Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 17 Anwendungsbereich
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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.
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Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gele
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published on 27/11/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 288/02 Verkündet am: 27. November 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja HOAI §
published on 21/11/2016 00:00
Tenor
1. Das Vergabeverfahren wird in den Stand vor die Aufforderung zur erstmaligen Abgabe von Angeboten zurückversetzt.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Beigeladenen zu 1 und die Beigeladene zu 2 vom Vergabeverfahre
published on 25/02/2009 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 22.02.2007 - Az.:
7 O 22/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil
published on 06/03/2007 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2006 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
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Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden...