Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom  15. August 2001 - 5 O 7/99 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise wie folgt geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 59.188,16 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 08.09.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin 18 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 82 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 72.276,98 festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin, Inhaberin eines Planungsbüros für Architektur, verlangt aus abgetretenem Recht restliches Honorar für Planungsleistungen von den Beklagten (Sohn und Vater).
Der frühere Inhaber des Einzelunternehmens und jetzige Ehemann der Klägerin, der Zeuge B., der nicht Architekt, sondern Hoch- und Tiefbautechniker ist, erbrachte jedenfalls im Auftrag des Beklagten Ziffer 2 Planungsleistungen für das Grundstück N. Str. in Sch. Ob der Beklagte Ziffer 1, der Eigentümer dieses Grundstücks ist, den Auftrag mit erteilt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auf dem Grundstück war ein Industriegebäude vorhanden, das zunächst in ein Sanatorium mit Privatklinik, später in eine „Schmerz-Praxisklinik“ umgebaut werden sollte. Im Oktober 1997 fand eine Ortsbesichtigung statt. Es schlossen sich weitere Gespräche an. Der Zeuge B. arbeitete eine Bauvoranfrage aus. Der entsprechende Bauantrag wurde von der Gemeinde Sch. positiv verbeschieden.
Der Zeuge B. erstellte ferner eine Entwurfs- und eine Genehmigungsplanung und reichte über den Zeugen F., der den Bauantrag unterzeichnen konnte, am 09.03.1998 ein Baugesuch bei der Baubehörde ein. Im Anschluss daran fanden verschiedene Besprechungen unter Beteiligung von Fachbehörden statt. Ende April und Mitte Mai 1998 wurden Nachtragsbaugesuche und Änderungspläne bei der Baubehörde eingereicht.
Auf zwei Akonto-Rechnungen von September 1997 und März 1998 waren insgesamt 40.000 DM bezahlt worden. Im Juni 1998 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, die dazu führten, dass der Zeuge B. jedenfalls keine weiteren Leistungen für dieses Bauvorhaben erbrachte. Er erteilte unter dem 20.08.1998 Schlussrechnung und rechnete hierbei die Leistungsphasen 1 - 4 nach HOAI als erbrachte Leistungen ab. Auf die Honorarrechnung vom 20.08.1998 nebst beigefügter Kostenberechnung gem. DIN 276 (Anlage K 3; I AH Klägerin, AS 9 ff.) wird verwiesen.
Die Klägerin hat vorgebracht, beide Beklagten hätten Ende Oktober 1997 vor Ort mündlich den Auftrag erteilt für Planung und Bauleitung des Bauvorhabens. Der Zeuge B. habe vor Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass er nicht Architekt sei, aber mit einem Bauingenieur F., der die „Architektennummer“ habe, zusammenarbeite. Die bei der Baubehörde eingereichte, von ihm erstellte Genehmigungsplanung sei grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen, jedenfalls in Form des zweiten Nachtragsbaugesuchs. Es hätten nur noch geringe Änderungen vorgenommen werden müssen. Die verschiedenen Nachtragsbaugesuche seien im Wesentlichen auf Änderungswünsche des Bauherrn zurückzuführen. Er habe auch ein Entwässerungsgesuch erstellen und für die Baubehörde Stellplätze der Außenanlage zeichnerisch darstellen müssen. Im Juni 1998 hätten die Beklagten den Vertrag mündlich gekündigt.
Die Klägerin hat weiter behauptet, der Zeuge B. habe die Honorarforderungen an sie als neue Inhaberin des Planungsbüros abgetreten. Der Auftrag sei nicht betragsmäßig auf 40.000 DM beschränkt gewesen. Der Zeuge B. habe auch das spätere Ansinnen der Beklagten, die bezahlten 40.000 DM als Abgeltung für den Auftrag zu akzeptieren, zurückgewiesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Schlussrechnung vom 20. August 1998 nebst Kostenberechnung sei prüffähig und entspreche den Anforderungen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 141.361,49 nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 06.09.1998 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
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Sie haben eine Abtretung der Honoraransprüche an die Klägerin bestritten. Diese sei nicht aktiv legitimiert. Der Auftrag sei an den Zeugen B. erteilt worden. Sie haben ferner behauptet, nur der Beklagte Ziffer 2 habe den Auftrag im eigenen Namen für sich erteilt.
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Die Beklagten haben außerdem vorgetragen, es sei nur ein eingeschränkter Architektenauftrag erteilt worden. Es sei ein Entgeltlimit von 40.000 DM abgesprochen gewesen. Der Zeuge B. habe im Rahmen von Entwürfen seine Vorstellungen in planerischer und gestalterischer Hinsicht darlegen sollen, was in etwa der Leistungsphase 1 und 2 nach HOAI entsprochen hätte. Für weitergehende Leistungen habe eine neue Vereinbarung getroffen werden sollen, zu der es jedoch nicht gekommen sei. Der Zeuge B. habe die gezahlten 40.000 DM bei einem Gespräch in einem Restaurant in H. als Schlusszahlung akzeptiert.
14 
Die Beklagten haben geltend gemacht, es könne nicht nach HOAI abgerechnet werden, da der Zeuge B. nicht Architekt sei. Die erteilte Schlussrechnung sei nicht fällig, da sie nicht prüffähig sei. Die erstellte Planung sei auch untauglich, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt kein Entgelt zu leisten sei. Die Planung sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Auch die wegen Einwendungen der Baubehörde erforderlichen Planänderungen hätten daran nichts geändert.
15 
Die Beklagten haben schließlich behauptet, sie hätten den Vertrag nicht gekündigt. Vielmehr habe der Zeuge B. von sich aus seine Tätigkeit eingestellt und sei so einer - berechtigten - Auftraggeberkündigung zuvorgekommen.
16 
Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzögerungsschäden aufgerechnet. Die Baugenehmigung sei aufgrund von durch den Zeugen  B. zu vertretenden Verzögerungen erst am 19. Oktober 1998 und die Baufreigabe (Roter Punkt) erst am 18.02.1999 erteilt worden, mithin vier bis fünf Monate später als bei ordnungsgemäßer Planung.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
18 
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und weiterer Beweisaufnahme durch Ein-holung eines Sachverständigengutachtens die Klage mangels Fälligkeit einer Honorarforderung als derzeit unbegründet abgewiesen. Es hat die Klägerin als aktiv legitimiert angesehen und war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass beide Beklagten gegenüber dem Zeugen B. als Auftraggeber aufgetreten seien, wie sich auch aus dem Gesamtzusammenhang ergebe. Das Gebäude habe auf dem Grundstück des Beklagten Ziffer 1 errichtet werden sollen. Bauherr sei eine Firma O. & Partner gewesen, an die auch der gesamte Schriftverkehr gerichtet gewesen sei. Der Auftrag sei nicht betragsmäßig auf 40.000 DM beschränkt gewesen und der Zeuge B. habe die geleisteten Zahlungen in dieser Höhe auch später nicht als Schlusszahlung akzeptiert. Die Honorarforderung sei jedoch mangels prüffähiger Schlussrechnung i. S. v. § 8 Abs. 1 HOAI nicht fällig. Weder die mit der Klage vorgelegte Schlussrechnung vom 20. August 1998 noch die mit Schriftsatz vom 25. April 2001 eingereichte Schlussrechnung erfüllten die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Honorarrechnung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
