Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 29 Verfahren

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

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Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 83


(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57,

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 69


(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 76


(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei 1.Einstellung, Anstellung,2.Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mi

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 79


(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 77 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht 1.bei der Auswahl des zu kündigenden Arb

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(1) Der Personalrat wirkt mit bei 1.Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtenges

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 77


(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wen

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(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nich

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 72


(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. (2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbe

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 86


Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1.Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1. In Zweif

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 84


(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile v

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 81


(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und A
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständ

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Aug. 2018 - B 5 E 18.166

bei uns veröffentlicht am 30.08.2018

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, nach Eintritt ihrer Dienstfähigkeit ihren Dienst im Betriebsteil TPS in D … anzutreten. 2. Die Antragsgegne

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Juni 2018 - AN 11 S 18.00776

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Bundesbeamtin im

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Mai 2018 - RN 1 S 18.155

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.1.2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2017 - B 5 S 17.366

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Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 5 K 17.399 gegen den Bescheid vom 3. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2014 - 21 E 13.3042

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstel

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Mai 2014 - 11 S 14.00436

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine Bundesbeamtin und be

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Dez. 2017 - RN 1 K 16.1827

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Klage ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - Au 2 K 16.762

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - 6 B 16.1627

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 186/17

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 B 25/18

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Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Wid

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 18. Aug. 2016 - 33 K 6467/14.PVB

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1Gründe 2I. 3Unter dem 12.08.2014 ersuchte die Beteiligte zu 1. den Antragsteller um Zustimmung zur dauerhaften Zuweisung des Beamten C.      H.        zur E.         U.       U1.       GmbH, I.       ; zu dieser Ze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2016 - 12 A 46/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Juni 2016 - 14 TaBV 17/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. sowie zu 6. bis 13. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.11.2015 - 5 BV 10/15 - wird zurückgewiesen. 2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1G R Ü N D E : 2I. 3Die Beteiligten streite

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. März 2016 - 33 K 4275/15.PVB

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor  Der Antrag wird abgelehnt. 1G r ü n d e: 2I. 3Die Beteiligte zu 1) ist ein Postnachfolgeunternehmen, das gegenüber den bei ihm beschäftigten Beamten die Dienstherrenaufgaben der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Der Antragsteller ist der

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. März 2016 - 33 K 1719/15.PVB

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2                                                                             I. 3Die Beteiligte zu 1) ist ein Postnachfolgeunternehmen, das gegenüber den bei ihm beschäftigten Beamten die Dienstherre

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. März 2016 - 33 K 3718/15.PVB

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1G r ü n d e: 2I. 3Die Beteiligte zu 1) ist ein Postnachfolgeunternehmen, das gegenüber den bei ihm beschäftigten Beamten die Dienstherrenaufgaben der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Der Antragsteller ist der

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. März 2016 - 33 K 2934/15.PVB

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1G r ü n d e: 2I. 3Die Beteiligte zu 1) ist ein Postnachfolgeunternehmen, das gegenüber den bei ihm beschäftigten Beamten die Dienstherrenaufgaben der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Der Antragsteller ist der

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Jan. 2016 - 1 A 594/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34.939,80 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die (teils sinngemäß) geltend gemac

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - 12 B 87/15

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.11.2015 gegen den Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9.11.2015 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2015 - 16 LB 1/12

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 1. Februar 2012 wird geändert. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 K 1170/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 01. Juli 2014 - 1 Bf 166/11

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 2 C 22/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Einglieder

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 24. Feb. 2014 - 33 K 1513/13.PVB

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der dauerhaften Zuweisung der TPAfr T.      -C.       C1.   -T1.         beachtlich gewesen ist. 1   G r ü n d e: 2

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 12. Dez. 2013 - 12 A 266/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Okt. 2013 - 12 K 1950/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Die Versetzungsverfügung des Vorstands der E.        Q.        B.  vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vor

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Aug. 2013 - 1 B 415/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2013

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt 1Gründe:2Die Beschwerde, mit der der Antragsteller den zweitinstanzlich so gestellten Antrag,3

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2012 - VI R 22/10

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten, ob eine Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeübt wird

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2012 - 6 P 25/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Gründe I. 1 Unter dem 2. Oktober 2001 entschied die Beteiligte, die Deutsche Post AG, i

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Okt. 2011 - 3 L 882/11.NW

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat kein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2011 - 6 PB 19/10

bei uns veröffentlicht am 11.03.2011

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 9 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 92

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Okt. 2010 - 4 A 146/10; 4 A 193/07; 4 A 146/10 (4 A 193/07)

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tenor Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 8 K 3/05.PVB - wird der Antrag betreffend die noch im Verfahren verbliebenen Beamtinnen u

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Okt. 2010 - 4 A 147/10; 4 A 213/07; 4 A 147/10 (4 A 213/07)

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 8 K 2/05.PVB – wird zurückgewiesen.Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Bet

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 19. Jan. 2010 - 1 ABR 55/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2008 - 4 TaBV 4/08 - aufgehoben. Die Beschwerde der Arbeitgeberin

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Aug. 2009 - 11 K 3524/08

bei uns veröffentlicht am 17.08.2009

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2007 - 17 K 4230/07

bei uns veröffentlicht am 17.10.2007

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2007 wird bis zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens bei der ... GmbH am Standort Göppingen wiederhergestellt. Im Üb

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. März 2004 - 7 R 1/03

bei uns veröffentlicht am 08.03.2004

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

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(1) Der Personalrat wirkt mit bei 1.Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die...
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Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1.Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1. In Zweifelsfällen...