Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2015 - 16 LB 1/12

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2015:0126.16LB1.12.0A
published on 26/01/2015 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2015 - 16 LB 1/12
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Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 1. Februar 2012 wird geändert.

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... geborene Beklagte ist verheiratet und Vater zweier 1997 und 2001 geborener Kinder. Am 1. August 1982 wurde er als Auszubildender zur Dienstleistungsfachkraft beim damaligen Postamt ... in ... in den Dienst der Deutschen Bundespost eingestellt. Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde er im Juni 1984 als Postoberschaffner zur Anstellung in das Beamtenverhältnis übernommen. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm am 14. August 1991 verliehen. Mit Wirkung vom 1. November 1986 wurde er zum Posthauptschaffner (BesGr. A4 BBesO) befördert. Ausweislich der letzten dienstlichen Beurteilung vom 30. November 2010 entsprachen die dienstlichen Leistungen des Beklagten im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 voll den Anforderungen. Der Beklagte war zuletzt als Postzusteller im Zustellstützpunkt ... in ... tätig.

2

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beamte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahren bilden, nicht in Erscheinung getreten.

3

Nachdem im Dezember 2006 im Zustellbezirk des Beklagten vermehrt Unregelmäßigkeiten in der Zustellung auftraten, ergab eine interne Überprüfung der Einsatzpläne, dass in auffällig vielen Fällen der Beklagte der jeweils zuständige Postzusteller war. Aus diesem Grund wurden zwei sogenannte Fangbriefe gefertigt, in denen sich präparierte Banknoten im Wert von insgesamt 195 € befanden und die an eine nicht existente Straße mit einem nicht existenten Empfänger adressiert waren. Diese Fangbriefe wurden am 29. Januar 2007 in den Direktbehälter für den Beklagten eingelegt und sind danach nicht wieder aufgefunden worden.

4

Noch am 30. Januar 2007 wurden dem Beklagten mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten der Diensträume untersagt.

5

Am 12. Februar 2007 leitete der Leiter der Niederlassung BRIEF ... gegen den Beklagten wegen der Geschehnisse am 29. Januar 2007 ein Disziplinarverfahren ein. Mit Verfügung vom 21. März 2007, zugestellt am 23. März 2007, wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge angeordnet (1 v.H. der jährlichen Sonderzuwendung).

6

Im sachgleichen Strafverfahren verurteilte das Amtsgerichts ... (Urteil vom 6. September 2007) den Beklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchter Verletzung des Postgeheimnisses (§§ 22, 23, 52, 246 Abs. 1 und 2, § 206 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,-- €. In der Berufungsinstanz wurde das Strafverfahren nach Erfüllung der Zahlungsauflage in Höhe von 2000,-- € gemäß § 153a StPO mit Beschluss des Landgerichts... vom 4. Oktober 2010 endgültig eingestellt.

7

In der abschließenden Anhörung (unter dem 24. Februar 2012 unter Übermittlung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen) bestritt der Beklagte weiterhin die Vorwürfe, beantragte das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 BDG einzustellen und erbat die Mitwirkung des Betriebsrates.

8

Nach Beteiligung des Betriebsrats und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation hat der Leiter der Niederlassung BRIEF ... am 26. Juli 2011 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erhoben und hierzu vorgetragen:

9

Am 29. Januar 2007 seien von den Zeugen ... und ... zwei sogenannte Fangsendungen gefertigt worden. Hierbei habe es sich um zwei verschlossene Briefumschläge, jeweils gerichtet an einen nicht existenten Timo ..., Hasenbank 32 in ..., gehandelt; in ... gebe es nur die Anschrift Hasenkamp. In die Umschläge seien Glückwunschkarten sowie Geldscheine eingelegt worden, und zwar in der Stückelung von zweimal 50,-- € sowie von einmal 50,--, zweimal 20,-- und einmal mal 5,-- €. Die Scheine seien jeweils mit Vaseline bestrichen und sodann mit einem von der Post verwendeten speziellen (patentierten) Fangpulver versehen worden. Die beiden so präparierten Briefe seien von dem Zeugen ... in einen Direktbehälter für den Zustellbezirk des Beklagten eingelegt worden. Da es die auf den Umschlägen angegebenen Anschriften nicht gebe, hätte der Beklagte diese beiden Briefumschläge aussondern und in ein Fach für nicht zustellbare Sendungen legen müssen. Dies habe er nicht getan, sondern er habe die beiden Briefe samt Inhalt an sich genommen, um sie für sich selbst zu verwenden.

10

Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen ..., ... und ... sowie dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Die Zeugen hätten auf den Beklagten gewartet, nachdem dieser nach seiner Zustelltour zurück in den Zustellstützpunkt gekommen sei, und ihn beim Verlassen des Zustellungsstützpunkts angesprochen. Der Beklagte habe vor dem Gespräch zum Einkaufen gehen wollen. Bei seiner Rückkehr vom Einkauf hätten ihn die Zeugen mit dem Vorwurf konfrontiert, die Fangsendungen an sich genommen zu haben. Dies habe er zwar bestritten, bei einem Ableuchten des Beklagten mit der Schwarzlichtlampe seien jedoch Spuren des Fangpulvers sichtbar geworden, und zwar an dessen Hand insbesondere im Bereich des Daumens und der Nagelbetten und in der Innenseite der Hosentasche, die auf dem linken Hosenbein von außen auf seiner Diensthose aufgebracht sei. Dort hätten sich erhebliche Ansammlungen des zur Präparierung verwendeten Fangpulvers auffinden lassen; es sei ein rechteckiger Abdruck des Fangpulvers in der Form eines Geldscheines sichtbar gewesen.