20 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klaganspruch in vollem Umfang weiterfolgt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Schlussrechnungen nebst Kostenberechnung prüffähig seien. Fürsorglich legt sie im Berufungsverfahren eine inhaltlich unveränderte Schlussrechnung vom 10.11.2001 mit weiteren Erläuterungen vor, auf die verwiesen wird (Anlage 1; II AH Kl., AS. 1 ff.). Die von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Schlussrechnung beträfen lediglich ihre sachliche Richtigkeit.
21 
Die Klägerin macht geltend, sie könne die erbrachten Planungsleistungen nach der HOAI abrechnen. Die Genehmigungsplanung sei genehmigungsfähig gewesen. Die Pläne wären auch in der erstellten Form ohne weiteres genehmigt worden, wenn nicht der Beklagte Ziffer 1 eigenmächtig mit dem Gesundheitsamt nicht abgesprochene Änderungen vorgenommen hätte (zweiter Operationssaal). Die erbrachte Werkleistung sei mängelfrei. Schadensersatzansprüche stünden den Beklagten nicht zu. Der geltend gemachte Verzögerungsschaden werde bestritten.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
die Beklagten unter Abänderung des am 15.08.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Heidelberg, Az: 5 O 7/99, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 141.361,49 nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 06.09.1998 zu zahlen.
24 
Die Beklagten beantragen,
25 
die Berufung zurückzuweisen,
26 
ggf. die Revision zuzulassen zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob ein Nichtarchitekt, der nicht nur nicht in die Architektenrolle eingetragen ist, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Architekt nicht mitbringt, nach der HOAI abrechnen kann.
27 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie nehmen die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin die Klageforderung durch wirksame Abtretung des Zeugen B. erworben habe, hin. Nachdem sie zunächst nicht weiter bestritten hatten, dass der mündliche Architektenauftrag auch durch den Beklagten Ziffer 1 erteilt worden ist, haben sie später wieder darauf abgehoben (II 127, 145), dass der Beklagte Ziffer 1 nicht passiv legitimiert sei.
28 
Die Beklagten machen ferner weiterhin geltend, die Abrechnung könne nicht nach der HOAI erfolgen. Die streitgegenständlichen Rechnungen seien nicht nur falsch, sondern auch nicht prüfbar. Die erbrachten Planungsleistungen seien mangelhaft. Die erstellte Genehmigungsplanung habe den Anforderungen nicht entsprochen und sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Außerdem schulde der Zeuge B. Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, weil er trotz des komplizierten Bauvorhabens nicht offenbart habe, dass er nicht in die Architektenliste eingetragen sei. Dieser Schadensersatzanspruch, mit dem die Beklagten die Aufrechnung erklären, sei auf Herstellung des früheren vor Vertragsschluss bestehenden Zustands gerichtet und stehe dem Vergütungsanspruch in vollem Umfang entgegen.
29 
Die Beklagten rechnen auch im Berufungsverfahren hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verzögerungsschäden auf. Sie tragen vor, die Fertigstellung des Bauvorhabens habe sich aufgrund der Unzulänglichkeiten, die auf den Zeugen B. zurückgingen, um mindestens 6 Monate (zuletzt 4 Monate; II 273) verzögert, was zu einem monatlichen Zinsschaden von etwa 58.000 DM (zuletzt 42.609,61 DM; II 273) geführt habe. Dem Zeugen B. habe es für die Durchführung der Aufgabe an den nötigen Kenntnissen gefehlt und er sei auch in materieller Hinsicht absolut überfordert gewesen. Die Zinsen schulde der Beklagte Ziffer 2 als Auftraggeber des Bauvorhabens der zwischenzeitlich gegründeten KG (II 59).
30 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. E., das der Sachverständige im Senatstermin vom 20.07.2004 mündlich erläutert hat. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss des Senats vom 25.03.2003 (II 167) verwiesen. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf sein schriftliches Gutachten vom 25.02.2004 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2004 (II 307 - 313) Bezug genommen.
31 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen.
32 
Die zulässige Berufung der Klägerin, die noch nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Berufungsrecht zu beurteilen ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO), hat überwiegend Erfolg.
33 
I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht des Zeugen B. auf Zahlung eines Honorars für Planungsleistungen von 59.188,16 EUR, entsprechend 115.761,98 DM (§ 631 Abs. 1 BGB).
34 
Das für das Schuldverhältnis der Parteien maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die HOAI findet in der ab dem 01.01.1996 geltenden Fassung Anwendung.
35 
1. Der Rechtsvorgänger der Klägerin, der Zeuge B., wurde im Oktober 1997 mündlich mit Planungsleistungen für das Grundstück N. Str. in Sch. beauftragt. Auf diesem Grundstück stand bereits ein zuvor industriell genutztes Gebäude, das für eine Nutzung als Klinik umgebaut und um ein Penthouse aufgestockt werden sollte.
36 
Die Honorarforderung des Zeugen B. ist an die Klägerin abgetreten, was im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr umstritten ist.
37 
Der Honoraranspruch richtet sich gegen beide Beklagte, die gesamtschuldnerisch haften. Der Beklagte Ziff. 2 war unstreitig Vertragspartner des Rechtsvorgängers der Klägerin. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass auch der Beklagte Ziff. 1 Auftraggeber für die hier streitgegenständlichen Planungsleistungen gewesen ist.
38 
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich aus den Gesamtumständen hinreichend entnehmen lässt, dass auch der Beklagte Ziff. 1 gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin als Auftraggeber anzusehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
39 
Zwar mag der Beklagte Ziff. 2 bei der Beauftragung der Wortführer gewesen sein, woraus der Zeuge B. zunächst entnommen haben mag, dass der Auftrag von ihm erteilt wird. Eine klare Absprache zum Auftraggeber war demnach nicht getroffen worden.
40 
Bei mündlich abgeschlossenen Architektenverträgen ist häufig unklar, wer der Vertragspartner des Architekten ist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rn. 664). Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Bauherr den Auftrag erteilt. Hier war somit Auftraggeber eine Firma O. u. Partner, wie sich für den Zeugen B. spätestens bei Stellung der Bauvoranfrage zeigte (I 337). Auf sämtlichen Plänen ist als Bauherr die Firma O. u. Partner vermerkt. Der Beklagte Ziff. 1 hat an den Vertragsverhandlungen teilgenommen. Er ist Eigentümer des Grundstücks, auf das sich die Planung bezog. Er hat auch Pläne für den Baugenehmigungsantrag und eine Gesamtkostenaufstellung unter dem 21.04.1999 unterzeichnet (I 173). Die Korrespondenz wurde vom Rechtsvorgänger der Klägerin unwidersprochen stets an eine Gesellschaft O. u. Partner gerichtet, wobei hier nur die beiden Beklagten als Gesellschafter in Betracht kommen. Bei dieser Sachlage sind beide Beklagten Vertragspartner des Rechtsvorgängers der Klägerin geworden.
