrund derer sich die Klägerin nicht nur um die Klärung der für sie problematischen – laut Beklagtem unverrückbaren – Nebenbestimmungen aus dem letzten Zulassungsbescheid bemühte, sondern seit Oktober 2010 zugleich die Zulassung des Abbaus auf alternativen, weniger sensiblen Ersatzflächen innerhalb des Bewilligungsfeldes thematisierte. Wenn die Verlängerung des bisherigen oder die neuerliche Aufstellung eines entsprechenden Hauptbetriebsplanes für die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage gekommen wäre, hätte es nahe gelegen, die Anfechtung der Nebenbestimmungen beim VG Braunschweig inhaltlich voranzubringen und deren Rechtmäßigkeit verbindlich und für die Zukunft feststellen zu lassen, statt die „rechtlichen Rahmenbedingungen“ außergerichtlich und in unverbindlich bleibenden Gesprächen klären zu wollen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass nach Erledigung der angefochtenen Nebenbestimmungen durch Zeitablauf auch die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage gekommen wäre. Alternativ hätte die Klägerin einen anderen Hauptbetriebsplan oder wenigstens einen Entwurf zur Vorprüfung vorlegen können, etwa zu den von ihr in Erwägung gezogenen Ersatzflächen, für die sie auch bereits über erste Datenauswertungen verfügte. Auf diesem Wege hätte sie vom Beklagten konkret formulierte Anforderungen erhalten können. Im Falle von Unklarheiten oder sachlichen Defiziten wäre der Antrag nicht sogleich abzulehnen, sondern es wären gemäß § 5 BBergG i.V.m. § 25 Abs. 2 VwVfG zunächst Nachbesserungen anzufordern gewesen (vgl. von Hammerstein a.a.O., § 52 Rn. 103). In Anbetracht dieser bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten genügt der Verweis auf die mehrfach bekundete Absicht, am Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ festhalten und insoweit nach langfristigen Lösungen suchen zu wollen – „daran geknüpft ... auch der Gedanke, nach etwaigen Alternativflächen“ (vgl. E-Mail der Klägerin an das BfN vom 16.12.2013 in Anl K 40, GA Bl. 255) – nicht aus, um eine Ausnahme vom gebotenen Widerruf zu begründen. Die weiteren Kontakte und Gespräche mit dem Beklagten dienten der gegenseitigen Information, dem Meinungsaustausch und der Erörterung alternativer Lösungsansätze sowie zu erwartender Rechtsfolgen weiterer Untätigkeit. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese zu konkreten Ergebnissen geführt hätten und dass das Ausbleiben konkreter Ergebnisse auf konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhte. So verfügte die Klägerin für die etwaigen Alternativflächen zwar über Daten aus dem GPDN-Projekt und über Geofachdaten des BfN, hätte mit deren Hilfe aber nach ihrem eigenen Vortrag erst ab Ende März 2014 mögliche Potenzialflächen innerhalb und außerhalb des Feldes „Weiße Bank“ näher eingrenzen können. Dass die Klägerin diese Eingrenzung in der Folgezeit vorgenommen hätte und es insoweit zu konkreteren Ergebnissen gekommen wäre, ist nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere nicht aus den per E-Mail angekündigten Themen für ein weiteres Gespräch mit dem Beklagten am 09.07.2014; das Feld „Weiße Bank“ wird darin noch nicht einmal erwähnt (dazu GA Bl. 178 und Anl. K 42, GA Bl. 261).

68

Die vorgetragene Mitwirkung an dem GPDN-Projekt in der Zeit von Ende 2011 bis Oktober 2013 kann, wie auch der Beklagte einräumt, zur Klärung der tatsächlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf alternative Potenzialräume für eine weitere Hauptbetriebszulassung sinnvoll gewesen sein, belegt aber nicht, dass die Klägerin der Suche nach Alternativflächen zügig und intensiv nachgegangen ist und dass gerade die Mitwirkung an diesem Projekt es erfordert hätte, die gebotenen Schritte zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Abbaus im Feld „Weiße Bank“ zu veranlassen. Immerhin hatte der Beklagte die Klägerin schon im April 2010 darauf hingewiesen, dass wegen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes weitere spezielle Untersuchungen erforderlich seien und empfohlen, die beiden Teilfelder I und II unter Einschaltung eines Fachbüros für Naturschutz und Beteiligung des BfN insgesamt nochmals gezielt zu untersuchen. Dies aber hat die Klägerin auch nach Abschluss des Projekts im Oktober 2013 nicht weiter verfolgt. Stattdessen teilte sie dem Beklagten am 23.10.2013 mit, dass sie nunmehr Alternativflächen außerhalb des Natura-2000-Gebietes suchen wolle und die Aktivitäten im Feld „Weiße Bank“ für die Dauer anderweitiger Zulassungen zum Ruhen bringen könne.

69

Dass die Klägerin im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für das Hochspannungsgleichstromseekabel „COBRAcable“ im Jahre 2015 zum Ausdruck gebracht habe, eine langfristige Nutzung des Bewilligungsfeldes „Weiße Bank“ anzustreben und Ausführungen zur Fortsetzung der Gewinnung gemacht habe, ist der als Anl. K 44 eingereichten Niederschrift vom 05.11.2015 (GA Bl. 264) schon nicht zu entnehmen. Selbst wenn dem aber so gewesen sein sollte, führt dies nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserhebliche Relevanz der einem Beklagten-Vertreter zugeschriebenen Äußerung über die einvernehmliche Lösung des Nutzungskonflikts zwischen der Rohstoffgewinnung und der Kabelverlegung nach den obigen Ausführungen zukommen sollte.

70

Aus den vorgenannten Gründen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen den Ausgang des gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengten EU-Vertrags-verletzungsverfahrens habe abwarten dürfen. Gegenstand des Verfahrens ist zwar der Rechtsrahmen für den weiteren Abbau in der Außenwirtschaftszone der Nordsee, doch machte und macht dies eine konkrete Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten einer weiteren Zulassung des Abbaus im Feld „Weiße Bank“ durch Aufstellung eines neues Hauptbetriebsplanes nicht entbehrlich, solange die Klägerin an diesem Feld festhält. Dass ein rechtmäßiger Abbau selbst bei Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr möglich sein sollte, behauptet sie selbst nicht.

71

(2) Die von der Klägerin vorgenommene Konzentration der Abbautätigkeit auf ihr Bewilligungsfeld „OAM III“ erfüllt die Anforderungen des Ausnahmetatbestandes ebenfalls nicht. Fragwürdig ist bereits, ob darin eine Entscheidung gesehen werden kann, die auf eine wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung und Betriebsführung gerichtet ist, wenn sich die Klägerin insoweit auf planungsrelevante „regulatorische Rahmenbedingungen“ beruft, mithin auf eine ihrer Meinung nach schwierige Rechtslage und den noch offenen Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens. Mit dem Verwaltungsgericht wäre aber auf jeden Fall zu fordern, dass diese Entscheidung dem Beklagten hätte zur Kenntnis gegeben werden müssen. Dies ergibt sich aus dem unter II.2. beschriebenen Gesetzeszweck (§ 1 Nr. 1 BBergG), der eine Förderung der Gewinnungstätigkeit zwecks Sicherung der Rohstoffversorgung und zwecks Vermeidung einer unzulässigen Vorratshaltung verlangt. Die Einhaltung des daraus abzuleitenden Gebotes einer zügigen Aufsuchung und Gewinnung kann die zuständige Behörde nur sicherstellen, wenn sie über die getroffenen unternehmerischen Entscheidungen informiert wird und diese mit ihr abgestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 - 7 C 4.10 - juris Rn. 21). Ebenso wenig anzuerkennen ist die von der Klägerin geltend gemachte Vorgreiflichkeit des erst im Jahre 2014 angestoßenen Dialogprozesses für das Feld „OAM III“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Prozess, der nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten lediglich dem Austausch von Informationen und Meinungen im Rahmen eines Gesprächskreises gedient hat, auf ein anzustrebendes Zulassungsverfahren für das streitgegenständliche Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ Auswirkungen hätte haben sollen. Auch insoweit gilt, dass die Gewinnungsmöglichkeiten auf der Grundlage eines neu aufgestellten Hauptbetriebsplanes oder jedenfalls eines entsprechenden Entwurfs deutlich zielgerichteter hätten erörtert und bewertet werden können und müssen, solange die Klägerin an der Bewilligung für dieses Feld festhalten will.

72

Im Übrigen können die geltend gemachten unternehmerischen Entscheidungen, sich im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesamtkonzeptes vorerst auf eines von mehreren Abbaugebieten zu konzentrieren bzw. verschiedene, selbständig zuzulassende Abbauvorhaben rechtlich miteinander zu verknüpfen, i.R.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG keine Anerkennung finden. Überzeugend weist das VG Chemnitz darauf hin, dass die Akzeptanz einer solchen Verknüpfung dem zitierten und auch in § 18 Abs. 3 BBergG zu berücksichtigenden Gesetzeszweck einer möglichst zügigen und intensiven Ausbeutung zuwiderliefe (Urt. v. 25.11.1999 a.a.O., S. 72, in diese Richtung auch VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 - 5 A 157/13 - ZfB 2014, 219 ff., juris Rn. 55; a.A. Dammert/Brückner a.a.O., S. 189). Ohne Erfolg verweist die Klägerin deshalb auf behördliche Entscheidungen des Bergamtes Stralsund. Ausweislich der mit Anl. K 24 und 25 vorgelegten Bescheide vom 10.09.2012 und 03.03.2016 ging es dort um die parallele Führung zweier aufwändiger Planfeststellungsverfahren, die die Klägerin aus wirtschaftlichen bzw. marktstrategischen Gründen nicht gleichzeitig führen wollte. Abgesehen davon, dass diese behördlichen Entscheidungen für das vorliegende Verfahren nicht verbindlich sein können, findet sich darin auch keine verallgemeinerungsfähige Aussage, wonach bei mehreren von denselben bzw. vergleichbaren naturschutzfachlichen oder sonstigen Konflikten betroffenen Bewilligungsfeldern eine Unterbrechung der Gewinnung deshalb gerechtfertigt sei, wenn im Rahmen eines Verfahrens übertragbare Konflikte bewältigt würden.

73

(3) Einen entscheidungserheblichen Zusammenhang zwischen der seit Ende 2011 zurückgebauten und für die Aufbereitung der aus der Nordsee stammenden Rohstoffe weggefallenen Seekiesaufbereitungsanlage im Hamburger Hafen mit dem fortdauernden Unterbleiben klägerischer Bemühungen um eine Wiederaufnahme der Gewinnung im Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ vermochte die Klägerin nicht überzeugend darzulegen. Schon der Umstand, dass dieses Argument erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird, spricht gegen einen Kausalzusammenhang. Die Klägerin vermochte im Übrigen nicht zu erklären, warum eine Kiesgewinnung im Nachbarfeld „OAM III“ davon offensichtlich nicht betroffen gewesen ist.

74

bb. Ob für die wirtschaftliche Planung i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein kann, so dass auch unternehmerische Entscheidungen zu berücksichtigen wären, die auf allgemeinen betriebswirtschaftlichen / marktstrategischen Erwägungen im Rahmen des Wettbewerbs beruhen, ist umstritten (so BT-Drs. 8/1315, S. 91; Kühne a.a.O., § 18 Rn. 18, Dammert/Brückner a.a.O., S. 191; ablehnend VG Halle a.a.O. juris Rn. 54, dem ausdrücklich folgend OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.06.2015 - 2 L 20/14 - ZfB 2015, 259 ff., juris Rn. 15 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 - 7 C 4.10 -, juris Rn. 12 ff.). Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die Klägerin beschränkt sich insoweit auf den unergiebigen Hinweis, dass der Beklagte es versäumt habe, dies zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen allgemeinwirtschaftlich bedingter Entscheidungen und deren Kausalität für das Unterbleiben weitergehender Bemühungen um die Gewinnung gerade im Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht angeführt. Bei Vorliegen einer über dreijährigen Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung kann es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht Sache der widerrufenden Behörde sein, ein etwaiges Eingreifen von Ausnahmetatbeständen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG von Amts wegen zu ermitteln, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Um eine Amtsermittlungspflicht auszulösen, ist es vielmehr zunächst Sache des Bewilligungsinhabers, zu den von ihm als maßgeblich erachteten und zu seinen Gunsten sprechenden Aspekten konkrete Anhaltspunkte vorzutragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den unter II.2. dargestellten Grundsätzen.

75

b. Sonstige Gründe, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG), sind solche, die außerhalb seiner Einflusssphäre liegen (BT-Drs. 8/1315, S. 91; Kühne a.a.O., § 18 Rn. 18; Dammert/Brückner a.a.O., S. 193) und die den Unternehmer daran hindern, die zur (Wieder-)Aufnahme der Gewinnung erforderlichen Schritte wie z.B. die Einreichung eines den Vorschriften des Gesetzes entsprechenden Betriebsplanes einzuleiten; Gründe, die allein gegen die Durchführung der Maßnahme sprechen, zählen hierzu nicht (VG Halle a.a.O., Rn. 56).

76

aa. Die Erhebung einer Anfechtungsklage am VG Braunschweig am 05.08.2010 gegen die Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid vom 23.02.2010 und der während dieses Rechtsstreits verstrichene Zeitraum bis zum Einstellungsbeschluss vom 29.04.2015 stellen im Ergebnis keine außerhalb der Einflusssphäre der Klägerin liegenden, von ihr nicht zu vertretenden Gründe dar, die den Lauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG unterbrechen.

77

Ob in einem solchen Fall Raum für eine analoge Anwendung der Verjährungsregelungen des BGB (Buch 1, Abschn. 5, §§ 194 bis 225 BGB) ist, erscheint in dieser Allgemeinheit schon zweifelhaft. In der Rechtsprechung wird eine Anwendung der Verjährungsregelungen auf öffentlich-rechtliche Vermögens- oder sonstige Ansprüche zwar bejaht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 16 und v. 15.07.2016 - 9 A 16/15 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 20.01.2014 - 2 B 2/14 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.08.2018 - 1 A 11843/17 -, juris Rn. 29), doch enthält § 18 Abs. 3 BBergG weder einen der Verjährung unterliegenden öffentlich-rechtlichen Anspruch noch eine Verjährungsbestimmung. Inhalt und Anliegen dieser speziellen fachgesetzlichen Vorschrift ist vielmehr die Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung bzw. Gestattung wegen deren Nichtausnutzung, um einer Vorratshaltung an Rohstoffen entgegenzuwirken. Der Widerruf und der Lauf der Drei-Jahres-Frist ist zwingend vorgeschrieben und zu beachten. Zweifel sind außerdem mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen geboten. Denn während die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nach Wiederaufnahme des Betriebs bzw. der erforderlichen Bemühungen erneut zu laufen beginnt (s.o. zu II.1.), wäre der Zeitraum, während dessen der Lauf einer Verjährungsfrist gehemmt ist, entsprechend § 209 BGB nur nicht in die Drei-Jahres-Frist einzurechnen.

78

(1) Dennoch gehen die Beteiligten und das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass sich ein Unternehmer grundsätzlich nicht dem Risiko des Widerrufs seiner Abbaubewilligung aussetzen muss, nur weil er von der Möglichkeit Gebrauch macht, gegen ihn belastende Maßnahmen um Rechtsschutz nachzusuchen. Als „sonstiger Grund“ i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG geltend gemacht hätte die Klägerin diesen mit Blick auf die gesamte Dauer des Verfahrens vor dem VG Braunschweig allerdings selbst zu vertreten, da sie das Klageverfahren von Beginn an nicht ernsthaft betrieb und es schließlich selbst zum Stillstand brachte, so dass sich die Sache wegen Zeitablaufs erledigte. Dies kann bei der Bemessung der Dauer einer Unterbrechung schon angesichts der unter II.2. dargestellten allgemeinen Grundsätze, insbesondere des Zügigkeitsgebotes aus § 1 Nr. 1 BBergG nicht unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass ein zögerliches Prozessverhalten nicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben entscheiden darf.

79

Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus einer analogen Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und einer angenommenen Hemmung der Drei-Jahres-Frist durch Rechtsverfolgung. Insoweit kann nochmals auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Umdr. S. 14) Bezug genommen werden. Auch hier geht es darum, dass der Eintritt der gehemmten Rechtsfolge – die Verjährung – nicht auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird. Erfasst werden Fälle, in denen die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben, wobei es im Interesse der Rechtssicherheit auf die nach außen erkennbar werdenden Umstände des Verfahrensstillstandes im Verantwortungsbereich der Parteien ankommt (Grothe in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 204 Rn. 74, 75). Grund des Verfahrensstillstandes ist bei die Ruhensanordnung im Übrigen der übereinstimmende Antrag der Parteien oder ihr tatsächliches Nichtverhandeln, nicht aber der gerichtliche Beschluss (vgl. schon BGH, Urt. v. 21.02.1983 - VIII ZR 4/82 (KG) -, NJW 1983, 2496, 2497; Grothe a.a.O., Rn. 76).

80

(2) Aus den o.g. Gründen kommt für die Zeit des angeordneten Ruhens des Verfahrens bis zur Einstellung durch Beschluss vom 29.04.2015 auch eine Hemmung des Fristlaufs wegen schwebender Verhandlungen analog § 203 BGB von vornherein nicht in Betracht, da der Lauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 BBergG behördlicherseits weder verlänger- noch verhandelbar ist. Der Beklagte handelt nicht privatautonom, sondern ist als Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an Recht und Gesetz gebunden. Er hat auf die Einhaltung fachgesetzlicher Regelungen zu achten und verfahrensrechtliche Vorgaben einzuhalten. Wie die Klägerin an anderer Stelle zutreffend geltend macht, ist der Beklagte etwa zur Amtsermittlung verpflichtet (§ 24 VwVfG) und hat künftige Antragsteller schon vor Beginn eines Verwaltungsverfahrens zu beraten, Auskünfte zu erteilen und den Verfahrensablauf zu erörtern (§ 25 Abs. 1 und 2 VwVfG). Dies ist mit dem zivilrechtlich weit auszulegenden Verhandlungsbegriff (vgl. dazu nur BGH, Beschl. v. 31.01.2014 – III ZR 84/13 – BeckRS 2014, 03762, Rn. 8 m.w.N. und Grothe a.a.O., § 203 Rn. 5) nicht vereinbar.

81

bb. Schließlich kann auch die politische Entwicklung seit der Erteilung der Bewilligung im Jahre 1999 und des Planfeststellungsbeschlusses über den Rahmenbetriebsplan der Klägerin Ende 2002 nicht als sonstiger Grund i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG anerkannt werden. Es trifft zwar zu, dass die Einstufung des „Sylter Außenriffs“ als FFH-Gebiet, die Einleitung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland und die dazu geführten Gespräche auf Bundes- und Landesebene außerhalb der Sphäre der Klägerin liegen; aber auch dies hätte sie nicht daran gehindert, die zur Wiederaufnahme der Gewinnung im Feld „Weiße Bank“ erforderlichen Schritte wie z.B. die Aufstellung und Einreichung eines neuen Hauptbetriebsplanes einzuleiten oder jedenfalls einen Entwurf desselben vorzulegen. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich dadurch die naturschutzrechtlichen Anforderungen an den weiteren Abbau von Rohstoffen erhöht haben, denn diese betreffen nur die Durchführung der Maßnahme. Ob nunmehr eine neue FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Naturschutzverbände durchzuführen ist, kann im Rahmen des anzustrebenden Zulassungsverfahrens geklärt werden. Dies trägt die Klägerin unter Verweis auf die zwischenzeitlich getroffenen Verabredungen für das Feld „OAM III“ selbst vor.

82

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die klägerischen Bemühungen nicht konstruktiv begleitet und allein auf politischen Druck gehandelt hätte, vermag der Senat im Übrigen nicht zu erkennen. Die Klägerin ist in den zahlreich geführten Gesprächen wiederholt auf die zu stellenden Anforderungen hingewiesen worden und es sind ihr Vorschläge unterbreitet worden, wie diese erfüllt werden könnten. Es ist nichts dagegen zu erinnern, sondern war sogar geboten, dass der Beklagte auf die gestiegenen naturschutzrechtlichen Anforderungen reagierte, so, wie dies auch durch Formulierung der Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid vom 23.02.2010 geschehen ist. Über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ist hier im Übrigen nicht zu befinden. Der Bescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt, ohne dass die Klägerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, ihre rechtlichen Bedenken im Rahmen der vor dem VG Braunschweig erhobenen Anfechtungsklage vorzubringen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dass der Beklagte der Klägerin aus politisch-strategischer Sicht Ratschläge erteilte und etwa dazu riet, den Dialogprozess das Feld „Weiße Bank“ aufzugeben, um wenigstens das Feld „OAM III“ weiter betreiben zu können, ändert an den rechtlichen Vorgaben nichts. Dies musste auch der Klägerin klar sein.

83

3. Der im August 2015 ausgesprochene Widerruf erfolgte ohne Verstoß gegen die in § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG vorgesehene Jahresfrist, da diese Regelung vorliegend nicht anwendbar ist. Nach § 5 BBergG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nur, soweit im Bundesberggesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Unanwendbarkeit einzelner Normen wie hier des § 49 VwVfG kann sich darüber hinaus mittelbar aus Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem Regelungszusammenhang ergeben (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 49 Rn. 18a m.w.N.). So liegt es hier. Anders als nach § 49 VwVfG steht ein Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG nicht im behördlichen Ermessen, sondern ist zwingend vorgeschrieben. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er einen gesetzwidrigen Zustand zum Schutz anderer Interessen nicht hinnehmen will (vgl. zum Waffenrecht BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris Rn. 27). Entsprechend könnte einem Bewilligungsinhaber zwar in den Fällen des Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG Vertrauensschutz zugebilligt werden, doch nicht im Falle der bergbauspezifischen Zulassung eines Widerrufs nach § 18 Abs. 3 BBergG und deren differenzierte Regelung. Sie schreibt den Widerruf einer Bewilligung zwingend vor. Die Tatsachen, die den Widerruf auslösen, liegen in der Sphäre des Bewilligungsinhabers und sind ihm bekannt. Da er deshalb mit der Möglichkeit eines Widerrufes rechnen muss, ist ein Vertrauensschutz nicht geboten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 116 und Beschl. v. 08.06.2015 - 2 L 20/14 -, juris Rn. 10, 23; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 18 Rn. 14; offen gelassen, mit Neigung zur Unanwendbarkeit: VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 - 2 K 561/98 - ZfB 2000, 66, 70; a.A.: Kühne a.a.O., § 18 Rn. 20 ff., 37 und Dammert/Brückner a.a.O., S. 195).

84

Mangels schutzwürdigen Vertrauens war entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Entschädigung nach § 49 Abs. 6 VwVfG vorzusehen.

IV.

85

Schließlich steht dem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen (dazu Dammert/Brückner a.a.O., S. 193 m.w.N.). Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment) und damit eine Situation geschaffen wird, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment) (BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 - 2 C 10/17 -, juris Rn. 21 und v. 27.01.2010 - 7 A 8.09 -, juris, Rn. 26, beide m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 117 und Beschl. v. 08.06.2015 - 2 L 20/14 -, juris Rn. 24).

86

Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Davon ausgehend, dass die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG mit Ablauf des Monats Februar 2012 begann und infolgedessen erst mit Ablauf des Monats Februar 2015 vollständig abgelaufen war, der Widerruf aber schon im August 2015 ausgesprochen wurde, fehlt es bereits am sogenannten Zeitmoment. Wiederum unterstellt, die Widerrufsvoraussetzungen hätten bereits nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des regelmäßigen Abbaus im Juli 2007 vorgelegen, fehlt es am sogenannten Umstandsmoment. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte mit seinen Äußerungen zwischenzeitlich zu erkennen gegeben hat, die Bewilligung trotz der fehlenden Einleitung konkreter Schritt zur Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit im Bewilligungsfeld „Weiße Bank“ nicht widerrufen zu wollen. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer ausreichenden Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen. Denn der Beklagte hatte andererseits mehrfach auf die bestehende Rechtslage und den zwingenden Widerrufstatbestand hingewiesen. Dass die Klägerin sich der Widerrufsgefahr bewusst war, ist ihrem eigenen Vortrag – etwa zum Lauf der von ihr für anwendbar gehaltenen Widerrufsfrist – zu entnehmen. Hierfür sprechen auch ihre wiederholten Nachfragen und Gesprächsgesuche. Ohne entsprechende Vertrauensgrundlage konnte sich aufseiten der Klägerin aber auch kein schützenswerter Vertrauenstatbestand bilden.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

88

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2014 - III ZR 84/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 84/13 vom 31. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Reiter beschlossen:

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Scheune, den Neubau einer Überdachung, eines Holzlagers und Schuttcontainer sowie eines Büro für deren Zimmereibetrieb.

2

Die unter dem 28.06.1996 als Gewerbe des Zimmererhandwerks mit 10 Arbeitnehmern unter der Anschrift I-Straße in A-Stadt als Hauptniederlassung angemeldete und seit dem ….1996 in die Handwerksrolle eingetragene Beigeladene betreibt seit 1996 auf dem Grundstück B-Straße 41 in A-Stadt (Flurstück 226 der Flur …) eine Zimmerei. Im Laufe des letzten Jahres ist der südöstliche Teil des Flurstücks mit einem Wohnhaus für einen Sohn des Betriebsinhabers der Beigeladenen bebaut worden.

3

Die Beigeladene hatte zunächst mit Vertrag vom 26.04.1996 ab dem 1.05.1996 eine Teilfläche mit darauf stehender Scheune von ca. 1.200 m² des dortigen ehemaligen landwirtschaftlichen Hofes der Eltern des Inhabers der Beigeladenen von diesen zum Betrieb einer Zimmerei gemietet. Mit Vertrag vom 30.07.1999 wurde die Mietfläche auf 1.600 m² und um eine weitere Lagerfläche im südlichen Bereich der ehemaligen Hoffläche unter gleichzeitiger Verlängerung des Vertrages bis zum 31.07.2009 erweitert und umfasste seitdem das heutige Flurstück 226.

4

Am 1.07.2009 wurde der Inhaber der Beigeladenen Eigentümer des Hofgrundstücks. Mit Grundstücksüberlassungsvertrag vom 9.12.2008 wurde das Flurstück 226 mit einer Größe von 3.077 m² bebaut mit einer Holzhalle mit Hartdach und Blechverkleidung sowie einem abrissreifen ehemaligen Schweinestall vom Inhaber der Beigeladenen als Einlage auf die Beigeladene übertragen.

5

In den Jahren 2009 bis 2012 wurden folgende bauliche Maßnahmen auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen vorgenommen:

6

- Neubau von Überdachungen an der Nord- und Ostseite der Scheune als Holzlager

7

- Verlängerung einer Überdachung an der Südseite der Scheune für ein Hochregal-Holzlager

8

- Neubau eines Carports an der Südseite der Scheune für einen Teleskoplader

9

- Überdachung u.a. für Schüttcontainern an der Ostgrenze des Grundstücks

10

In an das Betriebsgrundstück der Beigeladenen anschließenden ehemaligen Stallgebäuden wurden mit Baugenehmigung vom 3.05.1989 sog. Gesellschaftsräume eingebaut, die weiterhin als „…“ mit 160 m² für die Durchführung von Hochzeits-, sonstiger Familien- und Betriebsfeiern mit bis zu 80 Personen zur Vermietung angeboten werden.

11

Die Kläger sind seit dem 29.03.2010 im Grundbuch als Eigentümer eines mit Baugenehmigung vom 21.02.2002 im Jahre 2002 von den Eltern des Inhabers der Beigeladenen mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage bebauten Grundstücks in A-Stadt, A-Straße eingetragen.

12

Mit Schreiben vom 4.11.2012 wandten sich die Kläger an das Amt Kisdorf anlässlich einer ihrer Ansicht nach im Jahre 2012 erfolgten Gebäude- und zeitlichen Nutzungserweiterung der Zimmerei der Beigeladenen.

13

Der Beklagte stellte bei einem daraufhin durchgeführten Ortstermin fest, dass das ehemalige landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück von der Beigeladenen als Lager- und Abstellfläche ihres Zimmereibetriebes genutzt wurde. Eine ehemalige Scheune diene dem Zimmereibetrieb als Lagerhalle. Als Anbauten an die Scheune seien auf ca. 16 m Breite und 3,50 m Tiefe nach Norden hin eine Überdachung und nach Süden ein Carport (5 x 4 m) errichtet worden. Außerdem sei an der Ostgrenze des Grundstücks eine Überdachung bzw. ein überdachtes Lager mit einer Grundfläche von ca. 13 x 4 m errichtet worden. Für diese baulichen Maßnahmen lägen keine Baugenehmigungen vor.

14

Auf einen entsprechenden Bauantrag der Beigeladenen vom 13.03.2013, zu dem ein Schallgutachten vom 25.11.2013 vom Beigeladenen eingereicht wurde, erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 9.09.2014 eine - überwiegend nachträgliche - Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der vorhandenen Scheune als Lagerhalle nebst Überdachungen an der Nord-, Ost- und Südseite, den Einbau eines Büros, Sozialräumen und WC, einen Carport an der Südseite der Scheune für einen Teleskoplader, eine vorhandene Lärmschutzwand an der Südwestecke der Scheune, den Neubau einer Überdachung für Schüttcontainer, Gerüste und Leitern an der Ostgrenze des Grundstücks, einer Überdachung für ein Hochregal-Holzlager auf einer vorhandenen ehemaligen Betonmistplatte sowie den Abriss eines Schweinestalls. In der dazu genehmigten Betriebsbeschreibung heißt es u.a.:

15

1.1 Betriebsart:

16

Seit dem 01.07.1996 Gewerbeanmeldung zur Durchführung aller Arbeiten des Zimmererhandwerks, sowie Holz- u. Ausbauarbeiten aller Art und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.

17

1.2 Erzeugnisse:

18

Dachstühle an Neu-, Alt- und Umbauten, von der Halle über Stallungen bis zum Wohn- und Mehrfamilienhäuser.

19

- Sanierungen an den Dächern, Fassaden und Fußböden.

20

- Anbauarbeiten mit Konstruktionen, Dämmungen und Verkleidungen.

21

- Reparaturarbeiten von z.B. Sturm- und Wasserschäden.

22

- Erstellung von Terrassen, Balkone und Carports.

23

1.3 Einsatzstoffe:

24

- Bau- u. Brettschichtholz als Balken, Bohlen, Bretter, Latten.

25

- Verkleidungen aus OSB, Sperrholz, Holz, Kunststoffplatten, Metallblechen und Dachziegeln.

26

- Dämmungen aus Mineralfaser, Holzfaser und Zellulose.

27

1.4 Arbeitsabläufe:

28

a) Eintreffen der Mitarbeiter täglich morgens um 6.30 Uhr auf dem Betriebsgelände (Scheune). Kurze Absprache und Einweisung der Mitarbeiter. Die Transporter (Mercedes Sprinter Kastenwagen) mit Grundausstattung an Handmaschinen und Geräten werden beladen, ggf. einschl. Tandemanhänger mit Material für die jeweilige Baustelle. Manchmal auch der 7,5 t LKW mit größerer Materialladung. Anschließend wird in der Regel mit 3 Kolonnen (2-3 Personen) gefahren und vor Ort werden die ausstehenden Arbeiten verrichtet. Zwischendurch ist eine halbe Stunde Frühstücks- u. Mittagspause. Zu um 16.00 Uhr (Arbeitsende) wird auf- u. eingeräumt, um den Heimweg zum Betriebsgelände wieder anzutreten.

29

Die Firmenfahrzeuge werden auf dem Betriebsgelände abgestellt.

30

Die eine oder andere Klärung von Problemen oder Planungen wird besprochen, bevor dann der Heimweg nach Hause mit dem eigenen Fahrzeug angetreten wird.

31

b) Ganztägige Vorbereitungsarbeiten auf dem Betriebsgelände, wie z.B. Abbundarbeiten an Dachstühlen oder Wandtafeln sind im Durchschnitt an ca. 24 Tagen im Jahr, (10% von ca. 240 Arbeitstagen in ca. 48 Wochen/Jahr) von 2-4 Mitarbeitern durchzuführen.

32

c) Stundenweise Zuschnittarbeiten auf dem Betriebsgelände, wie z.B. Platten, Bohlen oder Hölzer sind im Durchschnitt auch an ca. 24 Tagen im Jahr von meistens 2 Mitarbeitern für die Dauer von ca. 1-2 Stunden durchzuführen.

33

d) Lieferanten mit großen Fahrzeugen zum Entladen von z.B. Holzpaketen, Werkstoffplattenpaketen o. Dämmstoffkollies kommen nach vorheriger Ankündigung an ca. 12 Tagen im Jahr, entweder mit Selbstentladung (Kran oder Hubfahrzeug), oder ich entlade mit unserem kleinen Teleskoplader, in der Regel für eine 1/2 Stunde pro Ladung. Die manchmal anstehenden Beladungen unseres 7,5to LKWs führe ich meistens tagsüber mit unserem kleinen Teleskoplader selbst durch, in der Regel für eine 1/2 Stunde pro Ladung.

34

1.5.1 Maschinen:

35

- In der Scheune steht eine Formattischkreissäge mit Späneabsaugung, ein Dickenhobel und eine Bandsäge.

36

- Handabbundmaschinen für Platzarbeiten oder auf Baustellen:

37

Kreissägen, Hobel, Bandsäge, Bohrmaschinen und Tischkettensäge.

38

- Handmaschinen für Fahrzeuge auf Baustellen:

39

Kreissägen, Stich- und Tigersägen, Hobel, Bohrmaschinen, Akku-Schrauber und Geräte in diversen Größen und Stärken, Mobile Luftdruckkompressen mit verschiedenen Schussgeräten (Nägel, Klammern, Stifte).

40

1.5.2 Fördereinrichtungen:

41

- Merlo Teleskoplader ROTO 30.16 EV als selbst fahrende Baustellenbetriebsmaschine für alle Förder-, Hebe- u. Richtarbeiten auf den jeweiligen Baustellen.

42

- Merlo Teleskoplader P 32.6 Plus als selbst fahrende Betriebshofmaschine für alle Be- u. Entladungsarbeiten auf dem Betriebsgelände.

43

1.5.3 Betriebsfahrzeuge:

44

1 x LKW Mercedes-Benz Typ 809

45

1 x Anhänger-Nachläufer Patzke NL 2,5

46

3 x Sprinter DB Typ 312 D

47

3 x Tandemanhänger 2,0to

48

1 x Merlo Teleskoplader Roto 30.16 EV

49

1 x Merlo Teleskoplader P 32.6 Plus

50

1 x PKW Subaru Impreza STI

51

1 x VW-Bus T5 Diesel

52

2.1 Betriebszeiten:

53

Arbeitstage: Montag - Freitag

54

Arbeitsbeginn: Mo.- Fr. Treffen: 6.30 Uhr, Arbeitsbeginn: 7.00 Uhr

55

Pausen: täglich 2 x halbe Stunde

56

Arbeitsende: Mo. - Do. 16.00 Uhr; Fr. 13.30 Uhr

57

3.1 Beschäftigte:

58

1 Zimmerermeister u. Geschäftsführer (…) Der Geschäftsführer ist entweder im Büro, bei Baustellenbesprechungen oder zu neuen Kundenterminen unterwegs.

59

6 Zimmerergesellen zwischen 22-55 Jahren alt.

60

1 Lehrling, 19 Jahre alt, 2. Lehrjahr

61

1 Lehrling, 18 Jahre alt, 1. Lehrjahr.

62

1 Jugendlicher, 16 Jahre alt, Einstellungsqualifizierungsjahr.

63

Die Mannschaft ist zu 90% auf den Baustellen vor Ort. An der Betriebsstätte hält sich die Mannschaft zu ca. 10% auf und die Lehrlinge sind außerdem auch noch zu 1/3 des Jahres entweder in der Schule oder in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in Bad Segeberg.

64

Die Baugenehmigung wurde u.a. mit folgender Auflage 1. versehen:

65

„Bestandteil der Baugenehmigung ist die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros dBCon vom 25.11.2013, Nummer (501) 210913 (Rev. 01). Die Anlage darf nur in dem vom Gutachter beschriebenen Umfang betrieben werden. Die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Beim Betrieb der Anlage darf der Beurteilungspegel den Wert von 54 dB(A) in der Nachbarschaft während der Tageszeit nicht überschreiten.“

66

In dieser Schallimmissionsprognose heißt es als Ergebnis u.a.:

67

„Um unter die Immissionsrichtwerte und sogar wie gefordert darüber hinaus unter die Irrelevanzschwelle zu gelangen, müssen folgende Maßnahmen getroffen werden:

68

- Verkleidung der Nordwestseite der Werkstatt von innen mit mind. 16 mm OSB-Platten

69

- Verkleidung der Südostseite der Werkstatt von innen mit mind. 16 mm OSB-Platten

70

- Verkleidung der Decke des Hochregallagers von unten als Unterschlag mit mind. 16 mm OSB-Platte und aufliegender Dämmlage 60 mm

71

- Montage einer weiteren (mind.) 16 mm OSB-Platte unter Trapezblech mit Dämmzwischenlage von 40 mm an der Nordost- und Nordwestseite des Hochregallagers“

72

Mit den vier genannten Maßnahmen und geschlossenem Tor würden sich dem Gutachten zufolge an der Südwand des klägerischen Wohnhauses als Immissionsort tagsüber Beurteilungspegel vom 51,8 und 51,9 dB(A) ergeben.

73

Das Gutachten legte Betriebszeiten von montags bis sonnabends in der Zeit von 6.00 h bis 18.00 h zugrunde und berücksichtigte den Merlo Teleskoplader ROTO 30.16 EV, wie sich aus einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 23.06.2015 ergibt, nicht, weil dieser nach der genehmigten Betriebsbeschreibung als selbst fahrende Baustellenbetriebsmaschine für alle Förder-, Hebe- u. Richtarbeiten nur auf den jeweiligen Baustellen zum Einsatz kommen soll.

74

Am 4.10.2014 legten die Kläger gegen diese Baugenehmigung Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, die dem Schallgutachten zugrundeliegenden Angaben und die Angaben der Betriebsbeschreibung würden hinsichtlich der Betriebszeiten voneinander abweichen, sodass nicht erkennbar sei, welche Betriebszeiten für den Beigeladenen verbindlich seien. Der Merlo Teleskoplader ROTO 30.16 EV sei bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei in der Vergangenheit eine Motorkettensäge offen im Hofbereich verwendet worden, die ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Es erscheine zudem unrealistisch, dass die Arbeiten auf der Hofstelle wie vom Gutachter angenommen grundsätzlich bei geschlossenem Tor durchgeführt werden, da die zur Verfügung stehende Fläche nicht für die Bearbeitung von Dachstuhlelementen nicht ausreiche. Es sei weiter zweifelhaft, ob die Schallminderung durch die Schiebetore erreicht werde, da den Bauzeichnungen nicht zu entnehmen sei, dass die Dämmung der Tore denen der Wände entspreche. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung des Gebietscharakters könne nicht von einem faktischen Dorfgebiet ausgegangen werden, sondern von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Bei dem Zimmereibetrieb handele es sich nicht um einen nicht störenden Handwerksbetrieb iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, sodass die Baugenehmigung ihren Gebietserhaltungsanspruch verletzte.

75

Mit am 9.07.2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 1.07.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

76

Am 3.08.2015 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen erneut vortragen, dass Vorhaben sei in der als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufenden näheren Umgebung unzulässig. Als nähere Umgebung sei ein weiteres Gebiet zu berücksichtigen als nur bis zum Katenweg/Schulsteig. Dort handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, während die Nutzungen auf der ehemaligen Hofstelle als Fremdkörper auszuscheiden seien. Bei dem Zimmereibetrieb handele es sich nicht um einen nicht störenden Handwerksbetrieb iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, sodass die Baugenehmigung ihren Gebietserhaltungsanspruch verletzte. Es sei zweifelhaft, ob die Schallminderung durch die Schiebetore erreicht werde, da den Bauzeichnungen nicht zu entnehmen sei, dass die Dämmung der Tore denen der Wände entspreche. Ihre Nachbarrechte gegenüber dem Zimmereibetrieb seien auch nicht verwirkt, da der frühere Betrieb nicht mit dem genehmigten vergleichbar sei. Schon die Gewerbeanmeldung habe auf Nr. 45 gelautet, statt Nr. 41. Auch die Erweiterung der Pachtflächen belege keine tatsächlich erfolgte Betriebserweiterung. Durch die Erteilung der Baugenehmigung erhalte der Betrieb eine neue Qualität.

77

Die Kläger beantragen,

78

die Baugenehmigung vom 9.09.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 1.07.2015 aufzuheben.

79

Der Beklagte beantragt,

80

die Klage abzuweisen.

81

Der Beklagte sieht weiterhin durch die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Kläger verletzt und nimmt auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug.

82

Die Beigeladene beantragt,

83

die Klage abzuweisen.

84

Die Beigeladene trägt vor, die seit 1996 bestehende Zimmerei werde im Rahmen einer 5-Tage-Woche betrieben, mit jährlich ca. 240 Arbeits-/Werktagen. Im Zeitraum vom 01.04. bis 30.11. würden die Mitarbeiter in der Regel um ca. 6.00 Uhr morgens auf dem Betriebsgelände eintreffen. In dem Zeitraum vom 01.12. bis 31.03. eines Jahres (Wintermonate) verschiebe sich der Arbeitsbeginn um 1/2 Stunde auf ca. 6.30 Uhr. Auf dem Betriebsgelände finde dann zunächst eine kurze Absprache und Einweisung der Mitarbeiter in den anstehenden Arbeitstag statt. Die genutzten Transporterkastenwagen verfügten über eine umfangreiche Grundausstattung mit Handmaschinen und weiteren Geräten, sodass in der Regel keine umfangreiche Beladung der Fahrzeuge mit weiteren Maschinen stattfinden müsse. Aus Produktivitäts- und Rationalisierungsgründen werde so wenig Material wie möglich auf dem Firmengelände gelagert. Deshalb würden auch die drei Tandemanhänger nur so wenig wie möglich für Materialtransporte genutzt. Der noch in der Betriebsbeschreibung aus dem Jahr 2013 enthaltene LKW (Mercedes Benz Typ 809) sei inzwischen aus Rationalisierungsgründen abgeschafft worden. Ihre Mitarbeiter würden in der Regel mit 3 Kolonnen, bestehend aus 2 bis 3 Personen, ab ca. 6.15 Uhr bzw. 6.45 Uhr (in den Wintermonaten) zu den jeweiligen Baustellen fahren, um die anstehenden Arbeiten vor Ort zu verrichten. Die Behauptung der Kläger, dass sie täglich auf ihrem Betriebsgelände Lärm und Staub verursachen würde, sei daher nicht zutreffend. Im Gegensatz zu einer Tischlerwerkstatt, in der mit stationären Maschinen gearbeitet werde, hätten Zimmereien im Allgemeinen lediglich kleine Werkstätten, um im Einzelfall eigene vorproduzierte Werkteile auf dem eigenen Betriebsgelände herzustellen. Bei dem absolut überwiegenden Teil der Arbeiten handele es sich jedoch um Tätigkeiten am Bauwerk selbst, also auf der jeweiligen Baustelle vor Ort. Hierdurch würden einerseits Transportwege eingespart und andererseits eventuelle Immissionen erheblich verringert. Nur in Ausnahmefällen müssten Platten oder Hölzer auf Sondermaß für die Baustelle vorgeschnitten werden. In der Regel werde versucht, diese Arbeiten nachmittags für den nächsten Tag durchzuführen. Zudem würden Großprojekte inzwischen weit überwiegend in industriellen Abbundzentren kostengünstiger vorgefertigt und direkt zur Baustelle angeliefert. Auf dem Firmengelände selbst würden nur noch kleinere oder spezielle Projektarbeiten vorgefertigt. Entsprechende Arbeiten fänden an ca. 24 Tagen im Jahr statt, dann aber auch nur stundenweise. Hierbei würden sämtliche immissionsschutzrechtlichen Vorgaben (Schließen der Hallentore etc.) eingehalten. Darüber hinaus gelte die firmeninterne Vorgabe, dass Maschinentätigkeiten erst ab 7.00 Uhr begonnen würden. Um ca. 15.30 Uhr werde auf den jeweiligen Baustellen aufgeräumt und die Rückfahrt zum Betriebsgelände angetreten. Dort würden die Betriebsfahrzeuge dann abgestellt, ohne dass anschließend noch weitere Arbeiten durchgeführt würden. Materiallieferungen von außerhalb fänden aufgrund einer betriebsinternen Vorgabe erst nach 7.00 Uhr auf dem Betriebsgelände statt. Sie dauerten in der Regel höchstens eine halbe Stunde an, wobei immissionsschutzrechtliche Vorgaben nicht überschritten würden. Seit 1996 sei es zu keinen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft gekommen. Aufgrund der dargestellten Betriebsorganisation sei dies auch zukünftig nicht der Fall. Im Umgebungsbereich würden sich mehrere Wohnhäuser, der Zimmereibetrieb, ehemalige Stallungen, die als Gesellschaftsräume genutzt würden, sowie weitere ehemalige landwirtschaftliche Gebäude befinden. Aufgrund der gegebenen Nutzungen handele es sich bauplanungsrechtlich um eine Gemengelage mit Mischgebietscharakter. Dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, in dem die Zimmerei als störender Gewerbebetrieb nicht zulässig wäre, sei wegen der in der Umgebung vorhandenen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe auszuschließen. Nordwestlich vom Betriebsgelände an der K21 befinde sich der Landwirtschaftsbetrieb Langmaack. Nordwestlich im Katenweg sei durch den dortigen Eigentümer Herrn Jürgen Schümann ein Aussiedlungshof in Planung. Des Weiteren werde in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens (B-Straße 43) ein Gesellschaftshaus geführt. Selbst wenn man ein "faktisches" Dorfgebiet oder ein "faktisches" Mischgebiet annähme, wäre ein hieraus resultierender Anspruch der Kläger auf Wahrung der Gebietsart nicht verletzt, weil die Zimmereiwerkstatt angesichts der dargelegten Betriebsabläufe als ein in einem Dorf- oder Mischgebiet allgemein zulässiger, das Wohnen nicht wesentlich störender sonstiger Gewerbebetrieb iSv § 5 Abs. 2 Nr. 6 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO einzustufen sei. Das genehmigte Vorhaben verletze auch nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Durch die immissionsschutzrechtlichen Auflagen des Genehmigungsbescheids sei sichergestellt, dass der für das Grundstück der Kläger maßgebliche Immissionsrichtwert nicht überschritten werde.

85

Die Kammer hat mit Beschluss vom 8.08.2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort am 10.11.2016 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen.

86

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

87

Die Klage ist als Drittanfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9.09.2014 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1.07.2015 zwar zulässig, aber unbegründet.

88

Nach § 113 Abs. 1 VwGO ist die Klage eines Nachbarn gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nur dann begründet, wenn die Baugenehmigung rechtswidrigund der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

89

Bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen ist nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen, sondern, dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich.

90

Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.

91

Daher können die Kläger nicht mit ihrer Befürchtung durchdringen, es würde der Betrieb entgegen der Baugenehmigung und der ausdrücklich als Auflage zu deren Gegenstand gemachten schallmindernden Maßnahmen geführt werden.

92

Die beanstandete fehlende Begutachtung einer angeblich offen im Hofbereich eingesetzten Motorkettensäge erweist sich ebenso als unerheblich, wie der Umstand, dass der Merlo Teleskoplader ROTO 30.16 EV nicht mit begutachtet worden ist.

93

Anfechtungsgegenstand kann nur der genehmigte Umfang des Betriebes sein, der ausdrücklich keinen Einsatz einer Motorkettensäge im Hof vorsieht und in der Betriebsbeschreibung auch deutlich macht, dass der Merlo Teleskoplader ROTO 30.16 EV ausschließlich auf Baustellen eingesetzt wird.

94

Die von den Klägern außerdem geltend gemachte Rechtsverletzung durch eine angebliche Widersprüchlichkeit bzw. Unbestimmtheit der Baugenehmigung liegt nicht vor.

95

Dass der Gutachter bei seiner Beurteilung der Schallimmissionen von umfangreicheren Betriebszeiten ausgegangen ist als in der genehmigten Betriebsbeschreibung führt nicht zu dem Ergebnis, da die Baugenehmigung dadurch widersprüchlich oder unbestimmt ist. Vielmehr ist auch für die Kläger als Nachbarn deutlich erkennbar, dass nur die von der Beigeladenen in ihrer als solchen genehmigten Betriebsbeschreibung beantragten Zeiten maßgeblich sind.

96

Darüber hinaus haben die Kläger bereits ihre Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen - überwiegend nachträglich - für ihren Zimmereibetrieb erteilte Baugenehmigung zwar nicht formell, aber materiell verwirkt.

97

Für die Verwirkung des materiellen Rechts kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben.

98

Dies wird mit dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis begründet, das die Nachbarn verpflichtet, ihre Einwendungen nicht unangemessen spät zu erheben. Dabei kommt es für den Beginn der Frist nicht darauf an, wann der Nachbar tatsächlich Kenntnis von dem Bauvorhaben gehabt hat, maßgeblich ist vielmehr, wann der Nachbar das Bauvorhaben hätte zur Kenntnis nehmen müssen.

99

Die Verwirkung wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Nachbarn. Insoweit müssen sich die Kläger das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen, denn nachbarliche Abwehrrecht im Baurecht sind grundstücksbezogene Rechte (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.6.2012, - 2 L 56.11 -; VGH Mannheim, Urt. v. 25.09.1991, – 3 S 2000/91 –). Dies gilt auch gegenüber ungenehmigten baulichen Anlagen (BVerwG, Beschl. v. 11.02.1997, - 4 B 10/97 -; VGH Kassel, Urt. v. 25.06.2014, - 3 A 1024/13 -; VGH Mannheim, Urt. v. 25.09.1991, – 3 S 2000/91 –). Angesichts der Grundstücksbezogenheit der nachbarlichen Abwehrrechte ist auch unerheblich, welche Gründe die jeweiligen Grundstückseigentümer dazu veranlasst haben, auf Einwände gegen die bauliche Nutzung eines angrenzenden Grundstücks zu verzichten. Es ist daher insoweit unerheblich, dass es sich bei den Voreigentümern des Klägergrundstücks um die Eltern des Betriebsinhabers der Beigeladenen handelte.

100

Nach diesen Grundsätzen sind die von den Klägern geltend gemachten Abwehransprüche gegen die Zimmerei der Beigeladenen, die Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist, verwirkt.

101

Den Klägern musste nicht nur die Nutzung der ehemaligen Hofstelle der Eltern des Inhabers der Beigeladene schon bei Erwerb im Jahre 2010 bekannt geworden sein. Vielmehr haben bereits ihre Rechtsvorgänger über ein Jahrzehnt lang nicht nur keine Einwände gegen den Betrieb erhoben, sondern diesen durch Vermietung und später Übertragung der Hofstelle sogar erst ermöglicht. Die Zimmerei wird dort seit 1996 betrieben. Selbst wenn man berücksichtigt, dass in den letzten Jahren vor Erteilung der Baugenehmigung noch weitere Baumaßnahmen für die Zimmerei erfolgt sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Art und Ausmaß der Nutzung der ehemaligen Hofstelle durch die Zimmerei in den letzten beiden Jahren zulasten der in der Umgebung vorhandenen Wohnbebauung verändert hat. Vielmehr spricht nach den von den Klägern nicht substantiiert bestrittenen Erläuterung der Beigeladenen Überwiegendes dafür, dass sich die Immissionssituation durch die weit überwiegende Verlagerung der lärmintensiven Betriebsabläufe auf die Baustellen sogar verbessert hat. Dass die in erster Linie einer nachträglichen Legalisierung der bereits betriebenen Zimmerei dienende Baugenehmigung auch die Zulassung von Neubauten umfasst, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da mit diesen Neubauten weder eine Intensivierung noch eine Ausweitung der Zimmerei verbunden ist, sondern lediglich bislang im Freien erfolgende Lager mit immissionsmindernder Wirkung überdacht worden sind.

102

Es kann weder angesichts der Entwicklung des Zimmereibetriebes in den Jahren seit 2010 noch aufgrund der nunmehr erteilten nachträglichen Baugenehmigung davon die Rede sein, dass der Betrieb gegenüber dem für die Verwirkung maßgeblichem Zeitraum einen Qualitätssprung - ähnlich der von den Klägern zum Vergleich herangezogenen Wandlung eines „normalen“ in ein „großflächiges“ Einzelhandelsgeschäft - gemacht hätte. Aufgrund der von den Klägern nicht substantiiert bestrittenen und für das Gericht gerade vor dem Hintergrund der Gewerbeanmeldungsunterlagen, der Mietverträge über die Betriebsfläche und der noch vor dem Erwerb des Klägergrundstücks erfolgten Eigentumsübertragung des Betriebsgrundstücks auf die Beigeladene plausiblen Darstellung der Geschichte des streitbefangenen Betriebes ist davon auszugehen, dass bereits im Jahre 2010, als die Kläger ihr Grundstück von den Eltern des Betriebsinhabers der Beigeladenen erwarben, der Zimmereibetrieb in 2014 nachträglich genehmigten Nutzungsart - und -umfang vorhanden war.

103

Da ein materiell-rechtliches Abwehrrecht, das im Hinblick auf eine nicht genehmigte bauliche Anlage verwirkt worden ist, bei nachträglicher Legalisierung des Vorhabens nicht wieder auflebt (OVG Münster, Urt. v. 02.03.1999, – 10 A 2343/97 -), ist der von den Klägern geltend gemachte Abwehranspruch insoweit verwirkt, als er sich gegen die Inhalte der angefochtenen Baugenehmigung richtet, die bereits verwirklicht worden waren.

104

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Kläger selbst ohne eine Annahme einer Verwirkung ihrer Abwehransprüche gegen die Zimmerei nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des anerkanntermaßen nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruchs durch die angefochtene Genehmigung berufen können.

105

§ 34 Abs. 2 BauGB entfaltet innerhalb von faktischen Baugebieten nachbarschützende Wirkung. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar in einem Bebauungsplangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden.

106

Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB setzt jedoch voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der BauNVO bezeichnet sind. Dies setzt wiederum voraus, dass die maßgebliche Umgebung ausschließlich bauliche Elemente enthält, die nur einem der in der BauNVO geregelten Baugebiete zuzuordnen sind. Dabei kann berücksichtigt werden, dass die bauliche Entwicklung im nicht beplanten Innenbereich naturgemäß nicht in jeder Beziehung so verlaufen ist wie in beplanten Gebieten. Daraus folgt, dass das betreffende Gebiet zwar der Zweckbestimmung eines Baugebiets der BauNVO entsprechen muss. Nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen. Auch in den beplanten Gebieten sind nicht in allen Fällen sämtliche der in den Baugebietsvorschriften der BauNVO bezeichneten einzelnen Arten von Anlagen tatsächlich verwirklicht worden. Unzulässig ist es allerdings, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 ff. BauNVO bezeichneten Art zu pressen mit der Folge der schematischen Anwendung der Zulässigkeitsregeln der Baugebietsvorschriften der BauNVO (BVerwG Urt. v. 23. 4. 1969, – 4 C 12.67 -). Dies schließt allerdings nicht aus, dass – entsprechend den allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Eigenart der Umgebung – bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder sogenannte Fremdkörper darstellen.

107

Im vorliegenden Fall ist für das Gericht nach Auswertung der Lagepläne, den Angaben der Beteiligten zu den vorhandenen Nutzungen und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung jedenfalls nicht erkennbar, dass sowohl die Grundstücke der Kläger als auch das Betriebsgrundstück der Beigeladenen innerhalb desselben Baugebiets und noch dazu innerhalb eines faktisches allgemeines Wohngebiets iSv § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 4 BauNVO liegen.

108

Zwar erscheint es bei der Frage der für das Einfügen in die Eigenart des Gebiets maßgeblichen Abgrenzung der näheren Umgebung nicht gerechtfertigt, den Bereich auf die Bebauung südlich des Schulsteig und des Katenwegs zu beschränken. Nach dem vom Gericht insgesamt gewonnenen Eindruck der örtlichen Verhältnisse endet jedoch ein möglicherweise vorhandenes faktisches allgemeines Wohngebiet in südwestlicher Richtung mit dem Aufeinandertreffen der Wohnbebauung, die noch das klägerische Grundstück umfasst, auf das ehemalige landwirtschaftlich genutzte Hofgrundstück mit seinen, von denen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen völlig verschiedenen Nutzungen. Auf der ehemaligen Hofstelle befinden sich mit dem sog. Gesellschaftshaus und der streitbefangenen, bei der Beurteilung des Gebietscharakters aber zu berücksichtigenden, seit nunmehr fast 20 Jahren dort betriebenen Zimmerei zwei Nutzungen, die nicht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Das Gesellschaftshaus stellt von dem genehmigten Nutzungszweck her keine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft, sondern ein auf überörtliche Kunden ausgerichtetes gastronomisches Veranstaltungszentrum dar und ein Zimmereibetrieb ist bei typisierenden Betrachtungsweise nicht als ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässiger sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb einzustufen. Dass die Zimmerei als vorhandene Nutzung zu berücksichtigen ist, ergibt sich daraus, dass sie trotz fehlender Genehmigung von dem Beklagten in einer Weise geduldet wird, die keine Zweifel daran lässt, dass er sich mit deren Vorhandensein abgefunden hat (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2005, - 1 LB 23/04 -, Beschl. v. 6.07.2011, - 1 LA 41/11 -), was sich gerade in der Erteilung der hier streitbefangenen Baugenehmigung dokumentiert.

109

Es erscheint nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt, entgegen der o.g. Grundsätze hier die vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 ff. BauNVO bezeichneten Art zu pressen, d.h. hier auch die Bebauung auf der ehemaligen Hofstelle mit einzubeziehen, um dann die - hier in ein faktisches allgemeines Wohngebiet - nicht einfügsamen Nutzungen wieder als Fremdkörper bei der Einstufung des Gebietscharakters auszublenden. Vielmehr treffen vorliegend ein durchweg von Wohnbebauung geprägtes Gebiet auf die ehemalige Hofstelle in einer Randlage mit ihren WA-gebietsunverträglichen Nutzungen. Daher ist hier von einer für eine einer Zuordnung zu einem bestimmten Baugebietstypus der BauNVO nicht zugänglichen Gemengelage in Form des Aufeinandertreffens vom Baugebietstypus unverträglicher Nutzungen auszugehen. Für ein Berufen auf den Gebietserhaltungsanspruch ist daher hier kein Raum.

110

Aber auch das aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 BauGB abgeleitete Gebot der Rücksichtnahme ist hier durch den Betrieb der Beigeladenen gegenüber den Klägern nicht verletzt.

111

Die im Rahmen der Mittelwertbildung für eine Gemengelage entscheidenden Lärm-Immissionsrichtwerte werden durch das genehmigte (unter Beachtung der Auflagen zu betreibende) Vorhaben, wie sich aus dem dazu im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Gutachten ergibt, eingehalten. Zusätzlich ist in der Baugenehmigung der Beigeladenen durch die Auflage 1 ausdrücklich aufgegeben worden, den Wert von 54 db(A) in der Nachbarschaft während der Tageszeit nicht zu überschreiten.

112

Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere der Einwand, dass ein Arbeiten bei geschlossenen Toren angesichts der zu bearbeitenden Werkstoffe unrealistisch sei, ist aufgrund der vom Beigeladenen erläuterten Betriebswirklichkeit unberechtigt.

113

Da die Klägerin ihre Abwehrrechte gegenüber der angefochtenen Baugenehmigung zum einen bereits verwirkt hat und die Kläger unabhängig davon durch diese Baugenehmigung auch nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

114

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.

115

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.


(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer bis zum Jahr 2011 befristeten, einem anderen Unternehmen erteilten bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 zur Ausübung der Rechte für den – seinerzeit – bergfreien Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) sowie die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin.

2

Mit Urkunde vom 07.11.1991 erteilte das damalige Bergamt Staßfurt der Fa. (B.) GmbH die Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und zur Ausübung des in § 7 BBergG festgeschriebenen Rechts für den – seinerzeit bergfreien – Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Erlaubnisfeld (M.) im früheren Landkreis Schönebeck. Ein von der Fa. (B.) GmbH eingereichter Aufsuchungsbetriebsplan wurde mit Bescheid vom 28.01.1992 auf die Fa. (D.) GmbH übertragen.

3

Mit Urkunde vom 05.08.1992 erteilte das Bergamt Staßfurt der Fa. (D.) GmbH auf deren Antrag vom 11.03.1992 eine bis zum Jahr 2011 befristete Bewilligung (Nr. II-B-f-232/92) zur Ausübung der in § 8 BBergG genannten Rechte für den (damals) bergfreien Bodenschatz „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) (Bl. 155 der Beiakte A). Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmungen, gemäß § 51 Abs. 1 BBergG einen Hauptbetriebsplan für eine Geltungsdauer von zwei Jahren und gemäß § 52 Abs. 2a BBergG einen Rahmenbetriebsplan einschließlich Umweltverträglichkeitsuntersuchung in einem Planfeststellungsverfahren vorzulegen, falls die beanspruchte Gesamtfläche des Tagebaus einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen 10 ha oder mehr beträgt oder wenn eine Förderkapazität von 3.000/Tag oder mehr errichtet werden soll oder wenn eine großräumige Grundwasserabsenkung erfolgen soll. Auf den Antrag der Fa. (D.) vom 19.11.1992 stimmte das Bergamt mit Bescheid vom 17.12.1992 der Übertragung der Bergbauberechtigung auf die Fa. (R.) GmbH & Co. KG. zu.

4

Die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beantragte am 14.06.1993 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für den Zeitraum 1993 bis 2011. Im Rahmenbetriebsplanverfahren beteiligte das Bergamt Staßfurt andere Träger öffentlicher Belange. Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Magdeburg äußerte mit Schreiben vom 26.11.1993 "schwerwiegende Bedenken gegenüber der Realisierung des Bergbauvorhabens". Ebenfalls am 14.06.1993 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beim Bergamt Staßfurt die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gemäß § 51 BBergG für den Zeitraum 1994 bis 1996. Ferner beantragte sie die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Das damalige Regierungspräsidium Magdeburg lehnte in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 26.01.1994 das Vorhaben ab, da es den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspreche. Am 23.07.1993 stellte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG den Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns des Abbaus von Bodenschätzen nach § 57 b BBergG. Am 14.09.1993 beantragte sie beim Bergamt Staßfurt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gemäß § 10 NatSchG LSA (a.F.). Außerdem beantragte sie am 02.05.1994 ein Planfeststellungsverfahren, in dem zuletzt ein Scoping-Termin am 27.04.1995 stattfand. Am 29.03.1996 legte sie einen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum August 1996 bis August 1998 zur Zulassung vor.

5

Am 11.03.1998 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Fa. (S.) GmbH & Co. KG, die das Bergamt Staßfurt mit Bescheid vom 09.10.1998 erteilte.

6

Inzwischen hatte die Fa. (S.) GmbH & Co. KG mit Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 das Bergrecht gemeinsam mit Bewilligungen für vier andere Lagerstätten an die Klägerin zu einem Gesamtkaufpreis von 120.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer veräußert. Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG beantragte mit Schreiben vom 01.06.1999 beim Bergamt Staßfurt die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin. In einem Schreiben vom 02.06.1999 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bergamt, dass das Unternehmen allen sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde. Mit Schreiben vom 06.04.2000 bat die Klägerin, Bezug nehmend auf den mit Schreiben der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 gestellten Antrag zur Übertragung der Bewilligung für das Feld (M.), um Mitteilung über den Stand der Bearbeitung. Mit Schreiben vom 10.05.2000 bat sie um Übertragung der Berechtigung.

7

Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG wurde am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht. Nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Jena war die persönlich haftende Gesellschafterin, die (S.) Verwaltungs-Gesellschaft mbH, ausgeschieden, die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen.

8

Unter Datum vom 29.12.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass mit Datum vom 23.12.2011 ihr Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für den Zeitraum 2012 bis 2013 für das geplante Vorhaben (M.) - (K.) eingegangen sei, und bat darum, den erforderlichen Nachweis für die Bergbauberechtigung Nr. II-B-f-232/92 im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) nachzureichen, da dieser Nachweis nicht habe festgestellt werden können und der Nachweis dem Unternehmer obliege (Bl. 323 der Beiakte B). Ebenfalls am 29.12.2011 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Bewilligung für das Feld (M.) - (K.) über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren. Die Verlängerung sei erforderlich, da die im Bergwerksfeld vorhandenen Rohstoffe noch nicht abgebaut seien. Am 12.01.2012 sandte das Bergamt die Hauptbetriebsplan-Unterlagen an die Klägerin "bis zum Zeitpunkt ihrer Nachweiserklärung der Berechtigung" zurück. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2012, ein Dokument über die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung der Bewilligung auf sie sei dort nicht greifbar. Sie verweise jedoch auf die formgültigen Anträge der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 und ihren Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG vom 02.06.1999. Sie gehe davon aus, dass diesen Anträgen gemäß die Zustimmung zur Übertragung erteilt worden sei, da Versagungsgründe nicht ersichtlich und auch nicht mitgeteilt worden seien.

9

Den von der Klägerin am 29.12.2011 gestellten Antrag auf Verlängerung der Bewilligung lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.04.2013 ab. Zur Begründung gab er an, die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und planmäßigen Gewinnung im Bewilligungsfeld bis zum Ablauf der Befristung (§ 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG) lägen nicht vor. Dies setze voraus, dass auch tatsächlich Gewinnungsarbeiten stattfänden bzw. stattgefunden hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Bewilligungsfeld sei unverritzt. Es sei auch kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und daher kein Hauptbetriebsplan zugelassen worden. Während der 19-jährigen Geltungsdauer der Bergbauberechtigung seien keine Gewinnungstätigkeiten durchgeführt worden. Da dies einen zwingenden Widerrufsgrund darstelle, wäre vor der Entscheidung über die Verlängerung der Bewilligung deren Widerruf gemäß § 18 Abs. 3 BBergG zu prüfen gewesen. Die Verlängerung der Bewilligung sei zu versagen, wenn in Bezug auf die Erlaubnis Widerrufsgründe vorlägen. Es seien keine Gründe erkennbar, die den Widerruf hemmen würden. Das Recht der Bewilligung sei nicht auf die Klägerin übertragen worden, denn es fehle an der schriftlichen Zustimmung der Behörde zum Übertragungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Eine Genehmigungsfiktion sehe das BBergG nicht vor. Über die Bewilligung könne nur der Inhaber, aber kein Dritter bestimmen. Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung sei auch nicht rechtzeitig gestellt worden. Er, der Beklagte, habe keine ausreichende Zeit gehabt, um auch ein eventuelles Beteiligungsverfahren durchführen zu können. Die ihm verbliebene Zeit vom 29. bis 30.12.2011 sei keine ausreichende Bearbeitungsfrist.

10

Am 08.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen:

11

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlange nicht die Feststellung, dass in der Vergangenheit und aktuell eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" stattfinde oder stattgefunden habe. Vielmehr solle die Verlängerung für eine Zeit gewährt werden, in der das Vorkommen bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung voraussichtlich erschöpft sei. Richtiges Mittel zur zeitlichen Begrenzung einer Bewilligung in Fällen, in denen eine der sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung gemäße bergbauliche Tätigkeit nicht vorliege, sei der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG. Auf die Frage, ob denkbar Umstände vorlägen, die einen Widerruf rechtfertigten, komme es nicht an, auch weil der Beklagte keinen Widerruf erklärt habe.

