Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg im schriftlichen Verfahren vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, ihm ein im Auftrag des Beklagten erstelltes Gutachten einer Rechtsanwaltskanzlei zugänglich zu machen.

2

Der Kläger ist Beschäftigter des beklagten Universitätsklinikums und Mitglied des Personalrats für das nichtwissenschaftliche Personal des Beklagten. Der Beklagte - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - gab im Jahr 2012 bei einer Rechtsanwaltskanzlei ein Gutachten zu bestimmten datenschutz- und arbeitsrechtlichen Fragen zu dem Einsatz eines neuen EDV-Programms - dem SAP-Tool Manager’s Desktop (HCM-Tool) - in Auftrag, welches ausgewählten personal- und budgetverantwortlichen Führungskräften eine detailliertere Personalkostenplanung für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich ermöglichen sollte. Das Gutachten datiert vom 23. Juli 2012. Der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal versuchte ohne Erfolg, Einsicht in dieses Gutachten zu erhalten. Der Beklagte stellte dem Personalrat lediglich ein von den Autoren des Gutachtens erstelltes „Executive Summary“ vom 20. September 2012 zur Verfügung.

3

Unter Bezugnahme auf diesen Vorgang und „zur Vermeidung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens“ beantragte der Kläger am 29. Januar 2013 nach den Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes die Überlassung einer Kopie dieses Gutachtens. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2013 ab und verwies zur Begründung auf die Vorschrift des § 5 Abs. 5 HmbTG. Danach bestehe keine Informationspflicht für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen. Dieser Ausnahmetatbestand liege vor. Das Gutachten sei angefertigt worden, um den Ablauf und die Erfolgsaussichten möglicher sich aus Dienstvereinbarungen ergebender Rechtsstreitigkeiten zu bewerten.

4

Den - zunächst mit E-Mail, sodann erneut mit Fax vom 24. März 2018 erhobenen - Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2013 als zulässig, aber unbegründet zurück. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die begehrten Informationen zu. Ein Informationsanspruch sei nach § 5 Abs. 5 HmbTG ausgeschlossen. Das hier streitige Dokument stelle eine Empfehlung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es stehe eindeutig im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung und der Abwehr von Ansprüchen. In dem Dokument würden detailliert die datenschutzrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Implikationen der Einführung eines neuen EDV-Programms untersucht. Wie der Kläger in seinem Antrag selbst formuliert habe, sei diese Thematik bereits zuvor vermeintlicher Gegenstand einer Dienstvereinbarung und damit einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Personalrat gewesen. Die begehrten Informationen sollten offensichtlich dazu benutzt werden, um einen Anspruch gegen ihn - den Beklagten - zu begründen. Davon abgesehen wäre der Anspruch auch nach § 7 Abs. 2 HmbTG zurückzuweisen. Danach unterlägen Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiege. Das sei vorliegend nicht der Fall. Zudem könne der Anspruch des Klägers wegen der Subsidiaritätsklausel in § 9 Abs. 1 HmbTG nicht erfüllt werden. Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz stehe als spezialgesetzliche Norm einer Weitergabe entgegen. In diesem Gesetz seien die Mitbestimmungsrechte und Befugnisse eines Personalrats sowie seine Informationsansprüche geregelt. Im Umkehrschluss seien die ausgenommenen Bereiche als „nichtinformationsfähig“ zu werten.

5

In dem Verwaltungsvorgang befindet sich die Kopie eines Briefumschlags, der ausweislich des Poststempels am 28. Juni 2013 als Einschreiben zur Post gegeben, von dem Empfänger bis zum 10. Juli 2013 aber nicht abgeholt wurde. Eine Mitarbeiterin des Beklagten teilte in einem Vermerk vom 29. Juli 2013 zudem mit, den Widerspruchsbescheid am 23. Juli 2013 per Einschreiben in die Post gegeben zu haben.

6

Der Kläger hat am 19. August 2013, einem Montag, Klage erhoben. Er habe einen Rechtsanspruch auf den beantragten Informationszugang. Er habe als Beschäftigter des Beklagten ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Personaldatenverarbeitung. Im Übrigen bedürfe es keiner weiteren Begründung für den Antrag auf Informationszugang.

7

Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2013 zu verpflichten, ihm das von dem Beklagten zu Rechtsfragen beim Einsatz eines neuen EDV-Programms (SAP HCM) in Auftrag gegebene Gutachten vom 23. Juli 2012 ungekürzt zugänglich zu machen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Er hat geltend gemacht: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Widerspruchsbescheid sei bestandskräftig, weil dieser dem Kläger am 15. Juli 2013 per Hauspost zugestellt worden sei und ihn am 16. Juli 2013 erreicht haben dürfte. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Das Gutachten enthalte von der Informationspflicht nach § 7 Abs. 2 HmbTG ausgenommene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könnten sich auch öffentlich-rechtliche Unternehmen berufen. Das Geheimhaltungsinteresse überwiege hier das Informationsinteresse des Klägers. Die Bewertung der Einsatzmöglichkeiten des EDV-Programms habe eine erhebliche Wettbewerbsrelevanz. Eine vollständige Offenlegung der in dem Gutachten enthaltenen Informationen würde zu seinem wirtschaftlichen Nachteil im Wettbewerb mit anderen Krankenhäusern einen Rückschluss auf seine strategischen Erwägungen im Bereich der Personalkostenplanung und ihrer technischen Abwicklung erlauben. Das Interesse des Klägers sei dagegen allein seiner Stellung als Vorsitzender des Personalrats für das nichtwissenschaftliche Personal geschuldet und sei rein dienstlich motiviert. Sein Antrag sei rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig. Er habe allenfalls ein allgemeines Informationsinteresse. Einem Informationsanspruch des Klägers stehe zudem § 9 Abs. 1 HmbTG entgegen, weil die Weitergabe der Information durch die spezialgesetzliche Regelung einer Verschwiegenheitspflicht in § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG verboten sei.

12

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 5. August 2015 unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2013 verpflichtet, dem Kläger das von ihm - dem Beklagten - zu Rechtsfragen beim Einsatz eines neuen EDV-Programms in Auftrag gegebene Gutachten vom 23. Juli 2012 ungekürzt zugänglich zu machen.

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Die Klage sei zulässig. Der Kläger habe nach seinem schlüssigen Vorbringen, welches durch die in der Sachakte enthaltenen Zustellungsvermerke bestätigt werde, die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 7, 12 Abs. 1 HmbTG gegenüber dem Beklagten der begehrte Informationsanspruch zu. Es handele sich bei dem Gutachten fraglos um Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 HmbTG. Der Beklagte sei als der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Eine Ausnahmevorschrift stehe der grundsätzlichen Informationspflicht nicht entgegen. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Nr. 5 HmbTG sei nicht einschlägig, weil zwischen den Beteiligten parallel zum Informationsbegehren eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung nicht geführt werde. Die Weitergabe von Informationen sei auch nicht nach § 9 Abs. 1 HmbTG durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten. Vorrangige Informationsverbote in diesem Sinne setzten einen konkreten Wertungswiderspruch zwischen dem allgemeinen Informationsanspruch und dessen spezialgesetzlich geregelter Beschränkung voraus. Ein solcher Widerspruch sei nicht den angeführten personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen. Der geltend gemachte Informationsanspruch gehe nicht über den in § 78 Abs. 2 HmbPersVG geregelten Unterrichtungs- und Informationsanspruch des Personalrats hinaus. Auch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG geregelte Verschwiegenheitspflicht statuiere kein spezialgesetzliches, mit dem allgemeinen Informationsanspruch kollidierendes Verbot einer Informationsweitergabe. Die Verschwiegenheitspflicht sei an die Mitglieder des Vorstands des Beklagten adressiert, nicht jedoch an den Beklagten als grundsätzlich zur Information verpflichtete Stelle. Dieses Normverständnis werde durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Auch die Ausgestaltung des Geheimnisschutzes in § 7 HmbTG stehe dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegen. Es sei bereits nicht zu erkennen, dass das streitgegenständliche Gutachten überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für ein schutzwürdiges Geheimnis im Sinne dieser Vorschrift erfülle. Es obliege der informationsverpflichteten Stelle, das Vorliegen dieser Voraussetzungen plausibel darzulegen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten - zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - überzeuge nicht. Es sei davon auszugehen, dass die in dem Gutachten getroffenen Bewertungen und Einschätzungen sich auf die spezifischen Verhältnisse und Strukturen des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezögen. Diese dürften jedoch schwerlich mit denen eines privatrechtlich organisierten Wettbewerbers am regionalen Markt der stationären Krankenversorgung vergleichbar sein. Bei Vorliegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses würde jedenfalls die gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG vorzunehmende Abwägung zugunsten des Klägers ausgehen.

14

Auf den Antrag des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 10. November 2016, dem Beklagten zugestellt am 17. November 2016, die Berufung zugelassen.

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Am 14. Dezember 2016 hat der Beklagte die Berufung begründet und seinen bisherigen Vortrag im Wesentlichen wie folgt vertieft:

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Der Weitergabe des Gutachtens stehe die spezialgesetzliche Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG entgegen. Eine spezialgesetzliche Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 HmbTG sei jede besondere Verschwiegenheitspflicht, die über die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hinausgehe. § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG begründe eine besondere Geheimhaltungspflicht für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten lasse sich allgemein ableiten, dass besondere Verschwiegenheitsregelungen der Leitungsorgane einer juristischen Person einen Informationsanspruch auf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dieser juristischen Person ausschlössen. § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG verfolge denselben Schutzzweck wie die Regelungen zur aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG gelte nicht nur in einem Dreiecksverhältnis, wenn also die Freie und Hansestadt Hamburg als Errichtungskörperschaft in Anspruch genommen werde. Es könne in diesem Zusammenhang keinen Unterschied machen, ob sich das Informationsbegehren gegen die Wissenschaftsbehörde oder unmittelbar gegen ihn - den Beklagten - richte. Das streitgegenständliche Gutachten enthalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne. Die in dem Gutachten enthaltene Bewertung der Einsatzmöglichkeiten des in Rede stehenden EDV-Programms hätte eine erhebliche Wettbewerbsrelevanz, da seine Mitbewerber aus den Einsatzmöglichkeiten des Programms u.a. seine personalwirtschaftliche Aufstellung ableiten könnten. Die personalwirtschaftliche Aufstellung sei im Krankenhausbereich ein ganz erheblicher Kostenfaktor und damit zugleich ein wesentlicher Aspekt im Wettbewerb mit anderen Krankenhäusern. Er - der Beklagte - habe den Gutachtern Informationen zu der aktuellen und einer etwaigen zukünftigen Personalkostenplanung zur Verfügung gestellt. Die in dem Gutachten enthaltenen Informationen seien von ganz maßgeblicher Bedeutung für seine betriebswirtschaftliche Kalkulation. Das Gutachten behandele u.a. die Frage, in welchem Umfang das EDV-Programm zulässigerweise künftig eingesetzt werden dürfe. Eine vollständige Offenlegung der in dem Gutachten enthaltenen Informationen würde Mitbewerbern Rückschlüsse auf die strategischen Erwägungen im Bereich der Personalkostenplanung und ihrer technischen Abwicklung erlauben. Das führe zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen im Wettbewerb mit anderen Krankenhäusern. Es bestehe auch das erforderliche Bedürfnis an einer Geheimhaltung. Einer Vorlage des streitgegenständlichen Gutachtens in dem gerichtlichen Verfahren bedürfe es nicht, wenn - wie hier - die nachteiligen Auswirkungen des Bekanntwerdens der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse plausibel dargelegt seien. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe zudem auf einer rechtlich fehlerhaften Interessenabwägung nach § 7 Abs. 2 HmbTG. Auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in diesem Sinne könnten sich auch öffentlich-rechtliche Unternehmen berufen. Die vorzunehmende Interesseabwägung falle zu seinen Gunsten aus.

17

Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Verfahren darauf hingewiesen, dass es ihm bisher nicht gelungen sein dürfte, plausibel darzulegen, dass das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte oder auch nur Rückschlüsse auf entsprechende Informationen zulasse, und ihn zu einer detaillierten Umschreibung des Inhalts des streitigen Gutachtens wie auch einer deutlichen Konkretisierung des aus seiner Sicht zu schützenden Geheimnisses aufgefordert.

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Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 3. April 2018 eine tabellarische Übersicht des Inhalts des Gutachtens vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die betreffende Übersicht Bezug genommen. Ergänzend hat er u.a. wie folgt vorgetragen: Eine möglicherweise bestehende Substantiierungspflicht könne nicht so weit reichen, dass Rückschlüsse auf die geheim zu haltende Tatsache möglich würden. Sollte das Berufungsgericht der Auffassung sein, er - der Beklagte - genüge seiner Substantiierungspflicht nicht, möge es einen Beweisbeschluss zur Beiziehung des streitgegenständlichen Gutachtens erlassen. Eine Beweislastentscheidung zu seinen Lasten sei nicht zulässig. In dem streitgegenständlichen Gutachten würden die Vorgaben des Vorstands für die Personalkostenplanung erörtert und die Einsatzmöglichkeiten des SAP-Tools mit dem Ziel, eine Personalplanung nach seinen - des Beklagten - strategischen Vorgaben für in der Zukunft liegende Zeiträume zu ermöglichen, bewertet. Eine Offenlegung der in dem Gutachten enthaltenen Informationen würde Rückschlüsse auf seine strategischen Erwägungen im Bereich der Personalkostenplanung erlauben und diese Mitbewerbern öffentlich zugänglich machen. Die Personalkostenplanung sei im Krankenhauswesen in Zeiten des gegenwärtigen Fachkräftemangels ein zentraler Faktor im Wettbewerb mit anderen Krankenhäusern. Die Kenntnis der strategischen Erwägungen im Bereich der Personalkostenplanung lasse für Mitbewerber Rückschlüsse auf seine Leistungsfähigkeit sowie seine personalpolitischen Überlegungen zu. Sein objektives Bedürfnis an der Geheimhaltung bestehe auch fort. Das Gutachten gebe nicht nur eine Momentaufnahme der personalwirtschaftlichen Aufstellung wieder, sondern lasse Rückschlüsse auf seine langfristige personalwirtschaftliche Strategie zu. Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers auch nach § 5 Abs. 5 HmbTG ausgeschlossen, weil das Gutachten in der Erwartung verfasst worden sei, dass ein Anspruch an ihn - den Beklagten - herangetragen werden könnte. Das Gutachten enthalte zudem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Sozietät, eine Veröffentlichung würde einen empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit und das (geistige) Eigentum der Sozietät darstellen. Schließlich sei der Anspruch des Klägers auch nach § 17 Abs. 1 HmbTG ausgeschlossen, weil er - der Beklagte - aufgrund einer Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem vor Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes begründeten Mandatsverhältnis mit der Sozietät T. W. an der Weitergabe des Gutachtens gehindert sei.

19

In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 haben die Beteiligten zu dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 5 Abs. 5 HmbTG übereinstimmend mitgeteilt, dass über die Einführung des SAP-Tools HCM ein personalvertretungsrechtliches Einigungsstellenverfahren anhängig sei. Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Hinblick auf die vorgelegte tabellarische Übersicht um eine präzise Umschreibung gebeten, welcher Art - erstens - die angeblich im Gutachten gemachten Angaben zum Sachverhalt und welcher Art - zweitens - die angeblichen Vorgaben des Vorstands seien. Der Beklagten hat - nach eigener Einlassung - dazu in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen können und um Schriftsatznachlass gebeten.

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Mit Beweisbeschluss vom 3. Mai 2018 hat das Berufungsgericht den Beklagten aufgefordert, das Gutachten vom 23. Juli 2012 dem Gericht vorzulegen. Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt, dass es mit Hilfe des bisher vorgelegten Akteninhalts und nach Auswertung der Angaben des Beklagten nicht abschließend zu entscheiden vermöge, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 HmbTG vorliegend erfüllt seien. Es hat den Beklagten in einer ergänzenden Verfügung um Erledigung des Beweisbeschlusses durch Vorlage des genannten Gutachtens bis zum 23. Mai 2018 gebeten.

21

Auf eine Fristverlängerungsbitte des Beklagten hat das Berufungsgericht dem Beklagten mitgeteilt, dass weder dargetan noch sonst ersichtlich sei, welche Prüfungen aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3. Mai 2018 aus Sicht des Beklagten noch erforderlich seien. Es hat dem Beklagten eine neue Frist bis zum 6. Juni 2018 zur Vorlage des im Beweisbeschluss genannten Gutachtens, alternativ einer anwaltlichen Versicherung, dass das Gutachten zwischenzeitlich der obersten Aufsichtsbehörde zwecks Einholung einer Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgelegt worden sei, gesetzt.

22

Der Beklagte hat innerhalb dieser Frist weder das angeforderte Gutachten vorgelegt noch anwaltlich versichert, das Gutachten zwischenzeitlich der obersten Aufsichtsbehörde vorgelegt zu haben. Er hat stattdessen mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 den aus seiner Sicht verfrühten Beweisbeschluss gerügt und ergänzende Ausführungen zum Vorliegen von Ausschlussgründen gemacht. Daraufhin hat das Berufungsgericht ihm gemäß §§ 125 Abs. 1, 87b Abs. 2 VwGO aufgegeben, bis zum 26. Juni 2018 das streitige Gutachten oder eine Erklärung der obersten Aufsichtsbehörde vorzulegen, dass die Vorlage des Gutachtens gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert bzw. für eine solche Prüfung mehr Zeit benötigt werde. Es hat den Beklagten zugleich auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Vorlage gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO sowie darauf, dass die Nichtvorlage des Gutachtens ohne eine Sperrerklärung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu seinen Lasten gehen dürfte, hingewiesen.

23

Der Beklagte hat auch innerhalb dieser (Ausschluss-)Frist weder das streitige Gutachten noch eine Sperrerklärung vorgelegt. Er hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 erneut Ausführungen zur Sache gemacht und ausgeführt, dass er innerhalb des von ihm in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 beantragten Schriftsatznachlasses - zu den vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen - vorgetragen hätte, dass in dem Sachverhaltsteil auf den Seiten 2 und 3 des Gutachtens Ausführungen zu der Zwecksetzung des Einsatzes des EDV-Tools gemacht würden. Danach solle das Tool ausgewählten personal- und budgetverantwortlichen Führungskräften eine detaillierte Personalkostenplanung für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich ermöglichen. Der Sachverhaltsteil enthalte ferner eine detaillierte Aufstellung der (teilweise personenbezogenen) Datenarten aus verschiedenen Quellen, die für ein in Aussicht genommenes HCM-Tool genutzt werden sollten. Auf den Seiten 2 und 3 gebe der Vorstand vor, dass die Personalkostenplanung über Soll-Vollkraft-Zahlen im Rahmen vorgegebener Budgets erfolge.

24

Der Beklagte beantragt,

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1. die Aufhebung, hilfsweise die Änderung des Beweisbeschlusses des Senats vom 3. Mai 2018,
2. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2015 (17 K 3203/13) die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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den Antrag zu 1. und die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht geltend: § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG stelle keine spezialgesetzliche Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 HmbTG dar. Das an die Mitglieder der Organe gerichtete Verbot, über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Beklagten Verschwiegenheit zu bewahren, gehe gerade nicht über die Pflicht zu Amtsverschwiegenheit hinaus, sondern sei gerade deren Kern. Bei den vom Beklagten zitierten obergerichtlichen Entscheidungen sei es dagegen um aktienrechtliche Verschwiegenheitsvorschriften gegangen, die sich an die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gerichtet hätten, während der Auskunftsanspruch gegen eine öffentliche Stelle geltend gemacht worden sei. Diese habe die begehrte Information nur deshalb, weil ein Mitglied dieser öffentlichen Stelle gerade auf Grund seiner politischen Position gleichzeitig Mitglied im jeweiligen Vorstand oder Aufsichtsrat sei. Hier ergebe es durchaus Sinn, die Verschwiegenheitspflicht des einzelnen Ministers oder Staatssekretärs auf die öffentliche Stelle zu übertragen. Hinzu komme, dass die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG an die einzelnen Mitglieder der in dieser Vorschrift genannten Organe adressiert sei, sich der Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz jedoch an den Beklagten selbst richte. Es werde zudem bereits in Abrede gestellt, dass die Ausführungen zu den Einsatzmöglichkeiten des EDV-Programms in dem streitgegenständlichen Gutachten überhaupt ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellten. Bei dem in Rede stehenden EDV-Programm handele es sich um einen allgemeinen betriebswirtschaftlichen Standard, dessen Modifizierungsmöglichkeiten zum fachlichen Allgemeinwissen zählten. Er - der Kläger - bezweifele daher, dass sich aus dem Gutachten die „personalwirtschaftliche Aufstellung“ des Beklagten ableiten lasse. Es handele sich um eine bloße Behauptung, die das Berufungsgericht mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nicht ohne eigene Prüfung übernehmen könne. Der Beklagte lege zudem nicht dar und es erschließe sich auf den ersten Blick auch nicht, inwieweit die Kenntnis der personalwirtschaftlichen Aufstellung Wettbewerbern von Vorteil sein könnte. Das Gewicht seines Informationsinteresses habe das Verwaltungsgericht zutreffend begründet. Es gehe um die Herstellung umfassender Transparenz des Verwaltungshandelns. Die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles sei nicht erforderlich. Er - der Kläger - handele nicht gleichsam für den Personalrat, dessen Mitglied er sei. Er habe sein Interesse unmissverständlich bezeichnet. Gerade dann, wenn das Gutachten den angegebenen Inhalt habe, den der Beklagte behaupte, bestehe erkennbar ein öffentliches Interesse an einem Bekanntwerden dieser Informationen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und auf die zum Verfahren eingereichte Sachakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen am 3. Mai 2018 und 2. Juli 2018 gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Kläger erhobene Klage ist zulässig und begründet.

I.

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Die Klage ist zulässig.

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1. Der Kläger hat gemäß §§ 68 ff. VwGO ordnungsgemäß (und erfolglos) ein Vorverfahren für die von ihm erhobene Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO, zur Verpflichtungsklage als die für ein Informationsbegehren statthafte Klageart: OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018, 3 Bf 107/17, ZinsO 2018, 729, juris Rn. 22) durchgeführt. Sein Widerspruch genügt insbesondere dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO. Er hat sein eigenhändig unterschriebenes und zunächst per E-Mail übersandtes Widerspruchsschreiben unter dem 24. März 2013 dem Beklagten nochmals per Fax übermittelt. Zweifel, dass dieses Schreiben vom Kläger stammte und mit dessen Willen an den Beklagten gelangt war, konnten für den Beklagten daher nicht bestehen. Tatsächlich hat der Beklagte dann auch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2013 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.

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2. Zudem ist davon auszugehen, dass die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit Eingang der Klage am 19. August 2013, einem Montag, gewahrt wurde. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid vor dem - von ihm selbst als Tag des Eingangs bezeichneten - 18. Juli 2013 erhalten hat. Einen Brief, den der Beklagte ausweislich des Poststempels am 28. Juni 2013 als Einschreiben zur Post gegeben hatte, wurde von dem Empfänger bis zum 10. Juli 2013 nicht abgeholt (Bl. 34 d. Beiakte). Abgesehen davon, dass der in Kopie vorliegende Briefumschlag weder Hinweise auf den Inhalt dieses Einschreibens noch den Empfänger aufweist, wäre dieser Zustellungsversuch an den Kläger mangels Abholung ohnehin gescheitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1999, 1 C 24.97, DVBl. 1999, 989, juris Rn. 34). Eine Mitarbeiterin des Beklagten hat in einem Vermerk vom 29. Juli 2013 zudem abweichend von den Darstellungen des Beklagten im Klageverfahren festgehalten, den an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid erst am 23. Juli 2013 per Einschreiben in die Post gegeben zu haben.

II.

34

Die Klage ist auch begründet. Der geltend gemachte Informationsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 1. Alt. HmbTG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen.

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1. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

36

a) Der Beklagte ist eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 HmbTG gehören zu den auskunftspflichtigen Stellen die in Absatz 3 bezeichneten Stellen sowie die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine der Aufsicht der Stadt unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts in diesem Sinne (vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 5 UKEG).

