Landessozialgericht NRW Beschluss, 09. Juni 2016 - L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2016:0609.L9SO427.15B.ER.L9.00
bei uns veröffentlicht am09.06.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren L 9 SO 427/15 B ER wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2015 geändert. Das beigeladene Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs in Höhe von 306,80 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren L 9 SO 428/15 B gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2015 wird zurückgewiesen. Das beigeladene Jobcenter trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, I, beigeordnet.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11b Absetzbeträge


(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 8 Erwerbsfähigkeit


(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum


(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7a Altersgrenze


Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: für de

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,3.die Renten oder Beihilfen,

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 37 Antragserfordernis


(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antrag

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 16 Antragstellung


(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 122 Ausbildungsgeld


(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während1.einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,2.einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterst

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit


(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:1.der kommunale Träger,2.ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder3.die Krankenkasse, die be

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung


Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 86 Zusammenarbeit


Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 6 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung aus

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung


(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die 1. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R

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Bundessozialgericht Beschluss, 07. Apr. 2011 - B 9 VG 15/10 B

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2010 aufgehoben.

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die 1969 geborene Klägerin begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Das beklagte Land lehnte ihren diesbezüglichen Antrag ab, weil sich der geltend gemachte sexuelle Missbrauch, der während der Kindheit der Klägerin durch den eigenen Vater erfolgt sein soll, nicht habe feststellen lassen (Bescheid vom 11.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.1.2005). Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung verurteilt, der Klägerin "Versorgung nach dem OEG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 vH zu gewähren" (Urteil des SG vom 5.3.2008). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des beklagten Landes nach Vernehmung mehrerer Zeugen (Eltern und Bruder der Klägerin; frühere Lehrerinnen der Klägerin; frühere Freundinnen und früheren Freund der Klägerin) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG nicht habe festgestellt werden können(Urteil des LSG vom 24.2.2010).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil hat die Klägerin bei dem Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde erhoben, mit der sie ua als Verfahrensmängel geltend macht, das LSG sei ohne hinreichende Begründung den von ihr gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt. Es hätte insbesondere die sie behandelnde Diplom-Psychologin G. zu dem Beweisthema vernehmen müssen, dass die bei ihr (der Klägerin) festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit zurückzuführen seien. Frau G. habe in ihren Stellungnahmen vom 5.2.2010 die Frage einer möglichen Fremdinduzierung der Erinnerungen an einen sexuellen Missbrauch durch suggestive Befragungen früherer Therapeuten (sog "False-Memory-Syndrom") verneint.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG vom 24.2.2010 ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergangen. Dieser von der Klägerin schlüssig gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Er führt gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

4

Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag, Frau G. dazu zu vernehmen, "dass die bei der Klägerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit/Jugend zurückzuführen sind", ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung (Zeugenvernehmung) vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen, insbesondere bevor es eine Beweislastentscheidung trifft. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10). Keiner dieser Ablehnungsgründe liegt hier vor, jedenfalls soweit es um die Vernehmung der Diplom-Psychologin G. zu der Frage geht, ob die Erinnerungen der Klägerin an sexuellen Missbrauch fremdinduziert sind (sog "False-Memory-Syndrom").

5

Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG, dass nach § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) eine Glaubhaftmachung sexuellen Missbrauchs zur Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG ausreichen könne, hätte sich das LSG vor Erlass einer Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin gedrängt fühlen müssen, die Diplom-Psychologin G. als sachverständige Zeugin dazu zu vernehmen, auf welche Weise die Erinnerungen der Klägerin an sexuellen Missbrauch aufgetaucht sind und welche Erkenntnisse sie (Frau G.) veranlasst haben, in ihrer dem Schriftsatz der Klägerin vom 24.2.2010 beigefügten Stellungnahme vom 5.2.2010 eine Fremdinduzierung der Erinnerungen (sog "False-Memory-Syndrom") zu verneinen.

6

Legt man - wie das LSG - nach § 15 KOVVfG den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung zugrunde, so reicht für die Feststellung des von der Klägerin behaupteten sexuellen Missbrauchs das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dh die gute Möglichkeit, aus, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl BSG SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 15). Wenn nun - wie die behandelnde Diplom-Psychologin G. meint - eine Fremdinduzierung der Erinnerungen der Klägerin an sexuellen Missbrauch ausgeschlossen werden kann, wäre nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum die Darstellung der vom LSG als glaubwürdig angesehenen Klägerin, sie sei im Kindesalter von ihrem Vater sexuell missbraucht worden, nicht der Wahrheit entsprechen soll. Soweit das LSG festgestellt hat, bestimmte Schilderungen der Klägerin ließen sich nicht mit der Wahrnehmung mehrerer Zeugen in Einklang bringen, bezieht sich dies nicht auf den streitigen sexuellen Missbrauch selbst, sondern auf andere Umstände. Abgesehen davon, dass diese Unstimmigkeiten vom LSG nicht abschließend geklärt worden sind, könnten die betreffenden Angaben der Klägerin möglicherweise auch durch ihre psychische Erkrankung beeinflusst worden sein. Es kommt deshalb unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG entscheidend darauf an, ob und inwieweit eine Fremdinduzierung der Erinnerungen der Klägerin ausgeschlossen werden kann.

7

Eine Vernehmung der Diplom-Psychologin G. als sachverständige Zeugin war auch deshalb erforderlich, weil sich das LSG in seinem Urteil ansonsten mit der Frage einer Fremdinduzierung der Erinnerungen der Klägerin nicht ausdrücklich befasst hat. Dagegen greifen die vom LSG pauschal zur Ablehnung einer Vernehmung von behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten vorgebrachten Gründe hier schon deshalb nicht durch, weil sie sich nicht darauf beziehen, ob eine Fremdinduzierung der Erinnerungen der Klägerin mit sachkundiger Hilfe - etwa auch aufgrund der Stellungnahme der Diplom-Psychologin G. vom 5.2.2010 - ausgeschlossen werden kann.

8

Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen weiterer Beweiserhebung kann die angefochtene Entscheidung beruhen, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Durchführung der beantragten Zeugenvernehmung (insbesondere zum Ausschluss einer Fremdinduzierung der Erinnerungen der Klägerin) neue Gesichtspunkte ergeben hätte, die möglicherweise dazu geführt hätten, dass das LSG im Rahmen seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Jedenfalls wäre bei Ausschluss einer Fremdinduzierung der Erinnerungen der Klägerin an sexuellen Missbrauch eine neue berufungsgerichtliche Beweiswürdigung erforderlich gewesen, die ggf auch zu Gunsten der Klägerin hätte ausfallen können.

9

Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.

10

Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG in rechtlicher Hinsicht allerdings davon auszugehen haben, dass die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG iVm § 6 Abs 3 OEG nur dann zum Tragen kommt, wenn weder Unterlagen noch sonstige Beweismittel zu beschaffen sind(vgl BSGE 65, 123, 125 = SozR 1500 § 128 Nr 39 S 46).

11

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Grundsicherungsrechts für Arbeitsuchende.

I.

2

1. Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die ihre Anträge auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ablehnen.

3

Das Sozialgericht stützt seine ablehnende Entscheidung auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Das Landessozialgericht begründet die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätten, ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen sichern zu können und daher hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II zu sein. Der Beschwerdeführer zu 2) habe Ende November 2011 erklärt, er erwarte im voraussichtlichen Bewilligungszeitraum bis April 2012 einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von etwa 20.500 €, davon allein im März 2012 in Höhe von 9.850 €. Die Grundsicherungsträgerin habe daraus monatlich anzurechnende Nettoeinkünfte von 3.417,08 € errechnet. Unter Berücksichtigung dieser Selbsteinschätzung liege offensichtlich keine Bedürftigkeit vor. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer hätten zwar in einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, der Beschwerdeführer zu 2) habe seinen letzten Auftrag im Oktober 2011 erhalten und erziele seither keine Einnahmen mehr. Diese Angaben könnten aber schon deshalb nicht richtig sein, da nach den vorgelegten Unterlagen im November 2011 ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.166,19 € erzielt worden sei. Zudem seien nach den Ende November 2011 gemachten Angaben insbesondere im März 2012 größere Gewinne zu erwarten gewesen und es sei nichts dafür ersichtlich, dass diese nicht erwirtschaftet worden seien. Im Übrigen sei auch bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens eine aktuelle, zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandene Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht worden. So seien keine Mietschulden für die erst im Dezember 2011 bezogene Wohnung geltend gemacht worden und nichts dafür ersichtlich, dass die Kaution, die nach der Bescheinigung des Vermieters nicht in Raten habe erbracht werden dürfe, nicht gezahlt worden sei.

4

Die nachfolgende Anhörungsrüge wies das Landessozialgericht zurück. Eine Überraschungsentscheidung läge nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre jedenfalls aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Das Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren habe vielmehr die Auffassung des Senats bestätigt, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft sei.

5

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Sie tragen vor, die Gerichte hätten das besondere grundrechtliche Gewicht ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nicht ausreichend gewürdigt.

6

3. Die Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat eine Stellungnahme abgegeben, in der sie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verneint. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

8

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ob dies auch für den Beschluss des Sozialgerichts gilt, kann dahinstehen, weil dessen Entscheidung durch den Beschluss des Landessozialgerichts überholt ist.

9

a) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>). Dies gilt gleichfalls für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen. Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (BVerfGE 126, 1 <27 f.>).

10

Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, juris, Rn. 3). Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>), müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, S. 95 <96>).

11

b) Die Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts wird diesen Anforderungen gerecht.

12

Das Landessozialgericht hat die Erfolgsaussichten der Hauptsache summarisch geprüft und verneint, so dass für eine Folgenabwägung kein Raum verblieb. Insoweit es davon ausging, dass der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei, hat es die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG an den Eilrechtsschutz nicht verkannt. Zwar ist in derartigen Verfahren zu berücksichtigen, dass sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt, dass der elementare Lebensbedarf eines Menschen in dem Augenblick befriedigt werden muss, in dem er entsteht (vgl. BVerfGE 125, 175 <225>; 132, 134 <174, Rn. 99>). Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II) ist daher auf die gegenwärtige tatsächliche Situation der Antragstellenden abzustellen; Umstände aus der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen (vgl. BVerfGK 5, 237 <243>). Doch hat das Landessozialgericht bei der Prüfung der (bedarfsmindernden) Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht allein auf vergangene Ereignisse abgestellt. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach sie seit Oktober 2011 keine Einnahmen mehr erzielt hätten. Diese Erklärung durfte das Landessozialgericht aber als insgesamt ungeeignet zur Glaubhaftmachung ansehen, weil nach den gerichtlichen Feststellungen noch im November 2011 ein Gewinn aus einem Gewerbebetrieb in Höhe von 4.166,19 € erwirtschaftet worden war, sich die eidesstattliche Erklärung also in einem wesentlichen Punkt als unzutreffend erwies. Deshalb ist auch die Argumentation des Landessozialgerichts vertretbar, es sei nicht geltend und erst recht nicht glaubhaft gemacht, die Gewinnerwartung für die Zeit nach Februar 2012 habe sich nicht erfüllt. Schließt das Gericht daraus auf das Fehlen einer Bedürftigkeit, überspannt es nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs.