12

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Die Verzögerungen, die infolge ausstehender Durchführung des von ihrer Rechtsvorgängerin beantragten Raumordnungsverfahrens und ausstehender Zustimmungen zum Erlass des Rahmen- und Hauptbetriebsplans eingetreten seien, habe sie nicht zu vertreten. Die aktenkundigen internen Rücksprachen im Bergamt Staßfurt offenbarten vielmehr, dass die Fristenproblematik zwar aufgeworfen, jedoch überhaupt nur für die Zukunft gesehen worden und daher beabsichtigt gewesen sei, mit dem zu erlassenden Bescheid nach § 22 BBergG einen Hinweis auf § 18 Abs. 3 BBergG zu erteilen. Ebenso werde deutlich, dass das Bergamt Staßfurt hieraus die Notwendigkeit erkannt habe, die in ihrer Behörde anhängigen Verfahren zügig zu betreiben. Da eine Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 nach § 22 BBergG nicht erteilt worden sei, seien alte und neue Bewilligungsinhaberin hinsichtlich des Bergrechts nicht handlungsbefugt gewesen. Zudem sei eine Anzahl von Umständen hinzugetreten, die sich auf die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit hinderlich ausgewirkt hätten. Im Jahre 2009 sei es zum Erwerb der Geschäftsanteile der Klägerin durch ihren Geschäftsführer bzw. durch eine ihm gehörige Gesellschaft gekommen, so dass die heutige Geschäftsführerin der Klägerin nur eingeschränkt über Informationen aus der geschäftlichen Tätigkeit vor 2009 verfügt habe. Die Fa. (R.) GmbH & Co.KG habe mit den von ihr gestellten Anträgen auf Zulassung des Rahmen- und Hauptbetriebsplans, auf vorzeitigen Beginn des Abbaus, auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und eines Planfeststellungsverfahrens sowie mit der Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens, einer Umweltverträglichkeitsstudie und eines landschaftspflegerischen Begleitplans alles für die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit Nötige getan. Die (S.) GmbH & Co.KG sei im Herbst 1998 dahingehend beschieden worden, dass eine Zustimmung der Wasserbehörde nach damaligem Stand (hohe Anzahl von Nassgewinnungstagebauen) nicht möglich sei und empfohlen werde, in den nächsten drei bis fünf Jahren keine ernsthaften Aktivitäten zu unternehmen. Abgesehen von der Untätigkeit des Bergamts Staßfurt und des Regierungspräsidiums Magdeburg bezüglich des Wasserrechts und des Raumordnungsverfahrens hätten aufseiten der (S.) GmbH & Co.KG und bei ihr, der Klägerin, Umstände vorgelegen, die hätten Anlass geben können, die bei den Behörden anhängigen Verfahren abzuwarten. Nach dem Kauf der Bewilligung am 25./28.09.1998 habe sie, die Klägerin, Anstalten getroffen, die Lagerstätte zu verkaufen. Deshalb sei es geboten gewesen, den Bestand von Rechten zu wahren, jedoch gewisse kosten- und zeitintensive Investitionen zu unterlassen bzw. zurückzustellen. Nicht anders habe sich die Lage im Vorfeld und im Zuge der Verkaufsbemühungen dargestellt, die die Klägerin betreffend den Verkauf der Geschäftsanteile unternommen habe. Die (H.) AG habe bereits in den Jahren 2004 und 2005 starke Bemühungen unternommen, die GmbH-Geschäftsanteile zu verkaufen, die sich bis zum Jahr 2009 fortgesetzt hätten. Die neue Inhaberin der Geschäftsanteile und die neue Geschäftsführung seien zunächst mit beträchtlichen personelle Mittel in Anspruch nehmenden Aufgaben befasst gewesen, die für die unproblematische und reibungslose Übernahme des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe Aktivitäten zur Aufnahme der Verfahren entfaltet sowie einen Antrag auf Hauptbetriebsplanzulassung und Verlängerung der Bewilligung gestellt, sobald sie hierzu imstande gewesen sei.

13

Der Beklagte erhebe zu Unrecht den Einwand, dass sie nicht befugt sei, den Verlängerungsantrag zu stellen. Dies sei treuwidrig, weil der Beklagte verpflichtet sei, der Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG auf die Klägerin zuzustimmen. Einer Mitwirkung der (S.) GmbH & Co.KG bedürfe es nicht. Als Anwartschaftsberechtigte sei sie tauglicher Adressat des Bescheides gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Sollte der Beklagte die Mitwirkung der früheren Inhaberin des Bergrechts bei Erlass des Bescheides in formeller Hinsicht trotzdem für notwendig halten, könne nach einem entsprechenden Hinweis die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die nicht mehr existente Fa. (S.) GmbH & Co. KG veranlasst werden. Auch wenn sie, die Klägerin, noch nicht Inhaberin der Bewilligung sei, habe sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung des Beklagten nach § 22 BBergG. Dieser Norm liege der Grundsatz der Veräußerlichkeit bergrechtlicher Bewilligungen zugrunde. Liege die ratio der Norm in der prinzipiellen Veräußerlichkeit von Bergrechten, so diene die Norm dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit solcher Rechte. Damit sei der Kaufpartner in den Schutzbereich der Norm einbezogen, so dass sie, die Klägerin, ein eigenes klagbares Recht auf Erteilung der Zustimmung und Verlängerung der Bewilligung habe. Der Beklagte sei zur Zustimmung verpflichtet. Mithin könne ihr auch ein Recht auf Verlängerung der Bewilligung nicht abgesprochen werden. Der Beklagte berufe sich treuwidrig auf rechtliche Nachteile, die durch eigenes rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bewirkt worden seien. Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Frage getroffener Dispositionen stelle sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht.

14

Die Klägerin hat beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verurteilen, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

16

sowie,

17

den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen

20

und erwidert:

21

Die Klage sei bereits unzulässig. Da die Klägerin nicht Bewilligungsinhaberin sei, müsste sie die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen können. Eine solche Norm stelle § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht dar. Unabhängig davon sei das Rechtsschutzbedürfnis fraglich, weil die Bewilligung bereits am 31.12.2011 erloschen und eine rückwirkende Verlängerung nicht möglich sei.

22

Die Klage sei auch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vorlägen. Der Antrag, der am 29.12.2011 eingegangen sei, habe eine rechtzeitige Bearbeitung nicht ermöglicht. Bei der Befristung der Bewilligung handele es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Derartige Fristen könnten schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht rückwirkend verlängert werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich durch das Erlöschen der Bewilligung die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der von der Bewilligung umfassten Bodenschätze geändert hätten. Kiese und Kiessande seien nach dem Einigungsvertrag den bergfreien Bodenschätzen zugeordnet gewesen. Somit habe die bergrechtliche Bewilligung seinerzeit erteilt werden können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen am 23.04.1996 seien die bestehenden Bergbauberechtigungen unberührt geblieben. Mit dem Erlöschen der Bewilligung am 31.12.2011 seien die Kiese und Kiessande in (M.) - (K.) jedoch nicht mehr bergfrei und fielen dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Die Verlängerung der Bewilligung würde also eklatante eigentumsrechtliche Veränderungen mit sich bringen, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem Gesetz erreicht werden sollten, nicht vereinbar seien. Auch deshalb verbiete sich eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung.

23

Das Erfordernis einer ordnungs- und planmäßigen Gewinnung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG sei nicht nur auf die Zukunft gerichtet. Es erfordere ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen. Zu beachten sei das der Bewilligung zugrundeliegende Arbeitsprogramm. Dort sei beschrieben worden, dass die Arbeiten zum Vorhaben (M.) 1992 aufgenommen würden und 18 Jahre andauern sollten. Daraus erkläre sich auch die Befristung bis 2011. Änderungen des Arbeitsprogramms seien nicht angezeigt worden. Zudem seien die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Bewilligung in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend. Neben den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG seien zumindest auch die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Unternehmers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollten; dies betreffe etwa § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG (Vorlage eines Arbeitsprogramms) und § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit). Hierzu habe die Klägerin bislang keine Angaben gemacht.

24

Eine Verlängerung sei zudem nicht möglich, weil die Bewilligung zu widerrufen wäre. Es wäre widersinnig, nicht verfahrensökonomisch und aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig, eine Bewilligung (zunächst) zu verlängern, die zu widerrufen sei. Die von der Klägerin genannten Gründe seien keine, die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG einem Widerruf entgegenstünden. Der eingereichte Hauptbetriebsplan habe nicht vor der Rahmenbetriebsplanzulassung zugelassen werden sollen. Nach der Durchführung des Scoping-Termins im Jahr 1995 sei es Sache der Bewilligungsinhaberin gewesen, die Antragsunterlagen entsprechend den Abstimmungen zu überarbeiten. Dies sei aber nicht erfolgt. Nach der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vom 09.10.1998 habe sich die nunmehrige Bewilligungsinhaberin in den Betriebsplanverfahren nicht geäußert – weder ob sie in die vorliegenden Betriebspläne eintrete noch ob sie neue Betriebspläne einreiche. Diese Untätigkeit müsse sich die Bewilligungsinhaberin – und, soweit sie die Verlängerung der Bewilligung begehre, auch die Klägerin – zurechnen lassen. Die Einwände der Klägerin, dass durch firmeninterne Veränderungen Informationsverluste entstanden seien und der Großteil der Zeit dazu habe verwendet werden müssen, sich intern neu aufzustellen, seien keine, die für das Vorliegen nicht zu vertretender Umstände im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG sprächen. Vielmehr liege es an der Klägerin, das Unternehmen so zu organisieren, dass die erforderlichen Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit interne – hier sehr langwierige – Umstrukturierungs- und Umorientierungsmaßnahmen eine verspätete Aufnahme der Gewinnung rechtfertigen sollten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe die Bewilligungsinhaberin das Bergrecht mit Vertrag vom 25./28.9.1998 an die Klägerin veräußert – mithin vor der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Bewilligungsinhaberin, die erst am 09.10.1998 erteilt worden sei. Bereits 1999, also nicht einmal ein Jahr nach dem Erwerb des Gewinnungsrechts, habe sich die Klägerin bereits wieder bemüht, das Gewinnungsrecht weiterzuverkaufen. Das lasse den Schluss zu, dass die Klägerin nie an der Verwirklichung des Vorhabens interessiert gewesen sei, sondern die Bewilligung allenfalls als Handelsobjekt betrachtet habe. Dies sei vom Bergrecht aber nicht geschützt bzw. solle gerade verhindert werden. Das Bergrecht bezwecke, im öffentlichen Interesse die Rohstoffversorgung zu sichern und eine zügige Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu gewährleisten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Aufsuchungs- und die Abbautätigkeit kurzfristig aufgenommen und mit der gebotenen Intensität betrieben werden. Zugleich solle vermieden werden, dass Erlaubnisse und Bewilligungen dazu eingesetzt würden, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu ermöglichen. Auch aus diesem Grund wäre ein Widerruf hier gerechtfertigt gewesen.

25

Die Klägerin sei auch nicht befugt gewesen, die Verlängerung der Bewilligung zu beantragen, denn die Bergbehörde habe der Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin nicht zugestimmt. Die Klägerin sei nicht Bewilligungsinhaberin. Sie könne keine Klagebefugnis aus § 22 BBergG herleiten. § 22 entfalte keine Rechtswirkungen für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Normen. § 22 BBergG habe keinen drittschützenden Charakter.

26

Auch für die Klageerweiterung, mit der die Klägerin die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung begehre, bestünden Zulässigkeitsprobleme. Selbst wenn der Klägerin nunmehr die Zustimmung zur Übertragung erteilt würde, änderte dies nichts am Ablauf der Bewilligung, so dass es auch insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Zustimmung hätte für die Klägerin keinen erkennbaren Nutzen. Im Übrigen fehle es für die Zustimmung an der Vorlage eines schlüssigen Arbeitsprogramms. Inzwischen dürfte auch ein neuer Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) vorausgesetzt werde, erforderlich sein. Deshalb habe über das Zustimmungsbegehren nicht abschließend entschieden werden können. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Klägerin auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse verwiesen werde. Sie habe über mehrere Jahre versäumt, das Verfahren voranzutreiben, und könne daher nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit erheben. Keines der betroffenen Grundstücke stehe im Eigentum der Klägerin oder der Bewilligungsinhaberin. Daraus sei ersichtlich, dass die Unternehmen keine Dispositionen zur Vorbereitung des Abbaus von Sand und Kies getroffen hätten. Investitionen, die Vertrauensschutz begründen könnten, seien nicht getätigt worden.

27

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

28

Die Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft. Der zusätzlich zum Antrag in der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung gestellte weitere Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu verpflichten, stelle eine Klageerweiterung im Sinne von § 91 VwGO dar, die die Kammer als sachdienlich ansehe, weil sie zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs führe, der im Wesentlichen derselbe bleibe.

29

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung habe. Dabei könne dahinstehen, ob eine Bewilligung durch Zeitablauf erledigt sei, wenn nicht rechtzeitig vor deren Ablauf ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, ob der Antrag vom 29.11.2011 "rechtzeitig" gewesen sei und ob nach dem 31.12.2011 eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung noch möglich sei.

30

Die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung setze einen entsprechenden Antrag des Unternehmers voraus, da auch eine Bewilligung gemäß § 10 BBergG nur auf Antrag erteilt werde. Der Klägerin habe jedoch die Befugnis zur Stellung eines Verlängerungsantrages gefehlt, da nur der Inhaber der Bewilligung einen solchen Antrag stellen könne, die Fa. (S.) GmbH & Co.KG aber aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG Inhaberin der Bewilligung geblieben sei. Da dieses Unternehmen laut Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2007 erloschen sei, habe es danach einen Verlängerungsantrag nicht mehr stellen können. Den Antrag vom 29.11.2011 habe die Klägerin als Nichtberechtigte gestellt, da für sie keine Möglichkeit eigener Rechtsbetroffenheit bestanden habe. Ein Verwaltungsrechtsverhältnis mit der Behörde habe nur zu dem Unternehmen bestanden, das die Bewilligung erhalten habe. Außenstehende Dritte seien nicht einbezogen. Die Klägerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der (S.) GmbH & Co.KG sondern nur deren Vertragspartnerin gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei die (S.) GmbH & Co.KG im Übrigen noch nicht Inhaberin der Bewilligung gewesen, weil die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung erst danach erfolgt sei. Da das Verwaltungsverfahrensrecht keine gewillkürte Verfahrensstandschaft kenne, sei es der Klägerin versagt, allein aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Übereinkommens mit privaten Dritten deren verwaltungsrechtliche Anliegen als eigene wahrzunehmen.

31

Die Klägerin könne auch nichts daraus herleiten, dass der von der (S.) GmbH & Co.KG gestellte Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung an die Klägerin nicht beschieden worden sei. Die Klägerin selbst habe den Antrag nicht gestellt, und zudem könne auch ein solcher Antrag nur von der Bewilligungsinhaberin selbst gestellt werden. Der Fa. (S.) GmbH & Co.KG könne nach ihrer Auflösung die Zustimmung nicht mehr erteilt werden. Eine eigene Rechtsposition räume § 22 Abs. 1 BBergG dem so wörtlich bezeichneten Dritten nicht ein. Auch diese Norm vermittle nur Rechtswirkungen zwischen der Bewilligungsinhaberin und der Bergbehörde. Die Verweigerung der Zustimmung könne nur die Rechte der Bewilligungsinhaberin verletzen. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Erwerbers sei ausgeschlossen, da die Vorschrift ersichtlich nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sei. Auch aus dem Eigentumsgrundrecht ergebe sich kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, da der Kaufvertrag nur privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien begründe und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht betroffen sein könne, weil erst das Vorliegen der bergbehördlichen Zustimmung den Kaufvertrag wirksam werden lasse. Die Rechtsposition der Klägerin werde auch nicht dadurch gestärkt, dass sie dem Beklagten am 23.12.2011 einen Hauptbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt habe. Die Klägerin genieße insoweit keinen Vertrauensschutz zur Erhaltung des Bestandsschutzes aus der bis zum 31.12.2011 noch bestehenden Bergfreiheit des Bodenschatzes "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BodSchVereinhG). Die zur Erlangung einer öffentlich-rechtlichen Zulassung, Erlaubnis, etc. gemachten Aufwendungen würden jedenfalls nicht zu den vertrauensbegründenden Investitionen gezählt. Darüber hinaus habe die Klägerin in Ziffer 3 des Kaufvertrages erklärt, Kenntnis zu haben vom Stand der Projekte nach entsprechenden Berechtigungs- und Bewilligungsurkunden. Sie müsse sich daher die Kenntnis zurechnen lassen, dass ein Hauptbetriebsplan erst nach erfolgter Rahmenbetriebsplanzulassung habe zugelassen werden sollen und ein Rahmenbetriebsplan wegen der im Planfeststellungsverfahren zu Tage getretenen Hindernisse und Bedenken anderer Träger öffentlicher Belange "im Verfahren steckengeblieben" sei.

32

Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung auf die Klägerin zuzustimmen, könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte einen Antrag bescheide (und diesem stattgebe), den nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen gestellt habe, mit dem die Klägerin lediglich einen (zivilrechtlichen) Vertrag auf Erwerb des Bergrechts geschlossen habe. Zudem sei der Beklagte nicht in der Lage, die von der Fa. (S.) GmbH & Co.KG beantragte Zustimmung auszusprechen, weil dieses Unternehmen seit 2007 nicht mehr existiere. Die Klägerin sei auch nicht etwa deren Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 BBergG geworden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Nachtragsliquidator vorhanden sei oder einzusetzen wäre. Dabei könne dahinstehen, ob eine Nachtragsliquidation voraussetze, dass es zu verteilende Aktiva gebe. Selbst wenn heute beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Nachtragsliquidation gestellt würde, um geltend zu machen, dass die Auflösung der Gesellschaft noch nicht zu deren Vollbeendigung geführt habe, dürfte es an einem nachträglichen Liquidationsgrund deshalb fehlen, weil der Beklagte seit dem 01.01.2012 nicht mehr seine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin erteilen könne; denn das Bergrecht sei seit dem 31.12.2011 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG erloschen. Kiese und Kiessande im ehemaligen Bewilligungsfeld (M.) - (K.) gehörten seitdem nicht mehr zu den bergfreien, sondern zu den grundeigenen Bodenschätzen. Dies sei unweigerliche Konsequenz dessen, dass die Bewilligungsinhaberin bis dahin keinen Antrag auf Verlängerung gestellt und die Klägerin hierfür keine Befugnis besessen habe.

33

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

34

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bereits an einem nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG erforderlichen Antrag fehle, sei fehlerhaft.

35

Das Bergrecht normiere schon kein Antragserfordernis für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 10 BBergG überzeuge nicht, weil diese Vorschrift nur für die Erteilung des Bergrechts ein Antragserfordernis im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG statuiere. Erst recht sei keiner Rechtsnorm zu entnehmen, dass ein etwaiger Antrag nur vom Inhaber des Bergrechts gestellt werden dürfe. Eine analoge Anwendung des § 10 BBergG dürfte sowohl wegen eines Umkehrschlusses als auch deswegen ausscheiden, weil die Sachlagen nicht vergleichbar seien. Im Fall der Erteilung des Bergrechts würden Rechte und Pflichten des Antragstellers erstmalig begründet; für die Verlängerung eines einmal begründeten Bergrechts könnten durchaus öffentliche Interessen sprechen, so dass die Möglichkeit einer von Amts wegen ausgesprochenen Verlängerung der Bewilligung nicht schlechthin ausgeschlossen sei.

36

Aber auch wenn im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG von einem Antragserfordernis auszugehen sein sollte, habe sie einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht nur der Inhaber der bergrechtlichen Bewilligung, sondern auch sie selbst berechtigt gewesen, einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu stellen. Einen solchen Antrag habe sie auch gestellt. Ihr Schreiben vom 02.06.1999 habe zwar vorrangig beinhaltet und bezweckt, Erklärungen im Hinblick auf die Prüfung des Bergamtes nach §§ 11, 12 BBergG abzugeben. Es könne aber auch im Sinne eines Antrages nach § 22 Abs. 1 BBergG verstanden werden. Ein solcher Antrag sei überdies ihrem Schreiben vom 10.05.2000 zu entnehmen, in welchem sie um Übertragung von Bergbauberechtigungen gebeten habe. Selbst wenn nur die (S.) GmbH & Co. KG einen Antrag gestellt haben sollte, habe sich aus dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 in Verbindung mit dem Antrag der Rechtsinhaberin vom 01.06.1999 und der nachfolgenden Erklärungen der Klägerin ein Verwaltungsrechtsverhältnis gerade auch zwischen ihr und dem Beklagten ergeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 22 Abs. 1 BBergG bezwecke nicht auch den Schutz der Interessen des Erwerbers und künftig Berechtigten, sei zweifelhaft. Die Vorschrift diene neben dem öffentlichen Interesse an der Realisierung von Lagerstättenvorkommen und der Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 BodSchVereinhG verfolgten öffentlichen Interesse dem individuellen Interesse des Bergrechtsinhabers an der Verwirklichung von ihm erworbener Rechtspositionen und des Investitionsschutzes sowie dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Anderes gelte jedoch dann, wenn der Rechtsinhaber mit einem privaten Dritten einen privatrechtlichen Vertrag über die Übertragung des Bergrechts abschließe, durch dinglichen Übertragungsakt über das Recht verfüge und aufgrund der ihm obliegenden Pflichten zum Vollzug des Rechtsgeschäfts einen Antrag nach § 22 Abs. 1 BBergG stelle. Die Anerkennung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin folge auch aus der Regelungsnähe, die sich daraus ergebe, dass mit der Antragstellung in Bezug auf die Person des künftigen Rechtsinhabers dasjenige Prüfprogramm gemäß § 11 Nr. 6 bis 10, § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG i.V.m. § 22 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BBergG anstehe, das bei Erteilung der Bewilligung in Ansehung der Person des Bewilligungsinhabers maßgebend gewesen sei. Solange die Übertragung des Bergrechts wegen fehlender Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG schwebend unwirksam sei, hätten beide Vertragspartner eines hiervon betroffenen Rechtsgeschäfts in Bezug auf die begehrte oder angefochtene Entscheidung subjektiv-öffentliche Rechte.

37

Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Bergrecht infolge des Ablaufs der Geltungsdauer zum 31.12.2011 erloschen sei. Das von ihr einklagbare Recht auf Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 BBergG bewirke, sofern die Verpflichtung gerichtlich ausgesprochen werde, dass sie die bergrechtliche Bewilligung rückwirkend erwerbe. Durch die behördliche Genehmigung werde das Rechtsgeschäft privatrechtsgestaltend und mit der Wirkung ex tunc rückwirkend zum Zeitpunkt des genehmigten Rechtsgeschäfts wirksam.

38

Aus alldem folge, dass sie ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst oder die Rechtsinhaberin den Antrag gestellt habe, einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG habe. Eine fortbestehende Existenz des (damaligen) Rechtsinhabers sei nicht erforderlich.

39

Schließlich hätten auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG vorgelegen.

40

Die Klägerin beantragt,

41

das angefochtene Urteil zu ändern und

42

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verpflichten, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

43

sowie,

44

den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er trägt vor: Die Vorschrift des § 10 BBergG sei auf die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung entsprechend anwendbar. Die Klägerin sei nicht antragsbefugt, da sie lediglich Vertragspartnerin hinsichtlich des schwebend unwirksamen Kaufvertrages mit der damaligen Bewilligungsinhaberin, nicht jedoch Gesamtrechtsnachfolgerin der erloschenen Bewilligungsinhaberin sei. Der Antrag sei zudem nicht rechtzeitig gestellt, weil für dessen Bearbeitung die verbliebenen (höchstens) zwei Arbeitstage nicht ausgereicht hätten. Ferner genüge der Verlängerungsantrag nicht, um zumindest die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG prüfen zu können. Eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung habe sich durch den Fristablauf am 31.12.2011 erledigt. Auch lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG für eine Verlängerung der Bewilligung nicht vor. Eine ordnungs- und planmäßige Gewinnung im Feld (M.) - (K.) sei nicht gegeben und könne im Übrigen mangels Änderung zum Arbeitsprogramm auch nicht nachgewiesen werden. Daneben seien die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten. Eine Verlängerung sei auch deshalb nicht möglich, weil die Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG zu widerrufen wäre. Die Gewinnung sei nicht innerhalb von drei Jahren aufgenommen worden. Auch lägen keine Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers vor, die es erforderten, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werde und die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung. Ihr erwachse aus einer von der Bewilligungsinhaberin beantragten Übertragung der Bewilligung kein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung. § 22 Abs. 1 BBergG räume dem Dritten keine eigene Rechtsposition ein. Aufgrund des Erlöschens des Bewilligungsinhabers sei eine Zustimmung nicht mehr möglich. Eine Übertragung der Bewilligung scheitere zudem daran, dass auch die Bewilligung erloschen sei.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

50

I. Die Berufung ist zwar zulässig.

51

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der verlangt, dass die Begründung neben einem bestimmten Antrag auch die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Danach muss die Begründung der Berufung substanziiert und konkret auf den Streitfall und die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zugeschnitten sein. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieses Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Hierfür muss der Berufungskläger zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen. Seine Darlegungen müssen aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf schriftliche Stellungnahmen sind zulässig, wenn sich diese in den Gerichtsakten befinden (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2015 – BVerwG 6 B 24.15 –, juris, RdNr. 7, m.w.N.).

52

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin vom 04.01.2018 gerecht, auch wenn sie damit begründet wird, dass das angefochtene Urteil "ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit" (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unterliege. Die darauf folgende kurze Zusammenfassung der Gründe, weshalb die verwaltungsgerichtliche Entscheidung fehlerhaft sei und die (ergänzende) Bezugnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung genügen, da sich daraus hinreichend verständlich ergibt, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird.

53

II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zum einen auf die Verlängerung der Bewilligung und zum anderen auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

54

1. Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Bewilligung begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

55

1.1. Die Klägerin ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie kann geltend machen, durch die nicht gewährte Verlängerung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist. Dies ist bereits anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nach seinem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 42 RdNr. 65, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin Anspruch auf die von ihr beantragte und mit dem Bescheid vom 05.04.2013 abgelehnte Verlängerung der Bewilligung hat, auch wenn sie derzeit nicht Inhaberin der Bewilligung ist. Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin kann sie möglicherweise die Erteilung einer Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG verlangen, die möglicherweise auf den Zeitpunkt der Übertragung zurückwirkt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Verpflichtungsklage.

56

1.2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beklagte hat die begehrte Verlängerung der am 05.08.1992 erteilen, bis zum Jahr 2011 befristeten bergrechtlichen Bewilligung Nr. II - B - f - 232/92 zu Recht versagt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat den geltend gemachten Verlängerungsanspruch nicht.

57

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 16 Abs. 5 BBergG. Danach wird die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen (Satz 1). Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Satz 2). Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig (Satz 3).

58

1.2.1. Eine Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG dürfte bereits daran scheitern, dass es an einem Verlängerungsantrag des Bewilligungsinhabers fehlt und die Klägerin selbst nicht die Befugnis besitzt, einen Verlängerungsantrag zu stellen.

59

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine bergrechtliche Bewilligung nach § 8 BBergG nur auf Antrag und nicht von Amts wegen verlängert werden kann.

60

Zwar regelt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht ausdrücklich, dass die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung einen Antrag voraussetzt. Ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsvorschrift ein Antragserfordernis nicht ausdrücklich, ist aber durch Auslegung zu klären, ob ein Offizialverfahren oder ein Antragsverfahren durchzuführen ist (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 22 RdNr. 23). Ein Antragsverfahren liegt nahe, wenn der Anlass für das Verfahren in erster Linie im Interesse des Einzelnen liegt, etwa weil er eine Genehmigung benötigt oder eine Leistung erwartet (vgl. Schmitz, a.a.O., § 22 RdNr. 15, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Verlängerung einer Bewilligung nach § 8 BBergG liegt (hauptsächlich) im Interesse des Bewilligungsinhabers. Allein dieser entscheidet darüber, ob er das ihm gewährte Recht auch über die in der Bewilligungsurkunde festgesetzte Frist hinaus weiterhin beanspruchen will. Soweit § 10 BBergG für die (erstmalige) Bewilligung ein Antragserfordernis ausdrücklich benennt, hat dies lediglich klarstellenden Charakter, weil Bergbauberechtigungen schon nach allgemeinen Grundsätzen nur auf Antrag erteilt werden dürften (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 10 RdNr. 1).

61

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde der danach erforderliche Verlängerungsantrag allerdings rechtzeitig am 29.12.2011 vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung gestellt. Ob die Zeit bis zum Auflauf der Geltungsdauer am 31.12.2011 für eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Verlängerungsantrages genügt hätte, ist unerheblich.

62

aa) Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist anerkannt, dass zwar eine rückwirkende Verlängerung grundsätzlich ausscheidet, es aber ausreicht, wenn der Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird; auf den vor Fristablauf gestellten Antrag kann eine Frist auch noch nach Fristablauf verlängert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – BVerwG 7 C 25.04 –, juris, RdNr. 15). In diesen Fällen wird das Erlöschen als durch den Antrag oder auch eine ablehnende Entscheidung über den Verlängerungsantrag aufschiebend bedingt angesehen (Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 18 BImSchG RdNr. 34). Gründe dafür, dass dies bei der bergrechtlichen Bewilligung anders zu beurteilen sein sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 22.12.2016 – 3 L 1081/16 –, juris, RdNr. 16 f.). Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass es vom Schwierigkeitsgrad der Prüfung abhinge und es die Behörde ggf. in der Hand hätte, ob eine bergrechtliche Bewilligung verlängert werden kann oder nicht. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass auch bei Forderung einer – wie auch immer zu bemessenden – "ausreichenden" Bearbeitungsfrist sich eine aus Sicht des Beklagten "rückwirkende" Verlängerung nicht immer vermeiden ließe, nämlich dann, wenn die Behörde den Verlängerungsantrag zunächst ablehnt und erst auf eine Klage des Antragstellers hin dazu verpflichtet wird, die Verlängerung zu erteilen oder den Verlängerungsantrag erneut zu bescheiden. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des VG Leipzig vom 19.05.2010 (1 K 191/08 –, juris) berufen; denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Geltungsdauer der Bewilligung im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages bereits abgelaufen (vgl. RdNr. 20 in juris).

63

bb) Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Beklagten, eine "rückwirkende" Verlängerung der Bewilligung komme deshalb nicht in Betracht, weil die in Rede stehenden Bodenschätze (Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen) nach den Regelungen des am 23.04.1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 (BodSchVereinhG) mit dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr bergfrei seien und damit dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustünden.

64

Richtig ist, dass diese Bodenschätze im Katalog der in § 3 Abs. 3 BBergG aufgezählten bergfreien Bodenschätze nicht aufgeführt sind, sondern aufgrund von Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. § 3 des Berggesetzes der DDR vom 12.05.1969 (GBl DDR S. 29) und der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.08.1990 (GBl. DDR I S. 1071) i.V.m. Nr. 9.23 der Anlage hierzu als mineralische Rohstoffe zu den bergfreien Bodenschätzen gehörten und den Beschränkungen des BodSchVereinhG unterworfen sind. Nach § 1 BodSchVereinhG sind die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages genannten Maßgaben nicht mehr anzuwenden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beitrittsgebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführt sind, bleiben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BodSchVereinhG unberührt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG bleiben die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze.

65

Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass – bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung – eine auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung "rückwirkende" Verlängerung nicht mehr möglich wäre.

66

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine solche Verlängerung der Bewilligung "eklatante, eigentumsrelevante Veränderungen" mit sich brächten, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem BodSchVereinhG erreicht werden sollte, nicht vereinbar seien. Aus der ausschließlich für das Beitrittsgebiet geltenden Rechtslage lässt sich für die Frage, bis wann ein Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG gestellt sein muss, nichts gewinnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem BodSchVereinhG die Möglichkeit ausschließen wollte, dass eine Bewilligung für die Gewinnung der nach übergeleitetem DDR-Recht bergfreien Bodenschätze verlängert wird. Der in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG angeordnete Bestandsschutz u.a. für bestehende Bewilligungen erlaubt auch die Verlängerung dieser Bergbauberechtigungen. Nach der Begründung zum Entwurf des BodSchVereinhG vom 28.02.1996 (BT-Drs. 13/3876, S. 4) folgt die Notwendigkeit des Bestandsschutzes für die bestehenden Bergbauberechtigungen aus der Eigentumsgarantie und dem in Art. 20 Abs. 3 GG als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verankerten Vertrauensschutzprinzip. Das weitere Schicksal dieser Berechtigungen mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten soll sich weiter nach den Vorschriften des BBergG richten, z.B. im Hinblick auf Erlöschen, Aufhebung, Widerruf, Verlängerung, Grundabtretung, Betriebsplanverfahren, Bergschadenshaftung usw., soweit sich aus § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG nichts anderes ergibt. Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass ungeachtet des Interesses an einer Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen eine Verlängerung möglich sein soll. Im Übrigen genießen auch die bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG (BVerfG, Beschl. v. 13.04.2007 – 1 BvR 284/05 –, RdNr. 4; Beschl. v. 21.10.1987 – 1 BvR 1048/87 –, juris, RdNr. 18). Dem Bewilligungsinhaber wird durch die Erteilung der Gewinnungsberechtigung eine vermögenswerte Rechtsposition zur privatnützigen Verfügung zugeordnet (Franke, a.a.O., § 8 RdNr. 20, m.w.N.). Durch die Übergangsregelung in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG werden zwar Grundeigentümer, die aufgrund fortbestehender Bergbauberechtigungen nach wie vor nicht Eigentümer der unterhalb ihres Grundstückes vorhandenen Kiese und Kiessande sind, sowohl im Vergleich zu Grundstückseigentümer im alten Bundesgebiet als auch gegenüber den Eigentümern im Beitrittsgebiet, denen das Eigentum an Kies- und Kiessandvorkommen wieder zusteht, ungleich behandelt; dies ist jedoch durch den hinreichend gewichtigen Umstand der Besitzstandssicherung sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 24.09.1997 – 1 BvR 647/91 u.a. –, juris, RdNr. 53).

67

c) Beizupflichten ist dem Beklagten und der Vorinstanz hingegen darin, dass die Klägerin, die den Verlängerungsantrag gestellt hat, eine Rechtsposition, die ein Antragsrecht zur Verlängerung der Bewilligung vermittelt, im Zeitpunkt der Antragstellung am 29.12.2011 nicht innehatte. Denn die Bewilligung war mangels erforderlicher Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht wirksam von der (S.) GmbH & Co.KG auf die Klägerin übergegangen. Zwar mag, wenn der Rechtsinhaber die ihm erteilte oder übertragene Bewilligung veräußert hat, (auch) der im Kaufvertrag benannte Erwerber die Berechtigung zur Stellung eines Antrages nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG haben. Da aber erst die auf den Antrag ergangene behördliche Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG den wirksamen Übergang der Bewilligung auf den Erwerber bewirkt (vgl. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 22 RdNr. 10; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl., § 22 RdNr. 6; Enderle, NVwZ 2012, 340), kann der Käufer nur dann wirksam einen Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG stellen, wenn die behördliche Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vorliegt. Dies war hier im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages nicht der Fall.

68

d) Im Ergebnis zutreffen dürfte auch die Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz, dass die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht mehr in Betracht kommt mit der Folge, dass die Klägerin nicht rückwirkend die Berechtigung zur Stellung eines Verlängerungsantrages erhalten kann.

69

aa) Die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Geltungsdauer der Bewilligung bereits abgelaufen ist. Denn eine Zustimmung würde auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken.

70

Die privatrechtlichen Folgen der Erteilung einer behördlichen Genehmigung sind dem öffentlichen Recht zu entnehmen. Es ist dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu entnehmen, ob die Genehmigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entfaltet. Im Regelfall kommt der behördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu, wenn sich nicht aus dem Genehmigungserfordernis selbst oder den mit ihm in Zusammenhang stehenden Bestimmungen ausnahmsweise etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – BVerwG 6 C 1.03 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 19.05.2015 – 8 LB 92/14 –, juris, RdNr. 31, m.w.N.; OVG NW, Urt. v. 16.12.1981 – 14 A 1894/81 –, NJW 1982, 1771).

71

Für eine solche Ausnahme bestehen bei einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG keine Anhaltspunkte. Die Erreichung des mit diesem Zustimmungsvorbehalt verfolgten Zwecks ist durch eine Rückwirkung nicht gefährdet. Wie sich aus den antragstellerbezogenen Versagungsgründen etwa des § 11 Nr. 6 und 7 i.V.m. § 12 Abs. 1 BBergG ergibt, sind Erlaubnis und Bewilligung grundsätzlich an die Person des Inhabers gebundene Berechtigungen. Bei freier Übertragbarkeit könnten diese subjektiven Erteilungsvoraussetzungen unterlaufen werden. Im Widerstreit zwischen der Inhaberbindung einerseits und dem Bedürfnis nach Verkehrsfähigkeit solcher Berechtigungen andererseits hat sich der Gesetzgeber sachgerecht für die Übertragbarkeit mit sachlich begrenzter behördlicher Zustimmungsbedürftigkeit entschieden (Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 2). Eine Rückwirkung der behördlichen Zustimmung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses stellt dieses gesetzgeberische Ziel nicht in Frage.

72

bb) Auch neigt der Senat zu der Auffassung, dass nicht nur der Bewilligungsinhaber, sondern auch der Erwerber einer Bewilligung einen Anspruch auf Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG geltend machen kann (so Manten, UPR 2010, 429, [431]; a.A.: Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 10, mit der Begründung dass nur der Inhaber der Berechtigung das Verfügungsrecht habe). Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Vorschrift des § 22 Abs. 1 BBergG, wie etwa gegenüber dem Eigentümer der von der Bewilligung betroffenen Grundstücke, drittschützende Wirkung hat (vgl. dazu Vitzthum/Piens, a.a.O., RdNr. 13; VG Schwerin, Urt. v. 31.08.2006 – 2 A 395/04 –, juris).

73

§ 22 Abs.1 BBergG bestimmt nicht, auf wessen Antrag die Zustimmung zur Übertragung der Bergbauberechtigung bei Nichtvorliegen der in der Person des Erwerbers liegenden Versagungsgründe zu erteilen ist, wer also zugleich auf die Zustimmung Anspruch hat.

74

Allgemein gilt: Ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, kann das von dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch umfasste Recht verletzen, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 – BVerwG 6 C 8.01 –, juris, RdNr. 18). So bedeutet etwa der Umstand, dass ein Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer auszuüben ist, nicht, dass nur ihm gegenüber eine Regelung getroffen wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts wird die Rechtssphäre beider Vertragsteile berührt. § 25 BauGB eröffnet die Möglichkeit, dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner aufzuzwingen. Für den Erstkäufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsakts darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann. Der Eingriff in die Rechtsstellung des Käufers ist auch unabhängig davon, ob die §§ 24 ff. BauGB drittschützenden Charakter im Sinne der Schutznormtheorie haben (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 15.02.2000 – BVerwG 4 B 10.00 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

75

Geht es um die Frage, ob dem Erwerber eines Rechts ein Antragsrecht und zugleich der Anspruch auf den beantragten Verwaltungsakt zustehen soll, ist – wenn das Gesetz zur Frage der Antragberechtigung schweigt – ebenfalls in den Blick zunehmen, dass der Verkäufer und der Käufer gleichermaßen an der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und der Erteilung der erforderlichen Genehmigung interessiert sind (vgl. zur Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG: BVerwG, Urt. v. 09.04.1976 – BVerwG IV C 75.74 –, juris, RdNr. 18). Wäre der Käufer vom Betreiben des Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen, müsste er sein Interesse an der Durchführung dieses Verfahrens notfalls dadurch zu verwirklichen suchen, dass er vom Verkäufer die Antragstellung und eventuell auch die Einlegung von Rechtsmitteln verlangt und, sollte sich der Verkäufer weigern, im Zivilrechtsweg gegen den Verkäufer vorgeht. Eine solche "Verschiebung" und – zumindest in den praktischen Konsequenzen – beträchtliche Erschwerung des Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen, hat offensichtlich wenig für sich (BVerwG, Urt. v. 09.04.1976, a.a.O.).

76

Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt in den Fällen des § 22 Abs. 1 BBergG vor. Der Erwerber der Bewilligung ist in aller Regel mindestens gleichermaßen an der Durchführung des Kauf- bzw. Übertragungsvertrages interessiert wie der Verkäufer.

77

Dafür, dass dem künftigen Bewilligungsinhaber ein Antragsrecht und – bei Fehlen von Versagungsgründen – ein Zustimmungsanspruch zusteht, spricht auch der Umstand, dass die Erteilung der Zustimmung insbesondere von persönlichen Eigenschaften und vom Verhalten des Erwerbers abhängig ist, was die Klägerin als "besondere Regelungsnähe" bezeichnet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG darf die Zustimmung zur Übertragung nur versagt werden, wenn bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorliegt. Dies u.a. ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 11 Nr. 6 BBergG) oder bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG). Diese Versagungsgründe gelten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch für die Bewilligung.

78

cc) Einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG dürfte auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass die Verkäuferin der Bewilligung, die (S.) GmbH & Co.KG, bereits aufgelöst und die Firma erloschen ist mit der Folge, dass eine Bekanntgabe der Zustimmung an sie nicht mehr möglich ist.

79

(1) Die behördliche Genehmigung eines privaten Rechtsgeschäfts durch Verwaltungsakt entfaltet zwar regelmäßig erst dann Wirkung, wenn sie allen Beteiligten bekannt gegeben wurde (vgl. Bayreuther, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Vor § 182 RdNr. 17). Gemäß § 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA wird ein Verwaltungsakt gegenüber denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Demzufolge hätte die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG bis zum Erlöschen der Fa. (S.) GmbH & Co.KG zumindest auch dieser bekannt gegeben werden müssen, damit der zwischen ihr und der Klägerin geschlossene Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.09.1998 hätte Wirksamkeit erlangen können. Nach dem Erlöschen der Bewilligungsinhaberin kann ihr gegenüber eine (wirksame) Bekanntgabe nicht mehr erfolgen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 RdNr. 176; OVG LSA, Beschl. v. 29.08.2011 – 4 L 90/11 –, juris, RdNr. 3 ff.).

80

(2) Es kommt jedoch eine Bekanntgabe der Zustimmung an den Gesamtrechtsnachfolger der (S.) GmbH & Co.KG in Betracht.

81

Die (S.) GmbH & Co.KG wurde nach Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters, der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH, aufgelöst und am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bekanntmachung des Amtsgerichts Jena vom 17.01.2007 [HRA 202443]). Bei der (S.) GmbH & Co. KG handelte es sich offenbar um eine zweigliedrige Kommanditgesellschaft. Laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Gera [HRA 2443] (Bl. 220 ff. der Beiakte A) war zuletzt nur noch ein Kommanditist, die (K.) GmbH mit Sitz in L-Stadt, an der Gesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Der Wegfall der Komplementärin bei einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft führt zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZR 11/16 –. juris, RdNr. 8, m.w.N.). Dies dürfte bedeuten, dass mit dem Ausscheiden der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH die (K.) GmbH alleinige Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung wurde.

82

Die Rechtsfolgen im Fall der Gesamtrechtsnachfolge sind in § 22 Abs. 2 BBergG geregelt. Danach geht mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung das Recht auf die Erben über (Satz 1). Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden (Satz 2). Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen (Satz 3). Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist (Satz 4). Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend (Satz 5). Die Bewilligung geht daher – gerade auch bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen – ohne behördliche Zustimmung auf den Rechtsnachfolger über. Da Satz 4 nicht in die Verweisung nach Satz 5 eingeschlossen ist, findet der Rechtsvorgang ohne Zwischenschaltung einer behördlichen Kontrolle statt; die Behörde hat allenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs nach
§ 18 Abs. 1 z.B. i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Kühne, a.a.O., RdNr. 16). Der Umstand, dass der Rechtsübergang hier nicht, wie in § 22 Abs. 2 Satz 3 BBergG verlangt, der Bergbehörde unverzüglich angezeigt wurde, dürfte nicht zum Verlust des Rechts geführt haben.

83

Auch die danach erfolgten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, dürften einen Übergang der Bewilligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zur Folge gehabt haben. Die (frühere) Kommanditistin, die (K.) GmbH in L-Stadt, wurde gemäß Bekanntmachung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur vom 23.09.2011 als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2011 mit der (...) Asphaltwerke GmbH mit Sitz in L-Stadt [HRB 20872] verschmolzen. Die Eintragung einer Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers bewirkt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandungsgesetzes (UmwG) den Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger. Auch dies stellt einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2016 – VII ZR 298/14 –, juris, RdNr. 27). Die (...) Asphaltwerke GmbH in L-Stadt verlegte nach der Bekanntmachung des Amtsgerichts Montabaur vom 08.01.2014 ihren Sitz nach F-Stadt. Seit dem 23.12.2013 ist diese Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal [HRB 20172] eingetragen, und seit dem 15.05.2014 trägt die Gesellschaft die Firma (N.) Naturstein GmbH. Die letzte Eintragung im Handelsregister datiert vom 08.05.2018; diese Gesellschaft existiert also nach derzeitigem Stand noch. Ihr könnte die Zustimmung noch bekannt gegeben werden.

84

dd) Eine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG ist aber – jedenfalls derzeit – nicht möglich, weil ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegt.

85

Nach dieser Vorschrift darf die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, vorliegt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG gilt für die Versagung der Bewilligung § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Dem entsprechend darf die Zustimmung zur Übertragung einer Bewilligung nur aus den Gründen des § 11 Nr. 6 bis 10 BBergG versagt werden (vgl. Kühne, a.a.O.,
§ 22 RdNr. 12). Gemäß § 11 Nr. 7 BBergG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können. Das Erfordernis der glaubhaft zu machenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus den rohstoffwirtschaftlichen Zielen des Gesetzes. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller zur Finanzierung seines Vorhabens lediglich Vorstellungen oder Pläne entwickelt; auch Finanzierungszusagen, die von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiss ist, sind zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, dass er die Finanzierung durch Eigenmittel oder Fremdmittel verlässlich gewährleisten kann (zum Ganzen: Franke, a.a.O., RdNr. 10).

86

Diese Voraussetzung ist derzeit nicht mehr erfüllt. In ihrem Schreiben vom 02.06.1999 teilte die Klägerin dem Bergamt Staßfurt mit, dass sie hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten für eine ordnungsgemäße Aufsuchung bzw. Gewinnung, das Wiederurbarmachen der Oberfläche sowie die Anschaffung von Betriebsanlagen etc. zunächst von einem Entwicklungsbetrag in Höhe von ca. 1 Mio. DM ausgehe. Zu einer ggf. später erfolgenden, zusätzlichen Entwicklung an dem angegebenen Standort werde dann zu gegebener Zeit im notwendigen Umfang auf Bankdarlehen zurückgegriffen. Zur Bestätigung, dass die für einen ordnungsgemäßen Abbau bzw. die für eine insgesamt ordnungsgemäße Gewinnung und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können, legte die Klägerin eine Auskunft der Commerzbank vom 07.06.1999 (Bl. 180 der Beiakte A) vor.

87

Damit mag die Klägerin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft gemacht haben. Dass die finanzielle Leistungsfähigkeit vor 19 Jahren glaubhaft gemacht wurde, genügt aber nicht, um auch heute noch eine Zustimmung erteilen zu können. Die Klägerin hätte erneut – ggf. durch eine aktualisierte Finanzierungsbestätigung einer Bank – glaubhaft machen müssen, dass sie auch weiterhin finanziell in der Lage ist, die Gewinnungstätigkeit durchzuführen. Daran fehlt es derzeit.

88

1.2.2. Die Klägerin hat aber auch dann keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, wenn eine Zustimmung rückwirkend erteilt werden könnte und der Klägerin damit rückwirkend eine Recht zur Stellung eines Verlängerungsantrages erwachsen sollte. Deshalb hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, der Klägerin – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung beantragt – Gelegenheit zu geben, die Angaben zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.

89

Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG ist eine Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung zulässig.

90

a) Die Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 kommt nicht in Betracht, weil mit der Gewinnung der darin bezeichneten Bodenschätze vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung nicht begonnen wurde.

91

aa) Allerdings verlangt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige" Gewinnung des Bodenschatzes im Sinne dieser Regelung stattgefunden haben muss. Insoweit besteht im Wortlaut ein Unterschied zu der die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG regelnden Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, die für einen Verlängerungsanspruch voraussetzt, dass das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

92

In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 8/1315, S. 90) wird zu § 16 Abs. 4 und 5 BBergG ausgeführt:

93

"Erlaubnis und Bewilligung sind entsprechend der mit dem neuen Konzessionssystem verbundenen Zielsetzung in jedem Falle zu befristen; sogenannte „ewige" Bergbauberechtigungen werden also in Zukunft nicht mehr begründet werden können. Nach Ablauf der Frist erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung.

94

Eine einheitliche Behandlung von Erlaubnis und Bewilligung verbietet sich allerdings nach der Natur der damit verbundenen Tätigkeiten...

95

Bei der Bewilligung und beim Bergwerkseigentum ist … schon wegen der beschränkten Übersehbarkeit der in Betracht kommenden Zeiträume ein elastischeres System angebracht. Die Frist ist in jedem Einzelfall zunächst danach zu bemessen, welche Zeit für die Durchführung der Gewinnung angemessen ist (Absatz 5 Satz 1). Die Dauer von fünfzig Jahren darf jedoch nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen überschritten werden, nämlich nur dann, wenn dies mit Rücksicht auf die für die beabsichtigte Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Absatz 5 Satz 2). Die „Investitionen" sind hier deshalb als Kriterium ausgewählt worden, weil sie bei der ungewöhnlichen Länge des Beurteilungszeitraumes von allen in Betracht kommenden Maßstäben die geeignetste Grundlage für die möglichst größte Objektivität bilden. Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Lagerstätten wird eine Verlängerung der Berechtigungen zugelassen, wobei der Endzeitpunkt unter Berücksichtigung einer planmäßigen und ordnungsgemäßen Ausbeutung des Vorkommens festzusetzen ist…"

96

Danach ist das Merkmal der "ordnungs- und planmäßigen Gewinnung" nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Verlängerung, sondern nur Maßstab für die Bestimmung der zu verlängernden Frist (vgl. Kühne, a.a.O., § 16 RdNr. 52).

97

Gegen das Erfordernis, dass vor Ablauf der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" bereits stattgefunden haben muss, spricht zudem, dass das BBergG in § 18 Abs. 3 BBergG Sonderregelungen enthält, die Vorsorge dafür treffen, dass die Gewinnungstätigkeit zügig aufgenommen und durchgeführt wird. Danach ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist (Satz 1). Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat (Satz 2). In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 91) heißt es hierzu:

98

"Auch die nicht ausgeübte Bewilligung muss entsprechend dem oben für die Erlaubnis erläuterten Grundgedanken widerrufen werden können. Im Hinblick darauf, dass die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen ein längeres Stadium der Vorbereitung und in aller Regel größere Investitionen als die Aufsuchung erfordert, können hier nicht dieselben Fristen wie nach Absatz 2 für die Erlaubnis gelten.

99

Eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung muss aber grundsätzlich ausreichen, um auch hier festzustellen, dass der Inhaber nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen. Allerdings lassen sich Fälle nicht ausschließen, wo Gründe, die der Inhaber der Bewilligung nicht zu vertreten hat, die also außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, eine längere Untätigkeit erfordern können. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers werden dabei besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Diese Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein."

100

Liegen etwa Gründe im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung der Bewilligung ausscheiden sollte.

101

bb) Der Senat teilt aber die Auffassung des Beklagten, dass eine Verlängerung der Bewilligung nicht in Betracht kommt, wenn eine verlängerte Bewilligung gemäß § 18 Abs. 3 BBergG (sofort) zu widerrufen wäre. Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben.

102

(1) § 18 Abs. 3 BBergG findet hier ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass für die in Rede stehenden Bodenschätze "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" die Sonderregelungen des BodSchVereinhG und damit auch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG zu berücksichtigen sind. Danach gilt für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft. Diese Vorschrift ist nicht anstelle, sondern neben der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 3 BBergG anzuwenden.

103

§ 2 Abs. 3 BodSchVereinhG verfolgt den Zweck der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BT-Drs. 13/3876, S. 4). Neben der Verkürzung der Frist auf 18 Monate wird ein gegenüber § 18 Abs. 3 BBergG zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme der Gewinnung festgelegt, indem dieser allgemeine Tatbestand durch die Einreichung eines Betriebsplans nachgewiesen werden muss (vgl. Herrmann, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., Anhang RdNr. 27). Während § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen ausgeht, enthält § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG eine das Instrumentarium jener Vorschrift ergänzende und diese in zweierlei Hinsicht modifizierende punktuelle Sonderregelung: Sie verkürzt mit dem Ziel einer zügigen Rechtsangleichung die Widerrufsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG auf 18 Monate und bestimmt, dass jene Frist (nur) durch Einreichung eines Betriebsplans eingehalten werden kann. Im Übrigen eröffnet § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG den Weg zu § 18 Abs. 3 BBergG (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 – 2 K 561/98 –, ZfB 2000, 66 [71]); vgl. auch Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 [2696]). Auch die bisher dazu vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Chemnitz, a.a.O., VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 – 1 K 484/13 –, juris, RdNr. 17; VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 – 5 A 160/13 –, juris, RdNr. 43 ff.) gehen davon aus, dass § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG neben § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG anzuwenden ist, dass also, wenn nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen, ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn – entweder – die Gewinnungstätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde – oder – nicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG ein Betriebsplan eingereicht wurde. Eine andere Beurteilung würde die Inhaber von Bewilligungen für nach den Übergangsvorschriften des Einigungsvertrages und des BodSchVereinhG (noch) bergfreie Bodenschätze gegenüber den Inhabern sonstiger Bewilligungen privilegieren, was dem dargestellten Zweck des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen widersprechen würde.

104

(2) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG sind erfüllt. Die Gewinnung der in der Bewilligungsurkunde bezeichneten Bodenschätze wurde nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen.

105

(2.1) Die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG begann mit der Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992 zu laufen. Der Beginn änderte sich nicht durch die nachfolgenden Übertragungen der Bewilligung.

106

Durch eine Übertragung der Bewilligung wird die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht erneut in Lauf gesetzt (so auch VG Chemnitz; Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm, die für den Fristbeginn allein an die Erteilung der Bewilligung anknüpft. Andernfalls wäre das Instrument der Übertragung nach § 22 BBergG geeignet, die Widerrufsmöglichkeit in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG zu unterlaufen, um damit letztlich eine vom Gesetzgeber weder volkswirtschaftlich noch energiepolitisch gewollte (bloße) Vorratshaltung zu zementieren (VG Chemnitz, a.a.O.). Mit einer fortlaufen Weiterübertragung der Bewilligung könnte eine bergrechtliche Bewilligung auch ohne Aufnahme der Gewinnungstätigkeit auf Dauer und damit entgegen dem Zweck der Widerrufsregelungen aufrechterhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der gegenteiligen Auffassung des VG Potsdam (Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 17), nicht anzuschließen. Allein der Umstand, dass der neue Bewilligungsinhaber, wenn der Drei-Jahres-Zeitraum schon bei der Übernahme abgelaufen war oder der Ablauf der Frist kurz bevorsteht, bereits kurz nach der Übernahme der Bewilligung damit rechnen muss, dass ihm gegenüber ein Widerruf ausgesprochen wird, obwohl er willens und in der Lage ist, mit der Gewinnung zu beginnen, rechtfertigt es nicht, die Frist entgegen dem Wortlaut der Norm mit der Übertragung neu beginnen zu lassen. Der Dritte trägt vielmehr das Risiko, dass mit dem Abbau wegen über dreijähriger Untätigkeit nicht begonnen werden kann und muss dies bei seiner Planung mit in den Blick nehmen (VG Chemnitz, a.a.O.).

107

(2.2) Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung wurde die Gewinnung nicht aufgenommen. Das Bewilligungsfeld ist bis heute unverritzt.

108

Die Klägerin kann sind nicht mit Erfolg darauf berufen, es seien im Zusammenhang mit den Betriebsplanverfahren, dem Raumordnungs- sowie dem Planfeststellungsverfahren umfangreiche Tätigkeiten durchgeführt worden, insbesondere habe die Fa. (R.) GmbH & Co.KG ein hydrogeologisches Gutachten, eine Umweltverträglichkeitsstudie sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan erarbeiten lassen.

109

Gewinnen (Gewinnung) ist gemäß § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Zu den vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten gehören etwa der Feldesaufschluss, die Beseitigung von Abraum oberhalb von Bodenschätzen, die im Tagebau gewonnen werden, der Einbau der Abbau- oder Fördereinrichtungen, die Wasserhaltung und Bewetterung, sowie Schacht- und Tunnelbauarbeiten (vgl. Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl, § 4 RdNr. 6). Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören zwar auch die Erkundung der Grundwasserverhältnisse und die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 – BVerwG 7 C 5.90 –, juris, RdNr. 29). Zur Gewinnung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG gehören solche Tätigkeiten aber nur dann, wenn sie von einem zugelassenen Betriebsplan und – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2a BBergG – von einem in einem Planfeststellungsverfahren zugelassenen Rahmenbetriebsplan umfasst sind (vgl. VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 36). Gemäß § 51 Abs. 1 BBergG dürfen u.a. Gewinnungsbetriebe nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmen aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Insoweit besteht ein Unterschied etwa zur Grundabtretung zugunsten eines Gewinnungsbetriebes nach §§ 77 ff. BBergG, die keine Betriebsplanzulassung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O., RdNr. 50). § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geht von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen aus (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Ein zugelassener Betriebsplan lag hier aber zu keinem Zeitpunkt vor.

110

(2.3) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG, unter denen ein Widerruf der Bewilligung trotz Überschreitung der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht zulässig ist, liegen nicht vor. Diese Ausnahme gilt nur, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

111

Die Klägerin kann sich nicht auf sonstige, vom Bewilligungsinhaber nicht zu vertretende Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG berufen, da solche Gründe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Unterbrechung, nicht aber für die hier in Rede stehende Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 42). Um dem Bergbauunternehmer für den Fall, dass eine Verzögerung im Zulassungs- bzw. Planfeststellungsverfahren eintritt, die Möglichkeit zu geben, nicht tatenlos den Ablauf der in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geregelten Frist abwarten und den Widerruf der Bewilligung in Kauf nehmen zu müssen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 57b BBergG dem Bergbauunternehmer die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf vorzeitigen Beginn zu stellen. Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18). Einwendungen, die sich auf das Planfeststellungsverfahren und die dort geforderten Unterlagen beziehen, sind für das Widerrufsverfahren unerheblich; lässt die Bergbehörde trotz Einreichung der vollständigen Betriebsplanunterlagen den erforderlichen (Rahmen-)Betriebsplan nicht zu, hat der Bewilligungsinhaber die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18).

112

Mithin müssten "Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung" des Bewilligungsinhabers die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit es erfordert haben, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld nicht aufgenommen wurde. Dies ist aber nicht der Fall.

113

Die Gründe dafür, dass vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht wie geplant mit der Gewinnungstätigkeit begonnen werden konnte, waren rechtlicher Art. Eine für die Gewinnungstätigkeit erforderliche Rahmen- und Hauptbetriebsplanzulassung lag nicht vor. Auch ein vorzeitiger Beginn der Ausführung des Vorhabens wurde nicht zugelassen. Nach dem Scoping-Termin am 27.04.1995 (Bl. 130 ff. der Beiakte C) stand dem Bergbauvorhaben nach der Einschätzung der oberen Wasserbehörde und des Staatlichen Amtes für Umweltschutz insbesondere die damalige Wasserhaushaltssituation entgegen. Es wurde festgehalten, dass über eine Zustimmung zum Vorhaben erst entschieden werden könne, wenn alle Wasserrechte zurückgegeben worden seien und somit Kapazitäten hinsichtlich der Wasserbilanz frei würden. Außerdem wurde auf die Qualitätsminderung des Grundwassers durch Infiltration von Saalewasser hingewiesen. Außerdem habe auch die Landwirtschaft Wasserrechte beantragt. Es sollte letztlich im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden, ob oder in welcher Form das Vorhaben realisiert werden könne.

114

War aber die Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG drei Jahre nach Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992, mithin im August 1995 abgelaufen, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf erfolgen müssen. Auf die Frage, welche Gründe den Ausschlag dafür gaben, dass die (S.) GmbH & Co.KG und die Klägerin das Verfahren auf Zustimmung zur Übertragung über mehr als elf Jahre nicht weiterverfolgt haben und die Gewinnungstätigkeit auch deshalb nicht beginnen konnte, kommt es daher nicht entscheidend an.

115

(2.4) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewilligung während der gesamten Geltungsdauer der Bewilligung tatsächlich nicht widerrufen wurde.

116

Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG nicht anwendbar (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.06.2015 – 2 L 20/14 –, juris, RdNr. 23).

117

Dem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG steht auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 – BVerwG 7 A 8.09 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 08.06.2015, a.a.O., RdNr. 24). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, das Bergamt Staßfurt habe durch die mit Bescheid vom 09.10.1998 ausgesprochene Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung an die (S.) GmbH & Co.KG und mit ihrem Verhalten bei der Bearbeitung des Zustimmungsantrages vom 01.06.1999 die Erwartung erweckt, sie werde die Bewilligung trotz der bis dahin nicht begonnenen Gewinnungstätigkeit – etwa mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren – nicht widerrufen, ist der Widerruf nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zum einen konnten weder die (S.) GmbH & Co.KG noch die Klägerin darauf vertrauen, dass die Bergbehörde auch bei fortdauernder Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit die Bewilligung nicht widerrufen werde. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich die Unternehmen im Vertrauen auf den unterbliebenen Widerruf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hatten, dass ihnen im Fall des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie selbst bereits in erheblichem Umfang Investitionen zur Aufnahme der Bodenschatzgewinnung getätigt haben.

118

(2.5) Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu möglichen Widerrufsgründen nach § 18 Abs. 3 BBergG ergänzend vorzutragen. Die Klägerin hält dies insbesondere deshalb für erforderlich, weil sie bis zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen ist, dass "sonstige Gründe" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht nur die Unterbrechung, sondern auch die Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit rechtfertigen können. Dass "sonstige Gründe" nur für die Unterbrechung der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind, ergibt sich – wie oben bereits dargelegt – bereits in eindeutiger Weise aus dem Gesetzeswortlaut. Die Klägerin hatte während des gesamten Verfahrens hinreichend Gelegenheit, sich zu den Gründen zu äußern, die aus ihrer Sicht dazu führten, dass die Gewinnungstätigkeit nicht aufgenommen wurde.

119

b) Da hiernach eine Verlängerung der Bewilligung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil der Beklagte die Verlängerung sofort widerrufen müsste, kann letztlich offen bleiben, ob einer Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG auch entgegensteht, dass die Klägerin nicht erneut ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) und kein (aktualisiertes) Arbeitsprogramm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG vorgelegt hat, obwohl der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen entsprechender Unterlagen beanstandet hat. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zu einem (aktuellen) Arbeitsprogramm ergänzend vortragen zu können, hat der Senat deshalb nicht entsprechen müssen. Insoweit weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

120

Die Gründe für eine Versagung der Verlängerung sind in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend geregelt, vielmehr sind auch die für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zu beachtenden Versagungsgründe in den Blick zu nehmen.

121

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG (Urt. v. 03.03.2011 – BVerwG 7 C 4.10 –, juris, RdNr. 25 f.) regelt jene Vorschrift die Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 7 BBergG nicht abschließend. Zur Begründung hat das BVerwG ausgeführt:

122

"Als Sonderregelung enthebt sie von der Beachtung der für die Ersterteilung geltenden Vorschriften, soweit es um die Bewältigung von Konkurrenzsituationen geht (§ 14 Abs. 2 BBergG). In dieser Hinsicht ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Rechtsstellung des Erlaubnisnehmers gestärkt worden, um kapitalintensive und risikoreiche Aufsuchungsvorhaben zu begünstigen (BTDrucks 8/3965 S. 134). Insoweit normiert die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" – nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben – im Regelfall eine strikte Bindung der Behörde, von der nur bei Vorliegen von atypischen Umständen abgewichen werden kann (vgl. Boldt/Weller a.a.O. § 16 Rn. 14, sowie allgemein zuletzt Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 <270> m.w.N. = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 8).
Daneben ist jedenfalls ein Teil der Versagungsgründe des § 11 BBergG bei der Prüfung eines Verlängerungsantrags weiterhin zu beachten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bestimmte Versagungsgründe bereits durch die erstmalige Erteilung verbraucht sein können. Das gilt aber keinesfalls für die Versagungsgründe, die zusammen mit der Befristung der Erlaubnis und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Erlaubnisunternehmers eine zügige und intensive Aufsuchungstätigkeit sichern sollen. Deswegen ist § 11 Nr. 3 BBergG auch bei der Verlängerungsentscheidung zu beachten. Denn gerade mit der Verlängerung soll dem Erlaubnisnehmer die Gelegenheit gegeben werden, die Aufsuchung voranzutreiben bzw. zu einem Abschluss zu bringen. Diese Bewertung setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus. Der Erlaubnisnehmer muss dann auch glaubhaft machen, dass die zur Umsetzung des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG)."

123

Diese Grundsätze lassen sich auf die Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG übertragen. Deshalb sind diejenigen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu beachtenden Versagungsgründe zu berücksichtigen, die durch die erstmalige Erteilung nicht verbraucht sind, mithin diejenigen, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Bewilligungsinhabers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollen.

124

Dazu gehört der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26), so dass die Klägerin hätte glaubhaft machen müssen, dass sie die Mittel für die Durchführung der Gewinnung der Bodenschätze aufbringen kann; insoweit gelten dieselben Erwägungen, wie sie oben im Rahmen der Versagungsgründe für die Zustimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG) dargestellt sind. Zu beachten ist aber auch der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG, der gegeben ist, wenn der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

125

Zum Vorliegen eines Arbeitsprogramms nach § 11 Nr. 3 BBergG im Rahmen der Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 03.03.2011 (a.a.O., RdNr. 17 ff.) ausgeführt:

126

"Das Arbeitsprogramm, das von der Bergbehörde geprüft und insoweit mit ihr abgestimmt ist, soll die Möglichkeit einer sachgerechten Untersuchung des Erlaubnisfeldes in angemessener Zeit belegen, damit die Erschließung gewinnungswürdiger Bodenschätze nicht blockiert wird. An diesen Vorgaben muss sich der Erlaubnisnehmer, der ein realistisches, seinen Möglichkeiten angepasstes Konzept vorzulegen hat, auch nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis messen lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund (möglicher) Konkurrenzsituationen. Denn das Arbeitsprogramm hat zu seinen Gunsten den Ausschlag gegeben und schirmt ihn nunmehr vor der Konkurrenz ab; § 14 Abs. 2 BBergG findet nämlich im Interesse des Erlaubnisnehmers an der weiteren Nutzung bereits getätigter Investitionen bei der Verlängerungsentscheidung keine Anwendung. Eine solche Privilegierung wäre aber nicht gerechtfertigt, wenn sich eine auf dem Papier überlegene, gegebenenfalls ehrgeizige Planung nicht auch in der praktischen Umsetzung bewähren müsste und der Erlaubnisnehmer nunmehr von vornherein nur noch auf eine "durchschnittliche" Bemühung, die darüber hinaus nur schwer zu fassen wäre, verweisen könnte. Dieses Argument gilt auch dann, wenn bei Erteilung der Erlaubnis noch kein Mitbewerber vorhanden war; denn zwischenzeitlich können Mitinteressenten hinzukommen. Das auf einer Prognose beruhende Arbeitsprogramm und die rückschauende Betrachtung im Rahmen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG stehen somit nicht beziehungslos nebeneinander."

127

Das in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG für die Erteilung einer Bewilligung geforderte Arbeitsprogramm soll die Behörde in die Lage versetzen, die Vereinbarkeit der beabsichtigten Gewinnung mit der rohstoffwirtschaftlichen Zielsetzung des Gesetzes (§ 1 Nr. 1 BBergG) zu beurteilen. Da (auch insoweit) in Konkurrenzsituation die Qualität des Arbeitsprogramms ausschlaggebend ist (§ 14 Abs. 2 BBergG), muss es den finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten des Antragstellers entsprechen (Franke, a.a.O., § 12 RdNr. 5). Das Arbeitsprogramm muss gezielte, gerade für die Durchführung dieser Gewinnung maßgebliche Aussagen machen; das werden in erster Linie Aussagen über die technische Durchführung der Gewinnung sein, die dabei benötigten und einzusetzenden Betriebsanlagen und -einrichtungen unter und über Tage in dem für die Durchführung des geplanten Vorhabens ausreichenden Umfang sowie ein Zeitplan; er soll der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit zur Überprüfung geben, ob der Zeitrahmen für das Vorhaben angemessen und ausreichend ist (Vitzthum/Piens, a.a.O., § 12 RdNr. 10).

128

An einem solchen (aktuellen) Arbeitsprogramm fehlt es hier. Die ursprüngliche Bewilligungsinhaberin, die Fa. (D.) GmbH, legte zwar mit ihrem Antrag vom 11.03.1992 (Bl. 124 der Beiakte A) ein Arbeitsprogramm für die Gewinnung der Bodenschätze vor (vgl. Bl. 115 der Beiakte A), das von einem Abbauzeitraum von ca. 18 Jahren ausging. Für die Verlängerung der Bewilligung genügt dieses ursprüngliche Arbeitsprogramm aber nicht. Denn die Bewertung, ob die Gewinnung begonnen und zu einem Abschluss gebracht werden kann, setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26). Ein aktualisiertes Arbeitsprogramm ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin sich das ursprüngliche Arbeitsprogramm der Fa. (D.) GmbH zu Eigen macht, und die Klägerin – abweichend von diesem ursprünglichen Arbeitsprogramm – von einem Zeitraum von (nur noch) 15 Jahren ausgeht. Ihre Erklärung vom 02.06.1999, dass sie alle sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde, genügt insoweit nicht.