41 
2. Die Vergütung für die beauftragten und erbrachten Planungsleistungen richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), auch wenn der Rechtsvorgänger der Klägerin (im Folgenden wird zur Vereinfachung nicht mehr zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsvorgänger unterschieden) nicht Architekt ist und zur Einreichung des Bauantrags bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde den in die Architektenrolle eingetragenen Bauingenieur F. einschalten musste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Preisvorschriften der HOAI auf alle natürlichen und juristischen Personen anwendbar, die Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (BGH NJW 1997, 2329; NJW 1998, 1228; NJW-RR 2000, 1333). Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder zusammen mit anderen Leistungen, beispielsweise Bauleistungen, auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen. Diese Einschränkung greift hier nicht. Die Klägerin hatte lediglich den Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen erhalten. Mangels schriftlicher Auftragserteilung ist das Honorar für die tatsächlich erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Mindestsätze nach § 4 Abs. 4 HOAI abzurechnen.
42 
Die Beklagten können dem auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung (c.i.c.) entgegenhalten. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme hat der Zeuge B. den Beklagten bereits vor Auftragserteilung mitgeteilt, dass er nicht Architekt sei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten erkennbar nur mit einem Architekten hätten abschließen wollen. Sie haben auch nichts für einen ihnen gerade durch die unterlassene Information über die nicht vorliegende Architekteneigenschaft des Zeugen B. entstandenen Schaden vorgetragen. Dies zeigt auch die Honorarrechnung des Zeugen F. vom 14.12.2000 (Anlage K 18), wonach die Leistungen der Klägerin fortgeführt und auf ihnen aufgebaut worden ist.
43 
3. Die Honorarforderung der Klägerin ist fällig (§ 8 Abs. 1 HOAI). Die Schlussrechnung vom 20.08.1998 ist prüffähig.
44 
Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muss diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen. Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig für die materiell-rechtliche Einordnung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung. Ohne sie könnten die Vertragsparteien nicht verlässlich beurteilen, welche Anforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit die Forderung durchsetzbar ist (BGH, NJW-RR 2004, 445). Demgemäß muss die Rechnung die zur Berechnung der Vergütung nach der HOAI erforderlichen Angaben enthalten. Das sind z. B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI (BGH a.a.O.).
45 
Diesen Anforderungen genügt die Honorarrechnung vom 20.08.1998. Die anrechenbaren Kosten sind dargestellt. Die Kostenberechnung vom 15.05.1998 war in Bezug genommen und beigefügt. Die Honorarzone ist angegeben, ebenfalls der Umfang der geleisteten Arbeiten mit dem Vollumfang der Leistungsphasen 1 - 4 mit dem Satz von 27 % des Vollbildes nach HOAI. Die Abschlagszahlungen sind aufgeführt und in der Rechnung berücksichtigt. Diese Angaben ließen hier eine ausreichende Prüfung zu. Ihre sachliche Richtigkeit, insbesondere der in der Kostenberechnung eingetragenen Beträge und ihrer Begründung, ist nicht Voraussetzung der Prüffähigkeit (BGH NJW 2000, 207).
46 
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass hier die Klägerin bei der Honorarermittlung einen Umbauzuschlag nach § 24 HOAI von 20 % auf die Gesamtleistung ansetzt und nicht zwischen dem Teil, der umzubauen war, und einem Gebäudeerweiterungsteil unterscheidet (§ 23 Abs. 1 HOAI). Auch insoweit handelt es sich hier ausnahmsweise um eine Frage der sachlichen Richtigkeit der Rechnung und der Begründetheit der Honorarforderung, weil fraglich erscheint, ob die Planungsleistungen „ineinandergreifen“ oder hinreichend voneinander abgegrenzt werden können, was Voraussetzung für eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI ist (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 23 Rn. 3). Es kann von der Klägerin nicht verlangt werden, hier vorsorglich, nur zum Zwecke der Herstellung der Prüffähigkeit der Rechnung, eine - von ihrer Auffassung abweichende - Rechtsansicht zugrunde zu legen und die anrechenbaren Kosten auf den Umbau und den Erweiterungsteil aufzusplitten. Dies wird erst bei der Frage der sachlichen Richtigkeit des berechneten Honorars zu prüfen sein.
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Ob eine Rechnung über Planungsleistungen nach HOAI prüffähig ist, ist eine Rechtsfrage, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Die Ausführungen des Sachverständigen K. hierzu sind daher nicht maßgeblich. Auch er kommt aber zu dem Ergebnis (I 445), dass die fragliche Rechnung der Klägerin grundsätzlich die Anforderungen erfüllt. Er hat es nur für wünschenswert gehalten, dass die Klägerin die Leistungsphasen im einzelnen hätte benennen sollen. Wie er weiter ausgeführt hat, werde die Prüffähigkeit auch dadurch dokumentiert, dass es ihm möglich gewesen sei, Fehler und unberechtigte Forderungen in der Rechnung zu identifizieren. Im Übrigen zeigt die Vorgehensweise des Sachverständigen K., anhand der zu bearbeitenden Prüfungsergebnisse festzustellen, ob die Rechnung prüffähig ist, dass sie dies war. Ob er die in der Kostenberechnung angesetzten Beträge nachvollziehen konnte oder es an Erläuterungen und ergänzendem Vortrag der Klägerin hierfür im Zeitpunkt seiner Begutachtung gefehlt hat, betrifft die sachliche Richtigkeit und die Begründetheit der geltend gemachten Honorarforderung der Höhe nach.
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Jedenfalls sind die Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf eine etwa fehlende Prüffähigkeit der Rechnung zu berufen. Die Beklagten haben insgesamt die Anwendbarkeit der HOAI und damit des § 8 HOAI bestritten. Sie haben vorsorglich auch sachliche Einwendungen erhoben, etwa die angesetzten anrechenbaren Kosten bestritten, und die Rechnung damit geprüft. Ferner haben sie weder innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung noch in der Klagerwiderung den Einwand fehlender Prüffähigkeit erhoben. Damit sind die Beklagten mit diesem Einwand ausgeschlossen (BGH, NJW-RR 2004, 445 = NZBau 2004, 216 = BauR 2004, 316). Die sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung gehen dadurch nicht verloren, auch nicht mit solchen Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen sollen.
49 
