Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2018 - 3 Bf 107/17

bei uns veröffentlicht am08.02.2018

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das im schriftlichen Verfahren am 19. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn U. R. (Insolvenzschuldner) Zugang zu den in der finanzbehördlichen Vollstreckungsakte bezüglich des Insolvenzschuldners enthaltenen Informationen und die Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners.

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Der Kläger ist am 19. Oktober 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 beantragte er bei der Beklagten die Zurverfügungstellung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Kläger zudem Akteneinsicht in die bezüglich des Insolvenzschuldners geführten Vollstreckungsakten. Dazu bezog er sich jeweils auf „alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen“. Mit Schreiben vom 11. November 2015 teilte der Kläger mit, dass er vorrangig Ansprüche aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) und dem Hamburgischen Datenschutzgesetz (HmbDSG) ableite.

3

Der Kläger hat am 22. Dezember 2015 Klage, zunächst als Untätigkeitsklage, beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. In der Sache hat er sich weiterhin auf das Hamburgische Transparenzgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz berufen und vorgetragen, dass das Steuergeheimnis in § 30 AO nicht die Behörde, sondern den Bürger schütze, der seine Daten an die Steuerbehörde zur Verfügung stelle. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des OVG Münster vom 24. November 2015 (8 A 1073/14) zu verweisen.

4

Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz sei gem. § 5 Nr. 4 HmbTG für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen und einer Ermessensentscheidung nicht zugänglich. Ein Anspruch nach dem Hamburgischen Datenschutzgesetz bestehe ebenfalls nicht. Bei dem Auskunftsrecht nach § 18 HmbDSG handle es sich um ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das gerade nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehe. Die Abgabenordnung enthalte keine Regelung, nach der im steuerlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Steuerakten oder auf Auskunft in Form eines Kontoauszugs bestehe. Der Insolvenzverwalter habe aber einen Anspruch darauf, dass über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werde. Dazu habe er substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen er die Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantrage, was der Kläger nicht getan habe. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass dieser Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden könne.

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Hiergegen erhob der Kläger am 4. Februar 2016 Einspruch. Er sei der Auffassung, dass er keinerlei Gründe für das Einsichtsbegehren bzw. die Zurverfügungstellung eines Kontoauszugs benennen müsse.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 2017 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Erwägungen des ablehnenden Bescheids.

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Der Kläger hat beantragt:

8

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Informationszugang einerseits durch Erteilung eines Auszugs (Kontoauszugs) aus dem Steuerkonto des Schuldners (Steuernummer ...) zu gewähren sowie unabhängig davon Akteneinsicht hinsichtlich einer etwaigen Vollstreckungsakte bezüglich des Schuldners und der genannten Steuernummer zu gewähren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie sich in der Sache auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren berufen.

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Mit Urteil im schriftlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage am 19. April 2017 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Einsicht in die den Insolvenzschuldner betreffende Vollstreckungsakte ergebe sich aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich § 1 Abs. 2 HmbTG, § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG, § 242 BGB i.V.m. § 143 InsO oder dem steuerrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung, wonach das Steuergeheimnis aus § 30 AO sowie die Möglichkeit, dass die Erteilung von Auskünften die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen erleichtern könnte, einem Auskunftsanspruch nicht entgegenstünden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Kontoauszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners ergebe sich aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das dem Kläger am 26. April 2017 zugestellte Urteil zugelassen.

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Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017, eingegangen am 24. Mai 2017, hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Kläger habe einen voraussetzungslosen Anspruch aus § 1 Abs. 2 HmbTG. § 5 Nr. 4 HmbTG schließe nur die Pflicht zur Auskunftserteilung aus, der Anspruch aus § 1 Abs. 2 HmbTG sei gerade nicht ausgeschlossen. Weil es der Beklagten nicht verboten sei, Informationszugang zu gewähren, sei sie weiter berechtigt, Informationen zu gewähren. Die Beklagte verhalte sich auch entsprechend und werbe unter der auf das Transparenzgesetz verweisenden Bezeichnung „offenes Amt“ aktiv im Internet für Informationszugang der Steuerpflichtigen durch Gewährung von Kontoauszügen für das Steuerkonto. Diese Verwaltungspraxis beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte Ermessen habe, Informationszugang zu gewähren. Die Verwaltungspraxis der Beklagten setze sich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351 ff., juris Rn. 74) erkannt, dass für ein behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung von Auskünften kein Raum sein könne, wenn der Erhebungszweck von dem Speicherungszweck gelöst worden sei. Vorliegend bedeute § 88a AO eine generelle Lösung des Speicherungszwecks vom Erhebungszweck. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die begehrten Informationen aus § 18 HmbDSG. Er sei Betroffener im Sinne der Vorschrift. Durch das OVG Münster (Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, juris) sei die Stellung des Insolvenzverwalters als Betroffener im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO anerkannt worden. Ferner könne § 242 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über die Daten im Ungewissen sei, weil er in den gesamten Prozess der Informationserhebung und Informationsverarbeitung nicht einbezogen gewesen sei, aus § 1 Abs. 1 HmbTG, aus dem Umstand, dass der Kläger Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sei und aufgrund des Rechtsstaatsprinzips i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und dem öffentlichen Interesse an der regelgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens ergebe sich eine rechtliche Sonderverbindung. Im Hinblick auf den in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung über ein Auskunftsgesuch meint der Kläger, dass er einen nicht im Ermessen stehenden Anspruch auf die begehrten Informationen habe, jedenfalls aber habe er ein berechtigtes Interesse. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht bei Bestehen eines gewichtigen Bedürfnisses gegeben sei (Urt. v. 23.8.1968, IV C 235.65, BVerwGE 30, 154, 160), welches beim Kläger vorliege.

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Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2018 hat der Kläger u.a. ergänzend und vertiefend vorgetragen, er gehe davon aus, dass die Beklagte ein Informationsverbot praktiziere. Es solle eine Weisung in Nordrhein-Westfalen geben, Insolvenzverwaltern und Treuhändern nach § 313 InsO a.F. keine Auskünfte zu erteilen. Es sei davon auszugehen, dass es eine solche Weisung ggf. nicht nur für Nordrhein-Westfalen gebe. Ferner trägt er mit Verweis auf ein Urteil des VG Hannover vom 12. Dezember 2017 (10 A 2866/17, n.v.) vor, dass § 80 InsO eine eigene Anspruchsgrundlage für den Insolvenzverwalter zur Erlangung von Akteneinsicht und eines Kontoauszugs sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg Kammer 17 (17 K 6831/15) – zugestellt am 26. April 2017 – wird nach dem vom Kläger in 1. Instanz gestellten Antrag erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

21

Die Klage ist zulässig.

22

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 20). Zwar ist sowohl die erstrebte Akteneinsicht als auch die Übermittlung eines Auszugs aus dem Steuerkonto selbst als schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Diesem geht jedoch eine Entscheidung der Beklagten voraus, die mit der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs den rechtlichen Schwerpunkt bildet und jedenfalls was den Anspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz und dem Hamburgischen Datenschutzgesetz sowie den Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen anbelangt die Merkmale eines Verwaltungsakts gemäß § 35 Satz 1 HmbVwVfG bzw. § 118 Satz 1 AO erfüllt (vgl. zum Auskunftsanspruch nach dem BDSG Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 124; FG Köln, Urt. v. 7.12.2011, 2 K 2825/09, juris Rn. 42 m.w.N.; zum Auskunftsanspruch nach dem HmbTG Schnabel in: Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 13 Rn. 4). Dementsprechend hat die Beklagte vorliegend auch den Antrag des Klägers durch schriftlichen Bescheid mit der Qualität eines Verwaltungsakts abgelehnt. Von der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage ging man im Übrigen auch im Gesetzgebungsverfahren zum Hamburgischen Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271 – HmbTG) aus. Zu § 14 Abs. 7 HmbTG heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, der insoweit dem verabschiedeten Gesetz entspricht: „Absatz 7 stellt klar, dass die Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht das Recht beschneidet, zugleich auch das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu betreiben oder eine Verpflichtungsklage zu erheben.“ (Bü-Drs. 20/4466, S. 25). Dieses Verständnis entspricht der bundesrechtlichen Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG (Bund), wonach gegen die ablehnende Entscheidung eines Antrags auf Informationszugang Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind.

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2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das Fehlen der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob das durchgeführte Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung ein Vorverfahren im Sinne von § 68 VwGO ist (so wohl VG Berlin, Urt. v. 30.8.2012, 2 K 147/11, NVwZ-RR 2013, 209, juris Rn. 14). Das Einspruchsverfahren hatte vorliegend jedenfalls die gleichen Zwecke wie die des von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten Vorverfahrens, nämlich insbesondere dem Kläger eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit zu schaffen, der Beklagten eine Selbstkontrolle zu ermöglichen und – potentiell – die Gerichte zu entlasten (vgl. zum Widerspruchsverfahren BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217, juris Rn. 35 m.w.N.; zum Einspruchsverfahren BFH, Urt. v. 13.5.2015, III R 8/14, BFHE 249, 422, juris Rn. 20 m.w.N.). Es bedurfte somit keines Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 69 VwGO, zumal die Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Bescheids den Einspruch als richtigen Rechtsbehelf genannt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.1.1991, NVwZ-RR 1992, 354; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68 Rn. 175). Zudem kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie nicht auf die fehlende Durchführung eines Widerspruchsverfahrens an, wenn sich die Beklagte, wie hier, vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat (Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217, juris Rn. 38; Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, NVwZ 1995, 76, juris Rn. 14 m.w.N.; Urt. v. 18.4.1988, 6 C 41/85, BVerwGE 79, 226, juris Rn. 27).

II.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Einsicht in die finanzbehördliche Vollstreckungsakte und der Zurverfügungstellung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners war nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einsicht in die den Insolvenzschuldner betreffende finanzbehördliche Vollstreckungsakte noch auf Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners aufgrund von § 1 Abs. 2 HmbTG, wonach jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen hat. Der Kläger ist als natürliche Person, unbeschadet seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, vom persönlichen Anwendungsbereich der Anspruchsnorm erfasst, da § 1 Abs. 2 HmbTG „jeder Person“ Zugang gewährt (vgl. zu § 1 Abs. 1 IFG (Bund) OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, ZInsO 2012, 989, juris Rn. 10).

26

a) Der Informationsanspruch bezüglich der aus der Vollstreckungsakte ersichtlichen Informationen ist indes nach § 5 Nr. 4 HmbTG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz für „Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung“. Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 22, bestätigt in den Beschlüssen vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883) dahingehend verstanden, dass unter das Begriffspaar „Steuerfestsetzung und Steuererhebung“ alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt (Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., juris Rn. 22 ff.):

27

„Der Wortlaut von § 5 Nr. 4 HmbTG ist zwar nicht eindeutig und ermöglicht eine enge Auslegung, wie sie der Kläger vornimmt, aber auch ein weites Verständnis, nach dem unter das Begriffspaar der Steuerfestsetzung und Steuererhebung alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen. Letzteres ist insbesondere in Hinblick auf den Zweck des Ausschlusstatbestands vorzugswürdig. Der Gesetzgeber wollte mit den Ausnahmen von der Informationspflicht in § 5 HmbTG die Arbeitsfähigkeit der dort bezeichneten Stellen schützen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 20/4466, S. 17). Im Bereich der Steuerverwaltung wäre ein Informationszugang zu den auf die Steuerpflichtigen bezogenen Vorgängen der Ermittlung und der Bestimmung des jeweiligen Anspruchs sowie der Steuererhebung einschließlich der Vollstreckung regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden, weil es sich ganz überwiegend um personenbezogene Daten, nämlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen (§ 4 Abs. 1 HmbDSG) handelt. Diese Daten sind jedoch nach § 4 HmbTG zu schützen, das heißt sie sind grundsätzlich, sofern kein Erlaubnistatbestand nach § 4 Abs. 3 HmbTG vorliegt, unkenntlich zu machen. Liegt hingegen ein Erlaubnistatbestand vor, ist der Betroffene vor der Freigabe der Informationen nach § 4 Abs. 5 HmbTG zu unterrichten. Es steht im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den hiermit verbundenen Aufwand als so erheblich einzustufen, dass ein Informationszugang ausgeschlossen sein soll. Der Aufwand wäre bei den Vollstreckungsvorgängen jedoch nicht geringer als bei anderen auf einen Steuerpflichtigen bezogenen Vorgängen, weshalb insoweit für eine unterschiedliche Behandlung der Vollstreckungssachen gegenüber den Vorgängen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im engeren Sinne in Bezug auf einen allgemeinen Informationszugang objektiv nichts spricht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Arbeitsaufwand, der zum Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich ist, oder einen sonstigen Aufwand bei Gewährung eines allgemeinen Informationszugangs für Vorgänge der Vollstreckung anders eingeschätzt hätte als für die steuerlichen Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im engeren Sinne der Abgabenordnung. Ebenso wenig ist etwas dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der mit dem Transparenzgesetz nach § 1 Abs. 1 die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen wollte, im Hinblick auf diese gesetzlichen Zwecke den steuerlichen Vollstreckungsvorgängen eine hervorgehobene Bedeutung beimessen wollte. Vielmehr lässt sich aus der Verwendung des Begriffs „Steuerakten“ in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 Nr. 4 HmbTG (Bü-Drs. 20/4466, S. 17) entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem umfassenden Verständnis des Ausschlusstatbestands ausging und weder im Hinblick auf den Aufwand bei Gewährung eines Informationszugangs noch hinsichtlich der Bedeutung der Informationen zwischen einzelnen Vorgängen innerhalb der Steuerakten differenzieren wollte.

28

Eine enge Auslegung, die sich auf die Begrifflichkeit der Abgabenordnung stützt, kann demgegenüber nicht überzeugen, weil sich der Landesgesetzgeber ersichtlich nicht an der Abgabenordnung orientiert hat. Den Gesetzgebungsmaterialien ist für eine Anlehnung an die Begrifflichkeit der Abgabenordnung nichts zu entnehmen. Die im Hamburgischen Transparenzgesetz verwendeten Begriffe der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung liegen systematisch auf unterschiedlichen Ebenen der Abgabenordnung. Während das Erhebungsverfahren in einem eigenen Teil der Abgabenordnung (5. Teil, §§ 218 bis 248) geregelt ist und dort als eine eigene Stufe im Steuerverfahren angesehen werden kann (siehe Seer in: Tipke/Kruse, AO, Bd. 1, Stand September 2013, Einf. AO Rn. 6 ff.), ist die Steuerfestsetzung im 1. Unterabschnitt (§§ 155 bis 178a) zum 3. Abschnitt des 4. Teils („Durchführung der Besteuerung“) und insofern gleichgeordnet mit dem Feststellungsverfahren im 2. Unterabschnitt und nicht in einem eigenen Teil wie das Erhebungsverfahren geregelt. Würden die Begriffe der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung im Hamburgischen Transparenzgesetz in diesem Sinne gemäß der Abgabenordnung verstanden, würde dies zu dem schwer nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass kein Anspruch auf Zugang zu den Informationen im Festsetzungsverfahren bestünde, während z.B. ein allgemeines Informationszugangsrecht für die Vorgänge des Feststellungsverfahrens (4. Teil, 3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt der AO), der Außenprüfung (4. Teil, 4. Abschnitt der AO) und der Steuerfahndung (4. Teil, 5. Abschnitt der AO) zu bejahen wäre. Ein rechtfertigender Grund für eine solche differenzierte Behandlung dieser Bereiche ist nicht ersichtlich. Gerade bezüglich der Vollstreckungsvorgänge würde der Zweck des Ausschlusstatbestands in § 5 Nr. 4 HmbTG, die Arbeitsfähigkeit der jeweiligen Stellen zu schützen, verfehlt, weil neben dem Schutz der personenbezogenen Daten auch zu beachten wäre, dass keine Informationen über die Steuererhebung (im engeren Sinn) zugänglich gemacht werden. Denn die Vollstreckungsvorgänge bilden notwendigerweise gerade die Informationen über die eigentliche Steuererhebung ab.

29

Der Umstand, dass die Ausschlusstatbestände des § 5 HmbTG systematisch als Ausnahmevorschrift ausgestaltet sind, während entsprechende Ausschlusstatbestände im Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz v. 2009 (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) noch in der Norm zum Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt waren, spricht nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Denn zum einen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf, dass die neue Systematik mit einem anderen Verständnis des Ausschlusstatbestands für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung verbunden sein soll. Vielmehr spricht die weitgehend wortgleiche Übernahme der Begründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG v. 2009 (vgl. Bü-Drs. 19/1283, S. 10) in die Begründung zu § 5 Nr. 4 HmbTG für eine insoweit unveränderte Regelungsintention. Zum anderen wird durch das hier zugrunde gelegte Verständnis nicht etwa der Anwendungsbereich einer Ausnahmevorschrift derart ausgeweitet, dass der Gesetzeszweck, durch ein umfassendes Informationsrecht staatliche Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen (vgl. § 1 Abs. 1 HmbTG), nicht mehr gewahrt wäre. Die hier betroffenen finanzbehördlichen Vollstreckungsvorgänge dürften weder nach Anzahl noch nach ihrer Bedeutung zur Befriedigung eines allgemeinen Informationsbedürfnisses im Verhältnis zu Informationen, die nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind, besonders bedeutsam sein.

