Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

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Arbeitsrecht: Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

09.09.2016

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht zur Entscheidung angenommen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 29 Verfahren


(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gen

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 20 Rechtsaufsicht


(1) Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die Organe des Postnachfolgeunternehmens bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften bea
zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe


(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf


(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdie

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe


Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 33 Arbeitsdirektor


(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien. (2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder de
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber d

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 38 Postnachfolgeunternehmen


(1) Postnachfolgeunternehmen sind 1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen. (2) Die Bundesregieru

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 20 Rechtsaufsicht


(1) Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die Organe des Postnachfolgeunternehmens bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften bea

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 6 CS 15.330

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2015 - M 21 S 14.4641 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trage

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2019 - 6 CE 19.942

bei uns veröffentlicht am 07.06.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2019 - M 21 E 18.5407 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Juni 2018 - AN 11 S 18.00776

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Bundesbeamtin im

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 19. Feb. 2014 - 3 K 12.582

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 26.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 03.03.2011 und 25.03.2011 unter Beachtung der Rechtsa

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2014 - 11 K 13.01851

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Sept. 2018 - B 5 K 17.536

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Der Kläger wendet sich gegen die Inregressnahme

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2015 - M 21 K 13.5316

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 21 K 13.5316 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Mai 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Beamten der Deutsche

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Dez. 2017 - RN 1 K 16.1827

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Klage ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 21 K 16.5876

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als Beamtin im Dien

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00511

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts f

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2015 - 14 CE 15.971

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.862,22 Euro festgesetzt. Gründe

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 186/17

bei uns veröffentlicht am 01.11.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Feb. 2017 - 2 B 10/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Gründe 1 1. Der 1963 geborene Beklagte ist seit 1978 im Postdienst. 1990 wurde er Beamter auf Lebenszeit und 2005 letztmals - zum Posthauptsekretär (Besoldu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2016 - 2 B 127/15

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Gründe 1 Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - T-143/12

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URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 14. Juli 2016 ( *1 ) „Staatliche Beihilfen — Postsektor — Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen un

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2016 - 4 S 64/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 1 K 3445/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2016 - 11 K 3138/14

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2011 bis 2013 nicht in Anspruch genommene

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Jan. 2016 - 1 B 895/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Die gegen den angefochtenen Beschluss frist

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Sept. 2015 - 1 A 2760/13

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: „Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspru

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Sept. 2015 - 1 A 2758/13

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: „Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspru

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Sept. 2015 - 1 A 1820/14

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Sept. 2015 - 1 A 2759/13

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: „Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspru

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Sept. 2015 - 1 A 2756/13

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: „Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruch

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 7/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin nimmt seit 2013 die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse an Stelle der 1995 eingerichteten, später zusammengeschlossenen Unterstützungskass

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 4/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 6/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 5/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Mai 2015 - 12 K 1187/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu volls

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Mai 2015 - 5 Bs 227/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2014 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen vor Ablauf eines Monats nach

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Apr. 2015 - 1 Ws 123/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 06.05.2013 durch Übersendung einer Ablichtung mitzuteilen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdefü

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2015 - 16 LB 1/12

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 1. Februar 2012 wird geändert. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Sept. 2014 - 1 B 807/14

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 2 C 22/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Einglieder

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Apr. 2014 - 2 B 70/12

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. März 2014 - 2 B 49/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2013 - 8 K 3954/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 10. Okt. 2012 - 7 ABR 42/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 13/10 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2012 - 4 S 33/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 - 1 K 2987/11 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Der S

Bundessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2012 - B 11 AL 4/11 R

bei uns veröffentlicht am 22.02.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2012 - VI R 22/10

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten, ob eine Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeübt wird

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Okt. 2011 - 3 L 882/11.NW

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat kein

Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 15. Dez. 2009 - 3 K 3826/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob a) § 10 Abs. 1 PostPersRG und § 1 Satz 4 ESZG b) § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 Bes

Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 15. Dez. 2009 - 3 K 3624/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob a) § 10 Abs. 1 PostPersRG und § 1 Satz 4 ESZG b) § 78 Abs. 1 BBesG und § 6 Abs. 2 Bes

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2005 - 2 K 1548/04

bei uns veröffentlicht am 24.02.2005

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt von der Beklagten amtsangemessene Beschäftigung.

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(1) Postnachfolgeunternehmen sind 1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen. (2) Die Bundesregierung wird...
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse...
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht...
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