13

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss wendet, ist sie unzulässig, da sie nicht in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden ist (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; 108, 370 <386 f.>). Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Gründen dieser Entscheidung.

14

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

(2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.

(3) Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist

1.
bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
2.
bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.

(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht

1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1.
die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und
2.
die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1.
die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und
2.
die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 23.8.2012 einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

2

Der 1991 geborene und als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger absolvierte vom 24.8.2009 bis 23.8.2012 eine berufliche Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsbildungswerk. Die BA gewährte ihm wegen dieser Ausbildung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Ausbildungsgeld, Lehrgangskosten und Reisekosten. Das Ausbildungsgeld belief sich im streitbefangenen Zeitraum auf monatlich 572 Euro. Zusätzlich bezog der Kläger Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro. Eine Ausbildungsvergütung erhielt er nicht. Für eine von ihm ab dem 1.7.2010 alleine bewohnte Mietwohnung hatte er eine monatliche Gesamtmiete von 305 Euro (Grundmiete 210 Euro; "kalte" Nebenkosten 45 Euro; Heizkosten 50 Euro) zu zahlen.

3

In der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 28.2.2011 erhielt der Kläger neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von dem Beklagten Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs 4 SGB II für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Seinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1.3.2011 lehnte der Beklagte ab, da Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig sei, gemäß § 7 Abs 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten(Bescheid vom 17.2.2011; Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011).

4

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe gemäß § 27 Abs 3 SGB II einen von dem Beklagten bislang nicht geprüften Anspruch auf Übernahme der angemessen ungedeckten Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Verlauf des Klageverfahrens lehnte der Beklagte einen solchen Zuschuss durch einen gesonderten Bescheid mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem von ihm nachgewiesenen Einkommen seine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit eigenen Mitteln bestreiten; der Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens(Bescheid vom 30.8.2011).

5

Das SG hat, nachdem der Kläger seinen Klageantrag auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hatte, den "Bescheid des Beklagten vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 in der Fassung des Bescheids vom 30.8.2011" aufgehoben und den Beklagten verurteilt, einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 31.7.2012 in Höhe von monatlich 107,40 Euro sowie für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 23.8.2012 in Höhe von 82,34 Euro zu zahlen. Das als Einkommen anzurechnende Ausbildungsgeld sei um die Erwerbstätigenfreibeträge zu bereinigen (Urteil vom 3.6.2013).

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II erfasst, sodass dem Grunde nach ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II nF zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestehe. Doch mangele es dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund seines Einkommens an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf. Das Ausbildungsgeld sei als Einkommen zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenfreibetrag sei aber nur von einer Ausbildungsvergütung und nicht von dem Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen, denn dieses stelle kein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit dar (Urteil vom 30.7.2014).

7

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II(gültig ab 1.4.2011) und § 11 Abs 2 SGB II bzw § 11b SGB II(gültig ab 1.4.2011). Von dem Ausbildungsgeld seien die Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen, sodass sich aufgrund des geringeren zu berücksichtigenden Einkommens ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung in der vom SG zuerkannten Höhe ergebe. Das Ausbildungsgeld sei wie Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit zu behandeln. Unter Berücksichtigung von Art 3 GG dürfe er als behinderter Auszubildender auch nicht schlechter gestellt werden als ein nicht behinderter Auszubildender, der eine Ausbildungsvergütung erhalte, von der die Absetzbeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen seien.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. Juni 2013 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist als Auszubildender nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(in der bis zum 31.3.2011 geltenden Normfassung des 22. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) bzw § 7 Abs 5 SGB II (in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Er hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II(in der Normfassung des 23. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden aF) bzw nach § 27 Abs 3 SGB II(in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG).

12

1. Streitgegenstand des Rechtstreits ist nur noch ein Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, begrenzt auf die Zeit vom 1.3.2011 bis 23.8.2012. Soweit der Kläger zunächst andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere Mehrbedarfsleistungen für behinderte Leistungsberechtigte, geltend gemacht und der Beklagte solche Leistungen durch den angefochtenen Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 abgelehnt hatte, verfolgt er diese Ansprüche nach seinen im Klageverfahren beschränkten Antrag nicht mehr weiter. Diese Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch zulässig. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als Alg II oder Sozialgeld geltend gemacht werden, sind nach ständiger Rechtsprechung als eigener abtrennbarer Streitgegenstand anzusehen (Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 12 im Anschluss an BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff). Diese Rechtsprechung ist zu übertragen auf den Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II, denn dieser ist als dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet. Zudem könnte der Grundsicherungsträger auch unabhängig von anderen Leistungen nach dem SGB II über den Zuschuss entscheiden (vgl zu diesem Gesichtspunkt Nolte, NZS 2013, 10, 11).

13

Zu Recht sind SG und LSG auch davon ausgegangen, dass der im Verlauf des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 30.8.2011, durch den der Beklagte ausdrücklich die Gewährung eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt hat, gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden ist. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung erlassen wird, dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft (so bereits BSG Urteil vom 23.6.1959 - 7 RAr 117/57 - BSGE 10, 103; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4 mwN) und in dessen Regelung so eingreift, dass die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 21 RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277, 279 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 7 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4b). Dem steht es gleich, wenn die Verwaltung - etwa aufgrund neuer Umstände - die von ihr vorgenommene Regelung zum Streitgegenstand überprüft, daraufhin neu entscheidet, in der Sache aber an ihrer Regelung festhält. Formal ist in einem solchem Fall zwar keine Änderung der Beschwer eingetreten. Doch rechtfertigt es die vorgenommene neue Sachprüfung, auch eine solche Entscheidung wie eine Änderung oder Ersetzung iS von § 96 Abs 1 SGG zu behandeln, mit der Folge der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift(vgl Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 21 RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 23/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 17; s auch zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 96 Abs 1 SGG bei einer unterbliebenen Anhörung oder der Nachholung fehlender Ermessenserwägungen, wenn der neu erlassene Bescheid die bisherige Entscheidung in der Sache bestätigt, Großer Senat des BSG Urteil vom 6.10.1994 - GS 1/91 - BSGE 75, 179 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7).

14

So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hatte zunächst durch Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 den Fortzahlungsantrag des Klägers, den er unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu Recht auf alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hatte, insgesamt abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht nur als Ablehnung von Alg II in Form von Regelbedarfs- und Mehrbedarfsleistungen sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung anzusehen. Er umfasst auch die Ablehnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II, denn auch dieser Zuschuss ist trotz seiner besonderen Ausgestaltung mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen nach der Konzeption des Gesetzes als Leistung zum Lebensunterhalt anzusehen. Das ergab sich bis zu Erlass des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG aus der Verortung dieses Anspruchs in § 22 SGB II. Die Vorschrift regelte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Kapitel 1 Abschnitt 2 des SGB II unter der Überschrift "Leistungen zur Sicherung des Unterhalts". Seit dem 1.4.2011 beschreibt § 27 Abs 1 SGB II sogar ausdrücklich die Ansprüche aus § 27 SGB II als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende. Durch Bescheid vom 30.8.2011 hat der Beklagte die in dem Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 verfügte Ablehnung der Leistungsgewährung teilweise - bezogen auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten - einer erneuten Sachprüfung unterzogen, weil der Kläger einen entsprechenden ungedeckten Bedarf geltend gemacht hat. Die verfügte Ablehnung nach dieser Sachprüfung ersetzt damit den im Klageverfahren ursprünglich angegriffenen Bescheid.

15

2. Anspruchsgrundlage für den ab dem 1.3.2011 geltend gemachten Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist für die Zeit bis zum 31.3.2011 noch § 22 Abs 7 SGB II in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden, aber noch weiter anwendbaren Fassung, und für die Zeit danach § 27 Abs 3 SGB II(dazu a). Wie SG und LSG zutreffend festgestellt haben, liegen bei dem Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Anspruch dem Grunde nach zwar vor (dazu b). Doch fehlt es an einem ungedecktem Bedarf des Klägers (dazu c).

16

a) Für den vor dem 1.4.2011 liegenden streitbefangenen Zeitraum fehlt es zwar an einer förmlichen gesetzlichen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Denn § 22 SGB II aF war bereits mit Wirkung vom 1.1.2011 durch § 22 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ersetzt worden(Art 14 Abs 1 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). § 22 SGB II in seiner neuen Fassung regelt den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedoch nicht mehr. § 27 Abs 3 SGB II mit der entsprechenden Neuregelung trat wiederum erst zum 1.4.2011 in Kraft (Art 14 Abs 3 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). Diese Lücke ist aber durch die Anwendung des § 22 Abs 7 SGB II aF im Wege der Analogie über den 31.12.2010 hinaus zu schließen, denn sie beruht auf einem offenkundigen Versehen des Gesetzgebers. Ursprünglich war nach Art 13 des Entwurfs zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG das Inkrafttreten aller Vorschriften dieses Gesetzes zum 1.1.2011 vorgesehen. Dass das Gesetz tatsächlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten ist, beruht allein darauf, dass das Gesetzgebungsverfahren zum 1.1.2011 noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, RdNr 177 ff). Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens sind erstmals in die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 9.2.2011 (BT-Drucks 17/4719 S 10) aufgenommen worden. Begründet wurde der Vorschlag nicht. Im ursprünglichen Gesetzentwurf ist zur Begründung von § 27 SGB II nF ausgeführt, dass mit dieser neuen Vorschrift die möglichen Leistungen für die vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II betroffenen Auszubildenden systematisch zusammengefasst werden sollten und § 27 Abs 3 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Abs 7 SGB II entspreche(BT-Drucks 17/3404 S 103). Dies belegt die Absicht einer lückenlosen Ablösung der einen Vorschrift durch die andere. Das Auseinanderfallen des Aufhebungszeitpunkts von § 22 Abs 7 SGB II aF und des Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 27 Abs 3 SGB II dürfte dem Gesetzgeber schlicht aus dem Blick geraten sein. Davon abgesehen wurde das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 erst am 29.3.2011 verkündet, sodass § 22 Abs 7 SGB II bis zu diesem Zeitpunkt mangels entgegenstehender rechtlicher Regelungen praktisch noch angewendet werden musste.

17

b) Nach § 22 Abs 7 SGB II aF und § 27 Abs 3 SGB II, die insoweit übereinstimmen, erhalten von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossene Auszubildende, die bestimmte im Einzelnen bezeichnete Ausbildungsförderungsleistungen beziehen, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II, wenn ein - noch näher zu bestimmender - Bedarf ungedeckt ist.