30

Die hier vorgenommene weite Auslegung ist zwar nicht etwa verfassungsrechtlich deshalb geboten, weil der Bundesgesetzgeber in der Abgabenordnung eine abschließende Regelung des Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts getroffen hätte, die einen voraussetzungslos und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren gewährten Anspruch auf Informationszugang ausschließen würde (siehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.5.2012, NVwZ 2012, 824). Das Grundgesetz steht dem hier zugrunde gelegten Verständnis jedoch auch nicht entgegen. Insbesondere wird hierdurch die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Klägers als Insolvenzverwalter nicht verletzt. Es fehlt schon an einem Eingriff in dessen Berufsfreiheit, weil der alle Personen betreffende gesetzliche Ausschluss bestimmter Verwaltungsvorgänge von dem allgemeinen und voraussetzungslosen Informationszugangsrecht sich nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Klägers bezieht und auch keine berufsregelnde Tendenz hat (vgl. zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz: BVerfG, Urt. v. 17.2.1998, BVerfGE 97, 228, 253 f; BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, BVerfGE 113, 29, 48 m.w.N.).“

31

Hieran ist ebenso festzuhalten wie an den Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 275/13 (im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883):

32

„Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung anderer Länder, wonach Insolvenzverwaltern aufgrund der jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze weitergehende Rechte gegenüber der Finanzverwaltung eingeräumt seien, führt zu keiner anderen Betrachtung, weil sie nicht die Ausnahmevorschrift des § 5 Nr. 4 HmbTG, sondern anders ausgestaltetes Recht anderer Länder betrifft. Wenn der Kläger den „leitenden Gedanken“ aus § 760 ZPO für die Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung über ein Informationszugangsbegehren aufgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes fruchtbar machen will und meint, die Finanzverwaltung könne sich dem in § 760 ZPO verwirklichten Rechtsstaatsprinzip nicht entziehen, vermag auch diese Argumentation keine andere Auslegung des § 5 Nr. 4 HmbTG zu rechtfertigen. Denn ein voraussetzungsloses, umfassendes und jedermann zustehendes Einsichtsrecht in Vollstreckungsakten ist weder durch § 760 ZPO, das Rechtsstaatsprinzip oder durch einen sonstigen Rechtsgrundsatz geboten. Soweit der Kläger auf Verwaltungsvorschriften hinweist, wonach die Vollstreckungsstelle dem Vollstreckungsschuldner eine Bescheinigung über vom Drittschuldner geleistete Zahlungen erteilen müsse, führt dies nicht weiter, weil der Kläger nicht eine solche Bescheinigung begehrt. Auch der vom Kläger herangezogene Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2014 (326 T 149/14, juris) ist nicht einschlägig. In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund von § 5 InsO ermächtigt, die Steuerakten der Schuldnerin einzusehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen beruft sich der Kläger nicht auf ein Akteneinsichtsrecht zu einem bestimmten Zweck (etwa der Ermittlung der für das Insolvenzverfahren relevanten Umstände), sondern er nennt gerade keinen Zweck seines Gesuchs, weil er sich auf das Informationsrecht als Jedermann-Recht beruft.“

33

b) Auch die in einem Auszug eines Steuerkontos enthaltenen Informationen über etwaige offene Steuerschulden, Verzugszinsen sowie an das Finanzamt entrichtete Zahlungen sind nach § 5 Nr. 4 HmbTG von der Informationspflicht ausgeschlossen, weil es sich ebenfalls um Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung handelt, nämlich unmittelbar um die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffende Informationen (Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883).

34

c) Das Berufungsgericht hält auch daran fest, dass das Hamburgische Transparenzgesetz im Falle eines Ausschlusses von der Informationspflicht nach § 5 Nr. 4 HmbTG keinen Anspruch auf Informationszugang nach Ermessen vorsieht. Das Berufungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 26) ausgeführt:

35

„Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung des Informationszugangs auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes nach Ermessen der Beklagten. Nach der Konzeption des Gesetzes besteht in dessen Anwendungsbereich ein gebundener Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 2 HmbTG, soweit kein Ausschlusstatbestand eingreift. Für einen Ermessensanspruch auf Informationszugang trotz Vorliegens eines Ausschlusstatbestands ist nichts ersichtlich. Zu den in § 6 HmbTG normierten Ausschlusstatbeständen heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich [Bü-Drs. 20/4466, S. 18]: ‚Liegen die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Ausnahmetatbestände vor, ist kein Informationszugang zu gewähren.‘ Für § 5 HmbTG kann insoweit nichts anderes gelten.“

2.

36

a) Der Kläger hat auch aus § 18 HmbDSG keinen Anspruch auf Informationszugang zu der zum Insolvenzschuldner geführten Vollstreckungsakte oder auf Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbDSG ist den Betroffenen von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Der Kläger ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners jedoch nicht Betroffener im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG. Der Begriff „Betroffene“ ist in § 4 Abs. 1 HmbDSG näher bestimmt. Dort heißt es: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene, betroffene Personen).“ Hiernach ist ausdrücklich nur eine natürliche Person und diese nur hinsichtlich der Einzelangaben über ihre (eigenen) persönlichen und sachlichen Verhältnisse Betroffener. Allein die Stellung als Insolvenzverwalter und der Umstand, dass die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters auch im öffentlichen Interesse erfolgt, macht den Kläger nicht zum Betroffenen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG bezüglich der Daten des Insolvenzschuldners. Auch wenn man der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgen würde, wonach der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZinsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.), ergibt sich hieraus nicht die Betroffeneneigenschaft des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG. Weder ist eine unmittelbare Anwendbarkeit der in der Abgabenordnung verwendeten Begrifflichkeit für das Hamburgische Datenschutzgesetz vorgesehen noch ist eine entsprechende Anwendung angezeigt. Einer erweiternden Auslegung des Betroffenenbegriffs, die auch den Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners als Betroffenen umfassen würde, stünde der Zweck des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und speziell auch des in § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG statuierten Auskunftsrechts entgegen. Das Hamburgische Datenschutzgesetz schützt gemäß seinem § 1 das Recht einer jeden Person, selbst über die Preisgabe und Verwendung zu bestimmen und konkretisiert damit den verfassungsrechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dem stünde entgegen, wenn ein Insolvenzverwalter Auskunft über Daten des Insolvenzschuldners, möglicherweise ohne oder sogar gegen dessen Willen, auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes erhalten würde. Dies würde sich nicht als Schutz des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Insolvenzschuldners darstellen, sondern als Eingriff in dieses Recht. Dem Gesetzeszweck entsprechend ist der Auskunftsanspruch nach § 18 HmbDSG ein Kontrollrecht, welches demjenigen, dessen Daten bei staatlichen Stellen vorhanden sind, die Möglichkeit verschaffen soll, weitere Rechte wahrzunehmen, die das Gesetz einräumt, wie z.B. das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß § 19 HmbDSG (vgl. zum Bundesdatenschutzgesetz: Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 10; Wedde in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 5. Aufl. 2016, § 19 Rn. 1). Mit dem Auskunftsrecht in § 18 HmbDSG wird als Voraussetzung der informationellen Selbstbestimmung gewährleistet, dass Bürger in die Lage versetzt werden, zu wissen, „wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß“ (grundlegend: BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 43, juris Rn. 148). Demgegenüber soll das Auskunftsrecht nicht ermöglichen, Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten Dritter zu erlangen. Offen bleiben kann hier, ob etwas anderes dann ausnahmsweise gilt, wenn die Daten zur Rechtsdurchsetzung erforderlich sind und anderweitig nicht beschafft werden können, weil der Betroffene verstorben ist (vgl. hierzu Dix in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 34 Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

37

b) Ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht des Insolvenzschuldners nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO über. Ein solcher Anspruch ist höchstpersönlicher Natur (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 6 Rn. 3; Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 34; Stollhoff in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 11) und gehört nicht zum Vermögen im Sinne von §§ 80 Abs. 1, 30 Abs. 1 InsO. Vermögen sind die einer Person zustehenden geldwerten Rechte und somit keine Güter des höchstpersönlichen Bereichs (vgl. Lüdtke in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 35 Rn. 34; Ott/Vuia in: MüKo InsO, 3. Aufl. 2013, § 80 Rn. 44). Dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch mittelbar vermögensrelevante Auswirkungen haben kann, ist unerheblich. Es wäre auch ersichtlich nicht mit dem Zweck des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (vgl. § 1 HmbDSG) und dem Recht des Insolvenzschuldners auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, dass er in Folge des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO selber nicht mehr über seinen Auskunftsanspruch, soweit ihm ein solcher zusteht, verfügen darf (zu dieser Folge vgl. Kuleisa in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 80 Rn. 57).

38

c) Einen Anspruch auf Auskunft nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG als Bevollmächtigter des Insolvenzschuldners (zur Möglichkeit der Bevollmächtigung siehe etwa Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 34 m.w.N.) kann der Kläger nicht geltend machen, weil dem als Insolvenzverwalter im eigenen Namen klagenden Kläger insoweit die Aktivlegitimation fehlt.

39

3. § 80 InsO, der den Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Schuldners auf den Insolvenzverwalter regelt, ist – anders als der Kläger meint – keine eigene Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht in die finanzbehördliche Vollstreckungsakte oder die Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners.

40

4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Insolvenzverwalter einen aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Auskunft hat, wenn ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht und substantiiert die Gründe dargelegt werden und diese ein berechtigtes Interesse erkennen lassen (BFH, Urt. v. 19.3.2013, II R 17/11, BFHE 240, 497, juris Rn. 11, 13 f., 20 f.; Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 14; Beschl. v. 15.9.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2, juris Rn. 6; Beschl. v. 4.6.2003, VII B 138/01, BFHE 202, 231, juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. auch Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 29). Auch hiernach kann der Kläger weder Einsicht in die Vollstreckungsakte noch einen Kontoauszug verlangen. Er hat bereits nicht substantiiert konkrete Gründe für sein Begehren dargelegt, die geeignet wären, ein berechtigtes Interesse zu begründen. Die Stellung als Insolvenzverwalter und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten vermögen als solche jedenfalls kein berechtigtes Interesse zu begründen.

41

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Vollstreckungsakte und auf Gewährung eines Kontoauszugs aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

42

a) Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesministerium der Finanzen eine Praxis vorgegeben hat, nach der Insolvenzverwaltern ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses Informationszugang zu gewähren ist. Vielmehr heißt es in Nr. 4.5 zu § 251 des Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (IV A 3-S 0062/14/10002//2014/0108334, juris):

43

„Bei Auskunftsanträgen des Insolvenzverwalters nach der AO hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt wurde oder ein solches erkennbar ist, insbesondere ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14.4.2011, VII B 201/10, BFH/NV S. 1296). Fehlt es daran, kann die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Kontoauszügen abgelehnt werden (vgl. Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 17.12.2008, BStBl 2009 I S. 6, und BFH-Urteil vom 19.3.2013, II R 17/11, a.a.O.).“

44

Ferner heißt es in Nr. 4.5 zu § 251 des Anwendungserlasses:

45

„Außersteuerliche Auskunftsrechte des Insolvenzverwalters zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO können sich jedoch nach den jeweils einschlägigen Regelungen eines IFG ergeben, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).“

46

Hieraus kann der Kläger für sein Begehren nichts herleiten. Weder hat er konkret dargelegt, dass er Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO vorbereiten oder geltend machen will noch kann er sich erfolgreich auf einen Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz berufen (s.o. 1.).

47

Aus dem Rundschreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 17. Dezember 2008 (IV A 3-S 0030/08/10001, BStBl I 2009, S. 6) folgt nichts anderes. Die besondere Situation eines Erbfalls, der laut Nr. 2 des Schreibens ein berechtigtes Interesse begründen kann, ist nicht mit der Situation eines Insolvenzverwalters vergleichbar. Zudem wird nach Nr. 2 des Schreibens für den Erbfall das berechtigte Interesse nur bejaht, „wenn der Antragsteller in die Lage versetzt werden will, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben.“ Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es ihm um die Abgabe zutreffender und vollständiger Steuererklärungen geht.

48

b) Im Hinblick auf den begehrten Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners folgt ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht deshalb, weil die Beklagte Steuerpflichtigen und ihren Bevollmächtigten einen solchen grundsätzlich ohne im Einzelfall erfolgende Prüfung eines berechtigten Interesses zur Verfügung stellt. Soweit es um eine Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen geht, liegt kein gleicher Sachverhalt vor. Zum einen erlangt ein Steuerpflichtiger mit einem Steuerkontoauszug nur die ihn unmittelbar betreffenden Daten, während der Insolvenzverwalter mit einem Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners die eine andere Person betreffenden Daten erlangen würde. Zum anderen kann ein Insolvenzverwalter auch Interessen verfolgen, die ein Steuerpflichtiger ansonsten nicht verfolgt, etwa Insolvenzanfechtungen. Dies rechtfertigt zumindest, den Zugang des Insolvenzverwalters zu den steuerlichen Daten des Insolvenzschuldners von einer Einzelfallprüfung abhängig zu machen, die die Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses erfordert.

49

6. Die Anerkennung eines Anspruchs oder die Erweiterung des von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannten Akteneinsichts- und Auskunftsrechts (s.o. 4.) dahingehend, dass einem Insolvenzverwalter ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses Zugang zu den den Insolvenzschuldner betreffenden Akten und Daten der Finanzämter gewährt werden muss, ist rechtlich – unbeschadet der Frage, ob dies wegen des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Insolvenzschuldners und etwaiger Dritter ohne konkrete gesetzliche Grundlage überhaupt zulässig wäre – nicht geboten.

50

a) Ein solcher Anspruch des Insolvenzverwalters folgt nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351, juris), auf die sich der Kläger beruft. Gegenstand des dortigen Ausgangsverfahrens war ein auf § 19 BDSG gestützter Anspruch einer natürlichen Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten, die in der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen des Bundeszentralamts für Steuern vorhanden waren. Die Verfassungsbeschwerde gegen die den geltend gemachten Anspruch ablehnenden Gerichtsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Es hat aber aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG dem Informationsrecht auf eigene Initiative zentrale Bedeutung zugemessen, wenn eine staatliche Stelle zu informationsbezogenen Eingriffen berechtigt ist, deren Vornahme oder Umfang der Betroffene nicht sicher abschätzen könne, da er in den Informationsverarbeitungsprozess nicht oder nicht stets einbezogen werde und zudem keine Pflicht dieser Stelle zur aktiven Benachrichtigung des Betroffenen bestehe (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 71). Dabei kann offen bleiben, ob das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung überhaupt einen Informationsanspruch in unmittelbarer Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG angenommen oder nicht vielmehr lediglich eine generelle Forderung an den Gesetzgeber zur Regelung von Informationsansprüchen in bestimmten Konstellationen aufgestellt hat (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 70). Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch lässt sich aus der Entscheidung schon deshalb nichts ableiten, weil der Kläger vorliegend – anders als der Kläger in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall – nicht Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, sondern Auskunft über die zum Insolvenzschuldner gespeicherten Daten begehrt. Hieran ändert nichts, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Insolvenzverwalter als „Betroffenen“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ansieht, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (OVG Münster, Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZinsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.).

51

b) Ein Recht des Insolvenzverwalters auf Zugang zu den aus der Vollstreckungsakte des Insolvenzschuldners sowie einem Kontoauszug ersichtlichen Daten trotz nicht bestehenden oder jedenfalls nicht konkret dargelegten berechtigten Interesses hieran ergibt sich auch nicht aus den Grundrechten des Klägers, insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Solches folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003 (3 C 46/02, BVerwGE 118, 270, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat hier zwar aufgrund von Art. 12 Abs. 1 GG einen verfassungsunmittelbaren Informations- und Auskunftsanspruch angenommen, nämlich für einen Neubewerber im Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren. Es hat aber ein berechtigtes Interesse an der Information vorausgesetzt (a.a.O. Rn. 15) und dementsprechend auch keinen Anspruch auf pauschale Akteneinsicht anerkannt, sondern nur für konkrete im Hinblick auf eine Bewerbung um eine Linienverkehrsgenehmigung erforderliche Auskünfte (a.a.O. Rn. 9, 24 ff.). Dass allein aus der Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter und den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne an der Einsicht in die Vollstreckungsakte oder die Gewährung eines Steuerkontoauszugs folgt, ist nicht ersichtlich.

52

Angesichts der bestehenden einfach gesetzlich geregelten und anerkannten Informationsansprüche kann für das klägerische Begehren auch nicht unmittelbar auf das verfassungsrechtlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG (ggf. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zurückgegriffen werden. Ein verfassungsrechtliches Gebot, einem Insolvenzverwalter, unabhängig von der Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses einen Anspruch auf Auskunft über die in finanzbehördlichen Vollstreckungsakten oder Steuerkontoauszügen enthaltenen Daten von Insolvenzschuldnern zu verleihen, besteht nicht.

53

7. Der Kläger kann nicht erfolgreich ein Akteneinsichtsrecht bzw. einen Anspruch auf Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners aus § 242 BGB herleiten.

54

a) Ein auf § 242 BGB (i.V.m. § 143 InsO) gestützter Auskunftsanspruch ist für den Fall anerkannt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (BGH, Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06, ZIP 2009, 1823, juris Rn. 7; BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 12, 16 ff.). Dass diese Voraussetzung gegeben ist, wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

55

b) Darüber hinausgehend bietet § 242 BGB keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen sowie dem richterrechtlich anerkannten (aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Akteneinsichts- bzw. Auskunftsgesuchs ist vorliegend für einen Informationsanspruch aus § 242 BGB kein Raum. Angesichts der gesetzlichen und richterrechtlich anerkannten Informationsansprüche, die ein Insolvenzverwalter gegebenenfalls bei Vorliegen deren Voraussetzungen, insbesondere bei Darlegung eines berechtigten Interesses hat, würde sich die Anwendung einer solchen Generalklausel vorliegend als Umgehung der Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen darstellen. Davon unabhängig liegt auch keine rechtliche Sonderverbindung vor, nach der die Beklagte gemäß § 242 BGB verpflichtet sein könnte, dem Kläger die begehrten Informationen ohne Darlegung eines konkreten Interesses zu gewähren. Insbesondere folgt weder aus dem Umstand, dass der Kläger auch im öffentlichen Interesse tätig wird noch daraus, dass er den Umfang und den Inhalt der begehrten Daten nicht kennt und ebenso wenig aus der generellen Amtshilfeverpflichtung des Finanzamts, aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz, aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, aus den Grundrechten, aus dem Rechtsstaatsprinzip oder aus dem Demokratieprinzip eine hinreichend konkrete Beziehung des Klägers zu der Beklagten, die die Ablehnung der Offenbarung der begehrten Informationen, hinsichtlich derer der Kläger kein konkretes berechtigtes Interesse dargelegt hat, als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erscheinen lässt.

56

8. Das vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Akteneinsichtsrecht bei Bestehen eines gewichtigen Bedürfnisses (Urt. v. 23.8.1968, IV C 235/65, BVerwGE 30, 154, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.12.1982, Bs III 1141/82, NJW 1983, 2405) verhilft dem Kläger ebenfalls nicht zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch. Angesichts der gesetzlichen Informationsansprüche und des richterrechtlich entwickelten Anspruchs des Insolvenzverwalters auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über sein Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren bei Darlegung eines berechtigten Interesses ist vorliegend das vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur als Auffangrecht anerkannte Akteneinsichtsrecht nicht anwendbar. Aber selbst wenn man diese Rechtsprechung vorliegend anwenden würde, würde dies dem Kläger nicht zum Erfolg helfen, da es an dem vorausgesetzten gewichtigen Bedürfnis fehlt. Da der Kläger kein konkretes berechtigtes Interesse dargelegt hat, fehlt es auch an einem gewichtigen Bedürfnis.