37

b) Das von dem Beklagten im Jahr 2012 in Auftrag gegebene Gutachten zu bestimmten datenschutz- und arbeitsrechtlichen Fragen im Hinblick auf die Einführung eines bestimmten EDV-Programms ist zudem eine der Auskunftspflicht unterliegende Information im Sinne von § 2 Abs. 1 HmbTG. Den Begriff der Information hat der Gesetzgeber in dieser Vorschrift bewusst umfassend und offen formuliert. Es sollen alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums erfasst werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 20/4466, S. 13). Dazu zählen auch lediglich der Vorbereitung von Entscheidungen von Behörden oder sonstigen auskunftsverpflichteten Stellen dienende Gutachten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 HmbTG, der von Behörden in Auftrag gegebene Gutachten und Studien einer - über die Informationspflicht hinausgehenden - Veröffentlichungspflicht unterwirft.

38

2. Dem Anspruch stehen nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Informationen und Angaben des Beklagten keine Ausschlussgründe entgegen.

39

a) Der Informationsanspruch ist nicht aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen. Nach dem Spezialitätsgrundsatz (lex specialis derogat legi generali) und wie sich implizit aus § 9 Abs. 1 HmbTG ergibt, gehen speziellere Rechtsvorschriften, die ihrem Inhalt nach der Zugangseröffnung entgegenstehen, dem Hamburgischen Transparenzgesetz vor (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2017, 3 Bs 178/17, DVBl. 2017, 1446, juris Rn. 12). Ob eine Vorschrift eine Weitergabe der Information durch die in Anspruch genommene auskunftspflichtige Stelle rechtlich ausschließt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln und gegebenenfalls in der Sache inzident zu prüfen.

40

aa) Die von dem Beklagten angeführten Vorschriften des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes schließen die Weitergabe des Gutachtens nicht aus. Die Vorschriften zu der Beteiligung des Personalrats (Abschnitt VI HmbPersVG) regeln allein das Verhältnis des Personalrats zur jeweiligen Dienststelle, wirken aber nicht darüber hinaus. Sie können daher schon im Ansatz keinem Informationsanspruch entgegen gehalten werden, der nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz jeder Person eingeräumt wird. Die Mitgliedschaft des Klägers im Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal des Beklagten kann nicht dazu führen, dass er im Hinblick auf die jeder anderen Person um ihrer selbst willen gewährte Informationsfreiheit schlechter gestellt wird.

41

bb) § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG steht einer Weitergabe der begehrten Information ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift findet im konkreten Fall zwar Anwendung (aaa), ihre Voraussetzungen liegen aber nicht vor (bbb).

42

aaa) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG kann als spezialgesetzliche Regelung einen Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz im Grundsatz ausschließen.

43

An einzelne Personen adressierte Geheimnis- und Verschwiegenheitsverpflichtungen binden auch die informationspflichtige Stelle selbst, wenn sie über die allgemeine beamtenrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung hinausgehen, indem sie nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2011, 7 C 6.10, NVwZ 2011, 1012, juris Rn. 15; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 219). Sie sind abzugrenzen von den Vorschriften zur Sicherung von Amtsgeheimnissen, die bestimmte Informationen ohne Rücksicht auf die materielle Schutzbedürftigkeit erfassen und daher in der Regel einen Informationsanspruch auch nicht ausschließen können (so zum IFG unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung: BVerwG, Urt. v. 24.5.2011, a.a.O, Rn. 15; zum HmbTG: Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 9 Rn. 6).

44

§ 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG umschreibt die zu schützenden Informationen auch materiell in diesem Sinne. Die Mitglieder der Organe des Beklagten haben danach über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Beklagten Verschwiegenheit zu bewahren. Bei dem Begriffspaar „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“ handelt es sich um eine von der Gesetzgebung in einer Vielzahl von Gesetzen verwendete (vgl. z.B.: § 17 Abs. 1 UWG, § 203 StGB, § 9 Abs. 1 KWG, § 136 TKG, § 315 UmwG) und zunächst von der Rechtsprechung definierte Begrifflichkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Beschl. v. 12.10.2009, 20 F 1.09, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 28/06, NJW 2009, 1420, juris Rn. 13 m.w.N. zur älteren Rspr.). Sie beschreibt bestimmte Informationen eines Unternehmens, an denen ein besonderes Interesse besteht und die daher nach den genannten Vorschriften einem besonderen - auch strafbewährten - Schutz unterstellt werden. Dieser besondere Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann auf die Grundrechte zurückgeführt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.3.2006, a.a.O., Rn. 81 ff.). Es bleibt dem Gesetzgeber aber unbenommen, den Schutz einfachrechtlich auch Personen zu gewähren, die nicht grundrechtsfähig sind (BVerwG, Urt. v. 23.2.2017, 7 C 31.15, NVwZ 2017, 1775, juris Rn. 90 m.w.N.). Indem § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG mit seiner Formulierung an eben dieses hergebrachte Begriffsverständnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anknüpft, ist in der Konsequenz auch von einem materiell geprägten Schutzgehalt auszugehen. Ist danach nicht allein die Vertraulichkeit einer Information im formellen Sinne, sondern auch die Information als solche vom Landesgesetzgeber als schutzwürdig anerkannt worden, kann es auch keinen Unterschied machen, ob ein Bediensteter oder ein Mitglied eines Organs eine vertrauliche Information weitergibt oder eben die öffentliche Stelle selbst.

45

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte zu ihrem Wortlaut nach vergleichbaren Vorschriften bestätigen dieses Verständnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass die nahezu wortgleichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG und des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG (in der bis zum 2.1.2018 gültigen Fassung) als besondere Verschwiegenheitspflichten einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes entgegenstehen können (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2011, 7 C 6.10, NVwZ 2011, 1012, juris Rn. 14 f.; Beschl. v. 27.11.2014, 7 C 18.12, NVwZ 2015, 823, juris Rn. 40). Die genannten Vorschriften regeln - insoweit mit der hier maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG vergleichbar - jeweils, dass die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie - im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. - personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden dürfen.

46

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die aktienrechtlich gegenüber Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern angeordneten Verschwiegenheitspflichten auch die Behörde selbst träfen, die eine öffentliche Beteiligung an einem in der entsprechenden Rechtsform organisierten Unternehmen verwalteten, was die Offenbarung in ihrer Verfügungsmacht stehender Unterlagen des Unternehmens angehe (Urt. v. 28.1.2015, 12 B 21.13, NVwZ 2015, 1229, juris Rn. 19 f.). Das Aktienrecht verpflichtet Vorstandsmitglieder (§ 93 AktG) und Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß (§ 116 AktG) u.a., über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern bzw. Aufsichtsratsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bzw. Aufsichtsrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 10.6.2016, 10 A 10878/15, DVBl. 2016, 1274, juris Rn. 46 ff.) geht davon aus, dass eine transparenzpflichtige Stelle nur solche Informationen zugänglich machen könne, für die dies nach dem Gesellschaftsrecht zulässig sei. Nach den (genannten) aktienrechtlichen Vorschriften bestehe außerhalb der Berichtspflicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft eine umfassende Verschwiegenheitspflicht von Vorstand und Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber einer transparenzpflichtigen Stelle. Sie schließe einen Anspruch auf Herausgabe entsprechender Informationen aus.

47

Zwar sind vor allem die aktienrechtlichen Vorschriften - anders als im vorliegenden Fall - nicht an die Mitglieder der Organe der auskunftsverpflichteten (öffentlichen) Stelle selbst gerichtet, sondern stellen die Informationen eines nicht auskunftsverpflichteten Unternehmens unter Schutz. Die genannten Verschwiegenheitspflichten reagieren insoweit auch auf den Umstand, dass in die Aufsicht der privaten Unternehmen Behördenvertreter eingebunden sein können, die detaillierte Kenntnisse über an sich geheime Vorgänge und Verhältnisse haben können (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 218). Allein der Umstand, dass eine auskunftsverpflichtete Stelle auch selbst über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verfügen kann, rechtfertigt aber keinen unterschiedlichen Umgang mit der Information selbst. Maßgeblich ist allein, ob der Gesetzgeber - wie hier - bestimmte Informationen spezialgesetzlich unter einen besonderen Schutz gestellt hat.

48

Schließlich steht einem Verständnis von § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG als spezialgesetzlicher Ausnahmevorschrift auch nicht entgegen, dass der Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 2 HmbTG eine ausdrückliche Regelung zu dem Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem Transparenzgesetz vorgesehen hat. Danach sollen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Informationspflicht unterliegen, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. § 7 Abs. 2 HmbTG ist aber nicht als abschließende Regelung zu verstehen, die einer bereichsspezifisch weitergehenden Regelung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Schutzvorschriften verdrängt. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 HmbTG wie auch die Gesetzesbegründung bieten für ein so weitgehendes Verständnis keine Anhaltspunkte.

49

bbb) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG liegen aber nicht vor.

50

Auf der Grundlage der dem Berufungsgericht vorliegenden Informationen, insbesondere der Angaben des Beklagten selbst, lässt sich nicht feststellen, dass das streitgegenständliche Gutachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Angaben im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG enthält oder jedenfalls Rückschlüsse auf entsprechende Informationen zulässt (1). Eine weitere Sachaufklärung war mit Blick auf die mangelnde Mitwirkung des Beklagten nicht veranlasst. Trotz wiederholter und zum Teil unter Fristsetzung nach § 87b Abs. 2 VwGO erfolgter Aufforderung des Berufungsgerichts hat er weder den Inhalt des Gutachtens hinreichend umschrieben und das aus seiner Sicht zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nachvollziehbar konkretisiert noch das mit Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 3. Mai 2018 angeforderte Gutachten selbst oder aber eine Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO) vorgelegt. Das geht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast jeweils zu seinen Lasten (2).

51

(1) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. umfassend BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aber nur solche Informationen schutzwürdig sind, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich prägen. Eine Offenbarung muss daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit befürchten lassen (OVG Münster, Urt. v. 19.3.2013, 8 A 1172/11, DVBl. 2013, 981, juris Rn. 131; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 92 m.w.N.).

52

Die schlüssige und plausible Darlegung eines Ausschlusstatbestandes in diesem Sinne obliegt der informationspflichtigen Stelle, die sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft (BVerwG, Beschl. v. 23.5.2016, 7 B 47.15, juris Rn. 9; Urt. v. 17.3.2016, 7 C 2.15, BVerwGE 154, 231, juris Rn. 17; OVG Berlin, Urt. v. 27.8.2015, OVG 12 B 35.14, LKV 2015, 470, juris Rn. 33). Dazu bedarf es hinreichend konkreter Angaben, die eine Überprüfung der prognostischen Einschätzung nachteiliger Auswirkungen ermöglichen. Macht eine auskunftspflichtige Stelle - wie hier - geltend, dass die Offenlegung eines bestimmten Dokuments Rückschlüsse auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ermögliche, bedürfen - soweit dies unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist - sowohl das zu schützende Geheimnis wie auch die zu offenbarende Information einer so präzisen Umschreibung, dass der Kläger und das Gericht in die Lage versetzt werden, die Behauptungen der informationspflichtigen Stelle schlüssig nachzuvollziehen. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Beklagten weder im Hinblick auf das angeblich zu schützende Geheimnis noch die insoweit einschlägigen Inhalte des Gutachtens.

53

Der Beklagte hat als zu schützende Informationen seine „personalwirtschaftliche Aufstellung“ sowie seine „Personalkostenplanung und ihre technische Abwicklung“, auf die das in Rede stehende Gutachten zumindest Rückschlüsse zulassen soll, benannt. Außerdem hat er in diesem Zusammenhang seine „Leistungsfähigkeit“ und seine „personalpolitischen Erwägungen“ angeführt. Zwar ist ihm dabei - wie er weiter geltend gemacht hat - einzuräumen, dass Personalkosten im Krankenhauswesen der überwiegende Kostenfaktor und ein zentraler Faktor im Wettbewerb sein mögen und sie deshalb eine erhebliche Wettbewerbsrelevanz haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die „personalwirtschaftliche Aufstellung“ ohne weitere einzelfallbezogene Erläuterungen im vorliegenden Zusammenhang eine nicht hinreichend aussagekräftige Leerformel bleibt. Der Begriff „Personalwirtschaft“ steht für eine Vielzahl von mitarbeiterbezogenen Gestaltungs- und Verwaltungsaufgaben und Maßnahmen, von denen nicht angenommen werden kann, dass sie allesamt - unterschiedslos - exklusives Wissen des Beklagten darstellen und für seine wirtschaftliche Stellung am Markt per se von Bedeutung sind. Soweit der Beklagte zudem seine „Personalkostenplanung und ihre technische Abwicklung“ bzw. seine „strategischen Erwägungen“ hierzu als zu schützende Geheimnisse benannt hat, weisen diese Angaben ebenfalls noch einen so hohen Abstraktionsgrad auf, dass sie für sich genommen nicht erkennen lassen, welche Auswirkungen eine Offenbarung von Informationen auf seine Marktposition haben könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Bereich der Personalkostenverwaltung und ihrer technischen Abwicklung die (künftige) Aufstellung des Beklagten nicht per se exklusiv ist. Personalbestand und Personalkosten werden von dem Beklagten z.B. jährlich veröffentlicht (siehe etwa den Geschäftsbericht für das Jahr 2017, abrufbar unter https://www.uke.de/index.html, dort unter Mediathek, weiter unter Geschäftsberichte & Jahrbücher). Für die „Leistungsfähigkeit“ des Beklagten gilt nichts anderes, weil es auch insoweit an jedweder Erläuterung bzw. Konkretisierung des aus Sicht des Beklagten zu schützenden Wissens fehlt.

54

Davon abgesehen fehlt es auch an hinreichenden Darlegungen des Beklagten oder sonstigen Anhaltspunkten dazu, aus welchen Gründen das in Rede stehende Gutachten zumindest Rückschlüsse auf - unterstellt - exklusive Informationen in diesem Sinne zulassen könnte. Die insoweit angeblich relevanten Inhalte des Gutachtens sind trotz wiederholter Hinweise des Berufungsgerichts von dem Beklagten nicht hinreichend umschrieben worden. Der Beklagte hat sich in der von ihm mit Schreiben vom 3. April 2018 übersandten Übersicht letztlich darauf beschränkt, die Überschriften der verschiedenen rechtlichen Prüfungen - stereotyp - zu benennen. Auf die erneute Bitte des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018 nach einer präzisen Umschreibung der im Gutachten angeblich gemachten Angaben zum Sachverhalt und „der Art“ der angeblichen Vorgaben des Vorstands, hat der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 ergänzende Ausführungen gemacht. Dass das EDV-Tool danach ausgewählten personal- und budgetverantwortlichen Führungskräften eine detaillierte Personalkostenplanung für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich ermöglichen solle, war aber bereits aus dem „Executive Summary“ bekannt. Diese Information lässt in der Sache nicht einmal ansatzweise Rückschlüsse auf gegebenenfalls zu schützende Informationen zu. Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, der Sachverhaltsteil enthalte eine detaillierte Aufstellung der (teilweise personenbezogenen) Datenarten aus verschiedenen Quellen, die für ein in Aussicht genommenes HCM-Tool genutzt werden sollten, bleibt diese Angabe ebenfalls so abstrakt, dass das Berufungsgericht daraus keine rechtlichen Schlüsse in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit des Gutachtens, zumal in seiner Gesamtheit ziehen kann. Die angebliche Aufstellung von „Datenarten“ weist für sich genommen keinerlei Wettbewerbsrelevanz auf. Das gilt im Ergebnis auch für die mitgeteilte Vorgabe des Vorstands, dass die Personalkostenplanung über Soll-Vollkraft-Zahlen im Rahmen vorgegebener Budgets erfolgen solle. Inwieweit mit dieser (allgemeinen) Vorgabe zugleich exklusives Wissen preisgegeben werden könnte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht einmal in Ansätzen. Dass die Soll-Vollkraft-Zahlen und Budgets konkret beziffert würden, hat der Beklagte selbst nicht geltend gemacht.

55

Ein Zusammenhang zwischen dem Gutachten und einer - nach den dargestellten Maßstäben auch nur eventuell schützenswerten - Personalkostenplanung des Beklagten drängt sich zudem in keiner Weise auf. Die allein vorliegenden Informationen sprechen vielmehr gegen diese Annahme. Ausweislich des vorgelegten „Executive Summary“ vom 20. September 2013 behandelt das Gutachten bestimmte datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen im Hinblick auf ein bestimmtes EDV-Programm („SAP-Tool Manager’s Desktop“), welches sich dadurch auszeichnet, dass es Führungsverantwortlichen eine detaillierte Personalkostenplanung für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich ermöglichen soll. Das „Executive Summary“ beschreibt im Einzelnen die in diesem Zusammenhang geprüften Rechtsfragen und die gewonnenen Ergebnisse. Geprüft wurde demnach die grundsätzliche Berechtigung der Führungskräfte zum Zugriff auf die Personalaktendaten, die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eines solchen Zugriffs und die notwendige Ausgestaltung des Verfahrens. Zudem haben die Gutachter die Frage untersucht, ob dem Personalrat des Beklagten hinsichtlich der Einführung dieses Programms aufgrund des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes bzw. einer bestehenden Dienstvereinbarung ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Möglichkeit des Zugriffs einer Führungskraft auf Personaldaten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten „maßgeblich“ bestimmen könnte, würden sich die im „Executive Summary“ angesprochenen Fragen - mit etwaiger Ausnahme einer für den Wettbewerb nicht weiter relevanten Mitbestimmung aufgrund einer bestehenden Dienstvereinbarung - so bei jeder Einführung dieses EDV-Programms in einem öffentlichen Unternehmen stellen. Das in Rede stehende Programm und seine Einsatzmöglichkeiten sind im Grundsatz auch bekannt. Es handelt sich um ein in der öffentlichen Verwaltung anerkanntes und oft eingesetztes Modul (vgl. Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Artus, Bü-Drs. 20/8283, S. 1, abrufbar unter www.buergerschaft-hh.de). Die das Programm bietenden Möglichkeiten werden u.a. von dem Anbieter selbst, Dienstleistern und in der Literatur umfangreich beschrieben (s. z.B. die Literaturnachweise zu dem Stichwort „HCM“ des Verlages SAP Press, abrufbar unter https://www.sap-press.com/human-resources/sap-erp-hcm/).

56

Zum möglichen Vorliegen „vertraulicher Angaben“ als weiterem möglichen Anknüpfungspunkt einer Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG trägt der Beklagte schon nichts vor. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Vertrauliche Angaben setzen voraus, dass es sich nicht um allgemein bekannte (offenkundige) Tatsachen handelt, an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse des Unternehmens besteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn einem Unternehmen im Falle der Veröffentlichung oder Weitergabe der Informationen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden droht (so zu dem Begriff „vertrauliche Angaben“ im Zusammenhang mit den aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten: BGH, Urt. v. 26.4.2016, XI ZR 177/15, juris Rn. 32 m.w.N.). Dafür bestehen hier nach Auswertung der Angaben des Beklagten zur möglichen Wettbewerbsrelevanz des streitgegenständlichen Gutachtens - aus den bereits dargestellten Gründen - aber gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte.

57

(2) Die unzureichende Mitwirkung des Beklagten bei der Aufklärung des Sachverhalts wirkt sich zu seinen Lasten aus. Einer weiteren Sachaufklärung durch Anforderung des streitigen Gutachtens, um im Falle der Abgabe einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu eröffnen, hätte es allein im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 HmbTG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG bei dieser Sachlage nicht bedurft (α). Unabhängig davon muss der Beklagte aber auch gegen sich gelten lassen, dass er diese ihm gleichwohl - in Bezug auf einen anderen Ausschlussgrund - eingeräumte Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung verhindert hat (β).

58

α) Aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt für sich genommen noch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Dies gilt sowohl mit Blick auf prozedurale Geheimhaltungsgründe, die unabhängig vom Inhalt der Akten darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, wie auch für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.2010, 20 F 2.10, NVwZ 2011, 233, juris Rn. 12 f.). Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den zurückgehaltenen Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (BVerwG, Beschl. v. 12.9.2017, 20 F 11.16, juris Rn. 8). Das ist zunächst eine Frage des Umfangs der Amtsermittlungspflicht.

59

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, 7 C 15.13, NVwZ 2016, 308, juris Rn. 47; Urt. v. 6.2.1985, 8 C 15.84, BVerwGE 71, 38, juris Rn. 15). Hierzu muss das Gericht alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Das Gericht ist dabei zwar grundsätzlich weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge und -anregungen gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Allerdings findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste weitere Nachforschungen einzutreten (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1995, 7 B 126.95, Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 47, juris Rn. 5; Urt. v. 23.11.1982, 9 C 74.81, BVerwGE 66, 237, juris Rn. 8).

60

Gemessen daran bestand mangels Mitteilung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten zumindest Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen könnte, obwohl der Senat einen entsprechenden Vortrag wiederholt erbeten hatte, kein Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen.

61

Bereits das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen auf die Obliegenheit des Beklagten, die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes plausibel darzulegen, verwiesen und seine Entscheidung u.a. darauf gestützt, dass der Beklagte das Verwaltungsgericht mit seinem Vorbringen zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht überzeugt habe (Bl. 11 d. Urteilsabdrucks). Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 19. Februar 2018 dem Beklagten mitgeteilt, dass es ihm bisher nicht gelungen sein dürfte, plausibel darzulegen, dass das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte oder auch nur Rückschlüsse auf entsprechende Informationen zulasse. Zur erforderlichen Plausibilisierung bedürften das zu schützende Geheimnis und gegebenenfalls auch die zu offenbarende Information, die entsprechende Rückschlüsse zulassen solle, einer so präzisen Umschreibung, die das Gericht auch in die Lage versetze, die Behauptungen der informationspflichtigen Stelle schlüssig nachzuvollziehen (Bl. 244 d. Gerichtsakte). Auch in den Gründen des Beweisbeschlusses vom 3. Mai 2018 hat das Berufungsgericht nach vorheriger Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage nochmal ausdrücklich seine bisherige Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass es dem Beklagten nicht gelungen sei darzulegen, dass das Gutachten eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten könnte (Bl. 306R d. Gerichtsakte). Der Beklagte hat gleichwohl zu keinem Zeitpunkt auch nur das ernsthafte Bemühen erkennen lassen, den Inhalt des Gutachtens in einer Art und Weise zu umschreiben, die das Gericht in die Lage versetzt hätte, seine abstrakten Behauptungen nachzuvollziehen. Er hat auch zu keinem Zeitpunkt konkret dargelegt, warum eine vom Berufungsgericht wiederholt erbetene und teilweise unter Fristsetzung gemäß § 87b Abs. 2 VwGO angeordnete genauere Umschreibung des Inhalts des Gutachtens, ohne zugleich die zu schützenden Geheimnisse zu offenbaren, nicht möglich sei.

62

Soweit das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018 nur zum Sachverhaltsteil und den Vorgaben des Vorstandes auf den Seiten 2 und 3 des Gutachtens konkrete Nachfragen gestellt hat, konnte der Beklagte in Anbetracht der vorherigen Hinweise wie auch der Begründung des der Sitzung nachfolgenden Beweisbeschlusses nicht davon ausgehen (bzw. darauf vertrauen), dass das Berufungsgericht die tabellarische Übersicht im Schriftsatz vom 3. April 2018 im Übrigen als ausreichend präzise Umschreibung erachten würde. Vielmehr boten die äußerst kursorischen Angaben des Beklagten in seiner Übersicht darüber hinaus nicht einmal Anknüpfungspunkte für konkrete Nachfragen.

63

β) Davon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Beweisbeschluss vom 3. Mai 2018 im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 5 HmbTG den Beklagten gleichwohl aufgefordert, das Gutachten vorzulegen und dem Beklagten auf diese Weise die Möglichkeit eingeräumt, eine Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde einzuholen. Da die oberste Aufsichtsbehörde wie auch der zuständige Fachsenat in einem sich eventuell anschließenden „in-camera“-Verfahren eine eigenständige Prüfung der in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Gründe für eine Zurückhaltung des Vorgangs vorzunehmen gehabt hätten, hätte der Beklagte auf diese Weise auch das - von ihm nur unzureichend dargelegte - Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgemeinnissen einer weiteren Klärung zuführen können, ohne die vermeintlichen Geheimnisse selbst gegenüber dem Kläger zu offenbaren. Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören u.a. auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.2016, 20 F 13.15, juris Rn. 20; Beschl. v. 28.11.2013, 20 F 11.12, juris Rn. 7). Der Beklagte hat von dieser Möglichkeit aber gerade keinen Gebrauch gemacht und weder das Gutachten noch eine Sperrerklärung vorgelegt.