11

Durch die eigennützigen Briefunterdrückungen und die Inhaltsentnahmen habe der Beklagte die Pflicht eines jeden Postbeamten, die Unversehrtheit von Postsendungen und deren Übermittlung zu garantieren (§ 61 Abs. 1, Satz 2 und 3, 1. Alt. sowie § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) in grobem Maße verletzt.

12

Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen

16

Er hat gerügt, dass der Betriebsrat unter verschiedenen Aktenzeichen beteiligt worden sei, dass die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (im Folgenden: Bundesanstalt) die Klage nicht ordnungsgemäß geprüft habe, dass die Klage nicht durch die zuständige Behörde erhoben, jedenfalls nicht vom zuständigen Niederlassungsleiter unterschrieben worden sei, und dass in der Klageschrift der Sachverhalt polemisch verfälscht worden sei. Mit Blick auf das Gesamtgeschehen räume er ein, dass unter Berücksichtigung des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens der Verdacht eines Dienstvergehens gegen ihn bestehe, der letztlich aber nicht erwiesen sei.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Februar 2012 abgewiesen. Aufgrund des auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo" stehe zwar fest, dass die beiden Fangbriefe im Briefzentrum ... so eingelagert worden seien, dass sie im Direktbehälter des Beklagten im Zustellstützpunkt ... ankommen sollten. Danach verliere sich jedoch jede Spur. Es sei nicht einmal gewiss, ob der Behälter im Zustellstützpunkt ... angekommen sei, jeder der dort Beschäftigten habe zu dem Behälter Zugang gehabt, weder die Zwischenablagen noch der Beklagte seien kontinuierlich beobachtet worden. Die Briefe seien nicht mehr gefunden worden. Zwar gebe es auf der linken aufgesetzten Hosentasche der Diensthose des Beklagten deutlich ermittelbare Spuren des von der Klägerin typischerweise verwendeten Präparats in einer auffällig rechteckigen Form (wie eine Geldnote). Dafür gebe es vielfältige Erklärungsversuche. Entscheidend sei aber, dass der Beklagte als Rechtshänder und nicht als „Beidhänder" ermittelt worden sei und nach allgemeiner Lebenserfahrung an seiner rechten Hand, und zwar am Innenbereich der Handfläche, hätte Nachweisspuren aufweisen müssen. Der weitere Verbleib mit Verwendung des Geldes beim Beklagten sei damit trotz der in der Hose nachgewiesenen Spuren nicht mit der für eine Verhängung der angestrebten Disziplinarmaßnahme gebotenen Sicherheit erwiesen.

18

Hiergegen hat die Klägerin am 15. März 2012 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, nach Vernehmung der von ihr benannten Zeugen werde der Vorwurf erwiesen sein.

19

Die Klägerin beantragt,

20

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 abzuändern und den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Er hält die Berufung bereits für unzulässig, da in der Berufungsschrift kein bestimmter Antrag enthalten sei. Im Übrigen sei das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, keine Zeugen zu vernehmen, nicht zu beanstanden und auch von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht nicht gerügt worden. In der Sache bestreitet er weiterhin, die Briefe samt Inhalt an sich genommen zu haben. Im Zustellstützpunkt und auf dem Weg dahin hätten viele Menschen die Möglichkeit gehabt, die beiden Briefe zu entwenden. Die Beklagte hätte ihre Untersuchungen nicht nur auf ihn konzentrieren dürfen. Es sei nicht nachgewiesen, dass er die Briefe entwendet habe.

24

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat aufgrund des Beschlusses vom 20. Mai 2014 die Zeugen ..., ... und ... zu den Geschehnissen um die präparierten Fangsendungen und das Auffinden der Fangpulverspuren im Postgebäude ... Straße ... in ... vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zu den Fangmittelspuren hat der Senat nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten das im Strafverfahren eingeholte Behördengutachten des Landeskriminalamtes des Landes Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2009 zugrundegelegt, hierauf wird Bezug genommen. Er hat außerdem den Sachverständigen Dr. ... dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen sowie die Fotografien in der Strafakte und die Postdiensthose des Beklagten in Augenschein genommen, insoweit wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

25

Die von der Klägerin vorgelegten Personal- und Disziplinarakten des Beklagten sowie die beigezogene Strafakte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

27

1. Die Berufung ist form- und fristgerecht gemäß § 64 BDG eingelegt worden und damit zulässig. Der nach § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu stellende "bestimmte" Antrag ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 5 BDG Voraussetzung für eine zulässige Berufung. Dies erfordert indes nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird; dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer das Berufungsverfahren durchführen will. Es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung erkennbar ist (vgl. zur Parallelvorschrift des § 124a Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 - 2 B 37.10 - juris Rn. 11 und vom 21. September 2011 - 3 B 56.11 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zwar enthielt die Begründungsschrift keinen ausdrücklichen Berufungsantrag, aus ihr ergab sich aber unmissverständlich, dass das Ziel der Berufung weiterhin die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst war.