18

Dem Grunde nach erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen hier. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist er volljährig sowie erwerbsfähig, und hat einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sodass er dem Leistungsregime des SGB II grundsätzlich unterfällt. Der Kläger gehört auch, wie es § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II voraussetzen, zum Kreis der nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF/§ 7 Abs 5 SGB II von der Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden. Durch die Rechtsprechung beider für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG ist geklärt, dass auch Auszubildende, die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen gefördert werden, dem Leistungsausschluss unterfallen (vgl dazu Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 14 ff mwN zum Streitstand: BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 40 RdNr 20 ff). Hieran hält der erkennende Senat fest, denn ein solches Verständnis der Vorschrift folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II und entspricht der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Ausschlusses der Auszubildenden von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Vorliegend absolvierte der Kläger im hier streitigen Zeitraum mit der Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsförderungswerk eine dem Grunde nach iS von § 7 Abs 5 SGB II förderungsfähige Ausbildung, die ihn von der Leistungsberechtigung iS von § 7 SGB II ausschloss.

19

Als Auszubildender erhielt er auch eine der in § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II näher bezeichneten Leistungen in Gestalt des Ausbildungsgeldes nach dem SGB III. Sein Bedarf hat sich insoweit wegen seiner anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden SGB III aF) bemessen. Die Regelungen zum Ausbildungsgeld finden sich seit dem 1.4.2012 nach der Neufassung des SGB III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG) vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) - ohne wesentliche inhaltliche Änderungen - zwar in den §§ 122 ff SGB III. Diese Rechtsänderung ist auch durch die Änderung des § 27 Abs 3 SGB II (Bezugnahme auf die geänderten Vorschriften des SGB III) zum 1.4.2012 mit dem EinglVerbG nachvollzogen worden. Nach § 422 Abs 1 Nr 2 SGB III sind hier indes die bis zum 31.3.2012 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, weil bereits vor der Rechtsänderung die Leistungen bis zum Ende der Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen hat, zuerkannt worden sind (vgl BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr 2, RdNr 10).

20

c) Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II besteht vorliegend gleichwohl nicht. Es mangelt wegen des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers aus Ausbildungsgeld und Kindergeld an einem ungedeckten Bedarf. Wie beide für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG zu § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF bereits entschieden haben, ist nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zuschussfähig. Es ist bei der Berechnung zunächst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu bestimmen. In einem zweiten Schritt muss sodann der konkrete (Unterkunfts-)Bedarf nach den Regeln des SGB II ermittelt werden, ausgehend von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II (vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 17 ff und - B 4 AS 39/09 R - RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 18 ff).

21

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 305 Euro unter Einschluss der Kosten für die Warmwasserbereitung. Anhaltpunkte dafür, dass diese Kosten im grundsicherungsrechtlichen Sinne nicht angemessen waren, bestehen nicht.

22

Der weiter in die Berechnung einzustellende Bedarf des Auszubildenden ist anhand einer fiktiven "Bedarfsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln(vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 21 ff, und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 21 ff). Es ist die Differenz zwischen zwei Werten zu bestimmen, wobei die eine Größe die Leistung ist, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Die weitere Größe stellt der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II dar. Es ist ein bedarfsabhängiger Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen, der sich aus der Differenz zwischen den beiden genannten Größen bestimmt. Dies macht jedoch im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts erforderlich, denn die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Als Einkommen sind deshalb bei der Berechnung alle Gelder zu berücksichtigen, die dem Auszubildenden tatsächlich zufließen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

23

Die fiktive Leistungsberechnung nach dem SGB II auf der Grundlage einer Bedürftigkeitsprüfung ergibt vorliegend, dass kein ungedeckter Bedarf im Sinne des Grundsicherungsrechts, also auch kein ungedeckter Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 7 SGB II aF oder § 27 Abs 3 SGB II besteht. Der Kläger hatte einem Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 669 Euro für das Jahr 2011, der sich ergibt aus dem Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 364 Euro (§ 20 Abs 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) und 305 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung, bzw in Höhe von 679 Euro für das Jahr 2012 (374 Euro Regelbedarf, § 20 Abs 2 SGB II iVm Nr 1 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 des SGB II für die Zeit ab 1.1.2012 vom 20.10.2011, BGBl I 2093, zuzüglich 305 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung).

24

Weitere Bedarfe sind in die fiktive Leistungsberechnung nicht einzustellen. Feststellungen zu Mehrbedarfen, die unabhängig von dem in § 21 Abs 4 SGB II genannten Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte bestehen, oder Bedarfen nach § 24 Abs 3 SGB II, hat das LSG nicht getroffen. Außerdem besteht wegen solcher Bedarfe nach § 27 Abs 2 SGB II ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig ist von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Diese Bedarfe werden nach dieser Vorschrift auch erfüllt, wenn Auszubildende nicht dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II angehören, was einer (erneuten) Berücksichtigung im Rahmen hier vorzunehmenden fiktiven Bedarfsberechnung entgegensteht.

25

Darüber hinaus hat auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II bei der fiktiven Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Mehrbedarf wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten anerkannt, denen - wie hier dem Kläger - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Vom Leistungsausschluss betroffenen Auszubildenden steht dieser Mehrbedarf, im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen, aber nicht zu, weil er in der Aufzählung des § 27 Abs 2 SGB II fehlt. Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf für Auszubildende ist also von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen worden. Zwar lässt sich dem Wortlaut der Vorschriften und den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht sicher entnehmen, dass er schon deshalb auch bei der fiktiven Bedarfsberechnung, die im Rahmen des § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II vorzunehmen ist, unberücksichtigt bleiben muss. Die Neureglung wurde zwar ergänzt um die Wendung, dass der Zuschussanspruch besteht, "soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs 3 ungedeckt ist"(§ 27 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB II). Doch ist auch § 19 Abs 3 SGB II nichts zu entnehmen, was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein könnte. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass bestimmte Bedarfe bestehen und regelt lediglich, in welcher Reihenfolge Einkommen und Vermögen zur Deckung dieser Bedarfe einzusetzen sind. Hintergrund dafür ist die geteilte Leistungsträgerschaft im SGB II zwischen der BA und den kommunalen Trägern nach § 6 Abs 2 SGB II, verbunden mit einer nur teilweisen Finanzierung der Leistungen durch Bundesmittel(§ 46 SGB II). Dies erfordert eine klare Zurechnung der konkret erbachten Sozialleistungen, die durch die Anrechnungsregelung ermöglicht wird (vgl dazu Spellbrink/G. Becker, SGB II, 3. Aufl 2013, § 19 RdNr 21 ff; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 19 RdNr 24 ff). Weitere Erkenntnisse ergeben sich zudem weder aus den Gesetzesmaterialien zu § 27 Abs 7 SGB II aF(vgl zur Entstehungsgeschichte Senatsurteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 25 und 30)noch zu § 27 Abs 3 SGB II(vgl BT-Drucks 17/3404, S 103). Ob und ggf wie Mehrbedarfe zu berücksichtigen sind, wird jeweils nicht thematisiert.

26

Allerdings sprechen systematische Zusammenhänge sowie Sinn und Zweck der Leistungen für Auszubildende nach dem SGB II gegen eine Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II im Rahmen der fiktiven Bedarfsberechnung. Denn dieser Mehrbedarf ist bewusst aus dem Katalog der Mehrbedarfsleistungen für Auszubildende nach § 27 Abs 2 SGB II herausgenommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zum einen ausgeführt, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II, im Gegensatz zu den anderen genannten Bedarfen, ausbildungsgeprägt sei(BT-Drucks 17/3404, S 103 zu § 27 Abs 2) und nach der Rechtsprechung des BSG auch bisher - im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen - nicht von Auszubildenden beansprucht werden konnte (vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 23; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 28). Zudem wird dort zutreffend darauf hingewiesen, dass ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt würden (BT-Drucks 17/3404, S 103 zu § 27 Abs 2). Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II bei der fiktiven Bedarfsberechnung käme dann jedoch in der Sache einer (verdeckten) Ausbildungsfinanzierung gleich, die durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II gerade vermieden werden soll(vgl nur Senatsurteile vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 14 und vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Sie würde auch über die mit den Leistungen für Auszubildende verfolgten Zwecke, nämlich nichtausbildungsgeprägte Bedarfe zu decken, bzw Lücken durch die Pauschalierung von Ausbildungsleistungen zu schließen, hinausgehen (so im Ergebnis auch Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 30 u 54 ff; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 27 SGB II RdNr 14 - Stand Oktober 2014).

27

Dem somit anzusetzenden fiktiven Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 669 Euro (2011) bzw 679 Euro (2012) stehen höhere monatliche Einkünfte gegenüber. Als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind dabei das Ausbildungsgeld in Höhe von 572 Euro monatlich und das Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich. Dieses Gesamteinkommen ist um die Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V vom 17.12.2007, BGBl I 2942) zu bereinigen. Es ergibt sich damit zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 726 Euro. Dieses übersteigt den Gesamtbedarf des Jahres 2011 um 57 Euro und den des Jahres 2012 um 47 Euro.

28

3. Das Ausbildungsgeld ist auch nicht aus anderen Gründen von der Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II ausgeschlossen oder nur in geringerer Höhe zu berücksichtigen. Es ist weder eine berücksichtigungsfreie zweckbestimmte Leistung iS von § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 SGB II noch reduziert sich der von ihr zu berücksichtigende Anteil durch weitere Absetzungen in einem Umfang, der zu einem ungedeckten Bedarf iS des § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II führte.

29

a) § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 SGB II setzen voraus, dass die Leistung zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der über den auch durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine derartige andere, ausdrücklich genannte Zweckbestimmung ist mit der Leistung "Ausbildungsgeld" nicht verbunden. Eine solche lässt sich weder dem Wortlaut der Regelungen über das Ausbildungsgeld entnehmen noch gibt es entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (ausführlich dazu BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24 ff). Im Übrigen gelten für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend (§ 104 Abs 2 SGB III aF/§ 122 Abs 2 SGB III). Zur Berufsausbildungsbeihilfe hat der Senat bereits entschieden, dass diese - anders als die Leistung nach dem BAföG - nicht um einen zweckbestimmten ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen ist, da in den entsprechenden Regelungen lediglich auf den Bedarf zum Lebensunterhalt abgestellt wird und zudem das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs enthält (vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 31 und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 34).

30

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Ausbildungsgeld auch nicht um die Erwerbstätigenpauschale (§ 11 Abs 2 S 2 SGB II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 2 S 1 SGB II) oder den Erwerbstätigenfreibetrag (§ 30 SGB II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 3 SGB II) zu bereinigen. Denn das Ausbildungsgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.

31

Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit kann daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, sodass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 21 unter Hinweis auf die stRspr zum BSHG). Vor diesem Hintergrund sind Lohnersatzleistungen wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, kein Arbeitsentgelt (vgl Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 365, Stand Februar 2015). Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EntgFG in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten (vgl Senatsurteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 17 ff; Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 14 ff).