57

9. Auch im Hinblick auf weitere vom Kläger herangezogene Normen und Rechtsgrundsätze vermag allein die Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter mit den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten das geltend gemachte Informationsbegehren ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses nicht zu begründen.

58

a) Soweit sich der Kläger auf den zu § 475 Abs. 1 StPO ergangenen Beschluss des OLG Dresden vom 4. Juli 2013 (1 Ws 53/13, ZInsO 2014, 242, juris) beruft und meint, seinem Interesse an dem begehrten Informationszugang sei ein vergleichbares Gewicht beizumessen wie der Justizbehörde, führt dies hier nicht weiter. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass § 475 Abs. 1 StPO vorliegend nicht einschlägig ist, da kein Strafverfahren anhängig ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist es zudem unerheblich, ob das Interesse des Klägers dem einer Justizbehörde entspricht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Justizbehörde überhaupt ein Interesse an den hier vom Kläger begehrten Daten hat. Ohne ein bestimmtes Interesse und eine gesetzliche Grundlage könnte auch die Justizbehörde die Daten grundsätzlich nicht erlangen.

59

b) Aus der Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt ebenfalls kein originäres Interesse, welches ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses den Informationszugang durch den Kläger rechtfertigen würde. Unabhängig davon, inwieweit den Kläger überhaupt die Amtsermittlungspflicht trifft – § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO erlegt diese dem Insolvenzgericht auf –, begründet eine Amtsermittlungspflicht nur die Pflicht, im Rahmen der Gesetze von Amts wegen zu ermitteln, verleiht aber grundsätzlich nicht zugleich Ansprüche auf Zugang zu Daten Dritter. Jedenfalls folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO kein subjektives Recht des Insolvenzverwalters, ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses die zum Insolvenzschuldner beim Finanzamt geführten steuerlichen Akten (einschließlich etwaiger Daten Dritter) einzusehen oder einen Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners zu erhalten.

60

10. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass die Beklagte ein „Informationsverbot“ praktiziere und behauptet, es solle eine Weisung in Nordrhein-Westfalen und möglicherweise auch für Hamburg geben, Insolvenzverwaltern und Treuhändern nach § 313 InsO a.F. keine Auskünfte zu erteilen, ist diese Vermutung unsubstantiiert geblieben. Sie vermag aber auch in der Sache nicht weiterzuführen, da eine solche Weisung, wenn es sie gäbe, einen ansonsten nicht bestehenden Informationsanspruch des Klägers nicht begründen könnte.

III.

61

Der Kläger trägt als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2018 - 3 Bf 107/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2018 - 3 Bf 107/17 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Nov. 2015 - 8 A 1032/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: „Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchse

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Mai 2015 - III R 8/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2012  7 K 470/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - 2 C 23/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tatbestand 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil er bei der Vergabe von Amtszulagen nicht berücksichtigt wurde.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. März 2013 - II R 17/11

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tatbestand 1 I. F war von 2001 bis zum Entzug seiner Zulassung im Dezember 2005 als Rechtsanwalt selbständig tätig. Im Mai 2005 beantragte der Beklagte und Revisionsbekl

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Apr. 2011 - VII B 201/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tatbestand 1 I. Die Schuldnerin, eine GmbH, betrieb einen Imbiss und ein Restaurant. Ihre letzte Bilanz stellte die Schuldnerin für 2002 auf. Für die folgenden Jahre erg

Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Sept. 2010 - II B 4/10

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 1. Die Revision
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2018 - 3 Bf 107/17.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 02. Juli 2018 - 3 Bf 153/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2018

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg im schriftlichen Verfahren vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesam

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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger

  • 1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,

  • 2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,

  • 3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil er bei der Vergabe von Amtszulagen nicht berücksichtigt wurde.

2

Der Kläger ist Bundesbeamter im Amt eines Postbetriebsinspektors (BesGr. A 9vz BBesO). Nach der Umwandlung der Bundespost in privatrechtliche Nachfolgeunternehmen mit Wirkung vom 1. Januar 1995 war er bis Ende 2005 bei der Deutschen Post AG, danach bis Ende 2008 bei der Deutschen Postbank AG (im Folgenden: Postbank) als Sozialberater beschäftigt.

3

Die Postbank vergab mit Wirkung vom 1. Juli 2007 sechs Amtszulagen für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 9vz. Sie führte ein internes Auswahlverfahren ohne Ausschreibung durch, in das sie 26 Beamte, darunter den Kläger, einbezog und verlieh sechs Beamten die Amtszulage, ohne dies den anderen mitzuteilen.

4

Im August 2007 erfuhr der Kläger von diesen Vorgängen. Er widersprach seiner Nichtberücksichtigung und forderte die Postbank auf, ihre Auswahlentscheidungen zu begründen. Diese verwies auf die bessere Eignung der ausgewählten Beamten. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 nochmals Widerspruch ein und beanstandete, die Postbank habe weder die Anzahl der zur Verfügung stehenden Amtszulagen noch die Anzahl der Bewerber und die Auswahlkriterien mitgeteilt. In einem Absatz am Ende des Schreibens machte er einen Anspruch auf Schadensersatz für den Fall geltend, dass seine Berücksichtigung wegen der anderweitigen Vergabe der Amtszulagen nicht mehr möglich sein sollte. Abschließend bat er um Stellungnahme bis 6. November 2007.

5

Die Postbank erwiderte mit Schreiben vom 5. November 2007: Sie habe nur Beamte ausgewählt, die als "sehr gut" geeignet eingestuft worden seien. Fünf Beamte hätten einen Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger, weil sie als Beamte des mittleren Dienstes erfolgreich in Positionen tätig seien, die auch Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes zugeordnet seien. Der sechste ausgewählte Beamte weise ein wesentlich höheres Dienstalter in dem Amt der Besoldungsgruppe A 9vz auf als der Kläger.

6

Mit der im Dezember 2007 erhobenen Klage will der Kläger erreichen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wenn ihm die Amtszulage verliehen worden wäre. Die Postbank hat im Klageverfahren hauptsächlich gerügt, dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Hilfsweise hat sie sich in der Sache auf das Schadensersatzbegehren eingelassen.

7

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil der Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei. Der Kläger habe versäumt, innerhalb eines Jahres Widerspruch gegen die Ablehnung seines Schadensersatzantrags in dem Schreiben der Postbank vom 5. November 2007 einzulegen. Dieses Schreiben sei als Verwaltungsakt zu werten, obwohl es weder einen Tenor noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Der Regelungscharakter ergebe sich aus dem Inhalt und aus dem Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 2007. Darin habe der Kläger seinen Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung bekräftigt und zusätzlich einen Antrag auf Schadensersatz gestellt. Die Annahme eines eigenständigen Antrags folge daraus, dass der Kläger die Ausführungen zur Frage des Schadensersatzes deutlich abgesetzt an das Ende seines Schreibens gestellt habe. In dem darauf bezogenen Schreiben vom 5. November 2007 habe die Postbank unmissverständlich erklärt, sie halte ihre Auswahlentscheidungen aus den näher dargelegten Gründen für rechtmäßig. Daraus habe der Kläger den Schluss ziehen müssen, die Postbank habe den Antrag auf Schadensersatz rechtsverbindlich abgelehnt. Das gesetzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren sei nicht entbehrlich geworden. Hierfür reiche nicht aus, dass sich die Beklagte in dem Klageverfahren hilfsweise auf das Schadensersatzbegehren eingelassen habe.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2012 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die Amtszulage für das Amt des Postbetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9vz) verliehen worden wäre.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das Berufungsurteil und trägt ergänzend vor, nach den im Berufungsverfahren eingeholten Leistungseinschätzungen habe der Kläger keine Aussicht gehabt, eine Amtszulage zu erhalten.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 133 BGB und § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der im Jahr 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654). Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann über die Begründetheit der form- und fristgerecht erhobenen allgemeinen Leistungsklage, d.h. über das Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, nicht entscheiden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hierfür nicht ausreichen.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig angesehen, der Kläger habe vor der Klageerhebung das gesetzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren nicht eingeleitet. Die Auslegung seiner vorgerichtlichen Erklärungen ergibt, dass er in Bezug auf den Schadensersatzanspruch Widerspruch eingelegt hat. Darüber hinaus war ein Widerspruchsverfahren nach den Umständen des vorliegenden Falles entbehrlich.

13

1. Die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, es fehle an einem Widerspruch des Klägers, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung seines Schreibens an die Postbank vom 22. Oktober 2007. Die Auslegung genügt den sich aus § 133 BGB ergebenden Anforderungen nicht.

14

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung gilt revisionsrechtlich als Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. In diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; Urteile vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60 und vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 28). Hier hat das Oberverwaltungsgericht gegen die Auslegungsregel des § 133 BGB verstoßen.

15

Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr; Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 48).

16

§ 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die - im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren - den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht (BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 - IX ZR 69/96 - BGHZ 134, 325 <329> = NJW 1997, 1003 <1004> und vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618 <2619>). Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist. In Zweifelsfällen sollte beim Erklärenden nachgefragt werden.

17

Die Interessenlage des Klägers wird durch § 126 Abs. 3 BRRG bestimmt, der nach wie vor in Kraft ist (§ 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - BGBl I S.1010). Nach dieser Regelung gelten für Klagen nach Absatz 1, d.h. für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung über das Widerspruchsverfahren. Danach ist eine Klage aus dem Beamtenverhältnis unabhängig von der Klageart erst nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG). Darüber hinaus bedarf es eines Widerspruchsverfahrens nicht, wenn es sich nach den Umständen des Einzelfalles als sinnlos erweist (vgl. unter 2.).

18

Liegt kein Ausnahmefall vor, müssen Beamte gegen jedes Tun oder Unterlassen des Dienstherrn sowie gegen jeden von ihm zu verantwortenden Zustand, in dem sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung aus dem Beamtenverhältnis sehen, Widerspruch einlegen (Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <354> = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21 S. 3 f.). Die Klagemöglichkeit wird durch den Erlass des Widerspruchsbescheids eröffnet. Dieser ändert die Rechtsnatur der vom Beamten geforderten oder beanstandeten Maßnahme nicht. Eine verwaltungsinterne Maßnahme wird durch den Widerspruchsbescheid nicht zum Verwaltungsakt (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1).

19

Ergeht nach Einlegung des Widerspruchs in angemessener Zeit kein Widerspruchsbescheid, kann der Beamte nach Maßgabe des § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Diese Vorschrift gilt auch für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis, denen nach § 126 Abs. 3 BRRG ein Widerspruchsverfahren vorauszugehen hat (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 75 Rn. 18; Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 75 Rn. 1).

20

Der Gesetzgeber hat das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Dem Dienstherrn soll stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes. Neben der Selbstkontrolle des Dienstherrn dient das Widerspruchsverfahren auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dem Rechtsschutz der Beamten und der Entlastung der Verwaltungsgerichte (Urteil vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 24 f.).

21

Aus dem Zweck des § 126 Abs. 3 BRRG folgt, dass das Widerspruchsverfahren den verfahrensrechtlichen Rahmen darstellt, in dem vorgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Beamten und Dienstherrn ausgetragen werden. Dieses gesetzlich geregelte Verfahren soll an die Stelle informeller Verfahren und Absprachen treten. Dies zwingt den Beamten, sein Anliegen inhaltlich zu konkretisieren (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 354 f. bzw. S. 3 f.).

22

Aus der durch § 126 Abs. 3 BRRG angeordneten Konzentration auf das Widerspruchsverfahren folgt weiter, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder Feststellungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiges Antragserfordernis ergibt sich weder aus einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts noch aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch einlegen muss (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 355 f. bzw. S. 4 f.; Beschluss vom 18. Juni 2009 - BVerwG 2 B 64.08 - Buchholz 237.2 § 93 BlnLBG Nr. 1 = NVwZ 2009, 1314).

23

Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts des § 126 Abs. 3 BRRG sind Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten, soweit diese Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch einzulegen, und auf Nachfrage daran festhält. In diesem Fall soll der Dienstherr verpflichtet sein, diesen Antrag zu bescheiden, sodass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss (Beschluss vom 28. September 2006 - BVerwG 2 B 14.06 - Rn. 3).

24

Diese Grundsätze gelten auch für ein Schadensersatzbegehren, das ein Beamter mit der Behauptung geltend macht, der Dienstherr habe schuldhaft seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis verletzt. Der Beamte kann die Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung und den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn mit einem einheitlichen Widerspruch verfolgen. Die Bündelung von Beseitigungs- und Schadensersatzbegehren in einem Widerspruchsverfahren entspricht dem Zweck des § 126 Abs. 3 Satz 1 BRRG, weil beide Anliegen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen. Zwischen ihnen besteht ein Stufenverhältnis wie zwischen Haupt- und Hilfsantrag im Klageverfahren. Die Gewährung von Schadensersatz kommt nur in Betracht, wenn es der Dienstherr ablehnt, die behauptete Rechtsverletzung zu beseitigen. Entspricht er dem Beseitigungsbegehren, wird das Schadensersatzbegehren gegenstandslos. Hält der Dienstherr das beanstandete Tun oder Unterlassen für rechtmäßig oder sieht er darin jedenfalls keine Verletzung der Rechtsstellung des Beamten, steht zugleich fest, dass er sich nicht für schadensersatzpflichtig hält. Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Beamte in der Begründung des Widerspruchs deutlich macht, er verlange hilfsweise Schadensersatz (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 355 f. bzw. S. 4).

25

Aus dieser durch § 126 Abs. 3 BRRG vorgegebenen Rechtslage ergibt sich das Interesse des Klägers, dass sein Schreiben vom 22. Oktober 2007 auch in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht als eigenständiger Antrag, sondern als Erweiterung seines Widerspruchs gegen die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Amtszulagen zu verstehen ist.

26

Dies liegt auch deshalb nahe, weil der Widerspruch des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Amtszulagen im Jahr 2007 nach der damals einheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aussichtslos war, weil die Postbank die Amtszulagen den ausgewählten Beamten bereits verliehen hatte. Bis zu dem Urteil des Senats vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47) war in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Ernennungen und ernennungsähnliche Verwaltungsakte wie die Verleihung von Amtszulagen auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit von Mitbewerbern nicht mit Erfolg angefochten werden konnten. Es wurde angenommen, diese Maßnahmen berührten die subjektive Rechtstellung der Mitbewerber nicht und seien nach dem Grundsatz der Ämterstabilität stets rechtsbeständig. Nach der Ernennung der ausgewählten Bewerber waren Mitbewerber darauf verwiesen, Schadensersatz geltend zu machen. Erst in dem Urteil vom 4. November 2010 (a.a.O.) hat der Senat Ernennungen Drittwirkung zuerkannt und den Grundsatz der Ämterstabilität für unanwendbar erklärt, wenn der Dienstherr vor der Ernennung die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch Mitbewerber verhindert hat. Dies gilt in gleicher Weise für ernennungsähnliche Verwaltungsakte.

27

Diese Rechtslage und die sich daraus ergebenden Interessen des Klägers musste die Postbank schon deshalb erkennen und bei der Auslegung der Erklärungen des Klägers einbeziehen, weil auf sie die für Behörden geltenden Maßstäbe anzuwenden sind. Nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG übt die Postbank die Dienstherrnbefugnisse gegenüber den ihr zugewiesenen Bundesbeamten aus. Sie wird als Unternehmen privater Rechtsform im Auftrag des Bundes tätig, der sie mit hoheitlichen, einem Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen beliehen hat (Urteile vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 Nr. 7 S. 20 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893).

28

In Anbetracht des erkennbaren Interesses des Klägers, seinen Widerspruch auf das Schadensersatzbegehren zu erstrecken, wäre die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe in dem Schreiben vom 22. Oktober 2007 einen eigenständigen, dem Widerspruch vorgeschalteten Schadensersatzantrag gestellt, nur dann mit § 133 BGB vereinbar, wenn eine andere Auslegung ausgeschlossen wäre. Hierfür müsste der Wortlaut dieses Schreibens eindeutig für eine Antragstellung sprechen. Dies ist aber nicht der Fall:

29

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung entscheidend darauf gestützt, der Kläger habe das Schadensersatzbegehren in einem eigenen Absatz am Ende des Schreibens geltend gemacht. Mit dieser formalen Betrachtungsweise hat es den Inhalt des Schreibens entgegen § 133 BGB nicht vollständig in den Blick genommen. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Absatz über das Schadensersatzbegehren offensichtlich einen inhaltlichen Bezug zu den vorstehenden Ausführungen aufweist. Der Kläger hat zunächst dargelegt, seine Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Amtszulagen sei nicht nachvollziehbar, und die unzureichende Information durch die Postbank gerügt. Im Anschluss daran hat er Schadensersatz mit den Worten geltend gemacht, "soweit die Einweisung in eine Planstelle A 09vz mit Amtszulage nun wegen anderweitiger Besetzungen nicht mehr möglich sein sollte". Damit hat er unmissverständlich an den Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung angeknüpft. Er hat Schadensersatz für den Fall geltend gemacht hat, dass die Vergabe einer Amtszulage an ihn rechtlich ausgeschlossen sei.

30

Diesen inhaltlichen Zusammenhang lässt auch die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts außer Acht, die Bitte um kurzfristige Stellungnahme in dem letzten Satz des Schreibens vom 22. Oktober 2007 habe sich nicht an die Postbank als Widerspruchsbehörde richten können, weil die Abgabe von Stellungnahmen nicht zu den Aufgaben einer Widerspruchsbehörde gehöre. Auch hat der Kläger diese Bitte nach ihrem Wortlaut nicht auf das Schadensersatzbegehren beschränkt.

31

Da der Kläger seinen Widerspruch durch das Schreiben vom 22. Oktober 2007 auf das Schadensersatzbegehren erstreckt hat, ist die allgemeine Leistungsklage auf Gewährung von Schadensersatz nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs zulässig geworden.

