Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 23 Leistungsbild Landschaftsplan

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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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published on 25/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 05.01.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sich
published on 26/05/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.05.2014 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Bek
published on 23/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR18/13 vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgelei
published on 21/09/2004 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom  15. August 2001 - 5 O 7/99 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise wie folgt geändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an d
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