32

Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt beim Ausbildungsgeld gerade nicht vor. Vielmehr stellt das Ausbildungsgeld eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Ihr Ziel ist es, die Lebenshaltungskosten des behinderten Menschen in etwa abzudecken (BSG Urteil vom 8.6.1989 - 7 RAr 122/88 - SozR 4100 § 59 Nr 8, juris RdNr 26; vgl auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 122 RdNr 1, Stand April 2013; Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 122 RdNr 2). Dem mag zwar als Motiv auch zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 26). Gleichwohl wird es nicht dadurch zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit im Sinne von Arbeitsentgelt, sondern bleibt eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter. Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung können auch die mit den Absetzbeträgen nach dem SGB II verfolgten Ziele nicht greifen (näher dazu Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 29/14 R, RdNr 21 mwN). Denn durch die Notwendigkeit der Erbringung von Ausbildungsgeld wird gerade unterstrichen, dass dem Geförderten eine wettbewerbsfähige Betätigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich ist.

33

4. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Revision nicht durch, es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Auszubildenden vor, die eine Ausbildungsvergütung erhielten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua - BVerfGE 26, 233 RdNr 80; dazu auch BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 20). Dabei bedarf es einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn - wie es hier auch der Fall ist - Personengruppen und nicht nur Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl nur BVerfG vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111, 160, 171; Senatsurteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 36). So ist es dem Gesetzgeber zwar untersagt, gleichartige Einnahmen bei verschiedenen Personengruppen ohne besondere Rechtfertigung unterschiedlich der Einkommensanrechnung zu unterwerfen. Art 3 Abs 1 GG ist hingegen nicht einschlägig, wenn verschiedenartige Einnahmen bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich berücksichtigt werden (so ausdrücklich BVerfG Kammerbeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - RdNr 18). Vorliegend unterscheiden sich sowohl die beiden Personengruppen als auch die Art ihrer Einnahmen im Kontext ihrer Ausbildung so grundsätzlich, dass ihre Ungleichbehandlung auch unter Anlegung strenger Maßstäbe die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht überschreitet.

34

Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Dieses Grundrecht verstärkt den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG und setzt der staatlichen Gewalt engere Grenzen, indem es auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen untersagt, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen (vgl BVerfG Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, juris RdNr 67 mwN; zuletzt BVerfG Urteil vom 25.3.2015 - 1 BvR 2803/11, RdNr 5). Eine direkte benachteiligende Anknüpfung an eine Behinderung enthalten die Regelungen zur Erwerbstätigenpauschale und zum Erwerbstätigenfreibetrag jedoch schon deshalb nicht, weil sie auf alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II anwendbar sind. Auch eine mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen im Sinne von faktischen Belastungen, die überwiegend Behinderte betreffen (vgl dazu Luthe in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 1 RdNr 20) ist nicht erkennbar. Das Vorliegen einer Behinderung ist nämlich nur einer von zahlreichen Gründen, die der Erzielung von Arbeitsentgelt bzw einer Ausbildungsvergütung entgegenstehen kann. Auf die stattdessen gewährten Sozialleistungen werden die Einkommensanrechnungsregelungen des SGB II stets in gleicher Weise angewandt.

35

Den faktischen Nachteilen, denen Behinderte im Arbeitsleben ausgesetzt sind, begegnet der Staat durch die vielfältigen Teilhabeleistungen. Dies entspricht dem ebenfalls aus Art 3 Abs 3 S 2 GG ableitbaren Förderauftrag des Staates in Bezug auf Behinderte (dazu Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl 2014, Art 3 RdNr 142, 147; vgl auch BVerfG Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, juris RdNr 72). Die Unterstützung des Klägers durch Ausbildungsgeld und weitere Teilhabeleistungen dient also gerade der Umsetzung der sich aus Art 3 Abs 3 S 2 GG ergebenden Rechte Behinderter. Einer Gleichsetzung dieser Teilhabeleistungen mit Arbeitsentgelt bzw Ausbildungsvergütung bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

36

5. Der Kläger vermag auch nicht damit durchzudringen, das soziokulturelle Existenzminimum werde unterschritten, wenn bei der Ermittlung seines monatlichen Bedarfs das vollständige Einkommen ohne die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen Kosten Berücksichtigung finde. Insoweit übersieht er schon, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Kosten durchaus zu berücksichtigen wären, allerdings nur in konkret nachgewiesener Höhe auf der Grundlage von § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF bzw ab dem 1.4.2011 auf der Grundlage von § 11b Abs 1 Nr 5 SGB II und nicht als Pauschale(vgl nur Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 26 ff). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht nur durch das Ausbildungsgeld, sondern auch durch die Übernahme von Reisekosten und Lehrgangskosten seitens der BA gefördert wurde, sind diesem solche Kosten nicht entstanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für Aufwendungen des Klägers iS von § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II aF/§ 11b Abs 1 Nr 3 SGB II für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen oder nach Grund und Höhe angemessene Aufwendungen für private Versicherungen, die den Betrag der Pauschale von 30 Euro monatlich(§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V)übersteigen würden.

37

6. Entgegen der Auffassung der Revision zwingt auch die Entscheidung des 8. Senats vom 23.3.2010 (B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6)zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand dieser Entscheidung war Ausbildungsgeld, das auf der Grundlage von § 104 Abs 1 Nr 3 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung; jetzt § 122 SGB III) für eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlt wurde. Die (vollständige) Nichtanrechnung dieses verhältnismäßig niedrigen Pauschalbetrages in Höhe von maximal 75 Euro (vgl § 107 SGB III aF/§ 125 SGB III) ist unter Anwendung des Auffangtatbestandes nach § 82 Abs 3 S 3 SGB XII damit begründet worden, dass ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX eintreten würde, das an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gezahlt wird und weitergehend freigestellt ist. Für das nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III aF(jetzt § 123 SGB III)bemessene Ausbildungsgeld, das während seiner Berufsausbildung an den Kläger gezahlt wurde, ist eine solche Ungleichbehandlung nicht erkennbar. Zudem enthält das SGB II keine vergleichbare Auffangregelung.

38

Da es somit schon an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Zuschuss ggf begrenzt ("gedeckelt") ist auf die Höhe der Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil (vgl dazu die zu § 22 Abs 7 SGB II ergangenen Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 29 f und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 31 f; s a BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 24).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 23.8.2012 einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

2

Der 1991 geborene und als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger absolvierte vom 24.8.2009 bis 23.8.2012 eine berufliche Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsbildungswerk. Die BA gewährte ihm wegen dieser Ausbildung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Ausbildungsgeld, Lehrgangskosten und Reisekosten. Das Ausbildungsgeld belief sich im streitbefangenen Zeitraum auf monatlich 572 Euro. Zusätzlich bezog der Kläger Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro. Eine Ausbildungsvergütung erhielt er nicht. Für eine von ihm ab dem 1.7.2010 alleine bewohnte Mietwohnung hatte er eine monatliche Gesamtmiete von 305 Euro (Grundmiete 210 Euro; "kalte" Nebenkosten 45 Euro; Heizkosten 50 Euro) zu zahlen.

3

In der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 28.2.2011 erhielt der Kläger neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von dem Beklagten Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs 4 SGB II für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Seinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1.3.2011 lehnte der Beklagte ab, da Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig sei, gemäß § 7 Abs 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten(Bescheid vom 17.2.2011; Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011).

4

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe gemäß § 27 Abs 3 SGB II einen von dem Beklagten bislang nicht geprüften Anspruch auf Übernahme der angemessen ungedeckten Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Verlauf des Klageverfahrens lehnte der Beklagte einen solchen Zuschuss durch einen gesonderten Bescheid mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem von ihm nachgewiesenen Einkommen seine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit eigenen Mitteln bestreiten; der Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens(Bescheid vom 30.8.2011).

5

Das SG hat, nachdem der Kläger seinen Klageantrag auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hatte, den "Bescheid des Beklagten vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 in der Fassung des Bescheids vom 30.8.2011" aufgehoben und den Beklagten verurteilt, einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 31.7.2012 in Höhe von monatlich 107,40 Euro sowie für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 23.8.2012 in Höhe von 82,34 Euro zu zahlen. Das als Einkommen anzurechnende Ausbildungsgeld sei um die Erwerbstätigenfreibeträge zu bereinigen (Urteil vom 3.6.2013).

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II erfasst, sodass dem Grunde nach ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II nF zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestehe. Doch mangele es dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund seines Einkommens an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf. Das Ausbildungsgeld sei als Einkommen zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenfreibetrag sei aber nur von einer Ausbildungsvergütung und nicht von dem Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen, denn dieses stelle kein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit dar (Urteil vom 30.7.2014).

7

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II(gültig ab 1.4.2011) und § 11 Abs 2 SGB II bzw § 11b SGB II(gültig ab 1.4.2011). Von dem Ausbildungsgeld seien die Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen, sodass sich aufgrund des geringeren zu berücksichtigenden Einkommens ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung in der vom SG zuerkannten Höhe ergebe. Das Ausbildungsgeld sei wie Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit zu behandeln. Unter Berücksichtigung von Art 3 GG dürfe er als behinderter Auszubildender auch nicht schlechter gestellt werden als ein nicht behinderter Auszubildender, der eine Ausbildungsvergütung erhalte, von der die Absetzbeträge wegen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen seien.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. Juni 2013 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist als Auszubildender nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(in der bis zum 31.3.2011 geltenden Normfassung des 22. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) bzw § 7 Abs 5 SGB II (in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Er hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II(in der Normfassung des 23. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden aF) bzw nach § 27 Abs 3 SGB II(in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG).

12

1. Streitgegenstand des Rechtstreits ist nur noch ein Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, begrenzt auf die Zeit vom 1.3.2011 bis 23.8.2012. Soweit der Kläger zunächst andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere Mehrbedarfsleistungen für behinderte Leistungsberechtigte, geltend gemacht und der Beklagte solche Leistungen durch den angefochtenen Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 abgelehnt hatte, verfolgt er diese Ansprüche nach seinen im Klageverfahren beschränkten Antrag nicht mehr weiter. Diese Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch zulässig. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als Alg II oder Sozialgeld geltend gemacht werden, sind nach ständiger Rechtsprechung als eigener abtrennbarer Streitgegenstand anzusehen (Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 12 im Anschluss an BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff). Diese Rechtsprechung ist zu übertragen auf den Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II, denn dieser ist als dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet. Zudem könnte der Grundsicherungsträger auch unabhängig von anderen Leistungen nach dem SGB II über den Zuschuss entscheiden (vgl zu diesem Gesichtspunkt Nolte, NZS 2013, 10, 11).

13

Zu Recht sind SG und LSG auch davon ausgegangen, dass der im Verlauf des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 30.8.2011, durch den der Beklagte ausdrücklich die Gewährung eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt hat, gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden ist. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung erlassen wird, dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn der neue Bescheid denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft (so bereits BSG Urteil vom 23.6.1959 - 7 RAr 117/57 - BSGE 10, 103; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4 mwN) und in dessen Regelung so eingreift, dass die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 21 RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277, 279 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 7 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4b). Dem steht es gleich, wenn die Verwaltung - etwa aufgrund neuer Umstände - die von ihr vorgenommene Regelung zum Streitgegenstand überprüft, daraufhin neu entscheidet, in der Sache aber an ihrer Regelung festhält. Formal ist in einem solchem Fall zwar keine Änderung der Beschwer eingetreten. Doch rechtfertigt es die vorgenommene neue Sachprüfung, auch eine solche Entscheidung wie eine Änderung oder Ersetzung iS von § 96 Abs 1 SGG zu behandeln, mit der Folge der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift(vgl Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 21 RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 23/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 17; s auch zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 96 Abs 1 SGG bei einer unterbliebenen Anhörung oder der Nachholung fehlender Ermessenserwägungen, wenn der neu erlassene Bescheid die bisherige Entscheidung in der Sache bestätigt, Großer Senat des BSG Urteil vom 6.10.1994 - GS 1/91 - BSGE 75, 179 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7).

14

So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hatte zunächst durch Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 den Fortzahlungsantrag des Klägers, den er unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu Recht auf alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hatte, insgesamt abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht nur als Ablehnung von Alg II in Form von Regelbedarfs- und Mehrbedarfsleistungen sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung anzusehen. Er umfasst auch die Ablehnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II, denn auch dieser Zuschuss ist trotz seiner besonderen Ausgestaltung mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen nach der Konzeption des Gesetzes als Leistung zum Lebensunterhalt anzusehen. Das ergab sich bis zu Erlass des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG aus der Verortung dieses Anspruchs in § 22 SGB II. Die Vorschrift regelte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Kapitel 1 Abschnitt 2 des SGB II unter der Überschrift "Leistungen zur Sicherung des Unterhalts". Seit dem 1.4.2011 beschreibt § 27 Abs 1 SGB II sogar ausdrücklich die Ansprüche aus § 27 SGB II als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende. Durch Bescheid vom 30.8.2011 hat der Beklagte die in dem Bescheid vom 17.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011 verfügte Ablehnung der Leistungsgewährung teilweise - bezogen auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten - einer erneuten Sachprüfung unterzogen, weil der Kläger einen entsprechenden ungedeckten Bedarf geltend gemacht hat. Die verfügte Ablehnung nach dieser Sachprüfung ersetzt damit den im Klageverfahren ursprünglich angegriffenen Bescheid.

15

2. Anspruchsgrundlage für den ab dem 1.3.2011 geltend gemachten Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist für die Zeit bis zum 31.3.2011 noch § 22 Abs 7 SGB II in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden, aber noch weiter anwendbaren Fassung, und für die Zeit danach § 27 Abs 3 SGB II(dazu a). Wie SG und LSG zutreffend festgestellt haben, liegen bei dem Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Anspruch dem Grunde nach zwar vor (dazu b). Doch fehlt es an einem ungedecktem Bedarf des Klägers (dazu c).

16

a) Für den vor dem 1.4.2011 liegenden streitbefangenen Zeitraum fehlt es zwar an einer förmlichen gesetzlichen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Denn § 22 SGB II aF war bereits mit Wirkung vom 1.1.2011 durch § 22 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ersetzt worden(Art 14 Abs 1 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). § 22 SGB II in seiner neuen Fassung regelt den Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung jedoch nicht mehr. § 27 Abs 3 SGB II mit der entsprechenden Neuregelung trat wiederum erst zum 1.4.2011 in Kraft (Art 14 Abs 3 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). Diese Lücke ist aber durch die Anwendung des § 22 Abs 7 SGB II aF im Wege der Analogie über den 31.12.2010 hinaus zu schließen, denn sie beruht auf einem offenkundigen Versehen des Gesetzgebers. Ursprünglich war nach Art 13 des Entwurfs zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG das Inkrafttreten aller Vorschriften dieses Gesetzes zum 1.1.2011 vorgesehen. Dass das Gesetz tatsächlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten ist, beruht allein darauf, dass das Gesetzgebungsverfahren zum 1.1.2011 noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, RdNr 177 ff). Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens sind erstmals in die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 9.2.2011 (BT-Drucks 17/4719 S 10) aufgenommen worden. Begründet wurde der Vorschlag nicht. Im ursprünglichen Gesetzentwurf ist zur Begründung von § 27 SGB II nF ausgeführt, dass mit dieser neuen Vorschrift die möglichen Leistungen für die vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II betroffenen Auszubildenden systematisch zusammengefasst werden sollten und § 27 Abs 3 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Abs 7 SGB II entspreche(BT-Drucks 17/3404 S 103). Dies belegt die Absicht einer lückenlosen Ablösung der einen Vorschrift durch die andere. Das Auseinanderfallen des Aufhebungszeitpunkts von § 22 Abs 7 SGB II aF und des Zeitpunkts des Inkrafttretens von § 27 Abs 3 SGB II dürfte dem Gesetzgeber schlicht aus dem Blick geraten sein. Davon abgesehen wurde das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 erst am 29.3.2011 verkündet, sodass § 22 Abs 7 SGB II bis zu diesem Zeitpunkt mangels entgegenstehender rechtlicher Regelungen praktisch noch angewendet werden musste.

17

b) Nach § 22 Abs 7 SGB II aF und § 27 Abs 3 SGB II, die insoweit übereinstimmen, erhalten von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossene Auszubildende, die bestimmte im Einzelnen bezeichnete Ausbildungsförderungsleistungen beziehen, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II, wenn ein - noch näher zu bestimmender - Bedarf ungedeckt ist.

18

Dem Grunde nach erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen hier. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist er volljährig sowie erwerbsfähig, und hat einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sodass er dem Leistungsregime des SGB II grundsätzlich unterfällt. Der Kläger gehört auch, wie es § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II voraussetzen, zum Kreis der nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF/§ 7 Abs 5 SGB II von der Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden. Durch die Rechtsprechung beider für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG ist geklärt, dass auch Auszubildende, die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen gefördert werden, dem Leistungsausschluss unterfallen (vgl dazu Senatsurteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38 RdNr 14 ff mwN zum Streitstand: BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 40 RdNr 20 ff). Hieran hält der erkennende Senat fest, denn ein solches Verständnis der Vorschrift folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II und entspricht der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Ausschlusses der Auszubildenden von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Vorliegend absolvierte der Kläger im hier streitigen Zeitraum mit der Ausbildung zum Malerfachwerker in einem Berufsförderungswerk eine dem Grunde nach iS von § 7 Abs 5 SGB II förderungsfähige Ausbildung, die ihn von der Leistungsberechtigung iS von § 7 SGB II ausschloss.

19

Als Auszubildender erhielt er auch eine der in § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II näher bezeichneten Leistungen in Gestalt des Ausbildungsgeldes nach dem SGB III. Sein Bedarf hat sich insoweit wegen seiner anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden SGB III aF) bemessen. Die Regelungen zum Ausbildungsgeld finden sich seit dem 1.4.2012 nach der Neufassung des SGB III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG) vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) - ohne wesentliche inhaltliche Änderungen - zwar in den §§ 122 ff SGB III. Diese Rechtsänderung ist auch durch die Änderung des § 27 Abs 3 SGB II (Bezugnahme auf die geänderten Vorschriften des SGB III) zum 1.4.2012 mit dem EinglVerbG nachvollzogen worden. Nach § 422 Abs 1 Nr 2 SGB III sind hier indes die bis zum 31.3.2012 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, weil bereits vor der Rechtsänderung die Leistungen bis zum Ende der Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen hat, zuerkannt worden sind (vgl BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr 2, RdNr 10).

20

c) Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II besteht vorliegend gleichwohl nicht. Es mangelt wegen des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers aus Ausbildungsgeld und Kindergeld an einem ungedeckten Bedarf. Wie beide für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des BSG zu § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF bereits entschieden haben, ist nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zuschussfähig. Es ist bei der Berechnung zunächst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu bestimmen. In einem zweiten Schritt muss sodann der konkrete (Unterkunfts-)Bedarf nach den Regeln des SGB II ermittelt werden, ausgehend von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II (vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 17 ff und - B 4 AS 39/09 R - RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 18 ff).

21

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 305 Euro unter Einschluss der Kosten für die Warmwasserbereitung. Anhaltpunkte dafür, dass diese Kosten im grundsicherungsrechtlichen Sinne nicht angemessen waren, bestehen nicht.

22

Der weiter in die Berechnung einzustellende Bedarf des Auszubildenden ist anhand einer fiktiven "Bedarfsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln(vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 21 ff, und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 21 ff). Es ist die Differenz zwischen zwei Werten zu bestimmen, wobei die eine Größe die Leistung ist, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Die weitere Größe stellt der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II dar. Es ist ein bedarfsabhängiger Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen, der sich aus der Differenz zwischen den beiden genannten Größen bestimmt. Dies macht jedoch im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts erforderlich, denn die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Als Einkommen sind deshalb bei der Berechnung alle Gelder zu berücksichtigen, die dem Auszubildenden tatsächlich zufließen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

23

Die fiktive Leistungsberechnung nach dem SGB II auf der Grundlage einer Bedürftigkeitsprüfung ergibt vorliegend, dass kein ungedeckter Bedarf im Sinne des Grundsicherungsrechts, also auch kein ungedeckter Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 7 SGB II aF oder § 27 Abs 3 SGB II besteht. Der Kläger hatte einem Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 669 Euro für das Jahr 2011, der sich ergibt aus dem Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 364 Euro (§ 20 Abs 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453) und 305 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung, bzw in Höhe von 679 Euro für das Jahr 2012 (374 Euro Regelbedarf, § 20 Abs 2 SGB II iVm Nr 1 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 des SGB II für die Zeit ab 1.1.2012 vom 20.10.2011, BGBl I 2093, zuzüglich 305 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung).

24

Weitere Bedarfe sind in die fiktive Leistungsberechnung nicht einzustellen. Feststellungen zu Mehrbedarfen, die unabhängig von dem in § 21 Abs 4 SGB II genannten Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte bestehen, oder Bedarfen nach § 24 Abs 3 SGB II, hat das LSG nicht getroffen. Außerdem besteht wegen solcher Bedarfe nach § 27 Abs 2 SGB II ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig ist von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Diese Bedarfe werden nach dieser Vorschrift auch erfüllt, wenn Auszubildende nicht dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II angehören, was einer (erneuten) Berücksichtigung im Rahmen hier vorzunehmenden fiktiven Bedarfsberechnung entgegensteht.

