Bundesberggesetz - BBergG | § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

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Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinhG | § 2


(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes au
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesberggesetz - BBergG | § 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge


(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten 1. Bergwerkseigentum,2. Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttret

Bundesberggesetz - BBergG | § 169 Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe


(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes: 1. Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der zuständigen Behö
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(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten 1. Bergwerkseigentum,2. Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttret

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bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - III ZR 229/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 242/98 Verkündet am: 12. Oktober 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 1 K 14.2778

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Südböschung und des sog. "Ostsees" im Tontagebau E.. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die.

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Jan. 2014 - 5 A 157/13

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Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit dem Unternehmensziel der Planung und des Betriebs von Geothermiekraftwerken, begehrt die Verlängerung einer bergr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Okt. 2010 - 9 VR 5/10

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine bergrechtliche Grundabtretung, die das seinerzeit zuständige Oberbergamt für das Saarland und für das Land Rheinland-Pfalz

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bei uns veröffentlicht am 09.06.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) auf Bergwerkseigentum möglich seien. 2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 08. Mai 1992 erw

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzuset

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2007 - 7 S 2498/03

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Der Auslagenpauschsatz wird auf EUR 800,00 festgesetzt.