129

2. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 auf sie zuzustimmen. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

130

Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.1993 – BVerwG 4 B 110.93 –, juris, RdNr. 3).

131

So liegt es hier. Durch die begehrte Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG kann die Klägerin ihre subjektive Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die Bewilligung, zu deren Übertragung die Klägerin die Zustimmung begehrt, ist bereits erloschen und kann aus den oben dargelegten Gründen nicht gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlängert werden.

132

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

133

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

134

D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer bis zum Jahr 2011 befristeten, einem anderen Unternehmen erteilten bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 zur Ausübung der Rechte für den – seinerzeit – bergfreien Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) sowie die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin.

2

Mit Urkunde vom 07.11.1991 erteilte das damalige Bergamt Staßfurt der Fa. (B.) GmbH die Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und zur Ausübung des in § 7 BBergG festgeschriebenen Rechts für den – seinerzeit bergfreien – Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Erlaubnisfeld (M.) im früheren Landkreis Schönebeck. Ein von der Fa. (B.) GmbH eingereichter Aufsuchungsbetriebsplan wurde mit Bescheid vom 28.01.1992 auf die Fa. (D.) GmbH übertragen.

3

Mit Urkunde vom 05.08.1992 erteilte das Bergamt Staßfurt der Fa. (D.) GmbH auf deren Antrag vom 11.03.1992 eine bis zum Jahr 2011 befristete Bewilligung (Nr. II-B-f-232/92) zur Ausübung der in § 8 BBergG genannten Rechte für den (damals) bergfreien Bodenschatz „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) (Bl. 155 der Beiakte A). Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmungen, gemäß § 51 Abs. 1 BBergG einen Hauptbetriebsplan für eine Geltungsdauer von zwei Jahren und gemäß § 52 Abs. 2a BBergG einen Rahmenbetriebsplan einschließlich Umweltverträglichkeitsuntersuchung in einem Planfeststellungsverfahren vorzulegen, falls die beanspruchte Gesamtfläche des Tagebaus einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen 10 ha oder mehr beträgt oder wenn eine Förderkapazität von 3.000/Tag oder mehr errichtet werden soll oder wenn eine großräumige Grundwasserabsenkung erfolgen soll. Auf den Antrag der Fa. (D.) vom 19.11.1992 stimmte das Bergamt mit Bescheid vom 17.12.1992 der Übertragung der Bergbauberechtigung auf die Fa. (R.) GmbH & Co. KG. zu.

4

Die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beantragte am 14.06.1993 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für den Zeitraum 1993 bis 2011. Im Rahmenbetriebsplanverfahren beteiligte das Bergamt Staßfurt andere Träger öffentlicher Belange. Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Magdeburg äußerte mit Schreiben vom 26.11.1993 "schwerwiegende Bedenken gegenüber der Realisierung des Bergbauvorhabens". Ebenfalls am 14.06.1993 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beim Bergamt Staßfurt die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gemäß § 51 BBergG für den Zeitraum 1994 bis 1996. Ferner beantragte sie die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Das damalige Regierungspräsidium Magdeburg lehnte in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 26.01.1994 das Vorhaben ab, da es den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspreche. Am 23.07.1993 stellte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG den Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns des Abbaus von Bodenschätzen nach § 57 b BBergG. Am 14.09.1993 beantragte sie beim Bergamt Staßfurt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gemäß § 10 NatSchG LSA (a.F.). Außerdem beantragte sie am 02.05.1994 ein Planfeststellungsverfahren, in dem zuletzt ein Scoping-Termin am 27.04.1995 stattfand. Am 29.03.1996 legte sie einen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum August 1996 bis August 1998 zur Zulassung vor.

5

Am 11.03.1998 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Fa. (S.) GmbH & Co. KG, die das Bergamt Staßfurt mit Bescheid vom 09.10.1998 erteilte.

6

Inzwischen hatte die Fa. (S.) GmbH & Co. KG mit Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 das Bergrecht gemeinsam mit Bewilligungen für vier andere Lagerstätten an die Klägerin zu einem Gesamtkaufpreis von 120.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer veräußert. Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG beantragte mit Schreiben vom 01.06.1999 beim Bergamt Staßfurt die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin. In einem Schreiben vom 02.06.1999 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bergamt, dass das Unternehmen allen sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde. Mit Schreiben vom 06.04.2000 bat die Klägerin, Bezug nehmend auf den mit Schreiben der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 gestellten Antrag zur Übertragung der Bewilligung für das Feld (M.), um Mitteilung über den Stand der Bearbeitung. Mit Schreiben vom 10.05.2000 bat sie um Übertragung der Berechtigung.

7

Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG wurde am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht. Nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Jena war die persönlich haftende Gesellschafterin, die (S.) Verwaltungs-Gesellschaft mbH, ausgeschieden, die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen.

8

Unter Datum vom 29.12.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass mit Datum vom 23.12.2011 ihr Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für den Zeitraum 2012 bis 2013 für das geplante Vorhaben (M.) - (K.) eingegangen sei, und bat darum, den erforderlichen Nachweis für die Bergbauberechtigung Nr. II-B-f-232/92 im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) nachzureichen, da dieser Nachweis nicht habe festgestellt werden können und der Nachweis dem Unternehmer obliege (Bl. 323 der Beiakte B). Ebenfalls am 29.12.2011 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Bewilligung für das Feld (M.) - (K.) über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren. Die Verlängerung sei erforderlich, da die im Bergwerksfeld vorhandenen Rohstoffe noch nicht abgebaut seien. Am 12.01.2012 sandte das Bergamt die Hauptbetriebsplan-Unterlagen an die Klägerin "bis zum Zeitpunkt ihrer Nachweiserklärung der Berechtigung" zurück. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2012, ein Dokument über die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung der Bewilligung auf sie sei dort nicht greifbar. Sie verweise jedoch auf die formgültigen Anträge der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 und ihren Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG vom 02.06.1999. Sie gehe davon aus, dass diesen Anträgen gemäß die Zustimmung zur Übertragung erteilt worden sei, da Versagungsgründe nicht ersichtlich und auch nicht mitgeteilt worden seien.

9

Den von der Klägerin am 29.12.2011 gestellten Antrag auf Verlängerung der Bewilligung lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.04.2013 ab. Zur Begründung gab er an, die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und planmäßigen Gewinnung im Bewilligungsfeld bis zum Ablauf der Befristung (§ 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG) lägen nicht vor. Dies setze voraus, dass auch tatsächlich Gewinnungsarbeiten stattfänden bzw. stattgefunden hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Bewilligungsfeld sei unverritzt. Es sei auch kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und daher kein Hauptbetriebsplan zugelassen worden. Während der 19-jährigen Geltungsdauer der Bergbauberechtigung seien keine Gewinnungstätigkeiten durchgeführt worden. Da dies einen zwingenden Widerrufsgrund darstelle, wäre vor der Entscheidung über die Verlängerung der Bewilligung deren Widerruf gemäß § 18 Abs. 3 BBergG zu prüfen gewesen. Die Verlängerung der Bewilligung sei zu versagen, wenn in Bezug auf die Erlaubnis Widerrufsgründe vorlägen. Es seien keine Gründe erkennbar, die den Widerruf hemmen würden. Das Recht der Bewilligung sei nicht auf die Klägerin übertragen worden, denn es fehle an der schriftlichen Zustimmung der Behörde zum Übertragungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Eine Genehmigungsfiktion sehe das BBergG nicht vor. Über die Bewilligung könne nur der Inhaber, aber kein Dritter bestimmen. Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung sei auch nicht rechtzeitig gestellt worden. Er, der Beklagte, habe keine ausreichende Zeit gehabt, um auch ein eventuelles Beteiligungsverfahren durchführen zu können. Die ihm verbliebene Zeit vom 29. bis 30.12.2011 sei keine ausreichende Bearbeitungsfrist.

10

Am 08.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen:

11

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlange nicht die Feststellung, dass in der Vergangenheit und aktuell eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" stattfinde oder stattgefunden habe. Vielmehr solle die Verlängerung für eine Zeit gewährt werden, in der das Vorkommen bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung voraussichtlich erschöpft sei. Richtiges Mittel zur zeitlichen Begrenzung einer Bewilligung in Fällen, in denen eine der sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung gemäße bergbauliche Tätigkeit nicht vorliege, sei der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG. Auf die Frage, ob denkbar Umstände vorlägen, die einen Widerruf rechtfertigten, komme es nicht an, auch weil der Beklagte keinen Widerruf erklärt habe.

12

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Die Verzögerungen, die infolge ausstehender Durchführung des von ihrer Rechtsvorgängerin beantragten Raumordnungsverfahrens und ausstehender Zustimmungen zum Erlass des Rahmen- und Hauptbetriebsplans eingetreten seien, habe sie nicht zu vertreten. Die aktenkundigen internen Rücksprachen im Bergamt Staßfurt offenbarten vielmehr, dass die Fristenproblematik zwar aufgeworfen, jedoch überhaupt nur für die Zukunft gesehen worden und daher beabsichtigt gewesen sei, mit dem zu erlassenden Bescheid nach § 22 BBergG einen Hinweis auf § 18 Abs. 3 BBergG zu erteilen. Ebenso werde deutlich, dass das Bergamt Staßfurt hieraus die Notwendigkeit erkannt habe, die in ihrer Behörde anhängigen Verfahren zügig zu betreiben. Da eine Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 nach § 22 BBergG nicht erteilt worden sei, seien alte und neue Bewilligungsinhaberin hinsichtlich des Bergrechts nicht handlungsbefugt gewesen. Zudem sei eine Anzahl von Umständen hinzugetreten, die sich auf die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit hinderlich ausgewirkt hätten. Im Jahre 2009 sei es zum Erwerb der Geschäftsanteile der Klägerin durch ihren Geschäftsführer bzw. durch eine ihm gehörige Gesellschaft gekommen, so dass die heutige Geschäftsführerin der Klägerin nur eingeschränkt über Informationen aus der geschäftlichen Tätigkeit vor 2009 verfügt habe. Die Fa. (R.) GmbH & Co.KG habe mit den von ihr gestellten Anträgen auf Zulassung des Rahmen- und Hauptbetriebsplans, auf vorzeitigen Beginn des Abbaus, auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und eines Planfeststellungsverfahrens sowie mit der Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens, einer Umweltverträglichkeitsstudie und eines landschaftspflegerischen Begleitplans alles für die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit Nötige getan. Die (S.) GmbH & Co.KG sei im Herbst 1998 dahingehend beschieden worden, dass eine Zustimmung der Wasserbehörde nach damaligem Stand (hohe Anzahl von Nassgewinnungstagebauen) nicht möglich sei und empfohlen werde, in den nächsten drei bis fünf Jahren keine ernsthaften Aktivitäten zu unternehmen. Abgesehen von der Untätigkeit des Bergamts Staßfurt und des Regierungspräsidiums Magdeburg bezüglich des Wasserrechts und des Raumordnungsverfahrens hätten aufseiten der (S.) GmbH & Co.KG und bei ihr, der Klägerin, Umstände vorgelegen, die hätten Anlass geben können, die bei den Behörden anhängigen Verfahren abzuwarten. Nach dem Kauf der Bewilligung am 25./28.09.1998 habe sie, die Klägerin, Anstalten getroffen, die Lagerstätte zu verkaufen. Deshalb sei es geboten gewesen, den Bestand von Rechten zu wahren, jedoch gewisse kosten- und zeitintensive Investitionen zu unterlassen bzw. zurückzustellen. Nicht anders habe sich die Lage im Vorfeld und im Zuge der Verkaufsbemühungen dargestellt, die die Klägerin betreffend den Verkauf der Geschäftsanteile unternommen habe. Die (H.) AG habe bereits in den Jahren 2004 und 2005 starke Bemühungen unternommen, die GmbH-Geschäftsanteile zu verkaufen, die sich bis zum Jahr 2009 fortgesetzt hätten. Die neue Inhaberin der Geschäftsanteile und die neue Geschäftsführung seien zunächst mit beträchtlichen personelle Mittel in Anspruch nehmenden Aufgaben befasst gewesen, die für die unproblematische und reibungslose Übernahme des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe Aktivitäten zur Aufnahme der Verfahren entfaltet sowie einen Antrag auf Hauptbetriebsplanzulassung und Verlängerung der Bewilligung gestellt, sobald sie hierzu imstande gewesen sei.

13

Der Beklagte erhebe zu Unrecht den Einwand, dass sie nicht befugt sei, den Verlängerungsantrag zu stellen. Dies sei treuwidrig, weil der Beklagte verpflichtet sei, der Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG auf die Klägerin zuzustimmen. Einer Mitwirkung der (S.) GmbH & Co.KG bedürfe es nicht. Als Anwartschaftsberechtigte sei sie tauglicher Adressat des Bescheides gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Sollte der Beklagte die Mitwirkung der früheren Inhaberin des Bergrechts bei Erlass des Bescheides in formeller Hinsicht trotzdem für notwendig halten, könne nach einem entsprechenden Hinweis die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die nicht mehr existente Fa. (S.) GmbH & Co. KG veranlasst werden. Auch wenn sie, die Klägerin, noch nicht Inhaberin der Bewilligung sei, habe sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung des Beklagten nach § 22 BBergG. Dieser Norm liege der Grundsatz der Veräußerlichkeit bergrechtlicher Bewilligungen zugrunde. Liege die ratio der Norm in der prinzipiellen Veräußerlichkeit von Bergrechten, so diene die Norm dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit solcher Rechte. Damit sei der Kaufpartner in den Schutzbereich der Norm einbezogen, so dass sie, die Klägerin, ein eigenes klagbares Recht auf Erteilung der Zustimmung und Verlängerung der Bewilligung habe. Der Beklagte sei zur Zustimmung verpflichtet. Mithin könne ihr auch ein Recht auf Verlängerung der Bewilligung nicht abgesprochen werden. Der Beklagte berufe sich treuwidrig auf rechtliche Nachteile, die durch eigenes rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bewirkt worden seien. Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Frage getroffener Dispositionen stelle sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht.

14

Die Klägerin hat beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verurteilen, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

16

sowie,

17

den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen

20

und erwidert:

21

Die Klage sei bereits unzulässig. Da die Klägerin nicht Bewilligungsinhaberin sei, müsste sie die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen können. Eine solche Norm stelle § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht dar. Unabhängig davon sei das Rechtsschutzbedürfnis fraglich, weil die Bewilligung bereits am 31.12.2011 erloschen und eine rückwirkende Verlängerung nicht möglich sei.

22

Die Klage sei auch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vorlägen. Der Antrag, der am 29.12.2011 eingegangen sei, habe eine rechtzeitige Bearbeitung nicht ermöglicht. Bei der Befristung der Bewilligung handele es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Derartige Fristen könnten schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht rückwirkend verlängert werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich durch das Erlöschen der Bewilligung die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der von der Bewilligung umfassten Bodenschätze geändert hätten. Kiese und Kiessande seien nach dem Einigungsvertrag den bergfreien Bodenschätzen zugeordnet gewesen. Somit habe die bergrechtliche Bewilligung seinerzeit erteilt werden können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen am 23.04.1996 seien die bestehenden Bergbauberechtigungen unberührt geblieben. Mit dem Erlöschen der Bewilligung am 31.12.2011 seien die Kiese und Kiessande in (M.) - (K.) jedoch nicht mehr bergfrei und fielen dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Die Verlängerung der Bewilligung würde also eklatante eigentumsrechtliche Veränderungen mit sich bringen, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem Gesetz erreicht werden sollten, nicht vereinbar seien. Auch deshalb verbiete sich eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung.

23

Das Erfordernis einer ordnungs- und planmäßigen Gewinnung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG sei nicht nur auf die Zukunft gerichtet. Es erfordere ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen. Zu beachten sei das der Bewilligung zugrundeliegende Arbeitsprogramm. Dort sei beschrieben worden, dass die Arbeiten zum Vorhaben (M.) 1992 aufgenommen würden und 18 Jahre andauern sollten. Daraus erkläre sich auch die Befristung bis 2011. Änderungen des Arbeitsprogramms seien nicht angezeigt worden. Zudem seien die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Bewilligung in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend. Neben den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG seien zumindest auch die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Unternehmers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollten; dies betreffe etwa § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG (Vorlage eines Arbeitsprogramms) und § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit). Hierzu habe die Klägerin bislang keine Angaben gemacht.

24

Eine Verlängerung sei zudem nicht möglich, weil die Bewilligung zu widerrufen wäre. Es wäre widersinnig, nicht verfahrensökonomisch und aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig, eine Bewilligung (zunächst) zu verlängern, die zu widerrufen sei. Die von der Klägerin genannten Gründe seien keine, die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG einem Widerruf entgegenstünden. Der eingereichte Hauptbetriebsplan habe nicht vor der Rahmenbetriebsplanzulassung zugelassen werden sollen. Nach der Durchführung des Scoping-Termins im Jahr 1995 sei es Sache der Bewilligungsinhaberin gewesen, die Antragsunterlagen entsprechend den Abstimmungen zu überarbeiten. Dies sei aber nicht erfolgt. Nach der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vom 09.10.1998 habe sich die nunmehrige Bewilligungsinhaberin in den Betriebsplanverfahren nicht geäußert – weder ob sie in die vorliegenden Betriebspläne eintrete noch ob sie neue Betriebspläne einreiche. Diese Untätigkeit müsse sich die Bewilligungsinhaberin – und, soweit sie die Verlängerung der Bewilligung begehre, auch die Klägerin – zurechnen lassen. Die Einwände der Klägerin, dass durch firmeninterne Veränderungen Informationsverluste entstanden seien und der Großteil der Zeit dazu habe verwendet werden müssen, sich intern neu aufzustellen, seien keine, die für das Vorliegen nicht zu vertretender Umstände im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG sprächen. Vielmehr liege es an der Klägerin, das Unternehmen so zu organisieren, dass die erforderlichen Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit interne – hier sehr langwierige – Umstrukturierungs- und Umorientierungsmaßnahmen eine verspätete Aufnahme der Gewinnung rechtfertigen sollten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe die Bewilligungsinhaberin das Bergrecht mit Vertrag vom 25./28.9.1998 an die Klägerin veräußert – mithin vor der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Bewilligungsinhaberin, die erst am 09.10.1998 erteilt worden sei. Bereits 1999, also nicht einmal ein Jahr nach dem Erwerb des Gewinnungsrechts, habe sich die Klägerin bereits wieder bemüht, das Gewinnungsrecht weiterzuverkaufen. Das lasse den Schluss zu, dass die Klägerin nie an der Verwirklichung des Vorhabens interessiert gewesen sei, sondern die Bewilligung allenfalls als Handelsobjekt betrachtet habe. Dies sei vom Bergrecht aber nicht geschützt bzw. solle gerade verhindert werden. Das Bergrecht bezwecke, im öffentlichen Interesse die Rohstoffversorgung zu sichern und eine zügige Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu gewährleisten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Aufsuchungs- und die Abbautätigkeit kurzfristig aufgenommen und mit der gebotenen Intensität betrieben werden. Zugleich solle vermieden werden, dass Erlaubnisse und Bewilligungen dazu eingesetzt würden, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu ermöglichen. Auch aus diesem Grund wäre ein Widerruf hier gerechtfertigt gewesen.

25

Die Klägerin sei auch nicht befugt gewesen, die Verlängerung der Bewilligung zu beantragen, denn die Bergbehörde habe der Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin nicht zugestimmt. Die Klägerin sei nicht Bewilligungsinhaberin. Sie könne keine Klagebefugnis aus § 22 BBergG herleiten. § 22 entfalte keine Rechtswirkungen für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Normen. § 22 BBergG habe keinen drittschützenden Charakter.

26

Auch für die Klageerweiterung, mit der die Klägerin die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung begehre, bestünden Zulässigkeitsprobleme. Selbst wenn der Klägerin nunmehr die Zustimmung zur Übertragung erteilt würde, änderte dies nichts am Ablauf der Bewilligung, so dass es auch insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Zustimmung hätte für die Klägerin keinen erkennbaren Nutzen. Im Übrigen fehle es für die Zustimmung an der Vorlage eines schlüssigen Arbeitsprogramms. Inzwischen dürfte auch ein neuer Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) vorausgesetzt werde, erforderlich sein. Deshalb habe über das Zustimmungsbegehren nicht abschließend entschieden werden können. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Klägerin auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse verwiesen werde. Sie habe über mehrere Jahre versäumt, das Verfahren voranzutreiben, und könne daher nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit erheben. Keines der betroffenen Grundstücke stehe im Eigentum der Klägerin oder der Bewilligungsinhaberin. Daraus sei ersichtlich, dass die Unternehmen keine Dispositionen zur Vorbereitung des Abbaus von Sand und Kies getroffen hätten. Investitionen, die Vertrauensschutz begründen könnten, seien nicht getätigt worden.

27

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

28

Die Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft. Der zusätzlich zum Antrag in der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung gestellte weitere Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu verpflichten, stelle eine Klageerweiterung im Sinne von § 91 VwGO dar, die die Kammer als sachdienlich ansehe, weil sie zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs führe, der im Wesentlichen derselbe bleibe.

29

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung habe. Dabei könne dahinstehen, ob eine Bewilligung durch Zeitablauf erledigt sei, wenn nicht rechtzeitig vor deren Ablauf ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, ob der Antrag vom 29.11.2011 "rechtzeitig" gewesen sei und ob nach dem 31.12.2011 eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung noch möglich sei.

30

Die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung setze einen entsprechenden Antrag des Unternehmers voraus, da auch eine Bewilligung gemäß § 10 BBergG nur auf Antrag erteilt werde. Der Klägerin habe jedoch die Befugnis zur Stellung eines Verlängerungsantrages gefehlt, da nur der Inhaber der Bewilligung einen solchen Antrag stellen könne, die Fa. (S.) GmbH & Co.KG aber aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG Inhaberin der Bewilligung geblieben sei. Da dieses Unternehmen laut Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2007 erloschen sei, habe es danach einen Verlängerungsantrag nicht mehr stellen können. Den Antrag vom 29.11.2011 habe die Klägerin als Nichtberechtigte gestellt, da für sie keine Möglichkeit eigener Rechtsbetroffenheit bestanden habe. Ein Verwaltungsrechtsverhältnis mit der Behörde habe nur zu dem Unternehmen bestanden, das die Bewilligung erhalten habe. Außenstehende Dritte seien nicht einbezogen. Die Klägerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der (S.) GmbH & Co.KG sondern nur deren Vertragspartnerin gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei die (S.) GmbH & Co.KG im Übrigen noch nicht Inhaberin der Bewilligung gewesen, weil die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung erst danach erfolgt sei. Da das Verwaltungsverfahrensrecht keine gewillkürte Verfahrensstandschaft kenne, sei es der Klägerin versagt, allein aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Übereinkommens mit privaten Dritten deren verwaltungsrechtliche Anliegen als eigene wahrzunehmen.

31

Die Klägerin könne auch nichts daraus herleiten, dass der von der (S.) GmbH & Co.KG gestellte Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung an die Klägerin nicht beschieden worden sei. Die Klägerin selbst habe den Antrag nicht gestellt, und zudem könne auch ein solcher Antrag nur von der Bewilligungsinhaberin selbst gestellt werden. Der Fa. (S.) GmbH & Co.KG könne nach ihrer Auflösung die Zustimmung nicht mehr erteilt werden. Eine eigene Rechtsposition räume § 22 Abs. 1 BBergG dem so wörtlich bezeichneten Dritten nicht ein. Auch diese Norm vermittle nur Rechtswirkungen zwischen der Bewilligungsinhaberin und der Bergbehörde. Die Verweigerung der Zustimmung könne nur die Rechte der Bewilligungsinhaberin verletzen. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Erwerbers sei ausgeschlossen, da die Vorschrift ersichtlich nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sei. Auch aus dem Eigentumsgrundrecht ergebe sich kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, da der Kaufvertrag nur privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien begründe und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht betroffen sein könne, weil erst das Vorliegen der bergbehördlichen Zustimmung den Kaufvertrag wirksam werden lasse. Die Rechtsposition der Klägerin werde auch nicht dadurch gestärkt, dass sie dem Beklagten am 23.12.2011 einen Hauptbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt habe. Die Klägerin genieße insoweit keinen Vertrauensschutz zur Erhaltung des Bestandsschutzes aus der bis zum 31.12.2011 noch bestehenden Bergfreiheit des Bodenschatzes "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BodSchVereinhG). Die zur Erlangung einer öffentlich-rechtlichen Zulassung, Erlaubnis, etc. gemachten Aufwendungen würden jedenfalls nicht zu den vertrauensbegründenden Investitionen gezählt. Darüber hinaus habe die Klägerin in Ziffer 3 des Kaufvertrages erklärt, Kenntnis zu haben vom Stand der Projekte nach entsprechenden Berechtigungs- und Bewilligungsurkunden. Sie müsse sich daher die Kenntnis zurechnen lassen, dass ein Hauptbetriebsplan erst nach erfolgter Rahmenbetriebsplanzulassung habe zugelassen werden sollen und ein Rahmenbetriebsplan wegen der im Planfeststellungsverfahren zu Tage getretenen Hindernisse und Bedenken anderer Träger öffentlicher Belange "im Verfahren steckengeblieben" sei.

32

Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung auf die Klägerin zuzustimmen, könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte einen Antrag bescheide (und diesem stattgebe), den nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen gestellt habe, mit dem die Klägerin lediglich einen (zivilrechtlichen) Vertrag auf Erwerb des Bergrechts geschlossen habe. Zudem sei der Beklagte nicht in der Lage, die von der Fa. (S.) GmbH & Co.KG beantragte Zustimmung auszusprechen, weil dieses Unternehmen seit 2007 nicht mehr existiere. Die Klägerin sei auch nicht etwa deren Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 BBergG geworden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Nachtragsliquidator vorhanden sei oder einzusetzen wäre. Dabei könne dahinstehen, ob eine Nachtragsliquidation voraussetze, dass es zu verteilende Aktiva gebe. Selbst wenn heute beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Nachtragsliquidation gestellt würde, um geltend zu machen, dass die Auflösung der Gesellschaft noch nicht zu deren Vollbeendigung geführt habe, dürfte es an einem nachträglichen Liquidationsgrund deshalb fehlen, weil der Beklagte seit dem 01.01.2012 nicht mehr seine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin erteilen könne; denn das Bergrecht sei seit dem 31.12.2011 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG erloschen. Kiese und Kiessande im ehemaligen Bewilligungsfeld (M.) - (K.) gehörten seitdem nicht mehr zu den bergfreien, sondern zu den grundeigenen Bodenschätzen. Dies sei unweigerliche Konsequenz dessen, dass die Bewilligungsinhaberin bis dahin keinen Antrag auf Verlängerung gestellt und die Klägerin hierfür keine Befugnis besessen habe.

33

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

34

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bereits an einem nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG erforderlichen Antrag fehle, sei fehlerhaft.

35

Das Bergrecht normiere schon kein Antragserfordernis für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 10 BBergG überzeuge nicht, weil diese Vorschrift nur für die Erteilung des Bergrechts ein Antragserfordernis im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG statuiere. Erst recht sei keiner Rechtsnorm zu entnehmen, dass ein etwaiger Antrag nur vom Inhaber des Bergrechts gestellt werden dürfe. Eine analoge Anwendung des § 10 BBergG dürfte sowohl wegen eines Umkehrschlusses als auch deswegen ausscheiden, weil die Sachlagen nicht vergleichbar seien. Im Fall der Erteilung des Bergrechts würden Rechte und Pflichten des Antragstellers erstmalig begründet; für die Verlängerung eines einmal begründeten Bergrechts könnten durchaus öffentliche Interessen sprechen, so dass die Möglichkeit einer von Amts wegen ausgesprochenen Verlängerung der Bewilligung nicht schlechthin ausgeschlossen sei.

36

Aber auch wenn im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG von einem Antragserfordernis auszugehen sein sollte, habe sie einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht nur der Inhaber der bergrechtlichen Bewilligung, sondern auch sie selbst berechtigt gewesen, einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu stellen. Einen solchen Antrag habe sie auch gestellt. Ihr Schreiben vom 02.06.1999 habe zwar vorrangig beinhaltet und bezweckt, Erklärungen im Hinblick auf die Prüfung des Bergamtes nach §§ 11, 12 BBergG abzugeben. Es könne aber auch im Sinne eines Antrages nach § 22 Abs. 1 BBergG verstanden werden. Ein solcher Antrag sei überdies ihrem Schreiben vom 10.05.2000 zu entnehmen, in welchem sie um Übertragung von Bergbauberechtigungen gebeten habe. Selbst wenn nur die (S.) GmbH & Co. KG einen Antrag gestellt haben sollte, habe sich aus dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 in Verbindung mit dem Antrag der Rechtsinhaberin vom 01.06.1999 und der nachfolgenden Erklärungen der Klägerin ein Verwaltungsrechtsverhältnis gerade auch zwischen ihr und dem Beklagten ergeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 22 Abs. 1 BBergG bezwecke nicht auch den Schutz der Interessen des Erwerbers und künftig Berechtigten, sei zweifelhaft. Die Vorschrift diene neben dem öffentlichen Interesse an der Realisierung von Lagerstättenvorkommen und der Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 BodSchVereinhG verfolgten öffentlichen Interesse dem individuellen Interesse des Bergrechtsinhabers an der Verwirklichung von ihm erworbener Rechtspositionen und des Investitionsschutzes sowie dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Anderes gelte jedoch dann, wenn der Rechtsinhaber mit einem privaten Dritten einen privatrechtlichen Vertrag über die Übertragung des Bergrechts abschließe, durch dinglichen Übertragungsakt über das Recht verfüge und aufgrund der ihm obliegenden Pflichten zum Vollzug des Rechtsgeschäfts einen Antrag nach § 22 Abs. 1 BBergG stelle. Die Anerkennung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin folge auch aus der Regelungsnähe, die sich daraus ergebe, dass mit der Antragstellung in Bezug auf die Person des künftigen Rechtsinhabers dasjenige Prüfprogramm gemäß § 11 Nr. 6 bis 10, § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG i.V.m. § 22 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BBergG anstehe, das bei Erteilung der Bewilligung in Ansehung der Person des Bewilligungsinhabers maßgebend gewesen sei. Solange die Übertragung des Bergrechts wegen fehlender Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG schwebend unwirksam sei, hätten beide Vertragspartner eines hiervon betroffenen Rechtsgeschäfts in Bezug auf die begehrte oder angefochtene Entscheidung subjektiv-öffentliche Rechte.

37

Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Bergrecht infolge des Ablaufs der Geltungsdauer zum 31.12.2011 erloschen sei. Das von ihr einklagbare Recht auf Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 BBergG bewirke, sofern die Verpflichtung gerichtlich ausgesprochen werde, dass sie die bergrechtliche Bewilligung rückwirkend erwerbe. Durch die behördliche Genehmigung werde das Rechtsgeschäft privatrechtsgestaltend und mit der Wirkung ex tunc rückwirkend zum Zeitpunkt des genehmigten Rechtsgeschäfts wirksam.

38

Aus alldem folge, dass sie ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst oder die Rechtsinhaberin den Antrag gestellt habe, einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG habe. Eine fortbestehende Existenz des (damaligen) Rechtsinhabers sei nicht erforderlich.

39

Schließlich hätten auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG vorgelegen.

40

Die Klägerin beantragt,

41

das angefochtene Urteil zu ändern und

42

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verpflichten, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

43

sowie,

44

den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er trägt vor: Die Vorschrift des § 10 BBergG sei auf die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung entsprechend anwendbar. Die Klägerin sei nicht antragsbefugt, da sie lediglich Vertragspartnerin hinsichtlich des schwebend unwirksamen Kaufvertrages mit der damaligen Bewilligungsinhaberin, nicht jedoch Gesamtrechtsnachfolgerin der erloschenen Bewilligungsinhaberin sei. Der Antrag sei zudem nicht rechtzeitig gestellt, weil für dessen Bearbeitung die verbliebenen (höchstens) zwei Arbeitstage nicht ausgereicht hätten. Ferner genüge der Verlängerungsantrag nicht, um zumindest die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG prüfen zu können. Eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung habe sich durch den Fristablauf am 31.12.2011 erledigt. Auch lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG für eine Verlängerung der Bewilligung nicht vor. Eine ordnungs- und planmäßige Gewinnung im Feld (M.) - (K.) sei nicht gegeben und könne im Übrigen mangels Änderung zum Arbeitsprogramm auch nicht nachgewiesen werden. Daneben seien die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten. Eine Verlängerung sei auch deshalb nicht möglich, weil die Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG zu widerrufen wäre. Die Gewinnung sei nicht innerhalb von drei Jahren aufgenommen worden. Auch lägen keine Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers vor, die es erforderten, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werde und die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung. Ihr erwachse aus einer von der Bewilligungsinhaberin beantragten Übertragung der Bewilligung kein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung. § 22 Abs. 1 BBergG räume dem Dritten keine eigene Rechtsposition ein. Aufgrund des Erlöschens des Bewilligungsinhabers sei eine Zustimmung nicht mehr möglich. Eine Übertragung der Bewilligung scheitere zudem daran, dass auch die Bewilligung erloschen sei.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

50

I. Die Berufung ist zwar zulässig.

51

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der verlangt, dass die Begründung neben einem bestimmten Antrag auch die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Danach muss die Begründung der Berufung substanziiert und konkret auf den Streitfall und die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zugeschnitten sein. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieses Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Hierfür muss der Berufungskläger zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen. Seine Darlegungen müssen aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf schriftliche Stellungnahmen sind zulässig, wenn sich diese in den Gerichtsakten befinden (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2015 – BVerwG 6 B 24.15 –, juris, RdNr. 7, m.w.N.).

52

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin vom 04.01.2018 gerecht, auch wenn sie damit begründet wird, dass das angefochtene Urteil "ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit" (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unterliege. Die darauf folgende kurze Zusammenfassung der Gründe, weshalb die verwaltungsgerichtliche Entscheidung fehlerhaft sei und die (ergänzende) Bezugnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung genügen, da sich daraus hinreichend verständlich ergibt, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird.

53

II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zum einen auf die Verlängerung der Bewilligung und zum anderen auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

54

1. Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Bewilligung begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

55

1.1. Die Klägerin ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie kann geltend machen, durch die nicht gewährte Verlängerung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist. Dies ist bereits anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nach seinem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 42 RdNr. 65, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin Anspruch auf die von ihr beantragte und mit dem Bescheid vom 05.04.2013 abgelehnte Verlängerung der Bewilligung hat, auch wenn sie derzeit nicht Inhaberin der Bewilligung ist. Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin kann sie möglicherweise die Erteilung einer Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG verlangen, die möglicherweise auf den Zeitpunkt der Übertragung zurückwirkt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Verpflichtungsklage.

56

1.2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beklagte hat die begehrte Verlängerung der am 05.08.1992 erteilen, bis zum Jahr 2011 befristeten bergrechtlichen Bewilligung Nr. II - B - f - 232/92 zu Recht versagt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat den geltend gemachten Verlängerungsanspruch nicht.

57

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 16 Abs. 5 BBergG. Danach wird die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen (Satz 1). Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Satz 2). Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig (Satz 3).

58

1.2.1. Eine Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG dürfte bereits daran scheitern, dass es an einem Verlängerungsantrag des Bewilligungsinhabers fehlt und die Klägerin selbst nicht die Befugnis besitzt, einen Verlängerungsantrag zu stellen.

59

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine bergrechtliche Bewilligung nach § 8 BBergG nur auf Antrag und nicht von Amts wegen verlängert werden kann.

60

Zwar regelt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht ausdrücklich, dass die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung einen Antrag voraussetzt. Ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsvorschrift ein Antragserfordernis nicht ausdrücklich, ist aber durch Auslegung zu klären, ob ein Offizialverfahren oder ein Antragsverfahren durchzuführen ist (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 22 RdNr. 23). Ein Antragsverfahren liegt nahe, wenn der Anlass für das Verfahren in erster Linie im Interesse des Einzelnen liegt, etwa weil er eine Genehmigung benötigt oder eine Leistung erwartet (vgl. Schmitz, a.a.O., § 22 RdNr. 15, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Verlängerung einer Bewilligung nach § 8 BBergG liegt (hauptsächlich) im Interesse des Bewilligungsinhabers. Allein dieser entscheidet darüber, ob er das ihm gewährte Recht auch über die in der Bewilligungsurkunde festgesetzte Frist hinaus weiterhin beanspruchen will. Soweit § 10 BBergG für die (erstmalige) Bewilligung ein Antragserfordernis ausdrücklich benennt, hat dies lediglich klarstellenden Charakter, weil Bergbauberechtigungen schon nach allgemeinen Grundsätzen nur auf Antrag erteilt werden dürften (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 10 RdNr. 1).

61

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde der danach erforderliche Verlängerungsantrag allerdings rechtzeitig am 29.12.2011 vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung gestellt. Ob die Zeit bis zum Auflauf der Geltungsdauer am 31.12.2011 für eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Verlängerungsantrages genügt hätte, ist unerheblich.

62

aa) Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist anerkannt, dass zwar eine rückwirkende Verlängerung grundsätzlich ausscheidet, es aber ausreicht, wenn der Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird; auf den vor Fristablauf gestellten Antrag kann eine Frist auch noch nach Fristablauf verlängert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – BVerwG 7 C 25.04 –, juris, RdNr. 15). In diesen Fällen wird das Erlöschen als durch den Antrag oder auch eine ablehnende Entscheidung über den Verlängerungsantrag aufschiebend bedingt angesehen (Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 18 BImSchG RdNr. 34). Gründe dafür, dass dies bei der bergrechtlichen Bewilligung anders zu beurteilen sein sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 22.12.2016 – 3 L 1081/16 –, juris, RdNr. 16 f.). Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass es vom Schwierigkeitsgrad der Prüfung abhinge und es die Behörde ggf. in der Hand hätte, ob eine bergrechtliche Bewilligung verlängert werden kann oder nicht. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass auch bei Forderung einer – wie auch immer zu bemessenden – "ausreichenden" Bearbeitungsfrist sich eine aus Sicht des Beklagten "rückwirkende" Verlängerung nicht immer vermeiden ließe, nämlich dann, wenn die Behörde den Verlängerungsantrag zunächst ablehnt und erst auf eine Klage des Antragstellers hin dazu verpflichtet wird, die Verlängerung zu erteilen oder den Verlängerungsantrag erneut zu bescheiden. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des VG Leipzig vom 19.05.2010 (1 K 191/08 –, juris) berufen; denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Geltungsdauer der Bewilligung im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages bereits abgelaufen (vgl. RdNr. 20 in juris).

63

bb) Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Beklagten, eine "rückwirkende" Verlängerung der Bewilligung komme deshalb nicht in Betracht, weil die in Rede stehenden Bodenschätze (Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen) nach den Regelungen des am 23.04.1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 (BodSchVereinhG) mit dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr bergfrei seien und damit dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustünden.

64

Richtig ist, dass diese Bodenschätze im Katalog der in § 3 Abs. 3 BBergG aufgezählten bergfreien Bodenschätze nicht aufgeführt sind, sondern aufgrund von Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. § 3 des Berggesetzes der DDR vom 12.05.1969 (GBl DDR S. 29) und der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.08.1990 (GBl. DDR I S. 1071) i.V.m. Nr. 9.23 der Anlage hierzu als mineralische Rohstoffe zu den bergfreien Bodenschätzen gehörten und den Beschränkungen des BodSchVereinhG unterworfen sind. Nach § 1 BodSchVereinhG sind die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages genannten Maßgaben nicht mehr anzuwenden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beitrittsgebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführt sind, bleiben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BodSchVereinhG unberührt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG bleiben die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze.

65

Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass – bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung – eine auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung "rückwirkende" Verlängerung nicht mehr möglich wäre.

66

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine solche Verlängerung der Bewilligung "eklatante, eigentumsrelevante Veränderungen" mit sich brächten, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem BodSchVereinhG erreicht werden sollte, nicht vereinbar seien. Aus der ausschließlich für das Beitrittsgebiet geltenden Rechtslage lässt sich für die Frage, bis wann ein Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG gestellt sein muss, nichts gewinnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem BodSchVereinhG die Möglichkeit ausschließen wollte, dass eine Bewilligung für die Gewinnung der nach übergeleitetem DDR-Recht bergfreien Bodenschätze verlängert wird. Der in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG angeordnete Bestandsschutz u.a. für bestehende Bewilligungen erlaubt auch die Verlängerung dieser Bergbauberechtigungen. Nach der Begründung zum Entwurf des BodSchVereinhG vom 28.02.1996 (BT-Drs. 13/3876, S. 4) folgt die Notwendigkeit des Bestandsschutzes für die bestehenden Bergbauberechtigungen aus der Eigentumsgarantie und dem in Art. 20 Abs. 3 GG als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verankerten Vertrauensschutzprinzip. Das weitere Schicksal dieser Berechtigungen mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten soll sich weiter nach den Vorschriften des BBergG richten, z.B. im Hinblick auf Erlöschen, Aufhebung, Widerruf, Verlängerung, Grundabtretung, Betriebsplanverfahren, Bergschadenshaftung usw., soweit sich aus § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG nichts anderes ergibt. Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass ungeachtet des Interesses an einer Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen eine Verlängerung möglich sein soll. Im Übrigen genießen auch die bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG (BVerfG, Beschl. v. 13.04.2007 – 1 BvR 284/05 –, RdNr. 4; Beschl. v. 21.10.1987 – 1 BvR 1048/87 –, juris, RdNr. 18). Dem Bewilligungsinhaber wird durch die Erteilung der Gewinnungsberechtigung eine vermögenswerte Rechtsposition zur privatnützigen Verfügung zugeordnet (Franke, a.a.O., § 8 RdNr. 20, m.w.N.). Durch die Übergangsregelung in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG werden zwar Grundeigentümer, die aufgrund fortbestehender Bergbauberechtigungen nach wie vor nicht Eigentümer der unterhalb ihres Grundstückes vorhandenen Kiese und Kiessande sind, sowohl im Vergleich zu Grundstückseigentümer im alten Bundesgebiet als auch gegenüber den Eigentümern im Beitrittsgebiet, denen das Eigentum an Kies- und Kiessandvorkommen wieder zusteht, ungleich behandelt; dies ist jedoch durch den hinreichend gewichtigen Umstand der Besitzstandssicherung sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 24.09.1997 – 1 BvR 647/91 u.a. –, juris, RdNr. 53).

67

c) Beizupflichten ist dem Beklagten und der Vorinstanz hingegen darin, dass die Klägerin, die den Verlängerungsantrag gestellt hat, eine Rechtsposition, die ein Antragsrecht zur Verlängerung der Bewilligung vermittelt, im Zeitpunkt der Antragstellung am 29.12.2011 nicht innehatte. Denn die Bewilligung war mangels erforderlicher Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht wirksam von der (S.) GmbH & Co.KG auf die Klägerin übergegangen. Zwar mag, wenn der Rechtsinhaber die ihm erteilte oder übertragene Bewilligung veräußert hat, (auch) der im Kaufvertrag benannte Erwerber die Berechtigung zur Stellung eines Antrages nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG haben. Da aber erst die auf den Antrag ergangene behördliche Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG den wirksamen Übergang der Bewilligung auf den Erwerber bewirkt (vgl. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 22 RdNr. 10; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl., § 22 RdNr. 6; Enderle, NVwZ 2012, 340), kann der Käufer nur dann wirksam einen Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG stellen, wenn die behördliche Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vorliegt. Dies war hier im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages nicht der Fall.

68

d) Im Ergebnis zutreffen dürfte auch die Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz, dass die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht mehr in Betracht kommt mit der Folge, dass die Klägerin nicht rückwirkend die Berechtigung zur Stellung eines Verlängerungsantrages erhalten kann.

69

aa) Die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Geltungsdauer der Bewilligung bereits abgelaufen ist. Denn eine Zustimmung würde auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken.

70

Die privatrechtlichen Folgen der Erteilung einer behördlichen Genehmigung sind dem öffentlichen Recht zu entnehmen. Es ist dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu entnehmen, ob die Genehmigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entfaltet. Im Regelfall kommt der behördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu, wenn sich nicht aus dem Genehmigungserfordernis selbst oder den mit ihm in Zusammenhang stehenden Bestimmungen ausnahmsweise etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – BVerwG 6 C 1.03 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 19.05.2015 – 8 LB 92/14 –, juris, RdNr. 31, m.w.N.; OVG NW, Urt. v. 16.12.1981 – 14 A 1894/81 –, NJW 1982, 1771).

71

Für eine solche Ausnahme bestehen bei einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG keine Anhaltspunkte. Die Erreichung des mit diesem Zustimmungsvorbehalt verfolgten Zwecks ist durch eine Rückwirkung nicht gefährdet. Wie sich aus den antragstellerbezogenen Versagungsgründen etwa des § 11 Nr. 6 und 7 i.V.m. § 12 Abs. 1 BBergG ergibt, sind Erlaubnis und Bewilligung grundsätzlich an die Person des Inhabers gebundene Berechtigungen. Bei freier Übertragbarkeit könnten diese subjektiven Erteilungsvoraussetzungen unterlaufen werden. Im Widerstreit zwischen der Inhaberbindung einerseits und dem Bedürfnis nach Verkehrsfähigkeit solcher Berechtigungen andererseits hat sich der Gesetzgeber sachgerecht für die Übertragbarkeit mit sachlich begrenzter behördlicher Zustimmungsbedürftigkeit entschieden (Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 2). Eine Rückwirkung der behördlichen Zustimmung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses stellt dieses gesetzgeberische Ziel nicht in Frage.

72

bb) Auch neigt der Senat zu der Auffassung, dass nicht nur der Bewilligungsinhaber, sondern auch der Erwerber einer Bewilligung einen Anspruch auf Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG geltend machen kann (so Manten, UPR 2010, 429, [431]; a.A.: Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 10, mit der Begründung dass nur der Inhaber der Berechtigung das Verfügungsrecht habe). Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Vorschrift des § 22 Abs. 1 BBergG, wie etwa gegenüber dem Eigentümer der von der Bewilligung betroffenen Grundstücke, drittschützende Wirkung hat (vgl. dazu Vitzthum/Piens, a.a.O., RdNr. 13; VG Schwerin, Urt. v. 31.08.2006 – 2 A 395/04 –, juris).

73

§ 22 Abs.1 BBergG bestimmt nicht, auf wessen Antrag die Zustimmung zur Übertragung der Bergbauberechtigung bei Nichtvorliegen der in der Person des Erwerbers liegenden Versagungsgründe zu erteilen ist, wer also zugleich auf die Zustimmung Anspruch hat.

74

Allgemein gilt: Ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, kann das von dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch umfasste Recht verletzen, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 – BVerwG 6 C 8.01 –, juris, RdNr. 18). So bedeutet etwa der Umstand, dass ein Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer auszuüben ist, nicht, dass nur ihm gegenüber eine Regelung getroffen wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts wird die Rechtssphäre beider Vertragsteile berührt. § 25 BauGB eröffnet die Möglichkeit, dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner aufzuzwingen. Für den Erstkäufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsakts darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann. Der Eingriff in die Rechtsstellung des Käufers ist auch unabhängig davon, ob die §§ 24 ff. BauGB drittschützenden Charakter im Sinne der Schutznormtheorie haben (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 15.02.2000 – BVerwG 4 B 10.00 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

75

Geht es um die Frage, ob dem Erwerber eines Rechts ein Antragsrecht und zugleich der Anspruch auf den beantragten Verwaltungsakt zustehen soll, ist – wenn das Gesetz zur Frage der Antragberechtigung schweigt – ebenfalls in den Blick zunehmen, dass der Verkäufer und der Käufer gleichermaßen an der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und der Erteilung der erforderlichen Genehmigung interessiert sind (vgl. zur Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG: BVerwG, Urt. v. 09.04.1976 – BVerwG IV C 75.74 –, juris, RdNr. 18). Wäre der Käufer vom Betreiben des Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen, müsste er sein Interesse an der Durchführung dieses Verfahrens notfalls dadurch zu verwirklichen suchen, dass er vom Verkäufer die Antragstellung und eventuell auch die Einlegung von Rechtsmitteln verlangt und, sollte sich der Verkäufer weigern, im Zivilrechtsweg gegen den Verkäufer vorgeht. Eine solche "Verschiebung" und – zumindest in den praktischen Konsequenzen – beträchtliche Erschwerung des Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen, hat offensichtlich wenig für sich (BVerwG, Urt. v. 09.04.1976, a.a.O.).

76

Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt in den Fällen des § 22 Abs. 1 BBergG vor. Der Erwerber der Bewilligung ist in aller Regel mindestens gleichermaßen an der Durchführung des Kauf- bzw. Übertragungsvertrages interessiert wie der Verkäufer.

77

Dafür, dass dem künftigen Bewilligungsinhaber ein Antragsrecht und – bei Fehlen von Versagungsgründen – ein Zustimmungsanspruch zusteht, spricht auch der Umstand, dass die Erteilung der Zustimmung insbesondere von persönlichen Eigenschaften und vom Verhalten des Erwerbers abhängig ist, was die Klägerin als "besondere Regelungsnähe" bezeichnet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG darf die Zustimmung zur Übertragung nur versagt werden, wenn bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorliegt. Dies u.a. ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 11 Nr. 6 BBergG) oder bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG). Diese Versagungsgründe gelten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch für die Bewilligung.

78

cc) Einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG dürfte auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass die Verkäuferin der Bewilligung, die (S.) GmbH & Co.KG, bereits aufgelöst und die Firma erloschen ist mit der Folge, dass eine Bekanntgabe der Zustimmung an sie nicht mehr möglich ist.

79

(1) Die behördliche Genehmigung eines privaten Rechtsgeschäfts durch Verwaltungsakt entfaltet zwar regelmäßig erst dann Wirkung, wenn sie allen Beteiligten bekannt gegeben wurde (vgl. Bayreuther, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Vor § 182 RdNr. 17). Gemäß § 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA wird ein Verwaltungsakt gegenüber denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Demzufolge hätte die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG bis zum Erlöschen der Fa. (S.) GmbH & Co.KG zumindest auch dieser bekannt gegeben werden müssen, damit der zwischen ihr und der Klägerin geschlossene Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.09.1998 hätte Wirksamkeit erlangen können. Nach dem Erlöschen der Bewilligungsinhaberin kann ihr gegenüber eine (wirksame) Bekanntgabe nicht mehr erfolgen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 RdNr. 176; OVG LSA, Beschl. v. 29.08.2011 – 4 L 90/11 –, juris, RdNr. 3 ff.).

80

(2) Es kommt jedoch eine Bekanntgabe der Zustimmung an den Gesamtrechtsnachfolger der (S.) GmbH & Co.KG in Betracht.

81

Die (S.) GmbH & Co.KG wurde nach Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters, der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH, aufgelöst und am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bekanntmachung des Amtsgerichts Jena vom 17.01.2007 [HRA 202443]). Bei der (S.) GmbH & Co. KG handelte es sich offenbar um eine zweigliedrige Kommanditgesellschaft. Laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Gera [HRA 2443] (Bl. 220 ff. der Beiakte A) war zuletzt nur noch ein Kommanditist, die (K.) GmbH mit Sitz in L-Stadt, an der Gesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Der Wegfall der Komplementärin bei einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft führt zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZR 11/16 –. juris, RdNr. 8, m.w.N.). Dies dürfte bedeuten, dass mit dem Ausscheiden der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH die (K.) GmbH alleinige Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung wurde.

82

Die Rechtsfolgen im Fall der Gesamtrechtsnachfolge sind in § 22 Abs. 2 BBergG geregelt. Danach geht mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung das Recht auf die Erben über (Satz 1). Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden (Satz 2). Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen (Satz 3). Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist (Satz 4). Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend (Satz 5). Die Bewilligung geht daher – gerade auch bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen – ohne behördliche Zustimmung auf den Rechtsnachfolger über. Da Satz 4 nicht in die Verweisung nach Satz 5 eingeschlossen ist, findet der Rechtsvorgang ohne Zwischenschaltung einer behördlichen Kontrolle statt; die Behörde hat allenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs nach
§ 18 Abs. 1 z.B. i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Kühne, a.a.O., RdNr. 16). Der Umstand, dass der Rechtsübergang hier nicht, wie in § 22 Abs. 2 Satz 3 BBergG verlangt, der Bergbehörde unverzüglich angezeigt wurde, dürfte nicht zum Verlust des Rechts geführt haben.

83

Auch die danach erfolgten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, dürften einen Übergang der Bewilligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zur Folge gehabt haben. Die (frühere) Kommanditistin, die (K.) GmbH in L-Stadt, wurde gemäß Bekanntmachung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur vom 23.09.2011 als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2011 mit der (...) Asphaltwerke GmbH mit Sitz in L-Stadt [HRB 20872] verschmolzen. Die Eintragung einer Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers bewirkt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandungsgesetzes (UmwG) den Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger. Auch dies stellt einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2016 – VII ZR 298/14 –, juris, RdNr. 27). Die (...) Asphaltwerke GmbH in L-Stadt verlegte nach der Bekanntmachung des Amtsgerichts Montabaur vom 08.01.2014 ihren Sitz nach F-Stadt. Seit dem 23.12.2013 ist diese Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal [HRB 20172] eingetragen, und seit dem 15.05.2014 trägt die Gesellschaft die Firma (N.) Naturstein GmbH. Die letzte Eintragung im Handelsregister datiert vom 08.05.2018; diese Gesellschaft existiert also nach derzeitigem Stand noch. Ihr könnte die Zustimmung noch bekannt gegeben werden.

84

dd) Eine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG ist aber – jedenfalls derzeit – nicht möglich, weil ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegt.

85

Nach dieser Vorschrift darf die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, vorliegt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG gilt für die Versagung der Bewilligung § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Dem entsprechend darf die Zustimmung zur Übertragung einer Bewilligung nur aus den Gründen des § 11 Nr. 6 bis 10 BBergG versagt werden (vgl. Kühne, a.a.O.,
§ 22 RdNr. 12). Gemäß § 11 Nr. 7 BBergG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können. Das Erfordernis der glaubhaft zu machenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus den rohstoffwirtschaftlichen Zielen des Gesetzes. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller zur Finanzierung seines Vorhabens lediglich Vorstellungen oder Pläne entwickelt; auch Finanzierungszusagen, die von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiss ist, sind zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, dass er die Finanzierung durch Eigenmittel oder Fremdmittel verlässlich gewährleisten kann (zum Ganzen: Franke, a.a.O., RdNr. 10).

86

Diese Voraussetzung ist derzeit nicht mehr erfüllt. In ihrem Schreiben vom 02.06.1999 teilte die Klägerin dem Bergamt Staßfurt mit, dass sie hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten für eine ordnungsgemäße Aufsuchung bzw. Gewinnung, das Wiederurbarmachen der Oberfläche sowie die Anschaffung von Betriebsanlagen etc. zunächst von einem Entwicklungsbetrag in Höhe von ca. 1 Mio. DM ausgehe. Zu einer ggf. später erfolgenden, zusätzlichen Entwicklung an dem angegebenen Standort werde dann zu gegebener Zeit im notwendigen Umfang auf Bankdarlehen zurückgegriffen. Zur Bestätigung, dass die für einen ordnungsgemäßen Abbau bzw. die für eine insgesamt ordnungsgemäße Gewinnung und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können, legte die Klägerin eine Auskunft der Commerzbank vom 07.06.1999 (Bl. 180 der Beiakte A) vor.

87

Damit mag die Klägerin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft gemacht haben. Dass die finanzielle Leistungsfähigkeit vor 19 Jahren glaubhaft gemacht wurde, genügt aber nicht, um auch heute noch eine Zustimmung erteilen zu können. Die Klägerin hätte erneut – ggf. durch eine aktualisierte Finanzierungsbestätigung einer Bank – glaubhaft machen müssen, dass sie auch weiterhin finanziell in der Lage ist, die Gewinnungstätigkeit durchzuführen. Daran fehlt es derzeit.

88

1.2.2. Die Klägerin hat aber auch dann keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, wenn eine Zustimmung rückwirkend erteilt werden könnte und der Klägerin damit rückwirkend eine Recht zur Stellung eines Verlängerungsantrages erwachsen sollte. Deshalb hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, der Klägerin – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung beantragt – Gelegenheit zu geben, die Angaben zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.

89

Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG ist eine Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung zulässig.

90

a) Die Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 kommt nicht in Betracht, weil mit der Gewinnung der darin bezeichneten Bodenschätze vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung nicht begonnen wurde.

91

aa) Allerdings verlangt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige" Gewinnung des Bodenschatzes im Sinne dieser Regelung stattgefunden haben muss. Insoweit besteht im Wortlaut ein Unterschied zu der die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG regelnden Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, die für einen Verlängerungsanspruch voraussetzt, dass das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

92

In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 8/1315, S. 90) wird zu § 16 Abs. 4 und 5 BBergG ausgeführt:

93

"Erlaubnis und Bewilligung sind entsprechend der mit dem neuen Konzessionssystem verbundenen Zielsetzung in jedem Falle zu befristen; sogenannte „ewige" Bergbauberechtigungen werden also in Zukunft nicht mehr begründet werden können. Nach Ablauf der Frist erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung.

94

Eine einheitliche Behandlung von Erlaubnis und Bewilligung verbietet sich allerdings nach der Natur der damit verbundenen Tätigkeiten...

95

Bei der Bewilligung und beim Bergwerkseigentum ist … schon wegen der beschränkten Übersehbarkeit der in Betracht kommenden Zeiträume ein elastischeres System angebracht. Die Frist ist in jedem Einzelfall zunächst danach zu bemessen, welche Zeit für die Durchführung der Gewinnung angemessen ist (Absatz 5 Satz 1). Die Dauer von fünfzig Jahren darf jedoch nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen überschritten werden, nämlich nur dann, wenn dies mit Rücksicht auf die für die beabsichtigte Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Absatz 5 Satz 2). Die „Investitionen" sind hier deshalb als Kriterium ausgewählt worden, weil sie bei der ungewöhnlichen Länge des Beurteilungszeitraumes von allen in Betracht kommenden Maßstäben die geeignetste Grundlage für die möglichst größte Objektivität bilden. Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Lagerstätten wird eine Verlängerung der Berechtigungen zugelassen, wobei der Endzeitpunkt unter Berücksichtigung einer planmäßigen und ordnungsgemäßen Ausbeutung des Vorkommens festzusetzen ist…"

96

Danach ist das Merkmal der "ordnungs- und planmäßigen Gewinnung" nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Verlängerung, sondern nur Maßstab für die Bestimmung der zu verlängernden Frist (vgl. Kühne, a.a.O., § 16 RdNr. 52).

97

Gegen das Erfordernis, dass vor Ablauf der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" bereits stattgefunden haben muss, spricht zudem, dass das BBergG in § 18 Abs. 3 BBergG Sonderregelungen enthält, die Vorsorge dafür treffen, dass die Gewinnungstätigkeit zügig aufgenommen und durchgeführt wird. Danach ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist (Satz 1). Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat (Satz 2). In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 91) heißt es hierzu:

98

"Auch die nicht ausgeübte Bewilligung muss entsprechend dem oben für die Erlaubnis erläuterten Grundgedanken widerrufen werden können. Im Hinblick darauf, dass die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen ein längeres Stadium der Vorbereitung und in aller Regel größere Investitionen als die Aufsuchung erfordert, können hier nicht dieselben Fristen wie nach Absatz 2 für die Erlaubnis gelten.

99

Eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung muss aber grundsätzlich ausreichen, um auch hier festzustellen, dass der Inhaber nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen. Allerdings lassen sich Fälle nicht ausschließen, wo Gründe, die der Inhaber der Bewilligung nicht zu vertreten hat, die also außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, eine längere Untätigkeit erfordern können. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers werden dabei besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Diese Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein."

100

Liegen etwa Gründe im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung der Bewilligung ausscheiden sollte.

101

bb) Der Senat teilt aber die Auffassung des Beklagten, dass eine Verlängerung der Bewilligung nicht in Betracht kommt, wenn eine verlängerte Bewilligung gemäß § 18 Abs. 3 BBergG (sofort) zu widerrufen wäre. Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben.

102

(1) § 18 Abs. 3 BBergG findet hier ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass für die in Rede stehenden Bodenschätze "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" die Sonderregelungen des BodSchVereinhG und damit auch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG zu berücksichtigen sind. Danach gilt für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft. Diese Vorschrift ist nicht anstelle, sondern neben der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 3 BBergG anzuwenden.

103

§ 2 Abs. 3 BodSchVereinhG verfolgt den Zweck der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BT-Drs. 13/3876, S. 4). Neben der Verkürzung der Frist auf 18 Monate wird ein gegenüber § 18 Abs. 3 BBergG zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme der Gewinnung festgelegt, indem dieser allgemeine Tatbestand durch die Einreichung eines Betriebsplans nachgewiesen werden muss (vgl. Herrmann, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., Anhang RdNr. 27). Während § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen ausgeht, enthält § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG eine das Instrumentarium jener Vorschrift ergänzende und diese in zweierlei Hinsicht modifizierende punktuelle Sonderregelung: Sie verkürzt mit dem Ziel einer zügigen Rechtsangleichung die Widerrufsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG auf 18 Monate und bestimmt, dass jene Frist (nur) durch Einreichung eines Betriebsplans eingehalten werden kann. Im Übrigen eröffnet § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG den Weg zu § 18 Abs. 3 BBergG (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 – 2 K 561/98 –, ZfB 2000, 66 [71]); vgl. auch Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 [2696]). Auch die bisher dazu vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Chemnitz, a.a.O., VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 – 1 K 484/13 –, juris, RdNr. 17; VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 – 5 A 160/13 –, juris, RdNr. 43 ff.) gehen davon aus, dass § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG neben § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG anzuwenden ist, dass also, wenn nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen, ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn – entweder – die Gewinnungstätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde – oder – nicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG ein Betriebsplan eingereicht wurde. Eine andere Beurteilung würde die Inhaber von Bewilligungen für nach den Übergangsvorschriften des Einigungsvertrages und des BodSchVereinhG (noch) bergfreie Bodenschätze gegenüber den Inhabern sonstiger Bewilligungen privilegieren, was dem dargestellten Zweck des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen widersprechen würde.

104

(2) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG sind erfüllt. Die Gewinnung der in der Bewilligungsurkunde bezeichneten Bodenschätze wurde nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen.

105

(2.1) Die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG begann mit der Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992 zu laufen. Der Beginn änderte sich nicht durch die nachfolgenden Übertragungen der Bewilligung.

106

Durch eine Übertragung der Bewilligung wird die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht erneut in Lauf gesetzt (so auch VG Chemnitz; Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm, die für den Fristbeginn allein an die Erteilung der Bewilligung anknüpft. Andernfalls wäre das Instrument der Übertragung nach § 22 BBergG geeignet, die Widerrufsmöglichkeit in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG zu unterlaufen, um damit letztlich eine vom Gesetzgeber weder volkswirtschaftlich noch energiepolitisch gewollte (bloße) Vorratshaltung zu zementieren (VG Chemnitz, a.a.O.). Mit einer fortlaufen Weiterübertragung der Bewilligung könnte eine bergrechtliche Bewilligung auch ohne Aufnahme der Gewinnungstätigkeit auf Dauer und damit entgegen dem Zweck der Widerrufsregelungen aufrechterhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der gegenteiligen Auffassung des VG Potsdam (Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 17), nicht anzuschließen. Allein der Umstand, dass der neue Bewilligungsinhaber, wenn der Drei-Jahres-Zeitraum schon bei der Übernahme abgelaufen war oder der Ablauf der Frist kurz bevorsteht, bereits kurz nach der Übernahme der Bewilligung damit rechnen muss, dass ihm gegenüber ein Widerruf ausgesprochen wird, obwohl er willens und in der Lage ist, mit der Gewinnung zu beginnen, rechtfertigt es nicht, die Frist entgegen dem Wortlaut der Norm mit der Übertragung neu beginnen zu lassen. Der Dritte trägt vielmehr das Risiko, dass mit dem Abbau wegen über dreijähriger Untätigkeit nicht begonnen werden kann und muss dies bei seiner Planung mit in den Blick nehmen (VG Chemnitz, a.a.O.).

107

(2.2) Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung wurde die Gewinnung nicht aufgenommen. Das Bewilligungsfeld ist bis heute unverritzt.

108

Die Klägerin kann sind nicht mit Erfolg darauf berufen, es seien im Zusammenhang mit den Betriebsplanverfahren, dem Raumordnungs- sowie dem Planfeststellungsverfahren umfangreiche Tätigkeiten durchgeführt worden, insbesondere habe die Fa. (R.) GmbH & Co.KG ein hydrogeologisches Gutachten, eine Umweltverträglichkeitsstudie sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan erarbeiten lassen.

109

Gewinnen (Gewinnung) ist gemäß § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Zu den vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten gehören etwa der Feldesaufschluss, die Beseitigung von Abraum oberhalb von Bodenschätzen, die im Tagebau gewonnen werden, der Einbau der Abbau- oder Fördereinrichtungen, die Wasserhaltung und Bewetterung, sowie Schacht- und Tunnelbauarbeiten (vgl. Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl, § 4 RdNr. 6). Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören zwar auch die Erkundung der Grundwasserverhältnisse und die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 – BVerwG 7 C 5.90 –, juris, RdNr. 29). Zur Gewinnung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG gehören solche Tätigkeiten aber nur dann, wenn sie von einem zugelassenen Betriebsplan und – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2a BBergG – von einem in einem Planfeststellungsverfahren zugelassenen Rahmenbetriebsplan umfasst sind (vgl. VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 36). Gemäß § 51 Abs. 1 BBergG dürfen u.a. Gewinnungsbetriebe nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmen aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Insoweit besteht ein Unterschied etwa zur Grundabtretung zugunsten eines Gewinnungsbetriebes nach §§ 77 ff. BBergG, die keine Betriebsplanzulassung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O., RdNr. 50). § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geht von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen aus (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Ein zugelassener Betriebsplan lag hier aber zu keinem Zeitpunkt vor.

110

(2.3) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG, unter denen ein Widerruf der Bewilligung trotz Überschreitung der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht zulässig ist, liegen nicht vor. Diese Ausnahme gilt nur, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

111

Die Klägerin kann sich nicht auf sonstige, vom Bewilligungsinhaber nicht zu vertretende Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG berufen, da solche Gründe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Unterbrechung, nicht aber für die hier in Rede stehende Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 42). Um dem Bergbauunternehmer für den Fall, dass eine Verzögerung im Zulassungs- bzw. Planfeststellungsverfahren eintritt, die Möglichkeit zu geben, nicht tatenlos den Ablauf der in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geregelten Frist abwarten und den Widerruf der Bewilligung in Kauf nehmen zu müssen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 57b BBergG dem Bergbauunternehmer die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf vorzeitigen Beginn zu stellen. Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18). Einwendungen, die sich auf das Planfeststellungsverfahren und die dort geforderten Unterlagen beziehen, sind für das Widerrufsverfahren unerheblich; lässt die Bergbehörde trotz Einreichung der vollständigen Betriebsplanunterlagen den erforderlichen (Rahmen-)Betriebsplan nicht zu, hat der Bewilligungsinhaber die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18).

112

Mithin müssten "Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung" des Bewilligungsinhabers die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit es erfordert haben, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld nicht aufgenommen wurde. Dies ist aber nicht der Fall.

113

Die Gründe dafür, dass vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht wie geplant mit der Gewinnungstätigkeit begonnen werden konnte, waren rechtlicher Art. Eine für die Gewinnungstätigkeit erforderliche Rahmen- und Hauptbetriebsplanzulassung lag nicht vor. Auch ein vorzeitiger Beginn der Ausführung des Vorhabens wurde nicht zugelassen. Nach dem Scoping-Termin am 27.04.1995 (Bl. 130 ff. der Beiakte C) stand dem Bergbauvorhaben nach der Einschätzung der oberen Wasserbehörde und des Staatlichen Amtes für Umweltschutz insbesondere die damalige Wasserhaushaltssituation entgegen. Es wurde festgehalten, dass über eine Zustimmung zum Vorhaben erst entschieden werden könne, wenn alle Wasserrechte zurückgegeben worden seien und somit Kapazitäten hinsichtlich der Wasserbilanz frei würden. Außerdem wurde auf die Qualitätsminderung des Grundwassers durch Infiltration von Saalewasser hingewiesen. Außerdem habe auch die Landwirtschaft Wasserrechte beantragt. Es sollte letztlich im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden, ob oder in welcher Form das Vorhaben realisiert werden könne.