64

Die Weigerung des Beklagten, dem Beweisbeschluss nachzukommen oder aber eine Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO herbeizuführen, ist vom Prozessrecht nicht gedeckt. Seine gegen den Beweisbeschluss erhobenen Einwände haben keine Veranlassung gegeben, diesen - wie in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2018 beantragt - aufzuheben oder (hilfsweise) zu ändern. Abgesehen davon, dass die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen auch ohne weitere Begründung angenommen werden kann, wenn die Pflicht zur Vorlage der zurückgehaltenen Unterlagen - wie hier - bereits Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2016, 20 F 11.15, ZD 2016, 239, juris Rn. 10; Beschl. v. 3.3.2014, 20 F 12.13, JAmt 2014, 270, juris Rn. 6), war an der Begründung des Beweisbeschlusses vom 3. Mai 2018 festzuhalten. Die ergänzenden Ausführungen des Beklagten, zuletzt in seinem Schriftsatz vom 26. Juni 2018, wie auch die von ihm gestellten Beweisanträge, können die Annahme der Entscheidungserheblichkeit des Gutachtens nicht in Zweifel ziehen. Das Berufungsgericht vermag auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten und den von ihm unter Beweis gestellten - und vom Berufungsgericht als wahr unterstellten - Tatsachen nicht positiv festzustellen, dass das Gutachten schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält. Auch im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 5 HmbTG haben, wie im Einzelnen noch darzustellen sein wird, die in den mündlichen Verhandlungen vom 3. Mai 2018 und 2. Juli 2018 unter Beweis gestellten - und vom Berufungsgericht ebenfalls als wahr unterstellten - Tatsachen das Berufungsgericht nicht in die Lage versetzt, abschließend, also ohne den vorherigen Versuch einer weiteren Aufklärung des Inhalts des Gutachtens, zu Gunsten des Beklagten zu entscheiden.

65

Nichts anders folgt aus dem von dem Beklagten wiederholt zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2012 (20 F 12.11, juris). Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht (als Gericht der Hauptsache) den Beklagten wiederholt aufgefordert, den Inhalt des Gutachtens durch eine Umschreibung zu präzisieren. Zudem hat der Beklagte gerade nicht, wie in dem von ihm zitieren Fall, eine Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde vorgelegt, welche die Möglichkeit eröffnet hätte, in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Rechtsauffassung des Senats auf offensichtliche Fehler zu überprüfen.

66

Die danach prozessrechtswidrige Weigerung der Vorlage des angeforderten Gutachtens wirkt sich nach den Kriterien der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten aus (so auch Lang in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 99 Rn. 18; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 99 Rn. 65; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 99 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Allein das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 und gegebenenfalls Abs. 2 VwGO hätte es unter Wahrung der geltend gemachten Schutzinteressen des Beklagten ermöglicht, das Vorliegen eines von dem Beklagten behaupteten Ausschlusstatbestandes weiter zu klären. Sonstige Beweismittel, die zur Klärung des maßgeblichen Inhalts des Gutachtens hätten beitragen können, kamen auch und gerade mit Blick auf die angeblichen Geheimhaltungsinteressen des Beklagten im Hauptsacheverfahren nicht in Betracht. Verhindert eine auskunftspflichtige Stelle in dieser Situation die weitere Aufklärung des Sachverhalts, indem sie die streitigen Unterlagen entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO weder dem Gericht noch der obersten Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über einen Sperrvermerk nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorlegt, geht die fehlende Möglichkeit einer weiteren Aufklärung zu ihren Lasten. Für die Zwecke dieses Verfahren ist daher auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Gutachten weder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch vertrauliche Angaben im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 UKEG enthält.

67

b) Die Ausnahmevorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes schließen den Informationsanspruch des Klägers auch im Übrigen nicht aus.

68

aa) Sein Informationsanspruch ist nicht nach § 5 Nr. 5 HmbTG ausgeschlossen. Danach besteht nach diesem Gesetz keine Informationspflicht für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen. Die Vorschrift schützt den internen Willensbildungsprozess der informationspflichtigen Stelle in Bezug auf gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen. Sie soll verhindern, dass sich die informationspflichtige Stelle durch einen informationsberechtigten Bürger, der ihr als Anspruchsteller oder Anspruchsberechtigter gegenüber steht, insoweit „in die Karten schauen lassen muss“ (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 5 Rn. 26). In Abgrenzung zu den nicht geschützten abstrakten Rechtsmeinungen, die keinen Bezug zu einem bestimmten Antragsteller oder -gegner haben, müssen die Informationen daher für einen bevorstehenden, bereits anhängigen oder abgeschlossenen Rechtsstreit beziehungsweise die Ausbildung einer Vergleichsbereitschaft oder die Beurteilung eines Anspruchsschreibens von Bedeutung sein (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 20/4466, S. 17). Davon abzugrenzen sind die nicht geschützten abstrakten Rechtsmeinungen, die keinen Bezug zu einem bestimmten Antragsteller oder -gegner haben. Die Erwartung eines Rechtsstreits muss in dem streitigen Gutachten selbst Niederschlag gefunden haben.

69

Das Berufungsgericht ist aufgrund des bisher vorliegenden Akteninhalts und nach Auswertung der Angaben des Beklagten nicht davon überzeugt, dass diese Voraussetzungen des § 5 Nr. 5 HmbTG vorliegend erfüllt sind.

70

Es lässt sich nicht positiv feststellen, dass das streitige Gutachten Informationen in diesem Sinne enthält. Die Beschreibung des Inhalts des Gutachtens in dem „Executive Summary“ spricht vielmehr für die gegenteilige Annahme, dass in dem Gutachten die sich im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen EDV-Programms stellenden rechtlichen Fragen lediglich abstrakt bewertet wurden. Auch die Prüfung, ob Mitwirkungsrechte des Personalrats bestehen könnten, auf die der Beklagte wiederholt abstellt, läuft für sich genommen nicht auf die Bewertung eines bevorstehenden Rechtsstreits im Sinne dieses Ausschlusstatbestandes hinaus, zumal diese Frage von den Betroffenen offenbar übereinstimmend bejaht worden ist, wie die Anrufung der Einigungsstelle zeigt (vgl. § 82 i.V.m. § 81 HmbPersVG). Andererseits vermag das Berufungsgericht auch nicht abschließend festzustellen, dass der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 5 HmbTG nicht vorliegt. Insbesondere der Hinweis des Beklagten auf das bereits seit dem Jahr 2012 laufende Verfahren vor der Einigungsstelle zu der - in dem streitigen Gutachten gerade geprüften - Einführung des EDV-Programms SAP - HCM bietet einen gewissen Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Gutachten seinerzeit bereits für eine konkret in Aussicht genommene rechtliche Auseinandersetzung mit dem Personalrat verfasst worden sein und über die bisher mitgeteilten Inhalte hinaus gesonderte Erwägungen hierzu enthalten könnte. Für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 5 Nr. 5 HmbTG spricht auch, dass nach der in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 2018 enthaltenen Umschreibung des Inhalts des Gutachtens auf immerhin sechs Seiten Ausführungen zur „rechtlichen Bewertung der arbeits- und personalvertretungsrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes des SAP-Tools“ enthalten sein sollen.

71

Für die Zwecke dieses Verfahrens ist gleichwohl davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 HmbTG vorliegend nicht erfüllt sind. Auch insoweit wirkt sich die Nichtvorlage des Gutachtens bzw. die Nichteinholung einer Sperrerklärung durch den Beklagten zu seinen Lasten aus.

72

Das Berufungsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 3. Mai 2018 das streitgegenständliche Gutachten aus den genannten Gründen angefordert. Mangels Vorlage des Gutachtens oder einer Sperrerklärung hatten aber weder das Gericht der Hauptsache noch der nach § 99 Abs. 2 VwGO gegebenenfalls zuständige Fachsenat die Möglichkeit, die im Beweisbeschluss aufgeworfenen Fragen zu klären. Andere (geeignete) Beweismittel waren mit Blick darauf, dass die Erwartung eines Rechtsstreits in dem Gutachten selbst seinen Niederschlag gefunden haben muss und der Beklagte die Offenbarung weiterer Inhalte von aus seiner Sicht zu schützenden Inhalten des Gutachtens ablehnte, nicht erkennbar. Sie wären mit Blick auf das vom Gesetzgeber gerade auch zum Schutz einer informationsverpflichteten Stelle vorgesehene Verfahren des § 99 Abs. 2 VwGO in dieser Konstellation auch nicht angezeigt gewesen. Auch die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2018 hierzu unter Beweis gestellten Tatsachen beziehen sich allein auf die Erwartung möglicher Rechtsstreitigkeiten, nicht aber den maßgeblichen Inhalt des Gutachtens selbst.

73

bb) § 7 Abs. 2 HmbTG schließt den Anspruch des Klägers ebenfalls nicht aus. Ob die Vorschrift im Grundsatz auf den Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts Anwendung findet, kann in diesem Verfahren dahinstehen. Für die Zwecke dieses Verfahrens ist aus den zu § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG dargestellten Gründen jedenfalls davon auszugehen, dass das Gutachten keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 7 Abs. 2 HmbTG enthält oder auch nur entsprechende Rückschlüsse zulässt.

74

Es steht auch nicht zu befürchten, dass mit einer Weitergabe des Gutachtens Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Sozietät, die das Gutachten verfasst hat, offenbar würden oder ihr geistiges Eigentum verletzt werden könnte. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang (lediglich) angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 29.6.2017, VII-Verg 7/17, VergabeR 2018, 79, juris Rn. 50) betrifft die Offenlegung von Arbeits- und Organisationskonzepten einzelner Rechtsanwaltskanzleien als Bieter eines Vergabeverfahrens und damit erkennbar einen gänzlich anderen Sachverhalt. Dass ein, wie sich aus dem vorliegenden „Executive Summary“ ergibt, zu bestimmten datenschutz- und arbeitsrechtlichen Fragen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten auch nur im Ansatz Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Sozietät und ihre Positionierung am Markt zulassen und eine Offenbarung daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit haben könnte, kann zur Überzeugung des Berufungsgerichts ausgeschlossen werden.

75

cc) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte schließlich auf den Ausschlussgrund des § 17 Abs. 1 HmbTG. Danach unterliegen Verträge, die vor Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge) und in denen ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, nicht der Veröffentlichungspflicht. Die Vorschrift ist vorliegend aber schon nicht einschlägig. Die Beteiligten streiten weder um eine Veröffentlichung bestimmter Informationen im Informationsregister (vgl. § 2 Abs. 2 HmbTG) noch ist ein sogenannter Altvertrag mit einer vertraglichen Geheimhaltungsvereinbarung in diesem Sinne überhaupt Streitgegenstand. Der Kläger begehrt vielmehr Einsicht in ein vor Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes erstelltes Gutachten, dem eine vertragliche Auftragserteilung zugrunde liegt.

76

In der Sache bezieht sich der Beklagte damit auf die Wirkungen einer vor Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes vertraglich abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung. Das gesetzlich verbriefte Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz kann aber schon im Ausgangspunkt nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden; ein gesetzlicher Informationsanspruch steht nach Sinn und Zweck der Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze gerade nicht zur Disposition der auskunftsverpflichteten Stelle (so zum IFG: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Vorb. §§ 3-6 Rn. 35 m. zahlreichen w.N.). Für das Hamburgische Transparenzgesetz gilt dieser Grundsatz auch für vor Inkrafttreten geschlossene Vereinbarungen. Das folgt im Umkehrschluss u.a. aus der von dem Beklagten zitierten Vorschrift des § 17 Abs. 1 HmbTG, nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarungen allein unter ausdrücklich benannten - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen Wirksamkeit entfalten können und das auch nur in Bezug auf eine - hier nicht in Streit stehende - Veröffentlichungspflicht.

77

Davon abgesehen vermag sich die von dem Beklagten behauptete Vertraulichkeitsvereinbarung auch deshalb nicht gegen den gesetzlichen Informationsanspruch des Klägers durchzusetzen, weil sie jedenfalls (auch) gegen zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltendes, zwischenzeitlich ausgelaufenes Recht verstieß (§ 134 BGB). Ein ausdrückliches Verbot ist für die Annahme eines Verbotsgesetzes in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Es reichen Unzulässigkeitserklärungen, die sich aus Sinn, Zweck oder Systematik des Gesetzes durch Auslegung oder Umkehrschluss wie auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (zum Vorstehenden: Scheel in: Berger u.a., IFG, 2013, § 1 Rn. 83 m.w.N.). Dass sich ein solches Verbot nur gegen einen Vertragspartner richtet, wie der Beklagte u.a. ausführt, spricht nicht zwingend gegen die Annahme eines Verbotsgesetzes. Auch in diesen Konstellationen kommt die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1999, X ZR 34/98, BGHZ 143, 283, juris Rn. 18), wie es hier der Fall ist.

78

Gemessen daran konnte auch die nach Angaben des Beklagten zwischen ihm und der mit der Erstellung der Gutachtens beauftragen Sozietät vereinbarte Vertraulichkeitsabrede gemäß § 134 BGB keine Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis entfalten. Zum Zeitpunkt der Beauftragung galt das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (i.d.F. v. 17.2.2009), das auch gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts ein umfassendes (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 HmbIFG), allein den vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierten Einschränkungen (§§ 3 Abs. 2, 8 - 11 HmbIFG) unterliegendes Informationsrecht begründet hatte. Mit dem Zweck dieses Gesetzes wäre die Möglichkeit, das Informationsrecht durch lediglich privatrechtliche Vereinbarungen im Außenverhältnis zu beschränken, ebenfalls nicht zu vereinbaren gewesen. Auf einen ausdrücklich im Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz geregelten Ausnahmefall konnte sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berufen. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 8 HmbIFG geregelte Ausnahme für auskunftsverpflichtete Stellen, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, war nach Sinn und Zweck der Norm, Unternehmungen der öffentlichen Hand vor Nachteilen im Wettbewerb zu schützen, dahingehend auszulegen, dass auch die erbetene Information selbst Wettbewerbsrelevanz haben musste (so zu der fast wortgleichen Vorschrift im Berliner Landesrecht: OVG Berlin, Urt. v. 14.7.2016, OVG 12 B 33.14, ZInsO 2016, 1895, juris Rn. 16). Davon ist hier mit Blick auf das streitgegenständliche Gutachten aus den bereits genannten Gründen für die Zwecke dieses Verfahren aber nicht auszugehen.

III.

79

Der Beklagte trägt als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

80

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2013 verpflichtet, dem Kläger das von ihr zu Rechtsfragen beim Einsatz eines neuen EDV-Programmes (SAP HCM) in Auftrag gegebene Gutachten vom 23.7.2012 ungekürzt zugänglich zu machen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Beklagten, dem Kläger Einsicht in ein auf ihren Auftrag durch eine Rechtsanwaltskanzlei erstelltes Gutachten zu gewähren.

2

Der Kläger ist Angestellter und Mitglied des Personalrats des beklagten Universitätskrankenhauses Eppendorf. Dessen Leitung hatte bei der Anwaltskanzlei X ein Gutachten zum Einsatz eines neuen EDV-Programmes, welches eine effektivere Steuerung sämtlicher personalwirtschaftlicher Abläufe gewähren sollte, in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde der Beklagten unter dem Datum vom 23.7.2012 vorgelegt.

3

Mit Schreiben vom 29.1.2013 wandte sich der Kläger an den Ärztlichen Direktor der Beklagten. Er habe in der Vergangenheit als Personalrat vergeblich versucht, das genannte Gutachten zu erhalten. Zur Vermeidung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens beantrage er nunmehr nach den Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes die Überlassung einer Kopie des vollständigen Gutachtens.

4

Mit Bescheid vom 28.2.2013 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab. Hier sei der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 5 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) erfüllt. Das fragliche Gutachten sei gefertigt worden, um Ablauf und Erfolgsaussichten möglicher sich aus Dienstvereinbarungen ergebender Rechtsstreitigkeiten mit dem Personalrat zu bewerten.

5

Hiergegen legte der Kläger unter dem 24.3.2013 Widerspruch ein, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

6

Mit Bescheid vom 28.6.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Gutachten betreffe die mit der Einführung des fraglichen Programms verbundenen datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Auswirkungen. Es gehe somit um Lebenssachverhalte, die Gegenstand personalvertretungsrechtlicher Fragestellungen sein könnten. In dem Gutachten würden konkrete Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Einführung des Programms und zum Umgang mit dem Personalrat getroffen und festgestellt, dass es sich um einen nicht mitbestimmungspflichtigen Vorgang handele. Somit sei der Schutzbereich des § 5 Nr. 5 HmbTG berührt. Im Hinblick darauf, dass die Einführung des Vorgängerprogramms Gegenstand einer Dienstvereinbarung gewesen sei, würde eine Überlassung des Gutachtens die Verhandlungsposition des UKE gegenüber dem Betriebsrat möglicherweise schwächen. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete es, auch einer auskunftspflichtigen Stelle einen Bereich zu belassen, in dem sie aufgrund objektiver und geheimer Informationen Entscheidungen treffen könne, ohne dass die von dieser Entscheidung möglicherweise betroffene andere Partei einer späteren Auseinandersetzung Gebrauch von dieser Information machen könne. Der Kläger wolle das Gutachten offensichtlich einsehen, um Abweichungen von der bisherigen Dienstvereinbarung zu prüfen. Sollten solche Abweichungen vorliegen, könne dies Gegenstand einer Auseinandersetzung, eventuell auch eines Rechtsstreits sein. Dem Anspruch stehe zudem § 7 Abs. 2 HmbTG entgegen, weil das Gutachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalte. Es habe unmittelbaren Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des UKE und erlaube Rückschlüsse auf die Mitarbeiterführung und die Personalplanungskosten. Dem Anspruch stehe zudem die Subsidiaritätsklausel in § 9 Abs. 2 HmbTG entgegen. Im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz sei festgelegt, welche Mitbestimmungsrechte und Befugnisse dem Personalrat zukämen und zu welchen Informationen Zugang zu gewähren sei. Dies lasse den Umkehrschluss zu, dass Bereiche, die von der Information und Mitbestimmung ausgenommen seien, als nicht informationsfähig zu bewerten seien.

7

Gegen den am 23.7.2013 per Einschreiben in die Post gegebenen Bescheid erhob der Kläger am 18.8.2013 Klage. Ihm stehe ein Rechtsanspruch auf Zugang zu der begehrten Information zu.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.2.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2013 zu verpflichten, ihm das von dieser zu Rechtsfragen beim Einsatz eines neuen EDV-Programms (SAP HCM) in Auftrag gegebene Gutachten vom 23.7.2012 ungekürzt zugänglich zu machen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie rügt die Verfristung der Klage.

13

Zudem sei die Klage unbegründet. Das Gutachten betreffe von der Informationsverschaffung gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG ausgenommene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiege das vom Kläger geltend gemachte Informationsinteresse. Das Gutachten beinhalte Geschäftsgeheimnisse, weil Mitbewerber am Markt der stationären Krankenversorgung aus den Einsatzmöglichkeiten des Programms u.a. die personalwirtschaftliche Aufstellung der Beklagten herleiten könnten. Hierbei handele es sich um einen erheblichen Kostenfaktor im Wettbewerb. Die vollständige Offenlegung der im Gutachten enthaltenen Informationen würde Rückschlüsse auf strategische Erwägungen im Bereich der Personalkostenplanung und ihrer technischen Abwicklung erlauben. Dies seien Faktoren mit erheblicher Wettbewerbsrelevanz. Das Bekanntwerden dieser Informationen würde die Umsetzung der Maßnahme selbst in Frage stellen. Demgegenüber seien die hinter dem Begehren des Klägers stehenden Belange nicht schutzwürdig. Nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften stehe ihm kein Anspruch auf Offenlegung zu. Er beschreite den Weg über das Hamburgische Transparenzgesetz nur, um ihm ansonsten nicht zugängliche Informationen zu erhalten. Der Anspruch des Klägers sei zudem nach § 9 HmbTG ausgeschlossen. Der Weitergabe stehe die in § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG geregelte Verschwiegenheitspflicht der Organe der Beklagten entgegen.

14

Am 20.5.2015 hat die Kammer über den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf eine etwaige vergleichsweise Regelung und auf die vertiefte rechtliche Prüfung einer etwaigen Einschränkung der Informationspflicht nach Maßgabe von § 9 HmbTG haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

15

Mit Schriftsatz vom 29.7.2015 hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung, das ihr zustehende Geheimhaltungsinteresse überwiege das Informationsinteresse des Klägers, nochmals vertieft dargelegt. Müsse sie dem Kläger Zugang zu dem Gutachten gewähren, wäre nicht mehr gewährleistet, dass dessen Inhalt geheim bliebe. Es stünde dem Kläger frei, das Gutachten beispielsweise an die Betriebsräte konkurrierender Krankenhäuser weiterzuleiten. Sie, die Beklagte, habe keine rechtliche Möglichkeit, dies zu verhindern.

16

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

17

Der bei der Beklagten entstandene Sachvorgang ist vom Gericht beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

I.

18

Infolge des Einverständnisses der Beteiligten ist die Kammer berechtigt, über den Rechtsstreit ohne (erneute) mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

II.

19

Die Verpflichtungsklage ist zulässig.

20

1.) Die Verpflichtungsklage ist statthaft. Das Begehren des Klägers ist auf den Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsaktes gerichtet, § 42 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO. Zwar ist das Zugänglichmachen der Information, § 13 Abs. 1 HmbTG, als solches ein Realakt. Doch ist die ablehnende Entscheidung eines entsprechenden Begehrens nach der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 2 HmbTG als Verwaltungsakt ausgestaltet. Deshalb ist auch der actus contrarius, das Zugänglichmachen der Information, als – regelmäßig konkludent ergehende – Entscheidung über einen Einzelfall i.S. von § 35 HmbVwVfG zu bewerten.

21

2.) Ferner ist die Klagfrist, § 74 VwGO, gewahrt. Danach muss (auch) die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Kläger hat diese Frist nach seinem schlüssigen Vorbringen, welches durch die in der Sachakte enthaltenen Zustellungsvermerke bestätigt wird, eingehalten. Vertiefender Ausführungen hierzu bedarf es nicht mehr, weil die Beklagte ihre diesbezüglichen Einwendungen ausdrücklich nicht mehr aufrechterhält.

III.

22

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat das Begehren des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger steht nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 7, 12 Abs. 1 HmbTG gegenüber der Beklagten ein gesetzlicher Anspruch darauf zu, ihm die begehrte Information zugänglich zu machen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

23

1.) Gemäß § 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen.

24

a) Fraglos und unstreitig handelt es sich bei dem Gutachten um Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 HmbTG.

25

b) Die Beklagte ist als der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts auch eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des Hamburgischen Transparenzgesetzes, § 2 Abs. 5 Satz 1 HmbTG.

26

2.) Zur Überzeugung der Kammer ist vorliegend auch keine der in § 5 HmbTG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlichen Informationspflicht gegeben.

27

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 5 HmbTG. Danach besteht eine Informationspflicht nicht für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen. Diese Bestimmung ist nicht einschlägig. Sie dient dazu, Verlauf und Ausgang rechtsförmiger Auseinandersetzungen, welche zwischen dem Informationsanspruchsteller und der informationsverpflichteten Stelle geführt werden, nicht durch Preisgabe auf eben diese Auseinandersetzung bezogener Informationen zum Nachteil der informationsverpflichteten Stelle zu beeinflussen. Das Transparenzgesetz soll nicht als prozesstaktisches Instrument eingesetzt werden können und so den Grundsatz der Waffengleichheit, welcher in den unterstellten parallel geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen gilt, gefährden.

28

Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Das würde voraussetzen, dass zwischen den Beteiligten parallel zum Informationsbegehren eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung geführt wird. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf den Zusammenhang mit einer konkreten Auseinandersetzung ab. Daran fehlt es jedoch offenkundig. Wollte man, wie es die Beklagte tut, die bloße Möglichkeit eines künftigen Konflikts ausreichen lassen, würde der Anwendungsbereich dieses Ausnahmetatbestandes über den Wortlaut hinaus ausgeweitet werden. Das wäre mit dem Grundanliegen des Gesetzes, Transparenz als Strukturmerkmal staatlichen Verwaltungshandelns einzuführen (näher hierzu unten 4.) b) aa)), nicht zu vereinbaren.