25

Darüber hinaus hat auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II bei der fiktiven Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Mehrbedarf wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten anerkannt, denen - wie hier dem Kläger - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Vom Leistungsausschluss betroffenen Auszubildenden steht dieser Mehrbedarf, im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen, aber nicht zu, weil er in der Aufzählung des § 27 Abs 2 SGB II fehlt. Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf für Auszubildende ist also von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen worden. Zwar lässt sich dem Wortlaut der Vorschriften und den entsprechenden Gesetzesmaterialien nicht sicher entnehmen, dass er schon deshalb auch bei der fiktiven Bedarfsberechnung, die im Rahmen des § 22 Abs 7 SGB II aF bzw § 27 Abs 3 SGB II vorzunehmen ist, unberücksichtigt bleiben muss. Die Neureglung wurde zwar ergänzt um die Wendung, dass der Zuschussanspruch besteht, "soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs 3 ungedeckt ist"(§ 27 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB II). Doch ist auch § 19 Abs 3 SGB II nichts zu entnehmen, was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein könnte. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass bestimmte Bedarfe bestehen und regelt lediglich, in welcher Reihenfolge Einkommen und Vermögen zur Deckung dieser Bedarfe einzusetzen sind. Hintergrund dafür ist die geteilte Leistungsträgerschaft im SGB II zwischen der BA und den kommunalen Trägern nach § 6 Abs 2 SGB II, verbunden mit einer nur teilweisen Finanzierung der Leistungen durch Bundesmittel(§ 46 SGB II). Dies erfordert eine klare Zurechnung der konkret erbachten Sozialleistungen, die durch die Anrechnungsregelung ermöglicht wird (vgl dazu Spellbrink/G. Becker, SGB II, 3. Aufl 2013, § 19 RdNr 21 ff; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 19 RdNr 24 ff). Weitere Erkenntnisse ergeben sich zudem weder aus den Gesetzesmaterialien zu § 27 Abs 7 SGB II aF(vgl zur Entstehungsgeschichte Senatsurteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 25 und 30)noch zu § 27 Abs 3 SGB II(vgl BT-Drucks 17/3404, S 103). Ob und ggf wie Mehrbedarfe zu berücksichtigen sind, wird jeweils nicht thematisiert.

26

Allerdings sprechen systematische Zusammenhänge sowie Sinn und Zweck der Leistungen für Auszubildende nach dem SGB II gegen eine Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II im Rahmen der fiktiven Bedarfsberechnung. Denn dieser Mehrbedarf ist bewusst aus dem Katalog der Mehrbedarfsleistungen für Auszubildende nach § 27 Abs 2 SGB II herausgenommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zum einen ausgeführt, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II, im Gegensatz zu den anderen genannten Bedarfen, ausbildungsgeprägt sei(BT-Drucks 17/3404, S 103 zu § 27 Abs 2) und nach der Rechtsprechung des BSG auch bisher - im Unterschied zu den anderen Mehrbedarfen - nicht von Auszubildenden beansprucht werden konnte (vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 23; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 28). Zudem wird dort zutreffend darauf hingewiesen, dass ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt würden (BT-Drucks 17/3404, S 103 zu § 27 Abs 2). Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II bei der fiktiven Bedarfsberechnung käme dann jedoch in der Sache einer (verdeckten) Ausbildungsfinanzierung gleich, die durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 SGB II gerade vermieden werden soll(vgl nur Senatsurteile vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 14 und vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Sie würde auch über die mit den Leistungen für Auszubildende verfolgten Zwecke, nämlich nichtausbildungsgeprägte Bedarfe zu decken, bzw Lücken durch die Pauschalierung von Ausbildungsleistungen zu schließen, hinausgehen (so im Ergebnis auch Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 30 u 54 ff; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 27 SGB II RdNr 14 - Stand Oktober 2014).

27

Dem somit anzusetzenden fiktiven Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 669 Euro (2011) bzw 679 Euro (2012) stehen höhere monatliche Einkünfte gegenüber. Als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind dabei das Ausbildungsgeld in Höhe von 572 Euro monatlich und das Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich. Dieses Gesamteinkommen ist um die Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V vom 17.12.2007, BGBl I 2942) zu bereinigen. Es ergibt sich damit zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 726 Euro. Dieses übersteigt den Gesamtbedarf des Jahres 2011 um 57 Euro und den des Jahres 2012 um 47 Euro.

28

3. Das Ausbildungsgeld ist auch nicht aus anderen Gründen von der Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II ausgeschlossen oder nur in geringerer Höhe zu berücksichtigen. Es ist weder eine berücksichtigungsfreie zweckbestimmte Leistung iS von § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 SGB II noch reduziert sich der von ihr zu berücksichtigende Anteil durch weitere Absetzungen in einem Umfang, der zu einem ungedeckten Bedarf iS des § 22 Abs 7 SGB II aF/§ 27 Abs 3 SGB II führte.

29

a) § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF bzw § 11a Abs 3 S 1 SGB II setzen voraus, dass die Leistung zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird, der über den auch durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine derartige andere, ausdrücklich genannte Zweckbestimmung ist mit der Leistung "Ausbildungsgeld" nicht verbunden. Eine solche lässt sich weder dem Wortlaut der Regelungen über das Ausbildungsgeld entnehmen noch gibt es entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (ausführlich dazu BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24 ff). Im Übrigen gelten für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend (§ 104 Abs 2 SGB III aF/§ 122 Abs 2 SGB III). Zur Berufsausbildungsbeihilfe hat der Senat bereits entschieden, dass diese - anders als die Leistung nach dem BAföG - nicht um einen zweckbestimmten ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen ist, da in den entsprechenden Regelungen lediglich auf den Bedarf zum Lebensunterhalt abgestellt wird und zudem das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs enthält (vgl Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 31 und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 34).

30

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Ausbildungsgeld auch nicht um die Erwerbstätigenpauschale (§ 11 Abs 2 S 2 SGB II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 2 S 1 SGB II) oder den Erwerbstätigenfreibetrag (§ 30 SGB II aF; ab 1.4.2011: § 11b Abs 3 SGB II) zu bereinigen. Denn das Ausbildungsgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.

31

Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit kann daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, sodass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 21 unter Hinweis auf die stRspr zum BSHG). Vor diesem Hintergrund sind Lohnersatzleistungen wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, kein Arbeitsentgelt (vgl Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 365, Stand Februar 2015). Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EntgFG in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten (vgl Senatsurteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 17 ff; Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 14 ff).

32

Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt beim Ausbildungsgeld gerade nicht vor. Vielmehr stellt das Ausbildungsgeld eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Ihr Ziel ist es, die Lebenshaltungskosten des behinderten Menschen in etwa abzudecken (BSG Urteil vom 8.6.1989 - 7 RAr 122/88 - SozR 4100 § 59 Nr 8, juris RdNr 26; vgl auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 122 RdNr 1, Stand April 2013; Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 122 RdNr 2). Dem mag zwar als Motiv auch zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 26). Gleichwohl wird es nicht dadurch zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit im Sinne von Arbeitsentgelt, sondern bleibt eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter. Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung können auch die mit den Absetzbeträgen nach dem SGB II verfolgten Ziele nicht greifen (näher dazu Senatsurteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 29/14 R, RdNr 21 mwN). Denn durch die Notwendigkeit der Erbringung von Ausbildungsgeld wird gerade unterstrichen, dass dem Geförderten eine wettbewerbsfähige Betätigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich ist.

33

4. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Revision nicht durch, es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Auszubildenden vor, die eine Ausbildungsvergütung erhielten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua - BVerfGE 26, 233 RdNr 80; dazu auch BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 8 RdNr 20). Dabei bedarf es einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn - wie es hier auch der Fall ist - Personengruppen und nicht nur Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl nur BVerfG vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111, 160, 171; Senatsurteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 36). So ist es dem Gesetzgeber zwar untersagt, gleichartige Einnahmen bei verschiedenen Personengruppen ohne besondere Rechtfertigung unterschiedlich der Einkommensanrechnung zu unterwerfen. Art 3 Abs 1 GG ist hingegen nicht einschlägig, wenn verschiedenartige Einnahmen bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich berücksichtigt werden (so ausdrücklich BVerfG Kammerbeschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - RdNr 18). Vorliegend unterscheiden sich sowohl die beiden Personengruppen als auch die Art ihrer Einnahmen im Kontext ihrer Ausbildung so grundsätzlich, dass ihre Ungleichbehandlung auch unter Anlegung strenger Maßstäbe die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht überschreitet.

34

Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Dieses Grundrecht verstärkt den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG und setzt der staatlichen Gewalt engere Grenzen, indem es auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen untersagt, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen (vgl BVerfG Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, juris RdNr 67 mwN; zuletzt BVerfG Urteil vom 25.3.2015 - 1 BvR 2803/11, RdNr 5). Eine direkte benachteiligende Anknüpfung an eine Behinderung enthalten die Regelungen zur Erwerbstätigenpauschale und zum Erwerbstätigenfreibetrag jedoch schon deshalb nicht, weil sie auf alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II anwendbar sind. Auch eine mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen im Sinne von faktischen Belastungen, die überwiegend Behinderte betreffen (vgl dazu Luthe in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 1 RdNr 20) ist nicht erkennbar. Das Vorliegen einer Behinderung ist nämlich nur einer von zahlreichen Gründen, die der Erzielung von Arbeitsentgelt bzw einer Ausbildungsvergütung entgegenstehen kann. Auf die stattdessen gewährten Sozialleistungen werden die Einkommensanrechnungsregelungen des SGB II stets in gleicher Weise angewandt.

35

Den faktischen Nachteilen, denen Behinderte im Arbeitsleben ausgesetzt sind, begegnet der Staat durch die vielfältigen Teilhabeleistungen. Dies entspricht dem ebenfalls aus Art 3 Abs 3 S 2 GG ableitbaren Förderauftrag des Staates in Bezug auf Behinderte (dazu Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl 2014, Art 3 RdNr 142, 147; vgl auch BVerfG Urteil vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, juris RdNr 72). Die Unterstützung des Klägers durch Ausbildungsgeld und weitere Teilhabeleistungen dient also gerade der Umsetzung der sich aus Art 3 Abs 3 S 2 GG ergebenden Rechte Behinderter. Einer Gleichsetzung dieser Teilhabeleistungen mit Arbeitsentgelt bzw Ausbildungsvergütung bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

36

5. Der Kläger vermag auch nicht damit durchzudringen, das soziokulturelle Existenzminimum werde unterschritten, wenn bei der Ermittlung seines monatlichen Bedarfs das vollständige Einkommen ohne die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen Kosten Berücksichtigung finde. Insoweit übersieht er schon, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Kosten durchaus zu berücksichtigen wären, allerdings nur in konkret nachgewiesener Höhe auf der Grundlage von § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF bzw ab dem 1.4.2011 auf der Grundlage von § 11b Abs 1 Nr 5 SGB II und nicht als Pauschale(vgl nur Senatsurteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 26 ff). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht nur durch das Ausbildungsgeld, sondern auch durch die Übernahme von Reisekosten und Lehrgangskosten seitens der BA gefördert wurde, sind diesem solche Kosten nicht entstanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für Aufwendungen des Klägers iS von § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II aF/§ 11b Abs 1 Nr 3 SGB II für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen oder nach Grund und Höhe angemessene Aufwendungen für private Versicherungen, die den Betrag der Pauschale von 30 Euro monatlich(§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V)übersteigen würden.

37

6. Entgegen der Auffassung der Revision zwingt auch die Entscheidung des 8. Senats vom 23.3.2010 (B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6)zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand dieser Entscheidung war Ausbildungsgeld, das auf der Grundlage von § 104 Abs 1 Nr 3 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung; jetzt § 122 SGB III) für eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlt wurde. Die (vollständige) Nichtanrechnung dieses verhältnismäßig niedrigen Pauschalbetrages in Höhe von maximal 75 Euro (vgl § 107 SGB III aF/§ 125 SGB III) ist unter Anwendung des Auffangtatbestandes nach § 82 Abs 3 S 3 SGB XII damit begründet worden, dass ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX eintreten würde, das an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gezahlt wird und weitergehend freigestellt ist. Für das nach § 105 Abs 1 Nr 4 SGB III aF(jetzt § 123 SGB III)bemessene Ausbildungsgeld, das während seiner Berufsausbildung an den Kläger gezahlt wurde, ist eine solche Ungleichbehandlung nicht erkennbar. Zudem enthält das SGB II keine vergleichbare Auffangregelung.