4. Die Klägerin ist nicht auf eine Honorarforderung von 40.000 DM beschränkt, welche bereits aufgrund der Zahlungen der Beklagten in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen wäre (§ 362 Abs. 1 BGB).
50 
Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Auftrag an den Zeugen B. auf Leistungen in der Höhe von 40.000 DM beschränkt war. Der Zeuge B. hat auch die geleisteten Zahlungen nicht als Schlusszahlung bei einem Gespräch nach Beendigung des Vertrags akzeptiert. Zwar hatte man versucht, sich hinsichtlich der Honorarfrage zu einigen, wie der Zeuge F. ausgesagt hat. Herr B. habe sich aber Bedenkzeit ausbedungen und das Angebot „40.000 DM plus x“ nicht akzeptiert, was er so an die Beklagten weitergegeben habe (I 243).
51 
5. Der Klägerin steht unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 40.000 DM ein restliches Honorar in Höhe von noch 59.188,16 EUR, entsprechend 115.761,98 DM, für die erbrachten Leistungen zu (§ 631 Abs. 1 BGB i.V. mit der HOAI). Geschuldet ist ein Honorar für die Gebäudeplanung (§§ 15, 16, 24 HOAI) und für die erstellte Entwässerungskonzeption (§§ 73, 74 HOAI).
52 
a) Die Klägerin war mit der Genehmigungsplanung für den Umbau und die Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes und der Einreichung des Bauantrags bei der Baugenehmigungsbehörde beauftragt. Dies entspricht den Leistungsphasen 1 - 4 nach § 15 Abs. 1 HOAI.
53 
Der Zeuge B. sagte aus, eine Beschränkung auf einen Teilauftrag, also etwa auf die Leistungsphasen 1 oder 2, sei nicht erfolgt. Diese Aussage wird durch die Angaben des Zeugen S. bestätigt, wenn auch mit der Einschränkung, dass er eine Aussage nur machen konnte, soweit er an den Gesprächen teilgenommen hatte.
54 
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob ursprünglich nur eine Vorplanung beauftragt war. Jedenfalls haben die Beklagten durch die Mitwirkung bei der Baugenehmigungsplanung, deren Entgegennahme und Einreichung bei der Baubehörde konkludent alle Leistungen der Klägerin bis einschließlich der Leistungsphase 4 in Auftrag gegeben und einen etwa zunächst nur in einem geringeren Leistungsumfang bestehenden Werkvertrag ggf. konkludent entsprechend erstreckt.
55 
Mit der Planung der Außenanlage war die Klägerin nicht beauftragt. Eine dahingehende Vereinbarung ist nicht ersichtlich. Außer dem Nachweis der für die Nutzungsänderung erforderlichen Stellplätze entfaltete die Klägerin insoweit auch keine Tätigkeit.
56 
Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Kosten für die Stellplätze in den Kostengruppen 5.3 und 5.7 beim Gebäudeplanungshonorar zu berücksichtigen sind. Wie der Sachverständige E. dargelegt hat (Seite 9 seines schriftlichen Gutachtens vom 25.02.2004, Fußnote 12), kann der Architekt ohne Stellplatz- und (verkehrstechnischen) Erschließungsnachweis keinen Baugenehmigungsantrag einreichen. Deshalb schulde er im Rahmen seines Gebäudeplanungsvertrages gleichzeitig diese Nachweise. Eine solche Tätigkeit ist damit nicht als eigenständiger Auftrag nach § 17 HOAI abzurechnen; sie ist von der Gebäudeplanung mit umfasst und geht danach über die anrechenbaren Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI in das dafür geschuldete Honorar ein (vgl. auch Seite 52 f. des Gutachtens E.). In diesem Sinne sind die Vertragserklärungen der Parteien zu verstehen und auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Dies erscheint sachgerecht und entspricht, so der Sachverständige E., auch der üblichen Praxis, während die Annahme einer konkludenten Beauftragung mit eingeschränktem Umfang der Außenanlagenplanung nach der Verkehrssitte fernliegt.
57 
b) Die Einstufung des Bauvorhabens in die Honorarzone IV ist unstreitig und entspricht § 12 Nr. 4 HOAI.
58 
c) Die Klägerin hat nachgewiesen, dass die der Schlussrechnung beigefügte Kostenberechnung für die Zwecke der Honorarabrechnung genügt und weitgehend zutreffend ist. Mit dem Sachverständigen E. ist der Senat der Auffassung, dass das Honorar auf der Basis anrechenbarer Kosten für Gebäudeplanung (netto) von 4.283.943,97 DM zu berechnen ist. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung dieses Betrages wird auf die nach Kostengruppen aufgeschlüsselte Tabelle des Sachverständigen auf Seite 50 des schriftlichen Gutachtens vom 25.02.2004 Bezug genommen.
59 
Maßgebend ist die Kostenberechnung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI), da sie vorliegt und es um Honorar für die Leistungsphasen 1 - 4 geht.
60 
Nach den sorgfältig erarbeiteten und begründeten Darlegungen des Sachverständigen E., denen der Senat folgt, sind die anrechenbaren Kosten mit den Erläuterungen der Schlussrechnung der Klägerin vom 10.11.2001 sachlich richtig, ausgenommen die geringfügigen Korrekturen bei den Kosten-Untergruppen 5.1, 5.6 und 5.9. Auf die zusammenfassende Darstellung auf Seite 38 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen E. vom 25.02.2004 wird verwiesen. Ferner waren die Kosten für die Verkehrsanlagen im Zusammenhang mit dem Stellplatznachweis einzubeziehen.
61 
Der Betrag der anrechenbaren Kosten liegt zwar geringfügig über dem von der Klägerin in ihrer Honorarrechnung angesetzten Betrag. Dies ist aber durch die veränderte Berücksichtigung der Kosten der Verkehrsanlagen (Kostengruppe 5.7.4) gerechtfertigt, weil ein gesondertes Honorar für eine Außenanlagenplanung im Gegenzug entfällt. Angemessen zu berücksichtigen bei den anrechenbaren Kosten ist auch die vorhandene und mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a HOAI), auch wenn die Parteien keine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Anrechnung getroffen haben (BGH NJW 2003, 1667 = BauR 2003, 745; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 10 Rn. 90). Entscheidend ist auf das Stadium der Planung abzustellen, nicht auf die endgültige Ausführung, die aus Kostengründen lediglich in reduziertem Umfang erfolgte. Bei Auftragserteilung vereinbarte konkrete Vorgaben für die Planung sind nicht behauptet. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 - 4 hat es stets bei der Kostenberechnung zu verbleiben.
62 
d) Die Bewertung der erbrachten Leistungen der Klägerin ergibt, dass der Umfang der Leistungsphasen 1 - 4 vollständig anzusetzen ist mit den Prozentsätzen nach § 15 Abs. 1 der Grundleistungen bei Gebäuden, mithin mit insgesamt 27 % des Vollbildes. Der Baugenehmigungsantrag mit den erforderlichen Vorlagen war erarbeitet und - in der erforderlichen Form mit Unterschrift des zeichnungsberechtigten Bauingenieurs F. - bei der Baubehörde eingereicht. Er entsprach den Anforderungen und war grundsätzlich genehmigungsfähig. Davon ist der Senat nach den in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen E. überzeugt. Zwar waren, soweit erforderlich, noch geschuldet als Grundleistungen das Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, soweit dies zur endgültigen Genehmigungserteilung von der Baubehörde verlangt oder gewünscht wird. Hierbei geht es aber letztlich um Nachbesserung, die nichts daran ändert, dass das Leistungsbild dem Grunde nach voll zu vergüten ist. Ob (geringfügige) Mängel der Planung in Detailfragen der Bauausführung - die Änderung der früheren Nutzung als Produktions- und Bürogebäude in eine Nutzung als Klinik als solches war grundsätzlich genehmigungsfähig und wurde zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt; das Bauvorhaben ist später auch genehmigt worden - noch vorhanden waren und zu nachträglichen Planänderungen geführt hätten, ist insoweit unerheblich.