32

Im Übrigen verstößt auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gegen § 133 BGB, die Postbank habe das Schadensersatzbegehren durch das Schreiben vom 5. November 2007 rechtsverbindlich in Form eines Verwaltungsakts abgelehnt. Bei der Bestimmung der Rechtsqualität einer behördlichen Erklärung aufgrund ihres tatsächlich festgestellten Inhalts handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, die in vollem Umfang der Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren unterliegt (stRspr; Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60).

33

Die Auslegung des Schreibens vom 5. November 2007 als Verwaltungsakt liegt schon deshalb fern, weil es weder einen von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Daher käme die Qualifizierung als Verwaltungsakt nur in Betracht, wenn sich der Regelungscharakter im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ohne jeden Zweifel aus dem Inhalt ergäbe. Diesem lassen sich aber keine Hinweise für eine rechtsverbindliche Ablehnung des Schadensersatzbegehrens entnehmen. Vielmehr spricht nach der äußeren Gestaltung und dem Inhalt des Schreibens vom 5. November 2007 alles dafür, dass die Postbank dem Kläger eine abschließende Auskunft über die Sach- und Rechtslage erteilen wollte. Sie teilte ihm die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für ihre Auswahlentscheidungen mit und legte dar, dass der Kläger zu Recht nicht zum Zuge kam, ohne ausdrücklich auf das Schadensersatzbegehren einzugehen.

34

2. Unabhängig von dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 22. Oktober 2007 war das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise entbehrlich.

35

Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck der § 126 Abs. 3 BRRG, §§ 68 f. VwGO ergibt (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 48). Die genannte Entscheidung kann als Zusammenfassung der - vom Berufungsgericht kritisch dargestellten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden werden.

36

Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Daher wird es regelmäßig nicht entbehrlich sein, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind oder gar unterschiedlichen Rechtsträgern angehören (Urteil vom 21. September 2010 a.a.O. Rn. 26). Auch wird das Widerspruchsverfahren regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hinaus (§ 114 Satz 1 VwGO).

37

Im Übrigen kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten an. Ergibt deren Gesamtwürdigung, dass sich die Beklagte endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass die Beklagte zu erkennen gegeben hat, sie habe sich ihre Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten. Hat der Betroffene daraufhin Klage erhoben, kann die Beklagte im Klageverfahren nicht dadurch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erreichen, dass sie auf dessen Fehlen verweist und sich gar nicht oder nur hilfsweise zur Sache einlässt. Dadurch setzt sie sich in Widerspruch zu ihren vorgerichtlichen Erklärungen, aus denen der Kläger zu Recht den Schluss zog, ein Widerspruchsverfahren sei sinnlos.

38

Hat der Betroffene Klage erhoben, ohne dass ihm die Beklagte hierzu Anlass gegeben hat, kann diese das Widerspruchsverfahren entbehrlich machen, wenn sie sich im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache einlässt. Dagegen bringt sie in diesen Fällen durch eine nur hilfsweise Einlassung regelmäßig zum Ausdruck, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will. Dieses Verhalten ist dann auch nicht widersprüchlich, weil sich die Beklagte vorgerichtlich gerade nicht endgültig auf die Ablehnung des Klagebegehrens festgelegt hat.

39

Nach diesen Grundsätzen hat sich das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung als entbehrlich erwiesen: Die als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige Postbank hatte sich gegenüber dem Kläger vorgerichtlich darauf festgelegt, dieser habe zu Recht keine Amtszulage erhalten. In dem Schreiben vom 5. November 2007 ließ sie keinen Zweifel daran, dass sie die dargelegten Auswahlkriterien und die darauf gestützte Bewerberauswahl für rechtmäßig halte. Nach Ansicht der Postbank wiesen die ausgewählten Beamten einen erheblichen Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger auf. Diese Erklärungen ließen aus der Sicht des Klägers nur den Schluss zu, die Postbank sei auf keinen Fall bereit, wegen dessen Nichtberücksichtigung Schadensersatz zu leisten.

40

Hatte sich ein Widerspruchsverfahren aufgrund der eindeutigen Aussagen der Postbank bereits vor der Klageerhebung als sinnlos erwiesen, kann sie durch ihr prozessuales Verhalten nicht mehr erreichen, dass ein solches Verfahren durchgeführt wird.

41

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen es dem Senat nicht, abschließend zu beurteilen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Er weist jedoch auf Folgendes hin:

42

Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Urteile vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 16; vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 und vom 29. November 2012 - BVerwG 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 = NVwZ 2013, 955 ).

43

Die Vergabe der Amtszulagen ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, weil es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um statusrechtlich verschiedene Ämter handelt. Liegt kein gesetzlicher Ernennungstatbestand vor, wird die Amtszulage durch einen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt verliehen. Die Verleihung genießt in gleicher Weise Ämterstabilität wie eine Ernennung (Urteile vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 11.70 - BVerwGE 40, 229 <230 f.> = Buchholz 235.11 Art. 356 Nr. 1 und vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 <286 f.> = Buchholz 237.6 § 18 NdsLBG Nr. 2 S. 3 f.; Beschluss vom 16. April 2007 - BVerwG 2 B 25.07 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26 Rn. 4). Im vorliegenden Fall geht es um die Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 in der Anlage I i.V.m. Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.

44

Die Erläuterungen der Postbank in dem Schreiben vom 5. November 2007 lassen es zumindest als ernsthaft möglich erscheinen, dass sie die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat, weil sie die Bewerberauswahl auf nicht unmittelbar leistungsbezogene Auswahlkriterien, nämlich auf die Einstufung (Wertigkeit) der Tätigkeitsbereiche der Bewerber und das Dienstalter gestützt hat. In diesem Fall wäre der Postbank angesichts der bereits 2007 vorliegenden Rechtsprechung zu diesen Kriterien ein Verschulden anzulasten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 f. und vom 17. August 2005 a.a.O. S. 103 bzw. Rn. 20).

45

Die Kausalität der Rechtsverletzung für den Eintritt des Schadens setzt voraus, dass der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG, d.h. bei rechtmäßiger Bewerberauswahl, zumindest reelle Aussichten gehabt hätte, das angestrebte Amt zu erhalten. Seine Berücksichtigung muss nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen sein. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre (Urteile vom 17. August 2005 a.a.O. S. 108 f. bzw. Rn. 36 f. und vom 26. Januar 2012 a.a.O. ). Hierfür muss aufgrund der 2007 vorhandenen Erkenntnisse nachgezeichnet werden, welches Ergebnis die Bewerberauswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahrensablauf voraussichtlich gehabt hätte. Beurteilungen der Bewerber, die spätere Erkenntnisse aufnehmen, dürfen nicht einbezogen werden.

46

Schließlich kann dem Kläger nicht angelastet werden, dass er nicht versucht hat, die Vergabe der Amtszulagen durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO zu verhindern oder deren Aufhebung im Klageweg zu erreichen. Rechtsschutz nach § 123 VwGO war nicht möglich, weil ihm die Postbank ihre Auswahlentscheidungen vor der Verleihung der Amtszulagen nicht mitgeteilt hat. Aus diesem Grund hätten die Verleihungen zwar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Ämterstabilität genossen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47). Im hier maßgebenden Jahr 2007 wären Klagen gegen die Verleihungen nach der damals einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aber aussichtslos gewesen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2012  7 K 470/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.&

Tatbestand

1

I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte gegenüber dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) die Festsetzung von Kindergeld für seine beiden Kinder mit Bescheid vom 25. Februar 2011 für die Zeit ab September 2008 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers, der durch Prozessbevollmächtigte vertreten war, war teilweise erfolgreich. Die Familienkasse setzte mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 E 739/11 Kindergeld für beide Kinder für die Zeiträume September 2008 bis März 2009 sowie November 2009 bis April 2010 fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zugleich entschied sie in der Einspruchsentscheidung unter Bezugnahme auf § 77 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG), dass die dem Kläger im Rechtsbehelfsverfahren ggf. entstandenen Aufwendungen nicht übernommen würden (sog. Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung; nachfolgend Kostenentscheidung). Die Einspruchsentscheidung wurde den inländischen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Juli 2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Sie enthielt die einheitliche Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen diese Entscheidung Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben werden könne. In der Rechtsbehelfsbelehrung war u.a. über den Beginn der Klagefrist Folgendes ausgeführt: "... Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Einschreiben gegen Rückschein ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung ... ."

2

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte für diesen mit Schreiben vom 16. August 2011 ausschließlich gegen die Kostenentscheidung der Familienkasse Einspruch ein. Er begehrte u.a., die dem Kläger entstandenen Kosten zu 1/3 der Familienkasse aufzuerlegen und die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Familienkasse verwarf diesen Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2012 E 1727/11 als unzulässig, weil gegen die Kostenentscheidung in einem Fall wie hier allein die Klage statthaft sei.

3

Die hiergegen am 3. Februar 2012 beim FG eingegangene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgte, war erfolgreich. Das FG hob die Kostenentscheidung auf und verpflichtete die Familienkasse, dem Kläger 1/3 der im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen sowie 1/3 der Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten zu erstatten.

4

Die Familienkasse macht mit ihrer Revision eine Verletzung des § 348 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und des § 77 EStG geltend.

5

Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Der Berichterstatter des erkennenden Senats hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung ggf. auch der Umstand von Bedeutung sein kann, dass die die Kostenentscheidung enthaltende Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 möglicherweise mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung wegen des darin genannten Beginns der Klagefrist versehen ist.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

9

Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Klage zulässig ist (dazu unter 1.). Ebenso hat es die Familienkasse zutreffend nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG verpflichtet, dem Kläger seine im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen sowie Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten anteilig zu erstatten (dazu unter 2.).

10

1. Das FG hat im Ergebnis zutreffend kein Prozessurteil, sondern ein Sachurteil erlassen, weil der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 innerhalb der im Streitfall geltenden Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO rechtzeitig beim FG erhoben hat.

11

a) Ergeht die Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG --wie hier-- im Rahmen der Einspruchsentscheidung, ist hiergegen --entgegen der Rechtsauffassung des FG-- ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch statthaft.

12

aa) Nach der im Fachschrifttum überwiegend vertretenen Auffassung ist der Einspruch (vgl. § 347 AO) auch dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn die Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG im Rahmen der Einspruchsentscheidung ergeht (Blümich/Treiber, § 77 EStG Rz 28; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 77 Rz 12; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 77 Rz 31; Dürr in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 77 Rz 14; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz D 7; Greite in Korn, § 77 EStG Rz 6; so auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2011  2 K 1648/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 344, Rz 13). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass trotz äußerlicher Verbindung in einem Bescheid die Kostenentscheidung ein eigenständiger Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO bleibe, der nicht Einspruchsentscheidung i.S. des § 348 Nr. 1 AO sei. Nach einer Mindermeinung im Fachschrifttum (Reuß in Bordewin/Brandt, § 77 EStG Rz 15 f.; Claßen in Lademann, EStG, § 77 EStG Rz 8) und nach der Verwaltungsauffassung (Kapitel R 7.5 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz --DA-KG--, Stand 2014, BStBl I 2014, 918) ist eine in der Einspruchsentscheidung ergehende Kostenentscheidung hingegen ausschließlich mit der Klage anzugreifen. Zur Begründung hierfür wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die von Amts wegen ergehende Kostenentscheidung Teil der Einspruchsentscheidung sei.

13

bb) Der Senat schließt sich aus folgenden Gründen der zweitgenannten Auffassung an:

14

(1) Wird die Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG im Rahmen der Einspruchsentscheidung (z.B. bei Teilstattgabe oder Zurückweisung des Einspruchsbegehrens) getroffen, ist sie Teil der Einspruchsentscheidung, die nach § 348 Nr. 1 AO nicht mit einem erneuten Einspruch anfechtbar ist. Zutreffend weist zwar die herrschende Meinung darauf hin, dass die Kostenentscheidung ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO ist. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Verwaltungsakt nicht Teil der Einspruchsentscheidung ist. Die Familienkasse hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens von Amts wegen die Kostenentscheidung zu treffen (vgl. den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG: "... hat ..."). Hierbei ist auch darüber zu befinden, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Kostenentscheidung wird in der Einspruchsentscheidung tenoriert und begründet; sie ist Bestandteil der Einspruchsentscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass weder die AO noch die FGO eine dem § 73 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Regelung enthalten, wonach "der Widerspruchsbescheid bestimmt..., wer die Kosten trägt". Im Kindergeldrecht hat der Einspruchsführer gerade wegen § 77 EStG nicht nur einen Anspruch auf Entscheidung seines Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache, sondern auch auf Entscheidung über die Erstattung seiner Kosten für das Einspruchsverfahren.

15

Hiergegen lässt sich --entgegen der Ansicht des FG-- nicht einwenden, dass die zur Hauptsache ergangene Einspruchsentscheidung und die Kostenentscheidung unterschiedliche Regelungsgegenstände hätten, oder dass in Fällen der Teilstattgabe kein innerer Zusammenhang zwischen der Einspruchsentscheidung (erfolgloser Teil des Einspruchs) und der Kostenentscheidung (erfolgreicher Teil des Einspruchs) bestehe. Die Kostenentscheidung steht allein schon deshalb in einem Zusammenhang mit dem erfolglosen Teil des Einspruchs, weil die Kostenquote im Grundsatz vom Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg des Einspruchs abhängt (vgl. dazu unter 2.b).

16

(2) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Kostenentscheidung ein Erstbescheid ist, die den Einspruchsführer erstmalig beschwert. Denn in einem derartigen Fall kann der Betroffene unmittelbar Klage gegen die Kostenentscheidung erheben.

17

Die FGO enthält zwar keine dem § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO korrespondierende Vorschrift, wonach es eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht bedarf, "wenn... der Widerspruchbescheid erstmalig eine Beschwer enthält". Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hängt aber die Zulässigkeit einer Klage in Fällen, in denen die Einspruchsentscheidung eine erstmalige Beschwer für den Kläger enthält, nicht von der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens ab (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, unter II.1.b, m.w.N.). Ebenso geht der Senat in Kindergeldangelegenheiten unausgesprochen davon aus, dass die Klage gegen eine den Kindergeldanspruch in der Sache versagende Einspruchsentscheidung zulässigerweise auch den Zeitraum nach dem Monat der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung umfasst, obwohl für diesen Zeitraum kein erfolgloses Vorverfahren durchgeführt wurde. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann gegen eine im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung nach § 63 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) sofort Klage erhoben werden (BSG-Urteil vom 12. Juni 2013 B 14 AS 68/12 R, Sozialrecht 4-1300 § 63 Nr. 20, Rz 11 f., m.w.N.).

18

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für die Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG keine dem § 145 FGO vergleichbare Regelung besteht, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist. Gerade weil die Kostenentscheidung unabhängig von der Hauptsache wie auch zusammen mit dieser angegriffen werden kann (vgl. dazu nachfolgend unter b), ist im letztgenannten Fall eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes --Klage gegen die Einspruchsentscheidung in der Hauptsache, Einspruch gegen die Kostenentscheidung-- weder sinnvoll noch geboten (ebenso Reuß in Bordewin/Brandt, § 77 EStG Rz 15a).

19

(4) Der Senat sieht es mit Blick auf Sinn und Zweck des Vorverfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit nicht als sachgerecht an, dem Betroffenen in derartigen Fällen ein Wahlrecht zwischen Einspruch und Klage einzuräumen.

20

Das der Klageerhebung vorgeschaltete Einspruchsverfahren hat drei Funktionen: Erstens bedeutet es für den Rechtssuchenden zusätzlichen Rechtsschutz, zweitens für die Finanzbehörde die Möglichkeit der Selbstkontrolle und drittens für die Steuergerichte eine Entlastung von vermeidbaren Klagen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Januar 1985 GrS 1/83, BFHE 143, 112, BStBl II 1985, 303, unter III.2.). Durch den Erlass der --mit einer Kostenentscheidung versehenen-- Einspruchsentscheidung ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und die vorstehend genannten Funktionen des Vorverfahrens sind erfüllt.

21

Außerdem bestimmt § 47 Abs. 1 FGO, dass die Klagefrist mit Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt. Danach soll der Betroffene keine Wahl zwischen der Einlegung eines (erneuten) Einspruchs oder der Klageerhebung haben. Außerdem spricht auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für eine Auslegung, die zu klaren und eindeutigen Regelungen über den statthaften Rechtsbehelf führt.

22

(5) Schließlich entspricht das hier gefundene Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), nach der ein Widerspruch gegen eine in dem Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht statthaft ist (BVerwG-Urteil vom 12. August 2014  1 C 2/14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport 2014, 869, unter 2.1).

23

b) Der Kläger war befugt, seine Klage allein gegen die Kostenentscheidung vom 26. Juli 2011 zu richten.

24

Der Rechtsschutzsuchende kann sein Klagebegehren auf einzelne in der Einspruchsentscheidung enthaltene Verwaltungsakte beschränken (vgl. Paetsch in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 74). Da es für die Kostenentscheidung nach § 77 EStG im Übrigen an einer dem § 145 FGO vergleichbaren Regelung fehlt, steht es dem Einspruchsführer frei, sich mit seiner Klage allein gegen die Kostenentscheidung zu wenden.

25

Sollte daher die Verwaltungsanweisung in Kapitel R 7.5 Abs. 3 Satz 1 DA-KG (BStBl I 2014, 918), nach der die in der Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung "nicht selbständig ..., sondern nur zusammen mit der Einspruchsentscheidung mit Klage vor dem Finanzgericht (§ 348 Nr. 1 AO" anfechtbar ist, dahingehend zu verstehen sein, dass eine isolierte Klage gegen die Kostenentscheidung nicht möglich ist, könnte sich der Senat dem aus den genannten Gründen nicht anschließen. Dass sich der Kläger im Streitfall mit seiner Klage gegen die Kostenentscheidung "in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2012" gewendet hat, war aus seiner Sicht zutreffend.

26

c) Der Kläger hat die Klagefrist nicht versäumt, weil die in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Damit lief nicht die Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO, sondern die Jahresfrist gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, die mit dem Eingang der Klageschrift vom 31. Januar 2012 am 3. Februar 2012 beim FG gewahrt war.

