Abgabenordnung - AO 1977 | § 88a Sammlung von geschützten Daten
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig.
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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in...
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in...
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in...
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
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