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2. Die Berufung ist auch begründet.

29

a) Weder dem behördlichen Disziplinarverfahren noch der Klageschrift haften wesentliche Mängel i.S.d. § 55 BDG an.

30

Die sich aus § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPersVG, §§ 28, 29 Abs. 5 PostPersRG ergebende Mitwirkungsbefugnis des Betriebsrats bei der Erhebung der Disziplinarklage ist vom Betriebsrat der Niederlassung BRIEF... als dem Betriebsrat desjenigen Betriebes wahrgenommen worden, bei dem der Beklagte beschäftigt war (sog. örtlicher Betriebsrat). Dessen Zuständigkeit folgt aus den Zuständigkeitsregeln des Betriebsverfassungsgesetzes, die gemäß § 24 Abs. 1 PostPersRG Anwendung finden. Danach ist der von den Arbeitnehmern - im Bereich der Deutschen Post AG einschließlich der Beamten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG) - in den einzelnen Betrieben gewählte Betriebsrat für die Ausübung der gesetzlichen Beteiligungsbefugnisse zuständig. Die jeweilige Niederlassung ist als selbstständige Organisationseinheit ein Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 - LS 1 und Rn. 16 ff.).

31

Die Nennung eines in der drittletzten Ziffer abweichenden Aktenzeichens (5 statt 6) im Schriftwechsel zwischen dem Leiter der Niederlassung BRIEF in ... und dem Betriebsrat der Niederlassung BRIEF ... mag auf einem Schreibversehen beruhen. Dies führt aber nicht dazu, dass das Mitwirkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Ausschlaggebend ist insoweit allein, dass im Schriftwechsel stets die gleiche und vor allem das Verfahren genau bezeichnende Betreffzeile („Disziplinarverfahren gegen den PHSch ...“) genannt wurde, wodurch bereits jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen war. Dasselbe gilt für die Beteiligung der Bundesanstalt. In dessen Schreiben vom 19. Juli 2011 heißt es in der Betreffzeile „Disziplinarsache des PHSch ..., Niederlassung BRIEF ...“.

32

Das Prüfverfahren durch die Bundesanstalt ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Beabsichtigt der Vorstand der Deutschen Post AG oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, Disziplinarklage zu erheben, hat er nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens die Klageschrift vor ihrer Einreichung bei Gericht unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen; dem Prüfergebnis hat er Rechnung zu tragen (§ 1 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 15 BAPostG). Die Bundesanstalt als eine unabhängige Behörde hat den gesamten bisherigen Disziplinarverfahrensgang auf Rechtmäßigkeit in formeller und materieller Hinsicht sowie auf sachgerechte Ermessensausübung zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11/05 – LS 2 und Rn. 22, juris). Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend hat der Leiter der Niederlassung BRIEF ... den Entwurf der Disziplinarklage mit der Ermittlungsakte nach abgeschlossener Mitwirkung des Betriebsrats der Bundesanstalt übermittelt. Diese hat „nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen (…) auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens (…) die Voraussetzungen für die Erhebung der beabsichtigten Disziplinarklage“ als gegeben erachtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung nicht den Vorgaben des § 15 BAPostG entsprochen haben könnte, gibt es nicht. Dass die Prüfung möglicherweise - das Übersendungsschreiben findet sich nicht in der Akte – nicht länger als einen Tag gedauert hat, ist unerheblich ist, da weder der Sachverhalt so unüberschaubar noch der Akteninhalt so umfangreich ist, dass eine sachgerechte Prüfung notwendig mehrere Tage erfordern würde.

33

Die Klage ist durch die zuständige Behörde erhoben worden. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG liegt die Befugnis zur Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen Beamten bei der obersten Dienstbehörde. Deren Befugnisse werden im Bereich der Deutschen Post AG vom Vorstand wahrgenommen, der durch das Personalvorstandsmitglied (Arbeitsdirektor) handelt (§ 1 Abs. 2 und 7 PostPersRG). Dieser hat von der Übertragungsmöglichkeit der Zuständigkeit zur Klageerhebung auf eine nachgeordnete Stelle nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG Gebrauch gemacht und diese für Beamte der Besoldungsgruppe A1 bis A13 auf die Leiter der selbständigen Niederlassungen übertragen (vgl. Abschnitt II der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 13. November 2001, BGBl I S. 3355, geändert durch Anordnung vom 29. Januar 2002, BGBl I S. 678, i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999, BGBl I, 1583).