38

Da es somit schon an einem ungedeckten Unterkunftsbedarf fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Zuschuss ggf begrenzt ("gedeckelt") ist auf die Höhe der Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil (vgl dazu die zu § 22 Abs 7 SGB II ergangenen Senatsurteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 29 f und - B 4 AS 39/09 R, RdNr 31 f; s a BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R, RdNr 24).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in den Monaten November 2008 sowie Januar 2009 bis April 2009.

2

Der 1963 geborene und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehende Kläger erzielte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Tischtennislehrer für verschiedene Schulen und Sportvereine in den streitigen Zeiträumen ein monatliches Einkommen unter 400 Euro. Der Beklagte bewilligte ihm für den Zeitraum vom 1.12.2008 bis 30.4.2009 SGB II-Leistungen in Höhe von jeweils 362,83 Euro für 11/2008 und 1/2009 bis 4/2009 sowie in Höhe von 614,66 Euro für 12/2008, wobei er - mit Ausnahme des Monats Dezember 2008 - ein fiktives Einkommen in Höhe von 400 Euro und als absetzbare Beträge den Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 60 Euro und den Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro berücksichtigte (Bescheid vom 4.12.2008). Nach Vorlage von Einkommensnachweisen erfolgte für die jeweiligen Folgemonate nach Zufluss der Einkünfte mit Bescheid vom 12.12.2008 eine Neuberechnung der SGB II-Leistungen für die Monate 11/2008 (417,95 Euro), 12/2008 (665,66 Euro) und 1/2009 (431,15 Euro). Als Absetzbeträge berücksichtige der Beklagte die Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 15,33 Euro, den Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro und den Erwerbstätigenfreibetrag. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.12.2008 wies er zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.1.2009). Während des Klageverfahrens vor dem SG berechnete der Beklagte die Leistungen für den Monat April 2009 (442,32 Euro) neu (Bescheid vom 4.5.2009).

3

Das SG hat den Beklagten - antragsgemäß unter Außerachtlassung des Monats Dezember 2008 - verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom 4.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.1.2009 bei der Einkommensermittlung in den Monaten Februar und März 2009 die monatliche Kfz-Leasingrate zu 2/3 sowie Fahrtkosten nach § 3 Abs 7 Alg II-V und die hälftigen Handykosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Weiter hat es den Beklagten verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 12.12.2008 und 4.5.2009 bei der Einkommensermittlung des Klägers in den Monaten November 2008, Januar 2009 und April 2009 ein Bruttodurchschnittseinkommen von monatlich 354,74 Euro und Betriebsausgaben in Form von Leasingraten zu 2/3, Fahrtkosten nach § 3 Abs 7 Alg II-V und die hälftigen Handykosten zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.9.2010).

4

Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.6.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte sei nicht verpflichtet, über die Berücksichtigung des pauschalen Absetzbetrags nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II in Höhe von 100 Euro monatlich sowie des Freibetrags für Erwerbstätige nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 6 SGB II hinaus Betriebsausgaben von dem Einkommen abzusetzen. Bei den geltend gemachten Ausgaben handele es sich zweifellos nach seiner Ansicht um Betriebsausgaben, die bereits den Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II erfüllten. Daher komme ein Vorabzug bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 3 Abs 2 Alg II-V nicht mehr in Betracht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Betriebsausgaben nachgewiesen seien und ob die Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stünden, weil der Gesetzgeber mit der pauschalierenden Regelung eines Absetzbetrags in Höhe von 100 Euro bei Einkommen bis zu 400 Euro monatlich "dem bereits in genereller Weise Rechnung getragen habe, ohne dass der vorliegende Einzelfall Umstände aufweise, die ein Abweichen von dieser pauschalierenden Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen" gebiete. Es laufe dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 11 SGB II und § 3 Alg II-V zuwider, die betrieblich notwendigen Ausgaben in tatsächlicher Höhe zunächst bei den betrieblichen Einnahmen einkommensmindernd in Abzug zu bringen und noch zusätzlich einen pauschalen Abzug auch für diese notwendigen Ausgaben zuzulassen, wie dies das SG in seiner Entscheidung ausgeführt habe. Eine derartige Besserstellung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit sei nicht gerechtfertigt. Mit dem Pauschbetrag würden auch angemessene Betriebsausgaben für mobiles Telefonieren und betrieblich notwendige Fahrten abgegolten.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Regelungen der Alg II-V zur Einkommensberücksichtigung bei Selbstständigen. Bei den hier vorliegenden Betriebsausgaben handele es sich um solche, die durch den Betrieb veranlasst seien und ihm objektiv dienten oder zu dienen bestimmt seien. Bei der pauschalen Absetzbarkeit eines auf 100 Euro iS des § 11 Abs 2 S 2 SGB II begrenzten Betrags habe der Gesetzgeber sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Blick gehabt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 13. September 2010 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er macht geltend, dass die zu berücksichtigenden Betriebsausgaben in einem auffälligen Missverhältnis zu den jeweiligen Erträgen stünden. Der Unterhalt eines Leasingfahrzeugs, zumal eines solchen der gehobenen Mittelklasse, entspreche regelmäßig nicht den Lebensumständen bei einem Leistungsbezug nach dem SGB II. Es sei auch nicht erkennbar, dass die seit 2005 ausgeübte Tätigkeit als Tischtennislehrer den Kläger unabhängig von staatlichen Transferleistungen machen könne. Auch die Handykosten müssten unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Dessen tatsächliche Feststellungen lassen keine abschließende - positive oder negative - Entscheidung darüber zu, ob der Kläger in den Monaten November 2008 und Januar 2009 bis April 2009 einen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen hat.

10

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, als der Beklagte mit den Bescheiden vom 4.12.2008 und 12.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.1.2009 sowie dem gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 4.5.2009 bewilligt hat.

11

Mit den og Bescheiden hat der Beklagte die SGB II-Leistungen jeweils endgültig bewilligt. Bereits mit dem Bescheid vom 4.12.2008 hat er hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und in welchem Umfang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt werden. Soweit er in diesem Bescheid darauf hingewiesen hat, dass "vorerst ein fiktives Einkommen iHv 400 Euro erfasst" werde, liegt hierin keine nur vorläufige, sondern eine endgültige Bewilligung mit dem Hinweis auf eine mögliche Änderung der Leistungsbewilligung nach Vorlage von Einkommensnachweisen. Weder im Verfügungssatz des Bescheides noch in dessen Begründung hat der Beklagte den Terminus einer "vorläufigen Leistungsbewilligung" verwendet und nicht auf die für eine vorläufige Bewilligung maßgebenden Regelungen nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB III verwiesen, obgleich das zu erwartende Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu dem Zeitpunkt der Leistungsbewilligung noch nicht feststand. Entsprechend hat der Beklagte - nach Einreichung der Einkommensnachweise aus dieser Tätigkeit - mit dem Bescheid vom 12.12.2008 für den gesamten streitigen Zeitraum auch keine "endgültige Festsetzung" der SGB II-Leistungen nach vorläufiger Bewilligung vorgenommen, sondern einen "Änderungsbescheid" erteilt. Auch bei dem Bescheid vom 4.5.2009 handelt es sich um einen solchen Änderungsbescheid.

12

2. Ob der Kläger für die hier streitigen Zeiträume November 2008 sowie Januar bis April 2009 insgesamt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen kann, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Zwar ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Nr 1, 2 und 4 des § 7 Abs 1 S 1 SGB II erfüllt sind. Es fehlen aber Feststellungen zum Bedarf und zur Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II), insbesondere zu dem zu berücksichtigenden Einkommen des Klägers (s hierzu unter 3.).

13

Hilfebedürftig nach § 9 Abs 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Das LSG hat schon nicht festgestellt, welchen Gesamtbedarf, insbesondere welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum hatte.

14

3. Auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Tischtennislehrer fehlt es an eigenen Feststellungen des LSG zu den in den Monaten November 2008 sowie Januar 2009 bis April 2009 tatsächlich erzielten Einkünften. Das LSG hat lediglich ausgeführt, dass der Kläger für die Monate Oktober bis Dezember 2008 Einkommensnachweise eingereicht habe. Unabhängig von dem Umstand, dass diese Unterlagen schon nicht das zu berücksichtigende Einkommen für alle streitigen Leistungsmonate umfassen, fehlen auch Feststellungen des LSG zu den genauen Zeitpunkten des für die Einkommensanrechnung maßgebenden Zuflusses der Einkünfte und deren Höhe. Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, dass es den geltend gemachten Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auch unter Beachtung dieser Berechnungsfaktoren überprüft hat. Seine Ausführungen beziehen sich nahezu ausschließlich auf die einkommensmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Absetzbeträge. Es sind daher weitere Feststellungen des LSG zu den Einkünften und deren Zufluss sowie auch zu den geltend gemachten Ausgaben (siehe hierzu Hinweise des Senats unter 5.) erforderlich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können entsprechende Feststellungen nicht schon aus Rechtsgründen unterbleiben.

15

4. Das LSG ist in seinen Entscheidungsgründen zu Unrecht davon ausgegangen, dass dahingestellt bleiben könne, ob die geltend gemachten Ausgaben im Einzelnen nachgewiesen seien und ob diese zu den jeweiligen Erträgen aus der selbstständigen Tätigkeit als Tischtennislehrer in einem auffälligen Missverhältnis stehen, weil der Gesetzgeber für sämtliche Einnahmen (also auch für solche aus selbstständiger Tätigkeit) davon ausgegangen sei, dass bei Einkünften bis zu 400 Euro lediglich insgesamt ein Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro abgesetzt werden könne. Dies entspricht nicht der vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber festgelegten Systematik bei der Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

16

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II(idF, die die Norm mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 erhalten hat; im Folgenden alte Fassung ) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die vom Kläger erzielten Einnahmen unterfallen keiner der in § 11 Abs 1 S 1 SGB II aF benannten Ausnahmen.