114

War aber die Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG drei Jahre nach Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992, mithin im August 1995 abgelaufen, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf erfolgen müssen. Auf die Frage, welche Gründe den Ausschlag dafür gaben, dass die (S.) GmbH & Co.KG und die Klägerin das Verfahren auf Zustimmung zur Übertragung über mehr als elf Jahre nicht weiterverfolgt haben und die Gewinnungstätigkeit auch deshalb nicht beginnen konnte, kommt es daher nicht entscheidend an.

115

(2.4) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewilligung während der gesamten Geltungsdauer der Bewilligung tatsächlich nicht widerrufen wurde.

116

Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG nicht anwendbar (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.06.2015 – 2 L 20/14 –, juris, RdNr. 23).

117

Dem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG steht auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 – BVerwG 7 A 8.09 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 08.06.2015, a.a.O., RdNr. 24). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, das Bergamt Staßfurt habe durch die mit Bescheid vom 09.10.1998 ausgesprochene Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung an die (S.) GmbH & Co.KG und mit ihrem Verhalten bei der Bearbeitung des Zustimmungsantrages vom 01.06.1999 die Erwartung erweckt, sie werde die Bewilligung trotz der bis dahin nicht begonnenen Gewinnungstätigkeit – etwa mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren – nicht widerrufen, ist der Widerruf nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zum einen konnten weder die (S.) GmbH & Co.KG noch die Klägerin darauf vertrauen, dass die Bergbehörde auch bei fortdauernder Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit die Bewilligung nicht widerrufen werde. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich die Unternehmen im Vertrauen auf den unterbliebenen Widerruf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hatten, dass ihnen im Fall des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie selbst bereits in erheblichem Umfang Investitionen zur Aufnahme der Bodenschatzgewinnung getätigt haben.

118

(2.5) Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu möglichen Widerrufsgründen nach § 18 Abs. 3 BBergG ergänzend vorzutragen. Die Klägerin hält dies insbesondere deshalb für erforderlich, weil sie bis zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen ist, dass "sonstige Gründe" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht nur die Unterbrechung, sondern auch die Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit rechtfertigen können. Dass "sonstige Gründe" nur für die Unterbrechung der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind, ergibt sich – wie oben bereits dargelegt – bereits in eindeutiger Weise aus dem Gesetzeswortlaut. Die Klägerin hatte während des gesamten Verfahrens hinreichend Gelegenheit, sich zu den Gründen zu äußern, die aus ihrer Sicht dazu führten, dass die Gewinnungstätigkeit nicht aufgenommen wurde.

119

b) Da hiernach eine Verlängerung der Bewilligung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil der Beklagte die Verlängerung sofort widerrufen müsste, kann letztlich offen bleiben, ob einer Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG auch entgegensteht, dass die Klägerin nicht erneut ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) und kein (aktualisiertes) Arbeitsprogramm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG vorgelegt hat, obwohl der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen entsprechender Unterlagen beanstandet hat. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zu einem (aktuellen) Arbeitsprogramm ergänzend vortragen zu können, hat der Senat deshalb nicht entsprechen müssen. Insoweit weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

120

Die Gründe für eine Versagung der Verlängerung sind in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend geregelt, vielmehr sind auch die für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zu beachtenden Versagungsgründe in den Blick zu nehmen.

121

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG (Urt. v. 03.03.2011 – BVerwG 7 C 4.10 –, juris, RdNr. 25 f.) regelt jene Vorschrift die Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 7 BBergG nicht abschließend. Zur Begründung hat das BVerwG ausgeführt:

122

"Als Sonderregelung enthebt sie von der Beachtung der für die Ersterteilung geltenden Vorschriften, soweit es um die Bewältigung von Konkurrenzsituationen geht (§ 14 Abs. 2 BBergG). In dieser Hinsicht ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Rechtsstellung des Erlaubnisnehmers gestärkt worden, um kapitalintensive und risikoreiche Aufsuchungsvorhaben zu begünstigen (BTDrucks 8/3965 S. 134). Insoweit normiert die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" – nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben – im Regelfall eine strikte Bindung der Behörde, von der nur bei Vorliegen von atypischen Umständen abgewichen werden kann (vgl. Boldt/Weller a.a.O. § 16 Rn. 14, sowie allgemein zuletzt Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 <270> m.w.N. = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 8).
Daneben ist jedenfalls ein Teil der Versagungsgründe des § 11 BBergG bei der Prüfung eines Verlängerungsantrags weiterhin zu beachten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bestimmte Versagungsgründe bereits durch die erstmalige Erteilung verbraucht sein können. Das gilt aber keinesfalls für die Versagungsgründe, die zusammen mit der Befristung der Erlaubnis und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Erlaubnisunternehmers eine zügige und intensive Aufsuchungstätigkeit sichern sollen. Deswegen ist § 11 Nr. 3 BBergG auch bei der Verlängerungsentscheidung zu beachten. Denn gerade mit der Verlängerung soll dem Erlaubnisnehmer die Gelegenheit gegeben werden, die Aufsuchung voranzutreiben bzw. zu einem Abschluss zu bringen. Diese Bewertung setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus. Der Erlaubnisnehmer muss dann auch glaubhaft machen, dass die zur Umsetzung des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG)."

123

Diese Grundsätze lassen sich auf die Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG übertragen. Deshalb sind diejenigen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu beachtenden Versagungsgründe zu berücksichtigen, die durch die erstmalige Erteilung nicht verbraucht sind, mithin diejenigen, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Bewilligungsinhabers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollen.

124

Dazu gehört der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26), so dass die Klägerin hätte glaubhaft machen müssen, dass sie die Mittel für die Durchführung der Gewinnung der Bodenschätze aufbringen kann; insoweit gelten dieselben Erwägungen, wie sie oben im Rahmen der Versagungsgründe für die Zustimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG) dargestellt sind. Zu beachten ist aber auch der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG, der gegeben ist, wenn der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

125

Zum Vorliegen eines Arbeitsprogramms nach § 11 Nr. 3 BBergG im Rahmen der Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 03.03.2011 (a.a.O., RdNr. 17 ff.) ausgeführt:

126

"Das Arbeitsprogramm, das von der Bergbehörde geprüft und insoweit mit ihr abgestimmt ist, soll die Möglichkeit einer sachgerechten Untersuchung des Erlaubnisfeldes in angemessener Zeit belegen, damit die Erschließung gewinnungswürdiger Bodenschätze nicht blockiert wird. An diesen Vorgaben muss sich der Erlaubnisnehmer, der ein realistisches, seinen Möglichkeiten angepasstes Konzept vorzulegen hat, auch nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis messen lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund (möglicher) Konkurrenzsituationen. Denn das Arbeitsprogramm hat zu seinen Gunsten den Ausschlag gegeben und schirmt ihn nunmehr vor der Konkurrenz ab; § 14 Abs. 2 BBergG findet nämlich im Interesse des Erlaubnisnehmers an der weiteren Nutzung bereits getätigter Investitionen bei der Verlängerungsentscheidung keine Anwendung. Eine solche Privilegierung wäre aber nicht gerechtfertigt, wenn sich eine auf dem Papier überlegene, gegebenenfalls ehrgeizige Planung nicht auch in der praktischen Umsetzung bewähren müsste und der Erlaubnisnehmer nunmehr von vornherein nur noch auf eine "durchschnittliche" Bemühung, die darüber hinaus nur schwer zu fassen wäre, verweisen könnte. Dieses Argument gilt auch dann, wenn bei Erteilung der Erlaubnis noch kein Mitbewerber vorhanden war; denn zwischenzeitlich können Mitinteressenten hinzukommen. Das auf einer Prognose beruhende Arbeitsprogramm und die rückschauende Betrachtung im Rahmen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG stehen somit nicht beziehungslos nebeneinander."

127

Das in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG für die Erteilung einer Bewilligung geforderte Arbeitsprogramm soll die Behörde in die Lage versetzen, die Vereinbarkeit der beabsichtigten Gewinnung mit der rohstoffwirtschaftlichen Zielsetzung des Gesetzes (§ 1 Nr. 1 BBergG) zu beurteilen. Da (auch insoweit) in Konkurrenzsituation die Qualität des Arbeitsprogramms ausschlaggebend ist (§ 14 Abs. 2 BBergG), muss es den finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten des Antragstellers entsprechen (Franke, a.a.O., § 12 RdNr. 5). Das Arbeitsprogramm muss gezielte, gerade für die Durchführung dieser Gewinnung maßgebliche Aussagen machen; das werden in erster Linie Aussagen über die technische Durchführung der Gewinnung sein, die dabei benötigten und einzusetzenden Betriebsanlagen und -einrichtungen unter und über Tage in dem für die Durchführung des geplanten Vorhabens ausreichenden Umfang sowie ein Zeitplan; er soll der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit zur Überprüfung geben, ob der Zeitrahmen für das Vorhaben angemessen und ausreichend ist (Vitzthum/Piens, a.a.O., § 12 RdNr. 10).

128

An einem solchen (aktuellen) Arbeitsprogramm fehlt es hier. Die ursprüngliche Bewilligungsinhaberin, die Fa. (D.) GmbH, legte zwar mit ihrem Antrag vom 11.03.1992 (Bl. 124 der Beiakte A) ein Arbeitsprogramm für die Gewinnung der Bodenschätze vor (vgl. Bl. 115 der Beiakte A), das von einem Abbauzeitraum von ca. 18 Jahren ausging. Für die Verlängerung der Bewilligung genügt dieses ursprüngliche Arbeitsprogramm aber nicht. Denn die Bewertung, ob die Gewinnung begonnen und zu einem Abschluss gebracht werden kann, setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26). Ein aktualisiertes Arbeitsprogramm ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin sich das ursprüngliche Arbeitsprogramm der Fa. (D.) GmbH zu Eigen macht, und die Klägerin – abweichend von diesem ursprünglichen Arbeitsprogramm – von einem Zeitraum von (nur noch) 15 Jahren ausgeht. Ihre Erklärung vom 02.06.1999, dass sie alle sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde, genügt insoweit nicht.

129

2. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 auf sie zuzustimmen. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

130

Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.1993 – BVerwG 4 B 110.93 –, juris, RdNr. 3).

131

So liegt es hier. Durch die begehrte Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG kann die Klägerin ihre subjektive Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die Bewilligung, zu deren Übertragung die Klägerin die Zustimmung begehrt, ist bereits erloschen und kann aus den oben dargelegten Gründen nicht gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlängert werden.

132

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

133

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

134

D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer bergrechtlichen Bewilligung.

2

Der Klägerin wurde unter dem 20. Juli 1993 mit der Bergbauberechtigung Nr. II-B-g-99/93-4437 die Bewilligung zur Gewinnung für den bergfreien Bodenschatz Gesteine zur Herstellung von Schotter und Split für das in den Gemeinden C., D. und E. liegende Bewilligungsfeld „F.“ mit einem Flächeninhalt von 522.900 m² erteilt. Die Bewilligung war bis einschließlich 31. Juli 2023 befristet.

3

Die Klägerin reichte mit Titelblattdatum 11. April 1997 einen Hauptbetriebsplan ein. Daraufhin forderte das Bergamt Halle schriftlich die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans.

4

Am 2. April 1998 reichte die Klägerin eine Tischvorlage zur Vorprüfung bei dem Bergamt Halle/Staßfurt ein.

5

Mit Schreiben vom 27. April 1998 regte das Bergamt Halle/Staßfurt eine näher dargestellte Überarbeitung an.

6

Die Klägerin legte am 17. Juli 1998 eine überarbeitete Tischvorlage mit 28 Exemplaren vor.

7

Am 9. September 1998 fand ausweislich einer Niederschrift ein Vorbesprechungstermin gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in Vorbereitung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens „Quarzporphyr Tagebau C. F.“ statt. In der Niederschrift finden sich einige Festlegungen. Im Nachgang wurden von der Bergbehörde noch nachgefragt, ob ein FFH-Gebiet von dem Abbau betroffen ist.

8

Vor und im Nachgang zu diesem Termin nahmen zahlreiche Behörden und Verbände zu dem Vorhaben der Klägerin Stellung. Das Regierungspräsidium Halle wies mit Schreiben vom 2. September 1998 darauf hin, dass es ein Raumordnungsverfahren durchgeführt und mit der landesplanerischen Beurteilung vom 5. Februar 1997 abgeschlossen habe. Im Ergebnis der raumordnerischen Prüfung sei festgestellt worden, dass das beantragte Vorhaben nicht den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Nach Durchsicht der Tischvorlage ergebe sich kein neuer Kenntnisstand. In der Tischvorlage sei eine Vielzahl falscher und unsachgemäßer Aussagen zur Durchführung des Raumordnungsverfahrens enthalten. Das Straßenbauamt Halle wies darauf hin, dass das Vorhaben von der Trasse der A 143 tangiert werde. Eine eventuelle Tangierung oder Inanspruchnahme sei durch Vermessung zu klären. Die Gemeinde Brachwitz verwies darauf, dass der auf ihrer Gemarkung liegende Teil des Lerchenhügels im Landschaftsschutzgebiet liege. Das Regierungspräsidium Halle teilte mit Schreiben vom 22. September 1998 noch mit, es seien unter der Bezeichnung Porphyrlandschaft nördlich von Halle insgesamt vier Naturschutzgebiete als FFH-Gebiete gemeldet worden. Das vorgesehene Abbaugebiet am F. sei aus fachlicher Sicht der Halleschen Porphyrgruppenlandschaft zuzurechnen. Ein vom Land Sachsen-Anhalt gemeldetes FFH-Gebiet werde von dem Vorhaben aber nicht direkt in Anspruch genommen.

9

Am 7. Oktober 1998 ging eine unter dem 6. Oktober 1998 erstellte Tischvorlage „Hydrogeologische Aussagen zum Porphyrtagebau C.“ beim Bergamt ein.

10

In den Jahren 1999 und 2000 gelangten weiterführende Informationen zur Linienführung der Autobahn 143 und eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Saalkreis zu den Akten des Bergamtes.

11

Am 8. Februar 2000 erließ die Gemeinde C. eine Satzung über die einstweilige Sicherstellung von geschützten Landschaftsteilen auf dem Gebiet der Gemeinde C., die auch einen Teil des Bewilligungsfeldes F. einbezog. Die Klägerin wandte sich gegen diese Sicherstellung und erhob Widerspruch gegen die Satzung.

12

Die Klägerin reichte am 16. November 2001 ein Leseexemplar des Arbeitsstandes des Rahmenbetriebsplanes ein. Auf diesem Schreiben findet sich ein Vermerk „Leseexemplar (3 Ordner) nach Besprechung am 23. September 2005 zurück an den Geschäftsführer der Klägerin“. Bereits unter dem 19. Februar 2002 hatte ausweislich eines Vermerks eine Besprechung zwischen dem Beklagten und der Klägerin stattgefunden, in deren Ergebnis Änderungen für den Betriebsplan vorgesehen waren.

13

Im Jahr 2002 folgten noch weitere Schriftwechsel zu der Frage der Widmung der Zuwegung und der Befreiung des Vorhabens der Klägerin von der Landschaftsschutzgebietverordnung sowie der Sicherstellungssatzung der Gemeinde C.

14

Im Jahr 2004 wurde die Lagerstätte nicht in den regionalen Entwicklungsplan 2004 aufgenommen. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch.

15

Am 25. August 2005 reichte die Klägerin den aktuellen Arbeitsstand der Erarbeitung des Rahmenbetriebsplanes ein.

16

Ausweislich eines Vermerkes fand am 23. September 2005 eine Besprechung zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt. Der Beklagte bemängelte hierbei, das Leseexemplar sei insbesondere im Hinblick auf die Anlagenteile unvollständig. Es würden Anlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum LBP fehlen. Das FFH-Papier fehle. Diverse Anträge fehlten. Es sei daher nicht umfänglich bewertbar. Auf die an den Geschäftsführer der Klägerin übergebenen Hinweise vom 19. September 2005 werde weiterführend verwiesen. Danach gibt es noch Ausführungen zu weiteren Einzelpunkten.

17

Am 3. Mai 2006 erließ die Gemeinde C. eine Satzung zur Festsetzung eines geschützten Landschaftsbestandteils, mit der das Bewilligungsfeld - soweit es auf ihrer Gemarkung liegt - erfasst wird.

18

Die Klägerin teilte am 19. März 2009 mit, sie halte an der Planung für den Abbau in C. fest.

19

Unter dem 31. März 2009 hörte der Beklagte die Klägerin zu einem beabsichtigten Widerruf der Bewilligung an.

20

Am 25. September 2009 reichte die Klägerin bei dem Beklagten mehrere Anlagen ein, zu denen auch ein schalltechnisches Gutachten, ein Emissionsgutachten, ein Prognosegutachten und ein hydrogeologisches Gutachten gehörten.

21

Die Klägerin äußerte sich am 1. Oktober 2009 durch Dipl.-Ing. G. hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs. Er führte aus, das Unternehmen halte an der Planung des Vorhabens fest. Der Bewilligungsinhaber habe eine Einschätzung der Werthaltigkeit der Bewilligung durch den Sachverständigen H. in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten stelle in der Zusammenfassung auf Seite 41 fest, dass die Bewilligung nicht verfristet sei. Es würden vier Gründe genannt, welche der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe und zu einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung mit der Gewinnung erst zu einem späteren Zeitpunkt führten. Besonders die Situation um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 zum Verlauf der A 143, welche dem Bewilligungsfeld sehr nahe kommen könne, werde durch die planende DEGES voraussichtlich Ende 2009 durch eine neue Planung gelöst. Erst dann bestünde für das Abbauvorhaben die Basis für weitere Planungen. Das Unternehmen habe gleichwohl die Planungen vorangetrieben. Es seien einige Unterlagen eingereicht worden. Die Anlagen 9 FFH-Untersuchung, 11 UVS und 15 LBP existierten nur als Entwürfe und nicht in einer abgabefähigen Fassung. Diese Entwürfe würden unter Berücksichtigung der Hinweise überarbeitet. Es werde der Textteil des Rahmenbetriebsplanes als Leseexemplar 2009 übergeben. Es werde auch um weitere Hinweise gebeten.

22

Unter dem 27. Oktober 2009 erstellte der Beklagte einen Vermerk über die vorliegenden Unterlagen. Danach habe eine Überprüfung des Textteils des eingereichten Rahmenbetriebsplanes ergeben, dass keine Überarbeitung erfolgt sei. Auch bei den eingereichten Anlagen 3, 5, 7, 10, 17, 24, 25, 8, 6, 13 und 14 sei keine Überarbeitung festzustellen. Diese Unterlagen hätten ebenfalls den alten Stand.

23

Am 2. Dezember 2009 fand erneut eine Besprechung zum Vorhaben statt. Dabei wurden noch zu klärende Probleme erörtert. Die Frage der Rücknahme der Bewilligung war nicht Gegenstand dieser Besprechung.

24

Mit Bescheid vom 8. Juli 2012 widerrief der Beklagte die Bewilligung Nr. II-B-g 99/93. Er forderte die Klägerin auf, die zu dieser Bewilligung gehörenden Urkunden sowie Lageumrisse nach Bestandskraft dieser Entscheidung bei ihm einzureichen und wies auf die Kostenpflichtigkeit des Bescheides hin. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Klägerin sei am 20. Juli 1993 durch das damalige Bergamt Halle die Bewilligung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen „Gesteine zur Herstellung von Schotter und Splitt“ für das Bewilligungsfeld „F.“ erteilt worden. Diese Bewilligung sei bis zum 31. Juli 2023 befristet. Das Bewilligungsfeld befinde sich zwischen den Ortschaften C. und D. Es erstrecke sich über eine Größe von ca. 52,3 Hektar und befinde sich vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet „Saaletal“ sowie zu großen Teilen im Naturpark „Unteres Saaletal.“ Der Trassenverlauf der geplanten Autobahn A 143 verlaufe teilweise durch das Bewilligungsfeld. Es sei ein Raumordnungsverfahren durch das Regierungspräsidium Halle durchgeführt worden. Dieses sei mit der Feststellung abgeschlossen worden, dass das beantragte Vorhaben nicht den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Am 15. Juli 1997 habe die Klägerin einen Hauptbetriebsplan eingereicht. Unter dem 5. Mai 1997 sei die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes gefordert worden. Nach Erarbeitung einer Tischvorlage seien 1998 zwei Scopingtermine zur Vorbereitung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durchgeführt worden. Am 16. November 2001 sei ein Leseexemplar des Rahmenbetriebsplanes vorgelegt worden. Dieses habe Mängel aufgewiesen. Eine Behebung dieser Mängel sei nicht erfolgt.

25

Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 18 Abs. 3 BBergG i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (Vereinheitlichungsgesetz). Danach sei eine Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bewilligung aufgenommen oder die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen werde. Diese Frist sei durch das Vereinheitlichungsgesetz nochmals um die Hälfte reduziert worden. Die Aufstellung des Rahmenbetriebsplanes diene als Grundlage für die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Es sei eine rechtliche Voraussetzung für die Aufnahme der Gewinnung im Bewilligungsfeld „F.“ Die Klägerin habe stets die feste Absicht geäußert, den Rahmenbetriebsplan fertig zu stellen. Vollständige Unterlagen zum Rahmenbetriebsplan seien jedoch nicht vorgelegt worden. Wiederholt sei erst auf seine Nachfrage eine erneute Reaktion der Bewilligungsinhaberin erfolgt. Auch seien seine Hinweise zur Überarbeitung des Leseexemplars in den nachgereichten Unterlagen nicht beachtet worden. Bis heute seien trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständigen Unterlagen zum Rahmenbetriebsplan eingereicht worden. Es seien somit über fünfzehn Jahre seit dem behördlichen Verlangen zur Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes vergangen, ohne dass ein Planfeststellungsverfahren habe beantragt werden können. Die schleppende Bearbeitung der Antragsunterlagen sei ausschließlich von der Klägerin zu vertreten. Die Überschreitung der Frist stelle einen zwingenden Widerrufsgrund dar, der der Behörde kein Ermessen einräume. Eine Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Berechtigungsinhabers es erforderten, die Gewinnung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen oder wieder aufzunehmen oder wenn sonstige Gründe vorlägen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe. An die Prüfung dieser Ausnahmemöglichkeiten seien besonders hohe Maßstäbe anzulegen, da der Gesetzgeber mit dem Vereinheitlichungsgesetz gerade darauf abziele, ansonsten grundeigene Bodenschätze wieder dem Grundeigentümer zuzuordnen, wenn die Bewilligung innerhalb der Fristen des § 18 BBergG nicht zur Gewinnung genutzt würde und somit nichts zur Versorgung des Marktes beitrüge. Mögliche, den Widerruf hemmende Gründe einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung seien im Anhörungsverfahren nicht vorgetragen worden. Das bloße Zuwarten auf eine bessere Marktsituation oder auf einen größeren Rohstoffbedarf im Raum Halle, wie in den zum Anhörungsverfahren eingereichten Einschätzungen aufgeführt, reichten dagegen nicht aus, um vom Widerruf absehen zu können. Auch der geplante Bau der Autobahn A 143 oder die etwaige Nutzung des Bewilligungsfeldes als Nachfolgelagerstätte für auslaufende Betriebe anderer Unternehmen, stellten keine Gründe dar, um den Widerruf zu hemmen. Die weiter vorgelegten Einschätzungen zur Werthaltigkeit des Bewilligungsfeldes könnten nicht als Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Berechtigungsinhabers gewertet werden und die spätere Aufnahme der Gewinnung rechtfertigen. So sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der geplante Bau der A 143 bekannt gewesen. Dieser sei im Bundesverkehrswegeplan von 1992 benannt und als vordringlicher Bedarf eingestuft gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Bau einer Autobahn für die Bewilligungsinhaberin kein Problem dargestellt, um die Gewinnung im Bewilligungsfeld zu planen sowie aufzunehmen. Die geplante Autobahntrasse beziehe sich im Übrigen lediglich auf einen Randbereich im Nordwesten des Bewilligungsfeldes.

26

Der Widerruf wurde der Klägerin am 13. Juli 2012 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

27

Am 10. August 2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

28

Sie trägt unter Darlegung von zahlreichen einzelnen Maßnahmen, Handlungen und Besprechungen vor, von ihr sei ständig am Rahmenbetriebsplan gearbeitet worden. Sie habe sich ursprünglich für ein anderes Festgesteinsvorkommen interessiert, sei von der damaligen Bezirksregierung Halle dann aber auf das Vorkommen bei C. am F. verwiesen worden. Die Auswahl dieses Standortes habe bereits seinerzeit einen Kompromiss zwischen den Interessen der Bezirksregierung und ihrem Interesse dargestellt. Sie habe am 30. November 1992 bei der Bezirksregierung Halle den Antrag auf Abbau von Quarzporphyr im Bereich des F. gestellt. Zum Abbau des Bewilligungsfeldes bedürfe sie eines Betriebsplanes. Der Beklagte habe von Anbeginn des Verfahrens einen Rahmenbetriebsplan und eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Die Rechtsgrundlage für dieses Verlangen sei allerdings zweifelhaft. Beabsichtigt sei, 29,7 Hektar als Abbaufläche und für die Errichtung von Produktionsanlagen in Anspruch zu nehmen. Hierfür bedürfe es nach gegenwärtiger Rechtslage keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Deshalb könne von ihr auch nicht die Erstellung eines Rahmenbetriebsplanes gefordert werden. Im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes seien auch Verkehrsanlagen zu berücksichtigen und in die Abwägung einzubeziehen. Die geplante Trassenführung der Bundesautobahn 143 schneide nach wie vor das Bewilligungsfeld F. Im Hinblick auf die geplante Trassenführung komme es zu Auswirkungen auf ihre Planungen. Sie habe seit 1999 fortlaufend in Gesprächen mit der DEGES zur Vermeidung von überschneidenden Planungen gestanden. Gleichwohl sei sie nicht an der Erörterung vor dem Planfeststellungsbeschluss zur Bundesautobahn 143 formell beteiligt worden. Sie müsse neben der Trassenführung auch die daneben entstehende Baubeschränkung beachten. Für sie wären wegen der Autobahn voraussichtlich 1,69 Millionen Tonnen des geologischen Vorrates nicht gewinnbar. Der Planfeststellungsbeschluss der Bundesautobahn 143 habe jedoch der gerichtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten. Eine neue verbindliche Festlegung existiere nicht. Am Rahmenbetriebsplan werde, soweit das aufgrund der unklaren Trassenführung möglich sei, weitergearbeitet. Zugleich werde geprüft, ob ein Rahmenbetriebsplan noch nötig ist.

29

Die Bewilligung könne nicht nach § 18 Abs. 3 BBergG widerrufen werden. Die Widerrufsgründe lägen nicht vor. Von dem Beklagten müsse nachgewiesen werden, dass sie seit der Bewilligung im Jahre 1993 die Gewinnung im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG nicht betrieben habe. Dieser Nachweis könne nicht geführt werden. Von dem Begriff sei nicht nur das Lösen und Freisetzen der Bodenschätze umfasst, sondern auch alle damit im Zusammenhang stehenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Die Klägerin arbeite kontinuierlich an der Gewinnung der bergfreien Bodenschätze. Zeiträume von 1,5 Jahren, in denen nicht an der Gewinnung gearbeitet worden sei, lägen - wie von ihr anhand der chronologischen Darstellung aufgezeigt - nicht vor. Der Rahmenbetriebsplan und auch der folgende Hauptbetriebsplan nebst den dazu erforderlichen Untersuchungen und Gutachten hätten erst nach erfolgter Bewilligung in Auftrag gegeben und erarbeitet werden können. Die Erarbeitung dieser Pläne sowie die weiteren Genehmigungsverfahren stellten allesamt vorbereitende Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG dar. Solange und soweit der Inhaber der Bewilligung die Gewinnung auch durch das Betreiben öffentlich-rechtlicher Genehmigungsverfahren verfolge, könne der zwingende Grund zum Widerruf nicht vorliegen.

30

Es lägen zudem Gründe einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung vor, die einen späteren Abbau rechtfertigten. Dem Bewilligungsinhaber werde ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt, in welchem Umfang er seine Planungen bezüglich des Abbaues des jeweiligen Bodenschatzes umsetzen wolle. Soweit und solange sinnvolle technische oder wirtschaftliche Gründe vorlägen, die zu einer späteren Aufnahme der Gewinnung führten, schließe das das Vertretenmüssen des Bewilligungsinhabers im Sinn des § 18 Abs. 3 BBergG aus. Wirtschaftlich Gründe könnten sich auch aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, wie der Marktsituation, ergeben. Das habe der von ihr beauftragte Gutachter deutlich herausgearbeitet.

31

Der Widerrufsbescheid sei auch formell rechtswidrig, da sie nicht ordnungsgemäß angehört worden wäre. Ihr sei mit Schreiben vom 30. März 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie habe nach erfolgter Fristverlängerung im Rahmen mehrerer Gespräche Stellung genommen und auch bestimmte Gutachten beigebracht. Erst mit Bescheid vom 12. Juli 2012, also mehr als drei Jahre nach der Anhörung, sei dann die Bewilligung widerrufen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr mit dem Widerruf gerechnet und auch nicht damit rechnen müssen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2012 aufzuheben.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

38

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

39

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

40

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) – VereinheitlichungsG -. Nach dieser Vorschrift gilt für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

41

Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor. Die aufgehobene Bewilligung betrifft einen Bodenschatz, der aufgrund der Übergangsregelungen des Einigungsvertrages (Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a) zum Zeitpunkt der Verleihung der Bewilligung am 20. Juli 1993 ein bergfreier Bodenschatz war, nämlich die Gewinnung von Gesteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt. Dieser Bodenschatz gehört dagegen nicht zu den bergfreien Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – BBergG -.

42

Die Klägerin hat zumindest achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes keinen Betriebsplan eingereicht. Das Vereinheitlichungsgesetz ist nach seinem § 3 am Tage nach der Verkündung und damit am 23. April 1996 in Kraft getreten. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Frist von achtzehn Monaten ist bei Ergehen des Widerrufsbescheides am 9. Juli 2012 längst abgelaufen gewesen, da zwischenzeitlich nicht nur achtzehn Monate, sondern sogar mehr als sechzehn Jahre verstrichen waren.

43

Die Klägerin hat bis zum Erlass des Widerrufsbescheides keinen Betriebsplan im Sinne dieser Norm eingereicht. Erforderlich ist dazu die Vorlage eines zulassungsfähigen oder zumindest aufgrund von Änderungsbedarf in geringfügigen Teilen im Wesentlichen zulassungsfähigen Betriebsplans bei der zuständigen Behörde (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 25. November 1999 – 2 K 561/98 – ZfB 2000, 66). § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG bezieht sich nämlich auf die Widerrufsvorschriften der § 18 Abs. 2 und 3 BBergG. Nach § 18 Abs. 3 BBergG ist die Bewilligung ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Der Zusammenhang zwischen § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG und § 18 Abs. 3 BBergG zeigt, dass die in § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG geforderte Betriebsplaneinreichung keinen formalen Selbstzweck darstellt, sondern das Ziel der Gewinnung des Bodenschatzes - das ist nach § 4 Abs. 2 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten - verfolgen muss. Grundlage jeder Gewinnung muss ein zugelassener Betriebsplan sein, weil nur ein solcher der Betriebsplanpflicht des Bergrechts entspricht. Genau dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG, die Rechtsverhältnisse zügig zu vereinheitlichen (vgl. BT-Drs. 13/3876 S. 4).

44

Diese Voraussetzung erfüllt der am 11. April 1997 eingereichte Hauptbetriebsplan nicht. Dieser ging zwar innerhalb der am 22. Oktober 1997 ablaufenden Frist beim damals zuständigen Bergamt Halle ein, war aber unabhängig von seinem Inhalt nicht zulassungsfähig. Die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes kann nämlich erst dann erfolgen, wenn zuvor ein Rahmenbetriebsplan zugelassen worden ist. Mit anderen Worten, der Hauptbetriebsplan kann nur zur näheren, abschnittsweisen Umsetzung der in einem Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen dienen.

45

Auch die am 2. April 1998 von der Klägerin eingereichte Tischvorlage kann die Frist nicht wahren. Sie ist schon verspätet, weil die Frist bereits zuvor abgelaufen war. Zudem enthielt sie keinen zulassungsfähigen Rahmenbetriebsplan. Der Klägerin ist es zudem nicht gelungen bis zum Ergehen des Widerrufsbescheides einen zulassungsfähigen Rahmenbetriebsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen.

46

Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren Zweifel an dem Erfordernis eines Rahmenbetriebsplanes vorbringt, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin ist schon deshalb verpflichtet, einen Rahmenbetriebsplan zu erstellen und genehmigen zu lassen, weil sie von dem Bergamt Halle mit bestandskräftigem Bescheid hierzu verpflichtet wurde.

47

Die Gewinnung des Bodenschatzes im Bewilligungsfeld bedarf aber auch aus materiellen Gründen unverändert bis heute eines Rahmenbetriebsplanes. Bei der Erteilung der Bewilligung am 20. Juli 1993 forderte § 52 Abs. 2a BBergG in der vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung (BBergG a.F.) die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes u. a., wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. § 57c BBergG a.F. ermächtigte den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass von Vorschriften darüber, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Von dieser Ermächtigung ist durch den Erlass der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben Gebrauch gemacht worden. Diese Verordnung sah in der vom 1. August 1990 bis 13. März 1999 geltenden Fassung (UVP-V Bergbau a.F.) eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor u. a. für die Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen oder sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 Hektar oder mehr (§ 1 Nr. 1 Buchst. b) aa) UVP-V Bergbau a.F.). Auch die jetzigen Rechtslage ergibt kein anderes Ergebnis. Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist auch nach § 52 Abs. 2a BBergG zu verlangen. Die nach § 57c BBergG erlassene Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl I 1990, S.1420) zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) - UVP-V Bergbau -, fordert bei der Gewinnung von sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 Hektar oder mehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Nr. 1 Buchst. b) aa) UVP-V Bergbau).

48

Die Gewinnung der Gesteine im Bewilligungsfeld F. erfüllt diese Voraussetzungen. Die Klägerin möchte Schotter und Splitt als nichtenergetische Bodenschätze im Tagebau gewinnen und das auf einem Feld, das 25 Hektar überschreitet. Letzteres ergibt sich schon aus dem für das Bewilligungsfeld festgesetzten Flächeninhalt von 522.900 Quadratmetern, das sind 52,2 Hektar.

49

Soweit die Klägerin geltend macht, sie bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Abbaufläche nicht in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder einem der in der UVP-V Bergbau weiter ausgewiesenen sonstigen Schutzgebieten liege, kann das keinen Erfolg haben. Wie die in § 1 Nr. 1 Buchst. b aa) UVP-V Bergbau enthaltene Aneinanderreihung von Merkmalen, die jeweils mit dem Wort „oder“ verknüpft sind, zeigt, genügt alleine schon eine Abbaufläche von 25 Hektar, um eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszulösen. Die weiteren genannten Merkmale, wie die Lage im Naturschutzgebiet, sind alternativ und nicht kumulativ zu sehen. Nur das entspricht auch der Wertung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), das in Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ unter Nr. 2.1.1 die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 25 Hektar oder mehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt. Gerade aus Sicht des insoweit maßgeblichen Europarechts ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Gefahr für die Umwelt zu bestimmen und bemisst sich nicht nach der Frage, ob der jeweilige Rohstoff als bergfreier Bodenschatz, d. h. losgelöst vom Grundeigentum, als grundeigener Bodenschatz oder als Grundeigentümerbodenschatz gewonnen werden soll. Diese rechtlichen Verhältnisse sind für das Ausmaß der Eingriffe in Natur und Landschaft und die Gefahr für Umweltgüter nicht von Belang.

50

Auch die von der Klägerin genannte geringere Abbaufläche von 29,7 Hektar führt zur Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen und einen Rahmenbetriebsplan zu erstellen, weil die Mindestfläche von 25 Hektar immer noch überschritten ist. Aber auch ein Antrag auf eine noch kleinere Abbaufläche würde zu nichts anderem führen, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht dadurch vermieden werden kann, dass ein einheitlicher zusammenhängender Eingriff in Natur und Landschaft in verschiedene Vorhaben aufgegliedert wird.

51

Ohne dass es für die Entscheidung hier darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass ein zulassungsfähiger Betriebsplan über einen Teil des Bewilligungsfeldes nicht die Frist des § 2 Abs. 2 VereinheitlichungsG wahrt, weil diese Vorschrift erkennbar die Aufrechterhaltung der Bewilligung nur vorsieht, wenn innerhalb dieser Frist Betriebspläne für den vollständigen Abbau vorliegen.

52

Die Klägerin hat keinen Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG bei den zuständigen Bergbehörden eingereicht. Ein grundsätzlich genehmigungsfähiger Rahmenbetriebsplan wurde von der Klägerin weder in der bis zum 22. Oktober 1997 laufenden Frist des Vereinheitlichungsgesetzes noch bis zum 9. Juli 2012, dem Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides, bei der zuständigen Bergbehörde eingereicht. Das erkennt die Klägerin letztlich auch selbst an, indem sie lediglich vorträgt, sie habe an den dementsprechenden Unterlagen weitergearbeitet. Das entspricht der Aktenlage, ohne dass für die Entscheidung des Rechtsstreites die zum Teil auch zurückgegebenen Unterlagen im Einzelnen durchgesehen werden müssten. Selbst die Klägerin teilt in den in der Akte befindlichen Anschreiben nämlich mit, bestimmte erforderliche Anlagen mit verschiedenen umfangreichen Untersuchungen hätten noch keine vorlagefähige Fassung erreicht. Ein neuerer Stand und damit die Vorlage der Anlagen ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

53

Es spricht viel dafür, dass die Vorlage des Betriebsplanes nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG auch dann nicht unterbleiben kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen. Die dort genannten Gründe greifen für die Erstellung eines Rahmenbetriebsplanes typischerweise nicht. Ein Rahmenbetriebsplan dient dazu, die grundsätzliche Durchführbarkeit des Vorhabens zu überprüfen, insbesondere in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden, festzustellen, ob die Gewinnung des Bodenschatzes als Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung möglich ist oder ob die Gewinnung aufgrund der Auswirkungen auf die Umwelt unterbleiben muss. Das ist aber keine Frage, die Inhalt einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers sein kann. Denn es kann weder wirtschaftlich noch technisch sinnvoll sein, die Frage der grundsätzlichen Gewinnungsfähigkeit eines Bodenschatzes offen zu lassen und sie erst in der Zukunft zu klären. Durch die Nichtvorlage des Rahmenbetriebsplanes und den Verzicht auf das erforderliche Planfeststellungsverfahren bleibt die grundsätzliche Machbarkeit des Vorhabens der Gewinnung des Bodenschatzes offen. Es fehlt dann an jeglicher Planungssicherheit, weil nicht geklärt ist, ob die Gewinnung im Bewilligungsfeld eine tragfähige und denkbare Option darstellt. Gerade im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Gewinnung des Bodenschatzes immer der so genannten Nulloption gegenüberzustellen und hierbei kann das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens auch sein, dass diese Option die eindeutig vorzuziehende ist. Dann muss der Abbau des Rohstoffes unterbleiben. Die teilweise Erstellung eines Rahmenbetriebsplanes und die nur zögerliche Ergänzung ist auch keine Unterbrechung im Rechtssinne. Zudem darf der Sinn und Zweck des Vereinheitlichungsgesetzes nicht aus dem Auge verloren werden. Dieses Gesetz soll die Rechtslage in den neuen Ländern an die in den alten Ländern angleichen (vgl. BT-Drs 13/3876 S. 3). Ein Bedarf für die weitere Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtslage für die beiden Teile Deutschlands wurde von Gesetzgeber wegen der zwischenzeitlich zu beobachtenden Entwicklung nicht gesehen. § 2 VereinheitlichungsG sollte nur für bereits vorher erteilte Bewilligungen den gebotenen Vertrauensschutz sichern. Absatz 3 dient dagegen der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse (BT-Drs 13/3876 S. 4). Dieser Zweck ist aber nicht erreichbar, wenn längerfristige Unterbrechungen auch bei der Erstellung von Betriebsplänen nicht zu einem Widerruf der Bewilligung und damit zum Ende der Bergfreiheit führen könnten.

54

Jedenfalls aber liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht vor. Ein Widerruf ist nach dieser Regelung nicht möglich, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Bewilligung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wieder aufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat. Das ist hier nicht gegeben. Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen eine Nichteinreichung eines Rahmenbetriebsplanes oder eine spätere Einreichung erfordern. Der Hinweis auf Abbaumöglichkeiten der Konkurrenz und die Marktsättigung mit den im Bewilligungsfeld abbaubaren Gesteinen genügt als Grund nicht. Die Bergfreiheit eines Bodenschatzes und die Bewilligung des Abbaus rechtfertigt sich allein aus dem Zweck, diesen Rohstoff zeitnah dem Markt zur Verfügung zu stellen. Das schließt es aus, Bewilligungen an Unternehmen zu erteilen oder beizubehalten, die ausschließlich der Hortung der Rohstoffe dienen. Das würde dem Zweck des Bundesberggesetzes, die Sicherung der Rohstoffversorgung (§ 1 Nr. 1 BBergG) diametral entgegenstehen. Letzteres ist aber der Kern des Vortrages der Klägerin, das Bewilligungsfeld solle erst aufgeschlossen und abgebaut werden, wenn die Marktpreise und die Nachfrage nach dem dementsprechenden Rohstoff angestiegen wäre. Sie möchte eine Bewilligung aufgrund der wirtschaftlichen Überlegung, später höhere Rohstoffpreise am Markt erzielen zu können, nicht nutzen. Damit nutzt sie ihre Bewilligung ausschließlich zur Hortung von Rohstoffen, indem sie den Zugriff sowohl des Grundstückseigentümers als auch anderer Unternehmer auf den Rohstoff unterbindet.

55

Zudem spricht hier vieles dafür, dass nur solche Gründe im Sinne dieser Vorschrift angeführt werden können, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder beziehen. Auf örtlich davon entfernte Bewilligungsfelder oder gar auf die Umstände anderer Bewilligungsinhaber kann dagegen nicht abgestellt werden.

56

Es liegen auch keine sonstigen Gründe für die Unterbrechung vor, die die Klägerin nicht zu vertreten hat. Keine solchen Gründe sind Umstände, die im Planfeststellungsverfahren gegen die Durchführung der Maßnahme sprechen könnten, wie eine, hier aber nicht durchgeführte, negative Umweltverträglichkeitsprüfung, der Feststellung, das Vorhaben entspreche nicht den Zielen der Raumordnung, der möglicherweise nicht möglichen Befreiung nach dem Naturschutzgesetz sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes als auch hinsichtlich der teilweise das Bewilligungsfeld erfassenden Satzungslage der Gemeinde C. Denn keiner dieser Umstände ist geeignet, die Einreichung eines den Vorschriften des Bundesberggesetzes entsprechenden Rahmenbetriebsplanes zu verhindern.

57

Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Projektierungsprozess für die Bundesautobahn 143 ist kein solcher Umstand. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, war diese Frage für die Planungen bis zum Jahre 1998 ohne Bedeutung. Damit konnten die dementsprechenden Unklarheiten bis zum Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG, dem 22. Oktober 1997, ebenfalls keine Bedeutung gewinnen. Das heißt mit anderen Worten, bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist gab es keine Hinderungsgründe. Schon das hätte zu dem Widerruf der Bewilligung führen müssen.

58

Aber auch in der Folgezeit war die Klägerin weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, einen Rahmenbetriebsplan mit den erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und seine Genehmigung im Wege eines Planfeststellungsverfahrens zu beantragen. Die bestandskräftige Feststellung der Trasse der Bundesautobahn 143 ist hierfür nicht Voraussetzung. Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zwar daran interessiert, vollkommene Planungssicherheit sowohl hinsichtlich der Trasse als auch eventueller Ausgleichsmaßnahmen zu erhalten. Das ist aber mit der gewünschten Sicherheit nur erreichbar, wenn die Bundesautobahn nebst Ausgleichsmaßnahmen bereits vollständig fertig gestellt ist, weil sonst immer noch die Gefahr von Umplanungen besteht. Eine solche Sicherheit kann die Klägerin aber nicht beanspruchen. Das Fehlen einer Sicherheit im gewünschten Umfange berechtigt nicht im Sinne des § 18 Abs. 3 BBergG, das Vorhaben nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen. Die Planungsrisiken durch die Straßenplanung erfordern es nämlich nicht, die Erstellung des Rahmenbetriebsplans aufzuschieben. Es gibt sowohl im Bergrecht als auch im Straßenbaurecht Abwägungskriterien, wie die verschiedenen Planungen in Beziehung zu setzen sind. Es fehlt auch an einem grundsätzlichen Vorrang einer nur möglichen, aber nicht näher spezifizierten Planung einer Bundesautobahn gegenüber einem bergrechtlichen Vorhaben. Stattdessen sieht das Gesetz bei dem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine Planung in gegenseitiger Rücksichtnahme vor mit dem Ziel einer geringstmöglichen gegenseitigen Beeinträchtigung (§ 124 Abs. 1 BBergG). Auch soweit nach § 124 Abs. 3 BBergG die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vorgeht, führt dies zu nichts anderem. Diese Vorschrift regelt nämlich nur den Konflikt im Betriebsfalle, aber nicht den Vorrang einer im Planungsstadium befindlichen, aber örtlich noch nicht genau festgelegten Verkehrsanlage. Noch weniger ergibt sich der Vorrang einer noch unbestimmten Planung des Straßenbaulastträgers vor der Erstellung eines Betriebsplans. Ergibt sich der Konflikt erst nach dem im Gewinnungsbetrieb Einrichtungen hergestellt worden sind, so regelt sich das Verhältnis zwischen dem Gewinnungsbetrieb und der Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 4 BBergG. Maßgeblich ist dabei die zeitliche Reihenfolge der Gewinnungsberechtigung und der Planoffenlegung. Im Übrigen zeigen auch die von der Klägerin aufgestellten Zeittafeln die lange Verzögerung zwischen der Erteilung der Bewilligung und den erst danach konkret werdenden Planungen für die Bundesautobahn. So ist der Planfeststellungsbeschluss für die A 143 erst am 18. Mai 2005 ergangen, das sind nahezu zwölf Jahre nach Erteilung der jetzt zurückgenommenen Bewilligung. Es sind auch deutlich mehr als sieben Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt für die Einreichung eines Betriebsplanes nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG.

59

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, nach 1998 habe die zuständige Bergbehörde von ihr eine Berücksichtigung der Autobahn bei der Erstellung des Rahmenbetriebsplans gefordert. Dabei kann offen bleiben, ob die Forderung berechtigt war oder die Klägerin dem im Ergebnis nicht hätte nachkommen müssen. Denn jedenfalls hat sie weder ohne noch mit Berücksichtigung der Autobahnplanungen einen voll ständigen Rahmenbetriebsplan eingereicht.

60

Keine Bedeutung kann die von der Klägerin aufgestellte Zeittafel gewinnen. Es bedarf nicht der Feststellung einer jahrelangen Untätigkeit des Bewilligungsinhabers. § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG fordert – wie mehrfach ausgeführt –, einen Betriebsplan spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Es handelt sich um keine Frist, die durch jede auf die Erstellung eines Betriebsplanes bezogene Maßnahme unterbrochen wird und dann von neuem zu laufen beginnt. Unabhängig davon fehlt es an der Einreichung jeglicher Unterlagen zum Rahmenbetriebsplan zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem 2. April 1998. Erst zu diesem Tag ist eine erste Tischvorlage zur Vorprüfung bei der Bergbehörde eingegangen.

61

Der Widerruf ist nicht formell rechtswidrig. Die Klägerin wurde – wie sie selbst zugibt – zur Frage des Widerrufs angehört. Dass die Rücknahme erst Jahre nach dieser Anhörung erfolgt ist, vermag einen Anhörungsmangel nicht zu begründen, zumal das Vor bringen der Klägerin im angefochtenen Bescheid verarbeitet ist. § 18 BBergG sieht genauso wie § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG einen gebundenen Widerruf vor. D. h., wenn der Tatbestand erfüllt ist, ist dem Beklagten die Entscheidung vorgegeben. Eine Ermessensentscheidung hat er nicht zu treffen. Anders als bei § 49 VwVfG gibt es auch keine Entscheidungsfrist. Die Rücknahme hat auch dann erfolgen, wenn zwischen der Stellungnahme des Betroffenen und dem Widerruf mehr als ein Jahr verstrichen ist. Im Übrigen wäre sogar zwischen der Anhörung vom 31. März 2009 und der Rücknahme unter dem 9. Juli 2013 nochmals die Frist sowohl des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG als auch des § 18 Abs. 3 BBergG abgelaufen, ohne dass auch in dieser Zeit ein genehmigungsfähiger Rahmenbetriebsplan zur Genehmigung vorgelegt worden ist. Mit anderen Worten, selbst in dieser Zwischenzeit sind erneut die Widerrufsvoraussetzungen eingetreten.

62

Die aus §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 48 Abs. 4 VwVfG sich ergebende Jahresfrist ist auch aus einem anderem Grunde hier nicht anwendbar. Wie bereits ausgeführt, dient § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG dazu, möglichst schnell und umfassend die Rechtseinheit im Bundesgebiet herzustellen. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer Bewilligung nach dieser Norm vor, so hat der Widerruf nicht nur zum Schutz öffentlicher Interessen an der ordnungsgemäßen Gewinnung von Rohstoffen zu erfolgen. Darüber hinaus soll das vom Grundeigentum abgespaltene Gewinnungsrecht der nur vorübergehend weiter als bergfreien Bodenschatz aufrechterhaltenen Bodenschätze beseitigt werden. Damit soll die Eigentumsordnung – wie sie sich in den alten Bundesländern seit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes darstellt – auch auf die neuen Bundesländer übertragen werden. Der Widerruf dient damit auch dem Interesse und den Rechten des Grundstückseigentümers, nicht länger von der Abtrennung eines fortbestehenden bergfreien Bodenschatzes betroffen zu sein, wenn die Voraussetzungen der Überleitungsregel nicht mehr vorliegen. Insoweit unterscheidet sich der durch § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG vorgesehene Widerruf von dem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG, der nur das öffentliche Interesse sichert, bergfreie Bodenschätze dem Markt zur Verfügung zu stellen. Dazu ist es erforderlich, die Bewilligung einem Unternehmen zu erteilen, das auch tatsächlich den Abbau der Rohstoffe betreibt. Ein Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG kann damit nur die anderweitige Vergabe der Bewilligung im Blick haben, weist aber nicht mit dem Widerruf das Eigentum am Bodenschatz einen bereits vorher feststehenden Dritten zu. Der Bodenschatz bleibt nach dem Widerruf bergfrei und ist im Rahmen von Bewilligung oder Bergwerkseigentum einem Bergwerksunternehmer zur Gewinnung zu übertragen. Genau diese Situation ist hier aber nicht gegeben. Durch die Aufhebung der Bewilligung geht das Eigentum an den in der Bewilligung benannten Gesteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt im Bewilligungsgebiet auf die jeweiligen Grundeigentümer über. Dieser Eigentumsübergang kann und darf durch die Bergbehörde nicht durch Verfahrensverzögerungen verhindert werden.

63

Denn dann würde sich die Eigentumslage allein durch Nichthandeln der Bergbehörden zu Lasten der Grundeigentümer anders darstellen, als sie gesetzlich vorgesehen ist.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

65

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 1 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.

66

Beschluss

67

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 257.815,00 EUR festgesetzt.

68

Gründe:

69

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Das Gericht geht dabei von dem Lagerstättenwert, den der von der Klägerin bestellte Sachverständige W.-D. von M. in seiner Einschätzung vom 17. Juni 2009 vorgenommen hat, aus. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Ausnahme von 14 ha zwischenzeitlich Eigentümerin der im Bewilligungsfeld liegenden Grundstücke geworden ist. Deshalb ist der Wert auf 14/52 des Lagerstättenwertes anzusetzen. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke ist ein wirtschaftlicher Wert nicht feststellbar, weil die Aufhebung der Bewilligung die Bergfreiheit des Bodenschatzes beendet und den Bodenschatz dem Grundeigentümer zuweist.


(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 257.815,00 € (zweihundertsiebenundfünfzigtausendachthundertfünfzehn EURO) festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Widerruf einer ihr unter dem 20.07.1993 erteilten bergbaulichen Bewilligung zur Gewinnung für den bergfreien Bodenschatz Gesteine zur Herstellung von Schotter und Split für das in den Gemeinden … , … und … liegende Bewilligungsfeld "Lerchenhügel" mit einem Flächeninhalt 522.900 m² angefochten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte den Widerruf zu Recht auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 – VereinheitlichungsG – gestützt habe, da nach dieser Vorschrift § 18 Abs. 2 und 3 des BundesberggesetzesBBergG – mit der Maßgabe gelte, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate sowie die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplans achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes betrage und die Klägerin innerhalb dieser Frist keinen Betriebsplan eingereicht habe. Der am 11.04.1997 eingereichte Hauptbetriebsplan sei zwar innerhalb der am 22.10.1997 abgelaufenen Frist eingereicht worden, sei aber unabhängig von seinem Inhalt nicht zulassungsfähig. Die Zulassung eines Hauptbetriebsplans könne nur erfolgen, wenn zuvor ein Rahmenbetriebplan zugelassen worden sei. Die Klägerin sei schon deshalb verpflichtet, einen Rahmenbetriebsplan zu erstellen und genehmigen zu lassen, weil sie vom Bergamt Halle mit bestandskräftigem Bescheid hierzu verpflichtet worden sei. Im Übrigen bedürfe die Gewinnung des Bodenschatzes im Bewilligungsfeld aber auch aus materiellen Gründen unverändert bis heute eines Rahmenbetriebsplans. Es spreche viel dafür, dass die Vorlage des Betriebsplans nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG auch dann nicht unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht vorlägen. Die Klägerin vermöge nicht aufzuzeigen, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen eine Nichteinreichung eines Rahmenbetriebsplanes oder eine spätere Einreichung erforderten. Zudem spreche Vieles dafür, dass nur solche Gründe im Sinne dieser Vorschrift angeführt werden könnten, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder bezögen. Auf örtlich davon entfernte Bewilligungsfelder oder gar auf die Umstände anderer Bewilligungsinhaber könne dagegen nicht abgestellt werden. Es lägen auch keine sonstigen Gründe für die Unterbrechung vor, die die Klägerin nicht zu vertreten habe. Keine solchen Gründe seien Umstände, die im Planfeststellungsverfahren gegen die Durchführung der Maßnahme sprechen könnten, wie eine, hier aber nicht durchgeführte, negative Umweltverträglichkeitsprüfung, der Feststellung, das Vorhaben entspreche nicht den Zielen der Raumordnung, der möglicherweise nicht möglichen Befreiung nach dem Naturschutzgesetz sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes als auch hinsichtlich der teilweise das Bewilligungsfeld erfassenden Satzungslage der Gemeinde … . Denn keiner dieser Umstände sei geeignet, die Einreichung eines den Vorschriften des Bundesberggesetzes entsprechenden Rahmenbetriebsplanes zu verhindern. Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Projektierungsprozess für die Bundesautobahn A 143 sei kein solcher Umstand. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden sei, sei diese Frage für die Planungen bis zum Jahre 1998 ohne Bedeutung gewesen.

4

§ 18 BBergG sehe genauso wie § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG einen gebundenen Widerruf vor. Wenn der Tatbestand erfüllt sei, sei dem Beklagten die Entscheidung vorgegeben. Anders als bei § 49 VwVfG gebe es keine Entscheidungsfrist. Die Rücknahme habe auch dann zu erfolgen, wenn zwischen der Stellungnahme des Betroffenen und dem Widerruf mehr als ein Jahr verstrichen sei. Die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 48 Abs. 4 VwVfG sei auch deshalb nicht anwendbar, weil § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG dazu diene, möglichst schnell und umfassend die Rechtseinheit im Bundesgebiet wieder herzustellen. Durch die Aufhebung der Bewilligung gehe das Eigentum an den in der Bewilligung benannten Gesteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt im Bewilligungsgebiet auf den jeweiligen Grundeigentümer über. Dieser Eigentumsübergang könne und dürfe durch die Bergbehörde nicht durch Verfahrenverzögerungen verhindert werden.

5

2. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

6

2. 1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, nach juris, m.w.N.).

7

Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin formulierten Fragen nicht.

8

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Frage, ob "die Vorlage eines Betriebsplans nach § 2 Abs. 3 des VereinheitlichungsG auch dann nicht unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen, ist schon deshalb in diesem Verfahren nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht vor allem angenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergGnicht vorliegen.

9

Soweit die Klägerin weiterhin die Frage, ob "in Bezug auf § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nur solche Gründe zu berücksichtigen seien, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder beziehen, für klärungsfähig und –bedürftig hält, trifft dies ebenfalls nicht zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nämlich nicht auf dieser Annahme. Das Verwaltungsgericht ist nur davon ausgegangen, dass zudem "Vieles dafür spreche", dass nur solche Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG angeführt werden können, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder beziehen. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage daher weder abschließend entschieden noch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

10

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, es sei im Berufungsverfahren klärungsbedürftig. ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerruf nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG unterscheide sich vom Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG auch insofern, als dass die Jahresfrist des § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG im Gegensatz zu § 18 Abs. 3 BBergG keine Anwendung finde, trifft dies ebenso wenig zu. Diese Frage würde sich im Berufungsverfahren bereits deshalb nicht stellen, weil schon bei Anwendung des § 18 Abs. 3 BBergG die Frist der §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 BBergG nicht gilt. Bei dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG ist die Jahresfrist des § 49 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nämlich schon gar nicht anwendbar, weil die Widerrufsgründe des § 18 BBergG eine differenzierte bergbauspezifische abschließende Regelung darstellen. Für Berechtigungen nach dem BBergG gelten die §§ 18 BBergG und 49 VwVfG zwar nebeneinander. Dabei wird aber dem Berechtigungsinhaber lediglich bei Anwendung der Widerrufsmöglichkeiten nach § 49 Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 VwVfG Vertrauensschutz eingeräumt, weil er in allen anderen Fällen, insbesondere in denen des § 18 BBergG mit der Möglichkeit des Widerrufs rechnen musste oder die Tatsachen, die den Widerruf auslösen, in seiner Sphäre liegen (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzhum, Bundesberggesetz, 2. Aufl., § 18 RdNr. 16). Nach § 5 BBergG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auch das Verwaltungsgericht Chemnitz geht davon aus, dass bei dem Widerruf von Bergwerkeigentum nach § 18 Abs. 4 BBergG die Jahresfrist des § 49 VwVfG nicht anzuwenden ist (VG Chemnitz Urt. v. 30.04.2008 – 2 K 24/08 –, bestätigt durch Sächs.OVG, Beschl. v. 20.08.2010 – 4 A 325/08 –, ZfB 2011, 39-40; Juris RdNr. 5).

11

Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, grundsätzlich klärungsbedürftig sei die Frage, ob § 18 Abs. 3 BBergG der Behörde im Rahmen des Widerrufs des begünstigenden Verwaltungsakts Ermessen einräume, bedarf die Beantwortung dieser Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn sie lässt sich schon allein aufgrund des Wortlauts des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG beantworten: "Die Bewilligungist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist". Demnach handelt es sich unzweifelhaft um eine gebundene Entscheidung. Diese Auffassung entspricht auch der gängigen Kommentarliteratur (vgl. z.B. Boldt/Weller, BBergG, § 18 RdNr. 5) und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 8/1315 Seite 90 f.).

12

2.2 Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für die angefochtene Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06 –, juris; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –-, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

14

Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, im Rahmen der Anwendung des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG seien die Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht anwendbar. Das Gegenteil ist der Fall. Es hat auf den Seiten 12 letzter Absatz bis Seite 15 erster Absatz geprüft, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG im Fall der Klägerin vorliegen und hat diese Frage mit Recht verneint.

15

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: "Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen eine Nichteinreichung eines Rahmenbetriebsplanes oder eine spätere Einreichung erfordern. Der Hinweis auf Abbaumöglichkeiten der Konkurrenz und die Marktsättigung mit den im Bewilligungsfeld abbaubaren Gesteinen genügt als Grund nicht. Die Bergfreiheit eines Bodenschatzes und die Bewilligung des Abbaus rechtfertigen sich allein aus dem Zweck, diesen Rohstoff zeitnah dem Markt zur Verfügung zu stellen. Das schließt es aus, Bewilligungen an Unternehmen zu erteilen oder beizubehalten, die ausschließlich der Hortung der Rohstoffe dienen. Das würde dem Zweck des BBergG, Sicherung der Rohstoffversorgung, diametral entgegenstehen. Letzteres sei aber der Kern des Vortrages der Klägerin, das Bewilligungsfeld solle erst aufgeschlossen und abgebaut werden, wenn die Marktpreise und die Nachfrage nach dem dementsprechenden Rohstoff angestiegen wären. Damit nutze die Klägerin ihre Bewilligung ausschließlich zur Hortung von Rohstoffen, indem sie den Zugriff sowohl des Grundstückseigentümers als auch anderer Unternehmer auf den Rohstoff unterbindet". Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt auch der Senat. Die Klägerin vermag diese Rechtsansicht nicht damit zu entkräften, dass sie erneut unter Hinweis auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Dipl.-Ing. von ... vom 18.07.2011 darauf hinweist, dass der Marktbedarf für Hartgestein im Marktraum Halle und Umgebung (ca. 50 km Radius) durch vorhandene Gewinnungsstellen gedeckt sei. Denn der Marktbedarf ist allenfalls ein aber keinesfalls der entscheidende Gesichtspunkt für die Frage, ob eine Ausnahme von der Widerrufspflicht der bergrechtlichen Bewilligung zu bejahen ist. Schon der Gesetzgeber hat zum Widerrufspflicht der Behörde Folgendes ausgeführt:

16

"Sinn und Zweck einer Erlaubnis können nur sein, dass das von ihr umfasste Feld möglichst intensiv und zügig auf das Vorhandensein von Bodenschätzen untersucht wird. Der Inhaber der Erlaubnis muss daher von dem ihm eingeräumten Recht auch Gebrauch machen und die Aufsuchung ohne wesentliche Unterbrechungen durchführen.

17

18

Auch die nicht ausgeübte Bewilligung muss entsprechend dem oben für die Erlaubnis erläuterten Grundgedanken widerrufen werden können. Im Hinblick darauf, dass die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen ein längeres Stadium der Vorbereitung und in aller Regel größere Investitionen als die Aufsuchung erfordert, können hier nicht dieselben Fristen wie nach Absatz 2 für die Erlaubnis gelten. Eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung muss aber grundsätzlich ausreichen, um auch hier festzustellen, dass der Inhaber nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen. Allerdings lassen sich Fälle nicht ausschließen, wo Gründe, die der Inhaber der Bewilligung nicht zu vertreten hat, die also außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, eine längere Untätigkeit erfordern können. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers werden dabei besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Diese Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein".

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sanktioniert die in § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehene Möglichkeit des Widerrufs den Verstoß gegen die mit der Erlaubnis nach Sinn und Zweck des Gesetzes verbundene Erwartung, dass das Erlaubnisfeld möglichst intensiv und zügig auf das Vorhandensein von Bodenschätzen untersucht wird. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Um dem volkswirtschaftlichen Interesse Rechnung zu tragen, rohstoffhöffige Gebiete möglichst sachgerecht in angemessener Zeit zu untersuchen, müssen an die beabsichtigte Aufsuchung strenge Maßstäbe angelegt werden, um zu verhindern, dass durch unsachgemäße oder mangelhafte Aufsuchungsarbeiten die Erschließung von Rohstoffvorkommen blockiert und insoweit eine unproduktive Vorratshaltung betrieben wird (Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 4/10 –, juris RdNr. 15,13).

20

Diese Grundsätze gelten auch für die Bewilligung. Durch die Erlaubnis- und Bewilligungspflicht nach § 6 BBergG unterwirft das BBergG nämlich die Aufsuchung in gleicher Weise wie die anschließende Gewinnung einer präventiven staatlichen Kontrolle, die u.a. am gesetzgeberischen Ziel der Sicherung der Rohstoffgewinnung ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 a.a.O. RdNr. 12). Da der Bestandschutz von Erlaubnis und Bewilligung im Bergrecht nicht unterschiedlich, sondern im Wesentlichen gleich ausgeformt ist (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzhum, a.a.O. § 6 RdNr. 7), gelten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum volkswirtschaftlichen Interesse an der sachgerechten Erschließung rohstoffhöfiger Gebiete und an der Verhinderung einer unproduktiven Vorratshaltung zur Erlaubnis nach § 7 entsprechend für die Bewilligung nach § 8 BBergG.

21

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Interesse der Klägerin das Bewilligungsfeld erst dann aufzuschließen und abzubauen, wenn höhere Preise für den Rohstoff zu erzielen wären, den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht erfüllt, sondern eine vom Gesetzgeber nicht erwünschte Hortung von Rohstoffen zulasten des Grundstückseigentümers als auch anderer Unternehmer darstellt.

22

Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in der unklaren Planungslage der BAB A 143 keinen "sonstigen Grund" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG anerkannt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Entscheidend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das Planfeststellungsverfahren für die BAB A 143 deshalb für den für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt des 22.10.1997, bis zu dem die Klägerin einen Betriebsplan hätte einreichen müssen, keine Bedeutung haben konnte, weil der Planfeststellungsbeschluss für die BAB A 143 erst am 18.05.2005 ergangen ist und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az 9 A 20.05), welches nach dem Vortrag der Klägerin eine große Planungsunsicherheit bei ihr verursacht habe, vom 17.01.2007 stammt.

23

Ebenso wenig kann die Klägerin sich darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz für sie verneint habe. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG um eine gebundene Entscheidung handelt, für die die Jahresfrist des § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gilt. Dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, wurde bereits oben ausgeführt. Soweit die Klägerin darüber hinaus Vertrauensschutz geltend macht, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die §§ 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG den Vertrauensschutz abschließend regeln. Nach § 49 Abs. 2 VwVfG ist ein Widerruf begünstigender Verwaltungsakte grundsätzlich unzulässig. Damit wird schon durch einfaches Gesetz das Vertrauen auf den Bestand rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte geschützt. Ein Widerruf darf nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Widerrufgrund vorliegt, u.a. wenn der Widerruf Rechtsvorschrift zugelassen ist (§ 49 Abs. 2 Nr.1, 1.Alt. VwVfG) In diesem Fall greift der Vertrauensschutz nicht ein, weil der Bürger mit dem Widerruf rechnen musste (vgl. Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III § 60 RdNr. 77, 78). Vertrauen in eine Rechtsposition ist nur dann geschützt, wenn der Betroffenen auf den Bestand einer Rechtsposition vertrauen durfte. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie hier – mit den §§ 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG ein zwingender Widerrufsgrund gegeben ist.