34

Der danach zuständige Leiter der Niederlassung BRIEF B-Stadt, Herr ..., hat auch die Disziplinarklage unterzeichnet und eingereicht. Zwar sind bei einem Vergleich seiner Unterschriften einerseits unter der Einleitungsverfügung und andererseits unter der rund vier Jahre später unterzeichneten Disziplinarklageschrift diese nicht völlig identisch. Dies wäre aber auch mehr als ungewöhnlich, da Unterschriften sich nie absolut gleichen. Das vom Beklagten behauptete unterschiedliche Schriftbild vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass die Unterschrift des Herrn ... vom 16. Mai 2011 wiederum – und zwar deutlich – von den beiden anderen Unterschriften abweicht, beruht darauf, dass es sich hierbei um die lediglich mit Paraphe unterzeichnete Verfügung für das Schreiben an den Betriebsrat handelt.

35

Auch im Übrigen entspricht die Klageschrift den Vorgaben des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Sie enthält eine geordnete Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs des Beamten, des bisherigen Gangs des Disziplinarverfahrens, der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und der anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Mit der Bezeichnung der Beweiswürdigung durch die Klägerin als polemische Verfälschung des Sachverhaltes zeigt der Beklagte keinen wesentlichen Mangel der Klageschrift auf.

36

b) Aufgrund der Vernehmung der Zeugen ..., ... und ..., der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, insbesondere des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens und der Erläuterungen des Sachverständigen Dr. ... sowie der Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden kann, geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

37

Nachdem im Dezember 2006 im Zustellbezirk des Beklagten vermehrt Unregelmäßigkeiten in der Zustellung (Verlustmeldungen) auftraten, ergab eine interne Überprüfung der Einsatzpläne, dass in auffällig vielen Fällen der Beklagte der jeweils zuständige Postzusteller war. Aus diesem Grund fertigten die Zeugen ... und ... zwei sogenannte Fangbriefe. Sie waren äußerlich als Glückwunschbriefe verschiedener Absender zu erkennen und an „Timo ..., Hasenbank 32 in ...“ adressiert; weder gab es den Adressaten noch die Adresse. In die verschlossenen Umschläge legten die beiden Zeugen beschriftete Glückwunschkarten sowie Geldscheine, und zwar in der Stückelung von zweimal 50,-- € sowie von einmal 50,--, zweimal 20,-- und einmal 5,-- € (insgesamt 195 €). Die Geldscheine waren von ihnen jeweils mit Vaseline bestrichen und sodann mit einem von der Post verwendeten speziellen (patentierten) Fangpulver versehen worden.

38

Diese Fangbriefe wurden vom Zeugen ... am Morgen des 29. Januar 2007 im Briefzentrum ... in den Direktbehälter für den Beklagten eingelegt. Der Beklagte nahm diese beiden Briefe im Zustellstützpunkt ... aus seinem Direktbehälter und sonderte sie nicht wie vorgeschrieben als unzustellbar aus, sondern nahm sie an sich, öffnete sie und steckte die in ihnen enthaltenen Geldscheine, um sie für sich zu behalten, zunächst in die linke Hosentasche seiner Diensthose. Gegen Dienstschluss hatte er die Geldscheine nicht mehr bei sich.

39

Der Beklagte selbst hat bestritten, die beiden Fangsendungen an sich genommen zu haben; diese seien vielmehr gar nicht in seinen Besitz gelangt. Sie hätten von jedem im Zustellstützpunkt an sich genommen werden können. Es sei auch nicht jeder im Zustellstützpunkt kontrolliert worden. Es bestünde ein angespanntes Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn, so dass er eine Intrige gegen ihn vermute, mit der ihm die Unterschlagung der beiden Briefsendungen habe untergeschoben werden sollen.

40

Es steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die benannten Fangsendungen an sich genommen hat, um diese für sich zu verwenden. Der Senat folgt den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der drei Zeugen. Sie stimmen mit dem Inhalt der Disziplinarakte und der beigezogenen Strafakte überein, insbesondere dem seinerzeit am Folgetag, dem 30. Januar 2007 gefertigten Vermerk der Zeugen ... und ..., den Aussagen der Zeugen ... (vom 5. März 2007) und ... (vom 19. März 2007) vor der Polizei sowie den Aussagen der drei Zeugen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 23. August und am 6. September 2007. Die Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung die genannten früheren Äußerungen im Wesentlichen sachlich, widerspruchsfrei und in zurückhaltender Form wiederholt; das Kerngeschehen haben sie - soweit sie es haben wahrnehmen können - immer wieder gleich geschildert. Einzelne Details zum Randgeschehen, etwa ob auf dem auf dem Betriebsgelände an der Seite oder auf dem ...-Parkplatz geparkt wurde, haben sie infolge des längeren Zeitablaufs nicht mehr genau erinnern können. Derartige „Erinnerungslücken“ zeigen, dass sie ihre Aussagen nicht abgesprochen haben und sprechen nicht gegen, sondern im Gegenteil für ihre Glaubwürdigkeit. Sofern sie bestimmte Details noch genau erinnert haben, etwa wo sich am Beklagten die Fangmittelspuren beim Ableuchten zeigten, haben sie dies nachvollziehbar erläutert. Eine Belastungstendenz hat der Senat nicht feststellen können. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für die vom Beklagten im Strafverfahren vermutete Intrige. Vielmehr war die Fangbriefeinschleusung allein durch die vom Zeugen ... festgestellte ungewöhnlich hohe Anzahl an Verlustmeldungen im Zustellbezirk des Beklagten veranlasst. Dies haben die Zeugen ... und ... glaubhaft bekundet und deckt sich auch mit den in der Disziplinarakte enthaltenen internen Verlustauswertungen.