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Darauf, ob die Klägerin alle einzelnen Elemente der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 - 4 erfüllt hat, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, weil - es liegt Werkvertrag zugrunde - der Planer den Erfolg einer den Anforderungen entsprechenden Planung schuldet und es der Auslegung des Vertrags bedarf, welche Leistungen ausdrücklich oder konkludent, weil zur Erbringung der Gesamtleistung erforderlich, beauftragt sind.
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Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 259/02 - erneut betont, dass ein prozentualer Abzug vom Honorar deshalb, weil der Architekt einen Teil der Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht habe, mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des Architektenvertrags als Werkvertrag und der HOAI als öffentlichem Preisrecht unvereinbar sei. Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, BGHZ 133, 399 = NJW 1997, 586), sodass die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat (BGH, Urteil vom 24.06.2004, VII ZR 259/02).
65 
Nach diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Kürzung des Honorars für die Leistungsphase 4 vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hier noch gewisse Planänderungen in Absprache mit der Baurechtsbehörde und den Fachbehörden bis zur Erteilung der Baugenehmigung möglicherweise hätte vornehmen müssen, nur unter den Voraussetzungen des § 634 BGB a. F. in Betracht, denn die Klägerin hatte mit der Einreichung des Bauantrages nebst Plänen aus ihrer Sicht zunächst alles Erforderliche getan, um eine Baugenehmigung für die Beklagten herbeizuführen. Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch nicht. Eine entsprechende Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung oder deren Entbehrlichkeit nach § 634 Abs. 2 BGB a. F. behaupten die Beklagten nicht. Die Klägerin ist weder aufgefordert worden, angeblich noch fehlende Teilleistungen zu erbringen, noch in Verzug gesetzt worden (§ 633 Abs. 3 BGB a. F.). Ihr ist nicht, wie erforderlich, Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden.
66 
Im Übrigen würden die Beklagten das volle Honorar grundsätzlich auch aus § 649 BGB schulden. Es verbleibt daher bei dem Honorarsatz von 27 % für die Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 HOAI.
67 
e) Allerdings ist die Abrechnung der Klägerin insoweit nicht korrekt, als sie nicht zwischen den Leistungen für die Erweiterung (auch eine Aufstockung mit einem Penthouse fällt hierunter; § 3 Nr. 4 HOAI) und für den Umbau des bestehenden Objekts (§ 3 Nr. 5 HOAI) unterscheidet. Nach § 23 Abs. 1 HOAI ist auch bei gleichzeitiger Durchführung der verschiedenen Leistungen an einem Gebäude das Honorar für jede einzelne Leistung getrennt zu berechnen. Nur für die Planungsleistungen hinsichtlich des Umbaus kann ein Zuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI angesetzt werden.
68 
Eine getrennte Abrechnung scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil eine getrennte Ermittlung der anrechenbaren Kosten wegen starker Überschneidungen und damit verbundenen Doppelansätzen nicht möglich wäre oder jedenfalls zu ungerechtfertigten Honorarsätzen führen würde (Vygen in: Hesse/Korbion/Mant-scheff, HOAI, 5. Aufl., § 3 Rn 26). Vielmehr kann bei dem hier vorliegenden Bauvorhaben durchaus eine getrennte Ermittlung des Honorars vorgenommen werden. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen E., der die Kostenberechnung der Klägerin hinsichtlich der Kostengruppe 3.1 detailliert untersucht hat (vgl. Seite 49 f. des Gutachtens vom 25.02.2004), schätzt der Senat den Anteil des Erweiterungsbaus an den gesamten anrechenbaren Kosten gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 59,17 % und den Anteil des Umbaus auf 40,83 %. Dieses Verhältnis bei den Kosten der Baukonstruktionen kann auf die weiteren Kostengruppen übertragen werden. Dem entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
69 
Danach errechnet sich das Honorar für die Gebäudeplanung auf insgesamt 143.439,58 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten der Errechnung dieses Betrages wird auf Seite 52 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen E. Bezug genommen. Der Senat hat die Berechnung des Sachverständigen nachvollzogen und geprüft, wobei lediglich festzuhalten ist, dass der Begriff „Kostenfeststellung“ in „Kostenberechnung“ zu ändern ist (vgl. das Schreiben des Sachverständigen vom 05.07.2004; II 283).
70 
Mangels schriftlichen Vertrages sind geschuldet die Mindestsätze nach HOAI. Bei dem den Umbau betreffenden Teil des Honorars ist ein Umbauzuschlag von 20 % hinzuzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 Satz 4 HOAI ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad als Mindestsatz als vereinbart gilt.
71 
Eine Ermäßigung nach § 23 Abs. 2 HOAI findet nicht statt. Der Sachverständige E. hat nicht feststellen können, dass sich etwa der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen gemindert hätte.
72 
f) Der an die Klägerin erteilte Auftrag umfasste konkludent auch die von der Baubehörde geforderte Darstellung der Entwässerung (Entwässerungsgesuch). Die Auslegung des Werkvertrags zwischen den Parteien ergibt, dass die Klägerin alle Vorlagen und Pläne zu erstellen hatte, die zur Erreichung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und die Aufstockung mit einem Penthouse erforderlich waren. Solche Unterlagen waren von der Baubehörde gewünscht, wie sich im Antragsverfahren bereits zur Bauvoranfrage gezeigt hatte. Wegen der Nutzungsänderung als Klinik und der Aufstockung konnte hier nicht auf einen etwa bereits bestehenden Entwässerungsplan zurückgegriffen werden. Vielmehr war ein solcher neu zu erstellen. Diese Leistung hat die Klägerin erbracht. Sie genügte den Anforderungen des Baurechtsamts. Fehler konnte der Sachverständige E. nicht feststellen.
73 
Bei der Erstellung eines Entwässerungsgesuchs zur Baugenehmigung handelt es sich nicht um eine besondere Leistung im Sinne des § 5 Abs. 4 HOAI, sondern um eine Grundleistung nach § 73 Nr. 4 HOAI. Die Klägerin kann dafür eine gesonderte Vergütung nach § 73 Abs. 1 HOAI i.V. mit der Honorartafel des § 74 Abs. 1 HOAI in Höhe von 12.322,40 DM beanspruchen.
74 