29

3.) Das Gericht erkennt ferner keine Einschränkung der die Beklagte treffenden Informationspflicht nach § 9 Abs. 1 HmbTG.

30

Danach besteht eine lediglich auf die Darstellung des jeweiligen Informationsgegenstandes und ihres Titels beschränkte Informationspflicht, soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, aus den Bestimmungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes sowie aus der in § 6 UKEG geregelten Verschwiegenheitspflicht ergebe sich ein Informationsweitergabeverbot, vermag die Kammer nicht zu folgen.

31

Durch die Regelung wird eine bereichsspezifische Informationspflicht geschaffen, welche, dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Rechnung tragend, verhindern soll, dass spezialgesetzlich, d.h. für spezifische Lebensbereiche geregelte Informationsweitergabeverbote durch die allgemeine Regelung des Transparenzgesetzes unterlaufen werden. Vorausgesetzt wird somit ein konkreter Wertungswiderspruch zwischen dem allgemeinen Informationsanspruch und dessen spezialgesetzlich geregelter Beschränkung. Ein solcher Widerspruch ist keiner der von der Beklagten angeführten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.

32

a) Ein Informationsweitergabeverbot ist hinsichtlich der geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Der in § 78 Abs. 2 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) geregelte Unterrichtungs- und Informationsanspruch des Personalrats wird durch das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren des Klägers nicht im vorstehend dargelegten Sinne ausgeweitet. Er betrifft gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG auch die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglichen. Dieser Mitbestimmungstatbestand würde auch die von dem streitgegenständlichen Gutachten behandelten Sachverhalte erfassen. Das ist, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig und muss daher nicht weiter ausgeführt werden. Somit kann aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Mitwirkung des Personalrates schon im Ansatz keine Einschränkung der die Beklagte grundsätzlich treffenden Informationspflicht hergeleitet werden.

33

b) Die Beklagte leitet ein spezialgesetzliches Informationsweitergabeverbot zudem aus der in § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG geregelten Verschwiegenheitspflicht her. Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.

34

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG haben die Mitglieder der Organe der Beklagten über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des UKE Verschwiegenheit zu bewahren. Zwar ist ein grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegendes Organ der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 UKEG auch deren Vorstand. Doch statuiert die Vorschrift kein spezialgesetzliches, mit dem allgemeinen Informationsanspruch kollidierendes Informationsweitergabeverbot der Beklagten.

35

aa) Der Normwortlaut gibt für ein solches Verständnis nichts her. Die Verschwiegenheitspflicht ist an die Mitglieder des Vorstandes der Beklagten adressiert, nicht jedoch an die Beklagte als grundsätzlich zur Information verpflichtete Stelle. Bereits deshalb wird sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG keine Einschränkung der Informationspflicht herleiten lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.5.2011 – 7 C 6/10 – juris Rn 15; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.1.15 – OVG 12 B 21.13 – juris Rn. 19).

36

bb) Dies Normverständnis wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Die fragliche Bestimmung soll die Funktionsfähigkeit der Führung und der Verwaltung der Beklagten dadurch gewährleisten, dass die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht ihrer leitenden Funktionäre durch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht bekräftigt wird. Erfasst wird damit eine spezifische Form illoyalen Verhaltens der von der Regelung betroffenen Funktionsträger gegenüber der Beklagten, nämlich die unbefugte Preisgabe ihrem Wesen nach geheimer Informationen, die sie infolge ihrer Organzugehörigkeit erlangt haben. Die Vorschrift bezweckt jedoch nicht, es der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts generell zu verbieten, Informationsansprüche nach Maßgabe des allgemeinen Transparenzgesetzes und der in ihm geregelten Beschränkungen für den Geheimnisschutz zu erfüllen.

37

Die im o.g. Sinne funktionsbezogene Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Organe der Beklagten kann mithin weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Norm als spezialgesetzliche Anordnung eines umfassenden Geheimnisschutzes bewertet werden. Es verbleibt daher bei der Ausgestaltung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch das Hamburgische Transparenzgesetz selbst.

38

4.) Doch auch die Ausgestaltung des Geheimnisschutzes in § 7 HmbTG steht dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegen. Das Gericht vermag bereits nicht zu erkennen, dass das streitgegenständliche Gutachten überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für ein schutzwürdiges Geheimnis, § 7 Abs. 1 HmbTG, erfüllt. Jedenfalls aber geht die gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG vorzunehmende Abwägung zugunsten des vom Kläger geltend gemachten Informationsinteresses aus.

39

a) Aus Sicht der Kammer enthält das streitgegenständliche Gutachten keine schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Dies sind gemäß § 7 Abs. Satz 1 HmbTG alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

40

aa) Allerdings wird nicht zu bezweifeln sein, dass das Gutachten jedenfalls Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen der Gutachtenerstatter enthält, die nicht offenkundig, sondern nur einem Organ der Beklagten, dem Vorstand, und damit einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Solche Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen werden unter die Tatbestandsmerkmale „Umstände und Vorgänge“ zu fassen sein, die dazu dienen, den Geheimnisschutz auf über dem Beweis zugängliche Tatsachen hinaus zu erweitern.

41

bb) Für nicht erwiesen hält es die Kammer indes, ob die Beklagte, wie von § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 HmbTG weiterhin gefordert, ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Bewertungen und Einschätzungen hat.

42

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebes im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Weil schutzwürdige Geheimnisse von der allgemeinen Informationspflicht ausgenommen sind, § 7 Abs. 3 Satz 3 HmbTG, obliegt es der informationsverpflichteten Stelle das Vorliegen dieser Voraussetzungen plausibel darzulegen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbTG).

43

Die Beklagte hat das Gericht mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht überzeugt. Sie macht insoweit nicht geltend, dass konkrete Tatsachen, die sich ggfs. unkenntlich machen oder abtrennen ließen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 HmbTG) geheimhaltungsbedürftig seien. Vielmehr soll, so kann das Vorbringen der Beklagten nur verstanden werden, dies auf das Gutachten insgesamt zutreffen, weil sich aus den hierin vorgenommenen Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen in ihrer untrennbaren Gesamtheit „Rückschlüsse“ auf ihre künftige personalwirtschaftliche Strategie und Aufstellung ergäben. Dies sei im Wettbewerb ein relevanter Kostenfaktor, dessen Bekanntwerden geeignet sei, ihre, der Beklagten, Wettbewerbsposition zu schmälern.

44

(1.) Zwar wird sich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht bereits unter Hinweis auf den Normwortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG, der ausdrücklich (nur) auf Tatsachen abstellt, verneinen lassen. Man wird hierin eine redaktionelle Unschärfe des Gesetzes zu sehen und die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes des berechtigten Interesses auf „Umstände und Vorgänge“, welche nach § 7 Abs. 1 neben Tatsachen ebenfalls „geheimnisfähig“ sind, zu erstrecken haben.

45

(2.) Doch kann die Kammer dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, inwiefern ein berechtigtes Interesse daran bestehen sollte, das Gutachten insgesamt geheim zu halten.

46

Es ist davon auszugehen, dass die in dem Gutachten getroffenen Bewertungen und Einschätzungen sich auf die spezifischen Verhältnisse und Strukturen der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts beziehen. Diese dürften jedoch schwerlich mit denen eines privatrechtlich organisierten Wettbewerbers am regionalen Markt der stationären Krankenversorgung vergleichbar sein. Die Beklagte erfüllt gemäß § 2 UKEG hoch komplexe Aufgaben, nämlich neben der eigentlichen Krankenversorgung noch medizinwissenschaftliche Forschung und Lehre. Auch im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung mit eigentlichen Krankenhausleistungen bleibt es bei der Verzahnung mit Aufgaben der Forschung, Lehre und Ausbildung (vgl. § 2 Abs. 2 UKEG). Es ist angesichts dieser singulären Stellung und Ausstattung dem pauschalen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, inwiefern in dem Gutachten verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse (Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen) enthalten sein könnten, die beim Bekanntwerden zum Vorteil der Mitbewerber bzw. zum Nachteil der Beklagten gereichen würden.

47

(3.) Zusätzliche Zweifel am Bestehen eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung des Gutachtens ergeben sich ferner aus der Erwägung, dass die Erfüllung des Informationsanspruches gegenüber dem Kläger schwerlich mit einem Bekanntwerden im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG gleichgesetzt werden kann.

48

Dies wird freilich für den Regelfall der Erfüllung einer Informationspflicht anzunehmen sein, weil damit die grundsätzlich informationsverpflichtete Stelle die ihrem Wesen nach geheime Information gleichsam aus der Hand gegeben hat und von ihr weder kontrollierbar noch überschaubar ist, welchen Gebrauch der jeweilige Anspruchsteller davon macht. Doch sind die Verhältnisse hier besonders gelagert. Der Kläger ist der Beklagten nämlich auf doppelte Weise verbunden. Zum einen ist dies infolge seiner rechtlichen Sonderverbindung mit der Beklagten als Angestellter der Fall. Hieraus ergibt sich in Bezug auf die ausschließlich ökonomische Prägung des berechtigten Interesses in § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG eine Interessenkoinzidenz. Seine berufliche Existenz und sein wirtschaftliches Auskommen hängen davon ab, dass die Beklagte gegenüber den konkurrierenden Einrichtungen keine konkreten oder strukturellen ökonomischen Nachteile erfährt. Zum anderen ist der Kläger als Personalrat spezifisch funktionaler Teil der Beklagten. Hieraus erwächst diesbezüglich eine gesteigerte Verantwortung insofern, als das vorerwähnte Interesse sich nicht nur auf seine individuelle wirtschaftliche Position, sondern auf die der Arbeitnehmer insgesamt bezieht. Dies lässt es als fernliegend, zumindest jedoch als höchst zweifelhaft erscheinen, ob die Erfüllung der Informationspflicht vorliegend mit einem „Bekanntwerden“ etwaiger Geheimnisse gleichzusetzen ist.

49

b) Doch selbst wenn man der Beklagten trotz ihres wenig substantiierten Vorbringens ein grundsätzlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zusprechen wollte, würde die gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG vorzunehmende Abwägung zugunsten des vom Kläger vertretenen Informationsinteresses ausgehen.

50

Gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG besteht auch bei Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses kein absolutes Informationsverbot. Vielmehr knüpft das Gesetz die Erfüllung des Informationsanspruches, selbst wenn ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, an dessen Nichtbekanntwerden ein grundsätzlich berechtigtes Interesse der informationsverpflichteten Stelle besteht, an eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall. Für den Anspruch des Klägers streitet neben dem hohen Wert des mit dem Informationsanspruch einhergehenden Transparenzgebotes sein konkretes Informationsinteresse. Dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten kommt ein nicht annähernd gleiches Gewicht zu.

51

aa) In die nach § 7 Abs. 2 HmbTG vorzunehmende Abwägung ist zugunsten des Klägers zunächst einzustellen, dass der gesetzliche Informationsanspruch an sich einen hohen Wert hat. Das Gesetz bezweckt die Herstellung umfassender Transparenz des Verwaltungshandelns, um die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, § 1 Abs. 1 HmbTG. Transparenz ist damit als Strukturmerkmal staatlichen Handelns definiert, welches der Emanzipation des Bürgers vom bloßen Gewaltunterworfenen zum durch Information mündigen Partner der Verwaltung dient. Durch die Informationspflicht wird strukturell die Erklärungs- und Rechtfertigungspflicht staatlicher Stellen für hoheitliche Maßnahmen erhöht. Der Prozess demokratischer Willensbildung wird belebt, demokratische Teilhabe wird verbessert und insgesamt wird der von der Verfassung gewollte demokratische Rechtsstaat durch einen weiteren wesentlichen Schritt vom Obrigkeitsstaat abgegrenzt.

52

bb) Der geltend gemachte Anspruch erhält zusätzliches Gewicht durch das konkrete Informationsinteresse des Klägers. Zwar besteht der hohe Rang des Informationsanspruches unabhängig von dem ihm regelmäßig konkret zugrunde liegenden Informationsinteresse des informationsbegehrenden Bürgers. Dieses muss er wohlweißlich nicht darlegen, weil hierdurch die vom Gesetz gewollte „Kultur der Transparenz“ von vornherein durch Nachweislasten des Anspruchstellers eingeschränkt würde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein solches Informationsinteresse, wenn es sich aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ergibt oder vom Anspruchsteller konkret benannt wird, nicht in die gemäß § 7 Abs. 2 HmbTG vorzunehmende Abwägung einzustellen wäre. Denn das Gesetz belässt es nicht etwa bei einer Abwägung zwischen dem „Informationsanspruch“ und dem Geheimhaltungsinteresse, sondern stellt ausdrücklich auf das Informationsinteresse ab und bezieht daher die vorgenannten Umstände ein. Ins Gewicht fällt daher, dass der Kläger sein Informationsinteresse unmissverständlich bezeichnet hat. Dieses Interesse ist legitim und von der Rechtsordnung ausweislich der Ausgestaltung der betrieblichen Mitbestimmung positiv bewertet. Insgesamt überwiegt dieses das Begehren des Klägers stützende Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, bestimmte Wertungen und Einschätzungen in dem Gutachten könnten grundsätzlich überhaupt geeignet sein, deren ökonomische Belange zu beeinträchtigen, vermag das Gericht jedenfalls nichts für eine schwerwiegende oder gar nachhaltige ökonomische Beeinträchtigung zu erkennen. Vielmehr lassen die sehr abstrakten Ausführungen der Beklagten dies als eher fernliegend erscheinen. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Wettbewerb mit den privatrechtlich organisierten Erbringern von Krankenhausleistungen ohnehin eine ökonomisch gleichsam unerschütterliche Position besitzt. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert und wird wirtschaftlich von der Freien und Hansestadt Hamburg getragen (vgl. § 3 UKEG). Selbst wenn die privatrechtlich organisierten Konkurrenten der Beklagten messbar von durch die Bekanntgabe der in Rede stehenden Einschätzungen und Bewertungen in dem Gutachten profitieren sollten, kann jedenfalls eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Situation der Beklagten nicht ansatzweise erkannt werden.

IV.

53

Als unterlegener Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das im schriftlichen Verfahren am 19. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn U. R. (Insolvenzschuldner) Zugang zu den in der finanzbehördlichen Vollstreckungsakte bezüglich des Insolvenzschuldners enthaltenen Informationen und die Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners.

2

Der Kläger ist am 19. Oktober 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 beantragte er bei der Beklagten die Zurverfügungstellung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Kläger zudem Akteneinsicht in die bezüglich des Insolvenzschuldners geführten Vollstreckungsakten. Dazu bezog er sich jeweils auf „alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen“. Mit Schreiben vom 11. November 2015 teilte der Kläger mit, dass er vorrangig Ansprüche aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) und dem Hamburgischen Datenschutzgesetz (HmbDSG) ableite.

3

Der Kläger hat am 22. Dezember 2015 Klage, zunächst als Untätigkeitsklage, beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. In der Sache hat er sich weiterhin auf das Hamburgische Transparenzgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz berufen und vorgetragen, dass das Steuergeheimnis in § 30 AO nicht die Behörde, sondern den Bürger schütze, der seine Daten an die Steuerbehörde zur Verfügung stelle. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des OVG Münster vom 24. November 2015 (8 A 1073/14) zu verweisen.

4

Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz sei gem. § 5 Nr. 4 HmbTG für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen und einer Ermessensentscheidung nicht zugänglich. Ein Anspruch nach dem Hamburgischen Datenschutzgesetz bestehe ebenfalls nicht. Bei dem Auskunftsrecht nach § 18 HmbDSG handle es sich um ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, das gerade nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehe. Die Abgabenordnung enthalte keine Regelung, nach der im steuerlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Steuerakten oder auf Auskunft in Form eines Kontoauszugs bestehe. Der Insolvenzverwalter habe aber einen Anspruch darauf, dass über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werde. Dazu habe er substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen er die Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantrage, was der Kläger nicht getan habe. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass dieser Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden könne.

5

Hiergegen erhob der Kläger am 4. Februar 2016 Einspruch. Er sei der Auffassung, dass er keinerlei Gründe für das Einsichtsbegehren bzw. die Zurverfügungstellung eines Kontoauszugs benennen müsse.

6

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 2017 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Erwägungen des ablehnenden Bescheids.

7

Der Kläger hat beantragt:

8

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Informationszugang einerseits durch Erteilung eines Auszugs (Kontoauszugs) aus dem Steuerkonto des Schuldners (Steuernummer ...) zu gewähren sowie unabhängig davon Akteneinsicht hinsichtlich einer etwaigen Vollstreckungsakte bezüglich des Schuldners und der genannten Steuernummer zu gewähren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie sich in der Sache auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren berufen.

12

Mit Urteil im schriftlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage am 19. April 2017 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Einsicht in die den Insolvenzschuldner betreffende Vollstreckungsakte ergebe sich aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich § 1 Abs. 2 HmbTG, § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG, § 242 BGB i.V.m. § 143 InsO oder dem steuerrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung, wonach das Steuergeheimnis aus § 30 AO sowie die Möglichkeit, dass die Erteilung von Auskünften die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen erleichtern könnte, einem Auskunftsanspruch nicht entgegenstünden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Kontoauszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners ergebe sich aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das dem Kläger am 26. April 2017 zugestellte Urteil zugelassen.

13

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017, eingegangen am 24. Mai 2017, hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Kläger habe einen voraussetzungslosen Anspruch aus § 1 Abs. 2 HmbTG. § 5 Nr. 4 HmbTG schließe nur die Pflicht zur Auskunftserteilung aus, der Anspruch aus § 1 Abs. 2 HmbTG sei gerade nicht ausgeschlossen. Weil es der Beklagten nicht verboten sei, Informationszugang zu gewähren, sei sie weiter berechtigt, Informationen zu gewähren. Die Beklagte verhalte sich auch entsprechend und werbe unter der auf das Transparenzgesetz verweisenden Bezeichnung „offenes Amt“ aktiv im Internet für Informationszugang der Steuerpflichtigen durch Gewährung von Kontoauszügen für das Steuerkonto. Diese Verwaltungspraxis beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte Ermessen habe, Informationszugang zu gewähren. Die Verwaltungspraxis der Beklagten setze sich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351 ff., juris Rn. 74) erkannt, dass für ein behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung von Auskünften kein Raum sein könne, wenn der Erhebungszweck von dem Speicherungszweck gelöst worden sei. Vorliegend bedeute § 88a AO eine generelle Lösung des Speicherungszwecks vom Erhebungszweck. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die begehrten Informationen aus § 18 HmbDSG. Er sei Betroffener im Sinne der Vorschrift. Durch das OVG Münster (Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, juris) sei die Stellung des Insolvenzverwalters als Betroffener im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO anerkannt worden. Ferner könne § 242 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über die Daten im Ungewissen sei, weil er in den gesamten Prozess der Informationserhebung und Informationsverarbeitung nicht einbezogen gewesen sei, aus § 1 Abs. 1 HmbTG, aus dem Umstand, dass der Kläger Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sei und aufgrund des Rechtsstaatsprinzips i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und dem öffentlichen Interesse an der regelgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens ergebe sich eine rechtliche Sonderverbindung. Im Hinblick auf den in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung über ein Auskunftsgesuch meint der Kläger, dass er einen nicht im Ermessen stehenden Anspruch auf die begehrten Informationen habe, jedenfalls aber habe er ein berechtigtes Interesse. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht bei Bestehen eines gewichtigen Bedürfnisses gegeben sei (Urt. v. 23.8.1968, IV C 235.65, BVerwGE 30, 154, 160), welches beim Kläger vorliege.

14

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2018 hat der Kläger u.a. ergänzend und vertiefend vorgetragen, er gehe davon aus, dass die Beklagte ein Informationsverbot praktiziere. Es solle eine Weisung in Nordrhein-Westfalen geben, Insolvenzverwaltern und Treuhändern nach § 313 InsO a.F. keine Auskünfte zu erteilen. Es sei davon auszugehen, dass es eine solche Weisung ggf. nicht nur für Nordrhein-Westfalen gebe. Ferner trägt er mit Verweis auf ein Urteil des VG Hannover vom 12. Dezember 2017 (10 A 2866/17, n.v.) vor, dass § 80 InsO eine eigene Anspruchsgrundlage für den Insolvenzverwalter zur Erlangung von Akteneinsicht und eines Kontoauszugs sei.

15

Der Kläger beantragt,

16

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg Kammer 17 (17 K 6831/15) – zugestellt am 26. April 2017 – wird nach dem vom Kläger in 1. Instanz gestellten Antrag erkannt.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

21

Die Klage ist zulässig.

22

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 20). Zwar ist sowohl die erstrebte Akteneinsicht als auch die Übermittlung eines Auszugs aus dem Steuerkonto selbst als schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Diesem geht jedoch eine Entscheidung der Beklagten voraus, die mit der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs den rechtlichen Schwerpunkt bildet und jedenfalls was den Anspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz und dem Hamburgischen Datenschutzgesetz sowie den Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen anbelangt die Merkmale eines Verwaltungsakts gemäß § 35 Satz 1 HmbVwVfG bzw. § 118 Satz 1 AO erfüllt (vgl. zum Auskunftsanspruch nach dem BDSG Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 124; FG Köln, Urt. v. 7.12.2011, 2 K 2825/09, juris Rn. 42 m.w.N.; zum Auskunftsanspruch nach dem HmbTG Schnabel in: Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 13 Rn. 4). Dementsprechend hat die Beklagte vorliegend auch den Antrag des Klägers durch schriftlichen Bescheid mit der Qualität eines Verwaltungsakts abgelehnt. Von der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage ging man im Übrigen auch im Gesetzgebungsverfahren zum Hamburgischen Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271 – HmbTG) aus. Zu § 14 Abs. 7 HmbTG heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, der insoweit dem verabschiedeten Gesetz entspricht: „Absatz 7 stellt klar, dass die Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht das Recht beschneidet, zugleich auch das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu betreiben oder eine Verpflichtungsklage zu erheben.“ (Bü-Drs. 20/4466, S. 25). Dieses Verständnis entspricht der bundesrechtlichen Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG (Bund), wonach gegen die ablehnende Entscheidung eines Antrags auf Informationszugang Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind.

23

2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das Fehlen der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob das durchgeführte Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung ein Vorverfahren im Sinne von § 68 VwGO ist (so wohl VG Berlin, Urt. v. 30.8.2012, 2 K 147/11, NVwZ-RR 2013, 209, juris Rn. 14). Das Einspruchsverfahren hatte vorliegend jedenfalls die gleichen Zwecke wie die des von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten Vorverfahrens, nämlich insbesondere dem Kläger eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit zu schaffen, der Beklagten eine Selbstkontrolle zu ermöglichen und – potentiell – die Gerichte zu entlasten (vgl. zum Widerspruchsverfahren BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217, juris Rn. 35 m.w.N.; zum Einspruchsverfahren BFH, Urt. v. 13.5.2015, III R 8/14, BFHE 249, 422, juris Rn. 20 m.w.N.). Es bedurfte somit keines Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 69 VwGO, zumal die Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Bescheids den Einspruch als richtigen Rechtsbehelf genannt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.1.1991, NVwZ-RR 1992, 354; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68 Rn. 175). Zudem kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie nicht auf die fehlende Durchführung eines Widerspruchsverfahrens an, wenn sich die Beklagte, wie hier, vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat (Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217, juris Rn. 38; Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, NVwZ 1995, 76, juris Rn. 14 m.w.N.; Urt. v. 18.4.1988, 6 C 41/85, BVerwGE 79, 226, juris Rn. 27).

II.

24

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Einsicht in die finanzbehördliche Vollstreckungsakte und der Zurverfügungstellung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners war nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

1. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einsicht in die den Insolvenzschuldner betreffende finanzbehördliche Vollstreckungsakte noch auf Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners aufgrund von § 1 Abs. 2 HmbTG, wonach jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen hat. Der Kläger ist als natürliche Person, unbeschadet seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, vom persönlichen Anwendungsbereich der Anspruchsnorm erfasst, da § 1 Abs. 2 HmbTG „jeder Person“ Zugang gewährt (vgl. zu § 1 Abs. 1 IFG (Bund) OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, ZInsO 2012, 989, juris Rn. 10).