24

Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht auf eine Verwirkung des Rechtes auf Widerruf zu berufen. Es trifft zwar zu, dass die Anhörung zum Erlass des Widerrufs der bergrechtlichen Bewilligung bereits mit Datum vom 31.03.2009 (Beiakte B, S.338) erfolgte und der Widerruf der Bewilligung (Datum vom 09.07.2012) der Klägerin erst am 13.07.2012 (Beiakte B, S. 11) zugestellt worden ist. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.07.2014 – 12 ZB 13.1886 –, juris RdNr. 15 m.w.N). Es müssen vielmehr noch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigen, dass die verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstößt. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 06.07.2005 – 12 B 01.1042 –, juris RdNr. 11, m.w.N.). Auf ein derartiges Verwirkungsverhalten des Beklagten vermag die Klägerin sich nicht erfolgreich zu berufen. Allein die Behauptung, dass sie den Gutachter Dipl.-Ing nach einem Hinweis des "Mitarbeiters …" des Beklagten in einem Telefongespräch vom 21.05.2009 beauftragt habe und der Gutachter in engem Kontakt zu dem "Mitarbeiter …" gestanden habe, reicht nicht aus anzunehmen, der Beklagte habe bei ihr Vertrauen geschaffen, dass er seine mit dem Anhörungsschreiben vom 31.03.2009 geäußerte Absicht, die Bewilligung vom 20.07.1993 zu widerrufen, nicht mehr verwirklichen wolle. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass kein verständiger Empfänger der Willensäußerungen des Beklagten hätte davon ausgehen können, dass der Beklagte seine Absicht, die Bewilligung zu widerrufen, aufgegeben habe. Bei objektiver Betrachtung stellt sich das Geschehen nämlich wie folgt dar:

25

Mit der Anhörung hatte der Beklagte der Klägerin bis zum 30.04.2009 Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 17.04.2009 bat die Klägerin um einen Terminaufschub bis zum 16.05.2009 (Beiakte A, S.90), der ihr gewährt wurde. Mit Schreiben vom 14.05.2009 bat die Klägerin um einen weiteren Terminaufschub, da ein von ihr beauftragtes Gutachten des Dipl.-Ing. v. … erst am 20.05.2009 fertig gestellt werden könne (Beiakte A, S.86). Am 08.07.2009 legte die Klägerin dann das Gutachten des Dipl.-Ing. v. ... vor. Mit Datum vom 23.09.2009 bat die Klägerin um ein Gespräch mit allen Beteiligten bei dem Beklagten (Beiakte A, S.82). Mit Schreiben vom 08.06.2010 bestätigte der Beklagte dann, dass "im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Widerruf gem. § 18 BBergG ein Besprechungstermin mit der Klägerin" am 16.06.2010 stattfinden solle. Die Verwaltungsvorgänge (Beiakte A, S.64) enthalten einen Vermerk über den Verlauf des Gespräches vom 16.06.2010 mit folgendem Inhalt:

26

"Ergebnis dieses Gespräches war, dass dieses Gutachten dem LAGB nicht plausibel dargelegt hat, welche wirtschaftlichen und planerischen Gründe vorgelegen haben, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat, damit von einem Widerruf gem. § 18 Absatz 3 BBergG abgesehen werden soll. Dem Rechtsinhaber ist im Gespräch am 16.06.2010 nochmals die Gelegenheit gegeben worden, ein fundiertes Gutachten einzureichen. Am 30.06.2010 wurde eine Einschätzung der Rohstoffsituation des Standortes Gimritz Lerchenhügel von der Firma ... beim LABG eingereicht. Nach Durchsicht der Einschätzung sind nach Meinung des Dezernats 14 keine neuen Gesichtspunkte dargelegt worden, die den Widerruf hemmen".

27

Dass die Klägerin Investitionen in die Aufnahme des Aufschlusses und der Gewinnung des Bodenschatzes im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung getätigt hat, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin die Begutachtung des Dipl.-Ing v. ... beauftragt hat, handelt es sich lediglich um eine Investition im Widerrufsanhörungsverfahren, um den drohenden Widerruf der Bewilligung abzuwenden, nicht hingegen um eine Investition in den Aufschluss und die Gewinnung des Bewilligungsfeldes. Nur solche Investitionen könnten allenfalls als Vertrauensverhalten Anerkennung finden.

28

Soweit die Klägerin schließlich eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend macht, verkennt sie, dass es sich bei dem Widerruf nach den §§ 18 Abs. 3 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG um eine gebundene Entscheidung handelt und dem Beklagten ein weniger belastendes Mittel als der Widerruf nicht zur Verfügung gestanden hat.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

30

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Kosten zu erstatten, die ihm von 1977 bis 2003 für die Entwässerung der Bundesfernstraßen entstanden sind.

2

Der Kläger hat in der Vergangenheit die Kosten der Entwässerung aller öffentlichen Straßen im Land Berlin einschließlich der Bundesautobahnen und Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten selbst getragen. Die Straßenentwässerung erfolgte dabei in der Weise, dass das anfallende Niederschlagswasser in das Entwässerungssystem des Landes Berlin eingeleitet wurde.

3

Die seit dem 1. Januar 2007 entstandenen Kosten für die Entwässerung der in der Baulast des Bundes stehenden Bundesfernstraßen werden auf der Grundlage einer im Jahr 2009 abgeschlossenen Vereinbarung von der Beklagten getragen. Die in den Jahren 2004 bis 2006 für die Entwässerung von Straßen in der Baulast des Bundes angefallenen Kosten hat die Beklagte dem Kläger erstattet. Keine Einigung haben die Beteiligten über die dem Kläger von 1977 bis 2003 entstandenen Kosten erzielt.

4

In einer internen E-Mail der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 18. Januar 2007 schlug der Kläger zunächst vor, der Bund solle die Kosten der Straßenentwässerung ab dem 1. Januar 2000 übernehmen. In einem Schreiben vom 4. Juni 2009 vertrat er hingegen gegenüber der für die Verwaltung der Bundesfernstraßen zuständigen Abteilung X der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Ansicht, es seien lediglich die bis 2004 zurückreichenden Zahlungen für die Straßenentwässerung vom Bund zu tragen, weil von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. In einem weiteren Schreiben an die Abteilung X vom 28. Juli 2010 ging der Kläger schließlich von einer dreißigjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist aus und regte an, dies dem Bund gegenüber so zu vertreten.

5

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 bat der Kläger das (damalige) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu bestätigen, dass der Bund verpflichtet sei, die verauslagten Straßenentwässerungskosten für die Jahre 2000 bis 2003 und dem Grunde nach auch generell auf der Grundlage einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren zu tragen. Dies lehnte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Schreiben vom 29. Januar 2014 ab.

6

Zur Begründung seiner mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen und mit Beschluss vom 24. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Klage ausnahmsweise als Feststellungsklage zulässig sei und der streitgegenständliche Anspruch aus Art. 104a Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer dreißigjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist unterliege.

7

In der Klageschrift hat er zunächst die Feststellung beantragt, dass sein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung der Kosten für die Entwässerung der Straßen in der Baulast des Bundes einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Nunmehr beantragt er,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die in den Jahren 1977 bis 2003 getätigten Ausgaben für die Entwässerung der in der Baulast der Beklagten stehenden Bundesautobahnen und Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten zu erstatten.

8

Die Beklagte hat ihre Einwilligung erklärt, soweit in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag eine Klageänderung liege. Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie bezweifelt die Zulässigkeit der Feststellungsklage und hält sie jedenfalls für unbegründet. Die Voraussetzungen von Art. 104a Abs. 2 GG seien nicht erfüllt, weil der Bund nicht im Rahmen der Auftragsverwaltung gehandelt habe. Auch sei ein Erstattungsanspruch auf dieser wie auf anderer Rechtsgrundlage verjährt. Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Darüber hinaus sei der Kostenersatzanspruch für die Zeit vor 2004 verwirkt.

Entscheidungsgründe

10

Der Kläger hat seinen in der Klageschrift angekündigten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise geändert (1.). Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig (2.), aber nicht begründet (3.).

11

1. Die Änderung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung war zulässig. Zum einen handelte es sich dabei nicht um eine Klageänderung (a). Zum anderen wäre die Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung auch als Klageänderung zulässig gewesen (b).

12

a) Eine Klageänderung lag nicht vor.

13

Zwar hatte der Kläger in der Klageschrift beantragt festzustellen, dass sein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Entwässerung der Straßen in der Baulast des Bundes einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt, während er in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die in den Jahren 1977 bis 2003 getätigten Ausgaben für die Entwässerung der in der Baulast der Beklagten stehenden Bundesautobahnen und Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten zu erstatten. Für das Verständnis der Klageanträge ist jedoch nicht deren Wortlaut, sondern das ihnen zugrunde liegende Klagebegehren maßgeblich (§ 88 VwGO). Es ist deshalb das wirkliche Rechtsschutzziel des Klägers durch Auslegung zu ermitteln. Dies geschieht nach den für die Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB geltenden Grundsätzen. Dabei ist neben dem Klageantrag und der Klagebegründung auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Klägervortrag und sonstigen für das Gericht und die Beklagte als Adressatin des Klageantrags erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 7).

14

Danach liegt eine Klageänderung nicht vor. Denn bereits das dem Antrag in der Klageschrift zugrunde liegende Klagebegehren war auf die später in der mündlichen Verhandlung beantragte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet und nicht auf die Verjährungsfrage beschränkt. Dies zeigt die Klagebegründung, die nicht nur Ausführungen zur Verjährung enthält, sondern auch darlegt, warum dem Kläger ein Anspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG zusteht. Es entspricht aber vor allem der für die Beklagte und das Gericht erkennbaren Interessenlage des Klägers. Dieser hat die Beklagte vor Erhebung der Klage mit Schreiben vom 29. Juli 2013 gebeten zu bestätigen, dass die Verpflichtung des Bundes zur Erstattung der vom Land Berlin verauslagten Straßenentwässerungskosten "für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von insgesamt 6 705 365 € und dem Grunde nach generell unter Zugrundelegung einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren" bestehe. Gleichzeitig hat er angekündigt, seinen Ersatzanspruch nach dessen Bestätigung durch die Beklagte auch für die Jahre 1977 bis 1999 umgehend zu beziffern. Ziel des Schreibens vom 29. Juli 2013 war es danach, vor der mit erheblichen Kosten verbundenen Ermittlung der Anspruchshöhe die Bereitschaft der Beklagten zu klären, den für die Jahre 1977 bis 2003 geltend gemachten Anspruch zu erfüllen. Da die Beklagte eine Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach mit Schreiben vom 29. Januar 2014 ablehnte und sich dabei nicht nur auf Verjährung, sondern auch auf Zweifel am Bestehen einer Anspruchsgrundlage berief, konnte der Kläger dieses Ziel am ehesten durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag erreichen. Denn die gerichtliche Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten umfasst sowohl das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und das Fehlen möglicher Einwendungen als auch den Ausschluss der Verjährung (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 40 m.w.N.). Demgegenüber wäre der in der Klageschrift angekündigte Antrag bei wörtlichem Verständnis schon mangels Vorliegens eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht statthaft; er liefe auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38.09 - BVerwGE 136, 75 Rn. 32). Dies ließe sich zwar vermeiden, wenn man den Antrag dahin verstünde, dass er auf die fehlende Berechtigung der Beklagten zur Erhebung der Einrede der Verjährung abzielte, denn dann wäre die Klage auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 39 für eine Widerklage auf Feststellung der Berechtigung, die Leistung wegen Verjährung zu verweigern). Dann bliebe aber immer noch ungeklärt, ob der Kläger dem Grunde nach Ersatz seiner Ausgaben verlangen kann.

15

b) Im Übrigen wäre eine Klageänderung aufgrund der ausdrücklichen Einwilligung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig gewesen.

16

2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, die Klage statthaft und die Beklagte ordnungsgemäß vertreten.

17

a) Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Bei dem vorliegenden Klageverfahren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

18

Ob eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist, richtet sich danach, ob der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 15). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn um föderale Ansprüche, Verbindlichkeiten oder Zuständigkeiten gestritten wird, die auf Normen des Grundgesetzes gestützt werden, die gerade das verfassungsrechtlich geordnete Verhältnis zwischen Bund und Ländern betreffen (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 10 m.w.N.). Da Bund und Länder im Bundesstaat stets in einem verfassungsrechtlichen Verhältnis zueinander stehen, ist für den Rechtsweg maßgeblich, ob der Klageanspruch seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis oder in einem engeren Rechtsverhältnis hat, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2007 a.a.O. und vom 24. Juli 2008 a.a.O. m.w.N.).

19

Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, trägt der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben. Der auf diese Regelung gestützte Klageanspruch wurzelt aber nicht im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis, sondern in einem engeren, durch Normen des einfachen Rechts geprägten Rechtsverhältnis (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1995 - 2 A 1.92 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 13 S. 14, vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 10 und vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09 - juris Rn. 18). Prägend ist dabei das Auftragsverhältnis zwischen dem Land und dem Bund (BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2008 a.a.O. und vom 27. Januar 2010 a.a.O.). Dieses hat hier allerdings anders als etwa im Atomrecht (BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2008 a.a.O. und vom 27. Januar 2010 a.a.O.) nach Art. 83, 87c GG seine Grundlage nicht in einem einfachen Bundesgesetz, sondern unmittelbar im Grundgesetz. Denn nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder die Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes. Gleichwohl ist auch das auf Art. 90 Abs. 2 GG beruhende Auftragsverhältnis maßgeblich durch einfaches Bundesrecht geprägt, das den Inhalt dieses Verhältnisses im Einzelnen näher konkretisiert.

20

Die Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes nach Art. 90 Abs. 2 GG umfasst sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung und mit letzterer auch die Erfüllung der Straßenbaulast des Bundes (BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <228 f.>). § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG regelt dabei, dass die dem Bund nach § 5 Abs. 1 FStrG obliegende Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben umfasst und dass der Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69). Zu den Bundesfernstraßen gehört dabei nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG der Straßenkörper einschließlich der Entwässerungsanlagen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (FStrVermG) vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) trägt der Bund schließlich die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens. Ist damit aber das Auftragsverhältnis einschließlich des Anspruchs des Landes gegenüber dem Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG, die sich aus der Auftragsverwaltung ergebenden Ausgaben zu tragen, einfachgesetzlich näher ausgestaltet, behält es diesen Charakter unabhängig davon, ob der Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich von der Anwendung oder Auslegung von Verfassungsnormen (Art. 90 Abs. 2, Art. 104a Abs. 2 GG) abhängt (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 A 1.92 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 13 S. 14).

21

b) Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt bereits aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2015, an den der Senat gebunden ist.

22

c) Die Beklagte ist ordnungsgemäß vertreten. Für sie handelt nach § 62 Abs. 3 VwGO ihr gesetzlicher Vertreter. Dies ist nicht die für die Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes zuständige Stelle, sondern der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur.

23

Zwar umfasst die Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes nach Art. 90 Abs. 2 GG den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung und damit sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen, zu der auch die Erfüllung aller Verpflichtungen zählt, die mit der Straßenbaulast im Zusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 - Buchholz 407.4 § 6 FStrG Nr. 2 S. 3 m.w.N.). Die Wahrnehmung der Straßenbaulast des Bundes durch die Länder bezieht sich jedoch nur auf die faktische Verwirklichung der Aufgaben des Bundes als Straßenbaulastträger, insbesondere der dem Baulastträger obliegenden Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. Von dieser sogenannten externen Baulast zu unterscheiden ist die interne oder finanzielle Straßenbaulast des Bundes. Sie liegt außerhalb der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG und bedeutet, dass der Bund im internen Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern die Ausgaben trägt, die den Ländern in Wahrnehmung der externen Baulast insbesondere durch den Bau und die Unterhaltung der Bundesfernstraßen entstehen (BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <229 f.>). In Wahrnehmung dieser internen Baulast, um die es bei der den Anspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG betreffenden Klage geht, tritt der Bund als selbständiger Verfahrensbeteiligter neben dem Land auf und wird dabei durch das zuständige Bundesministerium vertreten (BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 a.a.O. <230>).

24

d) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann jedoch nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen kann. Danach ist die Feststellungsklage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag statthaft.

25

Die Klage ist auf die Feststellung der Erstattungspflicht für die im Klageantrag näher bezeichneten Ausgaben für die Entwässerung und damit auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

26

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung dieser Verpflichtung. Dafür genügt jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (stRspr; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 171 Rn. 23). Ein solches rechtliches Interesse liegt hier vor. Die Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung verpflichtet ist, erleichtert dem Kläger die Durchsetzung seines mit dieser Verpflichtung korrespondierenden Ersatzanspruchs. Sollte wegen eines Streits über die Höhe der für einzelne Jahre zu erstattenden Beträge eine Klage erforderlich werden, wäre aufgrund der Rechtskraft des Feststellungsurteils im Klageverfahren nach § 121 Nr. 1 VwGO vom Bestehen der Verpflichtung der Beklagten auszugehen; klärungsbedürftig wäre dann nur die Höhe des Anspruchs. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, in dreißig Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - juris Rn. 15 zu § 218 Abs. 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Die rechtskräftige Feststellung des Ersatzanspruchs für in den Jahren 1977 bis 2003 getätigte Ausgaben verhindert damit, dass der Anspruch insbesondere hinsichtlich der vor längerer Zeit zur Entwässerung der Bundesfernstraßen getätigten Ausgaben verjährt, bevor er vom Kläger beziffert werden kann.

27

Hinzu kommt auch ein schutzwürdiges Interesse wirtschaftlicher Art. Denn dem Kläger geht es darum, die mit erheblichen Kosten verbundene Ermittlung der in den Jahren vor 2000 entstandenen Ausgaben für die Straßenentwässerung erst dann vornehmen zu müssen, wenn geklärt ist, dass der Bund diese Ausgaben zu ersetzen hat. Diese Klärung kann durch die Feststellungsklage herbeigeführt werden.

28

Die Feststellungsklage ist schließlich nicht deshalb nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen, weil der Kläger seine Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage geltend machen könnte. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen. Eine Feststellungsklage kommt trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage insbesondere dann in Betracht, wenn die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet (stRspr; BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 9 und vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 <256>, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.

29

Die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen beziehen sich ausschließlich auf die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Kostenerstattung; die Höhe dieser Ausgaben ist, soweit sie vom Kläger bereits beziffert worden sind, von der Beklagten bisher nicht in Frage gestellt worden. Die zwischen den Beteiligten derzeit streitigen Punkte können deshalb in einem auf die Feststellung des Bestehens der Ersatzpflicht der Beklagten beschränkten Klageverfahren vollständig geklärt werden.

30

3. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Zwar kann der Kläger nach Art. 104a Abs. 2 GG dem Grunde nach den Ersatz der Ausgaben für die Entwässerung der in der Baulast der Beklagten stehenden Bundesfernstraßen verlangen (a). Die Beklagte ist jedoch berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil Verjährung eingetreten ist (b). Ob der Anspruch außerdem verwirkt ist, wie die Beklagte geltend macht, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

31

a) Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, trägt nach Art. 104a Abs. 2 GG der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat bei der Entwässerung der fraglichen Straßen im Auftrag des Bundes gehandelt. Wie bereits ausgeführt umfasst die Bundesauftragsverwaltung sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen. Die Straßenbaulast umfasst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben; hierzu gehört auch die Entwässerung der Fahrbahn (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 FStrG, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69). Die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung wird durch die Baulast nicht im Einzelnen bestimmt. Der Baulastträger ist vielmehr darin frei, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung zu bedienen oder eine vorhandene kommunale Kanalisation zu benutzen (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 a.a.O. S. 70). Der Kläger hat daher auch insoweit im Auftrag des Bundes gehandelt, als er sich zur Oberflächenentwässerung der Bundesfernstraßen des Entwässerungssystems des Landes Berlin bedient hat.

32

Fehl geht der Einwand der Beklagten, die für den Kläger zuständigen Stellen hätten bei der Straßenentwässerung nicht im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung, sondern in Wahrnehmung eigener Aufgaben handeln wollen. Für den Ausgabenersatzanspruch gemäß Art. 104a Abs. 2 GG ist allein maßgeblich, ob das Land objektiv Aufgaben erfüllt hat, die der Bundesauftragsverwaltung unterliegen. Ist dies wie hier der Fall, so ist unerheblich, ob dem Land bewusst war, dass es im Auftrag des Bundes handelte.

33

b) Die Beklagte ist aber in entsprechender Anwendung von § 214 Abs. 1 BGB n.F. berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil Verjährung eingetreten ist.

34

aa) Der Anspruch auf Ersatz der sich aus dem Handeln im Auftrag des Bundes ergebenden Ausgaben nach Art. 104a Abs. 2 GG verjährt seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 in entsprechender Anwendung von § 195 BGB n.F. in drei Jahren.

35

Eine eigene Verjährungsregelung für Ansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG existiert nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber geklärt, dass auch solche Ansprüche der Verjährung unterliegen und dass insoweit auf die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegriffen werden kann. Der Zweck der Verjährung, tatsächliche Umstände, die längere Zeit unangefochten Bestand hatten, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anzuerkennen, hat seine Berechtigung gleichermaßen im Privatrecht wie im öffentlichen Recht. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die "sachnächsten" entsprechend heranzuziehen sind (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 18). Dies führte nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 meist zur Anwendung der Verjährungsregelung des § 195 BGB a.F., nach dem die regelmäßige Verjährung dreißig Jahre betrug (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 a.a.O). Seitdem ist der nunmehr geltende § 195 BGB nach dem Gesamtzusammenhang der für den Anspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage als sachnächste Regelung heranzuziehen. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

36

(1) Ansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG sind strukturell mit dem bürgerlich-rechtlichen Auftragsrecht vergleichbar (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 18), dessen Verjährung sich nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. richtet (Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 670 Rn. 6; Seiler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 670 Rn. 22). Ebenso wie § 670 BGB den Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags macht, trägt der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG die Ausgaben, die sich aus dem Handeln der Länder im Auftrag des Bundes ergeben.

37

Diese Bestimmungen stellen für den Anspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG auch nach der Interessenlage die sachnächste Verjährungsregelung dar. Ebenso wie der Beauftragte die nach § 670 BGB zu ersetzenden Aufwendungen zur Ausführung des Auftrags gemacht hat, hat das im Auftrag des Bundes handelnde Land die sich aus der Auftragsverwaltung ergebenden Zweckausgaben getätigt. Beauftragter wie Land wissen daher in der Regel, welche Aufwendungen oder Ausgaben ihnen durch die Ausführung des Auftrags oder das Handeln im Auftrag des Bundes entstanden sind. Zumindest sind sie in der Lage, sich davon Kenntnis zu verschaffen und ihren jeweiligen Ersatzanspruch zeitnah geltend zu machen, so dass die Verjährungsregelung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. dessen Durchsetzung regelmäßig nicht entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als in Fällen, in denen der Gläubiger ohne grobe Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangt hat, nach oder entsprechend § 199 Abs. 4 BGB n.F. der Anspruch erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjährt.

38

Die entsprechende Anwendung der §§ 195, 199 BGB n.F. stellt unter diesen Voraussetzungen, wie es für Verjährungsregelungen im öffentlichen Recht geboten ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 13), auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits dar. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angenommen, dass die objektive dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. eine zutreffende Konkretisierung der Grundsätze von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden in Abwägung gegen den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstelle (BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 18 und vom 11. Dezember 2008 a.a.O.). Jedoch steht dies der analogen Anwendung der jetzt geltenden §§ 195, 199 BGB auf Ansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG nicht entgegen. Denn dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist in diesen Fällen auch bei einem Rückgriff auf die genannte Verjährungsregelung angemessen Rechnung getragen.

39

Angesichts der Möglichkeit der Länder, Ansprüche auf Ersatz der im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung getätigten Zweckausgaben zeitnah geltend zu machen, bedarf es regelmäßig keiner dreißigjährigen Verjährung, um zu gewährleisten, dass diese Ausgaben im Einklang mit der in Art. 104a Abs. 2 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Lastenverteilung vom Bund getragen werden. Dies gilt umso mehr, als die in den §§ 195, 199 BGB n.F. vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren die Länder dazu anhält, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Auch dies dient einer zeitnahen Verwirklichung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hinsichtlich der bundesstaatlichen Lastenverteilung.

40

Die Gefahr, dass Ersatzansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG verjähren, wird außerdem durch § 203 Satz 1 BGB n.F. begrenzt. Denn danach hemmen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, zu denen die Länder nach dem Verfassungsgebot der Bundestreue verpflichtet sein können (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 S. 7), die Verjährung, bis einer der Beteiligten die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

41

Schließlich trägt die kurze Verjährungsfrist durch den von ihr ausgehenden Druck, Ansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG zeitnah geltend zu machen, dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung in Bund und Ländern und damit an einer planbaren und möglichst zeitnahen Belastung ihrer öffentlichen Haushalte Rechnung. Dies ist bei der Auswahl der sachnächsten Verjährungsregelung ebenfalls von Bedeutung (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1967 - 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336 <339>, vom 18. April 1986 - 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 S. 8, vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 43 und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 7; Hörich, LKV 2009, 351 <354>). Denn es spricht unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für eine kurze Verjährungsfrist zugunsten des Bundes als Schuldner.

42

Demgegenüber kommt für den Aufwendungsersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG ein Rückgriff auf die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB n.F. mangels Vergleichbarkeit mit den dort geregelten Ansprüchen nicht in Betracht. Auch ein allgemeiner Rechtsgedanke zugunsten einer derart langen Verjährung, wie ihn der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Anlehnung an § 195 BGB a.F. angenommen hat (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8, 10 und vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 17; kritisch dazu etwa Grothe, in: MünchKommBGB, 7. Aufl. 2015, § 195 Rn. 16 ff., sowie OVG Weimar, Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 - LKV 2011, 520), ist jedenfalls für den hier in Rede stehenden Ersatzanspruch nicht nachweisbar.

43

(2) Der analogen Anwendung der §§ 195, 199 BGB auf Ansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG steht schließlich auch nicht die Gesetzgebungsgeschichte der Neuregelung des Verjährungsrechts entgegen. Zwar sollte im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zunächst das System der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu geordnet werden. Erst in einem zweiten Schritt sollten dann die übrigen Verjährungsfristen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden (BT-Drs. 14/6857 S. 42). Dazu diente das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), das den Bereich des öffentlichen Rechts bewusst aussparte. Nach der Gesetzesbegründung sollte der Bereich des öffentlichen Rechts nicht erfasst werden, weil dort grundsätzlich eigene Verjährungsregelungen gelten würden und auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zugegriffen werden könne. Außerdem erfordere die Einbeziehung des öffentlichen Rechts eine umfassende systematische Abstimmung von Regelungsmaterien auf Bundes- und Länderebene und sprenge deshalb den Rahmen des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 15/3653 S. 10). Auch wenn danach der Gesetzgeber weder mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz noch mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an dieses Gesetz eine Änderung der verjährungsrechtlichen Rechtslage herbeiführen wollte, schließt dies jedoch eine entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts nicht aus (so grundsätzlich auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 10 und 12 f.).

44

So geht der Gesetzgeber zum einen in der Begründung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ausdrücklich davon aus, dass auf die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften im öffentlichen Recht hilfsweise zurückgegriffen werden kann (BT-Drs. 15/3653 S. 10). Zum anderen hat er durch Art. 13 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) die Regelung des § 53 VwVfG den neuen Verjährungsregelungen im BGB angepasst. Außerdem hat er in Art. 13 Nr. 4 dieses Gesetzes mit § 102 VwVfG eine Übergangsregelung geschaffen, nach der Art. 229 § 6 EGBGB bei der Anwendung des § 53 VwVfG entsprechend gilt. In der Gesetzesbegründung hat er dazu ausgeführt, die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sollte auch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes Berücksichtigung finden. Insbesondere werde berücksichtigt, dass die Klageerhebung nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren Hemmung führe (BT-Drs. 14/9007 S. 26 und 40 f.). Zwar hat mit den §§ 53 und 102 VwVfG nur eine sehr beschränkte Anpassung von Verjährungsregelungen im öffentlichen Recht an die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften stattgefunden. Jedoch belegt dies, dass das neue Verjährungsrecht auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Verwaltungsrecht Berücksichtigung finden kann (vgl. Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 655).

45

bb) Auf dieser Grundlage ist die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 214 Abs. 1 BGB n.F. berechtigt, die Erfüllung zu verweigern. Denn der Anspruch des Klägers nach Art. 104a Abs. 2 GG ist verjährt.

46

Die Verjährung richtet sich ohne Weiteres nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F., soweit sich der Anspruch auf Ausgaben bezieht, die in den Jahren 2002 und 2003 getätigt wurden. Soweit er Ausgaben aus den Jahren 1977 bis 2001 betrifft, gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB jedoch nichts anderes. Denn danach finden die neu gefassten §§ 194 ff. BGB auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche jedenfalls insoweit Anwendung, als die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die bisherige.

47

In Bezug auf Ausgaben aus den Jahren 2002 und 2003 hat die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Zweckausgaben für die Verwaltung der Bundesfernstraßen selbst tätigt, ist davon auszugehen, dass er bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sie erfolgen, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Bund als Schuldner erlangt hat oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dies legt offenbar auch der Kläger seinem Schreiben vom 4. Juni 2009 zugrunde, wenn er für die Zahlungen im Jahr 2004 eine positive Kenntnis des Landes und dementsprechend einen Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres 2004 annimmt. Für die im Jahr 2002 getätigten Ausgaben hat daher die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2002, für die Ausgaben aus dem Jahr 2003 mit dessen Ablauf begonnen. Die Verjährung ist daher mit dem Ablauf der Jahre 2005 und 2006 eingetreten. Für die in den Jahren 1977 bis 2001 getätigten Ausgaben begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002 zu laufen. Zwar ist dabei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. zu berücksichtigen, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nur dann am 1. Januar 2002 zu laufen beginnen konnte, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Schuldner erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben müssen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 9 B 72.14 - juris Rn. 4). Jedoch ist auch für die Jahre 1977 bis 2001 davon auszugehen, dass der Kläger von Anfang an Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Bund als Schuldner erlangt hat oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Damit war der Anspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG hinsichtlich der Ausgaben aus den Jahren 1977 bis 2001 mit dem Ablauf des Jahres 2004 verjährt.

48

4. Die Beklagte ist auch nicht nach anderen Rechtsgrundlagen zum Kostenersatz verpflichtet. Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht. Der Kläger hat die Ausgaben für die Straßenentwässerung im Verhältnis zur Beklagten nicht rechtsgrundlos vorgenommen, sondern in Wahrnehmung der ihm durch Art. 90 Abs. 2 GG übertragenen Aufgabe, die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes zu verwalten. Auch ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt daher nicht in Betracht.

49

5. Einer Vorlage an den Großen Senat nach § 11 Abs. 2 VwGO bedurfte es nicht. Der Senat weicht nicht im Sinne dieser Vorschrift von einer Entscheidung eines anderen Senates ab. Die Entscheidungen des 3. Senats vom 11. Dezember 2008, nach denen für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch weiterhin nach dem in § 195 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren besteht (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 10 ff., vom 11. Dezember 2008 - 3 C 6.08 - juris Rn. 10 ff. und vom 11. Dezember 2008 - 3 C 20.08 - juris Rn. 10 ff.), betreffen nicht den strukturell dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB vergleichbaren Anspruch nach Art. 104a Abs. 2 GG. Demgegenüber ist zwar der 7. Senat davon ausgegangen, dass die strukturell mit dem bürgerlich-rechtlichen Auftragsrecht vergleichbaren Ansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen zwischen Hoheitsträgern entsprächen, was nach der früheren Rechtslage regelmäßig zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. geführt habe. Jedoch hat er die hier für Art. 104a Abs. 2 GG entschiedene Frage, ob nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Regelverjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB n.F. anzuwenden ist oder ob weiterhin eine Maximalfrist von dreißig Jahren gelten soll, ausdrücklich offengelassen (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 18 f.).

50

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 780,21 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Der Kläger ist beamteter Feuerwehrmann im Dienst des Beklagten. Er hat Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2007 geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte finanzielle Ausgleichsansprüche für die Jahre 2004 bis 2007 anerkannt; die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt, weil die Ansprüche für die Jahre 2001 bis 2003 verjährt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist für die in diesen Jahren entstandenen Ansprüche sei mit Ende der Jahre 2004, 2005 und 2006 jeweils abgelaufen. Die Verjährung sei weder wegen schwebender Verhandlungen noch wegen eines Stillhalteabkommens der Beteiligten gehemmt gewesen.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Auslegung und Anwendung der Verjährungsvorschriften, insbesondere der Hemmungsvorschriften, durch das Oberverwaltungsgericht lasse sich nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vereinbaren. Das Oberverwaltungsgericht habe die unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz nicht beachtet. Danach dürften Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die Durchsetzung eines unionsrechtlichen Anspruchs erschwert werde. Es dürften keine zusätzlichen, über das nationale Recht hinausgehenden Anforderungen an die Durchsetzung gestellt werden.

4

Die nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Die Beantwortung durch ein anderes oberstes Bundesgericht reicht aus, wenn sich das angerufene Bundesgericht dessen Rechtsprechung anschließt (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 7).

5

Eine konkret entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage des Unionsrechts ist rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn hierzu im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuholen ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 - NVwZ 2012, 1052 Rn. 5).

6

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen erfüllen diese Anforderungen an die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht:

7

Die Frage, nach welchen Regelungen unionsrechtliche Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit verjähren, hat der Senat in dem Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11 - (NVwZ 2012, 1472) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH geklärt. In den Urteilsgründen heißt es (unter Rn. 35 ff.):

„Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.). Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19, vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11).

Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tag beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.

Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)...."

8

Aus der Geltung der allgemeinen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgt zwingend, dass auch die Regelungen über die Hemmung der Verjährung nach §§ 203 f. BGB auf die unionsrechtlichen Ausgleichsansprüche Anwendung finden. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 26. Juli 2012 (a.a.O. Rn. 38) bereits für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ausgesprochen.

9

Der Bedeutungsgehalt der vom Oberverwaltungsgericht geprüften Vorschriften über die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen nach § 203 BGB und wegen vorübergehender Leistungsverweigerung des Schuldners aufgrund einer Vereinbarung (sog. Stillhalteabkommen) nach § 205 BGB ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Danach schweben Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB, wenn ein Beteiligter Erklärungen abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1383 Rn. 32; Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8). Ein sog. Stillhalteabkommen im Sinne von § 205 BGB setzt voraus, dass die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen haben, dass der Schuldner vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger in dieser Zeit auf die Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09 - NJW-RR 2011, 208 Rn. 15).

10

Das Oberverwaltungsgericht hat sich der dargestellten Senatsrechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 203, 205 BGB in dem Berufungsurteil angeschlossen und sie auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung geltend macht, die Verjährung seiner Ausgleichsansprüche für die Jahre 2001 bis 2003 sei gehemmt gewesen, zeigt er keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf auf, sondern wendet sich gegen die fallbezogene rechtliche Würdigung der Tatsachen durch das Oberverwaltungsgericht. Damit kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

11

Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, weil keine Zweifel daran bestehen, dass Unionsrecht der Auslegung und Anwendung der angewandten Vorschriften über die Verjährungshemmung nicht entgegen steht. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen.

12

Ein Verstoß gegen das Gebot der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts (Effektivitätsgrundsatz) liegt schon deshalb nicht vor, weil insoweit keine unionsrechtlichen Vorgaben bestehen. Wie dargestellt unterliegt der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch, auf den die Ansprüche des Klägers auf finanziellen Ausgleich gestützt sind, nach der Rechtsprechung des EuGH den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Dies bedeutet zwangsläufig, dass die Durchsetzbarkeit des unionsrechtlichen Anspruchs in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Die Hemmungsvorschriften der §§ 203, 205 BGB in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof sind nicht geeignet, eine wirkungsvolle Durchsetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu verhindern oder unverhältnismäßig zu erschweren. Die fallbezogene Anwendung der Vorschriften mit einem für den Anspruchsinhaber ungünstigen Ergebnis ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu begründen.

13

Auch ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz scheidet aus. Danach darf die Durchsetzung unionsrechtlicher Ansprüche nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die Durchsetzung vergleichbarer Ansprüche aus nationalem Recht (EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke, Slg. 2010 I-7003 Rn. 25 f.; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Verjährungsvorschriften der §§ 194 BGB einschließlich der Vorschriften über die Hemmung gleichermaßen auf nationale und unionsrechtliche Ansprüche anzuwenden sind, die sich aus dem selben Lebenssachverhalt ergeben. Demnach unterliegt die Durchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf finanziellen Ausgleich wegen Zuvielarbeit denselben Verjährungsregeln wie der konkurrierende Ausgleichsanspruch nach nationalem Recht (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 35).

14

Auch der Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht deshalb gegen die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es keine Zeugen zu dem Inhalt der Gespräche vernommen hat, die ab 2001 zwischen Vertretern der Senatsverwaltung des Innern des Beklagten und der Gewerkschaft der Polizei stattgefunden haben. Da der Kläger in der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt hat, wäre das Oberverwaltungsgericht nur verpflichtet gewesen, eine Beweisaufnahme durchzuführen, wenn sich ihm diese nach dem Vortrag des Klägers hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25).

15

Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil sich aus dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Hemmungstatbestand nach §§ 203, 205 BGB erfüllt gewesen sein könnte. Die Hemmung der Verjährung nach diesen Vorschriften setzt voraus, dass die individuellen Ansprüche des jeweiligen Gläubigers Gegenstand von Verhandlungen oder eines sog. Stillhalteabkommens mit dem Schuldner sind. Dagegen erörterten der Beklagte und die Gewerkschaft nach dem Vortrag des Klägers in ihren Gesprächen die Möglichkeiten einer Gesamtlösung für die Abgeltung der Zuvielarbeit bei der Feuerwehr des Beklagten. Ein bestimmtes Ergebnis dieser Gespräche hätte dem Beklagten als Grundlage für die Behandlung der individuellen Ausgleichsansprüche dienen können. Es wäre aber für den einzelnen Feuerwehrbeamten nicht verbindlich gewesen. Zudem hat der Beklagte nicht wegen dieser Gespräche auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen Lärmbeeinträchtigungen, die von einer in der Straßenbaulast des Beklagten stehenden Straße ausgehen.

2

Sie sind Eigentümer des bebauten in der Gemarkung O. liegenden Grundstücks mit der postalischen Anschrift K. Das Erdgeschoss des Gebäudes wird von Mietern als Gaststätte genutzt. Im Obergeschoss befindet sich eine möblierte Wohnung, die von den Klägern als Ferienwohnung vermietet wird. Das Grundstück grenzt an die Kreisstraße …, die in diesem Bereich den Straßennamen „K.“ trägt und ursprünglich durchgehend asphaltiert war. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße auf einigen Abschnitten auf einer Länge von jeweils ca. 10 m – unter anderem unmittelbar vor dem Anwesen der Kläger – durch Entfernung des Asphaltbelags und Aufbringung eines Pflasterbelags umgestaltet.

3

Mit Schreiben vom 23. September 2012 wandten sich die Kläger an den Stadtbürgermeister der Beigeladenen und wiesen auf die durch die Pflasterung erzeugten hohen Lärmpegel infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen und die dadurch verursachten erheblichen Belästigungen der Anwohner und Gäste hin. Gleichzeitig forderten sie die Beigeladene auf, entweder die Pflasterung zu entfernen oder diese mit einem geräuschdämmenden Belag abzudecken. Dabei bezogen sie sich in dem Schreiben darauf, dass sie bereits vor zwei oder drei Jahren mit dem Stadtbürgermeister der Beigeladenen über das Problem der „lautstarken Pflasterung der K. (Kreisstraße)“ gesprochen hätten.

4

Mit Antwortschreiben vom 26. September 2012 wies der Stadtbürgermeister der Beigeladenen die Kläger darauf hin, dass es sich bei der K. im hier relevanten Bereich um eine Kreisstraße handele, die vom LBM Worms verwaltet werde. Die Beigeladene habe beim Ausbau mitgewirkt und Wünsche eingebracht.

5

Unter dem 28. September 2012 teilte der LBM Worms den Klägern mit, dass die Pflasterflächen der Kreisstraße … von der Beigeladenen im Einvernehmen mit dem Beklagten hergestellt worden seien.

6

Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht weiter reagiert hatten, haben sie am 18. Oktober 2016 Klage erhoben mit der sie vortrugen, das Aufbringen der Pflasterung auf Teilstrecken der K. habe eine erhebliche und unzumutbare Lärmerhöhung durch den Kraftfahrzeugverkehr bewirkt, die nach einer von ihnen eingeholten lärmtechnischen Untersuchung bei geöffneten Fenstern ihres Anwesens eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der 16. BImSchV zur Folge habe. Das Überfahren der den normalen Straßenasphaltbelag unterbrechenden Pflasterabschnitte durch Kraftfahrzeuge führe zu einem Rauschen und Dröhnen, das als Lärmspitze besonders wahrgenommen werde. Dabei sei unerheblich, dass der Beklagte die Pflasterung im Einvernehmen mit der Beigeladenen vorgenommen habe. Jedenfalls sei der Beklagte gehalten, die von der Pflasterung ausgehenden unzumutbaren Lärmimmissionen zu unterlassen. Insoweit folge ihr Begehren aus dem ihnen zustehenden allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil er mit jedem Überfahren der Pflasterteilstrecke neu entstehe.

7

Die Kläger haben beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, die vor ihrem Anwesen K. … in O. eingebrachte Straßenpflasterung zu beseitigen und einen durchgehenden Asphaltbelag herzustellen,

9

hilfsweise,

10

den Beklagten zu verurteilen, ihre – der Kläger – Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen, die von dem vor ihrem Anwesen K. … in O. aufgebrachten Pflasterbelag ausgehen und den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach der 16. BImSchV übersteigen, zu unterlassen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

und geltend gemacht, die Pflasterverlegung in Teilbereichen der K. sei auf Verantwortung und Wunsch der Beigeladenen und ohne Absprache mit ihm erfolgt, so dass bereits erhebliche Zweifel an seiner Passivlegitimation bestünden. Ungeachtet dessen bestehe kein Anspruch auf Beseitigung der Pflasterung. Ohne nähere Erläuterungen seien die behauptete erhebliche Verkehrslärmzunahme und eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht plausibel, zumal der von einer öffentlichen Straße ausgehende Lärm grundsätzlich von den Anliegern hinzunehmen sei. Zudem sei der vermeintliche Folgenbeseitigungsanspruch verjährt.

14

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert.

15

Mit Urteil vom 12. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Mainz die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Beseitigungsbegehren der Kläger könne grundsätzlich zwar auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden, für den der Beklagte hier auch als Träger der Baulast für die K. als Teil der Kreisstraße … passivlegitimiert sei. Der Folgenbeseitigungsanspruch sei jedoch verjährt. Mangels spezieller Verjährungsvorschriften seien die Bestimmungen der §§ 194ff BGB entsprechend anwendbar. Danach greife vorliegend die nach § 195 BGB vorgegeben regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, deren Lauf gemäß § 199 Abs. 1 BGB Ende 2009 als dem Jahr der Herstellung des Straßenpflasters begonnen habe, sodass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 und damit zum Zeitpunkt der Klagerhebung verstrichen gewesen sei. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der von dem Straßenpflaster ausgehenden Lärmimmissionen, der dem Grunde nach auf einen allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützt werden könne, sei verjährt. Auch für diesen Anspruch gelte die Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Denn für die Anspruchsentstehung sei der Zeitpunkt der Errichtung der Störungsquelle, mithin die Herstellung des Straßenpflasters, nicht aber die durch das Überfahren der Pflasterung jeweils ausgelöste Störung maßgeblich, so dass sei bei Klageerhebung auch ein den Klägern eventuell zustehender Unterlassungsanspruch bereits verjährt gewesen sei.

16

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger, die im Berufungsverfahren nur noch das Begehren ihres erstinstanzlichen Hilfsantrags weiterverfolgen, geltend, ihnen stehe gegen den Beklagten wegen der von der streitigen Straßenpflasterung ausgehenden Lärmeinwirkungen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Anspruch nicht verjährt, weil für die Frage der Verjährung anders als für den Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht an den Zeitpunkt der Herstellung der Pflasterung angeknüpft werden könne. Maßgeblich sei vielmehr auf die relevante Störung abzustellen, die mit jedem Überfahren der Straßenpflasterung durch ein Kraftfahrzeug erneut entstehe. Dies begründe jeweils eine neue Rechtverletzung, aus der ihnen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe.

17

Die Kläger beantragen,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juli 20117 – 3 K 1243/16.Mz – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihre – der Kläger – Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen, die von dem vor ihrem Anwesen K. … in O. aufgebrachten Pflasterbelag ausgehen und den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach der 16. BImSchV übersteigen, zu unterlassen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er trägt vor, der im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klageantrag begründe bereits Zweifel an dessen Vollstreckbarkeit. Ungeachtet dessen, dass nicht geklärt sei, ob die beim Überfahren der aufgebrachten Straßenpflasterung durch Kraftfahrzeuge verursachten Lärmerhöhungen zu einem Überschreiten der nach der 16. BImschV für Mischgebiete relevanten Richtwerte führe, sei der von den Klägern geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch jedenfalls verjährt. Dies ergebe sich, wie das Verwaltungsgericht, dessen Argumentation der Beklagte verteidigt und weiter vertieft, ausgeführt habe, daraus, dass Bezugspunkt eines Unterlassungsanspruchs nur das vermeintlich rechtswidrige Verwaltungshandeln, nämlich die Herstellung der Pflasterung, sein könne. Dass die Lärmerhöhung durch das Überfahren des Straßenpflasters durch Kraftfahrzeuge ausgelöst werde, stelle sich allenfalls als eine Folge des behördlichen Handelns dar und scheide deshalb als Anknüpfungspunkt für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus.

22

Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

23

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der sich am Berufungsverfahren beteiligt, hält das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend, weil ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger allein in Betracht komme und der der Verjährung analog §§ 194 ff. BGB unterliege, verjährt sei. Unter Berücksichtigung der Rechtnatur des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, seiner Grundlagen und der Zielsetzung sowie der Grenzen von Unterlassungs- und sonstigen Schutzansprüchen gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln sei für den Beginn der aus § 195 BGB abzuleitenden Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich auf die endgültige Herstellung der Störungsquelle und die erstmalige Wahrnehmung der Störung abzustellen. Danach sei ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hier gegeben seien, der Anspruch der Kläger verjährt.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Vorgänge lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

25

Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger ist zulässig aber nicht begründet.

26

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die die Kläger im Berufungsverfahren nur noch hinsichtlich ihres Unterlassungsbegehrens weiterverfolgen, zurecht abgewiesen, weil die Klage als allgemeine Leistungsklage zwar zulässig ist, in der Sache aber nicht zum Erfolg führt.

27

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, hinsichtlich dessen der Beklagte im Hinblick auf seine Trägerschaft der Straßenbaulast für die streitbefangene Kreisstraße auch passivlegitimiert ist, in Betracht kommt.

28

Dabei ist hier zunächst unerheblich, ob der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB herzuleiten ist, oder ob er seine dogmatische Grundlage und Rechtfertigung in den Grundrechten der Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 – 7 C 33/87– und vom 19. Januar 1989 – 7C 77.87 –, jeweils nach juris). Auch die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruchs, der voraussetzt, dass der Anspruchsberechtigte durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist, gegeben sind, bedarf letztendlich keiner Klärung. Denn ein Unterlassungsanspruch der Kläger wäre jedenfalls durch Verjährung erloschen, was als anspruchsvernichtende Einwendung grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 – sowie BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 – 4 ZB 05.740 – jeweils nach juris).

29

Insoweit geht der Senat davon aus, dass Ansprüche auch im öffentlichen Recht grundsätzlich der Verjährung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 – mit weiteren Nachweisen, juris sowie OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, a.a.O.). Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Vermögensansprüche (vgl. Urteile vom 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, a.a.O. und vom 15. März 2017 – 10 C 3/16 –, juris) und beansprucht – wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffen Urteil ausgeht – nach Überzeugung des Senats wegen der identischen Interessenlage der Beteiligten auch für sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche Geltung (vgl. zur Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches: OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013, – 1 A 10655/12.OVG – m.w.N.; zur Verjährung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 – ; BayVGH , Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 – , jeweils nach juris und OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.). Auch die Regelung des § 53 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – über die Hemmung der Verjährung durch Erlass eines Verwaltungsakts belegt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 a.a.O.).

30

Unterliegt danach der von den Klägern geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch grundsätzlich der Verjährung, so bestimmen sich die Regeln der Verjährung mangels hier einschlägiger verwaltungsverfahrensrechtlicher Sondervorschriften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, d.h. nach §§ 195 ff. BGB, die insoweit analog Anwendung finden (vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Verjährungsregelungen auch nach der Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes: BVerwG , Urteil vom 15. März 2017 a.a.O.). Im Wege der Analogie heranzuziehen sind dabei die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften, welche nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage als die „sachnächsten“ erscheinen.

31

Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt der streitige Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, weil der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch keinem Anspruch aus dem bürgerlichen Recht artverwandt ist, für den die Verjährungsbestimmungen des BGB eine besondere Verjährungsfrist normieren, insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch nicht um einen Anspruch aus einem Recht an einem Grundstück, für den § 196 BGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bestimmt.

32

Verbleibt es deshalb hier bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht, dem Beklagten und dem Vertreter des öffentlichen Interesses auch darin überein, dass diese Frist vor Eingang der Klage am 18. Oktober 2016 abgelaufen und der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ungeachtet des Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen damit bereits verjährt war.

33

Dabei geht der Senat von folgenden Überlegungen aus:

34

Bei dem hier in Streit stehenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch handelt es sich unabhängig von seiner dogmatischen Herleitung um eine Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen (vgl. im Einzelnen Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S 355ff m.w.N. , Kranz, Verjährung von öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen, NVwZ 2018, 864ff, ebenso OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O. sowie VG Freiburg, Urteil vom 25. Mai 2011 – 1 K 433/09 – , juris). Für die Ausgestaltung dieses Immissionsabwehranspruchs, dort in der Form des (Folgen)Beseitigungsanspruchs, hat der Senat – worauf das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat – entschieden ( vgl. Beschluss vom 10. April 2013 a.a.O. m.w.N.), dass dieser der dreijährigen Regelverjährung entsprechend § 195 BGB unterliegt (ebenso OVG NRW , Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.) und der Lauf der Verjährungsfrist gemäß der Regelung in § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bezieht sich der Beseitigungsanspruch auf den Rückbau baulicher Maßnahmen an einer Straße, so entsteht ein entsprechender Anspruch, soweit seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, mit dem Abschluss der Baumaßnahmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013 a.a.O. sowie Urteil vom 11. Mai 1999 – 7 A 10095/99 –, juris).

35

Für den vorliegend streitigen (wesensgleichen) Unterlassungsanspruch, der letztendlich ebenso wie der Folgenbeseitigungsanspruch an die dem Beklagten zurechenbare Handlung, nämlich die Herstellung des Pflasterbelags als kausaler Ausgangspunkt der geltend gemachten Störung, anknüpft, kann jedenfalls dann nichts Anderes gelten, wenn, wie hier, die maßgebliche Störungsquelle unverändert fortdauert. Insoweit teilt der Senat die entsprechende Auffassung des Verwaltungsgerichts und nimmt auf dessen Begründung Bezug (vgl. ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25. Mai 2011, und Kranz, Verjährung von öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen, sowie im Ansatz ebenfalls übereinstimmend OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 jeweils a.a.O.). Aus der Rechtsnatur des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen als einheitlicher Anspruch mit verschiedenen Zielrichtungen folgt wegen des inneren Zusammenhangs von Abwehr, Beseitigung und Unterlassen, dass auch die Frage der Verjährung nur einheitlich beantwortet werden kann.

36

Soweit demgegenüber die Kläger unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung geltend machen, maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung des Unterlassungsanspruchs sei die mit jedem Überfahren der Pflasterung durch ein Kraftfahrzeug jeweils ausgelöste Störung, vermag ihnen der Senat darin nicht zu folgen, denn der einen möglichen Unterlassungsanspruch auslösende (rechtwidrige) Eingriff des Beklagten in die Rechtsposition der Kläger besteht allein in der Herstellung des Pflasterbelags. Die durch diese Baumaßnahme geschaffenen Störungsquelle und der damit bewirkte Zustand bestehen bis heute unverändert fort. Dass die eigentliche störende Lärmimmission bei Überfahren des Pflasters durch Kraftfahrzeuge wiederholt auftritt und durch Dritte bewirkt wird, ändert nichts daran, dass die vom Beklagten zu verantwortende Ursache der geltend gemachten Störung mit der Veränderung des Straßenbelags gesetzt war. Nur diese abgeschlossene Handlung des Beklagten ist ungeachtet der fortdauernden belästigenden Einzelereignisse Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

37

Soweit in der Rechtsprechung für den Fall der unberechtigten Ableitung von Abwasser durch bzw. der Zuführung von Niederschlagswasser auf ein fremdes Grundstück (vgl. zu diesen Fallkonstellationen: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014; Bay VGH, Urteil vom 29. November 2013, jeweils a.a.O. sowie VG Neustadt, Urteil vom 4. September 2014, – 4 K 379/14.NW – , juris) angenommen wird, die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs beginne nicht, solange der Eingriff fortdauere, sind diese Fallgestaltungen mit der vorliegenden Konstellation nicht zu vergleichen. Denn das anspruchsbegründende Verhalten des Gläubigers des Unterlassungsanspruchs hat sich in diesen Fällen eben nicht – wie hier – in einer einmaligen abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern sich mit der sich wiederholenden rechtswidrigen Durchleitung von Abwasser bzw. der Zuführung von Niederschlagswasser in mehreren Handlungen fortgesetzt.

38

Ist mithin der – bei Vorliegen seiner der tatbestandlichen Voraussetzungen gegebene – öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Kläger mit der im Jahr 2009 erfolgten Herstellung des Pflasterbelages vor ihrem Grundstück entstanden, so begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kläger als Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

39

Das war vorliegend spätestens mit Ablauf des Jahre 2012 der Fall, denn mit dem Schreiben des Stadtbürgermeisters der Beigeladenen vom 26. September 2012 und des LBM Worms vom 28. September 2012 wurde den Klägern mitgeteilt, dass die Aufbringung der Pflasterung auf der Kreisstraße … von der Beigeladenen im Einvernehmen mit dem Beklagten, dem Träger der Straßenbaulast, hergestellt worden ist. Damit waren den Klägern sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch der Beklagte als Schuldner eines möglichen Unterlassungsanspruchs bekannt.

40

Der damit spätestens Ende 2012 beginnende Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist wurde auch nicht gehemmt.

41

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu festgestellt, dass eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 nicht erfolgt ist. Danach tritt die sich aus § 209 BGB ergebende Wirkung der Hemmung dann ein, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch betreffenden Umständen schweben. Derartige Verhandlungen zwischen den Klägern und der Beklagten haben indessen nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht stattgefunden. Dass sich die Kläger nach Herstellung der Pflasterung im Jahr 2009 nach eigenem Bekunden wegen der damit verbundenen Lärmimmissionen mehrfach an den Stadtbürgermeister der Beigeladenen gewandt haben, ist für die Frage der Hemmung der Verjährung wegen Vergleichsverhandlungen unerheblich, weil nicht die Beigeladene, sondern allein der Beklagte Gläubiger des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist.

42

Eine Hemmung der Verjährung hat auch das Schreiben der Kläger vom 23. September 2012 an den Stadtbürgermeister der Beigeladenen, mit dem diese die Beigeladene aufgefordert haben, die Pflasterung zu entfernen bzw. geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen, nicht bewirkt.

43

Zwar wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB grundsätzlich durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Ob diese Bestimmung in der hier vorliegenden Konstellation der Leistungsklage, bei der es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, anwendbar ist, oder nur Fälle eines vor Klageerhebung erforderlichen Widerspruchsverfahrens erfasst (so VG Freiburg , Urteil vom 25. Mai 2011, a.a.O. m.w.N.), braucht nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls tritt dann keine Hemmung der Verjährung ein, wenn der Antrag bei einer Behörde der unzuständigen Körperschaft gestellt wird (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, Anm. 60 zu § 204 m.w.N.). Das ist hier der Fall, denn nicht die Beigeladene, sondern der Beklagte ist als Träger der Straßenbaulast der Kreisstraße für den Zustand nach der Herstellung der Pflasterung vor dem Hausgrundstück der Kläger verantwortlich und damit für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch passivlegitimiert. Da die Kläger, wie sich aus dem genannten Schreiben vom 23. September 2012 ergibt, wussten, dass es sich bei dem hier relevanten Abschnitt der K. um eine Kreisstraße handelt und sie auf diesem Umstand mit dem Antwortschreiben des Stadtbürgermeisters der Beigeladenen vom 26. September 2012 und dem Schreiben des LBM Worms nochmals hingewiesen wurden, hätte es ihnen oblegen, sich mit ihrem Begehren an den Beklagten zu wenden. Tatsächlich sind die Kläger in der Folgezeit bis zur Klageerhebung und damit über einen Zeitraum von nahezu vier Jahren gegenüber dem Beklagten – und im Übrigen auch gegenüber dem Beigeladenen und dem LBM Worms – untätig geblieben.

44

Ist mithin der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden, so war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bei Klageerhebung am 18. Oktober 2016 verjährt.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entspricht, den Klägern oder der Staatskasse gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko, im Fall des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst mit Kosten belastet zu werden, nicht ausgesetzt hat.

46

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

47

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

8
b) Die Frist war auch nicht durch Verhandlungen bis zum 31. Dezember 2007 gehemmt. Zwar ist der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Es kann jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichen, was aber nur gilt, wenn der Schuldner nicht sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64 Rn. 5). Verhandlungen schweben, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, Urteil vom 26. September 2006 aaO mwN).

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer bis zum Jahr 2011 befristeten, einem anderen Unternehmen erteilten bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 zur Ausübung der Rechte für den – seinerzeit – bergfreien Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) sowie die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin.

2

Mit Urkunde vom 07.11.1991 erteilte das damalige Bergamt Staßfurt der Fa. (B.) GmbH die Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und zur Ausübung des in § 7 BBergG festgeschriebenen Rechts für den – seinerzeit bergfreien – Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Erlaubnisfeld (M.) im früheren Landkreis Schönebeck. Ein von der Fa. (B.) GmbH eingereichter Aufsuchungsbetriebsplan wurde mit Bescheid vom 28.01.1992 auf die Fa. (D.) GmbH übertragen.

3

Mit Urkunde vom 05.08.1992 erteilte das Bergamt Staßfurt der Fa. (D.) GmbH auf deren Antrag vom 11.03.1992 eine bis zum Jahr 2011 befristete Bewilligung (Nr. II-B-f-232/92) zur Ausübung der in § 8 BBergG genannten Rechte für den (damals) bergfreien Bodenschatz „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) (Bl. 155 der Beiakte A). Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmungen, gemäß § 51 Abs. 1 BBergG einen Hauptbetriebsplan für eine Geltungsdauer von zwei Jahren und gemäß § 52 Abs. 2a BBergG einen Rahmenbetriebsplan einschließlich Umweltverträglichkeitsuntersuchung in einem Planfeststellungsverfahren vorzulegen, falls die beanspruchte Gesamtfläche des Tagebaus einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen 10 ha oder mehr beträgt oder wenn eine Förderkapazität von 3.000/Tag oder mehr errichtet werden soll oder wenn eine großräumige Grundwasserabsenkung erfolgen soll. Auf den Antrag der Fa. (D.) vom 19.11.1992 stimmte das Bergamt mit Bescheid vom 17.12.1992 der Übertragung der Bergbauberechtigung auf die Fa. (R.) GmbH & Co. KG. zu.

4

Die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beantragte am 14.06.1993 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für den Zeitraum 1993 bis 2011. Im Rahmenbetriebsplanverfahren beteiligte das Bergamt Staßfurt andere Träger öffentlicher Belange. Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Magdeburg äußerte mit Schreiben vom 26.11.1993 "schwerwiegende Bedenken gegenüber der Realisierung des Bergbauvorhabens". Ebenfalls am 14.06.1993 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beim Bergamt Staßfurt die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gemäß § 51 BBergG für den Zeitraum 1994 bis 1996. Ferner beantragte sie die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Das damalige Regierungspräsidium Magdeburg lehnte in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 26.01.1994 das Vorhaben ab, da es den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspreche. Am 23.07.1993 stellte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG den Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns des Abbaus von Bodenschätzen nach § 57 b BBergG. Am 14.09.1993 beantragte sie beim Bergamt Staßfurt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gemäß § 10 NatSchG LSA (a.F.). Außerdem beantragte sie am 02.05.1994 ein Planfeststellungsverfahren, in dem zuletzt ein Scoping-Termin am 27.04.1995 stattfand. Am 29.03.1996 legte sie einen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum August 1996 bis August 1998 zur Zulassung vor.

5

Am 11.03.1998 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Fa. (S.) GmbH & Co. KG, die das Bergamt Staßfurt mit Bescheid vom 09.10.1998 erteilte.

6

Inzwischen hatte die Fa. (S.) GmbH & Co. KG mit Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 das Bergrecht gemeinsam mit Bewilligungen für vier andere Lagerstätten an die Klägerin zu einem Gesamtkaufpreis von 120.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer veräußert. Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG beantragte mit Schreiben vom 01.06.1999 beim Bergamt Staßfurt die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin. In einem Schreiben vom 02.06.1999 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bergamt, dass das Unternehmen allen sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde. Mit Schreiben vom 06.04.2000 bat die Klägerin, Bezug nehmend auf den mit Schreiben der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 gestellten Antrag zur Übertragung der Bewilligung für das Feld (M.), um Mitteilung über den Stand der Bearbeitung. Mit Schreiben vom 10.05.2000 bat sie um Übertragung der Berechtigung.

7

Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG wurde am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht. Nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Jena war die persönlich haftende Gesellschafterin, die (S.) Verwaltungs-Gesellschaft mbH, ausgeschieden, die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen.

8

Unter Datum vom 29.12.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass mit Datum vom 23.12.2011 ihr Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für den Zeitraum 2012 bis 2013 für das geplante Vorhaben (M.) - (K.) eingegangen sei, und bat darum, den erforderlichen Nachweis für die Bergbauberechtigung Nr. II-B-f-232/92 im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) nachzureichen, da dieser Nachweis nicht habe festgestellt werden können und der Nachweis dem Unternehmer obliege (Bl. 323 der Beiakte B). Ebenfalls am 29.12.2011 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Bewilligung für das Feld (M.) - (K.) über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren. Die Verlängerung sei erforderlich, da die im Bergwerksfeld vorhandenen Rohstoffe noch nicht abgebaut seien. Am 12.01.2012 sandte das Bergamt die Hauptbetriebsplan-Unterlagen an die Klägerin "bis zum Zeitpunkt ihrer Nachweiserklärung der Berechtigung" zurück. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2012, ein Dokument über die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung der Bewilligung auf sie sei dort nicht greifbar. Sie verweise jedoch auf die formgültigen Anträge der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 und ihren Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG vom 02.06.1999. Sie gehe davon aus, dass diesen Anträgen gemäß die Zustimmung zur Übertragung erteilt worden sei, da Versagungsgründe nicht ersichtlich und auch nicht mitgeteilt worden seien.

9

Den von der Klägerin am 29.12.2011 gestellten Antrag auf Verlängerung der Bewilligung lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.04.2013 ab. Zur Begründung gab er an, die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und planmäßigen Gewinnung im Bewilligungsfeld bis zum Ablauf der Befristung (§ 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG) lägen nicht vor. Dies setze voraus, dass auch tatsächlich Gewinnungsarbeiten stattfänden bzw. stattgefunden hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Bewilligungsfeld sei unverritzt. Es sei auch kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und daher kein Hauptbetriebsplan zugelassen worden. Während der 19-jährigen Geltungsdauer der Bergbauberechtigung seien keine Gewinnungstätigkeiten durchgeführt worden. Da dies einen zwingenden Widerrufsgrund darstelle, wäre vor der Entscheidung über die Verlängerung der Bewilligung deren Widerruf gemäß § 18 Abs. 3 BBergG zu prüfen gewesen. Die Verlängerung der Bewilligung sei zu versagen, wenn in Bezug auf die Erlaubnis Widerrufsgründe vorlägen. Es seien keine Gründe erkennbar, die den Widerruf hemmen würden. Das Recht der Bewilligung sei nicht auf die Klägerin übertragen worden, denn es fehle an der schriftlichen Zustimmung der Behörde zum Übertragungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Eine Genehmigungsfiktion sehe das BBergG nicht vor. Über die Bewilligung könne nur der Inhaber, aber kein Dritter bestimmen. Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung sei auch nicht rechtzeitig gestellt worden. Er, der Beklagte, habe keine ausreichende Zeit gehabt, um auch ein eventuelles Beteiligungsverfahren durchführen zu können. Die ihm verbliebene Zeit vom 29. bis 30.12.2011 sei keine ausreichende Bearbeitungsfrist.

10

Am 08.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen:

11

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlange nicht die Feststellung, dass in der Vergangenheit und aktuell eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" stattfinde oder stattgefunden habe. Vielmehr solle die Verlängerung für eine Zeit gewährt werden, in der das Vorkommen bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung voraussichtlich erschöpft sei. Richtiges Mittel zur zeitlichen Begrenzung einer Bewilligung in Fällen, in denen eine der sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung gemäße bergbauliche Tätigkeit nicht vorliege, sei der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG. Auf die Frage, ob denkbar Umstände vorlägen, die einen Widerruf rechtfertigten, komme es nicht an, auch weil der Beklagte keinen Widerruf erklärt habe.

12

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Die Verzögerungen, die infolge ausstehender Durchführung des von ihrer Rechtsvorgängerin beantragten Raumordnungsverfahrens und ausstehender Zustimmungen zum Erlass des Rahmen- und Hauptbetriebsplans eingetreten seien, habe sie nicht zu vertreten. Die aktenkundigen internen Rücksprachen im Bergamt Staßfurt offenbarten vielmehr, dass die Fristenproblematik zwar aufgeworfen, jedoch überhaupt nur für die Zukunft gesehen worden und daher beabsichtigt gewesen sei, mit dem zu erlassenden Bescheid nach § 22 BBergG einen Hinweis auf § 18 Abs. 3 BBergG zu erteilen. Ebenso werde deutlich, dass das Bergamt Staßfurt hieraus die Notwendigkeit erkannt habe, die in ihrer Behörde anhängigen Verfahren zügig zu betreiben. Da eine Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 nach § 22 BBergG nicht erteilt worden sei, seien alte und neue Bewilligungsinhaberin hinsichtlich des Bergrechts nicht handlungsbefugt gewesen. Zudem sei eine Anzahl von Umständen hinzugetreten, die sich auf die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit hinderlich ausgewirkt hätten. Im Jahre 2009 sei es zum Erwerb der Geschäftsanteile der Klägerin durch ihren Geschäftsführer bzw. durch eine ihm gehörige Gesellschaft gekommen, so dass die heutige Geschäftsführerin der Klägerin nur eingeschränkt über Informationen aus der geschäftlichen Tätigkeit vor 2009 verfügt habe. Die Fa. (R.) GmbH & Co.KG habe mit den von ihr gestellten Anträgen auf Zulassung des Rahmen- und Hauptbetriebsplans, auf vorzeitigen Beginn des Abbaus, auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und eines Planfeststellungsverfahrens sowie mit der Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens, einer Umweltverträglichkeitsstudie und eines landschaftspflegerischen Begleitplans alles für die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit Nötige getan. Die (S.) GmbH & Co.KG sei im Herbst 1998 dahingehend beschieden worden, dass eine Zustimmung der Wasserbehörde nach damaligem Stand (hohe Anzahl von Nassgewinnungstagebauen) nicht möglich sei und empfohlen werde, in den nächsten drei bis fünf Jahren keine ernsthaften Aktivitäten zu unternehmen. Abgesehen von der Untätigkeit des Bergamts Staßfurt und des Regierungspräsidiums Magdeburg bezüglich des Wasserrechts und des Raumordnungsverfahrens hätten aufseiten der (S.) GmbH & Co.KG und bei ihr, der Klägerin, Umstände vorgelegen, die hätten Anlass geben können, die bei den Behörden anhängigen Verfahren abzuwarten. Nach dem Kauf der Bewilligung am 25./28.09.1998 habe sie, die Klägerin, Anstalten getroffen, die Lagerstätte zu verkaufen. Deshalb sei es geboten gewesen, den Bestand von Rechten zu wahren, jedoch gewisse kosten- und zeitintensive Investitionen zu unterlassen bzw. zurückzustellen. Nicht anders habe sich die Lage im Vorfeld und im Zuge der Verkaufsbemühungen dargestellt, die die Klägerin betreffend den Verkauf der Geschäftsanteile unternommen habe. Die (H.) AG habe bereits in den Jahren 2004 und 2005 starke Bemühungen unternommen, die GmbH-Geschäftsanteile zu verkaufen, die sich bis zum Jahr 2009 fortgesetzt hätten. Die neue Inhaberin der Geschäftsanteile und die neue Geschäftsführung seien zunächst mit beträchtlichen personelle Mittel in Anspruch nehmenden Aufgaben befasst gewesen, die für die unproblematische und reibungslose Übernahme des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe Aktivitäten zur Aufnahme der Verfahren entfaltet sowie einen Antrag auf Hauptbetriebsplanzulassung und Verlängerung der Bewilligung gestellt, sobald sie hierzu imstande gewesen sei.