41

Aufgrund dieser Verlustmeldungen fertigten die Zeugen ... und ..., der das erste Mal bei einer solchen Aktion dabei war, die beiden Briefe mit den präparierten Geldscheinen. Der Zeuge ... überprüfte zum Schluss, ob die beiden Briefe so verschlossen waren, dass das Fangmittelpulver nicht ungewollt aus den Briefen austreten konnte. Am nächsten Morgen legte der Zeuge ... die beiden Fangbriefe im Briefzentrum ... in den Direktbehälter für den Beklagten und verfolgte dessen Beladung und Transport bis in den Zustellstützpunkt ..., indem er mit seinem Auto dem Postauto nachfuhr.

42

Die Zeugen ..., ... und ... haben glaubhaft (und übereinstimmend) versichert, dass die Fangsendungen im Laufe des Tages und nach Abschluss der Tätigkeit des Beklagten sich nicht in den Behältnissen für Fehlsendungen aufgefunden haben. Dies deckt sich mit der Einlassung des Beklagten, der nicht angibt, die Sendungen zurück in die Behältnisse für Fehlsendungen gelegt zu haben, sondern diese gar nicht erst in seinen Besitz übernommen zu haben. Allerdings trifft es zu, dass der Beklagte von den Zeugen nicht ununterbrochen beobachtet worden war und Dritte im Zustellstützpunkt vielfach die Möglichkeit hatten, die Fangbriefe an sich zu nehmen:

43

Die drei Zeugen trafen sich vor dem Zustellstützpunkt. Um nicht vorzeitig bemerkt zu werden, hielten sie sich zunächst im Auto auf dem Parkplatz auf. Erst nachdem die Zusteller den Zustellstützpunkt verlassen hatten, um die am Morgen aus dem Briefzentrum ... angelieferten Postsendungen zuzustellen, kontrollierten die drei Zeugen im Zustellstützpunkt den Arbeitsplatz des Beklagten (Sortierspind) und die Behälter für nicht zustellbare Sendungen. Da es die auf den Umschlägen angegebene Anschrift nicht gab, hätte der Beklagte diese beiden Briefumschläge aussondern und in ein Fach oder in den Behälter für nicht zustellbare Sendungen legen müssen. Dort konnten die Zeugen die beiden Briefe jedoch nicht finden. Anschließend fuhren sie dem Beklagten auf dessen Zustelltour hinterher, wo sie versuchten, ihn – punktuell - im Auge zu behalten. Dabei kontrollierten sie den Briefkasten der Adresse Hasen... 32 besonders, dort war aber der Brief auch nicht zu finden. Da es für sie ohnehin nicht möglich war, den Beklagten während seiner gesamten Zustelltour im Blick zu behalten, ohne vorzeitig entdeckt zu werden, brachen sie die Observation ab und platzierten sich wieder im Auto auf dem Parkplatz beim Zustellstützpunkt ... . Dort warteten sie, bis die Zusteller wieder im Zustellstützpunkt eintrafen. Zu dem Zeitpunkt hielten sie es immer noch für möglich, dass der Beklagte die beiden Briefe von seiner Tour zurück gebracht hätte und nunmehr als unzustellbar zurücklegen würde. Als der Beklagte den Zustellstützpunkt wieder verließ, sprach ihn der Zeuge ... an. Was er genau zum Beklagten gesagt hatte, hat sich nicht mehr aufklären lassen. Der Beklagte, der einen Stoffbeutel und einen Fahrradhelm bei sich trug, ging zügigen Schrittes weiter und erwiderte nur, dass er Einkaufen wolle. Die Zeugen gingen in den Zustellstützpunkt und durchsuchten erneut – vergebens - die Direktbehälter für Fehlsendungen und den Sortierspind des Beklagten. Als der Beklagte vom Einkauf zurückkam, wurde er von den Zeugen mit dem Vorwurf konfrontiert, die Fangsendungen an sich genommen zu haben, was er bestritt. Beim Ableuchten des Beklagten mit der Schwarzlichtlampe wurden Spuren des Fangpulvers sichtbar, und zwar im Bereich des rechten Daumens und der Nagelbetten, an der linken, auf dem Hosenbein angebrachten Hosentasche und auf dem Schnürsenkel sowie - in erheblicher Menge - in der Innenseite der Hosentasche. Geldbörse und Leinenbeutel enthielten keine Spuren. Auch im - im Beisein der mittlerweile gerufenen Polizeibeamten durchsuchten - Kleiderspind des Beklagten war nichts zu finden. Einige der anwesenden Kollegen wurden ebenfalls durchsucht, ohne dass an ihnen Leuchtmittelspuren gefunden worden sind.