Die Abrechnung der Klägerin in der Rechnung vom 20.08.1998 ist aber sowohl hinsichtlich des Leistungsumfangs als auch hinsichtlich des angesetzten Umbauzuschlags zu korrigieren. Mit dem Sachverständigen E. geht der Senat davon aus, dass - wegen der eingeschränkten Planungserfordernisse (es war nur die individuell gegebene Situation in Bezug auf das öffentliche Recht darzustellen, um den beteiligten Fachbehörden die Prüfung auf Einhaltung der jeweiligen fachlichen Belange zu ermöglichen) - hier konkludent ein Teilbereich aus dem Gesamtbild der Leistungsphasen 1 - 4 beauftragt war (§§ 133, 157 BGB), der mit 20 % des Vollbildes nach HOAI zu bewerten ist. Ein Umbauzuschlag ist nicht anzusetzen, weil es aufgrund der neuen Nutzung als Klinik erforderlich war, eine komplette Neukonzeption zu erstellen (vgl. Seite 59 des Gutachtens E., wobei der letzte Satz durch ein „nicht“ zu ergänzen ist; Schreiben des Sachverständigen E. vom 05.07.2004, II 283).
75 
Ausgehend von anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung in Höhe von 301.724,14 DM, der Einstufung in die Honorarzone II, einem Leistungsumfang von 20 % und der Anwendung des Mindestsatzes errechnet sich ein Honorar für das Vollbild von 53.113,79 DM. Der erbrachte Leistungsumfang von 20 % ist mithin mit 10.622,76 DM zu vergüten. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich damit ein Honorar von 12.322,40 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Seite 60 des schriftlichen Gutachtens verwiesen, wobei der Umbauzuschlag zu streichen und die Berechnung im Weiteren beim Leistungsumfang von 20 % und beim Ansatz der Mehrwertsteuer zu korrigieren und entsprechend dem verringerten Honorar des Vollbildes herabzusetzen war.
76 
Der vom Sachverständigen E. auf Seite 2 seines Schreibens vom 05.07.2004 errechnete geringfügig niedrigere Betrag war wegen eines Interpolationsfehlers bei der Errechnung des Honorars 100 % bei Mindestsatz nach der Honorartafel (richtig ist 1,72414 % wie im schriftlichen Gutachten, Seite 60) nicht zu übernehmen.
77 
g) Ein Honorar für die Zeichnung eines Werkplanausschnitts ist nicht geschuldet. Die Klägerin hat die Erteilung eines Auftrages hierfür nicht hinreichend dargestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Werkplanausschnitt erforderlich gewesen sein und welchem Zweck er gedient haben soll.
78 
Danach errechnet sich folgende von den Beklagten geschuldete Vergütung:
79 
- Gebäudeplanung 143.439,58 DM
- Entwässerungsgesuch 12.322,40 DM
insgesamt somit 155.761,98 DM.
80 
Abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 40.000 DM ist von den Beklagten geschuldet somit ein restliches Honorar von 115.761,98 DM, umgerechnet 59.188,16 EUR, wie zuerkannt.
81 
6. Das in erster Instanz erstattete Gutachten des Sachverständigen K. und seine im Auftrag der Beklagten erstellte und damit als Parteivortrag der Beklagten im Berufungsverfahren zu wertende Stellungnahme vom 17.05.2004 (II AH AS. 203 - 209) zu dem schriftlichen Gutachten des vom Senat beauftragten, für das Gebiet „Honorare für Architektenleistungen“ öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen E. vermag die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Gutachtens Eich, der dem Senat als erfahrener Sachverständiger aus mehreren Verfahren bekannt ist, nicht zu erschüttern. Der Begutachtung im Berufungsverfahren liegen außerdem weitergehende Erläuterungen zur Honorarabrechnung der Klägerin zu Grunde. Die berechtigten Einwendungen, dass der Sachverständige E. in den Tabellen zur Darstellung der Ermittlung des Honorars versehentlich den Begriff Kostenfeststellung statt Kostenberechnung verwendet hat und dass infolge eines Schreibfehlers ein „nicht“ verloren gegangen ist mit der Folge, dass versehentlich ein Umbauzuschlag bei der Ermittlung des Honorars für das Entwässerungsgesuch angesetzt worden ist, sind vom Sachverständigen E. korrigiert worden und vom Senat bei der Entscheidung berücksichtigt.
82 
7. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei allerdings nur gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % zuzusprechen waren. Die Klägerin hat für die von den Beklagten bestrittene Inanspruchnahme von Bankkredit zu einem höheren Zinssatz Beweis nicht angetreten. Maßgebend für die Höhe der gesetzlichen Zinsen ist § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330), weil die Werklohnforderung der Klägerin vor dem 01.05.2000 fällig geworden ist (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Wie bereits ausgeführt, geht der Senat von der Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 20.08.1998 aus. Verzug ist durch die Mahnung der Klägerin vom 07.09.1998 (Anlage K 4) eingetreten, wobei von einem Zugang am Folgetag ausgegangen werden kann.
83 
8. Die von den Beklagten gegen die Honorarforderung der Klägerin erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verzögerungsschäden (Zinsbelastung des Beklagten Ziffer 2) greift nicht durch. Den Beklagten steht ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschäden gegen die Klägerin nicht zu.
84 
Eine schuldhaft verursachte Verzögerung der Fertigstellung des Bauvorhabens fällt dem Rechtsvorgänger der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Werkvertrag (§ 635 BGB) noch aus Verzug (§§ 284, 286 BGB) zur Last. Die Beklagten haben zu den Voraussetzungen, unter denen Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangt werden könnte, nicht hinreichend vorgetragen. Eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 2 BGB) ist nicht behauptet, so dass die Beklagten für etwaige Mängel und alle damit eng und unmittelbar zusammenhängenden Schäden keinen Ersatz beanspruchen können.
85 
Auch Schadensersatz aus Verzug können die Beklagten nicht beanspruchen. Die Vereinbarung eines festen verbindlichen Termins für die Fertigstellung der Genehmigungsplanung und Einreichung des Bauantrags bei der Baubehörde oder die Fertigstellung des Bauvorhabens mit der Klägerin ist nicht behauptet. Die Beklagten machen auch nicht geltend, dass der Bauantrag verspätet eingereicht worden sei. Mängel der Planung der Klägerin, die wegen erforderlicher Nacharbeiten zu Verzögerungen geführt hätten, haben die Beklagten nicht nachgewiesen. Der Sachverständige E. stellte vielmehr fest, dass die vom Zeugen B. erstellte Baugenehmigungsplanung genehmigungsfähig gewesen ist und erst spätere Änderungen zu einem Zeitpunkt, als er nicht mehr tätig gewesen sei, die Genehmigungsfähigkeit in Frage gestellt hätten.
86 
Im Übrigen fehlt es auch daran, dass die Beklagten die Klägerin nicht gemahnt und somit nicht in Verzug gesetzt haben.
87 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Frage, ob Nichtarchitekten nach HOAI abrechnen können, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (vgl. insbes. die beiden zitierten Entscheidungen vom 22.05.1997 - NJW 1997, 2329 - und 04.12.1997 - NJW 1998, 1228 -).
90 
Gemäß § 25 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen. Eine Streitwerterhöhung wegen der Hilfsaufrechnung der Beklagten (§ 19 Abs. 3 GKG) findet nicht statt, weil es sich hier lediglich um eine Verrechnung gegen die Honorarforderung der Klägerin handeln würde (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 2576 m.w.N.).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2004 - 17 U 191/01 zitiert 30 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen


Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 4 Anrechenbare Kosten


(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Techni

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen


(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. (2) W

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs


(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honora

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 16 Umsatzsteuer


(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch h

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 5 Honorarzonen


(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstuf

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 3 Leistungen und Leistungsbilder


(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsb

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen


(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzun

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 23 Leistungsbild Landschaftsplan


(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) m

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 24 Leistungsbild Grünordnungsplan


(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgab

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 17 Anwendungsbereich


(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen so

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02

bei uns veröffentlicht am 24.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 259/02 Verkündet am: 24. Juni 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§
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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - VII ZR 18/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR18/13 vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgelei

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(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 259/02 Verkündet am:
24. Juni 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann
entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn
der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des
BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust
oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt
, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des
Bauwerks erforderlich sind.

c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne
Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind,
nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln.

d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung
begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg
des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02 - OLG Jena
LG Erfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Architektenhonorar. Die GbR, bestehend aus den Architekten P., S. und W. (künftig: GbR), hat ihre Honorarforderung aus einem Architektenvertrag mit der Beklagten an die Klägerin abgetreten.

II.

1. Im November 1990 schrieb die Beklagte einen Wettbewerb für ein Einkaufszentrum in der Innenstadt von G./Thüringen aus. Aufgrund der von der GbR, die ihren Hauptsitz in Hessen und jedenfalls zeitweise eine Niederlassung in G. hatte, eingereichten Planung beschloß die Beklagte, die GbR mit den Architektenleistungen zu beauftragen. Im Dezember 1991 schlossen die GbR und die Beklagte einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI für das Bauvorhaben. Hinsichtlich der Vergütung vereinbarten sie die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 10 % des Nettohonorars. Außerdem vereinbarten sie, daß der zukünftige Investor als Vertragspartei an die Stelle der Beklagten treten sollte. 2. Im Oktober 1992 stellte die GbR eine erste Abschlagsrechnung einschließlich Mehrwertsteuer über 895.691,66 DM. Die Beklagte leistete keine Zahlung und beanstandete, daß die GbR ihrer Rechnung statt der vorgesehenen maximalen Baukosten von 50 Mio. DM anrechenbare Kosten in Höhe von 75 Mio. DM zugrunde gelegt hatte. Nachdem die Bemühungen der Beklagten um einen Investor scheiterten, stellte die GbR im März 1996 eine weitere Abschlagsrechnung über 126.500 DM. Im Januar 1997 übersandte die GbR der Beklagten eine Schlußrechnung über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 3.575.000,12 DM sowie eine gesonderte Rechnung über vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 36.505 DM. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, die GbR trat sämtliche Ansprüche an die Klägerin ab. 3. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 2.941.878,58 DM (= 1.504.158,62 €) verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 439.303,24 DM (= 224.612,18 €) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Honorars in Höhe von 422.812,68 DM (= 216.180,69 €) für erbrachte Architektenleistung und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 10.375 DM (= 5.304,65 €) nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin insoweit gegen das Berufungsurteil, als ihre Honorarforderung für erbrachte Leistung in Höhe von 46.183,17 € abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat die teilweise Klageabweisung im wesentlichen wie folgt begründet:
a) Die Parteien hätten am 10. Dezember 1991 einen wirksamen Architektenvertrag über die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale von 10 % des Nettohonorars vereinbart. Die Regelung des § 4
Abs. 1 HOAI, "schriftliche Vereinbarung bei Auftragsvergabe", und die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI seien nicht anwendbar, weil die Voraussetzung "bei Auftragserteilung" nach dem Einigungsvertrag (Anl. 1, Kap. V, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 3, lit a) für Leistungen von Auftragnehmern mit Geschäftssitz in den neuen Bundesländern für Objekte in diesem Gebiet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht gegolten habe. Am 31. Dezember 1992 habe die Zedentin ein Architektenbüro in G. unterhalten. Das genüge als Geschäftssitz. Nach dem Vortrag der Klägerin hätten die Architekten das Büro im Jahre 1990 vor der beschränkten Ausschreibung der Beklagten in G. eröffnet. Es sei unerheblich, an welchem Ort der Architekt den Großteil seiner Planungsleistung erbringe und von welchem Ort die Korrespondenz geführt werde. Maßgeblich sei, mit welcher Niederlassung oder Zweigstelle der Architektenvertrag geschlossen worden sei. Das sei das Büro in G. gewesen.
b) Für die Leistung der Leistungsphase 2 stünden der Klägerin nicht 7 %, sondern nur 6,7 % zu, weil die Architekten die Leistungsphase 2 nicht vollständig erbracht hätten, es fehle die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse.
c) Das den Architekten zustehende Gesamthonorar sei nach der Maßgabe des Einigungsvertrages (Anl. 1, Kap. V, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 3, lit c) um 15 % zu kürzen.
d) Die anrechenbaren Kosten hätten nicht von Anfang an, sondern jedenfalls während der Vertragsdurchführung die Grenze von 50 Mio. DM überschritten , so daß eine freie Vereinbarung des Honorars möglich gewesen wäre. Eine derartige Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen, sie hätten lediglich
die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale vereinbart. 2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten teilweise einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Regelungen des Einigungsvertrages sind nicht anwendbar, so daß eine Kürzung des Honorars um 15 % nicht in Betracht kommt. (1) Die Sonderregelungen des Einigungsvertrages setzen voraus, daß die Mindest- und Höchstsätze und damit die Regelung über die Berechnung des Honorars auf die Vergütungsvereinbarung des Architektenvertrages anwendbar sind. (2) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI einschließlich der Vorschriften über die Berechnung des Honorars sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, weil die anrechenbaren Kosten die Summe von 50 Mio. DM (= 25.564.594 €) übersteigen. Nach § 16 Abs. 3 HOAI kann das Honorar unter dieser Voraussetzung frei vereinbart werden. Übersteigen die anrechenbaren Kosten die in § 16 Abs. 3 HOAI genannte Summe, dann gelten für die Vergütungsvereinbarung der Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI und die Formvorschriften der HOAI nicht (Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 11 f). Maßgeblich für die Höhe der anrechenbaren Kosten sind nicht die subjektive Vorstellungen beider oder einer der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß , sondern die jeweiligen anrechenbaren Kosten, die gemäß § 10 Abs. 2 HOAI ermittelt worden sind (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 15). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen alle nach § 10 Abs. 2
HOAI für die Abrechnung maßgeblichen anrechenbaren Kosten über der in § 16 Abs. 3 HOAI genannten Summe. Für anrechenbare Kosten, die die Honorartafel im Sinne des § 16 Abs. 3 HOAI übersteigen, enthält die HOAI keine Regeln zur Berechnung des Honorars. Damit fehlt es für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Honorarkürzung um 15 % an einer Rechtsgrundlage.
b) Die auf dieser Kürzung beruhende teilweise Klageabweisung kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist keine abschließende Beurteilung der Höhe des der Zedentin zustehenden Honorars möglich. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung für den Fall getroffen, daß die anrechenbaren Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI geregelten Wert überschreiten. Eine Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des § 16 Abs. 3 HOAI überschreiten, kommt ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16 Abs. 1 HOAI ein in sich geschlossenes System ist (Budde in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 13). Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag , zu prüfen haben, ob eine Auslegung des Vertrags zur Höhe des geschuldeten Honorars möglich ist. Läßt sich eine Parteivereinbarung nicht feststellen , richtet sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB (Budde in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35).
c) Der vom Berufungsgericht vorgenommene prozentuale Abzug von 0,3 % von dem Honorar für die nicht erbrachte Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil einer
Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht, ist mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des Architektenvertrages als Werkvertrag und der HOAI als öffentliches Preisrecht unvereinbar (vgl. Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 20 ff.; Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 36-46, jeweils m.w.N.). (1) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24; Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 37, 47). Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399), so daß die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. (2) Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24 f; Schwenker, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 4 Rdn. 58 f).
Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind (Kniffka Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24 f, Preussner, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht , § 9 Rdn. 36 f, 49 ff). Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Der Auftraggeber wird im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. Er wird regelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft. (3) Nach diesen Grundsätzen ist die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse ein von der GbR geschuldeter Teilerfolg, so daß die Beklagte
die Vergütung mindern kann, sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vorliegen. Die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse haben die Vertragsparteien dadurch als werkvertraglich geschuldeten Teilerfolg vereinbart, daß sie ihre vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiert haben. Dressler Thode Hausmann Kuffer Bauner

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 259/02 Verkündet am:
24. Juni 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann
entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn
der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des
BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust
oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt
, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des
Bauwerks erforderlich sind.

c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne
Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind,
nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln.

d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung
begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg
des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02 - OLG Jena
LG Erfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Architektenhonorar. Die GbR, bestehend aus den Architekten P., S. und W. (künftig: GbR), hat ihre Honorarforderung aus einem Architektenvertrag mit der Beklagten an die Klägerin abgetreten.

II.