26

a) Der Informationsanspruch bezüglich der aus der Vollstreckungsakte ersichtlichen Informationen ist indes nach § 5 Nr. 4 HmbTG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz für „Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung“. Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 22, bestätigt in den Beschlüssen vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883) dahingehend verstanden, dass unter das Begriffspaar „Steuerfestsetzung und Steuererhebung“ alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt (Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., juris Rn. 22 ff.):

27

„Der Wortlaut von § 5 Nr. 4 HmbTG ist zwar nicht eindeutig und ermöglicht eine enge Auslegung, wie sie der Kläger vornimmt, aber auch ein weites Verständnis, nach dem unter das Begriffspaar der Steuerfestsetzung und Steuererhebung alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen. Letzteres ist insbesondere in Hinblick auf den Zweck des Ausschlusstatbestands vorzugswürdig. Der Gesetzgeber wollte mit den Ausnahmen von der Informationspflicht in § 5 HmbTG die Arbeitsfähigkeit der dort bezeichneten Stellen schützen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 20/4466, S. 17). Im Bereich der Steuerverwaltung wäre ein Informationszugang zu den auf die Steuerpflichtigen bezogenen Vorgängen der Ermittlung und der Bestimmung des jeweiligen Anspruchs sowie der Steuererhebung einschließlich der Vollstreckung regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden, weil es sich ganz überwiegend um personenbezogene Daten, nämlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen (§ 4 Abs. 1 HmbDSG) handelt. Diese Daten sind jedoch nach § 4 HmbTG zu schützen, das heißt sie sind grundsätzlich, sofern kein Erlaubnistatbestand nach § 4 Abs. 3 HmbTG vorliegt, unkenntlich zu machen. Liegt hingegen ein Erlaubnistatbestand vor, ist der Betroffene vor der Freigabe der Informationen nach § 4 Abs. 5 HmbTG zu unterrichten. Es steht im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den hiermit verbundenen Aufwand als so erheblich einzustufen, dass ein Informationszugang ausgeschlossen sein soll. Der Aufwand wäre bei den Vollstreckungsvorgängen jedoch nicht geringer als bei anderen auf einen Steuerpflichtigen bezogenen Vorgängen, weshalb insoweit für eine unterschiedliche Behandlung der Vollstreckungssachen gegenüber den Vorgängen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im engeren Sinne in Bezug auf einen allgemeinen Informationszugang objektiv nichts spricht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Arbeitsaufwand, der zum Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich ist, oder einen sonstigen Aufwand bei Gewährung eines allgemeinen Informationszugangs für Vorgänge der Vollstreckung anders eingeschätzt hätte als für die steuerlichen Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im engeren Sinne der Abgabenordnung. Ebenso wenig ist etwas dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der mit dem Transparenzgesetz nach § 1 Abs. 1 die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen wollte, im Hinblick auf diese gesetzlichen Zwecke den steuerlichen Vollstreckungsvorgängen eine hervorgehobene Bedeutung beimessen wollte. Vielmehr lässt sich aus der Verwendung des Begriffs „Steuerakten“ in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 Nr. 4 HmbTG (Bü-Drs. 20/4466, S. 17) entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem umfassenden Verständnis des Ausschlusstatbestands ausging und weder im Hinblick auf den Aufwand bei Gewährung eines Informationszugangs noch hinsichtlich der Bedeutung der Informationen zwischen einzelnen Vorgängen innerhalb der Steuerakten differenzieren wollte.

28

Eine enge Auslegung, die sich auf die Begrifflichkeit der Abgabenordnung stützt, kann demgegenüber nicht überzeugen, weil sich der Landesgesetzgeber ersichtlich nicht an der Abgabenordnung orientiert hat. Den Gesetzgebungsmaterialien ist für eine Anlehnung an die Begrifflichkeit der Abgabenordnung nichts zu entnehmen. Die im Hamburgischen Transparenzgesetz verwendeten Begriffe der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung liegen systematisch auf unterschiedlichen Ebenen der Abgabenordnung. Während das Erhebungsverfahren in einem eigenen Teil der Abgabenordnung (5. Teil, §§ 218 bis 248) geregelt ist und dort als eine eigene Stufe im Steuerverfahren angesehen werden kann (siehe Seer in: Tipke/Kruse, AO, Bd. 1, Stand September 2013, Einf. AO Rn. 6 ff.), ist die Steuerfestsetzung im 1. Unterabschnitt (§§ 155 bis 178a) zum 3. Abschnitt des 4. Teils („Durchführung der Besteuerung“) und insofern gleichgeordnet mit dem Feststellungsverfahren im 2. Unterabschnitt und nicht in einem eigenen Teil wie das Erhebungsverfahren geregelt. Würden die Begriffe der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung im Hamburgischen Transparenzgesetz in diesem Sinne gemäß der Abgabenordnung verstanden, würde dies zu dem schwer nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass kein Anspruch auf Zugang zu den Informationen im Festsetzungsverfahren bestünde, während z.B. ein allgemeines Informationszugangsrecht für die Vorgänge des Feststellungsverfahrens (4. Teil, 3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt der AO), der Außenprüfung (4. Teil, 4. Abschnitt der AO) und der Steuerfahndung (4. Teil, 5. Abschnitt der AO) zu bejahen wäre. Ein rechtfertigender Grund für eine solche differenzierte Behandlung dieser Bereiche ist nicht ersichtlich. Gerade bezüglich der Vollstreckungsvorgänge würde der Zweck des Ausschlusstatbestands in § 5 Nr. 4 HmbTG, die Arbeitsfähigkeit der jeweiligen Stellen zu schützen, verfehlt, weil neben dem Schutz der personenbezogenen Daten auch zu beachten wäre, dass keine Informationen über die Steuererhebung (im engeren Sinn) zugänglich gemacht werden. Denn die Vollstreckungsvorgänge bilden notwendigerweise gerade die Informationen über die eigentliche Steuererhebung ab.

29

Der Umstand, dass die Ausschlusstatbestände des § 5 HmbTG systematisch als Ausnahmevorschrift ausgestaltet sind, während entsprechende Ausschlusstatbestände im Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz v. 2009 (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) noch in der Norm zum Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt waren, spricht nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Denn zum einen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf, dass die neue Systematik mit einem anderen Verständnis des Ausschlusstatbestands für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung verbunden sein soll. Vielmehr spricht die weitgehend wortgleiche Übernahme der Begründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG v. 2009 (vgl. Bü-Drs. 19/1283, S. 10) in die Begründung zu § 5 Nr. 4 HmbTG für eine insoweit unveränderte Regelungsintention. Zum anderen wird durch das hier zugrunde gelegte Verständnis nicht etwa der Anwendungsbereich einer Ausnahmevorschrift derart ausgeweitet, dass der Gesetzeszweck, durch ein umfassendes Informationsrecht staatliche Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen (vgl. § 1 Abs. 1 HmbTG), nicht mehr gewahrt wäre. Die hier betroffenen finanzbehördlichen Vollstreckungsvorgänge dürften weder nach Anzahl noch nach ihrer Bedeutung zur Befriedigung eines allgemeinen Informationsbedürfnisses im Verhältnis zu Informationen, die nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind, besonders bedeutsam sein.

30

Die hier vorgenommene weite Auslegung ist zwar nicht etwa verfassungsrechtlich deshalb geboten, weil der Bundesgesetzgeber in der Abgabenordnung eine abschließende Regelung des Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts getroffen hätte, die einen voraussetzungslos und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren gewährten Anspruch auf Informationszugang ausschließen würde (siehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.5.2012, NVwZ 2012, 824). Das Grundgesetz steht dem hier zugrunde gelegten Verständnis jedoch auch nicht entgegen. Insbesondere wird hierdurch die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Klägers als Insolvenzverwalter nicht verletzt. Es fehlt schon an einem Eingriff in dessen Berufsfreiheit, weil der alle Personen betreffende gesetzliche Ausschluss bestimmter Verwaltungsvorgänge von dem allgemeinen und voraussetzungslosen Informationszugangsrecht sich nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Klägers bezieht und auch keine berufsregelnde Tendenz hat (vgl. zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz: BVerfG, Urt. v. 17.2.1998, BVerfGE 97, 228, 253 f; BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, BVerfGE 113, 29, 48 m.w.N.).“

31

Hieran ist ebenso festzuhalten wie an den Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 275/13 (im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883):

32

„Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung anderer Länder, wonach Insolvenzverwaltern aufgrund der jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze weitergehende Rechte gegenüber der Finanzverwaltung eingeräumt seien, führt zu keiner anderen Betrachtung, weil sie nicht die Ausnahmevorschrift des § 5 Nr. 4 HmbTG, sondern anders ausgestaltetes Recht anderer Länder betrifft. Wenn der Kläger den „leitenden Gedanken“ aus § 760 ZPO für die Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung über ein Informationszugangsbegehren aufgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes fruchtbar machen will und meint, die Finanzverwaltung könne sich dem in § 760 ZPO verwirklichten Rechtsstaatsprinzip nicht entziehen, vermag auch diese Argumentation keine andere Auslegung des § 5 Nr. 4 HmbTG zu rechtfertigen. Denn ein voraussetzungsloses, umfassendes und jedermann zustehendes Einsichtsrecht in Vollstreckungsakten ist weder durch § 760 ZPO, das Rechtsstaatsprinzip oder durch einen sonstigen Rechtsgrundsatz geboten. Soweit der Kläger auf Verwaltungsvorschriften hinweist, wonach die Vollstreckungsstelle dem Vollstreckungsschuldner eine Bescheinigung über vom Drittschuldner geleistete Zahlungen erteilen müsse, führt dies nicht weiter, weil der Kläger nicht eine solche Bescheinigung begehrt. Auch der vom Kläger herangezogene Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2014 (326 T 149/14, juris) ist nicht einschlägig. In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund von § 5 InsO ermächtigt, die Steuerakten der Schuldnerin einzusehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen beruft sich der Kläger nicht auf ein Akteneinsichtsrecht zu einem bestimmten Zweck (etwa der Ermittlung der für das Insolvenzverfahren relevanten Umstände), sondern er nennt gerade keinen Zweck seines Gesuchs, weil er sich auf das Informationsrecht als Jedermann-Recht beruft.“

33

b) Auch die in einem Auszug eines Steuerkontos enthaltenen Informationen über etwaige offene Steuerschulden, Verzugszinsen sowie an das Finanzamt entrichtete Zahlungen sind nach § 5 Nr. 4 HmbTG von der Informationspflicht ausgeschlossen, weil es sich ebenfalls um Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung handelt, nämlich unmittelbar um die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffende Informationen (Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883).

34

c) Das Berufungsgericht hält auch daran fest, dass das Hamburgische Transparenzgesetz im Falle eines Ausschlusses von der Informationspflicht nach § 5 Nr. 4 HmbTG keinen Anspruch auf Informationszugang nach Ermessen vorsieht. Das Berufungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 26) ausgeführt:

35

„Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung des Informationszugangs auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes nach Ermessen der Beklagten. Nach der Konzeption des Gesetzes besteht in dessen Anwendungsbereich ein gebundener Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 2 HmbTG, soweit kein Ausschlusstatbestand eingreift. Für einen Ermessensanspruch auf Informationszugang trotz Vorliegens eines Ausschlusstatbestands ist nichts ersichtlich. Zu den in § 6 HmbTG normierten Ausschlusstatbeständen heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich [Bü-Drs. 20/4466, S. 18]: ‚Liegen die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Ausnahmetatbestände vor, ist kein Informationszugang zu gewähren.‘ Für § 5 HmbTG kann insoweit nichts anderes gelten.“

2.

36

a) Der Kläger hat auch aus § 18 HmbDSG keinen Anspruch auf Informationszugang zu der zum Insolvenzschuldner geführten Vollstreckungsakte oder auf Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbDSG ist den Betroffenen von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Der Kläger ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners jedoch nicht Betroffener im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG. Der Begriff „Betroffene“ ist in § 4 Abs. 1 HmbDSG näher bestimmt. Dort heißt es: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene, betroffene Personen).“ Hiernach ist ausdrücklich nur eine natürliche Person und diese nur hinsichtlich der Einzelangaben über ihre (eigenen) persönlichen und sachlichen Verhältnisse Betroffener. Allein die Stellung als Insolvenzverwalter und der Umstand, dass die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters auch im öffentlichen Interesse erfolgt, macht den Kläger nicht zum Betroffenen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG bezüglich der Daten des Insolvenzschuldners. Auch wenn man der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgen würde, wonach der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZinsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.), ergibt sich hieraus nicht die Betroffeneneigenschaft des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG. Weder ist eine unmittelbare Anwendbarkeit der in der Abgabenordnung verwendeten Begrifflichkeit für das Hamburgische Datenschutzgesetz vorgesehen noch ist eine entsprechende Anwendung angezeigt. Einer erweiternden Auslegung des Betroffenenbegriffs, die auch den Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners als Betroffenen umfassen würde, stünde der Zweck des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und speziell auch des in § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG statuierten Auskunftsrechts entgegen. Das Hamburgische Datenschutzgesetz schützt gemäß seinem § 1 das Recht einer jeden Person, selbst über die Preisgabe und Verwendung zu bestimmen und konkretisiert damit den verfassungsrechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dem stünde entgegen, wenn ein Insolvenzverwalter Auskunft über Daten des Insolvenzschuldners, möglicherweise ohne oder sogar gegen dessen Willen, auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes erhalten würde. Dies würde sich nicht als Schutz des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Insolvenzschuldners darstellen, sondern als Eingriff in dieses Recht. Dem Gesetzeszweck entsprechend ist der Auskunftsanspruch nach § 18 HmbDSG ein Kontrollrecht, welches demjenigen, dessen Daten bei staatlichen Stellen vorhanden sind, die Möglichkeit verschaffen soll, weitere Rechte wahrzunehmen, die das Gesetz einräumt, wie z.B. das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß § 19 HmbDSG (vgl. zum Bundesdatenschutzgesetz: Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 10; Wedde in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 5. Aufl. 2016, § 19 Rn. 1). Mit dem Auskunftsrecht in § 18 HmbDSG wird als Voraussetzung der informationellen Selbstbestimmung gewährleistet, dass Bürger in die Lage versetzt werden, zu wissen, „wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß“ (grundlegend: BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 43, juris Rn. 148). Demgegenüber soll das Auskunftsrecht nicht ermöglichen, Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten Dritter zu erlangen. Offen bleiben kann hier, ob etwas anderes dann ausnahmsweise gilt, wenn die Daten zur Rechtsdurchsetzung erforderlich sind und anderweitig nicht beschafft werden können, weil der Betroffene verstorben ist (vgl. hierzu Dix in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 34 Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

37

b) Ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht des Insolvenzschuldners nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO über. Ein solcher Anspruch ist höchstpersönlicher Natur (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 6 Rn. 3; Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 34; Stollhoff in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 6 Rn. 11) und gehört nicht zum Vermögen im Sinne von §§ 80 Abs. 1, 30 Abs. 1 InsO. Vermögen sind die einer Person zustehenden geldwerten Rechte und somit keine Güter des höchstpersönlichen Bereichs (vgl. Lüdtke in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 35 Rn. 34; Ott/Vuia in: MüKo InsO, 3. Aufl. 2013, § 80 Rn. 44). Dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch mittelbar vermögensrelevante Auswirkungen haben kann, ist unerheblich. Es wäre auch ersichtlich nicht mit dem Zweck des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (vgl. § 1 HmbDSG) und dem Recht des Insolvenzschuldners auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, dass er in Folge des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO selber nicht mehr über seinen Auskunftsanspruch, soweit ihm ein solcher zusteht, verfügen darf (zu dieser Folge vgl. Kuleisa in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 80 Rn. 57).

38

c) Einen Anspruch auf Auskunft nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG als Bevollmächtigter des Insolvenzschuldners (zur Möglichkeit der Bevollmächtigung siehe etwa Mallmann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19 Rn. 34 m.w.N.) kann der Kläger nicht geltend machen, weil dem als Insolvenzverwalter im eigenen Namen klagenden Kläger insoweit die Aktivlegitimation fehlt.

39

3. § 80 InsO, der den Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Schuldners auf den Insolvenzverwalter regelt, ist – anders als der Kläger meint – keine eigene Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht in die finanzbehördliche Vollstreckungsakte oder die Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners.

40

4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Insolvenzverwalter einen aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Auskunft hat, wenn ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht und substantiiert die Gründe dargelegt werden und diese ein berechtigtes Interesse erkennen lassen (BFH, Urt. v. 19.3.2013, II R 17/11, BFHE 240, 497, juris Rn. 11, 13 f., 20 f.; Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 14; Beschl. v. 15.9.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2, juris Rn. 6; Beschl. v. 4.6.2003, VII B 138/01, BFHE 202, 231, juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. auch Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 29). Auch hiernach kann der Kläger weder Einsicht in die Vollstreckungsakte noch einen Kontoauszug verlangen. Er hat bereits nicht substantiiert konkrete Gründe für sein Begehren dargelegt, die geeignet wären, ein berechtigtes Interesse zu begründen. Die Stellung als Insolvenzverwalter und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten vermögen als solche jedenfalls kein berechtigtes Interesse zu begründen.

41

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Vollstreckungsakte und auf Gewährung eines Kontoauszugs aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

42

a) Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesministerium der Finanzen eine Praxis vorgegeben hat, nach der Insolvenzverwaltern ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses Informationszugang zu gewähren ist. Vielmehr heißt es in Nr. 4.5 zu § 251 des Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (IV A 3-S 0062/14/10002//2014/0108334, juris):

43

„Bei Auskunftsanträgen des Insolvenzverwalters nach der AO hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt wurde oder ein solches erkennbar ist, insbesondere ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14.4.2011, VII B 201/10, BFH/NV S. 1296). Fehlt es daran, kann die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Kontoauszügen abgelehnt werden (vgl. Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 17.12.2008, BStBl 2009 I S. 6, und BFH-Urteil vom 19.3.2013, II R 17/11, a.a.O.).“

44

Ferner heißt es in Nr. 4.5 zu § 251 des Anwendungserlasses:

45

„Außersteuerliche Auskunftsrechte des Insolvenzverwalters zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO können sich jedoch nach den jeweils einschlägigen Regelungen eines IFG ergeben, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).“

46

Hieraus kann der Kläger für sein Begehren nichts herleiten. Weder hat er konkret dargelegt, dass er Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO vorbereiten oder geltend machen will noch kann er sich erfolgreich auf einen Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz berufen (s.o. 1.).

47

Aus dem Rundschreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 17. Dezember 2008 (IV A 3-S 0030/08/10001, BStBl I 2009, S. 6) folgt nichts anderes. Die besondere Situation eines Erbfalls, der laut Nr. 2 des Schreibens ein berechtigtes Interesse begründen kann, ist nicht mit der Situation eines Insolvenzverwalters vergleichbar. Zudem wird nach Nr. 2 des Schreibens für den Erbfall das berechtigte Interesse nur bejaht, „wenn der Antragsteller in die Lage versetzt werden will, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben.“ Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es ihm um die Abgabe zutreffender und vollständiger Steuererklärungen geht.

48

b) Im Hinblick auf den begehrten Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners folgt ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht deshalb, weil die Beklagte Steuerpflichtigen und ihren Bevollmächtigten einen solchen grundsätzlich ohne im Einzelfall erfolgende Prüfung eines berechtigten Interesses zur Verfügung stellt. Soweit es um eine Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen geht, liegt kein gleicher Sachverhalt vor. Zum einen erlangt ein Steuerpflichtiger mit einem Steuerkontoauszug nur die ihn unmittelbar betreffenden Daten, während der Insolvenzverwalter mit einem Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners die eine andere Person betreffenden Daten erlangen würde. Zum anderen kann ein Insolvenzverwalter auch Interessen verfolgen, die ein Steuerpflichtiger ansonsten nicht verfolgt, etwa Insolvenzanfechtungen. Dies rechtfertigt zumindest, den Zugang des Insolvenzverwalters zu den steuerlichen Daten des Insolvenzschuldners von einer Einzelfallprüfung abhängig zu machen, die die Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses erfordert.

49

6. Die Anerkennung eines Anspruchs oder die Erweiterung des von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannten Akteneinsichts- und Auskunftsrechts (s.o. 4.) dahingehend, dass einem Insolvenzverwalter ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses Zugang zu den den Insolvenzschuldner betreffenden Akten und Daten der Finanzämter gewährt werden muss, ist rechtlich – unbeschadet der Frage, ob dies wegen des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Insolvenzschuldners und etwaiger Dritter ohne konkrete gesetzliche Grundlage überhaupt zulässig wäre – nicht geboten.

50

a) Ein solcher Anspruch des Insolvenzverwalters folgt nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351, juris), auf die sich der Kläger beruft. Gegenstand des dortigen Ausgangsverfahrens war ein auf § 19 BDSG gestützter Anspruch einer natürlichen Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten, die in der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen des Bundeszentralamts für Steuern vorhanden waren. Die Verfassungsbeschwerde gegen die den geltend gemachten Anspruch ablehnenden Gerichtsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Es hat aber aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG dem Informationsrecht auf eigene Initiative zentrale Bedeutung zugemessen, wenn eine staatliche Stelle zu informationsbezogenen Eingriffen berechtigt ist, deren Vornahme oder Umfang der Betroffene nicht sicher abschätzen könne, da er in den Informationsverarbeitungsprozess nicht oder nicht stets einbezogen werde und zudem keine Pflicht dieser Stelle zur aktiven Benachrichtigung des Betroffenen bestehe (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 71). Dabei kann offen bleiben, ob das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung überhaupt einen Informationsanspruch in unmittelbarer Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG angenommen oder nicht vielmehr lediglich eine generelle Forderung an den Gesetzgeber zur Regelung von Informationsansprüchen in bestimmten Konstellationen aufgestellt hat (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 70). Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch lässt sich aus der Entscheidung schon deshalb nichts ableiten, weil der Kläger vorliegend – anders als der Kläger in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall – nicht Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, sondern Auskunft über die zum Insolvenzschuldner gespeicherten Daten begehrt. Hieran ändert nichts, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Insolvenzverwalter als „Betroffenen“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ansieht, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (OVG Münster, Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZInsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.).

51

b) Ein Recht des Insolvenzverwalters auf Zugang zu den aus der Vollstreckungsakte des Insolvenzschuldners sowie einem Kontoauszug ersichtlichen Daten trotz nicht bestehenden oder jedenfalls nicht konkret dargelegten berechtigten Interesses hieran ergibt sich auch nicht aus den Grundrechten des Klägers, insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Solches folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003 (3 C 46/02, BVerwGE 118, 270, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat hier zwar aufgrund von Art. 12 Abs. 1 GG einen verfassungsunmittelbaren Informations- und Auskunftsanspruch angenommen, nämlich für einen Neubewerber im Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren. Es hat aber ein berechtigtes Interesse an der Information vorausgesetzt (a.a.O. Rn. 15) und dementsprechend auch keinen Anspruch auf pauschale Akteneinsicht anerkannt, sondern nur für konkrete im Hinblick auf eine Bewerbung um eine Linienverkehrsgenehmigung erforderliche Auskünfte (a.a.O. Rn. 9, 24 ff.). Dass allein aus der Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter und den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne an der Einsicht in die Vollstreckungsakte oder die Gewährung eines Steuerkontoauszugs folgt, ist nicht ersichtlich.

52

Angesichts der bestehenden einfach gesetzlich geregelten und anerkannten Informationsansprüche kann für das klägerische Begehren auch nicht unmittelbar auf das verfassungsrechtlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG (ggf. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zurückgegriffen werden. Ein verfassungsrechtliches Gebot, einem Insolvenzverwalter, unabhängig von der Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses einen Anspruch auf Auskunft über die in finanzbehördlichen Vollstreckungsakten oder Steuerkontoauszügen enthaltenen Daten von Insolvenzschuldnern zu verleihen, besteht nicht.

53

7. Der Kläger kann nicht erfolgreich ein Akteneinsichtsrecht bzw. einen Anspruch auf Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners aus § 242 BGB herleiten.

54

a) Ein auf § 242 BGB (i.V.m. § 143 InsO) gestützter Auskunftsanspruch ist für den Fall anerkannt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (BGH, Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06, ZIP 2009, 1823, juris Rn. 7; BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 12, 16 ff.). Dass diese Voraussetzung gegeben ist, wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

55

b) Darüber hinausgehend bietet § 242 BGB keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen sowie dem richterrechtlich anerkannten (aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Akteneinsichts- bzw. Auskunftsgesuchs ist vorliegend für einen Informationsanspruch aus § 242 BGB kein Raum. Angesichts der gesetzlichen und richterrechtlich anerkannten Informationsansprüche, die ein Insolvenzverwalter gegebenenfalls bei Vorliegen deren Voraussetzungen, insbesondere bei Darlegung eines berechtigten Interesses hat, würde sich die Anwendung einer solchen Generalklausel vorliegend als Umgehung der Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen darstellen. Davon unabhängig liegt auch keine rechtliche Sonderverbindung vor, nach der die Beklagte gemäß § 242 BGB verpflichtet sein könnte, dem Kläger die begehrten Informationen ohne Darlegung eines konkreten Interesses zu gewähren. Insbesondere folgt weder aus dem Umstand, dass der Kläger auch im öffentlichen Interesse tätig wird noch daraus, dass er den Umfang und den Inhalt der begehrten Daten nicht kennt und ebenso wenig aus der generellen Amtshilfeverpflichtung des Finanzamts, aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz, aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, aus den Grundrechten, aus dem Rechtsstaatsprinzip oder aus dem Demokratieprinzip eine hinreichend konkrete Beziehung des Klägers zu der Beklagten, die die Ablehnung der Offenbarung der begehrten Informationen, hinsichtlich derer der Kläger kein konkretes berechtigtes Interesse dargelegt hat, als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erscheinen lässt.

56

8. Das vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Akteneinsichtsrecht bei Bestehen eines gewichtigen Bedürfnisses (Urt. v. 23.8.1968, IV C 235/65, BVerwGE 30, 154, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.12.1982, Bs III 1141/82, NJW 1983, 2405) verhilft dem Kläger ebenfalls nicht zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch. Angesichts der gesetzlichen Informationsansprüche und des richterrechtlich entwickelten Anspruchs des Insolvenzverwalters auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über sein Akteneinsichts- und Auskunftsbegehren bei Darlegung eines berechtigten Interesses ist vorliegend das vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur als Auffangrecht anerkannte Akteneinsichtsrecht nicht anwendbar. Aber selbst wenn man diese Rechtsprechung vorliegend anwenden würde, würde dies dem Kläger nicht zum Erfolg helfen, da es an dem vorausgesetzten gewichtigen Bedürfnis fehlt. Da der Kläger kein konkretes berechtigtes Interesse dargelegt hat, fehlt es auch an einem gewichtigen Bedürfnis.

57

9. Auch im Hinblick auf weitere vom Kläger herangezogene Normen und Rechtsgrundsätze vermag allein die Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter mit den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten das geltend gemachte Informationsbegehren ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses nicht zu begründen.

58

a) Soweit sich der Kläger auf den zu § 475 Abs. 1 StPO ergangenen Beschluss des OLG Dresden vom 4. Juli 2013 (1 Ws 53/13, ZInsO 2014, 242, juris) beruft und meint, seinem Interesse an dem begehrten Informationszugang sei ein vergleichbares Gewicht beizumessen wie der Justizbehörde, führt dies hier nicht weiter. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass § 475 Abs. 1 StPO vorliegend nicht einschlägig ist, da kein Strafverfahren anhängig ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist es zudem unerheblich, ob das Interesse des Klägers dem einer Justizbehörde entspricht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Justizbehörde überhaupt ein Interesse an den hier vom Kläger begehrten Daten hat. Ohne ein bestimmtes Interesse und eine gesetzliche Grundlage könnte auch die Justizbehörde die Daten grundsätzlich nicht erlangen.

59

b) Aus der Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt ebenfalls kein originäres Interesse, welches ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses den Informationszugang durch den Kläger rechtfertigen würde. Unabhängig davon, inwieweit den Kläger überhaupt die Amtsermittlungspflicht trifft – § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO erlegt diese dem Insolvenzgericht auf –, begründet eine Amtsermittlungspflicht nur die Pflicht, im Rahmen der Gesetze von Amts wegen zu ermitteln, verleiht aber grundsätzlich nicht zugleich Ansprüche auf Zugang zu Daten Dritter. Jedenfalls folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO kein subjektives Recht des Insolvenzverwalters, ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses die zum Insolvenzschuldner beim Finanzamt geführten steuerlichen Akten (einschließlich etwaiger Daten Dritter) einzusehen oder einen Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners zu erhalten.

60

10. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass die Beklagte ein „Informationsverbot“ praktiziere und behauptet, es solle eine Weisung in Nordrhein-Westfalen und möglicherweise auch für Hamburg geben, Insolvenzverwaltern und Treuhändern nach § 313 InsO a.F. keine Auskünfte zu erteilen, ist diese Vermutung unsubstantiiert geblieben. Sie vermag aber auch in der Sache nicht weiterzuführen, da eine solche Weisung, wenn es sie gäbe, einen ansonsten nicht bestehenden Informationsanspruch des Klägers nicht begründen könnte.

III.

61

Der Kläger trägt als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr die zu einem Rettungseinsatz gespeicherte Mobilfunknummer einer Notrufmelderin bekannt zu geben.

2

Die Antragstellerin stürzte am 4. Januar 2016 in der P... Straße und zog sich einen Handgelenksbruch zu. Der Unfall wurde von einer Frau über ein Mobiltelefon dem Rettungsdienst der Antragsgegnerin gemeldet. Persönliche Daten der Notrufmelderin sind der Antragstellerin nicht bekannt. Die Antragstellerin erhob vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und möchte hierfür ggf. die Notrufmelderin als Zeugin benennen. Sie suchte daher bei der Antragsgegnerin um Akteneinsicht nach, um Kenntnis über die Mobilfunknummer zu erhalten und darüber die (weiteren) persönlichen Daten der Notrufmelderin ermitteln zu können. Dies lehnte die Antragsgegnerin aus datenschutzrechtlichen Gründen ab.

3

Die Antragstellerin hat am 1. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und macht einen Informationsanspruch aus § 4 Abs. 3 Nr. 4 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) geltend. Die Antragstellerin hat an ihrem Begehren auch festgehalten, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sich durch Anwählen der Nummer herausgestellt habe, dass die Nummer nicht (mehr) vergeben sei.

4

Mit Beschluss vom 14. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die zum Rettungsdiensteinsatz am 4. Januar 2016 gespeicherte Mobilfunknummer der seinerzeitigen Notrufmelderin zu übermitteln. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus §§ 1 Abs. 2 Alt. 1, 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG. Die Rufnummer sei zwar ein personenbezogenes Datum i.S.v. § 4 Abs. 1 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG), es lägen aber die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG vor. Dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin, die schlüssig dargelegt habe, die seinerzeitige Notrufmelderin als Zeugin in dem Haftpflichtprozess zu benötigen, stünden schutzwürdige Belange von höherem Gewicht nicht entgegen. Dies folge insbesondere aus der Zeugenpflicht und daraus, dass es der Inhaberin der Rufnummer frei stehe, ablehnend zu reagieren und ihre Identität für sich zu behalten. Zudem sei die Rufnummer ohnehin nicht mehr vergeben und das Verhalten des Providers könne der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Es falle ins Gewicht, dass die Notrufmelderin ein beträchtliches Maß an sozialer Gesinnung und Hilfsbereitschaft zu erkennen gegeben habe, was den Rückschluss nahe lege, sie habe gegen eine telefonische Anfrage nichts einzuwenden. § 5 Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) stehe der Übermittlung der Rufnummer nicht entgegen. Es liege nahe, dass § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG einschlägig sei, wonach die Daten zu anderen als den in § 5 Abs. 1 HmbRDG genannten Zwecken übermittelt werden dürfen, soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichte. Eine solche Rechtsvorschrift könnte gerade § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG sein. Dies könne aber offen bleiben, da die Rufnummer bereits nicht von § 5 HmbRDG erfasst werde. Die Speicherung der Rufnummer werde schon nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 HmbRDG nicht zugelassen. Im Übrigen sei die Nummer nicht, wie es § 5 Abs. 1 HmbRDG voraussetze, „aus Anlass der Notfallrettung...“ erhoben worden, da die Notfallrettung bei Eingang des Notrufs noch gar nicht begonnen habe. Zudem widerspräche es dem Sinn und Zweck der strikten Datenschutzregelung des § 5 HmbRDG sie auf die Daten von Notfallmeldern zu erstrecken, da mit dieser Norm die Personen geschützt werden sollten, welche der Notfallrettung bedürften.

5

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie u.a. geltend macht, das Hamburgische Transparenzgesetz sei vorliegend gar nicht anwendbar, weil es dazu diene, der Allgemeinheit Informationen zugänglich zu machen, um die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, nicht aber um die Durchsetzung individueller Einzelinteressen zu ermöglichen. Jedenfalls stehe § 5 Abs. 2 HmbRDG der Übermittlung der Rufnummer entgegen, da die Notfallrettung i.S.d. § 5 Abs. 1 HmbRDG bereits mit dem Beginn des Eingangs des Notrufes beginne. Nach dem Zweck des § 5 Abs. 1 HmbRDG müsse es nämlich der Rettungsleitstelle zum Beispiel möglich sein, dem Notrufmelder Rückfragen zu stellen, falls ein Unfallort von dem Personal des Rettungsmittels nicht sofort gefunden werden könne. Dabei seien nach dem Zweck des § 5 HmbRDG nicht lediglich die Daten der zu rettenden Person, sondern auch die des Notrufmelders geschützt. Die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes, namentlich § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG, seien auch keine Vorschriften i.S.v. § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG, nach denen die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung verpflichtet wäre.

II.

6

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

7

1. Mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) hat die Antragsgegnerin die tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung ernsthaft in Zweifel gezogen, dass § 5 Abs. 1 HmbRDG die Speicherung der Rufnummer der Notrufmelderin nicht erfasse und § 5 Abs. 2 HmbRDG daher einem Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz nicht entgegenstehe. Überzeugend legt die Antragsgegnerin dar, dass mit der notfallmäßigen Abarbeitung eines eingehenden Anrufs die Notfallrettung i.S.v. § 5 Abs. 1 HmbRDG beginne und Zweck der Vorschrift auch der Schutz der Daten des Notfallmelders sei, da ansonsten Personen darauf verzichten könnten, einen Notruf zu tätigen.

8

2. Damit ist das Beschwerdegericht befugt, ohne die Begrenzung auf die im Beschwerdeverfahren rechtzeitig vorgetragenen Erwägungen über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

9

Dieser ist zulässig, insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rufnummer nicht mehr vergeben ist. Denn die Antragstellerin könnte ihr Ziel, die Notrufmelderin zu ermitteln, noch über den Provider verfolgen.

10

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis – auch schon vor Klageerhebung – zulässig, wenn diese Regelung u.a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Betroffenen abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch), als auch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Richtet sich das Antragsbegehren – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen, weil sich eine einstweilige Anordnung nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken hat und der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 4 Bs 14/15, NordÖR 2015, 489, juris Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin auch unabhängig von den gesteigerten Voraussetzungen allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen Informationsanspruch aus §§ 1 Abs. 2 Alt. 1, 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG.

11

a) Das Hamburgische Transparenzgesetz ist aber nicht schon deshalb unanwendbar, wie die Antragsgegnerin meint, weil die begehrte Information der Antragstellerin nicht dazu diene, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Hierauf zielt zwar der allgemeine in § 1 Abs. 1 HmbTG genannte Gesetzeszweck, der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 Alt. 1 HmbTG ist aber nicht auf diesen Zweck beschränkt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 24; Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 1 Rn. 12). Dies zeigt auch die Regelung über den erforderlichen Antrag in § 11 HmbTG, wonach weder ein Interesse noch ein Motiv für die Erlangung der begehrten Information dargelegt werden muss.

12

b) Einem Informationsanspruch aufgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes steht jedoch § 5 Abs. 2 HmbRDG entgegen. Nach dem Spezialitätsgrundsatz (lex specialis derogat legi generali) und wie sich implizit aus § 9 Abs. 1 HmbTG ergibt, gehen speziellere Rechtsvorschriften, die ihrem Inhalt nach der Zugangseröffnung entgegenstehen, dem Hamburgischen Transparenzgesetz vor (vgl. Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 9 Rn. 5). Eine solche vorrangige Vorschrift ist § 5 Abs. 2 HmbRDG, der eine bereichsspezifische Datenschutznorm ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Bü-Drs. 14/300, S. 12).

13

c) § 5 Abs. 2 HmbRDG findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. Diese Vorschrift sieht grundsätzlich ein Übermittlungsverbot für nach § 5 Abs. 1 HmbRDG erhobene und ggf. gespeicherte Daten vor, soweit die Übermittlung nicht zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erfolgt, aus (näher beschriebenen) Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich ist oder soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichtet.

14

Bei der vorliegend von der Antragsgegnerin gespeicherten Rufnummer handelt es sich um ein Datum im Sinne von Absatz 1. Die Rufnummer ist ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 5 Abs. 1 HmbRDG i.V.m. § 4 Abs. 1 HmbDSG und „aus Anlass der Notfallrettung“ erhoben worden. Zwar ist Gegenstand der Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 1 HmbRDG insbesondere die Durchführung lebensrettender Maßnahmen, Herstellung und Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit, Betreuung, Versorgung und Beförderung von Notfallpatienten. Der Wortlaut von § 3 Abs. 1 HmbRDG schließt aber nicht aus, dass zur Notfallrettung auch vorbereitende Maßnahmen wie die Annahme eines Telefonanrufs gehören können. § 3 Abs. 1 HmbRDG beschreibt den eigentlichen Gegenstand der Notfallrettung, nimmt aber keine abschließende Legaldefinition vor. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 HmbRDG ist jedenfalls für die Zwecke der Datenschutzregelung als Beginn der Notfallrettung die Annahme eines eingehenden Anrufs, mit dem ein Notfall gemeldet wird, anzusehen. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, kann die Ausführung der Notfallrettung voraussetzen, dass Rückfragen an den Notfallmelder gestellt werden, etwa wenn der Unfallort von dem Personal nicht sogleich gefunden wird. Mithin steht die Erhebung und Speicherung der Telefonnummer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Notfallrettung und erfolgt mithin aus diesem Anlass. Das Beschwerdegericht teilt auch nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Notfallmelder nach Sinn und Zweck des § 5 HmbRDG nicht von dessen Schutz erfasst ist. Vielmehr dürfte es gerade dessen Zweck entsprechen, auch die personenbezogenen Daten von Notfallmeldern zu schützen, damit diese sich nicht von der Befürchtung abschrecken lassen, dass ihre Daten zu anderen Zwecken als der Notfallrettung verwendet werden.

15

Des Weiteren ist anzunehmen, dass die Erhebung und Speicherung der Rufnummer auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbRDG erforderlich zur Ausführung des Einsatzes war, da – wie gezeigt – eine Rücksprachemöglichkeit gewahrt werden sollte. Letztlich dürfte es aber auf die Erforderlichkeit hier nicht ankommen. Würde es an der Erforderlichkeit fehlen, wäre die Datenerhebung ohnehin rechtswidrig und das Datum dürfte Dritten schon deshalb nicht zur Kenntnis gegeben werden.

16

d) Eine Ausnahme von dem in § 5 Abs. 2 HmbRDG geregelten Übermittlungsverbot ist vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere ist § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG keine Rechtsvorschrift, die im Sinne von § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG zu Auskünften verpflichtet. Der Vorbehalt in § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG umfasst keine allgemeinen Informationsansprüche. Dies folgt zum einen aus dem Zweck der Datenschutzregelung des § 5 HmbRDG, nämlich die aus Anlass der Notfallrettung erhobenen Daten grundsätzlich nur für diesen oder eng damit verbundene Zwecke zu verwenden. Zum anderen ergibt sich dies aus der Begründung des Entwurfs des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes, wonach es sich immer um ausdrückliche Auskunftspflichten handeln muss (z.B. § 161 Satz 1 StPO zur Durchführung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens) und allgemeine Übermittlungsbefugnisse nicht ausreichen (Bü-Drs. 14/300, S. 13). Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass Informationsansprüche, die in materieller Hinsicht keinen gesetzlich festgelegten spezifischen und schutzwürdigen Interessen dienen, nicht geeignet sind, das Übermittlungsverbot des § 5 Abs. 2 HmbRDG zu durchbrechen. Das Hamburgische Transparenzgesetz regelt aber gerade keine Informationsansprüche aufgrund spezifischer gesetzlich festgelegter Interessen, sondern allgemeine Informationsansprüche sowie Veröffentlichungspflichten und ist daher, wie bereits dargelegt (s.o. b)), grundsätzlich nachrangig gegenüber bereichsspezifischen Datenschutzregelungen. Der vom Hamburgischen Transparenzgesetz respektierte Vorrang der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen (vgl. § 9 Abs. 1 HmbTG) und damit deren besondere Vorkehrungen insbesondere auch zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG würde weitgehend leer laufen, wenn den Regelungen des Transparenzgesetzes eine spezielle Auskunftspflicht entnommen würde. Denn die speziellen Datenschutzgesetze gewährleisten den Schutz der Daten häufig nur vorbehaltlich einer anderen besonderen Rechtsvorschrift (siehe neben dem hier einschlägigen § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG z.B. § 16 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke, § 30 Abs. 4 Nr. 2 Abgabenordnung).

17

e) Selbst wenn man in § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG eine Rechtsvorschrift sehen würde, die im Sinne von § 5 Abs. 2 Alt. 2 HmbRDG zu Auskünften verpflichtet, hätte die Antragstellerin keinen Auskunftsanspruch bezüglich der Rufnummer der Notfallmelderin, weil die Rufnummer gemäß § 5 Abs. 3 HmbRDG zu löschen ist, da sie für die in § 5 Abs. 1 und 2 HmbRDG genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Herausgabe zu löschender Daten an Dritte ist rechtswidrig und kann daher nicht verlangt werden (Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 9 Rn. 39). Aus diesem Grund dürfte ein Informationsanspruch der Antragstellerin nach §§ 1 Abs. 2 Alt. 1, 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG auch dann nicht gegeben sein, wenn man schon den Anwendungsbereich von § 5 HmbRDG als nicht eröffnet ansieht. Denn auch in diesem Fall wäre die Rufnummer nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 HmbDSG zu löschen oder jedenfalls zu sperren.

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei keine Halbierung des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts erfolgt, da das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58).

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen,
4.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
5.
eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung,
6.
Wertpapier- oder Terminbörsen,
7.
Zentralnotenbanken,
8.
Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16,
9.
die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet,
10.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
11.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
12.
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
13.
das Bundesverfassungsgericht,
14.
den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht,
15.
Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
16.
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben,
17.
den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
18.
den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
19.
die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
20.
Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
21.
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind,
22.
zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind,
23.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
24.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503 oder
25.
natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 45c, als Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder als Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Prüfung, ob sie eine der in Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können, benötigen. Für die bei den in Satz 5 Nummer 1 bis 11, 13 bis 19, 21, 23 und 25 genannten Stellen oder Personen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen oder Personen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 5 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18, 21 und 22 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 16 und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
1.
die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist,
2.
die angeforderten Informationen
a)
unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und
b)
nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und
3.
die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.
Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 16 und 17 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.

(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden.

(3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben.

(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

13
a) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 – Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 – Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 – I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 – Präzisionsmessgeräte ). Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben han- deln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 – I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 – Kundendatenprogramm). Da das Berufungsgericht zu den Kundendaten, die der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin für die Anschreiben an die rund 450 Kunden der Agentur seines Vaters verwendet haben soll, keine näheren Feststellungen getroffen, sondern insoweit ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unterstellt hat, ist hiervon zu Gunsten der Klägerin für die revisionsrechtliche Prüfung auszugehen.

(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen,
4.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
5.
eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung,
6.
Wertpapier- oder Terminbörsen,
7.
Zentralnotenbanken,
8.
Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16,
9.
die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet,
10.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
11.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
12.
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
13.
das Bundesverfassungsgericht,
14.
den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht,
15.
Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
16.
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben,
17.
den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
18.
den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
19.
die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
20.
Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
21.
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind,
22.
zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind,
23.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
24.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503 oder
25.
natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 45c, als Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder als Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Prüfung, ob sie eine der in Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können, benötigen. Für die bei den in Satz 5 Nummer 1 bis 11, 13 bis 19, 21, 23 und 25 genannten Stellen oder Personen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen oder Personen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 5 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18, 21 und 22 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 16 und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
1.
die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist,
2.
die angeforderten Informationen
a)
unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und
b)
nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und
3.
die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.
Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 16 und 17 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.

(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden.

(3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben.

(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

(1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 54, nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und den auf Grundlage dieser Artikel sowie den auf Grundlage von Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erforderlich sind, in standardisierter und elektronischer Form übermittelt werden. Die Bundesanstalt kann, insbesondere auf Grund der Meldungen, die sie nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erhält, auf ihrer Internetseite Informationen dazu veröffentlichen, welcher Emittent beantragt oder genehmigt hat, dass seine Finanzinstrumente auf einem Handelsplatz gehandelt oder zum Handel zugelassen werden und welche Finanzinstrumente dies betrifft.

(2) Von Marktteilnehmern, die an Spotmärkten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätig sind, kann die Bundesanstalt insbesondere Auskünfte und die Meldung von Geschäften in Warenderivaten verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Warenderivate erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte Zugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu gewähren. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass die Informationen nach Satz 1 in standardisierter Form übermittelt werden. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermittelnden Mitteilungen und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sowie zu Form, Inhalt, Umfang und Darstellung der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr. Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt geregelt. Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die Bundesanstalt gegenüber den Instituten und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und Personen im In- und Ausland nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen sowie nach Maßgabe

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1),
2.
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.716/2009/EGund zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
4.
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
zusammen.

(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen bedienen.

(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

(1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 54, nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und den auf Grundlage dieser Artikel sowie den auf Grundlage von Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erforderlich sind, in standardisierter und elektronischer Form übermittelt werden. Die Bundesanstalt kann, insbesondere auf Grund der Meldungen, die sie nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erhält, auf ihrer Internetseite Informationen dazu veröffentlichen, welcher Emittent beantragt oder genehmigt hat, dass seine Finanzinstrumente auf einem Handelsplatz gehandelt oder zum Handel zugelassen werden und welche Finanzinstrumente dies betrifft.

(2) Von Marktteilnehmern, die an Spotmärkten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätig sind, kann die Bundesanstalt insbesondere Auskünfte und die Meldung von Geschäften in Warenderivaten verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Warenderivate erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte Zugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu gewähren. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass die Informationen nach Satz 1 in standardisierter Form übermittelt werden. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermittelnden Mitteilungen und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sowie zu Form, Inhalt, Umfang und Darstellung der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt Mainz Zugang zu Informationen, die die Planung eines Kohlekraftwerks betreffen.

2

An der Beigeladenen, einem als Aktiengesellschaft organisierten Energieversorgungs- und Energieerzeugungsunternehmen, sind die Stadtwerke Mainz AG, deren ausschließliche Eignerin die Beklagte ist, und die ESWE Versorgungs AG mit der Stadt Wiesbaden als Mehrheitseignerin zu jeweils 50 % beteiligt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen ist Unternehmenszweck die Erzeugung, Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die Entsorgung einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen auf den vorgenannten Gebieten. Im Jahre 2006 beschloss die Beigeladene die Errichtung eines Kohlekraftwerks auf der I... . Nach Widerstand in der Bevölkerung und auf kommunalpolitischer Ebene wurde dieser Plan im Jahre 2012 endgültig aufgegeben.

3

Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes – LIFG – Informationen in schriftlicher Form zugänglich zu machen. Sie fragte nach den der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Kohlekraftwerk entstandenen Kosten sowie nach eventuellen Vertragsstrafen oder Kompensationsgeschäften, nach der Schaffung von Arbeitsstellen in diesem Zusammenhang sowie nach Rückstellungen und deren Auflösung und nach Gewinnabführungsvereinbarungen. Außerdem begehrte sie Informationen zur künftigen Entwicklung der Beigeladenen sowie zur Dauer und etwaigen Verlängerung der Verträge ihrer Vorstandsmitglieder.