17

Bei den Einkünften aus seiner Tätigkeit als Tischtennislehrer handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sodass ergänzend zu § 11 SGB II aF der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 13 Abs 1 SGB II erlassene § 3 Alg II-V idF vom 17.12.2007 (BGBl I 2942, im Folgenden Alg II-V 2008) bzw - mangels Übergangsregelung - ab 1.1.2009 die Regelung des § 3 der Alg II-V idF vom 18.12.2008 (BGBl I 2780; im Folgenden Alg II-V 2009) Anwendung findet. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft ist nach § 3 Abs 1 S 1 Alg II-V 2008/2009 daher zunächst von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen werden nach § 3 Abs 1 S 2 Alg II-V 2008 bestimmt als alle aus der selbstständigen Arbeit bzw dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum(§ 41 Abs 1 S 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Hierzu sind - wie bereits ausgeführt - weitere Feststellungen des LSG erforderlich. Nach der Ermittlung der Betriebseinnahmen sind zur Berechnung des nach dem SGB II anrechenbaren Einkommens von den Betriebseinnahmen in einem weiteren Schritt die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen(§ 3 Abs 2 S 1 Alg II-V 2008/2009). Im gleichberechtigten Zusammenwirken der beiden Regelungen sind daher solche Ausgaben keine "Betriebsausgaben" iS des § 3 Alg II-V 2008/2009, die gleichzeitig Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II aF sind(Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11b RdNr 23 "Rohergebnis aus betrieblichen Einnahmen und rein betrieblichen Ausgaben"). Die Beträge, die sich aus § 11 Abs 2 SGB II aF ergeben, werden erst in einem abschließenden Schritt von dem nach § 3 Abs 4 Alg II-V 2008/2009 monatsweise verteilten Einkommen abgesetzt(BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 64, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen, RdNr 26; vgl auch Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 58). Dabei gilt für Einkommen aus selbstständiger Beschäftigung und abhängiger Tätigkeit bis zu 400 Euro gleichermaßen, dass an die Stelle der einzelnen Beträge nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF ein höhenmäßig begrenzter pauschaler Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen ist(§ 11 Abs 2 S 2 SGB II aF).

18

Entgegen den Ausführungen des LSG kommt es nicht zu einer zweifachen Absetzbarkeit der betrieblichen Ausgaben, weil die direkt von den Betriebseinnahmen abzusetzenden "Betriebsausgaben" iS von § 3 Alg II-V 2008/2009 keine solchen Ausgaben sein können, die gleichzeitig als absetzbare Beträge von § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF als mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben erfasst sind. Entsprechend hat der Verordnungsgeber in seiner Begründung zu § 3 Alg II-V 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass bei selbstständig Tätigen - wie auch bei Arbeitnehmern - ua Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte sowie Mehraufwendungen für Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzen seien. Diese Kosten würden daher nicht bei der Ermittlung des Einkommens nach § 3 Abs 2 Alg II-V, sondern erst bei der Bereinigung des Einkommens nach § 3 Abs 4 S 3 Alg II-V iVm § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF berücksichtigt(Begründung zu dem Entwurf für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld, des Verordnungsgebers, S 15).

19

Dieses von dem Gesetz- und Verordnungsgeber festgelegte Vorgehen bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit führt auch nicht automatisch zu einer Besserstellung von selbstständig Tätigen, wie dies das LSG in seiner Begründung angenommen hat. Diese Ansicht lässt außer Betracht, dass selbstständige Tätigkeiten - insbesondere in der Anfangszeit - regelmäßig mit anderen und umfangreicheren Aufwendungen verbunden sein können als abhängige Beschäftigungen. Insofern sind auch die mit der Führung eines Unternehmens verbundenen tatsächlich notwendigen Ausgaben, insbesondere auch Verpflichtungen gegenüber Gläubigern, zB wegen der Anmietung von Gegenständen und Räumlichkeiten, als Absetzbeträge zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 64, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen, RdNr 23), die bei abhängig Beschäftigten nicht in dieser Form vorhanden sind. Zudem enthalten § 3 Abs 3 S 1 und S 3 Alg II-V Regelungen zur Nichtberücksichtigung tatsächlich oder wirtschaftlich unangemessener Aufwendungen. Diese verdeutlichen, dass der Verordnungsgeber - im Unterschied zu der bis 30.9.2005 geltenden pauschalen Absetzbarkeit der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent der Betriebseinnahmen (vgl § 3 Nr 3 Buchst b Alg II-V vom 20.10.2004 ) - bei den Betriebsausgaben eine an den einzelnen Ausgabeposten und der konkreten selbstständigen Tätigkeit orientierte Betrachtung und keine pauschale Absetzbarkeit der Belastungen bei selbstständig tätigen SGB II-Beziehern mehr ermöglichen wollte. Da das Berufungsgericht nicht entsprechend vorgegangen und - neben den tatsächlichen Einnahmen des Klägers im streitigen Zeitraum - auch die Höhe der zu berücksichtigenden Betriebsausgaben nicht festgestellt hat, kann der Senat schon aus diesem Grund nicht abschließend entscheiden.

20

5. a) Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung über die Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen kann, dass die Leasingraten für das Kfz des Klägers nicht zumindest anteilig von seinen Einnahmen abgesetzt werden können. Es dürfte davon auszugehen sein, dass er ein Fahrzeug für die offenbar an verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten als Tischtennistrainer benötigt. Insofern hat das LSG im Tatbestand seiner Entscheidung die Ausführungen des SG wiedergegeben, wonach das Fahrzeug des Klägers überwiegend (mehr als 50%) für berufliche Zwecke genutzt werde (vgl hierzu § 3 Abs 7 S 3 Alg II-V); eigene Feststellungen des LSG fehlen jedoch (vgl zur ergänzenden Heranziehung der steuerrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung einer "betrieblichen Veranlassung" Kohnke/Grosse in DVP 2013, 244 ff, 244).

21

Der Umstand, dass es sich bei dem Leasing um eine Finanzierungsweise handelt, bei der das Leasingobjekt vom Leasinggeber beschafft und finanziert wird und dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts für die vereinbarte Zeit lediglich zur Nutzung überlassen wird, steht einer Berücksichtigung als Absetzbetrag nicht grundsätzlich entgegen, wenn das Fahrzeug zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit benötigt wird. In gleicher Weise wie bei Mietausgaben für Geschäftsräume oder sonstigen Tilgungsraten für den Erwerb notwendiger Ausstattungsgegenstände für eine selbstständige Tätigkeit können Leasingraten der Bereitstellung eines Kfz als notwendigem Arbeitsmittel dienen. Soweit der Beklagte die Nichtberücksichtigung der Leasingraten damit rechtfertigt, dass die selbstständige Tätigkeit den Kläger nicht unabhängig von staatlichen Transferleistungen machen könne, bezieht er sich zu Unrecht auf eine - hier nicht relevante - Voraussetzung für die Erbringung von über die Existenzsicherung hinausgehenden SGB II-Leistungen zur Eingliederung (vgl zu Eingliederungsleistungen für die Instandsetzung des Pkw: BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 63/09 R, juris RdNr 13).

22

Wenn das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufwendungen für ein Kfz grundsätzlich notwendig sind, ist bei der einzelfallbezogenen Entscheidung über die Absetzbarkeit der hier geltend gemachten Leasingraten als Betriebsausgaben in einem weiteren Prüfungsschritt zu beachten, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind, offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (§ 3 Abs 3 S 1 Alg II-V 2008/2009) oder das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs 3 S 3 Alg II-V 2008/2009). Diese Vorgaben tragen zunächst dem in § 2 Abs 2 S 1 SGB II verankerten Grundsatz Rechnung, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Sie sind während des Bezugs von Alg II auch bei Einkommenserzielung gehalten, die Ausgaben hierfür niedrig zu halten (Geiger in Münder, SGB II, 5. Aufl 2013, § 11 RdNr 56). Unabhängig von deren steuerlichen Absetzbarkeit (§ 3 Abs 2 Alg II-V 2008/2009)muss bei jeder Betriebsausgabe eines Selbstständigen im Leistungsbezug eine individuelle Wertung und Prüfung erfolgen. Als rechtlicher Maßstab hierfür gilt nach § 3 Abs 3 S 1 Alg II-V 2008/2009, dass die "Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende" heranzuziehen sind. Derselbe Maßstab der Orientierung an den Lebensumständen während des SGB II-Bezugs wird auch bei der Prüfung angewandt, ob es sich um angemessene Vermögensgegenstände handelt, die von einer Verwertung bei SGB II-Bezug ausgenommen sind (§ 12 Abs 3 S 2 SGB II). Mit Bezug auf diese Regelung hat der 14. Senat des BSG bereits ein "Fahrzeug der unteren Mittelklasse" für angemessen gehalten und ist in Anlehnung an die Werte der KfzHV von einem Grenzwert der Angemessenheit von 7500 Euro als Verkehrswert eines Kfz ausgegangen (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 97 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 15 ff). Da § 3 Abs 3 S 1 Alg II-V 2008/2009 eine Absetzbarkeit von Betriebsausgaben nur ausschließt, wenn diese "offensichtlich" nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen, wird das Berufungsgericht - unter Berücksichtigung der Art der selbstständigen Tätigkeit des Klägers - hier zumindest Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse als Absetzbeträge berücksichtigen und prüfen müssen, ob preisgünstigere Beschaffungsmöglichkeiten eines Kfz als der Umfang der von dem Kläger gewählten Leasingalternative für ihn verfügbar und realisierbar waren. Ist dies der Fall, ist Hilfebedürftigkeit durch eine Senkung der Leasingausgaben teilweise vermeidbar und die Absetzbarkeit der Leasingraten der Höhe nach beschränkt.

23

b) Die Fahrkosten des Klägers sind - anders als vom SG mit seiner Bezugnahme auf § 3 Abs 7 Alg II-V 2009 offenbar angenommen - allenfalls zum Teil als "Betriebsausgaben" von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit absetzbar. Bei den hier in Betracht kommenden Fahrten des Klägers zu den einzelnen Trainingsstätten greift die og Regelung des § 3 Abs 2 S 1 Alg II-V 2008/2009, nach der Betriebsausgaben nur solche Ausgaben sein können, die nicht zugleich nach § 11 Abs 2 SGB II aF als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" zu berücksichtigen sind. Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF gehören jedoch die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur "Betriebsstätte" und zurück. Diese Fahrten sind also, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt, dem "privaten Bereich" zuzuordnen und gelten regelmäßig als von dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF (mit)erfasst(Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 60). Die notwendigen Ausgaben für darüber hinausgehende Fahrten (etwa im Rahmen von Sportfreizeiten uä) sind ggf als weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigten. Schließlich sind im Falle einer überwiegend betrieblichen Nutzung für private Fahrten von den Betriebsausgaben Absetzungen für private Fahrten von 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer vorzunehmen (§ 3 Abs 7 S 2 Alg II-V 2009).

24

c) Weiter wird das LSG zu entscheiden haben, ob Handykosten als notwendige Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Insofern sind weitere Feststellungen des LSG zur privaten und/oder beruflichen Nutzung des Handys erforderlich. Sind notwendige und angemessene betriebliche Aufwendungen nachgewiesen, kann der betriebliche Anteil ggf auch geschätzt werden (vgl zB zur Schätzung von Kosten und Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten, wenn diese nicht konkret ermittelt werden können, BFH Beschluss vom 18.2.2008 - XI B 185/07; vgl zur Möglichkeit der Schätzung auch Urteil des Senats vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R - SozR 4-4225 § 6 Nr 2 RdNr 34).

25

Ggf wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

(2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.

(3) Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist

1.
bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
2.
bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.

(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.