13

Der Beklagte erhebe zu Unrecht den Einwand, dass sie nicht befugt sei, den Verlängerungsantrag zu stellen. Dies sei treuwidrig, weil der Beklagte verpflichtet sei, der Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG auf die Klägerin zuzustimmen. Einer Mitwirkung der (S.) GmbH & Co.KG bedürfe es nicht. Als Anwartschaftsberechtigte sei sie tauglicher Adressat des Bescheides gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Sollte der Beklagte die Mitwirkung der früheren Inhaberin des Bergrechts bei Erlass des Bescheides in formeller Hinsicht trotzdem für notwendig halten, könne nach einem entsprechenden Hinweis die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die nicht mehr existente Fa. (S.) GmbH & Co. KG veranlasst werden. Auch wenn sie, die Klägerin, noch nicht Inhaberin der Bewilligung sei, habe sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung des Beklagten nach § 22 BBergG. Dieser Norm liege der Grundsatz der Veräußerlichkeit bergrechtlicher Bewilligungen zugrunde. Liege die ratio der Norm in der prinzipiellen Veräußerlichkeit von Bergrechten, so diene die Norm dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit solcher Rechte. Damit sei der Kaufpartner in den Schutzbereich der Norm einbezogen, so dass sie, die Klägerin, ein eigenes klagbares Recht auf Erteilung der Zustimmung und Verlängerung der Bewilligung habe. Der Beklagte sei zur Zustimmung verpflichtet. Mithin könne ihr auch ein Recht auf Verlängerung der Bewilligung nicht abgesprochen werden. Der Beklagte berufe sich treuwidrig auf rechtliche Nachteile, die durch eigenes rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bewirkt worden seien. Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Frage getroffener Dispositionen stelle sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht.

14

Die Klägerin hat beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verurteilen, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

16

sowie,

17

den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen

20

und erwidert:

21

Die Klage sei bereits unzulässig. Da die Klägerin nicht Bewilligungsinhaberin sei, müsste sie die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen können. Eine solche Norm stelle § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht dar. Unabhängig davon sei das Rechtsschutzbedürfnis fraglich, weil die Bewilligung bereits am 31.12.2011 erloschen und eine rückwirkende Verlängerung nicht möglich sei.

22

Die Klage sei auch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vorlägen. Der Antrag, der am 29.12.2011 eingegangen sei, habe eine rechtzeitige Bearbeitung nicht ermöglicht. Bei der Befristung der Bewilligung handele es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Derartige Fristen könnten schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht rückwirkend verlängert werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich durch das Erlöschen der Bewilligung die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der von der Bewilligung umfassten Bodenschätze geändert hätten. Kiese und Kiessande seien nach dem Einigungsvertrag den bergfreien Bodenschätzen zugeordnet gewesen. Somit habe die bergrechtliche Bewilligung seinerzeit erteilt werden können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen am 23.04.1996 seien die bestehenden Bergbauberechtigungen unberührt geblieben. Mit dem Erlöschen der Bewilligung am 31.12.2011 seien die Kiese und Kiessande in (M.) - (K.) jedoch nicht mehr bergfrei und fielen dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Die Verlängerung der Bewilligung würde also eklatante eigentumsrechtliche Veränderungen mit sich bringen, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem Gesetz erreicht werden sollten, nicht vereinbar seien. Auch deshalb verbiete sich eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung.

23

Das Erfordernis einer ordnungs- und planmäßigen Gewinnung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG sei nicht nur auf die Zukunft gerichtet. Es erfordere ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen. Zu beachten sei das der Bewilligung zugrundeliegende Arbeitsprogramm. Dort sei beschrieben worden, dass die Arbeiten zum Vorhaben (M.) 1992 aufgenommen würden und 18 Jahre andauern sollten. Daraus erkläre sich auch die Befristung bis 2011. Änderungen des Arbeitsprogramms seien nicht angezeigt worden. Zudem seien die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Bewilligung in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend. Neben den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG seien zumindest auch die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Unternehmers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollten; dies betreffe etwa § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG (Vorlage eines Arbeitsprogramms) und § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit). Hierzu habe die Klägerin bislang keine Angaben gemacht.

24

Eine Verlängerung sei zudem nicht möglich, weil die Bewilligung zu widerrufen wäre. Es wäre widersinnig, nicht verfahrensökonomisch und aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig, eine Bewilligung (zunächst) zu verlängern, die zu widerrufen sei. Die von der Klägerin genannten Gründe seien keine, die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG einem Widerruf entgegenstünden. Der eingereichte Hauptbetriebsplan habe nicht vor der Rahmenbetriebsplanzulassung zugelassen werden sollen. Nach der Durchführung des Scoping-Termins im Jahr 1995 sei es Sache der Bewilligungsinhaberin gewesen, die Antragsunterlagen entsprechend den Abstimmungen zu überarbeiten. Dies sei aber nicht erfolgt. Nach der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vom 09.10.1998 habe sich die nunmehrige Bewilligungsinhaberin in den Betriebsplanverfahren nicht geäußert – weder ob sie in die vorliegenden Betriebspläne eintrete noch ob sie neue Betriebspläne einreiche. Diese Untätigkeit müsse sich die Bewilligungsinhaberin – und, soweit sie die Verlängerung der Bewilligung begehre, auch die Klägerin – zurechnen lassen. Die Einwände der Klägerin, dass durch firmeninterne Veränderungen Informationsverluste entstanden seien und der Großteil der Zeit dazu habe verwendet werden müssen, sich intern neu aufzustellen, seien keine, die für das Vorliegen nicht zu vertretender Umstände im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG sprächen. Vielmehr liege es an der Klägerin, das Unternehmen so zu organisieren, dass die erforderlichen Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit interne – hier sehr langwierige – Umstrukturierungs- und Umorientierungsmaßnahmen eine verspätete Aufnahme der Gewinnung rechtfertigen sollten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe die Bewilligungsinhaberin das Bergrecht mit Vertrag vom 25./28.9.1998 an die Klägerin veräußert – mithin vor der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Bewilligungsinhaberin, die erst am 09.10.1998 erteilt worden sei. Bereits 1999, also nicht einmal ein Jahr nach dem Erwerb des Gewinnungsrechts, habe sich die Klägerin bereits wieder bemüht, das Gewinnungsrecht weiterzuverkaufen. Das lasse den Schluss zu, dass die Klägerin nie an der Verwirklichung des Vorhabens interessiert gewesen sei, sondern die Bewilligung allenfalls als Handelsobjekt betrachtet habe. Dies sei vom Bergrecht aber nicht geschützt bzw. solle gerade verhindert werden. Das Bergrecht bezwecke, im öffentlichen Interesse die Rohstoffversorgung zu sichern und eine zügige Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu gewährleisten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Aufsuchungs- und die Abbautätigkeit kurzfristig aufgenommen und mit der gebotenen Intensität betrieben werden. Zugleich solle vermieden werden, dass Erlaubnisse und Bewilligungen dazu eingesetzt würden, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu ermöglichen. Auch aus diesem Grund wäre ein Widerruf hier gerechtfertigt gewesen.

25

Die Klägerin sei auch nicht befugt gewesen, die Verlängerung der Bewilligung zu beantragen, denn die Bergbehörde habe der Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin nicht zugestimmt. Die Klägerin sei nicht Bewilligungsinhaberin. Sie könne keine Klagebefugnis aus § 22 BBergG herleiten. § 22 entfalte keine Rechtswirkungen für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Normen. § 22 BBergG habe keinen drittschützenden Charakter.

26

Auch für die Klageerweiterung, mit der die Klägerin die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung begehre, bestünden Zulässigkeitsprobleme. Selbst wenn der Klägerin nunmehr die Zustimmung zur Übertragung erteilt würde, änderte dies nichts am Ablauf der Bewilligung, so dass es auch insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Zustimmung hätte für die Klägerin keinen erkennbaren Nutzen. Im Übrigen fehle es für die Zustimmung an der Vorlage eines schlüssigen Arbeitsprogramms. Inzwischen dürfte auch ein neuer Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) vorausgesetzt werde, erforderlich sein. Deshalb habe über das Zustimmungsbegehren nicht abschließend entschieden werden können. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Klägerin auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse verwiesen werde. Sie habe über mehrere Jahre versäumt, das Verfahren voranzutreiben, und könne daher nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit erheben. Keines der betroffenen Grundstücke stehe im Eigentum der Klägerin oder der Bewilligungsinhaberin. Daraus sei ersichtlich, dass die Unternehmen keine Dispositionen zur Vorbereitung des Abbaus von Sand und Kies getroffen hätten. Investitionen, die Vertrauensschutz begründen könnten, seien nicht getätigt worden.

27

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

28

Die Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft. Der zusätzlich zum Antrag in der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung gestellte weitere Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu verpflichten, stelle eine Klageerweiterung im Sinne von § 91 VwGO dar, die die Kammer als sachdienlich ansehe, weil sie zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs führe, der im Wesentlichen derselbe bleibe.

29

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung habe. Dabei könne dahinstehen, ob eine Bewilligung durch Zeitablauf erledigt sei, wenn nicht rechtzeitig vor deren Ablauf ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, ob der Antrag vom 29.11.2011 "rechtzeitig" gewesen sei und ob nach dem 31.12.2011 eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung noch möglich sei.

30

Die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung setze einen entsprechenden Antrag des Unternehmers voraus, da auch eine Bewilligung gemäß § 10 BBergG nur auf Antrag erteilt werde. Der Klägerin habe jedoch die Befugnis zur Stellung eines Verlängerungsantrages gefehlt, da nur der Inhaber der Bewilligung einen solchen Antrag stellen könne, die Fa. (S.) GmbH & Co.KG aber aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG Inhaberin der Bewilligung geblieben sei. Da dieses Unternehmen laut Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2007 erloschen sei, habe es danach einen Verlängerungsantrag nicht mehr stellen können. Den Antrag vom 29.11.2011 habe die Klägerin als Nichtberechtigte gestellt, da für sie keine Möglichkeit eigener Rechtsbetroffenheit bestanden habe. Ein Verwaltungsrechtsverhältnis mit der Behörde habe nur zu dem Unternehmen bestanden, das die Bewilligung erhalten habe. Außenstehende Dritte seien nicht einbezogen. Die Klägerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der (S.) GmbH & Co.KG sondern nur deren Vertragspartnerin gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei die (S.) GmbH & Co.KG im Übrigen noch nicht Inhaberin der Bewilligung gewesen, weil die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung erst danach erfolgt sei. Da das Verwaltungsverfahrensrecht keine gewillkürte Verfahrensstandschaft kenne, sei es der Klägerin versagt, allein aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Übereinkommens mit privaten Dritten deren verwaltungsrechtliche Anliegen als eigene wahrzunehmen.

31

Die Klägerin könne auch nichts daraus herleiten, dass der von der (S.) GmbH & Co.KG gestellte Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung an die Klägerin nicht beschieden worden sei. Die Klägerin selbst habe den Antrag nicht gestellt, und zudem könne auch ein solcher Antrag nur von der Bewilligungsinhaberin selbst gestellt werden. Der Fa. (S.) GmbH & Co.KG könne nach ihrer Auflösung die Zustimmung nicht mehr erteilt werden. Eine eigene Rechtsposition räume § 22 Abs. 1 BBergG dem so wörtlich bezeichneten Dritten nicht ein. Auch diese Norm vermittle nur Rechtswirkungen zwischen der Bewilligungsinhaberin und der Bergbehörde. Die Verweigerung der Zustimmung könne nur die Rechte der Bewilligungsinhaberin verletzen. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Erwerbers sei ausgeschlossen, da die Vorschrift ersichtlich nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sei. Auch aus dem Eigentumsgrundrecht ergebe sich kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, da der Kaufvertrag nur privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien begründe und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht betroffen sein könne, weil erst das Vorliegen der bergbehördlichen Zustimmung den Kaufvertrag wirksam werden lasse. Die Rechtsposition der Klägerin werde auch nicht dadurch gestärkt, dass sie dem Beklagten am 23.12.2011 einen Hauptbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt habe. Die Klägerin genieße insoweit keinen Vertrauensschutz zur Erhaltung des Bestandsschutzes aus der bis zum 31.12.2011 noch bestehenden Bergfreiheit des Bodenschatzes "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BodSchVereinhG). Die zur Erlangung einer öffentlich-rechtlichen Zulassung, Erlaubnis, etc. gemachten Aufwendungen würden jedenfalls nicht zu den vertrauensbegründenden Investitionen gezählt. Darüber hinaus habe die Klägerin in Ziffer 3 des Kaufvertrages erklärt, Kenntnis zu haben vom Stand der Projekte nach entsprechenden Berechtigungs- und Bewilligungsurkunden. Sie müsse sich daher die Kenntnis zurechnen lassen, dass ein Hauptbetriebsplan erst nach erfolgter Rahmenbetriebsplanzulassung habe zugelassen werden sollen und ein Rahmenbetriebsplan wegen der im Planfeststellungsverfahren zu Tage getretenen Hindernisse und Bedenken anderer Träger öffentlicher Belange "im Verfahren steckengeblieben" sei.

32

Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung auf die Klägerin zuzustimmen, könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte einen Antrag bescheide (und diesem stattgebe), den nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen gestellt habe, mit dem die Klägerin lediglich einen (zivilrechtlichen) Vertrag auf Erwerb des Bergrechts geschlossen habe. Zudem sei der Beklagte nicht in der Lage, die von der Fa. (S.) GmbH & Co.KG beantragte Zustimmung auszusprechen, weil dieses Unternehmen seit 2007 nicht mehr existiere. Die Klägerin sei auch nicht etwa deren Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 BBergG geworden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Nachtragsliquidator vorhanden sei oder einzusetzen wäre. Dabei könne dahinstehen, ob eine Nachtragsliquidation voraussetze, dass es zu verteilende Aktiva gebe. Selbst wenn heute beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Nachtragsliquidation gestellt würde, um geltend zu machen, dass die Auflösung der Gesellschaft noch nicht zu deren Vollbeendigung geführt habe, dürfte es an einem nachträglichen Liquidationsgrund deshalb fehlen, weil der Beklagte seit dem 01.01.2012 nicht mehr seine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin erteilen könne; denn das Bergrecht sei seit dem 31.12.2011 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG erloschen. Kiese und Kiessande im ehemaligen Bewilligungsfeld (M.) - (K.) gehörten seitdem nicht mehr zu den bergfreien, sondern zu den grundeigenen Bodenschätzen. Dies sei unweigerliche Konsequenz dessen, dass die Bewilligungsinhaberin bis dahin keinen Antrag auf Verlängerung gestellt und die Klägerin hierfür keine Befugnis besessen habe.

33

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

34

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bereits an einem nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG erforderlichen Antrag fehle, sei fehlerhaft.

35

Das Bergrecht normiere schon kein Antragserfordernis für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 10 BBergG überzeuge nicht, weil diese Vorschrift nur für die Erteilung des Bergrechts ein Antragserfordernis im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG statuiere. Erst recht sei keiner Rechtsnorm zu entnehmen, dass ein etwaiger Antrag nur vom Inhaber des Bergrechts gestellt werden dürfe. Eine analoge Anwendung des § 10 BBergG dürfte sowohl wegen eines Umkehrschlusses als auch deswegen ausscheiden, weil die Sachlagen nicht vergleichbar seien. Im Fall der Erteilung des Bergrechts würden Rechte und Pflichten des Antragstellers erstmalig begründet; für die Verlängerung eines einmal begründeten Bergrechts könnten durchaus öffentliche Interessen sprechen, so dass die Möglichkeit einer von Amts wegen ausgesprochenen Verlängerung der Bewilligung nicht schlechthin ausgeschlossen sei.

36

Aber auch wenn im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG von einem Antragserfordernis auszugehen sein sollte, habe sie einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht nur der Inhaber der bergrechtlichen Bewilligung, sondern auch sie selbst berechtigt gewesen, einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu stellen. Einen solchen Antrag habe sie auch gestellt. Ihr Schreiben vom 02.06.1999 habe zwar vorrangig beinhaltet und bezweckt, Erklärungen im Hinblick auf die Prüfung des Bergamtes nach §§ 11, 12 BBergG abzugeben. Es könne aber auch im Sinne eines Antrages nach § 22 Abs. 1 BBergG verstanden werden. Ein solcher Antrag sei überdies ihrem Schreiben vom 10.05.2000 zu entnehmen, in welchem sie um Übertragung von Bergbauberechtigungen gebeten habe. Selbst wenn nur die (S.) GmbH & Co. KG einen Antrag gestellt haben sollte, habe sich aus dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 in Verbindung mit dem Antrag der Rechtsinhaberin vom 01.06.1999 und der nachfolgenden Erklärungen der Klägerin ein Verwaltungsrechtsverhältnis gerade auch zwischen ihr und dem Beklagten ergeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 22 Abs. 1 BBergG bezwecke nicht auch den Schutz der Interessen des Erwerbers und künftig Berechtigten, sei zweifelhaft. Die Vorschrift diene neben dem öffentlichen Interesse an der Realisierung von Lagerstättenvorkommen und der Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 BodSchVereinhG verfolgten öffentlichen Interesse dem individuellen Interesse des Bergrechtsinhabers an der Verwirklichung von ihm erworbener Rechtspositionen und des Investitionsschutzes sowie dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Anderes gelte jedoch dann, wenn der Rechtsinhaber mit einem privaten Dritten einen privatrechtlichen Vertrag über die Übertragung des Bergrechts abschließe, durch dinglichen Übertragungsakt über das Recht verfüge und aufgrund der ihm obliegenden Pflichten zum Vollzug des Rechtsgeschäfts einen Antrag nach § 22 Abs. 1 BBergG stelle. Die Anerkennung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin folge auch aus der Regelungsnähe, die sich daraus ergebe, dass mit der Antragstellung in Bezug auf die Person des künftigen Rechtsinhabers dasjenige Prüfprogramm gemäß § 11 Nr. 6 bis 10, § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG i.V.m. § 22 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BBergG anstehe, das bei Erteilung der Bewilligung in Ansehung der Person des Bewilligungsinhabers maßgebend gewesen sei. Solange die Übertragung des Bergrechts wegen fehlender Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG schwebend unwirksam sei, hätten beide Vertragspartner eines hiervon betroffenen Rechtsgeschäfts in Bezug auf die begehrte oder angefochtene Entscheidung subjektiv-öffentliche Rechte.

37

Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Bergrecht infolge des Ablaufs der Geltungsdauer zum 31.12.2011 erloschen sei. Das von ihr einklagbare Recht auf Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 BBergG bewirke, sofern die Verpflichtung gerichtlich ausgesprochen werde, dass sie die bergrechtliche Bewilligung rückwirkend erwerbe. Durch die behördliche Genehmigung werde das Rechtsgeschäft privatrechtsgestaltend und mit der Wirkung ex tunc rückwirkend zum Zeitpunkt des genehmigten Rechtsgeschäfts wirksam.

38

Aus alldem folge, dass sie ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst oder die Rechtsinhaberin den Antrag gestellt habe, einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG habe. Eine fortbestehende Existenz des (damaligen) Rechtsinhabers sei nicht erforderlich.

39

Schließlich hätten auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG vorgelegen.

40

Die Klägerin beantragt,

41

das angefochtene Urteil zu ändern und

42

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verpflichten, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

43

sowie,

44

den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er trägt vor: Die Vorschrift des § 10 BBergG sei auf die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung entsprechend anwendbar. Die Klägerin sei nicht antragsbefugt, da sie lediglich Vertragspartnerin hinsichtlich des schwebend unwirksamen Kaufvertrages mit der damaligen Bewilligungsinhaberin, nicht jedoch Gesamtrechtsnachfolgerin der erloschenen Bewilligungsinhaberin sei. Der Antrag sei zudem nicht rechtzeitig gestellt, weil für dessen Bearbeitung die verbliebenen (höchstens) zwei Arbeitstage nicht ausgereicht hätten. Ferner genüge der Verlängerungsantrag nicht, um zumindest die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG prüfen zu können. Eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung habe sich durch den Fristablauf am 31.12.2011 erledigt. Auch lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG für eine Verlängerung der Bewilligung nicht vor. Eine ordnungs- und planmäßige Gewinnung im Feld (M.) - (K.) sei nicht gegeben und könne im Übrigen mangels Änderung zum Arbeitsprogramm auch nicht nachgewiesen werden. Daneben seien die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten. Eine Verlängerung sei auch deshalb nicht möglich, weil die Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG zu widerrufen wäre. Die Gewinnung sei nicht innerhalb von drei Jahren aufgenommen worden. Auch lägen keine Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers vor, die es erforderten, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werde und die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung. Ihr erwachse aus einer von der Bewilligungsinhaberin beantragten Übertragung der Bewilligung kein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung. § 22 Abs. 1 BBergG räume dem Dritten keine eigene Rechtsposition ein. Aufgrund des Erlöschens des Bewilligungsinhabers sei eine Zustimmung nicht mehr möglich. Eine Übertragung der Bewilligung scheitere zudem daran, dass auch die Bewilligung erloschen sei.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

50

I. Die Berufung ist zwar zulässig.

51

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der verlangt, dass die Begründung neben einem bestimmten Antrag auch die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Danach muss die Begründung der Berufung substanziiert und konkret auf den Streitfall und die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zugeschnitten sein. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieses Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Hierfür muss der Berufungskläger zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen. Seine Darlegungen müssen aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf schriftliche Stellungnahmen sind zulässig, wenn sich diese in den Gerichtsakten befinden (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2015 – BVerwG 6 B 24.15 –, juris, RdNr. 7, m.w.N.).

52

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin vom 04.01.2018 gerecht, auch wenn sie damit begründet wird, dass das angefochtene Urteil "ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit" (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unterliege. Die darauf folgende kurze Zusammenfassung der Gründe, weshalb die verwaltungsgerichtliche Entscheidung fehlerhaft sei und die (ergänzende) Bezugnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung genügen, da sich daraus hinreichend verständlich ergibt, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird.

53

II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zum einen auf die Verlängerung der Bewilligung und zum anderen auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

54

1. Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Bewilligung begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

55

1.1. Die Klägerin ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie kann geltend machen, durch die nicht gewährte Verlängerung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist. Dies ist bereits anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nach seinem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 42 RdNr. 65, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin Anspruch auf die von ihr beantragte und mit dem Bescheid vom 05.04.2013 abgelehnte Verlängerung der Bewilligung hat, auch wenn sie derzeit nicht Inhaberin der Bewilligung ist. Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin kann sie möglicherweise die Erteilung einer Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG verlangen, die möglicherweise auf den Zeitpunkt der Übertragung zurückwirkt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Verpflichtungsklage.

56

1.2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beklagte hat die begehrte Verlängerung der am 05.08.1992 erteilen, bis zum Jahr 2011 befristeten bergrechtlichen Bewilligung Nr. II - B - f - 232/92 zu Recht versagt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat den geltend gemachten Verlängerungsanspruch nicht.

57

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 16 Abs. 5 BBergG. Danach wird die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen (Satz 1). Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Satz 2). Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig (Satz 3).

58

1.2.1. Eine Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG dürfte bereits daran scheitern, dass es an einem Verlängerungsantrag des Bewilligungsinhabers fehlt und die Klägerin selbst nicht die Befugnis besitzt, einen Verlängerungsantrag zu stellen.

59

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine bergrechtliche Bewilligung nach § 8 BBergG nur auf Antrag und nicht von Amts wegen verlängert werden kann.

60

Zwar regelt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht ausdrücklich, dass die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung einen Antrag voraussetzt. Ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsvorschrift ein Antragserfordernis nicht ausdrücklich, ist aber durch Auslegung zu klären, ob ein Offizialverfahren oder ein Antragsverfahren durchzuführen ist (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 22 RdNr. 23). Ein Antragsverfahren liegt nahe, wenn der Anlass für das Verfahren in erster Linie im Interesse des Einzelnen liegt, etwa weil er eine Genehmigung benötigt oder eine Leistung erwartet (vgl. Schmitz, a.a.O., § 22 RdNr. 15, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Verlängerung einer Bewilligung nach § 8 BBergG liegt (hauptsächlich) im Interesse des Bewilligungsinhabers. Allein dieser entscheidet darüber, ob er das ihm gewährte Recht auch über die in der Bewilligungsurkunde festgesetzte Frist hinaus weiterhin beanspruchen will. Soweit § 10 BBergG für die (erstmalige) Bewilligung ein Antragserfordernis ausdrücklich benennt, hat dies lediglich klarstellenden Charakter, weil Bergbauberechtigungen schon nach allgemeinen Grundsätzen nur auf Antrag erteilt werden dürften (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 10 RdNr. 1).

61

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde der danach erforderliche Verlängerungsantrag allerdings rechtzeitig am 29.12.2011 vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung gestellt. Ob die Zeit bis zum Auflauf der Geltungsdauer am 31.12.2011 für eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Verlängerungsantrages genügt hätte, ist unerheblich.

62

aa) Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist anerkannt, dass zwar eine rückwirkende Verlängerung grundsätzlich ausscheidet, es aber ausreicht, wenn der Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird; auf den vor Fristablauf gestellten Antrag kann eine Frist auch noch nach Fristablauf verlängert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – BVerwG 7 C 25.04 –, juris, RdNr. 15). In diesen Fällen wird das Erlöschen als durch den Antrag oder auch eine ablehnende Entscheidung über den Verlängerungsantrag aufschiebend bedingt angesehen (Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 18 BImSchG RdNr. 34). Gründe dafür, dass dies bei der bergrechtlichen Bewilligung anders zu beurteilen sein sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 22.12.2016 – 3 L 1081/16 –, juris, RdNr. 16 f.). Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass es vom Schwierigkeitsgrad der Prüfung abhinge und es die Behörde ggf. in der Hand hätte, ob eine bergrechtliche Bewilligung verlängert werden kann oder nicht. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass auch bei Forderung einer – wie auch immer zu bemessenden – "ausreichenden" Bearbeitungsfrist sich eine aus Sicht des Beklagten "rückwirkende" Verlängerung nicht immer vermeiden ließe, nämlich dann, wenn die Behörde den Verlängerungsantrag zunächst ablehnt und erst auf eine Klage des Antragstellers hin dazu verpflichtet wird, die Verlängerung zu erteilen oder den Verlängerungsantrag erneut zu bescheiden. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des VG Leipzig vom 19.05.2010 (1 K 191/08 –, juris) berufen; denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Geltungsdauer der Bewilligung im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages bereits abgelaufen (vgl. RdNr. 20 in juris).

63

bb) Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Beklagten, eine "rückwirkende" Verlängerung der Bewilligung komme deshalb nicht in Betracht, weil die in Rede stehenden Bodenschätze (Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen) nach den Regelungen des am 23.04.1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 (BodSchVereinhG) mit dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr bergfrei seien und damit dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustünden.

64

Richtig ist, dass diese Bodenschätze im Katalog der in § 3 Abs. 3 BBergG aufgezählten bergfreien Bodenschätze nicht aufgeführt sind, sondern aufgrund von Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. § 3 des Berggesetzes der DDR vom 12.05.1969 (GBl DDR S. 29) und der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.08.1990 (GBl. DDR I S. 1071) i.V.m. Nr. 9.23 der Anlage hierzu als mineralische Rohstoffe zu den bergfreien Bodenschätzen gehörten und den Beschränkungen des BodSchVereinhG unterworfen sind. Nach § 1 BodSchVereinhG sind die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages genannten Maßgaben nicht mehr anzuwenden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beitrittsgebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführt sind, bleiben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BodSchVereinhG unberührt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG bleiben die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze.

65

Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass – bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung – eine auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung "rückwirkende" Verlängerung nicht mehr möglich wäre.

66

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine solche Verlängerung der Bewilligung "eklatante, eigentumsrelevante Veränderungen" mit sich brächten, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem BodSchVereinhG erreicht werden sollte, nicht vereinbar seien. Aus der ausschließlich für das Beitrittsgebiet geltenden Rechtslage lässt sich für die Frage, bis wann ein Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG gestellt sein muss, nichts gewinnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem BodSchVereinhG die Möglichkeit ausschließen wollte, dass eine Bewilligung für die Gewinnung der nach übergeleitetem DDR-Recht bergfreien Bodenschätze verlängert wird. Der in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG angeordnete Bestandsschutz u.a. für bestehende Bewilligungen erlaubt auch die Verlängerung dieser Bergbauberechtigungen. Nach der Begründung zum Entwurf des BodSchVereinhG vom 28.02.1996 (BT-Drs. 13/3876, S. 4) folgt die Notwendigkeit des Bestandsschutzes für die bestehenden Bergbauberechtigungen aus der Eigentumsgarantie und dem in Art. 20 Abs. 3 GG als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verankerten Vertrauensschutzprinzip. Das weitere Schicksal dieser Berechtigungen mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten soll sich weiter nach den Vorschriften des BBergG richten, z.B. im Hinblick auf Erlöschen, Aufhebung, Widerruf, Verlängerung, Grundabtretung, Betriebsplanverfahren, Bergschadenshaftung usw., soweit sich aus § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG nichts anderes ergibt. Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass ungeachtet des Interesses an einer Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen eine Verlängerung möglich sein soll. Im Übrigen genießen auch die bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG (BVerfG, Beschl. v. 13.04.2007 – 1 BvR 284/05 –, RdNr. 4; Beschl. v. 21.10.1987 – 1 BvR 1048/87 –, juris, RdNr. 18). Dem Bewilligungsinhaber wird durch die Erteilung der Gewinnungsberechtigung eine vermögenswerte Rechtsposition zur privatnützigen Verfügung zugeordnet (Franke, a.a.O., § 8 RdNr. 20, m.w.N.). Durch die Übergangsregelung in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG werden zwar Grundeigentümer, die aufgrund fortbestehender Bergbauberechtigungen nach wie vor nicht Eigentümer der unterhalb ihres Grundstückes vorhandenen Kiese und Kiessande sind, sowohl im Vergleich zu Grundstückseigentümer im alten Bundesgebiet als auch gegenüber den Eigentümern im Beitrittsgebiet, denen das Eigentum an Kies- und Kiessandvorkommen wieder zusteht, ungleich behandelt; dies ist jedoch durch den hinreichend gewichtigen Umstand der Besitzstandssicherung sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 24.09.1997 – 1 BvR 647/91 u.a. –, juris, RdNr. 53).

67

c) Beizupflichten ist dem Beklagten und der Vorinstanz hingegen darin, dass die Klägerin, die den Verlängerungsantrag gestellt hat, eine Rechtsposition, die ein Antragsrecht zur Verlängerung der Bewilligung vermittelt, im Zeitpunkt der Antragstellung am 29.12.2011 nicht innehatte. Denn die Bewilligung war mangels erforderlicher Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht wirksam von der (S.) GmbH & Co.KG auf die Klägerin übergegangen. Zwar mag, wenn der Rechtsinhaber die ihm erteilte oder übertragene Bewilligung veräußert hat, (auch) der im Kaufvertrag benannte Erwerber die Berechtigung zur Stellung eines Antrages nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG haben. Da aber erst die auf den Antrag ergangene behördliche Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG den wirksamen Übergang der Bewilligung auf den Erwerber bewirkt (vgl. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 22 RdNr. 10; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl., § 22 RdNr. 6; Enderle, NVwZ 2012, 340), kann der Käufer nur dann wirksam einen Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG stellen, wenn die behördliche Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vorliegt. Dies war hier im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages nicht der Fall.

68

d) Im Ergebnis zutreffen dürfte auch die Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz, dass die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht mehr in Betracht kommt mit der Folge, dass die Klägerin nicht rückwirkend die Berechtigung zur Stellung eines Verlängerungsantrages erhalten kann.

69

aa) Die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Geltungsdauer der Bewilligung bereits abgelaufen ist. Denn eine Zustimmung würde auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken.

70

Die privatrechtlichen Folgen der Erteilung einer behördlichen Genehmigung sind dem öffentlichen Recht zu entnehmen. Es ist dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu entnehmen, ob die Genehmigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entfaltet. Im Regelfall kommt der behördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu, wenn sich nicht aus dem Genehmigungserfordernis selbst oder den mit ihm in Zusammenhang stehenden Bestimmungen ausnahmsweise etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – BVerwG 6 C 1.03 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 19.05.2015 – 8 LB 92/14 –, juris, RdNr. 31, m.w.N.; OVG NW, Urt. v. 16.12.1981 – 14 A 1894/81 –, NJW 1982, 1771).

71

Für eine solche Ausnahme bestehen bei einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG keine Anhaltspunkte. Die Erreichung des mit diesem Zustimmungsvorbehalt verfolgten Zwecks ist durch eine Rückwirkung nicht gefährdet. Wie sich aus den antragstellerbezogenen Versagungsgründen etwa des § 11 Nr. 6 und 7 i.V.m. § 12 Abs. 1 BBergG ergibt, sind Erlaubnis und Bewilligung grundsätzlich an die Person des Inhabers gebundene Berechtigungen. Bei freier Übertragbarkeit könnten diese subjektiven Erteilungsvoraussetzungen unterlaufen werden. Im Widerstreit zwischen der Inhaberbindung einerseits und dem Bedürfnis nach Verkehrsfähigkeit solcher Berechtigungen andererseits hat sich der Gesetzgeber sachgerecht für die Übertragbarkeit mit sachlich begrenzter behördlicher Zustimmungsbedürftigkeit entschieden (Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 2). Eine Rückwirkung der behördlichen Zustimmung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses stellt dieses gesetzgeberische Ziel nicht in Frage.

72

bb) Auch neigt der Senat zu der Auffassung, dass nicht nur der Bewilligungsinhaber, sondern auch der Erwerber einer Bewilligung einen Anspruch auf Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG geltend machen kann (so Manten, UPR 2010, 429, [431]; a.A.: Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 10, mit der Begründung dass nur der Inhaber der Berechtigung das Verfügungsrecht habe). Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Vorschrift des § 22 Abs. 1 BBergG, wie etwa gegenüber dem Eigentümer der von der Bewilligung betroffenen Grundstücke, drittschützende Wirkung hat (vgl. dazu Vitzthum/Piens, a.a.O., RdNr. 13; VG Schwerin, Urt. v. 31.08.2006 – 2 A 395/04 –, juris).

73

§ 22 Abs.1 BBergG bestimmt nicht, auf wessen Antrag die Zustimmung zur Übertragung der Bergbauberechtigung bei Nichtvorliegen der in der Person des Erwerbers liegenden Versagungsgründe zu erteilen ist, wer also zugleich auf die Zustimmung Anspruch hat.

74

Allgemein gilt: Ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, kann das von dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch umfasste Recht verletzen, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 – BVerwG 6 C 8.01 –, juris, RdNr. 18). So bedeutet etwa der Umstand, dass ein Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer auszuüben ist, nicht, dass nur ihm gegenüber eine Regelung getroffen wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts wird die Rechtssphäre beider Vertragsteile berührt. § 25 BauGB eröffnet die Möglichkeit, dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner aufzuzwingen. Für den Erstkäufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsakts darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann. Der Eingriff in die Rechtsstellung des Käufers ist auch unabhängig davon, ob die §§ 24 ff. BauGB drittschützenden Charakter im Sinne der Schutznormtheorie haben (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 15.02.2000 – BVerwG 4 B 10.00 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

75

Geht es um die Frage, ob dem Erwerber eines Rechts ein Antragsrecht und zugleich der Anspruch auf den beantragten Verwaltungsakt zustehen soll, ist – wenn das Gesetz zur Frage der Antragberechtigung schweigt – ebenfalls in den Blick zunehmen, dass der Verkäufer und der Käufer gleichermaßen an der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und der Erteilung der erforderlichen Genehmigung interessiert sind (vgl. zur Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG: BVerwG, Urt. v. 09.04.1976 – BVerwG IV C 75.74 –, juris, RdNr. 18). Wäre der Käufer vom Betreiben des Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen, müsste er sein Interesse an der Durchführung dieses Verfahrens notfalls dadurch zu verwirklichen suchen, dass er vom Verkäufer die Antragstellung und eventuell auch die Einlegung von Rechtsmitteln verlangt und, sollte sich der Verkäufer weigern, im Zivilrechtsweg gegen den Verkäufer vorgeht. Eine solche "Verschiebung" und – zumindest in den praktischen Konsequenzen – beträchtliche Erschwerung des Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen, hat offensichtlich wenig für sich (BVerwG, Urt. v. 09.04.1976, a.a.O.).

76

Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt in den Fällen des § 22 Abs. 1 BBergG vor. Der Erwerber der Bewilligung ist in aller Regel mindestens gleichermaßen an der Durchführung des Kauf- bzw. Übertragungsvertrages interessiert wie der Verkäufer.

77

Dafür, dass dem künftigen Bewilligungsinhaber ein Antragsrecht und – bei Fehlen von Versagungsgründen – ein Zustimmungsanspruch zusteht, spricht auch der Umstand, dass die Erteilung der Zustimmung insbesondere von persönlichen Eigenschaften und vom Verhalten des Erwerbers abhängig ist, was die Klägerin als "besondere Regelungsnähe" bezeichnet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG darf die Zustimmung zur Übertragung nur versagt werden, wenn bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorliegt. Dies u.a. ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 11 Nr. 6 BBergG) oder bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG). Diese Versagungsgründe gelten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch für die Bewilligung.

78

cc) Einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG dürfte auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass die Verkäuferin der Bewilligung, die (S.) GmbH & Co.KG, bereits aufgelöst und die Firma erloschen ist mit der Folge, dass eine Bekanntgabe der Zustimmung an sie nicht mehr möglich ist.

79

(1) Die behördliche Genehmigung eines privaten Rechtsgeschäfts durch Verwaltungsakt entfaltet zwar regelmäßig erst dann Wirkung, wenn sie allen Beteiligten bekannt gegeben wurde (vgl. Bayreuther, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Vor § 182 RdNr. 17). Gemäß § 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA wird ein Verwaltungsakt gegenüber denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Demzufolge hätte die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG bis zum Erlöschen der Fa. (S.) GmbH & Co.KG zumindest auch dieser bekannt gegeben werden müssen, damit der zwischen ihr und der Klägerin geschlossene Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.09.1998 hätte Wirksamkeit erlangen können. Nach dem Erlöschen der Bewilligungsinhaberin kann ihr gegenüber eine (wirksame) Bekanntgabe nicht mehr erfolgen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 RdNr. 176; OVG LSA, Beschl. v. 29.08.2011 – 4 L 90/11 –, juris, RdNr. 3 ff.).

80

(2) Es kommt jedoch eine Bekanntgabe der Zustimmung an den Gesamtrechtsnachfolger der (S.) GmbH & Co.KG in Betracht.

81

Die (S.) GmbH & Co.KG wurde nach Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters, der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH, aufgelöst und am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bekanntmachung des Amtsgerichts Jena vom 17.01.2007 [HRA 202443]). Bei der (S.) GmbH & Co. KG handelte es sich offenbar um eine zweigliedrige Kommanditgesellschaft. Laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Gera [HRA 2443] (Bl. 220 ff. der Beiakte A) war zuletzt nur noch ein Kommanditist, die (K.) GmbH mit Sitz in L-Stadt, an der Gesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Der Wegfall der Komplementärin bei einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft führt zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZR 11/16 –. juris, RdNr. 8, m.w.N.). Dies dürfte bedeuten, dass mit dem Ausscheiden der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH die (K.) GmbH alleinige Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung wurde.

82

Die Rechtsfolgen im Fall der Gesamtrechtsnachfolge sind in § 22 Abs. 2 BBergG geregelt. Danach geht mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung das Recht auf die Erben über (Satz 1). Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden (Satz 2). Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen (Satz 3). Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist (Satz 4). Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend (Satz 5). Die Bewilligung geht daher – gerade auch bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen – ohne behördliche Zustimmung auf den Rechtsnachfolger über. Da Satz 4 nicht in die Verweisung nach Satz 5 eingeschlossen ist, findet der Rechtsvorgang ohne Zwischenschaltung einer behördlichen Kontrolle statt; die Behörde hat allenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs nach
§ 18 Abs. 1 z.B. i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Kühne, a.a.O., RdNr. 16). Der Umstand, dass der Rechtsübergang hier nicht, wie in § 22 Abs. 2 Satz 3 BBergG verlangt, der Bergbehörde unverzüglich angezeigt wurde, dürfte nicht zum Verlust des Rechts geführt haben.

83

Auch die danach erfolgten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, dürften einen Übergang der Bewilligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zur Folge gehabt haben. Die (frühere) Kommanditistin, die (K.) GmbH in L-Stadt, wurde gemäß Bekanntmachung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur vom 23.09.2011 als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2011 mit der (...) Asphaltwerke GmbH mit Sitz in L-Stadt [HRB 20872] verschmolzen. Die Eintragung einer Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers bewirkt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandungsgesetzes (UmwG) den Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger. Auch dies stellt einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2016 – VII ZR 298/14 –, juris, RdNr. 27). Die (...) Asphaltwerke GmbH in L-Stadt verlegte nach der Bekanntmachung des Amtsgerichts Montabaur vom 08.01.2014 ihren Sitz nach F-Stadt. Seit dem 23.12.2013 ist diese Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal [HRB 20172] eingetragen, und seit dem 15.05.2014 trägt die Gesellschaft die Firma (N.) Naturstein GmbH. Die letzte Eintragung im Handelsregister datiert vom 08.05.2018; diese Gesellschaft existiert also nach derzeitigem Stand noch. Ihr könnte die Zustimmung noch bekannt gegeben werden.

84

dd) Eine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG ist aber – jedenfalls derzeit – nicht möglich, weil ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegt.

85

Nach dieser Vorschrift darf die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, vorliegt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG gilt für die Versagung der Bewilligung § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Dem entsprechend darf die Zustimmung zur Übertragung einer Bewilligung nur aus den Gründen des § 11 Nr. 6 bis 10 BBergG versagt werden (vgl. Kühne, a.a.O.,
§ 22 RdNr. 12). Gemäß § 11 Nr. 7 BBergG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können. Das Erfordernis der glaubhaft zu machenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus den rohstoffwirtschaftlichen Zielen des Gesetzes. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller zur Finanzierung seines Vorhabens lediglich Vorstellungen oder Pläne entwickelt; auch Finanzierungszusagen, die von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiss ist, sind zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, dass er die Finanzierung durch Eigenmittel oder Fremdmittel verlässlich gewährleisten kann (zum Ganzen: Franke, a.a.O., RdNr. 10).

86

Diese Voraussetzung ist derzeit nicht mehr erfüllt. In ihrem Schreiben vom 02.06.1999 teilte die Klägerin dem Bergamt Staßfurt mit, dass sie hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten für eine ordnungsgemäße Aufsuchung bzw. Gewinnung, das Wiederurbarmachen der Oberfläche sowie die Anschaffung von Betriebsanlagen etc. zunächst von einem Entwicklungsbetrag in Höhe von ca. 1 Mio. DM ausgehe. Zu einer ggf. später erfolgenden, zusätzlichen Entwicklung an dem angegebenen Standort werde dann zu gegebener Zeit im notwendigen Umfang auf Bankdarlehen zurückgegriffen. Zur Bestätigung, dass die für einen ordnungsgemäßen Abbau bzw. die für eine insgesamt ordnungsgemäße Gewinnung und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können, legte die Klägerin eine Auskunft der Commerzbank vom 07.06.1999 (Bl. 180 der Beiakte A) vor.

87

Damit mag die Klägerin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft gemacht haben. Dass die finanzielle Leistungsfähigkeit vor 19 Jahren glaubhaft gemacht wurde, genügt aber nicht, um auch heute noch eine Zustimmung erteilen zu können. Die Klägerin hätte erneut – ggf. durch eine aktualisierte Finanzierungsbestätigung einer Bank – glaubhaft machen müssen, dass sie auch weiterhin finanziell in der Lage ist, die Gewinnungstätigkeit durchzuführen. Daran fehlt es derzeit.

88

1.2.2. Die Klägerin hat aber auch dann keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, wenn eine Zustimmung rückwirkend erteilt werden könnte und der Klägerin damit rückwirkend eine Recht zur Stellung eines Verlängerungsantrages erwachsen sollte. Deshalb hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, der Klägerin – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung beantragt – Gelegenheit zu geben, die Angaben zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.

89

Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG ist eine Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung zulässig.

90

a) Die Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 kommt nicht in Betracht, weil mit der Gewinnung der darin bezeichneten Bodenschätze vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung nicht begonnen wurde.

91

aa) Allerdings verlangt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige" Gewinnung des Bodenschatzes im Sinne dieser Regelung stattgefunden haben muss. Insoweit besteht im Wortlaut ein Unterschied zu der die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG regelnden Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, die für einen Verlängerungsanspruch voraussetzt, dass das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

92

In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 8/1315, S. 90) wird zu § 16 Abs. 4 und 5 BBergG ausgeführt:

93

"Erlaubnis und Bewilligung sind entsprechend der mit dem neuen Konzessionssystem verbundenen Zielsetzung in jedem Falle zu befristen; sogenannte „ewige" Bergbauberechtigungen werden also in Zukunft nicht mehr begründet werden können. Nach Ablauf der Frist erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung.

94

Eine einheitliche Behandlung von Erlaubnis und Bewilligung verbietet sich allerdings nach der Natur der damit verbundenen Tätigkeiten...

95

Bei der Bewilligung und beim Bergwerkseigentum ist … schon wegen der beschränkten Übersehbarkeit der in Betracht kommenden Zeiträume ein elastischeres System angebracht. Die Frist ist in jedem Einzelfall zunächst danach zu bemessen, welche Zeit für die Durchführung der Gewinnung angemessen ist (Absatz 5 Satz 1). Die Dauer von fünfzig Jahren darf jedoch nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen überschritten werden, nämlich nur dann, wenn dies mit Rücksicht auf die für die beabsichtigte Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Absatz 5 Satz 2). Die „Investitionen" sind hier deshalb als Kriterium ausgewählt worden, weil sie bei der ungewöhnlichen Länge des Beurteilungszeitraumes von allen in Betracht kommenden Maßstäben die geeignetste Grundlage für die möglichst größte Objektivität bilden. Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Lagerstätten wird eine Verlängerung der Berechtigungen zugelassen, wobei der Endzeitpunkt unter Berücksichtigung einer planmäßigen und ordnungsgemäßen Ausbeutung des Vorkommens festzusetzen ist…"

96

Danach ist das Merkmal der "ordnungs- und planmäßigen Gewinnung" nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Verlängerung, sondern nur Maßstab für die Bestimmung der zu verlängernden Frist (vgl. Kühne, a.a.O., § 16 RdNr. 52).

97

Gegen das Erfordernis, dass vor Ablauf der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" bereits stattgefunden haben muss, spricht zudem, dass das BBergG in § 18 Abs. 3 BBergG Sonderregelungen enthält, die Vorsorge dafür treffen, dass die Gewinnungstätigkeit zügig aufgenommen und durchgeführt wird. Danach ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist (Satz 1). Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat (Satz 2). In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 91) heißt es hierzu:

98

"Auch die nicht ausgeübte Bewilligung muss entsprechend dem oben für die Erlaubnis erläuterten Grundgedanken widerrufen werden können. Im Hinblick darauf, dass die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen ein längeres Stadium der Vorbereitung und in aller Regel größere Investitionen als die Aufsuchung erfordert, können hier nicht dieselben Fristen wie nach Absatz 2 für die Erlaubnis gelten.

99

Eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung muss aber grundsätzlich ausreichen, um auch hier festzustellen, dass der Inhaber nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen. Allerdings lassen sich Fälle nicht ausschließen, wo Gründe, die der Inhaber der Bewilligung nicht zu vertreten hat, die also außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, eine längere Untätigkeit erfordern können. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers werden dabei besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Diese Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein."

100

Liegen etwa Gründe im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung der Bewilligung ausscheiden sollte.

101

bb) Der Senat teilt aber die Auffassung des Beklagten, dass eine Verlängerung der Bewilligung nicht in Betracht kommt, wenn eine verlängerte Bewilligung gemäß § 18 Abs. 3 BBergG (sofort) zu widerrufen wäre. Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben.

102

(1) § 18 Abs. 3 BBergG findet hier ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass für die in Rede stehenden Bodenschätze "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" die Sonderregelungen des BodSchVereinhG und damit auch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG zu berücksichtigen sind. Danach gilt für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft. Diese Vorschrift ist nicht anstelle, sondern neben der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 3 BBergG anzuwenden.

103

§ 2 Abs. 3 BodSchVereinhG verfolgt den Zweck der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BT-Drs. 13/3876, S. 4). Neben der Verkürzung der Frist auf 18 Monate wird ein gegenüber § 18 Abs. 3 BBergG zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme der Gewinnung festgelegt, indem dieser allgemeine Tatbestand durch die Einreichung eines Betriebsplans nachgewiesen werden muss (vgl. Herrmann, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., Anhang RdNr. 27). Während § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen ausgeht, enthält § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG eine das Instrumentarium jener Vorschrift ergänzende und diese in zweierlei Hinsicht modifizierende punktuelle Sonderregelung: Sie verkürzt mit dem Ziel einer zügigen Rechtsangleichung die Widerrufsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG auf 18 Monate und bestimmt, dass jene Frist (nur) durch Einreichung eines Betriebsplans eingehalten werden kann. Im Übrigen eröffnet § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG den Weg zu § 18 Abs. 3 BBergG (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 – 2 K 561/98 –, ZfB 2000, 66 [71]); vgl. auch Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 [2696]). Auch die bisher dazu vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Chemnitz, a.a.O., VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 – 1 K 484/13 –, juris, RdNr. 17; VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 – 5 A 160/13 –, juris, RdNr. 43 ff.) gehen davon aus, dass § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG neben § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG anzuwenden ist, dass also, wenn nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen, ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn – entweder – die Gewinnungstätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde – oder – nicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG ein Betriebsplan eingereicht wurde. Eine andere Beurteilung würde die Inhaber von Bewilligungen für nach den Übergangsvorschriften des Einigungsvertrages und des BodSchVereinhG (noch) bergfreie Bodenschätze gegenüber den Inhabern sonstiger Bewilligungen privilegieren, was dem dargestellten Zweck des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen widersprechen würde.

104

(2) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG sind erfüllt. Die Gewinnung der in der Bewilligungsurkunde bezeichneten Bodenschätze wurde nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen.

105

(2.1) Die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG begann mit der Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992 zu laufen. Der Beginn änderte sich nicht durch die nachfolgenden Übertragungen der Bewilligung.

106

Durch eine Übertragung der Bewilligung wird die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht erneut in Lauf gesetzt (so auch VG Chemnitz; Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm, die für den Fristbeginn allein an die Erteilung der Bewilligung anknüpft. Andernfalls wäre das Instrument der Übertragung nach § 22 BBergG geeignet, die Widerrufsmöglichkeit in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG zu unterlaufen, um damit letztlich eine vom Gesetzgeber weder volkswirtschaftlich noch energiepolitisch gewollte (bloße) Vorratshaltung zu zementieren (VG Chemnitz, a.a.O.). Mit einer fortlaufen Weiterübertragung der Bewilligung könnte eine bergrechtliche Bewilligung auch ohne Aufnahme der Gewinnungstätigkeit auf Dauer und damit entgegen dem Zweck der Widerrufsregelungen aufrechterhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der gegenteiligen Auffassung des VG Potsdam (Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 17), nicht anzuschließen. Allein der Umstand, dass der neue Bewilligungsinhaber, wenn der Drei-Jahres-Zeitraum schon bei der Übernahme abgelaufen war oder der Ablauf der Frist kurz bevorsteht, bereits kurz nach der Übernahme der Bewilligung damit rechnen muss, dass ihm gegenüber ein Widerruf ausgesprochen wird, obwohl er willens und in der Lage ist, mit der Gewinnung zu beginnen, rechtfertigt es nicht, die Frist entgegen dem Wortlaut der Norm mit der Übertragung neu beginnen zu lassen. Der Dritte trägt vielmehr das Risiko, dass mit dem Abbau wegen über dreijähriger Untätigkeit nicht begonnen werden kann und muss dies bei seiner Planung mit in den Blick nehmen (VG Chemnitz, a.a.O.).

107

(2.2) Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung wurde die Gewinnung nicht aufgenommen. Das Bewilligungsfeld ist bis heute unverritzt.

108

Die Klägerin kann sind nicht mit Erfolg darauf berufen, es seien im Zusammenhang mit den Betriebsplanverfahren, dem Raumordnungs- sowie dem Planfeststellungsverfahren umfangreiche Tätigkeiten durchgeführt worden, insbesondere habe die Fa. (R.) GmbH & Co.KG ein hydrogeologisches Gutachten, eine Umweltverträglichkeitsstudie sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan erarbeiten lassen.

109

Gewinnen (Gewinnung) ist gemäß § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Zu den vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten gehören etwa der Feldesaufschluss, die Beseitigung von Abraum oberhalb von Bodenschätzen, die im Tagebau gewonnen werden, der Einbau der Abbau- oder Fördereinrichtungen, die Wasserhaltung und Bewetterung, sowie Schacht- und Tunnelbauarbeiten (vgl. Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl, § 4 RdNr. 6). Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören zwar auch die Erkundung der Grundwasserverhältnisse und die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 – BVerwG 7 C 5.90 –, juris, RdNr. 29). Zur Gewinnung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG gehören solche Tätigkeiten aber nur dann, wenn sie von einem zugelassenen Betriebsplan und – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2a BBergG – von einem in einem Planfeststellungsverfahren zugelassenen Rahmenbetriebsplan umfasst sind (vgl. VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 36). Gemäß § 51 Abs. 1 BBergG dürfen u.a. Gewinnungsbetriebe nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmen aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Insoweit besteht ein Unterschied etwa zur Grundabtretung zugunsten eines Gewinnungsbetriebes nach §§ 77 ff. BBergG, die keine Betriebsplanzulassung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O., RdNr. 50). § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geht von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen aus (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Ein zugelassener Betriebsplan lag hier aber zu keinem Zeitpunkt vor.

110

(2.3) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG, unter denen ein Widerruf der Bewilligung trotz Überschreitung der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht zulässig ist, liegen nicht vor. Diese Ausnahme gilt nur, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

111

Die Klägerin kann sich nicht auf sonstige, vom Bewilligungsinhaber nicht zu vertretende Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG berufen, da solche Gründe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Unterbrechung, nicht aber für die hier in Rede stehende Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 42). Um dem Bergbauunternehmer für den Fall, dass eine Verzögerung im Zulassungs- bzw. Planfeststellungsverfahren eintritt, die Möglichkeit zu geben, nicht tatenlos den Ablauf der in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geregelten Frist abwarten und den Widerruf der Bewilligung in Kauf nehmen zu müssen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 57b BBergG dem Bergbauunternehmer die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf vorzeitigen Beginn zu stellen. Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18). Einwendungen, die sich auf das Planfeststellungsverfahren und die dort geforderten Unterlagen beziehen, sind für das Widerrufsverfahren unerheblich; lässt die Bergbehörde trotz Einreichung der vollständigen Betriebsplanunterlagen den erforderlichen (Rahmen-)Betriebsplan nicht zu, hat der Bewilligungsinhaber die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18).

112

Mithin müssten "Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung" des Bewilligungsinhabers die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit es erfordert haben, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld nicht aufgenommen wurde. Dies ist aber nicht der Fall.

113

Die Gründe dafür, dass vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht wie geplant mit der Gewinnungstätigkeit begonnen werden konnte, waren rechtlicher Art. Eine für die Gewinnungstätigkeit erforderliche Rahmen- und Hauptbetriebsplanzulassung lag nicht vor. Auch ein vorzeitiger Beginn der Ausführung des Vorhabens wurde nicht zugelassen. Nach dem Scoping-Termin am 27.04.1995 (Bl. 130 ff. der Beiakte C) stand dem Bergbauvorhaben nach der Einschätzung der oberen Wasserbehörde und des Staatlichen Amtes für Umweltschutz insbesondere die damalige Wasserhaushaltssituation entgegen. Es wurde festgehalten, dass über eine Zustimmung zum Vorhaben erst entschieden werden könne, wenn alle Wasserrechte zurückgegeben worden seien und somit Kapazitäten hinsichtlich der Wasserbilanz frei würden. Außerdem wurde auf die Qualitätsminderung des Grundwassers durch Infiltration von Saalewasser hingewiesen. Außerdem habe auch die Landwirtschaft Wasserrechte beantragt. Es sollte letztlich im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden, ob oder in welcher Form das Vorhaben realisiert werden könne.

114

War aber die Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG drei Jahre nach Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992, mithin im August 1995 abgelaufen, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf erfolgen müssen. Auf die Frage, welche Gründe den Ausschlag dafür gaben, dass die (S.) GmbH & Co.KG und die Klägerin das Verfahren auf Zustimmung zur Übertragung über mehr als elf Jahre nicht weiterverfolgt haben und die Gewinnungstätigkeit auch deshalb nicht beginnen konnte, kommt es daher nicht entscheidend an.

115

(2.4) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewilligung während der gesamten Geltungsdauer der Bewilligung tatsächlich nicht widerrufen wurde.

116

Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG nicht anwendbar (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.06.2015 – 2 L 20/14 –, juris, RdNr. 23).

117

Dem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG steht auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 – BVerwG 7 A 8.09 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 08.06.2015, a.a.O., RdNr. 24). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, das Bergamt Staßfurt habe durch die mit Bescheid vom 09.10.1998 ausgesprochene Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung an die (S.) GmbH & Co.KG und mit ihrem Verhalten bei der Bearbeitung des Zustimmungsantrages vom 01.06.1999 die Erwartung erweckt, sie werde die Bewilligung trotz der bis dahin nicht begonnenen Gewinnungstätigkeit – etwa mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren – nicht widerrufen, ist der Widerruf nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zum einen konnten weder die (S.) GmbH & Co.KG noch die Klägerin darauf vertrauen, dass die Bergbehörde auch bei fortdauernder Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit die Bewilligung nicht widerrufen werde. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich die Unternehmen im Vertrauen auf den unterbliebenen Widerruf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hatten, dass ihnen im Fall des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie selbst bereits in erheblichem Umfang Investitionen zur Aufnahme der Bodenschatzgewinnung getätigt haben.

118

(2.5) Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu möglichen Widerrufsgründen nach § 18 Abs. 3 BBergG ergänzend vorzutragen. Die Klägerin hält dies insbesondere deshalb für erforderlich, weil sie bis zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen ist, dass "sonstige Gründe" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht nur die Unterbrechung, sondern auch die Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit rechtfertigen können. Dass "sonstige Gründe" nur für die Unterbrechung der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind, ergibt sich – wie oben bereits dargelegt – bereits in eindeutiger Weise aus dem Gesetzeswortlaut. Die Klägerin hatte während des gesamten Verfahrens hinreichend Gelegenheit, sich zu den Gründen zu äußern, die aus ihrer Sicht dazu führten, dass die Gewinnungstätigkeit nicht aufgenommen wurde.

119

b) Da hiernach eine Verlängerung der Bewilligung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil der Beklagte die Verlängerung sofort widerrufen müsste, kann letztlich offen bleiben, ob einer Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG auch entgegensteht, dass die Klägerin nicht erneut ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) und kein (aktualisiertes) Arbeitsprogramm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG vorgelegt hat, obwohl der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen entsprechender Unterlagen beanstandet hat. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zu einem (aktuellen) Arbeitsprogramm ergänzend vortragen zu können, hat der Senat deshalb nicht entsprechen müssen. Insoweit weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

120

Die Gründe für eine Versagung der Verlängerung sind in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend geregelt, vielmehr sind auch die für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zu beachtenden Versagungsgründe in den Blick zu nehmen.

121

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG (Urt. v. 03.03.2011 – BVerwG 7 C 4.10 –, juris, RdNr. 25 f.) regelt jene Vorschrift die Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 7 BBergG nicht abschließend. Zur Begründung hat das BVerwG ausgeführt:

122

"Als Sonderregelung enthebt sie von der Beachtung der für die Ersterteilung geltenden Vorschriften, soweit es um die Bewältigung von Konkurrenzsituationen geht (§ 14 Abs. 2 BBergG). In dieser Hinsicht ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Rechtsstellung des Erlaubnisnehmers gestärkt worden, um kapitalintensive und risikoreiche Aufsuchungsvorhaben zu begünstigen (BTDrucks 8/3965 S. 134). Insoweit normiert die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" – nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben – im Regelfall eine strikte Bindung der Behörde, von der nur bei Vorliegen von atypischen Umständen abgewichen werden kann (vgl. Boldt/Weller a.a.O. § 16 Rn. 14, sowie allgemein zuletzt Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 <270> m.w.N. = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 8).
Daneben ist jedenfalls ein Teil der Versagungsgründe des § 11 BBergG bei der Prüfung eines Verlängerungsantrags weiterhin zu beachten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bestimmte Versagungsgründe bereits durch die erstmalige Erteilung verbraucht sein können. Das gilt aber keinesfalls für die Versagungsgründe, die zusammen mit der Befristung der Erlaubnis und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Erlaubnisunternehmers eine zügige und intensive Aufsuchungstätigkeit sichern sollen. Deswegen ist § 11 Nr. 3 BBergG auch bei der Verlängerungsentscheidung zu beachten. Denn gerade mit der Verlängerung soll dem Erlaubnisnehmer die Gelegenheit gegeben werden, die Aufsuchung voranzutreiben bzw. zu einem Abschluss zu bringen. Diese Bewertung setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus. Der Erlaubnisnehmer muss dann auch glaubhaft machen, dass die zur Umsetzung des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG)."

123

Diese Grundsätze lassen sich auf die Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG übertragen. Deshalb sind diejenigen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu beachtenden Versagungsgründe zu berücksichtigen, die durch die erstmalige Erteilung nicht verbraucht sind, mithin diejenigen, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Bewilligungsinhabers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollen.

124

Dazu gehört der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26), so dass die Klägerin hätte glaubhaft machen müssen, dass sie die Mittel für die Durchführung der Gewinnung der Bodenschätze aufbringen kann; insoweit gelten dieselben Erwägungen, wie sie oben im Rahmen der Versagungsgründe für die Zustimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG) dargestellt sind. Zu beachten ist aber auch der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG, der gegeben ist, wenn der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

125

Zum Vorliegen eines Arbeitsprogramms nach § 11 Nr. 3 BBergG im Rahmen der Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 03.03.2011 (a.a.O., RdNr. 17 ff.) ausgeführt:

126

"Das Arbeitsprogramm, das von der Bergbehörde geprüft und insoweit mit ihr abgestimmt ist, soll die Möglichkeit einer sachgerechten Untersuchung des Erlaubnisfeldes in angemessener Zeit belegen, damit die Erschließung gewinnungswürdiger Bodenschätze nicht blockiert wird. An diesen Vorgaben muss sich der Erlaubnisnehmer, der ein realistisches, seinen Möglichkeiten angepasstes Konzept vorzulegen hat, auch nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis messen lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund (möglicher) Konkurrenzsituationen. Denn das Arbeitsprogramm hat zu seinen Gunsten den Ausschlag gegeben und schirmt ihn nunmehr vor der Konkurrenz ab; § 14 Abs. 2 BBergG findet nämlich im Interesse des Erlaubnisnehmers an der weiteren Nutzung bereits getätigter Investitionen bei der Verlängerungsentscheidung keine Anwendung. Eine solche Privilegierung wäre aber nicht gerechtfertigt, wenn sich eine auf dem Papier überlegene, gegebenenfalls ehrgeizige Planung nicht auch in der praktischen Umsetzung bewähren müsste und der Erlaubnisnehmer nunmehr von vornherein nur noch auf eine "durchschnittliche" Bemühung, die darüber hinaus nur schwer zu fassen wäre, verweisen könnte. Dieses Argument gilt auch dann, wenn bei Erteilung der Erlaubnis noch kein Mitbewerber vorhanden war; denn zwischenzeitlich können Mitinteressenten hinzukommen. Das auf einer Prognose beruhende Arbeitsprogramm und die rückschauende Betrachtung im Rahmen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG stehen somit nicht beziehungslos nebeneinander."

127

Das in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG für die Erteilung einer Bewilligung geforderte Arbeitsprogramm soll die Behörde in die Lage versetzen, die Vereinbarkeit der beabsichtigten Gewinnung mit der rohstoffwirtschaftlichen Zielsetzung des Gesetzes (§ 1 Nr. 1 BBergG) zu beurteilen. Da (auch insoweit) in Konkurrenzsituation die Qualität des Arbeitsprogramms ausschlaggebend ist (§ 14 Abs. 2 BBergG), muss es den finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten des Antragstellers entsprechen (Franke, a.a.O., § 12 RdNr. 5). Das Arbeitsprogramm muss gezielte, gerade für die Durchführung dieser Gewinnung maßgebliche Aussagen machen; das werden in erster Linie Aussagen über die technische Durchführung der Gewinnung sein, die dabei benötigten und einzusetzenden Betriebsanlagen und -einrichtungen unter und über Tage in dem für die Durchführung des geplanten Vorhabens ausreichenden Umfang sowie ein Zeitplan; er soll der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit zur Überprüfung geben, ob der Zeitrahmen für das Vorhaben angemessen und ausreichend ist (Vitzthum/Piens, a.a.O., § 12 RdNr. 10).

128

An einem solchen (aktuellen) Arbeitsprogramm fehlt es hier. Die ursprüngliche Bewilligungsinhaberin, die Fa. (D.) GmbH, legte zwar mit ihrem Antrag vom 11.03.1992 (Bl. 124 der Beiakte A) ein Arbeitsprogramm für die Gewinnung der Bodenschätze vor (vgl. Bl. 115 der Beiakte A), das von einem Abbauzeitraum von ca. 18 Jahren ausging. Für die Verlängerung der Bewilligung genügt dieses ursprüngliche Arbeitsprogramm aber nicht. Denn die Bewertung, ob die Gewinnung begonnen und zu einem Abschluss gebracht werden kann, setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26). Ein aktualisiertes Arbeitsprogramm ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin sich das ursprüngliche Arbeitsprogramm der Fa. (D.) GmbH zu Eigen macht, und die Klägerin – abweichend von diesem ursprünglichen Arbeitsprogramm – von einem Zeitraum von (nur noch) 15 Jahren ausgeht. Ihre Erklärung vom 02.06.1999, dass sie alle sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde, genügt insoweit nicht.

129

2. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 auf sie zuzustimmen. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

130

Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.1993 – BVerwG 4 B 110.93 –, juris, RdNr. 3).

131

So liegt es hier. Durch die begehrte Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG kann die Klägerin ihre subjektive Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die Bewilligung, zu deren Übertragung die Klägerin die Zustimmung begehrt, ist bereits erloschen und kann aus den oben dargelegten Gründen nicht gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlängert werden.

132

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

133

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

134

D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 257.815,00 € (zweihundertsiebenundfünfzigtausendachthundertfünfzehn EURO) festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Widerruf einer ihr unter dem 20.07.1993 erteilten bergbaulichen Bewilligung zur Gewinnung für den bergfreien Bodenschatz Gesteine zur Herstellung von Schotter und Split für das in den Gemeinden … , … und … liegende Bewilligungsfeld "Lerchenhügel" mit einem Flächeninhalt 522.900 m² angefochten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte den Widerruf zu Recht auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 – VereinheitlichungsG – gestützt habe, da nach dieser Vorschrift § 18 Abs. 2 und 3 des BundesberggesetzesBBergG – mit der Maßgabe gelte, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate sowie die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplans achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes betrage und die Klägerin innerhalb dieser Frist keinen Betriebsplan eingereicht habe. Der am 11.04.1997 eingereichte Hauptbetriebsplan sei zwar innerhalb der am 22.10.1997 abgelaufenen Frist eingereicht worden, sei aber unabhängig von seinem Inhalt nicht zulassungsfähig. Die Zulassung eines Hauptbetriebsplans könne nur erfolgen, wenn zuvor ein Rahmenbetriebplan zugelassen worden sei. Die Klägerin sei schon deshalb verpflichtet, einen Rahmenbetriebsplan zu erstellen und genehmigen zu lassen, weil sie vom Bergamt Halle mit bestandskräftigem Bescheid hierzu verpflichtet worden sei. Im Übrigen bedürfe die Gewinnung des Bodenschatzes im Bewilligungsfeld aber auch aus materiellen Gründen unverändert bis heute eines Rahmenbetriebsplans. Es spreche viel dafür, dass die Vorlage des Betriebsplans nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG auch dann nicht unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht vorlägen. Die Klägerin vermöge nicht aufzuzeigen, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen eine Nichteinreichung eines Rahmenbetriebsplanes oder eine spätere Einreichung erforderten. Zudem spreche Vieles dafür, dass nur solche Gründe im Sinne dieser Vorschrift angeführt werden könnten, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder bezögen. Auf örtlich davon entfernte Bewilligungsfelder oder gar auf die Umstände anderer Bewilligungsinhaber könne dagegen nicht abgestellt werden. Es lägen auch keine sonstigen Gründe für die Unterbrechung vor, die die Klägerin nicht zu vertreten habe. Keine solchen Gründe seien Umstände, die im Planfeststellungsverfahren gegen die Durchführung der Maßnahme sprechen könnten, wie eine, hier aber nicht durchgeführte, negative Umweltverträglichkeitsprüfung, der Feststellung, das Vorhaben entspreche nicht den Zielen der Raumordnung, der möglicherweise nicht möglichen Befreiung nach dem Naturschutzgesetz sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes als auch hinsichtlich der teilweise das Bewilligungsfeld erfassenden Satzungslage der Gemeinde … . Denn keiner dieser Umstände sei geeignet, die Einreichung eines den Vorschriften des Bundesberggesetzes entsprechenden Rahmenbetriebsplanes zu verhindern. Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Projektierungsprozess für die Bundesautobahn A 143 sei kein solcher Umstand. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden sei, sei diese Frage für die Planungen bis zum Jahre 1998 ohne Bedeutung gewesen.