4

Im Februar 2013 erweiterte die Klägerin ihren Fragenkatalog. Unter Hinweis auf Medienberichte, nach denen die Beigeladene Karten für eine Fastnachtssitzung abgenommen und diese an Geschäftspartner, Kunden und Mitarbeiter verteilt haben solle, fragte die Klägerin insbesondere, wer nach welchen Gesichtspunkten Karten erhalten habe, welche Kosten entstanden seien und ob solche Einladungen häufiger erfolgten.

5

Mit Bescheid vom 18. März 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, sie sei nicht verpflichtet, Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren, weil sie sich der Beigeladenen nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 LIFG zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bediene. Die Tätigkeit der Beigeladenen, insbesondere die unternehmerische Entscheidung zur Errichtung eines Kohlekraftwerks, sei keine Verwaltungstätigkeit, die sie, die Beklagte, ansonsten vorgenommen hätte. Anders als im Bereich der Wasserversorgung gebe es infolge der Liberalisierung des Energiemarkts keinen öffentlichen Träger der Stromversorgung mehr. Die Beigeladene sei vielmehr ein privatrechtliches Unternehmen, das im Wettbewerb mit vergleichbaren Unternehmen stehe. Ungeachtet dessen bezögen sich die Fragen teilweise nicht auf vorhandene, dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Im Übrigen unterlägen sie der aktienrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung und beträfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

6

In der Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, öffentlich-rechtliche Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 LIFG seien nicht nur staatliche Tätigkeiten, die sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ableiten ließen, sondern auch solche gemeinwohlerheblichen Angelegenheiten, die der Staat durch eigene Initiative zur öffentlichen Aufgabe gemacht habe. Hiervon sei die Energieversorgung als klassischer Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge erfasst. Dieser Aufgabe komme die Beklagte durch ein in Form einer Aktiengesellschaft organisiertes Unternehmen nach. Da der Anspruch des Bürgers auf Informationszugang unabhängig von der Wahl der Organisationsform öffentlichen Handelns bestehe und eine „Flucht ins Privatrecht“ verhindert werden solle, sei der Auskunftsanspruch umfassend. Zugang zu Informationen sei mithin auch dann zu gewähren, wenn sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Unternehmen bediene; die Behörde müsse sich die Informationen gegebenenfalls bei dem privaten Unternehmen beschaffen. Zumindest hinsichtlich eines Teils der erbetenen Informationen verfüge die Beklagte selbst über Aufsichtsratsprotokolle, Gutachten und Jahresabschlussberichte. Die von der Beklagten angeführten Ausnahmetatbestände – für deren Vorliegen diese beweispflichtig sei – griffen nicht durch. Es sei insbesondere bereits fraglich, ob der Beigeladenen als juristischer Person des Privatrechts, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehme, eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse möglich sei. Der Bescheid der Beklagten lasse zudem Ausführungen vermissen, welche Geheimnisse überhaupt konkret einer Auskunft entgegenstehen sollten. Die aktienrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung sei im Einzelnen darzulegen.

7

Nachdem der Widerspruch insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei der Energieversorgung nicht um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 LIFG handele, zurückgewiesen worden war, hat die Klägerin mit ihrer Klage ihr Auskunftsbegehren weiterverfolgt und ihre bisherigen Ausführungen vertieft. Der Anspruch auf Informationszugang folge nicht erst aus § 2 Abs. 3 LIFG, sondern bereits aus § 2 Abs. 1 LIFG. Denn § 2 Abs. 3 LIFG betreffe juristische Personen des Privatrechts, die durch ein Auftragsverhältnis an die Behörde gebunden seien. § 2 Abs. 1 LIFG sei hingegen bei einem eigenen Handeln der Behörde anzuwenden, und zwar auch dann, wenn sich die Behörde in Form der formellen Aufgabenprivatisierung einer juristischen Person des Privatrechts bediene. Werde dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt, sei jedenfalls festzustellen, dass eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 LIFG der Kommune nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung zugewiesen sein müsse oder es einer konkreten spezialgesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung dieser Angelegenheit bedürfe. Ausreichend sei vielmehr die Übernahme gemeinwohlerheblicher Aufgaben durch den Staat. Die Energieversorgung sei damit vorliegend eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Sie sei trotz der Liberalisierung des Energiesektors eine Tätigkeit der Daseinsvorsorge, die die Beklagte über eine Beteiligung ihrer Stadtwerke an der Beigeladenen erfülle, und damit der öffentlichen Leistungsverwaltung zuzurechnen. Die Beklagte habe sich folglich entschieden, die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht privater Initiative zu überlassen. Soweit die danach dem Grunde nach herauszugebenden Informationen bei der Beklagten nicht vorlägen, müsse sie sich diese verschaffen, ansonsten laufe der Informationszugangsanspruch faktisch ins Leere. Diesem stünden weder aktienrechtliche Vorschriften entgegen, noch könne sich die Beklagte auf den Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses sowie personenbezogener Daten berufen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2013 zu den in dem Schriftsatz vom 14. Mai 2013 genannten Fragen I., den Fragen II.1., 3. und 4., den Fragen III. und IV., zu der im Schriftsatz vom 3. Juni 2013 genannten Frage und den im Schriftsatz vom 20. April 2015 genannten Fragen Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren.

9

Die gestellten Fragen lauten wie folgt:

10

I. Kohlekraftwerk

1.) Welche Kosten sind der KMW AG im Zusammenhang mit dem Kohlekraftwerk C-Stadt insgesamt entstanden?

2.) Welche Kosten sind der KMW AG durch Abschlagszahlungen und Reservierungs-/Bereitstellungskosten an den Generalunternehmer und andere Vertragspartner entstanden?

3.) Welche Kosten sind der KMW AG im Zusammenhang mit der technischen Planung des Kohlekraftwerks entstanden?

4.) Welche Kosten sind der KMW AG durch Finanzierungsberatung entstanden?

5.) Welche Kosten sind der KMW AG durch juristische Beratungsleistungen, Verfahrenskosten, etc. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Kohlekraftwerk entstanden?

6.) Welche Kosten sind der KMW AG durch die im Zusammenhang mit dem Vorhaben Kohlekraftwerk durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit entstanden?

7.) Waren im Zusammenhang mit der Beendigung des Kohlekraftwerks Vertragsstrafen an Vertragspartner/Lieferanten zu zahlen? Wenn ja: Wie hoch beliefen sich die Zahlungen? An wen wurden sie geleistet? Gab oder gibt es in diesem Zusammenhang Kompensationsgeschäfte?

8.) Wurden im Zusammenhang mit dem Vorhaben Kohlekraftwerk bei der KMW AG Arbeitsstellen geschaffen? Wenn ja: Wie viele. Sollen diese weiterbeschäftigt werden? Wenn ja: Mit welchem Aufgabenbereich?

9.) Auf welche Summe beliefen/belaufen sich die im Zusammenhang mit dem Vorhaben Kohlekraftwerk gebildeten Rückstellungen der KMW AG? Für welchen Zweck wurden die Rückstellungen im Einzelnen gebildet? Sind die Rückstellungen zwischenzeitlich aufgelöst? Wenn nein: Wann sollen diese aufgelöst werden? Wem oder welchem Zweck sollen die Rückstellungen nach deren Auflösung zugeführt werden? Bestehen Gewinnabführungsvereinbarungen zwischen der KMW AG und deren Muttergesellschaften? Für diesen Fall: Wie sind diese ausgestaltet?

11

II. Zukünftige Entwicklung

1.) Gibt es konkrete Vorstellungen oder Planungen der KMW AG im Hinblick auf das Grundstück auf dem das Kohlekraftwerk errichtet werden sollte? Soll das Grundstück veräußert werden oder alternativ ein anderes Vorhaben hierauf umgesetzt werden?

2.) Hält die KMW AG derzeit ein Konzept zur Erzeugung und Bereitstellung von Energie nach Auslaufen des derzeit bestehenden Gaslieferungsvertrages vor? Wenn ja: Wie sieht dieses aus. Wenn nein: Warum nicht?

3.) Mit welchem Personalbedarf rechnet die KMW AG in diesem Zusammenhang?

12

III. Geschäftsführung

1.) Wann laufen die Verträge der Vorstandsmitglieder aus?

2.) Ist geplant, die Verträge mit den Vorstandsmitgliedern erneut (vorzeitig) zu verlängern?

3.) Wie lange läuft der Vertrag mit dem neu bestellten Vorstandsmitglied, Herrn Eigenmann?

4.) Wieso braucht die KMW AG, nachdem sie bisher mit zwei Vorstandsmitgliedern ausgekommen ist, nunmehr drei Vorstandsmitglieder?

5.) Welche Mehrkosten entstehen dem Unternehmen dadurch?

6.) Erscheint die Entscheidung, das Unternehmen künftig durch drei Vorstandsmitglieder führen zu lassen, vor dem Hintergrund, dass sich sowohl Geschäftstätigkeit als auch Umsatz des Unternehmens durch die immer kürzer werdenden Einsatzzeiten des Gaskraftwerkes und offensichtlich mangelnder Alternativen zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks maßgeblich reduziert haben, gerechtfertigt?

7.) Ist die Entscheidung im Aufsichtsrat der KMW AG zur Bestellung des neuen Vorstandes und zur künftigen Bestellung eines dritten Vorstandsmitgliedes einstimmig gefallen?

13

IV. Von der KMW AG ausgesprochene Einladungen zu einer Fastnachtsveranstaltung des Mainzer Carneval Vereins

1.) Ist es zutreffend, dass die KMW AG 110 Karten für eine Fastnachtssitzung des Mainzer Carneval Vereins in der Kampagne 2013 abgenommen und diese an Geschäftspartner, Kunden und Mitarbeiter verteilt haben soll?

2.) Für diesen Fall: An wen (namentliche Aufstellung) sind die Karten verteilt worden?

3.) Welche Kriterien haben bei der Auswahl der Begünstigten eine Rolle gespielt?

4.) Wie teuer waren die Karten?

5.) Hat die KMW AG neben den Karten weitere Kosten auf der Veranstaltung (Bewirtung, Anreise etc.) für die Begünstigten übernommen? Wenn ja, in welcher Höhe?

6.) War der Vorstand der KMW AG über diese Aktion informiert? Hat dieser an der Veranstaltung teilgenommen?

7.) Hat die KMW AG in den vergangenen Jahren bereits häufiger Gäste zu kulturellen Unterhaltungen (Fastnachtssitzungen, Konzerte, Fußballspiele, Ausflugsfahrten etc.) eingeladen? Wenn ja, wie hoch beliefen sich die Kosten hierzu und war der Vorstand hierüber informiert?

8.) Wer hat die Einladungen der KMW AG zu der in der Medienberichterstattung angesprochenen Fastnachtssitzung angenommen? Es wird die Herausgabe einer namentlichen Aufstellung beantragt.

14

Die Beklagte hat beantragt,

 die Klage abzuweisen.

15

Sie ist der Klage entgegengetreten und hat in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend und vertiefend vorgetragen, sie sei nur mittelbar an der Beigeladenen beteiligt, ohne rechtlichen Einfluss auf diese ausüben zu können. Die Beigeladene sei vielmehr ein eigenständiges wirtschaftliches Unternehmen. Zum Thema „Kohlekraftwerk“ verfüge sie lediglich über Aufsichtsratsprotokolle der Stadtwerke Mainz AG, kaum Protokolle von Aufsichtsratssitzungen der Beigeladenen, verschiedene Gutachten sowie Jahresabschlussberichte der Beigeladenen in Auszügen. Nach Durchsicht der Unterlagen seien die meisten Fragen der Klägerin hieraus nicht zu beantworten.

16

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Sie ist der Klage ebenfalls entgegengetreten und hat geltend gemacht, § 2 Abs. 1 LIFG sei nicht Grundlage des Informationszugangsanspruchs, weil diese Norm ein unmittelbares Tätigwerden der Behörde voraussetze. Da es keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Energieversorgung gebe, könne die Klägerin aber auch aus § 2 Abs. 3 LIFG keinen Anspruch auf Informationszugang herleiten. Außerdem enthalte das Landesinformationsfreiheitsgesetz keine Ermächtigungsgrundlage für ein Herausgabeverlangen gegenüber einem Dritten. Die Möglichkeit der Berufung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und gesellschaftliche Geheimhaltungsvorschriften bestehe auch zugunsten von Unternehmen, deren Anteilseignerin die öffentliche Hand sei. Auch wenn das Projekt „Kohlekraftwerk“ beendet sei, beeinflussten diese Vorgänge weiterhin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und seien daher vertraulich. Eine uneingeschränkte Offenlegung der begehrten Informationen ermögliche Rückschlüsse auf ihre - der Beigeladenen - Betriebsführung, Wirtschafts- und Marktstrategie sowie die Kostenkalkulation. Den Fragen zu den Einladungen zu einer Fastnachtsveranstaltung und den Verträgen der einzelnen Vorstandsmitglieder stehe auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen entgegen.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht anspruchsverpflichtet, weil sie sich der Beigeladenen nicht zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 LIFG bedient habe. Eine Aufgabe sei nach dieser Vorschrift nur dann öffentlich-rechtlich, wenn sie der Behörde durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt sei. Sie müsse ihr durch eine Rechtsnorm zugewiesen sein; das öffentliche Interesse an ihrer Erfüllung sei nicht ausreichend. Die Betätigung auf dem Gebiet der Energieversorgung sei zwar eine öffentliche Aufgabe im Gemeinwohlinteresse und gehöre zum Bereich der Daseinsvorsorge. Sie sei aber keine öffentlich-rechtliche Aufgabe, weil sie nicht allein oder vorrangig den Kommunen, sondern gleichermaßen den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen zugewiesen sei. Insoweit nehme die Beklagte „freiwillig“ an der allen Energieversorgungsunternehmen obliegenden Aufgabe der Energieversorgung teil. Darüber hinaus gewähre das Landesinformationsfreiheitsgesetz einen Informationszugang nur zu den bei der Behörde vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Rechtsgrundlage, gegenüber anderen Behörden oder Privaten ein Herausgabeverlangen durchzusetzen, enthalte das Gesetz hingegen nicht. Diese ergebe sich für die Beklagte auch nicht aus aktienrechtlichen Vorschriften, zumal einem Herausgabeanspruch die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstünden. Die von der Klägerin begehrten Informationen über das Kohlekraftwerk, über die zukünftige Geschäftsausrichtung, über die Geschäftsführung und über die Kontaktpflege zu Geschäftspartnern beträfen wesentliche Vorgänge der Beigeladenen in Bezug auf ihre Wettbewerbsposition am Markt. In ihren Schriftsätzen habe die Beigeladene die Gründe, aus denen sämtliche Informationen vertraulich zu behandeln seien, hinreichend plausibel gemacht. Die Beteiligung der Beklagten an der Beigeladenen ändere nichts an der umfassenden Geltung des bundesgesetzlichen Gesellschaftsrechts. Soweit Informationen bei der Beklagten tatsächlich vorlägen, gelte dasselbe.

19

Mit ihrer vom Senat wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass nach Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes, welches auf den vorliegenden Fall Anwendung finde, die Auslegung des Begriffs „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ nicht mehr streitentscheidend sein könne. Abzustellen sei vielmehr darauf, ob die Beigeladene für die Beklagte eine öffentliche Aufgabe erfülle; letzteres sei zweifellos der Fall. Es bestehe auch eine Informationsverschaffungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der für sie tätig werdenden Beigeladenen. Die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht bilde insoweit kein Hindernis. Sie gelte im Übrigen nicht generell, sondern lediglich im Hinblick auf die vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft. Zum berechtigten Interesse an der Geheimhaltung fehle es weiterhin an einem substantiellen Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen. Gleiches gelte in Bezug auf entgegenstehende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

20

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. April 2015 nach den von ihr in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

21

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigen das verwaltungsgerichtliche Urteil. Das Verwaltungsgericht habe eine Verpflichtung der Beklagten zum Informationszugang zu Recht auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 LIFG geprüft und die Aufgabe der Energieversorgung nicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe eingeordnet. Nach Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes gelte nicht anderes. Obwohl dieses den Begriff der öffentlichen Aufgabe benutze, sei inhaltlich, wie sich insbesondere der Gesetzesbegründung entnehmen lasse, keine Änderung erfolgt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

25

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Informationen zu den von ihr gestellten Fragen zu Recht verneint.

26

Nach Außerkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes – LIFG – und mit Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes – LTranspG – vom 27. November 2015 (GVBl. S.383) zum 1. Januar 2016 ist über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes zu entscheiden (§§ 26 Abs. 3, 30 Abs. 2 Nr. 1 LTranspG). Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist hiernach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LTranspG. Danach haben natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zugangsanspruch nach den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes nicht zu. Sie ist zwar anspruchsberechtigt (I.) und die Beklagte dem Grunde nach auch anspruchsverpflichtet (II.). Es fehlt aber an weiteren Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag (III.).

27

I. Als natürliche Person ist die Klägerin anspruchsberechtigt, und zwar unabhängig davon, aus welchem Interesse der Informationszugang geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 2 LTranspG).

28

II. Die Beklagte ist für die von der Klägerin begehrten Informationen auch anspruchsverpflichtet. Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich diese Verpflichtung nicht bereits aus § 3 Abs. 1 LTranspG, sondern erst aus § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG (1.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben (2.).

29

1. Nach § 3 Abs. 1 LTranspG gilt das Landestransparenzgesetz (u.a.) für Behörden der Gemeinden, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Unerheblich für eine Informationspflicht nach Maßgabe dieser Vorschrift ist, ob sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungsformen bedient (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 16/5173, S. 33). Die Norm hat aber immer die eigene Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe durch die Behörde im Blick. Dies hat das Verwaltungsgericht für die gleichlautende Regelung in § 2 Abs. 1 LIFG überzeugend ausgeführt. Danach handelt es sich bei der Energieversorgung und dem darauf gerichteten Geschäftsbetrieb der Beigeladenen nicht um eine eigene Tätigkeit der Beklagten. Zwar ist die Beklagte über die Stadtwerke Mainz AG an der Beigeladenen beteiligt; der Geschäftsbetrieb der Beigeladenen wird von dieser aber als selbstständige juristische Person des Privatrechts wahrgenommen. Für diese Konstellationen ist nicht § 3 Abs. 1 LTranspG, sondern § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG einschlägig (siehe in diesem Sinne zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – IFG – auch Schoch, IFG Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 107, 214). Dabei ist der Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 LTranspG an die Behörde zu richten, die sich der Person bedient.

30

2. § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG, der mithin eine vorgehende „Sonderregelung“ bei der Einschaltung selbstständiger privatrechtlicher Personen enthält, setzt voraus, dass sich die Behörde der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient. Was unter einer „öffentlichen Aufgabe“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG nicht ohne Weiteres entnehmen. Aus der Auslegung des Gesetzestextes unter Einbeziehung teleologischer und gesetzessystematischer Gesichtspunkte sowie der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 16/5173) folgt aber, dass die Energieversorgung von dem Begriff der „öffentlichen Aufgabe“ umfasst ist.

31

a) § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG baut auf § 3 Abs. 1 LTranspG auf. Nach der letztgenannten Vorschrift besteht eine Informationspflicht der Behörde dann, wenn sie – in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form – Verwaltungstätigkeit ausübt. Ausschlaggebend ist, dass sich die Tätigkeit (nach Maßgabe des materiellen Verwaltungsbegriffs) als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe – im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung – darstellt (vgl. LT-Drs. 16/5173, S. 33). Weitere Einschränkungen enthält die Regelung nicht. Weder bedarf es eines hoheitlichen Handelns noch muss die Behörde aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm zum Handeln verpflichtet sein (vgl. zum IFG Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 119). Hiervon ausgehend soll, so die Begründung zum Gesetzentwurf, § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG den Informationsanspruch umfassend ausgestalten für den Fall, dass sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Personen oder Unternehmen bedient. Diese Zielsetzung des Landestransparenzgesetzes würde angesichts der den Behörden zunehmend eröffneten Möglichkeiten, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf privatrechtliche Organisations- und Handlungsformen zurückzugreifen, verfehlt, wenn sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auch auf diese Personen des Privatrechts erstreckte (vgl. LT-Drs. 16/5173, S. 33 f.).

32

Die Begründung zum Gesetzentwurf spricht dafür, den Begriff der „öffentlichen Aufgabe“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG mit Blick auf § 3 Abs. 1 LTranspG auszulegen und es für eine Anspruchsverpflichtung auch hier genügen zu lassen, dass sich die Behörde einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben bedient. Allenfalls könnte sich aus der Zufügung des Wortes „öffentlich“ ergeben, dass nur solche Aufgaben erfasst sind, an deren Erfüllung die Öffentlichkeit ein maßgebliches Interesse hat (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf auf S. 34 für den Zugang zu Umweltinformationen).

33

Nichts anderes folgt aus der Anmerkung in der Begründung zum Gesetzentwurf, § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG entspreche in seinem Regelungsgehalt der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 3 LIFG (LT-Drs. 16/5173, S. 34), obwohl diese Vorschrift – bei ansonsten identischem Wortlaut – nicht von „öffentlichen“, sondern von „öffentlich-rechtlichen Aufgaben“ spricht. Hieraus lässt sich nicht schließen, dass der Begriff der „öffentlichen Aufgabe“ im Landestransparenzgesetz eng auszulegen wäre. Im Gegenteil bestätigt sich nunmehr, dass mit der Beifügung des Wortes „rechtlich“ zu „öffentlich“ in § 2 Abs. 3 LIFG nicht die Einschränkung verbunden sein sollte, die das Verwaltungsgericht angenommen hat. Dieses hat aus der Wortwahl in § 2 Abs. 3 LIFG geschlossen, die Person müsse von der Behörde zur Erfüllung einer Aufgabe eingesetzt werden, die letzterer durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt sei. Die Beifügung „rechtlich“ zu „öffentlich“ verdeutliche, dass die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bzw. ein Tätigwerden im Gemeinwohlinteresse – wie bei der vorliegend in Rede stehenden Energieversorgung – nicht ausreichend sei. Gerade mit Blick auf die Klarstellung im Landestransparenzgesetz kann die Bedeutung, die das Verwaltungsgericht dem Begriff der „öffentlich-rechtlichen Aufgaben“ zugemessen hat, keinen Bestand haben.

34

Denn sie ist zu eng und wird den Zielsetzungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, die denjenigen des Landestransparenzgesetzes entsprechen, nicht gerecht. Für das Landesinformationsfreiheitsgesetz gilt gleichermaßen, dass § 2 Abs. 3 LIFG auf § 2 Abs. 1 LIFG aufbaut. Bei eigener Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe ist die Behörde nach § 2 Abs. 1 LIFG unabhängig von der Rechtsform ihres Handelns informationspflichtig. Es kommt nur darauf an, dass die Behörde eine Tätigkeit ausübt, die im öffentlichen Recht wurzelt und nicht Rechtsprechung oder Rechtsetzung ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 15/2085, S.11). Eine Begrenzung auf Verwaltungsaufgaben, zu deren Wahrnehmung die Behörde verpflichtet ist, ist der Norm nicht zu entnehmen. § 2 Abs. 3 LIFG dient wie § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG der umfassenden Ausgestaltung des Informationsanspruchs für den Fall, dass sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Personen oder Unternehmen bedient (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 11). Vor diesem Hintergrund wird nur eine möglichst weite Auslegung des Begriffs „öffentlich-rechtliche Aufgaben“ im Sinne der nunmehrigen Formulierung im Landestransparenzgesetz dem Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, eine „Flucht ins Privatrecht“ zu verhindern, gerecht. Dass sie vom Gesetzgeber des Landesinformationsfreiheitsgesetzes auch gewollt war, folgt im Übrigen auch aus dem unterschiedslosen Gebrauch sowohl des Begriffs „öffentliche Aufgaben“ als auch des Begriffs „öffentlich-rechtliche Aufgaben“ in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 Abs. 3 LIFG (LT-Drs. 15/2085, S. 11).