27

Ob die Voraussetzungen für ein Sachurteil des FG vorlagen, hat der BFH von Amts wegen zu prüfen. Er kann hierzu auch eigene Feststellungen anhand der im Revisionsverfahren vorgelegten Akten treffen (Senatsurteil vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228, BStBl II 2014, 843, Rz 14); die Sachurteilsvoraussetzung der fristgerechten Klageerhebung ist daher vom BFH von Amts wegen und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG zu prüfen.

28

aa) Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Einlegung der Klage innerhalb eines Jahres (seit Bekanntgabe) zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Die Unrichtigkeit kann sich zum einen daraus ergeben, dass die Belehrung zu wenige Informationen enthält. Insofern ist es allerdings nicht erforderlich, dass die Belehrung alle zur Berechnung der Klagefrist im Einzelfall erforderlichen Informationen enthält. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080, unter 2.b bb, m.w.N.). Die Unrichtigkeit kann sich aber zum andern auch daraus ergeben, dass die Belehrung Informationen enthält, die über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehen, sofern diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeit der Fristwahrung zu gefährden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 2080, unter 2.b bb, m.w.N.). Bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung greift die Jahresfrist unabhängig davon ein, ob die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich war (BFH-Zwischenurteil vom 18. Juli 1987 VIII R 30/89, BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020, unter 2.c). Zudem ist es unerheblich, ob der Rechtsschutzsuchende den zutreffenden Rechtsbehelf und die Voraussetzungen für dessen Einlegung kennt oder ob er sachkundig vertreten ist (Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 55 FGO Rz 40).

29

bb) Nach diesen Maßstäben ist die in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung über die einzuhaltende Klagefrist unrichtig.

30

Sie ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Einspruchsentscheidung im Ausland bekanntgegeben wird. So wurde insbesondere für den Fall einer Zusendung durch einfachen Brief auf die für Auslandsübermittlungen geltende Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO hingewiesen. Weiter war für den Fall einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein offensichtlich auf die für Auslandszustellungen geltende Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes Bezug genommen. Tatsächlich erfolgte im Streitfall jedoch eine Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im Inland durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. Damit war die Rechtsbehelfsbelehrung unter Zugrundelegung der im Streitfall konkret gewählten Bekanntgabeform objektiv fehlerhaft.

31

Diese Unrichtigkeit ist bei objektiver Betrachtung geeignet, die Fristwahrung zu gefährden. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird --ohne darzulegen, dass die darin genannten Bekanntgabezeitpunkte Auslandsübermittlungen betreffen-- ausgeführt, dass bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief die Bekanntgabe einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, bei Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein der Tag der Zustellung der Tag der Bekanntgabe ist. Diese Erläuterungen sind irreführend, weil sie andere als die konkret gewählte Bekanntgabeform (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis) betrafen und damit unklar blieb, was im Streitfall gelten soll. Dass der Kläger fachkundig vertreten und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ursächlich für die Versäumung der Monatsfrist war, ist unerheblich.

32

2. In der Sache hat das FG zutreffend entschieden.

33

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse dem Einspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 77 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dabei sind nach § 77 Abs. 2 EStG die Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war; ob diese Zuziehung notwendig war, bestimmt die Kostenentscheidung (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG).

34

a) Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG zu.

35

Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG sind gegeben, weil der Kläger mit seinem Einspruch gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung teilweise erfolgreich war. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht wegen eines Verschuldens i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 FGO ausgeschlossen. Nach den für den Senat bindenden --von der Familienkasse nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen-- Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, unter II.). Ebenso ist die Entscheidung des FG nicht zu beanstanden, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 77 Abs. 2 EStG notwendig war.

36

b) Es verbleibt bei der vom FG ermittelten Kostenquote von 1/3.

37

aa) Die Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg des Einspruchs, wobei sich das Maß des Unterliegens und Obsiegens nach dem Antragsbegehren und seinem endgültigen Erfolg richtet (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Rz 3; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 77 Rz D 7; Reuß in Bordewin/Brandt, § 77 EStG Rz 8; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 77 Rz 6). Für diese Zwecke ist die Höhe des begehrten Kindergeldes ins Verhältnis zur Höhe des tatsächlich zugesprochenen Kindergeldes zu setzen.

38

bb) Im Streitfall begehrte der Kläger im Einspruchsverfahren Kindergeld ab September 2008 (vgl. Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011). Da der Kläger sein Antragsbegehren in dem Einspruchsschreiben vom 14. März 2011 nicht weiter zeitlich eingrenzte, ist davon auszugehen, dass er im Übrigen die zeitliche Konkretisierung der begehrten Kindergeldregelung der Familienkasse überließ (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2014 III R 6/13, BFHE 246, 315, BStBl II 2015, 149, Rz 12). Danach regelte die Familienkasse --mangels abweichender Anhaltspunkte-- mit der in der Sache ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 die Kindergeldansprüche für zwei Kinder für den Zeitraum September 2008 bis Juli 2011, dem Ende des Monats der Bekanntgabe dieser Entscheidung (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 41). Hiervon ausgehend ergibt sich für den Kläger keine niedrigere als die vom FG erkannte Erstattungsquote.

39

3. Nach alledem hat die Revision der Familienkasse in der Sache keinen Erfolg. Eine Klageabweisung (im Übrigen) kam auch insoweit nicht in Betracht, als bei isolierter Betrachtung die Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2012 E 1727/11 rechtmäßig war. Der Kläger hat mit seiner Klage nicht isoliert diese Einspruchsentscheidung angegriffen, sondern eine Entscheidung zur Sache (Kostenentscheidung) beantragt, die er im begehrten Umfang erhalten hat.

40

4. Der Tenor in Ziff. 1 des FG-Urteils wird nach § 107 FGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass anstelle des dort aufgeführten Einspruchsverfahrens "... - E 1727/11" das Einspruchsverfahren "... – E 739/11" als das die Kostenentscheidung betreffende Vorverfahren genannt wird. Der erkennende Senat ist für diese Berichtigung zuständig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937, unter II.3.).

41

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil er bei der Vergabe von Amtszulagen nicht berücksichtigt wurde.

2

Der Kläger ist Bundesbeamter im Amt eines Postbetriebsinspektors (BesGr. A 9vz BBesO). Nach der Umwandlung der Bundespost in privatrechtliche Nachfolgeunternehmen mit Wirkung vom 1. Januar 1995 war er bis Ende 2005 bei der Deutschen Post AG, danach bis Ende 2008 bei der Deutschen Postbank AG (im Folgenden: Postbank) als Sozialberater beschäftigt.

3

Die Postbank vergab mit Wirkung vom 1. Juli 2007 sechs Amtszulagen für Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 9vz. Sie führte ein internes Auswahlverfahren ohne Ausschreibung durch, in das sie 26 Beamte, darunter den Kläger, einbezog und verlieh sechs Beamten die Amtszulage, ohne dies den anderen mitzuteilen.

4

Im August 2007 erfuhr der Kläger von diesen Vorgängen. Er widersprach seiner Nichtberücksichtigung und forderte die Postbank auf, ihre Auswahlentscheidungen zu begründen. Diese verwies auf die bessere Eignung der ausgewählten Beamten. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 nochmals Widerspruch ein und beanstandete, die Postbank habe weder die Anzahl der zur Verfügung stehenden Amtszulagen noch die Anzahl der Bewerber und die Auswahlkriterien mitgeteilt. In einem Absatz am Ende des Schreibens machte er einen Anspruch auf Schadensersatz für den Fall geltend, dass seine Berücksichtigung wegen der anderweitigen Vergabe der Amtszulagen nicht mehr möglich sein sollte. Abschließend bat er um Stellungnahme bis 6. November 2007.

5

Die Postbank erwiderte mit Schreiben vom 5. November 2007: Sie habe nur Beamte ausgewählt, die als "sehr gut" geeignet eingestuft worden seien. Fünf Beamte hätten einen Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger, weil sie als Beamte des mittleren Dienstes erfolgreich in Positionen tätig seien, die auch Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes zugeordnet seien. Der sechste ausgewählte Beamte weise ein wesentlich höheres Dienstalter in dem Amt der Besoldungsgruppe A 9vz auf als der Kläger.

6

Mit der im Dezember 2007 erhobenen Klage will der Kläger erreichen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wenn ihm die Amtszulage verliehen worden wäre. Die Postbank hat im Klageverfahren hauptsächlich gerügt, dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Hilfsweise hat sie sich in der Sache auf das Schadensersatzbegehren eingelassen.

7

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil der Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei. Der Kläger habe versäumt, innerhalb eines Jahres Widerspruch gegen die Ablehnung seines Schadensersatzantrags in dem Schreiben der Postbank vom 5. November 2007 einzulegen. Dieses Schreiben sei als Verwaltungsakt zu werten, obwohl es weder einen Tenor noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Der Regelungscharakter ergebe sich aus dem Inhalt und aus dem Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 2007. Darin habe der Kläger seinen Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung bekräftigt und zusätzlich einen Antrag auf Schadensersatz gestellt. Die Annahme eines eigenständigen Antrags folge daraus, dass der Kläger die Ausführungen zur Frage des Schadensersatzes deutlich abgesetzt an das Ende seines Schreibens gestellt habe. In dem darauf bezogenen Schreiben vom 5. November 2007 habe die Postbank unmissverständlich erklärt, sie halte ihre Auswahlentscheidungen aus den näher dargelegten Gründen für rechtmäßig. Daraus habe der Kläger den Schluss ziehen müssen, die Postbank habe den Antrag auf Schadensersatz rechtsverbindlich abgelehnt. Das gesetzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren sei nicht entbehrlich geworden. Hierfür reiche nicht aus, dass sich die Beklagte in dem Klageverfahren hilfsweise auf das Schadensersatzbegehren eingelassen habe.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2012 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die Amtszulage für das Amt des Postbetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9vz) verliehen worden wäre.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das Berufungsurteil und trägt ergänzend vor, nach den im Berufungsverfahren eingeholten Leistungseinschätzungen habe der Kläger keine Aussicht gehabt, eine Amtszulage zu erhalten.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 133 BGB und § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der im Jahr 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654). Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann über die Begründetheit der form- und fristgerecht erhobenen allgemeinen Leistungsklage, d.h. über das Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, nicht entscheiden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hierfür nicht ausreichen.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig angesehen, der Kläger habe vor der Klageerhebung das gesetzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren nicht eingeleitet. Die Auslegung seiner vorgerichtlichen Erklärungen ergibt, dass er in Bezug auf den Schadensersatzanspruch Widerspruch eingelegt hat. Darüber hinaus war ein Widerspruchsverfahren nach den Umständen des vorliegenden Falles entbehrlich.

13

1. Die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, es fehle an einem Widerspruch des Klägers, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung seines Schreibens an die Postbank vom 22. Oktober 2007. Die Auslegung genügt den sich aus § 133 BGB ergebenden Anforderungen nicht.

14

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung gilt revisionsrechtlich als Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. In diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; Urteile vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60 und vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 28). Hier hat das Oberverwaltungsgericht gegen die Auslegungsregel des § 133 BGB verstoßen.

15

Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr; Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 48).

16

§ 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die - im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren - den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht (BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 - IX ZR 69/96 - BGHZ 134, 325 <329> = NJW 1997, 1003 <1004> und vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618 <2619>). Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist. In Zweifelsfällen sollte beim Erklärenden nachgefragt werden.

17

Die Interessenlage des Klägers wird durch § 126 Abs. 3 BRRG bestimmt, der nach wie vor in Kraft ist (§ 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - BGBl I S.1010). Nach dieser Regelung gelten für Klagen nach Absatz 1, d.h. für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung über das Widerspruchsverfahren. Danach ist eine Klage aus dem Beamtenverhältnis unabhängig von der Klageart erst nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG). Darüber hinaus bedarf es eines Widerspruchsverfahrens nicht, wenn es sich nach den Umständen des Einzelfalles als sinnlos erweist (vgl. unter 2.).

18

Liegt kein Ausnahmefall vor, müssen Beamte gegen jedes Tun oder Unterlassen des Dienstherrn sowie gegen jeden von ihm zu verantwortenden Zustand, in dem sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung aus dem Beamtenverhältnis sehen, Widerspruch einlegen (Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <354> = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21 S. 3 f.). Die Klagemöglichkeit wird durch den Erlass des Widerspruchsbescheids eröffnet. Dieser ändert die Rechtsnatur der vom Beamten geforderten oder beanstandeten Maßnahme nicht. Eine verwaltungsinterne Maßnahme wird durch den Widerspruchsbescheid nicht zum Verwaltungsakt (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1).

19

Ergeht nach Einlegung des Widerspruchs in angemessener Zeit kein Widerspruchsbescheid, kann der Beamte nach Maßgabe des § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Diese Vorschrift gilt auch für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis, denen nach § 126 Abs. 3 BRRG ein Widerspruchsverfahren vorauszugehen hat (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 75 Rn. 18; Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 75 Rn. 1).

20

Der Gesetzgeber hat das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Dem Dienstherrn soll stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, durch gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes. Neben der Selbstkontrolle des Dienstherrn dient das Widerspruchsverfahren auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dem Rechtsschutz der Beamten und der Entlastung der Verwaltungsgerichte (Urteil vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 24 f.).

21

Aus dem Zweck des § 126 Abs. 3 BRRG folgt, dass das Widerspruchsverfahren den verfahrensrechtlichen Rahmen darstellt, in dem vorgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Beamten und Dienstherrn ausgetragen werden. Dieses gesetzlich geregelte Verfahren soll an die Stelle informeller Verfahren und Absprachen treten. Dies zwingt den Beamten, sein Anliegen inhaltlich zu konkretisieren (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 354 f. bzw. S. 3 f.).

22

Aus der durch § 126 Abs. 3 BRRG angeordneten Konzentration auf das Widerspruchsverfahren folgt weiter, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder Feststellungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiges Antragserfordernis ergibt sich weder aus einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts noch aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch einlegen muss (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 355 f. bzw. S. 4 f.; Beschluss vom 18. Juni 2009 - BVerwG 2 B 64.08 - Buchholz 237.2 § 93 BlnLBG Nr. 1 = NVwZ 2009, 1314).

23

Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts des § 126 Abs. 3 BRRG sind Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten, soweit diese Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch einzulegen, und auf Nachfrage daran festhält. In diesem Fall soll der Dienstherr verpflichtet sein, diesen Antrag zu bescheiden, sodass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss (Beschluss vom 28. September 2006 - BVerwG 2 B 14.06 - Rn. 3).

24

Diese Grundsätze gelten auch für ein Schadensersatzbegehren, das ein Beamter mit der Behauptung geltend macht, der Dienstherr habe schuldhaft seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis verletzt. Der Beamte kann die Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung und den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn mit einem einheitlichen Widerspruch verfolgen. Die Bündelung von Beseitigungs- und Schadensersatzbegehren in einem Widerspruchsverfahren entspricht dem Zweck des § 126 Abs. 3 Satz 1 BRRG, weil beide Anliegen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen. Zwischen ihnen besteht ein Stufenverhältnis wie zwischen Haupt- und Hilfsantrag im Klageverfahren. Die Gewährung von Schadensersatz kommt nur in Betracht, wenn es der Dienstherr ablehnt, die behauptete Rechtsverletzung zu beseitigen. Entspricht er dem Beseitigungsbegehren, wird das Schadensersatzbegehren gegenstandslos. Hält der Dienstherr das beanstandete Tun oder Unterlassen für rechtmäßig oder sieht er darin jedenfalls keine Verletzung der Rechtsstellung des Beamten, steht zugleich fest, dass er sich nicht für schadensersatzpflichtig hält. Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Beamte in der Begründung des Widerspruchs deutlich macht, er verlange hilfsweise Schadensersatz (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 355 f. bzw. S. 4).

25

Aus dieser durch § 126 Abs. 3 BRRG vorgegebenen Rechtslage ergibt sich das Interesse des Klägers, dass sein Schreiben vom 22. Oktober 2007 auch in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht als eigenständiger Antrag, sondern als Erweiterung seines Widerspruchs gegen die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Amtszulagen zu verstehen ist.

26

Dies liegt auch deshalb nahe, weil der Widerspruch des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Amtszulagen im Jahr 2007 nach der damals einheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aussichtslos war, weil die Postbank die Amtszulagen den ausgewählten Beamten bereits verliehen hatte. Bis zu dem Urteil des Senats vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47) war in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Ernennungen und ernennungsähnliche Verwaltungsakte wie die Verleihung von Amtszulagen auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit von Mitbewerbern nicht mit Erfolg angefochten werden konnten. Es wurde angenommen, diese Maßnahmen berührten die subjektive Rechtstellung der Mitbewerber nicht und seien nach dem Grundsatz der Ämterstabilität stets rechtsbeständig. Nach der Ernennung der ausgewählten Bewerber waren Mitbewerber darauf verwiesen, Schadensersatz geltend zu machen. Erst in dem Urteil vom 4. November 2010 (a.a.O.) hat der Senat Ernennungen Drittwirkung zuerkannt und den Grundsatz der Ämterstabilität für unanwendbar erklärt, wenn der Dienstherr vor der Ernennung die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch Mitbewerber verhindert hat. Dies gilt in gleicher Weise für ernennungsähnliche Verwaltungsakte.

27

Diese Rechtslage und die sich daraus ergebenden Interessen des Klägers musste die Postbank schon deshalb erkennen und bei der Auslegung der Erklärungen des Klägers einbeziehen, weil auf sie die für Behörden geltenden Maßstäbe anzuwenden sind. Nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG übt die Postbank die Dienstherrnbefugnisse gegenüber den ihr zugewiesenen Bundesbeamten aus. Sie wird als Unternehmen privater Rechtsform im Auftrag des Bundes tätig, der sie mit hoheitlichen, einem Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen beliehen hat (Urteile vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 Nr. 7 S. 20 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893).