1. Im November 1990 schrieb die Beklagte einen Wettbewerb für ein Einkaufszentrum in der Innenstadt von G./Thüringen aus. Aufgrund der von der GbR, die ihren Hauptsitz in Hessen und jedenfalls zeitweise eine Niederlassung in G. hatte, eingereichten Planung beschloß die Beklagte, die GbR mit den Architektenleistungen zu beauftragen. Im Dezember 1991 schlossen die GbR und die Beklagte einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI für das Bauvorhaben. Hinsichtlich der Vergütung vereinbarten sie die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 10 % des Nettohonorars. Außerdem vereinbarten sie, daß der zukünftige Investor als Vertragspartei an die Stelle der Beklagten treten sollte. 2. Im Oktober 1992 stellte die GbR eine erste Abschlagsrechnung einschließlich Mehrwertsteuer über 895.691,66 DM. Die Beklagte leistete keine Zahlung und beanstandete, daß die GbR ihrer Rechnung statt der vorgesehenen maximalen Baukosten von 50 Mio. DM anrechenbare Kosten in Höhe von 75 Mio. DM zugrunde gelegt hatte. Nachdem die Bemühungen der Beklagten um einen Investor scheiterten, stellte die GbR im März 1996 eine weitere Abschlagsrechnung über 126.500 DM. Im Januar 1997 übersandte die GbR der Beklagten eine Schlußrechnung über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 3.575.000,12 DM sowie eine gesonderte Rechnung über vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 36.505 DM. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, die GbR trat sämtliche Ansprüche an die Klägerin ab. 3. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 2.941.878,58 DM (= 1.504.158,62 €) verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 439.303,24 DM (= 224.612,18 €) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Honorars in Höhe von 422.812,68 DM (= 216.180,69 €) für erbrachte Architektenleistung und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 10.375 DM (= 5.304,65 €) nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin insoweit gegen das Berufungsurteil, als ihre Honorarforderung für erbrachte Leistung in Höhe von 46.183,17 € abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat die teilweise Klageabweisung im wesentlichen wie folgt begründet:
a) Die Parteien hätten am 10. Dezember 1991 einen wirksamen Architektenvertrag über die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale von 10 % des Nettohonorars vereinbart. Die Regelung des § 4
Abs. 1 HOAI, "schriftliche Vereinbarung bei Auftragsvergabe", und die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI seien nicht anwendbar, weil die Voraussetzung "bei Auftragserteilung" nach dem Einigungsvertrag (Anl. 1, Kap. V, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 3, lit a) für Leistungen von Auftragnehmern mit Geschäftssitz in den neuen Bundesländern für Objekte in diesem Gebiet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht gegolten habe. Am 31. Dezember 1992 habe die Zedentin ein Architektenbüro in G. unterhalten. Das genüge als Geschäftssitz. Nach dem Vortrag der Klägerin hätten die Architekten das Büro im Jahre 1990 vor der beschränkten Ausschreibung der Beklagten in G. eröffnet. Es sei unerheblich, an welchem Ort der Architekt den Großteil seiner Planungsleistung erbringe und von welchem Ort die Korrespondenz geführt werde. Maßgeblich sei, mit welcher Niederlassung oder Zweigstelle der Architektenvertrag geschlossen worden sei. Das sei das Büro in G. gewesen.
b) Für die Leistung der Leistungsphase 2 stünden der Klägerin nicht 7 %, sondern nur 6,7 % zu, weil die Architekten die Leistungsphase 2 nicht vollständig erbracht hätten, es fehle die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse.
c) Das den Architekten zustehende Gesamthonorar sei nach der Maßgabe des Einigungsvertrages (Anl. 1, Kap. V, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 3, lit c) um 15 % zu kürzen.
d) Die anrechenbaren Kosten hätten nicht von Anfang an, sondern jedenfalls während der Vertragsdurchführung die Grenze von 50 Mio. DM überschritten , so daß eine freie Vereinbarung des Honorars möglich gewesen wäre. Eine derartige Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen, sie hätten lediglich
die Honorarzone IV, den Honorarmittelsatz und eine Nebenkostenpauschale vereinbart. 2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten teilweise einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Regelungen des Einigungsvertrages sind nicht anwendbar, so daß eine Kürzung des Honorars um 15 % nicht in Betracht kommt. (1) Die Sonderregelungen des Einigungsvertrages setzen voraus, daß die Mindest- und Höchstsätze und damit die Regelung über die Berechnung des Honorars auf die Vergütungsvereinbarung des Architektenvertrages anwendbar sind. (2) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI einschließlich der Vorschriften über die Berechnung des Honorars sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, weil die anrechenbaren Kosten die Summe von 50 Mio. DM (= 25.564.594 €) übersteigen. Nach § 16 Abs. 3 HOAI kann das Honorar unter dieser Voraussetzung frei vereinbart werden. Übersteigen die anrechenbaren Kosten die in § 16 Abs. 3 HOAI genannte Summe, dann gelten für die Vergütungsvereinbarung der Mindest- und Höchstpreischarakter der HOAI und die Formvorschriften der HOAI nicht (Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 11 f). Maßgeblich für die Höhe der anrechenbaren Kosten sind nicht die subjektive Vorstellungen beider oder einer der Vertragsparteien bei Vertragsabschluß , sondern die jeweiligen anrechenbaren Kosten, die gemäß § 10 Abs. 2 HOAI ermittelt worden sind (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 15). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen alle nach § 10 Abs. 2
HOAI für die Abrechnung maßgeblichen anrechenbaren Kosten über der in § 16 Abs. 3 HOAI genannten Summe. Für anrechenbare Kosten, die die Honorartafel im Sinne des § 16 Abs. 3 HOAI übersteigen, enthält die HOAI keine Regeln zur Berechnung des Honorars. Damit fehlt es für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Honorarkürzung um 15 % an einer Rechtsgrundlage.
b) Die auf dieser Kürzung beruhende teilweise Klageabweisung kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist keine abschließende Beurteilung der Höhe des der Zedentin zustehenden Honorars möglich. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung für den Fall getroffen, daß die anrechenbaren Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI geregelten Wert überschreiten. Eine Fortschreibung der Honorartabelle für anrechenbare Kosten, die den Wert des § 16 Abs. 3 HOAI überschreiten, kommt ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien nicht in Betracht, weil die Honorartabelle des § 16 Abs. 1 HOAI ein in sich geschlossenes System ist (Budde in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 16 Rdn. 13). Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag , zu prüfen haben, ob eine Auslegung des Vertrags zur Höhe des geschuldeten Honorars möglich ist. Läßt sich eine Parteivereinbarung nicht feststellen , richtet sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB (Budde in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35).
c) Der vom Berufungsgericht vorgenommene prozentuale Abzug von 0,3 % von dem Honorar für die nicht erbrachte Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil einer
Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht, ist mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des Architektenvertrages als Werkvertrag und der HOAI als öffentliches Preisrecht unvereinbar (vgl. Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 20 ff.; Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 36-46, jeweils m.w.N.). (1) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24; Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 37, 47). Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399), so daß die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. (2) Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24 f; Schwenker, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 4 Rdn. 58 f).
Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind (Kniffka Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24 f, Preussner, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht , § 9 Rdn. 36 f, 49 ff). Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Der Auftraggeber wird im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. Er wird regelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft. (3) Nach diesen Grundsätzen ist die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse ein von der GbR geschuldeter Teilerfolg, so daß die Beklagte
die Vergütung mindern kann, sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vorliegen. Die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse haben die Vertragsparteien dadurch als werkvertraglich geschuldeten Teilerfolg vereinbart, daß sie ihre vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiert haben. Dressler Thode Hausmann Kuffer Bauner

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.