44

Die Zeugen fanden auf der Herrentoilette in einer der beiden Toilettenkabinen am Spülkasten, am Toilettendeckel, im Toilettenbecken und auf dem Boden neben der Toilette Leuchtmittelspuren. Da die Reinigungskraft zwischenzeitlich die Toiletten gereinigt hatte und zudem die Spuren nur fotografisch gesichert worden sind, lässt sich zwar nicht ausschließen, dass die Spuren von Reinigungsmitteln herrühren, so das gemäß § 3 BDG, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 98 VwGO iVm § 411a ZPO herangezogene Sachverständigengutachten und der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung. Dies erklärt aber nicht, warum in der anderen Toilettenkabine keine solchen Spuren zu finden waren. Letztlich kann der Senat diese Frage jedoch offen lassen, da feststeht, dass der Beklagte die Briefsendungen geöffnet und die präparierten Geldscheine an sich genommen hat. Dies ergibt sich neben den bereits wiedergegebenen Bekundungen der Zeugen insbesondere aus dem Sachverständigengutachten und den Erläuterungen des Sachverständigen sowie der (unter Schwarzlicht) in Augenschein genommenen Diensthose des Beklagten einschließlich der Fotografien derselben.

45

Wie bereits dargestellt, haben die Zeugen ..., ... und ... ausgesagt, am Tattag, nachdem der Beklagte vom Einkaufen zurückkam, beim Ableuchten an ihm an mehreren Stellen Spuren des Fangpulvers gefunden zu haben. Die beschriebenen Spuren an der Hand waren für sie ungewöhnlich. Auffällig war für die Zeugen insbesondere, dass sich in der Innenseite der Hosentasche, die auf dem linken Hosenbein von außen auf die Diensthose des Angeklagten aufgebracht war, erhebliche Ansammlungen des Fangpulvers befanden. Die Hose ist - dies hat auch der Beklagte bestätigt - von der Polizei beschlagnahmt worden. Sie ist von Sachverständigen sowohl im Disziplinarverfahren als auch im Strafverfahren untersucht worden. Der Senat hat die dem Sachverständigengutachten beigefügten Fotografien der Hose in Augenschein genommen sowie sich die Leuchtstoffpulverspuren auf der Hose unter Schwarzlicht angesehen und ebenfalls erkennen können, dass in der Innenseite der Hosentasche erhebliche Mengen an Leuchtpulver mit den für das von der Post verwendete Material charakteristischen grünen und roten Leuchtkristallen sichtbar sind, an der Spur an der Außenseite (direkt über der Tasche) weniger. Nach dem im Strafverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten (Behördengutachten isv § 256 StPO) des Dr. ... und den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung, haben die an der Hose aufgefundenen Spuren das typische Muster und die typische Zusammensetzung, die für das patentierte Fangpulver bei der Post charakteristisch ist. Es besteht aus zwei verschiedenen Materialien, welche unter Schwarzlicht rot bzw. grün aufleuchten und die einzelnen Kristalle weisen charakteristische Formen auf. Ebenso wie im schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Bild der Spuren an der Hose nur von dem Fangpulver der Post herrühren kann. Aufgrund der großen Menge des Fangmittels in der Hosentasche ist eine Sekundärübertragung ausgeschlossen; diese ist von der Menge her nur denkbar bei der äußeren Spur auf der Hose. Anderweitig, als durch unmittelbaren Kontakt mit den präparierten Geldscheinen, so der Sachverständige ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung, kann man sich diese Spuren in der Hosentasche nicht einfangen.

46

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es sich bei den Spuren an der Hose um das Fangpulver handelt, welches auf die Geldscheine in den Fangbriefe eingebracht worden war. Der Beklagte selbst hat keine Erklärung dafür angeboten, wie das Pulver in seine linke Hosentasche, an seine Hose und an seine Finger gelangt sein könnte. Zwar fanden sich an den Fingern des Beklagten nur noch wenig Pulverspuren. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass das Leuchtpulver der Post mit einfachem Händewaschen entfernt werden kann, was zu den aufgefundenen Spuren in den Nagelbetten passt. Die auf der Vorderseite des linken Hosenbeins aufgenähte Hosentasche ist mit einem Klettverschluss verschlossen, so dass das Gericht es für ausgeschlossen hält, dass vor der Ansprache durch die Zeugen ..., ... und ... jemand anderes - vom Beklagten unbemerkt - Fangpulverspuren in die Tasche seiner Hose eingebracht haben könnte. Zweifel an der Überzeugung des Gerichts, dass die Fangpulverspuren nur durch das Einbringen der Geldscheine durch den Beklagten selbst in die Hosentasche gelangt seien können, ergeben sich auch nicht aus der Mutmaßung des Angeklagten, es könne ihm lediglich eine Falle gestellt worden sein. Wie dies geschehen sein soll, verschließt sich der Vorstellung des Gerichts und ist auch vom Beklagten nicht erläutert worden.