28

In Anbetracht des erkennbaren Interesses des Klägers, seinen Widerspruch auf das Schadensersatzbegehren zu erstrecken, wäre die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe in dem Schreiben vom 22. Oktober 2007 einen eigenständigen, dem Widerspruch vorgeschalteten Schadensersatzantrag gestellt, nur dann mit § 133 BGB vereinbar, wenn eine andere Auslegung ausgeschlossen wäre. Hierfür müsste der Wortlaut dieses Schreibens eindeutig für eine Antragstellung sprechen. Dies ist aber nicht der Fall:

29

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung entscheidend darauf gestützt, der Kläger habe das Schadensersatzbegehren in einem eigenen Absatz am Ende des Schreibens geltend gemacht. Mit dieser formalen Betrachtungsweise hat es den Inhalt des Schreibens entgegen § 133 BGB nicht vollständig in den Blick genommen. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Absatz über das Schadensersatzbegehren offensichtlich einen inhaltlichen Bezug zu den vorstehenden Ausführungen aufweist. Der Kläger hat zunächst dargelegt, seine Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Amtszulagen sei nicht nachvollziehbar, und die unzureichende Information durch die Postbank gerügt. Im Anschluss daran hat er Schadensersatz mit den Worten geltend gemacht, "soweit die Einweisung in eine Planstelle A 09vz mit Amtszulage nun wegen anderweitiger Besetzungen nicht mehr möglich sein sollte". Damit hat er unmissverständlich an den Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung angeknüpft. Er hat Schadensersatz für den Fall geltend gemacht hat, dass die Vergabe einer Amtszulage an ihn rechtlich ausgeschlossen sei.

30

Diesen inhaltlichen Zusammenhang lässt auch die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts außer Acht, die Bitte um kurzfristige Stellungnahme in dem letzten Satz des Schreibens vom 22. Oktober 2007 habe sich nicht an die Postbank als Widerspruchsbehörde richten können, weil die Abgabe von Stellungnahmen nicht zu den Aufgaben einer Widerspruchsbehörde gehöre. Auch hat der Kläger diese Bitte nach ihrem Wortlaut nicht auf das Schadensersatzbegehren beschränkt.

31

Da der Kläger seinen Widerspruch durch das Schreiben vom 22. Oktober 2007 auf das Schadensersatzbegehren erstreckt hat, ist die allgemeine Leistungsklage auf Gewährung von Schadensersatz nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs zulässig geworden.

32

Im Übrigen verstößt auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gegen § 133 BGB, die Postbank habe das Schadensersatzbegehren durch das Schreiben vom 5. November 2007 rechtsverbindlich in Form eines Verwaltungsakts abgelehnt. Bei der Bestimmung der Rechtsqualität einer behördlichen Erklärung aufgrund ihres tatsächlich festgestellten Inhalts handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, die in vollem Umfang der Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren unterliegt (stRspr; Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 60).

33

Die Auslegung des Schreibens vom 5. November 2007 als Verwaltungsakt liegt schon deshalb fern, weil es weder einen von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Daher käme die Qualifizierung als Verwaltungsakt nur in Betracht, wenn sich der Regelungscharakter im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ohne jeden Zweifel aus dem Inhalt ergäbe. Diesem lassen sich aber keine Hinweise für eine rechtsverbindliche Ablehnung des Schadensersatzbegehrens entnehmen. Vielmehr spricht nach der äußeren Gestaltung und dem Inhalt des Schreibens vom 5. November 2007 alles dafür, dass die Postbank dem Kläger eine abschließende Auskunft über die Sach- und Rechtslage erteilen wollte. Sie teilte ihm die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für ihre Auswahlentscheidungen mit und legte dar, dass der Kläger zu Recht nicht zum Zuge kam, ohne ausdrücklich auf das Schadensersatzbegehren einzugehen.

34

2. Unabhängig von dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 22. Oktober 2007 war das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise entbehrlich.

35

Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck der § 126 Abs. 3 BRRG, §§ 68 f. VwGO ergibt (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 = Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 48). Die genannte Entscheidung kann als Zusammenfassung der - vom Berufungsgericht kritisch dargestellten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden werden.

36

Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Daher wird es regelmäßig nicht entbehrlich sein, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind oder gar unterschiedlichen Rechtsträgern angehören (Urteil vom 21. September 2010 a.a.O. Rn. 26). Auch wird das Widerspruchsverfahren regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hinaus (§ 114 Satz 1 VwGO).

37

Im Übrigen kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten an. Ergibt deren Gesamtwürdigung, dass sich die Beklagte endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass die Beklagte zu erkennen gegeben hat, sie habe sich ihre Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten. Hat der Betroffene daraufhin Klage erhoben, kann die Beklagte im Klageverfahren nicht dadurch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erreichen, dass sie auf dessen Fehlen verweist und sich gar nicht oder nur hilfsweise zur Sache einlässt. Dadurch setzt sie sich in Widerspruch zu ihren vorgerichtlichen Erklärungen, aus denen der Kläger zu Recht den Schluss zog, ein Widerspruchsverfahren sei sinnlos.

38

Hat der Betroffene Klage erhoben, ohne dass ihm die Beklagte hierzu Anlass gegeben hat, kann diese das Widerspruchsverfahren entbehrlich machen, wenn sie sich im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache einlässt. Dagegen bringt sie in diesen Fällen durch eine nur hilfsweise Einlassung regelmäßig zum Ausdruck, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will. Dieses Verhalten ist dann auch nicht widersprüchlich, weil sich die Beklagte vorgerichtlich gerade nicht endgültig auf die Ablehnung des Klagebegehrens festgelegt hat.

39

Nach diesen Grundsätzen hat sich das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung als entbehrlich erwiesen: Die als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige Postbank hatte sich gegenüber dem Kläger vorgerichtlich darauf festgelegt, dieser habe zu Recht keine Amtszulage erhalten. In dem Schreiben vom 5. November 2007 ließ sie keinen Zweifel daran, dass sie die dargelegten Auswahlkriterien und die darauf gestützte Bewerberauswahl für rechtmäßig halte. Nach Ansicht der Postbank wiesen die ausgewählten Beamten einen erheblichen Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger auf. Diese Erklärungen ließen aus der Sicht des Klägers nur den Schluss zu, die Postbank sei auf keinen Fall bereit, wegen dessen Nichtberücksichtigung Schadensersatz zu leisten.

40

Hatte sich ein Widerspruchsverfahren aufgrund der eindeutigen Aussagen der Postbank bereits vor der Klageerhebung als sinnlos erwiesen, kann sie durch ihr prozessuales Verhalten nicht mehr erreichen, dass ein solches Verfahren durchgeführt wird.

41

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen es dem Senat nicht, abschließend zu beurteilen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Er weist jedoch auf Folgendes hin:

42

Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Urteile vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 16; vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 und vom 29. November 2012 - BVerwG 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 = NVwZ 2013, 955 ).

43

Die Vergabe der Amtszulagen ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, weil es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um statusrechtlich verschiedene Ämter handelt. Liegt kein gesetzlicher Ernennungstatbestand vor, wird die Amtszulage durch einen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt verliehen. Die Verleihung genießt in gleicher Weise Ämterstabilität wie eine Ernennung (Urteile vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 11.70 - BVerwGE 40, 229 <230 f.> = Buchholz 235.11 Art. 356 Nr. 1 und vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 <286 f.> = Buchholz 237.6 § 18 NdsLBG Nr. 2 S. 3 f.; Beschluss vom 16. April 2007 - BVerwG 2 B 25.07 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26 Rn. 4). Im vorliegenden Fall geht es um die Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 in der Anlage I i.V.m. Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.

44

Die Erläuterungen der Postbank in dem Schreiben vom 5. November 2007 lassen es zumindest als ernsthaft möglich erscheinen, dass sie die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat, weil sie die Bewerberauswahl auf nicht unmittelbar leistungsbezogene Auswahlkriterien, nämlich auf die Einstufung (Wertigkeit) der Tätigkeitsbereiche der Bewerber und das Dienstalter gestützt hat. In diesem Fall wäre der Postbank angesichts der bereits 2007 vorliegenden Rechtsprechung zu diesen Kriterien ein Verschulden anzulasten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 f. und vom 17. August 2005 a.a.O. S. 103 bzw. Rn. 20).

45

Die Kausalität der Rechtsverletzung für den Eintritt des Schadens setzt voraus, dass der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG, d.h. bei rechtmäßiger Bewerberauswahl, zumindest reelle Aussichten gehabt hätte, das angestrebte Amt zu erhalten. Seine Berücksichtigung muss nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen sein. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre (Urteile vom 17. August 2005 a.a.O. S. 108 f. bzw. Rn. 36 f. und vom 26. Januar 2012 a.a.O. ). Hierfür muss aufgrund der 2007 vorhandenen Erkenntnisse nachgezeichnet werden, welches Ergebnis die Bewerberauswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahrensablauf voraussichtlich gehabt hätte. Beurteilungen der Bewerber, die spätere Erkenntnisse aufnehmen, dürfen nicht einbezogen werden.

46

Schließlich kann dem Kläger nicht angelastet werden, dass er nicht versucht hat, die Vergabe der Amtszulagen durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO zu verhindern oder deren Aufhebung im Klageweg zu erreichen. Rechtsschutz nach § 123 VwGO war nicht möglich, weil ihm die Postbank ihre Auswahlentscheidungen vor der Verleihung der Amtszulagen nicht mitgeteilt hat. Aus diesem Grund hätten die Verleihungen zwar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Ämterstabilität genossen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47). Im hier maßgebenden Jahr 2007 wären Klagen gegen die Verleihungen nach der damals einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aber aussichtslos gewesen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger

  • 1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,

  • 2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,

  • 3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

I. F war von 2001 bis zum Entzug seiner Zulassung im Dezember 2005 als Rechtsanwalt selbständig tätig. Im Mai 2005 beantragte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wegen Abgabenrückständen von 152.865 € (Einkommensteuer, Solidaritätszuschläge zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Nebenleistungen) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des F. Das Amtsgericht eröffnete das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 31. Januar 2006 und bestimmte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter.

2

Im April 2006 meldete das FA Forderungen gegen F in Höhe von 180.210 € unter Beifügung einer Aufstellung aller offenen Steuerverbindlichkeiten und steuerlichen Nebenleistungen beim Kläger zur Insolvenztabelle an.

3

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 26. April 2006 beim FA die Erteilung eines Kontoauszugs für F, um die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens sicherstellen zu können. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 11. Mai 2006 ab. Zur Begründung wies es u.a. darauf hin, dass sich der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters auf Informationen beschränke, auf deren Mitteilung der Schuldner ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Rechtsanspruch gehabt hätte. Der Insolvenzverwalter müsse mögliche der Anfechtung unterliegende Rechtshandlungen anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst ermitteln. Er habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung von Übersichten oder Aktenauszügen, aus denen der Zufluss von Zahlungen an das FA ersichtlich sei.

4

Die dagegen mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, das FA habe die Erteilung eines Kontoauszugs für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermessensfehlerfrei abgelehnt.

5

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Anspruchs auf Auskunft sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das FG habe seinen Vortrag übergangen, der von ihm begehrte Kontoauszug sei als solcher nicht zur erfolgreichen Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen geeignet.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom 11. Mai 2006 aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihm einen Kontoauszug für den Steuerpflichtigen F zu erteilen,
hilfsweise,
die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom 11. Mai 2006 aufzuheben und das FA zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung eines Kontoauszugs für den Steuerpflichtigen F unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablehnung der Erteilung eines Kontoauszugs für den Steuerpflichtigen F rechtmäßig ist. Das FA hat das ihm eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

9

1. Nach § 102 Satz 1 FGO können Ermessensentscheidungen durch das FG nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob das Finanzamt das ihm eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2011 VIII R 8/09, BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395). Dabei muss das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abstellen (BFH-Urteil vom 6. März 1996 II R 102/93, BFHE 180, 178, BStBl II 1996, 396).

10

2. Bei der Entscheidung des Finanzamts über eine vom Insolvenzverwalter begehrte Auskunft zu den Verhältnissen und den gespeicherten Daten des Insolvenzschuldners handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

11

a) Die Abgabenordnung (AO) enthält keine Regelung, nach der im steuerlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Auskunft in Form eines Kontoauszugs, aus dem sich Fälligkeit und Tilgung von Abgabenforderungen ergeben, besteht. Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil das Finanzamt nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem steuerrechtlichen Verfahren vom Finanzamt Auskunft begehrt. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).

12

b) Auch die Finanzverwaltung sieht die Möglichkeit vor, Auskünfte über Daten zu geben, die zu einer Person im Besteuerungsverfahren gespeichert sind (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 17. Dezember 2008, BStBl I 2009, 6, und vom 31. Januar 2013, BStBl I 2013, 118, Nr. 31, Tz. 4.5). Danach ist Beteiligten (§§ 78, 359 AO) auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen. Ein berechtigtes Interesse ist bei einem Beraterwechsel oder in einem Erbfall zu bejahen, wenn der Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden will, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben. Ein berechtigtes Interesse wird jedoch verneint, wenn die Auskunft dazu dienen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen und Bund oder Land zivilrechtlich nicht verpflichtet sind, Auskunft zu erteilen (z.B. Insolvenzanfechtung). Das Finanzamt bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.

13

c) Die Ermessensentscheidung über das Auskunftsverlangen erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen des Antragstellers an der Auskunft bzw. des Finanzamts an der Nichterteilung der Auskunft. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat das Finanzamt insbesondere zu berücksichtigen, ob der um Auskunft Nachsuchende ein berechtigtes Interesse an der Auskunft dargelegt hat oder ein solches Interesse aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar ist. Weiter ist für die Ermessensabwägung maßgebend, ob die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2011 VII B 201/10, BFH/NV 2011, 1296).

14

d) Wird über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, steht dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat, das Recht zu, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 2010 II B 4/10, BFH/NV 2011, 2). Entsprechendes gilt, wenn der Insolvenzverwalter einen Kontoauszug für den Insolvenzschuldner begehrt. Der Insolvenzverwalter tritt als Vermögensverwalter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis (§ 34 Abs. 3 AO) in ein unmittelbares Pflichtenverhältnis zum Finanzamt ein, mit der Folge, dass er alle Pflichten (z.B. Erklärungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Buchführungspflichten) zu erfüllen hat, die dem von ihm Vertretenen auferlegt sind. In gleicher Weise geht auch das dem Insolvenzschuldner (Steuerpflichtigen) zustehende Recht auf Akteneinsicht bzw. auf Erteilung eines Kontoauszugs auf den Insolvenzverwalter über. Das Akteneinsichts- und Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters reicht aber grundsätzlich nicht weiter als das zunächst dem Insolvenzschuldner (Steuerpflichtigen) zustehende Akteneinsichts- und Auskunftsrecht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2; zustimmend BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 118, Nr. 31, Tz. 4.5).

15

e) Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Auskunft kann auch insoweit auf dem Steuerrechtsverhältnis beruhen, als der Insolvenzverwalter die vom Finanzamt als Insolvenzgläubiger angemeldeten Abgabenforderungen zu prüfen hat.

16

aa) Bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners muss das Finanzamt im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits begründete Abgabenforderungen gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 87 InsO als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Der Insolvenzgläubiger hat seine Insolvenzforderung gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§ 175 InsO) und zur Prüfung (§ 176 InsO) mit dem Ziel der Feststellung (§ 178 InsO) anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 InsO); Grund und Betrag der Forderung sind anzugeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Nach § 178 Abs. 1 InsO gelten Forderungen als festgestellt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger Widerspruch erhebt. Für die festgestellten Forderungen wirkt die Eintragung in die Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil.

17

Wird die vom Finanzamt angemeldete Abgabenforderung gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Insolvenzverwalter oder von einem anderen Gläubiger bestritten, stellt das Finanzamt erforderlichenfalls das Bestehen der angemeldeten Insolvenzforderung durch Bescheid fest (§ 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO). Die Feststellung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgt nicht nach § 180 Abs. 1 InsO im ordentlichen Verfahren, sondern ist gemäß § 185 Satz 1 InsO vom Finanzamt als zuständiger Verwaltungsbehörde vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562). Eine Feststellung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter eine angemeldete Steuer- oder Abgabenforderung bestreitet (vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548, m.w.N.). Dem Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger muss die Möglichkeit verbleiben, die durch das Bestreiten verursachte Ungewissheit über sein Recht zu beenden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562). Gegen den Feststellungsbescheid ist gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben.

18

Werden dagegen zur Insolvenztabelle angemeldete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ohne Widerspruch in die Tabelle eingetragen, kommt der Eintragung dieselbe Wirkung wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu. Die ohne Widerspruch erfolgte Eintragung in die Forderungstabelle kann jedoch wie eine bestandskräftige Feststellung i.S. des § 251 Abs. 3 AO unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298).

19

bb) Eine Auskunft, die der Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrt, um die vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen überprüfen zu können, hat einen hinreichenden Bezug zum Steuerrechtsverhältnis. Denn das Verfahren nach der Anmeldung bestimmt sich im Falle des Bestreitens der angemeldeten Forderungen nach § 251 Abs. 3 AO. Die Auskunft kann also im Vorfeld dazu dienen, eine Feststellung von Insolvenzforderungen nach § 251 Abs. 3 AO entbehrlich zu machen. Auch bei angemeldeten Forderungen, die nicht bestritten wurden, besteht eine Änderungsmöglichkeit nach § 130 AO.

20

f) Begehrt ein Insolvenzverwalter Auskunft über steuerliche Verhältnisse des Insolvenzschuldners, hat das Finanzamt im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensabwägung das Interesse des Insolvenzverwalters an der Auskunft und den steuerrechtlichen Charakter dieser Auskunft, also den unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen zu berücksichtigen. Dazu hat der Insolvenzverwalter substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen er die Auskunft begehrt und dass die Auskunft auf dem Steuerrechtsverhältnis beruht. Es reicht insoweit nicht aus, dass ein Insolvenzverwalter eine Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt. Denn für das Finanzamt muss erkennbar sein, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft vorliegt und die begehrte Auskunft im Steuerrechtsverhältnis und nicht in einem sonstigen Verhältnis (schuldrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art) wurzelt.

21

Hat der Insolvenzverwalter in ausreichender Weise dargelegt, dass er Auskunft in Form eines Kontoauszugs für den Insolvenzschuldner zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Forderungen benötigt, kann das Finanzamt den Kontoauszug erteilen. Fehlt jedoch eine solche Darlegung, kann das Finanzamt schon aus diesem Grunde die Erteilung eines Kontoauszugs ablehnen.

22

Bei der Ermessensabwägung kann das Finanzamt auch berücksichtigen, ob sich durch die begehrte Auskunft Anhaltspunkte für mögliche Anfechtungsgründe nach den §§ 129 ff. InsO ergeben können. Denn der Insolvenzverwalter hat allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2009 IX ZR 58/06, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2009, 1810).

23

g) Das Ermessen des Finanzamts ist bei einem Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Auskunft nicht grundsätzlich auf Null reduziert (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2). Dies gilt auch, wenn ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt die Überlassung eines Kontoauszugs begehrt, aus dem sich Fälligkeit und Höhe der Abgabenforderungen gegenüber dem Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Datum, Höhe und Art der jeweiligen Tilgung ergeben.

24

h) Im Streitfall hat das FA zu Recht die vom Kläger beantragte Erteilung eines Kontoauszugs für F abgelehnt. Der Bescheid des FA vom 11. Mai 2006 ist nicht ermessensfehlerhaft.

25

Die vom FA angegebenen Gründe für die Nichterteilung des Kontoauszugs reichen im Hinblick auf den nicht substantiierten Antrag des Klägers für eine rechtmäßige Ermessensentscheidung aus. Das FA hat die Überlassung eines Kontoauszugs u.a. deshalb abgelehnt, weil sich der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters auf Informationen beschränke, auf deren Mitteilung der Schuldner ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gehabt hätte. Dies ist zutreffend. Der Anspruch des Klägers als Insolvenzverwalter auf Auskunft reicht nicht weiter als der dem F als Insolvenzschuldner zustehende Auskunftsanspruch. Die Ermessensentscheidung des FA ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als das FA ausgeführt hat, ein Insolvenzverwalter müsse mögliche der Anfechtung unterliegende Rechtshandlungen selbst ermitteln, so dass er grundsätzlich keine Übersichten oder Aktenauszüge über die Geldzuflüsse an das FA beanspruchen könne. Damit hat das FA zutreffend darauf abgestellt, dass der durch das Steuerrechtsverhältnis begründete Auskunftsanspruch das FA nicht verpflichtet, durch Herausgabe von Unterlagen zur Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen beizutragen.

26

Mit dieser Begründung geht das FA zwar nicht auf ein mögliches Interesse des Klägers an der Erteilung eines Kontoauszugs für F ein. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt insoweit aber nicht vor, weil der Kläger bis zum Ergehen des Bescheids vom 11. Mai 2006 nicht dargelegt hat und auch sonst aus den Umständen nicht erkennbar ist, dass er ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Kontoauszugs hat und er den Kontoauszug zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Prüfung der vom FA angemeldeten Forderungen benötigt. Denn der Kläger hat bei der Antragstellung lediglich vorgetragen, er brauche den Kontoauszug, um die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens sicher zu stellen. Der spätere Vortrag des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Ablehnung des FA im Bescheid vom 11. Mai 2006 rechtmäßig ist, nicht mehr berücksichtigt werden; entscheidend ist vielmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, im Streitfall also bei Ergehen des Bescheids vom 11. Mai 2006. Auf den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler des FG kommt es deshalb nicht mehr an.

27

3. Da nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wird die Entscheidung im anhängigen Revisionsverfahren nicht durch den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. Oktober 2012  7 B 2/12 (ZInsO 2012, 2140) berührt. Danach ist für einen auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl 2009, 29) gestützten Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden Vollstreckungsakten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Finanzgerichten eröffnet, weil die Sonderzuweisung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO diesen Anspruch nicht erfasse. Wegen der Abweichung zur Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2011 VII B 183/10, BFH/NV 2011, 992) hat das BVerwG das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und die Rechtsfrage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt (vgl. dazu Eisolt, Deutsches Steuerrecht 2013, 439). Im Übrigen fehlt auch eine vergleichbare Landesnorm des Landes Hessen, die einen Auskunftsanspruch gegenüber einer Landesbehörde wie dem Finanzamt begründen könnte.

Tatbestand

1

I. Die Schuldnerin, eine GmbH, betrieb einen Imbiss und ein Restaurant. Ihre letzte Bilanz stellte die Schuldnerin für 2002 auf. Für die folgenden Jahre ergingen ausschließlich Schätzungsbescheide. Im November 2005 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Schuldnerin eine Liquiditätsprüfung durch. Die Schuldnerin hatte demnach ihre Bankverbindung bei der örtlichen Sparkasse gekündigt und tätigte ausschließlich Bargeschäfte. Ein laufendes Kassenbuch wurde nicht geführt, sondern nachträglich vom Steuerberater über gesammelte Kassenstreifen der Registrierkasse erstellt. Die durchschnittlichen Kasseneinnahmen reichten laut Prüfbericht aus, die anstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und auch schlechte Monate zu überstehen. Die Ertragslage wurde als sehr gut beurteilt. Vorhandene Gelder seien der Schuldnerin aber für Investitionen in eine Einzelfirma des T entzogen worden. Eine letzte Zahlung sei am 14. Dezember 2004 erfolgt. Der Prokurist der Schuldnerin hat im Oktober 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, ihr Geschäftsführer T wurde dazu im April 2005 durch Haftbefehl aufgefordert.

2

Am 23. März 2006 beantragte das FA, als die Steuerschulden der Schuldnerin weiter angewachsen waren, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem Vollstreckungsverfahren wegen steuerlicher Rückstände seit Juni 2004 erfolglos geblieben waren. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Seit dem 10. Januar 2006 seien die Zahlungen an das FA gänzlich eingestellt worden. Am 8. September 2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Im Mai 2009 beantragte der Kläger beim FA die Erstattung sämtlicher Abgaben, deren Zahlung anfechtbar sei. Die Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten führe nämlich dazu, dass die Erstattungsansprüche durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder auflebten und er einen Rückgewähranspruch habe, den er nunmehr geltend mache. Den Antrag lehnte das FA ab, da die bloße Behauptung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs keinen Erstattungsanspruch auslöse.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger weiter vorträgt, wegen erheblicher Steuerrückstände seit 2002 sei dem FA schon vor November 2005 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen und es seien erhebliche, aber nicht durch Zahlungsbelege nachzuweisende Ratenzahlungen an das FA --monatliche Raten von 5.000 €-- geleistet worden, die wie ein Steuererstattungsanspruch von Amts wegen zu prüfen und auszukehren seien, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht zu, denn er habe Sachverhalte, die einen derartigen Erstattungsanspruch begründen könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Deshalb habe kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestanden. Das FA sei nicht verpflichtet, zugunsten von anfechtbaren Ansprüchen der Schuldnerin, die der Kläger geltend zu machen suche, lediglich "auf Zuruf" im Wege der Amtsermittlung etwaige Rechtsgeschäfte, insbesondere Zahlungen festzustellen, zumal der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte nicht darlegt habe.

5

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, da eine Rechtsfortbildung zu der Frage erforderlich sei, ob die Finanzverwaltung verpflichtet ist, insolvenzrechtlich anfechtbare Geldzuflüsse unaufgefordert zu offenbaren --oder jedenfalls nach Aufforderung des Insolvenzverwalters auch dann Auskunft zu erteilen, wenn dieser die Anfechtungsvoraussetzungen nicht konkretisieren kann-- und die sich aus der Offenbarung ergebenden Ansprüche von Amts wegen zu erfüllen. Klarzustellen sei dabei, dass die Offenbarungspflicht des FA lediglich ein Annex des mit dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach materiellem Insolvenzrecht entstehenden Erstattungsanspruchs sei, den das FA aus verfassungsunmittelbaren Gründen auch ohne entsprechende Konkretisierung durch den Insolvenzverwalter zu bedienen habe.

6

Ergänzend macht der Kläger als Verfahrensmangel geltend, dass das FG die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe.

7

Das FA ist der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Rechtssache habe wegen der vielfältigen Besonderheiten des Streitfalles keine grundsätzliche Bedeutung und verweist im Übrigen darauf, dass die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters geklärt sei.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt vor. Den vom Kläger aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

9

1. Zusammengefasst und das Vorbringen konkretisierend lässt sich der Beschwerde die Frage entnehmen, ob der Insolvenzverwalter einen Anspruch darauf hat, dass das FA auf einen Erstattungsantrag hin von Amts wegen prüft, ob im möglichen Anfechtungszeitraum (ab drei Monate vor Eröffnungsantrag) Zahlungen eingegangen sind, die die spätere Insolvenzmasse schmälerten, und ob es darüber hinaus verpflichtet ist, selbständig die Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungseingänge zu ermitteln.

10

Bei der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gebotenen Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung hätte der Kläger allerdings erkennen müssen, dass sich die Frage bereits mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.

11

Der BGH hat mit Urteil vom 13. August 2009 IX ZR 58/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 299, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, 1823, m.w.N.) über den Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Fiskus entschieden, wenn dieser im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden soll. Dieser Entscheidung lassen sich alle für die Beantwortung der oben formulierten Frage erforderlichen Aussagen entnehmen, denn der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft und die Verpflichtung des FA, Erstattungsvoraussetzungen zugunsten der Insolvenzmasse von Amts wegen aufzuklären, folgen denselben Rechtsgrundsätzen. Der Erstattungsanspruch kann an keine geringeren Konkretisierungsanforderungen geknüpft sein als der Auskunftsanspruch, bei dem es um die Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs geht. Wenn auf eine --zur Vorbereitung eines Erstattungsanspruchs-- begehrte Auskunft kein Rechtsanspruch besteht, dann kann auch kein Anspruch auf eine Prüfung von Amts wegen bestehen, ob eine Erstattung vorzunehmen ist.

12

a) Der BGH --und ihm folgend der BFH (Senatsbeschluss vom 26. April 2010 VII B 229/09, BFH/NV 2010, 1637, m.w.N.)-- hat zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters klargestellt, dass abgesehen davon, dass die Insolvenzordnung (InsO) einen solchen nicht vorsieht, der Fiskus auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Abklärung möglicherweise bestehender Anfechtungsrechte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Denn zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter besteht hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine derartige Treuepflicht ergeben könnte.

13

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Insolvenzschuldner und dem FA besteht. Denn der Insolvenzverwalter verlangt das Tätigwerden des FA nicht, um im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse steuerliche Rechte des Insolvenzschuldners zu wahren (§ 80 Abs. 1 InsO), sondern um zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger Zahlungen des Schuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Hierfür ist allein das Rechtsverhältnis zwischen ihm, dem Verwalter, und dem Fiskus maßgeblich. Ein solches eigenständiges Rechtsverhältnis besteht jedoch nicht.

14

b) In der Abgabenordnung ist ein allgemeiner Auskunftsanspruch --auch wenn er im Interesse der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger verfolgt wird-- nicht vorgesehen. Soweit der Senat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren anerkannt hat, rechtfertigt sich auch dieser nur, wenn die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729).

15

c) Auch die Annahme, die Finanzverwaltung sei wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, auch bei nicht näher substantiierten Erstattungsansprüchen des Insolvenzverwalters das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, ist mit der zum Auskunftsanspruch ergangenen Rechtsprechung --mit der sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinandersetzt-- abzulehnen. Der BFH hat zwar in einem Fall, in dem es um die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Konkurrenten ging, einen Auskunftsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG angenommen, wenn die Auskunft unabdingbare Voraussetzung für die Begründung einer Konkurrentenklage ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243). Der BGH hat diese Erwägungen des BFH aber für die hier interessierende Frage ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich erachtet und der BFH hat sich dem in BFH/NV 2010, 1637 angeschlossen. Denn auch in jenem Konkurrentenfall hatte der BFH die Rechtfertigung des Auskunftsanspruchs, wie sich offensichtlich aus der Heranziehung der Grundrechte aus Art. 12 GG ("Berufsfreiheit") und Art. 19 Abs. 4 GG (effektive Rechtsschutzgewährung) ergibt, auf die mithilfe der Auskunft angestrebte Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers abgeleitet.

16

d) Unter Berücksichtigung all der vorstehenden Erwägungen hat der BGH daran festgehalten, dass ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche --auch wenn es sich um an Recht und Gesetz gebundene Hoheitsträger handelt-- ein dem Grunde nach bestehendes Rückgewährschuldverhältnis voraussetzt. Die Auskunft muss konkret dem Zweck dienen, nur noch Art und Umfang des feststehenden Anfechtungsanspruchs näher zu bestimmen. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten.

17

Übertragen auf den im Streitfall geltend gemachten Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 37 Abs. 2 AO bedeutet dies: Das FA muss nicht auf die bloße Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs durch eigene Ermittlungen reagieren. Der Insolvenzverwalter muss vielmehr darlegen, dass dem Grunde nach ein Rückgewährschuldverhältnis besteht, aus dem sich ein Erstattungsanspruch ergeben kann.

18

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der Streitfall, in dem der Kläger keine der Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO konkretisieren konnte, weiteren Klärungsbedarf aufweist.

19

2. Der gerügte Verfahrensmangel, dass das FG die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe, rechtfertigte --selbst wenn er vorläge-- die Revisionszulassung schon deshalb nicht, weil das FG-Urteil auch bei Berücksichtigung der "verfassungsrechtlichen Dimension" angesichts der vorstehend erörterten und vom FG zugrunde gelegten Rechtsprechung nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

3

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Ermessen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei der Entscheidung über den Antrag eines Insolvenzverwalters auf die Gewährung von Einsicht in die beim FA geführten Akten eines Steuerpflichtigen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann auf Null reduziert sei, wenn der Insolvenzverwalter die aus der Einsicht zu gewinnenden Erkenntnisse anderweitig nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig höheren Kosten- und Zeitaufwand gewinnen könne, ist in dem angestrebten Revisionsverfahren mangels Rechtserheblichkeit nicht klärungsfähig. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Rechtsfrage bezeichneten Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null im Streitfall vorliegen könnten.

4

b) Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil hat das FA bei seiner Ermessensentscheidung beachtet, dass der Kläger als Insolvenzverwalter die steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen hat und die begehrte Akteneinsicht auf die Verpflichtung zur Überprüfung der Steuererklärungen des Insolvenzschuldners und der bereits ergangenen Steuerbescheide sowie auf die Geltendmachung von Anfechtungsrechten, die sich möglicherweise auch steuerlich auswirken könnten, gestützt hat. Im Verwaltungsverfahren habe er aber nicht substantiiert vorgetragen, dass über die vom FA als anfechtungsrelevant mitgeteilten Tatbestände hinaus weitere Anfechtungsmöglichkeiten in Betracht kommen könnten. Er habe vielmehr nur die Vermutung geäußert, dass der Insolvenzschuldner auch außerhalb der bereits bekannt gewordenen anfechtbaren Vermögensverfügungen in anfechtbarer Weise zu Vermögensverschiebungen und zu einer Minderung der Insolvenzmasse beigetragen haben könnte. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem FG habe der Kläger die im Wege der Akteneinsicht begehrten Informationen nicht substantiiert bezeichnen können.

5

Dagegen erfordern die vom Kläger in der Rechtsfrage für eine Ermessensreduzierung auf Null angeführten Voraussetzungen zumindest eine nähere Erläuterung der Tatsachen, die auf anfechtbare Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners und deren steuerrechtliche Relevanz hindeuten. Denn ohne konkrete Hinweise auf solche Rechtshandlungen kann nicht beurteilt werden, ob sich überhaupt Informationen hierzu in den Steuerakten befinden und ob insoweit die erforderlichen Erkenntnisse anderweitig nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erlangt werden können. Würde auf konkrete Hinweise verzichtet werden, wäre das Recht des Insolvenzverwalters auf Einsicht der Steuerakten des Insolvenzschuldners im Grunde von keinerlei Voraussetzungen abhängig. Auf die Gewährung eines uneingeschränkten, nicht an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters zielt aber die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht ab.

6

c) Der Vortrag des Klägers, ein Insolvenzverwalter könne bei Insolvenzverfahren, in denen der Insolvenzschuldner Auskünfte verweigere, nur aufgrund von Unterlagen Dritter (Banken, Kunden, Lieferanten, FA) Informationen zu anfechtbaren Rechtsvorgängen erhalten und ohne solche Unterlagen keine substantiierten Angaben zu Anfechtungsmöglichkeiten machen, mag zwar zutreffen. Die Abgabenordnung (AO) sieht aber kein Recht des Insolvenzverwalters auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners vor. Auch ein Steuerpflichtiger selbst hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren, sondern nur ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Dieses Recht steht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu, der nach § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2009 VIII B 346/04, BFH/NV 2010, 56 zur Akteneinsicht nach § 78 FGO). Das Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters kann daher grundsätzlich nicht weiter reichen als das zunächst dem Insolvenzschuldner zustehende Akteneinsichtsrecht. Deshalb ist das Ermessen, das dem FA bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht eingeräumt ist, auch bei einem Antrag eines Insolvenzverwalters nicht generell auf Null reduziert.

7

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht erfüllt, weil das angefochtene Urteil nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen kann.

8

Hat das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667). Das angefochtene Urteil beruht zum einen darauf, dass das FG vom Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses ausgeht. Der Kläger habe an der begehrten Akteneinsicht --namentlich zum Zwecke der Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten sowie zur Kenntniserlangung von Anfechtungsmöglichkeiten-- kein rechtliches Interesse mehr. Ausweislich der beigezogenen Akten des Insolvenzgerichts sei der Kläger zumindest zum Teil schon im Besitz von Ablichtungen der Steuererklärungen des Insolvenzschuldners. Eine weitere Anfechtung von Rechtshandlungen scheide wegen der eingetretenen Verjährung etwaiger Ansprüche aus. Dagegen richten sich die Verfahrensrügen des Klägers, das FG habe die Verjährung von Anfechtungsansprüchen fehlerhaft bejaht und ihn --den Kläger--- nicht rechtzeitig über die Beiziehung der Akten des Insolvenzgerichts informiert. Das angefochtene Urteil wurde zum anderen aber auch darauf gestützt, dass die Klage in der Sache keinen Erfolg habe, weil das FA bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Hinsichtlich dieser Urteilsbegründung liegt kein Zulassungsgrund vor.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

I. Die Schuldnerin, eine GmbH, betrieb einen Imbiss und ein Restaurant. Ihre letzte Bilanz stellte die Schuldnerin für 2002 auf. Für die folgenden Jahre ergingen ausschließlich Schätzungsbescheide. Im November 2005 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Schuldnerin eine Liquiditätsprüfung durch. Die Schuldnerin hatte demnach ihre Bankverbindung bei der örtlichen Sparkasse gekündigt und tätigte ausschließlich Bargeschäfte. Ein laufendes Kassenbuch wurde nicht geführt, sondern nachträglich vom Steuerberater über gesammelte Kassenstreifen der Registrierkasse erstellt. Die durchschnittlichen Kasseneinnahmen reichten laut Prüfbericht aus, die anstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und auch schlechte Monate zu überstehen. Die Ertragslage wurde als sehr gut beurteilt. Vorhandene Gelder seien der Schuldnerin aber für Investitionen in eine Einzelfirma des T entzogen worden. Eine letzte Zahlung sei am 14. Dezember 2004 erfolgt. Der Prokurist der Schuldnerin hat im Oktober 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, ihr Geschäftsführer T wurde dazu im April 2005 durch Haftbefehl aufgefordert.