35

Auch der Wortlaut „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ gebietet nicht, dass die Behörde zur Erfüllung der dem Privaten übertragenen Aufgabe verpflichtet sein muss. Ausreichend ist insoweit vielmehr – wie bei § 2 Abs. 1 LIFG – eine Verwurzelung der Aufgaben im öffentlichen Recht. Schon dann sind sie öffentlich-rechtlich geprägt und im öffentlichen Recht verankert bzw. begründet (vgl. zum IFG Schoch, a.a.O., § 1 IFG Rn. 220). Andere Vorgaben lassen sich dem Begriff „öffentlich-rechtliche Aufgaben“ nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für die Erforderlichkeit einer Zuweisung der Aufgabenerledigung durch Rechtssatz (so im Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen LT-Drs. 16/5173, S. 34) bzw. einer konkreten spezialgesetzlichen Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung (vgl. zum IFG Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 68; so aber offensichtlich Rossi, IFG Kommentar 2006, § 1 Rn. 74 f.).

36

Letzteres gilt auch in Anbetracht der Erwägung, das Landesinformationsfreiheitsgesetz biete dann prinzipiell ein Einfallstor, um an Informationen von privaten Unternehmen zu gelangen. Dies ist vielmehr wegen der Zielsetzung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, den Anspruch auf Informationszugang umfassend auszugestalten, hinzunehmen, zumal ihren berechtigten Belangen durch die Schutzbestimmungen in §§ 9 ff. LIFG und weiteren Vorschriften Rechnung getragen wird.

37

Aus alledem folgt, dass sowohl § 2 Abs. 3 LIFG als auch § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG eine Anspruchsverpflichtung begründen, wenn sich die Behörde zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient. Es besteht also grundsätzlich insoweit kein Unterschied, ob die Behörde selbst oder durch Dritte handelt.

38

In diesem Zusammenhang verfängt auch der Einwand nicht, erst § 3 Abs. 2 Satz 3 LTranspG gehe für den Zugang zu Umweltinformationen von einem weiten Begriff der öffentlichen Aufgaben aus. Denn die Vorschrift erweitert nicht den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG für den Zugang zu Umweltinformationen, sondern schafft hierfür eine eigene Anspruchsverpflichtung. Dass die Begründung zum Gesetzentwurf im Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen eine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen und öffentlichen Aufgaben macht (LT-Drs. 16/5173, S. 34), hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die vorstehende Auslegung des Begriffs der „öffentlich-rechtlichen Aufgaben“ im Landesinformationsfreiheitsgesetz und der „öffentlichen Aufgaben“ im Landestransparenzgesetz. Sie wurde wortgleich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Landesumweltinformationsgesetz (LT-Drs. 14/4307, S. 14) übernommen und kann nicht zur Interpretation der Begriffe in Landesinformationsfreiheitsgesetz und Landestransparenzgesetz herangezogen werden.

39

b) Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Energieversorgung um eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe. Sie gehört zum Bereich der Daseinsvorsorge; sie ist eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82 –, BVerfGE 66, 248 und juris). Insoweit besteht - auch nach der Liberalisierung des Energiesektors - ein Gewährleistungsauftrag des Staates, obwohl dieser nicht ausdrücklich geregelt ist; dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt. Schon dadurch wurzelt die Aufgabe der Energieversorgung im öffentlichen Recht. Selbst Energieversorger muss der Staat zwar nur werden, wenn es an einer flächendeckenden Versorgung durch private Unternehmen fehlt; übernimmt er dennoch freiwillig diese Aufgabe im Rahmen der Leistungsverwaltung, bleibt es aber auch für diesen Fall bei der öffentlich-rechtlichen Verwurzelung desselben. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Rechtsform er tätig wird und ob er die Aufgabe selbst übernimmt oder sich eines Unternehmens in Privatrechtsform bedient (in diesem Sinne auch Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 119, 220).

40

Nach alledem ist die Beklagte nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG dem Grunde nach verpflichtet, Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren. Dies gilt auch, wenn sich, wie oben angesprochen, aus dem Begriff „öffentlich“ die besondere Anforderung ergeben sollte, dass die Tätigkeit im Sinne des Gemeinwohls erbracht wird und erforderlich ist. Hieran bestehen nämlich keine Zweifel.

41

III. Dennoch steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Dies gilt sowohl hinsichtlich der bei der Beigeladenen vorhandenen Informationen (1.) als auch für die Unterlagen, die der Beklagten vorliegen (2.).

42

1. Soweit sich die begehrten Informationen in den Händen der Beigeladenen befinden, spricht bereits vieles dafür, dass der Klägerin der Zugang zu ihnen verwehrt ist, weil sie nicht bei der auskunftsverpflichteten Behörde vorhanden sind. Denn es dürfte - obwohl sich die Beklagte der Beigeladenen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bedient und daher eine Informationsbeschaffungspflicht anzunehmen sein könnte - an der für ein Herausgabeverlangen erforderlichen Ermächtigungsgrundlage im Landestransparenzgesetz (a) und im Aktiengesetz (b) fehlen. Jedenfalls aber stehen einer Weitergabe der Informationen die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen (c).

43

a) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LTranspG unterliegen der Transparenzpflicht (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 Satz 1 LTranspG) Informationen, über die die transparenzpflichtigen Stellen verfügen oder die für sie bereitgehalten werden. Wie auch das Informationsfreiheitsrecht sieht auch das Landestransparenzgesetz keine generelle Informationsbeschaffungspflicht der Behörde vor (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 12, sowie LT-Drs. 16/5173, S. 36). Die gesetzlich geregelte Ausnahme („die für sie bereitgehalten werden“) greift ein, wenn – was vorliegend nicht der Fall ist – transparenzpflichtige Stellen Dritte mit der Aufbewahrung von (Umwelt-)informationen beauftragen (LT-Drs. 16/5173, S. 36). Im Übrigen soll – jedenfalls im Grundsatz – dem Bürger der Kenntnisstand vermittelt werden, über den auch die Behörde verfügt. Insoweit zu Recht hat das Verwaltungsgericht zum Landesinformationsfreiheitsgesetz ausgeführt, es enthalte keine Rechtsgrundlage, gegenüber anderen Behörden oder Privaten, die im Besitz von Informationen sind, ein Herausgabeverlangen durchzusetzen (unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 B 43/12 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 – 12 B 27.11 –; ferner Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Oktober 2013 – 10 A 10631/13 – zu § 33 GemO, alle juris).

44

In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG könnte hingegen abweichend davon zumindest eine Informationsverschaffungspflicht der Behörde anzunehmen sein. Geht man nämlich davon aus, dass hier die bei der Privatperson vorliegenden Informationen der Behörde „zugerechnet“ werden, könnte eine Behörde verpflichtet sein, sich die Informationen dort zu beschaffen (in diesem Sinne zum IFG Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, a.a.O., § 2 IFG Rn. 27; siehe auch Schoch, a.a.O., § 1 IFG Rn. 38, der von einer „unechten Informationsbeschaffungspflicht der Behörde“ spricht). Selbst wenn aber eine solche Pflicht im Landestransparenzgesetz verankert sein sollte, müsste eine Rechtsgrundlage für einen Herausgabeanspruch der Behörde hinzukommen. Ob auch diese sich noch dem Landestransparenzgesetz entnehmen lässt, ist sehr zweifelhaft (vgl. zum IFG Schoch, a.a.O., § 1 IFG Rn. 38 a.E.).

45

b) Noch weniger dürften die aktienrechtlichen Vorschriften eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der Informationen enthalten. Dies gilt zunächst für die Beklagte als Aktionärin. Abgesehen davon, dass sie an der Beigeladenen nur mittelbar über ihre (hundertprozentigen) Anteile an den Stadtwerken Mainz AG beteiligt ist, üben, wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, die Aktionäre nach §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 119 Aktiengesetz - AktG - ihre Rechte grundsätzlich nur über die Hauptversammlung aus. Hierzu gehören auch ihre Auskunftsrechte, die nach § 131 Abs. 1 AktG von den Aktionären in der Hauptversammlung wahrgenommen und vom Vorstand an gleicher Stelle befriedigt werden (vgl. Kubis, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage 2013, § 131 Rn. 141). Der Vorstand kann die Aktionäre zwar auch zwischen den Hauptversammlungen informieren (vgl. hierzu § 131 Abs. 4 AktG), ein Auskunftsrecht des Aktionärs besteht aber nur in der dargelegten formalisierten Weise. Ein genereller Auskunftsanspruch, der vorliegend zur Erlangung der einzelnen Informationen gegeben sein müsste, ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Des Weiteren kann die Beklagte die begehrten Informationen auch nicht über den Aufsichtsrat der Beigeladenen, in den erstere ihren Oberbürgermeister sowie weitere Stadtratsmitglieder entsendet, herausverlangen. Denn es besteht kein allgemeines Auskunftsrecht einzelner Aufsichtsratsmitglieder. Vielmehr kann der Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 2 AktG nur als Organ die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2014, § 111 Rn. 62). Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann zwar nach § 90 Abs. 3 Satz 2 AktG vom Vorstand jederzeit Bericht verlangen, aber nur an den Aufsichtsrat.

46

c) Ob und inwieweit dem Landestransparenzgesetz oder dem Aktiengesetz eine Rechtsgrundlage für einen Herausgabeanspruch zu entnehmen ist, kann aber letztlich offenbleiben, weil im vorliegenden Fall einem solchen Verlangen jedenfalls die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. In der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/5173, S. 34) heißt es hierzu, die besonderen gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten seien auch von den Bediensteten öffentlicher Stellen zu beachten und könnten auch vom Landesgesetzgeber nicht gelockert werden. Die transparenzpflichtige Stelle könne daher nur solche Informationen zugänglich machen, für die dies nach Gesellschaftsrecht zulässig sei; sie könne allerdings in dem zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag auf eine Bindung an das Landestransparenzgesetz hinwirken. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, hindert die aktienrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung die Beklagte, ein Herausgabeverlangen erfolgreich durchzusetzen.

47

aa) Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Vorstandsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Dieselbe Verschwiegenheitspflicht gilt nach § 116 Satz 1 und 2 AktG auch für die Aufsichtsratsmitglieder. Sie betrifft jede Offenbarung von vertraulichen Angaben und Geheimnissen an Dritte durch Erklärung, Weitergabe von Schriftstücken oder Gestatten der Einsichtnahme. Auch den Aktionären gegenüber sind die Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. Spindler, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2014, § 93 Rn. 124, 125 und Habersack, a.a.O., § 116 Rn. 57). Zwar ist in der Hauptversammlung den Aktionären auf Verlangen vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG). Diese darf der Vorstand allerdings verweigern, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (vgl. § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG); er muss sie verweigern, wenn er durch die Erteilung der Auskunft gegen seine Verschwiegenheitspflicht nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG verstoßen würde (Kubis, a.a.O., § 131 Rn. 107). Vorliegend dürfen hiernach weder Vorstand noch Mitglieder des Aufsichtsrats der Beigeladenen gegenüber der Beklagten vertrauliche Angaben oder Geheimnisse der Gesellschaft offenbaren; eine unbefugte Offenbarung ist sogar nach § 404 AktG strafbewehrt.

48

bb) An diesem Ergebnis ändern auch die speziellen Regelungen in §§ 394 und 395 AktG nichts. Nach § 394 Satz 1 und 2 AktG unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Die Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht gilt aber nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte keine Bedeutung hat. Außerdem wird die Vertraulichkeitspflicht in dieser Fallgruppe nur insoweit durchbrochen, als vertrauliche Informationen Eingang in die Berichte finden dürfen. Diese Berichte unterliegen ihrerseits der Vertraulichkeitspflicht aus § 395 Abs. 1 AktG. Danach haben (u.a.) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 AktG bekanntgeworden sind, mit Ausnahme von Mitteilungen im dienstlichen Verkehr Stillschweigen zu bewahren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. November 2013 - 2 K 41/13 -, juris). Die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft gewählt oder entsandt worden sind, ist also nach § 394 AktG im öffentlichen Interesse eingeschränkt. Dies gilt aber nur im Verhältnis der Aufsichtsratsmitglieder zur Gebietskörperschaft, der sie berichterstattungspflichtig sind. Zweck des § 395 AktG ist es, dem Bedürfnis der Gesellschaft nach Wahrung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen und so deren Interessen angemessen zu wahren. Deshalb wird nach dieser Vorschrift in der Sache die organschaftliche Pflichtenstellung des Aufsichtsratsmitglieds auf die für die Gebietskörperschaft tätigen Personen erstreckt (Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2011, § 395 Rn. 1, 5).

49

Nach alledem besteht nach den aktienrechtlichen Vorschriften außerhalb der Berichtspflicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft eine umfassende Verschwiegenheitspflicht von Vorstand und Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber der Beklagten. Sie schließt einen Anspruch auf Herausgabe entsprechender Informationen aus.

50

cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es sich bei der Beigeladenen um eine Aktiengesellschaft in öffentlicher Hand handelt bzw. dass die Mitglieder des Aufsichtsrats (zum Teil) von einer Gebietskörperschaft entsandt wird, die dem Landestransparenzgesetz unterliegt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt den Kommunen als wirtschaftlichen Unternehmen kein Sonderstatus zu. Sie unterliegen – mit den Einschränkungen in §§ 394, 395 AktG – wie jeder Aktionär umfassend den Vorschriften des Aktienrechts. Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane und ihrer Mitglieder richten sich ausschließlich nach dem bundesgesetzlichen Gesellschaftsrecht; der für das Kommunalrecht zuständige Landesgesetzgeber kann in diesen Bereich nicht eindringen. Die Gemeinde, die sich an Gesellschaften beteiligt, „unterwirft“ sich dem für diese geltenden Recht und muss es so hinnehmen, wie es ausgestaltet ist (siehe dazu HessVGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – 8 A 2043/10 –, juris). Mit dem Landestransparenzgesetz kann der Landesgesetzgeber über die gesellschaftsrechtlichen Regelungen nicht hinausgehen (vgl. Art. 31 Grundgesetz). Wie sich der bereits zitierten Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/5173, S. 34) entnehmen lässt, ist die Informationsfreiheit nach dem Landestransparenzgesetz daher begrenzt durch gesellschaftsrechtlich angeordnete Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten.

51

dd) Inhaltlich ist die Verschwiegenheitspflicht weit zu ziehen; erfasst sind Geheimnisse der Gesellschaft und vertrauliche Angaben. „Geheimnisse der Gesellschaft“, zu denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehören, sind Tatsachen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind, wenn sie nach dem bekundeten oder mutmaßlichen Willen der Gesellschaft geheim gehalten werden sollen und wenn an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Zu den Tatsachen in diesem Sinne gehören auch Ansichten, Meinungen und Wertungen. Die Schweigepflicht beschränkt sich nicht auf geheim zu haltende Umstände, die das Geschäft oder den Betrieb betreffen und deren Offenbarung daher für die Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig ist; sie bezieht sich auch auf Tatsachen, deren Offenbarung immaterielle Schäden für die Gesellschaft zur Folge haben können. Ob eine Tatsache ein Geheimnis ist, beurteilt sich grundsätzlich objektiv nach dem Unternehmensinteresse. Vertrauliche Angaben sind alle Informationen, deren Mitteilung sich für die Gesellschaft nachteilig auswirken kann, unabhängig davon, ob sie allgemein bekannt und daher keine Geheimnisse mehr sind. Es muss sich aber um Angaben handeln, deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Gesellschaft bzw. des Unternehmens liegt (vgl. Spindler, a.a.O, § 93 AktG Rn. 116 ff.).

52

Die von der Klägerin begehrten Informationen über das Kohlekraftwerk, über die künftige Geschäftsausrichtung, über die Geschäftsführung und über die Kontaktpflege zu Geschäftspartnern betreffen wesentliche Vorgänge der Beigeladenen in Bezug auf ihre Wettbewerbsposition am Markt. Insbesondere die für das Kohlekraftwerk entstandenen Kosten und die Einzelheiten der weiteren Geschäftsausrichtung lassen voraussichtlich bei ihrer Offenlegung weitreichende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen und ihre Verhandlungsposition zu.

53

Die Beigeladene hat die Gründe, aus denen sämtliche Informationen vertraulich zu behandeln sind, in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung  dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass die Fragen unter Ziffer I des Klageantrags sämtlich Informationen beträfen, die auf die Ausforschung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gerichtet seien. Dies gelte namentlich für die Fragen nach den Kosten des Kohlekraftwerks sowie den Vertragsstrafen und Rückstellungen. Die Fragen unter Ziffer I. 1 bis 6 verlangten die Offenlegung unterschiedlicher Kostenpositionen, die ihr – der Beigeladenen – im Rahmen der Planung des Kohlekraftwerks entstanden seien. Sie hätten Kosten für Generalunternehmer, für Vertragspartner, für die technische Planung und für die durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand. Aus all diesen Vergütungen – aufgrund der komplexen Struktur der Kosten auch in ihrem Zusammenspiel – könnten Rückschlüsse auf die Vertragsgestaltung, die Kalkulation der Preise und somit auf Details ihrer Geschäftsbeziehungen gezogen werden. Die Offenlegung dieser Informationen könne dazu führen, dass Geschäfts- und Vertragspartner diese Informationen bei zukünftigen Vertragsverhandlungen über neue Projekte mit ihr nutzen könnten. Außerdem könnten Konkurrenten Vertragspartner mit günstigeren Angeboten abwerben. Im Übrigen handele es sich bei diesen Informationen auch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihrer Vertragspartner. Im Generalunternehmervertrag sei ausdrücklich eine Vertraulichkeitsabrede getroffen worden. Bei einer Preisgabe vertraulich zu behandelnder Informationen hafte ihr der Makel der Unzuverlässigkeit an. Soweit in Ziffer I. 7 die Frage nach vereinbarten Vertragsstrafen und Kompensationsgeschäften gestellt würde, würden ebenfalls Interna aus der Vertragsgestaltung und der Kostenkalkulation an die Öffentlichkeit gelangen. Auch dies würde ihr Verhandlungen mit Geschäftspartnern bei zukünftigen Projekten erheblich erschweren. Die Beantwortung der Frage Ziffer I. 8 nach der Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit dem Kohlekraftwerk sowie der Weiterbeschäftigung und den entsprechenden Aufgabenbereichen führe ebenfalls zu einer Offenlegung von betrieblichen Organisationsabläufen, die sowohl die gegenwärtige Personalverteilung offenbarten als auch Rückschlüsse auf ihre zukünftige Ausrichtung für ihre Wettbewerber zuließen.

54

Die Fragen unter Ziffer II des Klageantrags seien unmittelbar auf die Umsetzung von Projekten und Investitionsverpflichtungen gerichtet und damit zweifellos Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Käme es zu einer Offenlegung dieser Informationen, würden grundsätzliche Informationen über die geplante Betriebsführung sowie ihre Wirtschafts- und Marktstrategie an die Öffentlichkeit, an Konkurrenten und Vertragspartner gelangen. Zu einer Ausforschung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse komme es auch bei Beantwortung der Fragen nach der Geschäftsführung in Ziffer III des Klageantrags sowie durch die unter Ziffer IV begehrten Informationen über von ihr ausgesprochene Einladungen. Ziffer III des Fragenkatalogs ziele auf Details in der Geschäftsführung der Beigeladenen ab; die Fragen in Ziffer IV beträfen die Modalitäten ihrer Kontaktpflege. Bei ihrer Beantwortung würden zwangsläufig derzeitige oder zukünftige Geschäftsbeziehungen offenbart und es würde Raum für Spekulationen gegeben. Die Fragen unter Ziffer III und IV beträfen im Übrigen auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Vorstandsmitglieder bzw. der eingeladenen Gäste. Weitergehende Darlegungen zum Geheimhaltungsinteresse erforderten zudem die Offenlegung vertraulicher Angaben.

55

Diese Ausführungen der Beigeladenen lassen in Anbetracht des Inhalts der begehrten Informationen ihr Unternehmensinteresse an der Geheimhaltung grundsätzlich nachvollziehbar und ausreichend plausibel erscheinen. Dieser Grad an Überzeugungsgewissheit ist ausreichend, weil die Bewertung wettbewerbsrelevanter Auswirkungen wegen ihrer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14.OVG –, juris, sowie Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12.OVG –, juris). Den von der Klägerin geforderten gesonderten Darlegungen zu jeder einzelnen Frage bedurfte es nicht, weil sich die Vertraulichkeit der geforderten Informationen aus den Ausführungen der Beigeladenen mit hinreichender Deutlichkeit auch ohne Bezugnahme auf jeden Unterpunkt innerhalb des Fragenkatalogs ergibt. Nicht durchgreifend ist insoweit auch der Einwand der Klägerin, es sei nicht erkennbar, dass die Offenlegung der Informationen der Beigeladenen einen Nachteil im Wettbewerb zufügen könnte, weil das nie über die Planungsphase hinausgegangene Projekt bereits im Jahre 2009 vorläufig (und 2012 endgültig) beendet worden sei und die Beigeladene auf dem Gebiet der Kohleverstromung nicht mehr tätig sein wolle; die Zahlen zu dem Projekt seien veraltet und nicht mehr auf das aktuelle Marktgeschehen übertragbar. Für die Fragen zu Ziffer II bis IV des Fragenkatalogs verfängt diese Argumentation von vornherein nicht, weil diese Fragen die Geschäftstätigkeit der Beigeladenen in der jüngeren Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft betreffen. Aber auch hinsichtlich der Fragen zu den Kosten des Kohlekraftwerks ist die Wettbewerbsrelevanz der begehrten Informationen trotz der Aufgabe des Projekts weiterhin plausibel vor dem Hintergrund, dass sich aus den einzelnen Kostenpositionen und ihrer Verflechtung Rückschlüsse auf die allgemeine Geschäftsausrichtung sowie die Unternehmensstrategie der Beigeladenen ziehen lassen und aufgrund der Langfristigkeit derartiger Planungsvorhaben auch mehrere Jahre alte Informationen über Kosten noch immer eine gewichtige Aussagekraft haben.

56

2. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Unterlagen, die nach dem Vortrag der Beklagten bei ihr vorhanden sind (Aufsichtsratsprotokolle der Stadtwerke Mainz AG, wenige Protokolle der Aufsichtsratssitzungen der Beigeladenen, verschiedene Gutachten sowie Jahresabschlussberichte der Beigeladenen in Auszügen), sofern sie überhaupt die von der Klägerin begehrten Informationen enthalten. Soweit der Beklagten solche Unterlagen in Form von Aufsichtsratsprotokollen vorliegen, hat diese der Oberbürgermeister in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied erhalten. Es handelt sich weiterhin um originäre Unterlagen des Aufsichtsrats, die nicht durch den Verwahrort bei der Beklagten zu Informationen werden, über die die Beklagte verfügt (so auch das Verwaltungsgericht mit weiteren Nachweisen). Wenn die Beklagte weitergehende  Informationen aufgrund der Berichtspflicht der Aufsichtsratsmitglieder erlangt hat, verfügt sie dadurch zwar über diese. Sie unterliegen aber der aktienrechtlichen Bindung nach § 395 AktG, sodass die mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Personen zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

57

3. Da nach alledem ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen bereits aufgrund der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht nicht gegeben ist, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob dem Zugangsanspruch auch Belange nach §§ 14 ff. LTranspG, insbesondere der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG, entgegenstehen. Daher ist auch nicht die in dieser Vorschrift i.V.m. § 17 LTranspG vorgesehene Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Informationen vorzunehmen.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

60

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

32
a) Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass es sich bei den vorläufigen Ergebnissen der Prüfung durch die K um vertrauliche Angaben bzw. ein Geheimnis der A AG im Sinne des § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG handelt. Dabei muss es sich um nicht allgemein bekannte (offenkundige ) Tatsachen handeln, an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse des Unternehmens besteht (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 156/73, BGHZ 64, 325, 329 und Beschluss vom 5. November 2013 - II ZB 28/12, WM 2013, 2361 Rn. 47). Ohne Weiteres bestand ein objektives Interesse der A AG daran, die noch vorläufigen und nicht vom Vorstand oder anderen Berufsträgern der A AG überprüften Feststellungen der K zum Kernbereich des Geschäftsbetriebs der A AG zumindest vorläufig geheim zu halten. Einem Unternehmen droht bei sofortiger Veröffentlichung oder Weitergabe solcher Informationen erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Für die Qualifikation einer Information als vertrauliche Angabe oder Geheimnis ist die Frage der vertraglichen oder gesetzlichen Offenbarungs- bzw. Mitteilungspflicht ohne Bedeutung.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.