47

Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es gebe für das Auffinden des Leuchtpulvers in der linken Hosentasche „vielfältige Erklärungsversuche“. Die Hose war entweder im Kleiderspind des Beklagten eingeschlossen oder - und so soll es nach seiner Erinnerung am Tattag gewesen sein - er hatte sie bereits auf dem Weg zum Dienst an. Der Senat kann sich keine einzige Erklärung dafür vorstellen und ihm ist auch keine dafür genannt worden, wie jemand, während der Beklagte die Hose trug, unbemerkt in die durch Klettverschluss verschlossene auf der Vorderseite befindliche Hosentasche, Leuchtpulver eingebracht haben soll. Der weitere Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Spuren ließen eher auf einen Linkshänder denn auf einen Rechtshänder schließen, sind bereits aufgrund der Auskunft des Beklagten, dass dieser seine Geldbörse üblicherweise in der aufgenähten linken Hosentasche trug, nicht verständlich. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich meint, der Beklagte hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung als Rechtshänder an der rechten Hand Spuren aufweisen müssen, war dieses auch der Fall. Dass es sich hierbei nicht um Fangpulverspuren in großer Menge gehandelt hatte, erklärt sich ohne weiteres aufgrund der Auskunft des Sachverständigen, dass sich das Pulver bereits mit einfachem Händewaschen entfernen lässt.

48

Der Umstand, dass nicht der gesamte Zustellstützpunkt bzw. alle Arbeitsplätze und alle weiteren Mitarbeiter, die sich zum Tattag in dem Zustellstützpunkt befunden haben, mit der Schwarzlichtlampe kontrolliert worden sind, spricht nicht gegen die Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte die Fangsendungen an sich genommen hat. Die Möglichkeit für andere Personen auf dem Zustellstützpunkt, auf den Direktbehälter des Beklagten im Zustellstützpunkt zuzugreifen, kann der Senat zwar nicht ausschließen. Ein Zugriff Dritter auf die Fangsendungen würde aber keine Erklärung für das Auffinden der Fangpulverspuren in der Hosentasche des Beklagten bieten.

49

Dass schließlich die Briefe oder zumindest die präparierten Geldscheine nicht aufgefunden werden konnten, weckt ebenfalls keine Zweifel beim Gericht daran, dass der Beklagte die Fangsendungen an sich genommen hat. Der Beklagte hatte zur Überzeugung des Gerichts durchaus die Möglichkeit gehabt, sich der Fangbriefe zu entledigen, und zwar auf seiner Zustelltour, im Zustellstützpunkt oder auch nach dem Verlassen des Zustellstützpunktes zum Einkaufen. Zu derartigen Vorsichtsmaßnahmen hatte er, nachdem er das Geld aus den Briefen an sich genommen hatte, spätestens aufgrund der der Ansprache durch den Zeugen ... auch allen Anlass. Dass sich an seiner Geldbörse keine Leuchtpulverspuren befanden, dürfte darauf beruhen, dass er die Scheine unmittelbar in die Hosentasche gesteckt hat - wie ausgeführt rühren die Spuren vom direkten Kontakt der Hosentasche mit den Geldscheinen her -, diese also mit seiner Geldbörse gar nicht in Kontakt gekommen waren.

50

c) Durch die festgestellten eigennützigen Briefunterdrückungen und die Entnahme der in ihnen enthaltenen Geldscheine im Wert von insgesamt 195 Euro hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und damit schuldhaft die Pflicht eines jeden Postbeamten, die Unversehrtheit von Postsendungen und deren Übermittlung zu garantieren, verletzt. Durch diese Verletzung seiner Dienstpflichten aus § 54 Satz 2 und 3, 1. Alt. (uneigennützige Dienstführung, achtungs- und vertrauensgerechtes Verhalten) und § 55 Satz 2 (Folgepflicht) BBG aF hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG aF, wortgleich mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG nF). § 61 Abs. 1, Satz 2 und 3, 1. Alt. sowie § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG nF sind nicht maßgeblich, weil die Vorschriften mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit den genannten Vorgängerregelung übereinstimmen und damit für den Beklagten keine günstigere Rechtslage geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - G. 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = juris, jeweils Rn. 33).

51

d) Das Dienstvergehen erfordert seiner Art und Schwere nach die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

52

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (stRspr. des BVerwG, grundlegend: Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 ff. = juris; Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - G. 235.1 § 13 BDG Nr. 3 = juris, jeweils Rn. 11 ff.; zuletzt Urteile vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - juris Rn. 39 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 ff = juris jeweils Rn. 13 ff. ).

53

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 14 mwN).

54

Für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter oder dienstlich zugänglicher Gelder und Güter, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit, die derzeit bei 50 Euro liegt, deutlich übersteigen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15 f. mwN). Zu dieser Fallgruppe zählt auch die sogenannte Briefberaubung.

55

Ein Postbeamter, der eine ihm dienstlich zugängliche Postsendung in der Absicht öffnet, den vorgefundenen Inhalt für sich zu behalten, erschüttert regelmäßig das Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, dass er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit unter Missbrauch seiner Dienstbefugnisse hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 18, vom 22. Oktober 2001 - 1 D 6.02 - juris Rn. 31 mwN).

56

Unerheblich ist, dass es sich bei den beiden vom Beklagten geöffneten Briefen nicht um Sendungen im normalen Postlauf, sondern um sogenannte Fangsendungen gehandelt hat, die vom Betriebssicherungsdienst in den Postlauf eingeschleust worden sind. Derartige Briefe genießen grundsätzlich denselben Schutz gegenüber unberechtigten Zugriffen wie „normale“ Postsendungen, die der Übermittlung von Gegenständen oder Nachrichten zwischen Absender und Empfänger dienen und der Post zur Beförderung anvertraut sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 1 D 23.90 - juris Rn. 17 und vom 15. September 1998 - 1 D 90.97 - juris Rn. 12).

