Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 3 Gegenstand
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.
(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.
(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.
Referenzen - Gesetze | § 3 BAPostG
§ 3 BAPostG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 3 BAPostG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 BAPostG.
(1) Postnachfolgeunternehmen sind 1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.
(2) Die Bundesregierung wird...
(1) Postnachfolgeunternehmen sind 1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.
(2) Die Bundesregierung wird...