4

§ 18 BBergG sehe genauso wie § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG einen gebundenen Widerruf vor. Wenn der Tatbestand erfüllt sei, sei dem Beklagten die Entscheidung vorgegeben. Anders als bei § 49 VwVfG gebe es keine Entscheidungsfrist. Die Rücknahme habe auch dann zu erfolgen, wenn zwischen der Stellungnahme des Betroffenen und dem Widerruf mehr als ein Jahr verstrichen sei. Die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 48 Abs. 4 VwVfG sei auch deshalb nicht anwendbar, weil § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG dazu diene, möglichst schnell und umfassend die Rechtseinheit im Bundesgebiet wieder herzustellen. Durch die Aufhebung der Bewilligung gehe das Eigentum an den in der Bewilligung benannten Gesteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt im Bewilligungsgebiet auf den jeweiligen Grundeigentümer über. Dieser Eigentumsübergang könne und dürfe durch die Bergbehörde nicht durch Verfahrenverzögerungen verhindert werden.

5

2. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

6

2. 1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, nach juris, m.w.N.).

7

Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin formulierten Fragen nicht.

8

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Frage, ob "die Vorlage eines Betriebsplans nach § 2 Abs. 3 des VereinheitlichungsG auch dann nicht unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen, ist schon deshalb in diesem Verfahren nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht vor allem angenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergGnicht vorliegen.

9

Soweit die Klägerin weiterhin die Frage, ob "in Bezug auf § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nur solche Gründe zu berücksichtigen seien, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder beziehen, für klärungsfähig und –bedürftig hält, trifft dies ebenfalls nicht zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nämlich nicht auf dieser Annahme. Das Verwaltungsgericht ist nur davon ausgegangen, dass zudem "Vieles dafür spreche", dass nur solche Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG angeführt werden können, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder beziehen. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage daher weder abschließend entschieden noch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

10

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, es sei im Berufungsverfahren klärungsbedürftig. ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerruf nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG unterscheide sich vom Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG auch insofern, als dass die Jahresfrist des § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG im Gegensatz zu § 18 Abs. 3 BBergG keine Anwendung finde, trifft dies ebenso wenig zu. Diese Frage würde sich im Berufungsverfahren bereits deshalb nicht stellen, weil schon bei Anwendung des § 18 Abs. 3 BBergG die Frist der §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 BBergG nicht gilt. Bei dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG ist die Jahresfrist des § 49 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nämlich schon gar nicht anwendbar, weil die Widerrufsgründe des § 18 BBergG eine differenzierte bergbauspezifische abschließende Regelung darstellen. Für Berechtigungen nach dem BBergG gelten die §§ 18 BBergG und 49 VwVfG zwar nebeneinander. Dabei wird aber dem Berechtigungsinhaber lediglich bei Anwendung der Widerrufsmöglichkeiten nach § 49 Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 VwVfG Vertrauensschutz eingeräumt, weil er in allen anderen Fällen, insbesondere in denen des § 18 BBergG mit der Möglichkeit des Widerrufs rechnen musste oder die Tatsachen, die den Widerruf auslösen, in seiner Sphäre liegen (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzhum, Bundesberggesetz, 2. Aufl., § 18 RdNr. 16). Nach § 5 BBergG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auch das Verwaltungsgericht Chemnitz geht davon aus, dass bei dem Widerruf von Bergwerkeigentum nach § 18 Abs. 4 BBergG die Jahresfrist des § 49 VwVfG nicht anzuwenden ist (VG Chemnitz Urt. v. 30.04.2008 – 2 K 24/08 –, bestätigt durch Sächs.OVG, Beschl. v. 20.08.2010 – 4 A 325/08 –, ZfB 2011, 39-40; Juris RdNr. 5).

11

Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, grundsätzlich klärungsbedürftig sei die Frage, ob § 18 Abs. 3 BBergG der Behörde im Rahmen des Widerrufs des begünstigenden Verwaltungsakts Ermessen einräume, bedarf die Beantwortung dieser Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn sie lässt sich schon allein aufgrund des Wortlauts des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG beantworten: "Die Bewilligungist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist". Demnach handelt es sich unzweifelhaft um eine gebundene Entscheidung. Diese Auffassung entspricht auch der gängigen Kommentarliteratur (vgl. z.B. Boldt/Weller, BBergG, § 18 RdNr. 5) und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 8/1315 Seite 90 f.).

12

2.2 Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für die angefochtene Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06 –, juris; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –-, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

14

Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, im Rahmen der Anwendung des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG seien die Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht anwendbar. Das Gegenteil ist der Fall. Es hat auf den Seiten 12 letzter Absatz bis Seite 15 erster Absatz geprüft, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG im Fall der Klägerin vorliegen und hat diese Frage mit Recht verneint.

15

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: "Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen eine Nichteinreichung eines Rahmenbetriebsplanes oder eine spätere Einreichung erfordern. Der Hinweis auf Abbaumöglichkeiten der Konkurrenz und die Marktsättigung mit den im Bewilligungsfeld abbaubaren Gesteinen genügt als Grund nicht. Die Bergfreiheit eines Bodenschatzes und die Bewilligung des Abbaus rechtfertigen sich allein aus dem Zweck, diesen Rohstoff zeitnah dem Markt zur Verfügung zu stellen. Das schließt es aus, Bewilligungen an Unternehmen zu erteilen oder beizubehalten, die ausschließlich der Hortung der Rohstoffe dienen. Das würde dem Zweck des BBergG, Sicherung der Rohstoffversorgung, diametral entgegenstehen. Letzteres sei aber der Kern des Vortrages der Klägerin, das Bewilligungsfeld solle erst aufgeschlossen und abgebaut werden, wenn die Marktpreise und die Nachfrage nach dem dementsprechenden Rohstoff angestiegen wären. Damit nutze die Klägerin ihre Bewilligung ausschließlich zur Hortung von Rohstoffen, indem sie den Zugriff sowohl des Grundstückseigentümers als auch anderer Unternehmer auf den Rohstoff unterbindet". Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt auch der Senat. Die Klägerin vermag diese Rechtsansicht nicht damit zu entkräften, dass sie erneut unter Hinweis auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Dipl.-Ing. von ... vom 18.07.2011 darauf hinweist, dass der Marktbedarf für Hartgestein im Marktraum Halle und Umgebung (ca. 50 km Radius) durch vorhandene Gewinnungsstellen gedeckt sei. Denn der Marktbedarf ist allenfalls ein aber keinesfalls der entscheidende Gesichtspunkt für die Frage, ob eine Ausnahme von der Widerrufspflicht der bergrechtlichen Bewilligung zu bejahen ist. Schon der Gesetzgeber hat zum Widerrufspflicht der Behörde Folgendes ausgeführt:

16

"Sinn und Zweck einer Erlaubnis können nur sein, dass das von ihr umfasste Feld möglichst intensiv und zügig auf das Vorhandensein von Bodenschätzen untersucht wird. Der Inhaber der Erlaubnis muss daher von dem ihm eingeräumten Recht auch Gebrauch machen und die Aufsuchung ohne wesentliche Unterbrechungen durchführen.

17

18

Auch die nicht ausgeübte Bewilligung muss entsprechend dem oben für die Erlaubnis erläuterten Grundgedanken widerrufen werden können. Im Hinblick darauf, dass die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen ein längeres Stadium der Vorbereitung und in aller Regel größere Investitionen als die Aufsuchung erfordert, können hier nicht dieselben Fristen wie nach Absatz 2 für die Erlaubnis gelten. Eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung muss aber grundsätzlich ausreichen, um auch hier festzustellen, dass der Inhaber nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen. Allerdings lassen sich Fälle nicht ausschließen, wo Gründe, die der Inhaber der Bewilligung nicht zu vertreten hat, die also außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, eine längere Untätigkeit erfordern können. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers werden dabei besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Diese Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein".

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sanktioniert die in § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehene Möglichkeit des Widerrufs den Verstoß gegen die mit der Erlaubnis nach Sinn und Zweck des Gesetzes verbundene Erwartung, dass das Erlaubnisfeld möglichst intensiv und zügig auf das Vorhandensein von Bodenschätzen untersucht wird. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Um dem volkswirtschaftlichen Interesse Rechnung zu tragen, rohstoffhöffige Gebiete möglichst sachgerecht in angemessener Zeit zu untersuchen, müssen an die beabsichtigte Aufsuchung strenge Maßstäbe angelegt werden, um zu verhindern, dass durch unsachgemäße oder mangelhafte Aufsuchungsarbeiten die Erschließung von Rohstoffvorkommen blockiert und insoweit eine unproduktive Vorratshaltung betrieben wird (Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 4/10 –, juris RdNr. 15,13).

20

Diese Grundsätze gelten auch für die Bewilligung. Durch die Erlaubnis- und Bewilligungspflicht nach § 6 BBergG unterwirft das BBergG nämlich die Aufsuchung in gleicher Weise wie die anschließende Gewinnung einer präventiven staatlichen Kontrolle, die u.a. am gesetzgeberischen Ziel der Sicherung der Rohstoffgewinnung ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 a.a.O. RdNr. 12). Da der Bestandschutz von Erlaubnis und Bewilligung im Bergrecht nicht unterschiedlich, sondern im Wesentlichen gleich ausgeformt ist (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzhum, a.a.O. § 6 RdNr. 7), gelten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum volkswirtschaftlichen Interesse an der sachgerechten Erschließung rohstoffhöfiger Gebiete und an der Verhinderung einer unproduktiven Vorratshaltung zur Erlaubnis nach § 7 entsprechend für die Bewilligung nach § 8 BBergG.

21

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Interesse der Klägerin das Bewilligungsfeld erst dann aufzuschließen und abzubauen, wenn höhere Preise für den Rohstoff zu erzielen wären, den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht erfüllt, sondern eine vom Gesetzgeber nicht erwünschte Hortung von Rohstoffen zulasten des Grundstückseigentümers als auch anderer Unternehmer darstellt.

22

Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in der unklaren Planungslage der BAB A 143 keinen "sonstigen Grund" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG anerkannt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Entscheidend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das Planfeststellungsverfahren für die BAB A 143 deshalb für den für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt des 22.10.1997, bis zu dem die Klägerin einen Betriebsplan hätte einreichen müssen, keine Bedeutung haben konnte, weil der Planfeststellungsbeschluss für die BAB A 143 erst am 18.05.2005 ergangen ist und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az 9 A 20.05), welches nach dem Vortrag der Klägerin eine große Planungsunsicherheit bei ihr verursacht habe, vom 17.01.2007 stammt.

23

Ebenso wenig kann die Klägerin sich darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz für sie verneint habe. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG um eine gebundene Entscheidung handelt, für die die Jahresfrist des § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gilt. Dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, wurde bereits oben ausgeführt. Soweit die Klägerin darüber hinaus Vertrauensschutz geltend macht, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die §§ 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG den Vertrauensschutz abschließend regeln. Nach § 49 Abs. 2 VwVfG ist ein Widerruf begünstigender Verwaltungsakte grundsätzlich unzulässig. Damit wird schon durch einfaches Gesetz das Vertrauen auf den Bestand rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte geschützt. Ein Widerruf darf nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Widerrufgrund vorliegt, u.a. wenn der Widerruf Rechtsvorschrift zugelassen ist (§ 49 Abs. 2 Nr.1, 1.Alt. VwVfG) In diesem Fall greift der Vertrauensschutz nicht ein, weil der Bürger mit dem Widerruf rechnen musste (vgl. Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III § 60 RdNr. 77, 78). Vertrauen in eine Rechtsposition ist nur dann geschützt, wenn der Betroffenen auf den Bestand einer Rechtsposition vertrauen durfte. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie hier – mit den §§ 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG ein zwingender Widerrufsgrund gegeben ist.

24

Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht auf eine Verwirkung des Rechtes auf Widerruf zu berufen. Es trifft zwar zu, dass die Anhörung zum Erlass des Widerrufs der bergrechtlichen Bewilligung bereits mit Datum vom 31.03.2009 (Beiakte B, S.338) erfolgte und der Widerruf der Bewilligung (Datum vom 09.07.2012) der Klägerin erst am 13.07.2012 (Beiakte B, S. 11) zugestellt worden ist. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.07.2014 – 12 ZB 13.1886 –, juris RdNr. 15 m.w.N). Es müssen vielmehr noch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigen, dass die verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstößt. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 06.07.2005 – 12 B 01.1042 –, juris RdNr. 11, m.w.N.). Auf ein derartiges Verwirkungsverhalten des Beklagten vermag die Klägerin sich nicht erfolgreich zu berufen. Allein die Behauptung, dass sie den Gutachter Dipl.-Ing nach einem Hinweis des "Mitarbeiters …" des Beklagten in einem Telefongespräch vom 21.05.2009 beauftragt habe und der Gutachter in engem Kontakt zu dem "Mitarbeiter …" gestanden habe, reicht nicht aus anzunehmen, der Beklagte habe bei ihr Vertrauen geschaffen, dass er seine mit dem Anhörungsschreiben vom 31.03.2009 geäußerte Absicht, die Bewilligung vom 20.07.1993 zu widerrufen, nicht mehr verwirklichen wolle. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass kein verständiger Empfänger der Willensäußerungen des Beklagten hätte davon ausgehen können, dass der Beklagte seine Absicht, die Bewilligung zu widerrufen, aufgegeben habe. Bei objektiver Betrachtung stellt sich das Geschehen nämlich wie folgt dar:

25

Mit der Anhörung hatte der Beklagte der Klägerin bis zum 30.04.2009 Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 17.04.2009 bat die Klägerin um einen Terminaufschub bis zum 16.05.2009 (Beiakte A, S.90), der ihr gewährt wurde. Mit Schreiben vom 14.05.2009 bat die Klägerin um einen weiteren Terminaufschub, da ein von ihr beauftragtes Gutachten des Dipl.-Ing. v. … erst am 20.05.2009 fertig gestellt werden könne (Beiakte A, S.86). Am 08.07.2009 legte die Klägerin dann das Gutachten des Dipl.-Ing. v. ... vor. Mit Datum vom 23.09.2009 bat die Klägerin um ein Gespräch mit allen Beteiligten bei dem Beklagten (Beiakte A, S.82). Mit Schreiben vom 08.06.2010 bestätigte der Beklagte dann, dass "im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Widerruf gem. § 18 BBergG ein Besprechungstermin mit der Klägerin" am 16.06.2010 stattfinden solle. Die Verwaltungsvorgänge (Beiakte A, S.64) enthalten einen Vermerk über den Verlauf des Gespräches vom 16.06.2010 mit folgendem Inhalt:

26

"Ergebnis dieses Gespräches war, dass dieses Gutachten dem LAGB nicht plausibel dargelegt hat, welche wirtschaftlichen und planerischen Gründe vorgelegen haben, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat, damit von einem Widerruf gem. § 18 Absatz 3 BBergG abgesehen werden soll. Dem Rechtsinhaber ist im Gespräch am 16.06.2010 nochmals die Gelegenheit gegeben worden, ein fundiertes Gutachten einzureichen. Am 30.06.2010 wurde eine Einschätzung der Rohstoffsituation des Standortes Gimritz Lerchenhügel von der Firma ... beim LABG eingereicht. Nach Durchsicht der Einschätzung sind nach Meinung des Dezernats 14 keine neuen Gesichtspunkte dargelegt worden, die den Widerruf hemmen".

27

Dass die Klägerin Investitionen in die Aufnahme des Aufschlusses und der Gewinnung des Bodenschatzes im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung getätigt hat, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin die Begutachtung des Dipl.-Ing v. ... beauftragt hat, handelt es sich lediglich um eine Investition im Widerrufsanhörungsverfahren, um den drohenden Widerruf der Bewilligung abzuwenden, nicht hingegen um eine Investition in den Aufschluss und die Gewinnung des Bewilligungsfeldes. Nur solche Investitionen könnten allenfalls als Vertrauensverhalten Anerkennung finden.

28

Soweit die Klägerin schließlich eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend macht, verkennt sie, dass es sich bei dem Widerruf nach den §§ 18 Abs. 3 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG um eine gebundene Entscheidung handelt und dem Beklagten ein weniger belastendes Mittel als der Widerruf nicht zur Verfügung gestanden hat.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

30

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Studienrätin, wendet sich gegen die Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin und beansprucht ihre eigene Beförderung.

2

Mit Wirkung zum 1. April 2009 beförderte der Beklagte die Beigeladene vom Amt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG) zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG) an einem beruflichen Gymnasium. Der Ernennung der Beigeladenen ging weder eine Ausschreibung voraus noch unterrichtete der Beklagte die bei der Auswahl nicht berücksichtigten anderen beamteten Lehrer von der Beförderungsentscheidung. Auch in den Folgejahren nahm der Beklagte in vergleichbarer Weise Beförderungen in das Amt eines Oberstudienrats/einer Oberstudienrätin vor.

3

Auf ihre erstmals im März 2013 beantragte Beförderung teilte der Beklagte der Klägerin mit, ein solcher Antrag sei nicht erfolgreich, Feststellung und Auswahl der zu befördernden Beamten erfolgten von Amts wegen; allerdings sei keine Aussage über den Zeitpunkt künftiger Beförderungen möglich. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch von Juni 2013 verlangte die Klägerin die Aufhebung von Beförderungen ihr namentlich nicht bekannter Beamter zu Oberstudienräten bei gleichzeitiger eigener Beförderung. Diesen Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück.

4

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin habe das Anfechtungsrecht gegen die Ernennung der Beigeladenen verwirkt, weil sie über Jahre hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass in den Jahren von 2009 bis 2012 regelmäßig Beförderungen für Lehrkräfte an beruflichen Gymnasien stattfanden. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können.

5

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 und des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Oktober 2015 sowie den Bescheid des Staatlichen Schulamtes Nordthüringen vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. August 2013 sowie die Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG) zu ernennen, hilfsweise über die Bewerbung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO oder sonstiges revisibles Recht. Die Klägerin ist zwar in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden (1.). Sie hat diese Rechtsposition - und zwar sowohl die prozessuale Befugnis, diese Rechtsverletzung geltend zu machen, als auch den materiellen Anspruch selbst - indes verwirkt, weil sie es versäumt hat, die Ernennung der Beigeladenen rechtzeitig anzufechten (2.).

8

1. Die Nichteinbeziehung der Klägerin in die Auswahlentscheidung über Beförderungen zur Oberstudienrätin oder zum Oberstudienrat zum 1. April 2009 (Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG) war mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG nicht vereinbar.

9

a) Art. 33 Abs. 2 GG sowie die einfach-rechtlichen Konkretisierungen in den Beamtengesetzen gewährleisten jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im statusrechtlichen Sinne nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz der Bestenauswahl ist demnach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben. Andere Kriterien können bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268>). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 19 f. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 16 ff.).

10

Aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juni 1967 - 2 BvR 375/65 u.a. - BVerfGE 22, 49 <81 f.>; Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <110>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 - NVwZ 2016, 59 Rn. 38 und vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 - NVwZ-RR 2016, 187 Rn. 14). Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, S. 368 <369>). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene oder der von vornherein nicht berücksichtigte Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <403>).

11

In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt aus dem Leistungsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) weiter die Pflicht des Dienstherrn, einem bei der Entscheidung über die Vergabe von Beförderungsstellen unterlegenen Beamten das Ergebnis der Entscheidung rechtzeitig vor der Ernennung des Mitbewerbers/der Mitbewerber mitzuteilen. Eine solche Konkurrentenmitteilung soll den unterlegenen Beamten in die Lage versetzen, gegen eine aus seiner Sicht rechtswidrige Auswahlentscheidung um gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachzusuchen (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 34).

12

Daran gemessen hat der Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin zum einen dadurch verletzt, dass er sie bei der Auswahlentscheidung über die Beförderungen zum 1. April 2009 nicht einbezogen hat. Zum anderen hat er es rechtswidrig unterlassen, der Klägerin das Ergebnis der Auswahlentscheidung vor der Ernennung der ausgewählten Person mitzuteilen. Die zum 1. April 2009 gleichwohl vorgenommene Ernennung der Beigeladenen in ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG ist deshalb mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) unvereinbar gewesen.

13

b) Der Beklagte hat die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin auch zu vertreten. Zu vertreten hat der Dienstherr Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Von den für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehören auch die Auswertung der Rechtsprechung und ggf. die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob in Aussicht genommene Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben können (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 39).

14

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte den Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls wegen Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei sorgfältiger rechtlicher Prüfung hätten die Verantwortlichen erkennen müssen, dass ihre zum 1. April 2009 getroffene Auswahlentscheidung den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben nicht entsprach und dass es rechtswidrig ist, keine Konkurrentenmitteilungen zu versenden. Hieran konnte bereits zum damaligen Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 25 und 34 m.w.N.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179> m.w.N.) kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen.

15

2. Die in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzte Klägerin hat indes ihr Recht auf Anfechtung der Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin verwirkt.

16

Das Rechtsinstitut der Verwirkung hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine hinreichende gesetzliche Grundlage (a). Es ist im öffentlichen Recht und damit auch bei der Anfechtbarkeit der Konkurrentenernennung grundsätzlich anwendbar (b). Ob die abstrakten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen (c), ist im konkreten Einzelfall zu beantworten (d).

17

a) Das Vorbringen der Revision, die Regelung der Beziehungen der Bewerber zum Dienstherrn im Hinblick auf eine beabsichtigte Beförderung sei allein Sache des Gesetzgebers und die Gerichte dürften dieses Verhältnis - auch bei Untätigkeit des Gesetzgebers - nicht auf der Grundlage allgemeiner Rechtsinstitute, wie etwa der Verwirkung, ausgestalten, trifft nicht zu. Es ist auch im Bereich von Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG Aufgabe der Gerichte, die Interessen der verschiedenen Beteiligten - ausgewählte Bewerber, nicht berücksichtigte Bewerber und Dienstherr - ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen, wenn der Gesetzgeber das bei Beförderungen einzuhaltende Verfahren nicht weiter regelt. Zu den dabei zu berücksichtigenden Rechtsgrundsätzen zählt auch das allgemein anerkannte Institut der Verwirkung.

18

Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für das Rechtsinstitut der Verwirkung ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Verwirkung ist eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes und gilt auch im öffentlichen Recht, namentlich im öffentlichen Dienstrecht (vgl. Schubert, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2016, § 242 Rn. 356 ff., 411, 419). Die Verwirkung ist darüber hinaus durch die Regelungen in den § 15 StVG, § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG, § 21 Abs. 4 MarkenG und § 3 Satz 3 Mindestlohngesetz gesetzlich anerkannt. Deshalb greift die Auffassung der Revision nicht durch, dass es, gemessen an den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG, an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Maßstabsbildung fehlt.

19

b) Gegenstand der Verwirkung können alle subjektiven Rechte sein. Bei einer verwirkbaren Rechtsposition kann es sich ebenso um eine einzelne prozessuale Befugnis wie um ein materielles privates oder subjektiv-öffentliches Recht handeln (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1956 - IV ZR 336/55 - BGHZ 20, 198 <206>, vom 25. März 1965 - V BLw 25/64 - BGHZ 43, 289 <292> und vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87 - NJW 1989, 836 <838> sowie Beschluss vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 146/11 - NJW-RR 2012, 1227 Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9. August 1990 - 4 B 95.90 - NVwZ-RR 1991, 111; Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182; Beschluss vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 - juris Rn. 14 ff.). Die Verwirkung ist auch im öffentlichen Dienstrecht anwendbar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1958 - 6 C 234.57 - BVerwGE 6, 204 <205 ff.>; Beschluss vom 17. Januar 1975 - 6 CB 133.74 - ZBR 1975, 146; Urteile vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21 S. 7 und vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 <36>; Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 21).

20

Der Tatbestand der Verwirkung setzt eine verwirkbare Rechtsposition voraus. Grundsätzlich ist - wie dargestellt - jedes Recht verwirkbar. Nicht verwirkbare Rechtspositionen müssen als solche ausdrücklich gesetzlich bestimmt sein (vgl. z.B. § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG). Eine solche gesetzliche Ausnahmebestimmung der Nichtverwirkbarkeit des Rechts des Beamten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Fällen der Rechtsschutzverhinderung durch die Anfechtung der Ernennung des Konkurrenten durchzusetzen, besteht nicht. Auch der aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entwickelte Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt deshalb grundsätzlich der Verwirkung.

21

c) Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 26; Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101, vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15, vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5; zuletzt Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Rn. 8). Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment, BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 <308 f.>). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter - hier der Dienstherr oder der begünstigte Dritte - vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 <308 f.>; BVerwG, Urteile vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <358>, vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 <36> und vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - DÖD 2008, 185). Darauf, ob etwa der mit Widerspruch und Klage angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass der Rechtsinhaber die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5).

22

Eine Schutzwürdigkeit des Verpflichteten besteht z.B. nicht, wenn er die Untätigkeit des Berechtigten in unredlicher Weise veranlasst hat oder wenn er davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (z.B. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 - NJW 2000, 140 <142>; Sutschet, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Posek, Stand 1. Mai 2018, § 242 BGB Rn. 141). Fehlt das Umstands- oder/und das Vertrauensmoment, tritt eine Verwirkung auch bei sehr langer Dauer der Nichtgeltendmachung eines Rechts jedenfalls regelmäßig nicht ein. Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar. Sie stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 - BGHZ 146, 217 <224>). Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände. Dies kann im Einzelfall, insbesondere bei - wie hier - mehrpoligen Rechtsbeziehungen, zu komplexen Abwägungsvorgängen führen.

23

d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin hinreichende Kenntnis, dass beamtete Lehrer alljährlich und in regelmäßigen Abständen befördert wurden (aa). Daher war es ihr zumutbar, binnen eines Jahres ab der zum 1. April 2009 wirksamen Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Oberstudienrätin die Ernennung der Beigeladenen anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch der Klägerin ist daher verspätet (bb). Zu diesem Zeitpunkt hat die zur Oberstudienrätin beförderte Beigeladene darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist (cc).

24

aa) Nach den nicht mit (durchgreifenden) Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb revisionsrechtlich (§ 137 Abs. 2 VwGO) bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, hatte die Klägerin Kenntnis, "dass jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zeitraum alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden, auch wenn sie von konkreten Beförderungen und den ausgewählten Beamten nichts gewusst haben mag" (Berufungsurteil, UA S. 20).

25

Im Übrigen und lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass aufgrund der vom Berufungsgericht im Urteil in Bezug genommenen Gerichts-, Behörden- und Personalakten (UA S. 15) weiter tatsächlich feststeht, dass zu den Beförderungsstichtagen des 1. September 2009, 1. Oktober 2010 und 1. Oktober 2011 auch an der berufsbildenden Schule in N., an der die Klägerin unterrichtet, vier Beförderungen von Studienräten (Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG) zu Oberstudienräten (Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG) stattgefunden haben. Auch hat die Klägerin auf Vorhalt des Beklagten eingeräumt, im Jahr 2011 anlässlich der Ernennungen von zwei Studienrätinnen zu Oberstudienrätinnen, jeweils an einem Frühstück teilgenommen zu haben, zu denen die beförderten Lehrerinnen das Kollegium aus Anlass ihrer Beförderung eingeladen hatten (VG-Akte, Bl. 226 und Bl. 233). Die dazu zuletzt nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebene Behauptung der Klägerin, sie habe keinen Zusammenhang zwischen diesen Ernennungen und ihrer Rechtsposition erkennen können, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Mit dem Wissen um diese regelmäßig stattfindenden Beförderungsrunden (auch) in dem sie betreffenden Bereich der Thüringer Schulverwaltung war für die Klägerin mithin auch die sog. Anstoßwirkung gegeben, gegen die eigene Nichtberücksichtigung ggf. vorzugehen, wie dies - wenn auch sicherlich stärker - bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Dienstherrn durch eine sog. Konkurrentenmitteilung der Fall gewesen wäre.

26

Der Senat tritt dem Oberverwaltungsgericht - wenngleich im Streitfall nicht entscheidungserheblich - auch darin bei, dass der positiven Kenntnis des nicht berücksichtigten Beamten von regelmäßig stattfindenden Beförderungen in seinem Verwaltungsbereich die Fallkonstellation gleichzusetzen ist, wenn sich ihm eine solche Kenntnis hätte aufdrängen müssen und er etwa fehlendes Wissen über nähere Einzelheiten des Beförderungsverfahrens durch einfache Nachfrage beim Dienstherrn oder Personalrat ohne nennenswerten Aufwand (insbesondere Kosten) in zumutbarer Weise hätte erlangen können (zu einer solchen Erkundigungsobliegenheit vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - juris Rn. 28 ff., dort im Rahmen von § 839 Abs. 3 BGB).

27

bb) Die Kenntnis von den aus der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG über die Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG alljährlich zu bestimmten Stichtagen durchgeführten Lehrerbeförderungen hätte die Klägerin binnen Jahresfrist nach den durchgeführten Ernennungen veranlassen müssen, sich bei ihrem Dienstherrn nach ihrem eigenen beruflichen Fortkommen zu erkundigen und sodann ggf. um Rechtsschutz gegen die ausgesprochenen Beförderungen nachzusuchen.

28

Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Möglichkeit einer Verwirkung zwar nicht an die Fristen der § 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 VwGO gebunden und kann deshalb je nach den Umständen auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eintreten (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298 f.> und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 24). Einer zu engen Fristbestimmung für den übergangenen Beamten steht aber entgegen, dass der Dienstherr sich nicht auf die Ämterstabilität berufen kann, weil er den ihm obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist und anderenfalls die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen ausgeschaltet würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 37).

29

Unter Berücksichtigung der abzuwägenden öffentlichen und privaten Interessen von Klägerin, Dienstherrn und Beigeladener und ihrer verfassungsrechtlichen Verortung erscheint es daher angemessen, für die Anfechtung von Dritternennungen im Konkurrentenstreit als längeren Zeitraum eine Zeitspanne von einem Jahr ab der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den beförderten Beamten anzusehen. In der hier gegebenen Fallkonstellation, dass der übergangene Beamte hinreichende Kenntnis von der Tatsache regelmäßiger Beförderungsverfahren in seinem Verwaltungsbereich hat, ist es einem Beamten, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert ist, zuzumuten, sich innerhalb dieser Zeitspanne über erfolgte Beförderungen zu informieren, sich ggf. rechtlich beraten zu lassen und zu entscheiden, ob er sich gegen die vorzeitig erfolgte Ernennung eines ausgewählten Beamten wendet. Damit ist hinreichend dem Gebot Rechnung getragen, dass durch die Annahme einer Verwirkung der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 <308 f.>).

30

Dabei berücksichtigt der Senat einerseits, dass der rechtswidrig nicht in das Auswahlverfahren einbezogene Beamte nur durch die nachträgliche Erhebung einer Anfechtungsklage die Möglichkeit erhält, seinem übergangenen Bewerbungsverfahrensanspruch Geltung zu verschaffen. Dieser durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch hat einen hohen Stellenwert. Zu würdigen ist andererseits, dass auch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ein verfassungsrechtliches Schutzgut ist (Art. 33 Abs. 2, Art. 83 ff. GG). Bei all- oder halbjährlichen Beförderungsstichtagen - wie hier - käme es zwar auch in Betracht, als notwendigen Zeitraum für die Erlangung von Rechtsschutz die Zeit bis zum nächsten Beförderungsstichtag festzulegen. Doch wäre ein solcher Zeitraum im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu knapp bemessen. Er könnte für die Annahme der Verwirkung möglicherweise genügen, wenn der Dienstherr dem Berechtigten nachträglich unverzüglich Kenntnis von allen relevanten Umständen verschafft hätte. Daran fehlt es hier aber.

31

Das Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (Art. 33 Abs. 2, Art. 83 ff. GG) fordern eine generelle und möglichst baldige Klärung von Beförderungskonkurrenzen. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, ob die Stellenbesetzung Bestand hat, zumal die nachträgliche Aufhebung der Ernennung im Beförderungsamt mit zunehmendem Zeitablauf zu schwierigen Rückabwicklungsproblemen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 23, zum Abbruch eines Auswahlverfahrens). Des Weiteren wäre es unverständlich, wenn der Beamte bei einem seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragenden und insoweit verfahrensfehlerfreien Auswahlverfahren einerseits unter Hinweis auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und die Ämterstabilität auf die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen wird, ihm aber andererseits im nachträglichen Anfechtungsverfahren mehr als ein Jahr zur Wahrung seiner Rechte zur Verfügung stünde.

32

Was den Anknüpfungszeitpunkt für den Lauf der Jahresfrist betrifft, vermag der Senat dem Berufungsgericht allerdings nicht zu folgen, das hierfür auf den Beförderungsstichtag abheben will. Insoweit ist vielmehr auf den Zeitpunkt der jeweiligen Beförderung abzustellen. Dem Berufungsgericht ist zuzugestehen, dass dieser Zeitpunkt in Fällen der vorliegenden Art dem nicht berücksichtigten Beamten zunächst nicht bekannt ist. Er kann ihn aber jedenfalls im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung bringen und damit den Fristenlauf leicht errechnen. Zwar kann dieser Zeitpunkt bei einer Mehrzahl von zu Ernennenden variieren und damit unterschiedliche Fristenläufe zur Folge haben. Andererseits gibt es nicht in jedem Fall einen (einheitlichen) Beförderungsstichtag und könnte die Frist zu einem erheblich früheren Zeitpunkt ablaufen, wenn Beförderungsstichtag und Ernennung weit auseinanderfallen. Gegen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (so OVG Münster, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 A 1923/14 - juris Rn. 96) spricht, dass eine solche Anknüpfung sich vom Angriffsgegenstand der nachgehenden Anfechtungsklage entfernen würde. Letzteres ist nach allgemeiner Ansicht die Ernennung desjenigen oder derjenigen Beamten, gegenüber dem oder denen sich der nicht berücksichtige Beamte zu Unrecht zurückgesetzt sieht. Deshalb hält es der Senat aus Gründen eines einheitlichen und stimmigen systematischen Ansatzes für richtig, den Lauf der Jahresfrist an den Zeitpunkt der Ernennung des jeweiligen Beamten anzuknüpfen.

33

Die Rüge der Klägerin, dass der Beklagte seiner Mitteilungs- und Wartepflicht vor der Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin nicht genügt und hierdurch die zeitnahe Inanspruchnahme von Rechtsschutz verhindert hat, rechtfertigt es nicht, nachträglichen Anfechtungsrechtsschutz gegen die Dritternennung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab Urkundenaushändigung zu eröffnen. Die Verfahrensweise des Beklagten war zwar, wie dargestellt, - offensichtlich - rechtswidrig. Dieser Fehlerhaftigkeit ist indes bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Beamtin aus diesem Grund ausnahmsweise - in Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität - die Möglichkeit nachgehenden (Primär-)Rechtsschutzes binnen eines Jahres nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Dritten eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 29 ff.).

34

Die Klägerin führt sinngemäß zu Recht an, dass bei der Beurteilung, ob eine verspätete Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen treuwidrig erscheint, das Verhalten der Behörde nicht außer Betracht bleiben dürfe, insbesondere dann, wenn sie sich ihrerseits treuwidrig verhalten habe. Allerdings ist das Verhalten der Behörde für die Frage der Verwirkung nur insoweit erheblich, als es sich kausal und in relevanter Weise ausgewirkt hat, namentlich dann, wenn der Berechtigte, dessen Rechtsausübung als treuwidrig umstritten ist, erst durch die andere Partei zu diesem, das Maß der Treuwidrigkeit überschreitenden Verhalten veranlasst wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343 f.> und vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 158 S. 58). Für ein solches, zusätzlich treuwidriges Verhalten fehlen hier genügende Anhaltspunkte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte mit der Beigeladenen kollusiv zusammengewirkt oder sonst versucht hätte, die Inanspruchnahme gerichtlichen Hauptsacherechtsschutzes durch die Klägerin zu verhindern. Dies kann auch der, ohnehin späteren, Mitteilung des Beklagten vom 9. März 2013, ein Antrag sei nicht erforderlich, weil Beförderungen von Amts wegen vorgenommen würden, nicht entnommen werden.

35

cc) Bei der für die Verwirkung erforderlichen Betätigung berechtigten Vertrauens in die Umstände des Bestands in die Ernennung stellt der Senat maßgeblich auf das Vertrauen der nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig Beigeladenen in die Stabilität des ihr zum 1. April 2009 verliehenen Statusamts einer Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG) ab (vgl. dazu auch OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 A 10738/14.OVG - BeckRS 2016, 54829). Die Beigeladene darf unter Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit des sie begünstigenden Auswahl- und Ernennungsverfahrens zwar nicht sofort ab Aushändigung der Urkunde - hier zum 1. April 2009 -, im konkreten Fall aber nach einem Zeitraum von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt in die Stabilität des ihr verliehenen neuen und höherwertigen Statusamts vertrauen. Denn sie hat sich gegenüber der Klägerin weder rechtswidrig noch sonst treuwidrig verhalten. Auch hat sie nicht rechtsmissbräuchlich mit dem Beklagten zusammengewirkt; zu einer evident missbräuchlichen "Geheimernennung" ist es nicht gekommen. Ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung hat die Beigeladene ihr grundsätzlich schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand ihrer Ernennung durch Ausübung ihres Amtes einer Oberstudienrätin betätigt. Ab diesem Zeitpunkt stehen ihr auch aus dem höheren Statusamt höhere Besoldungs- und Versorgungsansprüche zu.

36

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer bis zum Jahr 2011 befristeten, einem anderen Unternehmen erteilten bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 zur Ausübung der Rechte für den – seinerzeit – bergfreien Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) sowie die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin.

2

Mit Urkunde vom 07.11.1991 erteilte das damalige Bergamt Staßfurt der Fa. (B.) GmbH die Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und zur Ausübung des in § 7 BBergG festgeschriebenen Rechts für den – seinerzeit bergfreien – Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Erlaubnisfeld (M.) im früheren Landkreis Schönebeck. Ein von der Fa. (B.) GmbH eingereichter Aufsuchungsbetriebsplan wurde mit Bescheid vom 28.01.1992 auf die Fa. (D.) GmbH übertragen.

3

Mit Urkunde vom 05.08.1992 erteilte das Bergamt Staßfurt der Fa. (D.) GmbH auf deren Antrag vom 11.03.1992 eine bis zum Jahr 2011 befristete Bewilligung (Nr. II-B-f-232/92) zur Ausübung der in § 8 BBergG genannten Rechte für den (damals) bergfreien Bodenschatz „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) (Bl. 155 der Beiakte A). Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmungen, gemäß § 51 Abs. 1 BBergG einen Hauptbetriebsplan für eine Geltungsdauer von zwei Jahren und gemäß § 52 Abs. 2a BBergG einen Rahmenbetriebsplan einschließlich Umweltverträglichkeitsuntersuchung in einem Planfeststellungsverfahren vorzulegen, falls die beanspruchte Gesamtfläche des Tagebaus einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen 10 ha oder mehr beträgt oder wenn eine Förderkapazität von 3.000/Tag oder mehr errichtet werden soll oder wenn eine großräumige Grundwasserabsenkung erfolgen soll. Auf den Antrag der Fa. (D.) vom 19.11.1992 stimmte das Bergamt mit Bescheid vom 17.12.1992 der Übertragung der Bergbauberechtigung auf die Fa. (R.) GmbH & Co. KG. zu.

4

Die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beantragte am 14.06.1993 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für den Zeitraum 1993 bis 2011. Im Rahmenbetriebsplanverfahren beteiligte das Bergamt Staßfurt andere Träger öffentlicher Belange. Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Magdeburg äußerte mit Schreiben vom 26.11.1993 "schwerwiegende Bedenken gegenüber der Realisierung des Bergbauvorhabens". Ebenfalls am 14.06.1993 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG beim Bergamt Staßfurt die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gemäß § 51 BBergG für den Zeitraum 1994 bis 1996. Ferner beantragte sie die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Das damalige Regierungspräsidium Magdeburg lehnte in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 26.01.1994 das Vorhaben ab, da es den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspreche. Am 23.07.1993 stellte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG den Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns des Abbaus von Bodenschätzen nach § 57 b BBergG. Am 14.09.1993 beantragte sie beim Bergamt Staßfurt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gemäß § 10 NatSchG LSA (a.F.). Außerdem beantragte sie am 02.05.1994 ein Planfeststellungsverfahren, in dem zuletzt ein Scoping-Termin am 27.04.1995 stattfand. Am 29.03.1996 legte sie einen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum August 1996 bis August 1998 zur Zulassung vor.

5

Am 11.03.1998 beantragte die Fa. (R.) GmbH & Co. KG die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Fa. (S.) GmbH & Co. KG, die das Bergamt Staßfurt mit Bescheid vom 09.10.1998 erteilte.

6

Inzwischen hatte die Fa. (S.) GmbH & Co. KG mit Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 das Bergrecht gemeinsam mit Bewilligungen für vier andere Lagerstätten an die Klägerin zu einem Gesamtkaufpreis von 120.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer veräußert. Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG beantragte mit Schreiben vom 01.06.1999 beim Bergamt Staßfurt die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin. In einem Schreiben vom 02.06.1999 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bergamt, dass das Unternehmen allen sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde. Mit Schreiben vom 06.04.2000 bat die Klägerin, Bezug nehmend auf den mit Schreiben der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 gestellten Antrag zur Übertragung der Bewilligung für das Feld (M.), um Mitteilung über den Stand der Bearbeitung. Mit Schreiben vom 10.05.2000 bat sie um Übertragung der Berechtigung.

7

Die Fa. (S.) GmbH & Co. KG wurde am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht. Nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Jena war die persönlich haftende Gesellschafterin, die (S.) Verwaltungs-Gesellschaft mbH, ausgeschieden, die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen.

8

Unter Datum vom 29.12.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass mit Datum vom 23.12.2011 ihr Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für den Zeitraum 2012 bis 2013 für das geplante Vorhaben (M.) - (K.) eingegangen sei, und bat darum, den erforderlichen Nachweis für die Bergbauberechtigung Nr. II-B-f-232/92 im Bewilligungsfeld (M.) - (K.) nachzureichen, da dieser Nachweis nicht habe festgestellt werden können und der Nachweis dem Unternehmer obliege (Bl. 323 der Beiakte B). Ebenfalls am 29.12.2011 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Bewilligung für das Feld (M.) - (K.) über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren. Die Verlängerung sei erforderlich, da die im Bergwerksfeld vorhandenen Rohstoffe noch nicht abgebaut seien. Am 12.01.2012 sandte das Bergamt die Hauptbetriebsplan-Unterlagen an die Klägerin "bis zum Zeitpunkt ihrer Nachweiserklärung der Berechtigung" zurück. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2012, ein Dokument über die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung der Bewilligung auf sie sei dort nicht greifbar. Sie verweise jedoch auf die formgültigen Anträge der Fa. (S.) GmbH & Co. KG vom 01.06.1999 und ihren Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG vom 02.06.1999. Sie gehe davon aus, dass diesen Anträgen gemäß die Zustimmung zur Übertragung erteilt worden sei, da Versagungsgründe nicht ersichtlich und auch nicht mitgeteilt worden seien.

9

Den von der Klägerin am 29.12.2011 gestellten Antrag auf Verlängerung der Bewilligung lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.04.2013 ab. Zur Begründung gab er an, die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und planmäßigen Gewinnung im Bewilligungsfeld bis zum Ablauf der Befristung (§ 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG) lägen nicht vor. Dies setze voraus, dass auch tatsächlich Gewinnungsarbeiten stattfänden bzw. stattgefunden hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Bewilligungsfeld sei unverritzt. Es sei auch kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und daher kein Hauptbetriebsplan zugelassen worden. Während der 19-jährigen Geltungsdauer der Bergbauberechtigung seien keine Gewinnungstätigkeiten durchgeführt worden. Da dies einen zwingenden Widerrufsgrund darstelle, wäre vor der Entscheidung über die Verlängerung der Bewilligung deren Widerruf gemäß § 18 Abs. 3 BBergG zu prüfen gewesen. Die Verlängerung der Bewilligung sei zu versagen, wenn in Bezug auf die Erlaubnis Widerrufsgründe vorlägen. Es seien keine Gründe erkennbar, die den Widerruf hemmen würden. Das Recht der Bewilligung sei nicht auf die Klägerin übertragen worden, denn es fehle an der schriftlichen Zustimmung der Behörde zum Übertragungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Eine Genehmigungsfiktion sehe das BBergG nicht vor. Über die Bewilligung könne nur der Inhaber, aber kein Dritter bestimmen. Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung sei auch nicht rechtzeitig gestellt worden. Er, der Beklagte, habe keine ausreichende Zeit gehabt, um auch ein eventuelles Beteiligungsverfahren durchführen zu können. Die ihm verbliebene Zeit vom 29. bis 30.12.2011 sei keine ausreichende Bearbeitungsfrist.

10

Am 08.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen:

11

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlange nicht die Feststellung, dass in der Vergangenheit und aktuell eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" stattfinde oder stattgefunden habe. Vielmehr solle die Verlängerung für eine Zeit gewährt werden, in der das Vorkommen bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung voraussichtlich erschöpft sei. Richtiges Mittel zur zeitlichen Begrenzung einer Bewilligung in Fällen, in denen eine der sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung gemäße bergbauliche Tätigkeit nicht vorliege, sei der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG. Auf die Frage, ob denkbar Umstände vorlägen, die einen Widerruf rechtfertigten, komme es nicht an, auch weil der Beklagte keinen Widerruf erklärt habe.

12

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Die Verzögerungen, die infolge ausstehender Durchführung des von ihrer Rechtsvorgängerin beantragten Raumordnungsverfahrens und ausstehender Zustimmungen zum Erlass des Rahmen- und Hauptbetriebsplans eingetreten seien, habe sie nicht zu vertreten. Die aktenkundigen internen Rücksprachen im Bergamt Staßfurt offenbarten vielmehr, dass die Fristenproblematik zwar aufgeworfen, jedoch überhaupt nur für die Zukunft gesehen worden und daher beabsichtigt gewesen sei, mit dem zu erlassenden Bescheid nach § 22 BBergG einen Hinweis auf § 18 Abs. 3 BBergG zu erteilen. Ebenso werde deutlich, dass das Bergamt Staßfurt hieraus die Notwendigkeit erkannt habe, die in ihrer Behörde anhängigen Verfahren zügig zu betreiben. Da eine Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 nach § 22 BBergG nicht erteilt worden sei, seien alte und neue Bewilligungsinhaberin hinsichtlich des Bergrechts nicht handlungsbefugt gewesen. Zudem sei eine Anzahl von Umständen hinzugetreten, die sich auf die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit hinderlich ausgewirkt hätten. Im Jahre 2009 sei es zum Erwerb der Geschäftsanteile der Klägerin durch ihren Geschäftsführer bzw. durch eine ihm gehörige Gesellschaft gekommen, so dass die heutige Geschäftsführerin der Klägerin nur eingeschränkt über Informationen aus der geschäftlichen Tätigkeit vor 2009 verfügt habe. Die Fa. (R.) GmbH & Co.KG habe mit den von ihr gestellten Anträgen auf Zulassung des Rahmen- und Hauptbetriebsplans, auf vorzeitigen Beginn des Abbaus, auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und eines Planfeststellungsverfahrens sowie mit der Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens, einer Umweltverträglichkeitsstudie und eines landschaftspflegerischen Begleitplans alles für die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit Nötige getan. Die (S.) GmbH & Co.KG sei im Herbst 1998 dahingehend beschieden worden, dass eine Zustimmung der Wasserbehörde nach damaligem Stand (hohe Anzahl von Nassgewinnungstagebauen) nicht möglich sei und empfohlen werde, in den nächsten drei bis fünf Jahren keine ernsthaften Aktivitäten zu unternehmen. Abgesehen von der Untätigkeit des Bergamts Staßfurt und des Regierungspräsidiums Magdeburg bezüglich des Wasserrechts und des Raumordnungsverfahrens hätten aufseiten der (S.) GmbH & Co.KG und bei ihr, der Klägerin, Umstände vorgelegen, die hätten Anlass geben können, die bei den Behörden anhängigen Verfahren abzuwarten. Nach dem Kauf der Bewilligung am 25./28.09.1998 habe sie, die Klägerin, Anstalten getroffen, die Lagerstätte zu verkaufen. Deshalb sei es geboten gewesen, den Bestand von Rechten zu wahren, jedoch gewisse kosten- und zeitintensive Investitionen zu unterlassen bzw. zurückzustellen. Nicht anders habe sich die Lage im Vorfeld und im Zuge der Verkaufsbemühungen dargestellt, die die Klägerin betreffend den Verkauf der Geschäftsanteile unternommen habe. Die (H.) AG habe bereits in den Jahren 2004 und 2005 starke Bemühungen unternommen, die GmbH-Geschäftsanteile zu verkaufen, die sich bis zum Jahr 2009 fortgesetzt hätten. Die neue Inhaberin der Geschäftsanteile und die neue Geschäftsführung seien zunächst mit beträchtlichen personelle Mittel in Anspruch nehmenden Aufgaben befasst gewesen, die für die unproblematische und reibungslose Übernahme des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe Aktivitäten zur Aufnahme der Verfahren entfaltet sowie einen Antrag auf Hauptbetriebsplanzulassung und Verlängerung der Bewilligung gestellt, sobald sie hierzu imstande gewesen sei.

13

Der Beklagte erhebe zu Unrecht den Einwand, dass sie nicht befugt sei, den Verlängerungsantrag zu stellen. Dies sei treuwidrig, weil der Beklagte verpflichtet sei, der Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG auf die Klägerin zuzustimmen. Einer Mitwirkung der (S.) GmbH & Co.KG bedürfe es nicht. Als Anwartschaftsberechtigte sei sie tauglicher Adressat des Bescheides gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Sollte der Beklagte die Mitwirkung der früheren Inhaberin des Bergrechts bei Erlass des Bescheides in formeller Hinsicht trotzdem für notwendig halten, könne nach einem entsprechenden Hinweis die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die nicht mehr existente Fa. (S.) GmbH & Co. KG veranlasst werden. Auch wenn sie, die Klägerin, noch nicht Inhaberin der Bewilligung sei, habe sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung des Beklagten nach § 22 BBergG. Dieser Norm liege der Grundsatz der Veräußerlichkeit bergrechtlicher Bewilligungen zugrunde. Liege die ratio der Norm in der prinzipiellen Veräußerlichkeit von Bergrechten, so diene die Norm dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit solcher Rechte. Damit sei der Kaufpartner in den Schutzbereich der Norm einbezogen, so dass sie, die Klägerin, ein eigenes klagbares Recht auf Erteilung der Zustimmung und Verlängerung der Bewilligung habe. Der Beklagte sei zur Zustimmung verpflichtet. Mithin könne ihr auch ein Recht auf Verlängerung der Bewilligung nicht abgesprochen werden. Der Beklagte berufe sich treuwidrig auf rechtliche Nachteile, die durch eigenes rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bewirkt worden seien. Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Frage getroffener Dispositionen stelle sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht.

14

Die Klägerin hat beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verurteilen, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

16

sowie,

17

den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen

20

und erwidert:

21

Die Klage sei bereits unzulässig. Da die Klägerin nicht Bewilligungsinhaberin sei, müsste sie die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen können. Eine solche Norm stelle § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht dar. Unabhängig davon sei das Rechtsschutzbedürfnis fraglich, weil die Bewilligung bereits am 31.12.2011 erloschen und eine rückwirkende Verlängerung nicht möglich sei.

22

Die Klage sei auch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht vorlägen. Der Antrag, der am 29.12.2011 eingegangen sei, habe eine rechtzeitige Bearbeitung nicht ermöglicht. Bei der Befristung der Bewilligung handele es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Derartige Fristen könnten schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht rückwirkend verlängert werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich durch das Erlöschen der Bewilligung die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der von der Bewilligung umfassten Bodenschätze geändert hätten. Kiese und Kiessande seien nach dem Einigungsvertrag den bergfreien Bodenschätzen zugeordnet gewesen. Somit habe die bergrechtliche Bewilligung seinerzeit erteilt werden können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen am 23.04.1996 seien die bestehenden Bergbauberechtigungen unberührt geblieben. Mit dem Erlöschen der Bewilligung am 31.12.2011 seien die Kiese und Kiessande in (M.) - (K.) jedoch nicht mehr bergfrei und fielen dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Die Verlängerung der Bewilligung würde also eklatante eigentumsrechtliche Veränderungen mit sich bringen, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem Gesetz erreicht werden sollten, nicht vereinbar seien. Auch deshalb verbiete sich eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung.

23

Das Erfordernis einer ordnungs- und planmäßigen Gewinnung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG sei nicht nur auf die Zukunft gerichtet. Es erfordere ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen. Zu beachten sei das der Bewilligung zugrundeliegende Arbeitsprogramm. Dort sei beschrieben worden, dass die Arbeiten zum Vorhaben (M.) 1992 aufgenommen würden und 18 Jahre andauern sollten. Daraus erkläre sich auch die Befristung bis 2011. Änderungen des Arbeitsprogramms seien nicht angezeigt worden. Zudem seien die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Bewilligung in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend. Neben den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG seien zumindest auch die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Unternehmers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollten; dies betreffe etwa § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG (Vorlage eines Arbeitsprogramms) und § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit). Hierzu habe die Klägerin bislang keine Angaben gemacht.

24

Eine Verlängerung sei zudem nicht möglich, weil die Bewilligung zu widerrufen wäre. Es wäre widersinnig, nicht verfahrensökonomisch und aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig, eine Bewilligung (zunächst) zu verlängern, die zu widerrufen sei. Die von der Klägerin genannten Gründe seien keine, die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG einem Widerruf entgegenstünden. Der eingereichte Hauptbetriebsplan habe nicht vor der Rahmenbetriebsplanzulassung zugelassen werden sollen. Nach der Durchführung des Scoping-Termins im Jahr 1995 sei es Sache der Bewilligungsinhaberin gewesen, die Antragsunterlagen entsprechend den Abstimmungen zu überarbeiten. Dies sei aber nicht erfolgt. Nach der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vom 09.10.1998 habe sich die nunmehrige Bewilligungsinhaberin in den Betriebsplanverfahren nicht geäußert – weder ob sie in die vorliegenden Betriebspläne eintrete noch ob sie neue Betriebspläne einreiche. Diese Untätigkeit müsse sich die Bewilligungsinhaberin – und, soweit sie die Verlängerung der Bewilligung begehre, auch die Klägerin – zurechnen lassen. Die Einwände der Klägerin, dass durch firmeninterne Veränderungen Informationsverluste entstanden seien und der Großteil der Zeit dazu habe verwendet werden müssen, sich intern neu aufzustellen, seien keine, die für das Vorliegen nicht zu vertretender Umstände im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG sprächen. Vielmehr liege es an der Klägerin, das Unternehmen so zu organisieren, dass die erforderlichen Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit interne – hier sehr langwierige – Umstrukturierungs- und Umorientierungsmaßnahmen eine verspätete Aufnahme der Gewinnung rechtfertigen sollten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe die Bewilligungsinhaberin das Bergrecht mit Vertrag vom 25./28.9.1998 an die Klägerin veräußert – mithin vor der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Bewilligungsinhaberin, die erst am 09.10.1998 erteilt worden sei. Bereits 1999, also nicht einmal ein Jahr nach dem Erwerb des Gewinnungsrechts, habe sich die Klägerin bereits wieder bemüht, das Gewinnungsrecht weiterzuverkaufen. Das lasse den Schluss zu, dass die Klägerin nie an der Verwirklichung des Vorhabens interessiert gewesen sei, sondern die Bewilligung allenfalls als Handelsobjekt betrachtet habe. Dies sei vom Bergrecht aber nicht geschützt bzw. solle gerade verhindert werden. Das Bergrecht bezwecke, im öffentlichen Interesse die Rohstoffversorgung zu sichern und eine zügige Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu gewährleisten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Aufsuchungs- und die Abbautätigkeit kurzfristig aufgenommen und mit der gebotenen Intensität betrieben werden. Zugleich solle vermieden werden, dass Erlaubnisse und Bewilligungen dazu eingesetzt würden, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu ermöglichen. Auch aus diesem Grund wäre ein Widerruf hier gerechtfertigt gewesen.

25

Die Klägerin sei auch nicht befugt gewesen, die Verlängerung der Bewilligung zu beantragen, denn die Bergbehörde habe der Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin nicht zugestimmt. Die Klägerin sei nicht Bewilligungsinhaberin. Sie könne keine Klagebefugnis aus § 22 BBergG herleiten. § 22 entfalte keine Rechtswirkungen für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Normen. § 22 BBergG habe keinen drittschützenden Charakter.

26

Auch für die Klageerweiterung, mit der die Klägerin die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung begehre, bestünden Zulässigkeitsprobleme. Selbst wenn der Klägerin nunmehr die Zustimmung zur Übertragung erteilt würde, änderte dies nichts am Ablauf der Bewilligung, so dass es auch insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Zustimmung hätte für die Klägerin keinen erkennbaren Nutzen. Im Übrigen fehle es für die Zustimmung an der Vorlage eines schlüssigen Arbeitsprogramms. Inzwischen dürfte auch ein neuer Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) vorausgesetzt werde, erforderlich sein. Deshalb habe über das Zustimmungsbegehren nicht abschließend entschieden werden können. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Klägerin auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse verwiesen werde. Sie habe über mehrere Jahre versäumt, das Verfahren voranzutreiben, und könne daher nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit erheben. Keines der betroffenen Grundstücke stehe im Eigentum der Klägerin oder der Bewilligungsinhaberin. Daraus sei ersichtlich, dass die Unternehmen keine Dispositionen zur Vorbereitung des Abbaus von Sand und Kies getroffen hätten. Investitionen, die Vertrauensschutz begründen könnten, seien nicht getätigt worden.

27

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

28

Die Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft. Der zusätzlich zum Antrag in der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung gestellte weitere Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu verpflichten, stelle eine Klageerweiterung im Sinne von § 91 VwGO dar, die die Kammer als sachdienlich ansehe, weil sie zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs führe, der im Wesentlichen derselbe bleibe.

29

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung habe. Dabei könne dahinstehen, ob eine Bewilligung durch Zeitablauf erledigt sei, wenn nicht rechtzeitig vor deren Ablauf ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, ob der Antrag vom 29.11.2011 "rechtzeitig" gewesen sei und ob nach dem 31.12.2011 eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung noch möglich sei.

30

Die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung setze einen entsprechenden Antrag des Unternehmers voraus, da auch eine Bewilligung gemäß § 10 BBergG nur auf Antrag erteilt werde. Der Klägerin habe jedoch die Befugnis zur Stellung eines Verlängerungsantrages gefehlt, da nur der Inhaber der Bewilligung einen solchen Antrag stellen könne, die Fa. (S.) GmbH & Co.KG aber aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG Inhaberin der Bewilligung geblieben sei. Da dieses Unternehmen laut Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2007 erloschen sei, habe es danach einen Verlängerungsantrag nicht mehr stellen können. Den Antrag vom 29.11.2011 habe die Klägerin als Nichtberechtigte gestellt, da für sie keine Möglichkeit eigener Rechtsbetroffenheit bestanden habe. Ein Verwaltungsrechtsverhältnis mit der Behörde habe nur zu dem Unternehmen bestanden, das die Bewilligung erhalten habe. Außenstehende Dritte seien nicht einbezogen. Die Klägerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der (S.) GmbH & Co.KG sondern nur deren Vertragspartnerin gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei die (S.) GmbH & Co.KG im Übrigen noch nicht Inhaberin der Bewilligung gewesen, weil die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung erst danach erfolgt sei. Da das Verwaltungsverfahrensrecht keine gewillkürte Verfahrensstandschaft kenne, sei es der Klägerin versagt, allein aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Übereinkommens mit privaten Dritten deren verwaltungsrechtliche Anliegen als eigene wahrzunehmen.

31

Die Klägerin könne auch nichts daraus herleiten, dass der von der (S.) GmbH & Co.KG gestellte Antrag auf Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung an die Klägerin nicht beschieden worden sei. Die Klägerin selbst habe den Antrag nicht gestellt, und zudem könne auch ein solcher Antrag nur von der Bewilligungsinhaberin selbst gestellt werden. Der Fa. (S.) GmbH & Co.KG könne nach ihrer Auflösung die Zustimmung nicht mehr erteilt werden. Eine eigene Rechtsposition räume § 22 Abs. 1 BBergG dem so wörtlich bezeichneten Dritten nicht ein. Auch diese Norm vermittle nur Rechtswirkungen zwischen der Bewilligungsinhaberin und der Bergbehörde. Die Verweigerung der Zustimmung könne nur die Rechte der Bewilligungsinhaberin verletzen. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Erwerbers sei ausgeschlossen, da die Vorschrift ersichtlich nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sei. Auch aus dem Eigentumsgrundrecht ergebe sich kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin, da der Kaufvertrag nur privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien begründe und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht betroffen sein könne, weil erst das Vorliegen der bergbehördlichen Zustimmung den Kaufvertrag wirksam werden lasse. Die Rechtsposition der Klägerin werde auch nicht dadurch gestärkt, dass sie dem Beklagten am 23.12.2011 einen Hauptbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt habe. Die Klägerin genieße insoweit keinen Vertrauensschutz zur Erhaltung des Bestandsschutzes aus der bis zum 31.12.2011 noch bestehenden Bergfreiheit des Bodenschatzes "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BodSchVereinhG). Die zur Erlangung einer öffentlich-rechtlichen Zulassung, Erlaubnis, etc. gemachten Aufwendungen würden jedenfalls nicht zu den vertrauensbegründenden Investitionen gezählt. Darüber hinaus habe die Klägerin in Ziffer 3 des Kaufvertrages erklärt, Kenntnis zu haben vom Stand der Projekte nach entsprechenden Berechtigungs- und Bewilligungsurkunden. Sie müsse sich daher die Kenntnis zurechnen lassen, dass ein Hauptbetriebsplan erst nach erfolgter Rahmenbetriebsplanzulassung habe zugelassen werden sollen und ein Rahmenbetriebsplan wegen der im Planfeststellungsverfahren zu Tage getretenen Hindernisse und Bedenken anderer Träger öffentlicher Belange "im Verfahren steckengeblieben" sei.

32

Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung auf die Klägerin zuzustimmen, könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte einen Antrag bescheide (und diesem stattgebe), den nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen gestellt habe, mit dem die Klägerin lediglich einen (zivilrechtlichen) Vertrag auf Erwerb des Bergrechts geschlossen habe. Zudem sei der Beklagte nicht in der Lage, die von der Fa. (S.) GmbH & Co.KG beantragte Zustimmung auszusprechen, weil dieses Unternehmen seit 2007 nicht mehr existiere. Die Klägerin sei auch nicht etwa deren Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 BBergG geworden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Nachtragsliquidator vorhanden sei oder einzusetzen wäre. Dabei könne dahinstehen, ob eine Nachtragsliquidation voraussetze, dass es zu verteilende Aktiva gebe. Selbst wenn heute beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Nachtragsliquidation gestellt würde, um geltend zu machen, dass die Auflösung der Gesellschaft noch nicht zu deren Vollbeendigung geführt habe, dürfte es an einem nachträglichen Liquidationsgrund deshalb fehlen, weil der Beklagte seit dem 01.01.2012 nicht mehr seine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin erteilen könne; denn das Bergrecht sei seit dem 31.12.2011 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG erloschen. Kiese und Kiessande im ehemaligen Bewilligungsfeld (M.) - (K.) gehörten seitdem nicht mehr zu den bergfreien, sondern zu den grundeigenen Bodenschätzen. Dies sei unweigerliche Konsequenz dessen, dass die Bewilligungsinhaberin bis dahin keinen Antrag auf Verlängerung gestellt und die Klägerin hierfür keine Befugnis besessen habe.

33

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

34

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bereits an einem nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG erforderlichen Antrag fehle, sei fehlerhaft.

35

Das Bergrecht normiere schon kein Antragserfordernis für § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 10 BBergG überzeuge nicht, weil diese Vorschrift nur für die Erteilung des Bergrechts ein Antragserfordernis im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG statuiere. Erst recht sei keiner Rechtsnorm zu entnehmen, dass ein etwaiger Antrag nur vom Inhaber des Bergrechts gestellt werden dürfe. Eine analoge Anwendung des § 10 BBergG dürfte sowohl wegen eines Umkehrschlusses als auch deswegen ausscheiden, weil die Sachlagen nicht vergleichbar seien. Im Fall der Erteilung des Bergrechts würden Rechte und Pflichten des Antragstellers erstmalig begründet; für die Verlängerung eines einmal begründeten Bergrechts könnten durchaus öffentliche Interessen sprechen, so dass die Möglichkeit einer von Amts wegen ausgesprochenen Verlängerung der Bewilligung nicht schlechthin ausgeschlossen sei.

36

Aber auch wenn im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG von einem Antragserfordernis auszugehen sein sollte, habe sie einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht nur der Inhaber der bergrechtlichen Bewilligung, sondern auch sie selbst berechtigt gewesen, einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung nach § 22 Abs. 1 BBergG zu stellen. Einen solchen Antrag habe sie auch gestellt. Ihr Schreiben vom 02.06.1999 habe zwar vorrangig beinhaltet und bezweckt, Erklärungen im Hinblick auf die Prüfung des Bergamtes nach §§ 11, 12 BBergG abzugeben. Es könne aber auch im Sinne eines Antrages nach § 22 Abs. 1 BBergG verstanden werden. Ein solcher Antrag sei überdies ihrem Schreiben vom 10.05.2000 zu entnehmen, in welchem sie um Übertragung von Bergbauberechtigungen gebeten habe. Selbst wenn nur die (S.) GmbH & Co. KG einen Antrag gestellt haben sollte, habe sich aus dem Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 in Verbindung mit dem Antrag der Rechtsinhaberin vom 01.06.1999 und der nachfolgenden Erklärungen der Klägerin ein Verwaltungsrechtsverhältnis gerade auch zwischen ihr und dem Beklagten ergeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 22 Abs. 1 BBergG bezwecke nicht auch den Schutz der Interessen des Erwerbers und künftig Berechtigten, sei zweifelhaft. Die Vorschrift diene neben dem öffentlichen Interesse an der Realisierung von Lagerstättenvorkommen und der Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 BodSchVereinhG verfolgten öffentlichen Interesse dem individuellen Interesse des Bergrechtsinhabers an der Verwirklichung von ihm erworbener Rechtspositionen und des Investitionsschutzes sowie dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Anderes gelte jedoch dann, wenn der Rechtsinhaber mit einem privaten Dritten einen privatrechtlichen Vertrag über die Übertragung des Bergrechts abschließe, durch dinglichen Übertragungsakt über das Recht verfüge und aufgrund der ihm obliegenden Pflichten zum Vollzug des Rechtsgeschäfts einen Antrag nach § 22 Abs. 1 BBergG stelle. Die Anerkennung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin folge auch aus der Regelungsnähe, die sich daraus ergebe, dass mit der Antragstellung in Bezug auf die Person des künftigen Rechtsinhabers dasjenige Prüfprogramm gemäß § 11 Nr. 6 bis 10, § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG i.V.m. § 22 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BBergG anstehe, das bei Erteilung der Bewilligung in Ansehung der Person des Bewilligungsinhabers maßgebend gewesen sei. Solange die Übertragung des Bergrechts wegen fehlender Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG schwebend unwirksam sei, hätten beide Vertragspartner eines hiervon betroffenen Rechtsgeschäfts in Bezug auf die begehrte oder angefochtene Entscheidung subjektiv-öffentliche Rechte.

37

Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Bergrecht infolge des Ablaufs der Geltungsdauer zum 31.12.2011 erloschen sei. Das von ihr einklagbare Recht auf Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 BBergG bewirke, sofern die Verpflichtung gerichtlich ausgesprochen werde, dass sie die bergrechtliche Bewilligung rückwirkend erwerbe. Durch die behördliche Genehmigung werde das Rechtsgeschäft privatrechtsgestaltend und mit der Wirkung ex tunc rückwirkend zum Zeitpunkt des genehmigten Rechtsgeschäfts wirksam.