57

Danach ist für die festgestellten Briefberaubungen, bei der sich der Beklagte insgesamt 195 Euro angeeignet hat, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 10 BDG Richtschnur für die Maßnahmebemessung.

58

Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten ein anerkannter Milderungsgrund zugute kommt oder sonstige mildernde Umstände von insgesamt vergleichbarem Gewicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 18 mwN, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - juris Rn. 21). Der Senat vermochte mildernde Umstände von derart erheblichem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens ein Verbleiben des Beklagten im Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten, nicht festzustellen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte nicht nur einmal, sondern gleich zweimal - wenn auch am selben Tag - unerlaubt Briefe an sich genommen, geöffnet und sich deren Inhalt, der jeweils deutlich oberhalb der Geringwertigkeitsgrenze lag, angeeignet hat.

59

Der Beklagte hat selbst keine Umstände geschildert, die sein Verhalten nachvollziehbar machen und in einem insgesamt milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche Umstände sind aber auch ansonsten nicht ersichtlich. Die familiären und die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sind geordnet. Er ist nicht straf- oder disziplinarisch vorbelastet, seine dienstlichen Leistungen entsprachen voll den Anforderungen. All dies sind jedoch Umstände, die von einem Beamten erwartet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012, - 2 A 11.10 - juris Rn. 82). Erkrankungen, insbesondere psychischer Art bereits zum Tatzeitpunkt oder zum jetzigen Zeitpunkt sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Ausweislich eines im Strafverfahren vorgelegten Attestes seines Neurologen vom 24. April 2009 war der Beklagte dort seit Oktober 2007 wegen einer depressive Reaktion in Behandlung, die sich im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes entwickelt und aufgrund des Todes seines Vaters im Mai 2008 verstärkt habe. Die seinerzeit deshalb im Strafverfahren vorgebrachten Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit konnte der Amtsarzt (Kurzgutachten vom 22. Mai 2009) nicht bestätigen.

60

Der Beklagte hat zwar im Strafverfahren vorgetragen, es bestünde ein angespanntes Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn, dies wertet der Senat jedoch als bloße Schutzbehauptung. Zum Einen steht die Behauptung im Zusammenhang mit bzw. dient als Begründung der vom Beklagten behaupteten Intrige, dass ihm sein Dienstherr die Fangsendungen habe unterschieben wollen. Für eine derartige Intrige konnte der Senat keine Anhaltspunkte finden. Zum Anderen begründet er die Behauptung näher damit, dass er nach Echtzeit zu zahlen sei, was für seinen Dienstherrn ungünstiger sei, als wenn er wie seine Kollegen für die Touren pauschal vergütet werden würde. Beamte erhalten aber kein Gehalt (Stundenlohn) oder gar eine pauschale Vergütung für erbrachte Leistungen (je Zustelltour?), sondern werden alimentiert, so dass eine Änderung seiner „Entlohnung“ schon vom Ansatz her nicht möglich wäre. Zudem ist nach Auskunft der Klägerin für die Zusteller die Echtzeiterfassung frei wählbar und diese haben nur dann darauf verzichtet worden, wenn sie mit ihrem Zustellbezirk schneller als mit der vorgegebenen Bemessungszeit fertig werden. Auch aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, weshalb das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn „angespannt“ sein soll.

61

Seit dem Dienstvergehen sind nunmehr sieben Jahre vergangen. Indes kann dann, wenn - wie hier - die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens ergibt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, nicht davon abgesehen werden, nur weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangenVerfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (zum Ganzen vgl. BVerwG, stRspr, vgl. insbesondere Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 – BVerwGE 146, 98 = juris jeweils LS 4 und Rn. 53 ff, zuletzt Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 5 ff., beide Entscheidungen auch mit Nachweisen zur Rspr. des BVerfG).

62

Die gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßende unangemessen lange Dauer eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens kann nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen A. nicht zusteht. Daher kann der Verstoß für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle A. dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 50).

63

Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Verfahrensbeteiligten wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I, 2302) verwiesen. Diese Vorschriften finden auch für gerichtliche Disziplinarverfahren Anwendung (§ 173 Satz 2 VwGO, § 3 BDG, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 51).

64

Die Kostenentscheidung folgt aus und § 77 Abs. 1 BDG iVm § 154 Abs. 1 VwGO, der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 3 BDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

65

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), sind nicht ersichtlich.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

1.
eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2.
eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3.
eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die

1.
Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2.
von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3.
mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.

(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.

(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.

(1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber folgenden Personen wahr:

1.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern
a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,
2a.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren,
3.
früheren Beschäftigten und Vorstandsmitgliedern der in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen und Sondervermögen, denen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, einem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich ausgestaltete Versorgung zustehen,
4.
früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren und denen Altersgeld gewährt wird, und
5.
Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsident der Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Verlesen werden können

1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a)
öffentlicher Behörden,
b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,
5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und
6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.