2

Am 23. März 2006 beantragte das FA, als die Steuerschulden der Schuldnerin weiter angewachsen waren, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem Vollstreckungsverfahren wegen steuerlicher Rückstände seit Juni 2004 erfolglos geblieben waren. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Seit dem 10. Januar 2006 seien die Zahlungen an das FA gänzlich eingestellt worden. Am 8. September 2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Im Mai 2009 beantragte der Kläger beim FA die Erstattung sämtlicher Abgaben, deren Zahlung anfechtbar sei. Die Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten führe nämlich dazu, dass die Erstattungsansprüche durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder auflebten und er einen Rückgewähranspruch habe, den er nunmehr geltend mache. Den Antrag lehnte das FA ab, da die bloße Behauptung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs keinen Erstattungsanspruch auslöse.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger weiter vorträgt, wegen erheblicher Steuerrückstände seit 2002 sei dem FA schon vor November 2005 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen und es seien erhebliche, aber nicht durch Zahlungsbelege nachzuweisende Ratenzahlungen an das FA --monatliche Raten von 5.000 €-- geleistet worden, die wie ein Steuererstattungsanspruch von Amts wegen zu prüfen und auszukehren seien, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht zu, denn er habe Sachverhalte, die einen derartigen Erstattungsanspruch begründen könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Deshalb habe kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestanden. Das FA sei nicht verpflichtet, zugunsten von anfechtbaren Ansprüchen der Schuldnerin, die der Kläger geltend zu machen suche, lediglich "auf Zuruf" im Wege der Amtsermittlung etwaige Rechtsgeschäfte, insbesondere Zahlungen festzustellen, zumal der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte nicht darlegt habe.

5

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, da eine Rechtsfortbildung zu der Frage erforderlich sei, ob die Finanzverwaltung verpflichtet ist, insolvenzrechtlich anfechtbare Geldzuflüsse unaufgefordert zu offenbaren --oder jedenfalls nach Aufforderung des Insolvenzverwalters auch dann Auskunft zu erteilen, wenn dieser die Anfechtungsvoraussetzungen nicht konkretisieren kann-- und die sich aus der Offenbarung ergebenden Ansprüche von Amts wegen zu erfüllen. Klarzustellen sei dabei, dass die Offenbarungspflicht des FA lediglich ein Annex des mit dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach materiellem Insolvenzrecht entstehenden Erstattungsanspruchs sei, den das FA aus verfassungsunmittelbaren Gründen auch ohne entsprechende Konkretisierung durch den Insolvenzverwalter zu bedienen habe.

6

Ergänzend macht der Kläger als Verfahrensmangel geltend, dass das FG die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe.

7

Das FA ist der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Rechtssache habe wegen der vielfältigen Besonderheiten des Streitfalles keine grundsätzliche Bedeutung und verweist im Übrigen darauf, dass die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters geklärt sei.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt vor. Den vom Kläger aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

9

1. Zusammengefasst und das Vorbringen konkretisierend lässt sich der Beschwerde die Frage entnehmen, ob der Insolvenzverwalter einen Anspruch darauf hat, dass das FA auf einen Erstattungsantrag hin von Amts wegen prüft, ob im möglichen Anfechtungszeitraum (ab drei Monate vor Eröffnungsantrag) Zahlungen eingegangen sind, die die spätere Insolvenzmasse schmälerten, und ob es darüber hinaus verpflichtet ist, selbständig die Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungseingänge zu ermitteln.

10

Bei der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gebotenen Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung hätte der Kläger allerdings erkennen müssen, dass sich die Frage bereits mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.

11

Der BGH hat mit Urteil vom 13. August 2009 IX ZR 58/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 299, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, 1823, m.w.N.) über den Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Fiskus entschieden, wenn dieser im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden soll. Dieser Entscheidung lassen sich alle für die Beantwortung der oben formulierten Frage erforderlichen Aussagen entnehmen, denn der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft und die Verpflichtung des FA, Erstattungsvoraussetzungen zugunsten der Insolvenzmasse von Amts wegen aufzuklären, folgen denselben Rechtsgrundsätzen. Der Erstattungsanspruch kann an keine geringeren Konkretisierungsanforderungen geknüpft sein als der Auskunftsanspruch, bei dem es um die Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs geht. Wenn auf eine --zur Vorbereitung eines Erstattungsanspruchs-- begehrte Auskunft kein Rechtsanspruch besteht, dann kann auch kein Anspruch auf eine Prüfung von Amts wegen bestehen, ob eine Erstattung vorzunehmen ist.

12

a) Der BGH --und ihm folgend der BFH (Senatsbeschluss vom 26. April 2010 VII B 229/09, BFH/NV 2010, 1637, m.w.N.)-- hat zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters klargestellt, dass abgesehen davon, dass die Insolvenzordnung (InsO) einen solchen nicht vorsieht, der Fiskus auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Abklärung möglicherweise bestehender Anfechtungsrechte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Denn zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter besteht hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine derartige Treuepflicht ergeben könnte.

13

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Insolvenzschuldner und dem FA besteht. Denn der Insolvenzverwalter verlangt das Tätigwerden des FA nicht, um im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse steuerliche Rechte des Insolvenzschuldners zu wahren (§ 80 Abs. 1 InsO), sondern um zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger Zahlungen des Schuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Hierfür ist allein das Rechtsverhältnis zwischen ihm, dem Verwalter, und dem Fiskus maßgeblich. Ein solches eigenständiges Rechtsverhältnis besteht jedoch nicht.

14

b) In der Abgabenordnung ist ein allgemeiner Auskunftsanspruch --auch wenn er im Interesse der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger verfolgt wird-- nicht vorgesehen. Soweit der Senat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren anerkannt hat, rechtfertigt sich auch dieser nur, wenn die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729).

15

c) Auch die Annahme, die Finanzverwaltung sei wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, auch bei nicht näher substantiierten Erstattungsansprüchen des Insolvenzverwalters das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, ist mit der zum Auskunftsanspruch ergangenen Rechtsprechung --mit der sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinandersetzt-- abzulehnen. Der BFH hat zwar in einem Fall, in dem es um die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Konkurrenten ging, einen Auskunftsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG angenommen, wenn die Auskunft unabdingbare Voraussetzung für die Begründung einer Konkurrentenklage ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243). Der BGH hat diese Erwägungen des BFH aber für die hier interessierende Frage ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich erachtet und der BFH hat sich dem in BFH/NV 2010, 1637 angeschlossen. Denn auch in jenem Konkurrentenfall hatte der BFH die Rechtfertigung des Auskunftsanspruchs, wie sich offensichtlich aus der Heranziehung der Grundrechte aus Art. 12 GG ("Berufsfreiheit") und Art. 19 Abs. 4 GG (effektive Rechtsschutzgewährung) ergibt, auf die mithilfe der Auskunft angestrebte Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers abgeleitet.

16

d) Unter Berücksichtigung all der vorstehenden Erwägungen hat der BGH daran festgehalten, dass ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche --auch wenn es sich um an Recht und Gesetz gebundene Hoheitsträger handelt-- ein dem Grunde nach bestehendes Rückgewährschuldverhältnis voraussetzt. Die Auskunft muss konkret dem Zweck dienen, nur noch Art und Umfang des feststehenden Anfechtungsanspruchs näher zu bestimmen. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten.

17

Übertragen auf den im Streitfall geltend gemachten Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 37 Abs. 2 AO bedeutet dies: Das FA muss nicht auf die bloße Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs durch eigene Ermittlungen reagieren. Der Insolvenzverwalter muss vielmehr darlegen, dass dem Grunde nach ein Rückgewährschuldverhältnis besteht, aus dem sich ein Erstattungsanspruch ergeben kann.

18

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der Streitfall, in dem der Kläger keine der Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO konkretisieren konnte, weiteren Klärungsbedarf aufweist.

19

2. Der gerügte Verfahrensmangel, dass das FG die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe, rechtfertigte --selbst wenn er vorläge-- die Revisionszulassung schon deshalb nicht, weil das FG-Urteil auch bei Berücksichtigung der "verfassungsrechtlichen Dimension" angesichts der vorstehend erörterten und vom FG zugrunde gelegten Rechtsprechung nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)2016/679oder seine einzige Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger

  • 1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,

  • 2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,

  • 3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Tatbestand

1

I. Die Schuldnerin, eine GmbH, betrieb einen Imbiss und ein Restaurant. Ihre letzte Bilanz stellte die Schuldnerin für 2002 auf. Für die folgenden Jahre ergingen ausschließlich Schätzungsbescheide. Im November 2005 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Schuldnerin eine Liquiditätsprüfung durch. Die Schuldnerin hatte demnach ihre Bankverbindung bei der örtlichen Sparkasse gekündigt und tätigte ausschließlich Bargeschäfte. Ein laufendes Kassenbuch wurde nicht geführt, sondern nachträglich vom Steuerberater über gesammelte Kassenstreifen der Registrierkasse erstellt. Die durchschnittlichen Kasseneinnahmen reichten laut Prüfbericht aus, die anstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und auch schlechte Monate zu überstehen. Die Ertragslage wurde als sehr gut beurteilt. Vorhandene Gelder seien der Schuldnerin aber für Investitionen in eine Einzelfirma des T entzogen worden. Eine letzte Zahlung sei am 14. Dezember 2004 erfolgt. Der Prokurist der Schuldnerin hat im Oktober 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, ihr Geschäftsführer T wurde dazu im April 2005 durch Haftbefehl aufgefordert.

2

Am 23. März 2006 beantragte das FA, als die Steuerschulden der Schuldnerin weiter angewachsen waren, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem Vollstreckungsverfahren wegen steuerlicher Rückstände seit Juni 2004 erfolglos geblieben waren. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Seit dem 10. Januar 2006 seien die Zahlungen an das FA gänzlich eingestellt worden. Am 8. September 2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Im Mai 2009 beantragte der Kläger beim FA die Erstattung sämtlicher Abgaben, deren Zahlung anfechtbar sei. Die Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten führe nämlich dazu, dass die Erstattungsansprüche durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder auflebten und er einen Rückgewähranspruch habe, den er nunmehr geltend mache. Den Antrag lehnte das FA ab, da die bloße Behauptung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs keinen Erstattungsanspruch auslöse.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger weiter vorträgt, wegen erheblicher Steuerrückstände seit 2002 sei dem FA schon vor November 2005 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen und es seien erhebliche, aber nicht durch Zahlungsbelege nachzuweisende Ratenzahlungen an das FA --monatliche Raten von 5.000 €-- geleistet worden, die wie ein Steuererstattungsanspruch von Amts wegen zu prüfen und auszukehren seien, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht zu, denn er habe Sachverhalte, die einen derartigen Erstattungsanspruch begründen könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Deshalb habe kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestanden. Das FA sei nicht verpflichtet, zugunsten von anfechtbaren Ansprüchen der Schuldnerin, die der Kläger geltend zu machen suche, lediglich "auf Zuruf" im Wege der Amtsermittlung etwaige Rechtsgeschäfte, insbesondere Zahlungen festzustellen, zumal der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte nicht darlegt habe.

5

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, da eine Rechtsfortbildung zu der Frage erforderlich sei, ob die Finanzverwaltung verpflichtet ist, insolvenzrechtlich anfechtbare Geldzuflüsse unaufgefordert zu offenbaren --oder jedenfalls nach Aufforderung des Insolvenzverwalters auch dann Auskunft zu erteilen, wenn dieser die Anfechtungsvoraussetzungen nicht konkretisieren kann-- und die sich aus der Offenbarung ergebenden Ansprüche von Amts wegen zu erfüllen. Klarzustellen sei dabei, dass die Offenbarungspflicht des FA lediglich ein Annex des mit dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach materiellem Insolvenzrecht entstehenden Erstattungsanspruchs sei, den das FA aus verfassungsunmittelbaren Gründen auch ohne entsprechende Konkretisierung durch den Insolvenzverwalter zu bedienen habe.

6

Ergänzend macht der Kläger als Verfahrensmangel geltend, dass das FG die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe.

7

Das FA ist der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Rechtssache habe wegen der vielfältigen Besonderheiten des Streitfalles keine grundsätzliche Bedeutung und verweist im Übrigen darauf, dass die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters geklärt sei.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt vor. Den vom Kläger aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

9

1. Zusammengefasst und das Vorbringen konkretisierend lässt sich der Beschwerde die Frage entnehmen, ob der Insolvenzverwalter einen Anspruch darauf hat, dass das FA auf einen Erstattungsantrag hin von Amts wegen prüft, ob im möglichen Anfechtungszeitraum (ab drei Monate vor Eröffnungsantrag) Zahlungen eingegangen sind, die die spätere Insolvenzmasse schmälerten, und ob es darüber hinaus verpflichtet ist, selbständig die Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungseingänge zu ermitteln.

10

Bei der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gebotenen Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung hätte der Kläger allerdings erkennen müssen, dass sich die Frage bereits mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.

11

Der BGH hat mit Urteil vom 13. August 2009 IX ZR 58/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 299, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, 1823, m.w.N.) über den Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Fiskus entschieden, wenn dieser im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden soll. Dieser Entscheidung lassen sich alle für die Beantwortung der oben formulierten Frage erforderlichen Aussagen entnehmen, denn der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft und die Verpflichtung des FA, Erstattungsvoraussetzungen zugunsten der Insolvenzmasse von Amts wegen aufzuklären, folgen denselben Rechtsgrundsätzen. Der Erstattungsanspruch kann an keine geringeren Konkretisierungsanforderungen geknüpft sein als der Auskunftsanspruch, bei dem es um die Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs geht. Wenn auf eine --zur Vorbereitung eines Erstattungsanspruchs-- begehrte Auskunft kein Rechtsanspruch besteht, dann kann auch kein Anspruch auf eine Prüfung von Amts wegen bestehen, ob eine Erstattung vorzunehmen ist.

12

a) Der BGH --und ihm folgend der BFH (Senatsbeschluss vom 26. April 2010 VII B 229/09, BFH/NV 2010, 1637, m.w.N.)-- hat zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters klargestellt, dass abgesehen davon, dass die Insolvenzordnung (InsO) einen solchen nicht vorsieht, der Fiskus auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Abklärung möglicherweise bestehender Anfechtungsrechte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Denn zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter besteht hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine derartige Treuepflicht ergeben könnte.

13

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Insolvenzschuldner und dem FA besteht. Denn der Insolvenzverwalter verlangt das Tätigwerden des FA nicht, um im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse steuerliche Rechte des Insolvenzschuldners zu wahren (§ 80 Abs. 1 InsO), sondern um zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger Zahlungen des Schuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Hierfür ist allein das Rechtsverhältnis zwischen ihm, dem Verwalter, und dem Fiskus maßgeblich. Ein solches eigenständiges Rechtsverhältnis besteht jedoch nicht.

14

b) In der Abgabenordnung ist ein allgemeiner Auskunftsanspruch --auch wenn er im Interesse der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger verfolgt wird-- nicht vorgesehen. Soweit der Senat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren anerkannt hat, rechtfertigt sich auch dieser nur, wenn die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729).

15

c) Auch die Annahme, die Finanzverwaltung sei wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, auch bei nicht näher substantiierten Erstattungsansprüchen des Insolvenzverwalters das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, ist mit der zum Auskunftsanspruch ergangenen Rechtsprechung --mit der sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinandersetzt-- abzulehnen. Der BFH hat zwar in einem Fall, in dem es um die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Konkurrenten ging, einen Auskunftsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG angenommen, wenn die Auskunft unabdingbare Voraussetzung für die Begründung einer Konkurrentenklage ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243). Der BGH hat diese Erwägungen des BFH aber für die hier interessierende Frage ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich erachtet und der BFH hat sich dem in BFH/NV 2010, 1637 angeschlossen. Denn auch in jenem Konkurrentenfall hatte der BFH die Rechtfertigung des Auskunftsanspruchs, wie sich offensichtlich aus der Heranziehung der Grundrechte aus Art. 12 GG ("Berufsfreiheit") und Art. 19 Abs. 4 GG (effektive Rechtsschutzgewährung) ergibt, auf die mithilfe der Auskunft angestrebte Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers abgeleitet.

16

d) Unter Berücksichtigung all der vorstehenden Erwägungen hat der BGH daran festgehalten, dass ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche --auch wenn es sich um an Recht und Gesetz gebundene Hoheitsträger handelt-- ein dem Grunde nach bestehendes Rückgewährschuldverhältnis voraussetzt. Die Auskunft muss konkret dem Zweck dienen, nur noch Art und Umfang des feststehenden Anfechtungsanspruchs näher zu bestimmen. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten.

17

Übertragen auf den im Streitfall geltend gemachten Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 37 Abs. 2 AO bedeutet dies: Das FA muss nicht auf die bloße Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs durch eigene Ermittlungen reagieren. Der Insolvenzverwalter muss vielmehr darlegen, dass dem Grunde nach ein Rückgewährschuldverhältnis besteht, aus dem sich ein Erstattungsanspruch ergeben kann.

18

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der Streitfall, in dem der Kläger keine der Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO konkretisieren konnte, weiteren Klärungsbedarf aufweist.

19

2. Der gerügte Verfahrensmangel, dass das FG die verfassungsrechtliche Dimension des geltend gemachten Anspruchs seinem Urteil nicht zugrunde gelegt und damit den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe, rechtfertigte --selbst wenn er vorläge-- die Revisionszulassung schon deshalb nicht, weil das FG-Urteil auch bei Berücksichtigung der "verfassungsrechtlichen Dimension" angesichts der vorstehend erörterten und vom FG zugrunde gelegten Rechtsprechung nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.