38

Aus alldem folge, dass sie ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst oder die Rechtsinhaberin den Antrag gestellt habe, einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG habe. Eine fortbestehende Existenz des (damaligen) Rechtsinhabers sei nicht erforderlich.

39

Schließlich hätten auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG vorgelegen.

40

Die Klägerin beantragt,

41

das angefochtene Urteil zu ändern und

42

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2013 zu verpflichten, gemäß ihrem Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „(M.) - (K.)“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern.

43

sowie,

44

den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch (S.) GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gemäß § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er trägt vor: Die Vorschrift des § 10 BBergG sei auf die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung entsprechend anwendbar. Die Klägerin sei nicht antragsbefugt, da sie lediglich Vertragspartnerin hinsichtlich des schwebend unwirksamen Kaufvertrages mit der damaligen Bewilligungsinhaberin, nicht jedoch Gesamtrechtsnachfolgerin der erloschenen Bewilligungsinhaberin sei. Der Antrag sei zudem nicht rechtzeitig gestellt, weil für dessen Bearbeitung die verbliebenen (höchstens) zwei Arbeitstage nicht ausgereicht hätten. Ferner genüge der Verlängerungsantrag nicht, um zumindest die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG prüfen zu können. Eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung habe sich durch den Fristablauf am 31.12.2011 erledigt. Auch lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG für eine Verlängerung der Bewilligung nicht vor. Eine ordnungs- und planmäßige Gewinnung im Feld (M.) - (K.) sei nicht gegeben und könne im Übrigen mangels Änderung zum Arbeitsprogramm auch nicht nachgewiesen werden. Daneben seien die Versagungsgründe der §§ 11 und 12 BBergG zu beachten. Eine Verlängerung sei auch deshalb nicht möglich, weil die Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG zu widerrufen wäre. Die Gewinnung sei nicht innerhalb von drei Jahren aufgenommen worden. Auch lägen keine Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers vor, die es erforderten, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werde und die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung. Ihr erwachse aus einer von der Bewilligungsinhaberin beantragten Übertragung der Bewilligung kein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung. § 22 Abs. 1 BBergG räume dem Dritten keine eigene Rechtsposition ein. Aufgrund des Erlöschens des Bewilligungsinhabers sei eine Zustimmung nicht mehr möglich. Eine Übertragung der Bewilligung scheitere zudem daran, dass auch die Bewilligung erloschen sei.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

50

I. Die Berufung ist zwar zulässig.

51

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der verlangt, dass die Begründung neben einem bestimmten Antrag auch die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Danach muss die Begründung der Berufung substanziiert und konkret auf den Streitfall und die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zugeschnitten sein. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieses Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Hierfür muss der Berufungskläger zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen. Seine Darlegungen müssen aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf schriftliche Stellungnahmen sind zulässig, wenn sich diese in den Gerichtsakten befinden (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2015 – BVerwG 6 B 24.15 –, juris, RdNr. 7, m.w.N.).

52

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin vom 04.01.2018 gerecht, auch wenn sie damit begründet wird, dass das angefochtene Urteil "ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit" (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unterliege. Die darauf folgende kurze Zusammenfassung der Gründe, weshalb die verwaltungsgerichtliche Entscheidung fehlerhaft sei und die (ergänzende) Bezugnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung genügen, da sich daraus hinreichend verständlich ergibt, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird.

53

II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zum einen auf die Verlängerung der Bewilligung und zum anderen auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

54

1. Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Bewilligung begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

55

1.1. Die Klägerin ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie kann geltend machen, durch die nicht gewährte Verlängerung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist. Dies ist bereits anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nach seinem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 42 RdNr. 65, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin Anspruch auf die von ihr beantragte und mit dem Bescheid vom 05.04.2013 abgelehnte Verlängerung der Bewilligung hat, auch wenn sie derzeit nicht Inhaberin der Bewilligung ist. Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin kann sie möglicherweise die Erteilung einer Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 BBergG verlangen, die möglicherweise auf den Zeitpunkt der Übertragung zurückwirkt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Verpflichtungsklage.

56

1.2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beklagte hat die begehrte Verlängerung der am 05.08.1992 erteilen, bis zum Jahr 2011 befristeten bergrechtlichen Bewilligung Nr. II - B - f - 232/92 zu Recht versagt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat den geltend gemachten Verlängerungsanspruch nicht.

57

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 16 Abs. 5 BBergG. Danach wird die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen (Satz 1). Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Satz 2). Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig (Satz 3).

58

1.2.1. Eine Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG dürfte bereits daran scheitern, dass es an einem Verlängerungsantrag des Bewilligungsinhabers fehlt und die Klägerin selbst nicht die Befugnis besitzt, einen Verlängerungsantrag zu stellen.

59

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine bergrechtliche Bewilligung nach § 8 BBergG nur auf Antrag und nicht von Amts wegen verlängert werden kann.

60

Zwar regelt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht ausdrücklich, dass die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung einen Antrag voraussetzt. Ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsvorschrift ein Antragserfordernis nicht ausdrücklich, ist aber durch Auslegung zu klären, ob ein Offizialverfahren oder ein Antragsverfahren durchzuführen ist (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 22 RdNr. 23). Ein Antragsverfahren liegt nahe, wenn der Anlass für das Verfahren in erster Linie im Interesse des Einzelnen liegt, etwa weil er eine Genehmigung benötigt oder eine Leistung erwartet (vgl. Schmitz, a.a.O., § 22 RdNr. 15, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Verlängerung einer Bewilligung nach § 8 BBergG liegt (hauptsächlich) im Interesse des Bewilligungsinhabers. Allein dieser entscheidet darüber, ob er das ihm gewährte Recht auch über die in der Bewilligungsurkunde festgesetzte Frist hinaus weiterhin beanspruchen will. Soweit § 10 BBergG für die (erstmalige) Bewilligung ein Antragserfordernis ausdrücklich benennt, hat dies lediglich klarstellenden Charakter, weil Bergbauberechtigungen schon nach allgemeinen Grundsätzen nur auf Antrag erteilt werden dürften (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 10 RdNr. 1).

61

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde der danach erforderliche Verlängerungsantrag allerdings rechtzeitig am 29.12.2011 vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung gestellt. Ob die Zeit bis zum Auflauf der Geltungsdauer am 31.12.2011 für eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Verlängerungsantrages genügt hätte, ist unerheblich.

62

aa) Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist anerkannt, dass zwar eine rückwirkende Verlängerung grundsätzlich ausscheidet, es aber ausreicht, wenn der Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird; auf den vor Fristablauf gestellten Antrag kann eine Frist auch noch nach Fristablauf verlängert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – BVerwG 7 C 25.04 –, juris, RdNr. 15). In diesen Fällen wird das Erlöschen als durch den Antrag oder auch eine ablehnende Entscheidung über den Verlängerungsantrag aufschiebend bedingt angesehen (Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 18 BImSchG RdNr. 34). Gründe dafür, dass dies bei der bergrechtlichen Bewilligung anders zu beurteilen sein sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 22.12.2016 – 3 L 1081/16 –, juris, RdNr. 16 f.). Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass es vom Schwierigkeitsgrad der Prüfung abhinge und es die Behörde ggf. in der Hand hätte, ob eine bergrechtliche Bewilligung verlängert werden kann oder nicht. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass auch bei Forderung einer – wie auch immer zu bemessenden – "ausreichenden" Bearbeitungsfrist sich eine aus Sicht des Beklagten "rückwirkende" Verlängerung nicht immer vermeiden ließe, nämlich dann, wenn die Behörde den Verlängerungsantrag zunächst ablehnt und erst auf eine Klage des Antragstellers hin dazu verpflichtet wird, die Verlängerung zu erteilen oder den Verlängerungsantrag erneut zu bescheiden. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des VG Leipzig vom 19.05.2010 (1 K 191/08 –, juris) berufen; denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Geltungsdauer der Bewilligung im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages bereits abgelaufen (vgl. RdNr. 20 in juris).

63

bb) Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Beklagten, eine "rückwirkende" Verlängerung der Bewilligung komme deshalb nicht in Betracht, weil die in Rede stehenden Bodenschätze (Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen) nach den Regelungen des am 23.04.1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 (BodSchVereinhG) mit dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr bergfrei seien und damit dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustünden.

64

Richtig ist, dass diese Bodenschätze im Katalog der in § 3 Abs. 3 BBergG aufgezählten bergfreien Bodenschätze nicht aufgeführt sind, sondern aufgrund von Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. § 3 des Berggesetzes der DDR vom 12.05.1969 (GBl DDR S. 29) und der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.08.1990 (GBl. DDR I S. 1071) i.V.m. Nr. 9.23 der Anlage hierzu als mineralische Rohstoffe zu den bergfreien Bodenschätzen gehörten und den Beschränkungen des BodSchVereinhG unterworfen sind. Nach § 1 BodSchVereinhG sind die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages genannten Maßgaben nicht mehr anzuwenden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beitrittsgebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführt sind, bleiben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BodSchVereinhG unberührt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchVereinhG bleiben die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze.

65

Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass – bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung – eine auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung "rückwirkende" Verlängerung nicht mehr möglich wäre.

66

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass eine solche Verlängerung der Bewilligung "eklatante, eigentumsrelevante Veränderungen" mit sich brächten, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem BodSchVereinhG erreicht werden sollte, nicht vereinbar seien. Aus der ausschließlich für das Beitrittsgebiet geltenden Rechtslage lässt sich für die Frage, bis wann ein Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG gestellt sein muss, nichts gewinnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem BodSchVereinhG die Möglichkeit ausschließen wollte, dass eine Bewilligung für die Gewinnung der nach übergeleitetem DDR-Recht bergfreien Bodenschätze verlängert wird. Der in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG angeordnete Bestandsschutz u.a. für bestehende Bewilligungen erlaubt auch die Verlängerung dieser Bergbauberechtigungen. Nach der Begründung zum Entwurf des BodSchVereinhG vom 28.02.1996 (BT-Drs. 13/3876, S. 4) folgt die Notwendigkeit des Bestandsschutzes für die bestehenden Bergbauberechtigungen aus der Eigentumsgarantie und dem in Art. 20 Abs. 3 GG als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verankerten Vertrauensschutzprinzip. Das weitere Schicksal dieser Berechtigungen mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten soll sich weiter nach den Vorschriften des BBergG richten, z.B. im Hinblick auf Erlöschen, Aufhebung, Widerruf, Verlängerung, Grundabtretung, Betriebsplanverfahren, Bergschadenshaftung usw., soweit sich aus § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG nichts anderes ergibt. Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass ungeachtet des Interesses an einer Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen eine Verlängerung möglich sein soll. Im Übrigen genießen auch die bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen Eigentumsschutz nach Art. 14 GG (BVerfG, Beschl. v. 13.04.2007 – 1 BvR 284/05 –, RdNr. 4; Beschl. v. 21.10.1987 – 1 BvR 1048/87 –, juris, RdNr. 18). Dem Bewilligungsinhaber wird durch die Erteilung der Gewinnungsberechtigung eine vermögenswerte Rechtsposition zur privatnützigen Verfügung zugeordnet (Franke, a.a.O., § 8 RdNr. 20, m.w.N.). Durch die Übergangsregelung in § 2 Abs. 1 und 2 BodSchVereinhG werden zwar Grundeigentümer, die aufgrund fortbestehender Bergbauberechtigungen nach wie vor nicht Eigentümer der unterhalb ihres Grundstückes vorhandenen Kiese und Kiessande sind, sowohl im Vergleich zu Grundstückseigentümer im alten Bundesgebiet als auch gegenüber den Eigentümern im Beitrittsgebiet, denen das Eigentum an Kies- und Kiessandvorkommen wieder zusteht, ungleich behandelt; dies ist jedoch durch den hinreichend gewichtigen Umstand der Besitzstandssicherung sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 24.09.1997 – 1 BvR 647/91 u.a. –, juris, RdNr. 53).

67

c) Beizupflichten ist dem Beklagten und der Vorinstanz hingegen darin, dass die Klägerin, die den Verlängerungsantrag gestellt hat, eine Rechtsposition, die ein Antragsrecht zur Verlängerung der Bewilligung vermittelt, im Zeitpunkt der Antragstellung am 29.12.2011 nicht innehatte. Denn die Bewilligung war mangels erforderlicher Zustimmung der Bergbehörde nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht wirksam von der (S.) GmbH & Co.KG auf die Klägerin übergegangen. Zwar mag, wenn der Rechtsinhaber die ihm erteilte oder übertragene Bewilligung veräußert hat, (auch) der im Kaufvertrag benannte Erwerber die Berechtigung zur Stellung eines Antrages nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG haben. Da aber erst die auf den Antrag ergangene behördliche Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG den wirksamen Übergang der Bewilligung auf den Erwerber bewirkt (vgl. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 22 RdNr. 10; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl., § 22 RdNr. 6; Enderle, NVwZ 2012, 340), kann der Käufer nur dann wirksam einen Verlängerungsantrag nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG stellen, wenn die behördliche Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vorliegt. Dies war hier im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages nicht der Fall.

68

d) Im Ergebnis zutreffen dürfte auch die Auffassung des Beklagten und der Vorinstanz, dass die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG nicht mehr in Betracht kommt mit der Folge, dass die Klägerin nicht rückwirkend die Berechtigung zur Stellung eines Verlängerungsantrages erhalten kann.

69

aa) Die Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Geltungsdauer der Bewilligung bereits abgelaufen ist. Denn eine Zustimmung würde auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken.

70

Die privatrechtlichen Folgen der Erteilung einer behördlichen Genehmigung sind dem öffentlichen Recht zu entnehmen. Es ist dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu entnehmen, ob die Genehmigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entfaltet. Im Regelfall kommt der behördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu, wenn sich nicht aus dem Genehmigungserfordernis selbst oder den mit ihm in Zusammenhang stehenden Bestimmungen ausnahmsweise etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – BVerwG 6 C 1.03 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 19.05.2015 – 8 LB 92/14 –, juris, RdNr. 31, m.w.N.; OVG NW, Urt. v. 16.12.1981 – 14 A 1894/81 –, NJW 1982, 1771).

71

Für eine solche Ausnahme bestehen bei einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG keine Anhaltspunkte. Die Erreichung des mit diesem Zustimmungsvorbehalt verfolgten Zwecks ist durch eine Rückwirkung nicht gefährdet. Wie sich aus den antragstellerbezogenen Versagungsgründen etwa des § 11 Nr. 6 und 7 i.V.m. § 12 Abs. 1 BBergG ergibt, sind Erlaubnis und Bewilligung grundsätzlich an die Person des Inhabers gebundene Berechtigungen. Bei freier Übertragbarkeit könnten diese subjektiven Erteilungsvoraussetzungen unterlaufen werden. Im Widerstreit zwischen der Inhaberbindung einerseits und dem Bedürfnis nach Verkehrsfähigkeit solcher Berechtigungen andererseits hat sich der Gesetzgeber sachgerecht für die Übertragbarkeit mit sachlich begrenzter behördlicher Zustimmungsbedürftigkeit entschieden (Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 2). Eine Rückwirkung der behördlichen Zustimmung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses stellt dieses gesetzgeberische Ziel nicht in Frage.

72

bb) Auch neigt der Senat zu der Auffassung, dass nicht nur der Bewilligungsinhaber, sondern auch der Erwerber einer Bewilligung einen Anspruch auf Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1 BBergG geltend machen kann (so Manten, UPR 2010, 429, [431]; a.A.: Kühne, a.a.O., § 22 RdNr. 10, mit der Begründung dass nur der Inhaber der Berechtigung das Verfügungsrecht habe). Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Vorschrift des § 22 Abs. 1 BBergG, wie etwa gegenüber dem Eigentümer der von der Bewilligung betroffenen Grundstücke, drittschützende Wirkung hat (vgl. dazu Vitzthum/Piens, a.a.O., RdNr. 13; VG Schwerin, Urt. v. 31.08.2006 – 2 A 395/04 –, juris).

73

§ 22 Abs.1 BBergG bestimmt nicht, auf wessen Antrag die Zustimmung zur Übertragung der Bergbauberechtigung bei Nichtvorliegen der in der Person des Erwerbers liegenden Versagungsgründe zu erteilen ist, wer also zugleich auf die Zustimmung Anspruch hat.

74

Allgemein gilt: Ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, kann das von dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch umfasste Recht verletzen, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 – BVerwG 6 C 8.01 –, juris, RdNr. 18). So bedeutet etwa der Umstand, dass ein Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer auszuüben ist, nicht, dass nur ihm gegenüber eine Regelung getroffen wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts wird die Rechtssphäre beider Vertragsteile berührt. § 25 BauGB eröffnet die Möglichkeit, dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner aufzuzwingen. Für den Erstkäufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsakts darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann. Der Eingriff in die Rechtsstellung des Käufers ist auch unabhängig davon, ob die §§ 24 ff. BauGB drittschützenden Charakter im Sinne der Schutznormtheorie haben (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 15.02.2000 – BVerwG 4 B 10.00 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

75

Geht es um die Frage, ob dem Erwerber eines Rechts ein Antragsrecht und zugleich der Anspruch auf den beantragten Verwaltungsakt zustehen soll, ist – wenn das Gesetz zur Frage der Antragberechtigung schweigt – ebenfalls in den Blick zunehmen, dass der Verkäufer und der Käufer gleichermaßen an der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und der Erteilung der erforderlichen Genehmigung interessiert sind (vgl. zur Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG: BVerwG, Urt. v. 09.04.1976 – BVerwG IV C 75.74 –, juris, RdNr. 18). Wäre der Käufer vom Betreiben des Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen, müsste er sein Interesse an der Durchführung dieses Verfahrens notfalls dadurch zu verwirklichen suchen, dass er vom Verkäufer die Antragstellung und eventuell auch die Einlegung von Rechtsmitteln verlangt und, sollte sich der Verkäufer weigern, im Zivilrechtsweg gegen den Verkäufer vorgeht. Eine solche "Verschiebung" und – zumindest in den praktischen Konsequenzen – beträchtliche Erschwerung des Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen, hat offensichtlich wenig für sich (BVerwG, Urt. v. 09.04.1976, a.a.O.).

76

Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt in den Fällen des § 22 Abs. 1 BBergG vor. Der Erwerber der Bewilligung ist in aller Regel mindestens gleichermaßen an der Durchführung des Kauf- bzw. Übertragungsvertrages interessiert wie der Verkäufer.

77

Dafür, dass dem künftigen Bewilligungsinhaber ein Antragsrecht und – bei Fehlen von Versagungsgründen – ein Zustimmungsanspruch zusteht, spricht auch der Umstand, dass die Erteilung der Zustimmung insbesondere von persönlichen Eigenschaften und vom Verhalten des Erwerbers abhängig ist, was die Klägerin als "besondere Regelungsnähe" bezeichnet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG darf die Zustimmung zur Übertragung nur versagt werden, wenn bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorliegt. Dies u.a. ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 11 Nr. 6 BBergG) oder bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG). Diese Versagungsgründe gelten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch für die Bewilligung.

78

cc) Einer Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG dürfte auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass die Verkäuferin der Bewilligung, die (S.) GmbH & Co.KG, bereits aufgelöst und die Firma erloschen ist mit der Folge, dass eine Bekanntgabe der Zustimmung an sie nicht mehr möglich ist.

79

(1) Die behördliche Genehmigung eines privaten Rechtsgeschäfts durch Verwaltungsakt entfaltet zwar regelmäßig erst dann Wirkung, wenn sie allen Beteiligten bekannt gegeben wurde (vgl. Bayreuther, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Vor § 182 RdNr. 17). Gemäß § 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA wird ein Verwaltungsakt gegenüber denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Demzufolge hätte die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG bis zum Erlöschen der Fa. (S.) GmbH & Co.KG zumindest auch dieser bekannt gegeben werden müssen, damit der zwischen ihr und der Klägerin geschlossene Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25./28.09.1998 hätte Wirksamkeit erlangen können. Nach dem Erlöschen der Bewilligungsinhaberin kann ihr gegenüber eine (wirksame) Bekanntgabe nicht mehr erfolgen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 RdNr. 176; OVG LSA, Beschl. v. 29.08.2011 – 4 L 90/11 –, juris, RdNr. 3 ff.).

80

(2) Es kommt jedoch eine Bekanntgabe der Zustimmung an den Gesamtrechtsnachfolger der (S.) GmbH & Co.KG in Betracht.

81

Die (S.) GmbH & Co.KG wurde nach Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters, der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH, aufgelöst und am 02.01.2007 im Handelsregister gelöscht (vgl. Bekanntmachung des Amtsgerichts Jena vom 17.01.2007 [HRA 202443]). Bei der (S.) GmbH & Co. KG handelte es sich offenbar um eine zweigliedrige Kommanditgesellschaft. Laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Gera [HRA 2443] (Bl. 220 ff. der Beiakte A) war zuletzt nur noch ein Kommanditist, die (K.) GmbH mit Sitz in L-Stadt, an der Gesellschaft als Kommanditistin beteiligt. Der Wegfall der Komplementärin bei einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft führt zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZR 11/16 –. juris, RdNr. 8, m.w.N.). Dies dürfte bedeuten, dass mit dem Ausscheiden der (S.) Verwaltungsgesellschaft mbH die (K.) GmbH alleinige Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung wurde.

82

Die Rechtsfolgen im Fall der Gesamtrechtsnachfolge sind in § 22 Abs. 2 BBergG geregelt. Danach geht mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung das Recht auf die Erben über (Satz 1). Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden (Satz 2). Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen (Satz 3). Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist (Satz 4). Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend (Satz 5). Die Bewilligung geht daher – gerade auch bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen – ohne behördliche Zustimmung auf den Rechtsnachfolger über. Da Satz 4 nicht in die Verweisung nach Satz 5 eingeschlossen ist, findet der Rechtsvorgang ohne Zwischenschaltung einer behördlichen Kontrolle statt; die Behörde hat allenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs nach
§ 18 Abs. 1 z.B. i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (Kühne, a.a.O., RdNr. 16). Der Umstand, dass der Rechtsübergang hier nicht, wie in § 22 Abs. 2 Satz 3 BBergG verlangt, der Bergbehörde unverzüglich angezeigt wurde, dürfte nicht zum Verlust des Rechts geführt haben.

83

Auch die danach erfolgten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, dürften einen Übergang der Bewilligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zur Folge gehabt haben. Die (frühere) Kommanditistin, die (K.) GmbH in L-Stadt, wurde gemäß Bekanntmachung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur vom 23.09.2011 als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2011 mit der (...) Asphaltwerke GmbH mit Sitz in L-Stadt [HRB 20872] verschmolzen. Die Eintragung einer Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers bewirkt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandungsgesetzes (UmwG) den Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger. Auch dies stellt einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2016 – VII ZR 298/14 –, juris, RdNr. 27). Die (...) Asphaltwerke GmbH in L-Stadt verlegte nach der Bekanntmachung des Amtsgerichts Montabaur vom 08.01.2014 ihren Sitz nach F-Stadt. Seit dem 23.12.2013 ist diese Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal [HRB 20172] eingetragen, und seit dem 15.05.2014 trägt die Gesellschaft die Firma (N.) Naturstein GmbH. Die letzte Eintragung im Handelsregister datiert vom 08.05.2018; diese Gesellschaft existiert also nach derzeitigem Stand noch. Ihr könnte die Zustimmung noch bekannt gegeben werden.

84

dd) Eine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG ist aber – jedenfalls derzeit – nicht möglich, weil ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegt.

85

Nach dieser Vorschrift darf die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, vorliegt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG gilt für die Versagung der Bewilligung § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Dem entsprechend darf die Zustimmung zur Übertragung einer Bewilligung nur aus den Gründen des § 11 Nr. 6 bis 10 BBergG versagt werden (vgl. Kühne, a.a.O.,
§ 22 RdNr. 12). Gemäß § 11 Nr. 7 BBergG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können. Das Erfordernis der glaubhaft zu machenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus den rohstoffwirtschaftlichen Zielen des Gesetzes. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller zur Finanzierung seines Vorhabens lediglich Vorstellungen oder Pläne entwickelt; auch Finanzierungszusagen, die von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiss ist, sind zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht geeignet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, dass er die Finanzierung durch Eigenmittel oder Fremdmittel verlässlich gewährleisten kann (zum Ganzen: Franke, a.a.O., RdNr. 10).

86

Diese Voraussetzung ist derzeit nicht mehr erfüllt. In ihrem Schreiben vom 02.06.1999 teilte die Klägerin dem Bergamt Staßfurt mit, dass sie hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten für eine ordnungsgemäße Aufsuchung bzw. Gewinnung, das Wiederurbarmachen der Oberfläche sowie die Anschaffung von Betriebsanlagen etc. zunächst von einem Entwicklungsbetrag in Höhe von ca. 1 Mio. DM ausgehe. Zu einer ggf. später erfolgenden, zusätzlichen Entwicklung an dem angegebenen Standort werde dann zu gegebener Zeit im notwendigen Umfang auf Bankdarlehen zurückgegriffen. Zur Bestätigung, dass die für einen ordnungsgemäßen Abbau bzw. die für eine insgesamt ordnungsgemäße Gewinnung und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können, legte die Klägerin eine Auskunft der Commerzbank vom 07.06.1999 (Bl. 180 der Beiakte A) vor.

87

Damit mag die Klägerin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft gemacht haben. Dass die finanzielle Leistungsfähigkeit vor 19 Jahren glaubhaft gemacht wurde, genügt aber nicht, um auch heute noch eine Zustimmung erteilen zu können. Die Klägerin hätte erneut – ggf. durch eine aktualisierte Finanzierungsbestätigung einer Bank – glaubhaft machen müssen, dass sie auch weiterhin finanziell in der Lage ist, die Gewinnungstätigkeit durchzuführen. Daran fehlt es derzeit.

88

1.2.2. Die Klägerin hat aber auch dann keinen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, wenn eine Zustimmung rückwirkend erteilt werden könnte und der Klägerin damit rückwirkend eine Recht zur Stellung eines Verlängerungsantrages erwachsen sollte. Deshalb hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, der Klägerin – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung beantragt – Gelegenheit zu geben, die Angaben zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.

89

Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG ist eine Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung zulässig.

90

a) Die Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung vom 05.08.1992 kommt nicht in Betracht, weil mit der Gewinnung der darin bezeichneten Bodenschätze vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung nicht begonnen wurde.

91

aa) Allerdings verlangt § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige" Gewinnung des Bodenschatzes im Sinne dieser Regelung stattgefunden haben muss. Insoweit besteht im Wortlaut ein Unterschied zu der die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG regelnden Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, die für einen Verlängerungsanspruch voraussetzt, dass das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

92

In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 8/1315, S. 90) wird zu § 16 Abs. 4 und 5 BBergG ausgeführt:

93

"Erlaubnis und Bewilligung sind entsprechend der mit dem neuen Konzessionssystem verbundenen Zielsetzung in jedem Falle zu befristen; sogenannte „ewige" Bergbauberechtigungen werden also in Zukunft nicht mehr begründet werden können. Nach Ablauf der Frist erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung.

94

Eine einheitliche Behandlung von Erlaubnis und Bewilligung verbietet sich allerdings nach der Natur der damit verbundenen Tätigkeiten...

95

Bei der Bewilligung und beim Bergwerkseigentum ist … schon wegen der beschränkten Übersehbarkeit der in Betracht kommenden Zeiträume ein elastischeres System angebracht. Die Frist ist in jedem Einzelfall zunächst danach zu bemessen, welche Zeit für die Durchführung der Gewinnung angemessen ist (Absatz 5 Satz 1). Die Dauer von fünfzig Jahren darf jedoch nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen überschritten werden, nämlich nur dann, wenn dies mit Rücksicht auf die für die beabsichtigte Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist (Absatz 5 Satz 2). Die „Investitionen" sind hier deshalb als Kriterium ausgewählt worden, weil sie bei der ungewöhnlichen Länge des Beurteilungszeitraumes von allen in Betracht kommenden Maßstäben die geeignetste Grundlage für die möglichst größte Objektivität bilden. Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Lagerstätten wird eine Verlängerung der Berechtigungen zugelassen, wobei der Endzeitpunkt unter Berücksichtigung einer planmäßigen und ordnungsgemäßen Ausbeutung des Vorkommens festzusetzen ist…"

96

Danach ist das Merkmal der "ordnungs- und planmäßigen Gewinnung" nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Verlängerung, sondern nur Maßstab für die Bestimmung der zu verlängernden Frist (vgl. Kühne, a.a.O., § 16 RdNr. 52).

97

Gegen das Erfordernis, dass vor Ablauf der Bewilligung bereits eine "ordnungs- und planmäßige Gewinnung" bereits stattgefunden haben muss, spricht zudem, dass das BBergG in § 18 Abs. 3 BBergG Sonderregelungen enthält, die Vorsorge dafür treffen, dass die Gewinnungstätigkeit zügig aufgenommen und durchgeführt wird. Danach ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist (Satz 1). Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat (Satz 2). In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 91) heißt es hierzu:

98

"Auch die nicht ausgeübte Bewilligung muss entsprechend dem oben für die Erlaubnis erläuterten Grundgedanken widerrufen werden können. Im Hinblick darauf, dass die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen ein längeres Stadium der Vorbereitung und in aller Regel größere Investitionen als die Aufsuchung erfordert, können hier nicht dieselben Fristen wie nach Absatz 2 für die Erlaubnis gelten.

99

Eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung muss aber grundsätzlich ausreichen, um auch hier festzustellen, dass der Inhaber nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen. Allerdings lassen sich Fälle nicht ausschließen, wo Gründe, die der Inhaber der Bewilligung nicht zu vertreten hat, die also außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, eine längere Untätigkeit erfordern können. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers werden dabei besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Diese Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein."

100

Liegen etwa Gründe im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung der Bewilligung ausscheiden sollte.

101

bb) Der Senat teilt aber die Auffassung des Beklagten, dass eine Verlängerung der Bewilligung nicht in Betracht kommt, wenn eine verlängerte Bewilligung gemäß § 18 Abs. 3 BBergG (sofort) zu widerrufen wäre. Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben.

102

(1) § 18 Abs. 3 BBergG findet hier ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass für die in Rede stehenden Bodenschätze "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen" die Sonderregelungen des BodSchVereinhG und damit auch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG zu berücksichtigen sind. Danach gilt für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft. Diese Vorschrift ist nicht anstelle, sondern neben der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 3 BBergG anzuwenden.

103

§ 2 Abs. 3 BodSchVereinhG verfolgt den Zweck der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (BT-Drs. 13/3876, S. 4). Neben der Verkürzung der Frist auf 18 Monate wird ein gegenüber § 18 Abs. 3 BBergG zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme der Gewinnung festgelegt, indem dieser allgemeine Tatbestand durch die Einreichung eines Betriebsplans nachgewiesen werden muss (vgl. Herrmann, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., Anhang RdNr. 27). Während § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen ausgeht, enthält § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG eine das Instrumentarium jener Vorschrift ergänzende und diese in zweierlei Hinsicht modifizierende punktuelle Sonderregelung: Sie verkürzt mit dem Ziel einer zügigen Rechtsangleichung die Widerrufsfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG auf 18 Monate und bestimmt, dass jene Frist (nur) durch Einreichung eines Betriebsplans eingehalten werden kann. Im Übrigen eröffnet § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG den Weg zu § 18 Abs. 3 BBergG (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 – 2 K 561/98 –, ZfB 2000, 66 [71]); vgl. auch Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 [2696]). Auch die bisher dazu vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Chemnitz, a.a.O., VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 – 1 K 484/13 –, juris, RdNr. 17; VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 – 5 A 160/13 –, juris, RdNr. 43 ff.) gehen davon aus, dass § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG neben § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG anzuwenden ist, dass also, wenn nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen, ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn – entweder – die Gewinnungstätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde – oder – nicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG ein Betriebsplan eingereicht wurde. Eine andere Beurteilung würde die Inhaber von Bewilligungen für nach den Übergangsvorschriften des Einigungsvertrages und des BodSchVereinhG (noch) bergfreie Bodenschätze gegenüber den Inhabern sonstiger Bewilligungen privilegieren, was dem dargestellten Zweck des § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen widersprechen würde.

104

(2) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG sind erfüllt. Die Gewinnung der in der Bewilligungsurkunde bezeichneten Bodenschätze wurde nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen.

105

(2.1) Die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG begann mit der Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992 zu laufen. Der Beginn änderte sich nicht durch die nachfolgenden Übertragungen der Bewilligung.

106

Durch eine Übertragung der Bewilligung wird die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht erneut in Lauf gesetzt (so auch VG Chemnitz; Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm, die für den Fristbeginn allein an die Erteilung der Bewilligung anknüpft. Andernfalls wäre das Instrument der Übertragung nach § 22 BBergG geeignet, die Widerrufsmöglichkeit in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG zu unterlaufen, um damit letztlich eine vom Gesetzgeber weder volkswirtschaftlich noch energiepolitisch gewollte (bloße) Vorratshaltung zu zementieren (VG Chemnitz, a.a.O.). Mit einer fortlaufen Weiterübertragung der Bewilligung könnte eine bergrechtliche Bewilligung auch ohne Aufnahme der Gewinnungstätigkeit auf Dauer und damit entgegen dem Zweck der Widerrufsregelungen aufrechterhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der gegenteiligen Auffassung des VG Potsdam (Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 17), nicht anzuschließen. Allein der Umstand, dass der neue Bewilligungsinhaber, wenn der Drei-Jahres-Zeitraum schon bei der Übernahme abgelaufen war oder der Ablauf der Frist kurz bevorsteht, bereits kurz nach der Übernahme der Bewilligung damit rechnen muss, dass ihm gegenüber ein Widerruf ausgesprochen wird, obwohl er willens und in der Lage ist, mit der Gewinnung zu beginnen, rechtfertigt es nicht, die Frist entgegen dem Wortlaut der Norm mit der Übertragung neu beginnen zu lassen. Der Dritte trägt vielmehr das Risiko, dass mit dem Abbau wegen über dreijähriger Untätigkeit nicht begonnen werden kann und muss dies bei seiner Planung mit in den Blick nehmen (VG Chemnitz, a.a.O.).

107

(2.2) Innerhalb des Zeitraums von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung wurde die Gewinnung nicht aufgenommen. Das Bewilligungsfeld ist bis heute unverritzt.

108

Die Klägerin kann sind nicht mit Erfolg darauf berufen, es seien im Zusammenhang mit den Betriebsplanverfahren, dem Raumordnungs- sowie dem Planfeststellungsverfahren umfangreiche Tätigkeiten durchgeführt worden, insbesondere habe die Fa. (R.) GmbH & Co.KG ein hydrogeologisches Gutachten, eine Umweltverträglichkeitsstudie sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan erarbeiten lassen.

109

Gewinnen (Gewinnung) ist gemäß § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Zu den vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten gehören etwa der Feldesaufschluss, die Beseitigung von Abraum oberhalb von Bodenschätzen, die im Tagebau gewonnen werden, der Einbau der Abbau- oder Fördereinrichtungen, die Wasserhaltung und Bewetterung, sowie Schacht- und Tunnelbauarbeiten (vgl. Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl, § 4 RdNr. 6). Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören zwar auch die Erkundung der Grundwasserverhältnisse und die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 – BVerwG 7 C 5.90 –, juris, RdNr. 29). Zur Gewinnung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG gehören solche Tätigkeiten aber nur dann, wenn sie von einem zugelassenen Betriebsplan und – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2a BBergG – von einem in einem Planfeststellungsverfahren zugelassenen Rahmenbetriebsplan umfasst sind (vgl. VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 36). Gemäß § 51 Abs. 1 BBergG dürfen u.a. Gewinnungsbetriebe nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmen aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Insoweit besteht ein Unterschied etwa zur Grundabtretung zugunsten eines Gewinnungsbetriebes nach §§ 77 ff. BBergG, die keine Betriebsplanzulassung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O., RdNr. 50). § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geht von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen aus (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Ein zugelassener Betriebsplan lag hier aber zu keinem Zeitpunkt vor.

110

(2.3) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG, unter denen ein Widerruf der Bewilligung trotz Überschreitung der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht zulässig ist, liegen nicht vor. Diese Ausnahme gilt nur, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

111

Die Klägerin kann sich nicht auf sonstige, vom Bewilligungsinhaber nicht zu vertretende Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG berufen, da solche Gründe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Unterbrechung, nicht aber für die hier in Rede stehende Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 42). Um dem Bergbauunternehmer für den Fall, dass eine Verzögerung im Zulassungs- bzw. Planfeststellungsverfahren eintritt, die Möglichkeit zu geben, nicht tatenlos den Ablauf der in § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geregelten Frist abwarten und den Widerruf der Bewilligung in Kauf nehmen zu müssen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 57b BBergG dem Bergbauunternehmer die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf vorzeitigen Beginn zu stellen. Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18). Einwendungen, die sich auf das Planfeststellungsverfahren und die dort geforderten Unterlagen beziehen, sind für das Widerrufsverfahren unerheblich; lässt die Bergbehörde trotz Einreichung der vollständigen Betriebsplanunterlagen den erforderlichen (Rahmen-)Betriebsplan nicht zu, hat der Bewilligungsinhaber die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18).

112

Mithin müssten "Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung" des Bewilligungsinhabers die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit es erfordert haben, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld nicht aufgenommen wurde. Dies ist aber nicht der Fall.

113

Die Gründe dafür, dass vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht wie geplant mit der Gewinnungstätigkeit begonnen werden konnte, waren rechtlicher Art. Eine für die Gewinnungstätigkeit erforderliche Rahmen- und Hauptbetriebsplanzulassung lag nicht vor. Auch ein vorzeitiger Beginn der Ausführung des Vorhabens wurde nicht zugelassen. Nach dem Scoping-Termin am 27.04.1995 (Bl. 130 ff. der Beiakte C) stand dem Bergbauvorhaben nach der Einschätzung der oberen Wasserbehörde und des Staatlichen Amtes für Umweltschutz insbesondere die damalige Wasserhaushaltssituation entgegen. Es wurde festgehalten, dass über eine Zustimmung zum Vorhaben erst entschieden werden könne, wenn alle Wasserrechte zurückgegeben worden seien und somit Kapazitäten hinsichtlich der Wasserbilanz frei würden. Außerdem wurde auf die Qualitätsminderung des Grundwassers durch Infiltration von Saalewasser hingewiesen. Außerdem habe auch die Landwirtschaft Wasserrechte beantragt. Es sollte letztlich im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden, ob oder in welcher Form das Vorhaben realisiert werden könne.

114

War aber die Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG drei Jahre nach Erteilung der Bewilligung am 05.08.1992, mithin im August 1995 abgelaufen, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf erfolgen müssen. Auf die Frage, welche Gründe den Ausschlag dafür gaben, dass die (S.) GmbH & Co.KG und die Klägerin das Verfahren auf Zustimmung zur Übertragung über mehr als elf Jahre nicht weiterverfolgt haben und die Gewinnungstätigkeit auch deshalb nicht beginnen konnte, kommt es daher nicht entscheidend an.

115

(2.4) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewilligung während der gesamten Geltungsdauer der Bewilligung tatsächlich nicht widerrufen wurde.

116

Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG nicht anwendbar (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.06.2015 – 2 L 20/14 –, juris, RdNr. 23).

117

Dem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG steht auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 – BVerwG 7 A 8.09 –, juris, RdNr. 26, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 08.06.2015, a.a.O., RdNr. 24). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, das Bergamt Staßfurt habe durch die mit Bescheid vom 09.10.1998 ausgesprochene Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung an die (S.) GmbH & Co.KG und mit ihrem Verhalten bei der Bearbeitung des Zustimmungsantrages vom 01.06.1999 die Erwartung erweckt, sie werde die Bewilligung trotz der bis dahin nicht begonnenen Gewinnungstätigkeit – etwa mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren – nicht widerrufen, ist der Widerruf nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zum einen konnten weder die (S.) GmbH & Co.KG noch die Klägerin darauf vertrauen, dass die Bergbehörde auch bei fortdauernder Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit die Bewilligung nicht widerrufen werde. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich die Unternehmen im Vertrauen auf den unterbliebenen Widerruf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hatten, dass ihnen im Fall des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie selbst bereits in erheblichem Umfang Investitionen zur Aufnahme der Bodenschatzgewinnung getätigt haben.

118

(2.5) Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren, um ihr Gelegenheit zu geben, zu möglichen Widerrufsgründen nach § 18 Abs. 3 BBergG ergänzend vorzutragen. Die Klägerin hält dies insbesondere deshalb für erforderlich, weil sie bis zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen ist, dass "sonstige Gründe" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht nur die Unterbrechung, sondern auch die Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit rechtfertigen können. Dass "sonstige Gründe" nur für die Unterbrechung der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind, ergibt sich – wie oben bereits dargelegt – bereits in eindeutiger Weise aus dem Gesetzeswortlaut. Die Klägerin hatte während des gesamten Verfahrens hinreichend Gelegenheit, sich zu den Gründen zu äußern, die aus ihrer Sicht dazu führten, dass die Gewinnungstätigkeit nicht aufgenommen wurde.

119

b) Da hiernach eine Verlängerung der Bewilligung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil der Beklagte die Verlängerung sofort widerrufen müsste, kann letztlich offen bleiben, ob einer Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG auch entgegensteht, dass die Klägerin nicht erneut ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) und kein (aktualisiertes) Arbeitsprogramm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG vorgelegt hat, obwohl der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen entsprechender Unterlagen beanstandet hat. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zu einem (aktuellen) Arbeitsprogramm ergänzend vortragen zu können, hat der Senat deshalb nicht entsprechen müssen. Insoweit weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

120

Die Gründe für eine Versagung der Verlängerung sind in § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG nicht abschließend geregelt, vielmehr sind auch die für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zu beachtenden Versagungsgründe in den Blick zu nehmen.

121

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG (Urt. v. 03.03.2011 – BVerwG 7 C 4.10 –, juris, RdNr. 25 f.) regelt jene Vorschrift die Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 7 BBergG nicht abschließend. Zur Begründung hat das BVerwG ausgeführt:

122

"Als Sonderregelung enthebt sie von der Beachtung der für die Ersterteilung geltenden Vorschriften, soweit es um die Bewältigung von Konkurrenzsituationen geht (§ 14 Abs. 2 BBergG). In dieser Hinsicht ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Rechtsstellung des Erlaubnisnehmers gestärkt worden, um kapitalintensive und risikoreiche Aufsuchungsvorhaben zu begünstigen (BTDrucks 8/3965 S. 134). Insoweit normiert die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" – nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben – im Regelfall eine strikte Bindung der Behörde, von der nur bei Vorliegen von atypischen Umständen abgewichen werden kann (vgl. Boldt/Weller a.a.O. § 16 Rn. 14, sowie allgemein zuletzt Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 <270> m.w.N. = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 8).
Daneben ist jedenfalls ein Teil der Versagungsgründe des § 11 BBergG bei der Prüfung eines Verlängerungsantrags weiterhin zu beachten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bestimmte Versagungsgründe bereits durch die erstmalige Erteilung verbraucht sein können. Das gilt aber keinesfalls für die Versagungsgründe, die zusammen mit der Befristung der Erlaubnis und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Erlaubnisunternehmers eine zügige und intensive Aufsuchungstätigkeit sichern sollen. Deswegen ist § 11 Nr. 3 BBergG auch bei der Verlängerungsentscheidung zu beachten. Denn gerade mit der Verlängerung soll dem Erlaubnisnehmer die Gelegenheit gegeben werden, die Aufsuchung voranzutreiben bzw. zu einem Abschluss zu bringen. Diese Bewertung setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus. Der Erlaubnisnehmer muss dann auch glaubhaft machen, dass die zur Umsetzung des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG)."

123

Diese Grundsätze lassen sich auf die Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG übertragen. Deshalb sind diejenigen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu beachtenden Versagungsgründe zu berücksichtigen, die durch die erstmalige Erteilung nicht verbraucht sind, mithin diejenigen, die zusammen mit der Befristung der Bewilligung und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Bewilligungsinhabers eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit sichern sollen.

124

Dazu gehört der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26), so dass die Klägerin hätte glaubhaft machen müssen, dass sie die Mittel für die Durchführung der Gewinnung der Bodenschätze aufbringen kann; insoweit gelten dieselben Erwägungen, wie sie oben im Rahmen der Versagungsgründe für die Zustimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG) dargestellt sind. Zu beachten ist aber auch der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG, der gegeben ist, wenn der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

125

Zum Vorliegen eines Arbeitsprogramms nach § 11 Nr. 3 BBergG im Rahmen der Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 03.03.2011 (a.a.O., RdNr. 17 ff.) ausgeführt:

126

"Das Arbeitsprogramm, das von der Bergbehörde geprüft und insoweit mit ihr abgestimmt ist, soll die Möglichkeit einer sachgerechten Untersuchung des Erlaubnisfeldes in angemessener Zeit belegen, damit die Erschließung gewinnungswürdiger Bodenschätze nicht blockiert wird. An diesen Vorgaben muss sich der Erlaubnisnehmer, der ein realistisches, seinen Möglichkeiten angepasstes Konzept vorzulegen hat, auch nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis messen lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund (möglicher) Konkurrenzsituationen. Denn das Arbeitsprogramm hat zu seinen Gunsten den Ausschlag gegeben und schirmt ihn nunmehr vor der Konkurrenz ab; § 14 Abs. 2 BBergG findet nämlich im Interesse des Erlaubnisnehmers an der weiteren Nutzung bereits getätigter Investitionen bei der Verlängerungsentscheidung keine Anwendung. Eine solche Privilegierung wäre aber nicht gerechtfertigt, wenn sich eine auf dem Papier überlegene, gegebenenfalls ehrgeizige Planung nicht auch in der praktischen Umsetzung bewähren müsste und der Erlaubnisnehmer nunmehr von vornherein nur noch auf eine "durchschnittliche" Bemühung, die darüber hinaus nur schwer zu fassen wäre, verweisen könnte. Dieses Argument gilt auch dann, wenn bei Erteilung der Erlaubnis noch kein Mitbewerber vorhanden war; denn zwischenzeitlich können Mitinteressenten hinzukommen. Das auf einer Prognose beruhende Arbeitsprogramm und die rückschauende Betrachtung im Rahmen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG stehen somit nicht beziehungslos nebeneinander."

127

Das in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG für die Erteilung einer Bewilligung geforderte Arbeitsprogramm soll die Behörde in die Lage versetzen, die Vereinbarkeit der beabsichtigten Gewinnung mit der rohstoffwirtschaftlichen Zielsetzung des Gesetzes (§ 1 Nr. 1 BBergG) zu beurteilen. Da (auch insoweit) in Konkurrenzsituation die Qualität des Arbeitsprogramms ausschlaggebend ist (§ 14 Abs. 2 BBergG), muss es den finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten des Antragstellers entsprechen (Franke, a.a.O., § 12 RdNr. 5). Das Arbeitsprogramm muss gezielte, gerade für die Durchführung dieser Gewinnung maßgebliche Aussagen machen; das werden in erster Linie Aussagen über die technische Durchführung der Gewinnung sein, die dabei benötigten und einzusetzenden Betriebsanlagen und -einrichtungen unter und über Tage in dem für die Durchführung des geplanten Vorhabens ausreichenden Umfang sowie ein Zeitplan; er soll der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit zur Überprüfung geben, ob der Zeitrahmen für das Vorhaben angemessen und ausreichend ist (Vitzthum/Piens, a.a.O., § 12 RdNr. 10).

128

An einem solchen (aktuellen) Arbeitsprogramm fehlt es hier. Die ursprüngliche Bewilligungsinhaberin, die Fa. (D.) GmbH, legte zwar mit ihrem Antrag vom 11.03.1992 (Bl. 124 der Beiakte A) ein Arbeitsprogramm für die Gewinnung der Bodenschätze vor (vgl. Bl. 115 der Beiakte A), das von einem Abbauzeitraum von ca. 18 Jahren ausging. Für die Verlängerung der Bewilligung genügt dieses ursprüngliche Arbeitsprogramm aber nicht. Denn die Bewertung, ob die Gewinnung begonnen und zu einem Abschluss gebracht werden kann, setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26). Ein aktualisiertes Arbeitsprogramm ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin sich das ursprüngliche Arbeitsprogramm der Fa. (D.) GmbH zu Eigen macht, und die Klägerin – abweichend von diesem ursprünglichen Arbeitsprogramm – von einem Zeitraum von (nur noch) 15 Jahren ausgeht. Ihre Erklärung vom 02.06.1999, dass sie alle sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergebenden Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen werde, genügt insoweit nicht.

129

2. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.09.1998 auf sie zuzustimmen. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

130

Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.07.1993 – BVerwG 4 B 110.93 –, juris, RdNr. 3).

131

So liegt es hier. Durch die begehrte Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG kann die Klägerin ihre subjektive Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die Bewilligung, zu deren Übertragung die Klägerin die Zustimmung begehrt, ist bereits erloschen und kann aus den oben dargelegten Gründen nicht gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlängert werden.

132

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

133

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

134

D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 257.815,00 € (zweihundertsiebenundfünfzigtausendachthundertfünfzehn EURO) festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Widerruf einer ihr unter dem 20.07.1993 erteilten bergbaulichen Bewilligung zur Gewinnung für den bergfreien Bodenschatz Gesteine zur Herstellung von Schotter und Split für das in den Gemeinden … , … und … liegende Bewilligungsfeld "Lerchenhügel" mit einem Flächeninhalt 522.900 m² angefochten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte den Widerruf zu Recht auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.04.1996 – VereinheitlichungsG – gestützt habe, da nach dieser Vorschrift § 18 Abs. 2 und 3 des BundesberggesetzesBBergG – mit der Maßgabe gelte, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate sowie die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplans achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes betrage und die Klägerin innerhalb dieser Frist keinen Betriebsplan eingereicht habe. Der am 11.04.1997 eingereichte Hauptbetriebsplan sei zwar innerhalb der am 22.10.1997 abgelaufenen Frist eingereicht worden, sei aber unabhängig von seinem Inhalt nicht zulassungsfähig. Die Zulassung eines Hauptbetriebsplans könne nur erfolgen, wenn zuvor ein Rahmenbetriebplan zugelassen worden sei. Die Klägerin sei schon deshalb verpflichtet, einen Rahmenbetriebsplan zu erstellen und genehmigen zu lassen, weil sie vom Bergamt Halle mit bestandskräftigem Bescheid hierzu verpflichtet worden sei. Im Übrigen bedürfe die Gewinnung des Bodenschatzes im Bewilligungsfeld aber auch aus materiellen Gründen unverändert bis heute eines Rahmenbetriebsplans. Es spreche viel dafür, dass die Vorlage des Betriebsplans nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG auch dann nicht unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht vorlägen. Die Klägerin vermöge nicht aufzuzeigen, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen eine Nichteinreichung eines Rahmenbetriebsplanes oder eine spätere Einreichung erforderten. Zudem spreche Vieles dafür, dass nur solche Gründe im Sinne dieser Vorschrift angeführt werden könnten, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder bezögen. Auf örtlich davon entfernte Bewilligungsfelder oder gar auf die Umstände anderer Bewilligungsinhaber könne dagegen nicht abgestellt werden. Es lägen auch keine sonstigen Gründe für die Unterbrechung vor, die die Klägerin nicht zu vertreten habe. Keine solchen Gründe seien Umstände, die im Planfeststellungsverfahren gegen die Durchführung der Maßnahme sprechen könnten, wie eine, hier aber nicht durchgeführte, negative Umweltverträglichkeitsprüfung, der Feststellung, das Vorhaben entspreche nicht den Zielen der Raumordnung, der möglicherweise nicht möglichen Befreiung nach dem Naturschutzgesetz sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes als auch hinsichtlich der teilweise das Bewilligungsfeld erfassenden Satzungslage der Gemeinde … . Denn keiner dieser Umstände sei geeignet, die Einreichung eines den Vorschriften des Bundesberggesetzes entsprechenden Rahmenbetriebsplanes zu verhindern. Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Projektierungsprozess für die Bundesautobahn A 143 sei kein solcher Umstand. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden sei, sei diese Frage für die Planungen bis zum Jahre 1998 ohne Bedeutung gewesen.

4

§ 18 BBergG sehe genauso wie § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG einen gebundenen Widerruf vor. Wenn der Tatbestand erfüllt sei, sei dem Beklagten die Entscheidung vorgegeben. Anders als bei § 49 VwVfG gebe es keine Entscheidungsfrist. Die Rücknahme habe auch dann zu erfolgen, wenn zwischen der Stellungnahme des Betroffenen und dem Widerruf mehr als ein Jahr verstrichen sei. Die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 48 Abs. 4 VwVfG sei auch deshalb nicht anwendbar, weil § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG dazu diene, möglichst schnell und umfassend die Rechtseinheit im Bundesgebiet wieder herzustellen. Durch die Aufhebung der Bewilligung gehe das Eigentum an den in der Bewilligung benannten Gesteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt im Bewilligungsgebiet auf den jeweiligen Grundeigentümer über. Dieser Eigentumsübergang könne und dürfe durch die Bergbehörde nicht durch Verfahrenverzögerungen verhindert werden.

5

2. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

6

2. 1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, nach juris, m.w.N.).

7

Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin formulierten Fragen nicht.

8

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Frage, ob "die Vorlage eines Betriebsplans nach § 2 Abs. 3 des VereinheitlichungsG auch dann nicht unterbleiben könne, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorlägen, ist schon deshalb in diesem Verfahren nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht vor allem angenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergGnicht vorliegen.

9

Soweit die Klägerin weiterhin die Frage, ob "in Bezug auf § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nur solche Gründe zu berücksichtigen seien, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder beziehen, für klärungsfähig und –bedürftig hält, trifft dies ebenfalls nicht zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nämlich nicht auf dieser Annahme. Das Verwaltungsgericht ist nur davon ausgegangen, dass zudem "Vieles dafür spreche", dass nur solche Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG angeführt werden können, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder beziehen. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage daher weder abschließend entschieden noch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

10

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, es sei im Berufungsverfahren klärungsbedürftig. ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerruf nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG unterscheide sich vom Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG auch insofern, als dass die Jahresfrist des § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG im Gegensatz zu § 18 Abs. 3 BBergG keine Anwendung finde, trifft dies ebenso wenig zu. Diese Frage würde sich im Berufungsverfahren bereits deshalb nicht stellen, weil schon bei Anwendung des § 18 Abs. 3 BBergG die Frist der §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 BBergG nicht gilt. Bei dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 3 BBergG ist die Jahresfrist des § 49 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nämlich schon gar nicht anwendbar, weil die Widerrufsgründe des § 18 BBergG eine differenzierte bergbauspezifische abschließende Regelung darstellen. Für Berechtigungen nach dem BBergG gelten die §§ 18 BBergG und 49 VwVfG zwar nebeneinander. Dabei wird aber dem Berechtigungsinhaber lediglich bei Anwendung der Widerrufsmöglichkeiten nach § 49 Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 VwVfG Vertrauensschutz eingeräumt, weil er in allen anderen Fällen, insbesondere in denen des § 18 BBergG mit der Möglichkeit des Widerrufs rechnen musste oder die Tatsachen, die den Widerruf auslösen, in seiner Sphäre liegen (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzhum, Bundesberggesetz, 2. Aufl., § 18 RdNr. 16). Nach § 5 BBergG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auch das Verwaltungsgericht Chemnitz geht davon aus, dass bei dem Widerruf von Bergwerkeigentum nach § 18 Abs. 4 BBergG die Jahresfrist des § 49 VwVfG nicht anzuwenden ist (VG Chemnitz Urt. v. 30.04.2008 – 2 K 24/08 –, bestätigt durch Sächs.OVG, Beschl. v. 20.08.2010 – 4 A 325/08 –, ZfB 2011, 39-40; Juris RdNr. 5).

11

Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, grundsätzlich klärungsbedürftig sei die Frage, ob § 18 Abs. 3 BBergG der Behörde im Rahmen des Widerrufs des begünstigenden Verwaltungsakts Ermessen einräume, bedarf die Beantwortung dieser Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn sie lässt sich schon allein aufgrund des Wortlauts des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG beantworten: "Die Bewilligungist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist". Demnach handelt es sich unzweifelhaft um eine gebundene Entscheidung. Diese Auffassung entspricht auch der gängigen Kommentarliteratur (vgl. z.B. Boldt/Weller, BBergG, § 18 RdNr. 5) und entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 8/1315 Seite 90 f.).

12

2.2 Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für die angefochtene Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06 –, juris; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –-, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

14

Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, im Rahmen der Anwendung des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG seien die Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht anwendbar. Das Gegenteil ist der Fall. Es hat auf den Seiten 12 letzter Absatz bis Seite 15 erster Absatz geprüft, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG im Fall der Klägerin vorliegen und hat diese Frage mit Recht verneint.

15

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: "Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen eine Nichteinreichung eines Rahmenbetriebsplanes oder eine spätere Einreichung erfordern. Der Hinweis auf Abbaumöglichkeiten der Konkurrenz und die Marktsättigung mit den im Bewilligungsfeld abbaubaren Gesteinen genügt als Grund nicht. Die Bergfreiheit eines Bodenschatzes und die Bewilligung des Abbaus rechtfertigen sich allein aus dem Zweck, diesen Rohstoff zeitnah dem Markt zur Verfügung zu stellen. Das schließt es aus, Bewilligungen an Unternehmen zu erteilen oder beizubehalten, die ausschließlich der Hortung der Rohstoffe dienen. Das würde dem Zweck des BBergG, Sicherung der Rohstoffversorgung, diametral entgegenstehen. Letzteres sei aber der Kern des Vortrages der Klägerin, das Bewilligungsfeld solle erst aufgeschlossen und abgebaut werden, wenn die Marktpreise und die Nachfrage nach dem dementsprechenden Rohstoff angestiegen wären. Damit nutze die Klägerin ihre Bewilligung ausschließlich zur Hortung von Rohstoffen, indem sie den Zugriff sowohl des Grundstückseigentümers als auch anderer Unternehmer auf den Rohstoff unterbindet". Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt auch der Senat. Die Klägerin vermag diese Rechtsansicht nicht damit zu entkräften, dass sie erneut unter Hinweis auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Dipl.-Ing. von ... vom 18.07.2011 darauf hinweist, dass der Marktbedarf für Hartgestein im Marktraum Halle und Umgebung (ca. 50 km Radius) durch vorhandene Gewinnungsstellen gedeckt sei. Denn der Marktbedarf ist allenfalls ein aber keinesfalls der entscheidende Gesichtspunkt für die Frage, ob eine Ausnahme von der Widerrufspflicht der bergrechtlichen Bewilligung zu bejahen ist. Schon der Gesetzgeber hat zum Widerrufspflicht der Behörde Folgendes ausgeführt:

16

"Sinn und Zweck einer Erlaubnis können nur sein, dass das von ihr umfasste Feld möglichst intensiv und zügig auf das Vorhandensein von Bodenschätzen untersucht wird. Der Inhaber der Erlaubnis muss daher von dem ihm eingeräumten Recht auch Gebrauch machen und die Aufsuchung ohne wesentliche Unterbrechungen durchführen.

17

18

Auch die nicht ausgeübte Bewilligung muss entsprechend dem oben für die Erlaubnis erläuterten Grundgedanken widerrufen werden können. Im Hinblick darauf, dass die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen ein längeres Stadium der Vorbereitung und in aller Regel größere Investitionen als die Aufsuchung erfordert, können hier nicht dieselben Fristen wie nach Absatz 2 für die Erlaubnis gelten. Eine über dreijährige Untätigkeit oder Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung muss aber grundsätzlich ausreichen, um auch hier festzustellen, dass der Inhaber nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen. Allerdings lassen sich Fälle nicht ausschließen, wo Gründe, die der Inhaber der Bewilligung nicht zu vertreten hat, die also außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, eine längere Untätigkeit erfordern können. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers werden dabei besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Diese Gründe können sich aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles herleiten; für die wirtschaftliche Planung kann jedoch auch die allgemeine wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein".

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sanktioniert die in § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehene Möglichkeit des Widerrufs den Verstoß gegen die mit der Erlaubnis nach Sinn und Zweck des Gesetzes verbundene Erwartung, dass das Erlaubnisfeld möglichst intensiv und zügig auf das Vorhandensein von Bodenschätzen untersucht wird. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Um dem volkswirtschaftlichen Interesse Rechnung zu tragen, rohstoffhöffige Gebiete möglichst sachgerecht in angemessener Zeit zu untersuchen, müssen an die beabsichtigte Aufsuchung strenge Maßstäbe angelegt werden, um zu verhindern, dass durch unsachgemäße oder mangelhafte Aufsuchungsarbeiten die Erschließung von Rohstoffvorkommen blockiert und insoweit eine unproduktive Vorratshaltung betrieben wird (Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 4/10 –, juris RdNr. 15,13).

20

Diese Grundsätze gelten auch für die Bewilligung. Durch die Erlaubnis- und Bewilligungspflicht nach § 6 BBergG unterwirft das BBergG nämlich die Aufsuchung in gleicher Weise wie die anschließende Gewinnung einer präventiven staatlichen Kontrolle, die u.a. am gesetzgeberischen Ziel der Sicherung der Rohstoffgewinnung ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 a.a.O. RdNr. 12). Da der Bestandschutz von Erlaubnis und Bewilligung im Bergrecht nicht unterschiedlich, sondern im Wesentlichen gleich ausgeformt ist (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzhum, a.a.O. § 6 RdNr. 7), gelten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum volkswirtschaftlichen Interesse an der sachgerechten Erschließung rohstoffhöfiger Gebiete und an der Verhinderung einer unproduktiven Vorratshaltung zur Erlaubnis nach § 7 entsprechend für die Bewilligung nach § 8 BBergG.

21

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Interesse der Klägerin das Bewilligungsfeld erst dann aufzuschließen und abzubauen, wenn höhere Preise für den Rohstoff zu erzielen wären, den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht erfüllt, sondern eine vom Gesetzgeber nicht erwünschte Hortung von Rohstoffen zulasten des Grundstückseigentümers als auch anderer Unternehmer darstellt.

22

Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in der unklaren Planungslage der BAB A 143 keinen "sonstigen Grund" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG anerkannt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Entscheidend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das Planfeststellungsverfahren für die BAB A 143 deshalb für den für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt des 22.10.1997, bis zu dem die Klägerin einen Betriebsplan hätte einreichen müssen, keine Bedeutung haben konnte, weil der Planfeststellungsbeschluss für die BAB A 143 erst am 18.05.2005 ergangen ist und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az 9 A 20.05), welches nach dem Vortrag der Klägerin eine große Planungsunsicherheit bei ihr verursacht habe, vom 17.01.2007 stammt.

23

Ebenso wenig kann die Klägerin sich darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz für sie verneint habe. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG um eine gebundene Entscheidung handelt, für die die Jahresfrist des § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gilt. Dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, wurde bereits oben ausgeführt. Soweit die Klägerin darüber hinaus Vertrauensschutz geltend macht, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die §§ 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG den Vertrauensschutz abschließend regeln. Nach § 49 Abs. 2 VwVfG ist ein Widerruf begünstigender Verwaltungsakte grundsätzlich unzulässig. Damit wird schon durch einfaches Gesetz das Vertrauen auf den Bestand rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte geschützt. Ein Widerruf darf nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Widerrufgrund vorliegt, u.a. wenn der Widerruf Rechtsvorschrift zugelassen ist (§ 49 Abs. 2 Nr.1, 1.Alt. VwVfG) In diesem Fall greift der Vertrauensschutz nicht ein, weil der Bürger mit dem Widerruf rechnen musste (vgl. Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III § 60 RdNr. 77, 78). Vertrauen in eine Rechtsposition ist nur dann geschützt, wenn der Betroffenen auf den Bestand einer Rechtsposition vertrauen durfte. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie hier – mit den §§ 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG ein zwingender Widerrufsgrund gegeben ist.

24

Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht auf eine Verwirkung des Rechtes auf Widerruf zu berufen. Es trifft zwar zu, dass die Anhörung zum Erlass des Widerrufs der bergrechtlichen Bewilligung bereits mit Datum vom 31.03.2009 (Beiakte B, S.338) erfolgte und der Widerruf der Bewilligung (Datum vom 09.07.2012) der Klägerin erst am 13.07.2012 (Beiakte B, S. 11) zugestellt worden ist. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.07.2014 – 12 ZB 13.1886 –, juris RdNr. 15 m.w.N). Es müssen vielmehr noch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigen, dass die verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstößt. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 06.07.2005 – 12 B 01.1042 –, juris RdNr. 11, m.w.N.). Auf ein derartiges Verwirkungsverhalten des Beklagten vermag die Klägerin sich nicht erfolgreich zu berufen. Allein die Behauptung, dass sie den Gutachter Dipl.-Ing nach einem Hinweis des "Mitarbeiters …" des Beklagten in einem Telefongespräch vom 21.05.2009 beauftragt habe und der Gutachter in engem Kontakt zu dem "Mitarbeiter …" gestanden habe, reicht nicht aus anzunehmen, der Beklagte habe bei ihr Vertrauen geschaffen, dass er seine mit dem Anhörungsschreiben vom 31.03.2009 geäußerte Absicht, die Bewilligung vom 20.07.1993 zu widerrufen, nicht mehr verwirklichen wolle. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass kein verständiger Empfänger der Willensäußerungen des Beklagten hätte davon ausgehen können, dass der Beklagte seine Absicht, die Bewilligung zu widerrufen, aufgegeben habe. Bei objektiver Betrachtung stellt sich das Geschehen nämlich wie folgt dar:

25

Mit der Anhörung hatte der Beklagte der Klägerin bis zum 30.04.2009 Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 17.04.2009 bat die Klägerin um einen Terminaufschub bis zum 16.05.2009 (Beiakte A, S.90), der ihr gewährt wurde. Mit Schreiben vom 14.05.2009 bat die Klägerin um einen weiteren Terminaufschub, da ein von ihr beauftragtes Gutachten des Dipl.-Ing. v. … erst am 20.05.2009 fertig gestellt werden könne (Beiakte A, S.86). Am 08.07.2009 legte die Klägerin dann das Gutachten des Dipl.-Ing. v. ... vor. Mit Datum vom 23.09.2009 bat die Klägerin um ein Gespräch mit allen Beteiligten bei dem Beklagten (Beiakte A, S.82). Mit Schreiben vom 08.06.2010 bestätigte der Beklagte dann, dass "im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Widerruf gem. § 18 BBergG ein Besprechungstermin mit der Klägerin" am 16.06.2010 stattfinden solle. Die Verwaltungsvorgänge (Beiakte A, S.64) enthalten einen Vermerk über den Verlauf des Gespräches vom 16.06.2010 mit folgendem Inhalt:

26

"Ergebnis dieses Gespräches war, dass dieses Gutachten dem LAGB nicht plausibel dargelegt hat, welche wirtschaftlichen und planerischen Gründe vorgelegen haben, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat, damit von einem Widerruf gem. § 18 Absatz 3 BBergG abgesehen werden soll. Dem Rechtsinhaber ist im Gespräch am 16.06.2010 nochmals die Gelegenheit gegeben worden, ein fundiertes Gutachten einzureichen. Am 30.06.2010 wurde eine Einschätzung der Rohstoffsituation des Standortes Gimritz Lerchenhügel von der Firma ... beim LABG eingereicht. Nach Durchsicht der Einschätzung sind nach Meinung des Dezernats 14 keine neuen Gesichtspunkte dargelegt worden, die den Widerruf hemmen".

27

Dass die Klägerin Investitionen in die Aufnahme des Aufschlusses und der Gewinnung des Bodenschatzes im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung getätigt hat, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin die Begutachtung des Dipl.-Ing v. ... beauftragt hat, handelt es sich lediglich um eine Investition im Widerrufsanhörungsverfahren, um den drohenden Widerruf der Bewilligung abzuwenden, nicht hingegen um eine Investition in den Aufschluss und die Gewinnung des Bewilligungsfeldes. Nur solche Investitionen könnten allenfalls als Vertrauensverhalten Anerkennung finden.

28

Soweit die Klägerin schließlich eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend macht, verkennt sie, dass es sich bei dem Widerruf nach den §§ 18 Abs. 3 BBergG i.V.m. 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG um eine gebundene Entscheidung handelt und dem Beklagten ein weniger belastendes Mittel als der Widerruf nicht zur Verfügung gestanden hat.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

30

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.